Mitwisserschaft: § 323c StGB und ethisches Problem

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myrrrdin
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Mitwisserschaft: § 323c StGB und ethisches Problem

Beitrag von myrrrdin »

http://wuestenschiff.de/phpbb/viewtopic ... 6105#96105
Roger-Tecumseh hat geschrieben:
myrrrdin hat geschrieben: bei diesem Radlauf



durch mässig weichen Sand zu kommen? Jemand Erfahrung, ob der oder vergleichbare Reifen auch als Straßenreifen noch akzeptabel niedrigen Verbrauch hat, zieh ich den in Deutschland schnon drauf?
Was den DUrchmesse angeht, passen die 59 cm des Offroad an sich drunter - nur wird der Spielraum nicht zu eng dann? Wenn der Rahmen eben verschoben ist bei Unebenheit, Hügel? Wieviel Spiel wäre anzuraten?

.........

For goodness sake!! :shake:

Willst Du uns hier tatsaechlich zu Mitwissern an einem Himmelfahrtskommando machen?? Nicht etwa nur im direkten Bezug zum § 323c StGB, sondern vor allem im Sinne einer allgemeinen ethischen Verantwortung!
Ohne jede Polemik: Gibt es in Deiner Naehe wirklich Niemanden, mit dem Du mal in aller Ruhe ein Bier trinken koenntest?

So dann macht mal, ich klinke mich aus hier nach meiner Prüfung und Stellungnahme dazu dann aus.



........
Zuletzt geändert von myrrrdin am Do 19. Aug 2010, 14:23, insgesamt 2-mal geändert.
Jesus rulz.
myrrrdin
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Re: Mitwisserschaft: § 323c StGB und ethisches Problem

Beitrag von myrrrdin »

Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)

28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten
(§§ 306 - 323c)


Gliederung.§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung.Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



Subsumiert man auf mögliche gesetzliche Verpflichtung Rogers
und des Forums hin:

* Unglücksfälle: ist und sind nicht vorhanden
* gemeiner Gefahr: Besteht nicht - habe ich ausführlich geschildert, beschreibe lediglich allgemein, was es für Möglichkeiten gibt
* Not: auch nicht vorhanden


dann die Frage, ob dies "erforderlich" ist:

* nein, da bereits ausreichend Warnung und Berücksichtung dort diskutiert
* Verantwortung besteht bei absehbarem konkretem Problem
* es gibt kein konkretes Problem, keine vorhersehbare Not, Gefahr
* meine Ausführungen sind sehr umfangreich, konkret und so, das auch die Möglichkeit einer Gefahr unklar ist und nicht konkret
* bereits ausreichend konkret beschrieben


Gar nicht berücksichtigt wird hier der Aspekt der Eigenverantwortung und Erschöpfung von Verantwortung. Da sowohl von mir als auch anderen deutlich gemacht ist, in unterschiedlicher Richtung, das es bereits alles deutlich gemacht wurde, jeder seiner Verantwortung, die zwar nicht bestand aber dennoch wahrgenommen wurde, nachgekommen ist, mag man jeden wenn überhaupt möglichen Verantworutngsbereich eh für "erschöpft", ihm bereits Genüge getan habend, betrachten.

Was auch bereits beschrieben wurde im Ansatz im Text um den es geht.
Es ist gut, das auch dies in klarer Warnung, wie man sich im Ausland verhalten mag mal diskutiert wird, aber strapaziert das Thema nicht über, da ich immer wieder schrieb, das ich in der Sache nicht am eigenen Vorhaben argumentiere. Wirklich und deswegen auch die Riesenwelle nicht kapier, die mich von Roger immer wieder trifft. Ich schilder doch lediglich warum ich Gefahr, so sie denn überhaupt auftritt, gelassen entgegen trete, nicht das ich sie suche, schreib, das ich das so meinte und entweder ihr glaubt es oder ihr lasst es. Andere lesen das mal später und naja lernen auf diese Weise was dazu, wie es im KSA eben zugeht, und wie man aus unterschiedlicher Perspektive dem Rechnung trägt, was ich eh tun wollte und auch so tue. Wir diskutieren und sind hier nicht zusammen dabei eine gemeinsame Tour zu planen. Kirche bitte im Dorf lassen meine ich.

Die Kategorie in der man diesen Sachverhalt prüft ist
dann im Bereich "gemeingefährlicher Straftaten" - das ist nicht direkt was ich in der Wüste machen würde, könnte, irgendwie so, gemeingefährlich mit falschen Reifen in der Wüste sterben - alle diese Unterpunkte sind in dem Bereich der gemeingefährlichen Straftaten zu prüfen nehm ich als Laie mal so an, und gemeingefährlich zu beten, was ich als einzigster wirklich fest plane, in einem muslimischen Land. Trotz echter und anhaltender Diskussionsbereitschaft ist das nicht der Fall bei mir und faktisch nicht möglich. Es sei denn mein Gebet bedroht gemeingefährlich den Saudi, rein theoretisch gibt es Gebet, das Ernst und für Gericht und Veränderung von Situationen ist. Das wäre aber im Fall eines echten Gebetes theoretisch und praktisch geprüft Sache Gottes wenn jemand für Gerechtigkeit, Gericht oder ähnliches betet, das er es erstmal entscheidet, Gott, ob er es will. Da das einzige was ich wirklich plane das Beten neben dem Transit in der Rub Al Khali ist, bitte erinnert Euch dran das ich das schrieb, könnte man auch diesen Fall vernachlässigen.

Andere Bereiche allgemein ethischer Verantwortung, bitte bemüht solche an sich richtigen und wichtigen Dinge nicht selbst da, wo es unnötig ist, und wenn andere das tun, dann beklagt man sich: Boßbach beschreibt seine und unsere allgemein ethise Verantwortung dem Muslim und Islam gegenüber und uns. Will Euch nichts unterstellen - oft ist aber in Foren da eine leichte Lastigkeit Dinge in einem Fall so und anderem Fall auf einmal nicht mehr nach gleiche Maßstab zu werten. Dann möchte ich hier bitte im Wüstenschiff Beifall geklatscht sehen und nicht erneut weltverschwörerische Thesen, die zwar leider (!!)auch Wahrheit enthalten, aber wo man dann dennoch selbst tut, was man bei anderen nicht will. Worüber man sich beklagt - zu Recht oft.

Sorry nochmal wenn ich irgendwen falsch eingeschätzt hab, wenn nicht - auch gut.




.......
Zuletzt geändert von myrrrdin am Do 19. Aug 2010, 15:31, insgesamt 2-mal geändert.
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myrrrdin
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Re: Mitwisserschaft: § 323c StGB und ethisches Problem

Beitrag von myrrrdin »

@Allgemein ehtische Verantwortung: Der habt Ihr und ich auch wirklich umfassend Genüge getan, auch was die Verantwortung vor dem Wüstenpublikum oder dem Leser der Beiträge angeht. Meine Einschätzung. Wenn ihr es dabei belassen könnt, wäre hilfreich, ach wenn das Thema interessant ist. Und bitte nicht wieder persönlich und unsachlich emotional mir irgendwas unterstellen. Niemand ist aus allgemein ethischen Motiven und Verwantwortung gezwungen, genötigt oder steht unter Handlungszwang, mir das Beten beim Autofahren abzugewöhnen oder die Fahrt in die Wüste, wenn ich es so mache, wie ich es schildere. Ich schreib nirgends, hab das auch erwähnt immer mal zwischendurch, das ich sicher plane all das zu tun, wo überhaupt dann Anlass bestehen kann, das irgendwie geartete Verantwortung greifen mag. Ich schreib und skizziere, warum und wie man dem Problem der Einschränkung der Religionsfreiheit und auch Wüstenproblematik Rechnung trägt und wie nicht, allgemein, als eine Möglichkeit. Das ist an sich ausreichend, auch für Euch, weil ich nicht genau weiß, was ich tun werd, was ich sicher weiß, schrieb ich. Das ist möglich und für niemanden ein Problem, auch für Euch nicht.

Zudem schriebt ihr alle was ihr wovon haltet und ich versuchte darzulegen, warum das alles in meinem Fall nicht greift, an Beispielen. Und wie ich eben Probleme umgehe, wie ich vorgehe. Wenn das geschehen ist, gibt es keinen weiteren Anlass eine hypothetischen Verantwortung nachzugehen oder diesen offensichtlich falschen Eindruck bei mir und anderen zu erwecken, mit anderen Worten: Thema ist ausreichend behandelt - daher Rpckkehr zur Sache möglich. Gern auch abstrahiert diskutiert: Reifengröße anhand des hypthetischen Falles eines Menschen, der sich einen Subaru kaufte und dann - ich mach das nicht lächerlich Roger - überlegt ob es technisch möglich mit Geländereifen diesen am Cuxhavener Sandstrand oder in Esens zu fahren, wenn er durch den Zaun der Kurverwaltung kommen würde und dürfte. An sich gute Idee dann, weil ich ja hier an der Küste in Ostfriesland wohne, nur gits wenig Stellen wo ich direkten Sand hab.
Jesus rulz.
Kuno
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Re: Mitwisserschaft: § 323c StGB und ethisches Problem

Beitrag von Kuno »

Kommt, dreht bitte nicht noch mehr am Rad :)
myrrrdin
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Re: Mitwisserschaft: § 323c StGB und ethisches Problem

Beitrag von myrrrdin »

Kuno hat geschrieben:Kommt, dreht bitte nicht noch mehr am Rad :)

Mach ich nicht, nur Rogers suggesive Aussage - die sowhl die Wüstenfähigkeit des Fahrzeuges als auch anderes betrifft - sie möge am Ende nicht einfach stehen bleiben sondern auch sein Forenverhalten von Euch geprüft werden, wenn er denn schon so vorgehen muss oder will.

Um das zu beenden, hab ich es hier herverlagert und sachlich geprüft. Damit ist es ok, denke ich. Wenn er dann nur die Wüstenfahrt selbst plant, auch hier treffen die einzelnen Tatbeständsmerkmale nicht zu. Mag jeder selbst prüfen, wenn Roger das schreibt, sollte er es auch argumentieren.

Wusste erst nicht, das nun nur die Sache mit den Reifen gemeint war - ok. Aber auch hier besteht, wenn man in dem Fal diesen Paragraphen oder andere bemüht, es besteht kein Handlungsbedarf meine ich. Auch nicht, immer wieder drauf hinzweisen, das es ein Himmelfahrtskommando ist, wenn auch nur wegen der Reifen oder mir als Laie - denn auch dazu hab ich ziemlich viel gesagt, man kann es auch sachlich mir sagen oder nicht mehr, wenn man denn annimmt, es unverantwortlich. Und wenn schon der Paragraph hier erwähnt wird, er greift meiner Einschätzung nach - siehe oben - eh in keinem Fall, egal was gemeint war.

Prüft man es nur inhaltlich und nicht rechtlich, dann komme ich auch da auf die Schnelle zum Ergebnis, das nach der Warnung, dem Argument dagegen und der wiederholten Warnung es gut ist. Weil für beide Seiten Argumente da waren und klar geäussert wurden, also keine Üertrapazierung des Themas da ist und auch kein Zwang die sachliche Diskussion dann zu beenden. Oder eben die Frage technisch zu stellen. Aus meiner Sicht. Sorry wieder viel Text, nur werft halt nicht immer wertende Brocken in den Raum, wenn ich nicht drauf eingehe, ist auch nicht gut am Ende. Will auch Roger nicht ungut vorführen, angreifen oder so, nur auch allgemein diskutiert halte ich das für damit ok und
wenn nicht, diskutiert es aus - irgendwann schau ich mal wieder rein. Ich deaktiviere nun die Benachrichtigungen überall aus Euren Threads, da es wie vor geraumer Zeit bereits geschrieben eifnach alles zu viel Zeit kostet.




Schöne Zeit.
Euer myrrrdin.

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Jesus rulz.
schu achbar ?

Re: Mitwisserschaft: § 323c StGB und ethisches Problem

Beitrag von schu achbar ? »

An sich gute Idee dann, weil ich ja hier an der Küste in Ostfriesland wohne, nur gits wenig Stellen wo ich direkten Sand hab

Fahr mal nach RÖMÖ, nördlich von Sylt.
Da gibts ne Brücke rüber von DK aus.
Dort kannst Du das Auto erlaubtermaßen auf dem Sand fahren.


Kleiner Tip: Wenn das hier zuviel Zeit kostet, dann schreib mal so gebündelt wie zB. ich.
Dann geht das ruckzuck...
myrrrdin
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Re: Mitwisserschaft: § 323c StGB und ethisches Problem

Beitrag von myrrrdin »

Bei manchem Thema schwierig. Ist auch Dilemma und will niemandem Unrecht tun und auch nicht unklar was in den Raum stellen. Mit Sylt - danke für Tip.


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Jesus rulz.
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