BGH weist Klagen ab - Kein Schadensersatz bei verpassten Anschlussflügen
30.04.2009 - tagesschau
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Birgitt
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Bundesgerichtshof spricht Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der Europäischen Gemeinschaft wegen großer Flugverspätung zuFluggäste können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs bei großen Verspätungen Geld zurückverlangen [...] Er schloss sich damit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs an, der unter Verweis auf die EU-Verordnung zu Fluggastrechten genauso entschieden hatte. Nun muss die Fluggesellschaft Condor klagenden Reisenden eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro pro Person zahlen, weil ihr Flug von Kanada nach Frankfurt am Main aufgrund technischer Probleme mit 25-stündiger Verspätung ankam [...] Die EU-Flugpassagierrechte gelten für jeden, der seine Reise auf einem Flughafen in der EU antritt. Auch Passagiere aus Drittstaaten sind erfasst, sofern sie mit einer europäischen Fluggesellschaft in die EU fliegen. Bei Verspätungen von mehr als drei Stunden besteht Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, die nach Entfernung gestaffelt ist: Bei einer Flugstrecke bis 1500 Kilometer beträgt die Pauschale 250 Euro. Bei allen anderen innereuropäischen Flügen sowie Interkontinentalflügen bis 3000 Kilometer muss die Fluggesellschaft 400 Euro zahlen. Bei Verspätung eines Langstreckenflugs werden 600 Euro fällig ... mehr bei tagesschau.de
Bundesgerichtshof zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung bei Annullierung des ZubringerflugsKommt es bei Flugreisen mit mehreren Teilstrecken zur Annullierung eines Zubringerfluges, hat der Reisende nicht nur Anspruch auf Ausgleichszahlung für eine Teilstrecke, sondern kann eine Entschädigung für die gesamte Strecke verlangen. Dies entschied der Bundesgerichtshof ... mehr
Bundesgerichtshof zur Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen beim Angebot eines Rail & Fly TicketsEin Reisender, der ein "Rail & Fly Ticket"-Angebot eines Reiseveranstalters bucht, hat Anspruch auf Erstattung zusätzlicher Kosten durch den Reiseveranstalter, wenn er aufgrund einer Bahnverspätung seinen Anschlussflug verpasst und sein Reiseziel dadurch erst mit deutlicher Verspätung erreicht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Reisende selbst um die Auswahl einer passenden Zugverbindung zum Flughafen kümmern muss. Dies entschied der Bundesgerichtshof ... mehr
Bundesgerichtshof setzt Verfahren zu Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei verspätetem Zubringerflug ausDer Bundesgerichtshof hat ein Verfahren über mögliche Ausgleichsansprüche von Reisenden, die aufgrund eines verspäteten Zubringerflugs einen Anschlussflieger verpasst haben, ausgesetzt. Der Gerichtshof erklärte vor der Urteilsverkündung zunächst Urteile des Europäischen Gerichtshofs in ähnlich gelagerten Fällen abwarten zu wollen ... mehr
Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung wegen von der Vereinigung Cockpit angekündigten PilotenstreiksAngekündigte Pilotenstreiks durch Vereinigung Cockpit: Reisende erhalten keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung - Streik stellt "außergewöhnliche Maßnahme" gemäß Fluggastrechteverordnung dar, die Pflicht zur Ausgleichszahlung ausschließt
Fluggäste haben im Regelfall keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung nach einer Flugannullierung aufgrund von Pilotenstreiks. Ein Streikaufruf einer Gewerkschaft wirkt "von außen" auf das Luftverkehrsunternehmen ein und ist in aller Regel von dem betroffenen Luftverkehrsunternehmen nicht beherrschbar. Eine Pflicht zur Ausgleichszahlung ist daher nicht gegeben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor ... mehr
Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das Reisegepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kannVerspäteter Zubringerflug: Reisende müssen sich nicht 45 Minuten vor Abflug des Anschlussfluges noch einmal zum Einchecken bereithalten - Reisegepäck kann auf späterem Flug transportiert werden
Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das Reisegepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann. Dies entschied der Bundesgerichtshof. Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht seiner acht Mitreisenden die Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Höhe von jeweils 600 Euro wegen Nichtbeförderung sowie Ersatz der Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die wegen der erst am Folgetag möglichen Beförderung entstanden sind ... mehr