Rückfrage zur Carnet de Passage

für den, der es mit dem Zweiradantrieb gemütlicher angehen will

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board.bulli
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Rückfrage zur Carnet de Passage

Beitrag von board.bulli »

Liebe Foristen,

ich plane gemeinsam mit zwei Kumpels eine Reise mit einem Mercedes 508D. Auf unserer Route werden wir einige Länder mit Carnet de Passage-Pflicht durchfahren. Wir haben die Reise als One-Way Trip vor und wollen am Ende mit dem Flugzeug wieder zurück nach Deutschland. Daher ist es nicht möglich das Auto wieder nach Deutschland zu fahren.

Verschiffen wollen wir das Auto allerdings auch nicht. Ich habe das Funktionsprinzip der Carnet de Passage noch nicht 100% verstanden: In Länder mit Carnet Pflicht bekommt man bei der Einreise einen Stempel in das Dokument und bei der Ausreise bestätigt der Zoll die Ausreise. Ist es also möglich das Auto in ein Land einzuführen bei dem kein Stempel gemacht wird, dann das Auto zu verhöckern und anschließend sich in den Flieger nach Deutschland zu setzen und dort die Kaution wieder zu bekommen? Man hat ja schließlich alle Einreisestempel wieder mit Ausreisestempeln bestätigt? Oder muss das Auto zwangsläufig wieder zurück nach Deutschland? Sollte das der Fall sein, gibt es irgendwelche Tricks wie man an seine Kaution wieder rankommt? Die 5000 Euro sind uns eindeutig zu schade :wink:

Vielen Dank schon einmal das ihr etwas Licht ins Dunkle bringt!

Liebe Grüße,

Paul
Bäärti
Beiträge: 1569
Registriert: Mo 1. Aug 2005, 20:23
Wohnort: südlich von Luzern... im Herzen der Schweiz, da wos am schönsten ist.
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Re: Rückfrage zur Carnet de Passage

Beitrag von Bäärti »

Hoi Paul

Der einzige "Trick" wird sein, das Fahrzeug im letzten Land regulär zu verzollen. Dann wird es aus dem Carnet ausgestempelt und du bekommst zuhause die Kaution zurück. Aber - bei weitem nicht jedes Land lässt das zu. Und der Einfuhrzoll und die sonstigen Gebühren und Steuern können deutlich teurer sein als die Kaution!
Besser wäre, du lässt dein Auto in einem Land zurück, das kein Carnet verlangt; und es auch nicht in den Pass einstempelt. Diese sind aber rar...

Bei einem Carnet ohne "Abschluss-Stempel" bekommst du die Kaution erst nach mehrjähriger Wartezeit zurück. Erst wenn der Aussteller des Carnets sicher ist, dass keine Forderungen mehr kommen werden.

Alle "alten Tricks" funktionieren im Computer-Zeitalter nicht mehr!

Gruss Bäärti
.
der Muger - ein Bergler auf Abwegen.
Hans Peter Schlumpf
Beiträge: 228
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Wohnort: Hofstetten

Re: Rückfrage zur Carnet de Passage

Beitrag von Hans Peter Schlumpf »

Hallo lueg mol do:

Touring Club Schweiz TCS Zolldokumente
Chemin de Blandonnet 4 Tel.: +41 58 827 12 53
Case postale 820 Fax: +41 58 827 50 17
1214 Vernier GE cpd@tcs.ch
www.tcs.ch
Gesuch für ein Carnet de Passages en Douane (CPD)
Sehr geehrtes Mitglied, sehr geehrter Kunde,
Bevor Sie das Gesuch für Ihr "Carnet de Passages" ausfüllen, bitten wir Sie, die nachfolgenden Informationen
aufmerksam zu lesen. Vielen Dank.
Das "Carnet de Passages en Douane" (CPD) ist ein internationales Zolldokument, das eine vorübergehende
zollfreie Einfuhr eines Motorfahrzeuges in verschiedene Länder der Welt erlaubt. Grundlage für die
Ausstellung des Carnet de Passages sind internationale Zollabkommen der Vereinten Nationen von 1954 und 1956.
Die der AIT und der FIA angeschlossenen Clubs und Vereine garantieren und stellen die CPD gemäss den
Vorschriften aus, die durch das Zolldokumentensystem der AIT/FIA genau festgelegt worden sind.
Das CPD ist eine Zollsicherheit und garantiert dem Land, in das Sie einreisen, dass das Fahrzeug spätestens bei
Ablauf des zollfreien Aufenthaltes wieder ausgeführt wird. Sollte die Wiederausfuhr nicht stattfinden, wird die
Zollbehörde des Einreiselandes die Einfuhrgebühren und Einfuhrsteuern fordern.
Das CPD wird auf eine Person und ein Fahrzeug ausgestellt. Das Carnet de Passages gilt als amtliche Urkunde
und bleibt Eigentum des TCS und muss nach Gebrauch dem TCS zurückgeschickt werden. Das CPD ist
ein Jahr gültig. Die Aufenthaltsdauer beschränkt sich jedoch immer auf die jeweilige gesetzlich vorgeschriebene
Einfuhrbewilligung eines Landes.
Verkaufspreis CPD
• TCS-Mitglied: CHF 220.-
• Nicht-Mitglied des TCS: CHF 330.-
Die Preisangaben sind ohne Gewähr und können jederzeit und ohne vorherige Ankündigung angepasst werden.
Kaution
Das CPD wird gegen eine Garantie in Form einer Kaution an den TCS oder einer Solidarbürgschaft bei
einer Schweizer Bank ausgegeben. Für eine Solidarbürgschaft kann einzig das TCS-Formular benutzt werden
(siehe Seite 4).
Der Kautionsbetrag ist folgendermassen zu berechnen (Mindestbetrag CHF 3'000.-):
Fahrzeugwert Kaution
· bis zu CHF 9'999.- = CHF 3'000.-
· ab CHF 10'000.- = 50% des Fahrzeugwertes
· Ausnahmen:
Die Kaution muss 100% des aktuellen Fahrzeugwertes für die folgenden Länder betragen: Indien,
Jordanien, Kenia, Pakistan. Das betrifft auch Fahrzeuge mit zeitlich begrenztem Schweizer Kennzeichen
oder Fahrzeuge, die für eine spätere Anmeldung in die Schweiz importiert werden.
Ägypten: Für Ägypten ist in jedem Fall eine Kaution von CHF 30'000.- für Fahrzeuge bis 2000 cm3
(Hubraum) bzw. CHF 60'000.- für Fahrzeuge über 2000 cm3 zu hinterlegen.
Wenn Sie planen, Ägypten nur zu durchfahren, bitten wir Sie mit uns Kontakt aufzunehmen, um
die Kaution zu bestimmen.
Rennfahrzeuge (Europa)
Für den Durchgang der Europäischen Grenze mit Rennfahrzeugen ohne Kennzeichen, muss die Kaution 20% des
aktuellen Fahrzeugwertes betragen, die Mindestkaution liegt bei CHF 1'000.--.
Touring Club Schweiz TCS Zolldokumente
Chemin de Blandonnet 4 Tel.: +41 58 827 12 53
Case postale 820 Fax: +41 58 827 50 17
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www.tcs.ch
Ihr Gesuch
Wir bitten Sie:
1. Das beiliegende Gesuch und die Verpflichtung vollständig auszufüllen.
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass das Gesuch (nächste Seite) nicht nur zu unterzeichnen ist,
sondern auch der Punkt 3 der Verpflichtung mit dem entsprechenden Betrag in Worten und in Schweizer
Franken ausgefüllt werden muss. Dieser Betrag muss den eventuellen Zoll- und anderen Gebühren
entsprechen, die von einer ausländischen Zollverwaltung erhoben werden können, falls unter der Benutzung
des Carnets das Fahrzeug nicht wieder ausgeführt werden kann. Diese Gebühren sind von Land zu Land
verschieden und werden im Allgemeinen anhand des Marktwertes des Fahrzeuges im Einfuhrland und nicht
anhand des im Carnet angegebenen Wertes berechnet.
Nachstehende Richtlinie soll Ihnen die Bestimmung des einzutragenden Betrages erleichtern. Ausgangspunkt ist
der aktuelle Fahrzeugwert.
• 500% Ägypten.
• 450% Jordanien, Pakistan.
• 300% Bangladesh.
• 250% Indien, Iran, Kenia, Syrien.
• 150% Argentinien, Peru, Südafrikanische Zollunion (Südafrika, Namibia, Botswana, Swaziland, Lesotho).
• 100% alle anderen Länder.
Wichtig: Der Punkt 3 der "Verpflichtung" (siehe Gesuch auf der nächsten Seite) ist nicht mit dem Kautionsbetrag
zu verwechseln. Hierbei handelt es sich um eine moralische Verpflichtung des Antragstellers gegenüber dem TCS
im Falle einer Reklamation einer ausländischen Zollbehörde.
2. Den Kautionsbetrag + Verkaufspreis des Carnets + Porto (CHF 5.--, eingeschrieben) auf das
Postkonto 12-28178-3, TCS-Zolldokumente, Chemin de Blandonnet 4, 1214 Vernier-Genève
einzuzahlen. (IBAN CH33 0900 0000 1202 8178 3)
3. Das ausgefüllte Gesuch mit der unterschriebenen Verpflichtung, einer Kopie des Führerscheins, des
Fahrzeugausweises und des Reisepasses und falls möglich einer Kopie der Einzahlungsquittung per
Post oder Fax (058 827 50 17) einzusenden.
Die Zustellung des Carnets an Ihre Wohn- oder an die von Ihnen genannte Adresse erfolgt nach Zahlungseingang.
Gebühren für einen Expressversand werden Ihnen berechnet.
Erneuerung oder Gültigkeitsverlängerung
Falls Ihre Reise länger als ein Jahr dauern sollte, können Sie uns spätestens ein Monat vor Ablauf Ihres CPD
ein Formular für eine Erneuerung zustellen. Ein bereits ausgefülltes Formular ist dem CPD angehängt. Daraufhin
erhalten Sie ein neues CPD (Anschluss-Carnet) für ein Jahr. Es wird Ihnen erneut der Verkaufspreis eines Carnets
verrechnet. Die Kaution wird vom alten Carnet übernommen, wenn die Höhe der Kaution für die weiteren
Reiseziele ausreichend ist, sonst muss die Kaution angepasst werden.
NB: Die Anschluss-Carnets müssen unbedingt fortlaufend und lückenlos datiert sein. Auch dürfen sich
die Gültigkeitsdaten nicht überschneiden. Bei der Ausreise wird das alte Carnet abgestempelt und zur
nächsten Einreise wird das neue Carnet vorgelegt und abgestempelt. Somit wird das alte gelöscht und die
Gültigkeit auf das neue Carnet übertragen.
Falls sich Ihr Aufenthalt im besuchten Land unvorhergesehen verlängern sollte und Ihr Carnet vor der Rückreise verfällt,
kann ausnahmsweise eine Verlängerung für maximal 3 Monate beim lokalen Automobilclub beantragt werden. Zur
Verlängerung wird die Genehmigung der lokalen Zollbehörde benötigt. Sollte es im Aufenthaltsland keinen Club geben,
kann die Verlängerung direkt beim TCS beantragt werden. Die Kosten für eine Verlängerung betragen CHF 100.–.
Ein verlängertes Carnet ist nur in dem Land gültig, in dem es verlängert wurde. Es kann nicht zur Rückreise nach
Europa oder in anderen Ländern benutzt werden. Sie sollten sich auf alle Fälle absichern, dass die
Einfuhrbestimmungen des Aufenthaltslandes weiter eingehalten werden. Bitte lesen Sie hierzu auch die
länderspezifischen Informationen (Südafrikanische Zollunion, Australien und Neuseeland) auf unserer Internetseite
aufmerksam durch.
Freistellung der Kaution / Bürgschaft
Das ordnungsgemäss gelöschte Carnet muss spätestens nach Ablauf der Gültigkeit dem TCS zurückgesandt werden.
Die Inhaber werden ausdrücklich darauf hingewiesen, sich nicht von Ihren Fahrzeugen zu trennen (Verkauf,
Verschrottung usw.), bevor sie von den unterschiedlichen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Ausstellerclub
(TCS) befreit worden sind. Zur Freistellung der Kaution muss das Carnet mit der vom Schweizer Zoll bei der Rückreise
abgestempelten Standortbescheinigung (letzte Seite im Carnet) dem TCS zurückgeschickt werden.
Eine Verzinsung der Sicherheitsleistung durch den TCS findet nicht statt. Die Solidarbürgschaft wird von uns direkt
an die Bank zurückgeschickt.
Touring Club Schweiz TCS Zolldokumente
Chemin de Blandonnet 4 Tel.: +41 58 827 12 53
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Gesuch für ein Carnet de Passages
(Bitte einer Kopie des Führerscheins, des Fahrzeugausweises und des Reisepasses + der Einzahlungsquittung beilegen)
Mitglieds-Nummer
Telefon privat
E-Mail-Adresse
Telefon Geschäft
Nationalität
Geburtsort
Geburtsdatum
Pass-Nummer
Ausgestellt durch am
Ich wünsche:
1 Carnet de passages zu 5 Blättern
1 Carnet de passages zu 10 Blättern
1 Carnet de passages zu 25 Blättern
Gültig für folgende Länder:
Gültig ab (Datum):
Gewünschtes Zustellungsdatum:
Name
Vorname
Adresse
FAHRZEUGDATEN
Kontrollschild-Nr.
Landeszeichen (z.B. CH, D, etc.)
Baujahr
Nettogewicht (kg)
Heutiger Wert in CHF
Hinterlegte Kaution in CHF
Fahrgestell-Nr.
Marke
Motornummer
Motormarke
Anzahl Zylinder
Hubraum (cm3)
Fahrzeuggattung (z.B. Personenwagen, Camper, etc.)
Farbe
Innenausstattung (z.B. Stoff, Leder, Farbe, etc.)
Anzahl Sitzplätze
Radio / Marke
Anzahl Reserveräder / -reifen
Aussenausstattung (z.B.. Dachbox, Gepäckträger, Reservetank, etc.)
SEHR WICHTIG – Ein Gesuch, dessen untenstehende
Verpflichtungsklauseln nicht vollständig und
ordnungsgemäss ausgefüllt und mit der eigenhändigen
Unterschrift des Antragstellers versehen ist, kann nicht
berücksichtig werden. Das Carnet kann nicht rückdatiert
werden. Bei Fahrzeugwechsel muss ein neues Gesuch
ausgefüllt und unterschrieben werden.
VERPFLICHTUNG
1. Ich erkläre:
a) dass ich in den Ländern, die ich besuchen werde,
keinen ständigen Wohnsitz habe,
b) dass ich die Haftung übernehme für die Folgen
(Zahlung von Einfuhrzoll, Bussen, Gebühren, etc.), die
aus falschen Angaben und aus jeglichem Missbrauch des
Dokumentes entstehen können.
2. Ich verpflichte mich:
a) die Gesetze und Reglemente der besuchten Länder zu
beachten, vor allem mein Fahrzeug nicht einer Person
(oder Firma) zur Verfügung zu stellen, die ihren Wohnort
(oder Sitz) im Lande der vorübergehenden Einfuhr des
Fahrzeuges hat,
b) das Fahrzeug während der Gültigkeitsdauer des
Dokumentes aus den besuchten Ländern wieder
auszuführen,
c) dem TCS das Dokument gelöscht zurückzugeben,
sobald die Bedingungen der vorübergehenden Einfuhr
nicht mehr erfüllt sind oder bei Verfall des Dokumentes.
Bei Nicht-benützung des Dokumentes ist dasselbe bei
Ablauf der Gültigkeitsdauer dem TCS zurückzuerstatten.
Ich anerkenne diese Verpflichtung durch meine
Unterschrift.
(Ort und Datum)
3. Ich werde sofort alle vom TCS verlangten Massnahmen
ergreifen und werde ihm, auf erste Anforderung hin,
alle Beträge, inkl. Zinsen, zurückerstatten, die von der
Zollverwaltung des Einfuhrlandes verlangt werden, und
zwar bis zu einer Höhe von Schweizer Franken
(in Worten, Mindestbetrag CHF "dreitausend")
sowie alle Kosten, die im Zusammenhang mit der
Löschung des Dokumentes entstehen können, (z.B.
Kosten für getroffene Massnahmen).
4. Ich ermächtige den TCS, auf meine Kosten alle
Massnahmen zu ergreifen, die er zur Löschung des
Dokumentes als notwendig erachtet.
5. Ich anerkenne Genf als ausschliesslichen
Gerichtsstand für alle Streitfälle im
Zusammenhang mit der vorliegenden
Verpflichtung.
(Unterschrift)
Touring Club Schweiz TCS Zolldokumente
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Solidarbürgschaft – Bank
1. Die unterzeichnete Bank ________________________________________________
Verbürgt sich gegenüber dem Touring Club Schweiz (TCS) als Solidarbürge mit dem
Hauptschuldner im Sinne der Art. 492 und folgenden des Schweizerischen Obligationenrechts zur
Erfüllung der Verpflichtung, eingegangen von:
Herrn/Frau ___________________________________________________________
Wohnhaft in __________________________________________________________
Bis zum Höchstbetrag von CHF ___________________________________________
(in Worten, CHF ______________________________________________________)
2. Der Bürge haftet für alle Forderungen der Zollverwaltungen (Zölle, Steuern, Gebühren, Bussen,
Strafen, Zinsen, usw.) betreffend die an den Hauptschuldner ausgestellten Zolldokumente (z.B. im
Falle unterlassener oder verspäteter Wiederausfuhr des Fahrzeuges, bei nicht richtiger Abwicklung
der Zollformalitäten usw.).
Der Bürge haftet außerdem für alle Kosten des TCS, die im Zusammenhang mit der Löschung der
Dokumente entstehen können.
3. Die Verpflichtung der Bürgen dauert an bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen des TCS,
unabhängig von allen anderen Sicherheiten des TCS.
4. Wenn der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos ermahnt worden oder
wenn seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist, kann der Bürge vor der Verwertung der
Faustpfand- und Forderungspfandrechte belangt werden.
5. Wird die Leistungspflicht des Hauptschuldners, der im Ausland wohnt oder seinen Wohnsitz
nachträglich ins Ausland verlegt, durch die ausländische Gesetzgebung aufgehoben oder
eingeschränkt, so verzichtet der Bürge hiermit ausdrücklich, sich auf diese Bestimmungen zu
berufen.
6. Besitzt der TCS andere Sicherheiten, die nicht eigens für die verbürgte Forderung bestellt worden
sind, so kann er sie in erster Linie für die Bezahlung anderer Forderungen verwenden.
7. Auf den Bürgen gehen in demselben Masse, als er den TCS befriedigt hat, die für die verbürgten
Forderungen bestimmten Pfandrechte und anderweitigen Sicherheiten nur dann über, wenn sie
vom Hauptschuldner eigens für diese Forderungen gestellt worden sind, sei es bei der Übernahme
der Solidarbürgschaft, sei es später. Geht infolge bloß teilweiser Bezahlung der Schuld nur ein Teil
des Pfandrechtes oder einer anderen Sicherheit auf den Bürgen über, so hat der dem TCS
verbleibende Teil vor demjenigen des Bürgen den Vorrang.
8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Die vorliegende Solidarbürgschaft untersteht dem
schweizerischen Recht. Für alle Streitfälle und Betreibungen im Zusammenhang damit anerkennt
der Bürge Genf als ausschließlichen Gerichtsstand.
Ort und Datum: Unterschrift der Bank:
Senden Sie bitte das Original dieses Formulars an:
Touring Club Schweiz
Zolldokumente
Chemin de Blandonnet 4
1214 Vernier/Genève
Touring Club Schweiz TCS Zolldokumente
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Hinweise zur Benutzung des Carnet de Passages en Douane (CPD)
Nach Aushändigung des Carnet de Passages
Alle Eintragungen müssen von Ihnen vor Reisebeginn auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Spätere Reklamationen
aller Art gehen zu Ihren Lasten. Unterschreiben Sie das Carnet auf dem Deckblatt (Zeile 12).
Wie muss das Grenzdokument abgestempelt werden?
Das Carnet besteht aus 5, 10 oder 25 Blättern (jedes Blatt ist dreiteilig) sowie aus einem letzten Blatt mit der
sogenannten Standortbescheinigung (Certificate of Location). Jedes Blatt gilt für eine Ein- und Ausreise.
Anbei die richtige Benutzung:
Der Grenzübertritt wird vom ausländischen Zollamt bei der Einreise durch Abstempeln und Entnahme des
Importation Vouchers und bei der Ausreise durch Abstempeln und Entnahme des Exportation Vouchers bestätigt.
Zusätzlich wird jeweils der Counterfoil gestempelt. Dieser Counterfoil ist ein sehr wichtiger Beleg für Sie und
für den TCS!
Bei der Rückkehr in die Schweiz müssen Sie das Fahrzeug bei einem schweizerischen Zollamt Ihrer Wahl vorführen
und die letzte Seite des Carnets (Certificate of Location), also die Standortbescheinigung, abstempeln und durch
Unterschrift des Zollbeamten bestätigen lassen.
Das Certificate of Location:
Dieser Teil (Counterfoil) wird bei der EIN- UND AUSREISE
vom Zollbeamten gestempelt, unterschrieben und verbleibt
als Quittung im Carnet.
Dieser Teil (Exportation Voucher) wird bei der AUSREISE
vom Zollbeamten gestempelt, unterschrieben und abgetrennt.
Dieser Teil (Importation Voucher) wird bei der EINREISE
vom Zollbeamten gestempelt, unterschrieben und abgetrennt.
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Verlust eines CPD
Der Verlust eines Carnet de Passages ist dem TCS umgehend mitzuteilen. Die Freigabe der Kaution erfolgt erst,
wenn eine bestätigte Standortbescheinigung (Certificate of Location) dem TCS zugesandt wurde. Diese
Bescheinigung darf jedoch erst nach Ablauf der Gültigkeit des verlorenen Carnets vom Schweizer Zoll bestätigt
werden. Dies gilt auch, wenn ein Ersatz-Carnet ausgestellt wurde. Bitte bedenken Sie dies unbedingt, wenn Sie
später den Verkauf Ihres Fahrzeuges in Erwägung ziehen.
Der Carnet-Verlust ist in einem carnetpflichtigen Land zudem dem lokalen Automobilclub und der dortigen
Zollbehörde zu melden, damit die Ausreise problemlos erfolgen kann. Je nachdem kann der TCS ein Ersatz-Carnet
ausstellen. Die Ausstellungsgebühren werden erneut in Rechnung gestellt. Das Ersatz-Carnet wird mit gleicher
Gültigkeit ausgestellt.
Das Fahrzeug kann nicht in die Schweiz zurückgebracht werden
Obwohl Sie mit Ihrer Unterschrift unter der Verpflichtungserklärung bestätigt haben, das Fahrzeug aus dem
besuchten Land auszuführen, kann es passieren, dass dies aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist. Eine
solche Situation kann sein: Unfall, Totalschaden mit anschliessender Verschrottung, Diebstahl usw.
Sie müssen die Verzollung bzw. Verschrottung durch das ausländische Zollamt im Carnet de Passages
(Standortbescheinigung) bestätigen lassen. Zusätzlich muss ein Verzollungs- oder Verschrottungsbeleg mit
vollständiger Angabe der Fahrgestell- und Motornummer von der jeweiligen Zollbehörde ausgestellt
werden. Daraus muss hervorgehen, dass keine weiteren Zollforderungen mehr bestehen. Diese Belege müssen
zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung und dem Carnet de Passages an den TCS zurückgesandt werden.
Es ist in allen Fällen ratsam, den ausländischen Automobilclub einzuschalten.
Beispiele:
· Sie fahren in ein carnetpflichtiges Land und das Fahrzeug verbleibt in diesem Land (das Carnet de
Passages hat einen Einreisevermerk): Das Fahrzeug muss verzollt bzw. unter Zollaufsicht verschrottet
werden. Das dortige Zollamt muss die Verzollung bzw. Verschrottung im Carnet eintragen und zusätzlich
einen Verzollungs- oder Verschrottungsbeleg ausstellen. In diesem Beleg müssen mindestens die
Fahrgestell- und Motornummer angegeben sein. Zusätzlich muss eine Quittung über die Bezahlung der
Abgaben ausgestellt werden.
· Sie fahren in ein nicht carnetpflichtiges Land und das Fahrzeug verbleibt in diesem Land (der
Einreiseabschnitt im Carnet ist nicht abgetrennt): Ein Zollbeamter dieses Landes muss die
Standortbescheinigung abstempeln und einen Verzollungs- bzw. Verschrottungsbeleg ausstellen. In
diesem Beleg müssen mindestens die Fahrgestell- und Motornummer angegeben sein. Zusätzlich muss
eine Quittung über die Bezahlung der Abgaben ausgestellt werden.
· Bei Diebstahl des Fahrzeuges müssen Sie Anzeige erstatten. Trotz eines Diebstahlprotokolls ist die
Zollbehörde berechtigt, die Zoll- und Steuerabgaben zu verlangen, auch wenn die Absicht bestand, das
Fahrzeug wieder auszuführen. Es empfiehlt sich, den ausländischen Automobilclub einzuschalten.
Zollreklamationen
Wird die Ausreise des Fahrzeuges nicht im Carnet de Passages eingetragen, betrachtet die ausländische
Zollbehörde Ihr Fahrzeug als im Land verblieben. Die ausländische Zollbehörde verlangt vom TCS als Ausstellerclub
den Nachweis der Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder den Nachweis der Verzollung, Verschrottung usw. Der TCS
ist verpflichtet, diesen Nachweis vorzulegen. Gelingt dies mit den von Ihnen zugesandten Unterlagen nicht, muss
der Zollbetrag in voller Höhe bezahlt werden. Dieser Zollbetrag kann um ein Vielfaches höher als die hinterlegte
Kaution sein und wird, falls erforderlich, gerichtlich bei Ihnen eingeklagt.
Bitte beachten Sie, dass Zollbehörden gelegentlich auch bei ordnungsgemäss abgestempelten Carnets einen
amtlichen Nachweis über den Verbleib des Fahrzeuges fordern.

Rückgabe des Carnets
Ist das Carnet unbenutzt (alle Abschnitte vorhanden und ohne zollamtliche Eintragungen), dann ist die
Standortbestätigung nicht notwendig. Bereits entrichtete Ausstellungsgebühren für unbenutzte Carnets werden
nicht rückerstattet. Schicken Sie das Carnet per Einschreiben direkt an die in der Kopfzeile angegebene
Anschrift. Es wird empfohlen, vorher Fotokopien von dem Carnet und der Zollbelege anzufertigen.
Empfehlungen
Wir empfehlen, Auskünfte über die aktuellen Einreisebestimmungen beim Eidgenössisches Departement für
auswärtige Angelegenheiten (www.eda.admin.ch), den Botschaften oder Konsulaten einzuholen. Der TCS ist
ständig bemüht, aktuelle Informationen zu liefern; für Vollständigkeit und Richtigkeit aller Angaben kann jedoch
keine Gewähr übernommen werden.
Sollten weitere Fragen auftreten, wenden Sie sich bitte an:
• Tel.: +41-58-827 12 53 - Montag bis Freitag (ausser Mittwoch) von 8:30 Uhr bis 16:30 Uhr
• Fax: +41-58-827 50 17
• E-Mail: cpd@tcs.ch

Gruss Hans Peter
todo
Beiträge: 472
Registriert: Mo 22. Dez 2008, 13:15

Re: Rückfrage zur Carnet de Passage

Beitrag von todo »

moin,
Bäärti hat geschrieben: Der einzige "Trick" wird sein, das Fahrzeug im letzten Land regulär zu verzollen. Dann wird es aus dem Carnet ausgestempelt und du bekommst zuhause die Kaution zurück.
richtig, verzollungsbeleg beim adac vorlegen und letzte seite vom carnet (standort- bzw.verbleibsbescheinigung) muss auch ausgefüllt sein.
Bäärti hat geschrieben: Besser wäre, du lässt dein Auto in einem Land zurück, das kein Carnet verlangt; und es auch nicht in den Pass einstempelt.
dann fehlt dir wieder die verbleibsbescheinigung im carnet. die muss immer ausgefüllt sein für die rückgabe der kaution, selbst wenn das fahrzeug in einem land verblieben ist, in das du ohne carneteintrag eingereist bist.
Bäärti hat geschrieben: Bei einem Carnet ohne "Abschluss-Stempel" bekommst du die Kaution erst nach mehrjähriger Wartezeit zurück. Erst wenn der Aussteller des Carnets sicher ist, dass keine Forderungen mehr kommen werden.
i.d.r. mindestens 2 jahre wartezeit, ebenso wenn du das carnet komplett "verlierst"...

etwas schneller kann es gehen, wenn du das fahrzeug in einem land gelassen hast was nur "assoziiertes mitglied "
im carnetverbund ist. diese länder dürfen hilfsweise f. die temporäre fahrzeugeinfuhr das carnetsystem mitbenutzen,
können aber keine zollforderung gegen den aussteller geltend machen.
assoziierte mitgliedsländer sind normalerweise in roter schrift im carnet eingetragen.

todo
TuA
Beiträge: 75
Registriert: Fr 19. Okt 2012, 08:12
Wohnort: Schwarzwald

Re: Rückfrage zur Carnet de Passage

Beitrag von TuA »

Hallo

Ein Bekannter von uns ist mit dem Motorrad durch Afrika, hat es anschliessend nach Buenos Aires verschifft und ist in Montevideo zur deutschen Botschaft und hat das CdP endstempeln lassen.
Er hat dann problemlos seine Kaution vom ADAC zurueckbekommen und ist weiter ohne CdP durch Sued- und Nordamerka gereist.

Somit waere ja ein Verkauf moeglich .... :wink:

Gruesse aus Kapstadt
TuA
marylin
Beiträge: 870
Registriert: Do 29. Nov 2012, 10:56

Re: Rückfrage zur Carnet de Passage

Beitrag von marylin »

Was ich mich immer frage:
Was passiert, wenn man die letzte Seite gleich nach dem Ausstellen des Carnet ausfüllen lässt?
Noch NIE hat ein Zoll in Afrika auf diese Standortbescheinigung geschaut, wenn er seine Abschnitte ausfüllte.
Ich habs allerdings auch noch nie probiert, und würds auch ned machen.
Denn es ist leichter, mit einem afrikanischem Land über den zu entrichtenden Zoll zu verhandeln,
als mit einer deutschen Behörde über das Zolldokument.
Wenn ich einen 408 er verkauf, wird die Entzollung vom Käufer vorgenommen.
Oder er schreibt eine Garantieerklärung.
Die kleinen Wald- Wiesenhändler, die meist nur einen kennen der einen kennt, zahlen zwar mehr- können aber im Ernstfall (Ausreise) garantiert NICHT helfen.
Wenn das Carnet richtig ausgefüllt ist (Kopie an den ADAC und nachfragen- erst DANN das Auto herausgeben)und das Geld im Sack, der Käufer mit Dir zum Flugahfen fährt und alles regelt solltrest Du getrost heimfahren können, und dein Geld zurückbekommen.
SO tät ichs machen- aber es braucht Zeit- 3 Wochen sind da locker drin.
Du kannst ja auch versuchen, an der Grenze erst ohne CP einzureisen-
todo
Beiträge: 472
Registriert: Mo 22. Dez 2008, 13:15

Re: Rückfrage zur Carnet de Passage

Beitrag von todo »

marylin hat geschrieben:Was ich mich immer frage:
Was passiert, wenn man die letzte Seite gleich nach dem Ausstellen des Carnet ausfüllen lässt?
wer soll denn da was eintragen direkt nach dem ausstellen ? entweder das fahrzeug verbleibt im ausland. dann braucht es zur verbleibsbescheinigung (letzte seite) ne passende verzollungsbestätigung, oder du fährst zurück, dann stellt ein deutsches zollamt die bestätigung aus.
marylin hat geschrieben: Noch NIE hat ein Zoll in Afrika auf diese Standortbescheinigung geschaut, wenn er seine Abschnitte ausfüllte.
warum sollte er auch.
bei ein- bzw. ausreise interessiert die ja nicht.
marylin hat geschrieben: Denn es ist leichter, mit einem afrikanischem Land über den zu entrichtenden Zoll zu verhandeln,
als mit einer deutschen Behörde über das Zolldokument.
durchaus richtig.

marylin hat geschrieben: Du kannst ja auch versuchen, an der Grenze erst ohne CP einzureisen-
was dir aber nix nutzt, wenn du in irgendeinem land vorher das carnet schon für die durchfahrt benutzt hast.
dann muss zwingend bei rückgabe die verbleibsbescheinigung/verzollung dokumentiert werden.
auch von einem land in das du ohne carnetbenutzung eingereist bist.
Bäärti
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Re: Rückfrage zur Carnet de Passage

Beitrag von Bäärti »

marylin hat geschrieben:Was ich mich immer frage:
Was passiert, wenn man die letzte Seite gleich nach dem Ausstellen des Carnet ausfüllen lässt?
Hoi zäme

Das ist die entscheidende Frage :idea:

Die letzte Seite des Carnets, die Standortbescheinigung, ist die wichtigste. Ist die korrekt ausgefüllt, kannst du das Carnet zurückgeben und bekommst die Kaution retour. Den Rest des Dokuments muss aber auch vorhanden sein, aber allfällige Unstimmigkeiten lassen sich erklären…

Wenn du also irgendwann mal kurz an die Grenze fährst und die Stemplerei schon mal erledigst ...

Gruss Bäärti
.
der Muger - ein Bergler auf Abwegen.
todo
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Re: Rückfrage zur Carnet de Passage

Beitrag von todo »

Bäärti hat geschrieben:
marylin hat geschrieben:Was ich mich immer frage:
Was passiert, wenn man die letzte Seite gleich nach dem Ausstellen des Carnet ausfüllen lässt?
Hoi zäme

Das ist die entscheidende Frage :idea:

Die letzte Seite des Carnets, die Standortbescheinigung, ist die wichtigste. Ist die korrekt ausgefüllt, kannst du das Carnet zurückgeben und bekommst die Kaution retour. Den Rest des Dokuments muss aber auch vorhanden sein, aber allfällige Unstimmigkeiten lassen sich erklären…

Wenn du also irgendwann mal kurz an die Grenze fährst und die Stemplerei schon mal erledigst ...

Gruss Bäärti
.
moin bäärti,
wie soll das vor sich gehen ?
bei der abreise aus deutschland noch mal umdrehen und beim zollamt gleich ne standortbescheinigung holen ?
und dann spätere ein- und ausreisen in verschiedenen ländern im carnet haben... :shock:

und im ausland "mal kurz an die grenze fahren" klappt nicht, weil dort nie die standortbescheinigung ausgefüllt wird.
das macht immer der zoll nach erfolgter verzollung, verschrottung, etc., aber nicht die grenzbehörden.

todo
Ulli Dorn
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Re: Rückfrage zur Carnet de Passage

Beitrag von Ulli Dorn »

Der Vollständigkeit halber sei aber auch erwähnt, dass die diversen Tricks (und Trickser) bei der Carnet-Handhabung dazu geführt haben, dass die geforderten Bürgschaftsleistungen in den letzten 20 Jahren drastisch in die Höhe geschnellt sind. Manche werden sich kaum erinnern, aber damals lag die Kaution auch im südlichen Afrika bei ca. 5% des Fahrzeugwertes, heute ist es mehr als das 10-fache. Für einige, die mit schmalem Budget reisen, durchaus ein Problem.

Wir alle zahlen den Preis...

Gruß

Ulli
Gentleman
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Re: Rückfrage zur Carnet de Passage

Beitrag von Gentleman »

board.bulli hat geschrieben: Auf unserer Route werden wir einige Länder mit Carnet de Passage-Pflicht durchfahren. Wir haben die Reise als One-Way Trip vor ...
Welche Länder sollen das sein?

Ich reise seit vielen Jahren fast immer one-way mit "Wegwerfautos". Durch fast die ganze Welt. Habe noch nie ein Carnet besessen oder gebraucht. Auch keine Reiserücktrittsversicherung, Winch, Geldgürtel oder Schlangenbiss-Kit ...

Das Carnet kann eine Erleichterung sein auf bestimmten Routen (Syrien, Jordanien, Ägypten und Iran, Pakistan, Indien) für Reisende, die ihr Auto am Ende definitiv wieder nach Hause bringen. Für Deine Zwecke ist das Carnet nicht die Lösung, sondern das Problem.
board.bulli
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Re: Rückfrage zur Carnet de Passage

Beitrag von board.bulli »

Die Reise soll nach Südost-Asien gehen und durch Iran, Pakistan und Indien führen. Da werden wir wohl kaum um die Carnet de Passage drum herum kommen. In Südost-Asien gibt es ja dann einige Länder in denen die Carnet nicht mehr benötigt wird. Kennt jemand dort ein Land in dem man entweder günstigen Einfuhrzoll zahlen kann oder irgendwie an die ausgefüllte Standortbescheinigung dran kommt(Laos, Kambodscha, Vietnam etc.)? Ist schon irre für ein Auto das noch so 3000 Euro Wert ist eine Kaution von 5000 Euro zu hinterlegen...

Danke noch einmal für die vielen Tipps!
todo
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Re: Rückfrage zur Carnet de Passage

Beitrag von todo »

board.bulli hat geschrieben:Ist schon irre für ein Auto das noch so 3000 Euro Wert ist eine Kaution von 5000 Euro zu hinterlegen...
naja,
die kautionshöhe hängt halt von der höhe der entsprechenden zollforderung der jeweiligen länder ab.
in indien z.b. wäre das für nen alten 508er importiert als "commercial car" 180% importsteuer, berechnet
auf der basis von 30% des neupreises.

in den 80ern hat die kautionshöhe f. indien auch schon mal bei 20.000 dm gelegen...

es hängt auch davon ab ob du das fahrzeug verkaufen willst, oder nur "loswerden":

wenn es nur um loswerden geht, kannst du z.b. in nepal wissentlich die genehmigte aufenthaltsdauer
des fahrzeuges überschreiten(6 monate wenn du nicht verlängerst), dann konfisziert der staat es,
und stellt dir kostenlos die verbleibsbescheinigung frei, nachdem du es vorher zum zollhof transportiert hast.

alles andere wird nur mit "entsprechenden kontakten" vor ort machbar sein.
legal dürftest du überall auf zu hohe zollforderungen und/oder baujahrsbeschränkungen treffen.
todo
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Re: Rückfrage zur Carnet de Passage

Beitrag von todo »

@board.bulli.

du hast pn
Gentleman
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Re: Rückfrage zur Carnet de Passage

Beitrag von Gentleman »

board.bulli hat geschrieben:Die Reise soll nach Südost-Asien gehen und durch Iran, Pakistan und Indien führen. Da werden wir wohl kaum um die Carnet de Passage drum herum kommen.
Jedes Land der Welt lässt sich ohne Carnet durchfahren. Im schlimmsten Fall mit teurem Zollagent, Kaution vor Ort, Transiteskorte, ... Den Iran haben schon einige ohne Carnet durchfahren. Pakistan auch, aber wohl nur mit Zolleskorte. Jeder muss für sich selber abwägen ob er lieber den Ärger mit dem Zoll im Ausland mitmacht, oder zuhause mit dem Carnet.

Stichwort Carnet neutralisieren im Zielland: die Zöllner in den meisten (ärmeren) Ländern lassen mit sich reden, um Lösungen zu finden. Die leben nicht nur davon, nein, die müssen sich refinanzieren weil sie für den Posten meist selbst ein hohes Antrittsgeld bezahlt haben.

Die leichteste Lösung (bei einem € 3000-Auto) kann ein "verunfalltes" Fahrzeug sein. Das würde ich aber vor dem Unfall mit einem Zöllner abklären. Einverständliche "Beschlagnahme" durch den Zoll ist auch möglich.

Eure Reiseroute beinhaltet ein grösseres Problem: Myanmar. Der Transit geht seit neuestem von Indien durch Myanmar nach Thailand, bedeutet jedoch meines Wissens noch sehr, sehr viel Organisation, Connections und Sondergenehmigungen (auf der indischen Seite). Über Bangladesch noch nicht möglich (http://www.ananda-travel.com/UK/myanmar ... d_zone.htm ). Der übliche Weg nach Südostasien geht über China. Da kostet die Bürokratie aber auch fast soviel wie Euer Fahrzeugrestwert.

Meine Empfehlung wäre Fahrt ohne Carnet bis Kirgisien oder Afghanistan. Dort Fahrzeugverkauf und mit dem Erlös Überland-Taxis (kann man oft selberfahren) oder -Busse bis Laos.
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