Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus - 2021
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 18.12.2021
Kanada - Änderung Einreise
Ab dem 21. Dezember 2021 müssen alle Reisenden ab fünf Jahren unabhängig vom Impfstatus der Fluggesellschaft ein negatives Ergebnis eines akzeptierten molekularen COVID-19-Tests vorlegen, der höchstens 72 Stunden vor Abflug nach Kanada durchgeführt wurde. Quelle: Garda World
Marokko - Änderung Beschränkungen im Land
Nach dem Feststellen der neuen Virusmutation Omikron im Land, sollen die bisherigen Beschränkungen strenger durchgesetzt werden. Sicherheitskräfte patroullieren durch Straßen und kontrollieren Regeln wie Maskenpflicht, Abstandsregeln und Desinfektionspflicht. Quelle: Maghreb Post
Niederlande - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Königreich der Niederlande (Festland) sowie in die überseeischen Teile des Königreichs der Niederlande, mit Ausnahme von Aruba, Curaçao und St. Maarten, wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Königreich der Niederlande ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Das Königreich der Niederlande (Festland) sowie die überseeischen Teile des Königreichs der Niederlande, mit Ausnahme von Aruba, Curaçao und St. Maarten, sind als Hochrisikogebiete eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutschland ist als „gelb“ eingestuft. Reisende ab 12 Jahren aus Deutschland müssen entweder nachweislich geimpft oder genesen sein oder einen negativen PCR- (nicht älter als 48 Stunden) oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorweisen. Nähere Informationen und eine Liste der „sicheren Länder“ bietet die niederländische Regierung.
Die Niederlande unterscheiden zwischen „Hochrisikogebieten“ und „Sehr-Hochrisikogebieten“. Zusätzlich richten sich die jeweiligen Einreiseanforderungen nach einem Farbschema (grün, gelb, orange, rot). Bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis erforderlich. Bei Einreise aus einem „Sehr-Hochrisikogebiet“ kann für Genesene und Geimpfte ein zusätzlicher Test notwendig sein (PCR nicht älter als 48 Stunden, Antigen nicht älter als 24 Stunden). Weitere Informationen veröffentlicht die niederländische Regierung.
Außerdem besteht bei Einreise aus einem Sehr-Hochrisikogebiet grundsätzlich eine Quarantänepflicht von zehn Tagen (Ausnahmen für Geimpfte: Freitestung nach fünf Tagen möglich). Weitere Informationen zur Quarantänepflicht veröffentlicht die niederländische Regierung.
Reisende von außerhalb der EU unterliegen grundsätzlich einem Einreiseverbot. Es gibt Ausnahmen (z.B. für Geimpfte).
Alle Flugreisenden unabhängig von der Einstufung der Herkunftsregion, müssen vor Reiseantritt zusätzlich ein Gesundheitsformular ausfüllen und mit sich führen.
Durch- und Weiterreise
Bei reinen Transitreisen durch die Niederlande - Aufenthalt von weniger als 12 Stunden - ist kein negativer PCR-Test erforderlich. Für Transitreisende an niederländischen Flughäfen gelten jedoch unterschiedliche Regelungen je nach Abreise- und Transitort. Die entsprechenden Regelungen veröffentlicht die niederländische Regierung in den englischsprachigen Informationen im Abschnitt „Rules when changing planes“.
Reiseverbindungen
Es bestehen Einschränkungen, Streichungen und Ausfälle bei Flugverbindungen und Fernbussen, sowie auch beim grenzüberschreitenden Gebrauch von Mietwagen.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 19. Dezember 2021 ab 5 Uhr gelten verschärfte Maßnahmen (Lockdown): Gastronomie, nicht essentielle Geschäfte, Dienstleister, sowie Sport- und Kulturstätten sind geschlossen. In öffentlichen Innenräumen gilt Maskenpflicht und die Pflicht 1,5 Meter Abstand zu halten. Es gilt die eindringliche Empfehlung nur zwei Personen (über 13 Jahren) an einem Tag zuhause zu empfangen (Ausnahme 24. – 26. Dezember 2021: vier Personen) und sich vor einem Besuch durch einen Selbsttest abzusichern. Im Freien gilt eine maximale Gruppengröße von zwei Personen (über 13 Jahren). Weitere Informationen in englischer Sprache bietet die niederländische Regierung.
Die niederländische Regierung bittet dringend darum, auf Reisen in die Niederlande aus Hochrisikogebieten zu verzichten.
Hygieneregeln
Die Regierung hat den dringenden Rat ausgesprochen, 1,5 Meter Abstand einzuhalten. Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes bei der Personenbeförderung, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen/Bahnhöfen, auf Flughäfen und in Flugzeugen und auch wieder in öffentlich zugänglichen Innenräumen wie Supermärkten, Geschäften, Bibliotheken, Vergnügungsstätten. Bei Kontaktberufen gilt die Maskenpflicht auch für den Kunden. Das Nicht-Tragen kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Besonderheiten in den Überseegebieten
Die Inseln Bonaire, Saba und St. Eustatius als karibische Teile des Königreichs der Niederlande sowie die autonomen Länder Aruba, Curaçao und St. Maarten gehören weder zur Europäischen Union noch zum Schengen-Gebiet. Das hat u.a. Konsequenzen für die Einreisebestimmungen, s. Einreise und Zoll, und den Krankenversicherungsschutz, s. Medizinische Versorgung. Die Einreise ist auf alle Inseln grundsätzlich möglich, auf Curaçao unter Auflagen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen der niederländischen Regierung bezüglich Tourismus in den Niederlanden ; Beachten Sie auch die speziellen Hinweise der niederländischen Regierung. Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie den niederländischen Gesundheitsdienst GGD unter der Telefonnummer +31 800 1202.
• Bei Transitreisen prüfen Sie die entsprechenden Regelungen der niederländischen Regierung unbedingt vor Reiseantritt über die vorliegenden englischsprachigen Informationen im Abschnitt „ Rules when changing planes“.
• Beachten Sie bei Reisen nach Curaçao die Hinweise der Regierung von Curaçao.
Erkundigen Sie sich zu den aktuellen Einreisebedingungen und zur tagesaktuellen Situation in den Überseegebieten bei den jeweils zuständigen Tourismusbehörden in Aruba, Bonaire , Curaçao , Saba , St. Eustatius und St. Maarten. Quelle: AA
Die Niederlande gehen ab Sonntag 19. Dezember 2021 bis zunächst 14. Januar 2022 in den Lockdown. Alle Geschäfte, Gaststätten, Kultur- und Sporteinrichtungen, Schulen und Friseure müssen schließen. Nur Supermärkte, Drogerien und Apotheken bleiben geöffnet. Quelle: tagesschau.de
Ruanda - Änderung Beschränkungen im Land
Ab dem 20. Dezember 2021 wird die landesweite Ausgangssperre von bisher 24:00-04:00 ausgedehnt auf 22:00-04:00 Uhr. Alle Geschäfte müssen dann bereits um 21:00 Uhr schließen. Quelle: Garda World
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Ab dem 21. Dezember 2021 müssen alle Reisenden ab fünf Jahren unabhängig vom Impfstatus der Fluggesellschaft ein negatives Ergebnis eines akzeptierten molekularen COVID-19-Tests vorlegen, der höchstens 72 Stunden vor Abflug nach Kanada durchgeführt wurde. Quelle: Garda World
Marokko - Änderung Beschränkungen im Land
Nach dem Feststellen der neuen Virusmutation Omikron im Land, sollen die bisherigen Beschränkungen strenger durchgesetzt werden. Sicherheitskräfte patroullieren durch Straßen und kontrollieren Regeln wie Maskenpflicht, Abstandsregeln und Desinfektionspflicht. Quelle: Maghreb Post
Niederlande - Änderung Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Königreich der Niederlande (Festland) sowie in die überseeischen Teile des Königreichs der Niederlande, mit Ausnahme von Aruba, Curaçao und St. Maarten, wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Königreich der Niederlande ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Das Königreich der Niederlande (Festland) sowie die überseeischen Teile des Königreichs der Niederlande, mit Ausnahme von Aruba, Curaçao und St. Maarten, sind als Hochrisikogebiete eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutschland ist als „gelb“ eingestuft. Reisende ab 12 Jahren aus Deutschland müssen entweder nachweislich geimpft oder genesen sein oder einen negativen PCR- (nicht älter als 48 Stunden) oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorweisen. Nähere Informationen und eine Liste der „sicheren Länder“ bietet die niederländische Regierung.
Die Niederlande unterscheiden zwischen „Hochrisikogebieten“ und „Sehr-Hochrisikogebieten“. Zusätzlich richten sich die jeweiligen Einreiseanforderungen nach einem Farbschema (grün, gelb, orange, rot). Bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis erforderlich. Bei Einreise aus einem „Sehr-Hochrisikogebiet“ kann für Genesene und Geimpfte ein zusätzlicher Test notwendig sein (PCR nicht älter als 48 Stunden, Antigen nicht älter als 24 Stunden). Weitere Informationen veröffentlicht die niederländische Regierung.
Außerdem besteht bei Einreise aus einem Sehr-Hochrisikogebiet grundsätzlich eine Quarantänepflicht von zehn Tagen (Ausnahmen für Geimpfte: Freitestung nach fünf Tagen möglich). Weitere Informationen zur Quarantänepflicht veröffentlicht die niederländische Regierung.
Reisende von außerhalb der EU unterliegen grundsätzlich einem Einreiseverbot. Es gibt Ausnahmen (z.B. für Geimpfte).
Alle Flugreisenden unabhängig von der Einstufung der Herkunftsregion, müssen vor Reiseantritt zusätzlich ein Gesundheitsformular ausfüllen und mit sich führen.
Durch- und Weiterreise
Bei reinen Transitreisen durch die Niederlande - Aufenthalt von weniger als 12 Stunden - ist kein negativer PCR-Test erforderlich. Für Transitreisende an niederländischen Flughäfen gelten jedoch unterschiedliche Regelungen je nach Abreise- und Transitort. Die entsprechenden Regelungen veröffentlicht die niederländische Regierung in den englischsprachigen Informationen im Abschnitt „Rules when changing planes“.
Reiseverbindungen
Es bestehen Einschränkungen, Streichungen und Ausfälle bei Flugverbindungen und Fernbussen, sowie auch beim grenzüberschreitenden Gebrauch von Mietwagen.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 19. Dezember 2021 ab 5 Uhr gelten verschärfte Maßnahmen (Lockdown): Gastronomie, nicht essentielle Geschäfte, Dienstleister, sowie Sport- und Kulturstätten sind geschlossen. In öffentlichen Innenräumen gilt Maskenpflicht und die Pflicht 1,5 Meter Abstand zu halten. Es gilt die eindringliche Empfehlung nur zwei Personen (über 13 Jahren) an einem Tag zuhause zu empfangen (Ausnahme 24. – 26. Dezember 2021: vier Personen) und sich vor einem Besuch durch einen Selbsttest abzusichern. Im Freien gilt eine maximale Gruppengröße von zwei Personen (über 13 Jahren). Weitere Informationen in englischer Sprache bietet die niederländische Regierung.
Die niederländische Regierung bittet dringend darum, auf Reisen in die Niederlande aus Hochrisikogebieten zu verzichten.
Hygieneregeln
Die Regierung hat den dringenden Rat ausgesprochen, 1,5 Meter Abstand einzuhalten. Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes bei der Personenbeförderung, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen/Bahnhöfen, auf Flughäfen und in Flugzeugen und auch wieder in öffentlich zugänglichen Innenräumen wie Supermärkten, Geschäften, Bibliotheken, Vergnügungsstätten. Bei Kontaktberufen gilt die Maskenpflicht auch für den Kunden. Das Nicht-Tragen kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Besonderheiten in den Überseegebieten
Die Inseln Bonaire, Saba und St. Eustatius als karibische Teile des Königreichs der Niederlande sowie die autonomen Länder Aruba, Curaçao und St. Maarten gehören weder zur Europäischen Union noch zum Schengen-Gebiet. Das hat u.a. Konsequenzen für die Einreisebestimmungen, s. Einreise und Zoll, und den Krankenversicherungsschutz, s. Medizinische Versorgung. Die Einreise ist auf alle Inseln grundsätzlich möglich, auf Curaçao unter Auflagen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen der niederländischen Regierung bezüglich Tourismus in den Niederlanden ; Beachten Sie auch die speziellen Hinweise der niederländischen Regierung. Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie den niederländischen Gesundheitsdienst GGD unter der Telefonnummer +31 800 1202.
• Bei Transitreisen prüfen Sie die entsprechenden Regelungen der niederländischen Regierung unbedingt vor Reiseantritt über die vorliegenden englischsprachigen Informationen im Abschnitt „ Rules when changing planes“.
• Beachten Sie bei Reisen nach Curaçao die Hinweise der Regierung von Curaçao.
Erkundigen Sie sich zu den aktuellen Einreisebedingungen und zur tagesaktuellen Situation in den Überseegebieten bei den jeweils zuständigen Tourismusbehörden in Aruba, Bonaire , Curaçao , Saba , St. Eustatius und St. Maarten. Quelle: AA
Die Niederlande gehen ab Sonntag 19. Dezember 2021 bis zunächst 14. Januar 2022 in den Lockdown. Alle Geschäfte, Gaststätten, Kultur- und Sporteinrichtungen, Schulen und Friseure müssen schließen. Nur Supermärkte, Drogerien und Apotheken bleiben geöffnet. Quelle: tagesschau.de
Ruanda - Änderung Beschränkungen im Land
Ab dem 20. Dezember 2021 wird die landesweite Ausgangssperre von bisher 24:00-04:00 ausgedehnt auf 22:00-04:00 Uhr. Alle Geschäfte müssen dann bereits um 21:00 Uhr schließen. Quelle: Garda World
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 19.12.2021
Dänemark - Änderung Beschränkungen im Land
Dänemark hat große Teile des öffentlichen Lebens wieder heruntergefahren. Seit heute 19. Dezember 2021 um 08.00 Uhr müssen Theater, Kinos, Zoos, Vergnügungsparks und Sportstätten geschlossen bleiben. Restaurants dürfen abends nur noch bis 23 Uhr öffnen. Die strengeren Regeln gelten zunächst bis Mitte Januar 2022. Quelle: tagesschau.de
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Epidemiologische Lage, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die britischen Überseegebiete einschließlich Gibraltar, die Isle of Man und die Kanalinseln wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Dort wurden zudem neue, ansteckendere Varianten von COVID-19 festgestellt, weshalb das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich der britischen Überseegebiete, der Isle of Man und der Kanalinseln mit Wirkung vom 20. Dezember 2021 für zunächst bis zu 14 Tagen als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft ist. Bis einschließlich 19. Dezember 2021 ist das Vereinigte Königreich als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung , für Schottland die schottische Regionalregierung.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“) siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung (Passenger Locator Form) frühestens 48 Stunden vor Einreise. Diese muss bei Einreise nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Alle Reisenden ab 12 Jahren nach England müssen seit 7. Dezember 2021 an einem der beiden Tage vor Abreise einen COVID-Test machen, d.h. z.B. bei Einreise am Freitag kann der Test am Mittwoch, Donnerstag oder Freitag gemacht werden. Erlaubt sind PCR-, Lamp- und Antigentests. Der Nachweis muss ggf. bereits beim Beförderer vorgelegt werden.
Für Reisende aus Deutschland nach England gilt darüber hinaus in Abhängigkeit vom Impfstatus folgendes:
Vollständig geimpfte Personen, deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, und die über einen entsprechenden Nachweis verfügen (gilt nicht für Genesene mit einer Impfung) müssen einen PCR-Test spätestens am Ende von Tag 2 nach Einreise durchführen lassen und sich in Quarantäne begeben. Die Quarantäne endet, wenn das Testergebnis negativ ist. Kinder bis vier Jahre sind von dem Tag-2-Testerfordernis und von einer Quarantäne ausgenommen.
O.a. Regelungen gelten auch für Einreisen nach Wales und Nordirland ; für die Einreise nach Schottland , mit dem Unterschied, dass der Test vor Abreise innerhalb von 48 Stunden vor Ankunft in Schottland gemacht werden muss und alle Kinder unter 18 Jahre von der Quarantäne und Kinder bis zehn Jahre von der Testpflicht ausgenommen sind.
Nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen müssen neben dem Test vor Einreise zwei weitere PCR-Tests jeweils bis zum zweiten Tag und ab dem achten Tag nach Einreise durchführen und sich in eine zehntägige häusliche Quarantäne begeben mit der Möglichkeit einer Freitestung am fünften Tag nach Einreise. In Schottland ist eine Freitestung zur Verkürzung der häuslichen Quarantäne nicht möglich.
Für alle nach England einreisenden LKW-Fahrer, die nicht vollständig geimpft sind, gilt ein verpflichtender COVID-19-Test nach Einreise bei Aufenthalt von mehr als 48 Stunden, alle weiteren 72 Stunden bis zu zwei zusätzliche Tests.
Für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Land auf der „roten Liste" aufgehalten haben, gelten abweichende Regelungen. Sie müssen einen Test vor Einreise vorweisen und sich für zehn Tage in Hotelquarantäne begeben. Aufenthalt, Verpflegung und die Tests während der Quarantäne kosten mindestens 2.285 GBP. Informationen können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden. Verstöße gegen die Hotelquarantäne und falsche Angaben hinsichtlich des Voraufenthalts werden mit hohen Geldstrafen geahndet.
Für eine Reihe von Berufen und Tätigkeiten gelten Ausnahmen von den vorgenannten Einreiseregeln.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist erlaubt. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , und einen negativen COVID-19-Test vorlegen (s. Einreise). Bei einem Flughafentransit (Airside) ist die elektronische Anmeldung nicht erforderlich.
Die Bestimmungen für die Weiterreise aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich, Belgien und die Niederlande haben sich mehrfach kurzfristig geändert. Einreisen mit dem Flugzeug oder der Autofähre in die Niederlande oder Belgien sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverbindungen verkehren regelmäßig. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit Wartezeiten zu rechnen.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021, zuletzt aktualisiert am 8. November 2021, und die Einstufung des Vereinigten Königreiches als Virusvarianten-Gebiet mit Wirkung vom 20. Dezember 2021 für zunächst bis zu 14 Tage muss bei Reisen aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften und andere Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von zwölf Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der Beförderer (Fluggesellschaft) wird vor der Beförderung ggf. einen aktuellen PCR-Test verlangen. Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 72 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die vom Vereinigten Königreich nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Seit dem 18. Dezember 2021 ist für die Hauptstadt London aufgrund der rasanten Ausbreitung der Omikron-Variante der Katastrophenfall ausgerufen.
Landesweit wurde bereits am 12. Dezember 2021 von der britischen Regierung die COVID-Warnstufe auf 4 von 5 hochgesetzt.
Es gelten folgende Beschränkungen:
England: In allen öffentlichen Innenräumen (bis auf Restaurants, Pubs und Cafés) und Verkehrsmitteln gilt eine obligatorische Maskenpflicht. Seit dem 15. Dezember 2021 existiert ein COVID-Pass des National Health Service , der bei vielen Veranstaltungen und bei Nachtclubs vorgelegt werden muss. Alternativ genügt ein negativer Schnelltest, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Details können auf der Webseite der englischen Regierung nachgelesen werden.
Schottland hat alle Beschränkungen mit Ausnahme weniger Abstands-und Hygieneregeln aufgehoben. Ein COVID-Pass (alternativ eine negativer Schnelltest) wird für viele Veranstaltungen benötigt. Details können auf der Webseite der schottischen Regierung nachgelesen werden.
Wales hat bis auf wenige Ausnahmen die Beschränkungen aufgehoben. Details können auf der Webseite der walisischen Regierung nachgelesen werden.
In Nordirland wurden viele Beschränkungen aufgehoben. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben. Ein COVID-Pass (alternativ ein negativer Schnelltest) wird für viele Veranstaltungen benötigt.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die nordirische Regierung .
Hygieneregeln
Es wird weiterhin empfohlen, die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England , Wales , Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Alle Einreisenden müssen einen „Travel Tracker account “ anlegen. Da sich Deutschland nicht auf der „roten“ Liste befindet, wird lediglich zwischen vollständig und nicht vollständig geimpften Personen unterschieden. Weitere Informationen bieten die Behörden von Guernsey .
Einreisende nach Jersey müssen sich vor Einreise online anmelden und bei Einreise einen negativen COVID-19 Test, der maximal 72 Stunden vor Abfahrt gemacht werden darf, vorlegen. Eine mögliche Quarantäne hängt vom Impfstatus ab. Weitere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Die Isle of Man hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Gibraltar hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Einreisen nach Anguilla sind möglich, bedürfen jedoch einer Genehmigung. Alle volljährigen Besucher (außer Schwangere) müssen vollständig geimpft sein (die letzte Impfung muss 21 Tage zurückliegen). Eine elektronische Anmeldung sowie ein negativer COVID-19-Test, der drei bis fünf Tage vor der geplanten Ankunft vorgenommen werden muss, sind erforderlich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Reisende müssen maximal 72 Stunden vor Einreise nach Bermuda eine Einreiseerlaubnis einholen. Verpflichtende Corona-Tests werden bei Einreise und erneut vier und zehn Tage nach Einreise durchgeführt. Nicht vollständig geimpfte Touristen müssen sich 14 Tage in Quarantäne begeben. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf die britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist unter Einschränkungen möglich. Die Einreise muss online im BVI Portal angemeldet werden. Je nach Impfstatus gelten unterschiedliche Einreisebeschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der British Virgin Islands und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Kaimaninseln (Cayman Islands) ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Die Einreise unterliegt Beschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der Cayman Islands und die britische Regierung.
Die Einreise nach Montserrat ist für touristische Zwecke gestattet. Weitere Informationen bieten die Regierung von Montserrat und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Für die Einreise muss ein maximal drei Tage alter negativer PCR-Test vorgelegt und eine Reisegenehmigung beantragt werden. Die Reisegenehmigung enthält eine lokale Krankenversicherung. Es besteht keine Quarantänepflicht. Infektionszahlen und weitere Informationen bieten Regierung der Turks & Caicos Islands und die britische Regierung.
Reisen nach St. Helena & Dependencies sind wieder möglich. Ein innerhalb von 72 Stunden vor Einreise erhaltenes negatives COVID-19-Testergebnis sowie eine 14-tägige Quarantäne nach Einreise sind erforderlich. Weitere Informationen bieten die Regierung von St. Helena und die britische Regierung.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus .
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland .
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England , in Wales , Schottland und Nordirland .
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich .
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden , Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen, die benötigen Testnachweise und über mögliche Änderungen im Flugplan.
Irland - Änderung Beschränkungen im Land
Ab dem 20. Dezember 2021 gelten verschärfte Beschränkungen: Gaststätten müssen täglich um 20:00 Uhr schließen und es werden Kapazitätsgrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen eingeführt. Die erweiterten Maßnahmen bleiben mindestens bis zum 30. Januar 2022 in Kraft. Quelle: Garda World
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Dänemark hat große Teile des öffentlichen Lebens wieder heruntergefahren. Seit heute 19. Dezember 2021 um 08.00 Uhr müssen Theater, Kinos, Zoos, Vergnügungsparks und Sportstätten geschlossen bleiben. Restaurants dürfen abends nur noch bis 23 Uhr öffnen. Die strengeren Regeln gelten zunächst bis Mitte Januar 2022. Quelle: tagesschau.de
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Epidemiologische Lage, Reiseverbindungen, Beschränkungen im Land, Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die britischen Überseegebiete einschließlich Gibraltar, die Isle of Man und die Kanalinseln wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Dort wurden zudem neue, ansteckendere Varianten von COVID-19 festgestellt, weshalb das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich der britischen Überseegebiete, der Isle of Man und der Kanalinseln mit Wirkung vom 20. Dezember 2021 für zunächst bis zu 14 Tagen als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft ist. Bis einschließlich 19. Dezember 2021 ist das Vereinigte Königreich als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung , für Schottland die schottische Regionalregierung.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“) siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung (Passenger Locator Form) frühestens 48 Stunden vor Einreise. Diese muss bei Einreise nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Alle Reisenden ab 12 Jahren nach England müssen seit 7. Dezember 2021 an einem der beiden Tage vor Abreise einen COVID-Test machen, d.h. z.B. bei Einreise am Freitag kann der Test am Mittwoch, Donnerstag oder Freitag gemacht werden. Erlaubt sind PCR-, Lamp- und Antigentests. Der Nachweis muss ggf. bereits beim Beförderer vorgelegt werden.
Für Reisende aus Deutschland nach England gilt darüber hinaus in Abhängigkeit vom Impfstatus folgendes:
Vollständig geimpfte Personen, deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, und die über einen entsprechenden Nachweis verfügen (gilt nicht für Genesene mit einer Impfung) müssen einen PCR-Test spätestens am Ende von Tag 2 nach Einreise durchführen lassen und sich in Quarantäne begeben. Die Quarantäne endet, wenn das Testergebnis negativ ist. Kinder bis vier Jahre sind von dem Tag-2-Testerfordernis und von einer Quarantäne ausgenommen.
O.a. Regelungen gelten auch für Einreisen nach Wales und Nordirland ; für die Einreise nach Schottland , mit dem Unterschied, dass der Test vor Abreise innerhalb von 48 Stunden vor Ankunft in Schottland gemacht werden muss und alle Kinder unter 18 Jahre von der Quarantäne und Kinder bis zehn Jahre von der Testpflicht ausgenommen sind.
Nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen müssen neben dem Test vor Einreise zwei weitere PCR-Tests jeweils bis zum zweiten Tag und ab dem achten Tag nach Einreise durchführen und sich in eine zehntägige häusliche Quarantäne begeben mit der Möglichkeit einer Freitestung am fünften Tag nach Einreise. In Schottland ist eine Freitestung zur Verkürzung der häuslichen Quarantäne nicht möglich.
Für alle nach England einreisenden LKW-Fahrer, die nicht vollständig geimpft sind, gilt ein verpflichtender COVID-19-Test nach Einreise bei Aufenthalt von mehr als 48 Stunden, alle weiteren 72 Stunden bis zu zwei zusätzliche Tests.
Für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Land auf der „roten Liste" aufgehalten haben, gelten abweichende Regelungen. Sie müssen einen Test vor Einreise vorweisen und sich für zehn Tage in Hotelquarantäne begeben. Aufenthalt, Verpflegung und die Tests während der Quarantäne kosten mindestens 2.285 GBP. Informationen können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden. Verstöße gegen die Hotelquarantäne und falsche Angaben hinsichtlich des Voraufenthalts werden mit hohen Geldstrafen geahndet.
Für eine Reihe von Berufen und Tätigkeiten gelten Ausnahmen von den vorgenannten Einreiseregeln.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist erlaubt. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , und einen negativen COVID-19-Test vorlegen (s. Einreise). Bei einem Flughafentransit (Airside) ist die elektronische Anmeldung nicht erforderlich.
Die Bestimmungen für die Weiterreise aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich, Belgien und die Niederlande haben sich mehrfach kurzfristig geändert. Einreisen mit dem Flugzeug oder der Autofähre in die Niederlande oder Belgien sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverbindungen verkehren regelmäßig. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit Wartezeiten zu rechnen.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021, zuletzt aktualisiert am 8. November 2021, und die Einstufung des Vereinigten Königreiches als Virusvarianten-Gebiet mit Wirkung vom 20. Dezember 2021 für zunächst bis zu 14 Tage muss bei Reisen aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften und andere Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von zwölf Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der Beförderer (Fluggesellschaft) wird vor der Beförderung ggf. einen aktuellen PCR-Test verlangen. Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 72 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die vom Vereinigten Königreich nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Seit dem 18. Dezember 2021 ist für die Hauptstadt London aufgrund der rasanten Ausbreitung der Omikron-Variante der Katastrophenfall ausgerufen.
Landesweit wurde bereits am 12. Dezember 2021 von der britischen Regierung die COVID-Warnstufe auf 4 von 5 hochgesetzt.
Es gelten folgende Beschränkungen:
England: In allen öffentlichen Innenräumen (bis auf Restaurants, Pubs und Cafés) und Verkehrsmitteln gilt eine obligatorische Maskenpflicht. Seit dem 15. Dezember 2021 existiert ein COVID-Pass des National Health Service , der bei vielen Veranstaltungen und bei Nachtclubs vorgelegt werden muss. Alternativ genügt ein negativer Schnelltest, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Details können auf der Webseite der englischen Regierung nachgelesen werden.
Schottland hat alle Beschränkungen mit Ausnahme weniger Abstands-und Hygieneregeln aufgehoben. Ein COVID-Pass (alternativ eine negativer Schnelltest) wird für viele Veranstaltungen benötigt. Details können auf der Webseite der schottischen Regierung nachgelesen werden.
Wales hat bis auf wenige Ausnahmen die Beschränkungen aufgehoben. Details können auf der Webseite der walisischen Regierung nachgelesen werden.
In Nordirland wurden viele Beschränkungen aufgehoben. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben. Ein COVID-Pass (alternativ ein negativer Schnelltest) wird für viele Veranstaltungen benötigt.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die nordirische Regierung .
Hygieneregeln
Es wird weiterhin empfohlen, die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England , Wales , Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Alle Einreisenden müssen einen „Travel Tracker account “ anlegen. Da sich Deutschland nicht auf der „roten“ Liste befindet, wird lediglich zwischen vollständig und nicht vollständig geimpften Personen unterschieden. Weitere Informationen bieten die Behörden von Guernsey .
Einreisende nach Jersey müssen sich vor Einreise online anmelden und bei Einreise einen negativen COVID-19 Test, der maximal 72 Stunden vor Abfahrt gemacht werden darf, vorlegen. Eine mögliche Quarantäne hängt vom Impfstatus ab. Weitere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Die Isle of Man hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Gibraltar hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Einreisen nach Anguilla sind möglich, bedürfen jedoch einer Genehmigung. Alle volljährigen Besucher (außer Schwangere) müssen vollständig geimpft sein (die letzte Impfung muss 21 Tage zurückliegen). Eine elektronische Anmeldung sowie ein negativer COVID-19-Test, der drei bis fünf Tage vor der geplanten Ankunft vorgenommen werden muss, sind erforderlich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Reisende müssen maximal 72 Stunden vor Einreise nach Bermuda eine Einreiseerlaubnis einholen. Verpflichtende Corona-Tests werden bei Einreise und erneut vier und zehn Tage nach Einreise durchgeführt. Nicht vollständig geimpfte Touristen müssen sich 14 Tage in Quarantäne begeben. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf die britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist unter Einschränkungen möglich. Die Einreise muss online im BVI Portal angemeldet werden. Je nach Impfstatus gelten unterschiedliche Einreisebeschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der British Virgin Islands und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Kaimaninseln (Cayman Islands) ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Die Einreise unterliegt Beschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der Cayman Islands und die britische Regierung.
Die Einreise nach Montserrat ist für touristische Zwecke gestattet. Weitere Informationen bieten die Regierung von Montserrat und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Für die Einreise muss ein maximal drei Tage alter negativer PCR-Test vorgelegt und eine Reisegenehmigung beantragt werden. Die Reisegenehmigung enthält eine lokale Krankenversicherung. Es besteht keine Quarantänepflicht. Infektionszahlen und weitere Informationen bieten Regierung der Turks & Caicos Islands und die britische Regierung.
Reisen nach St. Helena & Dependencies sind wieder möglich. Ein innerhalb von 72 Stunden vor Einreise erhaltenes negatives COVID-19-Testergebnis sowie eine 14-tägige Quarantäne nach Einreise sind erforderlich. Weitere Informationen bieten die Regierung von St. Helena und die britische Regierung.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus .
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland .
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England , in Wales , Schottland und Nordirland .
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich .
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden , Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen, die benötigen Testnachweise und über mögliche Änderungen im Flugplan.
Irland - Änderung Beschränkungen im Land
Ab dem 20. Dezember 2021 gelten verschärfte Beschränkungen: Gaststätten müssen täglich um 20:00 Uhr schließen und es werden Kapazitätsgrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen eingeführt. Die erweiterten Maßnahmen bleiben mindestens bis zum 30. Januar 2022 in Kraft. Quelle: Garda World
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 20.12.2021 - Teil 1
Dänemark - Änderung Reiseverbindungen; Beschränkungen im Land; Besonderheiten in den Regionen: Färöer
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark einschließlich Grönlands und der Färöer wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Dänemark ist von COVID-19 stark betroffen. Dänemark einschließlich Grönlands und der Färöer ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die jeweils geltenden Einreiseregeln werden auf dem dänischen Behördenportal veröffentlicht. Dieses bietet auch eine Zusammenfassung der speziell für Touristen relevanten Informationen zu den dänischen Corona-Regelungen in deutscher Sprache .
Regelungen für vollständig geimpfte Personen:
Für die Einreise wird ein Nachweis über eine gültige Impfung benötigt. Personen, die über ein digitales COVID-19-Zertifikat der EU oder einen gleichgestellten Impfnachweis eines Drittstaates verfügen, sind unabhängig vom Wohnort grundsätzlich von der Verpflichtung zur Vornahme eines Coronatests nach Einreise und zur Quarantäne bzw. Selbstisolation nach Einreise befreit. Reisende mit Wohnsitz in einem EU-, Schengen- oder OECD-Land oder einem Wohnsitzland, das von den dänischen Behörden als einfaches COVID-19-Risikogebiet eingestuft ist, sind ebenfalls bei Vorlage eines gültigen Impfnachweises grundsätzlich von der Test- und Quarantänepflicht befreit. Die Befreiung von der Test- und Quarantänepflicht gilt aber nicht für geimpfte Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Dänemark in einem von den dänischen Behörden als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Als vollständig geimpft gelten Personen, die mit einem durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff geimpft wurden und die letzte Impfdosis mindestens zwei Wochen, aber die erste Impfdosis höchstens 12 Monate vor Reisebeginn erhalten haben. Personen, die zuerst mit AstraZeneca und danach als zweite Dosis mit einem mRNA-Impfstoff (Moderna oder Pfizer/BioNTech) geimpft wurden, gelten auch als vollständig geimpft. Als Impfnachweis wird u.a. das digitale COVID-19 Impfzertifikat der EU (damit auch der deutsche Impfnachweis durch die CovPass-App) oder ein gleichgestellter Impfnachweis eines Drittstaates akzeptiert. Grundsätzlich muss ein Impfnachweis Angaben zum Namen, Geburtsdatum, Art des Impfstoffes, Impfstatus und Impfdatum (Erst- und Zweitimpfung, sofern Zweitimpfung erforderlich) enthalten.
Regelungen für von einer COVID-19-Erkrankung genesenen Personen:
Für die Einreise wird ein Nachweis über ein zwischen 14 Tage und 12 Monate altes positives COVID-19-Testergebnis (nur PCR-Test) benötigt. Darüber hinaus gilt eine Verpflichtung zur Vornahme eines Coronatests nach Einreise und zur Quarantäne bzw. Selbstisolation nur für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Dänemark in einem von den dänischen Behörden als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Regelungen für nicht geimpfte und auch nicht von einer Corona-Erkrankung genesene Personen:
Einreisende aus EU-/Schengenländern, wie z.B. Deutschland, müssen entweder ein negatives Testergebnis bei Einreise mit sich führen oder sich spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Einreise auf Corona testen lassen. Kinder unter 16 (d.h. bis einschließlich 15) und Kinder im Alter von 16 und 17 Jahren, die mit einem geimpften, genesenen oder negativ getesteten Elternteil einreisen, sind von der Testpflicht ausgenommen. Von der Testpflicht ausgenommen sind auch Einwohner Schleswig-Holsteins im Rahmen einer Sonderregelung für Bewohner des Grenzlandes. Weitere Ausnahmen listen die dänischen Behörden auf ihrer Internetseite auf. Das Testergebnis darf bei Einreise höchstens 72 Stunden (PCR-Test) oder 48 Stunden (Antigen/Schnelltest) alt sein. Die Vorlage eines ver-/gefälschten Testergebnisses wird als Urkundenfälschung strafrechtlich verfolgt und kann mit einer Haftstrafe und Einreiseverbot bestraft werden. Eine Verpflichtung zur Quarantäne bzw. Selbstisolation gilt nur für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Dänemark in einem von den dänischen Behörden als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Für Reisende aus anderen Ländern kann ggf. neben einem Test nach Einreise auch eine häusliche Selbstisolation erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu auf der Internetseite der dänischen Behörden.
An Flughäfen und zahlreichen weiteren Standorten im Land sind öffentliche Testzentren eingerichtet, in denen kostenlose Tests möglich sind. Darüber hinaus können Antigen-Schnelltests bei kommerziellen Anbietern auf eigene Kosten vorgenommen werden.
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist an allen Grenzübergängen möglich. Personen, die die Corona- bedingten Einreisebestimmungen nicht erfüllen, können an der Grenze zurückgewiesen werden.
Für Fragen zu Coronaregelungen in Dänemark (u.a. zu den Einreisebestimmungen) haben die dänischen Behörden eine Hotline unter +45 70 20 02 33 (Mo-Fr 7-20 Uhr) eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Personen, die sich weniger als 24 Stunden in Dänemark aufhalten werden, sind von der Testpflicht befreit, außer sie haben sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise nach Dänemark in einem vom dänischen Außenministerium als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten. Bei Durchreise durch Dänemark müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden. Zur Einreise nach Schweden informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Schweden ; zur Einreise Norwegen informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen. Nach den norwegischen Einreiseregelungen hat auch die Risikoeinstufung des Transitlandes, z.B. Dänemark, Relevanz, wenn eine Fähre genutzt wird.
Reiseverbindungen
Es gibt grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert. In Fernzügen und -bussen ist eine Sitzplatzreservierung notwendig.
Beschränkungen im Land
Zuletzt wurden pandemiebedingte Einschränkungen wieder verschärft. Nachtclubs und Diskotheken sind geschlossen, wohingegen Handel und Gastronomie geöffnet bleiben. Für den Zugang ist ein sog. „Coronapass“, d.h. ein Nachweis über ein negatives COVID-19-Testergebnis oder über eine erfolgte vollständige Impfung oder Genesung erforderlich. Kinder unter 15 Jahre sind von der Pflicht zur Vorlage eines Coronapasses ausgenommen.
Bars und Restaurants müssen um 23 Uhr schließen. Es gelten Abstandsregelungen. Der Verkauf von Alkohol ist zwischen 22 und 5 Uhr verboten. Die Teilnehmerzahl bei kulturellen Veranstaltungen wie Konzerten wird auf 50 stehende Gäste beschränkt. Die dänischen Behörden stellen Informationen zu den dänischen Corona-Regelungen für einzelne Bereiche auch in deutscher Sprache zur Verfügung. Die Informationen in deutscher Sprache werden teilweise verzögert aktualisiert.
Hygieneregeln
Eine Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Maske empfohlen oder Visier) muss in Flughäfen, im öffentlichen Nahverkehr und in Taxen, im Einzelhandel, in Restaurants und im Gesundheitsbereich (Krankenhäuser, Testzentren etc.) getragen werden. Kinder unter 12 Jahren sind - außer in Flughäfen (Altersgrenze sechs Jahre) – von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen auf die Färöer sind grundsätzlich möglich. Grundsätzlich gelten die dänischen Einreisebestimmungen. Zusätzlich gilt bereits bei Ankunft für alle Reisenden über 12 Jahre die Verpflichtung zur Vornahme eines Tests. Jüngere Reisende können sich auf freiwilliger Basis testen lassen. Alle positiven Testproben von Reisenden aus dem Ausland werden sequenziert. Reisende sollen bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne bleiben. Das Resultat liegt normalerweise nach spätestens zwei Tagen vor.
Zusätzlich wird Reisenden empfohlen, innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise einen PCR-Test vornehmen zu lassen.
Mehr Informationen zu den Einreisebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer .
Für Einreisen nach Grönland gilt Folgendes: Es dürfen nur vollständig Geimpfte oder von COVID-19 Genesene oder Personen mit Wohnsitz in Grönland einreisen. Kinder unter 15 Jahre sind davon ausgenommen. Als vollständig geimpft gelten Personen, die mit einem durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff geimpft wurden und die letzte Impfdosis mindestens zwei Wochen vor Reisebeginn erhalten haben. Als genesen gelten Personen, die einen mindestens 14 Tage und höchstens 12 Wochen alten positiven PCR-Test nachweisen können.
Es gelten zudem die dänischen Einreisebestimmungen je nach Risikokategorisierung des Landes, aus dem die Einreise erfolgt. Alle Reisenden benötigen darüber hinaus ein negatives Ergebnis eines bei Abflug nach Grönland max. 48 Stunden alten PCR-Tests, welcher in einem nordischen Land, in der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder in Großbritannien in einem Krankenhaus oder einer medizinischen Einrichtung durchgeführt worden sein muss. Eine Ausnahmeregelung vom Testerfordernis gilt nur für Genesene, aber nicht für vollständig Geimpfte. Alle Reisenden, die nicht vollständig geimpft sind, müssen sich umgehend für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Dies gilt auch für ungeimpfte Kinder, selbst wenn die Eltern vollständig geimpft sind. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen und Einschränkungen in einzelnen Regionen bietet Visit Greenland.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie die Hinweise der zuständigen dänischen Behörden und befolgen Sie deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone. Alternativ können Sie die deutsche Corona-Warn-App benutzen, die mit der dänischen App kompatibel ist.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
• Bitte beachten Sie beim Transit nach Norwegen, dass nach den norwegischen Einreiseregelungen auch die Risikoeinstufung des Transitlandes, z.B. Dänemark, Relevanz hat, wenn Sie eine Fähre nutzen.
Finnland - Änderung Einreise; Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Finnland ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Modalitäten einer Einreise nach Finnland hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab. Deutschland gilt derzeit als Risikogebiet.
Aus einem Risikogebiet kommende Reisende müssen zwei negative Tests vorweisen können. Der erste Test muss vor, bzw. bei Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der zweite Test muss 3 bis 5 Tage nach Einreise erfolgen. Mit einem Nachweis über die Genesung nach einer Infektion oder einem Nachweis über eine vollständige Impfung besteht keine Testpflicht und auch keine Quarantäneempfehlung.
Für die Einreise aus Staaten, die nicht als Risikogebiet aufgeführt sind, gelten keine Einreisebeschränkungen.
Bei Einreise aus Ländern außerhalb der EU und des Schengen-Raums ist der Nachweis über eine vollständige Impfung und ein negatives COVID-19-Testergebnis vorzulegen, welches nicht älter als 48 Stunden ist.
Detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen, zur Testpflicht und zur Quarantäne bieten die finnische Gesundheitsbehörde THL, der finnische Grenzschutz und Finentry.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen zum Teil Beschränkungen. Die Rückreise in oder durch andere EU- und Schengen-Staaten ist jedoch u.a. erlaubt für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen. Dies gilt auch für Personen, die einen EU- oder Schengen-Aufenthaltstitel haben und in einem anderen EU- oder Schengen-Staat leben.
Reiseverbindungen
Es bestehen Flugverbindungen von deutschen Flughäfen nach Finnland sowie Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Regelungen und Beschränkungen bei den Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe, den Ausschankzeiten für Alkohol und der Anzahl der Plätze, die in Restaurants besetzt werden dürfen.
Es besteht außerdem je nach Region eine Obergrenze der Anzahl von Personen für Versammlungen.
Finnland hat einen COVID-19 Pass (Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat) eingeführt. Betreiber von Einrichtungen (z.B. Restaurants, Sportstätten, Museen), die Beschränkungen unterliegen, können ihre Kunden verpflichten, den COVID-19 Pass vorzulegen. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU mit QR-Code wird als gleichwertig anerkannt.
Weitere Informationen bieten die finnische Regierung und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in öffentlichen Innenräumen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr besteht zum Teil die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Restaurants müssen ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet und ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Besuche in Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sollen draußen stattfinden. Die Anzahl der Besucher in Innenräumen und die Dauer von Besuchen ist begrenzt. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes, der finnischen Gesundheitsbehörde THL, der finnischen Regierung, der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland zu möglichen Reisebeschränkungen und Quarantäneauflagen.
• Informieren Sie sich bei den Fähr- und Fluggesellschaften zu den Beförderungsbestimmungen und Testerfordernissen.
Griechenland - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Griechenland wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Griechenland auf dem See-, Luft- und Landweg ist für alle Personen ab Vollendung des fünften Lebensjahres, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus, nur mit einer Bescheinigung in digitaler oder schriftlicher Form über einen negativen PCR-Test (die Probenentnahme darf nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen) oder einen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland in deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, spanischer oder russischer Sprache möglich. Der auf dem Zertifikat angegebene vollständige Name muss mit dem Namen im Ausweisdokument übereinstimmen. Diese Regelungen gelten vorerst bis zum 10. Januar 2022, 6 Uhr.
Unabhängig davon wird bei Ankunft in Einzelfällen ein kostenloser COVID-19-Schnelltest durchgeführt, der verpflichtend ist. Nicht geimpfte oder genesene Einreisende u. a. aus Bulgarien, Albanien, Nordmazedonien und der Türkei (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) werden bei Einreise obligatorisch einem Antigen- oder PCR-Test unterzogen.
Reisende (unabhängig von der Staatsangehörigkeit), u.a. aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Schengenraums und Nachbarländern Griechenlands, die die genannten Bedingungen erfüllen und auf direktem Luftweg über die internationalen Flughäfen, über die Seehäfen Igoumenitsa, Korfu und Patras sowie auf dem Landweg über die Grenzstellen Evzoni, Doirani und Niki (Nordmazedonien), Nymphaea (Nymfaia), Ormeni, Exochi und Promachonas (Bulgarien), Kastanies und Kipoi (Türkei) mit Einschränkungen (siehe unten) sowie Kristallopigi, Kakavia, Mavromati und Mertziani (Albanien) einreisen, sind vom Erfordernis einer Quarantäne befreit. Informationen zu speziellen Regelungen für Einreisende aus anderen, hier nicht aufgeführten Staaten, stellt die griechische Regierung zur Verfügung.
Bei einem positiven Testergebnis wird eine bis zu zehntägige Quarantäne an einem geeigneten, von den zuständigen Behörden bestimmten Aufenthaltsort angeordnet. Die Zuweisung des Aufenthaltsorts kann längere Zeit in Anspruch nehmen. In der Regel können Reisende den Quarantäne-Ort nicht selbst bestimmen, es sei denn sie haben ein 4- oder 5-Sterne-Hotel gebucht, das den Service von Quarantäne-Zimmern, wie von der griechischen Zivilschutzbehörde vorgeschrieben, gewährleisten kann. Die deutschen Auslandsvertretungen haben keinen Einfluss auf dieses Verfahren. Fragen und Beschwerden können direkt an die griechische Zivilschutzbehörde, entweder telefonisch unter 0030-213-1510-100/171/172/186/196 oder per E-Mail gerichtet werden. Zur Aufhebung der Quarantäne müssen sich Reisende am letzten Tag (der Quarantäne) einem obligatorischen PCR-Labortest unterziehen.
Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt zudem eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular („Passenger Locator Form “, PLF) ausfüllen. Jeder Reisende, Kinder eingeschlossen, muss im PLF aufgeführt werden. Angehörige eines Haushalts sollen laut Angaben der griechischen Behörden ein gemeinsames PLF ausfüllen und darin Erwachsene und Kinder angeben. Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung mit einem QR-Code, der spätestens am Tag der Einreise automatisiert per E-Mail zugesandt wird. Der QR-Code muss beim Check-In/Boarding vorgezeigt werden. Kann bei Einreise kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über die „Passenger Locator Form“ können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 9 bis 21 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf das Registrierungsverfahren.
Die Einreise am Grenzübergang Mertziani (Albanien) ist nur von 8 – 20 Uhr möglich.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise aus der Türkei auf dem Landweg nach Griechenland ist grundsätzlich über die Grenzübergänge Kastanies und Kipoi möglich aber jeweils auf eine Höchstzahl von 1.500 Personen pro Woche beschränkt.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr zwischen Deutschland und Griechenland findet statt, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab.
Der Fährverkehr zwischen Griechenland und Italien findet statt. Sportboote dürfen Griechenland mit max. 49 Passagieren wieder anlaufen. (Kreuzfahrtschiffe sind von dieser Einschränkung ausgenommen). Es gelten zudem die unter Einreise genannten Voraussetzungen. Reisende werden gebeten, die tagesaktuellen Sicherheitsinformationen über das NAVTEX-System abzurufen.
Die Seeverbindungen mit der Türkei sind eingeschränkt. Das Einlaufen von aus der Türkei kommenden Sportbooten, unabhängig von ihrer Flagge, ist erlaubt. Die Passagiere müssen bei Ankunft die o.g. Voraussetzungen (Test-, Impf- oder Genesenennachweis- und Online-Anmeldepflicht) erfüllen. Nicht geimpfte oder genesene Einreisende, die über den Seeweg aus der Türkei kommend einreisen, werden bei Ankunft nicht getestet.
Sportboote aus der Türkei dürfen ausschließlich die nachfolgend genannten Häfen anlaufen: Kavala, Mytilini und Petra auf Lesbos, Chios, Vathy und Pythagorio auf Samos, Myrina auf Lemnos, Agia Marina auf Leros, Symi, Kalymnos, Skala auf Patmos sowie die Touristenhäfen von Kos und Rhodos.
Beschränkungen im Land
Es sind weiterhin Maßnahmen gegen die Pandemie in Kraft. Griechenland wird entsprechend der epidemiologischen Belastung in verschiedene Risikozonen eingeteilt; Änderungen sind kurzfristig möglich.
Beschränkungen des öffentlichen Lebens betreffen beispielsweise Kapazitätsbeschränkungen in Geschäften, ÖPNV und Taxis. Zutritt zu Innenräumen von bestimmten Einrichtungen, z.B. Gastronomie (Innenräume), Kinos, Museen und Clubs, ist ausschließlich Geimpften und Genesenen gestattet („2G-Regel“). Für Minderjährige von 4 bis 17 Jahren genügt ein negativer Antigen-Selbsttest (nicht älter als 24 Stunden).
In den meisten übrigen Einrichtungen (Einzelhandel, Banken oder Behörden) gilt mindestens die „3G-Regel“. Nicht Geimpfte oder Genesene müssen einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) oder negativen Antigen-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorweisen können. Für Minderjährige gelten die gleichen Bedingungen.
Der Nachweis über eine Impfung, Genesung oder Testung kann nur über eine App (z.B. CovPass-App, Corona-Warn-App oder über die griechische App „Covid Free GR Wallet“) oder eine mit Barcode versehene Bescheinigung in deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, spanischer oder russischer Sprache geführt werden (ausgenommen Selbsttests). Das gelbe Impfbuch wird nach Kenntnisstand der deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland nicht anerkannt. Eine Genesenenbescheinigung wird zur Verwendung innerhalb Griechenlands nur anerkannt, wenn diese frühestens 30 Tage nach dem ersten positiven Test, durchgeführt durch eine öffentliche Behörde oder ein zertifiziertes Labor, ausgestellt wurde. Sie ist bis zu 90 Tage danach gültig. Informationen zu abweichenden Regelungen für bis zum 31. Oktober 2021 ausgestellte Genesenennachweise können bei den griechischen Auslandsvertretungen in Deutschland erfragt werden.
Freier Zutritt wird nur in Apotheken und Lebensmittelgeschäften gewährt.
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen öffnen, über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst.
Für überregionale Inlandsreisen mit einem Flugzeug, Zug, Schiff oder Fernbus gilt generell: Personen ab 12 Jahren benötigen entweder eine Impfbescheinigung (vor 14 Tagen abgeschlossene Impfung) oder einen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 48 Stunden) oder eine Genesenenbescheinigung. Für 4- bis 11-jährige ist ein negativer Antigen-Selbsttest (nicht älter als 24 Std.) ausreichend. Für Fahrten per Schiff müssen Reisende vor Einschiffung eine Gesundheitserklärung ausfüllen.
Auf der Webseite der griechischen Regierung ist eine aktuelle Karte Griechenlands, mit der Einstufung der Regionalbezirke in belastete und weniger belastete Gebiete sowie weiteren Informationen zur Entwicklung der Inzidenz und Impfquote veröffentlicht.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen und den geltenden Maßnahmen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab vier Jahren in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. Darüber hinaus muss ein Mund-Nasen-Schutz landesweit an belebten Plätzen im Freien getragen werden. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 300,- Euro geahndet werden. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form (PLF) zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 5605151. Zur Frage, ob für jeden Reisenden ein PLF auszufüllen ist, halten Sie im Zweifel Rücksprache mit Ihrer Fluggesellschaft.
• Beachten Sie für nicht vollständig geimpfte Personen dringend die Erforderlichkeit der Vorlage eines höchstens 72 Stunden alten negativen PCR-Tests oder eines höchstens 48 Stunden alten Schnelltests eines anerkannten Testlabors. Es werden u.a. englische und deutsche Sprachfassungen der Testzertifikate akzeptiert, wobei der angegebene vollständige Name mit dem Namen im Ausweisdokument übereinstimmen muss.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landweg beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
• Sollten Sie bei Einreise oder während Ihres Aufenthaltes positiv auf COVID-19 getestet werden, wird eine zehntägige Quarantäne an einem geeigneten, von den zuständigen Behörden bestimmten Aufenthaltsort angeordnet. Für vollständig geimpfte Personen, deren Zweitimpfung mehr als 14 Tage zurückliegt, und die positiv getestet werden, wird eine siebentägige Quarantäne angeordnet.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24-Stunden-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar) und isolieren Sie sich.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland, richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer.
Indien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Indien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der kommerzielle internationale Reiseverkehr ist derzeit grundsätzlich untersagt. Touristische Einreisen auf dem Luft- und Wasserwege sind seit dem 15. November 2021 zugelassen und die Erteilung von e-Tourist Visa/Tourist Visa wurde entsprechend wieder aufgenommen, wobei die maximale Aufenthaltsdauer 30 Tage beträgt und vor dem 6. Oktober 2021 erteilte Touristenvisa ungültig sind, siehe Abschnitt Einreise und Zoll - Visum.
Die Einreise mit touristischen Charter-Flügen ist bereits seit dem 15. Oktober 2021 erlaubt.
Eine Einreise auf dem Wasser- und Luftweg für andere Reisezwecke ist bereits wieder möglich, sofern die Gültigkeit bereits erteilter Visa nicht erloschen ist oder entsprechende Visa neu erteilt wurden.
Die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich.
Fluglinien, die Indien anfliegen, dürfen Passagiere nur unter Vorlage eines negativen PCR-Tests (max. 72 Stunden alt) befördern. Vor Antritt der Reise ist zwingend eine Self-Declaration-Form auszufüllen, bei der neben dem Reisepass das negative PCR-Testergebnis und der COVID-Impfnachweis als PDF-Dateien hochzuladen sind. Ein Ausdruck der Registrierung, sowie eine Passkopie sollten mitgeführt werden. Die Nutzung der COVID-19-Tracking-App „Aarogya Setu" ist verpflichtend. Aktuelle Informationen zu herkunftslandspezifischen Einreisemodalitäten, Test- und Quarantäneregelungen finden sich auf der Webseite des Flughafens New Delhi.
Reisende aus Deutschland müssen nach Einreise am Flughafen einen weiteren kostenpflichtigen COVID-19-Test durchführen und dürfen den Flughafen bis zum Erhalt des Testergebnisses, was einige Stunden in Anspruch nehmen kann, nicht verlassen. Dies gilt auch für Transitpassagiere, die einen innerindischen Anschlussflug gebucht haben.
Bei negativem Testergebnis gilt eine siebentägige Heimquarantäne, die erst durch Vorlage eines negativen PCR-Tests am achten Tag beendet werden kann.
Bei positivem Testergebnis muss für eine siebentägige Quarantäne mit Aufnahme in eine staatliche Einrichtung gerechnet werden. In den staatlichen Quarantäneeinrichtungen müssen sich die Reisenden einer Behandlung einschließlich mehrerer PCR-Tests und weiterer Überwachung unterziehen. Bei negativem PCR-Test am zehnten Tag nach Einreise endet die institutionelle Quarantäne. Es folgt eine einwöchige Heimquarantäne.
Im Bundesstaat Maharashtra beträgt die anfängliche Quarantänezeit nach Einreise abweichend 14 Tage, von denen die ersten sieben Tage einschließlich mehrerer kostenpflichtiger PCR-Tests in einer staatlichen Einrichtung zu absolvieren sind.
Die Einreise- und Quarantänebestimmungen können in den verschiedenen Staaten für internationale und inländische Flugreisen variieren und sich zudem sehr kurzfristig ändern.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen mit den Nachbarländern nicht möglich.
Reiseverbindungen
Kommerzielle internationale Linienflugverbindungen bleiben bis auf weiteres untersagt. Ein- und Ausreise sind derzeit nur eingeschränkt mit als Repatriierungsflügen genehmigten Verbindungen sowie Charter-Flügen möglich. In einigen Staaten gelten weiterhin Beförderungseinschränkungen bzw. COVID-Testpflichten für Reisende, die sich zuvor – auch im Transit – in Indien aufgehalten haben. Beförderungsrichtlinien sind ständigen kurzfristigen Änderungen unterworfen.
Das Verbindungsangebot des nationalen Eisenbahn- und Flugverkehrs ist stark reduziert.
Beschränkungen im Land
Ausgangssperren, bundesstaatliche Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen können orts- und lageabhängig kurzfristig verhängt werden. Es werden mancherorts verpflichtende kostenpflichtige Schnelltests an stark frequentierten Orten durchgeführt. Bei positivem Ergebnis werden die betroffenen Personen in ein Krankenhaus verbracht. Die Verweigerung des Tests stellt eine Straftat dar und kann mit empfindlichen Bußgeldern oder Haftstrafen geahndet werden.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
Empfehlungen
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der indischen Auslandsvertretung bzw. Ihrer Fluggesellschaft nach den aktuell geltenden Einreise- und Beförderungsbestimmungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- oder andere Strafen verhängt werden.
• Halten Sie sich bei den lokalen indischen Behörden über die jeweils geltenden Regelungen informiert und verfolgen Sie die örtlichen Medien.
• Sofern Sie sich momentan mit einem vor dem 6. Oktober 2021 ausgestellten touristischen Visum in Indien aufhalten, sollten Sie dringend eine Verlängerung des Visums über das örtliche Foreigners Regional Registration Office (FRRO) beantragen. Rechnen Sie damit ggf. zur Ausreise aus Indien innerhalb eines Monats aufgefordert zu werden.
• Bitte buchen Sie derzeit keine Flüge nach Europa, bis die Wiederzulassung des kommerziellen Reiseverkehrs offiziell verkündet wird, selbst, wenn Ihnen diese online als verfügbar angezeigt werden. Eine aktuelle Übersicht über buchbare europäische Rückkehrflüge ist der Website der Vertretungen in Indien zu entnehmen.
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die genauen Vorschriften Ihres indischen Ziel-Bundesstaates, sollten Sie innerhalb Indiens reisen.
• Bei geplanter Einreise nach Indien, prüfen Sie vor Flugbuchung über das Bureau of Immigration, ob Ihr Visum Sie aktuell zur Einreise berechtigt.
Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Israel und die Palästinensischen Gebiete sind von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das israelische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
In Reaktion auf die SARS-CoV-2 Mutante B.1.1.529 („Omikron“) ist die Einreise nach Israel für Reisende, die nicht die israelische Staatsangehörigkeit haben, grundsätzlich untersagt. Ausnahmen für Rückreisende können beim zuständigen Ausschuss online beantragt werden. Für touristische Aufenthalte werden keine Ausnahmegenehmigungen erteilt.
Sofern eine Einreise zugelassen wird, müssen Reisende bei Antritt des Fluges ein negatives PCR-Test-Ergebnis in englischer Sprache und mit eingetragener Passnummer vorlegen. Der Test muss innerhalb von 72 Stunden vor Abflug durchgeführt worden sein. Ein weiterer kostenpflichtiger PCR-Test erfolgt für alle Reisende unmittelbar bei Ankunft am Flughafen Ben Gurion.
Israel stuft Deutschland mit Wirkung vom 22. Dezember 2021 als Hochrisikoland ein. Bei Einreisen ab dem 22. Dezember 2021 ist eine Isolation in einer staatlichen Quarantäneeinrichtung bis zum Erhalt des Ergebnisses von der Testung bei Ankunft am Flughafen vorgesehen. Anschließend besteht weiterhin eine Isolationspflicht für die Dauer von 14 Tagen, die umfassend kontrolliert wird. Eine Verkürzung ist durch Testung am siebten Tag möglich.
Passagiere sind verpflichtet, den digitalen Nachweis über Impfung und/oder Genesung vor Abflug im Rahmen der Einreiseanmeldung („Entry Statement“) innerhalb von 24 Stunden vor Reisebeginn hochzuladen. Nach Ausfüllen des „Entry Statement“ erhält der Passagier per SMS oder E-Mail eine Information des Ministry of Health über die Quarantänedauer und weitere Anweisungen.
Ein Nachweis über eine Reisekrankenversicherung, die auch die Behandlung bei einer COVID-19-Erkrankung abdeckt, ist verpflichtend.
Für quarantänefreie Aufenthalte im Westjordanland genügt der Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung, unabhängig vom Ort der Impfung oder der Genesung.
Der von israelischen Behörden kontrollierte Übergang Allenby-Brücke/King Hussein-Brücke von Jordanien in das Westjordanland ist täglich für einige Stunden zur Einreise geöffnet.
Erleichterungen für geimpfte oder genesene Flugreisende kommen an den Landgrenzen nicht zur Anwendung. Ausländer ohne palästinensische Personenkennziffer (ID-Nummer), die nach Israel einreisen möchten, benötigen eine Einreisegenehmigung der israelischen Behörden.
Ausländer ohne palästinensische Personenkennziffer (ID-Nummer), die nur in das Westjordanland reisen, benötigen eine Erlaubnis der israelischen Zivilverwaltung. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 45 Arbeitstage.
Durch- und Weiterreise
Der Grenzübergang Allenby-Brücke/King-Hussein-Brücke nach Jordanien ist täglich für einige Stunden für Ausreisen geöffnet. Zur Ausreise sind PCR-Tests obligatorisch. Ausländer ohne palästinensische Personenkennziffer benötigen ein Visum. Alle Ausreisenden, auch Inhaber einer palästinensischen Personenkennziffer (außer Gaza-ID), müssen die Ausreise vorab bei den jordanischen Behörden registrieren.
Die Grenzübergänge Jordan River und Yitzhak Rabin nach Jordanien sind geschlossen, der Grenzübergang Taba nach Ägypten ist mit einem Impfnachweis für ein bestimmtes Kontingent an Reisenden passierbar.
Reiseverbindungen
Die Ausreisemöglichkeiten aus Israel sind eingeschränkt. Es werden nur wenige Destinationen angeflogen, eine Ausreise nach Deutschland ist derzeit an mehreren Tagen der Woche möglich.
Beschränkungen im Land
COVID-19-bedingte Beschränkungen in Israel werden entsprechend der epidemiologischen Lage laufend angepasst.
Hygieneregeln
In Israel besteht in Innenräumen eine Maskenpflicht. Im Außenbereich empfiehlt die israelische Regierung, insbesondere bei größeren Menschenansammlungen, das Tragen einer Maske.
In den Palästinensischen Gebieten besteht weiterhin Maskenpflicht; die Abstandsregeln sind einzuhalten.
Empfehlungen
• Achten Sie in Ihrem eigenen Interesse weiterhin auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen (z.B. Einreisesperren) bei der israelischen Botschaft in Berlin oder beim israelischen Ministry of Health.
• Bitte verfolgen Sie aufmerksam aktuelle Hinweise vor Ort bzw. in den Medien.
• Kontaktieren Sie bei Symptomen (z.B. Fieber über 38 Grad, Husten, Atembeschwerden oder andere Atemprobleme) den Notruf 101 und begeben sich in Heimquarantäne.
• Halten Sie sich auch vor Ort über die Corona-Lage informiert. Das israelische Gesundheitsministerium erreichen Sie telefonisch vor Ort von 8 bis 21 Uhr unter Tel. *5400 bzw. 08-6241010.
• Beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise für Ägypten - Teilreisewarnung für den Norden der Sinai-Halbinsel -.
Laos - Änderung Einreise
Laos öffnet sich ab dem 1. Januar 2022 wieder für Touristen aus bestimmten Ländern. Dazu gehören Australien, Kambodscha, Kanada, China, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, Malaysia, die Niederlande, Singapur, Südkorea, Spanien, die USA, Großbritannien, Thailand und Vietnam. Beamte beschränken Reisen in der Anfangsphase auf Gruppenreisen, die von autorisierten Reiseveranstaltern organisiert werden. Reisende müssen mindestens 14 Tage vor Ankunft vollständig geimpft sein und über eine Krankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 50.000 USD sowie einem negativen PCR-Test (max. 72 Stunden alt) verfügen. Passagiere müssen sich bei der Ankunft einem PCR-Test unterziehen und in ihrer Unterkunft bleiben, bis sie ein negatives Ergebnis erhalten. Touristen müssen vor der Ankunft die Apps LaoKYC und LaoStaySafe herunterladen. Quelle: Garda World
Libanon - Änderung Einreise, Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Libanon wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Libanon ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das libanesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Vor der Einreise muss für alle Reisenden ab 12 Jahren eine Registrierung über die Online-Plattform des libanesischen Gesundheitsministeriums erfolgen. Nach erfolgreicher Registrierung wird ein QR-Code („MOPH Pass“) generiert, welcher dann beim Check-In vorgezeigt werden muss.
Bei der Registrierung müssen entsprechende Nachweise über den Impfstatus, den Genesenenstatus oder ein PCR-Testergebnis hochgeladen werden. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 benötigen alle Personen (d.h. auch Geimpfte und Genesene) bei der Einreise aus Deutschland in den Libanon ein negatives PCR-Testergebnis eines deutschen Labors, das bei Ankunft im Libanon nicht älter als 48 Stunden sein darf, und das auf die Online-Plattform des libanesischen Gesundheitsministeriums hochzuladen ist. Zwischen dem 15. und dem 25. Dezember 2021 muss ein solcher PCR-Test bei der Einreise nur von Personen vorgelegt werden, die weder geimpft noch genesen sind.
Noch bis einschließlich 24. Dezember 2021 ist die Einreise unter folgenden Bedingungen möglich:
• Für Geimpfte mit einem Nachweis darüber, dass seit mehr als 14 Tagen ein vollständiger Impfschutz gegen COVID-19 besteht, oder
• für Genesene mit einem Nachweis darüber, dass sie innerhalb von 90 Tagen vor der Einreise positiv getestet wurden und genesen sind, oder
• bei Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses eines deutschen Labors, das bei Ankunft im Libanon nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Personen, die innerhalb einer Woche nach Ausreise aus dem Libanon wieder dorthin zurückreisen und nicht geimpft oder genesen sind, müssen nicht erneut ein negatives PCR-Testergebnis bei der Wiedereinreise vorlegen. Jedoch sind entsprechende Nachweise der vorherigen Einreise in der Online-Plattform hochzuladen. Bei Ankunft wird direkt am Flughafen bei allen Reisenden über 12 Jahren ein weiterer kostenpflichtiger PCR-Test gemacht.
Mit Wirkung vom 10. Januar 2022 müssen die Kosten für den PCR-Test (30 US-Dollar) grundsätzlich vorab über die Online-Plattform mit Kreditkarte (s. Empfehlungen) bezahlt werden. Das Ergebnis des PCR-Tests bei Ankunft wird binnen 24 Stunden per SMS bekannt gegeben. In diesem Zeitraum ist häusliche Quarantäne vorgeschrieben. Im Falle eines positiven Testergebnisses ist Kontakt zur Corona-Hotline aufzunehmen (1787), sowie den Anweisungen des libanesischen Gesundheitsministeriums Folge zu leisten.
Durch- und Weiterreise
Weder für den Transit am Flughafen noch für die Durchreise gelten besonderen Regeln.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Beirut ist geöffnet.
Beschränkungen im Land
Es kann weiterhin kurzfristig zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens kommen, insbesondere an religiösen Feiertagen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen und ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der libanesischen Regierung und erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei der zuständigen libanesischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen. Bitte sprechen Sie in diesem Zusammenhang rechtzeitig vor dem Abflug mit Ihrer Fluggesellschaft über alternative Zahlungsmethoden, falls Sie keine Kreditkartenzahlung vornehmen können (s. Einreise).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden, insbesondere die Isolationsbestimmungen. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Stellen Sie sicher, dass Sie ausreichenden Krankenversicherungsschutz haben, der auch die Behandlung bei einer Infektion mit COVID19 abdeckt. Tragen Sie einen Nachweis darüber bei Einreise mit sich.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das libanesische Gesundheitsamt unter +961 (0) 1 594459. Eine Übersicht der Testzentren veröffentlicht das libanesische Gesundheitsministerium.
Marokko - Änderung Beschränkungen im Land
Marokko verhängt einen Soft-Lockdown zum Jahreswechsel. Details dazu bei Maghreb Post
Namibia - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Namibia wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Namibia ist von COVID-19 stark betroffen. Namibia ist als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich auf dem Luftweg über den Hosea Kutako International Airport in Windhuk und den Flughafen Walvis Bay möglich. Südafrika hat zwei Grenzübergänge zu Namibia geöffnet: Nakop/Ariamsvlei und Vioolsdrift/Noordoewer. Einreisen auf dem Landweg aus Botsuana sind über die Grenzübergänge Ngoma, Mohembo, Mamuno und Impalila Island möglich, ebenso wie die Einreise aus Sambia über Katima Mulilo.
Einreisende, einschließlich namibische Staatsangehörige, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden ab Abstrich ist und von einem im Land der Abreise zertifizierten Labor ausgestellt wurde. Sofern die Frist aufgrund von Flugverspätungen oder verspätetem Boarding überschritten wurde, wird bei Ankunft ein erneuter PCR Test auf eigene Kosten durchgeführt. Das gilt für alle Einreisenden. Bis zum Bekanntwerden des negativen Ergebnisses wird auf eigene Kosten Quarantäne angeordnet. Kinder unter fünf Jahren sind davon ausgenommen. Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Tests gilt auch für vollständig Geimpfte.
Besondere Regelungen können im internationalen Grenzverkehr für Flug- und Schiffspersonal, humanitäres Hilfspersonal, Dienstleister im essentiellen Service- oder Warenbereich, sowie Personal im grenzüberschreitenden Transportbetrieb gelten. Die Einreisebestimmungen sind hier mit den jeweils zuständigen namibischen Behörden zu klären.
In Namibia gilt das sogenannte Trusted Travel System. Reisende benötigen für die Einreise ein negatives PCR-Testzertifikat in digitaler Form gemäß der Trusted Travel Initiative der Afrikanischen Union oder der Global Haven Plattform. Trusted Travel (TT) soll das Prüfen von Corona-Testergebnissen verbessern und Reisenden die Einreise nach Namibia erleichtern. Dafür müssen Reisende für einen PCR-Test ein von TT autorisiertes Labor aufsuchen. Einreisende mit Ergebnissen von nicht-gelisteten Laboren müssen ihr Testergebnis zum Überprüfen auf der Website des Global Haven Systems hochladen.
Ab dem 15. Januar 2022 werden für die Einreise nach Namibia nur noch Testergebnisse akzeptiert, die über die Trusted Travel Plattform generiert oder über das Global Haven System geprüft wurden.
Bei der Ausreise aus Namibia ist ebenfalls die Trusted Travel Plattform zu nutzen, sofern nach den Einreisebestimmungen des Ziellandes bei Einreise der Nachweis eines negativen PCR-Testergebnisses erforderlich ist. Wichtig ist bei Einreise nach Deutschland die Beachtung der geltenden Corona-Einreiseverordnung.
Reiseverbindungen
Es bestehen mehrmals wöchentlich internationale Flugverbindungen mit Deutschland, teilweise mit Umstieg in Drittländern.
Bei Umsteigeverbindungen über Äthiopien ist ein PCR-Testzertifikat in digitaler Form gemäß der Trusted Travel Initiative der Afrikanischen Union oder der Global Haven Plattform vorzulegen. Weitere Einzelheiten bieten die Reise- und Sicherheitshinweise für Äthiopien.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021, zuletzt aktualisiert am 8. November 2021, und die Einstufung Namibias als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Namibia nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von zwölf Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der Beförderer (Fluggesellschaft) wird vor der Beförderung ggf. einen aktuellen PCR-Test verlangen. Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 72 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Namibia nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Die nächtliche Ausgangssperre bleibt bis 15. Januar 2022 aufgehoben. Öffentliche Veranstaltungen, Gottesdienste, Versammlungen, Konzerte, Konferenzen mit nicht mehr als 200 Teilnehmern dürfen unter Auflagen stattfinden. Das gilt auch für Sportveranstaltungen und Beerdigungen. Geschäfte und Einkaufszentren, Friseure, Wäschereien und Restaurants dürfen unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsmaßnahmen öffnen.
Hygieneregeln
Es gilt Maskenpflicht in der Öffentlichkeit. Die örtlichen Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Ihrem Transportunternehmen über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Beachten Sie bei Umsteigeverbindungen über Addis Abeba die zwingende Vorlage eines digitalen PCR-Testzertifikates.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Sollten Sie sich touristisch in Namibia aufhalten, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell.
• Falls Ihr Visum/Ihre zulässige Aufenthaltsdauer abgelaufen ist, wenden Sie sich bitte an das namibische Innenministerium/Ministry of Home Affairs and Immigration in Windhuk im Cohen Building, Kasino Street-Ecke Independence Avenue, und lassen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern.
Österreich - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinden Mittelberg und Jungholz und dem Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee, wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen. Österreich, mit Ausnahme der Gemeinden Mittelberg und Jungholz und dem Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee, ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die quarantänefreie Einreise aus allen Ländern, mit Ausnahme der Virusvariantengebiete, ist mit Impf- oder Genesungsnachweis UND gültigem negativem PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden ab Probenentnahme) ODER Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Booster“) zulässig.
Liegt bei Einreise weder eine Auffrischungsimpfung („Booster“), noch ein negatives PCR-Testergebnis vor, ist eine elektronische Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine Quarantäne anzutreten, bis ein negatives PCR-Testergebnis vorliegt.
Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen, haben eine elektronische Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
Bei der – unverändert nur in Ausnahmefällen zulässigen – Einreise aus Virusvariantengebieten sind ein Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negativer PCR-Test mitzuführen, eine elektronische Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer PCR-Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
Für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die unter Aufsicht eines Erwachsenen reisen, entfällt die Verpflichtung zum Mitführen eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr. Hinsichtlich der Quarantäne- und der Registrierungspflicht gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen als beendet, gilt auch die Quarantäne für sie als beendet.
Im Hinblick auf Personen im schulpflichtigen Alter gilt, sofern die Testintervalle eingehalten werden, der Corona-Testpass („Ninja-Pass“) als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage eines PCR-Tests bei Einreise betreffen u.a. Grenzpendler im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs , die stattdessen einen negativen, höchstens 24 Stunden alten Antigen-Test von anerkannten Stellen (keine Eigentests) vorlegen können (§ 2 Abs. 3 COVID-19-Einreiseverordnung 2021).
Der Geltungszeitraum der österreichischen COVID-19-Einreiseverordnung 2021 ist zunächst bis einschließlich 31. Januar 2022 verlängert worden.
Binnengrenzkontrollen und die Kontrolle der coronaspezifischen Einreisevoraussetzungen finden stichprobenartig statt. Mit Verzögerungen an der Grenze bei Einreise nach Österreich muss gerechnet werden. Weitere Informationen zu der Einreiseverordnung, den Ausnahmen und den Quarantänevorschriften bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an den Grenzen ist zu rechnen. Transitreisende sind von der elektronischen Registrierung und der Testnachweispflicht ausgenommen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen finden sich auf den Internetseiten der Österreichischen Bundesbahnen , der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
In Österreich gilt in weiten Teilen des öffentlichen Lebens die 2G-Regel: Der Zugang zu Gastronomie, Hotels, Kulturveranstaltungen, körpernahen Dienstleistungen wie Friseure und allen Veranstaltungen mit über 25 Personen ist nur für Geimpfte und Genesene möglich. Der landesweite Lockdown wurde am 12. Dezember 2021 aufgehoben; die Bundesländer führen Öffnungsschritte unterschiedlich schnell durch.
Weitere detaillierte Informationen zu aktuellen Maßnahmen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
An allen öffentlichen Orten – in Innen- und Außenbereichen – ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. An öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kundenbereichen von Betriebsstätten (z.B. Handel, sonstige Dienstleistungen) sowie in Museen ist in geschlossenen Räumen das Tragen einer FFP-2-Maske verpflichtend.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz , dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie zu Hause und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark einschließlich Grönlands und der Färöer wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Dänemark ist von COVID-19 stark betroffen. Dänemark einschließlich Grönlands und der Färöer ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die jeweils geltenden Einreiseregeln werden auf dem dänischen Behördenportal veröffentlicht. Dieses bietet auch eine Zusammenfassung der speziell für Touristen relevanten Informationen zu den dänischen Corona-Regelungen in deutscher Sprache .
Regelungen für vollständig geimpfte Personen:
Für die Einreise wird ein Nachweis über eine gültige Impfung benötigt. Personen, die über ein digitales COVID-19-Zertifikat der EU oder einen gleichgestellten Impfnachweis eines Drittstaates verfügen, sind unabhängig vom Wohnort grundsätzlich von der Verpflichtung zur Vornahme eines Coronatests nach Einreise und zur Quarantäne bzw. Selbstisolation nach Einreise befreit. Reisende mit Wohnsitz in einem EU-, Schengen- oder OECD-Land oder einem Wohnsitzland, das von den dänischen Behörden als einfaches COVID-19-Risikogebiet eingestuft ist, sind ebenfalls bei Vorlage eines gültigen Impfnachweises grundsätzlich von der Test- und Quarantänepflicht befreit. Die Befreiung von der Test- und Quarantänepflicht gilt aber nicht für geimpfte Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Dänemark in einem von den dänischen Behörden als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Als vollständig geimpft gelten Personen, die mit einem durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff geimpft wurden und die letzte Impfdosis mindestens zwei Wochen, aber die erste Impfdosis höchstens 12 Monate vor Reisebeginn erhalten haben. Personen, die zuerst mit AstraZeneca und danach als zweite Dosis mit einem mRNA-Impfstoff (Moderna oder Pfizer/BioNTech) geimpft wurden, gelten auch als vollständig geimpft. Als Impfnachweis wird u.a. das digitale COVID-19 Impfzertifikat der EU (damit auch der deutsche Impfnachweis durch die CovPass-App) oder ein gleichgestellter Impfnachweis eines Drittstaates akzeptiert. Grundsätzlich muss ein Impfnachweis Angaben zum Namen, Geburtsdatum, Art des Impfstoffes, Impfstatus und Impfdatum (Erst- und Zweitimpfung, sofern Zweitimpfung erforderlich) enthalten.
Regelungen für von einer COVID-19-Erkrankung genesenen Personen:
Für die Einreise wird ein Nachweis über ein zwischen 14 Tage und 12 Monate altes positives COVID-19-Testergebnis (nur PCR-Test) benötigt. Darüber hinaus gilt eine Verpflichtung zur Vornahme eines Coronatests nach Einreise und zur Quarantäne bzw. Selbstisolation nur für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Dänemark in einem von den dänischen Behörden als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Regelungen für nicht geimpfte und auch nicht von einer Corona-Erkrankung genesene Personen:
Einreisende aus EU-/Schengenländern, wie z.B. Deutschland, müssen entweder ein negatives Testergebnis bei Einreise mit sich führen oder sich spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Einreise auf Corona testen lassen. Kinder unter 16 (d.h. bis einschließlich 15) und Kinder im Alter von 16 und 17 Jahren, die mit einem geimpften, genesenen oder negativ getesteten Elternteil einreisen, sind von der Testpflicht ausgenommen. Von der Testpflicht ausgenommen sind auch Einwohner Schleswig-Holsteins im Rahmen einer Sonderregelung für Bewohner des Grenzlandes. Weitere Ausnahmen listen die dänischen Behörden auf ihrer Internetseite auf. Das Testergebnis darf bei Einreise höchstens 72 Stunden (PCR-Test) oder 48 Stunden (Antigen/Schnelltest) alt sein. Die Vorlage eines ver-/gefälschten Testergebnisses wird als Urkundenfälschung strafrechtlich verfolgt und kann mit einer Haftstrafe und Einreiseverbot bestraft werden. Eine Verpflichtung zur Quarantäne bzw. Selbstisolation gilt nur für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Dänemark in einem von den dänischen Behörden als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Für Reisende aus anderen Ländern kann ggf. neben einem Test nach Einreise auch eine häusliche Selbstisolation erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu auf der Internetseite der dänischen Behörden.
An Flughäfen und zahlreichen weiteren Standorten im Land sind öffentliche Testzentren eingerichtet, in denen kostenlose Tests möglich sind. Darüber hinaus können Antigen-Schnelltests bei kommerziellen Anbietern auf eigene Kosten vorgenommen werden.
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist an allen Grenzübergängen möglich. Personen, die die Corona- bedingten Einreisebestimmungen nicht erfüllen, können an der Grenze zurückgewiesen werden.
Für Fragen zu Coronaregelungen in Dänemark (u.a. zu den Einreisebestimmungen) haben die dänischen Behörden eine Hotline unter +45 70 20 02 33 (Mo-Fr 7-20 Uhr) eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Personen, die sich weniger als 24 Stunden in Dänemark aufhalten werden, sind von der Testpflicht befreit, außer sie haben sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise nach Dänemark in einem vom dänischen Außenministerium als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten. Bei Durchreise durch Dänemark müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden. Zur Einreise nach Schweden informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Schweden ; zur Einreise Norwegen informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen. Nach den norwegischen Einreiseregelungen hat auch die Risikoeinstufung des Transitlandes, z.B. Dänemark, Relevanz, wenn eine Fähre genutzt wird.
Reiseverbindungen
Es gibt grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert. In Fernzügen und -bussen ist eine Sitzplatzreservierung notwendig.
Beschränkungen im Land
Zuletzt wurden pandemiebedingte Einschränkungen wieder verschärft. Nachtclubs und Diskotheken sind geschlossen, wohingegen Handel und Gastronomie geöffnet bleiben. Für den Zugang ist ein sog. „Coronapass“, d.h. ein Nachweis über ein negatives COVID-19-Testergebnis oder über eine erfolgte vollständige Impfung oder Genesung erforderlich. Kinder unter 15 Jahre sind von der Pflicht zur Vorlage eines Coronapasses ausgenommen.
Bars und Restaurants müssen um 23 Uhr schließen. Es gelten Abstandsregelungen. Der Verkauf von Alkohol ist zwischen 22 und 5 Uhr verboten. Die Teilnehmerzahl bei kulturellen Veranstaltungen wie Konzerten wird auf 50 stehende Gäste beschränkt. Die dänischen Behörden stellen Informationen zu den dänischen Corona-Regelungen für einzelne Bereiche auch in deutscher Sprache zur Verfügung. Die Informationen in deutscher Sprache werden teilweise verzögert aktualisiert.
Hygieneregeln
Eine Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Maske empfohlen oder Visier) muss in Flughäfen, im öffentlichen Nahverkehr und in Taxen, im Einzelhandel, in Restaurants und im Gesundheitsbereich (Krankenhäuser, Testzentren etc.) getragen werden. Kinder unter 12 Jahren sind - außer in Flughäfen (Altersgrenze sechs Jahre) – von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen auf die Färöer sind grundsätzlich möglich. Grundsätzlich gelten die dänischen Einreisebestimmungen. Zusätzlich gilt bereits bei Ankunft für alle Reisenden über 12 Jahre die Verpflichtung zur Vornahme eines Tests. Jüngere Reisende können sich auf freiwilliger Basis testen lassen. Alle positiven Testproben von Reisenden aus dem Ausland werden sequenziert. Reisende sollen bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne bleiben. Das Resultat liegt normalerweise nach spätestens zwei Tagen vor.
Zusätzlich wird Reisenden empfohlen, innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise einen PCR-Test vornehmen zu lassen.
Mehr Informationen zu den Einreisebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer .
Für Einreisen nach Grönland gilt Folgendes: Es dürfen nur vollständig Geimpfte oder von COVID-19 Genesene oder Personen mit Wohnsitz in Grönland einreisen. Kinder unter 15 Jahre sind davon ausgenommen. Als vollständig geimpft gelten Personen, die mit einem durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff geimpft wurden und die letzte Impfdosis mindestens zwei Wochen vor Reisebeginn erhalten haben. Als genesen gelten Personen, die einen mindestens 14 Tage und höchstens 12 Wochen alten positiven PCR-Test nachweisen können.
Es gelten zudem die dänischen Einreisebestimmungen je nach Risikokategorisierung des Landes, aus dem die Einreise erfolgt. Alle Reisenden benötigen darüber hinaus ein negatives Ergebnis eines bei Abflug nach Grönland max. 48 Stunden alten PCR-Tests, welcher in einem nordischen Land, in der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder in Großbritannien in einem Krankenhaus oder einer medizinischen Einrichtung durchgeführt worden sein muss. Eine Ausnahmeregelung vom Testerfordernis gilt nur für Genesene, aber nicht für vollständig Geimpfte. Alle Reisenden, die nicht vollständig geimpft sind, müssen sich umgehend für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Dies gilt auch für ungeimpfte Kinder, selbst wenn die Eltern vollständig geimpft sind. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen und Einschränkungen in einzelnen Regionen bietet Visit Greenland.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie die Hinweise der zuständigen dänischen Behörden und befolgen Sie deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone. Alternativ können Sie die deutsche Corona-Warn-App benutzen, die mit der dänischen App kompatibel ist.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
• Bitte beachten Sie beim Transit nach Norwegen, dass nach den norwegischen Einreiseregelungen auch die Risikoeinstufung des Transitlandes, z.B. Dänemark, Relevanz hat, wenn Sie eine Fähre nutzen.
Finnland - Änderung Einreise; Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Finnland ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Modalitäten einer Einreise nach Finnland hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab. Deutschland gilt derzeit als Risikogebiet.
Aus einem Risikogebiet kommende Reisende müssen zwei negative Tests vorweisen können. Der erste Test muss vor, bzw. bei Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der zweite Test muss 3 bis 5 Tage nach Einreise erfolgen. Mit einem Nachweis über die Genesung nach einer Infektion oder einem Nachweis über eine vollständige Impfung besteht keine Testpflicht und auch keine Quarantäneempfehlung.
Für die Einreise aus Staaten, die nicht als Risikogebiet aufgeführt sind, gelten keine Einreisebeschränkungen.
Bei Einreise aus Ländern außerhalb der EU und des Schengen-Raums ist der Nachweis über eine vollständige Impfung und ein negatives COVID-19-Testergebnis vorzulegen, welches nicht älter als 48 Stunden ist.
Detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen, zur Testpflicht und zur Quarantäne bieten die finnische Gesundheitsbehörde THL, der finnische Grenzschutz und Finentry.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen zum Teil Beschränkungen. Die Rückreise in oder durch andere EU- und Schengen-Staaten ist jedoch u.a. erlaubt für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen. Dies gilt auch für Personen, die einen EU- oder Schengen-Aufenthaltstitel haben und in einem anderen EU- oder Schengen-Staat leben.
Reiseverbindungen
Es bestehen Flugverbindungen von deutschen Flughäfen nach Finnland sowie Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Regelungen und Beschränkungen bei den Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe, den Ausschankzeiten für Alkohol und der Anzahl der Plätze, die in Restaurants besetzt werden dürfen.
Es besteht außerdem je nach Region eine Obergrenze der Anzahl von Personen für Versammlungen.
Finnland hat einen COVID-19 Pass (Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat) eingeführt. Betreiber von Einrichtungen (z.B. Restaurants, Sportstätten, Museen), die Beschränkungen unterliegen, können ihre Kunden verpflichten, den COVID-19 Pass vorzulegen. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU mit QR-Code wird als gleichwertig anerkannt.
Weitere Informationen bieten die finnische Regierung und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in öffentlichen Innenräumen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr besteht zum Teil die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Restaurants müssen ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet und ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Besuche in Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sollen draußen stattfinden. Die Anzahl der Besucher in Innenräumen und die Dauer von Besuchen ist begrenzt. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes, der finnischen Gesundheitsbehörde THL, der finnischen Regierung, der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland zu möglichen Reisebeschränkungen und Quarantäneauflagen.
• Informieren Sie sich bei den Fähr- und Fluggesellschaften zu den Beförderungsbestimmungen und Testerfordernissen.
Griechenland - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Griechenland wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Griechenland auf dem See-, Luft- und Landweg ist für alle Personen ab Vollendung des fünften Lebensjahres, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus, nur mit einer Bescheinigung in digitaler oder schriftlicher Form über einen negativen PCR-Test (die Probenentnahme darf nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen) oder einen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland in deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, spanischer oder russischer Sprache möglich. Der auf dem Zertifikat angegebene vollständige Name muss mit dem Namen im Ausweisdokument übereinstimmen. Diese Regelungen gelten vorerst bis zum 10. Januar 2022, 6 Uhr.
Unabhängig davon wird bei Ankunft in Einzelfällen ein kostenloser COVID-19-Schnelltest durchgeführt, der verpflichtend ist. Nicht geimpfte oder genesene Einreisende u. a. aus Bulgarien, Albanien, Nordmazedonien und der Türkei (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) werden bei Einreise obligatorisch einem Antigen- oder PCR-Test unterzogen.
Reisende (unabhängig von der Staatsangehörigkeit), u.a. aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Schengenraums und Nachbarländern Griechenlands, die die genannten Bedingungen erfüllen und auf direktem Luftweg über die internationalen Flughäfen, über die Seehäfen Igoumenitsa, Korfu und Patras sowie auf dem Landweg über die Grenzstellen Evzoni, Doirani und Niki (Nordmazedonien), Nymphaea (Nymfaia), Ormeni, Exochi und Promachonas (Bulgarien), Kastanies und Kipoi (Türkei) mit Einschränkungen (siehe unten) sowie Kristallopigi, Kakavia, Mavromati und Mertziani (Albanien) einreisen, sind vom Erfordernis einer Quarantäne befreit. Informationen zu speziellen Regelungen für Einreisende aus anderen, hier nicht aufgeführten Staaten, stellt die griechische Regierung zur Verfügung.
Bei einem positiven Testergebnis wird eine bis zu zehntägige Quarantäne an einem geeigneten, von den zuständigen Behörden bestimmten Aufenthaltsort angeordnet. Die Zuweisung des Aufenthaltsorts kann längere Zeit in Anspruch nehmen. In der Regel können Reisende den Quarantäne-Ort nicht selbst bestimmen, es sei denn sie haben ein 4- oder 5-Sterne-Hotel gebucht, das den Service von Quarantäne-Zimmern, wie von der griechischen Zivilschutzbehörde vorgeschrieben, gewährleisten kann. Die deutschen Auslandsvertretungen haben keinen Einfluss auf dieses Verfahren. Fragen und Beschwerden können direkt an die griechische Zivilschutzbehörde, entweder telefonisch unter 0030-213-1510-100/171/172/186/196 oder per E-Mail gerichtet werden. Zur Aufhebung der Quarantäne müssen sich Reisende am letzten Tag (der Quarantäne) einem obligatorischen PCR-Labortest unterziehen.
Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt zudem eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular („Passenger Locator Form “, PLF) ausfüllen. Jeder Reisende, Kinder eingeschlossen, muss im PLF aufgeführt werden. Angehörige eines Haushalts sollen laut Angaben der griechischen Behörden ein gemeinsames PLF ausfüllen und darin Erwachsene und Kinder angeben. Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung mit einem QR-Code, der spätestens am Tag der Einreise automatisiert per E-Mail zugesandt wird. Der QR-Code muss beim Check-In/Boarding vorgezeigt werden. Kann bei Einreise kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über die „Passenger Locator Form“ können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 9 bis 21 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf das Registrierungsverfahren.
Die Einreise am Grenzübergang Mertziani (Albanien) ist nur von 8 – 20 Uhr möglich.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise aus der Türkei auf dem Landweg nach Griechenland ist grundsätzlich über die Grenzübergänge Kastanies und Kipoi möglich aber jeweils auf eine Höchstzahl von 1.500 Personen pro Woche beschränkt.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr zwischen Deutschland und Griechenland findet statt, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab.
Der Fährverkehr zwischen Griechenland und Italien findet statt. Sportboote dürfen Griechenland mit max. 49 Passagieren wieder anlaufen. (Kreuzfahrtschiffe sind von dieser Einschränkung ausgenommen). Es gelten zudem die unter Einreise genannten Voraussetzungen. Reisende werden gebeten, die tagesaktuellen Sicherheitsinformationen über das NAVTEX-System abzurufen.
Die Seeverbindungen mit der Türkei sind eingeschränkt. Das Einlaufen von aus der Türkei kommenden Sportbooten, unabhängig von ihrer Flagge, ist erlaubt. Die Passagiere müssen bei Ankunft die o.g. Voraussetzungen (Test-, Impf- oder Genesenennachweis- und Online-Anmeldepflicht) erfüllen. Nicht geimpfte oder genesene Einreisende, die über den Seeweg aus der Türkei kommend einreisen, werden bei Ankunft nicht getestet.
Sportboote aus der Türkei dürfen ausschließlich die nachfolgend genannten Häfen anlaufen: Kavala, Mytilini und Petra auf Lesbos, Chios, Vathy und Pythagorio auf Samos, Myrina auf Lemnos, Agia Marina auf Leros, Symi, Kalymnos, Skala auf Patmos sowie die Touristenhäfen von Kos und Rhodos.
Beschränkungen im Land
Es sind weiterhin Maßnahmen gegen die Pandemie in Kraft. Griechenland wird entsprechend der epidemiologischen Belastung in verschiedene Risikozonen eingeteilt; Änderungen sind kurzfristig möglich.
Beschränkungen des öffentlichen Lebens betreffen beispielsweise Kapazitätsbeschränkungen in Geschäften, ÖPNV und Taxis. Zutritt zu Innenräumen von bestimmten Einrichtungen, z.B. Gastronomie (Innenräume), Kinos, Museen und Clubs, ist ausschließlich Geimpften und Genesenen gestattet („2G-Regel“). Für Minderjährige von 4 bis 17 Jahren genügt ein negativer Antigen-Selbsttest (nicht älter als 24 Stunden).
In den meisten übrigen Einrichtungen (Einzelhandel, Banken oder Behörden) gilt mindestens die „3G-Regel“. Nicht Geimpfte oder Genesene müssen einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) oder negativen Antigen-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorweisen können. Für Minderjährige gelten die gleichen Bedingungen.
Der Nachweis über eine Impfung, Genesung oder Testung kann nur über eine App (z.B. CovPass-App, Corona-Warn-App oder über die griechische App „Covid Free GR Wallet“) oder eine mit Barcode versehene Bescheinigung in deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, spanischer oder russischer Sprache geführt werden (ausgenommen Selbsttests). Das gelbe Impfbuch wird nach Kenntnisstand der deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland nicht anerkannt. Eine Genesenenbescheinigung wird zur Verwendung innerhalb Griechenlands nur anerkannt, wenn diese frühestens 30 Tage nach dem ersten positiven Test, durchgeführt durch eine öffentliche Behörde oder ein zertifiziertes Labor, ausgestellt wurde. Sie ist bis zu 90 Tage danach gültig. Informationen zu abweichenden Regelungen für bis zum 31. Oktober 2021 ausgestellte Genesenennachweise können bei den griechischen Auslandsvertretungen in Deutschland erfragt werden.
Freier Zutritt wird nur in Apotheken und Lebensmittelgeschäften gewährt.
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen öffnen, über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst.
Für überregionale Inlandsreisen mit einem Flugzeug, Zug, Schiff oder Fernbus gilt generell: Personen ab 12 Jahren benötigen entweder eine Impfbescheinigung (vor 14 Tagen abgeschlossene Impfung) oder einen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 48 Stunden) oder eine Genesenenbescheinigung. Für 4- bis 11-jährige ist ein negativer Antigen-Selbsttest (nicht älter als 24 Std.) ausreichend. Für Fahrten per Schiff müssen Reisende vor Einschiffung eine Gesundheitserklärung ausfüllen.
Auf der Webseite der griechischen Regierung ist eine aktuelle Karte Griechenlands, mit der Einstufung der Regionalbezirke in belastete und weniger belastete Gebiete sowie weiteren Informationen zur Entwicklung der Inzidenz und Impfquote veröffentlicht.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen und den geltenden Maßnahmen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab vier Jahren in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. Darüber hinaus muss ein Mund-Nasen-Schutz landesweit an belebten Plätzen im Freien getragen werden. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 300,- Euro geahndet werden. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form (PLF) zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 5605151. Zur Frage, ob für jeden Reisenden ein PLF auszufüllen ist, halten Sie im Zweifel Rücksprache mit Ihrer Fluggesellschaft.
• Beachten Sie für nicht vollständig geimpfte Personen dringend die Erforderlichkeit der Vorlage eines höchstens 72 Stunden alten negativen PCR-Tests oder eines höchstens 48 Stunden alten Schnelltests eines anerkannten Testlabors. Es werden u.a. englische und deutsche Sprachfassungen der Testzertifikate akzeptiert, wobei der angegebene vollständige Name mit dem Namen im Ausweisdokument übereinstimmen muss.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landweg beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
• Sollten Sie bei Einreise oder während Ihres Aufenthaltes positiv auf COVID-19 getestet werden, wird eine zehntägige Quarantäne an einem geeigneten, von den zuständigen Behörden bestimmten Aufenthaltsort angeordnet. Für vollständig geimpfte Personen, deren Zweitimpfung mehr als 14 Tage zurückliegt, und die positiv getestet werden, wird eine siebentägige Quarantäne angeordnet.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24-Stunden-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar) und isolieren Sie sich.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland, richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer.
Indien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Indien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der kommerzielle internationale Reiseverkehr ist derzeit grundsätzlich untersagt. Touristische Einreisen auf dem Luft- und Wasserwege sind seit dem 15. November 2021 zugelassen und die Erteilung von e-Tourist Visa/Tourist Visa wurde entsprechend wieder aufgenommen, wobei die maximale Aufenthaltsdauer 30 Tage beträgt und vor dem 6. Oktober 2021 erteilte Touristenvisa ungültig sind, siehe Abschnitt Einreise und Zoll - Visum.
Die Einreise mit touristischen Charter-Flügen ist bereits seit dem 15. Oktober 2021 erlaubt.
Eine Einreise auf dem Wasser- und Luftweg für andere Reisezwecke ist bereits wieder möglich, sofern die Gültigkeit bereits erteilter Visa nicht erloschen ist oder entsprechende Visa neu erteilt wurden.
Die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich.
Fluglinien, die Indien anfliegen, dürfen Passagiere nur unter Vorlage eines negativen PCR-Tests (max. 72 Stunden alt) befördern. Vor Antritt der Reise ist zwingend eine Self-Declaration-Form auszufüllen, bei der neben dem Reisepass das negative PCR-Testergebnis und der COVID-Impfnachweis als PDF-Dateien hochzuladen sind. Ein Ausdruck der Registrierung, sowie eine Passkopie sollten mitgeführt werden. Die Nutzung der COVID-19-Tracking-App „Aarogya Setu" ist verpflichtend. Aktuelle Informationen zu herkunftslandspezifischen Einreisemodalitäten, Test- und Quarantäneregelungen finden sich auf der Webseite des Flughafens New Delhi.
Reisende aus Deutschland müssen nach Einreise am Flughafen einen weiteren kostenpflichtigen COVID-19-Test durchführen und dürfen den Flughafen bis zum Erhalt des Testergebnisses, was einige Stunden in Anspruch nehmen kann, nicht verlassen. Dies gilt auch für Transitpassagiere, die einen innerindischen Anschlussflug gebucht haben.
Bei negativem Testergebnis gilt eine siebentägige Heimquarantäne, die erst durch Vorlage eines negativen PCR-Tests am achten Tag beendet werden kann.
Bei positivem Testergebnis muss für eine siebentägige Quarantäne mit Aufnahme in eine staatliche Einrichtung gerechnet werden. In den staatlichen Quarantäneeinrichtungen müssen sich die Reisenden einer Behandlung einschließlich mehrerer PCR-Tests und weiterer Überwachung unterziehen. Bei negativem PCR-Test am zehnten Tag nach Einreise endet die institutionelle Quarantäne. Es folgt eine einwöchige Heimquarantäne.
Im Bundesstaat Maharashtra beträgt die anfängliche Quarantänezeit nach Einreise abweichend 14 Tage, von denen die ersten sieben Tage einschließlich mehrerer kostenpflichtiger PCR-Tests in einer staatlichen Einrichtung zu absolvieren sind.
Die Einreise- und Quarantänebestimmungen können in den verschiedenen Staaten für internationale und inländische Flugreisen variieren und sich zudem sehr kurzfristig ändern.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen mit den Nachbarländern nicht möglich.
Reiseverbindungen
Kommerzielle internationale Linienflugverbindungen bleiben bis auf weiteres untersagt. Ein- und Ausreise sind derzeit nur eingeschränkt mit als Repatriierungsflügen genehmigten Verbindungen sowie Charter-Flügen möglich. In einigen Staaten gelten weiterhin Beförderungseinschränkungen bzw. COVID-Testpflichten für Reisende, die sich zuvor – auch im Transit – in Indien aufgehalten haben. Beförderungsrichtlinien sind ständigen kurzfristigen Änderungen unterworfen.
Das Verbindungsangebot des nationalen Eisenbahn- und Flugverkehrs ist stark reduziert.
Beschränkungen im Land
Ausgangssperren, bundesstaatliche Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen können orts- und lageabhängig kurzfristig verhängt werden. Es werden mancherorts verpflichtende kostenpflichtige Schnelltests an stark frequentierten Orten durchgeführt. Bei positivem Ergebnis werden die betroffenen Personen in ein Krankenhaus verbracht. Die Verweigerung des Tests stellt eine Straftat dar und kann mit empfindlichen Bußgeldern oder Haftstrafen geahndet werden.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
Empfehlungen
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der indischen Auslandsvertretung bzw. Ihrer Fluggesellschaft nach den aktuell geltenden Einreise- und Beförderungsbestimmungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- oder andere Strafen verhängt werden.
• Halten Sie sich bei den lokalen indischen Behörden über die jeweils geltenden Regelungen informiert und verfolgen Sie die örtlichen Medien.
• Sofern Sie sich momentan mit einem vor dem 6. Oktober 2021 ausgestellten touristischen Visum in Indien aufhalten, sollten Sie dringend eine Verlängerung des Visums über das örtliche Foreigners Regional Registration Office (FRRO) beantragen. Rechnen Sie damit ggf. zur Ausreise aus Indien innerhalb eines Monats aufgefordert zu werden.
• Bitte buchen Sie derzeit keine Flüge nach Europa, bis die Wiederzulassung des kommerziellen Reiseverkehrs offiziell verkündet wird, selbst, wenn Ihnen diese online als verfügbar angezeigt werden. Eine aktuelle Übersicht über buchbare europäische Rückkehrflüge ist der Website der Vertretungen in Indien zu entnehmen.
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die genauen Vorschriften Ihres indischen Ziel-Bundesstaates, sollten Sie innerhalb Indiens reisen.
• Bei geplanter Einreise nach Indien, prüfen Sie vor Flugbuchung über das Bureau of Immigration, ob Ihr Visum Sie aktuell zur Einreise berechtigt.
Israel und Palästinensische Gebiete - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Israel und die Palästinensischen Gebiete sind von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das israelische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
In Reaktion auf die SARS-CoV-2 Mutante B.1.1.529 („Omikron“) ist die Einreise nach Israel für Reisende, die nicht die israelische Staatsangehörigkeit haben, grundsätzlich untersagt. Ausnahmen für Rückreisende können beim zuständigen Ausschuss online beantragt werden. Für touristische Aufenthalte werden keine Ausnahmegenehmigungen erteilt.
Sofern eine Einreise zugelassen wird, müssen Reisende bei Antritt des Fluges ein negatives PCR-Test-Ergebnis in englischer Sprache und mit eingetragener Passnummer vorlegen. Der Test muss innerhalb von 72 Stunden vor Abflug durchgeführt worden sein. Ein weiterer kostenpflichtiger PCR-Test erfolgt für alle Reisende unmittelbar bei Ankunft am Flughafen Ben Gurion.
Israel stuft Deutschland mit Wirkung vom 22. Dezember 2021 als Hochrisikoland ein. Bei Einreisen ab dem 22. Dezember 2021 ist eine Isolation in einer staatlichen Quarantäneeinrichtung bis zum Erhalt des Ergebnisses von der Testung bei Ankunft am Flughafen vorgesehen. Anschließend besteht weiterhin eine Isolationspflicht für die Dauer von 14 Tagen, die umfassend kontrolliert wird. Eine Verkürzung ist durch Testung am siebten Tag möglich.
Passagiere sind verpflichtet, den digitalen Nachweis über Impfung und/oder Genesung vor Abflug im Rahmen der Einreiseanmeldung („Entry Statement“) innerhalb von 24 Stunden vor Reisebeginn hochzuladen. Nach Ausfüllen des „Entry Statement“ erhält der Passagier per SMS oder E-Mail eine Information des Ministry of Health über die Quarantänedauer und weitere Anweisungen.
Ein Nachweis über eine Reisekrankenversicherung, die auch die Behandlung bei einer COVID-19-Erkrankung abdeckt, ist verpflichtend.
Für quarantänefreie Aufenthalte im Westjordanland genügt der Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung, unabhängig vom Ort der Impfung oder der Genesung.
Der von israelischen Behörden kontrollierte Übergang Allenby-Brücke/King Hussein-Brücke von Jordanien in das Westjordanland ist täglich für einige Stunden zur Einreise geöffnet.
Erleichterungen für geimpfte oder genesene Flugreisende kommen an den Landgrenzen nicht zur Anwendung. Ausländer ohne palästinensische Personenkennziffer (ID-Nummer), die nach Israel einreisen möchten, benötigen eine Einreisegenehmigung der israelischen Behörden.
Ausländer ohne palästinensische Personenkennziffer (ID-Nummer), die nur in das Westjordanland reisen, benötigen eine Erlaubnis der israelischen Zivilverwaltung. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 45 Arbeitstage.
Durch- und Weiterreise
Der Grenzübergang Allenby-Brücke/King-Hussein-Brücke nach Jordanien ist täglich für einige Stunden für Ausreisen geöffnet. Zur Ausreise sind PCR-Tests obligatorisch. Ausländer ohne palästinensische Personenkennziffer benötigen ein Visum. Alle Ausreisenden, auch Inhaber einer palästinensischen Personenkennziffer (außer Gaza-ID), müssen die Ausreise vorab bei den jordanischen Behörden registrieren.
Die Grenzübergänge Jordan River und Yitzhak Rabin nach Jordanien sind geschlossen, der Grenzübergang Taba nach Ägypten ist mit einem Impfnachweis für ein bestimmtes Kontingent an Reisenden passierbar.
Reiseverbindungen
Die Ausreisemöglichkeiten aus Israel sind eingeschränkt. Es werden nur wenige Destinationen angeflogen, eine Ausreise nach Deutschland ist derzeit an mehreren Tagen der Woche möglich.
Beschränkungen im Land
COVID-19-bedingte Beschränkungen in Israel werden entsprechend der epidemiologischen Lage laufend angepasst.
Hygieneregeln
In Israel besteht in Innenräumen eine Maskenpflicht. Im Außenbereich empfiehlt die israelische Regierung, insbesondere bei größeren Menschenansammlungen, das Tragen einer Maske.
In den Palästinensischen Gebieten besteht weiterhin Maskenpflicht; die Abstandsregeln sind einzuhalten.
Empfehlungen
• Achten Sie in Ihrem eigenen Interesse weiterhin auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen (z.B. Einreisesperren) bei der israelischen Botschaft in Berlin oder beim israelischen Ministry of Health.
• Bitte verfolgen Sie aufmerksam aktuelle Hinweise vor Ort bzw. in den Medien.
• Kontaktieren Sie bei Symptomen (z.B. Fieber über 38 Grad, Husten, Atembeschwerden oder andere Atemprobleme) den Notruf 101 und begeben sich in Heimquarantäne.
• Halten Sie sich auch vor Ort über die Corona-Lage informiert. Das israelische Gesundheitsministerium erreichen Sie telefonisch vor Ort von 8 bis 21 Uhr unter Tel. *5400 bzw. 08-6241010.
• Beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise für Ägypten - Teilreisewarnung für den Norden der Sinai-Halbinsel -.
Laos - Änderung Einreise
Laos öffnet sich ab dem 1. Januar 2022 wieder für Touristen aus bestimmten Ländern. Dazu gehören Australien, Kambodscha, Kanada, China, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, Malaysia, die Niederlande, Singapur, Südkorea, Spanien, die USA, Großbritannien, Thailand und Vietnam. Beamte beschränken Reisen in der Anfangsphase auf Gruppenreisen, die von autorisierten Reiseveranstaltern organisiert werden. Reisende müssen mindestens 14 Tage vor Ankunft vollständig geimpft sein und über eine Krankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 50.000 USD sowie einem negativen PCR-Test (max. 72 Stunden alt) verfügen. Passagiere müssen sich bei der Ankunft einem PCR-Test unterziehen und in ihrer Unterkunft bleiben, bis sie ein negatives Ergebnis erhalten. Touristen müssen vor der Ankunft die Apps LaoKYC und LaoStaySafe herunterladen. Quelle: Garda World
Libanon - Änderung Einreise, Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Libanon wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Libanon ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das libanesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Vor der Einreise muss für alle Reisenden ab 12 Jahren eine Registrierung über die Online-Plattform des libanesischen Gesundheitsministeriums erfolgen. Nach erfolgreicher Registrierung wird ein QR-Code („MOPH Pass“) generiert, welcher dann beim Check-In vorgezeigt werden muss.
Bei der Registrierung müssen entsprechende Nachweise über den Impfstatus, den Genesenenstatus oder ein PCR-Testergebnis hochgeladen werden. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 benötigen alle Personen (d.h. auch Geimpfte und Genesene) bei der Einreise aus Deutschland in den Libanon ein negatives PCR-Testergebnis eines deutschen Labors, das bei Ankunft im Libanon nicht älter als 48 Stunden sein darf, und das auf die Online-Plattform des libanesischen Gesundheitsministeriums hochzuladen ist. Zwischen dem 15. und dem 25. Dezember 2021 muss ein solcher PCR-Test bei der Einreise nur von Personen vorgelegt werden, die weder geimpft noch genesen sind.
Noch bis einschließlich 24. Dezember 2021 ist die Einreise unter folgenden Bedingungen möglich:
• Für Geimpfte mit einem Nachweis darüber, dass seit mehr als 14 Tagen ein vollständiger Impfschutz gegen COVID-19 besteht, oder
• für Genesene mit einem Nachweis darüber, dass sie innerhalb von 90 Tagen vor der Einreise positiv getestet wurden und genesen sind, oder
• bei Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses eines deutschen Labors, das bei Ankunft im Libanon nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Personen, die innerhalb einer Woche nach Ausreise aus dem Libanon wieder dorthin zurückreisen und nicht geimpft oder genesen sind, müssen nicht erneut ein negatives PCR-Testergebnis bei der Wiedereinreise vorlegen. Jedoch sind entsprechende Nachweise der vorherigen Einreise in der Online-Plattform hochzuladen. Bei Ankunft wird direkt am Flughafen bei allen Reisenden über 12 Jahren ein weiterer kostenpflichtiger PCR-Test gemacht.
Mit Wirkung vom 10. Januar 2022 müssen die Kosten für den PCR-Test (30 US-Dollar) grundsätzlich vorab über die Online-Plattform mit Kreditkarte (s. Empfehlungen) bezahlt werden. Das Ergebnis des PCR-Tests bei Ankunft wird binnen 24 Stunden per SMS bekannt gegeben. In diesem Zeitraum ist häusliche Quarantäne vorgeschrieben. Im Falle eines positiven Testergebnisses ist Kontakt zur Corona-Hotline aufzunehmen (1787), sowie den Anweisungen des libanesischen Gesundheitsministeriums Folge zu leisten.
Durch- und Weiterreise
Weder für den Transit am Flughafen noch für die Durchreise gelten besonderen Regeln.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Beirut ist geöffnet.
Beschränkungen im Land
Es kann weiterhin kurzfristig zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens kommen, insbesondere an religiösen Feiertagen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen und ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der libanesischen Regierung und erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei der zuständigen libanesischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen. Bitte sprechen Sie in diesem Zusammenhang rechtzeitig vor dem Abflug mit Ihrer Fluggesellschaft über alternative Zahlungsmethoden, falls Sie keine Kreditkartenzahlung vornehmen können (s. Einreise).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden, insbesondere die Isolationsbestimmungen. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Stellen Sie sicher, dass Sie ausreichenden Krankenversicherungsschutz haben, der auch die Behandlung bei einer Infektion mit COVID19 abdeckt. Tragen Sie einen Nachweis darüber bei Einreise mit sich.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das libanesische Gesundheitsamt unter +961 (0) 1 594459. Eine Übersicht der Testzentren veröffentlicht das libanesische Gesundheitsministerium.
Marokko - Änderung Beschränkungen im Land
Marokko verhängt einen Soft-Lockdown zum Jahreswechsel. Details dazu bei Maghreb Post
Namibia - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Namibia wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Namibia ist von COVID-19 stark betroffen. Namibia ist als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich auf dem Luftweg über den Hosea Kutako International Airport in Windhuk und den Flughafen Walvis Bay möglich. Südafrika hat zwei Grenzübergänge zu Namibia geöffnet: Nakop/Ariamsvlei und Vioolsdrift/Noordoewer. Einreisen auf dem Landweg aus Botsuana sind über die Grenzübergänge Ngoma, Mohembo, Mamuno und Impalila Island möglich, ebenso wie die Einreise aus Sambia über Katima Mulilo.
Einreisende, einschließlich namibische Staatsangehörige, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden ab Abstrich ist und von einem im Land der Abreise zertifizierten Labor ausgestellt wurde. Sofern die Frist aufgrund von Flugverspätungen oder verspätetem Boarding überschritten wurde, wird bei Ankunft ein erneuter PCR Test auf eigene Kosten durchgeführt. Das gilt für alle Einreisenden. Bis zum Bekanntwerden des negativen Ergebnisses wird auf eigene Kosten Quarantäne angeordnet. Kinder unter fünf Jahren sind davon ausgenommen. Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Tests gilt auch für vollständig Geimpfte.
Besondere Regelungen können im internationalen Grenzverkehr für Flug- und Schiffspersonal, humanitäres Hilfspersonal, Dienstleister im essentiellen Service- oder Warenbereich, sowie Personal im grenzüberschreitenden Transportbetrieb gelten. Die Einreisebestimmungen sind hier mit den jeweils zuständigen namibischen Behörden zu klären.
In Namibia gilt das sogenannte Trusted Travel System. Reisende benötigen für die Einreise ein negatives PCR-Testzertifikat in digitaler Form gemäß der Trusted Travel Initiative der Afrikanischen Union oder der Global Haven Plattform. Trusted Travel (TT) soll das Prüfen von Corona-Testergebnissen verbessern und Reisenden die Einreise nach Namibia erleichtern. Dafür müssen Reisende für einen PCR-Test ein von TT autorisiertes Labor aufsuchen. Einreisende mit Ergebnissen von nicht-gelisteten Laboren müssen ihr Testergebnis zum Überprüfen auf der Website des Global Haven Systems hochladen.
Ab dem 15. Januar 2022 werden für die Einreise nach Namibia nur noch Testergebnisse akzeptiert, die über die Trusted Travel Plattform generiert oder über das Global Haven System geprüft wurden.
Bei der Ausreise aus Namibia ist ebenfalls die Trusted Travel Plattform zu nutzen, sofern nach den Einreisebestimmungen des Ziellandes bei Einreise der Nachweis eines negativen PCR-Testergebnisses erforderlich ist. Wichtig ist bei Einreise nach Deutschland die Beachtung der geltenden Corona-Einreiseverordnung.
Reiseverbindungen
Es bestehen mehrmals wöchentlich internationale Flugverbindungen mit Deutschland, teilweise mit Umstieg in Drittländern.
Bei Umsteigeverbindungen über Äthiopien ist ein PCR-Testzertifikat in digitaler Form gemäß der Trusted Travel Initiative der Afrikanischen Union oder der Global Haven Plattform vorzulegen. Weitere Einzelheiten bieten die Reise- und Sicherheitshinweise für Äthiopien.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021, zuletzt aktualisiert am 8. November 2021, und die Einstufung Namibias als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Namibia nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von zwölf Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der Beförderer (Fluggesellschaft) wird vor der Beförderung ggf. einen aktuellen PCR-Test verlangen. Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 72 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Namibia nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Die nächtliche Ausgangssperre bleibt bis 15. Januar 2022 aufgehoben. Öffentliche Veranstaltungen, Gottesdienste, Versammlungen, Konzerte, Konferenzen mit nicht mehr als 200 Teilnehmern dürfen unter Auflagen stattfinden. Das gilt auch für Sportveranstaltungen und Beerdigungen. Geschäfte und Einkaufszentren, Friseure, Wäschereien und Restaurants dürfen unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsmaßnahmen öffnen.
Hygieneregeln
Es gilt Maskenpflicht in der Öffentlichkeit. Die örtlichen Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Ihrem Transportunternehmen über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Beachten Sie bei Umsteigeverbindungen über Addis Abeba die zwingende Vorlage eines digitalen PCR-Testzertifikates.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Sollten Sie sich touristisch in Namibia aufhalten, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell.
• Falls Ihr Visum/Ihre zulässige Aufenthaltsdauer abgelaufen ist, wenden Sie sich bitte an das namibische Innenministerium/Ministry of Home Affairs and Immigration in Windhuk im Cohen Building, Kasino Street-Ecke Independence Avenue, und lassen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern.
Österreich - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinden Mittelberg und Jungholz und dem Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee, wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 stark betroffen. Österreich, mit Ausnahme der Gemeinden Mittelberg und Jungholz und dem Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee, ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die quarantänefreie Einreise aus allen Ländern, mit Ausnahme der Virusvariantengebiete, ist mit Impf- oder Genesungsnachweis UND gültigem negativem PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden ab Probenentnahme) ODER Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Booster“) zulässig.
Liegt bei Einreise weder eine Auffrischungsimpfung („Booster“), noch ein negatives PCR-Testergebnis vor, ist eine elektronische Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine Quarantäne anzutreten, bis ein negatives PCR-Testergebnis vorliegt.
Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen, haben eine elektronische Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
Bei der – unverändert nur in Ausnahmefällen zulässigen – Einreise aus Virusvariantengebieten sind ein Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negativer PCR-Test mitzuführen, eine elektronische Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer PCR-Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
Für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die unter Aufsicht eines Erwachsenen reisen, entfällt die Verpflichtung zum Mitführen eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr. Hinsichtlich der Quarantäne- und der Registrierungspflicht gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen als beendet, gilt auch die Quarantäne für sie als beendet.
Im Hinblick auf Personen im schulpflichtigen Alter gilt, sofern die Testintervalle eingehalten werden, der Corona-Testpass („Ninja-Pass“) als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage eines PCR-Tests bei Einreise betreffen u.a. Grenzpendler im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs , die stattdessen einen negativen, höchstens 24 Stunden alten Antigen-Test von anerkannten Stellen (keine Eigentests) vorlegen können (§ 2 Abs. 3 COVID-19-Einreiseverordnung 2021).
Der Geltungszeitraum der österreichischen COVID-19-Einreiseverordnung 2021 ist zunächst bis einschließlich 31. Januar 2022 verlängert worden.
Binnengrenzkontrollen und die Kontrolle der coronaspezifischen Einreisevoraussetzungen finden stichprobenartig statt. Mit Verzögerungen an der Grenze bei Einreise nach Österreich muss gerechnet werden. Weitere Informationen zu der Einreiseverordnung, den Ausnahmen und den Quarantänevorschriften bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an den Grenzen ist zu rechnen. Transitreisende sind von der elektronischen Registrierung und der Testnachweispflicht ausgenommen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen finden sich auf den Internetseiten der Österreichischen Bundesbahnen , der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
In Österreich gilt in weiten Teilen des öffentlichen Lebens die 2G-Regel: Der Zugang zu Gastronomie, Hotels, Kulturveranstaltungen, körpernahen Dienstleistungen wie Friseure und allen Veranstaltungen mit über 25 Personen ist nur für Geimpfte und Genesene möglich. Der landesweite Lockdown wurde am 12. Dezember 2021 aufgehoben; die Bundesländer führen Öffnungsschritte unterschiedlich schnell durch.
Weitere detaillierte Informationen zu aktuellen Maßnahmen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
An allen öffentlichen Orten – in Innen- und Außenbereichen – ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. An öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kundenbereichen von Betriebsstätten (z.B. Handel, sonstige Dienstleistungen) sowie in Museen ist in geschlossenen Räumen das Tragen einer FFP-2-Maske verpflichtend.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz , dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie zu Hause und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 20.12.2021 - Teil 2
Polen - Änderung Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Polen wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Polen ist von COVID-19 stark betroffen. Polen ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bei Einreise nach Polen aus der EU, aus einem Schengenstaat oder der Türkei besteht grundsätzlich und unabhängig vom genutzten Transportmittel bzw. zu Fuß eine zehntägige Quarantänepflicht, es sei denn, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
• Nachweis einer vollständigen Impfung durch das Digitale COVID-Zertifikat der EU oder durch ein anderes Dokument in polnischer oder englischer Sprache, in dem bestätigt wird, dass die Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff vorgenommen wurde.
• Nachweis in polnischer oder englischer Sprache, dass eine COVID-Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor Grenzübertritt durchlaufen wurde.
• Negatives COVID-19-Testergebnis, nicht älter als 48 Stunden (Antigen- oder PCR-Test).
• Weitere Ausnahmen von der Quarantänepflicht betreffen u.a Kinder unter 12 Jahren, die in Begleitung geimpfter bzw. negativ getesteter Sorgeberechtigter reisen, Berufskraftfahrer, Personal des Güter- und Personenverkehrs.
Für Reisende aus Drittstaaten und insbesondere Ländern, in denen Virusvarianten verbreitet sind, gelten strengere Regelungen:
Bis zum 27. Dezember 2021 besteht in Polen weiterhin ein Flugverbot für Flüge aus einzelnen Hochrisikogebieten. Reiserückkehrer aus diesen Ländern müssen sich für 14 Tage in Quarantäne begeben, eine vorzeitige Entlassung aus der Quarantäne durch PCR-Test ist nicht möglich. Die Quarantänepflicht entfällt für Personen, die bei Einreise ein gültiges Digitales COVID-Zertifikat der EU vorlegen.
Alle von außerhalb des Schengen-Raums nach Polen einreisende Personen müssen bei Grenzübertritt einen negativen COVID-19-Testnachweis (PCR- oder Antigentest) in englischer oder polnischer Sprache vorlegen, der frühestens 24 Stunden vor der Abreise durchgeführt wurde.
Impfungen gegen COVID-19 befreien nicht von der Testpflicht.
Ohne Testnachweis wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die frühestens am achten Tag nach Einreise in Polen mit einem negativen Testergebnis beendet werden kann (Ausnahme von der Möglichkeit der Freitestung: bei Einreise aus bestimmten Hochrisikogebieten ).
Ausführliche Informationen rund um die Quarantänepflicht bei Einreise nach Polen und mögliche Ausnahmen bieten die polnischen Auslandsvertretungen in Deutschland, die polnische Regierung und der polnische Grenzschutz.
Durch- und Weiterreise
Personen, die sich nicht länger als 24 Stunden in Polen aufhalten und über ein Flugticket zur Weiterreise verfügen, sind von der Quarantäne befreit. Die Durchreise durch Polen aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist EU-Staatsangehörigen, Staatsangehörigen der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens oder Islands sowie ihren Ehepartnern und Kindern gestattet. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Für die Durchreise durch Polen auf dem Landweg ist aus Nicht-EU-Anrainerstaaten unabhängig vom Impfstatus ein negativer COVID-19-Testnachweis (PCR- oder Antigentest) vorzulegen. Für die Durchreise auf dem Landweg aus Deutschland und anderen Schengenstaaten ist entweder eine vollständige Impfung, ein Nachweis über die Genesung binnen der letzten sechs Monate oder ein negativer COVID-19-Testnachweis (PCR- oder Antigentest) vorzuweisen, siehe Einreise.
Einzelheiten und weitere Ausnahmen können den englischsprachigen Informationen des polnischen Grenzschutzes entnommen werden. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet ebenfalls der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Flug- und Bahnverbindungen sind vorhanden. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Aufgrund der Verschlechterung der Corona-Situation gelten bis auf weiteres erhebliche Kapazitätseinschränkungen u.a. in Gaststätten, Hotels, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Kirchen, bei Veranstaltungen und privaten Versammlungen. Obergrenzen gelten auch für Geschäfte und Einkaufszentren.
Das polnische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Website , über Twitter und auf der Website der polnischen Regierung über die im Einzelnen geltenden Maßnahmen.
Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert, bei Verstößen drohen Geldstrafen.
Hygieneregeln
Es besteht eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter fünf Jahren, für Personen, die eine ärztliche Bestätigung oder einen sonstigen Nachweis haben, dass sie keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Das Tragen von Schutzvisieren, Schals und Tüchern als Mund-Nasen-Schutz ist untersagt. Es gilt eine Empfehlung zum Tragen von medizinischen Masken. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen .
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt grundsätzlich 1,5 Meter.
Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich telefonisch mit einem Arzt oder einer sonstigen medizinischen Einrichtung in Verbindung setzen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf potentiell weitere Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.
Ruanda - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Ruanda bewegt sich auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Rwanda Biomedical Center RBC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise über den Flughafen Kigali ist für Touristen grundsätzlich möglich. Alle Reisenden müssen einen negativen PCR-Test vorweisen, der bei Reiseantritt nicht älter als 72 Stunden sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Kinder unter fünf Jahren, die in Begleitung der Eltern reisen, müssen keinen Test vorweisen. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende zudem ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das COVID-19-Testergebnis und die Buchung für ein Transferhotel nach Ankunft beifügen. Nach Einreise erfolgt ein COVID-19 Test am Flughafen auf eigene Kosten (50 US-$), weitere kostenpflichtige Tests sind nach drei (im Hotel) und sieben Tagen (in einer Teststation) verpflichtend.
Alle Reisenden mit Ausnahme von Touristen, die Nationalparks besuchen wollen, müssen im Anschluss an die Einreise auf eigene Kosten für drei Tage in das gebuchte Transferhotel. Der Transfer in das Hotel kostet 10 US-$. Das erste und zweite Testergebnis muss im Hotel abgewartet werden. Bei einem positiven Testergebnis findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt oder es ergeht eine Anweisung zur Heimquarantäne, die gegebenenfalls durch ein GPS Gerät überwacht wird.
Alle Touristen, die die Nationalparks besuchen wollen, sind von der 72-stündigen Quarantäne im Transferhotel ausgenommen. Ergänzend zu den genannten PCR-Tests an Tag 3 und Tag 7 ist ein täglicher Antigen-Schnelltest auf eigene Kosten durchzuführen. Das gebuchte Hotel bzw. der Reiseveranstalter müssen diese Ausnahme 72 Stunden vor Ankunft unter der E-Mail beantragen.
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von 72 Stunden vor Abflug einen PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Kinder unter fünf Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Die Testauswertung kann bis zu 48 Stunden dauern. Für den Transfer zum Flughafen während der Ausgangssperre muss eine Fahrerlaubnis entweder online oder telefonisch unter *127# beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen Ruandas sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen. Passagiere im Flughafentransit mit einem Aufenthalt von bis zu 24 Stunden unterliegen nicht der Testpflicht bei Einreise am Flughafen.
Reiseverbindungen
Der internationale und kommerzielle Flugverkehr über Kigali Airport findet in eingeschränktem Umfang statt, Flüge von und nach Südafrika wurden ausgesetzt.
Beschränkungen im Land
Landesweit gilt derzeit eine nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr bis 4 Uhr.
Geschäfte schließen jeweils eine Stunde vor Beginn der Ausgangssperre. Reisen von und nach Kigali und zwischen den Distrikten sind möglich. Soziale Zusammenkünfte sind erlaubt. Es gelten besondere Regelungen und Vorgaben, u.a. für den Besuch von Kirchen und Hochzeiten. Zu Hause stattfindende Feiern dürfen mit maximal 20 geimpften und getesteten Personen durchgeführt werden und müssen bei den lokalen Behörden sieben Tage vor der Veranstaltung angemeldet werden. Restaurants, Cafés, Bars, Freizeit- und Konferenzeinrichtungen, sowie der öffentliche Nahverkehr unterliegen Kapazitätsbegrenzungen. Bar- und Restaurantbesucher in Kigali und den Städten Muhanga, Huye, Rusizi, Rubavu, Nyagatare und Musanze müssen geimpft sein. Nachtclubs sind geschlossen. Individualsport ist im Außenbereich wieder erlaubt, Fitnessstudios sind unter Auflagen wieder geöffnet. Pools, Saunas und Massagesalons können nur von Geimpften mit negativem Antigen-Schnelltest besucht werden.
Teilnehmer an physischen Treffen oder Konferenzen müssen geimpft sein und einen negativen maximal 24 Stunden alten PCR- oder Antigentest (RDT) vorweisen. Veranstaltungen wie Konzerte oder Festivals sind bis auf weiteres untersagt.
Touristische Aktivitäten einschließlich Hotelübernachtungen sind mit Nachweis eines 24 Stunden alten Antigen-Schnelltests (RDT) möglich. Reisen während der nächtlichen Sperrstunde müssen vorab über ein Online-Formular beantragt werden.
Für Besuche der Primaten in den Nationalparks Nyungwe, Gishwati-Mukura und der Vulkane sind PCR-Tests erforderlich, die nicht älter als 24 Stunden sein dürfen. Der Akagera-Nationalpark kann mit einem höchstens 24 Stunden alten Antigen-Schnelltest (RDT) besucht werden.
Antigen-Schnelltests können auch von zugelassenen privaten Kliniken durchgeführt werden.
Viele Geschäfte akzeptieren nur noch bargeldlose Zahlungen. Dienstleistungen müssen mit „Momo“ („mobile money“) beglichen werden.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besucher öffentlicher Einrichtungen, Hotels und Restaurants müssen Handwaschstationen und Desinfektionsmittel nutzen, persönliche Angaben hinterlegen und jederzeit die Abstandsregeln beachten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ruandischen Regierung auf der Webseite des ruandischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie telefonisch 114.
Russische Föderation - Änderung Einreise, Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Russische Föderation wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Russland ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das offizielle Corona-Portal der russischen Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise ist für deutsche Staatsangehörige und für Bürger anderer Staaten mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel für Deutschland (Vorlage im Original erforderlich) sowie Diplomaten- und Dienstpassinhaber bei Anreise per Direktflug aus Deutschland und bestimmten weiteren Staaten, darunter Frankreich, Österreich und der Schweiz gestattet. Darüber hinaus müssen Reisende im Besitz eines gültigen russischen Visums sein. Aufgrund der Einreisebeschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie werden derzeit keine e-Visa erteilt. Auch die visafreie Einreise im Rahmen von Kreuzfahrten ist derzeit COVID-19 bedingt ausgesetzt.
Für Einreisen auf anderem Weg, insbesondere über die Landgrenze sowie auf dem Luftweg aus anderen Staaten gelten weiterhin Einreisebeschränkungen. Zu den jeweils geltenden Beschränkungen kann die Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation Auskunft geben, für Geschäftsreisende die Webseite der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer in Moskau.
Ausländer müssen beim Einsteigen in ein Flugzeug mit Ziel Russland auch dann, wenn sie nur im Transit durchreisen wollen, den Nachweis über einen negativen PCR-Test erbringen. Dies gilt auch für Genesene und Geimpfte. Der Test darf nicht früher als 48 Stunden vor der Ankunft des Flugzeugs in Russland abgenommen worden sein. Das Testergebnis muss auf Russisch oder Englisch ausgedruckt vorliegen und bei der Grenzkontrolle vorgezeigt werden. Ausländer können bei der Einreise am russischen Flughafen stichprobenartig zu COVID-19-Tests verpflichtet werden. Bei anderen Arten der Einreise ist das Testergebnis bei der Grenzkontrolle vorzulegen.
Für Einreisende in die Russische Föderation aus Belarus, Kasachstan, Kirgisistan und Armenien auf dem Luftweg ist die im Rahmen der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) entwickelte App "Reisen ohne COVID" (für iOS bzw. für Android ) verpflichtend, der die Ergebnisse von PCR-Tests enthält (als QR-Code), die in zertifizierten Laboren in den jeweiligen Ländern gemacht werden. Dies gilt nicht für Transit-bzw. Durchreisende. Nähere Auskünfte zu den Einreisebedingungen erteilt die zuständige russische Auslandsvertretung.
Die Ausreise über die Landgrenze der Russischen Föderation einschließlich der Grenze nach Belarus ist für Reisende eingeschränkt. Für Deutsche ist die Ausreise nach Deutschland durch Estland , Finnland , Lettland , Litauen und Polen im Transit mit eigenem Fahrzeug grundsätzlich gestattet.
Durch- und Weiterreise
Die unmittelbare Durchreise im internationalen Flugverkehr ohne eine Einreise in die Russische Föderation (Flughafentransit) ist gestattet. Reisende müssen auch hier den Nachweis über einen negativen PCR-Test erbringen. Der Test darf nicht früher als 48 Stunden vor der Ankunft des Flugzeugs in Russland abgenommen worden sein und muss auf Russisch oder Englisch ausgedruckt vorliegen. Zusätzlich müssen auch die Einreisebedingungen des Ziellands erfüllt sein. Die maximale Aufenthaltsdauer im Transitbereich beträgt 24 Stunden.
Reiseverbindungen
Deutsche und russische Fluggesellschaften bieten mehrmals wöchentlich Flüge zwischen deutschen und russischen Städten an.
Der Zugverkehr zwischen Deutschland und Russland und der Fährverkehr sind eingestellt. Es besteht jedoch Eisenbahnverkehr zwischen Russland und Finnland.
Der Inlandsflugverkehr ist umfangreich.
Beschränkungen im Land
In Moskau bestehen Einschränkungen bei Veranstaltungen. In anderen Teilen Russlands können andere und auch weitergehende Einschränkungen bestehen.
Hygieneregeln
In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes. In der Öffentlichkeit ist ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen einzuhalten, dies gilt nicht in Taxis.
In vielen Städten (u.a. Moskau, Sankt Petersburg) gelten zudem derzeit Einschränkungen. Zur Teilnahme an Veranstaltungen muss u.a. in Sankt Petersburg der Impfstatus durch Vorlage eines russischen QR-Codes oder für Ausländer der Nachweis einer Impfung mit russischen Impfstoffen nachgewiesen werden; der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt. Hiervon sind in einigen Regionen auch Hotels betroffen. Die Vorlage eines PCR-Tests genügt nicht.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich bei der zuständigen russischen Auslandsvertretung zu den Einreisemöglichkeiten sowie
• über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der russischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das örtliche Gesundheitsamt.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Schweiz - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Schweiz wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Schweiz ist von COVID-19 stark betroffen. Die Schweiz ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Schweizer Bundesamt für Gesundheit und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können derzeit grundsätzlich in die Schweiz einreisen. Seit dem 4. Dezember 2021 gilt eine grundsätzliche PCR-Testpflicht für alle Einreisenden unabhängig von Herkunftsgebiet, Transportmittel und Impfstatus. Die Einreise ist nur bei negativem Testergebnis möglich, ein zweiter Test muss zwischen dem vierten und siebten Tag nach der Einreise durchgeführt und das Ergebnis dem zuständigen Kanton gemeldet werden. Der erste Test vor Einreise muss ein PCR-Test sein (Gültigkeit max. 72 Stunden), der zweite Test kann ein PCR- oder Antigen-Test sein. Eine Quarantäneverpflichtung gibt es aktuell nicht. Die Tests sind auf eigene Kosten durchzuführen; Selbsttests sind nicht zulässig (Mehr zu den neuen Einreiseregeln).
Grundsätzlich gilt für alle Einreisenden unabhängig von Herkunftsland und Transportmittel auch die Pflicht, das sog. Passenger Locator Form (PLF) auszufüllen und dieses bei Einreise vorzuweisen.
Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern geahndet werden. Personen unter 16 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen.
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Personen, die aus Grenzregionen in die Schweiz einreisen, können abweichende Regelungen gelten. (Was sind Grenzregionen?)
Detaillierte Informationen bietet die COVID-19-Verordnung Maßnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs .
Staatsangehörige aus Drittstaaten, auch aus Virusvariantengebieten, können grundsätzlich in die Schweiz einreisen, sofern sie geimpft sind oder ein Ausnahmetatbestand greift. Weitergehende Hinweise zu den Einreisebeschränkungen bietet das Schweizer Staatssekretariat für Migration.
Die Schweizer COVID-Zertifikate werden in der EU unter den gleichen Bedingungen wie das Digitale COVID-Zertifikat der EU akzeptiert. Gleichzeitig hat die Schweiz zugestimmt, das Digitale COVID-Zertifikat der EU für Reisen in die Schweiz zu akzeptieren.
Inhaber eines Schweizer Zertifikats können innerhalb der EU zu den gleichen Bedingungen reisen, wie Inhaber eines digitalen COVID-Zertifikats der EU. Das Schweizer Zertifikat können Schweizer Staatsangehörige, EU-Bürger und Drittstaatsangehörige, auch Touristen, die sich rechtmäßig in der Schweiz aufhalten oder dort wohnen, erhalten, sofern diese doppelt geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Die Gültigkeitsdauer des Schweizer Zertifikats unterscheidet sich je nach Dokumentationsart.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ohne Zwischenhalt durch die Schweiz ist ohne Testpflicht und ohne Erfassung der Kontaktdaten möglich. Transit für Reisende auch aus Risikogebieten ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Eisenbahnverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz unterliegt keinen pandemiebedingten Einschränkungen. Aktuelle Fahrplaninformationen für Transitreisende durch die Schweiz in Richtung Italien, insbesondere zu kurzfristigen Änderungen, bieten die Schweizer Bundesbahnen (SBB).
Der Zugverkehr ist im Regelbetrieb, der Flugverkehr ist noch eingeschränkt. Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Informationen zu den aktuell geltenden Einschränkungen bieten die schweizerischen Behörden. Die Kantone können kurzfristig weitere beschränkende Maßnahmen erlassen. Es gilt weitestgehend die 2G-Regel im Innern von Restaurants, Bars und für Kultur-und Freizeiteinrichtungen, in manchen Bereichen wird die 2G+-Regel angewendet. Personen, deren vollständige Impfung, Auffrischungsimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurückliegt, sind von der Testpflicht ausgenommen. Der Nachweis wird in digitaler oder physischer Form akzeptiert. Weitere Informationen bietet auch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder die App AlertSwiss.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. im Inneren von Gebäuden gelegenen Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften und Einkaufszentren. Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmenwerden explizit als Straftatbestände aufgeführt und können teilweise mit Ordnungsbußen bis zu 200 CHF bestraft werden.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt in die Schweiz über AlertSwiss und ggf. die jeweiligen Kantonsregierungen über weitergehende kantonale Maßnahmen.
• Bitte informieren Sie sich über die zu Ihrem Reisezeitpunkt geltende Liste der Risikoländer.
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz.
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG , das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
Spanien - Änderung Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Reisende, die nach Spanien auf dem Luft- oder Seeweg einreisen, inkl. Transitreisende, müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der beim Check-in und bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Der generierte QR-Code kann auch als Papierausdruck vorgelegt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code) vorlegen zu lassen. Falschangaben oder das Fehlen des QR-Codes können mit Geldstrafen geahndet werden. Wichtig: Das Formular kann maximal 48 Stunden vor geplanter Einreise ausgefüllt werden. Die Sitzplatznummer kann auch nachträglich in das bereits ausgefüllte elektronische Formular eingetragen werden. Der QR-Code wird jedoch erst generiert, wenn der Reisende die Sitzplatznummer in das Formular einträgt.
Die spanische Regierung veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Liste der als Risikogebiete eingestuften Länder. Deutschland ist als Risikogebiet eingestuft. Für alle Reisenden ab einem Alter von 12 Jahren, die sich in einem Risikoland/-gebiet aufgehalten haben, gilt die Verpflichtung, einen der folgenden Nachweise mitzuführen:
• entweder ein negatives Testergebnis; anerkannt werden: Nukleinsäureamplifikationstests, z.B. PCR-, LAMP-, oder TMA-Test oder in der Europäischen Union anerkannte Antigen-Tests (sog. „Schnelltest“). Die Testung darf höchstens 72 Stunden (Nukleinsäureamplifikationstests) bzw. 48 Stunden (Antigen-Tests) vor Einreise vorgenommen worden sein. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Sitzstaat des Labors, negatives Testergebnis.
• oder einen Nachweis, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt mit einem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) oder der WHO im Wege der Notfallzulassung zugelassenen Impfstoff erfolgt ist. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle.
• oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests, angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.
Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus einem Risikogebiet in Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Transportunternehmen, Grenzpendler und Grenzgänger, die auf dem Landweg einreisen.
Alle Nachweise müssen elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen. Nähere Informationen auf Spanisch finden sich auf dieser Webseite.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe wieder geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg ist seit dem 1. Dezember 2021 ein PCR-Test bzw. Antigen-Test verpflichtend, der höchstens 72 (PCR) bzw. 48 (Antigentest) Stunden vor Einreise erfolgt ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren. Weitere Informationen finden sich in den Reisehinweisen zu Portugal.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist noch nicht wieder auf Vor-Pandemie-Niveau.
Beschränkungen im Land
Die Autonomen Gemeinschaften können mit Zustimmung der Gerichte und abhängig von der Infektionslage örtlich begrenzte Mobilitäts- und andere Beschränkungen verhängen sowie Zusammenkünfte auf eine Personenzahl begrenzen. Einzelne Autonome Gemeinschaften können zudem Anmeldeerfordernisse bei Einreise aus bestimmten Gebieten in Spanien oder aus dem Ausland erlassen. Weiterführende Links zu den Regelungen der einzelnen Autonomen Gemeinschaften finden sich auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums .
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt die 3G-Regel u.a. für den Zugang zu Restaurants, Diskotheken, Fitness-Studios und Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Weitere Informationen bieten die katalanischen Behörden.
In der Region Valencia gilt die 3G-Regel für Personen älter als 12 Jahre u.a. für den Zugang zu Innenräumen von Restaurants, Diskotheken und Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Weitere Informationen bieten die valencianischen Behörden.
In Andalusien gilt bis zunächst 15. Januar 2022 die 3G-Regel für Personen ab 12 Jahren u.a. für Restaurants und Freizeitangebote in geschlossenen Räumen. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Informationen zu möglichen Einschränkungen in den übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland werden auf den Webseiten der jeweiligen Regionalregierung veröffentlicht.
Besonderheiten auf den Inseln
Für Reisende, die aus dem Ausland auf die Balearen reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien. Von Besuchern, die unmittelbar vom spanischen Festland oder den Kanaren auf die Balearen reisen, wird kein Test-, Impf- oder Genesungszertifikat verlangt.
Es gilt die 3G-Regel u.a. für den Zugang zu Bars und Restaurants in Innenräumen, die mehr als 50 Personen fassen sowie für sämtliche Einrichtungen des Nachtlebens wie Clubs und Diskotheken.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Für Besucher, die aus dem Ausland auf die Kanaren reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien.
Personen, die älter als zwölf Jahre und drei Monate sind und auf dem Luft- oder Seeweg aus einem anderen Teil Spaniens auf die Kanaren reisen, müssen bei Ankunft ein negatives Testzertifikat vorweisen (PCR-Test darf höchstens 72 Stunden, ein Antigentest maximal 48 Stunden alt sein). Wer ein digitales Impf- oder Genesungszertifikat vorweisen kann, ist von der Vorlage eines Testergebnisses befreit. Eine elektronische Einreiseanmeldung ist bei Anreisen aus anderen Teilen Spaniens nicht erforderlich.
Auf den Kanaren existieren Zugangsbeschränkungen in der Gastronomie, bei sozialen Zusammenkünften und bei Kulturveranstaltungen. Immer häufiger wird der Zutritt von der Vorlage eines digitalen Impf-, Genesungs- oder Testzertifikats abhängig gemacht. Eine für alle Inseln einheitliche Regelung gibt es nicht. Einzelheiten sind der Internetseite des staatlichen kanarischen Fremdenverkehrsverbandes zu entnehmen.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
Die Maskenpflicht im Freien besteht nur, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Bei Open-Air-Veranstaltungen ist eine Maske zu tragen, es sei denn, das Publikum befindet sich auf Sitzplätzen, die den Sicherheitsabstand von 1,5 Meter gewährleisten. In allen geschlossenen öffentlichen Räumen und in den öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt die Maskenpflicht weiter bestehen. Nähere Informationen finden sich in der spanischen Verordnung.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Südkorea - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Südkorea ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Seoul und die umgrenzende Provinz Gyeonggi.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die nationale Gesundheitsbehörde KDCA die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Angesichts der neuen Omikron-Variante des Coronavirus gelten bis zunächst einschließlich 2. Januar 2022 neue Einreisbestimmungen für die Republik Korea. Alle Einreisenden müssen - unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Impfstatus - eine zehntägige Quarantäne absolvieren. In Korea wohnhafte Personen können diese grundsätzlich zu Hause verbringen, ansonsten ist eine kostenpflichtige Unterkunft zu beziehen. Es sind drei PCR-Tests erforderlich: Vor dem Abflug (Testergebnis nicht älter als 72 Stunden vor Einreise); innerhalb eines Tages nach Einreise und kurz vor Entlassung aus der Quarantäne.
Anträge auf Quarantänebefreiung werden von koreanischen Behörden derzeit nur restriktiv erteilt. Die Einreise aus mehreren afrikanischen Ländern ist derzeit nur für Personen koreanischer Staatsangehörigkeit oder Personen mit längerfristigem koreanischem Aufenthaltstitel möglich.
Staatsangehörige der EU- und Schengen-Staaten können visumfrei in die Republik Korea (Südkorea) einreisen, Kurzzeitaufenthalte (weniger als 90 Tage und keine Erwerbstätigkeit) sind ohne Visum möglich.
Allerdings müssen alle Einreisenden ohne Visum eine „elektronische Reisegenehmigung“ (K-ETA: Korea Electronic Travel Authorization) mindestens 24 Stunden vor der Abreise online über die K-ETA Webseite oder die K-ETA App beantragen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der K-ETA Webseite oder über die zuständige südkoreanische Auslandsvertretung.
Nicht beantragt werden muss K-ETA von Personen, die bereits in Südkorea registriert sind, also einen Aufenthaltstitel haben. Dieser Personenkreis benötigt jedoch weiter das „re-entry permit“.
Alle Inhaber von längerfristigen Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme A-1, A-2, A-3 und F-4 Visa) mit Wohnsitz in Südkorea müssen vor der Ausreise aus Südkorea eine Wiedereinreiseerlaubnis online beantragen (in dringenden Notfällen ausnahmeweise auch am Flughafen Incheon). Ohne diese Erlaubnis wird die „Alien Registration Card“ ungültig und es muss ein neues Einreisevisum beantragt werden.
Für die Einreise nach Südkorea muss vor Reiseantritt am Flughafen ein negatives PCR-Test Ergebnis vorgelegt werden, das innerhalb von 72 Stunden vor Ausreise ausgestellt worden ist. Das Testergebnis muss im Original in englischer oder koreanischer Sprache vorgelegt werden. Bei anderen Sprachen muss eine beglaubigte Übersetzung beiliegen. Diese Regelung gilt für alle Reisenden. Ausnahmen bestehen nur für Kinder unter sechs Jahren und Transitreisende, die den internationalen Transitbereich nicht verlassen.
Grundsätzlich sind alle nach Südkorea einreisenden Passagiere verpflichtet, sich nach der Einreise direkt in eine 10-tägige häusliche Quarantäne zu begeben. Studenten sollten sich im Voraus mit der Universität in Verbindung setzen. Ferner besteht eine Verpflichtung, bei Einreise eine „Self Diagnosis“-App bzw. eine „Self Quarantine Safety“-App auf das Smartphone herunterzuladen, mittels derer unter anderem Gesundheitsdaten und Aufenthaltsorte an die südkoreanischen Behörden bis zu maximal 14 Tage nach Einreise übermittelt werden.
Personen, die aus einem wichtigen humanitären oder akademischen Grund das Land kurzzeitig besuchen, sind von der Selbstquarantäneverpflichtung befreit, wenn sie vor Reiseantritt von der jeweiligen südkoreanischen Botschaft in ihrem Herkunftsland ein „Isolation Exemption Certificate“ erhalten haben.
Geschäftsreisende nach Korea müssen das Quarantine Exemption Certificate beantragen. Diese Antragsseite ist nur auf Koreanisch verfügbar. Die Kontaktfirma in Korea muss bei der Antragstellung einbezogen werden. Weitere Informationen bietet die Botschaft der Republik Korea in Berlin.
Alle Einreisenden müssen sich bei Ankunft einem zweiten COVID-19-Test unterziehen (abhängig von der Dauer des Testergebnisses ist mit der Übernachtung in einer von der Regierung zugewiesenen Einrichtung zu rechnen).
Ausnahmen gelten für Inhaber der „Alien Registration Card“. Dieser Personenkreis kann den zweiten COVID-19-Test innerhalb von einem Tag nach Ankunft durchführen. Sofern der Test positiv ausfällt, erfolgt eine Überweisung in das Krankenhaus bzw. in leichten Fällen in eine anderweitige medizinische Einrichtung („Living Treatment Center“).
Zudem müssen sich ausländische Staatsangehörige grundsätzlich einem weiteren COVID-19-Test vor Beendigung der zehntägigen Quarantäne unterziehen. Personen, die mit einer „Isolation Exemption Certificate“ einreisen und beabsichtigen, sich länger als acht Tage in Südkorea aufzuhalten, sind ferner verpflichtet, zwischen dem fünften und siebten Tag einen zusätzlichen kostenpflichtigen PCR-Test durchführen zu lassen.
Im Falle eines positiven COVID-19-Tests werden die Behandlungskosten vom südkoreanischen Staat nicht übernommen. Ausländer müssen alle Kosten für die Behandlung und Verpflegung im Krankenhaus selbst übernehmen. Weitere Informationen bietet die Botschaft der Republik Korea in Berlin.
Der Verstoß gegen die genannten Gesundheitsauflagen einschließlich der Verletzung der Quarantänerichtlinien oder anderer COVID-19-Maßnahmen der südkoreanischen Regierung kann mit einer Haft- oder Geldstrafe sowie einer Ausweisung und Einreisesperre geahndet werden.
Durch- und Weiterreise
Der reine Transitaufenthalt am Incheon Airport ist zurzeit möglich, vorausgesetzt der internationale Transitbereich wird nicht verlassen, es erfolgt kein Terminalwechsel und der Aufenthalt im internationalen Transitbereich dauert nicht länger als 24 Stunden. Das Gepäck sollte bis zum Zielflughafen durchgecheckt sein. Zudem finden am Flughafen und vor dem Boarding mehrfache Temperaturkontrollen statt. Im Falle von Symptomen oder eines Verdachts kann ein Test angeordnet werden, der die Weiterreise verzögern bzw. einen Quarantäneaufenthalt erfordern kann.
Reisen innerhalb Südkoreas sind möglich. Überlandbusse und Züge verkehren in gewohnter Regelmäßigkeit.
Reiseverbindungen
Südkorea wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Direktflüge nach Deutschland und andere EU-Staaten sind gegeben.
Beschränkungen im Land
Viele touristische Einrichtungen wie Museen oder Parks sind geschlossen.
Hygieneregeln
Wichtigste Schutzmaßnahmen sind die Abstands- und Hygieneregeln (social distancing). Insbesondere die Maskenpflicht wird von der Bevölkerung strikt eingehalten. Masken werden auch dann getragen, wenn die Regeln dies nicht erfordern, weil der Abstand von 2 Meter eingehalten werden kann (in Parks, am Strand, bei Waldspaziergängen).
Empfehlungen
• Bitte erkundigen Sie sich für nähere Informationen bzgl. der aktuell geltenden neuen Einreisebestimmungen bei der zuständigen koreanischen Auslandsvertretung (s. Einreise).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der südkoreanischen Regierung. Die Stadt Seoul bietet ebenfalls übersichtliche Informationen.
• Erkundigen Sie sich ggf. bei der für Sie zuständigen südkoreanischen Auslandsvertretung vor Reiseantritt.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft über die genauen Bedingungen des Transits am Flughafen Incheon.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes, zentrale Rufnummer 1339 (auch englisch).
Thailand - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Thailand ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die thailändische Tourismusbehörde und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Vollständig geimpfte Reisende aus mehreren Ländern, u.a. Deutschland, können ohne Quarantäne nach Thailand einreisen, sofern sie sich zuvor 21 Tage in Deutschland oder einem anderen Land, für das die Erleichterung (einschließlich Thailands) gilt, aufgehalten haben. Nach der Einreise ist ein PCR-Test verpflichtend. Bis das Testergebnis vorliegt, müssen alle Reisenden in einem vorher gebuchten und von der thailändischen Regierung anerkannten Hotel auf das Testergebnis warten. Vor der Einreise müssen Buchung und Zahlung des Hotels sowie des PCR-Tests nachgewiesen werden, wobei sicher sein sollte, dass das Hotel den „Test & Go-Service“ anbietet.
Hinweise für die Einreise vollständig Geimpfter:
• Online- Registrierung über die Anwendung Thailand- Pass mindestens sieben Tage vor der geplanten Reise. Der über das Programm zur Verfügung gestellte QR-Code ist bei der Fluggesellschaft vor Abreise und bei der Einreise vorzuzeigen.
• Nachweis einer Krankenversicherung mit Deckungssummer in Höhe von 50.000 US-$, die auch die Behandlung von COVID-19 einschließt, für nicht-thailändische Staatsangehörige. Bei Wohnsitz in Thailand und dort bestehender Versicherung muss vorab mit der zuständigen thailändischen Auslandsvertretung abgeklärt werden, ob dies ersatzweise anerkannt werden kann.
• Nachweis einer vollständigen Impfung für alle Reisenden ab 18 Jahre. Kinder zwischen 12 und 17 Jahren, die mit den geimpften Eltern reisen, müssen keine Impfung vorweisen. Alleinreisende Kinder zwischen 12 und 17 Jahren müssen eine Impfdosis erhalten haben. Kinder unter 12 Jahre sind von dem Erfordernis einer Impfung ausgenommen. Anerkannt sind folgende Impfstoffe: CoronaVac (Sinovac), AstraZeneca, Pfizer-BioNTech, Moderna, COVILO (Sinopharm), Janssen (Johnson&Johnson) und Sputnik. Die zweite Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen. Bei einer Impfung mit dem Impfstoff Janssen (Johnson&Johnson) ist eine Impfung ausreichend. Kreuzimpfungen werden anerkannt sofern die zweite Impfdosis innerhalb des vom Thailändischen Gesundheitsministerium vorgesehenen Zeitrahmens erfolgt.
Als vollständig geimpft gelten auch Personen, die nach einer Infektion mit COVID-19 innerhalb von drei Monaten nach Genesung eine Impfdosis der zuvor genannten Impfstoffe erhalten haben. In diesem Fall sind eine medizinische Bescheinigung über die Genesung sowie ein Nachweis über den Erhalt der Impfung erforderlich. Einzelheiten, auch zu dem vorgesehenen Impfabstand, können den FAQs des Thailändischen Außenministeriums entnommen werden.
• Nachweis der Buchung eines SHA++-Hotels für mindestens eine Nacht für die Wartezeit auf das Ergebnis des nach Einreise durchgeführten PCR-Tests. Eine Liste zugelassener Quarantänehotels veröffentlicht die Thailändische Botschaft Berlin. Die Buchung muss vor Reiseantritt nachgewiesen werden.
• Nachweis eines negativen PCR-Tests in englischer Sprache, der bei Abflug im Herkunftsland nicht älter als 72 Stunden sein darf. Kinder unter 6 Jahren sind von dem Erfordernis ausgenommen, wenn sie mit Eltern reisen.
• Negativer PCR-Test nach Einreise.
• Weiterer Antigentest am fünften oder sechsten Tag nach Einreise.
• Installation der Tracking-App „MorChana“.
Für nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende gilt auch nach dem 1. November 2021 die Pflicht zur zehntägigen Quarantäne in anerkannten Quarantänehotels.
In diesem Fall sind folgende Schritte erforderlich:
• Online-Registrierung über die Anwendung ThailandPass mindestens sieben Tage vor der geplanten Reise. Der über das Programm zur Verfügung gestellte QR-Code ist bei der Fluggesellschaft vor Abreise und bei der Einreise vorzuzeigen.
• Nachweis einer Krankenversicherung mit Deckungssummer in Höhe von 50.000 US-$, die auch die Behandlung von COVID-19 einschließt, für nicht-thailändische Staatsangehörige. Bei Wohnsitz in Thailand und dort bestehender Versicherung muss vorab mit der zuständigen Thailändischen Auslandsvertretung abgeklärt werden, ob dies ersatzweise anerkannt werden kann.
• Nachweis der Buchung einer alternativen Quarantäne-Unterkunft für die Dauer der Quarantäne. Die Buchung muss vor Reiseantritt nachgewiesen werden.
• Nachweis eines negativen PCR-Tests in englischer Sprache, der bei Abflug im Herkunftsland nicht älter als 72 Stunden sein darf. Kinder unter 6 Jahren, die mit Eltern reisen, sind davon ausgenommen.
• Zwei weitere PCR-Tests nach Einreise.
• Installation der Tracking-App „MorChana“.
Bei einem positiven PCR-Test erfolgt unabhängig vom Impfstatus die weitere Isolierung und ggfs. Behandlung in einem Krankenhaus oder einer anderen von der thailändischen Regierung dafür vorgesehenen Einrichtung.
Die Anordnung einer Quarantäne kann auch bei Kontakt zu einer infizierten Person (Mitreisende) erfolgen. Quarantäne, Isolation und Behandlung sind kostenpflichtig. Reisende sollten im Vorfeld klären, ob ihre Versicherung die Kosten einer staatlich angeordneten Quarantäne oder Isolation auch bei symptomfreiem Krankheitsverlauf übernimmt.
Die Deutsche Botschaft hat auf die gemäß nationalen Infektionsschutzbestimmungen getroffenen Maßnahmen keinen Einfluss.
Eine Liste der Länder, für die die erleichterten Einreisebedingungen gelten, sowie weitere Informationen zum Verfahren, z.B. welche Impfungen in Thailand anerkannt werden, veröffentlicht die thailändische Tourismusbehörde . Zu weiteren Einreisefragen gibt die zuständige thailändische Auslandsvertretung in Deutschland Auskunft.
Durch- und Weiterreise
Ein internationaler Transit ist über den Flughafen Bangkok Suvarnabhumi unter strengen Auflagen möglich. Transitpassagiere müssen folgende Unterlagen vorlegen:
• Nachweis eines negativen PCR-Tests in englischer Sprache, der bei Abflug im Herkunftsland nicht älter als 72 Stunden sein darf.
• Nachweis einer Krankenversicherung mit Deckungssumme von mindestens 50.000 US-$, die auch Behandlungen von COVID-19 abdeckt. Bei Wohnsitz in Thailand und dort bestehender Versicherung muss vorab mit der zuständigen Thailändischen Auslandsvertretung abgeklärt werden, ob dies ersatzweise anerkannt werden kann.
Die Transitzeit darf 24 Stunden nicht überschreiten. Ergänzende Informationen können bei der Fluggesellschaft erfragt werden.
Die Landgrenzen zu den Nachbarstaaten sind für den Personenverkehr weiterhin geschlossen.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr wurde mit wenigen Einschränkungen wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Die thailändische Regierung hat den Notstand ausgerufen. Es muss insbesondere mit Einschränkungen der Bewegungs- und Reisefreiheit, der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit gerechnet werden. Reisende müssen sich den Maßnahmen der Regierung (Überwachungs- und Quarantänemaßnahmen, lückenlose Kontrolle ihrer Bewegungen u.a.) im Hinblick auf die Bekämpfung von COVID-19 unterziehen. Verstöße gegen die Notstandsverordnung werden von den thailändischen Behörden strikt geahndet und sind mit Haft- und Geldstrafen belegt. In den einzelnen Provinzen gelten oftmals über die landesweit getroffenen Maßnahmen hinausgehende Vorschriften.
Die Regierung hat für die Provinzen abhängig von den Fallzahlen ein Ampelsystem (Rot/Orange/Gelb/Blau) eingeführt, welches für jede Kategorie bestimmte Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionen vorsieht.
Die konkreten Maßnahmen können regional stark variieren.
Reisen im Inland (Flug, Zug oder Mietwagen) sind mit Einschränkungen möglich. Abhängig vom Infektionsgeschehen und Reiseverlauf sind bei Reisen über Provinzgrenzen hinweg u.a. die Anordnung von Quarantänemaßnahmen oder die Pflicht zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests und/oder Impfnachweises möglich. Die Website der thailändischen Tourismusbehörde bietet Informationen zum Infektionsgeschehen in Thailand, zu Beschränkungen in den einzelnen Provinzen sowie Hinweise zum Reisen im Land. Weitergehende Auskünfte können telefonisch bei der thailändischen Tourismusbehörde unter der Nummer 1672 oder der Touristenpolizei unter der Nummer 1155 erfragt werden.
Die touristische Infrastruktur steht nur eingeschränkt zur Verfügung.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist außerhalb der eigenen Wohnung überall Pflicht, auch bei Fahrten im eigenen Auto, wenn sich mindestens zwei Personen im Fahrzeug befinden. Beim Betreten von Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln wird zusätzlich die Temperatur gemessen. Weitere Maßnahmen wie die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten sind möglich. Die Installation der Tracking App „MorChana“ ist verpflichtend.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Sollten Sie nach Thailand einreisen wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige thailändische Auslandsvertretung.
• Informieren Sie sich über die Maßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 bei der thailändischen Botschaft. Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Department of Disease Control oder das nächstgelegene Krankenhaus.
• Informieren Sie sich vor Ort über den aktuellen Stand der Beschränkungsmaßnahmen.
• Bitte beachten Sie die lokalen Vorschriften genau (insbesondere die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und an öffentlichen Orten).
• Sollten Sie einen Transit am Flughafen Bangkok Suvarnabhumi planen, kontaktieren Sie vorab Ihre Fluggesellschaft hinsichtlich der aktuellen Beförderungsbestimmungen und informieren Sie sich über die Civil Aviation Authority of Thailand.
• Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste ein.
Reisen nach Thailand könnten wegen der Ausbreitung der Omikron-Variante bald wieder schwieriger werden: Das quarantänefreie "Test&Go"-Modell, wonach vollständig geimpfte Touristen seit November bei der Einreise nur noch einen PCR-Test machen und dann eine Nacht in ihrem Hotel auf das Ergebnis warten müssen, wird womöglich vorübergehend auf Eis gelegt. Dann würden eventuell wieder strengere Einreiseregeln gelten, wahrscheinlich speziell für Länder mit einer erheblichen Omikron-Ausbreitung, zitierte der Sender "Nation TV" die Gesundheitsbehörden. Die Behörden wollen noch in dieser Woche prüfen, ob die Einreisebestimmungen wieder verschärft werden. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Polen wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Polen ist von COVID-19 stark betroffen. Polen ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bei Einreise nach Polen aus der EU, aus einem Schengenstaat oder der Türkei besteht grundsätzlich und unabhängig vom genutzten Transportmittel bzw. zu Fuß eine zehntägige Quarantänepflicht, es sei denn, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
• Nachweis einer vollständigen Impfung durch das Digitale COVID-Zertifikat der EU oder durch ein anderes Dokument in polnischer oder englischer Sprache, in dem bestätigt wird, dass die Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff vorgenommen wurde.
• Nachweis in polnischer oder englischer Sprache, dass eine COVID-Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor Grenzübertritt durchlaufen wurde.
• Negatives COVID-19-Testergebnis, nicht älter als 48 Stunden (Antigen- oder PCR-Test).
• Weitere Ausnahmen von der Quarantänepflicht betreffen u.a Kinder unter 12 Jahren, die in Begleitung geimpfter bzw. negativ getesteter Sorgeberechtigter reisen, Berufskraftfahrer, Personal des Güter- und Personenverkehrs.
Für Reisende aus Drittstaaten und insbesondere Ländern, in denen Virusvarianten verbreitet sind, gelten strengere Regelungen:
Bis zum 27. Dezember 2021 besteht in Polen weiterhin ein Flugverbot für Flüge aus einzelnen Hochrisikogebieten. Reiserückkehrer aus diesen Ländern müssen sich für 14 Tage in Quarantäne begeben, eine vorzeitige Entlassung aus der Quarantäne durch PCR-Test ist nicht möglich. Die Quarantänepflicht entfällt für Personen, die bei Einreise ein gültiges Digitales COVID-Zertifikat der EU vorlegen.
Alle von außerhalb des Schengen-Raums nach Polen einreisende Personen müssen bei Grenzübertritt einen negativen COVID-19-Testnachweis (PCR- oder Antigentest) in englischer oder polnischer Sprache vorlegen, der frühestens 24 Stunden vor der Abreise durchgeführt wurde.
Impfungen gegen COVID-19 befreien nicht von der Testpflicht.
Ohne Testnachweis wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet, die frühestens am achten Tag nach Einreise in Polen mit einem negativen Testergebnis beendet werden kann (Ausnahme von der Möglichkeit der Freitestung: bei Einreise aus bestimmten Hochrisikogebieten ).
Ausführliche Informationen rund um die Quarantänepflicht bei Einreise nach Polen und mögliche Ausnahmen bieten die polnischen Auslandsvertretungen in Deutschland, die polnische Regierung und der polnische Grenzschutz.
Durch- und Weiterreise
Personen, die sich nicht länger als 24 Stunden in Polen aufhalten und über ein Flugticket zur Weiterreise verfügen, sind von der Quarantäne befreit. Die Durchreise durch Polen aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist EU-Staatsangehörigen, Staatsangehörigen der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens oder Islands sowie ihren Ehepartnern und Kindern gestattet. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Für die Durchreise durch Polen auf dem Landweg ist aus Nicht-EU-Anrainerstaaten unabhängig vom Impfstatus ein negativer COVID-19-Testnachweis (PCR- oder Antigentest) vorzulegen. Für die Durchreise auf dem Landweg aus Deutschland und anderen Schengenstaaten ist entweder eine vollständige Impfung, ein Nachweis über die Genesung binnen der letzten sechs Monate oder ein negativer COVID-19-Testnachweis (PCR- oder Antigentest) vorzuweisen, siehe Einreise.
Einzelheiten und weitere Ausnahmen können den englischsprachigen Informationen des polnischen Grenzschutzes entnommen werden. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet ebenfalls der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Flug- und Bahnverbindungen sind vorhanden. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Aufgrund der Verschlechterung der Corona-Situation gelten bis auf weiteres erhebliche Kapazitätseinschränkungen u.a. in Gaststätten, Hotels, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Kirchen, bei Veranstaltungen und privaten Versammlungen. Obergrenzen gelten auch für Geschäfte und Einkaufszentren.
Das polnische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Website , über Twitter und auf der Website der polnischen Regierung über die im Einzelnen geltenden Maßnahmen.
Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert, bei Verstößen drohen Geldstrafen.
Hygieneregeln
Es besteht eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter fünf Jahren, für Personen, die eine ärztliche Bestätigung oder einen sonstigen Nachweis haben, dass sie keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Das Tragen von Schutzvisieren, Schals und Tüchern als Mund-Nasen-Schutz ist untersagt. Es gilt eine Empfehlung zum Tragen von medizinischen Masken. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen .
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt grundsätzlich 1,5 Meter.
Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich telefonisch mit einem Arzt oder einer sonstigen medizinischen Einrichtung in Verbindung setzen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf potentiell weitere Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.
Ruanda - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Ruanda bewegt sich auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Rwanda Biomedical Center RBC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise über den Flughafen Kigali ist für Touristen grundsätzlich möglich. Alle Reisenden müssen einen negativen PCR-Test vorweisen, der bei Reiseantritt nicht älter als 72 Stunden sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Kinder unter fünf Jahren, die in Begleitung der Eltern reisen, müssen keinen Test vorweisen. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende zudem ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das COVID-19-Testergebnis und die Buchung für ein Transferhotel nach Ankunft beifügen. Nach Einreise erfolgt ein COVID-19 Test am Flughafen auf eigene Kosten (50 US-$), weitere kostenpflichtige Tests sind nach drei (im Hotel) und sieben Tagen (in einer Teststation) verpflichtend.
Alle Reisenden mit Ausnahme von Touristen, die Nationalparks besuchen wollen, müssen im Anschluss an die Einreise auf eigene Kosten für drei Tage in das gebuchte Transferhotel. Der Transfer in das Hotel kostet 10 US-$. Das erste und zweite Testergebnis muss im Hotel abgewartet werden. Bei einem positiven Testergebnis findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt oder es ergeht eine Anweisung zur Heimquarantäne, die gegebenenfalls durch ein GPS Gerät überwacht wird.
Alle Touristen, die die Nationalparks besuchen wollen, sind von der 72-stündigen Quarantäne im Transferhotel ausgenommen. Ergänzend zu den genannten PCR-Tests an Tag 3 und Tag 7 ist ein täglicher Antigen-Schnelltest auf eigene Kosten durchzuführen. Das gebuchte Hotel bzw. der Reiseveranstalter müssen diese Ausnahme 72 Stunden vor Ankunft unter der E-Mail beantragen.
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von 72 Stunden vor Abflug einen PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Kinder unter fünf Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Die Testauswertung kann bis zu 48 Stunden dauern. Für den Transfer zum Flughafen während der Ausgangssperre muss eine Fahrerlaubnis entweder online oder telefonisch unter *127# beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen Ruandas sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen. Passagiere im Flughafentransit mit einem Aufenthalt von bis zu 24 Stunden unterliegen nicht der Testpflicht bei Einreise am Flughafen.
Reiseverbindungen
Der internationale und kommerzielle Flugverkehr über Kigali Airport findet in eingeschränktem Umfang statt, Flüge von und nach Südafrika wurden ausgesetzt.
Beschränkungen im Land
Landesweit gilt derzeit eine nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr bis 4 Uhr.
Geschäfte schließen jeweils eine Stunde vor Beginn der Ausgangssperre. Reisen von und nach Kigali und zwischen den Distrikten sind möglich. Soziale Zusammenkünfte sind erlaubt. Es gelten besondere Regelungen und Vorgaben, u.a. für den Besuch von Kirchen und Hochzeiten. Zu Hause stattfindende Feiern dürfen mit maximal 20 geimpften und getesteten Personen durchgeführt werden und müssen bei den lokalen Behörden sieben Tage vor der Veranstaltung angemeldet werden. Restaurants, Cafés, Bars, Freizeit- und Konferenzeinrichtungen, sowie der öffentliche Nahverkehr unterliegen Kapazitätsbegrenzungen. Bar- und Restaurantbesucher in Kigali und den Städten Muhanga, Huye, Rusizi, Rubavu, Nyagatare und Musanze müssen geimpft sein. Nachtclubs sind geschlossen. Individualsport ist im Außenbereich wieder erlaubt, Fitnessstudios sind unter Auflagen wieder geöffnet. Pools, Saunas und Massagesalons können nur von Geimpften mit negativem Antigen-Schnelltest besucht werden.
Teilnehmer an physischen Treffen oder Konferenzen müssen geimpft sein und einen negativen maximal 24 Stunden alten PCR- oder Antigentest (RDT) vorweisen. Veranstaltungen wie Konzerte oder Festivals sind bis auf weiteres untersagt.
Touristische Aktivitäten einschließlich Hotelübernachtungen sind mit Nachweis eines 24 Stunden alten Antigen-Schnelltests (RDT) möglich. Reisen während der nächtlichen Sperrstunde müssen vorab über ein Online-Formular beantragt werden.
Für Besuche der Primaten in den Nationalparks Nyungwe, Gishwati-Mukura und der Vulkane sind PCR-Tests erforderlich, die nicht älter als 24 Stunden sein dürfen. Der Akagera-Nationalpark kann mit einem höchstens 24 Stunden alten Antigen-Schnelltest (RDT) besucht werden.
Antigen-Schnelltests können auch von zugelassenen privaten Kliniken durchgeführt werden.
Viele Geschäfte akzeptieren nur noch bargeldlose Zahlungen. Dienstleistungen müssen mit „Momo“ („mobile money“) beglichen werden.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besucher öffentlicher Einrichtungen, Hotels und Restaurants müssen Handwaschstationen und Desinfektionsmittel nutzen, persönliche Angaben hinterlegen und jederzeit die Abstandsregeln beachten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ruandischen Regierung auf der Webseite des ruandischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie telefonisch 114.
Russische Föderation - Änderung Einreise, Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Russische Föderation wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Russland ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das offizielle Corona-Portal der russischen Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise ist für deutsche Staatsangehörige und für Bürger anderer Staaten mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel für Deutschland (Vorlage im Original erforderlich) sowie Diplomaten- und Dienstpassinhaber bei Anreise per Direktflug aus Deutschland und bestimmten weiteren Staaten, darunter Frankreich, Österreich und der Schweiz gestattet. Darüber hinaus müssen Reisende im Besitz eines gültigen russischen Visums sein. Aufgrund der Einreisebeschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie werden derzeit keine e-Visa erteilt. Auch die visafreie Einreise im Rahmen von Kreuzfahrten ist derzeit COVID-19 bedingt ausgesetzt.
Für Einreisen auf anderem Weg, insbesondere über die Landgrenze sowie auf dem Luftweg aus anderen Staaten gelten weiterhin Einreisebeschränkungen. Zu den jeweils geltenden Beschränkungen kann die Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation Auskunft geben, für Geschäftsreisende die Webseite der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer in Moskau.
Ausländer müssen beim Einsteigen in ein Flugzeug mit Ziel Russland auch dann, wenn sie nur im Transit durchreisen wollen, den Nachweis über einen negativen PCR-Test erbringen. Dies gilt auch für Genesene und Geimpfte. Der Test darf nicht früher als 48 Stunden vor der Ankunft des Flugzeugs in Russland abgenommen worden sein. Das Testergebnis muss auf Russisch oder Englisch ausgedruckt vorliegen und bei der Grenzkontrolle vorgezeigt werden. Ausländer können bei der Einreise am russischen Flughafen stichprobenartig zu COVID-19-Tests verpflichtet werden. Bei anderen Arten der Einreise ist das Testergebnis bei der Grenzkontrolle vorzulegen.
Für Einreisende in die Russische Föderation aus Belarus, Kasachstan, Kirgisistan und Armenien auf dem Luftweg ist die im Rahmen der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) entwickelte App "Reisen ohne COVID" (für iOS bzw. für Android ) verpflichtend, der die Ergebnisse von PCR-Tests enthält (als QR-Code), die in zertifizierten Laboren in den jeweiligen Ländern gemacht werden. Dies gilt nicht für Transit-bzw. Durchreisende. Nähere Auskünfte zu den Einreisebedingungen erteilt die zuständige russische Auslandsvertretung.
Die Ausreise über die Landgrenze der Russischen Föderation einschließlich der Grenze nach Belarus ist für Reisende eingeschränkt. Für Deutsche ist die Ausreise nach Deutschland durch Estland , Finnland , Lettland , Litauen und Polen im Transit mit eigenem Fahrzeug grundsätzlich gestattet.
Durch- und Weiterreise
Die unmittelbare Durchreise im internationalen Flugverkehr ohne eine Einreise in die Russische Föderation (Flughafentransit) ist gestattet. Reisende müssen auch hier den Nachweis über einen negativen PCR-Test erbringen. Der Test darf nicht früher als 48 Stunden vor der Ankunft des Flugzeugs in Russland abgenommen worden sein und muss auf Russisch oder Englisch ausgedruckt vorliegen. Zusätzlich müssen auch die Einreisebedingungen des Ziellands erfüllt sein. Die maximale Aufenthaltsdauer im Transitbereich beträgt 24 Stunden.
Reiseverbindungen
Deutsche und russische Fluggesellschaften bieten mehrmals wöchentlich Flüge zwischen deutschen und russischen Städten an.
Der Zugverkehr zwischen Deutschland und Russland und der Fährverkehr sind eingestellt. Es besteht jedoch Eisenbahnverkehr zwischen Russland und Finnland.
Der Inlandsflugverkehr ist umfangreich.
Beschränkungen im Land
In Moskau bestehen Einschränkungen bei Veranstaltungen. In anderen Teilen Russlands können andere und auch weitergehende Einschränkungen bestehen.
Hygieneregeln
In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes. In der Öffentlichkeit ist ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen einzuhalten, dies gilt nicht in Taxis.
In vielen Städten (u.a. Moskau, Sankt Petersburg) gelten zudem derzeit Einschränkungen. Zur Teilnahme an Veranstaltungen muss u.a. in Sankt Petersburg der Impfstatus durch Vorlage eines russischen QR-Codes oder für Ausländer der Nachweis einer Impfung mit russischen Impfstoffen nachgewiesen werden; der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt. Hiervon sind in einigen Regionen auch Hotels betroffen. Die Vorlage eines PCR-Tests genügt nicht.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich bei der zuständigen russischen Auslandsvertretung zu den Einreisemöglichkeiten sowie
• über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der russischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das örtliche Gesundheitsamt.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Schweiz - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Schweiz wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Schweiz ist von COVID-19 stark betroffen. Die Schweiz ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Schweizer Bundesamt für Gesundheit und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können derzeit grundsätzlich in die Schweiz einreisen. Seit dem 4. Dezember 2021 gilt eine grundsätzliche PCR-Testpflicht für alle Einreisenden unabhängig von Herkunftsgebiet, Transportmittel und Impfstatus. Die Einreise ist nur bei negativem Testergebnis möglich, ein zweiter Test muss zwischen dem vierten und siebten Tag nach der Einreise durchgeführt und das Ergebnis dem zuständigen Kanton gemeldet werden. Der erste Test vor Einreise muss ein PCR-Test sein (Gültigkeit max. 72 Stunden), der zweite Test kann ein PCR- oder Antigen-Test sein. Eine Quarantäneverpflichtung gibt es aktuell nicht. Die Tests sind auf eigene Kosten durchzuführen; Selbsttests sind nicht zulässig (Mehr zu den neuen Einreiseregeln).
Grundsätzlich gilt für alle Einreisenden unabhängig von Herkunftsland und Transportmittel auch die Pflicht, das sog. Passenger Locator Form (PLF) auszufüllen und dieses bei Einreise vorzuweisen.
Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern geahndet werden. Personen unter 16 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen.
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Personen, die aus Grenzregionen in die Schweiz einreisen, können abweichende Regelungen gelten. (Was sind Grenzregionen?)
Detaillierte Informationen bietet die COVID-19-Verordnung Maßnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs .
Staatsangehörige aus Drittstaaten, auch aus Virusvariantengebieten, können grundsätzlich in die Schweiz einreisen, sofern sie geimpft sind oder ein Ausnahmetatbestand greift. Weitergehende Hinweise zu den Einreisebeschränkungen bietet das Schweizer Staatssekretariat für Migration.
Die Schweizer COVID-Zertifikate werden in der EU unter den gleichen Bedingungen wie das Digitale COVID-Zertifikat der EU akzeptiert. Gleichzeitig hat die Schweiz zugestimmt, das Digitale COVID-Zertifikat der EU für Reisen in die Schweiz zu akzeptieren.
Inhaber eines Schweizer Zertifikats können innerhalb der EU zu den gleichen Bedingungen reisen, wie Inhaber eines digitalen COVID-Zertifikats der EU. Das Schweizer Zertifikat können Schweizer Staatsangehörige, EU-Bürger und Drittstaatsangehörige, auch Touristen, die sich rechtmäßig in der Schweiz aufhalten oder dort wohnen, erhalten, sofern diese doppelt geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Die Gültigkeitsdauer des Schweizer Zertifikats unterscheidet sich je nach Dokumentationsart.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ohne Zwischenhalt durch die Schweiz ist ohne Testpflicht und ohne Erfassung der Kontaktdaten möglich. Transit für Reisende auch aus Risikogebieten ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Eisenbahnverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz unterliegt keinen pandemiebedingten Einschränkungen. Aktuelle Fahrplaninformationen für Transitreisende durch die Schweiz in Richtung Italien, insbesondere zu kurzfristigen Änderungen, bieten die Schweizer Bundesbahnen (SBB).
Der Zugverkehr ist im Regelbetrieb, der Flugverkehr ist noch eingeschränkt. Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Informationen zu den aktuell geltenden Einschränkungen bieten die schweizerischen Behörden. Die Kantone können kurzfristig weitere beschränkende Maßnahmen erlassen. Es gilt weitestgehend die 2G-Regel im Innern von Restaurants, Bars und für Kultur-und Freizeiteinrichtungen, in manchen Bereichen wird die 2G+-Regel angewendet. Personen, deren vollständige Impfung, Auffrischungsimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurückliegt, sind von der Testpflicht ausgenommen. Der Nachweis wird in digitaler oder physischer Form akzeptiert. Weitere Informationen bietet auch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder die App AlertSwiss.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. im Inneren von Gebäuden gelegenen Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften und Einkaufszentren. Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmenwerden explizit als Straftatbestände aufgeführt und können teilweise mit Ordnungsbußen bis zu 200 CHF bestraft werden.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt in die Schweiz über AlertSwiss und ggf. die jeweiligen Kantonsregierungen über weitergehende kantonale Maßnahmen.
• Bitte informieren Sie sich über die zu Ihrem Reisezeitpunkt geltende Liste der Risikoländer.
• Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
• Beachten Sie bei Einreise aus einem Risikogebiet die Verhaltenshinweise für die Quarantäne in der Schweiz.
• Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG , das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
Spanien - Änderung Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Reisende, die nach Spanien auf dem Luft- oder Seeweg einreisen, inkl. Transitreisende, müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der beim Check-in und bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Der generierte QR-Code kann auch als Papierausdruck vorgelegt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code) vorlegen zu lassen. Falschangaben oder das Fehlen des QR-Codes können mit Geldstrafen geahndet werden. Wichtig: Das Formular kann maximal 48 Stunden vor geplanter Einreise ausgefüllt werden. Die Sitzplatznummer kann auch nachträglich in das bereits ausgefüllte elektronische Formular eingetragen werden. Der QR-Code wird jedoch erst generiert, wenn der Reisende die Sitzplatznummer in das Formular einträgt.
Die spanische Regierung veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Liste der als Risikogebiete eingestuften Länder. Deutschland ist als Risikogebiet eingestuft. Für alle Reisenden ab einem Alter von 12 Jahren, die sich in einem Risikoland/-gebiet aufgehalten haben, gilt die Verpflichtung, einen der folgenden Nachweise mitzuführen:
• entweder ein negatives Testergebnis; anerkannt werden: Nukleinsäureamplifikationstests, z.B. PCR-, LAMP-, oder TMA-Test oder in der Europäischen Union anerkannte Antigen-Tests (sog. „Schnelltest“). Die Testung darf höchstens 72 Stunden (Nukleinsäureamplifikationstests) bzw. 48 Stunden (Antigen-Tests) vor Einreise vorgenommen worden sein. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Sitzstaat des Labors, negatives Testergebnis.
• oder einen Nachweis, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt mit einem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) oder der WHO im Wege der Notfallzulassung zugelassenen Impfstoff erfolgt ist. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle.
• oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests, angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.
Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus einem Risikogebiet in Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Transportunternehmen, Grenzpendler und Grenzgänger, die auf dem Landweg einreisen.
Alle Nachweise müssen elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen. Nähere Informationen auf Spanisch finden sich auf dieser Webseite.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe wieder geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg ist seit dem 1. Dezember 2021 ein PCR-Test bzw. Antigen-Test verpflichtend, der höchstens 72 (PCR) bzw. 48 (Antigentest) Stunden vor Einreise erfolgt ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren. Weitere Informationen finden sich in den Reisehinweisen zu Portugal.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist noch nicht wieder auf Vor-Pandemie-Niveau.
Beschränkungen im Land
Die Autonomen Gemeinschaften können mit Zustimmung der Gerichte und abhängig von der Infektionslage örtlich begrenzte Mobilitäts- und andere Beschränkungen verhängen sowie Zusammenkünfte auf eine Personenzahl begrenzen. Einzelne Autonome Gemeinschaften können zudem Anmeldeerfordernisse bei Einreise aus bestimmten Gebieten in Spanien oder aus dem Ausland erlassen. Weiterführende Links zu den Regelungen der einzelnen Autonomen Gemeinschaften finden sich auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums .
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt die 3G-Regel u.a. für den Zugang zu Restaurants, Diskotheken, Fitness-Studios und Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Weitere Informationen bieten die katalanischen Behörden.
In der Region Valencia gilt die 3G-Regel für Personen älter als 12 Jahre u.a. für den Zugang zu Innenräumen von Restaurants, Diskotheken und Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Weitere Informationen bieten die valencianischen Behörden.
In Andalusien gilt bis zunächst 15. Januar 2022 die 3G-Regel für Personen ab 12 Jahren u.a. für Restaurants und Freizeitangebote in geschlossenen Räumen. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Informationen zu möglichen Einschränkungen in den übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland werden auf den Webseiten der jeweiligen Regionalregierung veröffentlicht.
Besonderheiten auf den Inseln
Für Reisende, die aus dem Ausland auf die Balearen reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien. Von Besuchern, die unmittelbar vom spanischen Festland oder den Kanaren auf die Balearen reisen, wird kein Test-, Impf- oder Genesungszertifikat verlangt.
Es gilt die 3G-Regel u.a. für den Zugang zu Bars und Restaurants in Innenräumen, die mehr als 50 Personen fassen sowie für sämtliche Einrichtungen des Nachtlebens wie Clubs und Diskotheken.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Für Besucher, die aus dem Ausland auf die Kanaren reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien.
Personen, die älter als zwölf Jahre und drei Monate sind und auf dem Luft- oder Seeweg aus einem anderen Teil Spaniens auf die Kanaren reisen, müssen bei Ankunft ein negatives Testzertifikat vorweisen (PCR-Test darf höchstens 72 Stunden, ein Antigentest maximal 48 Stunden alt sein). Wer ein digitales Impf- oder Genesungszertifikat vorweisen kann, ist von der Vorlage eines Testergebnisses befreit. Eine elektronische Einreiseanmeldung ist bei Anreisen aus anderen Teilen Spaniens nicht erforderlich.
Auf den Kanaren existieren Zugangsbeschränkungen in der Gastronomie, bei sozialen Zusammenkünften und bei Kulturveranstaltungen. Immer häufiger wird der Zutritt von der Vorlage eines digitalen Impf-, Genesungs- oder Testzertifikats abhängig gemacht. Eine für alle Inseln einheitliche Regelung gibt es nicht. Einzelheiten sind der Internetseite des staatlichen kanarischen Fremdenverkehrsverbandes zu entnehmen.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
Die Maskenpflicht im Freien besteht nur, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Bei Open-Air-Veranstaltungen ist eine Maske zu tragen, es sei denn, das Publikum befindet sich auf Sitzplätzen, die den Sicherheitsabstand von 1,5 Meter gewährleisten. In allen geschlossenen öffentlichen Räumen und in den öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt die Maskenpflicht weiter bestehen. Nähere Informationen finden sich in der spanischen Verordnung.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Südkorea - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Südkorea ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Seoul und die umgrenzende Provinz Gyeonggi.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die nationale Gesundheitsbehörde KDCA die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Angesichts der neuen Omikron-Variante des Coronavirus gelten bis zunächst einschließlich 2. Januar 2022 neue Einreisbestimmungen für die Republik Korea. Alle Einreisenden müssen - unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Impfstatus - eine zehntägige Quarantäne absolvieren. In Korea wohnhafte Personen können diese grundsätzlich zu Hause verbringen, ansonsten ist eine kostenpflichtige Unterkunft zu beziehen. Es sind drei PCR-Tests erforderlich: Vor dem Abflug (Testergebnis nicht älter als 72 Stunden vor Einreise); innerhalb eines Tages nach Einreise und kurz vor Entlassung aus der Quarantäne.
Anträge auf Quarantänebefreiung werden von koreanischen Behörden derzeit nur restriktiv erteilt. Die Einreise aus mehreren afrikanischen Ländern ist derzeit nur für Personen koreanischer Staatsangehörigkeit oder Personen mit längerfristigem koreanischem Aufenthaltstitel möglich.
Staatsangehörige der EU- und Schengen-Staaten können visumfrei in die Republik Korea (Südkorea) einreisen, Kurzzeitaufenthalte (weniger als 90 Tage und keine Erwerbstätigkeit) sind ohne Visum möglich.
Allerdings müssen alle Einreisenden ohne Visum eine „elektronische Reisegenehmigung“ (K-ETA: Korea Electronic Travel Authorization) mindestens 24 Stunden vor der Abreise online über die K-ETA Webseite oder die K-ETA App beantragen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der K-ETA Webseite oder über die zuständige südkoreanische Auslandsvertretung.
Nicht beantragt werden muss K-ETA von Personen, die bereits in Südkorea registriert sind, also einen Aufenthaltstitel haben. Dieser Personenkreis benötigt jedoch weiter das „re-entry permit“.
Alle Inhaber von längerfristigen Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme A-1, A-2, A-3 und F-4 Visa) mit Wohnsitz in Südkorea müssen vor der Ausreise aus Südkorea eine Wiedereinreiseerlaubnis online beantragen (in dringenden Notfällen ausnahmeweise auch am Flughafen Incheon). Ohne diese Erlaubnis wird die „Alien Registration Card“ ungültig und es muss ein neues Einreisevisum beantragt werden.
Für die Einreise nach Südkorea muss vor Reiseantritt am Flughafen ein negatives PCR-Test Ergebnis vorgelegt werden, das innerhalb von 72 Stunden vor Ausreise ausgestellt worden ist. Das Testergebnis muss im Original in englischer oder koreanischer Sprache vorgelegt werden. Bei anderen Sprachen muss eine beglaubigte Übersetzung beiliegen. Diese Regelung gilt für alle Reisenden. Ausnahmen bestehen nur für Kinder unter sechs Jahren und Transitreisende, die den internationalen Transitbereich nicht verlassen.
Grundsätzlich sind alle nach Südkorea einreisenden Passagiere verpflichtet, sich nach der Einreise direkt in eine 10-tägige häusliche Quarantäne zu begeben. Studenten sollten sich im Voraus mit der Universität in Verbindung setzen. Ferner besteht eine Verpflichtung, bei Einreise eine „Self Diagnosis“-App bzw. eine „Self Quarantine Safety“-App auf das Smartphone herunterzuladen, mittels derer unter anderem Gesundheitsdaten und Aufenthaltsorte an die südkoreanischen Behörden bis zu maximal 14 Tage nach Einreise übermittelt werden.
Personen, die aus einem wichtigen humanitären oder akademischen Grund das Land kurzzeitig besuchen, sind von der Selbstquarantäneverpflichtung befreit, wenn sie vor Reiseantritt von der jeweiligen südkoreanischen Botschaft in ihrem Herkunftsland ein „Isolation Exemption Certificate“ erhalten haben.
Geschäftsreisende nach Korea müssen das Quarantine Exemption Certificate beantragen. Diese Antragsseite ist nur auf Koreanisch verfügbar. Die Kontaktfirma in Korea muss bei der Antragstellung einbezogen werden. Weitere Informationen bietet die Botschaft der Republik Korea in Berlin.
Alle Einreisenden müssen sich bei Ankunft einem zweiten COVID-19-Test unterziehen (abhängig von der Dauer des Testergebnisses ist mit der Übernachtung in einer von der Regierung zugewiesenen Einrichtung zu rechnen).
Ausnahmen gelten für Inhaber der „Alien Registration Card“. Dieser Personenkreis kann den zweiten COVID-19-Test innerhalb von einem Tag nach Ankunft durchführen. Sofern der Test positiv ausfällt, erfolgt eine Überweisung in das Krankenhaus bzw. in leichten Fällen in eine anderweitige medizinische Einrichtung („Living Treatment Center“).
Zudem müssen sich ausländische Staatsangehörige grundsätzlich einem weiteren COVID-19-Test vor Beendigung der zehntägigen Quarantäne unterziehen. Personen, die mit einer „Isolation Exemption Certificate“ einreisen und beabsichtigen, sich länger als acht Tage in Südkorea aufzuhalten, sind ferner verpflichtet, zwischen dem fünften und siebten Tag einen zusätzlichen kostenpflichtigen PCR-Test durchführen zu lassen.
Im Falle eines positiven COVID-19-Tests werden die Behandlungskosten vom südkoreanischen Staat nicht übernommen. Ausländer müssen alle Kosten für die Behandlung und Verpflegung im Krankenhaus selbst übernehmen. Weitere Informationen bietet die Botschaft der Republik Korea in Berlin.
Der Verstoß gegen die genannten Gesundheitsauflagen einschließlich der Verletzung der Quarantänerichtlinien oder anderer COVID-19-Maßnahmen der südkoreanischen Regierung kann mit einer Haft- oder Geldstrafe sowie einer Ausweisung und Einreisesperre geahndet werden.
Durch- und Weiterreise
Der reine Transitaufenthalt am Incheon Airport ist zurzeit möglich, vorausgesetzt der internationale Transitbereich wird nicht verlassen, es erfolgt kein Terminalwechsel und der Aufenthalt im internationalen Transitbereich dauert nicht länger als 24 Stunden. Das Gepäck sollte bis zum Zielflughafen durchgecheckt sein. Zudem finden am Flughafen und vor dem Boarding mehrfache Temperaturkontrollen statt. Im Falle von Symptomen oder eines Verdachts kann ein Test angeordnet werden, der die Weiterreise verzögern bzw. einen Quarantäneaufenthalt erfordern kann.
Reisen innerhalb Südkoreas sind möglich. Überlandbusse und Züge verkehren in gewohnter Regelmäßigkeit.
Reiseverbindungen
Südkorea wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Direktflüge nach Deutschland und andere EU-Staaten sind gegeben.
Beschränkungen im Land
Viele touristische Einrichtungen wie Museen oder Parks sind geschlossen.
Hygieneregeln
Wichtigste Schutzmaßnahmen sind die Abstands- und Hygieneregeln (social distancing). Insbesondere die Maskenpflicht wird von der Bevölkerung strikt eingehalten. Masken werden auch dann getragen, wenn die Regeln dies nicht erfordern, weil der Abstand von 2 Meter eingehalten werden kann (in Parks, am Strand, bei Waldspaziergängen).
Empfehlungen
• Bitte erkundigen Sie sich für nähere Informationen bzgl. der aktuell geltenden neuen Einreisebestimmungen bei der zuständigen koreanischen Auslandsvertretung (s. Einreise).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der südkoreanischen Regierung. Die Stadt Seoul bietet ebenfalls übersichtliche Informationen.
• Erkundigen Sie sich ggf. bei der für Sie zuständigen südkoreanischen Auslandsvertretung vor Reiseantritt.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft über die genauen Bedingungen des Transits am Flughafen Incheon.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes, zentrale Rufnummer 1339 (auch englisch).
Thailand - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Thailand ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die thailändische Tourismusbehörde und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Vollständig geimpfte Reisende aus mehreren Ländern, u.a. Deutschland, können ohne Quarantäne nach Thailand einreisen, sofern sie sich zuvor 21 Tage in Deutschland oder einem anderen Land, für das die Erleichterung (einschließlich Thailands) gilt, aufgehalten haben. Nach der Einreise ist ein PCR-Test verpflichtend. Bis das Testergebnis vorliegt, müssen alle Reisenden in einem vorher gebuchten und von der thailändischen Regierung anerkannten Hotel auf das Testergebnis warten. Vor der Einreise müssen Buchung und Zahlung des Hotels sowie des PCR-Tests nachgewiesen werden, wobei sicher sein sollte, dass das Hotel den „Test & Go-Service“ anbietet.
Hinweise für die Einreise vollständig Geimpfter:
• Online- Registrierung über die Anwendung Thailand- Pass mindestens sieben Tage vor der geplanten Reise. Der über das Programm zur Verfügung gestellte QR-Code ist bei der Fluggesellschaft vor Abreise und bei der Einreise vorzuzeigen.
• Nachweis einer Krankenversicherung mit Deckungssummer in Höhe von 50.000 US-$, die auch die Behandlung von COVID-19 einschließt, für nicht-thailändische Staatsangehörige. Bei Wohnsitz in Thailand und dort bestehender Versicherung muss vorab mit der zuständigen thailändischen Auslandsvertretung abgeklärt werden, ob dies ersatzweise anerkannt werden kann.
• Nachweis einer vollständigen Impfung für alle Reisenden ab 18 Jahre. Kinder zwischen 12 und 17 Jahren, die mit den geimpften Eltern reisen, müssen keine Impfung vorweisen. Alleinreisende Kinder zwischen 12 und 17 Jahren müssen eine Impfdosis erhalten haben. Kinder unter 12 Jahre sind von dem Erfordernis einer Impfung ausgenommen. Anerkannt sind folgende Impfstoffe: CoronaVac (Sinovac), AstraZeneca, Pfizer-BioNTech, Moderna, COVILO (Sinopharm), Janssen (Johnson&Johnson) und Sputnik. Die zweite Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen. Bei einer Impfung mit dem Impfstoff Janssen (Johnson&Johnson) ist eine Impfung ausreichend. Kreuzimpfungen werden anerkannt sofern die zweite Impfdosis innerhalb des vom Thailändischen Gesundheitsministerium vorgesehenen Zeitrahmens erfolgt.
Als vollständig geimpft gelten auch Personen, die nach einer Infektion mit COVID-19 innerhalb von drei Monaten nach Genesung eine Impfdosis der zuvor genannten Impfstoffe erhalten haben. In diesem Fall sind eine medizinische Bescheinigung über die Genesung sowie ein Nachweis über den Erhalt der Impfung erforderlich. Einzelheiten, auch zu dem vorgesehenen Impfabstand, können den FAQs des Thailändischen Außenministeriums entnommen werden.
• Nachweis der Buchung eines SHA++-Hotels für mindestens eine Nacht für die Wartezeit auf das Ergebnis des nach Einreise durchgeführten PCR-Tests. Eine Liste zugelassener Quarantänehotels veröffentlicht die Thailändische Botschaft Berlin. Die Buchung muss vor Reiseantritt nachgewiesen werden.
• Nachweis eines negativen PCR-Tests in englischer Sprache, der bei Abflug im Herkunftsland nicht älter als 72 Stunden sein darf. Kinder unter 6 Jahren sind von dem Erfordernis ausgenommen, wenn sie mit Eltern reisen.
• Negativer PCR-Test nach Einreise.
• Weiterer Antigentest am fünften oder sechsten Tag nach Einreise.
• Installation der Tracking-App „MorChana“.
Für nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende gilt auch nach dem 1. November 2021 die Pflicht zur zehntägigen Quarantäne in anerkannten Quarantänehotels.
In diesem Fall sind folgende Schritte erforderlich:
• Online-Registrierung über die Anwendung ThailandPass mindestens sieben Tage vor der geplanten Reise. Der über das Programm zur Verfügung gestellte QR-Code ist bei der Fluggesellschaft vor Abreise und bei der Einreise vorzuzeigen.
• Nachweis einer Krankenversicherung mit Deckungssummer in Höhe von 50.000 US-$, die auch die Behandlung von COVID-19 einschließt, für nicht-thailändische Staatsangehörige. Bei Wohnsitz in Thailand und dort bestehender Versicherung muss vorab mit der zuständigen Thailändischen Auslandsvertretung abgeklärt werden, ob dies ersatzweise anerkannt werden kann.
• Nachweis der Buchung einer alternativen Quarantäne-Unterkunft für die Dauer der Quarantäne. Die Buchung muss vor Reiseantritt nachgewiesen werden.
• Nachweis eines negativen PCR-Tests in englischer Sprache, der bei Abflug im Herkunftsland nicht älter als 72 Stunden sein darf. Kinder unter 6 Jahren, die mit Eltern reisen, sind davon ausgenommen.
• Zwei weitere PCR-Tests nach Einreise.
• Installation der Tracking-App „MorChana“.
Bei einem positiven PCR-Test erfolgt unabhängig vom Impfstatus die weitere Isolierung und ggfs. Behandlung in einem Krankenhaus oder einer anderen von der thailändischen Regierung dafür vorgesehenen Einrichtung.
Die Anordnung einer Quarantäne kann auch bei Kontakt zu einer infizierten Person (Mitreisende) erfolgen. Quarantäne, Isolation und Behandlung sind kostenpflichtig. Reisende sollten im Vorfeld klären, ob ihre Versicherung die Kosten einer staatlich angeordneten Quarantäne oder Isolation auch bei symptomfreiem Krankheitsverlauf übernimmt.
Die Deutsche Botschaft hat auf die gemäß nationalen Infektionsschutzbestimmungen getroffenen Maßnahmen keinen Einfluss.
Eine Liste der Länder, für die die erleichterten Einreisebedingungen gelten, sowie weitere Informationen zum Verfahren, z.B. welche Impfungen in Thailand anerkannt werden, veröffentlicht die thailändische Tourismusbehörde . Zu weiteren Einreisefragen gibt die zuständige thailändische Auslandsvertretung in Deutschland Auskunft.
Durch- und Weiterreise
Ein internationaler Transit ist über den Flughafen Bangkok Suvarnabhumi unter strengen Auflagen möglich. Transitpassagiere müssen folgende Unterlagen vorlegen:
• Nachweis eines negativen PCR-Tests in englischer Sprache, der bei Abflug im Herkunftsland nicht älter als 72 Stunden sein darf.
• Nachweis einer Krankenversicherung mit Deckungssumme von mindestens 50.000 US-$, die auch Behandlungen von COVID-19 abdeckt. Bei Wohnsitz in Thailand und dort bestehender Versicherung muss vorab mit der zuständigen Thailändischen Auslandsvertretung abgeklärt werden, ob dies ersatzweise anerkannt werden kann.
Die Transitzeit darf 24 Stunden nicht überschreiten. Ergänzende Informationen können bei der Fluggesellschaft erfragt werden.
Die Landgrenzen zu den Nachbarstaaten sind für den Personenverkehr weiterhin geschlossen.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr wurde mit wenigen Einschränkungen wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Die thailändische Regierung hat den Notstand ausgerufen. Es muss insbesondere mit Einschränkungen der Bewegungs- und Reisefreiheit, der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit gerechnet werden. Reisende müssen sich den Maßnahmen der Regierung (Überwachungs- und Quarantänemaßnahmen, lückenlose Kontrolle ihrer Bewegungen u.a.) im Hinblick auf die Bekämpfung von COVID-19 unterziehen. Verstöße gegen die Notstandsverordnung werden von den thailändischen Behörden strikt geahndet und sind mit Haft- und Geldstrafen belegt. In den einzelnen Provinzen gelten oftmals über die landesweit getroffenen Maßnahmen hinausgehende Vorschriften.
Die Regierung hat für die Provinzen abhängig von den Fallzahlen ein Ampelsystem (Rot/Orange/Gelb/Blau) eingeführt, welches für jede Kategorie bestimmte Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionen vorsieht.
Die konkreten Maßnahmen können regional stark variieren.
Reisen im Inland (Flug, Zug oder Mietwagen) sind mit Einschränkungen möglich. Abhängig vom Infektionsgeschehen und Reiseverlauf sind bei Reisen über Provinzgrenzen hinweg u.a. die Anordnung von Quarantänemaßnahmen oder die Pflicht zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests und/oder Impfnachweises möglich. Die Website der thailändischen Tourismusbehörde bietet Informationen zum Infektionsgeschehen in Thailand, zu Beschränkungen in den einzelnen Provinzen sowie Hinweise zum Reisen im Land. Weitergehende Auskünfte können telefonisch bei der thailändischen Tourismusbehörde unter der Nummer 1672 oder der Touristenpolizei unter der Nummer 1155 erfragt werden.
Die touristische Infrastruktur steht nur eingeschränkt zur Verfügung.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist außerhalb der eigenen Wohnung überall Pflicht, auch bei Fahrten im eigenen Auto, wenn sich mindestens zwei Personen im Fahrzeug befinden. Beim Betreten von Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln wird zusätzlich die Temperatur gemessen. Weitere Maßnahmen wie die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten sind möglich. Die Installation der Tracking App „MorChana“ ist verpflichtend.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Sollten Sie nach Thailand einreisen wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige thailändische Auslandsvertretung.
• Informieren Sie sich über die Maßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 bei der thailändischen Botschaft. Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Department of Disease Control oder das nächstgelegene Krankenhaus.
• Informieren Sie sich vor Ort über den aktuellen Stand der Beschränkungsmaßnahmen.
• Bitte beachten Sie die lokalen Vorschriften genau (insbesondere die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und an öffentlichen Orten).
• Sollten Sie einen Transit am Flughafen Bangkok Suvarnabhumi planen, kontaktieren Sie vorab Ihre Fluggesellschaft hinsichtlich der aktuellen Beförderungsbestimmungen und informieren Sie sich über die Civil Aviation Authority of Thailand.
• Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste ein.
Reisen nach Thailand könnten wegen der Ausbreitung der Omikron-Variante bald wieder schwieriger werden: Das quarantänefreie "Test&Go"-Modell, wonach vollständig geimpfte Touristen seit November bei der Einreise nur noch einen PCR-Test machen und dann eine Nacht in ihrem Hotel auf das Ergebnis warten müssen, wird womöglich vorübergehend auf Eis gelegt. Dann würden eventuell wieder strengere Einreiseregeln gelten, wahrscheinlich speziell für Länder mit einer erheblichen Omikron-Ausbreitung, zitierte der Sender "Nation TV" die Gesundheitsbehörden. Die Behörden wollen noch in dieser Woche prüfen, ob die Einreisebestimmungen wieder verschärft werden. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 21.12.2021
Angola - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Angola ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für die Einreise aus dem Ausland ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich. Der Test darf bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein. Ferner muss das Einreiseformular („Formulário de registo de viagem“) 72 Stunden vor Einreise online ausgefüllt werden und bei der Einreise vorgelegt werden können. In der Praxis wurden auch unmittelbar vor Abreise durchgeführte Online-Registrierungen anerkannt.
Geimpfte sind von einer Quarantäne befreit.
Unmittelbar nach Einreise erfolgt ein weiterer COVID-19-Schnelltest. Bei negativem Ergebnis sind Ungeimpfte einer siebentägigen häuslichen Quarantäne unterworfen. Bei positivem Ergebnis ist eine institutionelle Quarantäne verpflichtend. Bei negativem Ergebnis dürfen sich Ausländer mit festem Wohnsitz und im Land akkreditierte Diplomaten zu Hause in Quarantäne begeben. Ausländer ohne festen Wohnsitz im Land können die Quarantäne in der für den Aufenthalt vorgesehenen Unterkunft verbringen, sofern die Bedingungen zur Selbstisolation gegeben sind (separates Zimmer, kein gemeinsames Essen und Beisammensein). Andernfalls müssen sie sich in institutionelle Quarantäne begeben.
Für alle Personen gilt unabhängig vom Impfstatus eine 14-tägige Quarantänepflicht, wenn die Einreise aus einem Land erfolgt, in dem die Omikron-Variante den Status „community transmission“ erreicht hat.
Zur Beendigung der Quarantäne ist ein negativer Antigen-Schnelltest oder PCR-Test erforderlich, der frühestens am siebten Tag der Quarantäne durchgeführt werden kann. Zusätzlich ist eine schriftliche Genehmigung der angolanischen Gesundheitsbehörden für die Beendigung der Quarantäne erforderlich.
Asymptomatische Fälle dürfen zwecks Isolation zu Hause bleiben und müssen nicht in eine staatliche/medizinische Einrichtung. Alle zum Haushalt gehörenden Personen müssen dann ebenfalls zu Hause bleiben und sich räumlich von der infizierten Person trennen.
Durch- und Weiterreise
Für die Ausreise aus Angola ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich. Der Test darf maximal 72 Stunden vor Ausreise erfolgen. Angolanische Staatsangehörige müssen zusätzlich vollständig geimpft sein oder den Erhalt der Erstimpfung nachweisen können. Dies gilt auch für Doppelstaater.
Reiseverbindungen
Der internationale und nationale Flugverkehr wurde teilweise wieder aufgenommen. Die Landgrenzen bleiben jedoch geschlossen.
Beschränkungen im Land
Der Ausnahmezustand gilt in abgeschwächter Form fort. Für den Verkehr zwischen den Provinzen ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests notwendig, der nicht älter als sieben Tage sein darf. Grundsätzlich wird außerdem empfohlen, zu Hause zu bleiben und nur, wenn nötig, das Haus zu verlassen. Dies gilt insbesondere im Zeitraum von 0 bis 5 Uhr.
Sportliche Aktivitäten dürfen im Freien nur zu bestimmten Uhrzeiten ausgeübt werden. Märkte und Restaurants haben verkürzte Öffnungszeiten. Gottesdienste und andere Versammlungen sind begrenzt möglich. Die Strände und öffentliche Schwimmbäder sind bis auf weiteres geschlossen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum, öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Märkten oder bei Straßenverkäufern gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Bei Versammlungen ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der angolanischen Regierung und der zuständigen Behörden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Corona-Hotline 111.
Brasilien - Änderung Einreise
Brasilien lässt ab sofort nur noch geimpfte und von einer Corona-Infektion genesene Menschen ins Land. Darüber hinaus ist ein negativer Test vorzulegen. Demnach muss der Impfnachweis etwa vor dem Einsteigen bei der zuständigen Fluggesellschaft vorgezeigt werden. Quelle: tagesschau.de
Island - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Epidemiologische Lage
Island ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Island hat alle Länder als Hochrisikogebiete eingestuft.
Alle Reisenden müssen vor der Abreise nach Island ein Registrierungsformular ausfüllen, das u.a. Kontaktdaten, Flug- und Aufenthaltsdaten sowie Informationen zum Gesundheitszustand und zu Voraufenthalten abfragt.
Für alle Reisenden, die keinen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung gegen COVID-19 oder über die Genesung vorlegen können, gilt grundsätzlich die Pflicht, bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorzulegen, der maximal 72 Stunden vor Abflug vorgenommen wurde. Ausgenommen hiervon sind Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden.
Darüber hinaus müssen auch Geimpfte und Genesene (Erkrankung liegt länger als sechs Monate zurück) bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der maximal 72 Stunden vor Abflug vorgenommen wurde. Für diese Personengruppe wird alternativ zum PCR-Test auch ein Antigen-Schnelltest anerkannt. Von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden. Auch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt oder engen Verbindungen in Island sind grundsätzlich von der Pflicht befreit, bei Einreise einen negativen COVID-19-Test vorzulegen. Gleiches gilt für Transitpassagiere, die nicht in Island einreisen.
Reisende, die innerhalb der letzten sechs Monate an COVID-19 erkrankt waren, müssen keinen negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest bei der Einreise vorlegen. Stattdessen muss ein positiver PCR-Test vorgelegt werden, welcher nicht jünger als 14 Tage und nicht älter als 180 Tage sein darf.
Die isländische Gesundheitsbehörde informiert über die Anforderungen an das bei der Einreise vorzulegende Zertifikat über die Genesung bzw. den Impfnachweis . Die Anerkennung hängt von der abschließenden Entscheidung der isländischen Grenzbehörde ab. Reisende, die keinen Nachweis über eine Impfung gegen COVID-19 oder über eine überstandene COVID-19-Infektion vorlegen können, müssen bei Einreise einen PCR-Test durchführen lassen und sich dann für fünf Tage in Quarantäne begeben, bevor sie sich einem weiteren PCR-Test unterziehen. Erst nach Erhalt eines negativen Testergebnisses darf die Quarantäne beendet werden, im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine Isolation angeordnet. Die Unterbringung in einer staatlichen Quarantäneunterkunft wird angeordnet, wenn keine geeignete häusliche Unterkunft über das Registrierungsformular nachgewiesen wird. Grundsätzlich ausgenommen hiervon sind Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden.
Für Einreisende aus einigen Hochrisikogebieten, die sich dort mehr als 24 Stunden in den letzten 14 Tagen aufgehalten haben, gelten gesonderte Bestimmungen. Umfassende Informationen zu den Auflagen bietet die isländische Gesundheitsbehörde.
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt oder engen Verbindungen in Island, die vollständig geimpft oder genesen sind, müssen innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise einen COVID-19-Test vornehmen lassen (ausgenommen von der Testpflicht sind Genesene, die innerhalb der letzten sechs Monate an COVID-19 erkrankt waren und einen positiven PCR-Test vorlegen können, der minimal 14 Tage und maximal 180 Tage alt ist). Anerkannt werden PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests. Die Testpflicht besteht auch für Kinder, die im Jahr 2015 oder früher geboren wurden.
Aktuelle Informationen zu den Einreisebestimmungen und den Quarantäneregeln bieten die isländische Gesundheitsbehörde , der isländische Zivilschutz und die isländische Polizeibehörde.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über Island (ohne Aufenthalt im Land) sind möglich und unterliegen keinen Quarantänebestimmungen. Transitaufenthalte im Land unter 48 Stunden sind nur in einer Quarantäneunterkunft möglich. Für Weiterreisen nach Nordamerika gelten die Reise- und Sicherheitshinweise für die USA bzw. Kanada.
Reiseverbindungen
Fähr- und Flugverkehr finden statt. Da Flugverbindungen von und nach Island nicht immer direkt stattfinden, müssen Vorschriften der Transitländer zum möglichen Mitführen eines aktuellen negativen PCR-Tests beachtet werden.
Beschränkungen im Land
Versammlungen sind derzeit auf 20 Personen beschränkt. Es gelten verkürzte Öffnungszeiten in der Gastronomie mit Registrierung von Kontaktdaten und begrenzte Einlasszahlen bei Sportstätten und Schwimmbädern.
Hygieneregeln
Es gilt eine Abstandsregel von zwei Metern. Maskenpflicht besteht grundsätzlich überall, wo die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann. Kinder unter 15 Jahren sind von der Maskenpflicht befreit.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die isländische Gesundheitsbehörde über die isländische Telefonnummer 1700 oder +354-544 4113 bei Anruf von einer ausländischen Mobilnummer. Gehen Sie nicht zum Arzt oder ins Krankenhaus, ohne hierzu von der Gesundheitsbehörde aufgefordert zu werden.
• Informieren Sie sich zur Möglichkeit, die von der isländischen Gesundheitsbehörde empfohlene COVID-19-Tracing-App „Rakning C-19“ zu nutzen.
• Informieren Sie sich auf der Webseite des internationalen Flughafens Keflavik über Flugverbindungen und auf der Webseite der Fährgesellschaft Smyril Line zu Fährverbindungen.
• Informieren Sie sich auf der (auch deutschsprachigen) Webseite des isländischen Zivilschutzes sowie auf der Webseite der isländischen Tourismusbehörde über Einreisebestimmungen, Verhaltensregeln und Einschränkungen im öffentlichen Leben Islands. Quelle: AA
Island verschärft seine Beschränkungen. Maximal 20 Personen statt wie bisher 50 dürfen sich noch versammeln, auch die Zwei-Meter-Abstandsregel wird wieder eingeführt. Machen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Schnelltests, sind noch bis zu 200 Personen erlaubt. Restaurants und Kneipen sollen um 22.00 Uhr schließen. Fitnessstudios und Schwimmbäder dürfen nur noch 50 Prozent Auslastung erreichen. Gelten sollen die verschärften Maßnahmen ab Donnerstag 23. Dezember 2021 und zunächst für drei Wochen. Quelle: tagesschau.de
Katar / Qatar - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Katar ist weiterhin von COVID-19 betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das katarische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Mit den seit 19. Dezember 2021 geltenden neuen Einreiseregeln werden Länder in vier Listen (grün, rot und rote Sondergruppen a und b) eingeteilt.
Bei Einreisen aus Deutschland ist folgendes zu beachten:
Deutschland ist auf der roten Liste. Reisen zu Besuchs-, Geschäfts- und touristischen Zwecken sind möglich. Alle Einreisenden müssen, unabhängig vom Impfstatus, einen negativen PCR-Test vorlegen, der zum Zeitpunkt der Einreise höchstens 72 Stunden alt sein darf. Vollständig geimpfte Reisende müssen nach der Einreise eine zweitägige Hotelquarantäne durchführen, in deren Rahmen ein weiterer PCR-Test durchgeführt wird. Bei Vorliegen des negativen Ergebnisses darf die Quarantäneeinrichtung verlassen werden. Dies betrifft alle Altersgruppen. Es werden Impfungen mit Pfizer/BioNTec, Moderna, AstraZeneca und Johnson & Johnson anerkannt. Eine Impfung mit Sinopharm wird nur bedingt anerkannt.
Ungeimpfte Reisende bzw. Reisende mit nicht vollständiger bzw. nur bedingt anerkannter Impfung müssen sich nach Einreise aus Deutschland für sieben Tage in Hotelquarantäne begeben.
Für Einreisende aus den Ländern der Sondergruppen A und B gelten besondere Regeln. Ankommende aus diesen Ländern müssen sich in Hotelquarantäne begeben. Besuchsreisen für nicht vollständig Geimpfte aus Ländern der Sondergruppen A und B sind nicht erlaubt. Die Quarantäne muss in speziellen Hotels absolviert werden. Die Buchung ist im Zusammenhang mit der Flugbuchung vorzunehmen. Änderungen und Stornierungen der Hotelbuchungen sind in vielen Fällen nicht oder nur kostenpflichtig möglich.
Katarische Staatsangehörige und Residenten: Für die (Wieder-)Einreise von katarischen Staatsangehörigen und Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis aus Ländern der roten Liste besteht für vollständig Geimpfte eine Heimquarantänepflicht bis zum Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses.. Dies betrifft auch Kinder unter 12 Jahren, die ihre vollständig geimpften Eltern begleiten. Nicht bzw. nicht vollständig geimpfte Rückkehrende aus Ländern der roten Liste müssen sich für sieben Tage in Heimquarantäne begeben, und einen PCR-Test innerhalb von 36 Stunden nach Einreise durchführen.
In Katar erkrankte und genesene Reisende werden Geimpften gleichgestellt; bei Erkrankungen, die in den Staaten des Golfkooperationsrats durchgemacht wurden, gilt das nur, wenn sie mindestens eine Impfung mit einem in Katar anerkannten Impfstoff erhalten haben. Für Genesene, die in anderen Ländern erkrankt waren, gelten keine Erleichterungen.
Die elektronische Einreiseanmeldung spätestens 12 Stunden vor Abflug ist für Besuchsreisende verpflichtend, für die (Wieder-)Einreise von katarischen Staatsangehörigen und Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis wird sie von den katarischen Behörden empfohlen, um die Einreisekontrollen zu beschleunigen.
Bei der Einreise müssen alle Passagiere die katarische Corona-Tracking-App „Ehteraz“ herunterladen und auf ihren Smartphones aktivieren. Dazu sind erforderlich:
• Katarische oder internationale SIM-Karte
• Internetzugang
• Smartphone mit mindestens Android 6 oder IOS 13.5
Katarische SIM-Karten (und ggfs. auch geeignete Smartphones) können am Flughafen oder an der Landgrenze im Zusammenhang mit der Einreise gekauft werden.
Die aktivierte App wird am Eingang der meisten öffentlichen Gebäude (Hotels, Malls, Museen, Restaurants etc.) geprüft. Zuwiderhandlungen können mit hohen Strafen (bis zu ca. 50.000 EUR und 3 Jahre Haft) geahndet werden.
Reisende müssen vor der Einreise ein Formular unterzeichnen, mit dem sie sich verpflichten, die katarischen COVID-19-Vorschriften einzuhalten. Ausgenommen sind vollständig geimpfte katarische Staatsangehörige und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis, die aus einem Land der grünen Liste einreisen.
Weitere Informationen bietet das katarische Gesundheitsministerium.
Durch- und Weiterreise
Die Ausreise aus Katar bleibt möglich, auch der internationale Transitverkehr über den Flughafen Doha wird aufrechterhalten, sofern die Zielländer Flugverkehr weiter zulassen. Passagiere müssen eine durchgehend gebuchte Flugverbindung nachweisen und können sich nur im Transitbereich des Flughafens, der nicht verlassen werden kann, maximal 24 Stunden aufhalten. Für diesen Flughafentransit ist kein PCR-Test erforderlich.
Reiseverbindungen
Die Zahl der Flugverbindungen von Qatar Airways auch nach Deutschland bleibt weiterhin reduziert.
Der direkte Flug- und Schifffahrtsverkehr zwischen Katar und den umliegenden Staaten Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate und Ägypten wurde wieder aufgenommen. Es bestehen noch keine Flug-/Schiffsverbindungen zwischen Katar und Bahrain. Der Übergang an der Landgrenze nach Saudi-Arabien in Abu Samra ist wieder geöffnet.
Beschränkungen im Land
Der öffentliche Personennahverkehr operiert mit eingeschränkter Kapazität. Geschäfte sind unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln mit begrenzter Kapazität geöffnet. Restaurants sind mit eingeschränkter Kapazität wieder geöffnet. Private Treffen sind mit festgelegten maximalen Teilnehmerzahlen erlaubt. Die Obergrenze liegt in Abhängigkeit vom Ort (Innen/Außen) und Impfstatus der Teilnehmer zwischen zehn und 50 Personen. Die Maskenpflicht im Freien ist (mit Ausnahmen) seit dem 3. Oktober aufgehoben.
Weitere Informationen bietet das katarische Gesundheitsministerium.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen Schutzes, sobald die Wohnung verlassen wird und es sind Abstandsregeln von mindestens einem Meter einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit hohen Strafen (bis zu ca. 50.000 EUR und 3 Jahre Haft) geahndet werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der katarischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das katarische Gesundheitsministerium (Hotline 16000).
Kirgisistan - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Kirgisistan ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Bischkek und die nordöstlichen Regionen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das kirgisische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für die Einreise nach Kirgisistan muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, unabhängig davon, ob Reisende geimpft oder genesen sind. Von der Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Tests ausgenommen sind ausschließlich Kinder unter 6 Jahren. Bei Einreise auf dem Luftweg darf der Test zum Zeitpunkt der Einreise höchstens 72 Stunden alt sein. Falls der negative PCR-Test bei der Einreise älter als 72 Stunden ist, z. B. weil der Flug verspätet oder verschoben wurde, muss der Test bei Einreise erneut durchgeführt werden. Bei Einreise auf dem Landweg darf der negative PCR-Test höchstens 120 Stunden alt sein. Sollte der Test aufgrund von Reiseverzögerungen älter als 120 Stunden sein, muss ein Test am Zielort durchgeführt werden. Temperaturmessungen werden vorgenommen.
Von den kirgisischen Behörden werden derzeit alle verfügbaren Impfstoffe gegen COVID-19 akzeptiert. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird innerhalb Kirgisistans als Impfnachweis anerkannt.
Eine Ausreise ist für Ausländer derzeit auch ohne gültiges Visum bzw. mit einem abgelaufenen Visum möglich.
Durch- und Weiterreise
Der innerkirgisische Flugverkehr findet mit Einschränkungen statt. Reisen auf dem Landweg sind grundsätzlich möglich. Bei der Ausreise ist, je nach den Bestimmungen des Ziellandes, ein negativer PCR-Test vorzulegen. Bei der Weiterreise von Kirgisistan nach Kasachstan auf dem Landweg ist es in der Vergangenheit vermehrt zu Schwierigkeiten gekommen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr von und nach Kirgisistan wurde wieder aufgenommen; es finden täglich Flüge nach Istanbul, Moskau und Dubai statt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr ist allerdings noch sehr eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Derzeit sind keine besonderen Beschränkungen bekannt.
Hygieneregeln
An Eingängen von Märkten, Einkaufszentren und offiziellen Gebäuden wird zur Handdesinfektion, Abstandhalten und zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufgefordert.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Prüfen Sie vor Reiseantritt die Beförderungsbedingungen Ihrer Fluggesellschaft.
• Prüfen Sie vor Einreise auf dem Landweg, die Einreise-bzw. Transitregelungen des betreffenden Nachbarlandes.
Kuba - Änderung Einreise
Für die Einreise nach Kuba ist vom 1. Januar 2022 an eine elektronische Registrierung notwendig. Dies gilt unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus. Sind alle Daten eingegeben, erhalten die Reisenden einen QR-Code, der sowohl beim Check-in als auch bei der Einreise in gedruckter oder digitaler Form vorgezeigt werden muss. Vollständig geimpfte Reisende benötigen Stand heute keinen PCR-Test für die Einreise. Ungeimpfte Personen müssen einen maximal 72 Stunden alten, negativen PCR-Test vorlegen. Quelle: touristik aktuell
Kuwait - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Ab dem 26. Dezember 2021 müssen sich alle Reisenden, die in das Land einreisen, einer 10-tägigen Quarantäne unterziehen. Diejenigen, die ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests vorlegen können, der nicht älter als 72 Stunden nach Ankunft ist, können die Isolation vorzeitig verlassen. Darüber hinaus müssen alle in Kuwait ankommenden Personen bei Einreise in negatives Ergebnis eines PCR-Tests vorlegen (nicht älter als 48 Stunden vor Reiseantritt). Dies kann die 72-Stunden-Frist für Tests nach der Ankunft verkürzen.
Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen wird die Regierung von Kuwait ab dem 2. Januar 2022 Personen, die ihre zweite Dosis eines zugelassenen COVID-19-Impfstoffs vor mehr als neun Monaten erhalten haben, nicht mehr als vollständig geimpft betrachten, es sei denn, sie haben eine Auffrischimpfung erhalten.
Vollständig geimpfte Personen können an Konferenzen, Hochzeiten und anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen teilnehmen. Das Tragen einer Schutzmaske ist im Freien nicht mehr verpflichtend, aber in öffentlichen Innenräumen wie Einkaufszentren oder Restaurants weiterhin obligatorisch. Quelle: Garda World
Lettland - Änderung Einreise
Lettland verschärft wegen der Ausbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus seine Einreisebestimmungen. Das Land verlangt von Reisenden aus Deutschland und mehreren Ländern von 24. Dezember 2021 an einen PCR-Test, der höchstens 72 Stunden alt ist. Die Regelung gilt sowohl für Geimpfte als auch Ungeimpfte und ist zunächst bis 11. Januar 2022 in Kraft. Weiter besteht auch eine Registrierungspflicht: Alle Reisende müssen bei Ankunft in Lettland ihre Daten hinterlegen. Quelle: tagesschau.de
Liberia - Änderung Einreise
Ab dem 21. Dezember 2021 verlangen die Behörden von allen ankommenden Reisenden, ein negatives PCR-Testergebnis vorzulegen, das weniger als 72 Stunden vor Abflug ausgestellt wurde (bisher 96 Stunden). Die restlichen Maßnahmen bleiben unverändert. Quelle: Garda World
Niederlande - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Königreich der Niederlande (Festland) sowie in die überseeischen Teile des Königreichs der Niederlande, mit Ausnahme von Aruba, Curaçao und St. Maarten, wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Königreich der Niederlande ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Das Königreich der Niederlande (Festland) sowie die überseeischen Teile des Königreichs der Niederlande, mit Ausnahme von Aruba, Curaçao und St. Maarten, sind als Hochrisikogebiete eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutschland ist als „gelb“, d.h. als "Hochrisikogebiet" eingestuft. Reisende ab 12 Jahren aus Deutschland müssen entweder nachweislich geimpft oder genesen sein oder einen negativen PCR- (nicht älter als 48 Stunden) oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorweisen. Nähere Informationen bietet die niederländische Regierung.
Die Niederlande unterscheiden zwischen "sicheren Ländern", „Hochrisikogebieten“, „Sehr-Hochrisikogebieten ohne Virusvariante“ und "Sehr-Hochrisikogebieten mit Virusvariante". Zusätzlich richten sich die jeweiligen Einreiseanforderungen nach einem Farbschema (grün, gelb, orange, rot). Bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis erforderlich. Bei Einreise aus einem „Sehr-Hochrisikogebiet“ (mit und ohne Virusvariante) ist mit Wirkung vom 22. Dezember 2021 für Genesene und Geimpfte ab 12 Jahren ein zusätzlicher Test notwendig (PCR nicht älter als 48 Stunden, Antigen nicht älter als 24 Stunden). Weitere Informationen veröffentlicht die niederländische Regierung.
Außerdem besteht ab 12 Jahren bei Einreise aus einem Sehr-Hochrisikogebiet (mit und ohne Virusvariante) grundsätzlich eine Quarantänepflicht von zehn Tagen (keine Ausnahmen für Geimpfte und Genesene; Freitestung nach fünf Tagen möglich). Weitere Informationen zur Quarantänepflicht veröffentlicht die niederländische Regierung.
Reisende von außerhalb der EU unterliegen grundsätzlich einem Einreiseverbot. Es gibt Ausnahmen . Mit Wirkung vom 22. Dezember 2021 ist bei Einreise grundsätzlich ein zusätzlicher Test (PCR nicht älter als 48 Stunden, Antigen nicht älter als 24 Stunden) auch für Geimpfte und Genesene notwendig.
Alle Flugreisenden unabhängig von der Einstufung der Herkunftsregion, müssen vor Reiseantritt zusätzlich ein Gesundheitsformular ausfüllen und mit sich führen.
Durch- und Weiterreise
Bei reinen Transitreisen durch die Niederlande - Aufenthalt von weniger als 12 Stunden - ist kein negativer PCR-Test erforderlich. Für Transitreisende an niederländischen Flughäfen gelten jedoch unterschiedliche Regelungen je nach Abreise- und Transitort. Die entsprechenden Regelungen veröffentlicht die niederländische Regierung in den englischsprachigen Informationen im Abschnitt „Rules when changing planes“.
Reiseverbindungen
Es bestehen Einschränkungen, Streichungen und Ausfälle bei Flugverbindungen und Fernbussen, sowie auch beim grenzüberschreitenden Gebrauch von Mietwagen.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 19. Dezember 2021 ab 5 Uhr gelten verschärfte Maßnahmen (Lockdown): Gastronomie, nicht essentielle Geschäfte, Dienstleister, sowie Sport- und Kulturstätten sind geschlossen. In öffentlichen Innenräumen gilt Maskenpflicht und die Pflicht 1,5 Meter Abstand zu halten. Es gilt die eindringliche Empfehlung nur zwei Personen (über 13 Jahren) an einem Tag zuhause zu empfangen (Ausnahme 24. – 26. Dezember 2021 und Silvester: vier Personen) und sich vor einem Besuch durch einen Selbsttest abzusichern. Im Freien gilt eine maximale Gruppengröße von zwei Personen (über 13 Jahren). Weitere Informationen in englischer Sprache bietet die niederländische Regierung.
Die niederländische Regierung bittet dringend darum, auf Reisen in die Niederlande aus Hochrisikogebieten zu verzichten.
Hygieneregeln
Die Regierung hat den dringenden Rat ausgesprochen, 1,5 Meter Abstand einzuhalten. Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes bei der Personenbeförderung, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen/Bahnhöfen, auf Flughäfen und in Flugzeugen und auch wieder in öffentlich zugänglichen Innenräumen wie Supermärkten, Geschäften, Bibliotheken, Vergnügungsstätten. Bei Kontaktberufen gilt die Maskenpflicht auch für den Kunden. Das Nicht-Tragen kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Besonderheiten in den Überseegebieten
Die Inseln Bonaire, Saba und St. Eustatius als karibische Teile des Königreichs der Niederlande sowie die autonomen Länder Aruba, Curaçao und St. Maarten gehören weder zur Europäischen Union noch zum Schengen-Gebiet. Das hat u.a. Konsequenzen für die Einreisebestimmungen, s. Einreise und Zoll, und den Krankenversicherungsschutz, s. Medizinische Versorgung. Die Einreise ist auf alle Inseln grundsätzlich möglich, auf Curaçao unter Auflagen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen der niederländischen Regierung bezüglich Tourismus in den Niederlanden ; Beachten Sie auch die speziellen Hinweise der niederländischen Regierung. Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie den niederländischen Gesundheitsdienst GGD unter der Telefonnummer +31 800 1202.
• Bei Transitreisen prüfen Sie die entsprechenden Regelungen der niederländischen Regierung unbedingt vor Reiseantritt über die vorliegenden englischsprachigen Informationen im Abschnitt „ Rules when changing planes“.
• Beachten Sie bei Reisen nach Curaçao die Hinweise der Regierung von Curaçao.
Erkundigen Sie sich zu den aktuellen Einreisebedingungen und zur tagesaktuellen Situation in den Überseegebieten bei den jeweils zuständigen Tourismusbehörden in Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und St. Maarten.
Portugal - Änderung Beschränkungen im Land
In Portugal müssen Bars und Clubs ab dem 26. Dezember 2021 schließen. Ebenfalls wird dann ein Covid-Test benötigt, um Hotels zu betreten und an Hochzeiten teilzunehmen. Eine Homeoffice-Pficht besteht zudem ab Montag. An Silvester dürfen höchsten zehn Menschen zu Treffen unter freiem Himmel zusammenkommen. Quelle: tagesschau.de
Schweden - Änderung Beschränkungen im Land
Die beunruhigende Omikron-Lage sorgt dafür, dass die Corona-Maßnahmen auch in Schweden unmittelbar vor Weihnachten verschärft werden. Darunter ist die Anforderung, dass in Restaurants und Kneipen nur noch sitzende Gäste bedient werden und ein Meter Abstand zwischen den einzelnen Gesellschaften gilt. Es wird keine Nachtclubfeiern zu Silvester geben. Wer kann, soll im Homeoffice arbeiten. Bei Zusammenkünften und öffentlichen Veranstaltungen in Innenräumen dürfen nur dann mehr als 20 Personen dabei sein, wenn es sich um sitzende Besucher handelt. Bei mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist ein Impfnachweis erforderlich. Quelle: tagesschau.de
Thailand - Änderung Einreise
Die Regierung in Thailand hat wegen der Ausbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus die Einreiseregeln zumindest vorübergehend wieder verschärft. Das quarantänefreie "Test&Go"-Modell, wonach vollständig geimpfte Touristen seit November bei der Einreise nur noch einen PCR-Test machen und dann eine Nacht in ihrem Hotel auf das Ergebnis warten müssen, wird ab sofort für zwei Wochen ausgesetzt. Neue Registrierungen werden vorerst nicht mehr angenommen. Wer trotzdem kommt, muss sieben oder zehn Tage in Quarantäne - je nach Herkunftsland und Impfstatus. Die Lage soll nach den Feiertagen am 4. Januar 2022 neu bewertet werden. Quelle: tagesschau.de
Tschechische Republik - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Tschechische Republik wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Tschechische Republik ist von COVID-19 stark betroffen. Die Tschechische Republik ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; in einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle Sieben-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Die Tschechische Republik setzt das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen, roten oder dunkelroten Kategorie zugerechnet. Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
Die Einreise ist für EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik aus jeglichem Grund möglich. Andere Staatsangehörige können nur dann aus jeglichem Grund einreisen, wenn sie seit mindestens 14 Tagen komplett geimpft sind und über einen in Tschechien anerkannten Impfnachweis verfügen.
Deutschland ist in die dunkelrote Kategorie (Land mit sehr hohem Infektionsrisiko) eingestuft. Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine Online-Anzeige erforderlich. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Sofern die Wiederausreise vor dem fünften Tag erfolgt, ist keine zweite PCR-Testung erforderlich.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die generelle Pflicht zur Einreiseanmeldung bei Einreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden aus oder in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren und für Grenzpendler und Grenzgänger entfällt die Pflicht zu Einreiseanmeldung und zum Test.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium .
Für Einreisen aus den unterschiedlichen Kategorien gilt Folgendes:
1. Grüne und orange Kategorie:
Aus Ländern der grünen und orangen Kategorie ist die Einreise nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden oder Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine Online-Anzeige erforderlich. Einreisende können auch innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR- oder Antigentests vornehmen lassen.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, sind Einreisen ohne Test möglich.
2. Rote und dunkelrote Kategorie:
Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine Online-Anzeige erforderlich. Tschechische Staatsbürger und Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik können statt des PCR-Tests auch einen Antigentest (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen, sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln einreisen. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Sofern die Wiederausreise vor dem fünften Tag erfolgt, ist keine zweite PCR-Testung erforderlich.
Für geimpfte oder genesene EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die generelle Pflicht zur Einreiseanmeldung bei Einreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Über weitere Ausnahmen von der Anzeige-und Testpflicht bei Einreise informiert das tschechische Innenministerium . Diese bestehen u.a. für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren und Grenzpendler und Grenzgänger.
Es werden das Digitale COVID-Zertifikat der EU und Zertifikate weiterer Staaten , die von der EU oder Tschechien anerkannt werden, zur Einreise akzeptiert.
Für geimpfte Reisende aus diesen Ländern ist kein negativer Test erforderlich, wenn die Zweitimpfung bei einem Impfschema mit zwei Dosen oder die Impfung bei einem Impfschema mit einer Dosis mindestens 14 Tage zurückliegt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 sind Corona-Impfzertifikate in Tschechien nur noch neun Monate nach der letzten erfolgten Impfung gültig.
Für Genesene, die in den letzten 180 Tagen erkrankt waren, ist kein negativer Test erforderlich, wenn der Genesenennachweis mit einem digitalen COVID-Zertifikat erbracht wird.
Die Regelungen zur Einreise aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gelten für alle EU- und EWR-Staatsangehörige und Ausländer mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem dieser Staaten. Andere Ausländer können, sofern sie nicht den Nachweis einer in Tschechien anerkannten Impfung führen, nur mit einem von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellten Visum in die Tschechische Republik einreisen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise (maximal 12 Stunden) ist für Deutsche, alle weiteren EU-Staatsangehörigen und Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat möglich.
Sofern diese aus Deutschland oder einem anderen Land einreisen, ist die Durchreise auf dem Landweg ohne Einreiseanmeldung, Test und Quarantäne möglich.
Bei Einreise mit dem Flugzeug und Weiterreise auf dem Land- oder Flugweg ist Einreiseanmeldung und Test (PCR-Test maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 24 Stunden vor Einreise) erforderlich. Genesene und Geimpfte benötigen keinen Test, aber die Einreiseanmeldung und einen digitalen Nachweis über Impfung und Genesung. Durchreisen aus einem Land mit sehr hohem Infektionsrisiko (dunkelrote Kategorie) sind nur aus triftigen Gründen möglich.
Ein- und Durchreisen aus Gebieten, in denen die neue Omikron-Mutation des Coronavirus festgestellt wurde, sind nur noch für Tschechen und Personen mit Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik erlaubt.
Durchreisen von Drittstaatern ohne Impfnachweis oder ohne Aufenthaltserlaubnis für die EU, die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, sind nicht möglich.
Die Durchreise aus Deutschland und anderen Nachbarländern der Tschechischen Republik darf nicht länger als 24 Stunden, aus allen anderen Ländern nicht länger als 12 Stunden dauern. Es sind keine Zwischenstopps (außer Tanken, Umsteigen usw.) erlaubt.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßengrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen geöffnet.
Beschränkungen im Land
Die Tschechische Regierung hat bis einschließlich 25. Dezember 2021 den Notstand ausgerufen.
In Tschechien gilt ein Maßnahmenpaket mit verschiedenen Verhaltensmaßregeln und Hygienemaßnahmen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert im Covid-Portal (Englisch) über die jeweils aktuellen Maßnahmen.
In Innenräumen und im Freien dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Ausnahmen bestehen bei organisierten Veranstaltungen im Innern sowie für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen maximal 30 Personen teilnehmen dürfen. Bei Freizeitaktivitäten mit über 20 Personen müssen die Teilnehmer geimpft oder genesen sein. Die maximale Teilnehmerzahl liegt dann bei 100 Personen. Organisierte Sport- Kultur- und Ausbildungsveranstaltungen sind mit bis zu 1.000 Personen und nur für Geimpfte und Genesene möglich.
Geschäfte sind mit Einschränkungen geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik) können nur noch von Geimpften oder Genesenen wahrgenommen werden. Kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Sehenswürdigkeiten, Kino) sowie botanische und zoologische Gärten sind mit Einschränkungen geöffnet. Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Wellness- und Fitnesseinrichtungen sowie Kultureinrichtungen wie Kinos und Theater, sind nur noch für Geimpfte und Genesene geöffnet. Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich.
Restaurants und Hotels sind nur noch für Geimpfte oder Genesene geöffnet. Restaurants sind nur zwischen 5 Uhr und 22 Uhr geöffnet. Es dürfen maximal sechs Personen an einem Tisch sitzen.
Es besteht ein Verbot, im Freien Alkohol zu konsumieren oder zu essen. Advents- und Weihnachtsmärkte sind untersagt.
Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen COVID-Nachweis, Kinder zwischen 12 und 18 Jahren einen PCR-Nachweis (maximal 72 Stunden alt) für körpernahe Dienstleistungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Restaurants und Hotels.
Hygieneregeln
Im Freien, wo der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, sowie in allen Innenräumen (außer der eigenen Wohnung), in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen und bei Fahrgemeinschaften in Kraftfahrzeugen, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen darüber hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106, +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Epidemiologische Lage
Angola ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für die Einreise aus dem Ausland ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich. Der Test darf bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein. Ferner muss das Einreiseformular („Formulário de registo de viagem“) 72 Stunden vor Einreise online ausgefüllt werden und bei der Einreise vorgelegt werden können. In der Praxis wurden auch unmittelbar vor Abreise durchgeführte Online-Registrierungen anerkannt.
Geimpfte sind von einer Quarantäne befreit.
Unmittelbar nach Einreise erfolgt ein weiterer COVID-19-Schnelltest. Bei negativem Ergebnis sind Ungeimpfte einer siebentägigen häuslichen Quarantäne unterworfen. Bei positivem Ergebnis ist eine institutionelle Quarantäne verpflichtend. Bei negativem Ergebnis dürfen sich Ausländer mit festem Wohnsitz und im Land akkreditierte Diplomaten zu Hause in Quarantäne begeben. Ausländer ohne festen Wohnsitz im Land können die Quarantäne in der für den Aufenthalt vorgesehenen Unterkunft verbringen, sofern die Bedingungen zur Selbstisolation gegeben sind (separates Zimmer, kein gemeinsames Essen und Beisammensein). Andernfalls müssen sie sich in institutionelle Quarantäne begeben.
Für alle Personen gilt unabhängig vom Impfstatus eine 14-tägige Quarantänepflicht, wenn die Einreise aus einem Land erfolgt, in dem die Omikron-Variante den Status „community transmission“ erreicht hat.
Zur Beendigung der Quarantäne ist ein negativer Antigen-Schnelltest oder PCR-Test erforderlich, der frühestens am siebten Tag der Quarantäne durchgeführt werden kann. Zusätzlich ist eine schriftliche Genehmigung der angolanischen Gesundheitsbehörden für die Beendigung der Quarantäne erforderlich.
Asymptomatische Fälle dürfen zwecks Isolation zu Hause bleiben und müssen nicht in eine staatliche/medizinische Einrichtung. Alle zum Haushalt gehörenden Personen müssen dann ebenfalls zu Hause bleiben und sich räumlich von der infizierten Person trennen.
Durch- und Weiterreise
Für die Ausreise aus Angola ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich. Der Test darf maximal 72 Stunden vor Ausreise erfolgen. Angolanische Staatsangehörige müssen zusätzlich vollständig geimpft sein oder den Erhalt der Erstimpfung nachweisen können. Dies gilt auch für Doppelstaater.
Reiseverbindungen
Der internationale und nationale Flugverkehr wurde teilweise wieder aufgenommen. Die Landgrenzen bleiben jedoch geschlossen.
Beschränkungen im Land
Der Ausnahmezustand gilt in abgeschwächter Form fort. Für den Verkehr zwischen den Provinzen ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests notwendig, der nicht älter als sieben Tage sein darf. Grundsätzlich wird außerdem empfohlen, zu Hause zu bleiben und nur, wenn nötig, das Haus zu verlassen. Dies gilt insbesondere im Zeitraum von 0 bis 5 Uhr.
Sportliche Aktivitäten dürfen im Freien nur zu bestimmten Uhrzeiten ausgeübt werden. Märkte und Restaurants haben verkürzte Öffnungszeiten. Gottesdienste und andere Versammlungen sind begrenzt möglich. Die Strände und öffentliche Schwimmbäder sind bis auf weiteres geschlossen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum, öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Märkten oder bei Straßenverkäufern gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Bei Versammlungen ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der angolanischen Regierung und der zuständigen Behörden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Corona-Hotline 111.
Brasilien - Änderung Einreise
Brasilien lässt ab sofort nur noch geimpfte und von einer Corona-Infektion genesene Menschen ins Land. Darüber hinaus ist ein negativer Test vorzulegen. Demnach muss der Impfnachweis etwa vor dem Einsteigen bei der zuständigen Fluggesellschaft vorgezeigt werden. Quelle: tagesschau.de
Island - Änderung Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Epidemiologische Lage
Island ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Island hat alle Länder als Hochrisikogebiete eingestuft.
Alle Reisenden müssen vor der Abreise nach Island ein Registrierungsformular ausfüllen, das u.a. Kontaktdaten, Flug- und Aufenthaltsdaten sowie Informationen zum Gesundheitszustand und zu Voraufenthalten abfragt.
Für alle Reisenden, die keinen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung gegen COVID-19 oder über die Genesung vorlegen können, gilt grundsätzlich die Pflicht, bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorzulegen, der maximal 72 Stunden vor Abflug vorgenommen wurde. Ausgenommen hiervon sind Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden.
Darüber hinaus müssen auch Geimpfte und Genesene (Erkrankung liegt länger als sechs Monate zurück) bei der Einreise einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der maximal 72 Stunden vor Abflug vorgenommen wurde. Für diese Personengruppe wird alternativ zum PCR-Test auch ein Antigen-Schnelltest anerkannt. Von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden. Auch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt oder engen Verbindungen in Island sind grundsätzlich von der Pflicht befreit, bei Einreise einen negativen COVID-19-Test vorzulegen. Gleiches gilt für Transitpassagiere, die nicht in Island einreisen.
Reisende, die innerhalb der letzten sechs Monate an COVID-19 erkrankt waren, müssen keinen negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest bei der Einreise vorlegen. Stattdessen muss ein positiver PCR-Test vorgelegt werden, welcher nicht jünger als 14 Tage und nicht älter als 180 Tage sein darf.
Die isländische Gesundheitsbehörde informiert über die Anforderungen an das bei der Einreise vorzulegende Zertifikat über die Genesung bzw. den Impfnachweis . Die Anerkennung hängt von der abschließenden Entscheidung der isländischen Grenzbehörde ab. Reisende, die keinen Nachweis über eine Impfung gegen COVID-19 oder über eine überstandene COVID-19-Infektion vorlegen können, müssen bei Einreise einen PCR-Test durchführen lassen und sich dann für fünf Tage in Quarantäne begeben, bevor sie sich einem weiteren PCR-Test unterziehen. Erst nach Erhalt eines negativen Testergebnisses darf die Quarantäne beendet werden, im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine Isolation angeordnet. Die Unterbringung in einer staatlichen Quarantäneunterkunft wird angeordnet, wenn keine geeignete häusliche Unterkunft über das Registrierungsformular nachgewiesen wird. Grundsätzlich ausgenommen hiervon sind Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden.
Für Einreisende aus einigen Hochrisikogebieten, die sich dort mehr als 24 Stunden in den letzten 14 Tagen aufgehalten haben, gelten gesonderte Bestimmungen. Umfassende Informationen zu den Auflagen bietet die isländische Gesundheitsbehörde.
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt oder engen Verbindungen in Island, die vollständig geimpft oder genesen sind, müssen innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise einen COVID-19-Test vornehmen lassen (ausgenommen von der Testpflicht sind Genesene, die innerhalb der letzten sechs Monate an COVID-19 erkrankt waren und einen positiven PCR-Test vorlegen können, der minimal 14 Tage und maximal 180 Tage alt ist). Anerkannt werden PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests. Die Testpflicht besteht auch für Kinder, die im Jahr 2015 oder früher geboren wurden.
Aktuelle Informationen zu den Einreisebestimmungen und den Quarantäneregeln bieten die isländische Gesundheitsbehörde , der isländische Zivilschutz und die isländische Polizeibehörde.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über Island (ohne Aufenthalt im Land) sind möglich und unterliegen keinen Quarantänebestimmungen. Transitaufenthalte im Land unter 48 Stunden sind nur in einer Quarantäneunterkunft möglich. Für Weiterreisen nach Nordamerika gelten die Reise- und Sicherheitshinweise für die USA bzw. Kanada.
Reiseverbindungen
Fähr- und Flugverkehr finden statt. Da Flugverbindungen von und nach Island nicht immer direkt stattfinden, müssen Vorschriften der Transitländer zum möglichen Mitführen eines aktuellen negativen PCR-Tests beachtet werden.
Beschränkungen im Land
Versammlungen sind derzeit auf 20 Personen beschränkt. Es gelten verkürzte Öffnungszeiten in der Gastronomie mit Registrierung von Kontaktdaten und begrenzte Einlasszahlen bei Sportstätten und Schwimmbädern.
Hygieneregeln
Es gilt eine Abstandsregel von zwei Metern. Maskenpflicht besteht grundsätzlich überall, wo die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann. Kinder unter 15 Jahren sind von der Maskenpflicht befreit.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die isländische Gesundheitsbehörde über die isländische Telefonnummer 1700 oder +354-544 4113 bei Anruf von einer ausländischen Mobilnummer. Gehen Sie nicht zum Arzt oder ins Krankenhaus, ohne hierzu von der Gesundheitsbehörde aufgefordert zu werden.
• Informieren Sie sich zur Möglichkeit, die von der isländischen Gesundheitsbehörde empfohlene COVID-19-Tracing-App „Rakning C-19“ zu nutzen.
• Informieren Sie sich auf der Webseite des internationalen Flughafens Keflavik über Flugverbindungen und auf der Webseite der Fährgesellschaft Smyril Line zu Fährverbindungen.
• Informieren Sie sich auf der (auch deutschsprachigen) Webseite des isländischen Zivilschutzes sowie auf der Webseite der isländischen Tourismusbehörde über Einreisebestimmungen, Verhaltensregeln und Einschränkungen im öffentlichen Leben Islands. Quelle: AA
Island verschärft seine Beschränkungen. Maximal 20 Personen statt wie bisher 50 dürfen sich noch versammeln, auch die Zwei-Meter-Abstandsregel wird wieder eingeführt. Machen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Schnelltests, sind noch bis zu 200 Personen erlaubt. Restaurants und Kneipen sollen um 22.00 Uhr schließen. Fitnessstudios und Schwimmbäder dürfen nur noch 50 Prozent Auslastung erreichen. Gelten sollen die verschärften Maßnahmen ab Donnerstag 23. Dezember 2021 und zunächst für drei Wochen. Quelle: tagesschau.de
Katar / Qatar - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Katar ist weiterhin von COVID-19 betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das katarische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Mit den seit 19. Dezember 2021 geltenden neuen Einreiseregeln werden Länder in vier Listen (grün, rot und rote Sondergruppen a und b) eingeteilt.
Bei Einreisen aus Deutschland ist folgendes zu beachten:
Deutschland ist auf der roten Liste. Reisen zu Besuchs-, Geschäfts- und touristischen Zwecken sind möglich. Alle Einreisenden müssen, unabhängig vom Impfstatus, einen negativen PCR-Test vorlegen, der zum Zeitpunkt der Einreise höchstens 72 Stunden alt sein darf. Vollständig geimpfte Reisende müssen nach der Einreise eine zweitägige Hotelquarantäne durchführen, in deren Rahmen ein weiterer PCR-Test durchgeführt wird. Bei Vorliegen des negativen Ergebnisses darf die Quarantäneeinrichtung verlassen werden. Dies betrifft alle Altersgruppen. Es werden Impfungen mit Pfizer/BioNTec, Moderna, AstraZeneca und Johnson & Johnson anerkannt. Eine Impfung mit Sinopharm wird nur bedingt anerkannt.
Ungeimpfte Reisende bzw. Reisende mit nicht vollständiger bzw. nur bedingt anerkannter Impfung müssen sich nach Einreise aus Deutschland für sieben Tage in Hotelquarantäne begeben.
Für Einreisende aus den Ländern der Sondergruppen A und B gelten besondere Regeln. Ankommende aus diesen Ländern müssen sich in Hotelquarantäne begeben. Besuchsreisen für nicht vollständig Geimpfte aus Ländern der Sondergruppen A und B sind nicht erlaubt. Die Quarantäne muss in speziellen Hotels absolviert werden. Die Buchung ist im Zusammenhang mit der Flugbuchung vorzunehmen. Änderungen und Stornierungen der Hotelbuchungen sind in vielen Fällen nicht oder nur kostenpflichtig möglich.
Katarische Staatsangehörige und Residenten: Für die (Wieder-)Einreise von katarischen Staatsangehörigen und Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis aus Ländern der roten Liste besteht für vollständig Geimpfte eine Heimquarantänepflicht bis zum Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses.. Dies betrifft auch Kinder unter 12 Jahren, die ihre vollständig geimpften Eltern begleiten. Nicht bzw. nicht vollständig geimpfte Rückkehrende aus Ländern der roten Liste müssen sich für sieben Tage in Heimquarantäne begeben, und einen PCR-Test innerhalb von 36 Stunden nach Einreise durchführen.
In Katar erkrankte und genesene Reisende werden Geimpften gleichgestellt; bei Erkrankungen, die in den Staaten des Golfkooperationsrats durchgemacht wurden, gilt das nur, wenn sie mindestens eine Impfung mit einem in Katar anerkannten Impfstoff erhalten haben. Für Genesene, die in anderen Ländern erkrankt waren, gelten keine Erleichterungen.
Die elektronische Einreiseanmeldung spätestens 12 Stunden vor Abflug ist für Besuchsreisende verpflichtend, für die (Wieder-)Einreise von katarischen Staatsangehörigen und Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis wird sie von den katarischen Behörden empfohlen, um die Einreisekontrollen zu beschleunigen.
Bei der Einreise müssen alle Passagiere die katarische Corona-Tracking-App „Ehteraz“ herunterladen und auf ihren Smartphones aktivieren. Dazu sind erforderlich:
• Katarische oder internationale SIM-Karte
• Internetzugang
• Smartphone mit mindestens Android 6 oder IOS 13.5
Katarische SIM-Karten (und ggfs. auch geeignete Smartphones) können am Flughafen oder an der Landgrenze im Zusammenhang mit der Einreise gekauft werden.
Die aktivierte App wird am Eingang der meisten öffentlichen Gebäude (Hotels, Malls, Museen, Restaurants etc.) geprüft. Zuwiderhandlungen können mit hohen Strafen (bis zu ca. 50.000 EUR und 3 Jahre Haft) geahndet werden.
Reisende müssen vor der Einreise ein Formular unterzeichnen, mit dem sie sich verpflichten, die katarischen COVID-19-Vorschriften einzuhalten. Ausgenommen sind vollständig geimpfte katarische Staatsangehörige und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis, die aus einem Land der grünen Liste einreisen.
Weitere Informationen bietet das katarische Gesundheitsministerium.
Durch- und Weiterreise
Die Ausreise aus Katar bleibt möglich, auch der internationale Transitverkehr über den Flughafen Doha wird aufrechterhalten, sofern die Zielländer Flugverkehr weiter zulassen. Passagiere müssen eine durchgehend gebuchte Flugverbindung nachweisen und können sich nur im Transitbereich des Flughafens, der nicht verlassen werden kann, maximal 24 Stunden aufhalten. Für diesen Flughafentransit ist kein PCR-Test erforderlich.
Reiseverbindungen
Die Zahl der Flugverbindungen von Qatar Airways auch nach Deutschland bleibt weiterhin reduziert.
Der direkte Flug- und Schifffahrtsverkehr zwischen Katar und den umliegenden Staaten Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate und Ägypten wurde wieder aufgenommen. Es bestehen noch keine Flug-/Schiffsverbindungen zwischen Katar und Bahrain. Der Übergang an der Landgrenze nach Saudi-Arabien in Abu Samra ist wieder geöffnet.
Beschränkungen im Land
Der öffentliche Personennahverkehr operiert mit eingeschränkter Kapazität. Geschäfte sind unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln mit begrenzter Kapazität geöffnet. Restaurants sind mit eingeschränkter Kapazität wieder geöffnet. Private Treffen sind mit festgelegten maximalen Teilnehmerzahlen erlaubt. Die Obergrenze liegt in Abhängigkeit vom Ort (Innen/Außen) und Impfstatus der Teilnehmer zwischen zehn und 50 Personen. Die Maskenpflicht im Freien ist (mit Ausnahmen) seit dem 3. Oktober aufgehoben.
Weitere Informationen bietet das katarische Gesundheitsministerium.
Hygieneregeln
Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen Schutzes, sobald die Wohnung verlassen wird und es sind Abstandsregeln von mindestens einem Meter einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit hohen Strafen (bis zu ca. 50.000 EUR und 3 Jahre Haft) geahndet werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der katarischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das katarische Gesundheitsministerium (Hotline 16000).
Kirgisistan - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Kirgisistan ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind die Hauptstadt Bischkek und die nordöstlichen Regionen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das kirgisische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für die Einreise nach Kirgisistan muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, unabhängig davon, ob Reisende geimpft oder genesen sind. Von der Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Tests ausgenommen sind ausschließlich Kinder unter 6 Jahren. Bei Einreise auf dem Luftweg darf der Test zum Zeitpunkt der Einreise höchstens 72 Stunden alt sein. Falls der negative PCR-Test bei der Einreise älter als 72 Stunden ist, z. B. weil der Flug verspätet oder verschoben wurde, muss der Test bei Einreise erneut durchgeführt werden. Bei Einreise auf dem Landweg darf der negative PCR-Test höchstens 120 Stunden alt sein. Sollte der Test aufgrund von Reiseverzögerungen älter als 120 Stunden sein, muss ein Test am Zielort durchgeführt werden. Temperaturmessungen werden vorgenommen.
Von den kirgisischen Behörden werden derzeit alle verfügbaren Impfstoffe gegen COVID-19 akzeptiert. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird innerhalb Kirgisistans als Impfnachweis anerkannt.
Eine Ausreise ist für Ausländer derzeit auch ohne gültiges Visum bzw. mit einem abgelaufenen Visum möglich.
Durch- und Weiterreise
Der innerkirgisische Flugverkehr findet mit Einschränkungen statt. Reisen auf dem Landweg sind grundsätzlich möglich. Bei der Ausreise ist, je nach den Bestimmungen des Ziellandes, ein negativer PCR-Test vorzulegen. Bei der Weiterreise von Kirgisistan nach Kasachstan auf dem Landweg ist es in der Vergangenheit vermehrt zu Schwierigkeiten gekommen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr von und nach Kirgisistan wurde wieder aufgenommen; es finden täglich Flüge nach Istanbul, Moskau und Dubai statt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr ist allerdings noch sehr eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Derzeit sind keine besonderen Beschränkungen bekannt.
Hygieneregeln
An Eingängen von Märkten, Einkaufszentren und offiziellen Gebäuden wird zur Handdesinfektion, Abstandhalten und zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufgefordert.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Prüfen Sie vor Reiseantritt die Beförderungsbedingungen Ihrer Fluggesellschaft.
• Prüfen Sie vor Einreise auf dem Landweg, die Einreise-bzw. Transitregelungen des betreffenden Nachbarlandes.
Kuba - Änderung Einreise
Für die Einreise nach Kuba ist vom 1. Januar 2022 an eine elektronische Registrierung notwendig. Dies gilt unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus. Sind alle Daten eingegeben, erhalten die Reisenden einen QR-Code, der sowohl beim Check-in als auch bei der Einreise in gedruckter oder digitaler Form vorgezeigt werden muss. Vollständig geimpfte Reisende benötigen Stand heute keinen PCR-Test für die Einreise. Ungeimpfte Personen müssen einen maximal 72 Stunden alten, negativen PCR-Test vorlegen. Quelle: touristik aktuell
Kuwait - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Ab dem 26. Dezember 2021 müssen sich alle Reisenden, die in das Land einreisen, einer 10-tägigen Quarantäne unterziehen. Diejenigen, die ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests vorlegen können, der nicht älter als 72 Stunden nach Ankunft ist, können die Isolation vorzeitig verlassen. Darüber hinaus müssen alle in Kuwait ankommenden Personen bei Einreise in negatives Ergebnis eines PCR-Tests vorlegen (nicht älter als 48 Stunden vor Reiseantritt). Dies kann die 72-Stunden-Frist für Tests nach der Ankunft verkürzen.
Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen wird die Regierung von Kuwait ab dem 2. Januar 2022 Personen, die ihre zweite Dosis eines zugelassenen COVID-19-Impfstoffs vor mehr als neun Monaten erhalten haben, nicht mehr als vollständig geimpft betrachten, es sei denn, sie haben eine Auffrischimpfung erhalten.
Vollständig geimpfte Personen können an Konferenzen, Hochzeiten und anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen teilnehmen. Das Tragen einer Schutzmaske ist im Freien nicht mehr verpflichtend, aber in öffentlichen Innenräumen wie Einkaufszentren oder Restaurants weiterhin obligatorisch. Quelle: Garda World
Lettland - Änderung Einreise
Lettland verschärft wegen der Ausbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus seine Einreisebestimmungen. Das Land verlangt von Reisenden aus Deutschland und mehreren Ländern von 24. Dezember 2021 an einen PCR-Test, der höchstens 72 Stunden alt ist. Die Regelung gilt sowohl für Geimpfte als auch Ungeimpfte und ist zunächst bis 11. Januar 2022 in Kraft. Weiter besteht auch eine Registrierungspflicht: Alle Reisende müssen bei Ankunft in Lettland ihre Daten hinterlegen. Quelle: tagesschau.de
Liberia - Änderung Einreise
Ab dem 21. Dezember 2021 verlangen die Behörden von allen ankommenden Reisenden, ein negatives PCR-Testergebnis vorzulegen, das weniger als 72 Stunden vor Abflug ausgestellt wurde (bisher 96 Stunden). Die restlichen Maßnahmen bleiben unverändert. Quelle: Garda World
Niederlande - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Königreich der Niederlande (Festland) sowie in die überseeischen Teile des Königreichs der Niederlande, mit Ausnahme von Aruba, Curaçao und St. Maarten, wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Königreich der Niederlande ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Das Königreich der Niederlande (Festland) sowie die überseeischen Teile des Königreichs der Niederlande, mit Ausnahme von Aruba, Curaçao und St. Maarten, sind als Hochrisikogebiete eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutschland ist als „gelb“, d.h. als "Hochrisikogebiet" eingestuft. Reisende ab 12 Jahren aus Deutschland müssen entweder nachweislich geimpft oder genesen sein oder einen negativen PCR- (nicht älter als 48 Stunden) oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorweisen. Nähere Informationen bietet die niederländische Regierung.
Die Niederlande unterscheiden zwischen "sicheren Ländern", „Hochrisikogebieten“, „Sehr-Hochrisikogebieten ohne Virusvariante“ und "Sehr-Hochrisikogebieten mit Virusvariante". Zusätzlich richten sich die jeweiligen Einreiseanforderungen nach einem Farbschema (grün, gelb, orange, rot). Bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis erforderlich. Bei Einreise aus einem „Sehr-Hochrisikogebiet“ (mit und ohne Virusvariante) ist mit Wirkung vom 22. Dezember 2021 für Genesene und Geimpfte ab 12 Jahren ein zusätzlicher Test notwendig (PCR nicht älter als 48 Stunden, Antigen nicht älter als 24 Stunden). Weitere Informationen veröffentlicht die niederländische Regierung.
Außerdem besteht ab 12 Jahren bei Einreise aus einem Sehr-Hochrisikogebiet (mit und ohne Virusvariante) grundsätzlich eine Quarantänepflicht von zehn Tagen (keine Ausnahmen für Geimpfte und Genesene; Freitestung nach fünf Tagen möglich). Weitere Informationen zur Quarantänepflicht veröffentlicht die niederländische Regierung.
Reisende von außerhalb der EU unterliegen grundsätzlich einem Einreiseverbot. Es gibt Ausnahmen . Mit Wirkung vom 22. Dezember 2021 ist bei Einreise grundsätzlich ein zusätzlicher Test (PCR nicht älter als 48 Stunden, Antigen nicht älter als 24 Stunden) auch für Geimpfte und Genesene notwendig.
Alle Flugreisenden unabhängig von der Einstufung der Herkunftsregion, müssen vor Reiseantritt zusätzlich ein Gesundheitsformular ausfüllen und mit sich führen.
Durch- und Weiterreise
Bei reinen Transitreisen durch die Niederlande - Aufenthalt von weniger als 12 Stunden - ist kein negativer PCR-Test erforderlich. Für Transitreisende an niederländischen Flughäfen gelten jedoch unterschiedliche Regelungen je nach Abreise- und Transitort. Die entsprechenden Regelungen veröffentlicht die niederländische Regierung in den englischsprachigen Informationen im Abschnitt „Rules when changing planes“.
Reiseverbindungen
Es bestehen Einschränkungen, Streichungen und Ausfälle bei Flugverbindungen und Fernbussen, sowie auch beim grenzüberschreitenden Gebrauch von Mietwagen.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 19. Dezember 2021 ab 5 Uhr gelten verschärfte Maßnahmen (Lockdown): Gastronomie, nicht essentielle Geschäfte, Dienstleister, sowie Sport- und Kulturstätten sind geschlossen. In öffentlichen Innenräumen gilt Maskenpflicht und die Pflicht 1,5 Meter Abstand zu halten. Es gilt die eindringliche Empfehlung nur zwei Personen (über 13 Jahren) an einem Tag zuhause zu empfangen (Ausnahme 24. – 26. Dezember 2021 und Silvester: vier Personen) und sich vor einem Besuch durch einen Selbsttest abzusichern. Im Freien gilt eine maximale Gruppengröße von zwei Personen (über 13 Jahren). Weitere Informationen in englischer Sprache bietet die niederländische Regierung.
Die niederländische Regierung bittet dringend darum, auf Reisen in die Niederlande aus Hochrisikogebieten zu verzichten.
Hygieneregeln
Die Regierung hat den dringenden Rat ausgesprochen, 1,5 Meter Abstand einzuhalten. Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes bei der Personenbeförderung, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen/Bahnhöfen, auf Flughäfen und in Flugzeugen und auch wieder in öffentlich zugänglichen Innenräumen wie Supermärkten, Geschäften, Bibliotheken, Vergnügungsstätten. Bei Kontaktberufen gilt die Maskenpflicht auch für den Kunden. Das Nicht-Tragen kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Besonderheiten in den Überseegebieten
Die Inseln Bonaire, Saba und St. Eustatius als karibische Teile des Königreichs der Niederlande sowie die autonomen Länder Aruba, Curaçao und St. Maarten gehören weder zur Europäischen Union noch zum Schengen-Gebiet. Das hat u.a. Konsequenzen für die Einreisebestimmungen, s. Einreise und Zoll, und den Krankenversicherungsschutz, s. Medizinische Versorgung. Die Einreise ist auf alle Inseln grundsätzlich möglich, auf Curaçao unter Auflagen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen der niederländischen Regierung bezüglich Tourismus in den Niederlanden ; Beachten Sie auch die speziellen Hinweise der niederländischen Regierung. Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie den niederländischen Gesundheitsdienst GGD unter der Telefonnummer +31 800 1202.
• Bei Transitreisen prüfen Sie die entsprechenden Regelungen der niederländischen Regierung unbedingt vor Reiseantritt über die vorliegenden englischsprachigen Informationen im Abschnitt „ Rules when changing planes“.
• Beachten Sie bei Reisen nach Curaçao die Hinweise der Regierung von Curaçao.
Erkundigen Sie sich zu den aktuellen Einreisebedingungen und zur tagesaktuellen Situation in den Überseegebieten bei den jeweils zuständigen Tourismusbehörden in Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und St. Maarten.
Portugal - Änderung Beschränkungen im Land
In Portugal müssen Bars und Clubs ab dem 26. Dezember 2021 schließen. Ebenfalls wird dann ein Covid-Test benötigt, um Hotels zu betreten und an Hochzeiten teilzunehmen. Eine Homeoffice-Pficht besteht zudem ab Montag. An Silvester dürfen höchsten zehn Menschen zu Treffen unter freiem Himmel zusammenkommen. Quelle: tagesschau.de
Schweden - Änderung Beschränkungen im Land
Die beunruhigende Omikron-Lage sorgt dafür, dass die Corona-Maßnahmen auch in Schweden unmittelbar vor Weihnachten verschärft werden. Darunter ist die Anforderung, dass in Restaurants und Kneipen nur noch sitzende Gäste bedient werden und ein Meter Abstand zwischen den einzelnen Gesellschaften gilt. Es wird keine Nachtclubfeiern zu Silvester geben. Wer kann, soll im Homeoffice arbeiten. Bei Zusammenkünften und öffentlichen Veranstaltungen in Innenräumen dürfen nur dann mehr als 20 Personen dabei sein, wenn es sich um sitzende Besucher handelt. Bei mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist ein Impfnachweis erforderlich. Quelle: tagesschau.de
Thailand - Änderung Einreise
Die Regierung in Thailand hat wegen der Ausbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus die Einreiseregeln zumindest vorübergehend wieder verschärft. Das quarantänefreie "Test&Go"-Modell, wonach vollständig geimpfte Touristen seit November bei der Einreise nur noch einen PCR-Test machen und dann eine Nacht in ihrem Hotel auf das Ergebnis warten müssen, wird ab sofort für zwei Wochen ausgesetzt. Neue Registrierungen werden vorerst nicht mehr angenommen. Wer trotzdem kommt, muss sieben oder zehn Tage in Quarantäne - je nach Herkunftsland und Impfstatus. Die Lage soll nach den Feiertagen am 4. Januar 2022 neu bewertet werden. Quelle: tagesschau.de
Tschechische Republik - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Tschechische Republik wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Tschechische Republik ist von COVID-19 stark betroffen. Die Tschechische Republik ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; in einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle Sieben-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Die Tschechische Republik setzt das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen, roten oder dunkelroten Kategorie zugerechnet. Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
Die Einreise ist für EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik aus jeglichem Grund möglich. Andere Staatsangehörige können nur dann aus jeglichem Grund einreisen, wenn sie seit mindestens 14 Tagen komplett geimpft sind und über einen in Tschechien anerkannten Impfnachweis verfügen.
Deutschland ist in die dunkelrote Kategorie (Land mit sehr hohem Infektionsrisiko) eingestuft. Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine Online-Anzeige erforderlich. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Sofern die Wiederausreise vor dem fünften Tag erfolgt, ist keine zweite PCR-Testung erforderlich.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die generelle Pflicht zur Einreiseanmeldung bei Einreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden aus oder in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren und für Grenzpendler und Grenzgänger entfällt die Pflicht zu Einreiseanmeldung und zum Test.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium .
Für Einreisen aus den unterschiedlichen Kategorien gilt Folgendes:
1. Grüne und orange Kategorie:
Aus Ländern der grünen und orangen Kategorie ist die Einreise nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden oder Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine Online-Anzeige erforderlich. Einreisende können auch innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR- oder Antigentests vornehmen lassen.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, sind Einreisen ohne Test möglich.
2. Rote und dunkelrote Kategorie:
Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine Online-Anzeige erforderlich. Tschechische Staatsbürger und Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik können statt des PCR-Tests auch einen Antigentest (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen, sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln einreisen. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Sofern die Wiederausreise vor dem fünften Tag erfolgt, ist keine zweite PCR-Testung erforderlich.
Für geimpfte oder genesene EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die generelle Pflicht zur Einreiseanmeldung bei Einreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Über weitere Ausnahmen von der Anzeige-und Testpflicht bei Einreise informiert das tschechische Innenministerium . Diese bestehen u.a. für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren und Grenzpendler und Grenzgänger.
Es werden das Digitale COVID-Zertifikat der EU und Zertifikate weiterer Staaten , die von der EU oder Tschechien anerkannt werden, zur Einreise akzeptiert.
Für geimpfte Reisende aus diesen Ländern ist kein negativer Test erforderlich, wenn die Zweitimpfung bei einem Impfschema mit zwei Dosen oder die Impfung bei einem Impfschema mit einer Dosis mindestens 14 Tage zurückliegt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 sind Corona-Impfzertifikate in Tschechien nur noch neun Monate nach der letzten erfolgten Impfung gültig.
Für Genesene, die in den letzten 180 Tagen erkrankt waren, ist kein negativer Test erforderlich, wenn der Genesenennachweis mit einem digitalen COVID-Zertifikat erbracht wird.
Die Regelungen zur Einreise aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gelten für alle EU- und EWR-Staatsangehörige und Ausländer mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem dieser Staaten. Andere Ausländer können, sofern sie nicht den Nachweis einer in Tschechien anerkannten Impfung führen, nur mit einem von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellten Visum in die Tschechische Republik einreisen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise (maximal 12 Stunden) ist für Deutsche, alle weiteren EU-Staatsangehörigen und Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat möglich.
Sofern diese aus Deutschland oder einem anderen Land einreisen, ist die Durchreise auf dem Landweg ohne Einreiseanmeldung, Test und Quarantäne möglich.
Bei Einreise mit dem Flugzeug und Weiterreise auf dem Land- oder Flugweg ist Einreiseanmeldung und Test (PCR-Test maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 24 Stunden vor Einreise) erforderlich. Genesene und Geimpfte benötigen keinen Test, aber die Einreiseanmeldung und einen digitalen Nachweis über Impfung und Genesung. Durchreisen aus einem Land mit sehr hohem Infektionsrisiko (dunkelrote Kategorie) sind nur aus triftigen Gründen möglich.
Ein- und Durchreisen aus Gebieten, in denen die neue Omikron-Mutation des Coronavirus festgestellt wurde, sind nur noch für Tschechen und Personen mit Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik erlaubt.
Durchreisen von Drittstaatern ohne Impfnachweis oder ohne Aufenthaltserlaubnis für die EU, die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, sind nicht möglich.
Die Durchreise aus Deutschland und anderen Nachbarländern der Tschechischen Republik darf nicht länger als 24 Stunden, aus allen anderen Ländern nicht länger als 12 Stunden dauern. Es sind keine Zwischenstopps (außer Tanken, Umsteigen usw.) erlaubt.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßengrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen geöffnet.
Beschränkungen im Land
Die Tschechische Regierung hat bis einschließlich 25. Dezember 2021 den Notstand ausgerufen.
In Tschechien gilt ein Maßnahmenpaket mit verschiedenen Verhaltensmaßregeln und Hygienemaßnahmen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert im Covid-Portal (Englisch) über die jeweils aktuellen Maßnahmen.
In Innenräumen und im Freien dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Ausnahmen bestehen bei organisierten Veranstaltungen im Innern sowie für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen maximal 30 Personen teilnehmen dürfen. Bei Freizeitaktivitäten mit über 20 Personen müssen die Teilnehmer geimpft oder genesen sein. Die maximale Teilnehmerzahl liegt dann bei 100 Personen. Organisierte Sport- Kultur- und Ausbildungsveranstaltungen sind mit bis zu 1.000 Personen und nur für Geimpfte und Genesene möglich.
Geschäfte sind mit Einschränkungen geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik) können nur noch von Geimpften oder Genesenen wahrgenommen werden. Kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Sehenswürdigkeiten, Kino) sowie botanische und zoologische Gärten sind mit Einschränkungen geöffnet. Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Wellness- und Fitnesseinrichtungen sowie Kultureinrichtungen wie Kinos und Theater, sind nur noch für Geimpfte und Genesene geöffnet. Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich.
Restaurants und Hotels sind nur noch für Geimpfte oder Genesene geöffnet. Restaurants sind nur zwischen 5 Uhr und 22 Uhr geöffnet. Es dürfen maximal sechs Personen an einem Tisch sitzen.
Es besteht ein Verbot, im Freien Alkohol zu konsumieren oder zu essen. Advents- und Weihnachtsmärkte sind untersagt.
Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen COVID-Nachweis, Kinder zwischen 12 und 18 Jahren einen PCR-Nachweis (maximal 72 Stunden alt) für körpernahe Dienstleistungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Restaurants und Hotels.
Hygieneregeln
Im Freien, wo der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, sowie in allen Innenräumen (außer der eigenen Wohnung), in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen und bei Fahrgemeinschaften in Kraftfahrzeugen, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen darüber hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106, +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 22.12.2021 - Teil 1
Belgien - Änderung Beschränkungen im Land
In Belgien werden ab Sonntag 26. Dezember 2021 die Kinos und Veranstaltungsorte wie Konzertsäle geschlossen. Cafés und Restaurants dürfen demnach nur bis 23.00 Uhr geöffnet bleiben. Alle Großveranstaltungen im Innenbereich werden verboten. Quelle: tagesschau.de
Brasilien - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Epidemiologische Lage
Brasilien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die brasilianische Gesundheitsbehörde ANVISA und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Einreise und Transit von Ausländern auf dem Luftweg sind grundsätzlich gestattet. Reisende, die nach Brasilien ein- oder durchreisen, sind verpflichtet, bereits beim Check-in gegenüber der Fluglinie einen Impfnachweis und ein negatives PCR-Test- oder Antigen-Schnelltestergebnis in englischer, portugiesischer oder spanischer Sprache nachzuweisen. Der PCR-Test darf frühestens 72 Stunden und der Antigen-Schnelltest frühestens 24 Stunden vor Abflug erfolgt sein. In Bezug auf den Impfnachweis werden Impfstoffe der brasilianischen Gesundheitsbehörde oder der Weltgesundheitsorganisation und der nationalen Behörden des Landes, in dem die Impfung durchgeführt wurde, akzeptiert. Die jeweilige letzte Impfung/Einzelimpfung muss mindestens 14 Tage vor Abflug erfolgt sein. Der Impfnachweis ist in Papierform oder digital, in englischer, portugiesischer oder spanischer Sprache vorzulegen. Impfnachweise mit QR-Code und Genesenennachweise werden jedoch nicht akzeptiert.
Ausgenommen vom Erfordernis eines Impfnachweises sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können oder für die eine Impfung nicht explizit empfohlen ist. Darunter fallen auch Kinder unter 12 Jahren. Eine Befreiung von der Vorlage des Impfzertifikates gilt auch für brasilianische Staatsangehörige und für Ausländer mit Wohnsitz in Brasilien. Alle Reisenden, die keinen Impfnachweis erbringen können, müssen jedoch nach Einreise eine 14-tägige Heimquarantäne absolvieren, eine Freitestung nach dem fünften Tag ist möglich.
Zudem müssen Reisende eine Gesundheitserklärung (ausgedruckt oder in elektronischer Form in englischer, portugiesischer oder spanischer Sprache) beim Check-in vorlegen, die frühestens 24 Stunden vor Abflug ausgefüllt worden sein darf. Die Gesundheitserklärung kann auf der Webseite der brasilianischen Gesundheitsbehörde abgerufen werden.
Einreisen auf dem Landweg
Einreisen auf dem Landweg sind nur bei Vorlage eines Impfzertifikates gestattet. Ausnahmen gelten lediglich für Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können oder für die eine Impfung explizit nicht empfohlen wird.
Durch- und Weiterreise
Internationaler Flughafentransit ist unter denen bei „Einreise“ genannten Kriterien möglich. Auch Transitreisende sind verpflichtet, ein negatives PCR-Test- oder Antigen-Schnelltestergebnis, einen Impfnachweis und eine Gesundheitserklärung beim Check-in gegenüber der Fluggesellschaft nachzuweisen.
Reiseverbindungen
Zwischen Brasilien und Europa bestehen regelmäßige kommerzielle Flugverbindungen. Der innerbrasilianische Flugverkehr findet statt.
Beschränkungen im Land
Im Dienstleistungssektor können Einschränkungen wie z.B. kürzere Öffnungszeiten und ein reduziertes Gastronomieangebot bestehen. In den meisten öffentlichen Gebäuden finden Temperaturmessungen als Einlasskontrolle statt.
Hygieneregeln
In allen öffentlichen Räumen, auch im Freien, besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Der Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen muss eingehalten werden.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich kurz vor Abreise nochmals über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen für Brasilien.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, nehmen Sie vor Reiseantritt Kontakt mit der zuständigen brasilianischen Auslandsvertretung auf.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hygienevorschriften der brasilianischen Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der brasilianischen Regierung.
• Reisen Sie neben Ihrem Digitalen COVID-Zertifikat der EU auch mit Ihrem deutschen/internationalen Impfausweis im Original, da für den Besuch von Sehenswürdigkeiten, Theatern, etc. in einigen Städten (z.B. Rio de Janeiro, São Paulo) eine vollständige Impfung gegen COVID-19 nachzuweisen ist.
China - Änderung Beschränkungen im Land - Xi'an
China hat einen Lockdown in der zentralchinesischen Stadt Xi'an angeordnet. Der Verkehr in die Stadt und aus der Stadt wurde eingeschränkt. Quelle: tagesschau.de
Finnland - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Ab dem 28. Dezember 2021 benötigen Finnland-Reisende einen negativen PCR- oder Antigentest, der bei der Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dies gilt auch für geimpfte und genesene Urlauber.
Zudem gelten in Finnland neue Öffnungszeiten für Cafés, Bars und Restaurants. Diese unterscheiden sich zwar je nach Region – überall ist aber spätestens um 20 Uhr Schluss. Die Regelungen gelten bis vorerst 16. Januar 2022, danach wird die Lage neu bewertet. Quelle: touristik aktuell
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Reiseverbindungen; Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die britischen Überseegebiete einschließlich Gibraltar, die Isle of Man und die Kanalinseln wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Dort wurden zudem neue, ansteckendere Varianten von COVID-19 festgestellt, weshalb das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich der britischen Überseegebiete, der Isle of Man und der Kanalinseln für zunächst bis zu 14 Tage als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung , für Schottland die schottische Regionalregierung.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“) siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung (Passenger Locator Form) frühestens 48 Stunden vor Einreise. Diese muss bei Einreise nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Alle Reisenden ab 12 Jahren nach England müssen seit 7. Dezember 2021 an einem der beiden Tage vor Abreise einen COVID-Test machen, d.h. z.B. bei Einreise am Freitag kann der Test am Mittwoch, Donnerstag oder Freitag gemacht werden. Erlaubt sind PCR-, Lamp- und Antigentests. Der Nachweis muss ggf. bereits beim Beförderer vorgelegt werden.
Für Reisende aus Deutschland nach England gilt darüber hinaus in Abhängigkeit vom Impfstatus folgendes:
Vollständig geimpfte Personen, deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, und die über einen entsprechenden Nachweis verfügen (gilt nicht für Genesene mit einer Impfung) müssen einen PCR-Test spätestens am Ende von Tag 2 nach Einreise durchführen lassen und sich in Quarantäne begeben. Die Quarantäne endet, wenn das Testergebnis negativ ist. Kinder bis vier Jahre sind von dem Tag-2-Testerfordernis und von einer Quarantäne ausgenommen.
O.a. Regelungen gelten auch für Einreisen nach Wales und Nordirland ; für die Einreise nach Schottland , mit dem Unterschied, dass der Test vor Abreise innerhalb von 48 Stunden vor Ankunft in Schottland gemacht werden muss und alle Kinder unter 18 Jahre von der Quarantäne und Kinder bis zehn Jahre von der Testpflicht ausgenommen sind.
Nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen müssen neben dem Test vor Einreise zwei weitere PCR-Tests jeweils bis zum zweiten Tag und ab dem achten Tag nach Einreise durchführen und sich in eine zehntägige häusliche Quarantäne begeben mit der Möglichkeit einer Freitestung am fünften Tag nach Einreise. In Schottland ist eine Freitestung zur Verkürzung der häuslichen Quarantäne nicht möglich.
Für alle nach England einreisenden LKW-Fahrer, die nicht vollständig geimpft sind, gilt ein verpflichtender COVID-19-Test nach Einreise bei Aufenthalt von mehr als 48 Stunden, alle weiteren 72 Stunden bis zu zwei zusätzliche Tests.
Für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Land auf der „roten Liste" aufgehalten haben, gelten abweichende Regelungen. Sie müssen einen Test vor Einreise vorweisen und sich für zehn Tage in Hotelquarantäne begeben. Aufenthalt, Verpflegung und die Tests während der Quarantäne kosten mindestens 2.285 GBP. Informationen können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden. Verstöße gegen die Hotelquarantäne und falsche Angaben hinsichtlich des Voraufenthalts werden mit hohen Geldstrafen geahndet.
Für eine Reihe von Berufen und Tätigkeiten gelten Ausnahmen von den vorgenannten Einreiseregeln.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist erlaubt. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , und einen negativen COVID-19-Test vorlegen (s. Einreise). Bei einem Flughafentransit (Airside) ist die elektronische Anmeldung nicht erforderlich.
Die Bestimmungen für die Weiterreise aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich, Belgien und die Niederlande haben sich mehrfach kurzfristig geändert. Einreisen mit dem Flugzeug oder der Autofähre in die Niederlande oder Belgien sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverbindungen verkehren regelmäßig. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit Wartezeiten zu rechnen.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021 und die Einstufung des Vereinigten Königreiches als Virusvarianten-Gebiet mit Wirkung vom 20. Dezember 2021 für zunächst bis zu 14 Tage muss bei Reisen aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften und andere Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von zwölf Jahren sonst nicht mitnehmen. Mit Wirkung vom 23. Dezember 2021 unterliegen Personen bereits ab dem Alter von sechs Jahren der Testpflicht.
Mit Wirkung vom 23. Dezember 2021 sind nur noch PCR-Tests zulässig, diemaximal 48 Stunden vor der geplanten Einreise durchgeführt wurden.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die vom Vereinigten Königreich nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Seit dem 18. Dezember 2021 ist für die Hauptstadt London aufgrund der rasanten Ausbreitung der Omikron-Variante der Katastrophenfall ausgerufen.
Landesweit wurde bereits am 12. Dezember 2021 von der britischen Regierung die COVID-Warnstufe auf 4 von 5 hochgesetzt.
Es gelten folgende Beschränkungen:
England: In allen öffentlichen Innenräumen (bis auf Restaurants, Pubs und Cafés) und Verkehrsmitteln gilt eine obligatorische Maskenpflicht. Seit dem 15. Dezember 2021 existiert ein COVID-Pass des National Health Service , der bei vielen Veranstaltungen und bei Nachtclubs vorgelegt werden muss. Alternativ genügt ein negativer Schnelltest, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Details können auf der Webseite der englischen Regierung nachgelesen werden.
Schottland hat alle Beschränkungen mit Ausnahme weniger Abstands-und Hygieneregeln aufgehoben. Ein COVID-Pass (alternativ eine negativer Schnelltest) wird für viele Veranstaltungen benötigt. Details können auf der Webseite der schottischen Regierung nachgelesen werden.
Wales hat aufgrund hoher Fallzahlen mit Wirkung vom 27. Dezember 2021 die Schließung von Nachtclubs und die Einführung der 2-Meter-Abstandsregel verfügt. Details können auf der Webseite der walisischen Regierung nachgelesen werden.
In Nordirland wurden viele Beschränkungen aufgehoben. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben. Ein COVID-Pass (alternativ ein negativer Schnelltest) wird für viele Veranstaltungen benötigt.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die nordirische Regierung.
Hygieneregeln
Es wird weiterhin empfohlen, die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Alle Einreisenden müssen einen „Travel Tracker account “ anlegen. Da sich Deutschland nicht auf der „roten“ Liste befindet, wird lediglich zwischen vollständig und nicht vollständig geimpften Personen unterschieden. Weitere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Einreisende nach Jersey müssen sich vor Einreise online anmelden und bei Einreise einen negativen COVID-19 Test, der maximal 72 Stunden vor Abfahrt gemacht werden darf, vorlegen. Eine mögliche Quarantäne hängt vom Impfstatus ab. Weitere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Die Isle of Man hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Gibraltar hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Einreisen nach Anguilla sind möglich, bedürfen jedoch einer Genehmigung . Alle volljährigen Besucher (außer Schwangere) müssen vollständig geimpft sein (die letzte Impfung muss 21 Tage zurückliegen). Eine elektronische Anmeldung sowie ein negativer COVID-19-Test, der drei bis fünf Tage vor der geplanten Ankunft vorgenommen werden muss, sind erforderlich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist für Besucher ab 18 Jahren grundsätzlich nur mit vollständigem Impfnachweis unter Einschränkungen möglich. Reisende müssen maximal 72 Stunden vor Einreise nach Bermuda eine Einreiseerlaubnis einholen. Verpflichtende Corona-Tests werden bei Einreise und erneut vier und zehn Tage nach Einreise durchgeführt. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf die britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist unter Einschränkungen möglich. Die Einreise muss online im BVI Portal angemeldet werden. Je nach Impfstatus gelten unterschiedliche Einreisebeschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der British Virgin Islands und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Kaimaninseln (Cayman Islands) ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Die Einreise unterliegt Beschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der Cayman Islands und die britische Regierung.
Die Einreise nach Montserrat ist für touristische Zwecke gestattet. Weitere Informationen bieten die Regierung von Montserrat und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Für die Einreise muss ein maximal drei Tage alter negativer PCR-Test vorgelegt und eine Reisegenehmigung beantragt werden. Die Reisegenehmigung enthält eine lokale Krankenversicherung. Es besteht keine Quarantänepflicht. Infektionszahlen und weitere Informationen bieten Regierung der Turks & Caicos Islands und die britische Regierung.
Reisen nach St. Helena & Dependencies sind wieder möglich. Ein innerhalb von 72 Stunden vor Einreise erhaltenes negatives COVID-19-Testergebnis sowie eine 14-tägige Quarantäne nach Einreise sind erforderlich. Weitere Informationen bieten die Regierung von St. Helena und die britische Regierung.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde-, Quarantäne- und Nachweisregelungen. Beachten Sie, dass mit Wirkung vom 23. Dezember 2021 für alle Reisenden ab sechs Jahren ein höchstens 48 Stunden vor Einreise nach Deutschland abgenommener PCR-Test vorgelegt werden muss.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England , in Wales , Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden , Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen, die benötigen Testnachweise und über mögliche Änderungen im Flugplan.
Hongkong - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Hongkong wird aufgrund fortbestehender Quarantänebestimmungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Hongkong war bisher von COVID-19 kaum betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Hongkonger Centre for Health Protection und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Länder sind in drei Kategorien eingestuft: „high-risk“, „medium-risk“ und „low-risk“. Deutschland wird mit Wirkung vom 2. Dezember 2021 als „high-risk“ eingestuft. Für Personen, die aus Deutschland einreisen oder sich während der letzten 21 Tage dort aufgehalten haben (dazu zählt auch ein Transitaufenthalt am Flughafen) gilt:
• Die Einreise ist nur noch für geimpfte Personen möglich, die im Besitz eines Aufenthaltstitels (z.B. Hongkong-ID) oder eines Visums sind. Ungeimpfte Kinder unter 12 Jahre dürfen nur zusammen mit ihren Eltern/Begleitperson einreisen, sofern die Begleitpersonen geimpft sind. Kinder über 12 Jahre müssen geimpft sein, um einreisen zu dürfen. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird von den Hongkonger Behörden anerkannt.
• Bei der Einreise aus Deutschland nach Hongkong muss ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden, ab dem 24. Dezember 2021 nicht älter als 48 Stunden) eines ISO 15189-zertifizierten Labors vorgelegt werden. Nach der Ankunft ist ein weiterer PCR-Test am Flughafen in Hongkong erforderlich. Erst wenn das negative Ergebnis vorliegt, erfolgt der Transport in das vom Reisenden vorab gebuchte Quarantänehotel. Weitere Tests folgen während der Quarantänezeit.
• Die Länge der Quarantänezeit im Hotel beträgt 21 Tage. Möglichkeiten, die Quarantäne zu verkürzen, bestehen nicht mehr.
Passagiere, die während des Flugs in der Nähe eines nach Ankunft positiv getesteten Mitreisenden gesessen haben, können als „close contact“ identifiziert werden und müssen sich in eines der von der Hongkonger Regierung eingerichteten Quarantänezentren begeben. Die Länge des dortigen Aufenthalts ist einzelfallabhängig und kann bis zu drei Wochen betragen.
Detailliertere Informationen zur Kategorisierung der Länder, zu den Erfordernissen an die vorzulegenden Unterlagen, zu den Quarantäne-Hotels, den anerkannten Laboren, etc. bietet die Hongkonger Regierung sowie das Generalkonsulat Hongkong.
Durch- und Weiterreise
Der Transit über Hongkong zur Einreise nach Festlandchina ist zurzeit nicht erlaubt.
Der Transit aus Festlandchina über Hongkong ist möglich, sofern der Weiterflug mit derselben Fluggesellschaft erfolgt, eine Bordkarte für den Anschlussflug vorliegt und das Gepäck bis zum endgültigen Ankunftsort durchgecheckt ist. Der Anschlussflug muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Weitergehende Informationen bietet die Webseite des Flughafens Hongkong.
Reiseverbindungen
Folgende Grenzübergänge sind geöffnet:
• Hong Kong International Airport (24 Stunden),
• Shenzhen Bay (10 Uhr bis 22 Uhr),
• Hong Kong-Zhuhai-Macao Brücke (10 Uhr bis 20 Uhr, für Fahrzeuge bis 22 Uhr).
Aktuelle Informationen bietet die Regierung von Hongkong.
Beschränkungen im Land
Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit in Hongkong bestehen nicht.
Hygieneregeln
Es besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-und-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum sowie während des Aufenthalts in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis.
Im Innenbereich von Restaurants, Bars, Fitnesseinrichtungen, etc. ist weiterhin nur eine begrenzte Anzahl von Besuchern erlaubt. Begrenzungen entfallen, wenn alle Gäste und das Personal eine COVID-19-Impfung nachweisen können. Beim Betreten der Einrichtung ist außerdem eine Online-Registrierung. Aktuelle Informationen sind auf der Website der Regierung von Hongkong veröffentlicht.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei einem Aufenthalt in bzw. einer Rückreise aus einem Risikogebiet auf die gültigen Einreisebeschränkungen wie Anmelde-, Nachweis- und ggf. Quarantäneregelungen.
• Beachten Sie die aktuellen Hygieneregeln der Regierung von Hongkong.
• Informieren Sie sich über die Seite des Hongkonger Centre for Health Protection CHP und der Regierung von Hongkong.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die aktuellen Einreisebestimmungen bei der für Sie zuständigen Hongkonger Vertretung und kontaktieren Sie ggf. Ihre Fluggesellschaft, auch im Falle eines Weiterflugs.
Indien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Indien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der kommerzielle internationale Reiseverkehr ist derzeit grundsätzlich untersagt. Touristische Einreisen auf dem Luft- und Wasserweg sind seit dem 15. November 2021 zugelassen und die Erteilung von e-Tourist Visa/Tourist Visa wurde entsprechend wieder aufgenommen, wobei die maximale Aufenthaltsdauer 30 Tage beträgt und vor dem 6. Oktober 2021 erteilte Touristenvisa ungültig sind, siehe Abschnitt Einreise und Zoll - Visum.
Die Einreise mit touristischen Charter-Flügen ist bereits seit dem 15. Oktober 2021 erlaubt.
Eine Einreise auf dem Wasser- und Luftweg für andere Reisezwecke ist bereits wieder möglich, sofern die Gültigkeit bereits erteilter Visa nicht erloschen ist oder entsprechende Visa neu erteilt wurden.
Die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich.
Fluglinien, die Indien anfliegen, dürfen Passagiere nur unter Vorlage eines negativen PCR-Tests (max. 72 Stunden alt) befördern. Vor Antritt der Reise ist zwingend eine Self-Declaration-Form auszufüllen, bei der neben dem Reisepass das negative PCR-Testergebnis und der COVID-Impfnachweis als PDF-Dateien hochzuladen sind. Ein Ausdruck der Registrierung, sowie eine Passkopie sollten mitgeführt werden. Die Nutzung der COVID-19-Tracking-App „Aarogya Setu" ist verpflichtend. Aktuelle Informationen zu herkunftslandspezifischen Einreisemodalitäten, Test- und Quarantäneregelungen finden sich auf der Webseite des Flughafens New Delhi.
Reisende aus Deutschland müssen nach Einreise am Flughafen einen weiteren kostenpflichtigen COVID-19-Test durchführen und dürfen den Flughafen bis zum Erhalt des Testergebnisses, was einige Stunden in Anspruch nehmen kann, nicht verlassen. Dies gilt auch für Transitpassagiere, die einen innerindischen Anschlussflug gebucht haben.
Bei negativem Testergebnis gilt eine siebentägige Heimquarantäne, die erst durch Vorlage eines negativen PCR-Tests am achten Tag beendet werden kann.
Bei positivem Testergebnis muss für eine siebentägige Quarantäne mit Aufnahme in eine staatliche Einrichtung gerechnet werden. In den staatlichen Quarantäneeinrichtungen müssen sich die Reisenden einer Behandlung einschließlich mehrerer PCR-Tests und weiterer Überwachung unterziehen. Bei negativem PCR-Test am zehnten Tag nach Einreise endet die institutionelle Quarantäne. Es folgt eine einwöchige Heimquarantäne.
Die Einreise- und Quarantänebestimmungen können in den verschiedenen Staaten für internationale und inländische Flugreisen variieren und sich zudem sehr kurzfristig ändern.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen mit den Nachbarländern nicht möglich.
Reiseverbindungen
Kommerzielle internationale Linienflugverbindungen bleiben bis auf weiteres untersagt. Ein- und Ausreise sind derzeit nur eingeschränkt mit als Repatriierungsflügen genehmigten Verbindungen sowie Charter-Flügen möglich. In einigen Staaten gelten weiterhin Beförderungseinschränkungen bzw. COVID-Testpflichten für Reisende, die sich zuvor – auch im Transit – in Indien aufgehalten haben. Beförderungsrichtlinien sind ständigen kurzfristigen Änderungen unterworfen.
Das Verbindungsangebot des nationalen Eisenbahn- und Flugverkehrs ist stark reduziert.
Beschränkungen im Land
Ausgangssperren, bundesstaatliche Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen können orts- und lageabhängig kurzfristig verhängt werden. Es werden mancherorts verpflichtende kostenpflichtige Schnelltests an stark frequentierten Orten durchgeführt. Bei positivem Ergebnis werden die betroffenen Personen in ein Krankenhaus verbracht. Die Verweigerung des Tests stellt eine Straftat dar und kann mit empfindlichen Bußgeldern oder Haftstrafen geahndet werden.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
Empfehlungen
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der indischen Auslandsvertretung bzw. Ihrer Fluggesellschaft nach den aktuell geltenden Einreise- und Beförderungsbestimmungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- oder andere Strafen verhängt werden.
• Halten Sie sich bei den lokalen indischen Behörden über die jeweils geltenden Regelungen informiert und verfolgen Sie die örtlichen Medien.
• Sofern Sie sich momentan mit einem vor dem 6. Oktober 2021 ausgestellten touristischen Visum in Indien aufhalten, sollten Sie dringend eine Verlängerung des Visums über das örtliche Foreigners Regional Registration Office (FRRO) beantragen. Rechnen Sie damit ggf. zur Ausreise aus Indien innerhalb eines Monats aufgefordert zu werden.
• Bitte buchen Sie derzeit keine Flüge nach Europa, bis die Wiederzulassung des kommerziellen Reiseverkehrs offiziell verkündet wird, selbst, wenn Ihnen diese online als verfügbar angezeigt werden. Eine aktuelle Übersicht über buchbare europäische Rückkehrflüge ist der Website der Vertretungen in Indien zu entnehmen.
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die genauen Vorschriften Ihres indischen Ziel-Bundesstaates, sollten Sie innerhalb Indiens reisen.
• Bei geplanter Einreise nach Indien, prüfen Sie vor Flugbuchung über das Bureau of Immigration, ob Ihr Visum Sie aktuell zur Einreise berechtigt.
Indonesien - Änderung Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land, Empfehlungen
Epidemiologische Lage
Indonesien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Touristen ist die Einreise weiterhin nicht gestattet, es werden keine Visa bei Einreise erteilt. Für Bali und Riau gilt eine Sonderregelung für Touristen aus 19 Ländern, Deutschland gehört nicht dazu. Die indonesische Immigrationsbehörde informiert über die aktuell geltenden Einreisebestimmungen.
Reisenden, die sich in den letzten 14 Tagen vor der beabsichtigten Einreise in bestimmten Hochrisikogebieten, insbesondere in Virusvariantengebieten, aufgehalten haben, ist die Einreise aktuell nicht gestattet. Nähere Informationen können bei einer Auslandsvertretung Indonesiens erfragt werden.
Reisende (auch Kinder jeden Alters) müssen bei Einreise einen bei Abflug maximal 72 Stunden alten negativen PCR-Test in englischer Sprache vorlegen. Darüber hinaus wird ab einem Alter von 18 Jahre ein Nachweis über eine vollständige Impfung nach Maßgaben des Heimatlandes verlangt. Ausnahmen gelten für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und über entsprechende ärztliche Bescheinigungen verfügen.
Reisende, die aus dem Ausland ohne Erfüllung der o.g. Erfordernisse einreisen, werden sofort kostenpflichtig abgeschoben.
Bei der Einreise wird am Flughafen ein kostenpflichtiger PCR-Test durchgeführt; das Testergebnis ist am Flughafen abzuwarten. Es ist mit einer Wartezeit von mehreren Stunden zu rechnen. Bei einem positiven Testergebnis erfolgt Einweisung in eine Quarantäneeinrichtung. In der Vergangenheit kam es bei hiesigen Laboren wiederholt zu falsch positiven Ergebnissen.
Nach Vorliegen des negativen Testergebnisses am Flughafen folgt eine zehntägige Hotelquarantäne in einem von der indonesischen Regierung vorgegebenen Hotel auf eigene Kosten (Auswahl aus mehreren Hotels möglich), wo am neunten Tag nach Einreise ein zweiter kostenpflichtiger PCR-Test erfolgt.
Es kommt immer wieder zu kurzfristigen Änderungen der Quarantäneregelungen. Kommt es während der Quarantäne zu Änderungen, besteht kein Bestandsschutz.
Reisende (insb. Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren), die ohne vollständige Impfung einreisen, werden im Anschluss an den zweiten PCR-Test am Quarantäneort einer verpflichtenden Impfung unterzogen.
Bei positivem Testergebnis im Hotel erfolgt eine kostenpflichtige Einweisung in eine Quarantäneeinrichtung.
Auch wenn in Einzelfällen das Ausfüllen eines bereitgestellten Papierformulars akzeptiert wird, wird bei Einreise am Flughafen grundsätzlich eine Registrierung in der indonesischen App Peduli Lindungi verlangt. In die App soll zudem ein Impfnachweis hochgeladen werden.
Durch- und Weiterreise
Einreisen zu Transitzwecken sind möglich. Die Einreise- und Quarantänebestimmungen sind einzuhalten.
Für die Ausreise aus Indonesien wird gegenwärtig von offizieller Seite kein Gesundheitszeugnis, PCR-Test oder Impfnachweis verlangt. Je nach Fluggesellschaft und Ziel-/ Umsteigeflughafen kann bei Ausreise die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich sein.
Reiseverbindungen
Beim regulären internationalen kommerziellen Flugverkehr von und nach Europa kommt es zu Einschränkungen. Auch der Fährverkehr unterliegt ggf. Einschränkungen. Informationen erteilen die entsprechenden Fluglinien und Transportunternehmen.
Beschränkungen im Land
Bis auf weiteres gelten erhebliche Beschränkungen im inländischen Reiseverkehr zu Wasser, zu Land und in der Luft.
In der Zeit vom 24. Dezember 2021 bis einschließlich 2. Januar 2022 gelten folgende gesonderte Einschränkungen im innerindonesischen Reiseverkehr außerhalb eines zusammenhängenden Stadtgebiets/Großraums: Erwachsene, die keinen Nachweis über eine vollständige Impfung erbringen können, sind nicht befugt zu reisen. Erwachsene Reisende benötigen zusätzlich zu dem Nachweis über eine vollständige Impfung einen negativen maximal 72 Stunden alten PCR-Test oder einen negativen maximal 24 Stunden alten Antigentest. Bei Minderjährigen wird kein Impfnachweis gefordert, aber die Vorlage eines negativen maximal 72 Stunden alten PCR-Tests. Außerdem müssen sich minderjährige Reisende in Begleitung eines erwachsenen Familienmitglieds befinden.
Ergänzende Auskünfte zu den jeweils geltenden Nachweis- und Testerfordernissen geben auch die Transportunternehmen.
Bis einschließlich 23. Dezember 2021 gilt: Im innerindonesischen Reiseverkehr außerhalb eines zusammenhängenden Stadtgebiets/ Großraums wird ein Impfnachweis (mindestens erste Impfdosis) verlangt. Zusätzlich wird bei Flugreisen von oder nach Java und Bali bei vollständig Geimpften der Nachweis eines negativen maximal 72 Stunden alten PCR-Tests oder eines negativen maximal 24 Stunden alten Antigentests gefordert, mit nur einer Impfdosis ist der PCR- Test verpflichtend. Bei sonstigen Transportmitteln ein negativer maximal 24 Stunden alter Antigentest. Bei Flugreisen außerhalb Javas und Balis ist neben dem Nachweis einer Impfung ein negativer maximal 24 Stunden alter Antigentest oder ein negativer maximal 72 Stunden alter PCR-Test vorzuweisen. Ausnahmen gelten für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und über entsprechende ärztliche Bescheinigungen verfügen.
In Jakarta, Bali und anderen Landesteilen können Einkaufs- und Handelszentren wieder eingeschränkt öffnen. Zugang wird grundsätzlich nur nach Vorlage eines Impfnachweises über die App Peduli Lindungi gewährt. Die App mit hochgeladenem Impfnachweis ist auch Voraussetzung für den Zutritt zu Supermärkten, Malls, Dienstleistern und Restaurants. Dies wird zunehmend strikt kontrolliert; in Einzelfällen wird die Vorlage des gelben Impfbuchs akzeptiert.
Ungeimpfte oder nicht über einen in Indonesien akzeptierten Impfnachweis verfügende Personen müssen im Alltag mit zahlreichen Zugangsbeschränkungen rechnen. Auch Geimpfte oder Genesene unterliegen weiter erheblichen Einschränkungen.
Gültigkeit und Fortbestand der Quarantäne- und sonstiger infektionsrechtlicher Maßnahmen und Bestimmungen für Bewegungen innerhalb des Landes werden in den Provinzen, Städten, Stadt-und Wohnbezirken sehr unterschiedlich gehandhabt und sind laufend und angesichts steigender Infektionszahlen auch sehr kurzfristigen Änderungen unterworfen. Reisende müssen mit weiteren kurzfristigen Einschränkungen rechnen.
Derzeit müssen Reisende damit rechnen, während des Aufenthalts, in Einzelfällen auch ohne Anzeichen einer möglichen Infektion, zur Quarantäne in indonesischen Krankenhäusern bzw. Quarantänezentren verpflichtet zu werden. Die Entscheidungskriterien für die zum Teil drastischen Maßnahmen zur Quarantäne (Abriegelung des Aufenthaltsbereichs, kein Internetzugang, Sammelunterbringung von Verdachtsfällen mit infektiösen Patienten) oder zur weiteren Diagnostik und Therapie sind oft unklar. Die für die Quarantänemaßnahmen vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung ist derzeit nicht gewährleistet.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gelten Abstandsregeln von 1,5 Meter zu anderen Personen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der indonesischen Regierung, die Testerfordernisse können sich kurzfristig ändern.
• Informieren Sie sich zu den medizinischen Voraussetzungen für eine Einreise aus dem Ausland nach Indonesien bei der zuständigen Auslandsvertretung Indonesiens in Ihrem Ausreisestaat. Informieren Sie sich weiterhin über die deutsche Botschaft in Jakarta, wenn Sie sich noch als Tourist in Indonesien aufhalten.
• Bitte informieren Sie sich vor allen Flügen rechtzeitig bei Ihrer Fluggesellschaft zu den benötigten Unterlagen wie einen negativen COVID-19-Test, sowohl für die Ausreise als auch für Flüge innerhalb Indonesiens; berücksichtigen Sie auch, dass es zu kurzfristigen Stornierungen oder Flugplanänderungen aufgrund der genannten Beschränkungen kommen kann.
• Bitte informieren Sie sich auf der Website der indonesischen Corona Taskforce über die jeweils geltenden Testerfordernisse, die sich sehr kurzfristig ändern können.
Jamaika - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Jamaika ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium, die Pan American Health Organization (PAHO) und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Einreisenden müssen vor dem Check-in für ihren Flug eine offizielle Reisegenehmigung von jamaikanischen Stellen einholen. Zudem müssen alle Einreisenden ab 12 Jahren einen negativen PCR- oder Antigen-Test nachweisen, welcher bei Einreise nicht älter als drei Tage sein darf.
Eine mögliche Quarantäne nach der Einreise ist abhängig vom Reisegrund, von der Evaluierung der persönlichen Gesundheitssituation und vom Impfstatus der reisenden Person. Vollständig geimpfte Personen müssen bei Vorlage eines negativen PCR-Tests (nicht älter als 72 Stunden bei Einreise) nicht in Quarantäne. Für andere Reisende gilt eine Pflicht zur Quarantäne, wobei vollständig geimpfte Personen sich aus dieser mit PCR-Test freitesten können. Touristen müssen nicht in Quarantäne, wenn sie sich nur in den designierten Touristenkorridoren aufhalten. Weitere Informationen zur Einreise bietet die nationale Tourismusorganisation.
Reiseverbindungen
Flugverkehr besteht wieder regelmäßig, wenn auch noch nicht alle Fluglinien ihren Betrieb wieder aufgenommen haben. Es legen auch vereinzelt wieder Kreuzfahrtschiffe an.
Beschränkungen im Land
Aktuell gilt eine landesweite nächtliche Ausgangssperre. Personen mit „high risk profile“, d.h. ab einem Alter von 60 Jahren oder Personen mit relevanten Vorerkrankungen, die nicht vollständig geimpft sind, sollen sich grundsätzlich häuslich isoliert aufhalten. Versammlungen im öffentlichen sowie privaten Bereich sind, bis auf wenige Ausnahmen, auf eine maximale Anzahl von zehn Personen beschränkt.
Bis auf weiteres ist der Aufenthalt für Touristen beschränkt auf zwei von der Tourismusbehörde festgelegte Korridore entlang der Nord- und der Südwestküste und die Hauptstadt Kingston und nur auf solche Hotels, die zertifiziert wurden, weil sie die verlangten COVID-19-Schutzmaßnahmen einhalten. Reisen quer durchs Land und im Landesinneren sind momentan nicht möglich.
Hygieneregeln
Es ist zwingend vorgeschrieben, einen Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit zu tragen. Kunden wird beim Betreten von Geschäften Fieber gemessen und sie werden aufgefordert, sich die Hände zu desinfizieren.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der jamaikanischen Regierung über die offizielle Tourismus-Webseite.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das jamaikanische Gesundheitsministerium.
Kenia - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise; Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Kenia ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten teilweise das kenianische Ministry of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Epidemiologische Lage
Kenia ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Nairobi mit den benachbarten Counties Machakos, Kiambu, Nakuru und Kajiado sowie Mombasa und Kisumu. Westkenia verzeichnet derzeit ein erhöhtes Infektionsgeschehen (Deltavariante). Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten teilweise das kenianische Ministry of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für die Einreise nach Kenia aus Deutschland ist für Reisende ab fünf Jahren ein zertifizierter (Anleitung zur Zertifizierung s.u.) negativer PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 72 Stunden vor Abreise erfolgt ist. Zusätzlich ist für alle Einreisende ab 18 Jahren die Vorlage eines Nachweises über vollständigen Impfschutz notwendig, der per QR-Code einlesbar sein sollte. Es muss damit gerechnet werden, dass bei Einreise zusätzlich Antigen-Schnelltests vorgenommen werden. Sollten diese und ein darauffolgender PCR-Test positiv ausfallen, ist die Quarantäneeinweisung in bestimmte Hotels für Touristen bzw. Selbstisolation zu Hause für zurückkehrende Personen mit Wohnsitz in Kenia vorgesehen.
Nach Einreise folgt eine 14-tägige Quarantäne. Dies gilt nicht für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den auf der kenianischen Negativliste aufgezählten Staaten haben. Deutschland befindet sich zurzeit auf dieser Negativliste. Eine Quarantäne für Reisende mit Aufenthalt in Deutschland ist daher derzeit grundsätzlich nicht vorgesehen. Personen, deren Körpertemperatur bei Einreise mehr als 37,5 ° Celsius beträgt, oder die COVID-19-ähnliche Symptome aufweisen oder in den beiden Sitzreihen vor oder hinter einer solchen Person im Flugzeug saßen, müssen sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Bei Einreise aus Staaten, für die eine Quarantänepflicht gilt, sind diese Hinweise zu beachten.
Alle Passagiere müssen das Formular "Travel Health Surveillance Form" vor Einreise online ausfüllen und den empfangenen QR-Code bei Ankunft am Flughafen vorzeigen. Hierzu kann auch die Anwendung Jitenge MoH Kenya aus dem Google Play Store verwendet werden.
Eine Anleitung zur Zertifizierung (Generierung eines Travel Code) des PCR-Tests für Ein- und Ausreise sowie Durchreise veröffentlicht das kenianische Gesundheitsministerium unter Nr. 91: Travel Guide Simplified. Die Testergebnisse sollten unabhängig davon, aus welchem Labor sie in Deutschland stammen, auf der Webseite der Trusted Travel Initiative hochgeladen werden. Es ist davon auszugehen, dass hochgeladene Tests, selbst, wenn sie nicht aus einem Trusted Travel-zertifizierten Labor stammen, anerkannt werden.
Durch- und Weiterreise
Für den Transitaufenthalt von Reisenden ab fünf Jahren ist zwingend ein negativer PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 72 Stunden vor Abreise erfolgt ist, sowie ein Nachweis über vollständigen Impfschutz, der per QR-Code einlesbar sein sollte. Die Grenzübergänge sind geöffnet.
Für die Ausreise aus Kenia schreibt die kenianische Zivilluftfahrtbehörde KCAA keinen negativen PCR-Test vor. Bei Ausreise muss von allen Reisenden über 18 Jahren ein Nachweis über vollständigen Impfschutz vorgelegt werden, und es müssen alle Einreise- und Quarantänevorschriften des Zielstaates erfüllt sein.
Reiseverbindungen
Die kenianischen Flughäfen sind für den internationalen Passagierverkehr geöffnet.
Beschränkungen im Land
Aktuell bestehen keine besonderen Beschränkungen. Impfnachweise können beim Zutritt zu Behörden, Nationalparks, Einkaufszentren und Gaststätten verlangt werden.
Hygieneregeln
Es gilt Maskenpflicht in der Öffentlichkeit und in Pkw sowie öffentlichen Verkehrsmitteln. Privat-Pkw dürfen nur mit 60% der zugelassenen Sitzplätze besetzt sein.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Falls Sie aus Staaten einreisen, für die eine Quarantänepflicht gilt, beachten Sie bitte diese Hinweise.
Laos - Änderung Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Laos wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Laos ist von COVID-19 stark betroffen. Laos ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das laotische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht eine Einreisesperre für ausländische Staatsangehörige. Ausnahmen bestehen für ausländische Investoren, Teilhaber, Experten und Diplomaten nach vorheriger Genehmigung durch das laotische Außenministerium.
Bei Einreise ist ein negativer COVID-19-Test aus dem Abreiseland vorzulegen, welcher zum Zeitpunkt der Abreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Alle Einreisenden sind verpflichtet, die App „Lao KYC“ herunterzuladen und diese zu aktivieren. Ausnahmen gelten für Mitarbeiter internationaler Organisationen und Diplomaten. Nach der Einreise ist ein Wiederholungstest verpflichtend, der kostenpflichtig (650.000 laotische KIP, umgerechnet ca. 55,- Euro) ist.
Es ist eine Quarantäne von 14 Tagen in zugelassenen Hotels vorgeschrieben. Während der Quarantäne ist ein Tracking-Armband zu tragen, welches für 6 USD/Tag gemietet werden muss. Ausnahmen gelten für Mitarbeiter internationaler Organisationen und Diplomaten. Außerdem ist der Erwerb einer vom laotischen Außenministerium vorgegebenen Krankenversicherung bei Einreise Pflicht (Kosten etwa 100,- USD). Die Ausstellung von „Visa upon Arrival“ oder eines E-Visa für Laos ist bis auf weiteres ausgesetzt. Touristenvisa werden nicht ausgestellt. Visa können aktuell nur in bestimmten Ausnahmefällen, z.B. für ausländische Investoren, Teilhaber, Experten und Diplomaten, bei der zuständigen laotischen Auslandsvertretung beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen sind derzeit nicht möglich. Die Grenzübergänge zwischen Laos und den Nachbarländern sind für den Personenverkehr gesperrt.
Reiseverbindungen
Inlandsflüge mit der nationalen Fluggesellschaft Lao Airlines sind für Geimpfte ausschließlich mit Reisegenehmigung des COVID-19 Task Force Committee möglich.
Reguläre, kommerzielle Flugverbindungen von und nach Laos sind eingestellt. Eine Ein- und Ausreise ist derzeit nur mit unregelmäßig stattfindenden Charterflügen über Seoul/Südkorea oder Kuala Lumpur/Malaysia möglich. Dabei darf der Aufenthalt in den Transitflughäfen einen Zeitraum von 24 Stunden nicht überschreiten.
Zusätzlich wird allen Reisenden empfohlen, auch für die Ausreise aus Laos einen negativen COVID-19-Test vorzulegen (ebenfalls kostenpflichtig: 650.000 laotische KIP, umgerechnet ca. 55,-Euro, für Ausländer einschl. Diplomaten), um Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Ausreise zu vermeiden.
Beschränkungen im Land
Für die Hauptstadt Vientiane und die Provinzen gilt derzeit ein Lockdown. Daraus resultieren je nach Provinz unterschiedlich strenge Lockdown-Maßnahmen, die durch die jeweilige Ortsverwaltung mit stark unterschiedlicher Ausprägung durchgesetzt werden. Reisen zwischen den Provinzen sind nur möglich für Personen, die an ihren Wohnort oder Arbeitsplatz zurückkehren müssen, für Personen mit spezieller Genehmigung des COVID-19 Task Force Comittee, für den Warenverkehr und zwischen Provinzen ohne lokales Infektionsgeschehen.
Banken, medizinische Einrichtungen, Apotheken, Postämter, Supermärkte, sowie Cafés und Restaurants sind geöffnet. Hotels und Resorts dürfen nur Übernachtungs- und Restaurantservice anbieten.
Hygieneregeln
Der Zugang in vielen Einrichtungen ist derzeit nur mit Maske und vorheriger Temperaturmessung gestattet. Das Tragen von Masken sowie die Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln, insbesondere regelmäßiges Händewaschen, werden von der laotischen Regierung landesweit dringend angeraten.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Erkundigen Sie sich bei Reisen innerhalb des Landes in der jeweiligen Provinz nach den dort aktuell geltenden Lockdown-Maßnahmen.
• Bei COVID-19- Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Gesundheitsbehörden telefonisch unter 165, 166 oder unter +856-20 5406-6777 und folgen Sie den dortigen Anweisungen.
• Sollten Sie sich noch in Laos aufhalten, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich bei der deutschen Botschaft in Vientiane.
Lettland - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Lettland ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Zur Eindämmung der Omikron-Ausbreitung in Lettland müssen alle auf dem Luftweg eintreffenden Personen ab 12 Jahren in der Zeit vom 24. Dezember 2021 bis zum 11. Januar 2022 bei Einreise aus dem Vereinigten Königreich, Dänemark, Norwegen, Schweden, Belgien, Irland, Deutschland und Russland unabhängig vom Vorhandensein eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU einen COVID-19-Test vor der Einreise durchführen lassen (PCR-Test innerhalb der letzten 72 Stunden vor der Einreise oder Antigentest innerhalb der letzten 48 Stunden und negatives Testergebnis).
Reist eine Person mit einer Impf- oder Krankheitsbescheinigung auf dem Land- oder Seeweg ein, ohne vor der Einreise einen COVID-19-Test durchgeführt zu haben, so muss der Test unmittelbar nach der Einreise im nächstgelegenen Labor durchgeführt werden, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden.
Die zehntägige Quarantänepflicht sowie die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Tests entfällt bis einschließlich 23. Dezember 2021 für Personen, die:
• bei Einreise ein Digitales COVID-Zertifikat der EU vorlegen,
• in den letzten sechs Monaten von COVID-19 genesen sind und einen Nachweis darüber vorlegen können,
• einen Nachweis über eine vollständige Impfung gegen COVID-19 vorlegen können und sich in den letzten 14 Tagen nur in der EU, den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufgehalten haben. Weitere Informationen bietet die Webseite des lettischen Außenministeriums .
Bei Einreise aus Drittländern ist weiterhin ein negativer PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Die Quarantänepflicht bleibt bestehen. Der Testbefund muss bereits bei der elektronischen Einreiseregistrierung angegeben werden.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. 48 Stunden vor der geplanten Einreise ist ein elektronischer Fragebogen auszufüllen. Der nach der Registrierung erhaltene QR-Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten. Falls ein Aufenthalt von weniger als zehn Tagen geplant ist, darf man unter Einhaltung der Quarantänevorschriften an dem im Fragebogen für die Ausreise angegebenen Tag aus Lettland ausreisen.
Seitens der lettischen Behörden erfolgen stichprobenartige COVID-19-Tests bei Einreise aus bestimmten Ländern, darunter auch Deutschland.
Überprüfte Passagiere, einschließlich derjenigen, die eine gültige Impf-, Genesungs- oder Testbescheinigung besitzen oder ein negatives Ergebnis eines COVID-19-Tests haben, der vor dem Flug nach Riga durchgeführt wurde, werden einem kostenfreien PCR-Test unterzogen. Ausgenommen davon sind Transitpassagiere, Kinder unter 12 Jahren, Flugpersonal, Seeleute und Reisende im Zusammenhang mit diplomatischen und internationalen Angelegenheiten.
Nach dem Test werden die Passagiere gebeten, sich zu ihrem Wohnsitz zu begeben, um die Testergebnisse abzuwarten. Die Maßnahmen gelten bis zunächst zum 26. Dezember 2021 einschließlich.
Weitere Auskünfte erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8:30 und 17 Uhr unter der Telefonnummer +371-6738 7661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Die Registrierungs- und Testpflicht gilt auch für die Durchreise. Die Durchreise muss innerhalb von 12 Stunden erfolgen ab Einreiseregistrierung. Davon ausgenommen sind internationale Flugpassagiere, die einen Aufenthalt von bis zu 48 Stunden haben, Crewmitglieder mit 72 Stunden Aufenthalt, Flugpassagiere, die sich nicht länger als 24 Stunden im Transitbereich aufhalten und einen Anschlussflug nachweisen können. Schiffs- und Flugzeug Besatzungsmitglieder sowie Seefahrer, die sich auf dem Hin- oder Rückweg zu ihrem Schiff befinden, haben keine Zeitbegrenzung für die Durchreise.
Die Grenze zu Weißrussland ist bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrere Flugverbindungen von Riga nach Deutschland. Informationen dazu erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Es besteht Maskenpflicht.
Der Flughafen in Riga veröffentlicht aktuelle Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Bis auf weiteres hat die lettische Regierung den nationalen Notstand ausgerufen. Für nicht geimpfte Personen gelten einschneidende Einschränkungen.
Vollständig Geimpfte und von COVID-19 Genesene haben Zugang zu allen geöffneten Geschäften. Der Nachweis und die Überprüfung der Impfung über das Digitale COVID-Zertifikat der EU sind möglich.
Die Außen- und Innengastronomie und Einkaufszentren sind mit gewissen Einschränkungen (2G-Regel) geöffnet. Einkaufszentren sind am Wochenende und an Feiertagen geschlossen. Märkte im Freien finden unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen statt. Es gibt keine Weihnachtsmärkte. Die Freiluftbereiche von Museen und Naturpfade sind geöffnet. Museen und Bibliotheken sind unter Auflagen geöffnet. Sporttraining im Freien ist unter Auflagen gestattet. Für Geimpfte und genesene Personen mit Digitalem COVID-Zertifikat der EU gelten weitere Erleichterungen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht. Ein Abstand von zwei Meter ist wo immer möglich einzuhalten. Der Mund-Nasen-Schutz muss in allen Innenbereichen getragen werden, sobald mehr als eine Person anwesend ist. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, in Geschäften, Supermärkten, Postämtern, Tankstellen und an anderen Orten, an denen Verkäufe stattfinden. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist auch an Bahnhöfen, Bushaltestellen, Flughäfen sowie an kulturellen und religiösen Orten Pflicht.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Prüfen Sie vor Einreise die aktuellen Grenzwerte und Inzidenzen beim Lettischen Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
Libanon - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Libanon wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Libanon ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das libanesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Vor der Einreise muss für alle Reisenden ab 12 Jahren eine Registrierung über die Online-Plattform des libanesischen Gesundheitsministeriums erfolgen. Nach erfolgreicher Registrierung wird ein QR-Code („MOPH Pass“) generiert, welcher dann beim Check-In vorgezeigt werden muss.
Bei der Registrierung müssen entsprechende Nachweise über den Impfstatus, den Genesenenstatus oder ein PCR-Testergebnis hochgeladen werden. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 benötigen alle Personen (d.h. auch Geimpfte und Genesene) für eine Einreise aus Deutschland in den Libanon ein negatives PCR-Testergebnis eines deutschen Labors. Der Zeitraum zwischen der hierfür entnommenen Probe und der Einstiegszeit (Boarding) des Fluges in den Libanon darf 48 Stunden nicht überschreiten. Das PCR-Testergebnis ist auf die Online-Plattform des libanesischen Gesundheitsministeriums hochzuladen. Zwischen dem 15. und dem 25. Dezember 2021 muss ein solcher PCR-Test bei der Einreise nur von Personen vorgelegt werden, die weder geimpft noch genesen sind.
Noch bis einschließlich 24. Dezember 2021 ist die Einreise unter folgenden Bedingungen möglich:
• Für Geimpfte mit einem Nachweis darüber, dass seit mehr als 14 Tagen ein vollständiger Impfschutz gegen COVID-19 besteht, oder
• für Genesene mit einem Nachweis darüber, dass sie innerhalb von 90 Tagen vor der Einreise positiv getestet wurden und genesen sind, oder
• bei Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses eines deutschen Labors, das bei Ankunft im Libanon nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Personen, die innerhalb einer Woche nach Ausreise aus dem Libanon wieder dorthin zurückreisen und nicht geimpft oder genesen sind, müssen nicht erneut ein negatives PCR-Testergebnis bei der Wiedereinreise vorlegen. Jedoch sind entsprechende Nachweise der vorherigen Einreise in der Online-Plattform hochzuladen. Bei Ankunft wird direkt am Flughafen bei allen Reisenden über 12 Jahren ein weiterer kostenpflichtiger PCR-Test gemacht.
Mit Wirkung vom 10. Januar 2022 müssen die Kosten für den PCR-Test (30 US-Dollar) grundsätzlich vorab über die Online-Plattform mit Kreditkarte (s. Empfehlungen) bezahlt werden. Das Ergebnis des PCR-Tests bei Ankunft wird binnen 24 Stunden per SMS bekannt gegeben. In diesem Zeitraum ist häusliche Quarantäne vorgeschrieben. Im Falle eines positiven Testergebnisses ist Kontakt zur Corona-Hotline aufzunehmen (1787), sowie den Anweisungen des libanesischen Gesundheitsministeriums Folge zu leisten.
Durch- und Weiterreise
Weder für den Transit am Flughafen noch für die Durchreise gelten besonderen Regeln.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Beirut ist geöffnet.
Beschränkungen im Land
Es kann weiterhin kurzfristig zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens kommen, insbesondere an religiösen Feiertagen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen und ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der libanesischen Regierung und erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei der zuständigen libanesischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen. Bitte sprechen Sie in diesem Zusammenhang rechtzeitig vor dem Abflug mit Ihrer Fluggesellschaft über alternative Zahlungsmethoden, falls Sie keine Kreditkartenzahlung vornehmen können (s. Einreise).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden, insbesondere die Isolationsbestimmungen. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Stellen Sie sicher, dass Sie ausreichenden Krankenversicherungsschutz haben, der auch die Behandlung bei einer Infektion mit COVID19 abdeckt. Tragen Sie einen Nachweis darüber bei Einreise mit sich.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das libanesische Gesundheitsamt unter +961 (0) 1 594459. Eine Übersicht der Testzentren veröffentlicht das libanesische Gesundheitsministerium.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
In Belgien werden ab Sonntag 26. Dezember 2021 die Kinos und Veranstaltungsorte wie Konzertsäle geschlossen. Cafés und Restaurants dürfen demnach nur bis 23.00 Uhr geöffnet bleiben. Alle Großveranstaltungen im Innenbereich werden verboten. Quelle: tagesschau.de
Brasilien - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Epidemiologische Lage
Brasilien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die brasilianische Gesundheitsbehörde ANVISA und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Einreise und Transit von Ausländern auf dem Luftweg sind grundsätzlich gestattet. Reisende, die nach Brasilien ein- oder durchreisen, sind verpflichtet, bereits beim Check-in gegenüber der Fluglinie einen Impfnachweis und ein negatives PCR-Test- oder Antigen-Schnelltestergebnis in englischer, portugiesischer oder spanischer Sprache nachzuweisen. Der PCR-Test darf frühestens 72 Stunden und der Antigen-Schnelltest frühestens 24 Stunden vor Abflug erfolgt sein. In Bezug auf den Impfnachweis werden Impfstoffe der brasilianischen Gesundheitsbehörde oder der Weltgesundheitsorganisation und der nationalen Behörden des Landes, in dem die Impfung durchgeführt wurde, akzeptiert. Die jeweilige letzte Impfung/Einzelimpfung muss mindestens 14 Tage vor Abflug erfolgt sein. Der Impfnachweis ist in Papierform oder digital, in englischer, portugiesischer oder spanischer Sprache vorzulegen. Impfnachweise mit QR-Code und Genesenennachweise werden jedoch nicht akzeptiert.
Ausgenommen vom Erfordernis eines Impfnachweises sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können oder für die eine Impfung nicht explizit empfohlen ist. Darunter fallen auch Kinder unter 12 Jahren. Eine Befreiung von der Vorlage des Impfzertifikates gilt auch für brasilianische Staatsangehörige und für Ausländer mit Wohnsitz in Brasilien. Alle Reisenden, die keinen Impfnachweis erbringen können, müssen jedoch nach Einreise eine 14-tägige Heimquarantäne absolvieren, eine Freitestung nach dem fünften Tag ist möglich.
Zudem müssen Reisende eine Gesundheitserklärung (ausgedruckt oder in elektronischer Form in englischer, portugiesischer oder spanischer Sprache) beim Check-in vorlegen, die frühestens 24 Stunden vor Abflug ausgefüllt worden sein darf. Die Gesundheitserklärung kann auf der Webseite der brasilianischen Gesundheitsbehörde abgerufen werden.
Einreisen auf dem Landweg
Einreisen auf dem Landweg sind nur bei Vorlage eines Impfzertifikates gestattet. Ausnahmen gelten lediglich für Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können oder für die eine Impfung explizit nicht empfohlen wird.
Durch- und Weiterreise
Internationaler Flughafentransit ist unter denen bei „Einreise“ genannten Kriterien möglich. Auch Transitreisende sind verpflichtet, ein negatives PCR-Test- oder Antigen-Schnelltestergebnis, einen Impfnachweis und eine Gesundheitserklärung beim Check-in gegenüber der Fluggesellschaft nachzuweisen.
Reiseverbindungen
Zwischen Brasilien und Europa bestehen regelmäßige kommerzielle Flugverbindungen. Der innerbrasilianische Flugverkehr findet statt.
Beschränkungen im Land
Im Dienstleistungssektor können Einschränkungen wie z.B. kürzere Öffnungszeiten und ein reduziertes Gastronomieangebot bestehen. In den meisten öffentlichen Gebäuden finden Temperaturmessungen als Einlasskontrolle statt.
Hygieneregeln
In allen öffentlichen Räumen, auch im Freien, besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Der Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen muss eingehalten werden.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich kurz vor Abreise nochmals über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen für Brasilien.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, nehmen Sie vor Reiseantritt Kontakt mit der zuständigen brasilianischen Auslandsvertretung auf.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hygienevorschriften der brasilianischen Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der brasilianischen Regierung.
• Reisen Sie neben Ihrem Digitalen COVID-Zertifikat der EU auch mit Ihrem deutschen/internationalen Impfausweis im Original, da für den Besuch von Sehenswürdigkeiten, Theatern, etc. in einigen Städten (z.B. Rio de Janeiro, São Paulo) eine vollständige Impfung gegen COVID-19 nachzuweisen ist.
China - Änderung Beschränkungen im Land - Xi'an
China hat einen Lockdown in der zentralchinesischen Stadt Xi'an angeordnet. Der Verkehr in die Stadt und aus der Stadt wurde eingeschränkt. Quelle: tagesschau.de
Finnland - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Ab dem 28. Dezember 2021 benötigen Finnland-Reisende einen negativen PCR- oder Antigentest, der bei der Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dies gilt auch für geimpfte und genesene Urlauber.
Zudem gelten in Finnland neue Öffnungszeiten für Cafés, Bars und Restaurants. Diese unterscheiden sich zwar je nach Region – überall ist aber spätestens um 20 Uhr Schluss. Die Regelungen gelten bis vorerst 16. Januar 2022, danach wird die Lage neu bewertet. Quelle: touristik aktuell
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Reiseverbindungen; Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die britischen Überseegebiete einschließlich Gibraltar, die Isle of Man und die Kanalinseln wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Dort wurden zudem neue, ansteckendere Varianten von COVID-19 festgestellt, weshalb das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich der britischen Überseegebiete, der Isle of Man und der Kanalinseln für zunächst bis zu 14 Tage als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung , für Schottland die schottische Regionalregierung.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“) siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung (Passenger Locator Form) frühestens 48 Stunden vor Einreise. Diese muss bei Einreise nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Alle Reisenden ab 12 Jahren nach England müssen seit 7. Dezember 2021 an einem der beiden Tage vor Abreise einen COVID-Test machen, d.h. z.B. bei Einreise am Freitag kann der Test am Mittwoch, Donnerstag oder Freitag gemacht werden. Erlaubt sind PCR-, Lamp- und Antigentests. Der Nachweis muss ggf. bereits beim Beförderer vorgelegt werden.
Für Reisende aus Deutschland nach England gilt darüber hinaus in Abhängigkeit vom Impfstatus folgendes:
Vollständig geimpfte Personen, deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, und die über einen entsprechenden Nachweis verfügen (gilt nicht für Genesene mit einer Impfung) müssen einen PCR-Test spätestens am Ende von Tag 2 nach Einreise durchführen lassen und sich in Quarantäne begeben. Die Quarantäne endet, wenn das Testergebnis negativ ist. Kinder bis vier Jahre sind von dem Tag-2-Testerfordernis und von einer Quarantäne ausgenommen.
O.a. Regelungen gelten auch für Einreisen nach Wales und Nordirland ; für die Einreise nach Schottland , mit dem Unterschied, dass der Test vor Abreise innerhalb von 48 Stunden vor Ankunft in Schottland gemacht werden muss und alle Kinder unter 18 Jahre von der Quarantäne und Kinder bis zehn Jahre von der Testpflicht ausgenommen sind.
Nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen müssen neben dem Test vor Einreise zwei weitere PCR-Tests jeweils bis zum zweiten Tag und ab dem achten Tag nach Einreise durchführen und sich in eine zehntägige häusliche Quarantäne begeben mit der Möglichkeit einer Freitestung am fünften Tag nach Einreise. In Schottland ist eine Freitestung zur Verkürzung der häuslichen Quarantäne nicht möglich.
Für alle nach England einreisenden LKW-Fahrer, die nicht vollständig geimpft sind, gilt ein verpflichtender COVID-19-Test nach Einreise bei Aufenthalt von mehr als 48 Stunden, alle weiteren 72 Stunden bis zu zwei zusätzliche Tests.
Für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Land auf der „roten Liste" aufgehalten haben, gelten abweichende Regelungen. Sie müssen einen Test vor Einreise vorweisen und sich für zehn Tage in Hotelquarantäne begeben. Aufenthalt, Verpflegung und die Tests während der Quarantäne kosten mindestens 2.285 GBP. Informationen können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden. Verstöße gegen die Hotelquarantäne und falsche Angaben hinsichtlich des Voraufenthalts werden mit hohen Geldstrafen geahndet.
Für eine Reihe von Berufen und Tätigkeiten gelten Ausnahmen von den vorgenannten Einreiseregeln.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist erlaubt. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , und einen negativen COVID-19-Test vorlegen (s. Einreise). Bei einem Flughafentransit (Airside) ist die elektronische Anmeldung nicht erforderlich.
Die Bestimmungen für die Weiterreise aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich, Belgien und die Niederlande haben sich mehrfach kurzfristig geändert. Einreisen mit dem Flugzeug oder der Autofähre in die Niederlande oder Belgien sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverbindungen verkehren regelmäßig. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit Wartezeiten zu rechnen.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1. August 2021 und die Einstufung des Vereinigten Königreiches als Virusvarianten-Gebiet mit Wirkung vom 20. Dezember 2021 für zunächst bis zu 14 Tage muss bei Reisen aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften und andere Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von zwölf Jahren sonst nicht mitnehmen. Mit Wirkung vom 23. Dezember 2021 unterliegen Personen bereits ab dem Alter von sechs Jahren der Testpflicht.
Mit Wirkung vom 23. Dezember 2021 sind nur noch PCR-Tests zulässig, diemaximal 48 Stunden vor der geplanten Einreise durchgeführt wurden.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die vom Vereinigten Königreich nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Seit dem 18. Dezember 2021 ist für die Hauptstadt London aufgrund der rasanten Ausbreitung der Omikron-Variante der Katastrophenfall ausgerufen.
Landesweit wurde bereits am 12. Dezember 2021 von der britischen Regierung die COVID-Warnstufe auf 4 von 5 hochgesetzt.
Es gelten folgende Beschränkungen:
England: In allen öffentlichen Innenräumen (bis auf Restaurants, Pubs und Cafés) und Verkehrsmitteln gilt eine obligatorische Maskenpflicht. Seit dem 15. Dezember 2021 existiert ein COVID-Pass des National Health Service , der bei vielen Veranstaltungen und bei Nachtclubs vorgelegt werden muss. Alternativ genügt ein negativer Schnelltest, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Details können auf der Webseite der englischen Regierung nachgelesen werden.
Schottland hat alle Beschränkungen mit Ausnahme weniger Abstands-und Hygieneregeln aufgehoben. Ein COVID-Pass (alternativ eine negativer Schnelltest) wird für viele Veranstaltungen benötigt. Details können auf der Webseite der schottischen Regierung nachgelesen werden.
Wales hat aufgrund hoher Fallzahlen mit Wirkung vom 27. Dezember 2021 die Schließung von Nachtclubs und die Einführung der 2-Meter-Abstandsregel verfügt. Details können auf der Webseite der walisischen Regierung nachgelesen werden.
In Nordirland wurden viele Beschränkungen aufgehoben. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben. Ein COVID-Pass (alternativ ein negativer Schnelltest) wird für viele Veranstaltungen benötigt.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die nordirische Regierung.
Hygieneregeln
Es wird weiterhin empfohlen, die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England, Wales, Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Alle Einreisenden müssen einen „Travel Tracker account “ anlegen. Da sich Deutschland nicht auf der „roten“ Liste befindet, wird lediglich zwischen vollständig und nicht vollständig geimpften Personen unterschieden. Weitere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Einreisende nach Jersey müssen sich vor Einreise online anmelden und bei Einreise einen negativen COVID-19 Test, der maximal 72 Stunden vor Abfahrt gemacht werden darf, vorlegen. Eine mögliche Quarantäne hängt vom Impfstatus ab. Weitere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Die Isle of Man hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Gibraltar hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Einreisen nach Anguilla sind möglich, bedürfen jedoch einer Genehmigung . Alle volljährigen Besucher (außer Schwangere) müssen vollständig geimpft sein (die letzte Impfung muss 21 Tage zurückliegen). Eine elektronische Anmeldung sowie ein negativer COVID-19-Test, der drei bis fünf Tage vor der geplanten Ankunft vorgenommen werden muss, sind erforderlich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist für Besucher ab 18 Jahren grundsätzlich nur mit vollständigem Impfnachweis unter Einschränkungen möglich. Reisende müssen maximal 72 Stunden vor Einreise nach Bermuda eine Einreiseerlaubnis einholen. Verpflichtende Corona-Tests werden bei Einreise und erneut vier und zehn Tage nach Einreise durchgeführt. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf die britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist unter Einschränkungen möglich. Die Einreise muss online im BVI Portal angemeldet werden. Je nach Impfstatus gelten unterschiedliche Einreisebeschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der British Virgin Islands und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Kaimaninseln (Cayman Islands) ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Die Einreise unterliegt Beschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der Cayman Islands und die britische Regierung.
Die Einreise nach Montserrat ist für touristische Zwecke gestattet. Weitere Informationen bieten die Regierung von Montserrat und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Für die Einreise muss ein maximal drei Tage alter negativer PCR-Test vorgelegt und eine Reisegenehmigung beantragt werden. Die Reisegenehmigung enthält eine lokale Krankenversicherung. Es besteht keine Quarantänepflicht. Infektionszahlen und weitere Informationen bieten Regierung der Turks & Caicos Islands und die britische Regierung.
Reisen nach St. Helena & Dependencies sind wieder möglich. Ein innerhalb von 72 Stunden vor Einreise erhaltenes negatives COVID-19-Testergebnis sowie eine 14-tägige Quarantäne nach Einreise sind erforderlich. Weitere Informationen bieten die Regierung von St. Helena und die britische Regierung.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde-, Quarantäne- und Nachweisregelungen. Beachten Sie, dass mit Wirkung vom 23. Dezember 2021 für alle Reisenden ab sechs Jahren ein höchstens 48 Stunden vor Einreise nach Deutschland abgenommener PCR-Test vorgelegt werden muss.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England , in Wales , Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden , Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen, die benötigen Testnachweise und über mögliche Änderungen im Flugplan.
Hongkong - Änderung Einreise
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Hongkong wird aufgrund fortbestehender Quarantänebestimmungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Hongkong war bisher von COVID-19 kaum betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Hongkonger Centre for Health Protection und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Länder sind in drei Kategorien eingestuft: „high-risk“, „medium-risk“ und „low-risk“. Deutschland wird mit Wirkung vom 2. Dezember 2021 als „high-risk“ eingestuft. Für Personen, die aus Deutschland einreisen oder sich während der letzten 21 Tage dort aufgehalten haben (dazu zählt auch ein Transitaufenthalt am Flughafen) gilt:
• Die Einreise ist nur noch für geimpfte Personen möglich, die im Besitz eines Aufenthaltstitels (z.B. Hongkong-ID) oder eines Visums sind. Ungeimpfte Kinder unter 12 Jahre dürfen nur zusammen mit ihren Eltern/Begleitperson einreisen, sofern die Begleitpersonen geimpft sind. Kinder über 12 Jahre müssen geimpft sein, um einreisen zu dürfen. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird von den Hongkonger Behörden anerkannt.
• Bei der Einreise aus Deutschland nach Hongkong muss ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden, ab dem 24. Dezember 2021 nicht älter als 48 Stunden) eines ISO 15189-zertifizierten Labors vorgelegt werden. Nach der Ankunft ist ein weiterer PCR-Test am Flughafen in Hongkong erforderlich. Erst wenn das negative Ergebnis vorliegt, erfolgt der Transport in das vom Reisenden vorab gebuchte Quarantänehotel. Weitere Tests folgen während der Quarantänezeit.
• Die Länge der Quarantänezeit im Hotel beträgt 21 Tage. Möglichkeiten, die Quarantäne zu verkürzen, bestehen nicht mehr.
Passagiere, die während des Flugs in der Nähe eines nach Ankunft positiv getesteten Mitreisenden gesessen haben, können als „close contact“ identifiziert werden und müssen sich in eines der von der Hongkonger Regierung eingerichteten Quarantänezentren begeben. Die Länge des dortigen Aufenthalts ist einzelfallabhängig und kann bis zu drei Wochen betragen.
Detailliertere Informationen zur Kategorisierung der Länder, zu den Erfordernissen an die vorzulegenden Unterlagen, zu den Quarantäne-Hotels, den anerkannten Laboren, etc. bietet die Hongkonger Regierung sowie das Generalkonsulat Hongkong.
Durch- und Weiterreise
Der Transit über Hongkong zur Einreise nach Festlandchina ist zurzeit nicht erlaubt.
Der Transit aus Festlandchina über Hongkong ist möglich, sofern der Weiterflug mit derselben Fluggesellschaft erfolgt, eine Bordkarte für den Anschlussflug vorliegt und das Gepäck bis zum endgültigen Ankunftsort durchgecheckt ist. Der Anschlussflug muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Weitergehende Informationen bietet die Webseite des Flughafens Hongkong.
Reiseverbindungen
Folgende Grenzübergänge sind geöffnet:
• Hong Kong International Airport (24 Stunden),
• Shenzhen Bay (10 Uhr bis 22 Uhr),
• Hong Kong-Zhuhai-Macao Brücke (10 Uhr bis 20 Uhr, für Fahrzeuge bis 22 Uhr).
Aktuelle Informationen bietet die Regierung von Hongkong.
Beschränkungen im Land
Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit in Hongkong bestehen nicht.
Hygieneregeln
Es besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-und-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum sowie während des Aufenthalts in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis.
Im Innenbereich von Restaurants, Bars, Fitnesseinrichtungen, etc. ist weiterhin nur eine begrenzte Anzahl von Besuchern erlaubt. Begrenzungen entfallen, wenn alle Gäste und das Personal eine COVID-19-Impfung nachweisen können. Beim Betreten der Einrichtung ist außerdem eine Online-Registrierung. Aktuelle Informationen sind auf der Website der Regierung von Hongkong veröffentlicht.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei einem Aufenthalt in bzw. einer Rückreise aus einem Risikogebiet auf die gültigen Einreisebeschränkungen wie Anmelde-, Nachweis- und ggf. Quarantäneregelungen.
• Beachten Sie die aktuellen Hygieneregeln der Regierung von Hongkong.
• Informieren Sie sich über die Seite des Hongkonger Centre for Health Protection CHP und der Regierung von Hongkong.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die aktuellen Einreisebestimmungen bei der für Sie zuständigen Hongkonger Vertretung und kontaktieren Sie ggf. Ihre Fluggesellschaft, auch im Falle eines Weiterflugs.
Indien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Indien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der kommerzielle internationale Reiseverkehr ist derzeit grundsätzlich untersagt. Touristische Einreisen auf dem Luft- und Wasserweg sind seit dem 15. November 2021 zugelassen und die Erteilung von e-Tourist Visa/Tourist Visa wurde entsprechend wieder aufgenommen, wobei die maximale Aufenthaltsdauer 30 Tage beträgt und vor dem 6. Oktober 2021 erteilte Touristenvisa ungültig sind, siehe Abschnitt Einreise und Zoll - Visum.
Die Einreise mit touristischen Charter-Flügen ist bereits seit dem 15. Oktober 2021 erlaubt.
Eine Einreise auf dem Wasser- und Luftweg für andere Reisezwecke ist bereits wieder möglich, sofern die Gültigkeit bereits erteilter Visa nicht erloschen ist oder entsprechende Visa neu erteilt wurden.
Die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich.
Fluglinien, die Indien anfliegen, dürfen Passagiere nur unter Vorlage eines negativen PCR-Tests (max. 72 Stunden alt) befördern. Vor Antritt der Reise ist zwingend eine Self-Declaration-Form auszufüllen, bei der neben dem Reisepass das negative PCR-Testergebnis und der COVID-Impfnachweis als PDF-Dateien hochzuladen sind. Ein Ausdruck der Registrierung, sowie eine Passkopie sollten mitgeführt werden. Die Nutzung der COVID-19-Tracking-App „Aarogya Setu" ist verpflichtend. Aktuelle Informationen zu herkunftslandspezifischen Einreisemodalitäten, Test- und Quarantäneregelungen finden sich auf der Webseite des Flughafens New Delhi.
Reisende aus Deutschland müssen nach Einreise am Flughafen einen weiteren kostenpflichtigen COVID-19-Test durchführen und dürfen den Flughafen bis zum Erhalt des Testergebnisses, was einige Stunden in Anspruch nehmen kann, nicht verlassen. Dies gilt auch für Transitpassagiere, die einen innerindischen Anschlussflug gebucht haben.
Bei negativem Testergebnis gilt eine siebentägige Heimquarantäne, die erst durch Vorlage eines negativen PCR-Tests am achten Tag beendet werden kann.
Bei positivem Testergebnis muss für eine siebentägige Quarantäne mit Aufnahme in eine staatliche Einrichtung gerechnet werden. In den staatlichen Quarantäneeinrichtungen müssen sich die Reisenden einer Behandlung einschließlich mehrerer PCR-Tests und weiterer Überwachung unterziehen. Bei negativem PCR-Test am zehnten Tag nach Einreise endet die institutionelle Quarantäne. Es folgt eine einwöchige Heimquarantäne.
Die Einreise- und Quarantänebestimmungen können in den verschiedenen Staaten für internationale und inländische Flugreisen variieren und sich zudem sehr kurzfristig ändern.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen mit den Nachbarländern nicht möglich.
Reiseverbindungen
Kommerzielle internationale Linienflugverbindungen bleiben bis auf weiteres untersagt. Ein- und Ausreise sind derzeit nur eingeschränkt mit als Repatriierungsflügen genehmigten Verbindungen sowie Charter-Flügen möglich. In einigen Staaten gelten weiterhin Beförderungseinschränkungen bzw. COVID-Testpflichten für Reisende, die sich zuvor – auch im Transit – in Indien aufgehalten haben. Beförderungsrichtlinien sind ständigen kurzfristigen Änderungen unterworfen.
Das Verbindungsangebot des nationalen Eisenbahn- und Flugverkehrs ist stark reduziert.
Beschränkungen im Land
Ausgangssperren, bundesstaatliche Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen können orts- und lageabhängig kurzfristig verhängt werden. Es werden mancherorts verpflichtende kostenpflichtige Schnelltests an stark frequentierten Orten durchgeführt. Bei positivem Ergebnis werden die betroffenen Personen in ein Krankenhaus verbracht. Die Verweigerung des Tests stellt eine Straftat dar und kann mit empfindlichen Bußgeldern oder Haftstrafen geahndet werden.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
Empfehlungen
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der indischen Auslandsvertretung bzw. Ihrer Fluggesellschaft nach den aktuell geltenden Einreise- und Beförderungsbestimmungen.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- oder andere Strafen verhängt werden.
• Halten Sie sich bei den lokalen indischen Behörden über die jeweils geltenden Regelungen informiert und verfolgen Sie die örtlichen Medien.
• Sofern Sie sich momentan mit einem vor dem 6. Oktober 2021 ausgestellten touristischen Visum in Indien aufhalten, sollten Sie dringend eine Verlängerung des Visums über das örtliche Foreigners Regional Registration Office (FRRO) beantragen. Rechnen Sie damit ggf. zur Ausreise aus Indien innerhalb eines Monats aufgefordert zu werden.
• Bitte buchen Sie derzeit keine Flüge nach Europa, bis die Wiederzulassung des kommerziellen Reiseverkehrs offiziell verkündet wird, selbst, wenn Ihnen diese online als verfügbar angezeigt werden. Eine aktuelle Übersicht über buchbare europäische Rückkehrflüge ist der Website der Vertretungen in Indien zu entnehmen.
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die genauen Vorschriften Ihres indischen Ziel-Bundesstaates, sollten Sie innerhalb Indiens reisen.
• Bei geplanter Einreise nach Indien, prüfen Sie vor Flugbuchung über das Bureau of Immigration, ob Ihr Visum Sie aktuell zur Einreise berechtigt.
Indonesien - Änderung Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land, Empfehlungen
Epidemiologische Lage
Indonesien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Touristen ist die Einreise weiterhin nicht gestattet, es werden keine Visa bei Einreise erteilt. Für Bali und Riau gilt eine Sonderregelung für Touristen aus 19 Ländern, Deutschland gehört nicht dazu. Die indonesische Immigrationsbehörde informiert über die aktuell geltenden Einreisebestimmungen.
Reisenden, die sich in den letzten 14 Tagen vor der beabsichtigten Einreise in bestimmten Hochrisikogebieten, insbesondere in Virusvariantengebieten, aufgehalten haben, ist die Einreise aktuell nicht gestattet. Nähere Informationen können bei einer Auslandsvertretung Indonesiens erfragt werden.
Reisende (auch Kinder jeden Alters) müssen bei Einreise einen bei Abflug maximal 72 Stunden alten negativen PCR-Test in englischer Sprache vorlegen. Darüber hinaus wird ab einem Alter von 18 Jahre ein Nachweis über eine vollständige Impfung nach Maßgaben des Heimatlandes verlangt. Ausnahmen gelten für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und über entsprechende ärztliche Bescheinigungen verfügen.
Reisende, die aus dem Ausland ohne Erfüllung der o.g. Erfordernisse einreisen, werden sofort kostenpflichtig abgeschoben.
Bei der Einreise wird am Flughafen ein kostenpflichtiger PCR-Test durchgeführt; das Testergebnis ist am Flughafen abzuwarten. Es ist mit einer Wartezeit von mehreren Stunden zu rechnen. Bei einem positiven Testergebnis erfolgt Einweisung in eine Quarantäneeinrichtung. In der Vergangenheit kam es bei hiesigen Laboren wiederholt zu falsch positiven Ergebnissen.
Nach Vorliegen des negativen Testergebnisses am Flughafen folgt eine zehntägige Hotelquarantäne in einem von der indonesischen Regierung vorgegebenen Hotel auf eigene Kosten (Auswahl aus mehreren Hotels möglich), wo am neunten Tag nach Einreise ein zweiter kostenpflichtiger PCR-Test erfolgt.
Es kommt immer wieder zu kurzfristigen Änderungen der Quarantäneregelungen. Kommt es während der Quarantäne zu Änderungen, besteht kein Bestandsschutz.
Reisende (insb. Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren), die ohne vollständige Impfung einreisen, werden im Anschluss an den zweiten PCR-Test am Quarantäneort einer verpflichtenden Impfung unterzogen.
Bei positivem Testergebnis im Hotel erfolgt eine kostenpflichtige Einweisung in eine Quarantäneeinrichtung.
Auch wenn in Einzelfällen das Ausfüllen eines bereitgestellten Papierformulars akzeptiert wird, wird bei Einreise am Flughafen grundsätzlich eine Registrierung in der indonesischen App Peduli Lindungi verlangt. In die App soll zudem ein Impfnachweis hochgeladen werden.
Durch- und Weiterreise
Einreisen zu Transitzwecken sind möglich. Die Einreise- und Quarantänebestimmungen sind einzuhalten.
Für die Ausreise aus Indonesien wird gegenwärtig von offizieller Seite kein Gesundheitszeugnis, PCR-Test oder Impfnachweis verlangt. Je nach Fluggesellschaft und Ziel-/ Umsteigeflughafen kann bei Ausreise die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich sein.
Reiseverbindungen
Beim regulären internationalen kommerziellen Flugverkehr von und nach Europa kommt es zu Einschränkungen. Auch der Fährverkehr unterliegt ggf. Einschränkungen. Informationen erteilen die entsprechenden Fluglinien und Transportunternehmen.
Beschränkungen im Land
Bis auf weiteres gelten erhebliche Beschränkungen im inländischen Reiseverkehr zu Wasser, zu Land und in der Luft.
In der Zeit vom 24. Dezember 2021 bis einschließlich 2. Januar 2022 gelten folgende gesonderte Einschränkungen im innerindonesischen Reiseverkehr außerhalb eines zusammenhängenden Stadtgebiets/Großraums: Erwachsene, die keinen Nachweis über eine vollständige Impfung erbringen können, sind nicht befugt zu reisen. Erwachsene Reisende benötigen zusätzlich zu dem Nachweis über eine vollständige Impfung einen negativen maximal 72 Stunden alten PCR-Test oder einen negativen maximal 24 Stunden alten Antigentest. Bei Minderjährigen wird kein Impfnachweis gefordert, aber die Vorlage eines negativen maximal 72 Stunden alten PCR-Tests. Außerdem müssen sich minderjährige Reisende in Begleitung eines erwachsenen Familienmitglieds befinden.
Ergänzende Auskünfte zu den jeweils geltenden Nachweis- und Testerfordernissen geben auch die Transportunternehmen.
Bis einschließlich 23. Dezember 2021 gilt: Im innerindonesischen Reiseverkehr außerhalb eines zusammenhängenden Stadtgebiets/ Großraums wird ein Impfnachweis (mindestens erste Impfdosis) verlangt. Zusätzlich wird bei Flugreisen von oder nach Java und Bali bei vollständig Geimpften der Nachweis eines negativen maximal 72 Stunden alten PCR-Tests oder eines negativen maximal 24 Stunden alten Antigentests gefordert, mit nur einer Impfdosis ist der PCR- Test verpflichtend. Bei sonstigen Transportmitteln ein negativer maximal 24 Stunden alter Antigentest. Bei Flugreisen außerhalb Javas und Balis ist neben dem Nachweis einer Impfung ein negativer maximal 24 Stunden alter Antigentest oder ein negativer maximal 72 Stunden alter PCR-Test vorzuweisen. Ausnahmen gelten für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und über entsprechende ärztliche Bescheinigungen verfügen.
In Jakarta, Bali und anderen Landesteilen können Einkaufs- und Handelszentren wieder eingeschränkt öffnen. Zugang wird grundsätzlich nur nach Vorlage eines Impfnachweises über die App Peduli Lindungi gewährt. Die App mit hochgeladenem Impfnachweis ist auch Voraussetzung für den Zutritt zu Supermärkten, Malls, Dienstleistern und Restaurants. Dies wird zunehmend strikt kontrolliert; in Einzelfällen wird die Vorlage des gelben Impfbuchs akzeptiert.
Ungeimpfte oder nicht über einen in Indonesien akzeptierten Impfnachweis verfügende Personen müssen im Alltag mit zahlreichen Zugangsbeschränkungen rechnen. Auch Geimpfte oder Genesene unterliegen weiter erheblichen Einschränkungen.
Gültigkeit und Fortbestand der Quarantäne- und sonstiger infektionsrechtlicher Maßnahmen und Bestimmungen für Bewegungen innerhalb des Landes werden in den Provinzen, Städten, Stadt-und Wohnbezirken sehr unterschiedlich gehandhabt und sind laufend und angesichts steigender Infektionszahlen auch sehr kurzfristigen Änderungen unterworfen. Reisende müssen mit weiteren kurzfristigen Einschränkungen rechnen.
Derzeit müssen Reisende damit rechnen, während des Aufenthalts, in Einzelfällen auch ohne Anzeichen einer möglichen Infektion, zur Quarantäne in indonesischen Krankenhäusern bzw. Quarantänezentren verpflichtet zu werden. Die Entscheidungskriterien für die zum Teil drastischen Maßnahmen zur Quarantäne (Abriegelung des Aufenthaltsbereichs, kein Internetzugang, Sammelunterbringung von Verdachtsfällen mit infektiösen Patienten) oder zur weiteren Diagnostik und Therapie sind oft unklar. Die für die Quarantänemaßnahmen vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung ist derzeit nicht gewährleistet.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gelten Abstandsregeln von 1,5 Meter zu anderen Personen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der indonesischen Regierung, die Testerfordernisse können sich kurzfristig ändern.
• Informieren Sie sich zu den medizinischen Voraussetzungen für eine Einreise aus dem Ausland nach Indonesien bei der zuständigen Auslandsvertretung Indonesiens in Ihrem Ausreisestaat. Informieren Sie sich weiterhin über die deutsche Botschaft in Jakarta, wenn Sie sich noch als Tourist in Indonesien aufhalten.
• Bitte informieren Sie sich vor allen Flügen rechtzeitig bei Ihrer Fluggesellschaft zu den benötigten Unterlagen wie einen negativen COVID-19-Test, sowohl für die Ausreise als auch für Flüge innerhalb Indonesiens; berücksichtigen Sie auch, dass es zu kurzfristigen Stornierungen oder Flugplanänderungen aufgrund der genannten Beschränkungen kommen kann.
• Bitte informieren Sie sich auf der Website der indonesischen Corona Taskforce über die jeweils geltenden Testerfordernisse, die sich sehr kurzfristig ändern können.
Jamaika - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Jamaika ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium, die Pan American Health Organization (PAHO) und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Einreisenden müssen vor dem Check-in für ihren Flug eine offizielle Reisegenehmigung von jamaikanischen Stellen einholen. Zudem müssen alle Einreisenden ab 12 Jahren einen negativen PCR- oder Antigen-Test nachweisen, welcher bei Einreise nicht älter als drei Tage sein darf.
Eine mögliche Quarantäne nach der Einreise ist abhängig vom Reisegrund, von der Evaluierung der persönlichen Gesundheitssituation und vom Impfstatus der reisenden Person. Vollständig geimpfte Personen müssen bei Vorlage eines negativen PCR-Tests (nicht älter als 72 Stunden bei Einreise) nicht in Quarantäne. Für andere Reisende gilt eine Pflicht zur Quarantäne, wobei vollständig geimpfte Personen sich aus dieser mit PCR-Test freitesten können. Touristen müssen nicht in Quarantäne, wenn sie sich nur in den designierten Touristenkorridoren aufhalten. Weitere Informationen zur Einreise bietet die nationale Tourismusorganisation.
Reiseverbindungen
Flugverkehr besteht wieder regelmäßig, wenn auch noch nicht alle Fluglinien ihren Betrieb wieder aufgenommen haben. Es legen auch vereinzelt wieder Kreuzfahrtschiffe an.
Beschränkungen im Land
Aktuell gilt eine landesweite nächtliche Ausgangssperre. Personen mit „high risk profile“, d.h. ab einem Alter von 60 Jahren oder Personen mit relevanten Vorerkrankungen, die nicht vollständig geimpft sind, sollen sich grundsätzlich häuslich isoliert aufhalten. Versammlungen im öffentlichen sowie privaten Bereich sind, bis auf wenige Ausnahmen, auf eine maximale Anzahl von zehn Personen beschränkt.
Bis auf weiteres ist der Aufenthalt für Touristen beschränkt auf zwei von der Tourismusbehörde festgelegte Korridore entlang der Nord- und der Südwestküste und die Hauptstadt Kingston und nur auf solche Hotels, die zertifiziert wurden, weil sie die verlangten COVID-19-Schutzmaßnahmen einhalten. Reisen quer durchs Land und im Landesinneren sind momentan nicht möglich.
Hygieneregeln
Es ist zwingend vorgeschrieben, einen Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit zu tragen. Kunden wird beim Betreten von Geschäften Fieber gemessen und sie werden aufgefordert, sich die Hände zu desinfizieren.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der jamaikanischen Regierung über die offizielle Tourismus-Webseite.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das jamaikanische Gesundheitsministerium.
Kenia - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise; Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Kenia ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten teilweise das kenianische Ministry of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Epidemiologische Lage
Kenia ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Nairobi mit den benachbarten Counties Machakos, Kiambu, Nakuru und Kajiado sowie Mombasa und Kisumu. Westkenia verzeichnet derzeit ein erhöhtes Infektionsgeschehen (Deltavariante). Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten teilweise das kenianische Ministry of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für die Einreise nach Kenia aus Deutschland ist für Reisende ab fünf Jahren ein zertifizierter (Anleitung zur Zertifizierung s.u.) negativer PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 72 Stunden vor Abreise erfolgt ist. Zusätzlich ist für alle Einreisende ab 18 Jahren die Vorlage eines Nachweises über vollständigen Impfschutz notwendig, der per QR-Code einlesbar sein sollte. Es muss damit gerechnet werden, dass bei Einreise zusätzlich Antigen-Schnelltests vorgenommen werden. Sollten diese und ein darauffolgender PCR-Test positiv ausfallen, ist die Quarantäneeinweisung in bestimmte Hotels für Touristen bzw. Selbstisolation zu Hause für zurückkehrende Personen mit Wohnsitz in Kenia vorgesehen.
Nach Einreise folgt eine 14-tägige Quarantäne. Dies gilt nicht für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den auf der kenianischen Negativliste aufgezählten Staaten haben. Deutschland befindet sich zurzeit auf dieser Negativliste. Eine Quarantäne für Reisende mit Aufenthalt in Deutschland ist daher derzeit grundsätzlich nicht vorgesehen. Personen, deren Körpertemperatur bei Einreise mehr als 37,5 ° Celsius beträgt, oder die COVID-19-ähnliche Symptome aufweisen oder in den beiden Sitzreihen vor oder hinter einer solchen Person im Flugzeug saßen, müssen sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Bei Einreise aus Staaten, für die eine Quarantänepflicht gilt, sind diese Hinweise zu beachten.
Alle Passagiere müssen das Formular "Travel Health Surveillance Form" vor Einreise online ausfüllen und den empfangenen QR-Code bei Ankunft am Flughafen vorzeigen. Hierzu kann auch die Anwendung Jitenge MoH Kenya aus dem Google Play Store verwendet werden.
Eine Anleitung zur Zertifizierung (Generierung eines Travel Code) des PCR-Tests für Ein- und Ausreise sowie Durchreise veröffentlicht das kenianische Gesundheitsministerium unter Nr. 91: Travel Guide Simplified. Die Testergebnisse sollten unabhängig davon, aus welchem Labor sie in Deutschland stammen, auf der Webseite der Trusted Travel Initiative hochgeladen werden. Es ist davon auszugehen, dass hochgeladene Tests, selbst, wenn sie nicht aus einem Trusted Travel-zertifizierten Labor stammen, anerkannt werden.
Durch- und Weiterreise
Für den Transitaufenthalt von Reisenden ab fünf Jahren ist zwingend ein negativer PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 72 Stunden vor Abreise erfolgt ist, sowie ein Nachweis über vollständigen Impfschutz, der per QR-Code einlesbar sein sollte. Die Grenzübergänge sind geöffnet.
Für die Ausreise aus Kenia schreibt die kenianische Zivilluftfahrtbehörde KCAA keinen negativen PCR-Test vor. Bei Ausreise muss von allen Reisenden über 18 Jahren ein Nachweis über vollständigen Impfschutz vorgelegt werden, und es müssen alle Einreise- und Quarantänevorschriften des Zielstaates erfüllt sein.
Reiseverbindungen
Die kenianischen Flughäfen sind für den internationalen Passagierverkehr geöffnet.
Beschränkungen im Land
Aktuell bestehen keine besonderen Beschränkungen. Impfnachweise können beim Zutritt zu Behörden, Nationalparks, Einkaufszentren und Gaststätten verlangt werden.
Hygieneregeln
Es gilt Maskenpflicht in der Öffentlichkeit und in Pkw sowie öffentlichen Verkehrsmitteln. Privat-Pkw dürfen nur mit 60% der zugelassenen Sitzplätze besetzt sein.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Falls Sie aus Staaten einreisen, für die eine Quarantänepflicht gilt, beachten Sie bitte diese Hinweise.
Laos - Änderung Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Laos wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Laos ist von COVID-19 stark betroffen. Laos ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das laotische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Es besteht eine Einreisesperre für ausländische Staatsangehörige. Ausnahmen bestehen für ausländische Investoren, Teilhaber, Experten und Diplomaten nach vorheriger Genehmigung durch das laotische Außenministerium.
Bei Einreise ist ein negativer COVID-19-Test aus dem Abreiseland vorzulegen, welcher zum Zeitpunkt der Abreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Alle Einreisenden sind verpflichtet, die App „Lao KYC“ herunterzuladen und diese zu aktivieren. Ausnahmen gelten für Mitarbeiter internationaler Organisationen und Diplomaten. Nach der Einreise ist ein Wiederholungstest verpflichtend, der kostenpflichtig (650.000 laotische KIP, umgerechnet ca. 55,- Euro) ist.
Es ist eine Quarantäne von 14 Tagen in zugelassenen Hotels vorgeschrieben. Während der Quarantäne ist ein Tracking-Armband zu tragen, welches für 6 USD/Tag gemietet werden muss. Ausnahmen gelten für Mitarbeiter internationaler Organisationen und Diplomaten. Außerdem ist der Erwerb einer vom laotischen Außenministerium vorgegebenen Krankenversicherung bei Einreise Pflicht (Kosten etwa 100,- USD). Die Ausstellung von „Visa upon Arrival“ oder eines E-Visa für Laos ist bis auf weiteres ausgesetzt. Touristenvisa werden nicht ausgestellt. Visa können aktuell nur in bestimmten Ausnahmefällen, z.B. für ausländische Investoren, Teilhaber, Experten und Diplomaten, bei der zuständigen laotischen Auslandsvertretung beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen sind derzeit nicht möglich. Die Grenzübergänge zwischen Laos und den Nachbarländern sind für den Personenverkehr gesperrt.
Reiseverbindungen
Inlandsflüge mit der nationalen Fluggesellschaft Lao Airlines sind für Geimpfte ausschließlich mit Reisegenehmigung des COVID-19 Task Force Committee möglich.
Reguläre, kommerzielle Flugverbindungen von und nach Laos sind eingestellt. Eine Ein- und Ausreise ist derzeit nur mit unregelmäßig stattfindenden Charterflügen über Seoul/Südkorea oder Kuala Lumpur/Malaysia möglich. Dabei darf der Aufenthalt in den Transitflughäfen einen Zeitraum von 24 Stunden nicht überschreiten.
Zusätzlich wird allen Reisenden empfohlen, auch für die Ausreise aus Laos einen negativen COVID-19-Test vorzulegen (ebenfalls kostenpflichtig: 650.000 laotische KIP, umgerechnet ca. 55,-Euro, für Ausländer einschl. Diplomaten), um Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Ausreise zu vermeiden.
Beschränkungen im Land
Für die Hauptstadt Vientiane und die Provinzen gilt derzeit ein Lockdown. Daraus resultieren je nach Provinz unterschiedlich strenge Lockdown-Maßnahmen, die durch die jeweilige Ortsverwaltung mit stark unterschiedlicher Ausprägung durchgesetzt werden. Reisen zwischen den Provinzen sind nur möglich für Personen, die an ihren Wohnort oder Arbeitsplatz zurückkehren müssen, für Personen mit spezieller Genehmigung des COVID-19 Task Force Comittee, für den Warenverkehr und zwischen Provinzen ohne lokales Infektionsgeschehen.
Banken, medizinische Einrichtungen, Apotheken, Postämter, Supermärkte, sowie Cafés und Restaurants sind geöffnet. Hotels und Resorts dürfen nur Übernachtungs- und Restaurantservice anbieten.
Hygieneregeln
Der Zugang in vielen Einrichtungen ist derzeit nur mit Maske und vorheriger Temperaturmessung gestattet. Das Tragen von Masken sowie die Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln, insbesondere regelmäßiges Händewaschen, werden von der laotischen Regierung landesweit dringend angeraten.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Erkundigen Sie sich bei Reisen innerhalb des Landes in der jeweiligen Provinz nach den dort aktuell geltenden Lockdown-Maßnahmen.
• Bei COVID-19- Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Gesundheitsbehörden telefonisch unter 165, 166 oder unter +856-20 5406-6777 und folgen Sie den dortigen Anweisungen.
• Sollten Sie sich noch in Laos aufhalten, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich bei der deutschen Botschaft in Vientiane.
Lettland - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Lettland ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Zur Eindämmung der Omikron-Ausbreitung in Lettland müssen alle auf dem Luftweg eintreffenden Personen ab 12 Jahren in der Zeit vom 24. Dezember 2021 bis zum 11. Januar 2022 bei Einreise aus dem Vereinigten Königreich, Dänemark, Norwegen, Schweden, Belgien, Irland, Deutschland und Russland unabhängig vom Vorhandensein eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU einen COVID-19-Test vor der Einreise durchführen lassen (PCR-Test innerhalb der letzten 72 Stunden vor der Einreise oder Antigentest innerhalb der letzten 48 Stunden und negatives Testergebnis).
Reist eine Person mit einer Impf- oder Krankheitsbescheinigung auf dem Land- oder Seeweg ein, ohne vor der Einreise einen COVID-19-Test durchgeführt zu haben, so muss der Test unmittelbar nach der Einreise im nächstgelegenen Labor durchgeführt werden, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden.
Die zehntägige Quarantänepflicht sowie die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Tests entfällt bis einschließlich 23. Dezember 2021 für Personen, die:
• bei Einreise ein Digitales COVID-Zertifikat der EU vorlegen,
• in den letzten sechs Monaten von COVID-19 genesen sind und einen Nachweis darüber vorlegen können,
• einen Nachweis über eine vollständige Impfung gegen COVID-19 vorlegen können und sich in den letzten 14 Tagen nur in der EU, den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufgehalten haben. Weitere Informationen bietet die Webseite des lettischen Außenministeriums .
Bei Einreise aus Drittländern ist weiterhin ein negativer PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Die Quarantänepflicht bleibt bestehen. Der Testbefund muss bereits bei der elektronischen Einreiseregistrierung angegeben werden.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. 48 Stunden vor der geplanten Einreise ist ein elektronischer Fragebogen auszufüllen. Der nach der Registrierung erhaltene QR-Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten. Falls ein Aufenthalt von weniger als zehn Tagen geplant ist, darf man unter Einhaltung der Quarantänevorschriften an dem im Fragebogen für die Ausreise angegebenen Tag aus Lettland ausreisen.
Seitens der lettischen Behörden erfolgen stichprobenartige COVID-19-Tests bei Einreise aus bestimmten Ländern, darunter auch Deutschland.
Überprüfte Passagiere, einschließlich derjenigen, die eine gültige Impf-, Genesungs- oder Testbescheinigung besitzen oder ein negatives Ergebnis eines COVID-19-Tests haben, der vor dem Flug nach Riga durchgeführt wurde, werden einem kostenfreien PCR-Test unterzogen. Ausgenommen davon sind Transitpassagiere, Kinder unter 12 Jahren, Flugpersonal, Seeleute und Reisende im Zusammenhang mit diplomatischen und internationalen Angelegenheiten.
Nach dem Test werden die Passagiere gebeten, sich zu ihrem Wohnsitz zu begeben, um die Testergebnisse abzuwarten. Die Maßnahmen gelten bis zunächst zum 26. Dezember 2021 einschließlich.
Weitere Auskünfte erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8:30 und 17 Uhr unter der Telefonnummer +371-6738 7661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Die Registrierungs- und Testpflicht gilt auch für die Durchreise. Die Durchreise muss innerhalb von 12 Stunden erfolgen ab Einreiseregistrierung. Davon ausgenommen sind internationale Flugpassagiere, die einen Aufenthalt von bis zu 48 Stunden haben, Crewmitglieder mit 72 Stunden Aufenthalt, Flugpassagiere, die sich nicht länger als 24 Stunden im Transitbereich aufhalten und einen Anschlussflug nachweisen können. Schiffs- und Flugzeug Besatzungsmitglieder sowie Seefahrer, die sich auf dem Hin- oder Rückweg zu ihrem Schiff befinden, haben keine Zeitbegrenzung für die Durchreise.
Die Grenze zu Weißrussland ist bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrere Flugverbindungen von Riga nach Deutschland. Informationen dazu erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Es besteht Maskenpflicht.
Der Flughafen in Riga veröffentlicht aktuelle Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Bis auf weiteres hat die lettische Regierung den nationalen Notstand ausgerufen. Für nicht geimpfte Personen gelten einschneidende Einschränkungen.
Vollständig Geimpfte und von COVID-19 Genesene haben Zugang zu allen geöffneten Geschäften. Der Nachweis und die Überprüfung der Impfung über das Digitale COVID-Zertifikat der EU sind möglich.
Die Außen- und Innengastronomie und Einkaufszentren sind mit gewissen Einschränkungen (2G-Regel) geöffnet. Einkaufszentren sind am Wochenende und an Feiertagen geschlossen. Märkte im Freien finden unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen statt. Es gibt keine Weihnachtsmärkte. Die Freiluftbereiche von Museen und Naturpfade sind geöffnet. Museen und Bibliotheken sind unter Auflagen geöffnet. Sporttraining im Freien ist unter Auflagen gestattet. Für Geimpfte und genesene Personen mit Digitalem COVID-Zertifikat der EU gelten weitere Erleichterungen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht. Ein Abstand von zwei Meter ist wo immer möglich einzuhalten. Der Mund-Nasen-Schutz muss in allen Innenbereichen getragen werden, sobald mehr als eine Person anwesend ist. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, in Geschäften, Supermärkten, Postämtern, Tankstellen und an anderen Orten, an denen Verkäufe stattfinden. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist auch an Bahnhöfen, Bushaltestellen, Flughäfen sowie an kulturellen und religiösen Orten Pflicht.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Prüfen Sie vor Einreise die aktuellen Grenzwerte und Inzidenzen beim Lettischen Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
Libanon - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Libanon wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Libanon ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das libanesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Vor der Einreise muss für alle Reisenden ab 12 Jahren eine Registrierung über die Online-Plattform des libanesischen Gesundheitsministeriums erfolgen. Nach erfolgreicher Registrierung wird ein QR-Code („MOPH Pass“) generiert, welcher dann beim Check-In vorgezeigt werden muss.
Bei der Registrierung müssen entsprechende Nachweise über den Impfstatus, den Genesenenstatus oder ein PCR-Testergebnis hochgeladen werden. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 benötigen alle Personen (d.h. auch Geimpfte und Genesene) für eine Einreise aus Deutschland in den Libanon ein negatives PCR-Testergebnis eines deutschen Labors. Der Zeitraum zwischen der hierfür entnommenen Probe und der Einstiegszeit (Boarding) des Fluges in den Libanon darf 48 Stunden nicht überschreiten. Das PCR-Testergebnis ist auf die Online-Plattform des libanesischen Gesundheitsministeriums hochzuladen. Zwischen dem 15. und dem 25. Dezember 2021 muss ein solcher PCR-Test bei der Einreise nur von Personen vorgelegt werden, die weder geimpft noch genesen sind.
Noch bis einschließlich 24. Dezember 2021 ist die Einreise unter folgenden Bedingungen möglich:
• Für Geimpfte mit einem Nachweis darüber, dass seit mehr als 14 Tagen ein vollständiger Impfschutz gegen COVID-19 besteht, oder
• für Genesene mit einem Nachweis darüber, dass sie innerhalb von 90 Tagen vor der Einreise positiv getestet wurden und genesen sind, oder
• bei Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses eines deutschen Labors, das bei Ankunft im Libanon nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Personen, die innerhalb einer Woche nach Ausreise aus dem Libanon wieder dorthin zurückreisen und nicht geimpft oder genesen sind, müssen nicht erneut ein negatives PCR-Testergebnis bei der Wiedereinreise vorlegen. Jedoch sind entsprechende Nachweise der vorherigen Einreise in der Online-Plattform hochzuladen. Bei Ankunft wird direkt am Flughafen bei allen Reisenden über 12 Jahren ein weiterer kostenpflichtiger PCR-Test gemacht.
Mit Wirkung vom 10. Januar 2022 müssen die Kosten für den PCR-Test (30 US-Dollar) grundsätzlich vorab über die Online-Plattform mit Kreditkarte (s. Empfehlungen) bezahlt werden. Das Ergebnis des PCR-Tests bei Ankunft wird binnen 24 Stunden per SMS bekannt gegeben. In diesem Zeitraum ist häusliche Quarantäne vorgeschrieben. Im Falle eines positiven Testergebnisses ist Kontakt zur Corona-Hotline aufzunehmen (1787), sowie den Anweisungen des libanesischen Gesundheitsministeriums Folge zu leisten.
Durch- und Weiterreise
Weder für den Transit am Flughafen noch für die Durchreise gelten besonderen Regeln.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Beirut ist geöffnet.
Beschränkungen im Land
Es kann weiterhin kurzfristig zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens kommen, insbesondere an religiösen Feiertagen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen und ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der libanesischen Regierung und erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei der zuständigen libanesischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen. Bitte sprechen Sie in diesem Zusammenhang rechtzeitig vor dem Abflug mit Ihrer Fluggesellschaft über alternative Zahlungsmethoden, falls Sie keine Kreditkartenzahlung vornehmen können (s. Einreise).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden, insbesondere die Isolationsbestimmungen. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Stellen Sie sicher, dass Sie ausreichenden Krankenversicherungsschutz haben, der auch die Behandlung bei einer Infektion mit COVID19 abdeckt. Tragen Sie einen Nachweis darüber bei Einreise mit sich.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das libanesische Gesundheitsamt unter +961 (0) 1 594459. Eine Übersicht der Testzentren veröffentlicht das libanesische Gesundheitsministerium.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 22.12.2021 - Teil 2
Mongolei - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Die Mongolei ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen sind derzeit ausgesetzt. Ausgenommen davon sind Sonderflüge der mongolischen Regierung sowie einiger weniger internationaler Airlines. Im Personenverkehr ist die Einreise bis einschließlich 31. Dezember 2021 nur über den internationalen Flughafen Chinggis Khaan möglich.
Auf dem Luftweg einreisen dürfen Ausländer bzw. deutsche Staatsangehörige mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem gültigen Visum für die Mongolei.
Sämtliche in die Mongolei einreisenden Personen, müssen einen negativen PCR-Test vorweisen, der bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Im Falle eines positiven PCR-Tests ist zusätzlich ein Nachweis erforderlich, dass die Person innerhalb der letzten vier Monate eine COVID-19-Infektion überstanden hat.
Mongolische Auslandsvertretungen sind ermächtigt, kurzfristige diplomatische, Dienst- und Geschäftsvisa zu erteilen; diese 30-Tage-Visa werden in der Mongolei einmalig um bis zu 30 Tage auf max. 60 Tage verlängert. Deutsche Staatsangehörige dürfen für Besuchsaufenthalte und touristische Aufenthalte für eine maximale Aufenthaltsdauer von 30 Tagen visumsfrei einreisen. Wer sich länger als 30 Tage in der Mongolei aufhalten möchte, muss bereits vor der Einreise ein Visum bei der Botschaft der Mongolei beantragen. Dieses Visum kann nach Ankunft in der Mongolei um weitere 30 Tage verlängert werden.
In Zusammenhang mit der Entdeckung der Omikron-Variante hat die mongolische Regierung Einreisebeschränkungen für Reisende aus Ländern der „red list“ verhängt. Aus diesen Ländern dürfen ausschließlich mongolische Staatsangehörige sowie Ausländer bzw. deutsche Staatsangehörige mit einem ständigen Aufenthaltstitel für die Mongolei einreisen. Personen, die aus einem Land der „red list“ in die Mongolei einreisen, müssen sich nach Einreise für zehn Tage in einer staatlichen Quarantäneeinrichtung isolieren, während des Quarantäneaufenthaltes werden mindestens zwei PCR-Tests durchgeführt. Bei einem positiven Testergebnis wird die infizierte Person abhängig von der Schwere der Erkrankung zur Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert.
Europäische Länder stehen derzeit nicht auf der „red list“.
Reisende, die nicht an COVID-19 erkrankt sind und nicht aus einem Land auf der „red list“ in die Mongolei einreisen, müssen sich nicht in Quarantäne/häusliche Isolation begeben.
Identifizierte Kontaktpersonen zu an einer Virusvariante (z. B. Omikron) erkrankten Person sind zu einer zehntägigen Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung verpflichtet.
Alle Personen, die in die Mongolei einreisen, mit Ausnahme von Kindern im Alter von null bis vier Jahren, müssen sich direkt an der Grenzübertrittsstelle (i.d.R. Flughafen Ulan Bator) einem Schnell-Test unterziehen. Erst bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses darf der Flughafen verlassen werden; es muss daher mit einem erhöhten Zeitaufwand gerechnet werden. Bei einem positiven Ergebnis wird in staatlicher Quarantäne ein PCR-Test durchgeführt und Reisende werden bei einem zweiten positiven Ergebnis zur weiteren Behandlung in ein Krankenhaus gebracht. Bei einem negativen Testergebnis wird man aus der Quarantäne entlassen.
Durch- und Weiterreise
Ein Transitaufenthalt ist derzeit aufgrund der Aussetzung des kommerziellen Flugverkehrs nicht möglich.
Reiseverbindungen
Sämtliche internationale Flug- und Zugverbindungen sind derzeit ausgesetzt. Eine Einreise per Auto auf dem Landweg ist nur mit einer Genehmigung der mongolischen Staatssonderbehörde möglich, die auf der Grundlage der entsprechenden Genehmigung Russlands bzw. Chinas (die ihrerseits die Grenzen geschlossen haben) ausgestellt wird.
Beschränkungen im Land
Die mongolische Regierung hat diverse Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung beschlossen. In Ulan Bator gilt derzeit die Stufe der erhöhten Bereitschaft (Level Orange, Stufe 3 von 4). Etwa 80 Prozent der Behörden und staatlichen Einrichtungen, sowie Geschäfte und Dienstleistungen arbeiten mit geringfügigen Einschränkungen sowie verstärkten Hygiene- und Zugangskonzepten. Privater Personenverkehr von und nach Ulan Bator ist unter Vorlage eines negativen PCR-Tests oder eines vollständigen Impfnachweises möglich. Dies gilt auch für Ausländer. Im übrigen Land außerhalb von Ulan Bator gilt weiterhin die erhöhte Bereitschaft (Stufen 2 bzw. 3). Der Verkehr zwischen den einzelnen Provinzen der Mongolei ist zum Teil eingeschränkt. Es muss damit gerechnet werden, dass einzelne Provinzen abhängig vom dortigen Infektionsgeschehen weitere Schutzmaßnahmen verhängen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Verstöße dagegen können mit einer Geldstrafe geahndet werden. An Gebäudeeingängen werden häufig Fiebermessungen durchgeführt. Kunden werden gelegentlich aufgefordert, sich zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung via App zu registrieren bzw. ihre Kontaktdaten zu hinterlegen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der mongolischen Regierung über die staatliche Nachrichtenagentur Montsame und auf der Webseite des mongolischen Außenministeriums.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich derzeit in der Mongolei aufhalten, informieren Sie sich auch über die Homepage der Deutschen Botschaft Ulan Bator.
• Für dringend notwendige Reisen, erkundigen Sie sich unbedingt bei der Mongolischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
Niederlande - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Königreich der Niederlande (Festland) sowie in die überseeischen Teile des Königreichs der Niederlande, mit Ausnahme von Aruba, Curaçao und St. Maarten, wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Königreich der Niederlande ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Das Königreich der Niederlande (Festland) sowie die überseeischen Teile des Königreichs der Niederlande, mit Ausnahme von Aruba, Curaçao und St. Maarten, sind als Hochrisikogebiete eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutschland ist als „gelb“, d.h. als "Hochrisikogebiet" eingestuft. Reisende ab 12 Jahren aus Deutschland müssen entweder nachweislich geimpft oder genesen sein oder einen negativen PCR- (nicht älter als 48 Stunden) oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorweisen. Nähere Informationen bietet die niederländische Regierung.
Die Niederlande unterscheiden zwischen "sicheren Ländern", „Hochrisikogebieten“, „Sehr-Hochrisikogebieten ohne Virusvariante“ und "Sehr-Hochrisikogebieten mit Virusvariante". Zusätzlich richten sich die jeweiligen Einreiseanforderungen nach einem Farbschema (grün, gelb, orange und rot). Bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis erforderlich. Bei Einreise aus einem „Sehr-Hochrisikogebiet“ (mit und ohne Virusvariante) ist seit dem 22. Dezember 2021 für Genesene und Geimpfte ab 12 Jahren ein zusätzlicher Test notwendig (PCR nicht älter als 48 Stunden, Antigen nicht älter als 24 Stunden). Weitere Informationen veröffentlicht die niederländische Regierung.
Außerdem besteht ab 12 Jahren bei Einreise aus einem Sehr-Hochrisikogebiet (mit und ohne Virusvariante) grundsätzlich eine Quarantänepflicht von zehn Tagen (keine Ausnahmen für Geimpfte und Genesene; Freitestung nach fünf Tagen möglich). Weitere Informationen zur Quarantänepflicht veröffentlicht die niederländische Regierung.
Reisende von außerhalb der EU unterliegen grundsätzlich einem Einreiseverbot. Es gibt Ausnahmen. Seit dem 22. Dezember 2021 ist bei Einreise grundsätzlich ein zusätzlicher Test (PCR nicht älter als 48 Stunden, Antigen nicht älter als 24 Stunden) auch für Geimpfte und Genesene notwendig.
Alle Flugreisenden unabhängig von der Einstufung der Herkunftsregion, müssen vor Reiseantritt zusätzlich ein Gesundheitsformular ausfüllen und mit sich führen.
Durch- und Weiterreise
Bei reinen Transitreisen durch die Niederlande - Aufenthalt von weniger als 12 Stunden - ist kein negativer PCR-Test erforderlich. Für Transitreisende an niederländischen Flughäfen gelten jedoch unterschiedliche Regelungen je nach Abreise- und Transitort. Die entsprechenden Regelungen veröffentlicht die niederländische Regierung in den englischsprachigen Informationen im Abschnitt „Rules when changing planes“.
Reiseverbindungen
Es bestehen Einschränkungen, Streichungen und Ausfälle bei Flugverbindungen und Fernbussen, sowie auch beim grenzüberschreitenden Gebrauch von Mietwagen.
Beschränkungen im Land
Seit dem 19. Dezember 2021 gelten verschärfte Maßnahmen (Lockdown): Gastronomie, nicht essentielle Geschäfte, Dienstleister, sowie Sport- und Kulturstätten sind geschlossen. In öffentlichen Innenräumen gilt Maskenpflicht und die Pflicht 1,5 Meter Abstand zu halten. Es gilt die eindringliche Empfehlung nur zwei Personen (über 13 Jahren) an einem Tag zuhause zu empfangen (Ausnahme 24. – 26. Dezember 2021 und Silvester: vier Personen) und sich vor einem Besuch durch einen Selbsttest abzusichern. Im Freien gilt eine maximale Gruppengröße von zwei Personen (über 13 Jahren). Weitere Informationen in englischer Sprache bietet die niederländische Regierung.
Die niederländische Regierung bittet dringend darum, auf Reisen in die Niederlande aus Hochrisikogebieten zu verzichten.
Hygieneregeln
Die Regierung hat den dringenden Rat ausgesprochen, 1,5 Meter Abstand einzuhalten. Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes bei der Personenbeförderung, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen/Bahnhöfen, auf Flughäfen und in Flugzeugen und auch wieder in öffentlich zugänglichen Innenräumen wie Supermärkten, Geschäften, Bibliotheken, Vergnügungsstätten. Bei Kontaktberufen gilt die Maskenpflicht auch für den Kunden. Das Nicht-Tragen kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Besonderheiten in den Überseegebieten
Die Inseln Bonaire, Saba und St. Eustatius als karibische Teile des Königreichs der Niederlande sowie die autonomen Länder Aruba, Curaçao und St. Maarten gehören weder zur Europäischen Union noch zum Schengen-Gebiet. Das hat u.a. Konsequenzen für die Einreisebestimmungen, s. Einreise und Zoll, und den Krankenversicherungsschutz, s. Medizinische Versorgung. Die Einreise ist auf alle Inseln grundsätzlich möglich, auf Curaçao unter Auflagen.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen der niederländischen Regierung bezüglich Tourismus in den Niederlanden ; Beachten Sie auch die speziellen Hinweise der niederländischen Regierung. Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie den niederländischen Gesundheitsdienst GGD unter der Telefonnummer +31 800 1202.
• Bei Transitreisen prüfen Sie die entsprechenden Regelungen der niederländischen Regierung unbedingt vor Reiseantritt über die vorliegenden englischsprachigen Informationen im Abschnitt „ Rules when changing planes“.
• Beachten Sie bei Reisen nach Curaçao die Hinweise der Regierung von Curaçao.
Erkundigen Sie sich zu den aktuellen Einreisebedingungen und zur tagesaktuellen Situation in den Überseegebieten bei den jeweils zuständigen Tourismusbehörden in Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und St. Maarten.
Palau - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Palau ist bisher von COVID-19 sehr wenig betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Gesundheitsministerium von Palau und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende müssen eine komplette COVID-19-Impfung nachweisen, bei welcher die letzte Dosis mindestens 14 Tage vor Reiseantritt verabreicht wurde. Der erhaltene Impfstoff muss von der US Food and Drug Administration (FDA) oder der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zugelassen sein. Ungeimpfte Kinder unter 12 Jahren dürfen einreisen, unterliegen aber den folgenden Vorgaben. Kinder unter drei Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen.
Alle Reisenden müssen einen der folgenden drei Nachweise vorlegen:
• Einen negativen PCR-Test, ausgestellt innerhalb von 72 Stunden vor Abflug.
• Einen negativen Antigentest (WHO oder US FDA zugelassener Test), ausgestellt innerhalb von 24 Stunden vor dem Abflug.
• Den Nachweis einer überstandenen COVID-19-Erkrankung, nachgewiesen durch einen aktuellen virologischen Test, sowie ein ärztliches Attest oder ein Schreiben des Gesundheitsamtes, dass die Person genesen und reisefähig ist.
Alle Nachweise sind der Fluggesellschaft vorzulegen.
Alle Reisenden müssen sich am vierten Tag nach Ankunft in Palau einem kostenpflichtigen PCR-Test unterziehen und die bei Ankunft mitgeteilten Regelungen einhalten.
Ausführlich informiert das Gesundheitsministerium von Palau.
Durch- und Weiterreise
Eine Durch- und Weiterreise via Palau ist nicht möglich.
Reiseverbindungen
Der kommerzielle internationale Flugverkehr ist sehr stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es muss mit Beschränkungen auch bei der touristischen Infrastruktur gerechnet werden.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen oder Haftstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der palauischen Regierung auf der Seite des Gesundheitsministeriums von Palau.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt.
Portugal - Änderung Beschränkungen im Land, Empfehlungen
Epidemiologische Lage
Portugal ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Für Einreisende auf dem Luft-, See- und Landweg aus Deutschland, wie aus allen EU- und Schengen-Staaten, gelten keine Beschränkungen bezüglich des Reisezwecks und keine Quarantänevorschriften. Ein negativer PCR-Test (TAAN) oder ein negativer Antigen-Test (TRAg) ist für alle Reisenden auf das Festland erforderlich.
Für die Einreise nach Portugal ist seit dem 1. Dezember 2021 ein PCR-Test bzw. Antigen-Test für alle Einreisende verpflichtend, der nicht mehr als 72 bzw. 48 Stunden vor Abflug erstellt worden und stets gegenüber der Fluggesellschaft nachzuweisen ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind seit dem 1. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Diese Maßnahme ist derzeit bis zum 9. Januar 2022 beschränkt. Reisende müssen für die Einreise auf dem Luftweg eine elektronische Reiseanmeldung (Passenger Locator Card ) ausfüllen. Es wird zudem bei allen Einreisenden auf dem Luftweg die Körpertemperatur gemessen; übersteigt diese 38° C, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Madeira und Azoren.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze zu Spanien ist wieder geöffnet. Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg gelten die Regeln wie auf dem Luft- und Seeweg (Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind seit dem 1. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Diese Maßnahme ist derzeit bis zum 9. Januar 2022 beschränkt. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer zu beachten.
Reiseverbindungen
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin geänderte Zugangsregelungen. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal .
Portugiesische Häfen auf dem Festland und in den Autonomen Regionen sind wieder geöffnet, es gelten grundsätzlich die Einreisebestimmungen wie auf dem Luftweg. Die Öffnung der Häfen schließt Kreuzfahrttourismus ein.
Beschränkungen im Land
Seit 1. Dezember 2021 gilt der Nationale Notstand (estado de calamidade), der strengere Maßnahmen umfasst. Der Zugang zu Restaurants, touristischen Komplexen, Hotels und sonstigen regionalen Unterkünften, Veranstaltungen (mit Sitzplatzreservierung) und Fitness-Studios wird auf Personen beschränkt, die ein Digitales COVID-Zertifikat der EU oder einen COVID-Test (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 72 bzw. 48 Stunden) vorlegen können. Bei Großveranstaltungen ohne festen Sitzplatz, Sportveranstaltungen und beim Besuch von Diskotheken und Bars wird zusätzlich, auch bei geimpften Personen, ein negativer COVID-Test verlangt (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 72 bzw. 48 Stunden). Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 treten noch weitergehende Beschränkungen wie Kapazitätsbeschränkungen in Einkaufszentren in Kraft.
In der Zeit vom 25. Dezember 2021, 0 Uhr, bis zum 9. Januar 2022 (kontaktreduzierte Zeit) gilt Homeoffice-Pflicht. Kindergärten, Schulen Diskotheken und Bars bleiben geschlossen.
Der Zugang zu touristischen Komplexen, Sporteinrichtungen, Hotels und sonstigen regionalen Unterkünften, die Teilnahme an Familienfesten, betrieblichen und kulturellen Veranstaltungen unterliegt einer zusätzlichen Testpflicht (2G+). An den Feiertagen 24. und 25. Dezember 2021 sowie 30. Dezember 2021 bis 1. Januar 2022 gilt die 2G+-Regelung darüber hinaus noch für den Zugang zu Restaurants, Casinos und Silvesterveranstaltungen. In der Silvesternacht ist es verboten, mit mehr als 10 Personen im öffentlichen Raum zu feiern bzw. sich im Freien zu versammeln. Der Genuss von Alkohol ist an diesen Tagen im öffentlichen Raum verboten.
Je nach Pandemieentwicklung können regional unterschiedliche Beschränkungen und Maßnahmen gelten, die von der portugiesischen Regierung regelmäßig veröffentlicht werden. Detaillierte Informationen bieten die portugiesischen Behörden und Re-open EU.
Hygieneregeln
Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln können auch weiterhin vorgenommen werden. Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, sollte grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen von Masken ist seit dem 1. Dezember 2021 wieder in allen geschlossenen Räumen verpflichtend. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter zehn Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben eigene Maßnahmen ergriffen. In den Autonomen Regionen Madeira und den Azoren gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Raum, auf Madeira auch im Freien.
Innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise nach Madeira (ausnahmsweise auch noch bei Ankunft) muss stets eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Kinder unter 12 Jahre werden in die Gesundheitserklärung des mitreisenden Erwachsenen aufgenommen.
Bei der Einreise nach Madeira muss entweder ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Die Reisenden können ausnahmsweise auch bei der Einreise einen kostenfreien Antigen-Schnelltest durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben. Der Testnachweis in englischer Sprache sollte vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, aber dennoch auch in Papierform mitgeführt werden.
Ausnahmen von der Testpflicht bestehen für gegen COVID-19 geimpfte Personen sowie für von COVID-19 genesene Personen und Kinder unter 12 Jahren, sofern sie keine COVID-19-Symptome zeigen. Informationen zu den Voraussetzungen und den erforderlichen Nachweisen bietet die Tourismusbehörde von Madeira . Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird akzeptiert und sollte ebenso vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, aber dennoch in Papierform mitgeführt werden.
Bei Reisen auf dem Luft- oder Seeweg von Madeira nach Porto Santo muss zusätzlich zur digitalen Einreiseanmeldung ein negativer Antigen-Schnelltest (kein Selbsttest) vorgelegt werden, der bei Abflug/Abfahrt nicht älter als 48 Stunden sein darf. Minderjährige unter 12 Jahren, sowie gegen COVID-19 vollständig geimpfte oder genesene Personen benötigen keinen Test. Auf Madeira können COVID-19-Tests gegen Vorlage des Tickets bei Apotheken, Kliniken und Labors kostenfrei gemacht werden.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal für Kreuzfahrtschiffe geöffnet. Bei der Einreise auf dem Seeweg bzw. beim Landgang wird ein Antigen-Schnelltest akzeptiert, der maximal 48 Stunden vor dem Landgang entnommen wurde.
Auf Madeira gilt der Katastrophenfall (estado de contingencia). Dies hat strengere Maßnahmen als bisher zur Folge. Der Zugang zu Sport- und Kultureinrichtungen, Frisörgeschäften, Restaurants, Bars und Diskotheken ist auf geimpfte oder genesene Personen beschränkt. Dies gilt auch für die Teilnahme an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen. Der Zugang wird auch noch mit einer zusätzlichen Testpflicht (Antigen-Schnelltest) kombiniert. Beim Zugang zu Supermärkten und der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen reicht der Nachweis, dass die Person entweder geimpft, genesen oder getestet ist.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Dieser Fragebogen muss auch bei Reisen zwischen den Inseln ausgefüllt werden. Der Fragebogen muss bei Inhabern eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU hingegen nicht ausgefüllt werden.
Bei der Einreise auf dem Luft- oder Seeweg vom Festland auf die Azoren muss entweder ein negativer PCR-Test, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde, vorgelegt werden. Davon ausgenommen sind Kinder bis zu 12 Jahren. Das Testergebnis ist nach Ausfüllen des Fragebogens zur Validierung hochzuladen. Ein PCR-Test oder Antigen-Schnelltest kann bei Einreisen vom Festland oder der Autonomen Region Madeira ausnahmsweise auch noch bei Einreise durchgeführt werden; das Ergebnis liegt in der Regel innerhalb von 24 Stunden vor. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses ist von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben. Bei einer internationalen Einreise hingegen ist der Test bereits gegenüber der Fluggesellschaft beim Abflug nachzuweisen und kann nicht bei Einreise nachgeholt werden. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind seit dem 3. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Bei Reisen zwischen den Inseln ist derzeit kein erneuter PCR-Test bzw. Antigen-Schnelltest erforderlich; dies kann sich jedoch je nach Risikoeinstufung der Herkunftsinsel kurzfristig ändern.
Die Häfen der Autonomen Region Azoren sind für Kreuzfahrttourismus wieder geöffnet. Der Landgang von Touristen ist nur im sogenannten „Bubble-System“ möglich (organisierte Gruppenausflüge mit besonderem Hygienekonzept).
Auf den Azoren gelten fünf Risikoeinstufungen , die von Insel zu Insel variieren können. Teilweise gelten nächtliche Ausgangssperren. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. Es gelten weiterhin eingeschränkte Öffnungszeiten und Auflagen für Geschäfte, Einkaufszentren, Restaurants und Cafés.
Sollte dem Aufenthalt auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, können gegen Vorlage des Flugtickets ein kostenfreier Antigen-Schnelltest in einigen dazu bestimmten Labors auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bietet die Regionalregierung Madeiras.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen. Falls der Testnachweis anhand eines RT-PCR Tests erbracht wird, bestehen einige Fluggesellschaften auf einer exakten Benennung des RT-PCR Tests im Nachweisdokument.
• Bei einem Hotelaufenthalt auf Madeira erkundigen Sie sich vor Anreise beim Hotel nach den vorzulegenden Nachweisen beim Check-In (Impfnachweis und/oder Testnachweis).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
Ruanda - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Ruanda bewegt sich auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Rwanda Biomedical Center RBC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise über den Flughafen Kigali ist für Touristen grundsätzlich möglich. Alle Reisenden müssen einen negativen PCR-Test vorweisen, der bei Reiseantritt nicht älter als 72 Stunden sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Kinder unter fünf Jahren, die in Begleitung der Eltern reisen, müssen keinen Test vorweisen. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende zudem ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das COVID-19-Testergebnis und die Buchung für ein Transferhotel nach Ankunft beifügen.
Nach Einreise erfolgt ein COVID-19 Test am Flughafen auf eigene Kosten (50 US-$), weitere kostenpflichtige Tests sind nach drei (im Hotel) und sieben Tagen (in einer Teststation) verpflichtend. Der zweite Test nach drei Tagen ist auch bereits am Flughafen zu bezahlen.
Alle Reisenden mit Ausnahme von Touristen, die Nationalparks besuchen wollen und sich ausschließlich in im Land gebuchten Unterkünften aufhalten, müssen im Anschluss an die Einreise auf eigene Kosten für drei Tage in das gebuchte Transferhotel. Der Transfer in das Hotel kostet 10 US-$. Das erste und zweite Testergebnis muss im Hotel abgewartet werden. Bei einem positiven Testergebnis findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt oder es ergeht eine Anweisung zur Heimquarantäne, die gegebenenfalls durch ein GPS Gerät überwacht wird.
Alle Touristen, die die Nationalparks besuchen wollen, sind von der 72-stündigen Quarantäne im Transferhotel ausgenommen. Ergänzend zu den genannten PCR-Tests an Tag 3 und Tag 7 ist ein täglicher Antigen-Schnelltest für die gesamte Aufenthaltszeit auf eigene Kosten durchzuführen. Das gebuchte Hotel bzw. der Reiseveranstalter müssen diese Ausnahme 72 Stunden vor Ankunft unter der E-Mail beantragen.
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von 72 Stunden vor Abflug einen PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Kinder unter fünf Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Die Testauswertung kann bis zu 48 Stunden dauern. Für den Transfer zum Flughafen während der Ausgangssperre muss eine Fahrerlaubnis entweder online oder telefonisch unter *127# beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen Ruandas sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen. Passagiere im Flughafentransit mit einem Aufenthalt von bis zu 12 Stunden unterliegen nicht der Testpflicht bei Einreise am Flughafen.
Reiseverbindungen
Der internationale und kommerzielle Flugverkehr über Kigali Airport findet in eingeschränktem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Landesweit gilt derzeit eine nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr bis 4 Uhr.
Geschäfte schließen jeweils eine Stunde vor Beginn der Ausgangssperre. Reisen von und nach Kigali und zwischen den Distrikten sind möglich. Soziale Zusammenkünfte sind grundsätzlich erlaubt. Es gelten besondere Regelungen und Vorgaben, u.a. für den Besuch von Kirchen und Hochzeiten. Restaurants, Cafés, Bars, Freizeit- und Konferenzeinrichtungen, sowie der öffentliche Nahverkehr unterliegen Kapazitätsbegrenzungen. Fahrten nach und von Kigali sind nur für geimpfte Fahrgäste erlaubt. Bar- und Restaurantbesucher in Kigali und den Städten Muhanga, Huye, Rusizi, Rubavu, Nyagatare und Musanze müssen geimpft sein. Bars schließen landesweit um 20 Uhr, während Nachtclubs vollständig geschlossen sind. Individualsport ist im Außenbereich wieder erlaubt, Fitnessstudios sind unter Auflagen wieder geöffnet und können wie Pools, Saunas und Massagesalons nur von Geimpften mit negativem Antigen-Schnelltest besucht werden.
Teilnehmer an physischen Treffen oder Konferenzen müssen geimpft sein und einen negativen maximal 24 Stunden alten PCR- oder Antigentest (RDT) vorweisen. Veranstaltungen wie Konzerte oder Festivals sowie andere Festivitäten sind bis auf weiteres untersagt.
Kurzfristige Änderungen sind auf dem Twitter-Account des Rwandan Office of the Prime Minister @primatureRwanda abrufbar.
Touristische Aktivitäten einschließlich Hotelübernachtungen sind mit Nachweis eines 24 Stunden alten Antigen-Schnelltests (RDT) möglich. Reisen während der nächtlichen Sperrstunde müssen vorab über ein Online-Formular beantragt werden.
Für Besuche der Primaten in den Nationalparks Nyungwe, Gishwati-Mukura und der Vulkane sind PCR-Tests erforderlich, die nicht älter als 24 Stunden sein dürfen. Der Akagera-Nationalpark kann mit einem höchstens 24 Stunden alten Antigen-Schnelltest (RDT) besucht werden.
Antigen-Schnelltests können auch von zugelassenen privaten Kliniken durchgeführt werden.
Viele Geschäfte akzeptieren nur noch bargeldlose Zahlungen. Dienstleistungen müssen mit „Momo“ („mobile money“) beglichen werden.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besucher öffentlicher Einrichtungen, Hotels und Restaurants müssen Handwaschstationen und Desinfektionsmittel nutzen, persönliche Angaben hinterlegen und jederzeit die Abstandsregeln beachten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ruandischen Regierung auf der Webseite des ruandischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie telefonisch 114.
Spanien - Änderung Beschränkungen im Land - Katalonien
Katalonien mit der Touristenmetropole Barcelona hat unter anderem die Schließung von Clubs, Bars und Discos sowie Ausgehbeschränkungen von 1.00 Uhr bis 6.00 Uhr und die Begrenzung der Auslastung von Gaststätten, Kultur- und Freizeiteinrichtungen angekündigt. Diese Maßnahmen sollen am Freitag 24. Dezember 2021 für zunächst 15 Tage in Kraft treten. Quelle: tagesschau.de
Tschechische Republik - Änderung Einreise; Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Tschechische Republik wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Tschechische Republik ist von COVID-19 stark betroffen. Die Tschechische Republik ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; in einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle Sieben-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Die Tschechische Republik setzt das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen, roten oder dunkelroten Kategorie zugerechnet. Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
Die Einreise ist für EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik aus jeglichem Grund möglich. Andere Staatsangehörige können nur dann aus jeglichem Grund einreisen, wenn sie seit mindestens 14 Tagen komplett geimpft sind und über einen in Tschechien anerkannten Impfnachweis verfügen.
Deutschland ist in die dunkelrote Kategorie (Land mit sehr hohem Infektionsrisiko) eingestuft. Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine Online-Anzeige erforderlich. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Sofern die Wiederausreise vor dem fünften Tag erfolgt, ist keine zweite PCR-Testung erforderlich.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die generelle Pflicht zur Einreiseanmeldung bei Einreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden aus oder in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren und für Grenzpendler und Grenzgänger entfällt die Pflicht zu Einreiseanmeldung und zum Test.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium .
Für Einreisen aus den unterschiedlichen Kategorien gilt Folgendes:
1. Grüne und orange Kategorie:
Aus Ländern der grünen und orangen Kategorie ist die Einreise nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden oder Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine Online-Anzeige erforderlich. Einreisende können auch innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR- oder Antigentests vornehmen lassen.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, sind Einreisen ohne Test möglich.
2. Rote und dunkelrote Kategorie:
Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine Online-Anzeige erforderlich. Tschechische Staatsbürger und Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik können statt des PCR-Tests auch einen Antigentest (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen, sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln einreisen. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Sofern die Wiederausreise vor dem fünften Tag erfolgt, ist keine zweite PCR-Testung erforderlich.
Für geimpfte oder genesene EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die generelle Pflicht zur Einreiseanmeldung bei Einreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Über weitere Ausnahmen von der Anzeige-und Testpflicht bei Einreise informiert das tschechische Innenministerium . Diese bestehen u.a. für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren und Grenzpendler und Grenzgänger.
Es werden das Digitale COVID-Zertifikat der EU und Zertifikate weiterer Staaten , die von der EU oder Tschechien anerkannt werden, zur Einreise akzeptiert.
Für geimpfte Reisende aus diesen Ländern ist kein negativer Test erforderlich, wenn die Zweitimpfung bei einem Impfschema mit zwei Dosen oder die Impfung bei einem Impfschema mit einer Dosis mindestens 14 Tage zurückliegt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 sind Corona-Impfzertifikate in Tschechien nur noch neun Monate nach der letzten erfolgten Impfung gültig.
Für Genesene, die in den letzten 180 Tagen erkrankt waren, ist kein negativer Test erforderlich, wenn der Genesenennachweis mit einem digitalen COVID-Zertifikat erbracht wird.
Die Regelungen zur Einreise aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gelten für alle EU- und EWR-Staatsangehörige und Ausländer mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem dieser Staaten. Andere Ausländer können, sofern sie nicht den Nachweis einer in Tschechien anerkannten Impfung führen, nur mit einem von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellten Visum in die Tschechische Republik einreisen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise (maximal 12 Stunden) ist für Deutsche, alle weiteren EU-Staatsangehörigen und Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat möglich.
Sofern diese aus Deutschland oder einem anderen Land einreisen, ist die Durchreise auf dem Landweg ohne Einreiseanmeldung, Test und Quarantäne möglich.
Bei Einreise mit dem Flugzeug und Weiterreise auf dem Land- oder Flugweg ist Einreiseanmeldung und Test (PCR-Test maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 24 Stunden vor Einreise) erforderlich. Genesene und Geimpfte benötigen keinen Test, aber die Einreiseanmeldung und einen digitalen Nachweis über Impfung und Genesung. Durchreisen aus einem Land mit sehr hohem Infektionsrisiko (dunkelrote Kategorie) sind nur aus triftigen Gründen möglich.
Durchreisen von Drittstaatern ohne Impfnachweis oder ohne Aufenthaltserlaubnis für die EU, die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, sind nicht möglich.
Die Durchreise aus Deutschland und anderen Nachbarländern der Tschechischen Republik darf nicht länger als 24 Stunden, aus allen anderen Ländern nicht länger als 12 Stunden dauern. Es sind keine Zwischenstopps (außer Tanken, Umsteigen usw.) erlaubt.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßengrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen geöffnet.
Beschränkungen im Land
Die Tschechische Regierung hat vorerst bis einschließlich 25. Dezember 2021 den Notstand ausgerufen.
In Tschechien gilt ein Maßnahmenpaket mit verschiedenen Verhaltensmaßregeln und Hygienemaßnahmen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert im Covid-Portal (Englisch) über die jeweils aktuellen Maßnahmen.
In Innenräumen und im Freien dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Ausnahmen bestehen bei organisierten Veranstaltungen im Innern sowie für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen maximal 30 Personen teilnehmen dürfen. Bei Freizeitaktivitäten mit über 20 Personen müssen die Teilnehmer geimpft oder genesen sein. Die maximale Teilnehmerzahl liegt dann bei 100 Personen. Organisierte Sport- Kultur- und Ausbildungsveranstaltungen sind mit bis zu 1.000 Personen und nur für Geimpfte und Genesene möglich.
Geschäfte sind mit Einschränkungen geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik) können nur noch von Geimpften oder Genesenen wahrgenommen werden. Kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Sehenswürdigkeiten, Kino) sowie botanische und zoologische Gärten sind mit Einschränkungen geöffnet. Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Wellness- und Fitnesseinrichtungen sowie Kultureinrichtungen wie Kinos und Theater, sind nur noch für Geimpfte und Genesene geöffnet. Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich.
Restaurants und Hotels sind nur noch für Geimpfte oder Genesene geöffnet. Restaurants sind nur zwischen 5 Uhr und 22 Uhr geöffnet. Es dürfen maximal sechs Personen an einem Tisch sitzen.
Es besteht ein Verbot, im Freien Alkohol zu konsumieren oder zu essen. Advents- und Weihnachtsmärkte sind untersagt.
Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen COVID-Nachweis, Kinder zwischen 12 und 18 Jahren einen PCR-Nachweis (maximal 72 Stunden alt) für körpernahe Dienstleistungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Restaurants und Hotels.
Hygieneregeln
Im Freien, wo der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, sowie in allen Innenräumen (außer der eigenen Wohnung), in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen und bei Fahrgemeinschaften in Kraftfahrzeugen, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen darüber hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
Tunesien - Änderung Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Tunesien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tunesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Von offizieller Seite ist der Wegfall der elektronischen Einreiseanzeige noch nicht bestätigt. Es wird daher empfohlen, die elektronische Einreiseanzeige weiterhin auszufüllen und auszudrucken.
Alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren müssen bei Einreise einen negativen, maximal 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen, der mit einem QR-Code versehen oder von den zuständigen Gesundheitsbehörden ausgestellt ist.
Der in englischer oder französischer Sprache ausgestellte Testnachweis ist in ausgedruckter Form mitzuführen. Die Dokumente werden beim Check-In geprüft und müssen bei Ankunft den Vertreterinnen und Vertretern des Gesundheitsministeriums bei der Temperaturkontrolle übergeben werden.
Eine zehntägige Pflichtquarantäne in speziellen Quarantänehotels auf eigene Kosten ist für alle nicht- oder nicht vollständig Geimpften verpflichtend.
Die Fluggesellschaften prüfen vor dem Abflug die Hotelreservierung und den Zahlungsnachweis (Voucher). Diese Unterlagen müssen bei der Kontrolle an der Grenze erneut vorgelegt werden. Am letzten Tag der Quarantäne wird auf Kosten des Reisenden ein weiterer PCR-Test durchgeführt. Bei negativem Ergebnis darf die Quarantäne am siebten Tag verlassen werden.
Vollständig geimpfte Einreisende sind von der Quarantäne befreit. Bei Einreise muss ein von den Behörden des Heimatlandes ausgestelltes Impfzertifikat vorgelegt werden. Vollständig geimpft sind diejenigen, deren Impfschema mind. 14 Tage vor der Einreise bzw. bei Impfung mit Johnson & Johnson mind. 28 Tage vor der Einreise abgeschlossen wurde. Ebenso sind allein reisende Minderjährige (unter 18 Jahre) oder Minderjährige, welche von vollständig geimpften Personen begleitet werden, von der Quarantäne befreit.
Bei Einreise auf dem Seeweg – insbesondere mit Campingfahrzeugen - kann es aufgrund mangelnder einschlägiger Vorschriften der tunesischen Seite zu Schwierigkeiten kommen. Eine Einreise ohne Hotelbuchung und Rückfahrticket könnte verweigert werden.
Die tunesischen Behörden behalten sich das Recht vor, bei einreisenden Personen stichprobenartig Antigentests durchzuführen, bei dessen positiven Ergebnis die getestete Person zu einer Quarantäne auf eigene Kosten verpflichtet ist.
Weitere Informationen veröffentlicht das Observatoire National des Maladies Nouvelles et Émergentes.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise.
Reiseverbindungen
Der internationale Flug- und Fährverkehr findet in reduziertem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 22. Dezember 2021 haben nur noch Personen, die im Besitz des tunesischen Gesundheitsausweises sind, Zugang zu öffentlichen Gebäuden, Restaurants, Cafés, Flughafen, etc.. Personen, die aus dem Ausland kommen und dort geimpft wurden, können diesen Nachweis durch ein Ausweisdokument und einen Impfpass erbringen. Es wird empfohlen, einen Ausdruck der Bestätigung der gegenseitigen Anerkennung von tunesischen und europäischen Impfzertifikaten des tunesischen Gesundheitsministeriums bei sich zu führen.
Einzelne, besonders von COVID-19 betroffene Gebiete können von den Gouvernoraten eigenständig abgeriegelt bzw. mit anderweitigen Beschränkungen versehen werden.
Restaurants und Cafés dürfen nur 50% ihrer Platzkapazitäten für die Bewirtung nutzen.
Hygieneregeln
Landesweit gilt in öffentlichen Gebäuden, Hotels und Geschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; im Großraum Tunis im gesamten öffentlichen Raum. Dies gilt auch beim Fahren eines PKW ab einem Beifahrer.
Es gelten spezielle Hygieneregeln für die Gastronomie: Maskenpflicht (außer am Tisch), Einhaltung von Mindestabständen, konstante Belüftung der Räumlichkeiten, sowie Verbot der Nutzung von Wasserpfeifen.
Empfehlungen
• Drucken Sie die elektronische Einreiseanzeige, als auch den in englischer oder französischer Sprache ausgestellten Testnachweis für Kontrollen aus.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Epidemiologische Lage
Die Mongolei ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Sämtliche internationalen Flug- und Zugverbindungen sind derzeit ausgesetzt. Ausgenommen davon sind Sonderflüge der mongolischen Regierung sowie einiger weniger internationaler Airlines. Im Personenverkehr ist die Einreise bis einschließlich 31. Dezember 2021 nur über den internationalen Flughafen Chinggis Khaan möglich.
Auf dem Luftweg einreisen dürfen Ausländer bzw. deutsche Staatsangehörige mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem gültigen Visum für die Mongolei.
Sämtliche in die Mongolei einreisenden Personen, müssen einen negativen PCR-Test vorweisen, der bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Im Falle eines positiven PCR-Tests ist zusätzlich ein Nachweis erforderlich, dass die Person innerhalb der letzten vier Monate eine COVID-19-Infektion überstanden hat.
Mongolische Auslandsvertretungen sind ermächtigt, kurzfristige diplomatische, Dienst- und Geschäftsvisa zu erteilen; diese 30-Tage-Visa werden in der Mongolei einmalig um bis zu 30 Tage auf max. 60 Tage verlängert. Deutsche Staatsangehörige dürfen für Besuchsaufenthalte und touristische Aufenthalte für eine maximale Aufenthaltsdauer von 30 Tagen visumsfrei einreisen. Wer sich länger als 30 Tage in der Mongolei aufhalten möchte, muss bereits vor der Einreise ein Visum bei der Botschaft der Mongolei beantragen. Dieses Visum kann nach Ankunft in der Mongolei um weitere 30 Tage verlängert werden.
In Zusammenhang mit der Entdeckung der Omikron-Variante hat die mongolische Regierung Einreisebeschränkungen für Reisende aus Ländern der „red list“ verhängt. Aus diesen Ländern dürfen ausschließlich mongolische Staatsangehörige sowie Ausländer bzw. deutsche Staatsangehörige mit einem ständigen Aufenthaltstitel für die Mongolei einreisen. Personen, die aus einem Land der „red list“ in die Mongolei einreisen, müssen sich nach Einreise für zehn Tage in einer staatlichen Quarantäneeinrichtung isolieren, während des Quarantäneaufenthaltes werden mindestens zwei PCR-Tests durchgeführt. Bei einem positiven Testergebnis wird die infizierte Person abhängig von der Schwere der Erkrankung zur Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert.
Europäische Länder stehen derzeit nicht auf der „red list“.
Reisende, die nicht an COVID-19 erkrankt sind und nicht aus einem Land auf der „red list“ in die Mongolei einreisen, müssen sich nicht in Quarantäne/häusliche Isolation begeben.
Identifizierte Kontaktpersonen zu an einer Virusvariante (z. B. Omikron) erkrankten Person sind zu einer zehntägigen Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung verpflichtet.
Alle Personen, die in die Mongolei einreisen, mit Ausnahme von Kindern im Alter von null bis vier Jahren, müssen sich direkt an der Grenzübertrittsstelle (i.d.R. Flughafen Ulan Bator) einem Schnell-Test unterziehen. Erst bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses darf der Flughafen verlassen werden; es muss daher mit einem erhöhten Zeitaufwand gerechnet werden. Bei einem positiven Ergebnis wird in staatlicher Quarantäne ein PCR-Test durchgeführt und Reisende werden bei einem zweiten positiven Ergebnis zur weiteren Behandlung in ein Krankenhaus gebracht. Bei einem negativen Testergebnis wird man aus der Quarantäne entlassen.
Durch- und Weiterreise
Ein Transitaufenthalt ist derzeit aufgrund der Aussetzung des kommerziellen Flugverkehrs nicht möglich.
Reiseverbindungen
Sämtliche internationale Flug- und Zugverbindungen sind derzeit ausgesetzt. Eine Einreise per Auto auf dem Landweg ist nur mit einer Genehmigung der mongolischen Staatssonderbehörde möglich, die auf der Grundlage der entsprechenden Genehmigung Russlands bzw. Chinas (die ihrerseits die Grenzen geschlossen haben) ausgestellt wird.
Beschränkungen im Land
Die mongolische Regierung hat diverse Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung beschlossen. In Ulan Bator gilt derzeit die Stufe der erhöhten Bereitschaft (Level Orange, Stufe 3 von 4). Etwa 80 Prozent der Behörden und staatlichen Einrichtungen, sowie Geschäfte und Dienstleistungen arbeiten mit geringfügigen Einschränkungen sowie verstärkten Hygiene- und Zugangskonzepten. Privater Personenverkehr von und nach Ulan Bator ist unter Vorlage eines negativen PCR-Tests oder eines vollständigen Impfnachweises möglich. Dies gilt auch für Ausländer. Im übrigen Land außerhalb von Ulan Bator gilt weiterhin die erhöhte Bereitschaft (Stufen 2 bzw. 3). Der Verkehr zwischen den einzelnen Provinzen der Mongolei ist zum Teil eingeschränkt. Es muss damit gerechnet werden, dass einzelne Provinzen abhängig vom dortigen Infektionsgeschehen weitere Schutzmaßnahmen verhängen.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Verstöße dagegen können mit einer Geldstrafe geahndet werden. An Gebäudeeingängen werden häufig Fiebermessungen durchgeführt. Kunden werden gelegentlich aufgefordert, sich zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung via App zu registrieren bzw. ihre Kontaktdaten zu hinterlegen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der mongolischen Regierung über die staatliche Nachrichtenagentur Montsame und auf der Webseite des mongolischen Außenministeriums.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt.
• Wenn Sie sich derzeit in der Mongolei aufhalten, informieren Sie sich auch über die Homepage der Deutschen Botschaft Ulan Bator.
• Für dringend notwendige Reisen, erkundigen Sie sich unbedingt bei der Mongolischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
Niederlande - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Königreich der Niederlande (Festland) sowie in die überseeischen Teile des Königreichs der Niederlande, mit Ausnahme von Aruba, Curaçao und St. Maarten, wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Königreich der Niederlande ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Das Königreich der Niederlande (Festland) sowie die überseeischen Teile des Königreichs der Niederlande, mit Ausnahme von Aruba, Curaçao und St. Maarten, sind als Hochrisikogebiete eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutschland ist als „gelb“, d.h. als "Hochrisikogebiet" eingestuft. Reisende ab 12 Jahren aus Deutschland müssen entweder nachweislich geimpft oder genesen sein oder einen negativen PCR- (nicht älter als 48 Stunden) oder Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorweisen. Nähere Informationen bietet die niederländische Regierung.
Die Niederlande unterscheiden zwischen "sicheren Ländern", „Hochrisikogebieten“, „Sehr-Hochrisikogebieten ohne Virusvariante“ und "Sehr-Hochrisikogebieten mit Virusvariante". Zusätzlich richten sich die jeweiligen Einreiseanforderungen nach einem Farbschema (grün, gelb, orange und rot). Bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis erforderlich. Bei Einreise aus einem „Sehr-Hochrisikogebiet“ (mit und ohne Virusvariante) ist seit dem 22. Dezember 2021 für Genesene und Geimpfte ab 12 Jahren ein zusätzlicher Test notwendig (PCR nicht älter als 48 Stunden, Antigen nicht älter als 24 Stunden). Weitere Informationen veröffentlicht die niederländische Regierung.
Außerdem besteht ab 12 Jahren bei Einreise aus einem Sehr-Hochrisikogebiet (mit und ohne Virusvariante) grundsätzlich eine Quarantänepflicht von zehn Tagen (keine Ausnahmen für Geimpfte und Genesene; Freitestung nach fünf Tagen möglich). Weitere Informationen zur Quarantänepflicht veröffentlicht die niederländische Regierung.
Reisende von außerhalb der EU unterliegen grundsätzlich einem Einreiseverbot. Es gibt Ausnahmen. Seit dem 22. Dezember 2021 ist bei Einreise grundsätzlich ein zusätzlicher Test (PCR nicht älter als 48 Stunden, Antigen nicht älter als 24 Stunden) auch für Geimpfte und Genesene notwendig.
Alle Flugreisenden unabhängig von der Einstufung der Herkunftsregion, müssen vor Reiseantritt zusätzlich ein Gesundheitsformular ausfüllen und mit sich führen.
Durch- und Weiterreise
Bei reinen Transitreisen durch die Niederlande - Aufenthalt von weniger als 12 Stunden - ist kein negativer PCR-Test erforderlich. Für Transitreisende an niederländischen Flughäfen gelten jedoch unterschiedliche Regelungen je nach Abreise- und Transitort. Die entsprechenden Regelungen veröffentlicht die niederländische Regierung in den englischsprachigen Informationen im Abschnitt „Rules when changing planes“.
Reiseverbindungen
Es bestehen Einschränkungen, Streichungen und Ausfälle bei Flugverbindungen und Fernbussen, sowie auch beim grenzüberschreitenden Gebrauch von Mietwagen.
Beschränkungen im Land
Seit dem 19. Dezember 2021 gelten verschärfte Maßnahmen (Lockdown): Gastronomie, nicht essentielle Geschäfte, Dienstleister, sowie Sport- und Kulturstätten sind geschlossen. In öffentlichen Innenräumen gilt Maskenpflicht und die Pflicht 1,5 Meter Abstand zu halten. Es gilt die eindringliche Empfehlung nur zwei Personen (über 13 Jahren) an einem Tag zuhause zu empfangen (Ausnahme 24. – 26. Dezember 2021 und Silvester: vier Personen) und sich vor einem Besuch durch einen Selbsttest abzusichern. Im Freien gilt eine maximale Gruppengröße von zwei Personen (über 13 Jahren). Weitere Informationen in englischer Sprache bietet die niederländische Regierung.
Die niederländische Regierung bittet dringend darum, auf Reisen in die Niederlande aus Hochrisikogebieten zu verzichten.
Hygieneregeln
Die Regierung hat den dringenden Rat ausgesprochen, 1,5 Meter Abstand einzuhalten. Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes bei der Personenbeförderung, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen/Bahnhöfen, auf Flughäfen und in Flugzeugen und auch wieder in öffentlich zugänglichen Innenräumen wie Supermärkten, Geschäften, Bibliotheken, Vergnügungsstätten. Bei Kontaktberufen gilt die Maskenpflicht auch für den Kunden. Das Nicht-Tragen kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Besonderheiten in den Überseegebieten
Die Inseln Bonaire, Saba und St. Eustatius als karibische Teile des Königreichs der Niederlande sowie die autonomen Länder Aruba, Curaçao und St. Maarten gehören weder zur Europäischen Union noch zum Schengen-Gebiet. Das hat u.a. Konsequenzen für die Einreisebestimmungen, s. Einreise und Zoll, und den Krankenversicherungsschutz, s. Medizinische Versorgung. Die Einreise ist auf alle Inseln grundsätzlich möglich, auf Curaçao unter Auflagen.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen der niederländischen Regierung bezüglich Tourismus in den Niederlanden ; Beachten Sie auch die speziellen Hinweise der niederländischen Regierung. Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie den niederländischen Gesundheitsdienst GGD unter der Telefonnummer +31 800 1202.
• Bei Transitreisen prüfen Sie die entsprechenden Regelungen der niederländischen Regierung unbedingt vor Reiseantritt über die vorliegenden englischsprachigen Informationen im Abschnitt „ Rules when changing planes“.
• Beachten Sie bei Reisen nach Curaçao die Hinweise der Regierung von Curaçao.
Erkundigen Sie sich zu den aktuellen Einreisebedingungen und zur tagesaktuellen Situation in den Überseegebieten bei den jeweils zuständigen Tourismusbehörden in Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und St. Maarten.
Palau - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Palau ist bisher von COVID-19 sehr wenig betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Gesundheitsministerium von Palau und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende müssen eine komplette COVID-19-Impfung nachweisen, bei welcher die letzte Dosis mindestens 14 Tage vor Reiseantritt verabreicht wurde. Der erhaltene Impfstoff muss von der US Food and Drug Administration (FDA) oder der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zugelassen sein. Ungeimpfte Kinder unter 12 Jahren dürfen einreisen, unterliegen aber den folgenden Vorgaben. Kinder unter drei Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen.
Alle Reisenden müssen einen der folgenden drei Nachweise vorlegen:
• Einen negativen PCR-Test, ausgestellt innerhalb von 72 Stunden vor Abflug.
• Einen negativen Antigentest (WHO oder US FDA zugelassener Test), ausgestellt innerhalb von 24 Stunden vor dem Abflug.
• Den Nachweis einer überstandenen COVID-19-Erkrankung, nachgewiesen durch einen aktuellen virologischen Test, sowie ein ärztliches Attest oder ein Schreiben des Gesundheitsamtes, dass die Person genesen und reisefähig ist.
Alle Nachweise sind der Fluggesellschaft vorzulegen.
Alle Reisenden müssen sich am vierten Tag nach Ankunft in Palau einem kostenpflichtigen PCR-Test unterziehen und die bei Ankunft mitgeteilten Regelungen einhalten.
Ausführlich informiert das Gesundheitsministerium von Palau.
Durch- und Weiterreise
Eine Durch- und Weiterreise via Palau ist nicht möglich.
Reiseverbindungen
Der kommerzielle internationale Flugverkehr ist sehr stark eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es muss mit Beschränkungen auch bei der touristischen Infrastruktur gerechnet werden.
Hygieneregeln
Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen oder Haftstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der palauischen Regierung auf der Seite des Gesundheitsministeriums von Palau.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das lokale Gesundheitsamt.
Portugal - Änderung Beschränkungen im Land, Empfehlungen
Epidemiologische Lage
Portugal ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Für Einreisende auf dem Luft-, See- und Landweg aus Deutschland, wie aus allen EU- und Schengen-Staaten, gelten keine Beschränkungen bezüglich des Reisezwecks und keine Quarantänevorschriften. Ein negativer PCR-Test (TAAN) oder ein negativer Antigen-Test (TRAg) ist für alle Reisenden auf das Festland erforderlich.
Für die Einreise nach Portugal ist seit dem 1. Dezember 2021 ein PCR-Test bzw. Antigen-Test für alle Einreisende verpflichtend, der nicht mehr als 72 bzw. 48 Stunden vor Abflug erstellt worden und stets gegenüber der Fluggesellschaft nachzuweisen ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind seit dem 1. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Diese Maßnahme ist derzeit bis zum 9. Januar 2022 beschränkt. Reisende müssen für die Einreise auf dem Luftweg eine elektronische Reiseanmeldung (Passenger Locator Card ) ausfüllen. Es wird zudem bei allen Einreisenden auf dem Luftweg die Körpertemperatur gemessen; übersteigt diese 38° C, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Madeira und Azoren.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze zu Spanien ist wieder geöffnet. Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg gelten die Regeln wie auf dem Luft- und Seeweg (Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind seit dem 1. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Diese Maßnahme ist derzeit bis zum 9. Januar 2022 beschränkt. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer zu beachten.
Reiseverbindungen
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin geänderte Zugangsregelungen. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal .
Portugiesische Häfen auf dem Festland und in den Autonomen Regionen sind wieder geöffnet, es gelten grundsätzlich die Einreisebestimmungen wie auf dem Luftweg. Die Öffnung der Häfen schließt Kreuzfahrttourismus ein.
Beschränkungen im Land
Seit 1. Dezember 2021 gilt der Nationale Notstand (estado de calamidade), der strengere Maßnahmen umfasst. Der Zugang zu Restaurants, touristischen Komplexen, Hotels und sonstigen regionalen Unterkünften, Veranstaltungen (mit Sitzplatzreservierung) und Fitness-Studios wird auf Personen beschränkt, die ein Digitales COVID-Zertifikat der EU oder einen COVID-Test (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 72 bzw. 48 Stunden) vorlegen können. Bei Großveranstaltungen ohne festen Sitzplatz, Sportveranstaltungen und beim Besuch von Diskotheken und Bars wird zusätzlich, auch bei geimpften Personen, ein negativer COVID-Test verlangt (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 72 bzw. 48 Stunden). Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 treten noch weitergehende Beschränkungen wie Kapazitätsbeschränkungen in Einkaufszentren in Kraft.
In der Zeit vom 25. Dezember 2021, 0 Uhr, bis zum 9. Januar 2022 (kontaktreduzierte Zeit) gilt Homeoffice-Pflicht. Kindergärten, Schulen Diskotheken und Bars bleiben geschlossen.
Der Zugang zu touristischen Komplexen, Sporteinrichtungen, Hotels und sonstigen regionalen Unterkünften, die Teilnahme an Familienfesten, betrieblichen und kulturellen Veranstaltungen unterliegt einer zusätzlichen Testpflicht (2G+). An den Feiertagen 24. und 25. Dezember 2021 sowie 30. Dezember 2021 bis 1. Januar 2022 gilt die 2G+-Regelung darüber hinaus noch für den Zugang zu Restaurants, Casinos und Silvesterveranstaltungen. In der Silvesternacht ist es verboten, mit mehr als 10 Personen im öffentlichen Raum zu feiern bzw. sich im Freien zu versammeln. Der Genuss von Alkohol ist an diesen Tagen im öffentlichen Raum verboten.
Je nach Pandemieentwicklung können regional unterschiedliche Beschränkungen und Maßnahmen gelten, die von der portugiesischen Regierung regelmäßig veröffentlicht werden. Detaillierte Informationen bieten die portugiesischen Behörden und Re-open EU.
Hygieneregeln
Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln können auch weiterhin vorgenommen werden. Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, sollte grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen von Masken ist seit dem 1. Dezember 2021 wieder in allen geschlossenen Räumen verpflichtend. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter zehn Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben eigene Maßnahmen ergriffen. In den Autonomen Regionen Madeira und den Azoren gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Raum, auf Madeira auch im Freien.
Innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise nach Madeira (ausnahmsweise auch noch bei Ankunft) muss stets eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Kinder unter 12 Jahre werden in die Gesundheitserklärung des mitreisenden Erwachsenen aufgenommen.
Bei der Einreise nach Madeira muss entweder ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Die Reisenden können ausnahmsweise auch bei der Einreise einen kostenfreien Antigen-Schnelltest durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben. Der Testnachweis in englischer Sprache sollte vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, aber dennoch auch in Papierform mitgeführt werden.
Ausnahmen von der Testpflicht bestehen für gegen COVID-19 geimpfte Personen sowie für von COVID-19 genesene Personen und Kinder unter 12 Jahren, sofern sie keine COVID-19-Symptome zeigen. Informationen zu den Voraussetzungen und den erforderlichen Nachweisen bietet die Tourismusbehörde von Madeira . Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird akzeptiert und sollte ebenso vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, aber dennoch in Papierform mitgeführt werden.
Bei Reisen auf dem Luft- oder Seeweg von Madeira nach Porto Santo muss zusätzlich zur digitalen Einreiseanmeldung ein negativer Antigen-Schnelltest (kein Selbsttest) vorgelegt werden, der bei Abflug/Abfahrt nicht älter als 48 Stunden sein darf. Minderjährige unter 12 Jahren, sowie gegen COVID-19 vollständig geimpfte oder genesene Personen benötigen keinen Test. Auf Madeira können COVID-19-Tests gegen Vorlage des Tickets bei Apotheken, Kliniken und Labors kostenfrei gemacht werden.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal für Kreuzfahrtschiffe geöffnet. Bei der Einreise auf dem Seeweg bzw. beim Landgang wird ein Antigen-Schnelltest akzeptiert, der maximal 48 Stunden vor dem Landgang entnommen wurde.
Auf Madeira gilt der Katastrophenfall (estado de contingencia). Dies hat strengere Maßnahmen als bisher zur Folge. Der Zugang zu Sport- und Kultureinrichtungen, Frisörgeschäften, Restaurants, Bars und Diskotheken ist auf geimpfte oder genesene Personen beschränkt. Dies gilt auch für die Teilnahme an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen. Der Zugang wird auch noch mit einer zusätzlichen Testpflicht (Antigen-Schnelltest) kombiniert. Beim Zugang zu Supermärkten und der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen reicht der Nachweis, dass die Person entweder geimpft, genesen oder getestet ist.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Dieser Fragebogen muss auch bei Reisen zwischen den Inseln ausgefüllt werden. Der Fragebogen muss bei Inhabern eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU hingegen nicht ausgefüllt werden.
Bei der Einreise auf dem Luft- oder Seeweg vom Festland auf die Azoren muss entweder ein negativer PCR-Test, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde, vorgelegt werden. Davon ausgenommen sind Kinder bis zu 12 Jahren. Das Testergebnis ist nach Ausfüllen des Fragebogens zur Validierung hochzuladen. Ein PCR-Test oder Antigen-Schnelltest kann bei Einreisen vom Festland oder der Autonomen Region Madeira ausnahmsweise auch noch bei Einreise durchgeführt werden; das Ergebnis liegt in der Regel innerhalb von 24 Stunden vor. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses ist von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben. Bei einer internationalen Einreise hingegen ist der Test bereits gegenüber der Fluggesellschaft beim Abflug nachzuweisen und kann nicht bei Einreise nachgeholt werden. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind seit dem 3. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Bei Reisen zwischen den Inseln ist derzeit kein erneuter PCR-Test bzw. Antigen-Schnelltest erforderlich; dies kann sich jedoch je nach Risikoeinstufung der Herkunftsinsel kurzfristig ändern.
Die Häfen der Autonomen Region Azoren sind für Kreuzfahrttourismus wieder geöffnet. Der Landgang von Touristen ist nur im sogenannten „Bubble-System“ möglich (organisierte Gruppenausflüge mit besonderem Hygienekonzept).
Auf den Azoren gelten fünf Risikoeinstufungen , die von Insel zu Insel variieren können. Teilweise gelten nächtliche Ausgangssperren. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. Es gelten weiterhin eingeschränkte Öffnungszeiten und Auflagen für Geschäfte, Einkaufszentren, Restaurants und Cafés.
Sollte dem Aufenthalt auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, können gegen Vorlage des Flugtickets ein kostenfreier Antigen-Schnelltest in einigen dazu bestimmten Labors auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bietet die Regionalregierung Madeiras.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen. Falls der Testnachweis anhand eines RT-PCR Tests erbracht wird, bestehen einige Fluggesellschaften auf einer exakten Benennung des RT-PCR Tests im Nachweisdokument.
• Bei einem Hotelaufenthalt auf Madeira erkundigen Sie sich vor Anreise beim Hotel nach den vorzulegenden Nachweisen beim Check-In (Impfnachweis und/oder Testnachweis).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
Ruanda - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Ruanda bewegt sich auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Rwanda Biomedical Center RBC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise über den Flughafen Kigali ist für Touristen grundsätzlich möglich. Alle Reisenden müssen einen negativen PCR-Test vorweisen, der bei Reiseantritt nicht älter als 72 Stunden sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Kinder unter fünf Jahren, die in Begleitung der Eltern reisen, müssen keinen Test vorweisen. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende zudem ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das COVID-19-Testergebnis und die Buchung für ein Transferhotel nach Ankunft beifügen.
Nach Einreise erfolgt ein COVID-19 Test am Flughafen auf eigene Kosten (50 US-$), weitere kostenpflichtige Tests sind nach drei (im Hotel) und sieben Tagen (in einer Teststation) verpflichtend. Der zweite Test nach drei Tagen ist auch bereits am Flughafen zu bezahlen.
Alle Reisenden mit Ausnahme von Touristen, die Nationalparks besuchen wollen und sich ausschließlich in im Land gebuchten Unterkünften aufhalten, müssen im Anschluss an die Einreise auf eigene Kosten für drei Tage in das gebuchte Transferhotel. Der Transfer in das Hotel kostet 10 US-$. Das erste und zweite Testergebnis muss im Hotel abgewartet werden. Bei einem positiven Testergebnis findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt oder es ergeht eine Anweisung zur Heimquarantäne, die gegebenenfalls durch ein GPS Gerät überwacht wird.
Alle Touristen, die die Nationalparks besuchen wollen, sind von der 72-stündigen Quarantäne im Transferhotel ausgenommen. Ergänzend zu den genannten PCR-Tests an Tag 3 und Tag 7 ist ein täglicher Antigen-Schnelltest für die gesamte Aufenthaltszeit auf eigene Kosten durchzuführen. Das gebuchte Hotel bzw. der Reiseveranstalter müssen diese Ausnahme 72 Stunden vor Ankunft unter der E-Mail beantragen.
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von 72 Stunden vor Abflug einen PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Kinder unter fünf Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Die Testauswertung kann bis zu 48 Stunden dauern. Für den Transfer zum Flughafen während der Ausgangssperre muss eine Fahrerlaubnis entweder online oder telefonisch unter *127# beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen Ruandas sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen. Passagiere im Flughafentransit mit einem Aufenthalt von bis zu 12 Stunden unterliegen nicht der Testpflicht bei Einreise am Flughafen.
Reiseverbindungen
Der internationale und kommerzielle Flugverkehr über Kigali Airport findet in eingeschränktem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Landesweit gilt derzeit eine nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr bis 4 Uhr.
Geschäfte schließen jeweils eine Stunde vor Beginn der Ausgangssperre. Reisen von und nach Kigali und zwischen den Distrikten sind möglich. Soziale Zusammenkünfte sind grundsätzlich erlaubt. Es gelten besondere Regelungen und Vorgaben, u.a. für den Besuch von Kirchen und Hochzeiten. Restaurants, Cafés, Bars, Freizeit- und Konferenzeinrichtungen, sowie der öffentliche Nahverkehr unterliegen Kapazitätsbegrenzungen. Fahrten nach und von Kigali sind nur für geimpfte Fahrgäste erlaubt. Bar- und Restaurantbesucher in Kigali und den Städten Muhanga, Huye, Rusizi, Rubavu, Nyagatare und Musanze müssen geimpft sein. Bars schließen landesweit um 20 Uhr, während Nachtclubs vollständig geschlossen sind. Individualsport ist im Außenbereich wieder erlaubt, Fitnessstudios sind unter Auflagen wieder geöffnet und können wie Pools, Saunas und Massagesalons nur von Geimpften mit negativem Antigen-Schnelltest besucht werden.
Teilnehmer an physischen Treffen oder Konferenzen müssen geimpft sein und einen negativen maximal 24 Stunden alten PCR- oder Antigentest (RDT) vorweisen. Veranstaltungen wie Konzerte oder Festivals sowie andere Festivitäten sind bis auf weiteres untersagt.
Kurzfristige Änderungen sind auf dem Twitter-Account des Rwandan Office of the Prime Minister @primatureRwanda abrufbar.
Touristische Aktivitäten einschließlich Hotelübernachtungen sind mit Nachweis eines 24 Stunden alten Antigen-Schnelltests (RDT) möglich. Reisen während der nächtlichen Sperrstunde müssen vorab über ein Online-Formular beantragt werden.
Für Besuche der Primaten in den Nationalparks Nyungwe, Gishwati-Mukura und der Vulkane sind PCR-Tests erforderlich, die nicht älter als 24 Stunden sein dürfen. Der Akagera-Nationalpark kann mit einem höchstens 24 Stunden alten Antigen-Schnelltest (RDT) besucht werden.
Antigen-Schnelltests können auch von zugelassenen privaten Kliniken durchgeführt werden.
Viele Geschäfte akzeptieren nur noch bargeldlose Zahlungen. Dienstleistungen müssen mit „Momo“ („mobile money“) beglichen werden.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besucher öffentlicher Einrichtungen, Hotels und Restaurants müssen Handwaschstationen und Desinfektionsmittel nutzen, persönliche Angaben hinterlegen und jederzeit die Abstandsregeln beachten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ruandischen Regierung auf der Webseite des ruandischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie telefonisch 114.
Spanien - Änderung Beschränkungen im Land - Katalonien
Katalonien mit der Touristenmetropole Barcelona hat unter anderem die Schließung von Clubs, Bars und Discos sowie Ausgehbeschränkungen von 1.00 Uhr bis 6.00 Uhr und die Begrenzung der Auslastung von Gaststätten, Kultur- und Freizeiteinrichtungen angekündigt. Diese Maßnahmen sollen am Freitag 24. Dezember 2021 für zunächst 15 Tage in Kraft treten. Quelle: tagesschau.de
Tschechische Republik - Änderung Einreise; Durch- und Weiterreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Tschechische Republik wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Tschechische Republik ist von COVID-19 stark betroffen. Die Tschechische Republik ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; in einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle Sieben-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Die Tschechische Republik setzt das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen, roten oder dunkelroten Kategorie zugerechnet. Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
Die Einreise ist für EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik aus jeglichem Grund möglich. Andere Staatsangehörige können nur dann aus jeglichem Grund einreisen, wenn sie seit mindestens 14 Tagen komplett geimpft sind und über einen in Tschechien anerkannten Impfnachweis verfügen.
Deutschland ist in die dunkelrote Kategorie (Land mit sehr hohem Infektionsrisiko) eingestuft. Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine Online-Anzeige erforderlich. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Sofern die Wiederausreise vor dem fünften Tag erfolgt, ist keine zweite PCR-Testung erforderlich.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die generelle Pflicht zur Einreiseanmeldung bei Einreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden aus oder in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren und für Grenzpendler und Grenzgänger entfällt die Pflicht zu Einreiseanmeldung und zum Test.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium .
Für Einreisen aus den unterschiedlichen Kategorien gilt Folgendes:
1. Grüne und orange Kategorie:
Aus Ländern der grünen und orangen Kategorie ist die Einreise nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden oder Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine Online-Anzeige erforderlich. Einreisende können auch innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR- oder Antigentests vornehmen lassen.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, sind Einreisen ohne Test möglich.
2. Rote und dunkelrote Kategorie:
Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine Online-Anzeige erforderlich. Tschechische Staatsbürger und Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik können statt des PCR-Tests auch einen Antigentest (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen, sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln einreisen. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Sofern die Wiederausreise vor dem fünften Tag erfolgt, ist keine zweite PCR-Testung erforderlich.
Für geimpfte oder genesene EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die generelle Pflicht zur Einreiseanmeldung bei Einreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Über weitere Ausnahmen von der Anzeige-und Testpflicht bei Einreise informiert das tschechische Innenministerium . Diese bestehen u.a. für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren und Grenzpendler und Grenzgänger.
Es werden das Digitale COVID-Zertifikat der EU und Zertifikate weiterer Staaten , die von der EU oder Tschechien anerkannt werden, zur Einreise akzeptiert.
Für geimpfte Reisende aus diesen Ländern ist kein negativer Test erforderlich, wenn die Zweitimpfung bei einem Impfschema mit zwei Dosen oder die Impfung bei einem Impfschema mit einer Dosis mindestens 14 Tage zurückliegt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 sind Corona-Impfzertifikate in Tschechien nur noch neun Monate nach der letzten erfolgten Impfung gültig.
Für Genesene, die in den letzten 180 Tagen erkrankt waren, ist kein negativer Test erforderlich, wenn der Genesenennachweis mit einem digitalen COVID-Zertifikat erbracht wird.
Die Regelungen zur Einreise aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gelten für alle EU- und EWR-Staatsangehörige und Ausländer mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem dieser Staaten. Andere Ausländer können, sofern sie nicht den Nachweis einer in Tschechien anerkannten Impfung führen, nur mit einem von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellten Visum in die Tschechische Republik einreisen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise (maximal 12 Stunden) ist für Deutsche, alle weiteren EU-Staatsangehörigen und Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat möglich.
Sofern diese aus Deutschland oder einem anderen Land einreisen, ist die Durchreise auf dem Landweg ohne Einreiseanmeldung, Test und Quarantäne möglich.
Bei Einreise mit dem Flugzeug und Weiterreise auf dem Land- oder Flugweg ist Einreiseanmeldung und Test (PCR-Test maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 24 Stunden vor Einreise) erforderlich. Genesene und Geimpfte benötigen keinen Test, aber die Einreiseanmeldung und einen digitalen Nachweis über Impfung und Genesung. Durchreisen aus einem Land mit sehr hohem Infektionsrisiko (dunkelrote Kategorie) sind nur aus triftigen Gründen möglich.
Durchreisen von Drittstaatern ohne Impfnachweis oder ohne Aufenthaltserlaubnis für die EU, die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, sind nicht möglich.
Die Durchreise aus Deutschland und anderen Nachbarländern der Tschechischen Republik darf nicht länger als 24 Stunden, aus allen anderen Ländern nicht länger als 12 Stunden dauern. Es sind keine Zwischenstopps (außer Tanken, Umsteigen usw.) erlaubt.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßengrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen geöffnet.
Beschränkungen im Land
Die Tschechische Regierung hat vorerst bis einschließlich 25. Dezember 2021 den Notstand ausgerufen.
In Tschechien gilt ein Maßnahmenpaket mit verschiedenen Verhaltensmaßregeln und Hygienemaßnahmen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert im Covid-Portal (Englisch) über die jeweils aktuellen Maßnahmen.
In Innenräumen und im Freien dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Ausnahmen bestehen bei organisierten Veranstaltungen im Innern sowie für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen maximal 30 Personen teilnehmen dürfen. Bei Freizeitaktivitäten mit über 20 Personen müssen die Teilnehmer geimpft oder genesen sein. Die maximale Teilnehmerzahl liegt dann bei 100 Personen. Organisierte Sport- Kultur- und Ausbildungsveranstaltungen sind mit bis zu 1.000 Personen und nur für Geimpfte und Genesene möglich.
Geschäfte sind mit Einschränkungen geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik) können nur noch von Geimpften oder Genesenen wahrgenommen werden. Kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Sehenswürdigkeiten, Kino) sowie botanische und zoologische Gärten sind mit Einschränkungen geöffnet. Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Wellness- und Fitnesseinrichtungen sowie Kultureinrichtungen wie Kinos und Theater, sind nur noch für Geimpfte und Genesene geöffnet. Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich.
Restaurants und Hotels sind nur noch für Geimpfte oder Genesene geöffnet. Restaurants sind nur zwischen 5 Uhr und 22 Uhr geöffnet. Es dürfen maximal sechs Personen an einem Tisch sitzen.
Es besteht ein Verbot, im Freien Alkohol zu konsumieren oder zu essen. Advents- und Weihnachtsmärkte sind untersagt.
Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen COVID-Nachweis, Kinder zwischen 12 und 18 Jahren einen PCR-Nachweis (maximal 72 Stunden alt) für körpernahe Dienstleistungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Restaurants und Hotels.
Hygieneregeln
Im Freien, wo der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, sowie in allen Innenräumen (außer der eigenen Wohnung), in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen und bei Fahrgemeinschaften in Kraftfahrzeugen, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen darüber hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
Tunesien - Änderung Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Tunesien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tunesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Von offizieller Seite ist der Wegfall der elektronischen Einreiseanzeige noch nicht bestätigt. Es wird daher empfohlen, die elektronische Einreiseanzeige weiterhin auszufüllen und auszudrucken.
Alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren müssen bei Einreise einen negativen, maximal 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen, der mit einem QR-Code versehen oder von den zuständigen Gesundheitsbehörden ausgestellt ist.
Der in englischer oder französischer Sprache ausgestellte Testnachweis ist in ausgedruckter Form mitzuführen. Die Dokumente werden beim Check-In geprüft und müssen bei Ankunft den Vertreterinnen und Vertretern des Gesundheitsministeriums bei der Temperaturkontrolle übergeben werden.
Eine zehntägige Pflichtquarantäne in speziellen Quarantänehotels auf eigene Kosten ist für alle nicht- oder nicht vollständig Geimpften verpflichtend.
Die Fluggesellschaften prüfen vor dem Abflug die Hotelreservierung und den Zahlungsnachweis (Voucher). Diese Unterlagen müssen bei der Kontrolle an der Grenze erneut vorgelegt werden. Am letzten Tag der Quarantäne wird auf Kosten des Reisenden ein weiterer PCR-Test durchgeführt. Bei negativem Ergebnis darf die Quarantäne am siebten Tag verlassen werden.
Vollständig geimpfte Einreisende sind von der Quarantäne befreit. Bei Einreise muss ein von den Behörden des Heimatlandes ausgestelltes Impfzertifikat vorgelegt werden. Vollständig geimpft sind diejenigen, deren Impfschema mind. 14 Tage vor der Einreise bzw. bei Impfung mit Johnson & Johnson mind. 28 Tage vor der Einreise abgeschlossen wurde. Ebenso sind allein reisende Minderjährige (unter 18 Jahre) oder Minderjährige, welche von vollständig geimpften Personen begleitet werden, von der Quarantäne befreit.
Bei Einreise auf dem Seeweg – insbesondere mit Campingfahrzeugen - kann es aufgrund mangelnder einschlägiger Vorschriften der tunesischen Seite zu Schwierigkeiten kommen. Eine Einreise ohne Hotelbuchung und Rückfahrticket könnte verweigert werden.
Die tunesischen Behörden behalten sich das Recht vor, bei einreisenden Personen stichprobenartig Antigentests durchzuführen, bei dessen positiven Ergebnis die getestete Person zu einer Quarantäne auf eigene Kosten verpflichtet ist.
Weitere Informationen veröffentlicht das Observatoire National des Maladies Nouvelles et Émergentes.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise.
Reiseverbindungen
Der internationale Flug- und Fährverkehr findet in reduziertem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 22. Dezember 2021 haben nur noch Personen, die im Besitz des tunesischen Gesundheitsausweises sind, Zugang zu öffentlichen Gebäuden, Restaurants, Cafés, Flughafen, etc.. Personen, die aus dem Ausland kommen und dort geimpft wurden, können diesen Nachweis durch ein Ausweisdokument und einen Impfpass erbringen. Es wird empfohlen, einen Ausdruck der Bestätigung der gegenseitigen Anerkennung von tunesischen und europäischen Impfzertifikaten des tunesischen Gesundheitsministeriums bei sich zu führen.
Einzelne, besonders von COVID-19 betroffene Gebiete können von den Gouvernoraten eigenständig abgeriegelt bzw. mit anderweitigen Beschränkungen versehen werden.
Restaurants und Cafés dürfen nur 50% ihrer Platzkapazitäten für die Bewirtung nutzen.
Hygieneregeln
Landesweit gilt in öffentlichen Gebäuden, Hotels und Geschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; im Großraum Tunis im gesamten öffentlichen Raum. Dies gilt auch beim Fahren eines PKW ab einem Beifahrer.
Es gelten spezielle Hygieneregeln für die Gastronomie: Maskenpflicht (außer am Tisch), Einhaltung von Mindestabständen, konstante Belüftung der Räumlichkeiten, sowie Verbot der Nutzung von Wasserpfeifen.
Empfehlungen
• Drucken Sie die elektronische Einreiseanzeige, als auch den in englischer oder französischer Sprache ausgestellten Testnachweis für Kontrollen aus.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 23.12.2021 - Teil 1
Belarus - Änderung Einreise; Beschränkungen im Land; Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belarus wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belarus ist von COVID-19 stark betroffen. Das Infektionsgeschehen weist eine deutlich steigende Tendenz auf; das Gesundheitssystem gerät zunehmend unter Druck. Belarus ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das belarussische Informationsportal StopCOVID und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Je nach Einreiseweg bestehen unterschiedliche Einreisebeschränkungen. Die Einreise für Ausländer über den internationalen Flughafen Minsk ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich. Die Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Hierzu gelten folgende Ausnahmen:
• Ausländer, die Ehegatten, Eltern oder Kinder von belarussischen Staatsangehörigen sind,
• Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis oder Arbeitsnachweis,
• Ausländer, die aufgrund einer schweren Krankheit oder des Todes einer nahestehenden Person einreisen wollen,
• Ausländer mit Diplomaten- oder Dienstpässen und Mitglieder offizieller Delegationen,
• Personen, die im internationalen Güterverkehr beschäftigt sind,
• Bürger der russischen Föderation, die im Transit in ihren Heimatstaat reisen.
Von Personen, die auf dem Landweg einreisen, wird ein Nachweis des Aufenthaltszwecks in Belarus verlangt, der in russischer oder belarussischer Übersetzung mit notarieller Beglaubigung vorzulegen ist.
Sowohl für die Einreise über den internationalen Flughafen Minsk als auch für die Einreise auf dem Landweg gelten zudem nachstehende pandemiebedingte Vorgaben:
Nicht geimpfte Einreisende benötigen einen negativen PCR-Test. Bei Vorlage eines COVID-Impfzertifikats (Ausstellungsdatum frühestens ein Monat und nicht älter als 12 Monate vor Einreisedatum) entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Tests. Das Impfzertifikat ist in Papierform in Belarussisch, Russisch und/oder Englisch vorzulegen und muss Namen, Vornamen und das Datum der letzten Impfung enthalten. Personen, die zum Zwecke einer COVID-Impfung nach Belarus einreisen, sind ebenfalls von der Selbstisolation befreit.
Ausländer ab einem Alter von sechs Jahren, die weder über ein COVID-19-Impfzertifikat verfügen, noch einen befristeten oder ständigen Wohnsitz in Belarus haben, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Über das negative Testergebnis muss das Original eines medizinischen Attests (in russischer, belarussischer, oder englischer Sprache) vorgelegt werden. Aus dem Befund müssen Name, Vorname und Vatersname (sofern vorhanden) hervorgehen. Das Attest kann auch der Ausdruck eines elektronischen Testergebnisses sein, muss aber Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde beinhalten. Die belarussischen Grenzbehörden können bei Nichtvorliegen des negativen Testergebnisses die Einreise verweigern. Ein nachträglicher Test (z.B. am Flughafen Minsk) ist nicht vorgesehen. Es gilt eine Ausreisesperre für belarussische Staatsangehörige sowie für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis in Belarus für alle Grenzübergänge auf dem Landweg, nicht aber für den Flugverkehr.
Nähere Informationen, auch zu Ausnahmefällen, können der Seite des belarussischen Grenzschutzes entnommen werden.
Durch- und Weiterreise
Eine Durchreise auf dem Landweg über Polen nach Deutschland ist grundsätzlich möglich.
Die im Juli 2021 angekündigte Schließung der Landgrenze zur Ukraine wurde bislang nicht offiziell umgesetzt (siehe Empfehlungen).
Reiseverbindungen
Es bestehen grundsätzlich direkte Flugverbindungen zwischen Deutschland und Belarus, s. Aktuelles/Flugeinschränkungen.
Busverbindungen zwischen Belarus und Deutschland unterliegen COVID-19 bedingten Einschränkungen. Bahnverbindungen bestehen derzeit nicht.
Beschränkungen im Land
Es bestehen –abgesehen von der Pflicht zum Tragen einer Maske– keine einschränkenden COVID-19-Maßnahmen.
Hygieneregeln
In Minsk und anderen Städten bzw. Bezirken gilt eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Maskenpflicht gilt u. a. in Banken, Einkaufszentren, öffentlichen Gebäuden und Transportmitteln.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt zu den aktuellen Einreise- und ggf. Quarantänebestimmungen bei der belarussischen Botschaft in Berlin.
• Halten Sie engen Kontakt mit Ihrer Fluggesellschaft hinsichtlich Änderungen im Reiseplan. Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der belarussischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten können Sie sich über das belarussische Gesundheitsministerium oder dessen COVID-Hotline informieren (+ 375 29 156 85 65).
• Kontaktieren Sie vor dem Überqueren der Grenze die 24-Stunden-Hotline +375 17 329 1898 des belarussischen Grenzschutzes für aktuelle Informationen.
Belize - Entlistung Belizes als Hochrisikogebiet ab 25.12.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belize wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Belize ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Belize ist noch bis einschließlich 24. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Regierung von Belize und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der internationale Flughafen von Belize City ist für den internationalen Reiseverkehr geöffnet. Die westlichen (Benque Viejo del Carmen) und nördlichen (Santa Elena) Landgrenzen wurden für die Einreise von ausländischen Touristen geöffnet (täglich zwischen 8 und 16 Uhr). Gegen COVID-19 Geimpfte und Kinder ab fünf Jahren, die am internationalen Flughafen Philipp Goldson in Belize City ankommen, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 96 Stunden ist. Unter Umständen werden auch gängige Antigen-Schnelltests (z. Bsp.: Sofia, SD Biosensor, ABBOTT (Panbio)) akzeptiert; weitere Auskünfte zu den anerkannten Tests geben die belizischen Behörden. Bei Einreise auf dem Landweg werden COVID-19-Schnelltests an der Grenze auf Kosten des Reisenden (50,- USD pro Person) durch die belizischen Behörden durchgeführt; andere Tests werden nicht anerkannt. Der Aufenthalt und das Reisen im Land sind nur bei „Gold Standard Hotels“ bzw. im „Tourism Safe Corridor“ mit zertifizierten Reiseunternehmen gestattet. Entsprechende Reisebuchungen müssen bei der Einreise nachgewiesen werden. Bei Einreise auf dem Landweg müssen Buchungen von mindestens drei Übernachtungen in zertifizierten Hotels in Belize nachgewiesen werden.
Für ausländische Personen mit Wohnsitz, Immobilien oder Geschäftsinteressen in Belize gibt es von den genannten Regelungen und Beschränkungen abweichende Regelungen.
Weitergehende Informationen, z. B. auch für die Einreise auf dem Seeweg (Yachten bis 100 BRT), finden Sie auf der Webseite der belizischen Tourismuskammer.
Durch- und Weiterreise
Die Land- und Seegrenzen sind für die direkte Durch- und Weiterreise geschlossen. Für touristische Aufenthalte siehe Einreise.
Reiseverbindungen
Das Reisen im Land ist nur mit zertifizierten Reiseunternehmen gestattet. Touristen dürfen keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen.
Beschränkungen im Land
Der Aufenthalt und das Reisen im Land sind nur bei „Gold Standard Hotels“ bzw. im „Tourism Safe Corridor“ mit zertifizierten Reiseunternehmen gestattet. Entsprechende Reisebuchungen müssen nachgewiesen werden. Es bestehen nächtliche Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 und 4 Uhr (freitags und samstags 23 – 4 Uhr). Weitere Beschränkungen sind möglich.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und zur Wahrung eines Mindestabstands von zwei Meter zu anderen Personen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Belize (nur auf Englisch).
• Beachten Sie bei Transit über die USA die dort aktuell geltenden Bestimmungen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die belizischen Gesundheitsbehörden unter der Telefon-Nr. 0-800-664-2273 (gebührenfrei) oder per E-Mail.
Bosnien und Herzegowina - Entlistung Bosnien und Herzegowinas als Hochrisikogebiet ab 25.12.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bosnien und Herzegowina wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Bosnien und Herzegowina ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 24. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das bosnische Ministerium für Zivilangelegenheiten und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Ausländische Staatsangehörige müssen bei Einreise nach Bosnien und Herzegowina einen negativen PCR-Test oder einen Antigentest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Davon ausgenommen sind Reisende mit einer ärztlichen Bescheinigung über die vollständige Genesung von COVID-19 im Zeitraum von 14 bis 180 Tage vor der Einreise und vollständig Geimpfte mit einem Impfnachweis. Bei zweistufigen Impfungen muss die letzte Impfung mehr als 14 Tage vor der Einreise erfolgt sein, bei einstufiger Impfung muss die einmalige Impfung mehr als 14 Tage zurückliegen.
Für Reisende, die (auch) bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige sind, können abweichende Regelungen gelten. Ebenfalls Ausnahmen gelten für Staatsangehörige von Montenegro, Kroatien und Serbien wie auch für Ausländer mit einem vorübergehenden oder unbefristeten bosnisch-herzegowinischen Aufenthaltstitel, die nach Bosnien und Herzegowina aus Montenegro, Kroatien oder Serbien zurückkehren und sich dort nicht länger als 48 Stunden aufgehalten haben. Es ist keine bestimmte Art von Genesungs- und Testnachweisen vorgeschrieben. Diese können sowohl digital als auch in Papierform vorgelegt werden. Informationen erteilt die bosnische Grenzpolizei .
Durch- und Weiterreise
Für Transitreisende ist keine Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich. Unter Umständen ist dies nicht an allen Grenzübergängen bekannt. Es ist empfehlenswert, einen Ausdruck der FAQ der Grenzpolizei mitzuführen.
Reiseverbindungen
Alle Grenzübergänge sind geöffnet.
Beschränkungen im Land
Cafés, Kinos, Restaurants, Bars, Museen und vergleichbare Einrichtungen sind unter Einhaltung der Abstandsregeln geöffnet. Das öffentliche Leben ist im Allgemeinen nicht eingeschränkt.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von zwei Meter zu anderen Personen, mit denen man nicht in einem Haushalt lebt. Verstöße können mit einem Bußgeld von umgerechnet ca. 250 € geahndet werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen des Föderalen Gesundheitsministeriums und des Ministeriums für Gesundheit und sozialen Schutz der Republika Srpska (nur in der lokalen Sprachversion vorhanden).
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie in der Föderation von Bosnien und Herzegowina telefonisch die örtlich zuständige Ambulanz und in der Republika Srpska die Anstalt für öffentliche Gesundheit.
Botswana - Änderung Reiseverbindungen: Alle Reisenden ab 6 Jahren benötigen bei Rückreise nach Deutschland einen maximal 48 Stunden vor der geplanten Einreise erstellten PCR-Test; Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Botsuana wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Botsuana ist von COVID-19 stark betroffen. Botsuana ist als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die botsuanische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Botsuana ist unter Vorlage eines negativen PCR-Tests möglich. Der Test darf nicht älter als 72 Stunden sein. Bei der Einreise wird in der Regel ein weiterer Schnelltest vorgenommen.
Durch- und Weiterreise
Alle Grenzübergänge an den Landesgrenzen sind derzeit geöffnet.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr wird sukzessive wieder aufgenommen. Regulärer Flugverkehr besteht von und nach Gaborone, Maun und Kasane.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021, zuletzt aktualisiert am 23. Dezember 2021, und die Einstufung Botsuanas als Virusvariantengebiet muss bei Reisen aus Botsuana nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Botsuana nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Alle Schulen, Geschäfte, Restaurants und Hotels können unter Beachtung der Hygieneregeln (s.u.) normal geöffnet und betrieben werden. Reisen innerhalb Botsuanas sind unter Beachtung der Hygieneregeln wieder uneingeschränkt möglich.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Hygieneregeln sind zu beachten. Es finden Temperaturkontrollen statt.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen. Beachten Sie, dass mit Wirkung vom 23. Dezember 2021 für alle Reisenden ab sechs Jahren ein höchstens 48 Stunden vor Einreise nach Deutschland abgenommener PCR-Test vorgelegt werden muss.
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Ihrem Transportunternehmen über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der botsuanischen Regierung auf der Facebook-Seite des Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten rufen Sie die Hotline unter 16649 an.
Brasilien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Brasilien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die brasilianische Gesundheitsbehörde ANVISA und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Einreise und Transit von Ausländern auf dem Luftweg sind grundsätzlich gestattet. Reisende, die nach Brasilien ein- oder durchreisen, sind verpflichtet, bereits beim Check-in gegenüber der Fluglinie einen Impfnachweis und ein negatives PCR-Test- oder Antigen-Schnelltestergebnis in englischer, portugiesischer oder spanischer Sprache nachzuweisen. Der PCR-Test darf frühestens 72 Stunden und der Antigen-Schnelltest frühestens 24 Stunden vor Abflug erfolgt sein. In Bezug auf den Impfnachweis werden Impfstoffe der brasilianischen Gesundheitsbehörde oder der Weltgesundheitsorganisation und der nationalen Behörden des Landes, in dem die Impfung durchgeführt wurde, akzeptiert. Die jeweilige letzte Impfung/Einzelimpfung muss mindestens 14 Tage vor Abflug erfolgt sein. Der Impfnachweis ist in Papierform oder digital, in englischer, portugiesischer oder spanischer Sprache vorzulegen.
Impfnachweise welche nur aus einem QR-Code bestehen, werden nicht anerkannt. Aus dem Impfzertifikat muss hervorgehen: Vollständiger Name der geimpften Person, Name des verwendeten Impfstoffes, Chargennummer, Daten der Impfungen. Genesenennachweise werden nicht akzeptiert.
Ausgenommen vom Erfordernis eines Impfnachweises sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können oder für die eine Impfung nicht explizit empfohlen ist. Darunter fallen auch Kinder unter 12 Jahren. Eine Befreiung von der Vorlage des Impfzertifikates gilt auch für brasilianische Staatsangehörige und für Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Brasilien. Diese Personengruppen, die vom Erfordernis des Impfnachweises befreit sind müssen jedoch nach Einreise eine 14-tägige Heimquarantäne absolvieren, eine Freitestung nach dem fünften Tag ist möglich.
Zudem müssen Reisende eine Gesundheitserklärung (ausgedruckt oder in elektronischer Form in englischer, portugiesischer oder spanischer Sprache) beim Check-in vorlegen, die frühestens 24 Stunden vor Abflug ausgefüllt worden sein darf. Die Gesundheitserklärung kann auf der Webseite der brasilianischen Gesundheitsbehörde abgerufen werden.
Einreisen auf dem Landweg
Einreisen auf dem Landweg sind nur bei Vorlage eines Impfzertifikates gestattet. Ausnahmen gelten lediglich für Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können oder für die eine Impfung explizit nicht empfohlen wird.
Durch- und Weiterreise
Internationaler Flughafentransit ist unter denen bei „Einreise“ genannten Kriterien möglich. Auch Transitreisende sind verpflichtet, ein negatives PCR-Test- oder Antigen-Schnelltestergebnis, einen Impfnachweis und eine Gesundheitserklärung beim Check-in gegenüber der Fluggesellschaft nachzuweisen.
Reiseverbindungen
Zwischen Brasilien und Europa bestehen regelmäßige kommerzielle Flugverbindungen. Der innerbrasilianische Flugverkehr findet statt.
Beschränkungen im Land
Im Dienstleistungssektor können Einschränkungen wie z.B. kürzere Öffnungszeiten und ein reduziertes Gastronomieangebot bestehen. In den meisten öffentlichen Gebäuden finden Temperaturmessungen als Einlasskontrolle statt.
Hygieneregeln
In allen öffentlichen Räumen, auch im Freien, besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Der Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen muss eingehalten werden.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich kurz vor Abreise nochmals über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen für Brasilien.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, nehmen Sie vor Reiseantritt Kontakt mit der zuständigen brasilianischen Auslandsvertretung auf.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hygienevorschriften der brasilianischen Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der brasilianischen Regierung.
• Reisen Sie neben Ihrem Digitalen COVID-Zertifikat der EU auch mit Ihrem deutschen/internationalen Impfausweis im Original, da für den Besuch von Sehenswürdigkeiten, Theatern, etc. in einigen Städten (z.B. Rio de Janeiro, São Paulo) eine vollständige Impfung gegen COVID-19 nachzuweisen ist.
Dänemark - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark, einschließlich Grönlands und der Färöer, wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Dänemark ist von COVID-19 stark betroffen. Dänemark, einschließlich Grönlands und der Färöer, ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Dänemark führt mit Wirkung vom 27. Dezember 2021 für alle Einreisenden, auch aus Deutschland und allen EU- und Schengenstaaten, verbindliche Tests vor Einreise ein. Es bedarf eines negativen PCR-Tests, welcher höchstens 72 Stunden, oder eines negativen Antigen-Tests, welcher höchstens 48 Stunden alt sein darf. Ausgenommen hiervon sind lediglich Genesene (für deren Einreise wird ein Nachweis über ein zwischen 14 Tage und 180 Tage altes positives COVID-19-Testergebnis (nur PCR-Test) benötigt). Personen mit Wohnsitz in Dänemark sollen den Test ausnahmsweise auch innerhalb von 24 Stunden nach Einreise nachholen dürfen. Auch eine Sonderregelung für das Grenzland ist vorgesehen.
Bei Verstößen droht eine Geldbuße von 3.500 DKK.
Die jeweils geltenden Einreiseregeln inkl. Ausnahmetatbestände werden auf dem dänischen Behördenportal veröffentlicht. Dieses bietet auch eine Zusammenfassung der speziell für Touristen relevanten Informationen zu den dänischen Corona-Regelungen in deutscher Sprache.
Für Reisende kann ggf. neben einem Test nach Einreise auch eine häusliche Selbstisolation erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu auf der Internetseite der dänischen Behörden.
An Flughäfen und zahlreichen weiteren Standorten im Land sind öffentliche Testzentren eingerichtet, in denen kostenlose Tests möglich sind. Darüber hinaus können Antigen-Schnelltests bei kommerziellen Anbietern auf eigene Kosten vorgenommen werden.
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist an allen Grenzübergängen möglich. Personen, die die Corona- bedingten Einreisebestimmungen nicht erfüllen, können an der Grenze zurückgewiesen werden.
Für Fragen zu Coronaregelungen in Dänemark (u.a. zu den Einreisebestimmungen) haben die dänischen Behörden eine Hotline unter +45 70 20 02 33 (Mo-Fr 7-20 Uhr) eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Personen, die sich weniger als 24 Stunden in Dänemark aufhalten werden, sind von der Testpflicht befreit, außer sie haben sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise nach Dänemark in einem vom dänischen Außenministerium als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten. Bei Durchreise durch Dänemark müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden. Zur Einreise nach Schweden informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Schweden; zur Einreise Norwegen informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen. Nach den norwegischen Einreiseregelungen hat auch die Risikoeinstufung des Transitlandes, z.B. Dänemark, Relevanz, wenn eine Fähre genutzt wird.
Reiseverbindungen
Es gibt grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert. In Fernzügen und -bussen ist eine Sitzplatzreservierung notwendig.
Beschränkungen im Land
Zuletzt wurden pandemiebedingte Einschränkungen wieder verschärft. Nachtclubs und Diskotheken sind geschlossen, wohingegen Handel und Gastronomie geöffnet bleiben. Für den Zugang ist ein sog. „Coronapass“, d.h. ein Nachweis über ein negatives COVID-19-Testergebnis oder über eine erfolgte vollständige Impfung oder Genesung erforderlich. Kinder unter 15 Jahre sind von der Pflicht zur Vorlage eines Coronapasses ausgenommen.
Bars und Restaurants müssen um 23 Uhr schließen. Es gelten Abstandsregelungen. Der Verkauf von Alkohol ist zwischen 22 und 5 Uhr verboten. Die meisten kulturellen und Vergnügungseinrichtungen wie Kinos, Theater, Museen etc. sind derzeit geschlossen. Die dänischen Behörden stellen Informationen zu den dänischen Corona-Regelungen für einzelne Bereiche auch in deutscher Sprache zur Verfügung. Die Informationen in deutscher Sprache werden teilweise verzögert aktualisiert.
Hygieneregeln
Eine Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Maske empfohlen oder Visier) muss in Flughäfen, im öffentlichen Nahverkehr und in Taxen, im Einzelhandel, in Restaurants und im Gesundheitsbereich (Krankenhäuser, Testzentren etc.) getragen werden. Kinder unter 12 Jahren sind - außer in Flughäfen (Altersgrenze sechs Jahre) – von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen auf die Färöer sind grundsätzlich möglich. Grundsätzlich gelten die dänischen Einreisebestimmungen. Zusätzlich gilt bereits bei Ankunft für alle Reisenden über 12 Jahre die Verpflichtung zur Vornahme eines Tests. Jüngere Reisende können sich auf freiwilliger Basis testen lassen. Alle positiven Testproben von Reisenden aus dem Ausland werden sequenziert. Reisende sollen bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne bleiben. Das Resultat liegt normalerweise nach spätestens zwei Tagen vor.
Zusätzlich wird Reisenden empfohlen, innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise einen PCR-Test vornehmen zu lassen.
Mehr Informationen zu den Einreisebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer.
Für Einreisen nach Grönland gilt Folgendes: Es dürfen nur vollständig Geimpfte oder von COVID-19 Genesene oder Personen mit Wohnsitz in Grönland einreisen. Kinder unter 15 Jahre sind davon ausgenommen. Als vollständig geimpft gelten Personen, die mit einem durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff geimpft wurden und die letzte Impfdosis mindestens zwei Wochen vor Reisebeginn erhalten haben. Als genesen gelten Personen, die einen mindestens 14 Tage und höchstens 12 Wochen alten positiven PCR-Test nachweisen können.
Es gelten zudem die dänischen Einreisebestimmungen je nach Risikokategorisierung des Landes, aus dem die Einreise erfolgt. Alle Reisenden benötigen darüber hinaus ein negatives Ergebnis eines bei Abflug nach Grönland max. 48 Stunden alten PCR-Tests, welcher in einem nordischen Land, in der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder in Großbritannien in einem Krankenhaus oder einer medizinischen Einrichtung durchgeführt worden sein muss. Eine Ausnahmeregelung vom Testerfordernis gilt nur für Genesene, aber nicht für vollständig Geimpfte. Alle Reisenden, die nicht vollständig geimpft sind, müssen sich umgehend für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Dies gilt auch für ungeimpfte Kinder, selbst wenn die Eltern vollständig geimpft sind. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen und Einschränkungen in einzelnen Regionen bietet Visit Greenland.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie die Hinweise der zuständigen dänischen Behörden und befolgen Sie deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone. Alternativ können Sie die deutsche Corona-Warn-App benutzen, die mit der dänischen App kompatibel ist.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
• Bitte beachten Sie beim Transit nach Norwegen, dass nach den norwegischen Einreiseregelungen auch die Risikoeinstufung des Transitlandes, z.B. Dänemark, Relevanz hat, wenn Sie eine Fähre nutzen.
Eswatini / Swasiland - Änderung Reiseverbindungen: Alle Reisenden ab 6 Jahren benötigen bei Rückreise nach Deutschland einen maximal 48 Stunden vor der geplanten Einreise erstellten PCR-Test; Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Eswatini wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Eswatini ist von COVID-19 stark betroffen. Eswatini ist als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Einreisen über den internationalen Flughafen King Mswati III. sind möglich.
Zwischen Südafrika und Eswatini sind folgende Grenzübergänge für die Einreise über Land geöffnet: Ngwenya/Oshoek, Lavumisa/Golela, Matsamo/Jeppes Reef, Mananga und Mahamba. Zu Mosambik ist der Grenzübergang Lomahasha/Namaacha geöffnet. Die COVID-19-bedingten Beschränkungen beim Reisezweck für eine erlaubte Einreise wurden aufgehoben.Reisende müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Wer einen solchen Test nicht vorweisen kann oder COVID-19-Symptome aufweist, muss sich bei Einreise auf eigene Kosten (derzeit 850.- Emalangeni, ca. 45.- €) einem Test unterziehen. Einreisende können auch eine 14-tägige Selbstisolation bzw. Quarantäne auf eigene Kosten auferlegt bekommen.
Bei Ausreise ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Ohne Vorlage eines solchen Tests oder bei COVID-19-Symptomen wird die Ausreise verweigert.
Durch- und Weiterreise
Beschränkungen für die Durchreise gibt es derzeit nicht.
Reiseverbindungen
Die Reiseverbindungen sind nicht eingeschränkt.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021, zuletzt aktualisiert am 23. Dezember 2021, und die Einstufung Südafrikas als Virusvariantengebiet muss bei Reisen aus Südafrika nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Südafrika nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Es besteht eine nächtliche Ausgangssperre.
Hygieneregeln
Es gelten eine umfassende Maskenpflicht und Abstandsregeln von ein bis zwei Meter im gesamten öffentlichen Raum. Beim Betreten von Geschäften und Bürogebäuden müssen die Hände desinfiziert werden.
Empfehlungen:
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen. Beachten Sie, dass seit dem 23. Dezember 2021 für alle Reisenden ab sechs Jahren ein höchstens 48 Stunden vor Einreise nach Deutschland abgenommener PCR-Test vorgelegt werden muss.
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Ihrem Transportunternehmen über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das jeweils zuständige örtliche Gesundheitsamt.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Finnland - Einstufung Finnlands als Hochrisikogebiet ab 25.12.2021
Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Finnland gewarnt.
Epidemiologische Lage
Finnland ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 ist Finnland als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Modalitäten einer Einreise nach Finnland hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab. Deutschland gilt derzeit als Risikogebiet.
Mit einem Nachweis über die Genesung nach einer Infektion oder einem Nachweis über eine vollständige Impfung besteht mit Wirkung vom 28. Dezember 2021 zusätzlich eine Testpflicht, allerdings keine Quarantäneempfehlung. Finnische Staatsbürger und Personen, die sich dauerhaft in Finnland aufhalten, sind von der Testpflicht ausgenommen. Detaillierte Informationen veröffentlicht die finnische Regierung.
Aus einem Risikogebiet kommende Reisende müssen zwei negative Tests vorweisen können. Der erste Test muss vor, bzw. bei Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der zweite Test muss drei bis fünf Tage nach Einreise erfolgen.
Für die Einreise aus Staaten, die nicht als Risikogebiet aufgeführt sind, gelten keine Einreisebeschränkungen.
Bei Einreise aus Ländern außerhalb der EU und des Schengen-Raums ist der Nachweis über eine vollständige Impfung und ein negatives COVID-19-Testergebnis vorzulegen, welches nicht älter als 48 Stunden ist.
Detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen, zur Testpflicht und zur Quarantäne bieten die finnische Gesundheitsbehörde THL, der finnische Grenzschutz und Finentry.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen zum Teil Beschränkungen. Die Rückreise in oder durch andere EU- und Schengen-Staaten ist jedoch u.a. erlaubt für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen. Dies gilt auch für Personen, die einen EU- oder Schengen-Aufenthaltstitel haben und in einem anderen EU- oder Schengen-Staat leben.
Reiseverbindungen
Es bestehen Flugverbindungen von deutschen Flughäfen nach Finnland sowie Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Regelungen und Beschränkungen bei den Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe, den Ausschankzeiten für Alkohol und der Anzahl der Plätze, die in Restaurants besetzt werden dürfen.
Es besteht außerdem je nach Region eine Obergrenze der Anzahl von Personen für Versammlungen.
Finnland hat einen COVID-19 Pass (Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat) eingeführt. Betreiber von Einrichtungen (z.B. Restaurants, Sportstätten, Museen), die Beschränkungen unterliegen, können ihre Kunden verpflichten, den COVID-19 Pass vorzulegen. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU mit QR-Code wird als gleichwertig anerkannt.
Weitere Informationen bieten die finnische Regierung und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in öffentlichen Innenräumen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr besteht zum Teil die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Restaurants müssen ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet und ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Besuche in Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sollen draußen stattfinden. Die Anzahl der Besucher in Innenräumen und die Dauer von Besuchen ist begrenzt. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes, der finnischen Gesundheitsbehörde THL, der finnischen Regierung, der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland zu möglichen Reisebeschränkungen und Quarantäneauflagen.
• Informieren Sie sich bei den Fähr- und Fluggesellschaften zu den Beförderungsbestimmungen und Testerfordernissen.
Griechenland - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Griechenland wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Griechenland auf dem See-, Luft- und Landweg ist für alle Personen ab Vollendung des fünften Lebensjahres, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus, nur mit einer Bescheinigung in digitaler oder schriftlicher Form über einen negativen PCR-Test (die Probenentnahme darf nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen) oder einen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland in deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, spanischer oder russischer Sprache möglich. Der auf dem Zertifikat angegebene vollständige Name muss mit dem Namen im Ausweisdokument übereinstimmen. Diese Regelungen gelten vorerst bis zum 10. Januar 2022, 6 Uhr.
Unabhängig davon wird bei Ankunft in Einzelfällen ein kostenloser COVID-19-Schnelltest durchgeführt, der verpflichtend ist. Nicht geimpfte oder genesene Einreisende u. a. aus Bulgarien, Albanien, Nordmazedonien und der Türkei (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) werden bei Einreise obligatorisch einem Antigen- oder PCR-Test unterzogen.
Personen, die ab dem 24. Dezember 2021 nach Griechenland einreisen, müssen damit rechnen, am zweiten und am vierten Tag nach Einreise einen zusätzlichen PCR- oder Antigentest nachweisen zu müssen. Details dazu wird die griechische Regierung noch bekanntgeben.
Reisende (unabhängig von der Staatsangehörigkeit), u.a. aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Schengenraums und Nachbarländern Griechenlands, die die genannten Bedingungen erfüllen und auf direktem Luftweg über die internationalen Flughäfen, über die Seehäfen Igoumenitsa, Korfu und Patras sowie auf dem Landweg über die Grenzstellen Evzoni, Doirani und Niki (Nordmazedonien), Nymphaea (Nymfaia), Ormeni, Exochi und Promachonas (Bulgarien), Kastanies und Kipoi (Türkei) mit Einschränkungen (siehe unten) sowie Kristallopigi, Kakavia, Mavromati und Mertziani (Albanien) einreisen, sind vom Erfordernis einer Quarantäne befreit. Informationen zu speziellen Regelungen für Einreisende aus anderen, hier nicht aufgeführten Staaten, stellt die griechische Regierung zur Verfügung.
Bei einem positiven Testergebnis wird eine bis zu zehntägige Quarantäne an einem geeigneten, von den zuständigen Behörden bestimmten Aufenthaltsort angeordnet. Die Zuweisung des Aufenthaltsorts kann längere Zeit in Anspruch nehmen. In der Regel können Reisende den Quarantäne-Ort nicht selbst bestimmen, es sei denn sie haben ein 4- oder 5-Sterne-Hotel gebucht, das den Service von Quarantäne-Zimmern, wie von der griechischen Zivilschutzbehörde vorgeschrieben, gewährleisten kann. Die deutschen Auslandsvertretungen haben keinen Einfluss auf dieses Verfahren. Fragen und Beschwerden können direkt an die griechische Zivilschutzbehörde, entweder telefonisch unter 0030-213-1510-100/171/172/186/196 oder per E-Mail gerichtet werden. Zur Aufhebung der Quarantäne müssen sich Reisende am letzten Tag (der Quarantäne) einem obligatorischen PCR-Labortest unterziehen.
Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt zudem eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular („Passenger Locator Form “, PLF) ausfüllen. Jeder Reisende, Kinder eingeschlossen, muss im PLF aufgeführt werden. Angehörige eines Haushalts sollen laut Angaben der griechischen Behörden ein gemeinsames PLF ausfüllen und darin Erwachsene und Kinder angeben. Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung mit einem QR-Code, der spätestens am Tag der Einreise automatisiert per E-Mail zugesandt wird. Der QR-Code muss beim Check-In/Boarding vorgezeigt werden. Kann bei Einreise kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über die „Passenger Locator Form“ können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 9 bis 21 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf das Registrierungsverfahren.
Die Einreise am Grenzübergang Mertziani (Albanien) ist nur von 8 – 20 Uhr möglich.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise aus der Türkei auf dem Landweg nach Griechenland ist grundsätzlich über die Grenzübergänge Kastanies und Kipoi möglich aber jeweils auf eine Höchstzahl von 1.500 Personen pro Woche beschränkt.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr zwischen Deutschland und Griechenland findet statt, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab.
Der Fährverkehr zwischen Griechenland und Italien findet statt. Sportboote dürfen Griechenland mit max. 49 Passagieren wieder anlaufen. (Kreuzfahrtschiffe sind von dieser Einschränkung ausgenommen). Es gelten zudem die unter Einreise genannten Voraussetzungen. Reisende werden gebeten, die tagesaktuellen Sicherheitsinformationen über das NAVTEX-System abzurufen.
Die Seeverbindungen mit der Türkei sind eingeschränkt. Das Einlaufen von aus der Türkei kommenden Sportbooten, unabhängig von ihrer Flagge, ist erlaubt. Die Passagiere müssen bei Ankunft die o.g. Voraussetzungen (Test-, Impf- oder Genesenennachweis- und Online-Anmeldepflicht) erfüllen. Nicht geimpfte oder genesene Einreisende, die über den Seeweg aus der Türkei kommend einreisen, werden bei Ankunft nicht getestet.
Sportboote aus der Türkei dürfen ausschließlich die nachfolgend genannten Häfen anlaufen: Kavala, Mytilini und Petra auf Lesbos, Chios, Vathy und Pythagorio auf Samos, Myrina auf Lemnos, Agia Marina auf Leros, Symi, Kalymnos, Skala auf Patmos sowie die Touristenhäfen von Kos und Rhodos.
Beschränkungen im Land
Griechenland wird entsprechend der epidemiologischen Belastung in verschiedene Risikozonen eingeteilt, Änderungen sind kurzfristig möglich. Es sind weiterhin Maßnahmen gegen die Pandemie in Kraft, die in den vergangenen Wochen kontinuierlich verschärft wurden.
Alle öffentlichen Veranstaltungen zum Weihnachtsfest sind abgesagt.
Beschränkungen des öffentlichen Lebens betreffen beispielsweise Kapazitätsbeschränkungen in Geschäften, ÖPNV und Taxis. Zutritt zu Innenräumen von bestimmten Einrichtungen, z.B. Gastronomie (Innenräume), Kinos, Museen und Clubs, ist ausschließlich Geimpften und Genesenen gestattet („2G-Regel“). Für Minderjährige von 4 bis 17 Jahren genügt ein negativer Antigen-Selbsttest (nicht älter als 24 Stunden).
In den meisten übrigen Einrichtungen (Einzelhandel, Banken oder Behörden) gilt mindestens die „3G-Regel“. Nicht Geimpfte oder Genesene müssen einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) oder negativen Antigen-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorweisen können. Für Minderjährige gelten die gleichen, oben genannten, Bedingungen.
Der Nachweis über eine Impfung, Genesung oder Testung kann nur über eine App (z.B. CovPass-App, Corona-Warn-App oder über die griechische App „Covid Free GR Wallet“) oder eine mit Barcode versehene Bescheinigung in deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, spanischer oder russischer Sprache geführt werden (ausgenommen Selbsttests). Das gelbe Impfbuch wird nach Kenntnisstand der deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland nicht anerkannt. Eine Genesenenbescheinigung wird zur Verwendung innerhalb Griechenlands nur anerkannt, wenn diese frühestens 30 Tage nach dem ersten positiven Test, durchgeführt durch eine öffentliche Behörde oder ein zertifiziertes Labor, ausgestellt wurde. Sie ist bis zu 90 Tage danach gültig. Informationen zu abweichenden Regelungen für bis zum 31. Oktober 2021 ausgestellte Genesenennachweise können bei den griechischen Auslandsvertretungen in Deutschland erfragt werden.
Freier Zutritt wird nur in Apotheken und Lebensmittelgeschäften gewährt.
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen öffnen, über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst.
Für überregionale Inlandsreisen mit einem Flugzeug, Zug, Schiff oder Fernbus gilt generell: Personen ab 12 Jahren benötigen entweder eine Impfbescheinigung (vor 14 Tagen abgeschlossene Impfung) oder einen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 48 Stunden) oder eine Genesenenbescheinigung. Für 4- bis 11-jährige ist ein negativer Antigen-Selbsttest (nicht älter als 24 Std.) ausreichend. Für Fahrten per Schiff müssen Reisende vor Einschiffung eine Gesundheitserklärung ausfüllen.
Auf der Webseite der griechischen Regierung ist eine aktuelle Karte Griechenlands, mit der Einstufung der Regionalbezirke in belastete und weniger belastete Gebiete sowie weiteren Informationen zur Entwicklung der Inzidenz und Impfquote veröffentlicht.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen und den geltenden Maßnahmen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab vier Jahren im Freien und in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. In Supermärkten und im ÖPNV muss ein doppelter Mund-Nasen-Schutz oder mindestens ein Mund-Nasen-Schutz der Klasse KN95 getragen werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 300,- Euro geahndet. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden. Zur Kontrolle werden die Polizeikräfte landesweit verstärkt eingesetzt.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form (PLF) zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 5605151. Zur Frage, ob für jeden Reisenden ein PLF auszufüllen ist, halten Sie im Zweifel Rücksprache mit Ihrer Fluggesellschaft.
• Beachten Sie dringend die Erforderlichkeit der Vorlage eines höchstens 72 Stunden alten negativen PCR-Tests oder eines höchstens 24 Stunden alten Schnelltests eines anerkannten Testlabors. Es werden u.a. englische und deutsche Sprachfassungen der Testzertifikate akzeptiert, wobei der angegebene vollständige Name mit dem Namen im Ausweisdokument übereinstimmen muss.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landweg beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
• Sollten Sie bei Einreise oder während Ihres Aufenthaltes positiv auf COVID-19 getestet werden, wird eine zehntägige Quarantäne an einem geeigneten, von den zuständigen Behörden bestimmten Aufenthaltsort angeordnet. Für vollständig geimpfte Personen, deren Zweitimpfung mehr als 14 Tage zurückliegt, und die positiv getestet werden, wird eine siebentägige Quarantäne angeordnet.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24-Stunden-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar) und isolieren Sie sich.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland, richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer.
Iran - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Iran ist aktuell von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Einreisebestimmungen unterliegen häufigen Änderungen und einer uneinheitlichen Anwendung. Nähere Auskünfte, welche Nachweise aktuell verlangt werden, können bei der Fluggesellschaft erfragt werden. Derzeit müssen Einreisende ab 12 Jahren ein negatives PCR-Testergebnis auf Englisch vorlegen, welches bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zusätzlich benötigen alle ausländischen Einreisenden ab 12 Jahren einen Impfnachweis. Seit Verabreichung der zweiten Dosis müssen mindestens zwei Wochen vergangen sein. Genesene genießen bei der Einreise keine Privilegien.
Die direkte oder indirekte Einreise in den Iran aus Virusmutationsgebieten kann untersagt werden. Nähere Informationen über die aktuellen Einreisebedingungen und -verbote können bei den iranischen Auslandsvertretungen und der Fluggesellschaft erfragt werden.
Alle Reisenden müssen zusätzlich bei Check-in die Erklärung “COVID-19 Self Declaration Form“ abgeben. Außerdem stellt die Fluggesellschaft während des Fluges ein „Pledge Form“ zur Verfügung gestellt, mit dem man seine Zustimmung für weitere Coronamaßnahmen am Flughafen gibt:
Reisende können bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden und ihrer Reiseroute sowie Aufenthaltsorten im Iran befragt werden. Bei COVID-19-Symptomen können ärztliche Untersuchungen vorgenommen werden. Ein erneuter COVID-19-Test kann immer von den iranischen Behörden angeordnet und durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses wird für ausländische Staatsangehörige Selbstisolation in einer staatlichen Unterkunft angeordnet. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine rigorose Kontrolle der Kontaktpersonen und ggfls. ergehen weitere verpflichtende (Quarantäne-) Anweisungen der iranischen Behörden. Alle entstehenden Kosten sind von den Reisenden zu tragen. Sollte man innerhalb von zwei Wochen nach Einreise Symptome entwickeln, die auf eine Erkrankung an COVID-19 hinweisen könnte, kann ebenfalls ein erneuter Coronatest durchgeführt werden. Die Verfahren können sich kurzfristig ändern. Abweichende Handhabungen sind jederzeit möglich. Nähere Auskünfte zu Gesundheitskontrollen am Flughafen Teheran-Imam Khomeini (IKA) gibt es unter der dortigen Hotline +98 21 5100 111.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch bei Ausreise aus dem Iran die Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Testergebnisses gefordert wird, unabhängig der Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft und der Einreisevoraussetzungen des Ziellandes.
Die Landgrenzen zur Türkei, Armenien, Aserbaidschan, Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Irak sind derzeit pandemiebedingt großteils geschlossen. Eine Einreise ist hier für Deutsche nicht möglich. Über die genauen Einreisevoraussetzungen und Testpflichten informieren die für den Grenzübertritt zuständigen iranischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Bei Ausreise können Temperaturmessungen und medizinischen Untersuchungen stattfinden. Es kann zu Verzögerungen am Flughafen kommen.
Landgrenzen bleiben weiterhin großteils geschlossen.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im Flugverkehr. Transitflüge einiger internationaler Fluglinien sowie Direktflüge zu verschiedenen europäischen Destinationen werden durchgeführt. Es kann dabei stets zu kurzfristigen Änderungen des Flugplans kommen.
Beschränkungen im Land
Es kann immer wieder – insbesondere vor iranischen Feiertagen – vorkommen, dass kurzfristig inneriranische Reisebeschränkungen eingeführt werden. Dann wird Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus anderen Provinzen die Einreise in die betroffenen Provinzen nicht gestattet. Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus den betroffenen Provinzen dürfen diese nicht verlassen. Diese Beschränkungen werden in der Regel einige Tage vorher über die Medien bekanntgegeben. Aktuell gelten solche Maßnahmen für alle Provinzen der Kategorien „orange“ (u.a. Teheran) und „rot“.
Für den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Services sowie dem öffentlichen Personennahverkehr kann ein Ausweispapier verlangt werden. Zusätzlich können Kontrollen und Temperaturmessungen an Provinz- und Stadtgrenzen durchgeführt werden. Bei Infektionsverdacht können Quarantänemaßnahmen oder die Einweisung in ein Krankenhaus angeordnet werden. Für Inlandsflugreisen kann ein negativer PCR-Test verlangt werden. Informationen erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Im Alltag ist derzeit vor allem in „gelb,“ „orange“ und „rot“ eingestuften Regionen mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen.
Vollständig Geimpfte und Genesene sind von den Beschränkungen im öffentlichen Leben nicht ausgenommen.
Hygieneregeln
Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte und Reisen zu vermeiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und den ÖPNV zu meiden. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Bitte informieren Sie sich bei den iranischen Auslandsvertretungen und Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Einreisebedingungen und –verbote, auch in Hinblick auf Veränderungen aufgrund der Ausbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus.
• Erkundigen Sie sich zusätzlich bei Ihrer Fluggesellschaft nach den Beförderungsbestimmungen und für die Einreise erforderlichen Nachweisen.
• Achten Sie auf die Gültigkeit Ihres Visums. Sollte Ihr Visum während Ihres Aufenthalts in Iran ablaufen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die zuständige Ausländerpolizei zwecks Verlängerung. Sollte das Visum bereits abgelaufen sein, informieren Sie sich vor Ausreise bei der iranischen Ausländerpolizei, ob etwaige Strafzahlungen geleistet werden müssen, um das für die Ausreise erforderliche Exitvisum zu erhalten.
• Seien Sie für Abreisen frühzeitig vor Abflug am Flughafen, da ggf. mit Verzögerungen bei Kontrollen und Check-in zu rechnen ist. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, ob Ihre Airline die Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Testergebnisses verlangt.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der iranischen Regierung .
• Gesundheitsinformationen in englischer Sprache gibt es unter der Hotline +98 992 158 2247.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belarus wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belarus ist von COVID-19 stark betroffen. Das Infektionsgeschehen weist eine deutlich steigende Tendenz auf; das Gesundheitssystem gerät zunehmend unter Druck. Belarus ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das belarussische Informationsportal StopCOVID und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Je nach Einreiseweg bestehen unterschiedliche Einreisebeschränkungen. Die Einreise für Ausländer über den internationalen Flughafen Minsk ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich. Die Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Hierzu gelten folgende Ausnahmen:
• Ausländer, die Ehegatten, Eltern oder Kinder von belarussischen Staatsangehörigen sind,
• Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis oder Arbeitsnachweis,
• Ausländer, die aufgrund einer schweren Krankheit oder des Todes einer nahestehenden Person einreisen wollen,
• Ausländer mit Diplomaten- oder Dienstpässen und Mitglieder offizieller Delegationen,
• Personen, die im internationalen Güterverkehr beschäftigt sind,
• Bürger der russischen Föderation, die im Transit in ihren Heimatstaat reisen.
Von Personen, die auf dem Landweg einreisen, wird ein Nachweis des Aufenthaltszwecks in Belarus verlangt, der in russischer oder belarussischer Übersetzung mit notarieller Beglaubigung vorzulegen ist.
Sowohl für die Einreise über den internationalen Flughafen Minsk als auch für die Einreise auf dem Landweg gelten zudem nachstehende pandemiebedingte Vorgaben:
Nicht geimpfte Einreisende benötigen einen negativen PCR-Test. Bei Vorlage eines COVID-Impfzertifikats (Ausstellungsdatum frühestens ein Monat und nicht älter als 12 Monate vor Einreisedatum) entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Tests. Das Impfzertifikat ist in Papierform in Belarussisch, Russisch und/oder Englisch vorzulegen und muss Namen, Vornamen und das Datum der letzten Impfung enthalten. Personen, die zum Zwecke einer COVID-Impfung nach Belarus einreisen, sind ebenfalls von der Selbstisolation befreit.
Ausländer ab einem Alter von sechs Jahren, die weder über ein COVID-19-Impfzertifikat verfügen, noch einen befristeten oder ständigen Wohnsitz in Belarus haben, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Über das negative Testergebnis muss das Original eines medizinischen Attests (in russischer, belarussischer, oder englischer Sprache) vorgelegt werden. Aus dem Befund müssen Name, Vorname und Vatersname (sofern vorhanden) hervorgehen. Das Attest kann auch der Ausdruck eines elektronischen Testergebnisses sein, muss aber Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde beinhalten. Die belarussischen Grenzbehörden können bei Nichtvorliegen des negativen Testergebnisses die Einreise verweigern. Ein nachträglicher Test (z.B. am Flughafen Minsk) ist nicht vorgesehen. Es gilt eine Ausreisesperre für belarussische Staatsangehörige sowie für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis in Belarus für alle Grenzübergänge auf dem Landweg, nicht aber für den Flugverkehr.
Nähere Informationen, auch zu Ausnahmefällen, können der Seite des belarussischen Grenzschutzes entnommen werden.
Durch- und Weiterreise
Eine Durchreise auf dem Landweg über Polen nach Deutschland ist grundsätzlich möglich.
Die im Juli 2021 angekündigte Schließung der Landgrenze zur Ukraine wurde bislang nicht offiziell umgesetzt (siehe Empfehlungen).
Reiseverbindungen
Es bestehen grundsätzlich direkte Flugverbindungen zwischen Deutschland und Belarus, s. Aktuelles/Flugeinschränkungen.
Busverbindungen zwischen Belarus und Deutschland unterliegen COVID-19 bedingten Einschränkungen. Bahnverbindungen bestehen derzeit nicht.
Beschränkungen im Land
Es bestehen –abgesehen von der Pflicht zum Tragen einer Maske– keine einschränkenden COVID-19-Maßnahmen.
Hygieneregeln
In Minsk und anderen Städten bzw. Bezirken gilt eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Maskenpflicht gilt u. a. in Banken, Einkaufszentren, öffentlichen Gebäuden und Transportmitteln.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt zu den aktuellen Einreise- und ggf. Quarantänebestimmungen bei der belarussischen Botschaft in Berlin.
• Halten Sie engen Kontakt mit Ihrer Fluggesellschaft hinsichtlich Änderungen im Reiseplan. Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der belarussischen Regierung.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten können Sie sich über das belarussische Gesundheitsministerium oder dessen COVID-Hotline informieren (+ 375 29 156 85 65).
• Kontaktieren Sie vor dem Überqueren der Grenze die 24-Stunden-Hotline +375 17 329 1898 des belarussischen Grenzschutzes für aktuelle Informationen.
Belize - Entlistung Belizes als Hochrisikogebiet ab 25.12.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belize wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Belize ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Belize ist noch bis einschließlich 24. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Regierung von Belize und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Der internationale Flughafen von Belize City ist für den internationalen Reiseverkehr geöffnet. Die westlichen (Benque Viejo del Carmen) und nördlichen (Santa Elena) Landgrenzen wurden für die Einreise von ausländischen Touristen geöffnet (täglich zwischen 8 und 16 Uhr). Gegen COVID-19 Geimpfte und Kinder ab fünf Jahren, die am internationalen Flughafen Philipp Goldson in Belize City ankommen, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 96 Stunden ist. Unter Umständen werden auch gängige Antigen-Schnelltests (z. Bsp.: Sofia, SD Biosensor, ABBOTT (Panbio)) akzeptiert; weitere Auskünfte zu den anerkannten Tests geben die belizischen Behörden. Bei Einreise auf dem Landweg werden COVID-19-Schnelltests an der Grenze auf Kosten des Reisenden (50,- USD pro Person) durch die belizischen Behörden durchgeführt; andere Tests werden nicht anerkannt. Der Aufenthalt und das Reisen im Land sind nur bei „Gold Standard Hotels“ bzw. im „Tourism Safe Corridor“ mit zertifizierten Reiseunternehmen gestattet. Entsprechende Reisebuchungen müssen bei der Einreise nachgewiesen werden. Bei Einreise auf dem Landweg müssen Buchungen von mindestens drei Übernachtungen in zertifizierten Hotels in Belize nachgewiesen werden.
Für ausländische Personen mit Wohnsitz, Immobilien oder Geschäftsinteressen in Belize gibt es von den genannten Regelungen und Beschränkungen abweichende Regelungen.
Weitergehende Informationen, z. B. auch für die Einreise auf dem Seeweg (Yachten bis 100 BRT), finden Sie auf der Webseite der belizischen Tourismuskammer.
Durch- und Weiterreise
Die Land- und Seegrenzen sind für die direkte Durch- und Weiterreise geschlossen. Für touristische Aufenthalte siehe Einreise.
Reiseverbindungen
Das Reisen im Land ist nur mit zertifizierten Reiseunternehmen gestattet. Touristen dürfen keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen.
Beschränkungen im Land
Der Aufenthalt und das Reisen im Land sind nur bei „Gold Standard Hotels“ bzw. im „Tourism Safe Corridor“ mit zertifizierten Reiseunternehmen gestattet. Entsprechende Reisebuchungen müssen nachgewiesen werden. Es bestehen nächtliche Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 und 4 Uhr (freitags und samstags 23 – 4 Uhr). Weitere Beschränkungen sind möglich.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit gilt die generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und zur Wahrung eines Mindestabstands von zwei Meter zu anderen Personen.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Belize (nur auf Englisch).
• Beachten Sie bei Transit über die USA die dort aktuell geltenden Bestimmungen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die belizischen Gesundheitsbehörden unter der Telefon-Nr. 0-800-664-2273 (gebührenfrei) oder per E-Mail.
Bosnien und Herzegowina - Entlistung Bosnien und Herzegowinas als Hochrisikogebiet ab 25.12.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bosnien und Herzegowina wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Bosnien und Herzegowina ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 24. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das bosnische Ministerium für Zivilangelegenheiten und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Ausländische Staatsangehörige müssen bei Einreise nach Bosnien und Herzegowina einen negativen PCR-Test oder einen Antigentest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Davon ausgenommen sind Reisende mit einer ärztlichen Bescheinigung über die vollständige Genesung von COVID-19 im Zeitraum von 14 bis 180 Tage vor der Einreise und vollständig Geimpfte mit einem Impfnachweis. Bei zweistufigen Impfungen muss die letzte Impfung mehr als 14 Tage vor der Einreise erfolgt sein, bei einstufiger Impfung muss die einmalige Impfung mehr als 14 Tage zurückliegen.
Für Reisende, die (auch) bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige sind, können abweichende Regelungen gelten. Ebenfalls Ausnahmen gelten für Staatsangehörige von Montenegro, Kroatien und Serbien wie auch für Ausländer mit einem vorübergehenden oder unbefristeten bosnisch-herzegowinischen Aufenthaltstitel, die nach Bosnien und Herzegowina aus Montenegro, Kroatien oder Serbien zurückkehren und sich dort nicht länger als 48 Stunden aufgehalten haben. Es ist keine bestimmte Art von Genesungs- und Testnachweisen vorgeschrieben. Diese können sowohl digital als auch in Papierform vorgelegt werden. Informationen erteilt die bosnische Grenzpolizei .
Durch- und Weiterreise
Für Transitreisende ist keine Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich. Unter Umständen ist dies nicht an allen Grenzübergängen bekannt. Es ist empfehlenswert, einen Ausdruck der FAQ der Grenzpolizei mitzuführen.
Reiseverbindungen
Alle Grenzübergänge sind geöffnet.
Beschränkungen im Land
Cafés, Kinos, Restaurants, Bars, Museen und vergleichbare Einrichtungen sind unter Einhaltung der Abstandsregeln geöffnet. Das öffentliche Leben ist im Allgemeinen nicht eingeschränkt.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von zwei Meter zu anderen Personen, mit denen man nicht in einem Haushalt lebt. Verstöße können mit einem Bußgeld von umgerechnet ca. 250 € geahndet werden.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen des Föderalen Gesundheitsministeriums und des Ministeriums für Gesundheit und sozialen Schutz der Republika Srpska (nur in der lokalen Sprachversion vorhanden).
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie in der Föderation von Bosnien und Herzegowina telefonisch die örtlich zuständige Ambulanz und in der Republika Srpska die Anstalt für öffentliche Gesundheit.
Botswana - Änderung Reiseverbindungen: Alle Reisenden ab 6 Jahren benötigen bei Rückreise nach Deutschland einen maximal 48 Stunden vor der geplanten Einreise erstellten PCR-Test; Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Botsuana wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Botsuana ist von COVID-19 stark betroffen. Botsuana ist als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die botsuanische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Botsuana ist unter Vorlage eines negativen PCR-Tests möglich. Der Test darf nicht älter als 72 Stunden sein. Bei der Einreise wird in der Regel ein weiterer Schnelltest vorgenommen.
Durch- und Weiterreise
Alle Grenzübergänge an den Landesgrenzen sind derzeit geöffnet.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr wird sukzessive wieder aufgenommen. Regulärer Flugverkehr besteht von und nach Gaborone, Maun und Kasane.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021, zuletzt aktualisiert am 23. Dezember 2021, und die Einstufung Botsuanas als Virusvariantengebiet muss bei Reisen aus Botsuana nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Botsuana nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Alle Schulen, Geschäfte, Restaurants und Hotels können unter Beachtung der Hygieneregeln (s.u.) normal geöffnet und betrieben werden. Reisen innerhalb Botsuanas sind unter Beachtung der Hygieneregeln wieder uneingeschränkt möglich.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Hygieneregeln sind zu beachten. Es finden Temperaturkontrollen statt.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen. Beachten Sie, dass mit Wirkung vom 23. Dezember 2021 für alle Reisenden ab sechs Jahren ein höchstens 48 Stunden vor Einreise nach Deutschland abgenommener PCR-Test vorgelegt werden muss.
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Ihrem Transportunternehmen über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der botsuanischen Regierung auf der Facebook-Seite des Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten rufen Sie die Hotline unter 16649 an.
Brasilien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Brasilien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die brasilianische Gesundheitsbehörde ANVISA und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Einreise und Transit von Ausländern auf dem Luftweg sind grundsätzlich gestattet. Reisende, die nach Brasilien ein- oder durchreisen, sind verpflichtet, bereits beim Check-in gegenüber der Fluglinie einen Impfnachweis und ein negatives PCR-Test- oder Antigen-Schnelltestergebnis in englischer, portugiesischer oder spanischer Sprache nachzuweisen. Der PCR-Test darf frühestens 72 Stunden und der Antigen-Schnelltest frühestens 24 Stunden vor Abflug erfolgt sein. In Bezug auf den Impfnachweis werden Impfstoffe der brasilianischen Gesundheitsbehörde oder der Weltgesundheitsorganisation und der nationalen Behörden des Landes, in dem die Impfung durchgeführt wurde, akzeptiert. Die jeweilige letzte Impfung/Einzelimpfung muss mindestens 14 Tage vor Abflug erfolgt sein. Der Impfnachweis ist in Papierform oder digital, in englischer, portugiesischer oder spanischer Sprache vorzulegen.
Impfnachweise welche nur aus einem QR-Code bestehen, werden nicht anerkannt. Aus dem Impfzertifikat muss hervorgehen: Vollständiger Name der geimpften Person, Name des verwendeten Impfstoffes, Chargennummer, Daten der Impfungen. Genesenennachweise werden nicht akzeptiert.
Ausgenommen vom Erfordernis eines Impfnachweises sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können oder für die eine Impfung nicht explizit empfohlen ist. Darunter fallen auch Kinder unter 12 Jahren. Eine Befreiung von der Vorlage des Impfzertifikates gilt auch für brasilianische Staatsangehörige und für Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Brasilien. Diese Personengruppen, die vom Erfordernis des Impfnachweises befreit sind müssen jedoch nach Einreise eine 14-tägige Heimquarantäne absolvieren, eine Freitestung nach dem fünften Tag ist möglich.
Zudem müssen Reisende eine Gesundheitserklärung (ausgedruckt oder in elektronischer Form in englischer, portugiesischer oder spanischer Sprache) beim Check-in vorlegen, die frühestens 24 Stunden vor Abflug ausgefüllt worden sein darf. Die Gesundheitserklärung kann auf der Webseite der brasilianischen Gesundheitsbehörde abgerufen werden.
Einreisen auf dem Landweg
Einreisen auf dem Landweg sind nur bei Vorlage eines Impfzertifikates gestattet. Ausnahmen gelten lediglich für Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können oder für die eine Impfung explizit nicht empfohlen wird.
Durch- und Weiterreise
Internationaler Flughafentransit ist unter denen bei „Einreise“ genannten Kriterien möglich. Auch Transitreisende sind verpflichtet, ein negatives PCR-Test- oder Antigen-Schnelltestergebnis, einen Impfnachweis und eine Gesundheitserklärung beim Check-in gegenüber der Fluggesellschaft nachzuweisen.
Reiseverbindungen
Zwischen Brasilien und Europa bestehen regelmäßige kommerzielle Flugverbindungen. Der innerbrasilianische Flugverkehr findet statt.
Beschränkungen im Land
Im Dienstleistungssektor können Einschränkungen wie z.B. kürzere Öffnungszeiten und ein reduziertes Gastronomieangebot bestehen. In den meisten öffentlichen Gebäuden finden Temperaturmessungen als Einlasskontrolle statt.
Hygieneregeln
In allen öffentlichen Räumen, auch im Freien, besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Der Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen muss eingehalten werden.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich kurz vor Abreise nochmals über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen für Brasilien.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, nehmen Sie vor Reiseantritt Kontakt mit der zuständigen brasilianischen Auslandsvertretung auf.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hygienevorschriften der brasilianischen Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der brasilianischen Regierung.
• Reisen Sie neben Ihrem Digitalen COVID-Zertifikat der EU auch mit Ihrem deutschen/internationalen Impfausweis im Original, da für den Besuch von Sehenswürdigkeiten, Theatern, etc. in einigen Städten (z.B. Rio de Janeiro, São Paulo) eine vollständige Impfung gegen COVID-19 nachzuweisen ist.
Dänemark - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Dänemark, einschließlich Grönlands und der Färöer, wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Dänemark ist von COVID-19 stark betroffen. Dänemark, einschließlich Grönlands und der Färöer, ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die dänische Gesundheitsbehörde und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Dänemark führt mit Wirkung vom 27. Dezember 2021 für alle Einreisenden, auch aus Deutschland und allen EU- und Schengenstaaten, verbindliche Tests vor Einreise ein. Es bedarf eines negativen PCR-Tests, welcher höchstens 72 Stunden, oder eines negativen Antigen-Tests, welcher höchstens 48 Stunden alt sein darf. Ausgenommen hiervon sind lediglich Genesene (für deren Einreise wird ein Nachweis über ein zwischen 14 Tage und 180 Tage altes positives COVID-19-Testergebnis (nur PCR-Test) benötigt). Personen mit Wohnsitz in Dänemark sollen den Test ausnahmsweise auch innerhalb von 24 Stunden nach Einreise nachholen dürfen. Auch eine Sonderregelung für das Grenzland ist vorgesehen.
Bei Verstößen droht eine Geldbuße von 3.500 DKK.
Die jeweils geltenden Einreiseregeln inkl. Ausnahmetatbestände werden auf dem dänischen Behördenportal veröffentlicht. Dieses bietet auch eine Zusammenfassung der speziell für Touristen relevanten Informationen zu den dänischen Corona-Regelungen in deutscher Sprache.
Für Reisende kann ggf. neben einem Test nach Einreise auch eine häusliche Selbstisolation erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu auf der Internetseite der dänischen Behörden.
An Flughäfen und zahlreichen weiteren Standorten im Land sind öffentliche Testzentren eingerichtet, in denen kostenlose Tests möglich sind. Darüber hinaus können Antigen-Schnelltests bei kommerziellen Anbietern auf eigene Kosten vorgenommen werden.
Die Einreise über die deutsch-dänische Landgrenze ist an allen Grenzübergängen möglich. Personen, die die Corona- bedingten Einreisebestimmungen nicht erfüllen, können an der Grenze zurückgewiesen werden.
Für Fragen zu Coronaregelungen in Dänemark (u.a. zu den Einreisebestimmungen) haben die dänischen Behörden eine Hotline unter +45 70 20 02 33 (Mo-Fr 7-20 Uhr) eingerichtet.
Durch- und Weiterreise
Personen, die sich weniger als 24 Stunden in Dänemark aufhalten werden, sind von der Testpflicht befreit, außer sie haben sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise nach Dänemark in einem vom dänischen Außenministerium als kritisch eingestuften Corona-Virusvariantengebiet aufgehalten. Bei Durchreise durch Dänemark müssen die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden. Zur Einreise nach Schweden informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Schweden; zur Einreise Norwegen informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen. Nach den norwegischen Einreiseregelungen hat auch die Risikoeinstufung des Transitlandes, z.B. Dänemark, Relevanz, wenn eine Fähre genutzt wird.
Reiseverbindungen
Es gibt grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen, auch per Zug und Flugzeug, die Auswahl der Flugverbindungen ist jedoch reduziert. In Fernzügen und -bussen ist eine Sitzplatzreservierung notwendig.
Beschränkungen im Land
Zuletzt wurden pandemiebedingte Einschränkungen wieder verschärft. Nachtclubs und Diskotheken sind geschlossen, wohingegen Handel und Gastronomie geöffnet bleiben. Für den Zugang ist ein sog. „Coronapass“, d.h. ein Nachweis über ein negatives COVID-19-Testergebnis oder über eine erfolgte vollständige Impfung oder Genesung erforderlich. Kinder unter 15 Jahre sind von der Pflicht zur Vorlage eines Coronapasses ausgenommen.
Bars und Restaurants müssen um 23 Uhr schließen. Es gelten Abstandsregelungen. Der Verkauf von Alkohol ist zwischen 22 und 5 Uhr verboten. Die meisten kulturellen und Vergnügungseinrichtungen wie Kinos, Theater, Museen etc. sind derzeit geschlossen. Die dänischen Behörden stellen Informationen zu den dänischen Corona-Regelungen für einzelne Bereiche auch in deutscher Sprache zur Verfügung. Die Informationen in deutscher Sprache werden teilweise verzögert aktualisiert.
Hygieneregeln
Eine Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Maske empfohlen oder Visier) muss in Flughäfen, im öffentlichen Nahverkehr und in Taxen, im Einzelhandel, in Restaurants und im Gesundheitsbereich (Krankenhäuser, Testzentren etc.) getragen werden. Kinder unter 12 Jahren sind - außer in Flughäfen (Altersgrenze sechs Jahre) – von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen auf die Färöer sind grundsätzlich möglich. Grundsätzlich gelten die dänischen Einreisebestimmungen. Zusätzlich gilt bereits bei Ankunft für alle Reisenden über 12 Jahre die Verpflichtung zur Vornahme eines Tests. Jüngere Reisende können sich auf freiwilliger Basis testen lassen. Alle positiven Testproben von Reisenden aus dem Ausland werden sequenziert. Reisende sollen bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne bleiben. Das Resultat liegt normalerweise nach spätestens zwei Tagen vor.
Zusätzlich wird Reisenden empfohlen, innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise einen PCR-Test vornehmen zu lassen.
Mehr Informationen zu den Einreisebestimmungen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer.
Für Einreisen nach Grönland gilt Folgendes: Es dürfen nur vollständig Geimpfte oder von COVID-19 Genesene oder Personen mit Wohnsitz in Grönland einreisen. Kinder unter 15 Jahre sind davon ausgenommen. Als vollständig geimpft gelten Personen, die mit einem durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff geimpft wurden und die letzte Impfdosis mindestens zwei Wochen vor Reisebeginn erhalten haben. Als genesen gelten Personen, die einen mindestens 14 Tage und höchstens 12 Wochen alten positiven PCR-Test nachweisen können.
Es gelten zudem die dänischen Einreisebestimmungen je nach Risikokategorisierung des Landes, aus dem die Einreise erfolgt. Alle Reisenden benötigen darüber hinaus ein negatives Ergebnis eines bei Abflug nach Grönland max. 48 Stunden alten PCR-Tests, welcher in einem nordischen Land, in der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder in Großbritannien in einem Krankenhaus oder einer medizinischen Einrichtung durchgeführt worden sein muss. Eine Ausnahmeregelung vom Testerfordernis gilt nur für Genesene, aber nicht für vollständig Geimpfte. Alle Reisenden, die nicht vollständig geimpft sind, müssen sich umgehend für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Dies gilt auch für ungeimpfte Kinder, selbst wenn die Eltern vollständig geimpft sind. Wenn ein erneuter Test, der fünf Tage nach Einreise durchgeführt wird, negativ ausfällt, kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden. Weitere Informationen zu Einreise- und Quarantänebestimmungen und Einschränkungen in einzelnen Regionen bietet Visit Greenland.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie die Hinweise der zuständigen dänischen Behörden und befolgen Sie deren Anweisungen.
• Laden Sie sich ggf. die App „Smittestop“ der dänischen Behörden vor Antritt Ihrer Reise auf Ihr Smartphone. Alternativ können Sie die deutsche Corona-Warn-App benutzen, die mit der dänischen App kompatibel ist.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, isolieren Sie sich und kontaktieren Sie einen Arzt oder die Corona Hotline der Region, in der Sie sich aufhalten.
• Informieren Sie sich zum Reiseverkehr nach Dänemark bei DSB bzw. für Zugverbindungen nach Deutschland auch bei der Deutschen Bahn, für Verbindungen nach Schweden SJ oder bei Skanetrafiken sowie für den Fährverkehr bei Scandlines.
• Bitte beachten Sie beim Transit nach Norwegen, dass nach den norwegischen Einreiseregelungen auch die Risikoeinstufung des Transitlandes, z.B. Dänemark, Relevanz hat, wenn Sie eine Fähre nutzen.
Eswatini / Swasiland - Änderung Reiseverbindungen: Alle Reisenden ab 6 Jahren benötigen bei Rückreise nach Deutschland einen maximal 48 Stunden vor der geplanten Einreise erstellten PCR-Test; Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Eswatini wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Eswatini ist von COVID-19 stark betroffen. Eswatini ist als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Einreisen über den internationalen Flughafen King Mswati III. sind möglich.
Zwischen Südafrika und Eswatini sind folgende Grenzübergänge für die Einreise über Land geöffnet: Ngwenya/Oshoek, Lavumisa/Golela, Matsamo/Jeppes Reef, Mananga und Mahamba. Zu Mosambik ist der Grenzübergang Lomahasha/Namaacha geöffnet. Die COVID-19-bedingten Beschränkungen beim Reisezweck für eine erlaubte Einreise wurden aufgehoben.Reisende müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Wer einen solchen Test nicht vorweisen kann oder COVID-19-Symptome aufweist, muss sich bei Einreise auf eigene Kosten (derzeit 850.- Emalangeni, ca. 45.- €) einem Test unterziehen. Einreisende können auch eine 14-tägige Selbstisolation bzw. Quarantäne auf eigene Kosten auferlegt bekommen.
Bei Ausreise ist ein negativer PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Ohne Vorlage eines solchen Tests oder bei COVID-19-Symptomen wird die Ausreise verweigert.
Durch- und Weiterreise
Beschränkungen für die Durchreise gibt es derzeit nicht.
Reiseverbindungen
Die Reiseverbindungen sind nicht eingeschränkt.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021, zuletzt aktualisiert am 23. Dezember 2021, und die Einstufung Südafrikas als Virusvariantengebiet muss bei Reisen aus Südafrika nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Südafrika nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Es besteht eine nächtliche Ausgangssperre.
Hygieneregeln
Es gelten eine umfassende Maskenpflicht und Abstandsregeln von ein bis zwei Meter im gesamten öffentlichen Raum. Beim Betreten von Geschäften und Bürogebäuden müssen die Hände desinfiziert werden.
Empfehlungen:
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen. Beachten Sie, dass seit dem 23. Dezember 2021 für alle Reisenden ab sechs Jahren ein höchstens 48 Stunden vor Einreise nach Deutschland abgenommener PCR-Test vorgelegt werden muss.
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Ihrem Transportunternehmen über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das jeweils zuständige örtliche Gesundheitsamt.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Finnland - Einstufung Finnlands als Hochrisikogebiet ab 25.12.2021
Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Finnland gewarnt.
Epidemiologische Lage
Finnland ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 ist Finnland als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Modalitäten einer Einreise nach Finnland hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab. Deutschland gilt derzeit als Risikogebiet.
Mit einem Nachweis über die Genesung nach einer Infektion oder einem Nachweis über eine vollständige Impfung besteht mit Wirkung vom 28. Dezember 2021 zusätzlich eine Testpflicht, allerdings keine Quarantäneempfehlung. Finnische Staatsbürger und Personen, die sich dauerhaft in Finnland aufhalten, sind von der Testpflicht ausgenommen. Detaillierte Informationen veröffentlicht die finnische Regierung.
Aus einem Risikogebiet kommende Reisende müssen zwei negative Tests vorweisen können. Der erste Test muss vor, bzw. bei Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der zweite Test muss drei bis fünf Tage nach Einreise erfolgen.
Für die Einreise aus Staaten, die nicht als Risikogebiet aufgeführt sind, gelten keine Einreisebeschränkungen.
Bei Einreise aus Ländern außerhalb der EU und des Schengen-Raums ist der Nachweis über eine vollständige Impfung und ein negatives COVID-19-Testergebnis vorzulegen, welches nicht älter als 48 Stunden ist.
Detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen, zur Testpflicht und zur Quarantäne bieten die finnische Gesundheitsbehörde THL, der finnische Grenzschutz und Finentry.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen zum Teil Beschränkungen. Die Rückreise in oder durch andere EU- und Schengen-Staaten ist jedoch u.a. erlaubt für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen. Dies gilt auch für Personen, die einen EU- oder Schengen-Aufenthaltstitel haben und in einem anderen EU- oder Schengen-Staat leben.
Reiseverbindungen
Es bestehen Flugverbindungen von deutschen Flughäfen nach Finnland sowie Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Regelungen und Beschränkungen bei den Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe, den Ausschankzeiten für Alkohol und der Anzahl der Plätze, die in Restaurants besetzt werden dürfen.
Es besteht außerdem je nach Region eine Obergrenze der Anzahl von Personen für Versammlungen.
Finnland hat einen COVID-19 Pass (Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat) eingeführt. Betreiber von Einrichtungen (z.B. Restaurants, Sportstätten, Museen), die Beschränkungen unterliegen, können ihre Kunden verpflichten, den COVID-19 Pass vorzulegen. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU mit QR-Code wird als gleichwertig anerkannt.
Weitere Informationen bieten die finnische Regierung und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in öffentlichen Innenräumen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr besteht zum Teil die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Restaurants müssen ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet und ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Besuche in Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sollen draußen stattfinden. Die Anzahl der Besucher in Innenräumen und die Dauer von Besuchen ist begrenzt. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes, der finnischen Gesundheitsbehörde THL, der finnischen Regierung, der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland zu möglichen Reisebeschränkungen und Quarantäneauflagen.
• Informieren Sie sich bei den Fähr- und Fluggesellschaften zu den Beförderungsbestimmungen und Testerfordernissen.
Griechenland - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Griechenland wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Griechenland auf dem See-, Luft- und Landweg ist für alle Personen ab Vollendung des fünften Lebensjahres, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus, nur mit einer Bescheinigung in digitaler oder schriftlicher Form über einen negativen PCR-Test (die Probenentnahme darf nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen) oder einen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland in deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, spanischer oder russischer Sprache möglich. Der auf dem Zertifikat angegebene vollständige Name muss mit dem Namen im Ausweisdokument übereinstimmen. Diese Regelungen gelten vorerst bis zum 10. Januar 2022, 6 Uhr.
Unabhängig davon wird bei Ankunft in Einzelfällen ein kostenloser COVID-19-Schnelltest durchgeführt, der verpflichtend ist. Nicht geimpfte oder genesene Einreisende u. a. aus Bulgarien, Albanien, Nordmazedonien und der Türkei (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) werden bei Einreise obligatorisch einem Antigen- oder PCR-Test unterzogen.
Personen, die ab dem 24. Dezember 2021 nach Griechenland einreisen, müssen damit rechnen, am zweiten und am vierten Tag nach Einreise einen zusätzlichen PCR- oder Antigentest nachweisen zu müssen. Details dazu wird die griechische Regierung noch bekanntgeben.
Reisende (unabhängig von der Staatsangehörigkeit), u.a. aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Schengenraums und Nachbarländern Griechenlands, die die genannten Bedingungen erfüllen und auf direktem Luftweg über die internationalen Flughäfen, über die Seehäfen Igoumenitsa, Korfu und Patras sowie auf dem Landweg über die Grenzstellen Evzoni, Doirani und Niki (Nordmazedonien), Nymphaea (Nymfaia), Ormeni, Exochi und Promachonas (Bulgarien), Kastanies und Kipoi (Türkei) mit Einschränkungen (siehe unten) sowie Kristallopigi, Kakavia, Mavromati und Mertziani (Albanien) einreisen, sind vom Erfordernis einer Quarantäne befreit. Informationen zu speziellen Regelungen für Einreisende aus anderen, hier nicht aufgeführten Staaten, stellt die griechische Regierung zur Verfügung.
Bei einem positiven Testergebnis wird eine bis zu zehntägige Quarantäne an einem geeigneten, von den zuständigen Behörden bestimmten Aufenthaltsort angeordnet. Die Zuweisung des Aufenthaltsorts kann längere Zeit in Anspruch nehmen. In der Regel können Reisende den Quarantäne-Ort nicht selbst bestimmen, es sei denn sie haben ein 4- oder 5-Sterne-Hotel gebucht, das den Service von Quarantäne-Zimmern, wie von der griechischen Zivilschutzbehörde vorgeschrieben, gewährleisten kann. Die deutschen Auslandsvertretungen haben keinen Einfluss auf dieses Verfahren. Fragen und Beschwerden können direkt an die griechische Zivilschutzbehörde, entweder telefonisch unter 0030-213-1510-100/171/172/186/196 oder per E-Mail gerichtet werden. Zur Aufhebung der Quarantäne müssen sich Reisende am letzten Tag (der Quarantäne) einem obligatorischen PCR-Labortest unterziehen.
Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt zudem eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular („Passenger Locator Form “, PLF) ausfüllen. Jeder Reisende, Kinder eingeschlossen, muss im PLF aufgeführt werden. Angehörige eines Haushalts sollen laut Angaben der griechischen Behörden ein gemeinsames PLF ausfüllen und darin Erwachsene und Kinder angeben. Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung mit einem QR-Code, der spätestens am Tag der Einreise automatisiert per E-Mail zugesandt wird. Der QR-Code muss beim Check-In/Boarding vorgezeigt werden. Kann bei Einreise kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über die „Passenger Locator Form“ können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 9 bis 21 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf das Registrierungsverfahren.
Die Einreise am Grenzübergang Mertziani (Albanien) ist nur von 8 – 20 Uhr möglich.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise aus der Türkei auf dem Landweg nach Griechenland ist grundsätzlich über die Grenzübergänge Kastanies und Kipoi möglich aber jeweils auf eine Höchstzahl von 1.500 Personen pro Woche beschränkt.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr zwischen Deutschland und Griechenland findet statt, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab.
Der Fährverkehr zwischen Griechenland und Italien findet statt. Sportboote dürfen Griechenland mit max. 49 Passagieren wieder anlaufen. (Kreuzfahrtschiffe sind von dieser Einschränkung ausgenommen). Es gelten zudem die unter Einreise genannten Voraussetzungen. Reisende werden gebeten, die tagesaktuellen Sicherheitsinformationen über das NAVTEX-System abzurufen.
Die Seeverbindungen mit der Türkei sind eingeschränkt. Das Einlaufen von aus der Türkei kommenden Sportbooten, unabhängig von ihrer Flagge, ist erlaubt. Die Passagiere müssen bei Ankunft die o.g. Voraussetzungen (Test-, Impf- oder Genesenennachweis- und Online-Anmeldepflicht) erfüllen. Nicht geimpfte oder genesene Einreisende, die über den Seeweg aus der Türkei kommend einreisen, werden bei Ankunft nicht getestet.
Sportboote aus der Türkei dürfen ausschließlich die nachfolgend genannten Häfen anlaufen: Kavala, Mytilini und Petra auf Lesbos, Chios, Vathy und Pythagorio auf Samos, Myrina auf Lemnos, Agia Marina auf Leros, Symi, Kalymnos, Skala auf Patmos sowie die Touristenhäfen von Kos und Rhodos.
Beschränkungen im Land
Griechenland wird entsprechend der epidemiologischen Belastung in verschiedene Risikozonen eingeteilt, Änderungen sind kurzfristig möglich. Es sind weiterhin Maßnahmen gegen die Pandemie in Kraft, die in den vergangenen Wochen kontinuierlich verschärft wurden.
Alle öffentlichen Veranstaltungen zum Weihnachtsfest sind abgesagt.
Beschränkungen des öffentlichen Lebens betreffen beispielsweise Kapazitätsbeschränkungen in Geschäften, ÖPNV und Taxis. Zutritt zu Innenräumen von bestimmten Einrichtungen, z.B. Gastronomie (Innenräume), Kinos, Museen und Clubs, ist ausschließlich Geimpften und Genesenen gestattet („2G-Regel“). Für Minderjährige von 4 bis 17 Jahren genügt ein negativer Antigen-Selbsttest (nicht älter als 24 Stunden).
In den meisten übrigen Einrichtungen (Einzelhandel, Banken oder Behörden) gilt mindestens die „3G-Regel“. Nicht Geimpfte oder Genesene müssen einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) oder negativen Antigen-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorweisen können. Für Minderjährige gelten die gleichen, oben genannten, Bedingungen.
Der Nachweis über eine Impfung, Genesung oder Testung kann nur über eine App (z.B. CovPass-App, Corona-Warn-App oder über die griechische App „Covid Free GR Wallet“) oder eine mit Barcode versehene Bescheinigung in deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, spanischer oder russischer Sprache geführt werden (ausgenommen Selbsttests). Das gelbe Impfbuch wird nach Kenntnisstand der deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland nicht anerkannt. Eine Genesenenbescheinigung wird zur Verwendung innerhalb Griechenlands nur anerkannt, wenn diese frühestens 30 Tage nach dem ersten positiven Test, durchgeführt durch eine öffentliche Behörde oder ein zertifiziertes Labor, ausgestellt wurde. Sie ist bis zu 90 Tage danach gültig. Informationen zu abweichenden Regelungen für bis zum 31. Oktober 2021 ausgestellte Genesenennachweise können bei den griechischen Auslandsvertretungen in Deutschland erfragt werden.
Freier Zutritt wird nur in Apotheken und Lebensmittelgeschäften gewährt.
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen öffnen, über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst.
Für überregionale Inlandsreisen mit einem Flugzeug, Zug, Schiff oder Fernbus gilt generell: Personen ab 12 Jahren benötigen entweder eine Impfbescheinigung (vor 14 Tagen abgeschlossene Impfung) oder einen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 48 Stunden) oder eine Genesenenbescheinigung. Für 4- bis 11-jährige ist ein negativer Antigen-Selbsttest (nicht älter als 24 Std.) ausreichend. Für Fahrten per Schiff müssen Reisende vor Einschiffung eine Gesundheitserklärung ausfüllen.
Auf der Webseite der griechischen Regierung ist eine aktuelle Karte Griechenlands, mit der Einstufung der Regionalbezirke in belastete und weniger belastete Gebiete sowie weiteren Informationen zur Entwicklung der Inzidenz und Impfquote veröffentlicht.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen und den geltenden Maßnahmen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab vier Jahren im Freien und in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. In Supermärkten und im ÖPNV muss ein doppelter Mund-Nasen-Schutz oder mindestens ein Mund-Nasen-Schutz der Klasse KN95 getragen werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 300,- Euro geahndet. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden. Zur Kontrolle werden die Polizeikräfte landesweit verstärkt eingesetzt.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form (PLF) zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 5605151. Zur Frage, ob für jeden Reisenden ein PLF auszufüllen ist, halten Sie im Zweifel Rücksprache mit Ihrer Fluggesellschaft.
• Beachten Sie dringend die Erforderlichkeit der Vorlage eines höchstens 72 Stunden alten negativen PCR-Tests oder eines höchstens 24 Stunden alten Schnelltests eines anerkannten Testlabors. Es werden u.a. englische und deutsche Sprachfassungen der Testzertifikate akzeptiert, wobei der angegebene vollständige Name mit dem Namen im Ausweisdokument übereinstimmen muss.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landweg beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
• Sollten Sie bei Einreise oder während Ihres Aufenthaltes positiv auf COVID-19 getestet werden, wird eine zehntägige Quarantäne an einem geeigneten, von den zuständigen Behörden bestimmten Aufenthaltsort angeordnet. Für vollständig geimpfte Personen, deren Zweitimpfung mehr als 14 Tage zurückliegt, und die positiv getestet werden, wird eine siebentägige Quarantäne angeordnet.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24-Stunden-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar) und isolieren Sie sich.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland, richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer.
Iran - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Iran ist aktuell von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Einreisebestimmungen unterliegen häufigen Änderungen und einer uneinheitlichen Anwendung. Nähere Auskünfte, welche Nachweise aktuell verlangt werden, können bei der Fluggesellschaft erfragt werden. Derzeit müssen Einreisende ab 12 Jahren ein negatives PCR-Testergebnis auf Englisch vorlegen, welches bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zusätzlich benötigen alle ausländischen Einreisenden ab 12 Jahren einen Impfnachweis. Seit Verabreichung der zweiten Dosis müssen mindestens zwei Wochen vergangen sein. Genesene genießen bei der Einreise keine Privilegien.
Die direkte oder indirekte Einreise in den Iran aus Virusmutationsgebieten kann untersagt werden. Nähere Informationen über die aktuellen Einreisebedingungen und -verbote können bei den iranischen Auslandsvertretungen und der Fluggesellschaft erfragt werden.
Alle Reisenden müssen zusätzlich bei Check-in die Erklärung “COVID-19 Self Declaration Form“ abgeben. Außerdem stellt die Fluggesellschaft während des Fluges ein „Pledge Form“ zur Verfügung gestellt, mit dem man seine Zustimmung für weitere Coronamaßnahmen am Flughafen gibt:
Reisende können bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden und ihrer Reiseroute sowie Aufenthaltsorten im Iran befragt werden. Bei COVID-19-Symptomen können ärztliche Untersuchungen vorgenommen werden. Ein erneuter COVID-19-Test kann immer von den iranischen Behörden angeordnet und durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses wird für ausländische Staatsangehörige Selbstisolation in einer staatlichen Unterkunft angeordnet. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine rigorose Kontrolle der Kontaktpersonen und ggfls. ergehen weitere verpflichtende (Quarantäne-) Anweisungen der iranischen Behörden. Alle entstehenden Kosten sind von den Reisenden zu tragen. Sollte man innerhalb von zwei Wochen nach Einreise Symptome entwickeln, die auf eine Erkrankung an COVID-19 hinweisen könnte, kann ebenfalls ein erneuter Coronatest durchgeführt werden. Die Verfahren können sich kurzfristig ändern. Abweichende Handhabungen sind jederzeit möglich. Nähere Auskünfte zu Gesundheitskontrollen am Flughafen Teheran-Imam Khomeini (IKA) gibt es unter der dortigen Hotline +98 21 5100 111.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch bei Ausreise aus dem Iran die Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Testergebnisses gefordert wird, unabhängig der Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft und der Einreisevoraussetzungen des Ziellandes.
Die Landgrenzen zur Türkei, Armenien, Aserbaidschan, Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Irak sind derzeit pandemiebedingt großteils geschlossen. Eine Einreise ist hier für Deutsche nicht möglich. Über die genauen Einreisevoraussetzungen und Testpflichten informieren die für den Grenzübertritt zuständigen iranischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Bei Ausreise können Temperaturmessungen und medizinischen Untersuchungen stattfinden. Es kann zu Verzögerungen am Flughafen kommen.
Landgrenzen bleiben weiterhin großteils geschlossen.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im Flugverkehr. Transitflüge einiger internationaler Fluglinien sowie Direktflüge zu verschiedenen europäischen Destinationen werden durchgeführt. Es kann dabei stets zu kurzfristigen Änderungen des Flugplans kommen.
Beschränkungen im Land
Es kann immer wieder – insbesondere vor iranischen Feiertagen – vorkommen, dass kurzfristig inneriranische Reisebeschränkungen eingeführt werden. Dann wird Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus anderen Provinzen die Einreise in die betroffenen Provinzen nicht gestattet. Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus den betroffenen Provinzen dürfen diese nicht verlassen. Diese Beschränkungen werden in der Regel einige Tage vorher über die Medien bekanntgegeben. Aktuell gelten solche Maßnahmen für alle Provinzen der Kategorien „orange“ (u.a. Teheran) und „rot“.
Für den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Services sowie dem öffentlichen Personennahverkehr kann ein Ausweispapier verlangt werden. Zusätzlich können Kontrollen und Temperaturmessungen an Provinz- und Stadtgrenzen durchgeführt werden. Bei Infektionsverdacht können Quarantänemaßnahmen oder die Einweisung in ein Krankenhaus angeordnet werden. Für Inlandsflugreisen kann ein negativer PCR-Test verlangt werden. Informationen erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Im Alltag ist derzeit vor allem in „gelb,“ „orange“ und „rot“ eingestuften Regionen mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen.
Vollständig Geimpfte und Genesene sind von den Beschränkungen im öffentlichen Leben nicht ausgenommen.
Hygieneregeln
Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte und Reisen zu vermeiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und den ÖPNV zu meiden. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Bitte informieren Sie sich bei den iranischen Auslandsvertretungen und Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Einreisebedingungen und –verbote, auch in Hinblick auf Veränderungen aufgrund der Ausbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus.
• Erkundigen Sie sich zusätzlich bei Ihrer Fluggesellschaft nach den Beförderungsbestimmungen und für die Einreise erforderlichen Nachweisen.
• Achten Sie auf die Gültigkeit Ihres Visums. Sollte Ihr Visum während Ihres Aufenthalts in Iran ablaufen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die zuständige Ausländerpolizei zwecks Verlängerung. Sollte das Visum bereits abgelaufen sein, informieren Sie sich vor Ausreise bei der iranischen Ausländerpolizei, ob etwaige Strafzahlungen geleistet werden müssen, um das für die Ausreise erforderliche Exitvisum zu erhalten.
• Seien Sie für Abreisen frühzeitig vor Abflug am Flughafen, da ggf. mit Verzögerungen bei Kontrollen und Check-in zu rechnen ist. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, ob Ihre Airline die Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Testergebnisses verlangt.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der iranischen Regierung .
• Gesundheitsinformationen in englischer Sprache gibt es unter der Hotline +98 992 158 2247.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 23.12.2021 - Teil 2
Irland - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Irland wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Irland ist von COVID-19 stark betroffen. Irland ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie die irische Regierung. Aufgrund eines Cyberangriffs auf das irische Gesundheitssystem ist die Aktualität der Daten der irischen Regierung derzeit eingeschränkt.
Einreise
Vor bzw. bei Einreise ist für die irischen Behörden von allen Reisenden verpflichtend ein Formular (COVID-19 Passenger Locator Form) mit Angabe der Wohnadresse in Irland auszufüllen, an der man sich die nächsten 14 Tage aufhalten wird. Das Formular muss zwingend online ausgefüllt werden. Verstöße gegen die Ausfüllpflicht (auch Falschangaben) oder das Ausfüllen des Formulars von Hand können strafrechtlich verfolgt werden, ohne online ausgefülltes Formular darf die Fluglinie Passagieren das Boarding verweigern. Ausführliche Informationen zur Einreiseanmeldung bietet die Webseite der irischen Regierung.
Alle Einreisenden müssen einen negativen COVID-19-Test vorlegen.
• Reisende ohne Nachweis zu einer Impfung oder Genesung müssen einen negativen RT-PCR-Test vorlegen, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden ist.
• Reisende mit einem Nachweis über Impfung oder Genesung müssen entweder einen negativen Antigen-Test, der gem. der gemeinsamen EU-Antigen-Schnelltest- Liste anerkannt (keinen Selbsttest) und der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden ist, oder einen RT-PCR-Test, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen.
• Auch Kinder, die zwischen 12 und 17 Jahre alt sind, müssen bei Einreise einen negativen Test vorlegen. Ausführliche Informationen zu den Ausnahmen von der Testpflicht bietet die Webseite der irischen Regierung.
Als Nachweis einer Impfung gilt:
Eine Impfung mit einem von der irischen Regierung anerkannten Impfstoff gem. Hinweisen auf der Webseite der irischen Regierung. Kreuzimpfungen sind möglich. Zudem wird auch der Nachweis einer Impfung innerhalb von 180 Tagen nach einem positiven RT-PCR-Test akzeptiert. Als vollständig geimpft gilt man in Irland, wenn man alle erforderlichen Impfdosen erhalten hat und die Impfungen je nach Impfstoff mindestens sieben bzw. 15 Tage zurückliegen. Diese Zeitfenster sind je nach Impfstoff auch nach einer Kreuzimpfung sowie nach einer Impfung in Verbindung mit einem positiven RT-PCR-Test zu beachten.
Als Nachweis der Genesung gilt:
• ein schriftlicher Nachweis, dass man in den letzten 180 Tagen von einer COVID-19-Infektion genesen ist.
Als Nachweis wird auch das Digitale COVID-Zertifikat der EU anerkannt, siehe dazu auch ausführliche Informationen auf der Webseite der irischen Regierung . Schriftliche Nachweise in anderer Form müssen auch in Englisch/Irisch oder mit entsprechender Übersetzung vorgelegt werden.
Für Reisende, die sich in den vergangenen 14 Tagen zusätzlich in einem sog. „scheduled state“ aufgehalten haben, gelten weitere Bestimmungen nach Einreise. Deutschland ist derzeit kein „scheduled state“.
Es wird nunmehr allen Reisenden geraten, die ersten fünf Tage – beginnend mit dem Tag der Einreise - täglich einen Antigen Test durchzuführen. Bei einem positiven Testergebnis bzw. beim Auftreten von Symptomen solle umgehend eine Selbstisolierung erfolgen und ein PCR-Test durchgeführt werden.
Ausführliche Informationen dazu veröffentlicht die irische Regierung .
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über irische (Flug-) Häfen sind möglich.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen von und nach Deutschland gibt es in reduziertem Maße. Kurzfristige Stornierungen sind möglich. Fährbetrieb von und nach Irland findet statt.
Beschränkungen im Land
Für das private und öffentliche Leben gelten Bewegungs-, Hygiene-, Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen.
Ausführliche Informationen bietet die Webseite der irischen Regierung.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie in Geschäften und Einkaufszentren ist verbindlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden In öffentlichen Räumen, in denen ein Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann, und auch im Freien mit großen Menschenansammlungen, wird ein Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
Empfehlungen
• Prüfen Sie vor Ihrer Abreise die geltenden Einreisebestimmungen auf der Webseite der irischen Regierung .
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich bei der irischen Gesundheitsbehörde HSE und bei der irischen Regierung zu den detaillierten Maßnahmen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie telefonisch einen Arzt oder die irische Gesundheitsbehörde.
Italien - Änderung Beschränkungen im Land
Die italienische Regierung will angesichts der steigenden Infektionen einige Maßnahmen verschärfen. So soll der Green Pass statt neun nur noch sechs Monate gültig sein. Das muss das Kabinett aber noch beschließen. Die Maskenpflicht soll wieder im Freien gelten. Außerdem werde erwogen, Discos und Clubs bis Silvester zu schließen. Quelle: tagesschau.de
Der Vatikan verschärft seine Corona-Regeln. Künftig müssen Beschäftigte, externe Dienstleister und alle Besucherinnen und Besucher entweder geimpft oder von Covid-19 genesen sein. Wer den entsprechenden italienischen "Green Pass" nicht vorlegen kann, darf nicht zur Arbeit kommen, gilt als unentschuldigt abwesend und bekommt kein Arbeitsentgelt. Für Mitarbeitende, die direkten Kontakt mit der Öffentlichkeit haben, ist ab 31. Januar 2022 zudem die Boosterimpfung verpflichtend. Die Vorschrift betrifft das Territorium des Vatikanstaates sowie alle exterritorialen Einrichtungen in der Stadt Rom und in Castel Gandolfo. Kontrollen nimmt die vatikanische Gendarmerie vor. Von der Regelung ausgenommen sind Gottesdienstteilnehmer, allerdings ausschließlich für die Dauer der jeweiligen Feier. Quelle: tagesschau.de
Kuwait - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Kuwait ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Laut kuwaitischen Stellen ist eine Visumerteilung für vollständig Geimpfte wieder möglich; es kann ein elektronisches Visum beantragt werden.
Einreisen können Ausländer, die vollständig mit einem in Kuwait anerkannten Impfstoff (zweifach mit BionTech/Pfizer, AstraZeneca-Oxford oder Moderna oder einfach mit Johnson&Johnson) geimpft sind. Reisende, die mit einem anderen Impfstoff (z. B. Sino pharm, Sinovac oder Sputnik) zweifach geimpft wurden, benötigen zusätzlich mindestens eine Impfung mit einem der o.g. zugelassenen Impfstoffe. Kinder ab fünf Jahre müssen bei Einreise vollständig geimpft sein.
Mit Wirkung vom 2. Januar 2022 gelten in Kuwait nur noch Personen als vollständig geimpft, deren letzte Impfung nicht länger als neun Monaten zurückliegt.
Einreisende, die im Ausland geimpft wurden, müssen einen Impfnachweis mit elektronisch lesbarem QR Code mitführen, aus dem der im Reisepass eingetragene Name, der Name des Impfstoffs, die Daten der Impfungen sowie der Name des Impfinstituts hervorgehen. Ist kein QR Code vorhanden, muss der Impfnachweis auf der Webseite des Gesundheitsministeriums (Ministry of Health) hochgeladen werden. Kuwaitische Behörden verfolgen bislang noch keine einheitliche Praxis bei der Anerkennung gelber Impfpässe.
Einreisende müssen sich auf der App „MOSAFER“ vor dem Check-In registrieren. Mit Wirkung vom 26. Dezember 2021 müssen alle Reisenden einen negativen PCR-Test vorgelegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Des Weiteren muss die App "Shlonik" auf das Handy heruntergeladen werden. In Kuwait ist ab dem Einreisetag eine zehntägige häusliche Quarantäne einzuhalten, die durch einen negativen PCR-Test frühestens 72 Stunden nach Einreise beendet werden kann.
Für die Ausreise ist ein negativer PCR-Test mitzuführen, wenn dieser für die Einreise in das Zielland oder den Transit erforderlich ist.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge nach Saudi-Arabien und in den Irak sind geöffnet.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Kuwait ist für kommerzielle Passagierflüge vollständig geöffnet.
Beschränkungen im Land
Private Zusammenkünfte von Geimpften z. B. anlässlich von Hochzeiten o. ä. sind erlaubt. Ungeimpfte haben nur Zutritt zu Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Krankenhäusern und Behörden.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind im in Innenräumen Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen und ein Abstand von 1,5 Metern („Social distancing“) einzuhalten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen des kuwaitischen Gesundheitsministeriums , auch auf Twitter .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die kuwaitischen Behörden oder Telefon: 151
Lesotho - Änderung Reiseverbindungen: Alle Reisenden ab 6 Jahren benötigen bei Rückreise nach Deutschland einen maximal 48 Stunden vor der geplanten Einreise erstellten PCR-Test; Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Lesotho wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Lesotho ist von COVID-19 stark betroffen. Lesotho ist als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Folgende Landgrenzen zwischen Südafrika und Lesotho sind derzeit geöffnet: Maserubridge, Ficksburg, Van Rooyensgate, Qachasnek, Caledonspoort, Sanipass. Personen, die nach Lesotho einreisen dürfen, müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter sein darf als 72 Stunden. Bei Einreise erfolgt zudem ein Test auf COVID-19-Symptome. Wer Symptome zeigt, muss sich entweder in 14-tägige Selbstisolation begeben oder wird auf eigene Kosten in eine staatliche Quarantäne-Einrichtung eingewiesen.
Reiseverbindungen
Einreisen über die o.g. Landgrenzen und über den internationalen Flughafen Moshoeshoe sind grundsätzlich möglich.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021, zuletzt aktualisiert am 23. Dezember 2021, und die Einstufung Lesothos als Virusvariantengebiet muss bei Reisen aus Lesotho nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Lesotho nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
In Lesotho gilt eine nächtliche Ausgangssperre. Das öffentliche Leben ist teilweise eingeschränkt. Informationen veröffentlicht die Regierung von Lesotho.
Hygieneregeln
Es gelten Maskenpflicht und die üblichen Abstandsregeln im gesamten öffentlichen Raum.
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen. Beachten Sie, dass mit Wirkung vom 23. Dezember 2021 für alle Reisenden ab sechs Jahren ein höchstens 48 Stunden vor Einreise nach Deutschland abgenommener PCR-Test vorgelegt werden muss.
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Ihrem Transportunternehmen über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Lesotho.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das nächstgelegene Gesundheitsamt.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Malawi - Änderung Reiseverbindungen: Alle Reisenden ab 6 Jahren benötigen bei Rückreise nach Deutschland einen maximal 48 Stunden vor der geplanten Einreise erstellten PCR-Test; Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malawi wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malawi ist von COVID-19 stark betroffen. Malawi ist als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft. Aktuelle Zahlen und detaillierte Informationen bieten das malawische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Reisenden müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen. Der Test darf bei Einreise maximal 72 Stunden alt sein (Zeitpunkt der Probenentnahme) und soll in englischer Sprache im Ausdruck vorliegen.
Zusätzlich wird von allen Einreisenden ein gültiger, elektronischer Impfnachweis über den vollständigen Impfschutz gefordert.
Andernfalls wird eine kostenfreie Impfung bei Einreise durchgeführt. Bei Verweigerung wird eine zehntägige institutionelle Quarantäne auf eigene Kosten angeordnet.
Die Botschaft Malawis in Berlin erteilt derzeit - keine - Einreisevisa. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein elektronisches Visum online zu beantragen.
Touristenvisa bei Einreise („visa on arrival“) werden derzeit an den Flughäfen in Lilongwe und in Blantyre gegen eine Gebühr in Höhe von 50 USD erteilt.
Durch- und Weiterreise
Flugpassagiere müssen bei Ausreise einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der den Vorgaben des Ziellandes entspricht, nach malawischen Bestimmungen aber nicht älter als 72 Stunden (Testabnahme) sein darf. Aktuelle Informationen erteilt die Webseite des malawischen Gesundheitsministeriums.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr ist derzeit über die beiden Flughäfen Lilongwe und Blantyre möglich.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021, zuletzt aktualisiert am 23. Dezember 2021, und die Einstufung Malawis als Virusvariantengebiet muss bei Reisen aus Malawi nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Malawi nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Die malawische Regierung hat eine Reihe von Restriktionen deutlich gelockert, behält sich aber weiterhin ausdrücklich - auch kurzfristige - Anpassungen vor. Unverändert gelten die üblichen Vorsorgemaßnahmen (Handdesinfektion, Abstand, Masken).
Hygieneregeln
Die Nichtbeachtung der Maskenpflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werden, auch die weiteren Hygiene- und Abstandsregeln werden im öffentlichen Raum kontrolliert.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen. Beachten Sie, dass seit dem 23. Dezember 2021 für alle Reisenden ab sechs Jahren ein höchstens 48 Stunden vor Einreise nach Deutschland abgenommener PCR-Test vorgelegt werden muss.
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Ihrem Transportunternehmen über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über die Webseite des malawischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Gesundheitsbehörden über die kostenfreien Hotline-Nummern der Mobilnetzbetreiber im Land: 54747 (über Airtel) und 321 (über tnm) oder die Funktion *929* über beide Anbieter.
Malaysia - Entlistung Malaysia als Hochrisikogebiet ab 25.12.2021
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malaysia wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Malaysia ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 24. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Aufgrund des "Recovery Movement Control Order" (RMCO) gilt ein generelles Einreiseverbot für ausländische Reisende. Diese Regelung schließt auch deutsche Staatsangehörige ein, die einen längerfristigen Aufenthaltstitel für Malaysia innehaben. Davon ausgenommen sind Inhaber folgender Aufenthaltsgenehmigungen: Residence Pass-Talent (PR-T) und ihre Angehörigen, Employment Pass (Kategorien EP I, II und III), Professional Visit Pass (PVP), Dependant Pass für Angehörige von „expatriates“ aller Kategorien, Long Term Social Visit Pass (LT-SVP) für „expatriates“ aller Kategorien, ausländische Hausangestellte von „expatriates“ aller Kategorien. Besatzungen von Schiffen und Flugzeugen, Personal von Öl- und Gas-Unternehmen sowie Diplomaten fallen nicht unter das Einreiseverbot. Vorgenannte Personengruppen müssen bei Einreise eine Genehmigung zur Wiedereinreise der malaysischen Einwanderungsbehörde sowie, abhängig vom Ausreiseland, unter Umständen eine Reisegenehmigung der malaysischen Botschaft vor Ort vorlegen. Reisende sollten sich diesbezüglich rechtzeitig mit der entsprechenden malaysischen Auslandsvertretung in Verbindung setzen.
Für kurzfristige wie auch für langfristige geschäftliche Aufenthalte in Malaysia besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines „One-Stop Center“ (OSC) nach Malaysia einzureisen. Die jeweiligen Anforderungen für das Antragsverfahren richten sich u. a. nach der geplanten Aufenthaltsdauer und sind auf der Webseite der Malaysian Investment Development Authority (MIDA) zusammengestellt.
Ausgenommen von der generellen Einreisebeschränkung sind darüber hinaus touristische Reisen vollständig geimpfter Personen auf die Insel Langkawi im Rahmen der „Langkawi Travel Bubble“. Aufenthalte im Rahmen dieses Programms müssen über ein bei der malaysischen Regierung akkreditiertes Reisebüro gebucht werden. Weitere Auskünfte zu den Einzelheiten des Programms (Einreisesperren aufgrund Auftretens der Omikron-Variante, anerkannte Impfungen, tägliche Testpflicht, erlaubte Reiserouten, Mindestaufenthalt etc.) erteilt die malaysische Botschaft in Berlin.
In Notfällen und bei einer Einreise aus humanitären Gründen behält sich der Director General der Einwanderungsbehörde (Immigration Malaysia) eine Einzelfallentscheidung vor. Die Einzelfallgenehmigung ist online auf der MYEntry-Plattform der malaysischen Einwanderungsbehörde zu beantragen.
Alle Einreisenden sind verpflichtet, die App „MySejathera “ herunterzuladen, diese zu aktivieren und sich spätestens drei Tage vor Ausreise nach Malaysia mithilfe eines QR-Codes zu registrieren. Informationen zu dem Verfahren sowie der dazugehörige QR-Code sind auf der Webseite der nationalen Behörde für den Katastrophenschutz (NADMA) zu finden.
Reisende müssen bei Einreise ein RT-PCR-Testergebnis vorlegen, der Test darf bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein. Das Testergebnis soll auf Englisch vorliegen oder von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet sein. Einige Fluggesellschaften, die Malaysia anfliegen, verlangen beim Check-In ebenfalls einen negativen PCR-Test. Weitere kostenpflichtige RT-PCR-Tests erfolgen bei Einreise am Flughafen sowie im Verlauf der Quarantäne. Die Kosten trägt der Reisende.
Alle ankommenden Reisenden müssen sich in eine von den malaysischen Behörden bestimmte Quarantäneeinrichtung begeben. Für vollständig geimpfte Personen beträgt die Quarantänedauer sieben Tage, für ungeimpfte zehn Tage. Die Quarantänedauer kann je nach Risikobewertung auf 21 Tage ausgedehnt werden. Vollständig geimpfte Rückkehrer, die bereits in Malaysia ansässig sind, können vor Einreise beim malaysischen Gesundheitsministerium beantragen, die Quarantäne zu Hause zu absolvieren. Diese wird über ein elektronisches Armband überwacht.
Für Reisende aus Ländern, in denen die Omikron-Variante verbreitet ist, gelten abweichende Test- und Quarantänevorschriften. Die Länderliste und die individuellen Regelungen werden stets aktualisiert und sind auf der Seite der malaysischen Botschaft in Berlin abrufbar.
Kosten für Unterbringung und Verpflegung während der Quarantäne tragen die Reisenden. Die Kosten der Quarantäne richten sich nach der gebuchten Kategorie und Dauer. Der Tagessatz liegt für Ausländer derzeit bei RM 150 (ca. 30 Euro) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von RM 2.600 (ca. 520 Euro). Die Kosten müssen vorab online beglichen werden (über MySafeTravel oder MyQr by MyEG). Der Zahlungsnachweis ist bei Einreise vorzulegen.
Kreuzfahrtschiffen mit maximal 50% Auslastung ist das Anlaufen malaysischer Häfen gestattet, sofern alle Besatzungsmitglieder und Passagiere gegen COVID-19 geimpft sind.
Durch- und Weiterreise
Derzeit ist der Reiseverkehr zwischen Bundesstaaten sowie einzelnen Distrikten nur vollständig geimpften Personen erlaubt. Ausnahmen gelten im Rahmen der „Vaccinated Travel Lane“ zwischen Singapur und Malaysia. Die Einreisebedingungen sind auf der Website der malaysischen Botschaft in Berlin abrufbar.
Grenzübergänge an den Landgrenzen zu den Nachbarländern Thailand, Singapur und Indonesien werden stark kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Bei Anreise aus dem Ausland und einem Aufenthalt im Transitbereich auf der malaysischen Halbinsel zum anschließenden Weiterflug nach Borneo (Bundesstaaten Sarawak und Sabah) wird ebenfalls ein PCR-Test durchgeführt. Der Weiterflug wird nur bei einem Negativergebnis gestattet; andernfalls erfolgt die direkte Einweisung in ein staatliches Krankenhaus.
Ein Test für die Ausreise ist von malaysischer Seite nicht notwendig. Jedoch verlangen einige Fluggesellschaften bei der Ausreise für die Zulassung zum Boarding die Vorlage eines negativen PCR-Tests. Auch der Zugang zum internationalen Flughafen ist ohne aktuellen PCR-Test teilweise erschwert.
Reiseverbindungen
Malaysia wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Mit kurzfristigen Flugplanänderungen ist grundsätzlich zu rechnen.
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind nur eingeschränkt möglich.
Beschränkungen im Land
Bis auf weiteres gilt die dritte (bzw. in einigen Landesteilen vierte) Phase des von der malaysischen Regierung ausgerufenen „Total Lockdown“ oder FMCO (Full Movement Control Order). Derzeit gelten im ganzen Land Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Der Reiseverkehr zwischen Bundesstaaten („interstate travel“) ist nur vollständig geimpften Personen, ansonsten nur in Ausnahmefällen, gestattet (medizinische Notfälle, dienstliche Fahrten, Fahrten zur Wahrnehmung einer COVID-19-Impfung). Des Weiteren werden zahlreiche zusätzliche Maßnahmen ergriffen wie z. B. Einschränkungen im Schulbetrieb und anderen öffentlichen Einrichtungen oder Beschränkungen von Freizeitaktivitäten (Sperrstunden und Personenbegrenzung in Restaurants, Einschränkungen bzw. Schließung von Sporteinrichtungen o. a.). Zur Durchsetzung der Beschränkungen erfolgen polizeiliche Kontrollen. Ausnahmen von den Regelungen in den o.g. Ausnahmefällen bedürfen einer polizeilichen Genehmigung. Bei Nichtbeachtung der Beschränkungen können Geld- oder Haftstrafen verhängt werden. Die Beschränkungen können jederzeit auch sehr kurzfristig, u.U. auch ohne vorherige Ankündigung mit sofortiger Wirkung, verschärft oder gelockert werden.
Das Gesundheitsministerium stellt die jeweils geltenden Regelungen („Standard Operating Procedure“, SOP) auf dessen Webseite in malaysischer Sprache zur Verfügung. Englischsprachige Informationen sind über die lokalen Medien erhältlich.
Hygieneregeln
Vor Betreten jeglicher Einrichtungen oder öffentlicher Verkehrsmittel muss eine Registrierung über die App "MySejahtera" erfolgen. Daneben wird an allen Eingängen zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen die Körpertemperatur gemessen. Es herrscht Maskenpflicht. Abstandsregeln von mindestens einem Meter sind zu beachten.
Empfehlungen
• Es wird dringend empfohlen, sich über die lokalen Medien über die jeweils aktuellen Beschränkungen und weitere Entwicklung zu informieren.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Abreise bei den malaysischen Behörden oder der für Sie zuständigen malaysischen Auslandsvertretung über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen, bei Geschäftsreisen auch über die Webseite der Malaysian Investment Development Authority (MIDA).
Marokko - Änderung Beschränkungen imLand
Marooko verlängert den Gesundheiitsnotstand bis zunächst 31. Janiuar 2022. Quelle: Maghreb Post
Moldau, Republik / Moldawien - Änderung Einreise; Empfehlungen
Epidemiologische Lage
Die Republik Moldau ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das moldauische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Das moldauische Gesundheitsministerium erstellt ab dem 24. Dezember 2021 in Abhängigkeit von der Inzidenz eine Liste der Staaten mit erhöhtem epidemiologischem Risiko (rote Zone). Die Liste wird auf den offiziellen Webseiten der Regierung, u.a. des Gesundheitsministeriums, veröffentlicht.
In Anbetracht der Pandemieentwicklung in Deutschland ist es sehr wahrscheinlich, dass Deutschland auf der Liste der roten Zone gelistet sein wird.
Unabhängig vom Impfstatus gilt für alle Reisenden, die sich in den letzten 14 Tagen in einem oder mehreren Ländern der roten Zone aufgehalten haben (einschließlich Durchreise durch ein Land der roten Zone) die Pflicht, einen negativen PCR-Test in rumänischer, englischer, französischer, italienischer, deutscher oder russischer Sprache vorzulegen. Der Test muss bei Einreise per Bahn, Flug, Reisebus beim Check-in/ Einsteigen nicht älter als 72 Stunden, bei Einreise mit privatem Verkehrsmittel zum Zeitpunkt der Einreise in die Republik Moldau nicht älter als 72 Stunden sein.
Für Reisende ohne Voraufenthalte oder Durchreise durch ein Land der roten Zone in den letzten 14 Tagen ist die Einreise in die Republik Moldau unter Vorlage eines der folgenden Dokumente ohne Einschränkungen erlaubt:
• einen Nachweis der vollständigen COVID-19-Impfung, die mindestens 14 Tage zurückliegt; in rumänischer, englischer, französischer, deutscher, italienischer oder russischer Sprache.
• einen negativen PCR-Test oder Antigen-Schnelltest in rumänischer, englischer, französischer, italienischer, deutscher oder russischer Sprache. Der Test darf bei Einreise per Bahn, Flug, Reisebus beim Check-in/Einsteigen nicht älter als 72 Stunden, bei Einreise mit privatem Verkehrsmittel zum Zeitpunkt der Einreise in die Republik Moldau nicht älter als 72 Stunden sein. Bei einem Antigen-Schnelltest beträgt die Frist 48 Stunden.
• ein Attest über eine überstandene COVID-19-Erkrankung, die 15 bis 180 Tage zurückliegt, oder einen höchstens 90 Tage alten Antikörpernachweis. Die Bestätigung ist in rumänischer, englischer, französischer, italienischer, deutscher oder russischer Sprache vorzulegen.
Reisende, die keinen der zuvor genannten Nachweise vorlegen können und auch nicht zu den untenstehenden Ausnahmegruppen gehören, sind verpflichtet, sich in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben. Zudem müssen diese Reisenden ein Online-Einreiseformular (fişa epidemiologică) ausfüllen und sich verpflichten, die Quarantäne an der angegebenen Adresse einzuhalten. Bei Kindern unter 14 Jahren wird das Formular durch die Begleitperson oder den gesetzlichen Vertreter ausgefüllt.
Die verpflichtende Quarantäne kann nach sieben Tagen mit einem Nachweis über einen negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden.
Ausnahmen bestehen nur für symptomfreie Reisende, die nachweislich folgenden Gruppen angehören:
• Kinder unter 12 Jahren.
• Schüler und Studenten unter 18 Jahren, die Prüfungen ablegen oder zu Studienzwecken reisen oder die im Zusammenhang mit einer Teilnahme/Organisation an einem internationalen Wettbewerb reisen, sowie ihre Begleitpersonen.
• Kraftfahrer und Besatzung im Luft-, Schiffs-, Schienen- und kommerziellen Personen- und Warenverkehr.
• Reisen aus medizinischen Gründen, einschließlich Begleitung (Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich).
• Berufspendler, die aus Rumänien oder der Ukraine einreisen.
• Personen, die gerichtlich oder behördlich vorgeladen sind, sowie deren gesetzliche Vertreter.
• Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen oder eines VN-Laissez-Passer sowie Familienangehörige von Botschafts- und Konsulatsangehörigen und Personal internationaler Organisationen und Missionen mit Akkreditierung in der Republik Moldau und Personal im Bereich der Humanitären Hilfe.
• Transitreisende (Aufenthalt weniger als 24 Stunden), wobei die Transitroute von der Grenzpolizei festgelegt wird.
Falsche oder unwahre Angaben im Einreiseformular sowie die Nichteinhaltung der Corona-Maßnahmen können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Für Einreisende, die sich in den letzten 14 Tagen in Gebieten mit Virusvarianten (z. B. Omikron), aufgehalten haben, gelten gesonderte Bestimmungen. Umfassende Informationen zu den Auflagen stellt die Regierung der Republik Moldau (Bestimmung Nr. 66 vom 28.11.2021) zur Verfügung.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ist auf festgelegten Routen möglich. Bei Einreise entscheidet der Grenzbeamte über gewährte Transitzeit und Route. Detaillierte Informationen gibt die moldauische Grenzpolizei.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr von und nach Moldau besteht. Der grenzüberschreitende Straßen- und Schienenpersonenverkehr ist bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen gestattet. Diese einseitige Freigabe bedeutet nicht in jedem Fall, dass ein grenzüberschreitender Verkehr möglich ist, da in den Nachbarländern diesbezüglich weiterhin Restriktionen gelten können.
Beschränkungen im Land
Mit Ausnahme von Minderjährigen sind alle Personen, die sich im öffentlichen Raum bewegen, verpflichtet, ein gültiges Ausweisdokument oder dessen Kopie/Foto mit sich führen.
Bei Teilnahme an Veranstaltungen in Innenräumen oder im Außenbereich können weitere Verschärfungen, wie die Notwendigkeit des Impfnachweises oder eines aktuellen negativen COVID-19-Tests, gelten. Je nach 7-Tage-Inzidenz gelten in verschiedenen Landesteilen unterschiedliche Einschränkungen. Es empfiehlt sich daher, das Tagesgeschehen zu verfolgen.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in geschlossenen Räumen und im Personennahverkehr. Beachten Sie zudem die landesweit geltende Maskenpflicht in allen Bereichen, wo ein Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann.
Besonderheiten in den Regionen
Die Einschränkungen für den abtrünnigen Landesteil Transnistrien wurden bis auf weiteres ausgesetzt. Aktuell dürfen Ausländer einreisen.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich vor Ihrer Abreise, in welche Risikokategorie Deutschland von den moldauischen Behörden eingestuft wurde.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der moldauischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen kontaktieren Sie den moldauischen medizinischen Notruf 112.
Monaco - Einstufung Monacos als Hochrisikogebiet ab 25.12.2021
Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Monaco gewarnt.
Epidemiologische Lage
Monaco ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 ist Monaco als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die fürstliche Regierung und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die monegassische Regierung unterscheidet zwischen Reisenden aus „grün“, „orange“ und „rot“ eingestuften Ländern. Als „grün“ eingestufte Länder gelten Deutschland und alle EU-Staaten sowie Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, die Schweiz und der Vatikanstaat sowie Argentinien, Australien, Bahrein, Kanada, Chile, Komoren, Hongkong, Jordanien, Japan, Republik Korea (Südkorea), Kuwait, Libanon, Neuseeland, Katar, Ruanda, Saudi-Arabien, Senegal, Taiwan, Uruguay, Vanuatu und die Vereinigten Arabischen Emirate.
Einreisende aus diesen Ländern ab 11 Jahren müssen einen höchstens 48 Stunden vor Reisebeginn vorgenommenen PCR-Test oder Antigentest vorweisen. Alternativ ist der Nachweis eines vollständigen Impfstatus mit einem von der Europäischen Arzneimittelbehörde EMA zugelassenen Impfstoff oder der mindestens 15 Tage, jedoch höchstens sechs Monate alte Nachweis der Genesung von einer COVID-19-Infektion zu erbringen. Ausgenommen sind Reisende aus den französischen Départements Alpes Maritimes und Var sowie der italienischen Provinz Imperia, Berufspendler und Grenzgänger (Schüler und Studierende), beruflich Reisende, deren Dringlichkeit oder Häufigkeit solche Tests nicht zulassen und Reisende, die im gewerblichen Straßenverkehr tätig sind.
Die Einreise aus Ländern, die von der monegassischen Regierung als „orange“ oder „rot“ eingestuft sind, unterliegen weitergehenden Beschränkungen.
Ohne ein entsprechendes Testergebnis werden Einreisende durch die monegassische Gesundheitsbehörde zur Einhaltung einer Quarantäne verpflichtet. Durch Vornahme eines PCR-Tests in einem lizenzierten Labor vor Ort kann die Quarantäne verkürzt werden.
Bei Hotelaufenthalten sind die oben aufgeführten Nachweise vorzulegen. Ohne ausreichende Nachweise wird der Zugang zum Hotel verweigert. Im Falle eines positiven Testergebnisses oder einer Erkrankung ist die Selbstisolierung im Hotelzimmer vorzunehmen. Das Hotel wird den örtlichen Arzt informieren.
Die monegassischen Behörden stellen den digitalen Impfpass („Monaco Safe Pass“ = „pass sanitaire“) für in Monaco negativ getestete, genesene oder vollständig geimpfte Personen aus. Dieser ist gültig für die Länder Monaco und Frankreich und kann auf Antrag in das Digitale COVID-Zertifikat der EU umgewandelt werden. Auch Impfnachweise anderer Staaten werden in Monaco anerkannt. Weitere Informationen sind auf der Internetseite der monegassischen Regierung veröffentlicht.
Privatjachten auch mit ausländischer Flagge können in den Hafen von Monaco einlaufen. Privatjachten mit Besatzung müssen sich mit 48 Stunden Vorlauf bei der Seepolizeiabteilung der monegassischen Sicherheitsbehörde anmelden.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus-, Fährverkehr.
Beschränkungen im Land
Gastronomiebetriebe, Kinos, Theater, Spielhallen, Konzertsäle, Geschäfte etc. unterliegen Abstandsgeboten und anderen Einschränkungen. In Restaurants und Bars ist der „pass sanitaire“ oder ein vergleichbarer Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzuzeigen. Bei einem Aufenthalt auf den Terrassen der Restaurants und Bars unter freiem Himmel wird kein „pass sanitaire“ verlangt.
Öffentliche Versammlungen von mehr als sechs Personen sind untersagt. Es wird zur Einhaltung von Abstandsregeln von 1,5 Meter Distanz geraten.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit ist das Tragen von Gesichtsmasken grundsätzlich nicht mehr verpflichtend. Ausnahmen gelten nur an den folgenden Orten:
• Markt von Condamine und Monte-Carlo zwischen 7 und 14 Uhr,
• Vorplatz des Einkaufszentrums von Fontvieille zwischen 7 und 21:30 Uhr,
• Palastplatz (Place du Palais) zwischen 11 und 12:30 Uhr,
• Warte- und Einstiegsbereiche zu den öffentlichen Verkehrsmitteln an den Werktagen zwischen 7 und 9 Uhr und 17 und 19 Uhr,
• Zugangsbereich der Schulen zu den Ankunfts- und Abholzeiten.
Keine Maskenpflicht gilt für Kinder unter fünf Jahren und Personen, die Sport treiben. Darüber hinaus wird das Tragen von Gesichtsmasken in privaten Räumen empfohlen, wenn dort Personen aus verschiedenen Haushalten zusammenkommen oder wenn Personen anwesend sind, die einer Risikogruppe angehören.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der monegassischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, gehen Sie nicht unangekündigt zu einem Arzt, sondern kontaktieren Sie den Feuerwehrnotruf 18 oder 112. Eine Informationshotline ist täglich von 9 bis 20 Uhr telefonisch erreichbar: +377 92 05 55 00 und per E-Mail.
Mosambik - Änderung Reiseverbindungen: Alle Reisenden ab 6 Jahren benötigen bei Rückreise nach Deutschland einen maximal 48 Stunden vor der geplanten Einreise erstellten PCR-Test; Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Mosambik wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Mosambik ist von COVID-19 stark betroffen. Mosambik ist als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft.
Genaue und detaillierte Zahlen bieten die mosambikanische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Touristenvisa werden wieder ausgestellt. Alle Reisenden ab sechs Jahre müssen zur Einreise einen negativen PCR-Test, der bei Abreise nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorlegen. Bei Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt die geltende Quarantänepflicht.
Bei Ein-und Ausreise nach und aus Mosambik in einem kurzen Zeitraum (z.B. bei Kurz- und Geschäftsreisen in Nachbarländer) hat ein negativer PCR-Test eine Gültigkeit von sieben Tagen gerechnet ab Zeitpunkt der Testentnahme.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Passagierflugverkehr ist weiterhin beschränkt.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021, zuletzt aktualisiert am 23. Dezember 2021, und die Einstufung Mosambiks als Virusvariantengebiet muss bei Reisen aus Mosambik nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Mosambik nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Der am 1. September 2020 in Kraft getretene „Katastrophenfall“ schließt neben COVID-19 auch weitere Katastrophenfälle ein und gilt unbefristet.
In allen Städten und Ortschaften des Landes („Cidades“ und „Vilas“) gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 4 Uhr (Ausnahmen für medizinische Notfälle).
Die Öffnungszeiten von Restaurants und Bars, sowie der Verkauf von Alkohol sind zeitlich begrenzt. Private Veranstaltungen sind ebenfalls begrenzt erlaubt. Kirchen, Kinos, Casinos, Fitnessstudios und andere Freizeiteinrichtungen dürfen unter Einhaltung strenger Hygienemaßnahmen wieder öffnen. Der Aufenthalt an Stränden ist untersagt.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum und auch in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Abstandsregeln von mindestens 1,5 Meter sind einzuhalten.
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen. Beachten Sie, dass seit dem 23. Dezember 2021 für alle Reisenden ab sechs Jahren ein höchstens 48 Stunden vor Einreise nach Deutschland abgenommener PCR-Test vorgelegt werden muss.
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Ihrem Transportunternehmen über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie unbedingt die erlassenen Maßnahmen und Empfehlungen der mosambikanischen Behörden. Verfolgen Sie aufmerksam die lokalen Medien.
• Erkundigen Sie sich ergänzend bei der mosambikanischen Botschaft zu den aktuellen Bestimmungen.
Namibia - Ändrung Reiseverbindungen: Alle Reisenden ab 6 Jahren benötigen bei Rückreise nach Deutschland einen maximal 48 Stunden vor der geplanten Einreise erstellten PCR-Test; Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Namibia wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Namibia ist von COVID-19 stark betroffen. Namibia ist als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich auf dem Luftweg über den Hosea Kutako International Airport in Windhuk und den Flughafen Walvis Bay möglich. Südafrika hat zwei Grenzübergänge zu Namibia geöffnet: Nakop/Ariamsvlei und Vioolsdrift/Noordoewer. Einreisen auf dem Landweg aus Botsuana sind über die Grenzübergänge Ngoma, Mohembo, Mamuno und Impalila Island möglich, ebenso wie die Einreise aus Sambia über Katima Mulilo.
Einreisende, einschließlich namibische Staatsangehörige, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden ab Abstrich ist und von einem im Land der Abreise zertifizierten Labor ausgestellt wurde. Sofern die Frist aufgrund von Flugverspätungen oder verspätetem Boarding überschritten wurde, wird bei Ankunft ein erneuter PCR Test auf eigene Kosten durchgeführt. Das gilt für alle Einreisenden. Bis zum Bekanntwerden des negativen Ergebnisses wird auf eigene Kosten Quarantäne angeordnet. Kinder unter fünf Jahren sind davon ausgenommen. Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Tests gilt auch für vollständig Geimpfte.
Besondere Regelungen können im internationalen Grenzverkehr für Flug- und Schiffspersonal, humanitäres Hilfspersonal, Dienstleister im essentiellen Service- oder Warenbereich, sowie Personal im grenzüberschreitenden Transportbetrieb gelten. Die Einreisebestimmungen sind hier mit den jeweils zuständigen namibischen Behörden zu klären.
In Namibia gilt das sogenannte Trusted Travel System. Reisende benötigen für die Einreise ein negatives PCR-Testzertifikat in digitaler Form gemäß der Trusted Travel Initiative der Afrikanischen Union oder der Global Haven Plattform. Trusted Travel (TT) soll das Prüfen von Corona-Testergebnissen verbessern und Reisenden die Einreise nach Namibia erleichtern. Dafür müssen Reisende für einen PCR-Test ein von TT autorisiertes Labor aufsuchen. Einreisende mit Ergebnissen von nicht-gelisteten Laboren müssen ihr Testergebnis zum Überprüfen auf der Website des Global Haven Systems hochladen.
Ab dem 15. Januar 2022 werden für die Einreise nach Namibia nur noch Testergebnisse akzeptiert, die über die Trusted Travel Plattform generiert oder über das Global Haven System geprüft wurden.
Bei der Ausreise aus Namibia ist ebenfalls die Trusted Travel Plattform zu nutzen, sofern nach den Einreisebestimmungen des Ziellandes bei Einreise der Nachweis eines negativen PCR-Testergebnisses erforderlich ist. Wichtig ist bei Einreise nach Deutschland die Beachtung der geltenden Corona-Einreiseverordnung.
Reiseverbindungen
Es bestehen mehrmals wöchentlich internationale Flugverbindungen mit Deutschland, teilweise mit Umstieg in Drittländern.
Bei Umsteigeverbindungen über Äthiopien ist ein PCR-Testzertifikat in digitaler Form gemäß der Trusted Travel Initiative der Afrikanischen Union oder der Global Haven Plattform vorzulegen. Weitere Einzelheiten bieten die Reise- und Sicherheitshinweise für Äthiopien.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021, zuletzt aktualisiert am 23. Dezember 2021, und die Einstufung Namibias als Virusvariantengebiet muss bei Reisen aus Namibia nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Namibia nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Die nächtliche Ausgangssperre bleibt bis 15. Januar 2022 aufgehoben. Öffentliche Veranstaltungen, Gottesdienste, Versammlungen, Konzerte, Konferenzen mit nicht mehr als 200 Teilnehmern dürfen unter Auflagen stattfinden. Das gilt auch für Sportveranstaltungen und Beerdigungen. Geschäfte und Einkaufszentren, Friseure, Wäschereien und Restaurants dürfen unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsmaßnahmen öffnen.
Hygieneregeln
Es gilt Maskenpflicht in der Öffentlichkeit. Die örtlichen Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde-, Quarantäne- und Nachweisregelungen. Beachten Sie, dass seit dem 23. Dezember 2021 für alle Reisenden ab sechs Jahren ein höchstens 48 Stunden vor Einreise nach Deutschland abgenommener PCR-Test vorgelegt werden muss.
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Ihrem Transportunternehmen über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Beachten Sie bei Umsteigeverbindungen über Addis Abeba die zwingende Vorlage eines digitalen PCR-Testzertifikates.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Sollten Sie sich touristisch in Namibia aufhalten, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell.
• Falls Ihr Visum/Ihre zulässige Aufenthaltsdauer abgelaufen ist, wenden Sie sich bitte an das namibische Innenministerium/Ministry of Home Affairs and Immigration in Windhuk im Cohen Building, Kasino Street-Ecke Independence Avenue, und lassen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern.
Norwegen - Änderung Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Norwegen wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Norwegen ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus EU/EWR-Ländern ist grundsätzlich möglich, jedoch besteht für alle Einreisenden, Norweger eingeschlossen, die Verpflichtung sich vor Einreise zu registrieren, sowie bei Einreise testen zu lassen. Weitere Einschränkungen in Form von Quarantäne- und Testpflichten bestehen für ungeimpfte Reisende ohne Genesenennachweis aus rot und dunkelrot markierten Ländern. Deutschland wird derzeit als dunkelrotes Land eingestuft. Ungeimpfte ohne Genesenennachweis müssen daher eine zehntägige Quarantäne ableisten. Diese kann nach drei Tagen mit einem negativen PCR-Test verkürzt werden. Weiterhin besteht die Pflicht, vor Einreise einen negativen PCR- oder Antigen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen und einen weiteren Schnelltest direkt am Grenzübergang oder innerhalb von 24 Stunden durchzuführen.
Inhaber des Digitalen COVID-Zertifikates der EU mit QR-Code als Impf- oder Genesenennachweis müssen sich vor Einreise registrieren und bei Einreise einen Schnelltest vornehmen. Für Kinder unter 18 Jahre gilt bei Einreise aus einem roten oder dunkelroten Gebiet eine Testpflicht (Schnelltest) bei Grenzübergang.
Positiv getestete Personen, bei denen der Verdacht einer Ansteckung mit der Omikron-Variante besteht, müssen sich für sieben Tage in Isolation begeben. Haushaltsmitglieder müssen in zehntägige häusliche Quarantäne, welche frühestens am siebten Tag durch einen negativen PCR-Test beendet werden kann. Für alle Kontaktpersonen besteht eine Testpflicht bei Feststellung sowie nochmals nach drei bis sieben Tagen. Diese Maßnahmen gelten unabhängig vom Impfstatus der Betreffenden.
Durch- und Weiterreise
Wer aus einem „grünen“ oder „orangenen“ Land kommt, sich aber innerhalb der letzten zehn Tage in einem „roten“ Land aufgehalten hat, muss in Norwegen zunächst eine zehntägige Quarantäne absolvieren (siehe Aktuelles – Einreise). Dies gilt auch für den Flughafentransit. Deutschland gilt als „dunkelrotes“ Land. Ausnahmen gelten für Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikates der EU mit QR-Code als Impf- oder Genesenennachweis, einschließlich deren ungeimpfte, minderjährige Kinder. Maßgeblich ist die Kategorisierung des norwegischen Gesundheitsinstituts.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind im Rahmen der geltenden Einreisebeschränkungen grundsätzlich möglich. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass bestehende Flugverbindungen in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens auch kurzfristig ausgesetzt werden.
Die Reederei Colorline hat angekündigt, die direkte Fährverbindung aus Deutschland (Kiel-Oslo) in Kürze einzustellen. Ansonsten gibt es verschiedene Fährverbindungen ab Hirtshals (Dänemark).
Beschränkungen im Land
Für private und öffentliche Veranstaltungen bestehen Anzahlbeschränkungen.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
Für alle Personen über 12 Jahren gilt eine Maskenpflicht in Geschäften, Einkaufszentren, Restaurants, öffentlichen Verkehrsmitteln sowie allen Orten, wo ein Mindestabstand nicht einzuhalten ist.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich möglich. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
Österreich - Entlistung Österreichs als Hochrisikogebiet ab 25.12.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinden Mittelberg und Jungholz und dem Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee, wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Österreich, mit Ausnahme der Gemeinden Mittelberg und Jungholz und dem Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee, ist noch bis einschließlich 24. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die quarantänefreie Einreise aus allen Ländern, mit Ausnahme der Virusvariantengebiete, ist mit Impf- oder Genesungsnachweis UND gültigem negativem PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden ab Probenentnahme) ODER Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Booster“) zulässig.
Liegt bei Einreise weder eine Auffrischungsimpfung („Booster“), noch ein negatives PCR-Testergebnis vor, ist eine elektronische Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine Quarantäne anzutreten, bis ein negatives PCR-Testergebnis vorliegt.
Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen, haben eine elektronische Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
Bei der – unverändert nur in Ausnahmefällen zulässigen – Einreise aus Virusvariantengebieten sind ein Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negativer PCR-Test mitzuführen, eine elektronische Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer PCR-Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
Für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die unter Aufsicht eines Erwachsenen reisen, entfällt die Verpflichtung zum Mitführen eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr. Hinsichtlich der Quarantäne- und der Registrierungspflicht gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen als beendet, gilt auch die Quarantäne für sie als beendet.
Im Hinblick auf Personen im schulpflichtigen Alter gilt, sofern die Testintervalle eingehalten werden, der Corona-Testpass („Ninja-Pass“) als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage eines PCR-Tests bei Einreise betreffen u.a. Grenzpendler im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs , die stattdessen einen negativen, höchstens 24 Stunden alten Antigen-Test von anerkannten Stellen (keine Eigentests) vorlegen können (§ 2 Abs. 3 COVID-19-Einreiseverordnung 2021).
Der Geltungszeitraum der österreichischen COVID-19-Einreiseverordnung 2021 ist zunächst bis einschließlich 31. Januar 2022 verlängert worden.
Binnengrenzkontrollen und die Kontrolle der coronaspezifischen Einreisevoraussetzungen finden stichprobenartig statt. Mit Verzögerungen an der Grenze bei Einreise nach Österreich muss gerechnet werden. Weitere Informationen zu der Einreiseverordnung, den Ausnahmen und den Quarantänevorschriften bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an den Grenzen ist zu rechnen. Transitreisende sind von der elektronischen Registrierung und der Testnachweispflicht ausgenommen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen finden sich auf den Internetseiten der Österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
In Österreich gilt in weiten Teilen des öffentlichen Lebens die 2G-Regel: Der Zugang zu Gastronomie, Hotels, Kulturveranstaltungen, körpernahen Dienstleistungen wie Friseure und allen Veranstaltungen mit über 25 Personen ist nur für Geimpfte und Genesene möglich.
Weitere detaillierte Informationen zu aktuellen Maßnahmen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
An allen öffentlichen Orten – in Innen- und Außenbereichen – ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. An öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kundenbereichen von Betriebsstätten (z.B. Handel, sonstige Dienstleistungen) sowie in Museen ist in geschlossenen Räumen das Tragen einer FFP-2-Maske verpflichtend.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz , dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie zu Hause und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Irland wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Irland ist von COVID-19 stark betroffen. Irland ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie die irische Regierung. Aufgrund eines Cyberangriffs auf das irische Gesundheitssystem ist die Aktualität der Daten der irischen Regierung derzeit eingeschränkt.
Einreise
Vor bzw. bei Einreise ist für die irischen Behörden von allen Reisenden verpflichtend ein Formular (COVID-19 Passenger Locator Form) mit Angabe der Wohnadresse in Irland auszufüllen, an der man sich die nächsten 14 Tage aufhalten wird. Das Formular muss zwingend online ausgefüllt werden. Verstöße gegen die Ausfüllpflicht (auch Falschangaben) oder das Ausfüllen des Formulars von Hand können strafrechtlich verfolgt werden, ohne online ausgefülltes Formular darf die Fluglinie Passagieren das Boarding verweigern. Ausführliche Informationen zur Einreiseanmeldung bietet die Webseite der irischen Regierung.
Alle Einreisenden müssen einen negativen COVID-19-Test vorlegen.
• Reisende ohne Nachweis zu einer Impfung oder Genesung müssen einen negativen RT-PCR-Test vorlegen, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden ist.
• Reisende mit einem Nachweis über Impfung oder Genesung müssen entweder einen negativen Antigen-Test, der gem. der gemeinsamen EU-Antigen-Schnelltest- Liste anerkannt (keinen Selbsttest) und der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden ist, oder einen RT-PCR-Test, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen.
• Auch Kinder, die zwischen 12 und 17 Jahre alt sind, müssen bei Einreise einen negativen Test vorlegen. Ausführliche Informationen zu den Ausnahmen von der Testpflicht bietet die Webseite der irischen Regierung.
Als Nachweis einer Impfung gilt:
Eine Impfung mit einem von der irischen Regierung anerkannten Impfstoff gem. Hinweisen auf der Webseite der irischen Regierung. Kreuzimpfungen sind möglich. Zudem wird auch der Nachweis einer Impfung innerhalb von 180 Tagen nach einem positiven RT-PCR-Test akzeptiert. Als vollständig geimpft gilt man in Irland, wenn man alle erforderlichen Impfdosen erhalten hat und die Impfungen je nach Impfstoff mindestens sieben bzw. 15 Tage zurückliegen. Diese Zeitfenster sind je nach Impfstoff auch nach einer Kreuzimpfung sowie nach einer Impfung in Verbindung mit einem positiven RT-PCR-Test zu beachten.
Als Nachweis der Genesung gilt:
• ein schriftlicher Nachweis, dass man in den letzten 180 Tagen von einer COVID-19-Infektion genesen ist.
Als Nachweis wird auch das Digitale COVID-Zertifikat der EU anerkannt, siehe dazu auch ausführliche Informationen auf der Webseite der irischen Regierung . Schriftliche Nachweise in anderer Form müssen auch in Englisch/Irisch oder mit entsprechender Übersetzung vorgelegt werden.
Für Reisende, die sich in den vergangenen 14 Tagen zusätzlich in einem sog. „scheduled state“ aufgehalten haben, gelten weitere Bestimmungen nach Einreise. Deutschland ist derzeit kein „scheduled state“.
Es wird nunmehr allen Reisenden geraten, die ersten fünf Tage – beginnend mit dem Tag der Einreise - täglich einen Antigen Test durchzuführen. Bei einem positiven Testergebnis bzw. beim Auftreten von Symptomen solle umgehend eine Selbstisolierung erfolgen und ein PCR-Test durchgeführt werden.
Ausführliche Informationen dazu veröffentlicht die irische Regierung .
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über irische (Flug-) Häfen sind möglich.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen von und nach Deutschland gibt es in reduziertem Maße. Kurzfristige Stornierungen sind möglich. Fährbetrieb von und nach Irland findet statt.
Beschränkungen im Land
Für das private und öffentliche Leben gelten Bewegungs-, Hygiene-, Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen.
Ausführliche Informationen bietet die Webseite der irischen Regierung.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie in Geschäften und Einkaufszentren ist verbindlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden In öffentlichen Räumen, in denen ein Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann, und auch im Freien mit großen Menschenansammlungen, wird ein Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
Empfehlungen
• Prüfen Sie vor Ihrer Abreise die geltenden Einreisebestimmungen auf der Webseite der irischen Regierung .
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich bei der irischen Gesundheitsbehörde HSE und bei der irischen Regierung zu den detaillierten Maßnahmen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie telefonisch einen Arzt oder die irische Gesundheitsbehörde.
Italien - Änderung Beschränkungen im Land
Die italienische Regierung will angesichts der steigenden Infektionen einige Maßnahmen verschärfen. So soll der Green Pass statt neun nur noch sechs Monate gültig sein. Das muss das Kabinett aber noch beschließen. Die Maskenpflicht soll wieder im Freien gelten. Außerdem werde erwogen, Discos und Clubs bis Silvester zu schließen. Quelle: tagesschau.de
Der Vatikan verschärft seine Corona-Regeln. Künftig müssen Beschäftigte, externe Dienstleister und alle Besucherinnen und Besucher entweder geimpft oder von Covid-19 genesen sein. Wer den entsprechenden italienischen "Green Pass" nicht vorlegen kann, darf nicht zur Arbeit kommen, gilt als unentschuldigt abwesend und bekommt kein Arbeitsentgelt. Für Mitarbeitende, die direkten Kontakt mit der Öffentlichkeit haben, ist ab 31. Januar 2022 zudem die Boosterimpfung verpflichtend. Die Vorschrift betrifft das Territorium des Vatikanstaates sowie alle exterritorialen Einrichtungen in der Stadt Rom und in Castel Gandolfo. Kontrollen nimmt die vatikanische Gendarmerie vor. Von der Regelung ausgenommen sind Gottesdienstteilnehmer, allerdings ausschließlich für die Dauer der jeweiligen Feier. Quelle: tagesschau.de
Kuwait - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Kuwait ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Laut kuwaitischen Stellen ist eine Visumerteilung für vollständig Geimpfte wieder möglich; es kann ein elektronisches Visum beantragt werden.
Einreisen können Ausländer, die vollständig mit einem in Kuwait anerkannten Impfstoff (zweifach mit BionTech/Pfizer, AstraZeneca-Oxford oder Moderna oder einfach mit Johnson&Johnson) geimpft sind. Reisende, die mit einem anderen Impfstoff (z. B. Sino pharm, Sinovac oder Sputnik) zweifach geimpft wurden, benötigen zusätzlich mindestens eine Impfung mit einem der o.g. zugelassenen Impfstoffe. Kinder ab fünf Jahre müssen bei Einreise vollständig geimpft sein.
Mit Wirkung vom 2. Januar 2022 gelten in Kuwait nur noch Personen als vollständig geimpft, deren letzte Impfung nicht länger als neun Monaten zurückliegt.
Einreisende, die im Ausland geimpft wurden, müssen einen Impfnachweis mit elektronisch lesbarem QR Code mitführen, aus dem der im Reisepass eingetragene Name, der Name des Impfstoffs, die Daten der Impfungen sowie der Name des Impfinstituts hervorgehen. Ist kein QR Code vorhanden, muss der Impfnachweis auf der Webseite des Gesundheitsministeriums (Ministry of Health) hochgeladen werden. Kuwaitische Behörden verfolgen bislang noch keine einheitliche Praxis bei der Anerkennung gelber Impfpässe.
Einreisende müssen sich auf der App „MOSAFER“ vor dem Check-In registrieren. Mit Wirkung vom 26. Dezember 2021 müssen alle Reisenden einen negativen PCR-Test vorgelegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Des Weiteren muss die App "Shlonik" auf das Handy heruntergeladen werden. In Kuwait ist ab dem Einreisetag eine zehntägige häusliche Quarantäne einzuhalten, die durch einen negativen PCR-Test frühestens 72 Stunden nach Einreise beendet werden kann.
Für die Ausreise ist ein negativer PCR-Test mitzuführen, wenn dieser für die Einreise in das Zielland oder den Transit erforderlich ist.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge nach Saudi-Arabien und in den Irak sind geöffnet.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Kuwait ist für kommerzielle Passagierflüge vollständig geöffnet.
Beschränkungen im Land
Private Zusammenkünfte von Geimpften z. B. anlässlich von Hochzeiten o. ä. sind erlaubt. Ungeimpfte haben nur Zutritt zu Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Krankenhäusern und Behörden.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sind im in Innenräumen Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen und ein Abstand von 1,5 Metern („Social distancing“) einzuhalten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen des kuwaitischen Gesundheitsministeriums , auch auf Twitter .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die kuwaitischen Behörden oder Telefon: 151
Lesotho - Änderung Reiseverbindungen: Alle Reisenden ab 6 Jahren benötigen bei Rückreise nach Deutschland einen maximal 48 Stunden vor der geplanten Einreise erstellten PCR-Test; Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Lesotho wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Lesotho ist von COVID-19 stark betroffen. Lesotho ist als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Folgende Landgrenzen zwischen Südafrika und Lesotho sind derzeit geöffnet: Maserubridge, Ficksburg, Van Rooyensgate, Qachasnek, Caledonspoort, Sanipass. Personen, die nach Lesotho einreisen dürfen, müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter sein darf als 72 Stunden. Bei Einreise erfolgt zudem ein Test auf COVID-19-Symptome. Wer Symptome zeigt, muss sich entweder in 14-tägige Selbstisolation begeben oder wird auf eigene Kosten in eine staatliche Quarantäne-Einrichtung eingewiesen.
Reiseverbindungen
Einreisen über die o.g. Landgrenzen und über den internationalen Flughafen Moshoeshoe sind grundsätzlich möglich.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021, zuletzt aktualisiert am 23. Dezember 2021, und die Einstufung Lesothos als Virusvariantengebiet muss bei Reisen aus Lesotho nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Lesotho nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
In Lesotho gilt eine nächtliche Ausgangssperre. Das öffentliche Leben ist teilweise eingeschränkt. Informationen veröffentlicht die Regierung von Lesotho.
Hygieneregeln
Es gelten Maskenpflicht und die üblichen Abstandsregeln im gesamten öffentlichen Raum.
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen. Beachten Sie, dass mit Wirkung vom 23. Dezember 2021 für alle Reisenden ab sechs Jahren ein höchstens 48 Stunden vor Einreise nach Deutschland abgenommener PCR-Test vorgelegt werden muss.
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Ihrem Transportunternehmen über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung von Lesotho.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das nächstgelegene Gesundheitsamt.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Malawi - Änderung Reiseverbindungen: Alle Reisenden ab 6 Jahren benötigen bei Rückreise nach Deutschland einen maximal 48 Stunden vor der geplanten Einreise erstellten PCR-Test; Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malawi wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Malawi ist von COVID-19 stark betroffen. Malawi ist als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft. Aktuelle Zahlen und detaillierte Informationen bieten das malawische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Reisenden müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen. Der Test darf bei Einreise maximal 72 Stunden alt sein (Zeitpunkt der Probenentnahme) und soll in englischer Sprache im Ausdruck vorliegen.
Zusätzlich wird von allen Einreisenden ein gültiger, elektronischer Impfnachweis über den vollständigen Impfschutz gefordert.
Andernfalls wird eine kostenfreie Impfung bei Einreise durchgeführt. Bei Verweigerung wird eine zehntägige institutionelle Quarantäne auf eigene Kosten angeordnet.
Die Botschaft Malawis in Berlin erteilt derzeit - keine - Einreisevisa. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein elektronisches Visum online zu beantragen.
Touristenvisa bei Einreise („visa on arrival“) werden derzeit an den Flughäfen in Lilongwe und in Blantyre gegen eine Gebühr in Höhe von 50 USD erteilt.
Durch- und Weiterreise
Flugpassagiere müssen bei Ausreise einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der den Vorgaben des Ziellandes entspricht, nach malawischen Bestimmungen aber nicht älter als 72 Stunden (Testabnahme) sein darf. Aktuelle Informationen erteilt die Webseite des malawischen Gesundheitsministeriums.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr ist derzeit über die beiden Flughäfen Lilongwe und Blantyre möglich.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021, zuletzt aktualisiert am 23. Dezember 2021, und die Einstufung Malawis als Virusvariantengebiet muss bei Reisen aus Malawi nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Malawi nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Die malawische Regierung hat eine Reihe von Restriktionen deutlich gelockert, behält sich aber weiterhin ausdrücklich - auch kurzfristige - Anpassungen vor. Unverändert gelten die üblichen Vorsorgemaßnahmen (Handdesinfektion, Abstand, Masken).
Hygieneregeln
Die Nichtbeachtung der Maskenpflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werden, auch die weiteren Hygiene- und Abstandsregeln werden im öffentlichen Raum kontrolliert.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen. Beachten Sie, dass seit dem 23. Dezember 2021 für alle Reisenden ab sechs Jahren ein höchstens 48 Stunden vor Einreise nach Deutschland abgenommener PCR-Test vorgelegt werden muss.
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Ihrem Transportunternehmen über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über die Webseite des malawischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Gesundheitsbehörden über die kostenfreien Hotline-Nummern der Mobilnetzbetreiber im Land: 54747 (über Airtel) und 321 (über tnm) oder die Funktion *929* über beide Anbieter.
Malaysia - Entlistung Malaysia als Hochrisikogebiet ab 25.12.2021
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Malaysia wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Malaysia ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 24. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Aufgrund des "Recovery Movement Control Order" (RMCO) gilt ein generelles Einreiseverbot für ausländische Reisende. Diese Regelung schließt auch deutsche Staatsangehörige ein, die einen längerfristigen Aufenthaltstitel für Malaysia innehaben. Davon ausgenommen sind Inhaber folgender Aufenthaltsgenehmigungen: Residence Pass-Talent (PR-T) und ihre Angehörigen, Employment Pass (Kategorien EP I, II und III), Professional Visit Pass (PVP), Dependant Pass für Angehörige von „expatriates“ aller Kategorien, Long Term Social Visit Pass (LT-SVP) für „expatriates“ aller Kategorien, ausländische Hausangestellte von „expatriates“ aller Kategorien. Besatzungen von Schiffen und Flugzeugen, Personal von Öl- und Gas-Unternehmen sowie Diplomaten fallen nicht unter das Einreiseverbot. Vorgenannte Personengruppen müssen bei Einreise eine Genehmigung zur Wiedereinreise der malaysischen Einwanderungsbehörde sowie, abhängig vom Ausreiseland, unter Umständen eine Reisegenehmigung der malaysischen Botschaft vor Ort vorlegen. Reisende sollten sich diesbezüglich rechtzeitig mit der entsprechenden malaysischen Auslandsvertretung in Verbindung setzen.
Für kurzfristige wie auch für langfristige geschäftliche Aufenthalte in Malaysia besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines „One-Stop Center“ (OSC) nach Malaysia einzureisen. Die jeweiligen Anforderungen für das Antragsverfahren richten sich u. a. nach der geplanten Aufenthaltsdauer und sind auf der Webseite der Malaysian Investment Development Authority (MIDA) zusammengestellt.
Ausgenommen von der generellen Einreisebeschränkung sind darüber hinaus touristische Reisen vollständig geimpfter Personen auf die Insel Langkawi im Rahmen der „Langkawi Travel Bubble“. Aufenthalte im Rahmen dieses Programms müssen über ein bei der malaysischen Regierung akkreditiertes Reisebüro gebucht werden. Weitere Auskünfte zu den Einzelheiten des Programms (Einreisesperren aufgrund Auftretens der Omikron-Variante, anerkannte Impfungen, tägliche Testpflicht, erlaubte Reiserouten, Mindestaufenthalt etc.) erteilt die malaysische Botschaft in Berlin.
In Notfällen und bei einer Einreise aus humanitären Gründen behält sich der Director General der Einwanderungsbehörde (Immigration Malaysia) eine Einzelfallentscheidung vor. Die Einzelfallgenehmigung ist online auf der MYEntry-Plattform der malaysischen Einwanderungsbehörde zu beantragen.
Alle Einreisenden sind verpflichtet, die App „MySejathera “ herunterzuladen, diese zu aktivieren und sich spätestens drei Tage vor Ausreise nach Malaysia mithilfe eines QR-Codes zu registrieren. Informationen zu dem Verfahren sowie der dazugehörige QR-Code sind auf der Webseite der nationalen Behörde für den Katastrophenschutz (NADMA) zu finden.
Reisende müssen bei Einreise ein RT-PCR-Testergebnis vorlegen, der Test darf bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein. Das Testergebnis soll auf Englisch vorliegen oder von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet sein. Einige Fluggesellschaften, die Malaysia anfliegen, verlangen beim Check-In ebenfalls einen negativen PCR-Test. Weitere kostenpflichtige RT-PCR-Tests erfolgen bei Einreise am Flughafen sowie im Verlauf der Quarantäne. Die Kosten trägt der Reisende.
Alle ankommenden Reisenden müssen sich in eine von den malaysischen Behörden bestimmte Quarantäneeinrichtung begeben. Für vollständig geimpfte Personen beträgt die Quarantänedauer sieben Tage, für ungeimpfte zehn Tage. Die Quarantänedauer kann je nach Risikobewertung auf 21 Tage ausgedehnt werden. Vollständig geimpfte Rückkehrer, die bereits in Malaysia ansässig sind, können vor Einreise beim malaysischen Gesundheitsministerium beantragen, die Quarantäne zu Hause zu absolvieren. Diese wird über ein elektronisches Armband überwacht.
Für Reisende aus Ländern, in denen die Omikron-Variante verbreitet ist, gelten abweichende Test- und Quarantänevorschriften. Die Länderliste und die individuellen Regelungen werden stets aktualisiert und sind auf der Seite der malaysischen Botschaft in Berlin abrufbar.
Kosten für Unterbringung und Verpflegung während der Quarantäne tragen die Reisenden. Die Kosten der Quarantäne richten sich nach der gebuchten Kategorie und Dauer. Der Tagessatz liegt für Ausländer derzeit bei RM 150 (ca. 30 Euro) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von RM 2.600 (ca. 520 Euro). Die Kosten müssen vorab online beglichen werden (über MySafeTravel oder MyQr by MyEG). Der Zahlungsnachweis ist bei Einreise vorzulegen.
Kreuzfahrtschiffen mit maximal 50% Auslastung ist das Anlaufen malaysischer Häfen gestattet, sofern alle Besatzungsmitglieder und Passagiere gegen COVID-19 geimpft sind.
Durch- und Weiterreise
Derzeit ist der Reiseverkehr zwischen Bundesstaaten sowie einzelnen Distrikten nur vollständig geimpften Personen erlaubt. Ausnahmen gelten im Rahmen der „Vaccinated Travel Lane“ zwischen Singapur und Malaysia. Die Einreisebedingungen sind auf der Website der malaysischen Botschaft in Berlin abrufbar.
Grenzübergänge an den Landgrenzen zu den Nachbarländern Thailand, Singapur und Indonesien werden stark kontrolliert und sind teilweise geschlossen. Bei Anreise aus dem Ausland und einem Aufenthalt im Transitbereich auf der malaysischen Halbinsel zum anschließenden Weiterflug nach Borneo (Bundesstaaten Sarawak und Sabah) wird ebenfalls ein PCR-Test durchgeführt. Der Weiterflug wird nur bei einem Negativergebnis gestattet; andernfalls erfolgt die direkte Einweisung in ein staatliches Krankenhaus.
Ein Test für die Ausreise ist von malaysischer Seite nicht notwendig. Jedoch verlangen einige Fluggesellschaften bei der Ausreise für die Zulassung zum Boarding die Vorlage eines negativen PCR-Tests. Auch der Zugang zum internationalen Flughafen ist ohne aktuellen PCR-Test teilweise erschwert.
Reiseverbindungen
Malaysia wird von mehreren Fluggesellschaften mehrmals die Woche angeflogen. Mit kurzfristigen Flugplanänderungen ist grundsätzlich zu rechnen.
Reisen innerhalb Malaysias (sogenannte „interstate travel“) sind nur eingeschränkt möglich.
Beschränkungen im Land
Bis auf weiteres gilt die dritte (bzw. in einigen Landesteilen vierte) Phase des von der malaysischen Regierung ausgerufenen „Total Lockdown“ oder FMCO (Full Movement Control Order). Derzeit gelten im ganzen Land Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Der Reiseverkehr zwischen Bundesstaaten („interstate travel“) ist nur vollständig geimpften Personen, ansonsten nur in Ausnahmefällen, gestattet (medizinische Notfälle, dienstliche Fahrten, Fahrten zur Wahrnehmung einer COVID-19-Impfung). Des Weiteren werden zahlreiche zusätzliche Maßnahmen ergriffen wie z. B. Einschränkungen im Schulbetrieb und anderen öffentlichen Einrichtungen oder Beschränkungen von Freizeitaktivitäten (Sperrstunden und Personenbegrenzung in Restaurants, Einschränkungen bzw. Schließung von Sporteinrichtungen o. a.). Zur Durchsetzung der Beschränkungen erfolgen polizeiliche Kontrollen. Ausnahmen von den Regelungen in den o.g. Ausnahmefällen bedürfen einer polizeilichen Genehmigung. Bei Nichtbeachtung der Beschränkungen können Geld- oder Haftstrafen verhängt werden. Die Beschränkungen können jederzeit auch sehr kurzfristig, u.U. auch ohne vorherige Ankündigung mit sofortiger Wirkung, verschärft oder gelockert werden.
Das Gesundheitsministerium stellt die jeweils geltenden Regelungen („Standard Operating Procedure“, SOP) auf dessen Webseite in malaysischer Sprache zur Verfügung. Englischsprachige Informationen sind über die lokalen Medien erhältlich.
Hygieneregeln
Vor Betreten jeglicher Einrichtungen oder öffentlicher Verkehrsmittel muss eine Registrierung über die App "MySejahtera" erfolgen. Daneben wird an allen Eingängen zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen die Körpertemperatur gemessen. Es herrscht Maskenpflicht. Abstandsregeln von mindestens einem Meter sind zu beachten.
Empfehlungen
• Es wird dringend empfohlen, sich über die lokalen Medien über die jeweils aktuellen Beschränkungen und weitere Entwicklung zu informieren.
• Bei dringend notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Abreise bei den malaysischen Behörden oder der für Sie zuständigen malaysischen Auslandsvertretung über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen, bei Geschäftsreisen auch über die Webseite der Malaysian Investment Development Authority (MIDA).
Marokko - Änderung Beschränkungen imLand
Marooko verlängert den Gesundheiitsnotstand bis zunächst 31. Janiuar 2022. Quelle: Maghreb Post
Moldau, Republik / Moldawien - Änderung Einreise; Empfehlungen
Epidemiologische Lage
Die Republik Moldau ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das moldauische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Das moldauische Gesundheitsministerium erstellt ab dem 24. Dezember 2021 in Abhängigkeit von der Inzidenz eine Liste der Staaten mit erhöhtem epidemiologischem Risiko (rote Zone). Die Liste wird auf den offiziellen Webseiten der Regierung, u.a. des Gesundheitsministeriums, veröffentlicht.
In Anbetracht der Pandemieentwicklung in Deutschland ist es sehr wahrscheinlich, dass Deutschland auf der Liste der roten Zone gelistet sein wird.
Unabhängig vom Impfstatus gilt für alle Reisenden, die sich in den letzten 14 Tagen in einem oder mehreren Ländern der roten Zone aufgehalten haben (einschließlich Durchreise durch ein Land der roten Zone) die Pflicht, einen negativen PCR-Test in rumänischer, englischer, französischer, italienischer, deutscher oder russischer Sprache vorzulegen. Der Test muss bei Einreise per Bahn, Flug, Reisebus beim Check-in/ Einsteigen nicht älter als 72 Stunden, bei Einreise mit privatem Verkehrsmittel zum Zeitpunkt der Einreise in die Republik Moldau nicht älter als 72 Stunden sein.
Für Reisende ohne Voraufenthalte oder Durchreise durch ein Land der roten Zone in den letzten 14 Tagen ist die Einreise in die Republik Moldau unter Vorlage eines der folgenden Dokumente ohne Einschränkungen erlaubt:
• einen Nachweis der vollständigen COVID-19-Impfung, die mindestens 14 Tage zurückliegt; in rumänischer, englischer, französischer, deutscher, italienischer oder russischer Sprache.
• einen negativen PCR-Test oder Antigen-Schnelltest in rumänischer, englischer, französischer, italienischer, deutscher oder russischer Sprache. Der Test darf bei Einreise per Bahn, Flug, Reisebus beim Check-in/Einsteigen nicht älter als 72 Stunden, bei Einreise mit privatem Verkehrsmittel zum Zeitpunkt der Einreise in die Republik Moldau nicht älter als 72 Stunden sein. Bei einem Antigen-Schnelltest beträgt die Frist 48 Stunden.
• ein Attest über eine überstandene COVID-19-Erkrankung, die 15 bis 180 Tage zurückliegt, oder einen höchstens 90 Tage alten Antikörpernachweis. Die Bestätigung ist in rumänischer, englischer, französischer, italienischer, deutscher oder russischer Sprache vorzulegen.
Reisende, die keinen der zuvor genannten Nachweise vorlegen können und auch nicht zu den untenstehenden Ausnahmegruppen gehören, sind verpflichtet, sich in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben. Zudem müssen diese Reisenden ein Online-Einreiseformular (fişa epidemiologică) ausfüllen und sich verpflichten, die Quarantäne an der angegebenen Adresse einzuhalten. Bei Kindern unter 14 Jahren wird das Formular durch die Begleitperson oder den gesetzlichen Vertreter ausgefüllt.
Die verpflichtende Quarantäne kann nach sieben Tagen mit einem Nachweis über einen negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden.
Ausnahmen bestehen nur für symptomfreie Reisende, die nachweislich folgenden Gruppen angehören:
• Kinder unter 12 Jahren.
• Schüler und Studenten unter 18 Jahren, die Prüfungen ablegen oder zu Studienzwecken reisen oder die im Zusammenhang mit einer Teilnahme/Organisation an einem internationalen Wettbewerb reisen, sowie ihre Begleitpersonen.
• Kraftfahrer und Besatzung im Luft-, Schiffs-, Schienen- und kommerziellen Personen- und Warenverkehr.
• Reisen aus medizinischen Gründen, einschließlich Begleitung (Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich).
• Berufspendler, die aus Rumänien oder der Ukraine einreisen.
• Personen, die gerichtlich oder behördlich vorgeladen sind, sowie deren gesetzliche Vertreter.
• Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen oder eines VN-Laissez-Passer sowie Familienangehörige von Botschafts- und Konsulatsangehörigen und Personal internationaler Organisationen und Missionen mit Akkreditierung in der Republik Moldau und Personal im Bereich der Humanitären Hilfe.
• Transitreisende (Aufenthalt weniger als 24 Stunden), wobei die Transitroute von der Grenzpolizei festgelegt wird.
Falsche oder unwahre Angaben im Einreiseformular sowie die Nichteinhaltung der Corona-Maßnahmen können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Für Einreisende, die sich in den letzten 14 Tagen in Gebieten mit Virusvarianten (z. B. Omikron), aufgehalten haben, gelten gesonderte Bestimmungen. Umfassende Informationen zu den Auflagen stellt die Regierung der Republik Moldau (Bestimmung Nr. 66 vom 28.11.2021) zur Verfügung.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ist auf festgelegten Routen möglich. Bei Einreise entscheidet der Grenzbeamte über gewährte Transitzeit und Route. Detaillierte Informationen gibt die moldauische Grenzpolizei.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr von und nach Moldau besteht. Der grenzüberschreitende Straßen- und Schienenpersonenverkehr ist bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen gestattet. Diese einseitige Freigabe bedeutet nicht in jedem Fall, dass ein grenzüberschreitender Verkehr möglich ist, da in den Nachbarländern diesbezüglich weiterhin Restriktionen gelten können.
Beschränkungen im Land
Mit Ausnahme von Minderjährigen sind alle Personen, die sich im öffentlichen Raum bewegen, verpflichtet, ein gültiges Ausweisdokument oder dessen Kopie/Foto mit sich führen.
Bei Teilnahme an Veranstaltungen in Innenräumen oder im Außenbereich können weitere Verschärfungen, wie die Notwendigkeit des Impfnachweises oder eines aktuellen negativen COVID-19-Tests, gelten. Je nach 7-Tage-Inzidenz gelten in verschiedenen Landesteilen unterschiedliche Einschränkungen. Es empfiehlt sich daher, das Tagesgeschehen zu verfolgen.
Hygieneregeln
Es besteht eine generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in geschlossenen Räumen und im Personennahverkehr. Beachten Sie zudem die landesweit geltende Maskenpflicht in allen Bereichen, wo ein Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann.
Besonderheiten in den Regionen
Die Einschränkungen für den abtrünnigen Landesteil Transnistrien wurden bis auf weiteres ausgesetzt. Aktuell dürfen Ausländer einreisen.
Empfehlungen
• Informieren Sie sich vor Ihrer Abreise, in welche Risikokategorie Deutschland von den moldauischen Behörden eingestuft wurde.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der moldauischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen kontaktieren Sie den moldauischen medizinischen Notruf 112.
Monaco - Einstufung Monacos als Hochrisikogebiet ab 25.12.2021
Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Monaco gewarnt.
Epidemiologische Lage
Monaco ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 ist Monaco als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die fürstliche Regierung und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die monegassische Regierung unterscheidet zwischen Reisenden aus „grün“, „orange“ und „rot“ eingestuften Ländern. Als „grün“ eingestufte Länder gelten Deutschland und alle EU-Staaten sowie Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, die Schweiz und der Vatikanstaat sowie Argentinien, Australien, Bahrein, Kanada, Chile, Komoren, Hongkong, Jordanien, Japan, Republik Korea (Südkorea), Kuwait, Libanon, Neuseeland, Katar, Ruanda, Saudi-Arabien, Senegal, Taiwan, Uruguay, Vanuatu und die Vereinigten Arabischen Emirate.
Einreisende aus diesen Ländern ab 11 Jahren müssen einen höchstens 48 Stunden vor Reisebeginn vorgenommenen PCR-Test oder Antigentest vorweisen. Alternativ ist der Nachweis eines vollständigen Impfstatus mit einem von der Europäischen Arzneimittelbehörde EMA zugelassenen Impfstoff oder der mindestens 15 Tage, jedoch höchstens sechs Monate alte Nachweis der Genesung von einer COVID-19-Infektion zu erbringen. Ausgenommen sind Reisende aus den französischen Départements Alpes Maritimes und Var sowie der italienischen Provinz Imperia, Berufspendler und Grenzgänger (Schüler und Studierende), beruflich Reisende, deren Dringlichkeit oder Häufigkeit solche Tests nicht zulassen und Reisende, die im gewerblichen Straßenverkehr tätig sind.
Die Einreise aus Ländern, die von der monegassischen Regierung als „orange“ oder „rot“ eingestuft sind, unterliegen weitergehenden Beschränkungen.
Ohne ein entsprechendes Testergebnis werden Einreisende durch die monegassische Gesundheitsbehörde zur Einhaltung einer Quarantäne verpflichtet. Durch Vornahme eines PCR-Tests in einem lizenzierten Labor vor Ort kann die Quarantäne verkürzt werden.
Bei Hotelaufenthalten sind die oben aufgeführten Nachweise vorzulegen. Ohne ausreichende Nachweise wird der Zugang zum Hotel verweigert. Im Falle eines positiven Testergebnisses oder einer Erkrankung ist die Selbstisolierung im Hotelzimmer vorzunehmen. Das Hotel wird den örtlichen Arzt informieren.
Die monegassischen Behörden stellen den digitalen Impfpass („Monaco Safe Pass“ = „pass sanitaire“) für in Monaco negativ getestete, genesene oder vollständig geimpfte Personen aus. Dieser ist gültig für die Länder Monaco und Frankreich und kann auf Antrag in das Digitale COVID-Zertifikat der EU umgewandelt werden. Auch Impfnachweise anderer Staaten werden in Monaco anerkannt. Weitere Informationen sind auf der Internetseite der monegassischen Regierung veröffentlicht.
Privatjachten auch mit ausländischer Flagge können in den Hafen von Monaco einlaufen. Privatjachten mit Besatzung müssen sich mit 48 Stunden Vorlauf bei der Seepolizeiabteilung der monegassischen Sicherheitsbehörde anmelden.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus-, Fährverkehr.
Beschränkungen im Land
Gastronomiebetriebe, Kinos, Theater, Spielhallen, Konzertsäle, Geschäfte etc. unterliegen Abstandsgeboten und anderen Einschränkungen. In Restaurants und Bars ist der „pass sanitaire“ oder ein vergleichbarer Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzuzeigen. Bei einem Aufenthalt auf den Terrassen der Restaurants und Bars unter freiem Himmel wird kein „pass sanitaire“ verlangt.
Öffentliche Versammlungen von mehr als sechs Personen sind untersagt. Es wird zur Einhaltung von Abstandsregeln von 1,5 Meter Distanz geraten.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit ist das Tragen von Gesichtsmasken grundsätzlich nicht mehr verpflichtend. Ausnahmen gelten nur an den folgenden Orten:
• Markt von Condamine und Monte-Carlo zwischen 7 und 14 Uhr,
• Vorplatz des Einkaufszentrums von Fontvieille zwischen 7 und 21:30 Uhr,
• Palastplatz (Place du Palais) zwischen 11 und 12:30 Uhr,
• Warte- und Einstiegsbereiche zu den öffentlichen Verkehrsmitteln an den Werktagen zwischen 7 und 9 Uhr und 17 und 19 Uhr,
• Zugangsbereich der Schulen zu den Ankunfts- und Abholzeiten.
Keine Maskenpflicht gilt für Kinder unter fünf Jahren und Personen, die Sport treiben. Darüber hinaus wird das Tragen von Gesichtsmasken in privaten Räumen empfohlen, wenn dort Personen aus verschiedenen Haushalten zusammenkommen oder wenn Personen anwesend sind, die einer Risikogruppe angehören.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der monegassischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, gehen Sie nicht unangekündigt zu einem Arzt, sondern kontaktieren Sie den Feuerwehrnotruf 18 oder 112. Eine Informationshotline ist täglich von 9 bis 20 Uhr telefonisch erreichbar: +377 92 05 55 00 und per E-Mail.
Mosambik - Änderung Reiseverbindungen: Alle Reisenden ab 6 Jahren benötigen bei Rückreise nach Deutschland einen maximal 48 Stunden vor der geplanten Einreise erstellten PCR-Test; Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Mosambik wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Mosambik ist von COVID-19 stark betroffen. Mosambik ist als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft.
Genaue und detaillierte Zahlen bieten die mosambikanische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO .
Einreise
Touristenvisa werden wieder ausgestellt. Alle Reisenden ab sechs Jahre müssen zur Einreise einen negativen PCR-Test, der bei Abreise nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorlegen. Bei Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt die geltende Quarantänepflicht.
Bei Ein-und Ausreise nach und aus Mosambik in einem kurzen Zeitraum (z.B. bei Kurz- und Geschäftsreisen in Nachbarländer) hat ein negativer PCR-Test eine Gültigkeit von sieben Tagen gerechnet ab Zeitpunkt der Testentnahme.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Passagierflugverkehr ist weiterhin beschränkt.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021, zuletzt aktualisiert am 23. Dezember 2021, und die Einstufung Mosambiks als Virusvariantengebiet muss bei Reisen aus Mosambik nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Mosambik nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Der am 1. September 2020 in Kraft getretene „Katastrophenfall“ schließt neben COVID-19 auch weitere Katastrophenfälle ein und gilt unbefristet.
In allen Städten und Ortschaften des Landes („Cidades“ und „Vilas“) gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 4 Uhr (Ausnahmen für medizinische Notfälle).
Die Öffnungszeiten von Restaurants und Bars, sowie der Verkauf von Alkohol sind zeitlich begrenzt. Private Veranstaltungen sind ebenfalls begrenzt erlaubt. Kirchen, Kinos, Casinos, Fitnessstudios und andere Freizeiteinrichtungen dürfen unter Einhaltung strenger Hygienemaßnahmen wieder öffnen. Der Aufenthalt an Stränden ist untersagt.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum und auch in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Abstandsregeln von mindestens 1,5 Meter sind einzuhalten.
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen. Beachten Sie, dass seit dem 23. Dezember 2021 für alle Reisenden ab sechs Jahren ein höchstens 48 Stunden vor Einreise nach Deutschland abgenommener PCR-Test vorgelegt werden muss.
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Ihrem Transportunternehmen über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Beachten Sie unbedingt die erlassenen Maßnahmen und Empfehlungen der mosambikanischen Behörden. Verfolgen Sie aufmerksam die lokalen Medien.
• Erkundigen Sie sich ergänzend bei der mosambikanischen Botschaft zu den aktuellen Bestimmungen.
Namibia - Ändrung Reiseverbindungen: Alle Reisenden ab 6 Jahren benötigen bei Rückreise nach Deutschland einen maximal 48 Stunden vor der geplanten Einreise erstellten PCR-Test; Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Namibia wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Namibia ist von COVID-19 stark betroffen. Namibia ist als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise ist grundsätzlich auf dem Luftweg über den Hosea Kutako International Airport in Windhuk und den Flughafen Walvis Bay möglich. Südafrika hat zwei Grenzübergänge zu Namibia geöffnet: Nakop/Ariamsvlei und Vioolsdrift/Noordoewer. Einreisen auf dem Landweg aus Botsuana sind über die Grenzübergänge Ngoma, Mohembo, Mamuno und Impalila Island möglich, ebenso wie die Einreise aus Sambia über Katima Mulilo.
Einreisende, einschließlich namibische Staatsangehörige, müssen bei Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden ab Abstrich ist und von einem im Land der Abreise zertifizierten Labor ausgestellt wurde. Sofern die Frist aufgrund von Flugverspätungen oder verspätetem Boarding überschritten wurde, wird bei Ankunft ein erneuter PCR Test auf eigene Kosten durchgeführt. Das gilt für alle Einreisenden. Bis zum Bekanntwerden des negativen Ergebnisses wird auf eigene Kosten Quarantäne angeordnet. Kinder unter fünf Jahren sind davon ausgenommen. Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Tests gilt auch für vollständig Geimpfte.
Besondere Regelungen können im internationalen Grenzverkehr für Flug- und Schiffspersonal, humanitäres Hilfspersonal, Dienstleister im essentiellen Service- oder Warenbereich, sowie Personal im grenzüberschreitenden Transportbetrieb gelten. Die Einreisebestimmungen sind hier mit den jeweils zuständigen namibischen Behörden zu klären.
In Namibia gilt das sogenannte Trusted Travel System. Reisende benötigen für die Einreise ein negatives PCR-Testzertifikat in digitaler Form gemäß der Trusted Travel Initiative der Afrikanischen Union oder der Global Haven Plattform. Trusted Travel (TT) soll das Prüfen von Corona-Testergebnissen verbessern und Reisenden die Einreise nach Namibia erleichtern. Dafür müssen Reisende für einen PCR-Test ein von TT autorisiertes Labor aufsuchen. Einreisende mit Ergebnissen von nicht-gelisteten Laboren müssen ihr Testergebnis zum Überprüfen auf der Website des Global Haven Systems hochladen.
Ab dem 15. Januar 2022 werden für die Einreise nach Namibia nur noch Testergebnisse akzeptiert, die über die Trusted Travel Plattform generiert oder über das Global Haven System geprüft wurden.
Bei der Ausreise aus Namibia ist ebenfalls die Trusted Travel Plattform zu nutzen, sofern nach den Einreisebestimmungen des Ziellandes bei Einreise der Nachweis eines negativen PCR-Testergebnisses erforderlich ist. Wichtig ist bei Einreise nach Deutschland die Beachtung der geltenden Corona-Einreiseverordnung.
Reiseverbindungen
Es bestehen mehrmals wöchentlich internationale Flugverbindungen mit Deutschland, teilweise mit Umstieg in Drittländern.
Bei Umsteigeverbindungen über Äthiopien ist ein PCR-Testzertifikat in digitaler Form gemäß der Trusted Travel Initiative der Afrikanischen Union oder der Global Haven Plattform vorzulegen. Weitere Einzelheiten bieten die Reise- und Sicherheitshinweise für Äthiopien.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021, zuletzt aktualisiert am 23. Dezember 2021, und die Einstufung Namibias als Virusvariantengebiet muss bei Reisen aus Namibia nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Namibia nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Die nächtliche Ausgangssperre bleibt bis 15. Januar 2022 aufgehoben. Öffentliche Veranstaltungen, Gottesdienste, Versammlungen, Konzerte, Konferenzen mit nicht mehr als 200 Teilnehmern dürfen unter Auflagen stattfinden. Das gilt auch für Sportveranstaltungen und Beerdigungen. Geschäfte und Einkaufszentren, Friseure, Wäschereien und Restaurants dürfen unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsmaßnahmen öffnen.
Hygieneregeln
Es gilt Maskenpflicht in der Öffentlichkeit. Die örtlichen Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde-, Quarantäne- und Nachweisregelungen. Beachten Sie, dass seit dem 23. Dezember 2021 für alle Reisenden ab sechs Jahren ein höchstens 48 Stunden vor Einreise nach Deutschland abgenommener PCR-Test vorgelegt werden muss.
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Ihrem Transportunternehmen über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Beachten Sie bei Umsteigeverbindungen über Addis Abeba die zwingende Vorlage eines digitalen PCR-Testzertifikates.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Sollten Sie sich touristisch in Namibia aufhalten, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell.
• Falls Ihr Visum/Ihre zulässige Aufenthaltsdauer abgelaufen ist, wenden Sie sich bitte an das namibische Innenministerium/Ministry of Home Affairs and Immigration in Windhuk im Cohen Building, Kasino Street-Ecke Independence Avenue, und lassen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern.
Norwegen - Änderung Reiseverbindungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Norwegen wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Norwegen ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus EU/EWR-Ländern ist grundsätzlich möglich, jedoch besteht für alle Einreisenden, Norweger eingeschlossen, die Verpflichtung sich vor Einreise zu registrieren, sowie bei Einreise testen zu lassen. Weitere Einschränkungen in Form von Quarantäne- und Testpflichten bestehen für ungeimpfte Reisende ohne Genesenennachweis aus rot und dunkelrot markierten Ländern. Deutschland wird derzeit als dunkelrotes Land eingestuft. Ungeimpfte ohne Genesenennachweis müssen daher eine zehntägige Quarantäne ableisten. Diese kann nach drei Tagen mit einem negativen PCR-Test verkürzt werden. Weiterhin besteht die Pflicht, vor Einreise einen negativen PCR- oder Antigen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen und einen weiteren Schnelltest direkt am Grenzübergang oder innerhalb von 24 Stunden durchzuführen.
Inhaber des Digitalen COVID-Zertifikates der EU mit QR-Code als Impf- oder Genesenennachweis müssen sich vor Einreise registrieren und bei Einreise einen Schnelltest vornehmen. Für Kinder unter 18 Jahre gilt bei Einreise aus einem roten oder dunkelroten Gebiet eine Testpflicht (Schnelltest) bei Grenzübergang.
Positiv getestete Personen, bei denen der Verdacht einer Ansteckung mit der Omikron-Variante besteht, müssen sich für sieben Tage in Isolation begeben. Haushaltsmitglieder müssen in zehntägige häusliche Quarantäne, welche frühestens am siebten Tag durch einen negativen PCR-Test beendet werden kann. Für alle Kontaktpersonen besteht eine Testpflicht bei Feststellung sowie nochmals nach drei bis sieben Tagen. Diese Maßnahmen gelten unabhängig vom Impfstatus der Betreffenden.
Durch- und Weiterreise
Wer aus einem „grünen“ oder „orangenen“ Land kommt, sich aber innerhalb der letzten zehn Tage in einem „roten“ Land aufgehalten hat, muss in Norwegen zunächst eine zehntägige Quarantäne absolvieren (siehe Aktuelles – Einreise). Dies gilt auch für den Flughafentransit. Deutschland gilt als „dunkelrotes“ Land. Ausnahmen gelten für Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikates der EU mit QR-Code als Impf- oder Genesenennachweis, einschließlich deren ungeimpfte, minderjährige Kinder. Maßgeblich ist die Kategorisierung des norwegischen Gesundheitsinstituts.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind im Rahmen der geltenden Einreisebeschränkungen grundsätzlich möglich. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass bestehende Flugverbindungen in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens auch kurzfristig ausgesetzt werden.
Die Reederei Colorline hat angekündigt, die direkte Fährverbindung aus Deutschland (Kiel-Oslo) in Kürze einzustellen. Ansonsten gibt es verschiedene Fährverbindungen ab Hirtshals (Dänemark).
Beschränkungen im Land
Für private und öffentliche Veranstaltungen bestehen Anzahlbeschränkungen.
Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Hygieneregeln
Für alle Personen über 12 Jahren gilt eine Maskenpflicht in Geschäften, Einkaufszentren, Restaurants, öffentlichen Verkehrsmitteln sowie allen Orten, wo ein Mindestabstand nicht einzuhalten ist.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich möglich. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und -beschränkungen nach Norwegen.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
Österreich - Entlistung Österreichs als Hochrisikogebiet ab 25.12.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Österreich, mit Ausnahme der Gemeinden Mittelberg und Jungholz und dem Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee, wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Österreich, mit Ausnahme der Gemeinden Mittelberg und Jungholz und dem Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee, ist noch bis einschließlich 24. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die quarantänefreie Einreise aus allen Ländern, mit Ausnahme der Virusvariantengebiete, ist mit Impf- oder Genesungsnachweis UND gültigem negativem PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden ab Probenentnahme) ODER Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Booster“) zulässig.
Liegt bei Einreise weder eine Auffrischungsimpfung („Booster“), noch ein negatives PCR-Testergebnis vor, ist eine elektronische Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine Quarantäne anzutreten, bis ein negatives PCR-Testergebnis vorliegt.
Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen, haben eine elektronische Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
Bei der – unverändert nur in Ausnahmefällen zulässigen – Einreise aus Virusvariantengebieten sind ein Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negativer PCR-Test mitzuführen, eine elektronische Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer PCR-Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
Für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die unter Aufsicht eines Erwachsenen reisen, entfällt die Verpflichtung zum Mitführen eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr. Hinsichtlich der Quarantäne- und der Registrierungspflicht gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen als beendet, gilt auch die Quarantäne für sie als beendet.
Im Hinblick auf Personen im schulpflichtigen Alter gilt, sofern die Testintervalle eingehalten werden, der Corona-Testpass („Ninja-Pass“) als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage eines PCR-Tests bei Einreise betreffen u.a. Grenzpendler im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs , die stattdessen einen negativen, höchstens 24 Stunden alten Antigen-Test von anerkannten Stellen (keine Eigentests) vorlegen können (§ 2 Abs. 3 COVID-19-Einreiseverordnung 2021).
Der Geltungszeitraum der österreichischen COVID-19-Einreiseverordnung 2021 ist zunächst bis einschließlich 31. Januar 2022 verlängert worden.
Binnengrenzkontrollen und die Kontrolle der coronaspezifischen Einreisevoraussetzungen finden stichprobenartig statt. Mit Verzögerungen an der Grenze bei Einreise nach Österreich muss gerechnet werden. Weitere Informationen zu der Einreiseverordnung, den Ausnahmen und den Quarantänevorschriften bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an den Grenzen ist zu rechnen. Transitreisende sind von der elektronischen Registrierung und der Testnachweispflicht ausgenommen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen finden sich auf den Internetseiten der Österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
In Österreich gilt in weiten Teilen des öffentlichen Lebens die 2G-Regel: Der Zugang zu Gastronomie, Hotels, Kulturveranstaltungen, körpernahen Dienstleistungen wie Friseure und allen Veranstaltungen mit über 25 Personen ist nur für Geimpfte und Genesene möglich.
Weitere detaillierte Informationen zu aktuellen Maßnahmen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hygieneregeln
An allen öffentlichen Orten – in Innen- und Außenbereichen – ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. An öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kundenbereichen von Betriebsstätten (z.B. Handel, sonstige Dienstleistungen) sowie in Museen ist in geschlossenen Räumen das Tragen einer FFP-2-Maske verpflichtend.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz , dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie zu Hause und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 23.12.2021 - Teil 3
Portugal - Einstufung Portugals einschließlich der Azoren und Madeiras als Hochrisikogebiet ab 25.12.2021
Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Portugal, einschließlich der Azoren und Madeiras, gewarnt.
Epidemiologische Lage
Portugal ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 ist Portugal, einschließlich der Azoren und Madeiras, als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Für Einreisende auf dem Luft-, See- und Landweg aus Deutschland, wie aus allen EU- und Schengen-Staaten, gelten keine Beschränkungen bezüglich des Reisezwecks und keine Quarantänevorschriften. Ein negativer PCR-Test (TAAN) oder ein negativer Antigen-Test (TRAg) ist für alle Reisenden auf das Festland erforderlich.
Für die Einreise nach Portugal ist seit dem 1. Dezember 2021 ein PCR-Test bzw. Antigen-Test für alle Einreisende verpflichtend, der nicht mehr als 72 bzw. 48 Stunden vor Abflug erstellt worden und stets gegenüber der Fluggesellschaft nachzuweisen ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind seit dem 1. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Diese Maßnahme ist derzeit bis zum 9. Januar 2022 beschränkt. Reisende müssen für die Einreise auf dem Luftweg eine elektronische Reiseanmeldung (Passenger Locator Card ) ausfüllen. Es wird zudem bei allen Einreisenden auf dem Luftweg die Körpertemperatur gemessen; übersteigt diese 38° C, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Madeira und Azoren.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze zu Spanien ist wieder geöffnet. Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg gelten die Regeln wie auf dem Luft- und Seeweg (Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind seit dem 1. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Diese Maßnahme ist derzeit bis zum 9. Januar 2022 beschränkt. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer zu beachten.
Reiseverbindungen
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin geänderte Zugangsregelungen. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal .
Portugiesische Häfen auf dem Festland und in den Autonomen Regionen sind wieder geöffnet, es gelten grundsätzlich die Einreisebestimmungen wie auf dem Luftweg. Die Öffnung der Häfen schließt Kreuzfahrttourismus ein.
Beschränkungen im Land
Seit 1. Dezember 2021 gilt der Nationale Notstand (estado de calamidade), der strengere Maßnahmen umfasst. Der Zugang zu Restaurants, touristischen Komplexen, Hotels und sonstigen regionalen Unterkünften, Veranstaltungen (mit Sitzplatzreservierung) und Fitness-Studios wird auf Personen beschränkt, die ein Digitales COVID-Zertifikat der EU oder einen COVID-Test (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 72 bzw. 48 Stunden) vorlegen können. Bei Großveranstaltungen ohne festen Sitzplatz, Sportveranstaltungen und beim Besuch von Diskotheken und Bars wird zusätzlich, auch bei geimpften Personen, ein negativer COVID-Test verlangt (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 72 bzw. 48 Stunden). Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 treten noch weitergehende Beschränkungen wie Kapazitätsbeschränkungen in Einkaufszentren in Kraft.
In der Zeit vom 25. Dezember 2021, 0 Uhr, bis zum 9. Januar 2022 (kontaktreduzierte Zeit) gilt Homeoffice-Pflicht. Kindergärten, Schulen Diskotheken und Bars bleiben geschlossen.
Der Zugang zu touristischen Komplexen, Sporteinrichtungen, Hotels und sonstigen regionalen Unterkünften, die Teilnahme an Familienfesten, betrieblichen und kulturellen Veranstaltungen unterliegt einer zusätzlichen Testpflicht (2G+). An den Feiertagen 24. und 25. Dezember 2021 sowie 30. Dezember 2021 bis 1. Januar 2022 gilt die 2G+-Regelung darüber hinaus noch für den Zugang zu Restaurants, Casinos und Silvesterveranstaltungen. In der Silvesternacht ist es verboten, mit mehr als 10 Personen im öffentlichen Raum zu feiern bzw. sich im Freien zu versammeln. Der Genuss von Alkohol ist an diesen Tagen im öffentlichen Raum verboten.
Je nach Pandemieentwicklung können regional unterschiedliche Beschränkungen und Maßnahmen gelten, die von der portugiesischen Regierung regelmäßig veröffentlicht werden. Detaillierte Informationen bieten die portugiesischen Behörden und Re-open EU.
Hygieneregeln
Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln können auch weiterhin vorgenommen werden. Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, sollte grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen von Masken ist seit dem 1. Dezember 2021 wieder in allen geschlossenen Räumen verpflichtend. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter zehn Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben eigene Maßnahmen ergriffen. In den Autonomen Regionen Madeira und den Azoren gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Raum, auf Madeira auch im Freien.
Innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise nach Madeira (ausnahmsweise auch noch bei Ankunft) muss stets eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Kinder unter 12 Jahre werden in die Gesundheitserklärung des mitreisenden Erwachsenen aufgenommen.
Bei der Einreise nach Madeira muss entweder ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Die Reisenden können ausnahmsweise auch bei der Einreise einen kostenfreien Antigen-Schnelltest durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben. Der Testnachweis in englischer Sprache sollte vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, aber dennoch auch in Papierform mitgeführt werden.
Ausnahmen von der Testpflicht bestehen für gegen COVID-19 geimpfte Personen sowie für von COVID-19 genesene Personen und Kinder unter 12 Jahren, sofern sie keine COVID-19-Symptome zeigen. Informationen zu den Voraussetzungen und den erforderlichen Nachweisen bietet die Tourismusbehörde von Madeira . Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird akzeptiert und sollte ebenso vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, aber dennoch in Papierform mitgeführt werden.
Bei Reisen auf dem Luft- oder Seeweg von Madeira nach Porto Santo muss zusätzlich zur digitalen Einreiseanmeldung ein negativer Antigen-Schnelltest (kein Selbsttest) vorgelegt werden, der bei Abflug/Abfahrt nicht älter als 48 Stunden sein darf. Minderjährige unter 12 Jahren, sowie gegen COVID-19 vollständig geimpfte oder genesene Personen benötigen keinen Test. Auf Madeira können COVID-19-Tests gegen Vorlage des Tickets bei Apotheken, Kliniken und Labors kostenfrei gemacht werden.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal für Kreuzfahrtschiffe geöffnet. Bei der Einreise auf dem Seeweg bzw. beim Landgang wird ein Antigen-Schnelltest akzeptiert, der maximal 48 Stunden vor dem Landgang entnommen wurde.
Auf Madeira gilt der Katastrophenfall (estado de contingencia). Dies hat strengere Maßnahmen als bisher zur Folge. Der Zugang zu Sport- und Kultureinrichtungen, Frisörgeschäften, Restaurants, Bars und Diskotheken ist auf geimpfte oder genesene Personen beschränkt. Dies gilt auch für die Teilnahme an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen. Der Zugang wird auch noch mit einer zusätzlichen Testpflicht (Antigen-Schnelltest) kombiniert. Beim Zugang zu Supermärkten und der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen reicht der Nachweis, dass die Person entweder geimpft, genesen oder getestet ist.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Dieser Fragebogen muss auch bei Reisen zwischen den Inseln ausgefüllt werden. Der Fragebogen muss bei Inhabern eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU hingegen nicht ausgefüllt werden.
Bei der Einreise auf dem Luft- oder Seeweg vom Festland auf die Azoren muss entweder ein negativer PCR-Test, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde, vorgelegt werden. Davon ausgenommen sind Kinder bis zu 12 Jahren. Das Testergebnis ist nach Ausfüllen des Fragebogens zur Validierung hochzuladen. Ein PCR-Test oder Antigen-Schnelltest kann bei Einreisen vom Festland oder der Autonomen Region Madeira ausnahmsweise auch noch bei Einreise durchgeführt werden; das Ergebnis liegt in der Regel innerhalb von 24 Stunden vor. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses ist von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben. Bei einer internationalen Einreise hingegen ist der Test bereits gegenüber der Fluggesellschaft beim Abflug nachzuweisen und kann nicht bei Einreise nachgeholt werden. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind seit dem 3. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Bei Reisen zwischen den Inseln ist derzeit kein erneuter PCR-Test bzw. Antigen-Schnelltest erforderlich; dies kann sich jedoch je nach Risikoeinstufung der Herkunftsinsel kurzfristig ändern.
Die Häfen der Autonomen Region Azoren sind für Kreuzfahrttourismus wieder geöffnet. Der Landgang von Touristen ist nur im sogenannten „Bubble-System“ möglich (organisierte Gruppenausflüge mit besonderem Hygienekonzept).
Auf den Azoren gelten fünf Risikoeinstufungen , die von Insel zu Insel variieren können. Teilweise gelten nächtliche Ausgangssperren. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. Es gelten weiterhin eingeschränkte Öffnungszeiten und Auflagen für Geschäfte, Einkaufszentren, Restaurants und Cafés.
Sollte dem Aufenthalt auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, können gegen Vorlage des Flugtickets ein kostenfreier Antigen-Schnelltest in einigen dazu bestimmten Labors auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bietet die Regionalregierung Madeiras.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen. Falls der Testnachweis anhand eines RT-PCR Tests erbracht wird, bestehen einige Fluggesellschaften auf einer exakten Benennung des RT-PCR Tests im Nachweisdokument.
• Bei einem Hotelaufenthalt auf Madeira erkundigen Sie sich vor Anreise beim Hotel nach den vorzulegenden Nachweisen beim Check-In (Impfnachweis und/oder Testnachweis).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
Schweden - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Schweden ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das schwedische Gesundheitsamt (auf Schwedisch).
Einreise
Zur Einreise nach Schweden ist mit Wirkung vom 28. Dezember 2021 – unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus - die Vorlage eines negativen COVID-Tests erforderlich. Ausgenommen vom Erfordernis der Vorlage eines negativen COVID-Tests sind u. a. schwedische Staatsangehörige, Personen mit ständigem Wohnsitz in Schweden und Kinder unter 12 Jahren. Zwischen der Probenabnahme und dem Grenzübertritt dürfen bei Einreisen aus einem EU- oder EWR-Land höchstens 48 Stunden liegen. Es werden Ergebnisse von PCR-, LAMP- und Antigen-Tests akzeptiert. Das Testzertifikat muss folgende Informationen enthalten: Name der getesteten Person, Zeitpunkt der Probenabnahme, Art des Testes (PCR-, LAMP- oder Antigen-Test), Testergebnis, Aussteller des Zertifikats. Zertifikate werden in englischer, schwedischer, norwegischer, dänischer oder französischer Sprache akzeptiert .
Die Nicht-Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen, also z.B. die Überschreitung des 48-Stunden-Zeitraums oder die Vorlage eines Testergebnisses in deutscher Sprache führt bei stichprobenartigen Kontrollen an der Grenze erfahrungsgemäß zur Zurückweisung.
Bis einschließlich 27. Dezember 2021 gilt Folgendes:
Bei Einreise ist die Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU erforderlich, welches entweder einen vollständigen Impfschutz oder den Genesenenstatus bestätigt. Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn alle empfohlenen Dosen eines in der EU zugelassenen Impfstoffes geimpft wurden und seit Erhalt der letzten Dosis mindestens 14 Tage vergangen sind.
Alternativ kann auch ein negatives COVID-19-Testergebnis vorgelegt werden. Zwischen der Probenabnahme und dem Grenzübertritt dürfen bei Einreisen aus einem EU- oder EWR-Land höchsten 72 Stunden liegen. Es werden Ergebnisse von PCR-, LAMP- und Antigen-Tests akzeptiert. Das Testzertifikat muss folgende Informationen enthalten: Name der getesteten Person, Zeitpunkt der Probenabnahme, Art des Testes (PCR-, LAMP- oder Antigen-Test), Testergebnis, Aussteller des Zertifikats. Zertifikate werden in englischer, schwedischer, norwegischer, dänischer oder französischer Sprache akzeptiert (s.a. Behörde für öffentliche Gesundheit Folkhälsomyndigheten – und auf Krisisinformation.se in englischer Sprache).
Die Nicht-Einhaltung dieser Voraussetzungen, also z.B. die Überschreitung des 72-Stunden-Zeitraums oder die Vorlage eines Testergebnisses in deutscher Sprache führt bei stichprobenartigen Kontrollen an der Grenze erfahrungsgemäß zur Zurückweisung.
Von dem Erfordernis der Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU oder eines negativen COVID-19-Tests sind u.a. schwedische Staatsangehörige, Minderjährige, Personen mit dauerhaftem Wohnsitz in Schweden, Personal des Güter- und Warenverkehrs sowie des Transportsektors, Grenzpendler (müssen einmal pro Woche einen Test vornehmen lassen), Seefahrer und Einreisende aus dringenden familiären Gründen ausgenommen.
Entsprechende Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis der Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU oder eines negativen COVID-19-Tests müssen mit aussagekräftigen Unterlagen an der Grenze nachgewiesen werden.
Weitere Informationen zum Testerfordernis und Einreisebeschränkungen aus Drittstaaten veröffentlicht die schwedische Regierung und die schwedische Polizei, sowie die Behörde für öffentliche Gesundheit Folkhälsomyndigheten und auf Englisch auch auf Krisisinformation.se .
Alle Reisenden (auch Personen, die ggfs. Unter Ausnahmeregelungen bei den Einreiseerfordernissen fallen) sollen den Empfehlungen der Behörde für öffentliche Gesundheit für Einreisende folgen. Dazu gehört auch die Empfehlung für alle Einreisenden über sechs Jahre, sich nach Ankunft in Schweden testen zu lassen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist eingeschränkt möglich, wobei die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden müssen. Zur Einreise nach Norwegen bzw. Finnland informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen und die Reise- und Sicherheitshinweise für Finnland. Zu Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Land-, Luft und Seeweg über Dänemark informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Dänemark und die deutsche Botschaft in Kopenhagen. Insbesondere bei längeren Reisen ist zu beachten, dass sich die Durch- und Einreisebedingungen kurzfristig ändern können.
Reiseverbindungen
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, jedoch teilweise in geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Reisende dürfen sich grundsätzlich frei im Land bewegen, sollen sich jedoch so verhalten, dass das Infektionsrisiko niedrig gehalten wird. Dies bedeutet insbesondere, auf Abstand zu achten und nach Möglichkeit kontaktarme Reisemittel zu wählen, den öffentlichen Nahverkehr möglichst nicht zu nutzen. Bei Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Personen mit COVID-19-typischen Symptomen werden dazu angehalten, sich testen zu lassen.
Bei Veranstaltungen mit mehr als 20 Teilnehmern gilt die 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene), alternativ gelten Einschränkungen bei der Teilnehmerzahl und Mindestabstände. Veranstaltungen ab 500 Teilnehmer dürfen nur mit 2G-Regel und Mindestabständen durchgeführt werden. Auch im Handel, der Gastronomie, bei Kultur- und Freizeitangeboten, in Sportstudios und anderen öffentlich zugänglichen Orten sind Abstandsregeln und Begrenzungen der Personenzahl vorgeschrieben.
Das schwedische Gesundheitsamt empfiehlt, in öffentlichen Verkehrsmitteln einen Mund-Nase-Schutz zu tragen und hat zudem Verhaltensempfehlungen veröffentlicht, die landesweit (auch für Geimpfte) gelten.
Die schwedische Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an.
Hygieneregeln
Die Bevölkerung wird um Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln gebeten.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Isolieren Sie sich bei Erkältungssymptomen bis zwei Tage nach Abklingen selbst. Informieren Sie sich regelmäßig zu den geltenden Regeln und Maßnahmen und ergänzenden Hinweisen auf den Internetseiten des schwedischen Gesundheitsamts, der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen /ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).
Serbien - Entlistung Serbiens als Hochrisikogebiet ab 25.12.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Serbien ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 24. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Deutsche Staatsangehörige ohne serbische Aufenthaltserlaubnis müssen bei Einreise nach Serbien, einen der folgenden Nachweise vorlegen:
• Entweder ein Digitales EU-COVID-Zertifikat (z.B. die deutsche CovPass App) ausgestellt von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedsstaates oder eines Nicht-EU-Mitgliedsstaats, der dem EU-Digital-COVID-Zertifikat-System beigetreten ist , oder
• ein anderes staatliches Impfzertifikat über eine vollständige Impfung aus Deutschland, Serbien, Andorra, Belgien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Litauen, Malta, Niederlande, Österreich, Rumänien, San Marino, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern, Ägypten, Armenien, Cabo Verde, Georgien, Indien, Libanon, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Schweiz, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, oder
• einen von einer Behörde ausgestellten Genesenennachweis aus Deutschland, Serbien, Andorra, Bulgarien, Dänemark, Estland, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, San Marino, Schweiz, Slowenien, Spanien, Cabo Verde, Liechtenstein, Tunesien, Türkei oder den USA. Die dem Nachweis zugrundeliegende erste positive Testung muss mindestens 14 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegen. Wer keinen der oben genannten Impf-/oder Genesenennachweise vorlegen, kann, benötigt für die Einreise einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ab Ausstellungsdatum sein darf. Der PCR-Test muss von einem anerkannten Labor des Wohnsitzlandes oder des Landes, aus dem die Einreise erfolgt, durchgeführt worden sein.
• Wer keinen der oben genannten Impf-/oder Genesenennachweise vorlegen kann, benötigt für die Einreise einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ab Ausstellungsdatum sein darf. Der PCR-Test muss von einem anerkannten Labor des Wohnsitzlandes oder des Landes, aus dem die Einreise erfolgt, durchgeführt worden sein.
Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests entfällt insbesondere für:
• Geimpfte und Genesene (s.o.),
• Kinder bis 12 Jahre,
• Personal im internationalen Güter- und Personenverkehr,
• Deutsche, die ihren Wohnsitz in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Montenegro, Nordmazedonien oder Ungarn haben, wenn sie innerhalb von 48 Stunden nach Einreise dem örtlichen zuständigen Gesundheitsamt einen negativen PCR- oder Antigen-Test eines serbischen Referenzlabors vorlegen,
• Deutsche Staatsangehörige, die zu Geschäftszwecken nach Serbien einreisen, benötigen keinen PCR-Test, wenn sie die serbische Industrie- und Handelskammer 48 Stunden vor Einreise per E-Mail über die Einreise informieren. Dabei sind mit Firmenschreiben Vor- und Nachname, Passnummer und Ausstellungsland, der geschäftliche Grund für die Einreise, das Datum und der Grenzübergang der Einreise nach Serbien, Flugnummer oder Autokennzeichen, Adresse und Aufenthaltsdauer in Serbien, Kontakttelefon und E-Mailadresse mitzuteilen. Weiterhin ist innerhalb von 24 Stunden nach Einreise der serbischen Industrie- und Handelskammer ein negativer PCR- oder Antigentest vorzulegen, der von einem Referenzlabor in Serbien ausgestellt wurde. Weitere Informationen bietet die serbische Industrie- und Handelskammer.
Minderjährige zwischen 12 und 18 Jahre können auch ohne einen der o.a. Nachweise einreisen, wenn sie innerhalb von 48 Stunden nach Einreise der zuständigen serbischen Gesundheitseinrichtung entweder einen PCR- oder einen Antigentest eines serbischen Referenzlabors vorlegen.
Deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis können ohne PCR-Test einreisen,
• wenn sie jünger als 13 Jahre alt sind, oder
• wenn sie entweder vollständig geimpft sind (bei den Impfstoffen Astra Zeneca und Johnson & Johnson ist eine Dosis ausreichend) und darüber eine Bescheinigung der zuständigen Gesundheitseinrichtung/Behörde des Staates, in dem die Impfung stattgefunden hat, vorweisen, oder
• wenn sie einen von einer Behörde ausgestellten Genesenennachweis aus Deutschland, Serbien, Andorra, Bulgarien, Cabo Verde, Dänemark, Estland, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, San Marino, Schweiz, Slowenien, Spanien, Tunesien, Türkei oder den USA vorlegen.
Deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis, die ohne einen o.a. Impf-/Genesenennachweis oder ohne PCR-Test einreisen und nicht unter eine der o.a. Ausnahmen fallen, müssen sich für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben. Einreise, Aufenthalt, Kontaktdaten und Gesundheitszustand müssen bei den serbischen Behörden (in Serbisch oder Englisch) innerhalb von 24 Stunden registriert werden.
Deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis, die aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Montenegro, Nordmazedonien oder Ungarn nach Serbien zurückkommen, können ohne PCR-Test, ohne einen o.a. Impf-/Genesenennachweis und ohne Quarantäne einreisen.
Deutsche Staatsangehörige, die sich in den letzten 14 Tagen in einem COVID-Risikogebiet (derzeit Südafrika, Botswana, Simbabwe, Namibia, Lesotho, Mosambik, Malawi) aufgehalten haben, müssen vor Einreise online die „Foreigners Surveillance Registration“ ausfüllen und bei Einreise die Bestätigungsnachricht hierüber vorlegen. Zudem ist eine ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung , sich nach Einreise für 14 Tage in Selbstisolation zu begeben, vorzulegen. Zusätzlich ist entweder ein negativer PCR-Test, der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf, oder ein Impf- oder Genesenennachweis (wie oben unter „Einreise deutscher Staatsangehöriger ohne serbische Aufenthaltserlaubnis“ beschrieben) vorzulegen. Nach Einreise müssen sich Reisende auf direktem Wege in die von ihnen in der „Foreigners Surveillance Registration“ angegebene Unterkunft begeben, sich dort für 14 Tage absondern und am ersten und siebten Tag eine kostenpflichtige PCR-Testung durch das jeweils zuständige staatliche Gesundheitsamt durchführen lassen.
Durch- und Weiterreise
Für den auf maximal 12 Stunden begrenzten Transit deutscher Staatsangehöriger ist kein Impf-/Genesenennachweis oder negativer PCR-Test erforderlich. Dies gilt auch für Passagiere und Flugpersonal im Transit über serbische Flughäfen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen.
Beschränkungen im Land
Für Gastronomiebetriebe und kulturelle Einrichtungen gelten Beschränkungen. In geschlossenen Gastronomie- bzw. Veranstaltungsräumen dürfen sich ab 20 Uhr lediglich Personen mit einem Test-, Impf-, Genesenen-, oder Antikörpernachweis aufhalten. Neben dem serbischen digitalen grünen Zertifikat in digitaler oder Papierform werden auch EU-COVID-19-Pässe in digitaler oder Papierform (mit QR-Code) anerkannt. Ab der letzten Einzelimpfung dürfen nicht mehr als 210 Tage vergangen sein. Ein negativer PCR-Test darf nicht älter als 72 Stunden ab Ausstellung sein, ein negativer Antigentest nicht älter als 48 Stunden. Als Genesenennachweis zählt ein positiver PCR- bzw. Antigentest, der mindestens 14 und höchstens 210 Tage zurückliegt. Ein positiver Antikörpertest muss von einem serbischen staatlichen Labor ausgestellt worden sein, und es dürfen nicht mehr als 90 Tage ab Testung vergangen sein.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Innenräumen und im Freien in allen Situationen, in denen ein persönlicher Kontakt nicht vermieden werden kann, ist verpflichtend.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die serbischen COVID-19 Einreisebeschränkungen auf der Seite des serbischen Außenministeriums (Englisch) und über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Webseite der serbischen Regierung (Englisch) oder bei der Hotline des serbischen Gesundheitsministeriums für COVID-19-Fragen: +381-64-8945235 und des Batut-Instituts: +381-11-2684566. Weitere Informationen zu Anlaufstellen finden Sie beim serbischen Gesundheitsministerium.
Spanien - Einstufung Spaniens, einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln, als Hochrisikogebiet ab 25.12.2021; Änderung Beschränkungen im Land (Autonome Gemeinschaft Katalonien)
Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien, einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln, gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 ist Spanien, einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln, als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Reisende, die nach Spanien auf dem Luft- oder Seeweg einreisen, inkl. Transitreisende, müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der beim Check-in und bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Der generierte QR-Code kann auch als Papierausdruck vorgelegt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code) vorlegen zu lassen. Falschangaben oder das Fehlen des QR-Codes können mit Geldstrafen geahndet werden. Wichtig: Das Formular kann maximal 48 Stunden vor geplanter Einreise ausgefüllt werden. Die Sitzplatznummer kann auch nachträglich in das bereits ausgefüllte elektronische Formular eingetragen werden. Der QR-Code wird jedoch erst generiert, wenn der Reisende die Sitzplatznummer in das Formular einträgt.
Die spanische Regierung veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Liste der als Risikogebiete eingestuften Länder. Deutschland ist als Risikogebiet eingestuft. Für alle Reisenden ab einem Alter von 12 Jahren, die sich in einem Risikoland/-gebiet aufgehalten haben, gilt die Verpflichtung, einen der folgenden Nachweise mitzuführen:
• entweder ein negatives Testergebnis; anerkannt werden: Nukleinsäureamplifikationstests, z.B. PCR-, LAMP-, oder TMA-Test oder in der Europäischen Union anerkannte Antigen-Tests (sog. „Schnelltest“). Die Testung darf höchstens 72 Stunden (Nukleinsäureamplifikationstests) bzw. 48 Stunden (Antigen-Tests) vor Einreise vorgenommen worden sein. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Sitzstaat des Labors, negatives Testergebnis.
• oder einen Nachweis, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt mit einem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) oder der WHO im Wege der Notfallzulassung zugelassenen Impfstoff erfolgt ist. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle.
• oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests, angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.
Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus einem Risikogebiet in Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Transportunternehmen, Grenzpendler und Grenzgänger, die auf dem Landweg einreisen.
Alle Nachweise müssen elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen. Nähere Informationen auf Spanisch finden sich auf dieser Webseite.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe wieder geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg ist seit dem 1. Dezember 2021 ein PCR-Test bzw. Antigen-Test verpflichtend, der höchstens 72 (PCR) bzw. 48 (Antigentest) Stunden vor Einreise erfolgt ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren. Weitere Informationen finden sich in den Reisehinweisen zu Portugal.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist noch nicht wieder auf Vor-Pandemie-Niveau.
Beschränkungen im Land
Die Autonomen Gemeinschaften können mit Zustimmung der Gerichte und abhängig von der Infektionslage örtlich begrenzte Mobilitäts- und andere Beschränkungen verhängen sowie Zusammenkünfte auf eine Personenzahl begrenzen. Einzelne Autonome Gemeinschaften können zudem Anmeldeerfordernisse bei Einreise aus bestimmten Gebieten in Spanien oder aus dem Ausland erlassen. Weiterführende Links zu den Regelungen der einzelnen Autonomen Gemeinschaften finden sich auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 1 Uhr und 6 Uhr in größeren Gemeinden mit hoher Inzidenz. Davon betroffen sind u.a. Barcelona, Girona und Tarragona sowie einige Touristenorte an der Küste. Zusammenkünfte sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt. Restaurationsbetriebe schließen um 0.30 Uhr. Die 3G-Regel gilt für Personen älter als 12 Jahre u.a. für den Zugang zu Restaurants, Fitnessstudios und Konzertsälen. Diskotheken sind geschlossen. Weitere Informationen bieten die katalanischen Behörden.
In der Region Valencia gilt die 3G-Regel für Personen älter als 12 Jahre u.a. für den Zugang zu Innenräumen von Restaurants, Diskotheken und Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Weitere Informationen bieten die valencianischen Behörden.
In Andalusien gilt bis zunächst 15. Januar 2022 die 3G-Regel für Personen ab 12 Jahren u.a. für Restaurants und Freizeitangebote in geschlossenen Räumen. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Informationen zu möglichen Einschränkungen in den übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland werden auf den Webseiten der jeweiligen Regionalregierung veröffentlicht.
Besonderheiten auf den Inseln
Für Reisende, die aus dem Ausland auf die Balearen reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien. Von Besuchern, die unmittelbar vom spanischen Festland oder den Kanaren auf die Balearen reisen, wird kein Test-, Impf- oder Genesungszertifikat verlangt.
Es gilt die 3G-Regel u.a. für den Zugang zu Bars und Restaurants in Innenräumen, die mehr als 50 Personen fassen sowie für sämtliche Einrichtungen des Nachtlebens wie Clubs und Diskotheken.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Für Besucher, die aus dem Ausland auf die Kanaren reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien.
Personen, die älter als zwölf Jahre und drei Monate sind und auf dem Luft- oder Seeweg aus einem anderen Teil Spaniens auf die Kanaren reisen, müssen bei Ankunft ein negatives Testzertifikat vorweisen (PCR-Test darf höchstens 72 Stunden, ein Antigentest maximal 48 Stunden alt sein). Wer ein digitales Impf- oder Genesungszertifikat vorweisen kann, ist von der Vorlage eines Testergebnisses befreit. Eine elektronische Einreiseanmeldung ist bei Anreisen aus anderen Teilen Spaniens nicht erforderlich.
Auf den Kanaren existieren Zugangsbeschränkungen in der Gastronomie, bei sozialen Zusammenkünften und bei Kulturveranstaltungen. Immer häufiger wird der Zutritt von der Vorlage eines digitalen Impf-, Genesungs- oder Testzertifikats abhängig gemacht. Eine für alle Inseln einheitliche Regelung gibt es nicht. Einzelheiten sind der Internetseite des staatlichen kanarischen Fremdenverkehrsverbandes zu entnehmen.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
Die generelle Maskenpflicht im Freien besteht nur dann nicht, wenn man sich in der Natur aufhält oder Individualsport betreibt und der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Südafrika - Änderung Reiseverbindungen: Alle Reisenden ab 6 Jahren benötigen einen maximal 48 Stunden vor der geplanten Einreise erstellten PCR-Test
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Südafrika wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Südafrika ist von COVID-19 stark betroffen. Dort wurden zudem neue, ansteckendere Varianten von COVID-19 festgestellt, weshalb Südafrika als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft ist. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das südafrikanische Department of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Personen ab Vollendung des 5. Lebensjahres müssen bei Ankunft einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der den Vorgaben der WHO entspricht und bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Reisende, die ohne einen solchen Testnachweis einreisen, müssen sich auf eigene Kosten unmittelbar bei Ankunft einem Antigen-Test unterziehen und sich im Falle eines positiven Testergebnisses in eine zehntägige Quarantäne begeben. Fluglinien berufen sich bei der Prüfung der Mitnahmevoraussetzungen von Passagieren auf dem Weg nach Südafrika auf Vorgaben der South African Civil Aviation Authority und verlangen erfahrungsgemäß ausnahmslos Nachweise negativer PCR-Tests.
Bei Einreise muss ein vollständig ausgefüllter Reise-Gesundheitsfragebogen abgegeben werden. Es empfiehlt sich, den Fragebogen bereits bei Antritt der Reise mitzuführen.
Von allen Reisenden wird zudem erwartet, dass sie die mobile App „COVID Alert South Africa" auf ihrem Mobiltelefon installiert haben, eine Reisekrankenversicherung vorweisen und ihren Unterkunftsnachweis inkl. Anschrift vorlegen, sollte eine Quarantäne erforderlich werden. Fluglinien und Einreisekontrollstellen überprüfen die Einhaltung dieser Vorgaben. Eine Auslandsreisekrankenversicherung ist für die Einreise nicht mehr zwingend, jedoch weiterhin dringend empfohlen.
Durch- und Weiterreise
Die Nachweispflicht eines negativen PCR-Tests bei Einreise in Südafrika gilt auch für den Fall einer geplanten Durchreise. Der Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung ist nicht erforderlich, kann jedoch eine reibungslose Durchreise erleichtern. Ein- und Ausreisen auf dem Landweg von und nach Südafrika sind nur an 20 Grenzübergängen erlaubt. Dort ist mit langen Abfertigungszeiten zu rechnen. Alle kommerziellen Seehäfen sind geöffnet.
Reiseverbindungen
Es gibt reguläre internationale Flugverbindungen, jedoch mit eingeschränktem Angebot. Inlandsflüge sind häufig voll besetzt.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021, zuletzt aktualisiert am 23. Dezember 2021, und die Einstufung Südafrikas als Virusvariantengebiet muss bei Reisen aus Südafrika nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der Beförderer (Fluggesellschaft) wird vor der Beförderung ggf. einen aktuellen PCR-Test verlangen. Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 48 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Südafrika nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Seit 1. Oktober 2021 gilt der Lockdown in der untersten von 5 Stufen (adjusted Alert Level 1). Es gelten derzeit u.a. eine nächtliche Ausgangssperre und die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit.
Ausführliche Informationen in englischer Sprache bietet die südafrikanische Regierung.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit und am Arbeitsplatz besteht ausnahmslos die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Vor dem Betreten von Geschäften müssen die Hände desinfiziert werden. Eine Abstandsregel von 1,5 Meter ist einzuhalten (Besonderheiten gelten z.B. beim Transportwesen).
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen. Beachten Sie, dass seit dem 23. Dezember 2021 für alle Reisenden ab sechs Jahren ein höchstens 48 Stunden vor Einreise nach Deutschland abgenommener PCR-Test vorgelegt werden muss.
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Ihrem Transportunternehmen über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- und auch Gefängnisstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der südafrikanischen Regierung.
• Installieren Sie die mobile App "COVID Alert South Africa".
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten setzen Sie sich mit der südafrikanischen COVID-Hotline telefonisch (0800 029 999) oder WhatsApp (0600 12 3456) in Verbindung.
• Beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise der angrenzenden Länder Südafrikas bei Einreise auf dem Landweg.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Portugal, einschließlich der Azoren und Madeiras, gewarnt.
Epidemiologische Lage
Portugal ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 ist Portugal, einschließlich der Azoren und Madeiras, als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Für Einreisende auf dem Luft-, See- und Landweg aus Deutschland, wie aus allen EU- und Schengen-Staaten, gelten keine Beschränkungen bezüglich des Reisezwecks und keine Quarantänevorschriften. Ein negativer PCR-Test (TAAN) oder ein negativer Antigen-Test (TRAg) ist für alle Reisenden auf das Festland erforderlich.
Für die Einreise nach Portugal ist seit dem 1. Dezember 2021 ein PCR-Test bzw. Antigen-Test für alle Einreisende verpflichtend, der nicht mehr als 72 bzw. 48 Stunden vor Abflug erstellt worden und stets gegenüber der Fluggesellschaft nachzuweisen ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind seit dem 1. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Diese Maßnahme ist derzeit bis zum 9. Januar 2022 beschränkt. Reisende müssen für die Einreise auf dem Luftweg eine elektronische Reiseanmeldung (Passenger Locator Card ) ausfüllen. Es wird zudem bei allen Einreisenden auf dem Luftweg die Körpertemperatur gemessen; übersteigt diese 38° C, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Madeira und Azoren.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenze zu Spanien ist wieder geöffnet. Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg gelten die Regeln wie auf dem Luft- und Seeweg (Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind seit dem 1. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Diese Maßnahme ist derzeit bis zum 9. Januar 2022 beschränkt. Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer zu beachten.
Reiseverbindungen
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin geänderte Zugangsregelungen. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal .
Portugiesische Häfen auf dem Festland und in den Autonomen Regionen sind wieder geöffnet, es gelten grundsätzlich die Einreisebestimmungen wie auf dem Luftweg. Die Öffnung der Häfen schließt Kreuzfahrttourismus ein.
Beschränkungen im Land
Seit 1. Dezember 2021 gilt der Nationale Notstand (estado de calamidade), der strengere Maßnahmen umfasst. Der Zugang zu Restaurants, touristischen Komplexen, Hotels und sonstigen regionalen Unterkünften, Veranstaltungen (mit Sitzplatzreservierung) und Fitness-Studios wird auf Personen beschränkt, die ein Digitales COVID-Zertifikat der EU oder einen COVID-Test (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 72 bzw. 48 Stunden) vorlegen können. Bei Großveranstaltungen ohne festen Sitzplatz, Sportveranstaltungen und beim Besuch von Diskotheken und Bars wird zusätzlich, auch bei geimpften Personen, ein negativer COVID-Test verlangt (PCR oder Antigen-Schnelltest, nicht älter als 72 bzw. 48 Stunden). Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 treten noch weitergehende Beschränkungen wie Kapazitätsbeschränkungen in Einkaufszentren in Kraft.
In der Zeit vom 25. Dezember 2021, 0 Uhr, bis zum 9. Januar 2022 (kontaktreduzierte Zeit) gilt Homeoffice-Pflicht. Kindergärten, Schulen Diskotheken und Bars bleiben geschlossen.
Der Zugang zu touristischen Komplexen, Sporteinrichtungen, Hotels und sonstigen regionalen Unterkünften, die Teilnahme an Familienfesten, betrieblichen und kulturellen Veranstaltungen unterliegt einer zusätzlichen Testpflicht (2G+). An den Feiertagen 24. und 25. Dezember 2021 sowie 30. Dezember 2021 bis 1. Januar 2022 gilt die 2G+-Regelung darüber hinaus noch für den Zugang zu Restaurants, Casinos und Silvesterveranstaltungen. In der Silvesternacht ist es verboten, mit mehr als 10 Personen im öffentlichen Raum zu feiern bzw. sich im Freien zu versammeln. Der Genuss von Alkohol ist an diesen Tagen im öffentlichen Raum verboten.
Je nach Pandemieentwicklung können regional unterschiedliche Beschränkungen und Maßnahmen gelten, die von der portugiesischen Regierung regelmäßig veröffentlicht werden. Detaillierte Informationen bieten die portugiesischen Behörden und Re-open EU.
Hygieneregeln
Temperaturmessungen als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln können auch weiterhin vorgenommen werden. Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, sollte grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen von Masken ist seit dem 1. Dezember 2021 wieder in allen geschlossenen Räumen verpflichtend. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter zehn Jahren und Personen mit einem ärztlichen Attest. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben eigene Maßnahmen ergriffen. In den Autonomen Regionen Madeira und den Azoren gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Raum, auf Madeira auch im Freien.
Innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise nach Madeira (ausnahmsweise auch noch bei Ankunft) muss stets eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Kinder unter 12 Jahre werden in die Gesundheitserklärung des mitreisenden Erwachsenen aufgenommen.
Bei der Einreise nach Madeira muss entweder ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Die Reisenden können ausnahmsweise auch bei der Einreise einen kostenfreien Antigen-Schnelltest durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben. Der Testnachweis in englischer Sprache sollte vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, aber dennoch auch in Papierform mitgeführt werden.
Ausnahmen von der Testpflicht bestehen für gegen COVID-19 geimpfte Personen sowie für von COVID-19 genesene Personen und Kinder unter 12 Jahren, sofern sie keine COVID-19-Symptome zeigen. Informationen zu den Voraussetzungen und den erforderlichen Nachweisen bietet die Tourismusbehörde von Madeira . Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird akzeptiert und sollte ebenso vor Einreise über die App madeirasafe.com hochgeladen werden, aber dennoch in Papierform mitgeführt werden.
Bei Reisen auf dem Luft- oder Seeweg von Madeira nach Porto Santo muss zusätzlich zur digitalen Einreiseanmeldung ein negativer Antigen-Schnelltest (kein Selbsttest) vorgelegt werden, der bei Abflug/Abfahrt nicht älter als 48 Stunden sein darf. Minderjährige unter 12 Jahren, sowie gegen COVID-19 vollständig geimpfte oder genesene Personen benötigen keinen Test. Auf Madeira können COVID-19-Tests gegen Vorlage des Tickets bei Apotheken, Kliniken und Labors kostenfrei gemacht werden.
Die Autonome Region Madeira hat den Hafen in Funchal für Kreuzfahrtschiffe geöffnet. Bei der Einreise auf dem Seeweg bzw. beim Landgang wird ein Antigen-Schnelltest akzeptiert, der maximal 48 Stunden vor dem Landgang entnommen wurde.
Auf Madeira gilt der Katastrophenfall (estado de contingencia). Dies hat strengere Maßnahmen als bisher zur Folge. Der Zugang zu Sport- und Kultureinrichtungen, Frisörgeschäften, Restaurants, Bars und Diskotheken ist auf geimpfte oder genesene Personen beschränkt. Dies gilt auch für die Teilnahme an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen. Der Zugang wird auch noch mit einer zusätzlichen Testpflicht (Antigen-Schnelltest) kombiniert. Beim Zugang zu Supermärkten und der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen reicht der Nachweis, dass die Person entweder geimpft, genesen oder getestet ist.
Bei der Einreise auf die Azoren muss 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält. Dieser Fragebogen muss auch bei Reisen zwischen den Inseln ausgefüllt werden. Der Fragebogen muss bei Inhabern eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU hingegen nicht ausgefüllt werden.
Bei der Einreise auf dem Luft- oder Seeweg vom Festland auf die Azoren muss entweder ein negativer PCR-Test, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde oder ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 48 Stunden vor Abflug/Abfahrt durchgeführt wurde, vorgelegt werden. Davon ausgenommen sind Kinder bis zu 12 Jahren. Das Testergebnis ist nach Ausfüllen des Fragebogens zur Validierung hochzuladen. Ein PCR-Test oder Antigen-Schnelltest kann bei Einreisen vom Festland oder der Autonomen Region Madeira ausnahmsweise auch noch bei Einreise durchgeführt werden; das Ergebnis liegt in der Regel innerhalb von 24 Stunden vor. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses ist von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben. Bei einer internationalen Einreise hingegen ist der Test bereits gegenüber der Fluggesellschaft beim Abflug nachzuweisen und kann nicht bei Einreise nachgeholt werden. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU (mit einer vollständigen Impfung) sind seit dem 3. Dezember 2021 nicht mehr von der Testpflicht befreit. Bei Reisen zwischen den Inseln ist derzeit kein erneuter PCR-Test bzw. Antigen-Schnelltest erforderlich; dies kann sich jedoch je nach Risikoeinstufung der Herkunftsinsel kurzfristig ändern.
Die Häfen der Autonomen Region Azoren sind für Kreuzfahrttourismus wieder geöffnet. Der Landgang von Touristen ist nur im sogenannten „Bubble-System“ möglich (organisierte Gruppenausflüge mit besonderem Hygienekonzept).
Auf den Azoren gelten fünf Risikoeinstufungen , die von Insel zu Insel variieren können. Teilweise gelten nächtliche Ausgangssperren. Ausnahmen sind möglich für berufliche, medizinische oder weitere Gründe höherer Gewalt. Fahrten zum Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sind davon ausgenommen. Es gelten weiterhin eingeschränkte Öffnungszeiten und Auflagen für Geschäfte, Einkaufszentren, Restaurants und Cafés.
Sollte dem Aufenthalt auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, können gegen Vorlage des Flugtickets ein kostenfreier Antigen-Schnelltest in einigen dazu bestimmten Labors auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bietet die Regionalregierung Madeiras.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen. Falls der Testnachweis anhand eines RT-PCR Tests erbracht wird, bestehen einige Fluggesellschaften auf einer exakten Benennung des RT-PCR Tests im Nachweisdokument.
• Bei einem Hotelaufenthalt auf Madeira erkundigen Sie sich vor Anreise beim Hotel nach den vorzulegenden Nachweisen beim Check-In (Impfnachweis und/oder Testnachweis).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (9 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800 24 24 20.
Schweden - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Schweden ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das schwedische Gesundheitsamt (auf Schwedisch).
Einreise
Zur Einreise nach Schweden ist mit Wirkung vom 28. Dezember 2021 – unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus - die Vorlage eines negativen COVID-Tests erforderlich. Ausgenommen vom Erfordernis der Vorlage eines negativen COVID-Tests sind u. a. schwedische Staatsangehörige, Personen mit ständigem Wohnsitz in Schweden und Kinder unter 12 Jahren. Zwischen der Probenabnahme und dem Grenzübertritt dürfen bei Einreisen aus einem EU- oder EWR-Land höchstens 48 Stunden liegen. Es werden Ergebnisse von PCR-, LAMP- und Antigen-Tests akzeptiert. Das Testzertifikat muss folgende Informationen enthalten: Name der getesteten Person, Zeitpunkt der Probenabnahme, Art des Testes (PCR-, LAMP- oder Antigen-Test), Testergebnis, Aussteller des Zertifikats. Zertifikate werden in englischer, schwedischer, norwegischer, dänischer oder französischer Sprache akzeptiert .
Die Nicht-Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen, also z.B. die Überschreitung des 48-Stunden-Zeitraums oder die Vorlage eines Testergebnisses in deutscher Sprache führt bei stichprobenartigen Kontrollen an der Grenze erfahrungsgemäß zur Zurückweisung.
Bis einschließlich 27. Dezember 2021 gilt Folgendes:
Bei Einreise ist die Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU erforderlich, welches entweder einen vollständigen Impfschutz oder den Genesenenstatus bestätigt. Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn alle empfohlenen Dosen eines in der EU zugelassenen Impfstoffes geimpft wurden und seit Erhalt der letzten Dosis mindestens 14 Tage vergangen sind.
Alternativ kann auch ein negatives COVID-19-Testergebnis vorgelegt werden. Zwischen der Probenabnahme und dem Grenzübertritt dürfen bei Einreisen aus einem EU- oder EWR-Land höchsten 72 Stunden liegen. Es werden Ergebnisse von PCR-, LAMP- und Antigen-Tests akzeptiert. Das Testzertifikat muss folgende Informationen enthalten: Name der getesteten Person, Zeitpunkt der Probenabnahme, Art des Testes (PCR-, LAMP- oder Antigen-Test), Testergebnis, Aussteller des Zertifikats. Zertifikate werden in englischer, schwedischer, norwegischer, dänischer oder französischer Sprache akzeptiert (s.a. Behörde für öffentliche Gesundheit Folkhälsomyndigheten – und auf Krisisinformation.se in englischer Sprache).
Die Nicht-Einhaltung dieser Voraussetzungen, also z.B. die Überschreitung des 72-Stunden-Zeitraums oder die Vorlage eines Testergebnisses in deutscher Sprache führt bei stichprobenartigen Kontrollen an der Grenze erfahrungsgemäß zur Zurückweisung.
Von dem Erfordernis der Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU oder eines negativen COVID-19-Tests sind u.a. schwedische Staatsangehörige, Minderjährige, Personen mit dauerhaftem Wohnsitz in Schweden, Personal des Güter- und Warenverkehrs sowie des Transportsektors, Grenzpendler (müssen einmal pro Woche einen Test vornehmen lassen), Seefahrer und Einreisende aus dringenden familiären Gründen ausgenommen.
Entsprechende Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis der Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU oder eines negativen COVID-19-Tests müssen mit aussagekräftigen Unterlagen an der Grenze nachgewiesen werden.
Weitere Informationen zum Testerfordernis und Einreisebeschränkungen aus Drittstaaten veröffentlicht die schwedische Regierung und die schwedische Polizei, sowie die Behörde für öffentliche Gesundheit Folkhälsomyndigheten und auf Englisch auch auf Krisisinformation.se .
Alle Reisenden (auch Personen, die ggfs. Unter Ausnahmeregelungen bei den Einreiseerfordernissen fallen) sollen den Empfehlungen der Behörde für öffentliche Gesundheit für Einreisende folgen. Dazu gehört auch die Empfehlung für alle Einreisenden über sechs Jahre, sich nach Ankunft in Schweden testen zu lassen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Schweden ist eingeschränkt möglich, wobei die Einreisebestimmungen des Ziellandes beachtet werden müssen. Zur Einreise nach Norwegen bzw. Finnland informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Norwegen und die Reise- und Sicherheitshinweise für Finnland. Zu Ein-, Durch- und Rückreise auf dem Land-, Luft und Seeweg über Dänemark informieren die Reise- und Sicherheitshinweise für Dänemark und die deutsche Botschaft in Kopenhagen. Insbesondere bei längeren Reisen ist zu beachten, dass sich die Durch- und Einreisebedingungen kurzfristig ändern können.
Reiseverbindungen
Alle gängigen Reiseverbindungen werden bedient, jedoch teilweise in geringerer Frequenz. Die Beförderungsbedingungen sind auf den Webseiten der entsprechenden Anbieter veröffentlicht.
Beschränkungen im Land
Reisende dürfen sich grundsätzlich frei im Land bewegen, sollen sich jedoch so verhalten, dass das Infektionsrisiko niedrig gehalten wird. Dies bedeutet insbesondere, auf Abstand zu achten und nach Möglichkeit kontaktarme Reisemittel zu wählen, den öffentlichen Nahverkehr möglichst nicht zu nutzen. Bei Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Personen mit COVID-19-typischen Symptomen werden dazu angehalten, sich testen zu lassen.
Bei Veranstaltungen mit mehr als 20 Teilnehmern gilt die 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene), alternativ gelten Einschränkungen bei der Teilnehmerzahl und Mindestabstände. Veranstaltungen ab 500 Teilnehmer dürfen nur mit 2G-Regel und Mindestabständen durchgeführt werden. Auch im Handel, der Gastronomie, bei Kultur- und Freizeitangeboten, in Sportstudios und anderen öffentlich zugänglichen Orten sind Abstandsregeln und Begrenzungen der Personenzahl vorgeschrieben.
Das schwedische Gesundheitsamt empfiehlt, in öffentlichen Verkehrsmitteln einen Mund-Nase-Schutz zu tragen und hat zudem Verhaltensempfehlungen veröffentlicht, die landesweit (auch für Geimpfte) gelten.
Die schwedische Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an.
Hygieneregeln
Die Bevölkerung wird um Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln gebeten.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Isolieren Sie sich bei Erkältungssymptomen bis zwei Tage nach Abklingen selbst. Informieren Sie sich regelmäßig zu den geltenden Regeln und Maßnahmen und ergänzenden Hinweisen auf den Internetseiten des schwedischen Gesundheitsamts, der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen /ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).
Serbien - Entlistung Serbiens als Hochrisikogebiet ab 25.12.2021
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien wird derzeit gewarnt. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 gilt dies nicht mehr.
Epidemiologische Lage
Serbien ist von COVID-19 weiterhin betroffen und ist noch bis einschließlich 24. Dezember 2021 als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das nationale Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Deutsche Staatsangehörige ohne serbische Aufenthaltserlaubnis müssen bei Einreise nach Serbien, einen der folgenden Nachweise vorlegen:
• Entweder ein Digitales EU-COVID-Zertifikat (z.B. die deutsche CovPass App) ausgestellt von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedsstaates oder eines Nicht-EU-Mitgliedsstaats, der dem EU-Digital-COVID-Zertifikat-System beigetreten ist , oder
• ein anderes staatliches Impfzertifikat über eine vollständige Impfung aus Deutschland, Serbien, Andorra, Belgien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Litauen, Malta, Niederlande, Österreich, Rumänien, San Marino, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern, Ägypten, Armenien, Cabo Verde, Georgien, Indien, Libanon, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Schweiz, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, oder
• einen von einer Behörde ausgestellten Genesenennachweis aus Deutschland, Serbien, Andorra, Bulgarien, Dänemark, Estland, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, San Marino, Schweiz, Slowenien, Spanien, Cabo Verde, Liechtenstein, Tunesien, Türkei oder den USA. Die dem Nachweis zugrundeliegende erste positive Testung muss mindestens 14 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegen. Wer keinen der oben genannten Impf-/oder Genesenennachweise vorlegen, kann, benötigt für die Einreise einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ab Ausstellungsdatum sein darf. Der PCR-Test muss von einem anerkannten Labor des Wohnsitzlandes oder des Landes, aus dem die Einreise erfolgt, durchgeführt worden sein.
• Wer keinen der oben genannten Impf-/oder Genesenennachweise vorlegen kann, benötigt für die Einreise einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ab Ausstellungsdatum sein darf. Der PCR-Test muss von einem anerkannten Labor des Wohnsitzlandes oder des Landes, aus dem die Einreise erfolgt, durchgeführt worden sein.
Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests entfällt insbesondere für:
• Geimpfte und Genesene (s.o.),
• Kinder bis 12 Jahre,
• Personal im internationalen Güter- und Personenverkehr,
• Deutsche, die ihren Wohnsitz in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Montenegro, Nordmazedonien oder Ungarn haben, wenn sie innerhalb von 48 Stunden nach Einreise dem örtlichen zuständigen Gesundheitsamt einen negativen PCR- oder Antigen-Test eines serbischen Referenzlabors vorlegen,
• Deutsche Staatsangehörige, die zu Geschäftszwecken nach Serbien einreisen, benötigen keinen PCR-Test, wenn sie die serbische Industrie- und Handelskammer 48 Stunden vor Einreise per E-Mail über die Einreise informieren. Dabei sind mit Firmenschreiben Vor- und Nachname, Passnummer und Ausstellungsland, der geschäftliche Grund für die Einreise, das Datum und der Grenzübergang der Einreise nach Serbien, Flugnummer oder Autokennzeichen, Adresse und Aufenthaltsdauer in Serbien, Kontakttelefon und E-Mailadresse mitzuteilen. Weiterhin ist innerhalb von 24 Stunden nach Einreise der serbischen Industrie- und Handelskammer ein negativer PCR- oder Antigentest vorzulegen, der von einem Referenzlabor in Serbien ausgestellt wurde. Weitere Informationen bietet die serbische Industrie- und Handelskammer.
Minderjährige zwischen 12 und 18 Jahre können auch ohne einen der o.a. Nachweise einreisen, wenn sie innerhalb von 48 Stunden nach Einreise der zuständigen serbischen Gesundheitseinrichtung entweder einen PCR- oder einen Antigentest eines serbischen Referenzlabors vorlegen.
Deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis können ohne PCR-Test einreisen,
• wenn sie jünger als 13 Jahre alt sind, oder
• wenn sie entweder vollständig geimpft sind (bei den Impfstoffen Astra Zeneca und Johnson & Johnson ist eine Dosis ausreichend) und darüber eine Bescheinigung der zuständigen Gesundheitseinrichtung/Behörde des Staates, in dem die Impfung stattgefunden hat, vorweisen, oder
• wenn sie einen von einer Behörde ausgestellten Genesenennachweis aus Deutschland, Serbien, Andorra, Bulgarien, Cabo Verde, Dänemark, Estland, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, San Marino, Schweiz, Slowenien, Spanien, Tunesien, Türkei oder den USA vorlegen.
Deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis, die ohne einen o.a. Impf-/Genesenennachweis oder ohne PCR-Test einreisen und nicht unter eine der o.a. Ausnahmen fallen, müssen sich für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben. Einreise, Aufenthalt, Kontaktdaten und Gesundheitszustand müssen bei den serbischen Behörden (in Serbisch oder Englisch) innerhalb von 24 Stunden registriert werden.
Deutsche Staatsangehörige mit serbischer Aufenthaltserlaubnis, die aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Montenegro, Nordmazedonien oder Ungarn nach Serbien zurückkommen, können ohne PCR-Test, ohne einen o.a. Impf-/Genesenennachweis und ohne Quarantäne einreisen.
Deutsche Staatsangehörige, die sich in den letzten 14 Tagen in einem COVID-Risikogebiet (derzeit Südafrika, Botswana, Simbabwe, Namibia, Lesotho, Mosambik, Malawi) aufgehalten haben, müssen vor Einreise online die „Foreigners Surveillance Registration“ ausfüllen und bei Einreise die Bestätigungsnachricht hierüber vorlegen. Zudem ist eine ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung , sich nach Einreise für 14 Tage in Selbstisolation zu begeben, vorzulegen. Zusätzlich ist entweder ein negativer PCR-Test, der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf, oder ein Impf- oder Genesenennachweis (wie oben unter „Einreise deutscher Staatsangehöriger ohne serbische Aufenthaltserlaubnis“ beschrieben) vorzulegen. Nach Einreise müssen sich Reisende auf direktem Wege in die von ihnen in der „Foreigners Surveillance Registration“ angegebene Unterkunft begeben, sich dort für 14 Tage absondern und am ersten und siebten Tag eine kostenpflichtige PCR-Testung durch das jeweils zuständige staatliche Gesundheitsamt durchführen lassen.
Durch- und Weiterreise
Für den auf maximal 12 Stunden begrenzten Transit deutscher Staatsangehöriger ist kein Impf-/Genesenennachweis oder negativer PCR-Test erforderlich. Dies gilt auch für Passagiere und Flugpersonal im Transit über serbische Flughäfen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen keine Einschränkungen.
Beschränkungen im Land
Für Gastronomiebetriebe und kulturelle Einrichtungen gelten Beschränkungen. In geschlossenen Gastronomie- bzw. Veranstaltungsräumen dürfen sich ab 20 Uhr lediglich Personen mit einem Test-, Impf-, Genesenen-, oder Antikörpernachweis aufhalten. Neben dem serbischen digitalen grünen Zertifikat in digitaler oder Papierform werden auch EU-COVID-19-Pässe in digitaler oder Papierform (mit QR-Code) anerkannt. Ab der letzten Einzelimpfung dürfen nicht mehr als 210 Tage vergangen sein. Ein negativer PCR-Test darf nicht älter als 72 Stunden ab Ausstellung sein, ein negativer Antigentest nicht älter als 48 Stunden. Als Genesenennachweis zählt ein positiver PCR- bzw. Antigentest, der mindestens 14 und höchstens 210 Tage zurückliegt. Ein positiver Antikörpertest muss von einem serbischen staatlichen Labor ausgestellt worden sein, und es dürfen nicht mehr als 90 Tage ab Testung vergangen sein.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Innenräumen und im Freien in allen Situationen, in denen ein persönlicher Kontakt nicht vermieden werden kann, ist verpflichtend.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die serbischen COVID-19 Einreisebeschränkungen auf der Seite des serbischen Außenministeriums (Englisch) und über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Webseite der serbischen Regierung (Englisch) oder bei der Hotline des serbischen Gesundheitsministeriums für COVID-19-Fragen: +381-64-8945235 und des Batut-Instituts: +381-11-2684566. Weitere Informationen zu Anlaufstellen finden Sie beim serbischen Gesundheitsministerium.
Spanien - Einstufung Spaniens, einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln, als Hochrisikogebiet ab 25.12.2021; Änderung Beschränkungen im Land (Autonome Gemeinschaft Katalonien)
Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien, einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln, gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 ist Spanien, einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln, als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Reisende, die nach Spanien auf dem Luft- oder Seeweg einreisen, inkl. Transitreisende, müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der beim Check-in und bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Der generierte QR-Code kann auch als Papierausdruck vorgelegt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code) vorlegen zu lassen. Falschangaben oder das Fehlen des QR-Codes können mit Geldstrafen geahndet werden. Wichtig: Das Formular kann maximal 48 Stunden vor geplanter Einreise ausgefüllt werden. Die Sitzplatznummer kann auch nachträglich in das bereits ausgefüllte elektronische Formular eingetragen werden. Der QR-Code wird jedoch erst generiert, wenn der Reisende die Sitzplatznummer in das Formular einträgt.
Die spanische Regierung veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Liste der als Risikogebiete eingestuften Länder. Deutschland ist als Risikogebiet eingestuft. Für alle Reisenden ab einem Alter von 12 Jahren, die sich in einem Risikoland/-gebiet aufgehalten haben, gilt die Verpflichtung, einen der folgenden Nachweise mitzuführen:
• entweder ein negatives Testergebnis; anerkannt werden: Nukleinsäureamplifikationstests, z.B. PCR-, LAMP-, oder TMA-Test oder in der Europäischen Union anerkannte Antigen-Tests (sog. „Schnelltest“). Die Testung darf höchstens 72 Stunden (Nukleinsäureamplifikationstests) bzw. 48 Stunden (Antigen-Tests) vor Einreise vorgenommen worden sein. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Sitzstaat des Labors, negatives Testergebnis.
• oder einen Nachweis, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt mit einem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) oder der WHO im Wege der Notfallzulassung zugelassenen Impfstoff erfolgt ist. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle.
• oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests, angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.
Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus einem Risikogebiet in Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Transportunternehmen, Grenzpendler und Grenzgänger, die auf dem Landweg einreisen.
Alle Nachweise müssen elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen. Nähere Informationen auf Spanisch finden sich auf dieser Webseite.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe wieder geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg ist seit dem 1. Dezember 2021 ein PCR-Test bzw. Antigen-Test verpflichtend, der höchstens 72 (PCR) bzw. 48 (Antigentest) Stunden vor Einreise erfolgt ist. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren. Weitere Informationen finden sich in den Reisehinweisen zu Portugal.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist noch nicht wieder auf Vor-Pandemie-Niveau.
Beschränkungen im Land
Die Autonomen Gemeinschaften können mit Zustimmung der Gerichte und abhängig von der Infektionslage örtlich begrenzte Mobilitäts- und andere Beschränkungen verhängen sowie Zusammenkünfte auf eine Personenzahl begrenzen. Einzelne Autonome Gemeinschaften können zudem Anmeldeerfordernisse bei Einreise aus bestimmten Gebieten in Spanien oder aus dem Ausland erlassen. Weiterführende Links zu den Regelungen der einzelnen Autonomen Gemeinschaften finden sich auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums.
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 1 Uhr und 6 Uhr in größeren Gemeinden mit hoher Inzidenz. Davon betroffen sind u.a. Barcelona, Girona und Tarragona sowie einige Touristenorte an der Küste. Zusammenkünfte sind hinsichtlich der Anzahl der Personen beschränkt. Restaurationsbetriebe schließen um 0.30 Uhr. Die 3G-Regel gilt für Personen älter als 12 Jahre u.a. für den Zugang zu Restaurants, Fitnessstudios und Konzertsälen. Diskotheken sind geschlossen. Weitere Informationen bieten die katalanischen Behörden.
In der Region Valencia gilt die 3G-Regel für Personen älter als 12 Jahre u.a. für den Zugang zu Innenräumen von Restaurants, Diskotheken und Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Weitere Informationen bieten die valencianischen Behörden.
In Andalusien gilt bis zunächst 15. Januar 2022 die 3G-Regel für Personen ab 12 Jahren u.a. für Restaurants und Freizeitangebote in geschlossenen Räumen. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Informationen zu möglichen Einschränkungen in den übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland werden auf den Webseiten der jeweiligen Regionalregierung veröffentlicht.
Besonderheiten auf den Inseln
Für Reisende, die aus dem Ausland auf die Balearen reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien. Von Besuchern, die unmittelbar vom spanischen Festland oder den Kanaren auf die Balearen reisen, wird kein Test-, Impf- oder Genesungszertifikat verlangt.
Es gilt die 3G-Regel u.a. für den Zugang zu Bars und Restaurants in Innenräumen, die mehr als 50 Personen fassen sowie für sämtliche Einrichtungen des Nachtlebens wie Clubs und Diskotheken.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung .
Für Besucher, die aus dem Ausland auf die Kanaren reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien.
Personen, die älter als zwölf Jahre und drei Monate sind und auf dem Luft- oder Seeweg aus einem anderen Teil Spaniens auf die Kanaren reisen, müssen bei Ankunft ein negatives Testzertifikat vorweisen (PCR-Test darf höchstens 72 Stunden, ein Antigentest maximal 48 Stunden alt sein). Wer ein digitales Impf- oder Genesungszertifikat vorweisen kann, ist von der Vorlage eines Testergebnisses befreit. Eine elektronische Einreiseanmeldung ist bei Anreisen aus anderen Teilen Spaniens nicht erforderlich.
Auf den Kanaren existieren Zugangsbeschränkungen in der Gastronomie, bei sozialen Zusammenkünften und bei Kulturveranstaltungen. Immer häufiger wird der Zutritt von der Vorlage eines digitalen Impf-, Genesungs- oder Testzertifikats abhängig gemacht. Eine für alle Inseln einheitliche Regelung gibt es nicht. Einzelheiten sind der Internetseite des staatlichen kanarischen Fremdenverkehrsverbandes zu entnehmen.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
Die generelle Maskenpflicht im Freien besteht nur dann nicht, wenn man sich in der Natur aufhält oder Individualsport betreibt und der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Südafrika - Änderung Reiseverbindungen: Alle Reisenden ab 6 Jahren benötigen einen maximal 48 Stunden vor der geplanten Einreise erstellten PCR-Test
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Südafrika wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Südafrika ist von COVID-19 stark betroffen. Dort wurden zudem neue, ansteckendere Varianten von COVID-19 festgestellt, weshalb Südafrika als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft ist. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das südafrikanische Department of Health und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Personen ab Vollendung des 5. Lebensjahres müssen bei Ankunft einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der den Vorgaben der WHO entspricht und bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Reisende, die ohne einen solchen Testnachweis einreisen, müssen sich auf eigene Kosten unmittelbar bei Ankunft einem Antigen-Test unterziehen und sich im Falle eines positiven Testergebnisses in eine zehntägige Quarantäne begeben. Fluglinien berufen sich bei der Prüfung der Mitnahmevoraussetzungen von Passagieren auf dem Weg nach Südafrika auf Vorgaben der South African Civil Aviation Authority und verlangen erfahrungsgemäß ausnahmslos Nachweise negativer PCR-Tests.
Bei Einreise muss ein vollständig ausgefüllter Reise-Gesundheitsfragebogen abgegeben werden. Es empfiehlt sich, den Fragebogen bereits bei Antritt der Reise mitzuführen.
Von allen Reisenden wird zudem erwartet, dass sie die mobile App „COVID Alert South Africa" auf ihrem Mobiltelefon installiert haben, eine Reisekrankenversicherung vorweisen und ihren Unterkunftsnachweis inkl. Anschrift vorlegen, sollte eine Quarantäne erforderlich werden. Fluglinien und Einreisekontrollstellen überprüfen die Einhaltung dieser Vorgaben. Eine Auslandsreisekrankenversicherung ist für die Einreise nicht mehr zwingend, jedoch weiterhin dringend empfohlen.
Durch- und Weiterreise
Die Nachweispflicht eines negativen PCR-Tests bei Einreise in Südafrika gilt auch für den Fall einer geplanten Durchreise. Der Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung ist nicht erforderlich, kann jedoch eine reibungslose Durchreise erleichtern. Ein- und Ausreisen auf dem Landweg von und nach Südafrika sind nur an 20 Grenzübergängen erlaubt. Dort ist mit langen Abfertigungszeiten zu rechnen. Alle kommerziellen Seehäfen sind geöffnet.
Reiseverbindungen
Es gibt reguläre internationale Flugverbindungen, jedoch mit eingeschränktem Angebot. Inlandsflüge sind häufig voll besetzt.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021, zuletzt aktualisiert am 23. Dezember 2021, und die Einstufung Südafrikas als Virusvariantengebiet muss bei Reisen aus Südafrika nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der Beförderer (Fluggesellschaft) wird vor der Beförderung ggf. einen aktuellen PCR-Test verlangen. Der zugrundeliegende PCR-Test darf maximal 48 Stunden vor der geplanten Einreise erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Südafrika nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Seit 1. Oktober 2021 gilt der Lockdown in der untersten von 5 Stufen (adjusted Alert Level 1). Es gelten derzeit u.a. eine nächtliche Ausgangssperre und die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit.
Ausführliche Informationen in englischer Sprache bietet die südafrikanische Regierung.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit und am Arbeitsplatz besteht ausnahmslos die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Vor dem Betreten von Geschäften müssen die Hände desinfiziert werden. Eine Abstandsregel von 1,5 Meter ist einzuhalten (Besonderheiten gelten z.B. beim Transportwesen).
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen. Beachten Sie, dass seit dem 23. Dezember 2021 für alle Reisenden ab sechs Jahren ein höchstens 48 Stunden vor Einreise nach Deutschland abgenommener PCR-Test vorgelegt werden muss.
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Ihrem Transportunternehmen über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geld- und auch Gefängnisstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der südafrikanischen Regierung.
• Installieren Sie die mobile App "COVID Alert South Africa".
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten setzen Sie sich mit der südafrikanischen COVID-Hotline telefonisch (0800 029 999) oder WhatsApp (0600 12 3456) in Verbindung.
• Beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise der angrenzenden Länder Südafrikas bei Einreise auf dem Landweg.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 23.12.2021 - Teil 4
Thailand - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Thailand ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die thailändische Tourismusbehörde und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die thailändische Regierung hat die Registrierung über die Anwendung Thailand-Pass für den Test & Go-Service mit Ausnahme des sog. Phuket Sandbox Programms bis auf weiteres ausgesetzt. Ausgestellte QR-Codes der Anwendung Thailand-Pass behalten ihre Gültigkeit. Einzelheiten und weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Thailändischen Außenministeriums.
Alle bis einschließlich 21. Dezember 2021 gestellten Anträge für den Thailand-Pass Test & Go Service werden noch bearbeitet.
Für Registrierungen seit dem 22. Dezember 2021 über die Anwendung Thailand-Pass stehen lediglich das Phuket Sandbox Programm und das ASQ Programm zur Verfügung, nicht mehr der „Test & Go“ Service.
Die Einreise nach Thailand ist weiterhin möglich, jedoch nur mit einer siebentägigen Hotelquarantäne (für vollstündig geimpfte Reisende). Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen in eine zehntägige Hotelquarantäne.
Hinweise für die Einreise:
• Online-Registrierung über die Anwendung Thailand-Pass mindestens sieben Tage vor der geplanten Reise. Der über das Programm zur Verfügung gestellte QR-Code ist bei der Fluggesellschaft vor Abreise und bei der Einreise vorzuzeigen.
• Nachweis einer Krankenversicherung mit Deckungssummer in Höhe von 50.000 US-$, die auch die Behandlung von COVID-19 einschließt, für nicht-thailändische Staatsangehörige. Bei Wohnsitz in Thailand und dort bestehender Versicherung muss vorab mit der zuständigen Thailändischen Auslandsvertretung abgeklärt werden, ob dies ersatzweise anerkannt werden kann.
• Nachweis der Buchung einer alternativen Quarantäne-Unterkunft für die Dauer der Quarantäne. Die Buchung muss vor Reiseantritt nachgewiesen werden. Eine Liste zugelassener Quarantänehotels veröffentlicht die Thailändische Botschaft Berlin.
• Nachweis eines negativen PCR-Tests in englischer Sprache, der bei Abflug im Herkunftsland nicht älter als 72 Stunden sein darf. Kinder unter 6 Jahren, die mit Eltern reisen, sind davon ausgenommen.
• Negativer PCR-Test nach Einreise.
• Weiterer PCR-Test am fünften oder sechsten Tag nach Einreise.
• Installation der Tracking App „MorChana“.
Weitergehende Informationen können bei der zuständigen thailändischen Auslandsvertretung in Deutschland sowie der thailändischen Tourismusbehörde erfragt werden.
Bei einem positiven PCR-Test erfolgt unabhängig vom Impfstatus die weitere Isolierung und ggfs. Behandlung in einem Krankenhaus oder einer anderen von der thailändischen Regierung dafür vorgesehenen Einrichtung.
Die Anordnung einer Quarantäne kann auch bei Kontakt zu einer infizierten Person (Mitreisende) erfolgen. Quarantäne, Isolation und Behandlung sind kostenpflichtig. Reisende sollten im Vorfeld klären, ob ihre Versicherung die Kosten einer staatlich angeordneten Quarantäne oder Isolation auch bei symptomfreiem Krankheitsverlauf übernimmt. Die Deutsche Botschaft Bangkok hat auf die gemäß nationalen Infektionsschutzbestimmungen getroffenen Maßnahmen keinen Einfluss.
Eine Liste der Länder, für die die erleichterten Einreisebedingungen gelten, sowie weitere Informationen zum Verfahren, z.B. welche Impfungen in Thailand anerkannt werden, veröffentlicht die thailändische Tourismusbehörde. Zu weiteren Einreisefragen gibt die zuständige thailändische Auslandsvertretung in Deutschland Auskunft.
Durch- und Weiterreise
Ein internationaler Transit ist über den Flughafen Bangkok Suvarnabhumi unter strengen Auflagen möglich. Transitpassagiere müssen folgende Unterlagen vorlegen:
• Nachweis eines negativen PCR-Tests in englischer Sprache, der bei Abflug im Herkunftsland nicht älter als 72 Stunden sein darf.
• Nachweis einer Krankenversicherung mit Deckungssumme von mindestens 50.000 US-$, die auch Behandlungen von COVID-19 abdeckt. Bei Wohnsitz in Thailand und dort bestehender Versicherung muss vorab mit der zuständigen Thailändischen Auslandsvertretung abgeklärt werden, ob dies ersatzweise anerkannt werden kann.
Die Transitzeit darf 24 Stunden nicht überschreiten. Ergänzende Informationen können bei der Fluggesellschaft erfragt werden.
Die Landgrenzen zu den Nachbarstaaten sind für den Personenverkehr weiterhin geschlossen.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr wurde mit wenigen Einschränkungen wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Die thailändische Regierung hat den Notstand ausgerufen. Es muss insbesondere mit Einschränkungen der Bewegungs- und Reisefreiheit, der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit gerechnet werden. Reisende müssen sich den Maßnahmen der Regierung (Überwachungs- und Quarantänemaßnahmen, lückenlose Kontrolle ihrer Bewegungen u.a.) im Hinblick auf die Bekämpfung von COVID-19 unterziehen. Verstöße gegen die Notstandsverordnung werden von den thailändischen Behörden strikt geahndet und sind mit Haft- und Geldstrafen belegt. In den einzelnen Provinzen gelten oftmals über die landesweit getroffenen Maßnahmen hinausgehende Vorschriften.
Die Regierung hat für die Provinzen abhängig von den Fallzahlen ein Ampelsystem (Rot/Orange/Gelb/Blau) eingeführt, welches für jede Kategorie bestimmte Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionen vorsieht.
Die konkreten Maßnahmen können regional stark variieren.
Reisen im Inland (Flug, Zug oder Mietwagen) sind mit Einschränkungen möglich. Abhängig vom Infektionsgeschehen und Reiseverlauf sind bei Reisen über Provinzgrenzen hinweg u.a. die Anordnung von Quarantänemaßnahmen oder die Pflicht zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests und/oder Impfnachweises möglich. Die Website der thailändischen Tourismusbehörde bietet Informationen zum Infektionsgeschehen in Thailand, zu Beschränkungen in den einzelnen Provinzen sowie Hinweise zum Reisen im Land. Weitergehende Auskünfte können telefonisch bei der thailändischen Tourismusbehörde unter der Nummer 1672 oder der Touristenpolizei unter der Nummer 1155 erfragt werden.
Die touristische Infrastruktur steht nur eingeschränkt zur Verfügung.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist außerhalb der eigenen Wohnung überall Pflicht, auch bei Fahrten im eigenen Auto, wenn sich mindestens zwei Personen im Fahrzeug befinden. Beim Betreten von Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln wird zusätzlich die Temperatur gemessen. Weitere Maßnahmen wie die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten sind möglich. Die Installation der Tracking App „MorChana“ ist verpflichtend.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt unbedingt über die aktuell geltenden Einreisebedingungen bei der thailändischen Tourismusbehörde . Zu weiteren Einreisefragen gibt die zuständige thailändische Auslandsvertretung in Deutschland Auskunft.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die Maßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 bei der thailändischen Botschaft. Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Department of Disease Control oder das nächstgelegene Krankenhaus.
• Informieren Sie sich vor Ort über den aktuellen Stand der Beschränkungsmaßnahmen.
• Bitte beachten Sie die lokalen Vorschriften genau (insbesondere die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und an öffentlichen Orten).
• Sollten Sie einen Transit am Flughafen Bangkok Suvarnabhumi planen, kontaktieren Sie vorab Ihre Fluggesellschaft hinsichtlich der aktuellen Beförderungsbestimmungen und informieren Sie sich über die Civil Aviation Authority of Thailand.
• Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste ein.
Tschechische Republik - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Tschechische Republik wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Tschechische Republik ist von COVID-19 stark betroffen. Die Tschechische Republik ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; in einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle Sieben-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Die Tschechische Republik setzt das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen, roten oder dunkelroten Kategorie zugerechnet. Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
Die Einreise ist für EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik aus jeglichem Grund möglich. Andere Staatsangehörige können nur dann aus jeglichem Grund einreisen, wenn sie seit mindestens 14 Tagen komplett geimpft sind und über einen in Tschechien anerkannten Impfnachweis verfügen.
Deutschland ist in die dunkelrote Kategorie (Land mit sehr hohem Infektionsrisiko) eingestuft. Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine Online-Anzeige erforderlich. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Sofern die Wiederausreise vor dem fünften Tag erfolgt, ist keine zweite PCR-Testung erforderlich.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt bis zum 26. Dezember 2021 die Testpflicht, nicht aber die generelle Pflicht zur Einreiseanmeldung bei Einreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Mit Wirkung vom 27. Dezember 2021 müssen alle Einreisenden einen negativen PCR-Test nachweisen, auch zweifach geimpfte und genesene Reisende. Nur Personen, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben, sind von dieser Testpflicht ausgenommen. Für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden aus oder in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren und für Grenzpendler und Grenzgänger entfällt die Pflicht zu Einreiseanmeldung und zum Test. Für den Zeitraum zwischen 30. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 gilt die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Testnachweises auch für Einreisende für Aufenthalte unter 24 Stunden. Auch hiervon sind Personen mit Booster-Impfung ausgenommen.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium .
Für Einreisen aus den unterschiedlichen Kategorien gilt Folgendes:
1. Grüne und orange Kategorie:
Aus Ländern der grünen und orangen Kategorie ist die Einreise nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden oder Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine Online-Anzeige erforderlich. Einreisende können auch innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR- oder Antigentests vornehmen lassen.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, sind Einreisen ohne Test möglich.
2. Rote und dunkelrote Kategorie:
Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine Online-Anzeige erforderlich. Tschechische Staatsbürger und Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik können statt des PCR-Tests auch einen Antigentest (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen, sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln einreisen. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Sofern die Wiederausreise vor dem fünften Tag erfolgt, ist keine zweite PCR-Testung erforderlich.
Für geimpfte oder genesene EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die generelle Pflicht zur Einreiseanmeldung bei Einreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Über weitere Ausnahmen von der Anzeige-und Testpflicht bei Einreise informiert das tschechische Innenministerium . Diese bestehen u.a. für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren und Grenzpendler und Grenzgänger.
Es werden das Digitale COVID-Zertifikat der EU und Zertifikate weiterer Staaten , die von der EU oder Tschechien anerkannt werden, zur Einreise akzeptiert.
Für geimpfte Reisende aus diesen Ländern ist kein negativer Test erforderlich, wenn die Zweitimpfung bei einem Impfschema mit zwei Dosen oder die Impfung bei einem Impfschema mit einer Dosis mindestens 14 Tage zurückliegt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 sind Corona-Impfzertifikate in Tschechien nur noch neun Monate nach der letzten erfolgten Impfung gültig.
Für Genesene, die in den letzten 180 Tagen erkrankt waren, ist kein negativer Test erforderlich, wenn der Genesenennachweis mit einem digitalen COVID-Zertifikat erbracht wird.
Die Regelungen zur Einreise aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gelten für alle EU- und EWR-Staatsangehörige und Ausländer mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem dieser Staaten. Andere Ausländer können, sofern sie nicht den Nachweis einer in Tschechien anerkannten Impfung führen, nur mit einem von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellten Visum in die Tschechische Republik einreisen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise (maximal 12 Stunden) ist für Deutsche, alle weiteren EU-Staatsangehörigen und Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat möglich.
Sofern diese aus Deutschland oder einem anderen Land einreisen, ist die Durchreise auf dem Landweg ohne Einreiseanmeldung, Test und Quarantäne möglich.
Bei Einreise mit dem Flugzeug und Weiterreise auf dem Land- oder Flugweg ist Einreiseanmeldung und Test (PCR-Test maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 24 Stunden vor Einreise) erforderlich. Genesene und Geimpfte benötigen keinen Test, aber die Einreiseanmeldung und einen digitalen Nachweis über Impfung und Genesung. Durchreisen aus einem Land mit sehr hohem Infektionsrisiko (dunkelrote Kategorie) sind nur aus triftigen Gründen möglich.
Durchreisen von Drittstaatern ohne Impfnachweis oder ohne Aufenthaltserlaubnis für die EU, die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, sind nicht möglich.
Die Durchreise aus Deutschland und anderen Nachbarländern der Tschechischen Republik darf nicht länger als 24 Stunden, aus allen anderen Ländern nicht länger als 12 Stunden dauern. Es sind keine Zwischenstopps (außer Tanken, Umsteigen usw.) erlaubt.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßengrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen geöffnet.
Beschränkungen im Land
Die Tschechische Regierung hat vorerst bis einschließlich 25. Dezember 2021 den Notstand ausgerufen.
In Tschechien gilt ein Maßnahmenpaket mit verschiedenen Verhaltensmaßregeln und Hygienemaßnahmen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert im Covid-Portal (Englisch) über die jeweils aktuellen Maßnahmen.
In Innenräumen und im Freien dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Ausnahmen bestehen bei organisierten Veranstaltungen im Innern sowie für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen maximal 30 Personen teilnehmen dürfen. Bei Freizeitaktivitäten mit über 20 Personen müssen die Teilnehmer geimpft oder genesen sein. Die maximale Teilnehmerzahl liegt dann bei 100 Personen. Organisierte Sport- Kultur- und Ausbildungsveranstaltungen sind mit bis zu 1.000 Personen und nur für Geimpfte und Genesene möglich.
Geschäfte sind mit Einschränkungen geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik) können nur noch von Geimpften oder Genesenen wahrgenommen werden. Kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Sehenswürdigkeiten, Kino) sowie botanische und zoologische Gärten sind mit Einschränkungen geöffnet. Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Wellness- und Fitnesseinrichtungen sowie Kultureinrichtungen wie Kinos und Theater, sind nur noch für Geimpfte und Genesene geöffnet. Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich.
Restaurants und Hotels sind nur noch für Geimpfte oder Genesene geöffnet. Restaurants sind nur zwischen 5 Uhr und 22 Uhr geöffnet. Es dürfen maximal sechs Personen an einem Tisch sitzen.
Es besteht ein Verbot, im Freien Alkohol zu konsumieren oder zu essen. Advents- und Weihnachtsmärkte sind untersagt.
Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen COVID-Nachweis, Kinder zwischen 12 und 18 Jahren einen PCR-Nachweis (maximal 72 Stunden alt) für körpernahe Dienstleistungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Restaurants und Hotels.
Hygieneregeln
Im Freien, wo der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, sowie in allen Innenräumen (außer der eigenen Wohnung), in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen und bei Fahrgemeinschaften in Kraftfahrzeugen, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen darüber hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106, +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
USA / Vereinigte Staaten - Einstufung der USA als Hochrisikogebiet ab 25.12.2021
Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die USA gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die USA sind von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 sind die USA als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die US-amerikanische Gesundheitsbehörde Center for Disease Control (CDC) und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Gemäß Presidential Proclamation vom 25. Oktober 2021 können vollständig geimpfte Flugreisende seit dem 8. November 2021 in die USA einreisen. Ausnahmen von der Impfpflicht gibt es in wenigen Ausnahmefällen.
Vor Abreise muss der Fluggesellschaft ein aktueller und gültiger Impfausweis sowie für alle Reisenden ab einem Alter von zwei Jahren ein negativer viraler Corona-Test (PCR-Test oder Antigentest) elektronisch oder in Papierform vorgelegt werden, der bei Abreise nicht älter als einen Tag sein darf, gültig seit 6. Dezember 2021.
Vollständig geimpfte Personen , die innerhalb von 90 Tagen vor Reisebeginn von COVID-19 genesen sind, müssen zusätzlich zu ihrem positiven COVID-19 Test auch eine ärztliche Bescheinigung über die vollständige Genesung vorlegen, sollte die Vorlage eines negativen viralen COVID-19-Tests nicht möglich sein. Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaften sollten dringend beachtet werden.
Ausführliche Hinweise zu Einreise und Aufenthalt (auch zu Kreuzimpfungen) veröffentlicht das Center of Disease Control – CDC .
Durch- und Weiterreise
Für den Personenverkehr in die USA an den Landgrenzen zu Mexiko und Kanada gelten bis 21. Januar 2022 weiterhin Einreisebeschränkungen. Seit dem 8. November 2021 dürfen aber vollständig geimpfte Reisende mit Impfnachweis auch ohne negative COVID-Testnachweise einreisen. US-Bürger und Greencard-Inhaber müssen zudem ebenfalls keinen Impfnachweis mehr vorlegen.
Weitere Informationen veröffentlicht das Department of Homeland Security .
Reiseverbindungen
Es bestehen regelmäßige, direkte Reiseverbindungen nach Deutschland und in andere europäische Staaten.
Beschränkungen im Land
Es gibt in mehreren Bundesstaatenweiterhin Einschränkungen des öffentlichen Lebens.
Hygieneregeln
In vielen Bundesstaaten gilt in der Öffentlichkeit das Gebot, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Erkundigen Sie sich vor Abreise zu den Einreisebestimmungen bei der zuständigen Vertretung der USA in Deutschland und beachten Sie die jeweiligen Quarantänebestimmungen der USA auf bundesstaatlicher und lokaler Ebene.
• Beachten Sie bei Reisen innerhalb des Landes die örtlich unterschiedlichen Hygiene- und Abstandsvorschriften, insbesondere die Hinweise der lokalen Behörden und des Centers for Disease Control and Prevention .
Zimbabwe - Änderung Reiseverbindungen: Alle Reisenden ab 6 Jahren benötigen bei Rückreise nach Deutschland einen maximal 48 Stunden vor der geplanten Einreise erstellten PCR-Test; Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Simbabwe wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Simbabwe ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Simbabwe ist als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Gesundheitsministerium von Simbabwe und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, und bei der Einreise symptomfrei sein (kein Fieber, kein Husten). Zusätzlich muss am Flughafen ein weiterer PCR-Test vorgenommen werden. Anschließend ist eine 14-tägige Quarantäne für alle Reisende auf eigene Kosten verpflichtend.
Einreisevisa mit einer Gültigkeit von 30 Tagen werden gegen eine Gebühr von 30,- USD an den beiden internationalen Flughäfen Harare und Victoria Falls ausgestellt.
Die Einreise für Touristen auf dem Landweg ist derzeit nur an den Grenzübergängen Kazungula (von und nach Botsuana) und Victoria Falls Bridge (von und nach Sambia) möglich. Reisende müssen dabei nachweisen, dass sie vollständig geimpft sind. Ungeimpfte (oder nicht vollständig Geimpfte) dürfen auf dem Landweg nur dann nach Simbabwe einreisen, wenn sie anhand ihres Flugtickets nachweisen können, dass sie noch am selben Tag der Einreise das Land auf dem Luftweg verlassen werden. Eine Übernachtung in Simbabwe ist nicht gestattet.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- oder Weiterreise ist derzeit nur über die beiden internationalen Flughäfen oder unter Einschränkungen auf dem Landweg (s. Einreise) zur unmittelbaren Weiterreise möglich.
Reiseverbindungen
Mehrere Fluggesellschaften bieten Flugverbindungen nach Harare und Victoria Falls an. Der Flugbetrieb kann jederzeit kurzfristig eingestellt bzw. Flüge kurzfristig gestrichen oder verschoben werden.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021, zuletzt aktualisiert am 23. Dezember 2021, und die Einstufung Simbabwes als Virusvariantengebiet muss bei Reisen aus Simbabwe nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Simbabwe nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
In Simbabwe gelten weiterhin besondere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie. Es gilt eine Ausgangssperre von 18 Uhr bis 6 Uhr morgens. Für Geschäfte gelten eingeschränkte Öffnungszeiten. Das gilt auch für Hotels, Restaurants und Bars. Bars und Nachtclubs sind nur für Geimpfte zugänglich.
Die Regelungen können sich sehr kurzfristig ändern.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist im gesamten öffentlichen Bereich Pflicht, bei Betreten von Geschäften, Restaurants, Hotels usw. erfolgen Temperaturmessungen und die Desinfektion der Hände.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen. Beachten Sie, dass seit dem 23. Dezember 2021 für alle Reisenden ab sechs Jahren ein höchstens 48 Stunden vor Einreise nach Deutschland abgenommener PCR-Test vorgelegt werden muss.
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Ihrem Transportunternehmen über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise bei der simbabwischen Botschaft in Berlin und dem Gesundheitsministerium von Simbabwe und erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über die geltenden Beförderungsrichtlinien.
• Informieren Sie sich vor Ort über den aktuellen Stand der Beschränkungsmaßnahmen.
Zypern - Einstufung Zyperns als Hochrisikogebiet ab 25.12.2021
Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Zypern gewarnt.
Epidemiologische Lage
Zypern ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 ist Zypern als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Aufgrund der faktischen Teilung Zyperns übt die international anerkannte Republik Zypern die tatsächliche Kontrolle nur im Südteil der Insel aus. Es gelten daher für die Einreise in den Nord- bzw. Südteil unterschiedliche Bestimmungen.
In Abhängigkeit von der Infektionslage stuft die Republik Zypern Staaten in farbige Kategorien ein. Die aktuelle Einstufung wird regelmäßig angepasst und in einer Liste veröffentlicht.
Alle Reisenden über 12 Jahre müssen, unabhängig vom Impfstatus, nach der Einreise auf eigene Kosten (15 EUR) einen PCR-Test und nach weiteren 72 Stunden einen Schnelltest durchführen lassen. Dieser Test ist bei Vorlage der Bordkarte des Fluges nach Zypern bei den Testzentren des Gesundheitsministeriums gebührenfrei. Eine Liste der am folgenden Tag geöffneten Zentren wird beim Presse- und Informationsamt Zyperns (nach ‚testing units‘ suchen) veröffentlicht. Eine Quarantäne oder Selbstisolation bis zum Erhalt des Testergebnisses ist nicht vorgesehen. Darüber hinaus gilt:
Deutschland ist in die „rote“ Kategorie eingestuft. Dies bedeutet:
Geimpfte Personen:
Einreisende aus Deutschland, die vollständig mit einem durch die Europäische Arzneimittelagentur EMA zugelassenen Impfstoff bzw. mit den Impfstoffen Sputnik V, Sinopharm oder Sinovac geimpft sind, sind von der Testpflicht befreit. Beim Einmalimpfstoff von Johnson & Johnson gilt dies erst 14 Tage nach der Impfung. Die vollständige Impfung kann in Zypern ausschließlich durch das Digitale COVID-Zertifikat der EU nachgewiesen werden. Der gelbe Impfausweis wird nicht akzeptiert.
Genesene Personen:
Einreisende aus Deutschland sind von der Testpflicht befreit. Die Genesung kann in Zypern ausschließlich durch das Digitale COVID-Zertifikat der EU nachgewiesen werden.
Ungeimpfte Personen:
Einreisende aus Deutschland, die nicht geimpft sind, müssen grundsätzlich bei Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, und nach Einreise in Zypern einen erneuten PCR-Test auf eigene Kosten durchführen. Kinder, die vor ihrem 12. Geburtstag in Zypern ankommen, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Es muss damit gerechnet werden, dass Passagiere ausgewählter Flüge nach Ankunft in Zypern getestet werden. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen.
Alle Reisenden müssen sich vor Abflug online registrieren, um einen „Cyprus Flight Pass “ zu erhalten. Hierfür ist online ein Fragebogen auszufüllen und ein weitgehender Haftungsverzicht in Bezug auf eine COVID-19-Erkrankung zu erklären. Ein Impfnachweis ist der Online-Anmeldung beizufügen. Der „Cyprus Flight Pass“ muss ausgedruckt beim Flug mitgeführt werden, genauso wie der Impfnachweis. Falls dieser bei Ankunft in Zypern nicht vorgelegt werden kann, ist mit Einreiseverweigerung oder einer Strafe in Höhe von 300 EUR zu rechnen. Werden Reisende bei Ankunft oder später positiv getestet, verpflichtet sich die zyprische Regierung zu deren Betreuung während des Aufenthalts und zur Betreuung der engen Kontaktpersonen. Dies bedeutet Kontaktaufnahme, Unterbringung in einem Quarantäne-Hotel und Übernahme der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Medikamente. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass aufgrund der sehr hohen Infektionszahlen seit Ende Juni 2021 nicht in allen Fällen die Betreuung der positiv Getesteten und die Informationsweitergabe über das Verfahren sichergestellt ist. Informationen werden unter den Telefonnummern 1474 (in Zypern) oder +357 22 285 75 (aus dem Ausland) erteilt.
Werden Flugreisende bei Ankunft positiv getestet, werden auch andere ungeimpfte/nicht genesene Reisende des Fluges, die in unmittelbarer Nähe gesessen haben, als enger Kontakt in zehntägige Quarantäne genommen. Im Fall eines früheren Rückflugs kann die Quarantänedauer verkürzt werden. In diesem Fall ist am Tag vor der Abreise ein negativer PCR-Test erforderlich. Vollständig Geimpfte, oder Personen, die in den letzten 180 Tagen nachweislich an COVID-19 erkrankt waren, sind von der Quarantäne befreit. Bei der einstufigen Impfung (Johnson & Johnson) müssen vor der Einreise 14 Tage seit der Impfung vergangen sein.
Einreiserestriktionen bestehen weiterhin für aus Deutschland kommende Reisende, die sich in den 14 Tagen vor Ankunft in Zypern in einem Land aufgehalten haben, das zur „grauen Kategorie“ der Liste gehört, oder die auf der Reise nach Zypern im Transit durch ein Land gereist sind, das zur „grauen Kategorie“ gehört. Die Einreise aus dieser Kategorie wird nur bestimmten Personengruppen erlaubt. Diese müssen einen höchstens 72 Stunden alten PCR-Test bei Einreise vorlegen und sich für 14 Tage in Selbstisolation begeben bzw. nach sieben Tagen Selbstisolation einen weiteren negativen PCR-Test vorlegen. Weitere Informationen über Einreisevorschriften nach Zypern.
Deutschland ist von den „Behörden“ des nicht unter effektiver Kontrolle der Regierung der Republik Zypern stehenden Nordteils der Insel (sogenannte „Türkische Republik Nordzypern“, „TRNZ“) in die „orange“ Kategorie eingestuft.
Die Einreisebestimmungen in die sogenannte „TRNZ“ ändern sich häufig (s. Empfehlungen). Bei Übertritt über die Demarkationslinie in beide Richtungen können die Anforderungen unterschiedlich ausgelegt werden. Hierzu veröffentlicht die örtliche UN-Mission weitere Einzelheiten .
Impfungen mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson werden nur drei Monate anerkannt, Impfungen mit den Impfstoffen von Biontech/Pfizer, AstraZeneca und Moderna sechs Monate. Danach gelten die Personen als ungeimpft, es sei denn, sie haben eine Auffrischungsimpfung erhalten.
Es gilt grundsätzlich Folgendes:
Geimpfte Personen:
Reisende aus Deutschland müssen bei Einreisen über den Flughafen Ercan (ohne Ausstieg in der Türkei) oder aus der Republik Zypern über die die beiden Inselteile trennende Demarkationslinie einen Impfnachweis (vollständige Impfung vor mehr als 14 Tagen) und einen PCR-Test vorlegen. Letzterer darf nicht älter als 72 Stunden (Flug) bzw. sieben Tage (Demarkationslinie) sein. Alle Nachweise müssen in englischer Sprache in Papierform vorgelegt werden.
Genesene Personen:
Bei Einreise Genesener über den Flughafen Ercan (ohne Ausstieg) ist der Nachweis einer überstandenen COVID19-Erkrankung (30 bis 180 Tage vor Einreise) und ein PCR-Test erforderlich. Dieser darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der Nachweis muss in Papierform in englischer Sprache vorgelegt werden.
Beim Übertritt über die Demarkationslinie werden Nachweise einer überstandenen COVID19-Erkrankung nicht anerkannt, Reisende gelten als ungeimpft. Es wird ein max. 72 Stunden alter negativer PCR-Test verlangt, der in Papierform in englischer Sprache vorzulegen ist.
Ungeimpfte Personen:
Einreisende ohne Impfnachweis müssen einen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorweisen. Kinder, die vor ihrem 6. Geburtstag ankommen, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Sofern die Flüge nach Ercan im Transit (mit Ausstieg) über die Türkei führen, werden die Regeln für Einreisen aus der Türkei angewandt. Die Türkei befindet sich z. Zt. in der „orangen“ Kategorie.
Geimpfte und Genesene:
Geimpfte oder Genesene müssen bei Einreise in Ercan einen Impfnachweis (vollständige Impfung vor mehr als 14 Tagen) bzw. Nachweis einer überstandenen COVID-19-Erkrankung (30 – 180 Tage vor Einreise) und grundsätzlich einen max. 72 Stunden alten negativen PCR-Test vorlegen. Alle Nachweise müssen in englischer Sprache in Papierform vorgelegt werden. Für diese Reisenden gilt keine Quarantänepflicht.
Bei Einreise ohne Test wird dieser nach Einreise am Flughafen verpflichtend durchgeführt. Hierbei handelt es sich um einen Schnelltest. Die Kosten hierfür müssen bereits vor Einreise bei der digitalen Registrierung (s. unten) bezahlt werden. Kinder, die vor ihrem 6. Geburtstag ankommen, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Ungeimpfte Personen:
Einreisende ohne Impfnachweis müssen einen höchstens 72 Stunden alten negativen PCR-Test vorweisen und müssen fünf Tage in Quarantäne verbringen. Die Möglichkeit eines Schnelltests nach Einreise besteht nicht. Kinder, die vor ihrem sechsten Geburtstag ankommen, sind von der Testpflicht ausgenommen. Reisende mit Wohnsitz im Norden und negativem Test können die Quarantäne zuhause verbringen, alle anderen müssen in ein Quarantänezentrum. Am Ende der Quarantäne erfolgt ein weiterer PCR-Test. Die Kosten für die Quarantäne und den Test muss der Reisende tragen und bereits vor Einreise beglichen haben. Der Nachweis über die Bezahlung muss in Papierform bei Einreise vorgelegt werden.
Alle Reisenden (Touristen) ab 18 Jahren müssen bei Einreisen über den Flughafen Ercan aus der Republik Zypern über die die beiden Inselteile trennende Demarkationslinie vor Abflug oder Überquerung der Demarkationslinie online innerhalb von 72 Stunden vor Einreise als „TRNC passenger“ registrieren. Hierfür muss zunächst eine App heruntergeladen und dann online (nur auf mobilen Geräten) ein Fragebogen ausgefüllt werden. Dokumente wie der Impfnachweis können der Online-Anmeldung beigefügt werden. Die Anmeldung muss ausgedruckt oder digital beim Flug bzw. der Überquerung der Demarkationslinie mitgeführt werden genauso wie die weiteren Dokumente.
Aufgrund der faktischen Teilung Zyperns kann konsularische Unterstützung im Nordteil der Insel generell nur eingeschränkt und in der gegenwärtigen Situation und aufgrund faktischer Hindernisse nur minimal geleistet werden.
Reiseverbindungen
Es werden wieder Flugreisen nach Larnaka und Paphos angeboten.
Beschränkungen im Land
Beim Besuch von Orten, an denen üblicherweise mehr als zehn Personen zusammenkommen (z.B. Museen, Restaurants, Supermärkte, etc.) ist der Besitz des „Cyprus Flight Pass“ Zugangsvoraussetzung und gilt für sieben Tage nach Einreise als sogenannter ‚SafePass‘. Danach muss jeweils ein Impfnachweis, Genesenennachweis oder ein PCR- oder Schnelltest, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, (=SafePass) vorgelegt werden, um diese Orte zu besuchen. Alle Personen ab sechs Jahren müssen im öffentlichen Raum eine Maske tragen und ebenfalls einen SafePass besitzen, um Zutritt zu zugangsbeschränkten Orten zu erhalten. Die Tests sind für nicht geimpfte Personen über 16 Jahre kostenpflichtig.
Massenveranstaltungen bleiben verboten. Es gelten weiterhin Beschränkungen für Zusammenkünfte in öffentlichen und privaten Räumen. Im Nordteil der Insel ist der Zugang für Ungeimpfte nur zu Supermärkten, Behörden, Banken und Stadien unter Vorlage eines nicht mehr als 72 Stunden alten (PCR- oder Schnell-)Tests möglich. Alle anderen öffentlichen Orte sind für sie nicht zugänglich, auch nicht mit einem negativen Test.
Hygieneregeln
Innerhalb und außerhalb von geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Hygieneregeln sind einzuhalten. Sie variieren je nach Tätigkeit und werden entsprechend der Pandemie-Entwicklung laufend angepasst. Die zyprische Regierung veröffentlicht die aktuellen Regeln auch in englischer Sprache.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Beachten Sie die Hinweise der zyprischen Botschaft in Berlin zu den aktuellen Einreisevorschriften.
• Überprüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands in Zypern.
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in der „Türkischen Republik Nordzypern“ über die sich laufend ändernden Einreisebestimmungen auf dieser Webseite. Erkundigen Sie sich zudem über die Einzelheiten beim Übertritt über die Demarkationslinie.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Regelungen beim Gesundheitsministerium von Zypern oder unter VisitCyprus.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline 1420.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Epidemiologische Lage
Thailand ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die thailändische Tourismusbehörde und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die thailändische Regierung hat die Registrierung über die Anwendung Thailand-Pass für den Test & Go-Service mit Ausnahme des sog. Phuket Sandbox Programms bis auf weiteres ausgesetzt. Ausgestellte QR-Codes der Anwendung Thailand-Pass behalten ihre Gültigkeit. Einzelheiten und weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Thailändischen Außenministeriums.
Alle bis einschließlich 21. Dezember 2021 gestellten Anträge für den Thailand-Pass Test & Go Service werden noch bearbeitet.
Für Registrierungen seit dem 22. Dezember 2021 über die Anwendung Thailand-Pass stehen lediglich das Phuket Sandbox Programm und das ASQ Programm zur Verfügung, nicht mehr der „Test & Go“ Service.
Die Einreise nach Thailand ist weiterhin möglich, jedoch nur mit einer siebentägigen Hotelquarantäne (für vollstündig geimpfte Reisende). Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen in eine zehntägige Hotelquarantäne.
Hinweise für die Einreise:
• Online-Registrierung über die Anwendung Thailand-Pass mindestens sieben Tage vor der geplanten Reise. Der über das Programm zur Verfügung gestellte QR-Code ist bei der Fluggesellschaft vor Abreise und bei der Einreise vorzuzeigen.
• Nachweis einer Krankenversicherung mit Deckungssummer in Höhe von 50.000 US-$, die auch die Behandlung von COVID-19 einschließt, für nicht-thailändische Staatsangehörige. Bei Wohnsitz in Thailand und dort bestehender Versicherung muss vorab mit der zuständigen Thailändischen Auslandsvertretung abgeklärt werden, ob dies ersatzweise anerkannt werden kann.
• Nachweis der Buchung einer alternativen Quarantäne-Unterkunft für die Dauer der Quarantäne. Die Buchung muss vor Reiseantritt nachgewiesen werden. Eine Liste zugelassener Quarantänehotels veröffentlicht die Thailändische Botschaft Berlin.
• Nachweis eines negativen PCR-Tests in englischer Sprache, der bei Abflug im Herkunftsland nicht älter als 72 Stunden sein darf. Kinder unter 6 Jahren, die mit Eltern reisen, sind davon ausgenommen.
• Negativer PCR-Test nach Einreise.
• Weiterer PCR-Test am fünften oder sechsten Tag nach Einreise.
• Installation der Tracking App „MorChana“.
Weitergehende Informationen können bei der zuständigen thailändischen Auslandsvertretung in Deutschland sowie der thailändischen Tourismusbehörde erfragt werden.
Bei einem positiven PCR-Test erfolgt unabhängig vom Impfstatus die weitere Isolierung und ggfs. Behandlung in einem Krankenhaus oder einer anderen von der thailändischen Regierung dafür vorgesehenen Einrichtung.
Die Anordnung einer Quarantäne kann auch bei Kontakt zu einer infizierten Person (Mitreisende) erfolgen. Quarantäne, Isolation und Behandlung sind kostenpflichtig. Reisende sollten im Vorfeld klären, ob ihre Versicherung die Kosten einer staatlich angeordneten Quarantäne oder Isolation auch bei symptomfreiem Krankheitsverlauf übernimmt. Die Deutsche Botschaft Bangkok hat auf die gemäß nationalen Infektionsschutzbestimmungen getroffenen Maßnahmen keinen Einfluss.
Eine Liste der Länder, für die die erleichterten Einreisebedingungen gelten, sowie weitere Informationen zum Verfahren, z.B. welche Impfungen in Thailand anerkannt werden, veröffentlicht die thailändische Tourismusbehörde. Zu weiteren Einreisefragen gibt die zuständige thailändische Auslandsvertretung in Deutschland Auskunft.
Durch- und Weiterreise
Ein internationaler Transit ist über den Flughafen Bangkok Suvarnabhumi unter strengen Auflagen möglich. Transitpassagiere müssen folgende Unterlagen vorlegen:
• Nachweis eines negativen PCR-Tests in englischer Sprache, der bei Abflug im Herkunftsland nicht älter als 72 Stunden sein darf.
• Nachweis einer Krankenversicherung mit Deckungssumme von mindestens 50.000 US-$, die auch Behandlungen von COVID-19 abdeckt. Bei Wohnsitz in Thailand und dort bestehender Versicherung muss vorab mit der zuständigen Thailändischen Auslandsvertretung abgeklärt werden, ob dies ersatzweise anerkannt werden kann.
Die Transitzeit darf 24 Stunden nicht überschreiten. Ergänzende Informationen können bei der Fluggesellschaft erfragt werden.
Die Landgrenzen zu den Nachbarstaaten sind für den Personenverkehr weiterhin geschlossen.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr wurde mit wenigen Einschränkungen wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Die thailändische Regierung hat den Notstand ausgerufen. Es muss insbesondere mit Einschränkungen der Bewegungs- und Reisefreiheit, der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit gerechnet werden. Reisende müssen sich den Maßnahmen der Regierung (Überwachungs- und Quarantänemaßnahmen, lückenlose Kontrolle ihrer Bewegungen u.a.) im Hinblick auf die Bekämpfung von COVID-19 unterziehen. Verstöße gegen die Notstandsverordnung werden von den thailändischen Behörden strikt geahndet und sind mit Haft- und Geldstrafen belegt. In den einzelnen Provinzen gelten oftmals über die landesweit getroffenen Maßnahmen hinausgehende Vorschriften.
Die Regierung hat für die Provinzen abhängig von den Fallzahlen ein Ampelsystem (Rot/Orange/Gelb/Blau) eingeführt, welches für jede Kategorie bestimmte Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionen vorsieht.
Die konkreten Maßnahmen können regional stark variieren.
Reisen im Inland (Flug, Zug oder Mietwagen) sind mit Einschränkungen möglich. Abhängig vom Infektionsgeschehen und Reiseverlauf sind bei Reisen über Provinzgrenzen hinweg u.a. die Anordnung von Quarantänemaßnahmen oder die Pflicht zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests und/oder Impfnachweises möglich. Die Website der thailändischen Tourismusbehörde bietet Informationen zum Infektionsgeschehen in Thailand, zu Beschränkungen in den einzelnen Provinzen sowie Hinweise zum Reisen im Land. Weitergehende Auskünfte können telefonisch bei der thailändischen Tourismusbehörde unter der Nummer 1672 oder der Touristenpolizei unter der Nummer 1155 erfragt werden.
Die touristische Infrastruktur steht nur eingeschränkt zur Verfügung.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist außerhalb der eigenen Wohnung überall Pflicht, auch bei Fahrten im eigenen Auto, wenn sich mindestens zwei Personen im Fahrzeug befinden. Beim Betreten von Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln wird zusätzlich die Temperatur gemessen. Weitere Maßnahmen wie die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten sind möglich. Die Installation der Tracking App „MorChana“ ist verpflichtend.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt unbedingt über die aktuell geltenden Einreisebedingungen bei der thailändischen Tourismusbehörde . Zu weiteren Einreisefragen gibt die zuständige thailändische Auslandsvertretung in Deutschland Auskunft.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über die Maßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 bei der thailändischen Botschaft. Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Department of Disease Control oder das nächstgelegene Krankenhaus.
• Informieren Sie sich vor Ort über den aktuellen Stand der Beschränkungsmaßnahmen.
• Bitte beachten Sie die lokalen Vorschriften genau (insbesondere die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und an öffentlichen Orten).
• Sollten Sie einen Transit am Flughafen Bangkok Suvarnabhumi planen, kontaktieren Sie vorab Ihre Fluggesellschaft hinsichtlich der aktuellen Beförderungsbestimmungen und informieren Sie sich über die Civil Aviation Authority of Thailand.
• Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste ein.
Tschechische Republik - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Tschechische Republik wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Tschechische Republik ist von COVID-19 stark betroffen. Die Tschechische Republik ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; in einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle Sieben-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen.
Einreise
Die Tschechische Republik setzt das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen, roten oder dunkelroten Kategorie zugerechnet. Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
Die Einreise ist für EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik aus jeglichem Grund möglich. Andere Staatsangehörige können nur dann aus jeglichem Grund einreisen, wenn sie seit mindestens 14 Tagen komplett geimpft sind und über einen in Tschechien anerkannten Impfnachweis verfügen.
Deutschland ist in die dunkelrote Kategorie (Land mit sehr hohem Infektionsrisiko) eingestuft. Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine Online-Anzeige erforderlich. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Sofern die Wiederausreise vor dem fünften Tag erfolgt, ist keine zweite PCR-Testung erforderlich.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt bis zum 26. Dezember 2021 die Testpflicht, nicht aber die generelle Pflicht zur Einreiseanmeldung bei Einreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Mit Wirkung vom 27. Dezember 2021 müssen alle Einreisenden einen negativen PCR-Test nachweisen, auch zweifach geimpfte und genesene Reisende. Nur Personen, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben, sind von dieser Testpflicht ausgenommen. Für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden aus oder in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren und für Grenzpendler und Grenzgänger entfällt die Pflicht zu Einreiseanmeldung und zum Test. Für den Zeitraum zwischen 30. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 gilt die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Testnachweises auch für Einreisende für Aufenthalte unter 24 Stunden. Auch hiervon sind Personen mit Booster-Impfung ausgenommen.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium .
Für Einreisen aus den unterschiedlichen Kategorien gilt Folgendes:
1. Grüne und orange Kategorie:
Aus Ländern der grünen und orangen Kategorie ist die Einreise nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden oder Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine Online-Anzeige erforderlich. Einreisende können auch innerhalb von fünf Tagen nach Einreise einen PCR- oder Antigentests vornehmen lassen.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, sind Einreisen ohne Test möglich.
2. Rote und dunkelrote Kategorie:
Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und Online-Anzeige möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine Online-Anzeige erforderlich. Tschechische Staatsbürger und Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik können statt des PCR-Tests auch einen Antigentest (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen, sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln einreisen. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Sofern die Wiederausreise vor dem fünften Tag erfolgt, ist keine zweite PCR-Testung erforderlich.
Für geimpfte oder genesene EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die generelle Pflicht zur Einreiseanmeldung bei Einreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Über weitere Ausnahmen von der Anzeige-und Testpflicht bei Einreise informiert das tschechische Innenministerium . Diese bestehen u.a. für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren und Grenzpendler und Grenzgänger.
Es werden das Digitale COVID-Zertifikat der EU und Zertifikate weiterer Staaten , die von der EU oder Tschechien anerkannt werden, zur Einreise akzeptiert.
Für geimpfte Reisende aus diesen Ländern ist kein negativer Test erforderlich, wenn die Zweitimpfung bei einem Impfschema mit zwei Dosen oder die Impfung bei einem Impfschema mit einer Dosis mindestens 14 Tage zurückliegt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 sind Corona-Impfzertifikate in Tschechien nur noch neun Monate nach der letzten erfolgten Impfung gültig.
Für Genesene, die in den letzten 180 Tagen erkrankt waren, ist kein negativer Test erforderlich, wenn der Genesenennachweis mit einem digitalen COVID-Zertifikat erbracht wird.
Die Regelungen zur Einreise aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gelten für alle EU- und EWR-Staatsangehörige und Ausländer mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem dieser Staaten. Andere Ausländer können, sofern sie nicht den Nachweis einer in Tschechien anerkannten Impfung führen, nur mit einem von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellten Visum in die Tschechische Republik einreisen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise (maximal 12 Stunden) ist für Deutsche, alle weiteren EU-Staatsangehörigen und Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat möglich.
Sofern diese aus Deutschland oder einem anderen Land einreisen, ist die Durchreise auf dem Landweg ohne Einreiseanmeldung, Test und Quarantäne möglich.
Bei Einreise mit dem Flugzeug und Weiterreise auf dem Land- oder Flugweg ist Einreiseanmeldung und Test (PCR-Test maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 24 Stunden vor Einreise) erforderlich. Genesene und Geimpfte benötigen keinen Test, aber die Einreiseanmeldung und einen digitalen Nachweis über Impfung und Genesung. Durchreisen aus einem Land mit sehr hohem Infektionsrisiko (dunkelrote Kategorie) sind nur aus triftigen Gründen möglich.
Durchreisen von Drittstaatern ohne Impfnachweis oder ohne Aufenthaltserlaubnis für die EU, die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, sind nicht möglich.
Die Durchreise aus Deutschland und anderen Nachbarländern der Tschechischen Republik darf nicht länger als 24 Stunden, aus allen anderen Ländern nicht länger als 12 Stunden dauern. Es sind keine Zwischenstopps (außer Tanken, Umsteigen usw.) erlaubt.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßengrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen geöffnet.
Beschränkungen im Land
Die Tschechische Regierung hat vorerst bis einschließlich 25. Dezember 2021 den Notstand ausgerufen.
In Tschechien gilt ein Maßnahmenpaket mit verschiedenen Verhaltensmaßregeln und Hygienemaßnahmen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert im Covid-Portal (Englisch) über die jeweils aktuellen Maßnahmen.
In Innenräumen und im Freien dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Ausnahmen bestehen bei organisierten Veranstaltungen im Innern sowie für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen maximal 30 Personen teilnehmen dürfen. Bei Freizeitaktivitäten mit über 20 Personen müssen die Teilnehmer geimpft oder genesen sein. Die maximale Teilnehmerzahl liegt dann bei 100 Personen. Organisierte Sport- Kultur- und Ausbildungsveranstaltungen sind mit bis zu 1.000 Personen und nur für Geimpfte und Genesene möglich.
Geschäfte sind mit Einschränkungen geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik) können nur noch von Geimpften oder Genesenen wahrgenommen werden. Kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Sehenswürdigkeiten, Kino) sowie botanische und zoologische Gärten sind mit Einschränkungen geöffnet. Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Wellness- und Fitnesseinrichtungen sowie Kultureinrichtungen wie Kinos und Theater, sind nur noch für Geimpfte und Genesene geöffnet. Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich.
Restaurants und Hotels sind nur noch für Geimpfte oder Genesene geöffnet. Restaurants sind nur zwischen 5 Uhr und 22 Uhr geöffnet. Es dürfen maximal sechs Personen an einem Tisch sitzen.
Es besteht ein Verbot, im Freien Alkohol zu konsumieren oder zu essen. Advents- und Weihnachtsmärkte sind untersagt.
Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen COVID-Nachweis, Kinder zwischen 12 und 18 Jahren einen PCR-Nachweis (maximal 72 Stunden alt) für körpernahe Dienstleistungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Restaurants und Hotels.
Hygieneregeln
Im Freien, wo der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, sowie in allen Innenräumen (außer der eigenen Wohnung), in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen und bei Fahrgemeinschaften in Kraftfahrzeugen, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen darüber hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106, +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
USA / Vereinigte Staaten - Einstufung der USA als Hochrisikogebiet ab 25.12.2021
Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die USA gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die USA sind von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 sind die USA als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die US-amerikanische Gesundheitsbehörde Center for Disease Control (CDC) und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Gemäß Presidential Proclamation vom 25. Oktober 2021 können vollständig geimpfte Flugreisende seit dem 8. November 2021 in die USA einreisen. Ausnahmen von der Impfpflicht gibt es in wenigen Ausnahmefällen.
Vor Abreise muss der Fluggesellschaft ein aktueller und gültiger Impfausweis sowie für alle Reisenden ab einem Alter von zwei Jahren ein negativer viraler Corona-Test (PCR-Test oder Antigentest) elektronisch oder in Papierform vorgelegt werden, der bei Abreise nicht älter als einen Tag sein darf, gültig seit 6. Dezember 2021.
Vollständig geimpfte Personen , die innerhalb von 90 Tagen vor Reisebeginn von COVID-19 genesen sind, müssen zusätzlich zu ihrem positiven COVID-19 Test auch eine ärztliche Bescheinigung über die vollständige Genesung vorlegen, sollte die Vorlage eines negativen viralen COVID-19-Tests nicht möglich sein. Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaften sollten dringend beachtet werden.
Ausführliche Hinweise zu Einreise und Aufenthalt (auch zu Kreuzimpfungen) veröffentlicht das Center of Disease Control – CDC .
Durch- und Weiterreise
Für den Personenverkehr in die USA an den Landgrenzen zu Mexiko und Kanada gelten bis 21. Januar 2022 weiterhin Einreisebeschränkungen. Seit dem 8. November 2021 dürfen aber vollständig geimpfte Reisende mit Impfnachweis auch ohne negative COVID-Testnachweise einreisen. US-Bürger und Greencard-Inhaber müssen zudem ebenfalls keinen Impfnachweis mehr vorlegen.
Weitere Informationen veröffentlicht das Department of Homeland Security .
Reiseverbindungen
Es bestehen regelmäßige, direkte Reiseverbindungen nach Deutschland und in andere europäische Staaten.
Beschränkungen im Land
Es gibt in mehreren Bundesstaatenweiterhin Einschränkungen des öffentlichen Lebens.
Hygieneregeln
In vielen Bundesstaaten gilt in der Öffentlichkeit das Gebot, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Erkundigen Sie sich vor Abreise zu den Einreisebestimmungen bei der zuständigen Vertretung der USA in Deutschland und beachten Sie die jeweiligen Quarantänebestimmungen der USA auf bundesstaatlicher und lokaler Ebene.
• Beachten Sie bei Reisen innerhalb des Landes die örtlich unterschiedlichen Hygiene- und Abstandsvorschriften, insbesondere die Hinweise der lokalen Behörden und des Centers for Disease Control and Prevention .
Zimbabwe - Änderung Reiseverbindungen: Alle Reisenden ab 6 Jahren benötigen bei Rückreise nach Deutschland einen maximal 48 Stunden vor der geplanten Einreise erstellten PCR-Test; Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Simbabwe wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Simbabwe ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Simbabwe ist als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Gesundheitsministerium von Simbabwe und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Reisende müssen einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, und bei der Einreise symptomfrei sein (kein Fieber, kein Husten). Zusätzlich muss am Flughafen ein weiterer PCR-Test vorgenommen werden. Anschließend ist eine 14-tägige Quarantäne für alle Reisende auf eigene Kosten verpflichtend.
Einreisevisa mit einer Gültigkeit von 30 Tagen werden gegen eine Gebühr von 30,- USD an den beiden internationalen Flughäfen Harare und Victoria Falls ausgestellt.
Die Einreise für Touristen auf dem Landweg ist derzeit nur an den Grenzübergängen Kazungula (von und nach Botsuana) und Victoria Falls Bridge (von und nach Sambia) möglich. Reisende müssen dabei nachweisen, dass sie vollständig geimpft sind. Ungeimpfte (oder nicht vollständig Geimpfte) dürfen auf dem Landweg nur dann nach Simbabwe einreisen, wenn sie anhand ihres Flugtickets nachweisen können, dass sie noch am selben Tag der Einreise das Land auf dem Luftweg verlassen werden. Eine Übernachtung in Simbabwe ist nicht gestattet.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- oder Weiterreise ist derzeit nur über die beiden internationalen Flughäfen oder unter Einschränkungen auf dem Landweg (s. Einreise) zur unmittelbaren Weiterreise möglich.
Reiseverbindungen
Mehrere Fluggesellschaften bieten Flugverbindungen nach Harare und Victoria Falls an. Der Flugbetrieb kann jederzeit kurzfristig eingestellt bzw. Flüge kurzfristig gestrichen oder verschoben werden.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021, zuletzt aktualisiert am 23. Dezember 2021, und die Einstufung Simbabwes als Virusvariantengebiet muss bei Reisen aus Simbabwe nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften u.a. Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die von Simbabwe nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
In Simbabwe gelten weiterhin besondere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie. Es gilt eine Ausgangssperre von 18 Uhr bis 6 Uhr morgens. Für Geschäfte gelten eingeschränkte Öffnungszeiten. Das gilt auch für Hotels, Restaurants und Bars. Bars und Nachtclubs sind nur für Geimpfte zugänglich.
Die Regelungen können sich sehr kurzfristig ändern.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist im gesamten öffentlichen Bereich Pflicht, bei Betreten von Geschäften, Restaurants, Hotels usw. erfolgen Temperaturmessungen und die Desinfektion der Hände.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen. Beachten Sie, dass seit dem 23. Dezember 2021 für alle Reisenden ab sechs Jahren ein höchstens 48 Stunden vor Einreise nach Deutschland abgenommener PCR-Test vorgelegt werden muss.
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Ihrem Transportunternehmen über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Reiseplan.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise bei der simbabwischen Botschaft in Berlin und dem Gesundheitsministerium von Simbabwe und erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über die geltenden Beförderungsrichtlinien.
• Informieren Sie sich vor Ort über den aktuellen Stand der Beschränkungsmaßnahmen.
Zypern - Einstufung Zyperns als Hochrisikogebiet ab 25.12.2021
Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Zypern gewarnt.
Epidemiologische Lage
Zypern ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2021 ist Zypern als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Aufgrund der faktischen Teilung Zyperns übt die international anerkannte Republik Zypern die tatsächliche Kontrolle nur im Südteil der Insel aus. Es gelten daher für die Einreise in den Nord- bzw. Südteil unterschiedliche Bestimmungen.
In Abhängigkeit von der Infektionslage stuft die Republik Zypern Staaten in farbige Kategorien ein. Die aktuelle Einstufung wird regelmäßig angepasst und in einer Liste veröffentlicht.
Alle Reisenden über 12 Jahre müssen, unabhängig vom Impfstatus, nach der Einreise auf eigene Kosten (15 EUR) einen PCR-Test und nach weiteren 72 Stunden einen Schnelltest durchführen lassen. Dieser Test ist bei Vorlage der Bordkarte des Fluges nach Zypern bei den Testzentren des Gesundheitsministeriums gebührenfrei. Eine Liste der am folgenden Tag geöffneten Zentren wird beim Presse- und Informationsamt Zyperns (nach ‚testing units‘ suchen) veröffentlicht. Eine Quarantäne oder Selbstisolation bis zum Erhalt des Testergebnisses ist nicht vorgesehen. Darüber hinaus gilt:
Deutschland ist in die „rote“ Kategorie eingestuft. Dies bedeutet:
Geimpfte Personen:
Einreisende aus Deutschland, die vollständig mit einem durch die Europäische Arzneimittelagentur EMA zugelassenen Impfstoff bzw. mit den Impfstoffen Sputnik V, Sinopharm oder Sinovac geimpft sind, sind von der Testpflicht befreit. Beim Einmalimpfstoff von Johnson & Johnson gilt dies erst 14 Tage nach der Impfung. Die vollständige Impfung kann in Zypern ausschließlich durch das Digitale COVID-Zertifikat der EU nachgewiesen werden. Der gelbe Impfausweis wird nicht akzeptiert.
Genesene Personen:
Einreisende aus Deutschland sind von der Testpflicht befreit. Die Genesung kann in Zypern ausschließlich durch das Digitale COVID-Zertifikat der EU nachgewiesen werden.
Ungeimpfte Personen:
Einreisende aus Deutschland, die nicht geimpft sind, müssen grundsätzlich bei Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, und nach Einreise in Zypern einen erneuten PCR-Test auf eigene Kosten durchführen. Kinder, die vor ihrem 12. Geburtstag in Zypern ankommen, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Es muss damit gerechnet werden, dass Passagiere ausgewählter Flüge nach Ankunft in Zypern getestet werden. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen.
Alle Reisenden müssen sich vor Abflug online registrieren, um einen „Cyprus Flight Pass “ zu erhalten. Hierfür ist online ein Fragebogen auszufüllen und ein weitgehender Haftungsverzicht in Bezug auf eine COVID-19-Erkrankung zu erklären. Ein Impfnachweis ist der Online-Anmeldung beizufügen. Der „Cyprus Flight Pass“ muss ausgedruckt beim Flug mitgeführt werden, genauso wie der Impfnachweis. Falls dieser bei Ankunft in Zypern nicht vorgelegt werden kann, ist mit Einreiseverweigerung oder einer Strafe in Höhe von 300 EUR zu rechnen. Werden Reisende bei Ankunft oder später positiv getestet, verpflichtet sich die zyprische Regierung zu deren Betreuung während des Aufenthalts und zur Betreuung der engen Kontaktpersonen. Dies bedeutet Kontaktaufnahme, Unterbringung in einem Quarantäne-Hotel und Übernahme der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Medikamente. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass aufgrund der sehr hohen Infektionszahlen seit Ende Juni 2021 nicht in allen Fällen die Betreuung der positiv Getesteten und die Informationsweitergabe über das Verfahren sichergestellt ist. Informationen werden unter den Telefonnummern 1474 (in Zypern) oder +357 22 285 75 (aus dem Ausland) erteilt.
Werden Flugreisende bei Ankunft positiv getestet, werden auch andere ungeimpfte/nicht genesene Reisende des Fluges, die in unmittelbarer Nähe gesessen haben, als enger Kontakt in zehntägige Quarantäne genommen. Im Fall eines früheren Rückflugs kann die Quarantänedauer verkürzt werden. In diesem Fall ist am Tag vor der Abreise ein negativer PCR-Test erforderlich. Vollständig Geimpfte, oder Personen, die in den letzten 180 Tagen nachweislich an COVID-19 erkrankt waren, sind von der Quarantäne befreit. Bei der einstufigen Impfung (Johnson & Johnson) müssen vor der Einreise 14 Tage seit der Impfung vergangen sein.
Einreiserestriktionen bestehen weiterhin für aus Deutschland kommende Reisende, die sich in den 14 Tagen vor Ankunft in Zypern in einem Land aufgehalten haben, das zur „grauen Kategorie“ der Liste gehört, oder die auf der Reise nach Zypern im Transit durch ein Land gereist sind, das zur „grauen Kategorie“ gehört. Die Einreise aus dieser Kategorie wird nur bestimmten Personengruppen erlaubt. Diese müssen einen höchstens 72 Stunden alten PCR-Test bei Einreise vorlegen und sich für 14 Tage in Selbstisolation begeben bzw. nach sieben Tagen Selbstisolation einen weiteren negativen PCR-Test vorlegen. Weitere Informationen über Einreisevorschriften nach Zypern.
Deutschland ist von den „Behörden“ des nicht unter effektiver Kontrolle der Regierung der Republik Zypern stehenden Nordteils der Insel (sogenannte „Türkische Republik Nordzypern“, „TRNZ“) in die „orange“ Kategorie eingestuft.
Die Einreisebestimmungen in die sogenannte „TRNZ“ ändern sich häufig (s. Empfehlungen). Bei Übertritt über die Demarkationslinie in beide Richtungen können die Anforderungen unterschiedlich ausgelegt werden. Hierzu veröffentlicht die örtliche UN-Mission weitere Einzelheiten .
Impfungen mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson werden nur drei Monate anerkannt, Impfungen mit den Impfstoffen von Biontech/Pfizer, AstraZeneca und Moderna sechs Monate. Danach gelten die Personen als ungeimpft, es sei denn, sie haben eine Auffrischungsimpfung erhalten.
Es gilt grundsätzlich Folgendes:
Geimpfte Personen:
Reisende aus Deutschland müssen bei Einreisen über den Flughafen Ercan (ohne Ausstieg in der Türkei) oder aus der Republik Zypern über die die beiden Inselteile trennende Demarkationslinie einen Impfnachweis (vollständige Impfung vor mehr als 14 Tagen) und einen PCR-Test vorlegen. Letzterer darf nicht älter als 72 Stunden (Flug) bzw. sieben Tage (Demarkationslinie) sein. Alle Nachweise müssen in englischer Sprache in Papierform vorgelegt werden.
Genesene Personen:
Bei Einreise Genesener über den Flughafen Ercan (ohne Ausstieg) ist der Nachweis einer überstandenen COVID19-Erkrankung (30 bis 180 Tage vor Einreise) und ein PCR-Test erforderlich. Dieser darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der Nachweis muss in Papierform in englischer Sprache vorgelegt werden.
Beim Übertritt über die Demarkationslinie werden Nachweise einer überstandenen COVID19-Erkrankung nicht anerkannt, Reisende gelten als ungeimpft. Es wird ein max. 72 Stunden alter negativer PCR-Test verlangt, der in Papierform in englischer Sprache vorzulegen ist.
Ungeimpfte Personen:
Einreisende ohne Impfnachweis müssen einen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorweisen. Kinder, die vor ihrem 6. Geburtstag ankommen, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Sofern die Flüge nach Ercan im Transit (mit Ausstieg) über die Türkei führen, werden die Regeln für Einreisen aus der Türkei angewandt. Die Türkei befindet sich z. Zt. in der „orangen“ Kategorie.
Geimpfte und Genesene:
Geimpfte oder Genesene müssen bei Einreise in Ercan einen Impfnachweis (vollständige Impfung vor mehr als 14 Tagen) bzw. Nachweis einer überstandenen COVID-19-Erkrankung (30 – 180 Tage vor Einreise) und grundsätzlich einen max. 72 Stunden alten negativen PCR-Test vorlegen. Alle Nachweise müssen in englischer Sprache in Papierform vorgelegt werden. Für diese Reisenden gilt keine Quarantänepflicht.
Bei Einreise ohne Test wird dieser nach Einreise am Flughafen verpflichtend durchgeführt. Hierbei handelt es sich um einen Schnelltest. Die Kosten hierfür müssen bereits vor Einreise bei der digitalen Registrierung (s. unten) bezahlt werden. Kinder, die vor ihrem 6. Geburtstag ankommen, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Ungeimpfte Personen:
Einreisende ohne Impfnachweis müssen einen höchstens 72 Stunden alten negativen PCR-Test vorweisen und müssen fünf Tage in Quarantäne verbringen. Die Möglichkeit eines Schnelltests nach Einreise besteht nicht. Kinder, die vor ihrem sechsten Geburtstag ankommen, sind von der Testpflicht ausgenommen. Reisende mit Wohnsitz im Norden und negativem Test können die Quarantäne zuhause verbringen, alle anderen müssen in ein Quarantänezentrum. Am Ende der Quarantäne erfolgt ein weiterer PCR-Test. Die Kosten für die Quarantäne und den Test muss der Reisende tragen und bereits vor Einreise beglichen haben. Der Nachweis über die Bezahlung muss in Papierform bei Einreise vorgelegt werden.
Alle Reisenden (Touristen) ab 18 Jahren müssen bei Einreisen über den Flughafen Ercan aus der Republik Zypern über die die beiden Inselteile trennende Demarkationslinie vor Abflug oder Überquerung der Demarkationslinie online innerhalb von 72 Stunden vor Einreise als „TRNC passenger“ registrieren. Hierfür muss zunächst eine App heruntergeladen und dann online (nur auf mobilen Geräten) ein Fragebogen ausgefüllt werden. Dokumente wie der Impfnachweis können der Online-Anmeldung beigefügt werden. Die Anmeldung muss ausgedruckt oder digital beim Flug bzw. der Überquerung der Demarkationslinie mitgeführt werden genauso wie die weiteren Dokumente.
Aufgrund der faktischen Teilung Zyperns kann konsularische Unterstützung im Nordteil der Insel generell nur eingeschränkt und in der gegenwärtigen Situation und aufgrund faktischer Hindernisse nur minimal geleistet werden.
Reiseverbindungen
Es werden wieder Flugreisen nach Larnaka und Paphos angeboten.
Beschränkungen im Land
Beim Besuch von Orten, an denen üblicherweise mehr als zehn Personen zusammenkommen (z.B. Museen, Restaurants, Supermärkte, etc.) ist der Besitz des „Cyprus Flight Pass“ Zugangsvoraussetzung und gilt für sieben Tage nach Einreise als sogenannter ‚SafePass‘. Danach muss jeweils ein Impfnachweis, Genesenennachweis oder ein PCR- oder Schnelltest, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, (=SafePass) vorgelegt werden, um diese Orte zu besuchen. Alle Personen ab sechs Jahren müssen im öffentlichen Raum eine Maske tragen und ebenfalls einen SafePass besitzen, um Zutritt zu zugangsbeschränkten Orten zu erhalten. Die Tests sind für nicht geimpfte Personen über 16 Jahre kostenpflichtig.
Massenveranstaltungen bleiben verboten. Es gelten weiterhin Beschränkungen für Zusammenkünfte in öffentlichen und privaten Räumen. Im Nordteil der Insel ist der Zugang für Ungeimpfte nur zu Supermärkten, Behörden, Banken und Stadien unter Vorlage eines nicht mehr als 72 Stunden alten (PCR- oder Schnell-)Tests möglich. Alle anderen öffentlichen Orte sind für sie nicht zugänglich, auch nicht mit einem negativen Test.
Hygieneregeln
Innerhalb und außerhalb von geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Hygieneregeln sind einzuhalten. Sie variieren je nach Tätigkeit und werden entsprechend der Pandemie-Entwicklung laufend angepasst. Die zyprische Regierung veröffentlicht die aktuellen Regeln auch in englischer Sprache.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU .
• Beachten Sie die Hinweise der zyprischen Botschaft in Berlin zu den aktuellen Einreisevorschriften.
• Überprüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands in Zypern.
• Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in der „Türkischen Republik Nordzypern“ über die sich laufend ändernden Einreisebestimmungen auf dieser Webseite. Erkundigen Sie sich zudem über die Einzelheiten beim Übertritt über die Demarkationslinie.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Regelungen beim Gesundheitsministerium von Zypern oder unter VisitCyprus.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline 1420.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 24.12.2021
Italien - Änderung Beschränkungen im Land
Italien hat seine Beschränkungen erneut verschärft. Ungeimpfte erhalten keinen Zugang zu Museen, Ausstellungen, Freizeitparks und Spielhallen mehr. Außerdem können sie praktisch nirgendwo mehr essen gehen. Restaurantbesuche waren ihnen bereits untersagt. Jetzt dürfen sie auch nicht mehr in Bars stehend essen. Die Regeln sollen schrittweise ab heute 24. Dezember 2021 in Kraft treten. Außerdem wird das Tragen von Masken im Freien wieder Pflicht - ab wann genau dies gilt, ist noch unklar. Quelle: tagesschau.de
Ruanda - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Ruanda bewegt sich auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Rwanda Biomedical Center RBC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise über den Flughafen Kigali ist für Touristen grundsätzlich möglich. Alle Reisenden müssen einen negativen PCR-Test vorweisen, der bei Reiseantritt nicht älter als 72 Stunden sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Kinder unter fünf Jahren, die in Begleitung der Eltern reisen, müssen keinen Test vorweisen. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende zudem ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das COVID-19-Testergebnis und die Buchung für ein Transferhotel nach Ankunft beifügen.
Nach Einreise erfolgt ein COVID-19 Test am Flughafen auf eigene Kosten (50 US-$), weitere kostenpflichtige Tests sind nach drei (im Hotel) und sieben Tagen (in einer Teststation) verpflichtend. Der zweite Test nach drei Tagen ist auch bereits am Flughafen zu bezahlen.
Alle Reisenden mit Ausnahme von Touristen, die Nationalparks besuchen wollen und sich ausschließlich in im Land gebuchten Unterkünften aufhalten, müssen im Anschluss an die Einreise auf eigene Kosten für drei Tage in das gebuchte Transferhotel. Der Transfer in das Hotel kostet 10 US-$. Das erste und zweite Testergebnis muss im Hotel abgewartet werden. Bei einem positiven Testergebnis findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt oder es ergeht eine Anweisung zur Heimquarantäne, die gegebenenfalls durch ein GPS Gerät überwacht wird.
Alle Touristen, die die Nationalparks besuchen wollen, sind von der 72-stündigen Quarantäne im Transferhotel ausgenommen. Ergänzend zu den genannten PCR-Tests an Tag 3 und Tag 7 ist ein täglicher Antigen-Schnelltest für die gesamte Aufenthaltszeit auf eigene Kosten durchzuführen. Das gebuchte Hotel bzw. der Reiseveranstalter müssen diese Ausnahme 72 Stunden vor Ankunft unter der E-Mail beantragen.
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von 48 Stunden vor Abflug einen PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Kinder unter fünf Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Die Testauswertung kann bis zu 48 Stunden dauern. Für den Transfer zum Flughafen während der Ausgangssperre muss eine Fahrerlaubnis entweder online oder telefonisch unter *127# beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen Ruandas sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen. Passagiere im Flughafentransit mit einem Aufenthalt von bis zu 12 Stunden unterliegen nicht der Testpflicht bei Einreise am Flughafen.
Reiseverbindungen
Der internationale und kommerzielle Flugverkehr über Kigali Airport findet in eingeschränktem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Landesweit gilt derzeit eine nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr bis 4 Uhr.
Geschäfte schließen jeweils eine Stunde vor Beginn der Ausgangssperre. Reisen von und nach Kigali und zwischen den Distrikten sind möglich. Soziale Zusammenkünfte sind grundsätzlich erlaubt. Es gelten besondere Regelungen und Vorgaben, u.a. für den Besuch von Kirchen und Hochzeiten. Restaurants, Cafés, Bars, Freizeit- und Konferenzeinrichtungen, sowie der öffentliche Nahverkehr unterliegen Kapazitätsbegrenzungen. Fahrten nach und von Kigali sind nur für geimpfte Fahrgäste erlaubt. Bar- und Restaurantbesucher in Kigali und den Städten Muhanga, Huye, Rusizi, Rubavu, Nyagatare und Musanze müssen geimpft sein. Bars schließen landesweit um 20 Uhr, während Nachtclubs vollständig geschlossen sind. Individualsport ist im Außenbereich wieder erlaubt, Fitnessstudios sind unter Auflagen wieder geöffnet und können wie Pools, Saunas und Massagesalons nur von Geimpften mit negativem Antigen-Schnelltest besucht werden.
Teilnehmer an physischen Treffen oder Konferenzen müssen geimpft sein und einen negativen maximal 24 Stunden alten PCR- oder Antigentest (RDT) vorweisen. Veranstaltungen wie Konzerte oder Festivals sowie andere Festivitäten sind bis auf weiteres untersagt.
Kurzfristige Änderungen sind auf dem Twitter-Account des Rwandan Office of the Prime Minister @primatureRwanda abrufbar.
Touristische Aktivitäten einschließlich Hotelübernachtungen sind mit Nachweis eines 24 Stunden alten Antigen-Schnelltests (RDT) möglich. Reisen während der nächtlichen Sperrstunde müssen vorab über ein Online-Formular beantragt werden.
Für Besuche der Primaten in den Nationalparks Nyungwe, Gishwati-Mukura und der Vulkane sind PCR-Tests erforderlich, die nicht älter als 24 Stunden sein dürfen. Der Akagera-Nationalpark kann mit einem höchstens 24 Stunden alten Antigen-Schnelltest (RDT) besucht werden.
Antigen-Schnelltests können auch von zugelassenen privaten Kliniken durchgeführt werden.
Viele Geschäfte akzeptieren nur noch bargeldlose Zahlungen. Dienstleistungen müssen mit „Momo“ („mobile money“) beglichen werden.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besucher öffentlicher Einrichtungen, Hotels und Restaurants müssen Handwaschstationen und Desinfektionsmittel nutzen, persönliche Angaben hinterlegen und jederzeit die Abstandsregeln beachten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ruandischen Regierung auf der Webseite des ruandischen Gesundheitsministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie telefonisch 114.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
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Birgitt
Italien hat seine Beschränkungen erneut verschärft. Ungeimpfte erhalten keinen Zugang zu Museen, Ausstellungen, Freizeitparks und Spielhallen mehr. Außerdem können sie praktisch nirgendwo mehr essen gehen. Restaurantbesuche waren ihnen bereits untersagt. Jetzt dürfen sie auch nicht mehr in Bars stehend essen. Die Regeln sollen schrittweise ab heute 24. Dezember 2021 in Kraft treten. Außerdem wird das Tragen von Masken im Freien wieder Pflicht - ab wann genau dies gilt, ist noch unklar. Quelle: tagesschau.de
Ruanda - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Das Infektionsaufkommen in Ruanda bewegt sich auf niedrigem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Rwanda Biomedical Center RBC und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise über den Flughafen Kigali ist für Touristen grundsätzlich möglich. Alle Reisenden müssen einen negativen PCR-Test vorweisen, der bei Reiseantritt nicht älter als 72 Stunden sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Kinder unter fünf Jahren, die in Begleitung der Eltern reisen, müssen keinen Test vorweisen. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende zudem ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das COVID-19-Testergebnis und die Buchung für ein Transferhotel nach Ankunft beifügen.
Nach Einreise erfolgt ein COVID-19 Test am Flughafen auf eigene Kosten (50 US-$), weitere kostenpflichtige Tests sind nach drei (im Hotel) und sieben Tagen (in einer Teststation) verpflichtend. Der zweite Test nach drei Tagen ist auch bereits am Flughafen zu bezahlen.
Alle Reisenden mit Ausnahme von Touristen, die Nationalparks besuchen wollen und sich ausschließlich in im Land gebuchten Unterkünften aufhalten, müssen im Anschluss an die Einreise auf eigene Kosten für drei Tage in das gebuchte Transferhotel. Der Transfer in das Hotel kostet 10 US-$. Das erste und zweite Testergebnis muss im Hotel abgewartet werden. Bei einem positiven Testergebnis findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt oder es ergeht eine Anweisung zur Heimquarantäne, die gegebenenfalls durch ein GPS Gerät überwacht wird.
Alle Touristen, die die Nationalparks besuchen wollen, sind von der 72-stündigen Quarantäne im Transferhotel ausgenommen. Ergänzend zu den genannten PCR-Tests an Tag 3 und Tag 7 ist ein täglicher Antigen-Schnelltest für die gesamte Aufenthaltszeit auf eigene Kosten durchzuführen. Das gebuchte Hotel bzw. der Reiseveranstalter müssen diese Ausnahme 72 Stunden vor Ankunft unter der E-Mail beantragen.
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von 48 Stunden vor Abflug einen PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 US-$) durchführen lassen. Kinder unter fünf Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Die Testauswertung kann bis zu 48 Stunden dauern. Für den Transfer zum Flughafen während der Ausgangssperre muss eine Fahrerlaubnis entweder online oder telefonisch unter *127# beantragt werden.
Durch- und Weiterreise
Die Landgrenzen Ruandas sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen. Passagiere im Flughafentransit mit einem Aufenthalt von bis zu 12 Stunden unterliegen nicht der Testpflicht bei Einreise am Flughafen.
Reiseverbindungen
Der internationale und kommerzielle Flugverkehr über Kigali Airport findet in eingeschränktem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Landesweit gilt derzeit eine nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr bis 4 Uhr.
Geschäfte schließen jeweils eine Stunde vor Beginn der Ausgangssperre. Reisen von und nach Kigali und zwischen den Distrikten sind möglich. Soziale Zusammenkünfte sind grundsätzlich erlaubt. Es gelten besondere Regelungen und Vorgaben, u.a. für den Besuch von Kirchen und Hochzeiten. Restaurants, Cafés, Bars, Freizeit- und Konferenzeinrichtungen, sowie der öffentliche Nahverkehr unterliegen Kapazitätsbegrenzungen. Fahrten nach und von Kigali sind nur für geimpfte Fahrgäste erlaubt. Bar- und Restaurantbesucher in Kigali und den Städten Muhanga, Huye, Rusizi, Rubavu, Nyagatare und Musanze müssen geimpft sein. Bars schließen landesweit um 20 Uhr, während Nachtclubs vollständig geschlossen sind. Individualsport ist im Außenbereich wieder erlaubt, Fitnessstudios sind unter Auflagen wieder geöffnet und können wie Pools, Saunas und Massagesalons nur von Geimpften mit negativem Antigen-Schnelltest besucht werden.
Teilnehmer an physischen Treffen oder Konferenzen müssen geimpft sein und einen negativen maximal 24 Stunden alten PCR- oder Antigentest (RDT) vorweisen. Veranstaltungen wie Konzerte oder Festivals sowie andere Festivitäten sind bis auf weiteres untersagt.
Kurzfristige Änderungen sind auf dem Twitter-Account des Rwandan Office of the Prime Minister @primatureRwanda abrufbar.
Touristische Aktivitäten einschließlich Hotelübernachtungen sind mit Nachweis eines 24 Stunden alten Antigen-Schnelltests (RDT) möglich. Reisen während der nächtlichen Sperrstunde müssen vorab über ein Online-Formular beantragt werden.
Für Besuche der Primaten in den Nationalparks Nyungwe, Gishwati-Mukura und der Vulkane sind PCR-Tests erforderlich, die nicht älter als 24 Stunden sein dürfen. Der Akagera-Nationalpark kann mit einem höchstens 24 Stunden alten Antigen-Schnelltest (RDT) besucht werden.
Antigen-Schnelltests können auch von zugelassenen privaten Kliniken durchgeführt werden.
Viele Geschäfte akzeptieren nur noch bargeldlose Zahlungen. Dienstleistungen müssen mit „Momo“ („mobile money“) beglichen werden.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Besucher öffentlicher Einrichtungen, Hotels und Restaurants müssen Handwaschstationen und Desinfektionsmittel nutzen, persönliche Angaben hinterlegen und jederzeit die Abstandsregeln beachten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der ruandischen Regierung auf der Webseite des ruandischen Gesundheitsministeriums.
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 26.12.2021
Algerien - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Algerien weitet die bestehende COVID-19-Impfpasspflicht aus. Ab dem 26. Dezember 2021 dürfen Stadien und Sporthallen, Kinos, Bäder, Schwimmbäder, Seminare und Konferenzen sowie bestimmte andere Einrichtungen und Veranstaltungen nur noch von Personen mit Impfpass betreten werden. Des Weiteren ist geplant, von allen Einreisenden den Impfpass zu verlangen; derzeit wird das Dokument nur für die Ein- oder Ausreise auf dem Seeweg benötigt. Allerdings haben Regierungsvertreter noch kein konkretes Datum bekannt gegeben, an dem dieser Teil der Richtlinie in Kraft treten wird. Quelle: Garda World
Ecuador - Änderung Einreise
Einreisende ab 12 Jahren müssen vor dem Boarding nach Ecuador einen weniger als 72 Stunden alten negativen PCR-Test und einen Nachweis über eine vollständige Impfung, die mindestens 14 Tage vor Abflug erfolgte, vorlegen. Quelle: Garda World
Iran - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Der Iran hat am 25. Dezember 2021 seine Landgrenzen zu allen Nachbarstaaten geschlossen. Grund ist die neue Omikron-Variante. Die Regelung gilt zunächst für 15 Tage. Quellen: Garda World und Post von Achim an anderer Stelle
Marokko - Änderung Einreise,Durch- und Weiterreise
Flüge von und nach Marokko bleiben bis mindestens 31. Januar 2022 suspendiert. Auch der Fährverkehr bleibt ausgesetzt. Quellen: Garda World und Maghreb Post
Tschechische Republik - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
In Tschechien ist in der Nacht ein wegen der Corona-Pandemie verhängter Notstand ausgelaufen. Dieser war noch von der früheren Regierung unter Premierminister Babis verfügt worden. Damit fallen einige Ausgangsbeschränkungen weg, dafür werden aber andere Regeln wie etwa die erlaubte Personenzahl bei Veranstaltungen zum Teil verschärft. Außerdem treten ab Montag 27. Dezember 2021 verschärfte Einreisebestimmungen in Kraft: Erwachsene, die aus Deutschland oder anderen EU-Ländern einreisen, brauchen dann bereits vor dem Grenzübertritt einen negativen PCR-Test, wenn sie gegen Covid-19 geimpft oder davon genesen sind. Nur wer bereits eine Booster-Impfung bekommen hat, bleibt ebenso wie ungeimpfte Kinder unter zwölf Jahren von der Testpflicht befreit. Jugendlichen bis 18 Jahren genügt weiterhin die zweite Impfung. Quellen: Garda World und tagesschau.de
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Birgitt
Algerien weitet die bestehende COVID-19-Impfpasspflicht aus. Ab dem 26. Dezember 2021 dürfen Stadien und Sporthallen, Kinos, Bäder, Schwimmbäder, Seminare und Konferenzen sowie bestimmte andere Einrichtungen und Veranstaltungen nur noch von Personen mit Impfpass betreten werden. Des Weiteren ist geplant, von allen Einreisenden den Impfpass zu verlangen; derzeit wird das Dokument nur für die Ein- oder Ausreise auf dem Seeweg benötigt. Allerdings haben Regierungsvertreter noch kein konkretes Datum bekannt gegeben, an dem dieser Teil der Richtlinie in Kraft treten wird. Quelle: Garda World
Ecuador - Änderung Einreise
Einreisende ab 12 Jahren müssen vor dem Boarding nach Ecuador einen weniger als 72 Stunden alten negativen PCR-Test und einen Nachweis über eine vollständige Impfung, die mindestens 14 Tage vor Abflug erfolgte, vorlegen. Quelle: Garda World
Iran - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise
Der Iran hat am 25. Dezember 2021 seine Landgrenzen zu allen Nachbarstaaten geschlossen. Grund ist die neue Omikron-Variante. Die Regelung gilt zunächst für 15 Tage. Quellen: Garda World und Post von Achim an anderer Stelle
Marokko - Änderung Einreise,Durch- und Weiterreise
Flüge von und nach Marokko bleiben bis mindestens 31. Januar 2022 suspendiert. Auch der Fährverkehr bleibt ausgesetzt. Quellen: Garda World und Maghreb Post
Tschechische Republik - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
In Tschechien ist in der Nacht ein wegen der Corona-Pandemie verhängter Notstand ausgelaufen. Dieser war noch von der früheren Regierung unter Premierminister Babis verfügt worden. Damit fallen einige Ausgangsbeschränkungen weg, dafür werden aber andere Regeln wie etwa die erlaubte Personenzahl bei Veranstaltungen zum Teil verschärft. Außerdem treten ab Montag 27. Dezember 2021 verschärfte Einreisebestimmungen in Kraft: Erwachsene, die aus Deutschland oder anderen EU-Ländern einreisen, brauchen dann bereits vor dem Grenzübertritt einen negativen PCR-Test, wenn sie gegen Covid-19 geimpft oder davon genesen sind. Nur wer bereits eine Booster-Impfung bekommen hat, bleibt ebenso wie ungeimpfte Kinder unter zwölf Jahren von der Testpflicht befreit. Jugendlichen bis 18 Jahren genügt weiterhin die zweite Impfung. Quellen: Garda World und tagesschau.de
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 27.12.2021
Algerien - Änderung Einreise; Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Algerien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die algerische Presseagentur und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Algerien ist derzeit nur auf dem Luftweg möglich. Die Landgrenzen bleiben weiterhin für den regulären Personenverkehr geschlossen. Seit dem 1. November 2021 werden wieder kommerzielle Fährverbindungen von und nach Spanien (Alicante) und Frankreich (Marseille) angeboten.
Bei Einreise ist ein negativer PCR-Test, nicht älter als 36 Stunden (ab Entnahme des Abstrichs), nachzuweisen und ein gültiges Impfzertifikat bzw. ein gültiger Impfpass vorzulegen. Zusätzlich wird nach Ankunft in Algier am Flughafen ein Antigentest durchgeführt, der für alle Reisenden verpflichtend ist. Der kostenpflichtige Test kann in Landeswährung (1.600 Dinar), in Devisen (10 Euro / 12 USD) oder online bezahlt werden.
Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests und zur Durchführung eines Antigentests besteht auch für Genesene.
Durch- und Weiterreise
Der nationale Flugverkehr findet statt. Taxis verkehren normal.
Die Landgrenzen sind weiterhin für den regulären Personenverkehr geschlossen.
Reiseverbindungen
Es finden regelmäßig Flüge von und nach Algerien statt.
Beschränkungen im Land
In vielen Provinzen, darunter Algier und Oran, wurde die nächtliche Ausgangssperre aufgehoben. Öffentliche Strände, Kultur- und Sporteinrichtungen sind wieder geöffnet. In Teilen ist der Zutritt allerdings nur mit Impfnachweis möglich. Aufgrund von örtlichen Infektionsherden können lokale Behörden jederzeit auch kurzfristig einschränkende Anordnungen verfügen.
Hygieneregeln
Außerhalb der eigenen Wohnung gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen. Zu anderen Personen muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 Meter eingehalten werden.
Die Einhaltung der Maßnahmen wird durch die staatlichen Sicherheitskräfte (Polizei, Gendarmerie) kontrolliert.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt auch bei Ihrem Reiseunternehmen über die aktuell geltenden Einreise- und Beförderungsbestimmungen.
Brunei Darussalam - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Brunei Darussalam ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle detaillierte Zahlen bieten das bruneiische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Touristische Einreisen sind grundsätzlich nicht möglich.
Ausländische Staatsangehörige ohne ständigen Wohnsitz in Brunei können nur bei Vorlage eines dringenden Grundes („essential travel“) einreisen. Davon umfasst sind Geschäftsreisen, Reisen zu Familienangehörigen, medizinische Aufenthalte, Studierende sowie begründete Notfälle.
Reisende müssen ab 1. Januar 2022 für die Einreise nach Brunei nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:
• vollständiger Impfschutz gegen COVID-19.
Ausnahme: medizinische Gründe, die eine Impfung nicht zulassen. Die Einreise ungeimpfter Personen unterliegt der Einzelfallprüfung durch die bruneiischen Behörden im Rahmen der Beantragung einer Einreisegenehmigung (Entry Travel Pass, ETP).
• Beantragung eines Entry Travel Pass (ETP) spätestens 24 Stunden vor der geplanten Einreise. Dafür muss die Arrival Declaration Form (ADF) ausgefüllt werden.
• Negativer PCR-Test (höchstens 48 Stunden vor Abreise) und zusätzlich negativer COVID-19-Schnelltest (Antigen Rapid Test, ART), maximal 24 Stunden vor Abreise)
• Bezahlung für einen nach der Einreise durchzuführenden PCR- und einen Schnelltest (ART) (insges. 100 BND).
• Registrierung der Einreise in der BruHealthApp vor Abreise;
• Kurzzeitreisende (Aufenthaltsdauer in Brunei max. 90 Tage): Reisekrankenversicherung, welche COVID-19-Erkrankungen abdeckt, den gesamten Aufenthaltszeitraum in Brunei und eine Mindestkostendeckung von 50.000 BND garantiert. Für Reisende nach Brunei zum Zwecke der Arbeitsaufnahme gelten Sonderregelungen.
Alle entsprechenden Unterlagen sind in englischer Sprache bei der Einreise mitzuführen und werden kontrolliert.
Ausnahmen bestehen nur für Einreisende aus Australien, China und Singapur, deren Voraufenthalt dort mindestens 14 Tage betragen hat.
Einreisende aus Deutschland müssen derzeit für 14 Tage in Quarantäne (Hotel oder Privatunterkunft) und werden auf COVID-19 getestet. Die Kosten hierfür sind durch den Reisenden zu tragen. Die Quarantäne kann für vollständig geimpfte Personen verkürzt werden. Für vollständig geimpfte Reisende aus Deutschland verkürzt sich die Quarantäne derzeit auf sieben Tage unter folgenden Voraussetzungen:
• Impfschutz mit einem von der WHO zugelassenen Impfstoff (zur Zeit: Astra-Zeneca, Johnson & Johnson, Moderna, Pfizer, Sinopharm und Sinovac).
• Der Impfschutz muss vollständig sein, d.h. plus 28 Tage nach der Einmal-Impfung mit Johnson & Johnson und plus 14 Tage nach der zweiten Impfung bei den 2-Dosen-Impfstoffen.
• Bei im Ausland erfolgter Impfung muss der Nachweis mittels eines WHO-Zertifikates erfolgen (gelber Impfpass), bei Impfung in Brunei über die BruHealthApp.
• Negativer PCR-Test 48 Stunden vor Abreise.
• Negativer Schnelltest (ART) 24 Stunden vor Abreise.
• Negativer Schnelltest (ART) bei Ankunft am Flughafen in Bandar Seri Begawan
• Negativer PCR-Test am fünften Tag nach Ankunft.
• Die Weiterfahrt vom Flughafen in die Unterkunft ist über das Hotel oder einen privaten Taxianbieter zu organisieren. Selbstfahrten sind möglich.
Die Dauer der Quarantäne bestimmt sich nach der Risikoeinschätzung des Landes der Ausreise durch das bruneiische Gesundheitsministerium.
Die Ausreise ist für Bewohner von Brunei, auch für ausländische Staatsangehörige, ist nur mit Nachweis (App oder Impfpass) einer vollständig durchgeführten Impfung möglich. Die Ausreise in ein Land, welches nicht Australien, China oder Singapur ist, bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Amt des Premierministers (Prime Minister’s Office). Dies gilt auch für Deutsche mit Wohnsitz in Brunei. Zusätzlich ist eine Registrierung im e-Register System vorzunehmen und eine Reise-Krankenkosten-Versicherung mit einer COVID-19-Mindestdeckung von 50.000 BND vorzuweisen.
Durch- und Weiterreise
Land-, Luft- und Seegrenzen sind für touristische Reisen weiterhin geschlossen, Transit ist nicht möglich. Die Ausreise ist für Bewohner von Brunei, auch für ausländische Staatsangehörige, nur mit Nachweis (App oder Impfpass) einer vollständig durchgeführten Impfung möglich. Sie bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Amt des Premierministers (Prime Minister’s Office).
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr von und nach Deutschland ist stark eingeschränkt und derzeit nur über Kuala Lumpur sowie über Singapur möglich. Die bruneiische Luftfahrtgesellschaft Royal Brunei Airlines bietet vereinzelt Direktflüge von und nach London an.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 4 Uhr. Sie wird polizeilich streng kontrolliert. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße und/oder Gefängnisstrafen geahndet werden, zusätzlich werden die Fotos der Delinquenten mit vollem Namen in den Tageszeitungen veröffentlicht.
Hygieneregeln
Social Distancing und generelle Hygienemaßnahmen sind einzuhalten. Es gilt Maskenplicht in Innenräumen und grundsätzlich auch draußen, wenn Distanzregeln nicht eingehalten werden können.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorgaben und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Zugangsregelungen (Temperaturmessung; Gesundheits-App) können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim bruneiischen Ministry of Health.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Health Advice Line des bruneiischen Gesundheitsministeriums unter +673 148.
Finnland - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Finnland gewarnt.
Epidemiologische Lage
Finnland ist von COVID-19 stark betroffen. Finnland ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Modalitäten einer Einreise nach Finnland hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab. Deutschland gilt derzeit als Risikogebiet.
Mit einem Nachweis über die Genesung nach einer Infektion oder einem Nachweis über eine vollständige Impfung besteht mit Wirkung vom 28. Dezember 2021 zusätzlich eine Testpflicht. Finnische Staatsbürger und Personen, die sich dauerhaft in Finnland aufhalten, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Zurzeit ist in der Regel auch die Einreise mit zwei negativen Tests möglich. Der erste Test muss vor, bzw. bei Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der zweite Test muss drei bis fünf Tage nach Einreise erfolgen. Es besteht eine Quarantäneempfehlung.
Detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen, zur Testpflicht und zur Quarantäne bieten die finnische Gesundheitsbehörde THL, der finnische Grenzschutz und Finentry.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen zum Teil Beschränkungen. Die Rückreise in oder durch andere EU- und Schengen-Staaten ist jedoch u.a. erlaubt für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen. Dies gilt auch für Personen, die einen EU- oder Schengen-Aufenthaltstitel haben und in einem anderen EU- oder Schengen-Staat leben.
Reiseverbindungen
Es bestehen Flugverbindungen von deutschen Flughäfen nach Finnland sowie Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Regelungen und Beschränkungen bei den Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe, den Ausschankzeiten für Alkohol und der Anzahl der Plätze, die in Restaurants besetzt werden dürfen.
Es besteht außerdem je nach Region eine Obergrenze der Anzahl von Personen für Versammlungen.
Finnland hat einen COVID-19 Pass (Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat) eingeführt. Betreiber von Einrichtungen (z.B. Restaurants, Sportstätten, Museen), die Beschränkungen unterliegen, können ihre Kunden verpflichten, den COVID-19 Pass vorzulegen. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU mit QR-Code wird als gleichwertig anerkannt.
Weitere Informationen bieten die finnische Regierung und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in öffentlichen Innenräumen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr besteht zum Teil die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Restaurants müssen ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet und ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Besuche in Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sollen draußen stattfinden. Die Anzahl der Besucher in Innenräumen und die Dauer von Besuchen ist begrenzt. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes, der finnischen Gesundheitsbehörde THL, der finnischen Regierung, der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland zu möglichen Reisebeschränkungen und Quarantäneauflagen.
• Informieren Sie sich bei den Fähr- und Fluggesellschaften zu den Beförderungsbestimmungen und Testerfordernissen.
Griechenland - Änderung Beschränkungen im Land
Griechenland kündigt schärfere Maßnahmen an, die allerdings erst vom 3. Januar 2022 an gelten sollen. Dann soll im öffentlichen Raum die Pflicht zu FFP-2-Maske gelten. Bars, Tavernen und Kneipen müssen wieder um Mitternacht schließen. Auch dürfen die Gäste nicht stehen oder gar tanzen, sondern nur sitzen. Quelle: tagesschau.de
Lettland - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Lettland ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Zur Eindämmung der Omikron-Ausbreitung in Lettland müssen alle auf dem Luftweg eintreffenden Personen ab 12 Jahren in der Zeit vom 24. Dezember 2021 bis zum 11. Januar 2022 bei Einreise aus dem Vereinigten Königreich, Dänemark, Norwegen, Schweden, Belgien, Irland, Deutschland und Russland unabhängig vom Vorhandensein eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU einen COVID-19-Test vor der Einreise durchführen lassen (PCR-Test innerhalb der letzten 72 Stunden vor der Einreise oder Antigentest innerhalb der letzten 48 Stunden und negatives Testergebnis).
Reist eine Person mit einer Impf- oder Krankheitsbescheinigung auf dem Land- oder Seeweg ein, ohne vor der Einreise einen COVID-19-Test durchgeführt zu haben, so muss der Test unmittelbar nach der Einreise im nächstgelegenen Labor durchgeführt werden, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden.
Bei Einreisen aus anderen Staaten kann die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Tests oder die Quarantänepflicht für Personen entfallen, die:
• bei Einreise ein Digitales COVID-Zertifikat der EU vorlegen,
• in den letzten sechs Monaten von COVID-19 genesen sind und einen Nachweis darüber vorlegen können,
• einen Nachweis über eine vollständige Impfung gegen COVID-19 vorlegen können und sich in den letzten 14 Tagen nur in der EU, den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufgehalten haben. Weitere Informationen bietet die Webseite des lettischen Außenministeriums .
Die jeweils aktuelle Liste der betroffenen Staaten finden Sie hier .
Bei Einreise aus Drittländern ist weiterhin ein negativer PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Die Quarantänepflicht bleibt bestehen. Der Testbefund muss bereits bei der elektronischen Einreiseregistrierung angegeben werden.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. 48 Stunden vor der geplanten Einreise ist ein elektronischer Fragebogen auszufüllen. Der nach der Registrierung erhaltene QR-Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten. Falls ein Aufenthalt von weniger als zehn Tagen geplant ist, darf man unter Einhaltung der Quarantänevorschriften an dem im Fragebogen für die Ausreise angegebenen Tag aus Lettland ausreisen.
Seitens der lettischen Behörden erfolgen stichprobenartige COVID-19-Tests bei Einreise aus bestimmten Ländern .
Überprüfte Passagiere, einschließlich derjenigen, die eine gültige Impf-, Genesungs- oder Testbescheinigung besitzen oder ein negatives Ergebnis eines COVID-19-Tests haben, der vor dem Flug nach Riga durchgeführt wurde, werden einem kostenfreien PCR-Test unterzogen. Ausgenommen davon sind Transitpassagiere, Kinder unter 12 Jahren, Flugpersonal, Seeleute und Reisende im Zusammenhang mit diplomatischen und internationalen Angelegenheiten.
Nach dem Test werden die Passagiere gebeten, sich zu ihrem Wohnsitz zu begeben, um die Testergebnisse abzuwarten. Die Maßnahmen gelten bis auf Weiteres.
Weitere Auskünfte erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8:30 und 17 Uhr unter der Telefonnummer +371-6738 7661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Die Registrierungs- und Testpflicht gilt auch für die Durchreise. Die Durchreise muss innerhalb von 12 Stunden erfolgen ab Einreiseregistrierung. Davon ausgenommen sind internationale Flugpassagiere, die einen Aufenthalt von bis zu 48 Stunden haben, Crewmitglieder mit 72 Stunden Aufenthalt, Flugpassagiere, die sich nicht länger als 24 Stunden im Transitbereich aufhalten und einen Anschlussflug nachweisen können. Schiffs- und Flugzeug Besatzungsmitglieder sowie Seefahrer, die sich auf dem Hin- oder Rückweg zu ihrem Schiff befinden, haben keine Zeitbegrenzung für die Durchreise.
Die Grenze zu Weißrussland ist bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrere Flugverbindungen von Riga nach Deutschland. Informationen dazu erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Es besteht Maskenpflicht.
Der Flughafen in Riga veröffentlicht aktuelle Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Bis zum 11. Januar 2021 hat die lettische Regierung den nationalen Notstand ausgerufen. Für nicht geimpfte Personen gelten einschneidende Einschränkungen.
Vollständig Geimpfte und von COVID-19 Genesene haben Zugang zu allen geöffneten Geschäften. Der Nachweis und die Überprüfung der Impfung über das Digitale COVID-Zertifikat der EU mit gleichzeitiger Vorlage eines Identitätsausweises sind möglich.
Die Außen- und Innengastronomie und Einkaufszentren sind mit gewissen Einschränkungen (2G-Regel) geöffnet. Einkaufszentren sind am Wochenende und an Feiertagen geschlossen. Märkte im Freien finden unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen statt. Die Freiluftbereiche von Museen und Naturpfade sind geöffnet. Museen und Bibliotheken sind unter Auflagen geöffnet. Sporttraining im Freien ist unter Auflagen gestattet. Für Geimpfte und genesene Personen mit Digitalem COVID-Zertifikat der EU gelten weitere Erleichterungen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht. Ein Abstand von zwei Meter ist wo immer möglich einzuhalten. Der Mund-Nasen-Schutz muss in allen Innenbereichen getragen werden, sobald mehr als eine Person anwesend ist. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, in Geschäften, Supermärkten, Postämtern, Tankstellen und an anderen Orten, an denen Verkäufe stattfinden. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist auch an Bahnhöfen, Bushaltestellen, Flughäfen sowie an kulturellen und religiösen Orten Pflicht.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Prüfen Sie vor Einreise die aktuellen Grenzwerte und Inzidenzen beim Lettischen Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
Malta - Änderung Einreise, Hygieneregelungen
Epidemiologische Lage
Malta ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Alle nach Malta einreisenden Personen müssen sich vor der Einreise digital unter Benutzung des EU Digital Passenger Locator Form (EU-dPLF) registrieren.
Risikoländer werden von Malta in zwei Kategorien ausgewiesen und entweder in der sog. "red list" oder in der sog. "dark red list" geführt. Deutschland ist derzeit auf der „red list“. Personen, die sich 14 Tage vor Einreise ausschließlich in Ländern der „red list“ oder in Ländern, die auf keiner der beiden Listen geführt werden, aufgehalten haben, dürfen nach Malta einreisen. Eine Einreise aus einem Land der „dark red list“ ist nur in Ausnahmefällen und unter strengen Auflagen möglich und bedarf der vorherigen Genehmigung durch die maltesischen Behörden.
Alle Reisenden ab 12 Jahren, mit Ausnahme derjenigen, die nachweislich aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, müssen zur Vermeidung von Quarantäneauflagen für die Einreise nach Malta einen Nachweis erbringen, dass sie mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff vollständig gegen COVID-19 geimpft sind. Der vollständige Impfschutz muss seit mindestens 14 Tagen bestehen. Kreuzimpfungen, bei denen die Erst- und Zweitimpfung jeweils mit einem von der EMA anerkannten Vektor- bzw. mRNA-Impfstoff erfolgt ist, werden anerkannt. Personen, die lediglich die erste von zwei erforderlichen Impfdosen erhalten haben, dürfen nach Malta einreisen, vorausgesetzt sie sind auch in Besitz eines Nachweises, dass sie von einer COVID-19-Infektion genesen sind. Als Impf- und Genesenennachweis akzeptiert wird das Digitale COVID-Zertifikat der EU (sowohl in Papierform als auch abgespeichert in einer App), sowie die nationalen Impfnachweise Maltas, Australiens, Großbritanniens einschließlich der Kanalinseln und Gibraltar, Kanadas, der Türkei, der USA sowie einer Reihe weiterer Länder. Die vollständige Länderliste finden Sie auf der Webseite der maltesischen Regierung . Die nationalen Impfnachweise/-pässe von Ländern, die nicht auf der Liste geführt sind, werden nicht anerkannt, somit auch nicht der in Deutschland gebräuchliche gelbe Impfausweis. Reisende, die nur über den gelben Impfausweis verfügen, müssen noch am Flughafen einen PCR-Test auf eigene Kosten (120 Euro) vornehmen und sich in ein vorgegebenes Quarantänehotel (100 Euro / Nacht) begeben. Personen, die ihren Wohnsitz nachweislich in Malta haben, können beantragen, eine ggf. erforderliche Quarantäne in einer anderen Unterkunft als dem Quarantänehotel zu verbringen.
Kinder von fünf bis elf Jahren dürfen ungeimpft einreisen, sofern sie in Begleitung vollständig geimpfter Eltern oder Erziehungsberechtigter reisen und sie einen negativen PCR-Test vorweisen können, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden ist. Es werden ausschließlich nasopharyngeal durchgeführte PCR-Tests akzeptiert (Abstrich muss durch die Nase vorgenommen worden sein). Oropharyngeal durchgeführte PCR-Tests (Abstrich wurde durch den Mund vorgenommen) werden nicht akzeptiert. Kinder unter fünf Jahren benötigen keinen Test oder Impfnachweis. Alle Personen, die den erforderlichen Impfnachweis nicht vorlegen können, müssen sich bei Ankunft sofort in 14-tägige, kostenpflichtige Quarantäne begeben und sich einem kostenpflichtigen PCR-Test unterziehen. Ein positives Testergebnis zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen alle Reisenden ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen.
Die Nichteinhaltung der Quarantäne kann mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet werden.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für den regulären Flugverkehr geöffnet. Direktflüge nach Deutschland werden angeboten.
Beschränkungen im Land
Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe (Hotels, Restaurants, Bars, Kultureinrichtungen, Kinos, Sprachschulen, etc.) sind geöffnet. Versammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als sechs Personen sind untersagt. Bei privaten Veranstaltungen zu Hause dürfen sich Personen aus höchstens vier Haushalten treffen. Umfassende Informationen zu den geltenden Beschränkungen finden Sie auf der englischsprachigen Webseite der maltesischen Regierung.
Hygieneregeln
Außerhalb der eigenen Wohnung und des eigenen Pkws muss grundsätzlich ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder ein Gesichtsschutz (Visier) getragen werden. Ausgenommen von der Tragepflicht sind Kinder im Alter von bis zu drei Jahren.
Zuwiderhandlung wird mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro belegt.
Die generellen Abstandsregeln zum gegenseitigen Schutz sind weiterhin einzuhalten.
Empfehlungen
• Beachten Sie, dass der gelbe Impfausweis aus Deutschland als alleiniger Nachweis für eine vollständige Impfung gegen COVID-19 von den maltesischen Behörden nicht anerkannt wird. Als Nachweis wird nur das Digitale COVID-Zertifikat der EU (sowohl in Papierform als auch abgespeichert in einer App) akzeptiert.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt unter der Tel.-Nr. +356 2132 4086, wenn Sie Tourist sind oder über die Hotline 111, wenn Sie in Malta wohnhaft und gemeldet sind, über die Hotline 111.
• Beachten Sie ergänzende Informationen ("Korridorländer" und "gelbe Liste") des maltesischen Gesundheitsministeriums.
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen bei den maltesischen Behörden, des maltesischen Tourismusverbandes und den Hinweisen des Malta International Airports.
Marokko - Änderung Einreise; Reiseverbindungen; Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Marokko ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise nach Marokko ist derzeit nicht möglich.
Reiseverbindungen von und nach Marokko sind bis zunächst 31. Januar 2022 ausgesetzt. Siehe auch Aktuelles – Einstellung sämtlicher Flugverbindungen.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sowie die Landgrenze zu Algerien sind geschlossen. Ein Grenzübertritt auf dem Landweg nach Mauretanien ist nicht mehr möglich.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten ist weiter möglich.
Reiseverbindungen
Bis vorerst 31. Januar 2022 sind sämtliche Flugverbindungen von und nach Marokko ausgesetzt, siehe Aktuelles – Einstellung sämtlicher Flugverbindungen. Die Ausreise aus Marokko ist vorbehaltlich der Genehmigung marokkanischer Behörden weiterhin mit wenigen Sonderflügen verschiedener Airlines möglich. Über Einzelheiten informieren die Transportgesellschaften. Personen, die auch die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich hinsichtlich etwaiger Sonderbestimmungen für die Ausreise mit den lokalen marokkanischen Behörden in Verbindung setzen.
Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Flugannullierungen möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung kommen. Reisende müssen sich zur Klärung möglicher Verbindungen und Beförderungsbestimmungen (z.B. Testerfordernisse) unmittelbar mit den Anbietern in Verbindung setzen.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 31. Januar 2022 gilt der Ausnahmezustand.
Es gilt eine weitreichende Verpflichtung zur Mitführung eines gültigen Impfnachweises in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Ein gültiges Zertifikat setzt Erhalt der Auffrischungsimpfung („3. Dosis“) voraus. Die Grundimmunisierung wird nur noch anerkannt, wenn die letzte Impfung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Es besteht ein Reiseverbot für Personen ohne besondere Genehmigung oder ohne Impfnachweis zwischen Städten, Provinzen und Regionen. Öffentliche Einrichtungen und Gastronomie dürfen nur zu höchstens 50% ausgelastet sein oder sind ganz geschlossen. Der ÖPNV verkehrt eingeschränkt und darf ebenfalls nur zu höchstens 75% ausgelastet sein. Es gelten ferner weitreichende Versammlungs- und Feierverbote. Weiterhin können lokale Regelungen und Beschränkungen gelten. In der Silvesternacht gilt zusätzlich eine nächtliche Ausgangssperre (22-6 Uhr).
Aus Infektionsschutzgründen gibt es z.T. Zugangsbeschränkungen für die Großräume Marrakech, Casablanca und Agadir; öffentliche Einrichtungen sind teilweise geschlossen. Zu- und Abgangsmöglichkeiten gibt es nur für geimpfte Personen (Nachweis erforderlich) oder mit Sondergenehmigung.
Zahlreiche Hotels sind geschlossen.
Die Einhaltung der Maßnahmen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Landesweit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen über mögliche Ausnahmeregelungen bei der Einreise. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Flug- oder Fährgesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen und die aktuellen Einreisebestimmungen und Beförderungsbedingungen zu erfragen.
• Ungeimpfte Reisende ab 6 Jahren benötigen einen Testnachweis für die Einreise nach Deutschland. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Hotel oder Ihrer Fluggesellschaft nach Testlaboren an Ihrem Aufenthaltsort. Rechnen Sie mit mehrstündigen Wartezeiten bis zur Probeentnahme.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.
Oman - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Oman ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das omanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für die Einreise von omanischen Staatsangehörigen sowie von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis oder mit einem Einreisevisum gelten folgende Regelungen:
Alle Einreisenden müssen bei Einreise einen aktuellen COVID-19-Impfschutz durch Vorlage eines Impfzertifikats mit QR-Code nachweisen, der von den omanischen Behörden anerkannt ist, wobei die letzte Impfung mindestens 14 Tage vor Einreise erfolgt sein muss.
Wer bei Einreise einen negativen PCR-Test nachweist, ist von einer Quarantäne befreit, soweit das Testergebnis in englischer oder arabischer Sprache vorliegt und einen QR-Code enthält. Der Test darf bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein. Einreisende ohne negativen PCR-Test müssen bei Ankunft einen PCR-Test machen und sich bis zum Ergebnis des Tests in Quarantäne begeben, was durch Tragen eines Trackingarmbands überwacht wird.
Einreisende ohne negativen PCR-Test müssen bei Ankunft einen PCR-Test machen und sich bis zum Ergebnis des Tests in Quarantäne begeben, was durch Tragen eines Trackingarmbands überwacht wird.
Fällt der PCR-Test positiv aus, ist eine Quarantäne von zehn Tagen ab dem Tag des Tests verpflichtend. Genesene können von der Quarantänepflicht befreit werden, soweit sie nachweisen können, dass sie in dem Land, in welchem die Infizierung erfolgte, der Isolationspflicht bereits nachgekommen sind.
Einreisende sind gemäß der omanischen Civil Aviation Authority aufgefordert, vor Abflug eine Einreiseanmeldung vorzunehmen. Dabei sind sowohl der Impfnachweis als auch das PCR-Testergebnis, welche beide QR-Codes enthalten müssen, hochzuladen. Auch wer den PCR-Test erst bei Einreise machen möchte, muss ebenfalls vor dem Boarding im Rahmen der Registrierung die Gebühren für den bei Ankunft verpflichtenden PCR-Test bezahlen (derzeit 25 OMR). Ergibt ein nach Ankunft erfolgter COVID-19-Test ein positives Resultat, ist eine institutionelle Quarantäne verpflichtend. Omanische Staatsangehörige und ausländische Reisende mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung können auch ungeimpft einreisen, müssen sich aber in Quarantäne begeben.
Die Kosten für die Quarantäne müssen von den Einreisenden getragen werden. Die Quarantäne kann in allen Hotels in Oman – soweit diese es anbieten – durchgeführt werden. Ausgenommen von der Impfpflicht sind derzeit Reisende bis einschließlich zum 18. Lebensjahr. Reisende mit nachgewiesenen Krankheiten, die eine Impfung nicht möglich machen, sind vom Impfnachweis befreit. Diese Frage sollte im Einzelfall vor Reiseantritt mit den zuständigen Stellen geklärt werden.
Aktuelle Informationen sowie eine Liste der vorgesehenen Quarantäne-Hotels sind beim omanischen Centre of Relief and Shelter Operations (Tel. 00968- 24994265/24994266/24994267) erhältlich.
Alle Reisenden müssen bei Einreise grundsätzlich den Nachweis eines einmonatigen Krankenversicherungsschutzes, der auch die Behandlungskosten im Falle einer COVID-19-Infektion einschließt, vorlegen. Oman Air bietet aktuell einen COVID-19-Versicherungsschutz an, der bei allen Flügen bis zum 31. Dezember 2021 mit dem Flugticket gebucht werden kann. Weitere Informationen zu den Versicherungsbestimmungen erhalten Reisende bei Oman Air.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen in der Region sind unter Einhaltung der COVID-19-Präventionsmaßnahmen grundsätzlich möglich.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Passagierflugverkehr wurde unter Auflagen wieder aufgenommen. Der öffentliche Verkehr u.a. mit Bussen findet eingeschränkt zwischen Maskat und einigen wenigen größeren Provinzstädten statt.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist weiterhin eingeschränkt. Einlass in öffentliche Gebäude sowie Gastronomie und Geschäfte ist seit dem 1. September 2021 nur mit einem Impfnachweis mit den in Oman zugelassenen und in die Tarassud+ App hochladbaren Impfnachweisen möglich. Beim Hochladen im Ausland erworbener Impfnachweise, die einen QR-Code enthalten müssen, kann es zu technischen Schwierigkeiten kommen. Parks und Strände sind unter Beachtung von Abstands- und Hygieneregeln wieder geöffnet.
Hygieneregeln
Es besteht eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, insbesondere in Geschäften und am Arbeitsplatz. Die Einhaltung der Maßnahmen und Verbote wird durch die omanische Polizei streng kontrolliert und bei Zuwiderhandlungen geahndet.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der omanischen Polizei und installieren Sie die App Tarrasud+ aus den gängigen App-Stores.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung oder telefonisch das Call Center +968-24441999 im omanischen Gesundheitsministerium.
Timor-Leste - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Timor-Leste ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Einreisende, auch Minderjährige und Kleinkinder, müssen bei Einreise einen bei Abflug maximal 72 Stunden alten negativen PCR-Test in englischer, portugiesischer oder indonesischer Sprache vorlegen. Von der sich anschließenden 14-tägigen Quarantäne auf eigene Kosten in einer staatlichen Einrichtung können vollständig geimpfte Personen befreit werden. Heimquarantäne ist möglich, wenn zuvor die Genehmigung des Gesundheitsministeriums eingeholt wird.
Nach Einreise am Flughafen Dili erfolgt eine Gesundheitsuntersuchung mit PCR-Test. Bei einem positiven Testergebnis erfolgt Einweisung in eine Quarantäneeinrichtung.
Vollständig geimpfte Erwachsene, die sich zuvor in einem Delta-Varianten-Gebiet aufgehalten haben, müssen eine Quarantäne von fünf Tagen absolvieren.
Ungeimpften minderjährigen Kindern, die mit ihren vollständig geimpften Eltern reisen, kann eine 14-tägige Quarantäne auferlegt werden.
Bei der Ausreise erfolgt vor Betreten des Flughafens eine Gesundheitskontrolle. Passagiere mit Symptomen müssen vor Ort einen erneuten Test absolvieren, auch wenn bereits ein aktuelles negatives Testergebnis vorliegt.
Die zuständigen Auslandsvertretungen von Timor-Leste informieren über die aktuell geltenden Einreisebestimmungen, die sich teilweise kurzfristig ändern.
Reiseverbindungen
Der kommerzielle Flugverkehr ist weiterhin stark eingeschränkt. Flughäfen, Landgrenzen und Häfen sind bei eingeschränktem Betrieb grundsätzlich wieder geöffnet.
Beschränkungen im Land
Die touristische Infrastruktur ist stark eingeschränkt.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht eine Empfehlung zur Wahrung der sozialen Distanz und zur regelmäßigen Handdesinfektion, eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht nicht.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die aktuellen Einreisebestimmungen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung Timor-Lestes.
Tschechische Republik - Änderung Einreise; Durch- und Weiterreise; Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Tschechische Republik wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Tschechische Republik ist von COVID-19 stark betroffen. Die Tschechische Republik ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache (in einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle Sieben-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen).
Einreise
Die Tschechische Republik setzt das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen, roten oder dunkelroten Kategorie zugerechnet. Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
Nach der Definition der tschechischen Behörden wird der vollständige Impfstatus gegen COVID-19 beim Impfstoff Janssen von Johnson & Johnson 14 Tage nach der Impfung erreicht.
Bei den Impfstoffen von AstraZeneca, Moderna und Pfizer / BioNTech beginnt der vollständige Impfstatus 14 Tage nach der Zweitimpfung.
Die Einreise ist grundsätzlich aus jeglichem Grund möglich.
Deutschland ist in die dunkelrote Kategorie (Land mit sehr hohem Infektionsrisiko) eingestuft.
Für Einreisen aus den unterschiedlichen Kategorien gilt Folgendes:
1. Grüne und orange Kategorie:
Aus Ländern der grünen und orangen Kategorie ist die Einreise nur mit einem negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden bei Einreise) und elektronischer Einreiseanmeldung möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine erforderlich.
Zwischen dem fünften und siebten Tag bei Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Sofern die Wiederausreise vor dem fünften Tag erfolgt, ist kein zweiter PCR-Test erforderlich.
Tschechische Staatsbürger und Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik müssen nur einen Testnachweis führen. Sie können statt des PCR-Tests auch einen Antigentest (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen. Sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln einreisen, kann die Testung auch nach Einreise erfolgen.
Eine generelle Ausnahme von der Testpflicht vor und nach Einreise besteht nur für Personen mit einer sog. "Booster-Impfung". Vollständig geimpfte oder genesene Personen, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, sind lediglich von der Testpflicht nach Einreise ausgenommen.
2. Rote und dunkelrote Kategorie:
Die Einreise aus Ländern der roten und dunkelroten Kategorie, zu der auch Deutschland zählt, ist nur mit negativem PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden vor Einreise) und elektronischer Einreiseanmeldung möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine erforderlich.
Tschechische Staatsbürger und Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik können statt des PCR-Tests auch einen Antigentest (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen. Sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln einreisen, kann die erste Testung auch nach Einreise erfolgen.
Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Sofern die Wiederausreise vor dem fünften Tag erfolgt, ist kein zweiter PCR-Test erforderlich.
Für Personen mit einer sog. "Booster-Impfung", die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht vor und nach Einreise, nicht aber die generelle Pflicht zur Einreiseanmeldung bei Einreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Für vollständig geimpfte oder genesene Personen, die über einen tschechischen oder verfügen, entfällt nur die Testpflicht nach Einreise,
Tagesreisen
Für Reisen von bis zu 24 Stunden aus oder in Nachbarländer besteht grundsätzlich ebenfalls keine Test- und Anmeldepflicht . Sofern die Reise aber mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt und die Reisenden nicht über eine sog. "Booster-Impfung", eine vollständige Impfung oder eine Genesung verfügen, kann die Einreise nur mit Antigen-Test (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen. Für Tagesreisen aus oder in Nachbarländer am 30. und 31. Dezember 2021, sowie am 1. Januar 2022 gelten verschärfte Einreisebestimmungen. Reisen bis zu 24 Stunden sind dann nur mit PCR-Testnachweis möglich. Ausgenommen hiervon sind nur Personen mit einer sog. "Booster-Impfung".
Genesene und vollständig geimpfte tschechische Staatsbürger und Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik, die noch keine “Booster-Impfung“ erhalten haben, können bis einschließlich 2. Januar 2022 weiterhin ohne PCR-Testung vor oder nach Einreise einreisen. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine elektronische Einreiseanmeldung erforderlich.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen von der und Testpflicht bei Einreise informiert das tschechische Innenministerium . Ausnahmen bestehen u.a. für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren und Grenzpendler und Grenzgänger.
Es werden das Digitale COVID-Zertifikat der EU und Zertifikate weiterer Staaten zur Einreise akzeptiert.
Ab dem 1. Januar 2022 sind Corona-Impfzertifikate in Tschechien nur noch neun Monate nach der letzten erfolgten Impfung gültig.
Für Genesene, die in den letzten 180 Tagen erkrankt waren, ist kein negativer Test erforderlich, wenn der Genesenennachweis mit einem digitalen COVID-Zertifikat erbracht wird.
Die Regelungen zur Einreise aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gelten für alle EU- und EWR-Staatsangehörige und Ausländer mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem dieser Staaten. Andere Ausländer können, sofern sie nicht den Nachweis einer in Tschechien anerkannten Impfung führen, nur mit einem von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellten Visum in die Tschechische Republik einreisen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ist für Deutsche, alle weiteren EU-Staatsangehörigen und Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat möglich. Die Durchreise darf höchstens 12 Stunden dauern und es sind keine Zwischenstopps (außer Tanken, Umsteigen) erlaubt. Die Durchreise auf dem Landweg ist ohne Einreiseanmeldung, Test und Quarantäne möglich.
Bei Einreise mit dem Flugzeug und Weiterreise auf dem Land- oder Luftweg ist Einreiseanmeldung und PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden vor Einreise) erforderlich. Reisende mit einer sog. "Booster-Impfung" benötigen keinen PCR-Test, aber die Einreiseanmeldung und einen digitalen Nachweis über die Impfungen. Durchreisen aus einem Land mit sehr hohem Infektionsrisiko (dunkelrote Kategorie) sind nur aus triftigen Gründen möglich.
Durchreisen von Drittstaatern ohne Impfnachweis oder ohne Aufenthaltserlaubnis für die EU, die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, sind nicht möglich.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßengrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen geöffnet.
Beschränkungen im Land
In Tschechien gilt ein Maßnahmenpaket mit verschiedenen Verhaltensmaßregeln und Hygienemaßnahmen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert im COVID-Portal (auf Englisch) über die jeweils aktuellen Maßnahmen.
In Innenräumen und im Freien dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Ausnahmen bestehen bei organisierten Veranstaltungen im Innern sowie für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen maximal 30 Personen teilnehmen dürfen. Bei Freizeitaktivitäten mit über 20 Personen müssen die Teilnehmer geimpft oder genesen sein. Die maximale Teilnehmerzahl liegt dann bei 100 Personen, mit Wirkung vom 29. Dezember 2021 bei 50 Personen. Organisierte Sport- Kultur- und Ausbildungsveranstaltungen sind mit bis zu 1.000 Personen und nur für Geimpfte und Genesene möglich.
Geschäfte sind mit Einschränkungen geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik) können nur noch von Geimpften oder Genesenen wahrgenommen werden. Kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Sehenswürdigkeiten, Kino) sowie botanische und zoologische Gärten sind mit Einschränkungen geöffnet. Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Wellness- und Fitnesseinrichtungen sowie Kultureinrichtungen wie Kinos und Theater, sind nur noch für Geimpfte und Genesene geöffnet. Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich.
Restaurants und Hotels sind nur noch für Geimpfte oder Genesene geöffnet. Es dürfen maximal sechs, mit Wirkung vom 29. Dezember 2021 nur noch vier Personen an einem Tisch sitzen.
Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen COVID-Testnachweis, ungeimpfte Kinder zwischen 12 und 18 Jahren einen PCR-Testnachweis (maximal 72 Stunden alt) für körpernahe Dienstleistungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Restaurants und Hotels.
Hygieneregeln
Im Freien, wo der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, sowie in allen Innenräumen (außer der eigenen Wohnung), in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen und bei Fahrgemeinschaften in Kraftfahrzeugen, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen darüber hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
Tunesien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Tunesien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tunesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Vor Abflug nach Tunesien muss online eine elektronischen Einreiseanzeige erfolgen, zu deren Kontrolle die Fluggesellschaften verpflichtet sind.
Alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren müssen bei Einreise einen negativen, maximal 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen, der mit einem QR-Code versehen oder von den zuständigen Gesundheitsbehörden ausgestellt ist.
Sowohl die Bestätigung der elektronische Einreiseanzeige (zwei Dokumente, jeweils zweifach ausgedruckt und unterschrieben) als auch der in englischer oder französischer Sprache ausgestellte Testnachweis sind in ausgedruckter Form vorzulegen. Die Dokumente werden beim Check-In geprüft und müssen bei Ankunft den Vertreterinnen und Vertretern des Gesundheitsministeriums bei der Temperaturkontrolle übergeben werden.
Für nicht- oder nicht vollständig geimpfte Reisende gilt eine Pflichtquarantäne in speziellen Quarantänehotels auf eigene Kosten. Die Fluggesellschaften prüfen vor dem Abflug die Hotelreservierung und den Zahlungsnachweis (Voucher). Diese Unterlagen müssen bei der Kontrolle an der Grenze erneut vorgelegt werden. Am letzten Tag der Quarantäne wird auf Kosten des Reisenden ein weiterer PCR-Test durchgeführt. Bei negativem Ergebnis darf die Quarantäne am siebten Tag verlassen werden. Vollständig geimpfte Einreisende sind von der Quarantäne befreit. Bei Einreise muss ein von den Behörden des Heimatlandes ausgestelltes Impfzertifikat vorgelegt werden. Vollständig geimpft sind diejenigen, deren Impfschema mindestens 14 Tage vor der Einreise bzw. bei Impfung mit Johnson&Johnson mind. 28 Tage vor der Einreise abgeschlossen wurde. Ebenso sind allein reisende Minderjährige (unter 18 Jahre) oder Minderjährige, welche von vollständig geimpften Personen begleitet werden, von der Quarantäne befreit.
Bei Einreise auf dem Seeweg – insbesondere mit Campingfahrzeugen - kann es aufgrund mangelnder einschlägiger Vorschriften der tunesischen Seite zu Schwierigkeiten kommen. Eine Einreise ohne Hotelbuchung und Rückfahrticket könnte verweigert werden.
Die tunesischen Behörden behalten sich das Recht vor, bei einreisenden Personen stichprobenartig Antigentests durchzuführen, bei dessen positiven Ergebnis die getestete Person zu einer Quarantäne auf eigene Kosten verpflichtet ist.
Weitere Informationen veröffentlicht das Observatoire National des Maladies Nouvelles et Émergentes.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise.
Reiseverbindungen
Der internationale Flug- und Fährverkehr findet in reduziertem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 22. Dezember 2021 haben nur noch Personen, die im Besitz des tunesischen Gesundheitsausweises sind, Zugang zu öffentlichen Gebäuden, Restaurants, Cafés, Flughafen, etc.. Personen, die aus dem Ausland kommen und dort geimpft wurden, können diesen Nachweis durch ein Ausweisdokument und einen Impfpass erbringen. Es wird empfohlen, einen Ausdruck der Bestätigung der gegenseitigen Anerkennung von tunesischen und europäischen Impfzertifikaten des tunesischen Gesundheitsministeriums bei sich zu führen.
Einzelne, besonders von COVID-19 betroffene Gebiete können von den Gouvernoraten eigenständig abgeriegelt bzw. mit anderweitigen Beschränkungen versehen werden.
Restaurants und Cafés dürfen nur 50% ihrer Platzkapazitäten für die Bewirtung nutzen.
Hygieneregeln
Landesweit gilt in öffentlichen Gebäuden, Hotels und Geschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; im Großraum Tunis im gesamten öffentlichen Raum. Dies gilt auch beim Fahren eines PKW ab einem Beifahrer.
Es gelten spezielle Hygieneregeln für die Gastronomie: Maskenpflicht (außer am Tisch), Einhaltung von Mindestabständen, konstante Belüftung der Räumlichkeiten, sowie Verbot der Nutzung von Wasserpfeifen.
Empfehlungen
• Drucken Sie die elektronische Einreiseanzeige, als auch den in englischer oder französischer Sprache ausgestellten Testnachweis für Kontrollen aus.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
Ukraine - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Ukraine wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Ukraine ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die ukrainische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Aktuelle Informationen und (anstehende) Änderungen werden auf der Webseite "Visit Ukraine Today" veröffentlicht.
Alle Ausländer müssen bei Einreise eine ukrainische oder in der Ukraine vertretene Krankenversicherung nachweisen, die COVID-19 abdeckt. Außerdem ist für Personen ab 12 Jahren ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests, jeweils nicht älter als 72 Stunden, oder ein Nachweis über eine Impfung mit einem von der WHO zugelassenen Impfstoff vorzulegen. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird als Nachweis anerkannt. Atteste über eine Genesung von COVID-19 oder über vorhandene Antikörper reichen nicht aus. Personen, welche nicht geimpft sind, sind verpflichtet, vor Einreise die App „Wdoma“ zu installieren und sich 72 Stunden nach Einreise in eine zehntägige Selbstisolation zu begeben. Die Selbstisolation ist nicht notwendig, wenn innerhalb von 72 Stunden nach Einreise ein negativer PCR-Test oder Antigen-Schnelltest vorgelegt wird. Ebenso entfällt die Selbstisolation, wenn die Ukraine in weniger als 48 Stunden nach Einreise wieder verlassen wird und dies durch Dokumente nachgewiesen ist (z.B. Transit).
Die oben genannten Regeln gelten auch für Reisen aus den nicht ukrainisch kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk sowie von der Halbinsel Krim in das regierungskontrollierte Gebiet der Ukraine.
Nicht geimpfte Personen, die aus der Russischen Föderation einreisen, unterliegen einer verpflichtenden 14-tägigen Selbstisolation unter Nutzung der App „Wdoma“. Die Dauer kann nicht mittels Tests verkürzt oder aufgehoben werden.
Reisenden, welche sich innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise für mindestens sieben Tage in Südafrika, Botsuana, Simbabwe, Namibia, Lesotho, Eswatini, Mosambik oder Malawi aufgehalten haben, wird die Einreise verweigert. Ausgenommen sind ukrainische Staatsangehörige, Ehegatten und Kinder ukrainischer Staatsangehöriger und in der Ukraine lebende Ausländer mit einer ukrainischen Aufenthaltserlaubnis. Nach Einreise ist eine 14-tägige Selbstisolation verpflichtend.
Kinder unter 12 Jahre sind von der Test- bzw. Impfnachweispflicht und Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre von der Selbstisolation ausgenommen. Einzelheiten sind auf der offiziellen (auch deutschsprachigen) Webseite "Visit Ukraine Today" nachzulesen.
Durch- und Weiterreise
In einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten bestehen Einreisebeschränkungen für aus der Ukraine einreisende Personen. Transitreisende sind von der Vorlage des Testergebnisses bzw. Impfnachweises und der Krankenversicherungspflicht ausgenommen, sofern sie die Transitzone des Flughafens während des Umstieges nicht verlassen. In diesem Fall erfolgt keine Einreise, es müssen jedoch die Einreisebedingungen des endgültigen Ziellandes berücksichtigt werden.
Für Durchreisende auf dem Landweg gelten hingegen die Bestimmungen unter Einreise.
Reiseverbindungen
Im internationalen Reiseverkehr bestehen keine Beschränkungen von staatlicher Seite. Aufgrund der geringen Auslastung können sich insbesondere Flugverbindungen jedoch kurzfristig ändern.
Beschränkungen im Land
Bis 31. März 2022 gilt weiterhin die sog. „adaptive Quarantäne“. Je nach Lage wird ein Gebiet (Oblast) farblich eingestuft. Die Farben (grün, gelb, orange, rot) drücken die jeweiligen Regeln in diesem Gebiet aus. Unabhängig von der Einstufung hat jede Person einen Ausweis mitzuführen und die grundlegenden Hygieneregeln (s. Hygieneregeln) zu beachten. Aktuell gilt in folgenden Gebieten die rote (höchste) Risikostufe: Risikostufe: Saporishshja und Wolhynien. In den roten, orangenen und gelben Gebieten müssen Mitarbeiter und Besucher von Hotels, Sozial-, Bildungs- und Kultureinrichtungen, Gaststätten, Sport- und Fitnesseinrichtungen, Geschäften des nicht lebensnotwendigen Bedarfs sowie Veranstalter und Besucher von Massenveranstaltungen über ein grünes COVID-19-Zertifikat (geimpft/getestet/genesen) verfügen.
Diese Regel gilt auch für Passagiere im interregionalen und internationalen Verkehr. Die Kontrollen erfolgen stichprobenartig. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird bei gleichzeitiger Vorlage des Reisepasses anerkannt. Lokale Verwaltungen in der roten und in der orangen Risikozone (hohes bzw. erhöhtes Risiko) sind nun befugt, zusätzliche Beschränkungen in ihren Regionen nach eigenem Ermessen zu verhängen.
Informationen zu den Regeln, erforderlichen Nachweisen und Einstufungen der Oblaste werden von der ukrainischen Regierung veröffentlicht.
Hygieneregeln
An öffentlichen Orten, nicht jedoch im Freien, besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das gilt auch für alle öffentlichen Verkehrsmittel. Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Geschäften und Gaststättenbetrieben eingehalten werden.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus .
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Epidemiologische Lage
Algerien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die algerische Presseagentur und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Einreise nach Algerien ist derzeit nur auf dem Luftweg möglich. Die Landgrenzen bleiben weiterhin für den regulären Personenverkehr geschlossen. Seit dem 1. November 2021 werden wieder kommerzielle Fährverbindungen von und nach Spanien (Alicante) und Frankreich (Marseille) angeboten.
Bei Einreise ist ein negativer PCR-Test, nicht älter als 36 Stunden (ab Entnahme des Abstrichs), nachzuweisen und ein gültiges Impfzertifikat bzw. ein gültiger Impfpass vorzulegen. Zusätzlich wird nach Ankunft in Algier am Flughafen ein Antigentest durchgeführt, der für alle Reisenden verpflichtend ist. Der kostenpflichtige Test kann in Landeswährung (1.600 Dinar), in Devisen (10 Euro / 12 USD) oder online bezahlt werden.
Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests und zur Durchführung eines Antigentests besteht auch für Genesene.
Durch- und Weiterreise
Der nationale Flugverkehr findet statt. Taxis verkehren normal.
Die Landgrenzen sind weiterhin für den regulären Personenverkehr geschlossen.
Reiseverbindungen
Es finden regelmäßig Flüge von und nach Algerien statt.
Beschränkungen im Land
In vielen Provinzen, darunter Algier und Oran, wurde die nächtliche Ausgangssperre aufgehoben. Öffentliche Strände, Kultur- und Sporteinrichtungen sind wieder geöffnet. In Teilen ist der Zutritt allerdings nur mit Impfnachweis möglich. Aufgrund von örtlichen Infektionsherden können lokale Behörden jederzeit auch kurzfristig einschränkende Anordnungen verfügen.
Hygieneregeln
Außerhalb der eigenen Wohnung gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen. Zu anderen Personen muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 Meter eingehalten werden.
Die Einhaltung der Maßnahmen wird durch die staatlichen Sicherheitskräfte (Polizei, Gendarmerie) kontrolliert.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt auch bei Ihrem Reiseunternehmen über die aktuell geltenden Einreise- und Beförderungsbestimmungen.
Brunei Darussalam - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Brunei Darussalam ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle detaillierte Zahlen bieten das bruneiische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Touristische Einreisen sind grundsätzlich nicht möglich.
Ausländische Staatsangehörige ohne ständigen Wohnsitz in Brunei können nur bei Vorlage eines dringenden Grundes („essential travel“) einreisen. Davon umfasst sind Geschäftsreisen, Reisen zu Familienangehörigen, medizinische Aufenthalte, Studierende sowie begründete Notfälle.
Reisende müssen ab 1. Januar 2022 für die Einreise nach Brunei nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:
• vollständiger Impfschutz gegen COVID-19.
Ausnahme: medizinische Gründe, die eine Impfung nicht zulassen. Die Einreise ungeimpfter Personen unterliegt der Einzelfallprüfung durch die bruneiischen Behörden im Rahmen der Beantragung einer Einreisegenehmigung (Entry Travel Pass, ETP).
• Beantragung eines Entry Travel Pass (ETP) spätestens 24 Stunden vor der geplanten Einreise. Dafür muss die Arrival Declaration Form (ADF) ausgefüllt werden.
• Negativer PCR-Test (höchstens 48 Stunden vor Abreise) und zusätzlich negativer COVID-19-Schnelltest (Antigen Rapid Test, ART), maximal 24 Stunden vor Abreise)
• Bezahlung für einen nach der Einreise durchzuführenden PCR- und einen Schnelltest (ART) (insges. 100 BND).
• Registrierung der Einreise in der BruHealthApp vor Abreise;
• Kurzzeitreisende (Aufenthaltsdauer in Brunei max. 90 Tage): Reisekrankenversicherung, welche COVID-19-Erkrankungen abdeckt, den gesamten Aufenthaltszeitraum in Brunei und eine Mindestkostendeckung von 50.000 BND garantiert. Für Reisende nach Brunei zum Zwecke der Arbeitsaufnahme gelten Sonderregelungen.
Alle entsprechenden Unterlagen sind in englischer Sprache bei der Einreise mitzuführen und werden kontrolliert.
Ausnahmen bestehen nur für Einreisende aus Australien, China und Singapur, deren Voraufenthalt dort mindestens 14 Tage betragen hat.
Einreisende aus Deutschland müssen derzeit für 14 Tage in Quarantäne (Hotel oder Privatunterkunft) und werden auf COVID-19 getestet. Die Kosten hierfür sind durch den Reisenden zu tragen. Die Quarantäne kann für vollständig geimpfte Personen verkürzt werden. Für vollständig geimpfte Reisende aus Deutschland verkürzt sich die Quarantäne derzeit auf sieben Tage unter folgenden Voraussetzungen:
• Impfschutz mit einem von der WHO zugelassenen Impfstoff (zur Zeit: Astra-Zeneca, Johnson & Johnson, Moderna, Pfizer, Sinopharm und Sinovac).
• Der Impfschutz muss vollständig sein, d.h. plus 28 Tage nach der Einmal-Impfung mit Johnson & Johnson und plus 14 Tage nach der zweiten Impfung bei den 2-Dosen-Impfstoffen.
• Bei im Ausland erfolgter Impfung muss der Nachweis mittels eines WHO-Zertifikates erfolgen (gelber Impfpass), bei Impfung in Brunei über die BruHealthApp.
• Negativer PCR-Test 48 Stunden vor Abreise.
• Negativer Schnelltest (ART) 24 Stunden vor Abreise.
• Negativer Schnelltest (ART) bei Ankunft am Flughafen in Bandar Seri Begawan
• Negativer PCR-Test am fünften Tag nach Ankunft.
• Die Weiterfahrt vom Flughafen in die Unterkunft ist über das Hotel oder einen privaten Taxianbieter zu organisieren. Selbstfahrten sind möglich.
Die Dauer der Quarantäne bestimmt sich nach der Risikoeinschätzung des Landes der Ausreise durch das bruneiische Gesundheitsministerium.
Die Ausreise ist für Bewohner von Brunei, auch für ausländische Staatsangehörige, ist nur mit Nachweis (App oder Impfpass) einer vollständig durchgeführten Impfung möglich. Die Ausreise in ein Land, welches nicht Australien, China oder Singapur ist, bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Amt des Premierministers (Prime Minister’s Office). Dies gilt auch für Deutsche mit Wohnsitz in Brunei. Zusätzlich ist eine Registrierung im e-Register System vorzunehmen und eine Reise-Krankenkosten-Versicherung mit einer COVID-19-Mindestdeckung von 50.000 BND vorzuweisen.
Durch- und Weiterreise
Land-, Luft- und Seegrenzen sind für touristische Reisen weiterhin geschlossen, Transit ist nicht möglich. Die Ausreise ist für Bewohner von Brunei, auch für ausländische Staatsangehörige, nur mit Nachweis (App oder Impfpass) einer vollständig durchgeführten Impfung möglich. Sie bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Amt des Premierministers (Prime Minister’s Office).
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr von und nach Deutschland ist stark eingeschränkt und derzeit nur über Kuala Lumpur sowie über Singapur möglich. Die bruneiische Luftfahrtgesellschaft Royal Brunei Airlines bietet vereinzelt Direktflüge von und nach London an.
Beschränkungen im Land
Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 4 Uhr. Sie wird polizeilich streng kontrolliert. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße und/oder Gefängnisstrafen geahndet werden, zusätzlich werden die Fotos der Delinquenten mit vollem Namen in den Tageszeitungen veröffentlicht.
Hygieneregeln
Social Distancing und generelle Hygienemaßnahmen sind einzuhalten. Es gilt Maskenplicht in Innenräumen und grundsätzlich auch draußen, wenn Distanzregeln nicht eingehalten werden können.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorgaben und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Zugangsregelungen (Temperaturmessung; Gesundheits-App) können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim bruneiischen Ministry of Health.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Health Advice Line des bruneiischen Gesundheitsministeriums unter +673 148.
Finnland - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Finnland gewarnt.
Epidemiologische Lage
Finnland ist von COVID-19 stark betroffen. Finnland ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Modalitäten einer Einreise nach Finnland hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab. Deutschland gilt derzeit als Risikogebiet.
Mit einem Nachweis über die Genesung nach einer Infektion oder einem Nachweis über eine vollständige Impfung besteht mit Wirkung vom 28. Dezember 2021 zusätzlich eine Testpflicht. Finnische Staatsbürger und Personen, die sich dauerhaft in Finnland aufhalten, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Zurzeit ist in der Regel auch die Einreise mit zwei negativen Tests möglich. Der erste Test muss vor, bzw. bei Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der zweite Test muss drei bis fünf Tage nach Einreise erfolgen. Es besteht eine Quarantäneempfehlung.
Detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen, zur Testpflicht und zur Quarantäne bieten die finnische Gesundheitsbehörde THL, der finnische Grenzschutz und Finentry.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen zum Teil Beschränkungen. Die Rückreise in oder durch andere EU- und Schengen-Staaten ist jedoch u.a. erlaubt für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen. Dies gilt auch für Personen, die einen EU- oder Schengen-Aufenthaltstitel haben und in einem anderen EU- oder Schengen-Staat leben.
Reiseverbindungen
Es bestehen Flugverbindungen von deutschen Flughäfen nach Finnland sowie Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Regelungen und Beschränkungen bei den Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe, den Ausschankzeiten für Alkohol und der Anzahl der Plätze, die in Restaurants besetzt werden dürfen.
Es besteht außerdem je nach Region eine Obergrenze der Anzahl von Personen für Versammlungen.
Finnland hat einen COVID-19 Pass (Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat) eingeführt. Betreiber von Einrichtungen (z.B. Restaurants, Sportstätten, Museen), die Beschränkungen unterliegen, können ihre Kunden verpflichten, den COVID-19 Pass vorzulegen. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU mit QR-Code wird als gleichwertig anerkannt.
Weitere Informationen bieten die finnische Regierung und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in öffentlichen Innenräumen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr besteht zum Teil die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Restaurants müssen ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet und ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Besuche in Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sollen draußen stattfinden. Die Anzahl der Besucher in Innenräumen und die Dauer von Besuchen ist begrenzt. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes, der finnischen Gesundheitsbehörde THL, der finnischen Regierung, der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland zu möglichen Reisebeschränkungen und Quarantäneauflagen.
• Informieren Sie sich bei den Fähr- und Fluggesellschaften zu den Beförderungsbestimmungen und Testerfordernissen.
Griechenland - Änderung Beschränkungen im Land
Griechenland kündigt schärfere Maßnahmen an, die allerdings erst vom 3. Januar 2022 an gelten sollen. Dann soll im öffentlichen Raum die Pflicht zu FFP-2-Maske gelten. Bars, Tavernen und Kneipen müssen wieder um Mitternacht schließen. Auch dürfen die Gäste nicht stehen oder gar tanzen, sondern nur sitzen. Quelle: tagesschau.de
Lettland - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Lettland ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Zur Eindämmung der Omikron-Ausbreitung in Lettland müssen alle auf dem Luftweg eintreffenden Personen ab 12 Jahren in der Zeit vom 24. Dezember 2021 bis zum 11. Januar 2022 bei Einreise aus dem Vereinigten Königreich, Dänemark, Norwegen, Schweden, Belgien, Irland, Deutschland und Russland unabhängig vom Vorhandensein eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU einen COVID-19-Test vor der Einreise durchführen lassen (PCR-Test innerhalb der letzten 72 Stunden vor der Einreise oder Antigentest innerhalb der letzten 48 Stunden und negatives Testergebnis).
Reist eine Person mit einer Impf- oder Krankheitsbescheinigung auf dem Land- oder Seeweg ein, ohne vor der Einreise einen COVID-19-Test durchgeführt zu haben, so muss der Test unmittelbar nach der Einreise im nächstgelegenen Labor durchgeführt werden, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden.
Bei Einreisen aus anderen Staaten kann die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Tests oder die Quarantänepflicht für Personen entfallen, die:
• bei Einreise ein Digitales COVID-Zertifikat der EU vorlegen,
• in den letzten sechs Monaten von COVID-19 genesen sind und einen Nachweis darüber vorlegen können,
• einen Nachweis über eine vollständige Impfung gegen COVID-19 vorlegen können und sich in den letzten 14 Tagen nur in der EU, den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufgehalten haben. Weitere Informationen bietet die Webseite des lettischen Außenministeriums .
Die jeweils aktuelle Liste der betroffenen Staaten finden Sie hier .
Bei Einreise aus Drittländern ist weiterhin ein negativer PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Die Quarantänepflicht bleibt bestehen. Der Testbefund muss bereits bei der elektronischen Einreiseregistrierung angegeben werden.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. 48 Stunden vor der geplanten Einreise ist ein elektronischer Fragebogen auszufüllen. Der nach der Registrierung erhaltene QR-Code ist den Grenzbeamten bei der Einreise vorzuzeigen und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes für Kontrollen bereitzuhalten. Falls ein Aufenthalt von weniger als zehn Tagen geplant ist, darf man unter Einhaltung der Quarantänevorschriften an dem im Fragebogen für die Ausreise angegebenen Tag aus Lettland ausreisen.
Seitens der lettischen Behörden erfolgen stichprobenartige COVID-19-Tests bei Einreise aus bestimmten Ländern .
Überprüfte Passagiere, einschließlich derjenigen, die eine gültige Impf-, Genesungs- oder Testbescheinigung besitzen oder ein negatives Ergebnis eines COVID-19-Tests haben, der vor dem Flug nach Riga durchgeführt wurde, werden einem kostenfreien PCR-Test unterzogen. Ausgenommen davon sind Transitpassagiere, Kinder unter 12 Jahren, Flugpersonal, Seeleute und Reisende im Zusammenhang mit diplomatischen und internationalen Angelegenheiten.
Nach dem Test werden die Passagiere gebeten, sich zu ihrem Wohnsitz zu begeben, um die Testergebnisse abzuwarten. Die Maßnahmen gelten bis auf Weiteres.
Weitere Auskünfte erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8:30 und 17 Uhr unter der Telefonnummer +371-6738 7661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Die Registrierungs- und Testpflicht gilt auch für die Durchreise. Die Durchreise muss innerhalb von 12 Stunden erfolgen ab Einreiseregistrierung. Davon ausgenommen sind internationale Flugpassagiere, die einen Aufenthalt von bis zu 48 Stunden haben, Crewmitglieder mit 72 Stunden Aufenthalt, Flugpassagiere, die sich nicht länger als 24 Stunden im Transitbereich aufhalten und einen Anschlussflug nachweisen können. Schiffs- und Flugzeug Besatzungsmitglieder sowie Seefahrer, die sich auf dem Hin- oder Rückweg zu ihrem Schiff befinden, haben keine Zeitbegrenzung für die Durchreise.
Die Grenze zu Weißrussland ist bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Derzeit bestehen mehrere Flugverbindungen von Riga nach Deutschland. Informationen dazu erteilen die jeweiligen Fluggesellschaften. Es besteht Maskenpflicht.
Der Flughafen in Riga veröffentlicht aktuelle Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Bis zum 11. Januar 2021 hat die lettische Regierung den nationalen Notstand ausgerufen. Für nicht geimpfte Personen gelten einschneidende Einschränkungen.
Vollständig Geimpfte und von COVID-19 Genesene haben Zugang zu allen geöffneten Geschäften. Der Nachweis und die Überprüfung der Impfung über das Digitale COVID-Zertifikat der EU mit gleichzeitiger Vorlage eines Identitätsausweises sind möglich.
Die Außen- und Innengastronomie und Einkaufszentren sind mit gewissen Einschränkungen (2G-Regel) geöffnet. Einkaufszentren sind am Wochenende und an Feiertagen geschlossen. Märkte im Freien finden unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen statt. Die Freiluftbereiche von Museen und Naturpfade sind geöffnet. Museen und Bibliotheken sind unter Auflagen geöffnet. Sporttraining im Freien ist unter Auflagen gestattet. Für Geimpfte und genesene Personen mit Digitalem COVID-Zertifikat der EU gelten weitere Erleichterungen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht. Ein Abstand von zwei Meter ist wo immer möglich einzuhalten. Der Mund-Nasen-Schutz muss in allen Innenbereichen getragen werden, sobald mehr als eine Person anwesend ist. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, in Geschäften, Supermärkten, Postämtern, Tankstellen und an anderen Orten, an denen Verkäufe stattfinden. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist auch an Bahnhöfen, Bushaltestellen, Flughäfen sowie an kulturellen und religiösen Orten Pflicht.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Prüfen Sie vor Einreise die aktuellen Grenzwerte und Inzidenzen beim Lettischen Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
Malta - Änderung Einreise, Hygieneregelungen
Epidemiologische Lage
Malta ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Alle nach Malta einreisenden Personen müssen sich vor der Einreise digital unter Benutzung des EU Digital Passenger Locator Form (EU-dPLF) registrieren.
Risikoländer werden von Malta in zwei Kategorien ausgewiesen und entweder in der sog. "red list" oder in der sog. "dark red list" geführt. Deutschland ist derzeit auf der „red list“. Personen, die sich 14 Tage vor Einreise ausschließlich in Ländern der „red list“ oder in Ländern, die auf keiner der beiden Listen geführt werden, aufgehalten haben, dürfen nach Malta einreisen. Eine Einreise aus einem Land der „dark red list“ ist nur in Ausnahmefällen und unter strengen Auflagen möglich und bedarf der vorherigen Genehmigung durch die maltesischen Behörden.
Alle Reisenden ab 12 Jahren, mit Ausnahme derjenigen, die nachweislich aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, müssen zur Vermeidung von Quarantäneauflagen für die Einreise nach Malta einen Nachweis erbringen, dass sie mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff vollständig gegen COVID-19 geimpft sind. Der vollständige Impfschutz muss seit mindestens 14 Tagen bestehen. Kreuzimpfungen, bei denen die Erst- und Zweitimpfung jeweils mit einem von der EMA anerkannten Vektor- bzw. mRNA-Impfstoff erfolgt ist, werden anerkannt. Personen, die lediglich die erste von zwei erforderlichen Impfdosen erhalten haben, dürfen nach Malta einreisen, vorausgesetzt sie sind auch in Besitz eines Nachweises, dass sie von einer COVID-19-Infektion genesen sind. Als Impf- und Genesenennachweis akzeptiert wird das Digitale COVID-Zertifikat der EU (sowohl in Papierform als auch abgespeichert in einer App), sowie die nationalen Impfnachweise Maltas, Australiens, Großbritanniens einschließlich der Kanalinseln und Gibraltar, Kanadas, der Türkei, der USA sowie einer Reihe weiterer Länder. Die vollständige Länderliste finden Sie auf der Webseite der maltesischen Regierung . Die nationalen Impfnachweise/-pässe von Ländern, die nicht auf der Liste geführt sind, werden nicht anerkannt, somit auch nicht der in Deutschland gebräuchliche gelbe Impfausweis. Reisende, die nur über den gelben Impfausweis verfügen, müssen noch am Flughafen einen PCR-Test auf eigene Kosten (120 Euro) vornehmen und sich in ein vorgegebenes Quarantänehotel (100 Euro / Nacht) begeben. Personen, die ihren Wohnsitz nachweislich in Malta haben, können beantragen, eine ggf. erforderliche Quarantäne in einer anderen Unterkunft als dem Quarantänehotel zu verbringen.
Kinder von fünf bis elf Jahren dürfen ungeimpft einreisen, sofern sie in Begleitung vollständig geimpfter Eltern oder Erziehungsberechtigter reisen und sie einen negativen PCR-Test vorweisen können, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden ist. Es werden ausschließlich nasopharyngeal durchgeführte PCR-Tests akzeptiert (Abstrich muss durch die Nase vorgenommen worden sein). Oropharyngeal durchgeführte PCR-Tests (Abstrich wurde durch den Mund vorgenommen) werden nicht akzeptiert. Kinder unter fünf Jahren benötigen keinen Test oder Impfnachweis. Alle Personen, die den erforderlichen Impfnachweis nicht vorlegen können, müssen sich bei Ankunft sofort in 14-tägige, kostenpflichtige Quarantäne begeben und sich einem kostenpflichtigen PCR-Test unterziehen. Ein positives Testergebnis zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen alle Reisenden ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen.
Die Nichteinhaltung der Quarantäne kann mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet werden.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für den regulären Flugverkehr geöffnet. Direktflüge nach Deutschland werden angeboten.
Beschränkungen im Land
Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe (Hotels, Restaurants, Bars, Kultureinrichtungen, Kinos, Sprachschulen, etc.) sind geöffnet. Versammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als sechs Personen sind untersagt. Bei privaten Veranstaltungen zu Hause dürfen sich Personen aus höchstens vier Haushalten treffen. Umfassende Informationen zu den geltenden Beschränkungen finden Sie auf der englischsprachigen Webseite der maltesischen Regierung.
Hygieneregeln
Außerhalb der eigenen Wohnung und des eigenen Pkws muss grundsätzlich ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder ein Gesichtsschutz (Visier) getragen werden. Ausgenommen von der Tragepflicht sind Kinder im Alter von bis zu drei Jahren.
Zuwiderhandlung wird mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro belegt.
Die generellen Abstandsregeln zum gegenseitigen Schutz sind weiterhin einzuhalten.
Empfehlungen
• Beachten Sie, dass der gelbe Impfausweis aus Deutschland als alleiniger Nachweis für eine vollständige Impfung gegen COVID-19 von den maltesischen Behörden nicht anerkannt wird. Als Nachweis wird nur das Digitale COVID-Zertifikat der EU (sowohl in Papierform als auch abgespeichert in einer App) akzeptiert.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt unter der Tel.-Nr. +356 2132 4086, wenn Sie Tourist sind oder über die Hotline 111, wenn Sie in Malta wohnhaft und gemeldet sind, über die Hotline 111.
• Beachten Sie ergänzende Informationen ("Korridorländer" und "gelbe Liste") des maltesischen Gesundheitsministeriums.
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen bei den maltesischen Behörden, des maltesischen Tourismusverbandes und den Hinweisen des Malta International Airports.
Marokko - Änderung Einreise; Reiseverbindungen; Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Marokko ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das marokkanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Eine Einreise nach Marokko ist derzeit nicht möglich.
Reiseverbindungen von und nach Marokko sind bis zunächst 31. Januar 2022 ausgesetzt. Siehe auch Aktuelles – Einstellung sämtlicher Flugverbindungen.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sowie die Landgrenze zu Algerien sind geschlossen. Ein Grenzübertritt auf dem Landweg nach Mauretanien ist nicht mehr möglich.
Durch- und Weiterreise
Nationale/Öffentliche Verkehrsverbindungen (Flug-, Zug-, Bus- und Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten ist weiter möglich.
Reiseverbindungen
Bis vorerst 31. Januar 2022 sind sämtliche Flugverbindungen von und nach Marokko ausgesetzt, siehe Aktuelles – Einstellung sämtlicher Flugverbindungen. Die Ausreise aus Marokko ist vorbehaltlich der Genehmigung marokkanischer Behörden weiterhin mit wenigen Sonderflügen verschiedener Airlines möglich. Über Einzelheiten informieren die Transportgesellschaften. Personen, die auch die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich hinsichtlich etwaiger Sonderbestimmungen für die Ausreise mit den lokalen marokkanischen Behörden in Verbindung setzen.
Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Flugannullierungen möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung kommen. Reisende müssen sich zur Klärung möglicher Verbindungen und Beförderungsbestimmungen (z.B. Testerfordernisse) unmittelbar mit den Anbietern in Verbindung setzen.
Beschränkungen im Land
Bis zunächst 31. Januar 2022 gilt der Ausnahmezustand.
Es gilt eine weitreichende Verpflichtung zur Mitführung eines gültigen Impfnachweises in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Ein gültiges Zertifikat setzt Erhalt der Auffrischungsimpfung („3. Dosis“) voraus. Die Grundimmunisierung wird nur noch anerkannt, wenn die letzte Impfung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Es besteht ein Reiseverbot für Personen ohne besondere Genehmigung oder ohne Impfnachweis zwischen Städten, Provinzen und Regionen. Öffentliche Einrichtungen und Gastronomie dürfen nur zu höchstens 50% ausgelastet sein oder sind ganz geschlossen. Der ÖPNV verkehrt eingeschränkt und darf ebenfalls nur zu höchstens 75% ausgelastet sein. Es gelten ferner weitreichende Versammlungs- und Feierverbote. Weiterhin können lokale Regelungen und Beschränkungen gelten. In der Silvesternacht gilt zusätzlich eine nächtliche Ausgangssperre (22-6 Uhr).
Aus Infektionsschutzgründen gibt es z.T. Zugangsbeschränkungen für die Großräume Marrakech, Casablanca und Agadir; öffentliche Einrichtungen sind teilweise geschlossen. Zu- und Abgangsmöglichkeiten gibt es nur für geimpfte Personen (Nachweis erforderlich) oder mit Sondergenehmigung.
Zahlreiche Hotels sind geschlossen.
Die Einhaltung der Maßnahmen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte verstärkt kontrolliert.
Hygieneregeln
Landesweit besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen über mögliche Ausnahmeregelungen bei der Einreise. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Flug- oder Fährgesellschaft, um künftige Reisemöglichkeiten zu prüfen und die aktuellen Einreisebestimmungen und Beförderungsbedingungen zu erfragen.
• Ungeimpfte Reisende ab 6 Jahren benötigen einen Testnachweis für die Einreise nach Deutschland. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Hotel oder Ihrer Fluggesellschaft nach Testlaboren an Ihrem Aufenthaltsort. Rechnen Sie mit mehrstündigen Wartezeiten bis zur Probeentnahme.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.
Oman - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Oman ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das omanische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für die Einreise von omanischen Staatsangehörigen sowie von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis oder mit einem Einreisevisum gelten folgende Regelungen:
Alle Einreisenden müssen bei Einreise einen aktuellen COVID-19-Impfschutz durch Vorlage eines Impfzertifikats mit QR-Code nachweisen, der von den omanischen Behörden anerkannt ist, wobei die letzte Impfung mindestens 14 Tage vor Einreise erfolgt sein muss.
Wer bei Einreise einen negativen PCR-Test nachweist, ist von einer Quarantäne befreit, soweit das Testergebnis in englischer oder arabischer Sprache vorliegt und einen QR-Code enthält. Der Test darf bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein. Einreisende ohne negativen PCR-Test müssen bei Ankunft einen PCR-Test machen und sich bis zum Ergebnis des Tests in Quarantäne begeben, was durch Tragen eines Trackingarmbands überwacht wird.
Einreisende ohne negativen PCR-Test müssen bei Ankunft einen PCR-Test machen und sich bis zum Ergebnis des Tests in Quarantäne begeben, was durch Tragen eines Trackingarmbands überwacht wird.
Fällt der PCR-Test positiv aus, ist eine Quarantäne von zehn Tagen ab dem Tag des Tests verpflichtend. Genesene können von der Quarantänepflicht befreit werden, soweit sie nachweisen können, dass sie in dem Land, in welchem die Infizierung erfolgte, der Isolationspflicht bereits nachgekommen sind.
Einreisende sind gemäß der omanischen Civil Aviation Authority aufgefordert, vor Abflug eine Einreiseanmeldung vorzunehmen. Dabei sind sowohl der Impfnachweis als auch das PCR-Testergebnis, welche beide QR-Codes enthalten müssen, hochzuladen. Auch wer den PCR-Test erst bei Einreise machen möchte, muss ebenfalls vor dem Boarding im Rahmen der Registrierung die Gebühren für den bei Ankunft verpflichtenden PCR-Test bezahlen (derzeit 25 OMR). Ergibt ein nach Ankunft erfolgter COVID-19-Test ein positives Resultat, ist eine institutionelle Quarantäne verpflichtend. Omanische Staatsangehörige und ausländische Reisende mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung können auch ungeimpft einreisen, müssen sich aber in Quarantäne begeben.
Die Kosten für die Quarantäne müssen von den Einreisenden getragen werden. Die Quarantäne kann in allen Hotels in Oman – soweit diese es anbieten – durchgeführt werden. Ausgenommen von der Impfpflicht sind derzeit Reisende bis einschließlich zum 18. Lebensjahr. Reisende mit nachgewiesenen Krankheiten, die eine Impfung nicht möglich machen, sind vom Impfnachweis befreit. Diese Frage sollte im Einzelfall vor Reiseantritt mit den zuständigen Stellen geklärt werden.
Aktuelle Informationen sowie eine Liste der vorgesehenen Quarantäne-Hotels sind beim omanischen Centre of Relief and Shelter Operations (Tel. 00968- 24994265/24994266/24994267) erhältlich.
Alle Reisenden müssen bei Einreise grundsätzlich den Nachweis eines einmonatigen Krankenversicherungsschutzes, der auch die Behandlungskosten im Falle einer COVID-19-Infektion einschließt, vorlegen. Oman Air bietet aktuell einen COVID-19-Versicherungsschutz an, der bei allen Flügen bis zum 31. Dezember 2021 mit dem Flugticket gebucht werden kann. Weitere Informationen zu den Versicherungsbestimmungen erhalten Reisende bei Oman Air.
Durch- und Weiterreise
Durch- und Weiterreisen in der Region sind unter Einhaltung der COVID-19-Präventionsmaßnahmen grundsätzlich möglich.
Reiseverbindungen
Der reguläre internationale Passagierflugverkehr wurde unter Auflagen wieder aufgenommen. Der öffentliche Verkehr u.a. mit Bussen findet eingeschränkt zwischen Maskat und einigen wenigen größeren Provinzstädten statt.
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben ist weiterhin eingeschränkt. Einlass in öffentliche Gebäude sowie Gastronomie und Geschäfte ist seit dem 1. September 2021 nur mit einem Impfnachweis mit den in Oman zugelassenen und in die Tarassud+ App hochladbaren Impfnachweisen möglich. Beim Hochladen im Ausland erworbener Impfnachweise, die einen QR-Code enthalten müssen, kann es zu technischen Schwierigkeiten kommen. Parks und Strände sind unter Beachtung von Abstands- und Hygieneregeln wieder geöffnet.
Hygieneregeln
Es besteht eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, insbesondere in Geschäften und am Arbeitsplatz. Die Einhaltung der Maßnahmen und Verbote wird durch die omanische Polizei streng kontrolliert und bei Zuwiderhandlungen geahndet.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Hinweise der omanischen Polizei und installieren Sie die App Tarrasud+ aus den gängigen App-Stores.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung oder telefonisch das Call Center +968-24441999 im omanischen Gesundheitsministerium.
Timor-Leste - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Timor-Leste ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Alle Einreisende, auch Minderjährige und Kleinkinder, müssen bei Einreise einen bei Abflug maximal 72 Stunden alten negativen PCR-Test in englischer, portugiesischer oder indonesischer Sprache vorlegen. Von der sich anschließenden 14-tägigen Quarantäne auf eigene Kosten in einer staatlichen Einrichtung können vollständig geimpfte Personen befreit werden. Heimquarantäne ist möglich, wenn zuvor die Genehmigung des Gesundheitsministeriums eingeholt wird.
Nach Einreise am Flughafen Dili erfolgt eine Gesundheitsuntersuchung mit PCR-Test. Bei einem positiven Testergebnis erfolgt Einweisung in eine Quarantäneeinrichtung.
Vollständig geimpfte Erwachsene, die sich zuvor in einem Delta-Varianten-Gebiet aufgehalten haben, müssen eine Quarantäne von fünf Tagen absolvieren.
Ungeimpften minderjährigen Kindern, die mit ihren vollständig geimpften Eltern reisen, kann eine 14-tägige Quarantäne auferlegt werden.
Bei der Ausreise erfolgt vor Betreten des Flughafens eine Gesundheitskontrolle. Passagiere mit Symptomen müssen vor Ort einen erneuten Test absolvieren, auch wenn bereits ein aktuelles negatives Testergebnis vorliegt.
Die zuständigen Auslandsvertretungen von Timor-Leste informieren über die aktuell geltenden Einreisebestimmungen, die sich teilweise kurzfristig ändern.
Reiseverbindungen
Der kommerzielle Flugverkehr ist weiterhin stark eingeschränkt. Flughäfen, Landgrenzen und Häfen sind bei eingeschränktem Betrieb grundsätzlich wieder geöffnet.
Beschränkungen im Land
Die touristische Infrastruktur ist stark eingeschränkt.
Hygieneregeln
In der Öffentlichkeit besteht eine Empfehlung zur Wahrung der sozialen Distanz und zur regelmäßigen Handdesinfektion, eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht nicht.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die aktuellen Einreisebestimmungen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Regierung Timor-Lestes.
Tschechische Republik - Änderung Einreise; Durch- und Weiterreise; Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Tschechische Republik wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Tschechische Republik ist von COVID-19 stark betroffen. Die Tschechische Republik ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache (in einer Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle Sieben-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Kommunen).
Einreise
Die Tschechische Republik setzt das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen, roten oder dunkelroten Kategorie zugerechnet. Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
Nach der Definition der tschechischen Behörden wird der vollständige Impfstatus gegen COVID-19 beim Impfstoff Janssen von Johnson & Johnson 14 Tage nach der Impfung erreicht.
Bei den Impfstoffen von AstraZeneca, Moderna und Pfizer / BioNTech beginnt der vollständige Impfstatus 14 Tage nach der Zweitimpfung.
Die Einreise ist grundsätzlich aus jeglichem Grund möglich.
Deutschland ist in die dunkelrote Kategorie (Land mit sehr hohem Infektionsrisiko) eingestuft.
Für Einreisen aus den unterschiedlichen Kategorien gilt Folgendes:
1. Grüne und orange Kategorie:
Aus Ländern der grünen und orangen Kategorie ist die Einreise nur mit einem negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden bei Einreise) und elektronischer Einreiseanmeldung möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine erforderlich.
Zwischen dem fünften und siebten Tag bei Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Sofern die Wiederausreise vor dem fünften Tag erfolgt, ist kein zweiter PCR-Test erforderlich.
Tschechische Staatsbürger und Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik müssen nur einen Testnachweis führen. Sie können statt des PCR-Tests auch einen Antigentest (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen. Sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln einreisen, kann die Testung auch nach Einreise erfolgen.
Eine generelle Ausnahme von der Testpflicht vor und nach Einreise besteht nur für Personen mit einer sog. "Booster-Impfung". Vollständig geimpfte oder genesene Personen, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, sind lediglich von der Testpflicht nach Einreise ausgenommen.
2. Rote und dunkelrote Kategorie:
Die Einreise aus Ländern der roten und dunkelroten Kategorie, zu der auch Deutschland zählt, ist nur mit negativem PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden vor Einreise) und elektronischer Einreiseanmeldung möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine erforderlich.
Tschechische Staatsbürger und Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik können statt des PCR-Tests auch einen Antigentest (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen. Sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln einreisen, kann die erste Testung auch nach Einreise erfolgen.
Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Sofern die Wiederausreise vor dem fünften Tag erfolgt, ist kein zweiter PCR-Test erforderlich.
Für Personen mit einer sog. "Booster-Impfung", die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht vor und nach Einreise, nicht aber die generelle Pflicht zur Einreiseanmeldung bei Einreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Für vollständig geimpfte oder genesene Personen, die über einen tschechischen oder verfügen, entfällt nur die Testpflicht nach Einreise,
Tagesreisen
Für Reisen von bis zu 24 Stunden aus oder in Nachbarländer besteht grundsätzlich ebenfalls keine Test- und Anmeldepflicht . Sofern die Reise aber mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt und die Reisenden nicht über eine sog. "Booster-Impfung", eine vollständige Impfung oder eine Genesung verfügen, kann die Einreise nur mit Antigen-Test (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen. Für Tagesreisen aus oder in Nachbarländer am 30. und 31. Dezember 2021, sowie am 1. Januar 2022 gelten verschärfte Einreisebestimmungen. Reisen bis zu 24 Stunden sind dann nur mit PCR-Testnachweis möglich. Ausgenommen hiervon sind nur Personen mit einer sog. "Booster-Impfung".
Genesene und vollständig geimpfte tschechische Staatsbürger und Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik, die noch keine “Booster-Impfung“ erhalten haben, können bis einschließlich 2. Januar 2022 weiterhin ohne PCR-Testung vor oder nach Einreise einreisen. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine elektronische Einreiseanmeldung erforderlich.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen von der und Testpflicht bei Einreise informiert das tschechische Innenministerium . Ausnahmen bestehen u.a. für Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren und Grenzpendler und Grenzgänger.
Es werden das Digitale COVID-Zertifikat der EU und Zertifikate weiterer Staaten zur Einreise akzeptiert.
Ab dem 1. Januar 2022 sind Corona-Impfzertifikate in Tschechien nur noch neun Monate nach der letzten erfolgten Impfung gültig.
Für Genesene, die in den letzten 180 Tagen erkrankt waren, ist kein negativer Test erforderlich, wenn der Genesenennachweis mit einem digitalen COVID-Zertifikat erbracht wird.
Die Regelungen zur Einreise aus Ländern der orangen, roten und dunkelroten Kategorie gelten für alle EU- und EWR-Staatsangehörige und Ausländer mit langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in einem dieser Staaten. Andere Ausländer können, sofern sie nicht den Nachweis einer in Tschechien anerkannten Impfung führen, nur mit einem von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellten Visum in die Tschechische Republik einreisen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ist für Deutsche, alle weiteren EU-Staatsangehörigen und Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat möglich. Die Durchreise darf höchstens 12 Stunden dauern und es sind keine Zwischenstopps (außer Tanken, Umsteigen) erlaubt. Die Durchreise auf dem Landweg ist ohne Einreiseanmeldung, Test und Quarantäne möglich.
Bei Einreise mit dem Flugzeug und Weiterreise auf dem Land- oder Luftweg ist Einreiseanmeldung und PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden vor Einreise) erforderlich. Reisende mit einer sog. "Booster-Impfung" benötigen keinen PCR-Test, aber die Einreiseanmeldung und einen digitalen Nachweis über die Impfungen. Durchreisen aus einem Land mit sehr hohem Infektionsrisiko (dunkelrote Kategorie) sind nur aus triftigen Gründen möglich.
Durchreisen von Drittstaatern ohne Impfnachweis oder ohne Aufenthaltserlaubnis für die EU, die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, sind nicht möglich.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind alle Straßengrenzübergänge geöffnet. Grenzüberschreitender Bus- und Bahnverkehr findet statt. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen geöffnet.
Beschränkungen im Land
In Tschechien gilt ein Maßnahmenpaket mit verschiedenen Verhaltensmaßregeln und Hygienemaßnahmen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert im COVID-Portal (auf Englisch) über die jeweils aktuellen Maßnahmen.
In Innenräumen und im Freien dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Ausnahmen bestehen bei organisierten Veranstaltungen im Innern sowie für Hochzeits- und Trauerempfänge, an denen maximal 30 Personen teilnehmen dürfen. Bei Freizeitaktivitäten mit über 20 Personen müssen die Teilnehmer geimpft oder genesen sein. Die maximale Teilnehmerzahl liegt dann bei 100 Personen, mit Wirkung vom 29. Dezember 2021 bei 50 Personen. Organisierte Sport- Kultur- und Ausbildungsveranstaltungen sind mit bis zu 1.000 Personen und nur für Geimpfte und Genesene möglich.
Geschäfte sind mit Einschränkungen geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik) können nur noch von Geimpften oder Genesenen wahrgenommen werden. Kulturelle Einrichtungen (Museen, Schlösser, Sehenswürdigkeiten, Kino) sowie botanische und zoologische Gärten sind mit Einschränkungen geöffnet. Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Wellness- und Fitnesseinrichtungen sowie Kultureinrichtungen wie Kinos und Theater, sind nur noch für Geimpfte und Genesene geöffnet. Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich.
Restaurants und Hotels sind nur noch für Geimpfte oder Genesene geöffnet. Es dürfen maximal sechs, mit Wirkung vom 29. Dezember 2021 nur noch vier Personen an einem Tisch sitzen.
Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen COVID-Testnachweis, ungeimpfte Kinder zwischen 12 und 18 Jahren einen PCR-Testnachweis (maximal 72 Stunden alt) für körpernahe Dienstleistungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Restaurants und Hotels.
Hygieneregeln
Im Freien, wo der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, sowie in allen Innenräumen (außer der eigenen Wohnung), in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen und bei Fahrgemeinschaften in Kraftfahrzeugen, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2/KN95/N95/AS/NZ P2, DS FFR-Maske.
Weitere Hygienemaßnahmen bestehen darüber hinaus in einzelnen lokalen Brennpunkten.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium .
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
Tunesien - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Tunesien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tunesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Vor Abflug nach Tunesien muss online eine elektronischen Einreiseanzeige erfolgen, zu deren Kontrolle die Fluggesellschaften verpflichtet sind.
Alle Reisenden ab einem Alter von sechs Jahren müssen bei Einreise einen negativen, maximal 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen, der mit einem QR-Code versehen oder von den zuständigen Gesundheitsbehörden ausgestellt ist.
Sowohl die Bestätigung der elektronische Einreiseanzeige (zwei Dokumente, jeweils zweifach ausgedruckt und unterschrieben) als auch der in englischer oder französischer Sprache ausgestellte Testnachweis sind in ausgedruckter Form vorzulegen. Die Dokumente werden beim Check-In geprüft und müssen bei Ankunft den Vertreterinnen und Vertretern des Gesundheitsministeriums bei der Temperaturkontrolle übergeben werden.
Für nicht- oder nicht vollständig geimpfte Reisende gilt eine Pflichtquarantäne in speziellen Quarantänehotels auf eigene Kosten. Die Fluggesellschaften prüfen vor dem Abflug die Hotelreservierung und den Zahlungsnachweis (Voucher). Diese Unterlagen müssen bei der Kontrolle an der Grenze erneut vorgelegt werden. Am letzten Tag der Quarantäne wird auf Kosten des Reisenden ein weiterer PCR-Test durchgeführt. Bei negativem Ergebnis darf die Quarantäne am siebten Tag verlassen werden. Vollständig geimpfte Einreisende sind von der Quarantäne befreit. Bei Einreise muss ein von den Behörden des Heimatlandes ausgestelltes Impfzertifikat vorgelegt werden. Vollständig geimpft sind diejenigen, deren Impfschema mindestens 14 Tage vor der Einreise bzw. bei Impfung mit Johnson&Johnson mind. 28 Tage vor der Einreise abgeschlossen wurde. Ebenso sind allein reisende Minderjährige (unter 18 Jahre) oder Minderjährige, welche von vollständig geimpften Personen begleitet werden, von der Quarantäne befreit.
Bei Einreise auf dem Seeweg – insbesondere mit Campingfahrzeugen - kann es aufgrund mangelnder einschlägiger Vorschriften der tunesischen Seite zu Schwierigkeiten kommen. Eine Einreise ohne Hotelbuchung und Rückfahrticket könnte verweigert werden.
Die tunesischen Behörden behalten sich das Recht vor, bei einreisenden Personen stichprobenartig Antigentests durchzuführen, bei dessen positiven Ergebnis die getestete Person zu einer Quarantäne auf eigene Kosten verpflichtet ist.
Weitere Informationen veröffentlicht das Observatoire National des Maladies Nouvelles et Émergentes.
Durch- und Weiterreise
Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise.
Reiseverbindungen
Der internationale Flug- und Fährverkehr findet in reduziertem Umfang statt.
Beschränkungen im Land
Mit Wirkung vom 22. Dezember 2021 haben nur noch Personen, die im Besitz des tunesischen Gesundheitsausweises sind, Zugang zu öffentlichen Gebäuden, Restaurants, Cafés, Flughafen, etc.. Personen, die aus dem Ausland kommen und dort geimpft wurden, können diesen Nachweis durch ein Ausweisdokument und einen Impfpass erbringen. Es wird empfohlen, einen Ausdruck der Bestätigung der gegenseitigen Anerkennung von tunesischen und europäischen Impfzertifikaten des tunesischen Gesundheitsministeriums bei sich zu führen.
Einzelne, besonders von COVID-19 betroffene Gebiete können von den Gouvernoraten eigenständig abgeriegelt bzw. mit anderweitigen Beschränkungen versehen werden.
Restaurants und Cafés dürfen nur 50% ihrer Platzkapazitäten für die Bewirtung nutzen.
Hygieneregeln
Landesweit gilt in öffentlichen Gebäuden, Hotels und Geschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; im Großraum Tunis im gesamten öffentlichen Raum. Dies gilt auch beim Fahren eines PKW ab einem Beifahrer.
Es gelten spezielle Hygieneregeln für die Gastronomie: Maskenpflicht (außer am Tisch), Einhaltung von Mindestabständen, konstante Belüftung der Räumlichkeiten, sowie Verbot der Nutzung von Wasserpfeifen.
Empfehlungen
• Drucken Sie die elektronische Einreiseanzeige, als auch den in englischer oder französischer Sprache ausgestellten Testnachweis für Kontrollen aus.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
Ukraine - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Ukraine wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Die Ukraine ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die ukrainische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Aktuelle Informationen und (anstehende) Änderungen werden auf der Webseite "Visit Ukraine Today" veröffentlicht.
Alle Ausländer müssen bei Einreise eine ukrainische oder in der Ukraine vertretene Krankenversicherung nachweisen, die COVID-19 abdeckt. Außerdem ist für Personen ab 12 Jahren ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests, jeweils nicht älter als 72 Stunden, oder ein Nachweis über eine Impfung mit einem von der WHO zugelassenen Impfstoff vorzulegen. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird als Nachweis anerkannt. Atteste über eine Genesung von COVID-19 oder über vorhandene Antikörper reichen nicht aus. Personen, welche nicht geimpft sind, sind verpflichtet, vor Einreise die App „Wdoma“ zu installieren und sich 72 Stunden nach Einreise in eine zehntägige Selbstisolation zu begeben. Die Selbstisolation ist nicht notwendig, wenn innerhalb von 72 Stunden nach Einreise ein negativer PCR-Test oder Antigen-Schnelltest vorgelegt wird. Ebenso entfällt die Selbstisolation, wenn die Ukraine in weniger als 48 Stunden nach Einreise wieder verlassen wird und dies durch Dokumente nachgewiesen ist (z.B. Transit).
Die oben genannten Regeln gelten auch für Reisen aus den nicht ukrainisch kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk sowie von der Halbinsel Krim in das regierungskontrollierte Gebiet der Ukraine.
Nicht geimpfte Personen, die aus der Russischen Föderation einreisen, unterliegen einer verpflichtenden 14-tägigen Selbstisolation unter Nutzung der App „Wdoma“. Die Dauer kann nicht mittels Tests verkürzt oder aufgehoben werden.
Reisenden, welche sich innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise für mindestens sieben Tage in Südafrika, Botsuana, Simbabwe, Namibia, Lesotho, Eswatini, Mosambik oder Malawi aufgehalten haben, wird die Einreise verweigert. Ausgenommen sind ukrainische Staatsangehörige, Ehegatten und Kinder ukrainischer Staatsangehöriger und in der Ukraine lebende Ausländer mit einer ukrainischen Aufenthaltserlaubnis. Nach Einreise ist eine 14-tägige Selbstisolation verpflichtend.
Kinder unter 12 Jahre sind von der Test- bzw. Impfnachweispflicht und Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre von der Selbstisolation ausgenommen. Einzelheiten sind auf der offiziellen (auch deutschsprachigen) Webseite "Visit Ukraine Today" nachzulesen.
Durch- und Weiterreise
In einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten bestehen Einreisebeschränkungen für aus der Ukraine einreisende Personen. Transitreisende sind von der Vorlage des Testergebnisses bzw. Impfnachweises und der Krankenversicherungspflicht ausgenommen, sofern sie die Transitzone des Flughafens während des Umstieges nicht verlassen. In diesem Fall erfolgt keine Einreise, es müssen jedoch die Einreisebedingungen des endgültigen Ziellandes berücksichtigt werden.
Für Durchreisende auf dem Landweg gelten hingegen die Bestimmungen unter Einreise.
Reiseverbindungen
Im internationalen Reiseverkehr bestehen keine Beschränkungen von staatlicher Seite. Aufgrund der geringen Auslastung können sich insbesondere Flugverbindungen jedoch kurzfristig ändern.
Beschränkungen im Land
Bis 31. März 2022 gilt weiterhin die sog. „adaptive Quarantäne“. Je nach Lage wird ein Gebiet (Oblast) farblich eingestuft. Die Farben (grün, gelb, orange, rot) drücken die jeweiligen Regeln in diesem Gebiet aus. Unabhängig von der Einstufung hat jede Person einen Ausweis mitzuführen und die grundlegenden Hygieneregeln (s. Hygieneregeln) zu beachten. Aktuell gilt in folgenden Gebieten die rote (höchste) Risikostufe: Risikostufe: Saporishshja und Wolhynien. In den roten, orangenen und gelben Gebieten müssen Mitarbeiter und Besucher von Hotels, Sozial-, Bildungs- und Kultureinrichtungen, Gaststätten, Sport- und Fitnesseinrichtungen, Geschäften des nicht lebensnotwendigen Bedarfs sowie Veranstalter und Besucher von Massenveranstaltungen über ein grünes COVID-19-Zertifikat (geimpft/getestet/genesen) verfügen.
Diese Regel gilt auch für Passagiere im interregionalen und internationalen Verkehr. Die Kontrollen erfolgen stichprobenartig. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU wird bei gleichzeitiger Vorlage des Reisepasses anerkannt. Lokale Verwaltungen in der roten und in der orangen Risikozone (hohes bzw. erhöhtes Risiko) sind nun befugt, zusätzliche Beschränkungen in ihren Regionen nach eigenem Ermessen zu verhängen.
Informationen zu den Regeln, erforderlichen Nachweisen und Einstufungen der Oblaste werden von der ukrainischen Regierung veröffentlicht.
Hygieneregeln
An öffentlichen Orten, nicht jedoch im Freien, besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das gilt auch für alle öffentlichen Verkehrsmittel. Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Geschäften und Gaststättenbetrieben eingehalten werden.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus .
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen - 28.12.2021 - Teil 1
Angola - Änderung Einreise
Epidemiologische Lage
Angola ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für die Einreise aus dem Ausland ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich. Der Test darf bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein. Ferner muss das Einreiseformular („Formulário de registo de viagem“) 72 Stunden vor Einreise online ausgefüllt werden und bei der Einreise vorgelegt werden können. In der Praxis wurden auch unmittelbar vor Abreise durchgeführte Online-Registrierungen anerkannt.
Geimpfte sind von einer Quarantäne befreit.
Unmittelbar nach Einreise erfolgt ein weiterer COVID-19-Schnelltest. Bei negativem Ergebnis sind Ungeimpfte einer vierzehntägigen häuslichen Quarantäne unterworfen. Bei positivem Ergebnis ist eine institutionelle Quarantäne verpflichtend. Bei negativem Ergebnis dürfen sich Ausländer mit festem Wohnsitz und im Land akkreditierte Diplomaten zu Hause in Quarantäne begeben. Ausländer ohne festen Wohnsitz im Land können die Quarantäne in der für den Aufenthalt vorgesehenen Unterkunft verbringen, sofern die Bedingungen zur Selbstisolation gegeben sind (separates Zimmer, kein gemeinsames Essen und Beisammensein). Andernfalls müssen sie sich in institutionelle Quarantäne begeben.
Für alle Personen gilt unabhängig vom Impfstatus eine 14-tägige Quarantänepflicht, wenn die Einreise aus einem Land erfolgt, in dem die Omikron-Variante den Status „community transmission“ erreicht hat.
Zur Beendigung der Quarantäne ist ein negativer Antigen-Schnelltest oder PCR-Test erforderlich, der frühestens am siebten Tag der Quarantäne durchgeführt werden kann. Zusätzlich ist eine schriftliche Genehmigung der angolanischen Gesundheitsbehörden für die Beendigung der Quarantäne erforderlich.
Asymptomatische Fälle dürfen zwecks Isolation zu Hause bleiben und müssen nicht in eine staatliche/medizinische Einrichtung. Alle zum Haushalt gehörenden Personen müssen dann ebenfalls zu Hause bleiben und sich räumlich von der infizierten Person trennen.
Durch- und Weiterreise
Für die Ausreise aus Angola ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich. Der Test darf maximal 72 Stunden vor Ausreise erfolgen. Angolanische Staatsangehörige müssen zusätzlich vollständig geimpft sein oder den Erhalt der Erstimpfung nachweisen können. Dies gilt auch für Doppelstaater.
Reiseverbindungen
Der internationale und nationale Flugverkehr wurde teilweise wieder aufgenommen. Die Landgrenzen bleiben jedoch geschlossen.
Beschränkungen im Land
Der Ausnahmezustand gilt in abgeschwächter Form fort. Für den Verkehr zwischen den Provinzen ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests notwendig, der nicht älter als sieben Tage sein darf. Grundsätzlich wird außerdem empfohlen, zu Hause zu bleiben und nur, wenn nötig, das Haus zu verlassen. Dies gilt insbesondere im Zeitraum von 0 bis 5 Uhr.
Sportliche Aktivitäten dürfen im Freien nur zu bestimmten Uhrzeiten ausgeübt werden. Märkte und Restaurants haben verkürzte Öffnungszeiten. Gottesdienste und andere Versammlungen sind begrenzt möglich. Die Strände und öffentliche Schwimmbäder sind bis auf weiteres geschlossen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum, öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Märkten oder bei Straßenverkäufern gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Bei Versammlungen ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der angolanischen Regierung und der zuständigen Behörden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Corona-Hotline 111.
Bolivien - Änderung Einreise; Durch- und Weiterreise; Reiseverbindungen; Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Bolivien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die bolivianische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei der Einreise wird aktuell zwischen vollständig gegen COVID-19 geimpften (14 Tage nach letzter Dosis) und ungeimpften Personen unterschieden:
• Alle Reisenden ab fünf Jahren müssen ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen. Auf dem Luftweg darf das Ergebnis bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein. Auf dem Land- oder Seeweg darf das Ergebnis bei Einreise nach Bolivien nicht älter als 72 Stunden sein.
• Bei Ungeimpften gilt zusätzlich, dass diese 72 Stunden nach Einreise einen PCR-Test vorzunehmen haben. Bis zum Erhalt des negativen Testergebnisses müssen sie in Quarantäne.
Ausländer, die nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel für Bolivien verfügen, müssen bei Einreise einen Krankenversicherungsschutz vorlegen, der auch eine COVID-19 Behandlung abdeckt.
Grundsätzlich müssen sich alle Ausländer, auch solche mit Wohnsitz in Bolivien, innerhalb von 48 Stunden nach Einreise im System SIGEMIG online registrieren . Eine Registrierung ist immer an den aktuellen Aufenthaltsort gebunden, sodass bei Ortswechseln auch die Registrierung aktualisiert werden muss. Einzelheiten siehe auch Einreise und Zoll.
Bei Nichtbeachtung drohen Strafen seitens der bolivianischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- und Weiterreise auf dem Land- oder Seeweg in ein Drittland ist, mit Ausnahme von einzelnen Grenzübergängen zu Argentinien, Brasilien und Paraguay, nicht möglich.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flugverbindungen sind stark eingeschränkt. Einreisen auf dem Landweg sind nur mit Einschränkungen möglich. Die Landesgrenzen sind bis auf einzelne Grenzübergänge zu Argentinien, Brasilien und zu Paraguay bis auf weiteres geschlossen.
Beschränkungen im Land
Das Reisen im Land ist nur eingeschränkt und unter Beachtung strenger Hygienemaßnahmen möglich. An vielen Orten im öffentlichen und privaten Raum ist ein vollständiger Impfschutz von allen impffähigen Personen nachzuweisen. Alternativ kann ein negativer RT-PCR-Test (höchstens 48 Stunden alt) vorgelegt werden. Gleiches gilt für die Beförderung im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr auf dem Fluss-, Land- oder Luftweg.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen bolivianischen Auslandsvertretung und der Fluglinie über die aktuellen Beförderungs- und Einreisebestimmungen.
Brunei Darussalam - Änderung Einreise; Durch- und Weiterreise; Empfehlungen
Epidemiologische Lage
Brunei Darussalam ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle detaillierte Zahlen bieten das bruneiische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Touristische Einreisen sind grundsätzlich nicht möglich.
Ausländische Staatsangehörige ohne ständigen Wohnsitz in Brunei können nur bei Vorlage eines dringenden Grundes („essential travel“) einreisen. Davon umfasst sind Geschäftsreisen, Reisen zu Familienangehörigen, medizinische Aufenthalte, Studierende sowie begründete Notfälle.
Reisende müssen ab 1. Januar 2022 für die Einreise nach Brunei folgende Voraussetzungen erfüllen:
• Vollständiger Impfschutz gegen COVID-19.
Ausnahme: Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich. Die Einreise ungeimpfter Personen unterliegt der Einzelfallprüfung durch die bruneiischen Behörden im Rahmen der Beantragung einer Einreisegenehmigung (Entry Travel Pass, ETP).
• Beantragung eines Entry Travel Pass (ETP) spätestens 8 Tage vor der geplanten Einreise. Eine Arrival Declaration Form (ADF) ist spätestens 24 Stunden vor Antritt der Reise zu übermitteln.
• Negativer PCR-Test (höchstens 48 Stunden vor Abreise) und zusätzlich negativer COVID-19-Schnelltest (Antigen Rapid Test, ART, maximal 24 Stunden vor Abreise)
• Vor Abreise Buchung und Bezahlung für einen nach der Einreise durchzuführenden PCR- und einen Schnelltest (ART) (insges. 100 BND / 65 Euro). Ein Ausdruck der Quittung („payment receipt“ mit Name und Passnummer des Reisenden) muss mitgeführt werden.
• Registrierung der Einreise in der BruHealthApp vor Abreise.
• Kurzzeitreisende (Aufenthaltsdauer in Brunei max. 90 Tage): Reisekrankenversicherung mit einer Mindestkostendeckung von 50.000 BND (ca. 32.600 Euro), welche COVID-19-Erkrankungen und den gesamten Aufenthaltszeitraum in Brunei abdeckt. Für Reisende nach Brunei zum Zwecke der Arbeitsaufnahme gelten Sonderregelungen.
Alle entsprechenden Unterlagen sind in englischer Sprache bei der Einreise mitzuführen und werden kontrolliert.
Ausnahmen ("Grüne Liste")bestehen aktuell nur für Einreisende aus Australien, China und Singapur, deren Voraufenthalt dort mindestens 14 Tage betragen hat.
Einreisende aus Deutschland ohne vollständige Impfung müssen derzeit für 14 Tage in Quarantäne (Hotel oder Privatunterkunft) und werden auf COVID-19 getestet. Die Kosten hierfür sind durch den Reisenden zu tragen. Für vollständig geimpfte Reisende aus Deutschland verkürzt sich die Quarantäne derzeit unter folgenden Voraussetzungen auf sieben Tage :
• Impfschutz mit einem von der WHO zugelassenen Impfstoff (zur Zeit: Astra-Zeneca, Johnson & Johnson, Moderna, Pfizer, Sinopharm und Sinovac).
• Der Impfschutz muss vollständig sein, d.h. plus 28 Tage nach der Einmal-Impfung mit Johnson & Johnson und plus 14 Tage nach der zweiten Impfung bei den 2-Dosen-Impfstoffen.
• Bei im Ausland erfolgter Impfung muss der Nachweis mittels eines WHO-Zertifikates erfolgen (gelber Impfpass), bei Impfung in Brunei über die BruHealthApp .
• Negativer PCR-Test 48 Stunden vor Abreise.
• Negativer Schnelltest (ART) 24 Stunden vor Abreise.
• Negativer Schnelltest (ART) bei Ankunft am Flughafen in Bandar Seri Begawan
• Negativer PCR-Test am fünften Tag nach Ankunft.
• Die Weiterfahrt vom Flughafen in die Unterkunft ist über das Hotel oder einen privaten Taxianbieter zu organisieren. Selbstfahrten ohne andere Personen im Auto sind möglich.
Die Dauer der Quarantäne bestimmt sich nach der Risikoeinschätzung des Landes der Ausreise durch das bruneiische Gesundheitsministerium.
Die Ausreise ist für sämtliche Bewohner einschließlich ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Brunei nur mit Nachweis (BruHealthApp oder gelber Impfpass) einer vollständig durchgeführten Impfung möglich. Die Ausreise in ein Land, welches nicht Australien, China oder Singapur ("Grüne Liste") ist, bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Amt des Premierministers (Prime Minister’s Office). Zusätzlich ist eine Registrierung im e-Register System vorzunehmen und eine Reisekrankenversicherung mit einer COVID-19-Mindestdeckung von 50.000 BND (ca. 32.600 Euro) vorzuweisen.
Durch- und Weiterreise
Land-, Luft- und Seegrenzen sind für touristische Reisen weiterhin geschlossen, Transit ist nicht möglich. Die Ausreise ist für sämtliche Bewohner einschließlich ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Brunei nur mit Nachweis (BruHealthApp oder gelber Impfpass) einer vollständig durchgeführten Impfung möglich. Einzelheiten siehe Einreise.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr von und nach Deutschland ist stark eingeschränkt und derzeit nur über Kuala Lumpur sowie über Singapur möglich. Die bruneiische Luftfahrtgesellschaft Royal Brunei Airlines bietet vereinzelt Direktflüge von und nach London an.
Beschränkungen im Land
Trotz rückläufiger Infektionszahlen gelten bis 14. Januar 2022 noch Restriktionen. Für Schüler und Studenten erfolgt der Unterricht online. Für Versammlungen und Veranstaltungen gilt eine Obergrenze von 50% der normalen Auslastung, maximal aber 300 Teilnehmende. Die Teilnahme an Hochzeiten und Beerdigungen ist begrenzt.
Das Betreten von Geschäften, Restaurants und anderen öffentlichen Gebäuden ist nur für vollständig geimpfte Personen und mittels Anwendung einer Tracking-/Gesundheits-App und nach Temperaturkontrollen möglich. Ein Impfnachweis ist zwingend vorzulegen. Aus Altersgründen ungeimpfte Kinder dürfen in Begleitung geimpfter Elternteile Gebäude betreten.
Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 4 Uhr. Sie wird polizeilich streng kontrolliert. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße und/oder Gefängnisstrafen geahndet werden, zusätzlich werden die Fotos der Delinquenten mit vollem Namen in den Tageszeitungen veröffentlicht.
Hygieneregeln
Social Distancing und generelle Hygienemaßnahmen sind einzuhalten. Es gilt Maskenplicht in Innenräumen und grundsätzlich auch draußen, wenn Distanzregeln nicht eingehalten werden können.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich vor Abreise unbedingt über die aktuellen Einreisebestimmungen bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung von Brunei.
• Informieren Sie sich über die geltenden Beförderungsbedingungen Ihrer Fluglinie.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorgaben und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Zugangsregelungen (Temperaturmessung; Gesundheits-App) können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim bruneiischen Ministry of Health.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Health Advice Line des bruneiischen Gesundheitsministeriums unter +673 148.
Bulgarien - Änderung Einreise; Empfehlungen
Epidemiologische Lage
Bulgarien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 1. Dezember 2021 ist die Einreise für EU-Staatsangehörige aus den meisten EU-Mitgliedstaaten entweder mit negativem PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) oder mit einem Impfzertifikat (frühestens 14 Tage nach der letzten Dosis) oder mit einem Testergebnis, welches eine überstandene COVID-Infektion belegt, ohne zusätzliche Quarantäneverpflichtung möglich. Die Nachweise müssen im einheitlichen EU-Format vorliegen. Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen Test/Nachweis.
Personen mit gültigem bulgarischen Aufenthaltstitel und ihre Familienangehörigen sowie bulgarische Staatsangehörige, die keinen Test vorweisen können und/oder aus bestimmten Drittländern einreisen, müssen eine verpflichtende zehntägige Quarantäne absolvieren. Dies gilt nicht für Reisende aus bestimmten Drittländern.
Befreit von der Vorlage der o.g. Test- bzw. Impfbescheinigung sind neben Minderjährigen unter 12 Jahren u.a. Busfahrer im internationalen Personenverkehr, LKW-Fahrer im internationalen Fracht- und Güterverkehr sowie Flugzeugbesatzungen.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Bulgarien auf dem Landweg stehen zurzeit ausschließlich folgende Grenzübergänge zur Verfügung:
• Bulgarisch-rumänische Grenze: die Grenzübergänge Vidin (s. Reiseinfos: Grenzkontrollen), Ruse, Durankulak, Oryahovo und Nikopol.
• Bulgarisch-serbische Grenze: die Grenzübergänge Vrashka Chuka, Kalotina (s. Reiseinfos: Grenzkontrollen), Oltomantsi und Strezimirovtsi.
• Bulgarisch-nordmazedonische Grenze: die Grenzübergänge Gyueshevo, Stanke Lisichkovo und Zlatarevo.
• Bulgarisch-griechische Grenze: die Grenzübergänge Ilinden, Kapitan Petko Voyvoda, Kulata und Makaza.
• Bulgarisch-türkische Grenze: die Grenzübergänge Kapitan Andreevo, Malko Tarnovo und Lesovo.
Im Rahmen der Grenzkontrollen wird auch eine Überprüfung des Fahrzeugführers auf unbezahlte Verwarngelder vorgenommen.
Reiseverbindungen
Es bestehen aktuell regelmäßige Flugverbindungen von Sofia nach Deutschland sowie zu zahlreichen Flughäfen in Anrainerstaaten. Der Inlandsflugverkehr zwischen Sofia und Varna wurde wieder aufgenommen. Der internationale Personenzugverkehr ist nach wie vor eingestellt. Es werden lediglich Verbindungen nach Rumänien befahren.
Beschränkungen im Land
Der epidemiologische Ausnahmezustand gilt bis zum 31. März 2022. Die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen öffentlicher Gebäude werden in Abhängigkeit des aktuellen Infektionsgeschehens unter Einhaltung der üblichen Hygiene- und Abstandsregeln kurzfristig angepasst. Gleiches gilt für Geschäfte, Apotheken, Restaurants, Bars, Diskotheken und Klubs.
Hygieneregeln
Es besteht u.a. Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Apotheken und anderen geschlossenen öffentlichen Räumen und auch im Freien, wenn kein Sicherheitsabstand eingehalten werden kann.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft über die Beförderungsbedingungen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der deutschen Botschaft in Sofia, auf der Webseite des bulgarischen Gesundheitsministeriums sowie auf dem bulgarischen COVID-19 Informationsportal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die bulgarischen Behörden unter der zentralen Notrufnummer 112 (neben Bulgarisch auch auf Englisch verfügbar).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Fidschi - Änderung Einreise
Die Behörden in Fiji verlangen aufgrund von COVID-19-Bedenken ab dem 1. Januar 2022 von zugelassenen ein- und durchreisenden Reisenden, dass sie ein negatives COVID-19-Testergebnis vorlegen, das 48 Stunden oder weniger vor Abflug erstellt wurde. Darüber hinaus muss 24 Stunden nach Ankunft im Land ein Antigen-Schnelltest durchgeführt werden. Quelle: Garda World
Finnland - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Finnland gewarnt.
Epidemiologische Lage
Finnland ist von COVID-19 stark betroffen. Finnland ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Modalitäten einer Einreise nach Finnland hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab. Deutschland gilt derzeit als Risikogebiet.
Die Einreise aus Deutschland und den Schengen-Staaten nach Finnland ist mit einem der folgenden Nachweise möglich:
• Nachweis über eine vollständige Impfung oder
• Nachweis über die Genesung mit einem Nachweis, dass eine erste Impfdosis verabreicht wurde oder
• Digitales EU-COVID-Zertifikat , das nachweist, dass die Person innerhalb der letzten 6 Monate genesen ist.
Zusätzlich muss ein negatives Testergebnis vorgelegt werden, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Es werden PCR- und Antigentests akzeptiert.
Für folgende Personen gelten die obenstehenden Vorgaben nicht:
• Finnische Staatsangehörige
• Personen, die ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Finnland haben
• Personen, die aus einem essentiellen Grund nach Finnland reisen (z.B. Kinder bis zu einer bestimmten Altersgrenze, Gesundheitspersonal, Transportpersonal, Personen, die in dringenden Familienangelegenheiten reisen)
Detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen, zur Testpflicht und zur Quarantäne finden sich auf den Webseiten des finnische Grenzschutz es der finnischen Gesundheitsbehörde THL und und Finentry.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen zum Teil Beschränkungen. Die Rückreise in oder durch andere EU- und Schengen-Staaten ist jedoch u.a. erlaubt für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen. Dies gilt auch für Personen, die einen EU- oder Schengen-Aufenthaltstitel haben und in einem anderen EU- oder Schengen-Staat leben.
Reiseverbindungen
Es bestehen Flugverbindungen von deutschen Flughäfen nach Finnland sowie Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Regelungen und Beschränkungen bei den Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe, den Ausschankzeiten für Alkohol und der Anzahl der Plätze, die in Restaurants besetzt werden dürfen.
Es besteht außerdem je nach Region eine Obergrenze der Anzahl von Personen für Versammlungen.
Finnland hat einen COVID-19 Pass (Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat) eingeführt. Betreiber von Einrichtungen (z.B. Restaurants, Sportstätten, Museen), die Beschränkungen unterliegen, können ihre Kunden verpflichten, den COVID-19 Pass vorzulegen. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU mit QR-Code wird als gleichwertig anerkannt.
Weitere Informationen bieten die finnische Regierung und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in öffentlichen Innenräumen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr besteht zum Teil die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Restaurants müssen ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet und ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Besuche in Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sollen draußen stattfinden. Die Anzahl der Besucher in Innenräumen und die Dauer von Besuchen ist begrenzt. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open E .
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes, der finnischen Gesundheitsbehörde THL, der finnischen Regierung, der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland zu möglichen Reisebeschränkungen und Quarantäneauflagen.
• Informieren Sie sich bei den Fähr- und Fluggesellschaften zu den Beförderungsbestimmungen und Testerfordernissen.
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Reiseverbindungen; Beschränkungen im Land; Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die britischen Überseegebiete einschließlich Gibraltar, die Isle of Man und die Kanalinseln wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Dort wurden zudem neue, ansteckendere Varianten von COVID-19 festgestellt, weshalb das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich der britischen Überseegebiete, der Isle of Man und der Kanalinseln mit Wirkung vom 20. Dezember 2021 für zunächst bis zu 14 Tage als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung , für Schottland die schottische Regionalregierung.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“) siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung (Passenger Locator Form) frühestens 48 Stunden vor Einreise. Diese muss bei Einreise nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Alle Reisenden ab 12 Jahren nach England müssen seit 7. Dezember 2021 an einem der beiden Tage vor Abreise einen COVID-Test machen, d.h. z.B. bei Einreise am Freitag kann der Test am Mittwoch, Donnerstag oder Freitag gemacht werden. Erlaubt sind PCR-, Lamp- und Antigentests. Der Nachweis muss ggf. bereits beim Beförderer vorgelegt werden.
Für Reisende aus Deutschland nach England gilt darüber hinaus in Abhängigkeit vom Impfstatus folgendes:
Vollständig geimpfte Personen, deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, und die über einen entsprechenden Nachweis verfügen (gilt nicht für Genesene mit einer Impfung) müssen einen PCR-Test spätestens am Ende von Tag 2 nach Einreise durchführen lassen und sich in Quarantäne begeben. Die Quarantäne endet, wenn das Testergebnis negativ ist. Kinder bis vier Jahre sind von dem Tag-2-Testerfordernis und von einer Quarantäne ausgenommen.
O.a. Regelungen gelten auch für Einreisen nach Wales und Nordirland ; für die Einreise nach Schottland , mit dem Unterschied, dass der Test vor Abreise innerhalb von 48 Stunden vor Ankunft in Schottland gemacht werden muss und alle Kinder unter 18 Jahre von der Quarantäne und Kinder bis zehn Jahre von der Testpflicht ausgenommen sind.
Nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen müssen neben dem Test vor Einreise zwei weitere PCR-Tests jeweils bis zum zweiten Tag und ab dem achten Tag nach Einreise durchführen und sich in eine zehntägige häusliche Quarantäne begeben mit der Möglichkeit einer Freitestung am fünften Tag nach Einreise. In Schottland ist eine Freitestung zur Verkürzung der häuslichen Quarantäne nicht möglich.
Für alle nach England einreisenden LKW-Fahrer, die nicht vollständig geimpft sind, gilt ein verpflichtender COVID-19-Test nach Einreise bei Aufenthalt von mehr als 48 Stunden, alle weiteren 72 Stunden bis zu zwei zusätzliche Tests.
Für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Land auf der „roten Liste" aufgehalten haben, gelten abweichende Regelungen. Sie müssen einen Test vor Einreise vorweisen und sich für zehn Tage in Hotelquarantäne begeben. Aufenthalt, Verpflegung und die Tests während der Quarantäne kosten mindestens 2.285 GBP. Informationen können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden. Verstöße gegen die Hotelquarantäne und falsche Angaben hinsichtlich des Voraufenthalts werden mit hohen Geldstrafen geahndet.
Für eine Reihe von Berufen und Tätigkeiten gelten Ausnahmen von den vorgenannten Einreiseregeln.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist erlaubt. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , und einen negativen COVID-19-Test vorlegen (s. Einreise). Bei einem Flughafentransit (Airside) ist die elektronische Anmeldung nicht erforderlich.
Die Bestimmungen für die Weiterreise aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich, Belgien und die Niederlande haben sich mehrfach kurzfristig geändert. Einreisen mit dem Flugzeug oder der Autofähre in die Niederlande oder Belgien sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverbindungen verkehren regelmäßig. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit Wartezeiten zu rechnen.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021, zuletzt aktualisiert am 23. Dezember 2021, und die Einstufung des Vereinigten Königreiches als Virusvarianten-Gebiet mit Wirkung vom 20. Dezember 2021 für zunächst bis zu 14 Tage muss bei Reisen aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften und andere Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Es sind nur noch PCR-Tests zulässig, die maximal 48 Stunden vor Beginn der Beförderung nach Deutschland durchgeführt wurden, solange die Beförderung mit einem Transportunternehmen erfolgt. Bei Einreise ohne Beförderungsunternehmen darf der PCR-Test höchstens 48 Stunden vor Einreise nach Deutschland erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die vom Vereinigten Königreich nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Seit dem 18. Dezember 2021 ist für die Hauptstadt London aufgrund der rasanten Ausbreitung der Omikron-Variante der Katastrophenfall ausgerufen.
Landesweit wurde bereits am 12. Dezember 2021 von der britischen Regierung die COVID-Warnstufe auf 4 von 5 hochgesetzt.
Es gelten folgende Beschränkungen:
England: In allen öffentlichen Innenräumen (bis auf Restaurants, Pubs und Cafés) und Verkehrsmitteln gilt eine obligatorische Maskenpflicht. Seit dem 15. Dezember 2021 existiert ein COVID-Pass des National Health Service , der bei vielen Veranstaltungen und bei Nachtclubs vorgelegt werden muss. Alternativ genügt ein negativer Schnelltest, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Weiterführende Informationen gibt es auf der Webseite der englischen Regierung.
Schottland: Seit dem 26. Dezember 2021 sind weitergehende Beschränkungen eingeführt worden. Ein COVID-Pass (alternativ eine negativer Schnelltest) wird für viele Veranstaltungen benötigt. Einzelheiten können auf der Webseite der schottischen Regierung nachgelesen werden.
Wales: Seit dem 27. Dezember 2021 sind weitergehende Maßnahmen verfügt worden. Zu Einzelheiten informiert die Webseite der walisischen Regierung.
Nordirland: Seit dem 26. Dezember 2021 gelten wieder strengere Maßnahmen. Ein COVID-Pass (alternativ ein negativer Schnelltest) wird für viele Veranstaltungen benötigt.
Einzelheiten können der nordirischen Regierung entnommen werden.
Hygieneregeln
Es wird weiterhin empfohlen, die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England , Wales , Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Alle Einreisenden müssen einen „Travel Tracker account “ anlegen. Da sich Deutschland nicht auf der „roten“ Liste befindet, wird lediglich zwischen vollständig und nicht vollständig geimpften Personen unterschieden. Weitere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Einreisende nach Jersey müssen sich vor Einreise online anmelden und bei Einreise einen negativen COVID-19 Test, der maximal 72 Stunden vor Abfahrt gemacht werden darf, vorlegen. Eine mögliche Quarantäne hängt vom Impfstatus ab. Weitere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Die Isle of Man hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Gibraltar hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Einreisen nach Anguilla sind möglich, bedürfen jedoch einer Genehmigung . Alle volljährigen Besucher (außer Schwangere) müssen vollständig geimpft sein (die letzte Impfung muss 21 Tage zurückliegen). Eine elektronische Anmeldung sowie ein negativer COVID-19-Test, der drei bis fünf Tage vor der geplanten Ankunft vorgenommen werden muss, sind erforderlich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist für Besucher ab 18 Jahren grundsätzlich nur mit vollständigem Impfnachweis unter Einschränkungen möglich. Reisende müssen maximal 72 Stunden vor Einreise nach Bermuda eine Einreiseerlaubnis einholen. Verpflichtende Corona-Tests werden bei Einreise und erneut vier und zehn Tage nach Einreise durchgeführt. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf die britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist unter Einschränkungen möglich. Die Einreise muss online im BVI Portal angemeldet werden. Je nach Impfstatus gelten unterschiedliche Einreisebeschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der British Virgin Islands und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Kaimaninseln (Cayman Islands) ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Die Einreise unterliegt Beschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der Cayman Islands und die britische Regierung.
Die Einreise nach Montserrat ist für touristische Zwecke gestattet. Weitere Informationen bieten die Regierung von Montserrat und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Für die Einreise muss ein maximal drei Tage alter negativer PCR-Test vorgelegt und eine Reisegenehmigung beantragt werden. Die Reisegenehmigung enthält eine lokale Krankenversicherung. Es besteht keine Quarantänepflicht. Infektionszahlen und weitere Informationen bieten Regierung der Turks & Caicos Islands und die britische Regierung.
Reisen nach St. Helena & Dependencies sind wieder möglich. Ein innerhalb von 72 Stunden vor Einreise erhaltenes negatives COVID-19-Testergebnis sowie eine 14-tägige Quarantäne nach Einreise sind erforderlich. Weitere Informationen bieten die Regierung von St. Helena und die britische Regierung.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen. Beachten Sie, dass seit dem 23. Dezember 2021 für alle Reisenden ab sechs Jahren ein höchstens 48 Stunden vor Beginn der Beförderung nach Deutschland abgenommener PCR-Test vorgelegt werden muss, wenn die Beförderung mit einem Transportunternehmen erfolgt. Bei Einreise ohne Beförderungsunternehmen darf der PCR-Test höchstens 48 Stunden vor Einreise nach Deutschland erfolgt sein.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden , Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen, die benötigen Testnachweise und über mögliche Änderungen im Flugplan.
Iran - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Iran ist aktuell von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Visaerteilung für Ausländer durch den Iran (insbesondere für touristisch Reisende) wird zurzeit uneinheitlich gehandhabt und kann insbesondere beim Auftreten von neuen Mutanten des Coronavirus kurzfristig ausgesetzt werden. Auskunft zu Visafragen erteilen die iranischen Auslandsvertretungen in Deutschland. Nähere Auskünfte über die aktuellen Einreise- und Beförderungsbedingungen können auch bei der Fluggesellschaft erfragt werden.
Einreisende ab 12 Jahren müssen ein negatives PCR-Testergebnis auf Englisch vorlegen, welches bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zusätzlich benötigen alle ausländischen Einreisenden ab 12 Jahren einen Impfnachweis. Folgende Impfstoffe sind anerkannt: BioNTech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca, Johnson & Johnson, Sinopharm, Sinovac, Covishield, Bharat und die in der Islamischen Republik Iran registrierten Impfstoffe. Aus dem Impfnachweis müssen die persönlichen Daten sowie der verabreichte COVID-19-Impfstoff, die Anzahl und Daten jeweiliger Impfungen hervorgehen. Außerdem sollte er mit einem QR-Code versehen sein. Seit Verabreichung der zweiten Dosis müssen mindestens zwei Wochen vergangen sein. Genesene genießen bei der Einreise keine Privilegien.
Die direkte oder indirekte Einreise in den Iran aus Virusmutationsgebieten kann untersagt werden.
Alle Reisenden müssen zusätzlich bei Check-in die Erklärung “COVID-19 Self Declaration Form“ abgeben. Außerdem stellt die Fluggesellschaft während des Fluges ein „Pledge Form“ zur Verfügung gestellt, mit dem man seine Zustimmung für weitere Coronamaßnahmen am Flughafen gibt:
Reisende können bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden und ihrer Reiseroute sowie Aufenthaltsorten im Iran befragt werden. Bei COVID-19-Symptomen können ärztliche Untersuchungen vorgenommen werden. Ein erneuter COVID-19-Test kann von den iranischen Behörden angeordnet und durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses wird für ausländische Staatsangehörige Selbstisolation in einer staatlichen Unterkunft angeordnet. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine rigorose Kontrolle der Kontaktpersonen und ggfls. ergehen weitere verpflichtende (Quarantäne-) Anweisungen der iranischen Behörden. Alle entstehenden Kosten sind von den Reisenden zu tragen. Sollte man innerhalb von zwei Wochen nach Einreise Symptome entwickeln, die auf eine Erkrankung an COVID-19 hinweisen könnte, kann ebenfalls ein erneuter Test durchgeführt werden. Die Verfahren können sich kurzfristig ändern. Abweichende Handhabungen sind jederzeit möglich. Nähere Auskünfte zu Gesundheitskontrollen am Flughafen Teheran-Imam Khomeini (IKA) gibt es unter der dortigen Hotline +98 21 5100 111.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch bei Ausreise aus dem Iran die Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Testergebnisses gefordert wird, unabhängig der Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft und der Einreisevoraussetzungen des Ziellandes.
Die Landgrenzen zur Türkei, Armenien, Aserbaidschan, Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Irak sind derzeit pandemiebedingt größtenteils geschlossen. Eine Einreise ist hier für Deutsche nicht möglich. Über die genauen Einreisevoraussetzungen und Testpflichten informieren die für den Grenzübertritt zuständigen iranischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Bei Ausreise können Temperaturmessungen und medizinischen Untersuchungen stattfinden. Es kann zu Verzögerungen am Flughafen kommen.
Landgrenzen bleiben weiterhin größtenteils geschlossen.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im Flugverkehr. Transitflüge einiger internationaler Fluglinien sowie Direktflüge zu verschiedenen europäischen Destinationen werden durchgeführt. Es kann dabei stets zu kurzfristigen Änderungen des Flugplans kommen.
Beschränkungen im Land
Es kann immer wieder – insbesondere vor iranischen Feiertagen – vorkommen, dass kurzfristig inneriranische Reisebeschränkungen eingeführt werden. Dann wird Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus anderen Provinzen die Einreise in die betroffenen Provinzen nicht gestattet. Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus den betroffenen Provinzen dürfen diese nicht verlassen. Diese Beschränkungen werden in der Regel einige Tage vorher über die Medien bekanntgegeben. Aktuell gelten solche Maßnahmen für alle Provinzen der Kategorien „orange“ und „rot“.
Für den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Services sowie dem öffentlichen Personennahverkehr kann ein Ausweispapier verlangt werden. Zusätzlich können Kontrollen und Temperaturmessungen an Provinz- und Stadtgrenzen durchgeführt werden. Bei Infektionsverdacht können Quarantänemaßnahmen oder die Einweisung in ein Krankenhaus angeordnet werden. Für Inlandsreisen mit dem Flugzeug, der Bahn oder dem Bus sowie für Hotels kann ein Nachweis über eine vollständige Impfung gegen COVID-19 und/oder ein negatives PCR-Testergebnis verlangt werden. Informationen erteilen die jeweiligen Transportunternehmen und die Beherbergungsbetriebe. Im Alltag ist derzeit vor allem in „gelb“, „orange“ und „rot“ eingestuften Regionen mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen.
Vollständig Geimpfte und Genesene sind von den Beschränkungen im öffentlichen Leben nicht ausgenommen.
Hygieneregeln
Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte und Reisen zu vermeiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und den ÖPNV zu meiden. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Bitte informieren Sie sich bei den iranischen Auslandsvertretungen und Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Einreisebedingungen und –verbote, auch in Hinblick auf Veränderungen aufgrund der Ausbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus.
• Erkundigen Sie sich zusätzlich bei Ihrer Fluggesellschaft nach den Beförderungsbestimmungen und für die Einreise erforderlichen Nachweisen.
• Achten Sie auf die Gültigkeit Ihres Visums. Sollte Ihr Visum während Ihres Aufenthalts in Iran ablaufen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die zuständige Ausländerpolizei zwecks Verlängerung. Sollte das Visum bereits abgelaufen sein, informieren Sie sich vor Ausreise bei der iranischen Ausländerpolizei, ob etwaige Strafzahlungen geleistet werden müssen, um das für die Ausreise erforderliche Exitvisum zu erhalten.
• Seien Sie für Abreisen frühzeitig vor Abflug am Flughafen, da ggf. mit Verzögerungen bei Kontrollen und Check-in zu rechnen ist. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, ob Ihre Airline die Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Testergebnisses verlangt.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der iranischen Regierung.
• Gesundheitsinformationen in englischer Sprache gibt es unter der Hotline +98 992 158 2247.
Italien - Änderung Beschränkungen im Land; Hygieneregeln; Besonderheiten in den Regionen
Epidemiologische Lage
Italien ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Derzeit gilt in Italien der Notstand.
Einreise
Die Einreise muss über ein Online-Formular angemeldet werden. Nur in Fällen, in denen eine Online-Registrierung aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Einreiseerklärung (in italienischer Sprache) (die englische Sprachfassung dient nur als Übersetzungshilfe) in Papierform vorgelegt werden.
Reisende, die über eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene vollständige Impfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff oder über einen Nachweis einer Genesung von COVID-19, nicht älter als sechs Monate, verfügen und die sich in den 14 Tagen vor Einreise nur in Ländern der Europäischen Union und damit auch in Deutschland sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz aufgehalten haben, müssen bei Einreise neben dem Digitalen COVID-Zertifikat der EU (in Italien certificazione verde COVID-19) zusätzlich ein negatives Testergebnis (PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden, oder Antigentest, nicht älter als 24 Stunden) vorlegen.
Dem italienischen digitalen COVID-Zertifikat gleichgestellt sind alle in einem EU- oder Schengen-Mitgliedstaat ausgestellten Nachweise in digitalem oder Papierformat (einschließlich des gelben Impfausweises) in italienischer, englischer, französischer oder spanischer Sprache.
Reisende, die über keinen Nachweis eines vollständigen Impf- oder Genesenenstatus verfügen, sind verpflichtet, sich ebenfalls vor Einreise in Italien auf COVID-19 testen zu lassen (PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden, oder Antigentest, nicht älter als 24 Stunden), sich anschließend für fünf Tage in Quarantäne zu begeben, die örtliche Gesundheitsbehörde zu informieren und nach Ablauf der Quarantäne erneut einen Molekular- oder Antigen-Test vorzunehmen.
Kinder unter sechs Jahren sind von der Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR- oder Antigentests bei der Einreise befreit.
Minderjährige im Allgemeinen sind von der Quarantänepflicht befreit, wenn sie in Begleitung eines Elternteils reisen, für den aufgrund eines Impfzertifikats oder Genesenennachweises keine Quarantänepflicht besteht. Die Nachweispflicht über einen negativen Corona-Test für Kinder ab sechs Jahren bleibt davon unberührt.
Grenzgänger aus beruflichen Gründen, Berufspendler, Schüler, Studenten und Reisende aus dringenden gesundheitlichen Gründen für Aufenthalte bis zu 120 Stunden müssen zwar einen Nachweis vorlegen, dass sie den für die Einreise nach Italien erforderlichen Test gemacht haben und dieser negativ war, sind aber von der Quarantänepflicht ausgenommen.
Über weitere Ausnahmen informiert das Gesundheitsministerium.
Für die Einreise aus Drittländern gelten grundsätzlich weiterhin Einreisebeschränkungen. Personen, die sich in diesen Ländern aufhalten, dürfen nur aus nachgewiesenen beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, zu Studienzwecken sowie aus Gründen absoluter Dringlichkeit oder zur Rückkehr an ihren Wohnort oder Wohnsitz nach Italien einreisen (es muss sich jedoch um eine dauerhafte Rückkehr nach Italien handeln: Nach der Rückkehr darf somit nicht zwischen verschiedenen Wohnungen in Drittstaaten „hin- und hergereist“ werden).
Das Krisenzentrum des italienischen Außenministeriums bietet ein Online-Einreiseportal in englischer Sprache zur Ermittlung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend des Abreiseortes, der Voraufenthalte, Staatsangehörigkeit eines EU- oder Schengen-Staates und eventuellen italienischen Aufenthaltstitels.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien mit dem eigenen PKW ist aus den EU-/Schengen Staaten bis zu 36 Stunden ohne Einschränkungen und ohne Isolations- und Testpflicht unter Berücksichtigung der COVID-19-Schutzmaßnahmen (siehe hierzu Abschnitt Hygieneregeln) möglich. Für Transitreisen z.B. per Bus oder Zug sind die unter Einreise erläuterten Bedingungen zu beachten. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus- und Fährverkehr. Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Weitere Hinweise (in deutscher Sprache) bietet die italienische Botschaft in Berlin .
Zugreisen zwischen Deutschland und Italien sind sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich, allerdings kann es zu Ausfällen oder Verspätungen aufgrund verstärkter Kontrollen von Bahnreisenden an der Grenze kommen.
Über Zugverbindungen informieren die Deutsche Bahn bzw. die Schweizer Bundesbahnen SBB und die Österreichische Bundesbahn ÖBB .
Busse verschiedener Busunternehmen fahren teilweise sehr eingeschränkt und nicht nach regulärem Fahrplan. Weitere Informationen sind bei den einschlägigen Busunternehmen zu erhalten.
Beschränkungen im Land
Es gilt der gesundheitliche Notstand.
Die Regionen und autonome Provinzen sind je nach epidemiologischer Lage in vier Kategorien (weiß, gelb, orange und rot) eingeteilt, für die spezifische restriktive Maßnahmen vorgesehen sind. Die Klassifizierung basiert auf Verordnungen des Gesundheitsministeriums. Informationen zu den einzelnen Maßnahmen bieten das italienische Gesundheitsministerium (nur in englischer Sprache), auch mit einer interaktiven Karte und die FAQs auf der Webseite der italienischen Regierung (nur in italienischer Sprache).
In Italien ist die Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU (in Italien certificazione verde COVID-19) bei Dienstleistungen im Innenbereich von Restaurants und Bars, in kulturellen und Freizeiteinrichtungen (Museen, Fitnessstudios, Schwimmbäder, u.a.), bei Sportveranstaltungen, Messen und Kongressen für Personen ab 12 Jahren erforderlich. Seit dem 6. Dezember 2021 muss ein 2G-Nachweis („Super Green Pass“, d.h. Nachweis über Impfung oder Genesung) vorgelegt werden.
Bis zum 31. Januar 2022 sind (auch im Freien) Veranstaltungen, Feste und Konzerte, sowie Versammlungen untersagt. Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen.
Die Green-Pass-Pflicht gilt auch am Arbeitsplatz, im Fernreiseverkehr (Zug, Bus, Flugzeug und Fähre) sowie in den Wintersportgebieten. Seit dem 6. Dezember 2021 ist sie zusätzlich auf den ÖPNV ausgeweitet. Die Gültigkeit des italienischen Green Pass wird mit Wirkung vom 1. Februar 2022 von neun auf sechs Monate reduziert.
Reisen innerhalb Italiens können je nach Einstufung der Regionen als gelbe, rote oder orange Zone eingeschränkt werden, triftige Gründe bilden die Ausnahme. Personen mit einer „Grünen COVID-19-Bescheinigung“ (für Geimpfte, Genesene und Getestete) dürfen sich uneingeschränkt zwischen allen Zonen bewegen.
Es ist immer erlaubt, an den eigenen Erstwohnsitz zurückzukehren. Dies ist in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Wenn Reisende während ihres Aufenthaltes in Italien positiv auf COVID-19 getestet werden, unterliegen sie den italienischen Quarantänebestimmungen. Die Quarantäne darf nicht ohne vorherige Genehmigung der italienischen Gesundheitsbehörden unterbrochen werden.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum auch im Freien und auch in den weißen Zonen grundsätzlich vorgeschrieben. Ferner besteht die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken bei öffentlichen Aufführungen open-air und in geschlossenen Räumen in Theatern, Konzertsälen, Kinos, Unterhaltungs- und Livemusikeinrichtungen und anderen ähnlichen Einrichtungen sowie bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen. In all diesen Fällen ist der Verzehr von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen verboten.
Auch in öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen einer FFP-2 Maske Pflicht. Eine Maske ist daher stets mitzuführen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden.
Es gelten Abstandsregeln von ein bis zwei Metern zwischen Personen.
Häufig werden auch Temperaturmessungen vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
In Fahrzeugen ist die Zahl der Mitfahrer laut Information der italienischen Regierung auf deren Webseite (nur in italienischer Sprache) wie folgt aufgeschlüsselt:
Bis zu fünf Personen aus demselben Haushalt oder in engem Verhältnis zueinander stehend können sich – ohne Maskenpflicht – im Fahrzeug aufhalten.
Wenn nicht aus demselben Haushalt, ist die Anzahl auf max. drei Personen – mit Maskenpflicht – reduziert; zusätzlich muss mindestensein1 Meter Abstand gehalten werden.
Die Maskenpflicht entfällt nur dann, wenn das Auto mit einer Trenneinrichtung (Plexiglas) zwischen der vorderen und hinteren Reihe des Fahrzeugs ausgestattet ist.
Im Taxi dürfen nicht mehr als zwei Personen auf der Rückbank befördert werden, ausgenommen sind Personen des gleichen Haushalts. Der Beifahrersitz sollte frei bleiben.
Die Behörden empfehlen zusätzlich die Nutzung der Tracing App Immuni, nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens und bei niedriger Impfquote individuelle Regeln und Beschränkungen erlassen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Nutzen Sie vor Einreise das COVID-Einreiseportal des Krisenzentrums des italienischen Außenministeriums (in englischer Sprache) zur Prüfung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend Ihrer Voraufenthalte.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni .
• Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Maßnahmen bei der italienischen Regierung.
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters. Es empfiehlt sich, ein Digitales COVID-Zertifikat der EU mitzuführen, da ein entsprechender Eintrag im gelben Impfausweis der WHO nicht immer akzeptiert wird.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Epidemiologische Lage
Angola ist bisher von COVID-19 weniger betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Für die Einreise aus dem Ausland ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich. Der Test darf bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein. Ferner muss das Einreiseformular („Formulário de registo de viagem“) 72 Stunden vor Einreise online ausgefüllt werden und bei der Einreise vorgelegt werden können. In der Praxis wurden auch unmittelbar vor Abreise durchgeführte Online-Registrierungen anerkannt.
Geimpfte sind von einer Quarantäne befreit.
Unmittelbar nach Einreise erfolgt ein weiterer COVID-19-Schnelltest. Bei negativem Ergebnis sind Ungeimpfte einer vierzehntägigen häuslichen Quarantäne unterworfen. Bei positivem Ergebnis ist eine institutionelle Quarantäne verpflichtend. Bei negativem Ergebnis dürfen sich Ausländer mit festem Wohnsitz und im Land akkreditierte Diplomaten zu Hause in Quarantäne begeben. Ausländer ohne festen Wohnsitz im Land können die Quarantäne in der für den Aufenthalt vorgesehenen Unterkunft verbringen, sofern die Bedingungen zur Selbstisolation gegeben sind (separates Zimmer, kein gemeinsames Essen und Beisammensein). Andernfalls müssen sie sich in institutionelle Quarantäne begeben.
Für alle Personen gilt unabhängig vom Impfstatus eine 14-tägige Quarantänepflicht, wenn die Einreise aus einem Land erfolgt, in dem die Omikron-Variante den Status „community transmission“ erreicht hat.
Zur Beendigung der Quarantäne ist ein negativer Antigen-Schnelltest oder PCR-Test erforderlich, der frühestens am siebten Tag der Quarantäne durchgeführt werden kann. Zusätzlich ist eine schriftliche Genehmigung der angolanischen Gesundheitsbehörden für die Beendigung der Quarantäne erforderlich.
Asymptomatische Fälle dürfen zwecks Isolation zu Hause bleiben und müssen nicht in eine staatliche/medizinische Einrichtung. Alle zum Haushalt gehörenden Personen müssen dann ebenfalls zu Hause bleiben und sich räumlich von der infizierten Person trennen.
Durch- und Weiterreise
Für die Ausreise aus Angola ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich. Der Test darf maximal 72 Stunden vor Ausreise erfolgen. Angolanische Staatsangehörige müssen zusätzlich vollständig geimpft sein oder den Erhalt der Erstimpfung nachweisen können. Dies gilt auch für Doppelstaater.
Reiseverbindungen
Der internationale und nationale Flugverkehr wurde teilweise wieder aufgenommen. Die Landgrenzen bleiben jedoch geschlossen.
Beschränkungen im Land
Der Ausnahmezustand gilt in abgeschwächter Form fort. Für den Verkehr zwischen den Provinzen ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests notwendig, der nicht älter als sieben Tage sein darf. Grundsätzlich wird außerdem empfohlen, zu Hause zu bleiben und nur, wenn nötig, das Haus zu verlassen. Dies gilt insbesondere im Zeitraum von 0 bis 5 Uhr.
Sportliche Aktivitäten dürfen im Freien nur zu bestimmten Uhrzeiten ausgeübt werden. Märkte und Restaurants haben verkürzte Öffnungszeiten. Gottesdienste und andere Versammlungen sind begrenzt möglich. Die Strände und öffentliche Schwimmbäder sind bis auf weiteres geschlossen.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum, öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Märkten oder bei Straßenverkäufern gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Bei Versammlungen ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der angolanischen Regierung und der zuständigen Behörden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Corona-Hotline 111.
Bolivien - Änderung Einreise; Durch- und Weiterreise; Reiseverbindungen; Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Bolivien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die bolivianische Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Bei der Einreise wird aktuell zwischen vollständig gegen COVID-19 geimpften (14 Tage nach letzter Dosis) und ungeimpften Personen unterschieden:
• Alle Reisenden ab fünf Jahren müssen ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen. Auf dem Luftweg darf das Ergebnis bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein. Auf dem Land- oder Seeweg darf das Ergebnis bei Einreise nach Bolivien nicht älter als 72 Stunden sein.
• Bei Ungeimpften gilt zusätzlich, dass diese 72 Stunden nach Einreise einen PCR-Test vorzunehmen haben. Bis zum Erhalt des negativen Testergebnisses müssen sie in Quarantäne.
Ausländer, die nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel für Bolivien verfügen, müssen bei Einreise einen Krankenversicherungsschutz vorlegen, der auch eine COVID-19 Behandlung abdeckt.
Grundsätzlich müssen sich alle Ausländer, auch solche mit Wohnsitz in Bolivien, innerhalb von 48 Stunden nach Einreise im System SIGEMIG online registrieren . Eine Registrierung ist immer an den aktuellen Aufenthaltsort gebunden, sodass bei Ortswechseln auch die Registrierung aktualisiert werden muss. Einzelheiten siehe auch Einreise und Zoll.
Bei Nichtbeachtung drohen Strafen seitens der bolivianischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Die Durch- und Weiterreise auf dem Land- oder Seeweg in ein Drittland ist, mit Ausnahme von einzelnen Grenzübergängen zu Argentinien, Brasilien und Paraguay, nicht möglich.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flugverbindungen sind stark eingeschränkt. Einreisen auf dem Landweg sind nur mit Einschränkungen möglich. Die Landesgrenzen sind bis auf einzelne Grenzübergänge zu Argentinien, Brasilien und zu Paraguay bis auf weiteres geschlossen.
Beschränkungen im Land
Das Reisen im Land ist nur eingeschränkt und unter Beachtung strenger Hygienemaßnahmen möglich. An vielen Orten im öffentlichen und privaten Raum ist ein vollständiger Impfschutz von allen impffähigen Personen nachzuweisen. Alternativ kann ein negativer RT-PCR-Test (höchstens 48 Stunden alt) vorgelegt werden. Gleiches gilt für die Beförderung im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr auf dem Fluss-, Land- oder Luftweg.
Hygieneregeln
Im öffentlichen Raum gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen bolivianischen Auslandsvertretung und der Fluglinie über die aktuellen Beförderungs- und Einreisebestimmungen.
Brunei Darussalam - Änderung Einreise; Durch- und Weiterreise; Empfehlungen
Epidemiologische Lage
Brunei Darussalam ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle detaillierte Zahlen bieten das bruneiische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Touristische Einreisen sind grundsätzlich nicht möglich.
Ausländische Staatsangehörige ohne ständigen Wohnsitz in Brunei können nur bei Vorlage eines dringenden Grundes („essential travel“) einreisen. Davon umfasst sind Geschäftsreisen, Reisen zu Familienangehörigen, medizinische Aufenthalte, Studierende sowie begründete Notfälle.
Reisende müssen ab 1. Januar 2022 für die Einreise nach Brunei folgende Voraussetzungen erfüllen:
• Vollständiger Impfschutz gegen COVID-19.
Ausnahme: Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich. Die Einreise ungeimpfter Personen unterliegt der Einzelfallprüfung durch die bruneiischen Behörden im Rahmen der Beantragung einer Einreisegenehmigung (Entry Travel Pass, ETP).
• Beantragung eines Entry Travel Pass (ETP) spätestens 8 Tage vor der geplanten Einreise. Eine Arrival Declaration Form (ADF) ist spätestens 24 Stunden vor Antritt der Reise zu übermitteln.
• Negativer PCR-Test (höchstens 48 Stunden vor Abreise) und zusätzlich negativer COVID-19-Schnelltest (Antigen Rapid Test, ART, maximal 24 Stunden vor Abreise)
• Vor Abreise Buchung und Bezahlung für einen nach der Einreise durchzuführenden PCR- und einen Schnelltest (ART) (insges. 100 BND / 65 Euro). Ein Ausdruck der Quittung („payment receipt“ mit Name und Passnummer des Reisenden) muss mitgeführt werden.
• Registrierung der Einreise in der BruHealthApp vor Abreise.
• Kurzzeitreisende (Aufenthaltsdauer in Brunei max. 90 Tage): Reisekrankenversicherung mit einer Mindestkostendeckung von 50.000 BND (ca. 32.600 Euro), welche COVID-19-Erkrankungen und den gesamten Aufenthaltszeitraum in Brunei abdeckt. Für Reisende nach Brunei zum Zwecke der Arbeitsaufnahme gelten Sonderregelungen.
Alle entsprechenden Unterlagen sind in englischer Sprache bei der Einreise mitzuführen und werden kontrolliert.
Ausnahmen ("Grüne Liste")bestehen aktuell nur für Einreisende aus Australien, China und Singapur, deren Voraufenthalt dort mindestens 14 Tage betragen hat.
Einreisende aus Deutschland ohne vollständige Impfung müssen derzeit für 14 Tage in Quarantäne (Hotel oder Privatunterkunft) und werden auf COVID-19 getestet. Die Kosten hierfür sind durch den Reisenden zu tragen. Für vollständig geimpfte Reisende aus Deutschland verkürzt sich die Quarantäne derzeit unter folgenden Voraussetzungen auf sieben Tage :
• Impfschutz mit einem von der WHO zugelassenen Impfstoff (zur Zeit: Astra-Zeneca, Johnson & Johnson, Moderna, Pfizer, Sinopharm und Sinovac).
• Der Impfschutz muss vollständig sein, d.h. plus 28 Tage nach der Einmal-Impfung mit Johnson & Johnson und plus 14 Tage nach der zweiten Impfung bei den 2-Dosen-Impfstoffen.
• Bei im Ausland erfolgter Impfung muss der Nachweis mittels eines WHO-Zertifikates erfolgen (gelber Impfpass), bei Impfung in Brunei über die BruHealthApp .
• Negativer PCR-Test 48 Stunden vor Abreise.
• Negativer Schnelltest (ART) 24 Stunden vor Abreise.
• Negativer Schnelltest (ART) bei Ankunft am Flughafen in Bandar Seri Begawan
• Negativer PCR-Test am fünften Tag nach Ankunft.
• Die Weiterfahrt vom Flughafen in die Unterkunft ist über das Hotel oder einen privaten Taxianbieter zu organisieren. Selbstfahrten ohne andere Personen im Auto sind möglich.
Die Dauer der Quarantäne bestimmt sich nach der Risikoeinschätzung des Landes der Ausreise durch das bruneiische Gesundheitsministerium.
Die Ausreise ist für sämtliche Bewohner einschließlich ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Brunei nur mit Nachweis (BruHealthApp oder gelber Impfpass) einer vollständig durchgeführten Impfung möglich. Die Ausreise in ein Land, welches nicht Australien, China oder Singapur ("Grüne Liste") ist, bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Amt des Premierministers (Prime Minister’s Office). Zusätzlich ist eine Registrierung im e-Register System vorzunehmen und eine Reisekrankenversicherung mit einer COVID-19-Mindestdeckung von 50.000 BND (ca. 32.600 Euro) vorzuweisen.
Durch- und Weiterreise
Land-, Luft- und Seegrenzen sind für touristische Reisen weiterhin geschlossen, Transit ist nicht möglich. Die Ausreise ist für sämtliche Bewohner einschließlich ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Brunei nur mit Nachweis (BruHealthApp oder gelber Impfpass) einer vollständig durchgeführten Impfung möglich. Einzelheiten siehe Einreise.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr von und nach Deutschland ist stark eingeschränkt und derzeit nur über Kuala Lumpur sowie über Singapur möglich. Die bruneiische Luftfahrtgesellschaft Royal Brunei Airlines bietet vereinzelt Direktflüge von und nach London an.
Beschränkungen im Land
Trotz rückläufiger Infektionszahlen gelten bis 14. Januar 2022 noch Restriktionen. Für Schüler und Studenten erfolgt der Unterricht online. Für Versammlungen und Veranstaltungen gilt eine Obergrenze von 50% der normalen Auslastung, maximal aber 300 Teilnehmende. Die Teilnahme an Hochzeiten und Beerdigungen ist begrenzt.
Das Betreten von Geschäften, Restaurants und anderen öffentlichen Gebäuden ist nur für vollständig geimpfte Personen und mittels Anwendung einer Tracking-/Gesundheits-App und nach Temperaturkontrollen möglich. Ein Impfnachweis ist zwingend vorzulegen. Aus Altersgründen ungeimpfte Kinder dürfen in Begleitung geimpfter Elternteile Gebäude betreten.
Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 4 Uhr. Sie wird polizeilich streng kontrolliert. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße und/oder Gefängnisstrafen geahndet werden, zusätzlich werden die Fotos der Delinquenten mit vollem Namen in den Tageszeitungen veröffentlicht.
Hygieneregeln
Social Distancing und generelle Hygienemaßnahmen sind einzuhalten. Es gilt Maskenplicht in Innenräumen und grundsätzlich auch draußen, wenn Distanzregeln nicht eingehalten werden können.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich vor Abreise unbedingt über die aktuellen Einreisebestimmungen bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung von Brunei.
• Informieren Sie sich über die geltenden Beförderungsbedingungen Ihrer Fluglinie.
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorgaben und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Zugangsregelungen (Temperaturmessung; Gesundheits-App) können hohe Geldstrafen verhängt werden.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim bruneiischen Ministry of Health.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Health Advice Line des bruneiischen Gesundheitsministeriums unter +673 148.
Bulgarien - Änderung Einreise; Empfehlungen
Epidemiologische Lage
Bulgarien ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 1. Dezember 2021 ist die Einreise für EU-Staatsangehörige aus den meisten EU-Mitgliedstaaten entweder mit negativem PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) oder mit einem Impfzertifikat (frühestens 14 Tage nach der letzten Dosis) oder mit einem Testergebnis, welches eine überstandene COVID-Infektion belegt, ohne zusätzliche Quarantäneverpflichtung möglich. Die Nachweise müssen im einheitlichen EU-Format vorliegen. Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen Test/Nachweis.
Personen mit gültigem bulgarischen Aufenthaltstitel und ihre Familienangehörigen sowie bulgarische Staatsangehörige, die keinen Test vorweisen können und/oder aus bestimmten Drittländern einreisen, müssen eine verpflichtende zehntägige Quarantäne absolvieren. Dies gilt nicht für Reisende aus bestimmten Drittländern.
Befreit von der Vorlage der o.g. Test- bzw. Impfbescheinigung sind neben Minderjährigen unter 12 Jahren u.a. Busfahrer im internationalen Personenverkehr, LKW-Fahrer im internationalen Fracht- und Güterverkehr sowie Flugzeugbesatzungen.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Bulgarien auf dem Landweg stehen zurzeit ausschließlich folgende Grenzübergänge zur Verfügung:
• Bulgarisch-rumänische Grenze: die Grenzübergänge Vidin (s. Reiseinfos: Grenzkontrollen), Ruse, Durankulak, Oryahovo und Nikopol.
• Bulgarisch-serbische Grenze: die Grenzübergänge Vrashka Chuka, Kalotina (s. Reiseinfos: Grenzkontrollen), Oltomantsi und Strezimirovtsi.
• Bulgarisch-nordmazedonische Grenze: die Grenzübergänge Gyueshevo, Stanke Lisichkovo und Zlatarevo.
• Bulgarisch-griechische Grenze: die Grenzübergänge Ilinden, Kapitan Petko Voyvoda, Kulata und Makaza.
• Bulgarisch-türkische Grenze: die Grenzübergänge Kapitan Andreevo, Malko Tarnovo und Lesovo.
Im Rahmen der Grenzkontrollen wird auch eine Überprüfung des Fahrzeugführers auf unbezahlte Verwarngelder vorgenommen.
Reiseverbindungen
Es bestehen aktuell regelmäßige Flugverbindungen von Sofia nach Deutschland sowie zu zahlreichen Flughäfen in Anrainerstaaten. Der Inlandsflugverkehr zwischen Sofia und Varna wurde wieder aufgenommen. Der internationale Personenzugverkehr ist nach wie vor eingestellt. Es werden lediglich Verbindungen nach Rumänien befahren.
Beschränkungen im Land
Der epidemiologische Ausnahmezustand gilt bis zum 31. März 2022. Die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen öffentlicher Gebäude werden in Abhängigkeit des aktuellen Infektionsgeschehens unter Einhaltung der üblichen Hygiene- und Abstandsregeln kurzfristig angepasst. Gleiches gilt für Geschäfte, Apotheken, Restaurants, Bars, Diskotheken und Klubs.
Hygieneregeln
Es besteht u.a. Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Apotheken und anderen geschlossenen öffentlichen Räumen und auch im Freien, wenn kein Sicherheitsabstand eingehalten werden kann.
Empfehlungen
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft über die Beförderungsbedingungen.
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der deutschen Botschaft in Sofia, auf der Webseite des bulgarischen Gesundheitsministeriums sowie auf dem bulgarischen COVID-19 Informationsportal.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die bulgarischen Behörden unter der zentralen Notrufnummer 112 (neben Bulgarisch auch auf Englisch verfügbar).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Fidschi - Änderung Einreise
Die Behörden in Fiji verlangen aufgrund von COVID-19-Bedenken ab dem 1. Januar 2022 von zugelassenen ein- und durchreisenden Reisenden, dass sie ein negatives COVID-19-Testergebnis vorlegen, das 48 Stunden oder weniger vor Abflug erstellt wurde. Darüber hinaus muss 24 Stunden nach Ankunft im Land ein Antigen-Schnelltest durchgeführt werden. Quelle: Garda World
Finnland - Änderung Einreise
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Finnland gewarnt.
Epidemiologische Lage
Finnland ist von COVID-19 stark betroffen. Finnland ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Modalitäten einer Einreise nach Finnland hängen vom Infektionsgeschehen im Herkunftsland ab. Deutschland gilt derzeit als Risikogebiet.
Die Einreise aus Deutschland und den Schengen-Staaten nach Finnland ist mit einem der folgenden Nachweise möglich:
• Nachweis über eine vollständige Impfung oder
• Nachweis über die Genesung mit einem Nachweis, dass eine erste Impfdosis verabreicht wurde oder
• Digitales EU-COVID-Zertifikat , das nachweist, dass die Person innerhalb der letzten 6 Monate genesen ist.
Zusätzlich muss ein negatives Testergebnis vorgelegt werden, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Es werden PCR- und Antigentests akzeptiert.
Für folgende Personen gelten die obenstehenden Vorgaben nicht:
• Finnische Staatsangehörige
• Personen, die ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Finnland haben
• Personen, die aus einem essentiellen Grund nach Finnland reisen (z.B. Kinder bis zu einer bestimmten Altersgrenze, Gesundheitspersonal, Transportpersonal, Personen, die in dringenden Familienangelegenheiten reisen)
Detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen, zur Testpflicht und zur Quarantäne finden sich auf den Webseiten des finnische Grenzschutz es der finnischen Gesundheitsbehörde THL und und Finentry.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen zum Teil Beschränkungen. Die Rückreise in oder durch andere EU- und Schengen-Staaten ist jedoch u.a. erlaubt für Staatsangehörige anderer EU- und Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen. Dies gilt auch für Personen, die einen EU- oder Schengen-Aufenthaltstitel haben und in einem anderen EU- oder Schengen-Staat leben.
Reiseverbindungen
Es bestehen Flugverbindungen von deutschen Flughäfen nach Finnland sowie Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Regelungen und Beschränkungen bei den Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe, den Ausschankzeiten für Alkohol und der Anzahl der Plätze, die in Restaurants besetzt werden dürfen.
Es besteht außerdem je nach Region eine Obergrenze der Anzahl von Personen für Versammlungen.
Finnland hat einen COVID-19 Pass (Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat) eingeführt. Betreiber von Einrichtungen (z.B. Restaurants, Sportstätten, Museen), die Beschränkungen unterliegen, können ihre Kunden verpflichten, den COVID-19 Pass vorzulegen. Das Digitale COVID-Zertifikat der EU mit QR-Code wird als gleichwertig anerkannt.
Weitere Informationen bieten die finnische Regierung und die finnische Gesundheitsbehörde THL.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in öffentlichen Innenräumen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr besteht zum Teil die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Restaurants müssen ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet und ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Besuche in Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sollen draußen stattfinden. Die Anzahl der Besucher in Innenräumen und die Dauer von Besuchen ist begrenzt. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test ).
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open E .
• Nutzen Sie die Informationen der finnischen Gesundheitsbehörde THL und installieren Sie ggf. die mobile COVID-19 Tracing App "Koronavilkku".
• Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes, der finnischen Gesundheitsbehörde THL, der finnischen Regierung, der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland zu möglichen Reisebeschränkungen und Quarantäneauflagen.
• Informieren Sie sich bei den Fähr- und Fluggesellschaften zu den Beförderungsbestimmungen und Testerfordernissen.
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Reiseverbindungen; Beschränkungen im Land; Empfehlungen
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die britischen Überseegebiete einschließlich Gibraltar, die Isle of Man und die Kanalinseln wird derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Dort wurden zudem neue, ansteckendere Varianten von COVID-19 festgestellt, weshalb das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich der britischen Überseegebiete, der Isle of Man und der Kanalinseln mit Wirkung vom 20. Dezember 2021 für zunächst bis zu 14 Tage als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet ) eingestuft ist.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung , für Schottland die schottische Regionalregierung.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“) siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Für alle Einreisenden gilt grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Anmeldung (Passenger Locator Form) frühestens 48 Stunden vor Einreise. Diese muss bei Einreise nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Alle Reisenden ab 12 Jahren nach England müssen seit 7. Dezember 2021 an einem der beiden Tage vor Abreise einen COVID-Test machen, d.h. z.B. bei Einreise am Freitag kann der Test am Mittwoch, Donnerstag oder Freitag gemacht werden. Erlaubt sind PCR-, Lamp- und Antigentests. Der Nachweis muss ggf. bereits beim Beförderer vorgelegt werden.
Für Reisende aus Deutschland nach England gilt darüber hinaus in Abhängigkeit vom Impfstatus folgendes:
Vollständig geimpfte Personen, deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, und die über einen entsprechenden Nachweis verfügen (gilt nicht für Genesene mit einer Impfung) müssen einen PCR-Test spätestens am Ende von Tag 2 nach Einreise durchführen lassen und sich in Quarantäne begeben. Die Quarantäne endet, wenn das Testergebnis negativ ist. Kinder bis vier Jahre sind von dem Tag-2-Testerfordernis und von einer Quarantäne ausgenommen.
O.a. Regelungen gelten auch für Einreisen nach Wales und Nordirland ; für die Einreise nach Schottland , mit dem Unterschied, dass der Test vor Abreise innerhalb von 48 Stunden vor Ankunft in Schottland gemacht werden muss und alle Kinder unter 18 Jahre von der Quarantäne und Kinder bis zehn Jahre von der Testpflicht ausgenommen sind.
Nicht oder nicht vollständig geimpfte Personen müssen neben dem Test vor Einreise zwei weitere PCR-Tests jeweils bis zum zweiten Tag und ab dem achten Tag nach Einreise durchführen und sich in eine zehntägige häusliche Quarantäne begeben mit der Möglichkeit einer Freitestung am fünften Tag nach Einreise. In Schottland ist eine Freitestung zur Verkürzung der häuslichen Quarantäne nicht möglich.
Für alle nach England einreisenden LKW-Fahrer, die nicht vollständig geimpft sind, gilt ein verpflichtender COVID-19-Test nach Einreise bei Aufenthalt von mehr als 48 Stunden, alle weiteren 72 Stunden bis zu zwei zusätzliche Tests.
Für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Land auf der „roten Liste" aufgehalten haben, gelten abweichende Regelungen. Sie müssen einen Test vor Einreise vorweisen und sich für zehn Tage in Hotelquarantäne begeben. Aufenthalt, Verpflegung und die Tests während der Quarantäne kosten mindestens 2.285 GBP. Informationen können auf der Webseite der britischen Regierung nachgelesen werden. Verstöße gegen die Hotelquarantäne und falsche Angaben hinsichtlich des Voraufenthalts werden mit hohen Geldstrafen geahndet.
Für eine Reihe von Berufen und Tätigkeiten gelten Ausnahmen von den vorgenannten Einreiseregeln.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist erlaubt. Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , und einen negativen COVID-19-Test vorlegen (s. Einreise). Bei einem Flughafentransit (Airside) ist die elektronische Anmeldung nicht erforderlich.
Die Bestimmungen für die Weiterreise aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich, Belgien und die Niederlande haben sich mehrfach kurzfristig geändert. Einreisen mit dem Flugzeug oder der Autofähre in die Niederlande oder Belgien sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Reiseverbindungen
Flugverbindungen und zum Teil auch Zug- und Fährverbindungen verkehren regelmäßig. An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist mit Wartezeiten zu rechnen.
Durch die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021, zuletzt aktualisiert am 23. Dezember 2021, und die Einstufung des Vereinigten Königreiches als Virusvarianten-Gebiet mit Wirkung vom 20. Dezember 2021 für zunächst bis zu 14 Tage muss bei Reisen aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und Testpflicht und verlängerten und ausnahmslosen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, englischer, französischer, spanischer oder italienischer Sprache mitgeführt werden, auch wenn Reisende bereits vollständig geimpft sind. Fluggesellschaften und andere Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Es sind nur noch PCR-Tests zulässig, die maximal 48 Stunden vor Beginn der Beförderung nach Deutschland durchgeführt wurden, solange die Beförderung mit einem Transportunternehmen erfolgt. Bei Einreise ohne Beförderungsunternehmen darf der PCR-Test höchstens 48 Stunden vor Einreise nach Deutschland erfolgt sein.
Das geltende Beförderungsverbot für Personen, die vom Vereinigten Königreich nach Deutschland im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr reisen, gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, kann jedoch zu Änderungen im Flugplan und Reduzierungen der Flugverbindungen von und nach Deutschland führen.
Beschränkungen im Land
Seit dem 18. Dezember 2021 ist für die Hauptstadt London aufgrund der rasanten Ausbreitung der Omikron-Variante der Katastrophenfall ausgerufen.
Landesweit wurde bereits am 12. Dezember 2021 von der britischen Regierung die COVID-Warnstufe auf 4 von 5 hochgesetzt.
Es gelten folgende Beschränkungen:
England: In allen öffentlichen Innenräumen (bis auf Restaurants, Pubs und Cafés) und Verkehrsmitteln gilt eine obligatorische Maskenpflicht. Seit dem 15. Dezember 2021 existiert ein COVID-Pass des National Health Service , der bei vielen Veranstaltungen und bei Nachtclubs vorgelegt werden muss. Alternativ genügt ein negativer Schnelltest, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Weiterführende Informationen gibt es auf der Webseite der englischen Regierung.
Schottland: Seit dem 26. Dezember 2021 sind weitergehende Beschränkungen eingeführt worden. Ein COVID-Pass (alternativ eine negativer Schnelltest) wird für viele Veranstaltungen benötigt. Einzelheiten können auf der Webseite der schottischen Regierung nachgelesen werden.
Wales: Seit dem 27. Dezember 2021 sind weitergehende Maßnahmen verfügt worden. Zu Einzelheiten informiert die Webseite der walisischen Regierung.
Nordirland: Seit dem 26. Dezember 2021 gelten wieder strengere Maßnahmen. Ein COVID-Pass (alternativ ein negativer Schnelltest) wird für viele Veranstaltungen benötigt.
Einzelheiten können der nordirischen Regierung entnommen werden.
Hygieneregeln
Es wird weiterhin empfohlen, die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln in England , Wales , Schottland und Nordirland einzuhalten.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gelten Einreisebeschränkungen. Alle Einreisenden müssen einen „Travel Tracker account “ anlegen. Da sich Deutschland nicht auf der „roten“ Liste befindet, wird lediglich zwischen vollständig und nicht vollständig geimpften Personen unterschieden. Weitere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Einreisende nach Jersey müssen sich vor Einreise online anmelden und bei Einreise einen negativen COVID-19 Test, der maximal 72 Stunden vor Abfahrt gemacht werden darf, vorlegen. Eine mögliche Quarantäne hängt vom Impfstatus ab. Weitere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Die Isle of Man hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Gibraltar hat sich weitgehend den Regelungen der Britischen Regierung angeschlossen. Weitere Informationen bietet die britische Regierung.
Einreisen nach Anguilla sind möglich, bedürfen jedoch einer Genehmigung . Alle volljährigen Besucher (außer Schwangere) müssen vollständig geimpft sein (die letzte Impfung muss 21 Tage zurückliegen). Eine elektronische Anmeldung sowie ein negativer COVID-19-Test, der drei bis fünf Tage vor der geplanten Ankunft vorgenommen werden muss, sind erforderlich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist für Besucher ab 18 Jahren grundsätzlich nur mit vollständigem Impfnachweis unter Einschränkungen möglich. Reisende müssen maximal 72 Stunden vor Einreise nach Bermuda eine Einreiseerlaubnis einholen. Verpflichtende Corona-Tests werden bei Einreise und erneut vier und zehn Tage nach Einreise durchgeführt. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf die britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist unter Einschränkungen möglich. Die Einreise muss online im BVI Portal angemeldet werden. Je nach Impfstatus gelten unterschiedliche Einreisebeschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der British Virgin Islands und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Kaimaninseln (Cayman Islands) ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Die Einreise unterliegt Beschränkungen. Weitere Informationen bieten die Regierung der Cayman Islands und die britische Regierung.
Die Einreise nach Montserrat ist für touristische Zwecke gestattet. Weitere Informationen bieten die Regierung von Montserrat und die britische Regierung.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist für vollständig geimpfte Touristen möglich. Für die Einreise muss ein maximal drei Tage alter negativer PCR-Test vorgelegt und eine Reisegenehmigung beantragt werden. Die Reisegenehmigung enthält eine lokale Krankenversicherung. Es besteht keine Quarantänepflicht. Infektionszahlen und weitere Informationen bieten Regierung der Turks & Caicos Islands und die britische Regierung.
Reisen nach St. Helena & Dependencies sind wieder möglich. Ein innerhalb von 72 Stunden vor Einreise erhaltenes negatives COVID-19-Testergebnis sowie eine 14-tägige Quarantäne nach Einreise sind erforderlich. Weitere Informationen bieten die Regierung von St. Helena und die britische Regierung.
Empfehlungen
• Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
• Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde- , Quarantäne- und Nachweisregelungen. Beachten Sie, dass seit dem 23. Dezember 2021 für alle Reisenden ab sechs Jahren ein höchstens 48 Stunden vor Beginn der Beförderung nach Deutschland abgenommener PCR-Test vorgelegt werden muss, wenn die Beförderung mit einem Transportunternehmen erfolgt. Bei Einreise ohne Beförderungsunternehmen darf der PCR-Test höchstens 48 Stunden vor Einreise nach Deutschland erfolgt sein.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland immer aktuell bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich stets über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über Drittstaaten genau über die geltenden Bestimmungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich (siehe z.B. Hinweise von den Niederlanden , Belgien und Frankreich ) und rechnen Sie mit ggf. längeren Wartezeiten.
• Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen, die benötigen Testnachweise und über mögliche Änderungen im Flugplan.
Iran - Änderung Einreise, Beschränkungen im Land
Epidemiologische Lage
Iran ist aktuell von COVID-19 weiterhin betroffen. Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Einreise
Die Visaerteilung für Ausländer durch den Iran (insbesondere für touristisch Reisende) wird zurzeit uneinheitlich gehandhabt und kann insbesondere beim Auftreten von neuen Mutanten des Coronavirus kurzfristig ausgesetzt werden. Auskunft zu Visafragen erteilen die iranischen Auslandsvertretungen in Deutschland. Nähere Auskünfte über die aktuellen Einreise- und Beförderungsbedingungen können auch bei der Fluggesellschaft erfragt werden.
Einreisende ab 12 Jahren müssen ein negatives PCR-Testergebnis auf Englisch vorlegen, welches bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zusätzlich benötigen alle ausländischen Einreisenden ab 12 Jahren einen Impfnachweis. Folgende Impfstoffe sind anerkannt: BioNTech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca, Johnson & Johnson, Sinopharm, Sinovac, Covishield, Bharat und die in der Islamischen Republik Iran registrierten Impfstoffe. Aus dem Impfnachweis müssen die persönlichen Daten sowie der verabreichte COVID-19-Impfstoff, die Anzahl und Daten jeweiliger Impfungen hervorgehen. Außerdem sollte er mit einem QR-Code versehen sein. Seit Verabreichung der zweiten Dosis müssen mindestens zwei Wochen vergangen sein. Genesene genießen bei der Einreise keine Privilegien.
Die direkte oder indirekte Einreise in den Iran aus Virusmutationsgebieten kann untersagt werden.
Alle Reisenden müssen zusätzlich bei Check-in die Erklärung “COVID-19 Self Declaration Form“ abgeben. Außerdem stellt die Fluggesellschaft während des Fluges ein „Pledge Form“ zur Verfügung gestellt, mit dem man seine Zustimmung für weitere Coronamaßnahmen am Flughafen gibt:
Reisende können bei Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden und ihrer Reiseroute sowie Aufenthaltsorten im Iran befragt werden. Bei COVID-19-Symptomen können ärztliche Untersuchungen vorgenommen werden. Ein erneuter COVID-19-Test kann von den iranischen Behörden angeordnet und durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses wird für ausländische Staatsangehörige Selbstisolation in einer staatlichen Unterkunft angeordnet. Bei positivem Testergebnis erfolgt eine rigorose Kontrolle der Kontaktpersonen und ggfls. ergehen weitere verpflichtende (Quarantäne-) Anweisungen der iranischen Behörden. Alle entstehenden Kosten sind von den Reisenden zu tragen. Sollte man innerhalb von zwei Wochen nach Einreise Symptome entwickeln, die auf eine Erkrankung an COVID-19 hinweisen könnte, kann ebenfalls ein erneuter Test durchgeführt werden. Die Verfahren können sich kurzfristig ändern. Abweichende Handhabungen sind jederzeit möglich. Nähere Auskünfte zu Gesundheitskontrollen am Flughafen Teheran-Imam Khomeini (IKA) gibt es unter der dortigen Hotline +98 21 5100 111.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch bei Ausreise aus dem Iran die Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Testergebnisses gefordert wird, unabhängig der Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft und der Einreisevoraussetzungen des Ziellandes.
Die Landgrenzen zur Türkei, Armenien, Aserbaidschan, Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Irak sind derzeit pandemiebedingt größtenteils geschlossen. Eine Einreise ist hier für Deutsche nicht möglich. Über die genauen Einreisevoraussetzungen und Testpflichten informieren die für den Grenzübertritt zuständigen iranischen Behörden.
Durch- und Weiterreise
Bei Ausreise können Temperaturmessungen und medizinischen Untersuchungen stattfinden. Es kann zu Verzögerungen am Flughafen kommen.
Landgrenzen bleiben weiterhin größtenteils geschlossen.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im Flugverkehr. Transitflüge einiger internationaler Fluglinien sowie Direktflüge zu verschiedenen europäischen Destinationen werden durchgeführt. Es kann dabei stets zu kurzfristigen Änderungen des Flugplans kommen.
Beschränkungen im Land
Es kann immer wieder – insbesondere vor iranischen Feiertagen – vorkommen, dass kurzfristig inneriranische Reisebeschränkungen eingeführt werden. Dann wird Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus anderen Provinzen die Einreise in die betroffenen Provinzen nicht gestattet. Fahrzeugen mit Autokennzeichen aus den betroffenen Provinzen dürfen diese nicht verlassen. Diese Beschränkungen werden in der Regel einige Tage vorher über die Medien bekanntgegeben. Aktuell gelten solche Maßnahmen für alle Provinzen der Kategorien „orange“ und „rot“.
Für den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Services sowie dem öffentlichen Personennahverkehr kann ein Ausweispapier verlangt werden. Zusätzlich können Kontrollen und Temperaturmessungen an Provinz- und Stadtgrenzen durchgeführt werden. Bei Infektionsverdacht können Quarantänemaßnahmen oder die Einweisung in ein Krankenhaus angeordnet werden. Für Inlandsreisen mit dem Flugzeug, der Bahn oder dem Bus sowie für Hotels kann ein Nachweis über eine vollständige Impfung gegen COVID-19 und/oder ein negatives PCR-Testergebnis verlangt werden. Informationen erteilen die jeweiligen Transportunternehmen und die Beherbergungsbetriebe. Im Alltag ist derzeit vor allem in „gelb“, „orange“ und „rot“ eingestuften Regionen mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen.
Vollständig Geimpfte und Genesene sind von den Beschränkungen im öffentlichen Leben nicht ausgenommen.
Hygieneregeln
Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte und Reisen zu vermeiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und den ÖPNV zu meiden. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr.
Empfehlungen
• Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können Geldstrafen verhängt werden.
• Bitte informieren Sie sich bei den iranischen Auslandsvertretungen und Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Einreisebedingungen und –verbote, auch in Hinblick auf Veränderungen aufgrund der Ausbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus.
• Erkundigen Sie sich zusätzlich bei Ihrer Fluggesellschaft nach den Beförderungsbestimmungen und für die Einreise erforderlichen Nachweisen.
• Achten Sie auf die Gültigkeit Ihres Visums. Sollte Ihr Visum während Ihres Aufenthalts in Iran ablaufen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die zuständige Ausländerpolizei zwecks Verlängerung. Sollte das Visum bereits abgelaufen sein, informieren Sie sich vor Ausreise bei der iranischen Ausländerpolizei, ob etwaige Strafzahlungen geleistet werden müssen, um das für die Ausreise erforderliche Exitvisum zu erhalten.
• Seien Sie für Abreisen frühzeitig vor Abflug am Flughafen, da ggf. mit Verzögerungen bei Kontrollen und Check-in zu rechnen ist. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, ob Ihre Airline die Vorlage eines aktuellen negativen COVID-19-Testergebnisses verlangt.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der iranischen Regierung.
• Gesundheitsinformationen in englischer Sprache gibt es unter der Hotline +98 992 158 2247.
Italien - Änderung Beschränkungen im Land; Hygieneregeln; Besonderheiten in den Regionen
Epidemiologische Lage
Italien ist von COVID-19 weiterhin betroffen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Derzeit gilt in Italien der Notstand.
Einreise
Die Einreise muss über ein Online-Formular angemeldet werden. Nur in Fällen, in denen eine Online-Registrierung aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Einreiseerklärung (in italienischer Sprache) (die englische Sprachfassung dient nur als Übersetzungshilfe) in Papierform vorgelegt werden.
Reisende, die über eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene vollständige Impfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff oder über einen Nachweis einer Genesung von COVID-19, nicht älter als sechs Monate, verfügen und die sich in den 14 Tagen vor Einreise nur in Ländern der Europäischen Union und damit auch in Deutschland sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz aufgehalten haben, müssen bei Einreise neben dem Digitalen COVID-Zertifikat der EU (in Italien certificazione verde COVID-19) zusätzlich ein negatives Testergebnis (PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden, oder Antigentest, nicht älter als 24 Stunden) vorlegen.
Dem italienischen digitalen COVID-Zertifikat gleichgestellt sind alle in einem EU- oder Schengen-Mitgliedstaat ausgestellten Nachweise in digitalem oder Papierformat (einschließlich des gelben Impfausweises) in italienischer, englischer, französischer oder spanischer Sprache.
Reisende, die über keinen Nachweis eines vollständigen Impf- oder Genesenenstatus verfügen, sind verpflichtet, sich ebenfalls vor Einreise in Italien auf COVID-19 testen zu lassen (PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden, oder Antigentest, nicht älter als 24 Stunden), sich anschließend für fünf Tage in Quarantäne zu begeben, die örtliche Gesundheitsbehörde zu informieren und nach Ablauf der Quarantäne erneut einen Molekular- oder Antigen-Test vorzunehmen.
Kinder unter sechs Jahren sind von der Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR- oder Antigentests bei der Einreise befreit.
Minderjährige im Allgemeinen sind von der Quarantänepflicht befreit, wenn sie in Begleitung eines Elternteils reisen, für den aufgrund eines Impfzertifikats oder Genesenennachweises keine Quarantänepflicht besteht. Die Nachweispflicht über einen negativen Corona-Test für Kinder ab sechs Jahren bleibt davon unberührt.
Grenzgänger aus beruflichen Gründen, Berufspendler, Schüler, Studenten und Reisende aus dringenden gesundheitlichen Gründen für Aufenthalte bis zu 120 Stunden müssen zwar einen Nachweis vorlegen, dass sie den für die Einreise nach Italien erforderlichen Test gemacht haben und dieser negativ war, sind aber von der Quarantänepflicht ausgenommen.
Über weitere Ausnahmen informiert das Gesundheitsministerium.
Für die Einreise aus Drittländern gelten grundsätzlich weiterhin Einreisebeschränkungen. Personen, die sich in diesen Ländern aufhalten, dürfen nur aus nachgewiesenen beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, zu Studienzwecken sowie aus Gründen absoluter Dringlichkeit oder zur Rückkehr an ihren Wohnort oder Wohnsitz nach Italien einreisen (es muss sich jedoch um eine dauerhafte Rückkehr nach Italien handeln: Nach der Rückkehr darf somit nicht zwischen verschiedenen Wohnungen in Drittstaaten „hin- und hergereist“ werden).
Das Krisenzentrum des italienischen Außenministeriums bietet ein Online-Einreiseportal in englischer Sprache zur Ermittlung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend des Abreiseortes, der Voraufenthalte, Staatsangehörigkeit eines EU- oder Schengen-Staates und eventuellen italienischen Aufenthaltstitels.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien mit dem eigenen PKW ist aus den EU-/Schengen Staaten bis zu 36 Stunden ohne Einschränkungen und ohne Isolations- und Testpflicht unter Berücksichtigung der COVID-19-Schutzmaßnahmen (siehe hierzu Abschnitt Hygieneregeln) möglich. Für Transitreisen z.B. per Bus oder Zug sind die unter Einreise erläuterten Bedingungen zu beachten. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus- und Fährverkehr. Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Weitere Hinweise (in deutscher Sprache) bietet die italienische Botschaft in Berlin .
Zugreisen zwischen Deutschland und Italien sind sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich, allerdings kann es zu Ausfällen oder Verspätungen aufgrund verstärkter Kontrollen von Bahnreisenden an der Grenze kommen.
Über Zugverbindungen informieren die Deutsche Bahn bzw. die Schweizer Bundesbahnen SBB und die Österreichische Bundesbahn ÖBB .
Busse verschiedener Busunternehmen fahren teilweise sehr eingeschränkt und nicht nach regulärem Fahrplan. Weitere Informationen sind bei den einschlägigen Busunternehmen zu erhalten.
Beschränkungen im Land
Es gilt der gesundheitliche Notstand.
Die Regionen und autonome Provinzen sind je nach epidemiologischer Lage in vier Kategorien (weiß, gelb, orange und rot) eingeteilt, für die spezifische restriktive Maßnahmen vorgesehen sind. Die Klassifizierung basiert auf Verordnungen des Gesundheitsministeriums. Informationen zu den einzelnen Maßnahmen bieten das italienische Gesundheitsministerium (nur in englischer Sprache), auch mit einer interaktiven Karte und die FAQs auf der Webseite der italienischen Regierung (nur in italienischer Sprache).
In Italien ist die Vorlage des Digitalen COVID-Zertifikats der EU (in Italien certificazione verde COVID-19) bei Dienstleistungen im Innenbereich von Restaurants und Bars, in kulturellen und Freizeiteinrichtungen (Museen, Fitnessstudios, Schwimmbäder, u.a.), bei Sportveranstaltungen, Messen und Kongressen für Personen ab 12 Jahren erforderlich. Seit dem 6. Dezember 2021 muss ein 2G-Nachweis („Super Green Pass“, d.h. Nachweis über Impfung oder Genesung) vorgelegt werden.
Bis zum 31. Januar 2022 sind (auch im Freien) Veranstaltungen, Feste und Konzerte, sowie Versammlungen untersagt. Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen.
Die Green-Pass-Pflicht gilt auch am Arbeitsplatz, im Fernreiseverkehr (Zug, Bus, Flugzeug und Fähre) sowie in den Wintersportgebieten. Seit dem 6. Dezember 2021 ist sie zusätzlich auf den ÖPNV ausgeweitet. Die Gültigkeit des italienischen Green Pass wird mit Wirkung vom 1. Februar 2022 von neun auf sechs Monate reduziert.
Reisen innerhalb Italiens können je nach Einstufung der Regionen als gelbe, rote oder orange Zone eingeschränkt werden, triftige Gründe bilden die Ausnahme. Personen mit einer „Grünen COVID-19-Bescheinigung“ (für Geimpfte, Genesene und Getestete) dürfen sich uneingeschränkt zwischen allen Zonen bewegen.
Es ist immer erlaubt, an den eigenen Erstwohnsitz zurückzukehren. Dies ist in einer Selbsterklärung (auf Italienisch) darzulegen.
Wenn Reisende während ihres Aufenthaltes in Italien positiv auf COVID-19 getestet werden, unterliegen sie den italienischen Quarantänebestimmungen. Die Quarantäne darf nicht ohne vorherige Genehmigung der italienischen Gesundheitsbehörden unterbrochen werden.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nasen-Schutz ist in ganz Italien im öffentlichen Raum auch im Freien und auch in den weißen Zonen grundsätzlich vorgeschrieben. Ferner besteht die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken bei öffentlichen Aufführungen open-air und in geschlossenen Räumen in Theatern, Konzertsälen, Kinos, Unterhaltungs- und Livemusikeinrichtungen und anderen ähnlichen Einrichtungen sowie bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen. In all diesen Fällen ist der Verzehr von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen verboten.
Auch in öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen einer FFP-2 Maske Pflicht. Eine Maske ist daher stets mitzuführen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Verstöße gegen die Tragepflicht können mit hohen Geldstrafen geahndet werden.
Es gelten Abstandsregeln von ein bis zwei Metern zwischen Personen.
Häufig werden auch Temperaturmessungen vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
In Fahrzeugen ist die Zahl der Mitfahrer laut Information der italienischen Regierung auf deren Webseite (nur in italienischer Sprache) wie folgt aufgeschlüsselt:
Bis zu fünf Personen aus demselben Haushalt oder in engem Verhältnis zueinander stehend können sich – ohne Maskenpflicht – im Fahrzeug aufhalten.
Wenn nicht aus demselben Haushalt, ist die Anzahl auf max. drei Personen – mit Maskenpflicht – reduziert; zusätzlich muss mindestensein1 Meter Abstand gehalten werden.
Die Maskenpflicht entfällt nur dann, wenn das Auto mit einer Trenneinrichtung (Plexiglas) zwischen der vorderen und hinteren Reihe des Fahrzeugs ausgestattet ist.
Im Taxi dürfen nicht mehr als zwei Personen auf der Rückbank befördert werden, ausgenommen sind Personen des gleichen Haushalts. Der Beifahrersitz sollte frei bleiben.
Die Behörden empfehlen zusätzlich die Nutzung der Tracing App Immuni, nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens und bei niedriger Impfquote individuelle Regeln und Beschränkungen erlassen.
Empfehlungen
• Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
• Nutzen Sie vor Einreise das COVID-Einreiseportal des Krisenzentrums des italienischen Außenministeriums (in englischer Sprache) zur Prüfung der aktuellen Einreisebestimmungen entsprechend Ihrer Voraufenthalte.
• Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia) und nutzen Sie bei allen Aufenthalten die Tracing App Immuni .
• Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Maßnahmen bei der italienischen Regierung.
• Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
• Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters. Es empfiehlt sich, ein Digitales COVID-Zertifikat der EU mitzuführen, da ein entsprechender Eintrag im gelben Impfausweis der WHO nicht immer akzeptiert wird.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt




