Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus - 2020
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Hongkong - Ergänzung:
Hongkong beschränkt in der Corona-Pandemie die meisten Zusammenkünfte auf zwei Menschen. Ausnahmen gelten nur noch für einige Gruppen, etwa für Hochzeiten oder Aktionärstreffen. Hier dürften bis zu 20 Menschen teilnehmen. Für religiöse Aktivitäten oder Gruppenreisen werden keine Ausnahmen mehr gemacht. Für Verstöße gegen die Maskenpflicht oder das Verweigern angeordneter Corona-Tests werden die Strafen verschärft. Mitarbeiter in Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungen sollen verpflichtend auf den Erreger der Krankheit Covid-19 getestet werden. Quelle: tagesschau.de
Italien - Änderung Epidemiologische Lage, Besonderheiten in den Regionen:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Italien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Italien ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Italien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Derzeit gilt in Italien der Notstand.
Einreise
Aus Deutschland sowie aus den meisten EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist die Einreise nach Italien grundsätzlich gestattet; für einige Regionen gelten Einreisebeschränkungen, siehe Besonderheiten in den Regionen. Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kann von den italienischen Gesundheitsbehörden eine 14-tägige Quarantäne verordnet werden, die bei Vorliegen eines negativen Tests auf 10 Tage verkürzt wird. Weitere Informationen dazu bietet die Webseite des italienischen Gesundheitsministeriums auch in englischer Sprache.
Für Einreisen aus Rumänien gilt die Pflicht zur 14-tägigen Selbstisolation.
Für Reisende aus Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Großbritannien und Nordirland, Tschechien und Spanien ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests, der nicht älter als 72 Stunden sein darf oder die Durchführung eines Tests bei Einreise erforderlich. Nach Ablegen des Tests ist bis zum Ergebnis eine Selbstisolation vorgeschrieben. Nach der Einreise aus diesen Ländern besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen italienischen Gesundheitsamt an ihrem Aufenthaltsort in Italien (Dipartimento di prevenzione dell’azienda sanitaria locale).
Für alle Reisenden gilt – auch bei Einreise über einen EU/Schengen-Staat oder das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland –die Regelung, dass beim Einstieg in ein Transportmittel (Flugzeug, Bus, Zug oder Fähre) dem Beförderer die Einreiseerklärung, auch in deutscher Sprache verfügbar, übergeben und ihm eine Prüfung der gemachten Angaben ermöglicht werden muss. Die Beförderer müssen vor dem Einstieg die Körpertemperatur der Reisenden prüfen und bei Fieber oder unvollständig ausgefüllter Einreiseerklärung den Einstieg verweigern. Die Beförderer müssen einen Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Passagieren gewährleisten. Nach der Einreise aus Drittstaaten besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen italienischen Gesundheitsamt an ihrem Aufenthaltsort in Italien (Dipartimento di prevenzione dell’azienda sanitaria locale) und zur 14-tägigen Selbstisolation, unabhängig davon, ob die Einreise mit einem Beförderungsunternehmen oder einem privaten Fahrzeug erfolgt. Die Isolation kann in einer selbstgewählten Unterkunft erfolgen.
Aktuell gilt ein Einreiseverbot für Reisende, die sich während der letzten 14 Tage in einem der folgenden Länder aufgehalten haben oder durch diese durchgereist sind: Armenien, Bahrain, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, Kolumbien, Kosovo, Kuwait, Nordmazedonien, Republik Moldau, Montenegro, Oman, Panama, Peru und Dominikanische Republik.
An Flughäfen und Häfen, aber auch bei der Einreise im Überlandverkehr werden Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen durchgeführt.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien ist aus den anderen EU/Schengen Staaten und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ohne Einschränkungen möglich. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus-, Fährverkehr. Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Hinweise dazu bietet das italienische Außenministerium in seinen FAQs (Punkt 16).
Mit dem Zug sind Reisen zwischen Deutschland und Italien sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich.
Die einzelnen Verbindungen können der Webseite der Deutschen Bahn entnommen werden. Auch Fernbusse fahren wieder zwischen Italien und Deutschland.
Der Betrieb italienischer Kreuzfahrtschiffe wurde zum 15. August 2020 wieder aufgenommen. Das Anlegen sowie der nichtoperative Aufenthalt von unter ausländischer Flagge fahrenden Kreuzfahrtschiffen in italienischen Häfen ist mit Einschränkungen wieder möglich.
Beschränkungen im Land
In ganz Italien ist aufgrund von Ausgangsbeschränkungen mit Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit zu rechnen.
Für ganz Italien wurde eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr verhängt. Ausnahmen bilden nachgewiesene Gründe (Arbeit, Situationen der Dringlichkeit, Gesundheit). Diese sind in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Hotels und Geschäfte dürfen unter Einhaltung strenger Infektionsschutz- und Hygieneauflagen geöffnet bleiben, es muss aber mit verkürzten Öffnungszeiten gerechnet werden. Einkaufszentren bleiben am Wochenende geschlossen. Bars und Restaurants müssen grundsätzlich um 18 Uhr schließen. Ein Konsum außerhalb der eigenen Wohnung ist nach 18 Uhr nicht mehr erlaubt.
Kulturelle und soziale Veranstaltungen an öffentlichen oder privaten Orten sind ausgesetzt. Museen, Kinos und Theater sind geschlossen. Tanzveranstaltungen aller Art sind sowohl in Innenräumen als auch im Außenbereich bis auf weiteres ausgesetzt. Sportveranstaltungen sind grundsätzlich ausgesetzt. Die Lifte und Bahnen in den Skigebieten bleiben für den Amateursport geschlossen. Fitnessstudios, Schwimm- und Thermalbäder sowie Wellnesszentren sind geschlossen.
Diese Maßnahmen gelten zunächst bis zum 3. Dezember 2020.
Schulen und Universitäten verzichten weitestgehend auf Präsenzunterricht, Kindergärten haben unter Einhaltung spezifischer Maßnahmen geöffnet.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum grundsätzlich vorgeschrieben. Eine Maske ist daher stets mitzuführen. Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden. Es gelten Abstandsregeln von 1-2 Metern zwischen Personen. Es werden häufig Temperaturmessungen (meist mit Stirn-Scannern) vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Museen, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
Seit dem 8. Juni 2020 gibt es eine Tracing App Immuni , die ein mögliches Wiederauftreten der Infektionen durch SARS-CoV2 und dessen Verbreitung eindämmen soll. Sie kann in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.
Nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens individuelle Regeln erlassen. Reisende sollten sich daher in den Zielregionen nach abweichenden Regelungen erkundigen insbesondere zu ggf. erforderlichen Registrierungen vor Einreise.
Für die roten Zonen, derzeit die Regionen Abruzzen, Toskana, Kampanien, Südtirol und Aostatal ist die Ein- und Ausreise grundsätzlich verboten, auch innerhalb der Regionen sind Bewegungen von einer Provinz oder Gemeinde in andere grundsätzlich untersagt (ausgenommen arbeitsbedingte Gänge, gesundheitlich (u.a.) bedingte Notfälle, bei Notwendigkeit des Vorzeigens einer entsprechenden Selbsterklärung). Geschäfte (ausgenommen Lebensmittelläden, Kioske, Tabakläden und Apotheken) müssen schließen, Bars und Restaurants dürfen nur noch Abhol- bzw. Lieferservice bis 22 Uhr anbieten.
Eine Registrierung vor Einreise wird derzeit von Kalabrien und Apulien verlangt. Für Sizilien kann eine entsprechende App „SiciliaSiCura“ in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.
• Informieren Sie sich vor Abreise zu seit Ende Juni 2020 neu erlassenen Handgepäckbestimmungen für Flugreisen bei Ihrer Fluggesellschaft und bei Bus- und Zugreisen bei Ihrem Transport- oder Reiseveranstalter.
• Bei Autoreisen informieren Sie sich über die FAQ des italienischen Außenministeriums u.a. auch in deutscher Sprache zu den Fragen Ortswechsel, Transportwesen und Tourismus.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni .
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters.
• Wenn Sie sich touristisch in Italien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt. Quelle: AA
Italien wird die Beschränkungen für die Zeit von Weihnachten und Silvester verschärfen. An den Weihnachtsfeiertagen und an Neujahr sollten Reisen zwischen den Regionen möglichst unterbleiben. Auch Fahrten zwischen Kommunen sollten begrenzt werden. Quelle: tagesschau.de
Kroatien - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kroatien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das COVID-19-Infektionsaufkommen in Kroatien bewegt sich weiterhin auf hohem Niveau. In allen Gespanschaften liegen die Inzidenzen derzeit bei weit über 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Kroatien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Corona-Webseiten der kroatischen Regierung sowie des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Kroatien ist für alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten mit Einschränkungen gestattet. Bei der Einreise werden die Kontaktdaten der Reisenden für die Dauer des Aufenthalts in Kroatien registriert. Zur Vermeidung langer Wartezeiten bei einem Grenzübertritt empfiehlt das kroatische Innenministerium, die Kontakt- und Aufenthaltsdaten vorab online zu hinterlegen.
Bei Einreisen nach Kroatien aus den EU-Mitgliedstaaten und den Schengen-assoziierten Staaten besteht die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses, der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf. Der PCR-Test ist auch bei Einreise auf eigene Kosten (ca. 100 €) möglich: das Ergebnis muss in häuslicher Quarantäne abgewartet werden.
Durch- und Weiterreise
Der Transit durch Kroatien ist erlaubt, sofern die Durchreise durch die sich anschließenden Transitländer und die Einreise in den Zielstaat gesichert sind. Bei Einreise aus Staaten außerhalb der EU oder der Schengen-assoziierten muss der Transit innerhalb von 12 Stunden abgeschlossen sein. Einige Staaten haben Kroatien als Risikogebiet eingestuft, so dass ein Transit z.B. durch Österreich nur ohne Zwischenstopp gestattet ist.
Reiseverbindungen
Die Verfügbarkeit von regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugzeug, Bus, Bahn) hat noch nicht das Niveau vor Ausbruch der Corona-Pandemie erreicht.
Internationale Flugverbindungen bestehen, angebotene Linienflüge werden mitunter kurzfristig zusammengelegt.
Internationaler Bus- und Zugverkehr findet derzeit in reduziertem Umfang statt und erfordert daher gelegentlich mehrmaliges Umsteigen. Nationaler Bus- und Zugverkehr findet statt.
Der Fährverkehr zu den Inseln wird zuverlässig durchgeführt, die Häufigkeit der Verbindungen liegt unter der Frequenz vergangener Jahre. Auf der Webseite des Betreibers Jadrolinija erhalten Reisende aktuelle Information über bestehende Fährverbindungen.
Beschränkungen im Land
Die touristische Infrastruktur steht nur im Rahmen der behördlichen Hygieneempfehlungen zur Verfügung.
Hygieneregeln
Es gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften und Krankenhäusern sowie im Freien überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Für die Nichtbeachtung der Maskenpflicht drohen Bußgelder. In öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften ist eine reduzierte Anzahl von Personen zugelassen. Cafés und Restaurants sind geschlossen. Ausgenommen sind Lieferservices und Hotelrestaurants.
Als Folge landesweit hoher Infektionszahlen haben die verschiedenen Gespanschaften darüber hinaus jeweils eigene Maßnahmen zum Infektionsschutz erlassen, die auf der Corona-Webseite der kroatischen Regierung nachzulesen sind.
Besonderheiten in den Regionen
Sollte das Infektionsgeschehen auf den kroatischen Inseln ansteigen, müssen Reisende damit rechnen, dass Brücken- und Fährverbindungen kurzfristig stark eingeschränkt werden und ein Verlassen bzw. Betreten der Inseln nicht möglich ist. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen der An- bzw. Abreise führen.
• Bitte informieren Sie sich ergänzend über die Website der kroatischen Regierung .
• Verlassen Sie bei Auftreten von COVID-19-Symptomen Ihre Unterkunft nicht und kontaktieren Sie ggf. mit Hilfe Ihres Gastgebers das nächstgelegene Krankenhaus. Im Fall einer stark ausgeprägten Symptomatik wählen Sie die medizinische Notfallnummer 112.
• Befolgen Sie bitte stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Kroatien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Lettland - Ergänzung:
Lettland hat den landesweiten Corona-Notstand um einen Monat verlängert und zusätzliche Beschränkungen eingeführt. Der Ausnahmezustand wird bis zum 11. Januar verlängert. Mundschutzpflicht wird auf alle Innenräume mit Ausnahme der eigenen Wohnung ausgeweitet. Auch wird wieder die sogenannte 2+2-Regel eingeführt: Demnach dürfen nicht mehr als zwei Personen zusammen sein und sie müssen einen Abstand von mindestens zwei Metern zu anderen Personen einhalten. Einkaufszentren bleiben an Wochenenden und Feiertagen geschlossen; der Einzelhandel muss zudem sicherstellen, dass jedem Kunden 15 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen. Fast alle Schulen stellen auf Fernunterricht um und von 4. Januar an müssen zudem alle Schüler und Lehrer im Unterricht Masken tragen. Quelle: tagesschau.de
Österreich - Änderung Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz in Tirol und des Kleinwalsertals/der Gemeinde Mittelberg in Vorarlberg, wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen, die Infektionszahlen bewegen sich auf hohem Niveau. Die Inzidenzen in allen Bundesländern überstiegen zuletzt 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Ab dem 7. Dezember 2020 soll es voraussichtlich Quarantänebestimmungen bei Einreise aus Deutschland geben. Weitere Informationen folgen, sobald Näheres bekannt ist.
Die Einreise auch aus allen anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Bulgarien, Kroatien, Portugal, Rumänien, Spanien -außer Kanaren- und Schweden) sowie aus Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikan ist uneingeschränkt möglich, wenn die einreisenden Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten haben. Reisende müssen jedoch auf Verlangen glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten 10 Tagen nur in den vorgenannten Ländern oder in Österreich aufgehalten haben. Die Länderliste und weitere Informationen bietet das österreichische Bundessozialministerium.
Die Einreise aus den übrigen Ländern ist weiterhin nur bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Ausnahmegrundes und Mitführen eines aktuellen Gesundheitszeugnisses möglich, das dem Reisenden einen negativen COVID-19-PCR-Test attestiert. Der PCR-Test muss aus einem zertifizierten Labor stammen und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Weitere Informationen bietet das österreichische Bundessozialministerium.
Die Grenzkontrollen Österreichs an der Grenze zu Deutschland sind aufgehoben. In Grenznähe finden jedoch stichprobenartige Kontrollen durch gemischte Teams, bestehend aus Polizei und Grenzschutzbehörden, statt.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an der Grenze von Slowenien zu Österreich, insbesondere am Karawankentunnel und am Loibltunnel, ist aufgrund einer geänderten Verordnung mit neuen Regelungen zur Einreise aus Risikogebieten zu rechnen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen befinden sich auf den Internetseiten der österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Am 14. November 2020 wurde ein zweiter Lockdown angekündigt, der vorerst vom 17. November 2020 bis 6. Dezember 2020 gelten soll. Es gelten Ausgangssperren; Geschäfte, die nicht für den täglichen Bedarf notwendig sind, müssen schließen, das Verlassen des privaten Wohnraums ist nur aus triftigem Grund erlaubt. Informationen zur aktuellen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung finden Sie auf der Webseite des österreichischen Bundessozialministeriums.
Hygieneregeln
Seit 24. Juli 2020 erweitert Österreich die Bereiche, in denen Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) besteht: die Pflicht gilt im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Ein MNS muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein 1-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind. In Oberösterreich (Landeshauptstadt Linz) gilt die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen. Dazu zählen insbesondere Einkaufszentren, Markthallen und Gaststätten. Nähere Informationen bietet das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim österreichischen Bundessozialministerium , dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Wenn Sie sich touristisch in Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, bleiben Sie zu Hause, und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Oman - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Oman wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Oman ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher der Großraum Maskat sowie die Provinz Dhofar an der Grenze zu Jemen.
Oman ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das omanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist derzeit nur eingeschränkt möglich. Die omanischen Behörden haben die Wiederaufnahme des Familiennachzugs sowie des organisierten Tourismus (Gruppenreisen) angekündigt. Details zur Umsetzung der Erteilung und Einreise mit Touristenvisa sind noch nicht bekannt. Personen mit Wohnsitz und gültiger Aufenthaltserlaubnis für den Oman („Expats“) können grundsätzlich einreisen. Auskunft über weitere und ausführliche Einreisebestimmungen finden Sie auf der Webseite der omanischen Regierung.
Reisende müssen künftig drei PCR-Tests nachweisen: 96 Stunden vor Einreise, bei Ankunft und sieben Tage nach Einreise. Der dritte PCR-Test nach sieben Tagen ist nicht verpflichtend, wenn sich Reisende für 14 Tage in Quarantäne begeben. Bei Ankunft am Flughafen müssen Reisende einen kostenpflichtigen PCR-Test machen lassen, Tarrasud+, eine App des omanischen Gesundheitsministeriums, herunterladen und sich registrieren. Das Testergebnis soll innerhalb von 24 Stunden vorliegen. Des Weiteren müssen Reisende eine Servicegebühr von 25 OMR entrichten und während ihres Aufenthaltes ein Tracking-Armband tragen. Reisende, die nicht 14 Tage in Quarantäne bleiben, müssen sich neben Registrierung und Tragen des Tracking-Armbandes zumindest für sieben Tage in Quarantäne begeben und am achten Tag einen weiteren PCR-Test machen lassen.
Alle Reisenden müssen bei Einreise einen Nachweis der Unterkunft für die Dauer der Quarantäne und den Nachweis eines 30-tägigen Krankenversicherungsschutzes, der auch die Behandlungskosten im Falle einer COVID-19-Infektion einschließt, vorlegen. Oman Air bietet aktuell einen COVID-19-Versicherungsschutz an, der bei allen Flügen bis zum 31. März 2021 im Ticketpreis enthalten ist.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Oman Air. Flugzeugbesatzungen sowie Kinder unter 15 Jahren sind vom PCR-Test bei Einreise ausgenommen; Flugzeugbesatzungen unterliegen grundsätzlich nicht der Quarantänepflicht.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen in der Region sind für Personen mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Oman unter Einhaltung der COVID-19 Präventionsmaßnahmen möglich. Bei der Wiedereinreise nach Oman gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Einreise.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Flugverkehr wurde schrittweise und unter Auflagen aufgenommen. Flugziele in Deutschland bzw. Europa werden in eingeschränktem Umfang angeboten.
Der öffentliche Verkehr u.a. mit Bussen findet nur sehr eingeschränkt zwischen Maskat und einigen wenigen größeren Provinzstädten statt.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Oman eingeschränkt. Im Rahmen von Präventionsmaßnahmen ist die Zahl der Besucher in diversen Einrichtungen (z.B. öffentliche Parks, Kinos, Museen) begrenzt.
Hygieneregeln
Einkaufszentren und Geschäfte sind unter strengen Auflagen geöffnet. Es besteht eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, insbesondere in Geschäften und am Arbeitsplatz. Die Einhaltung der Maßnahmen und Verbote wird durch die omanische Polizei streng kontrolliert und bei Zuwiderhandlungen geahndet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der omanischen Polizei und installieren Sie die App Tarrasud+ aus den gängigen App-Stores.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung oder telefonisch das Call Center +968-24441999 im omanischen Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Peru - Ergänzung zu Machu Pichu:
Peru lockert die Corona-Auflagen für die weltberühmte Inka-Stätte Machu Picchu und erlaubt wieder mehr als tausend Besucher am Tag. Es könnten nun wieder täglich 1116 Menschen das wichtigste Touristenziel des Landes besuchen, teilte das Kulturministerium in Lima mit. Quelle: tageschau.de
Portugal - Änderung Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Portugal, mit Ausnahme der autonomen Region Madeira, wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Epidemiologische Lage
Portugal ist inzwischen von COVID-19 stark betroffen. Landesweit, mit Ausnahme von Madeira, liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Portugal als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Derzeit gibt es keine bekannten Einreisebeschränkungen für Deutsche, die auf dem Luft- oder Landweg aus Deutschland auf dem portugiesischen Festland einreisen. Reisende müssen bei Einreise jedoch persönliche Angaben zum Zielort, Reisegrund und ihrer Erreichbarkeit, auch während des Aufenthalts in Portugal, machen. Die mehrsprachige Einreisekarte wird von den Fluggesellschaften einbehalten.
Es wird zudem bei allen Einreisenden die Körpertemperatur gemessen. Sollte die Temperatur 38°C übersteigen, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Azoren und Madeira.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen. Auch die Landgrenze zu Spanien ist offen. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg wird bei dem Grenzübertritt nach Spanien anders als auf dem Luft- oder Seeweg seit dem 23. November 2020 kein PCR-Test benötigt. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer zu beachten.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr und der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen sind wiederaufgenommen worden. Es gibt derzeit keine Nachtzüge zwischen Portugal und Spanien.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Beschränkungen im Land
Seit dem 9. November 2020 gilt der Ausnahmezustand (estado de emergência); dieser wird bis auf weiteres alle 15 Tage verlängert.
Seit 24. November 2020 wird das Land in 4 Risikostufen mit unterschiedlichen Maßnahmen eingeteilt. Unterschieden wird zwischen Landkreisen (concelhos) mit gemäßigtem Risiko (risco moderado), mit erhöhtem Risiko (risco elevado), mit erheblich erhöhtem Risiko (risco muito elevado) sowie mit außerordentlich erhöhtem Risiko (risco extremamente elevado).
Es gelten zum einen nationale Regeln, die unabhängig von der Risikoeinstufung auf dem gesamten Festland Portugal maßgeblich sind: Zwischen dem 27. November 2020, 23 Uhr und 2. Dezember 2020, 5 Uhr sowie zwischen dem 4. Dezember 2020, 23 Uhr und 9. Dezember 2020 5 Uhr, darf der Landkreis (concelho) des gewöhnlichen Wohnsitzes nicht verlassen werden. Ausnahmen sind berufsbedingte oder gesundheitliche Gründe. Notwendige Fahrten zum Flughafen zur Ausreise aus Portugal sind auch während dieses Zeitraums möglich. Flugtickets sollten als Nachweis mitgeführt werden. Am 30. November 2020 (Brückentag vor dem Feiertag am 1. Dezember 2020) und am 7. Dezember 2020 (Brückentag vor dem Feiertag am 8. Dezember 2020) sind Bildungseinrichtungen geschlossen. Berufstätigkeit soll im öffentlichen Bereich durch flexible freie Tage vermieden werden; der private Bereich ist dazu aufgefordert, den Mitarbeitern möglichst frei zu geben. Es gilt zudem ab sofort Maskenpflicht am Arbeitsplatz, sofern der erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Wo immer möglich sollen unnötige soziale Kontakte vermieden werden. Es besteht die Pflicht, grundsätzlich zu Hause zu bleiben. Private Versammlungen und Feste im öffentlichen und privaten Raum sind auf sechs Personen begrenzt, sofern aus verschiedenen Haushalten. Die Rahmenbedingungen für religiöse Feiern werden im Einzelfall von der Gesundheitsbehörde festgelegt. Märkte können nur aufgrund evtl. Ausnahmeregeln des jeweiligen Bürgermeisters stattfinden.
Für die Landkreise (concelhos), die ein erhöhtes Risiko haben (risco elevado), gelten zusätzlich strengere Maßnahmen: Es gilt eine Ausgangssperre werktags (Montag bis Freitag) zwischen 23 Uhr und 5 Uhr. Geschäfte müssen um 22 Uhr schließen, Restaurants und Kulturstätten um 22.30 Uhr. Die Nichteinhaltung der verpflichtenden Teleheimarbeit, wo immer möglich, anderenfalls die Arbeit in verschiedenen Schichten, kann nunmehr mit Geldstrafen belegt werden.
Für die Landkreise (concelhos), die ein erheblich erhöhtes (risco muito elevado) oder ein außerordentlich erhöhtes (risco extremamente elevado) Risiko haben, werden noch strengere Maßnahmen angeordnet: Es gelten zusätzlich zu den Ausgangssperren an Werktagen nochmals strengere Ausgangssperren für den öffentlichen Raum und zwar samstags, sonntags und an Feiertagen von 13 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags. An den Vortagen zu den Feiertagen, also am 30. November 2020 und am 7. Dezember 2020, werden zusätzlich alle gewerblichen Einrichtungen, einschließlich Restaurants, um 15 Uhr geschlossen.
Ausnahmen sind derzeit nur für die Berufsausübung, dringende gesundheitliche Gründe, Einkauf von Lebensmitteln in Geschäften, die kleiner als 200 qm sind und einen direkten Zugang zur Straße haben sowie kurze Spaziergänge des eigenen Haushalts in unmittelbarer Nähe der Wohnung möglich. Sonstige Geschäfte und Restaurants, ausgenommen Liefer- und Abholdienste, sind an diesen Tagen grundsätzlich zwischen 13 Uhr bzw. an den Vortagen der Feiertage zwischen 15 Uhr und 8 Uhr des Folgetages geschlossen, es sei denn, sie unterlagen bereits vorher gesonderten Öffnungszeiten (z.B. Apotheken, Tankstellen).
Darüber hinaus gilt grundsätzlich, dass die Schließzeiten von Cafés, Bars und Diskotheken allerdings zwischen 20 Uhr und 23 Uhr liegen müssen. Im öffentlichen Raum darf kein Alkohol konsumiert werden. Auch dürfen alkoholische Getränke nicht an Tankstellen und ab 20 Uhr auch nicht in Gaststätten (außer in Verbindung mit Mahlzeiten) verkauft werden. Auch dürfen gewerbliche Einrichtungen (mit einigen Ausnahmen wie Cafés, Friseursalons und Fitnessstudios) nicht vor 10 Uhr öffnen. Für Hotelbetriebe und Campingplätze ist auch weiterhin mit Einschränkungen zu rechnen. Öffentliche Verkehrsmittel fahren regelmäßig, Stoßzeiten sollten vermieden werden. Bei der Nutzung von Sporteinrichtungen ist mit Einschränkungen zu rechnen, insbesondere dann, wenn es sich nicht um Einzelsport im Freien, wie z.B. Wassersport, Tennis oder Golf handelt. Sportveranstaltungen finden entweder gar nicht oder weiterhin in der Regel ohne Publikum statt.
Der Strandbadebetrieb ist unter Auflagen wieder aufgenommen. Ein Ampelsystem und eine Echtzeit-Onlineplattform mit Auskunft über Belegung sollen bei der Einhaltung der Hygieneregeln helfen.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe auch weiterhin gesperrt, lediglich die Autonome Region Madeira öffnet den Hafen in Funchal ab sofort wieder. Der Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Hygieneregeln
Im Rahmen des seit dem 9. November 2020 geltenden Ausnahmezustandes können Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln vorgenommen werden.
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Das Tragen von Masken im Freien im gesamten öffentlichen Raum ist überall dort verpflichtend, wo der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 10 Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Die Strafen bei Nichteinhalten der geltenden Regeln (Distanz und Maximalbelegung) können sich bei kommerziellen Einrichtungen auf bis zu 10.000 Euro belaufen. Es ist mit verstärkten Kontrollen aller entsprechenden Maßnahmen zu rechnen.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben weitreichendere Maßnahmen ergriffen.
In den Autonomen Regionen Madeira und den Azoren gilt wie auf dem Festland Portugal die Maskenpflicht im öffentlichen Raum.
Vor oder bei Einreise nach Madeira muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Sollte diese Online-Anmeldung nicht gemacht worden sein, muss bei Einreise ein Online-Formular für die Azoren nachträglich ausgefüllt werden.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Seit dem 20. November 2020 muss bereits bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Davon ausgenommen sind nur Kinder, die 12 Jahre oder jünger sind. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am sechsten Tag nach dem ersten Test erfolgen. Der Reisende muss sich dafür mit der Gesundheitsbehörde seines Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch bei Weiterreise auf dem Luftweg von São Miguel oder Terceira auf eine andere Azoreninsel muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein erneuter PCR-Test. Eine vorherige Testung, ein anderes Testverfahren und/oder die vorzeitige Aufhebung der Quarantäne sind grundsätzlich nicht vorgesehen.
Bei Einreise nach Madeira muss entweder bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde, oder die Reisenden können bei Einreise einen kostenfreien PCR-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, so können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie PCR-Tests in einigen dazu bestimmten Labors auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras.
Bei einem positiv ausfallenden PCR-Test bei Einreise auf Madeira oder während des Aufenthaltes auf Madeira oder den Azoren ist eine 14-tägige Quarantäne vorgeschrieben. Auch bei einem symptomlosen Verlauf wird ein weiterer PCR-Test in der Regel erst nach Vollendung der 14-tägigen Quarantäne durchgeführt. Grundsätzlich entscheiden die portugiesischen Gesundheitsbehörden über das weitere Vorgehen, wenn der weitere PCR-Test ebenfalls positiv ausfällt.
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal wieder für Kreuzfahrtschiffe geöffnet. Über den Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen PCR-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer PCR-Test am sechsten Tag nach dem ersten Test erfolgen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Wenn Sie sich touristisch in Portugal aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
São Tomé und Príncipe - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach São Tomé und Príncipe wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
São Tomé und Príncipe ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das saotomeische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei der Einreise ist ein negativer PCR-Test nachzuweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Reiseverbindungen
Der internationale Reiseverkehr wurde in eingeschränktem Maß wieder aufgenommen. Charterflüge sind wieder zugelassen, Kreuzfahrtschiffe ebenfalls.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben hat sich weitestgehend normalisiert. Märkte und Geschäfte sind offen. Coronabedingte Reisebeschränkungen sind weiterhin in Kraft. Die touristische Infrastruktur ist noch zum größten Teil geschlossen.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie die Wahrung von sozialer Distanz in der Öffentlichkeit, die aber oft nicht beachtet wird.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der saotomeischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsministerium unter der Telefonnummer +239 222 6145.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Saudi-Arabien - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Saudi-Arabien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Saudi-Arabien ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das saudi-arabische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der reguläre Personenflugverkehr von und nach Saudi-Arabien ist eingestellt. Eine Ein- und Ausreise ist bis auf weiteres nur mit Sonderflügen möglich, die inzwischen täglich angeboten werden. Seit dem 15. September 2020 dürfen Ausländer mit gültiger Iqama und gültigem Ein-und Ausreisevisum („exit-re-entry“), Geschäfts-/Arbeitsvisum („work visa“) und Besuchsvisum („visit visa“) nach Saudi-Arabien einreisen.
Bei Einreise muss ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests vorgelegt werden, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Es gilt eine siebentägige häusliche Quarantänepflicht. Diese kann durch einen erneuten negativen PCR-Test, der frühestens 48 Stunden nach Einreise auf Kosten des Reisenden durchgeführt werden darf, auf drei Tage verkürzt werden. Einreisende müssen sich verpflichten, ihren Aufenthaltsort den saudi-arabischen Behörden bekannt zu geben und die mobilen Apps "Tetamman" und "Tawakkalna" auf dem Mobiltelefon zu installieren und zu nutzen.
Touristische Reisen mit Tourismus-Visa sind weiterhin nicht gestattet. Reisen zu religiösen Zwecken (Umrah) unterliegen starken Einschränkungen.
Durch- und Weiterreise
Die Außengrenzen Saudi-Arabiens sind weiterhin offiziell geschlossen. Der Flughafentransit ist grundsätzlich möglich. Für die Ausreise aus dem Land gelten die Vorschriften des Ziellandes.
Reiseverbindungen
Die Reiseverbindungen von und nach Saudi-Arabien sind zurzeit stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
In Saudi-Arabien gilt ein Versammlungsverbot für Gruppen über 50 Personen.
Auch die Zahl der Besucher kann in bestimmten Einrichtungen begrenzt werden. Es kann zu Temperaturmessungen beim Betreten von Läden und Behörden kommen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, zum regelmäßigen Händewaschen und zur Wahrung sozialer Distanz.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über sonstige Maßnahmen der saudi-arabischen Regierung auch auf der Seite der Botschaft Riad.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Spanien - Ergänzung:
Spanien verbietet vom 23. Dezember bis zum 6. Januar Reisen zwischen den Regionen. Es wird einige Ausnahmen geben. An den Feiertagen sind Versammlungen von bis zu zehn Personen in einem Haushalt zugelassen, eine Lockerung gegenüber der bisherigen Grenze von sechs Personen. Quelle: tagesschau.de
Tschechische Republik - Ergänzung:
In Tschechien treten am Donnerstag weitreichende Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft. Restaurants, Kneipen und der gesamte Einzelhandel dürfen wieder öffnen. Alle nichtlebensnotwendigen Geschäfte waren seit sechs Wochen geschlossen. Die Zahl der Kunden bleibt auf eine Person pro 15 Quadratmeter Ladenfläche begrenzt. Die nächtliche Ausgangssperre entfällt. Museen und Galerien dürfen mit Einschränkungen öffnen, Theater und Kinos bleiben geschlossen. Quelle: tagesschau.de
Uganda - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch- und Weiterreise:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Uganda wird derzeit aufgrund fortbestehender Reisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Uganda war bisher von COVID-19 weniger betroffen, allerdings nehmen die Infektionszahlen in den letzten Wochen stärker zu. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Kampala sowie die Distrikte zu den Nachbarstaaten Kenia, Tansania und Südsudan.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale ugandische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der internationale Flughafen Kampala-Entebbe ist für Passagierflüge wieder geöffnet. Alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden für den Personenverkehr wieder geöffnet.
Bei der Ein- und Ausreise muss ein negatives PCR-Testergebnis vorgelegt werden. Der Abstrich für den Test darf nach den aktuellsten Vorschriften nicht älter als fünf Tage (120 Stunden) alt sein. Mehr Informationen findet man auf der Webseite des ugandischen Gesundheitsministeriums.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern Ugandas sind auch für den Personenverkehr geöffnet. Einreisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen können, siehe Einreise.
Reiseverbindungen
Öffentliche Busse dürfen nur zu 50 Prozent belegt werden. Private Fahrzeuge dürfen maximal vier Personen transportieren.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre in der Zeit von 21 bis 5.30 Uhr.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit, auch in Bus oder Auto, besteht Maskenpflicht.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen auf der Website des ugandischen Gesundheitsministeriums, und ergänzende Informationen der ugandischen Regierung.
• Bitte beachten Sie, dass die Vorschriften Ihrer Fluglinie davon abweichen und strenger sein können. Erkundigen Sie sich bitte direkt bei Ihrer Fluglinie, welche Vorschriften bezüglich Testung auf COVID-19 Sie beachten müssen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
• Halten Sie sich an die Bestimmungen, und folgen Sie den Anweisungen der lokalen Behörden und Sicherheitskräfte.
• Informieren Sie sich über lokale Medien und die deutsche Botschaft in Kampala.
• Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste der Botschaft ein.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Hongkong beschränkt in der Corona-Pandemie die meisten Zusammenkünfte auf zwei Menschen. Ausnahmen gelten nur noch für einige Gruppen, etwa für Hochzeiten oder Aktionärstreffen. Hier dürften bis zu 20 Menschen teilnehmen. Für religiöse Aktivitäten oder Gruppenreisen werden keine Ausnahmen mehr gemacht. Für Verstöße gegen die Maskenpflicht oder das Verweigern angeordneter Corona-Tests werden die Strafen verschärft. Mitarbeiter in Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungen sollen verpflichtend auf den Erreger der Krankheit Covid-19 getestet werden. Quelle: tagesschau.de
Italien - Änderung Epidemiologische Lage, Besonderheiten in den Regionen:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Italien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Italien ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Italien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Derzeit gilt in Italien der Notstand.
Einreise
Aus Deutschland sowie aus den meisten EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist die Einreise nach Italien grundsätzlich gestattet; für einige Regionen gelten Einreisebeschränkungen, siehe Besonderheiten in den Regionen. Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kann von den italienischen Gesundheitsbehörden eine 14-tägige Quarantäne verordnet werden, die bei Vorliegen eines negativen Tests auf 10 Tage verkürzt wird. Weitere Informationen dazu bietet die Webseite des italienischen Gesundheitsministeriums auch in englischer Sprache.
Für Einreisen aus Rumänien gilt die Pflicht zur 14-tägigen Selbstisolation.
Für Reisende aus Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Großbritannien und Nordirland, Tschechien und Spanien ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests, der nicht älter als 72 Stunden sein darf oder die Durchführung eines Tests bei Einreise erforderlich. Nach Ablegen des Tests ist bis zum Ergebnis eine Selbstisolation vorgeschrieben. Nach der Einreise aus diesen Ländern besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen italienischen Gesundheitsamt an ihrem Aufenthaltsort in Italien (Dipartimento di prevenzione dell’azienda sanitaria locale).
Für alle Reisenden gilt – auch bei Einreise über einen EU/Schengen-Staat oder das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland –die Regelung, dass beim Einstieg in ein Transportmittel (Flugzeug, Bus, Zug oder Fähre) dem Beförderer die Einreiseerklärung, auch in deutscher Sprache verfügbar, übergeben und ihm eine Prüfung der gemachten Angaben ermöglicht werden muss. Die Beförderer müssen vor dem Einstieg die Körpertemperatur der Reisenden prüfen und bei Fieber oder unvollständig ausgefüllter Einreiseerklärung den Einstieg verweigern. Die Beförderer müssen einen Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Passagieren gewährleisten. Nach der Einreise aus Drittstaaten besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen italienischen Gesundheitsamt an ihrem Aufenthaltsort in Italien (Dipartimento di prevenzione dell’azienda sanitaria locale) und zur 14-tägigen Selbstisolation, unabhängig davon, ob die Einreise mit einem Beförderungsunternehmen oder einem privaten Fahrzeug erfolgt. Die Isolation kann in einer selbstgewählten Unterkunft erfolgen.
Aktuell gilt ein Einreiseverbot für Reisende, die sich während der letzten 14 Tage in einem der folgenden Länder aufgehalten haben oder durch diese durchgereist sind: Armenien, Bahrain, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, Kolumbien, Kosovo, Kuwait, Nordmazedonien, Republik Moldau, Montenegro, Oman, Panama, Peru und Dominikanische Republik.
An Flughäfen und Häfen, aber auch bei der Einreise im Überlandverkehr werden Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen durchgeführt.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien ist aus den anderen EU/Schengen Staaten und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ohne Einschränkungen möglich. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus-, Fährverkehr. Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Hinweise dazu bietet das italienische Außenministerium in seinen FAQs (Punkt 16).
Mit dem Zug sind Reisen zwischen Deutschland und Italien sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich.
Die einzelnen Verbindungen können der Webseite der Deutschen Bahn entnommen werden. Auch Fernbusse fahren wieder zwischen Italien und Deutschland.
Der Betrieb italienischer Kreuzfahrtschiffe wurde zum 15. August 2020 wieder aufgenommen. Das Anlegen sowie der nichtoperative Aufenthalt von unter ausländischer Flagge fahrenden Kreuzfahrtschiffen in italienischen Häfen ist mit Einschränkungen wieder möglich.
Beschränkungen im Land
In ganz Italien ist aufgrund von Ausgangsbeschränkungen mit Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit zu rechnen.
Für ganz Italien wurde eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr verhängt. Ausnahmen bilden nachgewiesene Gründe (Arbeit, Situationen der Dringlichkeit, Gesundheit). Diese sind in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Hotels und Geschäfte dürfen unter Einhaltung strenger Infektionsschutz- und Hygieneauflagen geöffnet bleiben, es muss aber mit verkürzten Öffnungszeiten gerechnet werden. Einkaufszentren bleiben am Wochenende geschlossen. Bars und Restaurants müssen grundsätzlich um 18 Uhr schließen. Ein Konsum außerhalb der eigenen Wohnung ist nach 18 Uhr nicht mehr erlaubt.
Kulturelle und soziale Veranstaltungen an öffentlichen oder privaten Orten sind ausgesetzt. Museen, Kinos und Theater sind geschlossen. Tanzveranstaltungen aller Art sind sowohl in Innenräumen als auch im Außenbereich bis auf weiteres ausgesetzt. Sportveranstaltungen sind grundsätzlich ausgesetzt. Die Lifte und Bahnen in den Skigebieten bleiben für den Amateursport geschlossen. Fitnessstudios, Schwimm- und Thermalbäder sowie Wellnesszentren sind geschlossen.
Diese Maßnahmen gelten zunächst bis zum 3. Dezember 2020.
Schulen und Universitäten verzichten weitestgehend auf Präsenzunterricht, Kindergärten haben unter Einhaltung spezifischer Maßnahmen geöffnet.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum grundsätzlich vorgeschrieben. Eine Maske ist daher stets mitzuführen. Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden. Es gelten Abstandsregeln von 1-2 Metern zwischen Personen. Es werden häufig Temperaturmessungen (meist mit Stirn-Scannern) vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Museen, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
Seit dem 8. Juni 2020 gibt es eine Tracing App Immuni , die ein mögliches Wiederauftreten der Infektionen durch SARS-CoV2 und dessen Verbreitung eindämmen soll. Sie kann in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.
Nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens individuelle Regeln erlassen. Reisende sollten sich daher in den Zielregionen nach abweichenden Regelungen erkundigen insbesondere zu ggf. erforderlichen Registrierungen vor Einreise.
Für die roten Zonen, derzeit die Regionen Abruzzen, Toskana, Kampanien, Südtirol und Aostatal ist die Ein- und Ausreise grundsätzlich verboten, auch innerhalb der Regionen sind Bewegungen von einer Provinz oder Gemeinde in andere grundsätzlich untersagt (ausgenommen arbeitsbedingte Gänge, gesundheitlich (u.a.) bedingte Notfälle, bei Notwendigkeit des Vorzeigens einer entsprechenden Selbsterklärung). Geschäfte (ausgenommen Lebensmittelläden, Kioske, Tabakläden und Apotheken) müssen schließen, Bars und Restaurants dürfen nur noch Abhol- bzw. Lieferservice bis 22 Uhr anbieten.
Eine Registrierung vor Einreise wird derzeit von Kalabrien und Apulien verlangt. Für Sizilien kann eine entsprechende App „SiciliaSiCura“ in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.
• Informieren Sie sich vor Abreise zu seit Ende Juni 2020 neu erlassenen Handgepäckbestimmungen für Flugreisen bei Ihrer Fluggesellschaft und bei Bus- und Zugreisen bei Ihrem Transport- oder Reiseveranstalter.
• Bei Autoreisen informieren Sie sich über die FAQ des italienischen Außenministeriums u.a. auch in deutscher Sprache zu den Fragen Ortswechsel, Transportwesen und Tourismus.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni .
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters.
• Wenn Sie sich touristisch in Italien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt. Quelle: AA
Italien wird die Beschränkungen für die Zeit von Weihnachten und Silvester verschärfen. An den Weihnachtsfeiertagen und an Neujahr sollten Reisen zwischen den Regionen möglichst unterbleiben. Auch Fahrten zwischen Kommunen sollten begrenzt werden. Quelle: tagesschau.de
Kroatien - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kroatien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das COVID-19-Infektionsaufkommen in Kroatien bewegt sich weiterhin auf hohem Niveau. In allen Gespanschaften liegen die Inzidenzen derzeit bei weit über 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Kroatien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Corona-Webseiten der kroatischen Regierung sowie des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Kroatien ist für alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten mit Einschränkungen gestattet. Bei der Einreise werden die Kontaktdaten der Reisenden für die Dauer des Aufenthalts in Kroatien registriert. Zur Vermeidung langer Wartezeiten bei einem Grenzübertritt empfiehlt das kroatische Innenministerium, die Kontakt- und Aufenthaltsdaten vorab online zu hinterlegen.
Bei Einreisen nach Kroatien aus den EU-Mitgliedstaaten und den Schengen-assoziierten Staaten besteht die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses, der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf. Der PCR-Test ist auch bei Einreise auf eigene Kosten (ca. 100 €) möglich: das Ergebnis muss in häuslicher Quarantäne abgewartet werden.
Durch- und Weiterreise
Der Transit durch Kroatien ist erlaubt, sofern die Durchreise durch die sich anschließenden Transitländer und die Einreise in den Zielstaat gesichert sind. Bei Einreise aus Staaten außerhalb der EU oder der Schengen-assoziierten muss der Transit innerhalb von 12 Stunden abgeschlossen sein. Einige Staaten haben Kroatien als Risikogebiet eingestuft, so dass ein Transit z.B. durch Österreich nur ohne Zwischenstopp gestattet ist.
Reiseverbindungen
Die Verfügbarkeit von regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugzeug, Bus, Bahn) hat noch nicht das Niveau vor Ausbruch der Corona-Pandemie erreicht.
Internationale Flugverbindungen bestehen, angebotene Linienflüge werden mitunter kurzfristig zusammengelegt.
Internationaler Bus- und Zugverkehr findet derzeit in reduziertem Umfang statt und erfordert daher gelegentlich mehrmaliges Umsteigen. Nationaler Bus- und Zugverkehr findet statt.
Der Fährverkehr zu den Inseln wird zuverlässig durchgeführt, die Häufigkeit der Verbindungen liegt unter der Frequenz vergangener Jahre. Auf der Webseite des Betreibers Jadrolinija erhalten Reisende aktuelle Information über bestehende Fährverbindungen.
Beschränkungen im Land
Die touristische Infrastruktur steht nur im Rahmen der behördlichen Hygieneempfehlungen zur Verfügung.
Hygieneregeln
Es gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften und Krankenhäusern sowie im Freien überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Für die Nichtbeachtung der Maskenpflicht drohen Bußgelder. In öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften ist eine reduzierte Anzahl von Personen zugelassen. Cafés und Restaurants sind geschlossen. Ausgenommen sind Lieferservices und Hotelrestaurants.
Als Folge landesweit hoher Infektionszahlen haben die verschiedenen Gespanschaften darüber hinaus jeweils eigene Maßnahmen zum Infektionsschutz erlassen, die auf der Corona-Webseite der kroatischen Regierung nachzulesen sind.
Besonderheiten in den Regionen
Sollte das Infektionsgeschehen auf den kroatischen Inseln ansteigen, müssen Reisende damit rechnen, dass Brücken- und Fährverbindungen kurzfristig stark eingeschränkt werden und ein Verlassen bzw. Betreten der Inseln nicht möglich ist. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen der An- bzw. Abreise führen.
• Bitte informieren Sie sich ergänzend über die Website der kroatischen Regierung .
• Verlassen Sie bei Auftreten von COVID-19-Symptomen Ihre Unterkunft nicht und kontaktieren Sie ggf. mit Hilfe Ihres Gastgebers das nächstgelegene Krankenhaus. Im Fall einer stark ausgeprägten Symptomatik wählen Sie die medizinische Notfallnummer 112.
• Befolgen Sie bitte stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Kroatien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Lettland - Ergänzung:
Lettland hat den landesweiten Corona-Notstand um einen Monat verlängert und zusätzliche Beschränkungen eingeführt. Der Ausnahmezustand wird bis zum 11. Januar verlängert. Mundschutzpflicht wird auf alle Innenräume mit Ausnahme der eigenen Wohnung ausgeweitet. Auch wird wieder die sogenannte 2+2-Regel eingeführt: Demnach dürfen nicht mehr als zwei Personen zusammen sein und sie müssen einen Abstand von mindestens zwei Metern zu anderen Personen einhalten. Einkaufszentren bleiben an Wochenenden und Feiertagen geschlossen; der Einzelhandel muss zudem sicherstellen, dass jedem Kunden 15 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen. Fast alle Schulen stellen auf Fernunterricht um und von 4. Januar an müssen zudem alle Schüler und Lehrer im Unterricht Masken tragen. Quelle: tagesschau.de
Österreich - Änderung Einreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz in Tirol und des Kleinwalsertals/der Gemeinde Mittelberg in Vorarlberg, wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen, die Infektionszahlen bewegen sich auf hohem Niveau. Die Inzidenzen in allen Bundesländern überstiegen zuletzt 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Ab dem 7. Dezember 2020 soll es voraussichtlich Quarantänebestimmungen bei Einreise aus Deutschland geben. Weitere Informationen folgen, sobald Näheres bekannt ist.
Die Einreise auch aus allen anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Bulgarien, Kroatien, Portugal, Rumänien, Spanien -außer Kanaren- und Schweden) sowie aus Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikan ist uneingeschränkt möglich, wenn die einreisenden Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten haben. Reisende müssen jedoch auf Verlangen glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten 10 Tagen nur in den vorgenannten Ländern oder in Österreich aufgehalten haben. Die Länderliste und weitere Informationen bietet das österreichische Bundessozialministerium.
Die Einreise aus den übrigen Ländern ist weiterhin nur bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Ausnahmegrundes und Mitführen eines aktuellen Gesundheitszeugnisses möglich, das dem Reisenden einen negativen COVID-19-PCR-Test attestiert. Der PCR-Test muss aus einem zertifizierten Labor stammen und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Weitere Informationen bietet das österreichische Bundessozialministerium.
Die Grenzkontrollen Österreichs an der Grenze zu Deutschland sind aufgehoben. In Grenznähe finden jedoch stichprobenartige Kontrollen durch gemischte Teams, bestehend aus Polizei und Grenzschutzbehörden, statt.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an der Grenze von Slowenien zu Österreich, insbesondere am Karawankentunnel und am Loibltunnel, ist aufgrund einer geänderten Verordnung mit neuen Regelungen zur Einreise aus Risikogebieten zu rechnen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen befinden sich auf den Internetseiten der österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Am 14. November 2020 wurde ein zweiter Lockdown angekündigt, der vorerst vom 17. November 2020 bis 6. Dezember 2020 gelten soll. Es gelten Ausgangssperren; Geschäfte, die nicht für den täglichen Bedarf notwendig sind, müssen schließen, das Verlassen des privaten Wohnraums ist nur aus triftigem Grund erlaubt. Informationen zur aktuellen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung finden Sie auf der Webseite des österreichischen Bundessozialministeriums.
Hygieneregeln
Seit 24. Juli 2020 erweitert Österreich die Bereiche, in denen Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) besteht: die Pflicht gilt im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Ein MNS muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein 1-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind. In Oberösterreich (Landeshauptstadt Linz) gilt die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen. Dazu zählen insbesondere Einkaufszentren, Markthallen und Gaststätten. Nähere Informationen bietet das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim österreichischen Bundessozialministerium , dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Wenn Sie sich touristisch in Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, bleiben Sie zu Hause, und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Oman - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Oman wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Oman ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher der Großraum Maskat sowie die Provinz Dhofar an der Grenze zu Jemen.
Oman ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das omanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist derzeit nur eingeschränkt möglich. Die omanischen Behörden haben die Wiederaufnahme des Familiennachzugs sowie des organisierten Tourismus (Gruppenreisen) angekündigt. Details zur Umsetzung der Erteilung und Einreise mit Touristenvisa sind noch nicht bekannt. Personen mit Wohnsitz und gültiger Aufenthaltserlaubnis für den Oman („Expats“) können grundsätzlich einreisen. Auskunft über weitere und ausführliche Einreisebestimmungen finden Sie auf der Webseite der omanischen Regierung.
Reisende müssen künftig drei PCR-Tests nachweisen: 96 Stunden vor Einreise, bei Ankunft und sieben Tage nach Einreise. Der dritte PCR-Test nach sieben Tagen ist nicht verpflichtend, wenn sich Reisende für 14 Tage in Quarantäne begeben. Bei Ankunft am Flughafen müssen Reisende einen kostenpflichtigen PCR-Test machen lassen, Tarrasud+, eine App des omanischen Gesundheitsministeriums, herunterladen und sich registrieren. Das Testergebnis soll innerhalb von 24 Stunden vorliegen. Des Weiteren müssen Reisende eine Servicegebühr von 25 OMR entrichten und während ihres Aufenthaltes ein Tracking-Armband tragen. Reisende, die nicht 14 Tage in Quarantäne bleiben, müssen sich neben Registrierung und Tragen des Tracking-Armbandes zumindest für sieben Tage in Quarantäne begeben und am achten Tag einen weiteren PCR-Test machen lassen.
Alle Reisenden müssen bei Einreise einen Nachweis der Unterkunft für die Dauer der Quarantäne und den Nachweis eines 30-tägigen Krankenversicherungsschutzes, der auch die Behandlungskosten im Falle einer COVID-19-Infektion einschließt, vorlegen. Oman Air bietet aktuell einen COVID-19-Versicherungsschutz an, der bei allen Flügen bis zum 31. März 2021 im Ticketpreis enthalten ist.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Oman Air. Flugzeugbesatzungen sowie Kinder unter 15 Jahren sind vom PCR-Test bei Einreise ausgenommen; Flugzeugbesatzungen unterliegen grundsätzlich nicht der Quarantänepflicht.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen in der Region sind für Personen mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Oman unter Einhaltung der COVID-19 Präventionsmaßnahmen möglich. Bei der Wiedereinreise nach Oman gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Einreise.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Flugverkehr wurde schrittweise und unter Auflagen aufgenommen. Flugziele in Deutschland bzw. Europa werden in eingeschränktem Umfang angeboten.
Der öffentliche Verkehr u.a. mit Bussen findet nur sehr eingeschränkt zwischen Maskat und einigen wenigen größeren Provinzstädten statt.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Oman eingeschränkt. Im Rahmen von Präventionsmaßnahmen ist die Zahl der Besucher in diversen Einrichtungen (z.B. öffentliche Parks, Kinos, Museen) begrenzt.
Hygieneregeln
Einkaufszentren und Geschäfte sind unter strengen Auflagen geöffnet. Es besteht eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, insbesondere in Geschäften und am Arbeitsplatz. Die Einhaltung der Maßnahmen und Verbote wird durch die omanische Polizei streng kontrolliert und bei Zuwiderhandlungen geahndet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der omanischen Polizei und installieren Sie die App Tarrasud+ aus den gängigen App-Stores.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung oder telefonisch das Call Center +968-24441999 im omanischen Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Peru - Ergänzung zu Machu Pichu:
Peru lockert die Corona-Auflagen für die weltberühmte Inka-Stätte Machu Picchu und erlaubt wieder mehr als tausend Besucher am Tag. Es könnten nun wieder täglich 1116 Menschen das wichtigste Touristenziel des Landes besuchen, teilte das Kulturministerium in Lima mit. Quelle: tageschau.de
Portugal - Änderung Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Portugal, mit Ausnahme der autonomen Region Madeira, wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Epidemiologische Lage
Portugal ist inzwischen von COVID-19 stark betroffen. Landesweit, mit Ausnahme von Madeira, liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Portugal als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Derzeit gibt es keine bekannten Einreisebeschränkungen für Deutsche, die auf dem Luft- oder Landweg aus Deutschland auf dem portugiesischen Festland einreisen. Reisende müssen bei Einreise jedoch persönliche Angaben zum Zielort, Reisegrund und ihrer Erreichbarkeit, auch während des Aufenthalts in Portugal, machen. Die mehrsprachige Einreisekarte wird von den Fluggesellschaften einbehalten.
Es wird zudem bei allen Einreisenden die Körpertemperatur gemessen. Sollte die Temperatur 38°C übersteigen, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Azoren und Madeira.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen. Auch die Landgrenze zu Spanien ist offen. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg wird bei dem Grenzübertritt nach Spanien anders als auf dem Luft- oder Seeweg seit dem 23. November 2020 kein PCR-Test benötigt. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer zu beachten.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr und der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen sind wiederaufgenommen worden. Es gibt derzeit keine Nachtzüge zwischen Portugal und Spanien.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Beschränkungen im Land
Seit dem 9. November 2020 gilt der Ausnahmezustand (estado de emergência); dieser wird bis auf weiteres alle 15 Tage verlängert.
Seit 24. November 2020 wird das Land in 4 Risikostufen mit unterschiedlichen Maßnahmen eingeteilt. Unterschieden wird zwischen Landkreisen (concelhos) mit gemäßigtem Risiko (risco moderado), mit erhöhtem Risiko (risco elevado), mit erheblich erhöhtem Risiko (risco muito elevado) sowie mit außerordentlich erhöhtem Risiko (risco extremamente elevado).
Es gelten zum einen nationale Regeln, die unabhängig von der Risikoeinstufung auf dem gesamten Festland Portugal maßgeblich sind: Zwischen dem 27. November 2020, 23 Uhr und 2. Dezember 2020, 5 Uhr sowie zwischen dem 4. Dezember 2020, 23 Uhr und 9. Dezember 2020 5 Uhr, darf der Landkreis (concelho) des gewöhnlichen Wohnsitzes nicht verlassen werden. Ausnahmen sind berufsbedingte oder gesundheitliche Gründe. Notwendige Fahrten zum Flughafen zur Ausreise aus Portugal sind auch während dieses Zeitraums möglich. Flugtickets sollten als Nachweis mitgeführt werden. Am 30. November 2020 (Brückentag vor dem Feiertag am 1. Dezember 2020) und am 7. Dezember 2020 (Brückentag vor dem Feiertag am 8. Dezember 2020) sind Bildungseinrichtungen geschlossen. Berufstätigkeit soll im öffentlichen Bereich durch flexible freie Tage vermieden werden; der private Bereich ist dazu aufgefordert, den Mitarbeitern möglichst frei zu geben. Es gilt zudem ab sofort Maskenpflicht am Arbeitsplatz, sofern der erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Wo immer möglich sollen unnötige soziale Kontakte vermieden werden. Es besteht die Pflicht, grundsätzlich zu Hause zu bleiben. Private Versammlungen und Feste im öffentlichen und privaten Raum sind auf sechs Personen begrenzt, sofern aus verschiedenen Haushalten. Die Rahmenbedingungen für religiöse Feiern werden im Einzelfall von der Gesundheitsbehörde festgelegt. Märkte können nur aufgrund evtl. Ausnahmeregeln des jeweiligen Bürgermeisters stattfinden.
Für die Landkreise (concelhos), die ein erhöhtes Risiko haben (risco elevado), gelten zusätzlich strengere Maßnahmen: Es gilt eine Ausgangssperre werktags (Montag bis Freitag) zwischen 23 Uhr und 5 Uhr. Geschäfte müssen um 22 Uhr schließen, Restaurants und Kulturstätten um 22.30 Uhr. Die Nichteinhaltung der verpflichtenden Teleheimarbeit, wo immer möglich, anderenfalls die Arbeit in verschiedenen Schichten, kann nunmehr mit Geldstrafen belegt werden.
Für die Landkreise (concelhos), die ein erheblich erhöhtes (risco muito elevado) oder ein außerordentlich erhöhtes (risco extremamente elevado) Risiko haben, werden noch strengere Maßnahmen angeordnet: Es gelten zusätzlich zu den Ausgangssperren an Werktagen nochmals strengere Ausgangssperren für den öffentlichen Raum und zwar samstags, sonntags und an Feiertagen von 13 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags. An den Vortagen zu den Feiertagen, also am 30. November 2020 und am 7. Dezember 2020, werden zusätzlich alle gewerblichen Einrichtungen, einschließlich Restaurants, um 15 Uhr geschlossen.
Ausnahmen sind derzeit nur für die Berufsausübung, dringende gesundheitliche Gründe, Einkauf von Lebensmitteln in Geschäften, die kleiner als 200 qm sind und einen direkten Zugang zur Straße haben sowie kurze Spaziergänge des eigenen Haushalts in unmittelbarer Nähe der Wohnung möglich. Sonstige Geschäfte und Restaurants, ausgenommen Liefer- und Abholdienste, sind an diesen Tagen grundsätzlich zwischen 13 Uhr bzw. an den Vortagen der Feiertage zwischen 15 Uhr und 8 Uhr des Folgetages geschlossen, es sei denn, sie unterlagen bereits vorher gesonderten Öffnungszeiten (z.B. Apotheken, Tankstellen).
Darüber hinaus gilt grundsätzlich, dass die Schließzeiten von Cafés, Bars und Diskotheken allerdings zwischen 20 Uhr und 23 Uhr liegen müssen. Im öffentlichen Raum darf kein Alkohol konsumiert werden. Auch dürfen alkoholische Getränke nicht an Tankstellen und ab 20 Uhr auch nicht in Gaststätten (außer in Verbindung mit Mahlzeiten) verkauft werden. Auch dürfen gewerbliche Einrichtungen (mit einigen Ausnahmen wie Cafés, Friseursalons und Fitnessstudios) nicht vor 10 Uhr öffnen. Für Hotelbetriebe und Campingplätze ist auch weiterhin mit Einschränkungen zu rechnen. Öffentliche Verkehrsmittel fahren regelmäßig, Stoßzeiten sollten vermieden werden. Bei der Nutzung von Sporteinrichtungen ist mit Einschränkungen zu rechnen, insbesondere dann, wenn es sich nicht um Einzelsport im Freien, wie z.B. Wassersport, Tennis oder Golf handelt. Sportveranstaltungen finden entweder gar nicht oder weiterhin in der Regel ohne Publikum statt.
Der Strandbadebetrieb ist unter Auflagen wieder aufgenommen. Ein Ampelsystem und eine Echtzeit-Onlineplattform mit Auskunft über Belegung sollen bei der Einhaltung der Hygieneregeln helfen.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe auch weiterhin gesperrt, lediglich die Autonome Region Madeira öffnet den Hafen in Funchal ab sofort wieder. Der Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Hygieneregeln
Im Rahmen des seit dem 9. November 2020 geltenden Ausnahmezustandes können Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln vorgenommen werden.
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Das Tragen von Masken im Freien im gesamten öffentlichen Raum ist überall dort verpflichtend, wo der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 10 Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Die Strafen bei Nichteinhalten der geltenden Regeln (Distanz und Maximalbelegung) können sich bei kommerziellen Einrichtungen auf bis zu 10.000 Euro belaufen. Es ist mit verstärkten Kontrollen aller entsprechenden Maßnahmen zu rechnen.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben weitreichendere Maßnahmen ergriffen.
In den Autonomen Regionen Madeira und den Azoren gilt wie auf dem Festland Portugal die Maskenpflicht im öffentlichen Raum.
Vor oder bei Einreise nach Madeira muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Sollte diese Online-Anmeldung nicht gemacht worden sein, muss bei Einreise ein Online-Formular für die Azoren nachträglich ausgefüllt werden.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Seit dem 20. November 2020 muss bereits bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Davon ausgenommen sind nur Kinder, die 12 Jahre oder jünger sind. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am sechsten Tag nach dem ersten Test erfolgen. Der Reisende muss sich dafür mit der Gesundheitsbehörde seines Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch bei Weiterreise auf dem Luftweg von São Miguel oder Terceira auf eine andere Azoreninsel muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein erneuter PCR-Test. Eine vorherige Testung, ein anderes Testverfahren und/oder die vorzeitige Aufhebung der Quarantäne sind grundsätzlich nicht vorgesehen.
Bei Einreise nach Madeira muss entweder bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde, oder die Reisenden können bei Einreise einen kostenfreien PCR-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, so können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie PCR-Tests in einigen dazu bestimmten Labors auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras.
Bei einem positiv ausfallenden PCR-Test bei Einreise auf Madeira oder während des Aufenthaltes auf Madeira oder den Azoren ist eine 14-tägige Quarantäne vorgeschrieben. Auch bei einem symptomlosen Verlauf wird ein weiterer PCR-Test in der Regel erst nach Vollendung der 14-tägigen Quarantäne durchgeführt. Grundsätzlich entscheiden die portugiesischen Gesundheitsbehörden über das weitere Vorgehen, wenn der weitere PCR-Test ebenfalls positiv ausfällt.
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal wieder für Kreuzfahrtschiffe geöffnet. Über den Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen PCR-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer PCR-Test am sechsten Tag nach dem ersten Test erfolgen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Wenn Sie sich touristisch in Portugal aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
São Tomé und Príncipe - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach São Tomé und Príncipe wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
São Tomé und Príncipe ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das saotomeische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei der Einreise ist ein negativer PCR-Test nachzuweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Reiseverbindungen
Der internationale Reiseverkehr wurde in eingeschränktem Maß wieder aufgenommen. Charterflüge sind wieder zugelassen, Kreuzfahrtschiffe ebenfalls.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben hat sich weitestgehend normalisiert. Märkte und Geschäfte sind offen. Coronabedingte Reisebeschränkungen sind weiterhin in Kraft. Die touristische Infrastruktur ist noch zum größten Teil geschlossen.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie die Wahrung von sozialer Distanz in der Öffentlichkeit, die aber oft nicht beachtet wird.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der saotomeischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsministerium unter der Telefonnummer +239 222 6145.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Saudi-Arabien - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Saudi-Arabien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Saudi-Arabien ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das saudi-arabische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der reguläre Personenflugverkehr von und nach Saudi-Arabien ist eingestellt. Eine Ein- und Ausreise ist bis auf weiteres nur mit Sonderflügen möglich, die inzwischen täglich angeboten werden. Seit dem 15. September 2020 dürfen Ausländer mit gültiger Iqama und gültigem Ein-und Ausreisevisum („exit-re-entry“), Geschäfts-/Arbeitsvisum („work visa“) und Besuchsvisum („visit visa“) nach Saudi-Arabien einreisen.
Bei Einreise muss ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests vorgelegt werden, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Es gilt eine siebentägige häusliche Quarantänepflicht. Diese kann durch einen erneuten negativen PCR-Test, der frühestens 48 Stunden nach Einreise auf Kosten des Reisenden durchgeführt werden darf, auf drei Tage verkürzt werden. Einreisende müssen sich verpflichten, ihren Aufenthaltsort den saudi-arabischen Behörden bekannt zu geben und die mobilen Apps "Tetamman" und "Tawakkalna" auf dem Mobiltelefon zu installieren und zu nutzen.
Touristische Reisen mit Tourismus-Visa sind weiterhin nicht gestattet. Reisen zu religiösen Zwecken (Umrah) unterliegen starken Einschränkungen.
Durch- und Weiterreise
Die Außengrenzen Saudi-Arabiens sind weiterhin offiziell geschlossen. Der Flughafentransit ist grundsätzlich möglich. Für die Ausreise aus dem Land gelten die Vorschriften des Ziellandes.
Reiseverbindungen
Die Reiseverbindungen von und nach Saudi-Arabien sind zurzeit stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
In Saudi-Arabien gilt ein Versammlungsverbot für Gruppen über 50 Personen.
Auch die Zahl der Besucher kann in bestimmten Einrichtungen begrenzt werden. Es kann zu Temperaturmessungen beim Betreten von Läden und Behörden kommen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, zum regelmäßigen Händewaschen und zur Wahrung sozialer Distanz.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über sonstige Maßnahmen der saudi-arabischen Regierung auch auf der Seite der Botschaft Riad.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Spanien - Ergänzung:
Spanien verbietet vom 23. Dezember bis zum 6. Januar Reisen zwischen den Regionen. Es wird einige Ausnahmen geben. An den Feiertagen sind Versammlungen von bis zu zehn Personen in einem Haushalt zugelassen, eine Lockerung gegenüber der bisherigen Grenze von sechs Personen. Quelle: tagesschau.de
Tschechische Republik - Ergänzung:
In Tschechien treten am Donnerstag weitreichende Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft. Restaurants, Kneipen und der gesamte Einzelhandel dürfen wieder öffnen. Alle nichtlebensnotwendigen Geschäfte waren seit sechs Wochen geschlossen. Die Zahl der Kunden bleibt auf eine Person pro 15 Quadratmeter Ladenfläche begrenzt. Die nächtliche Ausgangssperre entfällt. Museen und Galerien dürfen mit Einschränkungen öffnen, Theater und Kinos bleiben geschlossen. Quelle: tagesschau.de
Uganda - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch- und Weiterreise:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Uganda wird derzeit aufgrund fortbestehender Reisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Uganda war bisher von COVID-19 weniger betroffen, allerdings nehmen die Infektionszahlen in den letzten Wochen stärker zu. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Kampala sowie die Distrikte zu den Nachbarstaaten Kenia, Tansania und Südsudan.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale ugandische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der internationale Flughafen Kampala-Entebbe ist für Passagierflüge wieder geöffnet. Alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden für den Personenverkehr wieder geöffnet.
Bei der Ein- und Ausreise muss ein negatives PCR-Testergebnis vorgelegt werden. Der Abstrich für den Test darf nach den aktuellsten Vorschriften nicht älter als fünf Tage (120 Stunden) alt sein. Mehr Informationen findet man auf der Webseite des ugandischen Gesundheitsministeriums.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern Ugandas sind auch für den Personenverkehr geöffnet. Einreisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen können, siehe Einreise.
Reiseverbindungen
Öffentliche Busse dürfen nur zu 50 Prozent belegt werden. Private Fahrzeuge dürfen maximal vier Personen transportieren.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre in der Zeit von 21 bis 5.30 Uhr.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit, auch in Bus oder Auto, besteht Maskenpflicht.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen auf der Website des ugandischen Gesundheitsministeriums, und ergänzende Informationen der ugandischen Regierung.
• Bitte beachten Sie, dass die Vorschriften Ihrer Fluglinie davon abweichen und strenger sein können. Erkundigen Sie sich bitte direkt bei Ihrer Fluglinie, welche Vorschriften bezüglich Testung auf COVID-19 Sie beachten müssen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
• Halten Sie sich an die Bestimmungen, und folgen Sie den Anweisungen der lokalen Behörden und Sicherheitskräfte.
• Informieren Sie sich über lokale Medien und die deutsche Botschaft in Kampala.
• Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste der Botschaft ein.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Albanien - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Albanien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Albanien ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Städte Tirana Durres, Fier, Korca und Shkodra.
Albanien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das Instituti i Shëndetit Publik (nur in albanischer Sprache) und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise ist an den bestehenden offiziellen Grenzübergängen möglich. Eine Quarantänepflicht und / oder die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Test besteht nicht.
Wenn die Einreise beim Wandern durch die albanischen Alpen erfolgt, ist eine sofortige Meldung bei einer Polizeistation erforderlich, ansonsten entsteht der Verdacht der illegalen Einreise und Aufenthalt.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern sind von albanischer Seite geöffnet. Eine Ausnahme ist die albanisch-griechische Grenze: Hier ist eine Ausreise nach Griechenland nur für griechische Staatsangehörige oder für Personen möglich, die über einen festen Wohnsitz in Griechenland verfügen. Für Einreisende aus Griechenland gilt, sobald Sie in Albanien einreisen, besteht keine Möglichkeit der Rückkehr nach Griechenland, mit Ausnahme über den Grenzübergang Promachonas/Bulgarien.
Reisende müssen sich vor Reiseantritt kundig machen, ob und welche Grenzübergänge ihrer Zielländer aktuell geöffnet sind und welche Einreisevoraussetzungen vorliegen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen im internationalen Flug-, Bus- und Fährverkehr. Es ist jedoch ratsam, den jeweiligen Anbieter zu aktuellen An- und Abreisezeiten kontaktieren.
Beschränkungen im Land
Seit dem 11. November 2020 gilt in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr eine landesweite nächtliche Ausgangssperre. Wohnungen dürfen lediglich zu beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder bei Grundbedürfnissen (z.B. Gang zur Apotheke, Krankenhausbesuch) verlassen werden. Restaurants und Bars bleiben während dieser Zeit geschlossen (ausgenommen Lieferdienste). In der übrigen Zeit haben Restaurants, Bars, Cafés, Hotels und Campingplätze einen eingeschränkten Betrieb mit Hygiene-Auflagen.
Museen, Galerien und archäologische Parks, religiöse Einrichtungen und Bildungseinrichtungen sind derzeit geöffnet, Nachtclubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
Hygieneregeln
In Albanien gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ab dem 11. Lebensjahr. Dieser muss bei allen Aktivitäten außerhalb der eigenen Wohnung getragen werden, sowohl in öffentlichen Verkehrsmitteln als auch im privaten Kfz (bei Fahrten mit weiteren Personen aus anderen Haushalten), auf dem Motorrad (falls Beifahrer aus einem anderen Haushalt), in Geschäften, Supermärkten, auf Märkten, bei Aufenthalten im Freien, in Parks, auf Plätzen, in Büros, in allen öffentlichen und privaten Einrichtungen, in Theatern, Kinos, Museen, Bibliotheken, im Fahrstuhl sowie vor und nach dem Essen und Trinken in Bars und Restaurants, in religiösen, in Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen.
Bei Verstoß wird ein Bußgeld in Höhe von 2.000-5.000 Lek (ca. 16 - 40 Euro) verhängt.
Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gelten für:
- Essen am Tisch in Bars und Restaurants,
- bei kontaktlosen Sportausübungen,
- beim alleinigen Rad- oder Motorradfahren, im Auto (nur allein oder mit Familienangehörigen),
- in Schwimmbädern bzw. beim Schwimmen kann auf das Tragen des Mund-Naseschutzes verzichtet werden,
- Personen, die aus Alters- oder medizinischen Gründen oder aufgrund einer Behinderung keine Maske tragen können (im Falle einer Kontrolle ist ein ärztliches Attest vorzulegen).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über ergänzende Maßnahmen Informationen beim albanischen Gesundheitsministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt unter der Rufnummer 127. Gegebenenfalls wird ein Testtermin vereinbart, bis zum Erhalt des Ergebnisses ist eine Selbstisolation vorgeschrieben.
• Erkundigen Sie sich, ob und welche Grenzübergänge ihrer Zielländer aktuell geöffnet sind und welche Einreisevoraussetzungen vorliegen.
• Informieren Sie sich zur Lage in Albanien auf der Webseite der Deutschen Botschaft Tirana.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Freiwillige PCR Tests für Reisende können problemlos durchgeführt werden, das Testergebnis wird in der Regel innerhalb von 24 Stunden mitgeteilt. Die zugelassenen privaten Labore sind auf der Webseite des albanischen Gesundheitsministeriums aufgeführt. Inwieweit diese Ergebnisse in Deutschland anerkannt werden, erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Argentinien - Änderung Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Argentinien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Argentinien gehört zu den weltweit am meisten von COVID-19 betroffenen Ländern.
Die Zahl der täglichen COVID-19-Neuinfektionen sinkt langsam, ist aber weiterhin auf sehr hohem Niveau. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Buenos Aires sowie weitere Großstädte wie Rosario und Córdoba, ebenso die Region Nordwesten (Salta) und Feuerland.
Argentinien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die argentinischen Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Argentinische Staatsangehörige und Personen mit gültiger Aufenthaltserlaubnis (DNI) bzw. gültigem Visum dürfen einreisen. Die argentinischen Behörden informieren, welche Landesgrenzen hierfür geöffnet sind.
Staatsangehörige der Nachbarländer sowie Personen mit ständigem Wohnsitz im Nachbarland dürfen aus angrenzenden Staaten einreisen, aber nur per Flugzeug über den Flughafen Ezeiza und per Schiff über den Fährhafen (Buquebus) für Reisende aus Uruguay. Voraussetzung ist eine 48 Stunden zuvor online abzugebende eidesstattliche Erklärung, ein negativer PCR-Test und eine für Argentinien gültige Krankenversicherung.
Die Einreise mit „Touristenstempel“ über das Nachbarland ist für sonstige Staatsangehörige weiterhin nicht möglich. Die Einreise mit Touristenstatus aus Europa und anderen Ländern auf dem Luft-, See und Landweg ist nur mit Sondervisum oder Sondergenehmigung möglich, die vom zuständigen argentinischen Konsulat nur für dringende Notfälle erteilt wird. Diese Einreisenden unterliegen einer 14-tägigen, verpflichtenden häuslichen Quarantäne.
Für den 6. Dezember 2020 wurden Lockerungen der Einreise- und Quarantänevorschriften angekündigt, eine visafreie Einreise zu rein touristischen Zwecken wird jedoch nicht möglich sein. Informationen veröffentlich dazu in Kürze die argentinische Ausländerbehörde (Migraciones).
Durch- und Weiterreise
Eine Durchreise vom Nachbarland auf dem Landweg zwecks unmittelbarer Ausreise ist möglich. Eine entsprechende Genehmigung, z.B. für Camper, kann beim argentinischen Konsulat im Aufenthaltsland beantragt werden.
Reiseverbindungen
Es finden in eingeschränktem Maße kommerzielle Flüge statt, Informationen werden von den Fluggesellschaften veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Die seit dem 20. März 2020 geltende Ausgangssperre (ASPO) die nur aus wichtigem Grund (Arbeit, Einkäufe, Gang zur Apotheke etc.) sowie für begrenzte und genau reglementierte Freizeitaktivitäten unterbrochen werden darf, wurde am 9. November 2020 regional differenziert. U.a. für den Großraum Buenos Aires gilt seither die „obligatorische räumliche Distanzierung“ (DISPO), in stärker betroffenen Regionen bleibt die Ausgangssperre bestehen. Auch innerhalb der Provinzen sind die Beschränkungen je nach Lage vor Ort unterschiedlich streng. Für Bezirke („partidos“) mit fortbestehender ASPO ist für Bewegungen außerhalb der unmittelbaren Wohnumgebung ist eine online zu beantragenden Ausnahmegenehmigung („Certificado Unico de Circulación“) erforderlich. Bei Verstößen ist mit Geldstrafen bis hin zu einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Für Regionen mit DISPO gelten für alle Betätigungen vorgeschriebene Verhaltensregeln („protocolos“) und Einschränkungen. Die Versammlung von Personen ist grundsätzlich auf maximal 10 unter freiem Himmel beschränkt. Im Großraum Buenos Aires sind die meisten Geschäfte und Unternehmen sowie die Bars und Cafés mit einer Kapazität von ca. 30% geöffnet.
Für Reisen im Inland ist ein Online-Anmeldeverfahren vorgesehen.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in fast allen Bereichen zwingend vorgeschrieben.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Verfolgen Sie die Informationen der argentinischen Regierung, ggf. auch der Provinzregierungen.
• Beachten Sie die örtlichen Vorschriften zur räumlichen Distanzierung und zur Ausgangssperre und die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung.
• Registrieren Sie sich in unserer Krisenvorsorgeliste und beachten Sie die allgemeinen Informationen der Deutschen Botschaft Buenos Aires.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das für die jeweilige Provinz zuständige Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Aserbaidschan - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Epidemiologische Lage
Aserbaidschan ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Regionen Baku, Sumgavit und Absheron, aber auch Gebiete im Süden an der Grenze zu Iran und im Norden an der Grenze zu Russland.
Aserbaidschan ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die nachfolgenden Regelungen gelten vorläufig bis zum 28. Dezember 2020.
Die Land- und Seegrenzen zu allen Nachbarländern sind geschlossen.
Die Einreise ist derzeit nur auf dem Luftweg möglich. Bereits beim Check-in ist ein negativer COVID-19-Test vorzulegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Bei Einreise besteht zudem eine 14-tägige Pflicht zur häuslichen Selbstisolation. Die Adresse muss auf einem Formular angegeben werden, welches im Flugzeug ausgehändigt wird und am Flughafen in Baku abgegeben werden muss.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- und Weiterreise ist derzeit nur über den Flughafen Heydar-Aliyev in Baku möglich. Auch bei Ausreise muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden.
Reiseverbindungen
Der internationale Zug-, Bus-, Fährverkehr ist ausgesetzt, Azerbaijan Airlines und Turkish Airlines führen regelmäßige Charterflüge zwischen Baku und Istanbul sowie nach Ankara und Antalya durch. Alle anderen Flugverbindungen sind bis auf weiteres ausgesetzt.
Beschränkungen im Land
In Aserbaidschan gilt auch nach dem Waffenstillstand mit Armenien aufgrund der Dreiseitigen Erklärung vom 9. November 2020 (siehe Konflikt um Bergkarabach und im Grenzgebiet zu Armenien) das Kriegsrecht. Das öffentliche Leben ist eingeschränkt. Es gilt eine Ausgangssperre zwischen 21 und 6 Uhr. Es finden strikte Kontrollen beim Verlassen und Betreten der Stadt Baku statt. Der Betrieb der Bakuer Metro ist eingestellt. Zusätzlich gelten an Wochenende im Rahmen des Quarantäneregimes folgende Einschränkungen:
• Der öffentliche Personennahverkehr ist landesweit eingestellt.
• Restaurants, Cafés und Geschäfte mit Ausnahme von Apotheken und Supermärkten sind geschlossen.
Der Zugang in mehrere Regionen (z.B. Sheki, Mingachevir, Gakh, Guba, Ismayilli u.a.) sowie in einige Dörfer in den Regionen Lenkaran und Sabirabad ist nicht gestattet.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Maskenpflicht in allen Innen- und Außenbereichen. Strikte Kontrollen wurden angekündigt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der aserbaidschanischen Regierung bei sowie dem aserbaidschanischen Migrationsdienst.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die zuständige Behörde unter der Nummer 103 (in Baku) oder 113 (in den übrigen Regionen).
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Dschibuti - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dschibuti wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Dschibuti ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Luft-, Land- und Seegrenzen von Dschibuti sind wieder geöffnet. Die Einreise ist nur gegen Vorlage eines negativen PCR-Tests möglich. Er darf bei Abreise nicht älter als 72 Stunden und bei Ankunft nicht älter als 120 Stunden sein. Daneben sind Reisende weiterhin verpflichtet, sich bei Einreise einem kostenpflichtigen COVID-19-Schnelltest mit Speichelprobe zu unterziehen. Die Kosten sind vom Reisenden zu tragen und belaufen sich auf 25,- Euro oder 5.000 DJF. Reisende mit positivem Testergebnis müssen sich zur weiteren medizinischen Betreuung in dafür eingerichtete lokale Behandlungszentren begeben.
Durch-und Weiterreise
Abhängig vom Reiseziel und den dortigen Bestimmungen können Fluggesellschaften die Beförderung eines Passagiers von der Vorlage eines negativen COVID-19-Tests abhängig machen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr für kommerzielle Flüge wurde wieder aufgenommen, jedoch erfolgte noch keine Wiederaufnahme des Personenzugverkehrs von und nach Äthiopien.
Beschränkungen im Land
Die mit Präsidialdekret vom Mai 2020 festgelegten Schließungen bzw. Beschränkungen sind wieder aufgehoben.
Hygieneregeln
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen und privaten Raum ist Pflicht, wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei dringend notwendigen Reisen nach Dschibuti informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der für Sie zuständigen dschibutischen Botschaft nach den gültigen Einreisebestimmungen und bei Ihrer Fluggesellschaft für aktuelle Fluginformationen.
• Für medizinische Fragen und bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die von der dschibutischen Regierung eingerichtete kostenlose Rufnummer 1517.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Finnland - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Region Uusimaa (mit Großraum Helsinki) wird gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Reisebeschränkungen und Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Finnland ist von COVID-19 bisher weniger betroffen gewesen. Die Neuinfektionen sind aber zuletzt gestiegen. Regionaler Schwerpunkt ist der Großraum Helsinki (Region Uusimaa). In dieser Region beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Modalitäten einer Einreise nach Finnland hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab, das den epidemiologischen Grenzwert von 25 Neuinfektionen pro 100.000 Personen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nicht überschreiten darf. Die finnischen Behörden überprüfen diesen Wert regelmäßig. Der Grenzwert ist für Deutschland überschritten.
Seit dem 12. Oktober 2020 gelten für alle Schengen-Staaten, darunter Deutschland, Einreisebeschränkungen für die Einreise nach Finnland. Das bedeutet, dass nicht notwendige, touristische Reisen nach Finnland nicht gestattet sind.
Weiterhin einreisen dürfen:
• Finnische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen,
• Inhaber von Aufenthaltsgenehmigungen, Dienstreisende und Berufspendler,
• in Finnland Studierende,
• Diplomaten und Personal internationaler Organisationen, Militärpersonal,
• Personen, die internationalen Schutz benötigen und
• Personen im Rahmen sonstigen wesentlichen und gerechtfertigten Verkehrs (z.B. dringende persönliche Gründe).
Für sie gilt eine Regelung zur 10-tägigen Selbstisolierung nach Einreise.
Auf die Selbstisolierung kann verzichtet werden, wenn aus einem epidemiologischen Risikogebiet kommende Reisende zwei negative COVID-19-Tests vorweisen können. Der erste Test muss bereits vor, bzw. bei Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der zweite Test muss 72 Stunden nach Einreise erfolgen. Weitere, detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen bieten die finnische Regierung, der finnische Grenzschutz und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen für Reisende aus Deutschland Reisebeschränkungen bei Ein- und Durchreise. Die Rückkehr in einen anderen EU- oder Schengen-Staat für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen ist erlaubt. Auch Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU- oder Schengen-Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und einen entsprechenden Aufenthaltstitel innehaben, dürfen durchreisen.
Reiseverbindungen
Lufthansa und Finnair bieten Flüge von deutschen Flughäfen nach Finnland an, die Fährgesellschaft Finnlines bietet Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde.
Beschränkungen im Land
Es bestehen Beschränkungen bei den Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe, den Ausschankzeiten für Alkohol und der Anzahl der Plätze, die in Restaurants besetzt werden dürfen. Restaurants müssen ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Es besteht außerdem je nach Region eine Obergrenze von 10, 20 oder 50 Personen für Versammlungen von Gruppen.
Detaillierte Informationen bietet die finnische Regierung. Es gelten regional unterschiedliche Regelungen.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in Geschäften, Einkaufszentren, öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. In der Ekstra-Klasse der finnischen Bahn (VR) gilt eine Maskenpflicht.
Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet und ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Auf Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen soll verzichtet werden. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes , der finnischen Regierung , der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland zu möglichen Reisebeschränkungen und Quarantäneauflagen.
• Wenn Sie sich touristisch in der Region Uusimaa aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Frankreich - Änderung Epidemiologische Lage, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln, Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch-Guayana, St. Martin, Guadeloupe, La Réunion, Martinique sowie das Überseegebiet Französisch-Polynesien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet zwar sinkende COVID-19 Infektionszahlen, überschreitet jedoch die Zahl der Neuinfektionen von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Frankreich als Risikogebiet eingestuft ist. Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU-Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist möglich, wenngleich Frankreich – aus nicht pandemiebedingten Gründen – seine EU-Binnengrenzen bis Ende April 2021 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Neuseeland, Ruanda, Südkorea und Thailand sind keine besonderen pandemiebedingten Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus allen weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium laufend aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengen-Staaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist möglich. Es ist bei jedem Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung eine (in den meisten Fällen selbst auszufüllende) Ausgangsbescheinigung mitzuführen. Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer COVID-19-Test, Erklärungen zu Einreisegrund, COVID-19-Symptomfreiheit, Mitführen einer Ausgangsbescheinigung). Näheres veröffentlicht das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit Zügen oder Flugzeugen von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden, werden wegen der innerfranzösischen Ausgangsbeschränkungen allerdings nur noch stark eingeschränkt angeboten.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 30. Oktober 2020 bis mindestens 15. Dezember 2020 gelten landesweit sehr weitreichende bußgeldbewehrte Ausgangsbeschränkungen: Jedes Verlassen der eigenen Wohnung ist nur zu bestimmten Zwecken (z.B. Behördengänge, Schulbesuch, Einkäufe des täglichen Bedarfs, unabweisbare familiäre Gründe, nicht teleheimarbeitsfähige Arbeitstätigkeit gemäß gesonderter Bescheinigung des Arbeitgebers) und unter Mitführung einer Ausgangsbescheinigung möglich. Die Bescheinigungen können als Leerformular zum Ausdruck, online oder in der französischen Corona-App "Tous Anti Covid" ausgefüllt werden. Da die französische und die deutsche Corona-App derzeit nicht miteinander kompatibel sind, sollten regelmäßige Pendler oder Grenzgänger bis auf Weiteres beide Apps gleichzeitig installieren und nutzen.
Gastronomiebetriebe, Museen, Konzertsäle, Sporthallen, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit geschlossen.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Banken, Geschäfte). Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In den meisten französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine-Saint-Denis, Hauts-de-Seine und Val-de-Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Auch Reisen in die französischen Überseegebiete sind nur unter den engen Ausnahmebestimmungen zur allgemeinen Ausgangsbeschränkung (s. oben) zulässig.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélemy und La Réunion müssen außerdem bei Abflug ein negatives PCR-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit. Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 Stunden altes negatives PCR-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online-Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich beim Hochkommissariat (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
Über Bedingungen, zu denen die grundsätzlich nicht gestattete Einreise nach Neu-Kaledonien ausnahmsweise möglich ist, informiert die Regierung von Neu-Kaledonien.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Webseite des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Nutzen Sie bei einem Aufenthalt in Frankreich die französischen Corona-App "Tous Anti Covid".
• Wenn Sie sich touristisch in Frankreich aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Lettland - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Lettland wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Lettland war von COVID-19 weniger betroffen, verzeichnet aber jetzt stark ansteigende Zahlen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Lettland als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Lettland ist für Reisende aus Deutschland und den meisten Europäischen Staaten grundsätzlich möglich. Sofern die Inzidenz jedoch oberhalb von 50 Neuinfektionen bei 100.000 Einwohnern in einer Zwei-Wochen-Frist liegt, gilt eine Quarantänepflicht in Form der Selbstisolation. Die Inzidenzen der europäischen Länder veröffentlicht das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Deutschland wird weiterhin mit einem Wert geführt, der über dem o.a. neuen Grenzwert liegt.
Es gilt daher eine zehntägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bietet die Deutsche Botschaft Riga und das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. Seit dem 12. Oktober 2020 ist innerhalb von 48 Stunden vor der geplanten Einreise ein elektronischer Fragebogen auszufüllen. Der nach der Registrierung erhaltene QR-Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten. Falls ein Aufenthalt von weniger als zehn Tagen geplant ist, darf man unter Einhaltung der Quarantänevorschriften an dem im Fragebogen für die Ausreise angegebenen Tag aus Lettland ausreisen.
Auskunft dazu erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8.30 und 17.00 Uhr unter der Telefonnummer +371-67387661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich gibt es keine Beschränkungen für Transitreisende. Die Registrierungspflicht gilt auch bei Einreisen nur zur Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrere Flugverbindungen von Riga nach Deutschland. Informationen dazu erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Es besteht Maskenpflicht.
Flüge aus einem Abflug- oder Zielland, das eine COVID-19-Inzidenz über dem Doppelten des jeweils am Freitag errechneten EU-Durchschnitts pro 100.000 Einwohnern in einer Zwei-Wochen-Frist aufweist und in die „rote“ Kategorie der Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Inzidenzen eingeordnet wurde, werden vollständig gestrichen. Weitere Informationen und eine aktuelle Liste der Staaten, deren Flüge gestrichen werden, finden Sie auf der Webseite des lettischen Zentrums für Seuchenkontrolle. Die Liste wird regelmäßig am Freitagnachmittag aktualisiert und gilt ab dem darauffolgenden Montag ab 0.00 Uhr. Der Flughafen in Riga veröffentlicht auf seiner Webseite entsprechende Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat erneut den nationalen Notstand ausgerufen. Dieser wurde bis zum 11. Januar 2021 verlängert.
Die Gastronomie wird bis auf Außer-Haus-Verkauf/Lieferungen geschlossen. Es finden keine öffentlichen Präsenzveranstaltungen mehr statt. Die Einkaufszentren sind an Wochenenden und Feiertagen geschlossen. Sämtliche Museen, Kulturstätten, Ausstellungen und Messen sind vorerst bis zum 11. Januar 2021 geschlossen. Weihnachtsmärkte finden nicht statt. Indoor-Sporttraining ist nur noch auf individueller Basis mit einem Trainer gestattet. Es dürfen sich nur die Angehörigen eines Haushalts gemeinsam zu privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen treffen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht. Ein Abstand von zwei Metern ist wo immer möglich einzuhalten. Der Mund-Nasen-Schutz muss in allen Innenbereichen getragen werden, sobald mehr als eine Person anwesend ist. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, in Geschäften, Supermärkten, Postämtern, Tankstellen und an anderen Orten, an denen Verkäufe stattfinden. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist auch an Bahnhöfen, Bushaltestellen, Flughäfen sowie an kulturellen und religiösen Orten Pflicht.
Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Prüfen Sie vor Einreise die aktuellen Grenzwerte und Inzidenzen beim Lettischen Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Lettland aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Marokko - Ergänzung:
Verlängerung des allgemeinen Gesundheitsnotstands bis 10.01.2021. Quelle: Maghreb Post
Österreich - Änderung Einreise; Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz in Tirol und des Kleinwalsertals/der Gemeinde Mittelberg in Vorarlberg, wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen, die Infektionszahlen bewegen sich auf hohem Niveau. Die Inzidenzen in allen Bundesländern überstiegen zuletzt 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die österreichische Regierung hat angekündigt vor Weihnachten eine Quarantäne für Einreisende aus Risikogebieten, einzuführen. Dies kann auch Auswirkungen auf die Einreise von Reisenden aus Deutschland haben. Die entsprechenden Verordnungen sollen dazu in Kürze veröffentlicht werden.
Die Einreise aus Deutschland und aus allen anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Bulgarien, Kroatien, Portugal, Rumänien, Spanien -außer Kanaren- Tschechien, den französischen Regionen Île-de-France und Provence-Alpes-Côte d’Azur und den belgischen Regionen Wallonien und Hauptstadtregion Brüssel) sowie aus Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikan ist derzeit uneingeschränkt möglich, wenn die einreisenden Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten haben. Reisende müssen jedoch auf Verlangen glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten 10 Tagen nur in den vorgenannten Ländern oder in Österreich aufgehalten haben. Die Länderliste und weitere Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Die Einreise aus den übrigen Ländern ist weiterhin nur bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Ausnahmegrundes und Mitführen eines aktuellen Gesundheitszeugnisses möglich, das den Reisenden einen negativen PCR-Test attestiert. Der PCR-Test muss aus einem zertifizierten Labor stammen und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Weitere Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Die Grenzkontrollen Österreichs an der Grenze zu Deutschland sind aufgehoben. In Grenznähe finden jedoch stichprobenartige Kontrollen durch gemischte Teams, bestehend aus Polizei und Grenzschutzbehörden, statt.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an der Grenze von Slowenien zu Österreich, insbesondere am Karawankentunnel und am Loibltunnel, ist aufgrund einer geänderten Verordnung mit neuen Regelungen zur Einreise aus Risikogebieten zu rechnen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen befinden sich auf den Internetseiten der österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Bis 6. Dezember 2020 gilt der derzeitige Lockdown. Geschäfte, die nicht für den täglichen Bedarf notwendig sind, sind geschlossen, das Verlassen des privaten Wohnraums ist nur aus triftigem Grund erlaubt. Voraussichtlich zum 7. Dezember 2020 treten neue Regeln in Kraft.
Informationen zur aktuellen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
Eine Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) besteht im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Ein MNS muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein 1-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Wenn Sie sich touristisch in Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, bleiben Sie zu Hause, und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Pakistan - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch-und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Pakistan wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Pakistan ist bisher von Covid-19 stark betroffen. Bei vergleichsweise niedrigen offiziellen Infektionszahlen muss mit einer hohen Dunkelziffer und deutlich angespannteren Lage gerechnet werden. Regionale Schwerpunkte sind die Metropolen des Landes, v.a. Karachi, Lahore, Islamabad, Rawalpindi und Peshawar.
Pakistan ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Regierung Pakistans und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für die Einreise nach Pakistan sind Reisende verpflichtet, die COVID-19-App, PakPass, auf dem Smartphone zu installieren und sich zu registrieren. Nachweis ist bereits bei erstem Check-In mit Destination Pakistan erforderlich. Alternativ können Reisende eine Online-Registrierung in PassTrack vornehmen und diese bei Check-In mit einem Ausdruck nachweisen.
Deutschland ist derzeit epidemiologisch als Land der Kategorie B eingestuft. Eine Überprüfung der Länderkategorien ist alle zwei Wochen vorgesehen. Daher ist ein ausgedrucktes negatives PCR-Testat (Test darf max. 96 Std. vor Reiseantritt erfolgt sein) für die Einreise erforderlich und bei erstem Check-In mit Destination Pakistan nachzuweisen. Bei Einreise erfolgt ein Screening am Flughafen.
Bitte beachten Sie, dass Fluglinien eventuell Tests nicht aller Labore anerkennen.
Auch die Ausreise aus Pakistan ist nur mit aktuellem negativem PCR-Testergebnis möglich. Wer positiv auf COVID-19 getestet wird, kann nicht ausreisen.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen mit den Nachbarländern nicht möglich.
Reiseverbindungen
Es gibt regelmäßigen Flugverkehr von und nach Pakistan, allerdings mit niedrigerer Frequenz als vor Beginn der Pandemie. Kurzfristige, unvorhergesehene Streichungen von Flügen in beiden Richtungen sind jederzeit möglich.
Beschränkungen im Land
Die Regierung Pakistans und die Regierungen der Provinzen des Landes haben diverse Beschränkungen im Land verfügt: Pflicht zu Gesichtsmasken an belebten Orten und „indoors“ (Geschäfte, Restaurants), kürzere Öffnungszeiten für Geschäfte und Parks, Verbot von Hochzeitsfeiern in geschlossenen Räumlichkeiten. Weitergehende, räumlich begrenzte Einschränkungen, bis hin zu Ausgangssperren, können in Provinzen, Städten und Gemeinden mit sehr hohem Infektionsgeschehen bestehen.
Je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens kann die Bewegungsfreiheit im Land teilweise eingeschränkt werden. Reisende können sich nicht darauf verlassen, in Pakistan angemessene gesundheitliche Hilfe zu finden.
Hygieneregeln
Die üblichen AHA-Vorschriften Empfehlungen sind zu berücksichtigen: Wahrung eines angemessenen Abstandes, regelmäßiges Händewaschen sowie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
• Informieren Sie sich über das Infektionsgeschehen und ergänzende Informationen der pakistanischen Regierung.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich vor Ort über die geltenden Bestimmungen. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden. Die Bevölkerung ist angehalten, Verstöße an die Behörden zu melden.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten suchen Sie ein Testlabor oder ärztliche Einrichtungen auf.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Somalia - Ergänzung:
Vor Reisen nach Somalia sowie in die Gewässer vor Somalia wird gewarnt.
Die Ausbreitung von COVID-19 führt zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
• Beachten Sie die weiterhin gültige Reisewarnung.
Suriname - Änderung Reiseverbindungen:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Suriname wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Suriname ist von COVID-19 sehr stark betroffen.
Suriname ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen veröffentlicht die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisen zu touristischen Zwecken sind derzeit nicht möglich. Die Einreise ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Nach Einreise ist grundsätzlich eine 14-tägige Quarantäne einzuhalten. Für die Einreise aus den Niederlanden oder Curaçao können davon abweichend erleichterte Regelungen gelten.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Suriname ist derzeit nicht möglich.
Reiseverbindungen
Es gibt Flüge in der Region sowie zwischen Amsterdam und Suriname. Sie können nur von Personen genutzt werden, die unter die Ausnahmeregelungen zur Einreise fallen. Die Wiederaufnahme des Fährverkehrs am Moleson Creek Crossing/Albina-Parimarbo Grenzübergang ist für den 12. Dezember 2020 angekündigt.
Beschränkungen im Land
Es gelten diverse Beschränkungen, die die Regierung von Surinam als Maatregelen veröffentlicht. U. a. gibt es eine nächtliche Ausgangssperre. Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Bars, Casinos etc. sind geschlossen, Restaurantbetrieb ist unter strengen Auflagen erlaubt. Versammlungen von mehr als 5 Personen sind verboten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Suriname.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Tschechische Republik - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tschechien wird derzeit aufgrund von Einreisebeschränkungen und hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tschechien ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. In allen Landesteilen einschließlich der Grenzregionen zu Deutschland sind die Infektionszahlen zuletzt stark gestiegen. Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Tschechien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Seit dem 16. November 2020 setzt Tschechien das „Anti-Epidemie-System“ zur Risikobewertung auf fünf Ebenen (PES) um, aufgrund dessen in den tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation verschiedene Hygienemaßnahmen und Verhaltensmaßregeln umgesetzt werden. Die Einstufung erfolgt anhand der Reproduktionszahl, der Anzahl positiver Tests an der Gesamtzahl der Tests, der Anzahl der Infizierten pro 100.000 Personen und an der älteren Bevölkerung. Die höchste Risikostufe wird lila, die niedrigste grün gekennzeichnet. Derzeit sind alle tschechischen Regionen rot eingestuft. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf Tschechisch über die Risikobewertung der einzelnen Distrikte und die tschechische Regierung informiert auf Englisch über die Maßnahmen, die in den einzelnen Regionen umgesetzt werden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; In einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle 7-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Deutschland wird seit dem 15. November 2020 der roten Kategorie zugeordnet. Einreisen aus Deutschland sind ohne Angabe eines Grundes möglich, aber bis auf Ausnahmen nicht ohne negativen PCR-Test und nicht ohne vorheriger Online-Anzeige der Reise.
Seit dem 9. November 2020 setzt Tschechien das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen und roten Kategorie zugerechnet.
Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
1. Grüne Kategorie:
Aus Ländern der grünen Kategorie ist die Einreise uneingeschränkt möglich.
2. Orange Kategorie:
Aus Ländern der orangen Kategorie ist die Einreise uneingeschränkt möglich, Personen, die in Tschechien arbeiten oder studieren wollen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne oder müssen bei oder innerhalb von fünf Tagen nach Einreise ihrem Arbeitgeber oder der Bildungseinrichtung einen negativen PCR-Test vorlegen.
Drittstaatenangehörige mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem anderen Land der grünen oder orangen Kategorie und einem von einem anderen EU-Staat ausgestellten Visum können aus einem Land der grünen oder orangen Kategorie ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Verpflichtung nach Tschechien einreisen.
3. Rote Kategorie:
Aus Ländern der roten Kategorie ist die Einreise ohne negativen PCR-Test, Online-Einreiseanmeldung und Quarantäne nicht möglich. Ausgenommen davon sind Beschäftigte im internationalen Personen- und Güterverkehr, Diplomaten und Beschäftigte internationaler Organisationen mit einer Akkreditierung in Tschechien, für Grenzpendler und Schüler und Studenten aus Nachbarländern sowie notwendige Reisen, bei denen der Aufenthalt 24 Stunden nicht überschreitet.
EU-Staatsangehörige und Drittstaatenangehörige mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat, die aus Deutschland oder anderen Ländern der roten Kategorie einreisen oder die sich in den letzten 14 Tagen mehr als 12 Stunden in einem Land der roten Kategorie aufgehalten haben, können ohne Angabe eines Grundes einreisen, müssen aber
EU-Staatsangehörige und Drittstaatenangehörige mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat, die aus Deutschland oder anderen Ländern der roten Kategorie einreisen oder die sich in den letzten 14 Tagen mehr als 12 Stunden in einem Land der roten Kategorie aufgehalten haben müssen
1. ihre Einreise vor Grenzübertritt mit einem Online-Formular dem regional zuständigen Hygieneinstitut anzeigen und die Bestätigung über die Absendung bei Grenzübertritt mit sich führen
2. innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR-Test durchführen und dem örtlich zuständigen Hygieneinstitut vorlegen. Alternativ kann auch ein in einem anderen EU-Land vorgenommener Test, dessen Testergebnis nicht älter als 72 Stunden sein darf, dem örtlich zuständigen Hygieneinstitut unmittelbar nach Einreise vorgelegt werden.
Bis zur Vorlage des Testergebnisses besteht Quarantänepflicht und Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Drittstaater mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland oder anderen Ländern der roten Kategorie, die nur ein kurz- oder langfristiges Schengenvisum oder nationales Visum besitzen, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, dürfen aus Deutschland oder einem anderen Land der roten Kategorie grundsätzlich nicht nach Tschechien einreisen. Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch Tschechien ist ohne zusätzlichen Nachweis oder Anzeigepflicht bei den lokalen Hygienestationen möglich, unabhängig davon, ob sie aus einem grün, orange oder rot kategorisierten Land gemäß dem Ampel-System einreisen. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater aus einem Land der roten Kategorie mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch Tschechien durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der roten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßen- und Eisenbahngrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt, das Angebot an Verbindungen ist aber eingeschränkt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen Brünn/Tuřany, Karlsbad, Ostrava/Mošnov, Pardubice, Prag/Ruzyně und Prag/Kbely geöffnet, das Angebot an bestehenden Flugverbindungen ist aber eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Am 5. Oktober 2020 hat die Tschechische Regierung den Notstand verhängt. Die Grenzen bleiben geöffnet. Es bestehen keine Ausgangsbeschränkungen.
Es dürfen sich in Innenräumen nur max. 10 Personen, im Freien bis zu 50 Personen treffen. Ausnahmen bestehen für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen max. 30 Personen teilnehmen dürfen.
Geschäfte, kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Theater, Kino) und Dienstleistungsbetriebe sind mit Einschränkungen geöffnet.
Restaurants sind zwischen 22 und 6 Uhr geschlossen. An einem Tisch dürfen max. vier Personen sitzen. Sportveranstaltungen sind ohne Zuschauer möglich. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere soziale Einrichtungen sind für den Besucherverkehr mit Einschränkungen möglich.
Hotels sind geöffnet.
Hygieneregeln
Landesweit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen, im Freien, wo der Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann, in PKW bei Fahrgemeinschaften, die nicht aus dem gleichen Haushalt kommen und in allen Innenräumen. Wohnungen und Unterkünfte, zum Beispiel Hotelzimmer, sind davon ausgenommen.
Weiterhin besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle aus Ländern der roten Kategorie einreisenden und durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Webseite in englischer Sprache darüber, in welchen Landkreisen besondere Hygienemaßnahmen gelten.
• Informieren Sie sich zur Ein-, Durch- und Ausreise auch auf der Seite der Deutschen Botschaft Prag.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Wenn Sie sich touristisch in Tschechien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und +420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Albanien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Albanien ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Städte Tirana Durres, Fier, Korca und Shkodra.
Albanien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das Instituti i Shëndetit Publik (nur in albanischer Sprache) und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise ist an den bestehenden offiziellen Grenzübergängen möglich. Eine Quarantänepflicht und / oder die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Test besteht nicht.
Wenn die Einreise beim Wandern durch die albanischen Alpen erfolgt, ist eine sofortige Meldung bei einer Polizeistation erforderlich, ansonsten entsteht der Verdacht der illegalen Einreise und Aufenthalt.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern sind von albanischer Seite geöffnet. Eine Ausnahme ist die albanisch-griechische Grenze: Hier ist eine Ausreise nach Griechenland nur für griechische Staatsangehörige oder für Personen möglich, die über einen festen Wohnsitz in Griechenland verfügen. Für Einreisende aus Griechenland gilt, sobald Sie in Albanien einreisen, besteht keine Möglichkeit der Rückkehr nach Griechenland, mit Ausnahme über den Grenzübergang Promachonas/Bulgarien.
Reisende müssen sich vor Reiseantritt kundig machen, ob und welche Grenzübergänge ihrer Zielländer aktuell geöffnet sind und welche Einreisevoraussetzungen vorliegen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen im internationalen Flug-, Bus- und Fährverkehr. Es ist jedoch ratsam, den jeweiligen Anbieter zu aktuellen An- und Abreisezeiten kontaktieren.
Beschränkungen im Land
Seit dem 11. November 2020 gilt in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr eine landesweite nächtliche Ausgangssperre. Wohnungen dürfen lediglich zu beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder bei Grundbedürfnissen (z.B. Gang zur Apotheke, Krankenhausbesuch) verlassen werden. Restaurants und Bars bleiben während dieser Zeit geschlossen (ausgenommen Lieferdienste). In der übrigen Zeit haben Restaurants, Bars, Cafés, Hotels und Campingplätze einen eingeschränkten Betrieb mit Hygiene-Auflagen.
Museen, Galerien und archäologische Parks, religiöse Einrichtungen und Bildungseinrichtungen sind derzeit geöffnet, Nachtclubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
Hygieneregeln
In Albanien gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ab dem 11. Lebensjahr. Dieser muss bei allen Aktivitäten außerhalb der eigenen Wohnung getragen werden, sowohl in öffentlichen Verkehrsmitteln als auch im privaten Kfz (bei Fahrten mit weiteren Personen aus anderen Haushalten), auf dem Motorrad (falls Beifahrer aus einem anderen Haushalt), in Geschäften, Supermärkten, auf Märkten, bei Aufenthalten im Freien, in Parks, auf Plätzen, in Büros, in allen öffentlichen und privaten Einrichtungen, in Theatern, Kinos, Museen, Bibliotheken, im Fahrstuhl sowie vor und nach dem Essen und Trinken in Bars und Restaurants, in religiösen, in Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen.
Bei Verstoß wird ein Bußgeld in Höhe von 2.000-5.000 Lek (ca. 16 - 40 Euro) verhängt.
Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gelten für:
- Essen am Tisch in Bars und Restaurants,
- bei kontaktlosen Sportausübungen,
- beim alleinigen Rad- oder Motorradfahren, im Auto (nur allein oder mit Familienangehörigen),
- in Schwimmbädern bzw. beim Schwimmen kann auf das Tragen des Mund-Naseschutzes verzichtet werden,
- Personen, die aus Alters- oder medizinischen Gründen oder aufgrund einer Behinderung keine Maske tragen können (im Falle einer Kontrolle ist ein ärztliches Attest vorzulegen).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über ergänzende Maßnahmen Informationen beim albanischen Gesundheitsministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt unter der Rufnummer 127. Gegebenenfalls wird ein Testtermin vereinbart, bis zum Erhalt des Ergebnisses ist eine Selbstisolation vorgeschrieben.
• Erkundigen Sie sich, ob und welche Grenzübergänge ihrer Zielländer aktuell geöffnet sind und welche Einreisevoraussetzungen vorliegen.
• Informieren Sie sich zur Lage in Albanien auf der Webseite der Deutschen Botschaft Tirana.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Freiwillige PCR Tests für Reisende können problemlos durchgeführt werden, das Testergebnis wird in der Regel innerhalb von 24 Stunden mitgeteilt. Die zugelassenen privaten Labore sind auf der Webseite des albanischen Gesundheitsministeriums aufgeführt. Inwieweit diese Ergebnisse in Deutschland anerkannt werden, erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Argentinien - Änderung Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Argentinien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Argentinien gehört zu den weltweit am meisten von COVID-19 betroffenen Ländern.
Die Zahl der täglichen COVID-19-Neuinfektionen sinkt langsam, ist aber weiterhin auf sehr hohem Niveau. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Buenos Aires sowie weitere Großstädte wie Rosario und Córdoba, ebenso die Region Nordwesten (Salta) und Feuerland.
Argentinien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die argentinischen Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Argentinische Staatsangehörige und Personen mit gültiger Aufenthaltserlaubnis (DNI) bzw. gültigem Visum dürfen einreisen. Die argentinischen Behörden informieren, welche Landesgrenzen hierfür geöffnet sind.
Staatsangehörige der Nachbarländer sowie Personen mit ständigem Wohnsitz im Nachbarland dürfen aus angrenzenden Staaten einreisen, aber nur per Flugzeug über den Flughafen Ezeiza und per Schiff über den Fährhafen (Buquebus) für Reisende aus Uruguay. Voraussetzung ist eine 48 Stunden zuvor online abzugebende eidesstattliche Erklärung, ein negativer PCR-Test und eine für Argentinien gültige Krankenversicherung.
Die Einreise mit „Touristenstempel“ über das Nachbarland ist für sonstige Staatsangehörige weiterhin nicht möglich. Die Einreise mit Touristenstatus aus Europa und anderen Ländern auf dem Luft-, See und Landweg ist nur mit Sondervisum oder Sondergenehmigung möglich, die vom zuständigen argentinischen Konsulat nur für dringende Notfälle erteilt wird. Diese Einreisenden unterliegen einer 14-tägigen, verpflichtenden häuslichen Quarantäne.
Für den 6. Dezember 2020 wurden Lockerungen der Einreise- und Quarantänevorschriften angekündigt, eine visafreie Einreise zu rein touristischen Zwecken wird jedoch nicht möglich sein. Informationen veröffentlich dazu in Kürze die argentinische Ausländerbehörde (Migraciones).
Durch- und Weiterreise
Eine Durchreise vom Nachbarland auf dem Landweg zwecks unmittelbarer Ausreise ist möglich. Eine entsprechende Genehmigung, z.B. für Camper, kann beim argentinischen Konsulat im Aufenthaltsland beantragt werden.
Reiseverbindungen
Es finden in eingeschränktem Maße kommerzielle Flüge statt, Informationen werden von den Fluggesellschaften veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Die seit dem 20. März 2020 geltende Ausgangssperre (ASPO) die nur aus wichtigem Grund (Arbeit, Einkäufe, Gang zur Apotheke etc.) sowie für begrenzte und genau reglementierte Freizeitaktivitäten unterbrochen werden darf, wurde am 9. November 2020 regional differenziert. U.a. für den Großraum Buenos Aires gilt seither die „obligatorische räumliche Distanzierung“ (DISPO), in stärker betroffenen Regionen bleibt die Ausgangssperre bestehen. Auch innerhalb der Provinzen sind die Beschränkungen je nach Lage vor Ort unterschiedlich streng. Für Bezirke („partidos“) mit fortbestehender ASPO ist für Bewegungen außerhalb der unmittelbaren Wohnumgebung ist eine online zu beantragenden Ausnahmegenehmigung („Certificado Unico de Circulación“) erforderlich. Bei Verstößen ist mit Geldstrafen bis hin zu einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Für Regionen mit DISPO gelten für alle Betätigungen vorgeschriebene Verhaltensregeln („protocolos“) und Einschränkungen. Die Versammlung von Personen ist grundsätzlich auf maximal 10 unter freiem Himmel beschränkt. Im Großraum Buenos Aires sind die meisten Geschäfte und Unternehmen sowie die Bars und Cafés mit einer Kapazität von ca. 30% geöffnet.
Für Reisen im Inland ist ein Online-Anmeldeverfahren vorgesehen.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in fast allen Bereichen zwingend vorgeschrieben.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Verfolgen Sie die Informationen der argentinischen Regierung, ggf. auch der Provinzregierungen.
• Beachten Sie die örtlichen Vorschriften zur räumlichen Distanzierung und zur Ausgangssperre und die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung.
• Registrieren Sie sich in unserer Krisenvorsorgeliste und beachten Sie die allgemeinen Informationen der Deutschen Botschaft Buenos Aires.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das für die jeweilige Provinz zuständige Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Aserbaidschan - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Epidemiologische Lage
Aserbaidschan ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Regionen Baku, Sumgavit und Absheron, aber auch Gebiete im Süden an der Grenze zu Iran und im Norden an der Grenze zu Russland.
Aserbaidschan ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die nachfolgenden Regelungen gelten vorläufig bis zum 28. Dezember 2020.
Die Land- und Seegrenzen zu allen Nachbarländern sind geschlossen.
Die Einreise ist derzeit nur auf dem Luftweg möglich. Bereits beim Check-in ist ein negativer COVID-19-Test vorzulegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Bei Einreise besteht zudem eine 14-tägige Pflicht zur häuslichen Selbstisolation. Die Adresse muss auf einem Formular angegeben werden, welches im Flugzeug ausgehändigt wird und am Flughafen in Baku abgegeben werden muss.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- und Weiterreise ist derzeit nur über den Flughafen Heydar-Aliyev in Baku möglich. Auch bei Ausreise muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden.
Reiseverbindungen
Der internationale Zug-, Bus-, Fährverkehr ist ausgesetzt, Azerbaijan Airlines und Turkish Airlines führen regelmäßige Charterflüge zwischen Baku und Istanbul sowie nach Ankara und Antalya durch. Alle anderen Flugverbindungen sind bis auf weiteres ausgesetzt.
Beschränkungen im Land
In Aserbaidschan gilt auch nach dem Waffenstillstand mit Armenien aufgrund der Dreiseitigen Erklärung vom 9. November 2020 (siehe Konflikt um Bergkarabach und im Grenzgebiet zu Armenien) das Kriegsrecht. Das öffentliche Leben ist eingeschränkt. Es gilt eine Ausgangssperre zwischen 21 und 6 Uhr. Es finden strikte Kontrollen beim Verlassen und Betreten der Stadt Baku statt. Der Betrieb der Bakuer Metro ist eingestellt. Zusätzlich gelten an Wochenende im Rahmen des Quarantäneregimes folgende Einschränkungen:
• Der öffentliche Personennahverkehr ist landesweit eingestellt.
• Restaurants, Cafés und Geschäfte mit Ausnahme von Apotheken und Supermärkten sind geschlossen.
Der Zugang in mehrere Regionen (z.B. Sheki, Mingachevir, Gakh, Guba, Ismayilli u.a.) sowie in einige Dörfer in den Regionen Lenkaran und Sabirabad ist nicht gestattet.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Maskenpflicht in allen Innen- und Außenbereichen. Strikte Kontrollen wurden angekündigt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der aserbaidschanischen Regierung bei sowie dem aserbaidschanischen Migrationsdienst.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die zuständige Behörde unter der Nummer 103 (in Baku) oder 113 (in den übrigen Regionen).
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Dschibuti - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dschibuti wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Dschibuti ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Luft-, Land- und Seegrenzen von Dschibuti sind wieder geöffnet. Die Einreise ist nur gegen Vorlage eines negativen PCR-Tests möglich. Er darf bei Abreise nicht älter als 72 Stunden und bei Ankunft nicht älter als 120 Stunden sein. Daneben sind Reisende weiterhin verpflichtet, sich bei Einreise einem kostenpflichtigen COVID-19-Schnelltest mit Speichelprobe zu unterziehen. Die Kosten sind vom Reisenden zu tragen und belaufen sich auf 25,- Euro oder 5.000 DJF. Reisende mit positivem Testergebnis müssen sich zur weiteren medizinischen Betreuung in dafür eingerichtete lokale Behandlungszentren begeben.
Durch-und Weiterreise
Abhängig vom Reiseziel und den dortigen Bestimmungen können Fluggesellschaften die Beförderung eines Passagiers von der Vorlage eines negativen COVID-19-Tests abhängig machen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr für kommerzielle Flüge wurde wieder aufgenommen, jedoch erfolgte noch keine Wiederaufnahme des Personenzugverkehrs von und nach Äthiopien.
Beschränkungen im Land
Die mit Präsidialdekret vom Mai 2020 festgelegten Schließungen bzw. Beschränkungen sind wieder aufgehoben.
Hygieneregeln
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen und privaten Raum ist Pflicht, wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei dringend notwendigen Reisen nach Dschibuti informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der für Sie zuständigen dschibutischen Botschaft nach den gültigen Einreisebestimmungen und bei Ihrer Fluggesellschaft für aktuelle Fluginformationen.
• Für medizinische Fragen und bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die von der dschibutischen Regierung eingerichtete kostenlose Rufnummer 1517.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Finnland - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Region Uusimaa (mit Großraum Helsinki) wird gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Reisebeschränkungen und Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Finnland ist von COVID-19 bisher weniger betroffen gewesen. Die Neuinfektionen sind aber zuletzt gestiegen. Regionaler Schwerpunkt ist der Großraum Helsinki (Region Uusimaa). In dieser Region beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Modalitäten einer Einreise nach Finnland hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab, das den epidemiologischen Grenzwert von 25 Neuinfektionen pro 100.000 Personen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nicht überschreiten darf. Die finnischen Behörden überprüfen diesen Wert regelmäßig. Der Grenzwert ist für Deutschland überschritten.
Seit dem 12. Oktober 2020 gelten für alle Schengen-Staaten, darunter Deutschland, Einreisebeschränkungen für die Einreise nach Finnland. Das bedeutet, dass nicht notwendige, touristische Reisen nach Finnland nicht gestattet sind.
Weiterhin einreisen dürfen:
• Finnische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen,
• Inhaber von Aufenthaltsgenehmigungen, Dienstreisende und Berufspendler,
• in Finnland Studierende,
• Diplomaten und Personal internationaler Organisationen, Militärpersonal,
• Personen, die internationalen Schutz benötigen und
• Personen im Rahmen sonstigen wesentlichen und gerechtfertigten Verkehrs (z.B. dringende persönliche Gründe).
Für sie gilt eine Regelung zur 10-tägigen Selbstisolierung nach Einreise.
Auf die Selbstisolierung kann verzichtet werden, wenn aus einem epidemiologischen Risikogebiet kommende Reisende zwei negative COVID-19-Tests vorweisen können. Der erste Test muss bereits vor, bzw. bei Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der zweite Test muss 72 Stunden nach Einreise erfolgen. Weitere, detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen bieten die finnische Regierung, der finnische Grenzschutz und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen für Reisende aus Deutschland Reisebeschränkungen bei Ein- und Durchreise. Die Rückkehr in einen anderen EU- oder Schengen-Staat für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen ist erlaubt. Auch Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU- oder Schengen-Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und einen entsprechenden Aufenthaltstitel innehaben, dürfen durchreisen.
Reiseverbindungen
Lufthansa und Finnair bieten Flüge von deutschen Flughäfen nach Finnland an, die Fährgesellschaft Finnlines bietet Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde.
Beschränkungen im Land
Es bestehen Beschränkungen bei den Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe, den Ausschankzeiten für Alkohol und der Anzahl der Plätze, die in Restaurants besetzt werden dürfen. Restaurants müssen ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Es besteht außerdem je nach Region eine Obergrenze von 10, 20 oder 50 Personen für Versammlungen von Gruppen.
Detaillierte Informationen bietet die finnische Regierung. Es gelten regional unterschiedliche Regelungen.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in Geschäften, Einkaufszentren, öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. In der Ekstra-Klasse der finnischen Bahn (VR) gilt eine Maskenpflicht.
Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet und ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Auf Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen soll verzichtet werden. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes , der finnischen Regierung , der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland zu möglichen Reisebeschränkungen und Quarantäneauflagen.
• Wenn Sie sich touristisch in der Region Uusimaa aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Frankreich - Änderung Epidemiologische Lage, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln, Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch-Guayana, St. Martin, Guadeloupe, La Réunion, Martinique sowie das Überseegebiet Französisch-Polynesien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet zwar sinkende COVID-19 Infektionszahlen, überschreitet jedoch die Zahl der Neuinfektionen von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Frankreich als Risikogebiet eingestuft ist. Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU-Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist möglich, wenngleich Frankreich – aus nicht pandemiebedingten Gründen – seine EU-Binnengrenzen bis Ende April 2021 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Neuseeland, Ruanda, Südkorea und Thailand sind keine besonderen pandemiebedingten Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus allen weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium laufend aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengen-Staaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist möglich. Es ist bei jedem Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung eine (in den meisten Fällen selbst auszufüllende) Ausgangsbescheinigung mitzuführen. Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer COVID-19-Test, Erklärungen zu Einreisegrund, COVID-19-Symptomfreiheit, Mitführen einer Ausgangsbescheinigung). Näheres veröffentlicht das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit Zügen oder Flugzeugen von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden, werden wegen der innerfranzösischen Ausgangsbeschränkungen allerdings nur noch stark eingeschränkt angeboten.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 30. Oktober 2020 bis mindestens 15. Dezember 2020 gelten landesweit sehr weitreichende bußgeldbewehrte Ausgangsbeschränkungen: Jedes Verlassen der eigenen Wohnung ist nur zu bestimmten Zwecken (z.B. Behördengänge, Schulbesuch, Einkäufe des täglichen Bedarfs, unabweisbare familiäre Gründe, nicht teleheimarbeitsfähige Arbeitstätigkeit gemäß gesonderter Bescheinigung des Arbeitgebers) und unter Mitführung einer Ausgangsbescheinigung möglich. Die Bescheinigungen können als Leerformular zum Ausdruck, online oder in der französischen Corona-App "Tous Anti Covid" ausgefüllt werden. Da die französische und die deutsche Corona-App derzeit nicht miteinander kompatibel sind, sollten regelmäßige Pendler oder Grenzgänger bis auf Weiteres beide Apps gleichzeitig installieren und nutzen.
Gastronomiebetriebe, Museen, Konzertsäle, Sporthallen, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit geschlossen.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Banken, Geschäfte). Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In den meisten französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine-Saint-Denis, Hauts-de-Seine und Val-de-Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Auch Reisen in die französischen Überseegebiete sind nur unter den engen Ausnahmebestimmungen zur allgemeinen Ausgangsbeschränkung (s. oben) zulässig.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélemy und La Réunion müssen außerdem bei Abflug ein negatives PCR-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit. Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 Stunden altes negatives PCR-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online-Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich beim Hochkommissariat (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
Über Bedingungen, zu denen die grundsätzlich nicht gestattete Einreise nach Neu-Kaledonien ausnahmsweise möglich ist, informiert die Regierung von Neu-Kaledonien.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Webseite des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Nutzen Sie bei einem Aufenthalt in Frankreich die französischen Corona-App "Tous Anti Covid".
• Wenn Sie sich touristisch in Frankreich aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Lettland - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Lettland wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Lettland war von COVID-19 weniger betroffen, verzeichnet aber jetzt stark ansteigende Zahlen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Lettland als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Lettland ist für Reisende aus Deutschland und den meisten Europäischen Staaten grundsätzlich möglich. Sofern die Inzidenz jedoch oberhalb von 50 Neuinfektionen bei 100.000 Einwohnern in einer Zwei-Wochen-Frist liegt, gilt eine Quarantänepflicht in Form der Selbstisolation. Die Inzidenzen der europäischen Länder veröffentlicht das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Deutschland wird weiterhin mit einem Wert geführt, der über dem o.a. neuen Grenzwert liegt.
Es gilt daher eine zehntägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bietet die Deutsche Botschaft Riga und das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. Seit dem 12. Oktober 2020 ist innerhalb von 48 Stunden vor der geplanten Einreise ein elektronischer Fragebogen auszufüllen. Der nach der Registrierung erhaltene QR-Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten. Falls ein Aufenthalt von weniger als zehn Tagen geplant ist, darf man unter Einhaltung der Quarantänevorschriften an dem im Fragebogen für die Ausreise angegebenen Tag aus Lettland ausreisen.
Auskunft dazu erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8.30 und 17.00 Uhr unter der Telefonnummer +371-67387661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich gibt es keine Beschränkungen für Transitreisende. Die Registrierungspflicht gilt auch bei Einreisen nur zur Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrere Flugverbindungen von Riga nach Deutschland. Informationen dazu erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Es besteht Maskenpflicht.
Flüge aus einem Abflug- oder Zielland, das eine COVID-19-Inzidenz über dem Doppelten des jeweils am Freitag errechneten EU-Durchschnitts pro 100.000 Einwohnern in einer Zwei-Wochen-Frist aufweist und in die „rote“ Kategorie der Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Inzidenzen eingeordnet wurde, werden vollständig gestrichen. Weitere Informationen und eine aktuelle Liste der Staaten, deren Flüge gestrichen werden, finden Sie auf der Webseite des lettischen Zentrums für Seuchenkontrolle. Die Liste wird regelmäßig am Freitagnachmittag aktualisiert und gilt ab dem darauffolgenden Montag ab 0.00 Uhr. Der Flughafen in Riga veröffentlicht auf seiner Webseite entsprechende Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat erneut den nationalen Notstand ausgerufen. Dieser wurde bis zum 11. Januar 2021 verlängert.
Die Gastronomie wird bis auf Außer-Haus-Verkauf/Lieferungen geschlossen. Es finden keine öffentlichen Präsenzveranstaltungen mehr statt. Die Einkaufszentren sind an Wochenenden und Feiertagen geschlossen. Sämtliche Museen, Kulturstätten, Ausstellungen und Messen sind vorerst bis zum 11. Januar 2021 geschlossen. Weihnachtsmärkte finden nicht statt. Indoor-Sporttraining ist nur noch auf individueller Basis mit einem Trainer gestattet. Es dürfen sich nur die Angehörigen eines Haushalts gemeinsam zu privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen treffen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht. Ein Abstand von zwei Metern ist wo immer möglich einzuhalten. Der Mund-Nasen-Schutz muss in allen Innenbereichen getragen werden, sobald mehr als eine Person anwesend ist. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, in Geschäften, Supermärkten, Postämtern, Tankstellen und an anderen Orten, an denen Verkäufe stattfinden. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist auch an Bahnhöfen, Bushaltestellen, Flughäfen sowie an kulturellen und religiösen Orten Pflicht.
Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Prüfen Sie vor Einreise die aktuellen Grenzwerte und Inzidenzen beim Lettischen Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Lettland aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Marokko - Ergänzung:
Verlängerung des allgemeinen Gesundheitsnotstands bis 10.01.2021. Quelle: Maghreb Post
Österreich - Änderung Einreise; Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz in Tirol und des Kleinwalsertals/der Gemeinde Mittelberg in Vorarlberg, wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen, die Infektionszahlen bewegen sich auf hohem Niveau. Die Inzidenzen in allen Bundesländern überstiegen zuletzt 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die österreichische Regierung hat angekündigt vor Weihnachten eine Quarantäne für Einreisende aus Risikogebieten, einzuführen. Dies kann auch Auswirkungen auf die Einreise von Reisenden aus Deutschland haben. Die entsprechenden Verordnungen sollen dazu in Kürze veröffentlicht werden.
Die Einreise aus Deutschland und aus allen anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Bulgarien, Kroatien, Portugal, Rumänien, Spanien -außer Kanaren- Tschechien, den französischen Regionen Île-de-France und Provence-Alpes-Côte d’Azur und den belgischen Regionen Wallonien und Hauptstadtregion Brüssel) sowie aus Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikan ist derzeit uneingeschränkt möglich, wenn die einreisenden Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten haben. Reisende müssen jedoch auf Verlangen glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten 10 Tagen nur in den vorgenannten Ländern oder in Österreich aufgehalten haben. Die Länderliste und weitere Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Die Einreise aus den übrigen Ländern ist weiterhin nur bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Ausnahmegrundes und Mitführen eines aktuellen Gesundheitszeugnisses möglich, das den Reisenden einen negativen PCR-Test attestiert. Der PCR-Test muss aus einem zertifizierten Labor stammen und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Weitere Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Die Grenzkontrollen Österreichs an der Grenze zu Deutschland sind aufgehoben. In Grenznähe finden jedoch stichprobenartige Kontrollen durch gemischte Teams, bestehend aus Polizei und Grenzschutzbehörden, statt.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an der Grenze von Slowenien zu Österreich, insbesondere am Karawankentunnel und am Loibltunnel, ist aufgrund einer geänderten Verordnung mit neuen Regelungen zur Einreise aus Risikogebieten zu rechnen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen befinden sich auf den Internetseiten der österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Bis 6. Dezember 2020 gilt der derzeitige Lockdown. Geschäfte, die nicht für den täglichen Bedarf notwendig sind, sind geschlossen, das Verlassen des privaten Wohnraums ist nur aus triftigem Grund erlaubt. Voraussichtlich zum 7. Dezember 2020 treten neue Regeln in Kraft.
Informationen zur aktuellen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
Eine Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) besteht im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Ein MNS muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein 1-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Wenn Sie sich touristisch in Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, bleiben Sie zu Hause, und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Pakistan - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch-und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Pakistan wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Pakistan ist bisher von Covid-19 stark betroffen. Bei vergleichsweise niedrigen offiziellen Infektionszahlen muss mit einer hohen Dunkelziffer und deutlich angespannteren Lage gerechnet werden. Regionale Schwerpunkte sind die Metropolen des Landes, v.a. Karachi, Lahore, Islamabad, Rawalpindi und Peshawar.
Pakistan ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Regierung Pakistans und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für die Einreise nach Pakistan sind Reisende verpflichtet, die COVID-19-App, PakPass, auf dem Smartphone zu installieren und sich zu registrieren. Nachweis ist bereits bei erstem Check-In mit Destination Pakistan erforderlich. Alternativ können Reisende eine Online-Registrierung in PassTrack vornehmen und diese bei Check-In mit einem Ausdruck nachweisen.
Deutschland ist derzeit epidemiologisch als Land der Kategorie B eingestuft. Eine Überprüfung der Länderkategorien ist alle zwei Wochen vorgesehen. Daher ist ein ausgedrucktes negatives PCR-Testat (Test darf max. 96 Std. vor Reiseantritt erfolgt sein) für die Einreise erforderlich und bei erstem Check-In mit Destination Pakistan nachzuweisen. Bei Einreise erfolgt ein Screening am Flughafen.
Bitte beachten Sie, dass Fluglinien eventuell Tests nicht aller Labore anerkennen.
Auch die Ausreise aus Pakistan ist nur mit aktuellem negativem PCR-Testergebnis möglich. Wer positiv auf COVID-19 getestet wird, kann nicht ausreisen.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen mit den Nachbarländern nicht möglich.
Reiseverbindungen
Es gibt regelmäßigen Flugverkehr von und nach Pakistan, allerdings mit niedrigerer Frequenz als vor Beginn der Pandemie. Kurzfristige, unvorhergesehene Streichungen von Flügen in beiden Richtungen sind jederzeit möglich.
Beschränkungen im Land
Die Regierung Pakistans und die Regierungen der Provinzen des Landes haben diverse Beschränkungen im Land verfügt: Pflicht zu Gesichtsmasken an belebten Orten und „indoors“ (Geschäfte, Restaurants), kürzere Öffnungszeiten für Geschäfte und Parks, Verbot von Hochzeitsfeiern in geschlossenen Räumlichkeiten. Weitergehende, räumlich begrenzte Einschränkungen, bis hin zu Ausgangssperren, können in Provinzen, Städten und Gemeinden mit sehr hohem Infektionsgeschehen bestehen.
Je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens kann die Bewegungsfreiheit im Land teilweise eingeschränkt werden. Reisende können sich nicht darauf verlassen, in Pakistan angemessene gesundheitliche Hilfe zu finden.
Hygieneregeln
Die üblichen AHA-Vorschriften Empfehlungen sind zu berücksichtigen: Wahrung eines angemessenen Abstandes, regelmäßiges Händewaschen sowie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
• Informieren Sie sich über das Infektionsgeschehen und ergänzende Informationen der pakistanischen Regierung.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich vor Ort über die geltenden Bestimmungen. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden. Die Bevölkerung ist angehalten, Verstöße an die Behörden zu melden.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten suchen Sie ein Testlabor oder ärztliche Einrichtungen auf.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Somalia - Ergänzung:
Vor Reisen nach Somalia sowie in die Gewässer vor Somalia wird gewarnt.
Die Ausbreitung von COVID-19 führt zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
• Beachten Sie die weiterhin gültige Reisewarnung.
Suriname - Änderung Reiseverbindungen:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Suriname wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Suriname ist von COVID-19 sehr stark betroffen.
Suriname ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen veröffentlicht die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisen zu touristischen Zwecken sind derzeit nicht möglich. Die Einreise ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Nach Einreise ist grundsätzlich eine 14-tägige Quarantäne einzuhalten. Für die Einreise aus den Niederlanden oder Curaçao können davon abweichend erleichterte Regelungen gelten.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Suriname ist derzeit nicht möglich.
Reiseverbindungen
Es gibt Flüge in der Region sowie zwischen Amsterdam und Suriname. Sie können nur von Personen genutzt werden, die unter die Ausnahmeregelungen zur Einreise fallen. Die Wiederaufnahme des Fährverkehrs am Moleson Creek Crossing/Albina-Parimarbo Grenzübergang ist für den 12. Dezember 2020 angekündigt.
Beschränkungen im Land
Es gelten diverse Beschränkungen, die die Regierung von Surinam als Maatregelen veröffentlicht. U. a. gibt es eine nächtliche Ausgangssperre. Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Bars, Casinos etc. sind geschlossen, Restaurantbetrieb ist unter strengen Auflagen erlaubt. Versammlungen von mehr als 5 Personen sind verboten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Suriname.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Tschechische Republik - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tschechien wird derzeit aufgrund von Einreisebeschränkungen und hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tschechien ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. In allen Landesteilen einschließlich der Grenzregionen zu Deutschland sind die Infektionszahlen zuletzt stark gestiegen. Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Tschechien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Seit dem 16. November 2020 setzt Tschechien das „Anti-Epidemie-System“ zur Risikobewertung auf fünf Ebenen (PES) um, aufgrund dessen in den tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation verschiedene Hygienemaßnahmen und Verhaltensmaßregeln umgesetzt werden. Die Einstufung erfolgt anhand der Reproduktionszahl, der Anzahl positiver Tests an der Gesamtzahl der Tests, der Anzahl der Infizierten pro 100.000 Personen und an der älteren Bevölkerung. Die höchste Risikostufe wird lila, die niedrigste grün gekennzeichnet. Derzeit sind alle tschechischen Regionen rot eingestuft. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf Tschechisch über die Risikobewertung der einzelnen Distrikte und die tschechische Regierung informiert auf Englisch über die Maßnahmen, die in den einzelnen Regionen umgesetzt werden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; In einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle 7-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Deutschland wird seit dem 15. November 2020 der roten Kategorie zugeordnet. Einreisen aus Deutschland sind ohne Angabe eines Grundes möglich, aber bis auf Ausnahmen nicht ohne negativen PCR-Test und nicht ohne vorheriger Online-Anzeige der Reise.
Seit dem 9. November 2020 setzt Tschechien das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen und roten Kategorie zugerechnet.
Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
1. Grüne Kategorie:
Aus Ländern der grünen Kategorie ist die Einreise uneingeschränkt möglich.
2. Orange Kategorie:
Aus Ländern der orangen Kategorie ist die Einreise uneingeschränkt möglich, Personen, die in Tschechien arbeiten oder studieren wollen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne oder müssen bei oder innerhalb von fünf Tagen nach Einreise ihrem Arbeitgeber oder der Bildungseinrichtung einen negativen PCR-Test vorlegen.
Drittstaatenangehörige mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem anderen Land der grünen oder orangen Kategorie und einem von einem anderen EU-Staat ausgestellten Visum können aus einem Land der grünen oder orangen Kategorie ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Verpflichtung nach Tschechien einreisen.
3. Rote Kategorie:
Aus Ländern der roten Kategorie ist die Einreise ohne negativen PCR-Test, Online-Einreiseanmeldung und Quarantäne nicht möglich. Ausgenommen davon sind Beschäftigte im internationalen Personen- und Güterverkehr, Diplomaten und Beschäftigte internationaler Organisationen mit einer Akkreditierung in Tschechien, für Grenzpendler und Schüler und Studenten aus Nachbarländern sowie notwendige Reisen, bei denen der Aufenthalt 24 Stunden nicht überschreitet.
EU-Staatsangehörige und Drittstaatenangehörige mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat, die aus Deutschland oder anderen Ländern der roten Kategorie einreisen oder die sich in den letzten 14 Tagen mehr als 12 Stunden in einem Land der roten Kategorie aufgehalten haben, können ohne Angabe eines Grundes einreisen, müssen aber
EU-Staatsangehörige und Drittstaatenangehörige mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat, die aus Deutschland oder anderen Ländern der roten Kategorie einreisen oder die sich in den letzten 14 Tagen mehr als 12 Stunden in einem Land der roten Kategorie aufgehalten haben müssen
1. ihre Einreise vor Grenzübertritt mit einem Online-Formular dem regional zuständigen Hygieneinstitut anzeigen und die Bestätigung über die Absendung bei Grenzübertritt mit sich führen
2. innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR-Test durchführen und dem örtlich zuständigen Hygieneinstitut vorlegen. Alternativ kann auch ein in einem anderen EU-Land vorgenommener Test, dessen Testergebnis nicht älter als 72 Stunden sein darf, dem örtlich zuständigen Hygieneinstitut unmittelbar nach Einreise vorgelegt werden.
Bis zur Vorlage des Testergebnisses besteht Quarantänepflicht und Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Drittstaater mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland oder anderen Ländern der roten Kategorie, die nur ein kurz- oder langfristiges Schengenvisum oder nationales Visum besitzen, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, dürfen aus Deutschland oder einem anderen Land der roten Kategorie grundsätzlich nicht nach Tschechien einreisen. Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch Tschechien ist ohne zusätzlichen Nachweis oder Anzeigepflicht bei den lokalen Hygienestationen möglich, unabhängig davon, ob sie aus einem grün, orange oder rot kategorisierten Land gemäß dem Ampel-System einreisen. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater aus einem Land der roten Kategorie mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch Tschechien durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der roten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßen- und Eisenbahngrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt, das Angebot an Verbindungen ist aber eingeschränkt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen Brünn/Tuřany, Karlsbad, Ostrava/Mošnov, Pardubice, Prag/Ruzyně und Prag/Kbely geöffnet, das Angebot an bestehenden Flugverbindungen ist aber eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Am 5. Oktober 2020 hat die Tschechische Regierung den Notstand verhängt. Die Grenzen bleiben geöffnet. Es bestehen keine Ausgangsbeschränkungen.
Es dürfen sich in Innenräumen nur max. 10 Personen, im Freien bis zu 50 Personen treffen. Ausnahmen bestehen für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen max. 30 Personen teilnehmen dürfen.
Geschäfte, kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Theater, Kino) und Dienstleistungsbetriebe sind mit Einschränkungen geöffnet.
Restaurants sind zwischen 22 und 6 Uhr geschlossen. An einem Tisch dürfen max. vier Personen sitzen. Sportveranstaltungen sind ohne Zuschauer möglich. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere soziale Einrichtungen sind für den Besucherverkehr mit Einschränkungen möglich.
Hotels sind geöffnet.
Hygieneregeln
Landesweit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen, im Freien, wo der Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann, in PKW bei Fahrgemeinschaften, die nicht aus dem gleichen Haushalt kommen und in allen Innenräumen. Wohnungen und Unterkünfte, zum Beispiel Hotelzimmer, sind davon ausgenommen.
Weiterhin besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle aus Ländern der roten Kategorie einreisenden und durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Webseite in englischer Sprache darüber, in welchen Landkreisen besondere Hygienemaßnahmen gelten.
• Informieren Sie sich zur Ein-, Durch- und Ausreise auch auf der Seite der Deutschen Botschaft Prag.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Wenn Sie sich touristisch in Tschechien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und +420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Estland - Ergänzung:
Estland hat strengere Regeln verhängt. Die Regierung in Tallinn beschränkte die Öffnungszeiten von Unterhaltungsstätten ohne feste Sitzplätze und von gastronomischen Betrieben - sie müssen von 5. Dezember an bereits um 22 Uhr schließen. Einkaufszentren und Geschäfte müssen ab Samstag ihre Besucherkapazität um 50 Prozent reduzieren. Weiterhin gelten Abstandsregeln und Hygienevorschriften. Quelle: tagesschau.de
Griechenland - Ergänzung:
In Griechenland wird der Corona-Lockdown um eine Woche bis zum 14. Dezember verlängert. Eine Ausnahme wird es geben: Geschäfte, die Weihnachtsartikel verkaufen, dürfen vom 7. Dezember an öffnen. Der Betrieb von Bars, Tavernen und Clubs bleibt jedoch untersagt. Außerdem dürfen Bürger weiterhin nur aus bestimmten Gründen auf die Straße, etwa um zum Arzt, einkaufen oder arbeiten zu gehen. Zuvor müssen sie den Zivilschutz per SMS benachrichtigen. Generell dürfen nach 21 Uhr nur noch Menschen unterwegs sein, die in Spät- oder Nachtschicht arbeiten, sowie Hundebesitzer. Quelle: tagesschau.de
Schweden - Ergänzung:
Schweden hat die Schließung aller Gymnasien im Land angeordnet. Der Unterricht werde ab Montag bis zu den Weihnachtsferien virtuell stattfinden. Quelle: tagesschau.de
Südafrika - Ergänzung:
Südafrika kehrt zu schärferen Einschränkungen in Risikogebieten zurück, wie etwa in Port Elizabeth. Der Verkauf von Alkohol wurde auf bestimmte Zeitfenster begrenzt, der Konsum in der Öffentlichkeit untersagt. Versammlungen von mehr als 100 Menschen wurden verboten. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre. Quelle: tagesschau.de
Tschechische Republik - Ergänzung:
In Tschechien sind weitreichende Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft getreten. Restaurants, Kneipen und der gesamte Einzelhandel dürfen wieder öffnen. Alle nicht lebensnotwendigen Geschäfte waren seit sechs Wochen geschlossen. Die Zahl der Kunden bleibt auf eine Person je 15 Quadratmeter Ladenfläche begrenzt. Die nächtliche Ausgangssperre entfällt. Museen und Galerien dürfen mit Einschränkungen öffnen, Theater und Kinos bleiben geschlossen. Quellle: tagesschau.de
Türkei - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die gesamte Türkei wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Türkei ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Großstädte Istanbul, Ankara und Izmir. Die gesamte Türkei ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das türkische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Luft-, Land- und Seegrenzen der Türkei sind offen, es gibt Beschränkungen bei der Einreise auf dem Landweg aus dem Iran, bei der Ausreise nach Griechenland sowie bei Ein-und Ausreise nach Georgien. Bei Einreise in die Türkei werden Temperaturmessungen durchgeführt und bei erhöhter Körpertemperatur oder weiteren COVID-19-Symptomen auch zusätzliche Gesundheitsuntersuchungen vorgenommen, z. B. ein PCR-Test.
Die Türkei fordert für die Rückreise nach Deutschland die Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses. Der PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Kontrolle erfolgt seitens der türkischen Behörden. Die Kosten müssen die Reisenden selbst tragen. Positiv Getestete müssen sich in der Türkei in Quarantäne bzw. in ärztliche Behandlung begeben. Diese zwingend notwendige Testung vor Ausreise befreit nicht von etwaigen Quarantänepflichten in Deutschland. Es gelten die jeweiligen Quarantäneverordnungen der Bundesländer.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise auf dem Landweg aus dem Iran ist für den Personenverkehr außer für türkische Staatsangehörige und Personen mit Aufenthaltsstatus in der Türkei geschlossen. Die Ausreise auf dem Landweg nach Griechenland ist für den Personenverkehr geschlossen, Ausnahme gelten für griechische Staatsangehörige und Personen mit Aufenthaltsstatus in Griechenland.
Die Ein- und Ausreise nach Georgien ist derzeit nur für georgische bzw. türkische Staatsangehörige möglich.
Transitflüge in Drittländer ohne Einreise in die Türkei sind über türkische Flughäfen ohne Einschränkungen möglich. Bei Transitflügen von türkischen Flughäfen ins Ausland ist bei Umsteigezeiten länger als 24 Stunden für den innertürkischen Zubringerflug ein Genehmigungscode („HES-Code“) erforderlich. Der Code kann per SMS (nur über türkische Mobiltelefone) oder mittels einer App erlangt werden.
Reiseverbindungen
Der internationaler Flug-, Bus- und Zugverkehr findet statt, Fährverbindungen nach Griechenland sind derzeit geschlossen. Für innertürkische Flüge, Zug- und Busfahrten und Hotelübernachtungen ist für türkische Staatsangehörige und Ausländer, auch für Touristen, ein Genehmigungscode („HES-Code“) erforderlich. Hinweise dazu erteilen die jeweiligen Transportunternehmen oder Hotels.
Beschränkungen im Land
Im ganzen Land gilt eine allgemeine Ausgangssperre montags bis donnerstags von 21 Uhr abends bis 5 Uhr morgens am Folgetag und von freitags 21 Uhr bis montags 5 Uhr.
Zusätzlich gelten landesweit zeitweise Ausgangssperren für Personen über 65 Jahren (täglich ab 13 Uhr bis 10 Uhr des Folgetages) und Personen unter 20 Jahren (täglich ab 16 Uhr bis 13 Uhr des Folgetages). Für diese Personengruppen ist die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs untersagt. Die Ausgangssperren gelten nicht für Touristen.
Landesweit gilt ein grundsätzliches Rauchverbot im öffentlichen Raum, dessen Einzelheiten die jeweiligen Gouverneure festlegen. Zuwiderhandlungen gegen die Verbote werden mit Geldstrafen geahndet.
Im gesamten Land sind alle Gastronomiebetriebe außer in Hotels, an Flughäfen sowie Bahnhöfen geschlossen und bieten nur Lieferservice bis 20 Uhr an.
Für das Betreten von Einkaufszentren ist ein HES-Code erforderlich. Siehe Durch- und Weiterreise.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum, in Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen von Schutzmasken Pflicht. Soziale Distanz (drei Schritte Abstand) wird eingefordert.
• Informieren Sie sich über die an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort geltenden örtlichen COVID-19- Vorschriften.
• Halten Sie sich bei Aufenthalten in der Türkei unbedingt an die geltenden Hygienemaßnahmen und lassen Sie sich vor Rückreise unbedingt testen.
• Informieren Sie sich über die Webseiten der deutschen Vertretungen in der Türkei.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der jeweils zuständigen Gouverneursämter (nur in der Landessprache).
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gouverneursamt Ihres Aufenthaltsorts oder die zentrale Notrufnummer 112.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Vietnam - Beschränkungen im Land:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Vietnam wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Vietnam war bisher von COVID-19 weniger betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher die Küstenstadt Da Nang, Quang Nam, Hanoi und Ho Chi Minh City.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es gilt derzeit eine Einreisesperre (auch Transit) für alle ausländischen Reisenden. Diese Regelung gilt auch für deutsche Staatsangehörige vietnamesischer Herkunft. Die Erteilung von Visa für die Einreise nach Vietnam ist vorübergehend eingestellt und nur in Ausnahmefällen möglich (Diplomaten- und Dienstpassinhaber, Investoren, Experten, hochqualifizierte Arbeitskräfte, Geschäftsführer, und deren Familien sowie internationale Studenten, ausländische Familienangehörige von vietnamesischen Staatsangehörigen).
Bei Einreise müssen sich alle Reisenden einer Gesundheitsuntersuchung (Temperaturmessung, COVID-19-Test) unterziehen. Reisende, die eine Einreisegenehmigung haben, müssen bei Einreise ein ärztliches Attest des Abfluglandes vorlegen, wonach sie symptomfrei sind und auf COVID-19 negativ getestet wurden. Die vietnamesischen Behörden behalten sich die Anerkennung des Attests im Einzelfall vor.
Alle Einreisenden haben sich in 14-tägige Quarantäne zu begeben. Der Quarantäneort (zentrale Quarantäneeinrichtungen, bestimmte Hotels, Heimquarantäne) wird von den vietnamesischen Behörden festgelegt. Für ausländische Investoren, Experten, hochqualifizierte Arbeitskräfte, Geschäftsführer und deren Familien sowie Diplomaten- und Dienstpassinhaber, die zu einem Arbeitsaufenthalt von unter 14 Tagen einreisen besteht eine Ausnahme von der Quarantänepflicht. Diese Reisenden werden während ihres Aufenthaltes regelmäßig auf COVID-19 getestet und dürfen ihre Unterkunft nur verlassen, um die genehmigten Arbeitstermine wahrzunehmen.
Einreisende mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als 14 Tagen müssen nur die ersten 6 Quarantäne-Tage in einer von der Provinzbehörde bestimmten Quarantäne-Einrichtung verbringen und sich in dieser Zeit zweimal testen lassen. Wenn beide Testergebnisse negativ sind, können sie die restlichen Tage der 14-tägigen Quarantäne in häuslicher Isolierung verbringen.
Durch- und Weiterreise
Fluggesellschaften verlangen beim Check-In aktuelle PCR-Tests. Andere Beschränkungen der Weiter- und Ausreise bestehen nicht.
Reiseverbindungen
Der reguläre, kommerzielle internationale Flugverkehr für Passagiere nach Europa wurde eingestellt. Eine Wiederaufnahme ist derzeit nicht absehbar.
Die Einreise ist nur in Ausnahmefällen und mit Sondergenehmigung möglich (s.o.).
Beschränkungen im Land
Nach fast drei Monaten ohne eine lokale Neuinfektion war Ende November 2020 eine örtlich übertragene Neuinfektion in Ho-Chi-Minh-Stadt bestätigt worden. Die Behörden ermittelten hunderte Kontaktpersonen und ordneten Quarantäne an. Viele Schulen blieben infolge geschlossen. Reiseeinschränkungen im Inland gibt es derzeit nicht. Mit weiteren lokalen Beschränkungen muss aber jederzeit gerechnet werden.
Hygieneregeln
Landesweit sind in Geschäften, öffentlichen Gebäuden und im öffentlichen Personennahverkehr die üblichen Infektionsschutz- und Hygieneauflagen einzuhalten (Mundschutz, Temperaturkontrollen, Erklärungen zum Gesundheitszustand).
Es besteht generelle Maskenpflicht. In Restaurants ist ein Mindestabstand einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der vietnamesischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise. Quelle: AA
Vietnam hat alle internationalen Flüge gestoppt. Quelle: aerotelegraph
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Estland hat strengere Regeln verhängt. Die Regierung in Tallinn beschränkte die Öffnungszeiten von Unterhaltungsstätten ohne feste Sitzplätze und von gastronomischen Betrieben - sie müssen von 5. Dezember an bereits um 22 Uhr schließen. Einkaufszentren und Geschäfte müssen ab Samstag ihre Besucherkapazität um 50 Prozent reduzieren. Weiterhin gelten Abstandsregeln und Hygienevorschriften. Quelle: tagesschau.de
Griechenland - Ergänzung:
In Griechenland wird der Corona-Lockdown um eine Woche bis zum 14. Dezember verlängert. Eine Ausnahme wird es geben: Geschäfte, die Weihnachtsartikel verkaufen, dürfen vom 7. Dezember an öffnen. Der Betrieb von Bars, Tavernen und Clubs bleibt jedoch untersagt. Außerdem dürfen Bürger weiterhin nur aus bestimmten Gründen auf die Straße, etwa um zum Arzt, einkaufen oder arbeiten zu gehen. Zuvor müssen sie den Zivilschutz per SMS benachrichtigen. Generell dürfen nach 21 Uhr nur noch Menschen unterwegs sein, die in Spät- oder Nachtschicht arbeiten, sowie Hundebesitzer. Quelle: tagesschau.de
Schweden - Ergänzung:
Schweden hat die Schließung aller Gymnasien im Land angeordnet. Der Unterricht werde ab Montag bis zu den Weihnachtsferien virtuell stattfinden. Quelle: tagesschau.de
Südafrika - Ergänzung:
Südafrika kehrt zu schärferen Einschränkungen in Risikogebieten zurück, wie etwa in Port Elizabeth. Der Verkauf von Alkohol wurde auf bestimmte Zeitfenster begrenzt, der Konsum in der Öffentlichkeit untersagt. Versammlungen von mehr als 100 Menschen wurden verboten. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre. Quelle: tagesschau.de
Tschechische Republik - Ergänzung:
In Tschechien sind weitreichende Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft getreten. Restaurants, Kneipen und der gesamte Einzelhandel dürfen wieder öffnen. Alle nicht lebensnotwendigen Geschäfte waren seit sechs Wochen geschlossen. Die Zahl der Kunden bleibt auf eine Person je 15 Quadratmeter Ladenfläche begrenzt. Die nächtliche Ausgangssperre entfällt. Museen und Galerien dürfen mit Einschränkungen öffnen, Theater und Kinos bleiben geschlossen. Quellle: tagesschau.de
Türkei - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die gesamte Türkei wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Türkei ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Großstädte Istanbul, Ankara und Izmir. Die gesamte Türkei ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das türkische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Luft-, Land- und Seegrenzen der Türkei sind offen, es gibt Beschränkungen bei der Einreise auf dem Landweg aus dem Iran, bei der Ausreise nach Griechenland sowie bei Ein-und Ausreise nach Georgien. Bei Einreise in die Türkei werden Temperaturmessungen durchgeführt und bei erhöhter Körpertemperatur oder weiteren COVID-19-Symptomen auch zusätzliche Gesundheitsuntersuchungen vorgenommen, z. B. ein PCR-Test.
Die Türkei fordert für die Rückreise nach Deutschland die Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses. Der PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Kontrolle erfolgt seitens der türkischen Behörden. Die Kosten müssen die Reisenden selbst tragen. Positiv Getestete müssen sich in der Türkei in Quarantäne bzw. in ärztliche Behandlung begeben. Diese zwingend notwendige Testung vor Ausreise befreit nicht von etwaigen Quarantänepflichten in Deutschland. Es gelten die jeweiligen Quarantäneverordnungen der Bundesländer.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise auf dem Landweg aus dem Iran ist für den Personenverkehr außer für türkische Staatsangehörige und Personen mit Aufenthaltsstatus in der Türkei geschlossen. Die Ausreise auf dem Landweg nach Griechenland ist für den Personenverkehr geschlossen, Ausnahme gelten für griechische Staatsangehörige und Personen mit Aufenthaltsstatus in Griechenland.
Die Ein- und Ausreise nach Georgien ist derzeit nur für georgische bzw. türkische Staatsangehörige möglich.
Transitflüge in Drittländer ohne Einreise in die Türkei sind über türkische Flughäfen ohne Einschränkungen möglich. Bei Transitflügen von türkischen Flughäfen ins Ausland ist bei Umsteigezeiten länger als 24 Stunden für den innertürkischen Zubringerflug ein Genehmigungscode („HES-Code“) erforderlich. Der Code kann per SMS (nur über türkische Mobiltelefone) oder mittels einer App erlangt werden.
Reiseverbindungen
Der internationaler Flug-, Bus- und Zugverkehr findet statt, Fährverbindungen nach Griechenland sind derzeit geschlossen. Für innertürkische Flüge, Zug- und Busfahrten und Hotelübernachtungen ist für türkische Staatsangehörige und Ausländer, auch für Touristen, ein Genehmigungscode („HES-Code“) erforderlich. Hinweise dazu erteilen die jeweiligen Transportunternehmen oder Hotels.
Beschränkungen im Land
Im ganzen Land gilt eine allgemeine Ausgangssperre montags bis donnerstags von 21 Uhr abends bis 5 Uhr morgens am Folgetag und von freitags 21 Uhr bis montags 5 Uhr.
Zusätzlich gelten landesweit zeitweise Ausgangssperren für Personen über 65 Jahren (täglich ab 13 Uhr bis 10 Uhr des Folgetages) und Personen unter 20 Jahren (täglich ab 16 Uhr bis 13 Uhr des Folgetages). Für diese Personengruppen ist die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs untersagt. Die Ausgangssperren gelten nicht für Touristen.
Landesweit gilt ein grundsätzliches Rauchverbot im öffentlichen Raum, dessen Einzelheiten die jeweiligen Gouverneure festlegen. Zuwiderhandlungen gegen die Verbote werden mit Geldstrafen geahndet.
Im gesamten Land sind alle Gastronomiebetriebe außer in Hotels, an Flughäfen sowie Bahnhöfen geschlossen und bieten nur Lieferservice bis 20 Uhr an.
Für das Betreten von Einkaufszentren ist ein HES-Code erforderlich. Siehe Durch- und Weiterreise.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum, in Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen von Schutzmasken Pflicht. Soziale Distanz (drei Schritte Abstand) wird eingefordert.
• Informieren Sie sich über die an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort geltenden örtlichen COVID-19- Vorschriften.
• Halten Sie sich bei Aufenthalten in der Türkei unbedingt an die geltenden Hygienemaßnahmen und lassen Sie sich vor Rückreise unbedingt testen.
• Informieren Sie sich über die Webseiten der deutschen Vertretungen in der Türkei.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der jeweils zuständigen Gouverneursämter (nur in der Landessprache).
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gouverneursamt Ihres Aufenthaltsorts oder die zentrale Notrufnummer 112.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Vietnam - Beschränkungen im Land:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Vietnam wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Vietnam war bisher von COVID-19 weniger betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher die Küstenstadt Da Nang, Quang Nam, Hanoi und Ho Chi Minh City.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es gilt derzeit eine Einreisesperre (auch Transit) für alle ausländischen Reisenden. Diese Regelung gilt auch für deutsche Staatsangehörige vietnamesischer Herkunft. Die Erteilung von Visa für die Einreise nach Vietnam ist vorübergehend eingestellt und nur in Ausnahmefällen möglich (Diplomaten- und Dienstpassinhaber, Investoren, Experten, hochqualifizierte Arbeitskräfte, Geschäftsführer, und deren Familien sowie internationale Studenten, ausländische Familienangehörige von vietnamesischen Staatsangehörigen).
Bei Einreise müssen sich alle Reisenden einer Gesundheitsuntersuchung (Temperaturmessung, COVID-19-Test) unterziehen. Reisende, die eine Einreisegenehmigung haben, müssen bei Einreise ein ärztliches Attest des Abfluglandes vorlegen, wonach sie symptomfrei sind und auf COVID-19 negativ getestet wurden. Die vietnamesischen Behörden behalten sich die Anerkennung des Attests im Einzelfall vor.
Alle Einreisenden haben sich in 14-tägige Quarantäne zu begeben. Der Quarantäneort (zentrale Quarantäneeinrichtungen, bestimmte Hotels, Heimquarantäne) wird von den vietnamesischen Behörden festgelegt. Für ausländische Investoren, Experten, hochqualifizierte Arbeitskräfte, Geschäftsführer und deren Familien sowie Diplomaten- und Dienstpassinhaber, die zu einem Arbeitsaufenthalt von unter 14 Tagen einreisen besteht eine Ausnahme von der Quarantänepflicht. Diese Reisenden werden während ihres Aufenthaltes regelmäßig auf COVID-19 getestet und dürfen ihre Unterkunft nur verlassen, um die genehmigten Arbeitstermine wahrzunehmen.
Einreisende mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als 14 Tagen müssen nur die ersten 6 Quarantäne-Tage in einer von der Provinzbehörde bestimmten Quarantäne-Einrichtung verbringen und sich in dieser Zeit zweimal testen lassen. Wenn beide Testergebnisse negativ sind, können sie die restlichen Tage der 14-tägigen Quarantäne in häuslicher Isolierung verbringen.
Durch- und Weiterreise
Fluggesellschaften verlangen beim Check-In aktuelle PCR-Tests. Andere Beschränkungen der Weiter- und Ausreise bestehen nicht.
Reiseverbindungen
Der reguläre, kommerzielle internationale Flugverkehr für Passagiere nach Europa wurde eingestellt. Eine Wiederaufnahme ist derzeit nicht absehbar.
Die Einreise ist nur in Ausnahmefällen und mit Sondergenehmigung möglich (s.o.).
Beschränkungen im Land
Nach fast drei Monaten ohne eine lokale Neuinfektion war Ende November 2020 eine örtlich übertragene Neuinfektion in Ho-Chi-Minh-Stadt bestätigt worden. Die Behörden ermittelten hunderte Kontaktpersonen und ordneten Quarantäne an. Viele Schulen blieben infolge geschlossen. Reiseeinschränkungen im Inland gibt es derzeit nicht. Mit weiteren lokalen Beschränkungen muss aber jederzeit gerechnet werden.
Hygieneregeln
Landesweit sind in Geschäften, öffentlichen Gebäuden und im öffentlichen Personennahverkehr die üblichen Infektionsschutz- und Hygieneauflagen einzuhalten (Mundschutz, Temperaturkontrollen, Erklärungen zum Gesundheitszustand).
Es besteht generelle Maskenpflicht. In Restaurants ist ein Mindestabstand einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der vietnamesischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise. Quelle: AA
Vietnam hat alle internationalen Flüge gestoppt. Quelle: aerotelegraph
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Estland - Reisewarnung wird erweitert:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Ida-Viru, Harju, Hiiu, Rapla und Tartu wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Mit Wirkung vom 6. Dezember 2020 gilt dies auch für die Regionen Põlva, Viljandi und Võru. Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Regionen Estlands wird vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Estland verzeichnet Infektionszahlen mit regional unterschiedlicher Ausprägung. In den Regionen Tartu, Ida-Viru, Harju, Hiiu, Rapla, Põlva, Viljandi und Võru beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die estnische Corona-Karte.
Einreise
Die Einreise nach Estland ist u.a. für Reisende der EU-Mitgliedstaaten und Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz sowie Großbritannien und Nordirland, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikan grundsätzlich möglich. Es gilt jedoch seit 30. Oktober 2020 eine 10-tägige Quarantänepflicht bei Einreise aus Ländern deren Koeffizient oberhalb von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer 2-Wochen-Frist liegt, somit auch für Einreisen aus Deutschland. Die Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten veröffentlicht das estnische Außenministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem darauffolgenden Montag.
Reisende aus gelisteten Ländern können sich alternativ bei Einreise auf COVID-19 testen lassen und müssen dann in Selbstisolation das negative Ergebnis abwarten. Danach können sie unter Einschränkung sozialer Kontakte zur Arbeit gehen. Nach frühestens 7 Tagen muss ein zweiter Test erfolgen. Bei erneut negativem COVID-19-Testergebnis können Reisende uneingeschränkt ihrem Alltag nachgehen. Zu Testmöglichkeiten und Verhaltensempfehlungen informiert das estnische Health Board.
Durch- und Weiterreise
Transitreisende auf dem Weg in ihre Heimatstaaten dürfen Estland durchqueren, sofern sie keine Symptome zeigen, allerdings sollten Übernachtungen unterbleiben. Die Grenzen zu Russland bleiben geschlossen. Die estnischen Grenzbehörden führen keine Ausreisekontrollen durch, raten jedoch den Reisenden sich mit den Einreisebestimmungen des Ziellandes sowie der Transitländer vertraut zu machen.
Reiseverbindungen
Lufthansa, Air Baltic sowie EasyJet haben den Flugverkehr nach Deutschland stufenweise wieder aufgenommen. Es besteht Maskenpflicht. Die Grenzen zu Russland sind bis auf weiteres geschlossen.
Beschränkungen im Land
Die estnische Regierung hat weitere Lockerungen beschlossen, behält sich - je nach epidemiologischer Entwicklung – kurzfristige, lokale Eindämmungsmaßnahmen in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt vor.
Lockerungen beinhalten u.a. die Erhöhung der Obergrenze für öffentliche Veranstaltungen auf bis zu 750, bei Sportveranstaltungen 2.000 Personen. Es gilt eine 50%-Obergrenze für Bildungseinrichtungen. Restaurants, Theater, Konzerthallen und Kinos sind aufgefordert, für ausreichend Abstand und regelmäßige Desinfektion zu sorgen, als Obergrenze gilt die bestehende Bestuhlungsanzahl.
Hygieneregeln
Es besteht eine ausdrückliche Empfehlung für das Tragen von Masken, wo Abstandsregeln kaum eingehalten werden können (ÖPNV, Supermärkte, u.a. geschlossene Räume). Häufiges Händewaschen und Desinfektion wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der estnischen Behörden und Polizei und Grenzbehörden.
• Beachten Sie stets die Hinweise des estnischen Gesundheitsamtes.
• Nutzen Sie die zur Verfügung stehende estnische Corona-App „HOIA", die auch im europäischen Ausland angewandt werden kann.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer +372 600 1220.
• Wenn Sie sich touristisch in den Regionen Tartu, Ida-Viru, Harju, Hiiu, Rapla, Põlva, Viljandi und Võru aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Finnland - Reisewarnung wird erweitert:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Region Uusimaa (mit Großraum Helsinki) wird gewarnt. Mit Wirkung vom 6. Dezember 2020 gilt dies auch für die Regionen Päijät-Häme und Nordösterbotten.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Reisebeschränkungen und Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Finnland ist von COVID-19 bisher weniger betroffen gewesen. Die Neuinfektionen sind aber zuletzt gestiegen. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Helsinki (Region Uusimaa) und die Regionen Päijät-Häme und Nordösterbotten. In diesen Regionen beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die Modalitäten einer Einreise nach Finnland hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab, das den epidemiologischen Grenzwert von 25 Neuinfektionen pro 100.000 Personen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nicht überschreiten darf. Die finnischen Behörden überprüfen diesen Wert regelmäßig. Der Grenzwert ist für Deutschland überschritten.
Seit dem 12. Oktober 2020 gelten für alle Schengen-Staaten, darunter Deutschland, Einreisebeschränkungen für die Einreise nach Finnland. Das bedeutet, dass nicht notwendige, touristische Reisen nach Finnland nicht gestattet sind.
Weiterhin einreisen dürfen:
• Finnische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen,
• Inhaber von Aufenthaltsgenehmigungen, Dienstreisende und Berufspendler,
• in Finnland Studierende,
• Diplomaten und Personal internationaler Organisationen, Militärpersonal,
• Personen, die internationalen Schutz benötigen und
• Personen im Rahmen sonstigen wesentlichen und gerechtfertigten Verkehrs (z.B. dringende persönliche Gründe).
Für sie gilt eine Regelung zur 10-tägigen Selbstisolierung nach Einreise.
Auf die Selbstisolierung kann verzichtet werden, wenn aus einem epidemiologischen Risikogebiet kommende Reisende zwei negative COVID-19-Tests vorweisen können. Der erste Test muss bereits vor, bzw. bei Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der zweite Test muss 72 Stunden nach Einreise erfolgen. Weitere, detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen bieten die finnische Regierung, der finnische Grenzschutz und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen für Reisende aus Deutschland Reisebeschränkungen bei Ein- und Durchreise. Die Rückkehr in einen anderen EU- oder Schengen-Staat für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen ist erlaubt. Auch Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU- oder Schengen-Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und einen entsprechenden Aufenthaltstitel innehaben, dürfen durchreisen.
Reiseverbindungen
Lufthansa und Finnair bieten Flüge von deutschen Flughäfen nach Finnland an, die Fährgesellschaft Finnlines bietet Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde.
Beschränkungen im Land
Es bestehen Beschränkungen bei den Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe, den Ausschankzeiten für Alkohol und der Anzahl der Plätze, die in Restaurants besetzt werden dürfen. Restaurants müssen ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Es besteht außerdem je nach Region eine Obergrenze von 10, 20 oder 50 Personen für Versammlungen von Gruppen.
Detaillierte Informationen bietet die finnische Regierung. Es gelten regional unterschiedliche Regelungen.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in Geschäften, Einkaufszentren, öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. In der Ekstra-Klasse der finnischen Bahn (VR) gilt eine Maskenpflicht.
Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet und ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Auf Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen soll verzichtet werden. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes , der finnischen Regierung , der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland zu möglichen Reisebeschränkungen und Quarantäneauflagen.
• Wenn Sie sich touristisch in den Regionen Uusimaa, Nordösterbotten und Päijät-Häme aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Griechenland - Reisewarnung wird angepasst:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Attika, Epirus, Mittelgriechenland, Ostmakedonien und Thrakien, Nördliche Ägäis, Thessalien, Westmakedonien, Westgriechenland sowie Zentralmakedonien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Mit Wirkung vom 6. Dezember 2020 wird die Reisewarnung für die Regionen Mittelgriechenland und Epirus aufgehoben.
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen. In den Regionen Attika, Ostmakedonien und Thrakien, Nördliche Ägäis, Thessalien, Westmakedonien, Westgriechenland sowie Zentralmakedonien beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Griechenland ist nur mit einer Bescheinigung über einen negativen PCR-Test eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer möglich, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt zudem eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen spätestens 24 Stunden vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular ("Passenger Locator Form", PLF) ausfüllen. Dieses PLF ist für Personen mit Wohnsitz in Griechenland auch für Ausreisen aus Griechenland erforderlich. Einige Fluggesellschaften verlangen dieses PLF bei Ausreise von allen Passagieren. Jeder Reisende, Kinder eingeschlossen, muss im PLF aufgeführt werden. Angehörige eines Haushalts sollen laut Angaben der griechischen Behörden ein PLF ausfüllen und darin Erwachsene und Kinder angeben. Das Formular lässt sich hierfür in der Rubrik „Reisebegleiter – Familie“ über einen oben stehenden Button für mehrere Familienmitglieder erweitern. Für mitreisende Personen, die nicht zum selben Haushalt gehören, wird empfohlen, für jeden Reisenden ein separates PLF auszufüllen. Einige Fluggesellschaften bestehen auf die Vorlage eines PLF für jeden Reisenden über 18 Jahre, auch wenn zum selben Haushalt zugehörig.
Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung. Auf Grundlage der Anmeldedaten wird ein QR-Code generiert, der spätestens am Tag der Einreise automatisiert per E-Mail zugesandt wird. Er muss bei Einreise vorgezeigt werden. Kann kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Viele Flug- und auch Fährgesellschaften verlangen die Vorlage des QR-Codes beim Check-In/Boarding. Wenn die Reise vor dem Einreisedatum begonnen wird, wird empfohlen, beim Check-In/Boarding die Bestätigungsemail vorzuweisen und auf die Seite http://travel.gov.gr/ hinzuweisen.
Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über das PLF können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 9 bis 21 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf die Registrierungsverfahren.
Bei einzelnen Reisenden kann bei Einreise aufgrund bestimmter Kriterien ein COVID-19-Test durchgeführt werden. Eine mögliche Testung richtet sich nach einem Algorithmus, der auf Grundlage der eingegangenen Anmeldedaten (z.B. Voraufenthalten in Risikogebieten) eine Risikoeinschätzung trifft. Der Test ist für Reisende kostenlos.
Bis zum Vorliegen des Testergebnisses ist eine Selbstisolation einzuhalten. Die Dauer der Selbstisolation wird mit 24 Stunden angegeben, gemäß dem PLF ist eine Weiterreise zu der in der Anmeldung genannten Zieladresse erlaubt. Nur positiv getestete Personen erhalten eine Benachrichtigung. Erfahrungsgemäß liegen die Testergebnisse in der Regel innerhalb von 24 bis 72 Stunden vor.
Der Fährverkehr zwischen Griechenland und Italien findet statt, der Fährverkehr (Personen) mit Albanien und der Türkei bleibt ausgesetzt.
Kreuzfahrtschiffe und Sportboote dürfen Griechenland vorerst nicht mehr anlaufen.
Die Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg für „non-essential travels“, also touristische Reisen, ist nur über Bulgarien und nur über den Grenzübergang Promachonas möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über das PLF sowie zusätzlich eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Std.) eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer.
Eine Ein- und Ausreise über Albanien oder Nordmazedonien, ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich und nur von 7 bis 23 Uhr gestattet. Einreisende benötigen den QR-Code über das PLF. Zusätzlich ist ein negativer PCR-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich. Einreisende aus Albanien (Grenzübergang Kakavia) müssen sich in eine 7-tägige häusliche Quarantäne begeben; zudem ist die Anzahl der täglich einreisenden Personenzahl begrenzt.
Seit dem 20. November 2020 sollen bei jedem über die Landgrenze Einreisenden bei Grenzübertritt zusätzlich COVID-19-Schnelltests von den griechischen Behörden vorgenommen werden. Sofern dieser Test positiv ausfällt, soll die Einreise verweigert werden.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zur Türkei sind geschlossen. Die Einreise aus der Türkei auf dem Land-, See- und Luftweg nach Griechenland ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über das PLF. Zusätzlich ist ein negativer PCR-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich.
Seit dem 20. November 2020 sollen bei jedem über die Landgrenze Einreisenden bei Grenzübertritt zusätzlich COVID-19-Schnelltests von den griechischen Behörden vorgenommen werden. Sofern dieser Test positiv ausfällt, soll die Einreise verweigert werden.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr zwischen Deutschland und Griechenland findet statt, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab. Flüge innerhalb Griechenlands sind nur aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen oder zur Rückkehr an den Hauptwohnsitz erlaubt.
Beschränkungen im Land
Die griechische Regierung hat einen landesweiten „Lockdown“ erlassen. Dieser ist seit dem 7. November 2020 in Kraft und soll zunächst bis zum 14. Dezember 2020 gelten. Supermärkte und Geschäfte, die für die Grundversorgung erforderlich sind, z.B. Apotheken, Bäckereien, Metzgereien, Wochenmärkte und Tankstellen bleiben geöffnet. Folgende Maßnahmen gelten:
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist überall, auch im Freien, verpflichtend. Öffentliche Versammlungen sind verboten.
Die Wohnung darf nur mit einer Sondererlaubnis für die Fahrt zur Arbeit mit Arbeitgeberbescheinigung oder unter Angabe spezieller Gründe verlassen werden:
1. Apotheke oder Arztbesuch (nach Absprache mit dem Arzt)
2. Einkaufen in einem Geschäft, das nicht liefert (z.B. Supermarkt)
3. Bank (wenn keine elektronische Transaktion möglich ist) und Behördengänge mit schriftlicher Terminbestätigung
4. Hilfe für Menschen in Not oder Begleitung minderjähriger Schüler zur/von der Schule
5. Teilnahme an einer Zeremonie (z. B. Beerdigung, Heirat, Taufe o. ä.) sowie Besuche zur Wahrnehmung des Sorgerechts
6. Sportliche Betätigung im Freien in der Nähe der Wohnung oder Bewegung mit Haustier, einzeln oder bis zu drei Personen, im letztgenannten Fall unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m.
Die Sondererlaubnis kann nur mit einer griechischen Mobilfunknummer bei der Telefonnummer 13033 unter Angabe der Ziffer, des Namens und der Anschrift beantragt werden. Alternativ ist die Bescheinigung „Typ B“ (bei den griechischen Behörden per Download erhältlich) mitzuführen.
Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist das Verlassen der Wohnung nur für Fahrten von und zur Arbeit, aus gesundheitlichen Gründen oder zum Ausführen von Haustieren gestattet (Bescheinigung/SMS an 13033 erforderlich).
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen absehbar weiter öffnen, über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst.
Für öffentliche Verkehrsmittel, Taxis, Fähren und Privat-Kfz gelten Kapazitätsbegrenzungen. Bei der Nutzung von einigen Verkehrsmitteln (z.B. Fähren) ist eine Selbsterklärung auszufüllen.
Bildungseinrichtungen sind geschlossen.
Fahrten außerhalb des Regionalbezirks sind verboten, außer aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen sowie zur Rückkehr an den Hauptwohnsitz. Für die Region Attika gilt eine Ausnahme: Dort darf man sich zwischen den acht Regionalbezirken bewegen.
Den deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland sind bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen die Anreise zu einem Flug- oder Fährhafen bei Vorlage eines Flug- bzw. Fährtickets und Ausweisdokuments mit Angabe zum Wohnort in z.B. Deutschland, verweigert wurde.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab 4 Jahren in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. für Kunden und Personal in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. Darüber hinaus muss ein Mund-Nasen-Schutz landesweit überall im Freien getragen werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 300,- Euro geahndet. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen Jedes Hotel hat zudem eine verantwortliche Person zur Überwachung und Einhaltung der Auflagen zu bestimmen und mit einem Referenzarzt zusammen zu arbeiten. Für die Mitarbeiter gilt Maskenpflicht. Tische, Liegen etc. sollen regelmäßig desinfiziert werden.
• Halten Sie sich an die geltende Ausgangssperre im Rahmen des „Lockdowns“.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form (PLF) zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 5605151. Zur Frage, ob für jeden Reisenden ein PLF auszufüllen ist, halten Sie im Zweifel Rücksprache mit Ihrer Fluggesellschaft.
• Beachten Sie dringend die Erforderlichkeit der Vorlage eines negativen PCR-Tests eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer, nicht älter als 72 Stunden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landweg beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
• Sollten Sie bei Einreise positiv getestet werden, werden die Gesundheitsbehörden Sie kontaktieren. Melden Sie sich an der Rezeption Ihres Hotels oder bei Ihrer Reiseleitung oder rufen Sie die untenstehenden Hotlines an, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie werden in der Regel in ein Quarantänehotel gebracht. Sie müssen dort absehbar 14 Tage verbringen und dürfen Ihr Zimmer nicht verlassen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24h-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar) und isolieren Sie sich.
• Achten Sie auf lokale Hinweise in den griechischen Medien und beachten Sie die Weisungen von Gesundheits- und Sicherheitspersonal. Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen sind möglicherweise strafbar.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland, richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Großbritannien udn Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und den Überseegebieten:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das gesamte Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Kanalinsel Jersey (Kronbesitz) sowie das Überseegebiet Gibraltar wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt. Ausgenommen sind die weiteren Überseegebiete sowie die Kronbesitze Isle of Man und die Kanalinsel Guernsey.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Überseegebiete sowie die Kronbesitze Isle of Man und die Kanalinseln Guernsey und Alderney wird aufgrund von Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Im gesamten Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Gibraltar, mit Ausnahme der weiteren Überseegebiete und der Kanalinseln ( Jersey und Guernsey) sowie der Isle of Man beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb dieses als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung sowie das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Webseite der schottischen Regionalregierung.
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben weiterhin hoch (Alert Level 4). Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten ("Overseas Territories") siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Seit dem 7. November 2020, 4 Uhr, gilt für Reisende aus Deutschland zwingend eine 14-tägige Quarantänepflicht
Für Einreisen nach England (ausgenommen sind Schottland, Wales und Nordirland) ab dem 15. Dezember 2020 wird es möglich sein, sich nach 5 Tagen von der Quarantäne zu befreien. Voraussetzung ist ein negativer PCR-Test. Der Test ist kostenpflichtig und muss bei einem von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland lizenzierten Labor durchgeführt werden. Die lizenzierten Labors stehen noch nicht fest. Es ist nach vorläufigen Informationen mit Kosten von 120 GBP/Test zu rechnen. Nähere Informationen bietet die britische Regierung.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zu einer elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne ausgenommen sind Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Auch bei Einreise aus einem Land, dass nicht als Risikogebiet eingestuft ist („Travel Corridor“) kann Quarantäne im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland notwendig werden, wenn man im Transit durch ein Risikogebiet reist und dort Kontakt zu Personen hatte.
Nähere Informationen zur Frage des Transits bietet die britische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, jedoch nicht für touristische Zwecke. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden, auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Reiseverbindungen
Flug- und Reiseverbindungen von und nach Deutschland sind vorhanden, aber derzeit weiter eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen.
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland.
England ist am 2. Dezember 2020 zu seinem 3-Stufen-System der Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zurückgekehrt. Fast ganz England befindet sich in Stufe 2 (derzeit auch London) oder Stufe 3.
Stufe 1 („Mittel“):
Es ist erlaubt, sich im Freien und in geschlossenen Räumen mit maximal 6 Personen zu treffen („rule of six“). Ausnahmen gelten für Arbeitsstätten und Schulen. Hochzeiten bis maximal 15 Personen und Beerdigungen sind bis maximal 30 Personen erlaubt. Geschäfte bleiben geöffnet. Restaurants und Pubs schließen um 23 Uhr. Es gibt nur noch Tisch-Service.
Stufe 2 („Hoch“):
Es ist erlaubt, sich im Freien mit maximal 6 Personen zu treffen, damit gilt auch draußen die Kontaktbeschränkung auf 6 Personen. Ausnahmen gelten für Arbeitsstätten und Schulen. Hochzeiten bis maximal 15 Personen und Beerdigungen sind bis maximal 30 Personen erlaubt. Geschäfte bleiben geöffnet. Restaurants und Pubs haben geöffnet, man darf sich in den Räumen dort aber nicht mit Personen treffen, die nicht zum eigenen Haushalt oder zur „support bubble“ gehören. Es gibt nur noch Tisch-Service.
Stufe 3 („Sehr hoch“):
Kein Kontakt zu anderen Haushalten in Privaträumen oder Privatgärten. Im Freien ist es erlaubt, sich mit maximal 6 Personen an öffentlichen Plätzen wie Parks, Stränden etc. zu treffen. Ausnahmen gibt es für Schulen und Arbeitsstätten. Hochzeiten bis maximal 15 Personen und Beerdigungen sind bis maximal 30 Personen erlaubt. Geschäfte bleiben geöffnet. Restaurants, Pubs müssen bis auf take away, Lieferdienste etc. schließen. Hallensport ist verboten. Kinos, Theater, Museen bleiben geschlossen. Ebenso bleiben Hotels geschlossen. Reisen, auch Tagesreisen sollten unterbleiben.
In allen Stufen gilt: Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten, Restaurants, Pubs und Geschäften vorgeschrieben.
Allgemein kann die dynamische Entwicklung immer wieder kurzfristig zu regionalen Beschränkungen führen bzw. zu einer Änderung der Einstufung kommen.
Zu den Weihnachtsfeiertagen gelten in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember 2020 gesonderte Regeln.
In Schottland gilt seit dem 2. November 2020 ein fünfstufiges Maßnahmenpaket zur Eindämmung der Pandemie. Details zu den einzelnen Stufen und zur Eingruppierung der Verwaltungseinheiten (Local Councils) in dieses System veröffentlicht die schottische Regierung. Über einen "Postcode Checker" kann abgefragt werden, zu welcher Local Authority eine Ortschaft gehört. Die Einstufung wird wöchentlich jeweils freitags überprüft und angepasst.
Informationen zu den sonstigen Maßnahmen in Schottland bietet die Regierung von Schottland, ebenso wie nähere Informationen zu den besonderen Regelungen für die Weihnachtsfeiertage.
In Wales wurde der Lockdown zum 9. November 2020 aufgehoben, es gelten jedoch weiterhin Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Es ist erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit den Angehörigen des eigenen Haushalts (oder auch erweiterten Haushalts) zu treffen, im Freien sind Treffen mit maximal 4 Personen außerhalb des Haushalts erlaubt. Es sind Reisen innerhalb von Wales möglich, jedoch nicht nach oder von England. Generell sollen Reisen aus touristischen Zwecken auch in Wales vermieden werden. Schulen und Geschäfte haben wieder geöffnet. Restaurants und Pubs dürfen seit dem 4. Dezember 2020 keinen Alkohol mehr verkaufen und müssen um 18 Uhr schließen. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten, Restaurants und Geschäften vorgeschrieben.
In Nordirland gelten vom 27. November bis 10 Dezember 2020 weitreichende Beschränkungen. Es ist verboten, sich in der eigenen Wohnung mit anderen Haushalten, Familien, Freunden zu treffen, es sei denn, man gründet mit einem anderen Haushalt eine Gemeinschaft. Es ist dagegen erlaubt, sich im eigenen Garten mit bis zu sechs Angehörigen aus bis zu zwei Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Private Übernachtungen sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Restaurants und Pubs bleiben bis auf Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf geschlossen. Nicht essentielle Geschäfte müssen geschlossen bleiben. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der nordirischen Regierung.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gilt nach Einreise eine 14-tägige verpflichtende Quarantäne, für alle, außer Einreisende von der Isle of Man. Alternativ können Einreisende am siebten Tag der Quarantäne einen PCR-Test machen, müssen aber bis Vorliegen des Ergebnisses in Quarantäne bleiben. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Auf Jersey besteht die Wahl zwischen einer 14-tägigen Quarantäne oder einem PCR-Test bei Einreise, dessen Ergebnis innerhalb von 12 Stunden vorliegen soll. Das Ergebnis muss in Quarantäne abgewartet werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, bei Einreise einen PCR-Test mit negativem Ergebnis vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden vor Einreise sein darf. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ beschränkt; anderen wird die Einreise nur mit Ausnahmegenehmigung gestattet. Grundsätzlich müssen sich alle Einreisenden in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Auf Gibraltar müssen sich alle Einreisenden, die sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland) aufgehalten haben, in Quarantäne begeben und sich am 1. und 5. Tag nach Einreise einer Testung unterziehen. Sind die Tests negativ, wird die Quarantäne aufgehoben. Einreisende per Flugzeug müssen sich zudem vor Einreise online registrieren. Es besteht Maskenpflicht in Geschäften, Restaurants und in Hauptverkaufsstraßen. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Haiti - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Haiti wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Haiti ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist die Region rund um die Hauptstadt Port-au-Prince. Haiti ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Das Gesundheitssystem Haitis ist auf COVID-19-Fälle weiterhin nur unzureichend vorbereitet.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und Bevölkerung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise auf dem Luft-, Land- und Seeweg ist grundsätzlich ohne Einschränkungen möglich. Bei der Einreise erfolgt eine Kontrolle der Körpertemperatur. Außerdem muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Andernfalls ist eine vierzehntägige häusliche Quarantäne zwingend vorgeschrieben.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- und Weiterreise ist grundsätzlich möglich.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen sind derzeit nur sehr wenige vorhanden.
Beschränkungen im Land
In der Zeit von Mitternacht bis 4 Uhr morgens gilt eine Ausgangssperre.
Hygieneregeln
In allen geschlossenen, der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen (Geschäfte, Behörden, etc.) gilt eine Maskenpflicht.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der haitianischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie den nächsten Arzt per Telefon.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Irland - Reisewarnung wird angepasst:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Border, Dublin, Mid-East, Mid-West, South East wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 6. Dezember 2020 wird die Reisewarnung für die Region South-East aufgehoben.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Regionen wird aufgrund geltender Quarantäneregelungen weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Irland ist von COVID-19 stark betroffen. Die Inzidenzen liegen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Regionen Border, Dublin, Mid-East und Mid-West als Risikogebiete eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie die irische Regierung.
Einreise
Vor bzw. bei Einreise ist für die irischen Behörden von allen Reisenden verpflichtend ein Formular (Public Health Passenger Locator Form) mit Angabe von Name, Telefonnummer und der Wohnadresse in Irland auszufüllen, an der man sich die nächsten 14 Tage, bei Einschränkung der Bewegungen, aufhalten wird. Verstöße gegen die Ausfüllpflicht (auch Falschangaben) können mit einer Geldstrafe von 2.500,- Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten geahndet werden.
Seit dem 9. November 2020 setzt Irland das „Ampelsystem“ der Europäischen Union um, das für den Raum EU/EWR plus Großbritannien gilt:
Grundsätzlich sind alle Einreisenden, auch Iren und Bürger mit Wohnsitz in Irland, aufgefordert, für 14 Tage nach Einreise ihre Bewegungen stark einzuschränken.
Dem „Ampelsystem“ folgend müssen Reisende aus "grünen Regionen" ihre Bewegungen nach Einreise nicht einschränken.
Alle Reisenden aus „orangen, roten oder grauen Regionen“ sind aufgefordert ihre Bewegungen nach Einreise stark einzuschränken. Ausgenommen von dieser Vorgabe sind folgende Personengruppen:
• Rückkehrende aus Nordirland,
• Personal zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (z.B. Piloten, Transportunternehmer, Mitarbeiter in der Schifffahrt),
• Reisende mit essentieller Funktion oder essentiellen Bedürfnissen gem. § 19 der Empfehlung des Rats der europäischen Union,
• Kinder unter 6 Jahren,
• Reisende aus einem „orangenen Gebiet", sofern sie drei Tage vor Einreise nach Irland einen negativen PCR-Test erhalten haben und das schriftliche Testergebnis mit sich führen. Ergebnisse anderer Testverfahren werden in Irland derzeit nicht anerkannt.
Reisende aus einem „roten Gebiet“ müssen ihre Bewegungen nicht für die gesamten 14 Tage einschränken, sofern sie mindestens fünf Tage nach Einreise ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen können.
Ausführliche Informationen zu den genannten Ausnahmen bietet die irische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über irische (Flug-)Häfen sind möglich. Quarantänemaßnahmen sind nicht erforderlich, sofern der Transitbereich des (Flug-)Hafens nicht verlassen wird.
Reiseverbindungen
Von Irland aus gibt es in begrenztem Maße Flugverbindungen nach Deutschland (direkt oder indirekt über z.B. Amsterdam, London, Paris), Gleiches gilt für den Fährbetrieb ab/nach Irland. Das Angebot ist weiterhin stark eingeschränkt. Zudem kommt es häufig zu kurzfristigen Stornierungen.
Beschränkungen im Land
Es gilt ein modifiziertes Level 3 des "Plan for Living with COVID-19". Für das private und öffentliche Leben gelten zahlreiche Hygiene-, Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen.
Die Kapazitäten der öffentlichen Verkehrsmittel sind auf 50%, reduziert, zu Spitzenzeiten bleibt die Nutzung des ÖPNV für systemrelevante Berufe und Zwecke vorbehalten. Bis zum 18. Dezember 2020 sollte man das jeweilige County, in dem man sich aufhält, nicht verlassen. Ausgenommen sind Pendelfahrten zur Arbeit, zur Schule oder zu medizinischen oder sonstigen essentiellen Zwecken. Bei Verstößen gegen diese Regelungen kann eine Geldstrafe verhängt werden.
Nachtbars/Clubs und Casinos sind geschlossen. Hotels, Gasthäuser und Pensionen bleiben für bereits eingecheckte Gäste geöffnet. Restaurants, Pubs mit Restaurantbetrieb, Museen und sonstige kulturelle und touristische Attraktionen können unter Einhaltung entsprechender Schutzmaßnahmen öffnen.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie in Geschäften und Einkaufszentren ist verbindlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden. In öffentlichen Räumen, in denen ein Abstand von 2 m nicht eingehalten werden kann, wird ein Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
• Informieren Sie sich bei der irischen Gesundheitsbehörde HSE und bei der irischen Regierung zu den detaillierten Maßnahmen.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie telefonisch einen Arzt oder die irische Gesundheitsbehörde.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Island - Änderung Einreise:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Island wird aufgrund bestehender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Island war von COVID-19 stärker betroffen, die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner ist jedoch zuletzt gesunken.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 19. August 2020 hat Island alle Länder als Hochrisikogebiete eingestuft.
Reisende müssen vor der Abreise nach Island ein Registrierungsformular ausfüllen, das u.a. Kontaktdaten, Flug- und Aufenthaltsdaten sowie Informationen zum Gesundheitszustand und zu Voraufenthalten abfragt.
Alle Reisenden können wählen, ob sie sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben oder einen PCR-Test bei Einreise durchführen lassen. Der Test ist kostenpflichtig: 9.000,- ISK (etwa 55,- Euro) bei Zahlung vor Einreise im Zusammenhang mit dem o.g. Registrierungsformular und 11.000,- ISK (etwa 68,- Euro), bei Zahlung nach Einreise. Nur Kartenzahlung wird akzeptiert, Barzahlung ist nicht möglich. Vom 1. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021 wird der PCR-Test bei Einreise kostenfrei sein. Nach der Einreise müssen sich alle Reisenden für 5-6 Tage in häusliche Quarantäne begeben und sich dann einem zweiten (kostenfreien) PCR-Test unterziehen. Erst nach Erhalt eines negativen Testergebnisses darf die Quarantäne beendet werden, im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine Isolation angeordnet.
Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden, sind von den Tests und der Quarantäne ausgenommen.
Gleiches gilt ab dem 10. Dezember 2020 für Reisende, die nachweislich von einer COVID-19-Infektion genesen sind. Die isländische Gesundheitsbehörde informiert über die Anforderungen an das bei der Einreise vorzulegende Zertifikat aus EU/EWR-Ländern, dessen Anerkennung von der abschließenden Entscheidung der isländischen Grenzbehörde abhängt.
Aktuelle Informationen zu den Einreisebestimmungen und den Quarantäneregeln bietet die isländische Gesundheitsbehörde und der isländische Zivilschutz.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über Island sind möglich und unterliegen keinen Quarantänebestimmungen. Für Weiterreisen nach Nordamerika gelten die Reise- und Sicherheitshinweise für die USA bzw. Kanada.
Reiseverbindungen
Fährverkehr findet statt, Flugverkehr nur noch stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Gaststätten und touristische Einrichtungen sind nur eingeschränkt geöffnet, es kann zu einer Verkürzung der Öffnungszeiten oder kurzfristigen (tageweisen) Schließungen kommen. Landesweit gelten Beschränkungsmaßnahmen, u.a. Schließung von Sportstätten und Schwimmbädern sowie von kulturellen Einrichtungen und Bars.
Versammlungen sind derzeit grundsätzlich auf 10 Personen beschränkt.
Hygieneregeln
Es gilt eine Abstandsregel von zwei Metern; Maskenpflicht besteht in allen öffentlichen Verkehrsmitteln und sobald die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann. Kinder, die im Jahr 2011 oder später geboren wurden, sind von der Masken- und Abstandspflicht befreit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die isländische Gesundheitsbehörde über die isländische Telefonnummer 1700 oder +354-544 4113 bei Anruf von einer ausländischen Mobilnummer. Gehen Sie nicht zum Arzt oder ins Krankenhaus, ohne hierzu von der Gesundheitsbehörde aufgefordert zu werden.
• Informieren Sie sich zur Möglichkeit, die von der isländischen Gesundheitsbehörde empfohlene COVID-19-Tracing-App „Rakning C-19“ zu nutzen.
• Informieren Sie sich auf der Webseite des internationalen Flughafens Keflavik über Flugverbindungen und auf der Webseite der Fährgesellschaft Smyril Line zu Fährverbindungen.
• Informieren Sie sich auf der (auch deutschsprachigen) Webseite des isländischen Zivilschutzes sowie auf der Webseite der isländischen Tourismusbehörde über Einreisebestimmungen, Verhaltensregeln und Einschränkungen im öffentlichen Leben Islands.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Italien - Ergänzung:
Die Zahl der roten Zonen mit strikten Ausgangsbeschränkungen wird stark reduziert. Ab Sonntag wird nur noch die Region Abruzzen in Mittelitalien eine rote Zone sein. Die Anordnungen dafür wolle Gesundheitsminister Roberto Speranza in Kürze erlassen. Die bisher als rot eingestuften Regionen Toskana, Kampanien sowie das Aostatal und die Provinz Bozen-Südtirol würden in eine weniger strenge Risikozone (orange) wechseln, hieß es. Quelle: tagesschau.de
Marokko - Änderung Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land:
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Marokko wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Marokko ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Präfekturen Berrechid, Casablanca, Fès, Mèknes, Marrakech, Tanger, Tétouan und Settat.
Marokko ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Luftraum nach Marokko ist grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sind geschlossen, eine Öffnung ist nicht absehbar. Die Landgrenze zu Algerien ist geschlossen, eine Ein- und Ausreise aus Marokko ist damit derzeit nur unter besonderen Voraussetzungen mit Sonderflügen möglich.
Ein- und Ausreisemöglichkeiten bestehen für Personen mit Wohnsitz in Marokko und deren unmittelbaren Familienangehörigen (Ehepartner, Eltern und Kinder). Dies gilt sowohl für marokkanische als auch für ausländische, z.B. deutsche Staatsangehörige.
Zur Einreise ist ein PCR-Test erforderlich, wobei die Probenentnahme nicht mehr als 72 Stunden vor dem Check-in erfolgt sein darf (ein serologisches Gutachten wird nicht mehr verlangt). Das Testergebnis muss in französischer, hilfsweise englischer Sprache vorgelegt werden. Eine deutsche Sprachfassung ist u.U. nicht ausreichend.
Auch offiziell und geschäftlich Reisende auf Einladung eines marokkanischen Geschäftspartners sollen unter Beachtung der geltenden Sanitärbestimmungen mit den Sonderflügen unter bestimmten Bedingungen nach Marokko einreisen können. Vorzulegen sind eine Einladung mit vollständigem Briefkopf der Firma und Unterschrift eines Firmenbevollmächtigten. Die Einladung muss die ICE (= Identifiant commune d’entreprise) und die Nummer des RC (registre de commerce) sowie den Grund der Reise benennen und den vollständigen Namen sowie Pass- und Reisedaten des Geschäftsreisenden enthalten.
Die Möglichkeit der Sondereinreise soll auch für nicht visapflichtige Ausländer gelten, die eine verbindliche Hotelreservierung vorlegen können.
Zahlreiche Hotels bleiben allerdings weiterhin geschlossen.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten soll weiter möglich sein.
Reiseverbindungen
Eine Ausreise aus Marokko ist mit Sonderflügen von Royal Air Maroc und Air Arabia sowie mit Sonderfähren der Reederei GNV möglich. Einzelheiten dazu bieten die jeweiligen Transportgesellschaften. Die zur Einreise nach Deutschland erforderliche digitale Einreiseanmeldung ist bei Ausreise aus Marokko am Check-in Schalter in Marokko vorzuweisen. Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Flugannullierungen möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung kommen. Die Sonderregelungen gelten bis auf weiteres.
Beschränkungen im Land
Der Ausnahmezustand wurde verlängert und gilt vorerst bis zum 10. Januar 2021. Aufgrund des Infektionsgeschehens bestehen weiterhin Ausgangs- und Reisebeschränkungen. Die Ein- und Ausreise aus den Präfekturen Tanger, Tétouan, Fès, Meknès, Casablanca, Berrechid, Settat und Marrakech ist nur mit besonderer Genehmigung der lokalen Behörden möglich. Der öffentliche Verkehr in den genannten Präfekturen ist stark reduziert. Die marokkanischen Behörden können eine Bescheinigung zum Verlassen des Quartiers in dringenden Fällen, z.B. Arztbesuche, Lebensmitteleinkäufe und für Fahrten zum Flug- bzw. Fährhäfen ausstellen. Ein französischsprachiges Muster bietet die deutsche Botschaft in Rabat.
Die öffentlichen Verkehrsmittel (Zug- und Busverbindungen, Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Zahlreiche Hotels sind weiterhin geschlossen.
Es ist weiterhin mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zu rechnen. Die Einhaltung der verhängten beschränkenden Maßnahmen wird durch die staatlichen Sicherheitskräfte (Polizei, Militär) verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Es besteht eine landesweite Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften auch zur Einreise bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Ida-Viru, Harju, Hiiu, Rapla und Tartu wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Mit Wirkung vom 6. Dezember 2020 gilt dies auch für die Regionen Põlva, Viljandi und Võru. Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Regionen Estlands wird vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Estland verzeichnet Infektionszahlen mit regional unterschiedlicher Ausprägung. In den Regionen Tartu, Ida-Viru, Harju, Hiiu, Rapla, Põlva, Viljandi und Võru beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die estnische Corona-Karte.
Einreise
Die Einreise nach Estland ist u.a. für Reisende der EU-Mitgliedstaaten und Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz sowie Großbritannien und Nordirland, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikan grundsätzlich möglich. Es gilt jedoch seit 30. Oktober 2020 eine 10-tägige Quarantänepflicht bei Einreise aus Ländern deren Koeffizient oberhalb von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer 2-Wochen-Frist liegt, somit auch für Einreisen aus Deutschland. Die Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten veröffentlicht das estnische Außenministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem darauffolgenden Montag.
Reisende aus gelisteten Ländern können sich alternativ bei Einreise auf COVID-19 testen lassen und müssen dann in Selbstisolation das negative Ergebnis abwarten. Danach können sie unter Einschränkung sozialer Kontakte zur Arbeit gehen. Nach frühestens 7 Tagen muss ein zweiter Test erfolgen. Bei erneut negativem COVID-19-Testergebnis können Reisende uneingeschränkt ihrem Alltag nachgehen. Zu Testmöglichkeiten und Verhaltensempfehlungen informiert das estnische Health Board.
Durch- und Weiterreise
Transitreisende auf dem Weg in ihre Heimatstaaten dürfen Estland durchqueren, sofern sie keine Symptome zeigen, allerdings sollten Übernachtungen unterbleiben. Die Grenzen zu Russland bleiben geschlossen. Die estnischen Grenzbehörden führen keine Ausreisekontrollen durch, raten jedoch den Reisenden sich mit den Einreisebestimmungen des Ziellandes sowie der Transitländer vertraut zu machen.
Reiseverbindungen
Lufthansa, Air Baltic sowie EasyJet haben den Flugverkehr nach Deutschland stufenweise wieder aufgenommen. Es besteht Maskenpflicht. Die Grenzen zu Russland sind bis auf weiteres geschlossen.
Beschränkungen im Land
Die estnische Regierung hat weitere Lockerungen beschlossen, behält sich - je nach epidemiologischer Entwicklung – kurzfristige, lokale Eindämmungsmaßnahmen in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt vor.
Lockerungen beinhalten u.a. die Erhöhung der Obergrenze für öffentliche Veranstaltungen auf bis zu 750, bei Sportveranstaltungen 2.000 Personen. Es gilt eine 50%-Obergrenze für Bildungseinrichtungen. Restaurants, Theater, Konzerthallen und Kinos sind aufgefordert, für ausreichend Abstand und regelmäßige Desinfektion zu sorgen, als Obergrenze gilt die bestehende Bestuhlungsanzahl.
Hygieneregeln
Es besteht eine ausdrückliche Empfehlung für das Tragen von Masken, wo Abstandsregeln kaum eingehalten werden können (ÖPNV, Supermärkte, u.a. geschlossene Räume). Häufiges Händewaschen und Desinfektion wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der estnischen Behörden und Polizei und Grenzbehörden.
• Beachten Sie stets die Hinweise des estnischen Gesundheitsamtes.
• Nutzen Sie die zur Verfügung stehende estnische Corona-App „HOIA", die auch im europäischen Ausland angewandt werden kann.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer +372 600 1220.
• Wenn Sie sich touristisch in den Regionen Tartu, Ida-Viru, Harju, Hiiu, Rapla, Põlva, Viljandi und Võru aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Finnland - Reisewarnung wird erweitert:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Region Uusimaa (mit Großraum Helsinki) wird gewarnt. Mit Wirkung vom 6. Dezember 2020 gilt dies auch für die Regionen Päijät-Häme und Nordösterbotten.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Reisebeschränkungen und Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Finnland ist von COVID-19 bisher weniger betroffen gewesen. Die Neuinfektionen sind aber zuletzt gestiegen. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Helsinki (Region Uusimaa) und die Regionen Päijät-Häme und Nordösterbotten. In diesen Regionen beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Die Modalitäten einer Einreise nach Finnland hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab, das den epidemiologischen Grenzwert von 25 Neuinfektionen pro 100.000 Personen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nicht überschreiten darf. Die finnischen Behörden überprüfen diesen Wert regelmäßig. Der Grenzwert ist für Deutschland überschritten.
Seit dem 12. Oktober 2020 gelten für alle Schengen-Staaten, darunter Deutschland, Einreisebeschränkungen für die Einreise nach Finnland. Das bedeutet, dass nicht notwendige, touristische Reisen nach Finnland nicht gestattet sind.
Weiterhin einreisen dürfen:
• Finnische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen,
• Inhaber von Aufenthaltsgenehmigungen, Dienstreisende und Berufspendler,
• in Finnland Studierende,
• Diplomaten und Personal internationaler Organisationen, Militärpersonal,
• Personen, die internationalen Schutz benötigen und
• Personen im Rahmen sonstigen wesentlichen und gerechtfertigten Verkehrs (z.B. dringende persönliche Gründe).
Für sie gilt eine Regelung zur 10-tägigen Selbstisolierung nach Einreise.
Auf die Selbstisolierung kann verzichtet werden, wenn aus einem epidemiologischen Risikogebiet kommende Reisende zwei negative COVID-19-Tests vorweisen können. Der erste Test muss bereits vor, bzw. bei Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der zweite Test muss 72 Stunden nach Einreise erfolgen. Weitere, detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen bieten die finnische Regierung, der finnische Grenzschutz und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen für Reisende aus Deutschland Reisebeschränkungen bei Ein- und Durchreise. Die Rückkehr in einen anderen EU- oder Schengen-Staat für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen ist erlaubt. Auch Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU- oder Schengen-Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und einen entsprechenden Aufenthaltstitel innehaben, dürfen durchreisen.
Reiseverbindungen
Lufthansa und Finnair bieten Flüge von deutschen Flughäfen nach Finnland an, die Fährgesellschaft Finnlines bietet Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde.
Beschränkungen im Land
Es bestehen Beschränkungen bei den Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe, den Ausschankzeiten für Alkohol und der Anzahl der Plätze, die in Restaurants besetzt werden dürfen. Restaurants müssen ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Es besteht außerdem je nach Region eine Obergrenze von 10, 20 oder 50 Personen für Versammlungen von Gruppen.
Detaillierte Informationen bietet die finnische Regierung. Es gelten regional unterschiedliche Regelungen.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in Geschäften, Einkaufszentren, öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. In der Ekstra-Klasse der finnischen Bahn (VR) gilt eine Maskenpflicht.
Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet und ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Auf Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen soll verzichtet werden. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes , der finnischen Regierung , der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland zu möglichen Reisebeschränkungen und Quarantäneauflagen.
• Wenn Sie sich touristisch in den Regionen Uusimaa, Nordösterbotten und Päijät-Häme aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Griechenland - Reisewarnung wird angepasst:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Attika, Epirus, Mittelgriechenland, Ostmakedonien und Thrakien, Nördliche Ägäis, Thessalien, Westmakedonien, Westgriechenland sowie Zentralmakedonien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Mit Wirkung vom 6. Dezember 2020 wird die Reisewarnung für die Regionen Mittelgriechenland und Epirus aufgehoben.
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen. In den Regionen Attika, Ostmakedonien und Thrakien, Nördliche Ägäis, Thessalien, Westmakedonien, Westgriechenland sowie Zentralmakedonien beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Griechenland ist nur mit einer Bescheinigung über einen negativen PCR-Test eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer möglich, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt zudem eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen spätestens 24 Stunden vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular ("Passenger Locator Form", PLF) ausfüllen. Dieses PLF ist für Personen mit Wohnsitz in Griechenland auch für Ausreisen aus Griechenland erforderlich. Einige Fluggesellschaften verlangen dieses PLF bei Ausreise von allen Passagieren. Jeder Reisende, Kinder eingeschlossen, muss im PLF aufgeführt werden. Angehörige eines Haushalts sollen laut Angaben der griechischen Behörden ein PLF ausfüllen und darin Erwachsene und Kinder angeben. Das Formular lässt sich hierfür in der Rubrik „Reisebegleiter – Familie“ über einen oben stehenden Button für mehrere Familienmitglieder erweitern. Für mitreisende Personen, die nicht zum selben Haushalt gehören, wird empfohlen, für jeden Reisenden ein separates PLF auszufüllen. Einige Fluggesellschaften bestehen auf die Vorlage eines PLF für jeden Reisenden über 18 Jahre, auch wenn zum selben Haushalt zugehörig.
Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung. Auf Grundlage der Anmeldedaten wird ein QR-Code generiert, der spätestens am Tag der Einreise automatisiert per E-Mail zugesandt wird. Er muss bei Einreise vorgezeigt werden. Kann kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Viele Flug- und auch Fährgesellschaften verlangen die Vorlage des QR-Codes beim Check-In/Boarding. Wenn die Reise vor dem Einreisedatum begonnen wird, wird empfohlen, beim Check-In/Boarding die Bestätigungsemail vorzuweisen und auf die Seite http://travel.gov.gr/ hinzuweisen.
Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über das PLF können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 9 bis 21 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf die Registrierungsverfahren.
Bei einzelnen Reisenden kann bei Einreise aufgrund bestimmter Kriterien ein COVID-19-Test durchgeführt werden. Eine mögliche Testung richtet sich nach einem Algorithmus, der auf Grundlage der eingegangenen Anmeldedaten (z.B. Voraufenthalten in Risikogebieten) eine Risikoeinschätzung trifft. Der Test ist für Reisende kostenlos.
Bis zum Vorliegen des Testergebnisses ist eine Selbstisolation einzuhalten. Die Dauer der Selbstisolation wird mit 24 Stunden angegeben, gemäß dem PLF ist eine Weiterreise zu der in der Anmeldung genannten Zieladresse erlaubt. Nur positiv getestete Personen erhalten eine Benachrichtigung. Erfahrungsgemäß liegen die Testergebnisse in der Regel innerhalb von 24 bis 72 Stunden vor.
Der Fährverkehr zwischen Griechenland und Italien findet statt, der Fährverkehr (Personen) mit Albanien und der Türkei bleibt ausgesetzt.
Kreuzfahrtschiffe und Sportboote dürfen Griechenland vorerst nicht mehr anlaufen.
Die Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg für „non-essential travels“, also touristische Reisen, ist nur über Bulgarien und nur über den Grenzübergang Promachonas möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über das PLF sowie zusätzlich eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Std.) eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer.
Eine Ein- und Ausreise über Albanien oder Nordmazedonien, ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich und nur von 7 bis 23 Uhr gestattet. Einreisende benötigen den QR-Code über das PLF. Zusätzlich ist ein negativer PCR-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich. Einreisende aus Albanien (Grenzübergang Kakavia) müssen sich in eine 7-tägige häusliche Quarantäne begeben; zudem ist die Anzahl der täglich einreisenden Personenzahl begrenzt.
Seit dem 20. November 2020 sollen bei jedem über die Landgrenze Einreisenden bei Grenzübertritt zusätzlich COVID-19-Schnelltests von den griechischen Behörden vorgenommen werden. Sofern dieser Test positiv ausfällt, soll die Einreise verweigert werden.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zur Türkei sind geschlossen. Die Einreise aus der Türkei auf dem Land-, See- und Luftweg nach Griechenland ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über das PLF. Zusätzlich ist ein negativer PCR-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich.
Seit dem 20. November 2020 sollen bei jedem über die Landgrenze Einreisenden bei Grenzübertritt zusätzlich COVID-19-Schnelltests von den griechischen Behörden vorgenommen werden. Sofern dieser Test positiv ausfällt, soll die Einreise verweigert werden.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr zwischen Deutschland und Griechenland findet statt, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab. Flüge innerhalb Griechenlands sind nur aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen oder zur Rückkehr an den Hauptwohnsitz erlaubt.
Beschränkungen im Land
Die griechische Regierung hat einen landesweiten „Lockdown“ erlassen. Dieser ist seit dem 7. November 2020 in Kraft und soll zunächst bis zum 14. Dezember 2020 gelten. Supermärkte und Geschäfte, die für die Grundversorgung erforderlich sind, z.B. Apotheken, Bäckereien, Metzgereien, Wochenmärkte und Tankstellen bleiben geöffnet. Folgende Maßnahmen gelten:
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist überall, auch im Freien, verpflichtend. Öffentliche Versammlungen sind verboten.
Die Wohnung darf nur mit einer Sondererlaubnis für die Fahrt zur Arbeit mit Arbeitgeberbescheinigung oder unter Angabe spezieller Gründe verlassen werden:
1. Apotheke oder Arztbesuch (nach Absprache mit dem Arzt)
2. Einkaufen in einem Geschäft, das nicht liefert (z.B. Supermarkt)
3. Bank (wenn keine elektronische Transaktion möglich ist) und Behördengänge mit schriftlicher Terminbestätigung
4. Hilfe für Menschen in Not oder Begleitung minderjähriger Schüler zur/von der Schule
5. Teilnahme an einer Zeremonie (z. B. Beerdigung, Heirat, Taufe o. ä.) sowie Besuche zur Wahrnehmung des Sorgerechts
6. Sportliche Betätigung im Freien in der Nähe der Wohnung oder Bewegung mit Haustier, einzeln oder bis zu drei Personen, im letztgenannten Fall unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m.
Die Sondererlaubnis kann nur mit einer griechischen Mobilfunknummer bei der Telefonnummer 13033 unter Angabe der Ziffer, des Namens und der Anschrift beantragt werden. Alternativ ist die Bescheinigung „Typ B“ (bei den griechischen Behörden per Download erhältlich) mitzuführen.
Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist das Verlassen der Wohnung nur für Fahrten von und zur Arbeit, aus gesundheitlichen Gründen oder zum Ausführen von Haustieren gestattet (Bescheinigung/SMS an 13033 erforderlich).
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen absehbar weiter öffnen, über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst.
Für öffentliche Verkehrsmittel, Taxis, Fähren und Privat-Kfz gelten Kapazitätsbegrenzungen. Bei der Nutzung von einigen Verkehrsmitteln (z.B. Fähren) ist eine Selbsterklärung auszufüllen.
Bildungseinrichtungen sind geschlossen.
Fahrten außerhalb des Regionalbezirks sind verboten, außer aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen sowie zur Rückkehr an den Hauptwohnsitz. Für die Region Attika gilt eine Ausnahme: Dort darf man sich zwischen den acht Regionalbezirken bewegen.
Den deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland sind bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen die Anreise zu einem Flug- oder Fährhafen bei Vorlage eines Flug- bzw. Fährtickets und Ausweisdokuments mit Angabe zum Wohnort in z.B. Deutschland, verweigert wurde.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab 4 Jahren in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. für Kunden und Personal in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. Darüber hinaus muss ein Mund-Nasen-Schutz landesweit überall im Freien getragen werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 300,- Euro geahndet. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen Jedes Hotel hat zudem eine verantwortliche Person zur Überwachung und Einhaltung der Auflagen zu bestimmen und mit einem Referenzarzt zusammen zu arbeiten. Für die Mitarbeiter gilt Maskenpflicht. Tische, Liegen etc. sollen regelmäßig desinfiziert werden.
• Halten Sie sich an die geltende Ausgangssperre im Rahmen des „Lockdowns“.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form (PLF) zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 5605151. Zur Frage, ob für jeden Reisenden ein PLF auszufüllen ist, halten Sie im Zweifel Rücksprache mit Ihrer Fluggesellschaft.
• Beachten Sie dringend die Erforderlichkeit der Vorlage eines negativen PCR-Tests eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer, nicht älter als 72 Stunden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landweg beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
• Sollten Sie bei Einreise positiv getestet werden, werden die Gesundheitsbehörden Sie kontaktieren. Melden Sie sich an der Rezeption Ihres Hotels oder bei Ihrer Reiseleitung oder rufen Sie die untenstehenden Hotlines an, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie werden in der Regel in ein Quarantänehotel gebracht. Sie müssen dort absehbar 14 Tage verbringen und dürfen Ihr Zimmer nicht verlassen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24h-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar) und isolieren Sie sich.
• Achten Sie auf lokale Hinweise in den griechischen Medien und beachten Sie die Weisungen von Gesundheits- und Sicherheitspersonal. Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen sind möglicherweise strafbar.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland, richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Großbritannien udn Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und den Überseegebieten:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das gesamte Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Kanalinsel Jersey (Kronbesitz) sowie das Überseegebiet Gibraltar wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt. Ausgenommen sind die weiteren Überseegebiete sowie die Kronbesitze Isle of Man und die Kanalinsel Guernsey.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Überseegebiete sowie die Kronbesitze Isle of Man und die Kanalinseln Guernsey und Alderney wird aufgrund von Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Im gesamten Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Gibraltar, mit Ausnahme der weiteren Überseegebiete und der Kanalinseln ( Jersey und Guernsey) sowie der Isle of Man beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb dieses als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung sowie das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Webseite der schottischen Regionalregierung.
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben weiterhin hoch (Alert Level 4). Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten ("Overseas Territories") siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Seit dem 7. November 2020, 4 Uhr, gilt für Reisende aus Deutschland zwingend eine 14-tägige Quarantänepflicht
Für Einreisen nach England (ausgenommen sind Schottland, Wales und Nordirland) ab dem 15. Dezember 2020 wird es möglich sein, sich nach 5 Tagen von der Quarantäne zu befreien. Voraussetzung ist ein negativer PCR-Test. Der Test ist kostenpflichtig und muss bei einem von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland lizenzierten Labor durchgeführt werden. Die lizenzierten Labors stehen noch nicht fest. Es ist nach vorläufigen Informationen mit Kosten von 120 GBP/Test zu rechnen. Nähere Informationen bietet die britische Regierung.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zu einer elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne ausgenommen sind Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Auch bei Einreise aus einem Land, dass nicht als Risikogebiet eingestuft ist („Travel Corridor“) kann Quarantäne im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland notwendig werden, wenn man im Transit durch ein Risikogebiet reist und dort Kontakt zu Personen hatte.
Nähere Informationen zur Frage des Transits bietet die britische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, jedoch nicht für touristische Zwecke. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden, auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Reiseverbindungen
Flug- und Reiseverbindungen von und nach Deutschland sind vorhanden, aber derzeit weiter eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen.
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland.
England ist am 2. Dezember 2020 zu seinem 3-Stufen-System der Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zurückgekehrt. Fast ganz England befindet sich in Stufe 2 (derzeit auch London) oder Stufe 3.
Stufe 1 („Mittel“):
Es ist erlaubt, sich im Freien und in geschlossenen Räumen mit maximal 6 Personen zu treffen („rule of six“). Ausnahmen gelten für Arbeitsstätten und Schulen. Hochzeiten bis maximal 15 Personen und Beerdigungen sind bis maximal 30 Personen erlaubt. Geschäfte bleiben geöffnet. Restaurants und Pubs schließen um 23 Uhr. Es gibt nur noch Tisch-Service.
Stufe 2 („Hoch“):
Es ist erlaubt, sich im Freien mit maximal 6 Personen zu treffen, damit gilt auch draußen die Kontaktbeschränkung auf 6 Personen. Ausnahmen gelten für Arbeitsstätten und Schulen. Hochzeiten bis maximal 15 Personen und Beerdigungen sind bis maximal 30 Personen erlaubt. Geschäfte bleiben geöffnet. Restaurants und Pubs haben geöffnet, man darf sich in den Räumen dort aber nicht mit Personen treffen, die nicht zum eigenen Haushalt oder zur „support bubble“ gehören. Es gibt nur noch Tisch-Service.
Stufe 3 („Sehr hoch“):
Kein Kontakt zu anderen Haushalten in Privaträumen oder Privatgärten. Im Freien ist es erlaubt, sich mit maximal 6 Personen an öffentlichen Plätzen wie Parks, Stränden etc. zu treffen. Ausnahmen gibt es für Schulen und Arbeitsstätten. Hochzeiten bis maximal 15 Personen und Beerdigungen sind bis maximal 30 Personen erlaubt. Geschäfte bleiben geöffnet. Restaurants, Pubs müssen bis auf take away, Lieferdienste etc. schließen. Hallensport ist verboten. Kinos, Theater, Museen bleiben geschlossen. Ebenso bleiben Hotels geschlossen. Reisen, auch Tagesreisen sollten unterbleiben.
In allen Stufen gilt: Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten, Restaurants, Pubs und Geschäften vorgeschrieben.
Allgemein kann die dynamische Entwicklung immer wieder kurzfristig zu regionalen Beschränkungen führen bzw. zu einer Änderung der Einstufung kommen.
Zu den Weihnachtsfeiertagen gelten in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember 2020 gesonderte Regeln.
In Schottland gilt seit dem 2. November 2020 ein fünfstufiges Maßnahmenpaket zur Eindämmung der Pandemie. Details zu den einzelnen Stufen und zur Eingruppierung der Verwaltungseinheiten (Local Councils) in dieses System veröffentlicht die schottische Regierung. Über einen "Postcode Checker" kann abgefragt werden, zu welcher Local Authority eine Ortschaft gehört. Die Einstufung wird wöchentlich jeweils freitags überprüft und angepasst.
Informationen zu den sonstigen Maßnahmen in Schottland bietet die Regierung von Schottland, ebenso wie nähere Informationen zu den besonderen Regelungen für die Weihnachtsfeiertage.
In Wales wurde der Lockdown zum 9. November 2020 aufgehoben, es gelten jedoch weiterhin Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Es ist erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit den Angehörigen des eigenen Haushalts (oder auch erweiterten Haushalts) zu treffen, im Freien sind Treffen mit maximal 4 Personen außerhalb des Haushalts erlaubt. Es sind Reisen innerhalb von Wales möglich, jedoch nicht nach oder von England. Generell sollen Reisen aus touristischen Zwecken auch in Wales vermieden werden. Schulen und Geschäfte haben wieder geöffnet. Restaurants und Pubs dürfen seit dem 4. Dezember 2020 keinen Alkohol mehr verkaufen und müssen um 18 Uhr schließen. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten, Restaurants und Geschäften vorgeschrieben.
In Nordirland gelten vom 27. November bis 10 Dezember 2020 weitreichende Beschränkungen. Es ist verboten, sich in der eigenen Wohnung mit anderen Haushalten, Familien, Freunden zu treffen, es sei denn, man gründet mit einem anderen Haushalt eine Gemeinschaft. Es ist dagegen erlaubt, sich im eigenen Garten mit bis zu sechs Angehörigen aus bis zu zwei Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Private Übernachtungen sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Restaurants und Pubs bleiben bis auf Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf geschlossen. Nicht essentielle Geschäfte müssen geschlossen bleiben. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der nordirischen Regierung.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gilt nach Einreise eine 14-tägige verpflichtende Quarantäne, für alle, außer Einreisende von der Isle of Man. Alternativ können Einreisende am siebten Tag der Quarantäne einen PCR-Test machen, müssen aber bis Vorliegen des Ergebnisses in Quarantäne bleiben. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Auf Jersey besteht die Wahl zwischen einer 14-tägigen Quarantäne oder einem PCR-Test bei Einreise, dessen Ergebnis innerhalb von 12 Stunden vorliegen soll. Das Ergebnis muss in Quarantäne abgewartet werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, bei Einreise einen PCR-Test mit negativem Ergebnis vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden vor Einreise sein darf. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ beschränkt; anderen wird die Einreise nur mit Ausnahmegenehmigung gestattet. Grundsätzlich müssen sich alle Einreisenden in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Auf Gibraltar müssen sich alle Einreisenden, die sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland) aufgehalten haben, in Quarantäne begeben und sich am 1. und 5. Tag nach Einreise einer Testung unterziehen. Sind die Tests negativ, wird die Quarantäne aufgehoben. Einreisende per Flugzeug müssen sich zudem vor Einreise online registrieren. Es besteht Maskenpflicht in Geschäften, Restaurants und in Hauptverkaufsstraßen. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Haiti - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Haiti wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Haiti ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist die Region rund um die Hauptstadt Port-au-Prince. Haiti ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Das Gesundheitssystem Haitis ist auf COVID-19-Fälle weiterhin nur unzureichend vorbereitet.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und Bevölkerung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise auf dem Luft-, Land- und Seeweg ist grundsätzlich ohne Einschränkungen möglich. Bei der Einreise erfolgt eine Kontrolle der Körpertemperatur. Außerdem muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Andernfalls ist eine vierzehntägige häusliche Quarantäne zwingend vorgeschrieben.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- und Weiterreise ist grundsätzlich möglich.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen sind derzeit nur sehr wenige vorhanden.
Beschränkungen im Land
In der Zeit von Mitternacht bis 4 Uhr morgens gilt eine Ausgangssperre.
Hygieneregeln
In allen geschlossenen, der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen (Geschäfte, Behörden, etc.) gilt eine Maskenpflicht.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der haitianischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie den nächsten Arzt per Telefon.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Irland - Reisewarnung wird angepasst:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Border, Dublin, Mid-East, Mid-West, South East wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 6. Dezember 2020 wird die Reisewarnung für die Region South-East aufgehoben.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Regionen wird aufgrund geltender Quarantäneregelungen weiterhin abgeraten.
Epidemiologische Lage
Irland ist von COVID-19 stark betroffen. Die Inzidenzen liegen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Regionen Border, Dublin, Mid-East und Mid-West als Risikogebiete eingestuft sind.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie die irische Regierung.
Einreise
Vor bzw. bei Einreise ist für die irischen Behörden von allen Reisenden verpflichtend ein Formular (Public Health Passenger Locator Form) mit Angabe von Name, Telefonnummer und der Wohnadresse in Irland auszufüllen, an der man sich die nächsten 14 Tage, bei Einschränkung der Bewegungen, aufhalten wird. Verstöße gegen die Ausfüllpflicht (auch Falschangaben) können mit einer Geldstrafe von 2.500,- Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten geahndet werden.
Seit dem 9. November 2020 setzt Irland das „Ampelsystem“ der Europäischen Union um, das für den Raum EU/EWR plus Großbritannien gilt:
Grundsätzlich sind alle Einreisenden, auch Iren und Bürger mit Wohnsitz in Irland, aufgefordert, für 14 Tage nach Einreise ihre Bewegungen stark einzuschränken.
Dem „Ampelsystem“ folgend müssen Reisende aus "grünen Regionen" ihre Bewegungen nach Einreise nicht einschränken.
Alle Reisenden aus „orangen, roten oder grauen Regionen“ sind aufgefordert ihre Bewegungen nach Einreise stark einzuschränken. Ausgenommen von dieser Vorgabe sind folgende Personengruppen:
• Rückkehrende aus Nordirland,
• Personal zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (z.B. Piloten, Transportunternehmer, Mitarbeiter in der Schifffahrt),
• Reisende mit essentieller Funktion oder essentiellen Bedürfnissen gem. § 19 der Empfehlung des Rats der europäischen Union,
• Kinder unter 6 Jahren,
• Reisende aus einem „orangenen Gebiet", sofern sie drei Tage vor Einreise nach Irland einen negativen PCR-Test erhalten haben und das schriftliche Testergebnis mit sich führen. Ergebnisse anderer Testverfahren werden in Irland derzeit nicht anerkannt.
Reisende aus einem „roten Gebiet“ müssen ihre Bewegungen nicht für die gesamten 14 Tage einschränken, sofern sie mindestens fünf Tage nach Einreise ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen können.
Ausführliche Informationen zu den genannten Ausnahmen bietet die irische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über irische (Flug-)Häfen sind möglich. Quarantänemaßnahmen sind nicht erforderlich, sofern der Transitbereich des (Flug-)Hafens nicht verlassen wird.
Reiseverbindungen
Von Irland aus gibt es in begrenztem Maße Flugverbindungen nach Deutschland (direkt oder indirekt über z.B. Amsterdam, London, Paris), Gleiches gilt für den Fährbetrieb ab/nach Irland. Das Angebot ist weiterhin stark eingeschränkt. Zudem kommt es häufig zu kurzfristigen Stornierungen.
Beschränkungen im Land
Es gilt ein modifiziertes Level 3 des "Plan for Living with COVID-19". Für das private und öffentliche Leben gelten zahlreiche Hygiene-, Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen.
Die Kapazitäten der öffentlichen Verkehrsmittel sind auf 50%, reduziert, zu Spitzenzeiten bleibt die Nutzung des ÖPNV für systemrelevante Berufe und Zwecke vorbehalten. Bis zum 18. Dezember 2020 sollte man das jeweilige County, in dem man sich aufhält, nicht verlassen. Ausgenommen sind Pendelfahrten zur Arbeit, zur Schule oder zu medizinischen oder sonstigen essentiellen Zwecken. Bei Verstößen gegen diese Regelungen kann eine Geldstrafe verhängt werden.
Nachtbars/Clubs und Casinos sind geschlossen. Hotels, Gasthäuser und Pensionen bleiben für bereits eingecheckte Gäste geöffnet. Restaurants, Pubs mit Restaurantbetrieb, Museen und sonstige kulturelle und touristische Attraktionen können unter Einhaltung entsprechender Schutzmaßnahmen öffnen.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie in Geschäften und Einkaufszentren ist verbindlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden. In öffentlichen Räumen, in denen ein Abstand von 2 m nicht eingehalten werden kann, wird ein Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
• Informieren Sie sich bei der irischen Gesundheitsbehörde HSE und bei der irischen Regierung zu den detaillierten Maßnahmen.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie telefonisch einen Arzt oder die irische Gesundheitsbehörde.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Island - Änderung Einreise:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Island wird aufgrund bestehender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Island war von COVID-19 stärker betroffen, die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner ist jedoch zuletzt gesunken.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 19. August 2020 hat Island alle Länder als Hochrisikogebiete eingestuft.
Reisende müssen vor der Abreise nach Island ein Registrierungsformular ausfüllen, das u.a. Kontaktdaten, Flug- und Aufenthaltsdaten sowie Informationen zum Gesundheitszustand und zu Voraufenthalten abfragt.
Alle Reisenden können wählen, ob sie sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben oder einen PCR-Test bei Einreise durchführen lassen. Der Test ist kostenpflichtig: 9.000,- ISK (etwa 55,- Euro) bei Zahlung vor Einreise im Zusammenhang mit dem o.g. Registrierungsformular und 11.000,- ISK (etwa 68,- Euro), bei Zahlung nach Einreise. Nur Kartenzahlung wird akzeptiert, Barzahlung ist nicht möglich. Vom 1. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021 wird der PCR-Test bei Einreise kostenfrei sein. Nach der Einreise müssen sich alle Reisenden für 5-6 Tage in häusliche Quarantäne begeben und sich dann einem zweiten (kostenfreien) PCR-Test unterziehen. Erst nach Erhalt eines negativen Testergebnisses darf die Quarantäne beendet werden, im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine Isolation angeordnet.
Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden, sind von den Tests und der Quarantäne ausgenommen.
Gleiches gilt ab dem 10. Dezember 2020 für Reisende, die nachweislich von einer COVID-19-Infektion genesen sind. Die isländische Gesundheitsbehörde informiert über die Anforderungen an das bei der Einreise vorzulegende Zertifikat aus EU/EWR-Ländern, dessen Anerkennung von der abschließenden Entscheidung der isländischen Grenzbehörde abhängt.
Aktuelle Informationen zu den Einreisebestimmungen und den Quarantäneregeln bietet die isländische Gesundheitsbehörde und der isländische Zivilschutz.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über Island sind möglich und unterliegen keinen Quarantänebestimmungen. Für Weiterreisen nach Nordamerika gelten die Reise- und Sicherheitshinweise für die USA bzw. Kanada.
Reiseverbindungen
Fährverkehr findet statt, Flugverkehr nur noch stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Gaststätten und touristische Einrichtungen sind nur eingeschränkt geöffnet, es kann zu einer Verkürzung der Öffnungszeiten oder kurzfristigen (tageweisen) Schließungen kommen. Landesweit gelten Beschränkungsmaßnahmen, u.a. Schließung von Sportstätten und Schwimmbädern sowie von kulturellen Einrichtungen und Bars.
Versammlungen sind derzeit grundsätzlich auf 10 Personen beschränkt.
Hygieneregeln
Es gilt eine Abstandsregel von zwei Metern; Maskenpflicht besteht in allen öffentlichen Verkehrsmitteln und sobald die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann. Kinder, die im Jahr 2011 oder später geboren wurden, sind von der Masken- und Abstandspflicht befreit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die isländische Gesundheitsbehörde über die isländische Telefonnummer 1700 oder +354-544 4113 bei Anruf von einer ausländischen Mobilnummer. Gehen Sie nicht zum Arzt oder ins Krankenhaus, ohne hierzu von der Gesundheitsbehörde aufgefordert zu werden.
• Informieren Sie sich zur Möglichkeit, die von der isländischen Gesundheitsbehörde empfohlene COVID-19-Tracing-App „Rakning C-19“ zu nutzen.
• Informieren Sie sich auf der Webseite des internationalen Flughafens Keflavik über Flugverbindungen und auf der Webseite der Fährgesellschaft Smyril Line zu Fährverbindungen.
• Informieren Sie sich auf der (auch deutschsprachigen) Webseite des isländischen Zivilschutzes sowie auf der Webseite der isländischen Tourismusbehörde über Einreisebestimmungen, Verhaltensregeln und Einschränkungen im öffentlichen Leben Islands.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Italien - Ergänzung:
Die Zahl der roten Zonen mit strikten Ausgangsbeschränkungen wird stark reduziert. Ab Sonntag wird nur noch die Region Abruzzen in Mittelitalien eine rote Zone sein. Die Anordnungen dafür wolle Gesundheitsminister Roberto Speranza in Kürze erlassen. Die bisher als rot eingestuften Regionen Toskana, Kampanien sowie das Aostatal und die Provinz Bozen-Südtirol würden in eine weniger strenge Risikozone (orange) wechseln, hieß es. Quelle: tagesschau.de
Marokko - Änderung Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land:
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Marokko wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Marokko ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Präfekturen Berrechid, Casablanca, Fès, Mèknes, Marrakech, Tanger, Tétouan und Settat.
Marokko ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Luftraum nach Marokko ist grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sind geschlossen, eine Öffnung ist nicht absehbar. Die Landgrenze zu Algerien ist geschlossen, eine Ein- und Ausreise aus Marokko ist damit derzeit nur unter besonderen Voraussetzungen mit Sonderflügen möglich.
Ein- und Ausreisemöglichkeiten bestehen für Personen mit Wohnsitz in Marokko und deren unmittelbaren Familienangehörigen (Ehepartner, Eltern und Kinder). Dies gilt sowohl für marokkanische als auch für ausländische, z.B. deutsche Staatsangehörige.
Zur Einreise ist ein PCR-Test erforderlich, wobei die Probenentnahme nicht mehr als 72 Stunden vor dem Check-in erfolgt sein darf (ein serologisches Gutachten wird nicht mehr verlangt). Das Testergebnis muss in französischer, hilfsweise englischer Sprache vorgelegt werden. Eine deutsche Sprachfassung ist u.U. nicht ausreichend.
Auch offiziell und geschäftlich Reisende auf Einladung eines marokkanischen Geschäftspartners sollen unter Beachtung der geltenden Sanitärbestimmungen mit den Sonderflügen unter bestimmten Bedingungen nach Marokko einreisen können. Vorzulegen sind eine Einladung mit vollständigem Briefkopf der Firma und Unterschrift eines Firmenbevollmächtigten. Die Einladung muss die ICE (= Identifiant commune d’entreprise) und die Nummer des RC (registre de commerce) sowie den Grund der Reise benennen und den vollständigen Namen sowie Pass- und Reisedaten des Geschäftsreisenden enthalten.
Die Möglichkeit der Sondereinreise soll auch für nicht visapflichtige Ausländer gelten, die eine verbindliche Hotelreservierung vorlegen können.
Zahlreiche Hotels bleiben allerdings weiterhin geschlossen.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten soll weiter möglich sein.
Reiseverbindungen
Eine Ausreise aus Marokko ist mit Sonderflügen von Royal Air Maroc und Air Arabia sowie mit Sonderfähren der Reederei GNV möglich. Einzelheiten dazu bieten die jeweiligen Transportgesellschaften. Die zur Einreise nach Deutschland erforderliche digitale Einreiseanmeldung ist bei Ausreise aus Marokko am Check-in Schalter in Marokko vorzuweisen. Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Flugannullierungen möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung kommen. Die Sonderregelungen gelten bis auf weiteres.
Beschränkungen im Land
Der Ausnahmezustand wurde verlängert und gilt vorerst bis zum 10. Januar 2021. Aufgrund des Infektionsgeschehens bestehen weiterhin Ausgangs- und Reisebeschränkungen. Die Ein- und Ausreise aus den Präfekturen Tanger, Tétouan, Fès, Meknès, Casablanca, Berrechid, Settat und Marrakech ist nur mit besonderer Genehmigung der lokalen Behörden möglich. Der öffentliche Verkehr in den genannten Präfekturen ist stark reduziert. Die marokkanischen Behörden können eine Bescheinigung zum Verlassen des Quartiers in dringenden Fällen, z.B. Arztbesuche, Lebensmitteleinkäufe und für Fahrten zum Flug- bzw. Fährhäfen ausstellen. Ein französischsprachiges Muster bietet die deutsche Botschaft in Rabat.
Die öffentlichen Verkehrsmittel (Zug- und Busverbindungen, Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Zahlreiche Hotels sind weiterhin geschlossen.
Es ist weiterhin mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zu rechnen. Die Einhaltung der verhängten beschränkenden Maßnahmen wird durch die staatlichen Sicherheitskräfte (Polizei, Militär) verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Es besteht eine landesweite Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften auch zur Einreise bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Nigeria - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch-und Weiterreise, Reiserverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nigeria wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Nigeria war bisher von COVID-19 im internationalen Vergleich weniger betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher Lagos und die Hauptstadtregion Abuja (Federal Capital Territory).
Nigeria ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nigerianischen Seuchenkontrollzentrum NCDC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Flughäfen Abuja und Lagos sind wieder für den regulären internationalen Flugverkehr geöffnet. Nicht alle Fluggesellschaften haben eine Genehmigung erhalten, inzwischen wieder Flüge nach und aus Nigeria durchzuführen. Mit kurzfristigen Stornierungen von Flügen und /oder Umbuchungen muss daher gerechnet werden. Derzeit können nur nigerianische Staatsangehörige, Personen mit einer gültigen Daueraufenthaltsgenehmigung für Nigeria und Diplomaten nach Nigeria einreisen.
Aktuelle Informationen zu den Einreisebedingungen bieten die zuständigen nigerianischen Auslandsvertretungen bzw. der Nigerian Immigration Service.
Bei Einreise muss ein in englischer Sprache gehaltener Nachweis eines negativen PCR-Tests vorgelegt werden, der bei Abflug nicht älter als 120 Stunden sein darf und möglichst nicht jünger als 72 Stunden. Kinder unter zehn Jahren sind davon ausgenommen. Ebenfalls müssen alle Einreisenden eine schriftliche Erklärung über ihren Gesundheitszustand abgeben, welche zukünftig auch online zur Verfügung gestellt werden soll. Einreisende müssen sich anschließend in eine 7-tägige, überwachte Selbstisolierung/Quarantäne begeben und sich am siebten Tag der Selbstisolierung einem weiteren PCR-Test unterziehen. Ein Nachweis über einen bereits vereinbarten und bezahlten PCR-Test in Nigeria muss bei Einreise vorgelegt werden, ebenfalls die telefonische Erreichbarkeit sichergestellt sein. Zu diesem Zweck hat die nigerianische Regierung ein Onlineportal zur Buchung und Bezahlung dieser Tests eingerichtet. Teststationen sollen in allen Bundesstaaten zur Verfügung stehen. Für den Personenkreis der zum zweiten PCR-Test in Nigeria nicht erscheint, kündigt die nigerianische Regierung Sanktionen in Form von Reisebeschränkungen an. Nach Vorliegen eines zweiten negativen PCR-Tests, darf die Selbstisolierung/Quarantäne beendet werden.
Reisende, die bei Einreise COVID-19 Symptome aufweisen oder diese innerhalb der 7-tägigen Quarantäne entwickeln, müssen damit rechnen, unter staatliche Quarantäne gestellt zu werden. Mit kurzfristig angekündigten zusätzlichen Hygienemaßnahmen bei Einreise muss gerechnet werden.
Durch- und Weiterreise
Die nigerianischen Landgrenzen sind für den Personenverkehr weiterhin geschlossen, für die Seehäfen gelten restriktive Sonderregelungen.
Der Inlandsflugverkehr wurde eingeschränkt wieder aufgenommen.
Reiseverbindungen
Mit Einschränkungen im internationalen Flugverkehr ist weiterhin zu rechnen, die Landgrenzen sind für den Personenverkehr weiterhin geschlossen.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine landesweite nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 4 Uhr. Beschäftigte in systemrelevanten Sektoren und aus dem Ausland Einreisende sind von der nächtlichen Ausgangssperre ausgenommen. Geschäfte, Banken, Märkte, Hotels und Unternehmen sind unter Einhaltung von strengen Hygienemaßnahmen geöffnet. Freizeitparks, Fitnessstudios und Kinos dürfen bei halber Kapazität öffnen, Restaurants dürfen wieder im Außenbereich bewirten. Bars und Nachtclubs bleiben weiterhin geschlossen. Menschenansammlungen mit nun mehr als 50 Personen bleiben grundsätzlich untersagt. Einzelne Bundesstaaten können religiöse Versammlungen von mehr als 50 Personen unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen zulassen. Einzelne Bundesstaaten haben Bewegungsbeschränkungen und Auflagen innerhalb der Bundesgrenzen verhängt.
Hygieneregeln
Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum gilt weiterhin. Die Behörden können die Einhaltung der Maskenpflicht und von Bewegungsbeschränkungen jederzeit überprüfen, Verstöße sanktionieren und Temperaturmessungen an öffentlichen Orten durchführen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Halten Sie Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich auf der Website der deutschen Vertretungen in Nigeria.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Portugal - Ergänzung:
Portugal verlängert seinen Corona-Notstand um zwei Wochen bis zum 23. Dezember. Quelle: tagesschau.de
Ruanda - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ruanda wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Ruanda bewegt sich - bei landesweit auftretenden Infektionen - auf niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Rwanda Biomedical Center RBC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise über den Flughafen Kigali ist für Touristen grundsätzlich wieder möglich. Touristen benötigen für die Einreise Nachweise von verbindlichen Reservierungen der Unterkünfte. Alle Reisenden müssen einen negativen PCR-Test vorweisen, der bei Abreise nach Ruanda nicht älter als 5 Tage sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das COVID-19-Testergebnis und die Buchung für ein Transferhotel nach Ankunft beifügen. Im Anschluss an die Einreise müssen Reisende auf eigene Kosten für 24 Stunden in das gebuchte Transferhotel, wo ein zweiter COVID-19-Test auf eigene Kosten (60 USD) erfolgt. Reisende dürfen das Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses nicht verlassen. Bei einem positiven Testergebnis findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen Ruandas sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen.
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von 5 Tagen vor Abflug einen PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Der Test sollte mindestens 48 Stunden vor dem Abflug erfolgen. Für den Transfer zum Flughafen muss eine Fahrerlaubnis beantragt werden entweder online oder telefonisch unter *127#.
Reiseverbindungen
Der internationale kommerzielle Flugverkehr über Kigali Airport findet in eingeschränktem Maße statt.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. Viele Geschäfte akzeptieren nur noch bargeldlose Zahlungen. Dienstleistungen und alle Mototaxis müssen mit Momo (mobile money) beglichen werden. Besuche der Parks sind nur mit negativem COVID-19-Test möglich. Alkohol wird nur bei gesetztem Essen serviert.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besucher öffentlicher Einrichtungen, Hotels und Restaurants müssen Handwaschstationen und Desinfektionsmittel nutzen, persönliche Angaben hinterlegen und jederzeit die Abstandsregeln beachten.
Besonderheiten in den Regionen
In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen können ruandische Behörden in einzelnen Gebieten erweiterte Ausgangssperren anordnen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ruandischen Regierung auf der Webseite des ruandischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie telefonisch 114.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Serbien - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Serbien war bisher von COVID-19 relativ stark betroffen; die Gesamtzahl der Infektionen liegt folglich auf hohem Niveau. Derzeit nimmt die Zahl der Neuinfektionen erneut stark zu.
Serbien ist daher weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich ohne Einschränkung in Serbien einreisen. Eine Quarantänepflicht besteht nicht. Eine Testpflicht besteht nur für Personen, die nach Serbien einreisen und sich zuvor länger als 12 Stunden in Bulgarien, Kroatien, Nordmazedonien oder Rumänien aufgehalten haben. Diese Personen müssen bei der Einreise nach Serbien einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Serbische Staatsangehörige, Inhaber serbischer Aufenthaltstitel, Personal im internationalen Güter- und Personenverkehr, Passagiere im internationalen Flughafentransit sowie mitreisende Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen.
U.a. für deutsche Staatsangehörige mit serbischem Aufenthaltstitel und für serbische Staatsangehörige, die aus Bosnien und Herzegowina, Kroatien oder Montenegro einreisen, besteht eine Meldepflicht. Diese Reisenden müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online (in serbischer Sprache) mit Angabe der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsnummer registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. Bei Einreise erhalten Reisende ein entsprechendes Informationsblatt. Von dieser Regelung ausgenommen sind Flugzeugbesatzungen, deren finale Destination Serbien ist, und Personal im internationalen Personen- und Güterverkehr nach oder durch Serbien.
Durch- und Weiterreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich ohne Einschränkung durch Serbien durchreisen. Die Durchreise ist auf 12 Stunden ab Einreise beschränkt, sofern sich Reisende zuvor länger als 12 Stunden in Bulgarien, Kroatien, Nordmazedonien oder Rumänien aufgehalten haben und keinen negativen PCR-Test vorlegen, s.a. Abschnitt Einreise.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen.
Beschränkungen im Land
Shopping Malls, Bekleidungsgeschäfte, Restaurants, Cafés und Clubs dürfen nur noch montags bis freitags von 5 bis 17 Uhr öffnen. Lebensmittelgeschäfte und sonstige Geschäfte dürfen täglich bis 21 Uhr öffnen. Keine Beschränkungen gelten für Apotheken und Tankstellen. Landesweit dürfen sich maximal fünf Personen im Freien oder in geschlossenen Räumen versammeln. Ausgenommen hiervon sind Schulen, Geschäfte und Arbeitsplätze etc., sofern 4 m² pro Person vorgehalten werden können.
Hygieneregeln
Verpflichtendes Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Innenräumen und im Freien in allen Situationen, in denen ein persönlicher Kontakt nicht vermieden werden kann.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Webseite der serbischen Regierung (Englisch).
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Notfallhotline unter +381648945235 und für nicht serbisch Sprechende +381638511769 und +381628808717. Weitere Informationen zu Anlaufstellen beim serbischen Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Suriname - Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Suriname wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Suriname ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen veröffentlicht die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisen zu touristischen Zwecken sind derzeit nicht möglich. Die Einreise ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Nach Einreise ist grundsätzlich eine 14-tägige Quarantäne einzuhalten. Für die Einreise aus den Niederlanden oder Curaçao können davon abweichend erleichterte Regelungen gelten.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Suriname ist derzeit nicht möglich.
Reiseverbindungen
Es gibt Flüge in der Region sowie zwischen Amsterdam und Suriname. Sie können nur von Personen genutzt werden, die unter die Ausnahmeregelungen zur Einreise fallen. Die Wiederaufnahme des Fährverkehrs am Moleson Creek Crossing/Albina-Parimarbo Grenzübergang ist für den 12. Dezember 2020 angekündigt.
Beschränkungen im Land
Es gelten diverse Beschränkungen, die die Regierung von Surinam als Maatregelen veröffentlicht. U. a. gibt es eine nächtliche Ausgangssperre. Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Bars, Casinos etc. sind geschlossen, Restaurantbetrieb ist unter strengen Auflagen erlaubt. Versammlungen von mehr als 5 Personen sind verboten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Suriname.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Timor-Leste - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Timor-Leste wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Timor-Leste ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Landesgrenzen sind grundsätzlich geschlossen. Nach Angaben der Botschaft Timor-Lestes in Jakarta soll die Landgrenze zu Indonesien alle 17 Tage geöffnet und maximal 200 Personen die Einreise erlaubt werden. Staatsangehörige Timor-Lestes werden bei dieser Kontingentierung prioritär behandelt. Die Genehmigung zur Einreise muss vorab bei den Behörden Timor-Lestes eingeholt werden. Es ist ein negativer PCR-Test vorzulegen. Reisende sind verpflichtet, sich nach Einreise für 14 Tage in Quarantäne zu begeben.
Reiseverbindungen
Der kommerzielle Flugverkehr ist eingestellt.
Beschränkungen im Land
Der Ausnahmezustand, der bis zum 3. Dezember 2020 galt, soll verlängert werden. Die touristische Infrastruktur ist bis auf weiteres geschlossen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht eine Empfehlung zur Wahrung der sozialen Distanz und zur regelmäßigen Handdesinfektion, eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht nicht.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung Timor-Lestes.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Türkei - Ergänzung:
In der Türkei gilt von heute Abend an eine landesweite Ausgangssperre. Bis Montagmorgen dürfen Menschen nur zwischen 10 und 17 Uhr vor die Tür, um im nächstgelegenen Laden einzukaufen. In der gleichen Zeit dürfen auch Lieferdienste ausliefern. Restaurants und Imbisse ist die Lieferung zwischen 10 und 20 Uhr gestattet. Sofern die Regierung es nicht anders anordnet, soll es auch an den kommenden Wochenenden Ausgangssperren geben. Ausgenommen von den Regeln sind etwa Touristen. Andere Regeln gelten für Menschen unter 20 und über 65 Jahre. Sie dürfen während der Ausgangssperre nicht vor die Tür. In der Türkei gelten auch unter der Woche Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 Uhr abends und 5 Uhr morgens. Unter 20-Jährige und über 65-Jährige dürfen unter der Woche nur in einem Zeitfenster von drei Stunden vor die Tür. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nigeria wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Nigeria war bisher von COVID-19 im internationalen Vergleich weniger betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher Lagos und die Hauptstadtregion Abuja (Federal Capital Territory).
Nigeria ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nigerianischen Seuchenkontrollzentrum NCDC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Flughäfen Abuja und Lagos sind wieder für den regulären internationalen Flugverkehr geöffnet. Nicht alle Fluggesellschaften haben eine Genehmigung erhalten, inzwischen wieder Flüge nach und aus Nigeria durchzuführen. Mit kurzfristigen Stornierungen von Flügen und /oder Umbuchungen muss daher gerechnet werden. Derzeit können nur nigerianische Staatsangehörige, Personen mit einer gültigen Daueraufenthaltsgenehmigung für Nigeria und Diplomaten nach Nigeria einreisen.
Aktuelle Informationen zu den Einreisebedingungen bieten die zuständigen nigerianischen Auslandsvertretungen bzw. der Nigerian Immigration Service.
Bei Einreise muss ein in englischer Sprache gehaltener Nachweis eines negativen PCR-Tests vorgelegt werden, der bei Abflug nicht älter als 120 Stunden sein darf und möglichst nicht jünger als 72 Stunden. Kinder unter zehn Jahren sind davon ausgenommen. Ebenfalls müssen alle Einreisenden eine schriftliche Erklärung über ihren Gesundheitszustand abgeben, welche zukünftig auch online zur Verfügung gestellt werden soll. Einreisende müssen sich anschließend in eine 7-tägige, überwachte Selbstisolierung/Quarantäne begeben und sich am siebten Tag der Selbstisolierung einem weiteren PCR-Test unterziehen. Ein Nachweis über einen bereits vereinbarten und bezahlten PCR-Test in Nigeria muss bei Einreise vorgelegt werden, ebenfalls die telefonische Erreichbarkeit sichergestellt sein. Zu diesem Zweck hat die nigerianische Regierung ein Onlineportal zur Buchung und Bezahlung dieser Tests eingerichtet. Teststationen sollen in allen Bundesstaaten zur Verfügung stehen. Für den Personenkreis der zum zweiten PCR-Test in Nigeria nicht erscheint, kündigt die nigerianische Regierung Sanktionen in Form von Reisebeschränkungen an. Nach Vorliegen eines zweiten negativen PCR-Tests, darf die Selbstisolierung/Quarantäne beendet werden.
Reisende, die bei Einreise COVID-19 Symptome aufweisen oder diese innerhalb der 7-tägigen Quarantäne entwickeln, müssen damit rechnen, unter staatliche Quarantäne gestellt zu werden. Mit kurzfristig angekündigten zusätzlichen Hygienemaßnahmen bei Einreise muss gerechnet werden.
Durch- und Weiterreise
Die nigerianischen Landgrenzen sind für den Personenverkehr weiterhin geschlossen, für die Seehäfen gelten restriktive Sonderregelungen.
Der Inlandsflugverkehr wurde eingeschränkt wieder aufgenommen.
Reiseverbindungen
Mit Einschränkungen im internationalen Flugverkehr ist weiterhin zu rechnen, die Landgrenzen sind für den Personenverkehr weiterhin geschlossen.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine landesweite nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 4 Uhr. Beschäftigte in systemrelevanten Sektoren und aus dem Ausland Einreisende sind von der nächtlichen Ausgangssperre ausgenommen. Geschäfte, Banken, Märkte, Hotels und Unternehmen sind unter Einhaltung von strengen Hygienemaßnahmen geöffnet. Freizeitparks, Fitnessstudios und Kinos dürfen bei halber Kapazität öffnen, Restaurants dürfen wieder im Außenbereich bewirten. Bars und Nachtclubs bleiben weiterhin geschlossen. Menschenansammlungen mit nun mehr als 50 Personen bleiben grundsätzlich untersagt. Einzelne Bundesstaaten können religiöse Versammlungen von mehr als 50 Personen unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen zulassen. Einzelne Bundesstaaten haben Bewegungsbeschränkungen und Auflagen innerhalb der Bundesgrenzen verhängt.
Hygieneregeln
Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum gilt weiterhin. Die Behörden können die Einhaltung der Maskenpflicht und von Bewegungsbeschränkungen jederzeit überprüfen, Verstöße sanktionieren und Temperaturmessungen an öffentlichen Orten durchführen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Halten Sie Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich auf der Website der deutschen Vertretungen in Nigeria.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Portugal - Ergänzung:
Portugal verlängert seinen Corona-Notstand um zwei Wochen bis zum 23. Dezember. Quelle: tagesschau.de
Ruanda - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ruanda wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Ruanda bewegt sich - bei landesweit auftretenden Infektionen - auf niedrigem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Rwanda Biomedical Center RBC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise über den Flughafen Kigali ist für Touristen grundsätzlich wieder möglich. Touristen benötigen für die Einreise Nachweise von verbindlichen Reservierungen der Unterkünfte. Alle Reisenden müssen einen negativen PCR-Test vorweisen, der bei Abreise nach Ruanda nicht älter als 5 Tage sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das COVID-19-Testergebnis und die Buchung für ein Transferhotel nach Ankunft beifügen. Im Anschluss an die Einreise müssen Reisende auf eigene Kosten für 24 Stunden in das gebuchte Transferhotel, wo ein zweiter COVID-19-Test auf eigene Kosten (60 USD) erfolgt. Reisende dürfen das Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses nicht verlassen. Bei einem positiven Testergebnis findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen Ruandas sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen.
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von 5 Tagen vor Abflug einen PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Der Test sollte mindestens 48 Stunden vor dem Abflug erfolgen. Für den Transfer zum Flughafen muss eine Fahrerlaubnis beantragt werden entweder online oder telefonisch unter *127#.
Reiseverbindungen
Der internationale kommerzielle Flugverkehr über Kigali Airport findet in eingeschränktem Maße statt.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. Viele Geschäfte akzeptieren nur noch bargeldlose Zahlungen. Dienstleistungen und alle Mototaxis müssen mit Momo (mobile money) beglichen werden. Besuche der Parks sind nur mit negativem COVID-19-Test möglich. Alkohol wird nur bei gesetztem Essen serviert.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besucher öffentlicher Einrichtungen, Hotels und Restaurants müssen Handwaschstationen und Desinfektionsmittel nutzen, persönliche Angaben hinterlegen und jederzeit die Abstandsregeln beachten.
Besonderheiten in den Regionen
In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen können ruandische Behörden in einzelnen Gebieten erweiterte Ausgangssperren anordnen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ruandischen Regierung auf der Webseite des ruandischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie telefonisch 114.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Serbien - Änderung Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Serbien war bisher von COVID-19 relativ stark betroffen; die Gesamtzahl der Infektionen liegt folglich auf hohem Niveau. Derzeit nimmt die Zahl der Neuinfektionen erneut stark zu.
Serbien ist daher weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich ohne Einschränkung in Serbien einreisen. Eine Quarantänepflicht besteht nicht. Eine Testpflicht besteht nur für Personen, die nach Serbien einreisen und sich zuvor länger als 12 Stunden in Bulgarien, Kroatien, Nordmazedonien oder Rumänien aufgehalten haben. Diese Personen müssen bei der Einreise nach Serbien einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Serbische Staatsangehörige, Inhaber serbischer Aufenthaltstitel, Personal im internationalen Güter- und Personenverkehr, Passagiere im internationalen Flughafentransit sowie mitreisende Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen.
U.a. für deutsche Staatsangehörige mit serbischem Aufenthaltstitel und für serbische Staatsangehörige, die aus Bosnien und Herzegowina, Kroatien oder Montenegro einreisen, besteht eine Meldepflicht. Diese Reisenden müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online (in serbischer Sprache) mit Angabe der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsnummer registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. Bei Einreise erhalten Reisende ein entsprechendes Informationsblatt. Von dieser Regelung ausgenommen sind Flugzeugbesatzungen, deren finale Destination Serbien ist, und Personal im internationalen Personen- und Güterverkehr nach oder durch Serbien.
Durch- und Weiterreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich ohne Einschränkung durch Serbien durchreisen. Die Durchreise ist auf 12 Stunden ab Einreise beschränkt, sofern sich Reisende zuvor länger als 12 Stunden in Bulgarien, Kroatien, Nordmazedonien oder Rumänien aufgehalten haben und keinen negativen PCR-Test vorlegen, s.a. Abschnitt Einreise.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen.
Beschränkungen im Land
Shopping Malls, Bekleidungsgeschäfte, Restaurants, Cafés und Clubs dürfen nur noch montags bis freitags von 5 bis 17 Uhr öffnen. Lebensmittelgeschäfte und sonstige Geschäfte dürfen täglich bis 21 Uhr öffnen. Keine Beschränkungen gelten für Apotheken und Tankstellen. Landesweit dürfen sich maximal fünf Personen im Freien oder in geschlossenen Räumen versammeln. Ausgenommen hiervon sind Schulen, Geschäfte und Arbeitsplätze etc., sofern 4 m² pro Person vorgehalten werden können.
Hygieneregeln
Verpflichtendes Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Innenräumen und im Freien in allen Situationen, in denen ein persönlicher Kontakt nicht vermieden werden kann.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Webseite der serbischen Regierung (Englisch).
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Notfallhotline unter +381648945235 und für nicht serbisch Sprechende +381638511769 und +381628808717. Weitere Informationen zu Anlaufstellen beim serbischen Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Suriname - Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Suriname wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Suriname ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen veröffentlicht die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisen zu touristischen Zwecken sind derzeit nicht möglich. Die Einreise ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Nach Einreise ist grundsätzlich eine 14-tägige Quarantäne einzuhalten. Für die Einreise aus den Niederlanden oder Curaçao können davon abweichend erleichterte Regelungen gelten.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Suriname ist derzeit nicht möglich.
Reiseverbindungen
Es gibt Flüge in der Region sowie zwischen Amsterdam und Suriname. Sie können nur von Personen genutzt werden, die unter die Ausnahmeregelungen zur Einreise fallen. Die Wiederaufnahme des Fährverkehrs am Moleson Creek Crossing/Albina-Parimarbo Grenzübergang ist für den 12. Dezember 2020 angekündigt.
Beschränkungen im Land
Es gelten diverse Beschränkungen, die die Regierung von Surinam als Maatregelen veröffentlicht. U. a. gibt es eine nächtliche Ausgangssperre. Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Bars, Casinos etc. sind geschlossen, Restaurantbetrieb ist unter strengen Auflagen erlaubt. Versammlungen von mehr als 5 Personen sind verboten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Suriname.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Timor-Leste - Ergänzung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Timor-Leste wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Timor-Leste ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Landesgrenzen sind grundsätzlich geschlossen. Nach Angaben der Botschaft Timor-Lestes in Jakarta soll die Landgrenze zu Indonesien alle 17 Tage geöffnet und maximal 200 Personen die Einreise erlaubt werden. Staatsangehörige Timor-Lestes werden bei dieser Kontingentierung prioritär behandelt. Die Genehmigung zur Einreise muss vorab bei den Behörden Timor-Lestes eingeholt werden. Es ist ein negativer PCR-Test vorzulegen. Reisende sind verpflichtet, sich nach Einreise für 14 Tage in Quarantäne zu begeben.
Reiseverbindungen
Der kommerzielle Flugverkehr ist eingestellt.
Beschränkungen im Land
Der Ausnahmezustand, der bis zum 3. Dezember 2020 galt, soll verlängert werden. Die touristische Infrastruktur ist bis auf weiteres geschlossen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht eine Empfehlung zur Wahrung der sozialen Distanz und zur regelmäßigen Handdesinfektion, eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht nicht.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung Timor-Lestes.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Türkei - Ergänzung:
In der Türkei gilt von heute Abend an eine landesweite Ausgangssperre. Bis Montagmorgen dürfen Menschen nur zwischen 10 und 17 Uhr vor die Tür, um im nächstgelegenen Laden einzukaufen. In der gleichen Zeit dürfen auch Lieferdienste ausliefern. Restaurants und Imbisse ist die Lieferung zwischen 10 und 20 Uhr gestattet. Sofern die Regierung es nicht anders anordnet, soll es auch an den kommenden Wochenenden Ausgangssperren geben. Ausgenommen von den Regeln sind etwa Touristen. Andere Regeln gelten für Menschen unter 20 und über 65 Jahre. Sie dürfen während der Ausgangssperre nicht vor die Tür. In der Türkei gelten auch unter der Woche Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 Uhr abends und 5 Uhr morgens. Unter 20-Jährige und über 65-Jährige dürfen unter der Woche nur in einem Zeitfenster von drei Stunden vor die Tür. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
China - Änderung Einreise: neues QR-Code Verfahren
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach China wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Die Fallzahlen haben sich in China auf einem niedrigen Niveau stabilisiert. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Nationale Gesundheitskommission der VR China und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreisesperre für ausländische Staatsangehörige wurde am 28. September 2020 etwas gelockert. Ausländische Staatsangehörige mit einer gültigen chinesischen Aufenthaltsgenehmigung zur Erwerbstätigkeit, für persönliche Angelegenheiten oder zur Familienzusammenführung dürfen ohne Visum nach China einreisen. Inhaber abgelaufener Aufenthaltsgenehmigungen dieser Art können bei der zuständigen chinesischen Auslandsvertretung einen Antrag auf Wiedereinreise stellen.
Diese Regelung gilt nicht für Inhaber gültiger Visa.
Grundsätzlich weiterhin möglich ist die Einreise für Inhaber von diplomatischen, Dienst-, Courtesy- und C-Visa. Neue Visa für sonstige, individuelle Einreisen nach China werden darüber hinaus weiterhin nur für einen bestimmten, eingeschränkten Personenkreis erteilt (u.a. ausländische Staatsangehörige, die nach China einreisen zur Durchführung „notwendiger wirtschaftlicher, technologischer und sonstiger Vorhaben“). Zur Durchführung des Visumsverfahrens ist eine sog. „PU-Einladung“ bei den zuständigen chinesischen Lokalbehörden einzuholen. Einzelheiten und etwaige Aktualisierungen bietet das Außenministerium der VR China.
Von allen Fluggästen, die nach China einreisen, werden negative Nukleinsäure- und IgM-Antikörper-Testergebnisse verlangt. Seit dem 1. Dezember 2020 müssen diese negativen Testergebnisse über das WeChat-Programm „Health Code International“ (oder die Online-Version) hochgeladen werden, um einen QR-Code zu erhalten, der von den chinesischen Auslandsvertretungen ausgestellt wird und Voraussetzung für die Einreise nach China ist.
Die Tests dürfen nicht älter als 48 Stunden sein, die Testergebnisse müssen den Namen und die Anschrift der Teststelle sowie die Art der Blutprobe aufweisen. Es werden nur Testergebnisse mit venös entnommenem Blut akzeptiert. Bei Transitflügen müssen im Transitland beide Tests wiederholt und innerhalb von 48 Stunden vor Abflug bei der lokalen chinesischen Auslandsvertretung ein weiterer grüner QR-Code eingeholt werden.
Die Gültigkeitsdauer des QR-Codes beträgt 48 Stunden ab Durchführung des Tests. Zu rechnen ist ab Zeitpunkt der Testdurchführung, nicht dem Zeitpunkt des Ergebnisses.
Es ist nicht auszuschließen, dass ausländische Staatsangehörige mit nachgewiesener vorheriger COVID-19-Erkrankung auf Schwierigkeiten bei Ab- und Einreise stoßen.
Ferner ist auf der Webseite des chinesischen Zolls eine Gesundheitserklärung abzugeben. Alle aus dem Ausland einreisenden Personen werden, unabhängig von ihrer Nationalität, an dem Erstankunftsort auf COVID-19 getestet und einer mindestens 14-tägigen Quarantäne in zentralen Einrichtungen unterworfen. Die Provinz des innerchinesischen Zielorts kann davon abweichende Regelungen vorsehen, wie z.B. zusätzliche Quarantänezeiten im Anschluss an den o.g. Zeitraum oder die Möglichkeit einer Heimquarantäne.
Bei Einreisen aus Hongkong muss ebenfalls ein negativer COVID-19-Test eines anerkannten Labors in Hongkong vorgelegt werden, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Zusätzlich muss eine Gesundheitserklärung ausgefüllt werden. Weitere Informationen dazu finden sich auf der Webseite des chinesischen Verbindungsbüros in Hongkong.
Kleinkinder werden in der Regel bei einem Elternteil untergebracht. Ältere Kinder ab 14 Jahren können isoliert von den Eltern untergebracht werden. Die Quarantänebedingungen in den Hotels, insbesondere das strikte Verbot des Verlassens des Zimmers über einen Zeitraum von 2 Wochen, sind besonders für Kinder und ältere Menschen belastend.
Die für die Quarantäne-, Test- und sonstigen Maßnahmen anfallenden Kosten müssen selbst getragen werden.
Reisende mit Krankheitssymptomen werden in Krankenhäuser isoliert und obligatorischen Untersuchungen und Maßnahmen unterzogen. Gleiches kann für Personen gelten, die auf dem gleichen Flug eingereist sind wie eine Person, die z.B. im Anschluss positiv auf COVID-19 getestet wird. Es kam bereits zu einer Einweisung in ein Krankenhaus, nachdem in den Einreiseunterlagen wahrheitsgemäß eine frühere zurückliegende Corona-Erkrankung angegeben wurde, trotz Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Tests. Auch ein positiver COVID-19-Antikörpertest (anlässlich eines gewöhnlichen Bluttests) kann zu entsprechenden medizinischen Maßnahmen inklusive Quarantäne führen.
Bei Einreise nach China mit Kindern ist zu beachten, dass chinesische Regelungen vorsehen, dass Minderjährige im Fall einer positiven Testung nach Einreise nicht von ihren Eltern persönlich im Krankenhaus betreut werden dürfen.
Weitere infektionsrechtliche Maßnahmen für Bewegungen von Ausländern innerhalb Chinas werden in den Provinzen, Städten, Stadt- und Wohnbezirken sehr unterschiedlich und uneinheitlich gehandhabt; sie sind regelmäßig kurzfristigen Änderungen und Anpassungen unterworfen.
Falschangaben zum Gesundheitszustand können strafrechtlich verfolgt werden.
Die deutschen Vertretungen in China haben auf die gemäß nationalen Infektionsschutzbestimmungen beschlossenen Maßnahmen sowie auf deren Durchführung auch im Einzelfall keinen Einfluss.
Durch- und Weiterreise
Transitaufenthalte von ausländischen Staatsangehörigen in China, etwa zum Weiterflug aus China heraus und der bisherige visafreie Aufenthalt in bestimmten Fällen für einige Tage bleiben ausgesetzt.
Schließungen bzw. zeitlich eingeschränkte Öffnungen von internationalen Grenzübergängen (Land, See, Luft) sowie Beschränkungen für den Personen- und/oder Warenverkehr sind abhängig von der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und werden im Einzelfall von der zuständigen National Immigration Administration (NIA) angeordnet. Es ist daher bis auf weiteres mit Einschränkungen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zu rechnen, die auch kurzfristig in Kraft treten können.
Reiseverbindungen
Es gelten weiterhin erhebliche Einschränkungen des Flugverkehrs auf wenige Flüge und Flughäfen.
Direktflüge zwischen Peking und Griechenland, Dänemark, Österreich sowie Schweden finden unregelmäßig statt. Internationale Flüge nach Peking können weiterhin kurzfristig auf andere Flughäfen in China umgeleitet werden, die zum Teil weit entfernt von Peking liegen.
Der Direktflugverkehr zwischen China und Deutschland wird teilweise von chinesischen Airlines (z.B. Air China, China Eastern) sowie der Lufthansa (Verbindungen ab/nach Chengdu, Nanjing, Shanghai) bedient. Nach wie vor ist die Zahl der Direktflugverbindungen allerdings stark begrenzt.
Beschränkungen im Land
COVID-19 bedingte Ausgangssperren sowie Reisebeschränkungen sind derzeit nicht bekannt, eine kurzfristige Verhängung bei Auftreten lokaler Infektionen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Für den Besuch einiger touristischer Sehenswürdigkeiten/Nationalparks ist häufig eine namentliche Voranmeldung erforderlich. Hotels und andere Unterkunftseinrichtungen verlangen beim Check-In teilweise negative COVID-19-Testergebnisse oder Nachweise darüber, wie lange die Einreise nach China zurückliegt. Ausländern kann vereinzelt der Zugang verwehrt werden.
Das Betreten vieler Gebäude, Bahnhöfe, sonstiger Compounds und auch die Nutzung des ÖPNV sind teilweise nur mit einer von Stadt zu Stadt unterschiedlichen, auf der App WeChat oder Alipay basierenden Gesundheitsanwendung möglich. Nur wenn diese den korrekten Farbcode generiert, wird der Zugang gestattet. Vereinzelt werden Bahnreisen nur nach Vorlage eines negativen COVID-19-Tests gestattet. Teilweise wird bereits bei Einreise in eine andere Provinz oder Stadt die Vorlage des entsprechenden Gesundheitscodes gefordert.
Das Reisen in China kann darüber hinaus die Installation weiterer Apps erfordern, z.B. da spezielle lokale Gesundheitscodes gefordert werden oder um sämtliche Aufenthaltsorte in den letzten 14 Tagen zurückverfolgen zu können.
Hygieneregeln
In Verkehrsmitteln und zahlreichen Gebäuden gilt Maskenpflicht. Temperaturmessungen an Gebäudeeingängen sind weiterhin üblich. Abstandsregeln sind in dicht besiedelten Ballungsräumen kaum einzuhalten.
Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Abreise bei den chinesischen Auslandsvertretungen und der den Flug durchführenden Fluggesellschaft nach den genauen Einreise- und Beförderungsbedingungen.
Beachten Sie die Informationen zu Umsteige- und Transferflügen, sowie Informationen zum auszufüllenden Gesundheitszertifikat auf der Webseite der chinesischen Botschaft in Berlin.
Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
Informieren Sie sich bei der Nationalen Gesundheitskommission der VR China.
Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt.
Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Dänemark - Ergänzung
Dänemark erlässt für die Zeit über Weihnachten und Neujahr in weiten Teilen des Landes weitreichende Beschränkungen. In einigen Kommunen werden alle Restaurants, Bars und Cafés sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen wie Kinos, Museen und Zoos geschlossen. Auch Fitnessstudios und Schwimmbäder werden geschlossen. Schüler ab der fünften Klasse sowie diejenigen weiterführender Bildungseinrichtungen werden in den Distanzunterricht und öffentliche Bedienstete ohne kritische Funktionen ins Home Office geschickt. Weihnachten könne im engsten Familienkreis gefeiert werden, dann aber sollten nicht mehr als zehn Personen zusammenkommen. Betroffen von den Maßnahmen sind 38 der 98 dänischen Kommunen, darunter diejenigen in der Hauptstadtregion um Kopenhagen und in den Großstädten Aarhus und Odense. Quelle: tagesschau.de
Griechenland - Ergänzung
Griechenland hat den Lockdown bis zum 7. Januar verlängert. Schulen, Gastronomie, Bars und Nachtlokale sowie die Gerichte bleiben geschlossen. Zudem sind Reisen von einer Region des Landes in eine andere ohne wichtigen Grund weiterhin verboten. Auch die Ausgangssperre zwischen 21.00 Uhr und 05.00 Uhr bleibt bestehen. Wer zur Arbeit geht, muss eine Bescheinigung des Arbeitgebers mit sich führen. Wer aus anderen Gründen auf die Straße möchte, muss darüber per SMS den griechischen Zivildienst informieren. Möglich sind etwa Arztbesuche, Einkäufe im Supermarkt, die Versorgung von älteren Familienmitgliedern, sportliche Betätigung oder auch der Spaziergang mit dem Hund. Quelle: tagesschau.de
Irak - Ergänzung
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Irak wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Irak ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Aufgrund der COVID-19-Pandemie sind die Ein- und Ausreisemöglichkeiten in und aus dem Irak an den Landgrenzen weiterhin stark eingeschränkt.
Bei Einreise in den Irak ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests notwendig. Das Ergebnis darf für die Einreise in den Zentralirak maximal 72 Stunden, für die Einreise in die Region Kurdistan-Irak maximal 48 Stunden alt sein.
Durch- und Weiterreise
Abhängig vom Reiseziel und den dortigen Bestimmungen können Fluggesellschaften die Beförderung eines Passagiers von der Vorlage eines negativen PCR-Tests abhängig machen.
Reiseverbindungen
Passagierflüge von und zu den internationalen Flughäfen in Bagdad und Erbil werden nur beschränkt durchgeführt.
Beschränkungen im Land
Alle Beschränkungen sind wieder aufgehoben.
Hygieneregeln
Neben der allgemeinen Maskenpflicht sind Abstandsregeln einzuhalten und regelmäßig die Hände zu waschen. Hygieneregeln werden nicht überall eingehalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Rufnummer 122.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantänepflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
• Verfolgen Sie die irakischen Medien und informieren Sie sich über ggf. auch kurzfristig verkündete Ausgangssperren, Reiseverbote, Testpflichten, Quarantänevorschriften, Gesundheitsprüfungen und sonstige Präventionsmaßnahmen.
• Folgen Sie den Anweisungen von Sicherheitskräften.
Israel und Palästinensische Gebiete:
Im Rahmen einer stufenweisen Lockerung der Maßnahmen sind in Israel die Mittelschulen wieder geöffnet worden. Rund 400.000 Schüler der 7. bis 9. Klasse, die monatelang online unterrichtet worden waren, erhalten damit wieder tageweise Präsenzunterricht. Jüngere und ältere Schüler durften schon früher wieder die Schule besuchen. In Israel beginnt die Schulwoche sonntags. Quelle: tagesschau.de
Italien - Ergänzung
In mehreren italienischen Regionen sind die Beschränkungen gelockert worden. Unter anderem in der Toskana, in Kampanien und dem Aostatal dürfen die Menschen seit Sonntag wieder innerhalb ihrer Region reisen, diese aber weiterhin nicht verlassen. Der Einzelhandel ist wieder geöffnet, nur Restaurants und Bars müssen weiterhin geschlossen bleiben. In der Region Abruzzen im Zentrum des Landes herrschen weiterhin strenge Einschränkungen. Die Bewohner dürfen ihre Häuser nur für die Arbeit, Lebensmitteleinkäufe oder Arztbesuche verlassen oder um ihre Kinder zur Schule zu bringen. Quelle: tagesschau.de
Liberia - Änderung Einreise: Wegfall der Quarantäneplicht bei Vorlage eines negativen PCR-Tests
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Liberia wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Liberia ist als COVID-19 Risikogebiet eingestuft. Regionaler Schwerpunkt ist die Hauptstadt Monrovia.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Flughafen Monrovia ist geöffnet. Flüge mit Brussels Airlines von und nach Brüssel finden in reduziertem Umfang (aktuell 3x wöchentlich) wieder statt, Air France bietet seit kurzem tägliche Flüge nach Paris. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 muss jeder Reisende vor der Einreise online eine „Health Screening Arrival Form“ ausfüllen. Die entsprechende App ist kostenpflichtig im App-Store unter „Lib Travel“ herunterzuladen. Alle Reisenden müssen bei Einreise ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen, das nicht älter als 96 Stunden sein darf. Am Flughafen Monrovia findet für alle Reisenden ein weiterer PCR-Test statt. Für diesen Test wird eine Gebühr in Höhe von 75,- US-$ erhoben. Bei positivem Testergebnis müssen sich die Betroffenen in staatlicher Quarantäne (in der Regel im Militärhospital Nr. 14) begeben. Bei Ausreise ist ebenfalls ein negativer PCR-Test vorzulegen, welcher nicht älter als 72 Stunden sein darf. Die Teststelle befindet sich im Union Center, Sophia Road, Congo Town, Monrovia (Öffnungszeiten: täglich von 9 bis 16 Uhr). Die Testgebühr beträgt 75,- US-$.
Durch- und Weiterreise
Die Weiterreise auf dem Luftweg ist möglich, die Land- und Seegrenzen sind derzeit nur sporadisch für den Warenverkehr geöffnet.
Reiseverbindungen
Mit Einschränkungen im internationalen Flugverkehr ist weiterhin zu rechnen.
Beschränkungen im Land
Derzeit gibt es keine Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen im Land.
Hygieneregeln
Es gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und die Einhaltung von Abstandsregeln im öffentlichen Raum.
Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Bei unbedingt notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der Liberianischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
Marokko - Ergänzung zu Agadir
Agadir verlängert den CoVid-19-Notstand um weitere 15 Tage, d.h. Strände und lokale Märkte müssen um 15 Uhr schließen. Cafés, Restaurants und Einkaufszentren schließen um 20 Uhr und es gibt Ein-/Ausreisebeschränkungen aus der Präfektur. Mehr dazu bei Maghreb Post
Österreich - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz in Tirol und des Kleinwalsertals/der Gemeinde Mittelberg in Vorarlberg, wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen, die Infektionszahlen bewegen sich auf hohem Niveau. Die Inzidenzen in allen Bundesländern überstiegen zuletzt 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die österreichische Regierung hat angekündigt, vor Weihnachten eine Quarantäne für Einreisende aus Risikogebieten, einzuführen. Dies kann auch Auswirkungen auf die Einreise von Reisenden aus Deutschland haben. Die entsprechenden Verordnungen sollen dazu in Kürze veröffentlicht werden.
Die Einreise aus Deutschland und aus allen anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Bulgarien, Kroatien, Portugal, Rumänien, Spanien -außer Kanaren- Tschechien, den französischen Regionen Île-de-France und Provence-Alpes-Côte d’Azur und den belgischen Regionen Wallonien und Hauptstadtregion Brüssel) sowie aus Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikan ist derzeit uneingeschränkt möglich, wenn die einreisenden Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten haben. Reisende müssen jedoch auf Verlangen glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten 10 Tagen nur in den vorgenannten Ländern oder in Österreich aufgehalten haben. Die Länderliste und weitere Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Die Einreise aus den übrigen Ländern ist weiterhin nur bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Ausnahmegrundes und Mitführen eines aktuellen Gesundheitszeugnisses möglich, das den Reisenden einen negativen PCR-Test attestiert. Der PCR-Test muss aus einem zertifizierten Labor stammen und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Weitere Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Die Grenzkontrollen Österreichs an der Grenze zu Deutschland sind aufgehoben. In Grenznähe finden jedoch stichprobenartige Kontrollen durch gemischte Teams, bestehend aus Polizei und Grenzschutzbehörden, statt.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an der Grenze von Slowenien zu Österreich, insbesondere am Karawankentunnel und am Loibltunnel, ist aufgrund einer geänderten Verordnung mit neuen Regelungen zur Einreise aus Risikogebieten zu rechnen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen befinden sich auf den Internetseiten der österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 7. Dezember 2020 ist eine neue COVID-19-Schutzverordnung in Kraft getreten, die weitreichende Beschränkungen zur Folge hat und bis 23. Dezember 2020 gelten soll. Neben einer zunächst bis zum 16. Dezember 2020 geltenden Ausgangsbeschränkung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist die Beherbergung zu touristischen Zwecken untersagt. Gastronomiegewerbe dürfen in zeitlich eingeschränktem Maß Lieferservice anbieten.
Weitere detaillierte Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
Eine Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) besteht im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Ein MNS muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein 1-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Wenn Sie sich touristisch in Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, bleiben Sie zu Hause, und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
Aus der ganztägigen Ausgangssperre wird ab heute eine nächtliche Ausgangssperre von 20.00 bis 06.00 Uhr, außerdem dürfen wieder alle Geschäfte und Friseure öffnen. Zudem dürfen sich die Menschen wieder mit Mitgliedern eines anderen Haushalts treffen. Auch Museen und Bibliotheken dürfen wieder öffnen. Kulturveranstaltungen bleiben hingegen untersagt, Kinos geschlossen. Einige Sportarten wie Eislaufen, Skilanglauf, Golf oder Leichtathletik sind wieder unter Auflagen erlaubt. Die Skigebiete dürfen aber erst ab dem 24. Dezember öffnen, Hotels und Gastronomiebetriebe müssen bis einschließlich 6. Januar geschlossen bleiben. Quelle: tagesschau.de
Schweiz - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Schweiz wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Schweiz ist von COVID-19 inzwischen stark betroffen. In allen Kantonen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Schweiz als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Schweizer Bundesamt für Gesundheit und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich uneingeschränkt in die Schweiz einreisen, fallen bei Herkunft aus Risikoländern jedoch unter eine Quarantänepflicht. Für Staatsangehörige gewisser Länder gelten jedoch weiterhin Einreisebeschränkungen. Weitergehende Hinweise zu den Einreisebeschränkungen bietet das Schweizer Staatssekretariat für Migration.
Für Reisende aus Risikoländern gilt grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für 10 Tage in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden. Die Liste der Risikoländer wird vom Bundesamt für Gesundheit regelmäßig aktualisiert. Mit Wirkung vom 14. Dezember 2020 wird Tschechien von der Liste der Risikoländer gestrichen, jedoch sind Andorra, Luxemburg, Montenegro, die österreichischen Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg und die Steiermark, die italienischen Regionen Emilia Romagna, Friaul-Julisch Venetien und Venetien sowie das Überseegebiet Französisch-Polynesien als Risikogebiete aufgeführt. Hinzu kommen weitere Länder, in denen die Zahl der Neuinfektionen in den letzten 14 Tagen um mindestens 60 höher ist als die Inzidenz in der Schweiz.
Busunternehmen im internationalen Reiseverkehr sind seit dem 12. Oktober 2020 verpflichtet, den zuständigen schweizerischen Behörden von Passagieren aus Risikoländern/-gebieten bei Einreise in die Schweiz auszufüllende Kontaktkarten (Fragebögen) zu übergeben bzw. bei Bedarf zur Verfügung zu stellen und ihre Passagiere vor Fahrtantritt über die Auskunfts-und etwaige Quarantänepflicht schriftlich zu unterrichten.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise durch die Schweiz ist möglich. Transit für Reisende aus Risikoländern ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Zugverkehr ist wieder im Regelbetrieb, der Flugplan noch ausgedünnt. Auch Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Für Restaurants und Bars gilt eine Sperrstunde von 23 Uhr bis 6 Uhr, in der Silvesternacht ausnahmsweise erst ab 1 Uhr. Öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Diskotheken und Tanzlokale sind geschlossen. Sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen sind nicht gestattet. Private Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind nicht erlaubt. Es gilt die dringende Empfehlung, Treffen in Privaträumen und in Restaurants auf Angehörige von max. zwei Haushalten zu beschränken. Die Regeln für Läden werden ab dem 9. Dezember 2020 verschärft (mind. 10 m² Ladenfläche pro Person) und die Kapazität der geschlossenen Bahnen in den Skigebieten begrenzt. Die Skigebiete sollen für den inländischen Tourismus öffnen können, benötigen dafür jedoch ab dem 22. Dezember 2020 kantonale Sondergenehmigungen, die an eine Reihe von Vorbedingungen geknüpft sind.
Informationen zu aktuell geltenden weiteren Einschränkungen bieten die schweizerischen Behörden. In der vom Bundesrat beschlossenen COVID-19-Verordnung gilt eine Empfehlung zum Homeoffice.
Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen.
Das Gesundheitssystem ist aufgrund der hohen Zahlen von COVID-19-Patienten derzeit stark belastet. Die Situation in den Krankenhäusern ist sehr angespannt. In einigen Krankenhäusern müssen nicht dringliche Operationen verschoben werden und das Gesundheitspersonal ist stark belastet.
Die Kantone können kurzfristig weitere beschränkende Maßnahmen erlassen. Weitere Informationen bietet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder die App AlertSwiss.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Pflicht, einen Nasen-Mundschutz zu tragen, gilt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften und Einkaufszentren. Außerdem darf in Restaurants, Bars und Clubs nur im Sitzen konsumiert werden. Zudem bleiben Handhygiene und Abstandhalten die wichtigsten Schutzmaßnahmen. Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt in die Schweiz über AlertSwiss und ggf. die jeweiligen Kantonsregierungen über weitergehende kantonale Maßnahmen.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz .
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Wenn Sie sich touristisch in der Schweiz aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG, das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
• Beachten Sie bei Transitreisen evtl. Einreisebeschränkungen der Nachbarstaaten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Südkorea - Ergänzung:
Südkorea hat die Beschränkungen des öffentlichen Lebens in der Hauptstadt Seoul verschärft. Versammlungen von mehr als 50 Menschen sind untersagt. Auch für Gottesdienste und Schulunterricht, Fitness-Studios und Karaoke-Bars gibt es strengere Auflagen. Diese werden mindestens bis Ende des Jahres gelten. Bereits am Samstag wurden Ausgangssperren für Seoul verhängt. Quelle: tagesschau.de
Timor-Leste - Änderung: Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Timor-Leste wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Timor-Leste ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Landesgrenzen sind grundsätzlich geschlossen. Nach Angaben der Botschaft Timor-Lestes in Jakarta soll die Landgrenze zu Indonesien alle 17 Tage geöffnet und maximal 200 Personen die Einreise erlaubt werden. Staatsangehörige Timor-Lestes werden bei dieser Kontingentierung prioritär behandelt. Die Genehmigung zur Einreise muss vorab bei den Behörden Timor-Lestes eingeholt werden. Es ist ein negativer PCR-Test vorzulegen. Reisende sind verpflichtet, sich nach Einreise für 14 Tage in Quarantäne zu begeben.
Reiseverbindungen
Der kommerzielle Flugverkehr ist eingestellt.
Beschränkungen im Land
Der Ausnahmezustand wurde vorerst bis zum 2. Januar 2021 verlängert. Die touristische Infrastruktur ist bis auf weiteres geschlossen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht eine Empfehlung zur Wahrung der sozialen Distanz und zur regelmäßigen Handdesinfektion, eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht nicht.
Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung Timor-Lestes.
Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Ungarn - Ergänzung
In Ungarn werden die Maßnahmen bis mindestens zum 11. Januar 2021 verlängert. Dazu zählt auch die Ausgangssperre ab 19.00 Uhr. Neujahrsfeiern gibt es dieses Jahr nicht. Quelle: tagesschau.de
Zypern - Einreise: Änderung der Einreisemodalitäten für den Nordteil der Insel
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Zypern wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Zypern ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen, die Infektionszahlen auf der gesamten Insel steigen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Zypern als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Flughäfen sind geöffnet und Einreisen aus bestimmten Ländern erlaubt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Basierend auf der Entwicklung der COVID-19-Pandemie hat die zyprische Regierung Staaten in einer Liste kategorisiert, überprüft diese regelmäßig und passt die Kategorisierung ggf. an.
Deutschland befindet sich seit dem 9. November 2020 in Kategorie B. Einreisende aus Deutschland müssen daher bei Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden vor Abflug sein darf. Bestimmte Personengruppen (wie z.B. Zyprer) und Personen, die aus Ländern kommen, in denen kein PCR-Test möglich ist, können sich bei Ankunft in Zypern auf eigene Kosten testen lassen. Bis zur Vorlage des Testergebnisses müssen sich diese Personen in Selbstisolation begeben. Bei Ankunft in Zypern ist mit Temperaturmessung zu rechnen, auch können – nach dem Zufallsprinzip – bei Reisenden PCR-Tests durchgeführt werden. Zudem wird bei einzelnen, ausgewählten Flügen von sämtlichen Passagieren bei Ankunft ein PCR-Test durchgeführt. Dies gilt auch, wenn bei Einreise ein negatives Testergebnis vorgelegt wurde. Im Falle eines positiven Testergebnisses bei einem Reisenden werden auch andere Reisende des Fluges, die in unmittelbarer Nähe gesessen haben, in 14-tägige Quarantäne genommen. Die Kosten hierfür und eine evtl. notwendige Behandlung im Falle einer Erkrankung übernimmt die Republik Zypern. Darüber hinaus müssen sich Reisende vor Abflug online registrieren, um einen Cyprus Flight Pass zu erhalten. Hierfür ist online ein Fragebogen auszufüllen und ein weitgehender Haftungsverzicht gegenüber der Republik Zypern in Bezug auf eine COVID-19-Erkrankung zu erklären. Der „Flight Pass“ muss ausgedruckt beim Flug mitgeführt werden. Falls dieser bei Ankunft in Zypern nicht vorgelegt werden kann, ist mit Einreiseverweigerung oder einer Strafe in Höhe von 300 EUR zu rechnen.
Einreiserestriktionen bestehen weiterhin für aus Deutschland kommende Reisende, die sich in den 14 Tagen vor Ankunft in Zypern in einem Land aufgehalten haben, das zur Kategorie C der Liste gehört, oder die auf der Reise nach Zypern im Transit durch ein Land gereist sind, das zur Kategorie C gehört. Die Einreise wird nur bestimmten Personengruppen erlaubt, diese müssen einen PCR-Test bei Einreise vorlegen, sich für 14 Tage in Selbstisolation begeben und sich 48 Stunden vor Ablauf der Selbstisolation einem weiteren PCR-Test unterziehen.
Bei Einreisen in den nicht unter effektiver Kontrolle der Regierung der Republik Zypern stehenden Nordteil der Insel („Türkische Republik Nordzypern TRNZ“) über den Flughafen Ercan oder die Demarkationslinie, müssen Reisende einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Der Nachweis muss in türkischer oder englischer Sprache vorgelegt werden. Alle Reisenden müssen anschließend sieben Tage zentral in einem Quarantänezentrum bleiben. Am Ende der Quarantäne wird erneut getestet. Die Kosten für die Quarantäne und den Test muss der Reisende tragen und bereits vor Einreise beglichen haben. Der Nachweis über die Bezahlung muss bei Einreise vorgelegt werden. Diese Regelung gilt unabhängig vom Herkunftsland und der Aufenthaltsdauer.
Einige Übergänge über die Demarkationslinie (Grüne Linie/Green Line) sind wieder geöffnet, allerdings auf Seite der Republik Zypern nur für Personen, die die zyprische Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis in der Republik Zypern besitzen, u.a. Arbeitnehmer und Studierende. Es muss ein negativer PCR-Test (s.o.) vorgelegt werden. Für Touristen ist der Übertritt über die Demarkationslinie von Norden nach Süden derzeit nicht möglich.
Aufgrund der faktischen Teilung Zyperns kann konsularische Unterstützung im Nordteil der Insel generell nur eingeschränkt und in der gegenwärtigen Situation und aufgrund faktischer Hindernisse nur minimal geleistet werden.
Reiseverbindungen
Es werden wieder Flugreisen nach Larnaka und Paphos angeboten.
Beschränkungen im Land
Die zyprische Regierung hat die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie für das ganze Land bis zum 13. Dezember 2020 verschärft. Diese beinhalten u.a. eine Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr sowie die Schließung von Restaurants, Bars und Cafés ab 19 Uhr (Außer-Haus-Verkauf und Lieferdienste bis 22.30 Uhr erlaubt). Darüber hinaus gelten weitere Beschränkungen für Zusammenkünfte in öffentlichen und privaten Räumen, Kinos, Theatern usw. Besuche in Altersheimen und ähnlichen Institutionen sind verboten. In Lebensmittelgeschäften und Apotheken haben bis 10 Uhr nur Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderungen Zutritt.
Hygieneregeln
Innerhalb und außerhalb von geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Hygieneregeln sind einzuhalten. Sie variieren je nach Tätigkeit und werden entsprechend der Pandemie-Entwicklung laufend angepasst. Die zyprische Regierung veröffentlicht die aktuellen Regeln auch in englischer Sprache .
• Beachten Sie die Hinweise der zyprischen Botschaft in Berlin zu den aktuellen Einreisevorschriften.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Regelungen beim Gesundheitsministerium von Zypern oder unter VisitCyprus .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline 1420.
• Beachten Sie für Ein- und Ausreisen über die Türkei, dass vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Türkei weiterhin gewarnt wird.
• Wenn Sie sich touristisch in Zypern aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach China wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Die Fallzahlen haben sich in China auf einem niedrigen Niveau stabilisiert. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Nationale Gesundheitskommission der VR China und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreisesperre für ausländische Staatsangehörige wurde am 28. September 2020 etwas gelockert. Ausländische Staatsangehörige mit einer gültigen chinesischen Aufenthaltsgenehmigung zur Erwerbstätigkeit, für persönliche Angelegenheiten oder zur Familienzusammenführung dürfen ohne Visum nach China einreisen. Inhaber abgelaufener Aufenthaltsgenehmigungen dieser Art können bei der zuständigen chinesischen Auslandsvertretung einen Antrag auf Wiedereinreise stellen.
Diese Regelung gilt nicht für Inhaber gültiger Visa.
Grundsätzlich weiterhin möglich ist die Einreise für Inhaber von diplomatischen, Dienst-, Courtesy- und C-Visa. Neue Visa für sonstige, individuelle Einreisen nach China werden darüber hinaus weiterhin nur für einen bestimmten, eingeschränkten Personenkreis erteilt (u.a. ausländische Staatsangehörige, die nach China einreisen zur Durchführung „notwendiger wirtschaftlicher, technologischer und sonstiger Vorhaben“). Zur Durchführung des Visumsverfahrens ist eine sog. „PU-Einladung“ bei den zuständigen chinesischen Lokalbehörden einzuholen. Einzelheiten und etwaige Aktualisierungen bietet das Außenministerium der VR China.
Von allen Fluggästen, die nach China einreisen, werden negative Nukleinsäure- und IgM-Antikörper-Testergebnisse verlangt. Seit dem 1. Dezember 2020 müssen diese negativen Testergebnisse über das WeChat-Programm „Health Code International“ (oder die Online-Version) hochgeladen werden, um einen QR-Code zu erhalten, der von den chinesischen Auslandsvertretungen ausgestellt wird und Voraussetzung für die Einreise nach China ist.
Die Tests dürfen nicht älter als 48 Stunden sein, die Testergebnisse müssen den Namen und die Anschrift der Teststelle sowie die Art der Blutprobe aufweisen. Es werden nur Testergebnisse mit venös entnommenem Blut akzeptiert. Bei Transitflügen müssen im Transitland beide Tests wiederholt und innerhalb von 48 Stunden vor Abflug bei der lokalen chinesischen Auslandsvertretung ein weiterer grüner QR-Code eingeholt werden.
Die Gültigkeitsdauer des QR-Codes beträgt 48 Stunden ab Durchführung des Tests. Zu rechnen ist ab Zeitpunkt der Testdurchführung, nicht dem Zeitpunkt des Ergebnisses.
Es ist nicht auszuschließen, dass ausländische Staatsangehörige mit nachgewiesener vorheriger COVID-19-Erkrankung auf Schwierigkeiten bei Ab- und Einreise stoßen.
Ferner ist auf der Webseite des chinesischen Zolls eine Gesundheitserklärung abzugeben. Alle aus dem Ausland einreisenden Personen werden, unabhängig von ihrer Nationalität, an dem Erstankunftsort auf COVID-19 getestet und einer mindestens 14-tägigen Quarantäne in zentralen Einrichtungen unterworfen. Die Provinz des innerchinesischen Zielorts kann davon abweichende Regelungen vorsehen, wie z.B. zusätzliche Quarantänezeiten im Anschluss an den o.g. Zeitraum oder die Möglichkeit einer Heimquarantäne.
Bei Einreisen aus Hongkong muss ebenfalls ein negativer COVID-19-Test eines anerkannten Labors in Hongkong vorgelegt werden, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Zusätzlich muss eine Gesundheitserklärung ausgefüllt werden. Weitere Informationen dazu finden sich auf der Webseite des chinesischen Verbindungsbüros in Hongkong.
Kleinkinder werden in der Regel bei einem Elternteil untergebracht. Ältere Kinder ab 14 Jahren können isoliert von den Eltern untergebracht werden. Die Quarantänebedingungen in den Hotels, insbesondere das strikte Verbot des Verlassens des Zimmers über einen Zeitraum von 2 Wochen, sind besonders für Kinder und ältere Menschen belastend.
Die für die Quarantäne-, Test- und sonstigen Maßnahmen anfallenden Kosten müssen selbst getragen werden.
Reisende mit Krankheitssymptomen werden in Krankenhäuser isoliert und obligatorischen Untersuchungen und Maßnahmen unterzogen. Gleiches kann für Personen gelten, die auf dem gleichen Flug eingereist sind wie eine Person, die z.B. im Anschluss positiv auf COVID-19 getestet wird. Es kam bereits zu einer Einweisung in ein Krankenhaus, nachdem in den Einreiseunterlagen wahrheitsgemäß eine frühere zurückliegende Corona-Erkrankung angegeben wurde, trotz Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Tests. Auch ein positiver COVID-19-Antikörpertest (anlässlich eines gewöhnlichen Bluttests) kann zu entsprechenden medizinischen Maßnahmen inklusive Quarantäne führen.
Bei Einreise nach China mit Kindern ist zu beachten, dass chinesische Regelungen vorsehen, dass Minderjährige im Fall einer positiven Testung nach Einreise nicht von ihren Eltern persönlich im Krankenhaus betreut werden dürfen.
Weitere infektionsrechtliche Maßnahmen für Bewegungen von Ausländern innerhalb Chinas werden in den Provinzen, Städten, Stadt- und Wohnbezirken sehr unterschiedlich und uneinheitlich gehandhabt; sie sind regelmäßig kurzfristigen Änderungen und Anpassungen unterworfen.
Falschangaben zum Gesundheitszustand können strafrechtlich verfolgt werden.
Die deutschen Vertretungen in China haben auf die gemäß nationalen Infektionsschutzbestimmungen beschlossenen Maßnahmen sowie auf deren Durchführung auch im Einzelfall keinen Einfluss.
Durch- und Weiterreise
Transitaufenthalte von ausländischen Staatsangehörigen in China, etwa zum Weiterflug aus China heraus und der bisherige visafreie Aufenthalt in bestimmten Fällen für einige Tage bleiben ausgesetzt.
Schließungen bzw. zeitlich eingeschränkte Öffnungen von internationalen Grenzübergängen (Land, See, Luft) sowie Beschränkungen für den Personen- und/oder Warenverkehr sind abhängig von der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und werden im Einzelfall von der zuständigen National Immigration Administration (NIA) angeordnet. Es ist daher bis auf weiteres mit Einschränkungen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zu rechnen, die auch kurzfristig in Kraft treten können.
Reiseverbindungen
Es gelten weiterhin erhebliche Einschränkungen des Flugverkehrs auf wenige Flüge und Flughäfen.
Direktflüge zwischen Peking und Griechenland, Dänemark, Österreich sowie Schweden finden unregelmäßig statt. Internationale Flüge nach Peking können weiterhin kurzfristig auf andere Flughäfen in China umgeleitet werden, die zum Teil weit entfernt von Peking liegen.
Der Direktflugverkehr zwischen China und Deutschland wird teilweise von chinesischen Airlines (z.B. Air China, China Eastern) sowie der Lufthansa (Verbindungen ab/nach Chengdu, Nanjing, Shanghai) bedient. Nach wie vor ist die Zahl der Direktflugverbindungen allerdings stark begrenzt.
Beschränkungen im Land
COVID-19 bedingte Ausgangssperren sowie Reisebeschränkungen sind derzeit nicht bekannt, eine kurzfristige Verhängung bei Auftreten lokaler Infektionen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Für den Besuch einiger touristischer Sehenswürdigkeiten/Nationalparks ist häufig eine namentliche Voranmeldung erforderlich. Hotels und andere Unterkunftseinrichtungen verlangen beim Check-In teilweise negative COVID-19-Testergebnisse oder Nachweise darüber, wie lange die Einreise nach China zurückliegt. Ausländern kann vereinzelt der Zugang verwehrt werden.
Das Betreten vieler Gebäude, Bahnhöfe, sonstiger Compounds und auch die Nutzung des ÖPNV sind teilweise nur mit einer von Stadt zu Stadt unterschiedlichen, auf der App WeChat oder Alipay basierenden Gesundheitsanwendung möglich. Nur wenn diese den korrekten Farbcode generiert, wird der Zugang gestattet. Vereinzelt werden Bahnreisen nur nach Vorlage eines negativen COVID-19-Tests gestattet. Teilweise wird bereits bei Einreise in eine andere Provinz oder Stadt die Vorlage des entsprechenden Gesundheitscodes gefordert.
Das Reisen in China kann darüber hinaus die Installation weiterer Apps erfordern, z.B. da spezielle lokale Gesundheitscodes gefordert werden oder um sämtliche Aufenthaltsorte in den letzten 14 Tagen zurückverfolgen zu können.
Hygieneregeln
In Verkehrsmitteln und zahlreichen Gebäuden gilt Maskenpflicht. Temperaturmessungen an Gebäudeeingängen sind weiterhin üblich. Abstandsregeln sind in dicht besiedelten Ballungsräumen kaum einzuhalten.
Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Abreise bei den chinesischen Auslandsvertretungen und der den Flug durchführenden Fluggesellschaft nach den genauen Einreise- und Beförderungsbedingungen.
Beachten Sie die Informationen zu Umsteige- und Transferflügen, sowie Informationen zum auszufüllenden Gesundheitszertifikat auf der Webseite der chinesischen Botschaft in Berlin.
Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
Informieren Sie sich bei der Nationalen Gesundheitskommission der VR China.
Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt.
Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Dänemark - Ergänzung
Dänemark erlässt für die Zeit über Weihnachten und Neujahr in weiten Teilen des Landes weitreichende Beschränkungen. In einigen Kommunen werden alle Restaurants, Bars und Cafés sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen wie Kinos, Museen und Zoos geschlossen. Auch Fitnessstudios und Schwimmbäder werden geschlossen. Schüler ab der fünften Klasse sowie diejenigen weiterführender Bildungseinrichtungen werden in den Distanzunterricht und öffentliche Bedienstete ohne kritische Funktionen ins Home Office geschickt. Weihnachten könne im engsten Familienkreis gefeiert werden, dann aber sollten nicht mehr als zehn Personen zusammenkommen. Betroffen von den Maßnahmen sind 38 der 98 dänischen Kommunen, darunter diejenigen in der Hauptstadtregion um Kopenhagen und in den Großstädten Aarhus und Odense. Quelle: tagesschau.de
Griechenland - Ergänzung
Griechenland hat den Lockdown bis zum 7. Januar verlängert. Schulen, Gastronomie, Bars und Nachtlokale sowie die Gerichte bleiben geschlossen. Zudem sind Reisen von einer Region des Landes in eine andere ohne wichtigen Grund weiterhin verboten. Auch die Ausgangssperre zwischen 21.00 Uhr und 05.00 Uhr bleibt bestehen. Wer zur Arbeit geht, muss eine Bescheinigung des Arbeitgebers mit sich führen. Wer aus anderen Gründen auf die Straße möchte, muss darüber per SMS den griechischen Zivildienst informieren. Möglich sind etwa Arztbesuche, Einkäufe im Supermarkt, die Versorgung von älteren Familienmitgliedern, sportliche Betätigung oder auch der Spaziergang mit dem Hund. Quelle: tagesschau.de
Irak - Ergänzung
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Irak wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Irak ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Aufgrund der COVID-19-Pandemie sind die Ein- und Ausreisemöglichkeiten in und aus dem Irak an den Landgrenzen weiterhin stark eingeschränkt.
Bei Einreise in den Irak ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests notwendig. Das Ergebnis darf für die Einreise in den Zentralirak maximal 72 Stunden, für die Einreise in die Region Kurdistan-Irak maximal 48 Stunden alt sein.
Durch- und Weiterreise
Abhängig vom Reiseziel und den dortigen Bestimmungen können Fluggesellschaften die Beförderung eines Passagiers von der Vorlage eines negativen PCR-Tests abhängig machen.
Reiseverbindungen
Passagierflüge von und zu den internationalen Flughäfen in Bagdad und Erbil werden nur beschränkt durchgeführt.
Beschränkungen im Land
Alle Beschränkungen sind wieder aufgehoben.
Hygieneregeln
Neben der allgemeinen Maskenpflicht sind Abstandsregeln einzuhalten und regelmäßig die Hände zu waschen. Hygieneregeln werden nicht überall eingehalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Rufnummer 122.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantänepflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
• Verfolgen Sie die irakischen Medien und informieren Sie sich über ggf. auch kurzfristig verkündete Ausgangssperren, Reiseverbote, Testpflichten, Quarantänevorschriften, Gesundheitsprüfungen und sonstige Präventionsmaßnahmen.
• Folgen Sie den Anweisungen von Sicherheitskräften.
Israel und Palästinensische Gebiete:
Im Rahmen einer stufenweisen Lockerung der Maßnahmen sind in Israel die Mittelschulen wieder geöffnet worden. Rund 400.000 Schüler der 7. bis 9. Klasse, die monatelang online unterrichtet worden waren, erhalten damit wieder tageweise Präsenzunterricht. Jüngere und ältere Schüler durften schon früher wieder die Schule besuchen. In Israel beginnt die Schulwoche sonntags. Quelle: tagesschau.de
Italien - Ergänzung
In mehreren italienischen Regionen sind die Beschränkungen gelockert worden. Unter anderem in der Toskana, in Kampanien und dem Aostatal dürfen die Menschen seit Sonntag wieder innerhalb ihrer Region reisen, diese aber weiterhin nicht verlassen. Der Einzelhandel ist wieder geöffnet, nur Restaurants und Bars müssen weiterhin geschlossen bleiben. In der Region Abruzzen im Zentrum des Landes herrschen weiterhin strenge Einschränkungen. Die Bewohner dürfen ihre Häuser nur für die Arbeit, Lebensmitteleinkäufe oder Arztbesuche verlassen oder um ihre Kinder zur Schule zu bringen. Quelle: tagesschau.de
Liberia - Änderung Einreise: Wegfall der Quarantäneplicht bei Vorlage eines negativen PCR-Tests
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Liberia wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Liberia ist als COVID-19 Risikogebiet eingestuft. Regionaler Schwerpunkt ist die Hauptstadt Monrovia.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Flughafen Monrovia ist geöffnet. Flüge mit Brussels Airlines von und nach Brüssel finden in reduziertem Umfang (aktuell 3x wöchentlich) wieder statt, Air France bietet seit kurzem tägliche Flüge nach Paris. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 muss jeder Reisende vor der Einreise online eine „Health Screening Arrival Form“ ausfüllen. Die entsprechende App ist kostenpflichtig im App-Store unter „Lib Travel“ herunterzuladen. Alle Reisenden müssen bei Einreise ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen, das nicht älter als 96 Stunden sein darf. Am Flughafen Monrovia findet für alle Reisenden ein weiterer PCR-Test statt. Für diesen Test wird eine Gebühr in Höhe von 75,- US-$ erhoben. Bei positivem Testergebnis müssen sich die Betroffenen in staatlicher Quarantäne (in der Regel im Militärhospital Nr. 14) begeben. Bei Ausreise ist ebenfalls ein negativer PCR-Test vorzulegen, welcher nicht älter als 72 Stunden sein darf. Die Teststelle befindet sich im Union Center, Sophia Road, Congo Town, Monrovia (Öffnungszeiten: täglich von 9 bis 16 Uhr). Die Testgebühr beträgt 75,- US-$.
Durch- und Weiterreise
Die Weiterreise auf dem Luftweg ist möglich, die Land- und Seegrenzen sind derzeit nur sporadisch für den Warenverkehr geöffnet.
Reiseverbindungen
Mit Einschränkungen im internationalen Flugverkehr ist weiterhin zu rechnen.
Beschränkungen im Land
Derzeit gibt es keine Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen im Land.
Hygieneregeln
Es gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und die Einhaltung von Abstandsregeln im öffentlichen Raum.
Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Bei unbedingt notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der Liberianischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
Marokko - Ergänzung zu Agadir
Agadir verlängert den CoVid-19-Notstand um weitere 15 Tage, d.h. Strände und lokale Märkte müssen um 15 Uhr schließen. Cafés, Restaurants und Einkaufszentren schließen um 20 Uhr und es gibt Ein-/Ausreisebeschränkungen aus der Präfektur. Mehr dazu bei Maghreb Post
Österreich - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz in Tirol und des Kleinwalsertals/der Gemeinde Mittelberg in Vorarlberg, wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen, die Infektionszahlen bewegen sich auf hohem Niveau. Die Inzidenzen in allen Bundesländern überstiegen zuletzt 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die österreichische Regierung hat angekündigt, vor Weihnachten eine Quarantäne für Einreisende aus Risikogebieten, einzuführen. Dies kann auch Auswirkungen auf die Einreise von Reisenden aus Deutschland haben. Die entsprechenden Verordnungen sollen dazu in Kürze veröffentlicht werden.
Die Einreise aus Deutschland und aus allen anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Bulgarien, Kroatien, Portugal, Rumänien, Spanien -außer Kanaren- Tschechien, den französischen Regionen Île-de-France und Provence-Alpes-Côte d’Azur und den belgischen Regionen Wallonien und Hauptstadtregion Brüssel) sowie aus Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikan ist derzeit uneingeschränkt möglich, wenn die einreisenden Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten haben. Reisende müssen jedoch auf Verlangen glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten 10 Tagen nur in den vorgenannten Ländern oder in Österreich aufgehalten haben. Die Länderliste und weitere Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Die Einreise aus den übrigen Ländern ist weiterhin nur bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Ausnahmegrundes und Mitführen eines aktuellen Gesundheitszeugnisses möglich, das den Reisenden einen negativen PCR-Test attestiert. Der PCR-Test muss aus einem zertifizierten Labor stammen und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Weitere Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Die Grenzkontrollen Österreichs an der Grenze zu Deutschland sind aufgehoben. In Grenznähe finden jedoch stichprobenartige Kontrollen durch gemischte Teams, bestehend aus Polizei und Grenzschutzbehörden, statt.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an der Grenze von Slowenien zu Österreich, insbesondere am Karawankentunnel und am Loibltunnel, ist aufgrund einer geänderten Verordnung mit neuen Regelungen zur Einreise aus Risikogebieten zu rechnen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen befinden sich auf den Internetseiten der österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 7. Dezember 2020 ist eine neue COVID-19-Schutzverordnung in Kraft getreten, die weitreichende Beschränkungen zur Folge hat und bis 23. Dezember 2020 gelten soll. Neben einer zunächst bis zum 16. Dezember 2020 geltenden Ausgangsbeschränkung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist die Beherbergung zu touristischen Zwecken untersagt. Gastronomiegewerbe dürfen in zeitlich eingeschränktem Maß Lieferservice anbieten.
Weitere detaillierte Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
Eine Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) besteht im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Ein MNS muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein 1-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Wenn Sie sich touristisch in Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, bleiben Sie zu Hause, und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
Aus der ganztägigen Ausgangssperre wird ab heute eine nächtliche Ausgangssperre von 20.00 bis 06.00 Uhr, außerdem dürfen wieder alle Geschäfte und Friseure öffnen. Zudem dürfen sich die Menschen wieder mit Mitgliedern eines anderen Haushalts treffen. Auch Museen und Bibliotheken dürfen wieder öffnen. Kulturveranstaltungen bleiben hingegen untersagt, Kinos geschlossen. Einige Sportarten wie Eislaufen, Skilanglauf, Golf oder Leichtathletik sind wieder unter Auflagen erlaubt. Die Skigebiete dürfen aber erst ab dem 24. Dezember öffnen, Hotels und Gastronomiebetriebe müssen bis einschließlich 6. Januar geschlossen bleiben. Quelle: tagesschau.de
Schweiz - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Schweiz wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Schweiz ist von COVID-19 inzwischen stark betroffen. In allen Kantonen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Schweiz als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Schweizer Bundesamt für Gesundheit und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich uneingeschränkt in die Schweiz einreisen, fallen bei Herkunft aus Risikoländern jedoch unter eine Quarantänepflicht. Für Staatsangehörige gewisser Länder gelten jedoch weiterhin Einreisebeschränkungen. Weitergehende Hinweise zu den Einreisebeschränkungen bietet das Schweizer Staatssekretariat für Migration.
Für Reisende aus Risikoländern gilt grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für 10 Tage in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden. Die Liste der Risikoländer wird vom Bundesamt für Gesundheit regelmäßig aktualisiert. Mit Wirkung vom 14. Dezember 2020 wird Tschechien von der Liste der Risikoländer gestrichen, jedoch sind Andorra, Luxemburg, Montenegro, die österreichischen Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg und die Steiermark, die italienischen Regionen Emilia Romagna, Friaul-Julisch Venetien und Venetien sowie das Überseegebiet Französisch-Polynesien als Risikogebiete aufgeführt. Hinzu kommen weitere Länder, in denen die Zahl der Neuinfektionen in den letzten 14 Tagen um mindestens 60 höher ist als die Inzidenz in der Schweiz.
Busunternehmen im internationalen Reiseverkehr sind seit dem 12. Oktober 2020 verpflichtet, den zuständigen schweizerischen Behörden von Passagieren aus Risikoländern/-gebieten bei Einreise in die Schweiz auszufüllende Kontaktkarten (Fragebögen) zu übergeben bzw. bei Bedarf zur Verfügung zu stellen und ihre Passagiere vor Fahrtantritt über die Auskunfts-und etwaige Quarantänepflicht schriftlich zu unterrichten.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise durch die Schweiz ist möglich. Transit für Reisende aus Risikoländern ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Zugverkehr ist wieder im Regelbetrieb, der Flugplan noch ausgedünnt. Auch Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Für Restaurants und Bars gilt eine Sperrstunde von 23 Uhr bis 6 Uhr, in der Silvesternacht ausnahmsweise erst ab 1 Uhr. Öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Diskotheken und Tanzlokale sind geschlossen. Sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen sind nicht gestattet. Private Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind nicht erlaubt. Es gilt die dringende Empfehlung, Treffen in Privaträumen und in Restaurants auf Angehörige von max. zwei Haushalten zu beschränken. Die Regeln für Läden werden ab dem 9. Dezember 2020 verschärft (mind. 10 m² Ladenfläche pro Person) und die Kapazität der geschlossenen Bahnen in den Skigebieten begrenzt. Die Skigebiete sollen für den inländischen Tourismus öffnen können, benötigen dafür jedoch ab dem 22. Dezember 2020 kantonale Sondergenehmigungen, die an eine Reihe von Vorbedingungen geknüpft sind.
Informationen zu aktuell geltenden weiteren Einschränkungen bieten die schweizerischen Behörden. In der vom Bundesrat beschlossenen COVID-19-Verordnung gilt eine Empfehlung zum Homeoffice.
Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen.
Das Gesundheitssystem ist aufgrund der hohen Zahlen von COVID-19-Patienten derzeit stark belastet. Die Situation in den Krankenhäusern ist sehr angespannt. In einigen Krankenhäusern müssen nicht dringliche Operationen verschoben werden und das Gesundheitspersonal ist stark belastet.
Die Kantone können kurzfristig weitere beschränkende Maßnahmen erlassen. Weitere Informationen bietet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder die App AlertSwiss.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Pflicht, einen Nasen-Mundschutz zu tragen, gilt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften und Einkaufszentren. Außerdem darf in Restaurants, Bars und Clubs nur im Sitzen konsumiert werden. Zudem bleiben Handhygiene und Abstandhalten die wichtigsten Schutzmaßnahmen. Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt in die Schweiz über AlertSwiss und ggf. die jeweiligen Kantonsregierungen über weitergehende kantonale Maßnahmen.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz .
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Wenn Sie sich touristisch in der Schweiz aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG, das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
• Beachten Sie bei Transitreisen evtl. Einreisebeschränkungen der Nachbarstaaten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Südkorea - Ergänzung:
Südkorea hat die Beschränkungen des öffentlichen Lebens in der Hauptstadt Seoul verschärft. Versammlungen von mehr als 50 Menschen sind untersagt. Auch für Gottesdienste und Schulunterricht, Fitness-Studios und Karaoke-Bars gibt es strengere Auflagen. Diese werden mindestens bis Ende des Jahres gelten. Bereits am Samstag wurden Ausgangssperren für Seoul verhängt. Quelle: tagesschau.de
Timor-Leste - Änderung: Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Timor-Leste wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Timor-Leste ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Landesgrenzen sind grundsätzlich geschlossen. Nach Angaben der Botschaft Timor-Lestes in Jakarta soll die Landgrenze zu Indonesien alle 17 Tage geöffnet und maximal 200 Personen die Einreise erlaubt werden. Staatsangehörige Timor-Lestes werden bei dieser Kontingentierung prioritär behandelt. Die Genehmigung zur Einreise muss vorab bei den Behörden Timor-Lestes eingeholt werden. Es ist ein negativer PCR-Test vorzulegen. Reisende sind verpflichtet, sich nach Einreise für 14 Tage in Quarantäne zu begeben.
Reiseverbindungen
Der kommerzielle Flugverkehr ist eingestellt.
Beschränkungen im Land
Der Ausnahmezustand wurde vorerst bis zum 2. Januar 2021 verlängert. Die touristische Infrastruktur ist bis auf weiteres geschlossen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht eine Empfehlung zur Wahrung der sozialen Distanz und zur regelmäßigen Handdesinfektion, eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht nicht.
Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung Timor-Lestes.
Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Ungarn - Ergänzung
In Ungarn werden die Maßnahmen bis mindestens zum 11. Januar 2021 verlängert. Dazu zählt auch die Ausgangssperre ab 19.00 Uhr. Neujahrsfeiern gibt es dieses Jahr nicht. Quelle: tagesschau.de
Zypern - Einreise: Änderung der Einreisemodalitäten für den Nordteil der Insel
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Zypern wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Zypern ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen, die Infektionszahlen auf der gesamten Insel steigen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Zypern als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Flughäfen sind geöffnet und Einreisen aus bestimmten Ländern erlaubt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Basierend auf der Entwicklung der COVID-19-Pandemie hat die zyprische Regierung Staaten in einer Liste kategorisiert, überprüft diese regelmäßig und passt die Kategorisierung ggf. an.
Deutschland befindet sich seit dem 9. November 2020 in Kategorie B. Einreisende aus Deutschland müssen daher bei Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden vor Abflug sein darf. Bestimmte Personengruppen (wie z.B. Zyprer) und Personen, die aus Ländern kommen, in denen kein PCR-Test möglich ist, können sich bei Ankunft in Zypern auf eigene Kosten testen lassen. Bis zur Vorlage des Testergebnisses müssen sich diese Personen in Selbstisolation begeben. Bei Ankunft in Zypern ist mit Temperaturmessung zu rechnen, auch können – nach dem Zufallsprinzip – bei Reisenden PCR-Tests durchgeführt werden. Zudem wird bei einzelnen, ausgewählten Flügen von sämtlichen Passagieren bei Ankunft ein PCR-Test durchgeführt. Dies gilt auch, wenn bei Einreise ein negatives Testergebnis vorgelegt wurde. Im Falle eines positiven Testergebnisses bei einem Reisenden werden auch andere Reisende des Fluges, die in unmittelbarer Nähe gesessen haben, in 14-tägige Quarantäne genommen. Die Kosten hierfür und eine evtl. notwendige Behandlung im Falle einer Erkrankung übernimmt die Republik Zypern. Darüber hinaus müssen sich Reisende vor Abflug online registrieren, um einen Cyprus Flight Pass zu erhalten. Hierfür ist online ein Fragebogen auszufüllen und ein weitgehender Haftungsverzicht gegenüber der Republik Zypern in Bezug auf eine COVID-19-Erkrankung zu erklären. Der „Flight Pass“ muss ausgedruckt beim Flug mitgeführt werden. Falls dieser bei Ankunft in Zypern nicht vorgelegt werden kann, ist mit Einreiseverweigerung oder einer Strafe in Höhe von 300 EUR zu rechnen.
Einreiserestriktionen bestehen weiterhin für aus Deutschland kommende Reisende, die sich in den 14 Tagen vor Ankunft in Zypern in einem Land aufgehalten haben, das zur Kategorie C der Liste gehört, oder die auf der Reise nach Zypern im Transit durch ein Land gereist sind, das zur Kategorie C gehört. Die Einreise wird nur bestimmten Personengruppen erlaubt, diese müssen einen PCR-Test bei Einreise vorlegen, sich für 14 Tage in Selbstisolation begeben und sich 48 Stunden vor Ablauf der Selbstisolation einem weiteren PCR-Test unterziehen.
Bei Einreisen in den nicht unter effektiver Kontrolle der Regierung der Republik Zypern stehenden Nordteil der Insel („Türkische Republik Nordzypern TRNZ“) über den Flughafen Ercan oder die Demarkationslinie, müssen Reisende einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Der Nachweis muss in türkischer oder englischer Sprache vorgelegt werden. Alle Reisenden müssen anschließend sieben Tage zentral in einem Quarantänezentrum bleiben. Am Ende der Quarantäne wird erneut getestet. Die Kosten für die Quarantäne und den Test muss der Reisende tragen und bereits vor Einreise beglichen haben. Der Nachweis über die Bezahlung muss bei Einreise vorgelegt werden. Diese Regelung gilt unabhängig vom Herkunftsland und der Aufenthaltsdauer.
Einige Übergänge über die Demarkationslinie (Grüne Linie/Green Line) sind wieder geöffnet, allerdings auf Seite der Republik Zypern nur für Personen, die die zyprische Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis in der Republik Zypern besitzen, u.a. Arbeitnehmer und Studierende. Es muss ein negativer PCR-Test (s.o.) vorgelegt werden. Für Touristen ist der Übertritt über die Demarkationslinie von Norden nach Süden derzeit nicht möglich.
Aufgrund der faktischen Teilung Zyperns kann konsularische Unterstützung im Nordteil der Insel generell nur eingeschränkt und in der gegenwärtigen Situation und aufgrund faktischer Hindernisse nur minimal geleistet werden.
Reiseverbindungen
Es werden wieder Flugreisen nach Larnaka und Paphos angeboten.
Beschränkungen im Land
Die zyprische Regierung hat die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie für das ganze Land bis zum 13. Dezember 2020 verschärft. Diese beinhalten u.a. eine Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr sowie die Schließung von Restaurants, Bars und Cafés ab 19 Uhr (Außer-Haus-Verkauf und Lieferdienste bis 22.30 Uhr erlaubt). Darüber hinaus gelten weitere Beschränkungen für Zusammenkünfte in öffentlichen und privaten Räumen, Kinos, Theatern usw. Besuche in Altersheimen und ähnlichen Institutionen sind verboten. In Lebensmittelgeschäften und Apotheken haben bis 10 Uhr nur Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderungen Zutritt.
Hygieneregeln
Innerhalb und außerhalb von geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Hygieneregeln sind einzuhalten. Sie variieren je nach Tätigkeit und werden entsprechend der Pandemie-Entwicklung laufend angepasst. Die zyprische Regierung veröffentlicht die aktuellen Regeln auch in englischer Sprache .
• Beachten Sie die Hinweise der zyprischen Botschaft in Berlin zu den aktuellen Einreisevorschriften.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Regelungen beim Gesundheitsministerium von Zypern oder unter VisitCyprus .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline 1420.
• Beachten Sie für Ein- und Ausreisen über die Türkei, dass vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Türkei weiterhin gewarnt wird.
• Wenn Sie sich touristisch in Zypern aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Afghanistan - Ergänzung
Vor Reisen nach Afghanistan wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Afghanistan ist von COVID-19 besonders stark betroffen.
Afghanistan ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO; die offiziellen Zahlen sind aufgrund der geringen Anzahl an durchgeführten Tests jedoch nicht belastbar.
Einreise
Bei Einreise am Internationalen Flughafen Kabul (HKIA) wird kein COVID-19 Test verlangt. Bei der Passkontrolle muss ein Formular mit umfangreichen Kontaktinformationen zur möglichen Nachverfolgung ausgefüllt werden. Bei der Ausreise aus Afghanistan verlangen Fluglinien in der Regel einen negativen PCR-Test.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr ist deutlich eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gibt keine offiziellen Maßnahmen wie Ausgangssperren und Reisebeschränkungen. Staatlich verordnete längerfristige Quarantänemaßnahmen können jedoch wie schon im Frühjahr 2020 kurzfristig erlassen werden.
Öffentliche Krankenhäuser in Afghanistan entsprechen größtenteils nicht internationalen medizinischen Standards. Zudem ist ein Aufenthalt dort auch aus Sicherheitsgründen sehr problematisch, besonders im Hinblick auf Entführungen.
Hygieneregeln
Es gilt derzeit keine Masken- und Handschuhpflicht, Abstandsregeln werden kaum eingehalten.
• Bitte beachten Sie die geltende Reisewarnung.
• Achten Sie aus Eigenschutz auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Antigua und Barbuda
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Antigua und Barbuda wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Antigua und Barbuda ist von COVID-19 bislang nur gering betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO und die offizielle Website der Regierung von Antigua und Barbuda.
Einreise
Reisende ab 12 Jahren müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als sieben Tage sein darf. Es findet eine Gesundheitsuntersuchung mit Temperaturmessung statt. Außerdem wird eine Quarantäne von bis zu 14 Tagen angeordnet. Ausnahmen hiervon gelten nur für Reisende, die sich zuvor mindestens 14 Tage in der „Caricom Travel Bubble“ aufgehalten haben. Reisende mit COVID-19-Symptomen werden isoliert untergebracht. Über deren Aufenthalt entscheidet die Gesundheitsbehörde. Das lokale Gesundheitsamt behält sich innerhalb der ersten 14 Aufenthaltstage für alle Reisenden stichprobenartige Kontrollen und ggf. auch PCR-Tests vor. Zur Überwachung der Quarantäneauflagen werden GPS-Armbänder eingesetzt. Reiseinformationen veröffentlicht die Regierung in ihrem Travel Advisory.
Durch- und Weiterreise
Reisende müssen auch für eine Durchreise einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als sieben Tage sein darf.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen ist wieder geöffnet, der Flugverkehr findet in reduziertem Umfang statt. Der Schiffsverkehr ist zugelassen.
Beschränkungen im Land
Es besteht eine nächtliche Ausgangssperre.
Hygieneregeln
Die örtlichen Hygienevorschriften müssen beachtet werden. Am Flughafen und in der Öffentlichkeit besteht Maskenpflicht.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Einreisebestimmungen im „Travel Advisory" von Antigua und Barbuda.
• Beachten Sie ergänzende COVID-19-Informationen auf Antigua Nice und der Regierung von Antigua und Barbuda, auch über die häufig wechselnden Zeiten der Ausgangssperre.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Bangladesch - Ergänzung
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bangladesch wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bangladesch ist von COVID-19 stark betroffen. Bangladesch ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende benötigen zur Einreise ein Visum und einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Die Erteilung von „Visa on Arrival“ ist grundsätzlich ausgesetzt, Ausnahmen gibt es für Geschäftsreisende und Investoren. Nach Einreise müssen sich alle Reisenden für 14 Tage in Selbstisolation in die eigene Unterkunft oder - falls nicht gegeben - in eine staatliche Quarantäneeinrichtung begeben. Für die Ausreise verlangen die meisten Fluggesellschaften von Staatsangehörigen Bangladeschs und Ausländern, die sich länger als 14 Tage im Land aufgehalten haben, ebenfalls einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Der Test muss in einem Labor durchgeführt werden, das von der Regierung freigegeben worden ist.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Dhaka ist eingeschränkt geöffnet. Flugverbindungen von und nach Europa finden in stark eingeschränktem Maß statt. Inlandsflüge sind möglich.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. Reisen innerhalb des Landes sind weiterhin nur mit Einschränkungen und unter Hinnahme von Polizeikontrollen möglich. Alle öffentlichen Einrichtungen, Geschäfte, Shopping-Malls, Banken und Moscheen sind ohne Einschränkungen geöffnet.
Hygieneregeln
Grundsätzlich gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit. Auch in Geschäften, Supermärkten, in Shopping-Malls sowie auf Märkten ist das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Dänemark - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönland wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Färöer und nach Grönland wird vor dem Hintergrund geltender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Auch Dänemark ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Kopenhagen sowie die Städte Aarhus und Odense. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönland als Risikogebiet eingestuft wurde. Die Gebiete Grönland und Färöer weisen nur geringe Infektionszahlen auf und gelten daher nicht als Risikogebiet. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 29. Oktober 2020 wird ganz Deutschland von den dänischen Behörden als COVID-19-Hochrisikoland (rot) eingestuft. Einreisen zu rein touristischen Zwecken von Personen mit Wohnsitz in Deutschland, mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, sind nicht mehr erlaubt.
Personen mit Wohnsitz in einem epidemiologisch als Hochrisikoland eingestuften Land dürfen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Dänemark einreisen. Es muss ein negativer COVID-19-Test (PCR-Test oder Antigentest) vorgelegt werden, der maximal 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Detaillierte Informationen, für welchen Personenkreis Ausnahmeregelungen gelten und bei welchen Gründen eine Einreise weiterhin möglich ist sowie welche Anforderungen an den ggf. vorzulegenden Test gestellt werden, bieten die dänischen Behörden. Es gelten u.a. Sonderregeln für Bewohner von Grenzregionen, darunter Reisende mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein. Diese dürfen einreisen, wenn sie entweder einen wichtigen Grund nachweisen oder einen negativen COVID-19-Test (PCR-Test oder Antigentest) vorlegen, der nicht mehr als 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde.
Dänemark nimmt die Risikoeinstufungen auf Grundlage von EU-einheitlichen Kriterien vor. Die aktuelle Liste der Hochrisikogebiete findet sich auf dem Informationsportal der dänischen Behörden.
Das dänische Statens Serum Institut aktualisiert die epidemiologische Einstufung der Länder und Regionen wöchentlich anhand der COVID-19-Infektionszahlen und veröffentlicht diese ebenfalls auf dem Informationsportal der dänischen Behörden.
Bei Einreise wird immer ein gültiger Pass oder Personalausweis benötigt. Dazu kommt:
1. Bei Einreisen aus einem COVID-19-Hochrisikoland ist ein Nachweis des Reisezwecks sowie der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest) mitzuführen.
2. Bei Einreisen aus einem als epidemiologisch „nicht sicher“ eingestuften Land ist ein Nachweis des Reisezwecks mitzuführen.
3. Bei der Einreise von Personen mit Wohnsitz in einem als epidemiologisch sicher („offen“) eingestuften Land genügt der Nachweis des Wohnsitzes (z.B. Adresse auf dem Personalausweis, Meldebescheinigung).
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist derzeit an allen Grenzübergängen möglich. Es werden verstärkt stichprobenartige Kontrollen durchgeführt. An den internationalen Flughäfen finden ebenfalls Kontrollen statt.
Für Fragen zum Thema Einreise nach Dänemark hat die dänische Polizei eine Hotline unter +45 7020 6044 (Mo-Mi 8-16 Uhr, Do 8-15 Uhr, Fr 8-14 Uhr) eingerichtet.
Nichtdänischen Staatsangehörigen, die deutliche Symptome von COVID-19 zeigen, beispielsweise Husten oder Fieber, wird die Einreise nach Dänemark unabhängig vom Grund verwehrt.
Reisenden werden an der Grenze sowie während des Aufenthalts in Dänemark stichprobenartig Tests angeboten, die dazu dienen, eine mögliche Verbreitung des Virus zu überwachen.
Durch- und Weiterreise
Reisenden wird unabhängig vom Wohnsitz die Durchreise erlaubt, wenn sie im Zielland Urlaub machen oder einen triftigen Grund für die Reise haben. Die Durchreise in das Heimatland bzw. Land des ständigen Wohnsitzes ist generell erlaubt. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Auch Umsteigeverkehr an Flughäfen ist gestattet. Weitere Informationen bietet die dänische Polizei.
Die Durchreise durch Dänemark ist für Personen mit Wohnsitz in einem als „offen“ klassifizierten Land unabhängig vom Reisezweck erlaubt.
Reiseverbindungen
Es gibt weiterhin grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert. Eine Platzreservierung ist in allen Fernzügen der Dänischen Bahn erforderlich.
Beschränkungen im Land
Für die Zeit vom 9. Dezember 2020 bis 3. Januar 2021 wurde für 38 Kommunen, darunter alle Kommunen der Hauptstadtregion mit Ausnahme von Bornholm, einzelne Kommunen der Region Seeland und die Städte Aarhus und Odense, ein Teillockdown beschlossen.
Restaurants, Cafés und Fitnesscenter bleiben geschlossen, Kultur- und Freizeitangebote in geschlossenen Räumen dürfen nicht stattfinden. Schüler ab der 5. Klasse und Studierende erhalten Fernunterricht, Angestellte sollen, wo möglich, von zuhause arbeiten. Geschäfte, bleiben geöffnet, Freizeitaktivitäten an der frischen Luft sind möglich.
In den übrigen Landesteilen dürfen Gaststättenbetriebe bis 22 Uhr geöffnet sein.
Alkoholverkauf im Einzelhandel und in Kiosken ist nach 22 Uhr untersagt. Im gesamten öffentlichen Raum sind Maßnahmen zur physischen Distanzierung und zusätzlicher Hygiene einzuhalten. Wo möglich soll auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verzichtet werden. Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Versammlungen von mehr als 10 Personen, für bestimmte Versammlungen, darunter Beerdigungen, Freizeitaktivitäten von Personen unter 21 Jahren und Kulturveranstaltungen mit sitzendem Publikum gelten jedoch unterschiedliche großzügigere Regeln, solange keine regionalen Verschärfungen greifen. Die absolute Obergrenze liegt bei 500 Teilnehmern. Die dänische Polizei hat eine Reihe von Orten, sog. Hotspots, identifiziert, an denen es zu größeren Menschenansammlungen kommen kann. Diese Hotspots sollten vermieden werden, die Polizei kann auch Aufenthaltsverbote dort erlassen.
Es wird empfohlen, soziale Kontakte gering zu halten und auch Zusammenkünfte im eigenen Zuhause auf max. 10 Personen zu beschränken. Dies gilt auch für die Feiertage.
Hygieneregeln
An Flughäfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Zug, U-Bahn, S-Bahn, Fähren) einschließlich Bahnhofs- und Haltestellenbereich und im gewerblichen Personentransport (Taxis, Reisebusse) sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Supermärkten, im Einzelhandel und in Freizeiteinrichtungen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske oder Visier). Diese Pflicht gilt außerdem beim Besuch von Restaurants, Bars, Cafés und ähnlichen Gaststättenbetrieben, solange man nicht am Platz sitzt. In Behandlungs- und Pflegesituationen, z.B. in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls vorgeschrieben. Kinder bis einschließlich 12 Jahren sind von den Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Es gilt eine Abstandsregelung von einem Meter zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören. Bei Personen mit erhöhtem Risiko oder in Situationen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko (z.B. beim Sport, Singen oder in schlecht belüfteten Räumen) wird ein Abstand von zwei Metern empfohlen.
Besonderheiten in den Regionen
Auch für Reisen auf die Färöer gilt, dass Personen mit Wohnsitz in einem als epidemiologisch nicht sicher eingestuften Land nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einreisen dürfen. Unabhängig von Reisegrund und Herkunftsland erfolgt bei Einreise ein PCR-Test. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses sind Reisende verpflichtet, sich umgehend in häusliche Quarantäne zu begeben. Ein zweiter Test ist nach sechs Tagen vorgesehen. Mehr Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer.
Einreisen nach Grönland sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Es wird ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests zur Einreise benötigt. Der Test muss in einem nordischen Land (z.B. Dänemark oder Island) durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine mehrtägige häusliche Selbstisolation von bis zu 14 Tagen erforderlich. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Selbstisolation vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bietet die grönländische Regierung.
• Bitte befolgen Sie die Anweisungen der dänischen Behörden und befolgen deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Wenn Sie sich touristisch in Dänemark aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona-Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Israel und in die Palästinensischen Gebiete wird weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Israel und die Palästinensischen Gebiete sind von COVID-19 weiterhin betroffen.
Israel und die Palästinensischen Gebiete sind weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das israelische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht ein Einreiseverbot für alle ausländischen Reisenden. Ausnahmen gelten nur für ausländische Reisende, die einen Lebensmittelpunkt in Israel nachweisen können. Dazu ist vorab mit der zuständigen israelischen Auslandsvertretung Kontakt aufzunehmen. Grundsätzlich müssen sich diese Reisenden direkt nach Einreise für 14 Tage in Quarantäne begeben. Reisende, die nicht über eine abgeschlossene Wohneinheit (Apartment, Haus, etc.) verfügen, stehen hierfür speziell von der israelischen Regierung eingerichtete Quarantänehotels zur Verfügung.
Nur für Reisende, die sich 14 Tage vor Einreise durchgängig in „grünen Ländern“ aufgehalten haben, entfällt derzeit die Quarantäne. Seit dem 8. November 2020 zählt Deutschland zu den „roten Ländern“. Eine Quarantänepflicht besteht somit für alle Reisenden, die sich in den letzten 14 Tagen in Deutschland aufgehalten haben. Weitere Hinweise zu Ein- und Ausreisevorschriften bietet die israelische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Der von israelischen Behörden kontrollierte Übergang Allenby-Brücke von Jordanien in das Westjordanland ist derzeit nur temporär für koordinierte Ein- und Ausreisen von Palästinensern geöffnet.
Der Übergang Erez zwischen dem Gaza-Streifen und Israel ist für den Personenverkehr in jeweils beiden Richtungen geschlossen. Der Grenzübergang Rafah zwischen dem Gaza-Streifen und Ägypten ist grundsätzlich geschlossen, wird aber in unregelmäßigen Abständen immer wieder für wenige Tage geöffnet.
Reiseverbindungen
Es gibt derzeit nur wenige Flugverbindungen nach Deutschland.
Beschränkungen im Land
Es bestehen weiterhin Einschränkungen im täglichen Leben.
In Israel sind nicht als essentiell angesehene Geschäfte und Büros mit Kundenverkehr geschlossen, Supermärkte und Apotheken sind geöffnet; Restaurants sind geschlossen. Es bestehen Ausnahmen für Lieferservices oder Take-Away-Angebote. Menschenansammlungen sind auf 20 Personen im Freien und 10 Personen in geschlossenen Räumen beschränkt. In „roten Städten“ mit hohen Infektionsraten können weitere einschränkende Maßnahmen getroffen werden.
In den Palästinensischen Gebieten gilt weiterhin der Notstand. Hotels und Pensionen im Westjordanland sind für ausländische Gäste nach wie vor geschlossen.
Im gesamten Westjordanland müssen Geschäfte mit Ausnahme von Apotheken und Bäckereien, Restaurants sowie öffentliche und religiöse Einrichtungen jeweils von donnerstags um 19 Uhr bis sonntags um 6 Uhr durchgehend und an den anderen Wochentagen von abends 19 Uhr bis morgens 6 Uhr schließen. Diese Einschränkungen gelten bis 17. Dezember 2020.
In den Gouvernoraten Bethlehem, Nablus, Hebron und Tulkarem gelten weiterreichende Einschränkungen: Vom Abend des 10. Dezember 2020 bis zum Abend des 17. Dezember 2020 gilt in den genannten Gebieten rund um die Uhr ein Lockdown. Nur Supermärkte, Bäckereien und Apotheken dürfen öffnen.
Ab dem 10. Dezember 2020 sind Bewegungen zwischen den Gouvernoraten des Westjordanlands nur aus zwingend erforderlichen Gründen erlaubt. Gleiches gilt für Bewegungen innerhalb der Gouvernorate während der oben erwähnten Lockdownzeiten.
Versammlungen und Zusammenkünfte (auch Trauerhäuser und Hochzeiten) sind untersagt.
Palästinensische Behörden haben verschärfte Kontrollen zur Durchsetzung der Maßnahmen angekündigt.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Außerdem sind Abstandsregelungen (zwei Meter zu anderen Personen) einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über detaillierte Maßnahme und ergänzende Informationen (z.B. Einreisesperren) bei der israelischen Botschaft in Berlin oder beim israelischen Ministry of Health.
• Bitte verfolgen Sie aufmerksam aktuelle Hinweise vor Ort bzw. in den Medien.
• Kontaktieren Sie bei Symptomen (z.B. Fieber über 38 Grad, Husten, Atembeschwerden oder andere Atemprobleme) den Notruf 101 und begeben sich in Heimquarantäne.
• Halten Sie sich auch vor Ort über die Corona-Lage informiert. Das israelische Gesundheitsministerium erreichen Sie telefonisch vor Ort von 8 bis 21 Uhr unter Tel. *5400 bzw. 08-6241010.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Italien - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Italien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Italien ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Italien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Derzeit gilt in Italien der Notstand.
Einreise
Aus der EU (auch aus Deutschland) sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist die Einreise nach Italien bis 20. Dezember 2020 grundsätzlich gestattet.
Bis 9. Dezember 2020 ist bei Einreise aus Belgien, Frankreich, den Niederlanden, der Tschechischen Republik, Rumänien, Großbritannien und Spanien, ab dem 10. Dezember 2020 auch bei Einreise aus allen anderen Ländern der EU (Schengen und Schengen assoziierte Länder) die Vorlage einer Einreiseerklärung und eines negativen PCR-Tests erforderlich, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Bei Nichtvorliegen eines negativen Tests ist eine Selbstisolation einzuhalten. Die Einreise muss dem zuständigen italienischen Gesundheitsamt am Aufenthaltsort in Italien (Dipartimento di prevenzione del’azienda sanitaria locale) angezeigt werden.
Ab dem 21. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 gelten noch strengere Regeln: Wer in diesem Zeitraum ohne triftigen Grund aus der EU einreist (oder nach einem Aufenthalt ohne triftigen Grund in andere EU-Länder nach Italien zurückkehrt) unterliegt der Quarantänepflicht. Es ist nicht möglich, sich mit einem negativen PCR-Test freizutesten. Während dieses Zeitraums sind alle Reisen in andere Regionen als die des aktuellen Aufenthaltes verboten. Ausnahmen gelten bei beruflichen und gesundheitlichen Gründen, wegen absoluter Dringlichkeit oder der Rückkehr an den eigenen Wohnort. Am 25. Dezember 2020, 26. Dezember 2020 sowie 1. Januar 2021 ist es verboten, in andere Gemeinden zu reisen.
Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kann von den italienischen Gesundheitsbehörden eine 14-tägige Quarantäne verordnet werden, die bei Vorliegen eines negativen Tests auf 10 Tage verkürzt wird. Weitere Informationen bietet das italienische Gesundheitsministerium in englischer Sprache.
Für alle Reisenden gilt – auch bei Einreise über einen EU/Schengen-Staat oder das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland –die Regelung, dass beim Einstieg in ein Transportmittel (Flugzeug, Bus, Zug oder Fähre) dem Beförderer die Einreiseerklärung übergeben und ihm eine Prüfung der gemachten Angaben ermöglicht werden muss. Sie ist auch in deutscher Sprache (als Ausfüllhilfe)verfügbar. Die Beförderer müssen vor dem Einstieg die Körpertemperatur der Reisenden prüfen und bei Fieber oder unvollständig ausgefüllter Einreiseerklärung den Einstieg verweigern. Die Beförderer müssen einen Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Passagieren gewährleisten. Nach der Einreise aus Drittstaaten besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen italienischen Gesundheitsamt an ihrem Aufenthaltsort in Italien (Dipartimento di prevenzione dell’azienda sanitaria locale) und zur 14-tägigen Selbstisolation, unabhängig davon, ob die Einreise mit einem Beförderungsunternehmen oder einem privaten Fahrzeug erfolgt. Die Isolation kann in einer selbstgewählten Unterkunft erfolgen.
An Flughäfen und Häfen, aber auch bei der Einreise im Überlandverkehr werden Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen durchgeführt.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien ist aus den anderen EU/Schengen Staaten und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland bis 36 Stunden ohne Einschränkungen möglich. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus-, Fährverkehr. Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Hinweise dazu bietet das italienische Außenministerium in seinen FAQs (Punkt 16).
Mit dem Zug sind Reisen zwischen Deutschland und Italien sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich. Bei Zugreisen durch die Schweiz in Richtung Italien kann es zu Ausfällen oder Behinderungen kommen. Aktuelle Informationen zu den Zugverbindungen bieten die Fahrplaninformationen der Deutschen Bahn bzw. der Schweizer Bundesbahnen (SBB).
Auch Fernbusse fahren wieder zwischen Italien und Deutschland.
Der Betrieb von Kreuzfahrtschiffen ist vom 21. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 ausgesetzt. Das Anlegen sowie der nichtoperative Aufenthalt von unter ausländischer Flagge fahrenden Kreuzfahrtschiffen in italienischen Häfen ist im o.g. Zeitraum nicht möglich.
Beschränkungen im Land
In ganz Italien ist aufgrund von Ausgangsbeschränkungen mit Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit zu rechnen.
Für ganz Italien wurde eine Ausgangssperre von täglich 22 Uhr bis 5 Uhr verhängt, am 1. Januar 2021 gilt diese bis 7 Uhr. Vom 21. Dezember 2020 bis 6. Januar 2020 darf die eigene Region nicht verlassen werden. Am 25. und 26. Dezember 2020 sowie am 1. Januar 2021 darf die eigene Gemeinde nicht verlassen werden. Ausnahmen bilden nachgewiesene Gründe (Arbeit, Situationen der Dringlichkeit, Gesundheit). Es ist immer erlaubt, an den eigenen Erstwohnsitz zurückzukehren. Diese Ausnahmen sind in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Hotels und Geschäfte dürfen unter Einhaltung strenger Infektionsschutz- und Hygieneauflagen geöffnet bleiben, es muss aber mit verkürzten Öffnungszeiten gerechnet werden. Einkaufszentren bleiben am Wochenende geschlossen. Bars und Restaurants müssen grundsätzlich um 18 Uhr schließen. Tische dürfen grundsätzlich mit maximal 4 Personen belegt werden. Ein Konsum außerhalb der eigenen Wohnung ist nach 18 Uhr nicht mehr erlaubt.
Kulturelle und soziale Veranstaltungen an öffentlichen oder privaten Orten sind ausgesetzt. Museen, Kinos und Theater sind geschlossen. Tanzveranstaltungen aller Art sind sowohl in Innenräumen als auch im Außenbereich bis auf weiteres ausgesetzt. Sportveranstaltungen sind grundsätzlich ausgesetzt. Die Lifte und Bahnen in den Skigebieten bleiben für den Amateursport bis zum 6. Januar 2021 geschlossen. Fitnessstudios, Schwimm- und Thermalbäder sowie Wellnesszentren sind geschlossen.
Diese Maßnahmen gelten zunächst bis zum 15. Januar 2021.
Schulen und Universitäten verzichten weitestgehend auf Präsenzunterricht, Kindergärten haben unter Einhaltung spezifischer Maßnahmen geöffnet.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum grundsätzlich vorgeschrieben. Eine Maske ist daher stets mitzuführen. Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden. Es gelten Abstandsregeln von 1-2 Metern zwischen Personen. Es werden häufig Temperaturmessungen (meist mit Stirn-Scannern) vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
Seit dem 8. Juni 2020 gibt es eine Tracing App Immuni, die ein mögliches Wiederauftreten der Infektionen durch SARS-CoV2 und dessen Verbreitung eindämmen soll. Sie kann in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.
Nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens individuelle Regeln erlassen. Reisende sollten sich daher in den Zielregionen nach abweichenden Regelungen erkundigen insbesondere zu ggf. erforderlichen Registrierungen vor Einreise.
Für die roten Zonen, derzeit nur die Region Abruzzen, ist die Ein- und Ausreise grundsätzlich verboten, auch innerhalb der Regionen sind Bewegungen von einer Provinz oder Gemeinde in andere grundsätzlich untersagt (ausgenommen arbeitsbedingte Gänge, gesundheitlich (u.a.) bedingte Notfälle, bei Notwendigkeit des Vorzeigens einer entsprechenden Selbsterklärung). Geschäfte (ausgenommen Lebensmittelläden, Kioske, Tabakläden und Apotheken) müssen schließen, Bars und Restaurants dürfen nur noch Abhol- bzw. Lieferservice bis 22 Uhr anbieten.
Eine Registrierung vor Einreise wird derzeit von Kalabrien und Apulien verlangt. Für Sizilien kann eine entsprechende App „SiciliaSiCura“ in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.
• Informieren Sie sich vor Abreise zu seit Ende Juni 2020 neu erlassenen Handgepäckbestimmungen für Flugreisen bei Ihrer Fluggesellschaft und bei Bus- und Zugreisen bei Ihrem Transport- oder Reiseveranstalter.
• Bei Autoreisen informieren Sie sich über die FAQ des italienischen Außenministeriums u.a. auch in deutscher Sprache zu den Fragen Ortswechsel, Transportwesen und Tourismus.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni .
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters.
• Wenn Sie sich touristisch in Italien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt. Quelle: AA
Die Eisenbahngesellschaften der Schweiz und Italiens stellen den grenzüberschreitenden Verkehr vorübergehend ein. Ab 10. Dezember 2020 würden auf unbestimmte Zeit keine Züge der Schweizer Bahnen SBB und von Trenitalia mehr über die Grenze verkehren, teilten die SBB mit. "Der Entscheid basiert auf einem Dekret der italienischen Regierung", hieß es. Italien verlange Kontrollen, die die Schweiz nicht gewährleisten könne, sagte eine SBB-Sprecherin auf Anfrage, darunter etwa das Temperaturmessen und die Vorlage eines negativen Coronatests. Quelle: tagesschau.de
Liechtenstein - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Liechtenstein wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Fürstentum Liechtenstein ist von COVID-19 stark betroffen. Im Fürstentum Liechtenstein überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb es als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Website des Amts für Gesundheit des Fürstentums Liechtenstein und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Das Fürstentum Liechtenstein hat die Grenze zu allen EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich vollständig geöffnet. Die Reisefreiheit mit allen Staaten innerhalb des Schengenraums und die volle Personenfreizügigkeit für alle Reisenden aus den EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich gilt uneingeschränkt. Dies gilt auch für freizügigkeitsberechtigten Reisende aus den Nicht-Schengenstaaten Vereinigtes Königreich, Irland, Rumänien, Bulgarien, Kroatien und Zypern.
Für Reisende aus Risikoländern gilt grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für 10 Tage in ihre Wohnung oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen dem Amt für Gesundheit des Fürstentums Liechtenstein mittels des Formulars "Rückreise aus Risikoländern" melden. Die Liste der Risikoländer wird vom Schweizer Bundesamt für Gesundheit regelmäßig aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Es bestehen keine Beschränkungen für die Durchreise durch das Fürstentum Liechtenstein.
Reiseverbindungen
Einschränkungen im internationalen Zug- und Busverkehr bestehen nicht.
Beschränkungen im Land
Für Restaurants und Bars gilt eine Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr. Diskotheken und Tanzlokale sind geschlossen. Auf Veranstaltungen gilt ein Konsumationsverbot. Private Veranstaltungen ohne Schutzkonzept sind nur bis zu max. 10 Personen möglich. Größere private Veranstaltungen müssen die gleichen Bedingungen erfüllen wie öffentliche Veranstaltungen; es muss ein Abstand von 1,5 Metern gewahrt und in Innenräumen müssen Masken getragen werden. Auch dürfen keine Speisen oder Getränke konsumiert werden.
In Abstimmung mit dem schweizerischen Bundesrat sind weitere Beschränkungen möglich.
Hygieneregeln
Seit dem 20. Oktober 2020 besteht eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Maskenpflicht gilt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften, Einkaufszentren, Banken, Poststellen, Gotteshäusern, Kultur- und Sporteinrichtungen, Restaurants, Cafés und Hotels (mit Ausnahme der Gästezimmer). Es gelten Abstandsregeln von 1,5 m und die üblichen Hygienemaßnahmen.
• Beachten Sie ergänzende Informationen der Behörden des Fürstentums Liechtenstein .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt des Fürstentums Liechtenstein .
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Liechtenstein aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Litauen - Ergänzung Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Litauen wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Litauen ist von COVID-19 derzeit stark betroffen. In allen Bezirken beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Litauen als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die litauische Regierung.
Einreise
Reisende aus Deutschland unterliegen nicht mehr der Quarantänepflicht in Litauen. Dieses gilt auch für Reisende, die aus EU-Staaten einreisen, die nicht als „grauen Zonen“ eingestuft sind.
Die litauische Regierung stuft eine Reihe von Ländern und Regionen weltweit als „gelbe Zonen“ (Gebiete mit mäßig hohem Infektionsrisiko)„rote“ (Gebiete mit hohem Infektionsrisiko) und „graue Zonen“ (in denen eine Bewertung der Kriterien wegen unzureichender Daten nicht möglich ist) ein.
Die Einstufung nimmt die litauische Regierung auf Grundlage der Werte des ECDC immer freitags vor und die Neueinstufung gilt ab dem darauf folgenden Montag. Die entsprechende Länderliste wird meist zeitverzögert montags/dienstags auch auf Englisch veröffentlicht.
Ist eine Quarantäne verpflichtend, gilt folgendes:
Die Quarantäne dauert grundsätzlich 10 Tage. Alternativ kann auch ein negatives PCR-Testergebnis, von einem bei Einreise höchstens 48 Stunden erfolgtem PCR-Test, die gesamte Quarantäne ersetzen. Reisende sind generell aufgefordert, sich die ersten 10 Tage in Litauen zurückhaltend im öffentlichen Raum zu bewegen. Für Reisende, die in den vergangenen drei Monaten an COVID-19 erkrankt und inzwischen geheilt sind, ist mit ärztlichem Attest eine Befreiung von der Quarantäne möglich.
Die Durchreise durch ein Land mit Quarantänepflicht führt zur Quarantänepflicht in Litauen. Dies gilt nicht bei Einreise per Flugzeug wenn der Transit-Bereich des Flughafens nicht verlassen wurde.
Die Quarantäne kann zu Hause oder in einem Hotel abgeleistet werden. Während der Quarantäne ist die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verboten.
Quarantänepflichtige Reisende, die vorab aus Litauen ausreisen wollen oder wegen einer dringenden Angelegenheit in Litauen die Quarantänezeit verkürzen wollen, müssen hierfür beim nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit eine Sondergenehmigung beantragen. Die Bearbeitung der Genehmigung dauert in der Regel mindestens drei Tage.
Jeder Einreisende muss sich online bei der zuständigen litauischen Behörde registrieren. Bei Einreise per Flugzeug oder zur See muss die Registrierung vorab geschehen, bei Einreise auf dem Landweg spätestens 12 Stunden nach Einreise. Bei Einreise ist der übermittelte QR-Code vorzuweisen.
Reisende aus Drittstaaten sind nach Einreise verpflichtet, sich in eine 10-tägige häusliche Quarantäne zu begeben, sofern die Einreise vorab von litauischen Behörden gestattet wurde.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Litauen ist grundsätzlich möglich, eine vorherige Registrierung ist notwendig. Auch der Transit von deutschen Staatsangehörigen, die aus Drittstaaten einreisen, ist gestattet, jedoch nur ohne Übernachtung in Litauen.
An den Grenzübergängen zu Polen und Lettland gibt es keine systematischen Kontrollen durch den litauischen Grenzschutz. Am Seehafen Klaipeda und an den internationalen Flughäfen muss mit Kontrollen gerechnet werden. Ein gültiges Reisedokument ist stets mitzuführen. Die Grenzübergänge sind für die Einreise von Privatpersonen aus Belarus und Russland kommend geschlossen, die Ausreise ist an den Grenzübergängen Medininkai–Kamenyj Log, Šalčininkai–Benekainys, Raigardas–Privalka, Kybartai–Černiševskoje und Panemunė–Sovetsk möglich. Für den gewerblichen Gütertransport gelten andere Regeln.
Belarus hat seine Grenzübergänge zu Litauen vorübergehend geschlossen. Nur belarussische Staatsangehörige, sowie Ausländer mit belarussischem Arbeitsvisum, Arbeitsvertrag oder Aufenthaltserlaubnis können nach aktuellen Erkenntnissen weiterhin einreisen. Auch der Warentransport ist grenzüberschreitend aus Litauen möglich.
Reiseverbindungen
Das Angebot an Flugverbindungen ist stark reduziert. Der Fährverkehr verzeichnet keine Einschränkungen. In öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Mindestabstand von 1,0 m zum nächsten Passagier zu wahren.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst zum 31. Dezember 2020 gilt in Litauen ein landesweiter Lockdown.
Alle Restaurants dürfen nur noch Außer-Haus-Verkauf anbieten. Museen, Fitnessstudios, Spas, Kinos, Theater sind in dieser Zeit geschlossen. Supermärkte und Apotheken bleiben regulär geöffnet, müssen aber wie andere Geschäfte auch eine Mindestfläche von 15 m² je Kunde sicherstellen. Weitere Informationen bietet die litauische Regierung.
In der Öffentlichkeit dürfen sich 2 Personen aus unterschiedlichen Haushalten treffen, in Privaträumen sind max. 10 Personen aus zwei Haushalten erlaubt.
Der Kontakt zu einer auf COVID-19 positiv getesteten Person verpflichtet zu einer 14-tägigen, häuslichen Quarantäne. Die Quarantäne kann nicht durch ein negatives PCR-Testergebnis verkürzt werden.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum wie z.B. Geschäften, Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Seit dem 7. November 2020 gilt dies landesweit auch im Freien für Personen, die älter als sechs Jahre sind. Ausnahmen sind nur außerhalb von Ortschaften erlaubt, sofern ein Abstand von mindestens 20 Metern zu Personen aus anderen Haushalten gewahrt wird, sowie bei sportlicher Betätigung. Vor dem Betreten von Geschäften und Museen wird um Handdesinfektion gebeten.
• Prüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands bzw. Ihres Aufenthaltslandes anhand der litauischen Länderliste.
• Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft, ob gem. Beförderungsrichtlinien ein negativer COVID-19-Test erforderlich ist.
• Beachten Sie die ergänzenden Informationen der litauischen Regierung.
• Wenn Sie aus einem Drittland einreisen, informieren Sie sich vor Reiseantritt beim litauischen Außenministerium oder der litauischen Botschaft vor Ort, ob für Sie eine Registrierungspflicht gilt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie für weitere Anweisungen die zentrale litauische Hotline für COVID-19-Verdachtsfälle unter in Litauen: 1808 oder aus dem Ausland unter +370 (37) 367 963. Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Litauen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Informieren Sie sich beim jeweiligen Reiseanbieter vorab, ob Ihre Verbindung besteht.
• Führen Sie stets ein gültiges Reisedokument mit.
Luxemburg - Ergänzung
Luxemburg sieht von Lockerungen der Corona-Beschränkungen über die Weihnachtstage und den Jahreswechsel ab. Derzeit darf ein Haushalt maximal zwei Besucher eines anderen Haushalts empfangen. Diese Regelung sowie die weiteren Auflagen soll bis zum 15. Januar verlängert werden. Das bedeutet, dass auch Restaurants, Cafés, Bars sowie die meisten Kultur- und Freizeiteinrichtungen bis Mitte Januar geschlossen bleiben müssen. Quelle: tagesschau.de
Malaysia - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Von nicht notwendigen Reisen nach Malaysia wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Malaysia bewegt sich auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Aufgrund des "Recovery Movement Control Order" (RMCO) gilt ein generelles Einreiseverbot für ausländische Reisende. Diese Regelung schließt auch deutsche Staatsangehörige ein, die einen längerfristigen Aufenthaltstitel für Malaysia innehaben. Davon ausgenommen sind Inhaber folgender Aufenthaltsgenehmigungen: Residence Pass-Talent (PR-T) und ihre Angehörigen, Employment Pass (Kategorien EP I, II und III), Professional Visit Pass (PVP), Dependant Pass für Angehörige von „expatriates“ aller Kategorien, Long Term Social Visit Pass (LT-SVP) für „expatriates“ aller Kategorien, ausländische Hausangestellte von „expatriates“ aller Kategorien. Besatzungen von Schiffen und Flugzeugen, Mitarbeiter/-innen von Öl- und Gas-Unternehmen sowie Diplomaten fallen nicht unter das Einreiseverbot. Vorgenannte Personengruppen müssen bei Einreise eine Genehmigung zur Wiedereinreise der malaysischen Einwanderungsbehörde sowie eine Reisegenehmigung der malaysischen Botschaft im Ausreiseland vorlegen.
In Notfällen und bei einer Einreise aus humanitären Gründen behält sich der Director General der Einwanderungsbehörde (Immigration Malaysia) eine Einzelfallentscheidung vor. Die Einzelfallgenehmigung ist online auf der MYEntry-Plattform der malaysischen Einwanderungsbehörde zu beantragen.
Alle Einreisenden sind verpflichtet, die App „MySejathera “ herunterzuladen, diese zu aktivieren sowie sich spätestens 3 Tage vor Ausreise nach Malaysia mithilfe eines QR-Codes zu registrieren. Informationen zu dem Verfahren sowie der dazugehörige QR-Code sind auf der Webseite der nationalen Behörde für den Katastrophenschutz (NADMA ) zu finden.
Die Landgrenzen zu den Nachbarländern Thailand, Singapur und Indonesien werden streng kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Einige Fluggesellschaften, die Malaysia anfliegen, verlangen einen negativen PCR-Test beim Check-In.
Reisende müssen sich nach Einreise in 14-tägige Quarantäne in eine von malaysischen Behörden bestimmte Quarantäneeinrichtung begeben. Kosten für Unterbringung und Verpflegung trägt der Reisende, der anhand eines Verpflichtungsschreibens (Letter of Undertaking, LoU) hierzu einwilligen muss. Derzeit betragen die Kosten pro Person RM 4.700,- (ca. 1000 EUR). Bei Einreise wird ein kostenpflichtiger COVID-19-Test durchgeführt; ein vor Einreise durchgeführter COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
Kreuzfahrtschiffen ist das Anlaufen malaysischer Häfen nicht gestattet.
Durch- und Weiterreise
Grenzübergänge an den Landgrenzen werden stark kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Bei einem Transitaufenthalt auf der malaysischen Halbinsel mit anschließendem Weiterflug nach Borneo (Bundesstaaten Sarawak und Sabah) wird ebenfalls ein COVID-19-Test durchgeführt. Der Weiterflug wird nur bei einem Negativergebnis gestattet. Andernfalls erfolgt die direkte Einweisung in ein staatliches Krankenhaus.
Ein Test für die Ausreise ist von malaysischer Seite nicht notwendig. Jedoch verlangen einige Fluggesellschaften bei der Ausreise für die Zulassung zum Boarding die Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind möglich, siehe Beschränkungen im Land. Überlandbusse und Züge verkehren jedoch nicht in gewohnter Regelmäßigkeit.
Reiseverbindungen
Malaysia wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Mit kurzfristigen Flugplanänderungen ist grundsätzlich zu rechnen.
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind nur eingeschränkt möglich.
Beschränkungen im Land
Reisen innerhalb Malaysias („interstate travel“) sind generell möglich. Lediglich für Reisen in Gebiete, in denen die sogenannte Enhanced Movement Control Order (EMCO, lokal eng begrenzt und mit strengem Lockdown), ist eine polizeiliche Genehmigung erforderlich. Mit Unregelmäßigkeiten und Ausfällen im Zug- und Überlandbusverkehr ist zu rechnen.
Es kommt immer wieder kurzfristig zu regionalen Einschränkungen wie z.B. Einschränkung der Bewegungsfreiheit (z.B. Fahrten zur Arbeit oder zum Supermarkt), Schließung von Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen oder Beschränkungen von Freizeitaktivitäten (Sperrstunden und Personenbegrenzung in Restaurants, Schließung von Sporteinrichtungen o.a.).
Hygieneregeln
Vor Betreten jeglicher Einrichtungen oder öffentlicher Verkehrsmittel muss eine Registrierung über die App "MySejahtera" erfolgen. Daneben wird an allen Eingängen zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen die Körpertemperatur gemessen. Es herrscht Maskenpflicht. Abstandsregeln von mindestens einem Meter sind zu beachten.
• Es wird dringend empfohlen, sich über die lokalen Medien über die jeweils aktuellen Beschränkungen und weitere Entwicklung zu informieren.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Abreise bei den malaysischen Behörden oder der für Sie zuständigen malaysischen Auslandsvertretung über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Montenegro - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Montenegro wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Montenegro ist bisher von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind neben Podgorica auch Berane, Bijelo Polje, Budva, Cetinje, Kolasin, Nikšić, Ulcinj und Zabljak. Montenegro ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium, das Institut für öffentliche Gesundheit, die COVID-Webseite für Montenegro und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise für deutsche Staatsangehörige ist ohne Quarantänepflicht gestattet, sofern die Einreise aus einem Staat der "grünen Liste", darunter Deutschland, erfolgt, dort ein Wohnsitz besteht oder der Aufenthalt in den letzten 15 Tagen durchgängig dort war. Alle Reisenden, die aus den Nachbarstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo und Serbien sowie weiteren Staaten der "gelben Liste" einreisen, müssen einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Bei einem positiven Testergebnis oder Kontakt zu einer infizierten Person beträgt Pflicht zur Selbstisolation für 14 Tage.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich sind alle Grenzübergänge geöffnet, es bestehen keine dauerhaften Wartezeiten. Die Einreise aus Bosnien und Herzegowina ist nur über den Grenzübergang Trebinja in Richtung Nikšić möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Zugverkehr ist ausgesetzt. Regelmäßiger Flugverkehr besteht, jedoch teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
Der öffentliche Verkehr und der Personenverkehr mit Privat-Kfz zwischen Städten und Gemeinden sind während der Woche uneingeschränkt möglich. Am Wochenende (Freitag bis Sonntag) darf die Wohnortgemeinde nicht verlassen werden, der Verkehr zwischen den Gemeinden ist in diesem Zeitraum untersagt. Ab dem 9. Dezember 2020 gilt eine landesweite Sperrstunde von 22 bis 5 Uhr. Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal vier Personen gemeinsam bewegen. Besuche in Privathaushalten, religiöse Feiern sowie Hochzeiten sind untersagt. Geschäfte dürfen von 7 bis 18 Uhr geöffnet sein, Lebensmittelmärkte bis 20 Uhr. Gastronomiebetriebe dürfen von 7 bis 18 Uhr öffnen. Gäste und Personal sind verpflichtet, eine Maske zu tragen. Es dürfen sich maximal vier Personen pro Tisch und mit mindestens zwei Metern Abstand zueinander und zwischen den Tischen aufhalten, die Tische müssen mit Plexiglasscheiben voneinander getrennt sein.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Maskenpflicht. Die Maskenpflicht besteht nicht am Strand und in Nationalparks, sofern die geltenden Abstandsregeln von 2 Metern eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der montenegrinischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt unter Tel:+382-1616 (8 bis 23 Uhr)
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Nicaragua - Ergänzung
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nicaragua wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Nicaragua ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei Einreise nach Nicaragua ist ein PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Durch- und Weiterreise
Die Grenze zu Honduras ist geöffnet. Die Einreise von Nicaragua nach Costa Rica auf dem Landweg ist derzeit für Costa-Ricaner und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis (residentes) Costa Ricas erlaubt, nicht aber für Touristen.
Reiseverbindungen
Anfang April 2020 wurden alle regulären Flugverbindungen von und nach Nicaragua unterbrochen. Flüge nach Havanna, San Salvador und Miami wurden zwischenzeitlich im begrenzten Umfang wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Es gibt keine Beschränkungen im Land.
Hygieneregeln
Es gelten keine besonderen Hygienemaßnahmen im Land. Es ist dennoch empfehlenswert, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und soziale Distanz zu wahren.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Nordkorea - Ergänzung
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Demokratische Volksrepublik Korea wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Nordkorea ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Verlässliche Zahlen zum Infektionsgeschehen liegen nicht vor.
Einreise
Die Einreise nach Nordkorea ist seit März 2020 für Ausländer strikt untersagt.
Reiseverbindungen
Der Flug- und Schienenverkehr zwischen Nordkorea und dem Ausland (China und Russland) ist bis auf Weiteres komplett eingestellt.
Beschränkungen im Land
Die Deutsche Botschaft ist wie die meisten anderen Botschaften europäischer Staaten seit März 2020 vorübergehend geschlossen. Eine konsularische Unterstützung für deutsche Staatsangehörige ist gegenwärtig nicht gewährleistet.
Es muss davon ausgegangen werden, dass das örtliche Gesundheitssystem nicht über die Möglichkeiten zu Diagnose und Behandlung einer akuten COVID-19-Erkrankung verfügt.
Hygieneregeln
Die pandemiebedingten Hygieneregeln sollten zur eigenen Sicherheit eingehalten werden. Dazu gehören das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, gute Handhygiene und die Wahrung sozialer Distanz.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor Reisen nach Afghanistan wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Afghanistan ist von COVID-19 besonders stark betroffen.
Afghanistan ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO; die offiziellen Zahlen sind aufgrund der geringen Anzahl an durchgeführten Tests jedoch nicht belastbar.
Einreise
Bei Einreise am Internationalen Flughafen Kabul (HKIA) wird kein COVID-19 Test verlangt. Bei der Passkontrolle muss ein Formular mit umfangreichen Kontaktinformationen zur möglichen Nachverfolgung ausgefüllt werden. Bei der Ausreise aus Afghanistan verlangen Fluglinien in der Regel einen negativen PCR-Test.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr ist deutlich eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gibt keine offiziellen Maßnahmen wie Ausgangssperren und Reisebeschränkungen. Staatlich verordnete längerfristige Quarantänemaßnahmen können jedoch wie schon im Frühjahr 2020 kurzfristig erlassen werden.
Öffentliche Krankenhäuser in Afghanistan entsprechen größtenteils nicht internationalen medizinischen Standards. Zudem ist ein Aufenthalt dort auch aus Sicherheitsgründen sehr problematisch, besonders im Hinblick auf Entführungen.
Hygieneregeln
Es gilt derzeit keine Masken- und Handschuhpflicht, Abstandsregeln werden kaum eingehalten.
• Bitte beachten Sie die geltende Reisewarnung.
• Achten Sie aus Eigenschutz auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Antigua und Barbuda
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Antigua und Barbuda wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Antigua und Barbuda ist von COVID-19 bislang nur gering betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO und die offizielle Website der Regierung von Antigua und Barbuda.
Einreise
Reisende ab 12 Jahren müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als sieben Tage sein darf. Es findet eine Gesundheitsuntersuchung mit Temperaturmessung statt. Außerdem wird eine Quarantäne von bis zu 14 Tagen angeordnet. Ausnahmen hiervon gelten nur für Reisende, die sich zuvor mindestens 14 Tage in der „Caricom Travel Bubble“ aufgehalten haben. Reisende mit COVID-19-Symptomen werden isoliert untergebracht. Über deren Aufenthalt entscheidet die Gesundheitsbehörde. Das lokale Gesundheitsamt behält sich innerhalb der ersten 14 Aufenthaltstage für alle Reisenden stichprobenartige Kontrollen und ggf. auch PCR-Tests vor. Zur Überwachung der Quarantäneauflagen werden GPS-Armbänder eingesetzt. Reiseinformationen veröffentlicht die Regierung in ihrem Travel Advisory.
Durch- und Weiterreise
Reisende müssen auch für eine Durchreise einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als sieben Tage sein darf.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen ist wieder geöffnet, der Flugverkehr findet in reduziertem Umfang statt. Der Schiffsverkehr ist zugelassen.
Beschränkungen im Land
Es besteht eine nächtliche Ausgangssperre.
Hygieneregeln
Die örtlichen Hygienevorschriften müssen beachtet werden. Am Flughafen und in der Öffentlichkeit besteht Maskenpflicht.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Einreisebestimmungen im „Travel Advisory" von Antigua und Barbuda.
• Beachten Sie ergänzende COVID-19-Informationen auf Antigua Nice und der Regierung von Antigua und Barbuda, auch über die häufig wechselnden Zeiten der Ausgangssperre.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Bangladesch - Ergänzung
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bangladesch wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bangladesch ist von COVID-19 stark betroffen. Bangladesch ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende benötigen zur Einreise ein Visum und einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Die Erteilung von „Visa on Arrival“ ist grundsätzlich ausgesetzt, Ausnahmen gibt es für Geschäftsreisende und Investoren. Nach Einreise müssen sich alle Reisenden für 14 Tage in Selbstisolation in die eigene Unterkunft oder - falls nicht gegeben - in eine staatliche Quarantäneeinrichtung begeben. Für die Ausreise verlangen die meisten Fluggesellschaften von Staatsangehörigen Bangladeschs und Ausländern, die sich länger als 14 Tage im Land aufgehalten haben, ebenfalls einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Der Test muss in einem Labor durchgeführt werden, das von der Regierung freigegeben worden ist.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Dhaka ist eingeschränkt geöffnet. Flugverbindungen von und nach Europa finden in stark eingeschränktem Maß statt. Inlandsflüge sind möglich.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. Reisen innerhalb des Landes sind weiterhin nur mit Einschränkungen und unter Hinnahme von Polizeikontrollen möglich. Alle öffentlichen Einrichtungen, Geschäfte, Shopping-Malls, Banken und Moscheen sind ohne Einschränkungen geöffnet.
Hygieneregeln
Grundsätzlich gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit. Auch in Geschäften, Supermärkten, in Shopping-Malls sowie auf Märkten ist das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Dänemark - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönland wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Färöer und nach Grönland wird vor dem Hintergrund geltender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Auch Dänemark ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Kopenhagen sowie die Städte Aarhus und Odense. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönland als Risikogebiet eingestuft wurde. Die Gebiete Grönland und Färöer weisen nur geringe Infektionszahlen auf und gelten daher nicht als Risikogebiet. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 29. Oktober 2020 wird ganz Deutschland von den dänischen Behörden als COVID-19-Hochrisikoland (rot) eingestuft. Einreisen zu rein touristischen Zwecken von Personen mit Wohnsitz in Deutschland, mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, sind nicht mehr erlaubt.
Personen mit Wohnsitz in einem epidemiologisch als Hochrisikoland eingestuften Land dürfen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Dänemark einreisen. Es muss ein negativer COVID-19-Test (PCR-Test oder Antigentest) vorgelegt werden, der maximal 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Detaillierte Informationen, für welchen Personenkreis Ausnahmeregelungen gelten und bei welchen Gründen eine Einreise weiterhin möglich ist sowie welche Anforderungen an den ggf. vorzulegenden Test gestellt werden, bieten die dänischen Behörden. Es gelten u.a. Sonderregeln für Bewohner von Grenzregionen, darunter Reisende mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein. Diese dürfen einreisen, wenn sie entweder einen wichtigen Grund nachweisen oder einen negativen COVID-19-Test (PCR-Test oder Antigentest) vorlegen, der nicht mehr als 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde.
Dänemark nimmt die Risikoeinstufungen auf Grundlage von EU-einheitlichen Kriterien vor. Die aktuelle Liste der Hochrisikogebiete findet sich auf dem Informationsportal der dänischen Behörden.
Das dänische Statens Serum Institut aktualisiert die epidemiologische Einstufung der Länder und Regionen wöchentlich anhand der COVID-19-Infektionszahlen und veröffentlicht diese ebenfalls auf dem Informationsportal der dänischen Behörden.
Bei Einreise wird immer ein gültiger Pass oder Personalausweis benötigt. Dazu kommt:
1. Bei Einreisen aus einem COVID-19-Hochrisikoland ist ein Nachweis des Reisezwecks sowie der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest) mitzuführen.
2. Bei Einreisen aus einem als epidemiologisch „nicht sicher“ eingestuften Land ist ein Nachweis des Reisezwecks mitzuführen.
3. Bei der Einreise von Personen mit Wohnsitz in einem als epidemiologisch sicher („offen“) eingestuften Land genügt der Nachweis des Wohnsitzes (z.B. Adresse auf dem Personalausweis, Meldebescheinigung).
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist derzeit an allen Grenzübergängen möglich. Es werden verstärkt stichprobenartige Kontrollen durchgeführt. An den internationalen Flughäfen finden ebenfalls Kontrollen statt.
Für Fragen zum Thema Einreise nach Dänemark hat die dänische Polizei eine Hotline unter +45 7020 6044 (Mo-Mi 8-16 Uhr, Do 8-15 Uhr, Fr 8-14 Uhr) eingerichtet.
Nichtdänischen Staatsangehörigen, die deutliche Symptome von COVID-19 zeigen, beispielsweise Husten oder Fieber, wird die Einreise nach Dänemark unabhängig vom Grund verwehrt.
Reisenden werden an der Grenze sowie während des Aufenthalts in Dänemark stichprobenartig Tests angeboten, die dazu dienen, eine mögliche Verbreitung des Virus zu überwachen.
Durch- und Weiterreise
Reisenden wird unabhängig vom Wohnsitz die Durchreise erlaubt, wenn sie im Zielland Urlaub machen oder einen triftigen Grund für die Reise haben. Die Durchreise in das Heimatland bzw. Land des ständigen Wohnsitzes ist generell erlaubt. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Auch Umsteigeverkehr an Flughäfen ist gestattet. Weitere Informationen bietet die dänische Polizei.
Die Durchreise durch Dänemark ist für Personen mit Wohnsitz in einem als „offen“ klassifizierten Land unabhängig vom Reisezweck erlaubt.
Reiseverbindungen
Es gibt weiterhin grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert. Eine Platzreservierung ist in allen Fernzügen der Dänischen Bahn erforderlich.
Beschränkungen im Land
Für die Zeit vom 9. Dezember 2020 bis 3. Januar 2021 wurde für 38 Kommunen, darunter alle Kommunen der Hauptstadtregion mit Ausnahme von Bornholm, einzelne Kommunen der Region Seeland und die Städte Aarhus und Odense, ein Teillockdown beschlossen.
Restaurants, Cafés und Fitnesscenter bleiben geschlossen, Kultur- und Freizeitangebote in geschlossenen Räumen dürfen nicht stattfinden. Schüler ab der 5. Klasse und Studierende erhalten Fernunterricht, Angestellte sollen, wo möglich, von zuhause arbeiten. Geschäfte, bleiben geöffnet, Freizeitaktivitäten an der frischen Luft sind möglich.
In den übrigen Landesteilen dürfen Gaststättenbetriebe bis 22 Uhr geöffnet sein.
Alkoholverkauf im Einzelhandel und in Kiosken ist nach 22 Uhr untersagt. Im gesamten öffentlichen Raum sind Maßnahmen zur physischen Distanzierung und zusätzlicher Hygiene einzuhalten. Wo möglich soll auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verzichtet werden. Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Versammlungen von mehr als 10 Personen, für bestimmte Versammlungen, darunter Beerdigungen, Freizeitaktivitäten von Personen unter 21 Jahren und Kulturveranstaltungen mit sitzendem Publikum gelten jedoch unterschiedliche großzügigere Regeln, solange keine regionalen Verschärfungen greifen. Die absolute Obergrenze liegt bei 500 Teilnehmern. Die dänische Polizei hat eine Reihe von Orten, sog. Hotspots, identifiziert, an denen es zu größeren Menschenansammlungen kommen kann. Diese Hotspots sollten vermieden werden, die Polizei kann auch Aufenthaltsverbote dort erlassen.
Es wird empfohlen, soziale Kontakte gering zu halten und auch Zusammenkünfte im eigenen Zuhause auf max. 10 Personen zu beschränken. Dies gilt auch für die Feiertage.
Hygieneregeln
An Flughäfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Zug, U-Bahn, S-Bahn, Fähren) einschließlich Bahnhofs- und Haltestellenbereich und im gewerblichen Personentransport (Taxis, Reisebusse) sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Supermärkten, im Einzelhandel und in Freizeiteinrichtungen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske oder Visier). Diese Pflicht gilt außerdem beim Besuch von Restaurants, Bars, Cafés und ähnlichen Gaststättenbetrieben, solange man nicht am Platz sitzt. In Behandlungs- und Pflegesituationen, z.B. in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls vorgeschrieben. Kinder bis einschließlich 12 Jahren sind von den Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Es gilt eine Abstandsregelung von einem Meter zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören. Bei Personen mit erhöhtem Risiko oder in Situationen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko (z.B. beim Sport, Singen oder in schlecht belüfteten Räumen) wird ein Abstand von zwei Metern empfohlen.
Besonderheiten in den Regionen
Auch für Reisen auf die Färöer gilt, dass Personen mit Wohnsitz in einem als epidemiologisch nicht sicher eingestuften Land nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einreisen dürfen. Unabhängig von Reisegrund und Herkunftsland erfolgt bei Einreise ein PCR-Test. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses sind Reisende verpflichtet, sich umgehend in häusliche Quarantäne zu begeben. Ein zweiter Test ist nach sechs Tagen vorgesehen. Mehr Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer.
Einreisen nach Grönland sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Es wird ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests zur Einreise benötigt. Der Test muss in einem nordischen Land (z.B. Dänemark oder Island) durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine mehrtägige häusliche Selbstisolation von bis zu 14 Tagen erforderlich. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Selbstisolation vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bietet die grönländische Regierung.
• Bitte befolgen Sie die Anweisungen der dänischen Behörden und befolgen deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Wenn Sie sich touristisch in Dänemark aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona-Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Israel und in die Palästinensischen Gebiete wird weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Israel und die Palästinensischen Gebiete sind von COVID-19 weiterhin betroffen.
Israel und die Palästinensischen Gebiete sind weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das israelische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht ein Einreiseverbot für alle ausländischen Reisenden. Ausnahmen gelten nur für ausländische Reisende, die einen Lebensmittelpunkt in Israel nachweisen können. Dazu ist vorab mit der zuständigen israelischen Auslandsvertretung Kontakt aufzunehmen. Grundsätzlich müssen sich diese Reisenden direkt nach Einreise für 14 Tage in Quarantäne begeben. Reisende, die nicht über eine abgeschlossene Wohneinheit (Apartment, Haus, etc.) verfügen, stehen hierfür speziell von der israelischen Regierung eingerichtete Quarantänehotels zur Verfügung.
Nur für Reisende, die sich 14 Tage vor Einreise durchgängig in „grünen Ländern“ aufgehalten haben, entfällt derzeit die Quarantäne. Seit dem 8. November 2020 zählt Deutschland zu den „roten Ländern“. Eine Quarantänepflicht besteht somit für alle Reisenden, die sich in den letzten 14 Tagen in Deutschland aufgehalten haben. Weitere Hinweise zu Ein- und Ausreisevorschriften bietet die israelische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Der von israelischen Behörden kontrollierte Übergang Allenby-Brücke von Jordanien in das Westjordanland ist derzeit nur temporär für koordinierte Ein- und Ausreisen von Palästinensern geöffnet.
Der Übergang Erez zwischen dem Gaza-Streifen und Israel ist für den Personenverkehr in jeweils beiden Richtungen geschlossen. Der Grenzübergang Rafah zwischen dem Gaza-Streifen und Ägypten ist grundsätzlich geschlossen, wird aber in unregelmäßigen Abständen immer wieder für wenige Tage geöffnet.
Reiseverbindungen
Es gibt derzeit nur wenige Flugverbindungen nach Deutschland.
Beschränkungen im Land
Es bestehen weiterhin Einschränkungen im täglichen Leben.
In Israel sind nicht als essentiell angesehene Geschäfte und Büros mit Kundenverkehr geschlossen, Supermärkte und Apotheken sind geöffnet; Restaurants sind geschlossen. Es bestehen Ausnahmen für Lieferservices oder Take-Away-Angebote. Menschenansammlungen sind auf 20 Personen im Freien und 10 Personen in geschlossenen Räumen beschränkt. In „roten Städten“ mit hohen Infektionsraten können weitere einschränkende Maßnahmen getroffen werden.
In den Palästinensischen Gebieten gilt weiterhin der Notstand. Hotels und Pensionen im Westjordanland sind für ausländische Gäste nach wie vor geschlossen.
Im gesamten Westjordanland müssen Geschäfte mit Ausnahme von Apotheken und Bäckereien, Restaurants sowie öffentliche und religiöse Einrichtungen jeweils von donnerstags um 19 Uhr bis sonntags um 6 Uhr durchgehend und an den anderen Wochentagen von abends 19 Uhr bis morgens 6 Uhr schließen. Diese Einschränkungen gelten bis 17. Dezember 2020.
In den Gouvernoraten Bethlehem, Nablus, Hebron und Tulkarem gelten weiterreichende Einschränkungen: Vom Abend des 10. Dezember 2020 bis zum Abend des 17. Dezember 2020 gilt in den genannten Gebieten rund um die Uhr ein Lockdown. Nur Supermärkte, Bäckereien und Apotheken dürfen öffnen.
Ab dem 10. Dezember 2020 sind Bewegungen zwischen den Gouvernoraten des Westjordanlands nur aus zwingend erforderlichen Gründen erlaubt. Gleiches gilt für Bewegungen innerhalb der Gouvernorate während der oben erwähnten Lockdownzeiten.
Versammlungen und Zusammenkünfte (auch Trauerhäuser und Hochzeiten) sind untersagt.
Palästinensische Behörden haben verschärfte Kontrollen zur Durchsetzung der Maßnahmen angekündigt.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Außerdem sind Abstandsregelungen (zwei Meter zu anderen Personen) einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über detaillierte Maßnahme und ergänzende Informationen (z.B. Einreisesperren) bei der israelischen Botschaft in Berlin oder beim israelischen Ministry of Health.
• Bitte verfolgen Sie aufmerksam aktuelle Hinweise vor Ort bzw. in den Medien.
• Kontaktieren Sie bei Symptomen (z.B. Fieber über 38 Grad, Husten, Atembeschwerden oder andere Atemprobleme) den Notruf 101 und begeben sich in Heimquarantäne.
• Halten Sie sich auch vor Ort über die Corona-Lage informiert. Das israelische Gesundheitsministerium erreichen Sie telefonisch vor Ort von 8 bis 21 Uhr unter Tel. *5400 bzw. 08-6241010.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Italien - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Italien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Italien ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Italien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Derzeit gilt in Italien der Notstand.
Einreise
Aus der EU (auch aus Deutschland) sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist die Einreise nach Italien bis 20. Dezember 2020 grundsätzlich gestattet.
Bis 9. Dezember 2020 ist bei Einreise aus Belgien, Frankreich, den Niederlanden, der Tschechischen Republik, Rumänien, Großbritannien und Spanien, ab dem 10. Dezember 2020 auch bei Einreise aus allen anderen Ländern der EU (Schengen und Schengen assoziierte Länder) die Vorlage einer Einreiseerklärung und eines negativen PCR-Tests erforderlich, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Bei Nichtvorliegen eines negativen Tests ist eine Selbstisolation einzuhalten. Die Einreise muss dem zuständigen italienischen Gesundheitsamt am Aufenthaltsort in Italien (Dipartimento di prevenzione del’azienda sanitaria locale) angezeigt werden.
Ab dem 21. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 gelten noch strengere Regeln: Wer in diesem Zeitraum ohne triftigen Grund aus der EU einreist (oder nach einem Aufenthalt ohne triftigen Grund in andere EU-Länder nach Italien zurückkehrt) unterliegt der Quarantänepflicht. Es ist nicht möglich, sich mit einem negativen PCR-Test freizutesten. Während dieses Zeitraums sind alle Reisen in andere Regionen als die des aktuellen Aufenthaltes verboten. Ausnahmen gelten bei beruflichen und gesundheitlichen Gründen, wegen absoluter Dringlichkeit oder der Rückkehr an den eigenen Wohnort. Am 25. Dezember 2020, 26. Dezember 2020 sowie 1. Januar 2021 ist es verboten, in andere Gemeinden zu reisen.
Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kann von den italienischen Gesundheitsbehörden eine 14-tägige Quarantäne verordnet werden, die bei Vorliegen eines negativen Tests auf 10 Tage verkürzt wird. Weitere Informationen bietet das italienische Gesundheitsministerium in englischer Sprache.
Für alle Reisenden gilt – auch bei Einreise über einen EU/Schengen-Staat oder das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland –die Regelung, dass beim Einstieg in ein Transportmittel (Flugzeug, Bus, Zug oder Fähre) dem Beförderer die Einreiseerklärung übergeben und ihm eine Prüfung der gemachten Angaben ermöglicht werden muss. Sie ist auch in deutscher Sprache (als Ausfüllhilfe)verfügbar. Die Beförderer müssen vor dem Einstieg die Körpertemperatur der Reisenden prüfen und bei Fieber oder unvollständig ausgefüllter Einreiseerklärung den Einstieg verweigern. Die Beförderer müssen einen Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Passagieren gewährleisten. Nach der Einreise aus Drittstaaten besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen italienischen Gesundheitsamt an ihrem Aufenthaltsort in Italien (Dipartimento di prevenzione dell’azienda sanitaria locale) und zur 14-tägigen Selbstisolation, unabhängig davon, ob die Einreise mit einem Beförderungsunternehmen oder einem privaten Fahrzeug erfolgt. Die Isolation kann in einer selbstgewählten Unterkunft erfolgen.
An Flughäfen und Häfen, aber auch bei der Einreise im Überlandverkehr werden Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen durchgeführt.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien ist aus den anderen EU/Schengen Staaten und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland bis 36 Stunden ohne Einschränkungen möglich. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus-, Fährverkehr. Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Hinweise dazu bietet das italienische Außenministerium in seinen FAQs (Punkt 16).
Mit dem Zug sind Reisen zwischen Deutschland und Italien sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich. Bei Zugreisen durch die Schweiz in Richtung Italien kann es zu Ausfällen oder Behinderungen kommen. Aktuelle Informationen zu den Zugverbindungen bieten die Fahrplaninformationen der Deutschen Bahn bzw. der Schweizer Bundesbahnen (SBB).
Auch Fernbusse fahren wieder zwischen Italien und Deutschland.
Der Betrieb von Kreuzfahrtschiffen ist vom 21. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 ausgesetzt. Das Anlegen sowie der nichtoperative Aufenthalt von unter ausländischer Flagge fahrenden Kreuzfahrtschiffen in italienischen Häfen ist im o.g. Zeitraum nicht möglich.
Beschränkungen im Land
In ganz Italien ist aufgrund von Ausgangsbeschränkungen mit Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit zu rechnen.
Für ganz Italien wurde eine Ausgangssperre von täglich 22 Uhr bis 5 Uhr verhängt, am 1. Januar 2021 gilt diese bis 7 Uhr. Vom 21. Dezember 2020 bis 6. Januar 2020 darf die eigene Region nicht verlassen werden. Am 25. und 26. Dezember 2020 sowie am 1. Januar 2021 darf die eigene Gemeinde nicht verlassen werden. Ausnahmen bilden nachgewiesene Gründe (Arbeit, Situationen der Dringlichkeit, Gesundheit). Es ist immer erlaubt, an den eigenen Erstwohnsitz zurückzukehren. Diese Ausnahmen sind in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Hotels und Geschäfte dürfen unter Einhaltung strenger Infektionsschutz- und Hygieneauflagen geöffnet bleiben, es muss aber mit verkürzten Öffnungszeiten gerechnet werden. Einkaufszentren bleiben am Wochenende geschlossen. Bars und Restaurants müssen grundsätzlich um 18 Uhr schließen. Tische dürfen grundsätzlich mit maximal 4 Personen belegt werden. Ein Konsum außerhalb der eigenen Wohnung ist nach 18 Uhr nicht mehr erlaubt.
Kulturelle und soziale Veranstaltungen an öffentlichen oder privaten Orten sind ausgesetzt. Museen, Kinos und Theater sind geschlossen. Tanzveranstaltungen aller Art sind sowohl in Innenräumen als auch im Außenbereich bis auf weiteres ausgesetzt. Sportveranstaltungen sind grundsätzlich ausgesetzt. Die Lifte und Bahnen in den Skigebieten bleiben für den Amateursport bis zum 6. Januar 2021 geschlossen. Fitnessstudios, Schwimm- und Thermalbäder sowie Wellnesszentren sind geschlossen.
Diese Maßnahmen gelten zunächst bis zum 15. Januar 2021.
Schulen und Universitäten verzichten weitestgehend auf Präsenzunterricht, Kindergärten haben unter Einhaltung spezifischer Maßnahmen geöffnet.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum grundsätzlich vorgeschrieben. Eine Maske ist daher stets mitzuführen. Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden. Es gelten Abstandsregeln von 1-2 Metern zwischen Personen. Es werden häufig Temperaturmessungen (meist mit Stirn-Scannern) vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
Seit dem 8. Juni 2020 gibt es eine Tracing App Immuni, die ein mögliches Wiederauftreten der Infektionen durch SARS-CoV2 und dessen Verbreitung eindämmen soll. Sie kann in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.
Nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens individuelle Regeln erlassen. Reisende sollten sich daher in den Zielregionen nach abweichenden Regelungen erkundigen insbesondere zu ggf. erforderlichen Registrierungen vor Einreise.
Für die roten Zonen, derzeit nur die Region Abruzzen, ist die Ein- und Ausreise grundsätzlich verboten, auch innerhalb der Regionen sind Bewegungen von einer Provinz oder Gemeinde in andere grundsätzlich untersagt (ausgenommen arbeitsbedingte Gänge, gesundheitlich (u.a.) bedingte Notfälle, bei Notwendigkeit des Vorzeigens einer entsprechenden Selbsterklärung). Geschäfte (ausgenommen Lebensmittelläden, Kioske, Tabakläden und Apotheken) müssen schließen, Bars und Restaurants dürfen nur noch Abhol- bzw. Lieferservice bis 22 Uhr anbieten.
Eine Registrierung vor Einreise wird derzeit von Kalabrien und Apulien verlangt. Für Sizilien kann eine entsprechende App „SiciliaSiCura“ in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.
• Informieren Sie sich vor Abreise zu seit Ende Juni 2020 neu erlassenen Handgepäckbestimmungen für Flugreisen bei Ihrer Fluggesellschaft und bei Bus- und Zugreisen bei Ihrem Transport- oder Reiseveranstalter.
• Bei Autoreisen informieren Sie sich über die FAQ des italienischen Außenministeriums u.a. auch in deutscher Sprache zu den Fragen Ortswechsel, Transportwesen und Tourismus.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni .
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters.
• Wenn Sie sich touristisch in Italien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt. Quelle: AA
Die Eisenbahngesellschaften der Schweiz und Italiens stellen den grenzüberschreitenden Verkehr vorübergehend ein. Ab 10. Dezember 2020 würden auf unbestimmte Zeit keine Züge der Schweizer Bahnen SBB und von Trenitalia mehr über die Grenze verkehren, teilten die SBB mit. "Der Entscheid basiert auf einem Dekret der italienischen Regierung", hieß es. Italien verlange Kontrollen, die die Schweiz nicht gewährleisten könne, sagte eine SBB-Sprecherin auf Anfrage, darunter etwa das Temperaturmessen und die Vorlage eines negativen Coronatests. Quelle: tagesschau.de
Liechtenstein - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Liechtenstein wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Fürstentum Liechtenstein ist von COVID-19 stark betroffen. Im Fürstentum Liechtenstein überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb es als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Website des Amts für Gesundheit des Fürstentums Liechtenstein und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Das Fürstentum Liechtenstein hat die Grenze zu allen EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich vollständig geöffnet. Die Reisefreiheit mit allen Staaten innerhalb des Schengenraums und die volle Personenfreizügigkeit für alle Reisenden aus den EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich gilt uneingeschränkt. Dies gilt auch für freizügigkeitsberechtigten Reisende aus den Nicht-Schengenstaaten Vereinigtes Königreich, Irland, Rumänien, Bulgarien, Kroatien und Zypern.
Für Reisende aus Risikoländern gilt grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für 10 Tage in ihre Wohnung oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen dem Amt für Gesundheit des Fürstentums Liechtenstein mittels des Formulars "Rückreise aus Risikoländern" melden. Die Liste der Risikoländer wird vom Schweizer Bundesamt für Gesundheit regelmäßig aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Es bestehen keine Beschränkungen für die Durchreise durch das Fürstentum Liechtenstein.
Reiseverbindungen
Einschränkungen im internationalen Zug- und Busverkehr bestehen nicht.
Beschränkungen im Land
Für Restaurants und Bars gilt eine Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr. Diskotheken und Tanzlokale sind geschlossen. Auf Veranstaltungen gilt ein Konsumationsverbot. Private Veranstaltungen ohne Schutzkonzept sind nur bis zu max. 10 Personen möglich. Größere private Veranstaltungen müssen die gleichen Bedingungen erfüllen wie öffentliche Veranstaltungen; es muss ein Abstand von 1,5 Metern gewahrt und in Innenräumen müssen Masken getragen werden. Auch dürfen keine Speisen oder Getränke konsumiert werden.
In Abstimmung mit dem schweizerischen Bundesrat sind weitere Beschränkungen möglich.
Hygieneregeln
Seit dem 20. Oktober 2020 besteht eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Maskenpflicht gilt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften, Einkaufszentren, Banken, Poststellen, Gotteshäusern, Kultur- und Sporteinrichtungen, Restaurants, Cafés und Hotels (mit Ausnahme der Gästezimmer). Es gelten Abstandsregeln von 1,5 m und die üblichen Hygienemaßnahmen.
• Beachten Sie ergänzende Informationen der Behörden des Fürstentums Liechtenstein .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt des Fürstentums Liechtenstein .
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Liechtenstein aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Litauen - Ergänzung Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Litauen wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Litauen ist von COVID-19 derzeit stark betroffen. In allen Bezirken beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Litauen als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die litauische Regierung.
Einreise
Reisende aus Deutschland unterliegen nicht mehr der Quarantänepflicht in Litauen. Dieses gilt auch für Reisende, die aus EU-Staaten einreisen, die nicht als „grauen Zonen“ eingestuft sind.
Die litauische Regierung stuft eine Reihe von Ländern und Regionen weltweit als „gelbe Zonen“ (Gebiete mit mäßig hohem Infektionsrisiko)„rote“ (Gebiete mit hohem Infektionsrisiko) und „graue Zonen“ (in denen eine Bewertung der Kriterien wegen unzureichender Daten nicht möglich ist) ein.
Die Einstufung nimmt die litauische Regierung auf Grundlage der Werte des ECDC immer freitags vor und die Neueinstufung gilt ab dem darauf folgenden Montag. Die entsprechende Länderliste wird meist zeitverzögert montags/dienstags auch auf Englisch veröffentlicht.
Ist eine Quarantäne verpflichtend, gilt folgendes:
Die Quarantäne dauert grundsätzlich 10 Tage. Alternativ kann auch ein negatives PCR-Testergebnis, von einem bei Einreise höchstens 48 Stunden erfolgtem PCR-Test, die gesamte Quarantäne ersetzen. Reisende sind generell aufgefordert, sich die ersten 10 Tage in Litauen zurückhaltend im öffentlichen Raum zu bewegen. Für Reisende, die in den vergangenen drei Monaten an COVID-19 erkrankt und inzwischen geheilt sind, ist mit ärztlichem Attest eine Befreiung von der Quarantäne möglich.
Die Durchreise durch ein Land mit Quarantänepflicht führt zur Quarantänepflicht in Litauen. Dies gilt nicht bei Einreise per Flugzeug wenn der Transit-Bereich des Flughafens nicht verlassen wurde.
Die Quarantäne kann zu Hause oder in einem Hotel abgeleistet werden. Während der Quarantäne ist die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verboten.
Quarantänepflichtige Reisende, die vorab aus Litauen ausreisen wollen oder wegen einer dringenden Angelegenheit in Litauen die Quarantänezeit verkürzen wollen, müssen hierfür beim nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit eine Sondergenehmigung beantragen. Die Bearbeitung der Genehmigung dauert in der Regel mindestens drei Tage.
Jeder Einreisende muss sich online bei der zuständigen litauischen Behörde registrieren. Bei Einreise per Flugzeug oder zur See muss die Registrierung vorab geschehen, bei Einreise auf dem Landweg spätestens 12 Stunden nach Einreise. Bei Einreise ist der übermittelte QR-Code vorzuweisen.
Reisende aus Drittstaaten sind nach Einreise verpflichtet, sich in eine 10-tägige häusliche Quarantäne zu begeben, sofern die Einreise vorab von litauischen Behörden gestattet wurde.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Litauen ist grundsätzlich möglich, eine vorherige Registrierung ist notwendig. Auch der Transit von deutschen Staatsangehörigen, die aus Drittstaaten einreisen, ist gestattet, jedoch nur ohne Übernachtung in Litauen.
An den Grenzübergängen zu Polen und Lettland gibt es keine systematischen Kontrollen durch den litauischen Grenzschutz. Am Seehafen Klaipeda und an den internationalen Flughäfen muss mit Kontrollen gerechnet werden. Ein gültiges Reisedokument ist stets mitzuführen. Die Grenzübergänge sind für die Einreise von Privatpersonen aus Belarus und Russland kommend geschlossen, die Ausreise ist an den Grenzübergängen Medininkai–Kamenyj Log, Šalčininkai–Benekainys, Raigardas–Privalka, Kybartai–Černiševskoje und Panemunė–Sovetsk möglich. Für den gewerblichen Gütertransport gelten andere Regeln.
Belarus hat seine Grenzübergänge zu Litauen vorübergehend geschlossen. Nur belarussische Staatsangehörige, sowie Ausländer mit belarussischem Arbeitsvisum, Arbeitsvertrag oder Aufenthaltserlaubnis können nach aktuellen Erkenntnissen weiterhin einreisen. Auch der Warentransport ist grenzüberschreitend aus Litauen möglich.
Reiseverbindungen
Das Angebot an Flugverbindungen ist stark reduziert. Der Fährverkehr verzeichnet keine Einschränkungen. In öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Mindestabstand von 1,0 m zum nächsten Passagier zu wahren.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst zum 31. Dezember 2020 gilt in Litauen ein landesweiter Lockdown.
Alle Restaurants dürfen nur noch Außer-Haus-Verkauf anbieten. Museen, Fitnessstudios, Spas, Kinos, Theater sind in dieser Zeit geschlossen. Supermärkte und Apotheken bleiben regulär geöffnet, müssen aber wie andere Geschäfte auch eine Mindestfläche von 15 m² je Kunde sicherstellen. Weitere Informationen bietet die litauische Regierung.
In der Öffentlichkeit dürfen sich 2 Personen aus unterschiedlichen Haushalten treffen, in Privaträumen sind max. 10 Personen aus zwei Haushalten erlaubt.
Der Kontakt zu einer auf COVID-19 positiv getesteten Person verpflichtet zu einer 14-tägigen, häuslichen Quarantäne. Die Quarantäne kann nicht durch ein negatives PCR-Testergebnis verkürzt werden.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum wie z.B. Geschäften, Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Seit dem 7. November 2020 gilt dies landesweit auch im Freien für Personen, die älter als sechs Jahre sind. Ausnahmen sind nur außerhalb von Ortschaften erlaubt, sofern ein Abstand von mindestens 20 Metern zu Personen aus anderen Haushalten gewahrt wird, sowie bei sportlicher Betätigung. Vor dem Betreten von Geschäften und Museen wird um Handdesinfektion gebeten.
• Prüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands bzw. Ihres Aufenthaltslandes anhand der litauischen Länderliste.
• Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft, ob gem. Beförderungsrichtlinien ein negativer COVID-19-Test erforderlich ist.
• Beachten Sie die ergänzenden Informationen der litauischen Regierung.
• Wenn Sie aus einem Drittland einreisen, informieren Sie sich vor Reiseantritt beim litauischen Außenministerium oder der litauischen Botschaft vor Ort, ob für Sie eine Registrierungspflicht gilt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie für weitere Anweisungen die zentrale litauische Hotline für COVID-19-Verdachtsfälle unter in Litauen: 1808 oder aus dem Ausland unter +370 (37) 367 963. Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Litauen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Informieren Sie sich beim jeweiligen Reiseanbieter vorab, ob Ihre Verbindung besteht.
• Führen Sie stets ein gültiges Reisedokument mit.
Luxemburg - Ergänzung
Luxemburg sieht von Lockerungen der Corona-Beschränkungen über die Weihnachtstage und den Jahreswechsel ab. Derzeit darf ein Haushalt maximal zwei Besucher eines anderen Haushalts empfangen. Diese Regelung sowie die weiteren Auflagen soll bis zum 15. Januar verlängert werden. Das bedeutet, dass auch Restaurants, Cafés, Bars sowie die meisten Kultur- und Freizeiteinrichtungen bis Mitte Januar geschlossen bleiben müssen. Quelle: tagesschau.de
Malaysia - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Von nicht notwendigen Reisen nach Malaysia wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Malaysia bewegt sich auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Aufgrund des "Recovery Movement Control Order" (RMCO) gilt ein generelles Einreiseverbot für ausländische Reisende. Diese Regelung schließt auch deutsche Staatsangehörige ein, die einen längerfristigen Aufenthaltstitel für Malaysia innehaben. Davon ausgenommen sind Inhaber folgender Aufenthaltsgenehmigungen: Residence Pass-Talent (PR-T) und ihre Angehörigen, Employment Pass (Kategorien EP I, II und III), Professional Visit Pass (PVP), Dependant Pass für Angehörige von „expatriates“ aller Kategorien, Long Term Social Visit Pass (LT-SVP) für „expatriates“ aller Kategorien, ausländische Hausangestellte von „expatriates“ aller Kategorien. Besatzungen von Schiffen und Flugzeugen, Mitarbeiter/-innen von Öl- und Gas-Unternehmen sowie Diplomaten fallen nicht unter das Einreiseverbot. Vorgenannte Personengruppen müssen bei Einreise eine Genehmigung zur Wiedereinreise der malaysischen Einwanderungsbehörde sowie eine Reisegenehmigung der malaysischen Botschaft im Ausreiseland vorlegen.
In Notfällen und bei einer Einreise aus humanitären Gründen behält sich der Director General der Einwanderungsbehörde (Immigration Malaysia) eine Einzelfallentscheidung vor. Die Einzelfallgenehmigung ist online auf der MYEntry-Plattform der malaysischen Einwanderungsbehörde zu beantragen.
Alle Einreisenden sind verpflichtet, die App „MySejathera “ herunterzuladen, diese zu aktivieren sowie sich spätestens 3 Tage vor Ausreise nach Malaysia mithilfe eines QR-Codes zu registrieren. Informationen zu dem Verfahren sowie der dazugehörige QR-Code sind auf der Webseite der nationalen Behörde für den Katastrophenschutz (NADMA ) zu finden.
Die Landgrenzen zu den Nachbarländern Thailand, Singapur und Indonesien werden streng kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Einige Fluggesellschaften, die Malaysia anfliegen, verlangen einen negativen PCR-Test beim Check-In.
Reisende müssen sich nach Einreise in 14-tägige Quarantäne in eine von malaysischen Behörden bestimmte Quarantäneeinrichtung begeben. Kosten für Unterbringung und Verpflegung trägt der Reisende, der anhand eines Verpflichtungsschreibens (Letter of Undertaking, LoU) hierzu einwilligen muss. Derzeit betragen die Kosten pro Person RM 4.700,- (ca. 1000 EUR). Bei Einreise wird ein kostenpflichtiger COVID-19-Test durchgeführt; ein vor Einreise durchgeführter COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
Kreuzfahrtschiffen ist das Anlaufen malaysischer Häfen nicht gestattet.
Durch- und Weiterreise
Grenzübergänge an den Landgrenzen werden stark kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Bei einem Transitaufenthalt auf der malaysischen Halbinsel mit anschließendem Weiterflug nach Borneo (Bundesstaaten Sarawak und Sabah) wird ebenfalls ein COVID-19-Test durchgeführt. Der Weiterflug wird nur bei einem Negativergebnis gestattet. Andernfalls erfolgt die direkte Einweisung in ein staatliches Krankenhaus.
Ein Test für die Ausreise ist von malaysischer Seite nicht notwendig. Jedoch verlangen einige Fluggesellschaften bei der Ausreise für die Zulassung zum Boarding die Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind möglich, siehe Beschränkungen im Land. Überlandbusse und Züge verkehren jedoch nicht in gewohnter Regelmäßigkeit.
Reiseverbindungen
Malaysia wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Mit kurzfristigen Flugplanänderungen ist grundsätzlich zu rechnen.
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind nur eingeschränkt möglich.
Beschränkungen im Land
Reisen innerhalb Malaysias („interstate travel“) sind generell möglich. Lediglich für Reisen in Gebiete, in denen die sogenannte Enhanced Movement Control Order (EMCO, lokal eng begrenzt und mit strengem Lockdown), ist eine polizeiliche Genehmigung erforderlich. Mit Unregelmäßigkeiten und Ausfällen im Zug- und Überlandbusverkehr ist zu rechnen.
Es kommt immer wieder kurzfristig zu regionalen Einschränkungen wie z.B. Einschränkung der Bewegungsfreiheit (z.B. Fahrten zur Arbeit oder zum Supermarkt), Schließung von Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen oder Beschränkungen von Freizeitaktivitäten (Sperrstunden und Personenbegrenzung in Restaurants, Schließung von Sporteinrichtungen o.a.).
Hygieneregeln
Vor Betreten jeglicher Einrichtungen oder öffentlicher Verkehrsmittel muss eine Registrierung über die App "MySejahtera" erfolgen. Daneben wird an allen Eingängen zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen die Körpertemperatur gemessen. Es herrscht Maskenpflicht. Abstandsregeln von mindestens einem Meter sind zu beachten.
• Es wird dringend empfohlen, sich über die lokalen Medien über die jeweils aktuellen Beschränkungen und weitere Entwicklung zu informieren.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Abreise bei den malaysischen Behörden oder der für Sie zuständigen malaysischen Auslandsvertretung über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Montenegro - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Montenegro wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Montenegro ist bisher von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind neben Podgorica auch Berane, Bijelo Polje, Budva, Cetinje, Kolasin, Nikšić, Ulcinj und Zabljak. Montenegro ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium, das Institut für öffentliche Gesundheit, die COVID-Webseite für Montenegro und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise für deutsche Staatsangehörige ist ohne Quarantänepflicht gestattet, sofern die Einreise aus einem Staat der "grünen Liste", darunter Deutschland, erfolgt, dort ein Wohnsitz besteht oder der Aufenthalt in den letzten 15 Tagen durchgängig dort war. Alle Reisenden, die aus den Nachbarstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo und Serbien sowie weiteren Staaten der "gelben Liste" einreisen, müssen einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Bei einem positiven Testergebnis oder Kontakt zu einer infizierten Person beträgt Pflicht zur Selbstisolation für 14 Tage.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich sind alle Grenzübergänge geöffnet, es bestehen keine dauerhaften Wartezeiten. Die Einreise aus Bosnien und Herzegowina ist nur über den Grenzübergang Trebinja in Richtung Nikšić möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Zugverkehr ist ausgesetzt. Regelmäßiger Flugverkehr besteht, jedoch teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
Der öffentliche Verkehr und der Personenverkehr mit Privat-Kfz zwischen Städten und Gemeinden sind während der Woche uneingeschränkt möglich. Am Wochenende (Freitag bis Sonntag) darf die Wohnortgemeinde nicht verlassen werden, der Verkehr zwischen den Gemeinden ist in diesem Zeitraum untersagt. Ab dem 9. Dezember 2020 gilt eine landesweite Sperrstunde von 22 bis 5 Uhr. Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal vier Personen gemeinsam bewegen. Besuche in Privathaushalten, religiöse Feiern sowie Hochzeiten sind untersagt. Geschäfte dürfen von 7 bis 18 Uhr geöffnet sein, Lebensmittelmärkte bis 20 Uhr. Gastronomiebetriebe dürfen von 7 bis 18 Uhr öffnen. Gäste und Personal sind verpflichtet, eine Maske zu tragen. Es dürfen sich maximal vier Personen pro Tisch und mit mindestens zwei Metern Abstand zueinander und zwischen den Tischen aufhalten, die Tische müssen mit Plexiglasscheiben voneinander getrennt sein.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Maskenpflicht. Die Maskenpflicht besteht nicht am Strand und in Nationalparks, sofern die geltenden Abstandsregeln von 2 Metern eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der montenegrinischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt unter Tel:+382-1616 (8 bis 23 Uhr)
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Nicaragua - Ergänzung
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nicaragua wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Nicaragua ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei Einreise nach Nicaragua ist ein PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Durch- und Weiterreise
Die Grenze zu Honduras ist geöffnet. Die Einreise von Nicaragua nach Costa Rica auf dem Landweg ist derzeit für Costa-Ricaner und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis (residentes) Costa Ricas erlaubt, nicht aber für Touristen.
Reiseverbindungen
Anfang April 2020 wurden alle regulären Flugverbindungen von und nach Nicaragua unterbrochen. Flüge nach Havanna, San Salvador und Miami wurden zwischenzeitlich im begrenzten Umfang wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Es gibt keine Beschränkungen im Land.
Hygieneregeln
Es gelten keine besonderen Hygienemaßnahmen im Land. Es ist dennoch empfehlenswert, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und soziale Distanz zu wahren.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Nordkorea - Ergänzung
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Demokratische Volksrepublik Korea wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Nordkorea ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Verlässliche Zahlen zum Infektionsgeschehen liegen nicht vor.
Einreise
Die Einreise nach Nordkorea ist seit März 2020 für Ausländer strikt untersagt.
Reiseverbindungen
Der Flug- und Schienenverkehr zwischen Nordkorea und dem Ausland (China und Russland) ist bis auf Weiteres komplett eingestellt.
Beschränkungen im Land
Die Deutsche Botschaft ist wie die meisten anderen Botschaften europäischer Staaten seit März 2020 vorübergehend geschlossen. Eine konsularische Unterstützung für deutsche Staatsangehörige ist gegenwärtig nicht gewährleistet.
Es muss davon ausgegangen werden, dass das örtliche Gesundheitssystem nicht über die Möglichkeiten zu Diagnose und Behandlung einer akuten COVID-19-Erkrankung verfügt.
Hygieneregeln
Die pandemiebedingten Hygieneregeln sollten zur eigenen Sicherheit eingehalten werden. Dazu gehören das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, gute Handhygiene und die Wahrung sozialer Distanz.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Polen - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Polen wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
In Polen ist eine massive Zunahme von COVID-19-Infektionen zu verzeichnen. In inzwischen allen Woiwodschaften Polens beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Polen als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen benachbarten EU-Mitgliedstaaten ist ohne Einschränkungen möglich. EU-Staatsangehörige, Angehörige der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie ihre Ehepartner und Kinder sind bei der Einreise nach Polen von der Quarantänepflicht befreit. Ein negativer COVID-19-Test ist nicht erforderlich. Grenzkontrollen finden nur noch an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Angehöriger der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind reduziert vorhanden. Internationale Flugverbindungen von und in die EU-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sind erlaubt. Für internationale Flugverbindungen in diese 9 Länder gilt bis zunächst 31. Dezember 2020 ein Verbot für den regulären Flugverkehr. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist deutlich eingeschränkt. Das Land ist grundsätzlich in gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Infektionen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten.
Das gesamte Land ist derzeit in der roten Zone. Dies bedeutet folgende Einschränkungen:
Restaurants sind grundsätzlich geschlossen, nur Mitnahme- und Lieferservice ist erlaubt. In Läden und Poststellen bis zu 100 m² dürfen sich max. 5 Kunden pro 10 m² gleichzeitig aufhalten. Ab 100 m² ist die max. Kundenzahl auf eine Person pro 15 m² begrenzt. Einkaufszentren sind ab dem 28. November 2020 unter Beachtung von Hygieneauflagen geöffnet. Montags bis freitags zwischen 10 und 12 Uhr ist Senioren das Einkaufen in Lebensmittelgeschäften, Drogerien und Apotheken vorbehalten. Im öffentlichen Nahverkehr beträgt die Personenobergrenze 30% aller Sitz- und Stehplätze oder 50% aller Sitzplätze. Bei öffentlichen und privaten Versammlungen beträgt die maximale Personenzahl 5, bei religiösen Zusammenkünften liegt sie bei 1 Person pro 15 m². Bei Treffen im häuslichen Raum beträgt die maximale Gästezahl 5. Hochzeiten und private Feiern sind untersagt. Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen sind geschlossen. Diskotheken und Clubs sind geschlossen. Sportveranstaltungen finden ohne Publikum statt. Kureinrichtungen, Fitnesseinrichtungen, Schwimmbäder und Aquaparks sind grundsätzlich geschlossen.
Übernachtungen in Hotels sind nur noch Geschäftsreisenden erlaubt. In Hotels können Restaurants für Hotelgäste öffnen, die mind. einen Tagesaufenthalt buchen; gleiches gilt für die Nutzung von Schwimmbädern und Fitnessräumen von Hotels. Der Schul- und Hochschulbetrieb ist stark eingeschränkt. Von Montag bis Freitag zwischen 8 und 16 Uhr dürfen Kinder unter 16 Jahren den Wohnbereich nicht ohne Begleitung eines Erwachsenen verlassen.
Die öffentliche Verwaltung arbeitet überwiegend im Homeoffice. Es besteht eine Empfehlung der Regierung an die Bevölkerung, wenn möglich zu Hause zu bleiben.
Die Einteilung der betroffenen Kreise und Städte veröffentlichen das polnische Gesundheitsministerium , auch über Twitter , und die polnische Regierung (Maßnahmen werden detailliert erläutert). Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert und bei Verstößen drohen Geldstrafen.
Die medizinische Versorgung kann durch die starke Belastung des Gesundheitssystems mit COVID-19-Patienten eingeschränkt sein.
Hygieneregeln
Es besteht eine grundsätzliche Maskenpflicht auch im Freien. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter 4 Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen.
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 m, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Personen, die im Haushalt einer auf COVID-19 positiv getesteten Person leben, sind automatisch unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine separate Entscheidung des polnischen Gesundheitsamts ergeht. Die Quarantäne gilt bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Beendigung der Isolierung der positiv getesteten Person im Haushalt.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen oder nach Nutzung der am Eingang vorhandenen Handdesinfektionsmittel
Verstöße können mit Geldbußen i.H.v. 5.000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Polen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf potentiell weitere Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Portugal - Änderung Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Portugal, mit Ausnahme der autonomen Region Madeira, wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Epidemiologische Lage
Portugal ist inzwischen von COVID-19 stark betroffen. Landesweit, mit Ausnahme von Madeira, liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Portugal als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Derzeit gibt es keine bekannten Einreisebeschränkungen für Deutsche, die auf dem Luft- oder Landweg aus Deutschland auf dem portugiesischen Festland einreisen. Reisende müssen bei Einreise jedoch persönliche Angaben zum Zielort, Reisegrund und ihrer Erreichbarkeit, auch während des Aufenthalts in Portugal, machen. Die mehrsprachige Einreisekarte wird von den Fluggesellschaften einbehalten.
Es wird zudem bei allen Einreisenden die Körpertemperatur gemessen. Sollte die Temperatur 38°C übersteigen, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Azoren und Madeira.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen. Auch die Landgrenze zu Spanien ist offen. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg wird bei dem Grenzübertritt nach Spanien anders als auf dem Luft- oder Seeweg seit dem 23. November 2020 kein PCR-Test benötigt. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer zu beachten.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr und der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen sind wiederaufgenommen worden. Es gibt derzeit keine Nachtzüge zwischen Portugal und Spanien.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe auch weiterhin gesperrt, lediglich die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal wieder geöffnet. Der Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Beschränkungen im Land
Seit dem 9. November 2020 gilt der Ausnahmezustand (estado de emergência); dieser wird bis auf weiteres alle 15 Tage verlängert.
Das Land ist in 4 Risikostufen mit unterschiedlichen Maßnahmen eingeteilt. Unterschieden wird zwischen Landkreisen (concelhos) mit gemäßigtem Risiko (risco moderado), mit erhöhtem Risiko (risco elevado), mit erheblich erhöhtem Risiko (risco muito elevado) sowie mit außerordentlich erhöhtem Risiko (risco extremamente elevado).
Nationale Regelungen, die unabhängig von der Risikoeinstufung auf dem gesamten Festland Portugal maßgeblich sind und ausführliche Regelungen je nach Landkreisen („concelhos“) und Risikostufen kann man auf der Webseite der portugiesischen Regierung nachlesen. Dort findet man auch die Regelungen, die zu Weihnachten und zum Jahreswechsel maßgeblich sein werden.
Es gilt außerhalb dieser Feiertage weiterhin der Grundsatz, dass wo immer möglich unnötige soziale Kontakte vermieden werden sollen. Es besteht die Pflicht, grundsätzlich zu Hause zu bleiben. Private Versammlungen und Feste im öffentlichen und privaten Raum sind auf sechs Personen aus verschiedenen Haushalten begrenzt. Die Rahmenbedingungen für religiöse Feiern werden im Einzelfall von der Gesundheitsbehörde festgelegt. Märkte können nur aufgrund evtl. Ausnahmeregeln des jeweiligen Bürgermeisters stattfinden.
Im öffentlichen Raum darf kein Alkohol konsumiert werden. Auch dürfen alkoholische Getränke nicht an Tankstellen und ab 20 Uhr auch nicht in Gaststätten (außer in Verbindung mit Mahlzeiten) verkauft werden. Gewerbliche Einrichtungen (mit einigen Ausnahmen wie Cafés, Friseursalons und Fitnessstudios) dürfen nicht vor 10 Uhr öffnen. Für Hotelbetriebe und Campingplätze ist auch weiterhin mit Einschränkungen zu rechnen. Öffentliche Verkehrsmittel fahren regelmäßig, Stoßzeiten sollten vermieden werden. Bei der Nutzung von Sporteinrichtungen ist mit Einschränkungen zu rechnen, insbesondere dann, wenn es sich nicht um Einzelsport im Freien, wie z.B. Wassersport, Tennis oder Golf handelt. Sportveranstaltungen finden entweder gar nicht oder weiterhin in der Regel ohne Publikum statt.
Der Strandbadebetrieb ist unter Auflagen wieder aufgenommen. Ein Ampelsystem und eine Echtzeit-Onlineplattform mit Auskunft über Belegung sollen bei der Einhaltung der Hygieneregeln helfen.
Hygieneregeln
Im Rahmen des Ausnahmezustandes können Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln vorgenommen werden.
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Das Tragen von Masken im Freien im gesamten öffentlichen Raum ist überall dort verpflichtend, wo der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 10 Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Die Strafen bei Nichteinhalten der geltenden Regeln (Distanz und Maximalbelegung) können sich bei kommerziellen Einrichtungen auf bis zu 10.000 Euro belaufen. Es ist mit verstärkten Kontrollen aller entsprechenden Maßnahmen zu rechnen.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben weitreichendere Maßnahmen ergriffen.
In den Autonomen Regionen Madeira und den Azoren gilt wie auf dem Festland Portugal die Maskenpflicht im öffentlichen Raum.
Vor oder bei Einreise nach Madeira muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Sollte diese Online-Anmeldung nicht gemacht worden sein, muss bei Einreise ein Online-Formular für die Azoren nachträglich ausgefüllt werden.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Davon ausgenommen sind nur Kinder unter 12 Jahren. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am sechsten Tag nach dem ersten Test erfolgen. Reisende müssen sich dafür mit der Gesundheitsbehörde des Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch bei Weiterreise auf dem Luftweg von São Miguel oder Terceira auf eine andere Azoreninsel muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein erneuter PCR-Test. Eine vorherige Testung, ein anderes Testverfahren und/oder die vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Bei der Einreise nach Madeira muss entweder bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde oder die Reisenden können bei der Einreise einen kostenfreien PCR-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, so können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie PCR-Tests in einigen dazu bestimmten Labors auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras.
Bei einem positiv ausfallenden PCR-Test bei Einreise auf Madeira oder während des Aufenthaltes auf Madeira oder den Azoren ist eine 14-tägige Quarantäne vorgeschrieben. Auch bei einem symptomlosen Verlauf wird ein weiterer PCR-Test in der Regel erst nach Vollendung der 14-tägigen Quarantäne durchgeführt. Grundsätzlich entscheiden die portugiesischen Gesundheitsbehörden über das weitere Vorgehen, wenn der weitere PCR-Test ebenfalls positiv ausfällt.
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal wieder für Kreuzfahrtschiffe geöffnet. Über den Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen PCR-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer PCR-Test am sechsten Tag nach dem ersten Test erfolgen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Wenn Sie sich touristisch in Portugal aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Rumänien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Rumänien ist von COVID-19 sehr stark betroffen und verzeichnet in nahezu allen Landesteilen viele Neuinfektionen. Landesweit liegt die Inzidenz über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Rumänien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Das Einreiseverbot vom 22. März 2020 für Ausländer gilt nicht für EU-Bürger, die keine COVID-19-Symptome aufweisen.
Zudem gibt es umfangreiche Ausnahmen u.a. für Familienangehörige von rumänischen und EU-Bürger, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben sowie Personen, die aus dringenden Gründen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe) reisen müssen.
Die epidemiologische Situation in den Ländern, bei denen Quarantänemaßnahmen ergriffen werden müssen („zona galbenea – gelbe Zone“), wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit regelmäßig aktualisiert. Reisende, die aus einem dieser Länder einreisen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne. Diese kann am zehnten Tag verlassen werden, sofern ein am achten Tag durchgeführter PCR-Test negativ ist und der Betroffene keine spezifischen Symptome aufweist. Personen, die aus Risikogebieten für max. 72 Stunden einreisen, müssen nicht in Quarantäne gehen, wenn sie einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Eine Ausnahme von der Quarantäne gilt für Personen, die in den letzten 90 Tagen vor Einreise positiv auf COVID-19 getestet wurden. Die Erkrankung muss nachweislich durch ärztliche Unterlagen bzw. durch Überprüfung der Corona-Datenbank (das positive Testergebnis muss mindestens 14 Tage alt sein, bevor eine Einreise stattfindet) nachgewiesen werden.
Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Die Grenzübergänge im Luftverkehr sind grundsätzlich geöffnet.
Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Ein Aufenthalt in Rumänien kann sich auf die Einreisemöglichkeiten in weitere Länder auswirken.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist eingeschränkt möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
In Rumänien gilt aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage der Alarmzustand, zunächst bis zum Ablauf des 13. Dezember 2020. Eine weitere Verlängerung ist nicht ausgeschlossen. Es gilt landesweit eine nächtliche Ausgangsbeschränkung zwischen 23 und 5 Uhr (mit Ausnahmen u.a. für Transitreisende).
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Je nach Entwicklung der Infektionszahlen kann es insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen.
Die Innenbereiche von Restaurants und Kaffeehäusern sowie alle Clubs, Diskotheken und Bars sind geschlossen. Private und öffentliche Feiern sind sowohl in Innen- als auch Außenbereich verboten.
Hygieneregeln
Landesweit besteht sowohl in geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln als auch im Freien die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (nur Kinder unter fünf Jahren sind ausgenommen). Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Bei einer Überschreitung der kumulativen Inzidenz von über 3/1.000 Einwohner/14 Tagen kann von den rumänischen Behörden eine Quarantäne der betroffenen Ortschaft beschlossen werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium , bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) in Rumänisch.
• Wenn Sie sich touristisch in Rumänien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112. Ein COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
• Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen, um diese nicht einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Übertragung der Infektion von asymptomatischen Personen ist möglich.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in Rumänien aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
• Aufenthalte in Rumänien können sich auf Einreisemöglichkeiten in anderen Ländern auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt der Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Länder über die Reise- und Sicherheitshinweise sowie die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen.
Schweiz - Änderung Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Schweiz wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Schweiz ist von COVID-19 inzwischen stark betroffen. In allen Kantonen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Schweiz als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Schweizer Bundesamt für Gesundheit und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich uneingeschränkt in die Schweiz einreisen, fallen bei Herkunft aus Risikoländern jedoch unter eine Quarantänepflicht. Für Staatsangehörige gewisser Länder gelten jedoch weiterhin Einreisebeschränkungen. Weitergehende Hinweise zu den Einreisebeschränkungen bietet das Schweizer Staatssekretariat für Migration.
Für Reisende aus Risikoländern gilt grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für 10 Tage in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden. Die Liste der Risikoländer wird vom Bundesamt für Gesundheit regelmäßig aktualisiert. Mit Wirkung vom 14. Dezember 2020 wird Tschechien von der Liste der Risikoländer gestrichen, jedoch sind Andorra, Luxemburg, Montenegro, die österreichischen Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg und die Steiermark, die italienischen Regionen Emilia Romagna, Friaul-Julisch Venetien und Venetien sowie das Überseegebiet Französisch-Polynesien als Risikogebiete aufgeführt. Hinzu kommen weitere Länder, in denen die Zahl der Neuinfektionen in den letzten 14 Tagen um mindestens 60 höher ist als die Inzidenz in der Schweiz.
Busunternehmen im internationalen Reiseverkehr sind seit dem 12. Oktober 2020 verpflichtet, den zuständigen schweizerischen Behörden von Passagieren aus Risikoländern/-gebieten bei Einreise in die Schweiz auszufüllende Kontaktkarten (Fragebögen) zu übergeben bzw. bei Bedarf zur Verfügung zu stellen und ihre Passagiere vor Fahrtantritt über die Auskunfts-und etwaige Quarantänepflicht schriftlich zu unterrichten.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise durch die Schweiz ist möglich. Transit für Reisende aus Risikoländern ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Eisenbahnverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz unterliegt keinen pandemiebedingten Einschränkungen. Aktuelle Fahrplaninformationen für Transitreisende durch die Schweiz in Richtung Italien, insbesondere zu kurzfristigen Änderungen, bieten die Schweizer Bundesbahnen (SBB).
Der Zugverkehr ist weitgehend im Regelbetrieb, der Flugverkehr ist noch eingeschränkt. Busverbindungen bestehen. siehe Einreise.
Beschränkungen im Land
Für Restaurants und Bars gilt eine Sperrstunde von 23 Uhr bis 6 Uhr, in der Silvesternacht ausnahmsweise erst ab 1 Uhr. Öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Diskotheken und Tanzlokale sind geschlossen. Sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen sind nicht gestattet. Private Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind nicht erlaubt. Es gilt die dringende Empfehlung, Treffen in Privaträumen und in Restaurants auf Angehörige von max. zwei Haushalten zu beschränken. Die Regeln für Läden werden ab dem 9. Dezember 2020 verschärft (mind. 10 m² Ladenfläche pro Person) und die Kapazität der geschlossenen Bahnen in den Skigebieten begrenzt. Die Skigebiete sollen für den inländischen Tourismus öffnen können, benötigen dafür jedoch ab dem 22. Dezember 2020 kantonale Sondergenehmigungen, die an eine Reihe von Vorbedingungen geknüpft sind.
Informationen zu aktuell geltenden weiteren Einschränkungen bieten die schweizerischen Behörden. In der vom Bundesrat beschlossenen COVID-19-Verordnung gilt eine Empfehlung zum Homeoffice.
Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen.
Das Gesundheitssystem ist aufgrund der hohen Zahlen von COVID-19-Patienten derzeit stark belastet. Die Situation in den Krankenhäusern ist sehr angespannt. In einigen Krankenhäusern müssen nicht dringliche Operationen verschoben werden und das Gesundheitspersonal ist stark belastet.
Die Kantone können kurzfristig weitere beschränkende Maßnahmen erlassen. Weitere Informationen bietet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder die App AlertSwiss.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Pflicht, einen Nasen-Mundschutz zu tragen, gilt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften und Einkaufszentren. Außerdem darf in Restaurants, Bars und Clubs nur im Sitzen konsumiert werden. Zudem bleiben Handhygiene und Abstandhalten die wichtigsten Schutzmaßnahmen. Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt in die Schweiz über AlertSwiss und ggf. die jeweiligen Kantonsregierungen über weitergehende kantonale Maßnahmen.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz .
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Wenn Sie sich touristisch in der Schweiz aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG, das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
• Beachten Sie bei Transitreisen evtl. Einreisebeschränkungen der Nachbarstaaten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
Die Eisenbahngesellschaften der Schweiz und Italiens stellen den grenzüberschreitenden Verkehr vorübergehend ein. Ab 10. Dezember 2020 würden auf unbestimmte Zeit keine Züge der Schweizer Bahnen SBB und von Trenitalia mehr über die Grenze verkehren, teilten die SBB mit. "Der Entscheid basiert auf einem Dekret der italienischen Regierung", hieß es. Italien verlange Kontrollen, die die Schweiz nicht gewährleisten könne, sagte eine SBB-Sprecherin auf Anfrage, darunter etwa das Temperaturmessen und die Vorlage eines negativen Coronatests. Quelle: tagesschau.de
Slowakei - Ergänzung
In den kommenden Wochen will die slowakische Regierung die Corona-Maßnahmen stufenweise verschärfen. Ab kommenden Montag müssen Restaurants und Cafés auch ihren Außenbereich schließen, auf dem bisher noch die Bewirtung gestattet war. Dann kann Essen nur noch zum Mitnehmen angeboten werden. Hotels und Skilifte dürfen ab Wochenbeginn nur noch Gäste aufnehmen oder befördern, wenn die einen negativen Corona-Test vorweisen können. Drei Tage vor Weihnachten sollen dann die Geschäfte für drei Wochen geschlossen werden. Ausgenommen sind Läden für den Grundbedarf, also etwa Supermärkte. Nach Weihnachten darf in Firmen mit mehr als 500 Beschäftigten niemand mehr ohne negativen Corona-Test arbeiten. Quelle: tagesschau.de
Spanien - Änderung Beschränkungen im Land - Andalusien; sowie Besonderheiten auf den Inseln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien wird derzeit mit Ausnahme der Kanarischen Inseln aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte gibt es im ganzen Land. Lediglich auf den Kanarischen Inseln sind die Infektionszahlen niedriger.
Landesweit -mit Ausnahme der Kanarischen Inseln- beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien -mit Ausnahme der Kanarischen Inseln- als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich.
Seit dem 23. November 2020 gilt für alle Reisenden, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests mit sich zu führen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei Einreise auf dem Landweg. Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Englisch oder Spanisch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Flugreisende müssen bereits seit einiger Zeit ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37.5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet.
Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 6 Uhr. Die Bewegungsbeschränkungen betreffen einzelne Gebiete in der Stadt Madrid und elf weitere Gemeinden (s. Karte). Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind nicht erlaubt. Vom 4. Dezember 2020, 0 Uhr, bis 14. Dezember 2020, 0 Uhr, darf die Autonome Gemeinschaft Madrid nur aus triftigen Gründen verlassen oder betreten werden. Eine Einreise zu touristischen Zwecken ist in diesem Zeitraum nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gelten verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung der steigenden Infektionszahlen, die seit dem 23. November 2020 im Rahmen eines Stufenplanes je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens schrittweise reduziert werden. Derzeit gilt:
• Nach Katalonien darf nur aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden (Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen).
• Zusätzlich darf man jeweils von Freitag, 6 Uhr bis Montag, 6 Uhr die Gemeinde/Stadt nur aus triftigen Gründen verlassen (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen).
• Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Reisende, die an ihren ständigen Wohnsitz zurückkehren, sind davon ausgenommen. Sie müssen jedoch eine behördliche Erklärung mit sich führen.
• Bars und Restaurants sind im Außenbereich geöffnet, im Innenbereich mit 30% Kapazität (jeweils mit weiteren Einschränkungen hinsichtlich Abständen und Gästezahl).
• Einkaufszentren sind geschlossen (außer Geschäfte für Lebensmittel u.a. Waren des täglichen Bedarfs), Geschäfte für Lebensmittel u.a. Waren des täglichen Bedarfs mit weniger als 800 m² sind mit 30 % Kapazität geöffnet, ebenso solche, die Dienstleistungen mit persönlichem Kontakt anbieten (Friseure, Manikürestudios usw.).
• Sport- und Fitnessklubs sind teilweise geöffnet (keine Schwimmbäder).
• Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind generell untersagt.
Für Andalusien wurde das seit dem 30. Oktober 2020 bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 12. Dezember 2020, 0 Uhr, verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Alle Städte und Gemeinden Andalusiens dürfen seit dem 10. November 2020, 0 Uhr, bis zum 12. Dezember 2020, 0 Uhr, nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe betreten oder verlassen werden. Bestimmte sogenannte „nicht-essentielle“ Geschäfte und Restaurants/Bars müssen um 18 Uhr schließen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 7 Uhr.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Für die spanischen Inseln s. unter Besonderheiten auf den Inseln.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf Mallorca gilt ab dem 10. Dezember 2020 eine nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr bis 6 Uhr, auf den übrigen Balearen gilt weiterhin die nächtliche Ausgangssperre von 0 Uhr bis 6 Uhr.
Auf den Kanaren müssen seit 14. November 2020 alle mindestens 6 Jahre alten Besucher (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten möchten, an der Rezeption ein negatives Testergebnis auf COVID-19 vorlegen. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen und das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss. Für Reisende auf den Kanaren, die sich dort in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten, besteht die grundsätzliche Pflicht, während ihres Aufenthalts die spanische Corona-App "Radar COVID" zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen, welches dann ebenfalls für den Bezug der touristischen Unterkunft Verwendung finden kann.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Beachten Sie die seit dem 14. November 2020 geltende Testpflicht bei Einreise auf die Kanarischen Inseln (s. Besonderheiten auf den Inseln).
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Wenn Sie sich touristisch in Spanien (mit Ausnahme der Kanarischen Inseln) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Siehe dazu Michaels aktuelle Infos zur > Einreise nach Malaga.
Tschechische Republik - Änderung Beschränkungen im Land)
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tschechien wird derzeit aufgrund von Einreisebeschränkungen und hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tschechien ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. In allen Landesteilen einschließlich der Grenzregionen zu Deutschland sind die Infektionszahlen zuletzt stark gestiegen. Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Tschechien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Seit dem 16. November 2020 setzt Tschechien das „Anti-Epidemie-System“ zur Risikobewertung auf fünf Ebenen (PES) um, aufgrund dessen in den tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation verschiedene Hygienemaßnahmen und Verhaltensmaßregeln umgesetzt werden. Die Einstufung erfolgt anhand der Reproduktionszahl, der Anzahl positiver Tests an der Gesamtzahl der Tests, der Anzahl der Infizierten pro 100.000 Personen und an der älteren Bevölkerung. Die höchste Risikostufe wird lila, die niedrigste grün gekennzeichnet. Derzeit sind alle tschechischen Regionen rot eingestuft. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf Tschechisch über die Risikobewertung der einzelnen Distrikte und die tschechische Regierung informiert auf Englisch über die Maßnahmen, die in den einzelnen Regionen umgesetzt werden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; In einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle 7-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Deutschland wird seit dem 15. November 2020 der roten Kategorie zugeordnet. Einreisen aus Deutschland sind ohne Angabe eines Grundes möglich, aber bis auf Ausnahmen nicht ohne negativen PCR-Test und nicht ohne vorheriger Online-Anzeige der Reise.
Seit dem 9. November 2020 setzt Tschechien das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen und roten Kategorie zugerechnet.
Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
1. Grüne Kategorie:
Aus Ländern der grünen Kategorie ist die Einreise uneingeschränkt möglich.
2. Orange Kategorie:
Aus Ländern der orangen Kategorie ist die Einreise uneingeschränkt möglich, Personen, die in Tschechien arbeiten oder studieren wollen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne oder müssen bei oder innerhalb von fünf Tagen nach Einreise ihrem Arbeitgeber oder der Bildungseinrichtung einen negativen PCR-Test vorlegen.
Drittstaatenangehörige mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem anderen Land der grünen oder orangen Kategorie und einem von einem anderen EU-Staat ausgestellten Visum können aus einem Land der grünen oder orangen Kategorie ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Verpflichtung nach Tschechien einreisen.
3. Rote Kategorie:
Aus Ländern der roten Kategorie ist die Einreise ohne negativen PCR-Test, Online-Einreiseanmeldung und Quarantäne nicht möglich. Ausgenommen davon sind Beschäftigte im internationalen Personen- und Güterverkehr, Diplomaten und Beschäftigte internationaler Organisationen mit einer Akkreditierung in Tschechien, für Grenzpendler und Schüler und Studenten aus Nachbarländern sowie notwendige Reisen, bei denen der Aufenthalt 24 Stunden nicht überschreitet.
EU-Staatsangehörige und Drittstaatenangehörige mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat, die aus Deutschland oder anderen Ländern der roten Kategorie einreisen oder die sich in den letzten 14 Tagen mehr als 12 Stunden in einem Land der roten Kategorie aufgehalten haben, können ohne Angabe eines Grundes einreisen, müssen aber
1. ihre Einreise vor Grenzübertritt mit einem Online-Formular dem regional zuständigen Hygieneinstitut anzeigen und die Bestätigung über die Absendung bei Grenzübertritt mit sich führen
2. innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR-Test durchführen und dem örtlich zuständigen Hygieneinstitut vorlegen. Alternativ kann auch ein in einem anderen EU-Land vorgenommener Test, dessen Testergebnis nicht älter als 72 Stunden sein darf, dem örtlich zuständigen Hygieneinstitut unmittelbar nach Einreise vorgelegt werden.
Bis zur Vorlage des Testergebnisses besteht Quarantänepflicht und Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Drittstaater mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland oder anderen Ländern der roten Kategorie, die nur ein kurz- oder langfristiges Schengenvisum oder nationales Visum besitzen, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, dürfen aus Deutschland oder einem anderen Land der roten Kategorie grundsätzlich nicht nach Tschechien einreisen. Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch Tschechien ist ohne zusätzlichen Nachweis oder Anzeigepflicht bei den lokalen Hygienestationen möglich, unabhängig davon, ob sie aus einem grün, orange oder rot kategorisierten Land gemäß dem Ampel-System einreisen. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater aus einem Land der roten Kategorie mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch Tschechien durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der roten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßen- und Eisenbahngrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt, das Angebot an Verbindungen ist aber eingeschränkt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen Brünn/Tuřany, Karlsbad, Ostrava/Mošnov, Pardubice, Prag/Ruzyně und Prag/Kbely geöffnet, das Angebot an bestehenden Flugverbindungen ist aber eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Am 5. Oktober 2020 hat die Tschechische Regierung den Notstand verhängt. Die Grenzen bleiben geöffnet. Es bestehen keine Ausgangsbeschränkungen.
Es dürfen sich in Innenräumen nur max. 10 Personen, im Freien bis zu 50 Personen treffen. Ausnahmen bestehen für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen max. 30 Personen teilnehmen dürfen.
Geschäfte, kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Theater, Kino) und Dienstleistungsbetriebe sind mit Einschränkungen geöffnet.
Restaurants sind zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geschlossen. An einem Tisch dürfen max. vier Personen sitzen. Sportveranstaltungen sind ohne Zuschauer möglich. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere soziale Einrichtungen sind für den Besucherverkehr mit Einschränkungen möglich.
Hotels sind geöffnet.
Hygieneregeln
Landesweit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen, im Freien, wo der Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann, in PKW bei Fahrgemeinschaften, die nicht aus dem gleichen Haushalt kommen und in allen Innenräumen. Wohnungen und Unterkünfte, zum Beispiel Hotelzimmer, sind davon ausgenommen.
Weiterhin besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle aus Ländern der roten Kategorie einreisenden und durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Webseite in englischer Sprache darüber, in welchen Landkreisen besondere Hygienemaßnahmen gelten.
• Informieren Sie sich zur Ein-, Durch- und Ausreise auch auf der Seite der Deutschen Botschaft Prag.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Wenn Sie sich touristisch in Tschechien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und +420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Polen wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
In Polen ist eine massive Zunahme von COVID-19-Infektionen zu verzeichnen. In inzwischen allen Woiwodschaften Polens beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Polen als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen benachbarten EU-Mitgliedstaaten ist ohne Einschränkungen möglich. EU-Staatsangehörige, Angehörige der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie ihre Ehepartner und Kinder sind bei der Einreise nach Polen von der Quarantänepflicht befreit. Ein negativer COVID-19-Test ist nicht erforderlich. Grenzkontrollen finden nur noch an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Angehöriger der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind reduziert vorhanden. Internationale Flugverbindungen von und in die EU-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sind erlaubt. Für internationale Flugverbindungen in diese 9 Länder gilt bis zunächst 31. Dezember 2020 ein Verbot für den regulären Flugverkehr. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist deutlich eingeschränkt. Das Land ist grundsätzlich in gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Infektionen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten.
Das gesamte Land ist derzeit in der roten Zone. Dies bedeutet folgende Einschränkungen:
Restaurants sind grundsätzlich geschlossen, nur Mitnahme- und Lieferservice ist erlaubt. In Läden und Poststellen bis zu 100 m² dürfen sich max. 5 Kunden pro 10 m² gleichzeitig aufhalten. Ab 100 m² ist die max. Kundenzahl auf eine Person pro 15 m² begrenzt. Einkaufszentren sind ab dem 28. November 2020 unter Beachtung von Hygieneauflagen geöffnet. Montags bis freitags zwischen 10 und 12 Uhr ist Senioren das Einkaufen in Lebensmittelgeschäften, Drogerien und Apotheken vorbehalten. Im öffentlichen Nahverkehr beträgt die Personenobergrenze 30% aller Sitz- und Stehplätze oder 50% aller Sitzplätze. Bei öffentlichen und privaten Versammlungen beträgt die maximale Personenzahl 5, bei religiösen Zusammenkünften liegt sie bei 1 Person pro 15 m². Bei Treffen im häuslichen Raum beträgt die maximale Gästezahl 5. Hochzeiten und private Feiern sind untersagt. Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen sind geschlossen. Diskotheken und Clubs sind geschlossen. Sportveranstaltungen finden ohne Publikum statt. Kureinrichtungen, Fitnesseinrichtungen, Schwimmbäder und Aquaparks sind grundsätzlich geschlossen.
Übernachtungen in Hotels sind nur noch Geschäftsreisenden erlaubt. In Hotels können Restaurants für Hotelgäste öffnen, die mind. einen Tagesaufenthalt buchen; gleiches gilt für die Nutzung von Schwimmbädern und Fitnessräumen von Hotels. Der Schul- und Hochschulbetrieb ist stark eingeschränkt. Von Montag bis Freitag zwischen 8 und 16 Uhr dürfen Kinder unter 16 Jahren den Wohnbereich nicht ohne Begleitung eines Erwachsenen verlassen.
Die öffentliche Verwaltung arbeitet überwiegend im Homeoffice. Es besteht eine Empfehlung der Regierung an die Bevölkerung, wenn möglich zu Hause zu bleiben.
Die Einteilung der betroffenen Kreise und Städte veröffentlichen das polnische Gesundheitsministerium , auch über Twitter , und die polnische Regierung (Maßnahmen werden detailliert erläutert). Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert und bei Verstößen drohen Geldstrafen.
Die medizinische Versorgung kann durch die starke Belastung des Gesundheitssystems mit COVID-19-Patienten eingeschränkt sein.
Hygieneregeln
Es besteht eine grundsätzliche Maskenpflicht auch im Freien. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter 4 Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen.
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 m, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Personen, die im Haushalt einer auf COVID-19 positiv getesteten Person leben, sind automatisch unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine separate Entscheidung des polnischen Gesundheitsamts ergeht. Die Quarantäne gilt bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Beendigung der Isolierung der positiv getesteten Person im Haushalt.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen oder nach Nutzung der am Eingang vorhandenen Handdesinfektionsmittel
Verstöße können mit Geldbußen i.H.v. 5.000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Polen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf potentiell weitere Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Portugal - Änderung Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Portugal, mit Ausnahme der autonomen Region Madeira, wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Epidemiologische Lage
Portugal ist inzwischen von COVID-19 stark betroffen. Landesweit, mit Ausnahme von Madeira, liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Portugal als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Derzeit gibt es keine bekannten Einreisebeschränkungen für Deutsche, die auf dem Luft- oder Landweg aus Deutschland auf dem portugiesischen Festland einreisen. Reisende müssen bei Einreise jedoch persönliche Angaben zum Zielort, Reisegrund und ihrer Erreichbarkeit, auch während des Aufenthalts in Portugal, machen. Die mehrsprachige Einreisekarte wird von den Fluggesellschaften einbehalten.
Es wird zudem bei allen Einreisenden die Körpertemperatur gemessen. Sollte die Temperatur 38°C übersteigen, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Azoren und Madeira.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen. Auch die Landgrenze zu Spanien ist offen. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg wird bei dem Grenzübertritt nach Spanien anders als auf dem Luft- oder Seeweg seit dem 23. November 2020 kein PCR-Test benötigt. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer zu beachten.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr und der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen sind wiederaufgenommen worden. Es gibt derzeit keine Nachtzüge zwischen Portugal und Spanien.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe auch weiterhin gesperrt, lediglich die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal wieder geöffnet. Der Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
Beschränkungen im Land
Seit dem 9. November 2020 gilt der Ausnahmezustand (estado de emergência); dieser wird bis auf weiteres alle 15 Tage verlängert.
Das Land ist in 4 Risikostufen mit unterschiedlichen Maßnahmen eingeteilt. Unterschieden wird zwischen Landkreisen (concelhos) mit gemäßigtem Risiko (risco moderado), mit erhöhtem Risiko (risco elevado), mit erheblich erhöhtem Risiko (risco muito elevado) sowie mit außerordentlich erhöhtem Risiko (risco extremamente elevado).
Nationale Regelungen, die unabhängig von der Risikoeinstufung auf dem gesamten Festland Portugal maßgeblich sind und ausführliche Regelungen je nach Landkreisen („concelhos“) und Risikostufen kann man auf der Webseite der portugiesischen Regierung nachlesen. Dort findet man auch die Regelungen, die zu Weihnachten und zum Jahreswechsel maßgeblich sein werden.
Es gilt außerhalb dieser Feiertage weiterhin der Grundsatz, dass wo immer möglich unnötige soziale Kontakte vermieden werden sollen. Es besteht die Pflicht, grundsätzlich zu Hause zu bleiben. Private Versammlungen und Feste im öffentlichen und privaten Raum sind auf sechs Personen aus verschiedenen Haushalten begrenzt. Die Rahmenbedingungen für religiöse Feiern werden im Einzelfall von der Gesundheitsbehörde festgelegt. Märkte können nur aufgrund evtl. Ausnahmeregeln des jeweiligen Bürgermeisters stattfinden.
Im öffentlichen Raum darf kein Alkohol konsumiert werden. Auch dürfen alkoholische Getränke nicht an Tankstellen und ab 20 Uhr auch nicht in Gaststätten (außer in Verbindung mit Mahlzeiten) verkauft werden. Gewerbliche Einrichtungen (mit einigen Ausnahmen wie Cafés, Friseursalons und Fitnessstudios) dürfen nicht vor 10 Uhr öffnen. Für Hotelbetriebe und Campingplätze ist auch weiterhin mit Einschränkungen zu rechnen. Öffentliche Verkehrsmittel fahren regelmäßig, Stoßzeiten sollten vermieden werden. Bei der Nutzung von Sporteinrichtungen ist mit Einschränkungen zu rechnen, insbesondere dann, wenn es sich nicht um Einzelsport im Freien, wie z.B. Wassersport, Tennis oder Golf handelt. Sportveranstaltungen finden entweder gar nicht oder weiterhin in der Regel ohne Publikum statt.
Der Strandbadebetrieb ist unter Auflagen wieder aufgenommen. Ein Ampelsystem und eine Echtzeit-Onlineplattform mit Auskunft über Belegung sollen bei der Einhaltung der Hygieneregeln helfen.
Hygieneregeln
Im Rahmen des Ausnahmezustandes können Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln vorgenommen werden.
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Das Tragen von Masken im Freien im gesamten öffentlichen Raum ist überall dort verpflichtend, wo der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 10 Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Die Strafen bei Nichteinhalten der geltenden Regeln (Distanz und Maximalbelegung) können sich bei kommerziellen Einrichtungen auf bis zu 10.000 Euro belaufen. Es ist mit verstärkten Kontrollen aller entsprechenden Maßnahmen zu rechnen.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben weitreichendere Maßnahmen ergriffen.
In den Autonomen Regionen Madeira und den Azoren gilt wie auf dem Festland Portugal die Maskenpflicht im öffentlichen Raum.
Vor oder bei Einreise nach Madeira muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Sollte diese Online-Anmeldung nicht gemacht worden sein, muss bei Einreise ein Online-Formular für die Azoren nachträglich ausgefüllt werden.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Davon ausgenommen sind nur Kinder unter 12 Jahren. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am sechsten Tag nach dem ersten Test erfolgen. Reisende müssen sich dafür mit der Gesundheitsbehörde des Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch bei Weiterreise auf dem Luftweg von São Miguel oder Terceira auf eine andere Azoreninsel muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde.
Die Gesundheitsbehörde der Azoren verhängt unter Umständen auch für Kontaktpersonen von Infizierten eine sogenannte prophylaktische Quarantäne. In der Regel erfolgt erst nach Ablauf von 14 Tagen ein erneuter PCR-Test. Eine vorherige Testung, ein anderes Testverfahren und/oder die vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Bei der Einreise nach Madeira muss entweder bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde oder die Reisenden können bei der Einreise einen kostenfreien PCR-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, so können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie PCR-Tests in einigen dazu bestimmten Labors auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras.
Bei einem positiv ausfallenden PCR-Test bei Einreise auf Madeira oder während des Aufenthaltes auf Madeira oder den Azoren ist eine 14-tägige Quarantäne vorgeschrieben. Auch bei einem symptomlosen Verlauf wird ein weiterer PCR-Test in der Regel erst nach Vollendung der 14-tägigen Quarantäne durchgeführt. Grundsätzlich entscheiden die portugiesischen Gesundheitsbehörden über das weitere Vorgehen, wenn der weitere PCR-Test ebenfalls positiv ausfällt.
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal wieder für Kreuzfahrtschiffe geöffnet. Über den Landgang der Passagiere wird im Einzelfall entschieden.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen PCR-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer PCR-Test am sechsten Tag nach dem ersten Test erfolgen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Wenn Sie sich touristisch in Portugal aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Rumänien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Rumänien ist von COVID-19 sehr stark betroffen und verzeichnet in nahezu allen Landesteilen viele Neuinfektionen. Landesweit liegt die Inzidenz über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Rumänien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Das Einreiseverbot vom 22. März 2020 für Ausländer gilt nicht für EU-Bürger, die keine COVID-19-Symptome aufweisen.
Zudem gibt es umfangreiche Ausnahmen u.a. für Familienangehörige von rumänischen und EU-Bürger, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben sowie Personen, die aus dringenden Gründen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe) reisen müssen.
Die epidemiologische Situation in den Ländern, bei denen Quarantänemaßnahmen ergriffen werden müssen („zona galbenea – gelbe Zone“), wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit regelmäßig aktualisiert. Reisende, die aus einem dieser Länder einreisen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne. Diese kann am zehnten Tag verlassen werden, sofern ein am achten Tag durchgeführter PCR-Test negativ ist und der Betroffene keine spezifischen Symptome aufweist. Personen, die aus Risikogebieten für max. 72 Stunden einreisen, müssen nicht in Quarantäne gehen, wenn sie einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Eine Ausnahme von der Quarantäne gilt für Personen, die in den letzten 90 Tagen vor Einreise positiv auf COVID-19 getestet wurden. Die Erkrankung muss nachweislich durch ärztliche Unterlagen bzw. durch Überprüfung der Corona-Datenbank (das positive Testergebnis muss mindestens 14 Tage alt sein, bevor eine Einreise stattfindet) nachgewiesen werden.
Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Die Grenzübergänge im Luftverkehr sind grundsätzlich geöffnet.
Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Ein Aufenthalt in Rumänien kann sich auf die Einreisemöglichkeiten in weitere Länder auswirken.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist eingeschränkt möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
In Rumänien gilt aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage der Alarmzustand, zunächst bis zum Ablauf des 13. Dezember 2020. Eine weitere Verlängerung ist nicht ausgeschlossen. Es gilt landesweit eine nächtliche Ausgangsbeschränkung zwischen 23 und 5 Uhr (mit Ausnahmen u.a. für Transitreisende).
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Je nach Entwicklung der Infektionszahlen kann es insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen.
Die Innenbereiche von Restaurants und Kaffeehäusern sowie alle Clubs, Diskotheken und Bars sind geschlossen. Private und öffentliche Feiern sind sowohl in Innen- als auch Außenbereich verboten.
Hygieneregeln
Landesweit besteht sowohl in geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln als auch im Freien die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (nur Kinder unter fünf Jahren sind ausgenommen). Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Bei einer Überschreitung der kumulativen Inzidenz von über 3/1.000 Einwohner/14 Tagen kann von den rumänischen Behörden eine Quarantäne der betroffenen Ortschaft beschlossen werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium , bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) in Rumänisch.
• Wenn Sie sich touristisch in Rumänien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112. Ein COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
• Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen, um diese nicht einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Übertragung der Infektion von asymptomatischen Personen ist möglich.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in Rumänien aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
• Aufenthalte in Rumänien können sich auf Einreisemöglichkeiten in anderen Ländern auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt der Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Länder über die Reise- und Sicherheitshinweise sowie die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen.
Schweiz - Änderung Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Schweiz wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Schweiz ist von COVID-19 inzwischen stark betroffen. In allen Kantonen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Schweiz als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Schweizer Bundesamt für Gesundheit und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich uneingeschränkt in die Schweiz einreisen, fallen bei Herkunft aus Risikoländern jedoch unter eine Quarantänepflicht. Für Staatsangehörige gewisser Länder gelten jedoch weiterhin Einreisebeschränkungen. Weitergehende Hinweise zu den Einreisebeschränkungen bietet das Schweizer Staatssekretariat für Migration.
Für Reisende aus Risikoländern gilt grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für 10 Tage in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden. Die Liste der Risikoländer wird vom Bundesamt für Gesundheit regelmäßig aktualisiert. Mit Wirkung vom 14. Dezember 2020 wird Tschechien von der Liste der Risikoländer gestrichen, jedoch sind Andorra, Luxemburg, Montenegro, die österreichischen Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg und die Steiermark, die italienischen Regionen Emilia Romagna, Friaul-Julisch Venetien und Venetien sowie das Überseegebiet Französisch-Polynesien als Risikogebiete aufgeführt. Hinzu kommen weitere Länder, in denen die Zahl der Neuinfektionen in den letzten 14 Tagen um mindestens 60 höher ist als die Inzidenz in der Schweiz.
Busunternehmen im internationalen Reiseverkehr sind seit dem 12. Oktober 2020 verpflichtet, den zuständigen schweizerischen Behörden von Passagieren aus Risikoländern/-gebieten bei Einreise in die Schweiz auszufüllende Kontaktkarten (Fragebögen) zu übergeben bzw. bei Bedarf zur Verfügung zu stellen und ihre Passagiere vor Fahrtantritt über die Auskunfts-und etwaige Quarantänepflicht schriftlich zu unterrichten.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise durch die Schweiz ist möglich. Transit für Reisende aus Risikoländern ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Eisenbahnverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz unterliegt keinen pandemiebedingten Einschränkungen. Aktuelle Fahrplaninformationen für Transitreisende durch die Schweiz in Richtung Italien, insbesondere zu kurzfristigen Änderungen, bieten die Schweizer Bundesbahnen (SBB).
Der Zugverkehr ist weitgehend im Regelbetrieb, der Flugverkehr ist noch eingeschränkt. Busverbindungen bestehen. siehe Einreise.
Beschränkungen im Land
Für Restaurants und Bars gilt eine Sperrstunde von 23 Uhr bis 6 Uhr, in der Silvesternacht ausnahmsweise erst ab 1 Uhr. Öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Diskotheken und Tanzlokale sind geschlossen. Sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen sind nicht gestattet. Private Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind nicht erlaubt. Es gilt die dringende Empfehlung, Treffen in Privaträumen und in Restaurants auf Angehörige von max. zwei Haushalten zu beschränken. Die Regeln für Läden werden ab dem 9. Dezember 2020 verschärft (mind. 10 m² Ladenfläche pro Person) und die Kapazität der geschlossenen Bahnen in den Skigebieten begrenzt. Die Skigebiete sollen für den inländischen Tourismus öffnen können, benötigen dafür jedoch ab dem 22. Dezember 2020 kantonale Sondergenehmigungen, die an eine Reihe von Vorbedingungen geknüpft sind.
Informationen zu aktuell geltenden weiteren Einschränkungen bieten die schweizerischen Behörden. In der vom Bundesrat beschlossenen COVID-19-Verordnung gilt eine Empfehlung zum Homeoffice.
Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen.
Das Gesundheitssystem ist aufgrund der hohen Zahlen von COVID-19-Patienten derzeit stark belastet. Die Situation in den Krankenhäusern ist sehr angespannt. In einigen Krankenhäusern müssen nicht dringliche Operationen verschoben werden und das Gesundheitspersonal ist stark belastet.
Die Kantone können kurzfristig weitere beschränkende Maßnahmen erlassen. Weitere Informationen bietet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder die App AlertSwiss.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Pflicht, einen Nasen-Mundschutz zu tragen, gilt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften und Einkaufszentren. Außerdem darf in Restaurants, Bars und Clubs nur im Sitzen konsumiert werden. Zudem bleiben Handhygiene und Abstandhalten die wichtigsten Schutzmaßnahmen. Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt in die Schweiz über AlertSwiss und ggf. die jeweiligen Kantonsregierungen über weitergehende kantonale Maßnahmen.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz .
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Wenn Sie sich touristisch in der Schweiz aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG, das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
• Beachten Sie bei Transitreisen evtl. Einreisebeschränkungen der Nachbarstaaten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
Die Eisenbahngesellschaften der Schweiz und Italiens stellen den grenzüberschreitenden Verkehr vorübergehend ein. Ab 10. Dezember 2020 würden auf unbestimmte Zeit keine Züge der Schweizer Bahnen SBB und von Trenitalia mehr über die Grenze verkehren, teilten die SBB mit. "Der Entscheid basiert auf einem Dekret der italienischen Regierung", hieß es. Italien verlange Kontrollen, die die Schweiz nicht gewährleisten könne, sagte eine SBB-Sprecherin auf Anfrage, darunter etwa das Temperaturmessen und die Vorlage eines negativen Coronatests. Quelle: tagesschau.de
Slowakei - Ergänzung
In den kommenden Wochen will die slowakische Regierung die Corona-Maßnahmen stufenweise verschärfen. Ab kommenden Montag müssen Restaurants und Cafés auch ihren Außenbereich schließen, auf dem bisher noch die Bewirtung gestattet war. Dann kann Essen nur noch zum Mitnehmen angeboten werden. Hotels und Skilifte dürfen ab Wochenbeginn nur noch Gäste aufnehmen oder befördern, wenn die einen negativen Corona-Test vorweisen können. Drei Tage vor Weihnachten sollen dann die Geschäfte für drei Wochen geschlossen werden. Ausgenommen sind Läden für den Grundbedarf, also etwa Supermärkte. Nach Weihnachten darf in Firmen mit mehr als 500 Beschäftigten niemand mehr ohne negativen Corona-Test arbeiten. Quelle: tagesschau.de
Spanien - Änderung Beschränkungen im Land - Andalusien; sowie Besonderheiten auf den Inseln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien wird derzeit mit Ausnahme der Kanarischen Inseln aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte gibt es im ganzen Land. Lediglich auf den Kanarischen Inseln sind die Infektionszahlen niedriger.
Landesweit -mit Ausnahme der Kanarischen Inseln- beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien -mit Ausnahme der Kanarischen Inseln- als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich.
Seit dem 23. November 2020 gilt für alle Reisenden, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests mit sich zu führen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei Einreise auf dem Landweg. Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Englisch oder Spanisch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Flugreisende müssen bereits seit einiger Zeit ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37.5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet.
Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 6 Uhr. Die Bewegungsbeschränkungen betreffen einzelne Gebiete in der Stadt Madrid und elf weitere Gemeinden (s. Karte). Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind nicht erlaubt. Vom 4. Dezember 2020, 0 Uhr, bis 14. Dezember 2020, 0 Uhr, darf die Autonome Gemeinschaft Madrid nur aus triftigen Gründen verlassen oder betreten werden. Eine Einreise zu touristischen Zwecken ist in diesem Zeitraum nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gelten verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung der steigenden Infektionszahlen, die seit dem 23. November 2020 im Rahmen eines Stufenplanes je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens schrittweise reduziert werden. Derzeit gilt:
• Nach Katalonien darf nur aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden (Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen).
• Zusätzlich darf man jeweils von Freitag, 6 Uhr bis Montag, 6 Uhr die Gemeinde/Stadt nur aus triftigen Gründen verlassen (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen).
• Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Reisende, die an ihren ständigen Wohnsitz zurückkehren, sind davon ausgenommen. Sie müssen jedoch eine behördliche Erklärung mit sich führen.
• Bars und Restaurants sind im Außenbereich geöffnet, im Innenbereich mit 30% Kapazität (jeweils mit weiteren Einschränkungen hinsichtlich Abständen und Gästezahl).
• Einkaufszentren sind geschlossen (außer Geschäfte für Lebensmittel u.a. Waren des täglichen Bedarfs), Geschäfte für Lebensmittel u.a. Waren des täglichen Bedarfs mit weniger als 800 m² sind mit 30 % Kapazität geöffnet, ebenso solche, die Dienstleistungen mit persönlichem Kontakt anbieten (Friseure, Manikürestudios usw.).
• Sport- und Fitnessklubs sind teilweise geöffnet (keine Schwimmbäder).
• Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind generell untersagt.
Für Andalusien wurde das seit dem 30. Oktober 2020 bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 12. Dezember 2020, 0 Uhr, verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Alle Städte und Gemeinden Andalusiens dürfen seit dem 10. November 2020, 0 Uhr, bis zum 12. Dezember 2020, 0 Uhr, nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe betreten oder verlassen werden. Bestimmte sogenannte „nicht-essentielle“ Geschäfte und Restaurants/Bars müssen um 18 Uhr schließen. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 7 Uhr.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Für die spanischen Inseln s. unter Besonderheiten auf den Inseln.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf Mallorca gilt ab dem 10. Dezember 2020 eine nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr bis 6 Uhr, auf den übrigen Balearen gilt weiterhin die nächtliche Ausgangssperre von 0 Uhr bis 6 Uhr.
Auf den Kanaren müssen seit 14. November 2020 alle mindestens 6 Jahre alten Besucher (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten möchten, an der Rezeption ein negatives Testergebnis auf COVID-19 vorlegen. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen und das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss. Für Reisende auf den Kanaren, die sich dort in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten, besteht die grundsätzliche Pflicht, während ihres Aufenthalts die spanische Corona-App "Radar COVID" zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen, welches dann ebenfalls für den Bezug der touristischen Unterkunft Verwendung finden kann.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Beachten Sie die seit dem 14. November 2020 geltende Testpflicht bei Einreise auf die Kanarischen Inseln (s. Besonderheiten auf den Inseln).
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Wenn Sie sich touristisch in Spanien (mit Ausnahme der Kanarischen Inseln) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Siehe dazu Michaels aktuelle Infos zur > Einreise nach Malaga.
Tschechische Republik - Änderung Beschränkungen im Land)
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tschechien wird derzeit aufgrund von Einreisebeschränkungen und hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tschechien ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. In allen Landesteilen einschließlich der Grenzregionen zu Deutschland sind die Infektionszahlen zuletzt stark gestiegen. Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Tschechien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Seit dem 16. November 2020 setzt Tschechien das „Anti-Epidemie-System“ zur Risikobewertung auf fünf Ebenen (PES) um, aufgrund dessen in den tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation verschiedene Hygienemaßnahmen und Verhaltensmaßregeln umgesetzt werden. Die Einstufung erfolgt anhand der Reproduktionszahl, der Anzahl positiver Tests an der Gesamtzahl der Tests, der Anzahl der Infizierten pro 100.000 Personen und an der älteren Bevölkerung. Die höchste Risikostufe wird lila, die niedrigste grün gekennzeichnet. Derzeit sind alle tschechischen Regionen rot eingestuft. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf Tschechisch über die Risikobewertung der einzelnen Distrikte und die tschechische Regierung informiert auf Englisch über die Maßnahmen, die in den einzelnen Regionen umgesetzt werden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; In einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle 7-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Deutschland wird seit dem 15. November 2020 der roten Kategorie zugeordnet. Einreisen aus Deutschland sind ohne Angabe eines Grundes möglich, aber bis auf Ausnahmen nicht ohne negativen PCR-Test und nicht ohne vorheriger Online-Anzeige der Reise.
Seit dem 9. November 2020 setzt Tschechien das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen und roten Kategorie zugerechnet.
Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
1. Grüne Kategorie:
Aus Ländern der grünen Kategorie ist die Einreise uneingeschränkt möglich.
2. Orange Kategorie:
Aus Ländern der orangen Kategorie ist die Einreise uneingeschränkt möglich, Personen, die in Tschechien arbeiten oder studieren wollen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne oder müssen bei oder innerhalb von fünf Tagen nach Einreise ihrem Arbeitgeber oder der Bildungseinrichtung einen negativen PCR-Test vorlegen.
Drittstaatenangehörige mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem anderen Land der grünen oder orangen Kategorie und einem von einem anderen EU-Staat ausgestellten Visum können aus einem Land der grünen oder orangen Kategorie ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Verpflichtung nach Tschechien einreisen.
3. Rote Kategorie:
Aus Ländern der roten Kategorie ist die Einreise ohne negativen PCR-Test, Online-Einreiseanmeldung und Quarantäne nicht möglich. Ausgenommen davon sind Beschäftigte im internationalen Personen- und Güterverkehr, Diplomaten und Beschäftigte internationaler Organisationen mit einer Akkreditierung in Tschechien, für Grenzpendler und Schüler und Studenten aus Nachbarländern sowie notwendige Reisen, bei denen der Aufenthalt 24 Stunden nicht überschreitet.
EU-Staatsangehörige und Drittstaatenangehörige mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat, die aus Deutschland oder anderen Ländern der roten Kategorie einreisen oder die sich in den letzten 14 Tagen mehr als 12 Stunden in einem Land der roten Kategorie aufgehalten haben, können ohne Angabe eines Grundes einreisen, müssen aber
1. ihre Einreise vor Grenzübertritt mit einem Online-Formular dem regional zuständigen Hygieneinstitut anzeigen und die Bestätigung über die Absendung bei Grenzübertritt mit sich führen
2. innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR-Test durchführen und dem örtlich zuständigen Hygieneinstitut vorlegen. Alternativ kann auch ein in einem anderen EU-Land vorgenommener Test, dessen Testergebnis nicht älter als 72 Stunden sein darf, dem örtlich zuständigen Hygieneinstitut unmittelbar nach Einreise vorgelegt werden.
Bis zur Vorlage des Testergebnisses besteht Quarantänepflicht und Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Drittstaater mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland oder anderen Ländern der roten Kategorie, die nur ein kurz- oder langfristiges Schengenvisum oder nationales Visum besitzen, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, dürfen aus Deutschland oder einem anderen Land der roten Kategorie grundsätzlich nicht nach Tschechien einreisen. Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch Tschechien ist ohne zusätzlichen Nachweis oder Anzeigepflicht bei den lokalen Hygienestationen möglich, unabhängig davon, ob sie aus einem grün, orange oder rot kategorisierten Land gemäß dem Ampel-System einreisen. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater aus einem Land der roten Kategorie mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch Tschechien durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der roten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßen- und Eisenbahngrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt, das Angebot an Verbindungen ist aber eingeschränkt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen Brünn/Tuřany, Karlsbad, Ostrava/Mošnov, Pardubice, Prag/Ruzyně und Prag/Kbely geöffnet, das Angebot an bestehenden Flugverbindungen ist aber eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Am 5. Oktober 2020 hat die Tschechische Regierung den Notstand verhängt. Die Grenzen bleiben geöffnet. Es bestehen keine Ausgangsbeschränkungen.
Es dürfen sich in Innenräumen nur max. 10 Personen, im Freien bis zu 50 Personen treffen. Ausnahmen bestehen für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen max. 30 Personen teilnehmen dürfen.
Geschäfte, kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Theater, Kino) und Dienstleistungsbetriebe sind mit Einschränkungen geöffnet.
Restaurants sind zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geschlossen. An einem Tisch dürfen max. vier Personen sitzen. Sportveranstaltungen sind ohne Zuschauer möglich. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere soziale Einrichtungen sind für den Besucherverkehr mit Einschränkungen möglich.
Hotels sind geöffnet.
Hygieneregeln
Landesweit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen, im Freien, wo der Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann, in PKW bei Fahrgemeinschaften, die nicht aus dem gleichen Haushalt kommen und in allen Innenräumen. Wohnungen und Unterkünfte, zum Beispiel Hotelzimmer, sind davon ausgenommen.
Weiterhin besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle aus Ländern der roten Kategorie einreisenden und durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Webseite in englischer Sprache darüber, in welchen Landkreisen besondere Hygienemaßnahmen gelten.
• Informieren Sie sich zur Ein-, Durch- und Ausreise auch auf der Seite der Deutschen Botschaft Prag.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Wenn Sie sich touristisch in Tschechien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und +420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
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Birgitt
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Birgitt
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Ukraine - Ergänzung
Die Ukraine hat für Januar einen neuen Lockdown angekündigt. Es soll Einschränkungen nach dem orthodoxen Weihnachtsfest vom 8. bis 24. Januar geben. Geschlossen werden Restaurants, Bars, Kinos, Theater, Fitnessclubs und Schwimmhallen. Massenveranstaltungen sind verboten. Auch Schulen und Universitäten bleiben zu. Kindergärten und öffentliche Verkehrsmittel sollen weiter betrieben werden. Offen bleiben sollen auch die Skilifte in der Karpatenregion. Quelle: tagesschau.de
Ungarn - Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ungarn wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Ungarn verzeichnet einen leichten Rückgang bei den Neuinfektionen im ganzen Land. In allen Komitaten sowie in der Hauptstadt Budapest liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Ungarn als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Die Einreise ist für u.a. Deutsche grundsätzlich nicht möglich.
In dem Zusammenhang hat Ungarn bis zum 1. Februar 2021 wieder EU-Binnengrenzkontrollen eingeführt.
Einreisen können grundsätzlich nur noch ungarische Staatsangehörige. Diesen gleichgestellt sind Personen:
• die in Ungarn zum permanenten Aufenthalt berechtigt sind und deren Familienmitglieder,
• die über eine von der Ausländerbehörde ausgestellte, für mehr als 90 Tage geltende Aufenthaltsgenehmigung für Ungarn verfügen,
• die Sportler mit Wettbewerbsgenehmigung bzw. Sportexperten einer ungarischen Sportvereinigung sind, wenn sie nach der Teilnahme an einer internationalen Sportveranstaltung nach Ungarn einreisen,
• die an einer im Ausland stattfindenden internationalen Sportveranstaltung aufgrund einer – namentlichen – Einladung oder Entsendung einer ungarischen Sportvereinigung teilnehmen, wenn sie nach der Teilnahme im Ausland nach Ungarn einreisen,
• die Beschäftigte von in Ungarn tätigen kulturellen Organisationen sind und sie als Vortragende oder Mitglieder des technischen Personals einer ausländischen Kulturveranstaltung nach der Teilnahme daran nach Ungarn einreisen.
Die Umstände sind durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Einreisende über den Flughafen Budapest sollen das neue Quarantäne-Formular vorab ausfüllen und bei der Passkontrolle abgeben.
Im Rahmen des Grenzübertritts finden Temperaturmessungen statt.
Alle Einreisenden sind auch ohne behördliche Anordnung zu unmittelbarer 10-tägiger Hausisolation verpflichtet, bei Verdacht auf eine Infektion wird Unterbringung in bestimmten Quarantäneeinrichtungen angeordnet.
Aus der Hausisolation kann entlassen werden, wer zwei negative PCR-Tests ungarischer lizensierter Labore vorlegt, die innerhalb von fünf Tagen mit einem Zeitunterschied von mindestens 48 Stunden vorgenommen wurden.
Das negative Ergebnis eines vor der Einreise erfolgten ersten negativen PCR-Tests wird berücksichtigt, wenn dieser von einem Labor im Schengen-Gebiet, in den USA oder in Kanada durchgeführt wurde und das negative Testergebnis in englischer oder ungarischer Sprache vorgelegt wird.
Die Einreise ist grundsätzlich ohne Einschränkungen, Sondergenehmigungen, Hausisolation/Quarantäne oder Testpflicht gestattet für (jeweils mit entsprechenden Nachweisen):
• den Güterverkehr,
• Geschäftsreisen,
• Grenzpendler in einer bis 30 km von der Grenze entfernten Zone für maximal, 24 Stunden,
• Ungarische, polnische, tschechische und slowakische Staatsangehörige im Reiseverkehr zwischen diesen Ländern,
• Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen,
• Personen, die beim Grenzübertritt glaubhaft nachweisen können, dass sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Grenzübertritt bereits an COVID-19 erkrankt waren.
In Zweifelsfällen können bei Einreise abweichende Einzelfallentscheidungen getroffen werden.
Personen, die dem generellen Einreiseverbot unterliegen, können eine Sondergenehmigung für die Einreise nach Ungarn beantragen, unterliegen bei Genehmigung aber dennoch der Quarantäne- bzw. Testpflicht. Anträge auf eine Sondergenehmigung können ausschließlich auf elektronischem Wege über die ungarische Polizei in ungarischer oder in englischer Sprache und bei nachstehenden Gründen gestellt werden:
• Teilnahme an Gerichts- oder behördlichen Verfahren in Ungarn, die mit einem durch den ungarischen Gerichtshof ausgestellten ungarischen Dokument nachgewiesen werden können,
• Inanspruchnahme einer ärztlichen Versorgung mit einer entsprechenden Bestätigung,
• Studien- und Prüfungspflicht mit einer Bestätigung der Bildungseinrichtung,
• Reise im Personenverkehr zur Arbeitsverrichtung mit einer Bestätigung des Arbeitgebers,
• Teilnahme an Familienfeiern (Eheschließung, Taufe, Beerdigung),
• Betreuung und Pflege von Familienangehörigen.
Sollten Zweifel bestehen, ob der konkrete Fall dem generellen Einreiseverbot unterliegt, wird empfohlen, einen Antrag auf Sondergenehmigung zu stellen.
Die Ausreise von Ausländern aus Ungarn unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen, evtl. auferlegte Quarantänemaßnahmen müssen jedoch befolgt werden oder ggfs. eine Sondergenehmigung zur Ausreise beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Ungarn ist nur auf den dafür bestimmten Korridorrouten möglich.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, ist jedoch eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad ist bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV.
Beschränkungen im Land
Ungarn hat zum 4. November 2020 die Nationale Gefahrenlage ausgerufen und weitreichende Beschränkungen erlassen. Die nächtliche Ausgangssperre zwischen 20 und 5 Uhr wurde bis zum 11. Januar 2021 verlängert. Ausgenommen davon sind lediglich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle sowie in Situationen zur Abwehr von Gesundheitsschaden, Lebensgefahr oder anderen schweren Schadensfällen. Jegliche Art von Veranstaltungen und Versammlungen sind verboten, Profi-Sportveranstaltungen ohne Zuschauer, religiöse Versammlungen sowie Individualsport sind hingegen erlaubt. Hochzeiten dürfen im engsten Familienkreis stattfinden, an Beerdigungen dürfen maximal 50 Personen teilnehmen. Alle Geschäfte, mit Ausnahme von Apotheken und Tankstellen, müssen um 19 Uhr schließen. Gastronomiebetriebe sind geschlossen und dürfen nur eine Abholung für den Außer-Haus-Verzehr anbieten. Seit dem 24. November 2020 dürfen in Lebensmittelgeschäften, Drogerien und Apotheken werktags von 9 bis 11 Uhr und am Wochenende von 8 bis 10 Uhr nur Personen ab 65 Jahren einkaufen. Dieser Personengruppe ist es auch erlaubt, außerhalb dieses Zeitfensters einzukaufen. Touristische Hotelaufenthalte im Land sind verboten. Freizeiteinrichtungen, wie z.B. Schwimmbäder, Eislaufanlagen, Kinos und Museen sind geschlossen. Kindergärten und Schulen bis zur achten Klasse sind geöffnet; die Temperaturmessung findet weiterhin statt; ab der neunten Klasse findet der Unterricht digital statt.
Hygieneregeln
In öffentlichen Verkehrsmitteln und an Haltestellen, auf öffentlichen Plätzen, in besonders gekennzeichneten öffentlichen Bereichen und in Innenstadtbereichen ab 10.000 Einwohnern, in Einkaufszentren, Geschäften, und Taxis, in Gesundheits- und Senioreneinrichtungen besteht Maskenpflicht. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Für Krankenhäuser und Senioreneinrichtungen gilt ein Besuchsverbot. Es dürfen nur noch Lehrkräfte und Schülerschaft die Schulgebäude betreten und müssen sich beim Zutritt einer Temperaturkontrolle unterziehen. Lehrer, Erzieher und Krankenhausmitarbeiter werden wöchentlich einem freiwilligen COVID-19-Test unterzogen.
Die Einhaltung der Maßnahmen wird von Polizei und Militär überwacht. Verstöße gegen die Corona-Maßnahmen werden mit vorübergehender Schließung und/oder Bußgeldern von bis zu 1.000.000 HUF geahndet.
• Bitte beachten Sie, dass Maßnahmen kurzfristig geändert werden können. Verbindliche Auskünfte zu den aktuell geltenden ungarischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen können nur die zuständigen ungarischen Behörden, in Deutschland, z.B. die Ungarische Botschaft, erteilen.
• Wenn Sie sich in Ungarn aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich auch bei der deutschen Botschaft in Budapest.
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
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Birgitt
Die Ukraine hat für Januar einen neuen Lockdown angekündigt. Es soll Einschränkungen nach dem orthodoxen Weihnachtsfest vom 8. bis 24. Januar geben. Geschlossen werden Restaurants, Bars, Kinos, Theater, Fitnessclubs und Schwimmhallen. Massenveranstaltungen sind verboten. Auch Schulen und Universitäten bleiben zu. Kindergärten und öffentliche Verkehrsmittel sollen weiter betrieben werden. Offen bleiben sollen auch die Skilifte in der Karpatenregion. Quelle: tagesschau.de
Ungarn - Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ungarn wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Ungarn verzeichnet einen leichten Rückgang bei den Neuinfektionen im ganzen Land. In allen Komitaten sowie in der Hauptstadt Budapest liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Ungarn als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Die Einreise ist für u.a. Deutsche grundsätzlich nicht möglich.
In dem Zusammenhang hat Ungarn bis zum 1. Februar 2021 wieder EU-Binnengrenzkontrollen eingeführt.
Einreisen können grundsätzlich nur noch ungarische Staatsangehörige. Diesen gleichgestellt sind Personen:
• die in Ungarn zum permanenten Aufenthalt berechtigt sind und deren Familienmitglieder,
• die über eine von der Ausländerbehörde ausgestellte, für mehr als 90 Tage geltende Aufenthaltsgenehmigung für Ungarn verfügen,
• die Sportler mit Wettbewerbsgenehmigung bzw. Sportexperten einer ungarischen Sportvereinigung sind, wenn sie nach der Teilnahme an einer internationalen Sportveranstaltung nach Ungarn einreisen,
• die an einer im Ausland stattfindenden internationalen Sportveranstaltung aufgrund einer – namentlichen – Einladung oder Entsendung einer ungarischen Sportvereinigung teilnehmen, wenn sie nach der Teilnahme im Ausland nach Ungarn einreisen,
• die Beschäftigte von in Ungarn tätigen kulturellen Organisationen sind und sie als Vortragende oder Mitglieder des technischen Personals einer ausländischen Kulturveranstaltung nach der Teilnahme daran nach Ungarn einreisen.
Die Umstände sind durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Einreisende über den Flughafen Budapest sollen das neue Quarantäne-Formular vorab ausfüllen und bei der Passkontrolle abgeben.
Im Rahmen des Grenzübertritts finden Temperaturmessungen statt.
Alle Einreisenden sind auch ohne behördliche Anordnung zu unmittelbarer 10-tägiger Hausisolation verpflichtet, bei Verdacht auf eine Infektion wird Unterbringung in bestimmten Quarantäneeinrichtungen angeordnet.
Aus der Hausisolation kann entlassen werden, wer zwei negative PCR-Tests ungarischer lizensierter Labore vorlegt, die innerhalb von fünf Tagen mit einem Zeitunterschied von mindestens 48 Stunden vorgenommen wurden.
Das negative Ergebnis eines vor der Einreise erfolgten ersten negativen PCR-Tests wird berücksichtigt, wenn dieser von einem Labor im Schengen-Gebiet, in den USA oder in Kanada durchgeführt wurde und das negative Testergebnis in englischer oder ungarischer Sprache vorgelegt wird.
Die Einreise ist grundsätzlich ohne Einschränkungen, Sondergenehmigungen, Hausisolation/Quarantäne oder Testpflicht gestattet für (jeweils mit entsprechenden Nachweisen):
• den Güterverkehr,
• Geschäftsreisen,
• Grenzpendler in einer bis 30 km von der Grenze entfernten Zone für maximal, 24 Stunden,
• Ungarische, polnische, tschechische und slowakische Staatsangehörige im Reiseverkehr zwischen diesen Ländern,
• Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen,
• Personen, die beim Grenzübertritt glaubhaft nachweisen können, dass sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Grenzübertritt bereits an COVID-19 erkrankt waren.
In Zweifelsfällen können bei Einreise abweichende Einzelfallentscheidungen getroffen werden.
Personen, die dem generellen Einreiseverbot unterliegen, können eine Sondergenehmigung für die Einreise nach Ungarn beantragen, unterliegen bei Genehmigung aber dennoch der Quarantäne- bzw. Testpflicht. Anträge auf eine Sondergenehmigung können ausschließlich auf elektronischem Wege über die ungarische Polizei in ungarischer oder in englischer Sprache und bei nachstehenden Gründen gestellt werden:
• Teilnahme an Gerichts- oder behördlichen Verfahren in Ungarn, die mit einem durch den ungarischen Gerichtshof ausgestellten ungarischen Dokument nachgewiesen werden können,
• Inanspruchnahme einer ärztlichen Versorgung mit einer entsprechenden Bestätigung,
• Studien- und Prüfungspflicht mit einer Bestätigung der Bildungseinrichtung,
• Reise im Personenverkehr zur Arbeitsverrichtung mit einer Bestätigung des Arbeitgebers,
• Teilnahme an Familienfeiern (Eheschließung, Taufe, Beerdigung),
• Betreuung und Pflege von Familienangehörigen.
Sollten Zweifel bestehen, ob der konkrete Fall dem generellen Einreiseverbot unterliegt, wird empfohlen, einen Antrag auf Sondergenehmigung zu stellen.
Die Ausreise von Ausländern aus Ungarn unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen, evtl. auferlegte Quarantänemaßnahmen müssen jedoch befolgt werden oder ggfs. eine Sondergenehmigung zur Ausreise beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Transit durch Ungarn ist nur auf den dafür bestimmten Korridorrouten möglich.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, ist jedoch eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad ist bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV.
Beschränkungen im Land
Ungarn hat zum 4. November 2020 die Nationale Gefahrenlage ausgerufen und weitreichende Beschränkungen erlassen. Die nächtliche Ausgangssperre zwischen 20 und 5 Uhr wurde bis zum 11. Januar 2021 verlängert. Ausgenommen davon sind lediglich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle sowie in Situationen zur Abwehr von Gesundheitsschaden, Lebensgefahr oder anderen schweren Schadensfällen. Jegliche Art von Veranstaltungen und Versammlungen sind verboten, Profi-Sportveranstaltungen ohne Zuschauer, religiöse Versammlungen sowie Individualsport sind hingegen erlaubt. Hochzeiten dürfen im engsten Familienkreis stattfinden, an Beerdigungen dürfen maximal 50 Personen teilnehmen. Alle Geschäfte, mit Ausnahme von Apotheken und Tankstellen, müssen um 19 Uhr schließen. Gastronomiebetriebe sind geschlossen und dürfen nur eine Abholung für den Außer-Haus-Verzehr anbieten. Seit dem 24. November 2020 dürfen in Lebensmittelgeschäften, Drogerien und Apotheken werktags von 9 bis 11 Uhr und am Wochenende von 8 bis 10 Uhr nur Personen ab 65 Jahren einkaufen. Dieser Personengruppe ist es auch erlaubt, außerhalb dieses Zeitfensters einzukaufen. Touristische Hotelaufenthalte im Land sind verboten. Freizeiteinrichtungen, wie z.B. Schwimmbäder, Eislaufanlagen, Kinos und Museen sind geschlossen. Kindergärten und Schulen bis zur achten Klasse sind geöffnet; die Temperaturmessung findet weiterhin statt; ab der neunten Klasse findet der Unterricht digital statt.
Hygieneregeln
In öffentlichen Verkehrsmitteln und an Haltestellen, auf öffentlichen Plätzen, in besonders gekennzeichneten öffentlichen Bereichen und in Innenstadtbereichen ab 10.000 Einwohnern, in Einkaufszentren, Geschäften, und Taxis, in Gesundheits- und Senioreneinrichtungen besteht Maskenpflicht. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Für Krankenhäuser und Senioreneinrichtungen gilt ein Besuchsverbot. Es dürfen nur noch Lehrkräfte und Schülerschaft die Schulgebäude betreten und müssen sich beim Zutritt einer Temperaturkontrolle unterziehen. Lehrer, Erzieher und Krankenhausmitarbeiter werden wöchentlich einem freiwilligen COVID-19-Test unterzogen.
Die Einhaltung der Maßnahmen wird von Polizei und Militär überwacht. Verstöße gegen die Corona-Maßnahmen werden mit vorübergehender Schließung und/oder Bußgeldern von bis zu 1.000.000 HUF geahndet.
• Bitte beachten Sie, dass Maßnahmen kurzfristig geändert werden können. Verbindliche Auskünfte zu den aktuell geltenden ungarischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen können nur die zuständigen ungarischen Behörden, in Deutschland, z.B. die Ungarische Botschaft, erteilen.
• Wenn Sie sich in Ungarn aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich auch bei der deutschen Botschaft in Budapest.
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• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Dänemark - Ergänzung
Dänemark weitet den Anfang der Woche verordneten Lockdown von ursprünglich 38 auf 69 Kommunen aus. Damit unterliegen rund 80 Prozent der Bevölkerung den Einschränkungen. Unter anderem müssen Bars, Restaurants und Museen geschlossen bleiben. Quelle: tagesschau.de
Frankreich - Ergänzung für Silvester
Wegen der Corona-Pandemie dürfen die Franzosen den Jahreswechsel nicht im Freien feiern: Die Regierung verhängte für Silvester eine nächtliche Ausgangssperre. Quelle: tagesschau.de
Island - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Island wird aufgrund bestehender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Island war von COVID-19 stärker betroffen, die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner ist jedoch zuletzt gesunken.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Island hat alle Länder als Hochrisikogebiete eingestuft.
Reisende müssen vor der Abreise nach Island ein Registrierungsformular ausfüllen, das u.a. Kontaktdaten, Flug- und Aufenthaltsdaten sowie Informationen zum Gesundheitszustand und zu Voraufenthalten abfragt.
Alle Reisenden können wählen, ob sie sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben oder einen PCR-Test bei Einreise durchführen lassen. Der Test ist kostenpflichtig: 9.000,- ISK (etwa 55,- Euro) bei Zahlung vor Einreise im Zusammenhang mit dem o.g. Registrierungsformular und 11.000,- ISK (etwa 68,- Euro), bei Zahlung nach Einreise. Nur Kartenzahlung wird akzeptiert, Barzahlung ist nicht möglich. Seit 1. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021 ist der PCR-Test bei Einreise kostenlos. Nach der Einreise müssen sich alle Reisenden für fünf bis sechs Tage in häusliche Quarantäne begeben und sich dann einem zweiten (kostenfreien) PCR-Test unterziehen. Erst nach Erhalt eines negativen Testergebnisses darf die Quarantäne beendet werden, im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine Isolation angeordnet.
Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden, sind von den Tests und der Quarantäne ausgenommen.
Gleiches gilt für Reisende, die nachweislich von einer COVID-19-Infektion genesen sind. Die isländische Gesundheitsbehörde informiert über die Anforderungen an das bei der Einreise vorzulegende Zertifikat aus EU/EWR-Ländern, dessen Anerkennung von der abschließenden Entscheidung der isländischen Grenzbehörde abhängt.
Aktuelle Informationen zu den Einreisebestimmungen und den Quarantäneregeln bietet die isländische Gesundheitsbehörde und der isländische Zivilschutz.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über Island sind möglich und unterliegen keinen Quarantänebestimmungen. Für Weiterreisen nach Nordamerika gelten die Reise- und Sicherheitshinweise für die USA bzw. Kanada.
Reiseverbindungen
Fährverkehr findet statt, Flugverkehr nur noch stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Gaststätten und touristische Einrichtungen sind nur eingeschränkt geöffnet, es kann zu einer Verkürzung der Öffnungszeiten oder kurzfristigen (tageweisen) Schließungen kommen. Landesweit gelten Beschränkungsmaßnahmen, u.a. Schließung von Sportstätten und Bars sowie beschränkte Einlasszahlen bei Schwimmbädern und kulturellen Einrichtungen.
Versammlungen sind derzeit grundsätzlich auf 10 Personen beschränkt.
Hygieneregeln
Es gilt eine Abstandsregel von zwei Metern; Maskenpflicht besteht in allen öffentlichen Verkehrsmitteln und sobald die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann. Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden, sind von der Masken- und Abstandspflicht befreit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die isländische Gesundheitsbehörde über die isländische Telefonnummer 1700 oder +354-544 4113 bei Anruf von einer ausländischen Mobilnummer. Gehen Sie nicht zum Arzt oder ins Krankenhaus, ohne hierzu von der Gesundheitsbehörde aufgefordert zu werden.
• Informieren Sie sich zur Möglichkeit, die von der isländischen Gesundheitsbehörde empfohlene COVID-19-Tracing-App „Rakning C-19“ zu nutzen.
• Informieren Sie sich auf der Webseite des internationalen Flughafens Keflavik über Flugverbindungen und auf der Webseite der Fährgesellschaft Smyril Line zu Fährverbindungen.
• Informieren Sie sich auf der (auch deutschsprachigen) Webseite des isländischen Zivilschutzes sowie auf der Webseite der isländischen Tourismusbehörde über Einreisebestimmungen, Verhaltensregeln und Einschränkungen im öffentlichen Leben Islands.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Panama - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Panama wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Panama ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Metropolregion Panama-Stadt sowie die Provinzen Colón, Chiriquí und Veraguas.
Panama ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das panamaische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit dem 12. Oktober 2020 ist die Einreise grundsätzlich für alle Reisenden wieder gestattet. Alle Reisenden müssen einen negativen COVID-19-Test oder Antigen-Test vorlegen, der höchstens 48 Stunden vor Abreise durchgeführt wurde.
Reisende, die ohne negativen COVID-19-Test einreisen, müssen bei Ankunft am internationalen Flughafen Tocumen einen Test auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Sollte der Test positiv sein, wird die Person zunächst für 7 Tage in einem Hotel unter Obhut des panamaischen Gesundheitsministeriums untergebracht. Nach Ablauf der 7-tägigen Quarantäne erfolgt ein neuer Test. Bei negativem Ergebnis ist die Quarantäne beendet, falls dies positiv ausfällt, muss der Reisende weitere 7 Tage in staatlicher Quarantäne verbringen.
Diese Möglichkeit der Testung bei Ankunft besteht aktuell nur am internationalen Flughafen Tocumen. Bei Einreise auf dem Landweg von Costa Rica muss ein negativer COVID-19-Test oder Antigen-Test vorgelegt werden, der höchstens 48 Stunden vor Einreise durchgeführt wurde.
Durch- und Weiterreise
Eine Weiterreise nach Costa Rica auf dem Landweg ist aktuell nicht möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr nach Europa sowie in andere Staaten des amerikanischen Kontinents findet wieder statt. Es kann jedoch zu kurzfristigen Stornierungen oder Umbuchungen kommen.
Beschränkungen im Land
Panama hat Mitte März 2020 den Ausnahmezustand verhängt. Es besteht eine nationale Ausgangssperre zwischen 23 Uhr und 5 Uhr. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Lage kann es in einzelnen Regionen kurzfristig zu abweichenden Beschränkungen kommen.
Viele Hotels, aber auch Museen und andere touristische Einrichtungen sind unter Beachtung der geltenden Hygienebestimmungen geöffnet. Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind verboten, dies betrifft u.a. Messen, Konzerte, Umzüge und Sportveranstaltungen mit Publikum. Geschäfte sind mit Einschränkungen durch Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet.
Über bestehende Einschränkungen und geplante Lockerungen des öffentlichen Lebens informiert das panamaische Gesundheitsministerium.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Nichtbeachtung kann mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Vor dem Betreten von Geschäften, Banken oder öffentlichen Gebäuden wird die Körpertemperatur kontrolliert, Besucher müssen sich zusätzlich die Hände desinfizieren. Zwischen Personen wird ein Mindestabstand von zwei Metern empfohlen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise bei der panamaischen Regierung, beim Gesundheitsministerium Panamas oder folgen Sie diesem auf dessen Twitterkanal.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Peru - Änderung Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Peru wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Peru ist von COVID-19 stark betroffen.
Peru ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Grenzen auf dem Land- und Seeweg werden seit dem 1. November 2020 nach und nach geöffnet. Die Regionen können dabei selbst entscheiden, wie sie diese Grenzöffnung umsetzen und wie sie mit dem Passagierverkehr verfahren. Es ist noch offen, welcher Personenkreis wieder einreisen kann.
Der Flugverkehr mit Europa soll am 15. Dezember 2020 wieder aufgenommen werden. Ob damit auch touristische Einreisen wieder möglich sein werden, ist noch nicht bekannt.
Durch- und Weiterreise
Derzeit sind die Landgrenzen noch geschlossen. Es lässt sich noch nicht abschätzen, wie die Grenzöffnungen erfolgen werden und welcher Personenkreis durch –und weiterreisen darf (s. Einreise).
Die Durch- und Weiterreise auf dem Luftweg (Flughafentransit) ist bereits möglich.
Reiseverbindungen
Eine allmähliche Wiederaufnahme des internationalen Flugverkehrs hat begonnen. Angeflogen werden neben Kolumbien, Ecuador, Panama, Paraguay, Uruguay, Bolivien und Chile weitere 25 Flugziele in 10 Ländern in Süd- und Mittelamerika, der Karibik, den USA und Kanada. Die Flugdauer darf 8 Stunden nicht überschreiten.
Ab dem 15. Dezember 2020 soll der Flugverkehr nach Europa mit den Zielen Barcelona, Madrid, London, Paris und Amsterdam wieder aufgenommen werden.
Beschränkungen im Land
Die peruanische Regierung hat den im März 2020 ausgerufenen Ausnahmezustand bis einschließlich 1. März 2021 verlängert. Es gilt in ganz Peru eine nächtliche Ausgangssperre in der Zeit von 24 Uhr bis 4 Uhr. Zudem gilt ein generelles Verbot von privaten Treffen auch in Privatwohnungen.
Die touristische Infrastruktur steht noch nicht wieder zur Verfügung.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der peruanischen Regierung.
• Bitte halten Sie Ihre Daten in der Krisenvorsorgeliste unbedingt aktuell und informieren Sie sich über die Webseite der deutschen Botschaft Lima.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Slowenien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Slowenien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Slowenien verzeichnet inzwischen einen starken Anstieg der Neuinfektionen. In allen Regionen liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Slowenien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Deutschland wird von Slowenien als Risikogebiet geführt („red list“). Reisende aus Deutschland unterliegen bei Einreise nach Slowenien einer 10-tägigen Quarantänepflicht. Die Quarantänepflicht kann auf fünf Tage verkürzt werden, wenn innerhalb von fünf Tagen nach Antritt der Quarantäne ein PCR-Test vorgenommen wird und das Testergebnis negativ ist.
Reisenden mit Wohnsitz oder mindestens 14-tägigem Voraufenthalt aus der Länderliste („green list“) der epidemiologisch sicher eingestuften Staaten ist die Einreise uneingeschränkt gestattet.
Zur o.g. Quarantänepflicht gibt es Ausnahmen. Von der Quarantänepflicht sind u.a. Reisende befreit, die beim Grenzübertritt einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist und der in einem EU-Mitgliedstaat oder in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz durchgeführt wurde. Ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend.
Weitere Informationen bietet die deutsche Botschaft.
Für einen Grenzübertritt nach und für den Aufenthalt in Slowenien wird, auch für Kinder, ein gültiger Pass oder ein gültiger Personalausweis benötigt, der rechtzeitig vor Reiseantritt bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt werden muss.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Österreich nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige gemäß der Webseite der slowenischen Polizei nur über die Grenzübergangsstellen Karawankentunnel, Loibltunnel und Spielfeld (Autobahn) möglich.
Deutsche Staatsangehörige, die im österreichischen Grenzgebiet zu Slowenien wohnhaft sind, können alle Grenzübergangsstellen benutzen.
Bahnreisende können nur den Grenzübergang Spielfeld (Eisenbahn) nutzen.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Italien nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige nur über die Grenzübergangsstellen Vrtojba/St. Andrea, Fernetiči/Fernetti, Škofije/Rabuiese oder Krvavi potok/Pesse möglich. Deutsche Staatsangehörige, die im italienischen Grenzgebiet zu Slowenien wohnhaft sind, können alle Grenzübergangsstellen benutzen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige unabhängig vom Land des Wohnsitzes oder Voraufenthalt stets möglich, solange die Durchreise innerhalb von 12 Stunden nach Einreise erfolgt. Kurze Zwischenstopps (z.B. zum Tanken) sind nicht ausdrücklich verboten. Als weitere Voraussetzung muss dem Durchreisenden der Grenzübertritt in das Nachbarland erlaubt sein.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flughäfen in Slowenien (Ljubljana; Maribor; Portorož) sind geöffnet. Der Flugverkehr wird allmählich wieder aufgenommen. Grenzüberschreitender Busverkehr ist nur zum Zwecke der Durchreise durch Slowenien gestattet. Kurze Zwischenstopps in dringenden Fällen sind erlaubt. Busfahrer müssen eine Liste aller Insassen mit sich führen.
Der öffentliche Personennahverkehr hat den Betrieb wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Landesweit gilt eine Ausgangssperre von 21 bis 6 Uhr. Es ist mit geringfügigen Ausnahmen verboten, zwischen den Regionen Sloweniens zu reisen. Beherbergungsstätten (Hotels u.ä.), Restaurants, Cafés etc. sind landesweit geschlossen. Die Kontaktbeschränkungen bestehen fort. Versammlungen mit mehr als 6 Personen sind grundsätzlich verboten.
Hygieneregeln
Es besteht eine umfassende Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auch im Freien. Es gilt die Aufforderung, mindestens 1,5 m Abstand zu halten.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie Ihren slowenischen Hausarzt oder wenden sich, wenn Sie nicht in Slowenien wohnhaft sind, bei Infektionsverdacht an die zentrale Notrufnummer 112 und mit allgemeinen Fragen jenseits eines Infektionsverdachts an die von 9 bis 17 Uhr besetzte Hotline unter der Telefonnummer +386 31 646 617. Es kann in englischer Sprache kommuniziert werden.
• Wenn Sie sich touristisch in Slowenien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich bei der slowenischen Polizei, auch in englischer Sprache, zu den derzeit bestehenden Einreisebeschränkungen. Einzelfragen werden per E-Mail beantwortet.
• Beachten Sie die von der slowenischen Regierung erlassenen neuen Bestimmungen zur Einreise nach und Durchreise durch Slowenien.
• Informieren Sie sich ergänzend bei der slowenischen Regierung.
• Achten Sie auf lokale Warnungen und Hinweise in den slowenischen Medien, und halten Sie sich an die Weisungen des slowenischen Sicherheits- und Gesundheitspersonals.
• Wenn Sie sich in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Tadschikistan - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch-und Weiterreise, Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tadschikistan wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tadschikistan ist von COVID-19 bislang insgesamt eher stärker betroffen.
Tadschikistan ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tadschikische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht grundsätzlich ein Einreiseverbot für ausländische Staatsangehörige. In Einzelfällen sind Ausnahmen möglich.
Reisende müssen sich grundsätzlich in 14-tägige Quarantäne (Hotel, Wohnung) begeben, es sei denn, es wird ein negativer COVID-19-Test (nicht älter als 72 Stunden bei Einreise) vorgelegt. Bei Einreise kann zudem ein COVID-19-Test (oral oder nasal) vorgenommen werden.
Auch für die Ausreise besteht das Erfordernis eines gültigen tadschikischen Visums. Eine grundsätzliche Verlängerung aller Visumkategorien hat die tadschikische Regierung veranlasst. Ausreisewillige müssen für ein gültiges tadschikisches Visum sorgen.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch-und Weiterreise ist bei Ausreise ein negativer COVID-19-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Duschanbe ist grundsätzlich geschlossen.
Eine Wiederaufnahme des regulären Flugverkehrs wird von den Fluggesellschaften angestrebt. Genehmigungen der tadschikischen Luftfahrtbehörde gibt es derzeit nur für Flüge von/nach Dubai (zweimal wöchentlich mit flydubai bzw. Somon Air) und von /nach Istanbul (einmal wöchentlich mit Turkish Airlines bzw. Somon Air) sowie für gelegentliche Charterflüge.
Die Landesgrenzen zu China, Usbekistan, Kirgisistan und Turkmenistan sind weiterhin für den Personenverkehr geschlossen.
Beschränkungen im Land
Es bestehen keine besonderen Reisebeschränkungen. Der öffentliche Personennahverkehr arbeitet mit voller Kapazität.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Es gibt das Gebot, sozialen Abstand zu wahren. Massenansammlungen sind verboten. Verstöße sind mit Geldstrafen bewehrt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Für unbedingt notwendige Reisen, erkundigen Sie sich unbedingt bei der zuständigen tadschikischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Bei Ausreisen mit kommerziellen Flügen, überprüfen Sie rechtzeitig die Gültigkeit Ihres tadschikischen Visums oder kontaktieren Sie die Konsularabteilung des tadschikischen Außenministeriums: Tel. 227-6363, Pushkin-Str. 34, Duschanbe
• Beachten Sie, dass bei einer hohen Zahl neuer COVID-19-Erkrankungen die Möglichkeiten zur medizinischen Versorgung begrenzt sein können und Luftrettung im Ansteckungsfall durch die Schließung des Flughafens erschwert ist.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Vietnam - Änderung Reiseverbindungen
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Vietnam wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Vietnam war bisher von COVID-19 weniger betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher die Küstenstadt Da Nang, Quang Nam, Hanoi und Ho Chi Minh City.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es gilt derzeit eine Einreisesperre (auch Transit) für alle ausländischen Reisenden. Diese Regelung gilt auch für deutsche Staatsangehörige vietnamesischer Herkunft. Die Erteilung von Visa für die Einreise nach Vietnam ist vorübergehend eingestellt und nur in Ausnahmefällen möglich (Diplomaten- und Dienstpassinhaber, Investoren, Experten, hochqualifizierte Arbeitskräfte, Geschäftsführer, und deren Familien sowie internationale Studenten, ausländische Familienangehörige von vietnamesischen Staatsangehörigen).
Bei Einreise müssen sich alle Reisenden einer Gesundheitsuntersuchung (Temperaturmessung, COVID-19-Test) unterziehen. Reisende, die eine Einreisegenehmigung haben, müssen bei Einreise ein ärztliches Attest des Abfluglandes vorlegen, wonach sie symptomfrei sind und auf COVID-19 negativ getestet wurden. Die vietnamesischen Behörden behalten sich die Anerkennung des Attests im Einzelfall vor.
Alle Einreisenden haben sich in 14-tägige Quarantäne zu begeben. Der Quarantäneort (zentrale Quarantäneeinrichtungen, bestimmte Hotels, Heimquarantäne) wird von den vietnamesischen Behörden festgelegt. Für ausländische Investoren, Experten, hochqualifizierte Arbeitskräfte, Geschäftsführer und deren Familien sowie Diplomaten- und Dienstpassinhaber, die zu einem Arbeitsaufenthalt von unter 14 Tagen einreisen besteht eine Ausnahme von der Quarantänepflicht. Diese Reisenden werden während ihres Aufenthaltes regelmäßig auf COVID-19 getestet und dürfen ihre Unterkunft nur verlassen, um die genehmigten Arbeitstermine wahrzunehmen.
Einreisende mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als 14 Tagen müssen nur die ersten 6 Quarantäne-Tage in einer von der Provinzbehörde bestimmten Quarantäne-Einrichtung verbringen und sich in dieser Zeit zweimal testen lassen. Wenn beide Testergebnisse negativ sind, können sie die restlichen Tage der 14-tägigen Quarantäne in häuslicher Isolierung verbringen.
Durch- und Weiterreise
Fluggesellschaften verlangen beim Check-In aktuelle PCR-Tests. Andere Beschränkungen der Weiter- und Ausreise bestehen nicht.
Reiseverbindungen
Es bestehen wenige Flugverbindungen nach Europa. Informationen dazu sollte bei den Fluggesellschaften bzw. örtlichen Reisebüros erfragt werden.
Die Einreise nach Vietnam unterliegt der vorherigen Genehmigung der vietnamesischen Behörden und ist nur in gesonderten Ausnahmefällen gestattet siehe, Einreise.
Aufgrund der derzeitigen Lage ist jederzeit mit einer Änderung zu rechnen. Voraussagen können nicht getroffen werden.
Beschränkungen im Land
Nach fast drei Monaten ohne eine lokale Neuinfektion war Ende November 2020 eine örtlich übertragene Neuinfektion in Ho-Chi-Minh-Stadt bestätigt worden. Die Behörden ermittelten hunderte Kontaktpersonen und ordneten Quarantäne an. Viele Schulen blieben infolge geschlossen. Reiseeinschränkungen im Inland gibt es derzeit nicht. Mit weiteren lokalen Beschränkungen muss aber jederzeit gerechnet werden.
Hygieneregeln
Landesweit sind in Geschäften, öffentlichen Gebäuden und im öffentlichen Personennahverkehr die üblichen Infektionsschutz- und Hygieneauflagen einzuhalten (Mundschutz, Temperaturkontrollen, Erklärungen zum Gesundheitszustand).
Es besteht generelle Maskenpflicht. In Restaurants ist ein Mindestabstand einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der vietnamesischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Dänemark weitet den Anfang der Woche verordneten Lockdown von ursprünglich 38 auf 69 Kommunen aus. Damit unterliegen rund 80 Prozent der Bevölkerung den Einschränkungen. Unter anderem müssen Bars, Restaurants und Museen geschlossen bleiben. Quelle: tagesschau.de
Frankreich - Ergänzung für Silvester
Wegen der Corona-Pandemie dürfen die Franzosen den Jahreswechsel nicht im Freien feiern: Die Regierung verhängte für Silvester eine nächtliche Ausgangssperre. Quelle: tagesschau.de
Island - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Island wird aufgrund bestehender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Island war von COVID-19 stärker betroffen, die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner ist jedoch zuletzt gesunken.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Island hat alle Länder als Hochrisikogebiete eingestuft.
Reisende müssen vor der Abreise nach Island ein Registrierungsformular ausfüllen, das u.a. Kontaktdaten, Flug- und Aufenthaltsdaten sowie Informationen zum Gesundheitszustand und zu Voraufenthalten abfragt.
Alle Reisenden können wählen, ob sie sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben oder einen PCR-Test bei Einreise durchführen lassen. Der Test ist kostenpflichtig: 9.000,- ISK (etwa 55,- Euro) bei Zahlung vor Einreise im Zusammenhang mit dem o.g. Registrierungsformular und 11.000,- ISK (etwa 68,- Euro), bei Zahlung nach Einreise. Nur Kartenzahlung wird akzeptiert, Barzahlung ist nicht möglich. Seit 1. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021 ist der PCR-Test bei Einreise kostenlos. Nach der Einreise müssen sich alle Reisenden für fünf bis sechs Tage in häusliche Quarantäne begeben und sich dann einem zweiten (kostenfreien) PCR-Test unterziehen. Erst nach Erhalt eines negativen Testergebnisses darf die Quarantäne beendet werden, im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine Isolation angeordnet.
Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden, sind von den Tests und der Quarantäne ausgenommen.
Gleiches gilt für Reisende, die nachweislich von einer COVID-19-Infektion genesen sind. Die isländische Gesundheitsbehörde informiert über die Anforderungen an das bei der Einreise vorzulegende Zertifikat aus EU/EWR-Ländern, dessen Anerkennung von der abschließenden Entscheidung der isländischen Grenzbehörde abhängt.
Aktuelle Informationen zu den Einreisebestimmungen und den Quarantäneregeln bietet die isländische Gesundheitsbehörde und der isländische Zivilschutz.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über Island sind möglich und unterliegen keinen Quarantänebestimmungen. Für Weiterreisen nach Nordamerika gelten die Reise- und Sicherheitshinweise für die USA bzw. Kanada.
Reiseverbindungen
Fährverkehr findet statt, Flugverkehr nur noch stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Gaststätten und touristische Einrichtungen sind nur eingeschränkt geöffnet, es kann zu einer Verkürzung der Öffnungszeiten oder kurzfristigen (tageweisen) Schließungen kommen. Landesweit gelten Beschränkungsmaßnahmen, u.a. Schließung von Sportstätten und Bars sowie beschränkte Einlasszahlen bei Schwimmbädern und kulturellen Einrichtungen.
Versammlungen sind derzeit grundsätzlich auf 10 Personen beschränkt.
Hygieneregeln
Es gilt eine Abstandsregel von zwei Metern; Maskenpflicht besteht in allen öffentlichen Verkehrsmitteln und sobald die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann. Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden, sind von der Masken- und Abstandspflicht befreit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die isländische Gesundheitsbehörde über die isländische Telefonnummer 1700 oder +354-544 4113 bei Anruf von einer ausländischen Mobilnummer. Gehen Sie nicht zum Arzt oder ins Krankenhaus, ohne hierzu von der Gesundheitsbehörde aufgefordert zu werden.
• Informieren Sie sich zur Möglichkeit, die von der isländischen Gesundheitsbehörde empfohlene COVID-19-Tracing-App „Rakning C-19“ zu nutzen.
• Informieren Sie sich auf der Webseite des internationalen Flughafens Keflavik über Flugverbindungen und auf der Webseite der Fährgesellschaft Smyril Line zu Fährverbindungen.
• Informieren Sie sich auf der (auch deutschsprachigen) Webseite des isländischen Zivilschutzes sowie auf der Webseite der isländischen Tourismusbehörde über Einreisebestimmungen, Verhaltensregeln und Einschränkungen im öffentlichen Leben Islands.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Panama - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Panama wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Panama ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Metropolregion Panama-Stadt sowie die Provinzen Colón, Chiriquí und Veraguas.
Panama ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das panamaische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit dem 12. Oktober 2020 ist die Einreise grundsätzlich für alle Reisenden wieder gestattet. Alle Reisenden müssen einen negativen COVID-19-Test oder Antigen-Test vorlegen, der höchstens 48 Stunden vor Abreise durchgeführt wurde.
Reisende, die ohne negativen COVID-19-Test einreisen, müssen bei Ankunft am internationalen Flughafen Tocumen einen Test auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Sollte der Test positiv sein, wird die Person zunächst für 7 Tage in einem Hotel unter Obhut des panamaischen Gesundheitsministeriums untergebracht. Nach Ablauf der 7-tägigen Quarantäne erfolgt ein neuer Test. Bei negativem Ergebnis ist die Quarantäne beendet, falls dies positiv ausfällt, muss der Reisende weitere 7 Tage in staatlicher Quarantäne verbringen.
Diese Möglichkeit der Testung bei Ankunft besteht aktuell nur am internationalen Flughafen Tocumen. Bei Einreise auf dem Landweg von Costa Rica muss ein negativer COVID-19-Test oder Antigen-Test vorgelegt werden, der höchstens 48 Stunden vor Einreise durchgeführt wurde.
Durch- und Weiterreise
Eine Weiterreise nach Costa Rica auf dem Landweg ist aktuell nicht möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr nach Europa sowie in andere Staaten des amerikanischen Kontinents findet wieder statt. Es kann jedoch zu kurzfristigen Stornierungen oder Umbuchungen kommen.
Beschränkungen im Land
Panama hat Mitte März 2020 den Ausnahmezustand verhängt. Es besteht eine nationale Ausgangssperre zwischen 23 Uhr und 5 Uhr. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Lage kann es in einzelnen Regionen kurzfristig zu abweichenden Beschränkungen kommen.
Viele Hotels, aber auch Museen und andere touristische Einrichtungen sind unter Beachtung der geltenden Hygienebestimmungen geöffnet. Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind verboten, dies betrifft u.a. Messen, Konzerte, Umzüge und Sportveranstaltungen mit Publikum. Geschäfte sind mit Einschränkungen durch Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet.
Über bestehende Einschränkungen und geplante Lockerungen des öffentlichen Lebens informiert das panamaische Gesundheitsministerium.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Nichtbeachtung kann mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Vor dem Betreten von Geschäften, Banken oder öffentlichen Gebäuden wird die Körpertemperatur kontrolliert, Besucher müssen sich zusätzlich die Hände desinfizieren. Zwischen Personen wird ein Mindestabstand von zwei Metern empfohlen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise bei der panamaischen Regierung, beim Gesundheitsministerium Panamas oder folgen Sie diesem auf dessen Twitterkanal.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Peru - Änderung Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Peru wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Peru ist von COVID-19 stark betroffen.
Peru ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Grenzen auf dem Land- und Seeweg werden seit dem 1. November 2020 nach und nach geöffnet. Die Regionen können dabei selbst entscheiden, wie sie diese Grenzöffnung umsetzen und wie sie mit dem Passagierverkehr verfahren. Es ist noch offen, welcher Personenkreis wieder einreisen kann.
Der Flugverkehr mit Europa soll am 15. Dezember 2020 wieder aufgenommen werden. Ob damit auch touristische Einreisen wieder möglich sein werden, ist noch nicht bekannt.
Durch- und Weiterreise
Derzeit sind die Landgrenzen noch geschlossen. Es lässt sich noch nicht abschätzen, wie die Grenzöffnungen erfolgen werden und welcher Personenkreis durch –und weiterreisen darf (s. Einreise).
Die Durch- und Weiterreise auf dem Luftweg (Flughafentransit) ist bereits möglich.
Reiseverbindungen
Eine allmähliche Wiederaufnahme des internationalen Flugverkehrs hat begonnen. Angeflogen werden neben Kolumbien, Ecuador, Panama, Paraguay, Uruguay, Bolivien und Chile weitere 25 Flugziele in 10 Ländern in Süd- und Mittelamerika, der Karibik, den USA und Kanada. Die Flugdauer darf 8 Stunden nicht überschreiten.
Ab dem 15. Dezember 2020 soll der Flugverkehr nach Europa mit den Zielen Barcelona, Madrid, London, Paris und Amsterdam wieder aufgenommen werden.
Beschränkungen im Land
Die peruanische Regierung hat den im März 2020 ausgerufenen Ausnahmezustand bis einschließlich 1. März 2021 verlängert. Es gilt in ganz Peru eine nächtliche Ausgangssperre in der Zeit von 24 Uhr bis 4 Uhr. Zudem gilt ein generelles Verbot von privaten Treffen auch in Privatwohnungen.
Die touristische Infrastruktur steht noch nicht wieder zur Verfügung.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der peruanischen Regierung.
• Bitte halten Sie Ihre Daten in der Krisenvorsorgeliste unbedingt aktuell und informieren Sie sich über die Webseite der deutschen Botschaft Lima.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Slowenien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Slowenien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Slowenien verzeichnet inzwischen einen starken Anstieg der Neuinfektionen. In allen Regionen liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Slowenien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Deutschland wird von Slowenien als Risikogebiet geführt („red list“). Reisende aus Deutschland unterliegen bei Einreise nach Slowenien einer 10-tägigen Quarantänepflicht. Die Quarantänepflicht kann auf fünf Tage verkürzt werden, wenn innerhalb von fünf Tagen nach Antritt der Quarantäne ein PCR-Test vorgenommen wird und das Testergebnis negativ ist.
Reisenden mit Wohnsitz oder mindestens 14-tägigem Voraufenthalt aus der Länderliste („green list“) der epidemiologisch sicher eingestuften Staaten ist die Einreise uneingeschränkt gestattet.
Zur o.g. Quarantänepflicht gibt es Ausnahmen. Von der Quarantänepflicht sind u.a. Reisende befreit, die beim Grenzübertritt einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist und der in einem EU-Mitgliedstaat oder in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz durchgeführt wurde. Ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend.
Weitere Informationen bietet die deutsche Botschaft.
Für einen Grenzübertritt nach und für den Aufenthalt in Slowenien wird, auch für Kinder, ein gültiger Pass oder ein gültiger Personalausweis benötigt, der rechtzeitig vor Reiseantritt bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt werden muss.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Österreich nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige gemäß der Webseite der slowenischen Polizei nur über die Grenzübergangsstellen Karawankentunnel, Loibltunnel und Spielfeld (Autobahn) möglich.
Deutsche Staatsangehörige, die im österreichischen Grenzgebiet zu Slowenien wohnhaft sind, können alle Grenzübergangsstellen benutzen.
Bahnreisende können nur den Grenzübergang Spielfeld (Eisenbahn) nutzen.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Italien nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige nur über die Grenzübergangsstellen Vrtojba/St. Andrea, Fernetiči/Fernetti, Škofije/Rabuiese oder Krvavi potok/Pesse möglich. Deutsche Staatsangehörige, die im italienischen Grenzgebiet zu Slowenien wohnhaft sind, können alle Grenzübergangsstellen benutzen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige unabhängig vom Land des Wohnsitzes oder Voraufenthalt stets möglich, solange die Durchreise innerhalb von 12 Stunden nach Einreise erfolgt. Kurze Zwischenstopps (z.B. zum Tanken) sind nicht ausdrücklich verboten. Als weitere Voraussetzung muss dem Durchreisenden der Grenzübertritt in das Nachbarland erlaubt sein.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flughäfen in Slowenien (Ljubljana; Maribor; Portorož) sind geöffnet. Der Flugverkehr wird allmählich wieder aufgenommen. Grenzüberschreitender Busverkehr ist nur zum Zwecke der Durchreise durch Slowenien gestattet. Kurze Zwischenstopps in dringenden Fällen sind erlaubt. Busfahrer müssen eine Liste aller Insassen mit sich führen.
Der öffentliche Personennahverkehr hat den Betrieb wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Landesweit gilt eine Ausgangssperre von 21 bis 6 Uhr. Es ist mit geringfügigen Ausnahmen verboten, zwischen den Regionen Sloweniens zu reisen. Beherbergungsstätten (Hotels u.ä.), Restaurants, Cafés etc. sind landesweit geschlossen. Die Kontaktbeschränkungen bestehen fort. Versammlungen mit mehr als 6 Personen sind grundsätzlich verboten.
Hygieneregeln
Es besteht eine umfassende Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auch im Freien. Es gilt die Aufforderung, mindestens 1,5 m Abstand zu halten.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie Ihren slowenischen Hausarzt oder wenden sich, wenn Sie nicht in Slowenien wohnhaft sind, bei Infektionsverdacht an die zentrale Notrufnummer 112 und mit allgemeinen Fragen jenseits eines Infektionsverdachts an die von 9 bis 17 Uhr besetzte Hotline unter der Telefonnummer +386 31 646 617. Es kann in englischer Sprache kommuniziert werden.
• Wenn Sie sich touristisch in Slowenien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich bei der slowenischen Polizei, auch in englischer Sprache, zu den derzeit bestehenden Einreisebeschränkungen. Einzelfragen werden per E-Mail beantwortet.
• Beachten Sie die von der slowenischen Regierung erlassenen neuen Bestimmungen zur Einreise nach und Durchreise durch Slowenien.
• Informieren Sie sich ergänzend bei der slowenischen Regierung.
• Achten Sie auf lokale Warnungen und Hinweise in den slowenischen Medien, und halten Sie sich an die Weisungen des slowenischen Sicherheits- und Gesundheitspersonals.
• Wenn Sie sich in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Tadschikistan - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch-und Weiterreise, Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tadschikistan wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Tadschikistan ist von COVID-19 bislang insgesamt eher stärker betroffen.
Tadschikistan ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tadschikische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht grundsätzlich ein Einreiseverbot für ausländische Staatsangehörige. In Einzelfällen sind Ausnahmen möglich.
Reisende müssen sich grundsätzlich in 14-tägige Quarantäne (Hotel, Wohnung) begeben, es sei denn, es wird ein negativer COVID-19-Test (nicht älter als 72 Stunden bei Einreise) vorgelegt. Bei Einreise kann zudem ein COVID-19-Test (oral oder nasal) vorgenommen werden.
Auch für die Ausreise besteht das Erfordernis eines gültigen tadschikischen Visums. Eine grundsätzliche Verlängerung aller Visumkategorien hat die tadschikische Regierung veranlasst. Ausreisewillige müssen für ein gültiges tadschikisches Visum sorgen.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch-und Weiterreise ist bei Ausreise ein negativer COVID-19-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Duschanbe ist grundsätzlich geschlossen.
Eine Wiederaufnahme des regulären Flugverkehrs wird von den Fluggesellschaften angestrebt. Genehmigungen der tadschikischen Luftfahrtbehörde gibt es derzeit nur für Flüge von/nach Dubai (zweimal wöchentlich mit flydubai bzw. Somon Air) und von /nach Istanbul (einmal wöchentlich mit Turkish Airlines bzw. Somon Air) sowie für gelegentliche Charterflüge.
Die Landesgrenzen zu China, Usbekistan, Kirgisistan und Turkmenistan sind weiterhin für den Personenverkehr geschlossen.
Beschränkungen im Land
Es bestehen keine besonderen Reisebeschränkungen. Der öffentliche Personennahverkehr arbeitet mit voller Kapazität.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Es gibt das Gebot, sozialen Abstand zu wahren. Massenansammlungen sind verboten. Verstöße sind mit Geldstrafen bewehrt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Für unbedingt notwendige Reisen, erkundigen Sie sich unbedingt bei der zuständigen tadschikischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Bei Ausreisen mit kommerziellen Flügen, überprüfen Sie rechtzeitig die Gültigkeit Ihres tadschikischen Visums oder kontaktieren Sie die Konsularabteilung des tadschikischen Außenministeriums: Tel. 227-6363, Pushkin-Str. 34, Duschanbe
• Beachten Sie, dass bei einer hohen Zahl neuer COVID-19-Erkrankungen die Möglichkeiten zur medizinischen Versorgung begrenzt sein können und Luftrettung im Ansteckungsfall durch die Schließung des Flughafens erschwert ist.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Vietnam - Änderung Reiseverbindungen
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Vietnam wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Vietnam war bisher von COVID-19 weniger betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher die Küstenstadt Da Nang, Quang Nam, Hanoi und Ho Chi Minh City.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es gilt derzeit eine Einreisesperre (auch Transit) für alle ausländischen Reisenden. Diese Regelung gilt auch für deutsche Staatsangehörige vietnamesischer Herkunft. Die Erteilung von Visa für die Einreise nach Vietnam ist vorübergehend eingestellt und nur in Ausnahmefällen möglich (Diplomaten- und Dienstpassinhaber, Investoren, Experten, hochqualifizierte Arbeitskräfte, Geschäftsführer, und deren Familien sowie internationale Studenten, ausländische Familienangehörige von vietnamesischen Staatsangehörigen).
Bei Einreise müssen sich alle Reisenden einer Gesundheitsuntersuchung (Temperaturmessung, COVID-19-Test) unterziehen. Reisende, die eine Einreisegenehmigung haben, müssen bei Einreise ein ärztliches Attest des Abfluglandes vorlegen, wonach sie symptomfrei sind und auf COVID-19 negativ getestet wurden. Die vietnamesischen Behörden behalten sich die Anerkennung des Attests im Einzelfall vor.
Alle Einreisenden haben sich in 14-tägige Quarantäne zu begeben. Der Quarantäneort (zentrale Quarantäneeinrichtungen, bestimmte Hotels, Heimquarantäne) wird von den vietnamesischen Behörden festgelegt. Für ausländische Investoren, Experten, hochqualifizierte Arbeitskräfte, Geschäftsführer und deren Familien sowie Diplomaten- und Dienstpassinhaber, die zu einem Arbeitsaufenthalt von unter 14 Tagen einreisen besteht eine Ausnahme von der Quarantänepflicht. Diese Reisenden werden während ihres Aufenthaltes regelmäßig auf COVID-19 getestet und dürfen ihre Unterkunft nur verlassen, um die genehmigten Arbeitstermine wahrzunehmen.
Einreisende mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als 14 Tagen müssen nur die ersten 6 Quarantäne-Tage in einer von der Provinzbehörde bestimmten Quarantäne-Einrichtung verbringen und sich in dieser Zeit zweimal testen lassen. Wenn beide Testergebnisse negativ sind, können sie die restlichen Tage der 14-tägigen Quarantäne in häuslicher Isolierung verbringen.
Durch- und Weiterreise
Fluggesellschaften verlangen beim Check-In aktuelle PCR-Tests. Andere Beschränkungen der Weiter- und Ausreise bestehen nicht.
Reiseverbindungen
Es bestehen wenige Flugverbindungen nach Europa. Informationen dazu sollte bei den Fluggesellschaften bzw. örtlichen Reisebüros erfragt werden.
Die Einreise nach Vietnam unterliegt der vorherigen Genehmigung der vietnamesischen Behörden und ist nur in gesonderten Ausnahmefällen gestattet siehe, Einreise.
Aufgrund der derzeitigen Lage ist jederzeit mit einer Änderung zu rechnen. Voraussagen können nicht getroffen werden.
Beschränkungen im Land
Nach fast drei Monaten ohne eine lokale Neuinfektion war Ende November 2020 eine örtlich übertragene Neuinfektion in Ho-Chi-Minh-Stadt bestätigt worden. Die Behörden ermittelten hunderte Kontaktpersonen und ordneten Quarantäne an. Viele Schulen blieben infolge geschlossen. Reiseeinschränkungen im Inland gibt es derzeit nicht. Mit weiteren lokalen Beschränkungen muss aber jederzeit gerechnet werden.
Hygieneregeln
Landesweit sind in Geschäften, öffentlichen Gebäuden und im öffentlichen Personennahverkehr die üblichen Infektionsschutz- und Hygieneauflagen einzuhalten (Mundschutz, Temperaturkontrollen, Erklärungen zum Gesundheitszustand).
Es besteht generelle Maskenpflicht. In Restaurants ist ein Mindestabstand einzuhalten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der vietnamesischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
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Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belgien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien ist von COVID-19 im europäischen Vergleich stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen liegt bei über 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Belgien als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Reisende nach Belgien müssen innerhalb von 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Public Health Passenger Locator Form “ ausfüllen und elektronisch versenden. Dies gilt auch für Personen mit Wohnsitz in Belgien nach mehr als 48-stündigem Auslandsaufenthalt. Die Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen. Die Einreise aus Nicht-Schengen-Staaten kann bei fehlendem Formular bzw. falschen Angaben verweigert werden.
Bei technischen Problemen kann es auch per E-Mail versandt werden oder die ausgefüllte Papierversion bei der Flughafenpolizei abgegeben bzw. per Post an Saniport, Eurostation II, Place Victor Horta, 40 bte 10, 1060 Bruxelles versandt werden.
Das belgische Außenministerium stuft eine Reihe von Ländern und Regionen weltweit als „rote“ (Gebiete mit hohem Infektionsrisiko) und „orange Zonen“ (Gebiete mit mäßig hohem Infektionsrisiko) ein.
Ganz Deutschland ist „rote Zone“. Personen, die dort leben oder sich dort aufgehalten haben und nach Belgien reisen, müssen das Passenger Locator Form ausfüllen. Eine Quarantänepflicht kann sich aus dem Ergebnis der Frageliste am Ende des Passenger Locator Forms ergeben. In diesem Fall kann ein PCR-Test frühestens nach sieben Tagen durchgeführt werden, bei negativem Ergebnis endet die Quarantäne damit. Ohne Test sind zehn Tage Quarantäne einzuhalten. Bei auftretenden Symptomen, die auf eine COVID-19-Infektion hindeuten, muss so schnell wie möglich ein PCR-Test durchgeführt werden.
Ausnahmen von der Quarantäne gelten bei unaufschiebbaren dienstlichen und privaten Anlässen (z.B. Beerdigungen). In diesem Fall müssen im Zeitraum der Teilnahme alle Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln strikt eingehalten werden. Für den Aufenthalt über den Anlass hinaus gilt Quarantänepflicht.
Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Personen, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten und Personen, die sich vor ihrer Reise nach Belgien weniger als 48 Stunden in einer „roten Zone“ aufgehalten haben.
Dauert der Aufenthalt in Belgien mehr als 48 Stunden, aber weniger als zehn Tage, besteht nur für den Zeitraum des Aufenthalts Quarantänepflicht.
Diese Regeln gelten auch bei Einreisen aus „roten Zonen“ außerhalb Deutschlands.
Mit Wirkung vom 18. Dezember 2020 soll bei Einreise aus einer „roten Zone“ grundsätzlich eine zehntägige Quarantäne erfolgen mit Testpflicht am 7. Tag nach Einreise, Einzelheiten sind noch nicht festgelegt.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude. Am Flughafen ist ein Testzentrum für Reiserückkehrer aus roten Zonen eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Belgien ist grundsätzlich wieder ohne Grenzkontrollen möglich. Stichprobenartig kontrolliert die belgische Polizei an den Landgrenzen, ob das Public Health Passenger Locator Form ausgefüllt wurde. Für Durchreisende, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten, ist das Formular nicht verpflichtend.
Nicht notwendige Reisen in Länder, die das belgische Außenministerium als „Rote Zone“ klassifiziert, sind nicht verboten. Es besteht jedoch eine dringende Reisewarnung.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
Am 27. November 2020 hat die belgische Regierung die im Oktober beschlossenen Maßnahmen teilweise gelockert. Nicht-essentielle Geschäfte öffnen am 1. Dezember 2020 unter strikten Hygienebedingungen. Der Einkauf muss von einem Erwachsenen alleine getätigt werden und darf maximal 30 Minuten dauern.
Der Verkauf und das Abfeuern von Feuerwerkskörpern ist verboten.
Friseure und Kosmetikstudios bleiben geschlossen. Andere Dienstleistungen, bei denen sich enger Kontakt nicht vermeiden lässt, sind ebenfalls untersagt.
Jeder Haushalt darf nur eine Person zu Hause empfangen. Es muss sich dabei immer um dieselbe Person handeln. Personen, die allein wohnen, dürfen zwei Personen empfangen, diese aber nicht gemeinsam. An Heiligabend und am Weihnachtstag dürfen Alleinstehende zwei Personen gleichzeitig empfangen. Private Zusammenkünfte im Freien sind auf vier Personen beschränkt. Dabei gilt Abstands- und Maskenpflicht.
Hotels bleiben geöffnet, Mahlzeiten müssen in den Zimmern eingenommen werden. Ferienparks sind geschlossen.
Gottesdienste finden nicht statt. Zu Eheschließungen sind, abgesehen von den Brautleuten und dem Standesbeamten, nur die Trauzeugen zugelassen. Beerdigungen dürfen mit max. 15 Personen stattfinden, Bewirtung ist nicht möglich. Grenzen bleiben geöffnet, aber von Reisen wird dringend abgeraten.
In Flandern gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr morgens, in Brüssel und der Wallonie von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens, Ausnahmen sind gestattet, wenn essentielle Gründe vorliegen.
Restaurant, Cafés und Bars sind geschlossen, Restaurants dürfen bis 22 Uhr jedoch weiterhin Essen über Lieferdienste und zur Mitnahme anbieten. Take-Away-Anbieter und Night-Shops müssen ebenfalls um 22 Uhr schließen. Ab 20 Uhr darf kein Alkohol mehr verkauft werden. In Brüssel gilt ein generelles Verbot von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, außerdem gilt Maskenpflicht im öffentlichen Raum. Diskotheken und Clubs bleiben geschlossen.
Professionelle Sportveranstaltungen können nur noch ohne Publikum, Amateurwettkämpfe und –training können nicht stattfinden. Schwimmbäder und Museen dürfen am 1. Dezember 2020 wieder öffnen. Alle weiteren Sport- und kulturellen Einrichtungen, Zoos und Freizeitparks bleiben geschlossen. Weihnachtsmärkte sind verboten.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Eine Missachtung der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Public Health Passenger Locator Form aus.
• Beachten Sie die Quarantänepflicht, wenn Sie aus einer „roten Zone“ einreisen.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
• Bitte beachten Sie, dass sich die belgischen COVID-19-Regelungen mit steigenden Infektionszahlen auch sehr kurzfristig ändern können.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Testkapazitäten sind vorhanden. Belgische Krankenhäuser verfügen über die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von COVID-19-Patienten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in Belgien aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Côte d'Ivoire / Elfenbeinküste - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Côte d‘Ivoire wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Côte d‘Ivoire ist von COVID-19 gemäß öffentlich verfügbaren Informationen bisher weniger stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist der Bezirk Abidjan.
Côte d‘Ivoire ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen zum Infektionsgeschehen bieten das ivorische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Luftgrenzen von Côte d´Ivoire sind für Passagierflüge geöffnet. Sämtliche Land- und Seegrenzen bleiben für den Personenverkehr weiterhin geschlossen.
Für die Einreise nach Côte d’Ivoire bestehen aktuell drei Voraussetzungen:
1. Vor der Einreise ist eine Online-Registrierung unter Angabe einer Mobilfunknummer notwendig. Die Registrierung kostet 2.000 FCFA (ca. 3 €). Die Zahlung mittels Bezahldienst „Orange Money“ ist möglich. Weitere Online-Zahlungsmethoden stehen zur Verfügung. Das elektronische Registrierungsformular muss sodann heruntergeladen und entweder gespeichert oder ausgedruckt werden.
2. Reisende müssen den Nachweis eines negativen PCR-Tests erbringen. Das Testzertifikat darf bei Einreise nicht älter als sieben Tage sein.
3. Bei der Einreise wird die Körpertemperatur gemessen. Liegt diese unter 38° C und sind die unter erstens und zweitens genannten Bedingungen erfüllt, ist keine Heimquarantäne notwendig. Die Gesundheitsbehörden behalten sich aber vor, Reisende in den 14 Tagen nach Ankunft zu kontaktieren bzw. zu überwachen, z.B. per Geolokalisation. Liegt die Körpertemperatur bei Einreise über 38° C, werden Reisende auf COVID-19 getestet. Bis das Resultat vorliegt verbleiben Reisende in einer staatlichen Quarantäneeinrichtung. Die Kosten für den Test und ggf. Unterbringung gehen auf eigene Kosten. Fällt der Test negativ aus, wird eine 14-tägige Heimquarantäne angeordnet. Fällt er positiv aus, erfolgt die Überstellung an den „Service des Maladies Infectieuses et Tropicales (SMIT) du Centre Hospitalier et Universitaire (CHU) de Treichville“ in Abidjan.
4. Die derzeitige Regelung kann sich jederzeit wieder ändern.
Durch- und Weiterreise
Sämtliche Land- und Seegrenzen von Côte d‘Ivoire bleiben für den Personenverkehr geschlossen. Eine Aus- oder Weiterreise ist nur per Flugzeug möglich.
Für die Ausreise aus Côte d’Ivoire bestehen aktuell zwei Voraussetzungen:
1. Vor der Ausreise ist eine Online-Registrierung unter Angabe einer Mobilfunknummer notwendig. Das elektronische Registrierungsformular muss heruntergeladen und ausgedruckt werden.
2. Bei der Online-Registrierung ist eine Zahlung in Höhe von 50.000 FCFA (ca. 77 EURO) zu leisten. Die Zahlung mittels Bezahldienst "Orange Money" ist möglich. Weitere Online-Zahlungsmethoden stehen zur Verfügung. Die Zahlung deckt die Kosten für einen PCR-Test. Der Reiseantritt ist nach offiziellen Angaben nur unter Vorlage eines negativen Testergebnisses möglich. Das Testergebnis darf nicht älter als sieben Tage sein. Verlangt der Zielstaat des Reisenden ein jüngeres Testergebnis, ist die kürzere Frist maßgeblich.
3. Reiseverbindungen
Flugverbindungen sind vorhanden. Der internationale Busverkehr ist aufgrund der Schließung der Landgrenzen eingestellt.
Beschränkungen im Land
Der nationale Notstand gilt weiterhin, die innerhalb des Landes verhängten Reisebeschränkungen zwischen dem Großraum Abidjan und dem Rest des Landes wurden aber wieder aufgehoben. Ausgangssperren bestehen nicht mehr. Auch Hotels haben unter Hygieneauflagen wieder geöffnet.
Hygieneregeln
Es gelten Maßnahmen zur Begrenzung von Kontakten und Versammlungen sowie eine allgemeine Maskenpflicht im öffentlichen Raum. Weitere Einschränkungen können jederzeit angeordnet werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über ergänzende Informationen der ivorischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das ivorische Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Estland - Reisewarnung wird erweitert, Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Ida-Viru, Harju, Hiiu, Rapla, Põlva, Viljandi, Võru und Tartu wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Mit Wirkung vom 13. Dezember 2020 gilt dies auch für die Regionen Jõgeva, Lääne und Lääne-Viru.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Regionen Estlands wird vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Estland verzeichnet Infektionszahlen mit regional unterschiedlicher Ausprägung. In den Regionen Tartu, Ida-Viru, Harju, Hiiu, Rapla, Põlva, Viljandi,Võru, Jõgeva, Lääne und Lääne-Viru beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die estnische Corona-Karte.
Einreise
Die Einreise nach Estland ist u.a. für Reisende der EU-Mitgliedstaaten und Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz sowie Großbritannien und Nordirland, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikan grundsätzlich möglich. Es gilt jedoch seit 30. Oktober 2020 eine 10-tägige Quarantänepflicht bei Einreise aus Ländern deren Koeffizient oberhalb von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer 2-Wochen-Frist liegt, somit auch für Einreisen aus Deutschland. Die Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten veröffentlicht das estnische Außenministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem darauffolgenden Montag.
Reisende aus gelisteten Ländern können sich alternativ bei Einreise auf COVID-19 testen lassen und müssen dann in Selbstisolation das negative Ergebnis abwarten. Danach können sie unter Einschränkung sozialer Kontakte zur Arbeit gehen. Nach frühestens 7 Tagen muss ein zweiter Test erfolgen. Bei erneut negativem COVID-19-Testergebnis können Reisende uneingeschränkt ihrem Alltag nachgehen. Zu Testmöglichkeiten und Verhaltensempfehlungen informiert das estnische Health Board.
Durch- und Weiterreise
Transitreisende auf dem Weg in ihre Heimatstaaten dürfen Estland durchqueren, sofern sie keine Symptome zeigen, allerdings sollten Übernachtungen unterbleiben. Die Grenzen zu Russland bleiben geschlossen. Die estnischen Grenzbehörden führen keine Ausreisekontrollen durch, raten jedoch den Reisenden sich mit den Einreisebestimmungen des Ziellandes sowie der Transitländer vertraut zu machen.
Reiseverbindungen
Lufthansa, Air Baltic sowie EasyJet haben den Flugverkehr nach Deutschland stufenweise wieder aufgenommen. Es besteht Maskenpflicht. Die Grenzen zu Russland sind bis auf weiteres geschlossen.
Beschränkungen im Land
Die estnische Regierung hat weitere Beschränkungen beschlossen, welche landesweit ab dem 14. Dezember 2020 bis zunächst 3. Januar 2021 gelten. Diese umfassen neben der zwei Haushalte und zwei Meter Abstandsregeln, einer Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, auch eine Obergrenze für Geschäfte und Gastronomie. Für die Region Ida-Viru gilt zusätzlich ab dem 12. Dezember 2020 die Schließung alle Freizeiteinrichtungen, der Gastronomie und ein Beherbergungsverbot bis zum 3. Januar 2021. Abhängig von der weiteren epidemiologischen Entwicklung behält sich die Regierung vor, kurzfristig weitere–lokale Eindämmungsmaßnahmen in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt und dem Wissenschaftsrat zu ergreifen.
Hygieneregeln
Es besteht eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, wo Abstandsregeln nicht eingehalten werden können (ÖPNV, Supermärkte, u.a. geschlossene Räume). Häufiges Händewaschen und Desinfektion wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der estnischen Behörden und Polizei und Grenzbehörden.
• Beachten Sie stets die Hinweise des estnischen Gesundheitsamtes.
• Nutzen Sie die zur Verfügung stehende estnische Corona-App „HOIA", die auch im europäischen Ausland angewandt werden kann.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer +372 600 1220.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Finnland - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Uusimaa (mit Großraum Helsinki), Päijät-Häme und Nordösterbotten wird gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Reisebeschränkungen und Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Die COVID-19 Neuinfektionen steigen landesweit. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Helsinki (Region Uusimaa) und die Regionen Päijät-Häme und Nordösterbotten. In diesen Regionen beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Modalitäten einer Einreise nach Finnland hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab, das den epidemiologischen Grenzwert von 25 Neuinfektionen pro 100.000 Personen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nicht überschreiten darf. Die finnischen Behörden überprüfen diesen Wert regelmäßig. Der Grenzwert ist für Deutschland überschritten.
Für alle Schengen-Staaten, darunter Deutschland, gelten Einreisebeschränkungen für die Einreise nach Finnland. Das bedeutet, dass nicht notwendige, touristische Reisen nach Finnland nicht gestattet sind.
Weiterhin einreisen dürfen:
• Finnische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen,
• Inhaber von Aufenthaltsgenehmigungen, Dienstreisende und Berufspendler,
• in Finnland Studierende,
• Diplomaten und Personal internationaler Organisationen, Militärpersonal,
• Personen, die internationalen Schutz benötigen und
• Personen im Rahmen sonstigen wesentlichen und gerechtfertigten Verkehrs (z.B. dringende persönliche Gründe).
Für sie gilt eine Regelung zur 10-tägigen Selbstisolierung nach Einreise.
Die Selbstisolierung kann reduziert werden, wenn aus einem epidemiologischen Risikogebiet kommende Reisende zwei negative PCR-Tests vorweisen können. Der erste Test muss bereits vor, bzw. bei Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der zweite Test muss 72 Stunden nach Einreise erfolgen. Weitere, detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen bieten die finnische Regierung, der finnische Grenzschutz und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen für Reisende aus Deutschland Reisebeschränkungen bei Ein- und Durchreise. Die Rückkehr in einen anderen EU- oder Schengen-Staat für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen ist erlaubt. Auch Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU- oder Schengen-Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und einen entsprechenden Aufenthaltstitel innehaben, dürfen durchreisen.
Reiseverbindungen
Lufthansa und Finnair bieten Flüge von deutschen Flughäfen nach Finnland an, die Fährgesellschaft Finnlines bietet Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde.
Beschränkungen im Land
Die Bekämpfung der COVID-19 Pandemie erfolgt regional; informieren Sie sich über die regionalen unterschiedlichen Regelungen und Beschränkungen auf der Website der finnischen Gesundheitsbehörde THL. Es bestehen Beschränkungen bei den Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe, den Ausschankzeiten für Alkohol und der Anzahl der Plätze, die in Restaurants besetzt werden dürfen. Restaurants müssen ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Es besteht außerdem je nach Region eine Obergrenze von 10, 20 oder 50 Personen für Versammlungen von Gruppen.
Detaillierte Informationen bietet die finnische Regierung. Es gelten regional unterschiedliche Regelungen.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in Geschäften, Einkaufszentren, öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. In der Ekstra-Klasse der finnischen Bahn (VR) gilt eine Maskenpflicht.
Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet und ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Auf Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen soll verzichtet werden. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes , der finnischen Regierung , der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland zu möglichen Reisebeschränkungen und Quarantäneauflagen.
• Wenn Sie sich touristisch in den Regionen Uusimaa, Nordösterbotten und Päijät-Häme aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Frankreich - Reisewarnung wird angepasst
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Mit Wirkung vom 13. Dezember 2020 wird die Reisewarnung für die Regionen Bretagne und Korsika aufgehoben.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch-Guayana, St. Martin, Guadeloupe, La Réunion, Martinique sowie das Überseegebiet Französisch-Polynesien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Mit Wirkung vom 13. Dezember 2020 wird die Reisewarnung für die Überseegebiete Guadeloupe, La Réunion und Martinique aufgehoben.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet zwar sinkende COVID-19 Infektionszahlen, überschreitet jedoch die Zahl der Neuinfektionen von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Frankreich, mit Ausnahme der Regionen Bretagne und Korsika sowie der Überseegebiete Guadeloupe, La Réunion und Martinique, als Risikogebiet eingestuft ist. Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU-Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist möglich, wenngleich Frankreich seine EU-Binnengrenzen bis Ende April 2021 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Neuseeland, Ruanda, Südkorea und Thailand sind keine besonderen Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus allen weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium laufend aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengen-Staaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist möglich. Es ist bei jedem Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung eine (in den meisten Fällen selbst auszufüllende) Ausgangsbescheinigung mitzuführen. Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer PCR-Test, Erklärungen zu Einreisegrund, COVID-19-Symptomfreiheit, Mitführen einer Ausgangsbescheinigung). Detailliertere Informationen bietet das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit dem Zug oder Flugzeug von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden, sind wegen der innerfranzösischen Ausgangsbeschränkungen allerdings stark eingeschränkt verfügbar.
Beschränkungen im Land
Bis mindestens 15. Dezember 2020 gelten landesweit sehr weitreichende bußgeldbewehrte Ausgangsbeschränkungen: Jedes Verlassen der eigenen Wohnung ist nur zu bestimmten Zwecken (z.B. Behördengänge, Schulbesuch, Einkäufe des täglichen Bedarfs, unabweisbare familiäre Gründe, nicht teleheimarbeitsfähige Arbeitstätigkeit gemäß gesonderter Bescheinigung des Arbeitgebers) und unter Mitführung einer Ausgangsbescheinigung möglich. Die Bescheinigungen können als Leerformular zum Ausdruck, online oder in der französischen Corona-App "Tous Anti Covid" ausgefüllt werden. Da die französische und die deutsche Corona-App derzeit nicht miteinander kompatibel sind, sollten regelmäßige Pendler oder Grenzgänger bis auf weiteres beide Apps gleichzeitig installieren und nutzen.
Gastronomiebetriebe, Museen, Konzertsäle, Sporthallen, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit geschlossen.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Banken, Geschäfte). Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In den meisten französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine-Saint-Denis, Hauts-de-Seine und Val-de-Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Auch Reisen in die französischen Überseegebiete sind nur unter den engen Ausnahmebestimmungen zur allgemeinen Ausgangsbeschränkung (s. oben) zulässig.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélemy und La Réunion müssen außerdem bei Abflug ein negatives PCR-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit. Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 Stunden altes negatives PCR-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online-Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich beim Hochkommissariat (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
Über Bedingungen, zu denen die grundsätzlich nicht gestattete Einreise nach Neu-Kaledonien ausnahmsweise möglich ist, informiert die Regierung von Neu-Kaledonien.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Webseite des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Nutzen Sie bei einem Aufenthalt in Frankreich die französischen Corona-App "Tous Anti Covid".
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Griechenland - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Attika, Ostmakedonien und Thrakien, Nördliche Ägäis, Thessalien, Westmakedonien, Westgriechenland sowie Zentralmakedonien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Reisebeschränkungen und Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen. In den Regionen Attika, Ostmakedonien und Thrakien, Nördliche Ägäis, Thessalien, Westmakedonien, Westgriechenland sowie Zentralmakedonien beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Griechenland ist nur mit einer Bescheinigung über einen negativen PCR-Test eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer möglich. Die Probenentnahme darf nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Alle Personen, die zwischen dem 18. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 nach Griechenland einreisen, müssen laut Ankündigung der griechischen Regierung zudem nach Ankunft einen Schnelltest durchführen lassen und sich in eine drei-tägige Quarantäne begeben. Weitere Details dazu sind noch nicht bekannt.
Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt zudem eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen spätestens 24 Stunden vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular ("Passenger Locator Form", PLF) ausfüllen. Dieses PLF ist für Personen mit Wohnsitz in Griechenland auch für Ausreisen aus Griechenland erforderlich. Einige Fluggesellschaften verlangen dieses PLF bei Ausreise von allen Passagieren. Jeder Reisende, Kinder eingeschlossen, muss im PLF aufgeführt werden. Angehörige eines Haushalts sollen laut Angaben der griechischen Behörden ein PLF ausfüllen und darin Erwachsene und Kinder angeben. Das Formular lässt sich hierfür in der Rubrik „Reisebegleiter – Familie“ über einen oben stehenden Button für mehrere Familienmitglieder erweitern. Für mitreisende Personen, die nicht zum selben Haushalt gehören, wird empfohlen, für jeden Reisenden ein separates PLF auszufüllen. Einige Fluggesellschaften bestehen auf die Vorlage eines PLF für jeden Reisenden über 18 Jahre, auch wenn zum selben Haushalt zugehörig.
Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung. Auf Grundlage der Anmeldedaten wird ein QR-Code generiert, der spätestens am Tag der Einreise automatisiert per E-Mail zugesandt wird. Er muss bei Einreise vorgezeigt werden. Kann kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Viele Flug- und auch Fährgesellschaften verlangen die Vorlage des QR-Codes beim Check-In/Boarding. Wenn die Reise vor dem Einreisedatum begonnen wird, wird empfohlen, beim Check-In/Boarding die Bestätigungsemail vorzuweisen und auf die Seite http://travel.gov.gr/ hinzuweisen.
Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über das PLF können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 9 bis 21 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf die Registrierungsverfahren.
Bei einzelnen Reisenden können bisher bei Einreise aufgrund bestimmter Kriterien ein COVID-19-Test durchgeführt werden. Eine mögliche Testung richtet sich nach einem Algorithmus, der auf Grundlage der eingegangenen Anmeldedaten (z.B. Voraufenthalten in Risikogebieten) eine Risikoeinschätzung trifft. Der Test ist für Reisende kostenlos.
Bis zum Vorliegen des Testergebnisses ist eine Selbstisolation einzuhalten. Die Dauer der Selbstisolation wird mit 24 Stunden angegeben, gemäß dem PLF ist eine Weiterreise zu der in der Anmeldung genannten Zieladresse erlaubt. Nur positiv getestete Personen erhalten eine Benachrichtigung. Erfahrungsgemäß liegen die Testergebnisse in der Regel innerhalb von 24 bis 72 Stunden vor.
Der Fährverkehr zwischen Griechenland und Italien findet statt, der Fährverkehr (Personen) mit Albanien und der Türkei bleibt ausgesetzt.
Kreuzfahrtschiffe und Sportboote dürfen Griechenland vorerst nicht mehr anlaufen.
Die Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg für „non-essential travels“, also touristische Reisen, ist nur über Bulgarien und nur über den Grenzübergang Promachonas möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über das PLF sowie zusätzlich eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer. Die Probenentnahme darf bei Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Eine Ein- und Ausreise über Albanien oder Nordmazedonien, ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich und nur von 7 bis 23 Uhr gestattet. Einreisende benötigen den QR-Code über das PLF. Zusätzlich ist ein negativer PCR- Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich. Einreisende aus Albanien (Grenzübergang Kakavia) müssen sich in eine sieben-tägige häusliche Quarantäne begeben; zudem ist die Anzahl der täglich einreisenden Personenzahl begrenzt.
Seit dem 20. November 2020 sollen bei jedem über die Landgrenze Einreisenden bei Grenzübertritt zusätzlich COVID-19-Schnelltests von den griechischen Behörden vorgenommen werden. Sofern dieser Test positiv ausfällt, soll die Einreise verweigert werden. Laut Ankündigung der griechischen Regierung müssen sich alle Personen, die zwischen dem 18. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 nach Griechenland einreisen ausnahmslos in eine drei-tägige Quarantäne begeben. Weitere Details dazu sind noch nicht bekannt.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zur Türkei sind geschlossen. Die Einreise aus der Türkei auf dem Land-, See- und Luftweg nach Griechenland ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über das PLF. Zusätzlich ist ein negativer PCR- Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer erforderlich. Die Probenentnahme darf nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr zwischen Deutschland und Griechenland findet statt, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab. Flüge innerhalb Griechenlands sind nur aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen oder zur Rückkehr an den Hauptwohnsitz erlaubt.
Beschränkungen im Land
Die griechische Regierung hat einen landesweiten „Lockdown“ erlassen. Dieser ist seit dem 7. November 2020 in Kraft und soll zunächst bis zum 7. Januar 2021 gelten.
Supermärkte und Geschäfte, die für die Grundversorgung erforderlich sind, z.B. Apotheken, Bäckereien, Metzgereien, Wochenmärkte und Tankstellen bleiben geöffnet. Folgende Maßnahmen gelten:
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist überall, auch im Freien, verpflichtend. Öffentliche Versammlungen sind verboten.
Die Wohnung darf nur mit einer Sondererlaubnis für die Fahrt zur Arbeit mit Arbeitgeberbescheinigung oder unter Angabe spezieller Gründe verlassen werden:
1. Apotheke oder Arztbesuch (nach Absprache mit dem Arzt)
2. Einkaufen in einem Geschäft, das nicht liefert (z.B. Supermarkt)
3. Bank (wenn keine elektronische Transaktion möglich ist) und Behördengänge mit schriftlicher Terminbestätigung
4. Hilfe für Menschen in Not oder Begleitung minderjähriger Schüler zur/von der Schule
5. Teilnahme an einer Zeremonie (z. B. Beerdigung, Heirat, Taufe o. ä.) sowie Besuche zur Wahrnehmung des Sorgerechts
6. Sportliche Betätigung im Freien in der Nähe der Wohnung oder Bewegung mit Haustier, einzeln oder bis zu drei Personen, im letztgenannten Fall unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m.
Die Sondererlaubnis kann nur mit einer griechischen Mobilfunknummer bei der Telefonnummer 13033 unter Angabe der Ziffer, des Namens und der Anschrift beantragt werden. Alternativ ist die Bescheinigung „Typ B“ (bei den griechischen Behörden per Download erhältlich) mitzuführen.
Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist das Verlassen der Wohnung nur für Fahrten von und zur Arbeit, aus gesundheitlichen Gründen oder zum Ausführen von Haustieren gestattet (Bescheinigung/SMS an 13033 erforderlich).
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen absehbar weiter öffnen, über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst.
Für öffentliche Verkehrsmittel, Taxis, Fähren und Privat-Kfz gelten Kapazitätsbegrenzungen. Bei der Nutzung von einigen Verkehrsmitteln (z.B. Fähren) ist eine Selbsterklärung auszufüllen.
Bildungseinrichtungen sind geschlossen.
Fahrten außerhalb des Regionalbezirks sind verboten, außer aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen sowie zur Rückkehr an den Hauptwohnsitz. Für die Region Attika gilt eine Ausnahme: Dort darf man sich zwischen den acht Regionalbezirken bewegen.
Den deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland sind bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen die Anreise zu einem Flug- oder Fährhafen bei Vorlage eines Flug- bzw. Fährtickets und Ausweisdokuments mit Angabe zum Wohnort in z.B. Deutschland, verweigert wurde.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab 4 Jahren in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. für Kunden und Personal in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. Darüber hinaus muss ein Mund-Nasen-Schutz landesweit überall im Freien getragen werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 300,- Euro geahndet. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen Jedes Hotel hat zudem eine verantwortliche Person zur Überwachung und Einhaltung der Auflagen zu bestimmen und mit einem Referenzarzt zusammen zu arbeiten. Für die Mitarbeiter gilt Maskenpflicht. Tische, Liegen etc. sollen regelmäßig desinfiziert werden.
• Halten Sie sich an die geltende Ausgangssperre im Rahmen des „Lockdowns“.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form (PLF) zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 5605151. Zur Frage, ob für jeden Reisenden ein PLF auszufüllen ist, halten Sie im Zweifel Rücksprache mit Ihrer Fluggesellschaft.
• Beachten Sie dringend die Erforderlichkeit der Vorlage eines negativen PCR-Tests eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer, nicht älter als 72 Stunden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landweg beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
• Sollten Sie bei Einreise positiv getestet werden, werden die Gesundheitsbehörden Sie kontaktieren. Melden Sie sich an der Rezeption Ihres Hotels oder bei Ihrer Reiseleitung oder rufen Sie die untenstehenden Hotlines an, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie werden in der Regel in ein Quarantänehotel gebracht. Sie müssen dort absehbar 14 Tage verbringen und dürfen Ihr Zimmer nicht verlassen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24h-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar) und isolieren Sie sich.
• Achten Sie auf lokale Hinweise in den griechischen Medien und beachten Sie die Weisungen von Gesundheits- und Sicherheitspersonal. Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen sind möglicherweise strafbar.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland, richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Kirgisistan - Änderung Einreise, Durch-und Weiterreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft-und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kirgisistan wird weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kirgisistan ist von COVID-19 stark betroffen. Seit Anfang Oktober steigt die Zahl der täglichen Neuinfektionen wieder an. Regionale Schwerpunkte sind vermehrt wieder die Hauptstadt Bischkek und die nordöstlichen Regionen.
Kirgisistan ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das kirgisische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Das generelle Einreiseverbot nach Kirgisistan zur Eindämmung von COVID-19-Infektionen wurde für ausländische Staatsangehörige aufgehoben. Bei der Einreise ist ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorzulegen. Falls der PCR-Test bei der Einreise älter als 72 Stunden ist, weil z.B. der Flug verspätet oder verschoben wurde, muss der Test bei Einreise erneut durchgeführt werden.
Bei der Einreise auf dem Landweg ist ein negativer PCR-Test (nicht älter als 120 Stunden) vorzulegen. Temperaturmessungen werden vorgenommen. Sollte der Test aufgrund von Reiseverzögerungen älter als 120 Stunden sein, muss ein Test am Zielort vorgenommen werden.
Personen ohne PCR-Test bzw. mit ausgeprägten Krankheitssymptomen dürfen nicht einreisen.
Eine Ausreise ist für Ausländer derzeit auch ohne oder mit einem abgelaufenen Visum möglich.
Durch- und Weiterreise
Der innerkirgisische Flugverkehr findet mit Einschränkungen wieder statt. Reisen auf dem Landweg sind uneingeschränkt möglich. Bei der Ausreise ist, je nach den Bestimmungen des Ziellandes, ein negativer PCR-Test vorzulegen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr nach und von Kirgisistan wird schrittweise wieder aufgenommen; der grenzüberschreitende Bahnverkehr ist noch sehr eingeschränkt.
Hygieneregeln
An Eingängen von Märkten, Einkaufszentren und offiziellen Gebäuden wird zur Handdesinfektion, Abstandhalten und zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufgefordert.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Prüfen Sie vor Reiseantritt, unter welchen Bedingungen eine Mitnahme durch die Fluggesellschaft möglich ist.
• Prüfen Sie vor Einreise auf dem Landweg, wie die Einreise-bzw. Transitregelungen des betreffenden Nachbarlandes sind, aus dem die Einreise erfolgen soll.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Kolumbien - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kolumbien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kolumbien ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind u. a. die Metropolen Bogotá und Medellín, aber auch die Karibikküste.
Kolumbien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das kolumbianische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die kolumbianische Regierung hat die Entscheidung vom 5. November 2020, die Einreise deutscher Touristen kurzfristig zu beschränken, wieder zurückgenommen. Konkrete Rechtsauskünfte erteilen dazu das kolumbianische Außenministerium bzw. die kolumbianischen Auslandsvertretungen.
Nach den vorliegenden Informationen ist die Einreise nach Kolumbien per Flugzeug gemäß der Resolution 1627/2020 des kolumbianischen Gesundheitsministeriums grundsätzlich wieder möglich:
1. Bei internationalen Flügen ist vorab eine Registrierung über das elektronische Formular Check-Mig auf der Website der Migración Colombia erforderlich. Die Registrierungsbestätigung muss der Fluggesellschaft vor Abflug in Deutschland ggf. vorgelegt werden.
2. Über die Anwendung CoronApp-Colombia sollen Fragen zum Gesundheitszustand beantwortet werden. Die übermittelten Daten werden an die kolumbianischen Gesundheitsbehörden weitergegeben. Einreisende werden von diesen nach Ankunft kontaktiert.
3. Derzeit wird von der kolumbianischen Regierung geprüft, ob ein aktueller negativer PCR-Test für die Einreise nach Kolumbien erneut zwingend vorausgesetzt werden sollte. Vergewissern Sie sich vor Einreise nach Kolumbien über die geltenden Einreisebestimmungen bei den kolumbianischen Behörden und stellen Sie sich auf sehr kurzfristige Änderungen ein.
Weitere Hinweise dazu bietet das kolumbianische Außenministerium.
Durch- und Weiterreise
Die Land- und Seegrenzen sind bis mindestens 16. Januar 2021 geschlossen.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Flugverkehr wird schrittweise wieder aufgenommen, die Zahl der Flüge ist jedoch noch stark beschränkt.
Der nationale Flugverkehr bietet wieder einzelne, stark ausgedünnte Flugverbindungen.
Beschränkungen im Land
Die Bewegungsfreiheit kann eingeschränkt sein. Die generelle Ausgangssperre ist aufgehoben, allerdings sind weiterhin regional/örtlich unterschiedliche Regelungen zu beachten. Besonders in Bogotá und weiteren großen Städten kann die Bewegungsfreiheit auch kurzfristig wieder eingeschränkt werden.
Restaurants und Geschäfte haben beschränkte Öffnungszeiten. Nur Supermärkte und Apotheken sind ganztägig geöffnet.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum, auch im Freien, gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Nichtbeachtung kann mit einer hohen Geldstrafe sanktioniert werden. Vor dem Betreten von Geschäften, Banken oder öffentlichen Gebäuden wird die Körpertemperatur kontrolliert; Besucher müssen sich zusätzlich die Hände desinfizieren. Zwischen Personen wird ein Mindestabstand von zwei Metern empfohlen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise beim kolumbianischen Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Kosovo - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kosovo wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kosovo ist bisher von COVID-19 stark betroffen. Nach einem kurzen Rückgang steigen die Infektionszahlen seit einigen Wochen wieder.
Kosovo ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende aus Ländern wie Deutschland, die vom European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) als „High Risk Country“ eingestuft sind müssen bei Einreise einen aktuellen negativen PCR-Test (Probeentnahme max. 72 Stunden vor Einreise) vorlegen. Reisenden aus den „High Risk“-Ländern, die ohne Vorlage eines Negativtests einreisen, kann die Einreise verweigert werden oder es wird eine sieben-tägige Quarantäne angeordnet. Deutsche Staatsangehörige, die aus Drittländern einreisen, sollten bei Einreise unbedingt einen negativen PCR-Test vorlegen können.
Durch- und Weiterreise
Die direkte Durchreise von einer Landgrenze zur anderen sowie von und zum Flughafen Pristina ist für alle Reisenden ohne Test gestattet, wenn die Aufenthaltszeit in Kosovo nicht mehr als drei Stunden beträgt.
Reiseverbindungen
Es werden fast alle regulären Flugverbindungen angeboten, allerdings z.T. mit verminderter Frequenz. Der öffentliche Nahverkehr (Bus, Zug, Taxi) ist auf max. 50% Passagierkapazität beschränkt.
Beschränkungen im Land
In Gemeinden mit besonders hohen Infektionszahlen, u.a. in der Hauptstadt Pristina, gilt eine allgemeine Ausgangsperre zwischen 19 und 5 Uhr, Personen, die älter als 65 Jahre sind, dürfen ihre Wohnung nur in den Zeiträumen 6 bis 10 Uhr und 16 bis 19 Uhr verlassen.
Auf öffentlichen Plätzen und in Parks sind Treffen von mehr als fünf Personen nicht gestattet, private Feiern (z. B. Hochzeiten) sind grundsätzlich verboten, Beerdigungen dürfen nur im engsten Familienkreis stattfinden.
Besprechungen und andere Präsenzveranstaltungen im beruflichen Umfeld sind nur mit max. 10 Teilnehmern gestattet. Religiöse Versammlungen, Gottesdienste, kulturelle Veranstaltungen und Sportveranstaltungen sind mit Auflagen und begrenzter Personenzahl gestattet.
Die Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe sind landesweit beschränkt, abhängig von den aktuellen Infektionszahlen relativ zur Bevölkerungszahl in der jeweiligen Gemeinde.
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist nicht gewährleistet, u.a. bestehen nur sehr geringe Kapazitäten für intensivmedizinische Behandlungen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit, d.h. jederzeit außerhalb der eigenen Wohnung, besteht die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Am Eingang von öffentlichen Gebäuden und Einkaufszentren finden verstärkt Körpertemperaturmessungen statt.
• Vor unbedingt notwendigen Reisen, prüfen Sie, ob ausreichender Krankenversicherungsschutz im Ausland besteht und schließen Sie ggf. eine zusätzliche Versicherung für die Rückholung nach Deutschland im Krankenfall ab.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und ergänzende Hinweise der Regierung von Kosovo.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline des Gesundheitsministeriums von Kosovo unter der Telefonnummer +383 (0)38 200 80 800.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belgien wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien ist von COVID-19 im europäischen Vergleich stark betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen liegt bei über 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Belgien als Risikogebiet eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Reisende nach Belgien müssen innerhalb von 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Public Health Passenger Locator Form “ ausfüllen und elektronisch versenden. Dies gilt auch für Personen mit Wohnsitz in Belgien nach mehr als 48-stündigem Auslandsaufenthalt. Die Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen. Die Einreise aus Nicht-Schengen-Staaten kann bei fehlendem Formular bzw. falschen Angaben verweigert werden.
Bei technischen Problemen kann es auch per E-Mail versandt werden oder die ausgefüllte Papierversion bei der Flughafenpolizei abgegeben bzw. per Post an Saniport, Eurostation II, Place Victor Horta, 40 bte 10, 1060 Bruxelles versandt werden.
Das belgische Außenministerium stuft eine Reihe von Ländern und Regionen weltweit als „rote“ (Gebiete mit hohem Infektionsrisiko) und „orange Zonen“ (Gebiete mit mäßig hohem Infektionsrisiko) ein.
Ganz Deutschland ist „rote Zone“. Personen, die dort leben oder sich dort aufgehalten haben und nach Belgien reisen, müssen das Passenger Locator Form ausfüllen. Eine Quarantänepflicht kann sich aus dem Ergebnis der Frageliste am Ende des Passenger Locator Forms ergeben. In diesem Fall kann ein PCR-Test frühestens nach sieben Tagen durchgeführt werden, bei negativem Ergebnis endet die Quarantäne damit. Ohne Test sind zehn Tage Quarantäne einzuhalten. Bei auftretenden Symptomen, die auf eine COVID-19-Infektion hindeuten, muss so schnell wie möglich ein PCR-Test durchgeführt werden.
Ausnahmen von der Quarantäne gelten bei unaufschiebbaren dienstlichen und privaten Anlässen (z.B. Beerdigungen). In diesem Fall müssen im Zeitraum der Teilnahme alle Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln strikt eingehalten werden. Für den Aufenthalt über den Anlass hinaus gilt Quarantänepflicht.
Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Personen, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten und Personen, die sich vor ihrer Reise nach Belgien weniger als 48 Stunden in einer „roten Zone“ aufgehalten haben.
Dauert der Aufenthalt in Belgien mehr als 48 Stunden, aber weniger als zehn Tage, besteht nur für den Zeitraum des Aufenthalts Quarantänepflicht.
Diese Regeln gelten auch bei Einreisen aus „roten Zonen“ außerhalb Deutschlands.
Mit Wirkung vom 18. Dezember 2020 soll bei Einreise aus einer „roten Zone“ grundsätzlich eine zehntägige Quarantäne erfolgen mit Testpflicht am 7. Tag nach Einreise, Einzelheiten sind noch nicht festgelegt.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude. Am Flughafen ist ein Testzentrum für Reiserückkehrer aus roten Zonen eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Belgien ist grundsätzlich wieder ohne Grenzkontrollen möglich. Stichprobenartig kontrolliert die belgische Polizei an den Landgrenzen, ob das Public Health Passenger Locator Form ausgefüllt wurde. Für Durchreisende, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten, ist das Formular nicht verpflichtend.
Nicht notwendige Reisen in Länder, die das belgische Außenministerium als „Rote Zone“ klassifiziert, sind nicht verboten. Es besteht jedoch eine dringende Reisewarnung.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise reduziert.
Beschränkungen im Land
Am 27. November 2020 hat die belgische Regierung die im Oktober beschlossenen Maßnahmen teilweise gelockert. Nicht-essentielle Geschäfte öffnen am 1. Dezember 2020 unter strikten Hygienebedingungen. Der Einkauf muss von einem Erwachsenen alleine getätigt werden und darf maximal 30 Minuten dauern.
Der Verkauf und das Abfeuern von Feuerwerkskörpern ist verboten.
Friseure und Kosmetikstudios bleiben geschlossen. Andere Dienstleistungen, bei denen sich enger Kontakt nicht vermeiden lässt, sind ebenfalls untersagt.
Jeder Haushalt darf nur eine Person zu Hause empfangen. Es muss sich dabei immer um dieselbe Person handeln. Personen, die allein wohnen, dürfen zwei Personen empfangen, diese aber nicht gemeinsam. An Heiligabend und am Weihnachtstag dürfen Alleinstehende zwei Personen gleichzeitig empfangen. Private Zusammenkünfte im Freien sind auf vier Personen beschränkt. Dabei gilt Abstands- und Maskenpflicht.
Hotels bleiben geöffnet, Mahlzeiten müssen in den Zimmern eingenommen werden. Ferienparks sind geschlossen.
Gottesdienste finden nicht statt. Zu Eheschließungen sind, abgesehen von den Brautleuten und dem Standesbeamten, nur die Trauzeugen zugelassen. Beerdigungen dürfen mit max. 15 Personen stattfinden, Bewirtung ist nicht möglich. Grenzen bleiben geöffnet, aber von Reisen wird dringend abgeraten.
In Flandern gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr morgens, in Brüssel und der Wallonie von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens, Ausnahmen sind gestattet, wenn essentielle Gründe vorliegen.
Restaurant, Cafés und Bars sind geschlossen, Restaurants dürfen bis 22 Uhr jedoch weiterhin Essen über Lieferdienste und zur Mitnahme anbieten. Take-Away-Anbieter und Night-Shops müssen ebenfalls um 22 Uhr schließen. Ab 20 Uhr darf kein Alkohol mehr verkauft werden. In Brüssel gilt ein generelles Verbot von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, außerdem gilt Maskenpflicht im öffentlichen Raum. Diskotheken und Clubs bleiben geschlossen.
Professionelle Sportveranstaltungen können nur noch ohne Publikum, Amateurwettkämpfe und –training können nicht stattfinden. Schwimmbäder und Museen dürfen am 1. Dezember 2020 wieder öffnen. Alle weiteren Sport- und kulturellen Einrichtungen, Zoos und Freizeitparks bleiben geschlossen. Weihnachtsmärkte sind verboten.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Eine Missachtung der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Public Health Passenger Locator Form aus.
• Beachten Sie die Quarantänepflicht, wenn Sie aus einer „roten Zone“ einreisen.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
• Bitte beachten Sie, dass sich die belgischen COVID-19-Regelungen mit steigenden Infektionszahlen auch sehr kurzfristig ändern können.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Testkapazitäten sind vorhanden. Belgische Krankenhäuser verfügen über die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von COVID-19-Patienten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in Belgien aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Côte d'Ivoire / Elfenbeinküste - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Côte d‘Ivoire wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Côte d‘Ivoire ist von COVID-19 gemäß öffentlich verfügbaren Informationen bisher weniger stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist der Bezirk Abidjan.
Côte d‘Ivoire ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen zum Infektionsgeschehen bieten das ivorische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Luftgrenzen von Côte d´Ivoire sind für Passagierflüge geöffnet. Sämtliche Land- und Seegrenzen bleiben für den Personenverkehr weiterhin geschlossen.
Für die Einreise nach Côte d’Ivoire bestehen aktuell drei Voraussetzungen:
1. Vor der Einreise ist eine Online-Registrierung unter Angabe einer Mobilfunknummer notwendig. Die Registrierung kostet 2.000 FCFA (ca. 3 €). Die Zahlung mittels Bezahldienst „Orange Money“ ist möglich. Weitere Online-Zahlungsmethoden stehen zur Verfügung. Das elektronische Registrierungsformular muss sodann heruntergeladen und entweder gespeichert oder ausgedruckt werden.
2. Reisende müssen den Nachweis eines negativen PCR-Tests erbringen. Das Testzertifikat darf bei Einreise nicht älter als sieben Tage sein.
3. Bei der Einreise wird die Körpertemperatur gemessen. Liegt diese unter 38° C und sind die unter erstens und zweitens genannten Bedingungen erfüllt, ist keine Heimquarantäne notwendig. Die Gesundheitsbehörden behalten sich aber vor, Reisende in den 14 Tagen nach Ankunft zu kontaktieren bzw. zu überwachen, z.B. per Geolokalisation. Liegt die Körpertemperatur bei Einreise über 38° C, werden Reisende auf COVID-19 getestet. Bis das Resultat vorliegt verbleiben Reisende in einer staatlichen Quarantäneeinrichtung. Die Kosten für den Test und ggf. Unterbringung gehen auf eigene Kosten. Fällt der Test negativ aus, wird eine 14-tägige Heimquarantäne angeordnet. Fällt er positiv aus, erfolgt die Überstellung an den „Service des Maladies Infectieuses et Tropicales (SMIT) du Centre Hospitalier et Universitaire (CHU) de Treichville“ in Abidjan.
4. Die derzeitige Regelung kann sich jederzeit wieder ändern.
Durch- und Weiterreise
Sämtliche Land- und Seegrenzen von Côte d‘Ivoire bleiben für den Personenverkehr geschlossen. Eine Aus- oder Weiterreise ist nur per Flugzeug möglich.
Für die Ausreise aus Côte d’Ivoire bestehen aktuell zwei Voraussetzungen:
1. Vor der Ausreise ist eine Online-Registrierung unter Angabe einer Mobilfunknummer notwendig. Das elektronische Registrierungsformular muss heruntergeladen und ausgedruckt werden.
2. Bei der Online-Registrierung ist eine Zahlung in Höhe von 50.000 FCFA (ca. 77 EURO) zu leisten. Die Zahlung mittels Bezahldienst "Orange Money" ist möglich. Weitere Online-Zahlungsmethoden stehen zur Verfügung. Die Zahlung deckt die Kosten für einen PCR-Test. Der Reiseantritt ist nach offiziellen Angaben nur unter Vorlage eines negativen Testergebnisses möglich. Das Testergebnis darf nicht älter als sieben Tage sein. Verlangt der Zielstaat des Reisenden ein jüngeres Testergebnis, ist die kürzere Frist maßgeblich.
3. Reiseverbindungen
Flugverbindungen sind vorhanden. Der internationale Busverkehr ist aufgrund der Schließung der Landgrenzen eingestellt.
Beschränkungen im Land
Der nationale Notstand gilt weiterhin, die innerhalb des Landes verhängten Reisebeschränkungen zwischen dem Großraum Abidjan und dem Rest des Landes wurden aber wieder aufgehoben. Ausgangssperren bestehen nicht mehr. Auch Hotels haben unter Hygieneauflagen wieder geöffnet.
Hygieneregeln
Es gelten Maßnahmen zur Begrenzung von Kontakten und Versammlungen sowie eine allgemeine Maskenpflicht im öffentlichen Raum. Weitere Einschränkungen können jederzeit angeordnet werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über ergänzende Informationen der ivorischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das ivorische Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Estland - Reisewarnung wird erweitert, Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Ida-Viru, Harju, Hiiu, Rapla, Põlva, Viljandi, Võru und Tartu wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Mit Wirkung vom 13. Dezember 2020 gilt dies auch für die Regionen Jõgeva, Lääne und Lääne-Viru.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Regionen Estlands wird vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Estland verzeichnet Infektionszahlen mit regional unterschiedlicher Ausprägung. In den Regionen Tartu, Ida-Viru, Harju, Hiiu, Rapla, Põlva, Viljandi,Võru, Jõgeva, Lääne und Lääne-Viru beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die estnische Corona-Karte.
Einreise
Die Einreise nach Estland ist u.a. für Reisende der EU-Mitgliedstaaten und Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz sowie Großbritannien und Nordirland, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikan grundsätzlich möglich. Es gilt jedoch seit 30. Oktober 2020 eine 10-tägige Quarantänepflicht bei Einreise aus Ländern deren Koeffizient oberhalb von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer 2-Wochen-Frist liegt, somit auch für Einreisen aus Deutschland. Die Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten veröffentlicht das estnische Außenministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem darauffolgenden Montag.
Reisende aus gelisteten Ländern können sich alternativ bei Einreise auf COVID-19 testen lassen und müssen dann in Selbstisolation das negative Ergebnis abwarten. Danach können sie unter Einschränkung sozialer Kontakte zur Arbeit gehen. Nach frühestens 7 Tagen muss ein zweiter Test erfolgen. Bei erneut negativem COVID-19-Testergebnis können Reisende uneingeschränkt ihrem Alltag nachgehen. Zu Testmöglichkeiten und Verhaltensempfehlungen informiert das estnische Health Board.
Durch- und Weiterreise
Transitreisende auf dem Weg in ihre Heimatstaaten dürfen Estland durchqueren, sofern sie keine Symptome zeigen, allerdings sollten Übernachtungen unterbleiben. Die Grenzen zu Russland bleiben geschlossen. Die estnischen Grenzbehörden führen keine Ausreisekontrollen durch, raten jedoch den Reisenden sich mit den Einreisebestimmungen des Ziellandes sowie der Transitländer vertraut zu machen.
Reiseverbindungen
Lufthansa, Air Baltic sowie EasyJet haben den Flugverkehr nach Deutschland stufenweise wieder aufgenommen. Es besteht Maskenpflicht. Die Grenzen zu Russland sind bis auf weiteres geschlossen.
Beschränkungen im Land
Die estnische Regierung hat weitere Beschränkungen beschlossen, welche landesweit ab dem 14. Dezember 2020 bis zunächst 3. Januar 2021 gelten. Diese umfassen neben der zwei Haushalte und zwei Meter Abstandsregeln, einer Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, auch eine Obergrenze für Geschäfte und Gastronomie. Für die Region Ida-Viru gilt zusätzlich ab dem 12. Dezember 2020 die Schließung alle Freizeiteinrichtungen, der Gastronomie und ein Beherbergungsverbot bis zum 3. Januar 2021. Abhängig von der weiteren epidemiologischen Entwicklung behält sich die Regierung vor, kurzfristig weitere–lokale Eindämmungsmaßnahmen in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt und dem Wissenschaftsrat zu ergreifen.
Hygieneregeln
Es besteht eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, wo Abstandsregeln nicht eingehalten werden können (ÖPNV, Supermärkte, u.a. geschlossene Räume). Häufiges Händewaschen und Desinfektion wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der estnischen Behörden und Polizei und Grenzbehörden.
• Beachten Sie stets die Hinweise des estnischen Gesundheitsamtes.
• Nutzen Sie die zur Verfügung stehende estnische Corona-App „HOIA", die auch im europäischen Ausland angewandt werden kann.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer +372 600 1220.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Finnland - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Uusimaa (mit Großraum Helsinki), Päijät-Häme und Nordösterbotten wird gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Reisebeschränkungen und Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Die COVID-19 Neuinfektionen steigen landesweit. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Helsinki (Region Uusimaa) und die Regionen Päijät-Häme und Nordösterbotten. In diesen Regionen beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Modalitäten einer Einreise nach Finnland hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab, das den epidemiologischen Grenzwert von 25 Neuinfektionen pro 100.000 Personen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nicht überschreiten darf. Die finnischen Behörden überprüfen diesen Wert regelmäßig. Der Grenzwert ist für Deutschland überschritten.
Für alle Schengen-Staaten, darunter Deutschland, gelten Einreisebeschränkungen für die Einreise nach Finnland. Das bedeutet, dass nicht notwendige, touristische Reisen nach Finnland nicht gestattet sind.
Weiterhin einreisen dürfen:
• Finnische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen,
• Inhaber von Aufenthaltsgenehmigungen, Dienstreisende und Berufspendler,
• in Finnland Studierende,
• Diplomaten und Personal internationaler Organisationen, Militärpersonal,
• Personen, die internationalen Schutz benötigen und
• Personen im Rahmen sonstigen wesentlichen und gerechtfertigten Verkehrs (z.B. dringende persönliche Gründe).
Für sie gilt eine Regelung zur 10-tägigen Selbstisolierung nach Einreise.
Die Selbstisolierung kann reduziert werden, wenn aus einem epidemiologischen Risikogebiet kommende Reisende zwei negative PCR-Tests vorweisen können. Der erste Test muss bereits vor, bzw. bei Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der zweite Test muss 72 Stunden nach Einreise erfolgen. Weitere, detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen bieten die finnische Regierung, der finnische Grenzschutz und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen für Reisende aus Deutschland Reisebeschränkungen bei Ein- und Durchreise. Die Rückkehr in einen anderen EU- oder Schengen-Staat für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen ist erlaubt. Auch Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU- oder Schengen-Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und einen entsprechenden Aufenthaltstitel innehaben, dürfen durchreisen.
Reiseverbindungen
Lufthansa und Finnair bieten Flüge von deutschen Flughäfen nach Finnland an, die Fährgesellschaft Finnlines bietet Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde.
Beschränkungen im Land
Die Bekämpfung der COVID-19 Pandemie erfolgt regional; informieren Sie sich über die regionalen unterschiedlichen Regelungen und Beschränkungen auf der Website der finnischen Gesundheitsbehörde THL. Es bestehen Beschränkungen bei den Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe, den Ausschankzeiten für Alkohol und der Anzahl der Plätze, die in Restaurants besetzt werden dürfen. Restaurants müssen ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Es besteht außerdem je nach Region eine Obergrenze von 10, 20 oder 50 Personen für Versammlungen von Gruppen.
Detaillierte Informationen bietet die finnische Regierung. Es gelten regional unterschiedliche Regelungen.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in Geschäften, Einkaufszentren, öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. In der Ekstra-Klasse der finnischen Bahn (VR) gilt eine Maskenpflicht.
Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet und ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Auf Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen soll verzichtet werden. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes , der finnischen Regierung , der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland zu möglichen Reisebeschränkungen und Quarantäneauflagen.
• Wenn Sie sich touristisch in den Regionen Uusimaa, Nordösterbotten und Päijät-Häme aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Frankreich - Reisewarnung wird angepasst
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Mit Wirkung vom 13. Dezember 2020 wird die Reisewarnung für die Regionen Bretagne und Korsika aufgehoben.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch-Guayana, St. Martin, Guadeloupe, La Réunion, Martinique sowie das Überseegebiet Französisch-Polynesien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Mit Wirkung vom 13. Dezember 2020 wird die Reisewarnung für die Überseegebiete Guadeloupe, La Réunion und Martinique aufgehoben.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet zwar sinkende COVID-19 Infektionszahlen, überschreitet jedoch die Zahl der Neuinfektionen von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Frankreich, mit Ausnahme der Regionen Bretagne und Korsika sowie der Überseegebiete Guadeloupe, La Réunion und Martinique, als Risikogebiet eingestuft ist. Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU-Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist möglich, wenngleich Frankreich seine EU-Binnengrenzen bis Ende April 2021 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Neuseeland, Ruanda, Südkorea und Thailand sind keine besonderen Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus allen weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium laufend aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengen-Staaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist möglich. Es ist bei jedem Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung eine (in den meisten Fällen selbst auszufüllende) Ausgangsbescheinigung mitzuführen. Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer PCR-Test, Erklärungen zu Einreisegrund, COVID-19-Symptomfreiheit, Mitführen einer Ausgangsbescheinigung). Detailliertere Informationen bietet das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit dem Zug oder Flugzeug von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden, sind wegen der innerfranzösischen Ausgangsbeschränkungen allerdings stark eingeschränkt verfügbar.
Beschränkungen im Land
Bis mindestens 15. Dezember 2020 gelten landesweit sehr weitreichende bußgeldbewehrte Ausgangsbeschränkungen: Jedes Verlassen der eigenen Wohnung ist nur zu bestimmten Zwecken (z.B. Behördengänge, Schulbesuch, Einkäufe des täglichen Bedarfs, unabweisbare familiäre Gründe, nicht teleheimarbeitsfähige Arbeitstätigkeit gemäß gesonderter Bescheinigung des Arbeitgebers) und unter Mitführung einer Ausgangsbescheinigung möglich. Die Bescheinigungen können als Leerformular zum Ausdruck, online oder in der französischen Corona-App "Tous Anti Covid" ausgefüllt werden. Da die französische und die deutsche Corona-App derzeit nicht miteinander kompatibel sind, sollten regelmäßige Pendler oder Grenzgänger bis auf weiteres beide Apps gleichzeitig installieren und nutzen.
Gastronomiebetriebe, Museen, Konzertsäle, Sporthallen, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit geschlossen.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Banken, Geschäfte). Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In den meisten französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine-Saint-Denis, Hauts-de-Seine und Val-de-Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Auch Reisen in die französischen Überseegebiete sind nur unter den engen Ausnahmebestimmungen zur allgemeinen Ausgangsbeschränkung (s. oben) zulässig.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélemy und La Réunion müssen außerdem bei Abflug ein negatives PCR-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit. Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 Stunden altes negatives PCR-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online-Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich beim Hochkommissariat (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
Über Bedingungen, zu denen die grundsätzlich nicht gestattete Einreise nach Neu-Kaledonien ausnahmsweise möglich ist, informiert die Regierung von Neu-Kaledonien.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Webseite des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Nutzen Sie bei einem Aufenthalt in Frankreich die französischen Corona-App "Tous Anti Covid".
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Griechenland - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Attika, Ostmakedonien und Thrakien, Nördliche Ägäis, Thessalien, Westmakedonien, Westgriechenland sowie Zentralmakedonien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Landesteile wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Reisebeschränkungen und Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen. In den Regionen Attika, Ostmakedonien und Thrakien, Nördliche Ägäis, Thessalien, Westmakedonien, Westgriechenland sowie Zentralmakedonien beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Griechenland ist nur mit einer Bescheinigung über einen negativen PCR-Test eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer möglich. Die Probenentnahme darf nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Alle Personen, die zwischen dem 18. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 nach Griechenland einreisen, müssen laut Ankündigung der griechischen Regierung zudem nach Ankunft einen Schnelltest durchführen lassen und sich in eine drei-tägige Quarantäne begeben. Weitere Details dazu sind noch nicht bekannt.
Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt zudem eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen spätestens 24 Stunden vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular ("Passenger Locator Form", PLF) ausfüllen. Dieses PLF ist für Personen mit Wohnsitz in Griechenland auch für Ausreisen aus Griechenland erforderlich. Einige Fluggesellschaften verlangen dieses PLF bei Ausreise von allen Passagieren. Jeder Reisende, Kinder eingeschlossen, muss im PLF aufgeführt werden. Angehörige eines Haushalts sollen laut Angaben der griechischen Behörden ein PLF ausfüllen und darin Erwachsene und Kinder angeben. Das Formular lässt sich hierfür in der Rubrik „Reisebegleiter – Familie“ über einen oben stehenden Button für mehrere Familienmitglieder erweitern. Für mitreisende Personen, die nicht zum selben Haushalt gehören, wird empfohlen, für jeden Reisenden ein separates PLF auszufüllen. Einige Fluggesellschaften bestehen auf die Vorlage eines PLF für jeden Reisenden über 18 Jahre, auch wenn zum selben Haushalt zugehörig.
Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung. Auf Grundlage der Anmeldedaten wird ein QR-Code generiert, der spätestens am Tag der Einreise automatisiert per E-Mail zugesandt wird. Er muss bei Einreise vorgezeigt werden. Kann kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Viele Flug- und auch Fährgesellschaften verlangen die Vorlage des QR-Codes beim Check-In/Boarding. Wenn die Reise vor dem Einreisedatum begonnen wird, wird empfohlen, beim Check-In/Boarding die Bestätigungsemail vorzuweisen und auf die Seite http://travel.gov.gr/ hinzuweisen.
Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über das PLF können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 9 bis 21 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf die Registrierungsverfahren.
Bei einzelnen Reisenden können bisher bei Einreise aufgrund bestimmter Kriterien ein COVID-19-Test durchgeführt werden. Eine mögliche Testung richtet sich nach einem Algorithmus, der auf Grundlage der eingegangenen Anmeldedaten (z.B. Voraufenthalten in Risikogebieten) eine Risikoeinschätzung trifft. Der Test ist für Reisende kostenlos.
Bis zum Vorliegen des Testergebnisses ist eine Selbstisolation einzuhalten. Die Dauer der Selbstisolation wird mit 24 Stunden angegeben, gemäß dem PLF ist eine Weiterreise zu der in der Anmeldung genannten Zieladresse erlaubt. Nur positiv getestete Personen erhalten eine Benachrichtigung. Erfahrungsgemäß liegen die Testergebnisse in der Regel innerhalb von 24 bis 72 Stunden vor.
Der Fährverkehr zwischen Griechenland und Italien findet statt, der Fährverkehr (Personen) mit Albanien und der Türkei bleibt ausgesetzt.
Kreuzfahrtschiffe und Sportboote dürfen Griechenland vorerst nicht mehr anlaufen.
Die Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg für „non-essential travels“, also touristische Reisen, ist nur über Bulgarien und nur über den Grenzübergang Promachonas möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über das PLF sowie zusätzlich eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer. Die Probenentnahme darf bei Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Eine Ein- und Ausreise über Albanien oder Nordmazedonien, ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich und nur von 7 bis 23 Uhr gestattet. Einreisende benötigen den QR-Code über das PLF. Zusätzlich ist ein negativer PCR- Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich. Einreisende aus Albanien (Grenzübergang Kakavia) müssen sich in eine sieben-tägige häusliche Quarantäne begeben; zudem ist die Anzahl der täglich einreisenden Personenzahl begrenzt.
Seit dem 20. November 2020 sollen bei jedem über die Landgrenze Einreisenden bei Grenzübertritt zusätzlich COVID-19-Schnelltests von den griechischen Behörden vorgenommen werden. Sofern dieser Test positiv ausfällt, soll die Einreise verweigert werden. Laut Ankündigung der griechischen Regierung müssen sich alle Personen, die zwischen dem 18. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 nach Griechenland einreisen ausnahmslos in eine drei-tägige Quarantäne begeben. Weitere Details dazu sind noch nicht bekannt.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zur Türkei sind geschlossen. Die Einreise aus der Türkei auf dem Land-, See- und Luftweg nach Griechenland ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über das PLF. Zusätzlich ist ein negativer PCR- Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer erforderlich. Die Probenentnahme darf nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr zwischen Deutschland und Griechenland findet statt, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab. Flüge innerhalb Griechenlands sind nur aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen oder zur Rückkehr an den Hauptwohnsitz erlaubt.
Beschränkungen im Land
Die griechische Regierung hat einen landesweiten „Lockdown“ erlassen. Dieser ist seit dem 7. November 2020 in Kraft und soll zunächst bis zum 7. Januar 2021 gelten.
Supermärkte und Geschäfte, die für die Grundversorgung erforderlich sind, z.B. Apotheken, Bäckereien, Metzgereien, Wochenmärkte und Tankstellen bleiben geöffnet. Folgende Maßnahmen gelten:
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist überall, auch im Freien, verpflichtend. Öffentliche Versammlungen sind verboten.
Die Wohnung darf nur mit einer Sondererlaubnis für die Fahrt zur Arbeit mit Arbeitgeberbescheinigung oder unter Angabe spezieller Gründe verlassen werden:
1. Apotheke oder Arztbesuch (nach Absprache mit dem Arzt)
2. Einkaufen in einem Geschäft, das nicht liefert (z.B. Supermarkt)
3. Bank (wenn keine elektronische Transaktion möglich ist) und Behördengänge mit schriftlicher Terminbestätigung
4. Hilfe für Menschen in Not oder Begleitung minderjähriger Schüler zur/von der Schule
5. Teilnahme an einer Zeremonie (z. B. Beerdigung, Heirat, Taufe o. ä.) sowie Besuche zur Wahrnehmung des Sorgerechts
6. Sportliche Betätigung im Freien in der Nähe der Wohnung oder Bewegung mit Haustier, einzeln oder bis zu drei Personen, im letztgenannten Fall unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m.
Die Sondererlaubnis kann nur mit einer griechischen Mobilfunknummer bei der Telefonnummer 13033 unter Angabe der Ziffer, des Namens und der Anschrift beantragt werden. Alternativ ist die Bescheinigung „Typ B“ (bei den griechischen Behörden per Download erhältlich) mitzuführen.
Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist das Verlassen der Wohnung nur für Fahrten von und zur Arbeit, aus gesundheitlichen Gründen oder zum Ausführen von Haustieren gestattet (Bescheinigung/SMS an 13033 erforderlich).
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen absehbar weiter öffnen, über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst.
Für öffentliche Verkehrsmittel, Taxis, Fähren und Privat-Kfz gelten Kapazitätsbegrenzungen. Bei der Nutzung von einigen Verkehrsmitteln (z.B. Fähren) ist eine Selbsterklärung auszufüllen.
Bildungseinrichtungen sind geschlossen.
Fahrten außerhalb des Regionalbezirks sind verboten, außer aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen sowie zur Rückkehr an den Hauptwohnsitz. Für die Region Attika gilt eine Ausnahme: Dort darf man sich zwischen den acht Regionalbezirken bewegen.
Den deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland sind bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen die Anreise zu einem Flug- oder Fährhafen bei Vorlage eines Flug- bzw. Fährtickets und Ausweisdokuments mit Angabe zum Wohnort in z.B. Deutschland, verweigert wurde.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab 4 Jahren in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. für Kunden und Personal in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. Darüber hinaus muss ein Mund-Nasen-Schutz landesweit überall im Freien getragen werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 300,- Euro geahndet. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen Jedes Hotel hat zudem eine verantwortliche Person zur Überwachung und Einhaltung der Auflagen zu bestimmen und mit einem Referenzarzt zusammen zu arbeiten. Für die Mitarbeiter gilt Maskenpflicht. Tische, Liegen etc. sollen regelmäßig desinfiziert werden.
• Halten Sie sich an die geltende Ausgangssperre im Rahmen des „Lockdowns“.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form (PLF) zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 5605151. Zur Frage, ob für jeden Reisenden ein PLF auszufüllen ist, halten Sie im Zweifel Rücksprache mit Ihrer Fluggesellschaft.
• Beachten Sie dringend die Erforderlichkeit der Vorlage eines negativen PCR-Tests eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer, nicht älter als 72 Stunden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landweg beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
• Sollten Sie bei Einreise positiv getestet werden, werden die Gesundheitsbehörden Sie kontaktieren. Melden Sie sich an der Rezeption Ihres Hotels oder bei Ihrer Reiseleitung oder rufen Sie die untenstehenden Hotlines an, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie werden in der Regel in ein Quarantänehotel gebracht. Sie müssen dort absehbar 14 Tage verbringen und dürfen Ihr Zimmer nicht verlassen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24h-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar) und isolieren Sie sich.
• Achten Sie auf lokale Hinweise in den griechischen Medien und beachten Sie die Weisungen von Gesundheits- und Sicherheitspersonal. Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen sind möglicherweise strafbar.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland, richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Kirgisistan - Änderung Einreise, Durch-und Weiterreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft-und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kirgisistan wird weiterhin gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kirgisistan ist von COVID-19 stark betroffen. Seit Anfang Oktober steigt die Zahl der täglichen Neuinfektionen wieder an. Regionale Schwerpunkte sind vermehrt wieder die Hauptstadt Bischkek und die nordöstlichen Regionen.
Kirgisistan ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das kirgisische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Das generelle Einreiseverbot nach Kirgisistan zur Eindämmung von COVID-19-Infektionen wurde für ausländische Staatsangehörige aufgehoben. Bei der Einreise ist ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorzulegen. Falls der PCR-Test bei der Einreise älter als 72 Stunden ist, weil z.B. der Flug verspätet oder verschoben wurde, muss der Test bei Einreise erneut durchgeführt werden.
Bei der Einreise auf dem Landweg ist ein negativer PCR-Test (nicht älter als 120 Stunden) vorzulegen. Temperaturmessungen werden vorgenommen. Sollte der Test aufgrund von Reiseverzögerungen älter als 120 Stunden sein, muss ein Test am Zielort vorgenommen werden.
Personen ohne PCR-Test bzw. mit ausgeprägten Krankheitssymptomen dürfen nicht einreisen.
Eine Ausreise ist für Ausländer derzeit auch ohne oder mit einem abgelaufenen Visum möglich.
Durch- und Weiterreise
Der innerkirgisische Flugverkehr findet mit Einschränkungen wieder statt. Reisen auf dem Landweg sind uneingeschränkt möglich. Bei der Ausreise ist, je nach den Bestimmungen des Ziellandes, ein negativer PCR-Test vorzulegen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr nach und von Kirgisistan wird schrittweise wieder aufgenommen; der grenzüberschreitende Bahnverkehr ist noch sehr eingeschränkt.
Hygieneregeln
An Eingängen von Märkten, Einkaufszentren und offiziellen Gebäuden wird zur Handdesinfektion, Abstandhalten und zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufgefordert.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Prüfen Sie vor Reiseantritt, unter welchen Bedingungen eine Mitnahme durch die Fluggesellschaft möglich ist.
• Prüfen Sie vor Einreise auf dem Landweg, wie die Einreise-bzw. Transitregelungen des betreffenden Nachbarlandes sind, aus dem die Einreise erfolgen soll.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Kolumbien - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kolumbien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kolumbien ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind u. a. die Metropolen Bogotá und Medellín, aber auch die Karibikküste.
Kolumbien ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das kolumbianische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die kolumbianische Regierung hat die Entscheidung vom 5. November 2020, die Einreise deutscher Touristen kurzfristig zu beschränken, wieder zurückgenommen. Konkrete Rechtsauskünfte erteilen dazu das kolumbianische Außenministerium bzw. die kolumbianischen Auslandsvertretungen.
Nach den vorliegenden Informationen ist die Einreise nach Kolumbien per Flugzeug gemäß der Resolution 1627/2020 des kolumbianischen Gesundheitsministeriums grundsätzlich wieder möglich:
1. Bei internationalen Flügen ist vorab eine Registrierung über das elektronische Formular Check-Mig auf der Website der Migración Colombia erforderlich. Die Registrierungsbestätigung muss der Fluggesellschaft vor Abflug in Deutschland ggf. vorgelegt werden.
2. Über die Anwendung CoronApp-Colombia sollen Fragen zum Gesundheitszustand beantwortet werden. Die übermittelten Daten werden an die kolumbianischen Gesundheitsbehörden weitergegeben. Einreisende werden von diesen nach Ankunft kontaktiert.
3. Derzeit wird von der kolumbianischen Regierung geprüft, ob ein aktueller negativer PCR-Test für die Einreise nach Kolumbien erneut zwingend vorausgesetzt werden sollte. Vergewissern Sie sich vor Einreise nach Kolumbien über die geltenden Einreisebestimmungen bei den kolumbianischen Behörden und stellen Sie sich auf sehr kurzfristige Änderungen ein.
Weitere Hinweise dazu bietet das kolumbianische Außenministerium.
Durch- und Weiterreise
Die Land- und Seegrenzen sind bis mindestens 16. Januar 2021 geschlossen.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Flugverkehr wird schrittweise wieder aufgenommen, die Zahl der Flüge ist jedoch noch stark beschränkt.
Der nationale Flugverkehr bietet wieder einzelne, stark ausgedünnte Flugverbindungen.
Beschränkungen im Land
Die Bewegungsfreiheit kann eingeschränkt sein. Die generelle Ausgangssperre ist aufgehoben, allerdings sind weiterhin regional/örtlich unterschiedliche Regelungen zu beachten. Besonders in Bogotá und weiteren großen Städten kann die Bewegungsfreiheit auch kurzfristig wieder eingeschränkt werden.
Restaurants und Geschäfte haben beschränkte Öffnungszeiten. Nur Supermärkte und Apotheken sind ganztägig geöffnet.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum, auch im Freien, gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Nichtbeachtung kann mit einer hohen Geldstrafe sanktioniert werden. Vor dem Betreten von Geschäften, Banken oder öffentlichen Gebäuden wird die Körpertemperatur kontrolliert; Besucher müssen sich zusätzlich die Hände desinfizieren. Zwischen Personen wird ein Mindestabstand von zwei Metern empfohlen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise beim kolumbianischen Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Kosovo - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kosovo wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Kosovo ist bisher von COVID-19 stark betroffen. Nach einem kurzen Rückgang steigen die Infektionszahlen seit einigen Wochen wieder.
Kosovo ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende aus Ländern wie Deutschland, die vom European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) als „High Risk Country“ eingestuft sind müssen bei Einreise einen aktuellen negativen PCR-Test (Probeentnahme max. 72 Stunden vor Einreise) vorlegen. Reisenden aus den „High Risk“-Ländern, die ohne Vorlage eines Negativtests einreisen, kann die Einreise verweigert werden oder es wird eine sieben-tägige Quarantäne angeordnet. Deutsche Staatsangehörige, die aus Drittländern einreisen, sollten bei Einreise unbedingt einen negativen PCR-Test vorlegen können.
Durch- und Weiterreise
Die direkte Durchreise von einer Landgrenze zur anderen sowie von und zum Flughafen Pristina ist für alle Reisenden ohne Test gestattet, wenn die Aufenthaltszeit in Kosovo nicht mehr als drei Stunden beträgt.
Reiseverbindungen
Es werden fast alle regulären Flugverbindungen angeboten, allerdings z.T. mit verminderter Frequenz. Der öffentliche Nahverkehr (Bus, Zug, Taxi) ist auf max. 50% Passagierkapazität beschränkt.
Beschränkungen im Land
In Gemeinden mit besonders hohen Infektionszahlen, u.a. in der Hauptstadt Pristina, gilt eine allgemeine Ausgangsperre zwischen 19 und 5 Uhr, Personen, die älter als 65 Jahre sind, dürfen ihre Wohnung nur in den Zeiträumen 6 bis 10 Uhr und 16 bis 19 Uhr verlassen.
Auf öffentlichen Plätzen und in Parks sind Treffen von mehr als fünf Personen nicht gestattet, private Feiern (z. B. Hochzeiten) sind grundsätzlich verboten, Beerdigungen dürfen nur im engsten Familienkreis stattfinden.
Besprechungen und andere Präsenzveranstaltungen im beruflichen Umfeld sind nur mit max. 10 Teilnehmern gestattet. Religiöse Versammlungen, Gottesdienste, kulturelle Veranstaltungen und Sportveranstaltungen sind mit Auflagen und begrenzter Personenzahl gestattet.
Die Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe sind landesweit beschränkt, abhängig von den aktuellen Infektionszahlen relativ zur Bevölkerungszahl in der jeweiligen Gemeinde.
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist nicht gewährleistet, u.a. bestehen nur sehr geringe Kapazitäten für intensivmedizinische Behandlungen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit, d.h. jederzeit außerhalb der eigenen Wohnung, besteht die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Am Eingang von öffentlichen Gebäuden und Einkaufszentren finden verstärkt Körpertemperaturmessungen statt.
• Vor unbedingt notwendigen Reisen, prüfen Sie, ob ausreichender Krankenversicherungsschutz im Ausland besteht und schließen Sie ggf. eine zusätzliche Versicherung für die Rückholung nach Deutschland im Krankenfall ab.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und ergänzende Hinweise der Regierung von Kosovo.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline des Gesundheitsministeriums von Kosovo unter der Telefonnummer +383 (0)38 200 80 800.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Libyen - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land
Vor Reisen nach Libyen wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Libyen ist von COVID-19 stark betroffen. Libyen ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das libysche National Center of Disease Control und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die libysche Regierung hatte als Eingrenzungsmaßnahme gegen den Ausbruch des Coronavirus die Schließung aller Grenzübergänge (einschl. See- und Flughäfen) beschlossen. Inzwischen wurden die Grenzübergänge zu Tunesien geöffnet, es finden einige wenige internationale Flüge statt. Die Einreise für Ausländer mit gültigem Visum ist wieder möglich.
Beschränkungen im Land
Der nationale Flugverkehr sowie der Bahn- und Busverkehr im Land wurden wieder aufgenommen. Ausgangssperren können kurzfristig und regional verhängt werden.
Hygieneregeln
Es gibt aktuell keine Maskenpflicht, Abstandsregeln werden kaum eingehalten.
• Beachten Sie die weiterhin gültige Reisewarnung.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Malta - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malta wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malta war während der ersten Infektionswelle von COVID-19 vergleichsweise gering betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen ist in jüngster Zeit deutlich angestiegen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Malta als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 24. Oktober 2020 können Reisende nur aus folgenden Ländern/Regionen überhaupt nach Malta einreisen (sog. „Korridorländer“), sofern sie sich in den letzten 14 Tagen nicht außerhalb dieses „Korridors“ aufgehalten haben (Bitte beachten Sie hierzu jedoch auch die weiter unten stehende „gelbe Liste“ mit Erläuterungen): Deutschland, Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, China (einschließlich Hong Kong, Macau und Taiwan), Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich Griechenland, Großbritannien (einschließlich Gibraltar), Indonesien, Irland, Island, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Kroatien, Lettland, Libanon, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südkorea, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ungarn, Uruguay, Vatikan, Vereinigte Arabische Emirate und Zypern. Dies müssen Reisende bei Einreise schriftlich bestätigen.
Ab dem 13. Dezember 2020 zählen die folgenden Länder/Regionen/Flughäfen zur sog. „gelben Liste“: Deutschland (alle Flughäfen außer Baden-Württemberg), Andorra, Belgien (alle Flughäfen), Bulgarien, Estland, Frankreich (alle Flughäfen außer Ile-de-France), Griechenland (alle Flughäfen außer Attika), Großbritannien (Belfast, Birmingham, Cardiff, Edinburgh, Leeds, Liverpool, Manchester, Newcastle und Nottingham), Indonesien, Irland (alle Flughäfen), Italien (alle Flughäfen außer Sizilien und Sardinien), Japan, Jordanien, Kanada, Kroatien, Lettland, Libanon, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, Monaco, Niederlande (alle Flughäfen), Österreich, Polen (alle Flughäfen), Portugal (alle Flughäfen außer Madeira und Azoren), Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz (alle Flughäfen), Spanien (alle Flughäfen außer Kanarische Inseln), Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ungarn, Uruguay, Vatikan und Zypern.
Reisende aus diesen Ländern müssen bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Falls kein Negativ-Test vorgelegt werden kann, müssen Reisende einen Test bei Einreise am Flughafen durchführen oder sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen alle Reisenden ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen, auch wird die Körpertemperatur gemessen. Beträgt sie 37,2°C oder mehr, wird ein COVID-19-Test verpflichtend durchgeführt, dessen Ergebnis Reisende in einer dafür eingerichteten Klinik abwarten müssen. Ein positives Ergebnis des COVID-19-Tests zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Aus allen übrigen Ländern können Personen mit Aufenthaltsrecht in Malta nach Malta zurückkehren. Sie müssen hierzu zunächst einen Antrag auf Rückführung per E-Mail stellen. Bei Einreise müssen diese Personen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als sieben Tage sein darf und sich zusätzlich einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen, die zumeist in Selbstisolation verbracht werden kann. Kann kein Negativ-Test vorgewiesen werden, kann dieser innerhalb von 7-10 Tagen in Malta gemacht werden. Die Nichteinhaltung der Quarantäne kann mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet werden.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für regulären Flugverkehr geöffnet, jedoch sind die direkten Reiseverbindungen auf einige der Länder des „Korridors“ beschränkt. Direktflüge nach Deutschland werden angeboten.
Beschränkungen im Land
Bars und Klubs sind bis Ende Dezember 2020 geschlossen. Der Betrieb von Partybooten ist untersagt. Snack Bars und Kioske dürfen zwischen 5 Uhr und 23 Uhr geöffnet sein, der Ausschank von alkoholischen Getränken ist jedoch verboten. Versammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 6 Personen sind untersagt.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) oder Gesichtsschutzes (Visier) außerhalb der eigenen Wohnung ist Pflicht, d.h. auch im Freien, in öffentlichen Gebäuden, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften usw. Zuwiderhandlung wird mit einer Strafe von 100 € belegt. Grundsätzlich wird empfohlen, dass Gesichtsschutz (Visier) nur in Verbindung mit einem Mund-Nasen Schutz (MNS) getragen wird. Bankkunden wird empfohlen, einen Gesichtsschutz (Visier) zu tragen, da Masken dort aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sind.
Die generellen Abstandsregeln zum gegenseitigen Schutz sind weiterhin einzuhalten.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt über die Hotline 111, bei schweren Symptomen die 112.
• Beachten Sie ergänzende Informationen ("Korridorländer" und "gelbe Liste") des maltesischen Gesundheitsministeriums.
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen bei den maltesischen Behörden.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Malta aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Norwegen - Reisewarnung wird angepasst
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Provinzen Oslo, Vestland und Viken wird vor dem Hintergrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Mit Wirkung vom 13. Dezember 2020 wird die Reisewarnung für die Provinz Vestland aufgehoben.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Provinzen Norwegens wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen aberaten.
Epidemiologische Lage
Auch in Norwegen steigt die Zahl der COVID-19-Infektionen wieder an. Neben lokalen Ausbrüchen, z.B. in Bergen und Tromsø liegt der regionale Schwerpunkt derzeit bei der Stadt und dem Großraum Oslo sowie in der Provinz Viken. Dort überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Norwegen hat Deutschland zum Risikogebiet erklärt und die Einreisebestimmungen weiter verschärft. Neben der weiterhin geltenden Quarantänepflicht ist in der Regel ein negativer, maximal 72 Stunden alter Test vorzulegen. Bei dem Test muss es sich entweder um einen PCR-Test oder einen Antigen-Schnelltest handeln, der in deutscher, norwegischer, schwedischer, dänischer, englischer oder französischer Sprache verfasst sein muss. Ohne entsprechenden Test kann die Einreise verweigert werden. Personen mit festem Wohnsitz in Norwegen sind davon ausgenommen; über weitere Ausnahmen informieren die norwegischen Behörden.
Bei Einreise ist ein fester Wohnsitz oder Eigentum in Norwegen nachzuweisen. Andernfalls muss eine 10-tägige Quarantäne zwingend in einem Quarantänehotel verbracht werden. Ausnahmen gelten für Arbeits- oder Dienstreisende, deren Arbeit- oder Auftraggeber eine angemessene Quarantäneunterkunft stellt. Für den Aufenthalt im Quarantänehotel müssen Privatpersonen einen Eigenanteil von täglich 500 NOK leisten.
Die norwegischen Behörden informieren auf diesem Merkblatt in deutscher Sprache über die aktuellen Einreisebedingungen.
Die Entscheidung, ob die Einreise erlaubt wird, obliegt in jedem Fall der norwegischen Grenzpolizei.
Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate von COVID-19 genesen sind und dies durch medizinische Dokumente nachweisen können, sind von der Quarantänepflicht ausgenommen.
Eine Übersicht über die von Norwegen zu Risikogebieten deklarierten Länder bietet das Norwegian Institute of Public Health. Diese Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Bei Einreisen aus Deutschland und anderen als Risikogebieten klassifizierten Ländern können inländische Anschlussflüge bei Symptomfreiheit angetreten werden. Es muss dann am Zielort eine Quarantäne angetreten werden.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind möglich.
Die Ausreise nach Deutschland auf dem Landweg über Schweden und Dänemark (Transit) ist möglich. Die Fährverbindungen bestehen mit Einschränkungen. Mitder Colorline ist die Reise von Oslo nach Kiel weiterhin möglich, allerdings nicht mehr von Kiel nach Oslo.
An zahlreichen Flughäfen (darunter auch Oslo Gardermoen), Häfen und Grenzübergängen werden für Reisende kostenfreie COVID-19-Tests angeboten. Dadurch kann das ggf. zur Einreise notwendige negative Testergebnis nicht ersetzt werden. Auch eine etwaige Quarantänezeit wird dadurch nicht verkürzt.
Beschränkungen im Land
Reisen im Inland sollen nur dann unternommen werden, wenn sie unvermeidlich sind. Auf touristische Reisen soll verzichtet werden.
Es gelten landesweit Teilnehmerbegrenzungen bei Veranstaltungen, dringende Empfehlungen zu Kontaktminimierung sowie Abstands- und Hygieneregeln. In Oslo sind Theater, Kinos, Schwimm- und Spielhallen usw. geschlossen. Es gilt ein Verbot aller Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, auch privater Natur. Weitergehende Informationen bietet die Stadt Oslo.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
In den jeweiligen Kommunen können unterschiedliche, von den nationalen Maßnahmen abweichende Hygieneregeln gelten, die fortlaufend angepasst werden und auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde zu finden sind.
In Oslo gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum und im öffentlichen Personennahverkehr, wenn ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann. Einzelheiten veröffentlicht die Stadt Oslo.
Zudem wird dringend empfohlen, die Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich wieder möglich. Das zuvor geltende Einreiseverbot vom Festland nach Svalbard/Spitzbergen ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
• Wenn Sie sich touristisch in den Provinzen Oslo und Viken aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung. Achten Sie darauf, dass die Eintragung in Ihrem Reisepass/Personalausweis zum Hauptwohnsitz in Deutschland auf aktuellem Stand ist.
• Wenn Sie im Transit durch Schweden fahren, bewahren Sie Ihre Belege (Brücke, Fähre, Tankquittungen) auf, um im Falle einer Kontrolle die Nutzung des direkten Wegs belegen zu können.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Senegal - Änderung Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Senegal wird derzeit gewarnt.
Epidemiologishe Lage
Senegal war von COVID-19 im weltweiten Vergleich bisher weniger stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt der erfassten Erkrankungsfälle ist insbesondere der Großraum Dakar.
Senegal ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das senegalesische Gesundheitsministerium (Ministère de la Santé et de l’Action sociale) und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es gelten weiterhin Einreisebeschränkungen für Reisende aus EU-Mitgliedstaaten. Zur Einreise berechtigt sind u.a. Angehörige der Streitkräfte und von Internationalen Organisationen, Diplomaten, in Senegal Studierende und Personen, die aus zwingenden familiären Gründen nach Senegal reisen müssen, sowie Geschäftsreisende mit entsprechender Sondergenehmigung der senegalischen Regierung. Die Einreise zu Tourismuszwecken ist derzeit nicht möglich. Nähere Informationen bietet die senegalesische Botschaft in Berlin.
Zur Einreise berechtigte Personen müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als fünf Tage sein darf. Die Möglichkeit der Testung nach Ankunft im Senegal besteht nicht mehr. Reisende müssen vor Einreise ein Formular zur Nachverfolgung ausfüllen. Quarantänepflicht besteht derzeit grundsätzlich nicht, sie kann jedoch im Einzelfall durch das Gesundheitspersonal am Flughafen angeordnet werden. Die Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen der Fluggesellschaften sind zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Landesgrenze Senegals zu Gambia ist wieder geöffnet. Sonstige Landes- und Seegrenzen Senegals sind bis auf weiteres geschlossen. Ausnahmen sind für den Warenverkehr und sanitäre Zwecke zugelassen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr findet wieder statt. Der internationale Bus- und Fährverkehr ist aufgrund zahlreicher Grenzschließungen auch in den Nachbarländern stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gilt ein Versammlungsverbot auf öffentlichen Plätzen, am Strand, in Sporthallen und in Konzert- und Theatersälen. Ein Verstoß gegen diese Maßnahme kann konsequent mit Geld- oder Gefängnisstrafen geahndet werden.
Hygieneregeln
An allen öffentlich zugänglichen Orten, z.B. in Verkehrsmitteln, Geschäften und Verwaltungsgebäuden besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Nichteinhaltung soll konsequent bestraft werden. Abstandsregeln werden an Stränden und an öffentlichen Plätzen durch Polizei und Gendarmerie kontrolliert.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, erkundigen Sie sich rechtzeitig nach den Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen Ihrer Fluggesellschaft.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der senegalesischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Slowakei - Änderung Einreise; Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Slowakei wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Slowakei als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung.
Einreise
Deutschland ist als Risikogebiet eingestuft.
Reisende mit Voraufenthalten in sogenannten Risikoländern innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in die Slowakei müssen ihre Einreise online in "eHranica" der slowakischen Regierung oder beim Amt für öffentliche Gesundheit anmelden und eine 10-tägige Selbstisolation einhalten. Frühestens nach fünf Tagen fordert das Amt für öffentliche Gesundheit Reisende zur Durchführung eines PCR-Tests auf.
Wer bei der Einreise ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen kann, welches nicht älter als 72 Stunden ist, muss sich nicht in Quarantäne begeben. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Testergebnisses, nicht des Abstrichs. Eine Anmeldung der Einreise ist dann nicht erforderlich. Testergebnisse zertifizierter Labore aus EU-Ländern in deutscher, englischer, tschechischer oder slowakischer Sprache werden anerkannt.
EU-Staatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis für die Slowakei sind von der Quarantäne und vom PCR-Test befreit, wenn Sie in den drei Monaten vor der Einreise eine Covid-19-Erkrankung überstanden haben und eine entsprechende Bescheinigung ihres slowakischen Hausarztes vorlegen können.
Grenzpendler mit Wohnsitz in einer Entfernung von bis zu 30 km vom nächstgelegenen Grenzübergang müssen sich alle 14 Tage testen lassen und beim Grenzübertritt neben der Bescheinigung des Arbeitgebers ein aktuelles negatives Testergebnis (PCR-Test oder Antigen-Test) vorlegen können.
Weitergehende Ausnahmen von der Quarantänepflicht veröffentlicht die slowakische Regierung.
Grenzkontrollen finden an der Grenze zur Ukraine statt. Bei Einreisen in die Slowakei aus der Ukraine gelten weiterhin die Regelungen der slowakischen Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei in Richtung Österreich, Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn sind problemlos möglich.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Bewirtung in Restaurants, Kneipen und Cafés darf nur noch zum Mitnehmen erfolgen. Alle Lokale müssen um 22 Uhr schließen. In Supermärkten und Drogerien gelten spezielle Einkaufsstunden für Senioren ab 65 Jahren von 9 bis 11 Uhr. Private Versammlungen von mehr als sechs Personen sind verboten. Kulturelle Veranstaltungen, Gottesdienste und Sportwettkämpfe sind mit strengen Auflagen erlaubt.
Ab 14. Dezember 2020 müssen Hotelgäste und Nutzer von Skiliften ein negatives Testergebnis vorlegen können, das nicht älter als 72 Stunden sein darf (PCR-Test oder Antigen-Test). Nach Ablauf der 72 Stunden muss erneut ein Test durchgeführt werden.
Ab 21. Dezember 2020 bis voraussichtlich 10. Januar 2021 bleiben Einzelhandelsgeschäfte mit Ausnahme von Supermärkten, Drogerien und Apotheken geschlossen.
Die Regierung hat den Notstand erneut bis zum 29. Dezember 2020 verlängert. Weitere beschränkende Maßnahmen, u.a. auch zur Bewegungsfreiheit, können damit beschlossen werden.
Hygieneregeln
Das Tragen von Mundschutz (Bedeckung von Mund und Nase durch Maske, Schal etc.) ist drinnen und draußen Pflicht. In der freien Natur gilt die Mundschutzpflicht nur, wenn ein Abstand von 5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
• Informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Pressburg.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
• Wenn Sie sich touristisch in der Slowakei aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie vor Weiterreise in die Ukraine unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise Ukraine.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Spanien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien wird derzeit mit Ausnahme der Kanarischen Inseln aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte gibt es im ganzen Land. Lediglich auf den Kanarischen Inseln sind die Infektionszahlen niedriger.
Landesweit -mit Ausnahme der Kanarischen Inseln- beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien -mit Ausnahme der Kanarischen Inseln- als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich.
Für alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, gilt die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (entweder ein PCR-Test oder ein sogenannter TMA-Test) mit sich zu führen.
Diese Verpflichtung gilt nicht bei Einreise auf dem Landweg.
Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Flugreisende müssen bereits seit einiger Zeit ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37.5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet.
Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
Vom 23. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 sind Reisen zwischen den Autonomen Gemeinschaften nur aus triftigen Gründen erlaubt. Dazu zählen z.B. die Rückkehr an den Wohnsitz, berufliche Gründe oder der Besuch von Familienangehörigen. Touristische Reisen gelten dagegen nicht als triftiger Grund. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind Reisen auf die Kanaren und die Balearen.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 6 Uhr. Die Bewegungsbeschränkungen betreffen einzelne Gebiete in der Stadt Madrid und elf weitere Gemeinden (s. Karte). Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind nicht erlaubt. Vom 4. Dezember 2020, 0 Uhr, bis 14. Dezember 2020, 0 Uhr, darf die Autonome Gemeinschaft Madrid nur aus triftigen Gründen verlassen oder betreten werden. Eine Einreise zu touristischen Zwecken ist in diesem Zeitraum nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gelten verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung der steigenden Infektionszahlen, die seit dem 23. November 2020 im Rahmen eines Stufenplanes je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens schrittweise reduziert werden. Derzeit gilt:
• Nach Katalonien darf nur aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden (Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen).
• Zusätzlich darf man jeweils von Freitag, 6 Uhr bis Montag, 6 Uhr die Gemeinde/Stadt nur aus triftigen Gründen verlassen (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen).
• Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Reisende, die an ihren ständigen Wohnsitz zurückkehren, sind davon ausgenommen. Sie müssen jedoch eine behördliche Erklärung mit sich führen.
• Bars und Restaurants sind im Außenbereich geöffnet, im Innenbereich mit 30% Kapazität (jeweils mit weiteren Einschränkungen hinsichtlich Abständen und Gästezahl).
• Einkaufszentren sind geschlossen (außer Geschäfte für Lebensmittel u.a. Waren des täglichen Bedarfs), Geschäfte für Lebensmittel u.a. Waren des täglichen Bedarfs mit weniger als 800 m² sind mit 30 % Kapazität geöffnet, ebenso solche, die Dienstleistungen mit persönlichem Kontakt anbieten (Friseure, Manikürestudios usw.).
• Sport- und Fitnessklubs sind teilweise geöffnet (keine Schwimmbäder).
• Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind generell untersagt.
Für Andalusien wurde das seit dem 30. Oktober 2020 bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 10. Januar 2021, 0 Uhr, verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Zwischen dem 23. Dezember 2020 und 6. Januar 2021 sind außerdem Ein- und Ausreisen zum Besuch von Familienangehörigen erlaubt. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Bewegungen und Fahrten innerhalb einer Provinz sind ab dem 12. Dezember 2020, 0 Uhr, wieder erlaubt und ab dem 18. Dezember 2020 auch wieder innerhalb ganz Andalusiens. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 7 Uhr, ab dem 18. Dezember 2020 von 23 bis 6 Uhr, in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 2020 und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar 2021 gilt die Ausgangssperre erst ab 1.30 Uhr.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Für die spanischen Inseln s. unter Besonderheiten auf den Inseln.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf Mallorca gilt ab dem 10. Dezember 2020 eine nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr bis 6 Uhr, auf den übrigen Balearen gilt weiterhin die nächtliche Ausgangssperre von 0 Uhr bis 6 Uhr.
Auf den Kanaren müssen seit 14. November 2020 alle mindestens sechs Jahre alten Besucher (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten möchten, an der Rezeption ein negatives Testergebnis auf COVID-19 vorlegen. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen und das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss. Für Reisende auf den Kanaren, die sich dort in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten, besteht die grundsätzliche Pflicht, während ihres Aufenthalts die spanische Corona-App "Radar COVID" zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen, welches dann ebenfalls für den Bezug der touristischen Unterkunft Verwendung finden kann.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Beachten Sie die seit dem 14. November 2020 geltende Testpflicht bei Einreise auf die Kanarischen Inseln (s. Besonderheiten auf den Inseln).
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Wenn Sie sich touristisch in Spanien (mit Ausnahme der Kanarischen Inseln) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Siehe dazu Michaels aktuelle Infos zur > Einreise nach Malaga.
Südafrika - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Südafrika wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Südafrika ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte bilden die Provinzen Gauteng, KwaZulu Natal, Western Cape und Eastern Cape. Nach einem vorübergehenden Absinken der Fallzahlen, steigen diese wieder stark an. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das südafrikanische Gesundheitssystem an seine Belastungsgrenze gelangt.
Südafrika ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das südafrikanische Department of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Südafrika hat die Einreisebeschränkungen weitgehend aufgehoben. Die Einreise u.a. zu touristischen Zwecken ist wieder unabhängig von Voraufenthalten in anderen Ländern erlaubt.
Alle Reisenden müssen bei Ankunft einen negativen PCR-Test nachweisen, der bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Der Test muss von einer zugelassenen medizinischen Einrichtung oder zugelassenen Arzt erstellt und mit dessen Namen und Unterschrift versehen sein. Reisende, die ohne PCR-Test einreisen, müssen sich auf eigene Kosten einer 10-tägigen Quarantäne unterziehen. Die Quarantäne kann in der gebuchten Unterkunft genehmigt werden, wenn die Unterkunft entsprechend für die Durchführung gerüstet ist. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit der Selbstquarantäne. Fragen zur Selbstquarantäne bei Rückkehr nehmen die südafrikanischen Gesundheitsbehörden per E-Mail entgegen.
Bei Einreise wird ein Gesundheits-Screening durchgeführt. Mit Symptomen auffällige Reisende müssen sich -auch bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses- in Quarantäne begeben, bis ein COVID-19-Wiederholungstest durchgeführt wurde. Einzelheiten zur Umsetzung in der Praxis (z.B. ab wann ein Wiederholungstest erlaubt ist), liegen noch nicht vor.
Von allen Reisenden wird zudem erwartet, dass sie zwingend die mobile App "COVID Alert South Africa" auf ihrem Mobiltelefon installiert haben, eine Reisekrankenversicherung vorweisen und ihren Unterkunftsnachweis inkl. Anschrift vorlegen, sollte eine Quarantäne erforderlich werden. Fluglinien und Einreisekontrollstellen überprüfen die Einhaltung dieser Vorgaben. Eine Auslandsreisekrankenversicherung ist für die Einreise nicht mehr zwingend, jedoch weiterhin dringend empfohlen.
Durch- und Weiterreise
Die Nachweispflicht eines negativen PCR-Tests bei Einreise in Südafrika gilt auch für den Fall einer geplanten Durchreise. Der Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung ist nicht erforderlich. Es wird jedoch empfohlen, ihn für eine reibungslose Durchreise dennoch mitzuführen.
Für die Nachbarländer Südafrikas gelten Reisewarnungen. Einreisen auf dem Landweg sind nur über bestimmte freigegebene Grenzübergänge möglich, über die die Behörden der Zielländer informieren.
Reiseverbindungen
Seit Anfang Oktober 2020 gibt es wieder regulären internationalen Flugverkehr (mit reduziertem Angebot). Wegen der deutlich steigenden COVID-19 Fallzahlen ist eine erneut starke Einschränkung des internationalen Flugverkehrs von und nach Südafrika nicht auszuschließen. Inlandsflüge sind wegen des noch reduzierten Angebots häufig voll besetzt.
Beschränkungen im Land
An definierten Hotspots bestehen nächtliche Ausgangssperren. Die touristische Infrastruktur ist im Wesentlichen geöffnet, allerdings von beschränkenden Hygieneregeln beeinträchtigt.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit und am Arbeitsplatz besteht ausnahmslos die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Vor dem Betreten von Geschäften und Behörden wird die Temperatur gemessen und die Hände müssen desinfiziert werden. Eine Abstandsregel von 1,5 m ist einzuhalten (Besonderheiten gelten z.B. beim Transportwesen).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der südafrikanischen Regierung.
• Installieren Sie die mobile App "COVID Alert South Africa".
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten setzen Sie sich mit der südafrikanischen COVID-Hotline telefonisch (0800 029 999) oder WhatsApp (0600 12 3456) in Verbindung.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor Reisen nach Libyen wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Libyen ist von COVID-19 stark betroffen. Libyen ist als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das libysche National Center of Disease Control und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die libysche Regierung hatte als Eingrenzungsmaßnahme gegen den Ausbruch des Coronavirus die Schließung aller Grenzübergänge (einschl. See- und Flughäfen) beschlossen. Inzwischen wurden die Grenzübergänge zu Tunesien geöffnet, es finden einige wenige internationale Flüge statt. Die Einreise für Ausländer mit gültigem Visum ist wieder möglich.
Beschränkungen im Land
Der nationale Flugverkehr sowie der Bahn- und Busverkehr im Land wurden wieder aufgenommen. Ausgangssperren können kurzfristig und regional verhängt werden.
Hygieneregeln
Es gibt aktuell keine Maskenpflicht, Abstandsregeln werden kaum eingehalten.
• Beachten Sie die weiterhin gültige Reisewarnung.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Malta - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malta wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malta war während der ersten Infektionswelle von COVID-19 vergleichsweise gering betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen ist in jüngster Zeit deutlich angestiegen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Malta als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 24. Oktober 2020 können Reisende nur aus folgenden Ländern/Regionen überhaupt nach Malta einreisen (sog. „Korridorländer“), sofern sie sich in den letzten 14 Tagen nicht außerhalb dieses „Korridors“ aufgehalten haben (Bitte beachten Sie hierzu jedoch auch die weiter unten stehende „gelbe Liste“ mit Erläuterungen): Deutschland, Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, China (einschließlich Hong Kong, Macau und Taiwan), Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich Griechenland, Großbritannien (einschließlich Gibraltar), Indonesien, Irland, Island, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Kroatien, Lettland, Libanon, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südkorea, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ungarn, Uruguay, Vatikan, Vereinigte Arabische Emirate und Zypern. Dies müssen Reisende bei Einreise schriftlich bestätigen.
Ab dem 13. Dezember 2020 zählen die folgenden Länder/Regionen/Flughäfen zur sog. „gelben Liste“: Deutschland (alle Flughäfen außer Baden-Württemberg), Andorra, Belgien (alle Flughäfen), Bulgarien, Estland, Frankreich (alle Flughäfen außer Ile-de-France), Griechenland (alle Flughäfen außer Attika), Großbritannien (Belfast, Birmingham, Cardiff, Edinburgh, Leeds, Liverpool, Manchester, Newcastle und Nottingham), Indonesien, Irland (alle Flughäfen), Italien (alle Flughäfen außer Sizilien und Sardinien), Japan, Jordanien, Kanada, Kroatien, Lettland, Libanon, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, Monaco, Niederlande (alle Flughäfen), Österreich, Polen (alle Flughäfen), Portugal (alle Flughäfen außer Madeira und Azoren), Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz (alle Flughäfen), Spanien (alle Flughäfen außer Kanarische Inseln), Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ungarn, Uruguay, Vatikan und Zypern.
Reisende aus diesen Ländern müssen bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Falls kein Negativ-Test vorgelegt werden kann, müssen Reisende einen Test bei Einreise am Flughafen durchführen oder sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen alle Reisenden ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen, auch wird die Körpertemperatur gemessen. Beträgt sie 37,2°C oder mehr, wird ein COVID-19-Test verpflichtend durchgeführt, dessen Ergebnis Reisende in einer dafür eingerichteten Klinik abwarten müssen. Ein positives Ergebnis des COVID-19-Tests zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Aus allen übrigen Ländern können Personen mit Aufenthaltsrecht in Malta nach Malta zurückkehren. Sie müssen hierzu zunächst einen Antrag auf Rückführung per E-Mail stellen. Bei Einreise müssen diese Personen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als sieben Tage sein darf und sich zusätzlich einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen, die zumeist in Selbstisolation verbracht werden kann. Kann kein Negativ-Test vorgewiesen werden, kann dieser innerhalb von 7-10 Tagen in Malta gemacht werden. Die Nichteinhaltung der Quarantäne kann mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet werden.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für regulären Flugverkehr geöffnet, jedoch sind die direkten Reiseverbindungen auf einige der Länder des „Korridors“ beschränkt. Direktflüge nach Deutschland werden angeboten.
Beschränkungen im Land
Bars und Klubs sind bis Ende Dezember 2020 geschlossen. Der Betrieb von Partybooten ist untersagt. Snack Bars und Kioske dürfen zwischen 5 Uhr und 23 Uhr geöffnet sein, der Ausschank von alkoholischen Getränken ist jedoch verboten. Versammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 6 Personen sind untersagt.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) oder Gesichtsschutzes (Visier) außerhalb der eigenen Wohnung ist Pflicht, d.h. auch im Freien, in öffentlichen Gebäuden, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften usw. Zuwiderhandlung wird mit einer Strafe von 100 € belegt. Grundsätzlich wird empfohlen, dass Gesichtsschutz (Visier) nur in Verbindung mit einem Mund-Nasen Schutz (MNS) getragen wird. Bankkunden wird empfohlen, einen Gesichtsschutz (Visier) zu tragen, da Masken dort aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sind.
Die generellen Abstandsregeln zum gegenseitigen Schutz sind weiterhin einzuhalten.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt über die Hotline 111, bei schweren Symptomen die 112.
• Beachten Sie ergänzende Informationen ("Korridorländer" und "gelbe Liste") des maltesischen Gesundheitsministeriums.
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen bei den maltesischen Behörden.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich touristisch in Malta aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Norwegen - Reisewarnung wird angepasst
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Provinzen Oslo, Vestland und Viken wird vor dem Hintergrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Mit Wirkung vom 13. Dezember 2020 wird die Reisewarnung für die Provinz Vestland aufgehoben.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Provinzen Norwegens wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen aberaten.
Epidemiologische Lage
Auch in Norwegen steigt die Zahl der COVID-19-Infektionen wieder an. Neben lokalen Ausbrüchen, z.B. in Bergen und Tromsø liegt der regionale Schwerpunkt derzeit bei der Stadt und dem Großraum Oslo sowie in der Provinz Viken. Dort überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Norwegen hat Deutschland zum Risikogebiet erklärt und die Einreisebestimmungen weiter verschärft. Neben der weiterhin geltenden Quarantänepflicht ist in der Regel ein negativer, maximal 72 Stunden alter Test vorzulegen. Bei dem Test muss es sich entweder um einen PCR-Test oder einen Antigen-Schnelltest handeln, der in deutscher, norwegischer, schwedischer, dänischer, englischer oder französischer Sprache verfasst sein muss. Ohne entsprechenden Test kann die Einreise verweigert werden. Personen mit festem Wohnsitz in Norwegen sind davon ausgenommen; über weitere Ausnahmen informieren die norwegischen Behörden.
Bei Einreise ist ein fester Wohnsitz oder Eigentum in Norwegen nachzuweisen. Andernfalls muss eine 10-tägige Quarantäne zwingend in einem Quarantänehotel verbracht werden. Ausnahmen gelten für Arbeits- oder Dienstreisende, deren Arbeit- oder Auftraggeber eine angemessene Quarantäneunterkunft stellt. Für den Aufenthalt im Quarantänehotel müssen Privatpersonen einen Eigenanteil von täglich 500 NOK leisten.
Die norwegischen Behörden informieren auf diesem Merkblatt in deutscher Sprache über die aktuellen Einreisebedingungen.
Die Entscheidung, ob die Einreise erlaubt wird, obliegt in jedem Fall der norwegischen Grenzpolizei.
Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate von COVID-19 genesen sind und dies durch medizinische Dokumente nachweisen können, sind von der Quarantänepflicht ausgenommen.
Eine Übersicht über die von Norwegen zu Risikogebieten deklarierten Länder bietet das Norwegian Institute of Public Health. Diese Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Bei Einreisen aus Deutschland und anderen als Risikogebieten klassifizierten Ländern können inländische Anschlussflüge bei Symptomfreiheit angetreten werden. Es muss dann am Zielort eine Quarantäne angetreten werden.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind möglich.
Die Ausreise nach Deutschland auf dem Landweg über Schweden und Dänemark (Transit) ist möglich. Die Fährverbindungen bestehen mit Einschränkungen. Mitder Colorline ist die Reise von Oslo nach Kiel weiterhin möglich, allerdings nicht mehr von Kiel nach Oslo.
An zahlreichen Flughäfen (darunter auch Oslo Gardermoen), Häfen und Grenzübergängen werden für Reisende kostenfreie COVID-19-Tests angeboten. Dadurch kann das ggf. zur Einreise notwendige negative Testergebnis nicht ersetzt werden. Auch eine etwaige Quarantänezeit wird dadurch nicht verkürzt.
Beschränkungen im Land
Reisen im Inland sollen nur dann unternommen werden, wenn sie unvermeidlich sind. Auf touristische Reisen soll verzichtet werden.
Es gelten landesweit Teilnehmerbegrenzungen bei Veranstaltungen, dringende Empfehlungen zu Kontaktminimierung sowie Abstands- und Hygieneregeln. In Oslo sind Theater, Kinos, Schwimm- und Spielhallen usw. geschlossen. Es gilt ein Verbot aller Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, auch privater Natur. Weitergehende Informationen bietet die Stadt Oslo.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
In den jeweiligen Kommunen können unterschiedliche, von den nationalen Maßnahmen abweichende Hygieneregeln gelten, die fortlaufend angepasst werden und auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde zu finden sind.
In Oslo gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum und im öffentlichen Personennahverkehr, wenn ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann. Einzelheiten veröffentlicht die Stadt Oslo.
Zudem wird dringend empfohlen, die Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich wieder möglich. Das zuvor geltende Einreiseverbot vom Festland nach Svalbard/Spitzbergen ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
• Wenn Sie sich touristisch in den Provinzen Oslo und Viken aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung. Achten Sie darauf, dass die Eintragung in Ihrem Reisepass/Personalausweis zum Hauptwohnsitz in Deutschland auf aktuellem Stand ist.
• Wenn Sie im Transit durch Schweden fahren, bewahren Sie Ihre Belege (Brücke, Fähre, Tankquittungen) auf, um im Falle einer Kontrolle die Nutzung des direkten Wegs belegen zu können.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Senegal - Änderung Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Senegal wird derzeit gewarnt.
Epidemiologishe Lage
Senegal war von COVID-19 im weltweiten Vergleich bisher weniger stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt der erfassten Erkrankungsfälle ist insbesondere der Großraum Dakar.
Senegal ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das senegalesische Gesundheitsministerium (Ministère de la Santé et de l’Action sociale) und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es gelten weiterhin Einreisebeschränkungen für Reisende aus EU-Mitgliedstaaten. Zur Einreise berechtigt sind u.a. Angehörige der Streitkräfte und von Internationalen Organisationen, Diplomaten, in Senegal Studierende und Personen, die aus zwingenden familiären Gründen nach Senegal reisen müssen, sowie Geschäftsreisende mit entsprechender Sondergenehmigung der senegalischen Regierung. Die Einreise zu Tourismuszwecken ist derzeit nicht möglich. Nähere Informationen bietet die senegalesische Botschaft in Berlin.
Zur Einreise berechtigte Personen müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als fünf Tage sein darf. Die Möglichkeit der Testung nach Ankunft im Senegal besteht nicht mehr. Reisende müssen vor Einreise ein Formular zur Nachverfolgung ausfüllen. Quarantänepflicht besteht derzeit grundsätzlich nicht, sie kann jedoch im Einzelfall durch das Gesundheitspersonal am Flughafen angeordnet werden. Die Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen der Fluggesellschaften sind zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Landesgrenze Senegals zu Gambia ist wieder geöffnet. Sonstige Landes- und Seegrenzen Senegals sind bis auf weiteres geschlossen. Ausnahmen sind für den Warenverkehr und sanitäre Zwecke zugelassen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr findet wieder statt. Der internationale Bus- und Fährverkehr ist aufgrund zahlreicher Grenzschließungen auch in den Nachbarländern stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gilt ein Versammlungsverbot auf öffentlichen Plätzen, am Strand, in Sporthallen und in Konzert- und Theatersälen. Ein Verstoß gegen diese Maßnahme kann konsequent mit Geld- oder Gefängnisstrafen geahndet werden.
Hygieneregeln
An allen öffentlich zugänglichen Orten, z.B. in Verkehrsmitteln, Geschäften und Verwaltungsgebäuden besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Nichteinhaltung soll konsequent bestraft werden. Abstandsregeln werden an Stränden und an öffentlichen Plätzen durch Polizei und Gendarmerie kontrolliert.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, erkundigen Sie sich rechtzeitig nach den Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen Ihrer Fluggesellschaft.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der senegalesischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Slowakei - Änderung Einreise; Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Slowakei wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Slowakei als Risikogebiet eingestuft wurde. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung.
Einreise
Deutschland ist als Risikogebiet eingestuft.
Reisende mit Voraufenthalten in sogenannten Risikoländern innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in die Slowakei müssen ihre Einreise online in "eHranica" der slowakischen Regierung oder beim Amt für öffentliche Gesundheit anmelden und eine 10-tägige Selbstisolation einhalten. Frühestens nach fünf Tagen fordert das Amt für öffentliche Gesundheit Reisende zur Durchführung eines PCR-Tests auf.
Wer bei der Einreise ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen kann, welches nicht älter als 72 Stunden ist, muss sich nicht in Quarantäne begeben. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Testergebnisses, nicht des Abstrichs. Eine Anmeldung der Einreise ist dann nicht erforderlich. Testergebnisse zertifizierter Labore aus EU-Ländern in deutscher, englischer, tschechischer oder slowakischer Sprache werden anerkannt.
EU-Staatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis für die Slowakei sind von der Quarantäne und vom PCR-Test befreit, wenn Sie in den drei Monaten vor der Einreise eine Covid-19-Erkrankung überstanden haben und eine entsprechende Bescheinigung ihres slowakischen Hausarztes vorlegen können.
Grenzpendler mit Wohnsitz in einer Entfernung von bis zu 30 km vom nächstgelegenen Grenzübergang müssen sich alle 14 Tage testen lassen und beim Grenzübertritt neben der Bescheinigung des Arbeitgebers ein aktuelles negatives Testergebnis (PCR-Test oder Antigen-Test) vorlegen können.
Weitergehende Ausnahmen von der Quarantänepflicht veröffentlicht die slowakische Regierung.
Grenzkontrollen finden an der Grenze zur Ukraine statt. Bei Einreisen in die Slowakei aus der Ukraine gelten weiterhin die Regelungen der slowakischen Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei in Richtung Österreich, Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn sind problemlos möglich.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Bewirtung in Restaurants, Kneipen und Cafés darf nur noch zum Mitnehmen erfolgen. Alle Lokale müssen um 22 Uhr schließen. In Supermärkten und Drogerien gelten spezielle Einkaufsstunden für Senioren ab 65 Jahren von 9 bis 11 Uhr. Private Versammlungen von mehr als sechs Personen sind verboten. Kulturelle Veranstaltungen, Gottesdienste und Sportwettkämpfe sind mit strengen Auflagen erlaubt.
Ab 14. Dezember 2020 müssen Hotelgäste und Nutzer von Skiliften ein negatives Testergebnis vorlegen können, das nicht älter als 72 Stunden sein darf (PCR-Test oder Antigen-Test). Nach Ablauf der 72 Stunden muss erneut ein Test durchgeführt werden.
Ab 21. Dezember 2020 bis voraussichtlich 10. Januar 2021 bleiben Einzelhandelsgeschäfte mit Ausnahme von Supermärkten, Drogerien und Apotheken geschlossen.
Die Regierung hat den Notstand erneut bis zum 29. Dezember 2020 verlängert. Weitere beschränkende Maßnahmen, u.a. auch zur Bewegungsfreiheit, können damit beschlossen werden.
Hygieneregeln
Das Tragen von Mundschutz (Bedeckung von Mund und Nase durch Maske, Schal etc.) ist drinnen und draußen Pflicht. In der freien Natur gilt die Mundschutzpflicht nur, wenn ein Abstand von 5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
• Informieren Sie sich bei der Deutschen Botschaft Pressburg.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
• Wenn Sie sich touristisch in der Slowakei aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie vor Weiterreise in die Ukraine unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise Ukraine.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Spanien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien wird derzeit mit Ausnahme der Kanarischen Inseln aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte gibt es im ganzen Land. Lediglich auf den Kanarischen Inseln sind die Infektionszahlen niedriger.
Landesweit -mit Ausnahme der Kanarischen Inseln- beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien -mit Ausnahme der Kanarischen Inseln- als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich.
Für alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, gilt die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (entweder ein PCR-Test oder ein sogenannter TMA-Test) mit sich zu führen.
Diese Verpflichtung gilt nicht bei Einreise auf dem Landweg.
Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Flugreisende müssen bereits seit einiger Zeit ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37.5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet.
Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
Vom 23. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 sind Reisen zwischen den Autonomen Gemeinschaften nur aus triftigen Gründen erlaubt. Dazu zählen z.B. die Rückkehr an den Wohnsitz, berufliche Gründe oder der Besuch von Familienangehörigen. Touristische Reisen gelten dagegen nicht als triftiger Grund. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind Reisen auf die Kanaren und die Balearen.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 6 Uhr. Die Bewegungsbeschränkungen betreffen einzelne Gebiete in der Stadt Madrid und elf weitere Gemeinden (s. Karte). Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind nicht erlaubt. Vom 4. Dezember 2020, 0 Uhr, bis 14. Dezember 2020, 0 Uhr, darf die Autonome Gemeinschaft Madrid nur aus triftigen Gründen verlassen oder betreten werden. Eine Einreise zu touristischen Zwecken ist in diesem Zeitraum nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gelten verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung der steigenden Infektionszahlen, die seit dem 23. November 2020 im Rahmen eines Stufenplanes je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens schrittweise reduziert werden. Derzeit gilt:
• Nach Katalonien darf nur aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden (Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen).
• Zusätzlich darf man jeweils von Freitag, 6 Uhr bis Montag, 6 Uhr die Gemeinde/Stadt nur aus triftigen Gründen verlassen (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen).
• Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Reisende, die an ihren ständigen Wohnsitz zurückkehren, sind davon ausgenommen. Sie müssen jedoch eine behördliche Erklärung mit sich führen.
• Bars und Restaurants sind im Außenbereich geöffnet, im Innenbereich mit 30% Kapazität (jeweils mit weiteren Einschränkungen hinsichtlich Abständen und Gästezahl).
• Einkaufszentren sind geschlossen (außer Geschäfte für Lebensmittel u.a. Waren des täglichen Bedarfs), Geschäfte für Lebensmittel u.a. Waren des täglichen Bedarfs mit weniger als 800 m² sind mit 30 % Kapazität geöffnet, ebenso solche, die Dienstleistungen mit persönlichem Kontakt anbieten (Friseure, Manikürestudios usw.).
• Sport- und Fitnessklubs sind teilweise geöffnet (keine Schwimmbäder).
• Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind generell untersagt.
Für Andalusien wurde das seit dem 30. Oktober 2020 bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 10. Januar 2021, 0 Uhr, verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Zwischen dem 23. Dezember 2020 und 6. Januar 2021 sind außerdem Ein- und Ausreisen zum Besuch von Familienangehörigen erlaubt. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Bewegungen und Fahrten innerhalb einer Provinz sind ab dem 12. Dezember 2020, 0 Uhr, wieder erlaubt und ab dem 18. Dezember 2020 auch wieder innerhalb ganz Andalusiens. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 7 Uhr, ab dem 18. Dezember 2020 von 23 bis 6 Uhr, in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 2020 und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar 2021 gilt die Ausgangssperre erst ab 1.30 Uhr.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Für die spanischen Inseln s. unter Besonderheiten auf den Inseln.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf Mallorca gilt ab dem 10. Dezember 2020 eine nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr bis 6 Uhr, auf den übrigen Balearen gilt weiterhin die nächtliche Ausgangssperre von 0 Uhr bis 6 Uhr.
Auf den Kanaren müssen seit 14. November 2020 alle mindestens sechs Jahre alten Besucher (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten möchten, an der Rezeption ein negatives Testergebnis auf COVID-19 vorlegen. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen und das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss. Für Reisende auf den Kanaren, die sich dort in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten, besteht die grundsätzliche Pflicht, während ihres Aufenthalts die spanische Corona-App "Radar COVID" zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen, welches dann ebenfalls für den Bezug der touristischen Unterkunft Verwendung finden kann.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Beachten Sie die seit dem 14. November 2020 geltende Testpflicht bei Einreise auf die Kanarischen Inseln (s. Besonderheiten auf den Inseln).
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Wenn Sie sich touristisch in Spanien (mit Ausnahme der Kanarischen Inseln) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Siehe dazu Michaels aktuelle Infos zur > Einreise nach Malaga.
Südafrika - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Südafrika wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Südafrika ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte bilden die Provinzen Gauteng, KwaZulu Natal, Western Cape und Eastern Cape. Nach einem vorübergehenden Absinken der Fallzahlen, steigen diese wieder stark an. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das südafrikanische Gesundheitssystem an seine Belastungsgrenze gelangt.
Südafrika ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das südafrikanische Department of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Südafrika hat die Einreisebeschränkungen weitgehend aufgehoben. Die Einreise u.a. zu touristischen Zwecken ist wieder unabhängig von Voraufenthalten in anderen Ländern erlaubt.
Alle Reisenden müssen bei Ankunft einen negativen PCR-Test nachweisen, der bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Der Test muss von einer zugelassenen medizinischen Einrichtung oder zugelassenen Arzt erstellt und mit dessen Namen und Unterschrift versehen sein. Reisende, die ohne PCR-Test einreisen, müssen sich auf eigene Kosten einer 10-tägigen Quarantäne unterziehen. Die Quarantäne kann in der gebuchten Unterkunft genehmigt werden, wenn die Unterkunft entsprechend für die Durchführung gerüstet ist. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit der Selbstquarantäne. Fragen zur Selbstquarantäne bei Rückkehr nehmen die südafrikanischen Gesundheitsbehörden per E-Mail entgegen.
Bei Einreise wird ein Gesundheits-Screening durchgeführt. Mit Symptomen auffällige Reisende müssen sich -auch bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses- in Quarantäne begeben, bis ein COVID-19-Wiederholungstest durchgeführt wurde. Einzelheiten zur Umsetzung in der Praxis (z.B. ab wann ein Wiederholungstest erlaubt ist), liegen noch nicht vor.
Von allen Reisenden wird zudem erwartet, dass sie zwingend die mobile App "COVID Alert South Africa" auf ihrem Mobiltelefon installiert haben, eine Reisekrankenversicherung vorweisen und ihren Unterkunftsnachweis inkl. Anschrift vorlegen, sollte eine Quarantäne erforderlich werden. Fluglinien und Einreisekontrollstellen überprüfen die Einhaltung dieser Vorgaben. Eine Auslandsreisekrankenversicherung ist für die Einreise nicht mehr zwingend, jedoch weiterhin dringend empfohlen.
Durch- und Weiterreise
Die Nachweispflicht eines negativen PCR-Tests bei Einreise in Südafrika gilt auch für den Fall einer geplanten Durchreise. Der Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung ist nicht erforderlich. Es wird jedoch empfohlen, ihn für eine reibungslose Durchreise dennoch mitzuführen.
Für die Nachbarländer Südafrikas gelten Reisewarnungen. Einreisen auf dem Landweg sind nur über bestimmte freigegebene Grenzübergänge möglich, über die die Behörden der Zielländer informieren.
Reiseverbindungen
Seit Anfang Oktober 2020 gibt es wieder regulären internationalen Flugverkehr (mit reduziertem Angebot). Wegen der deutlich steigenden COVID-19 Fallzahlen ist eine erneut starke Einschränkung des internationalen Flugverkehrs von und nach Südafrika nicht auszuschließen. Inlandsflüge sind wegen des noch reduzierten Angebots häufig voll besetzt.
Beschränkungen im Land
An definierten Hotspots bestehen nächtliche Ausgangssperren. Die touristische Infrastruktur ist im Wesentlichen geöffnet, allerdings von beschränkenden Hygieneregeln beeinträchtigt.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit und am Arbeitsplatz besteht ausnahmslos die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Vor dem Betreten von Geschäften und Behörden wird die Temperatur gemessen und die Hände müssen desinfiziert werden. Eine Abstandsregel von 1,5 m ist einzuhalten (Besonderheiten gelten z.B. beim Transportwesen).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der südafrikanischen Regierung.
• Installieren Sie die mobile App "COVID Alert South Africa".
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten setzen Sie sich mit der südafrikanischen COVID-Hotline telefonisch (0800 029 999) oder WhatsApp (0600 12 3456) in Verbindung.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Brunei Darussalam - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Brunei Darussalam wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Brunei Darussalam ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Aktuelle detaillierte Zahlen bieten das bruneiische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für ausländische Staatsangehörige ist grundsätzlich weder die Einreise noch der Transit nach/durch Brunei möglich. Für alle Bewohner von Brunei, auch Deutsche mit Wohnsitz dort, besteht eine Ausreisesperre. In begründeten Notfällen kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Seit dem 15. September 2020 sind dringend erforderliche Reisen nach Brunei wieder möglich, aber keine touristischen Reisen. Der hierzu erforderliche „Entry Travel Pass“ muss spätestens acht Arbeitstage vor Reisebeginn von der in Brunei ansässigen Firma/Agentur/Person online beim bruneiischen Prime Ministers Office gestellt werden. Zudem ist das Ergebnis eines innerhalb von 72 Stunden vor Abreise durchgeführten PCR-Tests bei Einreise vorzulegen.
Einreisende aus Deutschland müssen für maximal 14 Tage in Quarantäne (Hotelunterkunft) und werden auf COVID-19 getestet. Die Kosten hierfür sind durch den Reisenden zu tragen.
Durch- und Weiterreise
Land-, Luft- und Seegrenzen sind für touristische Reisen weiterhin geschlossen, Transit ist nicht möglich.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr von und nach Deutschland ist stark eingeschränkt und derzeit nur über Kuala Lumpur möglich. Die bruneiische Luftfahrtgesellschaft Royal Brunei Airlines bietet vereinzelt Direktflüge von und nach London an.
Beschränkungen im Land
Geschäfte, Restaurants, Sportanlagen, Moscheen und andere öffentliche Gebäude sind nur mittels Anwendung einer Tracking-/Gesundheits-App möglich. An vielen Orten werden Temperaturkontrollen durchgeführt.
Hygieneregeln
Social Distancing und generelle Hygienemaßnahmen sind einzuhalten. Maskenpflicht besteht nur für Dienstleister (z.B. Personal in Restaurants), aber nicht für Kunden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorgaben und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Zugangsregelungen (Temperaturmessung; Gesundheits-App) können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim bruneiischen Ministry of Health.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Health Advice Line des bruneiischen Gesundheitsministeriums unter +673 148.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
China - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach China wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Die Fallzahlen haben sich in China auf einem niedrigen Niveau stabilisiert. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Nationale Gesundheitskommission der VR China und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreisesperre für ausländische Staatsangehörige wurde am 28. September 2020 etwas gelockert. Ausländische Staatsangehörige mit einer gültigen chinesischen Aufenthaltsgenehmigung zur Erwerbstätigkeit, für persönliche Angelegenheiten oder zur Familienzusammenführung dürfen ohne Visum nach China einreisen. Inhaber abgelaufener Aufenthaltsgenehmigungen dieser Art können bei der zuständigen chinesischen Auslandsvertretung einen Antrag auf Wiedereinreise stellen.
Diese Regelung gilt nicht für Personen mit Wohnsitz in folgenden Staaten: Frankreich, Belgien, Italien, Großbritannien, Russland, Ukraine, Indien, Äthiopien, Bangladesch und Philippinen.
Sie gilt auch nicht für Inhaber gültiger Visa.
Grundsätzlich weiterhin möglich ist die Einreise für Inhaber von diplomatischen, Dienst-, Courtesy- und C-Visa. Neue Visa für sonstige, individuelle Einreisen nach China werden darüber hinaus weiterhin nur für einen bestimmten, eingeschränkten Personenkreis erteilt (u.a. ausländische Staatsangehörige, die nach China einreisen zur Durchführung „notwendiger wirtschaftlicher, technologischer und sonstiger Vorhaben“). Zur Durchführung des Visumsverfahrens ist eine sog. „PU-Einladung“ bei den zuständigen chinesischen Lokalbehörden einzuholen. Einzelheiten und etwaige Aktualisierungen bietet das Außenministerium der VR China.
Von allen Fluggästen, die nach China einreisen, werden negative Nukleinsäure- und IgM-Antikörper-Testergebnisse verlangt. Seit dem 1. Dezember 2020 müssen diese negativen Testergebnisse über das WeChat-Programm “Health Code International” (oder die Online-Version ) hochgeladen werden, um einen QR-Code zu erhalten, der von den chinesischen Auslandsvertretungen ausgestellt wird und Voraussetzung für die Einreise nach China ist.
Die Tests dürfen nicht älter als 48 Stunden sein, die Testergebnisse müssen den Namen und die Anschrift der Teststelle sowie die Art der Blutprobe aufweisen. Es werden nur Testergebnisse mit venös entnommenem Blut akzeptiert. Schnelltests sind nicht ausreichend. Bei Transitflügen müssen im Transitland beide Tests wiederholt und innerhalb von 48 Stunden vor Abflug bei der lokalen chinesischen Auslandsvertretung ein weiterer grüner QR-Code eingeholt werden.
Die Gültigkeitsdauer des QR-Codes beträgt 48 Stunden ab Durchführung des Tests. Zu rechnen ist ab Zeitpunkt der Testdurchführung, nicht dem Zeitpunkt des Ergebnisses.
Es ist nicht auszuschließen, dass ausländische Staatsangehörige mit nachgewiesener vorheriger COVID-19-Erkrankung auf Schwierigkeiten bei Ab- und Einreise stoßen.
Ferner ist auf der Webseite des chinesischen Zolls eine Gesundheitserklärung abzugeben. Alle aus dem Ausland einreisenden Personen werden, unabhängig von ihrer Nationalität, an dem Erstankunftsort auf COVID-19 getestet und einer mindestens 14-tägigen Quarantäne in zentralen Einrichtungen unterworfen. Die Provinz des innerchinesischen Zielorts kann davon abweichende Regelungen vorsehen, wie z.B. zusätzliche Quarantänezeiten im Anschluss an den o.g. Zeitraum oder die Möglichkeit einer Heimquarantäne.
Bei Einreisen aus Hongkong muss ebenfalls ein negativer COVID-19-Test eines anerkannten Labors in Hongkong vorgelegt werden, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Zusätzlich muss eine Gesundheitserklärung ausgefüllt werden. Weitere Informationen dazu finden sich auf der Webseite des chinesischen Verbindungsbüros in Hongkong.
Kleinkinder werden in der Regel bei einem Elternteil untergebracht. Ältere Kinder ab 14 Jahren können isoliert von den Eltern untergebracht werden. Die Quarantänebedingungen in den Hotels, insbesondere das strikte Verbot des Verlassens des Zimmers über einen Zeitraum von 2 Wochen, sind besonders für Kinder und ältere Menschen belastend.
Die für die Quarantäne-, Test- und sonstigen Maßnahmen anfallenden Kosten müssen selbst getragen werden.
Reisende mit Krankheitssymptomen werden in Krankenhäuser isoliert und obligatorischen Untersuchungen und Maßnahmen unterzogen. Gleiches kann für Personen gelten, die auf dem gleichen Flug eingereist sind wie eine Person, die z.B. im Anschluss positiv auf COVID-19 getestet wird. Es kam bereits zu einer Einweisung in ein Krankenhaus, nachdem in den Einreiseunterlagen wahrheitsgemäß eine frühere zurückliegende Corona-Erkrankung angegeben wurde, trotz Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Tests. Auch ein positiver COVID-19-Antikörpertest (anlässlich eines gewöhnlichen Bluttests) kann zu entsprechenden medizinischen Maßnahmen inklusive Quarantäne führen.
Bei Einreise nach China mit Kindern ist zu beachten, dass chinesische Regelungen vorsehen, dass Minderjährige im Fall einer positiven Testung nach Einreise nicht von ihren Eltern persönlich im Krankenhaus betreut werden dürfen.
Weitere infektionsrechtliche Maßnahmen für Bewegungen von Ausländern innerhalb Chinas werden in den Provinzen, Städten, Stadt- und Wohnbezirken sehr unterschiedlich und uneinheitlich gehandhabt; sie sind regelmäßig kurzfristigen Änderungen und Anpassungen unterworfen.
Falschangaben zum Gesundheitszustand können strafrechtlich verfolgt werden.
Die deutschen Vertretungen in China haben auf die gemäß nationalen Infektionsschutzbestimmungen beschlossenen Maßnahmen sowie auf deren Durchführung auch im Einzelfall keinen Einfluss.
Durch- und Weiterreise
Transitaufenthalte von ausländischen Staatsangehörigen in China, etwa zum Weiterflug aus China heraus und der bisherige visafreie Aufenthalt in bestimmten Fällen für einige Tage bleiben ausgesetzt.
Schließungen bzw. zeitlich eingeschränkte Öffnungen von internationalen Grenzübergängen (Land, See, Luft) sowie Beschränkungen für den Personen- und/oder Warenverkehr sind abhängig von der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und werden im Einzelfall von der zuständigen National Immigration Administration (NIA) angeordnet. Es ist daher bis auf weiteres mit Einschränkungen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zu rechnen, die auch kurzfristig in Kraft treten können.
Reiseverbindungen
Es gelten weiterhin erhebliche Einschränkungen des Flugverkehrs auf wenige Flüge und Flughäfen.
Direktflüge zwischen Peking und Griechenland, Dänemark, Österreich sowie Schweden finden unregelmäßig statt. Internationale Flüge nach Peking können weiterhin kurzfristig auf andere Flughäfen in China umgeleitet werden, die zum Teil weit entfernt von Peking liegen.
Der Direktflugverkehr zwischen China und Deutschland wird teilweise von chinesischen Airlines (z.B. Air China, China Eastern) sowie der Lufthansa (Verbindungen ab/nach Chengdu, Nanjing, Shanghai) bedient. Nach wie vor ist die Zahl der Direktflugverbindungen allerdings stark begrenzt.
Beschränkungen im Land
COVID-19 bedingte Ausgangssperren sowie Reisebeschränkungen sind derzeit nicht bekannt, eine kurzfristige Verhängung bei Auftreten lokaler Infektionen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Für den Besuch einiger touristischer Sehenswürdigkeiten/Nationalparks ist häufig eine namentliche Voranmeldung erforderlich. Hotels und andere Unterkunftseinrichtungen verlangen beim Check-In teilweise negative COVID-19-Testergebnisse oder Nachweise darüber, wie lange die Einreise nach China zurückliegt. Ausländern kann vereinzelt der Zugang verwehrt werden.
Das Betreten vieler Gebäude, Bahnhöfe, sonstiger Compounds und auch die Nutzung des ÖPNV sind teilweise nur mit einer von Stadt zu Stadt unterschiedlichen, auf der App WeChat oder Alipay basierenden Gesundheitsanwendung möglich. Nur wenn diese den korrekten Farbcode generiert, wird der Zugang gestattet. Vereinzelt werden Bahnreisen nur nach Vorlage eines negativen COVID-19-Tests gestattet. Teilweise wird bereits bei Einreise in eine andere Provinz oder Stadt die Vorlage des entsprechenden Gesundheitscodes gefordert.
Das Reisen in China kann darüber hinaus die Installation weiterer Apps erfordern, z.B. da spezielle lokale Gesundheitscodes gefordert werden oder um sämtliche Aufenthaltsorte in den letzten 14 Tagen zurückverfolgen zu können.
Hygieneregeln
In Verkehrsmitteln und zahlreichen Gebäuden gilt Maskenpflicht. Temperaturmessungen an Gebäudeeingängen sind weiterhin üblich. Abstandsregeln sind in dicht besiedelten Ballungsräumen kaum einzuhalten.
• Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Abreise bei den chinesischen Auslandsvertretungen und der den Flug durchführenden Fluggesellschaft nach den genauen Einreise- und Beförderungsbedingungen.
• Beachten Sie die Informationen zu Umsteige- und Transferflügen, sowie Informationen zum auszufüllenden Gesundheitszertifikat auf der Webseite der chinesischen Botschaft in Berlin.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich bei der Nationalen Gesundheitskommission der VR China.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Dänemark - Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land, Besonderheiten in den Regionen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönland wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Färöer und nach Grönland wird vor dem Hintergrund geltender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Dänemark ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Kopenhagen sowie die Städte Aarhus, Odense und Aalborg, aber auch die Regionen Seeland und Mittel-Jütland sowie einzelne Städte in der Region Süddänemark verzeichnen hohe Infektionszahlen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönland als Risikogebiet eingestuft wurde. Die Gebiete Grönland und Färöer weisen nur geringe Infektionszahlen auf und gelten daher nicht als Risikogebiet. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 29. Oktober 2020 wird ganz Deutschland von den dänischen Behörden als COVID-19-Hochrisikoland (rot) eingestuft. Einreisen zu rein touristischen Zwecken von Personen mit Wohnsitz in Deutschland, mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, sind nicht mehr erlaubt.
Personen mit Wohnsitz in einem epidemiologisch als Hochrisikoland eingestuften Land dürfen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Dänemark einreisen. Es muss ein negativer COVID-19-Test (PCR-Test oder Antigentest) vorgelegt werden, der maximal 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Detaillierte Informationen, für welchen Personenkreis Ausnahmeregelungen gelten und bei welchen Gründen eine Einreise weiterhin möglich ist sowie welche Anforderungen an den ggf. vorzulegenden Test gestellt werden, bieten die dänischen Behörden. Es gelten u.a. Sonderregeln für Bewohner von Grenzregionen, darunter Reisende mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein. Diese dürfen einreisen, wenn sie entweder einen wichtigen Grund nachweisen oder einen negativen COVID-19-Test (PCR-Test oder Antigentest) vorlegen, der nicht mehr als 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde.
Dänemark nimmt die Risikoeinstufungen auf Grundlage von EU-einheitlichen Kriterien vor. Die aktuelle Liste der Hochrisikogebiete findet sich auf dem Informationsportal der dänischen Behörden.
Das dänische Statens Serum Institut aktualisiert die epidemiologische Einstufung der Länder und Regionen wöchentlich anhand der COVID-19-Infektionszahlen und veröffentlicht diese ebenfalls auf dem Informationsportal der dänischen Behörden.
Bei Einreise wird immer ein gültiger Pass oder Personalausweis benötigt. Dazu kommt:
1. Bei Einreisen aus einem COVID-19-Hochrisikoland ist ein Nachweis des Reisezwecks sowie der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest) mitzuführen.
2. Bei Einreisen aus einem als epidemiologisch „nicht sicher“ eingestuften Land ist ein Nachweis des Reisezwecks mitzuführen.
3. Bei der Einreise von Personen mit Wohnsitz in einem als epidemiologisch sicher („offen“) eingestuften Land genügt der Nachweis des Wohnsitzes (z.B. Adresse auf dem Personalausweis, Meldebescheinigung).
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist derzeit an allen Grenzübergängen möglich. Es werden verstärkt stichprobenartige Kontrollen durchgeführt. An den internationalen Flughäfen finden ebenfalls Kontrollen statt.
Für Fragen zum Thema Einreise nach Dänemark hat die dänische Polizei eine Hotline unter +45 7020 6044 (Mo-Mi 8-16 Uhr, Do 8-15 Uhr, Fr 8-14 Uhr) eingerichtet.
Nichtdänischen Staatsangehörigen, die deutliche Symptome von COVID-19 zeigen, beispielsweise Husten oder Fieber, wird die Einreise nach Dänemark unabhängig vom Grund verwehrt.
Reisenden werden an der Grenze sowie während des Aufenthalts in Dänemark stichprobenartig Tests angeboten, die dazu dienen, eine mögliche Verbreitung des Virus zu überwachen.
Durch- und Weiterreise
Reisenden wird unabhängig vom Wohnsitz die Durchreise erlaubt, wenn sie im Zielland Urlaub machen oder einen triftigen Grund für die Reise haben. Die Durchreise in das Heimatland bzw. Land des ständigen Wohnsitzes ist generell erlaubt. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Auch Umsteigeverkehr an Flughäfen ist gestattet. Weitere Informationen bietet die dänische Polizei.
Die Durchreise durch Dänemark ist für Personen mit Wohnsitz in einem als „offen“ klassifizierten Land unabhängig vom Reisezweck erlaubt.
Reiseverbindungen
Es gibt weiterhin grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert. Eine Platzreservierung ist in allen Fernzügen der Dänischen Bahn erforderlich.
Beschränkungen im Land
Bis einschließlich 3. Januar 2021 gilt in 69 der insgesamt 98 dänischen Kommunen ein Teillockdown. Zu den betroffenen Kommunen zählt die Hauptstadtregion mit Ausnahme von Bornholm, die gesamte Region Seeland, die gesamte Region Mittel-Jütland einschließlich der Stadt Aarhus, die Kommunen Vejle, Fredericia und Middelfart in der Region Süddänemark sowie die Großstädte Aalborg und Odense. Restaurants, Cafés und Fitnesscenter bleiben geschlossen, Kultur- und Freizeitangebote in geschlossenen Räumen dürfen nicht stattfinden. Schüler ab der 5. Klasse und Studierende erhalten Fernunterricht, Angestellte sollen, wo möglich, von zuhause arbeiten. Geschäfte, bleiben geöffnet, Freizeitaktivitäten an der frischen Luft sind möglich.
In den übrigen Landesteilen dürfen Gaststättenbetriebe bis 22 Uhr geöffnet sein.
Alkoholverkauf im Einzelhandel und in Kiosken ist nach 22 Uhr untersagt. Im gesamten öffentlichen Raum sind Maßnahmen zur physischen Distanzierung und zusätzlicher Hygiene einzuhalten. Wo möglich soll auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verzichtet werden. Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Versammlungen von mehr als 10 Personen, für bestimmte Versammlungen, darunter Beerdigungen, Freizeitaktivitäten von Personen unter 21 Jahren und Kulturveranstaltungen mit sitzendem Publikum gelten jedoch unterschiedliche großzügigere Regeln, solange keine regionalen Verschärfungen greifen. Die absolute Obergrenze liegt bei 500 Teilnehmern. Die dänische Polizei hat eine Reihe von Orten, sog. Hotspots, identifiziert, an denen es zu größeren Menschenansammlungen kommen kann. Diese Hotspots sollten vermieden werden, die Polizei kann auch Aufenthaltsverbote dort erlassen.
Es wird empfohlen, soziale Kontakte gering zu halten und auch Zusammenkünfte im eigenen Zuhause auf max. 10 Personen zu beschränken. Dies gilt auch für die Feiertage.
Hygieneregeln
An Flughäfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Zug, U-Bahn, S-Bahn, Fähren) einschließlich Bahnhofs- und Haltestellenbereich und im gewerblichen Personentransport (Taxis, Reisebusse) sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Supermärkten, im Einzelhandel und in Freizeiteinrichtungen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske oder Visier). Diese Pflicht gilt außerdem beim Besuch von Restaurants, Bars, Cafés und ähnlichen Gaststättenbetrieben, solange man nicht am Platz sitzt. In Behandlungs- und Pflegesituationen, z.B. in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls vorgeschrieben. Kinder bis einschließlich 12 Jahren sind von den Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Es gilt eine Abstandsregelung von einem Meter zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören. Bei Personen mit erhöhtem Risiko oder in Situationen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko (z.B. beim Sport, Singen oder in schlecht belüfteten Räumen) wird ein Abstand von zwei Metern empfohlen.
Besonderheiten in den Regionen
Auch für Reisen auf die Färöer gilt, dass Personen mit Wohnsitz in einem als epidemiologisch nicht sicher eingestuften Land nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einreisen dürfen. Reisenden wird empfohlen, innerhalb von drei Tagen vor der Einreise einen PCR-Test vornehmen zu lassen. Darüber hinaus erfolgt unabhängig von Reisegrund und Herkunftsland bei Einreise ein PCR-Test. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses sind Reisende verpflichtet, sich umgehend in häusliche Quarantäne zu begeben. Ein zweiter Test ist nach sechs Tagen vorgesehen. Mehr Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer.
Einreisen nach Grönland sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Es wird ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests zur Einreise benötigt. Der Test muss in einem nordischen Land (z.B. Dänemark oder Island) durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine mehrtägige häusliche Selbstisolation von bis zu 14 Tagen erforderlich. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Selbstisolation vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bietet die grönländische Regierung.
• Bitte befolgen Sie die Anweisungen der dänischen Behörden und befolgen deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Wenn Sie sich touristisch in Dänemark aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
Frankreich - Änderung Einreise, Besonderheiten in den Regionen: Testpflicht für Korsika
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich, mit Ausnahme der Regionen Bretagne und Korsika, wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch-Guayana, St. Martin, sowie das Überseegebiet Französisch-Polynesien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet zwar sinkende COVID-19 Infektionszahlen, überschreitet jedoch die Zahl der Neuinfektionen von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Frankreich, mit Ausnahme der Regionen Bretagne und Korsika sowie der Überseegebiete Guadeloupe, La Réunion und Martinique als Risikogebiet eingestuft ist. Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU-Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist möglich, wenngleich Frankreich seine EU-Binnengrenzen bis Ende April 2021 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Neuseeland, Ruanda, Singapur, Südkorea und Thailand sind keine besonderen Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus allen weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium laufend aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen nach Korsika und in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengen-Staaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist möglich. Es ist bei jedem Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung eine (in den meisten Fällen selbst auszufüllende) Ausgangsbescheinigung mitzuführen. Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer PCR-Test, Erklärungen zu Einreisegrund, COVID-19-Symptomfreiheit, Mitführen einer Ausgangsbescheinigung). Detailliertere Informationen bietet das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit dem Zug oder Flugzeug von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden, sind wegen der innerfranzösischen Ausgangsbeschränkungen allerdings stark eingeschränkt verfügbar.
Beschränkungen im Land
Bis mindestens 15. Dezember 2020 gelten landesweit sehr weitreichende bußgeldbewehrte Ausgangsbeschränkungen: Jedes Verlassen der eigenen Wohnung ist nur zu bestimmten Zwecken (z.B. Behördengänge, Schulbesuch, Einkäufe des täglichen Bedarfs, unabweisbare familiäre Gründe, nicht teleheimarbeitsfähige Arbeitstätigkeit gemäß gesonderter Bescheinigung des Arbeitgebers) und unter Mitführung einer Ausgangsbescheinigung möglich. Die Bescheinigungen können als Leerformular zum Ausdruck, online oder in der französischen Corona-App "Tous Anti Covid" ausgefüllt werden. Da die französische und die deutsche Corona-App derzeit nicht miteinander kompatibel sind, sollten regelmäßige Pendler oder Grenzgänger bis auf weiteres beide Apps gleichzeitig installieren und nutzen.
Gastronomiebetriebe, Museen, Konzertsäle, Sporthallen, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit geschlossen.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Banken, Geschäfte). Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In den meisten französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine-Saint-Denis, Hauts-de-Seine und Val-de-Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Für die Einreise nach Korsika ist, bußgeldbewehrt, ab dem 19. Dezember 2020 bis voraussichtlich 8. Januar 2021 ein negativer COVID-19-Test (PCR- oder Antigentest) sowie eine diesbezügliche schriftliche Erklärung erforderlich. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Präfektur von Korsika.
Auch Reisen in die französischen Überseegebiete sind nur unter den engen Ausnahmebestimmungen zur allgemeinen Ausgangsbeschränkung (s. oben) zulässig.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélemy und La Réunion müssen außerdem bei Abflug ein negatives PCR-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit. Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 Stunden altes negatives PCR-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online-Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich beim Hochkommissariat (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
Über Bedingungen, zu denen die grundsätzlich nicht gestattete Einreise nach Neu-Kaledonien ausnahmsweise möglich ist, informiert die Regierung von Neu-Kaledonien.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Webseite des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Nutzen Sie bei einem Aufenthalt in Frankreich die französischen Corona-App "Tous Anti Covid".
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Griechenland - Ergänzung
Griechenland hat die seit fast sechs Wochen geltenden Lockdown-Maßnahmen gelockert. Buchhandlungen und Friseure konnten am Montagmorgen unter strengen Auflagen öffnen. Für andere kleine Geschäfte gilt bereits seit dem Wochenende das Prinzip "Click Away": Wer im Schaufenster oder im Internet ein Produkt entdeckt, das er kaufen möchte, muss das Geschäft kontaktieren und kann seinen Einkauf dann zu einer vorgegebenen Zeit abholen. Bezahlt wird per Kartenlesegerät. Wer nach Griechenland einreist, muss einen Corona-Schnelltest machen und danach für drei Tage in Quarantäne gehen. Die Kosten dieses Tests übernimmt der griechische Staat. Die Pflicht, zudem einen PCR-Coronatest mit negativem Ergebnis vorzuweisen, der nicht länger als 72 Stunden alt ist, bleibt bestehen. Quelle: tagesschau.de
Großbritannien und Nordirland / Vereinigtes Königreich - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das gesamte Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Kanalinsel Jersey (Kronbesitz) sowie das Überseegebiet Gibraltar wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt. Ausgenommen sind die weiteren Überseegebiete sowie die Kronbesitze Isle of Man und die Kanalinsel Guernsey.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Überseegebiete sowie die Kronbesitze Isle of Man und die Kanalinseln Guernsey und Alderney wird aufgrund von Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Im gesamten Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Gibraltar, mit Ausnahme der weiteren Überseegebiete und der Kanalinseln ( Jersey und Guernsey) sowie der Isle of Man beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb dieses als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung sowie das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Webseite der schottischen Regionalregierung.
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben weiterhin hoch (Alert Level 4). Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten ("Overseas Territories") siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Für Reisende aus Deutschland gilt zwingend eine 10-tägige Quarantänepflicht.
Für Einreisen nach England (ausgenommen sind Schottland, Wales und Nordirland) wird es ab 15. Dezember 2020 möglich sein, sich nach fünf Tagen von der Quarantäne zu befreien. Voraussetzung ist ein negativer PCR-Test. Der Test ist kostenpflichtig und muss bei einem von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland lizenzierten Labor durchgeführt werden. Die lizenzierten Labors stehen noch nicht fest. Es ist nach vorläufigen Informationen mit Kosten von 120 GBP/Test zu rechnen. Nähere Informationen bietet die britische Regierung.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zu einer elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne ausgenommen sind Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Auch bei Einreise aus einem Land, dass nicht als Risikogebiet eingestuft ist („Travel Corridor“) kann Quarantäne im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland notwendig werden, wenn man im Transit durch ein Risikogebiet reist und dort Kontakt zu Personen hatte.
Nähere Informationen zur Frage des Transits bietet die britische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, jedoch nicht für touristische Zwecke. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden, auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Reiseverbindungen
Flug- und Reiseverbindungen von und nach Deutschland sind vorhanden, aber derzeit weiter eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen.
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland.
England ist am 2. Dezember 2020 zu seinem 3-Stufen-System der Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zurückgekehrt. Fast ganz England befindet sich in Stufe 2 (derzeit auch London) oder Stufe 3.
Stufe 1 („Mittel“):
Es ist erlaubt, sich im Freien und in geschlossenen Räumen mit maximal 6 Personen zu treffen („rule of six“). Ausnahmen gelten für Arbeitsstätten und Schulen. Hochzeiten bis maximal 15 Personen und Beerdigungen sind bis maximal 30 Personen erlaubt. Geschäfte bleiben geöffnet. Restaurants und Pubs schließen um 23 Uhr. Es gibt nur noch Tisch-Service.
Stufe 2 („Hoch“):
Es ist erlaubt, sich im Freien mit maximal sechs Personen zu treffen („rule of six“). Ausnahmen gelten für Arbeitsstätten und Schulen. Hochzeiten bis maximal 15 Personen und Beerdigungen sind bis maximal 30 Personen erlaubt. Geschäfte bleiben geöffnet. Restaurants und Pubs haben geöffnet, man darf sich in den Räumen dort aber nicht mit Personen treffen, die nicht zum eigenen Haushalt oder zur „support bubble“ gehören. Es gibt nur noch Tisch-Service.
Stufe 3 („Sehr hoch“):
Kein Kontakt zu anderen Haushalten in Privaträumen oder Privatgärten. Im Freien ist es erlaubt, sich mit maximal 6 Personen an öffentlichen Plätzen wie Parks, Stränden etc. zu treffen. Ausnahmen gibt es für Schulen und Arbeitsstätten. Hochzeiten bis maximal 15 Personen und Beerdigungen sind bis maximal 30 Personen erlaubt. Geschäfte bleiben geöffnet. Restaurants, Pubs müssen bis auf take away, Lieferdienste etc. schließen. Hallensport ist verboten. Kinos, Theater, Museen bleiben geschlossen. Ebenso bleiben Hotels geschlossen. Reisen, auch Tagesreisen sollten unterbleiben.
In allen Stufen gilt: Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten, Restaurants, Pubs und Geschäften vorgeschrieben.
Allgemein kann die dynamische Entwicklung immer wieder kurzfristig zu regionalen Beschränkungen führen bzw. zu einer Änderung der Einstufung kommen.
Zu den Weihnachtsfeiertagen gelten in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember 2020 gesonderte Regeln.
In Schottland gilt seit dem 2. November 2020 ein fünfstufiges Maßnahmenpaket zur Eindämmung der Pandemie. Details zu den einzelnen Stufen und zur Eingruppierung der Verwaltungseinheiten (Local Councils) in dieses System veröffentlicht die schottische Regierung. Über einen "Postcode Checker" kann abgefragt werden, zu welcher Local Authority eine Ortschaft gehört. Die Einstufung wird wöchentlich jeweils freitags überprüft und angepasst.
Informationen zu den sonstigen Maßnahmen in Schottland bietet die Regierung von Schottland, ebenso wie nähere Informationen zu den besonderen Regelungen für die Weihnachtsfeiertage.
In Wales wurde der Lockdown zum 9. November 2020 aufgehoben, es gelten jedoch weiterhin Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Es ist erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit den Angehörigen des eigenen Haushalts (oder auch erweiterten Haushalts) zu treffen, im Freien sind Treffen mit maximal 4 Personen außerhalb des Haushalts erlaubt. Es sind Reisen innerhalb von Wales möglich, jedoch nicht nach oder von England. Generell sollen Reisen aus touristischen Zwecken auch in Wales vermieden werden. Schulen und Geschäfte haben wieder geöffnet. Restaurants und Pubs dürfen seit dem 4. Dezember 2020 keinen Alkohol mehr verkaufen und müssen um 18 Uhr schließen. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten, Restaurants und Geschäften vorgeschrieben.
In Nordirland gelten vom 27. November bis 10 Dezember 2020 weitreichende Beschränkungen. Es ist verboten, sich in der eigenen Wohnung mit anderen Haushalten, Familien, Freunden zu treffen, es sei denn, man gründet mit einem anderen Haushalt eine Gemeinschaft. Es ist dagegen erlaubt, sich im eigenen Garten mit bis zu sechs Angehörigen aus bis zu zwei Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Private Übernachtungen sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Restaurants und Pubs bleiben bis auf Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf geschlossen. Nicht essentielle Geschäfte müssen geschlossen bleiben. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der nordirischen Regierung.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gilt nach Einreise eine 14-tägige verpflichtende Quarantäne, für alle, außer Einreisende von der Isle of Man. Alternativ können Einreisende am siebten Tag der Quarantäne einen PCR-Test machen, müssen aber bis Vorliegen des Ergebnisses in Quarantäne bleiben. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Auf Jersey besteht die Wahl zwischen einer 14-tägigen Quarantäne oder einem PCR-Test bei Einreise, dessen Ergebnis innerhalb von 12 Stunden vorliegen soll. Das Ergebnis muss in Quarantäne abgewartet werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, bei Einreise einen PCR-Test mit negativem Ergebnis vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden vor Einreise sein darf. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ beschränkt; anderen wird die Einreise nur mit Ausnahmegenehmigung gestattet. Grundsätzlich müssen sich alle Einreisenden in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Auf Gibraltar müssen sich alle Einreisenden, die sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland) aufgehalten haben, in Quarantäne begeben und sich am 1. und 5. Tag nach Einreise einer Testung unterziehen. Sind die Tests negativ, wird die Quarantäne aufgehoben. Einreisende per Flugzeug müssen sich zudem vor Einreise online registrieren. Es besteht Maskenpflicht in Geschäften, Restaurants und in Hauptverkaufsstraßen. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Malaysia - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen Reisen nach Malaysia wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Malaysia bewegt sich auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Aufgrund des "Recovery Movement Control Order" (RMCO) gilt ein generelles Einreiseverbot für ausländische Reisende. Diese Regelung schließt auch deutsche Staatsangehörige ein, die einen längerfristigen Aufenthaltstitel für Malaysia innehaben. Davon ausgenommen sind Inhaber folgender Aufenthaltsgenehmigungen: Residence Pass-Talent (PR-T) und ihre Angehörigen, Employment Pass (Kategorien EP I, II und III), Professional Visit Pass (PVP), Dependant Pass für Angehörige von „expatriates“ aller Kategorien, Long Term Social Visit Pass (LT-SVP) für „expatriates“ aller Kategorien, ausländische Hausangestellte von „expatriates“ aller Kategorien. Besatzungen von Schiffen und Flugzeugen, Personal von Öl- und Gas-Unternehmen sowie Diplomaten fallen nicht unter das Einreiseverbot. Vorgenannte Personengruppen müssen bei Einreise eine Genehmigung zur Wiedereinreise der malaysischen Einwanderungsbehörde sowie eine Reisegenehmigung der malaysischen Botschaft im Ausreiseland vorlegen.
In Notfällen und bei einer Einreise aus humanitären Gründen behält sich der Director General der Einwanderungsbehörde (Immigration Malaysia) eine Einzelfallentscheidung vor. Die Einzelfallgenehmigung ist online auf der MYEntry-Plattform der malaysischen Einwanderungsbehörde zu beantragen.
Alle Einreisenden sind verpflichtet, die App „MySejathera “ herunterzuladen, diese zu aktivieren sowie sich spätestens drei Tage vor Ausreise nach Malaysia mithilfe eines QR-Codes zu registrieren. Informationen zu dem Verfahren sowie der dazugehörige QR-Code sind auf der Webseite der nationalen Behörde für den Katastrophenschutz (NADMA) zu finden.
Die Landgrenzen zu den Nachbarländern Thailand, Singapur und Indonesien werden streng kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Einige Fluggesellschaften, die Malaysia anfliegen, verlangen einen negativen PCR-Test beim Check-In.
Reisende müssen sich nach Einreise in eine 10-tägige Quarantäne in einer von malaysischen Behörden bestimmten Quarantäneeinrichtung begeben. Kosten für Unterbringung und Verpflegung trägt der Reisende, der anhand eines Verpflichtungsschreibens (Letter of Undertaking, LoU) hierzu einwilligen muss. Derzeit betragen die Kosten pro Person RM 4.700,- (ca. 1000 EUR). Bei Einreise wird ein kostenpflichtiger PCR-Test durchgeführt; ein vor Einreise durchgeführter PCR-Test ist nicht verpflichtend.
Kreuzfahrtschiffen ist das Anlaufen malaysischer Häfen nicht gestattet.
Durch- und Weiterreise
Grenzübergänge an den Landgrenzen werden stark kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Bei einem Transitaufenthalt auf der malaysischen Halbinsel mit anschließendem Weiterflug nach Borneo (Bundesstaaten Sarawak und Sabah) wird ebenfalls ein PCR-Test durchgeführt. Der Weiterflug wird nur bei einem Negativergebnis gestattet. Andernfalls erfolgt die direkte Einweisung in ein staatliches Krankenhaus.
Ein Test für die Ausreise ist von malaysischer Seite nicht notwendig. Jedoch verlangen einige Fluggesellschaften bei der Ausreise für die Zulassung zum Boarding die Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Reisen innerhalb Malaysias (so genannter „interstate travel“) sind möglich, siehe Beschränkungen im Land. Überlandbusse und Züge verkehren jedoch nicht in gewohnter Regelmäßigkeit.
Reiseverbindungen
Malaysia wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Mit kurzfristigen Flugplanänderungen ist grundsätzlich zu rechnen.
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind nur eingeschränkt möglich.
Beschränkungen im Land
Reisen innerhalb Malaysias („interstate travel“) sind generell möglich. Lediglich für Reisen in Gebiete, in denen die sogenannte Enhanced Movement Control Order (EMCO, lokal eng begrenzt und mit strengem Lockdown), ist eine polizeiliche Genehmigung erforderlich. Mit Unregelmäßigkeiten und Ausfällen im Zug- und Überlandbusverkehr ist zu rechnen.
Es kommt immer wieder kurzfristig zu regionalen Einschränkungen wie z.B. Einschränkung der Bewegungsfreiheit (z.B. Fahrten zur Arbeit oder zum Supermarkt), Schließung von Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen oder Beschränkungen von Freizeitaktivitäten (Sperrstunden und Personenbegrenzung in Restaurants, Schließung von Sporteinrichtungen o.a.).
Hygieneregeln
Vor Betreten jeglicher Einrichtungen oder öffentlicher Verkehrsmittel muss eine Registrierung über die App "MySejahtera" erfolgen. Daneben wird an allen Eingängen zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen die Körpertemperatur gemessen. Es herrscht Maskenpflicht. Abstandsregeln von mindestens einem Meter sind zu beachten.
• Es wird dringend empfohlen, sich über die lokalen Medien über die jeweils aktuellen Beschränkungen und weitere Entwicklung zu informieren.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Abreise bei den malaysischen Behörden oder der für Sie zuständigen malaysischen Auslandsvertretung über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Mongolei - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Mongolei wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Mongolei war bisher von COVID-19 weniger betroffen. Seit dem 10. November 2020 gibt es jedoch mehrere bestätigte Corona-Fälle, bei denen die Übertragung im Land, außerhalb des Quarantänesystems stattgefunden hat. Die Mongolei ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
In der Mongolei sind sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Ausgenommen davon sind Sonderflüge der mongolischen Regierung zur Repatriierung eigener Staatsangehöriger.
Eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Die Grenzübergänge nach Russland sind auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es besteht daher faktisch eine Ein- und Ausreisesperre. Von der Einreisesperre ausgenommen sind Ausländer bzw. deutsche Staatsangehörige mit einem ständigen Aufenthaltstitel für die Mongolei und solche mit einem/r mongolischen Ehegatten/in und gemeinsamen Kindern. Für die Einreise mit einem der Sonderflüge ist die vorherige Genehmigung der mongolischen Behörden erforderlich.
Mongolische Auslandsvertretungen sind wieder ermächtigt, kurzfristige Diplomatische, Dienst- und Geschäftsvisa zu erteilen; diese 30-Tage-Visa werden in der Mongolei einmalig um bis zu 30 Tage auf max. 60 Tage verlängert.
Darüber hinaus hat jede Änderung der Reisebestimmungen in den beiden Nachbarländern Russland und China, aber auch in Korea und Japan direkte Auswirkung auf die Situation der Mongolei. Unmittelbar bei Einreise beginnt eine 14-tägige Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung (für Ausländer i.d.R. im Hotel) unter einfachen Verhältnissen (eingeschränkte Körperpflegemöglichkeiten, einfachste Verpflegung), im Anschluss folgt eine verpflichtende sieben-tägige häusliche Quarantäne. In dieser Zeit sind mindestens drei PCR-Tests durchzuführen. Da das Fluggepäck ebenfalls in Quarantäne genommen wird, muss das Handgepäck essentielle Utensilien für die Quarantäne enthalten – wie z.B. Medikamente, persönliche Hygieneartikel, Wechselkleidung. Für die Unterbringung in Quarantäne werden insgesamt ca. 320 € (50.000 MNT pro Person/-Tag) in Rechnung gestellt.
Durch- und Weiterreise
Ein Transitaufenthalt in der Mongolei ist aufgrund der Aussetzung des kommerziellen Flugverkehrs und der verpflichtenden 21-tägigen Quarantäne aktuell nicht möglich.
Reiseverbindungen
In der Mongolei sind sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich.
Beschränkungen im Land
Um eine großflächige Verbreitung des Virus zu verhindern, hat die mongolische Regierung diverse Maßnahmen beschlossen, unter anderem eine partielle Ausgangssperre und Beschränkungen des Reiseverkehrs von/nach Ulan Bator und zwischen den Provinzen.
Diese Maßnahmen wurden nochmals verschärft und gelten derzeit bis 14. Dezember 2020, 6 Uhr. Es wurde landesweit eine erhöhte Krisenbereitschaft ausgerufen. Ab 14. Dezember 2020, 6 Uhr, soll der strickte Lockdown gelockert werden, bis 31. Dezember 2020 gilt dann der Zustand der erhöhten Bereitschaft. Die Bevölkerung ist nach wie vor aufgerufen, soweit möglich, zuhause zu bleiben. Die Straßen nach und aus Ulan Bator sind für den privaten Autoverkehr gesperrt, ebenso vereinzelt der Verkehr zwischen den Provinzen der Mongolei. Schulen, Universitäten, Kindergärten und Freizeiteinrichtungen sind mindestens bis 31. Dezember 2020 geschlossen, Behörden sind aufgerufen, aus dem Homeoffice zu arbeiten. Supermärkte, Tankstellen, Banken, Krankenhäuser und andere essentielle Einrichtungen sind von den Einschränkungen nicht betroffen. Ab 14. Dezember 2020 dürfen auch weitere Einrichtungen in verschiedenen Bereichen unter Beachtung von Hygiene- und Abstandsregeln öffnen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Verstöße dagegen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 MNT (ca. 15 Euro) geahndet. An Gebäudeeingängen werden häufig Fiebermessungen durchgeführt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der mongolischen Regierung über die staatliche Nachrichtenagentur Montsame.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich derzeit in der Mongolei aufhalten, informieren Sie sich auch über die Homepage der Deutschen Botschaft Ulan Bator.
• Für dringend notwendige Reisen, erkundigen Sie sich unbedingt bei der mongolischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Brunei Darussalam wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Brunei Darussalam ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Aktuelle detaillierte Zahlen bieten das bruneiische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für ausländische Staatsangehörige ist grundsätzlich weder die Einreise noch der Transit nach/durch Brunei möglich. Für alle Bewohner von Brunei, auch Deutsche mit Wohnsitz dort, besteht eine Ausreisesperre. In begründeten Notfällen kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Seit dem 15. September 2020 sind dringend erforderliche Reisen nach Brunei wieder möglich, aber keine touristischen Reisen. Der hierzu erforderliche „Entry Travel Pass“ muss spätestens acht Arbeitstage vor Reisebeginn von der in Brunei ansässigen Firma/Agentur/Person online beim bruneiischen Prime Ministers Office gestellt werden. Zudem ist das Ergebnis eines innerhalb von 72 Stunden vor Abreise durchgeführten PCR-Tests bei Einreise vorzulegen.
Einreisende aus Deutschland müssen für maximal 14 Tage in Quarantäne (Hotelunterkunft) und werden auf COVID-19 getestet. Die Kosten hierfür sind durch den Reisenden zu tragen.
Durch- und Weiterreise
Land-, Luft- und Seegrenzen sind für touristische Reisen weiterhin geschlossen, Transit ist nicht möglich.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr von und nach Deutschland ist stark eingeschränkt und derzeit nur über Kuala Lumpur möglich. Die bruneiische Luftfahrtgesellschaft Royal Brunei Airlines bietet vereinzelt Direktflüge von und nach London an.
Beschränkungen im Land
Geschäfte, Restaurants, Sportanlagen, Moscheen und andere öffentliche Gebäude sind nur mittels Anwendung einer Tracking-/Gesundheits-App möglich. An vielen Orten werden Temperaturkontrollen durchgeführt.
Hygieneregeln
Social Distancing und generelle Hygienemaßnahmen sind einzuhalten. Maskenpflicht besteht nur für Dienstleister (z.B. Personal in Restaurants), aber nicht für Kunden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorgaben und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Zugangsregelungen (Temperaturmessung; Gesundheits-App) können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim bruneiischen Ministry of Health.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Health Advice Line des bruneiischen Gesundheitsministeriums unter +673 148.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
China - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach China wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Die Fallzahlen haben sich in China auf einem niedrigen Niveau stabilisiert. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Nationale Gesundheitskommission der VR China und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreisesperre für ausländische Staatsangehörige wurde am 28. September 2020 etwas gelockert. Ausländische Staatsangehörige mit einer gültigen chinesischen Aufenthaltsgenehmigung zur Erwerbstätigkeit, für persönliche Angelegenheiten oder zur Familienzusammenführung dürfen ohne Visum nach China einreisen. Inhaber abgelaufener Aufenthaltsgenehmigungen dieser Art können bei der zuständigen chinesischen Auslandsvertretung einen Antrag auf Wiedereinreise stellen.
Diese Regelung gilt nicht für Personen mit Wohnsitz in folgenden Staaten: Frankreich, Belgien, Italien, Großbritannien, Russland, Ukraine, Indien, Äthiopien, Bangladesch und Philippinen.
Sie gilt auch nicht für Inhaber gültiger Visa.
Grundsätzlich weiterhin möglich ist die Einreise für Inhaber von diplomatischen, Dienst-, Courtesy- und C-Visa. Neue Visa für sonstige, individuelle Einreisen nach China werden darüber hinaus weiterhin nur für einen bestimmten, eingeschränkten Personenkreis erteilt (u.a. ausländische Staatsangehörige, die nach China einreisen zur Durchführung „notwendiger wirtschaftlicher, technologischer und sonstiger Vorhaben“). Zur Durchführung des Visumsverfahrens ist eine sog. „PU-Einladung“ bei den zuständigen chinesischen Lokalbehörden einzuholen. Einzelheiten und etwaige Aktualisierungen bietet das Außenministerium der VR China.
Von allen Fluggästen, die nach China einreisen, werden negative Nukleinsäure- und IgM-Antikörper-Testergebnisse verlangt. Seit dem 1. Dezember 2020 müssen diese negativen Testergebnisse über das WeChat-Programm “Health Code International” (oder die Online-Version ) hochgeladen werden, um einen QR-Code zu erhalten, der von den chinesischen Auslandsvertretungen ausgestellt wird und Voraussetzung für die Einreise nach China ist.
Die Tests dürfen nicht älter als 48 Stunden sein, die Testergebnisse müssen den Namen und die Anschrift der Teststelle sowie die Art der Blutprobe aufweisen. Es werden nur Testergebnisse mit venös entnommenem Blut akzeptiert. Schnelltests sind nicht ausreichend. Bei Transitflügen müssen im Transitland beide Tests wiederholt und innerhalb von 48 Stunden vor Abflug bei der lokalen chinesischen Auslandsvertretung ein weiterer grüner QR-Code eingeholt werden.
Die Gültigkeitsdauer des QR-Codes beträgt 48 Stunden ab Durchführung des Tests. Zu rechnen ist ab Zeitpunkt der Testdurchführung, nicht dem Zeitpunkt des Ergebnisses.
Es ist nicht auszuschließen, dass ausländische Staatsangehörige mit nachgewiesener vorheriger COVID-19-Erkrankung auf Schwierigkeiten bei Ab- und Einreise stoßen.
Ferner ist auf der Webseite des chinesischen Zolls eine Gesundheitserklärung abzugeben. Alle aus dem Ausland einreisenden Personen werden, unabhängig von ihrer Nationalität, an dem Erstankunftsort auf COVID-19 getestet und einer mindestens 14-tägigen Quarantäne in zentralen Einrichtungen unterworfen. Die Provinz des innerchinesischen Zielorts kann davon abweichende Regelungen vorsehen, wie z.B. zusätzliche Quarantänezeiten im Anschluss an den o.g. Zeitraum oder die Möglichkeit einer Heimquarantäne.
Bei Einreisen aus Hongkong muss ebenfalls ein negativer COVID-19-Test eines anerkannten Labors in Hongkong vorgelegt werden, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Zusätzlich muss eine Gesundheitserklärung ausgefüllt werden. Weitere Informationen dazu finden sich auf der Webseite des chinesischen Verbindungsbüros in Hongkong.
Kleinkinder werden in der Regel bei einem Elternteil untergebracht. Ältere Kinder ab 14 Jahren können isoliert von den Eltern untergebracht werden. Die Quarantänebedingungen in den Hotels, insbesondere das strikte Verbot des Verlassens des Zimmers über einen Zeitraum von 2 Wochen, sind besonders für Kinder und ältere Menschen belastend.
Die für die Quarantäne-, Test- und sonstigen Maßnahmen anfallenden Kosten müssen selbst getragen werden.
Reisende mit Krankheitssymptomen werden in Krankenhäuser isoliert und obligatorischen Untersuchungen und Maßnahmen unterzogen. Gleiches kann für Personen gelten, die auf dem gleichen Flug eingereist sind wie eine Person, die z.B. im Anschluss positiv auf COVID-19 getestet wird. Es kam bereits zu einer Einweisung in ein Krankenhaus, nachdem in den Einreiseunterlagen wahrheitsgemäß eine frühere zurückliegende Corona-Erkrankung angegeben wurde, trotz Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Tests. Auch ein positiver COVID-19-Antikörpertest (anlässlich eines gewöhnlichen Bluttests) kann zu entsprechenden medizinischen Maßnahmen inklusive Quarantäne führen.
Bei Einreise nach China mit Kindern ist zu beachten, dass chinesische Regelungen vorsehen, dass Minderjährige im Fall einer positiven Testung nach Einreise nicht von ihren Eltern persönlich im Krankenhaus betreut werden dürfen.
Weitere infektionsrechtliche Maßnahmen für Bewegungen von Ausländern innerhalb Chinas werden in den Provinzen, Städten, Stadt- und Wohnbezirken sehr unterschiedlich und uneinheitlich gehandhabt; sie sind regelmäßig kurzfristigen Änderungen und Anpassungen unterworfen.
Falschangaben zum Gesundheitszustand können strafrechtlich verfolgt werden.
Die deutschen Vertretungen in China haben auf die gemäß nationalen Infektionsschutzbestimmungen beschlossenen Maßnahmen sowie auf deren Durchführung auch im Einzelfall keinen Einfluss.
Durch- und Weiterreise
Transitaufenthalte von ausländischen Staatsangehörigen in China, etwa zum Weiterflug aus China heraus und der bisherige visafreie Aufenthalt in bestimmten Fällen für einige Tage bleiben ausgesetzt.
Schließungen bzw. zeitlich eingeschränkte Öffnungen von internationalen Grenzübergängen (Land, See, Luft) sowie Beschränkungen für den Personen- und/oder Warenverkehr sind abhängig von der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und werden im Einzelfall von der zuständigen National Immigration Administration (NIA) angeordnet. Es ist daher bis auf weiteres mit Einschränkungen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zu rechnen, die auch kurzfristig in Kraft treten können.
Reiseverbindungen
Es gelten weiterhin erhebliche Einschränkungen des Flugverkehrs auf wenige Flüge und Flughäfen.
Direktflüge zwischen Peking und Griechenland, Dänemark, Österreich sowie Schweden finden unregelmäßig statt. Internationale Flüge nach Peking können weiterhin kurzfristig auf andere Flughäfen in China umgeleitet werden, die zum Teil weit entfernt von Peking liegen.
Der Direktflugverkehr zwischen China und Deutschland wird teilweise von chinesischen Airlines (z.B. Air China, China Eastern) sowie der Lufthansa (Verbindungen ab/nach Chengdu, Nanjing, Shanghai) bedient. Nach wie vor ist die Zahl der Direktflugverbindungen allerdings stark begrenzt.
Beschränkungen im Land
COVID-19 bedingte Ausgangssperren sowie Reisebeschränkungen sind derzeit nicht bekannt, eine kurzfristige Verhängung bei Auftreten lokaler Infektionen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Für den Besuch einiger touristischer Sehenswürdigkeiten/Nationalparks ist häufig eine namentliche Voranmeldung erforderlich. Hotels und andere Unterkunftseinrichtungen verlangen beim Check-In teilweise negative COVID-19-Testergebnisse oder Nachweise darüber, wie lange die Einreise nach China zurückliegt. Ausländern kann vereinzelt der Zugang verwehrt werden.
Das Betreten vieler Gebäude, Bahnhöfe, sonstiger Compounds und auch die Nutzung des ÖPNV sind teilweise nur mit einer von Stadt zu Stadt unterschiedlichen, auf der App WeChat oder Alipay basierenden Gesundheitsanwendung möglich. Nur wenn diese den korrekten Farbcode generiert, wird der Zugang gestattet. Vereinzelt werden Bahnreisen nur nach Vorlage eines negativen COVID-19-Tests gestattet. Teilweise wird bereits bei Einreise in eine andere Provinz oder Stadt die Vorlage des entsprechenden Gesundheitscodes gefordert.
Das Reisen in China kann darüber hinaus die Installation weiterer Apps erfordern, z.B. da spezielle lokale Gesundheitscodes gefordert werden oder um sämtliche Aufenthaltsorte in den letzten 14 Tagen zurückverfolgen zu können.
Hygieneregeln
In Verkehrsmitteln und zahlreichen Gebäuden gilt Maskenpflicht. Temperaturmessungen an Gebäudeeingängen sind weiterhin üblich. Abstandsregeln sind in dicht besiedelten Ballungsräumen kaum einzuhalten.
• Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Abreise bei den chinesischen Auslandsvertretungen und der den Flug durchführenden Fluggesellschaft nach den genauen Einreise- und Beförderungsbedingungen.
• Beachten Sie die Informationen zu Umsteige- und Transferflügen, sowie Informationen zum auszufüllenden Gesundheitszertifikat auf der Webseite der chinesischen Botschaft in Berlin.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich bei der Nationalen Gesundheitskommission der VR China.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Dänemark - Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land, Besonderheiten in den Regionen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönland wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Färöer und nach Grönland wird vor dem Hintergrund geltender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Dänemark ist inzwischen stark von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Kopenhagen sowie die Städte Aarhus, Odense und Aalborg, aber auch die Regionen Seeland und Mittel-Jütland sowie einzelne Städte in der Region Süddänemark verzeichnen hohe Infektionszahlen. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönland als Risikogebiet eingestuft wurde. Die Gebiete Grönland und Färöer weisen nur geringe Infektionszahlen auf und gelten daher nicht als Risikogebiet. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 29. Oktober 2020 wird ganz Deutschland von den dänischen Behörden als COVID-19-Hochrisikoland (rot) eingestuft. Einreisen zu rein touristischen Zwecken von Personen mit Wohnsitz in Deutschland, mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, sind nicht mehr erlaubt.
Personen mit Wohnsitz in einem epidemiologisch als Hochrisikoland eingestuften Land dürfen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Dänemark einreisen. Es muss ein negativer COVID-19-Test (PCR-Test oder Antigentest) vorgelegt werden, der maximal 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Detaillierte Informationen, für welchen Personenkreis Ausnahmeregelungen gelten und bei welchen Gründen eine Einreise weiterhin möglich ist sowie welche Anforderungen an den ggf. vorzulegenden Test gestellt werden, bieten die dänischen Behörden. Es gelten u.a. Sonderregeln für Bewohner von Grenzregionen, darunter Reisende mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein. Diese dürfen einreisen, wenn sie entweder einen wichtigen Grund nachweisen oder einen negativen COVID-19-Test (PCR-Test oder Antigentest) vorlegen, der nicht mehr als 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde.
Dänemark nimmt die Risikoeinstufungen auf Grundlage von EU-einheitlichen Kriterien vor. Die aktuelle Liste der Hochrisikogebiete findet sich auf dem Informationsportal der dänischen Behörden.
Das dänische Statens Serum Institut aktualisiert die epidemiologische Einstufung der Länder und Regionen wöchentlich anhand der COVID-19-Infektionszahlen und veröffentlicht diese ebenfalls auf dem Informationsportal der dänischen Behörden.
Bei Einreise wird immer ein gültiger Pass oder Personalausweis benötigt. Dazu kommt:
1. Bei Einreisen aus einem COVID-19-Hochrisikoland ist ein Nachweis des Reisezwecks sowie der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests (PCR-Test oder Antigentest) mitzuführen.
2. Bei Einreisen aus einem als epidemiologisch „nicht sicher“ eingestuften Land ist ein Nachweis des Reisezwecks mitzuführen.
3. Bei der Einreise von Personen mit Wohnsitz in einem als epidemiologisch sicher („offen“) eingestuften Land genügt der Nachweis des Wohnsitzes (z.B. Adresse auf dem Personalausweis, Meldebescheinigung).
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist derzeit an allen Grenzübergängen möglich. Es werden verstärkt stichprobenartige Kontrollen durchgeführt. An den internationalen Flughäfen finden ebenfalls Kontrollen statt.
Für Fragen zum Thema Einreise nach Dänemark hat die dänische Polizei eine Hotline unter +45 7020 6044 (Mo-Mi 8-16 Uhr, Do 8-15 Uhr, Fr 8-14 Uhr) eingerichtet.
Nichtdänischen Staatsangehörigen, die deutliche Symptome von COVID-19 zeigen, beispielsweise Husten oder Fieber, wird die Einreise nach Dänemark unabhängig vom Grund verwehrt.
Reisenden werden an der Grenze sowie während des Aufenthalts in Dänemark stichprobenartig Tests angeboten, die dazu dienen, eine mögliche Verbreitung des Virus zu überwachen.
Durch- und Weiterreise
Reisenden wird unabhängig vom Wohnsitz die Durchreise erlaubt, wenn sie im Zielland Urlaub machen oder einen triftigen Grund für die Reise haben. Die Durchreise in das Heimatland bzw. Land des ständigen Wohnsitzes ist generell erlaubt. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Auch Umsteigeverkehr an Flughäfen ist gestattet. Weitere Informationen bietet die dänische Polizei.
Die Durchreise durch Dänemark ist für Personen mit Wohnsitz in einem als „offen“ klassifizierten Land unabhängig vom Reisezweck erlaubt.
Reiseverbindungen
Es gibt weiterhin grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert. Eine Platzreservierung ist in allen Fernzügen der Dänischen Bahn erforderlich.
Beschränkungen im Land
Bis einschließlich 3. Januar 2021 gilt in 69 der insgesamt 98 dänischen Kommunen ein Teillockdown. Zu den betroffenen Kommunen zählt die Hauptstadtregion mit Ausnahme von Bornholm, die gesamte Region Seeland, die gesamte Region Mittel-Jütland einschließlich der Stadt Aarhus, die Kommunen Vejle, Fredericia und Middelfart in der Region Süddänemark sowie die Großstädte Aalborg und Odense. Restaurants, Cafés und Fitnesscenter bleiben geschlossen, Kultur- und Freizeitangebote in geschlossenen Räumen dürfen nicht stattfinden. Schüler ab der 5. Klasse und Studierende erhalten Fernunterricht, Angestellte sollen, wo möglich, von zuhause arbeiten. Geschäfte, bleiben geöffnet, Freizeitaktivitäten an der frischen Luft sind möglich.
In den übrigen Landesteilen dürfen Gaststättenbetriebe bis 22 Uhr geöffnet sein.
Alkoholverkauf im Einzelhandel und in Kiosken ist nach 22 Uhr untersagt. Im gesamten öffentlichen Raum sind Maßnahmen zur physischen Distanzierung und zusätzlicher Hygiene einzuhalten. Wo möglich soll auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verzichtet werden. Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Versammlungen von mehr als 10 Personen, für bestimmte Versammlungen, darunter Beerdigungen, Freizeitaktivitäten von Personen unter 21 Jahren und Kulturveranstaltungen mit sitzendem Publikum gelten jedoch unterschiedliche großzügigere Regeln, solange keine regionalen Verschärfungen greifen. Die absolute Obergrenze liegt bei 500 Teilnehmern. Die dänische Polizei hat eine Reihe von Orten, sog. Hotspots, identifiziert, an denen es zu größeren Menschenansammlungen kommen kann. Diese Hotspots sollten vermieden werden, die Polizei kann auch Aufenthaltsverbote dort erlassen.
Es wird empfohlen, soziale Kontakte gering zu halten und auch Zusammenkünfte im eigenen Zuhause auf max. 10 Personen zu beschränken. Dies gilt auch für die Feiertage.
Hygieneregeln
An Flughäfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Zug, U-Bahn, S-Bahn, Fähren) einschließlich Bahnhofs- und Haltestellenbereich und im gewerblichen Personentransport (Taxis, Reisebusse) sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Supermärkten, im Einzelhandel und in Freizeiteinrichtungen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske oder Visier). Diese Pflicht gilt außerdem beim Besuch von Restaurants, Bars, Cafés und ähnlichen Gaststättenbetrieben, solange man nicht am Platz sitzt. In Behandlungs- und Pflegesituationen, z.B. in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls vorgeschrieben. Kinder bis einschließlich 12 Jahren sind von den Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Es gilt eine Abstandsregelung von einem Meter zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören. Bei Personen mit erhöhtem Risiko oder in Situationen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko (z.B. beim Sport, Singen oder in schlecht belüfteten Räumen) wird ein Abstand von zwei Metern empfohlen.
Besonderheiten in den Regionen
Auch für Reisen auf die Färöer gilt, dass Personen mit Wohnsitz in einem als epidemiologisch nicht sicher eingestuften Land nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einreisen dürfen. Reisenden wird empfohlen, innerhalb von drei Tagen vor der Einreise einen PCR-Test vornehmen zu lassen. Darüber hinaus erfolgt unabhängig von Reisegrund und Herkunftsland bei Einreise ein PCR-Test. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses sind Reisende verpflichtet, sich umgehend in häusliche Quarantäne zu begeben. Ein zweiter Test ist nach sechs Tagen vorgesehen. Mehr Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer.
Einreisen nach Grönland sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Es wird ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests zur Einreise benötigt. Der Test muss in einem nordischen Land (z.B. Dänemark oder Island) durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine mehrtägige häusliche Selbstisolation von bis zu 14 Tagen erforderlich. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Selbstisolation vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen bietet die grönländische Regierung.
• Bitte befolgen Sie die Anweisungen der dänischen Behörden und befolgen deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone.
• Wenn Sie sich touristisch in Dänemark aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
Frankreich - Änderung Einreise, Besonderheiten in den Regionen: Testpflicht für Korsika
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich, mit Ausnahme der Regionen Bretagne und Korsika, wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch-Guayana, St. Martin, sowie das Überseegebiet Französisch-Polynesien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet zwar sinkende COVID-19 Infektionszahlen, überschreitet jedoch die Zahl der Neuinfektionen von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Frankreich, mit Ausnahme der Regionen Bretagne und Korsika sowie der Überseegebiete Guadeloupe, La Réunion und Martinique als Risikogebiet eingestuft ist. Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU-Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist möglich, wenngleich Frankreich seine EU-Binnengrenzen bis Ende April 2021 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Neuseeland, Ruanda, Singapur, Südkorea und Thailand sind keine besonderen Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus allen weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium laufend aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen nach Korsika und in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengen-Staaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist möglich. Es ist bei jedem Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung eine (in den meisten Fällen selbst auszufüllende) Ausgangsbescheinigung mitzuführen. Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer PCR-Test, Erklärungen zu Einreisegrund, COVID-19-Symptomfreiheit, Mitführen einer Ausgangsbescheinigung). Detailliertere Informationen bietet das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit dem Zug oder Flugzeug von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden, sind wegen der innerfranzösischen Ausgangsbeschränkungen allerdings stark eingeschränkt verfügbar.
Beschränkungen im Land
Bis mindestens 15. Dezember 2020 gelten landesweit sehr weitreichende bußgeldbewehrte Ausgangsbeschränkungen: Jedes Verlassen der eigenen Wohnung ist nur zu bestimmten Zwecken (z.B. Behördengänge, Schulbesuch, Einkäufe des täglichen Bedarfs, unabweisbare familiäre Gründe, nicht teleheimarbeitsfähige Arbeitstätigkeit gemäß gesonderter Bescheinigung des Arbeitgebers) und unter Mitführung einer Ausgangsbescheinigung möglich. Die Bescheinigungen können als Leerformular zum Ausdruck, online oder in der französischen Corona-App "Tous Anti Covid" ausgefüllt werden. Da die französische und die deutsche Corona-App derzeit nicht miteinander kompatibel sind, sollten regelmäßige Pendler oder Grenzgänger bis auf weiteres beide Apps gleichzeitig installieren und nutzen.
Gastronomiebetriebe, Museen, Konzertsäle, Sporthallen, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit geschlossen.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Banken, Geschäfte). Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In den meisten französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine-Saint-Denis, Hauts-de-Seine und Val-de-Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Für die Einreise nach Korsika ist, bußgeldbewehrt, ab dem 19. Dezember 2020 bis voraussichtlich 8. Januar 2021 ein negativer COVID-19-Test (PCR- oder Antigentest) sowie eine diesbezügliche schriftliche Erklärung erforderlich. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Präfektur von Korsika.
Auch Reisen in die französischen Überseegebiete sind nur unter den engen Ausnahmebestimmungen zur allgemeinen Ausgangsbeschränkung (s. oben) zulässig.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélemy und La Réunion müssen außerdem bei Abflug ein negatives PCR-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit. Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 Stunden altes negatives PCR-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online-Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich beim Hochkommissariat (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
Über Bedingungen, zu denen die grundsätzlich nicht gestattete Einreise nach Neu-Kaledonien ausnahmsweise möglich ist, informiert die Regierung von Neu-Kaledonien.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Webseite des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Nutzen Sie bei einem Aufenthalt in Frankreich die französischen Corona-App "Tous Anti Covid".
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Griechenland - Ergänzung
Griechenland hat die seit fast sechs Wochen geltenden Lockdown-Maßnahmen gelockert. Buchhandlungen und Friseure konnten am Montagmorgen unter strengen Auflagen öffnen. Für andere kleine Geschäfte gilt bereits seit dem Wochenende das Prinzip "Click Away": Wer im Schaufenster oder im Internet ein Produkt entdeckt, das er kaufen möchte, muss das Geschäft kontaktieren und kann seinen Einkauf dann zu einer vorgegebenen Zeit abholen. Bezahlt wird per Kartenlesegerät. Wer nach Griechenland einreist, muss einen Corona-Schnelltest machen und danach für drei Tage in Quarantäne gehen. Die Kosten dieses Tests übernimmt der griechische Staat. Die Pflicht, zudem einen PCR-Coronatest mit negativem Ergebnis vorzuweisen, der nicht länger als 72 Stunden alt ist, bleibt bestehen. Quelle: tagesschau.de
Großbritannien und Nordirland / Vereinigtes Königreich - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das gesamte Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Kanalinsel Jersey (Kronbesitz) sowie das Überseegebiet Gibraltar wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt. Ausgenommen sind die weiteren Überseegebiete sowie die Kronbesitze Isle of Man und die Kanalinsel Guernsey.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Überseegebiete sowie die Kronbesitze Isle of Man und die Kanalinseln Guernsey und Alderney wird aufgrund von Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Im gesamten Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Gibraltar, mit Ausnahme der weiteren Überseegebiete und der Kanalinseln ( Jersey und Guernsey) sowie der Isle of Man beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb dieses als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung sowie das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Webseite der schottischen Regionalregierung.
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben weiterhin hoch (Alert Level 4). Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten ("Overseas Territories") siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Für Reisende aus Deutschland gilt zwingend eine 10-tägige Quarantänepflicht.
Für Einreisen nach England (ausgenommen sind Schottland, Wales und Nordirland) wird es ab 15. Dezember 2020 möglich sein, sich nach fünf Tagen von der Quarantäne zu befreien. Voraussetzung ist ein negativer PCR-Test. Der Test ist kostenpflichtig und muss bei einem von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland lizenzierten Labor durchgeführt werden. Die lizenzierten Labors stehen noch nicht fest. Es ist nach vorläufigen Informationen mit Kosten von 120 GBP/Test zu rechnen. Nähere Informationen bietet die britische Regierung.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zu einer elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne ausgenommen sind Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Auch bei Einreise aus einem Land, dass nicht als Risikogebiet eingestuft ist („Travel Corridor“) kann Quarantäne im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland notwendig werden, wenn man im Transit durch ein Risikogebiet reist und dort Kontakt zu Personen hatte.
Nähere Informationen zur Frage des Transits bietet die britische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt, jedoch nicht für touristische Zwecke. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden, auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Reiseverbindungen
Flug- und Reiseverbindungen von und nach Deutschland sind vorhanden, aber derzeit weiter eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen.
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland.
England ist am 2. Dezember 2020 zu seinem 3-Stufen-System der Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zurückgekehrt. Fast ganz England befindet sich in Stufe 2 (derzeit auch London) oder Stufe 3.
Stufe 1 („Mittel“):
Es ist erlaubt, sich im Freien und in geschlossenen Räumen mit maximal 6 Personen zu treffen („rule of six“). Ausnahmen gelten für Arbeitsstätten und Schulen. Hochzeiten bis maximal 15 Personen und Beerdigungen sind bis maximal 30 Personen erlaubt. Geschäfte bleiben geöffnet. Restaurants und Pubs schließen um 23 Uhr. Es gibt nur noch Tisch-Service.
Stufe 2 („Hoch“):
Es ist erlaubt, sich im Freien mit maximal sechs Personen zu treffen („rule of six“). Ausnahmen gelten für Arbeitsstätten und Schulen. Hochzeiten bis maximal 15 Personen und Beerdigungen sind bis maximal 30 Personen erlaubt. Geschäfte bleiben geöffnet. Restaurants und Pubs haben geöffnet, man darf sich in den Räumen dort aber nicht mit Personen treffen, die nicht zum eigenen Haushalt oder zur „support bubble“ gehören. Es gibt nur noch Tisch-Service.
Stufe 3 („Sehr hoch“):
Kein Kontakt zu anderen Haushalten in Privaträumen oder Privatgärten. Im Freien ist es erlaubt, sich mit maximal 6 Personen an öffentlichen Plätzen wie Parks, Stränden etc. zu treffen. Ausnahmen gibt es für Schulen und Arbeitsstätten. Hochzeiten bis maximal 15 Personen und Beerdigungen sind bis maximal 30 Personen erlaubt. Geschäfte bleiben geöffnet. Restaurants, Pubs müssen bis auf take away, Lieferdienste etc. schließen. Hallensport ist verboten. Kinos, Theater, Museen bleiben geschlossen. Ebenso bleiben Hotels geschlossen. Reisen, auch Tagesreisen sollten unterbleiben.
In allen Stufen gilt: Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten, Restaurants, Pubs und Geschäften vorgeschrieben.
Allgemein kann die dynamische Entwicklung immer wieder kurzfristig zu regionalen Beschränkungen führen bzw. zu einer Änderung der Einstufung kommen.
Zu den Weihnachtsfeiertagen gelten in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember 2020 gesonderte Regeln.
In Schottland gilt seit dem 2. November 2020 ein fünfstufiges Maßnahmenpaket zur Eindämmung der Pandemie. Details zu den einzelnen Stufen und zur Eingruppierung der Verwaltungseinheiten (Local Councils) in dieses System veröffentlicht die schottische Regierung. Über einen "Postcode Checker" kann abgefragt werden, zu welcher Local Authority eine Ortschaft gehört. Die Einstufung wird wöchentlich jeweils freitags überprüft und angepasst.
Informationen zu den sonstigen Maßnahmen in Schottland bietet die Regierung von Schottland, ebenso wie nähere Informationen zu den besonderen Regelungen für die Weihnachtsfeiertage.
In Wales wurde der Lockdown zum 9. November 2020 aufgehoben, es gelten jedoch weiterhin Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Es ist erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit den Angehörigen des eigenen Haushalts (oder auch erweiterten Haushalts) zu treffen, im Freien sind Treffen mit maximal 4 Personen außerhalb des Haushalts erlaubt. Es sind Reisen innerhalb von Wales möglich, jedoch nicht nach oder von England. Generell sollen Reisen aus touristischen Zwecken auch in Wales vermieden werden. Schulen und Geschäfte haben wieder geöffnet. Restaurants und Pubs dürfen seit dem 4. Dezember 2020 keinen Alkohol mehr verkaufen und müssen um 18 Uhr schließen. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Supermärkten, Restaurants und Geschäften vorgeschrieben.
In Nordirland gelten vom 27. November bis 10 Dezember 2020 weitreichende Beschränkungen. Es ist verboten, sich in der eigenen Wohnung mit anderen Haushalten, Familien, Freunden zu treffen, es sei denn, man gründet mit einem anderen Haushalt eine Gemeinschaft. Es ist dagegen erlaubt, sich im eigenen Garten mit bis zu sechs Angehörigen aus bis zu zwei Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen. Private Übernachtungen sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Restaurants und Pubs bleiben bis auf Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf geschlossen. Nicht essentielle Geschäfte müssen geschlossen bleiben. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, Geschäften vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der nordirischen Regierung.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gilt nach Einreise eine 14-tägige verpflichtende Quarantäne, für alle, außer Einreisende von der Isle of Man. Alternativ können Einreisende am siebten Tag der Quarantäne einen PCR-Test machen, müssen aber bis Vorliegen des Ergebnisses in Quarantäne bleiben. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Auf Jersey besteht die Wahl zwischen einer 14-tägigen Quarantäne oder einem PCR-Test bei Einreise, dessen Ergebnis innerhalb von 12 Stunden vorliegen soll. Das Ergebnis muss in Quarantäne abgewartet werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, bei Einreise einen PCR-Test mit negativem Ergebnis vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden vor Einreise sein darf. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ beschränkt; anderen wird die Einreise nur mit Ausnahmegenehmigung gestattet. Grundsätzlich müssen sich alle Einreisenden in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Auf Gibraltar müssen sich alle Einreisenden, die sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland) aufgehalten haben, in Quarantäne begeben und sich am 1. und 5. Tag nach Einreise einer Testung unterziehen. Sind die Tests negativ, wird die Quarantäne aufgehoben. Einreisende per Flugzeug müssen sich zudem vor Einreise online registrieren. Es besteht Maskenpflicht in Geschäften, Restaurants und in Hauptverkaufsstraßen. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Beachten Sie, dass auch kürzeste Zwischenaufenthalte in Transitländern wie Niederlanden, Belgien und Frankreich nach Informationen der britischen Regierung zu einer Quarantänepflicht führen.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Malaysia - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen Reisen nach Malaysia wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Malaysia bewegt sich auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Aufgrund des "Recovery Movement Control Order" (RMCO) gilt ein generelles Einreiseverbot für ausländische Reisende. Diese Regelung schließt auch deutsche Staatsangehörige ein, die einen längerfristigen Aufenthaltstitel für Malaysia innehaben. Davon ausgenommen sind Inhaber folgender Aufenthaltsgenehmigungen: Residence Pass-Talent (PR-T) und ihre Angehörigen, Employment Pass (Kategorien EP I, II und III), Professional Visit Pass (PVP), Dependant Pass für Angehörige von „expatriates“ aller Kategorien, Long Term Social Visit Pass (LT-SVP) für „expatriates“ aller Kategorien, ausländische Hausangestellte von „expatriates“ aller Kategorien. Besatzungen von Schiffen und Flugzeugen, Personal von Öl- und Gas-Unternehmen sowie Diplomaten fallen nicht unter das Einreiseverbot. Vorgenannte Personengruppen müssen bei Einreise eine Genehmigung zur Wiedereinreise der malaysischen Einwanderungsbehörde sowie eine Reisegenehmigung der malaysischen Botschaft im Ausreiseland vorlegen.
In Notfällen und bei einer Einreise aus humanitären Gründen behält sich der Director General der Einwanderungsbehörde (Immigration Malaysia) eine Einzelfallentscheidung vor. Die Einzelfallgenehmigung ist online auf der MYEntry-Plattform der malaysischen Einwanderungsbehörde zu beantragen.
Alle Einreisenden sind verpflichtet, die App „MySejathera “ herunterzuladen, diese zu aktivieren sowie sich spätestens drei Tage vor Ausreise nach Malaysia mithilfe eines QR-Codes zu registrieren. Informationen zu dem Verfahren sowie der dazugehörige QR-Code sind auf der Webseite der nationalen Behörde für den Katastrophenschutz (NADMA) zu finden.
Die Landgrenzen zu den Nachbarländern Thailand, Singapur und Indonesien werden streng kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Einige Fluggesellschaften, die Malaysia anfliegen, verlangen einen negativen PCR-Test beim Check-In.
Reisende müssen sich nach Einreise in eine 10-tägige Quarantäne in einer von malaysischen Behörden bestimmten Quarantäneeinrichtung begeben. Kosten für Unterbringung und Verpflegung trägt der Reisende, der anhand eines Verpflichtungsschreibens (Letter of Undertaking, LoU) hierzu einwilligen muss. Derzeit betragen die Kosten pro Person RM 4.700,- (ca. 1000 EUR). Bei Einreise wird ein kostenpflichtiger PCR-Test durchgeführt; ein vor Einreise durchgeführter PCR-Test ist nicht verpflichtend.
Kreuzfahrtschiffen ist das Anlaufen malaysischer Häfen nicht gestattet.
Durch- und Weiterreise
Grenzübergänge an den Landgrenzen werden stark kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Bei einem Transitaufenthalt auf der malaysischen Halbinsel mit anschließendem Weiterflug nach Borneo (Bundesstaaten Sarawak und Sabah) wird ebenfalls ein PCR-Test durchgeführt. Der Weiterflug wird nur bei einem Negativergebnis gestattet. Andernfalls erfolgt die direkte Einweisung in ein staatliches Krankenhaus.
Ein Test für die Ausreise ist von malaysischer Seite nicht notwendig. Jedoch verlangen einige Fluggesellschaften bei der Ausreise für die Zulassung zum Boarding die Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Reisen innerhalb Malaysias (so genannter „interstate travel“) sind möglich, siehe Beschränkungen im Land. Überlandbusse und Züge verkehren jedoch nicht in gewohnter Regelmäßigkeit.
Reiseverbindungen
Malaysia wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Mit kurzfristigen Flugplanänderungen ist grundsätzlich zu rechnen.
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind nur eingeschränkt möglich.
Beschränkungen im Land
Reisen innerhalb Malaysias („interstate travel“) sind generell möglich. Lediglich für Reisen in Gebiete, in denen die sogenannte Enhanced Movement Control Order (EMCO, lokal eng begrenzt und mit strengem Lockdown), ist eine polizeiliche Genehmigung erforderlich. Mit Unregelmäßigkeiten und Ausfällen im Zug- und Überlandbusverkehr ist zu rechnen.
Es kommt immer wieder kurzfristig zu regionalen Einschränkungen wie z.B. Einschränkung der Bewegungsfreiheit (z.B. Fahrten zur Arbeit oder zum Supermarkt), Schließung von Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen oder Beschränkungen von Freizeitaktivitäten (Sperrstunden und Personenbegrenzung in Restaurants, Schließung von Sporteinrichtungen o.a.).
Hygieneregeln
Vor Betreten jeglicher Einrichtungen oder öffentlicher Verkehrsmittel muss eine Registrierung über die App "MySejahtera" erfolgen. Daneben wird an allen Eingängen zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen die Körpertemperatur gemessen. Es herrscht Maskenpflicht. Abstandsregeln von mindestens einem Meter sind zu beachten.
• Es wird dringend empfohlen, sich über die lokalen Medien über die jeweils aktuellen Beschränkungen und weitere Entwicklung zu informieren.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Abreise bei den malaysischen Behörden oder der für Sie zuständigen malaysischen Auslandsvertretung über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Mongolei - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Mongolei wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Mongolei war bisher von COVID-19 weniger betroffen. Seit dem 10. November 2020 gibt es jedoch mehrere bestätigte Corona-Fälle, bei denen die Übertragung im Land, außerhalb des Quarantänesystems stattgefunden hat. Die Mongolei ist als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
In der Mongolei sind sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Ausgenommen davon sind Sonderflüge der mongolischen Regierung zur Repatriierung eigener Staatsangehöriger.
Eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Die Grenzübergänge nach Russland sind auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es besteht daher faktisch eine Ein- und Ausreisesperre. Von der Einreisesperre ausgenommen sind Ausländer bzw. deutsche Staatsangehörige mit einem ständigen Aufenthaltstitel für die Mongolei und solche mit einem/r mongolischen Ehegatten/in und gemeinsamen Kindern. Für die Einreise mit einem der Sonderflüge ist die vorherige Genehmigung der mongolischen Behörden erforderlich.
Mongolische Auslandsvertretungen sind wieder ermächtigt, kurzfristige Diplomatische, Dienst- und Geschäftsvisa zu erteilen; diese 30-Tage-Visa werden in der Mongolei einmalig um bis zu 30 Tage auf max. 60 Tage verlängert.
Darüber hinaus hat jede Änderung der Reisebestimmungen in den beiden Nachbarländern Russland und China, aber auch in Korea und Japan direkte Auswirkung auf die Situation der Mongolei. Unmittelbar bei Einreise beginnt eine 14-tägige Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung (für Ausländer i.d.R. im Hotel) unter einfachen Verhältnissen (eingeschränkte Körperpflegemöglichkeiten, einfachste Verpflegung), im Anschluss folgt eine verpflichtende sieben-tägige häusliche Quarantäne. In dieser Zeit sind mindestens drei PCR-Tests durchzuführen. Da das Fluggepäck ebenfalls in Quarantäne genommen wird, muss das Handgepäck essentielle Utensilien für die Quarantäne enthalten – wie z.B. Medikamente, persönliche Hygieneartikel, Wechselkleidung. Für die Unterbringung in Quarantäne werden insgesamt ca. 320 € (50.000 MNT pro Person/-Tag) in Rechnung gestellt.
Durch- und Weiterreise
Ein Transitaufenthalt in der Mongolei ist aufgrund der Aussetzung des kommerziellen Flugverkehrs und der verpflichtenden 21-tägigen Quarantäne aktuell nicht möglich.
Reiseverbindungen
In der Mongolei sind sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich.
Beschränkungen im Land
Um eine großflächige Verbreitung des Virus zu verhindern, hat die mongolische Regierung diverse Maßnahmen beschlossen, unter anderem eine partielle Ausgangssperre und Beschränkungen des Reiseverkehrs von/nach Ulan Bator und zwischen den Provinzen.
Diese Maßnahmen wurden nochmals verschärft und gelten derzeit bis 14. Dezember 2020, 6 Uhr. Es wurde landesweit eine erhöhte Krisenbereitschaft ausgerufen. Ab 14. Dezember 2020, 6 Uhr, soll der strickte Lockdown gelockert werden, bis 31. Dezember 2020 gilt dann der Zustand der erhöhten Bereitschaft. Die Bevölkerung ist nach wie vor aufgerufen, soweit möglich, zuhause zu bleiben. Die Straßen nach und aus Ulan Bator sind für den privaten Autoverkehr gesperrt, ebenso vereinzelt der Verkehr zwischen den Provinzen der Mongolei. Schulen, Universitäten, Kindergärten und Freizeiteinrichtungen sind mindestens bis 31. Dezember 2020 geschlossen, Behörden sind aufgerufen, aus dem Homeoffice zu arbeiten. Supermärkte, Tankstellen, Banken, Krankenhäuser und andere essentielle Einrichtungen sind von den Einschränkungen nicht betroffen. Ab 14. Dezember 2020 dürfen auch weitere Einrichtungen in verschiedenen Bereichen unter Beachtung von Hygiene- und Abstandsregeln öffnen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Verstöße dagegen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 MNT (ca. 15 Euro) geahndet. An Gebäudeeingängen werden häufig Fiebermessungen durchgeführt.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der mongolischen Regierung über die staatliche Nachrichtenagentur Montsame.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich derzeit in der Mongolei aufhalten, informieren Sie sich auch über die Homepage der Deutschen Botschaft Ulan Bator.
• Für dringend notwendige Reisen, erkundigen Sie sich unbedingt bei der mongolischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Niederlande - Ergänzung
Die Niederlande gehen in einen harten Lockdown. Für die kommenden fünf Wochen wird es massive Einschränkungen geben: Schulen und Kitas bleiben bis zum 19. Januar geschlossen, ebenfalls alle nicht lebenswichtigen Geschäfte. Auch Museen, Zoos, Bibliotheken und andere öffentliche Einrichtungen dürfen keine Besucher mehr empfangen. An die Menschen wurde appelliert zu Hause zu bleiben, keine unnötigen Ausflüge zu unternehmen und möglichst bis Mitte März nicht ins Ausland zu reisen. Die neuen Maßnahmen gelten ab 0.00 Uhr. Quelle: tagesschau.de
Niger - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Niger wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die nachgewiesenen täglichen Neuinfektionen mit COVID-19 in Niger steigen seit Mitte November stark an, auch wenn sie in absoluten Zahlen vorerst noch auf niedrigem Niveau sind.
Niger ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der internationale Flughafen Niamey ist seit dem 1. August 2020 für reguläre internationale Flugverbindungen von und nach Niger wieder geöffnet.
Bei Einreise ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Außerdem müssen sich Reisende nach Einreise in eine siebentägige Quarantäne an einem selbst gewählten Ort begeben. Es werden staatliche Kontrollbesuche durchgeführt. Am siebten Tag der Quarantäne erfolgt ein PCR-Test. Bei negativem Testergebnis ist die Quarantäne beendet. Für Aufenthalte unter 14 Tagen ist keine Quarantäne vorgeschrieben. Werden bei der Einreise COVID-19 Symptome festgestellt (z.B. erhöhte Körpertemperatur), wird noch am Flughafen ein Antigen-Test durchgeführt, gefolgt von einem PCR-Test. Bei einem positiven Testergebnis erfolgt die Verbringung in eine von der Regierung bestimmte medizinische Einrichtung für weitere Isolierung und kostenlose Behandlung.
Bei der Ausreise haben Passagiere einen negativen PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf und auf eigene Kosten (30.000,- FCFA, ca. 46,- €) vorzunehmen ist. In Niamey können die Tests bei folgenden Institutionen durchgeführt werden:
- Centre de Recherches Médicales et Sanitaires (CERMES): Tel.: +227 20 75 20 40; +227 20 75 20 45; +227 99 90 24 58;
- Centre de Santé Special : Tel.: +227 90 32 36 50; +227 91 31 10 20;
- Klinik der Vereinten Nationen : Tel.: +227 80 08 66 88.
Weitere Testzentren befinden sich in Agadez und Zinder.
Reiseverbindungen
Der Flughafen ist geöffnet. Es gibt einige wenige Umsteigeflugverbindungen nach Deutschland.
Beschränkungen im Land
Beschränkungen ergeben sich aus der Sicherheitslage im Land, siehe Sicherheit.
Hygieneregeln
Generell ist ein Mund-Nasen-Schutz während des gesamten Aufenthalts am Flughafen und in den Flugzeugen selbst zu tragen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Norwegen - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Provinzen Oslo und Viken wird vor dem Hintergrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Provinzen Norwegens wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Auch in Norwegen sind die Zahlen der COVID-19-Infektionen angestiegen, scheinen sich aber zuletzt zu stabilisieren. Neben lokalen Ausbrüchen, z.B. in Bergen und Tromsø liegt der regionale Schwerpunkt derzeit in der Stadt und dem Großraum Oslo sowie in der Provinz Viken. Dort überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Norwegen hat Deutschland zum Risikogebiet erklärt und die Einreisebestimmungen weiter verschärft. Neben der weiterhin geltenden Quarantänepflicht ist in der Regel ein negativer, maximal 72 Stunden alter Test vorzulegen. Bei dem Test muss es sich entweder um einen PCR-Test oder einen Antigen-Schnelltest handeln, der in deutscher, norwegischer, schwedischer, dänischer, englischer oder französischer Sprache verfasst sein muss. Ohne entsprechenden Test kann die Einreise verweigert werden. Personen mit festem Wohnsitz in Norwegen sind davon ausgenommen; über weitere Ausnahmen informieren die norwegischen Behörden.
Die bei Einreise aus einem Risikogebiet verpflichtende 10-tägige Quarantäne muss in einem Quarantänehotel verbracht werden, es sei denn, es kann ein fester Wohnsitz in Norwegen oder eine Unterkunft nachgewiesen werden, die für eine Quarantäne geeignet ist. Eine Unterkunft ist dann geeignet, wenn der Kontakt zu anderen vermieden werden kann und dazu ein eigenes Zimmer, ein eigenes Bad sowie eine eigene Küche oder Essensversorgung gegeben ist. Bei Einreise ist dies durch eine Bestätigung des Wohnungsgebers nachzuweisen, am besten mit diesem Formular der norwegischen Behörden.
Privatreisende, die dem gleichen Haushalt angehören, können die Quarantäne in einer gemeinsamen Quarantäneunterkunft verbringen. Arbeits- und Dienstreisende müssen hingegen immer eine eigene Unterkunft nach o. g. Kriterien nachweisen, die der Arbeits- oder Auftraggeber zu bestätigen hat. Personen, die gemeinsame Kinder mit einer Person mit festem Wohnsitz in Norwegen haben oder mit einer solche verheiratet sind und deren minderjährige Kinder können die Quarantäne in der Wohnung des Partners bzw. des anderen Elternteils verbringen.
Ausnahmen von der Quarantäne sind möglich für Personen, die schwer erkrankte nahe Angehörige besuchen oder an einer Beisetzung naher Angehöriger teilnehmen. Hierzu ist mit dem jeweilig zuständigen Amtsarzt (kommunelege) Kontakt aufzunehmen.
Die norwegischen Behörden informieren in Kürze auch in einem Merkblatt in deutscher Sprache über die aktuellen Einreisebedingungen.
Die Entscheidung, ob die Einreise erlaubt wird, obliegt in jedem Fall der norwegischen Grenzpolizei.
Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate von COVID-19 genesen sind und dies durch medizinische Dokumente nachweisen können, sind von der Quarantänepflicht ausgenommen.
Eine Übersicht über die von Norwegen zu Risikogebieten deklarierten Länder bietet das Norwegian Institute of Public Health. Diese Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Bei Einreisen aus Deutschland und anderen als Risikogebieten klassifizierten Ländern können inländische Anschlussflüge bei Symptomfreiheit angetreten werden. Es muss dann am Zielort eine Quarantäne angetreten werden.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind möglich.
Die Ausreise nach Deutschland auf dem Landweg über Schweden und Dänemark (Transit) ist möglich. Die Fährverbindungen bestehen mit Einschränkungen. Mit der Colorline ist die Reise von Oslo nach Kiel weiterhin möglich, allerdings nicht mehr von Kiel nach Oslo.
An zahlreichen Flughäfen (darunter auch Oslo Gardermoen), Häfen und Grenzübergängen werden für Reisende kostenfreie COVID-19-Tests angeboten. Dadurch kann das ggf. zur Einreise notwendige negative Testergebnis nicht ersetzt werden. Auch eine etwaige Quarantänezeit wird dadurch nicht verkürzt.
Beschränkungen im Land
Reisen im Inland sollen nur dann unternommen werden, wenn sie unvermeidlich sind. Auf touristische Reisen soll verzichtet werden.
Es gelten landesweit Teilnehmerbegrenzungen bei Veranstaltungen, dringende Empfehlungen zu Kontaktminimierung sowie Abstands- und Hygieneregeln. In Oslo sind Theater, Kinos, Schwimm- und Spielhallen usw. geschlossen. Es gilt ein Verbot aller Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, auch privater Natur. Weitergehende Informationen bietet die Stadt Oslo.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
In den jeweiligen Kommunen können unterschiedliche, von den nationalen Maßnahmen abweichende Hygieneregeln gelten, die fortlaufend angepasst werden und auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde zu finden sind.
In Oslo gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum und im öffentlichen Personennahverkehr, wenn ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann. Einzelheiten veröffentlicht die Stadt Oslo.
Zudem wird dringend empfohlen, die Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich wieder möglich. Das zuvor geltende Einreiseverbot vom Festland nach Svalbard/Spitzbergen ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
• Wenn Sie sich touristisch in den Provinzen Oslo und Viken aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung. Achten Sie darauf, dass die Eintragung in Ihrem Reisepass/Personalausweis zum Hauptwohnsitz in Deutschland auf aktuellem Stand ist.
• Wenn Sie im Transit durch Schweden fahren, bewahren Sie Ihre Belege (Brücke, Fähre, Tankquittungen) auf, um im Falle einer Kontrolle die Nutzung des direkten Wegs belegen zu können.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Oman - Änderung Einreise, Reiseverbindungen, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Oman wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Oman ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher der Großraum Maskat sowie die Provinz Dhofar an der Grenze zu Jemen.
Oman ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das omanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist Personen mit Wohnsitz und gültiger Aufenthaltserlaubnis für den Oman („Expats“) sowie Inhabern gültiger Visa grundsätzlich ohne vorherige Genehmigung möglich. Die omanischen Behörden haben am 10. Dezember 2020 angekündigt, dass künftig deutsche Staatsangehörige für einen touristischen Aufenthalt unter Beachtung der Quarantänebestimmungen bis zu 10 Tage visumfrei einreisen können, sofern sie eine Hotelbuchung, ein Rückflugticket sowie eine Krankenversicherung mit COVID-19-Abdeckung vorlegen. Ab wann diese Neuregelung gilt und welche Voraussetzungen im Einzelnen zu erfüllen sind, ist derzeit noch unklar.
Auskunft über weitere und ausführliche Einreisebestimmungen finden Sie auf der Webseite der omanischen Regierung.
Reisende müssen seit dem 10. Dezember 2020 für die Einreise keinen PCR-Test vorweisen, es sei denn, dies wird von der Fluggesellschaft selbst verlangt. Reisende müssen sich vor Abflug beim omanischen Gesundheitsministerium registrieren und 25 OMR für den bei Ankunft verpflichtenden PCR-Test zahlen. Die App Tarrasud+ des omanischen Gesundheitsministeriums ist auf dem eigenen Mobiltelefon zu installieren. Bei einem Aufenthalt von bis zu sieben Tagen ist eine Isolation nur bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses des bei Ankunft durchgeführten Tests erforderlich.
Bei Aufenthalt von mehr als sieben Tagen müssen sich Reisende sieben Tage in Quarantäne begeben, die mit einem Tracking-Armband überwacht wird. Am achten Tag muss man sich einem weiteren PCR-Test unterziehen. Alle Reisenden müssen bei Einreise einen Nachweis der Unterkunft für die Dauer der Quarantäne und den Nachweis eines 30-tägigen Krankenversicherungsschutzes, der auch die Behandlungskosten im Falle einer COVID-19-Infektion einschließt, vorlegen. Oman Air bietet aktuell einen COVID-19-Versicherungsschutz an, der bei allen Flügen bis zum 31. März 2021 im Ticketpreis enthalten ist.
Weitere Informationen zu den Versicherungsbestimmungen bietet Oman Air.
Flugzeugbesatzungen sowie Kinder unter 15 Jahren sind vom PCR-Test bei Einreise ausgenommen; Flugzeugbesatzungen unterliegen grundsätzlich nicht der Quarantänepflicht.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen in der Region sind für Personen mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Oman unter Einhaltung der COVID-19 Präventionsmaßnahmen möglich. Bei der Wiedereinreise nach Oman gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Einreise.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Flugverkehr wurde schrittweise und unter Auflagen aufgenommen. Flugziele in Deutschland bzw. Europa werden in eingeschränktem Umfang angeboten.
Der öffentliche Verkehr u.a. mit Bussen findet eingeschränkt zwischen Maskat und einigen wenigen größeren Provinzstädten statt.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Oman eingeschränkt. Im Rahmen von Präventionsmaßnahmen ist die Zahl der Besucher in diversen Einrichtungen (z.B. öffentliche Parks, Kinos, Museen) begrenzt.
Hygieneregeln
Einkaufszentren und Geschäfte sind unter Auflagen geöffnet. Es besteht eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, insbesondere in Geschäften und am Arbeitsplatz. Die Einhaltung der Maßnahmen und Verbote wird durch die omanische Polizei streng kontrolliert und bei Zuwiderhandlungen geahndet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der omanischen Polizei und installieren Sie die App Tarrasud+ aus den gängigen App-Stores.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung oder telefonisch das Call Center +968-24441999 im omanischen Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Rumänien - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Rumänien ist von COVID-19 sehr stark betroffen und verzeichnet in nahezu allen Landesteilen viele Neuinfektionen. Landesweit liegt die Inzidenz über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Rumänien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Das Einreiseverbot vom 22. März 2020 für Ausländer gilt nicht für EU-Bürger, die keine COVID-19-Symptome aufweisen.
Zudem gibt es umfangreiche Ausnahmen u.a. für Familienangehörige von rumänischen und EU-Bürger, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben sowie Personen, die aus dringenden Gründen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe) reisen müssen.
Die epidemiologische Situation in den Ländern, bei denen Quarantänemaßnahmen ergriffen werden müssen („zona galbenea – gelbe Zone“), wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit regelmäßig aktualisiert. Reisende, die aus einem dieser Länder einreisen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne. Diese kann am zehnten Tag verlassen werden, sofern ein am achten Tag durchgeführter PCR-Test negativ ist und der Betroffene keine spezifischen Symptome aufweist. Personen, die aus Risikogebieten für max. 72 Stunden einreisen, müssen nicht in Quarantäne gehen, wenn sie einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Eine Ausnahme von der Quarantäne gilt für Personen, die in den letzten 90 Tagen vor Einreise positiv auf COVID-19 getestet wurden. Die Erkrankung muss nachweislich durch ärztliche Unterlagen bzw. durch Überprüfung der Corona-Datenbank (das positive Testergebnis muss mindestens 14 Tage alt sein, bevor eine Einreise stattfindet) nachgewiesen werden.
Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Die Grenzübergänge im Luftverkehr sind grundsätzlich geöffnet.
Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Ein Aufenthalt in Rumänien kann sich auf die Einreisemöglichkeiten in weitere Länder auswirken.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist eingeschränkt möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
In Rumänien gilt aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage der Alarmzustand, zunächst bis zum Ablauf des 12. Januar 2021. Eine weitere Verlängerung ist nicht ausgeschlossen. Es gilt landesweit eine nächtliche Ausgangsbeschränkung zwischen 23 und 5 Uhr (mit Ausnahmen u.a. für Transitreisende).
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Je nach Entwicklung der Infektionszahlen kann es insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen.
Die Innenbereiche von Restaurants und Kaffeehäusern sowie alle Clubs, Diskotheken und Bars sind geschlossen. Private und öffentliche Feiern sind sowohl in Innen- als auch Außenbereich verboten.
Hygieneregeln
Landesweit besteht sowohl in geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln als auch im Freien die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (nur Kinder unter fünf Jahren sind ausgenommen). Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Bei einer Überschreitung der kumulativen Inzidenz von über 3/1.000 Einwohner/14 Tagen kann von den rumänischen Behörden eine Quarantäne der betroffenen Ortschaft beschlossen werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium , bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) in Rumänisch.
• Wenn Sie sich touristisch in Rumänien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112. Ein COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
• Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen, um diese nicht einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Übertragung der Infektion von asymptomatischen Personen ist möglich.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in Rumänien aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
• Aufenthalte in Rumänien können sich auf Einreisemöglichkeiten in anderen Ländern auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt der Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Länder über die Reise- und Sicherheitshinweise sowie die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen.
Schweiz - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Schweiz wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Schweiz ist von COVID-19 inzwischen stark betroffen. In allen Kantonen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Schweiz als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Schweizer Bundesamt für Gesundheit und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich uneingeschränkt in die Schweiz einreisen, fallen bei Herkunft aus Risikoländern jedoch unter eine Quarantänepflicht. Für Staatsangehörige gewisser Länder gelten jedoch weiterhin Einreisebeschränkungen. Weitergehende Hinweise zu den Einreisebeschränkungen bietet das Schweizer Staatssekretariat für Migration.
Für Reisende aus Risikoländern gilt grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für 10 Tage in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden. Die Liste der Risikoländer wird vom Bundesamt für Gesundheit regelmäßig aktualisiert. Mit Wirkung vom 14. Dezember 2020 wird Tschechien von der Liste der Risikoländer gestrichen, jedoch sind Andorra, Luxemburg, Montenegro, die österreichischen Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg und die Steiermark, die italienischen Regionen Emilia Romagna, Friaul-Julisch Venetien und Venetien sowie das Überseegebiet Französisch-Polynesien als Risikogebiete aufgeführt. Hinzu kommen weitere Länder, in denen die Zahl der Neuinfektionen in den letzten 14 Tagen um mindestens 60 höher ist als die Inzidenz in der Schweiz.
Busunternehmen im internationalen Reiseverkehr sind seit dem 12. Oktober 2020 verpflichtet, den zuständigen schweizerischen Behörden von Passagieren aus Risikoländern/-gebieten bei Einreise in die Schweiz auszufüllende Kontaktkarten (Fragebögen) zu übergeben bzw. bei Bedarf zur Verfügung zu stellen und ihre Passagiere vor Fahrtantritt über die Auskunfts-und etwaige Quarantänepflicht schriftlich zu unterrichten.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise durch die Schweiz ist möglich. Transit für Reisende aus Risikoländern ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Eisenbahnverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz unterliegt keinen pandemiebedingten Einschränkungen. Aktuelle Fahrplaninformationen für Transitreisende durch die Schweiz in Richtung Italien, insbesondere zu kurzfristigen Änderungen, bieten die Schweizer Bundesbahnen (SBB).
Der Zugverkehr ist weitgehend im Regelbetrieb, der Flugverkehr ist noch eingeschränkt. Busverbindungen bestehen. siehe Einreise.
Beschränkungen im Land
Für Restaurants, Bars, Läden und Märkte, Museen, Bibliotheken sowie Sport-und Freizeitanlagen gilt eine Sperrstunde von 19 Uhr bis 6 Uhr, am 24. Dezember 2020 und zu Silvester erst ab 1 Uhr. Restaurants und Bars dürfen ausnahmsweise auch an Sonn- und Feiertagen öffnen. Alle anderen Einrichtungen müssen geschlossen bleiben.
Öffentliche Veranstaltungen sind mit bestimmten Ausnahmen (u.a. religiöse Feiern bis max. 50 Personen, Beerdigungen im Familien-und engen Freundeskreis) verboten, sportliche und kulturelle Aktivitäten sind nur noch in Gruppen bis fünf Personen erlaubt. Private Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind nicht erlaubt. Es gilt die dringende Empfehlung, Treffen in Privaträumen und in Restaurants auf Angehörige von max. zwei Haushalten zu beschränken.
Die Regeln für Läden wurden ab dem 9. Dezember 2020 verschärft (mind. 10 m² Ladenfläche pro Person) und die Kapazität der geschlossenen Bahnen in den Skigebieten begrenzt. Die Skigebiete sollen für den inländischen Tourismus öffnen können, benötigen dafür jedoch ab dem 22. Dezember 2020 kantonale Sondergenehmigungen, die an eine Reihe von Vorbedingungen geknüpft sind. Informationen zu aktuell geltenden weiteren Einschränkungen bieten die schweizerischen Behörden. In der vom Bundesrat beschlossenen COVID-19-Verordnung gilt eine Empfehlung zum Homeoffice.
Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen.
Das Gesundheitssystem ist aufgrund der hohen Zahlen von COVID-19-Patienten derzeit stark belastet. Die Situation in den Krankenhäusern ist sehr angespannt. In einigen Krankenhäusern müssen nicht dringliche Operationen verschoben werden und das Gesundheitspersonal ist stark belastet.
Die Kantone können kurzfristig weitere beschränkende Maßnahmen erlassen. Weitere Informationen bietet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder die App AlertSwiss.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Pflicht, einen Nasen-Mundschutz zu tragen, gilt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften und Einkaufszentren. Außerdem darf in Restaurants, Bars und Clubs nur im Sitzen konsumiert werden. Zudem bleiben Handhygiene und Abstandhalten die wichtigsten Schutzmaßnahmen. Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt in die Schweiz über AlertSwiss und ggf. die jeweiligen Kantonsregierungen über weitergehende kantonale Maßnahmen.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz .
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Wenn Sie sich touristisch in der Schweiz aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG, das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
• Beachten Sie bei Transitreisen evtl. Einreisebeschränkungen der Nachbarstaaten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Senegal - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Senegal wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Senegal war von COVID-19 im weltweiten Vergleich bisher weniger stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt der erfassten Erkrankungsfälle ist insbesondere der Großraum Dakar.
Senegal ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das senegalesische Gesundheitsministerium (Ministère de la Santé et de l’Action sociale) und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es gelten weiterhin Einreisebeschränkungen für Reisende aus EU-Mitgliedstaaten. Zur Einreise berechtigt sind u.a. Angehörige der Streitkräfte und von Internationalen Organisationen, Diplomaten, in Senegal Studierende und Personen, die aus zwingenden familiären Gründen nach Senegal reisen müssen, sowie Geschäftsreisende mit entsprechender Sondergenehmigung der senegalischen Regierung. Die Einreise zu Tourismuszwecken ist derzeit nicht möglich. Nähere Informationen bietet die senegalesische Botschaft in Berlin.
Zur Einreise berechtigte Personen müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als fünf Tage sein darf. Die Möglichkeit der Testung nach Ankunft im Senegal besteht nicht mehr. Reisende müssen vor Einreise ein Formular zur Nachverfolgung ausfüllen. Quarantänepflicht besteht derzeit grundsätzlich nicht, sie kann jedoch im Einzelfall durch das Gesundheitspersonal am Flughafen angeordnet werden. Die Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen der Fluggesellschaften sind zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Landesgrenze Senegals zu Gambia ist wieder geöffnet. Sonstige Landes- und Seegrenzen Senegals sind bis auf weiteres geschlossen. Ausnahmen sind für den Warenverkehr und sanitäre Zwecke zugelassen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr findet wieder statt. Der internationale Bus- und Fährverkehr ist aufgrund zahlreicher Grenzschließungen auch in den Nachbarländern stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gilt ein Versammlungsverbot auf öffentlichen Plätzen, am Strand, in Sporthallen und in Konzert- und Theatersälen. Ein Verstoß gegen diese Maßnahme kann konsequent mit Geld- oder Gefängnisstrafen geahndet werden. In der Region Dakar herrscht eine Sperrstunde ab 23 Uhr für Ausschankstätten. Musik und Tanz sind dort untersagt.
Hygieneregeln
An allen öffentlich zugänglichen Orten, z.B. in Verkehrsmitteln, Geschäften und Verwaltungsgebäuden besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Nichteinhaltung soll konsequent bestraft werden. Abstandsregeln werden an Stränden und an öffentlichen Plätzen durch Polizei und Gendarmerie kontrolliert.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, erkundigen Sie sich rechtzeitig nach den Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen Ihrer Fluggesellschaft.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der senegalesischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Spanien - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien wird derzeit mit Ausnahme der Kanarischen Inseln aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte gibt es im ganzen Land. Lediglich auf den Kanarischen Inseln sind die Infektionszahlen niedriger.
Landesweit -mit Ausnahme der Kanarischen Inseln- beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien -mit Ausnahme der Kanarischen Inseln- als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich.
Für alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, gilt die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (entweder ein PCR-Test oder ein sogenannter TMA-Test) mit sich zu führen.
Diese Verpflichtung gilt nicht bei Einreise auf dem Landweg.
Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Flugreisende müssen bereits seit einiger Zeit ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37.5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet.
Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
Vom 23. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 sind auf dem Festland Reisen in die Autonomen Gemeinschaften und zwischen Autonomen Gemeinschaften nur aus triftigen Gründen erlaubt. Dazu zählen z.B. die Rückkehr an den Wohnsitz, berufliche Gründe oder der Besuch von Familienangehörigen- und nahestehenden Personen. Touristische Reisen gelten dagegen nicht als triftiger Grund. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind Reisen auf die Kanaren und die Balearen.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 6 Uhr. Die Bewegungsbeschränkungen betreffen einzelne Gebiete in der Stadt Madrid und elf weitere Gemeinden (s. Karte ). Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind nicht erlaubt.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gelten verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung der steigenden Infektionszahlen, die seit dem 23. November 2020 im Rahmen eines Stufenplanes je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens schrittweise reduziert werden. Derzeit gilt:
• Nach Katalonien darf nur aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden (Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen).
• Zusätzlich darf man jeweils von Freitag, 6 Uhr bis Montag, 6 Uhr die Gemeinde/Stadt nur aus triftigen Gründen verlassen (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen).
• Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Reisende, die an ihren ständigen Wohnsitz zurückkehren, sind davon ausgenommen. Sie müssen jedoch eine behördliche Erklärung mit sich führen.
• Bars und Restaurants sind im Außenbereich geöffnet, im Innenbereich mit 30% Kapazität (jeweils mit weiteren Einschränkungen hinsichtlich Abständen und Gästezahl).
• Einkaufszentren sind geschlossen (außer Geschäfte für Lebensmittel u.a. Waren des täglichen Bedarfs), Geschäfte für Lebensmittel u.a. Waren des täglichen Bedarfs mit weniger als 800 m² sind mit 30 % Kapazität geöffnet, ebenso solche, die Dienstleistungen mit persönlichem Kontakt anbieten (Friseure, Manikürestudios usw.).
• Sport- und Fitnessklubs sind teilweise geöffnet.
• Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind generell untersagt.
Für Andalusien wurde das seit dem 30. Oktober 2020 bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 10. Januar 2021, 0 Uhr, verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Bewegungen und Fahrten innerhalb einer Provinz sind seit dem 12. Dezember 2020, 0 Uhr, wieder erlaubt und ab dem 18. Dezember 2020 auch wieder innerhalb ganz Andalusiens. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 7 Uhr, ab dem 18. Dezember 2020 von 23 bis 6 Uhr, in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 2020 und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar 2021 gilt die Ausgangssperre erst ab 1.30 Uhr.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Für die spanischen Inseln s. unter Besonderheiten auf den Inseln.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf Mallorca gilt seit dem 10. Dezember 2020 eine nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr bis 6 Uhr, auf den übrigen Balearen gilt weiterhin die nächtliche Ausgangssperre von 0 Uhr bis 6 Uhr.
Auf den Kanaren müssen seit 14. November 2020 alle mindestens sechs Jahre alten Besucher (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten möchten, an der Rezeption ein negatives Testergebnis auf COVID-19 vorlegen. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen und das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss. Für Reisende auf den Kanaren, die sich dort in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten, besteht die grundsätzliche Pflicht, während ihres Aufenthalts die spanische Corona-App "Radar COVID" zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen, welches dann ebenfalls für den Bezug der touristischen Unterkunft Verwendung finden kann.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Beachten Sie die seit dem 14. November 2020 geltende Testpflicht bei Einreise auf die Kanarischen Inseln (s. Besonderheiten auf den Inseln).
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Wenn Sie sich touristisch in Spanien (mit Ausnahme der Kanarischen Inseln) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Siehe dazu Michaels Infos vom 03.12.2020 zur > Einreise nach Malaga.
Südafrika - Ergänzung
Südafrika verschärft ab Mitternacht seine Restriktionen. Dazu gehören strenge Maskenkontrollen in der Öffentlichkeit, aber auch in Bussen und Bahnen oder Büros. Bei Zuwiderhandlungen drohen bis zu sechs Monate Haft. Öffentliche Versammlungen werden zahlenmäßig auf maximal die Hälfte der Raumkapazität begrenzt. Strände und Parks in Hotspot-Gebieten wie etwa der Garden Route oder der Ostkap-Provinz werden zwischen dem 16. Dezember und dem 3. Januar vorübergehend geschlossen. Zwischen 23:00 und 04:00 Uhr morgens gilt ein landesweites Ausgehverbot, Restaurants müssen um 22:00 Uhr schließen. Das gilt auch für Silvester oder Weihnachten. Zudem wird Alkoholverkauf wieder zeitlich begrenzt. Quelle: tagesschau.de
Tschechische Republik - Ergänzung
Tschechien verschärft seine Corona-Regeln vor Weihnachten, lässt aber alle Geschäfte geöffnet. Von Freitag an gilt die zweithöchste Corona-Warnstufe. Die seit anderthalb Wochen geöffneten Gaststätten und Hotels müssen erneut schließen. Die Betreiber sollen Entschädigungszahlungen erhalten. In Innenräumen und im Freien dürfen sich nur noch maximal sechs Personen treffen. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre. Die Weihnachtsferien der Schulen werden vorgezogen. Einzelhandel und Dienstleister wie Friseure bleiben diesmal mit Einschränkungen wie begrenzten Kundenzahlen geöffnet. Quelle: tagesschau.de
Türkei - Ergänzung
Die Türkei hat ein fünftägiges Ausgehverbot verhängt. Dies soll in der Silvesternacht um 21.00 Uhr abends beginnen und bis zum 4. Januar andauern. In der Türkei gelten bereits Ausgangsbeschränkungen an Wochenenden und werktags ab 21 Uhr. Supermärkte sind dabei zu bestimmten Zeiten geöffnet. Quelle: tagesschau.de
Ukraine - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Ukraine wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Ukraine ist von COVID-19 stark betroffen. Eine Verschlechterung der epidemiologischen Lage wird nach den Weihnachts- und Neujahrsfeiern erwartet. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Kiew sowie die Gebiete Charkiw, Lemberg (Lwiw), Odessa und Czernowitz.
Die Ukraine ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die ukrainische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Ausländer müssen eine Krankenversicherung nachweisen, welche die Kosten einer Behandlung und Beobachtung wegen des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung einschließt. Der Nachweis ist auf Englisch oder Ukrainisch vorzulegen. Die Versicherungsgesellschaft muss in der Ukraine registriert sein oder über eine Vertretung oder einen Partner (Assistance) in der Ukraine verfügen.
Ukrainische Behörden teilen die Herkunftsstaaten in eine „grüne“ und eine „rote“ Kategorie ein. Die Einteilung wird im Informationsportal "Visit Ukraine Today" veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
Deutschland ist derzeit in der „grünen“ Kategorie eingestuft, d.h. Einreisende aus Deutschland unterliegen bisher keiner Selbstisolations- oder Testpflicht. Änderungen können kurzfristig und ohne vorherige Ankündigung erfolgen.
Bei Einreise aus oder Aufenthalt innerhalb der letzten 14 Tage in einem Staat der "roten“ Kategorie gilt eine zwingende häusliche Quarantäne unter Nutzung der Mobiltelefonanwendung „Dii vdoma“ („Дій вдома“), die bei Einreise bereits eingerichtet sein muss. Die verpflichtende Selbstisolation von 14 Tagen kann durch einen negativen COVID-19-PCR-Test bei einem zugelassenen Test-Zentrum nach Einreise verkürzt werden. Bei Absolvierung des Tests vor Einreise besteht die Gefahr der Nichtanerkennung, z.B. aufgrund sprachlicher oder formeller Anforderungen. Einzelheiten sind auf der offiziellen Seite "Visit Ukraine Today" nachzulesen.
Ein Einreiseverbot bzw. Beschränkungen im internationalen Reiseverkehr sind derzeit nicht vorgesehen, können aber nicht ausgeschlossen werden. Informieren Sie sich vor Reiseantritt bei Ihrem Reiseveranstalter bzw. bei der Fluglinie.
Durch- und Weiterreise
Eine Reihe von EU-Mitgliedstaaten gehört für die Ukraine aktuell zu den Staaten der "roten" Kategorie, darunter die Nachbarländer Polen, Slowakei, Rumänien. In diesen und weiteren Ländern bestehen weiterhin Einreisebeschränkungen für aus der Ukraine einreisende Personen.
Reiseverbindungen
Im internationalen Reiseverkehr bestehen keine Beschränkungen mehr von staatlicher Seite. Aufgrund der geringen Auslastung können sich insbesondere Flugverbindungen jedoch kurzfristig ändern.
Beschränkungen im Land
Für den Zeitraum 8. bis 24. Januar 2021 wurde ein landesweiter Lockdown verfügt. Einzelheiten sind noch nicht bekannt.
Es gelten folgende landesweit einheitliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie, die zuvor der Warnstufe „Orange“ der sog. Adaptiven Quarantäne zugeordnet waren:
Alle Personen müssen einen Ausweis mitführen. Gaststätten dürfen nur noch von 7 bis 22 Uhr öffnen. Großveranstaltungen sind auf 20 Personen beschränkt. In Sporteinrichtungen und Museen darf sich max. 1 Person pro 20 m² aufhalten. Für Kinos und Theater gilt eine maximale Besetzung von 50% aller Plätze. Touristische Unterkünfte (außer Hotels), Nachtclubs und Diskos müssen schließen. Bildungseinrichtungen werden geschlossen, wenn über 50% der Lehrkräfte und Kinder in Selbstisolierung sind.
Hygieneregeln
An öffentlichen Orten, nicht jedoch im Freien, besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das gilt auch für Öffentliche Verkehrsmittel. Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Geschäften und Gaststättenbetrieben eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich unmittelbar vor Abreise auf der Seite der ukrainischen Behörden darüber, ob für Ihr Herkunftsland erweiterte Quarantänebestimmungen gelten.
• Nach Ihrem Aufenthalt in der Ukraine (kein Transit) beachten Sie bitte die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Die Niederlande gehen in einen harten Lockdown. Für die kommenden fünf Wochen wird es massive Einschränkungen geben: Schulen und Kitas bleiben bis zum 19. Januar geschlossen, ebenfalls alle nicht lebenswichtigen Geschäfte. Auch Museen, Zoos, Bibliotheken und andere öffentliche Einrichtungen dürfen keine Besucher mehr empfangen. An die Menschen wurde appelliert zu Hause zu bleiben, keine unnötigen Ausflüge zu unternehmen und möglichst bis Mitte März nicht ins Ausland zu reisen. Die neuen Maßnahmen gelten ab 0.00 Uhr. Quelle: tagesschau.de
Niger - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Niger wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die nachgewiesenen täglichen Neuinfektionen mit COVID-19 in Niger steigen seit Mitte November stark an, auch wenn sie in absoluten Zahlen vorerst noch auf niedrigem Niveau sind.
Niger ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der internationale Flughafen Niamey ist seit dem 1. August 2020 für reguläre internationale Flugverbindungen von und nach Niger wieder geöffnet.
Bei Einreise ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Außerdem müssen sich Reisende nach Einreise in eine siebentägige Quarantäne an einem selbst gewählten Ort begeben. Es werden staatliche Kontrollbesuche durchgeführt. Am siebten Tag der Quarantäne erfolgt ein PCR-Test. Bei negativem Testergebnis ist die Quarantäne beendet. Für Aufenthalte unter 14 Tagen ist keine Quarantäne vorgeschrieben. Werden bei der Einreise COVID-19 Symptome festgestellt (z.B. erhöhte Körpertemperatur), wird noch am Flughafen ein Antigen-Test durchgeführt, gefolgt von einem PCR-Test. Bei einem positiven Testergebnis erfolgt die Verbringung in eine von der Regierung bestimmte medizinische Einrichtung für weitere Isolierung und kostenlose Behandlung.
Bei der Ausreise haben Passagiere einen negativen PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf und auf eigene Kosten (30.000,- FCFA, ca. 46,- €) vorzunehmen ist. In Niamey können die Tests bei folgenden Institutionen durchgeführt werden:
- Centre de Recherches Médicales et Sanitaires (CERMES): Tel.: +227 20 75 20 40; +227 20 75 20 45; +227 99 90 24 58;
- Centre de Santé Special : Tel.: +227 90 32 36 50; +227 91 31 10 20;
- Klinik der Vereinten Nationen : Tel.: +227 80 08 66 88.
Weitere Testzentren befinden sich in Agadez und Zinder.
Reiseverbindungen
Der Flughafen ist geöffnet. Es gibt einige wenige Umsteigeflugverbindungen nach Deutschland.
Beschränkungen im Land
Beschränkungen ergeben sich aus der Sicherheitslage im Land, siehe Sicherheit.
Hygieneregeln
Generell ist ein Mund-Nasen-Schutz während des gesamten Aufenthalts am Flughafen und in den Flugzeugen selbst zu tragen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Norwegen - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Provinzen Oslo und Viken wird vor dem Hintergrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die übrigen Provinzen Norwegens wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Auch in Norwegen sind die Zahlen der COVID-19-Infektionen angestiegen, scheinen sich aber zuletzt zu stabilisieren. Neben lokalen Ausbrüchen, z.B. in Bergen und Tromsø liegt der regionale Schwerpunkt derzeit in der Stadt und dem Großraum Oslo sowie in der Provinz Viken. Dort überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Regionen als Risikogebiete eingestuft wurden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Norwegen hat Deutschland zum Risikogebiet erklärt und die Einreisebestimmungen weiter verschärft. Neben der weiterhin geltenden Quarantänepflicht ist in der Regel ein negativer, maximal 72 Stunden alter Test vorzulegen. Bei dem Test muss es sich entweder um einen PCR-Test oder einen Antigen-Schnelltest handeln, der in deutscher, norwegischer, schwedischer, dänischer, englischer oder französischer Sprache verfasst sein muss. Ohne entsprechenden Test kann die Einreise verweigert werden. Personen mit festem Wohnsitz in Norwegen sind davon ausgenommen; über weitere Ausnahmen informieren die norwegischen Behörden.
Die bei Einreise aus einem Risikogebiet verpflichtende 10-tägige Quarantäne muss in einem Quarantänehotel verbracht werden, es sei denn, es kann ein fester Wohnsitz in Norwegen oder eine Unterkunft nachgewiesen werden, die für eine Quarantäne geeignet ist. Eine Unterkunft ist dann geeignet, wenn der Kontakt zu anderen vermieden werden kann und dazu ein eigenes Zimmer, ein eigenes Bad sowie eine eigene Küche oder Essensversorgung gegeben ist. Bei Einreise ist dies durch eine Bestätigung des Wohnungsgebers nachzuweisen, am besten mit diesem Formular der norwegischen Behörden.
Privatreisende, die dem gleichen Haushalt angehören, können die Quarantäne in einer gemeinsamen Quarantäneunterkunft verbringen. Arbeits- und Dienstreisende müssen hingegen immer eine eigene Unterkunft nach o. g. Kriterien nachweisen, die der Arbeits- oder Auftraggeber zu bestätigen hat. Personen, die gemeinsame Kinder mit einer Person mit festem Wohnsitz in Norwegen haben oder mit einer solche verheiratet sind und deren minderjährige Kinder können die Quarantäne in der Wohnung des Partners bzw. des anderen Elternteils verbringen.
Ausnahmen von der Quarantäne sind möglich für Personen, die schwer erkrankte nahe Angehörige besuchen oder an einer Beisetzung naher Angehöriger teilnehmen. Hierzu ist mit dem jeweilig zuständigen Amtsarzt (kommunelege) Kontakt aufzunehmen.
Die norwegischen Behörden informieren in Kürze auch in einem Merkblatt in deutscher Sprache über die aktuellen Einreisebedingungen.
Die Entscheidung, ob die Einreise erlaubt wird, obliegt in jedem Fall der norwegischen Grenzpolizei.
Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate von COVID-19 genesen sind und dies durch medizinische Dokumente nachweisen können, sind von der Quarantänepflicht ausgenommen.
Eine Übersicht über die von Norwegen zu Risikogebieten deklarierten Länder bietet das Norwegian Institute of Public Health. Diese Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Bei Einreisen aus Deutschland und anderen als Risikogebieten klassifizierten Ländern können inländische Anschlussflüge bei Symptomfreiheit angetreten werden. Es muss dann am Zielort eine Quarantäne angetreten werden.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind möglich.
Die Ausreise nach Deutschland auf dem Landweg über Schweden und Dänemark (Transit) ist möglich. Die Fährverbindungen bestehen mit Einschränkungen. Mit der Colorline ist die Reise von Oslo nach Kiel weiterhin möglich, allerdings nicht mehr von Kiel nach Oslo.
An zahlreichen Flughäfen (darunter auch Oslo Gardermoen), Häfen und Grenzübergängen werden für Reisende kostenfreie COVID-19-Tests angeboten. Dadurch kann das ggf. zur Einreise notwendige negative Testergebnis nicht ersetzt werden. Auch eine etwaige Quarantänezeit wird dadurch nicht verkürzt.
Beschränkungen im Land
Reisen im Inland sollen nur dann unternommen werden, wenn sie unvermeidlich sind. Auf touristische Reisen soll verzichtet werden.
Es gelten landesweit Teilnehmerbegrenzungen bei Veranstaltungen, dringende Empfehlungen zu Kontaktminimierung sowie Abstands- und Hygieneregeln. In Oslo sind Theater, Kinos, Schwimm- und Spielhallen usw. geschlossen. Es gilt ein Verbot aller Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, auch privater Natur. Weitergehende Informationen bietet die Stadt Oslo.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
In den jeweiligen Kommunen können unterschiedliche, von den nationalen Maßnahmen abweichende Hygieneregeln gelten, die fortlaufend angepasst werden und auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde zu finden sind.
In Oslo gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum und im öffentlichen Personennahverkehr, wenn ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann. Einzelheiten veröffentlicht die Stadt Oslo.
Zudem wird dringend empfohlen, die Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich wieder möglich. Das zuvor geltende Einreiseverbot vom Festland nach Svalbard/Spitzbergen ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
• Wenn Sie sich touristisch in den Provinzen Oslo und Viken aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung. Achten Sie darauf, dass die Eintragung in Ihrem Reisepass/Personalausweis zum Hauptwohnsitz in Deutschland auf aktuellem Stand ist.
• Wenn Sie im Transit durch Schweden fahren, bewahren Sie Ihre Belege (Brücke, Fähre, Tankquittungen) auf, um im Falle einer Kontrolle die Nutzung des direkten Wegs belegen zu können.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Oman - Änderung Einreise, Reiseverbindungen, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Oman wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Oman ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher der Großraum Maskat sowie die Provinz Dhofar an der Grenze zu Jemen.
Oman ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das omanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist Personen mit Wohnsitz und gültiger Aufenthaltserlaubnis für den Oman („Expats“) sowie Inhabern gültiger Visa grundsätzlich ohne vorherige Genehmigung möglich. Die omanischen Behörden haben am 10. Dezember 2020 angekündigt, dass künftig deutsche Staatsangehörige für einen touristischen Aufenthalt unter Beachtung der Quarantänebestimmungen bis zu 10 Tage visumfrei einreisen können, sofern sie eine Hotelbuchung, ein Rückflugticket sowie eine Krankenversicherung mit COVID-19-Abdeckung vorlegen. Ab wann diese Neuregelung gilt und welche Voraussetzungen im Einzelnen zu erfüllen sind, ist derzeit noch unklar.
Auskunft über weitere und ausführliche Einreisebestimmungen finden Sie auf der Webseite der omanischen Regierung.
Reisende müssen seit dem 10. Dezember 2020 für die Einreise keinen PCR-Test vorweisen, es sei denn, dies wird von der Fluggesellschaft selbst verlangt. Reisende müssen sich vor Abflug beim omanischen Gesundheitsministerium registrieren und 25 OMR für den bei Ankunft verpflichtenden PCR-Test zahlen. Die App Tarrasud+ des omanischen Gesundheitsministeriums ist auf dem eigenen Mobiltelefon zu installieren. Bei einem Aufenthalt von bis zu sieben Tagen ist eine Isolation nur bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses des bei Ankunft durchgeführten Tests erforderlich.
Bei Aufenthalt von mehr als sieben Tagen müssen sich Reisende sieben Tage in Quarantäne begeben, die mit einem Tracking-Armband überwacht wird. Am achten Tag muss man sich einem weiteren PCR-Test unterziehen. Alle Reisenden müssen bei Einreise einen Nachweis der Unterkunft für die Dauer der Quarantäne und den Nachweis eines 30-tägigen Krankenversicherungsschutzes, der auch die Behandlungskosten im Falle einer COVID-19-Infektion einschließt, vorlegen. Oman Air bietet aktuell einen COVID-19-Versicherungsschutz an, der bei allen Flügen bis zum 31. März 2021 im Ticketpreis enthalten ist.
Weitere Informationen zu den Versicherungsbestimmungen bietet Oman Air.
Flugzeugbesatzungen sowie Kinder unter 15 Jahren sind vom PCR-Test bei Einreise ausgenommen; Flugzeugbesatzungen unterliegen grundsätzlich nicht der Quarantänepflicht.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen in der Region sind für Personen mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Oman unter Einhaltung der COVID-19 Präventionsmaßnahmen möglich. Bei der Wiedereinreise nach Oman gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Einreise.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Flugverkehr wurde schrittweise und unter Auflagen aufgenommen. Flugziele in Deutschland bzw. Europa werden in eingeschränktem Umfang angeboten.
Der öffentliche Verkehr u.a. mit Bussen findet eingeschränkt zwischen Maskat und einigen wenigen größeren Provinzstädten statt.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Oman eingeschränkt. Im Rahmen von Präventionsmaßnahmen ist die Zahl der Besucher in diversen Einrichtungen (z.B. öffentliche Parks, Kinos, Museen) begrenzt.
Hygieneregeln
Einkaufszentren und Geschäfte sind unter Auflagen geöffnet. Es besteht eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, insbesondere in Geschäften und am Arbeitsplatz. Die Einhaltung der Maßnahmen und Verbote wird durch die omanische Polizei streng kontrolliert und bei Zuwiderhandlungen geahndet.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der omanischen Polizei und installieren Sie die App Tarrasud+ aus den gängigen App-Stores.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung oder telefonisch das Call Center +968-24441999 im omanischen Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Rumänien - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Rumänien ist von COVID-19 sehr stark betroffen und verzeichnet in nahezu allen Landesteilen viele Neuinfektionen. Landesweit liegt die Inzidenz über 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Rumänien als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Das Einreiseverbot vom 22. März 2020 für Ausländer gilt nicht für EU-Bürger, die keine COVID-19-Symptome aufweisen.
Zudem gibt es umfangreiche Ausnahmen u.a. für Familienangehörige von rumänischen und EU-Bürger, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben sowie Personen, die aus dringenden Gründen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe) reisen müssen.
Die epidemiologische Situation in den Ländern, bei denen Quarantänemaßnahmen ergriffen werden müssen („zona galbenea – gelbe Zone“), wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit regelmäßig aktualisiert. Reisende, die aus einem dieser Länder einreisen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne. Diese kann am zehnten Tag verlassen werden, sofern ein am achten Tag durchgeführter PCR-Test negativ ist und der Betroffene keine spezifischen Symptome aufweist. Personen, die aus Risikogebieten für max. 72 Stunden einreisen, müssen nicht in Quarantäne gehen, wenn sie einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Eine Ausnahme von der Quarantäne gilt für Personen, die in den letzten 90 Tagen vor Einreise positiv auf COVID-19 getestet wurden. Die Erkrankung muss nachweislich durch ärztliche Unterlagen bzw. durch Überprüfung der Corona-Datenbank (das positive Testergebnis muss mindestens 14 Tage alt sein, bevor eine Einreise stattfindet) nachgewiesen werden.
Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Die Grenzübergänge im Luftverkehr sind grundsätzlich geöffnet.
Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Ein Aufenthalt in Rumänien kann sich auf die Einreisemöglichkeiten in weitere Länder auswirken.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist eingeschränkt möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden statt.
Beschränkungen im Land
In Rumänien gilt aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage der Alarmzustand, zunächst bis zum Ablauf des 12. Januar 2021. Eine weitere Verlängerung ist nicht ausgeschlossen. Es gilt landesweit eine nächtliche Ausgangsbeschränkung zwischen 23 und 5 Uhr (mit Ausnahmen u.a. für Transitreisende).
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Je nach Entwicklung der Infektionszahlen kann es insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen.
Die Innenbereiche von Restaurants und Kaffeehäusern sowie alle Clubs, Diskotheken und Bars sind geschlossen. Private und öffentliche Feiern sind sowohl in Innen- als auch Außenbereich verboten.
Hygieneregeln
Landesweit besteht sowohl in geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln als auch im Freien die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (nur Kinder unter fünf Jahren sind ausgenommen). Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Bei einer Überschreitung der kumulativen Inzidenz von über 3/1.000 Einwohner/14 Tagen kann von den rumänischen Behörden eine Quarantäne der betroffenen Ortschaft beschlossen werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium , bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) in Rumänisch.
• Wenn Sie sich touristisch in Rumänien aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112. Ein COVID-19-Test ist nicht verpflichtend.
• Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen, um diese nicht einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Übertragung der Infektion von asymptomatischen Personen ist möglich.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Wenn Sie sich in Rumänien aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
• Aufenthalte in Rumänien können sich auf Einreisemöglichkeiten in anderen Ländern auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt der Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Länder über die Reise- und Sicherheitshinweise sowie die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen.
Schweiz - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Schweiz wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Schweiz ist von COVID-19 inzwischen stark betroffen. In allen Kantonen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb die Schweiz als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Schweizer Bundesamt für Gesundheit und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich uneingeschränkt in die Schweiz einreisen, fallen bei Herkunft aus Risikoländern jedoch unter eine Quarantänepflicht. Für Staatsangehörige gewisser Länder gelten jedoch weiterhin Einreisebeschränkungen. Weitergehende Hinweise zu den Einreisebeschränkungen bietet das Schweizer Staatssekretariat für Migration.
Für Reisende aus Risikoländern gilt grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für 10 Tage in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden. Die Liste der Risikoländer wird vom Bundesamt für Gesundheit regelmäßig aktualisiert. Mit Wirkung vom 14. Dezember 2020 wird Tschechien von der Liste der Risikoländer gestrichen, jedoch sind Andorra, Luxemburg, Montenegro, die österreichischen Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg und die Steiermark, die italienischen Regionen Emilia Romagna, Friaul-Julisch Venetien und Venetien sowie das Überseegebiet Französisch-Polynesien als Risikogebiete aufgeführt. Hinzu kommen weitere Länder, in denen die Zahl der Neuinfektionen in den letzten 14 Tagen um mindestens 60 höher ist als die Inzidenz in der Schweiz.
Busunternehmen im internationalen Reiseverkehr sind seit dem 12. Oktober 2020 verpflichtet, den zuständigen schweizerischen Behörden von Passagieren aus Risikoländern/-gebieten bei Einreise in die Schweiz auszufüllende Kontaktkarten (Fragebögen) zu übergeben bzw. bei Bedarf zur Verfügung zu stellen und ihre Passagiere vor Fahrtantritt über die Auskunfts-und etwaige Quarantänepflicht schriftlich zu unterrichten.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise durch die Schweiz ist möglich. Transit für Reisende aus Risikoländern ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Eisenbahnverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz unterliegt keinen pandemiebedingten Einschränkungen. Aktuelle Fahrplaninformationen für Transitreisende durch die Schweiz in Richtung Italien, insbesondere zu kurzfristigen Änderungen, bieten die Schweizer Bundesbahnen (SBB).
Der Zugverkehr ist weitgehend im Regelbetrieb, der Flugverkehr ist noch eingeschränkt. Busverbindungen bestehen. siehe Einreise.
Beschränkungen im Land
Für Restaurants, Bars, Läden und Märkte, Museen, Bibliotheken sowie Sport-und Freizeitanlagen gilt eine Sperrstunde von 19 Uhr bis 6 Uhr, am 24. Dezember 2020 und zu Silvester erst ab 1 Uhr. Restaurants und Bars dürfen ausnahmsweise auch an Sonn- und Feiertagen öffnen. Alle anderen Einrichtungen müssen geschlossen bleiben.
Öffentliche Veranstaltungen sind mit bestimmten Ausnahmen (u.a. religiöse Feiern bis max. 50 Personen, Beerdigungen im Familien-und engen Freundeskreis) verboten, sportliche und kulturelle Aktivitäten sind nur noch in Gruppen bis fünf Personen erlaubt. Private Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind nicht erlaubt. Es gilt die dringende Empfehlung, Treffen in Privaträumen und in Restaurants auf Angehörige von max. zwei Haushalten zu beschränken.
Die Regeln für Läden wurden ab dem 9. Dezember 2020 verschärft (mind. 10 m² Ladenfläche pro Person) und die Kapazität der geschlossenen Bahnen in den Skigebieten begrenzt. Die Skigebiete sollen für den inländischen Tourismus öffnen können, benötigen dafür jedoch ab dem 22. Dezember 2020 kantonale Sondergenehmigungen, die an eine Reihe von Vorbedingungen geknüpft sind. Informationen zu aktuell geltenden weiteren Einschränkungen bieten die schweizerischen Behörden. In der vom Bundesrat beschlossenen COVID-19-Verordnung gilt eine Empfehlung zum Homeoffice.
Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen.
Das Gesundheitssystem ist aufgrund der hohen Zahlen von COVID-19-Patienten derzeit stark belastet. Die Situation in den Krankenhäusern ist sehr angespannt. In einigen Krankenhäusern müssen nicht dringliche Operationen verschoben werden und das Gesundheitspersonal ist stark belastet.
Die Kantone können kurzfristig weitere beschränkende Maßnahmen erlassen. Weitere Informationen bietet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder die App AlertSwiss.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Pflicht, einen Nasen-Mundschutz zu tragen, gilt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften und Einkaufszentren. Außerdem darf in Restaurants, Bars und Clubs nur im Sitzen konsumiert werden. Zudem bleiben Handhygiene und Abstandhalten die wichtigsten Schutzmaßnahmen. Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt in die Schweiz über AlertSwiss und ggf. die jeweiligen Kantonsregierungen über weitergehende kantonale Maßnahmen.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz .
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Wenn Sie sich touristisch in der Schweiz aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG, das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
• Beachten Sie bei Transitreisen evtl. Einreisebeschränkungen der Nachbarstaaten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Senegal - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Senegal wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Senegal war von COVID-19 im weltweiten Vergleich bisher weniger stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt der erfassten Erkrankungsfälle ist insbesondere der Großraum Dakar.
Senegal ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das senegalesische Gesundheitsministerium (Ministère de la Santé et de l’Action sociale) und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es gelten weiterhin Einreisebeschränkungen für Reisende aus EU-Mitgliedstaaten. Zur Einreise berechtigt sind u.a. Angehörige der Streitkräfte und von Internationalen Organisationen, Diplomaten, in Senegal Studierende und Personen, die aus zwingenden familiären Gründen nach Senegal reisen müssen, sowie Geschäftsreisende mit entsprechender Sondergenehmigung der senegalischen Regierung. Die Einreise zu Tourismuszwecken ist derzeit nicht möglich. Nähere Informationen bietet die senegalesische Botschaft in Berlin.
Zur Einreise berechtigte Personen müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als fünf Tage sein darf. Die Möglichkeit der Testung nach Ankunft im Senegal besteht nicht mehr. Reisende müssen vor Einreise ein Formular zur Nachverfolgung ausfüllen. Quarantänepflicht besteht derzeit grundsätzlich nicht, sie kann jedoch im Einzelfall durch das Gesundheitspersonal am Flughafen angeordnet werden. Die Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen der Fluggesellschaften sind zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Landesgrenze Senegals zu Gambia ist wieder geöffnet. Sonstige Landes- und Seegrenzen Senegals sind bis auf weiteres geschlossen. Ausnahmen sind für den Warenverkehr und sanitäre Zwecke zugelassen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr findet wieder statt. Der internationale Bus- und Fährverkehr ist aufgrund zahlreicher Grenzschließungen auch in den Nachbarländern stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gilt ein Versammlungsverbot auf öffentlichen Plätzen, am Strand, in Sporthallen und in Konzert- und Theatersälen. Ein Verstoß gegen diese Maßnahme kann konsequent mit Geld- oder Gefängnisstrafen geahndet werden. In der Region Dakar herrscht eine Sperrstunde ab 23 Uhr für Ausschankstätten. Musik und Tanz sind dort untersagt.
Hygieneregeln
An allen öffentlich zugänglichen Orten, z.B. in Verkehrsmitteln, Geschäften und Verwaltungsgebäuden besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Nichteinhaltung soll konsequent bestraft werden. Abstandsregeln werden an Stränden und an öffentlichen Plätzen durch Polizei und Gendarmerie kontrolliert.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, erkundigen Sie sich rechtzeitig nach den Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen Ihrer Fluggesellschaft.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der senegalesischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsministerium.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Spanien - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien wird derzeit mit Ausnahme der Kanarischen Inseln aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte gibt es im ganzen Land. Lediglich auf den Kanarischen Inseln sind die Infektionszahlen niedriger.
Landesweit -mit Ausnahme der Kanarischen Inseln- beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien -mit Ausnahme der Kanarischen Inseln- als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich.
Für alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren, die auf dem Luft- oder Seeweg nach Spanien einreisen und aus einem Risikoland/-gebiet kommen, gilt die Verpflichtung, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests (entweder ein PCR-Test oder ein sogenannter TMA-Test) mit sich zu führen.
Diese Verpflichtung gilt nicht bei Einreise auf dem Landweg.
Die Risikoländer, zu denen auch Deutschland gehört, sind in der Anlage II der Verordnung vom 11. November 2020 aufgeführt. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Das Ergebnis muss elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Name des Reisenden, Pass- oder Personalausweisnummer (diese Nummer muss identisch sein mit der Pass-/Ausweisnummer, die im elektronischen Einreiseformular verwendet wurde), Datum der Testabnahme, Kontaktdaten des Labors, angewandtes Testverfahren, negatives Testergebnis.
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, sind Transitreisende, die den Transitbereich nicht verlassen.
Flugreisende müssen bereits seit einiger Zeit ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code), alternativ das Einreiseformular in Papierform zusammen mit dem negativen Testergebnis, vorlegen zu lassen. Falschangaben können mit Geldstrafen geahndet werden.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37.5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Für ganz Spanien wurde am 25. Oktober 2020 durch das Real Decreto 926/2020 der Alarmzustand ausgerufen, der bis 9. Mai 2021 verlängert wurde. Mit dem Alarmzustand wird es den Autonomen Gemeinschaften ermöglicht, abhängig von der Infektionslage nächtliche Ausgangssperren zu verhängen, Zusammenkünfte auf eine Personenzahl zu begrenzen und Bewegungsbeschränkungen für besonders betroffene Gebiete oder die gesamte Autonome Gemeinschaft durchzusetzen. Ein Betreten dieser Gebiete zu touristischen Zwecken ist dann nicht möglich, die Durchreise in ein nicht betroffenes Gebiet ist weiterhin gestattet.
Die Aus- bzw. Rückreise nach Deutschland ist für deutsche Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg jederzeit möglich.
Vom 23. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 sind auf dem Festland Reisen in die Autonomen Gemeinschaften und zwischen Autonomen Gemeinschaften nur aus triftigen Gründen erlaubt. Dazu zählen z.B. die Rückkehr an den Wohnsitz, berufliche Gründe oder der Besuch von Familienangehörigen- und nahestehenden Personen. Touristische Reisen gelten dagegen nicht als triftiger Grund. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind Reisen auf die Kanaren und die Balearen.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 6 Uhr. Die Bewegungsbeschränkungen betreffen einzelne Gebiete in der Stadt Madrid und elf weitere Gemeinden (s. Karte ). Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind nicht erlaubt.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gelten verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung der steigenden Infektionszahlen, die seit dem 23. November 2020 im Rahmen eines Stufenplanes je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens schrittweise reduziert werden. Derzeit gilt:
• Nach Katalonien darf nur aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden (Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen).
• Zusätzlich darf man jeweils von Freitag, 6 Uhr bis Montag, 6 Uhr die Gemeinde/Stadt nur aus triftigen Gründen verlassen (behördliche Erklärung ist mit sich zu führen).
• Die nächtliche Ausgangssperre in Katalonien gilt von 22 bis 6 Uhr. Reisende, die an ihren ständigen Wohnsitz zurückkehren, sind davon ausgenommen. Sie müssen jedoch eine behördliche Erklärung mit sich führen.
• Bars und Restaurants sind im Außenbereich geöffnet, im Innenbereich mit 30% Kapazität (jeweils mit weiteren Einschränkungen hinsichtlich Abständen und Gästezahl).
• Einkaufszentren sind geschlossen (außer Geschäfte für Lebensmittel u.a. Waren des täglichen Bedarfs), Geschäfte für Lebensmittel u.a. Waren des täglichen Bedarfs mit weniger als 800 m² sind mit 30 % Kapazität geöffnet, ebenso solche, die Dienstleistungen mit persönlichem Kontakt anbieten (Friseure, Manikürestudios usw.).
• Sport- und Fitnessklubs sind teilweise geöffnet.
• Zusammenkünfte von mehr als sechs Personen sind generell untersagt.
Für Andalusien wurde das seit dem 30. Oktober 2020 bestehende Ein- und Ausreiseverbot bis zum 10. Januar 2021, 0 Uhr, verlängert. Für eine Einreise müssen triftige Gründe vorliegen, touristische Gründe zählen nicht dazu. Der Durchreiseverkehr ist davon nicht betroffen. Bewegungen und Fahrten innerhalb einer Provinz sind seit dem 12. Dezember 2020, 0 Uhr, wieder erlaubt und ab dem 18. Dezember 2020 auch wieder innerhalb ganz Andalusiens. Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 22 bis 7 Uhr, ab dem 18. Dezember 2020 von 23 bis 6 Uhr, in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 2020 und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar 2021 gilt die Ausgangssperre erst ab 1.30 Uhr.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Die meisten der übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland haben ebenfalls Ein- und Ausreisesperren und nächtliche Ausgangssperren erlassen. Das bedeutet, dass nur noch aus triftigen Gründen ein- oder ausgereist werden darf, jedoch nicht zu touristischen Zwecken. Es kann diesbezüglich auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
In vielen Autonomen Gemeinschaften wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen außerdem u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens zwei Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Für die spanischen Inseln s. unter Besonderheiten auf den Inseln.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
Besonderheiten auf den Inseln
Absperrungen einzelner Orte können kurzfristig von den Regionalregierungen angeordnet werden. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
Auf Mallorca gilt seit dem 10. Dezember 2020 eine nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr bis 6 Uhr, auf den übrigen Balearen gilt weiterhin die nächtliche Ausgangssperre von 0 Uhr bis 6 Uhr.
Auf den Kanaren müssen seit 14. November 2020 alle mindestens sechs Jahre alten Besucher (auch diejenigen, die aus einem Nicht-Risikogebiet oder vom spanischen Festland anreisen), die sich in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten möchten, an der Rezeption ein negatives Testergebnis auf COVID-19 vorlegen. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen und das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen, wobei der vollständige Name der getesteten Person, der Name des Labors sowie Datum und Uhrzeit des Tests angegeben sein müssen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert. Der Test sollte nach Möglichkeit im Herkunftsland gemacht worden sein, kann aber auch unmittelbar im Anschluss an die Einreise in hierzu autorisierten Teststationen durchgeführt werden, wobei die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die in einer von den kanarischen Behörden hierfür bereit gestellten Unterkunft verbracht werden muss. Für Reisende auf den Kanaren, die sich dort in einem touristischen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnung, Ferienhaus) aufhalten, besteht die grundsätzliche Pflicht, während ihres Aufenthalts die spanische Corona-App "Radar COVID" zu aktivieren und diese frühestens 15 Tage nach Urlaubsrückkehr zu deaktivieren.
Besucher, die aus einem Risikogebiet (u.a. Deutschland) auf die Kanaren reisen, müssen bereits bei der Einreise (siehe Einreise) ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen, welches dann ebenfalls für den Bezug der touristischen Unterkunft Verwendung finden kann.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Beachten Sie die seit dem 14. November 2020 geltende Testpflicht bei Einreise auf die Kanarischen Inseln (s. Besonderheiten auf den Inseln).
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Wenn Sie sich touristisch in Spanien (mit Ausnahme der Kanarischen Inseln) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Siehe dazu Michaels Infos vom 03.12.2020 zur > Einreise nach Malaga.
Südafrika - Ergänzung
Südafrika verschärft ab Mitternacht seine Restriktionen. Dazu gehören strenge Maskenkontrollen in der Öffentlichkeit, aber auch in Bussen und Bahnen oder Büros. Bei Zuwiderhandlungen drohen bis zu sechs Monate Haft. Öffentliche Versammlungen werden zahlenmäßig auf maximal die Hälfte der Raumkapazität begrenzt. Strände und Parks in Hotspot-Gebieten wie etwa der Garden Route oder der Ostkap-Provinz werden zwischen dem 16. Dezember und dem 3. Januar vorübergehend geschlossen. Zwischen 23:00 und 04:00 Uhr morgens gilt ein landesweites Ausgehverbot, Restaurants müssen um 22:00 Uhr schließen. Das gilt auch für Silvester oder Weihnachten. Zudem wird Alkoholverkauf wieder zeitlich begrenzt. Quelle: tagesschau.de
Tschechische Republik - Ergänzung
Tschechien verschärft seine Corona-Regeln vor Weihnachten, lässt aber alle Geschäfte geöffnet. Von Freitag an gilt die zweithöchste Corona-Warnstufe. Die seit anderthalb Wochen geöffneten Gaststätten und Hotels müssen erneut schließen. Die Betreiber sollen Entschädigungszahlungen erhalten. In Innenräumen und im Freien dürfen sich nur noch maximal sechs Personen treffen. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre. Die Weihnachtsferien der Schulen werden vorgezogen. Einzelhandel und Dienstleister wie Friseure bleiben diesmal mit Einschränkungen wie begrenzten Kundenzahlen geöffnet. Quelle: tagesschau.de
Türkei - Ergänzung
Die Türkei hat ein fünftägiges Ausgehverbot verhängt. Dies soll in der Silvesternacht um 21.00 Uhr abends beginnen und bis zum 4. Januar andauern. In der Türkei gelten bereits Ausgangsbeschränkungen an Wochenenden und werktags ab 21 Uhr. Supermärkte sind dabei zu bestimmten Zeiten geöffnet. Quelle: tagesschau.de
Ukraine - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Ukraine wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Ukraine ist von COVID-19 stark betroffen. Eine Verschlechterung der epidemiologischen Lage wird nach den Weihnachts- und Neujahrsfeiern erwartet. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Kiew sowie die Gebiete Charkiw, Lemberg (Lwiw), Odessa und Czernowitz.
Die Ukraine ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die ukrainische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Ausländer müssen eine Krankenversicherung nachweisen, welche die Kosten einer Behandlung und Beobachtung wegen des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung einschließt. Der Nachweis ist auf Englisch oder Ukrainisch vorzulegen. Die Versicherungsgesellschaft muss in der Ukraine registriert sein oder über eine Vertretung oder einen Partner (Assistance) in der Ukraine verfügen.
Ukrainische Behörden teilen die Herkunftsstaaten in eine „grüne“ und eine „rote“ Kategorie ein. Die Einteilung wird im Informationsportal "Visit Ukraine Today" veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
Deutschland ist derzeit in der „grünen“ Kategorie eingestuft, d.h. Einreisende aus Deutschland unterliegen bisher keiner Selbstisolations- oder Testpflicht. Änderungen können kurzfristig und ohne vorherige Ankündigung erfolgen.
Bei Einreise aus oder Aufenthalt innerhalb der letzten 14 Tage in einem Staat der "roten“ Kategorie gilt eine zwingende häusliche Quarantäne unter Nutzung der Mobiltelefonanwendung „Dii vdoma“ („Дій вдома“), die bei Einreise bereits eingerichtet sein muss. Die verpflichtende Selbstisolation von 14 Tagen kann durch einen negativen COVID-19-PCR-Test bei einem zugelassenen Test-Zentrum nach Einreise verkürzt werden. Bei Absolvierung des Tests vor Einreise besteht die Gefahr der Nichtanerkennung, z.B. aufgrund sprachlicher oder formeller Anforderungen. Einzelheiten sind auf der offiziellen Seite "Visit Ukraine Today" nachzulesen.
Ein Einreiseverbot bzw. Beschränkungen im internationalen Reiseverkehr sind derzeit nicht vorgesehen, können aber nicht ausgeschlossen werden. Informieren Sie sich vor Reiseantritt bei Ihrem Reiseveranstalter bzw. bei der Fluglinie.
Durch- und Weiterreise
Eine Reihe von EU-Mitgliedstaaten gehört für die Ukraine aktuell zu den Staaten der "roten" Kategorie, darunter die Nachbarländer Polen, Slowakei, Rumänien. In diesen und weiteren Ländern bestehen weiterhin Einreisebeschränkungen für aus der Ukraine einreisende Personen.
Reiseverbindungen
Im internationalen Reiseverkehr bestehen keine Beschränkungen mehr von staatlicher Seite. Aufgrund der geringen Auslastung können sich insbesondere Flugverbindungen jedoch kurzfristig ändern.
Beschränkungen im Land
Für den Zeitraum 8. bis 24. Januar 2021 wurde ein landesweiter Lockdown verfügt. Einzelheiten sind noch nicht bekannt.
Es gelten folgende landesweit einheitliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie, die zuvor der Warnstufe „Orange“ der sog. Adaptiven Quarantäne zugeordnet waren:
Alle Personen müssen einen Ausweis mitführen. Gaststätten dürfen nur noch von 7 bis 22 Uhr öffnen. Großveranstaltungen sind auf 20 Personen beschränkt. In Sporteinrichtungen und Museen darf sich max. 1 Person pro 20 m² aufhalten. Für Kinos und Theater gilt eine maximale Besetzung von 50% aller Plätze. Touristische Unterkünfte (außer Hotels), Nachtclubs und Diskos müssen schließen. Bildungseinrichtungen werden geschlossen, wenn über 50% der Lehrkräfte und Kinder in Selbstisolierung sind.
Hygieneregeln
An öffentlichen Orten, nicht jedoch im Freien, besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das gilt auch für Öffentliche Verkehrsmittel. Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Geschäften und Gaststättenbetrieben eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich unmittelbar vor Abreise auf der Seite der ukrainischen Behörden darüber, ob für Ihr Herkunftsland erweiterte Quarantänebestimmungen gelten.
• Nach Ihrem Aufenthalt in der Ukraine (kein Transit) beachten Sie bitte die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Australien - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Besonderheiten in den Regionen
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Australien wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Australien ist von COVID-19 bislang insgesamt weniger betroffen. Derzeit werden nur noch sehr selten neue Infektionen registriert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen zum Infektionsgeschehen bieten das australische Gesundheitsministerium mit weiterführenden Links zu den Gesundheitsbehörden der Bundesstaaten und -territorien sowie die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bis auf weiteres gilt ein umfassendes Einreiseverbot für alle ausländischen Reisenden ohne ständigen Aufenthaltstitel in Australien. Insbesondere touristische Besuche sind grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen vom Einreiseverbot sind u.a. deutsche Staatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in Australien und deren unmittelbare Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder, Erziehungsberechtigte, nicht jedoch Eltern).
Bei Einreise gilt die Pflicht zu einer 14-tägigen, im Regelfall kostenpflichtigen Hotelquarantäne in designierten Unterkünften am Ankunftsflughafen. Eine unmittelbare Weiterreise zum Zielort in Australien ist nicht gestattet, auch nicht bei direktem Flughafentransit. Anträge auf begründete Ausnahmen vom Einreiseverbot nimmt das Department of Home Affairs entgegen.
Spätestens 72 Stunden vor einer Einreise müssen online Angaben zum Gesundheitsstatus und zur Erreichbarkeit gemacht werden.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch australische Flughäfen ist für ausländische Reisende grundsätzlich möglich, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. So besteht in vielen Fällen die Notwendigkeit einer Einzelfallgenehmigung und/oder eines Transitvisums. Weitere Informationen zum Transit bieten das Government of Australia und die deutschen Auslandsvertretungen in Australien.
Reiseverbindungen
Der inländische Flugverkehr und der übrige Reiseverkehr zwischen den einzelnen australischen Bundesstaaten und -territorien sind noch eingeschränkt.
Beschränkungen im Land und Hygieneregeln
Die australischen Bundesstaaten und -territorien treffen in eigener Zuständigkeit Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus. Diese umfassen u.a. innerstaatliche Reisebeschränkungen und Verhaltensvorgaben. Es gelten weiterhin gängige Abstands- und Hygienevorgaben.
Besonderheiten in den Regionen
Zurzeit noch geltende Einschränkungen unterscheiden sich nur leicht zwischen den einzelnen Bundesstaaten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie stets neueste Veröffentlichungen des Department of Home Affairs oder kontaktieren Sie die für Sie zuständige australische Auslandsvertretung vor Einreise.
• Informieren Sie sich auch beim australischen Gesundheitsministerium zur Ausbreitung des Virus und zu Maßnahmen der Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Coronavirus Helpline (24h) unter 1800 020 080 oder nutzen Sie die online unter Diagnosehilfe des australischen Gesundheitsministeriums. Bei einem akuten medizinischen Notfall wählen Sie 000.
Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Belarus - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belarus wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belarus ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte liegen insbesondere in bevölkerungsreichen urbanen Gebieten wie Minsk und anderen größeren Städten des Landes. Belarus ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das belarussische Informationsportal StopCOVID und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Nach Informationen des belarussischen Gesundheitsministeriums ist Deutschland als Risikogebiet eingestuft. Für Einreisende aus Deutschland gilt eine 10-tägige Isolationspflicht.
Die Landgrenzübergänge sowie Bahngrenzübergänge für den regulären Grenzverkehr zur Einreise nach Belarus für Drittstaatsangehörige sind temporär geschlossen. Dies betrifft die Einreise auf dem Landweg aus den Ländern Litauen, Lettland, Polen und der Ukraine. Ausnahmen gelten u.a. für:
• Ausländer mit Diplomaten- oder Dienstpässen
• Leiter und Mitglieder offizieller Delegationen
• Personen, die im internationalen Güterverkehr beschäftigt sind
• Ausländer, die Ehegatten, Eltern oder Kinder von belarussischen Staatsgehörigen sind
• Ausländer, mit Aufenthaltserlaubnis
• Ausländer mit Arbeitserlaubnis oder Arbeitsnachweis
• Ausländer, die aufgrund einer schweren Krankheit oder des Todes einer nahestehenden Person einreisen wollen
• Bürger der russischen Föderation, die im Transit in ihrem Heimatstaat reisen
Die Restriktionen gelten bis auf weiteres.
Die Einreise über den internationalen Flughafen Minsk ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich.
Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz nicht in Belarus haben, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen. Der Test darf nicht älter als 72 Stunden sein. Über das negative Testergebnis muss das Original eines medizinischen Attests (in russischer, belarussischer, oder englischer Sprache) vorgelegt werden. Aus dem Befund müssen Name, Vorname und Vatersname (sofern vorhanden) hervorgehen. Das Attest kann auch der Ausdruck eines elektronischen Testergebnisses sein, muss aber Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde beinhalten.
Die belarussischen Grenzbehörden können bei Nichtvorliegen des negativen Testergebnisses die Einreise verweigern. Ein nachträglicher Test (z.B. am Flughafen Minsk) ist nicht vorgesehen.
Ab 21. Dezember 2020. soll eine Ausreisesperre für belarussische Staatsangehörige sowie für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis in Belarus in Kraft treten. Die Ausreisesperre wird für alle Grenzübergänge auf dem Landweg gelten, nicht aber für den Flugverkehr. Ausgenommen sind:
• Diplomaten
• Personen, die im Zusammenhang mit einer schweren Erkrankung oder dem Tod eines nahen Verwandten ausreisen
belarussische Staatsangehörige, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in einem ausländischen Staat haben und zum ständigen Wohnsitz ausreisen
• LKW-Fahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr etc.
Die Ausreise ist weiterhin möglich für Personen, die im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. studieren, jedoch nicht öfter als einmal in sechs Monaten.
Durch- und Weiterreise
Eine Durchreise auf dem Landweg über Polen nach Deutschland ist grundsätzlich möglich.
Reiseverbindungen
Reguläre direkte Flugverbindungen zwischen Deutschland und Belarus bestehen regelmäßig ohne besondere Einschränkungen. Es kann jedoch vereinzelt zu Flugausfällen kommen. Bahn- und Busverbindungen bestehen weiterhin.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche und private Leben ist –abgesehen von der Masken- und Selbstisolationspflicht nach Einreise – bislang unberührt von staatlich verordneten einschränkenden Infektionsschutzmaßnahmen.
Hygieneregeln
In Minsk und anderen Städten bzw. Bezirken gilt eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Maskenpflicht gilt u. a. in Banken, Einkaufszentren, öffentlichen Gebäuden und Transportmitteln.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt zu den aktuellen Einreise- und ggf. Quarantänebestimmungen bei der belarussischen Botschaft in Berlin.
• Halten Sie engen Kontakt mit Ihrer Fluggesellschaft hinsichtlich Änderungen im Reiseplan. Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der belarussischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten können Sie sich über das belarussische Gesundheitsministerium oder dessen COVID-Hotline informieren (+ 375 29 156 85 65).
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Dänemark - Ergänzung
Der in Dänemark verhängte Teil-Lockdown für den Großteil der Bevölkerung wird auf das gesamte Land und damit auch auf das an Deutschland grenzende Süderjütland ausgeweitet. Die Maßnahmen sollen ab Mittwochnachmittag um 16.00 Uhr gelten. Quelle: tagesschau.de
Frankreich - Änderung Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land, Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich, mit Ausnahme der Regionen Bretagne und Korsika, wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch-Guayana, St. Martin, sowie das Überseegebiet Französisch-Polynesien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet zwar sinkende COVID-19 Infektionszahlen, überschreitet jedoch die Zahl der Neuinfektionen von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Frankreich, mit Ausnahme der Regionen Bretagne und Korsika sowie der Überseegebiete Guadeloupe, La Réunion und Martinique als Risikogebiet eingestuft ist. Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU-Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist möglich, wenngleich Frankreich seine EU-Binnengrenzen bis Ende April 2021 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Neuseeland, Ruanda, Singapur, Südkorea und Thailand sind keine besonderen Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus allen weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium laufend aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen nach Korsika und in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengen-Staaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist möglich. Es gilt jedoch eine nächtliche Ausgangssperre von 20 bis 6 Uhr. Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer PCR-Test, Erklärungen zu Einreisegrund, COVID-19-Symptomfreiheit, Beachten der nächtlichen Ausgangssperre). Detailliertere Informationen bietet das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit dem Zug oder Flugzeug von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden, sind wegen der innerfranzösischen Ausgangsbeschränkungen allerdings stark eingeschränkt verfügbar.
Beschränkungen im Land
Seit 15. Dezember 2020 gilt landesweit eine bußgeldbewährte Ausgangssperre von 20 bis 6 Uhr. Bestimmte Ausnahmetatbestände können in dringenden Fällen und unter Mitführung einer Ausgangsbescheinigung geltend gemacht werden. Die Bescheinigungen können als Leerformular zum Ausdruck, online oder in der französischen Corona-App „Tous Anti Covid“ ausgefüllt werden. Da die französische und die deutsche Corona-App derzeit nicht miteinander kompatibel sind, sollten regelmäßige Pendler oder Grenzgänger bis auf weiteres beide Apps gleichzeitig installieren und nutzen.
Gastronomiebetriebe, Museen, Konzertsäle, Sporthallen, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit geschlossen.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Banken, Geschäfte). Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In den meisten französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine-Saint-Denis, Hauts-de-Seine und Val-de-Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Für die Einreise nach Korsika ist, bußgeldbewehrt, ab dem 19. Dezember 2020 bis voraussichtlich 8. Januar 2021 ein negativer COVID-19-Test (PCR- oder Antigentest) sowie eine diesbezügliche schriftliche Erklärung erforderlich. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Präfektur von Korsika.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélemy und La Réunion müssen bei Abflug ein negatives PCR-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit. Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 Stunden altes negatives PCR-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online-Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich beim Hochkommissariat (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
Über Bedingungen, zu denen die grundsätzlich nicht gestattete Einreise nach Neu-Kaledonien ausnahmsweise möglich ist, informiert die Regierung von Neu-Kaledonien.
Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Webseite des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
Nutzen Sie bei einem Aufenthalt in Frankreich die französischen Corona-App „Tous Anti Covid“.
Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden. Quelle: AA
In Frankreich sind die strengen Ausgangsbeschränkungen ein weiteres Stück gelockert worden. Seit heute können sich die Menschen im Land tagsüber wieder ohne Formulare und Einschränkungen bewegen. Neu ist allerdings eine Art abendlicher Ausgangssperre. Die Menschen dürfen zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens nur mit triftigem Grund auf die Straße - dazu zählen der Arbeitsweg, Kinderbetreuung oder medizinische Notfälle. Es ist außerdem erlaubt, Haustiere auszuführen. Anders als vorher ist es aber in diesem Zeitraum nun nicht mehr möglich, Sport zu treiben oder zu spazieren. Die Lockerungen sind weniger weitgehend als zunächst angekündigt. Eigentlich sollten auch Kinos, Theater oder Museen wieder öffnen. Quelle: tagesschau.de
Mali - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Mali wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Mali ist von COVID-19 betroffen. Es ist im ganzen Land von einer hohen Dunkelziffer sowie von unverändert hohen Infektionszahlen auszugehen. Regionaler Schwerpunkt ist v.a. die Hauptstadtregion Bamako.
Mali ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Zur Einreise nach Mali sind ein gültiges Visum, ein Einreiseformular des malischen Gesundheitsministeriums und eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, notwendig. Legt der Reisende kein Testergebnis vor, so ist er zur Vornahme eines kostenpflichtigen PCR-Tests am Flughafen oder der Stelle des Grenzübertritts verpflichtet. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen Reisende eine Selbstisolierung im häuslichen Umfeld einhalten. Bei positivem Testergebnis müssen Reisende in eine verpflichtende Quarantäne in einer malischen Einrichtung. Weisen Reisende COVID-19-Symptome auf, so kann die Einreise verweigert werden oder ein verpflichtender PCR-Test am Flughafen durchgeführt werden.
Weitere Informationen zu den Einreisebedingungen stellen die malischen Behörden zur Verfügung.
Durch- und Weiterreise
Auch für die Ausreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 72 Stunden bei Ausreise sein darf.
Reiseverbindungen
Internationaler Luft- und Reiseverkehr ist grundsätzlich gegeben.
Beschränkungen im Land
Es können Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Tests auf COVID-19 stattfinden. Auch kann eine Isolation bzw. Behandlung in staatlichen Krankenhäusern erfolgen, die deutlich unterhalb der deutschen Standards liegen. Die Kosten einer Krankenhausbehandlung können erheblich sein. Bei Kontakt mit positiv getesteten Personen oder einer Erkrankung mit leichterem Verlauf kann eine Hausquarantäne angeordnet werden.
Hygieneregeln
Am Flughafen und im öffentlichen Raum ist verpflichtend ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der malischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die staatliche COVID-19-Hotline 36061.
• Der für Reisende erforderliche, kostenpflichtige PCR-Test wird angeboten durch das Institut National de Santé Publique (INSP), Hippodrome - Route de Koulikoro, Rue 235 Porte 52, Commune I, Tel: +223 20 21 42 31; +223 20 21 43 20. Auch einige private Gesundheitseinrichtungen bieten PCR-Tests an.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Niederlande - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Niederlande einschließlich ihrer autonomen Länder sowie der besonderen karibischen Gemeinden wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Königreich der Niederlande ist von COVID-19 inzwischen sehr stark betroffen. In allen Landesteilen liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb das Königreich der Niederlande insgesamt als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Niederlande haben Deutschland zum Risikogebiet erklärt. Reisende aus Deutschland sollten sich dringend in den Niederlanden für 10 Tage in Hausquarantäne (auch Ferienunterkünfte) begeben. Informationen auch zu Ausnahmen erteilt das Government of the Netherlands.
Flugreisende aus allen Ländern müssen vor Reiseantritt ein Gesundheitsformular ausfüllen und bei sich führen. Nähere Informationen erteilt die niederländische Regierung.
Zwischen dem Königreich der Niederlande und Deutschland finden keine Grenzkontrollen statt. Die Einreise für Reisende aus Deutschland ist uneingeschränkt unter Beachtung der Quarantäne-Vorschrift möglich.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen sind ohne Beschränkungen möglich. Direkte Transitreisen wie das Umsteigen am Flughafen in Amsterdam ohne Verlassen des Flughafens unterliegen nicht der Quarantänepflicht. Grenzübergänge zwischen Deutschland und den Niederlanden waren stets offen.
Reiseverbindungen
Es bestehen Einschränkungen, Streichungen und Ausfälle bei Flugverbindungen und Fernbussen, sowie auch beim grenzüberschreitenden Gebrauch von Mietwagen.
Beschränkungen im Land
Auf Grund von erneut gestiegenen Infektionszahlen hat die niederländische Regierung mit sofortiger Wirkung und vorerst bis 19. Januar 2021 einen strengen Lockdown beschlossen. Das öffentliche Leben wird vergleichbar wie in Deutschland erheblich heruntergefahren. Lediglich folgende Einrichtungen, die für das tägliche Leben unbedingt erforderlich sind, bleiben geöffnet:
• Geschäfte für lebensnotwendige Dinge wie Lebensmittel sowie Geschäfte, die hauptsächlich Lebensmittel verkaufen
• Drogerien, Apotheken, Optiker
• Reparatur- und Wartungswerkstätten. (Baumärkte können einen Abholpunkt einrichten)
• Hotels, dortige Restaurants und Zimmerservice bleiben geschlossen
• Servicestellen für den Empfang und Versand von Paketen
• Standorte für geschäftliche Dienstleistungen (Banken, Hypotheken, Makler)
• Gemeinden, Gerichtshöfe und andere staatliche Stellen
• Bücher können in (ansonsten geschlossenen) Bibliotheken abgeholt werden
• Nachbarschaftszentren für die Bereitstellung von Dienstleistungen für gefährdete Personen
• medizinische Kontaktberufe (Zahnärzte, usw.).
Alle anderen Einrichtungen werden bzw. bleiben geschlossen.
Weitere Details finden Sie auf der Seite der niederländischen Regierung.
Besuche zu Hause, im Garten oder auf dem Balkon sind auf zwei Gäste über 13 Jahre pro Tag beschränkt (vom 24. bis 26. Dezember sind drei Gäste über 13 Jahre erlaubt). Im Innen- und Außenbereich außerhalb des eigenen Haushalts darf eine Gruppe aus maximal vier Personen aus verschiedenen Haushalten bestehen. Für Kinder bis einschließlich 13 Jahre gelten die Maßnahmen nicht. Die niederländische Regierung bittet dringend darum, auf Reisen in die Niederlande zu verzichten und empfiehlt auch ihren eigenen Einwohnern eindringlich, bis Mitte März 2021 möglichst auf nicht notwendige Reisen zu verzichten. Urlaube und Familienbesuche sind keine notwendigen Reisen. In jedem Fall wird ein Verbleib an der Urlaubsadresse, eine Begrenzung der Anzahl an Fahrten sowie die Vermeidung von Menschenansammlungen empfohlen. Die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs soll auf notwendige Fahrten beschränkt bleiben. Die Menschen sollen möglichst von zu Hause aus arbeiten. Detaillierte Informationen zu den Beschränkungen bietet die niederländische Regierung in englischer Sprache. Ob Strände geöffnet bleiben, hängt von der Anzahl der Besucher ab und bleibt den jeweiligen Gemeinden überlassen. Campingplätze sind hinsichtlich ihrer Regelungen direkt zu kontaktieren.
Hygieneregeln
Die Abstandsregel von 1,5 m ist überall einzuhalten. Es besteht Maskenpflicht ab einem Alter von 13 Jahren in öffentlich zugänglichen Innenräumen (z.B. Geschäften), im öffentlichen Personennahverkehr, auf Fähren, auf Flügen der KLM und am Flughafen Schiphol.
Ansonsten gelten die auch in Deutschland üblichen Hygieneregeln.
Besonderheiten in den Überseegebieten
Die Inseln Bonaire, Saba und St. Eustatius als karibische Teile des Königreichs der Niederlande sowie die autonomen Länder Aruba, Curaçao und St. Maarten gehören weder zur Europäischen Union noch zum Schengen-Gebiet. Das hat u.a. Konsequenzen für die Einreisebestimmungen, s. Einreise und Zoll, und den Krankenversicherungsschutz, s. Medizinische Versorgung. Die Einreise ist auf allen Inseln grundsätzlich wieder möglich, auf Curaçao unter Auflagen.
• Wenn Sie sich touristisch in den Niederlanden aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen der niederländischen Regierung bezüglich Tourismus in den Niederlanden; Beachten Sie die im obigen Link besonders für ausländische Touristen aufgeführten Fragen & Antworten.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie den niederländischen Gesundheitsdienst GGD unter der Telefonnummer: 0031 800 1202.
• Beachten Sie bei Reisen nach Curaçao die Hinweise der Regierung von Curaçao.
• Erkundigen Sie sich zur tagesaktuellen Situation in den Überseegebieten bei den jeweils zuständigen Tourismusbehörden z.B. in Curaçao.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Norwegen - Ergänzung
Norwegen hat seine Corona-Beschränkungen bis Mitte Januar verlängert. Quelle: tagesschau.de
Österreich - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz in Tirol und des Kleinwalsertals/der Gemeinde Mittelberg in Vorarlberg, wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen, die Infektionszahlen bewegen sich auf hohem Niveau. Die Inzidenzen in allen Bundesländern überstiegen zuletzt 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die österreichische Regierung hat die Einreiseverordnung für Einreisende aus Risikogebieten veröffentlicht. Sie tritt am 19. Dezember 2020 in Kraft und sieht eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne für Reisende aus Deutschland vor.
Die Einreise aus Deutschland und aus allen anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Bulgarien, Kroatien, Portugal, Rumänien, Spanien -außer Kanaren- Tschechien, den französischen Regionen Île-de-France und Provence-Alpes-Côte d’Azur und den belgischen Regionen Wallonien und Hauptstadtregion Brüssel) sowie aus Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikan ist derzeit uneingeschränkt möglich, wenn die einreisenden Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten haben. Reisende müssen jedoch auf Verlangen glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten 10 Tagen nur in den vorgenannten Ländern oder in Österreich aufgehalten haben. Die Länderliste und weitere Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Die Einreise aus den übrigen Ländern ist weiterhin nur bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Ausnahmegrundes und Mitführen eines aktuellen Gesundheitszeugnisses möglich, das den Reisenden einen negativen PCR-Test attestiert. Der PCR-Test muss aus einem zertifizierten Labor stammen und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Weitere Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Die Grenzkontrollen Österreichs an der Grenze zu Deutschland sind aufgehoben. In Grenznähe finden jedoch stichprobenartige Kontrollen durch gemischte Teams, bestehend aus Polizei und Grenzschutzbehörden, statt.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an der Grenze von Slowenien zu Österreich, insbesondere am Karawankentunnel und am Loibltunnel, ist aufgrund einer geänderten Verordnung mit neuen Regelungen zur Einreise aus Risikogebieten zu rechnen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen befinden sich auf den Internetseiten der österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 7. Dezember 2020 ist eine neue COVID-19-Schutzverordnung in Kraft getreten, die weitreichende Beschränkungen zur Folge hat und bis 23. Dezember 2020 gelten soll. Neben einer zunächst bis zum 16. Dezember 2020 geltenden Ausgangsbeschränkung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist die Beherbergung zu touristischen Zwecken untersagt. Gastronomiegewerbe dürfen in zeitlich eingeschränktem Maß Lieferservice anbieten.
Weitere detaillierte Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
Eine Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) besteht im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Ein MNS muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein 1-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Wenn Sie sich touristisch in Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, bleiben Sie zu Hause, und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Panama - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Panama wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Panama ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Metropolregion Panama-Stadt sowie die Provinzen Colón, Chiriquí und Veraguas.
Panama ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das panamaische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit dem 12. Oktober 2020 ist die Einreise grundsätzlich für alle Reisenden wieder gestattet. Alle Reisenden müssen einen negativen PCR-Test oder Antigen-Test vorlegen, der höchstens 48 Stunden vor Abreise durchgeführt wurde.
Zusätzlich müssen alle Reisenden eine Erklärung über ihren Gesundheitsstatus vor Reiseantritt abgeben. Das entsprechende Formular kann online ausgefüllt werden.
Reisende, die ohne negativen PCR- oder Antigen-Test einreisen, müssen bei Ankunft am internationalen Flughafen Tocumen einen Test auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Sollte der Test positiv sein, wird die Person zunächst für 7 Tage in einem Hotel unter Obhut des panamaischen Gesundheitsministeriums untergebracht. Nach Ablauf der siebentägigen Quarantäne erfolgt ein neuer Test. Bei negativem Ergebnis ist die Quarantäne beendet, falls dies positiv ausfällt, muss der Reisende weitere 7 Tage in staatlicher Quarantäne verbringen.
Diese Möglichkeit der Testung bei Ankunft besteht aktuell nur am internationalen Flughafen Tocumen. Bei Einreise auf dem Landweg von Costa Rica muss ein negativer PCR-Test oder Antigen-Test vorgelegt werden, der höchstens 48 Stunden vor Einreise durchgeführt wurde.
Durch- und Weiterreise
Eine Weiterreise nach Costa Rica auf dem Landweg ist aktuell nicht möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr nach Europa sowie in andere Staaten des amerikanischen Kontinents findet wieder statt. Es kann jedoch zu kurzfristigen Stornierungen oder Umbuchungen kommen.
Beschränkungen im Land
Panama hat den Ausnahmezustand verhängt. Es besteht eine nationale Ausgangssperre zwischen 23 Uhr und 5 Uhr. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Lage kann es in einzelnen Regionen kurzfristig zu abweichenden Beschränkungen kommen.
Viele Hotels aber auch Museen und andere touristische Einrichtungen sind unter Beachtung der geltenden Hygienebestimmungen geöffnet. Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind verboten, dies betrifft u.a. Messen, Konzerte, Umzüge, Arbeitstreffen und Sportveranstaltungen mit Publikum. Geschäfte sind mit Einschränkungen durch Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet.
Über bestehende Einschränkungen und geplante Lockerungen des öffentlichen Lebens informiert das panamaische Gesundheitsministerium.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Nichtbeachtung kann mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Vor dem Betreten von Geschäften, Banken oder öffentlichen Gebäuden wird die Körpertemperatur kontrolliert, Besucher müssen sich zusätzlich die Hände desinfizieren. Zwischen Personen wird ein Mindestabstand von zwei Metern empfohlen. Im öffentlichen Nahverkehr soll zusätzlich zum Mund-Nasen-Schutz auch ein Gesichtsschutzvisier (face shield) getragen werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise bei der panamaischen Regierung, beim Gesundheitsministerium Panamas oder folgen Sie diesem auf dessen Twitterkanal.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Australien wird derzeit aufgrund fortbestehender Einreisebeschränkungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Australien ist von COVID-19 bislang insgesamt weniger betroffen. Derzeit werden nur noch sehr selten neue Infektionen registriert.
Aktuelle und detaillierte Zahlen zum Infektionsgeschehen bieten das australische Gesundheitsministerium mit weiterführenden Links zu den Gesundheitsbehörden der Bundesstaaten und -territorien sowie die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bis auf weiteres gilt ein umfassendes Einreiseverbot für alle ausländischen Reisenden ohne ständigen Aufenthaltstitel in Australien. Insbesondere touristische Besuche sind grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen vom Einreiseverbot sind u.a. deutsche Staatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in Australien und deren unmittelbare Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder, Erziehungsberechtigte, nicht jedoch Eltern).
Bei Einreise gilt die Pflicht zu einer 14-tägigen, im Regelfall kostenpflichtigen Hotelquarantäne in designierten Unterkünften am Ankunftsflughafen. Eine unmittelbare Weiterreise zum Zielort in Australien ist nicht gestattet, auch nicht bei direktem Flughafentransit. Anträge auf begründete Ausnahmen vom Einreiseverbot nimmt das Department of Home Affairs entgegen.
Spätestens 72 Stunden vor einer Einreise müssen online Angaben zum Gesundheitsstatus und zur Erreichbarkeit gemacht werden.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch australische Flughäfen ist für ausländische Reisende grundsätzlich möglich, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. So besteht in vielen Fällen die Notwendigkeit einer Einzelfallgenehmigung und/oder eines Transitvisums. Weitere Informationen zum Transit bieten das Government of Australia und die deutschen Auslandsvertretungen in Australien.
Reiseverbindungen
Der inländische Flugverkehr und der übrige Reiseverkehr zwischen den einzelnen australischen Bundesstaaten und -territorien sind noch eingeschränkt.
Beschränkungen im Land und Hygieneregeln
Die australischen Bundesstaaten und -territorien treffen in eigener Zuständigkeit Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus. Diese umfassen u.a. innerstaatliche Reisebeschränkungen und Verhaltensvorgaben. Es gelten weiterhin gängige Abstands- und Hygienevorgaben.
Besonderheiten in den Regionen
Zurzeit noch geltende Einschränkungen unterscheiden sich nur leicht zwischen den einzelnen Bundesstaaten.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie stets neueste Veröffentlichungen des Department of Home Affairs oder kontaktieren Sie die für Sie zuständige australische Auslandsvertretung vor Einreise.
• Informieren Sie sich auch beim australischen Gesundheitsministerium zur Ausbreitung des Virus und zu Maßnahmen der Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Coronavirus Helpline (24h) unter 1800 020 080 oder nutzen Sie die online unter Diagnosehilfe des australischen Gesundheitsministeriums. Bei einem akuten medizinischen Notfall wählen Sie 000.
Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Belarus - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belarus wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belarus ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte liegen insbesondere in bevölkerungsreichen urbanen Gebieten wie Minsk und anderen größeren Städten des Landes. Belarus ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das belarussische Informationsportal StopCOVID und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Nach Informationen des belarussischen Gesundheitsministeriums ist Deutschland als Risikogebiet eingestuft. Für Einreisende aus Deutschland gilt eine 10-tägige Isolationspflicht.
Die Landgrenzübergänge sowie Bahngrenzübergänge für den regulären Grenzverkehr zur Einreise nach Belarus für Drittstaatsangehörige sind temporär geschlossen. Dies betrifft die Einreise auf dem Landweg aus den Ländern Litauen, Lettland, Polen und der Ukraine. Ausnahmen gelten u.a. für:
• Ausländer mit Diplomaten- oder Dienstpässen
• Leiter und Mitglieder offizieller Delegationen
• Personen, die im internationalen Güterverkehr beschäftigt sind
• Ausländer, die Ehegatten, Eltern oder Kinder von belarussischen Staatsgehörigen sind
• Ausländer, mit Aufenthaltserlaubnis
• Ausländer mit Arbeitserlaubnis oder Arbeitsnachweis
• Ausländer, die aufgrund einer schweren Krankheit oder des Todes einer nahestehenden Person einreisen wollen
• Bürger der russischen Föderation, die im Transit in ihrem Heimatstaat reisen
Die Restriktionen gelten bis auf weiteres.
Die Einreise über den internationalen Flughafen Minsk ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich.
Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz nicht in Belarus haben, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen. Der Test darf nicht älter als 72 Stunden sein. Über das negative Testergebnis muss das Original eines medizinischen Attests (in russischer, belarussischer, oder englischer Sprache) vorgelegt werden. Aus dem Befund müssen Name, Vorname und Vatersname (sofern vorhanden) hervorgehen. Das Attest kann auch der Ausdruck eines elektronischen Testergebnisses sein, muss aber Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde beinhalten.
Die belarussischen Grenzbehörden können bei Nichtvorliegen des negativen Testergebnisses die Einreise verweigern. Ein nachträglicher Test (z.B. am Flughafen Minsk) ist nicht vorgesehen.
Ab 21. Dezember 2020. soll eine Ausreisesperre für belarussische Staatsangehörige sowie für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis in Belarus in Kraft treten. Die Ausreisesperre wird für alle Grenzübergänge auf dem Landweg gelten, nicht aber für den Flugverkehr. Ausgenommen sind:
• Diplomaten
• Personen, die im Zusammenhang mit einer schweren Erkrankung oder dem Tod eines nahen Verwandten ausreisen
belarussische Staatsangehörige, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in einem ausländischen Staat haben und zum ständigen Wohnsitz ausreisen
• LKW-Fahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr etc.
Die Ausreise ist weiterhin möglich für Personen, die im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. studieren, jedoch nicht öfter als einmal in sechs Monaten.
Durch- und Weiterreise
Eine Durchreise auf dem Landweg über Polen nach Deutschland ist grundsätzlich möglich.
Reiseverbindungen
Reguläre direkte Flugverbindungen zwischen Deutschland und Belarus bestehen regelmäßig ohne besondere Einschränkungen. Es kann jedoch vereinzelt zu Flugausfällen kommen. Bahn- und Busverbindungen bestehen weiterhin.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche und private Leben ist –abgesehen von der Masken- und Selbstisolationspflicht nach Einreise – bislang unberührt von staatlich verordneten einschränkenden Infektionsschutzmaßnahmen.
Hygieneregeln
In Minsk und anderen Städten bzw. Bezirken gilt eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Maskenpflicht gilt u. a. in Banken, Einkaufszentren, öffentlichen Gebäuden und Transportmitteln.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt zu den aktuellen Einreise- und ggf. Quarantänebestimmungen bei der belarussischen Botschaft in Berlin.
• Halten Sie engen Kontakt mit Ihrer Fluggesellschaft hinsichtlich Änderungen im Reiseplan. Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der belarussischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten können Sie sich über das belarussische Gesundheitsministerium oder dessen COVID-Hotline informieren (+ 375 29 156 85 65).
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Dänemark - Ergänzung
Der in Dänemark verhängte Teil-Lockdown für den Großteil der Bevölkerung wird auf das gesamte Land und damit auch auf das an Deutschland grenzende Süderjütland ausgeweitet. Die Maßnahmen sollen ab Mittwochnachmittag um 16.00 Uhr gelten. Quelle: tagesschau.de
Frankreich - Änderung Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land, Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Frankreich, mit Ausnahme der Regionen Bretagne und Korsika, wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch-Guayana, St. Martin, sowie das Überseegebiet Französisch-Polynesien wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet zwar sinkende COVID-19 Infektionszahlen, überschreitet jedoch die Zahl der Neuinfektionen von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Frankreich, mit Ausnahme der Regionen Bretagne und Korsika sowie der Überseegebiete Guadeloupe, La Réunion und Martinique als Risikogebiet eingestuft ist. Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU-Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist möglich, wenngleich Frankreich seine EU-Binnengrenzen bis Ende April 2021 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Neuseeland, Ruanda, Singapur, Südkorea und Thailand sind keine besonderen Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus allen weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium laufend aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen nach Korsika und in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengen-Staaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist möglich. Es gilt jedoch eine nächtliche Ausgangssperre von 20 bis 6 Uhr. Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer PCR-Test, Erklärungen zu Einreisegrund, COVID-19-Symptomfreiheit, Beachten der nächtlichen Ausgangssperre). Detailliertere Informationen bietet das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit dem Zug oder Flugzeug von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden, sind wegen der innerfranzösischen Ausgangsbeschränkungen allerdings stark eingeschränkt verfügbar.
Beschränkungen im Land
Seit 15. Dezember 2020 gilt landesweit eine bußgeldbewährte Ausgangssperre von 20 bis 6 Uhr. Bestimmte Ausnahmetatbestände können in dringenden Fällen und unter Mitführung einer Ausgangsbescheinigung geltend gemacht werden. Die Bescheinigungen können als Leerformular zum Ausdruck, online oder in der französischen Corona-App „Tous Anti Covid“ ausgefüllt werden. Da die französische und die deutsche Corona-App derzeit nicht miteinander kompatibel sind, sollten regelmäßige Pendler oder Grenzgänger bis auf weiteres beide Apps gleichzeitig installieren und nutzen.
Gastronomiebetriebe, Museen, Konzertsäle, Sporthallen, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit geschlossen.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Banken, Geschäfte). Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In den meisten französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine-Saint-Denis, Hauts-de-Seine und Val-de-Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Für die Einreise nach Korsika ist, bußgeldbewehrt, ab dem 19. Dezember 2020 bis voraussichtlich 8. Januar 2021 ein negativer COVID-19-Test (PCR- oder Antigentest) sowie eine diesbezügliche schriftliche Erklärung erforderlich. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Präfektur von Korsika.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélemy und La Réunion müssen bei Abflug ein negatives PCR-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit. Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 Stunden altes negatives PCR-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online-Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich beim Hochkommissariat (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
Über Bedingungen, zu denen die grundsätzlich nicht gestattete Einreise nach Neu-Kaledonien ausnahmsweise möglich ist, informiert die Regierung von Neu-Kaledonien.
Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Webseite des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
Nutzen Sie bei einem Aufenthalt in Frankreich die französischen Corona-App „Tous Anti Covid“.
Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zur Maskenpflicht.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden. Quelle: AA
In Frankreich sind die strengen Ausgangsbeschränkungen ein weiteres Stück gelockert worden. Seit heute können sich die Menschen im Land tagsüber wieder ohne Formulare und Einschränkungen bewegen. Neu ist allerdings eine Art abendlicher Ausgangssperre. Die Menschen dürfen zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens nur mit triftigem Grund auf die Straße - dazu zählen der Arbeitsweg, Kinderbetreuung oder medizinische Notfälle. Es ist außerdem erlaubt, Haustiere auszuführen. Anders als vorher ist es aber in diesem Zeitraum nun nicht mehr möglich, Sport zu treiben oder zu spazieren. Die Lockerungen sind weniger weitgehend als zunächst angekündigt. Eigentlich sollten auch Kinos, Theater oder Museen wieder öffnen. Quelle: tagesschau.de
Mali - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Mali wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Mali ist von COVID-19 betroffen. Es ist im ganzen Land von einer hohen Dunkelziffer sowie von unverändert hohen Infektionszahlen auszugehen. Regionaler Schwerpunkt ist v.a. die Hauptstadtregion Bamako.
Mali ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Zur Einreise nach Mali sind ein gültiges Visum, ein Einreiseformular des malischen Gesundheitsministeriums und eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, notwendig. Legt der Reisende kein Testergebnis vor, so ist er zur Vornahme eines kostenpflichtigen PCR-Tests am Flughafen oder der Stelle des Grenzübertritts verpflichtet. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen Reisende eine Selbstisolierung im häuslichen Umfeld einhalten. Bei positivem Testergebnis müssen Reisende in eine verpflichtende Quarantäne in einer malischen Einrichtung. Weisen Reisende COVID-19-Symptome auf, so kann die Einreise verweigert werden oder ein verpflichtender PCR-Test am Flughafen durchgeführt werden.
Weitere Informationen zu den Einreisebedingungen stellen die malischen Behörden zur Verfügung.
Durch- und Weiterreise
Auch für die Ausreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 72 Stunden bei Ausreise sein darf.
Reiseverbindungen
Internationaler Luft- und Reiseverkehr ist grundsätzlich gegeben.
Beschränkungen im Land
Es können Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Tests auf COVID-19 stattfinden. Auch kann eine Isolation bzw. Behandlung in staatlichen Krankenhäusern erfolgen, die deutlich unterhalb der deutschen Standards liegen. Die Kosten einer Krankenhausbehandlung können erheblich sein. Bei Kontakt mit positiv getesteten Personen oder einer Erkrankung mit leichterem Verlauf kann eine Hausquarantäne angeordnet werden.
Hygieneregeln
Am Flughafen und im öffentlichen Raum ist verpflichtend ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der malischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die staatliche COVID-19-Hotline 36061.
• Der für Reisende erforderliche, kostenpflichtige PCR-Test wird angeboten durch das Institut National de Santé Publique (INSP), Hippodrome - Route de Koulikoro, Rue 235 Porte 52, Commune I, Tel: +223 20 21 42 31; +223 20 21 43 20. Auch einige private Gesundheitseinrichtungen bieten PCR-Tests an.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Niederlande - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Niederlande einschließlich ihrer autonomen Länder sowie der besonderen karibischen Gemeinden wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Königreich der Niederlande ist von COVID-19 inzwischen sehr stark betroffen. In allen Landesteilen liegt die Inzidenz derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb das Königreich der Niederlande insgesamt als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Niederlande haben Deutschland zum Risikogebiet erklärt. Reisende aus Deutschland sollten sich dringend in den Niederlanden für 10 Tage in Hausquarantäne (auch Ferienunterkünfte) begeben. Informationen auch zu Ausnahmen erteilt das Government of the Netherlands.
Flugreisende aus allen Ländern müssen vor Reiseantritt ein Gesundheitsformular ausfüllen und bei sich führen. Nähere Informationen erteilt die niederländische Regierung.
Zwischen dem Königreich der Niederlande und Deutschland finden keine Grenzkontrollen statt. Die Einreise für Reisende aus Deutschland ist uneingeschränkt unter Beachtung der Quarantäne-Vorschrift möglich.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen sind ohne Beschränkungen möglich. Direkte Transitreisen wie das Umsteigen am Flughafen in Amsterdam ohne Verlassen des Flughafens unterliegen nicht der Quarantänepflicht. Grenzübergänge zwischen Deutschland und den Niederlanden waren stets offen.
Reiseverbindungen
Es bestehen Einschränkungen, Streichungen und Ausfälle bei Flugverbindungen und Fernbussen, sowie auch beim grenzüberschreitenden Gebrauch von Mietwagen.
Beschränkungen im Land
Auf Grund von erneut gestiegenen Infektionszahlen hat die niederländische Regierung mit sofortiger Wirkung und vorerst bis 19. Januar 2021 einen strengen Lockdown beschlossen. Das öffentliche Leben wird vergleichbar wie in Deutschland erheblich heruntergefahren. Lediglich folgende Einrichtungen, die für das tägliche Leben unbedingt erforderlich sind, bleiben geöffnet:
• Geschäfte für lebensnotwendige Dinge wie Lebensmittel sowie Geschäfte, die hauptsächlich Lebensmittel verkaufen
• Drogerien, Apotheken, Optiker
• Reparatur- und Wartungswerkstätten. (Baumärkte können einen Abholpunkt einrichten)
• Hotels, dortige Restaurants und Zimmerservice bleiben geschlossen
• Servicestellen für den Empfang und Versand von Paketen
• Standorte für geschäftliche Dienstleistungen (Banken, Hypotheken, Makler)
• Gemeinden, Gerichtshöfe und andere staatliche Stellen
• Bücher können in (ansonsten geschlossenen) Bibliotheken abgeholt werden
• Nachbarschaftszentren für die Bereitstellung von Dienstleistungen für gefährdete Personen
• medizinische Kontaktberufe (Zahnärzte, usw.).
Alle anderen Einrichtungen werden bzw. bleiben geschlossen.
Weitere Details finden Sie auf der Seite der niederländischen Regierung.
Besuche zu Hause, im Garten oder auf dem Balkon sind auf zwei Gäste über 13 Jahre pro Tag beschränkt (vom 24. bis 26. Dezember sind drei Gäste über 13 Jahre erlaubt). Im Innen- und Außenbereich außerhalb des eigenen Haushalts darf eine Gruppe aus maximal vier Personen aus verschiedenen Haushalten bestehen. Für Kinder bis einschließlich 13 Jahre gelten die Maßnahmen nicht. Die niederländische Regierung bittet dringend darum, auf Reisen in die Niederlande zu verzichten und empfiehlt auch ihren eigenen Einwohnern eindringlich, bis Mitte März 2021 möglichst auf nicht notwendige Reisen zu verzichten. Urlaube und Familienbesuche sind keine notwendigen Reisen. In jedem Fall wird ein Verbleib an der Urlaubsadresse, eine Begrenzung der Anzahl an Fahrten sowie die Vermeidung von Menschenansammlungen empfohlen. Die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs soll auf notwendige Fahrten beschränkt bleiben. Die Menschen sollen möglichst von zu Hause aus arbeiten. Detaillierte Informationen zu den Beschränkungen bietet die niederländische Regierung in englischer Sprache. Ob Strände geöffnet bleiben, hängt von der Anzahl der Besucher ab und bleibt den jeweiligen Gemeinden überlassen. Campingplätze sind hinsichtlich ihrer Regelungen direkt zu kontaktieren.
Hygieneregeln
Die Abstandsregel von 1,5 m ist überall einzuhalten. Es besteht Maskenpflicht ab einem Alter von 13 Jahren in öffentlich zugänglichen Innenräumen (z.B. Geschäften), im öffentlichen Personennahverkehr, auf Fähren, auf Flügen der KLM und am Flughafen Schiphol.
Ansonsten gelten die auch in Deutschland üblichen Hygieneregeln.
Besonderheiten in den Überseegebieten
Die Inseln Bonaire, Saba und St. Eustatius als karibische Teile des Königreichs der Niederlande sowie die autonomen Länder Aruba, Curaçao und St. Maarten gehören weder zur Europäischen Union noch zum Schengen-Gebiet. Das hat u.a. Konsequenzen für die Einreisebestimmungen, s. Einreise und Zoll, und den Krankenversicherungsschutz, s. Medizinische Versorgung. Die Einreise ist auf allen Inseln grundsätzlich wieder möglich, auf Curaçao unter Auflagen.
• Wenn Sie sich touristisch in den Niederlanden aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen der niederländischen Regierung bezüglich Tourismus in den Niederlanden; Beachten Sie die im obigen Link besonders für ausländische Touristen aufgeführten Fragen & Antworten.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie den niederländischen Gesundheitsdienst GGD unter der Telefonnummer: 0031 800 1202.
• Beachten Sie bei Reisen nach Curaçao die Hinweise der Regierung von Curaçao.
• Erkundigen Sie sich zur tagesaktuellen Situation in den Überseegebieten bei den jeweils zuständigen Tourismusbehörden z.B. in Curaçao.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Norwegen - Ergänzung
Norwegen hat seine Corona-Beschränkungen bis Mitte Januar verlängert. Quelle: tagesschau.de
Österreich - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz in Tirol und des Kleinwalsertals/der Gemeinde Mittelberg in Vorarlberg, wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen, die Infektionszahlen bewegen sich auf hohem Niveau. Die Inzidenzen in allen Bundesländern überstiegen zuletzt 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb ganz Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) als Risikogebiet eingestuft wurde.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die österreichische Regierung hat die Einreiseverordnung für Einreisende aus Risikogebieten veröffentlicht. Sie tritt am 19. Dezember 2020 in Kraft und sieht eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne für Reisende aus Deutschland vor.
Die Einreise aus Deutschland und aus allen anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Bulgarien, Kroatien, Portugal, Rumänien, Spanien -außer Kanaren- Tschechien, den französischen Regionen Île-de-France und Provence-Alpes-Côte d’Azur und den belgischen Regionen Wallonien und Hauptstadtregion Brüssel) sowie aus Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikan ist derzeit uneingeschränkt möglich, wenn die einreisenden Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten haben. Reisende müssen jedoch auf Verlangen glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten 10 Tagen nur in den vorgenannten Ländern oder in Österreich aufgehalten haben. Die Länderliste und weitere Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Die Einreise aus den übrigen Ländern ist weiterhin nur bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Ausnahmegrundes und Mitführen eines aktuellen Gesundheitszeugnisses möglich, das den Reisenden einen negativen PCR-Test attestiert. Der PCR-Test muss aus einem zertifizierten Labor stammen und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Weitere Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Die Grenzkontrollen Österreichs an der Grenze zu Deutschland sind aufgehoben. In Grenznähe finden jedoch stichprobenartige Kontrollen durch gemischte Teams, bestehend aus Polizei und Grenzschutzbehörden, statt.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an der Grenze von Slowenien zu Österreich, insbesondere am Karawankentunnel und am Loibltunnel, ist aufgrund einer geänderten Verordnung mit neuen Regelungen zur Einreise aus Risikogebieten zu rechnen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen befinden sich auf den Internetseiten der österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 7. Dezember 2020 ist eine neue COVID-19-Schutzverordnung in Kraft getreten, die weitreichende Beschränkungen zur Folge hat und bis 23. Dezember 2020 gelten soll. Neben einer zunächst bis zum 16. Dezember 2020 geltenden Ausgangsbeschränkung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist die Beherbergung zu touristischen Zwecken untersagt. Gastronomiegewerbe dürfen in zeitlich eingeschränktem Maß Lieferservice anbieten.
Weitere detaillierte Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
Eine Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) besteht im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Ein MNS muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein 1-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Wenn Sie sich touristisch in Österreich (mit Ausnahme der Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal) aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, bleiben Sie zu Hause, und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Panama - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Panama wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Panama ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Metropolregion Panama-Stadt sowie die Provinzen Colón, Chiriquí und Veraguas.
Panama ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das panamaische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit dem 12. Oktober 2020 ist die Einreise grundsätzlich für alle Reisenden wieder gestattet. Alle Reisenden müssen einen negativen PCR-Test oder Antigen-Test vorlegen, der höchstens 48 Stunden vor Abreise durchgeführt wurde.
Zusätzlich müssen alle Reisenden eine Erklärung über ihren Gesundheitsstatus vor Reiseantritt abgeben. Das entsprechende Formular kann online ausgefüllt werden.
Reisende, die ohne negativen PCR- oder Antigen-Test einreisen, müssen bei Ankunft am internationalen Flughafen Tocumen einen Test auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Sollte der Test positiv sein, wird die Person zunächst für 7 Tage in einem Hotel unter Obhut des panamaischen Gesundheitsministeriums untergebracht. Nach Ablauf der siebentägigen Quarantäne erfolgt ein neuer Test. Bei negativem Ergebnis ist die Quarantäne beendet, falls dies positiv ausfällt, muss der Reisende weitere 7 Tage in staatlicher Quarantäne verbringen.
Diese Möglichkeit der Testung bei Ankunft besteht aktuell nur am internationalen Flughafen Tocumen. Bei Einreise auf dem Landweg von Costa Rica muss ein negativer PCR-Test oder Antigen-Test vorgelegt werden, der höchstens 48 Stunden vor Einreise durchgeführt wurde.
Durch- und Weiterreise
Eine Weiterreise nach Costa Rica auf dem Landweg ist aktuell nicht möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr nach Europa sowie in andere Staaten des amerikanischen Kontinents findet wieder statt. Es kann jedoch zu kurzfristigen Stornierungen oder Umbuchungen kommen.
Beschränkungen im Land
Panama hat den Ausnahmezustand verhängt. Es besteht eine nationale Ausgangssperre zwischen 23 Uhr und 5 Uhr. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Lage kann es in einzelnen Regionen kurzfristig zu abweichenden Beschränkungen kommen.
Viele Hotels aber auch Museen und andere touristische Einrichtungen sind unter Beachtung der geltenden Hygienebestimmungen geöffnet. Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind verboten, dies betrifft u.a. Messen, Konzerte, Umzüge, Arbeitstreffen und Sportveranstaltungen mit Publikum. Geschäfte sind mit Einschränkungen durch Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet.
Über bestehende Einschränkungen und geplante Lockerungen des öffentlichen Lebens informiert das panamaische Gesundheitsministerium.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Nichtbeachtung kann mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Vor dem Betreten von Geschäften, Banken oder öffentlichen Gebäuden wird die Körpertemperatur kontrolliert, Besucher müssen sich zusätzlich die Hände desinfizieren. Zwischen Personen wird ein Mindestabstand von zwei Metern empfohlen. Im öffentlichen Nahverkehr soll zusätzlich zum Mund-Nasen-Schutz auch ein Gesichtsschutzvisier (face shield) getragen werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise bei der panamaischen Regierung, beim Gesundheitsministerium Panamas oder folgen Sie diesem auf dessen Twitterkanal.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt




