Saisonkennzeichen

Mit dem Allrad, Quad und der Ente ;) über Land und durch die Wüste

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todo
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Re: Saisonkennzeichen

Beitrag von todo »

moin werner
Werner W hat geschrieben: Wenn Dein Fahrzeug länger als 7 Jahre abgemeldet ist muss es bei Wiedereinfuhr zur Vollabnahme.
nur wenn keine daten mehr vorhanden sind.
also wenn im kba bzw. beim stva nichts mehr vorhanden ist, und du den alten brief auch nicht mehr hast.
ansonsten nicht.
Werner W hat geschrieben: Ein anderes Thema ist eine evt. Einfuhrsteuer wenn das Fahrzeug längere Jahre im Ausland war und wieder zugelassen wird, ich weiss das es Probleme geben kann , habe mich aber noch nicht damit beschäftigt.
das war früher so, als der kfz-brief bei ausfuhr entwertet wurde.
da mußte man nach längerer zeit im ausland bei wiedereinfuhr zum deutschen zoll und eine bestätigung einholen.
(für ca. 2 jahre waren aber auch damals die daten beim stva noch abrufbar)

mittlerweile wird sogar bei ausfuhrkennzeichen der brief fortgeschrieben.

gruß
todo
Werner W
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Re: Saisonkennzeichen

Beitrag von Werner W »

todo hat geschrieben:moin werner
Werner W hat geschrieben: Wenn Dein Fahrzeug länger als 7 Jahre abgemeldet ist muss es bei Wiedereinfuhr zur Vollabnahme.
nur wenn keine daten mehr vorhanden sind.
also wenn im kba bzw. beim stva nichts mehr vorhanden ist, und du den alten brief auch nicht mehr hast.
ansonsten nicht.
Werner W hat geschrieben: gruß
todo
Hallo Todo,

Will nicht zweifeln an dem was Du sagst aber Text sagt folgendes Strasenvekrsamt vom 21.10.2013

LG

Werner
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Proverbe tibétain
todo
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Re: Saisonkennzeichen

Beitrag von todo »

Werner W hat geschrieben: Will nicht zweifeln an dem was Du sagst aber Text sagt folgendes Strasenvekrsamt vom 21.10.2013
moin werner,
es gibt keine seite des stva.
die von dir verlinkte seite sieht zwar auf den ersten blick wie eine offizielle aus,
ist aber tatsächlich eine rein gewerbliche werbungsseite.
die dort angegebene information ist falsch, bzw. veraltet,
(was im übrigen aber auch auf vielen stva - landkreis seiten so ist).

richtig ist:
seit der neufassung 2007 der fahrzeugzulassungsverordnung ist selbige anzuwenden.

dort steht unter §14:
-----------------------------------
Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.
--------------------------------------

auf deutsch :
wenn die daten des fahrzeuges nicht mehr im register des kba vorhanden sind, sprich 7 jahre nach abmeldung,
ist eine vollabnahme nach § 21 nur dann erforderlich, wenn die daten nicht anderweitig vorliegen.
ist also der alte brief noch vorhanden, ist keine vollabnahme erforderlich,
auch wenn der Brief als ungültig gestempelt oder eine ecke abgeschnitten wurde.
nach eu-recht verlieren briefe ihre gültigkeit nicht, die daten sind somit vorhanden und glaubhaft nachgewiesen.


hier mal ein beispiel wo es korrekt dargestellt wird:
http://www.kiel.de/rathaus/service/_lei ... id=8937826


gruß
todo
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