Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus - 2021
Moderator: Moderatoren
-
Birgitt
- Moderator
- Beiträge: 35352
- Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
- Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
- Kontaktdaten:
Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 25.11.2021
Bulgarien - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bulgarien wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bulgarien ist von COVID-19 stark betroffen. Bulgarien ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Für Einreisende aus den meisten EU-Mitgliedstaaten ist neben der Einreise mit negativem PCR-Test (nicht älter als 72 Std.) auch die Einreise mit einem negativen Antigentest (nicht älter als 48 Std.), einem Impfzertifikat (frühestens 14 Tage nach der letzten Dosis) oder mit einem Testergebnis, welches eine überstandene COVID-Infektion belegt, erlaubt. Eine Einreise aus Deutschland ist ohne zusätzliche Quarantäneverpflichtung nur dann möglich, wenn neben einem Impfzertifikat, Genesenennachweis oder negativen Antigentest (nicht älter als 48 Stunden) zusätzlich auch ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorgelegt wird. Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen Test bzw. Nachweis. Personen mit gültigem bulgarischen Aufenthaltstitel und ihre Familienangehörigen sowie bulgarische Staatsangehörige, die keinen Test vorweisen können oder aus bestimmten Drittländern einreisen, müssen eine verpflichtende zehntägige Quarantäne einhalten. Alternativ haben bulgarische und EU-Staatsangehörige mit gültigem bulgarischen Aufenthaltstitel die Möglichkeit, den zusätzlichen PCR-Test bis zu 24 Stunden nach Einreise nachzuholen und mit einem negativen Ergebnis die zehntägige verpflichtende häusliche Quarantäne vorzeitig zu beenden. Dies gilt nicht für Reisende aus bestimmten Drittländern.
Befreit von der Vorlage der o.g. Test- bzw. Impfbescheinigung sind neben Minderjährigen unter 12 Jahren u.a. Busfahrer im internationalen Personenverkehr, LKW-Fahrer im internationalen Fracht- und Güterverkehr sowie Flugzeugbesatzungen.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Bulgarien auf dem Landweg stehen zurzeit ausschließlich folgende Grenzübergänge zur Verfügung:
• Bulgarisch-rumänische Grenze: die Grenzübergänge Vidin (s. Reiseinfos: Grenzkontrollen), Ruse, Durankulak, Oryahovo und Nikopol.
• Bulgarisch-serbische Grenze: die Grenzübergänge Vrashka Chuka, Kalotina (s. Reiseinfos: Grenzkontrollen), Oltomantsi und Strezimirovtsi.
• Bulgarisch-nordmazedonische Grenze: die Grenzübergänge Gyueshevo, Stanke Lisichkovo und Zlatarevo.
• Bulgarisch-griechische Grenze: die Grenzübergänge Ilinden, Kapitan Petko Voyvoda, Kulata und Makaza.
• Bulgarisch-türkische Grenze: die Grenzübergänge Kapitan Andreevo, Malko Tarnovo und Lesovo.
Im Rahmen der Grenzkontrollen wird auch eine Überprüfung des Fahrzeugführers auf unbezahlte Verwarngelder vorgenommen.
Reiseverbindungen
Es bestehen aktuell regelmäßige Flugverbindungen von Sofia nach Deutschland sowie zu zahlreichen Flughäfen in Anrainerstaaten. Der Inlandsflugverkehr zwischen Sofia und Varna wurde wieder aufgenommen. Der internationale Personenzugverkehr ist nach wie vor eingestellt. Es werden lediglich Verbindungen nach Rumänien befahren.
Beschränkungen im Land
Der epidemiologische Ausnahmezustand gilt bis zum 31. März 2022. Die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen öffentlicher Gebäude werden in Abhängigkeit des aktuellen Infektionsgeschehens unter Einhaltung der üblichen Hygiene- und Abstandsregeln kurzfristig angepasst. Gleiches gilt für Geschäfte, Apotheken, Restaurants, Bars, Diskotheken und Klubs.
Hygieneregeln
Es besteht u.a. Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Apotheken und anderen geschlossenen öffentlichen Räumen und auch im Freien, wenn kein Sicherheitsabstand eingehalten werden kann.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der deutschen Botschaft in Sofia, auf der Webseite des bulgarischen Gesundheitsministeriums sowie auf dem bulgarischen COVID-19 Informationsportal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die bulgarischen Behörden unter der zentralen Notrufnummer 112 (neben Bulgarisch auch auf Englisch verfügbar).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Burkina Faso - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Ab dem 1. Dezember 2021 sollen die Landgrenzen (einschließlich der Eisenbahngrenzen) wieder öffnen.
Internationale kommerzielle Flüge werden vom Thomas Sankara International Airport Ouagadougou (OUA) und dem Bobo Dioulasso Airport (BOY) durchgeführt. Alle Reisenden, die in Burkina Faso ankommen, müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, nicht älter als 5 Tage vor Ankunft. Reisende ohne solche Dokumente müssen bei Einreise einem Test unterziehen und bei positivem Ergebnis eine Quarantänezeit von bis zu 14 Tagen einhalten. Reisende, die das Land verlassen, müssen ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests vorlegen, der spätestens fünf Tage vor der Abreise durchgeführt wurde. Quelle: Garda World
Frankreich - Änderung Beschränkungen im Land
Frankreich verschärft seine Maßnahmen und weitet die Möglichkeit für eine Auffrischungsimpfung aus. Zu diesen Booster-Impfung sind nun alle Einwohner ab 18 Jahren aufgerufen, sobald ihre letzte Impfung fünf Monate zurückliegt. Wenn Menschen diese Auffrischung nicht innerhalb von sieben Monaten nach ihrer vollständigen Impfung absolvieren, soll ihr Corona-Pass ungültig werden. Bei Menschen ab 65 Jahren, die bereits seit längerem zu einer Booster-Impfung aufgerufen sind, ist dies ab dem 15. Dezember der Fall, für Menschen ab 18 Jahren ab dem 15. Januar. Nur mit dem sogenannten Gesundheitspass, einem 3G-Nachweis von Impfung, Genesung oder Corona-Test, können die Menschen in Frankreich Restaurants und Veranstaltungen besuchen oder per Flugzeug oder Fernzug verreisen. Quelle: tagesschau.de
Hongkong - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Hongkong wird aufgrund fortbestehender Quarantänebestimmungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Hongkong war bisher von COVID-19 kaum betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Hongkonger Centre for Health Protection und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Länder sind in drei Kategorien eingestuft: „high-risk“, „medium-risk“ und „low-risk“. Deutschland wird als „medium-risk“ eingestuft. Einreisen aus Deutschland, für in Hongkong ansässige Personen, sind unter folgenden Bedingungen möglich:
• Bei der Einreise aus Deutschland nach Hongkong muss ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden vor Einreise) eines ISO 15189-zertifizierten Labors vorgelegt werden. Nach der Ankunft ist ein weiterer PCR-Test am Flughafen in Hongkong erforderlich. Erst wenn das negative Ergebnis vorliegt, erfolgt der Transport in das vom Reisenden vorab gebuchte Quarantänehotel.
• Die Länge der Quarantänezeit im Hotel beträgt für ungeimpfte Personen 21 Tage, für vollständig Geimpfte 14 Tage plus sieben Tage „Self-Monitoring“. Möglichkeiten, die Quarantäne zu verkürzen, bestehen nicht mehr.
Ungeimpfte Kinder, die in Begleitung von vollständig geimpften Erwachsenen einreisen, dürfen die verkürzte Quarantäne zusammen mit den Erwachsenen im Hotel und die für ungeimpfte Kinder verbleibende Quarantänezeit zuhause verbringen.
In Hongkong nicht ansässige Personen aus „medium-risk“-Ländern dürfen nur in Hongkong einreisen, wenn sie geimpft sind und zusätzlich zu den o.g. Dokumenten ein Impfzertifikat vorlegen. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird von den Hongkonger Behörden anerkannt.
Wer während des Flugs in der Nähe eines nach Ankunft positiv getesteten Mitreisenden gesessen hat, kann als „close contact“ identifiziert werden und muss sich in eines der von der Hongkonger Regierung eingerichteten Quarantänezentren begeben. Die Länge des dortigen Aufenthalts ist einzelfallabhängig und kann bis zu drei Wochen betragen.
Detailliertere Informationen zur Kategorisierung der Länder, zu den Erfordernissen an die vorzulegenden Unterlagen, zu den Quarantäne-Hotels, zum „Self-Monitoring“, den anerkannten Laboren, etc. bietet die Hongkonger Regierung sowie das Generalkonsulat Hongkong.
Durch- und Weiterreise
Der Transit über Hongkong zur Einreise nach Festlandchina ist zurzeit nicht erlaubt.
Der Transit aus Festlandchina über Hongkong ist möglich, sofern der Weiterflug mit derselben Fluggesellschaft erfolgt, eine Bordkarte für den Anschlussflug vorliegt und das Gepäck bis zum endgültigen Ankunftsort durchgecheckt ist. Der Anschlussflug muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Weitergehende Informationen bietet die Webseite des Flughafens Hongkong.
Reiseverbindungen
Folgende Grenzübergänge sind geöffnet:
• Hong Kong International Airport (24 Stunden),
• Shenzhen Bay (10 Uhr bis 22 Uhr),
• Hong Kong-Zhuhai-Macao Brücke (10 Uhr bis 20 Uhr, für Fahrzeuge bis 22 Uhr).
Aktuelle Informationen bietet die Regierung von Hongkong.
Beschränkungen im Land
Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit in Hongkong bestehen nicht.
Hygieneregeln
Es besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-und-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum sowie während des Aufenthalts in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis.
Im Innenbereich von Restaurants, Bars, Fitnesseinrichtungen, etc. ist weiterhin nur eine begrenzte Anzahl von Besuchern erlaubt. Begrenzungen entfallen, wenn alle Gäste und das Personal eine COVID-19-Impfung nachweisen können. Beim Betreten der Einrichtung ist außerdem eine Online-Registrierung. Aktuelle Informationen sind auf der Website der Regierung von Hongkong veröffentlicht.
Empfehlungen
• Beachten Sie die aktuellen Hygieneregeln der Regierung von Hongkong.
• Informieren Sie sich über die Seite des Hongkonger Centre for Health Protection CHP und der Regierung von Hongkong.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die aktuellen Einreisebestimmungen bei der für Sie zuständigen Hongkonger Vertretung und kontaktieren Sie ggf. Ihre Fluggesellschaft, auch im Falle eines Weiterflugs.
Marokko - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Marokko verlängert den Gesundheitsnotstand bis 31.12.2021. Quelle: Maghreb Post
Des Weiteren hat Marokko beschlossen, seine Grenzen zu Frankreich zu schließen. Der Flugverkehr zwischen Marokko und Frankreich wird ab Freitag 26. November 2021 ausgesetzt. Quelle: Maghreb Post
Norwegen - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Norwegen ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus EU/EWR- Ländern, ist wieder grundsätzlich möglich, jedoch besteht für alle Einreisenden, Norweger eingeschlossen, die Verpflichtung sich vor Einreise zu registrieren. Einschränkungen in Form von Quarantäne- und Testpflichten bestehen allerdings für Reisende aus rot und dunkelrot markierten Ländern. Deutschland wird derzeit als rotes Land eingestuft. Die Einreise für Ungeimpfte ohne Genesennachweis ist daher mit zehntägigem Quarantäneaufenthalt verbunden. Dieser kann nach drei Tagen mit einem negativen PCR-Test verkürzt werden. Weiterhin besteht die Pflicht, vor Einreise einen negativen PCR-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen und einen weiteren direkt am Grenzübergang oder innerhalb von 24 Stunden durchzuführen. Inhaber des Digitalen COVID-Zertifikats der EU mit QR-Code als Impf- oder Genesenennachweis sind nicht von diesen Einschränkungen betroffen. Für Kinder unter 18 Jahre gilt bei Einreise aus einem roten oder dunkelroten Gebiet eine Testpflicht (Schnelltest) bei Grenzübergang.
Durch- und Weiterreise
Wer aus einem „grünen“ oder „orangenen“ Land kommt, sich aber innerhalb der letzten zehn Tage in einem „roten“ Land aufgehalten hat, muss in Norwegen zunächst eine zehntägige Quarantäne absolvieren (siehe Aktuelles – Einreise). Dies gilt auch für den Flughafentransit. Deutschland gilt als „rotes“ Land. Ausnahmen gelten für Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikates der EU mit QR-Code als Impf- oder Genesenennachweis, einschließlich deren ungeimpfte, minderjährige Kinder. Maßgeblich ist die Kategorisierung des norwegischen Gesundheitsinstituts.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind im Rahmen der geltenden Einreisebeschränkungen grundsätzlich möglich. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass bestehende Flugverbindungen in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens auch kurzfristig ausgesetzt werden.
Direkte Fährverbindungen aus Deutschland bestehen über die Reederei Colorline mit der Verbindung Kiel-Oslo. Ansonsten gibt es verschiedene Fährverbindungen ab Hirtshals (Dänemark).
Beschränkungen im Land
Am 25. September 2021 wurden die Coronamaßnahmen in Norwegen auf nationaler Ebene weitestgehend beendet. Nun gilt wieder ein normaler Alltag, allerdings „mit erhöhter Bereitschaft.“ Verbindliche Regelungen zur Einschränkung sozialer Kontakte wurden aufgehoben. Bei erhöhtem Infektionsgeschehen können Kommunen eigene Regeln erlassen.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
Aktuell gibt es keine verbindlichen Hygieneregeln.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich möglich. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
Portugal - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Die portugiesische Regierung führt wieder Beschränkungen ein. Alle Flugreisenden, die ins Land kommen wollen und bereits vollständig geimpft sind, müssen bei ihrer Ankunft einen negativen Test vorweisen. Komplett immunisierte Personen müssen auch einen negativen Corona-Test für Besuche von Nachtclubs, Bars, Großveranstaltungen und Pflegeheimen vorzeigen. In Innenräumen ist es wieder verpflichtend, Masken zu tragen. Quelle: tagesschau.de
Slowakei - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Slowakei wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 stark betroffen. Die Slowakei ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung.
Einreise
Alle Reisenden müssen frühestens 30 Tage vor der Einreise in die Slowakei und spätestens beim Grenzübertritt ihre Einreise online in „eHranica" anmelden. Kinder unter zwölf Jahren und zwei Monaten sind von der Anmeldung befreit.
Reisende ab zwölf Jahren und zwei Monaten müssen grundsätzlich eine zehntägige Quarantäne einhalten. Die Quarantäne kann frühestens nach fünf Tagen durch ein negatives PCR-Testergebnis eines slowakischen Labors verkürzt werden. Die Einreise mit einem negativen PCR-Testergebnis reicht nicht aus, um eine Quarantäne zu vermeiden. Auch Genesene müssen in Quarantäne gehen.
Kinder bis zwölf Jahre und zwei Monate sind von der Quarantäne befreit, wenn sie nicht mit anderen Quarantänepflichtigen in einem Haushalt leben.
Flugreisende müssen darüber hinaus ihre Einreise auf der Seite des slowakischen Verkehrsministeriums registrieren, wenn ihr Flugzeug auf einem Flughafen in der Slowakei landet. Bei Landungen in Nachbarländern (z.B. Wien, Budapest) reicht die Registrierung über „eHranica “ aus.
Geimpfte sind von der Quarantäne befreit. Als geimpft gelten Personen:
• bei Impfung mit einem zugelassenen zweistufigen Impfstoff, wenn sie die zweite Dosis vor mindestens 14 Tagen, aber nicht mehr als zwölf Monaten erhalten haben,
• bei Impfung mit einem zugelassenen einstufigen Impfstoff (z.B. Johnson & Johnson), wenn sie die einmalige Dosis vor mindestens 21 Tagen, aber nicht mehr als zwölf Monaten erhalten haben,
• bei Genesenen, wenn sie die erste Dosis eines zugelassenen Impfstoffs (ein- oder zweistufig) innerhalb von 180 Tagen nach der Genesung von COVID-19 erhalten haben und seitdem mindestens 14 Tage und höchstens zwölf Monate vergangen sind.
Impfnachweise in slowakischer, tschechischer oder englischer Sprache sowie das Digitale COVID-Zertifikat der EU („Green Pass“ mit QR-Code) werden anerkannt. Andere nationale Bescheinigungen eines Drittlandes werden anerkannt, wenn sie den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Bezeichnung des Impfstoffs und dessen Hersteller, die Reihenfolge der Impfung und die Gesamtzahl der Impfungen mit dem betreffenden Impfstoff sowie das Datum der letzten Impfung enthalten. Diese nationale Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes abgestempelt werden oder elektronisch überprüfbar sein und außerdem in englischer Sprache abgefasst sein. Eine Person, die dies nicht nachweisen kann, gilt nicht als vollständig geimpft.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht sowie gesonderte Regelungen gelten u.a. für den gewerblichen Personen- und Güterverkehr, für die Durchführung dringend erforderlicher medizinischer Behandlungen, für die Ausübung des Sorgerechts bei getrennt lebenden Eltern oder auch die Teilnahme an Beerdigungen naher Angehöriger. Den vollständigen Verordnungstext veröffentlicht die slowakische Regierung .
An allen geöffneten Grenzübergängen werden Stichproben-Kontrollen durchgeführt.
Verstöße gegen die Anmelde- und Quarantänepflichten können mit Geldstrafen von bis zu 1659,- € bestraft werden.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei sind möglich, wenn die Einreise in den Zielstaat sichergestellt ist und die Durchreise durch die Slowakei auf direktem Weg ohne Zwischenstopps (Ausnahme: Tanken) erfolgt. Die Transitreise darf nicht länger als acht Stunden dauern und muss über die in der Verordnung bezeichneten Transitkorridore erfolgen.
Diese entsprechen zumeist den Autobahntrassen. Transitreisen müssen nicht angemeldet werden. Ein negatives Corona-Testergebnis ist grundsätzlich nicht erforderlich, kann aber verlangt werden, wenn dieses für die Einreise in den Zielstaat vorgeschrieben ist.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren eingeschränkt nach Fahrplan.
Beschränkungen im Land
Seit dem 25. November 2021 gilt in der Slowakei der Notstand. Bis auf weiteres gilt im ganzen Land eine Ausgangssperre. Von 5 bis 1 Uhr des Folgetages darf die Wohnung nur in den Ausnahmefällen verlassen werden, die auf der Corona-Webseite der slowakischen Regierung aufgeführt sind, z.B. für Fahrten zur Arbeit, Arztbesuche, Individualsport oder zum Lebensmittel-Einkauf. In der Zeit von 1 bis 5 Uhr gilt keine Ausgangssperre.
Besuche bei Personen, die nicht dem gleichen Haushalt angehören, sind verboten. Touristische Aufenthalte in Hotels sind nicht erlaubt. Restaurants, Kneipen und Cafés dürfen nur Außerhaus-Verkauf anbieten.
In der Slowakei gilt ansonsten der sogenannte „COVID-Automat“, der die geltenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens je nach Entwicklung der Infektionszahlen in den einzelnen Landkreisen unterschiedlich regelt.
Über die Einteilung der Bezirke nach dem COVID-Automaten und den sonstigen Maßnahmen informiert die slowakische Regierung.
Hygieneregeln
Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in allen Innenräumen, insbesondere in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr. Draußen gilt die Mundschutzpflicht nur wenn ein Abstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
Timor-Leste - Änderung Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Timor-Leste ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Bei Einreise ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich. Von der sich anschließenden 14-tägigen Quarantäne auf eigene Kosten in einer staatlichen Einrichtung sind vollständig geimpfte Erwachsene befreit. Heimquarantäne ist möglich, wenn zuvor die Genehmigung des Gesundheitsministeriums eingeholt wird.
Reisende mit Symptomen können zu einem PCR-Test verpflichtet werden. Ist das Ergebnis positiv, erfolgt eine Einweisung in eine staatliche Gesundheitseinrichtung.
Vollständig geimpfte Erwachsene, die sich zuvor in einem Delta-Varianten Gebiet aufgehalten haben, müssen eine Quarantäne von fünf Tagen absolvieren.
Ungeimpften minderjährigen Kindern, die mit ihren vollständig geimpften Eltern reisen, kann eine 14-tägige Quarantäne auferlegt werden.
Bei der Ausreise erfolgt vor Betreten des Flughafens eine Gesundheitskontrolle. Passagiere mit Symptomen müssen vor Ort einen erneuten Test absolvieren, auch wenn bereits ein aktuelles negatives Testergebnis vorliegt.
Die Einreisebestimmungen können sich auch kurzfristig wieder ändern.
Reiseverbindungen
Der kommerzielle Flugverkehr ist weiterhin stark eingeschränkt. Flughäfen, Landgrenzen und Häfen sind bei eingeschränktem Betrieb grundsätzlich wieder geöffnet.
Beschränkungen im Land
Die touristische Infrastruktur ist stark eingeschränkt.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht eine Empfehlung zur Wahrung der sozialen Distanz und zur regelmäßigen Handdesinfektion, eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht nicht.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die aktuellen Einreisebestimmungen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung Timor-Lestes.
Tschechische Republik - Änderung Beschränkungen im Land
Nach der Verhängung des Notstands hat die tschechische Regierung weitere Schutzmaßnahmen angeordnet. Unter anderem werden alle Weihnachtsmärkte im Land geschlossen und der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit untersagt. Bars, Restaurants, Diskotheken und Kasinos müssen um 22.00 Uhr schließen, während die Zahl der Zuschauer bei Kultur- und Sportveranstaltungen unter Gültigkeit der 2G-Regel auf 1000 begrenzt wird. An allen anderen öffentlichen Versammlungen können nur noch 100 statt bisher 1000 Menschen teilnehmen. Die Maßnahme gilt ab Freitag 26. November 2021 für zunächst 30 Tage. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bulgarien wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bulgarien ist von COVID-19 stark betroffen. Bulgarien ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Für Einreisende aus den meisten EU-Mitgliedstaaten ist neben der Einreise mit negativem PCR-Test (nicht älter als 72 Std.) auch die Einreise mit einem negativen Antigentest (nicht älter als 48 Std.), einem Impfzertifikat (frühestens 14 Tage nach der letzten Dosis) oder mit einem Testergebnis, welches eine überstandene COVID-Infektion belegt, erlaubt. Eine Einreise aus Deutschland ist ohne zusätzliche Quarantäneverpflichtung nur dann möglich, wenn neben einem Impfzertifikat, Genesenennachweis oder negativen Antigentest (nicht älter als 48 Stunden) zusätzlich auch ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorgelegt wird. Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen Test bzw. Nachweis. Personen mit gültigem bulgarischen Aufenthaltstitel und ihre Familienangehörigen sowie bulgarische Staatsangehörige, die keinen Test vorweisen können oder aus bestimmten Drittländern einreisen, müssen eine verpflichtende zehntägige Quarantäne einhalten. Alternativ haben bulgarische und EU-Staatsangehörige mit gültigem bulgarischen Aufenthaltstitel die Möglichkeit, den zusätzlichen PCR-Test bis zu 24 Stunden nach Einreise nachzuholen und mit einem negativen Ergebnis die zehntägige verpflichtende häusliche Quarantäne vorzeitig zu beenden. Dies gilt nicht für Reisende aus bestimmten Drittländern.
Befreit von der Vorlage der o.g. Test- bzw. Impfbescheinigung sind neben Minderjährigen unter 12 Jahren u.a. Busfahrer im internationalen Personenverkehr, LKW-Fahrer im internationalen Fracht- und Güterverkehr sowie Flugzeugbesatzungen.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Bulgarien auf dem Landweg stehen zurzeit ausschließlich folgende Grenzübergänge zur Verfügung:
• Bulgarisch-rumänische Grenze: die Grenzübergänge Vidin (s. Reiseinfos: Grenzkontrollen), Ruse, Durankulak, Oryahovo und Nikopol.
• Bulgarisch-serbische Grenze: die Grenzübergänge Vrashka Chuka, Kalotina (s. Reiseinfos: Grenzkontrollen), Oltomantsi und Strezimirovtsi.
• Bulgarisch-nordmazedonische Grenze: die Grenzübergänge Gyueshevo, Stanke Lisichkovo und Zlatarevo.
• Bulgarisch-griechische Grenze: die Grenzübergänge Ilinden, Kapitan Petko Voyvoda, Kulata und Makaza.
• Bulgarisch-türkische Grenze: die Grenzübergänge Kapitan Andreevo, Malko Tarnovo und Lesovo.
Im Rahmen der Grenzkontrollen wird auch eine Überprüfung des Fahrzeugführers auf unbezahlte Verwarngelder vorgenommen.
Reiseverbindungen
Es bestehen aktuell regelmäßige Flugverbindungen von Sofia nach Deutschland sowie zu zahlreichen Flughäfen in Anrainerstaaten. Der Inlandsflugverkehr zwischen Sofia und Varna wurde wieder aufgenommen. Der internationale Personenzugverkehr ist nach wie vor eingestellt. Es werden lediglich Verbindungen nach Rumänien befahren.
Beschränkungen im Land
Der epidemiologische Ausnahmezustand gilt bis zum 31. März 2022. Die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen öffentlicher Gebäude werden in Abhängigkeit des aktuellen Infektionsgeschehens unter Einhaltung der üblichen Hygiene- und Abstandsregeln kurzfristig angepasst. Gleiches gilt für Geschäfte, Apotheken, Restaurants, Bars, Diskotheken und Klubs.
Hygieneregeln
Es besteht u.a. Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Apotheken und anderen geschlossenen öffentlichen Räumen und auch im Freien, wenn kein Sicherheitsabstand eingehalten werden kann.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der deutschen Botschaft in Sofia, auf der Webseite des bulgarischen Gesundheitsministeriums sowie auf dem bulgarischen COVID-19 Informationsportal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die bulgarischen Behörden unter der zentralen Notrufnummer 112 (neben Bulgarisch auch auf Englisch verfügbar).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Burkina Faso - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Ab dem 1. Dezember 2021 sollen die Landgrenzen (einschließlich der Eisenbahngrenzen) wieder öffnen.
Internationale kommerzielle Flüge werden vom Thomas Sankara International Airport Ouagadougou (OUA) und dem Bobo Dioulasso Airport (BOY) durchgeführt. Alle Reisenden, die in Burkina Faso ankommen, müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, nicht älter als 5 Tage vor Ankunft. Reisende ohne solche Dokumente müssen bei Einreise einem Test unterziehen und bei positivem Ergebnis eine Quarantänezeit von bis zu 14 Tagen einhalten. Reisende, die das Land verlassen, müssen ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests vorlegen, der spätestens fünf Tage vor der Abreise durchgeführt wurde. Quelle: Garda World
Frankreich - Änderung Beschränkungen im Land
Frankreich verschärft seine Maßnahmen und weitet die Möglichkeit für eine Auffrischungsimpfung aus. Zu diesen Booster-Impfung sind nun alle Einwohner ab 18 Jahren aufgerufen, sobald ihre letzte Impfung fünf Monate zurückliegt. Wenn Menschen diese Auffrischung nicht innerhalb von sieben Monaten nach ihrer vollständigen Impfung absolvieren, soll ihr Corona-Pass ungültig werden. Bei Menschen ab 65 Jahren, die bereits seit längerem zu einer Booster-Impfung aufgerufen sind, ist dies ab dem 15. Dezember der Fall, für Menschen ab 18 Jahren ab dem 15. Januar. Nur mit dem sogenannten Gesundheitspass, einem 3G-Nachweis von Impfung, Genesung oder Corona-Test, können die Menschen in Frankreich Restaurants und Veranstaltungen besuchen oder per Flugzeug oder Fernzug verreisen. Quelle: tagesschau.de
Hongkong - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Hongkong wird aufgrund fortbestehender Quarantänebestimmungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Hongkong war bisher von COVID-19 kaum betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Hongkonger Centre for Health Protection und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Länder sind in drei Kategorien eingestuft: „high-risk“, „medium-risk“ und „low-risk“. Deutschland wird als „medium-risk“ eingestuft. Einreisen aus Deutschland, für in Hongkong ansässige Personen, sind unter folgenden Bedingungen möglich:
• Bei der Einreise aus Deutschland nach Hongkong muss ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden vor Einreise) eines ISO 15189-zertifizierten Labors vorgelegt werden. Nach der Ankunft ist ein weiterer PCR-Test am Flughafen in Hongkong erforderlich. Erst wenn das negative Ergebnis vorliegt, erfolgt der Transport in das vom Reisenden vorab gebuchte Quarantänehotel.
• Die Länge der Quarantänezeit im Hotel beträgt für ungeimpfte Personen 21 Tage, für vollständig Geimpfte 14 Tage plus sieben Tage „Self-Monitoring“. Möglichkeiten, die Quarantäne zu verkürzen, bestehen nicht mehr.
Ungeimpfte Kinder, die in Begleitung von vollständig geimpften Erwachsenen einreisen, dürfen die verkürzte Quarantäne zusammen mit den Erwachsenen im Hotel und die für ungeimpfte Kinder verbleibende Quarantänezeit zuhause verbringen.
In Hongkong nicht ansässige Personen aus „medium-risk“-Ländern dürfen nur in Hongkong einreisen, wenn sie geimpft sind und zusätzlich zu den o.g. Dokumenten ein Impfzertifikat vorlegen. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird von den Hongkonger Behörden anerkannt.
Wer während des Flugs in der Nähe eines nach Ankunft positiv getesteten Mitreisenden gesessen hat, kann als „close contact“ identifiziert werden und muss sich in eines der von der Hongkonger Regierung eingerichteten Quarantänezentren begeben. Die Länge des dortigen Aufenthalts ist einzelfallabhängig und kann bis zu drei Wochen betragen.
Detailliertere Informationen zur Kategorisierung der Länder, zu den Erfordernissen an die vorzulegenden Unterlagen, zu den Quarantäne-Hotels, zum „Self-Monitoring“, den anerkannten Laboren, etc. bietet die Hongkonger Regierung sowie das Generalkonsulat Hongkong.
Durch- und Weiterreise
Der Transit über Hongkong zur Einreise nach Festlandchina ist zurzeit nicht erlaubt.
Der Transit aus Festlandchina über Hongkong ist möglich, sofern der Weiterflug mit derselben Fluggesellschaft erfolgt, eine Bordkarte für den Anschlussflug vorliegt und das Gepäck bis zum endgültigen Ankunftsort durchgecheckt ist. Der Anschlussflug muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Weitergehende Informationen bietet die Webseite des Flughafens Hongkong.
Reiseverbindungen
Folgende Grenzübergänge sind geöffnet:
• Hong Kong International Airport (24 Stunden),
• Shenzhen Bay (10 Uhr bis 22 Uhr),
• Hong Kong-Zhuhai-Macao Brücke (10 Uhr bis 20 Uhr, für Fahrzeuge bis 22 Uhr).
Aktuelle Informationen bietet die Regierung von Hongkong.
Beschränkungen im Land
Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit in Hongkong bestehen nicht.
Hygieneregeln
Es besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-und-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum sowie während des Aufenthalts in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis.
Im Innenbereich von Restaurants, Bars, Fitnesseinrichtungen, etc. ist weiterhin nur eine begrenzte Anzahl von Besuchern erlaubt. Begrenzungen entfallen, wenn alle Gäste und das Personal eine COVID-19-Impfung nachweisen können. Beim Betreten der Einrichtung ist außerdem eine Online-Registrierung. Aktuelle Informationen sind auf der Website der Regierung von Hongkong veröffentlicht.
Empfehlungen
• Beachten Sie die aktuellen Hygieneregeln der Regierung von Hongkong.
• Informieren Sie sich über die Seite des Hongkonger Centre for Health Protection CHP und der Regierung von Hongkong.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die aktuellen Einreisebestimmungen bei der für Sie zuständigen Hongkonger Vertretung und kontaktieren Sie ggf. Ihre Fluggesellschaft, auch im Falle eines Weiterflugs.
Marokko - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Marokko verlängert den Gesundheitsnotstand bis 31.12.2021. Quelle: Maghreb Post
Des Weiteren hat Marokko beschlossen, seine Grenzen zu Frankreich zu schließen. Der Flugverkehr zwischen Marokko und Frankreich wird ab Freitag 26. November 2021 ausgesetzt. Quelle: Maghreb Post
Norwegen - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Norwegen ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus EU/EWR- Ländern, ist wieder grundsätzlich möglich, jedoch besteht für alle Einreisenden, Norweger eingeschlossen, die Verpflichtung sich vor Einreise zu registrieren. Einschränkungen in Form von Quarantäne- und Testpflichten bestehen allerdings für Reisende aus rot und dunkelrot markierten Ländern. Deutschland wird derzeit als rotes Land eingestuft. Die Einreise für Ungeimpfte ohne Genesennachweis ist daher mit zehntägigem Quarantäneaufenthalt verbunden. Dieser kann nach drei Tagen mit einem negativen PCR-Test verkürzt werden. Weiterhin besteht die Pflicht, vor Einreise einen negativen PCR-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen und einen weiteren direkt am Grenzübergang oder innerhalb von 24 Stunden durchzuführen. Inhaber des Digitalen COVID-Zertifikats der EU mit QR-Code als Impf- oder Genesenennachweis sind nicht von diesen Einschränkungen betroffen. Für Kinder unter 18 Jahre gilt bei Einreise aus einem roten oder dunkelroten Gebiet eine Testpflicht (Schnelltest) bei Grenzübergang.
Durch- und Weiterreise
Wer aus einem „grünen“ oder „orangenen“ Land kommt, sich aber innerhalb der letzten zehn Tage in einem „roten“ Land aufgehalten hat, muss in Norwegen zunächst eine zehntägige Quarantäne absolvieren (siehe Aktuelles – Einreise). Dies gilt auch für den Flughafentransit. Deutschland gilt als „rotes“ Land. Ausnahmen gelten für Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikates der EU mit QR-Code als Impf- oder Genesenennachweis, einschließlich deren ungeimpfte, minderjährige Kinder. Maßgeblich ist die Kategorisierung des norwegischen Gesundheitsinstituts.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind im Rahmen der geltenden Einreisebeschränkungen grundsätzlich möglich. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass bestehende Flugverbindungen in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens auch kurzfristig ausgesetzt werden.
Direkte Fährverbindungen aus Deutschland bestehen über die Reederei Colorline mit der Verbindung Kiel-Oslo. Ansonsten gibt es verschiedene Fährverbindungen ab Hirtshals (Dänemark).
Beschränkungen im Land
Am 25. September 2021 wurden die Coronamaßnahmen in Norwegen auf nationaler Ebene weitestgehend beendet. Nun gilt wieder ein normaler Alltag, allerdings „mit erhöhter Bereitschaft.“ Verbindliche Regelungen zur Einschränkung sozialer Kontakte wurden aufgehoben. Bei erhöhtem Infektionsgeschehen können Kommunen eigene Regeln erlassen.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
Aktuell gibt es keine verbindlichen Hygieneregeln.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich möglich. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
Portugal - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Die portugiesische Regierung führt wieder Beschränkungen ein. Alle Flugreisenden, die ins Land kommen wollen und bereits vollständig geimpft sind, müssen bei ihrer Ankunft einen negativen Test vorweisen. Komplett immunisierte Personen müssen auch einen negativen Corona-Test für Besuche von Nachtclubs, Bars, Großveranstaltungen und Pflegeheimen vorzeigen. In Innenräumen ist es wieder verpflichtend, Masken zu tragen. Quelle: tagesschau.de
Slowakei - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Slowakei wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Slowakei ist von COVID-19 stark betroffen. Die Slowakei ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die slowakische Regierung.
Einreise
Alle Reisenden müssen frühestens 30 Tage vor der Einreise in die Slowakei und spätestens beim Grenzübertritt ihre Einreise online in „eHranica" anmelden. Kinder unter zwölf Jahren und zwei Monaten sind von der Anmeldung befreit.
Reisende ab zwölf Jahren und zwei Monaten müssen grundsätzlich eine zehntägige Quarantäne einhalten. Die Quarantäne kann frühestens nach fünf Tagen durch ein negatives PCR-Testergebnis eines slowakischen Labors verkürzt werden. Die Einreise mit einem negativen PCR-Testergebnis reicht nicht aus, um eine Quarantäne zu vermeiden. Auch Genesene müssen in Quarantäne gehen.
Kinder bis zwölf Jahre und zwei Monate sind von der Quarantäne befreit, wenn sie nicht mit anderen Quarantänepflichtigen in einem Haushalt leben.
Flugreisende müssen darüber hinaus ihre Einreise auf der Seite des slowakischen Verkehrsministeriums registrieren, wenn ihr Flugzeug auf einem Flughafen in der Slowakei landet. Bei Landungen in Nachbarländern (z.B. Wien, Budapest) reicht die Registrierung über „eHranica “ aus.
Geimpfte sind von der Quarantäne befreit. Als geimpft gelten Personen:
• bei Impfung mit einem zugelassenen zweistufigen Impfstoff, wenn sie die zweite Dosis vor mindestens 14 Tagen, aber nicht mehr als zwölf Monaten erhalten haben,
• bei Impfung mit einem zugelassenen einstufigen Impfstoff (z.B. Johnson & Johnson), wenn sie die einmalige Dosis vor mindestens 21 Tagen, aber nicht mehr als zwölf Monaten erhalten haben,
• bei Genesenen, wenn sie die erste Dosis eines zugelassenen Impfstoffs (ein- oder zweistufig) innerhalb von 180 Tagen nach der Genesung von COVID-19 erhalten haben und seitdem mindestens 14 Tage und höchstens zwölf Monate vergangen sind.
Impfnachweise in slowakischer, tschechischer oder englischer Sprache sowie das Digitale COVID-Zertifikat der EU („Green Pass“ mit QR-Code) werden anerkannt. Andere nationale Bescheinigungen eines Drittlandes werden anerkannt, wenn sie den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Bezeichnung des Impfstoffs und dessen Hersteller, die Reihenfolge der Impfung und die Gesamtzahl der Impfungen mit dem betreffenden Impfstoff sowie das Datum der letzten Impfung enthalten. Diese nationale Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes abgestempelt werden oder elektronisch überprüfbar sein und außerdem in englischer Sprache abgefasst sein. Eine Person, die dies nicht nachweisen kann, gilt nicht als vollständig geimpft.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht sowie gesonderte Regelungen gelten u.a. für den gewerblichen Personen- und Güterverkehr, für die Durchführung dringend erforderlicher medizinischer Behandlungen, für die Ausübung des Sorgerechts bei getrennt lebenden Eltern oder auch die Teilnahme an Beerdigungen naher Angehöriger. Den vollständigen Verordnungstext veröffentlicht die slowakische Regierung .
An allen geöffneten Grenzübergängen werden Stichproben-Kontrollen durchgeführt.
Verstöße gegen die Anmelde- und Quarantänepflichten können mit Geldstrafen von bis zu 1659,- € bestraft werden.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei sind möglich, wenn die Einreise in den Zielstaat sichergestellt ist und die Durchreise durch die Slowakei auf direktem Weg ohne Zwischenstopps (Ausnahme: Tanken) erfolgt. Die Transitreise darf nicht länger als acht Stunden dauern und muss über die in der Verordnung bezeichneten Transitkorridore erfolgen.
Diese entsprechen zumeist den Autobahntrassen. Transitreisen müssen nicht angemeldet werden. Ein negatives Corona-Testergebnis ist grundsätzlich nicht erforderlich, kann aber verlangt werden, wenn dieses für die Einreise in den Zielstaat vorgeschrieben ist.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren eingeschränkt nach Fahrplan.
Beschränkungen im Land
Seit dem 25. November 2021 gilt in der Slowakei der Notstand. Bis auf weiteres gilt im ganzen Land eine Ausgangssperre. Von 5 bis 1 Uhr des Folgetages darf die Wohnung nur in den Ausnahmefällen verlassen werden, die auf der Corona-Webseite der slowakischen Regierung aufgeführt sind, z.B. für Fahrten zur Arbeit, Arztbesuche, Individualsport oder zum Lebensmittel-Einkauf. In der Zeit von 1 bis 5 Uhr gilt keine Ausgangssperre.
Besuche bei Personen, die nicht dem gleichen Haushalt angehören, sind verboten. Touristische Aufenthalte in Hotels sind nicht erlaubt. Restaurants, Kneipen und Cafés dürfen nur Außerhaus-Verkauf anbieten.
In der Slowakei gilt ansonsten der sogenannte „COVID-Automat“, der die geltenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens je nach Entwicklung der Infektionszahlen in den einzelnen Landkreisen unterschiedlich regelt.
Über die Einteilung der Bezirke nach dem COVID-Automaten und den sonstigen Maßnahmen informiert die slowakische Regierung.
Hygieneregeln
Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in allen Innenräumen, insbesondere in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr. Draußen gilt die Mundschutzpflicht nur wenn ein Abstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion melden Sie sich bei den vom slowakischen Amt für öffentliche Gesundheit (Telefonnummer: 0917 222 682) und allen Regionalämtern (Regionalamt für öffentliche Gesundheit mit Sitz in Bratislava: 0917 426 075) eingerichteten Hotlines, um weitere Anweisungen zu erhalten. Sollten Sie kein Slowakisch sprechen, wählen Sie ggf. die zentrale COVID-19-Hotline +421 222 113 333.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregelungen unter der Hotline 0800 221 234 oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung auch in englischer Sprache. Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
• Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.
Timor-Leste - Änderung Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Timor-Leste ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Bei Einreise ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich. Von der sich anschließenden 14-tägigen Quarantäne auf eigene Kosten in einer staatlichen Einrichtung sind vollständig geimpfte Erwachsene befreit. Heimquarantäne ist möglich, wenn zuvor die Genehmigung des Gesundheitsministeriums eingeholt wird.
Reisende mit Symptomen können zu einem PCR-Test verpflichtet werden. Ist das Ergebnis positiv, erfolgt eine Einweisung in eine staatliche Gesundheitseinrichtung.
Vollständig geimpfte Erwachsene, die sich zuvor in einem Delta-Varianten Gebiet aufgehalten haben, müssen eine Quarantäne von fünf Tagen absolvieren.
Ungeimpften minderjährigen Kindern, die mit ihren vollständig geimpften Eltern reisen, kann eine 14-tägige Quarantäne auferlegt werden.
Bei der Ausreise erfolgt vor Betreten des Flughafens eine Gesundheitskontrolle. Passagiere mit Symptomen müssen vor Ort einen erneuten Test absolvieren, auch wenn bereits ein aktuelles negatives Testergebnis vorliegt.
Die Einreisebestimmungen können sich auch kurzfristig wieder ändern.
Reiseverbindungen
Der kommerzielle Flugverkehr ist weiterhin stark eingeschränkt. Flughäfen, Landgrenzen und Häfen sind bei eingeschränktem Betrieb grundsätzlich wieder geöffnet.
Beschränkungen im Land
Die touristische Infrastruktur ist stark eingeschränkt.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht eine Empfehlung zur Wahrung der sozialen Distanz und zur regelmäßigen Handdesinfektion, eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht nicht.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die aktuellen Einreisebestimmungen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung Timor-Lestes.
Tschechische Republik - Änderung Beschränkungen im Land
Nach der Verhängung des Notstands hat die tschechische Regierung weitere Schutzmaßnahmen angeordnet. Unter anderem werden alle Weihnachtsmärkte im Land geschlossen und der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit untersagt. Bars, Restaurants, Diskotheken und Kasinos müssen um 22.00 Uhr schließen, während die Zahl der Zuschauer bei Kultur- und Sportveranstaltungen unter Gültigkeit der 2G-Regel auf 1000 begrenzt wird. An allen anderen öffentlichen Versammlungen können nur noch 100 statt bisher 1000 Menschen teilnehmen. Die Maßnahme gilt ab Freitag 26. November 2021 für zunächst 30 Tage. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
-
Birgitt
- Moderator
- Beiträge: 35352
- Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
- Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
- Kontaktdaten:
Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 26.11.2021 - Teil 1
Andorra - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Epidemiologische Lage
Andorra ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Reisende aus den EU-Mitgliedstaaten sowie von Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, Vereinigtes Königreich, San Marino, der Schweiz und dem Vatikan sind von der Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises bzw. eines COVID-Tests befreit.
Für Reisende aus anderen Ländern gilt diese Befreiung nur, sofern sie sich unmittelbar vor Einreise für mindestens zehn Tage ununterbrochen in einem der genannten Länder aufgehalten haben und dies durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung belegen können.
Die eidesstattliche Versicherung muss in englischer, französischer, spanischer oder katalanischer Sprache verfasst sein und neben der Unterschrift des Reisenden folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Nummer des vom Wohnortland ausgestellten Ausweises, Herkunftsland vor der Einreise in Andorra, Datum der Einreise in Andorra, Daten zu den Übernachtungen in den o.g. Ländern. Der eidesstattlichen Versicherung sind Nachweise zur Einreise und zum Aufenthalt in den genannten Ländern (z.B. Flugticket, Hotelreservierung) beizufügen.
Im Übrigen müssen Reisende ab 12 Jahren einen der folgenden Nachweise mitführen:
• entweder einen Nachweis, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt mit einem zugelassenen Impfstoff erfolgt ist. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle.
• oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests (PCR oder TMA), angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.
• oder ein negatives Testergebnis; anerkannt werden PCR und TMA-Tests. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum und Uhrzeit der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Ausstellungsstaat, negatives Testergebnis.
Die o.g. Nachweise müssen im Original in Papierform oder in elektronischer Form vorgelegt werden und in englischer, französischer, spanischer oder katalanischer Sprache verfasst sein. Bei Aufenthalten in touristischen Unterkünften ist von allen Reisenden ab 16 Jahren einer der genannten Nachweise vorzulegen.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen für eine Durchreise nach Spanien. Für eine Weiterreise nach Frankreich muss einer der o.g. Nachweise mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren und im Falle eines Aufenthalts von weniger als 24 Stunden in Ariége und den östlichen Pyrenäen.
Reiseverbindungen
Es gibt keinen Flughafen in Andorra, die Landverbindungen mit Spanien und Frankreich sind geöffnet.
Beschränkungen im Land
Veranstaltungen von mehr als zehn Personen in geschlossenen Räumen sind nicht erlaubt. In Innenräumen soll der Abstand stets 1,5 Meter betragen. Die Teilnehmerzahl bei kulturellen, sportlichen und Freizeit-Veranstaltungen ist begrenzt. Es muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 Meter eingehalten werden. Die 3G-Regel wird in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens angewandt und gilt für Personen ab 16 Jahren u.a. für den Zugang zu touristischen Unterkünften, Restaurants, Nachtlokalen, Museen und größeren Kultur- und Sportveranstaltungen.
Hygieneregeln
Es besteht in geschlossenen öffentlichen Räumen und öffentlichen Verkehrsmitteln eine allgemeine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung. Diese Pflicht gilt ab dem achten Lebensjahr, empfohlen wird das Tragen ab dem sechsten Lebensjahr.
Auch in Fahrzeugen ist das Tragen Pflicht, wenn Personen in einem Fahrzeug unterwegs sind, die nicht zum gleichen Haushalt gehören.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen unter VisitAndorra.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten rufen Sie die 116 und warten Sie auf Instruktionen.
Australien - Änderung Einreise, Besonderheiten in den Regionen, Empfehlungen
Epidemiologische Lage
Australien ist von COVID-19 bislang insgesamt weniger betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen zum Infektionsgeschehen bieten das australische Gesundheitsministerium mit weiterführenden Links zu den Gesundheitsbehörden der Bundesstaaten und -territorien sowie die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es bestehen Reiseerleichterungen für australische Staatsangehörige und Personen mit Daueraufenthaltstitel. Hinweise zur Einreise von Familienangehörigen finden sie hier . Mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 fällt auch für andere ausländische Reisende mit gültigen temporären Visa zahlreicher Kategorien das bisher geltende umfassende Einreiseverbot. Zu den Einreisevoraussetzungen gehören u.a. die vollständige Impfung mit einem durch Australien anerkannten COVID-19 Impfstoff sowie ein aktueller negativer PCR-Test. Der Test darf nicht älter als 72 Stunden sein. Weitere Voraussetzungen und Informationen, auch zu den bislang zur Einreise zugelassenen Visa-Kategorien, sind auf der Webseite des australischen Innenministeriums veröffentlicht. Für spezifische Informationen zur aktuellen Visumserteilungspraxis wenden Sie sich bitte an die zuständige australische Auslandsvertretung.
Touristische Besuche in Australien sind grundsätzlich weiterhin nicht gestattet.
Für Passagiere und Besatzungsmitglieder auf internationalen Flügen nach Australien gilt Maskenpflicht, ebenso auf Inlandsflügen in Australien.
Die Quarantäneregelungen für Einreisen nach Australien bzw. bei der Weiterreise vom Eingangsflughafen an den Zielort in Australien unterscheiden sich zwischen den einzelnen Bundesstaaten, Details zur aktuellen Regelungslage.
Spätestens 72 Stunden vor einer Einreise müssen online Angaben zum Gesundheitsstatus und zur Erreichbarkeit gemacht werden.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch australische Flughäfen ist für ausländische Reisende grundsätzlich möglich, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. So besteht in vielen Fällen die Notwendigkeit einer Einzelfallgenehmigung und/oder eines Transitvisums. Weitere Informationen zum Transit bieten das Government of Australia und die deutschen Auslandsvertretungen in Australien.
Reiseverbindungen
Der inländische Flugverkehr und der übrige Reiseverkehr zwischen den einzelnen australischen Bundesstaaten und -territorien sind noch eingeschränkt und können jederzeit und auch sehr kurzfristig in Reaktion auf lokal verstärkt auftretendes Infektionsgeschehen wieder stärker beeinträchtigt werden.
Beschränkungen im Land und Hygieneregeln
Die australischen Bundesstaaten und -territorien treffen in eigener Zuständigkeit Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus. Zwischen den einzelnen Bundesstaaten gibt es teilweise Bewegungseinschränkungen und Quarantänepflichten. Auch der Impfstatus von Reisenden kann bei Reisen zwischen den Bundesstaaten Berücksichtigung finden. Aktuelle detaillierte Informationen bietet die australische Regierung.
Hygieneregeln
Die gängigen Abstands- und Hygieneregeln gelten vielerorts fort.
Besonderheiten in den Regionen
Lockdown-Maßnahmen in einzelnen Bundesstaaten wurden inzwischen aufgehoben. Die Behörden reagieren weiterhin umgehend mit teils rigiden eindämmenden Maßnahmen (Maskenpflicht, umfassende Bewegungseinschränkungen an Infektionsherden bis hin zu Grenzschließungen zwischen einzelnen Bundesstaaten), sobald lokale Neuinfektionen festgestellt werden.
Empfehlungen
• Bitte beachten Sie, dass der Besucherverkehr an den Auslandsvertretungen noch eingeschränkt ist. Aktuelle Informationen entnehmen Sie bitte der Website.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden, z.B. mit Hilfe des COVID-19-Restriction Checker.
• Beachten Sie stets neueste Veröffentlichungen des Department of Home Affairs oder kontaktieren Sie die für Sie zuständige australische Auslandsvertretung vor Einreise.
• Informieren Sie sich auf der Webseite der australischen Regierung und bei Ihrer Fluggesellschaft bezüglich der Anforderungen für ihren spezifischen Flug nach Australien.
• Informieren Sie sich auch beim australischen Gesundheitsministerium zur Ausbreitung des Virus und zu Maßnahmen der Regierung und stellen Sie bei Erfüllen einer Ausnahme für eine Einreise eine vorherige Anfrage online .
• Lassen Sie einen Flug vor Reiseantritt unbedingt von Ihrer Fluggesellschaft im Hinblick auf die bestehenden Restriktionen nochmals bestätigen und beachten Sie die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Coronavirus Helpline (24h) unter 1800 020 080 oder nutzen Sie die online unter Diagnosehilfe des australischen Gesundheitsministeriums. Bei einem akuten medizinischen Notfall wählen Sie 000.
Belgien - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belgien wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien ist von COVID-19 stark betroffen. Belgien ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Einreisende nach Belgien müssen grundsätzlich vor Einreise ein elektronisches „Passenger Locator Form" (PLF) ausfüllen und elektronisch versenden. Der elektronische Nachweis soll bei Einreise mitgeführt werden, da Kontrollen möglich sind. Die Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
Die Einreise aus Nicht-Schengen-Staaten kann bei fehlendem Formular bzw. falschen Angaben verweigert werden. Einzelheiten, auch zur Frage, welcher Personenkreis das PLF ausfüllen muss, sind im Vorspann des Formulars erläutert.
In Abhängigkeit von der Infektionslage nimmt Belgien eine Einstufung in „rote“, „orange“ und „grüne“ Regionen vor. Die Einstufung wird regelmäßig angepasst. Ganz Deutschland ist als „rot“ eingestuft. Da sich die Einstufungen rasch ändern können, empfiehlt sich eine Überprüfung vor einer geplanten Abreise.
Einreisende aus orangen und grünen Regionen unterliegen keiner Test- und Quarantänepflicht, sofern sie symptomfrei sind. Reisende aus einer jetzt oder in den letzten 14 Tagen als „rot“ eingestuften Region innerhalb der EU müssen bei Einreise das Digitale COVID-Zertifikat der EU als Nachweis einer vollständigen Impfung bzw. einer Genesung (Genesenennachweis/positiver PCR-Test innerhalb der letzten 180 Tage) oder einer negativen Testung mit sich führen. Zulässig ist ein PCR-Test, dessen Abstrichentnahme maximal 72 Stunden zurückliegt, oder ein Antigentest, der maximal 48 Stunden vor der Einreise in einem Testzentrum/einer Apotheke durchgeführt wird. Zusätzlich muss von Nicht-Geimpften und Nicht-Genesenen ein PCR- oder Antigentest am siebten Tag nach Einreise durchgeführt werden. Eine Quarantänepflicht besteht nicht.
Kinder unter 12 Jahren sowie Grenzgänger/-pendler sind von der Testpflicht befreit. Ebenso befreit sind Personen, die aus einer roten Zone innerhalb der EU mit Kfz, Zug oder Bus einreisen und weniger als 48 Stunden in Belgien bleiben.
Reisende aus einem „rot“ eingestuften Land außerhalb der EU, die vollständig mit einem in der EU anerkannten Impfstoff geimpft sind, begeben sich in Quarantäne und lassen sich am ersten oder zweiten Tag ihres Aufenthalts testen (PCR- oder Antigentest). Die Quarantäne endet mit negativem Testergebnis. Ein erneuter Test ist am siebten Tag nach Einreise erforderlich. Reisende, die nicht vollständig geimpft sind, müssen max. 72 Stunden vor Reiseantritt einen PCR- oder Antigentest durchführen. Sie begeben sich nach Einreise für zehn Tage in Quarantäne und lassen sich am ersten und am siebten Tag testen. Die Quarantäne endet mit einem negativen Testergebnis des zweiten Tests nach Einreise.
In der Region Brüssel-Hauptstadt gilt für Reisende aus einer roten Zone innerhalb/außerhalb der EU, die nicht geimpft oder genesen sind, zusätzlich zur Testpflicht eine Quarantäne von zehn Tagen. Diese kann durch einen negativen PCR- oder Antigentest am siebten Tag nach Einreise verkürzt werden.
Eine aktuelle Übersicht der belgischen Reiseregelungen finden Sie auf dieser Webseite.
Durch- und Weiterreise
Es gelten keine Beschränkungen für Personen, die aus einer orangen oder grünen Region zur Durchreise einreisen. Personen, die aus einer „roten Region“ kommen und innerhalb von 48 Stunden durch Belgien durchreisen, benötigen keinen negativen Test. Wenn Fluggesellschaften oder das Zielland allerdings einen PCR- oder Antigentest fordern, muss ein negativer Test beim Boarding vorgewiesen werden. Je nach genutztem Verkehrsmittel und Aufenthaltsdauer muss ggf. das „Passenger Locator Form “ (PLF) ausgefüllt werden.
Reiseverbindungen
Es gibt keine Einschränkungen im grenzüberschreitenden Flug-, Zug- und Busverkehr.
Beschränkungen im Land
Das Covid Safe Ticket (belgische Bezeichnung für das digitale COVID-Zertifikat der EU ) als Nachweis der Impfung, Genesung oder Testung ist seit 20. November 2021 landesweit verpflichtend bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen in Innenräumen oder mehr als 100 Personen im Freien, in der Gastronomie, bei kulturellen Veranstaltungen in Theatern, Kinos, Konzerthäusern, in Museen und weiteren öffentlichen Orten. Die Verpflichtung gilt für Personen ab 16 Jahren, bei Großveranstaltungen und Besuchen in Krankenhäusern und Altenheimen gilt sie bereits ab 12 Jahren.
Diskotheken bleiben mit Wirkung vom 27. November 2021 geschlossen. Weihnachtsmärkte und Gastronomie schließen um 23 Uhr und in Restaurants dürfen max. sechs Personen an einem Tisch sitzen (Ausnahmen für Personen, die einem Haushalt stammen).
Sportveranstaltungen müssen ohne Zuschauer stattfinden.
Private Feiern außerhalb der Wohnung sind mit Wirkung vom 27. November 2021 verboten, ausgenommen sind Hochzeiten und Trauerfeiern. Veranstaltungen in Innenräumen dürfen ab dem 29. November 2021 nur mit Zuweisung fester Sitzplätze stattfinden.
Bei Nichtbeachtung drohen Strafen zwischen 50,- und 500,- Euro.
Weiterführende Informationen zu Testzentren in Brüssel und Apotheken in Belgien, die Antigentests durchführen, sind abrufbar.
Die Bevölkerung ist aufgerufen, private Kontakte zu reduzieren und diese Treffen nach Möglichkeit im Freien stattfinden zu lassen.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,5 Meter. Es besteht landesweit Maskenpflicht für Personen ab zehn Jahren in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen und Bahnhöfen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, bei körpernahen Dienstleistungen, in Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Eine Missachtung der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Passenger Locator Form aus.
• Überprüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands in Belgien.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregeln in deutscher Sprache bei den belgischen Behörden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht, wenn Sie aus einer „roten Zone“ einreisen.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
• Bitte beachten Sie, dass sich die belgischen COVID-19-Regelungen mit steigenden Infektionszahlen auch sehr kurzfristig ändern können.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.
Botswana - Einstufung Botsuanas als Virusvariantengebiet ab 28.11.2021, 0:00 Uhr, Änderung Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Botsuana wird mit Wirkung vom 28. November 2021, 0.00 Uhr gewarnt.
Epidemiologische Lage
Botsuana ist von COVID-19 stark betroffen. Botsuana ist mit Wirkung vom 28. November 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die botsuanische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Botsuana ist unter Vorlage eines negativen PCR-Tests möglich. Der Test darf nicht älter als 72 Stunden sein. Bei der Einreise wird in der Regel ein weiterer Schnelltest vorgenommen.
Durch- und Weiterreise
Alle Grenzübergänge an den Landesgrenzen sind derzeit geöffnet.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr wird sukzessive wieder aufgenommen. Regulärer Flugverkehr besteht von und nach Gaborone, Maun und Kasane.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021, zuletzt aktualisiert am 8. November 2021, und die Einstufung Botsuanas als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Botsuana nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 72, ein Antigen-Schnelltest nach den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts maximal 24 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Botsuana nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Aufgrund rückläufiger Fallzahlen wurde der seit Monaten bestehende Ausnahmezustand mit Ausgangssperre seit 1. Oktober 2021 aufgehoben. Alle Schulen, Geschäfte, Restaurants und Hotels können unter Beachtung der Hygieneregeln (s.u.) normal geöffnet und betrieben werden. Reisen innerhalb Botsuanas sind unter Beachtung der Hygieneregeln wieder uneingeschränkt möglich.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Hygieneregeln sind zu beachten. Es finden Temperaturkontrollen statt.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der botsuanischen Regierung auf der Facebook-Seite des Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten rufen Sie die Hotline unter 16649 an.
Brunei Darussalam - Entlistung Brunei Darussalams als Hochrisikogebiet ab 28.11.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Brunei-Darussalam wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 28. November 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Brunei Darussalam ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 27. November 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle detaillierte Zahlen bieten das bruneiische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Ausländischen Staatsangehörigen ist die Einreise und der Transit nach/durch Brunei nur aus dringenden Gründen gestattet. Die Ausnahmetatbestände müssen vor Reiseantritt genehmigt werden und umfassen Reisen aus geschäftlichen Gründen, Fachkräfte, Reisen von Familienangehörigen, medizinischen Aufenthalt, Studierende sowie begründete Notfälle. Der hierzu erforderliche „Entry Travel Pass“ muss spätestens acht Arbeitstage vor Reisebeginn von der in Brunei ansässigen Firma/Agentur/Person online beim bruneischen Innenministerium (Immigration) beantragt werden. Touristische Reisen sind weiterhin nicht möglich.
Bei Einreise ist das Ergebnis eines innerhalb von 48 Stunden vor Abflug im Ausland durchgeführten PCR-Tests vorzulegen.
Einreisende aus Deutschland müssen derzeit für 14 Tage in Quarantäne (Hotelunterkunft) und werden auf COVID-19 getestet. Die Kosten hierfür sind durch den Reisenden zu tragen. Die Quarantäne kann für vollständig geimpfte Personen auf ein bis sieben Tage verkürzt werden – in Bezug auf aus Deutschland Einreisende gelten aktuell sieben Tage – unter folgenden Voraussetzungen:
• Impfschutz mit einem von der WHO zugelassenen Impfstoff (zur Zeit: Astra-Zeneca, Johnson & Johnson, Moderna, Pfizer, Sinopharm und Sinovac);
• Der Impfschutz muss vollständig sein, d.h. plus 28 Tage nach der Einmal-Impfung mit Johnson & Johnson und plus 14 Tage nach der zweiten Impfung bei den 2-Dosen-Impfstoffen;
• Bei im Ausland erfolgter Impfung muss der Nachweis mittels eines WHO-Zertifikates erfolgen (gelber Impfpass), bei Impfung in Brunei über die BruHealthApp;
• Negativer PCR-Test 48 Stunden vor Ausreise;
• Negativer PCR-Test nach Ankunft.
Die Dauer der Quarantäne bestimmt sich nach der Risikoeinschätzung des Landes der Ausreise durch das bruneiische Gesundheitsministerium.
Die Ausreise ist für Bewohner von Brunei, auch für ausländische Staatsangehörige, ist nur mit Nachweis (App oder Impfpass) einer vollständig durchgeführten Impfung möglich. Sie bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Amt des Premierministers (Prime Minister’s Office). Dies gilt auch für Deutsche mit Wohnsitz in Brunei.
Durch- und Weiterreise
Land-, Luft- und Seegrenzen sind für touristische Reisen weiterhin geschlossen, Transit ist nicht möglich. Die Ausreise ist für Bewohner von Brunei, auch für ausländische Staatsangehörige, nur mit Nachweis (App oder Impfpass) einer vollständig durchgeführten Impfung möglich. Sie bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Amt des Premierministers (Prime Minister’s Office).
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr von und nach Deutschland ist stark eingeschränkt und derzeit nur über Kuala Lumpur sowie über Singapur möglich. Die bruneiische Luftfahrtgesellschaft Royal Brunei Airlines bietet vereinzelt Direktflüge von und nach London an.
Beschränkungen im Land
Wohnungen sollen wegen steigender Infektionszahlen nur in dringenden Fällen verlassen werden. Behörden und Firmen arbeiten in Notbesetzungen. Moscheen, Museen, Kinos, Restaurants, Schulen, Universitäten, Sportstätten u.a. sind geschlossen. Für Schüler und Studenten erfolgt der Unterricht online. Versammlungen und Veranstaltungen sind nicht erlaubt, die Teilnahme an Hochzeiten und Beerdigungen ist streng begrenzt.
Das Betreten von Geschäften, Restaurants (zur Abholung von Speisen, kein Innenverzehr) und anderen öffentlichen Gebäuden ist nur mittels Anwendung einer Tracking-/Gesundheits- App und nach Temperaturkontrollen möglich.
Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 20 bis 4 Uhr. Sie wird polizeilich streng kontrolliert. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße und/ oder Gefängnisstrafen geahndet werden, zusätzlich werden die Fotos der Delinquenten mit vollem Namen in den Tageszeitungen veröffentlicht.
Hygieneregeln
Social Distancing und generelle Hygienemaßnahmen sind einzuhalten. Es gilt Maskenplicht in Innenräumen und grundsätzlich auch draußen, wenn Distanzregeln nicht eingehalten werden können.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorgaben und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Zugangsregelungen (Temperaturmessung; Gesundheits-App) können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim bruneiischen Ministry of Health.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Health Advice Line des bruneiischen Gesundheitsministeriums unter +673 148.
Dänemark - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Epidemiologische Lage
Dänemark ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die jeweils geltenden Einreiseregeln werden auf dem dänischen Behördenportal veröffentlicht. Dieses bietet auch eine Zusammenfassung der speziell für Touristen relevanten Informationen zu den dänischen Corona-Regelungen in deutscher Sprache.
Regelungen für vollständig geimpfte Personen:
Für die Einreise wird ein Nachweis über eine gültige Impfung benötigt. Personen, die über ein digitales COVID-19-Zertifikat der EU oder einen gleichgestellten Impfnachweis eines Drittstaates verfügen, sind unabhängig vom Wohnort grundsätzlich von der Verpflichtung zur Vornahme eines Coronatests nach Einreise und zur Quarantäne bzw. Selbstisolation nach Einreise befreit. Reisende mit Wohnsitz in einem EU-, Schengen- oder OECD-Land oder einem Wohnsitzland, das von den dänischen Behörden als einfaches COVID-19-Risikogebiet eingestuft ist, sind ebenfalls bei Vorlage eines gültigen Impfnachweises grundsätzlich von der Test- und Quarantänepflicht befreit. Die Befreiung von der Test- und Quarantänepflicht gilt aber nicht für geimpfte Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Dänemark in einem vom dänischen Außenministerium als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Als vollständig geimpft gelten Personen, die mit einem durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff geimpft wurden und die letzte Impfdosis mindestens zwei Wochen, aber die erste Impfdosis höchstens 12 Monate vor Reisebeginn erhalten haben. Personen, die zuerst mit AstraZeneca und danach als zweite Dosis mit einem mRNA-Impfstoff (Moderna oder Pfizer/BioNTech) geimpft wurden, gelten auch als vollständig geimpft. Als Impfnachweis wird u.a. das digitale COVID-19 Impfzertifikat der EU (damit auch der deutsche Impfnachweis durch die CovPass-App) oder ein gleichgestellter Impfnachweis eines Drittstaates akzeptiert. Grundsätzlich muss ein Impfnachweis Angaben zum Namen, Geburtsdatum, Art des Impfstoffes, Impfstatus und Impfdatum (Erst- und Zweitimpfung, sofern Zweitimpfung erforderlich) enthalten.
Regelungen für von einer COVID-19-Erkrankung genesenen Personen:
Für die Einreise wird ein Nachweis über ein zwischen 14 Tage und 12 Monate altes positives COVID-19-Testergebnis (nur PCR-Test) benötigt. Darüber hinaus gilt eine Verpflichtung zur Vornahme eines Coronatests nach Einreise und zur Quarantäne bzw. Selbstisolation nur für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Dänemark in einem vom dänischen Außenministerium als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Regelungen für nicht geimpfte und auch nicht von einer Corona-Erkrankung genesene Personen:
Einreisende aus EU-/Schengenländern, wie z.B. Deutschland, müssen entweder ein negatives Testergebnis bei Einreise mit sich führen oder sich spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Einreise auf Corona testen lassen. Kinder unter 16 (d.h. bis einschließlich 15) und Kinder im Alter von 16 und 17 Jahren, die mit einem geimpften, genesenen oder negativ getesteten Elternteil einreisen, sind von der Testpflicht ausgenommen. Von der Testpflicht ausgenommen sind auch Einwohner Schleswig-Holsteins im Rahmen einer Sonderregelung für Bewohner des Grenzlandes. Weitere Ausnahmen listen die dänischen Behörden auf ihrer Internetseite auf. Das Testergebnis darf bei Einreise höchstens 72 Stunden (PCR-Test) oder 48 Stunden (Antigen/Schnelltest) alt sein. Die Vorlage eines ver-/gefälschten Testergebnisses wird als Urkundenfälschung strafrechtlich verfolgt und kann mit einer Haftstrafe und Einreiseverbot bestraft werden. Eine Verpflichtung zur Quarantäne bzw. Selbstisolation gilt nur für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Dänemark in einem vom dänischen Außenministerium als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Für Reisende aus anderen Ländern kann ggf. neben einem Test nach Einreise auch eine häusliche Selbstisolation erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu auf der Internetseite der dänischen Behörden.
An Flughäfen und zahlreichen weiteren Standorten im Land sind öffentliche Testzentren eingerichtet, in denen kostenlose Tests möglich sind. Darüber hinaus können Antigen-Schnelltests bei kommerziellen Anbietern auf eigene Kosten vorgenommen werden.
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist an allen Grenzübergängen möglich. Personen, die die Corona- bedingten Einreisebestimmungen nicht erfüllen, können an der Grenze zurückgewiesen werden.
Für Fragen zum Thema Einreise nach Dänemark hat die dänische Polizei eine Hotline unter +45 7020 6044 (Mo-Mi 8-16 Uhr, Do 8-15 Uhr, Fr 8-14 Uhr) eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Personen, die sich weniger als 24 Stunden in Dänemark aufhalten werden, sind von der Testpflicht befreit, außer sie haben sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise nach Dänemark in einem vom dänischen Außenministerium als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten. Bei Durchreise durch Dänemark müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden. Zur Einreise nach Schweden informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Schweden ; zur Einreise Norwegen informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen. Nach den norwegischen Einreiseregelungen hat auch die Risikoeinstufung des Transitlandes, z.B. Dänemark, Relevanz, wenn eine Fähre genutzt wird.
Reiseverbindungen
Es gibt grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert.
Beschränkungen im Land
Pandemiebedingte Einschränkungen wurden grundsätzlich aufgehoben. Handel, Gastronomie, Nachtclubs, Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geöffnet, aber ist für den Zugang ist in vielen Fällen ein sog. „Coronapass“, d.h. ein Nachweis über ein negatives COVID-19-Testergebnis oder über eine erfolgte vollständige Impfung oder Genesung erforderlich. Kinder unter 15 Jahre sind von der Pflicht zur Vorlage eines Coronapasses ausgenommen. Die dänischen Behörden stellen Informationen zu den dänischen Corona-Regelungen für einzelne Bereiche auch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Hygieneregeln
In Flughäfen muss eine Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Maske empfohlen oder Visier) getragen werden. Kinder unter sechs Jahre sind von dieser Pflicht ausgenommen. In Testzentren oder bei Krankenhausbesuchen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Visiers empfohlen. Mit Wirkung vom 29. November 2021 wird die Maskenpflicht u.a. im öffentlichen Nahverkehr und Taxen, im Einzelhandel und im Gesundheitsbereich (Krankenhäuser, Testzentren etc.) wieder eingeführt. Kinder unter 12 Jahren sind - außer in Flughäfen (Altersgrenze 6 Jahre) – von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen auf die Färöer sind grundsätzlich möglich. Es gelten die dänischen Einreisebestimmungen, u.a. hinsichtlich der Testpflicht. Zusätzlich wird Reisenden empfohlen, innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise einen PCR-Test und nicht nur einen Antigen-Test vornehmen zu lassen. Ein weiterer Test wird zwei Tage nach Einreise empfohlen. Reisende sollen bis zum Vorliegen des Testergebnisses vom zweiten Tag nach Einreise große Menschenansammlungen meiden und die Abstandsregelungen beachten. Reisende, die weder ein höchstens 72 Stunden altes negatives Testergebnis noch einen Impf- oder Genesenennachweis bei Einreise vorlegen können, sind verpflichtet, einen COVID-19-Test nach Einreise vornehmen zu lassen.
Mehr Informationen zu den Einreisebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer.
Für Einreisen nach Grönland gilt Folgendes: Es dürfen nur vollständig Geimpfte oder von COVID-19 Genesene oder Personen mit Wohnsitz in Grönland einreisen. Kinder unter 15 Jahre sind davon ausgenommen. Als vollständig geimpft gelten Personen, die mit einem durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff geimpft wurden und die letzte Impfdosis mindestens zwei Wochen vor Reisebeginn erhalten haben. Als genesen gelten Personen, die einen mindestens 14 Tage und höchstens 12 Wochen alten positiven PCR-Test nachweisen können.
Es gelten zudem die dänischen Einreisebestimmungen je nach Risikokategorisierung des Landes, aus dem die Einreise erfolgt. Alle Reisenden benötigen darüber hinaus ein negatives Ergebnis eines bei Abflug nach Grönland max. 72 Stunden alten PCR-Tests, welcher in einem nordischen Land, in der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder in Großbritannien in einem Krankenhaus oder einer medizinischen Einrichtung durchgeführt worden sein muss. Eine Ausnahmeregelung vom Testerfordernis gilt nur für Genesene, aber nicht für vollständig Geimpfte. Alle Reisenden, die nicht vollständig geimpft sind, müssen sich umgehend für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Dies gilt auch für ungeimpfte Kinder, selbst wenn die Eltern vollständig geimpft sind. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen und Einschränkungen in einzelnen Regionen bietet Visit Greenland.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie die Hinweise der zuständigen dänischen Behörden und befolgen Sie deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone. Alternativ können Sie die deutsche Corona-Warn-App benutzen, die mit der dänischen App kompatibel ist.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
• Bitte beachten Sie beim Transit nach Norwegen, dass nach den norwegischen Einreiseregelungen auch die Risikoeinstufung des Transitlandes, z.B. Dänemark, Relevanz hat, wenn Sie eine Fähre nutzen.
El Salvador - Entlistung El Salvadors als Hochrisikogebiet ab 28.11.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach El Salvador wird gewarnt. Mit Wirkung vom 28. November 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
El Salvador ist von COVID-19 weiterhin betroffen. El Salvador ist noch bis einschließlich 27. November 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das salvadorianische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach El Salvador ist mit Vorlage eines ausgedruckten, negativen, maximal 72 Stunden alten PCR-, NAAT- oder LAMP-Tests ODER eines Nachweises der vollständigen Impfung (ebenfalls in Papierform) möglich. Es werden alle gängigen Impfstoffe, auch Kreuzimpfungen, anerkannt. Antigen- oder Antikörpertests sind nicht zugelassen. Bei Flugreisenden muss der Nachweis bereits beim Einchecken in den Zubringerflug vorgelegt werden.
Durch- und Weiterreise
Bei Durch- und Weiterreise können die Fluggesellschaften die Vorlage eines der unter Einreise aufgeführten Nachweise verlangen.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen sind eingeschränkt. Nähere Informationen zu Flugmöglichkeiten erteilen Fluggesellschaften oder Reisebüros.
Beschränkungen im Land
Derzeit gibt es landesweit keine COVID-19-bedingten Beschränkungen der touristischen Infrastruktur oder des öffentlichen Verkehrs. Kulturelle, sportliche und sonstige Veranstaltungen wurden eingeschränkt.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum sowie Restaurants, Banken und Geschäften besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Zudem besteht die grundsätzliche Empfehlung, regelmäßig die Hände zu waschen und die Abstandsregeln einzuhalten. Das salvadorianische Gesundheitsministerium bietet für Reisende weitere Empfehlungen zur Bekämpfung von COVID-19.
Empfehlungen
• Befolgen Sie die Anweisungen der Gesundheits- und Sicherheitsbehörden von El Salvador.
• Folgen Sie den Nachrichten in El Salvador, die aktuell regelmäßig in den sozialen Medien veröffentlicht werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der salvadorianischen Regierung .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das örtliche salvadorianische Gesundheitsamt unter der zentralen Telefonnummer 132.
Eritrea - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Eritrea ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das eritreische Informationsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist nur auf dem Luftweg möglich. Eritrea erteilt bis auf weiteres keine Visa für touristische Reisen und es werden nur wenige planmäßige Passagierflüge angeboten. Reisende müssen eine Bescheinigung über einen höchstens 72 Stunden alten PCR-Test vorweisen und werden bei Einreise einem COVID-19 Schnelltest unterzogen. Reisende ohne Impfnachweis müssen sich nach der Einreise für fünf Tage in Selbstisolation begeben.
Durch- und Weiterreise
Alle Grenzübergänge an den Land- und Seegrenzen sind geschlossen. Eine Einreise aus dem benachbarten Ausland oder Weiterreise in die Nachbarstaaten über diese Grenzen ist nicht gestattet.
Reiseverbindungen
Planmäßig verkehrende Passagierflüge dürfen starten und landen. Das Angebot ist weiterhin eingeschränkt. Die Land- und Seegrenzen sind geschlossen. Wer bei einem Einreiseversuch über die Land- oder Seegrenze angetroffen wird, muss damit rechnen, in eine Quarantäneeinrichtung eingewiesen zu werden.
Beschränkungen im Land
Die COVID-19 Beschränkungen sind weitestgehend aufgehoben.
Hygieneregeln
Abstandsregeln gelten, werden aber in der Realität nicht eingehalten. Es besteht eine Maskenpflicht im öffentlichen Raum.
Besonderheiten in den Regionen
Bei Aufenthalt im Grenzgebiet ist mit Einweisung in eine Quarantäneeinrichtung zu rechnen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der eritreischen Regierung.
Eswatini / Swasiland - Einstufung Eswatinis als Virusvariantengebiet ab 28.11.2021, 0:00 Uhr, Änderung Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Eswatini wird mit Wirkung vom 28. November 2021, 0:00 Uhr, gewarnt.
Epidemiologische Lage
Eswatini ist von COVID-19 stark betroffen. Eswatini ist mit Wirkung vom 28. November 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Einreisen über den internationalen Flughafen King Mswati III. sind möglich.
Zwischen Südafrika und Eswatini sind folgende Grenzübergänge für die Einreise über Land geöffnet: Ngwenya/Oshoek, Lavumisa/Golela, Matsamo/Jeppes Reef, Mananga und Mahamba. Zu Mosambik ist der Grenzübergang Lomahasha/Namaacha geöffnet. Die COVID-19-bedingten Beschränkungen beim Reisezweck für eine erlaubte Einreise wurden aufgehoben.Reisende müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Wer einen solchen Test nicht vorweisen kann oder COVID-19-Symptome aufweist, muss sich bei Einreise auf eigene Kosten (derzeit 850.- Emalangeni, ca. 45.- €) einem Test unterziehen. Einreisende können auch eine 14-tägige Selbstisolation bzw. Quarantäne auf eigene Kosten auferlegt bekommen.
Bei Ausreise ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Ohne Vorlage eines solchen Tests oder bei COVID-19-Symptomen wird die Ausreise verweigert.
Durch- und Weiterreise
Beschränkungen für die Durchreise gibt es derzeit nicht.
Reiseverbindungen
Die Reiseverbindungen sind nicht eingeschränkt.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021, zuletzt aktualisiert am 8. November 2021, und die Einstufung Eswatinis als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Eswatini nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 72, ein Antigen-Schnelltest nach den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts maximal 24 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Eswatini nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Es besteht eine nächtliche Ausgangssperre.
Hygieneregeln
Es gelten eine umfassende Maskenpflicht und Abstandsregeln von ein bis zwei Meter im gesamten öffentlichen Raum. Beim Betreten von Geschäften und Bürogebäuden müssen die Hände desinfiziert werden.
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das jeweils zuständige örtliche Gesundheitsamt.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Gabun - Entlistung Gabuns als Hochrisikogebiet ab 28.11.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Gabun wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 28. November 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Gabun ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 27. November 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das gabunische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Landgrenzen sind geschlossen. Die Einreise nach Gabun ist grundsätzlich nur für in Gabun ansässige Personen, offizielle Besucher und Geschäftsreisende möglich. Touristen dürfen nicht einreisen; Touristenvisa werden derzeit nicht erteilt. Bereits erteilte Touristenvisa sind annulliert.
Vor Abreise muss beim Einchecken am Flughafen ein negatives PCR-Testergebnis vorgelegt werden, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, und zusätzlich ist das Formular "Formulaire Covid-19" auszufüllen. Nach Ankunft in Gabun wird am Flughafen erneut ein PCR-Test durchgeführt (Kosten 20.000 FCFA/ca. 30 €). Anschließend besteht eine 24-stündige Quarantänepflicht, bis das Testergebnis vorliegt. Reisende müssen hierfür vor Antritt der Reise über die Webseite AssistanceVoyageGabon ein Zimmer in einem örtlichen Hotel buchen. Das Hotelzimmer darf nicht verlassen werden, die Einreisenden müssen der Gesundheitsbehörde jederzeit zur Verfügung stehen.
Ausgenommen von der Quarantäne sind Geimpfte, unbegleitete Minderjährige, Personen, die aus medizinischen Gründen nachweislich nicht in Quarantäne gehen können, Seeleute der Handelsmarine, und Diplomaten im Rahmen der Gegenseitigkeit.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugbetrieb läuft derzeit normal.
Beschränkungen im Land
Versammlungen von mehr als 30 Personen sind verboten (Sondergenehmigungen sind möglich z. B. für eine Totenwache). Es besteht eine Ausgangssperre für Ungeimpfte von 21 bis 5 Uhr. Die Bewegungsbeschränkungen werden streng kontrolliert.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Nichteinhaltung dieser Maßnahmen kann Sanktionen nach sich ziehen, z. B. werden Verstöße gegen die Maskenpflicht mit Bußgeld zwischen 25.000 und 200.000 FCFA geahndet. Es gelten die allgemein üblichen Abstandsregeln.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen und auch Haftstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der gabunischen Regierung und verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere zu Bewegungseinschränkungen im Land.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die zentrale Rufnummer 1401.
Jamaika - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Jamaika ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium, die Pan American Health Organization (PAHO) und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Einreisenden müssen vor dem Check-in für ihren Flug eine offizielle Reisegenehmigung von jamaikanischen Stellen einholen. Zudem müssen alle Einreisenden ab 12 Jahren einen negativen PCR- oder Antigen-Test nachweisen, welcher bei Einreise nicht älter als drei Tage sein darf.
Eine mögliche Quarantäne nach der Einreise ist abhängig vom Reisegrund, von der Evaluierung der persönlichen Gesundheitssituation und vom Impfstatus der reisenden Person. Vollständig geimpfte Personen (Achtung: Kreuzimpfungen werden nicht anerkannt!) müssen bei Vorlage eines negativen PCR-Tests (nicht älter als 72 Stunden bei Einreise) nicht in Quarantäne. Für andere Reisende gilt eine Pflicht zur Quarantäne, wobei vollständig geimpfte Personen sich aus dieser mit PCR-Test freitesten können. Touristen müssen nicht in Quarantäne, wenn sie sich nur in den designierten Touristenkorridoren aufhalten. Weitere Informationen zur Einreise bietet die nationale Tourismusorganisation.
Reiseverbindungen
Flugverkehr besteht wieder regelmäßig, wenn auch noch nicht alle Fluglinien ihren Betrieb wieder aufgenommen haben. Es legen auch vereinzelt wieder Kreuzfahrtschiffe an.
Beschränkungen im Land
Aktuell gilt eine landesweite nächtliche Ausgangssperre. Personen mit „high risk profile“, d.h. ab einem Alter von 60 Jahren oder Personen mit relevanten Vorerkrankungen, die nicht vollständig geimpft sind, sollen sich grundsätzlich häuslich isoliert aufhalten. Versammlungen im öffentlichen sowie privaten Bereich sind, bis auf wenige Ausnahmen, auf eine maximale Anzahl von zehn Personen beschränkt.
Bis auf weiteres ist der Aufenthalt für Touristen beschränkt auf zwei von der Tourismusbehörde festgelegte Korridore entlang der Nord- und der Südwestküste und die Hauptstadt Kingston und nur auf solche Hotels, die zertifiziert wurden, weil sie die verlangten COVID-19-Schutzmaßnahmen einhalten. Reisen quer durchs Land und im Landesinneren sind momentan nicht möglich.
Hygieneregeln
Es ist zwingend vorgeschrieben, einen Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit zu tragen. Kunden wird beim Betreten von Geschäften Fieber gemessen und sie werden aufgefordert, sich die Hände zu desinfizieren.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der jamaikanischen Regierung über die offizielle Tourismus-Webseite.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das jamaikanische Gesundheitsministerium.
Kuwait - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Kuwait ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Laut kuwaitischen Stellen ist eine Visumerteilung für vollständig Geimpfte wieder möglich; es kann ein elektronisches Visum beantragt werden.
Einreisen können Ausländer, die vollständig mit einem in Kuwait anerkannten Impfstoff (zweifach mit BionTech/Pfizer, AstraZeneca-Oxford oder Moderna oder einfach mit Johnson&Johnson) geimpft sind. Reisende, die mit einem anderen Impfstoff (z. B. Sino pharm, Sinovac oder Sputnik) zweifach geimpft wurden, benötigen zusätzlich mindestens eine Impfung mit einem der o.g. zugelassenen Impfstoffe.
Einreisende, die im Ausland geimpft wurden, müssen einen Impfnachweis mit elektronisch lesbarem QR Code mitführen, aus dem der im Reisepass eingetragene Name, der Name des Impfstoffs, die Daten der Impfungen sowie der Name des Impfinstituts hervorgehen. Ist kein QR Code vorhanden, muss der Impfnachweis auf der Webseite des Gesundheitsministeriums (Ministry of Health) hochgeladen werden. Kuwaitische Behörden verfolgen bislang noch keine einheitliche Praxis bei der Anerkennung gelber Impfpässe.
Einreisende, die im Ausland geimpft wurden, müssen einen Impfnachweis mit elektronisch lesbarem QR Code mitführen, aus dem der im Reisepass eingetragene Name, der Name des Impfstoffs, die Daten der Impfungen sowie der Name des Impfinstituts hervorgehen. Ist kein QR Code vorhanden, muss der Impfnachweis auf der Webseite des Gesundheitsministeriums (Ministry of Health) hochgeladen werden. Einreisende müssen sich auf der App „MOSAFER“ vor dem Check-In registrieren und einen negativen PCR-Test vorgelegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Des Weiteren muss die App "Shlonik" auf das Handy heruntergeladen werden. In Kuwait ist dann ab dem Einreisetag eine siebentägige häusliche Quarantäne einzuhalten, die durch einen negativen PCR-Test vorzeitig beendet werden kann.
Für die Ausreise ist ein negativer PCR-Test mitzuführen, wenn dieser für die Einreise in das Zielland oder den Transit erforderlich ist.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge nach Saudi Arabien und in den Irak sind seit dem 24. Oktober 2021 geöffnet.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Kuwait ist für kommerzielle Passagierflüge seit dem 24. Oktober 2021 vollständig geöffnet.
Beschränkungen im Land
Private Zusammenkünfte von Geimpften z. B. anlässlich von Hochzeiten o. ä. sind wieder erlaubt. Ungeimpfte haben nur Zutritt zu Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Krankenhäusern und Behörden.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind im in Innenräumen Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen und ein Abstand von 1,5 Metern („Social distancing“) einzuhalten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen des kuwaitischen Gesundheitsministeriums , auch auf Twitter .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die kuwaitischen Behörden oder Telefon: 151
Lesotho - Einstufung Lesothos als Virusvariantengebiet ab 28.11.2021, 0:00 Uhr, Änderung Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Lesotho wird mit Wirkung vom 28. November 2021 gewarnt.
Epidemiologische Lage
Lesotho ist von COVID-19 stark betroffen. Lesotho ist mit Wirkung vom 28. November 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Folgende Landgrenzen zwischen Südafrika und Lesotho sind derzeit geöffnet: Maserubridge, Ficksburg, Van Rooyensgate, Qachasnek, Caledonspoort, Sanipass. Personen, die nach Lesotho einreisen dürfen, müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter sein darf als 72 Stunden. Sie müssen sich zusätzlich einer 14-tägigen Selbstisolation auf eigene Kosten in der endgültigen (eigenen) oder vorübergehenden Unterkunft unterziehen.
Bei Einreise erfolgt zudem ein Test auf COVID-19-Symptome. Wer Symptome zeigt, muss sich entweder in 14-tägige Selbstisolation begeben oder wird auf eigene Kosten in eine staatliche Quarantäne-Einrichtung eingewiesen.
Reiseverbindungen
Einreisen über die o.g. Landgrenzen und über den internationalen Flughafen Moshoeshoe sind grundsätzlich möglich.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021, zuletzt aktualisiert am 8. November 2021, und die Einstufung Lesothos als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Lesotho nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 72, ein Antigen-Schnelltest nach den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts maximal 24 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Lesotho nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
In Lesotho gilt eine nächtliche Ausgangssperre. Das öffentliche Leben ist teilweise eingeschränkt. Informationen veröffentlicht die Regierung von Lesotho.
Hygieneregeln
Es gelten Maskenpflicht und die üblichen Abstandsregeln im gesamten öffentlichen Raum.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Lesotho.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das nächstgelegene Gesundheitsamt.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Epidemiologische Lage
Andorra ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Reisende aus den EU-Mitgliedstaaten sowie von Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, Vereinigtes Königreich, San Marino, der Schweiz und dem Vatikan sind von der Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises bzw. eines COVID-Tests befreit.
Für Reisende aus anderen Ländern gilt diese Befreiung nur, sofern sie sich unmittelbar vor Einreise für mindestens zehn Tage ununterbrochen in einem der genannten Länder aufgehalten haben und dies durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung belegen können.
Die eidesstattliche Versicherung muss in englischer, französischer, spanischer oder katalanischer Sprache verfasst sein und neben der Unterschrift des Reisenden folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Nummer des vom Wohnortland ausgestellten Ausweises, Herkunftsland vor der Einreise in Andorra, Datum der Einreise in Andorra, Daten zu den Übernachtungen in den o.g. Ländern. Der eidesstattlichen Versicherung sind Nachweise zur Einreise und zum Aufenthalt in den genannten Ländern (z.B. Flugticket, Hotelreservierung) beizufügen.
Im Übrigen müssen Reisende ab 12 Jahren einen der folgenden Nachweise mitführen:
• entweder einen Nachweis, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt mit einem zugelassenen Impfstoff erfolgt ist. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle.
• oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests (PCR oder TMA), angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.
• oder ein negatives Testergebnis; anerkannt werden PCR und TMA-Tests. Die Testung darf höchstens 72 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum und Uhrzeit der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Ausstellungsstaat, negatives Testergebnis.
Die o.g. Nachweise müssen im Original in Papierform oder in elektronischer Form vorgelegt werden und in englischer, französischer, spanischer oder katalanischer Sprache verfasst sein. Bei Aufenthalten in touristischen Unterkünften ist von allen Reisenden ab 16 Jahren einer der genannten Nachweise vorzulegen.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen für eine Durchreise nach Spanien. Für eine Weiterreise nach Frankreich muss einer der o.g. Nachweise mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren und im Falle eines Aufenthalts von weniger als 24 Stunden in Ariége und den östlichen Pyrenäen.
Reiseverbindungen
Es gibt keinen Flughafen in Andorra, die Landverbindungen mit Spanien und Frankreich sind geöffnet.
Beschränkungen im Land
Veranstaltungen von mehr als zehn Personen in geschlossenen Räumen sind nicht erlaubt. In Innenräumen soll der Abstand stets 1,5 Meter betragen. Die Teilnehmerzahl bei kulturellen, sportlichen und Freizeit-Veranstaltungen ist begrenzt. Es muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 Meter eingehalten werden. Die 3G-Regel wird in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens angewandt und gilt für Personen ab 16 Jahren u.a. für den Zugang zu touristischen Unterkünften, Restaurants, Nachtlokalen, Museen und größeren Kultur- und Sportveranstaltungen.
Hygieneregeln
Es besteht in geschlossenen öffentlichen Räumen und öffentlichen Verkehrsmitteln eine allgemeine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung. Diese Pflicht gilt ab dem achten Lebensjahr, empfohlen wird das Tragen ab dem sechsten Lebensjahr.
Auch in Fahrzeugen ist das Tragen Pflicht, wenn Personen in einem Fahrzeug unterwegs sind, die nicht zum gleichen Haushalt gehören.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen unter VisitAndorra.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten rufen Sie die 116 und warten Sie auf Instruktionen.
Australien - Änderung Einreise, Besonderheiten in den Regionen, Empfehlungen
Epidemiologische Lage
Australien ist von COVID-19 bislang insgesamt weniger betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen zum Infektionsgeschehen bieten das australische Gesundheitsministerium mit weiterführenden Links zu den Gesundheitsbehörden der Bundesstaaten und -territorien sowie die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es bestehen Reiseerleichterungen für australische Staatsangehörige und Personen mit Daueraufenthaltstitel. Hinweise zur Einreise von Familienangehörigen finden sie hier . Mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 fällt auch für andere ausländische Reisende mit gültigen temporären Visa zahlreicher Kategorien das bisher geltende umfassende Einreiseverbot. Zu den Einreisevoraussetzungen gehören u.a. die vollständige Impfung mit einem durch Australien anerkannten COVID-19 Impfstoff sowie ein aktueller negativer PCR-Test. Der Test darf nicht älter als 72 Stunden sein. Weitere Voraussetzungen und Informationen, auch zu den bislang zur Einreise zugelassenen Visa-Kategorien, sind auf der Webseite des australischen Innenministeriums veröffentlicht. Für spezifische Informationen zur aktuellen Visumserteilungspraxis wenden Sie sich bitte an die zuständige australische Auslandsvertretung.
Touristische Besuche in Australien sind grundsätzlich weiterhin nicht gestattet.
Für Passagiere und Besatzungsmitglieder auf internationalen Flügen nach Australien gilt Maskenpflicht, ebenso auf Inlandsflügen in Australien.
Die Quarantäneregelungen für Einreisen nach Australien bzw. bei der Weiterreise vom Eingangsflughafen an den Zielort in Australien unterscheiden sich zwischen den einzelnen Bundesstaaten, Details zur aktuellen Regelungslage.
Spätestens 72 Stunden vor einer Einreise müssen online Angaben zum Gesundheitsstatus und zur Erreichbarkeit gemacht werden.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch australische Flughäfen ist für ausländische Reisende grundsätzlich möglich, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. So besteht in vielen Fällen die Notwendigkeit einer Einzelfallgenehmigung und/oder eines Transitvisums. Weitere Informationen zum Transit bieten das Government of Australia und die deutschen Auslandsvertretungen in Australien.
Reiseverbindungen
Der inländische Flugverkehr und der übrige Reiseverkehr zwischen den einzelnen australischen Bundesstaaten und -territorien sind noch eingeschränkt und können jederzeit und auch sehr kurzfristig in Reaktion auf lokal verstärkt auftretendes Infektionsgeschehen wieder stärker beeinträchtigt werden.
Beschränkungen im Land und Hygieneregeln
Die australischen Bundesstaaten und -territorien treffen in eigener Zuständigkeit Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus. Zwischen den einzelnen Bundesstaaten gibt es teilweise Bewegungseinschränkungen und Quarantänepflichten. Auch der Impfstatus von Reisenden kann bei Reisen zwischen den Bundesstaaten Berücksichtigung finden. Aktuelle detaillierte Informationen bietet die australische Regierung.
Hygieneregeln
Die gängigen Abstands- und Hygieneregeln gelten vielerorts fort.
Besonderheiten in den Regionen
Lockdown-Maßnahmen in einzelnen Bundesstaaten wurden inzwischen aufgehoben. Die Behörden reagieren weiterhin umgehend mit teils rigiden eindämmenden Maßnahmen (Maskenpflicht, umfassende Bewegungseinschränkungen an Infektionsherden bis hin zu Grenzschließungen zwischen einzelnen Bundesstaaten), sobald lokale Neuinfektionen festgestellt werden.
Empfehlungen
• Bitte beachten Sie, dass der Besucherverkehr an den Auslandsvertretungen noch eingeschränkt ist. Aktuelle Informationen entnehmen Sie bitte der Website.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden, z.B. mit Hilfe des COVID-19-Restriction Checker.
• Beachten Sie stets neueste Veröffentlichungen des Department of Home Affairs oder kontaktieren Sie die für Sie zuständige australische Auslandsvertretung vor Einreise.
• Informieren Sie sich auf der Webseite der australischen Regierung und bei Ihrer Fluggesellschaft bezüglich der Anforderungen für ihren spezifischen Flug nach Australien.
• Informieren Sie sich auch beim australischen Gesundheitsministerium zur Ausbreitung des Virus und zu Maßnahmen der Regierung und stellen Sie bei Erfüllen einer Ausnahme für eine Einreise eine vorherige Anfrage online .
• Lassen Sie einen Flug vor Reiseantritt unbedingt von Ihrer Fluggesellschaft im Hinblick auf die bestehenden Restriktionen nochmals bestätigen und beachten Sie die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Coronavirus Helpline (24h) unter 1800 020 080 oder nutzen Sie die online unter Diagnosehilfe des australischen Gesundheitsministeriums. Bei einem akuten medizinischen Notfall wählen Sie 000.
Belgien - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belgien wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien ist von COVID-19 stark betroffen. Belgien ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Einreisende nach Belgien müssen grundsätzlich vor Einreise ein elektronisches „Passenger Locator Form" (PLF) ausfüllen und elektronisch versenden. Der elektronische Nachweis soll bei Einreise mitgeführt werden, da Kontrollen möglich sind. Die Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
Die Einreise aus Nicht-Schengen-Staaten kann bei fehlendem Formular bzw. falschen Angaben verweigert werden. Einzelheiten, auch zur Frage, welcher Personenkreis das PLF ausfüllen muss, sind im Vorspann des Formulars erläutert.
In Abhängigkeit von der Infektionslage nimmt Belgien eine Einstufung in „rote“, „orange“ und „grüne“ Regionen vor. Die Einstufung wird regelmäßig angepasst. Ganz Deutschland ist als „rot“ eingestuft. Da sich die Einstufungen rasch ändern können, empfiehlt sich eine Überprüfung vor einer geplanten Abreise.
Einreisende aus orangen und grünen Regionen unterliegen keiner Test- und Quarantänepflicht, sofern sie symptomfrei sind. Reisende aus einer jetzt oder in den letzten 14 Tagen als „rot“ eingestuften Region innerhalb der EU müssen bei Einreise das Digitale COVID-Zertifikat der EU als Nachweis einer vollständigen Impfung bzw. einer Genesung (Genesenennachweis/positiver PCR-Test innerhalb der letzten 180 Tage) oder einer negativen Testung mit sich führen. Zulässig ist ein PCR-Test, dessen Abstrichentnahme maximal 72 Stunden zurückliegt, oder ein Antigentest, der maximal 48 Stunden vor der Einreise in einem Testzentrum/einer Apotheke durchgeführt wird. Zusätzlich muss von Nicht-Geimpften und Nicht-Genesenen ein PCR- oder Antigentest am siebten Tag nach Einreise durchgeführt werden. Eine Quarantänepflicht besteht nicht.
Kinder unter 12 Jahren sowie Grenzgänger/-pendler sind von der Testpflicht befreit. Ebenso befreit sind Personen, die aus einer roten Zone innerhalb der EU mit Kfz, Zug oder Bus einreisen und weniger als 48 Stunden in Belgien bleiben.
Reisende aus einem „rot“ eingestuften Land außerhalb der EU, die vollständig mit einem in der EU anerkannten Impfstoff geimpft sind, begeben sich in Quarantäne und lassen sich am ersten oder zweiten Tag ihres Aufenthalts testen (PCR- oder Antigentest). Die Quarantäne endet mit negativem Testergebnis. Ein erneuter Test ist am siebten Tag nach Einreise erforderlich. Reisende, die nicht vollständig geimpft sind, müssen max. 72 Stunden vor Reiseantritt einen PCR- oder Antigentest durchführen. Sie begeben sich nach Einreise für zehn Tage in Quarantäne und lassen sich am ersten und am siebten Tag testen. Die Quarantäne endet mit einem negativen Testergebnis des zweiten Tests nach Einreise.
In der Region Brüssel-Hauptstadt gilt für Reisende aus einer roten Zone innerhalb/außerhalb der EU, die nicht geimpft oder genesen sind, zusätzlich zur Testpflicht eine Quarantäne von zehn Tagen. Diese kann durch einen negativen PCR- oder Antigentest am siebten Tag nach Einreise verkürzt werden.
Eine aktuelle Übersicht der belgischen Reiseregelungen finden Sie auf dieser Webseite.
Durch- und Weiterreise
Es gelten keine Beschränkungen für Personen, die aus einer orangen oder grünen Region zur Durchreise einreisen. Personen, die aus einer „roten Region“ kommen und innerhalb von 48 Stunden durch Belgien durchreisen, benötigen keinen negativen Test. Wenn Fluggesellschaften oder das Zielland allerdings einen PCR- oder Antigentest fordern, muss ein negativer Test beim Boarding vorgewiesen werden. Je nach genutztem Verkehrsmittel und Aufenthaltsdauer muss ggf. das „Passenger Locator Form “ (PLF) ausgefüllt werden.
Reiseverbindungen
Es gibt keine Einschränkungen im grenzüberschreitenden Flug-, Zug- und Busverkehr.
Beschränkungen im Land
Das Covid Safe Ticket (belgische Bezeichnung für das digitale COVID-Zertifikat der EU ) als Nachweis der Impfung, Genesung oder Testung ist seit 20. November 2021 landesweit verpflichtend bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen in Innenräumen oder mehr als 100 Personen im Freien, in der Gastronomie, bei kulturellen Veranstaltungen in Theatern, Kinos, Konzerthäusern, in Museen und weiteren öffentlichen Orten. Die Verpflichtung gilt für Personen ab 16 Jahren, bei Großveranstaltungen und Besuchen in Krankenhäusern und Altenheimen gilt sie bereits ab 12 Jahren.
Diskotheken bleiben mit Wirkung vom 27. November 2021 geschlossen. Weihnachtsmärkte und Gastronomie schließen um 23 Uhr und in Restaurants dürfen max. sechs Personen an einem Tisch sitzen (Ausnahmen für Personen, die einem Haushalt stammen).
Sportveranstaltungen müssen ohne Zuschauer stattfinden.
Private Feiern außerhalb der Wohnung sind mit Wirkung vom 27. November 2021 verboten, ausgenommen sind Hochzeiten und Trauerfeiern. Veranstaltungen in Innenräumen dürfen ab dem 29. November 2021 nur mit Zuweisung fester Sitzplätze stattfinden.
Bei Nichtbeachtung drohen Strafen zwischen 50,- und 500,- Euro.
Weiterführende Informationen zu Testzentren in Brüssel und Apotheken in Belgien, die Antigentests durchführen, sind abrufbar.
Die Bevölkerung ist aufgerufen, private Kontakte zu reduzieren und diese Treffen nach Möglichkeit im Freien stattfinden zu lassen.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,5 Meter. Es besteht landesweit Maskenpflicht für Personen ab zehn Jahren in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen und Bahnhöfen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, bei körpernahen Dienstleistungen, in Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Eine Missachtung der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Passenger Locator Form aus.
• Überprüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands in Belgien.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregeln in deutscher Sprache bei den belgischen Behörden.
• Beachten Sie die Test- und Quarantänepflicht, wenn Sie aus einer „roten Zone“ einreisen.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
• Bitte beachten Sie, dass sich die belgischen COVID-19-Regelungen mit steigenden Infektionszahlen auch sehr kurzfristig ändern können.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.
Botswana - Einstufung Botsuanas als Virusvariantengebiet ab 28.11.2021, 0:00 Uhr, Änderung Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Botsuana wird mit Wirkung vom 28. November 2021, 0.00 Uhr gewarnt.
Epidemiologische Lage
Botsuana ist von COVID-19 stark betroffen. Botsuana ist mit Wirkung vom 28. November 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die botsuanische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Botsuana ist unter Vorlage eines negativen PCR-Tests möglich. Der Test darf nicht älter als 72 Stunden sein. Bei der Einreise wird in der Regel ein weiterer Schnelltest vorgenommen.
Durch- und Weiterreise
Alle Grenzübergänge an den Landesgrenzen sind derzeit geöffnet.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr wird sukzessive wieder aufgenommen. Regulärer Flugverkehr besteht von und nach Gaborone, Maun und Kasane.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021, zuletzt aktualisiert am 8. November 2021, und die Einstufung Botsuanas als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Botsuana nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 72, ein Antigen-Schnelltest nach den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts maximal 24 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Botsuana nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Aufgrund rückläufiger Fallzahlen wurde der seit Monaten bestehende Ausnahmezustand mit Ausgangssperre seit 1. Oktober 2021 aufgehoben. Alle Schulen, Geschäfte, Restaurants und Hotels können unter Beachtung der Hygieneregeln (s.u.) normal geöffnet und betrieben werden. Reisen innerhalb Botsuanas sind unter Beachtung der Hygieneregeln wieder uneingeschränkt möglich.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Hygieneregeln sind zu beachten. Es finden Temperaturkontrollen statt.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der botsuanischen Regierung auf der Facebook-Seite des Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten rufen Sie die Hotline unter 16649 an.
Brunei Darussalam - Entlistung Brunei Darussalams als Hochrisikogebiet ab 28.11.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Brunei-Darussalam wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 28. November 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Brunei Darussalam ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 27. November 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle detaillierte Zahlen bieten das bruneiische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Ausländischen Staatsangehörigen ist die Einreise und der Transit nach/durch Brunei nur aus dringenden Gründen gestattet. Die Ausnahmetatbestände müssen vor Reiseantritt genehmigt werden und umfassen Reisen aus geschäftlichen Gründen, Fachkräfte, Reisen von Familienangehörigen, medizinischen Aufenthalt, Studierende sowie begründete Notfälle. Der hierzu erforderliche „Entry Travel Pass“ muss spätestens acht Arbeitstage vor Reisebeginn von der in Brunei ansässigen Firma/Agentur/Person online beim bruneischen Innenministerium (Immigration) beantragt werden. Touristische Reisen sind weiterhin nicht möglich.
Bei Einreise ist das Ergebnis eines innerhalb von 48 Stunden vor Abflug im Ausland durchgeführten PCR-Tests vorzulegen.
Einreisende aus Deutschland müssen derzeit für 14 Tage in Quarantäne (Hotelunterkunft) und werden auf COVID-19 getestet. Die Kosten hierfür sind durch den Reisenden zu tragen. Die Quarantäne kann für vollständig geimpfte Personen auf ein bis sieben Tage verkürzt werden – in Bezug auf aus Deutschland Einreisende gelten aktuell sieben Tage – unter folgenden Voraussetzungen:
• Impfschutz mit einem von der WHO zugelassenen Impfstoff (zur Zeit: Astra-Zeneca, Johnson & Johnson, Moderna, Pfizer, Sinopharm und Sinovac);
• Der Impfschutz muss vollständig sein, d.h. plus 28 Tage nach der Einmal-Impfung mit Johnson & Johnson und plus 14 Tage nach der zweiten Impfung bei den 2-Dosen-Impfstoffen;
• Bei im Ausland erfolgter Impfung muss der Nachweis mittels eines WHO-Zertifikates erfolgen (gelber Impfpass), bei Impfung in Brunei über die BruHealthApp;
• Negativer PCR-Test 48 Stunden vor Ausreise;
• Negativer PCR-Test nach Ankunft.
Die Dauer der Quarantäne bestimmt sich nach der Risikoeinschätzung des Landes der Ausreise durch das bruneiische Gesundheitsministerium.
Die Ausreise ist für Bewohner von Brunei, auch für ausländische Staatsangehörige, ist nur mit Nachweis (App oder Impfpass) einer vollständig durchgeführten Impfung möglich. Sie bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Amt des Premierministers (Prime Minister’s Office). Dies gilt auch für Deutsche mit Wohnsitz in Brunei.
Durch- und Weiterreise
Land-, Luft- und Seegrenzen sind für touristische Reisen weiterhin geschlossen, Transit ist nicht möglich. Die Ausreise ist für Bewohner von Brunei, auch für ausländische Staatsangehörige, nur mit Nachweis (App oder Impfpass) einer vollständig durchgeführten Impfung möglich. Sie bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Amt des Premierministers (Prime Minister’s Office).
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr von und nach Deutschland ist stark eingeschränkt und derzeit nur über Kuala Lumpur sowie über Singapur möglich. Die bruneiische Luftfahrtgesellschaft Royal Brunei Airlines bietet vereinzelt Direktflüge von und nach London an.
Beschränkungen im Land
Wohnungen sollen wegen steigender Infektionszahlen nur in dringenden Fällen verlassen werden. Behörden und Firmen arbeiten in Notbesetzungen. Moscheen, Museen, Kinos, Restaurants, Schulen, Universitäten, Sportstätten u.a. sind geschlossen. Für Schüler und Studenten erfolgt der Unterricht online. Versammlungen und Veranstaltungen sind nicht erlaubt, die Teilnahme an Hochzeiten und Beerdigungen ist streng begrenzt.
Das Betreten von Geschäften, Restaurants (zur Abholung von Speisen, kein Innenverzehr) und anderen öffentlichen Gebäuden ist nur mittels Anwendung einer Tracking-/Gesundheits- App und nach Temperaturkontrollen möglich.
Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 20 bis 4 Uhr. Sie wird polizeilich streng kontrolliert. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße und/ oder Gefängnisstrafen geahndet werden, zusätzlich werden die Fotos der Delinquenten mit vollem Namen in den Tageszeitungen veröffentlicht.
Hygieneregeln
Social Distancing und generelle Hygienemaßnahmen sind einzuhalten. Es gilt Maskenplicht in Innenräumen und grundsätzlich auch draußen, wenn Distanzregeln nicht eingehalten werden können.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorgaben und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Zugangsregelungen (Temperaturmessung; Gesundheits-App) können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim bruneiischen Ministry of Health.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Health Advice Line des bruneiischen Gesundheitsministeriums unter +673 148.
Dänemark - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Epidemiologische Lage
Dänemark ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die jeweils geltenden Einreiseregeln werden auf dem dänischen Behördenportal veröffentlicht. Dieses bietet auch eine Zusammenfassung der speziell für Touristen relevanten Informationen zu den dänischen Corona-Regelungen in deutscher Sprache.
Regelungen für vollständig geimpfte Personen:
Für die Einreise wird ein Nachweis über eine gültige Impfung benötigt. Personen, die über ein digitales COVID-19-Zertifikat der EU oder einen gleichgestellten Impfnachweis eines Drittstaates verfügen, sind unabhängig vom Wohnort grundsätzlich von der Verpflichtung zur Vornahme eines Coronatests nach Einreise und zur Quarantäne bzw. Selbstisolation nach Einreise befreit. Reisende mit Wohnsitz in einem EU-, Schengen- oder OECD-Land oder einem Wohnsitzland, das von den dänischen Behörden als einfaches COVID-19-Risikogebiet eingestuft ist, sind ebenfalls bei Vorlage eines gültigen Impfnachweises grundsätzlich von der Test- und Quarantänepflicht befreit. Die Befreiung von der Test- und Quarantänepflicht gilt aber nicht für geimpfte Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Dänemark in einem vom dänischen Außenministerium als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Als vollständig geimpft gelten Personen, die mit einem durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff geimpft wurden und die letzte Impfdosis mindestens zwei Wochen, aber die erste Impfdosis höchstens 12 Monate vor Reisebeginn erhalten haben. Personen, die zuerst mit AstraZeneca und danach als zweite Dosis mit einem mRNA-Impfstoff (Moderna oder Pfizer/BioNTech) geimpft wurden, gelten auch als vollständig geimpft. Als Impfnachweis wird u.a. das digitale COVID-19 Impfzertifikat der EU (damit auch der deutsche Impfnachweis durch die CovPass-App) oder ein gleichgestellter Impfnachweis eines Drittstaates akzeptiert. Grundsätzlich muss ein Impfnachweis Angaben zum Namen, Geburtsdatum, Art des Impfstoffes, Impfstatus und Impfdatum (Erst- und Zweitimpfung, sofern Zweitimpfung erforderlich) enthalten.
Regelungen für von einer COVID-19-Erkrankung genesenen Personen:
Für die Einreise wird ein Nachweis über ein zwischen 14 Tage und 12 Monate altes positives COVID-19-Testergebnis (nur PCR-Test) benötigt. Darüber hinaus gilt eine Verpflichtung zur Vornahme eines Coronatests nach Einreise und zur Quarantäne bzw. Selbstisolation nur für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Dänemark in einem vom dänischen Außenministerium als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Regelungen für nicht geimpfte und auch nicht von einer Corona-Erkrankung genesene Personen:
Einreisende aus EU-/Schengenländern, wie z.B. Deutschland, müssen entweder ein negatives Testergebnis bei Einreise mit sich führen oder sich spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Einreise auf Corona testen lassen. Kinder unter 16 (d.h. bis einschließlich 15) und Kinder im Alter von 16 und 17 Jahren, die mit einem geimpften, genesenen oder negativ getesteten Elternteil einreisen, sind von der Testpflicht ausgenommen. Von der Testpflicht ausgenommen sind auch Einwohner Schleswig-Holsteins im Rahmen einer Sonderregelung für Bewohner des Grenzlandes. Weitere Ausnahmen listen die dänischen Behörden auf ihrer Internetseite auf. Das Testergebnis darf bei Einreise höchstens 72 Stunden (PCR-Test) oder 48 Stunden (Antigen/Schnelltest) alt sein. Die Vorlage eines ver-/gefälschten Testergebnisses wird als Urkundenfälschung strafrechtlich verfolgt und kann mit einer Haftstrafe und Einreiseverbot bestraft werden. Eine Verpflichtung zur Quarantäne bzw. Selbstisolation gilt nur für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Dänemark in einem vom dänischen Außenministerium als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Für Reisende aus anderen Ländern kann ggf. neben einem Test nach Einreise auch eine häusliche Selbstisolation erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu auf der Internetseite der dänischen Behörden.
An Flughäfen und zahlreichen weiteren Standorten im Land sind öffentliche Testzentren eingerichtet, in denen kostenlose Tests möglich sind. Darüber hinaus können Antigen-Schnelltests bei kommerziellen Anbietern auf eigene Kosten vorgenommen werden.
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist an allen Grenzübergängen möglich. Personen, die die Corona- bedingten Einreisebestimmungen nicht erfüllen, können an der Grenze zurückgewiesen werden.
Für Fragen zum Thema Einreise nach Dänemark hat die dänische Polizei eine Hotline unter +45 7020 6044 (Mo-Mi 8-16 Uhr, Do 8-15 Uhr, Fr 8-14 Uhr) eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Personen, die sich weniger als 24 Stunden in Dänemark aufhalten werden, sind von der Testpflicht befreit, außer sie haben sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise nach Dänemark in einem vom dänischen Außenministerium als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten. Bei Durchreise durch Dänemark müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden. Zur Einreise nach Schweden informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Schweden ; zur Einreise Norwegen informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen. Nach den norwegischen Einreiseregelungen hat auch die Risikoeinstufung des Transitlandes, z.B. Dänemark, Relevanz, wenn eine Fähre genutzt wird.
Reiseverbindungen
Es gibt grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert.
Beschränkungen im Land
Pandemiebedingte Einschränkungen wurden grundsätzlich aufgehoben. Handel, Gastronomie, Nachtclubs, Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geöffnet, aber ist für den Zugang ist in vielen Fällen ein sog. „Coronapass“, d.h. ein Nachweis über ein negatives COVID-19-Testergebnis oder über eine erfolgte vollständige Impfung oder Genesung erforderlich. Kinder unter 15 Jahre sind von der Pflicht zur Vorlage eines Coronapasses ausgenommen. Die dänischen Behörden stellen Informationen zu den dänischen Corona-Regelungen für einzelne Bereiche auch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Hygieneregeln
In Flughäfen muss eine Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Maske empfohlen oder Visier) getragen werden. Kinder unter sechs Jahre sind von dieser Pflicht ausgenommen. In Testzentren oder bei Krankenhausbesuchen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Visiers empfohlen. Mit Wirkung vom 29. November 2021 wird die Maskenpflicht u.a. im öffentlichen Nahverkehr und Taxen, im Einzelhandel und im Gesundheitsbereich (Krankenhäuser, Testzentren etc.) wieder eingeführt. Kinder unter 12 Jahren sind - außer in Flughäfen (Altersgrenze 6 Jahre) – von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen auf die Färöer sind grundsätzlich möglich. Es gelten die dänischen Einreisebestimmungen, u.a. hinsichtlich der Testpflicht. Zusätzlich wird Reisenden empfohlen, innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise einen PCR-Test und nicht nur einen Antigen-Test vornehmen zu lassen. Ein weiterer Test wird zwei Tage nach Einreise empfohlen. Reisende sollen bis zum Vorliegen des Testergebnisses vom zweiten Tag nach Einreise große Menschenansammlungen meiden und die Abstandsregelungen beachten. Reisende, die weder ein höchstens 72 Stunden altes negatives Testergebnis noch einen Impf- oder Genesenennachweis bei Einreise vorlegen können, sind verpflichtet, einen COVID-19-Test nach Einreise vornehmen zu lassen.
Mehr Informationen zu den Einreisebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer.
Für Einreisen nach Grönland gilt Folgendes: Es dürfen nur vollständig Geimpfte oder von COVID-19 Genesene oder Personen mit Wohnsitz in Grönland einreisen. Kinder unter 15 Jahre sind davon ausgenommen. Als vollständig geimpft gelten Personen, die mit einem durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff geimpft wurden und die letzte Impfdosis mindestens zwei Wochen vor Reisebeginn erhalten haben. Als genesen gelten Personen, die einen mindestens 14 Tage und höchstens 12 Wochen alten positiven PCR-Test nachweisen können.
Es gelten zudem die dänischen Einreisebestimmungen je nach Risikokategorisierung des Landes, aus dem die Einreise erfolgt. Alle Reisenden benötigen darüber hinaus ein negatives Ergebnis eines bei Abflug nach Grönland max. 72 Stunden alten PCR-Tests, welcher in einem nordischen Land, in der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder in Großbritannien in einem Krankenhaus oder einer medizinischen Einrichtung durchgeführt worden sein muss. Eine Ausnahmeregelung vom Testerfordernis gilt nur für Genesene, aber nicht für vollständig Geimpfte. Alle Reisenden, die nicht vollständig geimpft sind, müssen sich umgehend für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Dies gilt auch für ungeimpfte Kinder, selbst wenn die Eltern vollständig geimpft sind. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen und Einschränkungen in einzelnen Regionen bietet Visit Greenland.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie die Hinweise der zuständigen dänischen Behörden und befolgen Sie deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone. Alternativ können Sie die deutsche Corona-Warn-App benutzen, die mit der dänischen App kompatibel ist.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
• Bitte beachten Sie beim Transit nach Norwegen, dass nach den norwegischen Einreiseregelungen auch die Risikoeinstufung des Transitlandes, z.B. Dänemark, Relevanz hat, wenn Sie eine Fähre nutzen.
El Salvador - Entlistung El Salvadors als Hochrisikogebiet ab 28.11.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach El Salvador wird gewarnt. Mit Wirkung vom 28. November 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
El Salvador ist von COVID-19 weiterhin betroffen. El Salvador ist noch bis einschließlich 27. November 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das salvadorianische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach El Salvador ist mit Vorlage eines ausgedruckten, negativen, maximal 72 Stunden alten PCR-, NAAT- oder LAMP-Tests ODER eines Nachweises der vollständigen Impfung (ebenfalls in Papierform) möglich. Es werden alle gängigen Impfstoffe, auch Kreuzimpfungen, anerkannt. Antigen- oder Antikörpertests sind nicht zugelassen. Bei Flugreisenden muss der Nachweis bereits beim Einchecken in den Zubringerflug vorgelegt werden.
Durch- und Weiterreise
Bei Durch- und Weiterreise können die Fluggesellschaften die Vorlage eines der unter Einreise aufgeführten Nachweise verlangen.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen sind eingeschränkt. Nähere Informationen zu Flugmöglichkeiten erteilen Fluggesellschaften oder Reisebüros.
Beschränkungen im Land
Derzeit gibt es landesweit keine COVID-19-bedingten Beschränkungen der touristischen Infrastruktur oder des öffentlichen Verkehrs. Kulturelle, sportliche und sonstige Veranstaltungen wurden eingeschränkt.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum sowie Restaurants, Banken und Geschäften besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Zudem besteht die grundsätzliche Empfehlung, regelmäßig die Hände zu waschen und die Abstandsregeln einzuhalten. Das salvadorianische Gesundheitsministerium bietet für Reisende weitere Empfehlungen zur Bekämpfung von COVID-19.
Empfehlungen
• Befolgen Sie die Anweisungen der Gesundheits- und Sicherheitsbehörden von El Salvador.
• Folgen Sie den Nachrichten in El Salvador, die aktuell regelmäßig in den sozialen Medien veröffentlicht werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der salvadorianischen Regierung .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das örtliche salvadorianische Gesundheitsamt unter der zentralen Telefonnummer 132.
Eritrea - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Eritrea ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das eritreische Informationsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist nur auf dem Luftweg möglich. Eritrea erteilt bis auf weiteres keine Visa für touristische Reisen und es werden nur wenige planmäßige Passagierflüge angeboten. Reisende müssen eine Bescheinigung über einen höchstens 72 Stunden alten PCR-Test vorweisen und werden bei Einreise einem COVID-19 Schnelltest unterzogen. Reisende ohne Impfnachweis müssen sich nach der Einreise für fünf Tage in Selbstisolation begeben.
Durch- und Weiterreise
Alle Grenzübergänge an den Land- und Seegrenzen sind geschlossen. Eine Einreise aus dem benachbarten Ausland oder Weiterreise in die Nachbarstaaten über diese Grenzen ist nicht gestattet.
Reiseverbindungen
Planmäßig verkehrende Passagierflüge dürfen starten und landen. Das Angebot ist weiterhin eingeschränkt. Die Land- und Seegrenzen sind geschlossen. Wer bei einem Einreiseversuch über die Land- oder Seegrenze angetroffen wird, muss damit rechnen, in eine Quarantäneeinrichtung eingewiesen zu werden.
Beschränkungen im Land
Die COVID-19 Beschränkungen sind weitestgehend aufgehoben.
Hygieneregeln
Abstandsregeln gelten, werden aber in der Realität nicht eingehalten. Es besteht eine Maskenpflicht im öffentlichen Raum.
Besonderheiten in den Regionen
Bei Aufenthalt im Grenzgebiet ist mit Einweisung in eine Quarantäneeinrichtung zu rechnen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der eritreischen Regierung.
Eswatini / Swasiland - Einstufung Eswatinis als Virusvariantengebiet ab 28.11.2021, 0:00 Uhr, Änderung Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Eswatini wird mit Wirkung vom 28. November 2021, 0:00 Uhr, gewarnt.
Epidemiologische Lage
Eswatini ist von COVID-19 stark betroffen. Eswatini ist mit Wirkung vom 28. November 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Einreisen über den internationalen Flughafen King Mswati III. sind möglich.
Zwischen Südafrika und Eswatini sind folgende Grenzübergänge für die Einreise über Land geöffnet: Ngwenya/Oshoek, Lavumisa/Golela, Matsamo/Jeppes Reef, Mananga und Mahamba. Zu Mosambik ist der Grenzübergang Lomahasha/Namaacha geöffnet. Die COVID-19-bedingten Beschränkungen beim Reisezweck für eine erlaubte Einreise wurden aufgehoben.Reisende müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Wer einen solchen Test nicht vorweisen kann oder COVID-19-Symptome aufweist, muss sich bei Einreise auf eigene Kosten (derzeit 850.- Emalangeni, ca. 45.- €) einem Test unterziehen. Einreisende können auch eine 14-tägige Selbstisolation bzw. Quarantäne auf eigene Kosten auferlegt bekommen.
Bei Ausreise ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Ohne Vorlage eines solchen Tests oder bei COVID-19-Symptomen wird die Ausreise verweigert.
Durch- und Weiterreise
Beschränkungen für die Durchreise gibt es derzeit nicht.
Reiseverbindungen
Die Reiseverbindungen sind nicht eingeschränkt.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021, zuletzt aktualisiert am 8. November 2021, und die Einstufung Eswatinis als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Eswatini nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 72, ein Antigen-Schnelltest nach den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts maximal 24 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Eswatini nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Es besteht eine nächtliche Ausgangssperre.
Hygieneregeln
Es gelten eine umfassende Maskenpflicht und Abstandsregeln von ein bis zwei Meter im gesamten öffentlichen Raum. Beim Betreten von Geschäften und Bürogebäuden müssen die Hände desinfiziert werden.
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das jeweils zuständige örtliche Gesundheitsamt.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Gabun - Entlistung Gabuns als Hochrisikogebiet ab 28.11.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Gabun wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 28. November 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Gabun ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 27. November 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das gabunische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Landgrenzen sind geschlossen. Die Einreise nach Gabun ist grundsätzlich nur für in Gabun ansässige Personen, offizielle Besucher und Geschäftsreisende möglich. Touristen dürfen nicht einreisen; Touristenvisa werden derzeit nicht erteilt. Bereits erteilte Touristenvisa sind annulliert.
Vor Abreise muss beim Einchecken am Flughafen ein negatives PCR-Testergebnis vorgelegt werden, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, und zusätzlich ist das Formular "Formulaire Covid-19" auszufüllen. Nach Ankunft in Gabun wird am Flughafen erneut ein PCR-Test durchgeführt (Kosten 20.000 FCFA/ca. 30 €). Anschließend besteht eine 24-stündige Quarantänepflicht, bis das Testergebnis vorliegt. Reisende müssen hierfür vor Antritt der Reise über die Webseite AssistanceVoyageGabon ein Zimmer in einem örtlichen Hotel buchen. Das Hotelzimmer darf nicht verlassen werden, die Einreisenden müssen der Gesundheitsbehörde jederzeit zur Verfügung stehen.
Ausgenommen von der Quarantäne sind Geimpfte, unbegleitete Minderjährige, Personen, die aus medizinischen Gründen nachweislich nicht in Quarantäne gehen können, Seeleute der Handelsmarine, und Diplomaten im Rahmen der Gegenseitigkeit.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugbetrieb läuft derzeit normal.
Beschränkungen im Land
Versammlungen von mehr als 30 Personen sind verboten (Sondergenehmigungen sind möglich z. B. für eine Totenwache). Es besteht eine Ausgangssperre für Ungeimpfte von 21 bis 5 Uhr. Die Bewegungsbeschränkungen werden streng kontrolliert.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Nichteinhaltung dieser Maßnahmen kann Sanktionen nach sich ziehen, z. B. werden Verstöße gegen die Maskenpflicht mit Bußgeld zwischen 25.000 und 200.000 FCFA geahndet. Es gelten die allgemein üblichen Abstandsregeln.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen und auch Haftstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der gabunischen Regierung und verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere zu Bewegungseinschränkungen im Land.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die zentrale Rufnummer 1401.
Jamaika - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Jamaika ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium, die Pan American Health Organization (PAHO) und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Einreisenden müssen vor dem Check-in für ihren Flug eine offizielle Reisegenehmigung von jamaikanischen Stellen einholen. Zudem müssen alle Einreisenden ab 12 Jahren einen negativen PCR- oder Antigen-Test nachweisen, welcher bei Einreise nicht älter als drei Tage sein darf.
Eine mögliche Quarantäne nach der Einreise ist abhängig vom Reisegrund, von der Evaluierung der persönlichen Gesundheitssituation und vom Impfstatus der reisenden Person. Vollständig geimpfte Personen (Achtung: Kreuzimpfungen werden nicht anerkannt!) müssen bei Vorlage eines negativen PCR-Tests (nicht älter als 72 Stunden bei Einreise) nicht in Quarantäne. Für andere Reisende gilt eine Pflicht zur Quarantäne, wobei vollständig geimpfte Personen sich aus dieser mit PCR-Test freitesten können. Touristen müssen nicht in Quarantäne, wenn sie sich nur in den designierten Touristenkorridoren aufhalten. Weitere Informationen zur Einreise bietet die nationale Tourismusorganisation.
Reiseverbindungen
Flugverkehr besteht wieder regelmäßig, wenn auch noch nicht alle Fluglinien ihren Betrieb wieder aufgenommen haben. Es legen auch vereinzelt wieder Kreuzfahrtschiffe an.
Beschränkungen im Land
Aktuell gilt eine landesweite nächtliche Ausgangssperre. Personen mit „high risk profile“, d.h. ab einem Alter von 60 Jahren oder Personen mit relevanten Vorerkrankungen, die nicht vollständig geimpft sind, sollen sich grundsätzlich häuslich isoliert aufhalten. Versammlungen im öffentlichen sowie privaten Bereich sind, bis auf wenige Ausnahmen, auf eine maximale Anzahl von zehn Personen beschränkt.
Bis auf weiteres ist der Aufenthalt für Touristen beschränkt auf zwei von der Tourismusbehörde festgelegte Korridore entlang der Nord- und der Südwestküste und die Hauptstadt Kingston und nur auf solche Hotels, die zertifiziert wurden, weil sie die verlangten COVID-19-Schutzmaßnahmen einhalten. Reisen quer durchs Land und im Landesinneren sind momentan nicht möglich.
Hygieneregeln
Es ist zwingend vorgeschrieben, einen Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit zu tragen. Kunden wird beim Betreten von Geschäften Fieber gemessen und sie werden aufgefordert, sich die Hände zu desinfizieren.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der jamaikanischen Regierung über die offizielle Tourismus-Webseite.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das jamaikanische Gesundheitsministerium.
Kuwait - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Kuwait ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Laut kuwaitischen Stellen ist eine Visumerteilung für vollständig Geimpfte wieder möglich; es kann ein elektronisches Visum beantragt werden.
Einreisen können Ausländer, die vollständig mit einem in Kuwait anerkannten Impfstoff (zweifach mit BionTech/Pfizer, AstraZeneca-Oxford oder Moderna oder einfach mit Johnson&Johnson) geimpft sind. Reisende, die mit einem anderen Impfstoff (z. B. Sino pharm, Sinovac oder Sputnik) zweifach geimpft wurden, benötigen zusätzlich mindestens eine Impfung mit einem der o.g. zugelassenen Impfstoffe.
Einreisende, die im Ausland geimpft wurden, müssen einen Impfnachweis mit elektronisch lesbarem QR Code mitführen, aus dem der im Reisepass eingetragene Name, der Name des Impfstoffs, die Daten der Impfungen sowie der Name des Impfinstituts hervorgehen. Ist kein QR Code vorhanden, muss der Impfnachweis auf der Webseite des Gesundheitsministeriums (Ministry of Health) hochgeladen werden. Kuwaitische Behörden verfolgen bislang noch keine einheitliche Praxis bei der Anerkennung gelber Impfpässe.
Einreisende, die im Ausland geimpft wurden, müssen einen Impfnachweis mit elektronisch lesbarem QR Code mitführen, aus dem der im Reisepass eingetragene Name, der Name des Impfstoffs, die Daten der Impfungen sowie der Name des Impfinstituts hervorgehen. Ist kein QR Code vorhanden, muss der Impfnachweis auf der Webseite des Gesundheitsministeriums (Ministry of Health) hochgeladen werden. Einreisende müssen sich auf der App „MOSAFER“ vor dem Check-In registrieren und einen negativen PCR-Test vorgelegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Des Weiteren muss die App "Shlonik" auf das Handy heruntergeladen werden. In Kuwait ist dann ab dem Einreisetag eine siebentägige häusliche Quarantäne einzuhalten, die durch einen negativen PCR-Test vorzeitig beendet werden kann.
Für die Ausreise ist ein negativer PCR-Test mitzuführen, wenn dieser für die Einreise in das Zielland oder den Transit erforderlich ist.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge nach Saudi Arabien und in den Irak sind seit dem 24. Oktober 2021 geöffnet.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Kuwait ist für kommerzielle Passagierflüge seit dem 24. Oktober 2021 vollständig geöffnet.
Beschränkungen im Land
Private Zusammenkünfte von Geimpften z. B. anlässlich von Hochzeiten o. ä. sind wieder erlaubt. Ungeimpfte haben nur Zutritt zu Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Krankenhäusern und Behörden.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind im in Innenräumen Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen und ein Abstand von 1,5 Metern („Social distancing“) einzuhalten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen des kuwaitischen Gesundheitsministeriums , auch auf Twitter .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die kuwaitischen Behörden oder Telefon: 151
Lesotho - Einstufung Lesothos als Virusvariantengebiet ab 28.11.2021, 0:00 Uhr, Änderung Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Lesotho wird mit Wirkung vom 28. November 2021 gewarnt.
Epidemiologische Lage
Lesotho ist von COVID-19 stark betroffen. Lesotho ist mit Wirkung vom 28. November 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Folgende Landgrenzen zwischen Südafrika und Lesotho sind derzeit geöffnet: Maserubridge, Ficksburg, Van Rooyensgate, Qachasnek, Caledonspoort, Sanipass. Personen, die nach Lesotho einreisen dürfen, müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter sein darf als 72 Stunden. Sie müssen sich zusätzlich einer 14-tägigen Selbstisolation auf eigene Kosten in der endgültigen (eigenen) oder vorübergehenden Unterkunft unterziehen.
Bei Einreise erfolgt zudem ein Test auf COVID-19-Symptome. Wer Symptome zeigt, muss sich entweder in 14-tägige Selbstisolation begeben oder wird auf eigene Kosten in eine staatliche Quarantäne-Einrichtung eingewiesen.
Reiseverbindungen
Einreisen über die o.g. Landgrenzen und über den internationalen Flughafen Moshoeshoe sind grundsätzlich möglich.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021, zuletzt aktualisiert am 8. November 2021, und die Einstufung Lesothos als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Lesotho nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 72, ein Antigen-Schnelltest nach den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts maximal 24 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Lesotho nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
In Lesotho gilt eine nächtliche Ausgangssperre. Das öffentliche Leben ist teilweise eingeschränkt. Informationen veröffentlicht die Regierung von Lesotho.
Hygieneregeln
Es gelten Maskenpflicht und die üblichen Abstandsregeln im gesamten öffentlichen Raum.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Lesotho.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das nächstgelegene Gesundheitsamt.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
-
Birgitt
- Moderator
- Beiträge: 35352
- Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
- Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
- Kontaktdaten:
Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 26.11.2021 - Teil 2
Malawi - Einstufung Malawis als Virusvariantengebiet ab 28.11.2021, 0:00 Uhr, Änderung Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malawi wird mit Wirkung vom 28. November 2021, 0:00 Uhr gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malawi ist von COVID-19 stark betroffen. Malawi ist mit Wirkung vom 28. November 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft. Aktuelle Zahlen und detaillierte Informationen bieten das malawische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Reisenden müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen. Der Test darf bei Einreise maximal 72 Stunden alt sein (Zeitpunkt der Probenentnahme) und soll in englischer Sprache im Ausdruck vorliegen.
Die Botschaft Malawis in Berlin erteilt derzeit - keine - Einreisevisa. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein elektronisches Visum online zu beantragen.
Touristenvisa bei Einreise („visa on arrival“) werden derzeit an den Flughäfen in Lilongwe und in Blantyre gegen eine Gebühr in Höhe von USD 50,- erteilt.
Durch- und Weiterreise
Flugpassagiere müssen bei Ausreise einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der den Vorgaben des Ziellandes entspricht, nach malawischen Bestimmungen aber nicht älter als 72 Stunden (Testabnahme) sein darf. Aktuelle Informationen erteilt die Webseite des malawischen Gesundheitsministeriums.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr ist derzeit über die beiden Flughäfen Lilongwe und Blantyre möglich.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021, zuletzt aktualisiert am 8. November 2021, und die Einstufung Malawis als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Malawi nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 72, ein Antigen-Schnelltest nach den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts maximal 24 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Malawi nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Die malawische Regierung hat eine Reihe von Restriktionen deutlich gelockert, behält sich aber weiterhin ausdrücklich - auch kurzfristige - Anpassungen vor. Unverändert gelten die üblichen Vorsorgemaßnahmen (Handdesinfektion, Abstand, Masken).
Hygieneregeln
Die Nichtbeachtung der Maskenpflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werden, auch die weiteren Hygiene- und Abstandsregeln werden im öffentlichen Raum kontrolliert.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über die Webseite des malawischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Gesundheitsbehörden über die kostenfreien Hotline-Nummern der Mobilnetzbetreiber im Land: 54747 (über Airtel) und 321 (über tnm) oder die Funktion *929* über beide Anbieter.
Malaysia - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malaysia wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malaysia ist von COVID-19 stark betroffen. Malaysia ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Aufgrund des "Recovery Movement Control Order" (RMCO) gilt ein generelles Einreiseverbot für ausländische Reisende. Diese Regelung schließt auch deutsche Staatsangehörige ein, die einen längerfristigen Aufenthaltstitel für Malaysia innehaben. Davon ausgenommen sind Inhaber folgender Aufenthaltsgenehmigungen: Residence Pass-Talent (PR-T) und ihre Angehörigen, Employment Pass (Kategorien EP I, II und III), Professional Visit Pass (PVP), Dependant Pass für Angehörige von „expatriates“ aller Kategorien, Long Term Social Visit Pass (LT-SVP) für „expatriates“ aller Kategorien, ausländische Hausangestellte von „expatriates“ aller Kategorien. Besatzungen von Schiffen und Flugzeugen, Personal von Öl- und Gas-Unternehmen sowie Diplomaten fallen nicht unter das Einreiseverbot. Vorgenannte Personengruppen müssen bei Einreise eine Genehmigung zur Wiedereinreise der malaysischen Einwanderungsbehörde sowie, abhängig vom Ausreiseland, unter Umständen eine Reisegenehmigung der malaysischen Botschaft vor Ort vorlegen. Reisende sollten sich diesbezüglich rechtzeitig mit der entsprechenden malaysischen Auslandsvertretung in Verbindung setzen.
Für kurzfristige wie auch für langfristige geschäftliche Aufenthalte in Malaysia besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines „One-Stop Center“ (OSC) nach Malaysia einzureisen. Die jeweiligen Anforderungen für das Antragsverfahren richten sich u. a. nach der geplanten Aufenthaltsdauer und sind auf der Webseite der Malaysian Investment Development Authority (MIDA) zusammengestellt.
Ausgenommen von der generellen Einreisebeschränkung sind darüber hinaus seit dem 15. November 2021 touristische Reisen vollständig geimpfter Personen auf die Insel Langkawi im Rahmen der „Langkawi Travel Bubble“. Aufenthalte im Rahmen dieses Programms müssen über ein bei der malaysischen Regierung akkreditiertes Reisebüro gebucht werden. Weitere Auskünfte zu den Einzelheiten des Programms (anerkannte Impfungen, Testpflicht, erlaubte Reiserouten, Mindestaufenthalt etc.) erteilt die malaysische Botschaft in Berlin.
In Notfällen und bei einer Einreise aus humanitären Gründen behält sich der Director General der Einwanderungsbehörde (Immigration Malaysia) eine Einzelfallentscheidung vor. Die Einzelfallgenehmigung ist online auf der MYEntry-Plattform der malaysischen Einwanderungsbehörde zu beantragen.
Alle Einreisenden sind verpflichtet, die App „MySejathera “ herunterzuladen, diese zu aktivieren sowie sich spätestens drei Tage vor Ausreise nach Malaysia mithilfe eines QR-Codes zu registrieren. Informationen zu dem Verfahren sowie der dazugehörige QR-Code sind auf der Webseite der nationalen Behörde für den Katastrophenschutz (NADMA) zu finden.
Reisende müssen bei Einreise ein RT-PCR-Testergebnis vorlegen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf. Das Testergebnis soll auf Englisch vorliegen oder von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet sein. Einige Fluggesellschaften, die Malaysia anfliegen, verlangen beim Check-In ebenfalls einen negativen PCR-Test. Weitere kostenpflichtige RT-PCR-Tests erfolgen bei Einreise am Flughafen sowie im Verlauf der Quarantäne. Die Kosten trägt der Reisende.
Alle ankommenden Reisenden müssen sich in eine von den malaysischen Behörden bestimmte Quarantäneeinrichtung begeben. Für vollständig geimpfte Personen beträgt die Quarantänedauer sieben Tage, für ungeimpfte zehn Tage. Die Quarantänedauer kann je nach Risikobewertung auf 21 Tage ausgedehnt werden. Vollständig geimpfte Rückkehrer, die bereits in Malaysia ansässig sind, können vor Einreise beim malaysischen Gesundheitsministerium beantragen, die Quarantäne zu Hause zu absolvieren. Diese wird über ein elektronisches Armband überwacht.
Kosten für Unterbringung und Verpflegung während der Quarantäne tragen die Reisenden. Die Kosten der Quarantäne richten sich nach der gebuchten Kategorie und Dauer. Der Tagessatz liegt für Ausländer derzeit bei RM 150 (ca. 30 Euro) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von RM 2.600 (ca. 520 Euro). Die Kosten müssen vorab online beglichen werden (über MySafeTravel oder MyQr by MyEG). Der Zahlungsnachweis ist bei Einreise vorzulegen.
Kreuzfahrtschiffen mit maximal 50% Auslastung ist das Anlaufen malaysischer Häfen gestattet, sofern alle Besatzungsmitglieder und Passagiere gegen COVID-19 geimpft sind.
Durch- und Weiterreise
Derzeit ist der Reiseverkehr zwischen Bundesstaaten sowie einzelnen Distrikten nur vollständig geimpften Personen erlaubt. Grenzübergänge an den Landgrenzen zu den Nachbarländern Thailand, Singapur und Indonesien werden stark kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Bei Anreise aus dem Ausland und einem Aufenthalt im Transitbereich auf der malaysischen Halbinsel zum anschließenden Weiterflug nach Borneo (Bundesstaaten Sarawak und Sabah) wird ebenfalls ein PCR-Test durchgeführt. Der Weiterflug wird nur bei einem Negativergebnis gestattet; andernfalls erfolgt die direkte Einweisung in ein staatliches Krankenhaus.
Ein Test für die Ausreise ist von malaysischer Seite nicht notwendig. Jedoch verlangen einige Fluggesellschaften bei der Ausreise für die Zulassung zum Boarding die Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Reiseverbindungen
Malaysia wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Mit kurzfristigen Flugplanänderungen ist grundsätzlich zu rechnen.
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind nur eingeschränkt möglich.
Beschränkungen im Land
Bis auf weiteres gilt die dritte (bzw. in einigen Landesteilen vierte) Phase des von der malaysischen Regierung am 1. Juni 2021 ausgerufenen „Total Lockdown“ oder FMCO (Full Movement Control Order). Derzeit gelten im ganzen Land Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Der Reiseverkehr zwischen Bundesstaaten („interstate travel“) ist nur vollständig geimpften Personen, ansonsten nur in Ausnahmefällen, gestattet (medizinische Notfälle, dienstliche Fahrten, Fahrten zur Wahrnehmung einer COVID-19-Impfung). Des Weiteren werden zahlreiche zusätzliche Maßnahmen ergriffen wie z. B. Einschränkungen im Schulbetrieb und anderen öffentlichen Einrichtungen oder Beschränkungen von Freizeitaktivitäten (Sperrstunden und Personenbegrenzung in Restaurants, Einschränkungen bzw. Schließung von Sporteinrichtungen o. a.). Zur Durchsetzung der Beschränkungen erfolgen polizeiliche Kontrollen. Ausnahmen von den Regelungen in den o.g. Ausnahmefällen bedürfen einer polizeilichen Genehmigung. Bei Nichtbeachtung der Beschränkungen können Geld- oder Haftstrafen verhängt werden. Die Beschränkungen können jederzeit auch sehr kurzfristig, u.U. auch ohne vorherige Ankündigung mit sofortiger Wirkung, verschärft oder gelockert werden.
Das Gesundheitsministerium stellt die jeweils geltenden Regelungen („Standard Operating Procedure“, SOP) auf dessen Webseite in malaysischer Sprache zur Verfügung. Englischsprachige Informationen sind über die lokalen Medien erhältlich.
Hygieneregeln
Vor Betreten jeglicher Einrichtungen oder öffentlicher Verkehrsmittel muss eine Registrierung über die App "MySejahtera" erfolgen. Daneben wird an allen Eingängen zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen die Körpertemperatur gemessen. Es herrscht Maskenpflicht. Abstandsregeln von mindestens einem Meter sind zu beachten.
Empfehlungen
• Es wird dringend empfohlen, sich über die lokalen Medien über die jeweils aktuellen Beschränkungen und weitere Entwicklung zu informieren.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Abreise bei den malaysischen Behörden oder der für Sie zuständigen malaysischen Auslandsvertretung über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen, bei Geschäftsreisen auch über die Webseite der Malaysian Investment Development Authority (MIDA).
Marokko - Änderung Beschränkungen im Land: Verlängerung Ausnahmezustand
Epidemiologische Lage
Marokko ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Luftraum nach Marokko ist weiterhin grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt. Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sowie die Landgrenze zu Algerien sind geschlossen. Ein Grenzübertritt auf dem Landweg nach Mauretanien soll wieder grundsätzlich möglich sein, siehe aber unbedingt Abschnitt Sicherheit – Westsahara.
Reiseverbindungen von und nach Marokko sind eingeschränkt mit Sonderflügen und -fähren möglich, wobei Fährverbindungen nur zwischen Marokko und Frankreich bzw. Italien angeboten werden. Der Fährverkehr für Reisende zwischen Marokko und Spanien ist ausgesetzt. Direktflüge von und nach Deutschland sind ausgesetzt. Siehe auch Aktuelles – Einstellung Direktflüge.
Die marokkanischen Behörden haben Deutschland mit Wirkung vom 20. Oktober 2021 auf die sogenannte „B-Liste “ zur Einreise nach Marokko gesetzt. Die Liste soll zweiwöchentlich durch das marokkanische Außenministerium aktualisiert werden.
Personen mit Voraufenthalt in Ländern der Liste B (u.a. Deutschland) benötigen nach Informationen der Organisation Nationale des Aeroports (ONDA) und des marokkanischen Gesundheitsministeriums vom 18. November 2021 neben den üblichen Reisedokumenten zur Einreise zusätzlich:
• Impfzertifikat mit QR-Code und
• einen PCR-Test (Probenentnahme maximal 48 Stunden vor Boarding) mit QR-Code in arabischer, französischer oder englischer Sprache
• Fiche Sanitaire (ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben)
Bei Einreise werden eine medizinische Kontrolle (Thermokameras und elektronische Thermometer) und ein Schnelltest durchgeführt. Bei positivem Befund wird die Einreise nach Marokko verweigert und die positiv getestete Person muss umgehend zurückreisen. Personen mit marokkanischer Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in Marokko werden bei positivem Befund für zehn Tage in eine staatliche Einrichtung verbracht.
Kinder unter sechs Jahren benötigen keinen PCR-Test vor Abflug. Zur Notwendigkeit der Vorlage eines Impfnachweises für Kinder ist bislang nichts bekannt. Nach Auskunft der ONDA benötigen Kinder unter 12 Jahren ausnahmsweise bis auf weiteres weder Impfnachweis noch PCR-Test vor Abflug. Bei Einreise wird ein Schnelltest durchgeführt (zum Verfahren bei positivem Befund s.o.). Einreisebestimmungen können sich kurzfristig auch ohne vorherige Ankündigung ändern.
In Marokko besteht eine Verpflichtung zum Mitführen des gültigen Impfnachweises (s. auch Beschränkungen im Land).
Die Einreise unvollständig oder nicht geimpfter Personen, auch Genesener, ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht möglich.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten ist weiter möglich.
Reiseverbindungen
Die Ein- und Ausreise nach/aus Marokko ist mit Sonderflügen verschiedener Fluggesellschaften sowie mit Sonderfähren von/nach Frankreich und Italien möglich. Seit dem 21. Oktober 2021 sind Direktflüge zwischen Marokko und Deutschland ausgesetzt, siehe Aktuelles – Einstellung Direktflüge. Über Einzelheiten informieren die Transportgesellschaften. Personenfähren zwischen Marokko und Spanien sind weiter ausgesetzt. Personen, die auch die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich hinsichtlich etwaiger Sonderbestimmungen für die Ausreise mit den lokalen marokkanischen Behörden in Verbindung setzen.
Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Flugannullierungen möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung kommen. Reisende müssen sich zur Klärung möglicher Verbindungen und Beförderungsbestimmungen (z.B. Testerfordernisse) unmittelbar mit den Anbietern in Verbindung setzen.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 31. Dezember 2021 gilt der Ausnahmezustand.
Seit dem 21. Oktober 2021 gilt eine weitreichende Verpflichtung zur Mitführung eines gültigen Impfnachweises in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Ein gültiges Zertifikat setzt Erhalt der Auffrischungsimpfung („3. Dosis“) voraus. Die Grundimmunisierung wird nur noch anerkannt, wenn die letzte Impfung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Es besteht ein Reiseverbot für Personen ohne besondere Genehmigung oder ohne Impfnachweis zwischen Städten, Provinzen und Regionen. Öffentliche Einrichtungen und Gastronomie dürfen nur zu höchstens 50% ausgelastet sein oder sind ganz geschlossen. Der ÖPNV verkehrt eingeschränkt und darf ebenfalls nur zu höchstens 75% ausgelastet sein. Es gelten ferner weitreichende Versammlungs- und Feierverbote. Weiterhin können lokale Regelungen und Beschränkungen gelten.
Aus Infektionsschutzgründen gibt es z.T. Zugangsbeschränkungen für die Großräume Marrakech, Casablanca und Agadir; öffentliche Einrichtungen sind teilweise geschlossen. Zu- und Abgangsmöglichkeiten gibt es nur für geimpfte Personen (Nachweis erforderlich) oder mit Sondergenehmigung.
Zahlreiche Hotels sind geschlossen.
Die Einhaltung der Maßnahmen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Landesweit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften und zu möglichen Ausnahmeregelungen bei der Einreise bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Flug- oder Fährgesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen und die aktuellen Einreisebestimmungen und Beförderungsbedingungen zu erfragen.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrem Hotel oder Ihrer Fluggesellschaft nach Testlaboren an Ihrem Aufenthaltsort, sollten Sie für die Einreise nach Deutschland einen Testnachweis benötigen. Rechnen Sie mit mehrstündigen Wartezeiten bis zur Probeentnahme.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.
Mosambik - Einstufung Mosambiks als Virusvariantengebiet ab 28.11.2021, 0:00 Uhr, Änderung Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Mozambique wird mit Wirkung vom 28. November 2021, 0:00 Uhr, gewarnt.
Epidemiologische Lage
Mosambik ist von COVID-19 stark betroffen. Mosambik ist mit Wirkung vom 28. November 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft.
Genaue und detaillierte Zahlen bieten die mosambikanische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Touristenvisa werden wieder ausgestellt. Alle Reisenden ab sechs Jahre müssen zur Einreise einen negativen PCR-Test, der bei Abreise nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorlegen. Bei Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt die geltende Quarantänepflicht.
Bei Ein-und Ausreise nach und aus Mosambik in einem kurzen Zeitraum (z.B. bei Kurz- und Geschäftsreisen in Nachbarländer) hat ein negativer PCR-Test eine Gültigkeit von sieben Tagen gerechnet ab Zeitpunkt der Testentnahme.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Passagierflugverkehr ist weiterhin beschränkt.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021, zuletzt aktualisiert am 8. November 2021, und die Einstufung Mosambiks als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Mosambik nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 72, ein Antigen-Schnelltest nach den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts maximal 24 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Mosambik nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Der am 1. September 2020 in Kraft getretene „Katastrophenfall“ schließt neben COVID-19 auch weitere Katastrophenfälle ein und gilt unbefristet.
In allen Städten und Ortschaften des Landes („Cidades“ und „Vilas“) gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 4 Uhr (Ausnahmen für medizinische Notfälle).
Die Öffnungszeiten von Restaurants und Bars, sowie der Verkauf von Alkohol sind zeitlich begrenzt. Private Veranstaltungen sind ebenfalls begrenzt erlaubt. Kirchen, Kinos, Casinos, Fitnessstudios und andere Freizeiteinrichtungen dürfen unter Einhaltung strenger Hygienemaßnahmen wieder öffnen. Der Aufenthalt an Stränden ist untersagt.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum und auch in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Abstandsregeln von mindestens 1,5 Meter sind einzuhalten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie unbedingt die erlassenen Maßnahmen und Empfehlungen der mosambikanischen Behörden. Verfolgen Sie aufmerksam die lokalen Medien.
• Erkundigen Sie sich ergänzend bei der mosambikanischen Botschaft zu den aktuellen Bestimmungen.
Namibia - Einstufung Namibias als Virusvariantengebiet ab 28.11.2021, 0:00 Uhr, Änderung Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Namibia wird mit Wirkung vom 28. November 2021, 0:00 Uhr, gewarnt.
Epidemiologische Lage
Namibia ist von COVID-19 stark betroffen. Namibia ist mit Wirkung vom 28. November 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich auf dem Luftweg über den Hosea Kutako International Airport in Windhuk und den Flughafen Walvis Bay möglich. Südafrika hat zwei Grenzübergänge zu Namibia geöffnet: Nakop/Ariamsvlei und Vioolsdrift/Noordoewer. Einreisen auf dem Landweg aus Botsuana sind über die Grenzübergänge Ngoma, Mohembo, Mamuno und Impalila Island möglich, ebenso wie die Einreise aus Sambia über Katima Mulilo.
Einreisende, ausgenommen namibische Staatsangehörige, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als sieben Tage ab Abstrich ist und von einem im Land der Abreise zertifizierten Labor ausgestellt wurde. Kinder unter fünf Jahren sind davon ausgenommen. Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Tests gilt auch für vollständig Geimpfte.
Besondere Regelungen können im internationalen Grenzverkehr für Flug- und Schiffspersonal, humanitäres Hilfspersonal, Dienstleister im essentiellen Service- oder Warenbereich, sowie Personal im grenzüberschreitenden Transportbetrieb gelten. Die Einreisebestimmungen sind hier mit den jeweils zuständigen namibischen Behörden zu klären.
Seit dem 15. November 2021 gilt in Namibia das sogenannte Trusted Travel System. Reisende benötigen für die Einreise ein negatives PCR-Testzertifikat in digitaler Form gemäß der Trusted Travel Initiative der Afrikanischen Union oder der Global Haven Plattform. Trusted Travel (TT) soll das Prüfen von Corona-Testergebnissen verbessern und Reisenden die Einreise nach Namibia erleichtern. Dafür müssen Reisende für einen PCR-Test ein von TT autorisiertes Labor aufsuchen. Einreisende mit Ergebnissen von nicht-gelisteten Laboren müssen ihr Testergebnis zum Überprüfen auf der Website des Global Haven Systems hochladen.
Ab dem 15. Januar 2022 werden für die Einreise nach Namibia nur noch Testergebnisse akzeptiert, die über die Trusted Travel Plattform generiert oder über das Global Haven System geprüft wurden.
Bei der Ausreise aus Namibia ist ebenfalls die Trusted Travel Plattform zu nutzen, sofern nach den Einreisebestimmungen des Ziellandes bei Einreise der Nachweis eines negativen PCR-Testergebnisses erforderlich ist. Wichtig ist bei Einreise nach Deutschland die Beachtung der geltenden Corona-Einreiseverordnung.
Reiseverbindungen
Es bestehen mehrmals wöchentlich internationale Flugverbindungen mit Deutschland, teilweise mit Umstieg in Drittländern.
Bei Umsteigeverbindungen über Äthiopien ist ein PCR-Testzertifikat in digitaler Form gemäß der Trusted Travel Initiative der Afrikanischen Union oder der Global Haven Plattform vorzulegen. Weitere Einzelheiten bieten die Reise- und Sicherheitshinweise für Äthiopien.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021, zuletzt aktualisiert am 8. November 2021, und die Einstufung Namibias als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Namibia nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 72, ein Antigen-Schnelltest nach den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts maximal 24 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Namibia nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Die nächtliche Ausgangssperre ist zunächst bis 15. Dezember 2021 aufgehoben. Öffentliche Veranstaltungen, Gottesdienste, Versammlungen, Konzerte, Konferenzen mit nicht mehr als 500 Teilnehmern dürfen unter Auflagen stattfinden. Geschäfte und Einkaufszentren, Friseure, Wäschereien u.a. dürfen unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsmaßnahmen öffnen. Restaurants sind wieder geöffnet.
Hygieneregeln
Es gilt Maskenpflicht in der Öffentlichkeit. Die örtlichen Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Sollten Sie sich touristisch in Namibia aufhalten, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell.
• Falls Ihr Visum/Ihre zulässige Aufenthaltsdauer abgelaufen ist, wenden Sie sich bitte an das namibische Innenministerium/Ministry of Home Affairs and Immigration in Windhuk im Cohen Building, Kasino Street-Ecke Independence Avenue, und lassen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern.
Nicaragua - Entlistung Nicaraguas als Hochrisikogebiet ab 28.11.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nicaragua wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 28. November 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Nicaragua ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Nicaragua ist noch bis einschließlich 27. November 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei Einreise nach Nicaragua ist ein PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Der PCR-Test muss vor der Einreise an die Fluggesellschaft übersandt werden, damit diese das Einverständnis der nicaraguanischen Behörden einholt.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzen zu Honduras und Costa Rica sind geöffnet. Vor der Ausreise ist der Grenzübertritt bei den nicaraguanischen Behörden anzuzeigen.
Auch bei beim Grenzübergang auf dem Landweg ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Dieser muss spätestens 36 Stunden vor der Einreise an die nicaraguanischen Behörden per E-Mail übermittelt werden.
Reiseverbindungen
Direktflüge nach Panama, San Salvador, Mexiko und Miami bestehen im begrenzten Umfang.
Beschränkungen im Land
Es gibt keine Beschränkungen im Land.
Hygieneregeln
Es gelten keine besonderen Hygienemaßnahmen im Land. Es ist dennoch empfehlenswert, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und soziale Distanz zu wahren.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie die Hinweise lokaler Behörden.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
• Klären Sie rechtzeitig vor Reiseantritt die Details zur Übermittlung des PCR-Tests (s. Einreise) mit Ihrer Fluggesellschaft (insbesondere Frist zum Übersenden, Empfängeradresse).
Portugal - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln, Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Epidemiologische Lage
Portugal ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Für Einreisende auf dem Luft-, See- und Landweg aus Deutschland, wie aus allen EU- und Schengen-Staaten, gelten keine Beschränkungen bezüglich des Reisezwecks und keine Quarantänevorschriften. Ein negativer PCR-Test (TAAN) oder ein negativer Antigen-Test (TRAg) ist für alle Reisenden auf das Festland erforderlich.
Sowohl der PCR-Test, als auch der Antigen-Test dürfen ab dem 1. Dezember 2021 nicht mehr als 48 Stunden vor Abflug erstellt worden sein und sind gegenüber der Fluggesellschaft nachzuweisen. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU sind ab dem 1. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Reisende müssen für die Einreise auf dem Luftweg eine elektronische Reiseanmeldung (Passenger Locator Card) ausfüllen. Es wird zudem bei allen Einreisenden auf dem Luftweg die Körpertemperatur gemessen; übersteigt diese 38° C, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Madeira und Azoren.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze zu Spanien ist wieder geöffnet. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer zu beachten.
Reiseverbindungen
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin geänderte Zugangsregelungen. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal .
Portugiesische Häfen auf dem Festland und in den Autonomen Regionen sind wieder geöffnet, es gelten grundsätzlich die Einreisebestimmungen wie auf dem Luftweg. Die Öffnung der Häfen schließt Kreuzfahrttourismus ein.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 gilt der Nationale Notstand (estado de calamidade), der strengere Maßnahmen umfasst. Der Zugang zu Restaurants, touristischen Komplexen, Hotels und sonstigen regionalen Unterkünften, Veranstaltungen (mit Sitzplatzreservierung) und Fitness-Studios wird auf Personen beschränkt, die ein Digitales COVID-Zertifikat der EU oder einen COVID-Test (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 48 Stunden) vorlegen können. Bei Großveranstaltungen ohne festen Sitzplatz, Sportveranstaltungen und beim Besuch von Diskotheken und Bars wird zusätzlich, auch bei geimpften Personen, ein negativer COVID-Test verlangt (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 48 Stunden).
In der Woche vom 2. - 9. Januar 2022 bleiben Kindergärten, Schulen Diskotheken und Bars geschlossen.
Je nach Pandemieentwicklung können regional unterschiedliche Beschränkungen und Maßnahmen gelten, die von der portugiesischen Regierung regelmäßig veröffentlicht werden. Detaillierte Informationen bieten die portugiesischen Behörden und Re-open EU
Hygieneregeln
Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln können auch weiterhin vorgenommen werden. Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, sollte grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen von Masken ist ab dem 1. Dezember 2021 wieder in allen geschlossenen Räumen verpflichtend. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter zehn Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben eigene Maßnahmen ergriffen. In den Autonomen Regionen Madeira und den Azoren gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Raum, auf Madeira auch im Freien.
Vor der Einreise nach Madeira (innerhalb von 48 und 12 Stunden vor dem Boarding) muss stets eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Kinder unter 12 Jahre werden in die Gesundheitserklärung des mitreisenden Erwachsenen aufgenommen.
Bei der Einreise nach Madeira muss entweder ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Die Reisenden können ausnahmsweise auch bei der Einreise einen kostenfreien Antigen-Schnelltest durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben. Der Testnachweis in englischer Sprache sollte vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, aber dennoch auch in Papierform mitgeführt werden.
Ausnahmen von der Testpflicht bestehen für gegen COVID-19 geimpfte Personen sowie für von COVID-19 genesene Personen und Kinder unter 12 Jahren, sofern sie keine COVID-19-Symptome zeigen. Informationen zu den Voraussetzungen und den erforderlichen Nachweisen bietet die Tourismusbehörde von Madeira. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird akzeptiert und sollte ebenso vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, aber dennoch in Papierform mitgeführt werden.
Bei Reisen auf dem Luft- oder Seeweg von Madeira nach Porto Santo muss zusätzlich zur digitalen Einreiseanmeldung ein negativer Antigen-Schnelltest (kein Selbsttest) vorgelegt werden, der bei Abflug/Abfahrt nicht älter als 48 Stunden sein darf. Minderjährige unter 12 Jahren, sowie gegen COVID-19 vollständig geimpfte oder genesene Personen benötigen keinen Test. Auf Madeira können COVID-19-Tests gegen Vorlage des Tickets bei Apotheken, Kliniken und Labors kostenfrei gemacht werden.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal für Kreuzfahrtschiffe geöffnet. Bei der Einreise auf dem Seeweg bzw. beim Landgang wird ein Antigen-Schnelltest akzeptiert, der maximal 48 Stunden vor dem Landgang entnommen wurde.
Auf Madeira gilt der Katastrophenfall (estado de contingencia). Dies hat strengere Maßnahmen als bisher zur Folge. Der Zugang zu Sport- und Kultureinrichtungen, Frisörgeschäften, Restaurants, Bars und Diskotheken ist auf geimpfte oder genesene Personen beschränkt. Dies gilt auch für die Teilnahme an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen. Der Zugang wird mit Wirkung vom 27. November 2021 auch noch mit einer zusätzlichen Testpflicht (Antigen-Schnelltest) kombiniert. Beim Zugang zu Supermärkten und der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen reicht der Nachweis, dass die Person entweder geimpft, genesen oder getestet ist.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Dieser Fragebogen muss auch bei Reisen zwischen den Inseln ausgefüllt werden. Der Fragebogen muss bei Inhabern eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU hingegen nicht ausgefüllt werden.
Bei der Einreise auf dem Luft- oder Seeweg vom Festland auf die Azoren muss entweder ein negativer PCR-Test oder Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde, oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde, vorgelegt werden. Davon ausgenommen sind Kinder bis zu 12 Jahre. Das Testergebnis ist nach Ausfüllen des Fragebogens zur Validierung hochzuladen. Ein PCR-Test kann ausnahmsweise auch noch bei Einreise durchgeführt werden; das Ergebnis liegt in der Regel innerhalb von 24 Stunden vor. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses ist von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU sind von der Testpflicht befreit. Bei Reisen zwischen den Inseln ist derzeit kein erneuter PCR-Test bzw. Antigen-Schnelltest erforderlich; dies kann sich jedoch je nach Risikoeinstufung der Herkunftsinsel kurzfristig ändern.
Die Häfen der Autonomen Region Azoren sind für Kreuzfahrttourismus wieder geöffnet. Der Landgang von Touristen ist nur im sogenannten „Bubble-System“ möglich (organisierte Gruppenausflüge mit besonderem Hygienekonzept).
Auf den Azoren gelten fünf Risikoeinstufungen , die von Insel zu Insel variieren können. Teilweise gelten nächtliche Ausgangssperren. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. Es gelten weiterhin eingeschränkte Öffnungszeiten und Auflagen für Geschäfte, Einkaufszentren, Restaurants und Cafés.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests in einigen dazu bestimmten Labors auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über mögliche Änderungen im Flugplan und die aktuellen Beförderungsbedingungen. Falls der Testnachweis anhand eines RT-PCR-Tests erbracht wird, bestehen einige Fluggesellschaften auf einer exakten Benennung des RT-PCR-Tests im Nachweisdokument.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
São Tomé und Príncipe - Entlistung São Tomé und Príncipes als Hochrisikogebiet ab 28.11.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach São Tomé und Príncipe wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 28. November 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
São Tomé und Príncipe ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 27. November 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das saotomeische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei der Einreise ist ein negativer PCR-Test nachzuweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Reiseverbindungen
Der internationale Reiseverkehr findet in eingeschränktem Maße wieder statt. Charterflüge sind zugelassen, Kreuzfahrtschiffe ebenfalls.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben hat sich weitestgehend normalisiert. Märkte und Geschäfte sind offen. Reisebeschränkungen sind weiterhin in Kraft. Die touristische Infrastruktur ist zum größten Teil geschlossen.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie die Wahrung von sozialer Distanz in der Öffentlichkeit.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der saotomeischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsministerium unter der Telefonnummer +239 222 6145.
Salomonen - Änderung Reiseverbindungen
Epidemiologische Lage
Die Salomonen waren von COVID-19 bislang nicht betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht eine Einreisesperre für alle Reisenden, die nicht Staatsbürger der Salomonen sind oder eine permanente Aufenthaltsbewilligung haben.
Reisende müssen vor Einreise bis zu drei COVID-19-Tests über einen Zeitraum von 21 Tagen durchführen und die negativen Testergebnisse vorlegen. Alle Reisenden müssen für mindestens 14 Tage in Quarantäne und sich in dieser Zeit weiteren COVID-19-Tests unterziehen. Die Einreise nach Aufenthalt in Ländern, in denen die Delta-Variante nachgewiesen wurde, ist ab sofort auf unbestimmte Zeit nicht mehr möglich.
Durch- und Weiterreise
Die Grenze zu Papua-Neuguinea ist geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit findet kein regulärer internationaler Flugverkehr statt. Nur vom National Disaster Council genehmigte Cargo- und Charterflüge werden durchgeführt. Solomon Airlines hat alle regulären internationalen Flüge bis mindestens 26. März 2022 eingestellt.
Die Häfen von Honiara und Noro wurden zu den einzigen Anlaufhäfen für alle in salomonischen Gewässern operierenden Schiffe bestimmt. Je nach Herkunftsland eines Frachtschiffes besteht eine fünf-, neun- oder 14-tägige Quarantänepflicht vor einem Landgang.
Einreisen mit Kreuzfahrtschiffen und Yachten sind nicht gestattet.
Beschränkungen im Land
Der öffentliche Notstand wurde bis auf weiteres verlängert. Es bestehen jedoch derzeit keine internen Bewegungseinschränkungen.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung der Salomonen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsministerium der Salomonen.
Singapur - Entlistung Singapurs als Hochrisikogebiet ab 28.11.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Singapur wird gewarnt. Mit Wirkung vom 28. November 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Singapur ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 27. November 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Ministry of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Singapur unterliegt nach wie vor Einschränkungen. Einreisen aus Deutschland sind derzeit auf zwei Arten möglich:
• Deutschland wird momentan in Kategorie 2 der Einreiseregelungen Singapurs geführt. Dies bedeutet, dass Inhaber von längerfristigen Aufenthaltstiteln unter der „Work Pass Holder General Lane“ nach vorheriger Genehmigung durch das Ministry of Manpower (MoM) oder der Immigration and Checkpoints Authority (ICA) einreisen können. Die Zuständigkeit, teilweise auch anderer Behörden, richtet sich nach der Art des Aufenthaltstitels. Der Nachweis eines negativen Schnelltests oder PCR-Tests vor der Einreise und eines kostenpflichtigen PCR-Tests am siebten Tag nach Einreise sind vorgeschrieben. Die Quarantäne („Stay-Home-Notice“, SHN) beträgt sieben Tage und kann in der eigenen Wohnung oder einer geeigneten, selbstgewählten Unterkunft verbracht werden.
• Vollständig Geimpfte können über die „Vaccinated Travel Lane“ (VTL) einreisen. Hierfür muss vorab über die Webseite Safe Travel ein „Vaccinated Travel Pass“ beantragt werden. Die Einreise ist auch für kurzfristige Aufenthalte und Besuchszwecke möglich. Voraussetzung ist die vollständige Impfung in Singapur oder einem anderen Land, für das das VTL-Verfahren gilt, und ein vorheriger, durchgängiger, 14-tägiger Aufenthalt in Singapur oder einem anderen Land, das unter die VTL-Regelung fällt. Weiterhin ist ein negativer Schnelltest oder PCR-Test vor Antritt der Reise vorzulegen, ein besonders ausgewiesener „VTL“-Direktflug zu nutzen sowie ein weiterer kostenpflichtiger PCR-Test bei Ankunft durchzuführen. Einreisende mit einem geplanten Kurzaufenthalt müssen zudem eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen haben, die auch im Fall einer COVID-19-Erkrankung greift (auch ausländische Reisekrankenversicherungen sind möglich). Zudem ist das Herunterladen und die Nutzung der „Trace Together“-App vorgeschrieben. Ungeimpfte Kinder unter 12 Jahren dürfen in Begleitung eines geimpften Reisenden die VTL ebenfalls nutzen.
Details zu den verschiedenen Reisekorridoren und den Voraussetzungen für die Einreise finden sich auf der Webseite „Safe Travel “ der ICA.
Alle Reisenden müssen vor Antritt der Reise online eine Gesundheitserklärung ausfüllen.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit ist derzeit nur auf ausgewählten Strecken u.a. von Singapore Airlines Group, Lufthansa, Air France, KLM und Swiss möglich.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten bestehen über diverse kommerzielle Flugverbindungen von und nach Europa. Direktflüge von und nach Deutschland sind derzeit mit Lufthansa, Singapore Airlines und Scoot möglich.
Beschränkungen im Land
Beim Betreten und Verlassen von Geschäften, Malls, Restaurants und Dienstleistern muss verpflichtend ein Check-In mittels der „Trace-Together“-App oder –Token erfolgen. Die Teilnahme am öffentlichen Leben setzt zunehmend den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes voraus, so u.a. beim Zugang zu Restaurants.
Hygieneregeln
Es besteht die generelle Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Einreise- und Transitbestimmungen bei der ICA sowie zu den Gesundheitsmaßnahmen in Singapur beim Ministry of Health.
• Informieren Sie sich bei Singapore Airlines bezüglich der Transitmöglichkeiten.
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter oder Fluggesellschaft. Erkundigen Sie sich vor einer Flugbuchung in jedem Fall bei Ihrer Fluggesellschaft.
• Prüfen Sie vor Abreise, ob Ihre Reisekrankenversicherung auch den Fall einer COVID-19-Erkrankung abdeckt.
Spanien - Änderung Beschränkungen im Land: Katalonien
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Reisende, die nach Spanien auf dem Luft- oder Seeweg einreisen, inkl. Transitreisende, müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der beim Check-in und bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Der generierte QR-Code kann auch als Papierausdruck vorgelegt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code) vorlegen zu lassen. Falschangaben oder das Fehlen des QR-Codes können mit Geldstrafen geahndet werden. Wichtig: Das Formular kann maximal 48 Stunden vor geplanter Einreise ausgefüllt werden. Die Sitzplatznummer kann auch nachträglich in das bereits ausgefüllte elektronische Formular eingetragen werden. Der QR-Code wird jedoch erst generiert, wenn der Reisende die Sitzplatznummer in das Formular einträgt.
Die spanische Regierung veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Liste der als Risikogebiete eingestuften Länder. Deutschland ist als Risikogebiet eingestuft. Für alle Reisenden ab einem Alter von 12 Jahren, die sich in einem Risikoland/-gebiet aufgehalten haben, gilt die Verpflichtung, einen der folgenden Nachweise mitzuführen:
• entweder ein negatives Testergebnis; anerkannt werden: Nukleinsäureamplifikationstests, z.B. PCR-, LAMP-, oder TMA-Test oder in der Europäischen Union anerkannte Antigen-Tests (sog. „Schnelltest“). Die Testung darf höchstens 72 Stunden (Nukleinsäureamplifikationstests) bzw. 48 Stunden (Antigen-Tests) vor Einreise vorgenommen worden sein. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Sitzstaat des Labors, negatives Testergebnis.
• oder einen Nachweis, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt mit einem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) oder der WHO im Wege der Notfallzulassung zugelassenen Impfstoff erfolgt ist. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle.
• oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests, angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.
Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus einem Risikogebiet in Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Transportunternehmen, Grenzpendler und Grenzgänger, die auf dem Landweg einreisen.
Alle Nachweise müssen elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen. Nähere Informationen auf Spanisch finden sich auf dieser Webseite.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe wieder geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Für die Durchreise bestehen keine Einschränkungen.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist noch nicht wieder auf Vor-Pandemie-Niveau.
Beschränkungen im Land
Die Autonomen Gemeinschaften können mit Zustimmung der Gerichte und abhängig von der Infektionslage örtlich begrenzte Mobilitäts- und andere Beschränkungen verhängen sowie Zusammenkünfte auf eine Personenzahl begrenzen. Einzelne Autonome Gemeinschaften können zudem Anmeldeerfordernisse bei Einreise aus bestimmten Gebieten in Spanien oder aus dem Ausland erlassen. Weiterführende Links zu den Regelungen der einzelnen Autonomen Gemeinschaften finden sich auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums .
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt die 3G-Regel u.a. für den Zugang zu Restaurants, Diskotheken, Fitness-Studios und Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Weitere Informationen bieten die katalanischen Behörden.
In Andalusien bestehen zur Zeit keine Einschränkungen , die jedoch bei steigenden Inzidenzen wieder eingeführt werden. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Informationen zu möglichen Einschränkungen in den übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland werden auf den Webseiten der jeweiligen Regionalregierung veröffentlicht.
Besonderheiten auf den Inseln
Für Reisende, die aus dem Ausland auf die Balearen reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien. Von Besuchern, die unmittelbar vom spanischen Festland oder den Kanaren auf die Balearen reisen, wird kein Test-, Impf- oder Genesungszertifikat verlangt.
Aktuelle und detaillierte Informationen, auch zur Einreiseanmeldung, Testpflicht und Ausnahmen von der Testpflicht für Geimpfte und Genesene sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Die seit Beginn der Pandemie geschlossenen Einrichtungen des Nachtlebens wie Clubs und Discotheken dürfen unter Auflagen (u.a. Tanzen nur mit Maske) wieder öffnen. Für den Zugang gilt die 3G-Regel.
Für Besucher, die aus dem Ausland auf die Kanaren reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien.
Von Besuchern, die unmittelbar vom spanischen Festland oder von den Balearen auf die Kanaren reisen, wird kein Test-, Impf- oder Genesungszertifikat verlangt.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
Die Maskenpflicht im Freien besteht nur, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Bei Open-Air-Veranstaltungen ist eine Maske zu tragen, es sei denn, das Publikum befindet sich auf Sitzplätzen, die den Sicherheitsabstand von 1,5 Meter gewährleisten. In allen geschlossenen öffentlichen Räumen und in den öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt die Maskenpflicht weiter bestehen. Nähere Informationen finden sich in der spanischen Verordnung.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
St. Kitts und Nevis - Entlistung St. Kitts und Nevis als Hochrisikogebiet ab 28.11.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach St. Kitts und Nevis wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 28. November 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
St. Kitts und Nevis ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 27. November 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die offizielle Internetseite der Regierung von St. Kitts und Nevis und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist für nachweislich vollständig geimpfte Touristen möglich, Kinder unter 18 Jahre können ihre Eltern ohne Impfnachweis begleiten. Vor Einreise muss ein Online-Formular ausgefüllt werden, sowie ein höchstens 72 Stunden vor Einreise durchgeführter negativer PCR-Test mitgeführt werden. Je nach Situation kann eine Quarantäne unterschiedlicher Länge erforderlich werden. Einzelheiten sind in den St. Kitts Tavel Requirements bzw. den Nevisisland Travel Protocols veröffentlicht.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen und die Häfen sind geöffnet.
Beschränkungen im Land
Es bestehen zahlreiche Beschränkungen im öffentlichen Leben und im Handel, die die Regulation No. 15 von St. Kitts und Nevis zusammenfasst. Weiterhin gilt eine nächtliche Ausgangssperre.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht, in der Öffentlichkeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und sich vor dem Betreten öffentlicher Gebäude die Hände zu desinfizieren.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen der Regierung und den St. Kitts und Nevis „health and travel protocols".
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malawi wird mit Wirkung vom 28. November 2021, 0:00 Uhr gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malawi ist von COVID-19 stark betroffen. Malawi ist mit Wirkung vom 28. November 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft. Aktuelle Zahlen und detaillierte Informationen bieten das malawische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Reisenden müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen. Der Test darf bei Einreise maximal 72 Stunden alt sein (Zeitpunkt der Probenentnahme) und soll in englischer Sprache im Ausdruck vorliegen.
Die Botschaft Malawis in Berlin erteilt derzeit - keine - Einreisevisa. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein elektronisches Visum online zu beantragen.
Touristenvisa bei Einreise („visa on arrival“) werden derzeit an den Flughäfen in Lilongwe und in Blantyre gegen eine Gebühr in Höhe von USD 50,- erteilt.
Durch- und Weiterreise
Flugpassagiere müssen bei Ausreise einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der den Vorgaben des Ziellandes entspricht, nach malawischen Bestimmungen aber nicht älter als 72 Stunden (Testabnahme) sein darf. Aktuelle Informationen erteilt die Webseite des malawischen Gesundheitsministeriums.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr ist derzeit über die beiden Flughäfen Lilongwe und Blantyre möglich.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021, zuletzt aktualisiert am 8. November 2021, und die Einstufung Malawis als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Malawi nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 72, ein Antigen-Schnelltest nach den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts maximal 24 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Malawi nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Die malawische Regierung hat eine Reihe von Restriktionen deutlich gelockert, behält sich aber weiterhin ausdrücklich - auch kurzfristige - Anpassungen vor. Unverändert gelten die üblichen Vorsorgemaßnahmen (Handdesinfektion, Abstand, Masken).
Hygieneregeln
Die Nichtbeachtung der Maskenpflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werden, auch die weiteren Hygiene- und Abstandsregeln werden im öffentlichen Raum kontrolliert.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über die Webseite des malawischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Gesundheitsbehörden über die kostenfreien Hotline-Nummern der Mobilnetzbetreiber im Land: 54747 (über Airtel) und 321 (über tnm) oder die Funktion *929* über beide Anbieter.
Malaysia - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malaysia wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malaysia ist von COVID-19 stark betroffen. Malaysia ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Aufgrund des "Recovery Movement Control Order" (RMCO) gilt ein generelles Einreiseverbot für ausländische Reisende. Diese Regelung schließt auch deutsche Staatsangehörige ein, die einen längerfristigen Aufenthaltstitel für Malaysia innehaben. Davon ausgenommen sind Inhaber folgender Aufenthaltsgenehmigungen: Residence Pass-Talent (PR-T) und ihre Angehörigen, Employment Pass (Kategorien EP I, II und III), Professional Visit Pass (PVP), Dependant Pass für Angehörige von „expatriates“ aller Kategorien, Long Term Social Visit Pass (LT-SVP) für „expatriates“ aller Kategorien, ausländische Hausangestellte von „expatriates“ aller Kategorien. Besatzungen von Schiffen und Flugzeugen, Personal von Öl- und Gas-Unternehmen sowie Diplomaten fallen nicht unter das Einreiseverbot. Vorgenannte Personengruppen müssen bei Einreise eine Genehmigung zur Wiedereinreise der malaysischen Einwanderungsbehörde sowie, abhängig vom Ausreiseland, unter Umständen eine Reisegenehmigung der malaysischen Botschaft vor Ort vorlegen. Reisende sollten sich diesbezüglich rechtzeitig mit der entsprechenden malaysischen Auslandsvertretung in Verbindung setzen.
Für kurzfristige wie auch für langfristige geschäftliche Aufenthalte in Malaysia besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines „One-Stop Center“ (OSC) nach Malaysia einzureisen. Die jeweiligen Anforderungen für das Antragsverfahren richten sich u. a. nach der geplanten Aufenthaltsdauer und sind auf der Webseite der Malaysian Investment Development Authority (MIDA) zusammengestellt.
Ausgenommen von der generellen Einreisebeschränkung sind darüber hinaus seit dem 15. November 2021 touristische Reisen vollständig geimpfter Personen auf die Insel Langkawi im Rahmen der „Langkawi Travel Bubble“. Aufenthalte im Rahmen dieses Programms müssen über ein bei der malaysischen Regierung akkreditiertes Reisebüro gebucht werden. Weitere Auskünfte zu den Einzelheiten des Programms (anerkannte Impfungen, Testpflicht, erlaubte Reiserouten, Mindestaufenthalt etc.) erteilt die malaysische Botschaft in Berlin.
In Notfällen und bei einer Einreise aus humanitären Gründen behält sich der Director General der Einwanderungsbehörde (Immigration Malaysia) eine Einzelfallentscheidung vor. Die Einzelfallgenehmigung ist online auf der MYEntry-Plattform der malaysischen Einwanderungsbehörde zu beantragen.
Alle Einreisenden sind verpflichtet, die App „MySejathera “ herunterzuladen, diese zu aktivieren sowie sich spätestens drei Tage vor Ausreise nach Malaysia mithilfe eines QR-Codes zu registrieren. Informationen zu dem Verfahren sowie der dazugehörige QR-Code sind auf der Webseite der nationalen Behörde für den Katastrophenschutz (NADMA) zu finden.
Reisende müssen bei Einreise ein RT-PCR-Testergebnis vorlegen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf. Das Testergebnis soll auf Englisch vorliegen oder von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet sein. Einige Fluggesellschaften, die Malaysia anfliegen, verlangen beim Check-In ebenfalls einen negativen PCR-Test. Weitere kostenpflichtige RT-PCR-Tests erfolgen bei Einreise am Flughafen sowie im Verlauf der Quarantäne. Die Kosten trägt der Reisende.
Alle ankommenden Reisenden müssen sich in eine von den malaysischen Behörden bestimmte Quarantäneeinrichtung begeben. Für vollständig geimpfte Personen beträgt die Quarantänedauer sieben Tage, für ungeimpfte zehn Tage. Die Quarantänedauer kann je nach Risikobewertung auf 21 Tage ausgedehnt werden. Vollständig geimpfte Rückkehrer, die bereits in Malaysia ansässig sind, können vor Einreise beim malaysischen Gesundheitsministerium beantragen, die Quarantäne zu Hause zu absolvieren. Diese wird über ein elektronisches Armband überwacht.
Kosten für Unterbringung und Verpflegung während der Quarantäne tragen die Reisenden. Die Kosten der Quarantäne richten sich nach der gebuchten Kategorie und Dauer. Der Tagessatz liegt für Ausländer derzeit bei RM 150 (ca. 30 Euro) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von RM 2.600 (ca. 520 Euro). Die Kosten müssen vorab online beglichen werden (über MySafeTravel oder MyQr by MyEG). Der Zahlungsnachweis ist bei Einreise vorzulegen.
Kreuzfahrtschiffen mit maximal 50% Auslastung ist das Anlaufen malaysischer Häfen gestattet, sofern alle Besatzungsmitglieder und Passagiere gegen COVID-19 geimpft sind.
Durch- und Weiterreise
Derzeit ist der Reiseverkehr zwischen Bundesstaaten sowie einzelnen Distrikten nur vollständig geimpften Personen erlaubt. Grenzübergänge an den Landgrenzen zu den Nachbarländern Thailand, Singapur und Indonesien werden stark kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Bei Anreise aus dem Ausland und einem Aufenthalt im Transitbereich auf der malaysischen Halbinsel zum anschließenden Weiterflug nach Borneo (Bundesstaaten Sarawak und Sabah) wird ebenfalls ein PCR-Test durchgeführt. Der Weiterflug wird nur bei einem Negativergebnis gestattet; andernfalls erfolgt die direkte Einweisung in ein staatliches Krankenhaus.
Ein Test für die Ausreise ist von malaysischer Seite nicht notwendig. Jedoch verlangen einige Fluggesellschaften bei der Ausreise für die Zulassung zum Boarding die Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Reiseverbindungen
Malaysia wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Mit kurzfristigen Flugplanänderungen ist grundsätzlich zu rechnen.
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind nur eingeschränkt möglich.
Beschränkungen im Land
Bis auf weiteres gilt die dritte (bzw. in einigen Landesteilen vierte) Phase des von der malaysischen Regierung am 1. Juni 2021 ausgerufenen „Total Lockdown“ oder FMCO (Full Movement Control Order). Derzeit gelten im ganzen Land Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Der Reiseverkehr zwischen Bundesstaaten („interstate travel“) ist nur vollständig geimpften Personen, ansonsten nur in Ausnahmefällen, gestattet (medizinische Notfälle, dienstliche Fahrten, Fahrten zur Wahrnehmung einer COVID-19-Impfung). Des Weiteren werden zahlreiche zusätzliche Maßnahmen ergriffen wie z. B. Einschränkungen im Schulbetrieb und anderen öffentlichen Einrichtungen oder Beschränkungen von Freizeitaktivitäten (Sperrstunden und Personenbegrenzung in Restaurants, Einschränkungen bzw. Schließung von Sporteinrichtungen o. a.). Zur Durchsetzung der Beschränkungen erfolgen polizeiliche Kontrollen. Ausnahmen von den Regelungen in den o.g. Ausnahmefällen bedürfen einer polizeilichen Genehmigung. Bei Nichtbeachtung der Beschränkungen können Geld- oder Haftstrafen verhängt werden. Die Beschränkungen können jederzeit auch sehr kurzfristig, u.U. auch ohne vorherige Ankündigung mit sofortiger Wirkung, verschärft oder gelockert werden.
Das Gesundheitsministerium stellt die jeweils geltenden Regelungen („Standard Operating Procedure“, SOP) auf dessen Webseite in malaysischer Sprache zur Verfügung. Englischsprachige Informationen sind über die lokalen Medien erhältlich.
Hygieneregeln
Vor Betreten jeglicher Einrichtungen oder öffentlicher Verkehrsmittel muss eine Registrierung über die App "MySejahtera" erfolgen. Daneben wird an allen Eingängen zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen die Körpertemperatur gemessen. Es herrscht Maskenpflicht. Abstandsregeln von mindestens einem Meter sind zu beachten.
Empfehlungen
• Es wird dringend empfohlen, sich über die lokalen Medien über die jeweils aktuellen Beschränkungen und weitere Entwicklung zu informieren.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Abreise bei den malaysischen Behörden oder der für Sie zuständigen malaysischen Auslandsvertretung über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen, bei Geschäftsreisen auch über die Webseite der Malaysian Investment Development Authority (MIDA).
Marokko - Änderung Beschränkungen im Land: Verlängerung Ausnahmezustand
Epidemiologische Lage
Marokko ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Luftraum nach Marokko ist weiterhin grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt. Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sowie die Landgrenze zu Algerien sind geschlossen. Ein Grenzübertritt auf dem Landweg nach Mauretanien soll wieder grundsätzlich möglich sein, siehe aber unbedingt Abschnitt Sicherheit – Westsahara.
Reiseverbindungen von und nach Marokko sind eingeschränkt mit Sonderflügen und -fähren möglich, wobei Fährverbindungen nur zwischen Marokko und Frankreich bzw. Italien angeboten werden. Der Fährverkehr für Reisende zwischen Marokko und Spanien ist ausgesetzt. Direktflüge von und nach Deutschland sind ausgesetzt. Siehe auch Aktuelles – Einstellung Direktflüge.
Die marokkanischen Behörden haben Deutschland mit Wirkung vom 20. Oktober 2021 auf die sogenannte „B-Liste “ zur Einreise nach Marokko gesetzt. Die Liste soll zweiwöchentlich durch das marokkanische Außenministerium aktualisiert werden.
Personen mit Voraufenthalt in Ländern der Liste B (u.a. Deutschland) benötigen nach Informationen der Organisation Nationale des Aeroports (ONDA) und des marokkanischen Gesundheitsministeriums vom 18. November 2021 neben den üblichen Reisedokumenten zur Einreise zusätzlich:
• Impfzertifikat mit QR-Code und
• einen PCR-Test (Probenentnahme maximal 48 Stunden vor Boarding) mit QR-Code in arabischer, französischer oder englischer Sprache
• Fiche Sanitaire (ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben)
Bei Einreise werden eine medizinische Kontrolle (Thermokameras und elektronische Thermometer) und ein Schnelltest durchgeführt. Bei positivem Befund wird die Einreise nach Marokko verweigert und die positiv getestete Person muss umgehend zurückreisen. Personen mit marokkanischer Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in Marokko werden bei positivem Befund für zehn Tage in eine staatliche Einrichtung verbracht.
Kinder unter sechs Jahren benötigen keinen PCR-Test vor Abflug. Zur Notwendigkeit der Vorlage eines Impfnachweises für Kinder ist bislang nichts bekannt. Nach Auskunft der ONDA benötigen Kinder unter 12 Jahren ausnahmsweise bis auf weiteres weder Impfnachweis noch PCR-Test vor Abflug. Bei Einreise wird ein Schnelltest durchgeführt (zum Verfahren bei positivem Befund s.o.). Einreisebestimmungen können sich kurzfristig auch ohne vorherige Ankündigung ändern.
In Marokko besteht eine Verpflichtung zum Mitführen des gültigen Impfnachweises (s. auch Beschränkungen im Land).
Die Einreise unvollständig oder nicht geimpfter Personen, auch Genesener, ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht möglich.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten ist weiter möglich.
Reiseverbindungen
Die Ein- und Ausreise nach/aus Marokko ist mit Sonderflügen verschiedener Fluggesellschaften sowie mit Sonderfähren von/nach Frankreich und Italien möglich. Seit dem 21. Oktober 2021 sind Direktflüge zwischen Marokko und Deutschland ausgesetzt, siehe Aktuelles – Einstellung Direktflüge. Über Einzelheiten informieren die Transportgesellschaften. Personenfähren zwischen Marokko und Spanien sind weiter ausgesetzt. Personen, die auch die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich hinsichtlich etwaiger Sonderbestimmungen für die Ausreise mit den lokalen marokkanischen Behörden in Verbindung setzen.
Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Flugannullierungen möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung kommen. Reisende müssen sich zur Klärung möglicher Verbindungen und Beförderungsbestimmungen (z.B. Testerfordernisse) unmittelbar mit den Anbietern in Verbindung setzen.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 31. Dezember 2021 gilt der Ausnahmezustand.
Seit dem 21. Oktober 2021 gilt eine weitreichende Verpflichtung zur Mitführung eines gültigen Impfnachweises in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Ein gültiges Zertifikat setzt Erhalt der Auffrischungsimpfung („3. Dosis“) voraus. Die Grundimmunisierung wird nur noch anerkannt, wenn die letzte Impfung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Es besteht ein Reiseverbot für Personen ohne besondere Genehmigung oder ohne Impfnachweis zwischen Städten, Provinzen und Regionen. Öffentliche Einrichtungen und Gastronomie dürfen nur zu höchstens 50% ausgelastet sein oder sind ganz geschlossen. Der ÖPNV verkehrt eingeschränkt und darf ebenfalls nur zu höchstens 75% ausgelastet sein. Es gelten ferner weitreichende Versammlungs- und Feierverbote. Weiterhin können lokale Regelungen und Beschränkungen gelten.
Aus Infektionsschutzgründen gibt es z.T. Zugangsbeschränkungen für die Großräume Marrakech, Casablanca und Agadir; öffentliche Einrichtungen sind teilweise geschlossen. Zu- und Abgangsmöglichkeiten gibt es nur für geimpfte Personen (Nachweis erforderlich) oder mit Sondergenehmigung.
Zahlreiche Hotels sind geschlossen.
Die Einhaltung der Maßnahmen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Landesweit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften und zu möglichen Ausnahmeregelungen bei der Einreise bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Flug- oder Fährgesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen und die aktuellen Einreisebestimmungen und Beförderungsbedingungen zu erfragen.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrem Hotel oder Ihrer Fluggesellschaft nach Testlaboren an Ihrem Aufenthaltsort, sollten Sie für die Einreise nach Deutschland einen Testnachweis benötigen. Rechnen Sie mit mehrstündigen Wartezeiten bis zur Probeentnahme.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.
Mosambik - Einstufung Mosambiks als Virusvariantengebiet ab 28.11.2021, 0:00 Uhr, Änderung Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Mozambique wird mit Wirkung vom 28. November 2021, 0:00 Uhr, gewarnt.
Epidemiologische Lage
Mosambik ist von COVID-19 stark betroffen. Mosambik ist mit Wirkung vom 28. November 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft.
Genaue und detaillierte Zahlen bieten die mosambikanische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Touristenvisa werden wieder ausgestellt. Alle Reisenden ab sechs Jahre müssen zur Einreise einen negativen PCR-Test, der bei Abreise nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorlegen. Bei Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt die geltende Quarantänepflicht.
Bei Ein-und Ausreise nach und aus Mosambik in einem kurzen Zeitraum (z.B. bei Kurz- und Geschäftsreisen in Nachbarländer) hat ein negativer PCR-Test eine Gültigkeit von sieben Tagen gerechnet ab Zeitpunkt der Testentnahme.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Passagierflugverkehr ist weiterhin beschränkt.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021, zuletzt aktualisiert am 8. November 2021, und die Einstufung Mosambiks als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Mosambik nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 72, ein Antigen-Schnelltest nach den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts maximal 24 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Mosambik nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Der am 1. September 2020 in Kraft getretene „Katastrophenfall“ schließt neben COVID-19 auch weitere Katastrophenfälle ein und gilt unbefristet.
In allen Städten und Ortschaften des Landes („Cidades“ und „Vilas“) gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 4 Uhr (Ausnahmen für medizinische Notfälle).
Die Öffnungszeiten von Restaurants und Bars, sowie der Verkauf von Alkohol sind zeitlich begrenzt. Private Veranstaltungen sind ebenfalls begrenzt erlaubt. Kirchen, Kinos, Casinos, Fitnessstudios und andere Freizeiteinrichtungen dürfen unter Einhaltung strenger Hygienemaßnahmen wieder öffnen. Der Aufenthalt an Stränden ist untersagt.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum und auch in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Abstandsregeln von mindestens 1,5 Meter sind einzuhalten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie unbedingt die erlassenen Maßnahmen und Empfehlungen der mosambikanischen Behörden. Verfolgen Sie aufmerksam die lokalen Medien.
• Erkundigen Sie sich ergänzend bei der mosambikanischen Botschaft zu den aktuellen Bestimmungen.
Namibia - Einstufung Namibias als Virusvariantengebiet ab 28.11.2021, 0:00 Uhr, Änderung Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Namibia wird mit Wirkung vom 28. November 2021, 0:00 Uhr, gewarnt.
Epidemiologische Lage
Namibia ist von COVID-19 stark betroffen. Namibia ist mit Wirkung vom 28. November 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich auf dem Luftweg über den Hosea Kutako International Airport in Windhuk und den Flughafen Walvis Bay möglich. Südafrika hat zwei Grenzübergänge zu Namibia geöffnet: Nakop/Ariamsvlei und Vioolsdrift/Noordoewer. Einreisen auf dem Landweg aus Botsuana sind über die Grenzübergänge Ngoma, Mohembo, Mamuno und Impalila Island möglich, ebenso wie die Einreise aus Sambia über Katima Mulilo.
Einreisende, ausgenommen namibische Staatsangehörige, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als sieben Tage ab Abstrich ist und von einem im Land der Abreise zertifizierten Labor ausgestellt wurde. Kinder unter fünf Jahren sind davon ausgenommen. Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Tests gilt auch für vollständig Geimpfte.
Besondere Regelungen können im internationalen Grenzverkehr für Flug- und Schiffspersonal, humanitäres Hilfspersonal, Dienstleister im essentiellen Service- oder Warenbereich, sowie Personal im grenzüberschreitenden Transportbetrieb gelten. Die Einreisebestimmungen sind hier mit den jeweils zuständigen namibischen Behörden zu klären.
Seit dem 15. November 2021 gilt in Namibia das sogenannte Trusted Travel System. Reisende benötigen für die Einreise ein negatives PCR-Testzertifikat in digitaler Form gemäß der Trusted Travel Initiative der Afrikanischen Union oder der Global Haven Plattform. Trusted Travel (TT) soll das Prüfen von Corona-Testergebnissen verbessern und Reisenden die Einreise nach Namibia erleichtern. Dafür müssen Reisende für einen PCR-Test ein von TT autorisiertes Labor aufsuchen. Einreisende mit Ergebnissen von nicht-gelisteten Laboren müssen ihr Testergebnis zum Überprüfen auf der Website des Global Haven Systems hochladen.
Ab dem 15. Januar 2022 werden für die Einreise nach Namibia nur noch Testergebnisse akzeptiert, die über die Trusted Travel Plattform generiert oder über das Global Haven System geprüft wurden.
Bei der Ausreise aus Namibia ist ebenfalls die Trusted Travel Plattform zu nutzen, sofern nach den Einreisebestimmungen des Ziellandes bei Einreise der Nachweis eines negativen PCR-Testergebnisses erforderlich ist. Wichtig ist bei Einreise nach Deutschland die Beachtung der geltenden Corona-Einreiseverordnung.
Reiseverbindungen
Es bestehen mehrmals wöchentlich internationale Flugverbindungen mit Deutschland, teilweise mit Umstieg in Drittländern.
Bei Umsteigeverbindungen über Äthiopien ist ein PCR-Testzertifikat in digitaler Form gemäß der Trusted Travel Initiative der Afrikanischen Union oder der Global Haven Plattform vorzulegen. Weitere Einzelheiten bieten die Reise- und Sicherheitshinweise für Äthiopien.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021, zuletzt aktualisiert am 8. November 2021, und die Einstufung Namibias als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Namibia nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 72, ein Antigen-Schnelltest nach den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts maximal 24 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Namibia nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Die nächtliche Ausgangssperre ist zunächst bis 15. Dezember 2021 aufgehoben. Öffentliche Veranstaltungen, Gottesdienste, Versammlungen, Konzerte, Konferenzen mit nicht mehr als 500 Teilnehmern dürfen unter Auflagen stattfinden. Geschäfte und Einkaufszentren, Friseure, Wäschereien u.a. dürfen unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsmaßnahmen öffnen. Restaurants sind wieder geöffnet.
Hygieneregeln
Es gilt Maskenpflicht in der Öffentlichkeit. Die örtlichen Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Sollten Sie sich touristisch in Namibia aufhalten, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell.
• Falls Ihr Visum/Ihre zulässige Aufenthaltsdauer abgelaufen ist, wenden Sie sich bitte an das namibische Innenministerium/Ministry of Home Affairs and Immigration in Windhuk im Cohen Building, Kasino Street-Ecke Independence Avenue, und lassen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern.
Nicaragua - Entlistung Nicaraguas als Hochrisikogebiet ab 28.11.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nicaragua wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 28. November 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Nicaragua ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Nicaragua ist noch bis einschließlich 27. November 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei Einreise nach Nicaragua ist ein PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Der PCR-Test muss vor der Einreise an die Fluggesellschaft übersandt werden, damit diese das Einverständnis der nicaraguanischen Behörden einholt.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzen zu Honduras und Costa Rica sind geöffnet. Vor der Ausreise ist der Grenzübertritt bei den nicaraguanischen Behörden anzuzeigen.
Auch bei beim Grenzübergang auf dem Landweg ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Dieser muss spätestens 36 Stunden vor der Einreise an die nicaraguanischen Behörden per E-Mail übermittelt werden.
Reiseverbindungen
Direktflüge nach Panama, San Salvador, Mexiko und Miami bestehen im begrenzten Umfang.
Beschränkungen im Land
Es gibt keine Beschränkungen im Land.
Hygieneregeln
Es gelten keine besonderen Hygienemaßnahmen im Land. Es ist dennoch empfehlenswert, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und soziale Distanz zu wahren.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie die Hinweise lokaler Behörden.
• Aufenthalte in fremden Staaten können sich derzeit auf Einreisemöglichkeiten in andere Länder auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt jeder Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Reiseländer über die Reise- und Sicherheitshinweise.
• Klären Sie rechtzeitig vor Reiseantritt die Details zur Übermittlung des PCR-Tests (s. Einreise) mit Ihrer Fluggesellschaft (insbesondere Frist zum Übersenden, Empfängeradresse).
Portugal - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln, Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Epidemiologische Lage
Portugal ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Für Einreisende auf dem Luft-, See- und Landweg aus Deutschland, wie aus allen EU- und Schengen-Staaten, gelten keine Beschränkungen bezüglich des Reisezwecks und keine Quarantänevorschriften. Ein negativer PCR-Test (TAAN) oder ein negativer Antigen-Test (TRAg) ist für alle Reisenden auf das Festland erforderlich.
Sowohl der PCR-Test, als auch der Antigen-Test dürfen ab dem 1. Dezember 2021 nicht mehr als 48 Stunden vor Abflug erstellt worden sein und sind gegenüber der Fluggesellschaft nachzuweisen. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU sind ab dem 1. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Reisende müssen für die Einreise auf dem Luftweg eine elektronische Reiseanmeldung (Passenger Locator Card) ausfüllen. Es wird zudem bei allen Einreisenden auf dem Luftweg die Körpertemperatur gemessen; übersteigt diese 38° C, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Madeira und Azoren.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze zu Spanien ist wieder geöffnet. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer zu beachten.
Reiseverbindungen
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin geänderte Zugangsregelungen. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal .
Portugiesische Häfen auf dem Festland und in den Autonomen Regionen sind wieder geöffnet, es gelten grundsätzlich die Einreisebestimmungen wie auf dem Luftweg. Die Öffnung der Häfen schließt Kreuzfahrttourismus ein.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 gilt der Nationale Notstand (estado de calamidade), der strengere Maßnahmen umfasst. Der Zugang zu Restaurants, touristischen Komplexen, Hotels und sonstigen regionalen Unterkünften, Veranstaltungen (mit Sitzplatzreservierung) und Fitness-Studios wird auf Personen beschränkt, die ein Digitales COVID-Zertifikat der EU oder einen COVID-Test (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 48 Stunden) vorlegen können. Bei Großveranstaltungen ohne festen Sitzplatz, Sportveranstaltungen und beim Besuch von Diskotheken und Bars wird zusätzlich, auch bei geimpften Personen, ein negativer COVID-Test verlangt (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 48 Stunden).
In der Woche vom 2. - 9. Januar 2022 bleiben Kindergärten, Schulen Diskotheken und Bars geschlossen.
Je nach Pandemieentwicklung können regional unterschiedliche Beschränkungen und Maßnahmen gelten, die von der portugiesischen Regierung regelmäßig veröffentlicht werden. Detaillierte Informationen bieten die portugiesischen Behörden und Re-open EU
Hygieneregeln
Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln können auch weiterhin vorgenommen werden. Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, sollte grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen von Masken ist ab dem 1. Dezember 2021 wieder in allen geschlossenen Räumen verpflichtend. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter zehn Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben eigene Maßnahmen ergriffen. In den Autonomen Regionen Madeira und den Azoren gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Raum, auf Madeira auch im Freien.
Vor der Einreise nach Madeira (innerhalb von 48 und 12 Stunden vor dem Boarding) muss stets eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Kinder unter 12 Jahre werden in die Gesundheitserklärung des mitreisenden Erwachsenen aufgenommen.
Bei der Einreise nach Madeira muss entweder ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Die Reisenden können ausnahmsweise auch bei der Einreise einen kostenfreien Antigen-Schnelltest durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben. Der Testnachweis in englischer Sprache sollte vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, aber dennoch auch in Papierform mitgeführt werden.
Ausnahmen von der Testpflicht bestehen für gegen COVID-19 geimpfte Personen sowie für von COVID-19 genesene Personen und Kinder unter 12 Jahren, sofern sie keine COVID-19-Symptome zeigen. Informationen zu den Voraussetzungen und den erforderlichen Nachweisen bietet die Tourismusbehörde von Madeira. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird akzeptiert und sollte ebenso vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, aber dennoch in Papierform mitgeführt werden.
Bei Reisen auf dem Luft- oder Seeweg von Madeira nach Porto Santo muss zusätzlich zur digitalen Einreiseanmeldung ein negativer Antigen-Schnelltest (kein Selbsttest) vorgelegt werden, der bei Abflug/Abfahrt nicht älter als 48 Stunden sein darf. Minderjährige unter 12 Jahren, sowie gegen COVID-19 vollständig geimpfte oder genesene Personen benötigen keinen Test. Auf Madeira können COVID-19-Tests gegen Vorlage des Tickets bei Apotheken, Kliniken und Labors kostenfrei gemacht werden.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal für Kreuzfahrtschiffe geöffnet. Bei der Einreise auf dem Seeweg bzw. beim Landgang wird ein Antigen-Schnelltest akzeptiert, der maximal 48 Stunden vor dem Landgang entnommen wurde.
Auf Madeira gilt der Katastrophenfall (estado de contingencia). Dies hat strengere Maßnahmen als bisher zur Folge. Der Zugang zu Sport- und Kultureinrichtungen, Frisörgeschäften, Restaurants, Bars und Diskotheken ist auf geimpfte oder genesene Personen beschränkt. Dies gilt auch für die Teilnahme an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen. Der Zugang wird mit Wirkung vom 27. November 2021 auch noch mit einer zusätzlichen Testpflicht (Antigen-Schnelltest) kombiniert. Beim Zugang zu Supermärkten und der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen reicht der Nachweis, dass die Person entweder geimpft, genesen oder getestet ist.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Dieser Fragebogen muss auch bei Reisen zwischen den Inseln ausgefüllt werden. Der Fragebogen muss bei Inhabern eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU hingegen nicht ausgefüllt werden.
Bei der Einreise auf dem Luft- oder Seeweg vom Festland auf die Azoren muss entweder ein negativer PCR-Test oder Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde, oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde, vorgelegt werden. Davon ausgenommen sind Kinder bis zu 12 Jahre. Das Testergebnis ist nach Ausfüllen des Fragebogens zur Validierung hochzuladen. Ein PCR-Test kann ausnahmsweise auch noch bei Einreise durchgeführt werden; das Ergebnis liegt in der Regel innerhalb von 24 Stunden vor. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses ist von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU sind von der Testpflicht befreit. Bei Reisen zwischen den Inseln ist derzeit kein erneuter PCR-Test bzw. Antigen-Schnelltest erforderlich; dies kann sich jedoch je nach Risikoeinstufung der Herkunftsinsel kurzfristig ändern.
Die Häfen der Autonomen Region Azoren sind für Kreuzfahrttourismus wieder geöffnet. Der Landgang von Touristen ist nur im sogenannten „Bubble-System“ möglich (organisierte Gruppenausflüge mit besonderem Hygienekonzept).
Auf den Azoren gelten fünf Risikoeinstufungen , die von Insel zu Insel variieren können. Teilweise gelten nächtliche Ausgangssperren. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. Es gelten weiterhin eingeschränkte Öffnungszeiten und Auflagen für Geschäfte, Einkaufszentren, Restaurants und Cafés.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests in einigen dazu bestimmten Labors auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über mögliche Änderungen im Flugplan und die aktuellen Beförderungsbedingungen. Falls der Testnachweis anhand eines RT-PCR-Tests erbracht wird, bestehen einige Fluggesellschaften auf einer exakten Benennung des RT-PCR-Tests im Nachweisdokument.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
São Tomé und Príncipe - Entlistung São Tomé und Príncipes als Hochrisikogebiet ab 28.11.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach São Tomé und Príncipe wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 28. November 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
São Tomé und Príncipe ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 27. November 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das saotomeische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei der Einreise ist ein negativer PCR-Test nachzuweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Reiseverbindungen
Der internationale Reiseverkehr findet in eingeschränktem Maße wieder statt. Charterflüge sind zugelassen, Kreuzfahrtschiffe ebenfalls.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben hat sich weitestgehend normalisiert. Märkte und Geschäfte sind offen. Reisebeschränkungen sind weiterhin in Kraft. Die touristische Infrastruktur ist zum größten Teil geschlossen.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie die Wahrung von sozialer Distanz in der Öffentlichkeit.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der saotomeischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsministerium unter der Telefonnummer +239 222 6145.
Salomonen - Änderung Reiseverbindungen
Epidemiologische Lage
Die Salomonen waren von COVID-19 bislang nicht betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht eine Einreisesperre für alle Reisenden, die nicht Staatsbürger der Salomonen sind oder eine permanente Aufenthaltsbewilligung haben.
Reisende müssen vor Einreise bis zu drei COVID-19-Tests über einen Zeitraum von 21 Tagen durchführen und die negativen Testergebnisse vorlegen. Alle Reisenden müssen für mindestens 14 Tage in Quarantäne und sich in dieser Zeit weiteren COVID-19-Tests unterziehen. Die Einreise nach Aufenthalt in Ländern, in denen die Delta-Variante nachgewiesen wurde, ist ab sofort auf unbestimmte Zeit nicht mehr möglich.
Durch- und Weiterreise
Die Grenze zu Papua-Neuguinea ist geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit findet kein regulärer internationaler Flugverkehr statt. Nur vom National Disaster Council genehmigte Cargo- und Charterflüge werden durchgeführt. Solomon Airlines hat alle regulären internationalen Flüge bis mindestens 26. März 2022 eingestellt.
Die Häfen von Honiara und Noro wurden zu den einzigen Anlaufhäfen für alle in salomonischen Gewässern operierenden Schiffe bestimmt. Je nach Herkunftsland eines Frachtschiffes besteht eine fünf-, neun- oder 14-tägige Quarantänepflicht vor einem Landgang.
Einreisen mit Kreuzfahrtschiffen und Yachten sind nicht gestattet.
Beschränkungen im Land
Der öffentliche Notstand wurde bis auf weiteres verlängert. Es bestehen jedoch derzeit keine internen Bewegungseinschränkungen.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung der Salomonen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsministerium der Salomonen.
Singapur - Entlistung Singapurs als Hochrisikogebiet ab 28.11.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Singapur wird gewarnt. Mit Wirkung vom 28. November 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Singapur ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 27. November 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Ministry of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Singapur unterliegt nach wie vor Einschränkungen. Einreisen aus Deutschland sind derzeit auf zwei Arten möglich:
• Deutschland wird momentan in Kategorie 2 der Einreiseregelungen Singapurs geführt. Dies bedeutet, dass Inhaber von längerfristigen Aufenthaltstiteln unter der „Work Pass Holder General Lane“ nach vorheriger Genehmigung durch das Ministry of Manpower (MoM) oder der Immigration and Checkpoints Authority (ICA) einreisen können. Die Zuständigkeit, teilweise auch anderer Behörden, richtet sich nach der Art des Aufenthaltstitels. Der Nachweis eines negativen Schnelltests oder PCR-Tests vor der Einreise und eines kostenpflichtigen PCR-Tests am siebten Tag nach Einreise sind vorgeschrieben. Die Quarantäne („Stay-Home-Notice“, SHN) beträgt sieben Tage und kann in der eigenen Wohnung oder einer geeigneten, selbstgewählten Unterkunft verbracht werden.
• Vollständig Geimpfte können über die „Vaccinated Travel Lane“ (VTL) einreisen. Hierfür muss vorab über die Webseite Safe Travel ein „Vaccinated Travel Pass“ beantragt werden. Die Einreise ist auch für kurzfristige Aufenthalte und Besuchszwecke möglich. Voraussetzung ist die vollständige Impfung in Singapur oder einem anderen Land, für das das VTL-Verfahren gilt, und ein vorheriger, durchgängiger, 14-tägiger Aufenthalt in Singapur oder einem anderen Land, das unter die VTL-Regelung fällt. Weiterhin ist ein negativer Schnelltest oder PCR-Test vor Antritt der Reise vorzulegen, ein besonders ausgewiesener „VTL“-Direktflug zu nutzen sowie ein weiterer kostenpflichtiger PCR-Test bei Ankunft durchzuführen. Einreisende mit einem geplanten Kurzaufenthalt müssen zudem eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen haben, die auch im Fall einer COVID-19-Erkrankung greift (auch ausländische Reisekrankenversicherungen sind möglich). Zudem ist das Herunterladen und die Nutzung der „Trace Together“-App vorgeschrieben. Ungeimpfte Kinder unter 12 Jahren dürfen in Begleitung eines geimpften Reisenden die VTL ebenfalls nutzen.
Details zu den verschiedenen Reisekorridoren und den Voraussetzungen für die Einreise finden sich auf der Webseite „Safe Travel “ der ICA.
Alle Reisenden müssen vor Antritt der Reise online eine Gesundheitserklärung ausfüllen.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit ist derzeit nur auf ausgewählten Strecken u.a. von Singapore Airlines Group, Lufthansa, Air France, KLM und Swiss möglich.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten bestehen über diverse kommerzielle Flugverbindungen von und nach Europa. Direktflüge von und nach Deutschland sind derzeit mit Lufthansa, Singapore Airlines und Scoot möglich.
Beschränkungen im Land
Beim Betreten und Verlassen von Geschäften, Malls, Restaurants und Dienstleistern muss verpflichtend ein Check-In mittels der „Trace-Together“-App oder –Token erfolgen. Die Teilnahme am öffentlichen Leben setzt zunehmend den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes voraus, so u.a. beim Zugang zu Restaurants.
Hygieneregeln
Es besteht die generelle Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Einreise- und Transitbestimmungen bei der ICA sowie zu den Gesundheitsmaßnahmen in Singapur beim Ministry of Health.
• Informieren Sie sich bei Singapore Airlines bezüglich der Transitmöglichkeiten.
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter oder Fluggesellschaft. Erkundigen Sie sich vor einer Flugbuchung in jedem Fall bei Ihrer Fluggesellschaft.
• Prüfen Sie vor Abreise, ob Ihre Reisekrankenversicherung auch den Fall einer COVID-19-Erkrankung abdeckt.
Spanien - Änderung Beschränkungen im Land: Katalonien
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Reisende, die nach Spanien auf dem Luft- oder Seeweg einreisen, inkl. Transitreisende, müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der beim Check-in und bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Der generierte QR-Code kann auch als Papierausdruck vorgelegt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code) vorlegen zu lassen. Falschangaben oder das Fehlen des QR-Codes können mit Geldstrafen geahndet werden. Wichtig: Das Formular kann maximal 48 Stunden vor geplanter Einreise ausgefüllt werden. Die Sitzplatznummer kann auch nachträglich in das bereits ausgefüllte elektronische Formular eingetragen werden. Der QR-Code wird jedoch erst generiert, wenn der Reisende die Sitzplatznummer in das Formular einträgt.
Die spanische Regierung veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Liste der als Risikogebiete eingestuften Länder. Deutschland ist als Risikogebiet eingestuft. Für alle Reisenden ab einem Alter von 12 Jahren, die sich in einem Risikoland/-gebiet aufgehalten haben, gilt die Verpflichtung, einen der folgenden Nachweise mitzuführen:
• entweder ein negatives Testergebnis; anerkannt werden: Nukleinsäureamplifikationstests, z.B. PCR-, LAMP-, oder TMA-Test oder in der Europäischen Union anerkannte Antigen-Tests (sog. „Schnelltest“). Die Testung darf höchstens 72 Stunden (Nukleinsäureamplifikationstests) bzw. 48 Stunden (Antigen-Tests) vor Einreise vorgenommen worden sein. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Sitzstaat des Labors, negatives Testergebnis.
• oder einen Nachweis, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt mit einem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) oder der WHO im Wege der Notfallzulassung zugelassenen Impfstoff erfolgt ist. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle.
• oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests, angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.
Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus einem Risikogebiet in Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Transportunternehmen, Grenzpendler und Grenzgänger, die auf dem Landweg einreisen.
Alle Nachweise müssen elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen. Nähere Informationen auf Spanisch finden sich auf dieser Webseite.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe wieder geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Für die Durchreise bestehen keine Einschränkungen.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist noch nicht wieder auf Vor-Pandemie-Niveau.
Beschränkungen im Land
Die Autonomen Gemeinschaften können mit Zustimmung der Gerichte und abhängig von der Infektionslage örtlich begrenzte Mobilitäts- und andere Beschränkungen verhängen sowie Zusammenkünfte auf eine Personenzahl begrenzen. Einzelne Autonome Gemeinschaften können zudem Anmeldeerfordernisse bei Einreise aus bestimmten Gebieten in Spanien oder aus dem Ausland erlassen. Weiterführende Links zu den Regelungen der einzelnen Autonomen Gemeinschaften finden sich auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums .
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt die 3G-Regel u.a. für den Zugang zu Restaurants, Diskotheken, Fitness-Studios und Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Weitere Informationen bieten die katalanischen Behörden.
In Andalusien bestehen zur Zeit keine Einschränkungen , die jedoch bei steigenden Inzidenzen wieder eingeführt werden. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Informationen zu möglichen Einschränkungen in den übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland werden auf den Webseiten der jeweiligen Regionalregierung veröffentlicht.
Besonderheiten auf den Inseln
Für Reisende, die aus dem Ausland auf die Balearen reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien. Von Besuchern, die unmittelbar vom spanischen Festland oder den Kanaren auf die Balearen reisen, wird kein Test-, Impf- oder Genesungszertifikat verlangt.
Aktuelle und detaillierte Informationen, auch zur Einreiseanmeldung, Testpflicht und Ausnahmen von der Testpflicht für Geimpfte und Genesene sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Die seit Beginn der Pandemie geschlossenen Einrichtungen des Nachtlebens wie Clubs und Discotheken dürfen unter Auflagen (u.a. Tanzen nur mit Maske) wieder öffnen. Für den Zugang gilt die 3G-Regel.
Für Besucher, die aus dem Ausland auf die Kanaren reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien.
Von Besuchern, die unmittelbar vom spanischen Festland oder von den Balearen auf die Kanaren reisen, wird kein Test-, Impf- oder Genesungszertifikat verlangt.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
Die Maskenpflicht im Freien besteht nur, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Bei Open-Air-Veranstaltungen ist eine Maske zu tragen, es sei denn, das Publikum befindet sich auf Sitzplätzen, die den Sicherheitsabstand von 1,5 Meter gewährleisten. In allen geschlossenen öffentlichen Räumen und in den öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt die Maskenpflicht weiter bestehen. Nähere Informationen finden sich in der spanischen Verordnung.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
St. Kitts und Nevis - Entlistung St. Kitts und Nevis als Hochrisikogebiet ab 28.11.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach St. Kitts und Nevis wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 28. November 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
St. Kitts und Nevis ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 27. November 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die offizielle Internetseite der Regierung von St. Kitts und Nevis und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist für nachweislich vollständig geimpfte Touristen möglich, Kinder unter 18 Jahre können ihre Eltern ohne Impfnachweis begleiten. Vor Einreise muss ein Online-Formular ausgefüllt werden, sowie ein höchstens 72 Stunden vor Einreise durchgeführter negativer PCR-Test mitgeführt werden. Je nach Situation kann eine Quarantäne unterschiedlicher Länge erforderlich werden. Einzelheiten sind in den St. Kitts Tavel Requirements bzw. den Nevisisland Travel Protocols veröffentlicht.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen und die Häfen sind geöffnet.
Beschränkungen im Land
Es bestehen zahlreiche Beschränkungen im öffentlichen Leben und im Handel, die die Regulation No. 15 von St. Kitts und Nevis zusammenfasst. Weiterhin gilt eine nächtliche Ausgangssperre.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht, in der Öffentlichkeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und sich vor dem Betreten öffentlicher Gebäude die Hände zu desinfizieren.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen der Regierung und den St. Kitts und Nevis „health and travel protocols".
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
-
Birgitt
- Moderator
- Beiträge: 35352
- Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
- Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
- Kontaktdaten:
Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 26.11.2021 - Teil 3
Südafrika - Einstufung Südafrikas als Virusvariantengebiet ab 28.11.2021, 0:00 Uhr, Änderung Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Südafrika wird mit Wirkung vom 28. November 2021, 0:00 Uhr, gewarnt.
Epidemiologische Lage
Südafrika ist von COVID-19 stark betroffen. Dort wurden zudem neue, ansteckendere Varianten von COVID-19 festgestellt, weshalb Südafrika mit Wirkung vom 28. November 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft ist. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das südafrikanische Department of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Personen ab Vollendung des 5. Lebensjahres müssen bei Ankunft einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der den Vorgaben der WHO entspricht und bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Reisende, die ohne einen solchen Testnachweis einreisen, müssen sich auf eigene Kosten unmittelbar bei Ankunft einem Antigen-Test unterziehen und sich im Falle eines positiven Testergebnisses in eine zehntägige Quarantäne begeben. Fluglinien berufen sich bei der Prüfung der Mitnahmevoraussetzungen von Passagieren auf dem Weg nach Südafrika auf Vorgaben der South African Civil Aviation Authority und verlangen erfahrungsgemäß ausnahmslos Nachweise negativer PCR-Tests.
Bei Einreise muss ein vollständig ausgefüllter Reise-Gesundheitsfragebogen abgegeben werden. Es empfiehlt sich, den Fragebogen bereits bei Antritt der Reise mitzuführen.
Von allen Reisenden wird zudem erwartet, dass sie die mobile App „COVID Alert South Africa" auf ihrem Mobiltelefon installiert haben, eine Reisekrankenversicherung vorweisen und ihren Unterkunftsnachweis inkl. Anschrift vorlegen, sollte eine Quarantäne erforderlich werden. Fluglinien und Einreisekontrollstellen überprüfen die Einhaltung dieser Vorgaben. Eine Auslandsreisekrankenversicherung ist für die Einreise nicht mehr zwingend, jedoch weiterhin dringend empfohlen.
Durch- und Weiterreise
Die Nachweispflicht eines negativen PCR-Tests bei Einreise in Südafrika gilt auch für den Fall einer geplanten Durchreise. Der Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung ist nicht erforderlich, kann jedoch eine reibungslose Durchreise erleichtern. Ein- und Ausreisen auf dem Landweg von und nach Südafrika sind nur an 20 Grenzübergängen erlaubt. Dort ist mit langen Abfertigungszeiten zu rechnen. Alle kommerziellen Seehäfen sind geöffnet.
Reiseverbindungen
Es gibt reguläre internationale Flugverbindungen, jedoch mit eingeschränktem Angebot. Inlandsflüge sind häufig voll besetzt.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021, zuletzt aktualisiert am 8. November 2021, und die Einstufung Südafrikas als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Südafrika nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 72, ein Antigen-Schnelltest nach den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts maximal 24 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Südafrika nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Seit 1. Oktober 2021 gilt der Lockdown in der untersten von 5 Stufen (adjusted Alert Level 1). Es gelten derzeit u.a. eine nächtliche Ausgangssperre und die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit.
Ausführliche Informationen in englischer Sprache bietet die südafrikanische Regierung.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit und am Arbeitsplatz besteht ausnahmslos die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Vor dem Betreten von Geschäften müssen die Hände desinfiziert werden. Eine Abstandsregel von 1,5 Meter ist einzuhalten (Besonderheiten gelten z.B. beim Transportwesen).
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- und auch Gefängnisstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der südafrikanischen Regierung.
• Installieren Sie die mobile App "COVID Alert South Africa".
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten setzen Sie sich mit der südafrikanischen COVID-Hotline telefonisch (0800 029 999) oder WhatsApp (0600 12 3456) in Verbindung.
• Beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise der angrenzenden Länder Südafrikas bei Einreise auf dem Landweg.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Tschechische Republik - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Tschechische Republik wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Tschechische Republik ist von COVID-19 stark betroffen. Die Tschechische Republik ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; in einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle Sieben-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Die Tschechische Republik setzt das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen, roten oder dunkelroten Kategorie zugerechnet. Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
Die Einreise ist für EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik aus jeglichem Grund möglich. Andere Staatsangehörige können nur dann aus jeglichem Grund einreisen, wenn sie seit mindestens 14 Tagen komplett geimpft sind und über einen in Tschechien anerkannten Impfnachweis verfügen.
Deutschland ist in die dunkelrote Kategorie (Land mit sehr hohem Infektionsrisiko) eingestuft. Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die Pflicht zur Einreiseanmeldung . Für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden aus oder in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren sowie Grenzpendler und Grenzgänger entfällt die Pflicht zu Einreiseanmeldung und zum Test.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium .
Für Einreisen aus den unterschiedlichen Kategorien gilt Folgendes:
1. Grüne und orange Kategorie:
Aus Ländern der grünen und orangen Kategorie ist die Einreise nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden oder Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Einreisende können auch innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR- oder Antigentests vornehmen lassen.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, sind Einreisen ohne Test möglich.
2. Rote und dunkelrote Kategorie:
Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Tschechische Staatsbürger, sowie Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik können statt des PCR-Tests auch einen Antigentest (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen, sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln einreisen. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden.
Für geimpfte oder genesene EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die Pflicht zur Einreiseanmeldung .
Über weitere Ausnahmen von der Anzeige-und Testpflicht bei Einreise informiert das tschechische Innenministerium . Diese bestehen u.a. für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren sowie Grenzpendler und Grenzgänger.
Es werden das digitale COVID-Zertifikat der EU sowie Zertifikate weiterer Staaten, die von der EU oder Tschechien anerkannt werden, zur Einreise akzeptiert.
Für geimpfte Reisende aus diesen Ländern ist kein negativer Test erforderlich, wenn die Zweitimpfung bei einem Impfschema mit zwei Dosen oder die Impfung bei einem Impfschema mit einer Dosis mindestens 14 Tage zurückliegt.
Für Genesene, die in den letzten 180 Tagen erkrankt waren, ist kein negativer Test erforderlich, wenn der Genesenennachweis mit einem digitalen COVID-Zertifikat erbracht wird.
Die Regelungen zur Einreise aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gelten für alle EU-und EWR-Staatsangehörige und Ausländer mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem dieser Staaten. Andere Ausländer können, sofern sie nicht den Nachweis einer in Tschechien anerkannten Impfung führen, nur mit einem von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellten Visum in die Tschechische Republik einreisen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise (maximal 12 Stunden) ist für Deutsche, alle weiteren EU-Staatsangehörigen und Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat möglich.
Sofern diese aus Deutschland oder einem anderen Land einreisen ist die Durchreise auf dem Landweg ohne Einreiseanmeldung, Test und Quarantäne möglich.
Bei Einreise mit dem Flugzeug und Weiterreise auf dem Land- oder Flugweg ist Einreiseanmeldung und Test (PCR-Test maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 24 Stunden vor Einreise) erforderlich. Genesene und Geimpfte benötigen keinen Test, aber die Einreiseanmeldung und einen digitalen Nachweis über Impfung und Genesung. Durchreisen aus einem Land mit sehr hohem Infektionsrisiko (dunkelrote Kategorie) sind nur aus triftigen Gründen möglich.
Durchreisen von Drittstaatern ohne Impfnachweis oder ohne Aufenthaltserlaubnis für die EU, die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, sind nicht möglich.
Die Durchreise aus Deutschland und anderen Nachbarländern der Tschechischen Republik darf nicht länger als 24 Stunden, aus allen anderen Ländern nicht länger als 12 Stunden dauern. Es sind keine Zwischenstopps (außer Tanken, Umsteigen usw.) erlaubt.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßengrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen geöffnet.
Beschränkungen im Land
Die Tschechische Regierung hat mit Wirkung vom 26. November 2021 für 30 Tage den Notstand ausgerufen.
In Tschechien gilt ein Maßnahmenpaket mit verschiedenen Verhaltensmaßregeln und Hygienemaßnahmen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert im Covid-Portal (Englisch) über die jeweils aktuellen Maßnahmen.
In Innenräumen und im Freien dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Ausnahmen bestehen bei organisierten Veranstaltungen im Innern sowie für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen maximal 30 Personen teilnehmen dürfen. Bei Freizeitaktivitäten mit über 20 Personen müssen die Teilnehmer geimpft oder genesen sein. Die maximale Teilnehmerzahl liegt dann bei 100 Personen. Organisierte Sport- Kultur- und Ausbildungsveranstaltungen sind mit bis zu 1.000 Personen und nur für Geimpfte und Genesene möglich.
Geschäfte sind mit Einschränkungen geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik) können nur noch von Geimpften oder Genesenen wahrgenommen werden. Kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Sehenswürdigkeiten, Kino) sowie botanische und zoologische Gärten sind mit Einschränkungen geöffnet. Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Wellness- und Fitnesseinrichtungen sowie Kultureinrichtungen, wie Kinos und Theater, sind nur noch für Geimpfte und Genesene geöffnet. Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich.
Restaurants und Hotels sind nur noch für Geimpfte oder Genesene geöffnet. Restaurants sind nur zwischen 5:00 Uhr und 22:00 Uhr geöffnet. Es dürfen maximal sechs Personen an einem Tisch sitzen.
Es besteht ein Verbot, im Freien Alkohol zu konsumieren oder zu essen. Advents- und Weihnachtsmärkte sind untersagt.
Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen COVID-Nachweis, Kinder zwischen 12 und 18 Jahren einen PCR-Nachweis (maximal 72 Stunden alt) für körpernahe Dienstleistungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Restaurants und Hotels.
Hygieneregeln
Im Freien, wo der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, sowie in allen Innenräumen (außer der eigenen Wohnung), in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen und bei Fahrgemeinschaften in Kraftfahrzeugen, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen darüber hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation .
Turkmenistan - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Berichten zufolge sollen ab dem 26. November 2021 die Grenzübergänge Khojeyli-Kunya-Urgench und Shavat-Dashoguz zu Usbekistan für den LKW-Frachtverkehr wiedereröffnet worden sein. Das Passieren der Grenze unterliegt strengen Gesundheitskontrollen und Hygienemaßnahmen.
Alle anderen Landgrenzübergänge sind bis auf weiteres geschlossen.
Internationale kommerzielle Flüge bleiben ausgesetzt. Die einzige Möglichkeit, das Land auf dem Luftweg zu betreten oder zu verlassen, ist eine begrenzte Anzahl von Charterflügen, die am internationalen Flughafen Turkmenabat (CRZ) durchgeführt werden dürfen.
Nur turkmenische Staatsangehörige, ständige Einwohner, Diplomaten und Arbeiter in kritischen Industrien und kritischen Infrastrukturen dürfen in das Land einreisen. Alle Ausländer müssen einen Nachweis über einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden), und einen Nachweis über einen Test auf COVID-19-Antikörper bei der Einreise vorlegen. Ungeimpfte Ausländer müssen sich einer 21-tägigen Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung unterziehen. Geimpfte Reisende müssen sich nur sieben Tage lang selbst isolieren und können dies an ihrem Wohnort tun.
Die Behörden testen alle internationalen Reisenden bei der Ankunft, unabhängig vom Impfstatus. Während Gütertransportunternehmen grundsätzlich die Einreise erlaubt ist, haben turkmenische Behörden den grenzüberschreitenden Güterverkehr bisher ohne Vorwarnung oder Erklärung eingeschränkt. Alle Personen, die das Land verlassen, müssen im Besitz eines negativen COVID-19-Testzertifikats sein, das innerhalb der letzten 24 Stunden unterzeichnet wurde.
Die Behörden haben die Maßnahmen in Ashgabat und Turkmenbashi sowie in der Region Mary verschärft. Der Zugang zu Ashgabat ist eingeschränkt; Einzelpersonen dürfen die Stadt nur aus begrenzten wesentlichen Gründen, einschließlich der Arbeit, betreten oder verlassen. Laut Medienberichten setzt die Polizei in Ashgabat und Turkmenbashi ab ca. 22:00 Uhr eine unangekündigte Ausgangssperre im Zusammenhang mit COVID-19 durch; es ist unklar, wann diese Maßnahme endet. In Mary Region wurde der Busverkehr zwischen den Distrikten auf unbestimmte Zeit eingestellt. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber so weit wie möglich auf Remote-Arbeit umstellen.
Viele nicht unbedingt notwendige Einzelhändler wurden landesweit geschlossen. Alle Menschen müssen eine soziale Distanz von mindestens zwei Metern (6,5 Fuß) einhalten und in der Öffentlichkeit Gesichtsmasken tragen. Parks und Erholungsgebiete in urbanen Zentren werden voraussichtlich geschlossen. Versammlungen, einschließlich Familienfeiern, sind bundesweit auf unbestimmte Zeit verboten. Der Bahnverkehr auf allen Linien, mit Ausnahme derjenigen zwischen Ashgabat-Dashoguz und Ashgabat-Turkmenbashi, wurde eingestellt.
Inlandsflüge verkehren nach einem deutlich reduzierten Flugplan. Überlandreisen zwischen den Bezirken sind verboten. Sicherheitskräfte haben Kontrollpunkte an Straßen nach Ashgabat errichtet; Es wurden auch Kontrollpunkte auf Autobahnen in den Provinzen Balkan, Mary und Dashoguz gemeldet, an denen Gesundheitsuntersuchungen durchgeführt wurden. Für Reisen innerhalb oder zwischen den Provinzen sind Sondergenehmigungen erforderlich.
Die Behörden können ohne Vorankündigung weitere Beschränkungen aufgrund der Krankheitsaktivität verhängen. Quelle: Garda World
Zimbabwe - Einstufung Simbabwes als Virusvariantengebiet ab 28.11.2021, 0.00 Uhr, Änderung Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Simbabwe wird mit Wirkung vom 28. November 2021, 0:00 Uhr, gewarnt.
Epidemiologische Lage
Simbabwe ist von COVID-19 stark betroffen. Simbabwe ist mit Wirkung vom 28. November 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Gesundheitsministerium von Simbabwe und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, und bei der Einreise symptomfrei sein (kein Fieber, kein Husten). Wird bei der Einreise kein negativer PCR-Test vorgelegt oder werden Symptome festgestellt, so ist eine Quarantäne für zehn Tagen auf eigene Kosten erforderlich. Einreisevisa mit einer Gültigkeit von 30 Tagen werden gegen eine Gebühr von 30,- USD an den beiden internationalen Flughäfen Harare und Victoria Falls ausgestellt.
Die Einreise für Touristen auf dem Landweg ist derzeit nur an den Grenzübergängen Kazungula (von und nach Botsuana) und Victoria Falls Bridge (von und nach Sambia) möglich. Reisende müssen dabei nachweisen, dass sie vollständig geimpft sind. Ungeimpfte (oder nicht vollständig Geimpfte) dürfen auf dem Landweg nur dann nach Simbabwe einreisen, wenn sie anhand ihres Flugtickets nachweisen können, dass sie noch am selben Tag der Einreise das Land auf dem Luftweg verlassen werden. Eine Übernachtung in Simbabwe ist nicht gestattet.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- oder Weiterreise ist derzeit nur über die beiden internationalen Flughäfen oder unter Einschränkungen auf dem Landweg (s. Einreise) zur unmittelbaren Weiterreise möglich.
Reiseverbindungen
Mehrere Fluggesellschaften bieten Flugverbindungen nach Harare und Victoria Falls an. Der Flugbetrieb kann jederzeit kurzfristig eingestellt bzw. Flüge kurzfristig gestrichen oder verschoben werden.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021, zuletzt aktualisiert am 8. November 2021, und die Einstufung Simbabwes als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Simbabwe nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 72, ein Antigen-Schnelltest nach den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts maximal 24 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Simbabwe nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
In Simbabwe gelten weiterhin besondere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie. Es gilt eine Ausgangssperre von 18 Uhr bis 6 Uhr morgens. Geschäfte dürfen lediglich eingeschränkt öffnen. Hotels sind geöffnet, Restaurants und Bars sind bis auf weiteres geschlossen und dürfen nur Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken anbieten. Der innerstaatliche Reiseverkehr ist grundsätzlich untersagt. Touristische Einrichtungen sind unter Beachtung der Hygienevorschriften geöffnet. Einige Hochinzidenzgebiete im Land können nur mit besonderer Genehmigung aufgesucht werden (Kariba, Kwekwe, Karoi).
Die Regelungen können sich sehr kurzfristig ändern.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist im gesamten öffentlichen Bereich Pflicht, bei Betreten von Geschäften, Restaurants, Hotels usw. erfolgen Temperaturmessungen und die Desinfektion der Hände.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise bei der simbabwischen Botschaft in Berlin und dem Gesundheitsministerium von Simbabwe und erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über die geltenden Beförderungsrichtlinien.
• Informieren Sie sich vor Ort über den aktuellen Stand der Beschränkungsmaßnahmen.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Südafrika wird mit Wirkung vom 28. November 2021, 0:00 Uhr, gewarnt.
Epidemiologische Lage
Südafrika ist von COVID-19 stark betroffen. Dort wurden zudem neue, ansteckendere Varianten von COVID-19 festgestellt, weshalb Südafrika mit Wirkung vom 28. November 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft ist. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das südafrikanische Department of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Personen ab Vollendung des 5. Lebensjahres müssen bei Ankunft einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der den Vorgaben der WHO entspricht und bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Reisende, die ohne einen solchen Testnachweis einreisen, müssen sich auf eigene Kosten unmittelbar bei Ankunft einem Antigen-Test unterziehen und sich im Falle eines positiven Testergebnisses in eine zehntägige Quarantäne begeben. Fluglinien berufen sich bei der Prüfung der Mitnahmevoraussetzungen von Passagieren auf dem Weg nach Südafrika auf Vorgaben der South African Civil Aviation Authority und verlangen erfahrungsgemäß ausnahmslos Nachweise negativer PCR-Tests.
Bei Einreise muss ein vollständig ausgefüllter Reise-Gesundheitsfragebogen abgegeben werden. Es empfiehlt sich, den Fragebogen bereits bei Antritt der Reise mitzuführen.
Von allen Reisenden wird zudem erwartet, dass sie die mobile App „COVID Alert South Africa" auf ihrem Mobiltelefon installiert haben, eine Reisekrankenversicherung vorweisen und ihren Unterkunftsnachweis inkl. Anschrift vorlegen, sollte eine Quarantäne erforderlich werden. Fluglinien und Einreisekontrollstellen überprüfen die Einhaltung dieser Vorgaben. Eine Auslandsreisekrankenversicherung ist für die Einreise nicht mehr zwingend, jedoch weiterhin dringend empfohlen.
Durch- und Weiterreise
Die Nachweispflicht eines negativen PCR-Tests bei Einreise in Südafrika gilt auch für den Fall einer geplanten Durchreise. Der Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung ist nicht erforderlich, kann jedoch eine reibungslose Durchreise erleichtern. Ein- und Ausreisen auf dem Landweg von und nach Südafrika sind nur an 20 Grenzübergängen erlaubt. Dort ist mit langen Abfertigungszeiten zu rechnen. Alle kommerziellen Seehäfen sind geöffnet.
Reiseverbindungen
Es gibt reguläre internationale Flugverbindungen, jedoch mit eingeschränktem Angebot. Inlandsflüge sind häufig voll besetzt.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021, zuletzt aktualisiert am 8. November 2021, und die Einstufung Südafrikas als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Südafrika nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 72, ein Antigen-Schnelltest nach den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts maximal 24 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Südafrika nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Seit 1. Oktober 2021 gilt der Lockdown in der untersten von 5 Stufen (adjusted Alert Level 1). Es gelten derzeit u.a. eine nächtliche Ausgangssperre und die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit.
Ausführliche Informationen in englischer Sprache bietet die südafrikanische Regierung.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit und am Arbeitsplatz besteht ausnahmslos die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Vor dem Betreten von Geschäften müssen die Hände desinfiziert werden. Eine Abstandsregel von 1,5 Meter ist einzuhalten (Besonderheiten gelten z.B. beim Transportwesen).
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- und auch Gefängnisstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der südafrikanischen Regierung.
• Installieren Sie die mobile App "COVID Alert South Africa".
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten setzen Sie sich mit der südafrikanischen COVID-Hotline telefonisch (0800 029 999) oder WhatsApp (0600 12 3456) in Verbindung.
• Beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise der angrenzenden Länder Südafrikas bei Einreise auf dem Landweg.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Tschechische Republik - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Tschechische Republik wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Tschechische Republik ist von COVID-19 stark betroffen. Die Tschechische Republik ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; in einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle Sieben-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Die Tschechische Republik setzt das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen, roten oder dunkelroten Kategorie zugerechnet. Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
Die Einreise ist für EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik aus jeglichem Grund möglich. Andere Staatsangehörige können nur dann aus jeglichem Grund einreisen, wenn sie seit mindestens 14 Tagen komplett geimpft sind und über einen in Tschechien anerkannten Impfnachweis verfügen.
Deutschland ist in die dunkelrote Kategorie (Land mit sehr hohem Infektionsrisiko) eingestuft. Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die Pflicht zur Einreiseanmeldung . Für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden aus oder in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren sowie Grenzpendler und Grenzgänger entfällt die Pflicht zu Einreiseanmeldung und zum Test.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium .
Für Einreisen aus den unterschiedlichen Kategorien gilt Folgendes:
1. Grüne und orange Kategorie:
Aus Ländern der grünen und orangen Kategorie ist die Einreise nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden oder Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Einreisende können auch innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR- oder Antigentests vornehmen lassen.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, sind Einreisen ohne Test möglich.
2. Rote und dunkelrote Kategorie:
Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Tschechische Staatsbürger, sowie Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik können statt des PCR-Tests auch einen Antigentest (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen, sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln einreisen. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden.
Für geimpfte oder genesene EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die Pflicht zur Einreiseanmeldung .
Über weitere Ausnahmen von der Anzeige-und Testpflicht bei Einreise informiert das tschechische Innenministerium . Diese bestehen u.a. für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren sowie Grenzpendler und Grenzgänger.
Es werden das digitale COVID-Zertifikat der EU sowie Zertifikate weiterer Staaten, die von der EU oder Tschechien anerkannt werden, zur Einreise akzeptiert.
Für geimpfte Reisende aus diesen Ländern ist kein negativer Test erforderlich, wenn die Zweitimpfung bei einem Impfschema mit zwei Dosen oder die Impfung bei einem Impfschema mit einer Dosis mindestens 14 Tage zurückliegt.
Für Genesene, die in den letzten 180 Tagen erkrankt waren, ist kein negativer Test erforderlich, wenn der Genesenennachweis mit einem digitalen COVID-Zertifikat erbracht wird.
Die Regelungen zur Einreise aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gelten für alle EU-und EWR-Staatsangehörige und Ausländer mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem dieser Staaten. Andere Ausländer können, sofern sie nicht den Nachweis einer in Tschechien anerkannten Impfung führen, nur mit einem von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellten Visum in die Tschechische Republik einreisen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise (maximal 12 Stunden) ist für Deutsche, alle weiteren EU-Staatsangehörigen und Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat möglich.
Sofern diese aus Deutschland oder einem anderen Land einreisen ist die Durchreise auf dem Landweg ohne Einreiseanmeldung, Test und Quarantäne möglich.
Bei Einreise mit dem Flugzeug und Weiterreise auf dem Land- oder Flugweg ist Einreiseanmeldung und Test (PCR-Test maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 24 Stunden vor Einreise) erforderlich. Genesene und Geimpfte benötigen keinen Test, aber die Einreiseanmeldung und einen digitalen Nachweis über Impfung und Genesung. Durchreisen aus einem Land mit sehr hohem Infektionsrisiko (dunkelrote Kategorie) sind nur aus triftigen Gründen möglich.
Durchreisen von Drittstaatern ohne Impfnachweis oder ohne Aufenthaltserlaubnis für die EU, die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, sind nicht möglich.
Die Durchreise aus Deutschland und anderen Nachbarländern der Tschechischen Republik darf nicht länger als 24 Stunden, aus allen anderen Ländern nicht länger als 12 Stunden dauern. Es sind keine Zwischenstopps (außer Tanken, Umsteigen usw.) erlaubt.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßengrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen geöffnet.
Beschränkungen im Land
Die Tschechische Regierung hat mit Wirkung vom 26. November 2021 für 30 Tage den Notstand ausgerufen.
In Tschechien gilt ein Maßnahmenpaket mit verschiedenen Verhaltensmaßregeln und Hygienemaßnahmen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert im Covid-Portal (Englisch) über die jeweils aktuellen Maßnahmen.
In Innenräumen und im Freien dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Ausnahmen bestehen bei organisierten Veranstaltungen im Innern sowie für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen maximal 30 Personen teilnehmen dürfen. Bei Freizeitaktivitäten mit über 20 Personen müssen die Teilnehmer geimpft oder genesen sein. Die maximale Teilnehmerzahl liegt dann bei 100 Personen. Organisierte Sport- Kultur- und Ausbildungsveranstaltungen sind mit bis zu 1.000 Personen und nur für Geimpfte und Genesene möglich.
Geschäfte sind mit Einschränkungen geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik) können nur noch von Geimpften oder Genesenen wahrgenommen werden. Kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Sehenswürdigkeiten, Kino) sowie botanische und zoologische Gärten sind mit Einschränkungen geöffnet. Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Wellness- und Fitnesseinrichtungen sowie Kultureinrichtungen, wie Kinos und Theater, sind nur noch für Geimpfte und Genesene geöffnet. Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich.
Restaurants und Hotels sind nur noch für Geimpfte oder Genesene geöffnet. Restaurants sind nur zwischen 5:00 Uhr und 22:00 Uhr geöffnet. Es dürfen maximal sechs Personen an einem Tisch sitzen.
Es besteht ein Verbot, im Freien Alkohol zu konsumieren oder zu essen. Advents- und Weihnachtsmärkte sind untersagt.
Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen COVID-Nachweis, Kinder zwischen 12 und 18 Jahren einen PCR-Nachweis (maximal 72 Stunden alt) für körpernahe Dienstleistungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Restaurants und Hotels.
Hygieneregeln
Im Freien, wo der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, sowie in allen Innenräumen (außer der eigenen Wohnung), in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen und bei Fahrgemeinschaften in Kraftfahrzeugen, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen darüber hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation .
Turkmenistan - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Berichten zufolge sollen ab dem 26. November 2021 die Grenzübergänge Khojeyli-Kunya-Urgench und Shavat-Dashoguz zu Usbekistan für den LKW-Frachtverkehr wiedereröffnet worden sein. Das Passieren der Grenze unterliegt strengen Gesundheitskontrollen und Hygienemaßnahmen.
Alle anderen Landgrenzübergänge sind bis auf weiteres geschlossen.
Internationale kommerzielle Flüge bleiben ausgesetzt. Die einzige Möglichkeit, das Land auf dem Luftweg zu betreten oder zu verlassen, ist eine begrenzte Anzahl von Charterflügen, die am internationalen Flughafen Turkmenabat (CRZ) durchgeführt werden dürfen.
Nur turkmenische Staatsangehörige, ständige Einwohner, Diplomaten und Arbeiter in kritischen Industrien und kritischen Infrastrukturen dürfen in das Land einreisen. Alle Ausländer müssen einen Nachweis über einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden), und einen Nachweis über einen Test auf COVID-19-Antikörper bei der Einreise vorlegen. Ungeimpfte Ausländer müssen sich einer 21-tägigen Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung unterziehen. Geimpfte Reisende müssen sich nur sieben Tage lang selbst isolieren und können dies an ihrem Wohnort tun.
Die Behörden testen alle internationalen Reisenden bei der Ankunft, unabhängig vom Impfstatus. Während Gütertransportunternehmen grundsätzlich die Einreise erlaubt ist, haben turkmenische Behörden den grenzüberschreitenden Güterverkehr bisher ohne Vorwarnung oder Erklärung eingeschränkt. Alle Personen, die das Land verlassen, müssen im Besitz eines negativen COVID-19-Testzertifikats sein, das innerhalb der letzten 24 Stunden unterzeichnet wurde.
Die Behörden haben die Maßnahmen in Ashgabat und Turkmenbashi sowie in der Region Mary verschärft. Der Zugang zu Ashgabat ist eingeschränkt; Einzelpersonen dürfen die Stadt nur aus begrenzten wesentlichen Gründen, einschließlich der Arbeit, betreten oder verlassen. Laut Medienberichten setzt die Polizei in Ashgabat und Turkmenbashi ab ca. 22:00 Uhr eine unangekündigte Ausgangssperre im Zusammenhang mit COVID-19 durch; es ist unklar, wann diese Maßnahme endet. In Mary Region wurde der Busverkehr zwischen den Distrikten auf unbestimmte Zeit eingestellt. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber so weit wie möglich auf Remote-Arbeit umstellen.
Viele nicht unbedingt notwendige Einzelhändler wurden landesweit geschlossen. Alle Menschen müssen eine soziale Distanz von mindestens zwei Metern (6,5 Fuß) einhalten und in der Öffentlichkeit Gesichtsmasken tragen. Parks und Erholungsgebiete in urbanen Zentren werden voraussichtlich geschlossen. Versammlungen, einschließlich Familienfeiern, sind bundesweit auf unbestimmte Zeit verboten. Der Bahnverkehr auf allen Linien, mit Ausnahme derjenigen zwischen Ashgabat-Dashoguz und Ashgabat-Turkmenbashi, wurde eingestellt.
Inlandsflüge verkehren nach einem deutlich reduzierten Flugplan. Überlandreisen zwischen den Bezirken sind verboten. Sicherheitskräfte haben Kontrollpunkte an Straßen nach Ashgabat errichtet; Es wurden auch Kontrollpunkte auf Autobahnen in den Provinzen Balkan, Mary und Dashoguz gemeldet, an denen Gesundheitsuntersuchungen durchgeführt wurden. Für Reisen innerhalb oder zwischen den Provinzen sind Sondergenehmigungen erforderlich.
Die Behörden können ohne Vorankündigung weitere Beschränkungen aufgrund der Krankheitsaktivität verhängen. Quelle: Garda World
Zimbabwe - Einstufung Simbabwes als Virusvariantengebiet ab 28.11.2021, 0.00 Uhr, Änderung Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Simbabwe wird mit Wirkung vom 28. November 2021, 0:00 Uhr, gewarnt.
Epidemiologische Lage
Simbabwe ist von COVID-19 stark betroffen. Simbabwe ist mit Wirkung vom 28. November 2021 als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Gesundheitsministerium von Simbabwe und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, und bei der Einreise symptomfrei sein (kein Fieber, kein Husten). Wird bei der Einreise kein negativer PCR-Test vorgelegt oder werden Symptome festgestellt, so ist eine Quarantäne für zehn Tagen auf eigene Kosten erforderlich. Einreisevisa mit einer Gültigkeit von 30 Tagen werden gegen eine Gebühr von 30,- USD an den beiden internationalen Flughäfen Harare und Victoria Falls ausgestellt.
Die Einreise für Touristen auf dem Landweg ist derzeit nur an den Grenzübergängen Kazungula (von und nach Botsuana) und Victoria Falls Bridge (von und nach Sambia) möglich. Reisende müssen dabei nachweisen, dass sie vollständig geimpft sind. Ungeimpfte (oder nicht vollständig Geimpfte) dürfen auf dem Landweg nur dann nach Simbabwe einreisen, wenn sie anhand ihres Flugtickets nachweisen können, dass sie noch am selben Tag der Einreise das Land auf dem Luftweg verlassen werden. Eine Übernachtung in Simbabwe ist nicht gestattet.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- oder Weiterreise ist derzeit nur über die beiden internationalen Flughäfen oder unter Einschränkungen auf dem Landweg (s. Einreise) zur unmittelbaren Weiterreise möglich.
Reiseverbindungen
Mehrere Fluggesellschaften bieten Flugverbindungen nach Harare und Victoria Falls an. Der Flugbetrieb kann jederzeit kurzfristig eingestellt bzw. Flüge kurzfristig gestrichen oder verschoben werden.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021, zuletzt aktualisiert am 8. November 2021, und die Einstufung Simbabwes als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Simbabwe nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 72, ein Antigen-Schnelltest nach den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts maximal 24 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Simbabwe nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
In Simbabwe gelten weiterhin besondere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie. Es gilt eine Ausgangssperre von 18 Uhr bis 6 Uhr morgens. Geschäfte dürfen lediglich eingeschränkt öffnen. Hotels sind geöffnet, Restaurants und Bars sind bis auf weiteres geschlossen und dürfen nur Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken anbieten. Der innerstaatliche Reiseverkehr ist grundsätzlich untersagt. Touristische Einrichtungen sind unter Beachtung der Hygienevorschriften geöffnet. Einige Hochinzidenzgebiete im Land können nur mit besonderer Genehmigung aufgesucht werden (Kariba, Kwekwe, Karoi).
Die Regelungen können sich sehr kurzfristig ändern.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist im gesamten öffentlichen Bereich Pflicht, bei Betreten von Geschäften, Restaurants, Hotels usw. erfolgen Temperaturmessungen und die Desinfektion der Hände.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise bei der simbabwischen Botschaft in Berlin und dem Gesundheitsministerium von Simbabwe und erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über die geltenden Beförderungsrichtlinien.
• Informieren Sie sich vor Ort über den aktuellen Stand der Beschränkungsmaßnahmen.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
-
Birgitt
- Moderator
- Beiträge: 35352
- Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
- Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
- Kontaktdaten:
Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 27.11.2021
Belgien - Änderung Beschränkungen im Land
Belgien schränkt das öffentliche Leben wieder ein: Diskotheken müssen vorerst schließen. Restaurants und Bars sowie Geschäfte mit Spätverkauf dürfen nur bis 23.00 Uhr geöffnet bleiben. Zudem soll die Impfkampagne beschleunigt werden. Die Regierung rief die Bürger zudem auf, private Kontakte deutlich einzuschränken. Die verschärften Maßnahmen gelten vorerst für rund drei Wochen. Sie sollen am 15. Dezember 2021 überprüft werden. Quelle: tagesschau.de
Dänemark - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
In Dänemark müssen die Menschen ab Montag 29. November 2021 in verschiedenen Alltagssituationen wieder einen Mund-Nasen-Schutz tragen, unter anderem in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen. Darüber hinaus wird die Gültigkeitsdauer von Corona-Tests verkürzt. Negative PCR-Tests werden nur noch 72 Stunden, Schnelltests 48 Stunden gültig sein. Das sind jeweils 24 Stunden weniger als zuvor. Quelle: tagesschau.de
Frankreich - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Paris kehrt zur Maskenpflicht im Freien zurück. Bei Zusammenkünften in der Öffentlichkeit, auf Festivals, Großereignissen und Märkten sowie beim Schlangestehen müssen Masken getragen werden. Quelle: tagesschau.de
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Einreise
Angesichts der als besorgniserregend eingestuften Omikron-Variante des Coronavirus verschärft Großbritannien seine Regeln für Einreisende aus aller Welt. Alle Ankommenden müssen an Tag Zwei nach ihrer Einreise einen PCR-Test machen und bis zum Erhalt eines negativen Testergebnisses in Quarantäne gehen. Quelle: tagesschau.de
Italien - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
In manchen Großstädten wird über eine Maskenpflicht im Freien diskutiert. In Mailands Stadtzentrum gilt das bereits ab Samstag 26. November 2021 täglich von 10.00 bis 22.00 Uhr, etwa auch um den Mailänder Dom. Besonders schlecht ist die Lage in Südtirol, wo die Landesverwaltung in dieser Woche bereits zu härteren Maßnahmen griff und in manchen Gemeinden nächtliche Ausgangssperren verhängte. Die an Österreich grenzende Region Friaul-Julisch Venetien läuft Gefahr, in die Gelbe Zone mit strengeren Corona-Regeln eingeteilt zu werden. Quelle: tagesschau.de
Marokko - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Marokko verschärft ab 28. November 2021 die Einreiseregeln. Neben dem Aussetzen des Flugverkehrs mit Frankreich ist nun auch die Passagierschifffahrt zwischen Frankreich und Marokko ausgesetzt. Fähren stehen ab sofort nur noch für Gütertransport/Frachtverkehr zur Verfügung. Quelle: Maghreb Post
Des Weiteren gibt es nun eine Länderliste "C", auf der sich Länder befinden, für die für Reisende ein vollständiges Einreiseverbot gilt, und zwar schon alleine bei einer Durchreise. Auch wurde die Altersgrenze für die Vorlage von PCR-Tests bei Einreise herabgesetzt auf 6 Jahre. Quelle: Maghreb Post
Niederlande - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Königreich der Niederlande (Festland) sowie in die überseeischen Teile des Königreichs der Niederlande, mit Ausnahme von Aruba, Curaçao und St. Maarten, wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Königreich der Niederlande ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Das Königreich der Niederlande (Festland) sowie die überseeischen Teile des Königreichs der Niederlande, mit Ausnahme von Aruba, Curaçao und St. Maarten, sind als Hochrisikogebiete eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutschland ist seit dem 4. September 2021 als „gelb“ eingestuft. Reisende ab 12 Jahren aus Deutschland müssen entweder nachweislich geimpft oder genesen sein oder einen negativen PCR- (nicht älter als 48 Stunden) oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorweisen. Nähere Informationen und eine Liste der „sicheren Länder“ bietet die niederländische Regierung.
Die Niederlande unterscheiden zwischen „Hochrisikogebieten“ und „Sehr-Hochrisikogebieten“. Zusätzlich richten sich die jeweiligen Einreiseanforderungen nach einem Farbschema (grün, gelb, orange, rot). Bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis erforderlich. Bei Einreise aus einem „Sehr-Hochrisikogebiet“ kann für Genesene und Geimpfte ein zusätzlicher Test notwendig sein (PCR nicht älter als 48 Stunden, Antigen nicht älter als 24 Stunden). Weitere Informationen veröffentlicht die niederländische Regierung.
Außerdem besteht bei Einreise aus einem Sehr-Hochrisikogebiet grundsätzlich eine Quarantänepflicht von zehn Tagen (Ausnahmen für Geimpfte: Freitestung nach fünf Tagen möglich). Weitere Informationen zur Quarantänepflicht veröffentlicht die niederländische Regierung.
Reisende von außerhalb der EU unterliegen grundsätzlich einem Einreiseverbot. Es gibt Ausnahmen (z.B. für Geimpfte).
Alle Flugreisenden unabhängig von der Einstufung der Herkunftsregion, müssen vor Reiseantritt zusätzlich ein Gesundheitsformular ausfüllen und mit sich führen.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen sind möglich. Bei reinen Transitreisen durch die Niederlande - Aufenthalt von weniger als 12 Stunden - ist kein negativer PCR-Test erforderlich. Für Transitreisende an niederländischen Flughäfen gelten jedoch unterschiedliche Regelungen je nach Abreise- und Transitort. Die entsprechenden Regelungen veröffentlicht die niederländische Regierung in den englischsprachigen Informationen im Abschnitt „Rules when changing planes“.
Reiseverbindungen
Es bestehen Einschränkungen, Streichungen und Ausfälle bei Flugverbindungen und Fernbussen, sowie auch beim grenzüberschreitenden Gebrauch von Mietwagen.
Beschränkungen im Land
Ab Sonntag, den 28. November 2021 um 05.00 Uhr gelten verschärfte Maßnahmen: Im Prinzip ist alles zwischen 17.00 Uhr und 05.00 Uhr geschlossen (Gastronomie, nicht lebensnotwendige Geschäfte wie z.B. Kleidungsgeschäfte, nicht lebensnotwendige Dienstleister wie z.B. Friseure, kulturelle Veranstaltungsorte wie z.B. Theater und Museen, Fitnessstudios und andere Sportstätten). Ausgenommen davon sind allein „essenzielle“ Geschäfte wie z.B. Supermärkte (bis 20 Uhr) und Dienstleister wie z.B. Notare. Der Zugang zu Innen- und Außengastronomie und kulturellen Veranstaltungen ist nur mit Zugangsbeweis (QR-Code, 3G) und mit Zuweisung eines festen Sitzplatzes möglich. Bei Sportveranstaltungen ist kein Publikum zugelassen. In öffentlichen Innenräumen gilt Maskenpflicht und die Pflicht, 1,5 Meter Abstand zu halten. Es gilt die eindringliche Empfehlung, nur vier Personen (über 13 Jahren) an einem Tag zuhause zu empfangen und sich vor einem Besuch durch einen Selbsttest abzusichern .
Weitere Informationen in englischer Sprache bietet die niederländische Regierung.
Die niederländische Regierung bittet dringend darum, auf Reisen in die Niederlande aus Hochrisikogebieten zu verzichten.
Hygieneregeln
Die Regierung hat den dringenden Rat ausgesprochen, 1,5 Meter Abstand einzuhalten. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes gilt seit dem 6. November 2021 bei der Personenbeförderung, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen/Bahnhöfen, auf Flughäfen und in Flugzeugen und auch wieder in öffentlich zugänglichen Innenräumen wie Supermärkten, Geschäften, Bibliotheken, Vergnügungsstätten. Bei Kontaktberufen gilt die Maskenpflicht auch für den Kunden. Das Nicht-Tragen kann mit einem Bußgeld über 95 € geahndet werden.
Besonderheiten in den Überseegebieten
Die Inseln Bonaire, Saba und St. Eustatius als karibische Teile des Königreichs der Niederlande sowie die autonomen Länder Aruba, Curaçao und St. Maarten gehören weder zur Europäischen Union noch zum Schengen-Gebiet. Das hat u.a. Konsequenzen für die Einreisebestimmungen, s. Einreise und Zoll, und den Krankenversicherungsschutz, s. Medizinische Versorgung. Die Einreise ist auf alle Inseln grundsätzlich möglich, auf Curaçao unter Auflagen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen der niederländischen Regierung bezüglich Tourismus in den Niederlanden ; Beachten Sie auch die speziellen Hinweise der niederländischen Regierung. Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie den niederländischen Gesundheitsdienst GGD unter der Telefonnummer +31 800 1202.
• Bei Transitreisen prüfen Sie die entsprechenden Regelungen der niederländischen Regierung unbedingt vor Reiseantritt über die vorliegenden englischsprachigen Informationen im Abschnitt „ Rules when changing planes“.
• Beachten Sie bei Reisen nach Curaçao die Hinweise der Regierung von Curaçao.
Erkundigen Sie sich zu den aktuellen Einreisebedingungen und zur tagesaktuellen Situation in den Überseegebieten bei den jeweils zuständigen Tourismusbehörden in Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und St. Maarten.
Ruanda - Änderung Einreise
Alle ankommenden internationalen Reisenden müssen bei der Einreise auf eigene Kosten in einem von der Regierung bestimmten Hotel eine 24-Stunden-Quarantäne durchlaufen. Die Regelung tritt am 28. November 2021 in Kraft im Rahmen der Bemühungen Ruandas zur Eindämmung der neu entdeckten Omicron-Variante von COVID-19. Quelle: Garda World
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Belgien schränkt das öffentliche Leben wieder ein: Diskotheken müssen vorerst schließen. Restaurants und Bars sowie Geschäfte mit Spätverkauf dürfen nur bis 23.00 Uhr geöffnet bleiben. Zudem soll die Impfkampagne beschleunigt werden. Die Regierung rief die Bürger zudem auf, private Kontakte deutlich einzuschränken. Die verschärften Maßnahmen gelten vorerst für rund drei Wochen. Sie sollen am 15. Dezember 2021 überprüft werden. Quelle: tagesschau.de
Dänemark - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
In Dänemark müssen die Menschen ab Montag 29. November 2021 in verschiedenen Alltagssituationen wieder einen Mund-Nasen-Schutz tragen, unter anderem in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen. Darüber hinaus wird die Gültigkeitsdauer von Corona-Tests verkürzt. Negative PCR-Tests werden nur noch 72 Stunden, Schnelltests 48 Stunden gültig sein. Das sind jeweils 24 Stunden weniger als zuvor. Quelle: tagesschau.de
Frankreich - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Paris kehrt zur Maskenpflicht im Freien zurück. Bei Zusammenkünften in der Öffentlichkeit, auf Festivals, Großereignissen und Märkten sowie beim Schlangestehen müssen Masken getragen werden. Quelle: tagesschau.de
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Einreise
Angesichts der als besorgniserregend eingestuften Omikron-Variante des Coronavirus verschärft Großbritannien seine Regeln für Einreisende aus aller Welt. Alle Ankommenden müssen an Tag Zwei nach ihrer Einreise einen PCR-Test machen und bis zum Erhalt eines negativen Testergebnisses in Quarantäne gehen. Quelle: tagesschau.de
Italien - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
In manchen Großstädten wird über eine Maskenpflicht im Freien diskutiert. In Mailands Stadtzentrum gilt das bereits ab Samstag 26. November 2021 täglich von 10.00 bis 22.00 Uhr, etwa auch um den Mailänder Dom. Besonders schlecht ist die Lage in Südtirol, wo die Landesverwaltung in dieser Woche bereits zu härteren Maßnahmen griff und in manchen Gemeinden nächtliche Ausgangssperren verhängte. Die an Österreich grenzende Region Friaul-Julisch Venetien läuft Gefahr, in die Gelbe Zone mit strengeren Corona-Regeln eingeteilt zu werden. Quelle: tagesschau.de
Marokko - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Marokko verschärft ab 28. November 2021 die Einreiseregeln. Neben dem Aussetzen des Flugverkehrs mit Frankreich ist nun auch die Passagierschifffahrt zwischen Frankreich und Marokko ausgesetzt. Fähren stehen ab sofort nur noch für Gütertransport/Frachtverkehr zur Verfügung. Quelle: Maghreb Post
Des Weiteren gibt es nun eine Länderliste "C", auf der sich Länder befinden, für die für Reisende ein vollständiges Einreiseverbot gilt, und zwar schon alleine bei einer Durchreise. Auch wurde die Altersgrenze für die Vorlage von PCR-Tests bei Einreise herabgesetzt auf 6 Jahre. Quelle: Maghreb Post
Niederlande - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Königreich der Niederlande (Festland) sowie in die überseeischen Teile des Königreichs der Niederlande, mit Ausnahme von Aruba, Curaçao und St. Maarten, wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Königreich der Niederlande ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Das Königreich der Niederlande (Festland) sowie die überseeischen Teile des Königreichs der Niederlande, mit Ausnahme von Aruba, Curaçao und St. Maarten, sind als Hochrisikogebiete eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutschland ist seit dem 4. September 2021 als „gelb“ eingestuft. Reisende ab 12 Jahren aus Deutschland müssen entweder nachweislich geimpft oder genesen sein oder einen negativen PCR- (nicht älter als 48 Stunden) oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorweisen. Nähere Informationen und eine Liste der „sicheren Länder“ bietet die niederländische Regierung.
Die Niederlande unterscheiden zwischen „Hochrisikogebieten“ und „Sehr-Hochrisikogebieten“. Zusätzlich richten sich die jeweiligen Einreiseanforderungen nach einem Farbschema (grün, gelb, orange, rot). Bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis erforderlich. Bei Einreise aus einem „Sehr-Hochrisikogebiet“ kann für Genesene und Geimpfte ein zusätzlicher Test notwendig sein (PCR nicht älter als 48 Stunden, Antigen nicht älter als 24 Stunden). Weitere Informationen veröffentlicht die niederländische Regierung.
Außerdem besteht bei Einreise aus einem Sehr-Hochrisikogebiet grundsätzlich eine Quarantänepflicht von zehn Tagen (Ausnahmen für Geimpfte: Freitestung nach fünf Tagen möglich). Weitere Informationen zur Quarantänepflicht veröffentlicht die niederländische Regierung.
Reisende von außerhalb der EU unterliegen grundsätzlich einem Einreiseverbot. Es gibt Ausnahmen (z.B. für Geimpfte).
Alle Flugreisenden unabhängig von der Einstufung der Herkunftsregion, müssen vor Reiseantritt zusätzlich ein Gesundheitsformular ausfüllen und mit sich führen.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen sind möglich. Bei reinen Transitreisen durch die Niederlande - Aufenthalt von weniger als 12 Stunden - ist kein negativer PCR-Test erforderlich. Für Transitreisende an niederländischen Flughäfen gelten jedoch unterschiedliche Regelungen je nach Abreise- und Transitort. Die entsprechenden Regelungen veröffentlicht die niederländische Regierung in den englischsprachigen Informationen im Abschnitt „Rules when changing planes“.
Reiseverbindungen
Es bestehen Einschränkungen, Streichungen und Ausfälle bei Flugverbindungen und Fernbussen, sowie auch beim grenzüberschreitenden Gebrauch von Mietwagen.
Beschränkungen im Land
Ab Sonntag, den 28. November 2021 um 05.00 Uhr gelten verschärfte Maßnahmen: Im Prinzip ist alles zwischen 17.00 Uhr und 05.00 Uhr geschlossen (Gastronomie, nicht lebensnotwendige Geschäfte wie z.B. Kleidungsgeschäfte, nicht lebensnotwendige Dienstleister wie z.B. Friseure, kulturelle Veranstaltungsorte wie z.B. Theater und Museen, Fitnessstudios und andere Sportstätten). Ausgenommen davon sind allein „essenzielle“ Geschäfte wie z.B. Supermärkte (bis 20 Uhr) und Dienstleister wie z.B. Notare. Der Zugang zu Innen- und Außengastronomie und kulturellen Veranstaltungen ist nur mit Zugangsbeweis (QR-Code, 3G) und mit Zuweisung eines festen Sitzplatzes möglich. Bei Sportveranstaltungen ist kein Publikum zugelassen. In öffentlichen Innenräumen gilt Maskenpflicht und die Pflicht, 1,5 Meter Abstand zu halten. Es gilt die eindringliche Empfehlung, nur vier Personen (über 13 Jahren) an einem Tag zuhause zu empfangen und sich vor einem Besuch durch einen Selbsttest abzusichern .
Weitere Informationen in englischer Sprache bietet die niederländische Regierung.
Die niederländische Regierung bittet dringend darum, auf Reisen in die Niederlande aus Hochrisikogebieten zu verzichten.
Hygieneregeln
Die Regierung hat den dringenden Rat ausgesprochen, 1,5 Meter Abstand einzuhalten. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes gilt seit dem 6. November 2021 bei der Personenbeförderung, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen/Bahnhöfen, auf Flughäfen und in Flugzeugen und auch wieder in öffentlich zugänglichen Innenräumen wie Supermärkten, Geschäften, Bibliotheken, Vergnügungsstätten. Bei Kontaktberufen gilt die Maskenpflicht auch für den Kunden. Das Nicht-Tragen kann mit einem Bußgeld über 95 € geahndet werden.
Besonderheiten in den Überseegebieten
Die Inseln Bonaire, Saba und St. Eustatius als karibische Teile des Königreichs der Niederlande sowie die autonomen Länder Aruba, Curaçao und St. Maarten gehören weder zur Europäischen Union noch zum Schengen-Gebiet. Das hat u.a. Konsequenzen für die Einreisebestimmungen, s. Einreise und Zoll, und den Krankenversicherungsschutz, s. Medizinische Versorgung. Die Einreise ist auf alle Inseln grundsätzlich möglich, auf Curaçao unter Auflagen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen der niederländischen Regierung bezüglich Tourismus in den Niederlanden ; Beachten Sie auch die speziellen Hinweise der niederländischen Regierung. Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie den niederländischen Gesundheitsdienst GGD unter der Telefonnummer +31 800 1202.
• Bei Transitreisen prüfen Sie die entsprechenden Regelungen der niederländischen Regierung unbedingt vor Reiseantritt über die vorliegenden englischsprachigen Informationen im Abschnitt „ Rules when changing planes“.
• Beachten Sie bei Reisen nach Curaçao die Hinweise der Regierung von Curaçao.
Erkundigen Sie sich zu den aktuellen Einreisebedingungen und zur tagesaktuellen Situation in den Überseegebieten bei den jeweils zuständigen Tourismusbehörden in Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und St. Maarten.
Ruanda - Änderung Einreise
Alle ankommenden internationalen Reisenden müssen bei der Einreise auf eigene Kosten in einem von der Regierung bestimmten Hotel eine 24-Stunden-Quarantäne durchlaufen. Die Regelung tritt am 28. November 2021 in Kraft im Rahmen der Bemühungen Ruandas zur Eindämmung der neu entdeckten Omicron-Variante von COVID-19. Quelle: Garda World
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
-
Birgitt
- Moderator
- Beiträge: 35352
- Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
- Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
- Kontaktdaten:
Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 28.11.2021
Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Israel und die Palästinensischen Gebiete sind von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das israelische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
In Reaktion auf die SARS-CoV-2 Mutante B.1.1.529 („Omikron“) ist die Einreise nach Israel für Reisende, die nicht die israelische Staatsangehörigkeit haben, grundsätzlich untersagt. Ausnahmen für Rückreisende können beim zuständigen Ausschuss online beantragt werden. Für touristische Aufenthalte werden keine Ausnahmegenehmigungen erteilt.
Sofern eine Einreise zugelassen wird, müssen Reisende bei Antritt des Fluges ein negatives PCR-Test-Ergebnis in englischer Sprache und mit eingetragener Passnummer vorlegen. Der Test muss innerhalb von 72 Stunden vor Abflug durchgeführt worden sein. Ein weiterer kostenpflichtiger PCR-Test erfolgt für alle Reisende unmittelbar bei Ankunft am Flughafen Ben Gurion. Bis zum Erhalt des Testergebnisses eines dritten Tests nach 3 Tagen (für Geimpfte) besteht eine Isolationspflicht, die umfassend kontrolliert wird.
Passagiere sind verpflichtet, den digitalen Nachweis über Impfung und/oder Genesung vor Abflug im Rahmen der Einreiseanmeldung („Entry Statement“) innerhalb von 24 Stunden vor Reisebeginn hochzuladen. Ein Nachweis über eine Krankenversicherung, die auch die Behandlung bei einer COVID-19-Erkrankung abdeckt, ist verpflichtend.
Für quarantänefreie Aufenthalte im Westjordanland genügt der Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung, unabhängig vom Ort der Impfung oder der Genesung.
Der von israelischen Behörden kontrollierte Übergang Allenby-Brücke/King Hussein-Brücke von Jordanien in das Westjordanland ist täglich für einige Stunden zur Einreise geöffnet.
Erleichterungen für geimpfte oder genesene Flugreisende kommen an den Landgrenzen nicht zur Anwendung. Ausländer ohne palästinensische Personenkennziffer (ID-Nummer), die nach Israel einreisen möchten, benötigen eine Einreisegenehmigung der israelischen Behörden.
Ausländer ohne palästinensische Personenkennziffer (ID-Nummer), die nur in das Westjordanland reisen, benötigen eine Erlaubnis der israelischen Zivilverwaltung. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 45 Arbeitstage.
Durch- und Weiterreise
Der Grenzübergang Allenby-Brücke/King-Hussein-Brücke nach Jordanien ist täglich für einige Stunden für Ausreisen geöffnet. Zur Ausreise sind PCR-Tests obligatorisch. Ausländer ohne palästinensische Personenkennziffer benötigen ein Visum. Alle Ausreisenden, auch Inhaber einer palästinensischen Personenkennziffer (außer Gaza-ID), müssen die Ausreise vorab eine bei den jordanischen Behörden registrieren.
Die Grenzübergänge Jordan River und Yitzhak Rabin nach Jordanien sind geschlossen, der Grenzübergang Taba nach Ägypten ist mit einem Impfnachweis für ein bestimmtes Kontingent an Reisenden passierbar.
Reiseverbindungen
Die Ausreisemöglichkeiten aus Israel sind eingeschränkt. Es werden nur wenige Destinationen angeflogen, eine Ausreise nach Deutschland ist derzeit an mehreren Tagen der Woche möglich.
Beschränkungen im Land
COVID-19-bedingte Beschränkungen in Israel werden entsprechend der epidemiologischen Lage laufend angepasst.
Hygieneregeln
In Israel besteht in Innenräumen eine Maskenpflicht. Im Außenbereich empfiehlt die israelische Regierung, insbesondere bei größeren Menschenansammlungen, das Tragen einer Maske.
In den Palästinensischen Gebieten besteht weiterhin Maskenpflicht; die Abstandsregeln sind einzuhalten.
Empfehlungen
• Achten Sie in Ihrem eigenen Interesse weiterhin auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen (z.B. Einreisesperren) bei der israelischen Botschaft in Berlin oder beim israelischen Ministry of Health.
• Bitte verfolgen Sie aufmerksam aktuelle Hinweise vor Ort bzw. in den Medien.
• Kontaktieren Sie bei Symptomen (z.B. Fieber über 38 Grad, Husten, Atembeschwerden oder andere Atemprobleme) den Notruf 101 und begeben sich in Heimquarantäne.
• Halten Sie sich auch vor Ort über die Corona-Lage informiert. Das israelische Gesundheitsministerium erreichen Sie telefonisch vor Ort von 8 bis 21 Uhr unter Tel. *5400 bzw. 08-6241010.
• Beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise für Ägypten - Teilreisewarnung für den Norden der Sinai-Halbinsel -.
Marokko - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Aus Sorge vor der neuen Virusvariante Omikron haben die marokkanischen Behörden den Luftraum geschlossen und alle Direktflüge in das Königreich ab Montag 29. November 2021 für zwei Wochen ausgesetzt. Quelle: Maghreb Post
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Epidemiologische Lage
Israel und die Palästinensischen Gebiete sind von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das israelische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
In Reaktion auf die SARS-CoV-2 Mutante B.1.1.529 („Omikron“) ist die Einreise nach Israel für Reisende, die nicht die israelische Staatsangehörigkeit haben, grundsätzlich untersagt. Ausnahmen für Rückreisende können beim zuständigen Ausschuss online beantragt werden. Für touristische Aufenthalte werden keine Ausnahmegenehmigungen erteilt.
Sofern eine Einreise zugelassen wird, müssen Reisende bei Antritt des Fluges ein negatives PCR-Test-Ergebnis in englischer Sprache und mit eingetragener Passnummer vorlegen. Der Test muss innerhalb von 72 Stunden vor Abflug durchgeführt worden sein. Ein weiterer kostenpflichtiger PCR-Test erfolgt für alle Reisende unmittelbar bei Ankunft am Flughafen Ben Gurion. Bis zum Erhalt des Testergebnisses eines dritten Tests nach 3 Tagen (für Geimpfte) besteht eine Isolationspflicht, die umfassend kontrolliert wird.
Passagiere sind verpflichtet, den digitalen Nachweis über Impfung und/oder Genesung vor Abflug im Rahmen der Einreiseanmeldung („Entry Statement“) innerhalb von 24 Stunden vor Reisebeginn hochzuladen. Ein Nachweis über eine Krankenversicherung, die auch die Behandlung bei einer COVID-19-Erkrankung abdeckt, ist verpflichtend.
Für quarantänefreie Aufenthalte im Westjordanland genügt der Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung, unabhängig vom Ort der Impfung oder der Genesung.
Der von israelischen Behörden kontrollierte Übergang Allenby-Brücke/King Hussein-Brücke von Jordanien in das Westjordanland ist täglich für einige Stunden zur Einreise geöffnet.
Erleichterungen für geimpfte oder genesene Flugreisende kommen an den Landgrenzen nicht zur Anwendung. Ausländer ohne palästinensische Personenkennziffer (ID-Nummer), die nach Israel einreisen möchten, benötigen eine Einreisegenehmigung der israelischen Behörden.
Ausländer ohne palästinensische Personenkennziffer (ID-Nummer), die nur in das Westjordanland reisen, benötigen eine Erlaubnis der israelischen Zivilverwaltung. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 45 Arbeitstage.
Durch- und Weiterreise
Der Grenzübergang Allenby-Brücke/King-Hussein-Brücke nach Jordanien ist täglich für einige Stunden für Ausreisen geöffnet. Zur Ausreise sind PCR-Tests obligatorisch. Ausländer ohne palästinensische Personenkennziffer benötigen ein Visum. Alle Ausreisenden, auch Inhaber einer palästinensischen Personenkennziffer (außer Gaza-ID), müssen die Ausreise vorab eine bei den jordanischen Behörden registrieren.
Die Grenzübergänge Jordan River und Yitzhak Rabin nach Jordanien sind geschlossen, der Grenzübergang Taba nach Ägypten ist mit einem Impfnachweis für ein bestimmtes Kontingent an Reisenden passierbar.
Reiseverbindungen
Die Ausreisemöglichkeiten aus Israel sind eingeschränkt. Es werden nur wenige Destinationen angeflogen, eine Ausreise nach Deutschland ist derzeit an mehreren Tagen der Woche möglich.
Beschränkungen im Land
COVID-19-bedingte Beschränkungen in Israel werden entsprechend der epidemiologischen Lage laufend angepasst.
Hygieneregeln
In Israel besteht in Innenräumen eine Maskenpflicht. Im Außenbereich empfiehlt die israelische Regierung, insbesondere bei größeren Menschenansammlungen, das Tragen einer Maske.
In den Palästinensischen Gebieten besteht weiterhin Maskenpflicht; die Abstandsregeln sind einzuhalten.
Empfehlungen
• Achten Sie in Ihrem eigenen Interesse weiterhin auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen (z.B. Einreisesperren) bei der israelischen Botschaft in Berlin oder beim israelischen Ministry of Health.
• Bitte verfolgen Sie aufmerksam aktuelle Hinweise vor Ort bzw. in den Medien.
• Kontaktieren Sie bei Symptomen (z.B. Fieber über 38 Grad, Husten, Atembeschwerden oder andere Atemprobleme) den Notruf 101 und begeben sich in Heimquarantäne.
• Halten Sie sich auch vor Ort über die Corona-Lage informiert. Das israelische Gesundheitsministerium erreichen Sie telefonisch vor Ort von 8 bis 21 Uhr unter Tel. *5400 bzw. 08-6241010.
• Beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise für Ägypten - Teilreisewarnung für den Norden der Sinai-Halbinsel -.
Marokko - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Aus Sorge vor der neuen Virusvariante Omikron haben die marokkanischen Behörden den Luftraum geschlossen und alle Direktflüge in das Königreich ab Montag 29. November 2021 für zwei Wochen ausgesetzt. Quelle: Maghreb Post
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
-
Birgitt
- Moderator
- Beiträge: 35352
- Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
- Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
- Kontaktdaten:
Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 29.11.2021 - Teil 1
Australien - Änderung Einreise
Australien setzt die geplante Öffnung seiner Grenze für Studenten und Fachkräfte aus dem Ausland wegen der neuen Omikron-Variante kurzfristig aus. Die für Mittwoch 1. Dezember 2021 geplante Grenzöffnung wird um mindestens zwei Wochen verschoben. Quelle: tagesschau.de
Bulgarien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bulgarien wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bulgarien ist von COVID-19 stark betroffen. Bulgarien ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Für Einreisende aus den meisten EU-Mitgliedstaaten ist mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 neben der Einreise mit negativem PCR-Test (nicht älter als 72 Std.) auch die Einreise mit einem negativen Antigentest (nicht älter als 48 Std.), einem Impfzertifikat (frühestens 14 Tage nach der letzten Dosis) oder mit einem Testergebnis, welches eine überstandene COVID-Infektion belegt, ohne Quarantäneverpflichtung erlaubt. Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen Test bzw. Nachweis. Personen mit gültigem bulgarischen Aufenthaltstitel und ihre Familienangehörigen sowie bulgarische Staatsangehörige, die keinen Test vorweisen können oder aus bestimmten Drittländern einreisen, müssen eine verpflichtende zehntägige Quarantäne einhalten. Alternativ haben bulgarische und EU-Staatsangehörige mit gültigem bulgarischen Aufenthaltstitel die Möglichkeit, den PCR-Test bis zu 24 Stunden nach Einreise nachzuholen und mit einem negativen Ergebnis die zehntägige verpflichtende häusliche Quarantäne vorzeitig zu beenden. Dies gilt nicht für Reisende aus bestimmten Drittländern.
Befreit von der Vorlage der o.g. Test- bzw. Impfbescheinigung sind neben Minderjährigen unter 12 Jahren u.a. Busfahrer im internationalen Personenverkehr, LKW-Fahrer im internationalen Fracht- und Güterverkehr sowie Flugzeugbesatzungen.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Bulgarien auf dem Landweg stehen zurzeit ausschließlich folgende Grenzübergänge zur Verfügung:
• Bulgarisch-rumänische Grenze: die Grenzübergänge Vidin (s. Reiseinfos: Grenzkontrollen), Ruse, Durankulak, Oryahovo und Nikopol.
• Bulgarisch-serbische Grenze: die Grenzübergänge Vrashka Chuka, Kalotina (s. Reiseinfos: Grenzkontrollen), Oltomantsi und Strezimirovtsi.
• Bulgarisch-nordmazedonische Grenze: die Grenzübergänge Gyueshevo, Stanke Lisichkovo und Zlatarevo.
• Bulgarisch-griechische Grenze: die Grenzübergänge Ilinden, Kapitan Petko Voyvoda, Kulata und Makaza.
• Bulgarisch-türkische Grenze: die Grenzübergänge Kapitan Andreevo, Malko Tarnovo und Lesovo.
Im Rahmen der Grenzkontrollen wird auch eine Überprüfung des Fahrzeugführers auf unbezahlte Verwarngelder vorgenommen.
Reiseverbindungen
Es bestehen aktuell regelmäßige Flugverbindungen von Sofia nach Deutschland sowie zu zahlreichen Flughäfen in Anrainerstaaten. Der Inlandsflugverkehr zwischen Sofia und Varna wurde wieder aufgenommen. Der internationale Personenzugverkehr ist nach wie vor eingestellt. Es werden lediglich Verbindungen nach Rumänien befahren.
Beschränkungen im Land
Der epidemiologische Ausnahmezustand gilt bis zum 31. März 2022. Die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen öffentlicher Gebäude werden in Abhängigkeit des aktuellen Infektionsgeschehens unter Einhaltung der üblichen Hygiene- und Abstandsregeln kurzfristig angepasst. Gleiches gilt für Geschäfte, Apotheken, Restaurants, Bars, Diskotheken und Klubs.
Hygieneregeln
Es besteht u.a. Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Apotheken und anderen geschlossenen öffentlichen Räumen und auch im Freien, wenn kein Sicherheitsabstand eingehalten werden kann.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der deutschen Botschaft in Sofia, auf der Webseite des bulgarischen Gesundheitsministeriums sowie auf dem bulgarischen COVID-19 Informationsportal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die bulgarischen Behörden unter der zentralen Notrufnummer 112 (neben Bulgarisch auch auf Englisch verfügbar).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Gabun - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Ab dem 15. Dezember 2021 wird die Frequenz wöchentlicher Flüge pro Fluggesellschaft von zwei auf fünf internationale Flüge erhöht.
Ausländer benötigen zur Einreise ein Permit. Alle Passagiere müssen spätestens drei Tage vor Abflug einen negativen PCR-Test vorlegen. Reisende müssen außerdem ein Formular zur Gesundheitserklärung ausfüllen und eine Hotelreservierungsquittung vorlegen, die von der Gabun-COVID-19-Plattform heruntergeladen werden kann.
Alle Passagiere müssen bei der Ankunft am Libreville International Airport (LBV) einen obligatorischen COVID-19-Test ablegen. Ab dem 15. Dezember werden ungeimpfte Passagiere fünf Tage lang in einem von der Regierung genehmigten Hotel unter Quarantäne gestellt. Geimpfte Reisende müssen sich bei positiven COVID-19-Ergebnissen selbst isolieren, bis weitere Anweisungen der gabunischen Gesundheitsbehörden erteilt werden.
Die Land- und Seegrenzen bleiben geschlossen (Ausnahme Frachtverkehr).
Ab dem 15. Dezember ist ein negativer PCR-Test oder ein Impfzertifikat vorzulegen, um Zugang zu öffentlichen Orten, Verwaltungen, Unternehmen, Restaurants und Snackbars zu erhalten. Die Kosten von 20.000 XAF für den PCR-Test sind von jeder Person selber zu tragen. Bars und Nachtclubs dürfen nach der Sperrstunde geöffnet werden, wenn alle Mitarbeiter geimpft sind. Quelle: Garda World
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die britischen Überseegebiete einschließlich Gibraltar, die Isle of Man und die Kanalinseln wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Das Vereinigte Königreich ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung , für Schottland die schottische Regionalregierung.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“) siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Ein- und Ausreisen auch ohne triftigen Grund sind möglich, jedoch gelten für die Einreise nach England unterschiedliche Einreisebeschränkungen.
Länder werden seit dem Wegfall des dreifarbigen Ampelsystems grundsätzlich nur noch in die Kategorien „rot“ bzw. „nicht rot“ eingeordnet.
Für alle Länder, die nicht als „rot“ (u.a. Deutschland) eingestuft werden, wird unterschieden zwischen „vollständig geimpften “ und „nicht oder nicht vollständig geimpften “ Personen:
• Vollständig geimpfte Personen, deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt und die über einen Nachweis verfügen (gilt jedoch nicht für Genesene mit einer Impfung): Keine Testpflicht vor Einreise (pre-departure), Online-Anmeldung , ein COVID-19-Test innerhalb von zwei Tagen nach Einreise (ab dem 30. November 2021 PCR-Test erforderlich), keine Quarantäne. Ab dem 30. November 2021 nach Einreise zwingende Quarantäne, die endet, wenn Testergebnis negativ ist.
• Diese Regelungen gelten auch für Kinder, die fünf - 17 Jahre alt sind.
• Hinweis: In Einzelfällen wurde in der Praxis, auch bei vollständigem Impfschutz, seitens des National Health Service (NHS) eine zehntägige Selbstisolierung nach Einreise angeordnet, wenn der NHS über die Online-Anmeldung feststellen konnte, dass sich bspw. auf dem Flug oder der Fahrt mit dem Eurostar nach England ein positiv infizierter Gast befunden hat. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für Reisende, die im Vereinigten Königreich vollständig geimpft wurden
• Nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen: Online-Anmeldung, COVID-19-Test vor Einreise, zwei weitere Tests vor/am Tag zwei und am/nach Tag acht nach Einreise, häusliche Quarantäne von zehn Tagen mit Möglichkeit einer Freitestung am fünften Tag nach Einreise.
Minderjährige, soweit kein Aufenthalt in Länderkategorie „rot“ in den zehn Tagen vor Einreise:
• Minderjährige im Alter von vier Jahren und jünger benötigen keinen COVID-19-Test.
• Minderjährige im Alter zwischen fünf und 17 Jahren, die in Deutschland oder im Vereinigten Königreich Großbritannien wohnhaft sind bzw. dort ihren legalen Aufenthalt haben, benötigen vor Einreise keinen COVID-19-Test, müssen jedoch den Test vor oder am Tag zwei nach Einreise machen. Ankunftstag ist der Tag null.
Ab dem 30. November 2021 muss ein PCR-Test vorgelegt werden.
Für die Einreise nach Schottland gelten ähnliche Regeln. Details finden sich auf der Internetseite der schottischen Regierung .
Im Gegensatz zu den englischen Regelungen ist eine Freitestung zur Verkürzung der häuslichen Quarantäne für nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen nicht möglich!
Ähnliche Einreisebeschränkungen gelten in Wales und in Nordirland .
Einreisende nach England und Reisende, die über England nach Wales reisen, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Land auf der „roten Liste “ aufgehalten haben, müssen sich neben dem COVID-19-Test vor Einreise für zehn Tage in eine Hotelquarantäne in Großbritannien begeben. Während des Hotelaufenthalts finden am zweiten und achten Tag nach Einreise weitere Tests statt. Das Hotel ist vorab über eine Website der britischen Regierung zu buchen. Aufenthalt, Verpflegung und die Tests während der Quarantäne kosten 1.750 GBP. Informationen können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden. Verstöße gegen die Quarantänepflicht in einem Hotel und auch falsche Angaben hinsichtlich des Aufenthalts in einem Land auf der „roten Liste “ in den zehn Tagen vor Einreise kann mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet werden.
Für alle nach England einreisenden LKW-Fahrer , die nicht vollständig geimpft sind, gilt ein verpflichtender COVID-19-Test nach Einreise bei Aufenthalt von mehr als 48 Stunden, alle weiteren 72 Stunden bis zu zwei zusätzliche Tests.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Es gelten für eine Reihe von Berufen und Tätigkeiten Ausnahmen von den vorgenannten Einreisebeschränkungen. Dies könnte für Reisende relevant sein, die noch nicht vollständig geimpft sind.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist erlaubt. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden, auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten, und einen negativen COVID-19-Test vorlegen, sofern der/die Transitreisende nicht vollständig geimpft ist (s. Einreise).
Die Bestimmungen für die Weiterreise aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich, Belgien und die Niederlande haben sich mehrfach kurzfristig geändert. Einreisen mit dem Flugzeug oder der Autofähre in die Niederlande oder Belgien sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverbindungen verkehren regelmäßig. Der Eurotunnel nach Frankreich ist unter bestimmten Voraussetzungen geöffnet. Reisen mit dem Eurostar unterliegen strengen Voraussetzungen. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit zum Teil langen Wartezeiten zu rechnen.
Beschränkungen im Land
Im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sind weitere Lockerungen erfolgt, es gelten nur noch wenige Kontaktbeschränkungen.
England hat viele Beschränkungen aufgehoben. Jedoch gilt ab dem 30. November 2021 wieder in ganz England eine zwingende Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften.
Schottland hat alle Beschränkungen mit Ausnahme weniger Abstands-und Hygieneregeln aufgehoben. Details können auf der Webseite der schottischen Regierung nachgelesen werden.
Wales hat bis auf wenige Ausnahmen sämtliche Beschränkungen aufgehoben. Details können auf der Webseite der walisischen Regierung nachgelesen werden.
In Nordirland wurden viele Beschränkungen aufgehoben: 15 Personen aus vier Haushalten dürfen sich drinnen treffen. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die nordirische Regierung.
Hygieneregeln
Es wird weiterhin empfohlen, die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England , Wales , Schottland und Nordirland einzuhalten. In öffentlichen Verkehrsmitteln besteht in der Regel weiterhin eine Verpflichtung dazu.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Alle Einreisenden müssen einen „Travel Tracker account “ anlegen. Da sich Deutschland nicht auf der „roten“ Liste befindet, wird lediglich zwischen vollständig und nicht vollständig geimpften Personen unterschieden. Weitere Informationen bieten die Behörden von Guernsey .
Einreisende nach Jersey müssen bei Einreise über England einen negativen COVID-19-Test von einem dort zugelassenen Labor, der maximal 72 Stunden vor Abfahrt gemacht werden muss, vorlegen. Direktreisende müssen den Test bei Einreise machen. Eine mögliche Quarantäne hängt vom Impfstatus ab. Weitere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Die Isle of Man hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Gibraltar hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Einreisen nach Anguilla sind möglich, bedürfen jedoch einer Genehmigung. Alle volljährigen Besucher (außer Schwangere) müssen vollständig geimpft sein (die letzte Impfung muss 21 Tage zurückliegen). Eine elektronische Anmeldung sowie ein negativer COVID-19-Test, der drei bis fünf Tage vor der geplanten Ankunft vorgenommen werden muss, sind erforderlich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Reisende müssen maximal 72 Stunden vor Einreise nach Bermuda eine Einreiseerlaubnis einholen. Verpflichtende Corona-Tests werden bei Einreise und erneut vier und zehn Tage nach Einreise durchgeführt. Nicht vollständig geimpfte Touristen müssen sich 14 Tage in Quarantäne begeben. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf die britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist unter Einschränkungen möglich. Die Einreise muss online im BVI Portal angemeldet werden. Je nach Impfstatus gelten unterschiedliche Einreisebeschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der British Virgin Islands und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Kaimaninseln (Cayman Islands) ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Die Einreise unterliegt Beschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der Cayman Islands und die britische Regierung.
Die Einreise nach Montserrat ist für touristische Zwecke gestattet. Weitere Informationen bieten die Regierung von Montserrat und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Für die Einreise muss ein maximal drei Tage alter negativer PCR-Test vorgelegt und eine Reisegenehmigung beantragt werden. Die Reisegenehmigung enthält eine lokale Krankenversicherung. Es besteht keine Quarantänepflicht. Infektionszahlen und weitere Informationen bieten Regierung der Turks & Caicos Islands und die britische Regierung.
Reisen nach St. Helena & Dependencies sind wieder möglich. Ein innerhalb von 72 Stunden vor Einreise erhaltenes negatives COVID-19-Testergebnis sowie eine 14-tägige Quarantäne nach Einreise sind erforderlich. Weitere Informationen bieten die Regierung von St. Helena und die britische Regierung.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich wie z.B. einen negativen PCR- oder Antigentest (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden, Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Island - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Island ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Island hat alle Länder als Hochrisikogebiete eingestuft.
Alle Reisenden müssen vor der Abreise nach Island ein Registrierungsformular ausfüllen, das u.a. Kontaktdaten, Flug- und Aufenthaltsdaten sowie Informationen zum Gesundheitszustand und zu Voraufenthalten abfragt.
Für alle Reisenden, die keinen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung gegen COVID-19 oder über die Genesung vorlegen können, gilt grundsätzlich die Pflicht, bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorzulegen, der maximal 72 Stunden vor Abflug vorgenommen wurde. Ausgenommen hiervon sind Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden.
Darüber hinaus müssen auch Geimpfte und Genesene (Erkrankung liegt länger als sechs Monate zurück) bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der maximal 72 Stunden vor Abflug vorgenommen wurde. Für diese Personengruppe wird alternativ zum PCR-Test auch ein Antigen-Schnelltest anerkannt. Von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden. Auch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt oder engen Verbindungen in Island sind grundsätzlich von der Pflicht befreit, bei Einreise einen negativen COVID-19-Test vorzulegen. Gleiches gilt für Transitpassagiere, die nicht in Island einreisen.
Reisende, die innerhalb der letzten sechs Monate an COVID-19 erkrankt waren, müssen keinen negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest bei der Einreise vorlegen. Stattdessen muss ein positiver PCR-Test vorgelegt werden, welcher nicht jünger als 14 Tage und nicht älter als 180 Tage sein darf.
Die isländische Gesundheitsbehörde informiert über die Anforderungen an das bei der Einreise vorzulegende Zertifikat über die Genesung bzw. den Impfnachweis . Die Anerkennung hängt von der abschließenden Entscheidung der isländischen Grenzbehörde ab. Reisende, die keinen Nachweis über eine Impfung gegen COVID-19 oder über eine überstandene COVID-19-Infektion vorlegen können, müssen bei Einreise einen PCR-Test durchführen lassen und sich dann für fünf Tage in Quarantäne begeben, bevor sie sich einem weiteren PCR-Test unterziehen. Erst nach Erhalt eines negativen Testergebnisses darf die Quarantäne beendet werden, im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine Isolation angeordnet. Die Unterbringung in einer staatlichen Quarantäneunterkunft wird angeordnet, wenn keine geeignete häusliche Unterkunft über das Registrierungsformular nachgewiesen wird. Grundsätzlich ausgenommen hiervon sind Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden.
Für Einreisende aus einigen Hochrisikogebieten, die sich dort mehr als 24 Stunden in den letzten 14 Tagen aufgehalten haben, gelten gesonderte Bestimmungen. Umfassende Informationen zu den Auflagen bietet die isländische Gesundheitsbehörde.
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt oder engen Verbindungen in Island, die vollständig geimpft oder genesen sind, müssen innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise einen COVID-19-Test vornehmen lassen (ausgenommen von der Testpflicht sind Genesene, die innerhalb der letzten sechs Monate an COVID-19 erkrankt waren und einen positiven PCR-Test vorlegen können, der minimal 14 Tage und maximal 180 Tage alt ist). Anerkannt werden PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests. Die Testpflicht besteht auch für Kinder, die im Jahr 2015 oder früher geboren wurden.
Aktuelle Informationen zu den Einreisebestimmungen und den Quarantäneregeln bieten die isländische Gesundheitsbehörde , der isländische Zivilschutz und die isländische Polizeibehörde.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über Island (ohne Aufenthalt im Land) sind möglich und unterliegen keinen Quarantänebestimmungen. Transitaufenthalte im Land unter 48 Stunden sind nur in einer Quarantäneunterkunft möglich. Für Weiterreisen nach Nordamerika gelten die Reise- und Sicherheitshinweise für die USA bzw. Kanada.
Reiseverbindungen
Fähr- und Flugverkehr finden statt. Da Flugverbindungen von und nach Island nicht immer direkt stattfinden, müssen Vorschriften der Transitländer zum möglichen Mitführen eines aktuellen negativen PCR-Tests beachtet werden.
Beschränkungen im Land
Versammlungen sind derzeit grundsätzlich auf 50 Personen beschränkt. Es gelten verkürzte Öffnungszeiten in der Gastronomie mit Registrierung von Kontaktdaten und begrenzte Einlasszahlen bei Sportstätten und Schwimmbädern.
Hygieneregeln
Es gilt eine Abstandsregel von einem Meter. Maskenpflicht besteht grundsätzlich überall, wo die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann. Kinder unter 15 Jahren sind von der Maskenpflicht befreit.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die isländische Gesundheitsbehörde über die isländische Telefonnummer 1700 oder +354-544 4113 bei Anruf von einer ausländischen Mobilnummer. Gehen Sie nicht zum Arzt oder ins Krankenhaus, ohne hierzu von der Gesundheitsbehörde aufgefordert zu werden.
• Informieren Sie sich zur Möglichkeit, die von der isländischen Gesundheitsbehörde empfohlene COVID-19-Tracing-App „Rakning C-19“ zu nutzen.
• Informieren Sie sich auf der Webseite des internationalen Flughafens Keflavik über Flugverbindungen und auf der Webseite der Fährgesellschaft Smyril Line zu Fährverbindungen.
• Informieren Sie sich auf der (auch deutschsprachigen) Webseite des isländischen Zivilschutzes sowie auf der Webseite der isländischen Tourismusbehörde über Einreisebestimmungen, Verhaltensregeln und Einschränkungen im öffentlichen Leben Islands.
Italien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Italien ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Derzeit gilt in Italien der Notstand.
Einreise
Aus Ländern der Europäischen Union und damit auch aus Deutschland sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz ist die Einreise nach Italien grundsätzlich ohne Quarantänepflicht gestattet, jedoch können Reisen innerhalb Italiens je nach Einstufung der Region eingeschränkt werden, siehe Beschränkungen im Land.
Die Einreise muss über ein Online-Formular angemeldet werden. Nur in Fällen, in denen eine Online-Registrierung aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Einreiseerklärung (in italienischer Sprache) (die englische Sprachfassung dient nur als Übersetzungshilfe) in Papierform vorgelegt werden.
Reisende, die sich in den 14 Tagen vor Einreise nur in Ländern der Europäischen Union und damit auch in Deutschland sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz aufgehalten haben, müssen bei Einreise ein Digitales COVID-Zertifikats der EU (in Italien certificazione verde COVID-19) vorlegen, das einen der drei folgenden Nachweise enthält:
• ein negatives Testergebnis (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden, oder Antigentest, nicht älter als 48 Stunden, Kinder unter sechs Jahren sind ausgenommen), oder
• eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff, oder
• Nachweis einer Genesung von COVID-19.
Alle in einem EU- oder Schengen-Mitgliedstaat ausgestellten Nachweise in digitalem oder Papierformat (einschließlich des gelben Impfausweises) in italienischer, englischer, französischer oder spanischer Sprache sind diesem Zertifikat gleichgestellt.
Darüber hinaus besteht für Personen, die von Deutschland nach Sizilien einreisen oder sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise nach Sizilien in Deutschland aufgehalten haben, die Pflicht, sich bei Ankunft am sizilianischen Flughafen/Hafen einem COVID-19-Test zu unterziehen. Dies gilt unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus.
Reisende ohne Digitales COVID-Zertifikat der EU sind verpflichtet, sich fünf Tage selbst zu isolieren, die örtliche Gesundheitsbehörde zu informieren und am Ende einen Test vorzunehmen. Grenzgänger aus beruflichen Gründen, Berufspendler, Schüler, Studenten und Reisende aus dringenden gesundheitlichen Gründen für Aufenthalte bis zu 120 Stunden sind hiervon ausgenommen. Über weitere Ausnahmen informiert das Gesundheitsministerium.
Für die Einreise aus Drittländern gelten grundsätzlich weiterhin Einreisebeschränkungen. Personen, die sich in diesen Ländern aufhalten, dürfen nur aus nachgewiesenen beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, zu Studienzwecken sowie aus Gründen absoluter Dringlichkeit oder zur Rückkehr an ihren Wohnort oder Wohnsitz nach Italien einreisen (es muss sich jedoch um eine dauerhafte Rückkehr nach Italien handeln: Nach der Rückkehr darf somit nicht zwischen verschiedenen Wohnungen in Drittstaaten „hin- und hergereist“ werden).
Das Krisenzentrum des italienischen Außenministeriums bietet ein Online-Einreiseportal in englischer Sprache zur Ermittlung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend des Abreiseortes, der Voraufenthalte, Staatsangehörigkeit eines EU- oder Schengen-Staates und eventuellen italienischen Aufenthaltstitels.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien mit dem eigenen PKW ist aus den EU-/Schengen Staaten bis zu 36 Stunden ohne Einschränkungen und ohne Isolations- und Testpflicht unter Berücksichtigung der COVID-19-Schutzmaßnahmen (siehe hierzu Abschnitt Hygieneregeln) möglich. Für Transitreisen z.B. per Bus oder Zug sind die unter Einreise erläuterten Bedingungen zu beachten. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus-, Fährverkehr. Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Weitere Hinweise (in deutscher Sprache) bietet die italienische Botschaft in Berlin .
Zugreisen zwischen Deutschland und Italien sind sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich, allerdings kann es zu Ausfällen oder Verspätungen aufgrund verstärkter Kontrollen von Bahnreisenden an der Grenze kommen.
Über Zugverbindungen informieren die Deutsche Bahn bzw. die Schweizer Bundesbahnen SBB und die Österreichische Bundesbahn ÖBB .
Busse verschiedener Busunternehmen fahren teilweise sehr eingeschränkt und nicht nach regulärem Fahrplan. Weitere Informationen sind bei den einschlägigen Busunternehmen zu erhalten.
Beschränkungen im Land
Es gilt der gesundheitliche Notstand.
Die Regionen und autonome Provinzen sind je nach epidemiologischer Lage in vier Kategorien (weiß, gelb, orange und rot) eingeteilt, für die spezifische restriktive Maßnahmen vorgesehen sind. Die Klassifizierung basiert auf Verordnungen des Gesundheitsministeriums. Informationen zu den einzelnen Maßnahmen bieten das italienische Gesundheitsministerium (nur in englischer Sprache), auch mit einer interaktiven Karte sowie die FAQs auf der Webseite der italienischen Regierung (nur in italienischer Sprache).
In Italien ist die Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU (in Italien certificazione verde COVID-19) bei Dienstleistungen im Innenbereich von Restaurants, in kulturellen und Freizeiteinrichtungen (Museen, Fitnessstudios, Schwimmbäder, u.a..), bei Sportveranstaltungen, Messen und Kongressen für Personen ab 12 Jahren erforderlich. Ab dem 6. Dezember 2021 muss ein 2G-Nachweis („Super Green Pass“, d.h. Nachweis über Impfung oder Genesung) vorgelegt werden.
Die Green-Pass-Pflicht gilt auch am Arbeitsplatz sowie im Fernreiseverkehr (Zug, Bus, Flugzeug und Fähre). Ab dem 6. Dezember 2021 wird sie zusätzlich auf den ÖPNV ausgeweitet. Die Gültigkeit des italienischen Green Pass wird von zwölf auf neun Monate reduziert.
Reisen innerhalb Italiens in andere Regionen können je nach Einstufung der Region als gelbe, rote oder orange Zone eingeschränkt werden, triftige Gründe bilden die Ausnahme. Personen mit einer „Grünen COVID-19-Bescheinigung“ (für Geimpfte, Genesene und Getestete) dürfen sich uneingeschränkt zwischen allen Zonen bewegen.
Es ist immer erlaubt, an den eigenen Erstwohnsitz zurückzukehren. Dies ist in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Wenn Reisende während ihres Aufenthaltes in Italien positiv auf COVID-19 getestet werden, unterliegen sie den italienischen Quarantänebestimmungen. Die Quarantäne darf nicht ohne vorherige Genehmigung der italienischen Gesundheitsbehörden unterbrochen werden.
Die Green-Pass-Pflicht gilt auch am Arbeitsplatz sowie im Fernreiseverkehr (Zug, Bus, Flugzeug und Fähre).
Reisen innerhalb Italiens in andere Regionen können je nach Einstufung der Region als gelbe, rote oder orange Zone eingeschränkt werden, triftige Gründe bilden die Ausnahme. Personen mit einer „Grünen COVID-19-Bescheinigung“ (für Geimpfte, Genesene und Getestete) dürfen sich uneingeschränkt zwischen allen Zonen bewegen.
Es ist immer erlaubt, an den eigenen Erstwohnsitz zurückzukehren. Dies ist in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Wenn Reisende während ihres Aufenthaltes in Italien positiv auf COVID-19 getestet werden, unterliegen sie den italienischen Quarantänebestimmungen. Die Quarantäne darf nicht ohne vorherige Genehmigung der italienischen Gesundheitsbehörden unterbrochen werden.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum im Freien immer dann vorgeschrieben, wenn der Mindestabstand zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. In geschlossenen Räumen besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Eine Maske ist daher stets mitzuführen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden.
Es gelten Abstandsregeln von 1-2 Meter zwischen Personen.
Es werden häufig Temperaturmessungen vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
In Fahrzeugen ist die Zahl der Mitfahrer laut Information der italienischen Regierung auf deren Webseite (nur in italienischer Sprache) wie folgt aufgeschlüsselt:
Bis zu fünf Personen aus demselben Haushalt oder in engem Verhältnis zueinander stehend können sich – ohne Maskenpflicht – im Fahrzeug aufhalten.
Wenn nicht aus demselben Haushalt, ist die Anzahl auf max. drei Personen – mit Maskenpflicht – reduziert; zusätzlich muss mindestens 1 Meter Abstand gehalten werden.
Die Maskenpflicht entfällt nur dann, wenn das Auto mit einer Trenneinrichtung (Plexiglas) zwischen der vorderen und hinteren Reihe des Fahrzeugs ausgestattet ist.
Im Taxi dürfen nicht mehr als zwei Personen auf der Rückbank befördert werden, ausgenommen sind Personen des gleichen Haushalts. Der Beifahrersitz sollte frei bleiben.
Die Behörden empfehlen zusätzlich die Nutzung der Tracing App Immuni. Nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens individuelle Regeln und Beschränkungen erlassen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Nutzen Sie vor Einreise das COVID-Einreiseportal des Krisenzentrums des italienischen Außenministeriums (in englischer Sprache) zur Prüfung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend Ihrer Voraufenthalte.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni .
• Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Maßnahmen bei der italienischen Regierung.
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters. Es empfiehlt sich, ein Digitales COVID-Zertifikat der EU mitzuführen, da ein entsprechender Eintrag im gelben Impfausweis der WHO nicht immer akzeptiert wird.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.
Japan - Änderung Einreise
Japan lässt wegen der neuen Omikron-Variante keine Ausländerinnen und Ausländer mehr ins Land. Das Einreiseverbot tritt am Dienstag 30. November 2021 in Kraft. Damit werden auch die Grenzkontrollen wieder hergestellt, die erst in diesem Monat für Geschäftsreisende, ausländische Studierende und Arbeitnehmer gelockert worden waren. Über das Wochenende hatte Japan bereits Maßnahmen für Reisende aus Südafrika und acht anderen Ländern verfügt. So müssen sie sich in eine zehntägige Quarantäne in eine von den Behörden zugewiesenen Einrichtung begeben. Quelle: tagesschau.de
Malaysia - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Singapur und Malaysia haben nach fast zwei Jahren die Corona-Reisebeschränkungen an ihrer gemeinsamen Landgrenze gelockert. Seit Montag 29. November 2021 dürfen unter anderem geimpfte Staatsbürger beider Länder wieder über die Grenze, ohne danach in Quarantäne zu müssen. Die Grenze zwischen beiden Staaten gilt als eine der verkehrsreichsten Landgrenzen der Welt. Auch Beschränkungen im Luftverkehr wurden gelockert. Quelle: tagesschau.de
Marokko - Änderung Einreise, Reiseverbindungen
Epidemiologische Lage
Marokko ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Luftraum nach Marokko ist weiterhin grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt. Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sowie die Landgrenze zu Algerien sind geschlossen. Ein Grenzübertritt auf dem Landweg nach Mauretanien soll wieder grundsätzlich möglich sein, siehe aber unbedingt Abschnitt Sicherheit – Westsahara.
Reiseverbindungen von und nach Marokko sind mit Wirkung vom 29. November 2021, 23:59 Uhr bis zunächst 13. Dezember 2021 ausgesetzt. Voraussichtlich wird diese Einstellung der Flüge verlängert. Siehe auch Aktuelles – Einstellung sämtlicher Flugverbindungen.
Die marokkanischen Behörden haben Deutschland mit Wirkung vom 20. Oktober 2021 auf die sogenannte „B-Liste “ zur Einreise nach Marokko gesetzt. Die Liste soll zweiwöchentlich durch das marokkanische Außenministerium aktualisiert werden.
Personen mit Voraufenthalt in Ländern der Liste B (u.a. Deutschland) benötigen nach Informationen der Organisation Nationale des Aeroports (ONDA) und des marokkanischen Gesundheitsministeriums vom 18. November 2021 neben den üblichen Reisedokumenten zur Einreise zusätzlich:
• Impfzertifikat mit QR-Code und
• einen PCR-Test (Probenentnahme maximal 48 Stunden vor Boarding) mit QR-Code in arabischer, französischer oder englischer Sprache
• Fiche Sanitaire (ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben)
Bei Einreise werden eine medizinische Kontrolle (Thermokameras und elektronische Thermometer) und ein Schnelltest durchgeführt. Bei positivem Befund wird die Einreise nach Marokko verweigert und die positiv getestete Person muss umgehend zurückreisen. Personen mit marokkanischer Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in Marokko werden bei positivem Befund für zehn Tage in eine staatliche Einrichtung verbracht.
Kinder unter sechs Jahren benötigen keinen PCR-Test vor Abflug. Zur Notwendigkeit der Vorlage eines Impfnachweises für Kinder ist bislang nichts bekannt. Nach Auskunft der ONDA benötigen Kinder unter 12 Jahren ausnahmsweise bis auf weiteres weder Impfnachweis noch PCR-Test vor Abflug. Bei Einreise wird ein Schnelltest durchgeführt (zum Verfahren bei positivem Befund s.o.). Einreisebestimmungen können sich kurzfristig auch ohne vorherige Ankündigung ändern.
In Marokko besteht eine Verpflichtung zum Mitführen des gültigen Impfnachweises (s. auch Beschränkungen im Land).
Die Einreise unvollständig oder nicht geimpfter Personen, auch Genesener, ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht möglich.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten ist weiter möglich.
Reiseverbindungen
Die Ein- und Ausreise nach/aus Marokko ist laut Kenntnisstand der Botschaft nur noch bis zunächst 5. Dezember 2021 mit Sonderflügen von Air France sowie mit Sonderfähren von/nach Frankreich und Italien möglich. Mit Wirkung vom 29. November 2021, 23.59 Uhr sind sämtliche Flugverbindungen von und nach Marokko bis vorerst 13. Dezember 2021 ausgesetzt, siehe Aktuelles – Einstellung sämtlicher Flugverbindungen. Über Einzelheiten informieren die Transportgesellschaften. Personen, die auch die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich hinsichtlich etwaiger Sonderbestimmungen für die Ausreise mit den lokalen marokkanischen Behörden in Verbindung setzen.
Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Flugannullierungen möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung kommen. Reisende müssen sich zur Klärung möglicher Verbindungen und Beförderungsbestimmungen (z.B. Testerfordernisse) unmittelbar mit den Anbietern in Verbindung setzen.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 31. Dezember 2021 gilt der Ausnahmezustand.
Seit dem 21. Oktober 2021 gilt eine weitreichende Verpflichtung zur Mitführung eines gültigen Impfnachweises in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Ein gültiges Zertifikat setzt Erhalt der Auffrischungsimpfung („3. Dosis“) voraus. Die Grundimmunisierung wird nur noch anerkannt, wenn die letzte Impfung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Es besteht ein Reiseverbot für Personen ohne besondere Genehmigung oder ohne Impfnachweis zwischen Städten, Provinzen und Regionen. Öffentliche Einrichtungen und Gastronomie dürfen nur zu höchstens 50% ausgelastet sein oder sind ganz geschlossen. Der ÖPNV verkehrt eingeschränkt und darf ebenfalls nur zu höchstens 75% ausgelastet sein. Es gelten ferner weitreichende Versammlungs- und Feierverbote. Weiterhin können lokale Regelungen und Beschränkungen gelten.
Aus Infektionsschutzgründen gibt es z.T. Zugangsbeschränkungen für die Großräume Marrakech, Casablanca und Agadir; öffentliche Einrichtungen sind teilweise geschlossen. Zu- und Abgangsmöglichkeiten gibt es nur für geimpfte Personen (Nachweis erforderlich) oder mit Sondergenehmigung.
Zahlreiche Hotels sind geschlossen.
Die Einhaltung der Maßnahmen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Landesweit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften und zu möglichen Ausnahmeregelungen bei der Einreise bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Flug- oder Fährgesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen und die aktuellen Einreisebestimmungen und Beförderungsbedingungen zu erfragen.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrem Hotel oder Ihrer Fluggesellschaft nach Testlaboren an Ihrem Aufenthaltsort, sollten Sie für die Einreise nach Deutschland einen Testnachweis benötigen. Rechnen Sie mit mehrstündigen Wartezeiten bis zur Probeentnahme.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.
Peru - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Epidemiologische Lage
Peru ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Land- und Seegrenzen sind weiterhin teilweise geschlossen – allerdings nicht mehr für den Warenverkehr. Der Flugverkehr mit Europa findet statt. Die Einreise von Personen aus Südafrika kommend ist zunächst bis 12. Dezember 2021 untersagt – dies gilt sowohl für Personen mit Wohnsitz in diesen Ländern als auch für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen dort aufgehalten haben oder durchgereist sind. Peruanische Staatsangehörige und in Peru wohnhafte Ausländer, die aus Südafrika einreisen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantänepflicht. Eine „Freitestung“ ist nicht möglich.
Alle anderen Einreisenden über 12 Jahre können einreisen, wenn die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor der Abreise erfolgt ist. Kinder unter 12 Jahre müssen symptomfrei beim Einstieg ins Flugzeug sein. Ungeimpfte müssen einen negativen Molekulartest vorweisen, dessen Ergebnis bei Abreise nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Vor der Einreise sind Reisende weiterhin verpflichtet, sich elektronisch zu registrieren und den bei der Registrierung erhaltenen QR-Code vorzulegen.
Durch- und Weiterreise
Seit dem 29. November sind die Landgrenzen zu Chile und Ecuador von peruanischer Seite aus geöffnet (Einreise mit vollständigem Impfschutz oder negativem Molekulartest nicht älter als 72 Stunden bei Einreise). Die Landgrenzen zu Kolumbien, Brasilien und Bolivien bleiben weiterhin für nicht in Peru wohnhafte Personen (u.a. Touristen) geschlossen. Derzeit sind die Landgrenzen geschlossen. Die Durch- und Weiterreise auf dem Luftweg (Flughafentransit) ist möglich. Die Nutzung von Überlandbussen ist Personen über 45 Jahren nur noch gestattet, wenn sie vollständig geimpft sind. Mit Wirkung vom 15. Dezember können inländische Flüge nur noch genutzt werden, wenn die Person einen vollständigen Impfschutz vorweist oder einen negativen Molekulartest, dessen Ergebnis nicht älter als 72 Stunden bei Abreise ist.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr findet statt, jedoch weiterhin in eingeschränktem Maße.
Beschränkungen im Land
Die peruanische Regierung hat den Ausnahmezustand bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert. Es gelten derzeit in ganz Peru nächtliche Ausgangssperren und Beschränkungen, die je nach Region variieren können. Bis zunächst 12. Dezember 2021 gilt landesweit ein nächtliches Ausgangsverbot von 2 bis 4 Uhr.
Ab dem 15. Dezember 2021 dürfen Personen über 18 Jahre geschlossene Räume nur noch betreten, wenn sie vollständig geimpft sind, den Nachweis darüber führen können und permanent eine Maske tragen (KN95 oder zwei Masken übereinander: chirurgische Maske, darüber eine Stoffmaske oder zwei chirurgische Masken). In Restaurants darf die Maske nur während des Verzehrs abgenommen werden.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen. Grundsätzlich sind zwei Masken übereinander (eine chirurgische und eine Stoffmaske oder zwei chirurgische Masken) oder eine KN95-Maske zu tragen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen und kurze Haftstrafen von maximal vier Stunden verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der peruanischen Regierung.
• Bitte halten Sie Ihre Daten in der Krisenvorsorgeliste unbedingt aktuell und informieren Sie sich über die Webseite der deutschen Botschaft Lima.
Philippinen - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Philippinen wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Philippinen sind von COVID-19 stark betroffen, wobei von einer hohen Dunkelziffer bei den Infektionszahlen auszugehen ist. Das Gesundheitssystem ist sehr belastet. Die Philippinen sind als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das philippinische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Reisenden, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in bestimmten Hochrisikogebieten, in denen die neue Omikron-Mutation des Coronavirus festgestellt wurde, aufgehalten haben, und die nicht die philippinische Staatsangehörigkeit besitzen, ist die Einreise in die Philippinen derzeit untersagt. Aus diesen Ländern ankommende internationale Flüge wurden bis auf weiteres ausgesetzt. Nähere Informationen können bei der philippinischen Botschaft erfragt werden.
Passagiere, die sich in diesen Ländern lediglich im Flughafentransit aufgehalten haben, sind von der Einreisesperre nicht betroffen. Sie unterliegen den aktuellen philippinischen Quarantänevorschriften.
Bis auf weiteres ist Ausländern die Einreise für touristische Zwecke in die Philippinen verboten. Erteilte philippinische Einreise-Visa wurden für ungültig erklärt, neue touristische Visa werden derzeit grundsätzlich nicht ausgestellt. Ausnahmen gelten ausschließlich für Flugzeug- und Schiffsbesatzungen, für Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) von philippinischen Staatsangehörigen, für Diplomaten und Angehörige internationaler Organisationen, die in den Philippinen akkreditiert sind, sowie für Ausländer, die bereits im Besitz von Langzeitvisa sind. Die Quarantänevorgaben richten sich nach dem Aufenthalt in den letzten 14 Tagen vor Einreise aus einem der vom Gesundheitsministerium definierten Länder der „Green“ oder „Yellow List" und dem Impfstatus. Einreisen aus Ländern der „Red List “ (darunter derzeit Österreich, Tschechien, Ungarn, Niederlande, Schweiz, Belgien und Italien) sind bei Voraufenthalten in den letzten 14 Tagen verboten. Ausschließlicher Flughafentransit fällt nicht unter dieses Verbot. Deutschland gehört bislang zu den Ländern der „Yellow List“.
Als vollständig geimpft gilt, wer einen Impfnachweis über eine in den Philippinen erfolgte vollständige Impfung oder einen von den Philippinen anerkannten ausländischen Impfnachweis vorlegt. Deutsche Impfnachweise in Form des gelben WHO-Impfbuches oder das Digitale COVID-Zertifikat der EU werden anerkannt. Kreuzimpfungen werden akzeptiert, eine einfache Impfung nach einem durchgemachten Infekt ist hingegen nicht ausreichend.
Green List (derzeit ausgesetzt):
• Vollgeimpft, PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vor Abflug → keine Quarantäne, 14 Tage Selbstbeobachtung auf Symptome.
• Ungeimpft, nicht vollständig geimpft, Impfstatus nicht feststellbar oder vollgeimpft, aber kein PCR-Test vor Abreise → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am fünften Tag, nach negativem Ergebnis Entlassung und Selbstbeobachtung auf Symptome bis zum 14. Tag.
Yellow List:
• Vollgeimpft, PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vor Abflug → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am dritten Tag, nach negativem Ergebnis Entlassung und Selbstbeobachtung auf Symptome bis zum 14. Tag.
• Vollgeimpft, ohne PCR-Test vor Abflug → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am fünften Tag, nach negativem Ergebnis Entlassung und Selbstbeobachtung auf Symptome bis zum zehnten Tag.
• Ungeimpft, nicht vollständig geimpft, Impfstatus nicht feststellbar → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am siebten Tag, nach negativem Ergebnis Entlassung und Heimquarantäne bis zum 14. Tag.
Die Quarantänevorgaben für Minderjährige richten sich nach den Vorgaben für begleitende Sorgeberechtigte/Eltern, unabhängig von ihrem eigenen Impfstatus oder Herkunftsland.
Vollständig geimpfte Diplomaten und Angehörige internationaler Organisationen müssen bei Einreise aus einem Land der „Green List“ einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Die Quarantäne entfällt, an deren Stelle tritt 14-tägige Selbstbeobachtung auf Symptome. Bei Einreise aus einem Land der „Yellow List“ sind Heimquarantäne und am fünften Tag ein PCR-Test zu absolvieren. Nach negativem Ergebnis endet die Heimquarantäne und es erfolgt Selbstbeobachtung auf Symptome bis zum zehnten Tag.
Reisende müssen sich vor Einreise über das Portal „One Health Pass “ registrieren. Der Nachweis in Form eines QR Codes ist den Fluggesellschaften beim Einchecken vorzulegen.
Durch- und Weiterreise
Reisen zwischen den Provinzen sind eingeschränkt möglich. Es müssen Gesundheitszeugnisse, gegebenenfalls ein negativer PCR-Test oder philippinische/anerkannte ausländische Impfnachweise vorgelegt und in der Zielprovinz im Einzelfall Quarantäne abgeleistet werden.
Die Ausreise ist Ausländern, die sich im Land aufhalten, jederzeit erlaubt. Viele Fluggesellschaften verlangen für den Reiseantritt in den Philippinen einen negativen PCR-Test oder einen Impfnachweis.
Reiseverbindungen
Für die Einreise über die Flughäfen in Manila, Clark und Cebu bestehen Kontingente. Fluggesellschaften erhalten ihre Kontingente mit geringem zeitlichen Vorlauf, was zu kurzfristigen Umbuchungen oder Flugstornierungen führen kann.
Beschränkungen im Land
Die Quarantänemaßnahmen sind regional unterschiedlich. Derzeit gilt im Großraum Manila eine Quarantänestufe mit Einschränkungen in der Versorgung und der Bewegungsfreiheit sowie eine nächtliche Ausgangssperre für Minderjährige. Stadtbezirke können diese Einschränkungen eigenständig verschärfen.
Die zwischenzeitlich unterbrochenen regulären Verkehrsverbindungen zwischen den Inseln des Landes wurden wieder aufgenommen, können jedoch jederzeit kurzfristig wiedereingestellt werden.
Die touristische Infrastruktur ist eingeschränkt, zahlreiche Hotels und Resorts sind geschlossen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum (in Gebäuden, aber auch im Freien) gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, in medizinischen Einrichtungen zusätzlich einen Gesichtsschutz (face-shield). Es gibt das Gebot, sozialen Abstand zu wahren. Massenansammlungen sind verboten. Verstöße sind mit Geld- bis hin zu Gefängnisstrafen bewehrt. Im Fall einer Infektion erfolgt die Isolierung grundsätzlich in staatlicher Unterbringung.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen oder Gefängnisstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der philippinischen Regierung .
• Falls Sie im Besitz eines Langzeitvisums sind oder eine Sondereinreisegenehmigung mit Touristenvisum beantragen möchten, erkundigen Sie sich bei den philippinischen Behörden, in Deutschland z.B. bei der Philippinischen Botschaft , ob Sie zur Gruppe derjenigen gehören, für die eine Einreise möglich ist.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über die genauen Vorgaben.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt .
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Australien setzt die geplante Öffnung seiner Grenze für Studenten und Fachkräfte aus dem Ausland wegen der neuen Omikron-Variante kurzfristig aus. Die für Mittwoch 1. Dezember 2021 geplante Grenzöffnung wird um mindestens zwei Wochen verschoben. Quelle: tagesschau.de
Bulgarien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bulgarien wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bulgarien ist von COVID-19 stark betroffen. Bulgarien ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Für Einreisende aus den meisten EU-Mitgliedstaaten ist mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 neben der Einreise mit negativem PCR-Test (nicht älter als 72 Std.) auch die Einreise mit einem negativen Antigentest (nicht älter als 48 Std.), einem Impfzertifikat (frühestens 14 Tage nach der letzten Dosis) oder mit einem Testergebnis, welches eine überstandene COVID-Infektion belegt, ohne Quarantäneverpflichtung erlaubt. Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen Test bzw. Nachweis. Personen mit gültigem bulgarischen Aufenthaltstitel und ihre Familienangehörigen sowie bulgarische Staatsangehörige, die keinen Test vorweisen können oder aus bestimmten Drittländern einreisen, müssen eine verpflichtende zehntägige Quarantäne einhalten. Alternativ haben bulgarische und EU-Staatsangehörige mit gültigem bulgarischen Aufenthaltstitel die Möglichkeit, den PCR-Test bis zu 24 Stunden nach Einreise nachzuholen und mit einem negativen Ergebnis die zehntägige verpflichtende häusliche Quarantäne vorzeitig zu beenden. Dies gilt nicht für Reisende aus bestimmten Drittländern.
Befreit von der Vorlage der o.g. Test- bzw. Impfbescheinigung sind neben Minderjährigen unter 12 Jahren u.a. Busfahrer im internationalen Personenverkehr, LKW-Fahrer im internationalen Fracht- und Güterverkehr sowie Flugzeugbesatzungen.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Bulgarien auf dem Landweg stehen zurzeit ausschließlich folgende Grenzübergänge zur Verfügung:
• Bulgarisch-rumänische Grenze: die Grenzübergänge Vidin (s. Reiseinfos: Grenzkontrollen), Ruse, Durankulak, Oryahovo und Nikopol.
• Bulgarisch-serbische Grenze: die Grenzübergänge Vrashka Chuka, Kalotina (s. Reiseinfos: Grenzkontrollen), Oltomantsi und Strezimirovtsi.
• Bulgarisch-nordmazedonische Grenze: die Grenzübergänge Gyueshevo, Stanke Lisichkovo und Zlatarevo.
• Bulgarisch-griechische Grenze: die Grenzübergänge Ilinden, Kapitan Petko Voyvoda, Kulata und Makaza.
• Bulgarisch-türkische Grenze: die Grenzübergänge Kapitan Andreevo, Malko Tarnovo und Lesovo.
Im Rahmen der Grenzkontrollen wird auch eine Überprüfung des Fahrzeugführers auf unbezahlte Verwarngelder vorgenommen.
Reiseverbindungen
Es bestehen aktuell regelmäßige Flugverbindungen von Sofia nach Deutschland sowie zu zahlreichen Flughäfen in Anrainerstaaten. Der Inlandsflugverkehr zwischen Sofia und Varna wurde wieder aufgenommen. Der internationale Personenzugverkehr ist nach wie vor eingestellt. Es werden lediglich Verbindungen nach Rumänien befahren.
Beschränkungen im Land
Der epidemiologische Ausnahmezustand gilt bis zum 31. März 2022. Die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen öffentlicher Gebäude werden in Abhängigkeit des aktuellen Infektionsgeschehens unter Einhaltung der üblichen Hygiene- und Abstandsregeln kurzfristig angepasst. Gleiches gilt für Geschäfte, Apotheken, Restaurants, Bars, Diskotheken und Klubs.
Hygieneregeln
Es besteht u.a. Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Apotheken und anderen geschlossenen öffentlichen Räumen und auch im Freien, wenn kein Sicherheitsabstand eingehalten werden kann.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der deutschen Botschaft in Sofia, auf der Webseite des bulgarischen Gesundheitsministeriums sowie auf dem bulgarischen COVID-19 Informationsportal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die bulgarischen Behörden unter der zentralen Notrufnummer 112 (neben Bulgarisch auch auf Englisch verfügbar).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Gabun - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Ab dem 15. Dezember 2021 wird die Frequenz wöchentlicher Flüge pro Fluggesellschaft von zwei auf fünf internationale Flüge erhöht.
Ausländer benötigen zur Einreise ein Permit. Alle Passagiere müssen spätestens drei Tage vor Abflug einen negativen PCR-Test vorlegen. Reisende müssen außerdem ein Formular zur Gesundheitserklärung ausfüllen und eine Hotelreservierungsquittung vorlegen, die von der Gabun-COVID-19-Plattform heruntergeladen werden kann.
Alle Passagiere müssen bei der Ankunft am Libreville International Airport (LBV) einen obligatorischen COVID-19-Test ablegen. Ab dem 15. Dezember werden ungeimpfte Passagiere fünf Tage lang in einem von der Regierung genehmigten Hotel unter Quarantäne gestellt. Geimpfte Reisende müssen sich bei positiven COVID-19-Ergebnissen selbst isolieren, bis weitere Anweisungen der gabunischen Gesundheitsbehörden erteilt werden.
Die Land- und Seegrenzen bleiben geschlossen (Ausnahme Frachtverkehr).
Ab dem 15. Dezember ist ein negativer PCR-Test oder ein Impfzertifikat vorzulegen, um Zugang zu öffentlichen Orten, Verwaltungen, Unternehmen, Restaurants und Snackbars zu erhalten. Die Kosten von 20.000 XAF für den PCR-Test sind von jeder Person selber zu tragen. Bars und Nachtclubs dürfen nach der Sperrstunde geöffnet werden, wenn alle Mitarbeiter geimpft sind. Quelle: Garda World
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die britischen Überseegebiete einschließlich Gibraltar, die Isle of Man und die Kanalinseln wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Das Vereinigte Königreich ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung , für Schottland die schottische Regionalregierung.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“) siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Ein- und Ausreisen auch ohne triftigen Grund sind möglich, jedoch gelten für die Einreise nach England unterschiedliche Einreisebeschränkungen.
Länder werden seit dem Wegfall des dreifarbigen Ampelsystems grundsätzlich nur noch in die Kategorien „rot“ bzw. „nicht rot“ eingeordnet.
Für alle Länder, die nicht als „rot“ (u.a. Deutschland) eingestuft werden, wird unterschieden zwischen „vollständig geimpften “ und „nicht oder nicht vollständig geimpften “ Personen:
• Vollständig geimpfte Personen, deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt und die über einen Nachweis verfügen (gilt jedoch nicht für Genesene mit einer Impfung): Keine Testpflicht vor Einreise (pre-departure), Online-Anmeldung , ein COVID-19-Test innerhalb von zwei Tagen nach Einreise (ab dem 30. November 2021 PCR-Test erforderlich), keine Quarantäne. Ab dem 30. November 2021 nach Einreise zwingende Quarantäne, die endet, wenn Testergebnis negativ ist.
• Diese Regelungen gelten auch für Kinder, die fünf - 17 Jahre alt sind.
• Hinweis: In Einzelfällen wurde in der Praxis, auch bei vollständigem Impfschutz, seitens des National Health Service (NHS) eine zehntägige Selbstisolierung nach Einreise angeordnet, wenn der NHS über die Online-Anmeldung feststellen konnte, dass sich bspw. auf dem Flug oder der Fahrt mit dem Eurostar nach England ein positiv infizierter Gast befunden hat. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für Reisende, die im Vereinigten Königreich vollständig geimpft wurden
• Nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen: Online-Anmeldung, COVID-19-Test vor Einreise, zwei weitere Tests vor/am Tag zwei und am/nach Tag acht nach Einreise, häusliche Quarantäne von zehn Tagen mit Möglichkeit einer Freitestung am fünften Tag nach Einreise.
Minderjährige, soweit kein Aufenthalt in Länderkategorie „rot“ in den zehn Tagen vor Einreise:
• Minderjährige im Alter von vier Jahren und jünger benötigen keinen COVID-19-Test.
• Minderjährige im Alter zwischen fünf und 17 Jahren, die in Deutschland oder im Vereinigten Königreich Großbritannien wohnhaft sind bzw. dort ihren legalen Aufenthalt haben, benötigen vor Einreise keinen COVID-19-Test, müssen jedoch den Test vor oder am Tag zwei nach Einreise machen. Ankunftstag ist der Tag null.
Ab dem 30. November 2021 muss ein PCR-Test vorgelegt werden.
Für die Einreise nach Schottland gelten ähnliche Regeln. Details finden sich auf der Internetseite der schottischen Regierung .
Im Gegensatz zu den englischen Regelungen ist eine Freitestung zur Verkürzung der häuslichen Quarantäne für nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen nicht möglich!
Ähnliche Einreisebeschränkungen gelten in Wales und in Nordirland .
Einreisende nach England und Reisende, die über England nach Wales reisen, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Land auf der „roten Liste “ aufgehalten haben, müssen sich neben dem COVID-19-Test vor Einreise für zehn Tage in eine Hotelquarantäne in Großbritannien begeben. Während des Hotelaufenthalts finden am zweiten und achten Tag nach Einreise weitere Tests statt. Das Hotel ist vorab über eine Website der britischen Regierung zu buchen. Aufenthalt, Verpflegung und die Tests während der Quarantäne kosten 1.750 GBP. Informationen können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden. Verstöße gegen die Quarantänepflicht in einem Hotel und auch falsche Angaben hinsichtlich des Aufenthalts in einem Land auf der „roten Liste “ in den zehn Tagen vor Einreise kann mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet werden.
Für alle nach England einreisenden LKW-Fahrer , die nicht vollständig geimpft sind, gilt ein verpflichtender COVID-19-Test nach Einreise bei Aufenthalt von mehr als 48 Stunden, alle weiteren 72 Stunden bis zu zwei zusätzliche Tests.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Es gelten für eine Reihe von Berufen und Tätigkeiten Ausnahmen von den vorgenannten Einreisebeschränkungen. Dies könnte für Reisende relevant sein, die noch nicht vollständig geimpft sind.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist erlaubt. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden, auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten, und einen negativen COVID-19-Test vorlegen, sofern der/die Transitreisende nicht vollständig geimpft ist (s. Einreise).
Die Bestimmungen für die Weiterreise aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich, Belgien und die Niederlande haben sich mehrfach kurzfristig geändert. Einreisen mit dem Flugzeug oder der Autofähre in die Niederlande oder Belgien sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverbindungen verkehren regelmäßig. Der Eurotunnel nach Frankreich ist unter bestimmten Voraussetzungen geöffnet. Reisen mit dem Eurostar unterliegen strengen Voraussetzungen. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit zum Teil langen Wartezeiten zu rechnen.
Beschränkungen im Land
Im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sind weitere Lockerungen erfolgt, es gelten nur noch wenige Kontaktbeschränkungen.
England hat viele Beschränkungen aufgehoben. Jedoch gilt ab dem 30. November 2021 wieder in ganz England eine zwingende Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften.
Schottland hat alle Beschränkungen mit Ausnahme weniger Abstands-und Hygieneregeln aufgehoben. Details können auf der Webseite der schottischen Regierung nachgelesen werden.
Wales hat bis auf wenige Ausnahmen sämtliche Beschränkungen aufgehoben. Details können auf der Webseite der walisischen Regierung nachgelesen werden.
In Nordirland wurden viele Beschränkungen aufgehoben: 15 Personen aus vier Haushalten dürfen sich drinnen treffen. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die nordirische Regierung.
Hygieneregeln
Es wird weiterhin empfohlen, die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England , Wales , Schottland und Nordirland einzuhalten. In öffentlichen Verkehrsmitteln besteht in der Regel weiterhin eine Verpflichtung dazu.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Alle Einreisenden müssen einen „Travel Tracker account “ anlegen. Da sich Deutschland nicht auf der „roten“ Liste befindet, wird lediglich zwischen vollständig und nicht vollständig geimpften Personen unterschieden. Weitere Informationen bieten die Behörden von Guernsey .
Einreisende nach Jersey müssen bei Einreise über England einen negativen COVID-19-Test von einem dort zugelassenen Labor, der maximal 72 Stunden vor Abfahrt gemacht werden muss, vorlegen. Direktreisende müssen den Test bei Einreise machen. Eine mögliche Quarantäne hängt vom Impfstatus ab. Weitere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Die Isle of Man hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Gibraltar hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Einreisen nach Anguilla sind möglich, bedürfen jedoch einer Genehmigung. Alle volljährigen Besucher (außer Schwangere) müssen vollständig geimpft sein (die letzte Impfung muss 21 Tage zurückliegen). Eine elektronische Anmeldung sowie ein negativer COVID-19-Test, der drei bis fünf Tage vor der geplanten Ankunft vorgenommen werden muss, sind erforderlich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Reisende müssen maximal 72 Stunden vor Einreise nach Bermuda eine Einreiseerlaubnis einholen. Verpflichtende Corona-Tests werden bei Einreise und erneut vier und zehn Tage nach Einreise durchgeführt. Nicht vollständig geimpfte Touristen müssen sich 14 Tage in Quarantäne begeben. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf die britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist unter Einschränkungen möglich. Die Einreise muss online im BVI Portal angemeldet werden. Je nach Impfstatus gelten unterschiedliche Einreisebeschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der British Virgin Islands und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Kaimaninseln (Cayman Islands) ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Die Einreise unterliegt Beschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der Cayman Islands und die britische Regierung.
Die Einreise nach Montserrat ist für touristische Zwecke gestattet. Weitere Informationen bieten die Regierung von Montserrat und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Für die Einreise muss ein maximal drei Tage alter negativer PCR-Test vorgelegt und eine Reisegenehmigung beantragt werden. Die Reisegenehmigung enthält eine lokale Krankenversicherung. Es besteht keine Quarantänepflicht. Infektionszahlen und weitere Informationen bieten Regierung der Turks & Caicos Islands und die britische Regierung.
Reisen nach St. Helena & Dependencies sind wieder möglich. Ein innerhalb von 72 Stunden vor Einreise erhaltenes negatives COVID-19-Testergebnis sowie eine 14-tägige Quarantäne nach Einreise sind erforderlich. Weitere Informationen bieten die Regierung von St. Helena und die britische Regierung.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich wie z.B. einen negativen PCR- oder Antigentest (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden, Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Island - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Island ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Island hat alle Länder als Hochrisikogebiete eingestuft.
Alle Reisenden müssen vor der Abreise nach Island ein Registrierungsformular ausfüllen, das u.a. Kontaktdaten, Flug- und Aufenthaltsdaten sowie Informationen zum Gesundheitszustand und zu Voraufenthalten abfragt.
Für alle Reisenden, die keinen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung gegen COVID-19 oder über die Genesung vorlegen können, gilt grundsätzlich die Pflicht, bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorzulegen, der maximal 72 Stunden vor Abflug vorgenommen wurde. Ausgenommen hiervon sind Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden.
Darüber hinaus müssen auch Geimpfte und Genesene (Erkrankung liegt länger als sechs Monate zurück) bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der maximal 72 Stunden vor Abflug vorgenommen wurde. Für diese Personengruppe wird alternativ zum PCR-Test auch ein Antigen-Schnelltest anerkannt. Von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden. Auch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt oder engen Verbindungen in Island sind grundsätzlich von der Pflicht befreit, bei Einreise einen negativen COVID-19-Test vorzulegen. Gleiches gilt für Transitpassagiere, die nicht in Island einreisen.
Reisende, die innerhalb der letzten sechs Monate an COVID-19 erkrankt waren, müssen keinen negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest bei der Einreise vorlegen. Stattdessen muss ein positiver PCR-Test vorgelegt werden, welcher nicht jünger als 14 Tage und nicht älter als 180 Tage sein darf.
Die isländische Gesundheitsbehörde informiert über die Anforderungen an das bei der Einreise vorzulegende Zertifikat über die Genesung bzw. den Impfnachweis . Die Anerkennung hängt von der abschließenden Entscheidung der isländischen Grenzbehörde ab. Reisende, die keinen Nachweis über eine Impfung gegen COVID-19 oder über eine überstandene COVID-19-Infektion vorlegen können, müssen bei Einreise einen PCR-Test durchführen lassen und sich dann für fünf Tage in Quarantäne begeben, bevor sie sich einem weiteren PCR-Test unterziehen. Erst nach Erhalt eines negativen Testergebnisses darf die Quarantäne beendet werden, im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine Isolation angeordnet. Die Unterbringung in einer staatlichen Quarantäneunterkunft wird angeordnet, wenn keine geeignete häusliche Unterkunft über das Registrierungsformular nachgewiesen wird. Grundsätzlich ausgenommen hiervon sind Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden.
Für Einreisende aus einigen Hochrisikogebieten, die sich dort mehr als 24 Stunden in den letzten 14 Tagen aufgehalten haben, gelten gesonderte Bestimmungen. Umfassende Informationen zu den Auflagen bietet die isländische Gesundheitsbehörde.
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt oder engen Verbindungen in Island, die vollständig geimpft oder genesen sind, müssen innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise einen COVID-19-Test vornehmen lassen (ausgenommen von der Testpflicht sind Genesene, die innerhalb der letzten sechs Monate an COVID-19 erkrankt waren und einen positiven PCR-Test vorlegen können, der minimal 14 Tage und maximal 180 Tage alt ist). Anerkannt werden PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests. Die Testpflicht besteht auch für Kinder, die im Jahr 2015 oder früher geboren wurden.
Aktuelle Informationen zu den Einreisebestimmungen und den Quarantäneregeln bieten die isländische Gesundheitsbehörde , der isländische Zivilschutz und die isländische Polizeibehörde.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über Island (ohne Aufenthalt im Land) sind möglich und unterliegen keinen Quarantänebestimmungen. Transitaufenthalte im Land unter 48 Stunden sind nur in einer Quarantäneunterkunft möglich. Für Weiterreisen nach Nordamerika gelten die Reise- und Sicherheitshinweise für die USA bzw. Kanada.
Reiseverbindungen
Fähr- und Flugverkehr finden statt. Da Flugverbindungen von und nach Island nicht immer direkt stattfinden, müssen Vorschriften der Transitländer zum möglichen Mitführen eines aktuellen negativen PCR-Tests beachtet werden.
Beschränkungen im Land
Versammlungen sind derzeit grundsätzlich auf 50 Personen beschränkt. Es gelten verkürzte Öffnungszeiten in der Gastronomie mit Registrierung von Kontaktdaten und begrenzte Einlasszahlen bei Sportstätten und Schwimmbädern.
Hygieneregeln
Es gilt eine Abstandsregel von einem Meter. Maskenpflicht besteht grundsätzlich überall, wo die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann. Kinder unter 15 Jahren sind von der Maskenpflicht befreit.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die isländische Gesundheitsbehörde über die isländische Telefonnummer 1700 oder +354-544 4113 bei Anruf von einer ausländischen Mobilnummer. Gehen Sie nicht zum Arzt oder ins Krankenhaus, ohne hierzu von der Gesundheitsbehörde aufgefordert zu werden.
• Informieren Sie sich zur Möglichkeit, die von der isländischen Gesundheitsbehörde empfohlene COVID-19-Tracing-App „Rakning C-19“ zu nutzen.
• Informieren Sie sich auf der Webseite des internationalen Flughafens Keflavik über Flugverbindungen und auf der Webseite der Fährgesellschaft Smyril Line zu Fährverbindungen.
• Informieren Sie sich auf der (auch deutschsprachigen) Webseite des isländischen Zivilschutzes sowie auf der Webseite der isländischen Tourismusbehörde über Einreisebestimmungen, Verhaltensregeln und Einschränkungen im öffentlichen Leben Islands.
Italien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Italien ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Derzeit gilt in Italien der Notstand.
Einreise
Aus Ländern der Europäischen Union und damit auch aus Deutschland sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz ist die Einreise nach Italien grundsätzlich ohne Quarantänepflicht gestattet, jedoch können Reisen innerhalb Italiens je nach Einstufung der Region eingeschränkt werden, siehe Beschränkungen im Land.
Die Einreise muss über ein Online-Formular angemeldet werden. Nur in Fällen, in denen eine Online-Registrierung aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Einreiseerklärung (in italienischer Sprache) (die englische Sprachfassung dient nur als Übersetzungshilfe) in Papierform vorgelegt werden.
Reisende, die sich in den 14 Tagen vor Einreise nur in Ländern der Europäischen Union und damit auch in Deutschland sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz aufgehalten haben, müssen bei Einreise ein Digitales COVID-Zertifikats der EU (in Italien certificazione verde COVID-19) vorlegen, das einen der drei folgenden Nachweise enthält:
• ein negatives Testergebnis (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden, oder Antigentest, nicht älter als 48 Stunden, Kinder unter sechs Jahren sind ausgenommen), oder
• eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff, oder
• Nachweis einer Genesung von COVID-19.
Alle in einem EU- oder Schengen-Mitgliedstaat ausgestellten Nachweise in digitalem oder Papierformat (einschließlich des gelben Impfausweises) in italienischer, englischer, französischer oder spanischer Sprache sind diesem Zertifikat gleichgestellt.
Darüber hinaus besteht für Personen, die von Deutschland nach Sizilien einreisen oder sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise nach Sizilien in Deutschland aufgehalten haben, die Pflicht, sich bei Ankunft am sizilianischen Flughafen/Hafen einem COVID-19-Test zu unterziehen. Dies gilt unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus.
Reisende ohne Digitales COVID-Zertifikat der EU sind verpflichtet, sich fünf Tage selbst zu isolieren, die örtliche Gesundheitsbehörde zu informieren und am Ende einen Test vorzunehmen. Grenzgänger aus beruflichen Gründen, Berufspendler, Schüler, Studenten und Reisende aus dringenden gesundheitlichen Gründen für Aufenthalte bis zu 120 Stunden sind hiervon ausgenommen. Über weitere Ausnahmen informiert das Gesundheitsministerium.
Für die Einreise aus Drittländern gelten grundsätzlich weiterhin Einreisebeschränkungen. Personen, die sich in diesen Ländern aufhalten, dürfen nur aus nachgewiesenen beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, zu Studienzwecken sowie aus Gründen absoluter Dringlichkeit oder zur Rückkehr an ihren Wohnort oder Wohnsitz nach Italien einreisen (es muss sich jedoch um eine dauerhafte Rückkehr nach Italien handeln: Nach der Rückkehr darf somit nicht zwischen verschiedenen Wohnungen in Drittstaaten „hin- und hergereist“ werden).
Das Krisenzentrum des italienischen Außenministeriums bietet ein Online-Einreiseportal in englischer Sprache zur Ermittlung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend des Abreiseortes, der Voraufenthalte, Staatsangehörigkeit eines EU- oder Schengen-Staates und eventuellen italienischen Aufenthaltstitels.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien mit dem eigenen PKW ist aus den EU-/Schengen Staaten bis zu 36 Stunden ohne Einschränkungen und ohne Isolations- und Testpflicht unter Berücksichtigung der COVID-19-Schutzmaßnahmen (siehe hierzu Abschnitt Hygieneregeln) möglich. Für Transitreisen z.B. per Bus oder Zug sind die unter Einreise erläuterten Bedingungen zu beachten. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus-, Fährverkehr. Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Weitere Hinweise (in deutscher Sprache) bietet die italienische Botschaft in Berlin .
Zugreisen zwischen Deutschland und Italien sind sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich, allerdings kann es zu Ausfällen oder Verspätungen aufgrund verstärkter Kontrollen von Bahnreisenden an der Grenze kommen.
Über Zugverbindungen informieren die Deutsche Bahn bzw. die Schweizer Bundesbahnen SBB und die Österreichische Bundesbahn ÖBB .
Busse verschiedener Busunternehmen fahren teilweise sehr eingeschränkt und nicht nach regulärem Fahrplan. Weitere Informationen sind bei den einschlägigen Busunternehmen zu erhalten.
Beschränkungen im Land
Es gilt der gesundheitliche Notstand.
Die Regionen und autonome Provinzen sind je nach epidemiologischer Lage in vier Kategorien (weiß, gelb, orange und rot) eingeteilt, für die spezifische restriktive Maßnahmen vorgesehen sind. Die Klassifizierung basiert auf Verordnungen des Gesundheitsministeriums. Informationen zu den einzelnen Maßnahmen bieten das italienische Gesundheitsministerium (nur in englischer Sprache), auch mit einer interaktiven Karte sowie die FAQs auf der Webseite der italienischen Regierung (nur in italienischer Sprache).
In Italien ist die Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU (in Italien certificazione verde COVID-19) bei Dienstleistungen im Innenbereich von Restaurants, in kulturellen und Freizeiteinrichtungen (Museen, Fitnessstudios, Schwimmbäder, u.a..), bei Sportveranstaltungen, Messen und Kongressen für Personen ab 12 Jahren erforderlich. Ab dem 6. Dezember 2021 muss ein 2G-Nachweis („Super Green Pass“, d.h. Nachweis über Impfung oder Genesung) vorgelegt werden.
Die Green-Pass-Pflicht gilt auch am Arbeitsplatz sowie im Fernreiseverkehr (Zug, Bus, Flugzeug und Fähre). Ab dem 6. Dezember 2021 wird sie zusätzlich auf den ÖPNV ausgeweitet. Die Gültigkeit des italienischen Green Pass wird von zwölf auf neun Monate reduziert.
Reisen innerhalb Italiens in andere Regionen können je nach Einstufung der Region als gelbe, rote oder orange Zone eingeschränkt werden, triftige Gründe bilden die Ausnahme. Personen mit einer „Grünen COVID-19-Bescheinigung“ (für Geimpfte, Genesene und Getestete) dürfen sich uneingeschränkt zwischen allen Zonen bewegen.
Es ist immer erlaubt, an den eigenen Erstwohnsitz zurückzukehren. Dies ist in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Wenn Reisende während ihres Aufenthaltes in Italien positiv auf COVID-19 getestet werden, unterliegen sie den italienischen Quarantänebestimmungen. Die Quarantäne darf nicht ohne vorherige Genehmigung der italienischen Gesundheitsbehörden unterbrochen werden.
Die Green-Pass-Pflicht gilt auch am Arbeitsplatz sowie im Fernreiseverkehr (Zug, Bus, Flugzeug und Fähre).
Reisen innerhalb Italiens in andere Regionen können je nach Einstufung der Region als gelbe, rote oder orange Zone eingeschränkt werden, triftige Gründe bilden die Ausnahme. Personen mit einer „Grünen COVID-19-Bescheinigung“ (für Geimpfte, Genesene und Getestete) dürfen sich uneingeschränkt zwischen allen Zonen bewegen.
Es ist immer erlaubt, an den eigenen Erstwohnsitz zurückzukehren. Dies ist in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Wenn Reisende während ihres Aufenthaltes in Italien positiv auf COVID-19 getestet werden, unterliegen sie den italienischen Quarantänebestimmungen. Die Quarantäne darf nicht ohne vorherige Genehmigung der italienischen Gesundheitsbehörden unterbrochen werden.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum im Freien immer dann vorgeschrieben, wenn der Mindestabstand zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. In geschlossenen Räumen besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Eine Maske ist daher stets mitzuführen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden.
Es gelten Abstandsregeln von 1-2 Meter zwischen Personen.
Es werden häufig Temperaturmessungen vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
In Fahrzeugen ist die Zahl der Mitfahrer laut Information der italienischen Regierung auf deren Webseite (nur in italienischer Sprache) wie folgt aufgeschlüsselt:
Bis zu fünf Personen aus demselben Haushalt oder in engem Verhältnis zueinander stehend können sich – ohne Maskenpflicht – im Fahrzeug aufhalten.
Wenn nicht aus demselben Haushalt, ist die Anzahl auf max. drei Personen – mit Maskenpflicht – reduziert; zusätzlich muss mindestens 1 Meter Abstand gehalten werden.
Die Maskenpflicht entfällt nur dann, wenn das Auto mit einer Trenneinrichtung (Plexiglas) zwischen der vorderen und hinteren Reihe des Fahrzeugs ausgestattet ist.
Im Taxi dürfen nicht mehr als zwei Personen auf der Rückbank befördert werden, ausgenommen sind Personen des gleichen Haushalts. Der Beifahrersitz sollte frei bleiben.
Die Behörden empfehlen zusätzlich die Nutzung der Tracing App Immuni. Nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens individuelle Regeln und Beschränkungen erlassen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Nutzen Sie vor Einreise das COVID-Einreiseportal des Krisenzentrums des italienischen Außenministeriums (in englischer Sprache) zur Prüfung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend Ihrer Voraufenthalte.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni .
• Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Maßnahmen bei der italienischen Regierung.
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters. Es empfiehlt sich, ein Digitales COVID-Zertifikat der EU mitzuführen, da ein entsprechender Eintrag im gelben Impfausweis der WHO nicht immer akzeptiert wird.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.
Japan - Änderung Einreise
Japan lässt wegen der neuen Omikron-Variante keine Ausländerinnen und Ausländer mehr ins Land. Das Einreiseverbot tritt am Dienstag 30. November 2021 in Kraft. Damit werden auch die Grenzkontrollen wieder hergestellt, die erst in diesem Monat für Geschäftsreisende, ausländische Studierende und Arbeitnehmer gelockert worden waren. Über das Wochenende hatte Japan bereits Maßnahmen für Reisende aus Südafrika und acht anderen Ländern verfügt. So müssen sie sich in eine zehntägige Quarantäne in eine von den Behörden zugewiesenen Einrichtung begeben. Quelle: tagesschau.de
Malaysia - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Singapur und Malaysia haben nach fast zwei Jahren die Corona-Reisebeschränkungen an ihrer gemeinsamen Landgrenze gelockert. Seit Montag 29. November 2021 dürfen unter anderem geimpfte Staatsbürger beider Länder wieder über die Grenze, ohne danach in Quarantäne zu müssen. Die Grenze zwischen beiden Staaten gilt als eine der verkehrsreichsten Landgrenzen der Welt. Auch Beschränkungen im Luftverkehr wurden gelockert. Quelle: tagesschau.de
Marokko - Änderung Einreise, Reiseverbindungen
Epidemiologische Lage
Marokko ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Luftraum nach Marokko ist weiterhin grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt. Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sowie die Landgrenze zu Algerien sind geschlossen. Ein Grenzübertritt auf dem Landweg nach Mauretanien soll wieder grundsätzlich möglich sein, siehe aber unbedingt Abschnitt Sicherheit – Westsahara.
Reiseverbindungen von und nach Marokko sind mit Wirkung vom 29. November 2021, 23:59 Uhr bis zunächst 13. Dezember 2021 ausgesetzt. Voraussichtlich wird diese Einstellung der Flüge verlängert. Siehe auch Aktuelles – Einstellung sämtlicher Flugverbindungen.
Die marokkanischen Behörden haben Deutschland mit Wirkung vom 20. Oktober 2021 auf die sogenannte „B-Liste “ zur Einreise nach Marokko gesetzt. Die Liste soll zweiwöchentlich durch das marokkanische Außenministerium aktualisiert werden.
Personen mit Voraufenthalt in Ländern der Liste B (u.a. Deutschland) benötigen nach Informationen der Organisation Nationale des Aeroports (ONDA) und des marokkanischen Gesundheitsministeriums vom 18. November 2021 neben den üblichen Reisedokumenten zur Einreise zusätzlich:
• Impfzertifikat mit QR-Code und
• einen PCR-Test (Probenentnahme maximal 48 Stunden vor Boarding) mit QR-Code in arabischer, französischer oder englischer Sprache
• Fiche Sanitaire (ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben)
Bei Einreise werden eine medizinische Kontrolle (Thermokameras und elektronische Thermometer) und ein Schnelltest durchgeführt. Bei positivem Befund wird die Einreise nach Marokko verweigert und die positiv getestete Person muss umgehend zurückreisen. Personen mit marokkanischer Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in Marokko werden bei positivem Befund für zehn Tage in eine staatliche Einrichtung verbracht.
Kinder unter sechs Jahren benötigen keinen PCR-Test vor Abflug. Zur Notwendigkeit der Vorlage eines Impfnachweises für Kinder ist bislang nichts bekannt. Nach Auskunft der ONDA benötigen Kinder unter 12 Jahren ausnahmsweise bis auf weiteres weder Impfnachweis noch PCR-Test vor Abflug. Bei Einreise wird ein Schnelltest durchgeführt (zum Verfahren bei positivem Befund s.o.). Einreisebestimmungen können sich kurzfristig auch ohne vorherige Ankündigung ändern.
In Marokko besteht eine Verpflichtung zum Mitführen des gültigen Impfnachweises (s. auch Beschränkungen im Land).
Die Einreise unvollständig oder nicht geimpfter Personen, auch Genesener, ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht möglich.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten ist weiter möglich.
Reiseverbindungen
Die Ein- und Ausreise nach/aus Marokko ist laut Kenntnisstand der Botschaft nur noch bis zunächst 5. Dezember 2021 mit Sonderflügen von Air France sowie mit Sonderfähren von/nach Frankreich und Italien möglich. Mit Wirkung vom 29. November 2021, 23.59 Uhr sind sämtliche Flugverbindungen von und nach Marokko bis vorerst 13. Dezember 2021 ausgesetzt, siehe Aktuelles – Einstellung sämtlicher Flugverbindungen. Über Einzelheiten informieren die Transportgesellschaften. Personen, die auch die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich hinsichtlich etwaiger Sonderbestimmungen für die Ausreise mit den lokalen marokkanischen Behörden in Verbindung setzen.
Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Flugannullierungen möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung kommen. Reisende müssen sich zur Klärung möglicher Verbindungen und Beförderungsbestimmungen (z.B. Testerfordernisse) unmittelbar mit den Anbietern in Verbindung setzen.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 31. Dezember 2021 gilt der Ausnahmezustand.
Seit dem 21. Oktober 2021 gilt eine weitreichende Verpflichtung zur Mitführung eines gültigen Impfnachweises in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Ein gültiges Zertifikat setzt Erhalt der Auffrischungsimpfung („3. Dosis“) voraus. Die Grundimmunisierung wird nur noch anerkannt, wenn die letzte Impfung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Es besteht ein Reiseverbot für Personen ohne besondere Genehmigung oder ohne Impfnachweis zwischen Städten, Provinzen und Regionen. Öffentliche Einrichtungen und Gastronomie dürfen nur zu höchstens 50% ausgelastet sein oder sind ganz geschlossen. Der ÖPNV verkehrt eingeschränkt und darf ebenfalls nur zu höchstens 75% ausgelastet sein. Es gelten ferner weitreichende Versammlungs- und Feierverbote. Weiterhin können lokale Regelungen und Beschränkungen gelten.
Aus Infektionsschutzgründen gibt es z.T. Zugangsbeschränkungen für die Großräume Marrakech, Casablanca und Agadir; öffentliche Einrichtungen sind teilweise geschlossen. Zu- und Abgangsmöglichkeiten gibt es nur für geimpfte Personen (Nachweis erforderlich) oder mit Sondergenehmigung.
Zahlreiche Hotels sind geschlossen.
Die Einhaltung der Maßnahmen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Landesweit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften und zu möglichen Ausnahmeregelungen bei der Einreise bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Flug- oder Fährgesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen und die aktuellen Einreisebestimmungen und Beförderungsbedingungen zu erfragen.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrem Hotel oder Ihrer Fluggesellschaft nach Testlaboren an Ihrem Aufenthaltsort, sollten Sie für die Einreise nach Deutschland einen Testnachweis benötigen. Rechnen Sie mit mehrstündigen Wartezeiten bis zur Probeentnahme.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.
Peru - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Epidemiologische Lage
Peru ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Land- und Seegrenzen sind weiterhin teilweise geschlossen – allerdings nicht mehr für den Warenverkehr. Der Flugverkehr mit Europa findet statt. Die Einreise von Personen aus Südafrika kommend ist zunächst bis 12. Dezember 2021 untersagt – dies gilt sowohl für Personen mit Wohnsitz in diesen Ländern als auch für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen dort aufgehalten haben oder durchgereist sind. Peruanische Staatsangehörige und in Peru wohnhafte Ausländer, die aus Südafrika einreisen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantänepflicht. Eine „Freitestung“ ist nicht möglich.
Alle anderen Einreisenden über 12 Jahre können einreisen, wenn die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor der Abreise erfolgt ist. Kinder unter 12 Jahre müssen symptomfrei beim Einstieg ins Flugzeug sein. Ungeimpfte müssen einen negativen Molekulartest vorweisen, dessen Ergebnis bei Abreise nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Vor der Einreise sind Reisende weiterhin verpflichtet, sich elektronisch zu registrieren und den bei der Registrierung erhaltenen QR-Code vorzulegen.
Durch- und Weiterreise
Seit dem 29. November sind die Landgrenzen zu Chile und Ecuador von peruanischer Seite aus geöffnet (Einreise mit vollständigem Impfschutz oder negativem Molekulartest nicht älter als 72 Stunden bei Einreise). Die Landgrenzen zu Kolumbien, Brasilien und Bolivien bleiben weiterhin für nicht in Peru wohnhafte Personen (u.a. Touristen) geschlossen. Derzeit sind die Landgrenzen geschlossen. Die Durch- und Weiterreise auf dem Luftweg (Flughafentransit) ist möglich. Die Nutzung von Überlandbussen ist Personen über 45 Jahren nur noch gestattet, wenn sie vollständig geimpft sind. Mit Wirkung vom 15. Dezember können inländische Flüge nur noch genutzt werden, wenn die Person einen vollständigen Impfschutz vorweist oder einen negativen Molekulartest, dessen Ergebnis nicht älter als 72 Stunden bei Abreise ist.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr findet statt, jedoch weiterhin in eingeschränktem Maße.
Beschränkungen im Land
Die peruanische Regierung hat den Ausnahmezustand bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert. Es gelten derzeit in ganz Peru nächtliche Ausgangssperren und Beschränkungen, die je nach Region variieren können. Bis zunächst 12. Dezember 2021 gilt landesweit ein nächtliches Ausgangsverbot von 2 bis 4 Uhr.
Ab dem 15. Dezember 2021 dürfen Personen über 18 Jahre geschlossene Räume nur noch betreten, wenn sie vollständig geimpft sind, den Nachweis darüber führen können und permanent eine Maske tragen (KN95 oder zwei Masken übereinander: chirurgische Maske, darüber eine Stoffmaske oder zwei chirurgische Masken). In Restaurants darf die Maske nur während des Verzehrs abgenommen werden.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen. Grundsätzlich sind zwei Masken übereinander (eine chirurgische und eine Stoffmaske oder zwei chirurgische Masken) oder eine KN95-Maske zu tragen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen und kurze Haftstrafen von maximal vier Stunden verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der peruanischen Regierung.
• Bitte halten Sie Ihre Daten in der Krisenvorsorgeliste unbedingt aktuell und informieren Sie sich über die Webseite der deutschen Botschaft Lima.
Philippinen - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Philippinen wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Philippinen sind von COVID-19 stark betroffen, wobei von einer hohen Dunkelziffer bei den Infektionszahlen auszugehen ist. Das Gesundheitssystem ist sehr belastet. Die Philippinen sind als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das philippinische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Reisenden, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in bestimmten Hochrisikogebieten, in denen die neue Omikron-Mutation des Coronavirus festgestellt wurde, aufgehalten haben, und die nicht die philippinische Staatsangehörigkeit besitzen, ist die Einreise in die Philippinen derzeit untersagt. Aus diesen Ländern ankommende internationale Flüge wurden bis auf weiteres ausgesetzt. Nähere Informationen können bei der philippinischen Botschaft erfragt werden.
Passagiere, die sich in diesen Ländern lediglich im Flughafentransit aufgehalten haben, sind von der Einreisesperre nicht betroffen. Sie unterliegen den aktuellen philippinischen Quarantänevorschriften.
Bis auf weiteres ist Ausländern die Einreise für touristische Zwecke in die Philippinen verboten. Erteilte philippinische Einreise-Visa wurden für ungültig erklärt, neue touristische Visa werden derzeit grundsätzlich nicht ausgestellt. Ausnahmen gelten ausschließlich für Flugzeug- und Schiffsbesatzungen, für Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) von philippinischen Staatsangehörigen, für Diplomaten und Angehörige internationaler Organisationen, die in den Philippinen akkreditiert sind, sowie für Ausländer, die bereits im Besitz von Langzeitvisa sind. Die Quarantänevorgaben richten sich nach dem Aufenthalt in den letzten 14 Tagen vor Einreise aus einem der vom Gesundheitsministerium definierten Länder der „Green“ oder „Yellow List" und dem Impfstatus. Einreisen aus Ländern der „Red List “ (darunter derzeit Österreich, Tschechien, Ungarn, Niederlande, Schweiz, Belgien und Italien) sind bei Voraufenthalten in den letzten 14 Tagen verboten. Ausschließlicher Flughafentransit fällt nicht unter dieses Verbot. Deutschland gehört bislang zu den Ländern der „Yellow List“.
Als vollständig geimpft gilt, wer einen Impfnachweis über eine in den Philippinen erfolgte vollständige Impfung oder einen von den Philippinen anerkannten ausländischen Impfnachweis vorlegt. Deutsche Impfnachweise in Form des gelben WHO-Impfbuches oder das Digitale COVID-Zertifikat der EU werden anerkannt. Kreuzimpfungen werden akzeptiert, eine einfache Impfung nach einem durchgemachten Infekt ist hingegen nicht ausreichend.
Green List (derzeit ausgesetzt):
• Vollgeimpft, PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vor Abflug → keine Quarantäne, 14 Tage Selbstbeobachtung auf Symptome.
• Ungeimpft, nicht vollständig geimpft, Impfstatus nicht feststellbar oder vollgeimpft, aber kein PCR-Test vor Abreise → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am fünften Tag, nach negativem Ergebnis Entlassung und Selbstbeobachtung auf Symptome bis zum 14. Tag.
Yellow List:
• Vollgeimpft, PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vor Abflug → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am dritten Tag, nach negativem Ergebnis Entlassung und Selbstbeobachtung auf Symptome bis zum 14. Tag.
• Vollgeimpft, ohne PCR-Test vor Abflug → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am fünften Tag, nach negativem Ergebnis Entlassung und Selbstbeobachtung auf Symptome bis zum zehnten Tag.
• Ungeimpft, nicht vollständig geimpft, Impfstatus nicht feststellbar → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am siebten Tag, nach negativem Ergebnis Entlassung und Heimquarantäne bis zum 14. Tag.
Die Quarantänevorgaben für Minderjährige richten sich nach den Vorgaben für begleitende Sorgeberechtigte/Eltern, unabhängig von ihrem eigenen Impfstatus oder Herkunftsland.
Vollständig geimpfte Diplomaten und Angehörige internationaler Organisationen müssen bei Einreise aus einem Land der „Green List“ einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Die Quarantäne entfällt, an deren Stelle tritt 14-tägige Selbstbeobachtung auf Symptome. Bei Einreise aus einem Land der „Yellow List“ sind Heimquarantäne und am fünften Tag ein PCR-Test zu absolvieren. Nach negativem Ergebnis endet die Heimquarantäne und es erfolgt Selbstbeobachtung auf Symptome bis zum zehnten Tag.
Reisende müssen sich vor Einreise über das Portal „One Health Pass “ registrieren. Der Nachweis in Form eines QR Codes ist den Fluggesellschaften beim Einchecken vorzulegen.
Durch- und Weiterreise
Reisen zwischen den Provinzen sind eingeschränkt möglich. Es müssen Gesundheitszeugnisse, gegebenenfalls ein negativer PCR-Test oder philippinische/anerkannte ausländische Impfnachweise vorgelegt und in der Zielprovinz im Einzelfall Quarantäne abgeleistet werden.
Die Ausreise ist Ausländern, die sich im Land aufhalten, jederzeit erlaubt. Viele Fluggesellschaften verlangen für den Reiseantritt in den Philippinen einen negativen PCR-Test oder einen Impfnachweis.
Reiseverbindungen
Für die Einreise über die Flughäfen in Manila, Clark und Cebu bestehen Kontingente. Fluggesellschaften erhalten ihre Kontingente mit geringem zeitlichen Vorlauf, was zu kurzfristigen Umbuchungen oder Flugstornierungen führen kann.
Beschränkungen im Land
Die Quarantänemaßnahmen sind regional unterschiedlich. Derzeit gilt im Großraum Manila eine Quarantänestufe mit Einschränkungen in der Versorgung und der Bewegungsfreiheit sowie eine nächtliche Ausgangssperre für Minderjährige. Stadtbezirke können diese Einschränkungen eigenständig verschärfen.
Die zwischenzeitlich unterbrochenen regulären Verkehrsverbindungen zwischen den Inseln des Landes wurden wieder aufgenommen, können jedoch jederzeit kurzfristig wiedereingestellt werden.
Die touristische Infrastruktur ist eingeschränkt, zahlreiche Hotels und Resorts sind geschlossen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum (in Gebäuden, aber auch im Freien) gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, in medizinischen Einrichtungen zusätzlich einen Gesichtsschutz (face-shield). Es gibt das Gebot, sozialen Abstand zu wahren. Massenansammlungen sind verboten. Verstöße sind mit Geld- bis hin zu Gefängnisstrafen bewehrt. Im Fall einer Infektion erfolgt die Isolierung grundsätzlich in staatlicher Unterbringung.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen oder Gefängnisstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der philippinischen Regierung .
• Falls Sie im Besitz eines Langzeitvisums sind oder eine Sondereinreisegenehmigung mit Touristenvisum beantragen möchten, erkundigen Sie sich bei den philippinischen Behörden, in Deutschland z.B. bei der Philippinischen Botschaft , ob Sie zur Gruppe derjenigen gehören, für die eine Einreise möglich ist.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über die genauen Vorgaben.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt .
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
-
Birgitt
- Moderator
- Beiträge: 35352
- Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
- Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
- Kontaktdaten:
Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 29.11.2021 - Teil 2
Portugal - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Portugal ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Für Einreisende auf dem Luft-, See- und Landweg aus Deutschland, wie aus allen EU- und Schengen-Staaten, gelten keine Beschränkungen bezüglich des Reisezwecks und keine Quarantänevorschriften. Ein negativer PCR-Test (TAAN) oder ein negativer Antigen-Test (TRAg) ist für alle Reisenden auf das Festland erforderlich.
Für die Einreise nach Portugal ist ab dem 1. Dezember 2021 ein PCR-Test bzw. Antigen-Test für alle Einreisende verpflichtend, der nicht mehr als 72 bzw. 48 Stunden vor Abflug erstellt worden und stets gegenüber der Fluggesellschaft nachzuweisen ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind ab dem 1. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Diese Maßnahme ist derzeit bis zum 9. Januar 2022 beschränkt. Reisende müssen für die Einreise auf dem Luftweg eine elektronische Reiseanmeldung (Passenger Locator Card ) ausfüllen. Es wird zudem bei allen Einreisenden auf dem Luftweg die Körpertemperatur gemessen; übersteigt diese 38° C, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Madeira und Azoren.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze zu Spanien ist wieder geöffnet. Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg gelten die Regeln wie auf dem Luft- und Seeweg (Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind ab dem 1. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Diese Maßnahme ist derzeit bis zum 9. Januar 2022 beschränkt. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer zu beachten.
Reiseverbindungen
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin geänderte Zugangsregelungen. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal .
Portugiesische Häfen auf dem Festland und in den Autonomen Regionen sind wieder geöffnet, es gelten grundsätzlich die Einreisebestimmungen wie auf dem Luftweg. Die Öffnung der Häfen schließt Kreuzfahrttourismus ein.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 gilt der Nationale Notstand (estado de calamidade), der strengere Maßnahmen umfasst. Der Zugang zu Restaurants, touristischen Komplexen, Hotels und sonstigen regionalen Unterkünften, Veranstaltungen (mit Sitzplatzreservierung) und Fitness-Studios wird auf Personen beschränkt, die ein Digitales COVID-Zertifikat der EU oder einen COVID-Test (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 72 bzw. 48 Stunden) vorlegen können. Bei Großveranstaltungen ohne festen Sitzplatz, Sportveranstaltungen und beim Besuch von Diskotheken und Bars wird zusätzlich, auch bei geimpften Personen, ein negativer COVID-Test verlangt (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 72 bzw. 48 Stunden).
In der Woche vom 2. - 9. Januar 2022 bleiben Kindergärten, Schulen Diskotheken und Bars geschlossen.
Je nach Pandemieentwicklung können regional unterschiedliche Beschränkungen und Maßnahmen gelten, die von der portugiesischen Regierung regelmäßig veröffentlicht werden. Detaillierte Informationen bieten die portugiesischen Behörden und Re-open EU
Hygieneregeln
Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln können auch weiterhin vorgenommen werden. Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, sollte grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen von Masken ist ab dem 1. Dezember 2021 wieder in allen geschlossenen Räumen verpflichtend. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter zehn Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben eigene Maßnahmen ergriffen. In den Autonomen Regionen Madeira und den Azoren gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Raum, auf Madeira auch im Freien.
Vor der Einreise nach Madeira (innerhalb von 48 und 12 Stunden vor dem Boarding) muss stets eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Kinder unter 12 Jahre werden in die Gesundheitserklärung des mitreisenden Erwachsenen aufgenommen.
Bei der Einreise nach Madeira muss entweder ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Die Reisenden können ausnahmsweise auch bei der Einreise einen kostenfreien Antigen-Schnelltest durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben. Der Testnachweis in englischer Sprache sollte vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, aber dennoch auch in Papierform mitgeführt werden.
Ausnahmen von der Testpflicht bestehen für gegen COVID-19 geimpfte Personen sowie für von COVID-19 genesene Personen und Kinder unter 12 Jahren, sofern sie keine COVID-19-Symptome zeigen. Informationen zu den Voraussetzungen und den erforderlichen Nachweisen bietet die Tourismusbehörde von Madeira . Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird akzeptiert und sollte ebenso vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, aber dennoch in Papierform mitgeführt werden.
Bei Reisen auf dem Luft- oder Seeweg von Madeira nach Porto Santo muss zusätzlich zur digitalen Einreiseanmeldung ein negativer Antigen-Schnelltest (kein Selbsttest) vorgelegt werden, der bei Abflug/Abfahrt nicht älter als 48 Stunden sein darf. Minderjährige unter 12 Jahren, sowie gegen COVID-19 vollständig geimpfte oder genesene Personen benötigen keinen Test. Auf Madeira können COVID-19-Tests gegen Vorlage des Tickets bei Apotheken, Kliniken und Labors kostenfrei gemacht werden.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal für Kreuzfahrtschiffe geöffnet. Bei der Einreise auf dem Seeweg bzw. beim Landgang wird ein Antigen-Schnelltest akzeptiert, der maximal 48 Stunden vor dem Landgang entnommen wurde.
Auf Madeira gilt der Katastrophenfall (estado de contingencia). Dies hat strengere Maßnahmen als bisher zur Folge. Der Zugang zu Sport- und Kultureinrichtungen, Frisörgeschäften, Restaurants, Bars und Diskotheken ist auf geimpfte oder genesene Personen beschränkt. Dies gilt auch für die Teilnahme an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen. Der Zugang wird mit Wirkung vom 27. November 2021 auch noch mit einer zusätzlichen Testpflicht (Antigen-Schnelltest) kombiniert. Beim Zugang zu Supermärkten und der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen reicht der Nachweis, dass die Person entweder geimpft, genesen oder getestet ist.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Dieser Fragebogen muss auch bei Reisen zwischen den Inseln ausgefüllt werden. Der Fragebogen muss bei Inhabern eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU hingegen nicht ausgefüllt werden.
Bei der Einreise auf dem Luft- oder Seeweg vom Festland auf die Azoren muss entweder ein negativer PCR-Test oder Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde, oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde, vorgelegt werden. Davon ausgenommen sind Kinder bis zu 12 Jahre. Das Testergebnis ist nach Ausfüllen des Fragebogens zur Validierung hochzuladen. Ein PCR-Test kann ausnahmsweise auch noch bei Einreise durchgeführt werden; das Ergebnis liegt in der Regel innerhalb von 24 Stunden vor. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses ist von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU sind von der Testpflicht befreit. Bei Reisen zwischen den Inseln ist derzeit kein erneuter PCR-Test bzw. Antigen-Schnelltest erforderlich; dies kann sich jedoch je nach Risikoeinstufung der Herkunftsinsel kurzfristig ändern.
Die Häfen der Autonomen Region Azoren sind für Kreuzfahrttourismus wieder geöffnet. Der Landgang von Touristen ist nur im sogenannten „Bubble-System“ möglich (organisierte Gruppenausflüge mit besonderem Hygienekonzept).
Auf den Azoren gelten fünf Risikoeinstufungen , die von Insel zu Insel variieren können. Teilweise gelten nächtliche Ausgangssperren. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. Es gelten weiterhin eingeschränkte Öffnungszeiten und Auflagen für Geschäfte, Einkaufszentren, Restaurants und Cafés.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests in einigen dazu bestimmten Labors auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras .
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über mögliche Änderungen im Flugplan und die aktuellen Beförderungsbedingungen. Falls der Testnachweis anhand eines RT-PCR-Tests erbracht wird, bestehen einige Fluggesellschaften auf einer exakten Benennung des RT-PCR-Tests im Nachweisdokument.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
Ruanda - Änderung Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Ruanda bewegte sich auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Rwanda Biomedical Center RBC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise über den Flughafen Kigali ist für Touristen grundsätzlich möglich. Alle Reisenden müssen einen negativen PCR-Test vorweisen, der bei Reiseantritt nicht älter als 72 Stunden sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Kinder unter fünf Jahren, die in Begleitung der Eltern reisen, müssen keinen Test vorweisen. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende zudem ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das COVID-19-Testergebnis und die Buchung für ein Transferhotel nach Ankunft beifügen. Nach Einreise erfolgt ein COVID-19-Test am Flughafen auf eigene Kosten (50 US-$), nach sieben Tagen folgt ein weiterer kostenfreier Test. Alle Reisenden müssen im Anschluss an die Einreise auf eigene Kosten für 24 Stunden in das gebuchte Transferhotel. Der Transfer in das Hotel kostet 10 US-$. Das Testergebnis muss im Hotel abgewartet werden. Bei einem positiven Testergebnis findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt oder es ergeht eine Anweisung zur Heimquarantäne, die gegebenenfalls durch ein GPS Gerät überwacht wird. Reisende, die aus Botsuana, Eswatini, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Südafrika, Sambia oder Simbabwe kommen oder sich in den letzten sieben Tagen in einem der genannten Staaten aufgehalten haben, müssen sich bei Einreise für sieben Tage in Hotelquarantäne begeben.
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von 72 Stunden vor Abflug einen PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Kinder unter fünf Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Die Testauswertung kann bis zu 48 Stunden dauern. Für den Transfer zum Flughafen während der Ausgangssperre muss eine Fahrerlaubnis entweder online oder telefonisch unter *127# beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen Ruandas sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen. Passagiere im Flughafentransit mit einem Aufenthalt von bis zu 24 Stunden unterliegen nicht der Testpflicht bei Einreise am Flughafen.
Reiseverbindungen
Der internationale und kommerzielle Flugverkehr über Kigali Airport findet in eingeschränktem Umfang statt, Flüge von und nach Südafrika wurden ausgesetzt.
Beschränkungen im Land
Landesweit gilt derzeit eine nächtliche Ausgangssperre von 24 Uhr bis 4 Uhr.
Geschäfte schließen jeweils eine Stunde vor Beginn der Ausgangssperre. Reisen von und nach Kigali und zwischen den Distrikten sind wieder möglich. Soziale Zusammenkünfte sind wieder erlaubt. Es gelten besondere Regelungen und Vorgaben, u.a. für den Besuch von Kirchen und Hochzeiten. Der ÖPNV darf mit 75% Auslastung verkehren. Restaurants können mit 50% Auslastung wieder öffnen, für Restaurant mit Außenbereich ist eine Auslastung bis zu 75% möglich. Bars können mit 50% Auslastung öffnen und gestatten nur Geimpften mit negativen Tests Zutritt. Ausgewählte Nachtclubs können unter Auflagen wieder öffnen. Individualsport ist im Außenbereich wieder erlaubt, Fitnessstudios sind mit Auflagen wieder geöffnet. Pools, Saunas und Massagesalons dürfen für Geimpfte mit negativem Test unter Auflagen öffnen.
In ausgewiesenen genehmigten Veranstaltungsorten ist eine Auslastung von maximal 50% möglich. Alle Gäste bzw. Teilnehmer an Konferenzen müssen geimpft sein und einen negativen Antigen-Schnelltest vorweisen. Veranstaltungen wie Konzerte, Festivals oder Ausstellungen sind unter Auflagen wieder erlaubt. Teilnehmer müssen ebenfalls geimpft und getestet (Antigen-Schnelltest) sein.
Touristische Aktivitäten sind mit Nachweis eines 48 Stunden alten Antigen-Schnelltests (RDT) und dem Nachweis einer Unterkunft möglich, müssen aber vorab über ein Online-Formular beantragt werden.
Lediglich für bestimmte Besuche der Nationalparks Nyungwe, Gishwati-Mukura und der Vulkane sind PCR-Tests erforderlich, die nicht älter als 72 Stunden sein dürfen. Der Akagera-Nationalpark kann mit einem höchstens 72 Stunden alten Antigen-Schnelltest (RDT) besucht werden.
Antigen-Schnelltests können auch von zugelassenen privaten Kliniken durchgeführt werden.
Viele Geschäfte akzeptieren nur noch bargeldlose Zahlungen. Dienstleistungen müssen mit „Momo“ („mobile money“) beglichen werden.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besucher öffentlicher Einrichtungen, Hotels und Restaurants müssen Handwaschstationen und Desinfektionsmittel nutzen, persönliche Angaben hinterlegen und jederzeit die Abstandsregeln beachten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ruandischen Regierung auf der Webseite des ruandischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie telefonisch 114.
Schweiz - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Die Schweiz ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Schweizer Bundesamt für Gesundheit und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können derzeit grundsätzlich in die Schweiz einreisen. Es bestehen derzeit Quarantäneverpflichtungen nach der Einreise aus bestimmten Ländern, in denen besorgniserregende Virusvarianten aufgetreten sind, darunter auch europäische Länder. Diese Liste der Risikogebiete wird vom Schweizer Bundesamt für Gesundheit regelmäßig aktualisiert. Aktuell gilt für Einreisende aus diesen Gebieten zusätzlich zur zehntägigen Quarantänepflicht auch eine Testpflicht (PCR- oder Antigen-Test) für alle Personen über 16 Jahren, auch für Geimpfte und Genesene. Die Einreise ist nur bei negativem Testergebnis möglich, ein zweiter Test muss zwischen dem vierten und siebten Tag nach der Einreise durchgeführt werden.
Grundsätzlich gilt jedoch für alle Einreisenden unabhängig von Herkunftsland und Transportmittel die Pflicht, das sog. Passenger Locator Form (PLF) auszufüllen und dieses bei Einreise vorzuweisen. Reisende aus dem Ausland, die nicht geimpft (Wer gilt als geimpft?) und nicht genesen sind, müssen bei Einreise zudem einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden, oder einen Antigen-Schnelltest vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Am vierten bis siebten Tag nach Einreise ist ein zweiter Test durchzuführen, und das Testresultat ist dem zuständigen Kanton mitzuteilen. Die Tests sind auf eigene Kosten durchzuführen (Ausnahme: Personen, die durch medizinisches Attest nachweisen, dass sie nicht geimpft werden können); Selbsttests sind nicht zulässig. Personen unter 16 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Personen, die im Grenzgebiet leben, sind von der Testpflicht und von der Erfassung der Kontaktdaten ausgenommen..
Detaillierte Informationen bietet die COVID-19-Verordnung Maßnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs .
Staatsangehörige aus Drittstaaten, auch aus Virusvariantengebieten, können grundsätzlich in die Schweiz einreisen, sofern sie geimpft sind oder ein Ausnahmetatbestand greift. Weitergehende Hinweise zu den Einreisebeschränkungen bietet das Schweizer Staatssekretariat für Migration.
Die Schweizer COVID-Zertifikate werden in der EU unter den gleichen Bedingungen wie das digitale COVID-Zertifikat der EU akzeptiert. Gleichzeitig hat die Schweiz zugestimmt, das digitale COVID-Zertifikat der EU für Reisen in die Schweiz zu akzeptieren.
Inhaber eines Schweizer Zertifikats können innerhalb der EU zu den gleichen Bedingungen reisen, wie Inhaber eines digitalen COVID-Zertifikats der EU. Das Schweizer Zertifikat können Schweizer Staatsangehörige, EU-Bürger und Drittstaatsangehörige, auch Touristen, die sich rechtmäßig in der Schweiz aufhalten oder dort wohnen, erhalten, sofern diese doppelt geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Die Gültigkeitsdauer des Schweizer Zertifikats unterscheidet sich je nach Dokumentationsart.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise ohne Zwischenhalt durch die Schweiz ist ohne Testpflicht und ohne Erfassung der Kontaktdaten möglich. Transit für Reisende auch aus Risikogebieten ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Eisenbahnverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz unterliegt keinen pandemiebedingten Einschränkungen. Aktuelle Fahrplaninformationen für Transitreisende durch die Schweiz in Richtung Italien, insbesondere zu kurzfristigen Änderungen, bieten die Schweizer Bundesbahnen (SBB).
Der Zugverkehr ist im Regelbetrieb, der Flugverkehr ist noch eingeschränkt. Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Informationen zu den aktuell geltenden Einschränkungen bieten die schweizerischen Behörden . Die Kantone können kurzfristig weitere beschränkende Maßnahmen erlassen. Seit 13. September 2021 gilt eine Zertifikatspflicht im Innern von Restaurants und Bars sowie für Kultur-und Freizeiteinrichtungen für Geimpfte, Genesene und Getestete. Der Nachweis wird in digitaler oder physischer Form akzeptiert. Weitere Informationen bietet auch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder die App AlertSwiss.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. im Inneren von Gebäuden gelegenen Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften und Einkaufszentren. Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmenwerden explizit als Straftatbestände aufgeführt und können teilweise mit Ordnungsbußen bis zu 200 CHF bestraft werden.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt in die Schweiz über AlertSwiss und ggf. die jeweiligen Kantonsregierungen über weitergehende kantonale Maßnahmen.
• Bitte informieren Sie sich über die zu Ihrem Reisezeitpunkt geltende Liste der Risikoländer.
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz.
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG , das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
Singapur - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Singapur und Malaysia haben nach fast zwei Jahren die Corona-Reisebeschränkungen an ihrer gemeinsamen Landgrenze gelockert. Seit Montag 29. November 2021 dürfen unter anderem geimpfte Staatsbürger beider Länder wieder über die Grenze, ohne danach in Quarantäne zu müssen. Die Grenze zwischen beiden Staaten gilt als eine der verkehrsreichsten Landgrenzen der Welt. Auch Beschränkungen im Luftverkehr wurden gelockert. Quelle: tagesschau.de
Tunesien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Tunesien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tunesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Vor Abflug nach Tunesien muss online eine elektronische Einreiseanzeige erfolgen, zu deren Kontrolle die Fluggesellschaften verpflichtet sind.
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 müssen alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren bei Einreise einen negativen, maximal 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen, der mit einem QR-Code versehen oder von den zuständigen Gesundheitsbehörden ausgestellt ist.
Sowohl die Bestätigung der elektronischen Einreiseanzeige (zwei Dokumente, jeweils zweifach ausgedruckt und unterschrieben) als auch der in englischer oder französischer Sprache ausgestellte Testnachweis sollten in ausgedruckter Form mitgeführt werden. Die Dokumente werden beim Check-In geprüft und müssen bei Ankunft den Vertreterinnen und Vertretern des Gesundheitsministeriums bei der Temperaturkontrolle übergeben werden.
Eine zehntägige Pflichtquarantäne in speziellen Quarantänehotels auf eigene Kosten ist für alle nicht- oder nicht vollständig Geimpften verpflichtend.
Die Fluggesellschaften prüfen vor dem Abflug die Hotelreservierung und den Zahlungsnachweis (Voucher). Diese Unterlagen müssen bei der Kontrolle an der Grenze erneut vorgelegt werden. Am letzten Tag der Quarantäne wird auf Kosten des Reisenden ein weiterer PCR-Test durchgeführt. Bei negativem Ergebnis darf die Quarantäne am siebten Tag verlassen werden.
Vollständig geimpfte Einreisende sind von der Quarantäne befreit. Bei Einreise muss ein von den Behörden des Heimatlandes ausgestelltes Impfzertifikat vorgelegt werden. Vollständig geimpft sind diejenigen, deren Impfschema mind. 14 Tage vor der Einreise bzw. bei Impfung mit Johnson & Johnson mind. 28 Tage vor der Einreise abgeschlossen wurde. Ebenso sind allein reisende Minderjährige (unter 18 Jahre) oder Minderjährige, welche von vollständig geimpften Personen begleitet werden, von der Quarantäne befreit.
Bei Einreise auf dem Seeweg – insbesondere mit Campingfahrzeugen - kann es aufgrund mangelnder einschlägiger Vorschriften der tunesischen Seite zu Schwierigkeiten kommen. Eine Einreise ohne Hotelbuchung und Rückfahrticket könnte verweigert werden.
Die tunesischen Behörden behalten sich das Recht vor, bei einreisenden Personen stichprobenartig Antigentests durchzuführen, bei dessen positiven Ergebnis die getestete Person zu einer Quarantäne auf eigene Kosten verpflichtet ist.
Weitere Informationen veröffentlicht das Observatoire National des Maladies Nouvelles et Émergentes.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise.
Reiseverbindungen
Der internationale Flug- und Fährverkehr findet in reduziertem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Einzelne, besonders von COVID-19 betroffene Gebiete können von den Gouvernoraten eigenständig abgeriegelt bzw. mit anderweitigen Beschränkungen versehen werden.
Restaurants und Cafés dürfen nur 50% ihrer Platzkapazitäten für die Bewirtung nutzen.
Hygieneregeln
Landesweit gilt in öffentlichen Gebäuden, Hotels und Geschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; im Großraum Tunis im gesamten öffentlichen Raum. Dies gilt auch beim Fahren eines PKW ab einem Beifahrer.
Es gelten spezielle Hygieneregeln für die Gastronomie: Maskenpflicht (außer am Tisch), Einhaltung von Mindestabständen, konstante Belüftung der Räumlichkeiten, sowie Verbot der Nutzung von Wasserpfeifen.
Empfehlungen
• Drucken Sie die elektronische Einreiseanzeige, als auch den in englischer oder französischer Sprache ausgestellten Testnachweis für Kontrollen aus.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Epidemiologische Lage
Portugal ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Für Einreisende auf dem Luft-, See- und Landweg aus Deutschland, wie aus allen EU- und Schengen-Staaten, gelten keine Beschränkungen bezüglich des Reisezwecks und keine Quarantänevorschriften. Ein negativer PCR-Test (TAAN) oder ein negativer Antigen-Test (TRAg) ist für alle Reisenden auf das Festland erforderlich.
Für die Einreise nach Portugal ist ab dem 1. Dezember 2021 ein PCR-Test bzw. Antigen-Test für alle Einreisende verpflichtend, der nicht mehr als 72 bzw. 48 Stunden vor Abflug erstellt worden und stets gegenüber der Fluggesellschaft nachzuweisen ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind ab dem 1. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Diese Maßnahme ist derzeit bis zum 9. Januar 2022 beschränkt. Reisende müssen für die Einreise auf dem Luftweg eine elektronische Reiseanmeldung (Passenger Locator Card ) ausfüllen. Es wird zudem bei allen Einreisenden auf dem Luftweg die Körpertemperatur gemessen; übersteigt diese 38° C, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Madeira und Azoren.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze zu Spanien ist wieder geöffnet. Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg gelten die Regeln wie auf dem Luft- und Seeweg (Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind ab dem 1. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Diese Maßnahme ist derzeit bis zum 9. Januar 2022 beschränkt. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer zu beachten.
Reiseverbindungen
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin geänderte Zugangsregelungen. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal .
Portugiesische Häfen auf dem Festland und in den Autonomen Regionen sind wieder geöffnet, es gelten grundsätzlich die Einreisebestimmungen wie auf dem Luftweg. Die Öffnung der Häfen schließt Kreuzfahrttourismus ein.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 gilt der Nationale Notstand (estado de calamidade), der strengere Maßnahmen umfasst. Der Zugang zu Restaurants, touristischen Komplexen, Hotels und sonstigen regionalen Unterkünften, Veranstaltungen (mit Sitzplatzreservierung) und Fitness-Studios wird auf Personen beschränkt, die ein Digitales COVID-Zertifikat der EU oder einen COVID-Test (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 72 bzw. 48 Stunden) vorlegen können. Bei Großveranstaltungen ohne festen Sitzplatz, Sportveranstaltungen und beim Besuch von Diskotheken und Bars wird zusätzlich, auch bei geimpften Personen, ein negativer COVID-Test verlangt (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 72 bzw. 48 Stunden).
In der Woche vom 2. - 9. Januar 2022 bleiben Kindergärten, Schulen Diskotheken und Bars geschlossen.
Je nach Pandemieentwicklung können regional unterschiedliche Beschränkungen und Maßnahmen gelten, die von der portugiesischen Regierung regelmäßig veröffentlicht werden. Detaillierte Informationen bieten die portugiesischen Behörden und Re-open EU
Hygieneregeln
Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln können auch weiterhin vorgenommen werden. Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, sollte grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen von Masken ist ab dem 1. Dezember 2021 wieder in allen geschlossenen Räumen verpflichtend. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter zehn Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben eigene Maßnahmen ergriffen. In den Autonomen Regionen Madeira und den Azoren gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Raum, auf Madeira auch im Freien.
Vor der Einreise nach Madeira (innerhalb von 48 und 12 Stunden vor dem Boarding) muss stets eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Kinder unter 12 Jahre werden in die Gesundheitserklärung des mitreisenden Erwachsenen aufgenommen.
Bei der Einreise nach Madeira muss entweder ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Die Reisenden können ausnahmsweise auch bei der Einreise einen kostenfreien Antigen-Schnelltest durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben. Der Testnachweis in englischer Sprache sollte vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, aber dennoch auch in Papierform mitgeführt werden.
Ausnahmen von der Testpflicht bestehen für gegen COVID-19 geimpfte Personen sowie für von COVID-19 genesene Personen und Kinder unter 12 Jahren, sofern sie keine COVID-19-Symptome zeigen. Informationen zu den Voraussetzungen und den erforderlichen Nachweisen bietet die Tourismusbehörde von Madeira . Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird akzeptiert und sollte ebenso vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, aber dennoch in Papierform mitgeführt werden.
Bei Reisen auf dem Luft- oder Seeweg von Madeira nach Porto Santo muss zusätzlich zur digitalen Einreiseanmeldung ein negativer Antigen-Schnelltest (kein Selbsttest) vorgelegt werden, der bei Abflug/Abfahrt nicht älter als 48 Stunden sein darf. Minderjährige unter 12 Jahren, sowie gegen COVID-19 vollständig geimpfte oder genesene Personen benötigen keinen Test. Auf Madeira können COVID-19-Tests gegen Vorlage des Tickets bei Apotheken, Kliniken und Labors kostenfrei gemacht werden.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal für Kreuzfahrtschiffe geöffnet. Bei der Einreise auf dem Seeweg bzw. beim Landgang wird ein Antigen-Schnelltest akzeptiert, der maximal 48 Stunden vor dem Landgang entnommen wurde.
Auf Madeira gilt der Katastrophenfall (estado de contingencia). Dies hat strengere Maßnahmen als bisher zur Folge. Der Zugang zu Sport- und Kultureinrichtungen, Frisörgeschäften, Restaurants, Bars und Diskotheken ist auf geimpfte oder genesene Personen beschränkt. Dies gilt auch für die Teilnahme an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen. Der Zugang wird mit Wirkung vom 27. November 2021 auch noch mit einer zusätzlichen Testpflicht (Antigen-Schnelltest) kombiniert. Beim Zugang zu Supermärkten und der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen reicht der Nachweis, dass die Person entweder geimpft, genesen oder getestet ist.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Dieser Fragebogen muss auch bei Reisen zwischen den Inseln ausgefüllt werden. Der Fragebogen muss bei Inhabern eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU hingegen nicht ausgefüllt werden.
Bei der Einreise auf dem Luft- oder Seeweg vom Festland auf die Azoren muss entweder ein negativer PCR-Test oder Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde, oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde, vorgelegt werden. Davon ausgenommen sind Kinder bis zu 12 Jahre. Das Testergebnis ist nach Ausfüllen des Fragebogens zur Validierung hochzuladen. Ein PCR-Test kann ausnahmsweise auch noch bei Einreise durchgeführt werden; das Ergebnis liegt in der Regel innerhalb von 24 Stunden vor. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses ist von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU sind von der Testpflicht befreit. Bei Reisen zwischen den Inseln ist derzeit kein erneuter PCR-Test bzw. Antigen-Schnelltest erforderlich; dies kann sich jedoch je nach Risikoeinstufung der Herkunftsinsel kurzfristig ändern.
Die Häfen der Autonomen Region Azoren sind für Kreuzfahrttourismus wieder geöffnet. Der Landgang von Touristen ist nur im sogenannten „Bubble-System“ möglich (organisierte Gruppenausflüge mit besonderem Hygienekonzept).
Auf den Azoren gelten fünf Risikoeinstufungen , die von Insel zu Insel variieren können. Teilweise gelten nächtliche Ausgangssperren. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. Es gelten weiterhin eingeschränkte Öffnungszeiten und Auflagen für Geschäfte, Einkaufszentren, Restaurants und Cafés.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests in einigen dazu bestimmten Labors auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras .
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über mögliche Änderungen im Flugplan und die aktuellen Beförderungsbedingungen. Falls der Testnachweis anhand eines RT-PCR-Tests erbracht wird, bestehen einige Fluggesellschaften auf einer exakten Benennung des RT-PCR-Tests im Nachweisdokument.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
Ruanda - Änderung Einreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Ruanda bewegte sich auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Rwanda Biomedical Center RBC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise über den Flughafen Kigali ist für Touristen grundsätzlich möglich. Alle Reisenden müssen einen negativen PCR-Test vorweisen, der bei Reiseantritt nicht älter als 72 Stunden sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Kinder unter fünf Jahren, die in Begleitung der Eltern reisen, müssen keinen Test vorweisen. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende zudem ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das COVID-19-Testergebnis und die Buchung für ein Transferhotel nach Ankunft beifügen. Nach Einreise erfolgt ein COVID-19-Test am Flughafen auf eigene Kosten (50 US-$), nach sieben Tagen folgt ein weiterer kostenfreier Test. Alle Reisenden müssen im Anschluss an die Einreise auf eigene Kosten für 24 Stunden in das gebuchte Transferhotel. Der Transfer in das Hotel kostet 10 US-$. Das Testergebnis muss im Hotel abgewartet werden. Bei einem positiven Testergebnis findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt oder es ergeht eine Anweisung zur Heimquarantäne, die gegebenenfalls durch ein GPS Gerät überwacht wird. Reisende, die aus Botsuana, Eswatini, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Südafrika, Sambia oder Simbabwe kommen oder sich in den letzten sieben Tagen in einem der genannten Staaten aufgehalten haben, müssen sich bei Einreise für sieben Tage in Hotelquarantäne begeben.
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von 72 Stunden vor Abflug einen PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Kinder unter fünf Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Die Testauswertung kann bis zu 48 Stunden dauern. Für den Transfer zum Flughafen während der Ausgangssperre muss eine Fahrerlaubnis entweder online oder telefonisch unter *127# beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen Ruandas sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen. Passagiere im Flughafentransit mit einem Aufenthalt von bis zu 24 Stunden unterliegen nicht der Testpflicht bei Einreise am Flughafen.
Reiseverbindungen
Der internationale und kommerzielle Flugverkehr über Kigali Airport findet in eingeschränktem Umfang statt, Flüge von und nach Südafrika wurden ausgesetzt.
Beschränkungen im Land
Landesweit gilt derzeit eine nächtliche Ausgangssperre von 24 Uhr bis 4 Uhr.
Geschäfte schließen jeweils eine Stunde vor Beginn der Ausgangssperre. Reisen von und nach Kigali und zwischen den Distrikten sind wieder möglich. Soziale Zusammenkünfte sind wieder erlaubt. Es gelten besondere Regelungen und Vorgaben, u.a. für den Besuch von Kirchen und Hochzeiten. Der ÖPNV darf mit 75% Auslastung verkehren. Restaurants können mit 50% Auslastung wieder öffnen, für Restaurant mit Außenbereich ist eine Auslastung bis zu 75% möglich. Bars können mit 50% Auslastung öffnen und gestatten nur Geimpften mit negativen Tests Zutritt. Ausgewählte Nachtclubs können unter Auflagen wieder öffnen. Individualsport ist im Außenbereich wieder erlaubt, Fitnessstudios sind mit Auflagen wieder geöffnet. Pools, Saunas und Massagesalons dürfen für Geimpfte mit negativem Test unter Auflagen öffnen.
In ausgewiesenen genehmigten Veranstaltungsorten ist eine Auslastung von maximal 50% möglich. Alle Gäste bzw. Teilnehmer an Konferenzen müssen geimpft sein und einen negativen Antigen-Schnelltest vorweisen. Veranstaltungen wie Konzerte, Festivals oder Ausstellungen sind unter Auflagen wieder erlaubt. Teilnehmer müssen ebenfalls geimpft und getestet (Antigen-Schnelltest) sein.
Touristische Aktivitäten sind mit Nachweis eines 48 Stunden alten Antigen-Schnelltests (RDT) und dem Nachweis einer Unterkunft möglich, müssen aber vorab über ein Online-Formular beantragt werden.
Lediglich für bestimmte Besuche der Nationalparks Nyungwe, Gishwati-Mukura und der Vulkane sind PCR-Tests erforderlich, die nicht älter als 72 Stunden sein dürfen. Der Akagera-Nationalpark kann mit einem höchstens 72 Stunden alten Antigen-Schnelltest (RDT) besucht werden.
Antigen-Schnelltests können auch von zugelassenen privaten Kliniken durchgeführt werden.
Viele Geschäfte akzeptieren nur noch bargeldlose Zahlungen. Dienstleistungen müssen mit „Momo“ („mobile money“) beglichen werden.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besucher öffentlicher Einrichtungen, Hotels und Restaurants müssen Handwaschstationen und Desinfektionsmittel nutzen, persönliche Angaben hinterlegen und jederzeit die Abstandsregeln beachten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ruandischen Regierung auf der Webseite des ruandischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie telefonisch 114.
Schweiz - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Die Schweiz ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Schweizer Bundesamt für Gesundheit und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können derzeit grundsätzlich in die Schweiz einreisen. Es bestehen derzeit Quarantäneverpflichtungen nach der Einreise aus bestimmten Ländern, in denen besorgniserregende Virusvarianten aufgetreten sind, darunter auch europäische Länder. Diese Liste der Risikogebiete wird vom Schweizer Bundesamt für Gesundheit regelmäßig aktualisiert. Aktuell gilt für Einreisende aus diesen Gebieten zusätzlich zur zehntägigen Quarantänepflicht auch eine Testpflicht (PCR- oder Antigen-Test) für alle Personen über 16 Jahren, auch für Geimpfte und Genesene. Die Einreise ist nur bei negativem Testergebnis möglich, ein zweiter Test muss zwischen dem vierten und siebten Tag nach der Einreise durchgeführt werden.
Grundsätzlich gilt jedoch für alle Einreisenden unabhängig von Herkunftsland und Transportmittel die Pflicht, das sog. Passenger Locator Form (PLF) auszufüllen und dieses bei Einreise vorzuweisen. Reisende aus dem Ausland, die nicht geimpft (Wer gilt als geimpft?) und nicht genesen sind, müssen bei Einreise zudem einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden, oder einen Antigen-Schnelltest vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Am vierten bis siebten Tag nach Einreise ist ein zweiter Test durchzuführen, und das Testresultat ist dem zuständigen Kanton mitzuteilen. Die Tests sind auf eigene Kosten durchzuführen (Ausnahme: Personen, die durch medizinisches Attest nachweisen, dass sie nicht geimpft werden können); Selbsttests sind nicht zulässig. Personen unter 16 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Personen, die im Grenzgebiet leben, sind von der Testpflicht und von der Erfassung der Kontaktdaten ausgenommen..
Detaillierte Informationen bietet die COVID-19-Verordnung Maßnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs .
Staatsangehörige aus Drittstaaten, auch aus Virusvariantengebieten, können grundsätzlich in die Schweiz einreisen, sofern sie geimpft sind oder ein Ausnahmetatbestand greift. Weitergehende Hinweise zu den Einreisebeschränkungen bietet das Schweizer Staatssekretariat für Migration.
Die Schweizer COVID-Zertifikate werden in der EU unter den gleichen Bedingungen wie das digitale COVID-Zertifikat der EU akzeptiert. Gleichzeitig hat die Schweiz zugestimmt, das digitale COVID-Zertifikat der EU für Reisen in die Schweiz zu akzeptieren.
Inhaber eines Schweizer Zertifikats können innerhalb der EU zu den gleichen Bedingungen reisen, wie Inhaber eines digitalen COVID-Zertifikats der EU. Das Schweizer Zertifikat können Schweizer Staatsangehörige, EU-Bürger und Drittstaatsangehörige, auch Touristen, die sich rechtmäßig in der Schweiz aufhalten oder dort wohnen, erhalten, sofern diese doppelt geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Die Gültigkeitsdauer des Schweizer Zertifikats unterscheidet sich je nach Dokumentationsart.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise ohne Zwischenhalt durch die Schweiz ist ohne Testpflicht und ohne Erfassung der Kontaktdaten möglich. Transit für Reisende auch aus Risikogebieten ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Eisenbahnverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz unterliegt keinen pandemiebedingten Einschränkungen. Aktuelle Fahrplaninformationen für Transitreisende durch die Schweiz in Richtung Italien, insbesondere zu kurzfristigen Änderungen, bieten die Schweizer Bundesbahnen (SBB).
Der Zugverkehr ist im Regelbetrieb, der Flugverkehr ist noch eingeschränkt. Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Informationen zu den aktuell geltenden Einschränkungen bieten die schweizerischen Behörden . Die Kantone können kurzfristig weitere beschränkende Maßnahmen erlassen. Seit 13. September 2021 gilt eine Zertifikatspflicht im Innern von Restaurants und Bars sowie für Kultur-und Freizeiteinrichtungen für Geimpfte, Genesene und Getestete. Der Nachweis wird in digitaler oder physischer Form akzeptiert. Weitere Informationen bietet auch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder die App AlertSwiss.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. im Inneren von Gebäuden gelegenen Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften und Einkaufszentren. Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmenwerden explizit als Straftatbestände aufgeführt und können teilweise mit Ordnungsbußen bis zu 200 CHF bestraft werden.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt in die Schweiz über AlertSwiss und ggf. die jeweiligen Kantonsregierungen über weitergehende kantonale Maßnahmen.
• Bitte informieren Sie sich über die zu Ihrem Reisezeitpunkt geltende Liste der Risikoländer.
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz.
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG , das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
Singapur - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Singapur und Malaysia haben nach fast zwei Jahren die Corona-Reisebeschränkungen an ihrer gemeinsamen Landgrenze gelockert. Seit Montag 29. November 2021 dürfen unter anderem geimpfte Staatsbürger beider Länder wieder über die Grenze, ohne danach in Quarantäne zu müssen. Die Grenze zwischen beiden Staaten gilt als eine der verkehrsreichsten Landgrenzen der Welt. Auch Beschränkungen im Luftverkehr wurden gelockert. Quelle: tagesschau.de
Tunesien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Tunesien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tunesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Vor Abflug nach Tunesien muss online eine elektronische Einreiseanzeige erfolgen, zu deren Kontrolle die Fluggesellschaften verpflichtet sind.
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 müssen alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren bei Einreise einen negativen, maximal 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen, der mit einem QR-Code versehen oder von den zuständigen Gesundheitsbehörden ausgestellt ist.
Sowohl die Bestätigung der elektronischen Einreiseanzeige (zwei Dokumente, jeweils zweifach ausgedruckt und unterschrieben) als auch der in englischer oder französischer Sprache ausgestellte Testnachweis sollten in ausgedruckter Form mitgeführt werden. Die Dokumente werden beim Check-In geprüft und müssen bei Ankunft den Vertreterinnen und Vertretern des Gesundheitsministeriums bei der Temperaturkontrolle übergeben werden.
Eine zehntägige Pflichtquarantäne in speziellen Quarantänehotels auf eigene Kosten ist für alle nicht- oder nicht vollständig Geimpften verpflichtend.
Die Fluggesellschaften prüfen vor dem Abflug die Hotelreservierung und den Zahlungsnachweis (Voucher). Diese Unterlagen müssen bei der Kontrolle an der Grenze erneut vorgelegt werden. Am letzten Tag der Quarantäne wird auf Kosten des Reisenden ein weiterer PCR-Test durchgeführt. Bei negativem Ergebnis darf die Quarantäne am siebten Tag verlassen werden.
Vollständig geimpfte Einreisende sind von der Quarantäne befreit. Bei Einreise muss ein von den Behörden des Heimatlandes ausgestelltes Impfzertifikat vorgelegt werden. Vollständig geimpft sind diejenigen, deren Impfschema mind. 14 Tage vor der Einreise bzw. bei Impfung mit Johnson & Johnson mind. 28 Tage vor der Einreise abgeschlossen wurde. Ebenso sind allein reisende Minderjährige (unter 18 Jahre) oder Minderjährige, welche von vollständig geimpften Personen begleitet werden, von der Quarantäne befreit.
Bei Einreise auf dem Seeweg – insbesondere mit Campingfahrzeugen - kann es aufgrund mangelnder einschlägiger Vorschriften der tunesischen Seite zu Schwierigkeiten kommen. Eine Einreise ohne Hotelbuchung und Rückfahrticket könnte verweigert werden.
Die tunesischen Behörden behalten sich das Recht vor, bei einreisenden Personen stichprobenartig Antigentests durchzuführen, bei dessen positiven Ergebnis die getestete Person zu einer Quarantäne auf eigene Kosten verpflichtet ist.
Weitere Informationen veröffentlicht das Observatoire National des Maladies Nouvelles et Émergentes.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise.
Reiseverbindungen
Der internationale Flug- und Fährverkehr findet in reduziertem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Einzelne, besonders von COVID-19 betroffene Gebiete können von den Gouvernoraten eigenständig abgeriegelt bzw. mit anderweitigen Beschränkungen versehen werden.
Restaurants und Cafés dürfen nur 50% ihrer Platzkapazitäten für die Bewirtung nutzen.
Hygieneregeln
Landesweit gilt in öffentlichen Gebäuden, Hotels und Geschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; im Großraum Tunis im gesamten öffentlichen Raum. Dies gilt auch beim Fahren eines PKW ab einem Beifahrer.
Es gelten spezielle Hygieneregeln für die Gastronomie: Maskenpflicht (außer am Tisch), Einhaltung von Mindestabständen, konstante Belüftung der Räumlichkeiten, sowie Verbot der Nutzung von Wasserpfeifen.
Empfehlungen
• Drucken Sie die elektronische Einreiseanzeige, als auch den in englischer oder französischer Sprache ausgestellten Testnachweis für Kontrollen aus.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
-
Birgitt
- Moderator
- Beiträge: 35352
- Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
- Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
- Kontaktdaten:
Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 30.11.2021 - Teil 1
Antigua und Barbuda - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Epidemiologische Lage
Antigua und Barbuda ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO und die offizielle Website der Regierung von Antigua und Barbuda.
Einreise
Die Einreise ist nur vollständig geimpften Personen gestattet. Ausnahmen gelten für Kinder. Test- und ggf. Quarantäneerfordernisse sowie weitere detaillierte Reiseinformationen, auch für Schiffsreisende, veröffentlicht die Regierung in ihrem Travel Advisory.
Für Personen mit einem Voraufenthalt in bestimmten Ländern innerhalb der letzten 14 Tage besteht Einreiseverbot; die jeweils aktuelle Liste wird in den Travel Advisory veröffentlicht.
Durch- und Weiterreise
Reisende müssen auch für eine Durchreise einen negativen PCR-Test vorlegen und müssen ggf. erforderliche Übernachtungen in einem zugelassenen Hotel oder einer Quarantäneeinrichtung verbringen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen ist geöffnet. Der Schiffsverkehr ist zugelassen.
Beschränkungen im Land
Es besteht eine nächtliche Ausgangssperre. Weitere Einschränkungen sind den Regulations zu entnehmen.
Hygieneregeln
Die örtlichen Hygienevorschriften müssen beachtet werden. Am Flughafen und in der Öffentlichkeit besteht Maskenpflicht.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Einreisebestimmungen im „Travel Advisory" von Antigua und Barbuda.
• Beachten Sie ergänzende COVID-19-Informationen auf Antigua Nice und der Regierung von Antigua und Barbuda, auch über die häufig wechselnden Zeiten der Ausgangssperre.
Belize - Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belize wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belize ist von COVID-19 stark betroffen. Belize ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Regierung von Belize und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der internationale Flughafen von Belize City ist für den internationalen Reiseverkehr geöffnet. Die westlichen (Benque Viejo del Carmen) und nördlichen (Santa Elena) Landgrenzen wurden für die Einreise von ausländischen Touristen geöffnet (täglich zwischen 8 und 16 Uhr). Gegen COVID-19 Geimpfte und Kinder ab fünf Jahren, die am internationalen Flughafen Philipp Goldson in Belize City ankommen, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 96 Stunden ist. Unter Umständen werden auch gängige Antigen-Schnelltests (z. Bsp.: Sofia, SD Biosensor, ABBOTT (Panbio)) akzeptiert; weitere Auskünfte zu den anerkannten Tests geben die belizischen Behörden. Bei Einreise auf dem Landweg werden COVID-19-Schnelltests an der Grenze auf Kosten des Reisenden (50,- USD pro Person) durch die belizischen Behörden durchgeführt; andere Tests werden nicht anerkannt. Der Aufenthalt und das Reisen im Land sind nur bei „Gold Standard Hotels“ bzw. im „Tourism Safe Corridor“ mit zertifizierten Reiseunternehmen gestattet. Entsprechende Reisebuchungen müssen bei der Einreise nachgewiesen werden. Bei Einreise auf dem Landweg müssen Buchungen von mindestens drei Übernachtungen in zertifizierten Hotels in Belize nachgewiesen werden.
Für ausländische Personen mit Wohnsitz, Immobilien oder Geschäftsinteressen in Belize gibt es von den genannten Regelungen und Beschränkungen abweichende Regelungen.
Weitergehende Informationen, z. B. auch für die Einreise auf dem Seeweg (Yachten bis 100 BRT), finden Sie auf der Webseite der belizischen Tourismuskammer.
Durch- und Weiterreise
Die Land- und Seegrenzen sind für die direkte Durch- und Weiterreise geschlossen. Für touristische Aufenthalte siehe Einreise.
Reiseverbindungen
Das Reisen im Land ist nur mit zertifizierten Reiseunternehmen gestattet. Touristen dürfen keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen.
Beschränkungen im Land
Der Aufenthalt und das Reisen im Land sind nur bei „Gold Standard Hotels“ bzw. im „Tourism Safe Corridor“ mit zertifizierten Reiseunternehmen gestattet. Entsprechende Reisebuchungen müssen nachgewiesen werden. Es bestehen nächtliche Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 und 4 Uhr (freitags und samstags 23 – 4 Uhr). Weitere Beschränkungen sind möglich.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und zur Wahrung eines Mindestabstands von zwei Meter zu anderen Personen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Belize (nur auf Englisch).
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die belizischen Gesundheitsbehörden unter der Telefon-Nr. 0-800-664-2273 (gebührenfrei) oder per E-Mail.
Bulgarien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bulgarien wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bulgarien ist von COVID-19 stark betroffen. Bulgarien ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 ist die Einreise aus den meisten EU-Mitgliedstaaten nur mit negativem PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden), einem Impfzertifikat (frühestens 14 Tage nach der letzten Dosis) oder mit einem Testergebnis, welches eine überstandene COVID-Infektion belegt, ohne zusätzliche Quarantäneverpflichtung erlaubt. Die Nachweise müssen im einheitlichen EU-Format vorliegen. Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen Test/Nachweis. Personen mit gültigem bulgarischen Aufenthaltstitel und ihre Familienangehörigen sowie bulgarische Staatsangehörige, die keinen Test vorweisen können und/oder aus bestimmten Drittländern einreisen, müssen eine verpflichtende zehntägige Quarantäne einhalten. Dies gilt nicht für Reisende aus bestimmten Drittländern.
Befreit von der Vorlage der o.g. Test- bzw. Impfbescheinigung sind neben Minderjährigen unter 12 Jahren u.a. Busfahrer im internationalen Personenverkehr, LKW-Fahrer im internationalen Fracht- und Güterverkehr sowie Flugzeugbesatzungen.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Bulgarien auf dem Landweg stehen zurzeit ausschließlich folgende Grenzübergänge zur Verfügung:
• Bulgarisch-rumänische Grenze: die Grenzübergänge Vidin (s. Reiseinfos: Grenzkontrollen), Ruse, Durankulak, Oryahovo und Nikopol.
• Bulgarisch-serbische Grenze: die Grenzübergänge Vrashka Chuka, Kalotina (s. Reiseinfos: Grenzkontrollen), Oltomantsi und Strezimirovtsi.
• Bulgarisch-nordmazedonische Grenze: die Grenzübergänge Gyueshevo, Stanke Lisichkovo und Zlatarevo.
• Bulgarisch-griechische Grenze: die Grenzübergänge Ilinden, Kapitan Petko Voyvoda, Kulata und Makaza.
• Bulgarisch-türkische Grenze: die Grenzübergänge Kapitan Andreevo, Malko Tarnovo und Lesovo.
Im Rahmen der Grenzkontrollen wird auch eine Überprüfung des Fahrzeugführers auf unbezahlte Verwarngelder vorgenommen.
Reiseverbindungen
Es bestehen aktuell regelmäßige Flugverbindungen von Sofia nach Deutschland sowie zu zahlreichen Flughäfen in Anrainerstaaten. Der Inlandsflugverkehr zwischen Sofia und Varna wurde wieder aufgenommen. Der internationale Personenzugverkehr ist nach wie vor eingestellt. Es werden lediglich Verbindungen nach Rumänien befahren.
Beschränkungen im Land
Der epidemiologische Ausnahmezustand gilt bis zum 31. März 2022. Die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen öffentlicher Gebäude werden in Abhängigkeit des aktuellen Infektionsgeschehens unter Einhaltung der üblichen Hygiene- und Abstandsregeln kurzfristig angepasst. Gleiches gilt für Geschäfte, Apotheken, Restaurants, Bars, Diskotheken und Klubs.
Hygieneregeln
Es besteht u.a. Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Apotheken und anderen geschlossenen öffentlichen Räumen und auch im Freien, wenn kein Sicherheitsabstand eingehalten werden kann.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der deutschen Botschaft in Sofia, auf der Webseite des bulgarischen Gesundheitsministeriums sowie auf dem bulgarischen COVID-19 Informationsportal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die bulgarischen Behörden unter der zentralen Notrufnummer 112 (neben Bulgarisch auch auf Englisch verfügbar).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Georgien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Georgien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Georgien ist von COVID-19 stark betroffen. Georgien ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen veröffentlichen das georgische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Georgien unterscheidet bei den Einreiseformalitäten zwischen vollständig geimpften und ungeimpften Reisenden.
Vollständig Geimpfte können unter Beachtung der nachfolgenden Voraussetzungen uneingeschränkt nach Georgien einreisen.
Vollständig Geimpfte sind Personen, die alle notwendigen Impfungen erhalten haben. Sie haben entweder eine erforderliche Zweitimpfung erhalten oder wurden mit einem Impfstoff geimpft, der auch bei einmaliger Impfung den vollen Impfschutz bietet. Ab dem 15. Tag nach der letzten Impfung gilt man als vollständig geimpft. Personen, die bereits an Corona erkrankt waren und über einen entsprechenden Nachweis verfügen, benötigen für den Nachweis einer vollständigen Impfung nur eine Impfung.
Für Geimpfte gelten folgende Einreiseregelungen:
Auf dem Luftweg:
• Vorlage eines gültigen Impfnachweises. Der gelbe WHO-Impfausweis und das Digitale COVID-Zertifikat der EU werden bei der Einreise in Georgien akzeptiert, oder
• Vorlage eines Genesenennachweises (nicht älter als 100 Tage) und Nachweis über den Erhalt einer Impfung.
Die Vorlagepflicht eines PCR-Tests und die Anmeldepflicht vor Einreise entfallen, wenn die beiden o.g. Voraussetzungen erfüllt sind.
Auf dem See-/Landweg:
• Vorlage eines gültigen Impfnachweises. Der gelbe WHO-Impfausweis und das Digitale COVID-Zertifikat der EU werden bei der Einreise in Georgien akzeptiert, oder
• Vorlage eines Genesenennachweises (nicht älter als 100 Tage) und Nachweis über den Erhalt einer Impfung.
• Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Tests, der in englischer, russischer oder georgischer Sprache ausgestellt sein muss und nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Bei Kindern unter zehn Jahren entfällt die Vorlagepflicht.
Unter Erfüllung der o.g. Voraussetzungen entfällt die Anmeldepflicht vor Einreise.
Für Ungeimpfte gilt:
Reisende aus Deutschland dürfen ohne Impfnachweis einreisen, wenn sie deutsche Staatsangehörige oder Inhaber eines Aufenthaltstitels in Deutschland sind. Eine abschließende Liste weiterer Länder, aus denen die Einreise möglich ist, findet sich auf der Webseite des georgischen Außenministeriums.
• Die Einreise nach Georgien muss per Direktflug oder mit einem Transitaufenthalt (ohne Verlassen des Transitbereiches des Flughafens) in einem anderen Land erfolgen.
• Vorlagepflicht eines negativen PCR-Tests, der in englischer, russischer oder georgischer Sprache ausgestellt sein muss und nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Bei Kindern unter zehn Jahren entfällt die Vorlagepflicht.
• Anmeldepflicht vor der Einreise unter Hinterlegung der Kontaktdaten sowie Angaben zur Reisehistorie der vergangenen 14 Tage.
• Zusätzlich ist auf eigene Kosten ein weiterer PCR-Test am dritten Tag nach der Einreise durchzuführen.
Georgien hat seit dem 28. November 2021 neue Einreisebeschränkungen festgelegt für Reisende, die sich in den vergangenen 14 Tagen in bestimmten Hochrisikogebieten, insbesondere in Virusvariantengebieten, aufgehalten haben. Hier gilt unabhängig der Nationalität eine 14-tägige Quarantänepflicht nach der Einreise in Georgien. Nähere Informationen können bei den Auslandsvertretungen Georgiens erfragt werden.
Durch- und Weiterreise
Durchreisen sind nicht möglich. Transit-Aufenthalte am Flughafen Tiflis sind erlaubt.
Reiseverbindungen
Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 1. Dezember führt Georgien die sogenannte Green-Pass-Regelung (vergleichbar 3G) ein. Zugang zu Restaurants, Kinos, Fitnessstudios und anderen Einrichtungen des öffentlichen Lebens ist dann nur noch nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird als Nachweis anerkannt. Alternativ kann die georgische App e-Health (Download über Apple App Store oder Google Playstore) genutzt werden. Weitere Informationen bietet das georgische Außenministerium.
Zu Abchasien und Südossetien siehe Innenpolitische Lage.
Hygieneregeln
In Georgien gilt eine allgemeine Maskenpflicht sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, im ÖPNV, in Taxis und sonstigen Personentransportmitteln. Bei Verstößen droht ein Bußgeld. Bei Betreten öffentlicher Räumlichkeiten wird die Temperatur gemessen; Hände müssen desinfiziert oder zur Verfügung stehende Einmalhandschuhe getragen werden. Ein Abstand von 1,5 Meter ist einzuhalten.
Darüber hinaus gelten die allgemeinen Hygieneempfehlungen wie das Vermeiden von Kontakt zu Personen mit Infektion der Atemwege, regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen, Vermeiden von engem Kontakt zu Straßenhunden und -katzen, Einhalten der Husten- und Niesetikette.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der georgischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die lokalen Gesundheitsbehörden unter Tel. 112 oder das Ministry of Health.
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die britischen Überseegebiete einschließlich Gibraltar, die Isle of Man und die Kanalinseln wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Das Vereinigte Königreich ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung , für Schottland die schottische Regionalregierung.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“) siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Alle Reisenden nach England müssen sich nach Einreise, unabhängig von ihrem Impfstatus, in Quarantäne begeben und spätestens am Tag 2 nach Einreise einen PCR-Test machen. Ist dieser negativ, kann die Quarantäne beendet werden. Kinder bis vier Jahre sind von dem Tag-2-Testerfordernis und von einer Quarantäne ausgenommen. Dies gilt auch für Einreisen nach Wales und Nordirland . Ähnliche Regeln gelten für die Einreise nach Schottland , jedoch mit dem Unterschied, dass alle Kinder von der Quarantäne und Kinder bis zehn Jahre von der Testpflicht ausgenommen sind.
Ein- und Ausreisen auch ohne triftigen Grund sind möglich, jedoch gelten für die Einreise nach England unterschiedliche Einreisebeschränkungen.
Länder werden in die Kategorien „rot“ bzw. „nicht rot“ eingeordnet.
Für alle Länder, die nicht als „rot“ (u.a. Deutschland) eingestuft werden, wird unterschieden zwischen „vollständig geimpften “ und „nicht oder nicht vollständig geimpften “ Personen:
• Vollständig geimpfte Personen, deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, und die über einen Nachweis verfügen (gilt jedoch nicht für Genesene mit einer Impfung): Keine Testpflicht vor Einreise (pre-departure), Online-Anmeldung , ein PCR-Test spätestens am Tag 2 nach Einreise , Pflicht zur Quarantäne, die endet, wenn das Testergebnis negativ ist.
• Das Testerfordernis bis Tag 2 und die Quarantänepflicht gelten auch für Kinder zwischen 5 und 17 Jahren. Diese Regeln gelten auch für Wales und Nordirland. In Abweichung dazu besteht in Schottland das Testerfordernis ab 11 Jahren und die Quarantänepflicht ab 18 Jahren.
• Hinweis: In Einzelfällen wurde in der Praxis, auch bei vollständigem Impfschutz, seitens der National Health Service (NHS) eine zehntägige Selbstisolierung nach Einreise angeordnet, wenn der NHS über die Online-Anmeldung feststellen konnte, dass sich bspw. auf dem Flug oder der Fahrt mit dem Eurostar nach England ein positiv infizierter Gast befunden hat. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für Reisende, die im Vereinigten Königreich vollständig geimpft wurden.
• Nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen: Online-Anmeldung , COVID-19-Test vor Einreise, zwei weitere PCR-Tests vor/am Tag zwei und am/nach Tag acht nach Einreise, häusliche Quarantäne von zehn Tagen mit Möglichkeit einer Freitestung am fünften Tag nach Einreise.
Im Gegensatz zu den englischen Regelungen ist eine Freitestung zur Verkürzung der häuslichen Quarantäne für nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen in Schottland nicht möglich!
Ähnliche Einreisebeschränkungen gelten in Wales und in Nordirland.
Einreisende nach England und Reisende, die über England nach Wales reisen, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Land auf der „roten Liste “ aufgehalten haben, müssen sich neben dem COVID-19-Test vor Einreise für zehn Tage in eine Hotelquarantäne in Großbritannien begeben. Während des Hotelaufenthalts finden am zweiten und achten Tag nach Einreise weitere Tests statt. Das Hotel ist vorab über eine Website der britischen Regierung zu buchen. Aufenthalt, Verpflegung und die Tests während der Quarantäne kosten 1.750 GBP. Informationen können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden. Verstöße gegen die Quarantänepflicht in einem Hotel und auch falsche Angaben hinsichtlich des Aufenthalts in einem Land auf der „roten Liste “ in den zehn Tagen vor Einreise kann mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet werden.
Für alle nach England einreisenden LKW-Fahrer, die nicht vollständig geimpft sind, gilt ein verpflichtender COVID-19-Test nach Einreise bei Aufenthalt von mehr als 48 Stunden, alle weiteren 72 Stunden bis zu zwei zusätzliche Tests.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Es gelten für eine Reihe von Berufen und Tätigkeiten Ausnahmen von den vorgenannten Einreisebeschränkungen. Dies könnte für Reisende relevant sein, die noch nicht vollständig geimpft sind.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist erlaubt. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden, auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten, und einen negativen COVID-19-Test vorlegen, sofern der/die Transitreisende nicht vollständig geimpft ist (s. Einreise).
Die Bestimmungen für die Weiterreise aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich, Belgien und die Niederlande haben sich mehrfach kurzfristig geändert. Einreisen mit dem Flugzeug oder der Autofähre in die Niederlande oder Belgien sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverbindungen verkehren regelmäßig. Der Eurotunnel nach Frankreich ist unter bestimmten Voraussetzungen geöffnet. Reisen mit dem Eurostar unterliegen strengen Voraussetzungen. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit zum Teil langen Wartezeiten zu rechnen.
Beschränkungen im Land
Im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sind weitere Lockerungen erfolgt, es gelten nur noch wenige Kontaktbeschränkungen.
England hat viele Beschränkungen aufgehoben. Mit Wirkung vom 30. November 2021 gilt wieder in ganz England eine obligatorische Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften.
Schottland hat alle Beschränkungen mit Ausnahme weniger Abstands-und Hygieneregeln aufgehoben. Details können auf der Webseite der schottischen Regierung nachgelesen werden.
Wales hat bis auf wenige Ausnahmen sämtliche Beschränkungen aufgehoben. Details können auf der Webseite der walisischen Regierung nachgelesen werden.
In Nordirland wurden viele Beschränkungen aufgehoben: 15 Personen aus vier Haushalten dürfen sich drinnen treffen. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die nordirische Regierung.
Hygieneregeln
Es wird weiterhin empfohlen, die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England , Wales , Schottland und Nordirland einzuhalten. In öffentlichen Verkehrsmitteln besteht in der Regel weiterhin eine Verpflichtung dazu.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Alle Einreisenden müssen einen „Travel Tracker account “ anlegen. Da sich Deutschland nicht auf der „roten“ Liste befindet, wird lediglich zwischen vollständig und nicht vollständig geimpften Personen unterschieden. Weitere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Einreisende nach Jersey müssen bei Einreise über England einen negativen COVID-19-Test von einem dort zugelassenen Labor, der maximal 72 Stunden vor Abfahrt gemacht werden muss, vorlegen. Direktreisende müssen den Test bei Einreise machen. Eine mögliche Quarantäne hängt vom Impfstatus ab. Weitere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Die Isle of Man hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Gibraltar hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Einreisen nach Anguilla sind möglich, bedürfen jedoch einer Genehmigung. Alle volljährigen Besucher (außer Schwangere) müssen vollständig geimpft sein (die letzte Impfung muss 21 Tage zurückliegen). Eine elektronische Anmeldung sowie ein negativer COVID-19-Test, der drei bis fünf Tage vor der geplanten Ankunft vorgenommen werden muss, sind erforderlich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Reisende müssen maximal 72 Stunden vor Einreise nach Bermuda eine Einreiseerlaubnis einholen. Verpflichtende Corona-Tests werden bei Einreise und erneut vier und zehn Tage nach Einreise durchgeführt. Nicht vollständig geimpfte Touristen müssen sich 14 Tage in Quarantäne begeben. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf die britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist unter Einschränkungen möglich. Die Einreise muss online im BVI Portal angemeldet werden. Je nach Impfstatus gelten unterschiedliche Einreisebeschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der British Virgin Islands und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Kaimaninseln (Cayman Islands) ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Die Einreise unterliegt Beschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der Cayman Islands und die britische Regierung.
Die Einreise nach Montserrat ist für touristische Zwecke gestattet. Weitere Informationen bieten die Regierung von Montserrat und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Für die Einreise muss ein maximal drei Tage alter negativer PCR-Test vorgelegt und eine Reisegenehmigung beantragt werden. Die Reisegenehmigung enthält eine lokale Krankenversicherung. Es besteht keine Quarantänepflicht. Infektionszahlen und weitere Informationen bieten Regierung der Turks & Caicos Islands und die britische Regierung.
Reisen nach St. Helena & Dependencies sind wieder möglich. Ein innerhalb von 72 Stunden vor Einreise erhaltenes negatives COVID-19-Testergebnis sowie eine 14-tägige Quarantäne nach Einreise sind erforderlich. Weitere Informationen bieten die Regierung von St. Helena und die britische Regierung.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich wie z.B. einen negativen PCR- oder Antigentest (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden, Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Hongkong - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Hongkong wird aufgrund fortbestehender Quarantänebestimmungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Hongkong war bisher von COVID-19 kaum betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Hongkonger Centre for Health Protection und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Länder sind in drei Kategorien eingestuft: „high-risk“, „medium-risk“ und „low-risk“. Deutschland wird mit Wirkung vom 2. Dezember 2021 als „high-risk“ eingestuft. Für Personen, die aus Deutschland einreisen oder sich während der letzten 21 Tage dort aufgehalten haben (dazu zählt auch ein Transitaufenthalt am Flughafen) gilt:
• Die Einreise ist nur noch für geimpfte Personen möglich, die im Besitz eines Aufenthaltstitels (z.B. Hongkong-ID) oder eines Visums sind. Ungeimpfte Kinder unter 12 Jahre dürfen nur zusammen mit ihren Eltern/Begleitperson einreisen, sofern die Begleitpersonen geimpft sind. Kinder über 12 Jahre müssen geimpft sein, um einreisen zu dürfen. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird von den Hongkonger Behörden anerkannt.
• Bei der Einreise aus Deutschland nach Hongkong muss ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) eines ISO 15189-zertifizierten Labors vorgelegt werden. Nach der Ankunft ist ein weiterer PCR-Test am Flughafen in Hongkong erforderlich. Erst wenn das negative Ergebnis vorliegt, erfolgt der Transport in das vom Reisenden vorab gebuchte Quarantänehotel. Weitere Tests folgen während der Quarantänezeit.
• Die Länge der Quarantänezeit im Hotel beträgt 21 Tage. Möglichkeiten, die Quarantäne zu verkürzen, bestehen nicht mehr.
Passagiere, die während des Flugs in der Nähe eines nach Ankunft positiv getesteten Mitreisenden gesessen haben, können als „close contact“ identifiziert werden und müssen sich in eines der von der Hongkonger Regierung eingerichteten Quarantänezentren begeben. Die Länge des dortigen Aufenthalts ist einzelfallabhängig und kann bis zu drei Wochen betragen.
Detailliertere Informationen zur Kategorisierung der Länder, zu den Erfordernissen an die vorzulegenden Unterlagen, zu den Quarantäne-Hotels, den anerkannten Laboren, etc. bietet die Hongkonger Regierung sowie das Generalkonsulat Hongkong.
Durch- und Weiterreise
Der Transit über Hongkong zur Einreise nach Festlandchina ist zurzeit nicht erlaubt.
Der Transit aus Festlandchina über Hongkong ist möglich, sofern der Weiterflug mit derselben Fluggesellschaft erfolgt, eine Bordkarte für den Anschlussflug vorliegt und das Gepäck bis zum endgültigen Ankunftsort durchgecheckt ist. Der Anschlussflug muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Weitergehende Informationen bietet die Webseite des Flughafens Hongkong.
Reiseverbindungen
Folgende Grenzübergänge sind geöffnet:
• Hong Kong International Airport (24 Stunden),
• Shenzhen Bay (10 Uhr bis 22 Uhr),
• Hong Kong-Zhuhai-Macao Brücke (10 Uhr bis 20 Uhr, für Fahrzeuge bis 22 Uhr).
Aktuelle Informationen bietet die Regierung von Hongkong.
Beschränkungen im Land
Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit in Hongkong bestehen nicht.
Hygieneregeln
Es besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-und-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum sowie während des Aufenthalts in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis.
Im Innenbereich von Restaurants, Bars, Fitnesseinrichtungen, etc. ist weiterhin nur eine begrenzte Anzahl von Besuchern erlaubt. Begrenzungen entfallen, wenn alle Gäste und das Personal eine COVID-19-Impfung nachweisen können. Beim Betreten der Einrichtung ist außerdem eine Online-Registrierung. Aktuelle Informationen sind auf der Website der Regierung von Hongkong veröffentlicht.
Empfehlungen
• Beachten Sie die aktuellen Hygieneregeln der Regierung von Hongkong.
• Informieren Sie sich über die Seite des Hongkonger Centre for Health Protection CHP und der Regierung von Hongkong.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die aktuellen Einreisebestimmungen bei der für Sie zuständigen Hongkonger Vertretung und kontaktieren Sie ggf. Ihre Fluggesellschaft, auch im Falle eines Weiterflugs.
Indien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Indien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Fluglinien, die Indien anfliegen, dürfen Passagiere nur unter Vorlage eines negativen PCR-Tests (max. 72 Stunden alt) befördern. Vor Antritt der Reise ist zwingend eine Self-Declaration-Form auszufüllen, bei der neben dem Reisepass das negative PCR-Testergebnis und der COVID-Impfnachweis als PDF-Dateien hochzuladen sind. Ein Ausdruck der Registrierung, sowie eine Passkopie sollten mitgeführt werden. Die Nutzung der COVID-19-Tracking-App „Aarogya Setu" ist verpflichtend. Aktuelle Informationen zu herkunftslandspezifischen Einreisemodalitäten, Test- und Quarantäneregelungen finden sich auf der Webseite des Flughafens New Delhi.
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 müssen Reisende aus Deutschland nach Einreise am Flughafen einen weiteren kostenpflichtigen COVID-19-Test durchführen und dürfen den Flughafen bis zum Erhalt des Testergebnisses, was einige Stunden in Anspruch nehmen kann, nicht verlassen. Dies gilt auch für Transitpassagiere, die einen innerindischen Anschlussflug gebucht haben. Bei positivem Testergebnis kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aufnahme in eine staatliche Einrichtung verpflichtend verfügt wird.
Nach Einreise gilt eine siebentägige Heimquarantäne, die erst durch Vorlage eines negativen PCR-Tests am achten Tag beendet werden kann.
Der kommerzielle internationale Reiseverkehr ist derzeit grundsätzlich untersagt. Touristische Einreisen auf dem Luft- und Wasserwege sind seit dem 15. November 2021 zugelassen und die Erteilung von e-Tourist Visa/Tourist Visa wurde entsprechend wieder aufgenommen; die Einreise mit touristischen Charter-Flügen ist bereits seit dem 15. Oktober 2021 erlaubt. Die touristische Einreise ist nur mit seit dem 6. Oktober 2021 erteilten Visa für maximal 30 Tage zulässig. Zuvor erteilte Touristen-Visa bleiben suspendiert. Eine Einreise auf dem Wasser- und Luftweg für andere Reisezwecke ist bereits wieder möglich, sofern die Gültigkeit bereits erteilter Visa nicht erloschen ist oder entsprechende Visa neu erteilt wurden.
Die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich.
Touristenvisa von bereits nach Indien eingereisten Deutschen, die ihren Rückflug aufgrund des seit März 2020 eingestellten kommerziellen Flugverkehrs nicht antreten konnten, waren bis zum 30. September 2021 gültig. Die Verlängerung des Visums kann von bislang nicht ausgereisten deutschen Touristen über das örtlich zuständige Foreigners Regional Registration Office (FRRO) beantragt werden. Die Verlängerung wird in den meisten Fällen nur noch in Form eines Exit Permits erteilt, so dass Indien innerhalb von 30 Tagen verlassen werden muss. Die Verhängung von Bußgeldern für illegalen Aufenthalt („overstay“) kann nicht mehr ausgeschlossen werden.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen mit den Nachbarländern nicht möglich.
Reiseverbindungen
Kommerzielle internationale Linienflugverbindungen bleiben bis auf weiteres untersagt. Ein- und Ausreise sind derzeit nur eingeschränkt mit als Repatriierungsflügen genehmigten Verbindungen sowie Charter-Flügen möglich. In einigen Staaten gelten weiterhin Beförderungseinschränkungen bzw. COVID-Testpflichten für Reisende, die sich zuvor – auch im Transit – in Indien aufgehalten haben. Beförderungsrichtlinien sind ständigen kurzfristigen Änderungen unterworfen.
Das Verbindungsangebot des nationalen Eisenbahn- und Flugverkehrs ist stark reduziert.
Beschränkungen im Land
Ausgangssperren, bundesstaatliche Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen können orts- und lageabhängig kurzfristig verhängt werden. Es werden mancherorts verpflichtende kostenpflichtige Schnelltests an stark frequentierten Orten durchgeführt. Bei positivem Ergebnis werden die betroffenen Personen in ein Krankenhaus verbracht. Die Verweigerung des Tests stellt eine Straftat dar und kann mit empfindlichen Bußgeldern oder Haftstrafen geahndet werden.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
Empfehlungen
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der indischen Auslandsvertretung bzw. Ihrer Fluggesellschaft nach den aktuell geltenden Einreise- und Beförderungsbestimmungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- oder andere Strafen verhängt werden.
• Halten Sie sich bei den lokalen indischen Behörden über die jeweils geltenden Regelungen informiert und verfolgen Sie die örtlichen Medien.
• Sofern Sie sich momentan mit einem vor dem 6. Oktober 2021 ausgestellten touristischen Visum in Indien aufhalten, sollten Sie dringend eine Verlängerung des Visums über das örtliche Foreigners Regional Registration Office (FRRO) beantragen. Rechnen Sie damit ggf. zur Ausreise aus Indien innerhalb eines Monats aufgefordert zu werden.
• Bitte buchen Sie derzeit keine Flüge nach Europa, bis die Wiederzulassung des kommerziellen Reiseverkehrs offiziell verkündet wird, selbst, wenn Ihnen diese online als verfügbar angezeigt werden. Eine aktuelle Übersicht über buchbare europäische Rückkehrflüge ist der Website der Vertretungen in Indien zu entnehmen.
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die genauen Vorschriften Ihres indischen Ziel-Bundesstaates, sollten Sie innerhalb Indiens reisen.
• Bei geplanter Einreise nach Indien, prüfen Sie vor Flugbuchung über das Bureau of Immigration, ob Ihr Visum Sie aktuell zur Einreise berechtigt.
Indonesien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Indonesien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Touristen ist die Einreise weiterhin nicht gestattet, es werden keine Visa bei Einreise erteilt. Für Bali und Riau gilt seit 14. Oktober 2021 eine Sonderregelung für Touristen aus 19 Ländern, Deutschland gehört nicht dazu. Die indonesische Immigrationsbehörde informiert über die aktuell geltenden Einreisebestimmungen.
Reisenden, die sich in den letzten 14 Tagen vor der beabsichtigten Einreise in bestimmten Hochrisikogebieten, insbesondere in Virusvariantengebieten, aufgehalten haben, ist die Einreise aktuell nicht gestattet. Nähere Informationen können bei einer Auslandsvertretung Indonesiens erfragt werden.
Reisende (auch Kinder jeden Alters) müssen bei Einreise einen bei Abflug maximal 72 Stunden alten negativen PCR-Test in englischer Sprache vorlegen. Darüber hinaus wird ab einem Alter von 18 Jahre ein Nachweis über eine vollständige Impfung nach Maßgaben des Heimatlandes verlangt. Ausnahmen gelten für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und über entsprechende ärztliche Bescheinigungen verfügen.
Reisende, die aus dem Ausland ohne Erfüllung der o.g. Erfordernisse einreisen, werden sofort kostenpflichtig abgeschoben.
Bei der Einreise wird am Flughafen ein kostenpflichtiger PCR-Test durchgeführt; das Testergebnis ist am Flughafen abzuwarten. Es ist mit einer Wartezeit von bis zu sechs Stunden zu rechnen. Während der Wartezeit kann keine Verpflegung erworben werden. Bei einem positiven Testergebnis erfolgt Einweisung in eine Quarantäneeinrichtung. In der Vergangenheit kam es bei hiesigen Laboren wiederholt zu falsch positiven Ergebnissen.
Nach Vorliegen des negativen Testergebnisses am Flughafen folgt eine siebentägige Hotelquarantäne in einem von der indonesischen Regierung vorgegebenen Hotel auf eigene Kosten (Auswahl aus mehreren Hotels möglich), wo am ersten und sechsten Tag nach Einreise ein erneuter kostenpflichtiger PCR-Test erfolgt.
Reisende (insb. Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahre), die ohne vollständige Impfung einreisen, werden im Anschluss an den zweiten PCR-Test am Quarantäneort einer verpflichtenden Impfung unterzogen.
Bei positivem Testergebnis im Hotel erfolgt eine kostenpflichtige Einweisung in eine Quarantäneeinrichtung.
Auch wenn in Einzelfällen das Ausfüllen eines bereitgestellten Papierformulars akzeptiert wird, wird bei Einreise am Flughafen grundsätzlich eine Registrierung in der indonesischen App Peduli Lindungi verlangt. In die App soll zudem ein Impfnachweis hochgeladen werden.
Durch- und Weiterreise
Einreisen zu Transitzwecken sind möglich. Die Einreise- und Quarantänebestimmungen sind einzuhalten.
Für die Ausreise aus Indonesien wird gegenwärtig von offizieller Seite kein Gesundheitszeugnis, PCR-Test oder Impfnachweis verlangt. Die meisten Fluggesellschaften verlangen jedoch bei Ausreise die Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Reiseverbindungen
Beim regulären internationalen kommerziellen Flugverkehr von und nach Europa kommt es zu Einschränkungen. Auch der Fährverkehr unterliegt ggf. Einschränkungen. Informationen erteilen die entsprechenden Fluglinien und Transportunternehmen.
Beschränkungen im Land
Bis auf weiteres gelten erhebliche Beschränkungen im inländischen Reiseverkehr zu Wasser, zu Land und in der Luft.
Im innerindonesischen Reiseverkehr außerhalb eines zusammenhängenden Stadtgebiets/Großraums wird ein Impfnachweis (mindestens erste Impfdosis) verlangt. Zusätzlich wird bei Flugreisen von oder nach Java und Bali bei vollständig Geimpften der Nachweis eines negativen maximal 72 Stunden alten PCR-Tests oder eines negativen maximal 24 Stunden alten Antigentests gefordert, mit nur einer Impfdosis ist der PCR- Test verpflichtend. Bei sonstigen Transportmitteln ein negativer maximal 24 Stunden alter Antigentest. Bei Flugreisen außerhalb Javas und Balis ist neben dem Nachweis einer Impfung ein negativer maximal 24 Stunden alter Antigentest oder ein negativer maximal 72 Stunden alter PCR-Test vorzuweisen. Ausnahmen gelten für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und über entsprechende ärztliche Bescheinigungen verfügen.
Die jeweiligen Testerfordernisse ändern sich mitunter täglich.
Ergänzende Auskünfte zu den jeweils geltenden Nachweis- und Testerfordernissen geben auch die Transportunternehmen.
In Jakarta, Bali und anderen Landesteilen können Einkaufs- und Handelszentren wieder eingeschränkt öffnen. Zugang wird grundsätzlich nur nach Vorlage eines Impfnachweises über die App Peduli Lindungi gewährt. Die App mit hochgeladenem Impfnachweis ist auch Voraussetzung für den Zutritt zu Supermärkten, Malls, Dienstleistern und Restaurants. Dies wird zunehmend strikt kontrolliert; in Einzelfällen wird die Vorlage des gelben Impfbuchs akzeptiert.
Ungeimpfte oder nicht über einen in Indonesien akzeptierten Impfnachweis verfügende Personen müssen im Alltag mit zahlreichen Zugangsbeschränkungen rechnen. Auch Geimpfte oder Genesene unterliegen weiter erheblichen Einschränkungen.
Gültigkeit und Fortbestand der Quarantäne- und sonstiger infektionsrechtlicher Maßnahmen und Bestimmungen für Bewegungen innerhalb des Landes werden in den Provinzen, Städten, Stadt-und Wohnbezirken sehr unterschiedlich gehandhabt und sind laufend und angesichts steigender Infektionszahlen auch sehr kurzfristigen Änderungen unterworfen. Reisende müssen mit weiteren kurzfristigen Einschränkungen rechnen.
Derzeit müssen Reisende damit rechnen, während des Aufenthalts, in Einzelfällen auch ohne Anzeichen einer möglichen Infektion, zur Quarantäne in indonesischen Krankenhäusern bzw. Quarantänezentren verpflichtet zu werden. Die Entscheidungskriterien für die zum Teil drastischen Maßnahmen zur Quarantäne (Abriegelung des Aufenthaltsbereichs, kein Internetzugang, Sammelunterbringung von Verdachtsfällen mit infektiösen Patienten) oder zur weiteren Diagnostik und Therapie sind oft unklar. Die für die Quarantänemaßnahmen vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung ist derzeit nicht gewährleistet.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gelten Abstandsregeln von 1,5 Meter zu anderen Personen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der indonesischen Regierung.
• Informieren Sie sich zu den medizinischen Voraussetzungen für eine Einreise aus dem Ausland nach Indonesien bei der zuständigen Auslandsvertretung Indonesiens in Ihrem Ausreisestaat. Informieren Sie sich weiterhin über die deutsche Botschaft in Jakarta, wenn Sie sich noch als Tourist in Indonesien aufhalten.
• Bitte informieren Sie sich vor allen Flügen rechtzeitig bei Ihrer Fluggesellschaft zu den benötigten Unterlagen wie einen negativen COVID-19-Test, sowohl für die Ausreise als auch für Flüge innerhalb Indonesiens; berücksichtigen Sie auch, dass es zu kurzfristigen Stornierungen oder Flugplanänderungen aufgrund der genannten Beschränkungen kommen kann.
• Bitte informieren Sie sich auf der Website der indonesischen Corona Taskforce über die jeweils geltenden Testerfordernisse, die sich sehr kurzfristig ändern können.
Japan - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Japan ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Nicht-japanischen Staatsangehörigen, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer geplanten Einreise nach Japan in einem Risikoland aufgehalten haben, wird die Einreise nach Japan in der Regel nicht gestattet. Ausländische Staatsangehörige mit „Residence“-Status in Japan und gültiger Re-entry-permit sind unter bestimmten Auflagen ausgenommen. Informationen hierzu bietet die Botschaft Japans in Berlin.
Die Visafreiheit ist für deutsche Staatsangehörige ausgesetzt. Die Einreise für erstmalig einreisende ausländische Staatsangehörige mit Visa für Geschäftsreisen, Studienaufenthalten und mittel- und langfristigen Aufenthalten (mit Certificate of Eligibility), einschließlich bereits ausgestellter Visa ist mit Wirkung vom 30. November 2021, 0 Uhr, japanischer Zeit vorerst ausgesetzt. Auch die Neubeantragung o.g. Visa ist ausgesetzt.
Personen mit gültigem Aufenthaltsstatus und gültiger Wiedereinreisegenehmigung (Re-entry permit) sind davon nicht betroffen. Nähere Informationen hierzu bietet die Botschaft Japans in Berlin.
Es sind zudem strenge Quarantäneregeln einzuhalten. Deutschland gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 als Virusvariantengebiet der Kategorie 3. Am Flughafen wird bei Ankunft in jedem Fall ein COVID-19-Test durchgeführt. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 gilt: Alle Personen, die sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise nach Japan in Deutschland aufgehalten haben, müssen sich für drei Tage in eine vom Quarantänepersonal zugewiesene Unterkunft begeben. Am dritten Tag wird erneut ein COVID-19 Test durchgeführt. Sollte das Ergebnis negativ sein, kann die zugewiesene Unterkunft verlassen und die restliche Zeit der 14-tägigen Quarantäne in der eigenen Wohnung oder in einer selbst organisierten Unterkunft absolviert werden. Es dürfen dabei keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzt werden. Dies gilt auch für japanische Staatsangehörige und Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis. Die Möglichkeit einer verkürzten Quarantäne für Geimpfte ist mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 ausgesetzt.
Nähere Informationen hierzu bietet die Botschaft Japans in Berlin und das japanische Außenministerium.
Durch- und Weiterreise
Transit aus Drittstaaten über japanische Flughäfen ist möglich, sofern der Flughafen nicht verlassen werden muss.
Reiseverbindungen
Es gibt weiterhin kommerzielle Flugmöglichkeiten zwischen Japan und Deutschland. Einschränkungen und Flugausfälle sind jederzeit möglich.
Beschränkungen im Land
Restaurants und Bars sind eingeschränkt geöffnet. Die Bevölkerung wird gebeten, Ansammlungen in größeren Gruppen zu vermeiden und keine Feiern zu veranstalten.
Hygieneregeln
Das Tragen von Masken ist in Städten auch außerhalb von Gebäuden allgemein üblich, jedoch nicht rechtlich bindend.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich vor Einreise stets bei der Botschaft Japans in Berlin nach aktuellen Einreisebestimmungen.
• Informieren Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft, über eventuelle Bedingungen unter denen eine Einreise/Ausreise nach und aus Japan und auch ein Transit möglich ist (PCR-Test).
Kenia - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Kenia ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten teilweise das kenianische Ministry of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Epidemiologische Lage
Kenia ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Nairobi mit den benachbarten Counties Machakos, Kiambu, Nakuru und Kajiado sowie Mombasa und Kisumu. Westkenia verzeichnet derzeit ein erhöhtes Infektionsgeschehen (Deltavariante). Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten teilweise das kenianische Ministry of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für die Einreise nach Kenia aus Deutschland ist für Reisende ab fünf Jahren ein zertifizierter (Anleitung zur Zertifizierung s.u.) negativer PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 96 Stunden vor Abreise erfolgt ist. Nach Einreise folgt eine 14-tägige Quarantäne. Dies gilt nicht für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den auf der kenianischen Negativliste aufgezählten Staaten haben. Deutschland befindet sich zurzeit auf dieser Negativliste. Eine Quarantäne für Reisende mit Aufenthalt in Deutschland ist daher derzeit grundsätzlich nicht vorgesehen. Personen, deren Körpertemperatur bei Einreise mehr als 37,5 ° Celsius beträgt, oder die COVID-19-ähnliche Symptome aufweisen oder in den beiden Sitzreihen vor oder hinter einer solchen Person im Flugzeug saßen, müssen sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Einreisende aus Staaten, für die eine Quarantänepflicht gilt, beachten bitte die hier aufgeführten Hinweise.
Alle Passagiere müssen das Formular "Travel Health Surveillance Form" vor Einreise online ausfüllen und den empfangenen QR-Code bei Ankunft am Flughafen vorzeigen. Hierzu kann auch die Anwendung Jitenge MoH Kenya aus dem Google Play Store verwendet werden.
Eine Anleitung zur Zertifizierung (Generierung eines Travel Code) des PCR-Tests für Ein- und Ausreise sowie Durchreise veröffentlicht das kenianische Gesundheitsministerium unter Nr. 91: Travel Guide Simplified. Die Testergebnisse sollten unabhängig davon, aus welchem Labor sie in Deutschland stammen, auf der Webseite der Trusted Travel Initiative hochgeladen werden. Es ist davon auszugehen, dass hochgeladene Tests, selbst, wenn sie nicht aus einem Trusted Travel-zertifizierten Labor stammen, anerkannt werden.
Die kenianischen Behörden beabsichtigen, mit Wirkung vom 21. Dezember 2021, Einreisen aus Europa nur mit nachgewiesenem Impfschutz zu erlauben. Nähere Informationen sind noch nicht bekannt.
Durch- und Weiterreise
Für den Transitaufenthalt ist zwingend ein negativer PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 96 Stunden vor Abreise erfolgt ist. Die Grenzübergänge sind geöffnet. Für die Ausreise aus Kenia schreibt die kenianische Zivilluftfahrtbehörde KCAA keinen negativen PCR-Test vor.
Reiseverbindungen
Die kenianischen Flughäfen sind für den internationalen Passagierverkehr geöffnet.
Beschränkungen im Land
Aktuell bestehen keine besonderen Beschränkungen.
Hygieneregeln
Es gilt Maskenpflicht in der Öffentlichkeit und in Pkw sowie öffentlichen Verkehrsmitteln. Privat-Pkw dürfen nur mit 60% der zugelassenen Sitzplätze besetzt sein.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Epidemiologische Lage
Antigua und Barbuda ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO und die offizielle Website der Regierung von Antigua und Barbuda.
Einreise
Die Einreise ist nur vollständig geimpften Personen gestattet. Ausnahmen gelten für Kinder. Test- und ggf. Quarantäneerfordernisse sowie weitere detaillierte Reiseinformationen, auch für Schiffsreisende, veröffentlicht die Regierung in ihrem Travel Advisory.
Für Personen mit einem Voraufenthalt in bestimmten Ländern innerhalb der letzten 14 Tage besteht Einreiseverbot; die jeweils aktuelle Liste wird in den Travel Advisory veröffentlicht.
Durch- und Weiterreise
Reisende müssen auch für eine Durchreise einen negativen PCR-Test vorlegen und müssen ggf. erforderliche Übernachtungen in einem zugelassenen Hotel oder einer Quarantäneeinrichtung verbringen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flughafen ist geöffnet. Der Schiffsverkehr ist zugelassen.
Beschränkungen im Land
Es besteht eine nächtliche Ausgangssperre. Weitere Einschränkungen sind den Regulations zu entnehmen.
Hygieneregeln
Die örtlichen Hygienevorschriften müssen beachtet werden. Am Flughafen und in der Öffentlichkeit besteht Maskenpflicht.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Einreisebestimmungen im „Travel Advisory" von Antigua und Barbuda.
• Beachten Sie ergänzende COVID-19-Informationen auf Antigua Nice und der Regierung von Antigua und Barbuda, auch über die häufig wechselnden Zeiten der Ausgangssperre.
Belize - Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belize wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belize ist von COVID-19 stark betroffen. Belize ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Regierung von Belize und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der internationale Flughafen von Belize City ist für den internationalen Reiseverkehr geöffnet. Die westlichen (Benque Viejo del Carmen) und nördlichen (Santa Elena) Landgrenzen wurden für die Einreise von ausländischen Touristen geöffnet (täglich zwischen 8 und 16 Uhr). Gegen COVID-19 Geimpfte und Kinder ab fünf Jahren, die am internationalen Flughafen Philipp Goldson in Belize City ankommen, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 96 Stunden ist. Unter Umständen werden auch gängige Antigen-Schnelltests (z. Bsp.: Sofia, SD Biosensor, ABBOTT (Panbio)) akzeptiert; weitere Auskünfte zu den anerkannten Tests geben die belizischen Behörden. Bei Einreise auf dem Landweg werden COVID-19-Schnelltests an der Grenze auf Kosten des Reisenden (50,- USD pro Person) durch die belizischen Behörden durchgeführt; andere Tests werden nicht anerkannt. Der Aufenthalt und das Reisen im Land sind nur bei „Gold Standard Hotels“ bzw. im „Tourism Safe Corridor“ mit zertifizierten Reiseunternehmen gestattet. Entsprechende Reisebuchungen müssen bei der Einreise nachgewiesen werden. Bei Einreise auf dem Landweg müssen Buchungen von mindestens drei Übernachtungen in zertifizierten Hotels in Belize nachgewiesen werden.
Für ausländische Personen mit Wohnsitz, Immobilien oder Geschäftsinteressen in Belize gibt es von den genannten Regelungen und Beschränkungen abweichende Regelungen.
Weitergehende Informationen, z. B. auch für die Einreise auf dem Seeweg (Yachten bis 100 BRT), finden Sie auf der Webseite der belizischen Tourismuskammer.
Durch- und Weiterreise
Die Land- und Seegrenzen sind für die direkte Durch- und Weiterreise geschlossen. Für touristische Aufenthalte siehe Einreise.
Reiseverbindungen
Das Reisen im Land ist nur mit zertifizierten Reiseunternehmen gestattet. Touristen dürfen keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen.
Beschränkungen im Land
Der Aufenthalt und das Reisen im Land sind nur bei „Gold Standard Hotels“ bzw. im „Tourism Safe Corridor“ mit zertifizierten Reiseunternehmen gestattet. Entsprechende Reisebuchungen müssen nachgewiesen werden. Es bestehen nächtliche Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 und 4 Uhr (freitags und samstags 23 – 4 Uhr). Weitere Beschränkungen sind möglich.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und zur Wahrung eines Mindestabstands von zwei Meter zu anderen Personen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Belize (nur auf Englisch).
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die belizischen Gesundheitsbehörden unter der Telefon-Nr. 0-800-664-2273 (gebührenfrei) oder per E-Mail.
Bulgarien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bulgarien wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bulgarien ist von COVID-19 stark betroffen. Bulgarien ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 ist die Einreise aus den meisten EU-Mitgliedstaaten nur mit negativem PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden), einem Impfzertifikat (frühestens 14 Tage nach der letzten Dosis) oder mit einem Testergebnis, welches eine überstandene COVID-Infektion belegt, ohne zusätzliche Quarantäneverpflichtung erlaubt. Die Nachweise müssen im einheitlichen EU-Format vorliegen. Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen Test/Nachweis. Personen mit gültigem bulgarischen Aufenthaltstitel und ihre Familienangehörigen sowie bulgarische Staatsangehörige, die keinen Test vorweisen können und/oder aus bestimmten Drittländern einreisen, müssen eine verpflichtende zehntägige Quarantäne einhalten. Dies gilt nicht für Reisende aus bestimmten Drittländern.
Befreit von der Vorlage der o.g. Test- bzw. Impfbescheinigung sind neben Minderjährigen unter 12 Jahren u.a. Busfahrer im internationalen Personenverkehr, LKW-Fahrer im internationalen Fracht- und Güterverkehr sowie Flugzeugbesatzungen.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Bulgarien auf dem Landweg stehen zurzeit ausschließlich folgende Grenzübergänge zur Verfügung:
• Bulgarisch-rumänische Grenze: die Grenzübergänge Vidin (s. Reiseinfos: Grenzkontrollen), Ruse, Durankulak, Oryahovo und Nikopol.
• Bulgarisch-serbische Grenze: die Grenzübergänge Vrashka Chuka, Kalotina (s. Reiseinfos: Grenzkontrollen), Oltomantsi und Strezimirovtsi.
• Bulgarisch-nordmazedonische Grenze: die Grenzübergänge Gyueshevo, Stanke Lisichkovo und Zlatarevo.
• Bulgarisch-griechische Grenze: die Grenzübergänge Ilinden, Kapitan Petko Voyvoda, Kulata und Makaza.
• Bulgarisch-türkische Grenze: die Grenzübergänge Kapitan Andreevo, Malko Tarnovo und Lesovo.
Im Rahmen der Grenzkontrollen wird auch eine Überprüfung des Fahrzeugführers auf unbezahlte Verwarngelder vorgenommen.
Reiseverbindungen
Es bestehen aktuell regelmäßige Flugverbindungen von Sofia nach Deutschland sowie zu zahlreichen Flughäfen in Anrainerstaaten. Der Inlandsflugverkehr zwischen Sofia und Varna wurde wieder aufgenommen. Der internationale Personenzugverkehr ist nach wie vor eingestellt. Es werden lediglich Verbindungen nach Rumänien befahren.
Beschränkungen im Land
Der epidemiologische Ausnahmezustand gilt bis zum 31. März 2022. Die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen öffentlicher Gebäude werden in Abhängigkeit des aktuellen Infektionsgeschehens unter Einhaltung der üblichen Hygiene- und Abstandsregeln kurzfristig angepasst. Gleiches gilt für Geschäfte, Apotheken, Restaurants, Bars, Diskotheken und Klubs.
Hygieneregeln
Es besteht u.a. Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Apotheken und anderen geschlossenen öffentlichen Räumen und auch im Freien, wenn kein Sicherheitsabstand eingehalten werden kann.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der deutschen Botschaft in Sofia, auf der Webseite des bulgarischen Gesundheitsministeriums sowie auf dem bulgarischen COVID-19 Informationsportal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die bulgarischen Behörden unter der zentralen Notrufnummer 112 (neben Bulgarisch auch auf Englisch verfügbar).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Georgien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Georgien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Georgien ist von COVID-19 stark betroffen. Georgien ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen veröffentlichen das georgische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Georgien unterscheidet bei den Einreiseformalitäten zwischen vollständig geimpften und ungeimpften Reisenden.
Vollständig Geimpfte können unter Beachtung der nachfolgenden Voraussetzungen uneingeschränkt nach Georgien einreisen.
Vollständig Geimpfte sind Personen, die alle notwendigen Impfungen erhalten haben. Sie haben entweder eine erforderliche Zweitimpfung erhalten oder wurden mit einem Impfstoff geimpft, der auch bei einmaliger Impfung den vollen Impfschutz bietet. Ab dem 15. Tag nach der letzten Impfung gilt man als vollständig geimpft. Personen, die bereits an Corona erkrankt waren und über einen entsprechenden Nachweis verfügen, benötigen für den Nachweis einer vollständigen Impfung nur eine Impfung.
Für Geimpfte gelten folgende Einreiseregelungen:
Auf dem Luftweg:
• Vorlage eines gültigen Impfnachweises. Der gelbe WHO-Impfausweis und das Digitale COVID-Zertifikat der EU werden bei der Einreise in Georgien akzeptiert, oder
• Vorlage eines Genesenennachweises (nicht älter als 100 Tage) und Nachweis über den Erhalt einer Impfung.
Die Vorlagepflicht eines PCR-Tests und die Anmeldepflicht vor Einreise entfallen, wenn die beiden o.g. Voraussetzungen erfüllt sind.
Auf dem See-/Landweg:
• Vorlage eines gültigen Impfnachweises. Der gelbe WHO-Impfausweis und das Digitale COVID-Zertifikat der EU werden bei der Einreise in Georgien akzeptiert, oder
• Vorlage eines Genesenennachweises (nicht älter als 100 Tage) und Nachweis über den Erhalt einer Impfung.
• Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Tests, der in englischer, russischer oder georgischer Sprache ausgestellt sein muss und nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Bei Kindern unter zehn Jahren entfällt die Vorlagepflicht.
Unter Erfüllung der o.g. Voraussetzungen entfällt die Anmeldepflicht vor Einreise.
Für Ungeimpfte gilt:
Reisende aus Deutschland dürfen ohne Impfnachweis einreisen, wenn sie deutsche Staatsangehörige oder Inhaber eines Aufenthaltstitels in Deutschland sind. Eine abschließende Liste weiterer Länder, aus denen die Einreise möglich ist, findet sich auf der Webseite des georgischen Außenministeriums.
• Die Einreise nach Georgien muss per Direktflug oder mit einem Transitaufenthalt (ohne Verlassen des Transitbereiches des Flughafens) in einem anderen Land erfolgen.
• Vorlagepflicht eines negativen PCR-Tests, der in englischer, russischer oder georgischer Sprache ausgestellt sein muss und nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Bei Kindern unter zehn Jahren entfällt die Vorlagepflicht.
• Anmeldepflicht vor der Einreise unter Hinterlegung der Kontaktdaten sowie Angaben zur Reisehistorie der vergangenen 14 Tage.
• Zusätzlich ist auf eigene Kosten ein weiterer PCR-Test am dritten Tag nach der Einreise durchzuführen.
Georgien hat seit dem 28. November 2021 neue Einreisebeschränkungen festgelegt für Reisende, die sich in den vergangenen 14 Tagen in bestimmten Hochrisikogebieten, insbesondere in Virusvariantengebieten, aufgehalten haben. Hier gilt unabhängig der Nationalität eine 14-tägige Quarantänepflicht nach der Einreise in Georgien. Nähere Informationen können bei den Auslandsvertretungen Georgiens erfragt werden.
Durch- und Weiterreise
Durchreisen sind nicht möglich. Transit-Aufenthalte am Flughafen Tiflis sind erlaubt.
Reiseverbindungen
Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 1. Dezember führt Georgien die sogenannte Green-Pass-Regelung (vergleichbar 3G) ein. Zugang zu Restaurants, Kinos, Fitnessstudios und anderen Einrichtungen des öffentlichen Lebens ist dann nur noch nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird als Nachweis anerkannt. Alternativ kann die georgische App e-Health (Download über Apple App Store oder Google Playstore) genutzt werden. Weitere Informationen bietet das georgische Außenministerium.
Zu Abchasien und Südossetien siehe Innenpolitische Lage.
Hygieneregeln
In Georgien gilt eine allgemeine Maskenpflicht sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, im ÖPNV, in Taxis und sonstigen Personentransportmitteln. Bei Verstößen droht ein Bußgeld. Bei Betreten öffentlicher Räumlichkeiten wird die Temperatur gemessen; Hände müssen desinfiziert oder zur Verfügung stehende Einmalhandschuhe getragen werden. Ein Abstand von 1,5 Meter ist einzuhalten.
Darüber hinaus gelten die allgemeinen Hygieneempfehlungen wie das Vermeiden von Kontakt zu Personen mit Infektion der Atemwege, regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen, Vermeiden von engem Kontakt zu Straßenhunden und -katzen, Einhalten der Husten- und Niesetikette.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der georgischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die lokalen Gesundheitsbehörden unter Tel. 112 oder das Ministry of Health.
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die britischen Überseegebiete einschließlich Gibraltar, die Isle of Man und die Kanalinseln wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Das Vereinigte Königreich ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung , für Schottland die schottische Regionalregierung.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“) siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Alle Reisenden nach England müssen sich nach Einreise, unabhängig von ihrem Impfstatus, in Quarantäne begeben und spätestens am Tag 2 nach Einreise einen PCR-Test machen. Ist dieser negativ, kann die Quarantäne beendet werden. Kinder bis vier Jahre sind von dem Tag-2-Testerfordernis und von einer Quarantäne ausgenommen. Dies gilt auch für Einreisen nach Wales und Nordirland . Ähnliche Regeln gelten für die Einreise nach Schottland , jedoch mit dem Unterschied, dass alle Kinder von der Quarantäne und Kinder bis zehn Jahre von der Testpflicht ausgenommen sind.
Ein- und Ausreisen auch ohne triftigen Grund sind möglich, jedoch gelten für die Einreise nach England unterschiedliche Einreisebeschränkungen.
Länder werden in die Kategorien „rot“ bzw. „nicht rot“ eingeordnet.
Für alle Länder, die nicht als „rot“ (u.a. Deutschland) eingestuft werden, wird unterschieden zwischen „vollständig geimpften “ und „nicht oder nicht vollständig geimpften “ Personen:
• Vollständig geimpfte Personen, deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, und die über einen Nachweis verfügen (gilt jedoch nicht für Genesene mit einer Impfung): Keine Testpflicht vor Einreise (pre-departure), Online-Anmeldung , ein PCR-Test spätestens am Tag 2 nach Einreise , Pflicht zur Quarantäne, die endet, wenn das Testergebnis negativ ist.
• Das Testerfordernis bis Tag 2 und die Quarantänepflicht gelten auch für Kinder zwischen 5 und 17 Jahren. Diese Regeln gelten auch für Wales und Nordirland. In Abweichung dazu besteht in Schottland das Testerfordernis ab 11 Jahren und die Quarantänepflicht ab 18 Jahren.
• Hinweis: In Einzelfällen wurde in der Praxis, auch bei vollständigem Impfschutz, seitens der National Health Service (NHS) eine zehntägige Selbstisolierung nach Einreise angeordnet, wenn der NHS über die Online-Anmeldung feststellen konnte, dass sich bspw. auf dem Flug oder der Fahrt mit dem Eurostar nach England ein positiv infizierter Gast befunden hat. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für Reisende, die im Vereinigten Königreich vollständig geimpft wurden.
• Nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen: Online-Anmeldung , COVID-19-Test vor Einreise, zwei weitere PCR-Tests vor/am Tag zwei und am/nach Tag acht nach Einreise, häusliche Quarantäne von zehn Tagen mit Möglichkeit einer Freitestung am fünften Tag nach Einreise.
Im Gegensatz zu den englischen Regelungen ist eine Freitestung zur Verkürzung der häuslichen Quarantäne für nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen in Schottland nicht möglich!
Ähnliche Einreisebeschränkungen gelten in Wales und in Nordirland.
Einreisende nach England und Reisende, die über England nach Wales reisen, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Land auf der „roten Liste “ aufgehalten haben, müssen sich neben dem COVID-19-Test vor Einreise für zehn Tage in eine Hotelquarantäne in Großbritannien begeben. Während des Hotelaufenthalts finden am zweiten und achten Tag nach Einreise weitere Tests statt. Das Hotel ist vorab über eine Website der britischen Regierung zu buchen. Aufenthalt, Verpflegung und die Tests während der Quarantäne kosten 1.750 GBP. Informationen können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden. Verstöße gegen die Quarantänepflicht in einem Hotel und auch falsche Angaben hinsichtlich des Aufenthalts in einem Land auf der „roten Liste “ in den zehn Tagen vor Einreise kann mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet werden.
Für alle nach England einreisenden LKW-Fahrer, die nicht vollständig geimpft sind, gilt ein verpflichtender COVID-19-Test nach Einreise bei Aufenthalt von mehr als 48 Stunden, alle weiteren 72 Stunden bis zu zwei zusätzliche Tests.
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Es gelten für eine Reihe von Berufen und Tätigkeiten Ausnahmen von den vorgenannten Einreisebeschränkungen. Dies könnte für Reisende relevant sein, die noch nicht vollständig geimpft sind.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist erlaubt. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden, auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten, und einen negativen COVID-19-Test vorlegen, sofern der/die Transitreisende nicht vollständig geimpft ist (s. Einreise).
Die Bestimmungen für die Weiterreise aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich, Belgien und die Niederlande haben sich mehrfach kurzfristig geändert. Einreisen mit dem Flugzeug oder der Autofähre in die Niederlande oder Belgien sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverbindungen verkehren regelmäßig. Der Eurotunnel nach Frankreich ist unter bestimmten Voraussetzungen geöffnet. Reisen mit dem Eurostar unterliegen strengen Voraussetzungen. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit zum Teil langen Wartezeiten zu rechnen.
Beschränkungen im Land
Im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sind weitere Lockerungen erfolgt, es gelten nur noch wenige Kontaktbeschränkungen.
England hat viele Beschränkungen aufgehoben. Mit Wirkung vom 30. November 2021 gilt wieder in ganz England eine obligatorische Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften.
Schottland hat alle Beschränkungen mit Ausnahme weniger Abstands-und Hygieneregeln aufgehoben. Details können auf der Webseite der schottischen Regierung nachgelesen werden.
Wales hat bis auf wenige Ausnahmen sämtliche Beschränkungen aufgehoben. Details können auf der Webseite der walisischen Regierung nachgelesen werden.
In Nordirland wurden viele Beschränkungen aufgehoben: 15 Personen aus vier Haushalten dürfen sich drinnen treffen. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die nordirische Regierung.
Hygieneregeln
Es wird weiterhin empfohlen, die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England , Wales , Schottland und Nordirland einzuhalten. In öffentlichen Verkehrsmitteln besteht in der Regel weiterhin eine Verpflichtung dazu.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Alle Einreisenden müssen einen „Travel Tracker account “ anlegen. Da sich Deutschland nicht auf der „roten“ Liste befindet, wird lediglich zwischen vollständig und nicht vollständig geimpften Personen unterschieden. Weitere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Einreisende nach Jersey müssen bei Einreise über England einen negativen COVID-19-Test von einem dort zugelassenen Labor, der maximal 72 Stunden vor Abfahrt gemacht werden muss, vorlegen. Direktreisende müssen den Test bei Einreise machen. Eine mögliche Quarantäne hängt vom Impfstatus ab. Weitere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Die Isle of Man hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Gibraltar hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Einreisen nach Anguilla sind möglich, bedürfen jedoch einer Genehmigung. Alle volljährigen Besucher (außer Schwangere) müssen vollständig geimpft sein (die letzte Impfung muss 21 Tage zurückliegen). Eine elektronische Anmeldung sowie ein negativer COVID-19-Test, der drei bis fünf Tage vor der geplanten Ankunft vorgenommen werden muss, sind erforderlich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Reisende müssen maximal 72 Stunden vor Einreise nach Bermuda eine Einreiseerlaubnis einholen. Verpflichtende Corona-Tests werden bei Einreise und erneut vier und zehn Tage nach Einreise durchgeführt. Nicht vollständig geimpfte Touristen müssen sich 14 Tage in Quarantäne begeben. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf die britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist unter Einschränkungen möglich. Die Einreise muss online im BVI Portal angemeldet werden. Je nach Impfstatus gelten unterschiedliche Einreisebeschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der British Virgin Islands und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Kaimaninseln (Cayman Islands) ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Die Einreise unterliegt Beschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der Cayman Islands und die britische Regierung.
Die Einreise nach Montserrat ist für touristische Zwecke gestattet. Weitere Informationen bieten die Regierung von Montserrat und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Für die Einreise muss ein maximal drei Tage alter negativer PCR-Test vorgelegt und eine Reisegenehmigung beantragt werden. Die Reisegenehmigung enthält eine lokale Krankenversicherung. Es besteht keine Quarantänepflicht. Infektionszahlen und weitere Informationen bieten Regierung der Turks & Caicos Islands und die britische Regierung.
Reisen nach St. Helena & Dependencies sind wieder möglich. Ein innerhalb von 72 Stunden vor Einreise erhaltenes negatives COVID-19-Testergebnis sowie eine 14-tägige Quarantäne nach Einreise sind erforderlich. Weitere Informationen bieten die Regierung von St. Helena und die britische Regierung.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich wie z.B. einen negativen PCR- oder Antigentest (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden, Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Hongkong - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Hongkong wird aufgrund fortbestehender Quarantänebestimmungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Hongkong war bisher von COVID-19 kaum betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Hongkonger Centre for Health Protection und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Länder sind in drei Kategorien eingestuft: „high-risk“, „medium-risk“ und „low-risk“. Deutschland wird mit Wirkung vom 2. Dezember 2021 als „high-risk“ eingestuft. Für Personen, die aus Deutschland einreisen oder sich während der letzten 21 Tage dort aufgehalten haben (dazu zählt auch ein Transitaufenthalt am Flughafen) gilt:
• Die Einreise ist nur noch für geimpfte Personen möglich, die im Besitz eines Aufenthaltstitels (z.B. Hongkong-ID) oder eines Visums sind. Ungeimpfte Kinder unter 12 Jahre dürfen nur zusammen mit ihren Eltern/Begleitperson einreisen, sofern die Begleitpersonen geimpft sind. Kinder über 12 Jahre müssen geimpft sein, um einreisen zu dürfen. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird von den Hongkonger Behörden anerkannt.
• Bei der Einreise aus Deutschland nach Hongkong muss ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) eines ISO 15189-zertifizierten Labors vorgelegt werden. Nach der Ankunft ist ein weiterer PCR-Test am Flughafen in Hongkong erforderlich. Erst wenn das negative Ergebnis vorliegt, erfolgt der Transport in das vom Reisenden vorab gebuchte Quarantänehotel. Weitere Tests folgen während der Quarantänezeit.
• Die Länge der Quarantänezeit im Hotel beträgt 21 Tage. Möglichkeiten, die Quarantäne zu verkürzen, bestehen nicht mehr.
Passagiere, die während des Flugs in der Nähe eines nach Ankunft positiv getesteten Mitreisenden gesessen haben, können als „close contact“ identifiziert werden und müssen sich in eines der von der Hongkonger Regierung eingerichteten Quarantänezentren begeben. Die Länge des dortigen Aufenthalts ist einzelfallabhängig und kann bis zu drei Wochen betragen.
Detailliertere Informationen zur Kategorisierung der Länder, zu den Erfordernissen an die vorzulegenden Unterlagen, zu den Quarantäne-Hotels, den anerkannten Laboren, etc. bietet die Hongkonger Regierung sowie das Generalkonsulat Hongkong.
Durch- und Weiterreise
Der Transit über Hongkong zur Einreise nach Festlandchina ist zurzeit nicht erlaubt.
Der Transit aus Festlandchina über Hongkong ist möglich, sofern der Weiterflug mit derselben Fluggesellschaft erfolgt, eine Bordkarte für den Anschlussflug vorliegt und das Gepäck bis zum endgültigen Ankunftsort durchgecheckt ist. Der Anschlussflug muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Weitergehende Informationen bietet die Webseite des Flughafens Hongkong.
Reiseverbindungen
Folgende Grenzübergänge sind geöffnet:
• Hong Kong International Airport (24 Stunden),
• Shenzhen Bay (10 Uhr bis 22 Uhr),
• Hong Kong-Zhuhai-Macao Brücke (10 Uhr bis 20 Uhr, für Fahrzeuge bis 22 Uhr).
Aktuelle Informationen bietet die Regierung von Hongkong.
Beschränkungen im Land
Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit in Hongkong bestehen nicht.
Hygieneregeln
Es besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-und-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum sowie während des Aufenthalts in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis.
Im Innenbereich von Restaurants, Bars, Fitnesseinrichtungen, etc. ist weiterhin nur eine begrenzte Anzahl von Besuchern erlaubt. Begrenzungen entfallen, wenn alle Gäste und das Personal eine COVID-19-Impfung nachweisen können. Beim Betreten der Einrichtung ist außerdem eine Online-Registrierung. Aktuelle Informationen sind auf der Website der Regierung von Hongkong veröffentlicht.
Empfehlungen
• Beachten Sie die aktuellen Hygieneregeln der Regierung von Hongkong.
• Informieren Sie sich über die Seite des Hongkonger Centre for Health Protection CHP und der Regierung von Hongkong.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die aktuellen Einreisebestimmungen bei der für Sie zuständigen Hongkonger Vertretung und kontaktieren Sie ggf. Ihre Fluggesellschaft, auch im Falle eines Weiterflugs.
Indien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Indien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Fluglinien, die Indien anfliegen, dürfen Passagiere nur unter Vorlage eines negativen PCR-Tests (max. 72 Stunden alt) befördern. Vor Antritt der Reise ist zwingend eine Self-Declaration-Form auszufüllen, bei der neben dem Reisepass das negative PCR-Testergebnis und der COVID-Impfnachweis als PDF-Dateien hochzuladen sind. Ein Ausdruck der Registrierung, sowie eine Passkopie sollten mitgeführt werden. Die Nutzung der COVID-19-Tracking-App „Aarogya Setu" ist verpflichtend. Aktuelle Informationen zu herkunftslandspezifischen Einreisemodalitäten, Test- und Quarantäneregelungen finden sich auf der Webseite des Flughafens New Delhi.
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 müssen Reisende aus Deutschland nach Einreise am Flughafen einen weiteren kostenpflichtigen COVID-19-Test durchführen und dürfen den Flughafen bis zum Erhalt des Testergebnisses, was einige Stunden in Anspruch nehmen kann, nicht verlassen. Dies gilt auch für Transitpassagiere, die einen innerindischen Anschlussflug gebucht haben. Bei positivem Testergebnis kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aufnahme in eine staatliche Einrichtung verpflichtend verfügt wird.
Nach Einreise gilt eine siebentägige Heimquarantäne, die erst durch Vorlage eines negativen PCR-Tests am achten Tag beendet werden kann.
Der kommerzielle internationale Reiseverkehr ist derzeit grundsätzlich untersagt. Touristische Einreisen auf dem Luft- und Wasserwege sind seit dem 15. November 2021 zugelassen und die Erteilung von e-Tourist Visa/Tourist Visa wurde entsprechend wieder aufgenommen; die Einreise mit touristischen Charter-Flügen ist bereits seit dem 15. Oktober 2021 erlaubt. Die touristische Einreise ist nur mit seit dem 6. Oktober 2021 erteilten Visa für maximal 30 Tage zulässig. Zuvor erteilte Touristen-Visa bleiben suspendiert. Eine Einreise auf dem Wasser- und Luftweg für andere Reisezwecke ist bereits wieder möglich, sofern die Gültigkeit bereits erteilter Visa nicht erloschen ist oder entsprechende Visa neu erteilt wurden.
Die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich.
Touristenvisa von bereits nach Indien eingereisten Deutschen, die ihren Rückflug aufgrund des seit März 2020 eingestellten kommerziellen Flugverkehrs nicht antreten konnten, waren bis zum 30. September 2021 gültig. Die Verlängerung des Visums kann von bislang nicht ausgereisten deutschen Touristen über das örtlich zuständige Foreigners Regional Registration Office (FRRO) beantragt werden. Die Verlängerung wird in den meisten Fällen nur noch in Form eines Exit Permits erteilt, so dass Indien innerhalb von 30 Tagen verlassen werden muss. Die Verhängung von Bußgeldern für illegalen Aufenthalt („overstay“) kann nicht mehr ausgeschlossen werden.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen mit den Nachbarländern nicht möglich.
Reiseverbindungen
Kommerzielle internationale Linienflugverbindungen bleiben bis auf weiteres untersagt. Ein- und Ausreise sind derzeit nur eingeschränkt mit als Repatriierungsflügen genehmigten Verbindungen sowie Charter-Flügen möglich. In einigen Staaten gelten weiterhin Beförderungseinschränkungen bzw. COVID-Testpflichten für Reisende, die sich zuvor – auch im Transit – in Indien aufgehalten haben. Beförderungsrichtlinien sind ständigen kurzfristigen Änderungen unterworfen.
Das Verbindungsangebot des nationalen Eisenbahn- und Flugverkehrs ist stark reduziert.
Beschränkungen im Land
Ausgangssperren, bundesstaatliche Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen können orts- und lageabhängig kurzfristig verhängt werden. Es werden mancherorts verpflichtende kostenpflichtige Schnelltests an stark frequentierten Orten durchgeführt. Bei positivem Ergebnis werden die betroffenen Personen in ein Krankenhaus verbracht. Die Verweigerung des Tests stellt eine Straftat dar und kann mit empfindlichen Bußgeldern oder Haftstrafen geahndet werden.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
Empfehlungen
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der indischen Auslandsvertretung bzw. Ihrer Fluggesellschaft nach den aktuell geltenden Einreise- und Beförderungsbestimmungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- oder andere Strafen verhängt werden.
• Halten Sie sich bei den lokalen indischen Behörden über die jeweils geltenden Regelungen informiert und verfolgen Sie die örtlichen Medien.
• Sofern Sie sich momentan mit einem vor dem 6. Oktober 2021 ausgestellten touristischen Visum in Indien aufhalten, sollten Sie dringend eine Verlängerung des Visums über das örtliche Foreigners Regional Registration Office (FRRO) beantragen. Rechnen Sie damit ggf. zur Ausreise aus Indien innerhalb eines Monats aufgefordert zu werden.
• Bitte buchen Sie derzeit keine Flüge nach Europa, bis die Wiederzulassung des kommerziellen Reiseverkehrs offiziell verkündet wird, selbst, wenn Ihnen diese online als verfügbar angezeigt werden. Eine aktuelle Übersicht über buchbare europäische Rückkehrflüge ist der Website der Vertretungen in Indien zu entnehmen.
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die genauen Vorschriften Ihres indischen Ziel-Bundesstaates, sollten Sie innerhalb Indiens reisen.
• Bei geplanter Einreise nach Indien, prüfen Sie vor Flugbuchung über das Bureau of Immigration, ob Ihr Visum Sie aktuell zur Einreise berechtigt.
Indonesien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Indonesien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Touristen ist die Einreise weiterhin nicht gestattet, es werden keine Visa bei Einreise erteilt. Für Bali und Riau gilt seit 14. Oktober 2021 eine Sonderregelung für Touristen aus 19 Ländern, Deutschland gehört nicht dazu. Die indonesische Immigrationsbehörde informiert über die aktuell geltenden Einreisebestimmungen.
Reisenden, die sich in den letzten 14 Tagen vor der beabsichtigten Einreise in bestimmten Hochrisikogebieten, insbesondere in Virusvariantengebieten, aufgehalten haben, ist die Einreise aktuell nicht gestattet. Nähere Informationen können bei einer Auslandsvertretung Indonesiens erfragt werden.
Reisende (auch Kinder jeden Alters) müssen bei Einreise einen bei Abflug maximal 72 Stunden alten negativen PCR-Test in englischer Sprache vorlegen. Darüber hinaus wird ab einem Alter von 18 Jahre ein Nachweis über eine vollständige Impfung nach Maßgaben des Heimatlandes verlangt. Ausnahmen gelten für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und über entsprechende ärztliche Bescheinigungen verfügen.
Reisende, die aus dem Ausland ohne Erfüllung der o.g. Erfordernisse einreisen, werden sofort kostenpflichtig abgeschoben.
Bei der Einreise wird am Flughafen ein kostenpflichtiger PCR-Test durchgeführt; das Testergebnis ist am Flughafen abzuwarten. Es ist mit einer Wartezeit von bis zu sechs Stunden zu rechnen. Während der Wartezeit kann keine Verpflegung erworben werden. Bei einem positiven Testergebnis erfolgt Einweisung in eine Quarantäneeinrichtung. In der Vergangenheit kam es bei hiesigen Laboren wiederholt zu falsch positiven Ergebnissen.
Nach Vorliegen des negativen Testergebnisses am Flughafen folgt eine siebentägige Hotelquarantäne in einem von der indonesischen Regierung vorgegebenen Hotel auf eigene Kosten (Auswahl aus mehreren Hotels möglich), wo am ersten und sechsten Tag nach Einreise ein erneuter kostenpflichtiger PCR-Test erfolgt.
Reisende (insb. Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahre), die ohne vollständige Impfung einreisen, werden im Anschluss an den zweiten PCR-Test am Quarantäneort einer verpflichtenden Impfung unterzogen.
Bei positivem Testergebnis im Hotel erfolgt eine kostenpflichtige Einweisung in eine Quarantäneeinrichtung.
Auch wenn in Einzelfällen das Ausfüllen eines bereitgestellten Papierformulars akzeptiert wird, wird bei Einreise am Flughafen grundsätzlich eine Registrierung in der indonesischen App Peduli Lindungi verlangt. In die App soll zudem ein Impfnachweis hochgeladen werden.
Durch- und Weiterreise
Einreisen zu Transitzwecken sind möglich. Die Einreise- und Quarantänebestimmungen sind einzuhalten.
Für die Ausreise aus Indonesien wird gegenwärtig von offizieller Seite kein Gesundheitszeugnis, PCR-Test oder Impfnachweis verlangt. Die meisten Fluggesellschaften verlangen jedoch bei Ausreise die Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Reiseverbindungen
Beim regulären internationalen kommerziellen Flugverkehr von und nach Europa kommt es zu Einschränkungen. Auch der Fährverkehr unterliegt ggf. Einschränkungen. Informationen erteilen die entsprechenden Fluglinien und Transportunternehmen.
Beschränkungen im Land
Bis auf weiteres gelten erhebliche Beschränkungen im inländischen Reiseverkehr zu Wasser, zu Land und in der Luft.
Im innerindonesischen Reiseverkehr außerhalb eines zusammenhängenden Stadtgebiets/Großraums wird ein Impfnachweis (mindestens erste Impfdosis) verlangt. Zusätzlich wird bei Flugreisen von oder nach Java und Bali bei vollständig Geimpften der Nachweis eines negativen maximal 72 Stunden alten PCR-Tests oder eines negativen maximal 24 Stunden alten Antigentests gefordert, mit nur einer Impfdosis ist der PCR- Test verpflichtend. Bei sonstigen Transportmitteln ein negativer maximal 24 Stunden alter Antigentest. Bei Flugreisen außerhalb Javas und Balis ist neben dem Nachweis einer Impfung ein negativer maximal 24 Stunden alter Antigentest oder ein negativer maximal 72 Stunden alter PCR-Test vorzuweisen. Ausnahmen gelten für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und über entsprechende ärztliche Bescheinigungen verfügen.
Die jeweiligen Testerfordernisse ändern sich mitunter täglich.
Ergänzende Auskünfte zu den jeweils geltenden Nachweis- und Testerfordernissen geben auch die Transportunternehmen.
In Jakarta, Bali und anderen Landesteilen können Einkaufs- und Handelszentren wieder eingeschränkt öffnen. Zugang wird grundsätzlich nur nach Vorlage eines Impfnachweises über die App Peduli Lindungi gewährt. Die App mit hochgeladenem Impfnachweis ist auch Voraussetzung für den Zutritt zu Supermärkten, Malls, Dienstleistern und Restaurants. Dies wird zunehmend strikt kontrolliert; in Einzelfällen wird die Vorlage des gelben Impfbuchs akzeptiert.
Ungeimpfte oder nicht über einen in Indonesien akzeptierten Impfnachweis verfügende Personen müssen im Alltag mit zahlreichen Zugangsbeschränkungen rechnen. Auch Geimpfte oder Genesene unterliegen weiter erheblichen Einschränkungen.
Gültigkeit und Fortbestand der Quarantäne- und sonstiger infektionsrechtlicher Maßnahmen und Bestimmungen für Bewegungen innerhalb des Landes werden in den Provinzen, Städten, Stadt-und Wohnbezirken sehr unterschiedlich gehandhabt und sind laufend und angesichts steigender Infektionszahlen auch sehr kurzfristigen Änderungen unterworfen. Reisende müssen mit weiteren kurzfristigen Einschränkungen rechnen.
Derzeit müssen Reisende damit rechnen, während des Aufenthalts, in Einzelfällen auch ohne Anzeichen einer möglichen Infektion, zur Quarantäne in indonesischen Krankenhäusern bzw. Quarantänezentren verpflichtet zu werden. Die Entscheidungskriterien für die zum Teil drastischen Maßnahmen zur Quarantäne (Abriegelung des Aufenthaltsbereichs, kein Internetzugang, Sammelunterbringung von Verdachtsfällen mit infektiösen Patienten) oder zur weiteren Diagnostik und Therapie sind oft unklar. Die für die Quarantänemaßnahmen vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung ist derzeit nicht gewährleistet.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gelten Abstandsregeln von 1,5 Meter zu anderen Personen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der indonesischen Regierung.
• Informieren Sie sich zu den medizinischen Voraussetzungen für eine Einreise aus dem Ausland nach Indonesien bei der zuständigen Auslandsvertretung Indonesiens in Ihrem Ausreisestaat. Informieren Sie sich weiterhin über die deutsche Botschaft in Jakarta, wenn Sie sich noch als Tourist in Indonesien aufhalten.
• Bitte informieren Sie sich vor allen Flügen rechtzeitig bei Ihrer Fluggesellschaft zu den benötigten Unterlagen wie einen negativen COVID-19-Test, sowohl für die Ausreise als auch für Flüge innerhalb Indonesiens; berücksichtigen Sie auch, dass es zu kurzfristigen Stornierungen oder Flugplanänderungen aufgrund der genannten Beschränkungen kommen kann.
• Bitte informieren Sie sich auf der Website der indonesischen Corona Taskforce über die jeweils geltenden Testerfordernisse, die sich sehr kurzfristig ändern können.
Japan - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Japan ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Nicht-japanischen Staatsangehörigen, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer geplanten Einreise nach Japan in einem Risikoland aufgehalten haben, wird die Einreise nach Japan in der Regel nicht gestattet. Ausländische Staatsangehörige mit „Residence“-Status in Japan und gültiger Re-entry-permit sind unter bestimmten Auflagen ausgenommen. Informationen hierzu bietet die Botschaft Japans in Berlin.
Die Visafreiheit ist für deutsche Staatsangehörige ausgesetzt. Die Einreise für erstmalig einreisende ausländische Staatsangehörige mit Visa für Geschäftsreisen, Studienaufenthalten und mittel- und langfristigen Aufenthalten (mit Certificate of Eligibility), einschließlich bereits ausgestellter Visa ist mit Wirkung vom 30. November 2021, 0 Uhr, japanischer Zeit vorerst ausgesetzt. Auch die Neubeantragung o.g. Visa ist ausgesetzt.
Personen mit gültigem Aufenthaltsstatus und gültiger Wiedereinreisegenehmigung (Re-entry permit) sind davon nicht betroffen. Nähere Informationen hierzu bietet die Botschaft Japans in Berlin.
Es sind zudem strenge Quarantäneregeln einzuhalten. Deutschland gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 als Virusvariantengebiet der Kategorie 3. Am Flughafen wird bei Ankunft in jedem Fall ein COVID-19-Test durchgeführt. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 gilt: Alle Personen, die sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise nach Japan in Deutschland aufgehalten haben, müssen sich für drei Tage in eine vom Quarantänepersonal zugewiesene Unterkunft begeben. Am dritten Tag wird erneut ein COVID-19 Test durchgeführt. Sollte das Ergebnis negativ sein, kann die zugewiesene Unterkunft verlassen und die restliche Zeit der 14-tägigen Quarantäne in der eigenen Wohnung oder in einer selbst organisierten Unterkunft absolviert werden. Es dürfen dabei keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzt werden. Dies gilt auch für japanische Staatsangehörige und Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis. Die Möglichkeit einer verkürzten Quarantäne für Geimpfte ist mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 ausgesetzt.
Nähere Informationen hierzu bietet die Botschaft Japans in Berlin und das japanische Außenministerium.
Durch- und Weiterreise
Transit aus Drittstaaten über japanische Flughäfen ist möglich, sofern der Flughafen nicht verlassen werden muss.
Reiseverbindungen
Es gibt weiterhin kommerzielle Flugmöglichkeiten zwischen Japan und Deutschland. Einschränkungen und Flugausfälle sind jederzeit möglich.
Beschränkungen im Land
Restaurants und Bars sind eingeschränkt geöffnet. Die Bevölkerung wird gebeten, Ansammlungen in größeren Gruppen zu vermeiden und keine Feiern zu veranstalten.
Hygieneregeln
Das Tragen von Masken ist in Städten auch außerhalb von Gebäuden allgemein üblich, jedoch nicht rechtlich bindend.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich vor Einreise stets bei der Botschaft Japans in Berlin nach aktuellen Einreisebestimmungen.
• Informieren Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft, über eventuelle Bedingungen unter denen eine Einreise/Ausreise nach und aus Japan und auch ein Transit möglich ist (PCR-Test).
Kenia - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Kenia ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten teilweise das kenianische Ministry of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Epidemiologische Lage
Kenia ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Nairobi mit den benachbarten Counties Machakos, Kiambu, Nakuru und Kajiado sowie Mombasa und Kisumu. Westkenia verzeichnet derzeit ein erhöhtes Infektionsgeschehen (Deltavariante). Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten teilweise das kenianische Ministry of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für die Einreise nach Kenia aus Deutschland ist für Reisende ab fünf Jahren ein zertifizierter (Anleitung zur Zertifizierung s.u.) negativer PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 96 Stunden vor Abreise erfolgt ist. Nach Einreise folgt eine 14-tägige Quarantäne. Dies gilt nicht für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den auf der kenianischen Negativliste aufgezählten Staaten haben. Deutschland befindet sich zurzeit auf dieser Negativliste. Eine Quarantäne für Reisende mit Aufenthalt in Deutschland ist daher derzeit grundsätzlich nicht vorgesehen. Personen, deren Körpertemperatur bei Einreise mehr als 37,5 ° Celsius beträgt, oder die COVID-19-ähnliche Symptome aufweisen oder in den beiden Sitzreihen vor oder hinter einer solchen Person im Flugzeug saßen, müssen sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Einreisende aus Staaten, für die eine Quarantänepflicht gilt, beachten bitte die hier aufgeführten Hinweise.
Alle Passagiere müssen das Formular "Travel Health Surveillance Form" vor Einreise online ausfüllen und den empfangenen QR-Code bei Ankunft am Flughafen vorzeigen. Hierzu kann auch die Anwendung Jitenge MoH Kenya aus dem Google Play Store verwendet werden.
Eine Anleitung zur Zertifizierung (Generierung eines Travel Code) des PCR-Tests für Ein- und Ausreise sowie Durchreise veröffentlicht das kenianische Gesundheitsministerium unter Nr. 91: Travel Guide Simplified. Die Testergebnisse sollten unabhängig davon, aus welchem Labor sie in Deutschland stammen, auf der Webseite der Trusted Travel Initiative hochgeladen werden. Es ist davon auszugehen, dass hochgeladene Tests, selbst, wenn sie nicht aus einem Trusted Travel-zertifizierten Labor stammen, anerkannt werden.
Die kenianischen Behörden beabsichtigen, mit Wirkung vom 21. Dezember 2021, Einreisen aus Europa nur mit nachgewiesenem Impfschutz zu erlauben. Nähere Informationen sind noch nicht bekannt.
Durch- und Weiterreise
Für den Transitaufenthalt ist zwingend ein negativer PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 96 Stunden vor Abreise erfolgt ist. Die Grenzübergänge sind geöffnet. Für die Ausreise aus Kenia schreibt die kenianische Zivilluftfahrtbehörde KCAA keinen negativen PCR-Test vor.
Reiseverbindungen
Die kenianischen Flughäfen sind für den internationalen Passagierverkehr geöffnet.
Beschränkungen im Land
Aktuell bestehen keine besonderen Beschränkungen.
Hygieneregeln
Es gilt Maskenpflicht in der Öffentlichkeit und in Pkw sowie öffentlichen Verkehrsmitteln. Privat-Pkw dürfen nur mit 60% der zugelassenen Sitzplätze besetzt sein.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
-
Birgitt
- Moderator
- Beiträge: 35352
- Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
- Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
- Kontaktdaten:
Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 30.11.2021 - Teil 2
Madagaskar - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Empfehlungen
Epidemiologische Lage
Madagaskar ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Das Gesundheitssystem Madagaskars ist auf COVID-19-Fälle nur unzureichend vorbereitet. Aktuelle und detaillierte Zahlen zu Corona bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Grenzen Madagaskars sollen schrittweise geöffnet werden; anbei aktuelle Informationen zur Einreise nach Madagaskar.
Die folgenden Maßnahmen gelten grundsätzlich für gegen COVID-19-geimpfte und für ungeimpfte Einreisende:
Grundsätzlich gilt, dass, vor Antritt der Reise und unabhängig von einer vollständigen Impfung beim Boarding, ein negativer PCR-Test vorgelegt werden muss, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Bei Ankunft am Flughafen muss ein zweiter PCR-Test durchgeführt und bezahlt werden. Die Kosten für den Test betragen rund 25 Euro (ca. 30 US-Dollar bzw. 115.000 MAG). Anschließend erfolgt eine selbst zu zahlende Quarantäne in einem dafür bestimmten Quarantänehotel mit einer Dauer von ca. 24 bis 48 Stunden bis zum Erhalt eines negativen PCR-Test-Ergebnisses. Sollte der PCR-Test positiv ausfallen, müssen Reisende für weitere 14 Tage in Quarantäne. Der Transfer vom Flughafen zum Hotel wird von einem zugelassenen Shuttle auf Kosten des Reisenden bereitgestellt. In Quarantäne befindliche Reisende müssen einen Fragebogen zur Nachverfolgung des weiteren Madagaskar-Aufenthalts bei Beendigung der Quarantäne ausfüllen.
Reisende, die im Transit über ein als grün eingestuftes Land einreisen, aber in einem rot eingestuften Land abfliegen, dürfen nicht nach Madagaskar einreisen, s. weitere Hinweise des madagassischen Tourismusministeriums.
Bisher liegen keine Information vor, dass die Einreise aus Deutschland untersagt wurde. Dies kann sich jedoch plötzlich und ohne Vorwarnung ändern. Daher ist es ratsam, engen Kontakt zu der jeweiligen Fluggesellschaft zu halten.
Durch- und Weiterreise
Bei Inlandsflügen ab dem Flughafen Antananarivo muss drei Stunden vor Abflug ein verpflichtender, kostenloser Antigen-Schnelltest durchgeführt werden.
Bei Inlandsflügen von anderen madagassischen Flughäfen (welche sämtliche über Antananarivo führen) wird der erforderliche Antigen-Schnelltest nach Ankunft am Flughafen Antananarivo durchgeführt. Direkte Flugverbindungen bestehen in Madagaskar nicht. Sämtliche Inlandsflüge erfolgen über Antananarivo. Bei Inlandsflügen aus der Provinz werden, mangels Kapazitäten vor Ort, Schnelltests erst nach Landung sowie vor Abflug in der Hauptstadt durchgeführt.
Überlandbusverkehr ist eingeschränkt möglich; in der Hauptstadt fahren Kleinbusse und Taxen nahezu vollumfänglich.
Reiseverbindungen
Langstreckenflüge zwischen Europa und Antananarivo wurden wieder aufgenommen. Seit dem 27. November 2021 wurde der Flugverkehr nach Mauritius aufgrund des Auftretens von COVID-19-Varianten eingestellt.
Zwischen Antananarivo und den Inseln im indischen Ozean gibt es Flugverbindungen mit Air Austral für die Insel La Réunion.
Kreuzfahrtschiffe dürfen weiterhin nicht in Madagaskar anlegen.
Beschränkungen im Land
Der Gesundheitsnotstand ist aufgehoben. Geschäfte, Restaurants und Bars sind eingeschränkt geöffnet (nicht mehr als 400 Personen in einem geschlossenen Raum).
Hygieneregeln
Maskenpflicht gilt sowohl im öffentlichen Raum als auch im Freien.
Empfehlungen
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne. Die Bedingungen für eine Einreise aus Deutschland können sich aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens plötzlich und ohne Vorwarnung ändern. Halten Sie daher engen Kontakt zu Ihrer Fluggesellschaft
• und/oder kontaktieren Sie die Botschaft Madagaskars in Deutschland hinsichtlich der aktuellen Einreisebestimmungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der madagassischen Regierung.
Mali - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Mali ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Für die Einreise nach Mali ist ein gültiges Visum erforderlich. Bei Einreise kann ein ausgefülltes Formular des malischen Gesundheitsministeriums (Fiche de surveillance infection à coronavirus aux points d’entrée / Coronavirus disease control form), welches grundsätzlich am Flughafen Bamako erhältlich ist, und eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, verlangt werden. Reisende, die kein Testergebnis vorlegen können, müssen sich auf eigene Kosten am Flughafen oder sonstiger Grenzübergangsstelle testen lassen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sich Reisende in eine Selbstisolierung im häuslichen Umfeld begeben. Weisen Reisende COVID-19-Symptome auf, kann die Einreise verweigert werden oder ein verpflichtender PCR-Test am Flughafen durchgeführt werden. Bei positivem Testergebnis wird eine verpflichtende Quarantäne angeordnet.
Durch- und Weiterreise
Auch für die Ausreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 72 Stunden bei Ausreise sein darf.
Reiseverbindungen
Internationaler Luft- und Reiseverkehr ist gegeben.
Beschränkungen im Land
Die malische Regierung hat den Ausnahmezustand ausgerufen und weitreichende Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung von COVID-19-Infektionen einzudämmen. Es können Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Tests auf COVID-19 stattfinden. Auch kann eine Isolation bzw. Behandlung in staatlichen Krankenhäusern erfolgen, die deutlich unterhalb der deutschen Standards liegen. Die Kosten einer Krankenhausbehandlung können erheblich sein. Bei Kontakt mit positiv getesteten Personen oder einer Erkrankung mit leichterem Verlauf kann eine Hausquarantäne angeordnet werden.
Hygieneregeln
Am Flughafen und im öffentlichen Raum ist verpflichtend ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das Unterlassen kann mit Sanktionen belegt werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der malischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die staatliche COVID-19-Hotline 36061.
• Der für Reisende erforderliche, kostenpflichtige PCR-Test wird angeboten durch das Institut National de Santé Publique (INSP), Hippodrome - Route de Koulikoro, Rue 235 Porte 52, Commune I, Tel: +223 20 21 42 31; +223 20 21 43 20. Auch einige private Gesundheitseinrichtungen bieten PCR-Tests an.
Marokko - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Marokko ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Luftraum nach Marokko ist weiterhin grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sowie die Landgrenze zu Algerien sind geschlossen. Ein Grenzübertritt auf dem Landweg nach Mauretanien ist mit Wirkung vom 30. November 2021 auf Grund der epidemiologischen Lage nicht mehr möglich. Siehe auch Abschnitt Sicherheit – Westsahara.
Reiseverbindungen von und nach Marokko sind seit dem 29. November 2021 bis zunächst 13. Dezember 2021 ausgesetzt. Voraussichtlich wird diese Einstellung der Flüge verlängert. Siehe auch Aktuelles – Einstellung sämtlicher Flugverbindungen.
Die marokkanischen Behörden haben Deutschland mit Wirkung vom 20. Oktober 2021 auf die sogenannte „B-Liste “ zur Einreise nach Marokko gesetzt. Die Liste soll zweiwöchentlich durch das marokkanische Außenministerium aktualisiert werden.
Personen mit Voraufenthalt in Ländern der Liste B (u.a. Deutschland) benötigen nach Informationen der Organisation Nationale des Aeroports (ONDA) und des marokkanischen Gesundheitsministeriums vom 18. November 2021 neben den üblichen Reisedokumenten zur Einreise zusätzlich:
• Impfzertifikat mit QR-Code und
• einen PCR-Test (Probenentnahme maximal 48 Stunden vor Boarding) mit QR-Code in arabischer, französischer oder englischer Sprache
• Fiche Sanitaire (ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben)
Bei Einreise werden eine medizinische Kontrolle (Thermokameras und elektronische Thermometer) und ein Schnelltest durchgeführt. Bei positivem Befund wird die Einreise nach Marokko verweigert und die positiv getestete Person muss umgehend zurückreisen. Personen mit marokkanischer Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in Marokko werden bei positivem Befund für zehn Tage in eine staatliche Einrichtung verbracht.
Kinder unter sechs Jahren benötigen keinen PCR-Test vor Abflug. Zur Notwendigkeit der Vorlage eines Impfnachweises für Kinder ist bislang nichts bekannt. Nach Auskunft der ONDA benötigen Kinder unter 12 Jahren ausnahmsweise bis auf weiteres weder Impfnachweis noch PCR-Test vor Abflug. Bei Einreise wird ein Schnelltest durchgeführt (zum Verfahren bei positivem Befund s.o.). Einreisebestimmungen können sich kurzfristig auch ohne vorherige Ankündigung ändern.
In Marokko besteht eine Verpflichtung zum Mitführen des gültigen Impfnachweises (s. auch Beschränkungen im Land).
Die Einreise unvollständig oder nicht geimpfter Personen, auch Genesener, ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht möglich.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten ist weiter möglich.
Reiseverbindungen
Die Ausreise aus Marokko ist laut Kenntnisstand der Botschaft nur noch bis zunächst 5. Dezember 2021 mit Sonderflügen von Air France möglich. Mit Wirkung vom 29. November 2021 sind sämtliche Flugverbindungen von und nach Marokko bis vorerst 13. Dezember 2021 ausgesetzt, siehe Aktuelles – Einstellung sämtlicher Flugverbindungen. Über Einzelheiten informieren die Transportgesellschaften. Personen, die auch die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich hinsichtlich etwaiger Sonderbestimmungen für die Ausreise mit den lokalen marokkanischen Behörden in Verbindung setzen.
Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Flugannullierungen möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung kommen. Reisende müssen sich zur Klärung möglicher Verbindungen und Beförderungsbestimmungen (z.B. Testerfordernisse) unmittelbar mit den Anbietern in Verbindung setzen.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 31. Dezember 2021 gilt der Ausnahmezustand.
Seit dem 21. Oktober 2021 gilt eine weitreichende Verpflichtung zur Mitführung eines gültigen Impfnachweises in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Ein gültiges Zertifikat setzt Erhalt der Auffrischungsimpfung („3. Dosis“) voraus. Die Grundimmunisierung wird nur noch anerkannt, wenn die letzte Impfung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Es besteht ein Reiseverbot für Personen ohne besondere Genehmigung oder ohne Impfnachweis zwischen Städten, Provinzen und Regionen. Öffentliche Einrichtungen und Gastronomie dürfen nur zu höchstens 50% ausgelastet sein oder sind ganz geschlossen. Der ÖPNV verkehrt eingeschränkt und darf ebenfalls nur zu höchstens 75% ausgelastet sein. Es gelten ferner weitreichende Versammlungs- und Feierverbote. Weiterhin können lokale Regelungen und Beschränkungen gelten.
Aus Infektionsschutzgründen gibt es z.T. Zugangsbeschränkungen für die Großräume Marrakech, Casablanca und Agadir; öffentliche Einrichtungen sind teilweise geschlossen. Zu- und Abgangsmöglichkeiten gibt es nur für geimpfte Personen (Nachweis erforderlich) oder mit Sondergenehmigung.
Zahlreiche Hotels sind geschlossen.
Die Einhaltung der Maßnahmen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Landesweit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften und zu möglichen Ausnahmeregelungen bei der Einreise bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Flug- oder Fährgesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen und die aktuellen Einreisebestimmungen und Beförderungsbedingungen zu erfragen.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrem Hotel oder Ihrer Fluggesellschaft nach Testlaboren an Ihrem Aufenthaltsort, sollten Sie für die Einreise nach Deutschland einen Testnachweis benötigen. Rechnen Sie mit mehrstündigen Wartezeiten bis zur Probeentnahme.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.
Mauritius - Änderung Reiseverbindungen
Epidemiologische Lage
Mauritius ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Weltgesundheitsorganisation WHO und die Regierung von Mauritius.
Einreise
Die Einreise nach Mauritius ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
Für Geimpfte und Genesene gilt:
• Nachweis einer vollständigen Impfung mit den Impfstoffen AstraZeneca (Vaxzevria oder Covishield), Covaxin, Moderna, Pfizer BioNTech, Sinopharm, Sinovac, Sputnik V (einschließlich Kreuzimpfungen) und Einreise frühestens 14 Tage nach der letzten erforderlichen Impfung, oder
• Nachweis einer Impfung mit dem Janssen Impfstoff und Einreise frühestens 28 Tage nach der Impfung, oder
• Genesenennachweis und nachfolgende einmalige Impfung mit einem der oben genannten Impfstoffe, Einreise frühestens 14 Tage nach der Impfung.
Für die Einreise sind zusätzlich erforderlich:
• negativer PCR-Test, der nicht älter sein darf als 72 Stunden.
• Nachweis einer Auslands-Krankenversicherung, welche COVID-19-Erkrankungen einschließt.
• Ausgefülltes Nachverfolgungsformular (Passenger Locator Form ).
• Gesundheitserklärung (Health Self-Declaration Form ) und
• Ausgefülltes Gesundheitsformular (Health Laboratory Form ), soweit nicht ein Hotelaufenthalt gebucht ist.
Nach Einreise werden gefordert:
a) Falls Sie einen Hotelaufenthalt in einem staatlich registrierten Hotel gebucht haben:
• PCR-Test am Flughafen oder Antigen-Schnelltest im gebuchten Hotel am Ankunftstag.
• Weiterer Antigen-Schnelltest am fünften Tag des Aufenthalts im Hotel.
b) Falls Sei einen Aufenthalt in einer sonstigen Unterkunft gebucht haben:
• Kostenfreier PCR-Test am Flughafen.
• Antigen-Schnelltest (Selbsttest) am fünften Tag des Aufenthalts.
Die erforderlichen Gesundheitsformulare können in einem Sammelformular (all-in-one-travel-form ) eingereicht werden.
Ungeimpfte (und Nichtgenesene) müssen vorlegen:
• Nachweis eines negativen PCR-Tests, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf.
• Nachweis einer Auslands-Krankenversicherung, welche COVID-19 Erkrankungen einschließt.
• Nachweis über den bezahlten Aufenthalt im Rahmen eines 14-Tage-Hotel-Pakets bei ausgewiesenen Quarantäne-Hotels .
• Ausgefülltes Nachverfolgungsformular (Passenger Locator Form ).
Die erforderlichen Gesundheitsformulare können in einem Sammelformular (all-in-one-travel-form ) eingereicht werden.
Minderjährige unter 18, die in Begleitung ihrer Eltern reisen, sind derzeit vom Nachweis der Impfung ausgenommen.
Ausführliche Informationen bietet die Mauritius Tourism Promotion Authority (MTPA).
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr ist mit eingeschränkten Verbindungen wieder angelaufen. Abhängig von der Pandemieentwicklung ist eine kurzfristige deutliche Reduzierung der Flugverbindungen nach Europa bis hin zur Flughafenschließung in Mauritius nicht auszuschließen.
Beschränkungen im Land
Geschäfte, Märkte, Strände und Nationalparks sind geöffnet, Restaurants und Schnellimbisse ebenfalls, jedoch ausschließlich für Geimpfte. Seit 12. November 2021 müssen Bars und Diskotheken geschlossen bleiben, Konzerte und Sportwettbewerbe sowie kulturelle Veranstaltungen sind untersagt.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht, in der Öffentlichkeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, daneben gelten die üblichen Abstands- und Hygieneregeln.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das zuständige Gesundheitsamt.
Moldau, Republik - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Republik Moldau wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Republik Moldau ist von COVID-19 stark betroffen. Die Republik Moldau ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das moldauische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei der Einreise in die Republik Moldau gilt für alle Reisenden die Pflicht einen der folgenden Nachweise mitzuführen:
• einen Nachweis der vollständigen COVID-19-Impfung, die mindestens 14 Tage zurückliegt; in rumänischer, englischer, französischer, deutscher, italienischer oder russischer Sprache.
• einen negativen PCR-Test oder Antigen-Schnelltest in rumänischer, englischer, französischer, italienischer, deutscher oder russischer Sprache. Der Test darf bei Einreise per Bahn, Flug, Reisebus beim Check-in/ Einsteigen nicht älter als 72 Stunden, bei Einreise mit privatem Verkehrsmittel zum Zeitpunkt der Einreise in die Republik Moldau nicht älter als 72 Stunden sein. Bei einem Antigen-Schnelltest beträgt die Frist 48 Stunden.
• ein Attest über eine überstandene COVID-19-Erkrankung, die 15 bis 180 Tage zurückliegt, oder einen höchstens 90 Tage alten Antikörpernachweis. Die Bestätigung ist in rumänischer, englischer, französischer, italienischer, deutscher oder russischer Sprache vorzulegen.
Reisende, die keinen der zuvor genannten Nachweise vorlegen können und auch nicht zu den untenstehenden Ausnahmegruppen gehören, sind verpflichtet, sich in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben. Zudem müssen diese Reisenden bereits 72 Stunden vor der Einreise ein Online-Einreiseformular (fişa epidemiologică) ausfüllen. In der Übergangsfrist bis zum 15. November 2021 kann das Einreiseformular im Notfall auch schriftlich bei Einreise ausgefüllt werden. In dem Fall ist zusätzlich eine Erklärung zu unterschreiben, dass die Quarantäne eingehalten wird. Bei Kindern unter 14 Jahren wird das Formular durch die Eltern oder den gesetzlichen Vertreter ausgefüllt.
Die verpflichtende Quarantäne kann nach sieben Tagen mit einem negativen PCR-Test vorzeitig beendet werden.
Ausnahmen bestehen nur für symptomfreie Reisende der folgenden Gruppen:
• Kinder unter 12 Jahren.
• Kraftfahrer und Besatzung im Luft-, Schiffs-, Schienen- und kommerziellen Personen- und Warenverkehr.
• Reisen aus medizinischen und humanitären Gründen, einschließlich Begleitung (Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich).
• Schüler und Studenten unter 18 Jahren, die Prüfungen ablegen oder zu Studienzwecken reisen oder die im Zusammenhang mit einer Teilnahme/Organisation an einem internationalen Wettbewerb reisen, sowie ihre Begleitpersonen (mit entsprechenden Nachweisen).
• Personen, die gerichtlich oder behördlich vorgeladen sind.
• Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen oder eines VN-Laissez-Passer sowie Familienangehörige von Botschafts- und Konsulatsangehörigen und Personal internationaler Organisationen und Missionen mit Akkreditierung in der Republik Moldau und Personal im Bereich der Humanitären Hilfe.
• Transitreisende (Aufenthalt weniger als 24 Stunden).
Falsche oder unwahre Angaben im Einreiseformular sowie die Nichteinhaltung der Corona-Maßnahmen können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Für Einreisende, die sich in den letzten 14 Tagen in bestimmten Hochrisikogebieten, insbesondere Gebieten mit Virusvarianten, aufgehalten haben, gelten gesonderte Bestimmungen. Umfassende Informationen zu den Auflagen stellt die Regierung der Republik Moldau zur Verfügung.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ist auf festgelegten Routen möglich. Bei Einreise entscheidet der Grenzbeamte über gewährte Transitzeit und Route. Detaillierte Informationen gibt die moldauische Grenzpolizei.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr von und nach Moldau besteht. Der grenzüberschreitende Straßen- und Schienenpersonenverkehr ist bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen gestattet. Diese einseitige Freigabe bedeutet nicht in jedem Fall, dass ein grenzüberschreitender Verkehr möglich ist, da in den Nachbarländern diesbezüglich weiterhin Restriktionen gelten können.
Beschränkungen im Land
Mit Ausnahme von Minderjährigen sind alle Personen, die sich im öffentlichen Raum bewegen, verpflichtet, ein gültiges Ausweisdokument oder dessen Kopie/Foto mit sich führen.
Bei Teilnahme an Veranstaltungen in Innenräumen oder im Außenbereich können weitere Verschärfungen, wie die Notwendigkeit des Impfnachweises oder eines aktuellen negativen COVID-19-Tests, gelten. Je nach 7-Tage-Inzidenz gelten in verschiedenen Landesteilen unterschiedliche Einschränkungen. Es empfiehlt sich daher, das Tagesgeschehen zu verfolgen.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in geschlossenen Räumen und im Personennahverkehr. Beachten Sie zudem die landesweit geltende Maskenpflicht in allen Bereichen, wo ein Mindestabstand von 1 Meter nicht eingehalten werden kann.
Besonderheiten in den Regionen
Die Einschränkungen für den abtrünnigen Landesteil Transnistrien wurden bis auf weiteres ausgesetzt. Aktuell dürfen Ausländer einreisen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der moldauischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen kontaktieren Sie den moldauischen medizinischen Notruf 112.
Tschechische Republik - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Tschechische Republik wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Tschechische Republik ist von COVID-19 stark betroffen. Die Tschechische Republik ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; in einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle Sieben-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Die Tschechische Republik setzt das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen, roten oder dunkelroten Kategorie zugerechnet. Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
Seit dem 27. November 2021 sind Ein- und Durchreisen aus Gebieten, in denen die neue Omikron-Mutation des Coronavirus festgestellt wurde, nur noch für Tschechen und Personen mit Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik erlaubt. Einreisen müssen dann mit Online-Anmeldung, PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) und Bestätigung über einen PCR-Test-Termin innerhalb von 24 Stunden nach Einreise erfolgen.
Darüber hinaus ist die Einreise für EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik aus jeglichem Grund möglich. Andere Staatsangehörige können nur dann aus jeglichem Grund einreisen, wenn sie seit mindestens 14 Tagen komplett geimpft sind und über einen in Tschechien anerkannten Impfnachweis verfügen.
Deutschland ist in die dunkelrote Kategorie (Land mit sehr hohem Infektionsrisiko) eingestuft. Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die Pflicht zur Einreiseanmeldung . Für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden aus oder in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren sowie Grenzpendler und Grenzgänger entfällt die Pflicht zu Einreiseanmeldung und zum Test.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium .
Für Einreisen aus den unterschiedlichen Kategorien gilt Folgendes:
1. Grüne und orange Kategorie:
Aus Ländern der grünen und orangen Kategorie ist die Einreise nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden oder Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Einreisende können auch innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR- oder Antigentests vornehmen lassen.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, sind Einreisen ohne Test möglich.
2. Rote und dunkelrote Kategorie:
Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Tschechische Staatsbürger, sowie Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik können statt des PCR-Tests auch einen Antigentest (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen, sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln einreisen. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden.
Für geimpfte oder genesene EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die Pflicht zur Einreiseanmeldung .
Über weitere Ausnahmen von der Anzeige-und Testpflicht bei Einreise informiert das tschechische Innenministerium . Diese bestehen u.a. für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren sowie Grenzpendler und Grenzgänger.
Es werden das digitale COVID-Zertifikat der EU sowie Zertifikate weiterer Staaten, die von der EU oder Tschechien anerkannt werden, zur Einreise akzeptiert.
Für geimpfte Reisende aus diesen Ländern ist kein negativer Test erforderlich, wenn die Zweitimpfung bei einem Impfschema mit zwei Dosen oder die Impfung bei einem Impfschema mit einer Dosis mindestens 14 Tage zurückliegt.
Für Genesene, die in den letzten 180 Tagen erkrankt waren, ist kein negativer Test erforderlich, wenn der Genesenennachweis mit einem digitalen COVID-Zertifikat erbracht wird.
Die Regelungen zur Einreise aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gelten für alle EU-und EWR-Staatsangehörige und Ausländer mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem dieser Staaten. Andere Ausländer können, sofern sie nicht den Nachweis einer in Tschechien anerkannten Impfung führen, nur mit einem von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellten Visum in die Tschechische Republik einreisen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise (maximal 12 Stunden) ist für Deutsche, alle weiteren EU-Staatsangehörigen und Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat möglich.
Sofern diese aus Deutschland oder einem anderen Land einreisen ist die Durchreise auf dem Landweg ohne Einreiseanmeldung, Test und Quarantäne möglich.
Bei Einreise mit dem Flugzeug und Weiterreise auf dem Land- oder Flugweg ist Einreiseanmeldung und Test (PCR-Test maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 24 Stunden vor Einreise) erforderlich. Genesene und Geimpfte benötigen keinen Test, aber die Einreiseanmeldung und einen digitalen Nachweis über Impfung und Genesung. Durchreisen aus einem Land mit sehr hohem Infektionsrisiko (dunkelrote Kategorie) sind nur aus triftigen Gründen möglich.
Seit dem 27. November 2021 sind Ein- und Durchreisen aus Gebieten, in denen die neue Omikron-Mutation des Coronavirus festgestellt wurde, nur noch für Tschechen und Personen mit Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik erlaubt.
Durchreisen von Drittstaatern ohne Impfnachweis oder ohne Aufenthaltserlaubnis für die EU, die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, sind nicht möglich.
Die Durchreise aus Deutschland und anderen Nachbarländern der Tschechischen Republik darf nicht länger als 24 Stunden, aus allen anderen Ländern nicht länger als 12 Stunden dauern. Es sind keine Zwischenstopps (außer Tanken, Umsteigen usw.) erlaubt.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßengrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen geöffnet.
Beschränkungen im Land
Die Tschechische Regierung hat mit Wirkung vom 26. November 2021 für 30 Tage den Notstand ausgerufen.
In Tschechien gilt ein Maßnahmenpaket mit verschiedenen Verhaltensmaßregeln und Hygienemaßnahmen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert im Covid-Portal (Englisch) über die jeweils aktuellen Maßnahmen.
In Innenräumen und im Freien dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Ausnahmen bestehen bei organisierten Veranstaltungen im Innern sowie für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen maximal 30 Personen teilnehmen dürfen. Bei Freizeitaktivitäten mit über 20 Personen müssen die Teilnehmer geimpft oder genesen sein. Die maximale Teilnehmerzahl liegt dann bei 100 Personen. Organisierte Sport- Kultur- und Ausbildungsveranstaltungen sind mit bis zu 1.000 Personen und nur für Geimpfte und Genesene möglich.
Geschäfte sind mit Einschränkungen geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik) können nur noch von Geimpften oder Genesenen wahrgenommen werden. Kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Sehenswürdigkeiten, Kino) sowie botanische und zoologische Gärten sind mit Einschränkungen geöffnet. Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Wellness- und Fitnesseinrichtungen sowie Kultureinrichtungen, wie Kinos und Theater, sind nur noch für Geimpfte und Genesene geöffnet. Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich.
Restaurants und Hotels sind nur noch für Geimpfte oder Genesene geöffnet. Restaurants sind nur zwischen 5:00 Uhr und 22:00 Uhr geöffnet. Es dürfen maximal sechs Personen an einem Tisch sitzen.
Es besteht ein Verbot, im Freien Alkohol zu konsumieren oder zu essen. Advents- und Weihnachtsmärkte sind untersagt.
Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen COVID-Nachweis, Kinder zwischen 12 und 18 Jahren einen PCR-Nachweis (maximal 72 Stunden alt) für körpernahe Dienstleistungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Restaurants und Hotels.
Hygieneregeln
Im Freien, wo der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, sowie in allen Innenräumen (außer der eigenen Wohnung), in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen und bei Fahrgemeinschaften in Kraftfahrzeugen, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen darüber hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
Zypern - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Zypern ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Aufgrund der faktischen Teilung Zyperns übt die international anerkannte Republik Zypern die tatsächliche Kontrolle nur im Südteil der Insel aus. Es gelten daher für die Einreise in den Nord- bzw. Südteil unterschiedliche Bestimmungen.
In Abhängigkeit von der Infektionslage stuft die Republik Zypern Staaten in farbige Kategorien ein. Die aktuelle Einstufung wird regelmäßig angepasst und in einer Liste veröffentlicht.
Deutschland ist in die „rote“ Kategorie eingestuft. Dies bedeutet:
Geimpfte Personen:
Einreisende aus Deutschland, die vollständig mit einem durch die Europäische Arzneimittelagentur EMA zugelassenen Impfstoff bzw. mit den Impfstoffen Sputnik V, Sinopharm oder Sinovac geimpft sind, sind von der Testpflicht befreit. Beim Einmalimpfstoff von Johnson & Johnson gilt dies erst 14 Tage nach der Impfung. Die vollständige Impfung kann in Zypern ausschließlich durch das Digitale COVID-Zertifikat der EU nachgewiesen werden. Der gelbe Impfausweis wird nicht akzeptiert.
Genesene Personen:
Einreisende aus Deutschland sind von der Testpflicht befreit. Die Genesung kann in Zypern ausschließlich durch das Digitale COVID-Zertifikat der EU nachgewiesen werden.
Ungeimpfte Personen:
Einreisende aus Deutschland, die nicht geimpft sind, müssen grundsätzlich bei Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, und nach Einreise in Zypern einen erneuten PCR-Test auf eigene Kosten durchführen. Kinder, die vor ihrem 12. Geburtstag in Zypern ankommen, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Es muss damit gerechnet werden, dass Passagiere ausgewählter Flüge nach Ankunft in Zypern getestet werden. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen.
Alle Reisenden müssen sich vor Abflug online registrieren, um einen „Cyprus Flight Pass “ zu erhalten. Hierfür ist online ein Fragebogen auszufüllen und ein weitgehender Haftungsverzicht in Bezug auf eine COVID-19-Erkrankung zu erklären. Ein Impfnachweis ist der Online-Anmeldung beizufügen. Der „Cyprus Flight Pass“ muss ausgedruckt beim Flug mitgeführt werden, genauso wie der Impfnachweis. Falls dieser bei Ankunft in Zypern nicht vorgelegt werden kann, ist mit Einreiseverweigerung oder einer Strafe in Höhe von 300 EUR zu rechnen. Werden Reisende bei Ankunft oder später positiv getestet, verpflichtet sich die zyprische Regierung zu deren Betreuung während des Aufenthalts und zur Betreuung der engen Kontaktpersonen. Dies bedeutet Kontaktaufnahme, Unterbringung in einem Quarantäne-Hotel und Übernahme der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Medikamente. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass aufgrund der sehr hohen Infektionszahlen seit Ende Juni 2021 nicht in allen Fällen die Betreuung der positiv Getesteten und die Informationsweitergabe über das Verfahren sichergestellt ist. Informationen werden unter den Telefonnummern 1474 (in Zypern) oder +357 22 285 75 (aus dem Ausland) erteilt.
Werden Flugreisende bei Ankunft positiv getestet, werden auch andere ungeimpfte/nicht genesene Reisende des Fluges, die in unmittelbarer Nähe gesessen haben, als enger Kontakt in zehntägige Quarantäne genommen. Im Fall eines früheren Rückflugs kann die Quarantänedauer verkürzt werden. In diesem Fall ist am Tag vor der Abreise ein negativer PCR-Test erforderlich. Vollständig Geimpfte, oder Personen, die in den letzten 180 Tagen nachweislich an COVID-19 erkrankt waren, sind von der Quarantäne befreit. Bei der einstufigen Impfung (Johnson & Johnson) müssen vor der Einreise 14 Tage seit der Impfung vergangen sein.
Einreiserestriktionen bestehen weiterhin für aus Deutschland kommende Reisende, die sich in den 14 Tagen vor Ankunft in Zypern in einem Land aufgehalten haben, das zur „grauen Kategorie“ der Liste gehört, oder die auf der Reise nach Zypern im Transit durch ein Land gereist sind, das zur „grauen Kategorie“ gehört. Die Einreise aus dieser Kategorie wird nur bestimmten Personengruppen erlaubt. Diese müssen einen höchstens 72 Stunden alten PCR-Test bei Einreise vorlegen und sich für 14 Tage in Selbstisolation begeben bzw. nach sieben Tagen Selbstisolation einen weiteren negativen PCR-Test vorlegen. Weitere Informationen über Einreisevorschriften nach Zypern.
Deutschland ist von den „Behörden“ des nicht unter effektiver Kontrolle der Regierung der Republik Zypern stehenden Nordteils der Insel (sogenannte „Türkische Republik Nordzypern“, „TRNZ“) mit Wirkung vom 29. November 2021 in die „orange“ Kategorie eingestuft.
Die Einreisebestimmungen in die sogenannte „TRNZ“ ändern sich häufig (s. Empfehlungen). Bei Übertritt über die Demarkationslinie in beide Richtungen können die Anforderungen unterschiedlich ausgelegt werden. Hierzu veröffentlicht die örtliche UN-Mission weitere Einzelheiten .
Impfungen mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson werden nur drei Monate anerkannt, Impfungen mit den Impfstoffen von Biontech/Pfizer, AstraZeneca und Moderna sechs Monate. Danach gelten die Personen als ungeimpft, es sei denn, sie haben eine Auffrischungsimpfung erhalten.
Es gilt grundsätzlich Folgendes:
Geimpfte Personen:
Reisende aus Deutschland müssen bei Einreisen über den Flughafen Ercan (ohne Ausstieg in der Türkei) oder aus der Republik Zypern über die die beiden Inselteile trennende Demarkationslinie einen Impfnachweis (vollständige Impfung vor mehr als 14 Tagen) und einen PCR-Test vorlegen. Letzterer darf nicht älter als 72 Stunden (Flug) bzw. sieben Tage (Demarkationslinie) sein. Alle Nachweise müssen in englischer Sprache in Papierform vorgelegt werden.
Genesene Personen:
Bei Einreise Genesener über den Flughafen Ercan (ohne Ausstieg) ist der Nachweis einer überstandenen COVID19-Erkrankung (30 bis 180 Tage vor Einreise) und ein PCR-Test erforderlich. Dieser darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der Nachweis muss in Papierform in englischer Sprache vorgelegt werden.
Beim Übertritt über die Demarkationslinie werden Nachweise einer überstandenen COVID19-Erkrankung nicht anerkannt, Reisende gelten als ungeimpft. Es wird ein max. 72 Stunden alter negativer PCR-Test verlangt, der in Papierform in englischer Sprache vorzulegen ist.
Ungeimpfte Personen:
Einreisende ohne Impfnachweis müssen einen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorweisen. Kinder, die vor ihrem 6. Geburtstag ankommen, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Sofern die Flüge nach Ercan im Transit (mit Ausstieg) über die Türkei führen, werden die Regeln für Einreisen aus der Türkei angewandt. Die Türkei befindet sich z. Zt. in der „orangen“ Kategorie.
Geimpfte und Genesene:
Geimpfte oder Genesene müssen bei Einreise in Ercan einen Impfnachweis (vollständige Impfung vor mehr als 14 Tagen) bzw. Nachweis einer überstandenen COVID-19-Erkrankung (30 – 180 Tage vor Einreise) und grundsätzlich einen max. 72 Stunden alten negativen PCR-Test vorlegen. Alle Nachweise müssen in englischer Sprache in Papierform vorgelegt werden. Für diese Reisenden gilt keine Quarantänepflicht.
Bei Einreise ohne Test wird dieser nach Einreise am Flughafen verpflichtend durchgeführt. Hierbei handelt es sich um einen Schnelltest. Die Kosten hierfür müssen bereits vor Einreise bei der digitalen Registrierung (s. unten) bezahlt werden. Kinder, die vor ihrem 6. Geburtstag ankommen, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Ungeimpfte Personen:
Einreisende ohne Impfnachweis müssen einen höchstens 72 Stunden alten negativen PCR-Test vorweisen und müssen fünf Tage in Quarantäne verbringen. Die Möglichkeit eines Schnelltests nach Einreise besteht nicht. Kinder, die vor ihrem sechsten Geburtstag ankommen, sind von der Testpflicht ausgenommen. Reisende mit Wohnsitz im Norden und negativem Test können die Quarantäne zuhause verbringen, alle anderen müssen in ein Quarantänezentrum. Am Ende der Quarantäne erfolgt ein weiterer PCR-Test. Die Kosten für die Quarantäne und den Test muss der Reisende tragen und bereits vor Einreise beglichen haben. Der Nachweis über die Bezahlung muss in Papierform bei Einreise vorgelegt werden.
Seit dem 8. November 2021 müssen sich alle Reisenden (Touristen) ab 18 Jahren bei Einreisen über den Flughafen Ercan aus der Republik Zypern über die die beiden Inselteile trennende Demarkationslinie vor Abflug oder Überquerung der Demarkationslinie online innerhalb von 72 Stunden vor Einreise als „TRNC passenger“ registrieren. Hierfür muss zunächst eine App heruntergeladen und dann online (nur auf mobilen Geräten) ein Fragebogen ausgefüllt werden. Dokumente wie der Impfnachweis können der Online-Anmeldung beigefügt werden. Die Anmeldung muss ausgedruckt oder digital beim Flug bzw. der Überquerung der Demarkationslinie mitgeführt werden genauso wie die weiteren Dokumente.
Aufgrund der faktischen Teilung Zyperns kann konsularische Unterstützung im Nordteil der Insel generell nur eingeschränkt und in der gegenwärtigen Situation und aufgrund faktischer Hindernisse nur minimal geleistet werden.
Reiseverbindungen
Es werden wieder Flugreisen nach Larnaka und Paphos angeboten.
Beschränkungen im Land
Beim Besuch von Orten, an denen üblicherweise mehr als zehn Personen zusammenkommen (z.B. Museen, Restaurants, Supermärkte, etc.) ist der Besitz des „Cyprus Flight Pass“ Zugangsvoraussetzung und gilt für sieben Tage nach Einreise als sogenannter ‚SafePass‘. Danach muss jeweils ein Impfnachweis, Genesenennachweis oder ein PCR- oder Schnelltest, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, (=SafePass) vorgelegt werden, um diese Orte zu besuchen. Alle Personen ab sechs Jahren müssen im öffentlichen Raum eine Maske tragen und ebenfalls einen SafePass besitzen, um Zutritt zu zugangsbeschränkten Orten zu erhalten. Die Tests sind für nicht geimpfte Personen über 16 Jahre kostenpflichtig.
Massenveranstaltungen bleiben verboten. Es gelten weiterhin Beschränkungen für Zusammenkünfte in öffentlichen und privaten Räumen. Im Nordteil der Insel ist der Zugang für Ungeimpfte nur zu Supermärkten, Behörden, Banken und Stadien unter Vorlage eines nicht mehr als 72 Stunden alten (PCR- oder Schnell-)Tests möglich. Alle anderen öffentlichen Orte sind für sie nicht zugänglich, auch nicht mit einem negativen Test.
Hygieneregeln
Innerhalb und außerhalb von geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Hygieneregeln sind einzuhalten. Sie variieren je nach Tätigkeit und werden entsprechend der Pandemie-Entwicklung laufend angepasst. Die zyprische Regierung veröffentlicht die aktuellen Regeln auch in englischer Sprache.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie die Hinweise der zyprischen Botschaft in Berlin zu den aktuellen Einreisevorschriften.
• Überprüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands in Zypern.
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in der „Türkischen Republik Nordzypern“ über die sich laufend ändernden Einreisebestimmungen auf dieser Webseite. Erkundigen Sie sich zudem über die Einzelheiten beim Übertritt über die Demarkationslinie.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Regelungen beim Gesundheitsministerium von Zypern oder unter VisitCyprus.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline 1420.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Epidemiologische Lage
Madagaskar ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Das Gesundheitssystem Madagaskars ist auf COVID-19-Fälle nur unzureichend vorbereitet. Aktuelle und detaillierte Zahlen zu Corona bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Grenzen Madagaskars sollen schrittweise geöffnet werden; anbei aktuelle Informationen zur Einreise nach Madagaskar.
Die folgenden Maßnahmen gelten grundsätzlich für gegen COVID-19-geimpfte und für ungeimpfte Einreisende:
Grundsätzlich gilt, dass, vor Antritt der Reise und unabhängig von einer vollständigen Impfung beim Boarding, ein negativer PCR-Test vorgelegt werden muss, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Bei Ankunft am Flughafen muss ein zweiter PCR-Test durchgeführt und bezahlt werden. Die Kosten für den Test betragen rund 25 Euro (ca. 30 US-Dollar bzw. 115.000 MAG). Anschließend erfolgt eine selbst zu zahlende Quarantäne in einem dafür bestimmten Quarantänehotel mit einer Dauer von ca. 24 bis 48 Stunden bis zum Erhalt eines negativen PCR-Test-Ergebnisses. Sollte der PCR-Test positiv ausfallen, müssen Reisende für weitere 14 Tage in Quarantäne. Der Transfer vom Flughafen zum Hotel wird von einem zugelassenen Shuttle auf Kosten des Reisenden bereitgestellt. In Quarantäne befindliche Reisende müssen einen Fragebogen zur Nachverfolgung des weiteren Madagaskar-Aufenthalts bei Beendigung der Quarantäne ausfüllen.
Reisende, die im Transit über ein als grün eingestuftes Land einreisen, aber in einem rot eingestuften Land abfliegen, dürfen nicht nach Madagaskar einreisen, s. weitere Hinweise des madagassischen Tourismusministeriums.
Bisher liegen keine Information vor, dass die Einreise aus Deutschland untersagt wurde. Dies kann sich jedoch plötzlich und ohne Vorwarnung ändern. Daher ist es ratsam, engen Kontakt zu der jeweiligen Fluggesellschaft zu halten.
Durch- und Weiterreise
Bei Inlandsflügen ab dem Flughafen Antananarivo muss drei Stunden vor Abflug ein verpflichtender, kostenloser Antigen-Schnelltest durchgeführt werden.
Bei Inlandsflügen von anderen madagassischen Flughäfen (welche sämtliche über Antananarivo führen) wird der erforderliche Antigen-Schnelltest nach Ankunft am Flughafen Antananarivo durchgeführt. Direkte Flugverbindungen bestehen in Madagaskar nicht. Sämtliche Inlandsflüge erfolgen über Antananarivo. Bei Inlandsflügen aus der Provinz werden, mangels Kapazitäten vor Ort, Schnelltests erst nach Landung sowie vor Abflug in der Hauptstadt durchgeführt.
Überlandbusverkehr ist eingeschränkt möglich; in der Hauptstadt fahren Kleinbusse und Taxen nahezu vollumfänglich.
Reiseverbindungen
Langstreckenflüge zwischen Europa und Antananarivo wurden wieder aufgenommen. Seit dem 27. November 2021 wurde der Flugverkehr nach Mauritius aufgrund des Auftretens von COVID-19-Varianten eingestellt.
Zwischen Antananarivo und den Inseln im indischen Ozean gibt es Flugverbindungen mit Air Austral für die Insel La Réunion.
Kreuzfahrtschiffe dürfen weiterhin nicht in Madagaskar anlegen.
Beschränkungen im Land
Der Gesundheitsnotstand ist aufgehoben. Geschäfte, Restaurants und Bars sind eingeschränkt geöffnet (nicht mehr als 400 Personen in einem geschlossenen Raum).
Hygieneregeln
Maskenpflicht gilt sowohl im öffentlichen Raum als auch im Freien.
Empfehlungen
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne. Die Bedingungen für eine Einreise aus Deutschland können sich aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens plötzlich und ohne Vorwarnung ändern. Halten Sie daher engen Kontakt zu Ihrer Fluggesellschaft
• und/oder kontaktieren Sie die Botschaft Madagaskars in Deutschland hinsichtlich der aktuellen Einreisebestimmungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der madagassischen Regierung.
Mali - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Mali ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Für die Einreise nach Mali ist ein gültiges Visum erforderlich. Bei Einreise kann ein ausgefülltes Formular des malischen Gesundheitsministeriums (Fiche de surveillance infection à coronavirus aux points d’entrée / Coronavirus disease control form), welches grundsätzlich am Flughafen Bamako erhältlich ist, und eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, verlangt werden. Reisende, die kein Testergebnis vorlegen können, müssen sich auf eigene Kosten am Flughafen oder sonstiger Grenzübergangsstelle testen lassen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sich Reisende in eine Selbstisolierung im häuslichen Umfeld begeben. Weisen Reisende COVID-19-Symptome auf, kann die Einreise verweigert werden oder ein verpflichtender PCR-Test am Flughafen durchgeführt werden. Bei positivem Testergebnis wird eine verpflichtende Quarantäne angeordnet.
Durch- und Weiterreise
Auch für die Ausreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 72 Stunden bei Ausreise sein darf.
Reiseverbindungen
Internationaler Luft- und Reiseverkehr ist gegeben.
Beschränkungen im Land
Die malische Regierung hat den Ausnahmezustand ausgerufen und weitreichende Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung von COVID-19-Infektionen einzudämmen. Es können Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Tests auf COVID-19 stattfinden. Auch kann eine Isolation bzw. Behandlung in staatlichen Krankenhäusern erfolgen, die deutlich unterhalb der deutschen Standards liegen. Die Kosten einer Krankenhausbehandlung können erheblich sein. Bei Kontakt mit positiv getesteten Personen oder einer Erkrankung mit leichterem Verlauf kann eine Hausquarantäne angeordnet werden.
Hygieneregeln
Am Flughafen und im öffentlichen Raum ist verpflichtend ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das Unterlassen kann mit Sanktionen belegt werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der malischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die staatliche COVID-19-Hotline 36061.
• Der für Reisende erforderliche, kostenpflichtige PCR-Test wird angeboten durch das Institut National de Santé Publique (INSP), Hippodrome - Route de Koulikoro, Rue 235 Porte 52, Commune I, Tel: +223 20 21 42 31; +223 20 21 43 20. Auch einige private Gesundheitseinrichtungen bieten PCR-Tests an.
Marokko - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Marokko ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Luftraum nach Marokko ist weiterhin grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sowie die Landgrenze zu Algerien sind geschlossen. Ein Grenzübertritt auf dem Landweg nach Mauretanien ist mit Wirkung vom 30. November 2021 auf Grund der epidemiologischen Lage nicht mehr möglich. Siehe auch Abschnitt Sicherheit – Westsahara.
Reiseverbindungen von und nach Marokko sind seit dem 29. November 2021 bis zunächst 13. Dezember 2021 ausgesetzt. Voraussichtlich wird diese Einstellung der Flüge verlängert. Siehe auch Aktuelles – Einstellung sämtlicher Flugverbindungen.
Die marokkanischen Behörden haben Deutschland mit Wirkung vom 20. Oktober 2021 auf die sogenannte „B-Liste “ zur Einreise nach Marokko gesetzt. Die Liste soll zweiwöchentlich durch das marokkanische Außenministerium aktualisiert werden.
Personen mit Voraufenthalt in Ländern der Liste B (u.a. Deutschland) benötigen nach Informationen der Organisation Nationale des Aeroports (ONDA) und des marokkanischen Gesundheitsministeriums vom 18. November 2021 neben den üblichen Reisedokumenten zur Einreise zusätzlich:
• Impfzertifikat mit QR-Code und
• einen PCR-Test (Probenentnahme maximal 48 Stunden vor Boarding) mit QR-Code in arabischer, französischer oder englischer Sprache
• Fiche Sanitaire (ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben)
Bei Einreise werden eine medizinische Kontrolle (Thermokameras und elektronische Thermometer) und ein Schnelltest durchgeführt. Bei positivem Befund wird die Einreise nach Marokko verweigert und die positiv getestete Person muss umgehend zurückreisen. Personen mit marokkanischer Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in Marokko werden bei positivem Befund für zehn Tage in eine staatliche Einrichtung verbracht.
Kinder unter sechs Jahren benötigen keinen PCR-Test vor Abflug. Zur Notwendigkeit der Vorlage eines Impfnachweises für Kinder ist bislang nichts bekannt. Nach Auskunft der ONDA benötigen Kinder unter 12 Jahren ausnahmsweise bis auf weiteres weder Impfnachweis noch PCR-Test vor Abflug. Bei Einreise wird ein Schnelltest durchgeführt (zum Verfahren bei positivem Befund s.o.). Einreisebestimmungen können sich kurzfristig auch ohne vorherige Ankündigung ändern.
In Marokko besteht eine Verpflichtung zum Mitführen des gültigen Impfnachweises (s. auch Beschränkungen im Land).
Die Einreise unvollständig oder nicht geimpfter Personen, auch Genesener, ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht möglich.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten ist weiter möglich.
Reiseverbindungen
Die Ausreise aus Marokko ist laut Kenntnisstand der Botschaft nur noch bis zunächst 5. Dezember 2021 mit Sonderflügen von Air France möglich. Mit Wirkung vom 29. November 2021 sind sämtliche Flugverbindungen von und nach Marokko bis vorerst 13. Dezember 2021 ausgesetzt, siehe Aktuelles – Einstellung sämtlicher Flugverbindungen. Über Einzelheiten informieren die Transportgesellschaften. Personen, die auch die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich hinsichtlich etwaiger Sonderbestimmungen für die Ausreise mit den lokalen marokkanischen Behörden in Verbindung setzen.
Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Flugannullierungen möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung kommen. Reisende müssen sich zur Klärung möglicher Verbindungen und Beförderungsbestimmungen (z.B. Testerfordernisse) unmittelbar mit den Anbietern in Verbindung setzen.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 31. Dezember 2021 gilt der Ausnahmezustand.
Seit dem 21. Oktober 2021 gilt eine weitreichende Verpflichtung zur Mitführung eines gültigen Impfnachweises in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Ein gültiges Zertifikat setzt Erhalt der Auffrischungsimpfung („3. Dosis“) voraus. Die Grundimmunisierung wird nur noch anerkannt, wenn die letzte Impfung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Es besteht ein Reiseverbot für Personen ohne besondere Genehmigung oder ohne Impfnachweis zwischen Städten, Provinzen und Regionen. Öffentliche Einrichtungen und Gastronomie dürfen nur zu höchstens 50% ausgelastet sein oder sind ganz geschlossen. Der ÖPNV verkehrt eingeschränkt und darf ebenfalls nur zu höchstens 75% ausgelastet sein. Es gelten ferner weitreichende Versammlungs- und Feierverbote. Weiterhin können lokale Regelungen und Beschränkungen gelten.
Aus Infektionsschutzgründen gibt es z.T. Zugangsbeschränkungen für die Großräume Marrakech, Casablanca und Agadir; öffentliche Einrichtungen sind teilweise geschlossen. Zu- und Abgangsmöglichkeiten gibt es nur für geimpfte Personen (Nachweis erforderlich) oder mit Sondergenehmigung.
Zahlreiche Hotels sind geschlossen.
Die Einhaltung der Maßnahmen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Landesweit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften und zu möglichen Ausnahmeregelungen bei der Einreise bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Flug- oder Fährgesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen und die aktuellen Einreisebestimmungen und Beförderungsbedingungen zu erfragen.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrem Hotel oder Ihrer Fluggesellschaft nach Testlaboren an Ihrem Aufenthaltsort, sollten Sie für die Einreise nach Deutschland einen Testnachweis benötigen. Rechnen Sie mit mehrstündigen Wartezeiten bis zur Probeentnahme.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.
Mauritius - Änderung Reiseverbindungen
Epidemiologische Lage
Mauritius ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Weltgesundheitsorganisation WHO und die Regierung von Mauritius.
Einreise
Die Einreise nach Mauritius ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
Für Geimpfte und Genesene gilt:
• Nachweis einer vollständigen Impfung mit den Impfstoffen AstraZeneca (Vaxzevria oder Covishield), Covaxin, Moderna, Pfizer BioNTech, Sinopharm, Sinovac, Sputnik V (einschließlich Kreuzimpfungen) und Einreise frühestens 14 Tage nach der letzten erforderlichen Impfung, oder
• Nachweis einer Impfung mit dem Janssen Impfstoff und Einreise frühestens 28 Tage nach der Impfung, oder
• Genesenennachweis und nachfolgende einmalige Impfung mit einem der oben genannten Impfstoffe, Einreise frühestens 14 Tage nach der Impfung.
Für die Einreise sind zusätzlich erforderlich:
• negativer PCR-Test, der nicht älter sein darf als 72 Stunden.
• Nachweis einer Auslands-Krankenversicherung, welche COVID-19-Erkrankungen einschließt.
• Ausgefülltes Nachverfolgungsformular (Passenger Locator Form ).
• Gesundheitserklärung (Health Self-Declaration Form ) und
• Ausgefülltes Gesundheitsformular (Health Laboratory Form ), soweit nicht ein Hotelaufenthalt gebucht ist.
Nach Einreise werden gefordert:
a) Falls Sie einen Hotelaufenthalt in einem staatlich registrierten Hotel gebucht haben:
• PCR-Test am Flughafen oder Antigen-Schnelltest im gebuchten Hotel am Ankunftstag.
• Weiterer Antigen-Schnelltest am fünften Tag des Aufenthalts im Hotel.
b) Falls Sei einen Aufenthalt in einer sonstigen Unterkunft gebucht haben:
• Kostenfreier PCR-Test am Flughafen.
• Antigen-Schnelltest (Selbsttest) am fünften Tag des Aufenthalts.
Die erforderlichen Gesundheitsformulare können in einem Sammelformular (all-in-one-travel-form ) eingereicht werden.
Ungeimpfte (und Nichtgenesene) müssen vorlegen:
• Nachweis eines negativen PCR-Tests, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf.
• Nachweis einer Auslands-Krankenversicherung, welche COVID-19 Erkrankungen einschließt.
• Nachweis über den bezahlten Aufenthalt im Rahmen eines 14-Tage-Hotel-Pakets bei ausgewiesenen Quarantäne-Hotels .
• Ausgefülltes Nachverfolgungsformular (Passenger Locator Form ).
Die erforderlichen Gesundheitsformulare können in einem Sammelformular (all-in-one-travel-form ) eingereicht werden.
Minderjährige unter 18, die in Begleitung ihrer Eltern reisen, sind derzeit vom Nachweis der Impfung ausgenommen.
Ausführliche Informationen bietet die Mauritius Tourism Promotion Authority (MTPA).
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr ist mit eingeschränkten Verbindungen wieder angelaufen. Abhängig von der Pandemieentwicklung ist eine kurzfristige deutliche Reduzierung der Flugverbindungen nach Europa bis hin zur Flughafenschließung in Mauritius nicht auszuschließen.
Beschränkungen im Land
Geschäfte, Märkte, Strände und Nationalparks sind geöffnet, Restaurants und Schnellimbisse ebenfalls, jedoch ausschließlich für Geimpfte. Seit 12. November 2021 müssen Bars und Diskotheken geschlossen bleiben, Konzerte und Sportwettbewerbe sowie kulturelle Veranstaltungen sind untersagt.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht, in der Öffentlichkeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, daneben gelten die üblichen Abstands- und Hygieneregeln.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das zuständige Gesundheitsamt.
Moldau, Republik - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Republik Moldau wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Republik Moldau ist von COVID-19 stark betroffen. Die Republik Moldau ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das moldauische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei der Einreise in die Republik Moldau gilt für alle Reisenden die Pflicht einen der folgenden Nachweise mitzuführen:
• einen Nachweis der vollständigen COVID-19-Impfung, die mindestens 14 Tage zurückliegt; in rumänischer, englischer, französischer, deutscher, italienischer oder russischer Sprache.
• einen negativen PCR-Test oder Antigen-Schnelltest in rumänischer, englischer, französischer, italienischer, deutscher oder russischer Sprache. Der Test darf bei Einreise per Bahn, Flug, Reisebus beim Check-in/ Einsteigen nicht älter als 72 Stunden, bei Einreise mit privatem Verkehrsmittel zum Zeitpunkt der Einreise in die Republik Moldau nicht älter als 72 Stunden sein. Bei einem Antigen-Schnelltest beträgt die Frist 48 Stunden.
• ein Attest über eine überstandene COVID-19-Erkrankung, die 15 bis 180 Tage zurückliegt, oder einen höchstens 90 Tage alten Antikörpernachweis. Die Bestätigung ist in rumänischer, englischer, französischer, italienischer, deutscher oder russischer Sprache vorzulegen.
Reisende, die keinen der zuvor genannten Nachweise vorlegen können und auch nicht zu den untenstehenden Ausnahmegruppen gehören, sind verpflichtet, sich in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben. Zudem müssen diese Reisenden bereits 72 Stunden vor der Einreise ein Online-Einreiseformular (fişa epidemiologică) ausfüllen. In der Übergangsfrist bis zum 15. November 2021 kann das Einreiseformular im Notfall auch schriftlich bei Einreise ausgefüllt werden. In dem Fall ist zusätzlich eine Erklärung zu unterschreiben, dass die Quarantäne eingehalten wird. Bei Kindern unter 14 Jahren wird das Formular durch die Eltern oder den gesetzlichen Vertreter ausgefüllt.
Die verpflichtende Quarantäne kann nach sieben Tagen mit einem negativen PCR-Test vorzeitig beendet werden.
Ausnahmen bestehen nur für symptomfreie Reisende der folgenden Gruppen:
• Kinder unter 12 Jahren.
• Kraftfahrer und Besatzung im Luft-, Schiffs-, Schienen- und kommerziellen Personen- und Warenverkehr.
• Reisen aus medizinischen und humanitären Gründen, einschließlich Begleitung (Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich).
• Schüler und Studenten unter 18 Jahren, die Prüfungen ablegen oder zu Studienzwecken reisen oder die im Zusammenhang mit einer Teilnahme/Organisation an einem internationalen Wettbewerb reisen, sowie ihre Begleitpersonen (mit entsprechenden Nachweisen).
• Personen, die gerichtlich oder behördlich vorgeladen sind.
• Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen oder eines VN-Laissez-Passer sowie Familienangehörige von Botschafts- und Konsulatsangehörigen und Personal internationaler Organisationen und Missionen mit Akkreditierung in der Republik Moldau und Personal im Bereich der Humanitären Hilfe.
• Transitreisende (Aufenthalt weniger als 24 Stunden).
Falsche oder unwahre Angaben im Einreiseformular sowie die Nichteinhaltung der Corona-Maßnahmen können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Für Einreisende, die sich in den letzten 14 Tagen in bestimmten Hochrisikogebieten, insbesondere Gebieten mit Virusvarianten, aufgehalten haben, gelten gesonderte Bestimmungen. Umfassende Informationen zu den Auflagen stellt die Regierung der Republik Moldau zur Verfügung.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ist auf festgelegten Routen möglich. Bei Einreise entscheidet der Grenzbeamte über gewährte Transitzeit und Route. Detaillierte Informationen gibt die moldauische Grenzpolizei.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr von und nach Moldau besteht. Der grenzüberschreitende Straßen- und Schienenpersonenverkehr ist bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen gestattet. Diese einseitige Freigabe bedeutet nicht in jedem Fall, dass ein grenzüberschreitender Verkehr möglich ist, da in den Nachbarländern diesbezüglich weiterhin Restriktionen gelten können.
Beschränkungen im Land
Mit Ausnahme von Minderjährigen sind alle Personen, die sich im öffentlichen Raum bewegen, verpflichtet, ein gültiges Ausweisdokument oder dessen Kopie/Foto mit sich führen.
Bei Teilnahme an Veranstaltungen in Innenräumen oder im Außenbereich können weitere Verschärfungen, wie die Notwendigkeit des Impfnachweises oder eines aktuellen negativen COVID-19-Tests, gelten. Je nach 7-Tage-Inzidenz gelten in verschiedenen Landesteilen unterschiedliche Einschränkungen. Es empfiehlt sich daher, das Tagesgeschehen zu verfolgen.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in geschlossenen Räumen und im Personennahverkehr. Beachten Sie zudem die landesweit geltende Maskenpflicht in allen Bereichen, wo ein Mindestabstand von 1 Meter nicht eingehalten werden kann.
Besonderheiten in den Regionen
Die Einschränkungen für den abtrünnigen Landesteil Transnistrien wurden bis auf weiteres ausgesetzt. Aktuell dürfen Ausländer einreisen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der moldauischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen kontaktieren Sie den moldauischen medizinischen Notruf 112.
Tschechische Republik - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Tschechische Republik wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Tschechische Republik ist von COVID-19 stark betroffen. Die Tschechische Republik ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; in einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle Sieben-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Die Tschechische Republik setzt das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen, roten oder dunkelroten Kategorie zugerechnet. Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
Seit dem 27. November 2021 sind Ein- und Durchreisen aus Gebieten, in denen die neue Omikron-Mutation des Coronavirus festgestellt wurde, nur noch für Tschechen und Personen mit Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik erlaubt. Einreisen müssen dann mit Online-Anmeldung, PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) und Bestätigung über einen PCR-Test-Termin innerhalb von 24 Stunden nach Einreise erfolgen.
Darüber hinaus ist die Einreise für EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik aus jeglichem Grund möglich. Andere Staatsangehörige können nur dann aus jeglichem Grund einreisen, wenn sie seit mindestens 14 Tagen komplett geimpft sind und über einen in Tschechien anerkannten Impfnachweis verfügen.
Deutschland ist in die dunkelrote Kategorie (Land mit sehr hohem Infektionsrisiko) eingestuft. Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die Pflicht zur Einreiseanmeldung . Für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden aus oder in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren sowie Grenzpendler und Grenzgänger entfällt die Pflicht zu Einreiseanmeldung und zum Test.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium .
Für Einreisen aus den unterschiedlichen Kategorien gilt Folgendes:
1. Grüne und orange Kategorie:
Aus Ländern der grünen und orangen Kategorie ist die Einreise nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden oder Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Einreisende können auch innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR- oder Antigentests vornehmen lassen.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, sind Einreisen ohne Test möglich.
2. Rote und dunkelrote Kategorie:
Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Tschechische Staatsbürger, sowie Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik können statt des PCR-Tests auch einen Antigentest (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen, sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln einreisen. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden.
Für geimpfte oder genesene EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die Pflicht zur Einreiseanmeldung .
Über weitere Ausnahmen von der Anzeige-und Testpflicht bei Einreise informiert das tschechische Innenministerium . Diese bestehen u.a. für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren sowie Grenzpendler und Grenzgänger.
Es werden das digitale COVID-Zertifikat der EU sowie Zertifikate weiterer Staaten, die von der EU oder Tschechien anerkannt werden, zur Einreise akzeptiert.
Für geimpfte Reisende aus diesen Ländern ist kein negativer Test erforderlich, wenn die Zweitimpfung bei einem Impfschema mit zwei Dosen oder die Impfung bei einem Impfschema mit einer Dosis mindestens 14 Tage zurückliegt.
Für Genesene, die in den letzten 180 Tagen erkrankt waren, ist kein negativer Test erforderlich, wenn der Genesenennachweis mit einem digitalen COVID-Zertifikat erbracht wird.
Die Regelungen zur Einreise aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gelten für alle EU-und EWR-Staatsangehörige und Ausländer mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem dieser Staaten. Andere Ausländer können, sofern sie nicht den Nachweis einer in Tschechien anerkannten Impfung führen, nur mit einem von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellten Visum in die Tschechische Republik einreisen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise (maximal 12 Stunden) ist für Deutsche, alle weiteren EU-Staatsangehörigen und Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat möglich.
Sofern diese aus Deutschland oder einem anderen Land einreisen ist die Durchreise auf dem Landweg ohne Einreiseanmeldung, Test und Quarantäne möglich.
Bei Einreise mit dem Flugzeug und Weiterreise auf dem Land- oder Flugweg ist Einreiseanmeldung und Test (PCR-Test maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 24 Stunden vor Einreise) erforderlich. Genesene und Geimpfte benötigen keinen Test, aber die Einreiseanmeldung und einen digitalen Nachweis über Impfung und Genesung. Durchreisen aus einem Land mit sehr hohem Infektionsrisiko (dunkelrote Kategorie) sind nur aus triftigen Gründen möglich.
Seit dem 27. November 2021 sind Ein- und Durchreisen aus Gebieten, in denen die neue Omikron-Mutation des Coronavirus festgestellt wurde, nur noch für Tschechen und Personen mit Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik erlaubt.
Durchreisen von Drittstaatern ohne Impfnachweis oder ohne Aufenthaltserlaubnis für die EU, die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, sind nicht möglich.
Die Durchreise aus Deutschland und anderen Nachbarländern der Tschechischen Republik darf nicht länger als 24 Stunden, aus allen anderen Ländern nicht länger als 12 Stunden dauern. Es sind keine Zwischenstopps (außer Tanken, Umsteigen usw.) erlaubt.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßengrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen geöffnet.
Beschränkungen im Land
Die Tschechische Regierung hat mit Wirkung vom 26. November 2021 für 30 Tage den Notstand ausgerufen.
In Tschechien gilt ein Maßnahmenpaket mit verschiedenen Verhaltensmaßregeln und Hygienemaßnahmen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert im Covid-Portal (Englisch) über die jeweils aktuellen Maßnahmen.
In Innenräumen und im Freien dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Ausnahmen bestehen bei organisierten Veranstaltungen im Innern sowie für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen maximal 30 Personen teilnehmen dürfen. Bei Freizeitaktivitäten mit über 20 Personen müssen die Teilnehmer geimpft oder genesen sein. Die maximale Teilnehmerzahl liegt dann bei 100 Personen. Organisierte Sport- Kultur- und Ausbildungsveranstaltungen sind mit bis zu 1.000 Personen und nur für Geimpfte und Genesene möglich.
Geschäfte sind mit Einschränkungen geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik) können nur noch von Geimpften oder Genesenen wahrgenommen werden. Kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Sehenswürdigkeiten, Kino) sowie botanische und zoologische Gärten sind mit Einschränkungen geöffnet. Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Wellness- und Fitnesseinrichtungen sowie Kultureinrichtungen, wie Kinos und Theater, sind nur noch für Geimpfte und Genesene geöffnet. Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich.
Restaurants und Hotels sind nur noch für Geimpfte oder Genesene geöffnet. Restaurants sind nur zwischen 5:00 Uhr und 22:00 Uhr geöffnet. Es dürfen maximal sechs Personen an einem Tisch sitzen.
Es besteht ein Verbot, im Freien Alkohol zu konsumieren oder zu essen. Advents- und Weihnachtsmärkte sind untersagt.
Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen COVID-Nachweis, Kinder zwischen 12 und 18 Jahren einen PCR-Nachweis (maximal 72 Stunden alt) für körpernahe Dienstleistungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Restaurants und Hotels.
Hygieneregeln
Im Freien, wo der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, sowie in allen Innenräumen (außer der eigenen Wohnung), in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen und bei Fahrgemeinschaften in Kraftfahrzeugen, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen darüber hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
Zypern - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Zypern ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Aufgrund der faktischen Teilung Zyperns übt die international anerkannte Republik Zypern die tatsächliche Kontrolle nur im Südteil der Insel aus. Es gelten daher für die Einreise in den Nord- bzw. Südteil unterschiedliche Bestimmungen.
In Abhängigkeit von der Infektionslage stuft die Republik Zypern Staaten in farbige Kategorien ein. Die aktuelle Einstufung wird regelmäßig angepasst und in einer Liste veröffentlicht.
Deutschland ist in die „rote“ Kategorie eingestuft. Dies bedeutet:
Geimpfte Personen:
Einreisende aus Deutschland, die vollständig mit einem durch die Europäische Arzneimittelagentur EMA zugelassenen Impfstoff bzw. mit den Impfstoffen Sputnik V, Sinopharm oder Sinovac geimpft sind, sind von der Testpflicht befreit. Beim Einmalimpfstoff von Johnson & Johnson gilt dies erst 14 Tage nach der Impfung. Die vollständige Impfung kann in Zypern ausschließlich durch das Digitale COVID-Zertifikat der EU nachgewiesen werden. Der gelbe Impfausweis wird nicht akzeptiert.
Genesene Personen:
Einreisende aus Deutschland sind von der Testpflicht befreit. Die Genesung kann in Zypern ausschließlich durch das Digitale COVID-Zertifikat der EU nachgewiesen werden.
Ungeimpfte Personen:
Einreisende aus Deutschland, die nicht geimpft sind, müssen grundsätzlich bei Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, und nach Einreise in Zypern einen erneuten PCR-Test auf eigene Kosten durchführen. Kinder, die vor ihrem 12. Geburtstag in Zypern ankommen, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Es muss damit gerechnet werden, dass Passagiere ausgewählter Flüge nach Ankunft in Zypern getestet werden. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen.
Alle Reisenden müssen sich vor Abflug online registrieren, um einen „Cyprus Flight Pass “ zu erhalten. Hierfür ist online ein Fragebogen auszufüllen und ein weitgehender Haftungsverzicht in Bezug auf eine COVID-19-Erkrankung zu erklären. Ein Impfnachweis ist der Online-Anmeldung beizufügen. Der „Cyprus Flight Pass“ muss ausgedruckt beim Flug mitgeführt werden, genauso wie der Impfnachweis. Falls dieser bei Ankunft in Zypern nicht vorgelegt werden kann, ist mit Einreiseverweigerung oder einer Strafe in Höhe von 300 EUR zu rechnen. Werden Reisende bei Ankunft oder später positiv getestet, verpflichtet sich die zyprische Regierung zu deren Betreuung während des Aufenthalts und zur Betreuung der engen Kontaktpersonen. Dies bedeutet Kontaktaufnahme, Unterbringung in einem Quarantäne-Hotel und Übernahme der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Medikamente. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass aufgrund der sehr hohen Infektionszahlen seit Ende Juni 2021 nicht in allen Fällen die Betreuung der positiv Getesteten und die Informationsweitergabe über das Verfahren sichergestellt ist. Informationen werden unter den Telefonnummern 1474 (in Zypern) oder +357 22 285 75 (aus dem Ausland) erteilt.
Werden Flugreisende bei Ankunft positiv getestet, werden auch andere ungeimpfte/nicht genesene Reisende des Fluges, die in unmittelbarer Nähe gesessen haben, als enger Kontakt in zehntägige Quarantäne genommen. Im Fall eines früheren Rückflugs kann die Quarantänedauer verkürzt werden. In diesem Fall ist am Tag vor der Abreise ein negativer PCR-Test erforderlich. Vollständig Geimpfte, oder Personen, die in den letzten 180 Tagen nachweislich an COVID-19 erkrankt waren, sind von der Quarantäne befreit. Bei der einstufigen Impfung (Johnson & Johnson) müssen vor der Einreise 14 Tage seit der Impfung vergangen sein.
Einreiserestriktionen bestehen weiterhin für aus Deutschland kommende Reisende, die sich in den 14 Tagen vor Ankunft in Zypern in einem Land aufgehalten haben, das zur „grauen Kategorie“ der Liste gehört, oder die auf der Reise nach Zypern im Transit durch ein Land gereist sind, das zur „grauen Kategorie“ gehört. Die Einreise aus dieser Kategorie wird nur bestimmten Personengruppen erlaubt. Diese müssen einen höchstens 72 Stunden alten PCR-Test bei Einreise vorlegen und sich für 14 Tage in Selbstisolation begeben bzw. nach sieben Tagen Selbstisolation einen weiteren negativen PCR-Test vorlegen. Weitere Informationen über Einreisevorschriften nach Zypern.
Deutschland ist von den „Behörden“ des nicht unter effektiver Kontrolle der Regierung der Republik Zypern stehenden Nordteils der Insel (sogenannte „Türkische Republik Nordzypern“, „TRNZ“) mit Wirkung vom 29. November 2021 in die „orange“ Kategorie eingestuft.
Die Einreisebestimmungen in die sogenannte „TRNZ“ ändern sich häufig (s. Empfehlungen). Bei Übertritt über die Demarkationslinie in beide Richtungen können die Anforderungen unterschiedlich ausgelegt werden. Hierzu veröffentlicht die örtliche UN-Mission weitere Einzelheiten .
Impfungen mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson werden nur drei Monate anerkannt, Impfungen mit den Impfstoffen von Biontech/Pfizer, AstraZeneca und Moderna sechs Monate. Danach gelten die Personen als ungeimpft, es sei denn, sie haben eine Auffrischungsimpfung erhalten.
Es gilt grundsätzlich Folgendes:
Geimpfte Personen:
Reisende aus Deutschland müssen bei Einreisen über den Flughafen Ercan (ohne Ausstieg in der Türkei) oder aus der Republik Zypern über die die beiden Inselteile trennende Demarkationslinie einen Impfnachweis (vollständige Impfung vor mehr als 14 Tagen) und einen PCR-Test vorlegen. Letzterer darf nicht älter als 72 Stunden (Flug) bzw. sieben Tage (Demarkationslinie) sein. Alle Nachweise müssen in englischer Sprache in Papierform vorgelegt werden.
Genesene Personen:
Bei Einreise Genesener über den Flughafen Ercan (ohne Ausstieg) ist der Nachweis einer überstandenen COVID19-Erkrankung (30 bis 180 Tage vor Einreise) und ein PCR-Test erforderlich. Dieser darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der Nachweis muss in Papierform in englischer Sprache vorgelegt werden.
Beim Übertritt über die Demarkationslinie werden Nachweise einer überstandenen COVID19-Erkrankung nicht anerkannt, Reisende gelten als ungeimpft. Es wird ein max. 72 Stunden alter negativer PCR-Test verlangt, der in Papierform in englischer Sprache vorzulegen ist.
Ungeimpfte Personen:
Einreisende ohne Impfnachweis müssen einen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorweisen. Kinder, die vor ihrem 6. Geburtstag ankommen, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Sofern die Flüge nach Ercan im Transit (mit Ausstieg) über die Türkei führen, werden die Regeln für Einreisen aus der Türkei angewandt. Die Türkei befindet sich z. Zt. in der „orangen“ Kategorie.
Geimpfte und Genesene:
Geimpfte oder Genesene müssen bei Einreise in Ercan einen Impfnachweis (vollständige Impfung vor mehr als 14 Tagen) bzw. Nachweis einer überstandenen COVID-19-Erkrankung (30 – 180 Tage vor Einreise) und grundsätzlich einen max. 72 Stunden alten negativen PCR-Test vorlegen. Alle Nachweise müssen in englischer Sprache in Papierform vorgelegt werden. Für diese Reisenden gilt keine Quarantänepflicht.
Bei Einreise ohne Test wird dieser nach Einreise am Flughafen verpflichtend durchgeführt. Hierbei handelt es sich um einen Schnelltest. Die Kosten hierfür müssen bereits vor Einreise bei der digitalen Registrierung (s. unten) bezahlt werden. Kinder, die vor ihrem 6. Geburtstag ankommen, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Ungeimpfte Personen:
Einreisende ohne Impfnachweis müssen einen höchstens 72 Stunden alten negativen PCR-Test vorweisen und müssen fünf Tage in Quarantäne verbringen. Die Möglichkeit eines Schnelltests nach Einreise besteht nicht. Kinder, die vor ihrem sechsten Geburtstag ankommen, sind von der Testpflicht ausgenommen. Reisende mit Wohnsitz im Norden und negativem Test können die Quarantäne zuhause verbringen, alle anderen müssen in ein Quarantänezentrum. Am Ende der Quarantäne erfolgt ein weiterer PCR-Test. Die Kosten für die Quarantäne und den Test muss der Reisende tragen und bereits vor Einreise beglichen haben. Der Nachweis über die Bezahlung muss in Papierform bei Einreise vorgelegt werden.
Seit dem 8. November 2021 müssen sich alle Reisenden (Touristen) ab 18 Jahren bei Einreisen über den Flughafen Ercan aus der Republik Zypern über die die beiden Inselteile trennende Demarkationslinie vor Abflug oder Überquerung der Demarkationslinie online innerhalb von 72 Stunden vor Einreise als „TRNC passenger“ registrieren. Hierfür muss zunächst eine App heruntergeladen und dann online (nur auf mobilen Geräten) ein Fragebogen ausgefüllt werden. Dokumente wie der Impfnachweis können der Online-Anmeldung beigefügt werden. Die Anmeldung muss ausgedruckt oder digital beim Flug bzw. der Überquerung der Demarkationslinie mitgeführt werden genauso wie die weiteren Dokumente.
Aufgrund der faktischen Teilung Zyperns kann konsularische Unterstützung im Nordteil der Insel generell nur eingeschränkt und in der gegenwärtigen Situation und aufgrund faktischer Hindernisse nur minimal geleistet werden.
Reiseverbindungen
Es werden wieder Flugreisen nach Larnaka und Paphos angeboten.
Beschränkungen im Land
Beim Besuch von Orten, an denen üblicherweise mehr als zehn Personen zusammenkommen (z.B. Museen, Restaurants, Supermärkte, etc.) ist der Besitz des „Cyprus Flight Pass“ Zugangsvoraussetzung und gilt für sieben Tage nach Einreise als sogenannter ‚SafePass‘. Danach muss jeweils ein Impfnachweis, Genesenennachweis oder ein PCR- oder Schnelltest, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, (=SafePass) vorgelegt werden, um diese Orte zu besuchen. Alle Personen ab sechs Jahren müssen im öffentlichen Raum eine Maske tragen und ebenfalls einen SafePass besitzen, um Zutritt zu zugangsbeschränkten Orten zu erhalten. Die Tests sind für nicht geimpfte Personen über 16 Jahre kostenpflichtig.
Massenveranstaltungen bleiben verboten. Es gelten weiterhin Beschränkungen für Zusammenkünfte in öffentlichen und privaten Räumen. Im Nordteil der Insel ist der Zugang für Ungeimpfte nur zu Supermärkten, Behörden, Banken und Stadien unter Vorlage eines nicht mehr als 72 Stunden alten (PCR- oder Schnell-)Tests möglich. Alle anderen öffentlichen Orte sind für sie nicht zugänglich, auch nicht mit einem negativen Test.
Hygieneregeln
Innerhalb und außerhalb von geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Hygieneregeln sind einzuhalten. Sie variieren je nach Tätigkeit und werden entsprechend der Pandemie-Entwicklung laufend angepasst. Die zyprische Regierung veröffentlicht die aktuellen Regeln auch in englischer Sprache.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie die Hinweise der zyprischen Botschaft in Berlin zu den aktuellen Einreisevorschriften.
• Überprüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands in Zypern.
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in der „Türkischen Republik Nordzypern“ über die sich laufend ändernden Einreisebestimmungen auf dieser Webseite. Erkundigen Sie sich zudem über die Einzelheiten beim Übertritt über die Demarkationslinie.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Regelungen beim Gesundheitsministerium von Zypern oder unter VisitCyprus.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline 1420.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
-
Birgitt
- Moderator
- Beiträge: 35352
- Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
- Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
- Kontaktdaten:
Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 01.12.2021
Ecuador - Änderung Einreise, Besonderheiten für Reisen nach Galapagos
Epidemiologische Lage
Ecuador ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die größten Städte des Landes, insbesondere die Region in und um die Hauptstadt Quito.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist derzeit für Personen, die keinen Daueraufenthalt in Ecuador haben, nur auf dem Luftweg möglich. Die Landgrenzen sind außer zur Rückkehr von Anwohnern gesperrt.
Alle Passagiere müssen vor dem Boarding nach Ecuador eine digitale Gesundheitserklärung (Declaración de salud del viajero) vorlegen und bei Einreise nach Ecuador nochmals vorzeigen.
Einreisende ab 16 Jahren müssen vor dem Boarding nach Ecuador einen weniger als 72 Stunden alten negativen PCR-Test und einen Nachweis über eine vollständige Impfung, die mindestens 14 Tage vor Abflug erfolgte, vorlegen.
Kinder ab zwei Jahren müssen einen weniger als 72 Stunden alten negativen PCR-Test vorlegen.
Passagiere, die sich nur im Transitbereich aufhalten, müssen keinen Impfschutz oder negativen PCR-Test vorweisen.
Für Reisende aus Drittländern können abweichende Regelungen gelten.
Derzeit gilt ein Einreiseverbot für Passagiere, die aus folgenden Ländern kommen oder in den folgenden Ländern umgestiegen sind: Südafrika, Botswana, Ägypten, Mosambik, Lesotho, Zimbabwe, Eswatini und Namibia.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise ist für Touristen nur auf dem Luftweg über die Flughäfen Quito sowie Guayaquil möglich. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern sind geschlossen.
Reiseverbindungen
Internationale Busverbindungen sind komplett eingestellt. Internationale Flugverbindungen sind mit geringerer Flugfrequenz vorhanden.
Innerhalb des Landes gibt es in eingeschränktem Maß wieder Bus- und Flugverbindungen. Flugverschiebungen sowie Streichungen sind jedoch weiterhin häufig.
Beschränkungen im Land
Landesweit können jeweils örtliche Beschränkungen hinsichtlich der Fahrzeugnutzung (Fahrverbote für bestimmte Endnummern von Kennzeichen) sowie Beschränkungen für Kapazitäten von Geschäften und Restaurants gelten. Bars und Diskotheken sind weiterhin geschlossen.
Hygieneregeln
Es gilt grundsätzlich eine strenge Maskenpflicht, selbst im Freien und im eigenen Auto. Verstöße hiergegen werden mit empfindlichen Geldstrafen geahndet. Bei Eintritt in Gebäuden sind Temperaturmessung sowie Desinfektion von Händen, aber auch Schuhen und Kleidung weit verbreitet.
Besonderheiten für Reisen nach Galapagos
Kinder ab zwei Jahren müssen ein weniger als 72 Stunden vor Abflug auf die Inseln durchgeführten negativen PCR-Test vorlegen.
Einreisende ab 16 Jahren müssen einen weniger als 72 Stunden alten negativen PCR-Test und einen Nachweis über eine vollständige Impfung, die mindestens 14 Tage vor Abflug erfolgte, vorlegen.
In Ecuador kann der PCR-Test nur von speziell hierfür autorisierten Laboren erfolgen.
Auch ist die sogenannte Tarjeta de Control de Tránsito/Transit Control Card, ausgestellt von der Lokalverwaltung der Galapagosinseln ( Consejo de Gobierno de Régimen Especial de Galápagos ) bei Einreise vorzulegen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ecuadorianischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
Frankreich - Änderung Einreise
Frankreich verschärft die Auflagen für die Einreise ungeimpfter Personen. Betroffene müssen künftig einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Bisher durfte das Testergebnis bis zu drei Tage alt sein. Reisende, die nicht aus EU-Ländern stammen, müssen nun in jedem Fall einen negativen PCR-Test vorweisen, wenn sie nach Frankreich kommen - unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind. Das Testergebnis darf höchstens 48 Stunden alt sein. Quelle: tagesschau.de
Irland - Änderung Einreise
Einreisende, die per Flugzeug oder Schiff nach Irland kommen, müssen ab Freitag 3. Dezember 2021 zusätzlich zu einem Impf- oder Genesenennachweis vor dem Einsteigen einen negativen Corona-Test vorweisen. PCR-Tests dürfen bei der Einreise höchstens 72 Stunden alt sein, für Antigen-Tests gilt eine Frist von 48 Stunden. Wer nicht geimpft oder genesen ist, braucht zwingend einen negativen PCR-Test. Kinder unter elf Jahren sollen voraussichtlich von der Testpflicht ausgenommen sein. Quelle: tagesschau.de
Spanien - Änderung Durch- und Weiterreise, Besonderheiten auf den Inseln
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Reisende, die nach Spanien auf dem Luft- oder Seeweg einreisen, inkl. Transitreisende, müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der beim Check-in und bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Der generierte QR-Code kann auch als Papierausdruck vorgelegt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code) vorlegen zu lassen. Falschangaben oder das Fehlen des QR-Codes können mit Geldstrafen geahndet werden. Wichtig: Das Formular kann maximal 48 Stunden vor geplanter Einreise ausgefüllt werden. Die Sitzplatznummer kann auch nachträglich in das bereits ausgefüllte elektronische Formular eingetragen werden. Der QR-Code wird jedoch erst generiert, wenn der Reisende die Sitzplatznummer in das Formular einträgt.
Die spanische Regierung veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Liste der als Risikogebiete eingestuften Länder. Deutschland ist als Risikogebiet eingestuft. Für alle Reisenden ab einem Alter von 12 Jahren, die sich in einem Risikoland/-gebiet aufgehalten haben, gilt die Verpflichtung, einen der folgenden Nachweise mitzuführen:
• entweder ein negatives Testergebnis; anerkannt werden: Nukleinsäureamplifikationstests, z.B. PCR-, LAMP-, oder TMA-Test oder in der Europäischen Union anerkannte Antigen-Tests (sog. „Schnelltest“). Die Testung darf höchstens 72 Stunden (Nukleinsäureamplifikationstests) bzw. 48 Stunden (Antigen-Tests) vor Einreise vorgenommen worden sein. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Sitzstaat des Labors, negatives Testergebnis.
• oder einen Nachweis, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt mit einem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) oder der WHO im Wege der Notfallzulassung zugelassenen Impfstoff erfolgt ist. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle.
• oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests, angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.
Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus einem Risikogebiet in Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Transportunternehmen, Grenzpendler und Grenzgänger, die auf dem Landweg einreisen.
Alle Nachweise müssen elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen. Nähere Informationen auf Spanisch finden sich auf dieser Webseite.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe wieder geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg ist seit dem 1. Dezember 2021 ein PCR-Test bzw. Antigen-Test verpflichtend, der höchstens 72 (PCR) bzw. 48 (Antigentest) Stunden vor Einreise erfolgt ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren. Weitere Informationen finden sich in den Reisehinweisen zu Portugal.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist noch nicht wieder auf Vor-Pandemie-Niveau.
Beschränkungen im Land
Die Autonomen Gemeinschaften können mit Zustimmung der Gerichte und abhängig von der Infektionslage örtlich begrenzte Mobilitäts- und andere Beschränkungen verhängen sowie Zusammenkünfte auf eine Personenzahl begrenzen. Einzelne Autonome Gemeinschaften können zudem Anmeldeerfordernisse bei Einreise aus bestimmten Gebieten in Spanien oder aus dem Ausland erlassen. Weiterführende Links zu den Regelungen der einzelnen Autonomen Gemeinschaften finden sich auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums .
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt die 3G-Regel u.a. für den Zugang zu Restaurants, Diskotheken, Fitness-Studios und Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Weitere Informationen bieten die katalanischen Behörden.
In Andalusien bestehen zur Zeit keine Einschränkungen , die jedoch bei steigenden Inzidenzen wieder eingeführt werden. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Informationen zu möglichen Einschränkungen in den übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland werden auf den Webseiten der jeweiligen Regionalregierung veröffentlicht.
Besonderheiten auf den Inseln
Für Reisende, die aus dem Ausland auf die Balearen reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien. Von Besuchern, die unmittelbar vom spanischen Festland oder den Kanaren auf die Balearen reisen, wird kein Test-, Impf- oder Genesungszertifikat verlangt.
Aktuelle und detaillierte Informationen, auch zur Einreiseanmeldung, Testpflicht und Ausnahmen von der Testpflicht für Geimpfte und Genesene sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Die seit Beginn der Pandemie geschlossenen Einrichtungen des Nachtlebens wie Clubs und Discotheken dürfen unter Auflagen (u.a. Tanzen nur mit Maske) wieder öffnen. Für den Zugang gilt die 3G-Regel.
Für Besucher, die aus dem Ausland auf die Kanaren reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien.
Personen, die mindestens zwölf Jahre und drei Monate alt sind und auf dem Luft- oder Seeweg aus einem anderen Teil Spaniens auf die Kanaren reisen, müssen seit 1. Dezember 2021 ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden (PCR) bzw. 48 Stunden (Antigen-Schnelltest) sein darf. Der Testnachweis muss auf Spanisch (elektronisch oder in Papierform) vorliegen.
Bei Nichtvorliegen eines erforderlichen Testnachweises kann der Test ausnahmsweise bei Ankunft durchgeführt werden. Bei Nichttestung muss eine häusliche Quarantäne von zehn Tagen nach Ankunft eingehalten werden.
Ausnahmen von der Testnachweispflicht:
Für Transitreisende sowie Reisende aus anderen spanischen Regionen, die einen Nachweis über eine vollständige Impfung, deren letzte notwendige Impfdosis mindestens 14 Tage vor Reiseantritt verabreicht wurde, oder einen Nachweis über eine nicht länger als sechs Monate zurückliegende COVID-19-Infektion frühestens 11 Tage nach dem Positivergebnis vorlegen, entfällt die Testnachweispflicht bei Einreise auf die Kanaren.
Nähere Informationen stellen die kanarischen Behörden zur Verfügung.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
Die Maskenpflicht im Freien besteht nur, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Bei Open-Air-Veranstaltungen ist eine Maske zu tragen, es sei denn, das Publikum befindet sich auf Sitzplätzen, die den Sicherheitsabstand von 1,5 Meter gewährleisten. In allen geschlossenen öffentlichen Räumen und in den öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt die Maskenpflicht weiter bestehen. Nähere Informationen finden sich in der spanischen Verordnung.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Tschechische Republik - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Tschechische Republik wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Tschechische Republik ist von COVID-19 stark betroffen. Die Tschechische Republik ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; in einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle Sieben-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Die Tschechische Republik setzt das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen, roten oder dunkelroten Kategorie zugerechnet. Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
Seit dem 27. November 2021 sind Ein- und Durchreisen aus Gebieten, in denen die neue Omikron-Mutation des Coronavirus festgestellt wurde, nur noch für Tschechen und Personen mit Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik erlaubt. Einreisen, auch von Geimpften und Genesenen müssen dann mit Online-Anmeldung, PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) und Bestätigung über einen PCR-Test-Termin innerhalb von 24 Stunden nach Einreise erfolgen. Nach Einreise muss innerhalb von 24 Stunden und zwischen dem 10. und 14. Tag jeweils ein weiterer PCR-Test durchgeführt werden. Bis Übermittlung des zweiten negativen Tests müssen die Einreisenden in Quarantäne und müssen bis zu 14 Tage nach Einreise eine FFP2-Maske tragen.
Darüber hinaus ist die Einreise für EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik aus jeglichem Grund möglich. Andere Staatsangehörige können nur dann aus jeglichem Grund einreisen, wenn sie seit mindestens 14 Tagen komplett geimpft sind und über einen in Tschechien anerkannten Impfnachweis verfügen.
Deutschland ist in die dunkelrote Kategorie (Land mit sehr hohem Infektionsrisiko) eingestuft. Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die Pflicht zur Einreiseanmeldung . Für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden aus oder in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren sowie Grenzpendler und Grenzgänger entfällt die Pflicht zu Einreiseanmeldung und zum Test.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium .
Für Einreisen aus den unterschiedlichen Kategorien gilt Folgendes:
1. Grüne und orange Kategorie:
Aus Ländern der grünen und orangen Kategorie ist die Einreise nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden oder Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Einreisende können auch innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR- oder Antigentests vornehmen lassen.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, sind Einreisen ohne Test möglich.
2. Rote und dunkelrote Kategorie:
Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Tschechische Staatsbürger, sowie Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik können statt des PCR-Tests auch einen Antigentest (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen, sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln einreisen. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden.
Für geimpfte oder genesene EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die Pflicht zur Einreiseanmeldung .
Über weitere Ausnahmen von der Anzeige-und Testpflicht bei Einreise informiert das tschechische Innenministerium . Diese bestehen u.a. für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren sowie Grenzpendler und Grenzgänger.
Es werden das digitale COVID-Zertifikat der EU sowie Zertifikate weiterer Staaten, die von der EU oder Tschechien anerkannt werden, zur Einreise akzeptiert.
Für geimpfte Reisende aus diesen Ländern ist kein negativer Test erforderlich, wenn die Zweitimpfung bei einem Impfschema mit zwei Dosen oder die Impfung bei einem Impfschema mit einer Dosis mindestens 14 Tage zurückliegt.
Für Genesene, die in den letzten 180 Tagen erkrankt waren, ist kein negativer Test erforderlich, wenn der Genesenennachweis mit einem digitalen COVID-Zertifikat erbracht wird.
Die Regelungen zur Einreise aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gelten für alle EU-und EWR-Staatsangehörige und Ausländer mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem dieser Staaten. Andere Ausländer können, sofern sie nicht den Nachweis einer in Tschechien anerkannten Impfung führen, nur mit einem von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellten Visum in die Tschechische Republik einreisen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise (maximal 12 Stunden) ist für Deutsche, alle weiteren EU-Staatsangehörigen und Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat möglich.
Sofern diese aus Deutschland oder einem anderen Land einreisen ist die Durchreise auf dem Landweg ohne Einreiseanmeldung, Test und Quarantäne möglich.
Bei Einreise mit dem Flugzeug und Weiterreise auf dem Land- oder Flugweg ist Einreiseanmeldung und Test (PCR-Test maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 24 Stunden vor Einreise) erforderlich. Genesene und Geimpfte benötigen keinen Test, aber die Einreiseanmeldung und einen digitalen Nachweis über Impfung und Genesung. Durchreisen aus einem Land mit sehr hohem Infektionsrisiko (dunkelrote Kategorie) sind nur aus triftigen Gründen möglich.
Seit dem 27. November 2021 sind Ein- und Durchreisen aus Gebieten, in denen die neue Omikron-Mutation des Coronavirus festgestellt wurde, nur noch für Tschechen und Personen mit Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik erlaubt.
Durchreisen von Drittstaatern ohne Impfnachweis oder ohne Aufenthaltserlaubnis für die EU, die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, sind nicht möglich.
Die Durchreise aus Deutschland und anderen Nachbarländern der Tschechischen Republik darf nicht länger als 24 Stunden, aus allen anderen Ländern nicht länger als 12 Stunden dauern. Es sind keine Zwischenstopps (außer Tanken, Umsteigen usw.) erlaubt.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßengrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen geöffnet.
Beschränkungen im Land
Die Tschechische Regierung hat mit Wirkung vom 26. November 2021 für 30 Tage den Notstand ausgerufen.
In Tschechien gilt ein Maßnahmenpaket mit verschiedenen Verhaltensmaßregeln und Hygienemaßnahmen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert im Covid-Portal (Englisch) über die jeweils aktuellen Maßnahmen.
In Innenräumen und im Freien dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Ausnahmen bestehen bei organisierten Veranstaltungen im Innern sowie für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen maximal 30 Personen teilnehmen dürfen. Bei Freizeitaktivitäten mit über 20 Personen müssen die Teilnehmer geimpft oder genesen sein. Die maximale Teilnehmerzahl liegt dann bei 100 Personen. Organisierte Sport- Kultur- und Ausbildungsveranstaltungen sind mit bis zu 1.000 Personen und nur für Geimpfte und Genesene möglich.
Geschäfte sind mit Einschränkungen geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik) können nur noch von Geimpften oder Genesenen wahrgenommen werden. Kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Sehenswürdigkeiten, Kino) sowie botanische und zoologische Gärten sind mit Einschränkungen geöffnet. Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Wellness- und Fitnesseinrichtungen sowie Kultureinrichtungen, wie Kinos und Theater, sind nur noch für Geimpfte und Genesene geöffnet. Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich.
Restaurants und Hotels sind nur noch für Geimpfte oder Genesene geöffnet. Restaurants sind nur zwischen 5:00 Uhr und 22:00 Uhr geöffnet. Es dürfen maximal sechs Personen an einem Tisch sitzen.
Es besteht ein Verbot, im Freien Alkohol zu konsumieren oder zu essen. Advents- und Weihnachtsmärkte sind untersagt.
Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen COVID-Nachweis, Kinder zwischen 12 und 18 Jahren einen PCR-Nachweis (maximal 72 Stunden alt) für körpernahe Dienstleistungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Restaurants und Hotels.
Hygieneregeln
Im Freien, wo der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, sowie in allen Innenräumen (außer der eigenen Wohnung), in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen und bei Fahrgemeinschaften in Kraftfahrzeugen, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen darüber hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
Zimbabwe - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Simbabwe wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Simbabwe ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Simbabwe ist als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Gesundheitsministerium von Simbabwe und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, und bei der Einreise symptomfrei sein (kein Fieber, kein Husten). Zusätzlich muss am Flughafen ein weiterer PCR-Test vorgenommen werden. Anschließend ist eine 14-tägige Quarantäne für alle Reisende auf eigene Kosten verpflichtend.
Einreisevisa mit einer Gültigkeit von 30 Tagen werden gegen eine Gebühr von 30,- USD an den beiden internationalen Flughäfen Harare und Victoria Falls ausgestellt.
Die Einreise für Touristen auf dem Landweg ist derzeit nur an den Grenzübergängen Kazungula (von und nach Botsuana) und Victoria Falls Bridge (von und nach Sambia) möglich. Reisende müssen dabei nachweisen, dass sie vollständig geimpft sind. Ungeimpfte (oder nicht vollständig Geimpfte) dürfen auf dem Landweg nur dann nach Simbabwe einreisen, wenn sie anhand ihres Flugtickets nachweisen können, dass sie noch am selben Tag der Einreise das Land auf dem Luftweg verlassen werden. Eine Übernachtung in Simbabwe ist nicht gestattet.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- oder Weiterreise ist derzeit nur über die beiden internationalen Flughäfen oder unter Einschränkungen auf dem Landweg (s. Einreise) zur unmittelbaren Weiterreise möglich.
Reiseverbindungen
Mehrere Fluggesellschaften bieten Flugverbindungen nach Harare und Victoria Falls an. Der Flugbetrieb kann jederzeit kurzfristig eingestellt bzw. Flüge kurzfristig gestrichen oder verschoben werden.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021, zuletzt aktualisiert am 8. November 2021, und die Einstufung Simbabwes als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Simbabwe nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 72, ein Antigen-Schnelltest nach den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts maximal 24 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Simbabwe nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
In Simbabwe gelten weiterhin besondere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie. Es gilt eine Ausgangssperre von 18 Uhr bis 6 Uhr morgens. Für Geschäfte gelten eingeschränkte Öffnungszeiten. Das gilt auch für Hotels, Restaurants und Bars. Bars und Nachtclubs sind nur für Geimpfte zugänglich.
Die Regelungen können sich sehr kurzfristig ändern.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist im gesamten öffentlichen Bereich Pflicht, bei Betreten von Geschäften, Restaurants, Hotels usw. erfolgen Temperaturmessungen und die Desinfektion der Hände.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise bei der simbabwischen Botschaft in Berlin und dem Gesundheitsministerium von Simbabwe und erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über die geltenden Beförderungsrichtlinien.
• Informieren Sie sich vor Ort über den aktuellen Stand der Beschränkungsmaßnahmen.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Epidemiologische Lage
Ecuador ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die größten Städte des Landes, insbesondere die Region in und um die Hauptstadt Quito.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist derzeit für Personen, die keinen Daueraufenthalt in Ecuador haben, nur auf dem Luftweg möglich. Die Landgrenzen sind außer zur Rückkehr von Anwohnern gesperrt.
Alle Passagiere müssen vor dem Boarding nach Ecuador eine digitale Gesundheitserklärung (Declaración de salud del viajero) vorlegen und bei Einreise nach Ecuador nochmals vorzeigen.
Einreisende ab 16 Jahren müssen vor dem Boarding nach Ecuador einen weniger als 72 Stunden alten negativen PCR-Test und einen Nachweis über eine vollständige Impfung, die mindestens 14 Tage vor Abflug erfolgte, vorlegen.
Kinder ab zwei Jahren müssen einen weniger als 72 Stunden alten negativen PCR-Test vorlegen.
Passagiere, die sich nur im Transitbereich aufhalten, müssen keinen Impfschutz oder negativen PCR-Test vorweisen.
Für Reisende aus Drittländern können abweichende Regelungen gelten.
Derzeit gilt ein Einreiseverbot für Passagiere, die aus folgenden Ländern kommen oder in den folgenden Ländern umgestiegen sind: Südafrika, Botswana, Ägypten, Mosambik, Lesotho, Zimbabwe, Eswatini und Namibia.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise ist für Touristen nur auf dem Luftweg über die Flughäfen Quito sowie Guayaquil möglich. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern sind geschlossen.
Reiseverbindungen
Internationale Busverbindungen sind komplett eingestellt. Internationale Flugverbindungen sind mit geringerer Flugfrequenz vorhanden.
Innerhalb des Landes gibt es in eingeschränktem Maß wieder Bus- und Flugverbindungen. Flugverschiebungen sowie Streichungen sind jedoch weiterhin häufig.
Beschränkungen im Land
Landesweit können jeweils örtliche Beschränkungen hinsichtlich der Fahrzeugnutzung (Fahrverbote für bestimmte Endnummern von Kennzeichen) sowie Beschränkungen für Kapazitäten von Geschäften und Restaurants gelten. Bars und Diskotheken sind weiterhin geschlossen.
Hygieneregeln
Es gilt grundsätzlich eine strenge Maskenpflicht, selbst im Freien und im eigenen Auto. Verstöße hiergegen werden mit empfindlichen Geldstrafen geahndet. Bei Eintritt in Gebäuden sind Temperaturmessung sowie Desinfektion von Händen, aber auch Schuhen und Kleidung weit verbreitet.
Besonderheiten für Reisen nach Galapagos
Kinder ab zwei Jahren müssen ein weniger als 72 Stunden vor Abflug auf die Inseln durchgeführten negativen PCR-Test vorlegen.
Einreisende ab 16 Jahren müssen einen weniger als 72 Stunden alten negativen PCR-Test und einen Nachweis über eine vollständige Impfung, die mindestens 14 Tage vor Abflug erfolgte, vorlegen.
In Ecuador kann der PCR-Test nur von speziell hierfür autorisierten Laboren erfolgen.
Auch ist die sogenannte Tarjeta de Control de Tránsito/Transit Control Card, ausgestellt von der Lokalverwaltung der Galapagosinseln ( Consejo de Gobierno de Régimen Especial de Galápagos ) bei Einreise vorzulegen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ecuadorianischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
Frankreich - Änderung Einreise
Frankreich verschärft die Auflagen für die Einreise ungeimpfter Personen. Betroffene müssen künftig einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Bisher durfte das Testergebnis bis zu drei Tage alt sein. Reisende, die nicht aus EU-Ländern stammen, müssen nun in jedem Fall einen negativen PCR-Test vorweisen, wenn sie nach Frankreich kommen - unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind. Das Testergebnis darf höchstens 48 Stunden alt sein. Quelle: tagesschau.de
Irland - Änderung Einreise
Einreisende, die per Flugzeug oder Schiff nach Irland kommen, müssen ab Freitag 3. Dezember 2021 zusätzlich zu einem Impf- oder Genesenennachweis vor dem Einsteigen einen negativen Corona-Test vorweisen. PCR-Tests dürfen bei der Einreise höchstens 72 Stunden alt sein, für Antigen-Tests gilt eine Frist von 48 Stunden. Wer nicht geimpft oder genesen ist, braucht zwingend einen negativen PCR-Test. Kinder unter elf Jahren sollen voraussichtlich von der Testpflicht ausgenommen sein. Quelle: tagesschau.de
Spanien - Änderung Durch- und Weiterreise, Besonderheiten auf den Inseln
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Reisende, die nach Spanien auf dem Luft- oder Seeweg einreisen, inkl. Transitreisende, müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der beim Check-in und bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Der generierte QR-Code kann auch als Papierausdruck vorgelegt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code) vorlegen zu lassen. Falschangaben oder das Fehlen des QR-Codes können mit Geldstrafen geahndet werden. Wichtig: Das Formular kann maximal 48 Stunden vor geplanter Einreise ausgefüllt werden. Die Sitzplatznummer kann auch nachträglich in das bereits ausgefüllte elektronische Formular eingetragen werden. Der QR-Code wird jedoch erst generiert, wenn der Reisende die Sitzplatznummer in das Formular einträgt.
Die spanische Regierung veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Liste der als Risikogebiete eingestuften Länder. Deutschland ist als Risikogebiet eingestuft. Für alle Reisenden ab einem Alter von 12 Jahren, die sich in einem Risikoland/-gebiet aufgehalten haben, gilt die Verpflichtung, einen der folgenden Nachweise mitzuführen:
• entweder ein negatives Testergebnis; anerkannt werden: Nukleinsäureamplifikationstests, z.B. PCR-, LAMP-, oder TMA-Test oder in der Europäischen Union anerkannte Antigen-Tests (sog. „Schnelltest“). Die Testung darf höchstens 72 Stunden (Nukleinsäureamplifikationstests) bzw. 48 Stunden (Antigen-Tests) vor Einreise vorgenommen worden sein. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Sitzstaat des Labors, negatives Testergebnis.
• oder einen Nachweis, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt mit einem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) oder der WHO im Wege der Notfallzulassung zugelassenen Impfstoff erfolgt ist. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle.
• oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests, angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.
Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus einem Risikogebiet in Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Transportunternehmen, Grenzpendler und Grenzgänger, die auf dem Landweg einreisen.
Alle Nachweise müssen elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen. Nähere Informationen auf Spanisch finden sich auf dieser Webseite.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe wieder geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg ist seit dem 1. Dezember 2021 ein PCR-Test bzw. Antigen-Test verpflichtend, der höchstens 72 (PCR) bzw. 48 (Antigentest) Stunden vor Einreise erfolgt ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren. Weitere Informationen finden sich in den Reisehinweisen zu Portugal.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist noch nicht wieder auf Vor-Pandemie-Niveau.
Beschränkungen im Land
Die Autonomen Gemeinschaften können mit Zustimmung der Gerichte und abhängig von der Infektionslage örtlich begrenzte Mobilitäts- und andere Beschränkungen verhängen sowie Zusammenkünfte auf eine Personenzahl begrenzen. Einzelne Autonome Gemeinschaften können zudem Anmeldeerfordernisse bei Einreise aus bestimmten Gebieten in Spanien oder aus dem Ausland erlassen. Weiterführende Links zu den Regelungen der einzelnen Autonomen Gemeinschaften finden sich auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums .
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt die 3G-Regel u.a. für den Zugang zu Restaurants, Diskotheken, Fitness-Studios und Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Weitere Informationen bieten die katalanischen Behörden.
In Andalusien bestehen zur Zeit keine Einschränkungen , die jedoch bei steigenden Inzidenzen wieder eingeführt werden. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Informationen zu möglichen Einschränkungen in den übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland werden auf den Webseiten der jeweiligen Regionalregierung veröffentlicht.
Besonderheiten auf den Inseln
Für Reisende, die aus dem Ausland auf die Balearen reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien. Von Besuchern, die unmittelbar vom spanischen Festland oder den Kanaren auf die Balearen reisen, wird kein Test-, Impf- oder Genesungszertifikat verlangt.
Aktuelle und detaillierte Informationen, auch zur Einreiseanmeldung, Testpflicht und Ausnahmen von der Testpflicht für Geimpfte und Genesene sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Die seit Beginn der Pandemie geschlossenen Einrichtungen des Nachtlebens wie Clubs und Discotheken dürfen unter Auflagen (u.a. Tanzen nur mit Maske) wieder öffnen. Für den Zugang gilt die 3G-Regel.
Für Besucher, die aus dem Ausland auf die Kanaren reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien.
Personen, die mindestens zwölf Jahre und drei Monate alt sind und auf dem Luft- oder Seeweg aus einem anderen Teil Spaniens auf die Kanaren reisen, müssen seit 1. Dezember 2021 ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden (PCR) bzw. 48 Stunden (Antigen-Schnelltest) sein darf. Der Testnachweis muss auf Spanisch (elektronisch oder in Papierform) vorliegen.
Bei Nichtvorliegen eines erforderlichen Testnachweises kann der Test ausnahmsweise bei Ankunft durchgeführt werden. Bei Nichttestung muss eine häusliche Quarantäne von zehn Tagen nach Ankunft eingehalten werden.
Ausnahmen von der Testnachweispflicht:
Für Transitreisende sowie Reisende aus anderen spanischen Regionen, die einen Nachweis über eine vollständige Impfung, deren letzte notwendige Impfdosis mindestens 14 Tage vor Reiseantritt verabreicht wurde, oder einen Nachweis über eine nicht länger als sechs Monate zurückliegende COVID-19-Infektion frühestens 11 Tage nach dem Positivergebnis vorlegen, entfällt die Testnachweispflicht bei Einreise auf die Kanaren.
Nähere Informationen stellen die kanarischen Behörden zur Verfügung.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
Die Maskenpflicht im Freien besteht nur, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Bei Open-Air-Veranstaltungen ist eine Maske zu tragen, es sei denn, das Publikum befindet sich auf Sitzplätzen, die den Sicherheitsabstand von 1,5 Meter gewährleisten. In allen geschlossenen öffentlichen Räumen und in den öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt die Maskenpflicht weiter bestehen. Nähere Informationen finden sich in der spanischen Verordnung.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Tschechische Republik - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Tschechische Republik wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Tschechische Republik ist von COVID-19 stark betroffen. Die Tschechische Republik ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; in einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle Sieben-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Die Tschechische Republik setzt das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen, roten oder dunkelroten Kategorie zugerechnet. Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
Seit dem 27. November 2021 sind Ein- und Durchreisen aus Gebieten, in denen die neue Omikron-Mutation des Coronavirus festgestellt wurde, nur noch für Tschechen und Personen mit Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik erlaubt. Einreisen, auch von Geimpften und Genesenen müssen dann mit Online-Anmeldung, PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) und Bestätigung über einen PCR-Test-Termin innerhalb von 24 Stunden nach Einreise erfolgen. Nach Einreise muss innerhalb von 24 Stunden und zwischen dem 10. und 14. Tag jeweils ein weiterer PCR-Test durchgeführt werden. Bis Übermittlung des zweiten negativen Tests müssen die Einreisenden in Quarantäne und müssen bis zu 14 Tage nach Einreise eine FFP2-Maske tragen.
Darüber hinaus ist die Einreise für EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik aus jeglichem Grund möglich. Andere Staatsangehörige können nur dann aus jeglichem Grund einreisen, wenn sie seit mindestens 14 Tagen komplett geimpft sind und über einen in Tschechien anerkannten Impfnachweis verfügen.
Deutschland ist in die dunkelrote Kategorie (Land mit sehr hohem Infektionsrisiko) eingestuft. Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die Pflicht zur Einreiseanmeldung . Für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden aus oder in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren sowie Grenzpendler und Grenzgänger entfällt die Pflicht zu Einreiseanmeldung und zum Test.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium .
Für Einreisen aus den unterschiedlichen Kategorien gilt Folgendes:
1. Grüne und orange Kategorie:
Aus Ländern der grünen und orangen Kategorie ist die Einreise nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden oder Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Einreisende können auch innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR- oder Antigentests vornehmen lassen.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, sind Einreisen ohne Test möglich.
2. Rote und dunkelrote Kategorie:
Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Tschechische Staatsbürger, sowie Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik können statt des PCR-Tests auch einen Antigentest (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen, sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln einreisen. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden.
Für geimpfte oder genesene EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die Pflicht zur Einreiseanmeldung .
Über weitere Ausnahmen von der Anzeige-und Testpflicht bei Einreise informiert das tschechische Innenministerium . Diese bestehen u.a. für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren sowie Grenzpendler und Grenzgänger.
Es werden das digitale COVID-Zertifikat der EU sowie Zertifikate weiterer Staaten, die von der EU oder Tschechien anerkannt werden, zur Einreise akzeptiert.
Für geimpfte Reisende aus diesen Ländern ist kein negativer Test erforderlich, wenn die Zweitimpfung bei einem Impfschema mit zwei Dosen oder die Impfung bei einem Impfschema mit einer Dosis mindestens 14 Tage zurückliegt.
Für Genesene, die in den letzten 180 Tagen erkrankt waren, ist kein negativer Test erforderlich, wenn der Genesenennachweis mit einem digitalen COVID-Zertifikat erbracht wird.
Die Regelungen zur Einreise aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gelten für alle EU-und EWR-Staatsangehörige und Ausländer mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem dieser Staaten. Andere Ausländer können, sofern sie nicht den Nachweis einer in Tschechien anerkannten Impfung führen, nur mit einem von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellten Visum in die Tschechische Republik einreisen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise (maximal 12 Stunden) ist für Deutsche, alle weiteren EU-Staatsangehörigen und Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat möglich.
Sofern diese aus Deutschland oder einem anderen Land einreisen ist die Durchreise auf dem Landweg ohne Einreiseanmeldung, Test und Quarantäne möglich.
Bei Einreise mit dem Flugzeug und Weiterreise auf dem Land- oder Flugweg ist Einreiseanmeldung und Test (PCR-Test maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 24 Stunden vor Einreise) erforderlich. Genesene und Geimpfte benötigen keinen Test, aber die Einreiseanmeldung und einen digitalen Nachweis über Impfung und Genesung. Durchreisen aus einem Land mit sehr hohem Infektionsrisiko (dunkelrote Kategorie) sind nur aus triftigen Gründen möglich.
Seit dem 27. November 2021 sind Ein- und Durchreisen aus Gebieten, in denen die neue Omikron-Mutation des Coronavirus festgestellt wurde, nur noch für Tschechen und Personen mit Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik erlaubt.
Durchreisen von Drittstaatern ohne Impfnachweis oder ohne Aufenthaltserlaubnis für die EU, die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, sind nicht möglich.
Die Durchreise aus Deutschland und anderen Nachbarländern der Tschechischen Republik darf nicht länger als 24 Stunden, aus allen anderen Ländern nicht länger als 12 Stunden dauern. Es sind keine Zwischenstopps (außer Tanken, Umsteigen usw.) erlaubt.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßengrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen geöffnet.
Beschränkungen im Land
Die Tschechische Regierung hat mit Wirkung vom 26. November 2021 für 30 Tage den Notstand ausgerufen.
In Tschechien gilt ein Maßnahmenpaket mit verschiedenen Verhaltensmaßregeln und Hygienemaßnahmen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert im Covid-Portal (Englisch) über die jeweils aktuellen Maßnahmen.
In Innenräumen und im Freien dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Ausnahmen bestehen bei organisierten Veranstaltungen im Innern sowie für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen maximal 30 Personen teilnehmen dürfen. Bei Freizeitaktivitäten mit über 20 Personen müssen die Teilnehmer geimpft oder genesen sein. Die maximale Teilnehmerzahl liegt dann bei 100 Personen. Organisierte Sport- Kultur- und Ausbildungsveranstaltungen sind mit bis zu 1.000 Personen und nur für Geimpfte und Genesene möglich.
Geschäfte sind mit Einschränkungen geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik) können nur noch von Geimpften oder Genesenen wahrgenommen werden. Kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Sehenswürdigkeiten, Kino) sowie botanische und zoologische Gärten sind mit Einschränkungen geöffnet. Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Wellness- und Fitnesseinrichtungen sowie Kultureinrichtungen, wie Kinos und Theater, sind nur noch für Geimpfte und Genesene geöffnet. Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich.
Restaurants und Hotels sind nur noch für Geimpfte oder Genesene geöffnet. Restaurants sind nur zwischen 5:00 Uhr und 22:00 Uhr geöffnet. Es dürfen maximal sechs Personen an einem Tisch sitzen.
Es besteht ein Verbot, im Freien Alkohol zu konsumieren oder zu essen. Advents- und Weihnachtsmärkte sind untersagt.
Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen COVID-Nachweis, Kinder zwischen 12 und 18 Jahren einen PCR-Nachweis (maximal 72 Stunden alt) für körpernahe Dienstleistungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Restaurants und Hotels.
Hygieneregeln
Im Freien, wo der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, sowie in allen Innenräumen (außer der eigenen Wohnung), in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen und bei Fahrgemeinschaften in Kraftfahrzeugen, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen darüber hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
Zimbabwe - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Simbabwe wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Simbabwe ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Simbabwe ist als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Gesundheitsministerium von Simbabwe und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, und bei der Einreise symptomfrei sein (kein Fieber, kein Husten). Zusätzlich muss am Flughafen ein weiterer PCR-Test vorgenommen werden. Anschließend ist eine 14-tägige Quarantäne für alle Reisende auf eigene Kosten verpflichtend.
Einreisevisa mit einer Gültigkeit von 30 Tagen werden gegen eine Gebühr von 30,- USD an den beiden internationalen Flughäfen Harare und Victoria Falls ausgestellt.
Die Einreise für Touristen auf dem Landweg ist derzeit nur an den Grenzübergängen Kazungula (von und nach Botsuana) und Victoria Falls Bridge (von und nach Sambia) möglich. Reisende müssen dabei nachweisen, dass sie vollständig geimpft sind. Ungeimpfte (oder nicht vollständig Geimpfte) dürfen auf dem Landweg nur dann nach Simbabwe einreisen, wenn sie anhand ihres Flugtickets nachweisen können, dass sie noch am selben Tag der Einreise das Land auf dem Luftweg verlassen werden. Eine Übernachtung in Simbabwe ist nicht gestattet.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- oder Weiterreise ist derzeit nur über die beiden internationalen Flughäfen oder unter Einschränkungen auf dem Landweg (s. Einreise) zur unmittelbaren Weiterreise möglich.
Reiseverbindungen
Mehrere Fluggesellschaften bieten Flugverbindungen nach Harare und Victoria Falls an. Der Flugbetrieb kann jederzeit kurzfristig eingestellt bzw. Flüge kurzfristig gestrichen oder verschoben werden.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021, zuletzt aktualisiert am 8. November 2021, und die Einstufung Simbabwes als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Simbabwe nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 72, ein Antigen-Schnelltest nach den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts maximal 24 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Simbabwe nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
In Simbabwe gelten weiterhin besondere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie. Es gilt eine Ausgangssperre von 18 Uhr bis 6 Uhr morgens. Für Geschäfte gelten eingeschränkte Öffnungszeiten. Das gilt auch für Hotels, Restaurants und Bars. Bars und Nachtclubs sind nur für Geimpfte zugänglich.
Die Regelungen können sich sehr kurzfristig ändern.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist im gesamten öffentlichen Bereich Pflicht, bei Betreten von Geschäften, Restaurants, Hotels usw. erfolgen Temperaturmessungen und die Desinfektion der Hände.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise bei der simbabwischen Botschaft in Berlin und dem Gesundheitsministerium von Simbabwe und erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über die geltenden Beförderungsrichtlinien.
• Informieren Sie sich vor Ort über den aktuellen Stand der Beschränkungsmaßnahmen.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
-
Birgitt
- Moderator
- Beiträge: 35352
- Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
- Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
- Kontaktdaten:
Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 02.12.2021 - Teil 1
Äquatorialguinea - Änderung Einreise: Teilgrenzschließungen; Reiseverbindungen; Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Äquatorialguinea ist von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die urbanen Zentren Malabo und Bata.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das äquatorialguineische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Aufgrund der aktuellen epidemiologischen Entwicklungen hat die Regierung die Teilschließung der Grenzen mit Wirkung vom 6. Dezember 2021 bis zunächst 2. Januar 2022 beschlossen. Betroffen davon ist die Einreise auf dem Luftweg über die internationalen Flughäfen in Malabo und Bata sowie der Schiffsverkehr. Die Schließung der Landgrenze zwischen Gabun und Kamerun kann kurzfristig nicht ausgeschlossen werden.
Die Einreise ist ansonsten grundsätzlich möglich für Äquatorialguineer, Ausländer mit gültigem, langfristigem Aufenthaltstitel, gültigem Visum (visado altenativo) oder gültigem Geschäftsvisum.
Die Einreise von Personen, die sich vorab in Ländern aufgehalten haben, in denen die neue Virusvariante „Omikron“ nachgewiesen wurde, ist verboten.
Die Einreise aus sonstigen Staaten wird nur geimpften Personen gestattet, die einen negativen PCR-Test vorlegen können, der nicht älter als 48 Stunden bei Einreise sein darf. Es ist eine fünftägige Quarantäne in einem zugelassenen Quarantänehotel auf eigene Kosten vorgeschrieben. Nach fünf Tagen soll ein zusätzlicher PCR-Test durchgeführt werden. Ist dieser auch negativ, endet die Quarantäne; andernfalls folgen ggf. weitere Quarantänemaßnahmen, bei Symptomen muss mit Einweisung in die für COVID-19 Patienten reservierte Klinik in Sampaka gerechnet werden. Auch bei der Ausreise wird in der Regel die Vorlage eines PCR-Tests, der nicht älter als 48 Stunden sein sollte, verlangt.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr ist vom 6. Dezember 2021 bis 2. Januar 2022 ausgesetzt.
Zugang zu Inlandsflügen wird nur geimpften Personen mit negativem PCR-Test gestattet.
Zwischen der Insel und dem Festland verkehrt wöchentlich eine Fähre, die maximal 250 Personen pro Woche transportieren darf. Zugang zur Fähre ist nur geimpften Personen mit negativem PCR-Test gestattet.
Die sonstigen Fährverbindungen dürfen nur noch Fracht transportieren.
Beschränkungen im Land
Die Regierung hat eine tägliche Ausgangssperre von 23 bis 6 Uhr verhängt. Kirchen haben beschränkte Zugangsquoten, Freizeiteinrichtungen wie Kasinos, Kneipen, Diskotheken und Bars bleiben geschlossen. Restaurants, Nationalparks und Strände sind zugänglich.
Öffentliche Verkehrsmittel dürfen nur mit einem Impfnachweis benutzt werden.
Sowohl auf der Insel als auch auf dem Festland sind rund um die größeren Orte Hygienekontrollpunkte installiert worden. Für Überlandreisen ist der Impfnachweis mitzuführen. Reisende, die die Stadtgebiete von Malabo oder Bata verlassen, müssen neben dem Impfnachweis ein negatives PCR-Testzertifikat mitführen.
Auf der Insel Bioko wird ebenfalls ein aktueller Test und ein Impfnachweis sowie eine Reisegenehmigung verlangt, um die Bezirksgrenze zu überschreiten.
Sollten Ortsteile oder Bezirke mit erhöhtem Infektionsgeschehen festgestellt werden, können weitere lokale Einschränkungen (Ausgangssperren) kurzfristig erlassen werden.
Die Regierung hat eine Impfpflicht eingeführt. Im Land wird Impfstoff aus chinesischer Produktion verimpft. Die Impfpflicht betrifft auch Ausländer.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, dessen Einhaltung kontrolliert und durchgesetzt wird. Bei Missachtung drohen Bußgelder. Beim Zugang zu öffentlichen Gebäuden erfolgt Temperaturmessung; die Hände müssen desinfiziert werden.
Empfehlungen
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft auf.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und die aktuellen Regelungen beim äquatorialguineischen Gesundheitsministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das äquatorialguineische Gesundheitsministerium unter der Telefonnummer 111 oder +240 222 517 030.
Angola - Änderung Einreise
Zur Eindämmung der neuen Omikron-Variante wird zurzeit keine Einreiseerlaubnis für Reisende aus den Ländern Botswana, Eswatini, Lesotho, Malawi, Mozambique, Namibia, Südafrika, Tanzania und Zimbabwe erteilt. Gleiches gilt für Traveller, die sich in den letzten Tagen in diesen Ländern aufgehalten haben. Die Regelung gilt mit Wirkung vom 1. Dezember bis zunächst 15. Januar 2022.
Die Landgrenzen bleiben geschlossen.
Wer mit dem Flugzeug anreist muss einen negativen PCR-Test vorlegen (max. 72 Std. alt vor Einreise). Bei Ankunft ist ein Schnelltest erforderlich. Des Weiteren gilt eine verpflichtende Quarantäne von 7 Tagen. Der Reisepass wird solange einbehalten. Quelle: Garda World
Australien - Änderung Einreise, Empfehlungen
Epidemiologische Lage
Australien ist von COVID-19 bislang insgesamt weniger betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen zum Infektionsgeschehen bieten das australische Gesundheitsministerium mit weiterführenden Links zu den Gesundheitsbehörden der Bundesstaaten und -territorien sowie die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es bestehen Reiseerleichterungen für australische Staatsangehörige und Personen mit Daueraufenthaltstitel. Hinweise zur Einreise von Familienangehörigen geben die australischen Behörden. Mit Wirkung vom 15. Dezember 2021 soll auch für andere ausländische Reisende mit gültigen temporären Visa zahlreicher Kategorien das bisher geltende umfassende Einreiseverbot fallen. Diese ursprünglich für den 1. Dezember 2021 geplante Öffnung wurde aufgrund von Unsicherheiten über die Ausbreitung der neuen Omikron-Variante des Coronavirus um zwei Wochen verschoben. Zu den Einreisevoraussetzungen gehören u.a. die vollständige Impfung mit einem durch Australien anerkannten COVID-19 Impfstoff sowie ein aktueller negativer PCR-Test. Der Test darf nicht älter als 72 Stunden sein. Weitere Voraussetzungen und Informationen, auch zu den bislang zur Einreise zugelassenen Visa-Kategorien, sind auf der Webseite des australischen Innenministeriums veröffentlicht. Für spezifische Informationen zur aktuellen Visumserteilungspraxis wenden Sie sich bitte an die zuständige australische Auslandsvertretung.
Touristische Besuche in Australien sind grundsätzlich weiterhin nicht gestattet.
Für Passagiere und Besatzungsmitglieder auf internationalen Flügen nach Australien gilt Maskenpflicht, ebenso auf Inlandsflügen in Australien.
Die Quarantäneregelungen für Einreisen nach Australien bzw. bei der Weiterreise vom Eingangsflughafen an den Zielort in Australien unterscheiden sich zwischen den einzelnen Bundesstaaten, Details zur Regelungslage, die sich jederzeit und sehr kurzfristig ändern kann.
Spätestens 72 Stunden vor einer Einreise müssen online Angaben zum Gesundheitsstatus und zur Erreichbarkeit gemacht werden.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch australische Flughäfen ist für ausländische Reisende grundsätzlich möglich, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. So besteht in vielen Fällen die Notwendigkeit einer Einzelfallgenehmigung und/oder eines Transitvisums. Weitere Informationen zum Transit bieten das Government of Australia und die deutschen Auslandsvertretungen in Australien.
Reiseverbindungen
Der inländische Flugverkehr und der übrige Reiseverkehr zwischen den einzelnen australischen Bundesstaaten und -territorien sind noch eingeschränkt und können jederzeit und auch sehr kurzfristig in Reaktion auf lokal verstärkt auftretendes Infektionsgeschehen wieder stärker beeinträchtigt werden.
Beschränkungen im Land und Hygieneregeln
Die australischen Bundesstaaten und -territorien treffen in eigener Zuständigkeit Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus. Zwischen den einzelnen Bundesstaaten gibt es teilweise Bewegungseinschränkungen und Quarantänepflichten. Auch der Impfstatus von Reisenden kann bei Reisen zwischen den Bundesstaaten Berücksichtigung finden. Aktuelle detaillierte Informationen bietet die australische Regierung.
Hygieneregeln
Die gängigen Abstands- und Hygieneregeln gelten vielerorts fort.
Besonderheiten in den Regionen
Lockdown-Maßnahmen in einzelnen Bundesstaaten wurden inzwischen aufgehoben. Die Behörden reagieren weiterhin umgehend mit teils rigiden eindämmenden Maßnahmen (Maskenpflicht, umfassende Bewegungseinschränkungen an Infektionsherden bis hin zu Grenzschließungen zwischen einzelnen Bundesstaaten), sobald lokale Neuinfektionen festgestellt werden.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich auf der Webseite der australischen Regierung und bei Ihrer Fluggesellschaft bezüglich der Anforderungen für ihren spezifischen Flug nach Australien, auch hinsichtlich evtl. Änderungen der Einreisebestimmungen vor dem Hintergrund der Ausbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus.
• Bitte beachten Sie, dass der Besucherverkehr an den Auslandsvertretungen noch eingeschränkt ist. Aktuelle Informationen entnehmen Sie bitte der Webseite.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden, z.B. mit Hilfe des COVID-19-Restriction Checker.
• Beachten Sie stets neueste Veröffentlichungen des Department of Home Affairs oder kontaktieren Sie die für Sie zuständige australische Auslandsvertretung vor Einreise.
• Informieren Sie sich auch beim australischen Gesundheitsministerium zur Ausbreitung des Virus und zu Maßnahmen der Regierung und stellen Sie bei Erfüllen einer Ausnahme für eine Einreise eine vorherige Anfrage online .
• Lassen Sie einen Flug vor Reiseantritt unbedingt von Ihrer Fluggesellschaft im Hinblick auf die bestehenden Restriktionen nochmals bestätigen und beachten Sie die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Coronavirus Helpline (24h) unter 1800 020 080 oder nutzen Sie die online unter Diagnosehilfe des australischen Gesundheitsministeriums. Bei einem akuten medizinischen Notfall wählen Sie 000.
Brasilien - Änderung Beschränkungen imLand
In Rio de Janeiro dürfen nur noch gegen das Coronavirus geimpfte Menschen Bars, Restaurants, Shoppingcenter sowie Schönheitssalons und Hotels betreten. Damit wird die Pflicht zum Vorzeigen eines Impfnachweises ausgeweitet. Genesene sind ausdrücklich nicht ausgenommen, auch sie müssen einen Nachweis haben. Die Regelung gilt auch für Touristen. Einen Impfnachweis als Voraussetzung für die Einreise nach Brasilien lehnt die Regierung bisher aber ab. Quelle: tagesschau.de
Cabo Verde / Kapverden - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Cabo Verde ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Regierung von Cabo Verde und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Cabo Verde kann über die vier internationalen Flughäfen (Praia, Sal, Boa Vista, São Vicente) erfolgen, soweit für alle Reisenden ab 12 Jahren ein negativer COVID-19-Test (PCR-Test oder Antigen-Rapid-Schnelltest (Ag-RDT)) vorliegt, der nicht älter als 72 bzw. 48 Stunden sein darf. Diese Regeln gelten auch für die Einreise auf dem Seeweg.
Reisende, die ein von Cabo Verde anerkanntes COVID-19-Zertifikat (u.a. Digitales COVID-Zertifikat der EU ) über eine vollständige Impfung oder Genesung vorlegen können, sind mit Wirkung vom 3. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Der Test wird bereits von den Fluglinien vor Abflug verlangt. Bei der Einreise erfolgt eine Temperaturmessung. Das Ausfüllen eines Online-Formulars als Reiseregistrierung ist erforderlich, siehe auch Einreise und Zoll: Visum. Zusätzlich muss bei Ankunft eine Gesundheitserklärung ausgefüllt werden.
Durch- und Weiterreise
Die Seegrenzen von Cabo Verde sind geöffnet.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr nach Cabo Verde läuft normal.
Zwischen den einzelnen Inseln findet ein regelmäßiger Flug- und Schiffsverkehr statt. Bei Reisen zwischen den Inseln muss für alle Reisende ab 12 Jahren beim jeweiligen Check-in ein negativer PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden, oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 48 Stunden, vorgelegt werden.
Von der Testpflicht sind Reisende ausgenommen, die ein von Cabo Verde anerkanntes COVID-19-Zertifikat (u.a. Digitales COVID-Zertifikat der EU ) über eine vollständige Impfung oder Genesung vorlegen können. Bei Reisen zwischen São Vicente und Santo Antão müssen derzeit keinerlei Nachweise erbracht werden.
Beschränkungen im Land
Die Regierung von Cabo Verde kann je nach Entwicklung der Infektionszahlen Maßnahmen ergreifen, die sich von Insel zu Insel unterscheiden können.
Auf allen Inseln gilt bis auf weiteres der Alarmzustand (estado de alerta).
Eine Unterbringung in touristischen Komplexen und lokalen Unterkünften ist nur möglich, wenn ein anerkanntes COVID-19-Zertifikat über eine vollständige Impfung oder Genesung oder ein Testnachweis unter den oben genannten Voraussetzungen beim Check-In vorgelegt wird. Mitreisende minderjährige Kinder sind davon befreit.
Nachtlokale (Diskotheken, Tanzlokale) haben ihren Betrieb mit eingeschränkten Öffnungszeiten wieder aufgenommen. Für den Zugang wird ein anerkanntes COVID-19-Zertifikat über eine vollständige Impfung oder Genesung oder ein Testnachweis unter den oben genannten Voraussetzungen verlangt. Restaurants und Bars sind weder zahlenmäßig noch zeitlich beschränkt geöffnet. Dies gilt auch für sonstige Erholungs-, Kultur-, Sport- und Freizeitaktivitäten, die eine Ansammlung von Personen mit sich bringen.
Hygieneregeln
Abstandsregeln sind einzuhalten. In allen geschlossenen Räumlichkeiten, z.B. in Verkehrsmitteln, Geschäften und öffentlichen Verwaltungsgebäuden besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ausnahmen gelten für Kinder unter zehn Jahren und in Fällen medizinischer Unzumutbarkeit. Die Einhaltung dieser Maßnahmen wird durch die Polizei streng kontrolliert, bei Nichteinhaltung drohen Geldstrafen. Die Maskenpflicht im Freien ist aufgehoben.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der Regierung von Cabo Verdes.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die lokalen Gesundheitsbehörden auf der jeweiligen Insel.
Indien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Indien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Fluglinien, die Indien anfliegen, dürfen Passagiere nur unter Vorlage eines negativen PCR-Tests (max. 72 Stunden alt) befördern. Vor Antritt der Reise ist zwingend eine Self-Declaration-Form auszufüllen, bei der neben dem Reisepass das negative PCR-Testergebnis und der COVID-Impfnachweis als PDF-Dateien hochzuladen sind. Ein Ausdruck der Registrierung, sowie eine Passkopie sollten mitgeführt werden. Die Nutzung der COVID-19-Tracking-App „Aarogya Setu" ist verpflichtend. Aktuelle Informationen zu herkunftslandspezifischen Einreisemodalitäten, Test- und Quarantäneregelungen finden sich auf der Webseite des Flughafens New Delhi.
Seit dem 1. Dezember 2021 müssen Reisende aus Deutschland nach Einreise am Flughafen einen weiteren kostenpflichtigen COVID-19-Test durchführen und dürfen den Flughafen bis zum Erhalt des Testergebnisses, was einige Stunden in Anspruch nehmen kann, nicht verlassen. Dies gilt auch für Transitpassagiere, die einen innerindischen Anschlussflug gebucht haben. Bei positivem Testergebnis kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aufnahme in eine staatliche Einrichtung verpflichtend verfügt wird.
Nach Einreise gilt eine siebentägige Heimquarantäne, die erst durch Vorlage eines negativen PCR-Tests am achten Tag beendet werden kann. Im Bundesstaat Maharashtra beträgt die Quarantänezeit abweichend 14 Tage, von denen die ersten sieben Tage in einer staatlichen Einrichtung zu verbringen sind. Sie beinhaltet mehrere kostenpflichtige PCR-Tests.
Der kommerzielle internationale Reiseverkehr ist derzeit grundsätzlich untersagt. Touristische Einreisen auf dem Luft- und Wasserwege sind seit dem 15. November 2021 zugelassen und die Erteilung von e-Tourist Visa/Tourist Visa wurde entsprechend wieder aufgenommen; die Einreise mit touristischen Charter-Flügen ist bereits seit dem 15. Oktober 2021 erlaubt. Die touristische Einreise ist nur mit seit dem 6. Oktober 2021 erteilten Visa für maximal 30 Tage zulässig. Zuvor erteilte Touristen-Visa bleiben suspendiert. Eine Einreise auf dem Wasser- und Luftweg für andere Reisezwecke ist bereits wieder möglich, sofern die Gültigkeit bereits erteilter Visa nicht erloschen ist oder entsprechende Visa neu erteilt wurden.
Die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich.
Touristenvisa von bereits nach Indien eingereisten Deutschen, die ihren Rückflug aufgrund des seit März 2020 eingestellten kommerziellen Flugverkehrs nicht antreten konnten, waren bis zum 30. September 2021 gültig. Die Verlängerung des Visums kann von bislang nicht ausgereisten deutschen Touristen über das örtlich zuständige Foreigners Regional Registration Office (FRRO) beantragt werden. Die Verlängerung wird in den meisten Fällen nur noch in Form eines Exit Permits erteilt, so dass Indien innerhalb von 30 Tagen verlassen werden muss. Die Verhängung von Bußgeldern für illegalen Aufenthalt („overstay“) kann nicht mehr ausgeschlossen werden.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen mit den Nachbarländern nicht möglich.
Reiseverbindungen
Kommerzielle internationale Linienflugverbindungen bleiben bis auf weiteres untersagt. Ein- und Ausreise sind derzeit nur eingeschränkt mit als Repatriierungsflügen genehmigten Verbindungen sowie Charter-Flügen möglich. In einigen Staaten gelten weiterhin Beförderungseinschränkungen bzw. COVID-Testpflichten für Reisende, die sich zuvor – auch im Transit – in Indien aufgehalten haben. Beförderungsrichtlinien sind ständigen kurzfristigen Änderungen unterworfen.
Das Verbindungsangebot des nationalen Eisenbahn- und Flugverkehrs ist stark reduziert.
Beschränkungen im Land
Ausgangssperren, bundesstaatliche Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen können orts- und lageabhängig kurzfristig verhängt werden. Es werden mancherorts verpflichtende kostenpflichtige Schnelltests an stark frequentierten Orten durchgeführt. Bei positivem Ergebnis werden die betroffenen Personen in ein Krankenhaus verbracht. Die Verweigerung des Tests stellt eine Straftat dar und kann mit empfindlichen Bußgeldern oder Haftstrafen geahndet werden.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
Empfehlungen
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der indischen Auslandsvertretung bzw. Ihrer Fluggesellschaft nach den aktuell geltenden Einreise- und Beförderungsbestimmungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- oder andere Strafen verhängt werden.
• Halten Sie sich bei den lokalen indischen Behörden über die jeweils geltenden Regelungen informiert und verfolgen Sie die örtlichen Medien.
• Sofern Sie sich momentan mit einem vor dem 6. Oktober 2021 ausgestellten touristischen Visum in Indien aufhalten, sollten Sie dringend eine Verlängerung des Visums über das örtliche Foreigners Regional Registration Office (FRRO) beantragen. Rechnen Sie damit ggf. zur Ausreise aus Indien innerhalb eines Monats aufgefordert zu werden.
• Bitte buchen Sie derzeit keine Flüge nach Europa, bis die Wiederzulassung des kommerziellen Reiseverkehrs offiziell verkündet wird, selbst, wenn Ihnen diese online als verfügbar angezeigt werden. Eine aktuelle Übersicht über buchbare europäische Rückkehrflüge ist der Website der Vertretungen in Indien zu entnehmen.
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die genauen Vorschriften Ihres indischen Ziel-Bundesstaates, sollten Sie innerhalb Indiens reisen.
• Bei geplanter Einreise nach Indien, prüfen Sie vor Flugbuchung über das Bureau of Immigration, ob Ihr Visum Sie aktuell zur Einreise berechtigt.
Iran - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Iran wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Iran ist aktuell von COVID-19 stark betroffen. Das Gesundheitssystem ist stark belastet. Iran ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Einreisebestimmungen unterliegen häufigen Änderungen und einer uneinheitlichen Anwendung. Nähere Auskünfte, welche Nachweise aktuell verlangt werden, können bei der Fluggesellschaft erfragt werden. Derzeit müssen Einreisende ab 12 Jahren ein negatives PCR-Testergebnis auf Englisch vorlegen, welches bei Einreise nicht älter als 96 Stunden sein darf. Zusätzlich benötigen alle ausländischen Einreisenden ab 12 Jahren einen Impfnachweis. Seit Verabreichung der zweiten Dosis müssen mindestens zwei Wochen vergangen sein. Genesene genießen bei der Einreise keine Privilegien.
Die direkte oder indirekte Einreise in den Iran aus Virusmutationsgebieten kann untersagt werden. Nähere Informationen über die aktuellen Einreisebedingungen und -verbote können bei den iranischen Auslandsvertretungen und der Fluggesellschaft erfragt werden.
Reisende können bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden und ihrer Reiseroute sowie Aufenthaltsorten im Iran befragt werden. Bei COVID-19-Symptomen können ärztliche Untersuchungen vorgenommen werden. Ein erneuter COVID-19-Test kann immer von den iranischen Behörden angeordnet und durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses wird für ausländische Staatsangehörige Selbstisolation in einer staatlichen Unterkunft angeordnet. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine rigorose Kontrolle der Kontaktpersonen und ggfls. ergehen weitere verpflichtende (Quarantäne-) Anweisungen der iranischen Behörden. Alle entstehenden Kosten sind von den Reisenden zu tragen. Sollte man innerhalb von zwei Wochen nach Einreise Symptome entwickeln, die auf eine Erkrankung an COVID-19 hinweisen könnte, kann ebenfalls ein erneuter Coronatest durchgeführt werden. Die Verfahren können sich kurzfristig ändern. Abweichende Handhabungen sind jederzeit möglich. Nähere Auskünfte zu Gesundheitskontrollen am Flughafen Teheran- Imam Khomeini (IKA) gibt es unter der dortigen Hotline +98 21 5100 111.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch bei Ausreise aus dem Iran die Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Testergebnisses gefordert wird, unabhängig der Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft und der Einreisevoraussetzungen des Ziellandes.
Die Landgrenzen zur Türkei, Armenien, Aserbaidschan, Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Irak sind derzeit pandemiebedingt großteils geschlossen. Eine Einreise ist hier für Deutsche nicht möglich. Über die genauen Einreisevoraussetzungen und Testpflichten informieren die für den Grenzübertritt zuständigen iranischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Bei Ausreise können Temperaturmessungen und medizinischen Untersuchungen stattfinden. Es kann zu Verzögerungen am Flughafen kommen.
Landgrenzen bleiben weiterhin großteils geschlossen.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im Flugverkehr. Transitflüge einiger internationaler Fluglinien sowie Direktflüge zu verschiedenen europäischen Destinationen werden durchgeführt. Es kann dabei stets zu kurzfristigen Änderungen des Flugplans kommen.
Beschränkungen im Land
Es kann immer wieder – insbesondere vor iranischen Feiertagen – vorkommen, dass kurzfristig inneriranische Reisebeschränkungen eingeführt werden. Dann wird Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus anderen Provinzen die Einreise in die betroffenen Provinzen nicht gestattet. Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus den betroffenen Provinzen dürfen diese nicht verlassen. Diese Beschränkungen werden in der Regel einige Tage vorher über die Medien bekanntgegeben. Aktuell gelten solche Maßnahmen für alle Provinzen der Kategorien „orange“ (u.a. Teheran) und „rot“.
Für den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Services sowie dem öffentlichen Personennahverkehr kann ein Ausweispapier verlangt werden. Zusätzlich können Kontrollen und Temperaturmessungen an Provinz- und Stadtgrenzen durchgeführt werden. Bei Infektionsverdacht können Quarantänemaßnahmen oder die Einweisung in ein Krankenhaus angeordnet werden. Für Inlandsflugreisen kann ein negativer PCR-Test verlangt werden. Informationen erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Im Alltag ist derzeit vor allem in „gelb,“ „orange“ und „rot“ eingestuften Regionen mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen.
Vollständig Geimpfte und Genesene sind von den Beschränkungen im öffentlichen Leben nicht ausgenommen.
Hygieneregeln
Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte und Reisen zu vermeiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und den ÖPNV zu meiden. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Bitte informieren Sie sich bei den iranischen Auslandsvertretungen und Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Einreisebedingungen und –verbote, auch in Hinblick auf Veränderungen aufgrund der Ausbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus.
• Erkundigen Sie sich zusätzlich bei Ihrer Fluggesellschaft nach den Beförderungsbestimmungen und für die Einreise erforderlichen Nachweisen.
• Achten Sie auf die Gültigkeit Ihres Visums. Sollte Ihr Visum während Ihres Aufenthalts in Iran ablaufen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die zuständige Ausländerpolizei zwecks Verlängerung. Sollte das Visum bereits abgelaufen sein, informieren Sie sich vor Ausreise bei der iranischen Ausländerpolizei, ob etwaige Strafzahlungen geleistet werden müssen, um das für die Ausreise erforderliche Exitvisum zu erhalten.
• Seien Sie für Abreisen frühzeitig vor Abflug am Flughafen, da ggf. mit Verzögerungen bei Kontrollen und Check-in zu rechnen ist. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, ob Ihre Airline die Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Testergebnisses verlangt.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der iranischen Regierung .
• Gesundheitsinformationen in englischer Sprache gibt es unter der Hotline +98 992 158 2247.
Irland - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Irland wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Irland ist von COVID-19 stark betroffen. Irland ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie die irische Regierung. Aufgrund eines Cyberangriffs auf das irische Gesundheitssystem ist die Aktualität der Daten der irischen Regierung derzeit eingeschränkt.
Einreise
Vor bzw. bei Einreise ist für die irischen Behörden von allen Reisenden verpflichtend ein Formular (COVID-19 Passenger Locator Form) mit Angabe der Wohnadresse in Irland auszufüllen, an der man sich die nächsten 14 Tage aufhalten wird. Das Formular muss zwingend online ausgefüllt werden. Verstöße gegen die Ausfüllpflicht (auch Falschangaben) oder das Ausfüllen des Formulars von Hand können strafrechtlich verfolgt werden, ohne online ausgefülltes Formular darf die Fluglinie Passagieren das Boarding verweigern. Ausführliche Informationen zur Einreiseanmeldung bietet die Webseite der irischen Regierung.
Mit Wirkung vom 3. Dezember 2021 müssen alle Einreisenden einen negativen COVID-19-Test vorlegen:
• Reisende ohne ein Digitales COVID-Zertifikat der EU, das auf Grundlage einer Impfung oder Genesung ausgestellt wurde, müssen einen negativen RT-PCR-Test vorlegen, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden ist.
• Reisende mit einem Nachweis über Impfung oder Genesung müssen entweder einen negativen Antigen-Test (keinen Selbsttest), der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden ist, oder einen RT-PCR-Test, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen.
Als Nachweis einer Impfung gilt:
• Eine Impfung mit einem von der irischen Regierung anerkannten Impfstoff gem. Hinweisen auf der Webseite der irischen Regierung. Kreuzimpfungen sind möglich. Zudem wird auch der Nachweis einer Impfung innerhalb von 180 Tagen nach einem positiven PCR-Test akzeptiert. Als vollständig geimpft gilt man in Irland, wenn man alle erforderlichen Impfdosen erhalten hat und die Impfungen je nach Impfstoff mindestens sieben bzw. 15 Tage zurückliegen. Diese Zeitfenster sind je nach Impfstoff auch nach einer Kreuzimpfung sowie nach einer Impfung in Verbindung mit einem positiven PCR-Test zu beachten.
Als Nachweis der Genesung gilt:
• ein schriftlicher Nachweis, dass man in den letzten 180 Tagen von einer COVID-19-Infektion genesen ist.
Als Nachweis wird auch das Digitale COVID-Zertifikat der EU anerkannt, siehe dazu auch ausführliche Informationen auf der Webseite der irischen Regierung. Schriftliche Nachweise in anderer Form müssen auch in Englisch/Irisch oder mit entsprechender Übersetzung vorgelegt werden.
Auch Kinder, die zwischen 12 und 17 Jahre alt sind, müssen bei Einreise einen negativen Test vorlegen Ausführliche Informationen zu den Ausnahmen von der Testpflicht bietet die Webseite der irischen Regierung.
Für Reisende, die sich in den vergangenen 14 Tagen zusätzlich in einem sog. „scheduled state“ aufgehalten haben, gelten weitere Bestimmungen nach Einreise. Ausführliche Informationen dazu veröffentlicht die irische Regierung .
Deutschland ist derzeit kein „scheduled state“.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über irische (Flug-) Häfen sind möglich.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen von und nach Deutschland gibt es in reduziertem Maße. Kurzfristige Stornierungen sind möglich. Fährbetrieb von und nach Irland findet statt.
Beschränkungen im Land
Für das private und öffentliche Leben gelten Bewegungs-, Hygiene-, Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen.
Ausführliche Informationen bietet die Webseite der irischen Regierung .
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie in Geschäften und Einkaufszentren ist verbindlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden In öffentlichen Räumen, in denen ein Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann, und auch im Freien mit großen Menschenansammlungen, wird ein Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich bei der irischen Gesundheitsbehörde HSE und bei der irischen Regierung zu den detaillierten Maßnahmen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie telefonisch einen Arzt oder die irische Gesundheitsbehörde.
Japan - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Japan ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Nicht-japanischen Staatsangehörigen, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer geplanten Einreise nach Japan in einem Risikoland aufgehalten haben, wird die Einreise nach Japan in der Regel nicht gestattet. Ausländische Staatsangehörige mit „Residence“-Status in Japan und gültiger Re-entry-permit sind unter bestimmten Auflagen ausgenommen. Informationen hierzu bietet die Botschaft Japans in Berlin.
Es sind zudem strenge Quarantäneregeln einzuhalten. Deutschland gilt mit Wirkung vom 3. Dezember 2021 als Virusvariantengebiet der Kategorie 2. Am Flughafen wird bei Ankunft in jedem Fall ein COVID-19-Test durchgeführt. Mit Wirkung vom 3. Dezember 2021 gilt: Alle Personen, die sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise nach Japan in Deutschland aufgehalten haben, müssen sich für sechs Tage in eine vom Quarantänepersonal zugewiesene Unterkunft begeben. Am dritten und sechsten Tag wird erneut ein COVID-19 Test durchgeführt. Sollte das Ergebnis negativ sein, kann die zugewiesene Unterkunft verlassen und die restliche Zeit der 14-tägigen Quarantäne in der eigenen Wohnung oder in einer selbst organisierten Unterkunft absolviert werden. Es dürfen dabei keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzt werden. Dies gilt auch für japanische Staatsangehörige und Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis. Die Möglichkeit einer verkürzten Quarantäne für Geimpfte ist mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 ausgesetzt.
Auf ausreichende Mitführung von eventuell notwendigen Medikamenten sollte geachtet werden. Auch die Einhaltung spezieller Diät-Vorschriften (vegan, Gluten-frei) kann sich als schwierig erweisen.
Nähere Informationen hierzu bietet die Botschaft Japans in Berlin und das japanische Außenministerium.
Durch- und Weiterreise
Transit aus Drittstaaten über japanische Flughäfen ist möglich, sofern der Flughafen nicht verlassen werden muss.
Reiseverbindungen
Es gibt weiterhin kommerzielle Flugmöglichkeiten zwischen Japan und Deutschland. Einschränkungen und Flugausfälle sind jederzeit möglich.
Beschränkungen im Land
Restaurants und Bars sind eingeschränkt geöffnet. Die Bevölkerung wird gebeten, Ansammlungen in größeren Gruppen zu vermeiden und keine Feiern zu veranstalten.
Hygieneregeln
Das Tragen von Masken ist in Städten auch außerhalb von Gebäuden allgemein üblich, jedoch nicht rechtlich bindend.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich vor Einreise stets bei der Botschaft Japans in Berlin nach aktuellen Einreisebestimmungen.
• Informieren Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft, über eventuelle Bedingungen unter denen eine Einreise/Ausreise nach und aus Japan und auch ein Transit möglich ist (PCR-Test).
Kasachstan - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Kasachstan ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das kasachische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die visumfreie Einreise für deutsche Staatsangehörige ist bis zum 31. Dezember 2021 ausgesetzt. Vor Einreise nach Kasachstan muss bei der zuständigen kasachischen Auslandsvertretung in Deutschland ein Visum beantragt werden. Deutschen Staatsangehörigen ist die Einreise mit gültigem Visum grundsätzlich möglich.
Die Einreise aus Deutschland nach Kasachstan wird nur bei Vorlage eines negativen PCR-Tests gestattet, der zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nicht älter als 72 Stunden sein darf (Zeitpunkt der Entnahme der Probe). Ansonsten wird die Einreise verweigert. Fluggesellschaften sind angehalten, Passagiere ohne negativen PCR-Test nicht an Bord des Flugzeugs zu nehmen. Der Nachweis über das negative PCR-Testergebnis muss in englischer, russischer oder kasachischer Sprache vorgelegt werden.
Dies gilt auch für Personen, die in Kasachstan vollständig geimpft wurden und in der Vergangenheit ohne PCR-Test einreisen konnten.
Darüber hinaus ist eine Heimquarantäne für sieben Tage zwingend einzuhalten. Dies gilt unabhängig vom Vorliegen eines negativem PCR-Tests oder einer Impfung gegen COVID-19.
Direkt nach Ankunft in Kasachstan wird die Temperatur der Reisenden gemessen. Bei erhöhter Temperatur, müssen Reisende sich bis zu zwei Tagen in einem Quarantänekrankenhaus aufhalten. Während des Aufenthalts im Quarantänekrankenhaus erfolgt ein erneuter PCR-Test. Bei negativem Ergebnis darf das Quarantänekrankenhaus verlassen werden, bei positivem Testergebnis werden Reisende in ein Krankenhaus für ansteckende Krankheiten transportiert und müssen sich dort aufhalten, bis das Virus nicht mehr nachgewiesen werden kann. Dies gilt auch bei einer späteren positiven Testung während des Aufenthalts in Kasachstan.
Jeder Reisende muss zusätzlich bei Einreise einen Fragebogen ausfüllen. In diesem Fragebogen müssen Reisende angeben, wo sie sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise nach Kasachstan aufgehalten haben und ob sie mit einer COVID-19 infizierten Person in Kontakt waren. Reisende müssen ihren Aufenthaltsort in Kasachstan sowie ihre Kontaktdaten angeben.
Durch- und Weiterreise
Die Ausreise aus Kasachstan ist für deutsche und andere ausländische Staatsangehörige weiterhin rechtlich möglich, sofern sie nicht Verdachtsfälle oder Kontaktpersonen von COVID-19-Infizierten sind. Die internationalen Flughäfen der Stadt Nur-Sultan und der Stadt Almaty können nur betreten werden, wenn der Reisende mithilfe der Ashyq-App nachweisen kann, dass er nicht an COVID-19 erkrankt ist oder mit einer infizierten Person in Kontakt kam. Für weitere Hinweise zur Nutzung der Ashyq-App, siehe Beschränkungen im Land.
Zur Durch- und Weiterreise benötigen deutsche Staatsangehörige ebenfalls ein Visum, das vor Reiseantritt bei einer kasachischen Auslandsvertretung beantragt werden muss.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr, auch nach Deutschland, nimmt aktuell wieder zu. Die jeweils tatsächlich verfügbaren Flüge sind auf den einschlägigen Flugportalen und den Internetseiten der Fluglinien einsehbar.
Inlandsflüge verkehren zwischen den meisten großen Städten des Landes. Auch Busse und Bahnen verkehren regelmäßig.
Beschränkungen im Land
Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind weiterhin in Kraft. Die Regierung Kasachstans hat das Land, orientiert an einem Ampelsystem, in drei Farbzonen eingeteilt. Die Einteilung der Regionen erfolgt anhand der Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner und des Reproduktionsfaktors. Informationen zu den Einstufungen bietet die kasachischen Regierung (in russischer und kasachischer Sprache). Die geltenden Quarantänemaßnahmen unterscheiden sich je nach aktueller Infektionslage zwischen den einzelnen Regionen.
Die kasachische Regierung hat die App „Ashyq“ zur Verfolgung des Infektionsgeschehens eingeführt. Die App hat vier verschiedene Statusanzeigen:
• „grün“ – Nutzer wurde in den letzten drei Tagen negativ auf COVID-19 getestet;
• „blau“ – keine Kontaktbegegnung mit einer auf COVID-19 positiv getesteten Person;
• „gelb“ – Kontaktbegegnung mit einer auf COVID-19 positiv getesteten Person;
• „rot“ – Nutzer wurde positiv auf COVID-19 getestet.
Das Betreten von Flughäfen, Restaurants, Kinos oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungsorten wird zum Teil nur gestattet, wenn der Betroffene den korrekten Farbcode (grün oder blau) nachweisen kann. Zur Nutzung der App wird eine Steueridentifikationsnummer benötigt. Sofern aufgrund fehlender Steueridentifikationsnummer eine Registrierung nicht möglich ist, muss der Betroffene ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen, damit der Zutritt gestattet wird.
Hygieneregeln
Es besteht eine umfassende Pflicht, im öffentlichen Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und Abstand zu halten. Öffentliche Verkehrsmittel dürfen ohne Mund-Nasen-Schutz nicht genutzt werden. In Geschäften und im öffentlichen Raum gelten besondere Hygienemaßnahmen. Die Regierung ruft dazu auf, weiterhin Abstand zu halten.
Empfehlungen
• Bitte beachten Sie, dass sich die kasachischen Einreisevoraussetzungen nach Ihrer Staatsangehörigkeit und nicht nach Ihrem derzeitigen Wohnsitzstaat bestimmen. Bitte informieren Sie sich vor Einreise bei der für Sie zuständigen kasachischen Auslandsvertretung über die Einreisevoraussetzungen.
• Planen Sie Ihre Reise über ein Drittland, bedenken Sie bitte, dass zahlreiche Staaten weiterhin Einreisebeschränkungen verhängt haben. Beachten Sie daher die Reise- und Sicherheitshinweise Ihres Ziel- oder Transitlandes.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der kasachischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline der kasachischen Gesundheitsbehörden unter der Telefonnummer +7 7172 768 043 oder 1406.
Kuba - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Kuba ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die kubanische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit dem 15. November 2021 muss für Einreisen von Personen über 12 Jahren grundsätzlich ein Impfausweis oder ein internationales Zertifikat über eine vollständige COVID-19 Impfung in schriftlicher Form vorgelegt werden. Es entfallen die Vorlage eines PCR-Tests vor Einreise und die standardmäßige PCR-Testung bei der Einreise für Geimpfte. Stichpunktartig und im Verdachtsfall bei Reisenden mit Symptomen sollen weiterhin PCR-Tests bei der Einreise vorgenommen werden.
Reisende, die nicht gegen COVID-19 geimpft sind, müssen einen PCR-Test, welcher nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorlegen.
Seit dem 7. November 2021 entfällt die bisherige Quarantänepflicht.
Kuba hat aufgrund der neuen Omikron-Variante für Reisende aus bestimmten Ländern mit Wirkung vom 4. Dezember 2021 verschärfte Einreiseregelungen erlassen. Nähere Informationen über die Voraussetzungen stellen die kubanischen Behörden zur Verfügung.
Alle Einreisenden müssen eine Erklärung zum Gesundheitszustand (Declaración Jurada de Salud) abgeben. Diese ist, zusammen mit weiteren Informationen zu Einreise und Zollangaben, mit Wirkung vom 1. Januar 2022 verpflichtend online über das System „D’Viajeros" abzugeben. In einer Übergangszeit bis dahin können weiterhin die Papierformulare verwendet werden.
Einreisende, die Symptome zeigen, werden in eine Gesundheitseinrichtung gebracht. Dort wird ein PCR-Test durchgeführt. In den Hotels werden sanitäre Kontrollen durchgeführt. Die Inhaber von Privatunterkünften sind verpflichtet, Gäste mit Symptomen an die Gesundheitsbehörden zu melden.
Für kubanische Staatsangehörige können abweichende Regelungen gelten.
Die kubanischen Behörden passen die Einreisebestimmungen regelmäßig den aktuellen epidemiologischen Bedingungen an. Diese können daher kurzfristigen Änderungen unterworfen sein.
Durch- und Weiterreise
Eine Durchreise durch Kuba ist im Rahmen der aktuellen Regelungen und verfügbaren Flugverbindungen möglich.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind in allen Provinzen (außer Cayo Coco) sind für kommerzielle, reguläre Flüge geöffnet. Eine direkte Flugverbindung von Deutschland aus besteht aktuell nicht. Es ist ratsam, sich kurzfristig vor Reiseantritt bei den Fluglinien nach dem Status des Fluges zu erkundigen.
Beschränkungen im Land
Das Angebot von Unterkünften und touristischen Dienstleistungen sowie Reisemöglichkeiten innerhalb des Landes ist weiterhin eingeschränkt.
Es kann zu Engpässen bei Dingen des täglichen Bedarfs und Medikamenten kommen.
Hygieneregeln
Es gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln. In ganz Kuba besteht zu jeder Zeit im öffentlichen Raum, in sämtlichen Verkehrsmitteln und in Supermärkten/Restaurants die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Einhaltung der Regeln wird streng kontrolliert. Bei Zuwiderhandeln drohen Geldstrafen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der kubanischen Regierung.
• Erkundigen Sie sich auch bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter zu den aktuellen Beförderungsbedingungen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächsten Gesundheitsbehörden bzw. Ihr Hotel oder den Reiseveranstalter.
Mongolei - Änderung Einreise, Empfehlungen
Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Mongolei wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Mongolei ist von COVID-19 stark betroffen. Die Mongolei ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen sind derzeit ausgesetzt. Ausgenommen davon sind Sonderflüge der mongolischen Regierung sowie einiger weniger internationaler Airlines. Im Personenverkehr ist die Einreise bis einschließlich 31. Dezember 2021 nur über den internationalen Flughafen Chinggis Khaan möglich.
Auf dem Luftweg einreisen dürfen Ausländer bzw. deutsche Staatsangehörige mit einem ständigen Aufenthaltstitel für die Mongolei und solche mit einem/r mongolischen Ehegatten/in und gemeinsamen Kindern. Flugtickets können direkt bei der durchführenden Fluggesellschaft gebucht werden. Für die Einreise ist ein gültiges Visum oder ein gültiger Aufenthaltstitel erforderlich. Mongolische Auslandsvertretungen sind ermächtigt, kurzfristige Diplomatische, Dienst- und Geschäftsvisa zu erteilen; diese 30-Tage-Visa werden in der Mongolei einmalig um bis zu 30 Tage auf max. 60 Tage verlängert. Deutsche Staatsangehörige dürfen für Besuchsaufenthalte und touristische Aufenthalte für eine maximale Aufenthaltsdauer von 30 Tagen visumsfrei einreisen. Wer sich länger als 30 Tage in der Mongolei aufhalten möchte, muss bereits vor der Einreise ein Visum bei der Botschaft der Mongolei beantragen. Dieses Visum kann nach Ankunft in der Mongolei um weitere 30 Tage verlängert werden.
Personen, die in die Mongolei 14 Tage nach vollständiger Impfung gegen COVID-19 einreisen oder die nachweislich innerhalb der letzten vier Monate vor Einreise eine COVID-19-Erkrankung überstanden haben, sind von der 14-tägigen Selbstisolation nach Einreise ausgenommen.
Personen, die in die Mongolei einreisen und nicht vollständig gegen COVID-19 geimpft sind oder die keinen Nachweis erbringen können, dass sie innerhalb der letzten vier Monate vor Einreise eine COVID-19-Erkrankung überstanden haben, müssen sich nach Einreise für 14 Tage selbst isolieren.
In Zusammenhang mit der Entdeckung der Omikron-Variante hat die mongolische Regierung Einreisebeschränkungen für Reisende aus Ländern der „red list“ verhängt. Aus diesen Ländern dürfen ausschließlich mongolische Staatsangehörige sowie Ausländer bzw. deutsche Staatsangehörige mit einem ständigen Aufenthaltstitel für die Mongolei einreisen, eine zehntägige staatliche Quarantäne nach Einreise ist verpflichtend. Europäische Länder stehen derzeit nicht auf der „red list“.
Sämtliche in die Mongolei einreisenden Personen, müssen einen negativen PCR-Test vorweisen, der bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Im Falle eines positiven PCR-Tests ist zusätzlich ein Nachweis erforderlich, dass die Person innerhalb der letzten vier Monate eine COVID-19-Infektion überstanden hat.
Alle Personen, die in die Mongolei einreisen, mit Ausnahme von Kindern im Alter von 0-5 Jahren, müssen sich direkt an der Grenzübertrittsstelle (i.d.R. Flughafen Ulan Bator) einem (Schnell-)PCR-Test unterziehen. Erst bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses darf der Flughafen verlassen werden; es muss daher mit einem erhöhten Zeitaufwand gerechnet werden. Bei einem positiven Testergebnis wird die infizierte Person abhängig von der Schwere der Erkrankung zur Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert.
Durch- und Weiterreise
Ein Transitaufenthalt ist derzeit aufgrund der Aussetzung des kommerziellen Flugverkehrs nicht möglich.
Reiseverbindungen
Sämtliche internationale Flug- und Zugverbindungen sind derzeit ausgesetzt. Eine Einreise per Auto auf dem Landweg ist nur mit einer Genehmigung der mongolischen Staatssonderbehörde möglich, die auf der Grundlage der entsprechenden Genehmigung Russlands bzw. Chinas (die ihrerseits die Grenzen geschlossen haben) ausgestellt wird.
Beschränkungen im Land
Die mongolische Regierung hat diverse Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung beschlossen. In Ulan Bator gilt derzeit die Stufe der erhöhten Bereitschaft (Level Orange, Stufe 3 von 4). Etwa 80 Prozent der Behörden und staatlichen Einrichtungen, sowie Geschäfte und Dienstleistungen arbeiten mit geringfügigen Einschränkungen sowie verstärkten Hygiene- und Zugangskonzepten. Privater Personenverkehr von und nach Ulan Bator ist unter Vorlage eines negativen PCR-Tests oder eines vollständigen Impfnachweises möglich. Dies gilt auch für Ausländer. Im übrigen Land außerhalb von Ulan Bator gilt weiterhin die erhöhte Bereitschaft (Stufen 2 bzw. 3). Der Verkehr zwischen den einzelnen Provinzen der Mongolei ist zum Teil eingeschränkt. Es muss damit gerechnet werden, dass einzelne Provinzen abhängig vom dortigen Infektionsgeschehen weitere Schutzmaßnahmen verhängen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Verstöße dagegen können mit einer Geldstrafe geahndet werden. An Gebäudeeingängen werden häufig Fiebermessungen durchgeführt. Kunden werden gelegentlich aufgefordert, sich zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung via App zu registrieren bzw. ihre Kontaktdaten zu hinterlegen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der mongolischen Regierung über die staatliche Nachrichtenagentur Montsame und auf der Webseite des mongolischen Außenministeriums.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich derzeit in der Mongolei aufhalten, informieren Sie sich auch über die Homepage der Deutschen Botschaft Ulan Bator.
• Für dringend notwendige Reisen, erkundigen Sie sich unbedingt bei der Mongolischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
Norwegen - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Norwegen ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus EU/EWR- Ländern, ist wieder grundsätzlich möglich, jedoch besteht für alle Einreisenden, Norweger eingeschlossen, die Verpflichtung sich vor Einreise zu registrieren. Einschränkungen in Form von Quarantäne- und Testpflichten bestehen allerdings für Reisende aus rot und dunkelrot markierten Ländern. Deutschland wird derzeit als dunkelrotes Land eingestuft. Die Einreise für Ungeimpfte ohne Genesennachweis ist daher mit zehntägigem Quarantäneaufenthalt verbunden. Dieser kann nach drei Tagen mit einem negativen PCR-Test verkürzt werden. Weiterhin besteht die Pflicht, vor Einreise einen negativen PCR-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen und einen weiteren direkt am Grenzübergang oder innerhalb von 24 Stunden durchzuführen. Inhaber des Digitalen COVID-Zertifikats der EU mit QR-Code als Impf- oder Genesenennachweis sind nicht von diesen Einschränkungen betroffen. Für Kinder unter 18 Jahre gilt bei Einreise aus einem roten oder dunkelroten Gebiet eine Testpflicht (Schnelltest) bei Grenzübergang.
Durch- und Weiterreise
Wer aus einem „grünen“ oder „orangenen“ Land kommt, sich aber innerhalb der letzten zehn Tage in einem „roten“ Land aufgehalten hat, muss in Norwegen zunächst eine zehntägige Quarantäne absolvieren (siehe Aktuelles – Einreise). Dies gilt auch für den Flughafentransit. Deutschland gilt als „dunkelrotes“ Land. Ausnahmen gelten für Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikates der EU mit QR-Code als Impf- oder Genesenennachweis, einschließlich deren ungeimpfte, minderjährige Kinder. Maßgeblich ist die Kategorisierung des norwegischen Gesundheitsinstituts.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind im Rahmen der geltenden Einreisebeschränkungen grundsätzlich möglich. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass bestehende Flugverbindungen in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens auch kurzfristig ausgesetzt werden.
Direkte Fährverbindungen aus Deutschland bestehen über die Reederei Colorline mit der Verbindung Kiel-Oslo. Ansonsten gibt es verschiedene Fährverbindungen ab Hirtshals (Dänemark).
Beschränkungen im Land
Am 25. September 2021 wurden die Coronamaßnahmen in Norwegen auf nationaler Ebene weitestgehend beendet. Nun gilt wieder ein normaler Alltag, allerdings „mit erhöhter Bereitschaft.“ So wird in Geschäften sowie im ÖPNV wieder das Tragen von Masken empfohlen. Verbindliche Regelungen zur Einschränkung sozialer Kontakte wurden aufgehoben. Bei erhöhtem Infektionsgeschehen können Kommunen eigene Regeln erlassen.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
Aktuell gibt es keine verbindlichen Hygieneregeln.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich möglich. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Epidemiologische Lage
Äquatorialguinea ist von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die urbanen Zentren Malabo und Bata.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das äquatorialguineische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Aufgrund der aktuellen epidemiologischen Entwicklungen hat die Regierung die Teilschließung der Grenzen mit Wirkung vom 6. Dezember 2021 bis zunächst 2. Januar 2022 beschlossen. Betroffen davon ist die Einreise auf dem Luftweg über die internationalen Flughäfen in Malabo und Bata sowie der Schiffsverkehr. Die Schließung der Landgrenze zwischen Gabun und Kamerun kann kurzfristig nicht ausgeschlossen werden.
Die Einreise ist ansonsten grundsätzlich möglich für Äquatorialguineer, Ausländer mit gültigem, langfristigem Aufenthaltstitel, gültigem Visum (visado altenativo) oder gültigem Geschäftsvisum.
Die Einreise von Personen, die sich vorab in Ländern aufgehalten haben, in denen die neue Virusvariante „Omikron“ nachgewiesen wurde, ist verboten.
Die Einreise aus sonstigen Staaten wird nur geimpften Personen gestattet, die einen negativen PCR-Test vorlegen können, der nicht älter als 48 Stunden bei Einreise sein darf. Es ist eine fünftägige Quarantäne in einem zugelassenen Quarantänehotel auf eigene Kosten vorgeschrieben. Nach fünf Tagen soll ein zusätzlicher PCR-Test durchgeführt werden. Ist dieser auch negativ, endet die Quarantäne; andernfalls folgen ggf. weitere Quarantänemaßnahmen, bei Symptomen muss mit Einweisung in die für COVID-19 Patienten reservierte Klinik in Sampaka gerechnet werden. Auch bei der Ausreise wird in der Regel die Vorlage eines PCR-Tests, der nicht älter als 48 Stunden sein sollte, verlangt.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr ist vom 6. Dezember 2021 bis 2. Januar 2022 ausgesetzt.
Zugang zu Inlandsflügen wird nur geimpften Personen mit negativem PCR-Test gestattet.
Zwischen der Insel und dem Festland verkehrt wöchentlich eine Fähre, die maximal 250 Personen pro Woche transportieren darf. Zugang zur Fähre ist nur geimpften Personen mit negativem PCR-Test gestattet.
Die sonstigen Fährverbindungen dürfen nur noch Fracht transportieren.
Beschränkungen im Land
Die Regierung hat eine tägliche Ausgangssperre von 23 bis 6 Uhr verhängt. Kirchen haben beschränkte Zugangsquoten, Freizeiteinrichtungen wie Kasinos, Kneipen, Diskotheken und Bars bleiben geschlossen. Restaurants, Nationalparks und Strände sind zugänglich.
Öffentliche Verkehrsmittel dürfen nur mit einem Impfnachweis benutzt werden.
Sowohl auf der Insel als auch auf dem Festland sind rund um die größeren Orte Hygienekontrollpunkte installiert worden. Für Überlandreisen ist der Impfnachweis mitzuführen. Reisende, die die Stadtgebiete von Malabo oder Bata verlassen, müssen neben dem Impfnachweis ein negatives PCR-Testzertifikat mitführen.
Auf der Insel Bioko wird ebenfalls ein aktueller Test und ein Impfnachweis sowie eine Reisegenehmigung verlangt, um die Bezirksgrenze zu überschreiten.
Sollten Ortsteile oder Bezirke mit erhöhtem Infektionsgeschehen festgestellt werden, können weitere lokale Einschränkungen (Ausgangssperren) kurzfristig erlassen werden.
Die Regierung hat eine Impfpflicht eingeführt. Im Land wird Impfstoff aus chinesischer Produktion verimpft. Die Impfpflicht betrifft auch Ausländer.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, dessen Einhaltung kontrolliert und durchgesetzt wird. Bei Missachtung drohen Bußgelder. Beim Zugang zu öffentlichen Gebäuden erfolgt Temperaturmessung; die Hände müssen desinfiziert werden.
Empfehlungen
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft auf.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und die aktuellen Regelungen beim äquatorialguineischen Gesundheitsministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das äquatorialguineische Gesundheitsministerium unter der Telefonnummer 111 oder +240 222 517 030.
Angola - Änderung Einreise
Zur Eindämmung der neuen Omikron-Variante wird zurzeit keine Einreiseerlaubnis für Reisende aus den Ländern Botswana, Eswatini, Lesotho, Malawi, Mozambique, Namibia, Südafrika, Tanzania und Zimbabwe erteilt. Gleiches gilt für Traveller, die sich in den letzten Tagen in diesen Ländern aufgehalten haben. Die Regelung gilt mit Wirkung vom 1. Dezember bis zunächst 15. Januar 2022.
Die Landgrenzen bleiben geschlossen.
Wer mit dem Flugzeug anreist muss einen negativen PCR-Test vorlegen (max. 72 Std. alt vor Einreise). Bei Ankunft ist ein Schnelltest erforderlich. Des Weiteren gilt eine verpflichtende Quarantäne von 7 Tagen. Der Reisepass wird solange einbehalten. Quelle: Garda World
Australien - Änderung Einreise, Empfehlungen
Epidemiologische Lage
Australien ist von COVID-19 bislang insgesamt weniger betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen zum Infektionsgeschehen bieten das australische Gesundheitsministerium mit weiterführenden Links zu den Gesundheitsbehörden der Bundesstaaten und -territorien sowie die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es bestehen Reiseerleichterungen für australische Staatsangehörige und Personen mit Daueraufenthaltstitel. Hinweise zur Einreise von Familienangehörigen geben die australischen Behörden. Mit Wirkung vom 15. Dezember 2021 soll auch für andere ausländische Reisende mit gültigen temporären Visa zahlreicher Kategorien das bisher geltende umfassende Einreiseverbot fallen. Diese ursprünglich für den 1. Dezember 2021 geplante Öffnung wurde aufgrund von Unsicherheiten über die Ausbreitung der neuen Omikron-Variante des Coronavirus um zwei Wochen verschoben. Zu den Einreisevoraussetzungen gehören u.a. die vollständige Impfung mit einem durch Australien anerkannten COVID-19 Impfstoff sowie ein aktueller negativer PCR-Test. Der Test darf nicht älter als 72 Stunden sein. Weitere Voraussetzungen und Informationen, auch zu den bislang zur Einreise zugelassenen Visa-Kategorien, sind auf der Webseite des australischen Innenministeriums veröffentlicht. Für spezifische Informationen zur aktuellen Visumserteilungspraxis wenden Sie sich bitte an die zuständige australische Auslandsvertretung.
Touristische Besuche in Australien sind grundsätzlich weiterhin nicht gestattet.
Für Passagiere und Besatzungsmitglieder auf internationalen Flügen nach Australien gilt Maskenpflicht, ebenso auf Inlandsflügen in Australien.
Die Quarantäneregelungen für Einreisen nach Australien bzw. bei der Weiterreise vom Eingangsflughafen an den Zielort in Australien unterscheiden sich zwischen den einzelnen Bundesstaaten, Details zur Regelungslage, die sich jederzeit und sehr kurzfristig ändern kann.
Spätestens 72 Stunden vor einer Einreise müssen online Angaben zum Gesundheitsstatus und zur Erreichbarkeit gemacht werden.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch australische Flughäfen ist für ausländische Reisende grundsätzlich möglich, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. So besteht in vielen Fällen die Notwendigkeit einer Einzelfallgenehmigung und/oder eines Transitvisums. Weitere Informationen zum Transit bieten das Government of Australia und die deutschen Auslandsvertretungen in Australien.
Reiseverbindungen
Der inländische Flugverkehr und der übrige Reiseverkehr zwischen den einzelnen australischen Bundesstaaten und -territorien sind noch eingeschränkt und können jederzeit und auch sehr kurzfristig in Reaktion auf lokal verstärkt auftretendes Infektionsgeschehen wieder stärker beeinträchtigt werden.
Beschränkungen im Land und Hygieneregeln
Die australischen Bundesstaaten und -territorien treffen in eigener Zuständigkeit Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus. Zwischen den einzelnen Bundesstaaten gibt es teilweise Bewegungseinschränkungen und Quarantänepflichten. Auch der Impfstatus von Reisenden kann bei Reisen zwischen den Bundesstaaten Berücksichtigung finden. Aktuelle detaillierte Informationen bietet die australische Regierung.
Hygieneregeln
Die gängigen Abstands- und Hygieneregeln gelten vielerorts fort.
Besonderheiten in den Regionen
Lockdown-Maßnahmen in einzelnen Bundesstaaten wurden inzwischen aufgehoben. Die Behörden reagieren weiterhin umgehend mit teils rigiden eindämmenden Maßnahmen (Maskenpflicht, umfassende Bewegungseinschränkungen an Infektionsherden bis hin zu Grenzschließungen zwischen einzelnen Bundesstaaten), sobald lokale Neuinfektionen festgestellt werden.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich auf der Webseite der australischen Regierung und bei Ihrer Fluggesellschaft bezüglich der Anforderungen für ihren spezifischen Flug nach Australien, auch hinsichtlich evtl. Änderungen der Einreisebestimmungen vor dem Hintergrund der Ausbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus.
• Bitte beachten Sie, dass der Besucherverkehr an den Auslandsvertretungen noch eingeschränkt ist. Aktuelle Informationen entnehmen Sie bitte der Webseite.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden, z.B. mit Hilfe des COVID-19-Restriction Checker.
• Beachten Sie stets neueste Veröffentlichungen des Department of Home Affairs oder kontaktieren Sie die für Sie zuständige australische Auslandsvertretung vor Einreise.
• Informieren Sie sich auch beim australischen Gesundheitsministerium zur Ausbreitung des Virus und zu Maßnahmen der Regierung und stellen Sie bei Erfüllen einer Ausnahme für eine Einreise eine vorherige Anfrage online .
• Lassen Sie einen Flug vor Reiseantritt unbedingt von Ihrer Fluggesellschaft im Hinblick auf die bestehenden Restriktionen nochmals bestätigen und beachten Sie die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Coronavirus Helpline (24h) unter 1800 020 080 oder nutzen Sie die online unter Diagnosehilfe des australischen Gesundheitsministeriums. Bei einem akuten medizinischen Notfall wählen Sie 000.
Brasilien - Änderung Beschränkungen imLand
In Rio de Janeiro dürfen nur noch gegen das Coronavirus geimpfte Menschen Bars, Restaurants, Shoppingcenter sowie Schönheitssalons und Hotels betreten. Damit wird die Pflicht zum Vorzeigen eines Impfnachweises ausgeweitet. Genesene sind ausdrücklich nicht ausgenommen, auch sie müssen einen Nachweis haben. Die Regelung gilt auch für Touristen. Einen Impfnachweis als Voraussetzung für die Einreise nach Brasilien lehnt die Regierung bisher aber ab. Quelle: tagesschau.de
Cabo Verde / Kapverden - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Cabo Verde ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Regierung von Cabo Verde und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Cabo Verde kann über die vier internationalen Flughäfen (Praia, Sal, Boa Vista, São Vicente) erfolgen, soweit für alle Reisenden ab 12 Jahren ein negativer COVID-19-Test (PCR-Test oder Antigen-Rapid-Schnelltest (Ag-RDT)) vorliegt, der nicht älter als 72 bzw. 48 Stunden sein darf. Diese Regeln gelten auch für die Einreise auf dem Seeweg.
Reisende, die ein von Cabo Verde anerkanntes COVID-19-Zertifikat (u.a. Digitales COVID-Zertifikat der EU ) über eine vollständige Impfung oder Genesung vorlegen können, sind mit Wirkung vom 3. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Der Test wird bereits von den Fluglinien vor Abflug verlangt. Bei der Einreise erfolgt eine Temperaturmessung. Das Ausfüllen eines Online-Formulars als Reiseregistrierung ist erforderlich, siehe auch Einreise und Zoll: Visum. Zusätzlich muss bei Ankunft eine Gesundheitserklärung ausgefüllt werden.
Durch- und Weiterreise
Die Seegrenzen von Cabo Verde sind geöffnet.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr nach Cabo Verde läuft normal.
Zwischen den einzelnen Inseln findet ein regelmäßiger Flug- und Schiffsverkehr statt. Bei Reisen zwischen den Inseln muss für alle Reisende ab 12 Jahren beim jeweiligen Check-in ein negativer PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden, oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 48 Stunden, vorgelegt werden.
Von der Testpflicht sind Reisende ausgenommen, die ein von Cabo Verde anerkanntes COVID-19-Zertifikat (u.a. Digitales COVID-Zertifikat der EU ) über eine vollständige Impfung oder Genesung vorlegen können. Bei Reisen zwischen São Vicente und Santo Antão müssen derzeit keinerlei Nachweise erbracht werden.
Beschränkungen im Land
Die Regierung von Cabo Verde kann je nach Entwicklung der Infektionszahlen Maßnahmen ergreifen, die sich von Insel zu Insel unterscheiden können.
Auf allen Inseln gilt bis auf weiteres der Alarmzustand (estado de alerta).
Eine Unterbringung in touristischen Komplexen und lokalen Unterkünften ist nur möglich, wenn ein anerkanntes COVID-19-Zertifikat über eine vollständige Impfung oder Genesung oder ein Testnachweis unter den oben genannten Voraussetzungen beim Check-In vorgelegt wird. Mitreisende minderjährige Kinder sind davon befreit.
Nachtlokale (Diskotheken, Tanzlokale) haben ihren Betrieb mit eingeschränkten Öffnungszeiten wieder aufgenommen. Für den Zugang wird ein anerkanntes COVID-19-Zertifikat über eine vollständige Impfung oder Genesung oder ein Testnachweis unter den oben genannten Voraussetzungen verlangt. Restaurants und Bars sind weder zahlenmäßig noch zeitlich beschränkt geöffnet. Dies gilt auch für sonstige Erholungs-, Kultur-, Sport- und Freizeitaktivitäten, die eine Ansammlung von Personen mit sich bringen.
Hygieneregeln
Abstandsregeln sind einzuhalten. In allen geschlossenen Räumlichkeiten, z.B. in Verkehrsmitteln, Geschäften und öffentlichen Verwaltungsgebäuden besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ausnahmen gelten für Kinder unter zehn Jahren und in Fällen medizinischer Unzumutbarkeit. Die Einhaltung dieser Maßnahmen wird durch die Polizei streng kontrolliert, bei Nichteinhaltung drohen Geldstrafen. Die Maskenpflicht im Freien ist aufgehoben.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der Regierung von Cabo Verdes.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die lokalen Gesundheitsbehörden auf der jeweiligen Insel.
Indien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Indien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Fluglinien, die Indien anfliegen, dürfen Passagiere nur unter Vorlage eines negativen PCR-Tests (max. 72 Stunden alt) befördern. Vor Antritt der Reise ist zwingend eine Self-Declaration-Form auszufüllen, bei der neben dem Reisepass das negative PCR-Testergebnis und der COVID-Impfnachweis als PDF-Dateien hochzuladen sind. Ein Ausdruck der Registrierung, sowie eine Passkopie sollten mitgeführt werden. Die Nutzung der COVID-19-Tracking-App „Aarogya Setu" ist verpflichtend. Aktuelle Informationen zu herkunftslandspezifischen Einreisemodalitäten, Test- und Quarantäneregelungen finden sich auf der Webseite des Flughafens New Delhi.
Seit dem 1. Dezember 2021 müssen Reisende aus Deutschland nach Einreise am Flughafen einen weiteren kostenpflichtigen COVID-19-Test durchführen und dürfen den Flughafen bis zum Erhalt des Testergebnisses, was einige Stunden in Anspruch nehmen kann, nicht verlassen. Dies gilt auch für Transitpassagiere, die einen innerindischen Anschlussflug gebucht haben. Bei positivem Testergebnis kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aufnahme in eine staatliche Einrichtung verpflichtend verfügt wird.
Nach Einreise gilt eine siebentägige Heimquarantäne, die erst durch Vorlage eines negativen PCR-Tests am achten Tag beendet werden kann. Im Bundesstaat Maharashtra beträgt die Quarantänezeit abweichend 14 Tage, von denen die ersten sieben Tage in einer staatlichen Einrichtung zu verbringen sind. Sie beinhaltet mehrere kostenpflichtige PCR-Tests.
Der kommerzielle internationale Reiseverkehr ist derzeit grundsätzlich untersagt. Touristische Einreisen auf dem Luft- und Wasserwege sind seit dem 15. November 2021 zugelassen und die Erteilung von e-Tourist Visa/Tourist Visa wurde entsprechend wieder aufgenommen; die Einreise mit touristischen Charter-Flügen ist bereits seit dem 15. Oktober 2021 erlaubt. Die touristische Einreise ist nur mit seit dem 6. Oktober 2021 erteilten Visa für maximal 30 Tage zulässig. Zuvor erteilte Touristen-Visa bleiben suspendiert. Eine Einreise auf dem Wasser- und Luftweg für andere Reisezwecke ist bereits wieder möglich, sofern die Gültigkeit bereits erteilter Visa nicht erloschen ist oder entsprechende Visa neu erteilt wurden.
Die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich.
Touristenvisa von bereits nach Indien eingereisten Deutschen, die ihren Rückflug aufgrund des seit März 2020 eingestellten kommerziellen Flugverkehrs nicht antreten konnten, waren bis zum 30. September 2021 gültig. Die Verlängerung des Visums kann von bislang nicht ausgereisten deutschen Touristen über das örtlich zuständige Foreigners Regional Registration Office (FRRO) beantragt werden. Die Verlängerung wird in den meisten Fällen nur noch in Form eines Exit Permits erteilt, so dass Indien innerhalb von 30 Tagen verlassen werden muss. Die Verhängung von Bußgeldern für illegalen Aufenthalt („overstay“) kann nicht mehr ausgeschlossen werden.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen mit den Nachbarländern nicht möglich.
Reiseverbindungen
Kommerzielle internationale Linienflugverbindungen bleiben bis auf weiteres untersagt. Ein- und Ausreise sind derzeit nur eingeschränkt mit als Repatriierungsflügen genehmigten Verbindungen sowie Charter-Flügen möglich. In einigen Staaten gelten weiterhin Beförderungseinschränkungen bzw. COVID-Testpflichten für Reisende, die sich zuvor – auch im Transit – in Indien aufgehalten haben. Beförderungsrichtlinien sind ständigen kurzfristigen Änderungen unterworfen.
Das Verbindungsangebot des nationalen Eisenbahn- und Flugverkehrs ist stark reduziert.
Beschränkungen im Land
Ausgangssperren, bundesstaatliche Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen können orts- und lageabhängig kurzfristig verhängt werden. Es werden mancherorts verpflichtende kostenpflichtige Schnelltests an stark frequentierten Orten durchgeführt. Bei positivem Ergebnis werden die betroffenen Personen in ein Krankenhaus verbracht. Die Verweigerung des Tests stellt eine Straftat dar und kann mit empfindlichen Bußgeldern oder Haftstrafen geahndet werden.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
Empfehlungen
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der indischen Auslandsvertretung bzw. Ihrer Fluggesellschaft nach den aktuell geltenden Einreise- und Beförderungsbestimmungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- oder andere Strafen verhängt werden.
• Halten Sie sich bei den lokalen indischen Behörden über die jeweils geltenden Regelungen informiert und verfolgen Sie die örtlichen Medien.
• Sofern Sie sich momentan mit einem vor dem 6. Oktober 2021 ausgestellten touristischen Visum in Indien aufhalten, sollten Sie dringend eine Verlängerung des Visums über das örtliche Foreigners Regional Registration Office (FRRO) beantragen. Rechnen Sie damit ggf. zur Ausreise aus Indien innerhalb eines Monats aufgefordert zu werden.
• Bitte buchen Sie derzeit keine Flüge nach Europa, bis die Wiederzulassung des kommerziellen Reiseverkehrs offiziell verkündet wird, selbst, wenn Ihnen diese online als verfügbar angezeigt werden. Eine aktuelle Übersicht über buchbare europäische Rückkehrflüge ist der Website der Vertretungen in Indien zu entnehmen.
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die genauen Vorschriften Ihres indischen Ziel-Bundesstaates, sollten Sie innerhalb Indiens reisen.
• Bei geplanter Einreise nach Indien, prüfen Sie vor Flugbuchung über das Bureau of Immigration, ob Ihr Visum Sie aktuell zur Einreise berechtigt.
Iran - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Iran wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Iran ist aktuell von COVID-19 stark betroffen. Das Gesundheitssystem ist stark belastet. Iran ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Einreisebestimmungen unterliegen häufigen Änderungen und einer uneinheitlichen Anwendung. Nähere Auskünfte, welche Nachweise aktuell verlangt werden, können bei der Fluggesellschaft erfragt werden. Derzeit müssen Einreisende ab 12 Jahren ein negatives PCR-Testergebnis auf Englisch vorlegen, welches bei Einreise nicht älter als 96 Stunden sein darf. Zusätzlich benötigen alle ausländischen Einreisenden ab 12 Jahren einen Impfnachweis. Seit Verabreichung der zweiten Dosis müssen mindestens zwei Wochen vergangen sein. Genesene genießen bei der Einreise keine Privilegien.
Die direkte oder indirekte Einreise in den Iran aus Virusmutationsgebieten kann untersagt werden. Nähere Informationen über die aktuellen Einreisebedingungen und -verbote können bei den iranischen Auslandsvertretungen und der Fluggesellschaft erfragt werden.
Reisende können bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden und ihrer Reiseroute sowie Aufenthaltsorten im Iran befragt werden. Bei COVID-19-Symptomen können ärztliche Untersuchungen vorgenommen werden. Ein erneuter COVID-19-Test kann immer von den iranischen Behörden angeordnet und durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses wird für ausländische Staatsangehörige Selbstisolation in einer staatlichen Unterkunft angeordnet. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine rigorose Kontrolle der Kontaktpersonen und ggfls. ergehen weitere verpflichtende (Quarantäne-) Anweisungen der iranischen Behörden. Alle entstehenden Kosten sind von den Reisenden zu tragen. Sollte man innerhalb von zwei Wochen nach Einreise Symptome entwickeln, die auf eine Erkrankung an COVID-19 hinweisen könnte, kann ebenfalls ein erneuter Coronatest durchgeführt werden. Die Verfahren können sich kurzfristig ändern. Abweichende Handhabungen sind jederzeit möglich. Nähere Auskünfte zu Gesundheitskontrollen am Flughafen Teheran- Imam Khomeini (IKA) gibt es unter der dortigen Hotline +98 21 5100 111.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch bei Ausreise aus dem Iran die Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Testergebnisses gefordert wird, unabhängig der Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft und der Einreisevoraussetzungen des Ziellandes.
Die Landgrenzen zur Türkei, Armenien, Aserbaidschan, Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Irak sind derzeit pandemiebedingt großteils geschlossen. Eine Einreise ist hier für Deutsche nicht möglich. Über die genauen Einreisevoraussetzungen und Testpflichten informieren die für den Grenzübertritt zuständigen iranischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Bei Ausreise können Temperaturmessungen und medizinischen Untersuchungen stattfinden. Es kann zu Verzögerungen am Flughafen kommen.
Landgrenzen bleiben weiterhin großteils geschlossen.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im Flugverkehr. Transitflüge einiger internationaler Fluglinien sowie Direktflüge zu verschiedenen europäischen Destinationen werden durchgeführt. Es kann dabei stets zu kurzfristigen Änderungen des Flugplans kommen.
Beschränkungen im Land
Es kann immer wieder – insbesondere vor iranischen Feiertagen – vorkommen, dass kurzfristig inneriranische Reisebeschränkungen eingeführt werden. Dann wird Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus anderen Provinzen die Einreise in die betroffenen Provinzen nicht gestattet. Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus den betroffenen Provinzen dürfen diese nicht verlassen. Diese Beschränkungen werden in der Regel einige Tage vorher über die Medien bekanntgegeben. Aktuell gelten solche Maßnahmen für alle Provinzen der Kategorien „orange“ (u.a. Teheran) und „rot“.
Für den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Services sowie dem öffentlichen Personennahverkehr kann ein Ausweispapier verlangt werden. Zusätzlich können Kontrollen und Temperaturmessungen an Provinz- und Stadtgrenzen durchgeführt werden. Bei Infektionsverdacht können Quarantänemaßnahmen oder die Einweisung in ein Krankenhaus angeordnet werden. Für Inlandsflugreisen kann ein negativer PCR-Test verlangt werden. Informationen erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Im Alltag ist derzeit vor allem in „gelb,“ „orange“ und „rot“ eingestuften Regionen mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen.
Vollständig Geimpfte und Genesene sind von den Beschränkungen im öffentlichen Leben nicht ausgenommen.
Hygieneregeln
Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte und Reisen zu vermeiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und den ÖPNV zu meiden. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Bitte informieren Sie sich bei den iranischen Auslandsvertretungen und Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Einreisebedingungen und –verbote, auch in Hinblick auf Veränderungen aufgrund der Ausbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus.
• Erkundigen Sie sich zusätzlich bei Ihrer Fluggesellschaft nach den Beförderungsbestimmungen und für die Einreise erforderlichen Nachweisen.
• Achten Sie auf die Gültigkeit Ihres Visums. Sollte Ihr Visum während Ihres Aufenthalts in Iran ablaufen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die zuständige Ausländerpolizei zwecks Verlängerung. Sollte das Visum bereits abgelaufen sein, informieren Sie sich vor Ausreise bei der iranischen Ausländerpolizei, ob etwaige Strafzahlungen geleistet werden müssen, um das für die Ausreise erforderliche Exitvisum zu erhalten.
• Seien Sie für Abreisen frühzeitig vor Abflug am Flughafen, da ggf. mit Verzögerungen bei Kontrollen und Check-in zu rechnen ist. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, ob Ihre Airline die Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Testergebnisses verlangt.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der iranischen Regierung .
• Gesundheitsinformationen in englischer Sprache gibt es unter der Hotline +98 992 158 2247.
Irland - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Irland wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Irland ist von COVID-19 stark betroffen. Irland ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie die irische Regierung. Aufgrund eines Cyberangriffs auf das irische Gesundheitssystem ist die Aktualität der Daten der irischen Regierung derzeit eingeschränkt.
Einreise
Vor bzw. bei Einreise ist für die irischen Behörden von allen Reisenden verpflichtend ein Formular (COVID-19 Passenger Locator Form) mit Angabe der Wohnadresse in Irland auszufüllen, an der man sich die nächsten 14 Tage aufhalten wird. Das Formular muss zwingend online ausgefüllt werden. Verstöße gegen die Ausfüllpflicht (auch Falschangaben) oder das Ausfüllen des Formulars von Hand können strafrechtlich verfolgt werden, ohne online ausgefülltes Formular darf die Fluglinie Passagieren das Boarding verweigern. Ausführliche Informationen zur Einreiseanmeldung bietet die Webseite der irischen Regierung.
Mit Wirkung vom 3. Dezember 2021 müssen alle Einreisenden einen negativen COVID-19-Test vorlegen:
• Reisende ohne ein Digitales COVID-Zertifikat der EU, das auf Grundlage einer Impfung oder Genesung ausgestellt wurde, müssen einen negativen RT-PCR-Test vorlegen, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden ist.
• Reisende mit einem Nachweis über Impfung oder Genesung müssen entweder einen negativen Antigen-Test (keinen Selbsttest), der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden ist, oder einen RT-PCR-Test, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen.
Als Nachweis einer Impfung gilt:
• Eine Impfung mit einem von der irischen Regierung anerkannten Impfstoff gem. Hinweisen auf der Webseite der irischen Regierung. Kreuzimpfungen sind möglich. Zudem wird auch der Nachweis einer Impfung innerhalb von 180 Tagen nach einem positiven PCR-Test akzeptiert. Als vollständig geimpft gilt man in Irland, wenn man alle erforderlichen Impfdosen erhalten hat und die Impfungen je nach Impfstoff mindestens sieben bzw. 15 Tage zurückliegen. Diese Zeitfenster sind je nach Impfstoff auch nach einer Kreuzimpfung sowie nach einer Impfung in Verbindung mit einem positiven PCR-Test zu beachten.
Als Nachweis der Genesung gilt:
• ein schriftlicher Nachweis, dass man in den letzten 180 Tagen von einer COVID-19-Infektion genesen ist.
Als Nachweis wird auch das Digitale COVID-Zertifikat der EU anerkannt, siehe dazu auch ausführliche Informationen auf der Webseite der irischen Regierung. Schriftliche Nachweise in anderer Form müssen auch in Englisch/Irisch oder mit entsprechender Übersetzung vorgelegt werden.
Auch Kinder, die zwischen 12 und 17 Jahre alt sind, müssen bei Einreise einen negativen Test vorlegen Ausführliche Informationen zu den Ausnahmen von der Testpflicht bietet die Webseite der irischen Regierung.
Für Reisende, die sich in den vergangenen 14 Tagen zusätzlich in einem sog. „scheduled state“ aufgehalten haben, gelten weitere Bestimmungen nach Einreise. Ausführliche Informationen dazu veröffentlicht die irische Regierung .
Deutschland ist derzeit kein „scheduled state“.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über irische (Flug-) Häfen sind möglich.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen von und nach Deutschland gibt es in reduziertem Maße. Kurzfristige Stornierungen sind möglich. Fährbetrieb von und nach Irland findet statt.
Beschränkungen im Land
Für das private und öffentliche Leben gelten Bewegungs-, Hygiene-, Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen.
Ausführliche Informationen bietet die Webseite der irischen Regierung .
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie in Geschäften und Einkaufszentren ist verbindlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden In öffentlichen Räumen, in denen ein Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann, und auch im Freien mit großen Menschenansammlungen, wird ein Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich bei der irischen Gesundheitsbehörde HSE und bei der irischen Regierung zu den detaillierten Maßnahmen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie telefonisch einen Arzt oder die irische Gesundheitsbehörde.
Japan - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Japan ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Nicht-japanischen Staatsangehörigen, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer geplanten Einreise nach Japan in einem Risikoland aufgehalten haben, wird die Einreise nach Japan in der Regel nicht gestattet. Ausländische Staatsangehörige mit „Residence“-Status in Japan und gültiger Re-entry-permit sind unter bestimmten Auflagen ausgenommen. Informationen hierzu bietet die Botschaft Japans in Berlin.
Es sind zudem strenge Quarantäneregeln einzuhalten. Deutschland gilt mit Wirkung vom 3. Dezember 2021 als Virusvariantengebiet der Kategorie 2. Am Flughafen wird bei Ankunft in jedem Fall ein COVID-19-Test durchgeführt. Mit Wirkung vom 3. Dezember 2021 gilt: Alle Personen, die sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise nach Japan in Deutschland aufgehalten haben, müssen sich für sechs Tage in eine vom Quarantänepersonal zugewiesene Unterkunft begeben. Am dritten und sechsten Tag wird erneut ein COVID-19 Test durchgeführt. Sollte das Ergebnis negativ sein, kann die zugewiesene Unterkunft verlassen und die restliche Zeit der 14-tägigen Quarantäne in der eigenen Wohnung oder in einer selbst organisierten Unterkunft absolviert werden. Es dürfen dabei keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzt werden. Dies gilt auch für japanische Staatsangehörige und Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis. Die Möglichkeit einer verkürzten Quarantäne für Geimpfte ist mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 ausgesetzt.
Auf ausreichende Mitführung von eventuell notwendigen Medikamenten sollte geachtet werden. Auch die Einhaltung spezieller Diät-Vorschriften (vegan, Gluten-frei) kann sich als schwierig erweisen.
Nähere Informationen hierzu bietet die Botschaft Japans in Berlin und das japanische Außenministerium.
Durch- und Weiterreise
Transit aus Drittstaaten über japanische Flughäfen ist möglich, sofern der Flughafen nicht verlassen werden muss.
Reiseverbindungen
Es gibt weiterhin kommerzielle Flugmöglichkeiten zwischen Japan und Deutschland. Einschränkungen und Flugausfälle sind jederzeit möglich.
Beschränkungen im Land
Restaurants und Bars sind eingeschränkt geöffnet. Die Bevölkerung wird gebeten, Ansammlungen in größeren Gruppen zu vermeiden und keine Feiern zu veranstalten.
Hygieneregeln
Das Tragen von Masken ist in Städten auch außerhalb von Gebäuden allgemein üblich, jedoch nicht rechtlich bindend.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich vor Einreise stets bei der Botschaft Japans in Berlin nach aktuellen Einreisebestimmungen.
• Informieren Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft, über eventuelle Bedingungen unter denen eine Einreise/Ausreise nach und aus Japan und auch ein Transit möglich ist (PCR-Test).
Kasachstan - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Kasachstan ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das kasachische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die visumfreie Einreise für deutsche Staatsangehörige ist bis zum 31. Dezember 2021 ausgesetzt. Vor Einreise nach Kasachstan muss bei der zuständigen kasachischen Auslandsvertretung in Deutschland ein Visum beantragt werden. Deutschen Staatsangehörigen ist die Einreise mit gültigem Visum grundsätzlich möglich.
Die Einreise aus Deutschland nach Kasachstan wird nur bei Vorlage eines negativen PCR-Tests gestattet, der zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nicht älter als 72 Stunden sein darf (Zeitpunkt der Entnahme der Probe). Ansonsten wird die Einreise verweigert. Fluggesellschaften sind angehalten, Passagiere ohne negativen PCR-Test nicht an Bord des Flugzeugs zu nehmen. Der Nachweis über das negative PCR-Testergebnis muss in englischer, russischer oder kasachischer Sprache vorgelegt werden.
Dies gilt auch für Personen, die in Kasachstan vollständig geimpft wurden und in der Vergangenheit ohne PCR-Test einreisen konnten.
Darüber hinaus ist eine Heimquarantäne für sieben Tage zwingend einzuhalten. Dies gilt unabhängig vom Vorliegen eines negativem PCR-Tests oder einer Impfung gegen COVID-19.
Direkt nach Ankunft in Kasachstan wird die Temperatur der Reisenden gemessen. Bei erhöhter Temperatur, müssen Reisende sich bis zu zwei Tagen in einem Quarantänekrankenhaus aufhalten. Während des Aufenthalts im Quarantänekrankenhaus erfolgt ein erneuter PCR-Test. Bei negativem Ergebnis darf das Quarantänekrankenhaus verlassen werden, bei positivem Testergebnis werden Reisende in ein Krankenhaus für ansteckende Krankheiten transportiert und müssen sich dort aufhalten, bis das Virus nicht mehr nachgewiesen werden kann. Dies gilt auch bei einer späteren positiven Testung während des Aufenthalts in Kasachstan.
Jeder Reisende muss zusätzlich bei Einreise einen Fragebogen ausfüllen. In diesem Fragebogen müssen Reisende angeben, wo sie sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise nach Kasachstan aufgehalten haben und ob sie mit einer COVID-19 infizierten Person in Kontakt waren. Reisende müssen ihren Aufenthaltsort in Kasachstan sowie ihre Kontaktdaten angeben.
Durch- und Weiterreise
Die Ausreise aus Kasachstan ist für deutsche und andere ausländische Staatsangehörige weiterhin rechtlich möglich, sofern sie nicht Verdachtsfälle oder Kontaktpersonen von COVID-19-Infizierten sind. Die internationalen Flughäfen der Stadt Nur-Sultan und der Stadt Almaty können nur betreten werden, wenn der Reisende mithilfe der Ashyq-App nachweisen kann, dass er nicht an COVID-19 erkrankt ist oder mit einer infizierten Person in Kontakt kam. Für weitere Hinweise zur Nutzung der Ashyq-App, siehe Beschränkungen im Land.
Zur Durch- und Weiterreise benötigen deutsche Staatsangehörige ebenfalls ein Visum, das vor Reiseantritt bei einer kasachischen Auslandsvertretung beantragt werden muss.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr, auch nach Deutschland, nimmt aktuell wieder zu. Die jeweils tatsächlich verfügbaren Flüge sind auf den einschlägigen Flugportalen und den Internetseiten der Fluglinien einsehbar.
Inlandsflüge verkehren zwischen den meisten großen Städten des Landes. Auch Busse und Bahnen verkehren regelmäßig.
Beschränkungen im Land
Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind weiterhin in Kraft. Die Regierung Kasachstans hat das Land, orientiert an einem Ampelsystem, in drei Farbzonen eingeteilt. Die Einteilung der Regionen erfolgt anhand der Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner und des Reproduktionsfaktors. Informationen zu den Einstufungen bietet die kasachischen Regierung (in russischer und kasachischer Sprache). Die geltenden Quarantänemaßnahmen unterscheiden sich je nach aktueller Infektionslage zwischen den einzelnen Regionen.
Die kasachische Regierung hat die App „Ashyq“ zur Verfolgung des Infektionsgeschehens eingeführt. Die App hat vier verschiedene Statusanzeigen:
• „grün“ – Nutzer wurde in den letzten drei Tagen negativ auf COVID-19 getestet;
• „blau“ – keine Kontaktbegegnung mit einer auf COVID-19 positiv getesteten Person;
• „gelb“ – Kontaktbegegnung mit einer auf COVID-19 positiv getesteten Person;
• „rot“ – Nutzer wurde positiv auf COVID-19 getestet.
Das Betreten von Flughäfen, Restaurants, Kinos oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungsorten wird zum Teil nur gestattet, wenn der Betroffene den korrekten Farbcode (grün oder blau) nachweisen kann. Zur Nutzung der App wird eine Steueridentifikationsnummer benötigt. Sofern aufgrund fehlender Steueridentifikationsnummer eine Registrierung nicht möglich ist, muss der Betroffene ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen, damit der Zutritt gestattet wird.
Hygieneregeln
Es besteht eine umfassende Pflicht, im öffentlichen Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und Abstand zu halten. Öffentliche Verkehrsmittel dürfen ohne Mund-Nasen-Schutz nicht genutzt werden. In Geschäften und im öffentlichen Raum gelten besondere Hygienemaßnahmen. Die Regierung ruft dazu auf, weiterhin Abstand zu halten.
Empfehlungen
• Bitte beachten Sie, dass sich die kasachischen Einreisevoraussetzungen nach Ihrer Staatsangehörigkeit und nicht nach Ihrem derzeitigen Wohnsitzstaat bestimmen. Bitte informieren Sie sich vor Einreise bei der für Sie zuständigen kasachischen Auslandsvertretung über die Einreisevoraussetzungen.
• Planen Sie Ihre Reise über ein Drittland, bedenken Sie bitte, dass zahlreiche Staaten weiterhin Einreisebeschränkungen verhängt haben. Beachten Sie daher die Reise- und Sicherheitshinweise Ihres Ziel- oder Transitlandes.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der kasachischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline der kasachischen Gesundheitsbehörden unter der Telefonnummer +7 7172 768 043 oder 1406.
Kuba - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Kuba ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die kubanische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Seit dem 15. November 2021 muss für Einreisen von Personen über 12 Jahren grundsätzlich ein Impfausweis oder ein internationales Zertifikat über eine vollständige COVID-19 Impfung in schriftlicher Form vorgelegt werden. Es entfallen die Vorlage eines PCR-Tests vor Einreise und die standardmäßige PCR-Testung bei der Einreise für Geimpfte. Stichpunktartig und im Verdachtsfall bei Reisenden mit Symptomen sollen weiterhin PCR-Tests bei der Einreise vorgenommen werden.
Reisende, die nicht gegen COVID-19 geimpft sind, müssen einen PCR-Test, welcher nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorlegen.
Seit dem 7. November 2021 entfällt die bisherige Quarantänepflicht.
Kuba hat aufgrund der neuen Omikron-Variante für Reisende aus bestimmten Ländern mit Wirkung vom 4. Dezember 2021 verschärfte Einreiseregelungen erlassen. Nähere Informationen über die Voraussetzungen stellen die kubanischen Behörden zur Verfügung.
Alle Einreisenden müssen eine Erklärung zum Gesundheitszustand (Declaración Jurada de Salud) abgeben. Diese ist, zusammen mit weiteren Informationen zu Einreise und Zollangaben, mit Wirkung vom 1. Januar 2022 verpflichtend online über das System „D’Viajeros" abzugeben. In einer Übergangszeit bis dahin können weiterhin die Papierformulare verwendet werden.
Einreisende, die Symptome zeigen, werden in eine Gesundheitseinrichtung gebracht. Dort wird ein PCR-Test durchgeführt. In den Hotels werden sanitäre Kontrollen durchgeführt. Die Inhaber von Privatunterkünften sind verpflichtet, Gäste mit Symptomen an die Gesundheitsbehörden zu melden.
Für kubanische Staatsangehörige können abweichende Regelungen gelten.
Die kubanischen Behörden passen die Einreisebestimmungen regelmäßig den aktuellen epidemiologischen Bedingungen an. Diese können daher kurzfristigen Änderungen unterworfen sein.
Durch- und Weiterreise
Eine Durchreise durch Kuba ist im Rahmen der aktuellen Regelungen und verfügbaren Flugverbindungen möglich.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind in allen Provinzen (außer Cayo Coco) sind für kommerzielle, reguläre Flüge geöffnet. Eine direkte Flugverbindung von Deutschland aus besteht aktuell nicht. Es ist ratsam, sich kurzfristig vor Reiseantritt bei den Fluglinien nach dem Status des Fluges zu erkundigen.
Beschränkungen im Land
Das Angebot von Unterkünften und touristischen Dienstleistungen sowie Reisemöglichkeiten innerhalb des Landes ist weiterhin eingeschränkt.
Es kann zu Engpässen bei Dingen des täglichen Bedarfs und Medikamenten kommen.
Hygieneregeln
Es gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln. In ganz Kuba besteht zu jeder Zeit im öffentlichen Raum, in sämtlichen Verkehrsmitteln und in Supermärkten/Restaurants die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Einhaltung der Regeln wird streng kontrolliert. Bei Zuwiderhandeln drohen Geldstrafen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der kubanischen Regierung.
• Erkundigen Sie sich auch bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter zu den aktuellen Beförderungsbedingungen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächsten Gesundheitsbehörden bzw. Ihr Hotel oder den Reiseveranstalter.
Mongolei - Änderung Einreise, Empfehlungen
Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Mongolei wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Mongolei ist von COVID-19 stark betroffen. Die Mongolei ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen sind derzeit ausgesetzt. Ausgenommen davon sind Sonderflüge der mongolischen Regierung sowie einiger weniger internationaler Airlines. Im Personenverkehr ist die Einreise bis einschließlich 31. Dezember 2021 nur über den internationalen Flughafen Chinggis Khaan möglich.
Auf dem Luftweg einreisen dürfen Ausländer bzw. deutsche Staatsangehörige mit einem ständigen Aufenthaltstitel für die Mongolei und solche mit einem/r mongolischen Ehegatten/in und gemeinsamen Kindern. Flugtickets können direkt bei der durchführenden Fluggesellschaft gebucht werden. Für die Einreise ist ein gültiges Visum oder ein gültiger Aufenthaltstitel erforderlich. Mongolische Auslandsvertretungen sind ermächtigt, kurzfristige Diplomatische, Dienst- und Geschäftsvisa zu erteilen; diese 30-Tage-Visa werden in der Mongolei einmalig um bis zu 30 Tage auf max. 60 Tage verlängert. Deutsche Staatsangehörige dürfen für Besuchsaufenthalte und touristische Aufenthalte für eine maximale Aufenthaltsdauer von 30 Tagen visumsfrei einreisen. Wer sich länger als 30 Tage in der Mongolei aufhalten möchte, muss bereits vor der Einreise ein Visum bei der Botschaft der Mongolei beantragen. Dieses Visum kann nach Ankunft in der Mongolei um weitere 30 Tage verlängert werden.
Personen, die in die Mongolei 14 Tage nach vollständiger Impfung gegen COVID-19 einreisen oder die nachweislich innerhalb der letzten vier Monate vor Einreise eine COVID-19-Erkrankung überstanden haben, sind von der 14-tägigen Selbstisolation nach Einreise ausgenommen.
Personen, die in die Mongolei einreisen und nicht vollständig gegen COVID-19 geimpft sind oder die keinen Nachweis erbringen können, dass sie innerhalb der letzten vier Monate vor Einreise eine COVID-19-Erkrankung überstanden haben, müssen sich nach Einreise für 14 Tage selbst isolieren.
In Zusammenhang mit der Entdeckung der Omikron-Variante hat die mongolische Regierung Einreisebeschränkungen für Reisende aus Ländern der „red list“ verhängt. Aus diesen Ländern dürfen ausschließlich mongolische Staatsangehörige sowie Ausländer bzw. deutsche Staatsangehörige mit einem ständigen Aufenthaltstitel für die Mongolei einreisen, eine zehntägige staatliche Quarantäne nach Einreise ist verpflichtend. Europäische Länder stehen derzeit nicht auf der „red list“.
Sämtliche in die Mongolei einreisenden Personen, müssen einen negativen PCR-Test vorweisen, der bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Im Falle eines positiven PCR-Tests ist zusätzlich ein Nachweis erforderlich, dass die Person innerhalb der letzten vier Monate eine COVID-19-Infektion überstanden hat.
Alle Personen, die in die Mongolei einreisen, mit Ausnahme von Kindern im Alter von 0-5 Jahren, müssen sich direkt an der Grenzübertrittsstelle (i.d.R. Flughafen Ulan Bator) einem (Schnell-)PCR-Test unterziehen. Erst bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses darf der Flughafen verlassen werden; es muss daher mit einem erhöhten Zeitaufwand gerechnet werden. Bei einem positiven Testergebnis wird die infizierte Person abhängig von der Schwere der Erkrankung zur Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert.
Durch- und Weiterreise
Ein Transitaufenthalt ist derzeit aufgrund der Aussetzung des kommerziellen Flugverkehrs nicht möglich.
Reiseverbindungen
Sämtliche internationale Flug- und Zugverbindungen sind derzeit ausgesetzt. Eine Einreise per Auto auf dem Landweg ist nur mit einer Genehmigung der mongolischen Staatssonderbehörde möglich, die auf der Grundlage der entsprechenden Genehmigung Russlands bzw. Chinas (die ihrerseits die Grenzen geschlossen haben) ausgestellt wird.
Beschränkungen im Land
Die mongolische Regierung hat diverse Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung beschlossen. In Ulan Bator gilt derzeit die Stufe der erhöhten Bereitschaft (Level Orange, Stufe 3 von 4). Etwa 80 Prozent der Behörden und staatlichen Einrichtungen, sowie Geschäfte und Dienstleistungen arbeiten mit geringfügigen Einschränkungen sowie verstärkten Hygiene- und Zugangskonzepten. Privater Personenverkehr von und nach Ulan Bator ist unter Vorlage eines negativen PCR-Tests oder eines vollständigen Impfnachweises möglich. Dies gilt auch für Ausländer. Im übrigen Land außerhalb von Ulan Bator gilt weiterhin die erhöhte Bereitschaft (Stufen 2 bzw. 3). Der Verkehr zwischen den einzelnen Provinzen der Mongolei ist zum Teil eingeschränkt. Es muss damit gerechnet werden, dass einzelne Provinzen abhängig vom dortigen Infektionsgeschehen weitere Schutzmaßnahmen verhängen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Verstöße dagegen können mit einer Geldstrafe geahndet werden. An Gebäudeeingängen werden häufig Fiebermessungen durchgeführt. Kunden werden gelegentlich aufgefordert, sich zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung via App zu registrieren bzw. ihre Kontaktdaten zu hinterlegen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der mongolischen Regierung über die staatliche Nachrichtenagentur Montsame und auf der Webseite des mongolischen Außenministeriums.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich derzeit in der Mongolei aufhalten, informieren Sie sich auch über die Homepage der Deutschen Botschaft Ulan Bator.
• Für dringend notwendige Reisen, erkundigen Sie sich unbedingt bei der Mongolischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
Norwegen - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Norwegen ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus EU/EWR- Ländern, ist wieder grundsätzlich möglich, jedoch besteht für alle Einreisenden, Norweger eingeschlossen, die Verpflichtung sich vor Einreise zu registrieren. Einschränkungen in Form von Quarantäne- und Testpflichten bestehen allerdings für Reisende aus rot und dunkelrot markierten Ländern. Deutschland wird derzeit als dunkelrotes Land eingestuft. Die Einreise für Ungeimpfte ohne Genesennachweis ist daher mit zehntägigem Quarantäneaufenthalt verbunden. Dieser kann nach drei Tagen mit einem negativen PCR-Test verkürzt werden. Weiterhin besteht die Pflicht, vor Einreise einen negativen PCR-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen und einen weiteren direkt am Grenzübergang oder innerhalb von 24 Stunden durchzuführen. Inhaber des Digitalen COVID-Zertifikats der EU mit QR-Code als Impf- oder Genesenennachweis sind nicht von diesen Einschränkungen betroffen. Für Kinder unter 18 Jahre gilt bei Einreise aus einem roten oder dunkelroten Gebiet eine Testpflicht (Schnelltest) bei Grenzübergang.
Durch- und Weiterreise
Wer aus einem „grünen“ oder „orangenen“ Land kommt, sich aber innerhalb der letzten zehn Tage in einem „roten“ Land aufgehalten hat, muss in Norwegen zunächst eine zehntägige Quarantäne absolvieren (siehe Aktuelles – Einreise). Dies gilt auch für den Flughafentransit. Deutschland gilt als „dunkelrotes“ Land. Ausnahmen gelten für Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikates der EU mit QR-Code als Impf- oder Genesenennachweis, einschließlich deren ungeimpfte, minderjährige Kinder. Maßgeblich ist die Kategorisierung des norwegischen Gesundheitsinstituts.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind im Rahmen der geltenden Einreisebeschränkungen grundsätzlich möglich. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass bestehende Flugverbindungen in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens auch kurzfristig ausgesetzt werden.
Direkte Fährverbindungen aus Deutschland bestehen über die Reederei Colorline mit der Verbindung Kiel-Oslo. Ansonsten gibt es verschiedene Fährverbindungen ab Hirtshals (Dänemark).
Beschränkungen im Land
Am 25. September 2021 wurden die Coronamaßnahmen in Norwegen auf nationaler Ebene weitestgehend beendet. Nun gilt wieder ein normaler Alltag, allerdings „mit erhöhter Bereitschaft.“ So wird in Geschäften sowie im ÖPNV wieder das Tragen von Masken empfohlen. Verbindliche Regelungen zur Einschränkung sozialer Kontakte wurden aufgehoben. Bei erhöhtem Infektionsgeschehen können Kommunen eigene Regeln erlassen.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
Aktuell gibt es keine verbindlichen Hygieneregeln.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich möglich. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
-
Birgitt
- Moderator
- Beiträge: 35352
- Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
- Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
- Kontaktdaten:
Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 02.12.2021 - Teil 2
Österreich - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinden Mittelberg und Jungholz und dem Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee, wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen. Österreich, mit Ausnahme der Gemeinden Mittelberg und Jungholz und dem Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee, ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Gemäß der aktuellen Einreiseverordnung ist bei einem Aufenthalt in den zehn Tagen vor Einreise ausschließlich in Österreich und Staaten der Anlage 1 (u.a. Deutschland) der „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ zu erbringen.
Als „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ sind anerkannt:
• gültiges Zertifikat oder ärztliches Zeugnis über einen negativen Test auf COVID-19 (seit 22. November 2021 werden nur noch PCR-Tests nicht älter als 72 Stunden ab Probenentnahme anerkannt), oder
• Nachweis über eine vollständige Impfung mit einem in Anlage C der Verordnung aufgeführten Impfstoff:
o 21 Tage nach der Impfung mit einem Vakzin, für das nur eine Impfdosis erforderlich ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
o ab dem Tag der Zweitimpfung mit einem Vakzin, für das zwei Impfdosen erforderlich sind, wobei die Zweitimpfung nicht länger als 360 Tage (mit Wirkung vom 6. Dezember 2021: 270 Tage) zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
o Impfung bei Genesenen, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test) auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage (mit Wirkung vom 6. Dezember 2021: 270 Tage) zurückliegen darf, oder
o weitere Impfung (Auffrischung, Booster), wobei diese nicht länger als 360 Tage (mit Wirkung vom 6. Dezember 2021: 270 Tage) zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der drei oben genannten Punkte mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.
• Genesungsnachweis (Infektion in den vorangegangenen 180 Tagen).
• Antikörpernachweis (maximal 90 Tage alt).
Kann kein Nachweis vorgewiesen werden, ist vor der Einreise eine elektronische Registrierung erforderlich und ein COVID-19-Test spätestens 24 Stunden nach Einreise auf eigene Kosten nachzuholen. Seit dem 22. November 2021 hat der COVID-19-Test als PCR-Test zu erfolgen.
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Vornahme eines PCR-Tests bis 24 Stunden nach Einreise sind Grenzpendler im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs, die stattdessen einen negativen Antigen-Test von anerkannten Stellen (keine Eigentests) vornehmen lassen können.
Bei einem Voraufenthalt in den letzten zehn Tagen in einem Virusvariantengebiet (Anlage 2 der Einreiseverordnung) ist eine elektronische Registrierung vor Einreise erforderlich und ein negativer COVID-19-Test vorzuweisen. Seit dem 22. November 2021 werden ausschließlich PCR-Tests anerkannt. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Ein Freitesten ist frühestens nach fünf Tagen möglich. Die Einreise aus Staaten der Anlage 2 ist grundsätzlich untersagt, Ausnahmen bestehen u.a. für österreichische Staatsangehörige und EU-Bürger.
Bei einem Voraufenthalt in sonstigen Staaten gilt ebenfalls die Pflicht zur elektronischen Registrierung und zum Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten (Freitesten möglich nach fünf Tagen). Von der Quarantäne befreit sind Personen, die einen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz vorweisen können (mit dem Tag der letzten für eine Vollimmunisierung erforderlichen Impfdosis).
Binnengrenzkontrollen und die Kontrolle der coronaspezifischen Einreisevoraussetzungen finden stichprobenartig statt. Mit Verzögerungen an der Grenze bei Einreise nach Österreich muss gerechnet werden. Weitere Informationen zu der Einreiseverordnung, den Ausnahmen und den Quarantänevorschriften bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an den Grenzen ist zu rechnen. Transitreisende sind von der elektronischen Registrierung und der Testnachweispflicht ausgenommen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen finden sich auf den Internetseiten der Österreichischen Bundesbahnen , der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Seit dem 8. November 2021 gilt in Österreich in weiten Teilen des öffentlichen Lebens die 2G-Regel: Der Zugang zu Gastronomie, Hotels, Kulturveranstaltungen, körpernahen Dienstleistungen wie Friseure und allen Veranstaltungen mit über 25 Personen ist nur noch für Geimpfte und Genesene möglich. In Bezirken mit hohen Inzidenzzahlen werden zudem Ausreisekontrollen durchgeführt.
Weitere detaillierte Informationen zu aktuellen Maßnahmen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
An allen öffentlichen Orten – in Innen- und Außenbereichen – ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. An öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kundenbereichen von Betriebsstätten (z.B. Handel, sonstige Dienstleistungen) sowie in Museen ist in geschlossenen Räumen das Tragen eines einer FFP-2-Maske verpflichtend.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz , dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie zu Hause und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
Sambia - Änderung Einreise, Reiseverbindungen
Epidemiologische Lage
Sambia ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das sambische Gesundheitsministerium auf Facebook und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Neben sambischen Staatsangehörigen und Personen mit Daueraufenthaltsgenehmigung, dürfen grundsätzlich auch Geschäfts-, Besuchsreisende und Touristen nach Sambia einreisen. Alle Reisenden müssen einen negativen PCR-Test nachweisen, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Andernfalls wird die Einreise verweigert. Davon ausgenommen sind Kinder unter fünf Jahren.
Reisende aus Ländern, die Fälle der neuen Omikron-Variante des Coronavirus gemeldet haben (darunter auch Deutschland), müssen sich nach Ankunft in eine zehntägige Quarantäne begeben. Reisende die die sambische Staatsangehörigkeit oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt (permanent residents) besitzen, dürfen ihre Quarantäne zu Hause absolvieren. Reisende ohne Wohnsitz in Sambia müssen sich einer Quarantäne in designierten Quarantänezentren auf eigene Kosten unterziehen.
Reisende nach Sambia sind verpflichtet, vor Einreise eine Kopie ihres PCR-Tests im Global Haven System zur Authentifizierung hochzuladen.
Deutschland ist derzeit durch die sambischen Behörden nicht als Hochrisikogebiet klassifiziert. Reisende aus Hochrisikogebieten werden bei Einreise getestet und müssen sich nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Touristen, Besucher und Geschäftsreisende sind angehalten, sich während ihres Aufenthalts auf mögliche COVID-19-Symptome zu überprüfen und dies ggf. den sambischen Behörden anzuzeigen.
Auch wenn das Ziel- oder Transitland die Vorlage eines Negativtests nicht vorschreibt, ist für die Ausreise aus Sambia die Testung (PCR-Test) durch ein bei „Trusted-Travel“ akkreditiertes Labor notwendig. Informationen über „Trusted-Travel“ akkreditierte Labore und Krankenhäuser finden sich auf dem „Trusted Travel Portal“. Zudem ist eine Bestätigung des sambischen Gesundheitsministeriums über den negativen Coronatest einzuholen.
Durch- und Weiterreise
Alle Land- und Luftgrenzen sind offen.
Reiseverbindungen
Emirates, Qatar Airlines und RwandAir haben ihre Flüge von/nach Lusaka derzeit eingestellt. Umsteigeverbindungen nach Deutschland mit Ethiopian Airlines und Kenya Airways bestehen weiterhin. Die Airlines überprüfen bei Check-in das Vorliegen des bei Einreise nach und Ausreise aus Sambia verlangten Nachweises eines negativen PCR-Tests. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beförderung ansonsten verweigert wird. Es kann jederzeit zu kurzfristigen Flugstreichungen und Änderungen kommen.
Beschränkungen im Land
Es gibt derzeit keine Beschränkungen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Personen mit COVID-19-Symptomen sind verpflichtet, dies den zuständigen Behörden anzuzeigen. Es gelten die üblichen Abstands- und Hygieneregeln.
Die für die Behandlung von COVID-19-Patienten vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard. Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung in Sambia ist daher nicht gewährleistet.
Empfehlungen
• Bei dringend notwendigen Reisen informieren Sie sich bei der zuständigen sambischen Auslandsvertretung und der sambischen Gesundheitsbehörde zu den aktuellen Einreisebestimmungen und Visavoraussetzungen, da sich die sambischen Einreiseregelungen kurzfristig ändern können.
• Beachten Sie rechtzeitig vor Reiseantritt die aktuellen Hinweise der Fluglinien, z.B. die aktuellen Hinweise von Ethiopian Airlines zu den Beförderungsvoraussetzungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
Schweden - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Schweden ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das schwedische Gesundheitsamt (auf Schwedisch).
Einreise
Bei Einreise ist die Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU erforderlich, welches entweder einen vollständigen Impfschutz oder den Genesenenstatus bestätigt. Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn alle empfohlenen Dosen eines in der EU zugelassenen Impfstoffes geimpft wurden und seit Erhalt der letzten Dosis mindestens 14 Tage vergangen sind.
Alternativ kann auch ein negatives COVID-19-Testergebnis vorgelegt werden. Zwischen der Probenabnahme und dem Grenzübertritt dürfen bei Einreisen aus einem EU- oder EWR-Land höchsten 72 Stunden liegen. Es werden Ergebnisse von PCR-, LAMP- und Antigen-Tests akzeptiert. Das Testzertifikat muss folgende Informationen enthalten: Name der getesteten Person, Zeitpunkt der Probenabnahme, Art des Testes (PCR-, LAMP- oder Antigen-Test), Testergebnis, Aussteller des Zertifikats. Zertifikate werden in englischer, schwedischer, norwegischer, dänischer oder französischer Sprache akzeptiert (s.a. Behörde für öffentliche Gesundheit Folkhälsomyndigheten – und auf Krisisinformation.se in englischer Sprache).
Die Nicht-Einhaltung dieser Voraussetzungen, also z.B. die Überschreitung des 72-Stunden-Zeitraums oder die Vorlage eines Testergebnisses in deutscher Sprache führt bei stichprobenartigen Kontrollen an der Grenze erfahrungsgemäß zur Zurückweisung.
Von dem Erfordernis der Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU oder eines negativen COVID-19-Tests sind u.a. schwedische Staatsangehörige, Minderjährige, Personen mit dauerhaftem Wohnsitz in Schweden, Einreisende aus Dänemark, Finnland, Island und Norwegen, Personal des Güter- und Warenverkehrs sowie des Transportsektors, Grenzpendler (müssen einmal pro Woche einen Test vornehmen lassen), Seefahrer und Einreisende aus dringenden familiären Gründen ausgenommen.
Entsprechende Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis der Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU oder eines negativen COVID-19-Tests müssen mit aussagekräftigen Unterlagen an der Grenze nachgewiesen werden. Weitere Informationen zum Testerfordernis und Einreisebeschränkungen aus Drittstaaten veröffentlicht die schwedische Regierung und die schwedische Polizei.
Alle Reisenden (auch Personen, die vom Erfordernis der Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU oder eines negativen COVID-19-Tests befreit sind) sollen den Empfehlungen der Behörde für öffentliche Gesundheit für Einreisende folgen. Dazu gehört auch die Empfehlung für alle Einreisenden über sechs Jahre, sich nach Ankunft in Schweden testen zu lassen. Ausgenommen sind Reisende, die sich ausschließlich innerhalb der nordischen Staaten (Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden) bewegt haben.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist eingeschränkt möglich, wobei die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden müssen. Zur Einreise nach Norwegen bzw. Finnland informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen und die Reise- und Sicherheitshinweise für Finnland. Zu Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Land-, Luft und Seeweg über Dänemark informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Dänemark und die deutsche Botschaft in Kopenhagen. Insbesondere bei längeren Reisen ist zu beachten, dass sich die Durch- und Einreisebedingungen kurzfristig ändern können.
Reiseverbindungen
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, jedoch teilweise in geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Reisende dürfen sich grundsätzlich frei im Land bewegen, sollen sich jedoch so verhalten, dass das Infektionsrisiko niedrig gehalten wird. Dies bedeutet insbesondere, auf Abstand zu achten und nach Möglichkeit kontaktarme Reisemittel zu wählen, den öffentlichen Nahverkehr zu meiden sowie sich beim Vorliegen von Symptomen zu isolieren. Personen mit COVID-19-typischen Symptomen werden dazu angehalten, sich testen zu lassen.
Seit 1. Dezember 2021 gilt bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern die 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene), alternativ gelten Einschränkungen bei der Teilnehmerzahl und Mindestabstände.
Das schwedische Gesundheitsamt hat Verhaltensempfehlungen veröffentlicht, die landesweit (auch für Geimpfte) gelten.
Die schwedische Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an.
Hygieneregeln
Die Bevölkerung wird um Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln gebeten.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Isolieren Sie sich bei Erkältungssymptomen bis zwei Tage nach Abklingen selbst. Informieren Sie sich regelmäßig zu den geltenden Regeln und Maßnahmen und ergänzenden Hinweisen auf den Internetseiten des schwedischen Gesundheitsamts, der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen /ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).
Südkorea - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Das Infektionsgeschehen in Südkorea bewegt sich auf niedrigem Niveau. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Seoul und die umgrenzende Provinz Gyeonggi.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die nationale Gesundheitsbehörde KDCA die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Angesichts der neuen Omikron-Variante des Coronavirus gelten mit Wirkung vom 3. Dezember 2021, 0 Uhr, bis zunächst einschließlich 16. Dezember 2021 neue Einreisebestimmungen für die Republik Korea. Alle Einreisenden müssen - unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Impfstatus - eine zehntägige Quarantäne absolvieren. In Korea wohnhafte Personen können diese grundsätzlich zu Hause verbringen. Es sind drei PCR-Tests erforderlich: Vor dem Abflug (Testergebnis nicht älter als 72 Stunden vor Einreise); innerhalb eines Tages nach Einreise und kurz vor Entlassung aus der Quarantäne.
Mit Wirkung vom 3. Dezember 2021 werden Anträge auf Quarantänebefreiung von koreanischen Behörden restriktiver nur für bestimmte Zwecke erteilt, insbesondere für hochrangige Besuche aus Politik und Wirtschaft. Zuvor erteilte Quarantänebefreiungen werden ungültig, es sei denn, diese wurden für die vorgenannten Zwecke erteilt. Die Einreise aus mehreren afrikanischen Ländern ist derzeit nur für Personen koreanischer Staatsangehörigkeit oder Personen mit längerfristigem koreanischem Aufenthaltstitel möglich.
Staatsangehörige der EU- und Schengen-Staaten können visumfrei in die Republik Korea (Südkorea) einreisen, Kurzzeitaufenthalte (weniger als 90 Tage und keine Erwerbstätigkeit) sind ohne Visum möglich.
Allerdings müssen alle Einreisenden ohne Visum eine „elektronische Reisegenehmigung“ (K-ETA: Korea Electronic Travel Authorization) mindestens 24 Stunden vor der Abreise online über die K-ETA Webseite oder die K-ETA App beantragen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der K-ETA Webseite oder über die zuständige südkoreanische Auslandsvertretung.
Nicht beantragt werden muss K-ETA von Personen, die bereits in Südkorea registriert sind, also einen Aufenthaltstitel haben. Dieser Personenkreis benötigt jedoch weiter das „re-entry permit“.
Alle Inhaber von längerfristigen Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme A-1, A-2, A-3 und F-4 Visa) mit Wohnsitz in Südkorea müssen vor der Ausreise aus Südkorea eine Wiedereinreiseerlaubnis online beantragen (in dringenden Notfällen ausnahmeweise auch am Flughafen Incheon). Ohne diese Erlaubnis wird die „Alien Registration Card“ ungültig und es muss ein neues Einreisevisum beantragt werden.
Für die Einreise nach Südkorea muss vor Reiseantritt am Flughafen ein negatives PCR-Test Ergebnis vorgelegt werden, das innerhalb von 72 Stunden vor Ausreise ausgestellt worden ist. Das Testergebnis muss im Original in englischer oder koreanischer Sprache vorgelegt werden. Bei anderen Sprachen muss eine beglaubigte Übersetzung beiliegen. Diese Regelung gilt für alle Reisenden. Ausnahmen bestehen nur für Kinder unter sechs Jahren und Transitreisende, die den internationalen Transitbereich nicht verlassen.
Grundsätzlich sind alle nach Südkorea einreisenden Passagiere verpflichtet, sich nach der Einreise direkt in eine 10-tägige häusliche Quarantäne zu begeben. Studenten sollten sich im Voraus mit der Universität in Verbindung setzen. Ferner besteht eine Verpflichtung, bei Einreise eine „Self Diagnosis“-App bzw. eine „Self Quarantine Safety“-App auf das Smartphone herunterzuladen, mittels derer unter anderem Gesundheitsdaten und Aufenthaltsorte an die südkoreanischen Behörden bis zu maximal 14 Tage nach Einreise übermittelt werden.
Personen, die aus einem wichtigen humanitären oder akademischen Grund das Land kurzzeitig besuchen, sind von der Selbstquarantäneverpflichtung befreit, wenn sie vor Reiseantritt von der jeweiligen südkoreanischen Botschaft in ihrem Herkunftsland ein „Isolation Exemption Certificate“ erhalten haben.
Geschäftsreisende nach Korea müssen das Quarantine Exemption Certificate beantragen. Diese Antragsseite ist nur auf Koreanisch verfügbar. Die Kontaktfirma in Korea muss bei der Antragstellung einbezogen werden. Weitere Informationen bietet die Botschaft der Republik Korea in Berlin.
Alle Einreisenden müssen sich bei Ankunft einem zweiten COVID-19-Test unterziehen (abhängig von der Dauer des Testergebnisses ist mit der Übernachtung in einer von der Regierung zugewiesenen Einrichtung zu rechnen).
Ausnahmen gelten für Inhaber der „Alien Registration Card“. Dieser Personenkreis kann den zweiten COVID-19-Test innerhalb von einem Tag nach Ankunft durchführen. Sofern der Test positiv ausfällt, erfolgt eine Überweisung in das Krankenhaus bzw. in leichten Fällen in eine anderweitige medizinische Einrichtung („Living Treatment Center“).
Zudem müssen sich ausländische Staatsangehörige grundsätzlich einem weiteren COVID-19-Test vor Beendigung der zehntägigen Quarantäne unterziehen. Personen, die mit einer „Isolation Exemption Certificate“ einreisen und beabsichtigen, sich länger als acht Tage in Südkorea aufzuhalten, sind ferner verpflichtet, zwischen dem fünften und siebten Tag einen zusätzlichen kostenpflichtigen PCR-Test durchführen zu lassen.
Im Falle eines positiven COVID-19-Tests werden die Behandlungskosten vom südkoreanischen Staat nicht übernommen. Ausländer müssen alle Kosten für die Behandlung und Verpflegung im Krankenhaus selbst übernehmen. Weitere Informationen bietet die Botschaft der Republik Korea in Berlin.
Der Verstoß gegen die genannten Gesundheitsauflagen einschließlich der Verletzung der Quarantänerichtlinien oder anderer COVID-19-Maßnahmen der südkoreanischen Regierung kann mit einer Haft- oder Geldstrafe sowie einer Ausweisung und Einreisesperre geahndet werden.
Durch- und Weiterreise
Der reine Transitaufenthalt am Incheon Airport ist zurzeit möglich, vorausgesetzt der internationale Transitbereich wird nicht verlassen, es erfolgt kein Terminalwechsel und der Aufenthalt im internationalen Transitbereich dauert nicht länger als 24 Stunden. Das Gepäck sollte bis zum Zielflughafen durchgecheckt sein. Zudem finden am Flughafen und vor dem Boarding mehrfache Temperaturkontrollen statt. Im Falle von Symptomen oder eines Verdachts kann ein Test angeordnet werden, der die Weiterreise verzögern bzw. einen Quarantäneaufenthalt erfordern kann.
Reisen innerhalb Südkoreas sind möglich. Überlandbusse und Züge verkehren in gewohnter Regelmäßigkeit.
Reiseverbindungen
Südkorea wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Direktflüge nach Deutschland und andere EU-Staaten sind gegeben.
Beschränkungen im Land
Viele touristische Einrichtungen wie Museen oder Parks sind geschlossen.
Hygieneregeln
Wichtigste Schutzmaßnahmen sind die Abstands- und Hygieneregeln (social distancing). Insbesondere die Maskenpflicht wird von der Bevölkerung strikt eingehalten. Masken werden auch dann getragen, wenn die Regeln dies nicht erfordern, weil der Abstand von 2 Meter eingehalten werden kann (in Parks, am Strand, bei Waldspaziergängen).
Empfehlungen
• Bitte erkundigen Sie sich für nähere Informationen bzgl. der aktuell geltenden neuen Einreisebestimmungen bei der zuständigen koreanischen Auslandsvertretung.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der südkoreanischen Regierung. Die Stadt Seoul bietet ebenfalls übersichtliche Informationen.
• Erkundigen Sie sich ggf. bei der für Sie zuständigen südkoreanischen Auslandsvertretung vor Reiseantritt.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft über die genauen Bedingungen des Transits am Flughafen Incheon.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes, zentrale Rufnummer 1339 (auch englisch).
USA / Vereinigte Staaten - Änderung Einreise
Wegen der neuen Omikron-Variante verschärfen die USA wie angekündigt ihre Einreiseregeln – und zwar schon ab nächster Woche. Die Einführung einer Quarantäne für internationale Gäste ist entgegen ersten Befürchtungen der Reisebranche aber vorerst kein Thema. Wie das Weiße Haus ankündigt, wird allerdings die Testfrist verkürzt: Ab Anfang kommender Woche müssen alle Einreisenden einen negativen Corona-Test vorlegen, der maximal 24 Stunden vor der Abreise durchgeführt worden ist. Bislang gilt eine Frist von drei Tagen. Bereits seit der Grenzöffnung Anfang November müssen Ausländer zudem in der Regel eine vollständige Covid-19-Impfung nachweisen, bevor sie eine Flugreise in die USA antreten können. Weiterhin kündigte Washington an, die Maskenpflicht in Flugzeugen, Zügen und anderen öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens bis zum 18. März 2022 zu verlängern. Wer sich nicht daran hält, dem drohen hohe Strafen zwischen 500 und 3.000 Dollar. Quelle: touristik aktuell
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinden Mittelberg und Jungholz und dem Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee, wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen. Österreich, mit Ausnahme der Gemeinden Mittelberg und Jungholz und dem Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee, ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Gemäß der aktuellen Einreiseverordnung ist bei einem Aufenthalt in den zehn Tagen vor Einreise ausschließlich in Österreich und Staaten der Anlage 1 (u.a. Deutschland) der „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ zu erbringen.
Als „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ sind anerkannt:
• gültiges Zertifikat oder ärztliches Zeugnis über einen negativen Test auf COVID-19 (seit 22. November 2021 werden nur noch PCR-Tests nicht älter als 72 Stunden ab Probenentnahme anerkannt), oder
• Nachweis über eine vollständige Impfung mit einem in Anlage C der Verordnung aufgeführten Impfstoff:
o 21 Tage nach der Impfung mit einem Vakzin, für das nur eine Impfdosis erforderlich ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
o ab dem Tag der Zweitimpfung mit einem Vakzin, für das zwei Impfdosen erforderlich sind, wobei die Zweitimpfung nicht länger als 360 Tage (mit Wirkung vom 6. Dezember 2021: 270 Tage) zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
o Impfung bei Genesenen, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test) auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage (mit Wirkung vom 6. Dezember 2021: 270 Tage) zurückliegen darf, oder
o weitere Impfung (Auffrischung, Booster), wobei diese nicht länger als 360 Tage (mit Wirkung vom 6. Dezember 2021: 270 Tage) zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der drei oben genannten Punkte mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.
• Genesungsnachweis (Infektion in den vorangegangenen 180 Tagen).
• Antikörpernachweis (maximal 90 Tage alt).
Kann kein Nachweis vorgewiesen werden, ist vor der Einreise eine elektronische Registrierung erforderlich und ein COVID-19-Test spätestens 24 Stunden nach Einreise auf eigene Kosten nachzuholen. Seit dem 22. November 2021 hat der COVID-19-Test als PCR-Test zu erfolgen.
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Vornahme eines PCR-Tests bis 24 Stunden nach Einreise sind Grenzpendler im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs, die stattdessen einen negativen Antigen-Test von anerkannten Stellen (keine Eigentests) vornehmen lassen können.
Bei einem Voraufenthalt in den letzten zehn Tagen in einem Virusvariantengebiet (Anlage 2 der Einreiseverordnung) ist eine elektronische Registrierung vor Einreise erforderlich und ein negativer COVID-19-Test vorzuweisen. Seit dem 22. November 2021 werden ausschließlich PCR-Tests anerkannt. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Ein Freitesten ist frühestens nach fünf Tagen möglich. Die Einreise aus Staaten der Anlage 2 ist grundsätzlich untersagt, Ausnahmen bestehen u.a. für österreichische Staatsangehörige und EU-Bürger.
Bei einem Voraufenthalt in sonstigen Staaten gilt ebenfalls die Pflicht zur elektronischen Registrierung und zum Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten (Freitesten möglich nach fünf Tagen). Von der Quarantäne befreit sind Personen, die einen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz vorweisen können (mit dem Tag der letzten für eine Vollimmunisierung erforderlichen Impfdosis).
Binnengrenzkontrollen und die Kontrolle der coronaspezifischen Einreisevoraussetzungen finden stichprobenartig statt. Mit Verzögerungen an der Grenze bei Einreise nach Österreich muss gerechnet werden. Weitere Informationen zu der Einreiseverordnung, den Ausnahmen und den Quarantänevorschriften bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an den Grenzen ist zu rechnen. Transitreisende sind von der elektronischen Registrierung und der Testnachweispflicht ausgenommen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen finden sich auf den Internetseiten der Österreichischen Bundesbahnen , der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Seit dem 8. November 2021 gilt in Österreich in weiten Teilen des öffentlichen Lebens die 2G-Regel: Der Zugang zu Gastronomie, Hotels, Kulturveranstaltungen, körpernahen Dienstleistungen wie Friseure und allen Veranstaltungen mit über 25 Personen ist nur noch für Geimpfte und Genesene möglich. In Bezirken mit hohen Inzidenzzahlen werden zudem Ausreisekontrollen durchgeführt.
Weitere detaillierte Informationen zu aktuellen Maßnahmen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
An allen öffentlichen Orten – in Innen- und Außenbereichen – ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. An öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kundenbereichen von Betriebsstätten (z.B. Handel, sonstige Dienstleistungen) sowie in Museen ist in geschlossenen Räumen das Tragen eines einer FFP-2-Maske verpflichtend.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz , dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie zu Hause und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
Sambia - Änderung Einreise, Reiseverbindungen
Epidemiologische Lage
Sambia ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das sambische Gesundheitsministerium auf Facebook und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Neben sambischen Staatsangehörigen und Personen mit Daueraufenthaltsgenehmigung, dürfen grundsätzlich auch Geschäfts-, Besuchsreisende und Touristen nach Sambia einreisen. Alle Reisenden müssen einen negativen PCR-Test nachweisen, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Andernfalls wird die Einreise verweigert. Davon ausgenommen sind Kinder unter fünf Jahren.
Reisende aus Ländern, die Fälle der neuen Omikron-Variante des Coronavirus gemeldet haben (darunter auch Deutschland), müssen sich nach Ankunft in eine zehntägige Quarantäne begeben. Reisende die die sambische Staatsangehörigkeit oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt (permanent residents) besitzen, dürfen ihre Quarantäne zu Hause absolvieren. Reisende ohne Wohnsitz in Sambia müssen sich einer Quarantäne in designierten Quarantänezentren auf eigene Kosten unterziehen.
Reisende nach Sambia sind verpflichtet, vor Einreise eine Kopie ihres PCR-Tests im Global Haven System zur Authentifizierung hochzuladen.
Deutschland ist derzeit durch die sambischen Behörden nicht als Hochrisikogebiet klassifiziert. Reisende aus Hochrisikogebieten werden bei Einreise getestet und müssen sich nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Touristen, Besucher und Geschäftsreisende sind angehalten, sich während ihres Aufenthalts auf mögliche COVID-19-Symptome zu überprüfen und dies ggf. den sambischen Behörden anzuzeigen.
Auch wenn das Ziel- oder Transitland die Vorlage eines Negativtests nicht vorschreibt, ist für die Ausreise aus Sambia die Testung (PCR-Test) durch ein bei „Trusted-Travel“ akkreditiertes Labor notwendig. Informationen über „Trusted-Travel“ akkreditierte Labore und Krankenhäuser finden sich auf dem „Trusted Travel Portal“. Zudem ist eine Bestätigung des sambischen Gesundheitsministeriums über den negativen Coronatest einzuholen.
Durch- und Weiterreise
Alle Land- und Luftgrenzen sind offen.
Reiseverbindungen
Emirates, Qatar Airlines und RwandAir haben ihre Flüge von/nach Lusaka derzeit eingestellt. Umsteigeverbindungen nach Deutschland mit Ethiopian Airlines und Kenya Airways bestehen weiterhin. Die Airlines überprüfen bei Check-in das Vorliegen des bei Einreise nach und Ausreise aus Sambia verlangten Nachweises eines negativen PCR-Tests. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beförderung ansonsten verweigert wird. Es kann jederzeit zu kurzfristigen Flugstreichungen und Änderungen kommen.
Beschränkungen im Land
Es gibt derzeit keine Beschränkungen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Personen mit COVID-19-Symptomen sind verpflichtet, dies den zuständigen Behörden anzuzeigen. Es gelten die üblichen Abstands- und Hygieneregeln.
Die für die Behandlung von COVID-19-Patienten vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard. Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung in Sambia ist daher nicht gewährleistet.
Empfehlungen
• Bei dringend notwendigen Reisen informieren Sie sich bei der zuständigen sambischen Auslandsvertretung und der sambischen Gesundheitsbehörde zu den aktuellen Einreisebestimmungen und Visavoraussetzungen, da sich die sambischen Einreiseregelungen kurzfristig ändern können.
• Beachten Sie rechtzeitig vor Reiseantritt die aktuellen Hinweise der Fluglinien, z.B. die aktuellen Hinweise von Ethiopian Airlines zu den Beförderungsvoraussetzungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
Schweden - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Schweden ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das schwedische Gesundheitsamt (auf Schwedisch).
Einreise
Bei Einreise ist die Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU erforderlich, welches entweder einen vollständigen Impfschutz oder den Genesenenstatus bestätigt. Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn alle empfohlenen Dosen eines in der EU zugelassenen Impfstoffes geimpft wurden und seit Erhalt der letzten Dosis mindestens 14 Tage vergangen sind.
Alternativ kann auch ein negatives COVID-19-Testergebnis vorgelegt werden. Zwischen der Probenabnahme und dem Grenzübertritt dürfen bei Einreisen aus einem EU- oder EWR-Land höchsten 72 Stunden liegen. Es werden Ergebnisse von PCR-, LAMP- und Antigen-Tests akzeptiert. Das Testzertifikat muss folgende Informationen enthalten: Name der getesteten Person, Zeitpunkt der Probenabnahme, Art des Testes (PCR-, LAMP- oder Antigen-Test), Testergebnis, Aussteller des Zertifikats. Zertifikate werden in englischer, schwedischer, norwegischer, dänischer oder französischer Sprache akzeptiert (s.a. Behörde für öffentliche Gesundheit Folkhälsomyndigheten – und auf Krisisinformation.se in englischer Sprache).
Die Nicht-Einhaltung dieser Voraussetzungen, also z.B. die Überschreitung des 72-Stunden-Zeitraums oder die Vorlage eines Testergebnisses in deutscher Sprache führt bei stichprobenartigen Kontrollen an der Grenze erfahrungsgemäß zur Zurückweisung.
Von dem Erfordernis der Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU oder eines negativen COVID-19-Tests sind u.a. schwedische Staatsangehörige, Minderjährige, Personen mit dauerhaftem Wohnsitz in Schweden, Einreisende aus Dänemark, Finnland, Island und Norwegen, Personal des Güter- und Warenverkehrs sowie des Transportsektors, Grenzpendler (müssen einmal pro Woche einen Test vornehmen lassen), Seefahrer und Einreisende aus dringenden familiären Gründen ausgenommen.
Entsprechende Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis der Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU oder eines negativen COVID-19-Tests müssen mit aussagekräftigen Unterlagen an der Grenze nachgewiesen werden. Weitere Informationen zum Testerfordernis und Einreisebeschränkungen aus Drittstaaten veröffentlicht die schwedische Regierung und die schwedische Polizei.
Alle Reisenden (auch Personen, die vom Erfordernis der Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU oder eines negativen COVID-19-Tests befreit sind) sollen den Empfehlungen der Behörde für öffentliche Gesundheit für Einreisende folgen. Dazu gehört auch die Empfehlung für alle Einreisenden über sechs Jahre, sich nach Ankunft in Schweden testen zu lassen. Ausgenommen sind Reisende, die sich ausschließlich innerhalb der nordischen Staaten (Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden) bewegt haben.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist eingeschränkt möglich, wobei die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden müssen. Zur Einreise nach Norwegen bzw. Finnland informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen und die Reise- und Sicherheitshinweise für Finnland. Zu Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Land-, Luft und Seeweg über Dänemark informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Dänemark und die deutsche Botschaft in Kopenhagen. Insbesondere bei längeren Reisen ist zu beachten, dass sich die Durch- und Einreisebedingungen kurzfristig ändern können.
Reiseverbindungen
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, jedoch teilweise in geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Reisende dürfen sich grundsätzlich frei im Land bewegen, sollen sich jedoch so verhalten, dass das Infektionsrisiko niedrig gehalten wird. Dies bedeutet insbesondere, auf Abstand zu achten und nach Möglichkeit kontaktarme Reisemittel zu wählen, den öffentlichen Nahverkehr zu meiden sowie sich beim Vorliegen von Symptomen zu isolieren. Personen mit COVID-19-typischen Symptomen werden dazu angehalten, sich testen zu lassen.
Seit 1. Dezember 2021 gilt bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern die 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene), alternativ gelten Einschränkungen bei der Teilnehmerzahl und Mindestabstände.
Das schwedische Gesundheitsamt hat Verhaltensempfehlungen veröffentlicht, die landesweit (auch für Geimpfte) gelten.
Die schwedische Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an.
Hygieneregeln
Die Bevölkerung wird um Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln gebeten.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Isolieren Sie sich bei Erkältungssymptomen bis zwei Tage nach Abklingen selbst. Informieren Sie sich regelmäßig zu den geltenden Regeln und Maßnahmen und ergänzenden Hinweisen auf den Internetseiten des schwedischen Gesundheitsamts, der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen /ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).
Südkorea - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Das Infektionsgeschehen in Südkorea bewegt sich auf niedrigem Niveau. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Seoul und die umgrenzende Provinz Gyeonggi.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die nationale Gesundheitsbehörde KDCA die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Angesichts der neuen Omikron-Variante des Coronavirus gelten mit Wirkung vom 3. Dezember 2021, 0 Uhr, bis zunächst einschließlich 16. Dezember 2021 neue Einreisebestimmungen für die Republik Korea. Alle Einreisenden müssen - unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Impfstatus - eine zehntägige Quarantäne absolvieren. In Korea wohnhafte Personen können diese grundsätzlich zu Hause verbringen. Es sind drei PCR-Tests erforderlich: Vor dem Abflug (Testergebnis nicht älter als 72 Stunden vor Einreise); innerhalb eines Tages nach Einreise und kurz vor Entlassung aus der Quarantäne.
Mit Wirkung vom 3. Dezember 2021 werden Anträge auf Quarantänebefreiung von koreanischen Behörden restriktiver nur für bestimmte Zwecke erteilt, insbesondere für hochrangige Besuche aus Politik und Wirtschaft. Zuvor erteilte Quarantänebefreiungen werden ungültig, es sei denn, diese wurden für die vorgenannten Zwecke erteilt. Die Einreise aus mehreren afrikanischen Ländern ist derzeit nur für Personen koreanischer Staatsangehörigkeit oder Personen mit längerfristigem koreanischem Aufenthaltstitel möglich.
Staatsangehörige der EU- und Schengen-Staaten können visumfrei in die Republik Korea (Südkorea) einreisen, Kurzzeitaufenthalte (weniger als 90 Tage und keine Erwerbstätigkeit) sind ohne Visum möglich.
Allerdings müssen alle Einreisenden ohne Visum eine „elektronische Reisegenehmigung“ (K-ETA: Korea Electronic Travel Authorization) mindestens 24 Stunden vor der Abreise online über die K-ETA Webseite oder die K-ETA App beantragen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der K-ETA Webseite oder über die zuständige südkoreanische Auslandsvertretung.
Nicht beantragt werden muss K-ETA von Personen, die bereits in Südkorea registriert sind, also einen Aufenthaltstitel haben. Dieser Personenkreis benötigt jedoch weiter das „re-entry permit“.
Alle Inhaber von längerfristigen Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme A-1, A-2, A-3 und F-4 Visa) mit Wohnsitz in Südkorea müssen vor der Ausreise aus Südkorea eine Wiedereinreiseerlaubnis online beantragen (in dringenden Notfällen ausnahmeweise auch am Flughafen Incheon). Ohne diese Erlaubnis wird die „Alien Registration Card“ ungültig und es muss ein neues Einreisevisum beantragt werden.
Für die Einreise nach Südkorea muss vor Reiseantritt am Flughafen ein negatives PCR-Test Ergebnis vorgelegt werden, das innerhalb von 72 Stunden vor Ausreise ausgestellt worden ist. Das Testergebnis muss im Original in englischer oder koreanischer Sprache vorgelegt werden. Bei anderen Sprachen muss eine beglaubigte Übersetzung beiliegen. Diese Regelung gilt für alle Reisenden. Ausnahmen bestehen nur für Kinder unter sechs Jahren und Transitreisende, die den internationalen Transitbereich nicht verlassen.
Grundsätzlich sind alle nach Südkorea einreisenden Passagiere verpflichtet, sich nach der Einreise direkt in eine 10-tägige häusliche Quarantäne zu begeben. Studenten sollten sich im Voraus mit der Universität in Verbindung setzen. Ferner besteht eine Verpflichtung, bei Einreise eine „Self Diagnosis“-App bzw. eine „Self Quarantine Safety“-App auf das Smartphone herunterzuladen, mittels derer unter anderem Gesundheitsdaten und Aufenthaltsorte an die südkoreanischen Behörden bis zu maximal 14 Tage nach Einreise übermittelt werden.
Personen, die aus einem wichtigen humanitären oder akademischen Grund das Land kurzzeitig besuchen, sind von der Selbstquarantäneverpflichtung befreit, wenn sie vor Reiseantritt von der jeweiligen südkoreanischen Botschaft in ihrem Herkunftsland ein „Isolation Exemption Certificate“ erhalten haben.
Geschäftsreisende nach Korea müssen das Quarantine Exemption Certificate beantragen. Diese Antragsseite ist nur auf Koreanisch verfügbar. Die Kontaktfirma in Korea muss bei der Antragstellung einbezogen werden. Weitere Informationen bietet die Botschaft der Republik Korea in Berlin.
Alle Einreisenden müssen sich bei Ankunft einem zweiten COVID-19-Test unterziehen (abhängig von der Dauer des Testergebnisses ist mit der Übernachtung in einer von der Regierung zugewiesenen Einrichtung zu rechnen).
Ausnahmen gelten für Inhaber der „Alien Registration Card“. Dieser Personenkreis kann den zweiten COVID-19-Test innerhalb von einem Tag nach Ankunft durchführen. Sofern der Test positiv ausfällt, erfolgt eine Überweisung in das Krankenhaus bzw. in leichten Fällen in eine anderweitige medizinische Einrichtung („Living Treatment Center“).
Zudem müssen sich ausländische Staatsangehörige grundsätzlich einem weiteren COVID-19-Test vor Beendigung der zehntägigen Quarantäne unterziehen. Personen, die mit einer „Isolation Exemption Certificate“ einreisen und beabsichtigen, sich länger als acht Tage in Südkorea aufzuhalten, sind ferner verpflichtet, zwischen dem fünften und siebten Tag einen zusätzlichen kostenpflichtigen PCR-Test durchführen zu lassen.
Im Falle eines positiven COVID-19-Tests werden die Behandlungskosten vom südkoreanischen Staat nicht übernommen. Ausländer müssen alle Kosten für die Behandlung und Verpflegung im Krankenhaus selbst übernehmen. Weitere Informationen bietet die Botschaft der Republik Korea in Berlin.
Der Verstoß gegen die genannten Gesundheitsauflagen einschließlich der Verletzung der Quarantänerichtlinien oder anderer COVID-19-Maßnahmen der südkoreanischen Regierung kann mit einer Haft- oder Geldstrafe sowie einer Ausweisung und Einreisesperre geahndet werden.
Durch- und Weiterreise
Der reine Transitaufenthalt am Incheon Airport ist zurzeit möglich, vorausgesetzt der internationale Transitbereich wird nicht verlassen, es erfolgt kein Terminalwechsel und der Aufenthalt im internationalen Transitbereich dauert nicht länger als 24 Stunden. Das Gepäck sollte bis zum Zielflughafen durchgecheckt sein. Zudem finden am Flughafen und vor dem Boarding mehrfache Temperaturkontrollen statt. Im Falle von Symptomen oder eines Verdachts kann ein Test angeordnet werden, der die Weiterreise verzögern bzw. einen Quarantäneaufenthalt erfordern kann.
Reisen innerhalb Südkoreas sind möglich. Überlandbusse und Züge verkehren in gewohnter Regelmäßigkeit.
Reiseverbindungen
Südkorea wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Direktflüge nach Deutschland und andere EU-Staaten sind gegeben.
Beschränkungen im Land
Viele touristische Einrichtungen wie Museen oder Parks sind geschlossen.
Hygieneregeln
Wichtigste Schutzmaßnahmen sind die Abstands- und Hygieneregeln (social distancing). Insbesondere die Maskenpflicht wird von der Bevölkerung strikt eingehalten. Masken werden auch dann getragen, wenn die Regeln dies nicht erfordern, weil der Abstand von 2 Meter eingehalten werden kann (in Parks, am Strand, bei Waldspaziergängen).
Empfehlungen
• Bitte erkundigen Sie sich für nähere Informationen bzgl. der aktuell geltenden neuen Einreisebestimmungen bei der zuständigen koreanischen Auslandsvertretung.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der südkoreanischen Regierung. Die Stadt Seoul bietet ebenfalls übersichtliche Informationen.
• Erkundigen Sie sich ggf. bei der für Sie zuständigen südkoreanischen Auslandsvertretung vor Reiseantritt.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft über die genauen Bedingungen des Transits am Flughafen Incheon.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes, zentrale Rufnummer 1339 (auch englisch).
USA / Vereinigte Staaten - Änderung Einreise
Wegen der neuen Omikron-Variante verschärfen die USA wie angekündigt ihre Einreiseregeln – und zwar schon ab nächster Woche. Die Einführung einer Quarantäne für internationale Gäste ist entgegen ersten Befürchtungen der Reisebranche aber vorerst kein Thema. Wie das Weiße Haus ankündigt, wird allerdings die Testfrist verkürzt: Ab Anfang kommender Woche müssen alle Einreisenden einen negativen Corona-Test vorlegen, der maximal 24 Stunden vor der Abreise durchgeführt worden ist. Bislang gilt eine Frist von drei Tagen. Bereits seit der Grenzöffnung Anfang November müssen Ausländer zudem in der Regel eine vollständige Covid-19-Impfung nachweisen, bevor sie eine Flugreise in die USA antreten können. Weiterhin kündigte Washington an, die Maskenpflicht in Flugzeugen, Zügen und anderen öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens bis zum 18. März 2022 zu verlängern. Wer sich nicht daran hält, dem drohen hohe Strafen zwischen 500 und 3.000 Dollar. Quelle: touristik aktuell
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
-
Birgitt
- Moderator
- Beiträge: 35352
- Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
- Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
- Kontaktdaten:
Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 03.12.2021 - Teil 1
Dänemark - Änderung Einreise, Hygieneregeln
Epidemiologische Lage
Dänemark ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die jeweils geltenden Einreiseregeln werden auf dem dänischen Behördenportal veröffentlicht. Dieses bietet auch eine Zusammenfassung der speziell für Touristen relevanten Informationen zu den dänischen Corona-Regelungen in deutscher Sprache.
Regelungen für vollständig geimpfte Personen:
Für die Einreise wird ein Nachweis über eine gültige Impfung benötigt. Personen, die über ein digitales COVID-19-Zertifikat der EU oder einen gleichgestellten Impfnachweis eines Drittstaates verfügen, sind unabhängig vom Wohnort grundsätzlich von der Verpflichtung zur Vornahme eines Coronatests nach Einreise und zur Quarantäne bzw. Selbstisolation nach Einreise befreit. Reisende mit Wohnsitz in einem EU-, Schengen- oder OECD-Land oder einem Wohnsitzland, das von den dänischen Behörden als einfaches COVID-19-Risikogebiet eingestuft ist, sind ebenfalls bei Vorlage eines gültigen Impfnachweises grundsätzlich von der Test- und Quarantänepflicht befreit. Die Befreiung von der Test- und Quarantänepflicht gilt aber nicht für geimpfte Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Dänemark in einem von den dänischen Behörden als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Als vollständig geimpft gelten Personen, die mit einem durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff geimpft wurden und die letzte Impfdosis mindestens zwei Wochen, aber die erste Impfdosis höchstens 12 Monate vor Reisebeginn erhalten haben. Personen, die zuerst mit AstraZeneca und danach als zweite Dosis mit einem mRNA-Impfstoff (Moderna oder Pfizer/BioNTech) geimpft wurden, gelten auch als vollständig geimpft. Als Impfnachweis wird u.a. das digitale COVID-19 Impfzertifikat der EU (damit auch der deutsche Impfnachweis durch die CovPass-App) oder ein gleichgestellter Impfnachweis eines Drittstaates akzeptiert. Grundsätzlich muss ein Impfnachweis Angaben zum Namen, Geburtsdatum, Art des Impfstoffes, Impfstatus und Impfdatum (Erst- und Zweitimpfung, sofern Zweitimpfung erforderlich) enthalten.
Regelungen für von einer COVID-19-Erkrankung genesenen Personen:
Für die Einreise wird ein Nachweis über ein zwischen 14 Tage und 12 Monate altes positives COVID-19-Testergebnis (nur PCR-Test) benötigt. Darüber hinaus gilt eine Verpflichtung zur Vornahme eines Coronatests nach Einreise und zur Quarantäne bzw. Selbstisolation nur für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Dänemark in einem von den dänischen Behörden als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Regelungen für nicht geimpfte und auch nicht von einer Corona-Erkrankung genesene Personen:
Einreisende aus EU-/Schengenländern, wie z.B. Deutschland, müssen entweder ein negatives Testergebnis bei Einreise mit sich führen oder sich spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Einreise auf Corona testen lassen. Kinder unter 16 (d.h. bis einschließlich 15) und Kinder im Alter von 16 und 17 Jahren, die mit einem geimpften, genesenen oder negativ getesteten Elternteil einreisen, sind von der Testpflicht ausgenommen. Von der Testpflicht ausgenommen sind auch Einwohner Schleswig-Holsteins im Rahmen einer Sonderregelung für Bewohner des Grenzlandes. Weitere Ausnahmen listen die dänischen Behörden auf ihrer Internetseite auf. Das Testergebnis darf bei Einreise höchstens 72 Stunden (PCR-Test) oder 48 Stunden (Antigen/Schnelltest) alt sein. Die Vorlage eines ver-/gefälschten Testergebnisses wird als Urkundenfälschung strafrechtlich verfolgt und kann mit einer Haftstrafe und Einreiseverbot bestraft werden. Eine Verpflichtung zur Quarantäne bzw. Selbstisolation gilt nur für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Dänemark in einem von den dänischen Behörden als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Für Reisende aus anderen Ländern kann ggf. neben einem Test nach Einreise auch eine häusliche Selbstisolation erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu auf der Internetseite der dänischen Behörden.
An Flughäfen und zahlreichen weiteren Standorten im Land sind öffentliche Testzentren eingerichtet, in denen kostenlose Tests möglich sind. Darüber hinaus können Antigen-Schnelltests bei kommerziellen Anbietern auf eigene Kosten vorgenommen werden.
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist an allen Grenzübergängen möglich. Personen, die die Corona- bedingten Einreisebestimmungen nicht erfüllen, können an der Grenze zurückgewiesen werden.
Für Fragen zu Coronaregelungen in Dänemark (u.a. zu den Einreisebestimmungen) haben die dänischen Behörden eine Hotline unter +45 70 20 02 33 (Mo-Fr 7-20 Uhr) eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Personen, die sich weniger als 24 Stunden in Dänemark aufhalten werden, sind von der Testpflicht befreit, außer sie haben sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise nach Dänemark in einem vom dänischen Außenministerium als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten. Bei Durchreise durch Dänemark müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden. Zur Einreise nach Schweden informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Schweden ; zur Einreise Norwegen informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen. Nach den norwegischen Einreiseregelungen hat auch die Risikoeinstufung des Transitlandes, z.B. Dänemark, Relevanz, wenn eine Fähre genutzt wird.
Reiseverbindungen
Es gibt grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert.
Beschränkungen im Land
Pandemiebedingte Einschränkungen wurden grundsätzlich aufgehoben. Handel, Gastronomie, Nachtclubs, Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geöffnet, aber für den Zugang ist in vielen Fällen ein sog. „Coronapass“, d.h. ein Nachweis über ein negatives COVID-19-Testergebnis oder über eine erfolgte vollständige Impfung oder Genesung erforderlich. Kinder unter 15 Jahre sind von der Pflicht zur Vorlage eines Coronapasses ausgenommen. Die dänischen Behörden stellen Informationen zu den dänischen Corona-Regelungen für einzelne Bereiche auch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Hygieneregeln
Eine Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Maske empfohlen oder Visier) muss in Flughäfen, im öffentlichen Nahverkehr und in Taxen, im Einzelhandel und im Gesundheitsbereich (Krankenhäuser, Testzentren etc.) getragen werden. Kinder unter 12 Jahren sind - außer in Flughäfen (Altersgrenze 6 Jahre) – von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen auf die Färöer sind grundsätzlich möglich. Es gelten die dänischen Einreisebestimmungen, u.a. hinsichtlich der Testpflicht. Zusätzlich wird Reisenden empfohlen, innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise einen PCR-Test und nicht nur einen Antigen-Test vornehmen zu lassen. Ein weiterer Test wird zwei Tage nach Einreise empfohlen. Reisende sollen bis zum Vorliegen des Testergebnisses vom zweiten Tag nach Einreise große Menschenansammlungen meiden und die Abstandsregelungen beachten. Reisende, die weder ein höchstens 72 Stunden altes negatives Testergebnis noch einen Impf- oder Genesenennachweis bei Einreise vorlegen können, sind verpflichtet, einen COVID-19-Test nach Einreise vornehmen zu lassen.
Mehr Informationen zu den Einreisebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer .
Für Einreisen nach Grönland gilt Folgendes: Es dürfen nur vollständig Geimpfte oder von COVID-19 Genesene oder Personen mit Wohnsitz in Grönland einreisen. Kinder unter 15 Jahre sind davon ausgenommen. Als vollständig geimpft gelten Personen, die mit einem durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff geimpft wurden und die letzte Impfdosis mindestens zwei Wochen vor Reisebeginn erhalten haben. Als genesen gelten Personen, die einen mindestens 14 Tage und höchstens 12 Wochen alten positiven PCR-Test nachweisen können.
Es gelten zudem die dänischen Einreisebestimmungen je nach Risikokategorisierung des Landes, aus dem die Einreise erfolgt. Alle Reisenden benötigen darüber hinaus ein negatives Ergebnis eines bei Abflug nach Grönland max. 72 Stunden alten PCR-Tests, welcher in einem nordischen Land, in der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder in Großbritannien in einem Krankenhaus oder einer medizinischen Einrichtung durchgeführt worden sein muss. Eine Ausnahmeregelung vom Testerfordernis gilt nur für Genesene, aber nicht für vollständig Geimpfte. Alle Reisenden, die nicht vollständig geimpft sind, müssen sich umgehend für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Dies gilt auch für ungeimpfte Kinder, selbst wenn die Eltern vollständig geimpft sind. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen und Einschränkungen in einzelnen Regionen bietet Visit Greenland.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie die Hinweise der zuständigen dänischen Behörden und befolgen Sie deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone. Alternativ können Sie die deutsche Corona-Warn-App benutzen, die mit der dänischen App kompatibel ist.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
• Bitte beachten Sie beim Transit nach Norwegen, dass nach den norwegischen Einreiseregelungen auch die Risikoeinstufung des Transitlandes, z.B. Dänemark, Relevanz hat, wenn Sie eine Fähre nutzen.
Indonesien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Indonesien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Touristen ist die Einreise weiterhin nicht gestattet, es werden keine Visa bei Einreise erteilt. Für Bali und Riau gilt seit 14. Oktober 2021 eine Sonderregelung für Touristen aus 19 Ländern, Deutschland gehört nicht dazu. Die indonesische Immigrationsbehörde informiert über die aktuell geltenden Einreisebestimmungen.
Reisenden, die sich in den letzten 14 Tagen vor der beabsichtigten Einreise in bestimmten Hochrisikogebieten, insbesondere in Virusvariantengebieten, aufgehalten haben, ist die Einreise aktuell nicht gestattet. Nähere Informationen können bei einer Auslandsvertretung Indonesiens erfragt werden.
Reisende (auch Kinder jeden Alters) müssen bei Einreise einen bei Abflug maximal 72 Stunden alten negativen PCR-Test in englischer Sprache vorlegen. Darüber hinaus wird ab einem Alter von 18 Jahre ein Nachweis über eine vollständige Impfung nach Maßgaben des Heimatlandes verlangt. Ausnahmen gelten für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und über entsprechende ärztliche Bescheinigungen verfügen.
Reisende, die aus dem Ausland ohne Erfüllung der o.g. Erfordernisse einreisen, werden sofort kostenpflichtig abgeschoben.
Bei der Einreise wird am Flughafen ein kostenpflichtiger PCR-Test durchgeführt; das Testergebnis ist am Flughafen abzuwarten. Es ist mit einer Wartezeit von mehreren Stunden zu rechnen. Bei einem positiven Testergebnis erfolgt Einweisung in eine Quarantäneeinrichtung. In der Vergangenheit kam es bei hiesigen Laboren wiederholt zu falsch positiven Ergebnissen.
Nach Vorliegen des negativen Testergebnisses am Flughafen folgt eine zehntägige Hotelquarantäne in einem von der indonesischen Regierung vorgegebenen Hotel auf eigene Kosten (Auswahl aus mehreren Hotels möglich), wo am neunten Tag nach Einreise ein zweiter kostenpflichtiger PCR-Test erfolgt.
Es kommt immer wieder zu kurzfristigen Änderungen der Quarantäneregelungen. Kommt es während der Quarantäne zu Änderungen, besteht kein Bestandsschutz.
Reisende (insb. Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren), die ohne vollständige Impfung einreisen, werden im Anschluss an den zweiten PCR-Test am Quarantäneort einer verpflichtenden Impfung unterzogen.
Bei positivem Testergebnis im Hotel erfolgt eine kostenpflichtige Einweisung in eine Quarantäneeinrichtung.
Auch wenn in Einzelfällen das Ausfüllen eines bereitgestellten Papierformulars akzeptiert wird, wird bei Einreise am Flughafen grundsätzlich eine Registrierung in der indonesischen App Peduli Lindungi verlangt. In die App soll zudem ein Impfnachweis hochgeladen werden.
Durch- und Weiterreise
Einreisen zu Transitzwecken sind möglich. Die Einreise- und Quarantänebestimmungen sind einzuhalten.
Für die Ausreise aus Indonesien wird gegenwärtig von offizieller Seite kein Gesundheitszeugnis, PCR-Test oder Impfnachweis verlangt. Die meisten Fluggesellschaften verlangen jedoch bei Ausreise die Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Reiseverbindungen
Beim regulären internationalen kommerziellen Flugverkehr von und nach Europa kommt es zu Einschränkungen. Auch der Fährverkehr unterliegt ggf. Einschränkungen. Informationen erteilen die entsprechenden Fluglinien und Transportunternehmen.
Beschränkungen im Land
Bis auf weiteres gelten erhebliche Beschränkungen im inländischen Reiseverkehr zu Wasser, zu Land und in der Luft.
Im innerindonesischen Reiseverkehr außerhalb eines zusammenhängenden Stadtgebiets/Großraums wird ein Impfnachweis (mindestens erste Impfdosis) verlangt. Zusätzlich wird bei Flugreisen von oder nach Java und Bali bei vollständig Geimpften der Nachweis eines negativen maximal 72 Stunden alten PCR-Tests oder eines negativen maximal 24 Stunden alten Antigentests gefordert, mit nur einer Impfdosis ist der PCR- Test verpflichtend. Bei sonstigen Transportmitteln ein negativer maximal 24 Stunden alter Antigentest. Bei Flugreisen außerhalb Javas und Balis ist neben dem Nachweis einer Impfung ein negativer maximal 24 Stunden alter Antigentest oder ein negativer maximal 72 Stunden alter PCR-Test vorzuweisen. Ausnahmen gelten für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und über entsprechende ärztliche Bescheinigungen verfügen.
Die jeweiligen Testerfordernisse ändern sich mitunter täglich.
Ergänzende Auskünfte zu den jeweils geltenden Nachweis- und Testerfordernissen geben auch die Transportunternehmen.
In Jakarta, Bali und anderen Landesteilen können Einkaufs- und Handelszentren wieder eingeschränkt öffnen. Zugang wird grundsätzlich nur nach Vorlage eines Impfnachweises über die App Peduli Lindungi gewährt. Die App mit hochgeladenem Impfnachweis ist auch Voraussetzung für den Zutritt zu Supermärkten, Malls, Dienstleistern und Restaurants. Dies wird zunehmend strikt kontrolliert; in Einzelfällen wird die Vorlage des gelben Impfbuchs akzeptiert.
Ungeimpfte oder nicht über einen in Indonesien akzeptierten Impfnachweis verfügende Personen müssen im Alltag mit zahlreichen Zugangsbeschränkungen rechnen. Auch Geimpfte oder Genesene unterliegen weiter erheblichen Einschränkungen.
Gültigkeit und Fortbestand der Quarantäne- und sonstiger infektionsrechtlicher Maßnahmen und Bestimmungen für Bewegungen innerhalb des Landes werden in den Provinzen, Städten, Stadt-und Wohnbezirken sehr unterschiedlich gehandhabt und sind laufend und angesichts steigender Infektionszahlen auch sehr kurzfristigen Änderungen unterworfen. Reisende müssen mit weiteren kurzfristigen Einschränkungen rechnen.
Derzeit müssen Reisende damit rechnen, während des Aufenthalts, in Einzelfällen auch ohne Anzeichen einer möglichen Infektion, zur Quarantäne in indonesischen Krankenhäusern bzw. Quarantänezentren verpflichtet zu werden. Die Entscheidungskriterien für die zum Teil drastischen Maßnahmen zur Quarantäne (Abriegelung des Aufenthaltsbereichs, kein Internetzugang, Sammelunterbringung von Verdachtsfällen mit infektiösen Patienten) oder zur weiteren Diagnostik und Therapie sind oft unklar. Die für die Quarantänemaßnahmen vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung ist derzeit nicht gewährleistet.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gelten Abstandsregeln von 1,5 Meter zu anderen Personen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der indonesischen Regierung.
• Informieren Sie sich zu den medizinischen Voraussetzungen für eine Einreise aus dem Ausland nach Indonesien bei der zuständigen Auslandsvertretung Indonesiens in Ihrem Ausreisestaat. Informieren Sie sich weiterhin über die deutsche Botschaft in Jakarta, wenn Sie sich noch als Tourist in Indonesien aufhalten.
• Bitte informieren Sie sich vor allen Flügen rechtzeitig bei Ihrer Fluggesellschaft zu den benötigten Unterlagen wie einen negativen COVID-19-Test, sowohl für die Ausreise als auch für Flüge innerhalb Indonesiens; berücksichtigen Sie auch, dass es zu kurzfristigen Stornierungen oder Flugplanänderungen aufgrund der genannten Beschränkungen kommen kann.
• Bitte informieren Sie sich auf der Website der indonesischen Corona Taskforce über die jeweils geltenden Testerfordernisse, die sich sehr kurzfristig ändern können.
Irland - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Irland wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Irland ist von COVID-19 stark betroffen. Irland ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie die irische Regierung. Aufgrund eines Cyberangriffs auf das irische Gesundheitssystem ist die Aktualität der Daten der irischen Regierung derzeit eingeschränkt.
Einreise
Vor bzw. bei Einreise ist für die irischen Behörden von allen Reisenden verpflichtend ein Formular (COVID-19 Passenger Locator Form) mit Angabe der Wohnadresse in Irland auszufüllen, an der man sich die nächsten 14 Tage aufhalten wird. Das Formular muss zwingend online ausgefüllt werden. Verstöße gegen die Ausfüllpflicht (auch Falschangaben) oder das Ausfüllen des Formulars von Hand können strafrechtlich verfolgt werden, ohne online ausgefülltes Formular darf die Fluglinie Passagieren das Boarding verweigern. Ausführliche Informationen zur Einreiseanmeldung bietet die Webseite der irischen Regierung.
Die zum 3. Dezember 2021 angekündigte Regelung, dass alle Einreisenden einen negativen COVID-19-Test vorlegen müssen, wurde verschoben. Ein genaues Datum steht derzeit noch nicht fest. Sodann würde gelten:
• Reisende ohne ein Digitales COVID-Zertifikat der EU, das auf Grundlage einer Impfung oder Genesung ausgestellt wurde, müssen einen negativen RT-PCR-Test vorlegen, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden ist.
• Reisende mit einem Nachweis über Impfung oder Genesung müssen entweder einen negativen Antigen-Test (keinen Selbsttest), der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden ist, oder einen RT-PCR-Test, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen.
Als Nachweis einer Impfung gilt:
• Eine Impfung mit einem von der irischen Regierung anerkannten Impfstoff gem. Hinweisen auf der Webseite der irischen Regierung. Kreuzimpfungen sind möglich. Zudem wird auch der Nachweis einer Impfung innerhalb von 180 Tagen nach einem positiven PCR-Test akzeptiert. Als vollständig geimpft gilt man in Irland, wenn man alle erforderlichen Impfdosen erhalten hat und die Impfungen je nach Impfstoff mindestens sieben bzw. 15 Tage zurückliegen. Diese Zeitfenster sind je nach Impfstoff auch nach einer Kreuzimpfung sowie nach einer Impfung in Verbindung mit einem positiven PCR-Test zu beachten.
Als Nachweis der Genesung gilt:
• ein schriftlicher Nachweis, dass man in den letzten 180 Tagen von einer COVID-19-Infektion genesen ist.
Als Nachweis wird auch das Digitale COVID-Zertifikat der EU anerkannt, siehe dazu auch ausführliche Informationen auf der Webseite der irischen Regierung. Schriftliche Nachweise in anderer Form müssen auch in Englisch/Irisch oder mit entsprechender Übersetzung vorgelegt werden.
Auch Kinder, die zwischen 12 und 17 Jahre alt sind, müssen bei Einreise einen negativen Test vorlegen Ausführliche Informationen zu den Ausnahmen von der Testpflicht bietet die Webseite der irischen Regierung.
Für Reisende, die sich in den vergangenen 14 Tagen zusätzlich in einem sog. „scheduled state“ aufgehalten haben, gelten weitere Bestimmungen nach Einreise. Ausführliche Informationen dazu veröffentlicht die irische Regierung .
Deutschland ist derzeit kein „scheduled state“.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über irische (Flug-) Häfen sind möglich.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen von und nach Deutschland gibt es in reduziertem Maße. Kurzfristige Stornierungen sind möglich. Fährbetrieb von und nach Irland findet statt.
Beschränkungen im Land
Für das private und öffentliche Leben gelten Bewegungs-, Hygiene-, Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen.
Ausführliche Informationen bietet die Webseite der irischen Regierung.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie in Geschäften und Einkaufszentren ist verbindlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden In öffentlichen Räumen, in denen ein Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann, und auch im Freien mit großen Menschenansammlungen, wird ein Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
Empfehlungen
• Prüfen Sie vor Ihrer Abreise die geltenden Einreisebestimmungen auf der Webseite der irischen Regierung .
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Informieren Sie sich bei der irischen Gesundheitsbehörde HSE und bei der irischen Regierung zu den detaillierten Maßnahmen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie telefonisch einen Arzt oder die irische Gesundheitsbehörde. Quelle: AA
Die Bewohnerinnen und Bewohner Irlands müssen sich wegen hoher Corona-Fallzahlen und der neuen Omikron-Variante wieder auf schärfere Corona-Maßnahmen einstellen. Clubs müssen ab dem 7. Dezember 2021 für zunächst einen Monat wieder schließen und Theater oder Kinos dürften nur die Hälfte ihrer Kapazitäten besetzen. Für private Treffen zuhause gibt es erneut Kontaktbeschränkungen: So dürfen sich maximal Angehörige von vier Haushalten treffen. Restaurants und Pubs müssen weiterhin um Mitternacht schließen, aber außerdem strikte Abstandsregeln befolgen. Für Fitnessstudios und die Gastronomie sind Immunitätsnachweise notwendig. Quelle: tagesschau.de
Jordanien - Einstufung Jordaniens als Hochrisikogebiet ab 05.12.2021
Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Jordanien gewarnt.
Epidemiologische Lage
Jordanien ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 ist Jordanien als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das jordanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Einreisenden auf dem Land- oder Luftweg, die älter als fünf Jahre sind müssen zwingend vor der Reise einen QR-Code über die Webseite der jordanischen Regierung beantragen und unabhängig von ihrem Impfstatus über ein negatives PCR-Testergebnis verfügen, das bei Abflug vom ersten Flughafen nicht älter als 72 Stunden sein darf. Unmittelbar nach Ankunft muss am Flughafen ein weiterer kostenpflichtiger PCR-Test absolviert werden. Die Kosten von derzeit 28 Jordanischen Dinar können bei Beantragung des QR-Codes über die Webseite der jordanischen Regierung per Kreditkarte bezahlt werden. Das Ergebnis wird per SMS zugesandt, wofür eine Mobiltelefonnummer anzugeben ist.
Personen mit einem vollen Impfstatus, deren Zweitimpfung mindestens 14 Tage vor Einreise erfolgt ist, müssen ebenfalls einen QR-Code über die Webseite der jordanischen Regierung beantragen und können, wenn der Impfstatus anerkannt wird, vom Erfordernis eines PCR-Tests nach Ankunft befreit werden. Nach Angaben der jordanischen Regierung werden Impfnachweise aus der EU, einschließlich des gelben Impfausweises, anerkannt. Der Impfnachweis (in englischer oder arabischer Sprache) ist mitzuführen.
Nichtjordanische Staatsangehörige müssen eine Auslands-Krankenversicherung für Jordanien nachweisen.
Alle Passagiere müssen bereits bei Beginn der Reise eine ausgefüllte Gesundheitserklärung vorlegen.
Nichtjordanische Staatsangehörige, deren Ausreise aus Indien weniger als 45 Tage zurückliegt, dürfen derzeit nicht einreisen.
Durch- und Weiterreise
Die folgenden jordanischen Landgrenzen sind unter Auflagen (z.B. Begrenzung der Personenzahl) derzeit geöffnet: Al-Omari und Al-Mudawwarah (mit Saudi-Arabien), Sheikh Hussein und King Hussein Brücke (mit dem Westjordanland und Israel) und Jaber (mit Syrien). Kommerzieller LKW-Transport über die Landgrenzen ist weiterhin erlaubt. Weitere Informationen erteilen die örtlichen Behörden.
Transitpassagiere, deren Transitzeit zehn Stunden nicht überschreitet, müssen einen PCR-Test vorweisen, der bei Abflug vom ersten Flughafen nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Reiseverbindungen
Der Queen Alia International Airport in Amman und der King Hussein Airport in Aqaba sind geöffnet.
Beschränkungen im Land
Zum Betreten von öffentlichen Einrichtungen wie Kinos, Sportanlagen, Shopping Malls, Flughäfen und verschiedener touristischer Ziele, sowie der Aqaba Economic Free Zone und der Grenzübergänge zum Westjordanland und nach Israel ist die Vorlage eines Impfnachweises in englischer oder arabischer Sprache (gelber Impfausweis wird akzeptiert) erforderlich. Ungeimpfte Personen benötigen einen maximal 72 Stunden alten negativen PCR-Test.
Hygieneregeln
Zum Betreten von öffentlichen Einrichtungen wie Kinos, Sportanlagen, Einkaufszentren, Flughäfen und verschiedener touristischer Ziele, sowie der Aqaba Economic Free Zone und der Grenzübergänge zum Westjordanland und nach Israel ist die Vorlage eines Impfnachweises in englischer oder arabischer Sprache (gelber Impfausweis wird akzeptiert) erforderlich. Ungeimpfte benötigen einen maximal 72 Stunden alten negativen PCR-Test.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich zu aktuellen Einreisebestimmungen bei der für Sie zuständigen jordanischen Botschaft oder dem jordanischen Tourismusverband.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie die geltenden Bestimmungen, insbesondere auch die Ausgangssperre und informieren Sie sich regelmäßig über die aktuellen Regelungen über die lokalen und sozialen Medien. Zuwiderhandlungen werden u.a. mit Bußgeldern oder auch Haftstrafen belegt.
Liechtenstein - Einstufung Liechtensteins als Hochrisikogebiet ab 05.12.2021, Änderung Einreise, Beschränkungen im Land ab 04.12.2021
Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Fürstentum Liechtenstein gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Fürstentum Liechtenstein ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 ist das Fürstentum Liechtenstein als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Website des Amts für Gesundheit des Fürstentums Liechtenstein und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Das Fürstentum Liechtenstein hat die Grenze für alle EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und der der Schweiz vollständig geöffnet. Die Reisefreiheit mit allen Staaten innerhalb des Schengen-Raums und die volle Personenfreizügigkeit für alle Reisenden aus den EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und der Schweiz gilt uneingeschränkt. Dies gilt auch für freizügigkeitsberechtigte Reisende aus den Nicht-Schengen-Staaten, Irland, Rumänien, Bulgarien, Kroatien und Zypern.
Da für alle Einreisenden in die Schweiz ab dem 04. Dezember 2021 eine PCR-Testpflicht gilt, gilt diese mittelbar auch für Liechtenstein.
Für Reisende aus Risikogebieten (derzeit ist keines der deutschen Bundesländer als Risikogebiet eingestuft) gilt grundsätzlich eine zehntägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für zehn Tage in ihre Wohnung oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen dem Amt für Gesundheit des Fürstentums Liechtenstein mittels des Formulars „Rückreise aus Risikoländern" melden. Vollständig Geimpfte und Genesene sind von der Quarantänepflicht ausgenommen. Die Liste der Risikoländer wird vom Schweizer Bundesamt für Gesundheit regelmäßig aktualisiert.
Ein negatives Testresultat hebt aktuell weder die Quarantänepflicht auf, noch verkürzt es die Dauer der Quarantäne. Bestimmte Personengruppen sind von der Quarantänepflicht in Liechtenstein ausgenommen. Die Ausnahmen sind in der Schweizer Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs unter Artikel 4 geregelt. Die Quarantäne für Reisende aus Risikogebieten kann mit Zustimmung der Gesundheitsbehörde durch einen negativen PCR-Test ab dem siebten Quarantänetag verkürzt werden.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Beschränkungen für die Durchreise durch das Fürstentum Liechtenstein.
Reiseverbindungen
Einschränkungen im internationalen Zug- und Busverkehr bestehen nicht.
Beschränkungen im Land
Die Regierung Liechtensteins bittet um Zurückhaltung bei nicht notwendigen Sozialkontakten und um konsequente Umsetzung der Distanz- und Hygienemaßnahmen. Es gilt eine Zertifikats- und Maskenpflicht für alle Veranstaltungen in Innenräumen, im Innern von Restaurants und Bars sowie für Kultur-und Freizeiteinrichtungen für Geimpfte, Genesene und Getestete. Der Nachweis wird in digitaler oder physischer Form akzeptiert. In Abstimmung mit dem schweizerischen Bundesrat sind weitere Beschränkungen möglich.
Hygieneregeln
Maskenpflicht gilt im öffentlichen Nahverkehr und überall dort, wo ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, daneben gelten die üblichen Abstands- und Hygienemaßnahmen. Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmen zur Bekämpfung der Epidemie werden explizit als Straftatbestände aufgeführt und können teilweise mit Ordnungsbußen bis zu 200 CHF bestraft werden.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie ergänzende Informationen der Behörden des Fürstentums Liechtenstein .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt des Fürstentums Liechtenstein .
Malaysia - Streichung des Absatzes „Ausnahme der Einreisebeschränkung“
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malaysia wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malaysia ist von COVID-19 stark betroffen. Malaysia ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Aufgrund des "Recovery Movement Control Order" (RMCO) gilt ein generelles Einreiseverbot für ausländische Reisende. Diese Regelung schließt auch deutsche Staatsangehörige ein, die einen längerfristigen Aufenthaltstitel für Malaysia innehaben. Davon ausgenommen sind Inhaber folgender Aufenthaltsgenehmigungen: Residence Pass-Talent (PR-T) und ihre Angehörigen, Employment Pass (Kategorien EP I, II und III), Professional Visit Pass (PVP), Dependant Pass für Angehörige von „expatriates“ aller Kategorien, Long Term Social Visit Pass (LT-SVP) für „expatriates“ aller Kategorien, ausländische Hausangestellte von „expatriates“ aller Kategorien. Besatzungen von Schiffen und Flugzeugen, Personal von Öl- und Gas-Unternehmen sowie Diplomaten fallen nicht unter das Einreiseverbot. Vorgenannte Personengruppen müssen bei Einreise eine Genehmigung zur Wiedereinreise der malaysischen Einwanderungsbehörde sowie, abhängig vom Ausreiseland, unter Umständen eine Reisegenehmigung der malaysischen Botschaft vor Ort vorlegen. Reisende sollten sich diesbezüglich rechtzeitig mit der entsprechenden malaysischen Auslandsvertretung in Verbindung setzen.
Für kurzfristige wie auch für langfristige geschäftliche Aufenthalte in Malaysia besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines „One-Stop Center“ (OSC) nach Malaysia einzureisen. Die jeweiligen Anforderungen für das Antragsverfahren richten sich u. a. nach der geplanten Aufenthaltsdauer und sind auf der Webseite der Malaysian Investment Development Authority (MIDA) zusammengestellt.
In Notfällen und bei einer Einreise aus humanitären Gründen behält sich der Director General der Einwanderungsbehörde (Immigration Malaysia) eine Einzelfallentscheidung vor. Die Einzelfallgenehmigung ist online auf der MYEntry-Plattform der malaysischen Einwanderungsbehörde zu beantragen.
Alle Einreisenden sind verpflichtet, die App „MySejathera “ herunterzuladen, diese zu aktivieren sowie sich spätestens drei Tage vor Ausreise nach Malaysia mithilfe eines QR-Codes zu registrieren. Informationen zu dem Verfahren sowie der dazugehörige QR-Code sind auf der Webseite der nationalen Behörde für den Katastrophenschutz (NADMA) zu finden.
Reisende müssen bei Einreise ein RT-PCR-Testergebnis vorlegen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf. Das Testergebnis soll auf Englisch vorliegen oder von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet sein. Einige Fluggesellschaften, die Malaysia anfliegen, verlangen beim Check-In ebenfalls einen negativen PCR-Test. Weitere kostenpflichtige RT-PCR-Tests erfolgen bei Einreise am Flughafen sowie im Verlauf der Quarantäne. Die Kosten trägt der Reisende.
Alle ankommenden Reisenden müssen sich in eine von den malaysischen Behörden bestimmte Quarantäneeinrichtung begeben. Für vollständig geimpfte Personen beträgt die Quarantänedauer sieben Tage, für ungeimpfte zehn Tage. Die Quarantänedauer kann je nach Risikobewertung auf 21 Tage ausgedehnt werden. Vollständig geimpfte Rückkehrer, die bereits in Malaysia ansässig sind, können vor Einreise beim malaysischen Gesundheitsministerium beantragen, die Quarantäne zu Hause zu absolvieren. Diese wird über ein elektronisches Armband überwacht.
Kosten für Unterbringung und Verpflegung während der Quarantäne tragen die Reisenden. Die Kosten der Quarantäne richten sich nach der gebuchten Kategorie und Dauer. Der Tagessatz liegt für Ausländer derzeit bei RM 150 (ca. 30 Euro) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von RM 2.600 (ca. 520 Euro). Die Kosten müssen vorab online beglichen werden (über MySafeTravel oder MyQr by MyEG). Der Zahlungsnachweis ist bei Einreise vorzulegen.
Kreuzfahrtschiffen mit maximal 50% Auslastung ist das Anlaufen malaysischer Häfen gestattet, sofern alle Besatzungsmitglieder und Passagiere gegen COVID-19 geimpft sind.
Durch- und Weiterreise
Derzeit ist der Reiseverkehr zwischen Bundesstaaten sowie einzelnen Distrikten nur vollständig geimpften Personen erlaubt. Grenzübergänge an den Landgrenzen zu den Nachbarländern Thailand, Singapur und Indonesien werden stark kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Bei Anreise aus dem Ausland und einem Aufenthalt im Transitbereich auf der malaysischen Halbinsel zum anschließenden Weiterflug nach Borneo (Bundesstaaten Sarawak und Sabah) wird ebenfalls ein PCR-Test durchgeführt. Der Weiterflug wird nur bei einem Negativergebnis gestattet; andernfalls erfolgt die direkte Einweisung in ein staatliches Krankenhaus.
Ein Test für die Ausreise ist von malaysischer Seite nicht notwendig. Jedoch verlangen einige Fluggesellschaften bei der Ausreise für die Zulassung zum Boarding die Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Reiseverbindungen
Malaysia wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Mit kurzfristigen Flugplanänderungen ist grundsätzlich zu rechnen.
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind nur eingeschränkt möglich.
Beschränkungen im Land
Bis auf weiteres gilt die dritte (bzw. in einigen Landesteilen vierte) Phase des von der malaysischen Regierung am 1. Juni 2021 ausgerufenen „Total Lockdown“ oder FMCO (Full Movement Control Order). Derzeit gelten im ganzen Land Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Der Reiseverkehr zwischen Bundesstaaten („interstate travel“) ist nur vollständig geimpften Personen, ansonsten nur in Ausnahmefällen, gestattet (medizinische Notfälle, dienstliche Fahrten, Fahrten zur Wahrnehmung einer COVID-19-Impfung). Des Weiteren werden zahlreiche zusätzliche Maßnahmen ergriffen wie z. B. Einschränkungen im Schulbetrieb und anderen öffentlichen Einrichtungen oder Beschränkungen von Freizeitaktivitäten (Sperrstunden und Personenbegrenzung in Restaurants, Einschränkungen bzw. Schließung von Sporteinrichtungen o. a.). Zur Durchsetzung der Beschränkungen erfolgen polizeiliche Kontrollen. Ausnahmen von den Regelungen in den o.g. Ausnahmefällen bedürfen einer polizeilichen Genehmigung. Bei Nichtbeachtung der Beschränkungen können Geld- oder Haftstrafen verhängt werden. Die Beschränkungen können jederzeit auch sehr kurzfristig, u.U. auch ohne vorherige Ankündigung mit sofortiger Wirkung, verschärft oder gelockert werden.
Das Gesundheitsministerium stellt die jeweils geltenden Regelungen („Standard Operating Procedure“, SOP) auf dessen Webseite in malaysischer Sprache zur Verfügung. Englischsprachige Informationen sind über die lokalen Medien erhältlich.
Hygieneregeln
Vor Betreten jeglicher Einrichtungen oder öffentlicher Verkehrsmittel muss eine Registrierung über die App "MySejahtera" erfolgen. Daneben wird an allen Eingängen zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen die Körpertemperatur gemessen. Es herrscht Maskenpflicht. Abstandsregeln von mindestens einem Meter sind zu beachten.
Empfehlungen
• Es wird dringend empfohlen, sich über die lokalen Medien über die jeweils aktuellen Beschränkungen und weitere Entwicklung zu informieren.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Abreise bei den malaysischen Behörden oder der für Sie zuständigen malaysischen Auslandsvertretung über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen, bei Geschäftsreisen auch über die Webseite der Malaysian Investment Development Authority (MIDA).
Marokko - Änderung Einreise; Reiseverbindungen
Epidemiologische Lage
Marokko ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Luftraum nach Marokko ist weiterhin grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sowie die Landgrenze zu Algerien sind geschlossen. Ein Grenzübertritt auf dem Landweg nach Mauretanien ist nicht mehr möglich.
Reiseverbindungen von und nach Marokko sind bis zunächst 13. Dezember 2021 ausgesetzt. Siehe auch Aktuelles – Einstellung sämtlicher Flugverbindungen.
Deutschland wird seit 20. Oktober 2021 auf der sogenannten „B-Liste “ zur Einreise nach Marokko geführt. Die Liste soll zweiwöchentlich durch das marokkanische Außenministerium aktualisiert werden.
Personen mit Voraufenthalt in Ländern der Liste B (u.a. Deutschland) benötigen nach Informationen der Organisation Nationale des Aeroports (ONDA) und des marokkanischen Gesundheitsministeriums neben den üblichen Reisedokumenten zur Einreise zusätzlich:
• Impfzertifikat mit QR-Code und
• einen PCR-Test (Probenentnahme maximal 48 Stunden vor Boarding) mit QR-Code in arabischer, französischer oder englischer Sprache
• Fiche Sanitaire ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben)
Bei Einreise werden eine medizinische Kontrolle (Thermokameras und elektronische Thermometer) und ein Schnelltest durchgeführt. Bei positivem Befund wird die Einreise nach Marokko verweigert und die positiv getestete Person muss umgehend zurückreisen. Personen mit marokkanischer Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in Marokko werden bei positivem Befund für zehn Tage in eine staatliche Einrichtung verbracht.
Kinder unter sechs Jahren benötigen keinen PCR-Test vor Abflug. Zur Notwendigkeit der Vorlage eines Impfnachweises für Kinder ist bislang nichts bekannt. Nach Auskunft der ONDA benötigen Kinder unter 12 Jahren ausnahmsweise bis auf weiteres weder Impfnachweis noch PCR-Test vor Abflug. Bei Einreise wird ein Schnelltest durchgeführt (zum Verfahren bei positivem Befund s.o.). Einreisebestimmungen können sich kurzfristig auch ohne vorherige Ankündigung ändern.
In Marokko besteht eine Verpflichtung zum Mitführen des gültigen Impfnachweises (s. auch Beschränkungen im Land).
Die Einreise unvollständig oder nicht geimpfter Personen, auch Genesener, ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht möglich.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten ist weiter möglich.
Reiseverbindungen
Bis vorerst 13. Dezember 2021 sind sämtliche Flugverbindungen von und nach Marokko ausgesetzt, siehe Aktuelles – Einstellung sämtlicher Flugverbindungen. Die Ausreise aus Marokko ist vorbehaltlich der Genehmigung marokkanischer Behörden bis zunächst 5. Dezember 2021 mit wenigen Sonderflügen verschiedener Airlines möglich Über Einzelheiten informieren die Transportgesellschaften. Personen, die auch die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich hinsichtlich etwaiger Sonderbestimmungen für die Ausreise mit den lokalen marokkanischen Behörden in Verbindung setzen.
Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Flugannullierungen möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung kommen. Reisende müssen sich zur Klärung möglicher Verbindungen und Beförderungsbestimmungen (z.B. Testerfordernisse) unmittelbar mit den Anbietern in Verbindung setzen.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 31. Dezember 2021 gilt der Ausnahmezustand.
Es gilt eine weitreichende Verpflichtung zur Mitführung eines gültigen Impfnachweises in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Ein gültiges Zertifikat setzt Erhalt der Auffrischungsimpfung („3. Dosis“) voraus. Die Grundimmunisierung wird nur noch anerkannt, wenn die letzte Impfung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Es besteht ein Reiseverbot für Personen ohne besondere Genehmigung oder ohne Impfnachweis zwischen Städten, Provinzen und Regionen. Öffentliche Einrichtungen und Gastronomie dürfen nur zu höchstens 50% ausgelastet sein oder sind ganz geschlossen. Der ÖPNV verkehrt eingeschränkt und darf ebenfalls nur zu höchstens 75% ausgelastet sein. Es gelten ferner weitreichende Versammlungs- und Feierverbote. Weiterhin können lokale Regelungen und Beschränkungen gelten.
Aus Infektionsschutzgründen gibt es z.T. Zugangsbeschränkungen für die Großräume Marrakech, Casablanca und Agadir; öffentliche Einrichtungen sind teilweise geschlossen. Zu- und Abgangsmöglichkeiten gibt es nur für geimpfte Personen (Nachweis erforderlich) oder mit Sondergenehmigung.
Zahlreiche Hotels sind geschlossen.
Die Einhaltung der Maßnahmen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Landesweit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften und zu möglichen Ausnahmeregelungen bei der Einreise bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Flug- oder Fährgesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen und die aktuellen Einreisebestimmungen und Beförderungsbedingungen zu erfragen.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrem Hotel oder Ihrer Fluggesellschaft nach Testlaboren an Ihrem Aufenthaltsort, sollten Sie für die Einreise nach Deutschland einen Testnachweis benötigen. Rechnen Sie mit mehrstündigen Wartezeiten bis zur Probeentnahme.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.
Mauritius - Einstufung von Mauritius als Hochrisikogebiet ab 05.12.2021[
Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Mauritius gewarnt.
Epidemiologische Lage
Mauritius ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 ist Mauritius als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Weltgesundheitsorganisation WHO und die Regierung von Mauritius.
Einreise
Die Einreise nach Mauritius ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
Für Geimpfte und Genesene gilt:
• Nachweis einer vollständigen Impfung mit den Impfstoffen AstraZeneca (Vaxzevria oder Covishield), Covaxin, Moderna, Pfizer BioNTech, Sinopharm, Sinovac, Sputnik V (einschließlich Kreuzimpfungen) und Einreise frühestens 14 Tage nach der letzten erforderlichen Impfung, oder
• Nachweis einer Impfung mit dem Janssen Impfstoff und Einreise frühestens 28 Tage nach der Impfung, oder
• Genesenennachweis und nachfolgende einmalige Impfung mit einem der oben genannten Impfstoffe, Einreise frühestens 14 Tage nach der Impfung.
Für die Einreise sind zusätzlich erforderlich:
• negativer PCR-Test, der nicht älter sein darf als 72 Stunden.
• Nachweis einer Auslands-Krankenversicherung, welche COVID-19-Erkrankungen einschließt.
• Ausgefülltes Nachverfolgungsformular (Passenger Locator Form ).
• Gesundheitserklärung (Health Self-Declaration Form ) und
• Ausgefülltes Gesundheitsformular (Health Laboratory Form ), soweit nicht ein Hotelaufenthalt gebucht ist.
Nach Einreise werden gefordert:
a) Falls Sie einen Hotelaufenthalt in einem staatlich registrierten Hotel gebucht haben:
• PCR-Test am Flughafen oder Antigen-Schnelltest im gebuchten Hotel am Ankunftstag.
• Weiterer Antigen-Schnelltest am fünften Tag des Aufenthalts im Hotel.
b) Falls Sei einen Aufenthalt in einer sonstigen Unterkunft gebucht haben:
• Kostenfreier PCR-Test am Flughafen.
• Antigen-Schnelltest (Selbsttest) am fünften Tag des Aufenthalts.
Die erforderlichen Gesundheitsformulare können in einem Sammelformular (all-in-one-travel-form ) eingereicht werden.
Ungeimpfte (und Nichtgenesene) müssen vorlegen:
• Nachweis eines negativen PCR-Tests, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf.
• Nachweis einer Auslands-Krankenversicherung, welche COVID-19 Erkrankungen einschließt.
• Nachweis über den bezahlten Aufenthalt im Rahmen eines 14-Tage-Hotel-Pakets bei ausgewiesenen Quarantäne-Hotels .
• Ausgefülltes Nachverfolgungsformular (Passenger Locator Form ).
Die erforderlichen Gesundheitsformulare können in einem Sammelformular (all-in-one-travel-form ) eingereicht werden.
Minderjährige unter 18, die in Begleitung ihrer Eltern reisen, sind derzeit vom Nachweis der Impfung ausgenommen.
Ausführliche Informationen bietet die Mauritius Tourism Promotion Authority (MTPA).
Reiseverbindungen
Abhängig von der Pandemieentwicklung ist eine kurzfristige deutliche Reduzierung der Flugverbindungen nach Europa bis hin zur Flughafenschließung in Mauritius nicht auszuschließen. Erste Fluggesellschaften haben bereits eine Aussetzung von Flügen angekündigt.
Beschränkungen im Land
Geschäfte, Märkte, Strände und Nationalparks sind geöffnet, Restaurants und Schnellimbisse ebenfalls, jedoch ausschließlich für Geimpfte. Seit 12. November 2021 müssen Bars und Diskotheken geschlossen bleiben, Konzerte und Sportwettbewerbe sowie kulturelle Veranstaltungen sind untersagt.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht, in der Öffentlichkeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, daneben gelten die üblichen Abstands- und Hygieneregeln.
Empfehlungen
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Reiseveranstalter/Fluggesellschaft auf.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das zuständige Gesundheitsamt.
Panama - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Panama ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das panamaische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich für alle Reisenden wieder gestattet. Für die Einreise ist ein COVID-19-Test (PCR- oder Antigen-) erforderlich, sofern keine mindestens 14 Tage alte vollständige Impfung nachgewiesen wird.
Reisende, die ein digitales oder gedrucktes vollständiges COVID-Impfzertifikat (gelbes Impfbuch der WHO) vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie mindestens 14 Tage vor ihrer Einreise alle erforderlichen Dosen eines von der WHO, FDA oder EMA genehmigten COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, sind von allen Test- und Quarantäneanforderungen für die Einreise nach Panama befreit. Kreuzimpfungen werden durch die panamaischen Behörden anerkannt.
Reisende, die sich in den letzten 14 Tagen in Südafrika, Botswana, Swasiland, Lesotho, Mozambique, Namibia, Simbabwe und Malawi aufgehalten haben oder diese Länder bereist haben, dürfen aktuell nicht in Panama einreisen. Ungeimpfte Reisende aus Ländern mit geringem Risiko müssen einen negativen COVID-19-Test (PCR- oder Antigen-) vorlegen, der höchstens 72 Stunden vor Einreise durchgeführt wurde, oder sich auf ihre Kosten am Flughafen testen lassen. Wenn sie negativ getestet werden, sind sie von der Quarantänepflicht befreit. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine 14-tägige Quarantäne.
Ungeimpfte Reisende, die sich in Hochrisikoländern (u.a. Großbritannien, Indien,) aufgehalten haben oder durch diese gereist sind, müssen einen negativen COVID-19-Test (PCR- oder Antigen-) vorlegen, der höchstens 72 Stunden vor Einreise durchgeführt wurde, oder sich auf eigene Kosten am Flughafen testen lassen. Wenn sie negativ getestet werden, müssen sie sich noch 72 Stunden in Quarantäne begeben und erneut mit negativem Ergebnis getestet werden, um die Quarantäne zu beenden. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine 14-tägige Quarantäne. Für Staatsangehörige oder Residenten Panamas gilt, dass sie möglicherweise in ihrem/r Haus/Wohnung unter Quarantäne gestellt werden, während andere Einreisende auf eigene Kosten in von der Regierung genehmigten Hotels unter Quarantäne gestellt werden.
Kinder unter 12 Jahren sind von allen Test- und Quarantäneanforderungen für die Einreise nach Panama befreit, sofern ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten die oben genannten Anforderungen erfüllen.
Die Fluggesellschaften können unabhängig von den oben genannten Bestimmungen weitere Erfordernisse aufstellen (z.B. PCR-/Antigen-Test).
Zusätzlich müssen alle Reisenden eine Erklärung über ihren Gesundheitsstatus vor Reiseantritt abgeben. Das entsprechende Formular kann online ausgefüllt werden. Dort können auch Testergebnis und Impfnachweise hochgeladen werden.
Durch- und Weiterreise
Eine Weiterreise nach Costa Rica auf dem Landweg ist möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr nach Europa sowie in andere Staaten des amerikanischen Kontinents findet wieder statt. Es kann jedoch zu kurzfristigen Stornierungen oder Umbuchungen kommen.
Beschränkungen im Land
Panama hat weiterhin den Ausnahmezustand verhängt. Mit Verbesserung der pandemischen Lage in Panama sind viele restriktive Maßnahmen des öffentlichen Lebens inzwischen wieder aufgehoben worden.
In Abhängigkeit von der epidemiologischen Lage kann es in einzelnen Regionen kurzfristig zu abweichenden Beschränkungen kommen, wie beispielsweise regionale Ausganssperren am Wochenende oder eine früher einsetzende nächtliche Ausgangssperre. Für Reisen zwischen verschiedenen Landesteilen kann ggf. die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests verlangt werden, ebenso können auch entsprechende Tests durch lokale Behörden durchgeführt werden. Nähere Informationen zu regionalspezifischen Besonderheiten stellt das panamaische Gesundheitsministerium zur Verfügung.
Geschäfte und Hotels sind mit Einschränkungen durch Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Nichtbeachtung kann mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Zwischen Personen wird ein Mindestabstand von zwei Metern empfohlen. Im öffentlichen Nahverkehr muss zusätzlich zum Mund-Nase-Schutz auch ein Gesichtsschutzvisier (face shield) getragen werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise beim Gesundheitsministerium Panamas oder folgen Sie diesem auf dessen Twitterkanal.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Epidemiologische Lage
Dänemark ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die jeweils geltenden Einreiseregeln werden auf dem dänischen Behördenportal veröffentlicht. Dieses bietet auch eine Zusammenfassung der speziell für Touristen relevanten Informationen zu den dänischen Corona-Regelungen in deutscher Sprache.
Regelungen für vollständig geimpfte Personen:
Für die Einreise wird ein Nachweis über eine gültige Impfung benötigt. Personen, die über ein digitales COVID-19-Zertifikat der EU oder einen gleichgestellten Impfnachweis eines Drittstaates verfügen, sind unabhängig vom Wohnort grundsätzlich von der Verpflichtung zur Vornahme eines Coronatests nach Einreise und zur Quarantäne bzw. Selbstisolation nach Einreise befreit. Reisende mit Wohnsitz in einem EU-, Schengen- oder OECD-Land oder einem Wohnsitzland, das von den dänischen Behörden als einfaches COVID-19-Risikogebiet eingestuft ist, sind ebenfalls bei Vorlage eines gültigen Impfnachweises grundsätzlich von der Test- und Quarantänepflicht befreit. Die Befreiung von der Test- und Quarantänepflicht gilt aber nicht für geimpfte Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Dänemark in einem von den dänischen Behörden als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Als vollständig geimpft gelten Personen, die mit einem durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff geimpft wurden und die letzte Impfdosis mindestens zwei Wochen, aber die erste Impfdosis höchstens 12 Monate vor Reisebeginn erhalten haben. Personen, die zuerst mit AstraZeneca und danach als zweite Dosis mit einem mRNA-Impfstoff (Moderna oder Pfizer/BioNTech) geimpft wurden, gelten auch als vollständig geimpft. Als Impfnachweis wird u.a. das digitale COVID-19 Impfzertifikat der EU (damit auch der deutsche Impfnachweis durch die CovPass-App) oder ein gleichgestellter Impfnachweis eines Drittstaates akzeptiert. Grundsätzlich muss ein Impfnachweis Angaben zum Namen, Geburtsdatum, Art des Impfstoffes, Impfstatus und Impfdatum (Erst- und Zweitimpfung, sofern Zweitimpfung erforderlich) enthalten.
Regelungen für von einer COVID-19-Erkrankung genesenen Personen:
Für die Einreise wird ein Nachweis über ein zwischen 14 Tage und 12 Monate altes positives COVID-19-Testergebnis (nur PCR-Test) benötigt. Darüber hinaus gilt eine Verpflichtung zur Vornahme eines Coronatests nach Einreise und zur Quarantäne bzw. Selbstisolation nur für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Dänemark in einem von den dänischen Behörden als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Regelungen für nicht geimpfte und auch nicht von einer Corona-Erkrankung genesene Personen:
Einreisende aus EU-/Schengenländern, wie z.B. Deutschland, müssen entweder ein negatives Testergebnis bei Einreise mit sich führen oder sich spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Einreise auf Corona testen lassen. Kinder unter 16 (d.h. bis einschließlich 15) und Kinder im Alter von 16 und 17 Jahren, die mit einem geimpften, genesenen oder negativ getesteten Elternteil einreisen, sind von der Testpflicht ausgenommen. Von der Testpflicht ausgenommen sind auch Einwohner Schleswig-Holsteins im Rahmen einer Sonderregelung für Bewohner des Grenzlandes. Weitere Ausnahmen listen die dänischen Behörden auf ihrer Internetseite auf. Das Testergebnis darf bei Einreise höchstens 72 Stunden (PCR-Test) oder 48 Stunden (Antigen/Schnelltest) alt sein. Die Vorlage eines ver-/gefälschten Testergebnisses wird als Urkundenfälschung strafrechtlich verfolgt und kann mit einer Haftstrafe und Einreiseverbot bestraft werden. Eine Verpflichtung zur Quarantäne bzw. Selbstisolation gilt nur für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Dänemark in einem von den dänischen Behörden als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Für Reisende aus anderen Ländern kann ggf. neben einem Test nach Einreise auch eine häusliche Selbstisolation erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu auf der Internetseite der dänischen Behörden.
An Flughäfen und zahlreichen weiteren Standorten im Land sind öffentliche Testzentren eingerichtet, in denen kostenlose Tests möglich sind. Darüber hinaus können Antigen-Schnelltests bei kommerziellen Anbietern auf eigene Kosten vorgenommen werden.
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist an allen Grenzübergängen möglich. Personen, die die Corona- bedingten Einreisebestimmungen nicht erfüllen, können an der Grenze zurückgewiesen werden.
Für Fragen zu Coronaregelungen in Dänemark (u.a. zu den Einreisebestimmungen) haben die dänischen Behörden eine Hotline unter +45 70 20 02 33 (Mo-Fr 7-20 Uhr) eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Personen, die sich weniger als 24 Stunden in Dänemark aufhalten werden, sind von der Testpflicht befreit, außer sie haben sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise nach Dänemark in einem vom dänischen Außenministerium als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten. Bei Durchreise durch Dänemark müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden. Zur Einreise nach Schweden informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Schweden ; zur Einreise Norwegen informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen. Nach den norwegischen Einreiseregelungen hat auch die Risikoeinstufung des Transitlandes, z.B. Dänemark, Relevanz, wenn eine Fähre genutzt wird.
Reiseverbindungen
Es gibt grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert.
Beschränkungen im Land
Pandemiebedingte Einschränkungen wurden grundsätzlich aufgehoben. Handel, Gastronomie, Nachtclubs, Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geöffnet, aber für den Zugang ist in vielen Fällen ein sog. „Coronapass“, d.h. ein Nachweis über ein negatives COVID-19-Testergebnis oder über eine erfolgte vollständige Impfung oder Genesung erforderlich. Kinder unter 15 Jahre sind von der Pflicht zur Vorlage eines Coronapasses ausgenommen. Die dänischen Behörden stellen Informationen zu den dänischen Corona-Regelungen für einzelne Bereiche auch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Hygieneregeln
Eine Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Maske empfohlen oder Visier) muss in Flughäfen, im öffentlichen Nahverkehr und in Taxen, im Einzelhandel und im Gesundheitsbereich (Krankenhäuser, Testzentren etc.) getragen werden. Kinder unter 12 Jahren sind - außer in Flughäfen (Altersgrenze 6 Jahre) – von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen auf die Färöer sind grundsätzlich möglich. Es gelten die dänischen Einreisebestimmungen, u.a. hinsichtlich der Testpflicht. Zusätzlich wird Reisenden empfohlen, innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise einen PCR-Test und nicht nur einen Antigen-Test vornehmen zu lassen. Ein weiterer Test wird zwei Tage nach Einreise empfohlen. Reisende sollen bis zum Vorliegen des Testergebnisses vom zweiten Tag nach Einreise große Menschenansammlungen meiden und die Abstandsregelungen beachten. Reisende, die weder ein höchstens 72 Stunden altes negatives Testergebnis noch einen Impf- oder Genesenennachweis bei Einreise vorlegen können, sind verpflichtet, einen COVID-19-Test nach Einreise vornehmen zu lassen.
Mehr Informationen zu den Einreisebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer .
Für Einreisen nach Grönland gilt Folgendes: Es dürfen nur vollständig Geimpfte oder von COVID-19 Genesene oder Personen mit Wohnsitz in Grönland einreisen. Kinder unter 15 Jahre sind davon ausgenommen. Als vollständig geimpft gelten Personen, die mit einem durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff geimpft wurden und die letzte Impfdosis mindestens zwei Wochen vor Reisebeginn erhalten haben. Als genesen gelten Personen, die einen mindestens 14 Tage und höchstens 12 Wochen alten positiven PCR-Test nachweisen können.
Es gelten zudem die dänischen Einreisebestimmungen je nach Risikokategorisierung des Landes, aus dem die Einreise erfolgt. Alle Reisenden benötigen darüber hinaus ein negatives Ergebnis eines bei Abflug nach Grönland max. 72 Stunden alten PCR-Tests, welcher in einem nordischen Land, in der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder in Großbritannien in einem Krankenhaus oder einer medizinischen Einrichtung durchgeführt worden sein muss. Eine Ausnahmeregelung vom Testerfordernis gilt nur für Genesene, aber nicht für vollständig Geimpfte. Alle Reisenden, die nicht vollständig geimpft sind, müssen sich umgehend für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Dies gilt auch für ungeimpfte Kinder, selbst wenn die Eltern vollständig geimpft sind. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen und Einschränkungen in einzelnen Regionen bietet Visit Greenland.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie die Hinweise der zuständigen dänischen Behörden und befolgen Sie deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone. Alternativ können Sie die deutsche Corona-Warn-App benutzen, die mit der dänischen App kompatibel ist.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
• Bitte beachten Sie beim Transit nach Norwegen, dass nach den norwegischen Einreiseregelungen auch die Risikoeinstufung des Transitlandes, z.B. Dänemark, Relevanz hat, wenn Sie eine Fähre nutzen.
Indonesien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Indonesien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Touristen ist die Einreise weiterhin nicht gestattet, es werden keine Visa bei Einreise erteilt. Für Bali und Riau gilt seit 14. Oktober 2021 eine Sonderregelung für Touristen aus 19 Ländern, Deutschland gehört nicht dazu. Die indonesische Immigrationsbehörde informiert über die aktuell geltenden Einreisebestimmungen.
Reisenden, die sich in den letzten 14 Tagen vor der beabsichtigten Einreise in bestimmten Hochrisikogebieten, insbesondere in Virusvariantengebieten, aufgehalten haben, ist die Einreise aktuell nicht gestattet. Nähere Informationen können bei einer Auslandsvertretung Indonesiens erfragt werden.
Reisende (auch Kinder jeden Alters) müssen bei Einreise einen bei Abflug maximal 72 Stunden alten negativen PCR-Test in englischer Sprache vorlegen. Darüber hinaus wird ab einem Alter von 18 Jahre ein Nachweis über eine vollständige Impfung nach Maßgaben des Heimatlandes verlangt. Ausnahmen gelten für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und über entsprechende ärztliche Bescheinigungen verfügen.
Reisende, die aus dem Ausland ohne Erfüllung der o.g. Erfordernisse einreisen, werden sofort kostenpflichtig abgeschoben.
Bei der Einreise wird am Flughafen ein kostenpflichtiger PCR-Test durchgeführt; das Testergebnis ist am Flughafen abzuwarten. Es ist mit einer Wartezeit von mehreren Stunden zu rechnen. Bei einem positiven Testergebnis erfolgt Einweisung in eine Quarantäneeinrichtung. In der Vergangenheit kam es bei hiesigen Laboren wiederholt zu falsch positiven Ergebnissen.
Nach Vorliegen des negativen Testergebnisses am Flughafen folgt eine zehntägige Hotelquarantäne in einem von der indonesischen Regierung vorgegebenen Hotel auf eigene Kosten (Auswahl aus mehreren Hotels möglich), wo am neunten Tag nach Einreise ein zweiter kostenpflichtiger PCR-Test erfolgt.
Es kommt immer wieder zu kurzfristigen Änderungen der Quarantäneregelungen. Kommt es während der Quarantäne zu Änderungen, besteht kein Bestandsschutz.
Reisende (insb. Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren), die ohne vollständige Impfung einreisen, werden im Anschluss an den zweiten PCR-Test am Quarantäneort einer verpflichtenden Impfung unterzogen.
Bei positivem Testergebnis im Hotel erfolgt eine kostenpflichtige Einweisung in eine Quarantäneeinrichtung.
Auch wenn in Einzelfällen das Ausfüllen eines bereitgestellten Papierformulars akzeptiert wird, wird bei Einreise am Flughafen grundsätzlich eine Registrierung in der indonesischen App Peduli Lindungi verlangt. In die App soll zudem ein Impfnachweis hochgeladen werden.
Durch- und Weiterreise
Einreisen zu Transitzwecken sind möglich. Die Einreise- und Quarantänebestimmungen sind einzuhalten.
Für die Ausreise aus Indonesien wird gegenwärtig von offizieller Seite kein Gesundheitszeugnis, PCR-Test oder Impfnachweis verlangt. Die meisten Fluggesellschaften verlangen jedoch bei Ausreise die Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Reiseverbindungen
Beim regulären internationalen kommerziellen Flugverkehr von und nach Europa kommt es zu Einschränkungen. Auch der Fährverkehr unterliegt ggf. Einschränkungen. Informationen erteilen die entsprechenden Fluglinien und Transportunternehmen.
Beschränkungen im Land
Bis auf weiteres gelten erhebliche Beschränkungen im inländischen Reiseverkehr zu Wasser, zu Land und in der Luft.
Im innerindonesischen Reiseverkehr außerhalb eines zusammenhängenden Stadtgebiets/Großraums wird ein Impfnachweis (mindestens erste Impfdosis) verlangt. Zusätzlich wird bei Flugreisen von oder nach Java und Bali bei vollständig Geimpften der Nachweis eines negativen maximal 72 Stunden alten PCR-Tests oder eines negativen maximal 24 Stunden alten Antigentests gefordert, mit nur einer Impfdosis ist der PCR- Test verpflichtend. Bei sonstigen Transportmitteln ein negativer maximal 24 Stunden alter Antigentest. Bei Flugreisen außerhalb Javas und Balis ist neben dem Nachweis einer Impfung ein negativer maximal 24 Stunden alter Antigentest oder ein negativer maximal 72 Stunden alter PCR-Test vorzuweisen. Ausnahmen gelten für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und über entsprechende ärztliche Bescheinigungen verfügen.
Die jeweiligen Testerfordernisse ändern sich mitunter täglich.
Ergänzende Auskünfte zu den jeweils geltenden Nachweis- und Testerfordernissen geben auch die Transportunternehmen.
In Jakarta, Bali und anderen Landesteilen können Einkaufs- und Handelszentren wieder eingeschränkt öffnen. Zugang wird grundsätzlich nur nach Vorlage eines Impfnachweises über die App Peduli Lindungi gewährt. Die App mit hochgeladenem Impfnachweis ist auch Voraussetzung für den Zutritt zu Supermärkten, Malls, Dienstleistern und Restaurants. Dies wird zunehmend strikt kontrolliert; in Einzelfällen wird die Vorlage des gelben Impfbuchs akzeptiert.
Ungeimpfte oder nicht über einen in Indonesien akzeptierten Impfnachweis verfügende Personen müssen im Alltag mit zahlreichen Zugangsbeschränkungen rechnen. Auch Geimpfte oder Genesene unterliegen weiter erheblichen Einschränkungen.
Gültigkeit und Fortbestand der Quarantäne- und sonstiger infektionsrechtlicher Maßnahmen und Bestimmungen für Bewegungen innerhalb des Landes werden in den Provinzen, Städten, Stadt-und Wohnbezirken sehr unterschiedlich gehandhabt und sind laufend und angesichts steigender Infektionszahlen auch sehr kurzfristigen Änderungen unterworfen. Reisende müssen mit weiteren kurzfristigen Einschränkungen rechnen.
Derzeit müssen Reisende damit rechnen, während des Aufenthalts, in Einzelfällen auch ohne Anzeichen einer möglichen Infektion, zur Quarantäne in indonesischen Krankenhäusern bzw. Quarantänezentren verpflichtet zu werden. Die Entscheidungskriterien für die zum Teil drastischen Maßnahmen zur Quarantäne (Abriegelung des Aufenthaltsbereichs, kein Internetzugang, Sammelunterbringung von Verdachtsfällen mit infektiösen Patienten) oder zur weiteren Diagnostik und Therapie sind oft unklar. Die für die Quarantänemaßnahmen vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung ist derzeit nicht gewährleistet.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gelten Abstandsregeln von 1,5 Meter zu anderen Personen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der indonesischen Regierung.
• Informieren Sie sich zu den medizinischen Voraussetzungen für eine Einreise aus dem Ausland nach Indonesien bei der zuständigen Auslandsvertretung Indonesiens in Ihrem Ausreisestaat. Informieren Sie sich weiterhin über die deutsche Botschaft in Jakarta, wenn Sie sich noch als Tourist in Indonesien aufhalten.
• Bitte informieren Sie sich vor allen Flügen rechtzeitig bei Ihrer Fluggesellschaft zu den benötigten Unterlagen wie einen negativen COVID-19-Test, sowohl für die Ausreise als auch für Flüge innerhalb Indonesiens; berücksichtigen Sie auch, dass es zu kurzfristigen Stornierungen oder Flugplanänderungen aufgrund der genannten Beschränkungen kommen kann.
• Bitte informieren Sie sich auf der Website der indonesischen Corona Taskforce über die jeweils geltenden Testerfordernisse, die sich sehr kurzfristig ändern können.
Irland - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Irland wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Irland ist von COVID-19 stark betroffen. Irland ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie die irische Regierung. Aufgrund eines Cyberangriffs auf das irische Gesundheitssystem ist die Aktualität der Daten der irischen Regierung derzeit eingeschränkt.
Einreise
Vor bzw. bei Einreise ist für die irischen Behörden von allen Reisenden verpflichtend ein Formular (COVID-19 Passenger Locator Form) mit Angabe der Wohnadresse in Irland auszufüllen, an der man sich die nächsten 14 Tage aufhalten wird. Das Formular muss zwingend online ausgefüllt werden. Verstöße gegen die Ausfüllpflicht (auch Falschangaben) oder das Ausfüllen des Formulars von Hand können strafrechtlich verfolgt werden, ohne online ausgefülltes Formular darf die Fluglinie Passagieren das Boarding verweigern. Ausführliche Informationen zur Einreiseanmeldung bietet die Webseite der irischen Regierung.
Die zum 3. Dezember 2021 angekündigte Regelung, dass alle Einreisenden einen negativen COVID-19-Test vorlegen müssen, wurde verschoben. Ein genaues Datum steht derzeit noch nicht fest. Sodann würde gelten:
• Reisende ohne ein Digitales COVID-Zertifikat der EU, das auf Grundlage einer Impfung oder Genesung ausgestellt wurde, müssen einen negativen RT-PCR-Test vorlegen, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden ist.
• Reisende mit einem Nachweis über Impfung oder Genesung müssen entweder einen negativen Antigen-Test (keinen Selbsttest), der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden ist, oder einen RT-PCR-Test, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen.
Als Nachweis einer Impfung gilt:
• Eine Impfung mit einem von der irischen Regierung anerkannten Impfstoff gem. Hinweisen auf der Webseite der irischen Regierung. Kreuzimpfungen sind möglich. Zudem wird auch der Nachweis einer Impfung innerhalb von 180 Tagen nach einem positiven PCR-Test akzeptiert. Als vollständig geimpft gilt man in Irland, wenn man alle erforderlichen Impfdosen erhalten hat und die Impfungen je nach Impfstoff mindestens sieben bzw. 15 Tage zurückliegen. Diese Zeitfenster sind je nach Impfstoff auch nach einer Kreuzimpfung sowie nach einer Impfung in Verbindung mit einem positiven PCR-Test zu beachten.
Als Nachweis der Genesung gilt:
• ein schriftlicher Nachweis, dass man in den letzten 180 Tagen von einer COVID-19-Infektion genesen ist.
Als Nachweis wird auch das Digitale COVID-Zertifikat der EU anerkannt, siehe dazu auch ausführliche Informationen auf der Webseite der irischen Regierung. Schriftliche Nachweise in anderer Form müssen auch in Englisch/Irisch oder mit entsprechender Übersetzung vorgelegt werden.
Auch Kinder, die zwischen 12 und 17 Jahre alt sind, müssen bei Einreise einen negativen Test vorlegen Ausführliche Informationen zu den Ausnahmen von der Testpflicht bietet die Webseite der irischen Regierung.
Für Reisende, die sich in den vergangenen 14 Tagen zusätzlich in einem sog. „scheduled state“ aufgehalten haben, gelten weitere Bestimmungen nach Einreise. Ausführliche Informationen dazu veröffentlicht die irische Regierung .
Deutschland ist derzeit kein „scheduled state“.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über irische (Flug-) Häfen sind möglich.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen von und nach Deutschland gibt es in reduziertem Maße. Kurzfristige Stornierungen sind möglich. Fährbetrieb von und nach Irland findet statt.
Beschränkungen im Land
Für das private und öffentliche Leben gelten Bewegungs-, Hygiene-, Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen.
Ausführliche Informationen bietet die Webseite der irischen Regierung.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie in Geschäften und Einkaufszentren ist verbindlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden In öffentlichen Räumen, in denen ein Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann, und auch im Freien mit großen Menschenansammlungen, wird ein Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
Empfehlungen
• Prüfen Sie vor Ihrer Abreise die geltenden Einreisebestimmungen auf der Webseite der irischen Regierung .
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Informieren Sie sich bei der irischen Gesundheitsbehörde HSE und bei der irischen Regierung zu den detaillierten Maßnahmen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie telefonisch einen Arzt oder die irische Gesundheitsbehörde. Quelle: AA
Die Bewohnerinnen und Bewohner Irlands müssen sich wegen hoher Corona-Fallzahlen und der neuen Omikron-Variante wieder auf schärfere Corona-Maßnahmen einstellen. Clubs müssen ab dem 7. Dezember 2021 für zunächst einen Monat wieder schließen und Theater oder Kinos dürften nur die Hälfte ihrer Kapazitäten besetzen. Für private Treffen zuhause gibt es erneut Kontaktbeschränkungen: So dürfen sich maximal Angehörige von vier Haushalten treffen. Restaurants und Pubs müssen weiterhin um Mitternacht schließen, aber außerdem strikte Abstandsregeln befolgen. Für Fitnessstudios und die Gastronomie sind Immunitätsnachweise notwendig. Quelle: tagesschau.de
Jordanien - Einstufung Jordaniens als Hochrisikogebiet ab 05.12.2021
Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Jordanien gewarnt.
Epidemiologische Lage
Jordanien ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 ist Jordanien als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das jordanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Einreisenden auf dem Land- oder Luftweg, die älter als fünf Jahre sind müssen zwingend vor der Reise einen QR-Code über die Webseite der jordanischen Regierung beantragen und unabhängig von ihrem Impfstatus über ein negatives PCR-Testergebnis verfügen, das bei Abflug vom ersten Flughafen nicht älter als 72 Stunden sein darf. Unmittelbar nach Ankunft muss am Flughafen ein weiterer kostenpflichtiger PCR-Test absolviert werden. Die Kosten von derzeit 28 Jordanischen Dinar können bei Beantragung des QR-Codes über die Webseite der jordanischen Regierung per Kreditkarte bezahlt werden. Das Ergebnis wird per SMS zugesandt, wofür eine Mobiltelefonnummer anzugeben ist.
Personen mit einem vollen Impfstatus, deren Zweitimpfung mindestens 14 Tage vor Einreise erfolgt ist, müssen ebenfalls einen QR-Code über die Webseite der jordanischen Regierung beantragen und können, wenn der Impfstatus anerkannt wird, vom Erfordernis eines PCR-Tests nach Ankunft befreit werden. Nach Angaben der jordanischen Regierung werden Impfnachweise aus der EU, einschließlich des gelben Impfausweises, anerkannt. Der Impfnachweis (in englischer oder arabischer Sprache) ist mitzuführen.
Nichtjordanische Staatsangehörige müssen eine Auslands-Krankenversicherung für Jordanien nachweisen.
Alle Passagiere müssen bereits bei Beginn der Reise eine ausgefüllte Gesundheitserklärung vorlegen.
Nichtjordanische Staatsangehörige, deren Ausreise aus Indien weniger als 45 Tage zurückliegt, dürfen derzeit nicht einreisen.
Durch- und Weiterreise
Die folgenden jordanischen Landgrenzen sind unter Auflagen (z.B. Begrenzung der Personenzahl) derzeit geöffnet: Al-Omari und Al-Mudawwarah (mit Saudi-Arabien), Sheikh Hussein und King Hussein Brücke (mit dem Westjordanland und Israel) und Jaber (mit Syrien). Kommerzieller LKW-Transport über die Landgrenzen ist weiterhin erlaubt. Weitere Informationen erteilen die örtlichen Behörden.
Transitpassagiere, deren Transitzeit zehn Stunden nicht überschreitet, müssen einen PCR-Test vorweisen, der bei Abflug vom ersten Flughafen nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Reiseverbindungen
Der Queen Alia International Airport in Amman und der King Hussein Airport in Aqaba sind geöffnet.
Beschränkungen im Land
Zum Betreten von öffentlichen Einrichtungen wie Kinos, Sportanlagen, Shopping Malls, Flughäfen und verschiedener touristischer Ziele, sowie der Aqaba Economic Free Zone und der Grenzübergänge zum Westjordanland und nach Israel ist die Vorlage eines Impfnachweises in englischer oder arabischer Sprache (gelber Impfausweis wird akzeptiert) erforderlich. Ungeimpfte Personen benötigen einen maximal 72 Stunden alten negativen PCR-Test.
Hygieneregeln
Zum Betreten von öffentlichen Einrichtungen wie Kinos, Sportanlagen, Einkaufszentren, Flughäfen und verschiedener touristischer Ziele, sowie der Aqaba Economic Free Zone und der Grenzübergänge zum Westjordanland und nach Israel ist die Vorlage eines Impfnachweises in englischer oder arabischer Sprache (gelber Impfausweis wird akzeptiert) erforderlich. Ungeimpfte benötigen einen maximal 72 Stunden alten negativen PCR-Test.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich zu aktuellen Einreisebestimmungen bei der für Sie zuständigen jordanischen Botschaft oder dem jordanischen Tourismusverband.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie die geltenden Bestimmungen, insbesondere auch die Ausgangssperre und informieren Sie sich regelmäßig über die aktuellen Regelungen über die lokalen und sozialen Medien. Zuwiderhandlungen werden u.a. mit Bußgeldern oder auch Haftstrafen belegt.
Liechtenstein - Einstufung Liechtensteins als Hochrisikogebiet ab 05.12.2021, Änderung Einreise, Beschränkungen im Land ab 04.12.2021
Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Fürstentum Liechtenstein gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Fürstentum Liechtenstein ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 ist das Fürstentum Liechtenstein als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Website des Amts für Gesundheit des Fürstentums Liechtenstein und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Das Fürstentum Liechtenstein hat die Grenze für alle EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und der der Schweiz vollständig geöffnet. Die Reisefreiheit mit allen Staaten innerhalb des Schengen-Raums und die volle Personenfreizügigkeit für alle Reisenden aus den EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und der Schweiz gilt uneingeschränkt. Dies gilt auch für freizügigkeitsberechtigte Reisende aus den Nicht-Schengen-Staaten, Irland, Rumänien, Bulgarien, Kroatien und Zypern.
Da für alle Einreisenden in die Schweiz ab dem 04. Dezember 2021 eine PCR-Testpflicht gilt, gilt diese mittelbar auch für Liechtenstein.
Für Reisende aus Risikogebieten (derzeit ist keines der deutschen Bundesländer als Risikogebiet eingestuft) gilt grundsätzlich eine zehntägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für zehn Tage in ihre Wohnung oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen dem Amt für Gesundheit des Fürstentums Liechtenstein mittels des Formulars „Rückreise aus Risikoländern" melden. Vollständig Geimpfte und Genesene sind von der Quarantänepflicht ausgenommen. Die Liste der Risikoländer wird vom Schweizer Bundesamt für Gesundheit regelmäßig aktualisiert.
Ein negatives Testresultat hebt aktuell weder die Quarantänepflicht auf, noch verkürzt es die Dauer der Quarantäne. Bestimmte Personengruppen sind von der Quarantänepflicht in Liechtenstein ausgenommen. Die Ausnahmen sind in der Schweizer Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs unter Artikel 4 geregelt. Die Quarantäne für Reisende aus Risikogebieten kann mit Zustimmung der Gesundheitsbehörde durch einen negativen PCR-Test ab dem siebten Quarantänetag verkürzt werden.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Beschränkungen für die Durchreise durch das Fürstentum Liechtenstein.
Reiseverbindungen
Einschränkungen im internationalen Zug- und Busverkehr bestehen nicht.
Beschränkungen im Land
Die Regierung Liechtensteins bittet um Zurückhaltung bei nicht notwendigen Sozialkontakten und um konsequente Umsetzung der Distanz- und Hygienemaßnahmen. Es gilt eine Zertifikats- und Maskenpflicht für alle Veranstaltungen in Innenräumen, im Innern von Restaurants und Bars sowie für Kultur-und Freizeiteinrichtungen für Geimpfte, Genesene und Getestete. Der Nachweis wird in digitaler oder physischer Form akzeptiert. In Abstimmung mit dem schweizerischen Bundesrat sind weitere Beschränkungen möglich.
Hygieneregeln
Maskenpflicht gilt im öffentlichen Nahverkehr und überall dort, wo ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, daneben gelten die üblichen Abstands- und Hygienemaßnahmen. Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmen zur Bekämpfung der Epidemie werden explizit als Straftatbestände aufgeführt und können teilweise mit Ordnungsbußen bis zu 200 CHF bestraft werden.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie ergänzende Informationen der Behörden des Fürstentums Liechtenstein .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt des Fürstentums Liechtenstein .
Malaysia - Streichung des Absatzes „Ausnahme der Einreisebeschränkung“
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malaysia wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malaysia ist von COVID-19 stark betroffen. Malaysia ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Aufgrund des "Recovery Movement Control Order" (RMCO) gilt ein generelles Einreiseverbot für ausländische Reisende. Diese Regelung schließt auch deutsche Staatsangehörige ein, die einen längerfristigen Aufenthaltstitel für Malaysia innehaben. Davon ausgenommen sind Inhaber folgender Aufenthaltsgenehmigungen: Residence Pass-Talent (PR-T) und ihre Angehörigen, Employment Pass (Kategorien EP I, II und III), Professional Visit Pass (PVP), Dependant Pass für Angehörige von „expatriates“ aller Kategorien, Long Term Social Visit Pass (LT-SVP) für „expatriates“ aller Kategorien, ausländische Hausangestellte von „expatriates“ aller Kategorien. Besatzungen von Schiffen und Flugzeugen, Personal von Öl- und Gas-Unternehmen sowie Diplomaten fallen nicht unter das Einreiseverbot. Vorgenannte Personengruppen müssen bei Einreise eine Genehmigung zur Wiedereinreise der malaysischen Einwanderungsbehörde sowie, abhängig vom Ausreiseland, unter Umständen eine Reisegenehmigung der malaysischen Botschaft vor Ort vorlegen. Reisende sollten sich diesbezüglich rechtzeitig mit der entsprechenden malaysischen Auslandsvertretung in Verbindung setzen.
Für kurzfristige wie auch für langfristige geschäftliche Aufenthalte in Malaysia besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines „One-Stop Center“ (OSC) nach Malaysia einzureisen. Die jeweiligen Anforderungen für das Antragsverfahren richten sich u. a. nach der geplanten Aufenthaltsdauer und sind auf der Webseite der Malaysian Investment Development Authority (MIDA) zusammengestellt.
In Notfällen und bei einer Einreise aus humanitären Gründen behält sich der Director General der Einwanderungsbehörde (Immigration Malaysia) eine Einzelfallentscheidung vor. Die Einzelfallgenehmigung ist online auf der MYEntry-Plattform der malaysischen Einwanderungsbehörde zu beantragen.
Alle Einreisenden sind verpflichtet, die App „MySejathera “ herunterzuladen, diese zu aktivieren sowie sich spätestens drei Tage vor Ausreise nach Malaysia mithilfe eines QR-Codes zu registrieren. Informationen zu dem Verfahren sowie der dazugehörige QR-Code sind auf der Webseite der nationalen Behörde für den Katastrophenschutz (NADMA) zu finden.
Reisende müssen bei Einreise ein RT-PCR-Testergebnis vorlegen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf. Das Testergebnis soll auf Englisch vorliegen oder von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet sein. Einige Fluggesellschaften, die Malaysia anfliegen, verlangen beim Check-In ebenfalls einen negativen PCR-Test. Weitere kostenpflichtige RT-PCR-Tests erfolgen bei Einreise am Flughafen sowie im Verlauf der Quarantäne. Die Kosten trägt der Reisende.
Alle ankommenden Reisenden müssen sich in eine von den malaysischen Behörden bestimmte Quarantäneeinrichtung begeben. Für vollständig geimpfte Personen beträgt die Quarantänedauer sieben Tage, für ungeimpfte zehn Tage. Die Quarantänedauer kann je nach Risikobewertung auf 21 Tage ausgedehnt werden. Vollständig geimpfte Rückkehrer, die bereits in Malaysia ansässig sind, können vor Einreise beim malaysischen Gesundheitsministerium beantragen, die Quarantäne zu Hause zu absolvieren. Diese wird über ein elektronisches Armband überwacht.
Kosten für Unterbringung und Verpflegung während der Quarantäne tragen die Reisenden. Die Kosten der Quarantäne richten sich nach der gebuchten Kategorie und Dauer. Der Tagessatz liegt für Ausländer derzeit bei RM 150 (ca. 30 Euro) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von RM 2.600 (ca. 520 Euro). Die Kosten müssen vorab online beglichen werden (über MySafeTravel oder MyQr by MyEG). Der Zahlungsnachweis ist bei Einreise vorzulegen.
Kreuzfahrtschiffen mit maximal 50% Auslastung ist das Anlaufen malaysischer Häfen gestattet, sofern alle Besatzungsmitglieder und Passagiere gegen COVID-19 geimpft sind.
Durch- und Weiterreise
Derzeit ist der Reiseverkehr zwischen Bundesstaaten sowie einzelnen Distrikten nur vollständig geimpften Personen erlaubt. Grenzübergänge an den Landgrenzen zu den Nachbarländern Thailand, Singapur und Indonesien werden stark kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Bei Anreise aus dem Ausland und einem Aufenthalt im Transitbereich auf der malaysischen Halbinsel zum anschließenden Weiterflug nach Borneo (Bundesstaaten Sarawak und Sabah) wird ebenfalls ein PCR-Test durchgeführt. Der Weiterflug wird nur bei einem Negativergebnis gestattet; andernfalls erfolgt die direkte Einweisung in ein staatliches Krankenhaus.
Ein Test für die Ausreise ist von malaysischer Seite nicht notwendig. Jedoch verlangen einige Fluggesellschaften bei der Ausreise für die Zulassung zum Boarding die Vorlage eines negativen PCR-Tests.
Reiseverbindungen
Malaysia wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Mit kurzfristigen Flugplanänderungen ist grundsätzlich zu rechnen.
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind nur eingeschränkt möglich.
Beschränkungen im Land
Bis auf weiteres gilt die dritte (bzw. in einigen Landesteilen vierte) Phase des von der malaysischen Regierung am 1. Juni 2021 ausgerufenen „Total Lockdown“ oder FMCO (Full Movement Control Order). Derzeit gelten im ganzen Land Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Der Reiseverkehr zwischen Bundesstaaten („interstate travel“) ist nur vollständig geimpften Personen, ansonsten nur in Ausnahmefällen, gestattet (medizinische Notfälle, dienstliche Fahrten, Fahrten zur Wahrnehmung einer COVID-19-Impfung). Des Weiteren werden zahlreiche zusätzliche Maßnahmen ergriffen wie z. B. Einschränkungen im Schulbetrieb und anderen öffentlichen Einrichtungen oder Beschränkungen von Freizeitaktivitäten (Sperrstunden und Personenbegrenzung in Restaurants, Einschränkungen bzw. Schließung von Sporteinrichtungen o. a.). Zur Durchsetzung der Beschränkungen erfolgen polizeiliche Kontrollen. Ausnahmen von den Regelungen in den o.g. Ausnahmefällen bedürfen einer polizeilichen Genehmigung. Bei Nichtbeachtung der Beschränkungen können Geld- oder Haftstrafen verhängt werden. Die Beschränkungen können jederzeit auch sehr kurzfristig, u.U. auch ohne vorherige Ankündigung mit sofortiger Wirkung, verschärft oder gelockert werden.
Das Gesundheitsministerium stellt die jeweils geltenden Regelungen („Standard Operating Procedure“, SOP) auf dessen Webseite in malaysischer Sprache zur Verfügung. Englischsprachige Informationen sind über die lokalen Medien erhältlich.
Hygieneregeln
Vor Betreten jeglicher Einrichtungen oder öffentlicher Verkehrsmittel muss eine Registrierung über die App "MySejahtera" erfolgen. Daneben wird an allen Eingängen zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen die Körpertemperatur gemessen. Es herrscht Maskenpflicht. Abstandsregeln von mindestens einem Meter sind zu beachten.
Empfehlungen
• Es wird dringend empfohlen, sich über die lokalen Medien über die jeweils aktuellen Beschränkungen und weitere Entwicklung zu informieren.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Abreise bei den malaysischen Behörden oder der für Sie zuständigen malaysischen Auslandsvertretung über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen, bei Geschäftsreisen auch über die Webseite der Malaysian Investment Development Authority (MIDA).
Marokko - Änderung Einreise; Reiseverbindungen
Epidemiologische Lage
Marokko ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der Luftraum nach Marokko ist weiterhin grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sowie die Landgrenze zu Algerien sind geschlossen. Ein Grenzübertritt auf dem Landweg nach Mauretanien ist nicht mehr möglich.
Reiseverbindungen von und nach Marokko sind bis zunächst 13. Dezember 2021 ausgesetzt. Siehe auch Aktuelles – Einstellung sämtlicher Flugverbindungen.
Deutschland wird seit 20. Oktober 2021 auf der sogenannten „B-Liste “ zur Einreise nach Marokko geführt. Die Liste soll zweiwöchentlich durch das marokkanische Außenministerium aktualisiert werden.
Personen mit Voraufenthalt in Ländern der Liste B (u.a. Deutschland) benötigen nach Informationen der Organisation Nationale des Aeroports (ONDA) und des marokkanischen Gesundheitsministeriums neben den üblichen Reisedokumenten zur Einreise zusätzlich:
• Impfzertifikat mit QR-Code und
• einen PCR-Test (Probenentnahme maximal 48 Stunden vor Boarding) mit QR-Code in arabischer, französischer oder englischer Sprache
• Fiche Sanitaire ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben)
Bei Einreise werden eine medizinische Kontrolle (Thermokameras und elektronische Thermometer) und ein Schnelltest durchgeführt. Bei positivem Befund wird die Einreise nach Marokko verweigert und die positiv getestete Person muss umgehend zurückreisen. Personen mit marokkanischer Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in Marokko werden bei positivem Befund für zehn Tage in eine staatliche Einrichtung verbracht.
Kinder unter sechs Jahren benötigen keinen PCR-Test vor Abflug. Zur Notwendigkeit der Vorlage eines Impfnachweises für Kinder ist bislang nichts bekannt. Nach Auskunft der ONDA benötigen Kinder unter 12 Jahren ausnahmsweise bis auf weiteres weder Impfnachweis noch PCR-Test vor Abflug. Bei Einreise wird ein Schnelltest durchgeführt (zum Verfahren bei positivem Befund s.o.). Einreisebestimmungen können sich kurzfristig auch ohne vorherige Ankündigung ändern.
In Marokko besteht eine Verpflichtung zum Mitführen des gültigen Impfnachweises (s. auch Beschränkungen im Land).
Die Einreise unvollständig oder nicht geimpfter Personen, auch Genesener, ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht möglich.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten ist weiter möglich.
Reiseverbindungen
Bis vorerst 13. Dezember 2021 sind sämtliche Flugverbindungen von und nach Marokko ausgesetzt, siehe Aktuelles – Einstellung sämtlicher Flugverbindungen. Die Ausreise aus Marokko ist vorbehaltlich der Genehmigung marokkanischer Behörden bis zunächst 5. Dezember 2021 mit wenigen Sonderflügen verschiedener Airlines möglich Über Einzelheiten informieren die Transportgesellschaften. Personen, die auch die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich hinsichtlich etwaiger Sonderbestimmungen für die Ausreise mit den lokalen marokkanischen Behörden in Verbindung setzen.
Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Flugannullierungen möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung kommen. Reisende müssen sich zur Klärung möglicher Verbindungen und Beförderungsbestimmungen (z.B. Testerfordernisse) unmittelbar mit den Anbietern in Verbindung setzen.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 31. Dezember 2021 gilt der Ausnahmezustand.
Es gilt eine weitreichende Verpflichtung zur Mitführung eines gültigen Impfnachweises in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Ein gültiges Zertifikat setzt Erhalt der Auffrischungsimpfung („3. Dosis“) voraus. Die Grundimmunisierung wird nur noch anerkannt, wenn die letzte Impfung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Es besteht ein Reiseverbot für Personen ohne besondere Genehmigung oder ohne Impfnachweis zwischen Städten, Provinzen und Regionen. Öffentliche Einrichtungen und Gastronomie dürfen nur zu höchstens 50% ausgelastet sein oder sind ganz geschlossen. Der ÖPNV verkehrt eingeschränkt und darf ebenfalls nur zu höchstens 75% ausgelastet sein. Es gelten ferner weitreichende Versammlungs- und Feierverbote. Weiterhin können lokale Regelungen und Beschränkungen gelten.
Aus Infektionsschutzgründen gibt es z.T. Zugangsbeschränkungen für die Großräume Marrakech, Casablanca und Agadir; öffentliche Einrichtungen sind teilweise geschlossen. Zu- und Abgangsmöglichkeiten gibt es nur für geimpfte Personen (Nachweis erforderlich) oder mit Sondergenehmigung.
Zahlreiche Hotels sind geschlossen.
Die Einhaltung der Maßnahmen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Landesweit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften und zu möglichen Ausnahmeregelungen bei der Einreise bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Flug- oder Fährgesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen und die aktuellen Einreisebestimmungen und Beförderungsbedingungen zu erfragen.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrem Hotel oder Ihrer Fluggesellschaft nach Testlaboren an Ihrem Aufenthaltsort, sollten Sie für die Einreise nach Deutschland einen Testnachweis benötigen. Rechnen Sie mit mehrstündigen Wartezeiten bis zur Probeentnahme.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.
Mauritius - Einstufung von Mauritius als Hochrisikogebiet ab 05.12.2021[
Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Mauritius gewarnt.
Epidemiologische Lage
Mauritius ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 ist Mauritius als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Weltgesundheitsorganisation WHO und die Regierung von Mauritius.
Einreise
Die Einreise nach Mauritius ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
Für Geimpfte und Genesene gilt:
• Nachweis einer vollständigen Impfung mit den Impfstoffen AstraZeneca (Vaxzevria oder Covishield), Covaxin, Moderna, Pfizer BioNTech, Sinopharm, Sinovac, Sputnik V (einschließlich Kreuzimpfungen) und Einreise frühestens 14 Tage nach der letzten erforderlichen Impfung, oder
• Nachweis einer Impfung mit dem Janssen Impfstoff und Einreise frühestens 28 Tage nach der Impfung, oder
• Genesenennachweis und nachfolgende einmalige Impfung mit einem der oben genannten Impfstoffe, Einreise frühestens 14 Tage nach der Impfung.
Für die Einreise sind zusätzlich erforderlich:
• negativer PCR-Test, der nicht älter sein darf als 72 Stunden.
• Nachweis einer Auslands-Krankenversicherung, welche COVID-19-Erkrankungen einschließt.
• Ausgefülltes Nachverfolgungsformular (Passenger Locator Form ).
• Gesundheitserklärung (Health Self-Declaration Form ) und
• Ausgefülltes Gesundheitsformular (Health Laboratory Form ), soweit nicht ein Hotelaufenthalt gebucht ist.
Nach Einreise werden gefordert:
a) Falls Sie einen Hotelaufenthalt in einem staatlich registrierten Hotel gebucht haben:
• PCR-Test am Flughafen oder Antigen-Schnelltest im gebuchten Hotel am Ankunftstag.
• Weiterer Antigen-Schnelltest am fünften Tag des Aufenthalts im Hotel.
b) Falls Sei einen Aufenthalt in einer sonstigen Unterkunft gebucht haben:
• Kostenfreier PCR-Test am Flughafen.
• Antigen-Schnelltest (Selbsttest) am fünften Tag des Aufenthalts.
Die erforderlichen Gesundheitsformulare können in einem Sammelformular (all-in-one-travel-form ) eingereicht werden.
Ungeimpfte (und Nichtgenesene) müssen vorlegen:
• Nachweis eines negativen PCR-Tests, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf.
• Nachweis einer Auslands-Krankenversicherung, welche COVID-19 Erkrankungen einschließt.
• Nachweis über den bezahlten Aufenthalt im Rahmen eines 14-Tage-Hotel-Pakets bei ausgewiesenen Quarantäne-Hotels .
• Ausgefülltes Nachverfolgungsformular (Passenger Locator Form ).
Die erforderlichen Gesundheitsformulare können in einem Sammelformular (all-in-one-travel-form ) eingereicht werden.
Minderjährige unter 18, die in Begleitung ihrer Eltern reisen, sind derzeit vom Nachweis der Impfung ausgenommen.
Ausführliche Informationen bietet die Mauritius Tourism Promotion Authority (MTPA).
Reiseverbindungen
Abhängig von der Pandemieentwicklung ist eine kurzfristige deutliche Reduzierung der Flugverbindungen nach Europa bis hin zur Flughafenschließung in Mauritius nicht auszuschließen. Erste Fluggesellschaften haben bereits eine Aussetzung von Flügen angekündigt.
Beschränkungen im Land
Geschäfte, Märkte, Strände und Nationalparks sind geöffnet, Restaurants und Schnellimbisse ebenfalls, jedoch ausschließlich für Geimpfte. Seit 12. November 2021 müssen Bars und Diskotheken geschlossen bleiben, Konzerte und Sportwettbewerbe sowie kulturelle Veranstaltungen sind untersagt.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht, in der Öffentlichkeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, daneben gelten die üblichen Abstands- und Hygieneregeln.
Empfehlungen
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Reiseveranstalter/Fluggesellschaft auf.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das zuständige Gesundheitsamt.
Panama - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Panama ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das panamaische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich für alle Reisenden wieder gestattet. Für die Einreise ist ein COVID-19-Test (PCR- oder Antigen-) erforderlich, sofern keine mindestens 14 Tage alte vollständige Impfung nachgewiesen wird.
Reisende, die ein digitales oder gedrucktes vollständiges COVID-Impfzertifikat (gelbes Impfbuch der WHO) vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie mindestens 14 Tage vor ihrer Einreise alle erforderlichen Dosen eines von der WHO, FDA oder EMA genehmigten COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, sind von allen Test- und Quarantäneanforderungen für die Einreise nach Panama befreit. Kreuzimpfungen werden durch die panamaischen Behörden anerkannt.
Reisende, die sich in den letzten 14 Tagen in Südafrika, Botswana, Swasiland, Lesotho, Mozambique, Namibia, Simbabwe und Malawi aufgehalten haben oder diese Länder bereist haben, dürfen aktuell nicht in Panama einreisen. Ungeimpfte Reisende aus Ländern mit geringem Risiko müssen einen negativen COVID-19-Test (PCR- oder Antigen-) vorlegen, der höchstens 72 Stunden vor Einreise durchgeführt wurde, oder sich auf ihre Kosten am Flughafen testen lassen. Wenn sie negativ getestet werden, sind sie von der Quarantänepflicht befreit. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine 14-tägige Quarantäne.
Ungeimpfte Reisende, die sich in Hochrisikoländern (u.a. Großbritannien, Indien,) aufgehalten haben oder durch diese gereist sind, müssen einen negativen COVID-19-Test (PCR- oder Antigen-) vorlegen, der höchstens 72 Stunden vor Einreise durchgeführt wurde, oder sich auf eigene Kosten am Flughafen testen lassen. Wenn sie negativ getestet werden, müssen sie sich noch 72 Stunden in Quarantäne begeben und erneut mit negativem Ergebnis getestet werden, um die Quarantäne zu beenden. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine 14-tägige Quarantäne. Für Staatsangehörige oder Residenten Panamas gilt, dass sie möglicherweise in ihrem/r Haus/Wohnung unter Quarantäne gestellt werden, während andere Einreisende auf eigene Kosten in von der Regierung genehmigten Hotels unter Quarantäne gestellt werden.
Kinder unter 12 Jahren sind von allen Test- und Quarantäneanforderungen für die Einreise nach Panama befreit, sofern ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten die oben genannten Anforderungen erfüllen.
Die Fluggesellschaften können unabhängig von den oben genannten Bestimmungen weitere Erfordernisse aufstellen (z.B. PCR-/Antigen-Test).
Zusätzlich müssen alle Reisenden eine Erklärung über ihren Gesundheitsstatus vor Reiseantritt abgeben. Das entsprechende Formular kann online ausgefüllt werden. Dort können auch Testergebnis und Impfnachweise hochgeladen werden.
Durch- und Weiterreise
Eine Weiterreise nach Costa Rica auf dem Landweg ist möglich.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr nach Europa sowie in andere Staaten des amerikanischen Kontinents findet wieder statt. Es kann jedoch zu kurzfristigen Stornierungen oder Umbuchungen kommen.
Beschränkungen im Land
Panama hat weiterhin den Ausnahmezustand verhängt. Mit Verbesserung der pandemischen Lage in Panama sind viele restriktive Maßnahmen des öffentlichen Lebens inzwischen wieder aufgehoben worden.
In Abhängigkeit von der epidemiologischen Lage kann es in einzelnen Regionen kurzfristig zu abweichenden Beschränkungen kommen, wie beispielsweise regionale Ausganssperren am Wochenende oder eine früher einsetzende nächtliche Ausgangssperre. Für Reisen zwischen verschiedenen Landesteilen kann ggf. die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests verlangt werden, ebenso können auch entsprechende Tests durch lokale Behörden durchgeführt werden. Nähere Informationen zu regionalspezifischen Besonderheiten stellt das panamaische Gesundheitsministerium zur Verfügung.
Geschäfte und Hotels sind mit Einschränkungen durch Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet.
Hygieneregeln
Im gesamten öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Nichtbeachtung kann mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Zwischen Personen wird ein Mindestabstand von zwei Metern empfohlen. Im öffentlichen Nahverkehr muss zusätzlich zum Mund-Nase-Schutz auch ein Gesichtsschutzvisier (face shield) getragen werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise beim Gesundheitsministerium Panamas oder folgen Sie diesem auf dessen Twitterkanal.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
-
Birgitt
- Moderator
- Beiträge: 35352
- Registriert: Di 2. Aug 2005, 22:52
- Wohnort: NRW / Südl. Rheinland
- Kontaktdaten:
Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 03.12.2021 - Teil 2
Philippinen - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Philippinen wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Philippinen sind von COVID-19 stark betroffen, wobei von einer hohen Dunkelziffer bei den Infektionszahlen auszugehen ist. Das Gesundheitssystem ist sehr belastet. Die Philippinen sind als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das philippinische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bis auf weiteres ist Ausländern die Einreise für touristische Zwecke in die Philippinen verboten. Erteilte philippinische Einreise-Visa wurden für ungültig erklärt, neue touristische Visa werden derzeit grundsätzlich nicht ausgestellt. Ausnahmen gelten für Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) von philippinischen Staatsangehörigen, für Ausländer, die bereits im Besitz von Langzeitvisa sind, für Diplomaten und Angehörige internationaler Organisationen, die in den Philippinen akkreditiert sind, sowie Flugzeug- und Schiffsbesatzungen.
Die Quarantänevorgaben richten sich nach dem Aufenthalt in den letzten 14 Tagen vor Einreise aus einem der vom Gesundheitsministerium definierten Länder der „Green“ oder „Yellow List" und dem Impfstatus.
Einreisen aus Ländern der „Red List “ (darunter derzeit Österreich, Tschechien, Ungarn, Niederlande, Schweiz, Belgien und Italien) sind bei Voraufenthalten in den letzten 14 Tagen verboten. Ausschließlicher Flughafentransit fällt nicht unter dieses Verbot. Deutschland gehört bislang zu den Ländern der „Yellow List“.
Reisenden, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in bestimmten Hochrisikogebieten, in denen die neue Omikron-Mutation des Coronavirus festgestellt wurde, aufgehalten haben und die nicht die philippinische Staatsangehörigkeit besitzen, ist die Einreise in die Philippinen derzeit untersagt. Aus diesen Ländern ankommende internationale Flüge wurden bis auf weiteres ausgesetzt. Nähere Informationen können bei der philippinischen Botschaft erfragt werden.
Passagiere, die sich in diesen Ländern lediglich im Flughafentransit aufgehalten haben, sind von der Einreisesperre nicht betroffen. Sie unterliegen den aktuellen philippinischen Quarantänevorschriften.
Green List (derzeit ausgesetzt):
• Vollgeimpft, PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vor Abflug → keine Quarantäne, 14 Tage Selbstbeobachtung auf Symptome.
• Ungeimpft, nicht vollständig geimpft, Impfstatus nicht feststellbar oder vollgeimpft, aber kein PCR-Test vor Abreise → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am fünften Tag, nach negativem Ergebnis Entlassung und Selbstbeobachtung auf Symptome bis zum 14. Tag.
Yellow List:
• Vollgeimpft, PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vor Abflug → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am fünften Tag, nach negativem Ergebnis Entlassung und Heimquarantäne bis zum 14. Tag.
• Ungeimpft, nicht vollständig geimpft, Impfstatus nicht feststellbar, PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vor Abflug → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am siebten Tag, nach negativem Ergebnis Entlassung und Heimquarantäne bis zum 14. Tag.
Als vollständig geimpft gilt, wer einen Impfnachweis über eine in den Philippinen erfolgte vollständige Impfung oder einen von den Philippinen anerkannten ausländischen Impfnachweis vorlegt. Deutsche Impfnachweise in Form des gelben WHO-Impfbuches oder das Digitale COVID-Zertifikat der EU werden anerkannt. Kreuzimpfungen werden akzeptiert, eine einfache Impfung nach einem durchgemachten Infekt ist hingegen nicht ausreichend.
Die Quarantänevorgaben für Minderjährige richten sich nach den Vorgaben für begleitende Sorgeberechtigte/Eltern, unabhängig von ihrem eigenen Impfstatus oder Herkunftsland.
Vollständig geimpfte Diplomaten und Angehörige internationaler Organisationen müssen bei Einreise aus einem Land der „Green oder Yellow List“ einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden, bei Einreise aus einem Land der „Red List“ nicht älter als 48 Stunden ist Bei Einreise aus einem Land der „Green oder Yellow List“ sind Heimquarantäne und am fünften Tag ein PCR-Test zu absolvieren. Nach negativem Ergebnis endet die Heimquarantäne und es erfolgt Selbstbeobachtung auf Symptome bis zum zehnten Tag. Bei Einreise aus einem Land der „Red List“ ist eine 14-tägige Heimquarantäne mit PCR-Test am siebten Tag zu absolvieren.
Für ungeimpfte, nicht vollständig geimpfte Diplomaten oder Diplomaten, deren Impfstatus nicht feststellbar ist, sind Heimquarantäne und am siebten Tag ein PCR-Test zu absolvieren. Nach negativem Ergebnis endet die Heimquarantäne und es erfolgt Selbstbeobachtung auf Symptome bis zum vierzehnten Tag.
Reisende müssen sich vor Einreise über das Portal „One Health Pass “ registrieren. Der Nachweis in Form eines QR Codes ist den Fluggesellschaften beim Einchecken vorzulegen.
Durch- und Weiterreise
Reisen zwischen den Provinzen sind eingeschränkt möglich. Es müssen Gesundheitszeugnisse, gegebenenfalls ein negativer PCR-Test oder philippinische/anerkannte ausländische Impfnachweise vorgelegt und in der Zielprovinz im Einzelfall Quarantäne abgeleistet werden.
Die Ausreise ist Ausländern, die sich im Land aufhalten, jederzeit erlaubt. Viele Fluggesellschaften verlangen für den Reiseantritt in den Philippinen einen negativen PCR-Test oder einen Impfnachweis.
Reiseverbindungen
Für die Einreise über die Flughäfen in Manila, Clark und Cebu bestehen Kontingente. Fluggesellschaften erhalten ihre Kontingente mit geringem zeitlichen Vorlauf, was zu kurzfristigen Umbuchungen oder Flugstornierungen führen kann.
Beschränkungen im Land
Die Quarantänemaßnahmen sind regional unterschiedlich. Derzeit gilt im Großraum Manila eine Quarantänestufe mit Einschränkungen in der Versorgung und der Bewegungsfreiheit sowie eine nächtliche Ausgangssperre für Minderjährige. Stadtbezirke können diese Einschränkungen eigenständig verschärfen.
Die zwischenzeitlich unterbrochenen regulären Verkehrsverbindungen zwischen den Inseln des Landes wurden wieder aufgenommen, können jedoch jederzeit kurzfristig wiedereingestellt werden.
Die touristische Infrastruktur ist eingeschränkt, zahlreiche Hotels und Resorts sind geschlossen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum (in Gebäuden, aber auch im Freien) gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, in medizinischen Einrichtungen zusätzlich einen Gesichtsschutz (face-shield). Es gibt das Gebot, sozialen Abstand zu wahren. Massenansammlungen sind verboten. Verstöße sind mit Geld- bis hin zu Gefängnisstrafen bewehrt. Im Fall einer Infektion erfolgt die Isolierung grundsätzlich in staatlicher Unterbringung.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen oder Gefängnisstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der philippinischen Regierung .
• Falls Sie im Besitz eines Langzeitvisums sind oder eine Sondereinreisegenehmigung mit Touristenvisum beantragen möchten, erkundigen Sie sich bei den philippinischen Behörden, in Deutschland z.B. bei der Philippinischen Botschaft , ob Sie zur Gruppe derjenigen gehören, für die eine Einreise möglich ist.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über die genauen Vorgaben.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt.
Polen - Einstufung Polens als Hochrisikogebiet ab 05.12.2021
Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Polen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Polen ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 ist Polen als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bei Einreise nach Polen aus der EU, aus einem Schengenstaat oder der Türkei besteht grundsätzlich und unabhängig vom genutzten Transportmittel bzw. zu Fuß eine 10-tägige Quarantänepflicht, es sei denn, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
• Nachweis einer vollständigen Impfung durch das digitale Impfzertifikat der EU oder durch ein anderes Dokument in polnischer oder englischer Sprache, in dem bestätigt wird, dass die Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff vorgenommen wurde. Nachweis in polnischer oder englischer Sprache, dass eine COVID-Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor Grenzübertritt durchlaufen wurde,
• Negatives COVID-19-Testergebnis, nicht älter als 48 Stunden (Antigen- oder PCR-Test),
• Weitere Ausnahmen von der Quarantänepflicht betreffen u.a Kinder unter 12 Jahren, die in Begleitung geimpfter bzw. negativ getesteter Sorgeberechtigter reisen, Berufskraftfahrer, Personal des Güter- und Personenverkehrs.
Für Reisende aus Drittländern insbesondere Ländern, in denen Virusvarianten verbreitet sind, gelten abweichende Regelungen.
Ausführliche Informationen rund um die Quarantänepflicht bei Einreise nach Polen und mögliche Ausnahmen bieten die polnischen Auslandsvertretungen in Deutschland, die polnische Regierung und der polnische Grenzschutz.
Durch- und Weiterreise
Personen, die sich nicht länger als 24 Stunden in Polen aufhalten und über ein Flugticket zur Weiterreise verfügen, sind von der Quarantäne befreit. Die Durchreise durch Polen aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist EU-Staatsangehörigen, Staatsangehörigen der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens oder Islands sowie ihren Ehepartnern und Kindern gestattet. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Einzelheiten und weitere Ausnahmen können der englischsprachigen Information des polnischen Grenzschutzes entnommen werden. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet ebenfalls der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Flug- und Bahnverbindungen sind vorhanden. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Aufgrund der Verschlechterung der Corona-Situation gelten zunächst bis zum 17. Dezember 2021 erhebliche Kapazitätseinschränkungen u.a. in Gaststätten, Hotels, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Kirchen, bei Veranstaltungen und privaten Versammlungen. Obergrenzen gelten auch für Geschäfte und Einkaufszentren.
Das polnische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Website , über Twitter und auf der Website der polnischen Regierung über die im Einzelnen geltenden Maßnahmen.
Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert, bei Verstößen drohen Geldstrafen.
Hygieneregeln
Es besteht eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter fünf Jahren, für Personen, die eine ärztliche Bestätigung oder einen sonstigen Nachweis haben, dass sie keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Das Tragen von Schutzvisieren, Schals und Tüchern als Mund-Nasen-Schutz ist untersagt. Es gilt eine Empfehlung zum Tragen von medizinischen Masken. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen .
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt grundsätzlich 1,5 Meter.
Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich telefonisch mit einem Arzt oder einer sonstigen medizinischen Einrichtung in Verbindung setzen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf potentiell weitere Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.
Portugal - Änderung Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren: Azoren
Epidemiologische Lage
Portugal ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Für Einreisende auf dem Luft-, See- und Landweg aus Deutschland, wie aus allen EU- und Schengen-Staaten, gelten keine Beschränkungen bezüglich des Reisezwecks und keine Quarantänevorschriften. Ein negativer PCR-Test (TAAN) oder ein negativer Antigen-Test (TRAg) ist für alle Reisenden auf das Festland erforderlich.
Für die Einreise nach Portugal ist seit dem 1. Dezember 2021 ein PCR-Test bzw. Antigen-Test für alle Einreisende verpflichtend, der nicht mehr als 72 bzw. 48 Stunden vor Abflug erstellt worden und stets gegenüber der Fluggesellschaft nachzuweisen ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind seit dem 1. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Diese Maßnahme ist derzeit bis zum 9. Januar 2022 beschränkt. Reisende müssen für die Einreise auf dem Luftweg eine elektronische Reiseanmeldung (Passenger Locator Card ) ausfüllen. Es wird zudem bei allen Einreisenden auf dem Luftweg die Körpertemperatur gemessen; übersteigt diese 38° C, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Madeira und Azoren.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze zu Spanien ist wieder geöffnet. Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg gelten die Regeln wie auf dem Luft- und Seeweg (Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind seit dem 1. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Diese Maßnahme ist derzeit bis zum 9. Januar 2022 beschränkt. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer zu beachten.
Reiseverbindungen
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin geänderte Zugangsregelungen. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal .
Portugiesische Häfen auf dem Festland und in den Autonomen Regionen sind wieder geöffnet, es gelten grundsätzlich die Einreisebestimmungen wie auf dem Luftweg. Die Öffnung der Häfen schließt Kreuzfahrttourismus ein.
Beschränkungen im Land
Seit dem 1. Dezember 2021 gilt der Nationale Notstand (estado de calamidade), der strengere Maßnahmen umfasst. Der Zugang zu Restaurants, touristischen Komplexen, Hotels und sonstigen regionalen Unterkünften, Veranstaltungen (mit Sitzplatzreservierung) und Fitness-Studios wird auf Personen beschränkt, die ein Digitales COVID-Zertifikat der EU oder einen COVID-Test (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 72 bzw. 48 Stunden) vorlegen können. Bei Großveranstaltungen ohne festen Sitzplatz, Sportveranstaltungen und beim Besuch von Diskotheken und Bars wird zusätzlich, auch bei geimpften Personen, ein negativer COVID-Test verlangt (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 72 bzw. 48 Stunden).
In der Woche vom 2. - 9. Januar 2022 bleiben Kindergärten, Schulen Diskotheken und Bars geschlossen.
Je nach Pandemieentwicklung können regional unterschiedliche Beschränkungen und Maßnahmen gelten, die von der portugiesischen Regierung regelmäßig veröffentlicht werden. Detaillierte Informationen bieten die portugiesischen Behörden und Re-open EU
Hygieneregeln
Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln können auch weiterhin vorgenommen werden. Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, sollte grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen von Masken ist seit dem 1. Dezember 2021 wieder in allen geschlossenen Räumen verpflichtend. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter zehn Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben eigene Maßnahmen ergriffen. In den Autonomen Regionen Madeira und den Azoren gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Raum, auf Madeira auch im Freien.
Vor der Einreise nach Madeira (innerhalb von 48 und 12 Stunden vor dem Boarding) muss stets eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Kinder unter 12 Jahre werden in die Gesundheitserklärung des mitreisenden Erwachsenen aufgenommen.
Bei der Einreise nach Madeira muss entweder ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Die Reisenden können ausnahmsweise auch bei der Einreise einen kostenfreien Antigen-Schnelltest durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben. Der Testnachweis in englischer Sprache sollte vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, aber dennoch auch in Papierform mitgeführt werden.
Ausnahmen von der Testpflicht bestehen für gegen COVID-19 geimpfte Personen sowie für von COVID-19 genesene Personen und Kinder unter 12 Jahren, sofern sie keine COVID-19-Symptome zeigen. Informationen zu den Voraussetzungen und den erforderlichen Nachweisen bietet die Tourismusbehörde von Madeira . Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird akzeptiert und sollte ebenso vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, aber dennoch in Papierform mitgeführt werden.
Bei Reisen auf dem Luft- oder Seeweg von Madeira nach Porto Santo muss zusätzlich zur digitalen Einreiseanmeldung ein negativer Antigen-Schnelltest (kein Selbsttest) vorgelegt werden, der bei Abflug/Abfahrt nicht älter als 48 Stunden sein darf. Minderjährige unter 12 Jahren, sowie gegen COVID-19 vollständig geimpfte oder genesene Personen benötigen keinen Test. Auf Madeira können COVID-19-Tests gegen Vorlage des Tickets bei Apotheken, Kliniken und Labors kostenfrei gemacht werden.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal für Kreuzfahrtschiffe geöffnet. Bei der Einreise auf dem Seeweg bzw. beim Landgang wird ein Antigen-Schnelltest akzeptiert, der maximal 48 Stunden vor dem Landgang entnommen wurde.
Auf Madeira gilt der Katastrophenfall (estado de contingencia). Dies hat strengere Maßnahmen als bisher zur Folge. Der Zugang zu Sport- und Kultureinrichtungen, Frisörgeschäften, Restaurants, Bars und Diskotheken ist auf geimpfte oder genesene Personen beschränkt. Dies gilt auch für die Teilnahme an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen. Der Zugang wird mit Wirkung vom 27. November 2021 auch noch mit einer zusätzlichen Testpflicht (Antigen-Schnelltest) kombiniert. Beim Zugang zu Supermärkten und der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen reicht der Nachweis, dass die Person entweder geimpft, genesen oder getestet ist.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Dieser Fragebogen muss auch bei Reisen zwischen den Inseln ausgefüllt werden. Der Fragebogen muss bei Inhabern eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU hingegen nicht ausgefüllt werden.
Bei der Einreise auf dem Luft- oder Seeweg vom Festland auf die Azoren muss entweder ein negativer PCR-Test, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde, vorgelegt werden. Davon ausgenommen sind Kinder bis zu 12 Jahren. Das Testergebnis ist nach Ausfüllen des Fragebogens zur Validierung hochzuladen. Ein PCR-Test oder Antigen-Schnelltest kann bei Einreisen vom Festland oder der Autonomen Region Madeira ausnahmsweise auch noch bei Einreise durchgeführt werden; das Ergebnis liegt in der Regel innerhalb von 24 Stunden vor. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses ist von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben. Bei einer internationalen Einreise hingegen ist der Test bereits gegenüber der Fluggesellschaft beim Abflug nachzuweisen und kann nicht bei Einreise nachgeholt werden. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind seit dem 3. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Bei Reisen zwischen den Inseln ist derzeit kein erneuter PCR-Test bzw. Antigen-Schnelltest erforderlich; dies kann sich jedoch je nach Risikoeinstufung der Herkunftsinsel kurzfristig ändern.
Die Häfen der Autonomen Region Azoren sind für Kreuzfahrttourismus wieder geöffnet. Der Landgang von Touristen ist nur im sogenannten „Bubble-System“ möglich (organisierte Gruppenausflüge mit besonderem Hygienekonzept).
Auf den Azoren gelten fünf Risikoeinstufungen , die von Insel zu Insel variieren können. Teilweise gelten nächtliche Ausgangssperren. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. Es gelten weiterhin eingeschränkte Öffnungszeiten und Auflagen für Geschäfte, Einkaufszentren, Restaurants und Cafés.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests in einigen dazu bestimmten Labors auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras .
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über mögliche Änderungen im Flugplan und die aktuellen Beförderungsbedingungen. Falls der Testnachweis anhand eines RT-PCR-Tests erbracht wird, bestehen einige Fluggesellschaften auf einer exakten Benennung des RT-PCR-Tests im Nachweisdokument.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
Saudi-Arabien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Saudi-Arabien ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das saudi-arabische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland nach Saudi-Arabien ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist ein gültiges Visum (auch Touristenvisum) oder eine Aufenthaltserlaubnis mit entsprechendem Re-Entry-Visum.
Grundsätzlich müssen alle Reisenden ab acht Jahren, die nicht saudi-arabische Staatsangehörige sind, bei Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der zum Zeitpunkt des Abflugs nicht älter als 72 Stunden ist. Kinder unter acht Jahren sind von der Testpflicht befreit.
Mit Wirkung vom 4. Dezember 2021 ist zudem der Nachweis mindestens einer Dosis eines in Saudi-Arabien zugelassenen Impfstoffes Voraussetzung. Ausländische Impfnachweise müssen digital registriert und anerkannt werden. Für nicht vollständig Geimpfte gilt eine dreitägige institutionelle Quarantänepflicht. Ohne Impfung ist eine Einreise nur in Ausnahmefällen möglich.
Für Einreisende aus Drittländern oder mit Voraufenthalten innerhalb der letzten 14 Tage in diversen Risikoländern gelten abweichende Bestimmungen.
Die institutionelle Quarantäne erfolgt in der Ankunftsstadt. Fluggesellschaften, die Flüge nach Saudi-Arabien anbieten, müssen die Quarantäne ihrer Fluggäste in einer der institutionellen Quarantäneeinrichtung sicherstellen, die Kosten tragen die Reisenden selbst.
Die institutionelle Quarantäne erfolgt in der Ankunftsstadt. Fluggesellschaften, die Flüge nach Saudi-Arabien anbieten, müssen die Quarantäne ihrer Fluggäste in einer der institutionellen Quarantäneeinrichtung sicherstellen, die Kosten tragen die Reisenden selbst.
Folgende Personengruppen sind von der institutionellen Quarantäne befreit:
• Saudi-arabische Staatsbürger, ihre Ehepartner, Kinder sowie sie begleitende Bedienstete und Iqama-Inhaber, sofern sie mindestens einmal geimpft, 14 Tage seit ihrer Erstimpfung vergangen sind oder sie innerhalb der letzten sechs Monate von einer COVID-19-Erkrankung genesen sind und laut Tawakkalna -Status immun sind.
• Nicht vollständig gegen COVID-19 geimpfte Kinder zwischen 8 und 18 Jahren sind zu einer fünftägigen häuslichen Quarantäne verpflichtet. Die Quarantäne endet mit einem negativen PCR-Test am fünften Tag.
• Reisende, die vollständig geimpft sind und vor mehr als 14 Tagen die finale Dosis erhalten haben. Anerkannt sind die Impfstoffe von BioNTech/Pfizer (2 Dosen), AstraZeneca (2 Dosen), Moderna (2 Dosen) und Johnsson & Johnsson (1 Dosis). Die entsprechenden Impfnachweise müssen innerhalb von 72 Stunden vor der Einreise auf der Webseite der saudi-arabischen Regierung registriert werden und werden dann automatisch in die App „Tawakkalna“ übernommen. Die Impfnachweise der Einreisenden müssen von den offiziellen Gesundheitsbehörden des Landes, das die Impfung durchgeführt hat, anerkannt und in englischer oder arabischer Sprache gefasst sein. Reisende müssen ihren Impfnachweis für die gesamte Dauer ihres Aufenthaltes im Original mit sich führen.
• Weitere Informationen zur Anerkennung von Impfnachweisen bietet die Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien.
• Flugbegleitpersonal, Gesundheitspersonal, offizielle Delegationen, Reisende mit diplomatischem Visum sowie akkreditierte Diplomaten und Familienmitglieder ihres Haushalts.
Zudem müssen Reisende über eine (Reise-)Krankenversicherung verfügen, die auch eine COVID-19-Infektion abdeckt. Davon ausgenommen sind saudi-arabische Staatsangehörige, Wohnsitz-Inhaber in Saudi-Arabien und Bürger der Staaten des Golf-Kooperationsrats. Die Krankenversicherung sollte ambulante Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Notfälle und institutionelle Quarantäne von bis zu 14 Tagen abdecken.
Durch- und Weiterreise
Der Flughafentransit ist grundsätzlich möglich, jedoch nicht für Einreisende aus bestimmten Ländern, siehe Einreise.
Für die Ausreise aus dem Land gelten die Vorschriften des Ziellandes.
Für Inlandsflüge muss zwingend ein vollständiger Impfschutz nachgewiesen werden; die finale Dosis muss mindestens 14 Tage zurückliegen.
Reiseverbindungen
Reiseverbindungen von und nach Saudi-Arabien sind zurzeit eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Einschränkungen im öffentlichen Leben sind fast vollständig aufgehoben, allerdings nur für vollständig geimpfte Personen. In geschlossenen Räumen gilt weiterhin Maskenpflicht und beim Betreten jeglicher Einrichtungen ist die Corona-App „Tawakkalna“ vorzuzeigen, in der als Status "immun" angezeigt werden muss.
Hygieneregeln
Neben der Nutzung der „Tawakkalna“-App besteht im öffentlichen Raum die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, zum regelmäßigen Händewaschen und zur Wahrung sozialer Distanz.
Empfehlungen
• Beachten Sie für eine eventuelle Ausreise über Bahrain, dass sich die bahrainischen Einreisebestimmungen jederzeit ändern können und informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen Vertretung von Bahrain.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über sonstige Maßnahmen der saudi-arabischen Regierung auch auf der Seite der Botschaft Riad.
Schweiz - neue Einreiseregeln ab 04.12.2021, Einstufung der Schweiz als Hochrisikogebiet ab 05.12.2021, Änderung Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Schweiz gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Schweiz ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 ist die Schweiz als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Schweizer Bundesamt für Gesundheit und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können derzeit grundsätzlich in die Schweiz einreisen. Ab dem 04. Dezember 2021 gilt eine grundsätzliche PCR-Testpflicht für alle Einreisenden unabhängig von Herkunftsgebiet, Transportmittel und Impfstatus. Die Einreise ist nur bei negativem Testergebnis möglich, ein zweiter Test muss zwischen dem vierten und siebten Tag nach der Einreise durchgeführt und das Ergebnis dem zuständigen Kanton gemeldet werden. Der erste Test vor Einreise muss ein PCR-Test sein (Gültigkeit max. 72 Stunden), der zweite Test kann ein PCR- oder Antigen-Test sein. Eine Quarantäneverpflichtung gibt es aktuell nicht. Die Tests sind auf eigene Kosten durchzuführen; Selbsttests sind nicht zulässig. (Mehr zu den neuen Einreiseregeln.)
Grundsätzlich gilt für alle Einreisenden unabhängig von Herkunftsland und Transportmittel auch die Pflicht, das sog. Passenger Locator Form (PLF) auszufüllen und dieses bei Einreise vorzuweisen.
Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern geahndet werden. Personen unter 16 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Personen, die aus Grenzregionen in die Schweiz einreisen, sind von der Testpflicht und von der Erfassung der Kontaktdaten ausgenommen. (Was sind Grenzregionen ?)
Detaillierte Informationen bietet die COVID-19-Verordnung Maßnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs .
Staatsangehörige aus Drittstaaten, auch aus Virusvariantengebieten, können grundsätzlich in die Schweiz einreisen, sofern sie geimpft sind oder ein Ausnahmetatbestand greift. Weitergehende Hinweise zu den Einreisebeschränkungen bietet das Schweizer Staatssekretariat für Migration.
Die Schweizer COVID-Zertifikate werden in der EU unter den gleichen Bedingungen wie das Digitale COVID-Zertifikat der EU akzeptiert. Gleichzeitig hat die Schweiz zugestimmt, das Digitale COVID-Zertifikat der EU für Reisen in die Schweiz zu akzeptieren.
Inhaber eines Schweizer Zertifikats können innerhalb der EU zu den gleichen Bedingungen reisen, wie Inhaber eines digitalen COVID-Zertifikats der EU. Das Schweizer Zertifikat können Schweizer Staatsangehörige, EU-Bürger und Drittstaatsangehörige, auch Touristen, die sich rechtmäßig in der Schweiz aufhalten oder dort wohnen, erhalten, sofern diese doppelt geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Die Gültigkeitsdauer des Schweizer Zertifikats unterscheidet sich je nach Dokumentationsart.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ohne Zwischenhalt durch die Schweiz ist ohne Testpflicht und ohne Erfassung der Kontaktdaten möglich. Transit für Reisende auch aus Risikogebieten ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Eisenbahnverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz unterliegt keinen pandemiebedingten Einschränkungen. Aktuelle Fahrplaninformationen für Transitreisende durch die Schweiz in Richtung Italien, insbesondere zu kurzfristigen Änderungen, bieten die Schweizer Bundesbahnen (SBB).
Der Zugverkehr ist im Regelbetrieb, der Flugverkehr ist noch eingeschränkt. Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Informationen zu den aktuell geltenden Einschränkungen bieten die schweizerischen Behörden. Die Kantone können kurzfristig weitere beschränkende Maßnahmen erlassen. Es gilt eine Zertifikatspflicht im Innern von Restaurants und Bars sowie für Kultur-und Freizeiteinrichtungen für Geimpfte, Genesene und Getestete. Der Nachweis wird in digitaler oder physischer Form akzeptiert. Weitere Informationen bietet auch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder die App AlertSwiss.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. im Inneren von Gebäuden gelegenen Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften und Einkaufszentren. Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmenwerden explizit als Straftatbestände aufgeführt und können teilweise mit Ordnungsbußen bis zu 200 CHF bestraft werden.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt in die Schweiz über AlertSwiss und ggf. die jeweiligen Kantonsregierungen über weitergehende kantonale Maßnahmen.
• Bitte informieren Sie sich über die zu Ihrem Reisezeitpunkt geltende Liste der Risikoländer.
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz.
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG , das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet. Quelle: AA
Die Schweiz verschärft die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie. Ab Montag 6. Dezember 2021 gilt in Innenräumen für alle öffentlichen Veranstaltungen sowie für alle sportlichen und kulturellen Aktivitäten von Laien eine Zertifikatspflicht. Zudem gab die Regierung eine dringliche Home-Office-Empfehlung ab. Zertifikatspflichtige Veranstaltungen dürfen den Zutritt auf geimpfte und genesene Personen beschränken. Von Samstag 4. Dezember an müssen alle Personen sowohl vor als auch nach der Einreise einen negativen Test vorlegen. Diese Testpflicht gilt auch für Geimpfte und Genesene. Quelle: tagesschau.de
Serbien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Serbien ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Deutsche Staatsangehörige ohne serbische Aufenthaltserlaubnis müssen bei Einreise nach Serbien, einen der folgenden Nachweise vorlegen:
• Entweder ein digitales EU-COVID-Zertifikat (z.B. die deutsche CovPass App) ausgestellt von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedsstaates oder eines Nicht-EU-Mitgliedsstaats, der dem EU-Digital-COVID-Zertifikat-System beigetreten ist , oder
• ein anderes staatliches Impfzertifikat über eine vollständige Impfung aus Deutschland, Serbien, Andorra, Belgien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Litauen, Malta, Niederlande, Österreich, Rumänien, San Marino, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern, Ägypten, Armenien, Cabo Verde, Georgien, Indien, Libanon, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Schweiz, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, oder
• einen von einer Behörde ausgestellten Genesenennachweis aus Deutschland, Serbien, Andorra, Bulgarien, Dänemark, Estland, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, San Marino, Schweiz, Slowenien, Spanien, Cabo Verde, Liechtenstein, Tunesien, Türkei oder den USA. Die dem Nachweis zugrundeliegende erste positive Testung muss mindestens 14 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegen. Wer keinen der oben genannten Impf-/oder Genesenennachweise vorlegen, kann, benötigt für die Einreise einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ab Ausstellungsdatum sein darf. Der PCR-Test muss von einem anerkannten Labor des Wohnsitzlandes oder des Landes, aus dem die Einreise erfolgt, durchgeführt worden sein.
• Wer keinen der oben genannten Impf-/oder Genesenennachweise vorlegen kann, benötigt für die Einreise einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ab Ausstellungsdatum sein darf. Der PCR-Test muss von einem anerkannten Labor des Wohnsitzlandes oder des Landes, aus dem die Einreise erfolgt, durchgeführt worden sein.
Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests entfällt insbesondere für:
• Geimpfte und Genesene (s.o.),
• Kinder bis 12 Jahre,
• Personal im internationalen Güter- und Personenverkehr,
• Deutsche, die ihren Wohnsitz in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Montenegro, Nordmazedonien oder Ungarn haben, wenn sie innerhalb von 48 Stunden nach Einreise dem örtlichen zuständigen Gesundheitsamt einen negativen PCR- oder Antigen-Test eines serbischen Referenzlabors vorlegen,
• Deutsche Staatsangehörige, die zu Geschäftszwecken nach Serbien einreisen, benötigen keinen PCR-Test, wenn sie die serbische Industrie- und Handelskammer 48 Stunden vor Einreise per E-Mail über die Einreise informieren. Dabei sind mit Firmenschreiben Vor- und Nachname, Passnummer und Ausstellungsland, der geschäftliche Grund für die Einreise, das Datum und der Grenzübergang der Einreise nach Serbien, Flugnummer oder Autokennzeichen, Adresse und Aufenthaltsdauer in Serbien, Kontakttelefon und E-Mailadresse mitzuteilen. Weiterhin ist innerhalb von 24 Stunden nach Einreise der serbischen Industrie- und Handelskammer ein negativer PCR- oder Antigentest vorzulegen, der von einem Referenzlabor in Serbien ausgestellt wurde. Weitere Informationen bietet die serbische Industrie- und Handelskammer.
Minderjährige zwischen 12 und 18 Jahre können auch ohne einen der o.a. Nachweise einreisen, wenn sie innerhalb von 48 Stunden nach Einreise der zuständigen serbischen Gesundheitseinrichtung entweder einen PCR- oder einen Antigentest eines serbischen Referenzlabors vorlegen.
Deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis können ohne PCR-Test einreisen,
• wenn sie jünger als 13 Jahre alt sind, oder
• wenn sie entweder vollständig geimpft sind (bei den Impfstoffen Astra Zeneca und Johnson & Johnson ist eine Dosis ausreichend) und darüber eine Bescheinigung der zuständigen Gesundheitseinrichtung/Behörde des Staates, in dem die Impfung stattgefunden hat, vorweisen, oder
• wenn sie einen von einer Behörde ausgestellten Genesenennachweis aus Deutschland, Serbien, Andorra, Bulgarien, Cabo Verde, Dänemark, Estland, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, San Marino, Schweiz, Slowenien, Spanien, Tunesien, Türkei oder den USA vorlegen.
Deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis, die ohne einen o.a. Impf-/Genesenennachweis oder ohne PCR-Test einreisen und nicht unter eine der o.a. Ausnahmen fallen, müssen sich für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben. Einreise, Aufenthalt, Kontaktdaten und Gesundheitszustand müssen bei den serbischen Behörden (in Serbisch oder Englisch) innerhalb von 24 Stunden registriert werden.
Deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis, die aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Montenegro, Nordmazedonien oder Ungarn nach Serbien zurückkommen, können ohne PCR-Test, ohne einen o.a. Impf-/Genesenennachweis und ohne Quarantäne einreisen.
Deutsche Staatsangehörige, die sich in den letzten 14 Tagen in einem COVID-Risikogebiet (derzeit Südafrika, Botswana, Simbabwe, Namibia, Lesotho, Mosambik, Malawi) aufgehalten haben, müssen vor Einreise online die „Foreigners Surveillance Registration“ ausfüllen und bei Einreise die Bestätigungsnachricht hierüber vorlegen. Zudem ist eine ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung , sich nach Einreise für 14 Tage in Selbstisolation zu begeben, vorzulegen. Zusätzlich ist entweder ein negativer PCR-Test, der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf, oder ein Impf- oder Genesenennachweis (wie oben unter „Einreise deutscher Staatsangehöriger ohne serbische Aufenthaltserlaubnis“ beschrieben) vorzulegen. Nach Einreise müssen sich Reisende auf direktem Wege in die von ihnen in der „Foreigners Surveillance Registration“ angegebene Unterkunft begeben, sich dort für 14 Tage absondern und am ersten und siebten Tag eine kostenpflichtige PCR-Testung durch das jeweils zuständige staatliche Gesundheitsamt durchführen lassen.
Durch- und Weiterreise
Für den auf maximal 12 Stunden begrenzten Transit deutscher Staatsangehöriger ist kein Impf-/Genesenennachweis oder negativer PCR-Test erforderlich. Dies gilt auch für Passagiere und Flugpersonal im Transit über serbische Flughäfen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen.
Beschränkungen im Land
Für Gastronomiebetriebe und kulturelle Einrichtungen gelten Beschränkungen. In geschlossenen Gastronomie- bzw. Veranstaltungsräumen dürfen sich ab 20 Uhr lediglich Personen mit einem Test-, Impf-, Genesenen-, oder Antikörpernachweis aufhalten. Neben dem serbischen digitalen grünen Zertifikat in digitaler oder Papierform werden auch EU-COVID-19-Pässe in digitaler oder Papierform (mit QR-Code) anerkannt. Ab der letzten Einzelimpfung dürfen nicht mehr als 210 Tage vergangen sein. Ein negativer PCR-Test darf nicht älter als 72 Stunden ab Ausstellung sein, ein negativer Antigentest nicht älter als 48 Stunden. Als Genesenennachweis zählt ein positiver PCR- bzw. Antigentest, der mindestens 14 und höchstens 210 Tage zurückliegt. Ein positiver Antikörpertest muss von einem serbischen staatlichen Labor ausgestellt worden sein, und es dürfen nicht mehr als 90 Tage ab Testung vergangen sein.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Innenräumen und im Freien in allen Situationen, in denen ein persönlicher Kontakt nicht vermieden werden kann, ist verpflichtend.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die serbischen COVID-19 Einreisebeschränkungen auf der Seite des serbischen Außenministeriums (Englisch) und über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Webseite der serbischen Regierung (Englisch) oder bei der Hotline des serbischen Gesundheitsministeriums für COVID-19-Fragen: +381-64-8945235 und des Batut-Instituts: +381-11-2684566. Weitere Informationen zu Anlaufstellen finden Sie beim serbischen Gesundheitsministerium.
Spanien -Änderung Besonderheiten auf den Inseln
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Reisende, die nach Spanien auf dem Luft- oder Seeweg einreisen, inkl. Transitreisende, müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der beim Check-in und bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Der generierte QR-Code kann auch als Papierausdruck vorgelegt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code) vorlegen zu lassen. Falschangaben oder das Fehlen des QR-Codes können mit Geldstrafen geahndet werden. Wichtig: Das Formular kann maximal 48 Stunden vor geplanter Einreise ausgefüllt werden. Die Sitzplatznummer kann auch nachträglich in das bereits ausgefüllte elektronische Formular eingetragen werden. Der QR-Code wird jedoch erst generiert, wenn der Reisende die Sitzplatznummer in das Formular einträgt.
Die spanische Regierung veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Liste der als Risikogebiete eingestuften Länder. Deutschland ist als Risikogebiet eingestuft. Für alle Reisenden ab einem Alter von 12 Jahren, die sich in einem Risikoland/-gebiet aufgehalten haben, gilt die Verpflichtung, einen der folgenden Nachweise mitzuführen:
• entweder ein negatives Testergebnis; anerkannt werden: Nukleinsäureamplifikationstests, z.B. PCR-, LAMP-, oder TMA-Test oder in der Europäischen Union anerkannte Antigen-Tests (sog. „Schnelltest“). Die Testung darf höchstens 72 Stunden (Nukleinsäureamplifikationstests) bzw. 48 Stunden (Antigen-Tests) vor Einreise vorgenommen worden sein. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Sitzstaat des Labors, negatives Testergebnis.
• oder einen Nachweis, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt mit einem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) oder der WHO im Wege der Notfallzulassung zugelassenen Impfstoff erfolgt ist. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle.
• oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests, angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.
Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus einem Risikogebiet in Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Transportunternehmen, Grenzpendler und Grenzgänger, die auf dem Landweg einreisen.
Alle Nachweise müssen elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen. Nähere Informationen auf Spanisch finden sich auf dieser Webseite.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe wieder geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg ist seit dem 1. Dezember 2021 ein PCR-Test bzw. Antigen-Test verpflichtend, der höchstens 72 (PCR) bzw. 48 (Antigentest) Stunden vor Einreise erfolgt ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren. Weitere Informationen finden sich in den Reisehinweisen zu Portugal.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist noch nicht wieder auf Vor-Pandemie-Niveau.
Beschränkungen im Land
Die Autonomen Gemeinschaften können mit Zustimmung der Gerichte und abhängig von der Infektionslage örtlich begrenzte Mobilitäts- und andere Beschränkungen verhängen sowie Zusammenkünfte auf eine Personenzahl begrenzen. Einzelne Autonome Gemeinschaften können zudem Anmeldeerfordernisse bei Einreise aus bestimmten Gebieten in Spanien oder aus dem Ausland erlassen. Weiterführende Links zu den Regelungen der einzelnen Autonomen Gemeinschaften finden sich auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums .
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt die 3G-Regel u.a. für den Zugang zu Restaurants, Diskotheken, Fitness-Studios und Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Weitere Informationen bieten die katalanischen Behörden.
In Andalusien bestehen zur Zeit keine Einschränkungen , die jedoch bei steigenden Inzidenzen wieder eingeführt werden. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Informationen zu möglichen Einschränkungen in den übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland werden auf den Webseiten der jeweiligen Regionalregierung veröffentlicht.
Besonderheiten auf den Inseln
Für Reisende, die aus dem Ausland auf die Balearen reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien. Von Besuchern, die unmittelbar vom spanischen Festland oder den Kanaren auf die Balearen reisen, wird kein Test-, Impf- oder Genesungszertifikat verlangt.
Es gilt die 3G-Regel u.a. für den Zugang zu Bars und Restaurants in Innenräumen, die mehr als 50 Personen fassen sowie für sämtliche Einrichtungen des Nachtlebens wie Clubs und Diskotheken.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Für Besucher, die aus dem Ausland auf die Kanaren reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien.
Personen, die mindestens zwölf Jahre und drei Monate alt sind und auf dem Luft- oder Seeweg aus einem anderen Teil Spaniens auf die Kanaren reisen, müssen seit 1. Dezember 2021 ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden (PCR) bzw. 48 Stunden (Antigen-Schnelltest) sein darf. Der Testnachweis muss auf Spanisch (elektronisch oder in Papierform) vorliegen.
Bei Nichtvorliegen eines erforderlichen Testnachweises kann der Test ausnahmsweise bei Ankunft durchgeführt werden. Bei Nichttestung muss eine häusliche Quarantäne von zehn Tagen nach Ankunft eingehalten werden.
Ausnahmen von der Testnachweispflicht:
Für Transitreisende sowie Reisende aus anderen spanischen Regionen, die einen Nachweis über eine vollständige Impfung, deren letzte notwendige Impfdosis mindestens 14 Tage vor Reiseantritt verabreicht wurde, oder einen Nachweis über eine nicht länger als sechs Monate zurückliegende COVID-19-Infektion frühestens 11 Tage nach dem Positivergebnis vorlegen, entfällt die Testnachweispflicht bei Einreise auf die Kanaren.
Nähere Informationen stellen die kanarischen Behörden zur Verfügung.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
Die Maskenpflicht im Freien besteht nur, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Bei Open-Air-Veranstaltungen ist eine Maske zu tragen, es sei denn, das Publikum befindet sich auf Sitzplätzen, die den Sicherheitsabstand von 1,5 Meter gewährleisten. In allen geschlossenen öffentlichen Räumen und in den öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt die Maskenpflicht weiter bestehen. Nähere Informationen finden sich in der spanischen Verordnung.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
St. Vincent und die Grenadinen - Entlistung von St. Vincent und die Grenadinen als Hochrisikogebiet ab 05.12.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach St. Vincent und die Grenadinen wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
St. Vincent und die Grenadinen ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 4. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist für Ausländer grundsätzlich möglich. Je nach Impfstatus, Herkunftsland, Aufenthaltszweck und Transportmittel gelten unterschiedliche Einreisemodalitäten. Reisende müssen vor Einreise ein Online-Formular ausfüllen und einen negativen PCR-Test hochladen. Über aktuelle Einreisebestimmungen z.B. auch für Geschäftsreisende, Montagearbeiter, Gesundheitspersonal und für Einreisen per Yacht informiert die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen.
Durch- und Weiterreise
Wie bei Einreise ist ein negativer COVID-19-Test vor Einreise erforderlich. Transit ohne Übernachtung muss im Flughafengebäude erfolgen, die Durchreise mit Übernachtung in einem der ausgewiesenen Quarantänehotels. Über aktuelle Durchreisebestimmungen informiert die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen.
Reiseverbindungen
Der Flug- und Schiffsverkehr ist normal.
Beschränkungen im Land
Die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen hält Protokolle für Regeln in bestimmten Bereichen, zum Beispiel für die Einreise per Yacht, vor.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die aktuellen Einreisebestimmungen und detaillierte Maßnahmen bei der Regierung von St. Vincent und den Grenadinen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Kontaktieren Sie vor Reiseantritt Ihre Fluggesellschaft und lassen sich bestätigen, dass der Flug tatsächlich stattfindet.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Philippinen wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Philippinen sind von COVID-19 stark betroffen, wobei von einer hohen Dunkelziffer bei den Infektionszahlen auszugehen ist. Das Gesundheitssystem ist sehr belastet. Die Philippinen sind als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das philippinische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bis auf weiteres ist Ausländern die Einreise für touristische Zwecke in die Philippinen verboten. Erteilte philippinische Einreise-Visa wurden für ungültig erklärt, neue touristische Visa werden derzeit grundsätzlich nicht ausgestellt. Ausnahmen gelten für Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) von philippinischen Staatsangehörigen, für Ausländer, die bereits im Besitz von Langzeitvisa sind, für Diplomaten und Angehörige internationaler Organisationen, die in den Philippinen akkreditiert sind, sowie Flugzeug- und Schiffsbesatzungen.
Die Quarantänevorgaben richten sich nach dem Aufenthalt in den letzten 14 Tagen vor Einreise aus einem der vom Gesundheitsministerium definierten Länder der „Green“ oder „Yellow List" und dem Impfstatus.
Einreisen aus Ländern der „Red List “ (darunter derzeit Österreich, Tschechien, Ungarn, Niederlande, Schweiz, Belgien und Italien) sind bei Voraufenthalten in den letzten 14 Tagen verboten. Ausschließlicher Flughafentransit fällt nicht unter dieses Verbot. Deutschland gehört bislang zu den Ländern der „Yellow List“.
Reisenden, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in bestimmten Hochrisikogebieten, in denen die neue Omikron-Mutation des Coronavirus festgestellt wurde, aufgehalten haben und die nicht die philippinische Staatsangehörigkeit besitzen, ist die Einreise in die Philippinen derzeit untersagt. Aus diesen Ländern ankommende internationale Flüge wurden bis auf weiteres ausgesetzt. Nähere Informationen können bei der philippinischen Botschaft erfragt werden.
Passagiere, die sich in diesen Ländern lediglich im Flughafentransit aufgehalten haben, sind von der Einreisesperre nicht betroffen. Sie unterliegen den aktuellen philippinischen Quarantänevorschriften.
Green List (derzeit ausgesetzt):
• Vollgeimpft, PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vor Abflug → keine Quarantäne, 14 Tage Selbstbeobachtung auf Symptome.
• Ungeimpft, nicht vollständig geimpft, Impfstatus nicht feststellbar oder vollgeimpft, aber kein PCR-Test vor Abreise → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am fünften Tag, nach negativem Ergebnis Entlassung und Selbstbeobachtung auf Symptome bis zum 14. Tag.
Yellow List:
• Vollgeimpft, PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vor Abflug → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am fünften Tag, nach negativem Ergebnis Entlassung und Heimquarantäne bis zum 14. Tag.
• Ungeimpft, nicht vollständig geimpft, Impfstatus nicht feststellbar, PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vor Abflug → Quarantäne in Quarantäne-Einrichtung, Buchung muss bei Abflug vorliegen, PCR-Test am siebten Tag, nach negativem Ergebnis Entlassung und Heimquarantäne bis zum 14. Tag.
Als vollständig geimpft gilt, wer einen Impfnachweis über eine in den Philippinen erfolgte vollständige Impfung oder einen von den Philippinen anerkannten ausländischen Impfnachweis vorlegt. Deutsche Impfnachweise in Form des gelben WHO-Impfbuches oder das Digitale COVID-Zertifikat der EU werden anerkannt. Kreuzimpfungen werden akzeptiert, eine einfache Impfung nach einem durchgemachten Infekt ist hingegen nicht ausreichend.
Die Quarantänevorgaben für Minderjährige richten sich nach den Vorgaben für begleitende Sorgeberechtigte/Eltern, unabhängig von ihrem eigenen Impfstatus oder Herkunftsland.
Vollständig geimpfte Diplomaten und Angehörige internationaler Organisationen müssen bei Einreise aus einem Land der „Green oder Yellow List“ einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden, bei Einreise aus einem Land der „Red List“ nicht älter als 48 Stunden ist Bei Einreise aus einem Land der „Green oder Yellow List“ sind Heimquarantäne und am fünften Tag ein PCR-Test zu absolvieren. Nach negativem Ergebnis endet die Heimquarantäne und es erfolgt Selbstbeobachtung auf Symptome bis zum zehnten Tag. Bei Einreise aus einem Land der „Red List“ ist eine 14-tägige Heimquarantäne mit PCR-Test am siebten Tag zu absolvieren.
Für ungeimpfte, nicht vollständig geimpfte Diplomaten oder Diplomaten, deren Impfstatus nicht feststellbar ist, sind Heimquarantäne und am siebten Tag ein PCR-Test zu absolvieren. Nach negativem Ergebnis endet die Heimquarantäne und es erfolgt Selbstbeobachtung auf Symptome bis zum vierzehnten Tag.
Reisende müssen sich vor Einreise über das Portal „One Health Pass “ registrieren. Der Nachweis in Form eines QR Codes ist den Fluggesellschaften beim Einchecken vorzulegen.
Durch- und Weiterreise
Reisen zwischen den Provinzen sind eingeschränkt möglich. Es müssen Gesundheitszeugnisse, gegebenenfalls ein negativer PCR-Test oder philippinische/anerkannte ausländische Impfnachweise vorgelegt und in der Zielprovinz im Einzelfall Quarantäne abgeleistet werden.
Die Ausreise ist Ausländern, die sich im Land aufhalten, jederzeit erlaubt. Viele Fluggesellschaften verlangen für den Reiseantritt in den Philippinen einen negativen PCR-Test oder einen Impfnachweis.
Reiseverbindungen
Für die Einreise über die Flughäfen in Manila, Clark und Cebu bestehen Kontingente. Fluggesellschaften erhalten ihre Kontingente mit geringem zeitlichen Vorlauf, was zu kurzfristigen Umbuchungen oder Flugstornierungen führen kann.
Beschränkungen im Land
Die Quarantänemaßnahmen sind regional unterschiedlich. Derzeit gilt im Großraum Manila eine Quarantänestufe mit Einschränkungen in der Versorgung und der Bewegungsfreiheit sowie eine nächtliche Ausgangssperre für Minderjährige. Stadtbezirke können diese Einschränkungen eigenständig verschärfen.
Die zwischenzeitlich unterbrochenen regulären Verkehrsverbindungen zwischen den Inseln des Landes wurden wieder aufgenommen, können jedoch jederzeit kurzfristig wiedereingestellt werden.
Die touristische Infrastruktur ist eingeschränkt, zahlreiche Hotels und Resorts sind geschlossen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum (in Gebäuden, aber auch im Freien) gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, in medizinischen Einrichtungen zusätzlich einen Gesichtsschutz (face-shield). Es gibt das Gebot, sozialen Abstand zu wahren. Massenansammlungen sind verboten. Verstöße sind mit Geld- bis hin zu Gefängnisstrafen bewehrt. Im Fall einer Infektion erfolgt die Isolierung grundsätzlich in staatlicher Unterbringung.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen oder Gefängnisstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der philippinischen Regierung .
• Falls Sie im Besitz eines Langzeitvisums sind oder eine Sondereinreisegenehmigung mit Touristenvisum beantragen möchten, erkundigen Sie sich bei den philippinischen Behörden, in Deutschland z.B. bei der Philippinischen Botschaft , ob Sie zur Gruppe derjenigen gehören, für die eine Einreise möglich ist.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über die genauen Vorgaben.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt.
Polen - Einstufung Polens als Hochrisikogebiet ab 05.12.2021
Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Polen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Polen ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 ist Polen als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bei Einreise nach Polen aus der EU, aus einem Schengenstaat oder der Türkei besteht grundsätzlich und unabhängig vom genutzten Transportmittel bzw. zu Fuß eine 10-tägige Quarantänepflicht, es sei denn, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
• Nachweis einer vollständigen Impfung durch das digitale Impfzertifikat der EU oder durch ein anderes Dokument in polnischer oder englischer Sprache, in dem bestätigt wird, dass die Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff vorgenommen wurde. Nachweis in polnischer oder englischer Sprache, dass eine COVID-Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor Grenzübertritt durchlaufen wurde,
• Negatives COVID-19-Testergebnis, nicht älter als 48 Stunden (Antigen- oder PCR-Test),
• Weitere Ausnahmen von der Quarantänepflicht betreffen u.a Kinder unter 12 Jahren, die in Begleitung geimpfter bzw. negativ getesteter Sorgeberechtigter reisen, Berufskraftfahrer, Personal des Güter- und Personenverkehrs.
Für Reisende aus Drittländern insbesondere Ländern, in denen Virusvarianten verbreitet sind, gelten abweichende Regelungen.
Ausführliche Informationen rund um die Quarantänepflicht bei Einreise nach Polen und mögliche Ausnahmen bieten die polnischen Auslandsvertretungen in Deutschland, die polnische Regierung und der polnische Grenzschutz.
Durch- und Weiterreise
Personen, die sich nicht länger als 24 Stunden in Polen aufhalten und über ein Flugticket zur Weiterreise verfügen, sind von der Quarantäne befreit. Die Durchreise durch Polen aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist EU-Staatsangehörigen, Staatsangehörigen der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens oder Islands sowie ihren Ehepartnern und Kindern gestattet. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Einzelheiten und weitere Ausnahmen können der englischsprachigen Information des polnischen Grenzschutzes entnommen werden. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet ebenfalls der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Flug- und Bahnverbindungen sind vorhanden. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Aufgrund der Verschlechterung der Corona-Situation gelten zunächst bis zum 17. Dezember 2021 erhebliche Kapazitätseinschränkungen u.a. in Gaststätten, Hotels, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Kirchen, bei Veranstaltungen und privaten Versammlungen. Obergrenzen gelten auch für Geschäfte und Einkaufszentren.
Das polnische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Website , über Twitter und auf der Website der polnischen Regierung über die im Einzelnen geltenden Maßnahmen.
Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert, bei Verstößen drohen Geldstrafen.
Hygieneregeln
Es besteht eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter fünf Jahren, für Personen, die eine ärztliche Bestätigung oder einen sonstigen Nachweis haben, dass sie keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Das Tragen von Schutzvisieren, Schals und Tüchern als Mund-Nasen-Schutz ist untersagt. Es gilt eine Empfehlung zum Tragen von medizinischen Masken. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen .
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt grundsätzlich 1,5 Meter.
Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich telefonisch mit einem Arzt oder einer sonstigen medizinischen Einrichtung in Verbindung setzen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf potentiell weitere Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.
Portugal - Änderung Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren: Azoren
Epidemiologische Lage
Portugal ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Für Einreisende auf dem Luft-, See- und Landweg aus Deutschland, wie aus allen EU- und Schengen-Staaten, gelten keine Beschränkungen bezüglich des Reisezwecks und keine Quarantänevorschriften. Ein negativer PCR-Test (TAAN) oder ein negativer Antigen-Test (TRAg) ist für alle Reisenden auf das Festland erforderlich.
Für die Einreise nach Portugal ist seit dem 1. Dezember 2021 ein PCR-Test bzw. Antigen-Test für alle Einreisende verpflichtend, der nicht mehr als 72 bzw. 48 Stunden vor Abflug erstellt worden und stets gegenüber der Fluggesellschaft nachzuweisen ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind seit dem 1. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Diese Maßnahme ist derzeit bis zum 9. Januar 2022 beschränkt. Reisende müssen für die Einreise auf dem Luftweg eine elektronische Reiseanmeldung (Passenger Locator Card ) ausfüllen. Es wird zudem bei allen Einreisenden auf dem Luftweg die Körpertemperatur gemessen; übersteigt diese 38° C, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Madeira und Azoren.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze zu Spanien ist wieder geöffnet. Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg gelten die Regeln wie auf dem Luft- und Seeweg (Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind seit dem 1. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Diese Maßnahme ist derzeit bis zum 9. Januar 2022 beschränkt. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer zu beachten.
Reiseverbindungen
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin geänderte Zugangsregelungen. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal .
Portugiesische Häfen auf dem Festland und in den Autonomen Regionen sind wieder geöffnet, es gelten grundsätzlich die Einreisebestimmungen wie auf dem Luftweg. Die Öffnung der Häfen schließt Kreuzfahrttourismus ein.
Beschränkungen im Land
Seit dem 1. Dezember 2021 gilt der Nationale Notstand (estado de calamidade), der strengere Maßnahmen umfasst. Der Zugang zu Restaurants, touristischen Komplexen, Hotels und sonstigen regionalen Unterkünften, Veranstaltungen (mit Sitzplatzreservierung) und Fitness-Studios wird auf Personen beschränkt, die ein Digitales COVID-Zertifikat der EU oder einen COVID-Test (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 72 bzw. 48 Stunden) vorlegen können. Bei Großveranstaltungen ohne festen Sitzplatz, Sportveranstaltungen und beim Besuch von Diskotheken und Bars wird zusätzlich, auch bei geimpften Personen, ein negativer COVID-Test verlangt (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 72 bzw. 48 Stunden).
In der Woche vom 2. - 9. Januar 2022 bleiben Kindergärten, Schulen Diskotheken und Bars geschlossen.
Je nach Pandemieentwicklung können regional unterschiedliche Beschränkungen und Maßnahmen gelten, die von der portugiesischen Regierung regelmäßig veröffentlicht werden. Detaillierte Informationen bieten die portugiesischen Behörden und Re-open EU
Hygieneregeln
Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln können auch weiterhin vorgenommen werden. Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, sollte grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen von Masken ist seit dem 1. Dezember 2021 wieder in allen geschlossenen Räumen verpflichtend. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter zehn Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben eigene Maßnahmen ergriffen. In den Autonomen Regionen Madeira und den Azoren gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Raum, auf Madeira auch im Freien.
Vor der Einreise nach Madeira (innerhalb von 48 und 12 Stunden vor dem Boarding) muss stets eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Kinder unter 12 Jahre werden in die Gesundheitserklärung des mitreisenden Erwachsenen aufgenommen.
Bei der Einreise nach Madeira muss entweder ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Die Reisenden können ausnahmsweise auch bei der Einreise einen kostenfreien Antigen-Schnelltest durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben. Der Testnachweis in englischer Sprache sollte vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, aber dennoch auch in Papierform mitgeführt werden.
Ausnahmen von der Testpflicht bestehen für gegen COVID-19 geimpfte Personen sowie für von COVID-19 genesene Personen und Kinder unter 12 Jahren, sofern sie keine COVID-19-Symptome zeigen. Informationen zu den Voraussetzungen und den erforderlichen Nachweisen bietet die Tourismusbehörde von Madeira . Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird akzeptiert und sollte ebenso vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, aber dennoch in Papierform mitgeführt werden.
Bei Reisen auf dem Luft- oder Seeweg von Madeira nach Porto Santo muss zusätzlich zur digitalen Einreiseanmeldung ein negativer Antigen-Schnelltest (kein Selbsttest) vorgelegt werden, der bei Abflug/Abfahrt nicht älter als 48 Stunden sein darf. Minderjährige unter 12 Jahren, sowie gegen COVID-19 vollständig geimpfte oder genesene Personen benötigen keinen Test. Auf Madeira können COVID-19-Tests gegen Vorlage des Tickets bei Apotheken, Kliniken und Labors kostenfrei gemacht werden.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal für Kreuzfahrtschiffe geöffnet. Bei der Einreise auf dem Seeweg bzw. beim Landgang wird ein Antigen-Schnelltest akzeptiert, der maximal 48 Stunden vor dem Landgang entnommen wurde.
Auf Madeira gilt der Katastrophenfall (estado de contingencia). Dies hat strengere Maßnahmen als bisher zur Folge. Der Zugang zu Sport- und Kultureinrichtungen, Frisörgeschäften, Restaurants, Bars und Diskotheken ist auf geimpfte oder genesene Personen beschränkt. Dies gilt auch für die Teilnahme an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen. Der Zugang wird mit Wirkung vom 27. November 2021 auch noch mit einer zusätzlichen Testpflicht (Antigen-Schnelltest) kombiniert. Beim Zugang zu Supermärkten und der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen reicht der Nachweis, dass die Person entweder geimpft, genesen oder getestet ist.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Dieser Fragebogen muss auch bei Reisen zwischen den Inseln ausgefüllt werden. Der Fragebogen muss bei Inhabern eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU hingegen nicht ausgefüllt werden.
Bei der Einreise auf dem Luft- oder Seeweg vom Festland auf die Azoren muss entweder ein negativer PCR-Test, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde, vorgelegt werden. Davon ausgenommen sind Kinder bis zu 12 Jahren. Das Testergebnis ist nach Ausfüllen des Fragebogens zur Validierung hochzuladen. Ein PCR-Test oder Antigen-Schnelltest kann bei Einreisen vom Festland oder der Autonomen Region Madeira ausnahmsweise auch noch bei Einreise durchgeführt werden; das Ergebnis liegt in der Regel innerhalb von 24 Stunden vor. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses ist von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben. Bei einer internationalen Einreise hingegen ist der Test bereits gegenüber der Fluggesellschaft beim Abflug nachzuweisen und kann nicht bei Einreise nachgeholt werden. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind seit dem 3. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Bei Reisen zwischen den Inseln ist derzeit kein erneuter PCR-Test bzw. Antigen-Schnelltest erforderlich; dies kann sich jedoch je nach Risikoeinstufung der Herkunftsinsel kurzfristig ändern.
Die Häfen der Autonomen Region Azoren sind für Kreuzfahrttourismus wieder geöffnet. Der Landgang von Touristen ist nur im sogenannten „Bubble-System“ möglich (organisierte Gruppenausflüge mit besonderem Hygienekonzept).
Auf den Azoren gelten fünf Risikoeinstufungen , die von Insel zu Insel variieren können. Teilweise gelten nächtliche Ausgangssperren. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. Es gelten weiterhin eingeschränkte Öffnungszeiten und Auflagen für Geschäfte, Einkaufszentren, Restaurants und Cafés.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests in einigen dazu bestimmten Labors auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras .
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über mögliche Änderungen im Flugplan und die aktuellen Beförderungsbedingungen. Falls der Testnachweis anhand eines RT-PCR-Tests erbracht wird, bestehen einige Fluggesellschaften auf einer exakten Benennung des RT-PCR-Tests im Nachweisdokument.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
Saudi-Arabien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Saudi-Arabien ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das saudi-arabische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland nach Saudi-Arabien ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist ein gültiges Visum (auch Touristenvisum) oder eine Aufenthaltserlaubnis mit entsprechendem Re-Entry-Visum.
Grundsätzlich müssen alle Reisenden ab acht Jahren, die nicht saudi-arabische Staatsangehörige sind, bei Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der zum Zeitpunkt des Abflugs nicht älter als 72 Stunden ist. Kinder unter acht Jahren sind von der Testpflicht befreit.
Mit Wirkung vom 4. Dezember 2021 ist zudem der Nachweis mindestens einer Dosis eines in Saudi-Arabien zugelassenen Impfstoffes Voraussetzung. Ausländische Impfnachweise müssen digital registriert und anerkannt werden. Für nicht vollständig Geimpfte gilt eine dreitägige institutionelle Quarantänepflicht. Ohne Impfung ist eine Einreise nur in Ausnahmefällen möglich.
Für Einreisende aus Drittländern oder mit Voraufenthalten innerhalb der letzten 14 Tage in diversen Risikoländern gelten abweichende Bestimmungen.
Die institutionelle Quarantäne erfolgt in der Ankunftsstadt. Fluggesellschaften, die Flüge nach Saudi-Arabien anbieten, müssen die Quarantäne ihrer Fluggäste in einer der institutionellen Quarantäneeinrichtung sicherstellen, die Kosten tragen die Reisenden selbst.
Die institutionelle Quarantäne erfolgt in der Ankunftsstadt. Fluggesellschaften, die Flüge nach Saudi-Arabien anbieten, müssen die Quarantäne ihrer Fluggäste in einer der institutionellen Quarantäneeinrichtung sicherstellen, die Kosten tragen die Reisenden selbst.
Folgende Personengruppen sind von der institutionellen Quarantäne befreit:
• Saudi-arabische Staatsbürger, ihre Ehepartner, Kinder sowie sie begleitende Bedienstete und Iqama-Inhaber, sofern sie mindestens einmal geimpft, 14 Tage seit ihrer Erstimpfung vergangen sind oder sie innerhalb der letzten sechs Monate von einer COVID-19-Erkrankung genesen sind und laut Tawakkalna -Status immun sind.
• Nicht vollständig gegen COVID-19 geimpfte Kinder zwischen 8 und 18 Jahren sind zu einer fünftägigen häuslichen Quarantäne verpflichtet. Die Quarantäne endet mit einem negativen PCR-Test am fünften Tag.
• Reisende, die vollständig geimpft sind und vor mehr als 14 Tagen die finale Dosis erhalten haben. Anerkannt sind die Impfstoffe von BioNTech/Pfizer (2 Dosen), AstraZeneca (2 Dosen), Moderna (2 Dosen) und Johnsson & Johnsson (1 Dosis). Die entsprechenden Impfnachweise müssen innerhalb von 72 Stunden vor der Einreise auf der Webseite der saudi-arabischen Regierung registriert werden und werden dann automatisch in die App „Tawakkalna“ übernommen. Die Impfnachweise der Einreisenden müssen von den offiziellen Gesundheitsbehörden des Landes, das die Impfung durchgeführt hat, anerkannt und in englischer oder arabischer Sprache gefasst sein. Reisende müssen ihren Impfnachweis für die gesamte Dauer ihres Aufenthaltes im Original mit sich führen.
• Weitere Informationen zur Anerkennung von Impfnachweisen bietet die Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien.
• Flugbegleitpersonal, Gesundheitspersonal, offizielle Delegationen, Reisende mit diplomatischem Visum sowie akkreditierte Diplomaten und Familienmitglieder ihres Haushalts.
Zudem müssen Reisende über eine (Reise-)Krankenversicherung verfügen, die auch eine COVID-19-Infektion abdeckt. Davon ausgenommen sind saudi-arabische Staatsangehörige, Wohnsitz-Inhaber in Saudi-Arabien und Bürger der Staaten des Golf-Kooperationsrats. Die Krankenversicherung sollte ambulante Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Notfälle und institutionelle Quarantäne von bis zu 14 Tagen abdecken.
Durch- und Weiterreise
Der Flughafentransit ist grundsätzlich möglich, jedoch nicht für Einreisende aus bestimmten Ländern, siehe Einreise.
Für die Ausreise aus dem Land gelten die Vorschriften des Ziellandes.
Für Inlandsflüge muss zwingend ein vollständiger Impfschutz nachgewiesen werden; die finale Dosis muss mindestens 14 Tage zurückliegen.
Reiseverbindungen
Reiseverbindungen von und nach Saudi-Arabien sind zurzeit eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Einschränkungen im öffentlichen Leben sind fast vollständig aufgehoben, allerdings nur für vollständig geimpfte Personen. In geschlossenen Räumen gilt weiterhin Maskenpflicht und beim Betreten jeglicher Einrichtungen ist die Corona-App „Tawakkalna“ vorzuzeigen, in der als Status "immun" angezeigt werden muss.
Hygieneregeln
Neben der Nutzung der „Tawakkalna“-App besteht im öffentlichen Raum die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, zum regelmäßigen Händewaschen und zur Wahrung sozialer Distanz.
Empfehlungen
• Beachten Sie für eine eventuelle Ausreise über Bahrain, dass sich die bahrainischen Einreisebestimmungen jederzeit ändern können und informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen Vertretung von Bahrain.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über sonstige Maßnahmen der saudi-arabischen Regierung auch auf der Seite der Botschaft Riad.
Schweiz - neue Einreiseregeln ab 04.12.2021, Einstufung der Schweiz als Hochrisikogebiet ab 05.12.2021, Änderung Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Schweiz gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Schweiz ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 ist die Schweiz als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Schweizer Bundesamt für Gesundheit und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können derzeit grundsätzlich in die Schweiz einreisen. Ab dem 04. Dezember 2021 gilt eine grundsätzliche PCR-Testpflicht für alle Einreisenden unabhängig von Herkunftsgebiet, Transportmittel und Impfstatus. Die Einreise ist nur bei negativem Testergebnis möglich, ein zweiter Test muss zwischen dem vierten und siebten Tag nach der Einreise durchgeführt und das Ergebnis dem zuständigen Kanton gemeldet werden. Der erste Test vor Einreise muss ein PCR-Test sein (Gültigkeit max. 72 Stunden), der zweite Test kann ein PCR- oder Antigen-Test sein. Eine Quarantäneverpflichtung gibt es aktuell nicht. Die Tests sind auf eigene Kosten durchzuführen; Selbsttests sind nicht zulässig. (Mehr zu den neuen Einreiseregeln.)
Grundsätzlich gilt für alle Einreisenden unabhängig von Herkunftsland und Transportmittel auch die Pflicht, das sog. Passenger Locator Form (PLF) auszufüllen und dieses bei Einreise vorzuweisen.
Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern geahndet werden. Personen unter 16 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Personen, die aus Grenzregionen in die Schweiz einreisen, sind von der Testpflicht und von der Erfassung der Kontaktdaten ausgenommen. (Was sind Grenzregionen ?)
Detaillierte Informationen bietet die COVID-19-Verordnung Maßnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs .
Staatsangehörige aus Drittstaaten, auch aus Virusvariantengebieten, können grundsätzlich in die Schweiz einreisen, sofern sie geimpft sind oder ein Ausnahmetatbestand greift. Weitergehende Hinweise zu den Einreisebeschränkungen bietet das Schweizer Staatssekretariat für Migration.
Die Schweizer COVID-Zertifikate werden in der EU unter den gleichen Bedingungen wie das Digitale COVID-Zertifikat der EU akzeptiert. Gleichzeitig hat die Schweiz zugestimmt, das Digitale COVID-Zertifikat der EU für Reisen in die Schweiz zu akzeptieren.
Inhaber eines Schweizer Zertifikats können innerhalb der EU zu den gleichen Bedingungen reisen, wie Inhaber eines digitalen COVID-Zertifikats der EU. Das Schweizer Zertifikat können Schweizer Staatsangehörige, EU-Bürger und Drittstaatsangehörige, auch Touristen, die sich rechtmäßig in der Schweiz aufhalten oder dort wohnen, erhalten, sofern diese doppelt geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Die Gültigkeitsdauer des Schweizer Zertifikats unterscheidet sich je nach Dokumentationsart.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ohne Zwischenhalt durch die Schweiz ist ohne Testpflicht und ohne Erfassung der Kontaktdaten möglich. Transit für Reisende auch aus Risikogebieten ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Eisenbahnverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz unterliegt keinen pandemiebedingten Einschränkungen. Aktuelle Fahrplaninformationen für Transitreisende durch die Schweiz in Richtung Italien, insbesondere zu kurzfristigen Änderungen, bieten die Schweizer Bundesbahnen (SBB).
Der Zugverkehr ist im Regelbetrieb, der Flugverkehr ist noch eingeschränkt. Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Informationen zu den aktuell geltenden Einschränkungen bieten die schweizerischen Behörden. Die Kantone können kurzfristig weitere beschränkende Maßnahmen erlassen. Es gilt eine Zertifikatspflicht im Innern von Restaurants und Bars sowie für Kultur-und Freizeiteinrichtungen für Geimpfte, Genesene und Getestete. Der Nachweis wird in digitaler oder physischer Form akzeptiert. Weitere Informationen bietet auch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder die App AlertSwiss.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. im Inneren von Gebäuden gelegenen Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften und Einkaufszentren. Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmenwerden explizit als Straftatbestände aufgeführt und können teilweise mit Ordnungsbußen bis zu 200 CHF bestraft werden.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt in die Schweiz über AlertSwiss und ggf. die jeweiligen Kantonsregierungen über weitergehende kantonale Maßnahmen.
• Bitte informieren Sie sich über die zu Ihrem Reisezeitpunkt geltende Liste der Risikoländer.
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz.
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG , das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet. Quelle: AA
Die Schweiz verschärft die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie. Ab Montag 6. Dezember 2021 gilt in Innenräumen für alle öffentlichen Veranstaltungen sowie für alle sportlichen und kulturellen Aktivitäten von Laien eine Zertifikatspflicht. Zudem gab die Regierung eine dringliche Home-Office-Empfehlung ab. Zertifikatspflichtige Veranstaltungen dürfen den Zutritt auf geimpfte und genesene Personen beschränken. Von Samstag 4. Dezember an müssen alle Personen sowohl vor als auch nach der Einreise einen negativen Test vorlegen. Diese Testpflicht gilt auch für Geimpfte und Genesene. Quelle: tagesschau.de
Serbien - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Serbien ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Deutsche Staatsangehörige ohne serbische Aufenthaltserlaubnis müssen bei Einreise nach Serbien, einen der folgenden Nachweise vorlegen:
• Entweder ein digitales EU-COVID-Zertifikat (z.B. die deutsche CovPass App) ausgestellt von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedsstaates oder eines Nicht-EU-Mitgliedsstaats, der dem EU-Digital-COVID-Zertifikat-System beigetreten ist , oder
• ein anderes staatliches Impfzertifikat über eine vollständige Impfung aus Deutschland, Serbien, Andorra, Belgien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Litauen, Malta, Niederlande, Österreich, Rumänien, San Marino, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern, Ägypten, Armenien, Cabo Verde, Georgien, Indien, Libanon, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Schweiz, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, oder
• einen von einer Behörde ausgestellten Genesenennachweis aus Deutschland, Serbien, Andorra, Bulgarien, Dänemark, Estland, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, San Marino, Schweiz, Slowenien, Spanien, Cabo Verde, Liechtenstein, Tunesien, Türkei oder den USA. Die dem Nachweis zugrundeliegende erste positive Testung muss mindestens 14 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegen. Wer keinen der oben genannten Impf-/oder Genesenennachweise vorlegen, kann, benötigt für die Einreise einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ab Ausstellungsdatum sein darf. Der PCR-Test muss von einem anerkannten Labor des Wohnsitzlandes oder des Landes, aus dem die Einreise erfolgt, durchgeführt worden sein.
• Wer keinen der oben genannten Impf-/oder Genesenennachweise vorlegen kann, benötigt für die Einreise einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ab Ausstellungsdatum sein darf. Der PCR-Test muss von einem anerkannten Labor des Wohnsitzlandes oder des Landes, aus dem die Einreise erfolgt, durchgeführt worden sein.
Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests entfällt insbesondere für:
• Geimpfte und Genesene (s.o.),
• Kinder bis 12 Jahre,
• Personal im internationalen Güter- und Personenverkehr,
• Deutsche, die ihren Wohnsitz in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Montenegro, Nordmazedonien oder Ungarn haben, wenn sie innerhalb von 48 Stunden nach Einreise dem örtlichen zuständigen Gesundheitsamt einen negativen PCR- oder Antigen-Test eines serbischen Referenzlabors vorlegen,
• Deutsche Staatsangehörige, die zu Geschäftszwecken nach Serbien einreisen, benötigen keinen PCR-Test, wenn sie die serbische Industrie- und Handelskammer 48 Stunden vor Einreise per E-Mail über die Einreise informieren. Dabei sind mit Firmenschreiben Vor- und Nachname, Passnummer und Ausstellungsland, der geschäftliche Grund für die Einreise, das Datum und der Grenzübergang der Einreise nach Serbien, Flugnummer oder Autokennzeichen, Adresse und Aufenthaltsdauer in Serbien, Kontakttelefon und E-Mailadresse mitzuteilen. Weiterhin ist innerhalb von 24 Stunden nach Einreise der serbischen Industrie- und Handelskammer ein negativer PCR- oder Antigentest vorzulegen, der von einem Referenzlabor in Serbien ausgestellt wurde. Weitere Informationen bietet die serbische Industrie- und Handelskammer.
Minderjährige zwischen 12 und 18 Jahre können auch ohne einen der o.a. Nachweise einreisen, wenn sie innerhalb von 48 Stunden nach Einreise der zuständigen serbischen Gesundheitseinrichtung entweder einen PCR- oder einen Antigentest eines serbischen Referenzlabors vorlegen.
Deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis können ohne PCR-Test einreisen,
• wenn sie jünger als 13 Jahre alt sind, oder
• wenn sie entweder vollständig geimpft sind (bei den Impfstoffen Astra Zeneca und Johnson & Johnson ist eine Dosis ausreichend) und darüber eine Bescheinigung der zuständigen Gesundheitseinrichtung/Behörde des Staates, in dem die Impfung stattgefunden hat, vorweisen, oder
• wenn sie einen von einer Behörde ausgestellten Genesenennachweis aus Deutschland, Serbien, Andorra, Bulgarien, Cabo Verde, Dänemark, Estland, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, San Marino, Schweiz, Slowenien, Spanien, Tunesien, Türkei oder den USA vorlegen.
Deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis, die ohne einen o.a. Impf-/Genesenennachweis oder ohne PCR-Test einreisen und nicht unter eine der o.a. Ausnahmen fallen, müssen sich für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben. Einreise, Aufenthalt, Kontaktdaten und Gesundheitszustand müssen bei den serbischen Behörden (in Serbisch oder Englisch) innerhalb von 24 Stunden registriert werden.
Deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis, die aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Montenegro, Nordmazedonien oder Ungarn nach Serbien zurückkommen, können ohne PCR-Test, ohne einen o.a. Impf-/Genesenennachweis und ohne Quarantäne einreisen.
Deutsche Staatsangehörige, die sich in den letzten 14 Tagen in einem COVID-Risikogebiet (derzeit Südafrika, Botswana, Simbabwe, Namibia, Lesotho, Mosambik, Malawi) aufgehalten haben, müssen vor Einreise online die „Foreigners Surveillance Registration“ ausfüllen und bei Einreise die Bestätigungsnachricht hierüber vorlegen. Zudem ist eine ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung , sich nach Einreise für 14 Tage in Selbstisolation zu begeben, vorzulegen. Zusätzlich ist entweder ein negativer PCR-Test, der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf, oder ein Impf- oder Genesenennachweis (wie oben unter „Einreise deutscher Staatsangehöriger ohne serbische Aufenthaltserlaubnis“ beschrieben) vorzulegen. Nach Einreise müssen sich Reisende auf direktem Wege in die von ihnen in der „Foreigners Surveillance Registration“ angegebene Unterkunft begeben, sich dort für 14 Tage absondern und am ersten und siebten Tag eine kostenpflichtige PCR-Testung durch das jeweils zuständige staatliche Gesundheitsamt durchführen lassen.
Durch- und Weiterreise
Für den auf maximal 12 Stunden begrenzten Transit deutscher Staatsangehöriger ist kein Impf-/Genesenennachweis oder negativer PCR-Test erforderlich. Dies gilt auch für Passagiere und Flugpersonal im Transit über serbische Flughäfen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen.
Beschränkungen im Land
Für Gastronomiebetriebe und kulturelle Einrichtungen gelten Beschränkungen. In geschlossenen Gastronomie- bzw. Veranstaltungsräumen dürfen sich ab 20 Uhr lediglich Personen mit einem Test-, Impf-, Genesenen-, oder Antikörpernachweis aufhalten. Neben dem serbischen digitalen grünen Zertifikat in digitaler oder Papierform werden auch EU-COVID-19-Pässe in digitaler oder Papierform (mit QR-Code) anerkannt. Ab der letzten Einzelimpfung dürfen nicht mehr als 210 Tage vergangen sein. Ein negativer PCR-Test darf nicht älter als 72 Stunden ab Ausstellung sein, ein negativer Antigentest nicht älter als 48 Stunden. Als Genesenennachweis zählt ein positiver PCR- bzw. Antigentest, der mindestens 14 und höchstens 210 Tage zurückliegt. Ein positiver Antikörpertest muss von einem serbischen staatlichen Labor ausgestellt worden sein, und es dürfen nicht mehr als 90 Tage ab Testung vergangen sein.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Innenräumen und im Freien in allen Situationen, in denen ein persönlicher Kontakt nicht vermieden werden kann, ist verpflichtend.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die serbischen COVID-19 Einreisebeschränkungen auf der Seite des serbischen Außenministeriums (Englisch) und über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Webseite der serbischen Regierung (Englisch) oder bei der Hotline des serbischen Gesundheitsministeriums für COVID-19-Fragen: +381-64-8945235 und des Batut-Instituts: +381-11-2684566. Weitere Informationen zu Anlaufstellen finden Sie beim serbischen Gesundheitsministerium.
Spanien -Änderung Besonderheiten auf den Inseln
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Reisende, die nach Spanien auf dem Luft- oder Seeweg einreisen, inkl. Transitreisende, müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der beim Check-in und bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Der generierte QR-Code kann auch als Papierausdruck vorgelegt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code) vorlegen zu lassen. Falschangaben oder das Fehlen des QR-Codes können mit Geldstrafen geahndet werden. Wichtig: Das Formular kann maximal 48 Stunden vor geplanter Einreise ausgefüllt werden. Die Sitzplatznummer kann auch nachträglich in das bereits ausgefüllte elektronische Formular eingetragen werden. Der QR-Code wird jedoch erst generiert, wenn der Reisende die Sitzplatznummer in das Formular einträgt.
Die spanische Regierung veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Liste der als Risikogebiete eingestuften Länder. Deutschland ist als Risikogebiet eingestuft. Für alle Reisenden ab einem Alter von 12 Jahren, die sich in einem Risikoland/-gebiet aufgehalten haben, gilt die Verpflichtung, einen der folgenden Nachweise mitzuführen:
• entweder ein negatives Testergebnis; anerkannt werden: Nukleinsäureamplifikationstests, z.B. PCR-, LAMP-, oder TMA-Test oder in der Europäischen Union anerkannte Antigen-Tests (sog. „Schnelltest“). Die Testung darf höchstens 72 Stunden (Nukleinsäureamplifikationstests) bzw. 48 Stunden (Antigen-Tests) vor Einreise vorgenommen worden sein. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Sitzstaat des Labors, negatives Testergebnis.
• oder einen Nachweis, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt mit einem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) oder der WHO im Wege der Notfallzulassung zugelassenen Impfstoff erfolgt ist. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle.
• oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests, angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.
Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus einem Risikogebiet in Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Transportunternehmen, Grenzpendler und Grenzgänger, die auf dem Landweg einreisen.
Alle Nachweise müssen elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen. Nähere Informationen auf Spanisch finden sich auf dieser Webseite.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe wieder geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg ist seit dem 1. Dezember 2021 ein PCR-Test bzw. Antigen-Test verpflichtend, der höchstens 72 (PCR) bzw. 48 (Antigentest) Stunden vor Einreise erfolgt ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren. Weitere Informationen finden sich in den Reisehinweisen zu Portugal.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist noch nicht wieder auf Vor-Pandemie-Niveau.
Beschränkungen im Land
Die Autonomen Gemeinschaften können mit Zustimmung der Gerichte und abhängig von der Infektionslage örtlich begrenzte Mobilitäts- und andere Beschränkungen verhängen sowie Zusammenkünfte auf eine Personenzahl begrenzen. Einzelne Autonome Gemeinschaften können zudem Anmeldeerfordernisse bei Einreise aus bestimmten Gebieten in Spanien oder aus dem Ausland erlassen. Weiterführende Links zu den Regelungen der einzelnen Autonomen Gemeinschaften finden sich auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums .
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt die 3G-Regel u.a. für den Zugang zu Restaurants, Diskotheken, Fitness-Studios und Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Weitere Informationen bieten die katalanischen Behörden.
In Andalusien bestehen zur Zeit keine Einschränkungen , die jedoch bei steigenden Inzidenzen wieder eingeführt werden. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Informationen zu möglichen Einschränkungen in den übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland werden auf den Webseiten der jeweiligen Regionalregierung veröffentlicht.
Besonderheiten auf den Inseln
Für Reisende, die aus dem Ausland auf die Balearen reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien. Von Besuchern, die unmittelbar vom spanischen Festland oder den Kanaren auf die Balearen reisen, wird kein Test-, Impf- oder Genesungszertifikat verlangt.
Es gilt die 3G-Regel u.a. für den Zugang zu Bars und Restaurants in Innenräumen, die mehr als 50 Personen fassen sowie für sämtliche Einrichtungen des Nachtlebens wie Clubs und Diskotheken.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Für Besucher, die aus dem Ausland auf die Kanaren reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien.
Personen, die mindestens zwölf Jahre und drei Monate alt sind und auf dem Luft- oder Seeweg aus einem anderen Teil Spaniens auf die Kanaren reisen, müssen seit 1. Dezember 2021 ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen, das bei Einreise nicht älter als 72 Stunden (PCR) bzw. 48 Stunden (Antigen-Schnelltest) sein darf. Der Testnachweis muss auf Spanisch (elektronisch oder in Papierform) vorliegen.
Bei Nichtvorliegen eines erforderlichen Testnachweises kann der Test ausnahmsweise bei Ankunft durchgeführt werden. Bei Nichttestung muss eine häusliche Quarantäne von zehn Tagen nach Ankunft eingehalten werden.
Ausnahmen von der Testnachweispflicht:
Für Transitreisende sowie Reisende aus anderen spanischen Regionen, die einen Nachweis über eine vollständige Impfung, deren letzte notwendige Impfdosis mindestens 14 Tage vor Reiseantritt verabreicht wurde, oder einen Nachweis über eine nicht länger als sechs Monate zurückliegende COVID-19-Infektion frühestens 11 Tage nach dem Positivergebnis vorlegen, entfällt die Testnachweispflicht bei Einreise auf die Kanaren.
Nähere Informationen stellen die kanarischen Behörden zur Verfügung.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
Die Maskenpflicht im Freien besteht nur, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Bei Open-Air-Veranstaltungen ist eine Maske zu tragen, es sei denn, das Publikum befindet sich auf Sitzplätzen, die den Sicherheitsabstand von 1,5 Meter gewährleisten. In allen geschlossenen öffentlichen Räumen und in den öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt die Maskenpflicht weiter bestehen. Nähere Informationen finden sich in der spanischen Verordnung.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
St. Vincent und die Grenadinen - Entlistung von St. Vincent und die Grenadinen als Hochrisikogebiet ab 05.12.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach St. Vincent und die Grenadinen wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
St. Vincent und die Grenadinen ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 4. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist für Ausländer grundsätzlich möglich. Je nach Impfstatus, Herkunftsland, Aufenthaltszweck und Transportmittel gelten unterschiedliche Einreisemodalitäten. Reisende müssen vor Einreise ein Online-Formular ausfüllen und einen negativen PCR-Test hochladen. Über aktuelle Einreisebestimmungen z.B. auch für Geschäftsreisende, Montagearbeiter, Gesundheitspersonal und für Einreisen per Yacht informiert die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen.
Durch- und Weiterreise
Wie bei Einreise ist ein negativer COVID-19-Test vor Einreise erforderlich. Transit ohne Übernachtung muss im Flughafengebäude erfolgen, die Durchreise mit Übernachtung in einem der ausgewiesenen Quarantänehotels. Über aktuelle Durchreisebestimmungen informiert die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen.
Reiseverbindungen
Der Flug- und Schiffsverkehr ist normal.
Beschränkungen im Land
Die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen hält Protokolle für Regeln in bestimmten Bereichen, zum Beispiel für die Einreise per Yacht, vor.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die aktuellen Einreisebestimmungen und detaillierte Maßnahmen bei der Regierung von St. Vincent und den Grenadinen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Kontaktieren Sie vor Reiseantritt Ihre Fluggesellschaft und lassen sich bestätigen, dass der Flug tatsächlich stattfindet.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt




