Es geht hier nicht um den Haftgrund "Ausländer", den es auch gar nicht gibt, sondern um den Haftgrund der Fluchtgefahr. Der ist gegeben, wenn es sich z.B.um einen Mensch ohne festen Wohnsitz oder aber auch einem Ausländer handelt, der sich ins Heimatland absetzen könnte.RobertL hat geschrieben:"Ausländer" ist also ein Haftgrund?? Da muss ich wohl gut aufpassen wenn ich das nächste Mal bei euch einreise!
Weitere Haftgründe sind Flucht bzw. Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr, wenn es sich um eine besonders schwere Tat gem. § 112 Abs. 3 StPO oder um Verdunkelungsgefahr handelt. Ob ein Haftgrund vorliegt oder nicht entscheidet grundsätzlich der Richter, da dieser im Falle eines Haftgrunds den Haftbefehl ausstellt.
Grüsse
Alexander


