Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus - 2020
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Argentinien - Verlängerung Ausgangssperre:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Argentinien weiterhin gewarnt.
Die Landesgrenzen sind weiterhin geschlossen. Argentinische Staatsangehörige und Personen mit gültiger Aufenthaltserlaubnis (DNI) dürfen mit Sonderflügen einreisen. Die argentinischen Behörden informieren, welche Landesgrenzen hierfür geöffnet sind. Die Einreise von Touristen auf dem Luft- und Landweg ist zurzeit nur mit Sondergenehmigung möglich. Alle Einreisenden unterliegen einer 14-tägigen, verpflichtenden häuslichen Quarantäne.
Der reguläre Flugverkehr nach Europa ist unterbrochen. Mit Sondergenehmigungen finden noch vereinzelte kommerzielle Flüge statt, Informationen dazu werden auf den Internetseiten der Fluggesellschaften veröffentlicht.
Argentinien verzeichnet weiterhin steigende COVID-19-Infektionszahlen, vor allem im Großraum Buenos Aires. In den meisten Inlandsprovinzen ist die Zahl der Infektionen dagegen bisher auf einem niedrigen Niveau geblieben. Die Ausgangssperre wurde bis zunächst 30. August 2020 verlängert und für den Großraum Buenos Aires (AMBA) für Berufstätige etwas gelockert. Die Ausgangssperre darf weiterhin nur aus wichtigem Grund (Arbeit, Einkäufe, Gang zur Apotheke etc.) unterbrochen werden. Eine – berechtigte – Ausnahmegenehmigung (Certificado de Circulación) muss online beantragt werden. Wer die Ausgangssperre ohne triftigen Grund bricht, riskiert eine Festnahme und eine hohe Geldstrafe. In den Provinzen wird die Ausgangssperre je nach Situation vor Ort verschärft oder gelockert.
Abstands- und Hygieneregeln müssen weiterhin streng eingehalten werden.
• Verfolgen Sie die Informationen der argentinischen Regierung, ggf. auch der Provinzregierungen.
• Beachten Sie die Ausgangssperre und die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung.
• Reisende in Argentinien informieren sich über die Deutsche Botschaft Buenos Aires.
• Registrieren Sie sich in unserer Krisenvorsorgeliste , und beachten Sie die allgemeinen Informationen auf der Website der Deutschen Botschaft.
Belgien - Änderung Einreise: Quarantäne-/Testempfehlung für mehrere Regionen in Deutschland:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Provinz Antwerpen wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien war von COVID-19 im europäischen Vergleich eher stark betroffen. Die Tendenz der Zahl der Neu-Erkrankten und der neuen Todesfälle steigt seit Ende Juli 2020 erneut an, insbesondere in der Provinz Antwerpen, in der die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit überschreitet, weshalb das Robert-Koch-Institut die Provinz zu einem Risikogebiet erklärt hat. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung . Auch in der Hauptstadt Brüssel sind die Infektionszahlen zuletzt stark angestiegen. Für die übrigen Regionen liegt die Zahl der Neuinfektionen unterhalb von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Einreisen aus dem europäischen Ausland, aus Schengen-assoziierten Staaten, aus Großbritannien und Nordirland sind grundsätzlich erlaubt.
Seit 14. August 2020 stuft das belgische Außenministerium eine Reihe von Regionen in EU-Ländern als „orangene Zonen“ ein, darunter in Deutschland die Freie und Hansestadt Hamburg sowie die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Niederbayern. Einreisenden aus diesen Gebieten wird eine 14-tägige häusliche Quarantäne oder ein COVID-19-Test nach Einreise nach Belgien dringend empfohlen. Ausnahmen gelten für Berufspendler, Saisonarbeiter und Berufskraftfahrer sowie bei bestimmten Reisegründen. Die belgischen Behörden haben dazu ausführliche Informationen unter FAQ Info-Coronavirus.be (International) veröffentlicht.
Für Transit durch Belgien, auch für Reisende aus den o.a. Gebieten, gelten diese Regelungen nicht.
Für alle Einreisen aus Risikogebieten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, Schengen-Staaten und Großbritannien (=Rote Zone) gilt eine Verpflichtung zur Selbstquarantäne von 14 Tagen und die Testpflicht.
Für alle Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten sowie aus Staaten außerhalb der Schengen-Zone und Großbritannien gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht und die Verpflichtung einen COVID-19-Test durchzuführen. Von der Quarantäne ausgenommen sind Berufspendler, Saisonarbeiter und Berufskraftfahrer sowie eine Reihe von notwendigen Reisegründen, siehe FAQ Info-Coronavirus.be unter „International“.
Die Einstufung in Zonen ist auf der Webseite des belgischen Außenministeriums veröffentlicht.
Seit dem 1. August 2020 müssen Reisende nach Belgien 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Public Health Passenger Locator Form “ ausfüllen und elektronisch versenden, auch solche mit Wohnsitz in Belgien nach mehr als 48-stündigem Auslandsaufenthalt. Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen. Die Einreise von außerhalb des Schengengebiets kann bei Unterlassen des Ausfüllens bzw. Falschaussagen im Formular verweigert werden.
Sollte es nicht möglich sein, das Formular online abzusenden, kann es auch per E-Mail an PLFBelgium@health.fgov.be gesendet werden. Reisende können auch eine ausgefüllte Papierversion mit sich führen und bei der Flughafenpolizei abgeben oder per Post an Saniport, Eurostation II, Place Victor Horta, 40 bte 10, 1060 Bruxelles schicken.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Belgien ist grundsätzlich wieder ohne Grenzkontrollen möglich. Stichprobenartig kontrolliert die belgische Polizei an den Landgrenzen, ob das Public Health Passenger Locator Form ausgefüllt wurde. Für Durchreisende, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten, ist das Formular nicht verpflichtend.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise noch eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Geplante Erleichterungen wurden ausgesetzt.
In der Provinz Antwerpen gilt seit dem 29. Juli 2020 eine nächtliche Ausgangssperre von 23:30 bis 6 Uhr, eine Sperrstunde für die Gastronomie ab 23 Uhr sowie eine allgemeine Maskenpflicht in der Öffentlichkeit. Die Provinzregierung von Antwerpen rät derzeit von Reisen nach Antwerpen ab.
Geschäfte, Hotels, Cafés, Restaurants und Fitnessstudios sind, unter Beachtung der einschlägigen Hygiene- und Abstandsregeln, geöffnet. Seit 1. Juli 2020 sind Kongresssäle, Theater, Kinos, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Freizeitparks u.ä. ebenfalls wieder geöffnet. Discotheken und Clubs bleiben geschlossen. Soziale Kontakte sind seit dem 29. Juli 2020 eingeschränkt auf jeweils bis zu fünf Personen pro Familie innerhalb von vier Wochen. Die maximale Gruppengröße für private Treffen oder Restaurantbesuche ist auf zehn Personen beschränkt. Kinder unter zwölf Jahren sind davon ausgenommen. Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum gelten Kapazitätsgrenzen von 100 Personen in geschlossenen Räumen oder 200 Personen im Freien; beide bedürfen der Erlaubnis der lokalen Behörden. Großveranstaltungen sind nach wie vor untersagt.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. In Brüssel gilt seit 12. August 2020 eine Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum; im Rest des Landes besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Einkäufe sind einzeln und innerhalb von 30 Minuten pro Geschäft zu erledigen.
In gastronomischen Betrieben, Sportstätten, sowie Wellness- und Fitnesscentern werden Kontaktinformationen der Gäste für 14 Tage gespeichert.
Das Missachten der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Public Health Passenger Locator Form aus.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Testkapazitäten sind vorhanden. Belgische Krankenhäuser verfügen über die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patienten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in der Provinz Antwerpen aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19/Coronavirus.
Bhutan - Ergänzung Lockdown:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bhutan weiterhin gewarnt.
Bhutan hat auf unbestimmte Zeit seine Grenzen für touristische reisende Ausländer geschlossen. Eine Einreise nach Bhutan ist somit derzeit nicht möglich. Am 11. August 2020 hat Bhutan nach Bekanntwerden eines ersten COVID-19-Positivfalls außerhalb der Quarantäneeinrichtungen einen landesweiten Lockdown auf unbestimmte Zeit verhängt.
Zur Ausreise aus Bhutan bietet die staatliche Fluggesellschaft Drukair aktuell nur vereinzelte internationale Verbindungen nach Nepal, Bangladesch und Thailand an.
•Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der für Sie zuständigen Vertretung Bhutans.
•Wenn Sie sich derzeit in Bhutan aufhalten, informieren Sie sich rechtzeitig über die lokalen Medien zu (auch medizinischen) Versorgungsmöglichkeiten und Notfallnummern in Ihren Distrikten.
Bitte prüfen Sie vor Ihrer Rückreise aus Bhutan die Reise- und Sicherheitshinweise potentieller weiterer Ziel- oder Transitländer in der Region.
Dänemark - Ergänzung:
Beschränkungen werden gelockert: Touristen sollen künftig nicht mehr nachweisen müssen, dass sie mindestens sechs Übernachtungen in Dänemark gebucht haben. Restaurants, Cafés und Kneipen dürfen nun bis zwei Uhr nachts öffnen, statt wie bisher bis Mitternacht. Gleichzeitig wird eine Maskenpflicht für öffentliche Verkehrsmittel eingeführt. Die Regelung gilt ab dem 22. August. Quelle: tagesschau.de
Frankreich - Änderung Epidemiologische Lage:
Besonderheiten gelten für die Überseegebiete, siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet seit Anfang August 2020 von niedrigem Niveau aus wieder steigende COVID-19-Infektionszahlen. Das Staatsgebiet ist entsprechend dem Infektionsgeschehen in Warnstufen eingeteilt. In Warnstufe „orange“ befinden sich derzeit nur noch die Überseegebiete Mayotte und Guyana, hier gelten im Vergleich zum sonstigen „grün“ eingestuften Staatsgebiet noch weitergehende Vorsichtsmaßnahmen. Am 14. August wurden das Stadtgebiet von Paris (Departement 75) und das Departement Bouches du Rhône (13, Marseille) als Gebiete mit erhöhter Virusverbreitung eingestuft, mit der Folge, dass die dortigen Behörden ausgewählte Bereiche des öffentlichen Lebens einschränken können. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU- Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist uneingeschränkt möglich, wenngleich Frankreich – aus nicht pandemiebedingten Gründen – seine EU-Binnengrenzen bis Ende Oktober 2020 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Kanada, Marokko, Neuseeland, Ruanda, Südkorea, Thailand, Tunesien und Uruguay sind keine besonderen pandemiebedingten Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus alle weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium stetig aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengenstaaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist ohne weiteres möglich. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer COVID-19-Test, Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit). Näheres veröffentlicht das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit Zügen oder Flugzeugen von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden.
Touristische und andere Flugreisen ohne triftigen Grund in die Überseegebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind untersagt. Für die französischen Antillen (Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy), La Réunion und Französisch Polynesien ist kein triftiger Grund mehr erforderlich, jedoch besondere Maßnahmen vor Abreise, siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Beschränkungen im Land
Parks, öffentliche Grünanlagen, Strände, Sporthäfen sind landesweit grundsätzlich wieder zugänglich. Je nach örtlichen Gegebenheiten können lokal zusätzliche Beschränkungen oder Schließungen angeordnet werden.
In den unter Infektionsgesichtspunkten „grün“ bewerteten Landesteilen (derzeit gesamtes Staatsgebiet mit Ausnahme der Überseegebiete Mayotte und Französisch-Guyana) sind Gastronomie und auch Campingplätze sowie Jugendherbergen geöffnet. Auch Jugendferienlager sind möglich.
Gastronomiebetriebe unterliegen Abstandsgeboten und anderen Einschränkungen. Konzertsäle, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit noch geschlossen.
Museen sind zum Teil wieder geöffnet, gegebenenfalls müssen Eintrittskarten vorab für bestimmte Besuchszeiten gebucht werden, Sportanlagen nur mit Einschränkungen.
Landesweit dürfen vor September 2020 keine Großveranstaltungen mit über 5.000 Teilnehmern stattfinden. Ungeordnete Versammlungen im öffentlichen Raum oder in der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen von über 10 Personen sind untersagt.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Museen, Banken, Geschäfte, überdachte Märkte, Sehenswürdigkeiten). Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In zahlreichen französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Hier sind die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zu beachten.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Von Reisen in die französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen noch bestehen, wird dringend abgeraten.
Touristische Reisen ohne wichtigen sonstigen Reisegrund in die französischen Überseegebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind noch nicht gestattet. Die französische Regierung rät von Reisen nach Mayotte und Guyana dringend ab.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy und La Réunion müssen bei Abflug ein negatives COVID-19-Testergebnis, das nicht älter als 72 h ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit. Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests 7 Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 h altes negatives COVID-19-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich auf der Internetseite des Hochkommissariats (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen auf der Internetseite der französischen Regierung und ggf. auf der Webseite des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Internetseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder auf der Internetseite des französischen Außenministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden. Quelle: AA
Paris weitet die Maskenpflicht im Freien aus. Passanten ab heute auf der Avenue des Champs-Élysées und auf den Straßen rund um den Louvre eine Maske tragen. In den betroffenen Gebieten soll es zudem mehr Polizeikontrollen geben, um die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zu kontrollieren. Quelle: tagesschau.de
Gambia - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Gambia weiterhin gewarnt.
Der Präsident hat aufgrund des starken Anstiegs der COVID-19-Fälle in Gambia erneut den Ausnahmezustand erklärt. Die Luft-, See- und Landgrenzen bleiben für den Personenverkehr geschlossen; Ausnahmen bestehen für medizinische Notfälle und humanitäre Flüge. Gestattet ist die Einreise nur zurückkehrenden Gambiern, humanitären Helfern und Diplomaten. Bei Einreise ist ein negatives COVID-19-Testergebnis vorzulegen, das nicht älter als 72 Stunden ist. Nach Einreise besteht eine 14-tägige Quarantäne-Pflicht, grundsätzlich in einer staatlichen Quarantäne-Einrichtung, dies gilt auch für Einreisende aus Deutschland. Heimquarantäne ist nur in Absprache mit dem Gesundheitsministerium bei geeigneter Unterkunft, bei der der Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen werden kann, möglich. Die Quarantänekosten sind von nicht-gambischen Einreisenden selbst zu tragen, ansonsten wird die Einreise verweigert. Personal des Gesundheitsministeriums ist bei ankommenden Flügen am Flughafen Banjul zugegen.
Für Fragen zu einer konkret geplanten Einreise und Heimquarantäne können sich die Personengruppen, deren Einreise derzeit gestattet ist, an das Verbindungsbüro in Banjul wenden.
Es besteht eine Maskenpflicht für den öffentlichen Raum. Religiöse Gebetsstätten, Bildungseinrichtungen, Bars und Restaurants sind geschlossen. Außer Lebensmittelgeschäften dürfen in den Märkten nur Banken und Apotheken öffnen. Versammlungen sind verboten. Weitere Maßnahmen zum Schutz gegen COVID-19 können durch das Gesundheitsministerium angeordnet werden.
• Folgen Sie den Anweisungen der lokalen Behörden und Sicherheitskräfte.
Griechenland - Änderung Beschränkungen im Land: örtliche weitergehende Maßnahmen:
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19, trotz zuletzt steigender Neuinfektionszahlen, auch weiterhin relativ wenig betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher die Regionen Attika (Hauptstadtregion Athen) und Xanthi. Vermehrt treten nun Fälle in der Metropolregion Thessaloniki auf. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen spätestens 24 Stunden vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular („Passenger Locator Form“) ausfüllen. Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung. Der QR-Code wird in der Regel am Tag der Einreise automatisiert um 00:10 Uhr per Email zugesandt. Er muss bei Einreise vorgezeigt werden. Kann kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Einige Flug- und auch Fährgesellschaften verlangen die Vorlage des QR-Codes beim Check-In/Boarding. Wenn die Reise vor dem Einreisedatum begonnen wird, wird empfohlen, beim Check-In/Boarding die Bestätigungsemail vorzuweisen und auf die Seite www.travel.gov.gr hinzuweisen.
Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über das „Passenger Locator Form“ können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 09:00 bis 21:00 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf die Registrierungsverfahren
Bei einzelnen Reisenden kann bei Einreise aufgrund bestimmter Kriterien ein COVID-19-Test durchgeführt werden. Eine mögliche Testung richtet sich nach einem Algorithmus, der auf Grundlage der eingegangenen Anmeldedaten (z.B. Voraufenthalten in Risikogebieten) eine Risikoeinschätzung trifft. Der Test ist für Reisende kostenlos.
Bis zum Vorliegen des Testergebnisses ist eine Selbstisolation einzuhalten. Die Dauer der Selbstisolation wird mit 24 Stunden angegeben, gemäß dem „Passenger Locator Form“ (PLF) ist eine Weiterreise zu der in der Anmeldung genannten Zieladresse erlaubt. Nur positiv getestete Personen erhalten eine Benachrichtigung. Erfahrungsgemäß liegen die Testergebnisse in der Regel innerhalb von 24 bis 72 Stunden vor.
Die Reise über den Seeweg nach/aus Griechenland von/nach Italien ist wieder möglich. Der Fährverkehr (Personen) mit Albanien und der Türkei bleibt ausgesetzt.
Kreuzfahrtschiffe dürfen seit dem 1. August 2020 die Häfen Piräus, Rhodos, Heraklion, Volos, Korfu und Katakolo anlaufen. Kreuzfahrtpassagiere müssen vor Antritt der Kreuzfahrt einen negativen PCR-COVID-19-Test, der nicht älter als 72 Std. sein darf, vorweisen. An den Häfen werden Stichprobentests durchgeführt.
Sportboote dürfen Griechenland anlaufen, sofern die Transportkapazität von 49 Passagieren nicht überschritten wird und die Ankunft aus Staaten, für die keine Einschränkungsmaßnahmen/Verkehrsverbote gelten, erfolgt. Einreisende mit Sportbooten oder anderen privaten Schiffen benötigen keinen QR-Code. Eine Anmeldung über das Online-Anmeldeformular ist nicht notwendig.
Die Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg für „non-essential travels“, also touristische Reisen, ist nur über Bulgarien und nur über den Grenzübergang Promachonas möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über das Online-Anmeldeformular sowie zusätzlich eine Bescheinigung (nicht älter als 72 Std.) über einen negativen PCR-COVID-19-Test eines anerkannten Testlabors des Herkunfts- oder Transitlands mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer. Ab 17. August 2020 soll ausschließlich die Vorlage eines Tests aus dem Abreiseland zulässig sein. Stichprobentests werden am Grenzübergang Promachonas weiterhin durchgeführt.
Eine Ein- und Ausreise über Albanien oder Nordmazedonien ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich und nur von 7 bis 23 Uhr gestattet. Einreisende benötigen den QR-Code über das Online-Anmeldeformular. Ab dem 17. August 2020 soll zusätzlich ein negativer PCR-COVID-19-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich sein.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zur Türkei sind geschlossen. Die Einreise aus der Türkei nach Griechenland ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr mit allen internationalen Flughäfen in Griechenland wurde wieder aufgenommen, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab. Der innergriechische Flug- und Fährverkehr findet wieder statt.
Beschränkungen im Land
Bei Steigerungen der Fallzahlen muss mit örtlichen weitergehenden Maßnahmen gerechnet werden. Aktuell ist z.B. die Insel Poros (Region Attika) von solchen Maßnahmen betroffen. Die Einschränkungen umfassen die Pflicht, auch auf öffentlichen Plätzen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ein Verbot von allen öffentlichen Veranstaltungen und Zusammenkünften von mehr als neun Personen und eine Schließung der Wochenmärkte.
Indoor-Pools dürfen nicht betrieben werden. Die Nutzung von Außenpools ist nur einer bestimmten Personenzahl je nach Größe des Pools gestattet (5 m² pro Person). Abstandsregeln sind auch zwischen Liegen einzuhalten.
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen wieder öffnen. Über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst. Strände sind unter Geltung von Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet. Zu den Hygiene- und Abstandsregeln gehört, dass ein bestimmter Abstand zwischen Strandliegen eingehalten werden muss, sofern es sich nicht um eine Familieneinheit handelt, und dass der Ausschank von Alkohol am Strand teilweise eingeschränkt ist.
Friseursalons, Spa- und Wellnesseinrichtungen sind wieder geöffnet. Es gelten Hygieneregeln.
Archäologische Stätten und Museen sind geöffnet.
Restaurants, Bars, Cafés und Diskotheken können unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandregeln öffnen; in einigen Landesteilen sind die Öffnungszeiten jedoch auf Mitternacht beschränkt.
Open Air-Veranstaltungen wie Kino und Theater sind gestattet; Veranstaltungen mit Stehplätzen z.B. Konzerte, landesweit verboten.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. für Kunden und Personal in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Friseursalons, Kosmetikzentren, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. Darüber hinaus muss ein Mund-Nasen-Schutz bei allen öffentlichen Kulturveranstaltungen im Freien und in Kirchen getragen werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 150,- Euro geahndet. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.
In öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Fähren gelten Kapazitätsbegrenzungen. Bei der Nutzung von einigen Verkehrsmitteln (z.B. Fähre) ist eine Selbsterklärung auszufüllen.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen. Jedes Hotel hat zudem eine verantwortliche Person zur Überwachung und Einhaltung der Auflagen zu bestimmen und mit einem Referenzarzt zusammen zu arbeiten. Die Ausstattung der Zimmer ist reduziert (z. B. keine Dekorationskissen, Printmedien); die Reinigung erfolgt auf Grundlage eines strengen Hygienekonzepts. Für die Mitarbeiter gilt Maskenpflicht. Tische, Liegen etc. sollen regelmäßig desinfiziert werden.
Für alle Restaurants (auch in Hotels) gelten Abstandsregeln zwischen den Tischen sowie eine Beschränkung der Personenzahl pro Tisch. Speisen werden am Tisch serviert. In Bars, Clubs, Cafés und Restaurants ist der Aufenthalt im Stehen verboten.
•Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 560 5151.
•Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
•Bei Einreise auf dem Landwege beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
•Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
•Sollten Sie bei Einreise positiv getestet werden, werden die Gesundheitsbehörden Sie kontaktieren. Melden Sie sich an der Rezeption Ihres Hotels oder bei Ihrer Reiseleitung oder rufen Sie die untenstehenden Hotlines an, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie werden in der Regel in ein Quarantänehotel gebracht. Sie müssen dort absehbar 14 Tage verbringen und dürfen Ihr Zimmer nicht verlassen.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24h-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar), und isolieren Sie sich.
•Achten Sie auf lokale Hinweise in den griechischen Medien und beachten Sie die Weisungen von Gesundheits- und Sicherheitspersonal. Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen sind möglicherweise strafbar.
•Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer. Quelle: AA
In den meisten Regionen des Landes - darunter in Athen und Thessaloniki sowie auf zahlreichen Inseln - müssen alle Tavernen, Bars und Discos spätestens um 24.00 Uhr schließen. Versammlungen von mehr als 50 Personen wurden im ganzen Land verboten. Diese Maßnahme gilt vorerst bis 24. August. Quelle: tagesschau.de
Großbritannien - Ergänzung:
Wegen stark steigender Corona-Fallzahlen müssen aus Frankreich und den Niederlanden eintreffende Reisende in Großbritannien ab Samstag wieder in Quarantäne. Quelle: tagesschau.de
Italien - Ergänzung:
In der Region Kalabrien bleiben vorerst alle Diskotheken geschlossen. Quelle: tagesschau.de
Kanada - Ergänzung:
Die weitgehende Schließung der US-Grenzen zu Kanada für den regulären Reiseverkehr wird erneut um einen Monat verlängert bis zum 21. September. Die Grenzen sind aber nicht völlig zu, sondern nur für alle nicht dringlichen Übertritte. Aus Arbeitsgründen und für den Handel sind Grenzübertritte weiter möglich. Es gibt auch weiterhin Flüge zwischen den Ländern.
Marokko - Ergänzung:
Altstadt und Märkte von Casablanca wurden gesperrt. Quelle: Maghreb Post
Mexiko - Ergänzung:
Die weitgehende Schließung der US-Grenzen zu Mexiko für den regulären Reiseverkehr wird erneut um einen Monat verlängert bis zum 21. September. Die Grenzen sind aber nicht völlig zu, sondern nur für alle nicht dringlichen Übertritte. Aus Arbeitsgründen und für den Handel sind Grenzübertritte weiter möglich. Es gibt auch weiterhin Flüge zwischen den Ländern.
Mosambik - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Mosambik weiterhin gewarnt.
Seit dem 5. August 2020 gilt in Mosambik erneut ein 30-tägiger Ausnahmezustand, der zunächst bis zum 6. September 2020 in Kraft ist.
Die Bevölkerung bleibt aufgefordert, die bisherigen Vorsichtsmaßnahmen weiterhin einzuhalten.
Seit dem 12. Mai 2020 ist der reguläre internationale Passagierflugverkehr von und nach Mosambik ausgesetzt. Es gibt einzelne Sonderflüge, die sich derzeit dynamisch entwickeln. Der deutschen Botschaft Maputo bekannte Sonderflüge sind auf der Website der Botschaft veröffentlicht.
Derzeit werden mosambikanischen Einreisevisa nur in Ausnahmefällen und mit Genehmigung des mosambikanischen Außenministeriums ausgestellt. Die bis dato ausgestellten Visa verlieren ihre Gültigkeit. Wenn Sie bereits in Mosambik sind und ein mosambikanisches Visum für einen Kurzzeitaufenthalt (z.B. Touristenvisa) oder eine mosambikanische Daueraufenthaltsgenehmigung besitzen, werden diese automatisch bis zum 30. September 2020 verlängert.
Bei Einreise ist ein negativer COVID-19-Test vorzuweisen, der maximal 72 Stunden vor Einreise gemacht worden sein muss. Alle Einreisenden müssen sich in eine 14-tägige Pflichtquarantäne begeben, unabhängig, ob Krankheitssymptome vorliegen. Nach 10 Tagen kann diese beendet werden, wenn ein erneut negativer COVID-19-Test vorgelegt werden kann. Diese Pflichtquarantäne gilt ebenfalls, wenn direkter Kontakt zu COVID-19-Infizierten bestand. Für Personen mit einer privaten Wohnung in Mosambik kann dies in Form einer Selbstquarantäne erfolgen. Für Besucher ohne private Unterkunft weisen mosambikanische Gesundheitsbehörden einen Quarantäneort zu. Verstöße gegen diese Auflagen können zu einer Umwandlung in eine institutionelle Quarantäne führen.
Die mosambikanischen Behörden empfehlen, die individuellen Bewegungen im öffentlichen Raum auf ein Minimum zu reduzieren. Das Tragen von Atemschutzmasken wird bei Menschenansammlungen im öffentlichen Raum sowie in öffentlichen Transportmitteln, wie auch in Motorrikschas (örtlich „Txopelas“) vorausgesetzt.
• Beachten Sie unbedingt die erlassenen Maßnahmen und Empfehlungen der mosambikanischen Behörden.
• Verfolgen Sie aufmerksam die lokalen Medien.
• Erkundigen Sie sich bei der mosambikanischen Botschaft zu den aktuellen Bestimmungen.
Namibia - Ergänzung:
Ganz Namibia wurde auf Phase 3 zurückgestuft. Der bereits für Walvis Bay, Swakopmund und Arandis geltende Lockdown für 16 Tage wurde auf die Städte Windhoek, Okahandja und Rehoboth ausgedehnt und in diesen Ortschaften eine nächtliche Ausgangssperre verhängt. Quelle: AZ
Nepal - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nepal weiterhin gewarnt.
Der internationale Flughafen in Kathmandu ist für alle kommerziellen ankommenden und abgehenden Flüge bis mindestens zum 31. August 2020 geschlossen. Grenzübergänge auf dem Landweg sind ebenfalls geschlossen. Nach Einreise besteht eine 14-tägige Quarantänepflicht. Es ist wahrscheinlich, dass diese für Touristen in staatlichen Einrichtungen organisiert wird.
Anlässlich eines deutlichen Anstiegs der Infektionszahlen wurden die Lockerungen der Ausgangsbeschränkungen der vergangenen Wochen durch Beschluss der Regierung Nepals teilweise wieder aufgehoben. Distriktübergreifende Fahrten sind weiterhin untersagt.
Innerhalb Kathmandus dürfen sich Privatfahrzeuge eingeschränkt fortbewegen (Odd-Even-Regelung). Nepalesische Regierungsinstitutionen nehmen ihre Arbeit mit reduzierter Kapazität wahr. Das Department of Immigration hat seine Visastelle am 10. August 2020 bis auf weiteres geschlossen.
Die Abstandsregeln zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 gelten weiter.
•Folgen Sie den Anweisungen der Behörden und halten Sie sich an die bestehenden Einschränkungen. Nehmen Sie nicht an öffentlichen Veranstaltungen teil.
•Sollten Sie sich noch touristisch in Nepal aufhalten, informieren Sie sich auf der Seite der Botschaft Kathmandu und beachten Sie die Hinweise im Facebook-Auftritt der Botschaft zu Sonderregelungen während der derzeitigen Unterbrechung des Flugverkehrs.
•Beachten Sie die Informationen der nepalesischen Einwanderungsbehörde.
•Halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell.
Neuseeland - Ergänzung:
Die neuseeländische Regierung hat die Ausgangssperre für die Stadt Auckland um 12 Tage verlängert. Die Corona-Alarmstufe war am Mittwoch auf 3 erhöht worden, nachdem dort die ersten Infektionen nach 102 Tagen aufgetreten waren. Für das übrige Land gilt weiter die Stufe 2. Quelle: tagesschau.de
Nordkorea - Egänzung:
Der vierwöchige Lockdown der Stadt Kaesong ist aufgehoben. Quelle: Aljazeera
Österreich - Ergänzung:
Der österreichische Bundeskanzler Sebastian Kurz will schärfere Kontrollen von Urlaubern an den Grenzen. Ab Montag müssen Reiserückkehrer bei einem Aufenthalt in einem von rund 30 Risikogebieten einen negativen Corona-Test mit sich führen, der nicht älter als 72 Stunden ist oder sie müssen in eine zehntägige Quarantäne. In Österreich wurden unter anderem das spanische Festland, Rumänien, Bulgarien, Schweden, die USA und Russland als Risikogebiete eingestuft. Gestern war auch Kroatien dazu gekommen. Quelle: tagesschau.de
Oman - Ergänzung:
Die nächtliche Ausgangssperre soll ab heute, 15. August, aufgehoben werden. Quelle: Aljazeera
Peru - Änderung erweiterte Ausgangssperre und Kontaktbeschränkungen:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Peru weiterhin gewarnt.
Die Grenzen des Landes sind geschlossen und der internationale Passagierverkehr auf dem Land-, Luft-, See- und Flussweg ist ausgesetzt. Es ist damit seit 16. März 2020 nicht mehr möglich, nach Peru ein- oder auszureisen. Mit einer Wiederaufnahme des internationalen Flugverkehrs ist bis auf weiteres nicht zu rechnen.
Die peruanische Regierung hat den im März 2020 ausgerufenen Ausnahmezustand bis einschließlich 31. August 2020 verlängert. Es gilt in ganz Peru eine Ausgangssperre in der Zeit von 22 Uhr bis 4 Uhr; ab dem 16. August 2020 zudem eine komplette Ausgangssperre an Sonntagen bis 4 Uhr des Folgetags (einschließlich Verbot der Nutzung von Privatwagen). Zudem ist ein Verbot von privaten Treffen auch in Privatwohnungen an allen Tagen zu beachten.
Für die Regionen Arequipa, Huánuco, Ica, Junín, Madre de Dios und San Martín gilt weiterhin eine ganztägige Ausgangssperre. In den Regionen Amazonas, Ancash, Apurimac, Ayacucho, Cajamarca, Cusco, Huancavelica, La Libertad, Lima, Moquegua, Pasco, Puno und Tacna sind nur einige Provinzen von der ganztägigen Ausgangssperre betroffen (sog. „Cuarantena Focalizada“). Zudem besteht in diesen Regionen und Provinzen bis auf weiteres eine „obligatorische soziale Isolierung (Quarantäne)“ für alle. Während des Ausnahmezustands müssen sich die Bewohner der zuvor genannten Regionen zu Hause oder in einer Unterkunft aufhalten. Das Verlassen ist nur zu besonderen Gelegenheiten gestattet, so etwa für einen Angehörigen des Haushalts, um Lebensmittel einzukaufen sowie eine Bank oder Apotheke aufzusuchen, ebenso für Personen, die sich im Notfall in ärztliche Behandlung begeben müssen. Die Überlandverbindungen für die o.g. Provinzen bleiben bis auf weiteres ausgesetzt (sowohl zu Land als auch in der Luft).
In den übrigen Regionen gelten die vorgenannten Beschränkungen nur noch für Kinder bis 14 Jahre und Personen, die älter als 65 Jahre sind, sowie für Personen, die einer gesundheitlichen Risikogruppe angehören (z.B. mit Vorerkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herzerkrankungen, Lungenkrankheiten oder Krebs). Kinder bis 14 Jahren dürfen sich täglich in Begleitung eines Erwachsenen, der im selben Haushalt wohnt, für 30 Minuten außerhalb der Wohnung aufhalten, müssen jedoch im Umkreis von 500 Metern zur Wohnung bleiben. Sie müssen dabei eine Mund-Nasen-Maske tragen und eine Distanz von mindestens zwei Metern zu anderen Personen einhalten.
In der Öffentlichkeit muss von allen Personen eine Mund-Nasen-Maske getragen und eine Distanz von mindestens einem Meter zu anderen Personen eingehalten werden.
•Informieren Sie sich zu den detaillierten Regelungen aus dem Regierungsdekret in spanischer Sprache.
•Sollten Sie sich noch touristisch in Peru aufhalten, halten Sie Ihre Daten in der Krisenvorsorgeliste unbedingt aktuell und informieren Sie sich über die Website der deutschen Botschaft in Lima.
•Halten Sie sich an die geltenden Bestimmungen im Land insbesondere an die Ausgangssperre.
Philippinen - Ergänzung:
Die Wiederaufnahme des Schulbetriebs ist vom 24. August auf den 5. Oktober verschoben worden. Quelle: Aljazeera
Serbien - PCR-Test bei Einreise aus Nachbarstaaten inkl. Ausnahmen:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien weiterhin gewarnt.
Ab dem 15. August 2020 müssen Einreisende aus den vier Nachbarstaaten Bulgarien, Kroatien, Nordmazedonien und Rumänien bei der Einreise nach Serbien einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Lediglich serbische Staatsangehörige, Inhaber serbischer Aufenthaltstitel, Fahrer im internationalen Güterverkehr und Passagiere im internationalen Flughafentransit sowie mitreisende Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen.
Zuletzt hatten die Neuinfektionen deutlich zugenommen. In ganz Serbien dürfen sich maximal zehn Personen im Freien oder in geschlossenen Räumen versammeln, dabei ist eine Distanz von 1,5 Metern einzuhalten. Im öffentlichen Personenverkehr, in Geschäften, Einkaufszentren, Cafés, Restaurants, Nachtclubs usw. besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und soziale Distanz zu wahren. Auch bei Aufenthalten im Freien ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn es nicht möglich ist, dort eine Distanz von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.
• Informieren Sie sich über von COVID-19 besonders betroffene Gemeinden und Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Webseite der serbischen Regierung (Englisch).
• Informieren Sie sich zu den Infektionsfällen und Anlaufstellen beim serbischen Gesundheitsministerium.
• Kontaktieren Sie die Notfallhotline unter +381648945235 und für nicht serbisch Sprechende +381638511769 und +381628808717, wenn Sie Symptome aufzeigen oder vermuten mit dem Coronavirus in Kontakt gekommen zu sein.
Singapur - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Singapur weiterhin gewarnt.
Die singapurische Regierung untersagt weiterhin allen Besuchsreisenden die Einreise nach Singapur.
Inhaber von Daueraufenthaltstiteln (Permanent Residents) dürfen einreisen. Inhaber von längerfristigen Aufenthaltstiteln dürfen nach vorheriger Genehmigung durch das Ministry of Manpower (MoM) oder Immigration and Checkpoints Authority (ICA) einreisen. Die Zuständigkeit, teilweise auch anderer Behörden, richtet sich nach der Art des Aufenthaltstitels.
Für alle gilt: Vor Antritt der Reise muss online eine Gesundheitserklärung ausgefüllt werden. Nach der Einreise muss eine 14-tägige Quarantäne (Stay Home notice, SHN) eingehalten werden, gegen deren Ende ein verpflichtender COVID-19-Test auf Kosten des Reisenden durchgeführt wird. Die Quarantäne ist in speziellen kostenpflichtigen SHN-Einrichtungen („dedicated facilities“) zu verbringen, die Kosten sind selbst zu tragen.
Ein Transit ist derzeit nur auf ausgewählten Strecken von Singapore Airlines, Scoot und Silk Air möglich. Ausreisemöglichkeiten bestehen über diverse kommerzielle Flugverbindungen Richtung Europa, z.B. mit KLM, Singapore Airlines, Qatar Airways, Swiss Air oder Turkish Airlines.
Es besteht die generelle Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Beim Betreten und Verlassen von Geschäften, Malls, Restaurants und Dienstleistern muss ein „Safe-Entry“-QR-Code zur Registrierung genutzt werden.
•Informieren Sie sich zu den aktuellen Einreise- und Transitbestimmungen bei ICA sowie zu den Gesundheitsmaßnahmen in Singapur beim Ministry of Health.
•Informieren Sie sich auf der Website von Singapore Airlines bezüglich der Transitmöglichkeiten.
•Überprüfen Sie Ihre Reisepläne, und kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter oder Fluggesellschaft. Erkundigen Sie sich vor einer Flugbuchung in jedem Fall bei Ihrer Fluggesellschaft.
Spanien - Reisewarnung Festland Spanien und Balearen, Änderung Epidemiologische Lage, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien mit Ausnahme der Kanarischen Inseln wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien war und ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Infektionsherde gibt es insbesondere in den Autonomen Gemeinschaften Aragón, Katalonien, Navarra, La Rioja, Kastilien und Léon, im Baskenland, in der Hauptstadtregion Madrid sowie auf den Balearen. Auf Mallorca ist insbesondere Palma de Mallorca betroffen.
Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb das Robert-Koch-Institut Spanien mit Ausnahme der Kanarischen Inseln zum Risikogebiet erklärt hat. Daraus resultiert ein kostenloser verpflichtender PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung bei Einreise nach Deutschland. Auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera, El Hierro) liegen die Infektionszahlen weiterhin auf niedrigerem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne..
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist seit dem 21. Juni 2020 wieder möglich. Bei Einreise kann eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden erfolgen. Personen mit einer Temperatur von über 37.5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Seit 1. Juli 2020 müssen Flugreisende nach einer Resolution der spanischen Regierung grundsätzlich ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Bis zum 31. Juli 2020 kann auch weiterhin ein Formular in Papierform bei Einreise ausgefüllt werden.
Fluggesellschaften, Reedereien und Reiseveranstalter müssen Reisende auf die Pflicht der Vorlage dieses Formulars bei Einreise hinweisen.
Für Personen, die nach einem Aufenthalt in den autonomen Gemeinschaften Aragón, Katalonien und Navarra zurück nach Deutschland reisen, kann gemäß den jeweiligen Quarantäneverordnungen der zuständigen Bundesländer eine Pflicht zur Absonderung bestehen.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla bleiben geschlossen.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen mehr.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Mit Beendigung des Alarmzustands am 21. Juni 2020 sind die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit grundsätzlich entfallen. Ausnahmen von diesem Grundsatz regeln die Autonomen Gemeinschaften . (s. unter Besonderheiten in den Regionen/ auf den Inseln), die auch Maßnahmen zur Regelung des öffentlichen Lebens treffen.
Spanische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten in den Regionen/auf den Inseln
Die Regionalregierung der Balearen hat die vorerst bis zum 15. September 2020 geltende Schließung der Lokale und Geschäfte in den Touristenzentren um die sogenannte „Bier- und Schinkenstraße“ an der Playa de Palma angeordnet.
Die Regionalregierung von Katalonien hat für folgende Gebiete die dringende Empfehlung ausgesprochen, die Wohnung nicht zu verlassen und Zusammenkünfte mit mehr als zehn Personen verboten sowie kulturelle und sportliche Veranstaltungen abgesagt:
Großraum Barcelona, die Kreise Segriá und Noguera in der Provinz Lleida sowie Figueres und Vilafant (Alt Empordà).
Daneben ist der Zugang bzw. das Verlassen des Kreises Segriá in der Provinz Lleida einschließlich der Provinzhauptstadt Lleida in Katalonien zurzeit nur eingeschränkt möglich.
Seit dem 25. Juli 2020 gilt für ganz Katalonien, dass alle Aktivitäten des Nachtlebens, neben Diskotheken und Clubs auch Tanzsäle/–feste, Shows oder Vorstellungen unterbleiben müssen. In vielen Gemeinden Kataloniens muss die Gastronomie den Betrieb um spätestens Mitternacht einstellen.
Die Regionalregierung von Aragón hat für Zaragoza und die Kreise Comarca-Central, Bajo Cinca und Bajo Aragón-Caspe sowie für die Gemeinden Huesca, Albalete de Cinca und Alcolea de Cinca Maßnahmen beschlossen, die den Zugang zu Gastronomie, Geschäften, Schwimmbädern und Sportanlagen, sowie zum kulturellen Angebot zahlenmäßig stark beschränken. Gastronomie und Nachtlokale müssen um Mitternacht schließen, Zusammenkünfte mit mehr als zehn Personen sind verboten.
Die Gesundheitsbehörde der Autonomen Gemeinschaft Aragón empfiehlt, die Stadt Zaragoza derzeit nicht zu verlassen oder dorthin zu reisen.
Die Gemeinde Aranda de Duero in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und Léon wurde zum Schutz gegen eine dortige weitere Ausbreitung am 7. August 2020 abgeriegelt. Die Polizei lässt eine Zufahrt und das Verlassen nur bei triftigen Gründen zu.
Die Regionalregierung von Madrid hat für die Autonome Gemeinschaft Madrid Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen in der Öffentlichkeit untersagt. Auch im Privatbereich wird empfohlen, keine Treffen mit über 10 Personen abzuhalten. Gastronomie und Nachtlokale dürfen nur bis 1.30 Uhr öffnen, beim Besuch von Bars und Nachtlokalen werden die Personalien aufgenommen.
Auch die Regionalregierungen anderer Autonomer Gemeinschaften haben Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsaufkommens ergriffen. Diese reichen von Beschränkungen der Öffnungszeiten von Gastronomiebetrieben und Nachtlokalen bis zum Verbot von Zusammenkünften größerer Personenzahlen und Rauchverbot in der Öffentlichkeit. Aufgrund von örtlichen Infektionsherden können lokale Behörden jederzeit auch wieder Mobilitätsbeschränkungen einführen. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen Spaniens einschließlich der Balearen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft,
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Südkorea - Ergänzung:
Wegen ansteigender Infektionen hat Südkorea die Kontaktbeschränkungen in der Hauptstadt Seoul erneut verschärft. Es gelten wieder striktere Regeln für Versammlungen und Sportveranstaltungen müssen ohne Zuschauer stattfinden. Quelle: tagesschau.de
Ungarn - Änderung Epidemiologische Lage: leichter Anstieg der Infektionszahlen:
Epidemiologische Lage
Ungarn ist von COVID-19 weniger betroffen. Die Zahlen bewegen sich auf nahezu konstantem Niveau, aktuell ist jedoch ein leichter Anstieg zu verzeichnen. Regionaler Schwerpunkt ist die Hauptstadt Budapest. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Ungarn hat die Herkunftsländer, aus denen die Einreise stattfinden soll, in drei Kategorien eingeteilt: „grün“ (geringes Risiko), „gelb“ (mittleres Risiko) und „rot“ (hohes Risiko). Die Einreise für nicht-ungarische Staatsangehörige aus „roten“ Ländern kommend, ist nicht gestattet. Familienangehörige von ungarischen Staatsangehörigen sowie Inhaber einer Daueraufenthaltsgenehmigung bzw. eines Aufenthaltstitels für mehr als 90 Tage und deren Familienangehörige sind ungarischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Die aktuellen und verbindlichen Einreiseregelungen für Ungarn können auf der Seite der ungarischen Polizei nachgelesen werden. Dort befindet sich auch das Amtsblatt mit der Ländereinteilung in die drei Kategorien.
Die Einreise aus Deutschland ist ohne Einschränkungen gestattet. Eine uneingeschränkte Einreise ist auch für Reisende aus den EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Bulgarien, Rumänien, Schweden und Spanien gestattet sowie für Reisende aus Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, dem Vatikan, der Schweiz und Südkorea.
Reisende aus den „gelben“ Herkunftsländern Bulgarien, Rumänien, Schweden und Spanien sowie Großbritannien, Norwegen, der Russischen Föderation, Serbien, Japan, VR China,den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada müssen sich bei Einreise einer Gesundheitsuntersuchung unterziehen. Bei Verdacht auf eine Infizierung aufgrund von COVID-19-Symptomen wird die Einreise verweigert. Liegt kein Verdacht auf eine Infizierung vor, so ist dennoch eine 14-tägige Heimquarantäne einzuhalten.
Ungarische Staatsangehörige und ihnen Gleichgestellte dürfen nach Ungarn einreisen, müssen sich aber einer Gesundheitskontrolle unterziehen, wenn sie aus einem der oben genannten Staaten kommen. Die Zugehörigkeit zur Familie ist durch offizielle Dokumente nachzuweisen.
Eine Befreiung von der Quarantäne ist aufgrund einer Sondergenehmigung der ungarischen Polizei möglich. Die Beantragung der Sondergenehmigung kann ausschließlich in ungarischer Sprache online über die Website der ungarischen Polizei erfolgen.
Reisende aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Belarus, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien und der Ukraine gehören seit dem 15. Juli 2020 der „roten“ Kategorie an und dürfen nicht mehr nach Ungarn einreisen. Dies gilt auch für Reisende, die aus afrikanischen, südamerikanischen und allen asiatischen Staaten mit Ausnahme von Japan, Südkorea und der VR China kommen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ist für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und der Schengen-assoziierten Staaten gestattet.
Für Reisende aus der „gelben“ Ländergruppe Bulgarien, Rumänien, Schweden und Spanien sowie Großbritannien, Norwegen, der Russischen Föderation, Serbien, Japan, VR China, den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada, denen eine Einreise unter Einschränkungen gestattet ist, gilt für den Transit, dass sie sich bei der Einreise einer Gesundheitskontrolle unterziehen müssen, den Reisezweck im Zielland nachweisen müssen, die Weiterreise in das nächste Transitland gesichert sein muss, die vorgeschriebene Reiseroute grundsätzlich nicht verlassen werden darf und der Reisezeit von maximal 24 Stunden eingehalten werden muss.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, jedoch ist der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV .
Beschränkungen im Land
Restaurants, Kneipen und Clubs dürfen wieder öffnen. Kinos, Theater, Museen, Bäder und andere öffentliche Einrichtungen befinden sich im Prozess der Wiedereröffnung.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien sind bis zu einer Gästezahl von 500 Personen zugelassen.
Hygieneregeln
In Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie für das Personal im Gastgewerbe besteht Maskenpflicht. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Meter.
• Informieren Sie sich bei der deutschen Botschaft in Budapest.
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.
USA / Vereinigte Staaten - Ergänzung:
Die weitgehende Schließung der US-Grenzen zu Kanada und Mexiko wegen der Corona-Pandemie wird erneut um einen Monat verlängert. Die Grenzen könnten demnach frühestens am 21. September wieder für den regulären Reiseverkehr geöffnet werden. Die Grenzen sind aber nicht völlig zu, sondern nur für alle nicht dringlichen Übertritte. Aus Arbeitsgründen und für den Handel sind Grenzübertritte weiter möglich. Es gibt auch weiterhin Flüge zwischen den Ländern.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Argentinien weiterhin gewarnt.
Die Landesgrenzen sind weiterhin geschlossen. Argentinische Staatsangehörige und Personen mit gültiger Aufenthaltserlaubnis (DNI) dürfen mit Sonderflügen einreisen. Die argentinischen Behörden informieren, welche Landesgrenzen hierfür geöffnet sind. Die Einreise von Touristen auf dem Luft- und Landweg ist zurzeit nur mit Sondergenehmigung möglich. Alle Einreisenden unterliegen einer 14-tägigen, verpflichtenden häuslichen Quarantäne.
Der reguläre Flugverkehr nach Europa ist unterbrochen. Mit Sondergenehmigungen finden noch vereinzelte kommerzielle Flüge statt, Informationen dazu werden auf den Internetseiten der Fluggesellschaften veröffentlicht.
Argentinien verzeichnet weiterhin steigende COVID-19-Infektionszahlen, vor allem im Großraum Buenos Aires. In den meisten Inlandsprovinzen ist die Zahl der Infektionen dagegen bisher auf einem niedrigen Niveau geblieben. Die Ausgangssperre wurde bis zunächst 30. August 2020 verlängert und für den Großraum Buenos Aires (AMBA) für Berufstätige etwas gelockert. Die Ausgangssperre darf weiterhin nur aus wichtigem Grund (Arbeit, Einkäufe, Gang zur Apotheke etc.) unterbrochen werden. Eine – berechtigte – Ausnahmegenehmigung (Certificado de Circulación) muss online beantragt werden. Wer die Ausgangssperre ohne triftigen Grund bricht, riskiert eine Festnahme und eine hohe Geldstrafe. In den Provinzen wird die Ausgangssperre je nach Situation vor Ort verschärft oder gelockert.
Abstands- und Hygieneregeln müssen weiterhin streng eingehalten werden.
• Verfolgen Sie die Informationen der argentinischen Regierung, ggf. auch der Provinzregierungen.
• Beachten Sie die Ausgangssperre und die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung.
• Reisende in Argentinien informieren sich über die Deutsche Botschaft Buenos Aires.
• Registrieren Sie sich in unserer Krisenvorsorgeliste , und beachten Sie die allgemeinen Informationen auf der Website der Deutschen Botschaft.
Belgien - Änderung Einreise: Quarantäne-/Testempfehlung für mehrere Regionen in Deutschland:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Provinz Antwerpen wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien war von COVID-19 im europäischen Vergleich eher stark betroffen. Die Tendenz der Zahl der Neu-Erkrankten und der neuen Todesfälle steigt seit Ende Juli 2020 erneut an, insbesondere in der Provinz Antwerpen, in der die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit überschreitet, weshalb das Robert-Koch-Institut die Provinz zu einem Risikogebiet erklärt hat. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung . Auch in der Hauptstadt Brüssel sind die Infektionszahlen zuletzt stark angestiegen. Für die übrigen Regionen liegt die Zahl der Neuinfektionen unterhalb von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Einreisen aus dem europäischen Ausland, aus Schengen-assoziierten Staaten, aus Großbritannien und Nordirland sind grundsätzlich erlaubt.
Seit 14. August 2020 stuft das belgische Außenministerium eine Reihe von Regionen in EU-Ländern als „orangene Zonen“ ein, darunter in Deutschland die Freie und Hansestadt Hamburg sowie die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Niederbayern. Einreisenden aus diesen Gebieten wird eine 14-tägige häusliche Quarantäne oder ein COVID-19-Test nach Einreise nach Belgien dringend empfohlen. Ausnahmen gelten für Berufspendler, Saisonarbeiter und Berufskraftfahrer sowie bei bestimmten Reisegründen. Die belgischen Behörden haben dazu ausführliche Informationen unter FAQ Info-Coronavirus.be (International) veröffentlicht.
Für Transit durch Belgien, auch für Reisende aus den o.a. Gebieten, gelten diese Regelungen nicht.
Für alle Einreisen aus Risikogebieten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, Schengen-Staaten und Großbritannien (=Rote Zone) gilt eine Verpflichtung zur Selbstquarantäne von 14 Tagen und die Testpflicht.
Für alle Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten sowie aus Staaten außerhalb der Schengen-Zone und Großbritannien gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht und die Verpflichtung einen COVID-19-Test durchzuführen. Von der Quarantäne ausgenommen sind Berufspendler, Saisonarbeiter und Berufskraftfahrer sowie eine Reihe von notwendigen Reisegründen, siehe FAQ Info-Coronavirus.be unter „International“.
Die Einstufung in Zonen ist auf der Webseite des belgischen Außenministeriums veröffentlicht.
Seit dem 1. August 2020 müssen Reisende nach Belgien 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Public Health Passenger Locator Form “ ausfüllen und elektronisch versenden, auch solche mit Wohnsitz in Belgien nach mehr als 48-stündigem Auslandsaufenthalt. Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen. Die Einreise von außerhalb des Schengengebiets kann bei Unterlassen des Ausfüllens bzw. Falschaussagen im Formular verweigert werden.
Sollte es nicht möglich sein, das Formular online abzusenden, kann es auch per E-Mail an PLFBelgium@health.fgov.be gesendet werden. Reisende können auch eine ausgefüllte Papierversion mit sich führen und bei der Flughafenpolizei abgeben oder per Post an Saniport, Eurostation II, Place Victor Horta, 40 bte 10, 1060 Bruxelles schicken.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Belgien ist grundsätzlich wieder ohne Grenzkontrollen möglich. Stichprobenartig kontrolliert die belgische Polizei an den Landgrenzen, ob das Public Health Passenger Locator Form ausgefüllt wurde. Für Durchreisende, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten, ist das Formular nicht verpflichtend.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise noch eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Geplante Erleichterungen wurden ausgesetzt.
In der Provinz Antwerpen gilt seit dem 29. Juli 2020 eine nächtliche Ausgangssperre von 23:30 bis 6 Uhr, eine Sperrstunde für die Gastronomie ab 23 Uhr sowie eine allgemeine Maskenpflicht in der Öffentlichkeit. Die Provinzregierung von Antwerpen rät derzeit von Reisen nach Antwerpen ab.
Geschäfte, Hotels, Cafés, Restaurants und Fitnessstudios sind, unter Beachtung der einschlägigen Hygiene- und Abstandsregeln, geöffnet. Seit 1. Juli 2020 sind Kongresssäle, Theater, Kinos, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Freizeitparks u.ä. ebenfalls wieder geöffnet. Discotheken und Clubs bleiben geschlossen. Soziale Kontakte sind seit dem 29. Juli 2020 eingeschränkt auf jeweils bis zu fünf Personen pro Familie innerhalb von vier Wochen. Die maximale Gruppengröße für private Treffen oder Restaurantbesuche ist auf zehn Personen beschränkt. Kinder unter zwölf Jahren sind davon ausgenommen. Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum gelten Kapazitätsgrenzen von 100 Personen in geschlossenen Räumen oder 200 Personen im Freien; beide bedürfen der Erlaubnis der lokalen Behörden. Großveranstaltungen sind nach wie vor untersagt.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. In Brüssel gilt seit 12. August 2020 eine Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum; im Rest des Landes besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Einkäufe sind einzeln und innerhalb von 30 Minuten pro Geschäft zu erledigen.
In gastronomischen Betrieben, Sportstätten, sowie Wellness- und Fitnesscentern werden Kontaktinformationen der Gäste für 14 Tage gespeichert.
Das Missachten der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Public Health Passenger Locator Form aus.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Testkapazitäten sind vorhanden. Belgische Krankenhäuser verfügen über die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patienten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in der Provinz Antwerpen aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19/Coronavirus.
Bhutan - Ergänzung Lockdown:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bhutan weiterhin gewarnt.
Bhutan hat auf unbestimmte Zeit seine Grenzen für touristische reisende Ausländer geschlossen. Eine Einreise nach Bhutan ist somit derzeit nicht möglich. Am 11. August 2020 hat Bhutan nach Bekanntwerden eines ersten COVID-19-Positivfalls außerhalb der Quarantäneeinrichtungen einen landesweiten Lockdown auf unbestimmte Zeit verhängt.
Zur Ausreise aus Bhutan bietet die staatliche Fluggesellschaft Drukair aktuell nur vereinzelte internationale Verbindungen nach Nepal, Bangladesch und Thailand an.
•Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der für Sie zuständigen Vertretung Bhutans.
•Wenn Sie sich derzeit in Bhutan aufhalten, informieren Sie sich rechtzeitig über die lokalen Medien zu (auch medizinischen) Versorgungsmöglichkeiten und Notfallnummern in Ihren Distrikten.
Bitte prüfen Sie vor Ihrer Rückreise aus Bhutan die Reise- und Sicherheitshinweise potentieller weiterer Ziel- oder Transitländer in der Region.
Dänemark - Ergänzung:
Beschränkungen werden gelockert: Touristen sollen künftig nicht mehr nachweisen müssen, dass sie mindestens sechs Übernachtungen in Dänemark gebucht haben. Restaurants, Cafés und Kneipen dürfen nun bis zwei Uhr nachts öffnen, statt wie bisher bis Mitternacht. Gleichzeitig wird eine Maskenpflicht für öffentliche Verkehrsmittel eingeführt. Die Regelung gilt ab dem 22. August. Quelle: tagesschau.de
Frankreich - Änderung Epidemiologische Lage:
Besonderheiten gelten für die Überseegebiete, siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet seit Anfang August 2020 von niedrigem Niveau aus wieder steigende COVID-19-Infektionszahlen. Das Staatsgebiet ist entsprechend dem Infektionsgeschehen in Warnstufen eingeteilt. In Warnstufe „orange“ befinden sich derzeit nur noch die Überseegebiete Mayotte und Guyana, hier gelten im Vergleich zum sonstigen „grün“ eingestuften Staatsgebiet noch weitergehende Vorsichtsmaßnahmen. Am 14. August wurden das Stadtgebiet von Paris (Departement 75) und das Departement Bouches du Rhône (13, Marseille) als Gebiete mit erhöhter Virusverbreitung eingestuft, mit der Folge, dass die dortigen Behörden ausgewählte Bereiche des öffentlichen Lebens einschränken können. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU- Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist uneingeschränkt möglich, wenngleich Frankreich – aus nicht pandemiebedingten Gründen – seine EU-Binnengrenzen bis Ende Oktober 2020 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Kanada, Marokko, Neuseeland, Ruanda, Südkorea, Thailand, Tunesien und Uruguay sind keine besonderen pandemiebedingten Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus alle weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium stetig aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengenstaaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist ohne weiteres möglich. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer COVID-19-Test, Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit). Näheres veröffentlicht das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit Zügen oder Flugzeugen von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden.
Touristische und andere Flugreisen ohne triftigen Grund in die Überseegebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind untersagt. Für die französischen Antillen (Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy), La Réunion und Französisch Polynesien ist kein triftiger Grund mehr erforderlich, jedoch besondere Maßnahmen vor Abreise, siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Beschränkungen im Land
Parks, öffentliche Grünanlagen, Strände, Sporthäfen sind landesweit grundsätzlich wieder zugänglich. Je nach örtlichen Gegebenheiten können lokal zusätzliche Beschränkungen oder Schließungen angeordnet werden.
In den unter Infektionsgesichtspunkten „grün“ bewerteten Landesteilen (derzeit gesamtes Staatsgebiet mit Ausnahme der Überseegebiete Mayotte und Französisch-Guyana) sind Gastronomie und auch Campingplätze sowie Jugendherbergen geöffnet. Auch Jugendferienlager sind möglich.
Gastronomiebetriebe unterliegen Abstandsgeboten und anderen Einschränkungen. Konzertsäle, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit noch geschlossen.
Museen sind zum Teil wieder geöffnet, gegebenenfalls müssen Eintrittskarten vorab für bestimmte Besuchszeiten gebucht werden, Sportanlagen nur mit Einschränkungen.
Landesweit dürfen vor September 2020 keine Großveranstaltungen mit über 5.000 Teilnehmern stattfinden. Ungeordnete Versammlungen im öffentlichen Raum oder in der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen von über 10 Personen sind untersagt.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Museen, Banken, Geschäfte, überdachte Märkte, Sehenswürdigkeiten). Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In zahlreichen französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Hier sind die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zu beachten.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Von Reisen in die französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen noch bestehen, wird dringend abgeraten.
Touristische Reisen ohne wichtigen sonstigen Reisegrund in die französischen Überseegebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind noch nicht gestattet. Die französische Regierung rät von Reisen nach Mayotte und Guyana dringend ab.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy und La Réunion müssen bei Abflug ein negatives COVID-19-Testergebnis, das nicht älter als 72 h ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit. Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests 7 Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 h altes negatives COVID-19-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich auf der Internetseite des Hochkommissariats (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen auf der Internetseite der französischen Regierung und ggf. auf der Webseite des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Internetseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder auf der Internetseite des französischen Außenministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden. Quelle: AA
Paris weitet die Maskenpflicht im Freien aus. Passanten ab heute auf der Avenue des Champs-Élysées und auf den Straßen rund um den Louvre eine Maske tragen. In den betroffenen Gebieten soll es zudem mehr Polizeikontrollen geben, um die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zu kontrollieren. Quelle: tagesschau.de
Gambia - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Gambia weiterhin gewarnt.
Der Präsident hat aufgrund des starken Anstiegs der COVID-19-Fälle in Gambia erneut den Ausnahmezustand erklärt. Die Luft-, See- und Landgrenzen bleiben für den Personenverkehr geschlossen; Ausnahmen bestehen für medizinische Notfälle und humanitäre Flüge. Gestattet ist die Einreise nur zurückkehrenden Gambiern, humanitären Helfern und Diplomaten. Bei Einreise ist ein negatives COVID-19-Testergebnis vorzulegen, das nicht älter als 72 Stunden ist. Nach Einreise besteht eine 14-tägige Quarantäne-Pflicht, grundsätzlich in einer staatlichen Quarantäne-Einrichtung, dies gilt auch für Einreisende aus Deutschland. Heimquarantäne ist nur in Absprache mit dem Gesundheitsministerium bei geeigneter Unterkunft, bei der der Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen werden kann, möglich. Die Quarantänekosten sind von nicht-gambischen Einreisenden selbst zu tragen, ansonsten wird die Einreise verweigert. Personal des Gesundheitsministeriums ist bei ankommenden Flügen am Flughafen Banjul zugegen.
Für Fragen zu einer konkret geplanten Einreise und Heimquarantäne können sich die Personengruppen, deren Einreise derzeit gestattet ist, an das Verbindungsbüro in Banjul wenden.
Es besteht eine Maskenpflicht für den öffentlichen Raum. Religiöse Gebetsstätten, Bildungseinrichtungen, Bars und Restaurants sind geschlossen. Außer Lebensmittelgeschäften dürfen in den Märkten nur Banken und Apotheken öffnen. Versammlungen sind verboten. Weitere Maßnahmen zum Schutz gegen COVID-19 können durch das Gesundheitsministerium angeordnet werden.
• Folgen Sie den Anweisungen der lokalen Behörden und Sicherheitskräfte.
Griechenland - Änderung Beschränkungen im Land: örtliche weitergehende Maßnahmen:
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19, trotz zuletzt steigender Neuinfektionszahlen, auch weiterhin relativ wenig betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher die Regionen Attika (Hauptstadtregion Athen) und Xanthi. Vermehrt treten nun Fälle in der Metropolregion Thessaloniki auf. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen spätestens 24 Stunden vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular („Passenger Locator Form“) ausfüllen. Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung. Der QR-Code wird in der Regel am Tag der Einreise automatisiert um 00:10 Uhr per Email zugesandt. Er muss bei Einreise vorgezeigt werden. Kann kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Einige Flug- und auch Fährgesellschaften verlangen die Vorlage des QR-Codes beim Check-In/Boarding. Wenn die Reise vor dem Einreisedatum begonnen wird, wird empfohlen, beim Check-In/Boarding die Bestätigungsemail vorzuweisen und auf die Seite www.travel.gov.gr hinzuweisen.
Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über das „Passenger Locator Form“ können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 09:00 bis 21:00 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf die Registrierungsverfahren
Bei einzelnen Reisenden kann bei Einreise aufgrund bestimmter Kriterien ein COVID-19-Test durchgeführt werden. Eine mögliche Testung richtet sich nach einem Algorithmus, der auf Grundlage der eingegangenen Anmeldedaten (z.B. Voraufenthalten in Risikogebieten) eine Risikoeinschätzung trifft. Der Test ist für Reisende kostenlos.
Bis zum Vorliegen des Testergebnisses ist eine Selbstisolation einzuhalten. Die Dauer der Selbstisolation wird mit 24 Stunden angegeben, gemäß dem „Passenger Locator Form“ (PLF) ist eine Weiterreise zu der in der Anmeldung genannten Zieladresse erlaubt. Nur positiv getestete Personen erhalten eine Benachrichtigung. Erfahrungsgemäß liegen die Testergebnisse in der Regel innerhalb von 24 bis 72 Stunden vor.
Die Reise über den Seeweg nach/aus Griechenland von/nach Italien ist wieder möglich. Der Fährverkehr (Personen) mit Albanien und der Türkei bleibt ausgesetzt.
Kreuzfahrtschiffe dürfen seit dem 1. August 2020 die Häfen Piräus, Rhodos, Heraklion, Volos, Korfu und Katakolo anlaufen. Kreuzfahrtpassagiere müssen vor Antritt der Kreuzfahrt einen negativen PCR-COVID-19-Test, der nicht älter als 72 Std. sein darf, vorweisen. An den Häfen werden Stichprobentests durchgeführt.
Sportboote dürfen Griechenland anlaufen, sofern die Transportkapazität von 49 Passagieren nicht überschritten wird und die Ankunft aus Staaten, für die keine Einschränkungsmaßnahmen/Verkehrsverbote gelten, erfolgt. Einreisende mit Sportbooten oder anderen privaten Schiffen benötigen keinen QR-Code. Eine Anmeldung über das Online-Anmeldeformular ist nicht notwendig.
Die Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg für „non-essential travels“, also touristische Reisen, ist nur über Bulgarien und nur über den Grenzübergang Promachonas möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über das Online-Anmeldeformular sowie zusätzlich eine Bescheinigung (nicht älter als 72 Std.) über einen negativen PCR-COVID-19-Test eines anerkannten Testlabors des Herkunfts- oder Transitlands mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer. Ab 17. August 2020 soll ausschließlich die Vorlage eines Tests aus dem Abreiseland zulässig sein. Stichprobentests werden am Grenzübergang Promachonas weiterhin durchgeführt.
Eine Ein- und Ausreise über Albanien oder Nordmazedonien ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich und nur von 7 bis 23 Uhr gestattet. Einreisende benötigen den QR-Code über das Online-Anmeldeformular. Ab dem 17. August 2020 soll zusätzlich ein negativer PCR-COVID-19-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich sein.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zur Türkei sind geschlossen. Die Einreise aus der Türkei nach Griechenland ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr mit allen internationalen Flughäfen in Griechenland wurde wieder aufgenommen, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab. Der innergriechische Flug- und Fährverkehr findet wieder statt.
Beschränkungen im Land
Bei Steigerungen der Fallzahlen muss mit örtlichen weitergehenden Maßnahmen gerechnet werden. Aktuell ist z.B. die Insel Poros (Region Attika) von solchen Maßnahmen betroffen. Die Einschränkungen umfassen die Pflicht, auch auf öffentlichen Plätzen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ein Verbot von allen öffentlichen Veranstaltungen und Zusammenkünften von mehr als neun Personen und eine Schließung der Wochenmärkte.
Indoor-Pools dürfen nicht betrieben werden. Die Nutzung von Außenpools ist nur einer bestimmten Personenzahl je nach Größe des Pools gestattet (5 m² pro Person). Abstandsregeln sind auch zwischen Liegen einzuhalten.
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen wieder öffnen. Über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst. Strände sind unter Geltung von Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet. Zu den Hygiene- und Abstandsregeln gehört, dass ein bestimmter Abstand zwischen Strandliegen eingehalten werden muss, sofern es sich nicht um eine Familieneinheit handelt, und dass der Ausschank von Alkohol am Strand teilweise eingeschränkt ist.
Friseursalons, Spa- und Wellnesseinrichtungen sind wieder geöffnet. Es gelten Hygieneregeln.
Archäologische Stätten und Museen sind geöffnet.
Restaurants, Bars, Cafés und Diskotheken können unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandregeln öffnen; in einigen Landesteilen sind die Öffnungszeiten jedoch auf Mitternacht beschränkt.
Open Air-Veranstaltungen wie Kino und Theater sind gestattet; Veranstaltungen mit Stehplätzen z.B. Konzerte, landesweit verboten.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. für Kunden und Personal in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Friseursalons, Kosmetikzentren, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. Darüber hinaus muss ein Mund-Nasen-Schutz bei allen öffentlichen Kulturveranstaltungen im Freien und in Kirchen getragen werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 150,- Euro geahndet. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.
In öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Fähren gelten Kapazitätsbegrenzungen. Bei der Nutzung von einigen Verkehrsmitteln (z.B. Fähre) ist eine Selbsterklärung auszufüllen.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen. Jedes Hotel hat zudem eine verantwortliche Person zur Überwachung und Einhaltung der Auflagen zu bestimmen und mit einem Referenzarzt zusammen zu arbeiten. Die Ausstattung der Zimmer ist reduziert (z. B. keine Dekorationskissen, Printmedien); die Reinigung erfolgt auf Grundlage eines strengen Hygienekonzepts. Für die Mitarbeiter gilt Maskenpflicht. Tische, Liegen etc. sollen regelmäßig desinfiziert werden.
Für alle Restaurants (auch in Hotels) gelten Abstandsregeln zwischen den Tischen sowie eine Beschränkung der Personenzahl pro Tisch. Speisen werden am Tisch serviert. In Bars, Clubs, Cafés und Restaurants ist der Aufenthalt im Stehen verboten.
•Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 560 5151.
•Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
•Bei Einreise auf dem Landwege beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
•Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
•Sollten Sie bei Einreise positiv getestet werden, werden die Gesundheitsbehörden Sie kontaktieren. Melden Sie sich an der Rezeption Ihres Hotels oder bei Ihrer Reiseleitung oder rufen Sie die untenstehenden Hotlines an, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie werden in der Regel in ein Quarantänehotel gebracht. Sie müssen dort absehbar 14 Tage verbringen und dürfen Ihr Zimmer nicht verlassen.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24h-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar), und isolieren Sie sich.
•Achten Sie auf lokale Hinweise in den griechischen Medien und beachten Sie die Weisungen von Gesundheits- und Sicherheitspersonal. Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen sind möglicherweise strafbar.
•Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer. Quelle: AA
In den meisten Regionen des Landes - darunter in Athen und Thessaloniki sowie auf zahlreichen Inseln - müssen alle Tavernen, Bars und Discos spätestens um 24.00 Uhr schließen. Versammlungen von mehr als 50 Personen wurden im ganzen Land verboten. Diese Maßnahme gilt vorerst bis 24. August. Quelle: tagesschau.de
Großbritannien - Ergänzung:
Wegen stark steigender Corona-Fallzahlen müssen aus Frankreich und den Niederlanden eintreffende Reisende in Großbritannien ab Samstag wieder in Quarantäne. Quelle: tagesschau.de
Italien - Ergänzung:
In der Region Kalabrien bleiben vorerst alle Diskotheken geschlossen. Quelle: tagesschau.de
Kanada - Ergänzung:
Die weitgehende Schließung der US-Grenzen zu Kanada für den regulären Reiseverkehr wird erneut um einen Monat verlängert bis zum 21. September. Die Grenzen sind aber nicht völlig zu, sondern nur für alle nicht dringlichen Übertritte. Aus Arbeitsgründen und für den Handel sind Grenzübertritte weiter möglich. Es gibt auch weiterhin Flüge zwischen den Ländern.
Marokko - Ergänzung:
Altstadt und Märkte von Casablanca wurden gesperrt. Quelle: Maghreb Post
Mexiko - Ergänzung:
Die weitgehende Schließung der US-Grenzen zu Mexiko für den regulären Reiseverkehr wird erneut um einen Monat verlängert bis zum 21. September. Die Grenzen sind aber nicht völlig zu, sondern nur für alle nicht dringlichen Übertritte. Aus Arbeitsgründen und für den Handel sind Grenzübertritte weiter möglich. Es gibt auch weiterhin Flüge zwischen den Ländern.
Mosambik - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Mosambik weiterhin gewarnt.
Seit dem 5. August 2020 gilt in Mosambik erneut ein 30-tägiger Ausnahmezustand, der zunächst bis zum 6. September 2020 in Kraft ist.
Die Bevölkerung bleibt aufgefordert, die bisherigen Vorsichtsmaßnahmen weiterhin einzuhalten.
Seit dem 12. Mai 2020 ist der reguläre internationale Passagierflugverkehr von und nach Mosambik ausgesetzt. Es gibt einzelne Sonderflüge, die sich derzeit dynamisch entwickeln. Der deutschen Botschaft Maputo bekannte Sonderflüge sind auf der Website der Botschaft veröffentlicht.
Derzeit werden mosambikanischen Einreisevisa nur in Ausnahmefällen und mit Genehmigung des mosambikanischen Außenministeriums ausgestellt. Die bis dato ausgestellten Visa verlieren ihre Gültigkeit. Wenn Sie bereits in Mosambik sind und ein mosambikanisches Visum für einen Kurzzeitaufenthalt (z.B. Touristenvisa) oder eine mosambikanische Daueraufenthaltsgenehmigung besitzen, werden diese automatisch bis zum 30. September 2020 verlängert.
Bei Einreise ist ein negativer COVID-19-Test vorzuweisen, der maximal 72 Stunden vor Einreise gemacht worden sein muss. Alle Einreisenden müssen sich in eine 14-tägige Pflichtquarantäne begeben, unabhängig, ob Krankheitssymptome vorliegen. Nach 10 Tagen kann diese beendet werden, wenn ein erneut negativer COVID-19-Test vorgelegt werden kann. Diese Pflichtquarantäne gilt ebenfalls, wenn direkter Kontakt zu COVID-19-Infizierten bestand. Für Personen mit einer privaten Wohnung in Mosambik kann dies in Form einer Selbstquarantäne erfolgen. Für Besucher ohne private Unterkunft weisen mosambikanische Gesundheitsbehörden einen Quarantäneort zu. Verstöße gegen diese Auflagen können zu einer Umwandlung in eine institutionelle Quarantäne führen.
Die mosambikanischen Behörden empfehlen, die individuellen Bewegungen im öffentlichen Raum auf ein Minimum zu reduzieren. Das Tragen von Atemschutzmasken wird bei Menschenansammlungen im öffentlichen Raum sowie in öffentlichen Transportmitteln, wie auch in Motorrikschas (örtlich „Txopelas“) vorausgesetzt.
• Beachten Sie unbedingt die erlassenen Maßnahmen und Empfehlungen der mosambikanischen Behörden.
• Verfolgen Sie aufmerksam die lokalen Medien.
• Erkundigen Sie sich bei der mosambikanischen Botschaft zu den aktuellen Bestimmungen.
Namibia - Ergänzung:
Ganz Namibia wurde auf Phase 3 zurückgestuft. Der bereits für Walvis Bay, Swakopmund und Arandis geltende Lockdown für 16 Tage wurde auf die Städte Windhoek, Okahandja und Rehoboth ausgedehnt und in diesen Ortschaften eine nächtliche Ausgangssperre verhängt. Quelle: AZ
Nepal - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nepal weiterhin gewarnt.
Der internationale Flughafen in Kathmandu ist für alle kommerziellen ankommenden und abgehenden Flüge bis mindestens zum 31. August 2020 geschlossen. Grenzübergänge auf dem Landweg sind ebenfalls geschlossen. Nach Einreise besteht eine 14-tägige Quarantänepflicht. Es ist wahrscheinlich, dass diese für Touristen in staatlichen Einrichtungen organisiert wird.
Anlässlich eines deutlichen Anstiegs der Infektionszahlen wurden die Lockerungen der Ausgangsbeschränkungen der vergangenen Wochen durch Beschluss der Regierung Nepals teilweise wieder aufgehoben. Distriktübergreifende Fahrten sind weiterhin untersagt.
Innerhalb Kathmandus dürfen sich Privatfahrzeuge eingeschränkt fortbewegen (Odd-Even-Regelung). Nepalesische Regierungsinstitutionen nehmen ihre Arbeit mit reduzierter Kapazität wahr. Das Department of Immigration hat seine Visastelle am 10. August 2020 bis auf weiteres geschlossen.
Die Abstandsregeln zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 gelten weiter.
•Folgen Sie den Anweisungen der Behörden und halten Sie sich an die bestehenden Einschränkungen. Nehmen Sie nicht an öffentlichen Veranstaltungen teil.
•Sollten Sie sich noch touristisch in Nepal aufhalten, informieren Sie sich auf der Seite der Botschaft Kathmandu und beachten Sie die Hinweise im Facebook-Auftritt der Botschaft zu Sonderregelungen während der derzeitigen Unterbrechung des Flugverkehrs.
•Beachten Sie die Informationen der nepalesischen Einwanderungsbehörde.
•Halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell.
Neuseeland - Ergänzung:
Die neuseeländische Regierung hat die Ausgangssperre für die Stadt Auckland um 12 Tage verlängert. Die Corona-Alarmstufe war am Mittwoch auf 3 erhöht worden, nachdem dort die ersten Infektionen nach 102 Tagen aufgetreten waren. Für das übrige Land gilt weiter die Stufe 2. Quelle: tagesschau.de
Nordkorea - Egänzung:
Der vierwöchige Lockdown der Stadt Kaesong ist aufgehoben. Quelle: Aljazeera
Österreich - Ergänzung:
Der österreichische Bundeskanzler Sebastian Kurz will schärfere Kontrollen von Urlaubern an den Grenzen. Ab Montag müssen Reiserückkehrer bei einem Aufenthalt in einem von rund 30 Risikogebieten einen negativen Corona-Test mit sich führen, der nicht älter als 72 Stunden ist oder sie müssen in eine zehntägige Quarantäne. In Österreich wurden unter anderem das spanische Festland, Rumänien, Bulgarien, Schweden, die USA und Russland als Risikogebiete eingestuft. Gestern war auch Kroatien dazu gekommen. Quelle: tagesschau.de
Oman - Ergänzung:
Die nächtliche Ausgangssperre soll ab heute, 15. August, aufgehoben werden. Quelle: Aljazeera
Peru - Änderung erweiterte Ausgangssperre und Kontaktbeschränkungen:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Peru weiterhin gewarnt.
Die Grenzen des Landes sind geschlossen und der internationale Passagierverkehr auf dem Land-, Luft-, See- und Flussweg ist ausgesetzt. Es ist damit seit 16. März 2020 nicht mehr möglich, nach Peru ein- oder auszureisen. Mit einer Wiederaufnahme des internationalen Flugverkehrs ist bis auf weiteres nicht zu rechnen.
Die peruanische Regierung hat den im März 2020 ausgerufenen Ausnahmezustand bis einschließlich 31. August 2020 verlängert. Es gilt in ganz Peru eine Ausgangssperre in der Zeit von 22 Uhr bis 4 Uhr; ab dem 16. August 2020 zudem eine komplette Ausgangssperre an Sonntagen bis 4 Uhr des Folgetags (einschließlich Verbot der Nutzung von Privatwagen). Zudem ist ein Verbot von privaten Treffen auch in Privatwohnungen an allen Tagen zu beachten.
Für die Regionen Arequipa, Huánuco, Ica, Junín, Madre de Dios und San Martín gilt weiterhin eine ganztägige Ausgangssperre. In den Regionen Amazonas, Ancash, Apurimac, Ayacucho, Cajamarca, Cusco, Huancavelica, La Libertad, Lima, Moquegua, Pasco, Puno und Tacna sind nur einige Provinzen von der ganztägigen Ausgangssperre betroffen (sog. „Cuarantena Focalizada“). Zudem besteht in diesen Regionen und Provinzen bis auf weiteres eine „obligatorische soziale Isolierung (Quarantäne)“ für alle. Während des Ausnahmezustands müssen sich die Bewohner der zuvor genannten Regionen zu Hause oder in einer Unterkunft aufhalten. Das Verlassen ist nur zu besonderen Gelegenheiten gestattet, so etwa für einen Angehörigen des Haushalts, um Lebensmittel einzukaufen sowie eine Bank oder Apotheke aufzusuchen, ebenso für Personen, die sich im Notfall in ärztliche Behandlung begeben müssen. Die Überlandverbindungen für die o.g. Provinzen bleiben bis auf weiteres ausgesetzt (sowohl zu Land als auch in der Luft).
In den übrigen Regionen gelten die vorgenannten Beschränkungen nur noch für Kinder bis 14 Jahre und Personen, die älter als 65 Jahre sind, sowie für Personen, die einer gesundheitlichen Risikogruppe angehören (z.B. mit Vorerkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herzerkrankungen, Lungenkrankheiten oder Krebs). Kinder bis 14 Jahren dürfen sich täglich in Begleitung eines Erwachsenen, der im selben Haushalt wohnt, für 30 Minuten außerhalb der Wohnung aufhalten, müssen jedoch im Umkreis von 500 Metern zur Wohnung bleiben. Sie müssen dabei eine Mund-Nasen-Maske tragen und eine Distanz von mindestens zwei Metern zu anderen Personen einhalten.
In der Öffentlichkeit muss von allen Personen eine Mund-Nasen-Maske getragen und eine Distanz von mindestens einem Meter zu anderen Personen eingehalten werden.
•Informieren Sie sich zu den detaillierten Regelungen aus dem Regierungsdekret in spanischer Sprache.
•Sollten Sie sich noch touristisch in Peru aufhalten, halten Sie Ihre Daten in der Krisenvorsorgeliste unbedingt aktuell und informieren Sie sich über die Website der deutschen Botschaft in Lima.
•Halten Sie sich an die geltenden Bestimmungen im Land insbesondere an die Ausgangssperre.
Philippinen - Ergänzung:
Die Wiederaufnahme des Schulbetriebs ist vom 24. August auf den 5. Oktober verschoben worden. Quelle: Aljazeera
Serbien - PCR-Test bei Einreise aus Nachbarstaaten inkl. Ausnahmen:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien weiterhin gewarnt.
Ab dem 15. August 2020 müssen Einreisende aus den vier Nachbarstaaten Bulgarien, Kroatien, Nordmazedonien und Rumänien bei der Einreise nach Serbien einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Lediglich serbische Staatsangehörige, Inhaber serbischer Aufenthaltstitel, Fahrer im internationalen Güterverkehr und Passagiere im internationalen Flughafentransit sowie mitreisende Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen.
Zuletzt hatten die Neuinfektionen deutlich zugenommen. In ganz Serbien dürfen sich maximal zehn Personen im Freien oder in geschlossenen Räumen versammeln, dabei ist eine Distanz von 1,5 Metern einzuhalten. Im öffentlichen Personenverkehr, in Geschäften, Einkaufszentren, Cafés, Restaurants, Nachtclubs usw. besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und soziale Distanz zu wahren. Auch bei Aufenthalten im Freien ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn es nicht möglich ist, dort eine Distanz von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.
• Informieren Sie sich über von COVID-19 besonders betroffene Gemeinden und Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Webseite der serbischen Regierung (Englisch).
• Informieren Sie sich zu den Infektionsfällen und Anlaufstellen beim serbischen Gesundheitsministerium.
• Kontaktieren Sie die Notfallhotline unter +381648945235 und für nicht serbisch Sprechende +381638511769 und +381628808717, wenn Sie Symptome aufzeigen oder vermuten mit dem Coronavirus in Kontakt gekommen zu sein.
Singapur - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Singapur weiterhin gewarnt.
Die singapurische Regierung untersagt weiterhin allen Besuchsreisenden die Einreise nach Singapur.
Inhaber von Daueraufenthaltstiteln (Permanent Residents) dürfen einreisen. Inhaber von längerfristigen Aufenthaltstiteln dürfen nach vorheriger Genehmigung durch das Ministry of Manpower (MoM) oder Immigration and Checkpoints Authority (ICA) einreisen. Die Zuständigkeit, teilweise auch anderer Behörden, richtet sich nach der Art des Aufenthaltstitels.
Für alle gilt: Vor Antritt der Reise muss online eine Gesundheitserklärung ausgefüllt werden. Nach der Einreise muss eine 14-tägige Quarantäne (Stay Home notice, SHN) eingehalten werden, gegen deren Ende ein verpflichtender COVID-19-Test auf Kosten des Reisenden durchgeführt wird. Die Quarantäne ist in speziellen kostenpflichtigen SHN-Einrichtungen („dedicated facilities“) zu verbringen, die Kosten sind selbst zu tragen.
Ein Transit ist derzeit nur auf ausgewählten Strecken von Singapore Airlines, Scoot und Silk Air möglich. Ausreisemöglichkeiten bestehen über diverse kommerzielle Flugverbindungen Richtung Europa, z.B. mit KLM, Singapore Airlines, Qatar Airways, Swiss Air oder Turkish Airlines.
Es besteht die generelle Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Beim Betreten und Verlassen von Geschäften, Malls, Restaurants und Dienstleistern muss ein „Safe-Entry“-QR-Code zur Registrierung genutzt werden.
•Informieren Sie sich zu den aktuellen Einreise- und Transitbestimmungen bei ICA sowie zu den Gesundheitsmaßnahmen in Singapur beim Ministry of Health.
•Informieren Sie sich auf der Website von Singapore Airlines bezüglich der Transitmöglichkeiten.
•Überprüfen Sie Ihre Reisepläne, und kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter oder Fluggesellschaft. Erkundigen Sie sich vor einer Flugbuchung in jedem Fall bei Ihrer Fluggesellschaft.
Spanien - Reisewarnung Festland Spanien und Balearen, Änderung Epidemiologische Lage, Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien mit Ausnahme der Kanarischen Inseln wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien war und ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Infektionsherde gibt es insbesondere in den Autonomen Gemeinschaften Aragón, Katalonien, Navarra, La Rioja, Kastilien und Léon, im Baskenland, in der Hauptstadtregion Madrid sowie auf den Balearen. Auf Mallorca ist insbesondere Palma de Mallorca betroffen.
Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb das Robert-Koch-Institut Spanien mit Ausnahme der Kanarischen Inseln zum Risikogebiet erklärt hat. Daraus resultiert ein kostenloser verpflichtender PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung bei Einreise nach Deutschland. Auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera, El Hierro) liegen die Infektionszahlen weiterhin auf niedrigerem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne..
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist seit dem 21. Juni 2020 wieder möglich. Bei Einreise kann eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden erfolgen. Personen mit einer Temperatur von über 37.5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Seit 1. Juli 2020 müssen Flugreisende nach einer Resolution der spanischen Regierung grundsätzlich ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Bis zum 31. Juli 2020 kann auch weiterhin ein Formular in Papierform bei Einreise ausgefüllt werden.
Fluggesellschaften, Reedereien und Reiseveranstalter müssen Reisende auf die Pflicht der Vorlage dieses Formulars bei Einreise hinweisen.
Für Personen, die nach einem Aufenthalt in den autonomen Gemeinschaften Aragón, Katalonien und Navarra zurück nach Deutschland reisen, kann gemäß den jeweiligen Quarantäneverordnungen der zuständigen Bundesländer eine Pflicht zur Absonderung bestehen.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla bleiben geschlossen.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen mehr.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Mit Beendigung des Alarmzustands am 21. Juni 2020 sind die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit grundsätzlich entfallen. Ausnahmen von diesem Grundsatz regeln die Autonomen Gemeinschaften . (s. unter Besonderheiten in den Regionen/ auf den Inseln), die auch Maßnahmen zur Regelung des öffentlichen Lebens treffen.
Spanische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten in den Regionen/auf den Inseln
Die Regionalregierung der Balearen hat die vorerst bis zum 15. September 2020 geltende Schließung der Lokale und Geschäfte in den Touristenzentren um die sogenannte „Bier- und Schinkenstraße“ an der Playa de Palma angeordnet.
Die Regionalregierung von Katalonien hat für folgende Gebiete die dringende Empfehlung ausgesprochen, die Wohnung nicht zu verlassen und Zusammenkünfte mit mehr als zehn Personen verboten sowie kulturelle und sportliche Veranstaltungen abgesagt:
Großraum Barcelona, die Kreise Segriá und Noguera in der Provinz Lleida sowie Figueres und Vilafant (Alt Empordà).
Daneben ist der Zugang bzw. das Verlassen des Kreises Segriá in der Provinz Lleida einschließlich der Provinzhauptstadt Lleida in Katalonien zurzeit nur eingeschränkt möglich.
Seit dem 25. Juli 2020 gilt für ganz Katalonien, dass alle Aktivitäten des Nachtlebens, neben Diskotheken und Clubs auch Tanzsäle/–feste, Shows oder Vorstellungen unterbleiben müssen. In vielen Gemeinden Kataloniens muss die Gastronomie den Betrieb um spätestens Mitternacht einstellen.
Die Regionalregierung von Aragón hat für Zaragoza und die Kreise Comarca-Central, Bajo Cinca und Bajo Aragón-Caspe sowie für die Gemeinden Huesca, Albalete de Cinca und Alcolea de Cinca Maßnahmen beschlossen, die den Zugang zu Gastronomie, Geschäften, Schwimmbädern und Sportanlagen, sowie zum kulturellen Angebot zahlenmäßig stark beschränken. Gastronomie und Nachtlokale müssen um Mitternacht schließen, Zusammenkünfte mit mehr als zehn Personen sind verboten.
Die Gesundheitsbehörde der Autonomen Gemeinschaft Aragón empfiehlt, die Stadt Zaragoza derzeit nicht zu verlassen oder dorthin zu reisen.
Die Gemeinde Aranda de Duero in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und Léon wurde zum Schutz gegen eine dortige weitere Ausbreitung am 7. August 2020 abgeriegelt. Die Polizei lässt eine Zufahrt und das Verlassen nur bei triftigen Gründen zu.
Die Regionalregierung von Madrid hat für die Autonome Gemeinschaft Madrid Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen in der Öffentlichkeit untersagt. Auch im Privatbereich wird empfohlen, keine Treffen mit über 10 Personen abzuhalten. Gastronomie und Nachtlokale dürfen nur bis 1.30 Uhr öffnen, beim Besuch von Bars und Nachtlokalen werden die Personalien aufgenommen.
Auch die Regionalregierungen anderer Autonomer Gemeinschaften haben Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsaufkommens ergriffen. Diese reichen von Beschränkungen der Öffnungszeiten von Gastronomiebetrieben und Nachtlokalen bis zum Verbot von Zusammenkünften größerer Personenzahlen und Rauchverbot in der Öffentlichkeit. Aufgrund von örtlichen Infektionsherden können lokale Behörden jederzeit auch wieder Mobilitätsbeschränkungen einführen. Informationen dazu werden in den lokalen Medien veröffentlicht.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen Spaniens einschließlich der Balearen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft,
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Südkorea - Ergänzung:
Wegen ansteigender Infektionen hat Südkorea die Kontaktbeschränkungen in der Hauptstadt Seoul erneut verschärft. Es gelten wieder striktere Regeln für Versammlungen und Sportveranstaltungen müssen ohne Zuschauer stattfinden. Quelle: tagesschau.de
Ungarn - Änderung Epidemiologische Lage: leichter Anstieg der Infektionszahlen:
Epidemiologische Lage
Ungarn ist von COVID-19 weniger betroffen. Die Zahlen bewegen sich auf nahezu konstantem Niveau, aktuell ist jedoch ein leichter Anstieg zu verzeichnen. Regionaler Schwerpunkt ist die Hauptstadt Budapest. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Ungarn hat die Herkunftsländer, aus denen die Einreise stattfinden soll, in drei Kategorien eingeteilt: „grün“ (geringes Risiko), „gelb“ (mittleres Risiko) und „rot“ (hohes Risiko). Die Einreise für nicht-ungarische Staatsangehörige aus „roten“ Ländern kommend, ist nicht gestattet. Familienangehörige von ungarischen Staatsangehörigen sowie Inhaber einer Daueraufenthaltsgenehmigung bzw. eines Aufenthaltstitels für mehr als 90 Tage und deren Familienangehörige sind ungarischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Die aktuellen und verbindlichen Einreiseregelungen für Ungarn können auf der Seite der ungarischen Polizei nachgelesen werden. Dort befindet sich auch das Amtsblatt mit der Ländereinteilung in die drei Kategorien.
Die Einreise aus Deutschland ist ohne Einschränkungen gestattet. Eine uneingeschränkte Einreise ist auch für Reisende aus den EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Bulgarien, Rumänien, Schweden und Spanien gestattet sowie für Reisende aus Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, dem Vatikan, der Schweiz und Südkorea.
Reisende aus den „gelben“ Herkunftsländern Bulgarien, Rumänien, Schweden und Spanien sowie Großbritannien, Norwegen, der Russischen Föderation, Serbien, Japan, VR China,den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada müssen sich bei Einreise einer Gesundheitsuntersuchung unterziehen. Bei Verdacht auf eine Infizierung aufgrund von COVID-19-Symptomen wird die Einreise verweigert. Liegt kein Verdacht auf eine Infizierung vor, so ist dennoch eine 14-tägige Heimquarantäne einzuhalten.
Ungarische Staatsangehörige und ihnen Gleichgestellte dürfen nach Ungarn einreisen, müssen sich aber einer Gesundheitskontrolle unterziehen, wenn sie aus einem der oben genannten Staaten kommen. Die Zugehörigkeit zur Familie ist durch offizielle Dokumente nachzuweisen.
Eine Befreiung von der Quarantäne ist aufgrund einer Sondergenehmigung der ungarischen Polizei möglich. Die Beantragung der Sondergenehmigung kann ausschließlich in ungarischer Sprache online über die Website der ungarischen Polizei erfolgen.
Reisende aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Belarus, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien und der Ukraine gehören seit dem 15. Juli 2020 der „roten“ Kategorie an und dürfen nicht mehr nach Ungarn einreisen. Dies gilt auch für Reisende, die aus afrikanischen, südamerikanischen und allen asiatischen Staaten mit Ausnahme von Japan, Südkorea und der VR China kommen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ist für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und der Schengen-assoziierten Staaten gestattet.
Für Reisende aus der „gelben“ Ländergruppe Bulgarien, Rumänien, Schweden und Spanien sowie Großbritannien, Norwegen, der Russischen Föderation, Serbien, Japan, VR China, den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada, denen eine Einreise unter Einschränkungen gestattet ist, gilt für den Transit, dass sie sich bei der Einreise einer Gesundheitskontrolle unterziehen müssen, den Reisezweck im Zielland nachweisen müssen, die Weiterreise in das nächste Transitland gesichert sein muss, die vorgeschriebene Reiseroute grundsätzlich nicht verlassen werden darf und der Reisezeit von maximal 24 Stunden eingehalten werden muss.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, jedoch ist der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV .
Beschränkungen im Land
Restaurants, Kneipen und Clubs dürfen wieder öffnen. Kinos, Theater, Museen, Bäder und andere öffentliche Einrichtungen befinden sich im Prozess der Wiedereröffnung.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien sind bis zu einer Gästezahl von 500 Personen zugelassen.
Hygieneregeln
In Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie für das Personal im Gastgewerbe besteht Maskenpflicht. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Meter.
• Informieren Sie sich bei der deutschen Botschaft in Budapest.
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden.
USA / Vereinigte Staaten - Ergänzung:
Die weitgehende Schließung der US-Grenzen zu Kanada und Mexiko wegen der Corona-Pandemie wird erneut um einen Monat verlängert. Die Grenzen könnten demnach frühestens am 21. September wieder für den regulären Reiseverkehr geöffnet werden. Die Grenzen sind aber nicht völlig zu, sondern nur für alle nicht dringlichen Übertritte. Aus Arbeitsgründen und für den Handel sind Grenzübertritte weiter möglich. Es gibt auch weiterhin Flüge zwischen den Ländern.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Israel - Ergänzung:
Rückkehrer aus 20 Ländern mit niedrigen Corona-Infektionszahlen müssen in Israel keine zweiwöchige Quarantäne mehr einhalten. Unter den sogenannten grünen Ländern sind auch Deutschland und Österreich. Ausländer können jedoch weiterhin nur in Ausnahmefällen nach Israel einreisen. Israelis selbst dürfen ebenfalls nur in wenige andere Länder reisen, darunter Griechenland, Bulgarien und Kroatien. Quelle: tagesschau.de
Italien - Ergänzung:
Italien hat die Schließung von Diskotheken angekündigt. Zudem wurde eine nächtliche Maskenpflicht auf öffentlichen Plätzen angeordnet. So muss an Orten, an denen sich Gruppen bilden, von 18 Uhr bis 6 Uhr morgens, ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Auch Diskotheken unter freiem Himmel und Nachtclubs müssen schließen. Das Dekret soll am Montag in Kraft treten und zunächst bis 7. September gelten. Quelle: Aljazeera / tagesschau.de
Jordanien - Ergänzung:
Über die jordanische Stadt Ramtha, in der Nähe des Jaber Border Post an der syrischen Grenze gelegen, wird ab Montag der Lockdown verhängt, da die Neuinfektionen ansteigen. Laut offiziellen Angaben verbreiten Lkw-Fahrer und Personen, die vom Grenzübergang Jaber von Syrien nach Jordanien einreisen, das Virus. Quelle: Aljazeera
Peru - Ergänzung:
In der peruanischen Hauptstadt Lima setzen nach einem erneuten Ansteigen der Neuinfektionen mehr als 22.000 Soldaten und Polizisten die sonntägliche Ausgangssperre durch. Die Polizei darf nach Angaben des Polizeichefs in Häuser eindringen, wenn dort Familientreffen stattfinden. Wer während der Ausgangssperre mit dem Auto erwischt wird, muss zudem eine Strafe von umgerechnet gut 1550 Euro bezahlen. Quelle: n-tv
Spanien - Ergänzung:
Verbraucherschützer raten Urlaubern, die trotz der Reisewarnung der Bundesregierung nach Spanien fliegen wollen, ihre Verbindungen zu prüfen. Es könne sein, dass Airlines geplante Flugverbindungen nicht mehr anbieten. Das Risiko bestehe auch für Reisende, die sich bereits in Spanien befinden. Bei Pauschalreisenden organisiert der Veranstalter die Flüge. Er kann vorzeitige Rückflüge organisieren und muss für etwaige Mehrkosten aufkommen. Allerdings: Nehmen Urlauber dieses Angebot nicht wahr, "müssen sie ihre Rückreise später selbst bezahlen". Quelle: tagesschau.de
Südafrika - Ergänzung:
In Südafrika endet zu Wochenbeginn ein Verkaufsverbot für Alkohol und Tabak. Auch andere Beschränkungen werden angesichts sinkender Infektionszahlen aufgehoben oder gelockert, etwa ein nächtliches Ausgehverbot oder Reisesperren zwischen den Provinzen. Bestehen bleibt aber die Pflicht zum Maskentragen in der Öffentlichkeit. Auch dürfen sich nur maximal 50 Menschen versammeln. Quelle: tagesschau.de
Trinidad und Tobago - Ergänzung:
Der Karibikstaat Trinidad und Tobago verschärft seine Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus: Ab Montag werden die Strände für Besucher geschlossen, ebenso wie Andachtsorte. Auch Restaurants und Bars dürfen keine Gäste mehr empfangen. Zudem dürfen nur noch bis zu fünf Menschen als Gruppe zusammenkommen. Die Regelungen sollen zunächst 28 Tage lang in Kraft bleiben. Nach Angaben der Regierung werde zudem eine gesetzliche Maskenpflicht geprüft. Quelle: tagesschau.de
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Rückkehrer aus 20 Ländern mit niedrigen Corona-Infektionszahlen müssen in Israel keine zweiwöchige Quarantäne mehr einhalten. Unter den sogenannten grünen Ländern sind auch Deutschland und Österreich. Ausländer können jedoch weiterhin nur in Ausnahmefällen nach Israel einreisen. Israelis selbst dürfen ebenfalls nur in wenige andere Länder reisen, darunter Griechenland, Bulgarien und Kroatien. Quelle: tagesschau.de
Italien - Ergänzung:
Italien hat die Schließung von Diskotheken angekündigt. Zudem wurde eine nächtliche Maskenpflicht auf öffentlichen Plätzen angeordnet. So muss an Orten, an denen sich Gruppen bilden, von 18 Uhr bis 6 Uhr morgens, ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Auch Diskotheken unter freiem Himmel und Nachtclubs müssen schließen. Das Dekret soll am Montag in Kraft treten und zunächst bis 7. September gelten. Quelle: Aljazeera / tagesschau.de
Jordanien - Ergänzung:
Über die jordanische Stadt Ramtha, in der Nähe des Jaber Border Post an der syrischen Grenze gelegen, wird ab Montag der Lockdown verhängt, da die Neuinfektionen ansteigen. Laut offiziellen Angaben verbreiten Lkw-Fahrer und Personen, die vom Grenzübergang Jaber von Syrien nach Jordanien einreisen, das Virus. Quelle: Aljazeera
Peru - Ergänzung:
In der peruanischen Hauptstadt Lima setzen nach einem erneuten Ansteigen der Neuinfektionen mehr als 22.000 Soldaten und Polizisten die sonntägliche Ausgangssperre durch. Die Polizei darf nach Angaben des Polizeichefs in Häuser eindringen, wenn dort Familientreffen stattfinden. Wer während der Ausgangssperre mit dem Auto erwischt wird, muss zudem eine Strafe von umgerechnet gut 1550 Euro bezahlen. Quelle: n-tv
Spanien - Ergänzung:
Verbraucherschützer raten Urlaubern, die trotz der Reisewarnung der Bundesregierung nach Spanien fliegen wollen, ihre Verbindungen zu prüfen. Es könne sein, dass Airlines geplante Flugverbindungen nicht mehr anbieten. Das Risiko bestehe auch für Reisende, die sich bereits in Spanien befinden. Bei Pauschalreisenden organisiert der Veranstalter die Flüge. Er kann vorzeitige Rückflüge organisieren und muss für etwaige Mehrkosten aufkommen. Allerdings: Nehmen Urlauber dieses Angebot nicht wahr, "müssen sie ihre Rückreise später selbst bezahlen". Quelle: tagesschau.de
Südafrika - Ergänzung:
In Südafrika endet zu Wochenbeginn ein Verkaufsverbot für Alkohol und Tabak. Auch andere Beschränkungen werden angesichts sinkender Infektionszahlen aufgehoben oder gelockert, etwa ein nächtliches Ausgehverbot oder Reisesperren zwischen den Provinzen. Bestehen bleibt aber die Pflicht zum Maskentragen in der Öffentlichkeit. Auch dürfen sich nur maximal 50 Menschen versammeln. Quelle: tagesschau.de
Trinidad und Tobago - Ergänzung:
Der Karibikstaat Trinidad und Tobago verschärft seine Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus: Ab Montag werden die Strände für Besucher geschlossen, ebenso wie Andachtsorte. Auch Restaurants und Bars dürfen keine Gäste mehr empfangen. Zudem dürfen nur noch bis zu fünf Menschen als Gruppe zusammenkommen. Die Regelungen sollen zunächst 28 Tage lang in Kraft bleiben. Nach Angaben der Regierung werde zudem eine gesetzliche Maskenpflicht geprüft. Quelle: tagesschau.de
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Ghana - Ergänzung:
Ghana plant, ab dem 1. September seine Flughäfen wieder für den internationalen Flugverkehr zu öffnen. Die Wiedereröffnung wird abhängig gemacht, ob ausreichend Testkapazitäten bis dahin zur Verfügung stehen. Quelle: BBC
Hongkong - Ergänzung:
Die aktuellen Einschränkungen, einschließlich des Verbots des Essens in Restaurants ab 18 Uhr sowie Maskenpflicht in allen öffentlichen Bereichen im Freien, sollen bis zum 25. August in Kraft bleiben. Quelle: Aljazeera
Island - Änderung Einreise: Quarantänepflicht ab 19.8.2020:
Epidemiologische Lage
Island ist von COVID-19 derzeit wieder mehr betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus Deutschland ist seit dem 16. Juli 2020 ohne COVID-19-Test und ohne Quarantäne möglich, wenn sich der Reisende 14 Tage vor Abreise nach Island nicht in einem Hochrisikogebiet aufgehalten hat. Reisende müssen vor der Abreise nach Island ein Registrierungsformular ausfüllen, das u.a. Kontaktdaten, Flug- und Aufenthaltsdaten sowie Informationen zum Gesundheitszustand und zu Voraufenthalten abfragt.
Mit Wirkung vom 19. August 2020 hat Island alle Länder als Hochrisikogebiete eingestuft.
Alle Reisenden können wählen, ob sie sich in einer 14-tägige Quarantäne begeben oder einen COVID-19-Test bei Einreise durchführen lassen. Der Test ist kostenpflichtig: 9.000,- ISK (etwa 58,- Euro) bei Zahlung vor Einreise im Zusammenhang mit dem o.g. Registrierungsformular und 11.000,- ISK (etwa 70,- Euro), bei Zahlung nach Einreise. Nur Kartenzahlung wird akzeptiert, Barzahlung ist nicht möglich. Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden, sind von den Tests ausgenommen.
Nach der Einreise müssen sich alle Reisenden für 5-6 Tage in häusliche Quarantäne begeben und sich dann einem zweiten (kostenfreien) COVID-19-Test unterziehen. Erst nach Erhalt eines negativen Testergebnisses darf die Quarantäne beendet werden, im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine Isolation angeordnet. Aktuelle Informationen zu den Einreisebestimmungen und den Quarantäneregeln bietet die isländische Gesundheitsbehörde und der isländische Zivilschutz.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über Island sind möglich und unterliegen keinen Quarantänebestimmungen. Für Weiterreisen nach Nordamerika gelten die Reise- und Sicherheitshinweise für die USA bzw. Kanada.
Reiseverbindungen
Flug- und Fährverkehr findet wieder statt.
Beschränkungen im Land
Gaststätten und touristische Einrichtungen sind grundsätzlich geöffnet, es kann jedoch zu einer Verkürzung der Öffnungszeiten oder kurzfristigen (tageweisen) Schließungen kommen. Versammlungen sind derzeit auf 100 Personen beschränkt.
Hygieneregeln
Es gilt eine Abstandsregel von zwei Metern; Maskenpflicht besteht in allen öffentlichen Verkehrsmitteln und sobald die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die isländische Gesundheitsbehörde über die isländische Telefonnummer 1700 oder +354-544 4113 bei Anruf von einer ausländischen Mobilnummer. Gehen Sie nicht zum Arzt oder ins Krankenhaus, ohne hierzu von der Gesundheitsbehörde aufgefordert zu werden.
•Informieren Sie sich zur Möglichkeit, die von der isländischen Gesundheitsbehörde empfohlene Covid-19-Tracing-App „Rakning C-19“ zu nutzen.
•Informieren Sie sich auf der Website des internationalen Flughafens Keflavik über Flugverbindungen und auf der Website der Fährgesellschaft Smyril Line zu Fährverbindungen.
•Informieren Sie sich auf der auch deutschsprachigen Website des isländischen Zivilschutzes in den Fragen und Antworten ( FAQs) sowie auf der Website der isländischen Tourismusbehörde über Einreisebestimmungen, Verhaltensregeln und Einschränkungen im öffentlichen Leben Islands.
Israel und Palästinensische Gebiete - Entfall Quarantänepflicht für Reisende aus Deutschland:
Dies ist ein gemeinsamer Reisehinweis für Israel und die Palästinensischen Gebiete (Westjordanland, Ost-Jerusalem und Gaza-Streifen).
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Israel weiterhin gewarnt.
Es besteht ein Einreiseverbot für alle ausländischen Reisenden. Ausnahmen gelten nur für ausländische Reisende, die einen Lebensmittelpunkt in Israel nachweisen können. Dazu ist vorab mit der zuständigen israelischen Auslandsvertretung Kontakt aufzunehmen. Grundsätzlich müssen sich diese Reisende direkt nach Einreise für 14 Tage in Quarantäne begeben. Reisenden, die nicht über eine abgeschlossene Wohneinheit (Apartment, Haus, etc.) verfügen, stehen hierfür speziell von der israelischen Regierung eingerichtete Quarantänehotels zur Verfügung. Für Reisende, die sich 14 Tage vor Einreise durchgängig in sog. grünen Ländern aufgehalten haben, zu denen derzeit auch Deutschland gehört, entfällt derzeit die Quarantäne. Weitere Hinweise zu Ein- und Ausreisevorschriften bietet die israelische Regierung.
Der von israelischen Behörden kontrollierte Übergang Allenby-Brücke von Jordanien in das Westjordanland ist derzeit komplett geschlossen.
Es gibt nur wenige Flugverbindungen nach Deutschland.
Es gibt Einschränkungen im täglichen Leben. Die Versorgung ist aber gewährleistet. Menschenansammlungen sind grundsätzlich auf 20 Personen im Freien und 10 Personen in geschlossenen Räumen beschränkt. Es besteht die Pflicht, im öffentlichen Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Außerdem sind Abstandsregelungen (zwei Meter zu anderen Personen) einzuhalten.
In den Palästinensischen Gebieten gilt weiterhin der Notstand. Hotels und Pensionen sind für ausländische Gäste nach wie vor geschlossen. Bis auf weiteres gilt täglich von Mitternacht bis 7 Uhr eine Ausgangssperre.
Der Übergang Erez zwischen dem Gaza-Streifen und Israel sowie der Grenzübergang Rafah zwischen dem Gaza-Streifen und Ägypten sind für den Personenverkehr in jeweils beide Richtungen geschlossen.
• Setzen Sie sich möglichst umgehend mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung und prüfen Sie auch Rückkehroptionen über Drittländer.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über etwaige Ausnahmen bei der israelischen Botschaft in Berlin oder beim israelischen Ministry of Health .
• Achten Sie auf Hygienevorschriften, kontaktieren Sie bei Symptomen (z.B. Fieber über 38 Grad, Husten, Atembeschwerden oder andere Atemprobleme) den Notruf 101 und begeben sich in Heimquarantäne.
• Halten Sie sich auch vor Ort über die Entwicklungen informiert, das israelische Gesundheitsministerium erreichen Sie telefonisch vor Ort von 8 bis 21 Uhr unter Tel. *5400 bzw. 08-6241010.
Libanon - Ergänzung:
Der Libanon erwägt einen zweiwöchigen Lockdown. Quelle: tagesschau.de
Litauen - Änderung Einreise: Quarantänepflicht bei Inzidenzen > 16/100.000:
Epidemiologische Lage
Litauen ist von COVID-19 weniger betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und diese litauische Regierung.
Einreise
Für Reisende mit Wohnsitz oder letztem Aufenthalt in Deutschland oder den anderen EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist die Einreise gestattet,
Jeder Einreisende muss sich auf der Website der zuständigen litauischen Behörde registrieren. Bei Einreise per Flugzeug oder zur See muss die Registrierung vorab geschehen, bei Einreise auf dem Landweg spätestens 12 Stunden nach Einreise.
Von der 14-tägigen Quarantäne befreit sind alle Reisenden aus Deutschland und den EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, wenn sie sich in den vergangenen 14 Tagen in einem Land aufgehalten haben, im dem weniger als 16 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner diagnostiziert wurden, darunter derzeit Deutschland. Wenn die Inzidenz zwischen 16 und 25 je 100.000 Einwohner liegt, ist eine häusliche Quarantäne vorgeschrieben. Bei Inzidenz über 25 je 100.000 Einwohner, so muss bei Einreise ein höchstens 72 Stunden alter, negativer COVID-19-Testbefund vorgelegt werden. Ohne negative Bescheinigung wird die Einreise verweigert. Eine Testung vor Ort ist nicht möglich.
Während der 14-tägigen Quarantäne ist die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verboten.
Reisende, die der 14-tägigen Quarantänepflicht unterliegen und vorab aus Litauen ausreisen wollen oder eine dringende Angelegenheit in Litauen erledigen müssen, müssen hierfür auf der Website des litauischen nationalen Zentrums für öffentliche Gesundheit eine Sondergenehmigung beantragen. Die Bearbeitung der Genehmigung dauert in der Regel 2-3 Tage.
Reisende aus Drittstaaten sind nach Einreise verpflichtet, sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben, sofern die Einreise vorab von litauischen Behörden gestattet wurde. Die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests führt nicht zu einer Verkürzung der Quarantäne in Litauen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Litauen ist grundsätzlich möglich, aber auch hierfür ist eine vorherige Registrierung notwendig. Auch der Transit von deutschen Staatsangehörigen, die aus Drittstaaten einreisen, ist gestattet, jedoch nur ohne Übernachtung in Litauen.
An den Grenzübergängen zu Polen und Lettland gibt es keine systematischen Kontrollen durch den litauischen Grenzschutz. Am Seehafen Klaipeda und an den internationalen Flughäfen muss mit Kontrollen gerechnet werden. Ein gültiges Reisedokument ist mitzuführen. Die Grenzübergänge sind für die Einreise von Privatpersonen aus Belarus und Russland kommend geschlossen, die Ausreise ist an den Grenzübergängen Medininkai–Kamenyj Log, Šalčininkai–Benekainys, Raigardas–Privalka, Kybartai–Černiševskoje und Panemunė–Sovetsk möglich. Für den gewerblichen Gütertransport gelten andere Regeln.
Reiseverbindungen
Das Angebot an Verbindungen im Flug-, Bahn- und Fährverkehr normalisiert sich langsam wieder.
Beschränkungen im Land
Vereinzelt kann es bei Öffnungszeiten von Museen u.a. Einrichtungen zu Einschränkungen kommen.
Hygieneregeln
Seit dem 1. August 2020 ist ein Mund-Nasen-Schutz in öffentlichen Räumen wie z.B. Geschäften, Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln, verpflichtend. Ausnahmen von der Tragepflicht gelten u.a. für Besuche von Restaurants, Sport- und Kulturveranstaltungen. Vor Betreten von Geschäften und Museen wird um Handdesinfektion gebeten.
• Beachten Sie die ergänzenden Informationen der litauischen Regierung.
• Wenn Sie aus einem Drittland einreisen, informieren Sie sich bitte vor Reiseantritt beim litauischen Außenministerium oder der litauischen Botschaft vor Ort, ob für Sie Registrierungspflicht gilt.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie für weitere Anweisungen die zentrale litauische Hotline für COVID-19 Verdachtsfälle unter in Litauen: 1808 oder aus dem Ausland unter +370 (37) 367 963. Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich beim jeweiligen Reiseanbieter vorab, ob Ihre Verbindung besteht.
Malaysia - Ergänzung:
Die seit 18. März (Malaysia) bzw. 7. April (Singapur) geschlossenen Landgrenzen zwischen Malaysia und Singapur wurden wieder geöffnet, aber ausschließlich für Handel sowie Berufspendler, die jeweils jenseits der Grenze beschäftigt sind. Geschäftsreisen von bis zu 14 Tagen sind zulässig. Die Grenzen bleiben für Touristen geschlossen.
Die Behörden haben am Wochenende in einigen Teilen von Penang die Bewegungsbeschränkungen verschärft, da nach mehr als drei Monaten ohne Fälle neue Infektionen aufgetreten sind. Quelle: Aljazeera
Malta - Ergänzung:
Malta schließt ab Mittwoch alle Bars und Nachtclubs. Ausgenommen sind nur Lokale, die auch ein Restaurant haben. Zudem wurde angeordnet, Bootspartys zu verbieten. Insgesamt dürfe es keine Ansammlungen von Gruppen mehr geben, die mehr als 15 Menschen umfassen. In Malta gilt außerdem eine Maskenpflicht in allen Räumen von öffentlichen Orten - mit der Ausnahme von Restaurants, für die es spezielle Regelungen gebe. Quelle: tagesschau.de
Marokko - Ergänzung:
Behörden weiten in Marrakesch COVID-19 Eindämmungsmaßnahmen aus: Es gibt Beschränkungen für Cafés, Märkte und allgemeine Öffnungszeiten sowie strengere Kontrollen. Quelle: Maghreb Post
Nigeria - Ergänzung:
Nigeria plant seine seit 23. März geschlossenen Flughäfen ab dem 29. August wieder für internationale Flüge öffnen. Quelle: Aljazeera
Philippinen - Ergänzung:
Der Lockdown in und um die Hauptstadt Manila wird aus wirtschaftlichen Gründen etwas gelockert. Die Bevölkerung wurde aufgerufen, die Hygiene- und Sicherheitsregeln dennoch strengstens zu befolgen. Quelle: Aljazeera
Portugal - Änderung Beschränkungen im Land; Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren:
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Epidemiologische Lage
Portugal ist inzwischen von COVID-19 stärker betroffen und erlebt weiterhin eine hohe, jedoch nicht weiter zunehmende Zahl an Neuinfektionen. Regionaler Schwerpunkt ist der Großraum Lissabon. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Derzeit gibt es keine bekannten Einreisebeschränkungen für Deutsche, die auf dem Luft- oder Landweg aus Deutschland auf dem portugiesischen Festland einreisen. Reisende müssen bei Einreise jedoch persönliche Angaben zum Zielort, Reisegrund und ihrer Erreichbarkeit, auch während des Aufenthalts in Portugal, machen. Die mehrsprachige Einreisekarte wird von den Fluggesellschaften einbehalten.
Es wird zudem bei allen Einreisenden per Infrarot die Körpertemperatur gemessen. Sollte die Temperatur 38° C übersteigen, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Azoren und Madeira.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen mehr. Auch die Landesgrenze zu Spanien ist seit 1. Juli 2020 wieder offen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr und der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen werden nach und nach wieder aufgenommen.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal .
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben wurde in nahezu allen Bereichen wieder aufgenommen, wenn auch teilweise mit entsprechenden Kapazitäts- oder zeitlichen Beschränkungen. Für Hotelbetriebe und Campingplätze ist auch weiterhin mit Einschränkungen zu rechnen. Restaurants sind geöffnet, ebenso Bars und Diskotheken, wenn auch mit begrenzten Öffnungszeiten bis 1.00 Uhr. Spontane private Versammlungen ohne Einhaltung von Abstandsregeln sind im ganzen Land auf 20 Personen begrenzt. Öffentliche Verkehrsmittel fahren regelmäßig, Stoßzeiten sollten vermieden werden. Bei der Nutzung von Sporteinrichtungen ist mit Einschränkungen zu rechnen, insbesondere dann, wenn es sich nicht um Einzelsport im Freien, wie z.B. Wassersport, Tennis oder Golf handelt.
Der Strandbadebetrieb ist unter Auflagen wieder aufgenommen. Ein Ampelsystem und eine Echtzeit-Onlineplattform mit Auskunft über Belegung sollen bei der Einhaltung der Hygieneregeln helfen.
Für den Großraum Lissabon bleiben aufgrund des regionalen Schwerpunkts der Neuinfektionen bis zum 31. August 2020 einige Lockerungsmaßnahmen zurückgenommen. Geschäfte, Cafés, Bars und Diskotheken schließen hier um 20.00 Uhr, Supermärkte um 22.00 Uhr. Im öffentlichen Raum darf kein Alkohol konsumiert werden. Auch werden spontane private Versammlungen ohne Einhaltung von Abstandsregeln von 20 auf 10 Personen begrenzt. Ähnliche Einschränkungen gelten auch für einige Azoreninseln und können auch zukünftig kurzfristig von lokalen Behörden verfügt werden.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Hygieneregeln
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Meter zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben weitreichendere Maßnahmen ergriffen.
In der Autonomen Region Madeira gilt die Maskenpflicht seit dem 1. August 2020 auch im Freien. Auf einigen Azoreninseln gelten u.a. eingeschränkte Öffnungszeiten siehe Beschränkungen im Land.
Vor oder bei Einreise nach Madeira und auf die Azoren muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira und Online-Formular für die Azoren zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise auf die Azoren muss zudem 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende unmittelbar bei Einreise einen kostenlosen COVID-19-Test vornehmen lassen. Im letzteren Fall ist eine vorsorgliche Selbstisolation bis zur Vorlage des negativen Testergebnisses erforderlich. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen. Der Reisende muss sich dafür mit der Gesundheitsbehörde seines Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch die Weiterreise auf eine andere Azoreninsel ist nur nach Vorlage bzw. Erhalt eines negativen COVID-19-Testergebnisses möglich.
Bei Einreise nach Madeira muss entweder bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende bei Einreise einen kostenfreien COVID-19-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, so können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie COVID-19-Tests in einigen dazu bestimmten Labors bereits auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras.
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer COVID-19 Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein COVID-19 Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen COVID-19-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein COVID-19-Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer COVID-19-Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (5 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800242420.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Ruanda - Ergänzung:
Die Großmärkte Nyarugenge und Kwa Mutanga in der Hauptstadt Kigali werden für sieben Tage geschlossen. Quelle: BBC
Singapur - Ergänzung:
Die seit 18. März (Malaysia) bzw. 7. April (Singapur) geschlossenen Landgrenzen zwischen Malaysia und Singapur wurden wieder geöffnet, aber ausschließlich für Handel sowie Berufspendler, die jeweils jenseits der Grenze beschäftigt sind. Geschäftsreisen von bis zu 14 Tagen sind zulässig. Die Grenzen bleiben für Touristen geschlossen. Quelle: Aljazeera
Tschechien - Ergänzung:
Tschechien macht das Tragen von Gesichtsmasken in öffentlichen Verkehrsmitteln und in vielen geschlossenen Räumen ab 1. September wieder zur Pflicht. Nach den neuen Regeln müssen die Menschen in Geschäften, gemeinsamen Bereichen in den Schulen und in öffentlichen Gebäuden Gesichtsmasken tragen, jedoch nicht am Arbeitsplatz oder in Restaurants und Bars. Quelle: tagesschau.de
Tunesien - Ergänzung:
Wegen der jüngsten Entwicklungen wurden Maßnahmen regional wieder verschärft. Behörden im Bezirk Gabes im Süden Tunesiens schlossen Moscheen und Wochenmärkte und das Verteidigungsministerium richtete ein Feldkrankenhaus für die Behandlung Infizierter ein. Quelle: tagesschau.de
Vereinigte Arabische Emirate - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Vereinigten Arabischen Emirate weiterhin gewarnt.
Die Flughäfen sind für den internationalen Flugverkehr aus und in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) wieder geöffnet. Dies gilt auch für den Flughafentransit. Die Landgrenzen zu Oman und Saudi-Arabien sind für Ausländer geschlossen.
Reisende müssen damit rechnen, dass sie sich nach der Einreise in eine bis zu 14-tägige (Heim-) Quarantäne begeben müssen. Alle Reisenden nach VAE müssen beim Check-in ein negatives COVID-19-Testergebnis vorlegen. Kinder unter zwölf Jahren und Personen mit Behinderungen sind von dem Testerfordernis ausgenommen. Für Ein- und Durchreisen darf das negative Testergebnis bei Abflug nicht älter als 96 Stunden sein (Ausnahme: aus den USA kommende Flüge).
Ausländische Reisende mit Wohnsitz und gültigem Aufenthaltstitel im Emirat Dubai („Residents“) benötigen zur (Wieder-) Einreise die Zustimmung der zuständigen Behörde. Sie muss vor Antritt des Rückflugs vorliegen und bei Dubai’s General Directorate of Residency and Foreigners Affairs (Hotline: +971 4501 1111) beantragt werden. Für „Residents“ in anderen Emiraten als Dubai soll seit dem 12. August 2020 keine Zustimmung der Federal Authority for Identity & Citizenship mehr erforderlich sein: Für eine reibungslose Abwicklung wird Reisenden dringend empfohlen, ihre Personendaten auf dem Portal der „Federal Authority for Identity and Citizenship“ zu überprüfen.
Ausländische Reisende ohne Aufenthaltstitel in den VAE (z.B. Touristen, Geschäftsleute) können seit 7. Juli 2020 wieder nach Dubai reisen. Sie müssen eine Auslandsreisekrankenversicherung nachweisen können.
Für Ein- und Durchreisen nach Dubai darf das negative Testergebnis bei Abflug nicht älter als 96 Stunden sein.
Reisende aus bestimmten Ländern müssen den Test in einem von Dubai anerkannten Labor vornehmen lassen. Die Durchführung eines weiteren Tests bei Einreise kann verlangt werden. Reisende, bei denen ein zweiter COVID-19-Test bei Ankunft durchgeführt wird, müssen sich bis zum Erhalt des Testergebnisses (Heim-) Quarantäne begeben. Reisende, bei denen ein weiterer COVID-19-Test bei Einreise nach Dubai durchgeführt wurde, sind zum Download und zur Registrierung in der Tracing COVID-19-DXB Smart App auf dem Smartphone verpflichtet.
Für Ein- und Durchreisen in Abu Dhabi kann der Test aus den meisten Ländern kommend von jedem am Abreiseort anerkannten Labor stammen (so auch bei Abflug aus Deutschland). Bei Einreise kann die Durchführung eines weiteren Tests verlangt werden. Alle Reisenden nach Abu Dhabi müssen sich in eine 14-tägige (Heim-) Quarantäne begeben und sind zum Download und zur Registrierung in der App Al Hosn UAE verpflichtet.
Reisende in Richtung Europäische Union, Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Island und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland müssen beim Check-in ein negatives COVID-19-Testergebnis eines bei Abflug maximal 96 Stunden alten Tests vorlegen. Für die Ausreise in andere Länder kann ein COVID-19-Test vor Abflug erforderlich sein, wenn dies vom Zielland verlangt wird. Kinder unter zwölf Jahren und Personen mit schweren oder mittelschweren Behinderungen sind von dem Testerfordernis ausgenommen.
Die Sicherheitsbehörden der VAE fordern dazu auf, streng auf sozialen Abstand zu achten.
Einkaufszentren, Geschäfte, Restaurants und einige Freizeiteinrichtungen sind unter strengen Auflagen geöffnet. Das Tragen von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit ist obligatorisch, bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld.
Zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 ist seit Anfang Juni 2020 die Einreise in das Emirat Abu Dhabi aus anderen Emiraten der VAE nicht möglich. Ausnahmen bestehen für Personen, die einen COVID-19-Test nachweisen können, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder die im Besitz einer Sondererlaubnis der emiratischen Behörden sind.
Öffentliche und private Versammlungen bleiben bis auf weiteres verboten. Private Treffen sind nur im kleinen Kreis gestattet.
•Bitte informieren Sie sich frühzeitig über Buchungsmöglichkeiten und über mögliche besondere Erfordernisse zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests beim Check-in direkt bei den Fluggesellschaften.
•Informieren Sie sich vor einer Reise in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) auch über die aktuell geltenden Bedingungen bei Wiedereinreise aus den VAE nach Deutschland. Beachten Sie die Informationen zu den aktuellen Einreise- und Quarantäneregelungen sowie weiterführende Links zu den zuständigen innerdeutschen Stellen.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Ghana plant, ab dem 1. September seine Flughäfen wieder für den internationalen Flugverkehr zu öffnen. Die Wiedereröffnung wird abhängig gemacht, ob ausreichend Testkapazitäten bis dahin zur Verfügung stehen. Quelle: BBC
Hongkong - Ergänzung:
Die aktuellen Einschränkungen, einschließlich des Verbots des Essens in Restaurants ab 18 Uhr sowie Maskenpflicht in allen öffentlichen Bereichen im Freien, sollen bis zum 25. August in Kraft bleiben. Quelle: Aljazeera
Island - Änderung Einreise: Quarantänepflicht ab 19.8.2020:
Epidemiologische Lage
Island ist von COVID-19 derzeit wieder mehr betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus Deutschland ist seit dem 16. Juli 2020 ohne COVID-19-Test und ohne Quarantäne möglich, wenn sich der Reisende 14 Tage vor Abreise nach Island nicht in einem Hochrisikogebiet aufgehalten hat. Reisende müssen vor der Abreise nach Island ein Registrierungsformular ausfüllen, das u.a. Kontaktdaten, Flug- und Aufenthaltsdaten sowie Informationen zum Gesundheitszustand und zu Voraufenthalten abfragt.
Mit Wirkung vom 19. August 2020 hat Island alle Länder als Hochrisikogebiete eingestuft.
Alle Reisenden können wählen, ob sie sich in einer 14-tägige Quarantäne begeben oder einen COVID-19-Test bei Einreise durchführen lassen. Der Test ist kostenpflichtig: 9.000,- ISK (etwa 58,- Euro) bei Zahlung vor Einreise im Zusammenhang mit dem o.g. Registrierungsformular und 11.000,- ISK (etwa 70,- Euro), bei Zahlung nach Einreise. Nur Kartenzahlung wird akzeptiert, Barzahlung ist nicht möglich. Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden, sind von den Tests ausgenommen.
Nach der Einreise müssen sich alle Reisenden für 5-6 Tage in häusliche Quarantäne begeben und sich dann einem zweiten (kostenfreien) COVID-19-Test unterziehen. Erst nach Erhalt eines negativen Testergebnisses darf die Quarantäne beendet werden, im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine Isolation angeordnet. Aktuelle Informationen zu den Einreisebestimmungen und den Quarantäneregeln bietet die isländische Gesundheitsbehörde und der isländische Zivilschutz.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über Island sind möglich und unterliegen keinen Quarantänebestimmungen. Für Weiterreisen nach Nordamerika gelten die Reise- und Sicherheitshinweise für die USA bzw. Kanada.
Reiseverbindungen
Flug- und Fährverkehr findet wieder statt.
Beschränkungen im Land
Gaststätten und touristische Einrichtungen sind grundsätzlich geöffnet, es kann jedoch zu einer Verkürzung der Öffnungszeiten oder kurzfristigen (tageweisen) Schließungen kommen. Versammlungen sind derzeit auf 100 Personen beschränkt.
Hygieneregeln
Es gilt eine Abstandsregel von zwei Metern; Maskenpflicht besteht in allen öffentlichen Verkehrsmitteln und sobald die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die isländische Gesundheitsbehörde über die isländische Telefonnummer 1700 oder +354-544 4113 bei Anruf von einer ausländischen Mobilnummer. Gehen Sie nicht zum Arzt oder ins Krankenhaus, ohne hierzu von der Gesundheitsbehörde aufgefordert zu werden.
•Informieren Sie sich zur Möglichkeit, die von der isländischen Gesundheitsbehörde empfohlene Covid-19-Tracing-App „Rakning C-19“ zu nutzen.
•Informieren Sie sich auf der Website des internationalen Flughafens Keflavik über Flugverbindungen und auf der Website der Fährgesellschaft Smyril Line zu Fährverbindungen.
•Informieren Sie sich auf der auch deutschsprachigen Website des isländischen Zivilschutzes in den Fragen und Antworten ( FAQs) sowie auf der Website der isländischen Tourismusbehörde über Einreisebestimmungen, Verhaltensregeln und Einschränkungen im öffentlichen Leben Islands.
Israel und Palästinensische Gebiete - Entfall Quarantänepflicht für Reisende aus Deutschland:
Dies ist ein gemeinsamer Reisehinweis für Israel und die Palästinensischen Gebiete (Westjordanland, Ost-Jerusalem und Gaza-Streifen).
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Israel weiterhin gewarnt.
Es besteht ein Einreiseverbot für alle ausländischen Reisenden. Ausnahmen gelten nur für ausländische Reisende, die einen Lebensmittelpunkt in Israel nachweisen können. Dazu ist vorab mit der zuständigen israelischen Auslandsvertretung Kontakt aufzunehmen. Grundsätzlich müssen sich diese Reisende direkt nach Einreise für 14 Tage in Quarantäne begeben. Reisenden, die nicht über eine abgeschlossene Wohneinheit (Apartment, Haus, etc.) verfügen, stehen hierfür speziell von der israelischen Regierung eingerichtete Quarantänehotels zur Verfügung. Für Reisende, die sich 14 Tage vor Einreise durchgängig in sog. grünen Ländern aufgehalten haben, zu denen derzeit auch Deutschland gehört, entfällt derzeit die Quarantäne. Weitere Hinweise zu Ein- und Ausreisevorschriften bietet die israelische Regierung.
Der von israelischen Behörden kontrollierte Übergang Allenby-Brücke von Jordanien in das Westjordanland ist derzeit komplett geschlossen.
Es gibt nur wenige Flugverbindungen nach Deutschland.
Es gibt Einschränkungen im täglichen Leben. Die Versorgung ist aber gewährleistet. Menschenansammlungen sind grundsätzlich auf 20 Personen im Freien und 10 Personen in geschlossenen Räumen beschränkt. Es besteht die Pflicht, im öffentlichen Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Außerdem sind Abstandsregelungen (zwei Meter zu anderen Personen) einzuhalten.
In den Palästinensischen Gebieten gilt weiterhin der Notstand. Hotels und Pensionen sind für ausländische Gäste nach wie vor geschlossen. Bis auf weiteres gilt täglich von Mitternacht bis 7 Uhr eine Ausgangssperre.
Der Übergang Erez zwischen dem Gaza-Streifen und Israel sowie der Grenzübergang Rafah zwischen dem Gaza-Streifen und Ägypten sind für den Personenverkehr in jeweils beide Richtungen geschlossen.
• Setzen Sie sich möglichst umgehend mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung und prüfen Sie auch Rückkehroptionen über Drittländer.
• Informieren Sie sich vor Reiseantritt über etwaige Ausnahmen bei der israelischen Botschaft in Berlin oder beim israelischen Ministry of Health .
• Achten Sie auf Hygienevorschriften, kontaktieren Sie bei Symptomen (z.B. Fieber über 38 Grad, Husten, Atembeschwerden oder andere Atemprobleme) den Notruf 101 und begeben sich in Heimquarantäne.
• Halten Sie sich auch vor Ort über die Entwicklungen informiert, das israelische Gesundheitsministerium erreichen Sie telefonisch vor Ort von 8 bis 21 Uhr unter Tel. *5400 bzw. 08-6241010.
Libanon - Ergänzung:
Der Libanon erwägt einen zweiwöchigen Lockdown. Quelle: tagesschau.de
Litauen - Änderung Einreise: Quarantänepflicht bei Inzidenzen > 16/100.000:
Epidemiologische Lage
Litauen ist von COVID-19 weniger betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und diese litauische Regierung.
Einreise
Für Reisende mit Wohnsitz oder letztem Aufenthalt in Deutschland oder den anderen EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist die Einreise gestattet,
Jeder Einreisende muss sich auf der Website der zuständigen litauischen Behörde registrieren. Bei Einreise per Flugzeug oder zur See muss die Registrierung vorab geschehen, bei Einreise auf dem Landweg spätestens 12 Stunden nach Einreise.
Von der 14-tägigen Quarantäne befreit sind alle Reisenden aus Deutschland und den EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, wenn sie sich in den vergangenen 14 Tagen in einem Land aufgehalten haben, im dem weniger als 16 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner diagnostiziert wurden, darunter derzeit Deutschland. Wenn die Inzidenz zwischen 16 und 25 je 100.000 Einwohner liegt, ist eine häusliche Quarantäne vorgeschrieben. Bei Inzidenz über 25 je 100.000 Einwohner, so muss bei Einreise ein höchstens 72 Stunden alter, negativer COVID-19-Testbefund vorgelegt werden. Ohne negative Bescheinigung wird die Einreise verweigert. Eine Testung vor Ort ist nicht möglich.
Während der 14-tägigen Quarantäne ist die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verboten.
Reisende, die der 14-tägigen Quarantänepflicht unterliegen und vorab aus Litauen ausreisen wollen oder eine dringende Angelegenheit in Litauen erledigen müssen, müssen hierfür auf der Website des litauischen nationalen Zentrums für öffentliche Gesundheit eine Sondergenehmigung beantragen. Die Bearbeitung der Genehmigung dauert in der Regel 2-3 Tage.
Reisende aus Drittstaaten sind nach Einreise verpflichtet, sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben, sofern die Einreise vorab von litauischen Behörden gestattet wurde. Die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests führt nicht zu einer Verkürzung der Quarantäne in Litauen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Litauen ist grundsätzlich möglich, aber auch hierfür ist eine vorherige Registrierung notwendig. Auch der Transit von deutschen Staatsangehörigen, die aus Drittstaaten einreisen, ist gestattet, jedoch nur ohne Übernachtung in Litauen.
An den Grenzübergängen zu Polen und Lettland gibt es keine systematischen Kontrollen durch den litauischen Grenzschutz. Am Seehafen Klaipeda und an den internationalen Flughäfen muss mit Kontrollen gerechnet werden. Ein gültiges Reisedokument ist mitzuführen. Die Grenzübergänge sind für die Einreise von Privatpersonen aus Belarus und Russland kommend geschlossen, die Ausreise ist an den Grenzübergängen Medininkai–Kamenyj Log, Šalčininkai–Benekainys, Raigardas–Privalka, Kybartai–Černiševskoje und Panemunė–Sovetsk möglich. Für den gewerblichen Gütertransport gelten andere Regeln.
Reiseverbindungen
Das Angebot an Verbindungen im Flug-, Bahn- und Fährverkehr normalisiert sich langsam wieder.
Beschränkungen im Land
Vereinzelt kann es bei Öffnungszeiten von Museen u.a. Einrichtungen zu Einschränkungen kommen.
Hygieneregeln
Seit dem 1. August 2020 ist ein Mund-Nasen-Schutz in öffentlichen Räumen wie z.B. Geschäften, Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln, verpflichtend. Ausnahmen von der Tragepflicht gelten u.a. für Besuche von Restaurants, Sport- und Kulturveranstaltungen. Vor Betreten von Geschäften und Museen wird um Handdesinfektion gebeten.
• Beachten Sie die ergänzenden Informationen der litauischen Regierung.
• Wenn Sie aus einem Drittland einreisen, informieren Sie sich bitte vor Reiseantritt beim litauischen Außenministerium oder der litauischen Botschaft vor Ort, ob für Sie Registrierungspflicht gilt.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie für weitere Anweisungen die zentrale litauische Hotline für COVID-19 Verdachtsfälle unter in Litauen: 1808 oder aus dem Ausland unter +370 (37) 367 963. Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich beim jeweiligen Reiseanbieter vorab, ob Ihre Verbindung besteht.
Malaysia - Ergänzung:
Die seit 18. März (Malaysia) bzw. 7. April (Singapur) geschlossenen Landgrenzen zwischen Malaysia und Singapur wurden wieder geöffnet, aber ausschließlich für Handel sowie Berufspendler, die jeweils jenseits der Grenze beschäftigt sind. Geschäftsreisen von bis zu 14 Tagen sind zulässig. Die Grenzen bleiben für Touristen geschlossen.
Die Behörden haben am Wochenende in einigen Teilen von Penang die Bewegungsbeschränkungen verschärft, da nach mehr als drei Monaten ohne Fälle neue Infektionen aufgetreten sind. Quelle: Aljazeera
Malta - Ergänzung:
Malta schließt ab Mittwoch alle Bars und Nachtclubs. Ausgenommen sind nur Lokale, die auch ein Restaurant haben. Zudem wurde angeordnet, Bootspartys zu verbieten. Insgesamt dürfe es keine Ansammlungen von Gruppen mehr geben, die mehr als 15 Menschen umfassen. In Malta gilt außerdem eine Maskenpflicht in allen Räumen von öffentlichen Orten - mit der Ausnahme von Restaurants, für die es spezielle Regelungen gebe. Quelle: tagesschau.de
Marokko - Ergänzung:
Behörden weiten in Marrakesch COVID-19 Eindämmungsmaßnahmen aus: Es gibt Beschränkungen für Cafés, Märkte und allgemeine Öffnungszeiten sowie strengere Kontrollen. Quelle: Maghreb Post
Nigeria - Ergänzung:
Nigeria plant seine seit 23. März geschlossenen Flughäfen ab dem 29. August wieder für internationale Flüge öffnen. Quelle: Aljazeera
Philippinen - Ergänzung:
Der Lockdown in und um die Hauptstadt Manila wird aus wirtschaftlichen Gründen etwas gelockert. Die Bevölkerung wurde aufgerufen, die Hygiene- und Sicherheitsregeln dennoch strengstens zu befolgen. Quelle: Aljazeera
Portugal - Änderung Beschränkungen im Land; Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren:
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Epidemiologische Lage
Portugal ist inzwischen von COVID-19 stärker betroffen und erlebt weiterhin eine hohe, jedoch nicht weiter zunehmende Zahl an Neuinfektionen. Regionaler Schwerpunkt ist der Großraum Lissabon. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Derzeit gibt es keine bekannten Einreisebeschränkungen für Deutsche, die auf dem Luft- oder Landweg aus Deutschland auf dem portugiesischen Festland einreisen. Reisende müssen bei Einreise jedoch persönliche Angaben zum Zielort, Reisegrund und ihrer Erreichbarkeit, auch während des Aufenthalts in Portugal, machen. Die mehrsprachige Einreisekarte wird von den Fluggesellschaften einbehalten.
Es wird zudem bei allen Einreisenden per Infrarot die Körpertemperatur gemessen. Sollte die Temperatur 38° C übersteigen, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Azoren und Madeira.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen mehr. Auch die Landesgrenze zu Spanien ist seit 1. Juli 2020 wieder offen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr und der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen werden nach und nach wieder aufgenommen.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal .
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben wurde in nahezu allen Bereichen wieder aufgenommen, wenn auch teilweise mit entsprechenden Kapazitäts- oder zeitlichen Beschränkungen. Für Hotelbetriebe und Campingplätze ist auch weiterhin mit Einschränkungen zu rechnen. Restaurants sind geöffnet, ebenso Bars und Diskotheken, wenn auch mit begrenzten Öffnungszeiten bis 1.00 Uhr. Spontane private Versammlungen ohne Einhaltung von Abstandsregeln sind im ganzen Land auf 20 Personen begrenzt. Öffentliche Verkehrsmittel fahren regelmäßig, Stoßzeiten sollten vermieden werden. Bei der Nutzung von Sporteinrichtungen ist mit Einschränkungen zu rechnen, insbesondere dann, wenn es sich nicht um Einzelsport im Freien, wie z.B. Wassersport, Tennis oder Golf handelt.
Der Strandbadebetrieb ist unter Auflagen wieder aufgenommen. Ein Ampelsystem und eine Echtzeit-Onlineplattform mit Auskunft über Belegung sollen bei der Einhaltung der Hygieneregeln helfen.
Für den Großraum Lissabon bleiben aufgrund des regionalen Schwerpunkts der Neuinfektionen bis zum 31. August 2020 einige Lockerungsmaßnahmen zurückgenommen. Geschäfte, Cafés, Bars und Diskotheken schließen hier um 20.00 Uhr, Supermärkte um 22.00 Uhr. Im öffentlichen Raum darf kein Alkohol konsumiert werden. Auch werden spontane private Versammlungen ohne Einhaltung von Abstandsregeln von 20 auf 10 Personen begrenzt. Ähnliche Einschränkungen gelten auch für einige Azoreninseln und können auch zukünftig kurzfristig von lokalen Behörden verfügt werden.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Hygieneregeln
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Meter zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben weitreichendere Maßnahmen ergriffen.
In der Autonomen Region Madeira gilt die Maskenpflicht seit dem 1. August 2020 auch im Freien. Auf einigen Azoreninseln gelten u.a. eingeschränkte Öffnungszeiten siehe Beschränkungen im Land.
Vor oder bei Einreise nach Madeira und auf die Azoren muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira und Online-Formular für die Azoren zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise auf die Azoren muss zudem 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende unmittelbar bei Einreise einen kostenlosen COVID-19-Test vornehmen lassen. Im letzteren Fall ist eine vorsorgliche Selbstisolation bis zur Vorlage des negativen Testergebnisses erforderlich. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen. Der Reisende muss sich dafür mit der Gesundheitsbehörde seines Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch die Weiterreise auf eine andere Azoreninsel ist nur nach Vorlage bzw. Erhalt eines negativen COVID-19-Testergebnisses möglich.
Bei Einreise nach Madeira muss entweder bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende bei Einreise einen kostenfreien COVID-19-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, so können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie COVID-19-Tests in einigen dazu bestimmten Labors bereits auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras.
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer COVID-19 Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein COVID-19 Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen COVID-19-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein COVID-19-Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer COVID-19-Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren .
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (5 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800242420.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Ruanda - Ergänzung:
Die Großmärkte Nyarugenge und Kwa Mutanga in der Hauptstadt Kigali werden für sieben Tage geschlossen. Quelle: BBC
Singapur - Ergänzung:
Die seit 18. März (Malaysia) bzw. 7. April (Singapur) geschlossenen Landgrenzen zwischen Malaysia und Singapur wurden wieder geöffnet, aber ausschließlich für Handel sowie Berufspendler, die jeweils jenseits der Grenze beschäftigt sind. Geschäftsreisen von bis zu 14 Tagen sind zulässig. Die Grenzen bleiben für Touristen geschlossen. Quelle: Aljazeera
Tschechien - Ergänzung:
Tschechien macht das Tragen von Gesichtsmasken in öffentlichen Verkehrsmitteln und in vielen geschlossenen Räumen ab 1. September wieder zur Pflicht. Nach den neuen Regeln müssen die Menschen in Geschäften, gemeinsamen Bereichen in den Schulen und in öffentlichen Gebäuden Gesichtsmasken tragen, jedoch nicht am Arbeitsplatz oder in Restaurants und Bars. Quelle: tagesschau.de
Tunesien - Ergänzung:
Wegen der jüngsten Entwicklungen wurden Maßnahmen regional wieder verschärft. Behörden im Bezirk Gabes im Süden Tunesiens schlossen Moscheen und Wochenmärkte und das Verteidigungsministerium richtete ein Feldkrankenhaus für die Behandlung Infizierter ein. Quelle: tagesschau.de
Vereinigte Arabische Emirate - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Vereinigten Arabischen Emirate weiterhin gewarnt.
Die Flughäfen sind für den internationalen Flugverkehr aus und in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) wieder geöffnet. Dies gilt auch für den Flughafentransit. Die Landgrenzen zu Oman und Saudi-Arabien sind für Ausländer geschlossen.
Reisende müssen damit rechnen, dass sie sich nach der Einreise in eine bis zu 14-tägige (Heim-) Quarantäne begeben müssen. Alle Reisenden nach VAE müssen beim Check-in ein negatives COVID-19-Testergebnis vorlegen. Kinder unter zwölf Jahren und Personen mit Behinderungen sind von dem Testerfordernis ausgenommen. Für Ein- und Durchreisen darf das negative Testergebnis bei Abflug nicht älter als 96 Stunden sein (Ausnahme: aus den USA kommende Flüge).
Ausländische Reisende mit Wohnsitz und gültigem Aufenthaltstitel im Emirat Dubai („Residents“) benötigen zur (Wieder-) Einreise die Zustimmung der zuständigen Behörde. Sie muss vor Antritt des Rückflugs vorliegen und bei Dubai’s General Directorate of Residency and Foreigners Affairs (Hotline: +971 4501 1111) beantragt werden. Für „Residents“ in anderen Emiraten als Dubai soll seit dem 12. August 2020 keine Zustimmung der Federal Authority for Identity & Citizenship mehr erforderlich sein: Für eine reibungslose Abwicklung wird Reisenden dringend empfohlen, ihre Personendaten auf dem Portal der „Federal Authority for Identity and Citizenship“ zu überprüfen.
Ausländische Reisende ohne Aufenthaltstitel in den VAE (z.B. Touristen, Geschäftsleute) können seit 7. Juli 2020 wieder nach Dubai reisen. Sie müssen eine Auslandsreisekrankenversicherung nachweisen können.
Für Ein- und Durchreisen nach Dubai darf das negative Testergebnis bei Abflug nicht älter als 96 Stunden sein.
Reisende aus bestimmten Ländern müssen den Test in einem von Dubai anerkannten Labor vornehmen lassen. Die Durchführung eines weiteren Tests bei Einreise kann verlangt werden. Reisende, bei denen ein zweiter COVID-19-Test bei Ankunft durchgeführt wird, müssen sich bis zum Erhalt des Testergebnisses (Heim-) Quarantäne begeben. Reisende, bei denen ein weiterer COVID-19-Test bei Einreise nach Dubai durchgeführt wurde, sind zum Download und zur Registrierung in der Tracing COVID-19-DXB Smart App auf dem Smartphone verpflichtet.
Für Ein- und Durchreisen in Abu Dhabi kann der Test aus den meisten Ländern kommend von jedem am Abreiseort anerkannten Labor stammen (so auch bei Abflug aus Deutschland). Bei Einreise kann die Durchführung eines weiteren Tests verlangt werden. Alle Reisenden nach Abu Dhabi müssen sich in eine 14-tägige (Heim-) Quarantäne begeben und sind zum Download und zur Registrierung in der App Al Hosn UAE verpflichtet.
Reisende in Richtung Europäische Union, Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Island und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland müssen beim Check-in ein negatives COVID-19-Testergebnis eines bei Abflug maximal 96 Stunden alten Tests vorlegen. Für die Ausreise in andere Länder kann ein COVID-19-Test vor Abflug erforderlich sein, wenn dies vom Zielland verlangt wird. Kinder unter zwölf Jahren und Personen mit schweren oder mittelschweren Behinderungen sind von dem Testerfordernis ausgenommen.
Die Sicherheitsbehörden der VAE fordern dazu auf, streng auf sozialen Abstand zu achten.
Einkaufszentren, Geschäfte, Restaurants und einige Freizeiteinrichtungen sind unter strengen Auflagen geöffnet. Das Tragen von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit ist obligatorisch, bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld.
Zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 ist seit Anfang Juni 2020 die Einreise in das Emirat Abu Dhabi aus anderen Emiraten der VAE nicht möglich. Ausnahmen bestehen für Personen, die einen COVID-19-Test nachweisen können, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder die im Besitz einer Sondererlaubnis der emiratischen Behörden sind.
Öffentliche und private Versammlungen bleiben bis auf weiteres verboten. Private Treffen sind nur im kleinen Kreis gestattet.
•Bitte informieren Sie sich frühzeitig über Buchungsmöglichkeiten und über mögliche besondere Erfordernisse zur Vorlage eines negativen COVID-19-Tests beim Check-in direkt bei den Fluggesellschaften.
•Informieren Sie sich vor einer Reise in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) auch über die aktuell geltenden Bedingungen bei Wiedereinreise aus den VAE nach Deutschland. Beachten Sie die Informationen zu den aktuellen Einreise- und Quarantäneregelungen sowie weiterführende Links zu den zuständigen innerdeutschen Stellen.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Frankreich - Ergänzung:
Frankreich hat eine Maskenpflicht für fast alle Arbeitsplätze erlassen. In Unternehmen müssen Angestellte demnach in allen öffentlichen Räumen, Fluren und Büros mit mehreren Personen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Ausgenommen sind Einzelbüros. Die Maßnahme gilt ab 1. September. Das französische Arbeitsministerium betonte gleichzeitig, dass die Angestellten von zu Hause aus arbeiten sollten, wenn dies möglich ist. Quelle: tagesschau.de
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Einreise: Einreise bei Transit durch Länder, die nicht als „Travel Corridors“ ausgewiesen sind:
Zu unterscheiden ist hier zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und den Kanalinseln, der Isle of Man und den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“) andererseits, siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man und in den Überseegebieten. Die folgenden Informationen beziehen sich nur auf das Vereinigte Königreich.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind derzeit Wales, der Norden von England sowie Aberdeen in Schottland. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung sowie das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Website der schottischen Regionalregierung.
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben weiterhin hoch (Alert Level 3). Für Leicester gilt ein regionaler Lockdown. Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Einreise
Die britische Regierung hat die Quarantäneverpflichtung für England für Reisende aus bestimmten Ländern, darunter Deutschland, zum 10. Juli 2020 aufgehoben, sofern sich die Reisenden in den 14 Tagen vor Einreise ausschließlich in diesen Ländern aufgehalten haben, die unter „Travel Corridors“ veröffentlicht sind. Gleiches gilt für die Einreise nach Schottland, Nordirland und Wales. Quarantäneregelungen können sich in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen jedoch jederzeit, auch kurzfristig, ändern.
Für alle Einreisenden nach Großbritannien und Nordirland gilt grundsätzlich die Pflicht zu einer elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne sind auch ausgenommen Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Einreise in das Vereinigte Königreich nach einem Transit durch Länder, die nicht unter „Travel Corridors“ veröffentlicht sind:
Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und Monaco befinden sich nicht (mehr) auf der Liste der Länder, die von der Quarantäneverpflichtung ausgenommen sind. Seit 15. August 2020 müssen sich alle Reisenden, die aus diesen Ländern nach Großbritannien einreisen, nach Einreise unverzüglich für 14 Tage selbst isolieren.
Ausgenommen sind Transitreisende, die unmittelbar aus einem Land kommen, für das keine Quarantäneverpflichtung besteht und die während des Transits durch ein Land, für das eine Quarantäneverpflichtung besteht, mit keinerlei Personen in Berührung gekommen sind.
Das bedeutet, dass nur solche Transitreisende von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, die während des Transits entweder überhaupt nicht angehalten haben oder bei einem Halt mit niemandem in Berührung gekommen sind. Dies gilt für Transitreisende in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Fähren, Züge, Flüge) sowie privaten Kraftfahrzeugen.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist möglich.
Auch Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden, auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Reiseverbindungen
Flug- und Reiseverbindungen von und nach Deutschland sind vorhanden, aber derzeit weiter eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen.
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland.
In weiten Teilen Englands sind die Kontaktbeschränkungen gelockert. Hotels und Restaurants dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Personen aus zwei Haushalten dürfen sich treffen, solange es nicht mehr als 30 Personen insgesamt sind. Personen aus mehr als zwei Haushalten dürfen sich treffen, solange es insgesamt nicht mehr als 6 Personen sind und die Treffen ausschließlich im Freien stattfinden. Übernachtungen in Gruppen von mehr als zwei Haushalten sind nicht zulässig. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in den öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben.
Darüber hinaus sind seit dem 31. Juli 2020 im Großraum Manchester sowie in Teilen von West Yorkshire und East Lancashire und seit dem 8. August in Preston die Kontaktbeschränkungen wieder verschärft worden. In den betroffenen Regionen dürfen sich Mitglieder verschiedener Haushalte nicht mehr in Innenräumen und Privatgärten treffen. Sie dürfen auch nicht mehr gemeinsam Pubs und Restaurants besuchen. Die Maßnahmen gelten ebenfalls für die weiter südlich gelegene Stadt Leicester.
Allgemein kann die dynamische Entwicklung immer wieder kurzfristig zu regionalen Beschränkungen führen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der britischen Regierung.
In Schottland ist es erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit bis zu acht Angehörigen aus bis zu zwei unterschiedlichen Haushalten und unter Beachtung der zwei Meter–Abstandsregel zu treffen, inklusive Übernachtungen. Treffen im Freien sind erlaubt für bis zu 15 Personen aus bis zu vier unterschiedlichen Haushalten. Treffen sind jedoch mit max. vier Haushalten pro Tag möglich. Für Kinder und Jugendliche gelten erleichterte Bestimmungen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften verpflichtend.
Die Unterbringung in Selbstverpflegungsunterkünften ist wieder zulässig; Hotels und weitere Unterkünfte sowie Museen, Galerien, Kinos, Büchereien, Friseure, Einkaufszentren dürfen wieder öffnen, ebenso Restaurants, Pubs und Cafés unter Einhaltung von Abstands- und Hygienemaßnahmen sowie Zutrittsbegrenzungen. Viele Läden, Restaurants und Geschäfte haben jedoch weiterhin ganz oder teilweise (noch) geschlossen.
Seit 5. August 2020 wurde nach erhöhten Ansteckungen in mehreren Bars und Pubs in Aberdeen ein lokaler „Lockdown“ für die gesamte Stadt verhängt: Kneipen, Bars, Restaurants und Cafés müssen schließen; Treffen in Innenräumen sind nicht erlaubt; ohne besonderen Grund dürfen sich die Einwohner nicht mehr als 5 Meilen (= 8 km) von ihrer Wohnung entfernen. Die schottische Regionalregierung rät von Reisen nach Aberdeen ab.
Informationen zu den sonstigen Maßnahmen in Schottland bietet die Regierung von Schottland.
In Wales dürfen Selbstversorger-Unterkünfte ohne Gemeinschaftsräume (keine Gemeinschaftswaschräume, keine Gemeinschaftsküchen z.B. auf Campingplätzen) ab dem 11. Juli öffnen. In Wales dürfen sich 2 Haushalte ohne Beschränkung der Zahl der Personen treffen. Es müssen jedoch immer dieselben Haushalte sein. In Wales gilt ein Mindestabstand von 2 Metern.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der walisischen Regierung.
In Nordirland ist es erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit bis zu 10 Angehörigen aus bis zu vier Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der nordirischen Regierung.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sollten Gesichtsmasken im öffentlichen Bereich genutzt werden, in England und Schottland sind sie im öffentlichen Personennahverkehr und in Geschäften, in England darüber hinaus auch in Restaurants zwingend vorgeschrieben.
Grundsätzlich gilt in England eine Abstandsregel von einem Meter+, also zwei Meter wenn möglich, mindestens aber mehr als ein Meter. In Schottland gilt grundsätzlich (von einigen Ausnahmen abgesehen) weiterhin die zwei Meter-Abstandsregel.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gilt nach Einreise eine 14-tägige verpflichtende Quarantäne. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Auf Jersey besteht die Wahl zwischen 14-tägiger Quarantäne oder einem Covid-19 Test bei Einreise, dessen Ergebnis innerhalb von 12 Stunden vorliegen soll. Das Ergebnis muss in Quarantäne abgewartet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ beschränkt; anderen wird die Einreise nur mit Ausnahmegenehmigung gestattet. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Kanalinseln, die Isle of Man und in die Britischen Überseegebiete wird derzeit aufgrund der Notwendigkeit einer 14-tägigen Quarantäne bei Einreise dringend abgeraten.
•Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
•Informieren Sie sich über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
•Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
Irland - Ergänzung:
Die seit Anfang März geschlossenen Schulen sollen wieder öffnen, "weil sie so wichtig seien für die Kinder, für die Gesellschaft und für die Wirtschaft ebenso", kündigte der irische Premier Michael Martin an. Angesichts steigender Infektionszahlen sollen aber einige Regelungen in Irland erneut verschärft werden: Martin rief die Bevölkerung dazu auf, die Zahl der Besucher im eigenen Zuhause einzuschränken und öffentliche Verkehrsmittel so gut es geht zu meiden. Ältere Menschen sollten ihre Kontakte auf ein Mindestmaß reduzieren. Quelle: tagesschau.de
Italien - Änderung Einreise; Reiseverbindungen; Beschränkungen im Land; Hygieneregeln:
Epidemiologische Lage
Italien war von COVID-19 besonders stark betroffen, wobei sich die Lage inzwischen verbessert hat. Regionale Schwerpunkte sind die Lombardei, gefolgt von Piemont, Emilia Romagna und Venezien. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Derzeit gilt in Italien noch der Notstand.
Einreise
Aus Deutschland sowie aus den meisten EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist die Einreise ohne besondere Gründe und ohne Quarantänepflicht wieder gestattet; siehe auch Besonderheiten in den Regionen.
Für Einreisen aus Bulgarien und Rumänien gilt seit 24. Juli 2020 die Pflicht zur 14-tägigen Selbstisolation, analog wie für Reisende aus Drittstaaten.
Für Reisende aus Griechenland, Malta, Spanien und Kroatien ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests, der nicht älter als 72 Stunden sein darf oder die Durchführung eines Tests bei Einreise erforderlich. Nach der Einreise aus diesen Ländern besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen italienischen Gesundheitsamt (Dipartimento di prevenzione dell’azienda sanitaria locale).
Für Reisende aus Drittländern gilt – auch bei Einreise über einen EU/Schengen-Staat oder das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland - noch die Regelung, dass beim Einstieg in ein Transportmittel (Flugzeug, Bus, Zug oder Fähre) dem Beförderer die Einreiseerklärung übergeben und ihm eine Prüfung der gemachten Angaben ermöglicht werden muss. Die Beförderer müssen vor dem Einstieg die Körpertemperatur der Reisenden prüfen und bei Fieber oder unvollständig ausgefüllter Einreiseerklärung den Einstieg verweigern. Die Beförderer müssen einen Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Passagieren gewährleisten. Nach der Einreise aus Drittstaaten besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen italienischen Gesundheitsamt (Dipartimento di prevenzione dell’azienda sanitaria locale) und zur 14-tägiger Selbstisolation, unabhängig davon, ob die Einreise mit einem Beförderungsunternehmen oder einem privaten Fahrzeug erfolgt. Die Isolation kann in einer selbstgewählten Unterkunft erfolgen.
Aktuell gilt ein Einreiseverbot für Reisende, die sich während der letzten 14 Tage in einem der folgenden Länder aufgehalten haben oder durch diese durchgereist sind: Armenien, Bahrain, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, Kolumbien, Kosovo, Kuwait, Nordmazedonien, Republik Moldau, Montenegro, Oman, Panama, Peru, Dominikanische Republik und Serbien.
An Flughäfen und Häfen, aber auch bei der Einreise im Überlandverkehr werden Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen durchgeführt. Flughäfen, Häfen und Bahnhöfe sind in Betrieb.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien ist aus den anderen EU/Schengen Staaten und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ohne Einschränkungen möglich. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt noch Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus-, Fährverkehr. Der Flugverkehr wurde wieder aufgenommen.
Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Hinweise dazu bietet das italienische Außenministerium in seinen FAQs (Punkt 16).
Mit dem Zug sind Reisen zwischen Deutschland und Italien sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich.
Die einzelnen Verbindungen können der Webseite der Deutschen Bahn entnommen werden. Auch Fernbusse fahren wieder zwischen Italien und Deutschland.
Der Betrieb italienischer Kreuzfahrtschiffe wurde zum 15. August 2020 wieder aufgenommen. Das Anlegen sowie der nichtoperative Aufenthalt von unter ausländischer Flagge fahrenden Kreuzfahrtschiffen in italienischen Häfen ist mit Einschränkungen wieder möglich. Auf die gesonderten Empfehlungen zu Kreuzfahrten unter COVID-19 wird hingewiesen.
Beschränkungen im Land
Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit im Land bestehen nicht.
Der Grad der Öffnung von und Zugang zu touristischer Infrastruktur ist regional unterschiedlich. Hotels, Geschäfte, Bars und Restaurants dürfen unter Einhaltung strenger Infektionsschutz- und Hygieneauflagen wieder öffnen. Kulturelle und soziale Veranstaltungen an öffentlichen oder privaten Orten können unter Einhaltung spezifischer Teilnehmerzahlen und Sicherheitsmaßnahmen stattfinden. Tanzveranstaltungen aller Art sind sowohl in Innenräumen als auch im Außenbereich bis auf weiteres ausgesetzt. Schulen, Kindergärten und Universitäten bleiben in ganz Italien noch geschlossen. Nähere Informationen sind in den FAQ des italienischen Außenministeriums u.a. auch in deutscher Sprache erhältlich.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nase-Schutz und Einweghandschuhe sind vielerorts vorgeschrieben (z.B. in Geschäften; immer wenn der nötige Abstand nicht eingehalten werden kann). Verstöße gegen die Tragepflicht können mit Geldstrafen geahndet werden. Es gelten Abstandsregeln von 1-2 Metern zwischen Personen. Es werden häufig Temperaturmessungen (meist mit Stirn-Scannern) vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Museen, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
In der Lombardei gilt eine Maskenpflicht in geschlossenen öffentlich zugänglichen Räumen, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel und im Freien, sofern der Sicherheitsabstand von 1 Meter zu Personen, die nicht zur eigenen Familie gehören, nicht dauerhaft gewährleistet ist. Im öffentlichen Raum gilt an Orten, an denen sich Menschen versammeln können, von 18 Uhr bis 6 Uhr eine generelle Maskenpflicht. Eine Maske ist daher stets mitzuführen.
Seit dem 8. Juni 2020 gibt es eine Tracing App Immuni, die ein mögliches Wiederauftreten der Infektionen durch Sars-Cov2 und dessen Verbreitung eindämmen soll. Sie kann in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.
Nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens individuelle Regeln für die Einreise in ihr Gebiet erlassen. Reisende sollten sich daher in den Zielregionen nach abweichenden Regelungen erkundigen, insbesondere zu ggf. erforderlichen Registrierungen vor Einreise.
Reisende im Flug- und Schiffsverkehr nach Sardinien müssen sich 48 Stunden vor Einreise registrieren. Hierzu stellt die Regione Autònoma de Sardegna Informationen in italienischer Sprache sowie das Online-Formular auch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Eine Registrierung wird derzeit ebenfalls von Kalabrien und Apulien verlangt. Für Sizilien ist eine Registrierung per Onlineformular notwendig, oder es kann eine entsprechende App „SiciliaSiCura“ in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.
•Informieren Sie sich vor Abreise zu seit Ende Juni 2020 neu erlassenen Handgepäckbestimmungen für Flugreisen bei Ihrer Fluggesellschaft und bei Bus- und Zugreisen bei Ihrem Transport- oder Reiseveranstalter.
•Bei Autoreisen informieren Sie sich über die FAQ des italienischen Außenministeriums u.a. auch in deutscher Sprache zu den Fragen Ortswechsel, Transportwesen und Tourismus.
•Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia). Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
•Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.
Kasachstan - Entfall Quarantänepflicht/COVID-19-Test:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kasachstan weiterhin gewarnt.
Die generelle Einreisesperre für Reisende u.a. aus Deutschland besteht weiterhin. Von der Einreisesperre ausgenommen sind Personen, die Inhaber eines kasachischen Aufenthaltstitels sind, sowie Personen, die aus einem wichtigen familiären oder dienstlichen Grund einreisen müssen und über eine Sondergenehmigung der kasachischen Innenbehörden zur Einreise verfügen. Die visumfreie Einreise für deutsche Staatsangehörige ist bis zum 1. November 2020 ausgesetzt. Die kasachischen Auslandsvertretungen in Deutschland haben noch nicht mit der regulären Annahme von Visa-Anträgen und Erteilung von Visa begonnen, machen jedoch in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen.
Der Flugverkehr zwischen Kasachstan und Deutschland wurde am 17. August 2020 wieder aufgenommen, derzeit jedoch noch mit reduziertem Angebot.
Seit dem 17. August 2020 entfällt für Reisende, die direkt aus Deutschland einreisen und sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise nach Kasachstan in Deutschland oder einem anderen Land mit stabiler Infektionslage aufgehalten haben, die Vorlage des negativen COVID-19-Tests bei Einreise und Quarantänemaßnahmen. Nach Ankunft im Flughafen wird lediglich die Temperatur des Passagiers gemessen und der Reisende muss einen Fragebogen ausfüllen. Kasachstan bewertet folgende Staaten als Länder mit stabiler Infektionslage: Ägypten, Belarus, China, Deutschland, Georgien, Indien, Japan, Malaysia, Niederlande, Russland, Südkorea, Thailand, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn und die Vereinigten Arabischen Emirate.
Die seit Anfang Juli bestehenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens im Land wurden am 17. August 2020 gelockert. Bei Anstieg der Infektionszahlen können in verschiedenen Regionen erneut entsprechende Maßnahmen verhängt werden.
Das Gesundheitssystem des Landes ist stark belastet.
•Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaft.
•Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung Kasachstans über die aktuellen Einreisebestimmungen, die sich kurzfristig ändern können. Bei Aufenthalt in Kasachstan, vermeiden Sie derzeit Überlandfahrten.
•Befolgen Sie die Anweisungen der örtlichen Behörden.
Libanon - Ergänzung:
Ab Freitag gilt im Libanon wieder eine nächtliche Ausgangssperre von 18 Uhr bis 06 Uhr morgens. Diese soll zwei Wochen in Kraft bleiben. Ausgenommen sind die Aufräumarbeiten in Beirut wo am 4. August bei Explosionen mehr als 170 Menschen ums Leben kamen und Tausende weitere verletzt wurden. Als weitere Maßnahmen müssen Einkaufszentren erneut schließen und Restaurants dürfen nur noch Lieferdienste betreiben. Öffentliche Versammlungen werden vorübergehend untersagt. Quelle: tagesschau.de
Es wird erwartet, dass der Flughafen geöffnet bleibt und der gesamte Verkehr zu und vom Airport erlaubt bleibt, wenn die Passagiere den Behörden ein Ticket von ihrer Reise vorlegen können. Quelle: Aljazeera
Malta - Änderung Beschränkungen im Land:
Epidemiologische Lage
Malta war von COVID-19 vergleichsweise gering betroffen. Seit Wiedereröffnung der Grenzen am 1. Juli 2020 steigt die Zahl der Infizierten allerdings derzeit wieder deutlich an. Die Regierung reagierte mit neuen Auflagen u.a. für Großveranstaltungen, siehe Beschränkungen im Land. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 1. Juli 2020 können Reisende aus folgenden Ländern auf dem See- und Luftweg wieder ohne Beschränkungen nach Malta einreisen (sog. „sicherer Korridor“), sofern sie sich in den letzten 14 Tagen nicht außerhalb dieses „sicheren Korridors“ aufgehalten haben: Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich , Griechenland, Irland, Island, Italien , Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Polen, Schweiz, Slowakei, Spanien , Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Dies müssen Reisende bei Einreise schriftlich bestätigen.
Seit dem 15. Juli 2020 gilt dies auch für Reisende aus folgenden Ländern: Andorra, Belgien, Bulgarien, Großbritannien, Liechtenstein, Monaco, Niederlande, Portugal, Rumänien, San Marino, Slowenien, Vatikan, Türkei, Jordanien, Libanon, Vereinigte Arabische Emirate, Kanada, Australien, Neuseeland, Südkorea, Japan, China, Thailand, Indonesien, Marokko, Tunesien, Ruanda, Uruguay.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen Reisende ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen, auch wird die Körpertemperatur gemessen. Beträgt sie 37,2°C oder mehr, wird ein COVID-19-Test verpflichtend durchgeführt, dessen Ergebnis der Reisende in einer dafür eingerichteten Klinik abwarten muss. Ein positives Ergebnis des COVID-19-Tests zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Aus allen übrigen Ländern können Personen mit Aufenthaltsrecht in Malta nach Malta zurückkehren. Sie müssen hierzu zunächst einen Antrag auf Rückführung per E-Mail stellen. Bei Einreise müssen diese Personen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als sieben Tage sein darf und sich zusätzlich einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen, die zumeist in Selbstisolation verbracht werden kann. Die Nichteinhaltung wird mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für regulären Flugverkehr wieder geöffnet, jedoch sind die direkten Reiseverbindungen auf einige der Länder des „sicheren Korridors“ beschränkt. Direktflüge nach Deutschland werden wieder angeboten.
Beschränkungen im Land
Die Zahl der Neuinfektionen steigt in der letzten Zeit wieder verstärkt an. Die maltesische Regierung hat daher wieder schärfere Restriktionen erlassen. Ab 19. August 2020 sind Bars, Nachtklubs, Klubs und Diskotheken wieder geschlossen. Auch der Betrieb von Partybooten ist untersagt. Veranstaltungen sind nunmehr auf 15 Personen begrenzt.
Hygieneregeln
Kunden und Mitarbeiter in Geschäften, in öffentlichen Gebäuden und in öffentlichen Verkehrsmitteln sind verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder Gesichtsschutz (Visier) zu tragen. Letzterer kann allein oder zusammen mit einem MNS getragen werden. Personen, die Banken besuchen, wird empfohlen, einen Gesichtsschutz (Visier) zu tragen, da MNS dort aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sind.
Die generellen Abstandsregeln zum gegenseitigen Schutz sind weiterhin einzuhalten.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt über die Hotline 111, bei schweren Symptomen die 112.
• Beachten Sie ergänzende Informationen auf der Website des maltesischen Gesundheitsministeriums.
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen auf der Website maltesischer Behörden
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Marokko - Ergänzung:
Behörden weiten in Témara und Skhirat COVID-19 Eindämmungsmaßnahmen aus: Es gibt Beschränkungen für Cafés, Bäder und Strände. Quelle: Maghreb Post
Montenegro - Ergänzung:
Montenegro hat den Schulbeginn um einen Monat verschoben. Quelle: Aljazeera
Niederlande - Ergänzung:
Angesichts steigender Neuinfektionen mit dem Coronavirus sollen Niederländer zu Hause keine größeren Feste mehr feiern. Sechs Gäste seien das Maximum, sagte Ministerpräsident Mark Rutte. Geburtstage, Partys, Hochzeiten oder der Umtrunk mit den Nachbarn seien jetzt die Gelegenheiten mit den meisten Infektionen, sagte der Premier. "Wir geben jedem den sehr dringenden Rat: Feiert keine Feste zu Hause mit größeren Gruppen." Niederländer sollten stattdessen mit Gruppen in Gaststätten feiern, wo der Sicherheitsabstand von 1,5 Meter eingehalten werden könnte. Quelle: tagesschau.de
Norwegen - Änderung Einreise; Durch- und Weiterreise:
Epidemiologische Lage
Norwegen war von COVID-19 weniger betroffen. Regionaler Schwerpunkt war die Region Oslo. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 15. Juli 2020 ist die Einreise für Personen mit Hauptwohnsitz in Deutschland für alle Zwecke und ohne Quarantäne wieder erlaubt. Der Nachweis des Hauptwohnsitzes wird durch die Eintragung im Reisepass oder Personalausweis geführt. Die Einreise ist quarantänefrei entweder direkt oder über Dänemark bzw. Finnland möglich, Transit in Risikoländern führt hingegen zu Quarantäne. Die Einreise über Schweden ist nur in direktem Transit quarantänefrei. Direkter Transit bedeutet, dass der schnellste Weg – ohne Übernachtung – gewählt werden muss. Fahrtunterbrechungen sind nur zum Tanken oder zur Toilettennutzung erlaubt. Im Falle einer Übernachtung außerhalb der ausgenommenen Regionen (Kalmar, Södermanland, und Västerbotten) gilt die 10-tägige Quarantänepflicht nach Einreise in Norwegen. Um Probleme bei der Einreise zu vermeiden, wird empfohlen, auf eine Übernachtung in Schweden zu verzichten. Ähnliches gilt für eine Einreise über Dänemark, wo die Regionen Midtjylland und Sjælland (außer der Hauptstadtregion) ebenfalls quarantänepflichtig sind.
Bei einer Einreise über einen Flughafen in einem von Norwegen als quarantänepflichtig eingestuften Gebiet (z.B. Stockholm, Amsterdam) gilt ebenfalls die zehntägige Quarantänepflicht, auch wenn der Transitbereich des Flughafens nicht verlassen wurde.
Die jeweils aktuelle Liste kann auf der Website des Norwegian Institute of Public Health auf Englisch abgerufen werden.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise über Gebiete, die von Norwegen als quarantänepflichtig eingestuft werden, führt zu zehntägiger Quarantäne. Über Schweden ist die Einreise nur in direktem Transit bzw. aus Regionen, die von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, möglich. Flughafentransit ist möglich, wenn der direkt folgende Anschlussflug nachgewiesen werden kann. Sollte eine Übernachtung erforderlich sein, kann das nächstgelegene Hotel am Flughafen aufgesucht werden.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind möglich.
Die Ausreise nach Deutschland auf dem Landweg über Schweden und Dänemark (Transit) ist möglich. Die Fährverbindungen sind aktiv.
Beschränkungen im Land
Es gelten Abstands- und Hygieneregeln. Die touristische Infrastruktur ist größtenteils zugänglich, operiert aber mitunter wegen der Abstands- und Hygieneregeln mit stark reduzierter Kapazität. Es kann zu längeren Wartezeiten, Ausfällen oder anderen Einschränkungen kommen.
Hygieneregeln
Es besteht zwar keine Maskenpflicht, jedoch eine Empfehlung Mund-Nasen-Schutz immer dann zu tragen, wenn kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann (z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln), Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Seit dem 1. Juni 2020 sind Reisen nach Svalbard/Spitzbergen wieder möglich. Das zuvor geltende Einreiseverbot vom Festland nach Svalbard/Spitzbergen ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und –beschränkungen nach Norwegen.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Health Institute zu den aktuellen Gesundheitsbestimmungen. Dort finden Sie auch die Liste der Länder, aus denen die Einreise seit dem 15. Juli 2020 wieder gestattet ist.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Reisemöglichkeiten nach Deutschland bei Reiseveranstaltern, Flug- bzw. Fährgesellschaften.
• Achten Sie darauf, dass die Eintragung in Ihrem Reisepass/Personalausweis zum Hauptwohnsitz in Deutschland auf aktuellem Stand ist.
• Wenn Sie im Transit durch Schweden fahren, bewahren Sie Ihre Belege (Brücke, Fähre, Tankquittungen) auf, um im Falle einer Kontrolle die Nutzung des direkten Wegs belegen zu können.
Österreich - Änderung Einreise:
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 inzwischen insgesamt weniger betroffen, erlebt aber derzeit wieder steigende Infektionszahlen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus Deutschland ist wieder uneingeschränkt möglich.
Die Einreise auch aus allen anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Bulgarien, Kroatien, Portugal, Rumänien, Festland-Spanien -außer Balearen und Kanaren - und Schweden) sowie aus Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikan ist wieder uneingeschränkt möglich, wenn die einreisenden Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten haben. Reisende müssen jedoch auf Verlangen glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten 10 Tagen nur in den vorgenannten Ländern oder in Österreich aufgehalten haben. Die Länderliste und weitere Informationen bietet das österreichische Bundessozialministerium.
Die Einreise aus den übrigen Ländern ist weiterhin nur bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Ausnahmegrundes und Mitführen eines aktuellen Gesundheitszeugnisses möglich, das dem Reisenden einen negativen COVID-19-PCR-Test attestiert. Seit 24. Juli 2020 muss der PCR-Test bei Einreise aus einem zertifizierten Labor stammen und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Weitere Informationen bietet das österreichische Bundessozialministerium.
Die Grenzkontrollen Österreichs an der Grenze zu Deutschland sind aufgehoben. In Grenznähe finden jedoch stichprobenartige Kontrollen durch gemischte Teams, bestehend aus Polizei und Grenzschutzbehörden, statt.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen befinden sich auf den Webseiten der österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Hotels, Restaurants sowie touristische Einrichtungen sind geöffnet.
Hygieneregeln
Seit 24. Juli 2020 erweitert Österreich die Bereiche, in denen Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) besteht: die Pflicht gilt im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Ein MNS muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein 1-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine andere Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind. In Oberösterreich (Landeshauptstadt Linz) gilt bereits seit 9. Juli 2020 erneut die Pflicht einen MNS zu tragen beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen. Dazu zählen insbesondere Einkaufszentren, Markthallen und Gaststätten. Nähere Informationen bietet das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim österreichischen Bundessozialministerium , dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, bleiben Sie zu Hause, und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden. Quelle: AA
Österreich verschärft seine Vorsichtsmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie: Ab kommenden Montag sollen auch die spanischen Inseln Mallorca, Menorca und Ibiza als Risikogebiete gelten. Damit müssen Einreisende einen negativen Corona-Test vorlegen oder sich in Quarantäne begeben, bis ein negatives Testergebnis vorliegt. Das soll auch für Urlauber gelten, die aus sicheren Ländern, etwa Deutschland, einreisen, sich aber in den vorangegangenen zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hatten. Österreichs Bundeskanzler Sebastian Kurz kündigte zudem verstärkte Kontrollen an der südöstlichen Landesgrenze an. 500 weitere Polizisten sollten Autofahrer an den Grenzen zu Slowenien und Ungarn kontrollieren. 800 Einsatzkräfte sollten Gesundheitsbehörden bei der Durchführung von Corona-Tests und der Einhaltung von Quarantäne-Anweisungen unterstützen. Quelle: tagesschau.de
Ruanda - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ruanda weiterhin gewarnt.
Seit 1. August 2020 ist eine Einreise über den Flughafen Kigali auch für Touristen grundsätzlich wieder möglich. Reisende müssen einen negativen RT-PCR-Test vorweisen, der bei Abreise nach Ruanda nicht älter als 5 Tage sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das COVID-19-Testergebnis und die Buchung für ein Transferhotel nach Ankunft beifügen. Im Anschluss an die Einreise müssen Reisende auf eigene Kosten für 24 Stunden in das gebuchte Transferhotel, wo ein zweiter COVID-19-Test auf eigene Kosten (60 USD) erfolgt. Reisende dürfen das Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses nicht verlassen. Ist das Testergebnis positiv, findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt.
Die Landgrenzen Ruandas sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen.
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von 5 Tagen vor Abflug einen RT-PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 USD) vorbuchen. Für den Transfer zum Flughafen muss eine Fahrerlaubnis beantragt werden entweder online oder telefonisch unter *127#.
Es gilt eine Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr und eine Pflicht zum Tragen einer Maske im öffentlichen Raum. Reisen in den Distrikt Rusizi sind nicht erlaubt. In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen können ruandische Behörden in einzelnen Gebieten erweiterte Ausgangssperren anordnen.
•Informieren Sie sich über die Website der deutschen Botschaft in Ruanda.
•Befolgen Sie die Anweisungen lokaler Behörden und informieren Sie sich über lokale Medien.
Südafrika - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Südafrika weiterhin gewarnt.
Seit dem 27. März 2020 gilt in Südafrika eine landesweite Ausgangssperre zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19. Alle Landesgrenzen sind geschlossen und derzeit ist grundsätzlich keine Ein- oder Ausreise nach Südafrika möglich. Der reguläre internationale Flugverkehr ist ausgesetzt. Davon ausdrücklich ausgenommen sind Rückkehrflüge.
Seit dem 18. August 2020 gilt „Alert Level 2“, die zweitniedrigste Stufe einer fünfstufigen Risikostrategie, die auf der Website des Department of Health näher erläutert wird. Das öffentliche Leben bleibt dennoch weiterhin eingeschränkt, u.a. besteht eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 4 Uhr. Der provinzüberschreitende Personenverkehr ist nunmehr gestattet.
•Sollten Sie sich in Südafrika aufhalten und ausreisen wollen, informieren Sie sich auf der Website der deutschen Vertretungen in Südafrika.
•Informieren Sie sich zu COVID-19 in Bezug auf Südafrika auf der Website des National Institute for Communicable Diseases bzw. auf der speziell eingerichteten Website des Department of Health.
•Bitte halten Sie sich in jedem Fall an Anweisungen, die von den südafrikanischen Behörden gemacht werden.
•Übernehmen Sie in Ihrem persönlichen Verhalten Verantwortung für sich und andere. Quelle: AA
Nach fünf Monaten werden in Südafrika die Corona-Beschränkungen wieder gelockert. Ab heute können Bürgerinnen und Bürger wieder Alkohol und Zigaretten kaufen. Außerdem werden Restaurants und Bars, Sporthallen und Gotteshäuser wieder geöffnet. Allerdings dürfen sich dort nicht mehr als 50 Personen gleichzeitig aufhalten. Schulen sollen nach dem 24. August wieder öffnen. Quelle: tagesschau.de
Südkorea - Ergänzung:
Südkorea verbietet in der Hauptstadtregion Gottesdienste in den Kirchen. Gottesdienste können vorerst wieder nur gestreamt werden. Hintergrund sind massenhafte Infektionen unter Kirchenmitgliedern. Außerdem kündigte die Regierung ein Verbot größerer Menschenansammlungen an. Ab Mittwoch seien Versammlungen von mehr als 50 Personen in Räumen und von mehr als 100 Personen im Freien verboten, gab Ministerpräsident Chung Sye Kyun bekannt. Nachtclubs, Karaoke-Bars, Buffet-Restaurants, Computerspiele-Cafés und andere Einrichtungen mit hohem Risiko würden geschlossen. Die Maßnahmen gelten für die Hauptstadt Seoul, die Hafenstadt Incheon und die benachbarte Provinz Gyeonggi. Damit ist rund die Hälfte von Südkoreas Bevölkerung betroffen. Quelle: tagesschau.de
Zimbabwe - Ergänzung:
Simbabwe hat die Ausgangssperre verkürzt und die Geschäftszeiten trotz zunehmender Fälle verlängert. Quelle: Aljazeera
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Frankreich hat eine Maskenpflicht für fast alle Arbeitsplätze erlassen. In Unternehmen müssen Angestellte demnach in allen öffentlichen Räumen, Fluren und Büros mit mehreren Personen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Ausgenommen sind Einzelbüros. Die Maßnahme gilt ab 1. September. Das französische Arbeitsministerium betonte gleichzeitig, dass die Angestellten von zu Hause aus arbeiten sollten, wenn dies möglich ist. Quelle: tagesschau.de
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Änderung Einreise: Einreise bei Transit durch Länder, die nicht als „Travel Corridors“ ausgewiesen sind:
Zu unterscheiden ist hier zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und den Kanalinseln, der Isle of Man und den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“) andererseits, siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man und in den Überseegebieten. Die folgenden Informationen beziehen sich nur auf das Vereinigte Königreich.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind derzeit Wales, der Norden von England sowie Aberdeen in Schottland. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung sowie das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Website der schottischen Regionalregierung.
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben weiterhin hoch (Alert Level 3). Für Leicester gilt ein regionaler Lockdown. Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Einreise
Die britische Regierung hat die Quarantäneverpflichtung für England für Reisende aus bestimmten Ländern, darunter Deutschland, zum 10. Juli 2020 aufgehoben, sofern sich die Reisenden in den 14 Tagen vor Einreise ausschließlich in diesen Ländern aufgehalten haben, die unter „Travel Corridors“ veröffentlicht sind. Gleiches gilt für die Einreise nach Schottland, Nordirland und Wales. Quarantäneregelungen können sich in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen jedoch jederzeit, auch kurzfristig, ändern.
Für alle Einreisenden nach Großbritannien und Nordirland gilt grundsätzlich die Pflicht zu einer elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne sind auch ausgenommen Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Einreise in das Vereinigte Königreich nach einem Transit durch Länder, die nicht unter „Travel Corridors“ veröffentlicht sind:
Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und Monaco befinden sich nicht (mehr) auf der Liste der Länder, die von der Quarantäneverpflichtung ausgenommen sind. Seit 15. August 2020 müssen sich alle Reisenden, die aus diesen Ländern nach Großbritannien einreisen, nach Einreise unverzüglich für 14 Tage selbst isolieren.
Ausgenommen sind Transitreisende, die unmittelbar aus einem Land kommen, für das keine Quarantäneverpflichtung besteht und die während des Transits durch ein Land, für das eine Quarantäneverpflichtung besteht, mit keinerlei Personen in Berührung gekommen sind.
Das bedeutet, dass nur solche Transitreisende von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, die während des Transits entweder überhaupt nicht angehalten haben oder bei einem Halt mit niemandem in Berührung gekommen sind. Dies gilt für Transitreisende in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Fähren, Züge, Flüge) sowie privaten Kraftfahrzeugen.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist möglich.
Auch Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden, auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Reiseverbindungen
Flug- und Reiseverbindungen von und nach Deutschland sind vorhanden, aber derzeit weiter eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen.
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England, Wales, Schottland und Nordirland.
In weiten Teilen Englands sind die Kontaktbeschränkungen gelockert. Hotels und Restaurants dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Personen aus zwei Haushalten dürfen sich treffen, solange es nicht mehr als 30 Personen insgesamt sind. Personen aus mehr als zwei Haushalten dürfen sich treffen, solange es insgesamt nicht mehr als 6 Personen sind und die Treffen ausschließlich im Freien stattfinden. Übernachtungen in Gruppen von mehr als zwei Haushalten sind nicht zulässig. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in den öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben.
Darüber hinaus sind seit dem 31. Juli 2020 im Großraum Manchester sowie in Teilen von West Yorkshire und East Lancashire und seit dem 8. August in Preston die Kontaktbeschränkungen wieder verschärft worden. In den betroffenen Regionen dürfen sich Mitglieder verschiedener Haushalte nicht mehr in Innenräumen und Privatgärten treffen. Sie dürfen auch nicht mehr gemeinsam Pubs und Restaurants besuchen. Die Maßnahmen gelten ebenfalls für die weiter südlich gelegene Stadt Leicester.
Allgemein kann die dynamische Entwicklung immer wieder kurzfristig zu regionalen Beschränkungen führen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der britischen Regierung.
In Schottland ist es erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit bis zu acht Angehörigen aus bis zu zwei unterschiedlichen Haushalten und unter Beachtung der zwei Meter–Abstandsregel zu treffen, inklusive Übernachtungen. Treffen im Freien sind erlaubt für bis zu 15 Personen aus bis zu vier unterschiedlichen Haushalten. Treffen sind jedoch mit max. vier Haushalten pro Tag möglich. Für Kinder und Jugendliche gelten erleichterte Bestimmungen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften verpflichtend.
Die Unterbringung in Selbstverpflegungsunterkünften ist wieder zulässig; Hotels und weitere Unterkünfte sowie Museen, Galerien, Kinos, Büchereien, Friseure, Einkaufszentren dürfen wieder öffnen, ebenso Restaurants, Pubs und Cafés unter Einhaltung von Abstands- und Hygienemaßnahmen sowie Zutrittsbegrenzungen. Viele Läden, Restaurants und Geschäfte haben jedoch weiterhin ganz oder teilweise (noch) geschlossen.
Seit 5. August 2020 wurde nach erhöhten Ansteckungen in mehreren Bars und Pubs in Aberdeen ein lokaler „Lockdown“ für die gesamte Stadt verhängt: Kneipen, Bars, Restaurants und Cafés müssen schließen; Treffen in Innenräumen sind nicht erlaubt; ohne besonderen Grund dürfen sich die Einwohner nicht mehr als 5 Meilen (= 8 km) von ihrer Wohnung entfernen. Die schottische Regionalregierung rät von Reisen nach Aberdeen ab.
Informationen zu den sonstigen Maßnahmen in Schottland bietet die Regierung von Schottland.
In Wales dürfen Selbstversorger-Unterkünfte ohne Gemeinschaftsräume (keine Gemeinschaftswaschräume, keine Gemeinschaftsküchen z.B. auf Campingplätzen) ab dem 11. Juli öffnen. In Wales dürfen sich 2 Haushalte ohne Beschränkung der Zahl der Personen treffen. Es müssen jedoch immer dieselben Haushalte sein. In Wales gilt ein Mindestabstand von 2 Metern.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der walisischen Regierung.
In Nordirland ist es erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit bis zu 10 Angehörigen aus bis zu vier Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der nordirischen Regierung.
Hygieneregeln
Grundsätzlich sollten Gesichtsmasken im öffentlichen Bereich genutzt werden, in England und Schottland sind sie im öffentlichen Personennahverkehr und in Geschäften, in England darüber hinaus auch in Restaurants zwingend vorgeschrieben.
Grundsätzlich gilt in England eine Abstandsregel von einem Meter+, also zwei Meter wenn möglich, mindestens aber mehr als ein Meter. In Schottland gilt grundsätzlich (von einigen Ausnahmen abgesehen) weiterhin die zwei Meter-Abstandsregel.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gilt nach Einreise eine 14-tägige verpflichtende Quarantäne. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Auf Jersey besteht die Wahl zwischen 14-tägiger Quarantäne oder einem Covid-19 Test bei Einreise, dessen Ergebnis innerhalb von 12 Stunden vorliegen soll. Das Ergebnis muss in Quarantäne abgewartet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ beschränkt; anderen wird die Einreise nur mit Ausnahmegenehmigung gestattet. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Kanalinseln, die Isle of Man und in die Britischen Überseegebiete wird derzeit aufgrund der Notwendigkeit einer 14-tägigen Quarantäne bei Einreise dringend abgeraten.
•Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
•Informieren Sie sich über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
•Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
Irland - Ergänzung:
Die seit Anfang März geschlossenen Schulen sollen wieder öffnen, "weil sie so wichtig seien für die Kinder, für die Gesellschaft und für die Wirtschaft ebenso", kündigte der irische Premier Michael Martin an. Angesichts steigender Infektionszahlen sollen aber einige Regelungen in Irland erneut verschärft werden: Martin rief die Bevölkerung dazu auf, die Zahl der Besucher im eigenen Zuhause einzuschränken und öffentliche Verkehrsmittel so gut es geht zu meiden. Ältere Menschen sollten ihre Kontakte auf ein Mindestmaß reduzieren. Quelle: tagesschau.de
Italien - Änderung Einreise; Reiseverbindungen; Beschränkungen im Land; Hygieneregeln:
Epidemiologische Lage
Italien war von COVID-19 besonders stark betroffen, wobei sich die Lage inzwischen verbessert hat. Regionale Schwerpunkte sind die Lombardei, gefolgt von Piemont, Emilia Romagna und Venezien. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC). Derzeit gilt in Italien noch der Notstand.
Einreise
Aus Deutschland sowie aus den meisten EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist die Einreise ohne besondere Gründe und ohne Quarantänepflicht wieder gestattet; siehe auch Besonderheiten in den Regionen.
Für Einreisen aus Bulgarien und Rumänien gilt seit 24. Juli 2020 die Pflicht zur 14-tägigen Selbstisolation, analog wie für Reisende aus Drittstaaten.
Für Reisende aus Griechenland, Malta, Spanien und Kroatien ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests, der nicht älter als 72 Stunden sein darf oder die Durchführung eines Tests bei Einreise erforderlich. Nach der Einreise aus diesen Ländern besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen italienischen Gesundheitsamt (Dipartimento di prevenzione dell’azienda sanitaria locale).
Für Reisende aus Drittländern gilt – auch bei Einreise über einen EU/Schengen-Staat oder das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland - noch die Regelung, dass beim Einstieg in ein Transportmittel (Flugzeug, Bus, Zug oder Fähre) dem Beförderer die Einreiseerklärung übergeben und ihm eine Prüfung der gemachten Angaben ermöglicht werden muss. Die Beförderer müssen vor dem Einstieg die Körpertemperatur der Reisenden prüfen und bei Fieber oder unvollständig ausgefüllter Einreiseerklärung den Einstieg verweigern. Die Beförderer müssen einen Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Passagieren gewährleisten. Nach der Einreise aus Drittstaaten besteht die Pflicht zur Anzeige der Einreise beim örtlichen italienischen Gesundheitsamt (Dipartimento di prevenzione dell’azienda sanitaria locale) und zur 14-tägiger Selbstisolation, unabhängig davon, ob die Einreise mit einem Beförderungsunternehmen oder einem privaten Fahrzeug erfolgt. Die Isolation kann in einer selbstgewählten Unterkunft erfolgen.
Aktuell gilt ein Einreiseverbot für Reisende, die sich während der letzten 14 Tage in einem der folgenden Länder aufgehalten haben oder durch diese durchgereist sind: Armenien, Bahrain, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, Kolumbien, Kosovo, Kuwait, Nordmazedonien, Republik Moldau, Montenegro, Oman, Panama, Peru, Dominikanische Republik und Serbien.
An Flughäfen und Häfen, aber auch bei der Einreise im Überlandverkehr werden Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen durchgeführt. Flughäfen, Häfen und Bahnhöfe sind in Betrieb.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Italien ist aus den anderen EU/Schengen Staaten und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ohne Einschränkungen möglich. Zur Durch- bzw. Weiterreise durch Österreich und durch die Schweiz sind die Transitbestimmungen dieser Länder zu beachten.
Reiseverbindungen
Es gibt noch Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug-, Bus-, Fährverkehr. Der Flugverkehr wurde wieder aufgenommen.
Auch für Autoreisende in Italien gelten gewisse Einschränkungen. Hinweise dazu bietet das italienische Außenministerium in seinen FAQs (Punkt 16).
Mit dem Zug sind Reisen zwischen Deutschland und Italien sowohl über Österreich als auch über die Schweiz möglich.
Die einzelnen Verbindungen können der Webseite der Deutschen Bahn entnommen werden. Auch Fernbusse fahren wieder zwischen Italien und Deutschland.
Der Betrieb italienischer Kreuzfahrtschiffe wurde zum 15. August 2020 wieder aufgenommen. Das Anlegen sowie der nichtoperative Aufenthalt von unter ausländischer Flagge fahrenden Kreuzfahrtschiffen in italienischen Häfen ist mit Einschränkungen wieder möglich. Auf die gesonderten Empfehlungen zu Kreuzfahrten unter COVID-19 wird hingewiesen.
Beschränkungen im Land
Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit im Land bestehen nicht.
Der Grad der Öffnung von und Zugang zu touristischer Infrastruktur ist regional unterschiedlich. Hotels, Geschäfte, Bars und Restaurants dürfen unter Einhaltung strenger Infektionsschutz- und Hygieneauflagen wieder öffnen. Kulturelle und soziale Veranstaltungen an öffentlichen oder privaten Orten können unter Einhaltung spezifischer Teilnehmerzahlen und Sicherheitsmaßnahmen stattfinden. Tanzveranstaltungen aller Art sind sowohl in Innenräumen als auch im Außenbereich bis auf weiteres ausgesetzt. Schulen, Kindergärten und Universitäten bleiben in ganz Italien noch geschlossen. Nähere Informationen sind in den FAQ des italienischen Außenministeriums u.a. auch in deutscher Sprache erhältlich.
Hygieneregeln
Ein Mund-Nase-Schutz und Einweghandschuhe sind vielerorts vorgeschrieben (z.B. in Geschäften; immer wenn der nötige Abstand nicht eingehalten werden kann). Verstöße gegen die Tragepflicht können mit Geldstrafen geahndet werden. Es gelten Abstandsregeln von 1-2 Metern zwischen Personen. Es werden häufig Temperaturmessungen (meist mit Stirn-Scannern) vor dem Betreten von Einrichtungen (z.B. Behörden, Museen, Geschäften, usw.) durchgeführt. Bei zu hoher Temperatur wird der Zutritt verwehrt und unter Umständen auch die staatliche Gesundheitsbehörde zur Veranlassung weiterer Maßnahmen informiert. Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen ist Händedesinfektion mit dem dort zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel Pflicht.
In der Lombardei gilt eine Maskenpflicht in geschlossenen öffentlich zugänglichen Räumen, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel und im Freien, sofern der Sicherheitsabstand von 1 Meter zu Personen, die nicht zur eigenen Familie gehören, nicht dauerhaft gewährleistet ist. Im öffentlichen Raum gilt an Orten, an denen sich Menschen versammeln können, von 18 Uhr bis 6 Uhr eine generelle Maskenpflicht. Eine Maske ist daher stets mitzuführen.
Seit dem 8. Juni 2020 gibt es eine Tracing App Immuni, die ein mögliches Wiederauftreten der Infektionen durch Sars-Cov2 und dessen Verbreitung eindämmen soll. Sie kann in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.
Nähere Informationen sind beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute) unter der aus Italien anwählbaren Hotline-Nr. 1500 erhältlich.
Besonderheiten in den Regionen
Die einzelnen Regionen und Kommunen in Italien können in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens individuelle Regeln für die Einreise in ihr Gebiet erlassen. Reisende sollten sich daher in den Zielregionen nach abweichenden Regelungen erkundigen, insbesondere zu ggf. erforderlichen Registrierungen vor Einreise.
Reisende im Flug- und Schiffsverkehr nach Sardinien müssen sich 48 Stunden vor Einreise registrieren. Hierzu stellt die Regione Autònoma de Sardegna Informationen in italienischer Sprache sowie das Online-Formular auch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Eine Registrierung wird derzeit ebenfalls von Kalabrien und Apulien verlangt. Für Sizilien ist eine Registrierung per Onlineformular notwendig, oder es kann eine entsprechende App „SiciliaSiCura“ in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.
•Informieren Sie sich vor Abreise zu seit Ende Juni 2020 neu erlassenen Handgepäckbestimmungen für Flugreisen bei Ihrer Fluggesellschaft und bei Bus- und Zugreisen bei Ihrem Transport- oder Reiseveranstalter.
•Bei Autoreisen informieren Sie sich über die FAQ des italienischen Außenministeriums u.a. auch in deutscher Sprache zu den Fragen Ortswechsel, Transportwesen und Tourismus.
•Konsultieren Sie die Webseite der italienischen Botschaft in Berlin (Stichwort: Misure adottate in Italia). Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt auch bei den italienischen Regionen zu Beschränkungen und möglichen Registrierungsverpflichtungen.
•Denken Sie insbesondere für Reisen mit der Fähre an die Mitnahme von gültigen Reisedokumenten für alle Reisenden, auch Kinder egal welchen Alters.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt.
Kasachstan - Entfall Quarantänepflicht/COVID-19-Test:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kasachstan weiterhin gewarnt.
Die generelle Einreisesperre für Reisende u.a. aus Deutschland besteht weiterhin. Von der Einreisesperre ausgenommen sind Personen, die Inhaber eines kasachischen Aufenthaltstitels sind, sowie Personen, die aus einem wichtigen familiären oder dienstlichen Grund einreisen müssen und über eine Sondergenehmigung der kasachischen Innenbehörden zur Einreise verfügen. Die visumfreie Einreise für deutsche Staatsangehörige ist bis zum 1. November 2020 ausgesetzt. Die kasachischen Auslandsvertretungen in Deutschland haben noch nicht mit der regulären Annahme von Visa-Anträgen und Erteilung von Visa begonnen, machen jedoch in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen.
Der Flugverkehr zwischen Kasachstan und Deutschland wurde am 17. August 2020 wieder aufgenommen, derzeit jedoch noch mit reduziertem Angebot.
Seit dem 17. August 2020 entfällt für Reisende, die direkt aus Deutschland einreisen und sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise nach Kasachstan in Deutschland oder einem anderen Land mit stabiler Infektionslage aufgehalten haben, die Vorlage des negativen COVID-19-Tests bei Einreise und Quarantänemaßnahmen. Nach Ankunft im Flughafen wird lediglich die Temperatur des Passagiers gemessen und der Reisende muss einen Fragebogen ausfüllen. Kasachstan bewertet folgende Staaten als Länder mit stabiler Infektionslage: Ägypten, Belarus, China, Deutschland, Georgien, Indien, Japan, Malaysia, Niederlande, Russland, Südkorea, Thailand, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn und die Vereinigten Arabischen Emirate.
Die seit Anfang Juli bestehenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens im Land wurden am 17. August 2020 gelockert. Bei Anstieg der Infektionszahlen können in verschiedenen Regionen erneut entsprechende Maßnahmen verhängt werden.
Das Gesundheitssystem des Landes ist stark belastet.
•Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaft.
•Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung Kasachstans über die aktuellen Einreisebestimmungen, die sich kurzfristig ändern können. Bei Aufenthalt in Kasachstan, vermeiden Sie derzeit Überlandfahrten.
•Befolgen Sie die Anweisungen der örtlichen Behörden.
Libanon - Ergänzung:
Ab Freitag gilt im Libanon wieder eine nächtliche Ausgangssperre von 18 Uhr bis 06 Uhr morgens. Diese soll zwei Wochen in Kraft bleiben. Ausgenommen sind die Aufräumarbeiten in Beirut wo am 4. August bei Explosionen mehr als 170 Menschen ums Leben kamen und Tausende weitere verletzt wurden. Als weitere Maßnahmen müssen Einkaufszentren erneut schließen und Restaurants dürfen nur noch Lieferdienste betreiben. Öffentliche Versammlungen werden vorübergehend untersagt. Quelle: tagesschau.de
Es wird erwartet, dass der Flughafen geöffnet bleibt und der gesamte Verkehr zu und vom Airport erlaubt bleibt, wenn die Passagiere den Behörden ein Ticket von ihrer Reise vorlegen können. Quelle: Aljazeera
Malta - Änderung Beschränkungen im Land:
Epidemiologische Lage
Malta war von COVID-19 vergleichsweise gering betroffen. Seit Wiedereröffnung der Grenzen am 1. Juli 2020 steigt die Zahl der Infizierten allerdings derzeit wieder deutlich an. Die Regierung reagierte mit neuen Auflagen u.a. für Großveranstaltungen, siehe Beschränkungen im Land. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 1. Juli 2020 können Reisende aus folgenden Ländern auf dem See- und Luftweg wieder ohne Beschränkungen nach Malta einreisen (sog. „sicherer Korridor“), sofern sie sich in den letzten 14 Tagen nicht außerhalb dieses „sicheren Korridors“ aufgehalten haben: Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich , Griechenland, Irland, Island, Italien , Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Polen, Schweiz, Slowakei, Spanien , Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Dies müssen Reisende bei Einreise schriftlich bestätigen.
Seit dem 15. Juli 2020 gilt dies auch für Reisende aus folgenden Ländern: Andorra, Belgien, Bulgarien, Großbritannien, Liechtenstein, Monaco, Niederlande, Portugal, Rumänien, San Marino, Slowenien, Vatikan, Türkei, Jordanien, Libanon, Vereinigte Arabische Emirate, Kanada, Australien, Neuseeland, Südkorea, Japan, China, Thailand, Indonesien, Marokko, Tunesien, Ruanda, Uruguay.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen Reisende ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen, auch wird die Körpertemperatur gemessen. Beträgt sie 37,2°C oder mehr, wird ein COVID-19-Test verpflichtend durchgeführt, dessen Ergebnis der Reisende in einer dafür eingerichteten Klinik abwarten muss. Ein positives Ergebnis des COVID-19-Tests zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Aus allen übrigen Ländern können Personen mit Aufenthaltsrecht in Malta nach Malta zurückkehren. Sie müssen hierzu zunächst einen Antrag auf Rückführung per E-Mail stellen. Bei Einreise müssen diese Personen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als sieben Tage sein darf und sich zusätzlich einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen, die zumeist in Selbstisolation verbracht werden kann. Die Nichteinhaltung wird mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für regulären Flugverkehr wieder geöffnet, jedoch sind die direkten Reiseverbindungen auf einige der Länder des „sicheren Korridors“ beschränkt. Direktflüge nach Deutschland werden wieder angeboten.
Beschränkungen im Land
Die Zahl der Neuinfektionen steigt in der letzten Zeit wieder verstärkt an. Die maltesische Regierung hat daher wieder schärfere Restriktionen erlassen. Ab 19. August 2020 sind Bars, Nachtklubs, Klubs und Diskotheken wieder geschlossen. Auch der Betrieb von Partybooten ist untersagt. Veranstaltungen sind nunmehr auf 15 Personen begrenzt.
Hygieneregeln
Kunden und Mitarbeiter in Geschäften, in öffentlichen Gebäuden und in öffentlichen Verkehrsmitteln sind verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder Gesichtsschutz (Visier) zu tragen. Letzterer kann allein oder zusammen mit einem MNS getragen werden. Personen, die Banken besuchen, wird empfohlen, einen Gesichtsschutz (Visier) zu tragen, da MNS dort aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sind.
Die generellen Abstandsregeln zum gegenseitigen Schutz sind weiterhin einzuhalten.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt über die Hotline 111, bei schweren Symptomen die 112.
• Beachten Sie ergänzende Informationen auf der Website des maltesischen Gesundheitsministeriums.
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen auf der Website maltesischer Behörden
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Marokko - Ergänzung:
Behörden weiten in Témara und Skhirat COVID-19 Eindämmungsmaßnahmen aus: Es gibt Beschränkungen für Cafés, Bäder und Strände. Quelle: Maghreb Post
Montenegro - Ergänzung:
Montenegro hat den Schulbeginn um einen Monat verschoben. Quelle: Aljazeera
Niederlande - Ergänzung:
Angesichts steigender Neuinfektionen mit dem Coronavirus sollen Niederländer zu Hause keine größeren Feste mehr feiern. Sechs Gäste seien das Maximum, sagte Ministerpräsident Mark Rutte. Geburtstage, Partys, Hochzeiten oder der Umtrunk mit den Nachbarn seien jetzt die Gelegenheiten mit den meisten Infektionen, sagte der Premier. "Wir geben jedem den sehr dringenden Rat: Feiert keine Feste zu Hause mit größeren Gruppen." Niederländer sollten stattdessen mit Gruppen in Gaststätten feiern, wo der Sicherheitsabstand von 1,5 Meter eingehalten werden könnte. Quelle: tagesschau.de
Norwegen - Änderung Einreise; Durch- und Weiterreise:
Epidemiologische Lage
Norwegen war von COVID-19 weniger betroffen. Regionaler Schwerpunkt war die Region Oslo. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 15. Juli 2020 ist die Einreise für Personen mit Hauptwohnsitz in Deutschland für alle Zwecke und ohne Quarantäne wieder erlaubt. Der Nachweis des Hauptwohnsitzes wird durch die Eintragung im Reisepass oder Personalausweis geführt. Die Einreise ist quarantänefrei entweder direkt oder über Dänemark bzw. Finnland möglich, Transit in Risikoländern führt hingegen zu Quarantäne. Die Einreise über Schweden ist nur in direktem Transit quarantänefrei. Direkter Transit bedeutet, dass der schnellste Weg – ohne Übernachtung – gewählt werden muss. Fahrtunterbrechungen sind nur zum Tanken oder zur Toilettennutzung erlaubt. Im Falle einer Übernachtung außerhalb der ausgenommenen Regionen (Kalmar, Södermanland, und Västerbotten) gilt die 10-tägige Quarantänepflicht nach Einreise in Norwegen. Um Probleme bei der Einreise zu vermeiden, wird empfohlen, auf eine Übernachtung in Schweden zu verzichten. Ähnliches gilt für eine Einreise über Dänemark, wo die Regionen Midtjylland und Sjælland (außer der Hauptstadtregion) ebenfalls quarantänepflichtig sind.
Bei einer Einreise über einen Flughafen in einem von Norwegen als quarantänepflichtig eingestuften Gebiet (z.B. Stockholm, Amsterdam) gilt ebenfalls die zehntägige Quarantänepflicht, auch wenn der Transitbereich des Flughafens nicht verlassen wurde.
Die jeweils aktuelle Liste kann auf der Website des Norwegian Institute of Public Health auf Englisch abgerufen werden.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise über Gebiete, die von Norwegen als quarantänepflichtig eingestuft werden, führt zu zehntägiger Quarantäne. Über Schweden ist die Einreise nur in direktem Transit bzw. aus Regionen, die von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, möglich. Flughafentransit ist möglich, wenn der direkt folgende Anschlussflug nachgewiesen werden kann. Sollte eine Übernachtung erforderlich sein, kann das nächstgelegene Hotel am Flughafen aufgesucht werden.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind möglich.
Die Ausreise nach Deutschland auf dem Landweg über Schweden und Dänemark (Transit) ist möglich. Die Fährverbindungen sind aktiv.
Beschränkungen im Land
Es gelten Abstands- und Hygieneregeln. Die touristische Infrastruktur ist größtenteils zugänglich, operiert aber mitunter wegen der Abstands- und Hygieneregeln mit stark reduzierter Kapazität. Es kann zu längeren Wartezeiten, Ausfällen oder anderen Einschränkungen kommen.
Hygieneregeln
Es besteht zwar keine Maskenpflicht, jedoch eine Empfehlung Mund-Nasen-Schutz immer dann zu tragen, wenn kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann (z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln), Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Seit dem 1. Juni 2020 sind Reisen nach Svalbard/Spitzbergen wieder möglich. Das zuvor geltende Einreiseverbot vom Festland nach Svalbard/Spitzbergen ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und –beschränkungen nach Norwegen.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Health Institute zu den aktuellen Gesundheitsbestimmungen. Dort finden Sie auch die Liste der Länder, aus denen die Einreise seit dem 15. Juli 2020 wieder gestattet ist.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Reisemöglichkeiten nach Deutschland bei Reiseveranstaltern, Flug- bzw. Fährgesellschaften.
• Achten Sie darauf, dass die Eintragung in Ihrem Reisepass/Personalausweis zum Hauptwohnsitz in Deutschland auf aktuellem Stand ist.
• Wenn Sie im Transit durch Schweden fahren, bewahren Sie Ihre Belege (Brücke, Fähre, Tankquittungen) auf, um im Falle einer Kontrolle die Nutzung des direkten Wegs belegen zu können.
Österreich - Änderung Einreise:
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 inzwischen insgesamt weniger betroffen, erlebt aber derzeit wieder steigende Infektionszahlen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus Deutschland ist wieder uneingeschränkt möglich.
Die Einreise auch aus allen anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Bulgarien, Kroatien, Portugal, Rumänien, Festland-Spanien -außer Balearen und Kanaren - und Schweden) sowie aus Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikan ist wieder uneingeschränkt möglich, wenn die einreisenden Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten haben. Reisende müssen jedoch auf Verlangen glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten 10 Tagen nur in den vorgenannten Ländern oder in Österreich aufgehalten haben. Die Länderliste und weitere Informationen bietet das österreichische Bundessozialministerium.
Die Einreise aus den übrigen Ländern ist weiterhin nur bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Ausnahmegrundes und Mitführen eines aktuellen Gesundheitszeugnisses möglich, das dem Reisenden einen negativen COVID-19-PCR-Test attestiert. Seit 24. Juli 2020 muss der PCR-Test bei Einreise aus einem zertifizierten Labor stammen und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Weitere Informationen bietet das österreichische Bundessozialministerium.
Die Grenzkontrollen Österreichs an der Grenze zu Deutschland sind aufgehoben. In Grenznähe finden jedoch stichprobenartige Kontrollen durch gemischte Teams, bestehend aus Polizei und Grenzschutzbehörden, statt.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen befinden sich auf den Webseiten der österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Hotels, Restaurants sowie touristische Einrichtungen sind geöffnet.
Hygieneregeln
Seit 24. Juli 2020 erweitert Österreich die Bereiche, in denen Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) besteht: die Pflicht gilt im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Ein MNS muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein 1-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine andere Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind. In Oberösterreich (Landeshauptstadt Linz) gilt bereits seit 9. Juli 2020 erneut die Pflicht einen MNS zu tragen beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen. Dazu zählen insbesondere Einkaufszentren, Markthallen und Gaststätten. Nähere Informationen bietet das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim österreichischen Bundessozialministerium , dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, bleiben Sie zu Hause, und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden. Quelle: AA
Österreich verschärft seine Vorsichtsmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie: Ab kommenden Montag sollen auch die spanischen Inseln Mallorca, Menorca und Ibiza als Risikogebiete gelten. Damit müssen Einreisende einen negativen Corona-Test vorlegen oder sich in Quarantäne begeben, bis ein negatives Testergebnis vorliegt. Das soll auch für Urlauber gelten, die aus sicheren Ländern, etwa Deutschland, einreisen, sich aber in den vorangegangenen zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hatten. Österreichs Bundeskanzler Sebastian Kurz kündigte zudem verstärkte Kontrollen an der südöstlichen Landesgrenze an. 500 weitere Polizisten sollten Autofahrer an den Grenzen zu Slowenien und Ungarn kontrollieren. 800 Einsatzkräfte sollten Gesundheitsbehörden bei der Durchführung von Corona-Tests und der Einhaltung von Quarantäne-Anweisungen unterstützen. Quelle: tagesschau.de
Ruanda - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ruanda weiterhin gewarnt.
Seit 1. August 2020 ist eine Einreise über den Flughafen Kigali auch für Touristen grundsätzlich wieder möglich. Reisende müssen einen negativen RT-PCR-Test vorweisen, der bei Abreise nach Ruanda nicht älter als 5 Tage sein darf. Andere Tests werden nicht akzeptiert. Innerhalb von 72 Stunden vor Abflug nach Ruanda müssen Reisende ein Online-Formular (Passenger Locator Form) ausfüllen und das COVID-19-Testergebnis und die Buchung für ein Transferhotel nach Ankunft beifügen. Im Anschluss an die Einreise müssen Reisende auf eigene Kosten für 24 Stunden in das gebuchte Transferhotel, wo ein zweiter COVID-19-Test auf eigene Kosten (60 USD) erfolgt. Reisende dürfen das Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses nicht verlassen. Ist das Testergebnis positiv, findet eine Behandlung in einer staatlichen medizinischen Einrichtung auf eigene Kosten statt.
Die Landgrenzen Ruandas sind bis auf weiteres für Touristen geschlossen.
Für die Ausreise auf dem Luftweg müssen Reisende innerhalb von 5 Tagen vor Abflug einen RT-PCR-Test bei ruandischen Stellen auf eigene Kosten (50 USD) vorbuchen. Für den Transfer zum Flughafen muss eine Fahrerlaubnis beantragt werden entweder online oder telefonisch unter *127#.
Es gilt eine Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr und eine Pflicht zum Tragen einer Maske im öffentlichen Raum. Reisen in den Distrikt Rusizi sind nicht erlaubt. In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen können ruandische Behörden in einzelnen Gebieten erweiterte Ausgangssperren anordnen.
•Informieren Sie sich über die Website der deutschen Botschaft in Ruanda.
•Befolgen Sie die Anweisungen lokaler Behörden und informieren Sie sich über lokale Medien.
Südafrika - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Südafrika weiterhin gewarnt.
Seit dem 27. März 2020 gilt in Südafrika eine landesweite Ausgangssperre zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19. Alle Landesgrenzen sind geschlossen und derzeit ist grundsätzlich keine Ein- oder Ausreise nach Südafrika möglich. Der reguläre internationale Flugverkehr ist ausgesetzt. Davon ausdrücklich ausgenommen sind Rückkehrflüge.
Seit dem 18. August 2020 gilt „Alert Level 2“, die zweitniedrigste Stufe einer fünfstufigen Risikostrategie, die auf der Website des Department of Health näher erläutert wird. Das öffentliche Leben bleibt dennoch weiterhin eingeschränkt, u.a. besteht eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 4 Uhr. Der provinzüberschreitende Personenverkehr ist nunmehr gestattet.
•Sollten Sie sich in Südafrika aufhalten und ausreisen wollen, informieren Sie sich auf der Website der deutschen Vertretungen in Südafrika.
•Informieren Sie sich zu COVID-19 in Bezug auf Südafrika auf der Website des National Institute for Communicable Diseases bzw. auf der speziell eingerichteten Website des Department of Health.
•Bitte halten Sie sich in jedem Fall an Anweisungen, die von den südafrikanischen Behörden gemacht werden.
•Übernehmen Sie in Ihrem persönlichen Verhalten Verantwortung für sich und andere. Quelle: AA
Nach fünf Monaten werden in Südafrika die Corona-Beschränkungen wieder gelockert. Ab heute können Bürgerinnen und Bürger wieder Alkohol und Zigaretten kaufen. Außerdem werden Restaurants und Bars, Sporthallen und Gotteshäuser wieder geöffnet. Allerdings dürfen sich dort nicht mehr als 50 Personen gleichzeitig aufhalten. Schulen sollen nach dem 24. August wieder öffnen. Quelle: tagesschau.de
Südkorea - Ergänzung:
Südkorea verbietet in der Hauptstadtregion Gottesdienste in den Kirchen. Gottesdienste können vorerst wieder nur gestreamt werden. Hintergrund sind massenhafte Infektionen unter Kirchenmitgliedern. Außerdem kündigte die Regierung ein Verbot größerer Menschenansammlungen an. Ab Mittwoch seien Versammlungen von mehr als 50 Personen in Räumen und von mehr als 100 Personen im Freien verboten, gab Ministerpräsident Chung Sye Kyun bekannt. Nachtclubs, Karaoke-Bars, Buffet-Restaurants, Computerspiele-Cafés und andere Einrichtungen mit hohem Risiko würden geschlossen. Die Maßnahmen gelten für die Hauptstadt Seoul, die Hafenstadt Incheon und die benachbarte Provinz Gyeonggi. Damit ist rund die Hälfte von Südkoreas Bevölkerung betroffen. Quelle: tagesschau.de
Zimbabwe - Ergänzung:
Simbabwe hat die Ausgangssperre verkürzt und die Geschäftszeiten trotz zunehmender Fälle verlängert. Quelle: Aljazeera
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Re: Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Einreise Tunisien:
https://www.tunisienumerique.com/mohame ... r-negatif/
Das Ende der 'Grünen Liste' für Tunesien.
Gruß
https://www.tunisienumerique.com/mohame ... r-negatif/
Das Ende der 'Grünen Liste' für Tunesien.
Gruß
Nach Süden!
In der Wüste triffst Du Dich selbst.
Oder Du triffst nichts.
In der Wüste triffst Du Dich selbst.
Oder Du triffst nichts.
-
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Ägypten - Ergänzung:
Ägypten wird ab dem 1. September von allen Besuchern bei Einreise im Land die Vorlage eines negativen PCR-Tests verlangen.
Die Freitagsgebete in den Moscheen dürfen ab dem 28. August unter strengen Gesundheits- und Sicherheitsprotokollen wieder aufgenommen werden. Quelle: Aljazeera
Algerien - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Algerien weiterhin gewarnt.
Die Landgrenzen sind geschlossen. Der internationale Personenflugverkehr aus und nach Algerien und der Fährverkehr sind seit Mitte März 2020 eingestellt; das gilt auch für den nationalen Flug- und Bahnverkehr.
Öffentliche Verkehrsmittel und Taxis für den individuellen Transport dürfen nur an Werktagen verkehren, Sammeltaxis zwischen den Provinzen sind verboten.
In der Mehrzahl der Provinzen, darunter Algier und Oran, besteht eine Ausgangssperre von 23 bis 6 Uhr. Aufgrund von örtlichen Infektionsherden können lokale Behörden jederzeit auch kurzfristig weitere einschränkende Anordnungen verfügen.
Außerhalb der eigenen Wohnung gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen. Zu anderen Personen muss ein Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter eingehalten werden.
Die Einhaltung aller vorgenannten Maßnahmen wird durch die staatlichen Sicherheitskräfte (Polizei, Gendarmerie) kontrolliert.
•Bitte beachten Sie stets die Anweisungen lokaler Behörden.
Costa Rica - Änderung Einreisevoraussetzungen:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Costa Rica weiterhin gewarnt.
Derzeit gilt grundsätzlich eine Einreisesperre für Touristen. Es können nur Costa-Ricaner oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis/Residentes einreisen. Bei Einreise ist ein negativer COVID-19-Test, für den die Probeentnahme max. 48 Stunden vor Abreise durchgeführt wurde, vorzulegen (Schnelltest wird nicht anerkannt), andernfalls gilt eine verpflichtende 14-tägige Heimquarantäne. Zudem muss nachgewiesen werden, dass die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung (CCSS) gezahlt wurden und Versicherungsschutz besteht.
Seit 1. August 2020 ist die Einreise für Touristen auf dem Luftweg aus Deutschland und einer Reihe weiterer Länder grundsätzlich wieder möglich. Dabei ist ein negativer COVID-19-Test, für den die Probeentnahme max. 48 Stunden vor Abreise durchgeführt wurde, vorzulegen (Schnelltest wird nicht anerkannt), ein Gesundheitsformular online vorab auszufüllen (Beachten Sie, dass im Feld „Second Last Name“ (zweiter Nachname) zwingend etwas eingetragen werden muss, da das Formular ansonsten nicht gespeichert werden kann) sowie eine verpflichtende Krankenversicherung, die auch im Falle einer COVID-19-Erkrankung greift, nachzuweisen. Bei Einreise muss eine Bescheinigung der Versicherung in englischer oder spanischer Sprache vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass ein Aufenthalt in Costa Rica explizit eingeschlossen ist, eine Mindestdeckung von 50.000 USD besteht und für den Fall einer Quarantäne der zusätzliche Hotelaufenthalt bis zu einer Summe von 2.000 USD übernommen wird. Bei Nicht-Erfüllung muss vor Ort eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen werden. Am Flughafen sind strikte Hygieneprotokolle einzuhalten.
Die Einreise auf dem Landweg bleibt für Ausländer verboten.
Für bereits im Land aufhältige Touristen wurde die Regelung, die einen visafreien Aufenthalt nur bis zu 90 Tagen erlaubt, ausgesetzt. Bei seit dem 20. Dezember 2019 eingereisten Touristen verlängert sich der erlaubte Aufenthalt automatisch bis 18. November 2020.
• Erkundigen Sie sich unbedingt vor Einreise bei der Botschaft von Costa Rica über geltende Einreisebestimmungen.
Estland - Ergänzung:
Estland wird in der Corona-Pandemie zum 1. September seine Einreisebestimmungen ändern. Einreisende aus Staaten mit einer Infektionsrate von mehr als 16 Fällen pro 100.000 Einwohner sollen dann bei Ankunft in dem baltischen EU-Land wählen können, ob sie sich 14 Tage in Quarantäne begeben oder einen Corona-Test durchführen lassen. Bislang galt in Estland bei der Einreise aus Risikogebieten eine Quarantänepflicht, die nun von einem zweistufigen Testverfahren ergänzt werden soll. Quelle: n-tv
Finnland - Änderung Einreise, Durch-und Weiterreise: Einreisebeschränkungen ab 24. August 2020; Hygieneregeln:
Epidemiologische Lage
Finnland ist von COVID-19 weniger betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist der Großraum Helsinki (Region Uusimaa). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 13. Juli 2020 hängt die Frage der Einreise nach Finnland vom Infektionsgeschehen ab, das den epidemiologischen Grenzwert von 8 Neuinfektionen pro 100.000 Personen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nicht überschreiten darf. Die finnischen Behörden haben angekündigt, dass für Deutschland der Grenzwert überschritten ist und daher zum 24. August 2020 Reisebeschränkungen wieder eingeführt werden. Nicht notwendige, touristische Reisen nach Finnland sind ab dem 24. August 2020 daher nicht mehr gestattet. Für andere Personengruppen gilt ab 24. August 2020 eine 14-tägige Selbstisolierung nach Einreise.
Informationen zu den derzeitigen Regelungen bietet der finnische Grenzschutz und zu den angekündigten Einreisebeschränkungen visitfinland.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus Deutschland ist die Ein- und Durchreise derzeit noch uneingeschränkt gestattet; ab 24. August 2020 gelten Reisebeschränkungen.
Reiseverbindungen
Lufthansa und Finnair bieten Flüge von deutschen Flughäfen nach Finnland an, die Fährgesellschaft Finnlines bietet Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde.
Beschränkungen im Land
Es besteht ein Versammlungsverbot für Gruppen von mehr als 50 Personen. Restaurants müssen Ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und überall dort, wo der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, Masken zu tragen. Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet, ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Auf Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen soll verzichtet werden. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
• Informieren Sie sich auf der Internetseite der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der finnischen Vertretung in Deutschland. Quelle: AA
Wer aus Deutschland nach Finnland einreist, muss künftig wieder für 14 Tage in Quarantäne. Die Auflage soll ab dem kommenden Montag gelten. Die finnische Regierung verschärft die Reisebeschränkungen für mehrere europäische Länder. Neben Deutschland sind auch Griechenland, Malta, Norwegen, Dänemark und Island betroffen. Entscheidend für die Finnen ist, dass in dem entsprechenden Land innerhalb einer Zwei-Wochen-Periode weniger als acht neue Corona-Fälle pro 100.000 Einwohner verzeichnet wurden. Quelle: tagesschau.de
Frankreich - Ergänzung:
Als erste französische Großstadt führt Toulouse eine Maskenpflicht für das gesamte Stadtgebiet ein. Ab Freitag sei das Tragen einer Schutzmaske zwischen 07.00 Uhr morgens und 03.00 Uhr nachts in den Straßen der ganzen Stadt verpflichtend, teilte die zuständige Präfektur mit. Die Regelung gelte auch für Fahrrad- und Rollerfahrer sowie andere Fortbewegungsmittel im Freien. Die Maskenpflicht gilt ab einem Alter von elf Jahren. Quelle: tagesschau.de
Griechenland - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land:
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19, trotz zuletzt steigender Neuinfektionszahlen, auch weiterhin relativ wenig betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher die Regionen Attika (Hauptstadtregion Athen) und Xanthi. Vermehrt treten nun Fälle in der Metropolregion Thessaloniki auf. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen spätestens 24 Stunden vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular („Passenger Locator Form“) ausfüllen. Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung. Der QR-Code wird in der Regel am Tag der Einreise automatisiert um 00:10 Uhr per Email zugesandt. Er muss bei Einreise vorgezeigt werden. Kann kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Einige Flug- und auch Fährgesellschaften verlangen die Vorlage des QR-Codes beim Check-In/Boarding. Wenn die Reise vor dem Einreisedatum begonnen wird, wird empfohlen, beim Check-In/Boarding die Bestätigungsemail vorzuweisen und auf die Seite www.travel.gov.gr hinzuweisen.
Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über das „Passenger Locator Form“ können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 09:00 bis 21:00 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf die Registrierungsverfahren
Bei einzelnen Reisenden kann bei Einreise aufgrund bestimmter Kriterien ein COVID-19-Test durchgeführt werden. Eine mögliche Testung richtet sich nach einem Algorithmus, der auf Grundlage der eingegangenen Anmeldedaten (z.B. Voraufenthalten in Risikogebieten) eine Risikoeinschätzung trifft. Der Test ist für Reisende kostenlos.
Bis zum Vorliegen des Testergebnisses ist eine Selbstisolation einzuhalten. Die Dauer der Selbstisolation wird mit 24 Stunden angegeben, gemäß dem „Passenger Locator Form“ (PLF) ist eine Weiterreise zu der in der Anmeldung genannten Zieladresse erlaubt. Nur positiv getestete Personen erhalten eine Benachrichtigung. Erfahrungsgemäß liegen die Testergebnisse in der Regel innerhalb von 24 bis 72 Stunden vor.
Die Reise über den Seeweg nach/aus Griechenland von/nach Italien ist möglich. Für Reisende aus Griechenland nach Italien ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests, der nicht älter als 72 Stunden sein darf oder die Durchführung eines Tests bei Einreise erforderlich. Transitreisende sollen von dem Testerfordernis ausgenommen sein, wenn sie innerhalb von 36 Stunden aus Italien ausreisen. Der Fährverkehr (Personen) mit Albanien und der Türkei bleibt ausgesetzt.
Kreuzfahrtschiffe dürfen seit dem 1. August 2020 die Häfen Piräus, Rhodos, Heraklion, Volos, Korfu und Katakolo anlaufen. Kreuzfahrtpassagiere müssen vor Antritt der Kreuzfahrt einen negativen PCR-COVID-19-Test, der nicht älter als 72 Std. sein darf, vorweisen. An den Häfen werden Stichprobentests durchgeführt.
Sportboote dürfen Griechenland anlaufen, sofern die Transportkapazität von 49 Passagieren nicht überschritten wird und die Ankunft aus Staaten, für die keine Einschränkungsmaßnahmen/Verkehrsverbote gelten, erfolgt. Einreisende mit Sportbooten oder anderen privaten Schiffen benötigen keinen QR-Code. Eine Anmeldung über das Online-Anmeldeformular ist nicht notwendig.
Die Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg für „non-essential travels“, also touristische Reisen, ist nur über Bulgarien und nur über den Grenzübergang Promachonas möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über das Online-Anmeldeformular sowie zusätzlich eine Bescheinigung (nicht älter als 72 Std.) über einen negativen PCR-COVID-19-Test eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer. Stichprobentests werden am Grenzübergang Promachonas weiterhin durchgeführt.
Eine Ein- und Ausreise über Albanien oder Nordmazedonien, ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich und nur von 7 bis 23 Uhr gestattet. Einreisende benötigen den QR-Code über das Online-Anmeldeformular . Zusätzlich ist ein negativer PCR-COVID-19-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zur Türkei sind geschlossen. Die Einreise aus der Türkei nach Griechenland ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über das Online-Anmeldeformular. Zusätzlich ist ein negativer PCR-COVID-19-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr mit allen internationalen Flughäfen in Griechenland wurde wieder aufgenommen, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab. Der innergriechische Flug- und Fährverkehr findet wieder statt.
Beschränkungen im Land
Bei Steigerungen der Fallzahlen muss mit örtlichen weitergehenden Maßnahmen gerechnet werden. Aktuell sind z.B. die Inseln Poros (Region Attika), Paros und Antiparos, einzelne Orte in der Umgebung von Larissa (Thessalien) sowie ab dem 21. August 2020 Mykonos und Chalkidiki von solchen Maßnahmen betroffen. Die Einschränkungen umfassen die Pflicht, auch auf öffentlichen Plätzen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ein Verbot von allen öffentlichen Veranstaltungen und Zusammenkünften von mehr als neun Personen und eine Schließung der Wochenmärkte.
Restaurants, Bars, Cafés und Diskotheken können unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandregeln öffnen; in weiten Landesteilen sind die Öffnungszeiten jedoch auf Mitternacht beschränkt.
Indoor-Pools dürfen nicht betrieben werden. Die Nutzung von Außenpools ist nur einer bestimmten Personenzahl je nach Größe des Pools gestattet (5m² pro Person). Abstandsregeln sind auch zwischen Liegen einzuhalten.
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen wieder öffnen. Über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst. Strände sind unter Geltung von Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet. Zu den Hygiene- und Abstandsregeln gehört, dass ein bestimmter Abstand zwischen Strandliegen eingehalten werden muss, sofern es sich nicht um eine Familieneinheit handelt, und dass der Ausschank von Alkohol am Strand teilweise eingeschränkt ist.
Friseursalons, Spa- und Wellnesseinrichtungen sind wieder geöffnet. Es gelten Hygieneregeln.
Archäologische Stätten und Museen sind geöffnet.
Open Air-Veranstaltungen wie Kino und Theater sind gestattet; Veranstaltungen mit Stehplätzen z.B. Konzerte, landesweit verboten.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. für Kunden und Personal in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Friseursalons, Kosmetikzentren, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. Darüber hinaus muss ein Mund-Nasen-Schutz bei allen öffentlichen Kulturveranstaltungen im Freien und in Kirchen getragen werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 150,- Euro geahndet. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.
In öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Fähren gelten Kapazitätsbegrenzungen. Bei der Nutzung von einigen Verkehrsmitteln (z.B. Fähre) ist eine Selbsterklärung auszufüllen.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen. Jedes Hotel hat zudem eine verantwortliche Person zur Überwachung und Einhaltung der Auflagen zu bestimmen und mit einem Referenzarzt zusammen zu arbeiten. Die Ausstattung der Zimmer ist reduziert (z. B. keine Dekorationskissen, Printmedien); die Reinigung erfolgt auf Grundlage eines strengen Hygienekonzepts. Für die Mitarbeiter gilt Maskenpflicht. Tische, Liegen etc. sollen regelmäßig desinfiziert werden.
Für alle Restaurants (auch in Hotels) gelten Abstandsregeln zwischen den Tischen sowie eine Beschränkung der Personenzahl pro Tisch. Speisen werden am Tisch serviert. In Bars, Clubs, Cafés und Restaurants ist der Aufenthalt im Stehen verboten.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 560 5151.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landwege beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
• Sollten Sie bei Einreise positiv getestet werden, werden die Gesundheitsbehörden Sie kontaktieren. Melden Sie sich an der Rezeption Ihres Hotels oder bei Ihrer Reiseleitung oder rufen Sie die untenstehenden Hotlines an, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie werden in der Regel in ein Quarantänehotel gebracht. Sie müssen dort absehbar 14 Tage verbringen und dürfen Ihr Zimmer nicht verlassen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24h-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar), und isolieren Sie sich.
• Achten Sie auf lokale Hinweise in den griechischen Medien und beachten Sie die Weisungen von Gesundheits- und Sicherheitspersonal. Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen sind möglicherweise strafbar.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer. Quelle: AA
Die griechische Regierung hat nach gestiegenen Corona-Infektionszahlen Einschränkungen auch für die Urlaubsregion der Halbinsel Chalkidiki und die Insel Mykonos angeordnet. Feiern, Partys, religiöse Feierlichkeiten und Wochenmärkte werden von diesem Freitag an bis zum 31. August untersagt. Zudem sind Versammlungen von mehr als neun Personen verboten. Quelle: tagesschau.de
Irland - Änderung Hygieneregeln:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Irland wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Auch Irland ist von COVID-19 betroffen. Regionaler Schwerpunkt war bisher Dublin, jedoch traten in letzter Zeit in nahezu allen irischen Countys Neuinfektionen auf. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie die irische Regierung.
Es kann aufgrund von lokal begrenzten Ausbrüchen von COVID-19 zu Bewegungseinschränkungen in einzelnen Countys kommen (siehe Beschränkungen im Land).
Einreise
Vor bzw. bei Einreise ist für die irischen Behörden verpflichtend ein Formular (Public Health Passenger Locator Form) mit Angabe von Name, Telefonnummer und der Wohnadresse in Irland auszufüllen, an der man sich die nächsten 14 Tage in Selbstisolation aufhalten wird. Verstöße gegen die Ausfüllpflicht (auch Falschangaben) können mit einer Geldstrafe von 2.500,- Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten geahndet werden.
Bei Einreisen u.a. aus Deutschland empfiehlt die irische Regierung weiterhin dringend, dass jeder Reisende, auch solche, die an ihren Wohnsitz in Irland zurückkehren, 14 Tage seine Bewegungen stark einschränkt, d.h. in dieser Zeit ununterbrochen und ohne Kontakt zu anderen an der im Formular angegebenen Wohnadresse im Haus bleibt („Restrict your movements“). Diese Auflage ist zwar nicht rechtlich verpflichtend, die Einhaltung soll jedoch künftig häufiger, z.B. durch Anrufe von der Polizei, kontrolliert werden.
Rückkehrende aus Nordirland, sowie Ländern und Gebieten auf der „Green List" und Personal zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (z.B. Piloten, Transportunternehmer, Mitarbeiter in der Schifffahrt) sind von der Selbstisolation nach Einreise ausgenommen. Deutschland gehört derzeit nicht zu diesem Länderkreis. Die Liste soll nächstes Mal voraussichtlich um den 25. August 2020 aktualisiert werden.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über irische (Flug-)Häfen sind möglich. Quarantänemaßnahmen sind nicht erforderlich, sofern der Transitbereich des (Flug-)Hafens nicht verlassen wird.
Reiseverbindungen
Von Irland aus gibt es in begrenztem Maße Flugverbindungen nach Deutschland (direkt oder indirekt über z.B. Amsterdam, London, Paris), Gleiches gilt für den Fährbetrieb ab/nach Irland. Das Angebot ist weiterhin stark eingeschränkt. Zudem kommt es häufig zu kurzfristigen Stornierungen.
Beschränkungen im Land
Die seit dem 29. Juni 2020 gültige Phase 3 der Lockerungen gemäß der Roadmap for Reopening Society and Business zur Aufhebung der COVID-19-Beschränkungen, ist zunächst bis zum 25. August verlängert worden. Insbesondere bleiben Hotelbars und die sog. „wet pubs“, die ausschließlich Getränke servieren, bis auf weiteres geschlossen.
Öffentliche Verkehrsmittel sollten nur dann genutzt werden, wenn zwingend notwendig. Die Kapazitäten sind aufgrund der Maßnahmen zum „Social Distancing“ stark eingeschränkt.
Aufgrund von lokal begrenzten Ausbrüchen von COVID-19 kommt es zu Bewegungseinschränkungen in einzelnen Countys. Nähere Informationen zu den betroffenen Countys und den Einschränkungen finden sich auf der Website der irischen Behörden.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis, in Geschäften und Einkaufszentren sowie in Restaurants und Bars, sofern man nicht am Tisch sitzt, ist verbindlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden. In öffentlichen Räumen, in denen ein Abstand von 2 m nicht eingehalten werden kann, wird ein Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
• Informieren Sie sich bei der irischen Gesundheitsbehörde HSE und bei der irischen Regierung zu den detaillierten Maßnahmen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Arzt oder die irische Gesundheitsbehörde.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden. Quelle: AA
Die Maßnahmen in Irland werden verschärft: Künftig sollen sich noch sechs Menschen treffen können, bisher lag die Grenze bei 50 Menschen. Bei Hochzeiten sollen aber weiter bis zu 50 Menschen zusammenkommen können. Bei Sportveranstaltungen wurde die maximale Zuschauerzahl von 200 auf 15 gesenkt. Die neuen Regeln gelten mindestens bis 13. September. Quelle: n-tv
Island - Änderung Quarantänepflicht:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Island wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Island ist von COVID-19 derzeit wieder mehr betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Mit Wirkung vom 19. August 2020 hat Island alle Länder als Hochrisikogebiete eingestuft.
Reisende müssen vor der Abreise nach Island ein Registrierungsformular ausfüllen, das u.a. Kontaktdaten, Flug- und Aufenthaltsdaten sowie Informationen zum Gesundheitszustand und zu Voraufenthalten abfragt.
Alle Reisenden können wählen, ob sie sich in einer 14-tägige Quarantäne begeben oder einen COVID-19-Test bei Einreise durchführen lassen. Der Test ist kostenpflichtig: 9.000,- ISK (etwa 58,- Euro) bei Zahlung vor Einreise im Zusammenhang mit dem o.g. Registrierungsformular und 11.000,- ISK (etwa 70,- Euro), bei Zahlung nach Einreise. Nur Kartenzahlung wird akzeptiert, Barzahlung ist nicht möglich. Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden, sind von den Tests ausgenommen.
Nach der Einreise müssen sich alle Reisenden für 5-6 Tage in häusliche Quarantäne begeben und sich dann einem zweiten (kostenfreien) COVID-19-Test unterziehen. Erst nach Erhalt eines negativen Testergebnisses darf die Quarantäne beendet werden, im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine Isolation angeordnet. Aktuelle Informationen zu den Einreisebestimmungen und den Quarantäneregeln bietet die isländische Gesundheitsbehörde und der isländische Zivilschutz.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über Island sind möglich und unterliegen keinen Quarantänebestimmungen. Für Weiterreisen nach Nordamerika gelten die Reise- und Sicherheitshinweise für die USA bzw. Kanada.
Reiseverbindungen
Flug- und Fährverkehr findet wieder statt.
Beschränkungen im Land
Gaststätten und touristische Einrichtungen sind grundsätzlich geöffnet, es kann jedoch zu einer Verkürzung der Öffnungszeiten oder kurzfristigen (tageweisen) Schließungen kommen. Versammlungen sind derzeit auf 100 Personen beschränkt.
Hygieneregeln
Es gilt eine Abstandsregel von zwei Metern; Maskenpflicht besteht in allen öffentlichen Verkehrsmitteln und sobald die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die isländische Gesundheitsbehörde über die isländische Telefonnummer 1700 oder +354-544 4113 bei Anruf von einer ausländischen Mobilnummer. Gehen Sie nicht zum Arzt oder ins Krankenhaus, ohne hierzu von der Gesundheitsbehörde aufgefordert zu werden.
•Informieren Sie sich zur Möglichkeit, die von der isländischen Gesundheitsbehörde empfohlene Covid-19-Tracing-App „Rakning C-19“ zu nutzen.
•Informieren Sie sich auf der Website des internationalen Flughafens Keflavik über Flugverbindungen und auf der Website der Fährgesellschaft Smyril Line zu Fährverbindungen.
•Informieren Sie sich auf der auch deutschsprachigen Website des isländischen Zivilschutzes in den Fragen und Antworten ( FAQs) sowie auf der Website der isländischen Tourismusbehörde über Einreisebestimmungen, Verhaltensregeln und Einschränkungen im öffentlichen Leben Islands.
Malta - Änderung Einreise:
Epidemiologische Lage
Malta war von COVID-19 vergleichsweise gering betroffen. Seit Wiedereröffnung der Grenzen am 1. Juli 2020 steigt die Zahl der Infizierten allerdings derzeit wieder deutlich an. Die Regierung reagierte mit neuen Auflagen u.a. für Großveranstaltungen, siehe Beschränkungen im Land. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 1. Juli 2020 können Reisende aus folgenden Ländern auf dem See- und Luftweg wieder ohne Beschränkungen nach Malta einreisen (sog. „sicherer Korridor“), sofern sie sich in den letzten 14 Tagen nicht außerhalb dieses „sicheren Korridors“ aufgehalten haben: Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Polen, Schweiz, Slowakei, Spanien (außer Reisenden aus den Regionen Barcelona, Girona und Madrid), Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Dies müssen Reisende bei Einreise schriftlich bestätigen.
Seit dem 15. Juli 2020 gilt dies auch für Reisende aus folgenden Ländern: Andorra, Belgien, Großbritannien, Liechtenstein, Monaco, Niederlande, Portugal, San Marino, Slowenien, Vatikan, Türkei, Jordanien, Libanon, Vereinigte Arabische Emirate, Kanada, Australien, Neuseeland, Südkorea, Japan, China, Thailand, Indonesien, Marokko, Tunesien, Ruanda, Uruguay.
Ab dem 21. August 2020 müssen Reisende aus Bulgarien, Rumänien und Spanien (nur Reisende aus den Regionen Barcelona, Girona und Madrid) vor Boarding des Flugzeugs einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Falls kein Negativ-Test vorgelegt werden kann, müssen Reisende einen Test bei Einreise am Flughafen durchführen oder sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen Reisende ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen, auch wird die Körpertemperatur gemessen. Beträgt sie 37,2°C oder mehr, wird ein COVID-19-Test verpflichtend durchgeführt, dessen Ergebnis der Reisende in einer dafür eingerichteten Klinik abwarten muss. Ein positives Ergebnis des COVID-19-Tests zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Aus allen übrigen Ländern können Personen mit Aufenthaltsrecht in Malta nach Malta zurückkehren. Sie müssen hierzu zunächst einen Antrag auf Rückführung per E-Mail stellen. Bei Einreise müssen diese Personen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als sieben Tage sein darf und sich zusätzlich einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen, die zumeist in Selbstisolation verbracht werden kann. Die Nichteinhaltung wird mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für regulären Flugverkehr wieder geöffnet, jedoch sind die direkten Reiseverbindungen auf einige der Länder des „sicheren Korridors“ beschränkt. Direktflüge nach Deutschland werden wieder angeboten.
Beschränkungen im Land
Die Zahl der Neuinfektionen steigt in der letzten Zeit wieder verstärkt an. Die maltesische Regierung hat daher wieder schärfere Restriktionen erlassen. Ab 19. August 2020 sind Bars, Nachtklubs, Klubs und Diskotheken wieder geschlossen. Auch der Betrieb von Partybooten ist untersagt. Veranstaltungen sind nunmehr auf 15 Personen begrenzt.
Hygieneregeln
Kunden und Mitarbeiter in Geschäften, in öffentlichen Gebäuden und in öffentlichen Verkehrsmitteln sind verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder Gesichtsschutz (Visier) zu tragen. Letzterer kann allein oder zusammen mit einem MNS getragen werden. Personen, die Banken besuchen, wird empfohlen, einen Gesichtsschutz (Visier) zu tragen, da MNS dort aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sind.
Die generellen Abstandsregeln zum gegenseitigen Schutz sind weiterhin einzuhalten.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt über die Hotline 111, bei schweren Symptomen die 112.
• Beachten Sie ergänzende Informationen auf der Website des maltesischen Gesundheitsministeriums .
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen auf der Website maltesischer Behörden
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Nepal - Ergänzung:
In der Hauptstadt Kathmandu gibt es erneut einen strikten Lockdown. Somit müssten die meisten Geschäfte schließen und die Bevölkerung solle ihre Häuser nur verlassen, wenn dies absolut notwendig sei, teilten die Behörden mit. Der Lockdown soll eine Woche dauern. Wer sich nicht an die Regeln hält oder keine Maske an öffentlichen Orten trägt, kann mit einer Geldstrafe von 100 Rupien - das ist etwa der Betrag einer Mahlzeit für eine vierköpfige Familie mit Reis und Linsen - oder bis zu einem Monat Gefängnis bestraft werden. Quelle: tagesschau.de
Nigeria - Wiederaufnahme Flugverkehr:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nigeria weiterhin gewarnt.
Die nigerianische Regierung hat angekündigt, die Flughäfen Abuja und Lagos ab Ende August 2020 wieder für den regulären internationalen Flugverkehr zu öffnen. Näheres ist noch nicht bekannt, auch nicht zu möglicherweise angepassten Ein-und Ausreisemodalitäten.
Bisher können nigerianische Staatsangehörige, Personen mit einer Daueraufenthaltsgenehmigung in Nigeria und Diplomaten einreisen. Dieser Personenkreis muss bei Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen (nicht älter als 14 Tage), sich nach Einreise einem weiteren PCR-Test unterziehen und in eine 14-tägige, überwachte Selbstisolierung begeben. Mit kurzfristig angekündigten zusätzlichen Hygienemaßnahmen bei Einreise muss gerechnet werden.
Die nigerianischen Landgrenzen sind für den Personenverkehr weiterhin geschlossen, für die Seehäfen gelten restriktive Sonderregelungen.
Der Inlandsflugverkehr wurde am 8. Juli 2020 eingeschränkt wieder aufgenommen.
Seit 1. Juni 2020 gilt landesweit eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 4 Uhr. Ebenso gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum. Geschäfte, Banken, Märkte und Unternehmen dürfen tagsüber mit Auflagen öffnen. Menschenansammlungen mit mehr als 20 Personen sind grundsätzlich untersagt. Bundesstaaten können religiöse Versammlungen von mehr als 20 Personen unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen zulassen. Die Behörden können die Einhaltung der Maskenpflicht und von Bewegungsbeschränkungen jederzeit überprüfen, Verstöße sanktionieren und Temperaturmessungen an öffentlichen Orten durchführen. Einzelne Bundesstaaten haben Bewegungsbeschränkungen und Auflagen innerhalb der Bundesgrenzen verhängt.
Kurz- oder mittelfristig ist mit Verknappungen von Gütern des täglichen Bedarfs zu rechnen.
• Sollten Sie sich noch touristisch in Nigeria aufhalten und ausreisen wollen, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich auf der Website der Deutschen Vertretungen in Nigeria.
• Folgen Sie stets den Anweisungen lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über die Entwicklungen in Nigeria über die Website NCDC.
Oman - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Oman weiterhin gewarnt.
Zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben die omanischen Behörden einschneidende Maßnahmen ergriffen.
Es gibt weiterhin keine Ausreisemöglichkeit aus Oman mit regulären Flügen oder auf dem Landweg. Die omanischen Flughäfen Maskat und Salalah sind seit dem 29. März 2020 bis auf weiteres für den kommerziellen internationalen Flugverkehr geschlossen. Informationen über außerplanmäßige Rückreisemöglichkeiten oder Sonderflüge erhalten Sie auf der Website der Deutschen Botschaft Maskat.
Die Einreise von Ausländern nach Oman ist derzeit nur mit vorheriger Ausnahmegenehmigung des omanischen Außenministeriums möglich, die grundsätzlich über den Arbeitgeber („sponsor“), die nationalen Fluggesellschaften (Oman Air oder Salam Air) oder die zuständige omanische Botschaft beantragt werden kann. Einreisende Ausländer müssen ferner über eine für die gesamte Aufenthaltsdauer gültige Krankenversicherung verfügen und sich nach Ankunft für 14 Tage in institutionelle Quarantäne begeben. Bei Einreise sind ein Unterkunftsnachweis und hierfür ausreichende finanzielle Mittel nachzuweisen. Inwieweit die Quarantäne für Ausländer mit Wohnsitz in Oman („residents“) auch zuhause erfolgen kann, ist noch nicht abschließend geklärt und wird derzeit unterschiedlich praktiziert.
Ferner muss eine App des omanischen Gesundheitsministeriums (Tarasud+) heruntergeladen werden, mit der die Quarantäne überwacht wird. Zu diesem Zwecke ist für die Zeit der Quarantäne ein Armband zu tragen, das zum Preis von 5 OMR erworben werden muss. Flugzeugbesatzungen unterliegen grundsätzlich nicht der Quarantänepflicht.
Für das Gouvernement Dhofar besteht bis auf weiteres eine Ein- und Ausreisesperre. Für Reisende aus Salalah/Dhofar ist die Fahrt zum Flughafen Maskat grundsätzlich bei Vorlage eines gültigen Flugtickets für Passagiere und eine Begleitperson möglich. Es wird empfohlen, hierfür Ausdrucke des Flugtickets bereit zu halten.
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Oman eingeschränkt, und es gilt ein generelles Versammlungsverbot. Moscheen, Ausbildungseinrichtungen, Kinos, Parks, Museen und die meisten Hotels und Restaurants sind geschlossen. Seit 18. August 2020 dürfen Restaurants in touristischen Einrichtungen mit Ausnahme von Einkaufsmalls wieder unter Auflagen öffnen, begrenzte sportliche Aktivitäten sowie die Nutzung von Schwimmbädern und Sportanlagen in Touristen-Hotels sind wieder erlaubt.
Einkaufszentren und die meisten Geschäfte sind nur unter strengen Auflagen geöffnet. Es besteht eine allgemeine Maskenpflicht (Mund-Nasen-Schutz) in der Öffentlichkeit, insbesondere in Geschäften und am Arbeitsplatz.
Die Einhaltung der Maßnahmen und Verbote wird durch die omanische Polizei streng kontrolliert und bei Zuwiderhandlungen mit hohen Geldbußen oder Festnahmen geahndet.
•Informieren Sie sich über die Maßnahmen in Oman über die Website der omanischen Polizei.
•Informieren Sie sich auf der Website der Deutschen Botschaft Maskat über mögliche Rückreisemöglichkeiten und Sonderflüge.
São Tomé und Príncipe - Wiederaufnahme Flugverkehr:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach São Tomé und Príncipe weiterhin gewarnt.
Der internationale Reiseverkehr wurde, noch mit reduziertem Angebot, wieder aufgenommen. Bei der Einreise ist ein negativer COVID-19-Test nachzuweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Charterflüge sind wieder zugelassen, Kreuzfahrtschiffe ebenfalls.
Das öffentliche Leben normalisiert sich wieder, Märkte und Geschäfte sind offen. Es besteht Maskenpflicht in der Öffentlichkeit, die aber oft nicht beachtet wird.
Slowenien - Ergänzung:
Slowenien fordert seine Bürger auf, bis Ende der Woche aus Kroatien zurückzukehren oder sich einer obligatorischen zweiwöchigen Quarantäne zu unterziehen. Slowenische Urlauber, die bereits in Kroatien sind, können bis Ende dieser Woche frei zurückkehren, während diejenigen, die ab dem 21. August in das Nachbarland reisen, bei ihrer Rückkehr in die Quarantäne müssen. Quelle: Aljazeera
Thailand - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Thailand weiterhin gewarnt.
Seit 25. März 2020 ist die Einreise auf dem Luft-, Land- und Seeweg für ausländische Reisende stark eingeschränkt.
Eine Einreise zu touristischen Zwecken ist weiterhin nicht möglich.
Erlaubt ist die Einreise lediglich bestimmten Personengruppen, u.a. Ausländern, die im Besitz einer gültigen thailändischen Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis sind sowie Ehegatten, Eltern und Kindern von thailändischen Staatsangehörigen. Die Reise nach Thailand ist zudem nur mit Repatriierungsflügen und Sondergenehmigung, sog. Certificate of Entry (COE) der thailändischen Auslandsvertretungen möglich. Dies betrifft auch Transitreisende.
Nähere Informationen bietet die thailändische Botschaft.
Für alle Einreisenden sind nach Ankunft und auf eigene Kosten eine 14-tägige strenge Quarantäne in einer staatlich zugelassenen Quarantäneeinrichtung (meist Hotels) sowie mehrere COVID-19-Tests zwingend vorgeschrieben.
Eine Rückreise nach Deutschland ist von Bangkok aus weiterhin uneingeschränkt mit den Angeboten kommerzieller Fluggesellschaften, ggf. über Drittländer, möglich; aktuell z.B. mit Lufthansa, KLM, Swiss, Air France, EVA Air und Qatar Airways.
Die thailändische Regierung hat Ende März 2020 den Notstand ausgerufen. Damit erhielt der Regierungschef weitreichende Vollmachten. Es muss insbesondere mit Einschränkungen der Bewegungs-und Reisefreiheit, der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit gerechnet werden. Reisende müssen sich den Maßnahmen der Regierung (Überwachungs- und Quarantänemaßnahmen, lückenlose Kontrolle ihrer Bewegungen u.a.) im Hinblick auf die Bekämpfung des Coronavirus unterziehen. Verstöße gegen die Notstandsverordnung werden von den thailändischen Behörden strikt geahndet und sind mit Haft- und Geldstrafen belegt. In den einzelnen Provinzen gelten oftmals über die landesweit getroffenen Maßnahmen hinausgehende Vorschriften.
Reisen im Inland (Flug, Zug oder Mietwagen) sind derzeit ohne größere Einschränkungen möglich. Im Hinblick auf einen möglichen neuen Anstieg der Infektionszahlen sind jedoch kurzfristig auch wieder Beschränkungen und Kontrollen möglich, ggf. auch nur in einzelnen Provinzen.
•Bitte beachten Sie die lokalen Vorschriften genau (insbesondere die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und an öffentlichen Orten).
•Sollten Sie sich in Thailand aufhalten und ausreisen wollen, nutzen Sie die genannten kommerziellen Angebote der Fluggesellschaften auch unter Einbeziehung von Rückkehroptionen über Drittländer. Bitte berücksichtigen Sie evtl. Beschränkungen im Reiseverkehr des Transitlandes. Informationen dazu finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes zu dem jeweiligen Transitland.
•Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste ein.
•Sollten Sie nach Thailand einreisen wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Thailändische Auslandsvertretung, z.B. die thailändische Botschaft in Berlin.
Tschad - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in den Tschad weiterhin gewarnt.
Die Landgrenzen sind geschlossen. Der kommerzielle Flugbetrieb am Flughafen N’Djamena, wurde am 1. August 2020 wieder eröffnet. Air France, Egypt Air, Turkish Airlines und Ethiopian Airlines planen vorerst ein bis zwei Flüge pro Woche.
Die Einreise ist jedoch derzeit nur für Inhaber von Dienst- oder Diplomatenpässe sowie für Personen, die mit Sondergenehmigung der Regierung reisen, gestattet. Bei Einreise ist ein negativer COVID-19-Test vorzeigen, der höchstens sieben Tage alt sein darf. Auch bei der Ausreise aus dem Tschad ist ein negativer Test vorzulegen.
Quarantäneregelungen unterscheiden sich seit dem 1. August 2020 je nach Aufenthaltsdauer:
Bei Aufenthalt von sieben Tagen und mehr muss der Reisende sich in häusliche Quarantäne begeben. Dort muss er die üblichen Hygieneregeln einhalten (Gesichtsmaske, Hände waschen und Abstandsregel) und nach sieben Tagen in einer der autorisierten Einrichtungen in N’Djamena einen neuerlichen Test durchführen lassen. Die Kosten 15.000,00 XAF (ca. 22,50 Euro) trägt der Reisende. Bei Aufenthalten bis zu sieben Tagen muss der Reisende seine Kontaktdaten (Hotel oder Wohnung, Arbeitsplatz) für eine eventuelle epidemiologische Untersuchung mitteilen.
Für die Provinzen Logone Occidental, Logone Oriental, Mayo-Kebbi Ouest, Mayo-Kebbi Est, Mandelia, Logone-Gana, Stadt N'Djamena und von N'Djamena-Farah bis Guittè gilt zurzeit eine Ausgangssperre von 23 bis 5 Uhr. Es gilt eine Maskentragepflicht, die bei Nichtbefolgung unter Strafe gestellt ist. Gebetsstätten sind seit Ende Juni 2020 wieder geöffnet, sportliche Aktivitäten sind seit Mitte Juli wieder möglich, allerdings ohne Publikum.
•Berücksichtigen Sie bei dringend erforderlichen Reisen die vorgeschriebene Sammelisolation sowie die unzureichende medizinische Versorgung, siehe Gesundheit.
Tschechische Republik - Änderung Hygieneregeln: Maskenpflicht:
Epidemiologische Lage
Tschechien war von COVID-19 weniger betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; In der Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle 7-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Distrikten.
Seit dem 3. August 2020 werden die tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation in ein vierstufiges Ampelsystem eingestuft. In roten Regionen (kumulative Zahl der Neuinfektionen übersteigt innerhalb von 7 Tagen 25/100.000 Einwohner) werden Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahr ergriffen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf Englisch über die Risikobewertung der einzelnen Distrikte und über die Maßnahmen, die in den einzelnen Regionen umgesetzt werden.
Einreise
Die Einreise ist für Deutsche und alle Reisenden mit ständigem Aufenthalt oder Wohnsitz in einem Land der grünen Kategorie gemäß dem Mitte Juni eingeführten Ampel-System ohne Angabe von Gründen grundsätzlich möglich, wenn sie sich in den letzten 14 Tagen nicht länger als 12 Stunden in einem Land der roten Kategorie aufgehalten haben. Auch Personen mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen Land der grünen Kategorie können ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Verpflichtung nach Tschechien einreisen.
Tschechen, EU-Staatsangehörige und Drittstaater mit Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik, die aus einem Land oder Landesteil der roten Kategorie einreisen oder sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise mehr als 12 Stunden dort aufgehalten haben, müssen innerhalb von 72 Stunden ein regionales Hygieneinstitut zur Durchführung eines COVID-19-PCR-Tests aufsuchen. Bis zur Vorlage des Testergebnisses besteht Quarantänepflicht und Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Drittstaater, die nur ein kurz- oder langfristiges Schengenvisum oder nationales Visum besitzen, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, dürfen aus Deutschland oder einem anderen Land grundsätzlich nicht nach Tschechien einreisen. Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium .
Das Ampel-System wird in wöchentlichen Abständen epidemiologisch bewertet und ggf. angepasst; grün bedeutet geringes und rot hohes Risiko.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch Tschechien ist ohne zusätzlichen Nachweis oder Anzeigepflicht bei den lokalen Hygienestationen möglich, unabhängig davon, ob sie aus einem grün oder rot kategorisierten Land gemäß dem seit Mitte Juni 2020 eingeführten Ampel-System einreisen. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch Tschechien durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der roten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind wieder alle Straßen- und Eisenbahngrenzübergänge geöffnet. Der grenzüberschreitende Bus- und Bahnverkehr wird wieder aufgenommen. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen Brünn/Tuřany, Karlsbad, Ostrava/Mošnov, Pardubice, Prag/Ruzyně und Prag/Kbely geöffnet.
Beschränkungen im Land
Restaurants, Hotels, Museen und Sehenswürdigkeiten sind mit Einschränkungen hinsichtlich Belegungs- und Besucherzahlen geöffnet.
Hygieneregeln
Ab dem 1. September 2020 wird in ganz Tschechien die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz in allen öffentlichen Verkehrsmitteln und geschlossenen Räumen einschließlich Geschäften, Supermärkten, Kinos und Kulturveranstaltungen wieder eingeführt. Die Maskenpflicht besteht nicht in Restaurants.
Bereits jetzt besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle aus Ländern der roten Kategorie einreisenden und durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits. Sie besteht ansonsten auch in sozialen oder medizinischen Einrichtungen sowie in lokalen Brennpunkten. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Webseite in englischer Sprache darüber, in welchen tschechischen Bezirken besondere Hygienemaßnahmen gelten. In Prag besteht derzeit die Pflicht, bei Nutzung der U-Bahn und bei Veranstaltungen, an denen mehr als 100 Personen teilnehmen, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
• Informieren Sie sich zur Ein-, Durch- und Ausreise auch auf der Seite der Deutschen Botschaft Prag.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Tunesien - Ergänzung:
T-Gerd hat es weiter oben bereits gepostet: Ab dem 26. August ist es zwingend notwendig, bei Einreise in Tunesien einen negativen Covid-19-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden vor Abfahrt/Abflug sein darf. Quelle: tunisienumerique
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Ägypten wird ab dem 1. September von allen Besuchern bei Einreise im Land die Vorlage eines negativen PCR-Tests verlangen.
Die Freitagsgebete in den Moscheen dürfen ab dem 28. August unter strengen Gesundheits- und Sicherheitsprotokollen wieder aufgenommen werden. Quelle: Aljazeera
Algerien - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Algerien weiterhin gewarnt.
Die Landgrenzen sind geschlossen. Der internationale Personenflugverkehr aus und nach Algerien und der Fährverkehr sind seit Mitte März 2020 eingestellt; das gilt auch für den nationalen Flug- und Bahnverkehr.
Öffentliche Verkehrsmittel und Taxis für den individuellen Transport dürfen nur an Werktagen verkehren, Sammeltaxis zwischen den Provinzen sind verboten.
In der Mehrzahl der Provinzen, darunter Algier und Oran, besteht eine Ausgangssperre von 23 bis 6 Uhr. Aufgrund von örtlichen Infektionsherden können lokale Behörden jederzeit auch kurzfristig weitere einschränkende Anordnungen verfügen.
Außerhalb der eigenen Wohnung gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen. Zu anderen Personen muss ein Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter eingehalten werden.
Die Einhaltung aller vorgenannten Maßnahmen wird durch die staatlichen Sicherheitskräfte (Polizei, Gendarmerie) kontrolliert.
•Bitte beachten Sie stets die Anweisungen lokaler Behörden.
Costa Rica - Änderung Einreisevoraussetzungen:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Costa Rica weiterhin gewarnt.
Derzeit gilt grundsätzlich eine Einreisesperre für Touristen. Es können nur Costa-Ricaner oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis/Residentes einreisen. Bei Einreise ist ein negativer COVID-19-Test, für den die Probeentnahme max. 48 Stunden vor Abreise durchgeführt wurde, vorzulegen (Schnelltest wird nicht anerkannt), andernfalls gilt eine verpflichtende 14-tägige Heimquarantäne. Zudem muss nachgewiesen werden, dass die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung (CCSS) gezahlt wurden und Versicherungsschutz besteht.
Seit 1. August 2020 ist die Einreise für Touristen auf dem Luftweg aus Deutschland und einer Reihe weiterer Länder grundsätzlich wieder möglich. Dabei ist ein negativer COVID-19-Test, für den die Probeentnahme max. 48 Stunden vor Abreise durchgeführt wurde, vorzulegen (Schnelltest wird nicht anerkannt), ein Gesundheitsformular online vorab auszufüllen (Beachten Sie, dass im Feld „Second Last Name“ (zweiter Nachname) zwingend etwas eingetragen werden muss, da das Formular ansonsten nicht gespeichert werden kann) sowie eine verpflichtende Krankenversicherung, die auch im Falle einer COVID-19-Erkrankung greift, nachzuweisen. Bei Einreise muss eine Bescheinigung der Versicherung in englischer oder spanischer Sprache vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass ein Aufenthalt in Costa Rica explizit eingeschlossen ist, eine Mindestdeckung von 50.000 USD besteht und für den Fall einer Quarantäne der zusätzliche Hotelaufenthalt bis zu einer Summe von 2.000 USD übernommen wird. Bei Nicht-Erfüllung muss vor Ort eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen werden. Am Flughafen sind strikte Hygieneprotokolle einzuhalten.
Die Einreise auf dem Landweg bleibt für Ausländer verboten.
Für bereits im Land aufhältige Touristen wurde die Regelung, die einen visafreien Aufenthalt nur bis zu 90 Tagen erlaubt, ausgesetzt. Bei seit dem 20. Dezember 2019 eingereisten Touristen verlängert sich der erlaubte Aufenthalt automatisch bis 18. November 2020.
• Erkundigen Sie sich unbedingt vor Einreise bei der Botschaft von Costa Rica über geltende Einreisebestimmungen.
Estland - Ergänzung:
Estland wird in der Corona-Pandemie zum 1. September seine Einreisebestimmungen ändern. Einreisende aus Staaten mit einer Infektionsrate von mehr als 16 Fällen pro 100.000 Einwohner sollen dann bei Ankunft in dem baltischen EU-Land wählen können, ob sie sich 14 Tage in Quarantäne begeben oder einen Corona-Test durchführen lassen. Bislang galt in Estland bei der Einreise aus Risikogebieten eine Quarantänepflicht, die nun von einem zweistufigen Testverfahren ergänzt werden soll. Quelle: n-tv
Finnland - Änderung Einreise, Durch-und Weiterreise: Einreisebeschränkungen ab 24. August 2020; Hygieneregeln:
Epidemiologische Lage
Finnland ist von COVID-19 weniger betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist der Großraum Helsinki (Region Uusimaa). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 13. Juli 2020 hängt die Frage der Einreise nach Finnland vom Infektionsgeschehen ab, das den epidemiologischen Grenzwert von 8 Neuinfektionen pro 100.000 Personen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nicht überschreiten darf. Die finnischen Behörden haben angekündigt, dass für Deutschland der Grenzwert überschritten ist und daher zum 24. August 2020 Reisebeschränkungen wieder eingeführt werden. Nicht notwendige, touristische Reisen nach Finnland sind ab dem 24. August 2020 daher nicht mehr gestattet. Für andere Personengruppen gilt ab 24. August 2020 eine 14-tägige Selbstisolierung nach Einreise.
Informationen zu den derzeitigen Regelungen bietet der finnische Grenzschutz und zu den angekündigten Einreisebeschränkungen visitfinland.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus Deutschland ist die Ein- und Durchreise derzeit noch uneingeschränkt gestattet; ab 24. August 2020 gelten Reisebeschränkungen.
Reiseverbindungen
Lufthansa und Finnair bieten Flüge von deutschen Flughäfen nach Finnland an, die Fährgesellschaft Finnlines bietet Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde.
Beschränkungen im Land
Es besteht ein Versammlungsverbot für Gruppen von mehr als 50 Personen. Restaurants müssen Ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und überall dort, wo der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, Masken zu tragen. Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet, ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Auf Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen soll verzichtet werden. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
• Informieren Sie sich auf der Internetseite der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der finnischen Vertretung in Deutschland. Quelle: AA
Wer aus Deutschland nach Finnland einreist, muss künftig wieder für 14 Tage in Quarantäne. Die Auflage soll ab dem kommenden Montag gelten. Die finnische Regierung verschärft die Reisebeschränkungen für mehrere europäische Länder. Neben Deutschland sind auch Griechenland, Malta, Norwegen, Dänemark und Island betroffen. Entscheidend für die Finnen ist, dass in dem entsprechenden Land innerhalb einer Zwei-Wochen-Periode weniger als acht neue Corona-Fälle pro 100.000 Einwohner verzeichnet wurden. Quelle: tagesschau.de
Frankreich - Ergänzung:
Als erste französische Großstadt führt Toulouse eine Maskenpflicht für das gesamte Stadtgebiet ein. Ab Freitag sei das Tragen einer Schutzmaske zwischen 07.00 Uhr morgens und 03.00 Uhr nachts in den Straßen der ganzen Stadt verpflichtend, teilte die zuständige Präfektur mit. Die Regelung gelte auch für Fahrrad- und Rollerfahrer sowie andere Fortbewegungsmittel im Freien. Die Maskenpflicht gilt ab einem Alter von elf Jahren. Quelle: tagesschau.de
Griechenland - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise, Beschränkungen im Land:
Epidemiologische Lage
Griechenland ist von COVID-19, trotz zuletzt steigender Neuinfektionszahlen, auch weiterhin relativ wenig betroffen. Regionale Schwerpunkte waren bisher die Regionen Attika (Hauptstadtregion Athen) und Xanthi. Vermehrt treten nun Fälle in der Metropolregion Thessaloniki auf. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Für alle Einreisen auf dem See-, Luft- und Landweg gilt eine Online-Anmeldepflicht. Reisende müssen spätestens 24 Stunden vor Abreise nach Griechenland ein Online-Formular („Passenger Locator Form“) ausfüllen. Nach erfolgter Anmeldung erhalten Reisende eine Bestätigung. Der QR-Code wird in der Regel am Tag der Einreise automatisiert um 00:10 Uhr per Email zugesandt. Er muss bei Einreise vorgezeigt werden. Kann kein Code vorgezeigt werden, ist eine Geldbuße von 500,- Euro möglich. Einige Flug- und auch Fährgesellschaften verlangen die Vorlage des QR-Codes beim Check-In/Boarding. Wenn die Reise vor dem Einreisedatum begonnen wird, wird empfohlen, beim Check-In/Boarding die Bestätigungsemail vorzuweisen und auf die Seite www.travel.gov.gr hinzuweisen.
Gegebenenfalls auftretende technische Probleme bei Registrierung über das „Passenger Locator Form“ können nur direkt mit den griechischen Behörden aufgenommen werden. Es wurde eine Servicerufnummer unter 0030 215 5605151 (montags bis freitags von 09:00 bis 21:00 Uhr) geschaltet. Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland haben keinen Einfluss auf die Registrierungsverfahren
Bei einzelnen Reisenden kann bei Einreise aufgrund bestimmter Kriterien ein COVID-19-Test durchgeführt werden. Eine mögliche Testung richtet sich nach einem Algorithmus, der auf Grundlage der eingegangenen Anmeldedaten (z.B. Voraufenthalten in Risikogebieten) eine Risikoeinschätzung trifft. Der Test ist für Reisende kostenlos.
Bis zum Vorliegen des Testergebnisses ist eine Selbstisolation einzuhalten. Die Dauer der Selbstisolation wird mit 24 Stunden angegeben, gemäß dem „Passenger Locator Form“ (PLF) ist eine Weiterreise zu der in der Anmeldung genannten Zieladresse erlaubt. Nur positiv getestete Personen erhalten eine Benachrichtigung. Erfahrungsgemäß liegen die Testergebnisse in der Regel innerhalb von 24 bis 72 Stunden vor.
Die Reise über den Seeweg nach/aus Griechenland von/nach Italien ist möglich. Für Reisende aus Griechenland nach Italien ist die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests, der nicht älter als 72 Stunden sein darf oder die Durchführung eines Tests bei Einreise erforderlich. Transitreisende sollen von dem Testerfordernis ausgenommen sein, wenn sie innerhalb von 36 Stunden aus Italien ausreisen. Der Fährverkehr (Personen) mit Albanien und der Türkei bleibt ausgesetzt.
Kreuzfahrtschiffe dürfen seit dem 1. August 2020 die Häfen Piräus, Rhodos, Heraklion, Volos, Korfu und Katakolo anlaufen. Kreuzfahrtpassagiere müssen vor Antritt der Kreuzfahrt einen negativen PCR-COVID-19-Test, der nicht älter als 72 Std. sein darf, vorweisen. An den Häfen werden Stichprobentests durchgeführt.
Sportboote dürfen Griechenland anlaufen, sofern die Transportkapazität von 49 Passagieren nicht überschritten wird und die Ankunft aus Staaten, für die keine Einschränkungsmaßnahmen/Verkehrsverbote gelten, erfolgt. Einreisende mit Sportbooten oder anderen privaten Schiffen benötigen keinen QR-Code. Eine Anmeldung über das Online-Anmeldeformular ist nicht notwendig.
Die Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg für „non-essential travels“, also touristische Reisen, ist nur über Bulgarien und nur über den Grenzübergang Promachonas möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über das Online-Anmeldeformular sowie zusätzlich eine Bescheinigung (nicht älter als 72 Std.) über einen negativen PCR-COVID-19-Test eines anerkannten Testlabors aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer. Stichprobentests werden am Grenzübergang Promachonas weiterhin durchgeführt.
Eine Ein- und Ausreise über Albanien oder Nordmazedonien, ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich und nur von 7 bis 23 Uhr gestattet. Einreisende benötigen den QR-Code über das Online-Anmeldeformular . Zusätzlich ist ein negativer PCR-COVID-19-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich.
Bei Ein- bzw. Ausreise auf dem Landweg von/nach Deutschland sind die Einreisebestimmungen der Transitländer zu beachten.
Durch- und Weiterreise
Die Grenzübergänge zur Türkei sind geschlossen. Die Einreise aus der Türkei nach Griechenland ist bis auf weiteres nur griechischen Staatsangehörigen, Personen mit griechischem Aufenthaltstitel und Personen mit nachweislich festem Wohnsitz in Griechenland sowie Personen, die einen dringlichen beruflichen Grund nachweisen können, möglich. Einreisende benötigen den QR-Code über das Online-Anmeldeformular. Zusätzlich ist ein negativer PCR-COVID-19-Test aus dem Abreiseland mit begleitender Diagnose in englischer Sprache unter Nennung von Name, Adresse und Pass/Personalausweisnummer (nicht älter als 72 Stunden) erforderlich.
Reiseverbindungen
Der Direktflugverkehr mit allen internationalen Flughäfen in Griechenland wurde wieder aufgenommen, die tatsächliche Durchführung von Flugverbindungen hängt von der Entscheidung der jeweiligen Fluggesellschaft ab. Der innergriechische Flug- und Fährverkehr findet wieder statt.
Beschränkungen im Land
Bei Steigerungen der Fallzahlen muss mit örtlichen weitergehenden Maßnahmen gerechnet werden. Aktuell sind z.B. die Inseln Poros (Region Attika), Paros und Antiparos, einzelne Orte in der Umgebung von Larissa (Thessalien) sowie ab dem 21. August 2020 Mykonos und Chalkidiki von solchen Maßnahmen betroffen. Die Einschränkungen umfassen die Pflicht, auch auf öffentlichen Plätzen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ein Verbot von allen öffentlichen Veranstaltungen und Zusammenkünften von mehr als neun Personen und eine Schließung der Wochenmärkte.
Restaurants, Bars, Cafés und Diskotheken können unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandregeln öffnen; in weiten Landesteilen sind die Öffnungszeiten jedoch auf Mitternacht beschränkt.
Indoor-Pools dürfen nicht betrieben werden. Die Nutzung von Außenpools ist nur einer bestimmten Personenzahl je nach Größe des Pools gestattet (5m² pro Person). Abstandsregeln sind auch zwischen Liegen einzuhalten.
Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen wieder öffnen. Über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst. Strände sind unter Geltung von Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet. Zu den Hygiene- und Abstandsregeln gehört, dass ein bestimmter Abstand zwischen Strandliegen eingehalten werden muss, sofern es sich nicht um eine Familieneinheit handelt, und dass der Ausschank von Alkohol am Strand teilweise eingeschränkt ist.
Friseursalons, Spa- und Wellnesseinrichtungen sind wieder geöffnet. Es gelten Hygieneregeln.
Archäologische Stätten und Museen sind geöffnet.
Open Air-Veranstaltungen wie Kino und Theater sind gestattet; Veranstaltungen mit Stehplätzen z.B. Konzerte, landesweit verboten.
Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece sowie in der App VisitGreece.
Hygieneregeln
Es gilt eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. für Kunden und Personal in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Friseursalons, Kosmetikzentren, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. Darüber hinaus muss ein Mund-Nasen-Schutz bei allen öffentlichen Kulturveranstaltungen im Freien und in Kirchen getragen werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 150,- Euro geahndet. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden.
In öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Fähren gelten Kapazitätsbegrenzungen. Bei der Nutzung von einigen Verkehrsmitteln (z.B. Fähre) ist eine Selbsterklärung auszufüllen.
Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen. Jedes Hotel hat zudem eine verantwortliche Person zur Überwachung und Einhaltung der Auflagen zu bestimmen und mit einem Referenzarzt zusammen zu arbeiten. Die Ausstattung der Zimmer ist reduziert (z. B. keine Dekorationskissen, Printmedien); die Reinigung erfolgt auf Grundlage eines strengen Hygienekonzepts. Für die Mitarbeiter gilt Maskenpflicht. Tische, Liegen etc. sollen regelmäßig desinfiziert werden.
Für alle Restaurants (auch in Hotels) gelten Abstandsregeln zwischen den Tischen sowie eine Beschränkung der Personenzahl pro Tisch. Speisen werden am Tisch serviert. In Bars, Clubs, Cafés und Restaurants ist der Aufenthalt im Stehen verboten.
• Beachten Sie die Notwendigkeit des Formulars Passenger Locator Form zur Gesundheitskontrolle vor Einreise. Bei technischen Problemen mit dem Formular, wenden Sie sich an die Servicenummer 0030 215 560 5151.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Griechenland zur aktuellen Situation.
• Bei Einreise auf dem Landwege beachten Sie bitte unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise der Transitländer sowie die Informationen zum Transit der deutschen Auslandsvertretungen der für den Landweg relevanten Länder.
• Bei Fragen zu Einreisen aus Drittländern, wenden Sie sich an die griechische Botschaft oder ein griechisches Konsulat in Ihrem Aufenthaltsstaat.
• Sollten Sie bei Einreise positiv getestet werden, werden die Gesundheitsbehörden Sie kontaktieren. Melden Sie sich an der Rezeption Ihres Hotels oder bei Ihrer Reiseleitung oder rufen Sie die untenstehenden Hotlines an, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie werden in der Regel in ein Quarantänehotel gebracht. Sie müssen dort absehbar 14 Tage verbringen und dürfen Ihr Zimmer nicht verlassen.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24h-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar), und isolieren Sie sich.
• Achten Sie auf lokale Hinweise in den griechischen Medien und beachten Sie die Weisungen von Gesundheits- und Sicherheitspersonal. Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen sind möglicherweise strafbar.
• Das Tourismusministerium hat eine Servicerufnummer unter 1572 (nur aus Griechenland anwählbar, montags bis freitags 8 bis 16 Uhr) geschaltet. Fragen und Beschwerden zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland richten Sie bitte direkt an die Servicerufnummer. Quelle: AA
Die griechische Regierung hat nach gestiegenen Corona-Infektionszahlen Einschränkungen auch für die Urlaubsregion der Halbinsel Chalkidiki und die Insel Mykonos angeordnet. Feiern, Partys, religiöse Feierlichkeiten und Wochenmärkte werden von diesem Freitag an bis zum 31. August untersagt. Zudem sind Versammlungen von mehr als neun Personen verboten. Quelle: tagesschau.de
Irland - Änderung Hygieneregeln:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Irland wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Auch Irland ist von COVID-19 betroffen. Regionaler Schwerpunkt war bisher Dublin, jedoch traten in letzter Zeit in nahezu allen irischen Countys Neuinfektionen auf. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie die irische Regierung.
Es kann aufgrund von lokal begrenzten Ausbrüchen von COVID-19 zu Bewegungseinschränkungen in einzelnen Countys kommen (siehe Beschränkungen im Land).
Einreise
Vor bzw. bei Einreise ist für die irischen Behörden verpflichtend ein Formular (Public Health Passenger Locator Form) mit Angabe von Name, Telefonnummer und der Wohnadresse in Irland auszufüllen, an der man sich die nächsten 14 Tage in Selbstisolation aufhalten wird. Verstöße gegen die Ausfüllpflicht (auch Falschangaben) können mit einer Geldstrafe von 2.500,- Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten geahndet werden.
Bei Einreisen u.a. aus Deutschland empfiehlt die irische Regierung weiterhin dringend, dass jeder Reisende, auch solche, die an ihren Wohnsitz in Irland zurückkehren, 14 Tage seine Bewegungen stark einschränkt, d.h. in dieser Zeit ununterbrochen und ohne Kontakt zu anderen an der im Formular angegebenen Wohnadresse im Haus bleibt („Restrict your movements“). Diese Auflage ist zwar nicht rechtlich verpflichtend, die Einhaltung soll jedoch künftig häufiger, z.B. durch Anrufe von der Polizei, kontrolliert werden.
Rückkehrende aus Nordirland, sowie Ländern und Gebieten auf der „Green List" und Personal zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (z.B. Piloten, Transportunternehmer, Mitarbeiter in der Schifffahrt) sind von der Selbstisolation nach Einreise ausgenommen. Deutschland gehört derzeit nicht zu diesem Länderkreis. Die Liste soll nächstes Mal voraussichtlich um den 25. August 2020 aktualisiert werden.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über irische (Flug-)Häfen sind möglich. Quarantänemaßnahmen sind nicht erforderlich, sofern der Transitbereich des (Flug-)Hafens nicht verlassen wird.
Reiseverbindungen
Von Irland aus gibt es in begrenztem Maße Flugverbindungen nach Deutschland (direkt oder indirekt über z.B. Amsterdam, London, Paris), Gleiches gilt für den Fährbetrieb ab/nach Irland. Das Angebot ist weiterhin stark eingeschränkt. Zudem kommt es häufig zu kurzfristigen Stornierungen.
Beschränkungen im Land
Die seit dem 29. Juni 2020 gültige Phase 3 der Lockerungen gemäß der Roadmap for Reopening Society and Business zur Aufhebung der COVID-19-Beschränkungen, ist zunächst bis zum 25. August verlängert worden. Insbesondere bleiben Hotelbars und die sog. „wet pubs“, die ausschließlich Getränke servieren, bis auf weiteres geschlossen.
Öffentliche Verkehrsmittel sollten nur dann genutzt werden, wenn zwingend notwendig. Die Kapazitäten sind aufgrund der Maßnahmen zum „Social Distancing“ stark eingeschränkt.
Aufgrund von lokal begrenzten Ausbrüchen von COVID-19 kommt es zu Bewegungseinschränkungen in einzelnen Countys. Nähere Informationen zu den betroffenen Countys und den Einschränkungen finden sich auf der Website der irischen Behörden.
Hygieneregeln
Das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis, in Geschäften und Einkaufszentren sowie in Restaurants und Bars, sofern man nicht am Tisch sitzt, ist verbindlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden. In öffentlichen Räumen, in denen ein Abstand von 2 m nicht eingehalten werden kann, wird ein Mund-Nasen-Schutz empfohlen.
• Informieren Sie sich bei der irischen Gesundheitsbehörde HSE und bei der irischen Regierung zu den detaillierten Maßnahmen.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Arzt oder die irische Gesundheitsbehörde.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden. Quelle: AA
Die Maßnahmen in Irland werden verschärft: Künftig sollen sich noch sechs Menschen treffen können, bisher lag die Grenze bei 50 Menschen. Bei Hochzeiten sollen aber weiter bis zu 50 Menschen zusammenkommen können. Bei Sportveranstaltungen wurde die maximale Zuschauerzahl von 200 auf 15 gesenkt. Die neuen Regeln gelten mindestens bis 13. September. Quelle: n-tv
Island - Änderung Quarantänepflicht:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Island wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Island ist von COVID-19 derzeit wieder mehr betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Mit Wirkung vom 19. August 2020 hat Island alle Länder als Hochrisikogebiete eingestuft.
Reisende müssen vor der Abreise nach Island ein Registrierungsformular ausfüllen, das u.a. Kontaktdaten, Flug- und Aufenthaltsdaten sowie Informationen zum Gesundheitszustand und zu Voraufenthalten abfragt.
Alle Reisenden können wählen, ob sie sich in einer 14-tägige Quarantäne begeben oder einen COVID-19-Test bei Einreise durchführen lassen. Der Test ist kostenpflichtig: 9.000,- ISK (etwa 58,- Euro) bei Zahlung vor Einreise im Zusammenhang mit dem o.g. Registrierungsformular und 11.000,- ISK (etwa 70,- Euro), bei Zahlung nach Einreise. Nur Kartenzahlung wird akzeptiert, Barzahlung ist nicht möglich. Kinder, die im Jahr 2005 oder später geboren wurden, sind von den Tests ausgenommen.
Nach der Einreise müssen sich alle Reisenden für 5-6 Tage in häusliche Quarantäne begeben und sich dann einem zweiten (kostenfreien) COVID-19-Test unterziehen. Erst nach Erhalt eines negativen Testergebnisses darf die Quarantäne beendet werden, im Falle eines positiven Testergebnisses wird eine Isolation angeordnet. Aktuelle Informationen zu den Einreisebestimmungen und den Quarantäneregeln bietet die isländische Gesundheitsbehörde und der isländische Zivilschutz.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen über Island sind möglich und unterliegen keinen Quarantänebestimmungen. Für Weiterreisen nach Nordamerika gelten die Reise- und Sicherheitshinweise für die USA bzw. Kanada.
Reiseverbindungen
Flug- und Fährverkehr findet wieder statt.
Beschränkungen im Land
Gaststätten und touristische Einrichtungen sind grundsätzlich geöffnet, es kann jedoch zu einer Verkürzung der Öffnungszeiten oder kurzfristigen (tageweisen) Schließungen kommen. Versammlungen sind derzeit auf 100 Personen beschränkt.
Hygieneregeln
Es gilt eine Abstandsregel von zwei Metern; Maskenpflicht besteht in allen öffentlichen Verkehrsmitteln und sobald die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die isländische Gesundheitsbehörde über die isländische Telefonnummer 1700 oder +354-544 4113 bei Anruf von einer ausländischen Mobilnummer. Gehen Sie nicht zum Arzt oder ins Krankenhaus, ohne hierzu von der Gesundheitsbehörde aufgefordert zu werden.
•Informieren Sie sich zur Möglichkeit, die von der isländischen Gesundheitsbehörde empfohlene Covid-19-Tracing-App „Rakning C-19“ zu nutzen.
•Informieren Sie sich auf der Website des internationalen Flughafens Keflavik über Flugverbindungen und auf der Website der Fährgesellschaft Smyril Line zu Fährverbindungen.
•Informieren Sie sich auf der auch deutschsprachigen Website des isländischen Zivilschutzes in den Fragen und Antworten ( FAQs) sowie auf der Website der isländischen Tourismusbehörde über Einreisebestimmungen, Verhaltensregeln und Einschränkungen im öffentlichen Leben Islands.
Malta - Änderung Einreise:
Epidemiologische Lage
Malta war von COVID-19 vergleichsweise gering betroffen. Seit Wiedereröffnung der Grenzen am 1. Juli 2020 steigt die Zahl der Infizierten allerdings derzeit wieder deutlich an. Die Regierung reagierte mit neuen Auflagen u.a. für Großveranstaltungen, siehe Beschränkungen im Land. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 1. Juli 2020 können Reisende aus folgenden Ländern auf dem See- und Luftweg wieder ohne Beschränkungen nach Malta einreisen (sog. „sicherer Korridor“), sofern sie sich in den letzten 14 Tagen nicht außerhalb dieses „sicheren Korridors“ aufgehalten haben: Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Polen, Schweiz, Slowakei, Spanien (außer Reisenden aus den Regionen Barcelona, Girona und Madrid), Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Dies müssen Reisende bei Einreise schriftlich bestätigen.
Seit dem 15. Juli 2020 gilt dies auch für Reisende aus folgenden Ländern: Andorra, Belgien, Großbritannien, Liechtenstein, Monaco, Niederlande, Portugal, San Marino, Slowenien, Vatikan, Türkei, Jordanien, Libanon, Vereinigte Arabische Emirate, Kanada, Australien, Neuseeland, Südkorea, Japan, China, Thailand, Indonesien, Marokko, Tunesien, Ruanda, Uruguay.
Ab dem 21. August 2020 müssen Reisende aus Bulgarien, Rumänien und Spanien (nur Reisende aus den Regionen Barcelona, Girona und Madrid) vor Boarding des Flugzeugs einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Falls kein Negativ-Test vorgelegt werden kann, müssen Reisende einen Test bei Einreise am Flughafen durchführen oder sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen Reisende ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen, auch wird die Körpertemperatur gemessen. Beträgt sie 37,2°C oder mehr, wird ein COVID-19-Test verpflichtend durchgeführt, dessen Ergebnis der Reisende in einer dafür eingerichteten Klinik abwarten muss. Ein positives Ergebnis des COVID-19-Tests zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Aus allen übrigen Ländern können Personen mit Aufenthaltsrecht in Malta nach Malta zurückkehren. Sie müssen hierzu zunächst einen Antrag auf Rückführung per E-Mail stellen. Bei Einreise müssen diese Personen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als sieben Tage sein darf und sich zusätzlich einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen, die zumeist in Selbstisolation verbracht werden kann. Die Nichteinhaltung wird mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für regulären Flugverkehr wieder geöffnet, jedoch sind die direkten Reiseverbindungen auf einige der Länder des „sicheren Korridors“ beschränkt. Direktflüge nach Deutschland werden wieder angeboten.
Beschränkungen im Land
Die Zahl der Neuinfektionen steigt in der letzten Zeit wieder verstärkt an. Die maltesische Regierung hat daher wieder schärfere Restriktionen erlassen. Ab 19. August 2020 sind Bars, Nachtklubs, Klubs und Diskotheken wieder geschlossen. Auch der Betrieb von Partybooten ist untersagt. Veranstaltungen sind nunmehr auf 15 Personen begrenzt.
Hygieneregeln
Kunden und Mitarbeiter in Geschäften, in öffentlichen Gebäuden und in öffentlichen Verkehrsmitteln sind verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder Gesichtsschutz (Visier) zu tragen. Letzterer kann allein oder zusammen mit einem MNS getragen werden. Personen, die Banken besuchen, wird empfohlen, einen Gesichtsschutz (Visier) zu tragen, da MNS dort aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sind.
Die generellen Abstandsregeln zum gegenseitigen Schutz sind weiterhin einzuhalten.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt über die Hotline 111, bei schweren Symptomen die 112.
• Beachten Sie ergänzende Informationen auf der Website des maltesischen Gesundheitsministeriums .
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen auf der Website maltesischer Behörden
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Nepal - Ergänzung:
In der Hauptstadt Kathmandu gibt es erneut einen strikten Lockdown. Somit müssten die meisten Geschäfte schließen und die Bevölkerung solle ihre Häuser nur verlassen, wenn dies absolut notwendig sei, teilten die Behörden mit. Der Lockdown soll eine Woche dauern. Wer sich nicht an die Regeln hält oder keine Maske an öffentlichen Orten trägt, kann mit einer Geldstrafe von 100 Rupien - das ist etwa der Betrag einer Mahlzeit für eine vierköpfige Familie mit Reis und Linsen - oder bis zu einem Monat Gefängnis bestraft werden. Quelle: tagesschau.de
Nigeria - Wiederaufnahme Flugverkehr:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nigeria weiterhin gewarnt.
Die nigerianische Regierung hat angekündigt, die Flughäfen Abuja und Lagos ab Ende August 2020 wieder für den regulären internationalen Flugverkehr zu öffnen. Näheres ist noch nicht bekannt, auch nicht zu möglicherweise angepassten Ein-und Ausreisemodalitäten.
Bisher können nigerianische Staatsangehörige, Personen mit einer Daueraufenthaltsgenehmigung in Nigeria und Diplomaten einreisen. Dieser Personenkreis muss bei Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen (nicht älter als 14 Tage), sich nach Einreise einem weiteren PCR-Test unterziehen und in eine 14-tägige, überwachte Selbstisolierung begeben. Mit kurzfristig angekündigten zusätzlichen Hygienemaßnahmen bei Einreise muss gerechnet werden.
Die nigerianischen Landgrenzen sind für den Personenverkehr weiterhin geschlossen, für die Seehäfen gelten restriktive Sonderregelungen.
Der Inlandsflugverkehr wurde am 8. Juli 2020 eingeschränkt wieder aufgenommen.
Seit 1. Juni 2020 gilt landesweit eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 4 Uhr. Ebenso gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum. Geschäfte, Banken, Märkte und Unternehmen dürfen tagsüber mit Auflagen öffnen. Menschenansammlungen mit mehr als 20 Personen sind grundsätzlich untersagt. Bundesstaaten können religiöse Versammlungen von mehr als 20 Personen unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen zulassen. Die Behörden können die Einhaltung der Maskenpflicht und von Bewegungsbeschränkungen jederzeit überprüfen, Verstöße sanktionieren und Temperaturmessungen an öffentlichen Orten durchführen. Einzelne Bundesstaaten haben Bewegungsbeschränkungen und Auflagen innerhalb der Bundesgrenzen verhängt.
Kurz- oder mittelfristig ist mit Verknappungen von Gütern des täglichen Bedarfs zu rechnen.
• Sollten Sie sich noch touristisch in Nigeria aufhalten und ausreisen wollen, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich auf der Website der Deutschen Vertretungen in Nigeria.
• Folgen Sie stets den Anweisungen lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich über die Entwicklungen in Nigeria über die Website NCDC.
Oman - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Oman weiterhin gewarnt.
Zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben die omanischen Behörden einschneidende Maßnahmen ergriffen.
Es gibt weiterhin keine Ausreisemöglichkeit aus Oman mit regulären Flügen oder auf dem Landweg. Die omanischen Flughäfen Maskat und Salalah sind seit dem 29. März 2020 bis auf weiteres für den kommerziellen internationalen Flugverkehr geschlossen. Informationen über außerplanmäßige Rückreisemöglichkeiten oder Sonderflüge erhalten Sie auf der Website der Deutschen Botschaft Maskat.
Die Einreise von Ausländern nach Oman ist derzeit nur mit vorheriger Ausnahmegenehmigung des omanischen Außenministeriums möglich, die grundsätzlich über den Arbeitgeber („sponsor“), die nationalen Fluggesellschaften (Oman Air oder Salam Air) oder die zuständige omanische Botschaft beantragt werden kann. Einreisende Ausländer müssen ferner über eine für die gesamte Aufenthaltsdauer gültige Krankenversicherung verfügen und sich nach Ankunft für 14 Tage in institutionelle Quarantäne begeben. Bei Einreise sind ein Unterkunftsnachweis und hierfür ausreichende finanzielle Mittel nachzuweisen. Inwieweit die Quarantäne für Ausländer mit Wohnsitz in Oman („residents“) auch zuhause erfolgen kann, ist noch nicht abschließend geklärt und wird derzeit unterschiedlich praktiziert.
Ferner muss eine App des omanischen Gesundheitsministeriums (Tarasud+) heruntergeladen werden, mit der die Quarantäne überwacht wird. Zu diesem Zwecke ist für die Zeit der Quarantäne ein Armband zu tragen, das zum Preis von 5 OMR erworben werden muss. Flugzeugbesatzungen unterliegen grundsätzlich nicht der Quarantänepflicht.
Für das Gouvernement Dhofar besteht bis auf weiteres eine Ein- und Ausreisesperre. Für Reisende aus Salalah/Dhofar ist die Fahrt zum Flughafen Maskat grundsätzlich bei Vorlage eines gültigen Flugtickets für Passagiere und eine Begleitperson möglich. Es wird empfohlen, hierfür Ausdrucke des Flugtickets bereit zu halten.
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Oman eingeschränkt, und es gilt ein generelles Versammlungsverbot. Moscheen, Ausbildungseinrichtungen, Kinos, Parks, Museen und die meisten Hotels und Restaurants sind geschlossen. Seit 18. August 2020 dürfen Restaurants in touristischen Einrichtungen mit Ausnahme von Einkaufsmalls wieder unter Auflagen öffnen, begrenzte sportliche Aktivitäten sowie die Nutzung von Schwimmbädern und Sportanlagen in Touristen-Hotels sind wieder erlaubt.
Einkaufszentren und die meisten Geschäfte sind nur unter strengen Auflagen geöffnet. Es besteht eine allgemeine Maskenpflicht (Mund-Nasen-Schutz) in der Öffentlichkeit, insbesondere in Geschäften und am Arbeitsplatz.
Die Einhaltung der Maßnahmen und Verbote wird durch die omanische Polizei streng kontrolliert und bei Zuwiderhandlungen mit hohen Geldbußen oder Festnahmen geahndet.
•Informieren Sie sich über die Maßnahmen in Oman über die Website der omanischen Polizei.
•Informieren Sie sich auf der Website der Deutschen Botschaft Maskat über mögliche Rückreisemöglichkeiten und Sonderflüge.
São Tomé und Príncipe - Wiederaufnahme Flugverkehr:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach São Tomé und Príncipe weiterhin gewarnt.
Der internationale Reiseverkehr wurde, noch mit reduziertem Angebot, wieder aufgenommen. Bei der Einreise ist ein negativer COVID-19-Test nachzuweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Charterflüge sind wieder zugelassen, Kreuzfahrtschiffe ebenfalls.
Das öffentliche Leben normalisiert sich wieder, Märkte und Geschäfte sind offen. Es besteht Maskenpflicht in der Öffentlichkeit, die aber oft nicht beachtet wird.
Slowenien - Ergänzung:
Slowenien fordert seine Bürger auf, bis Ende der Woche aus Kroatien zurückzukehren oder sich einer obligatorischen zweiwöchigen Quarantäne zu unterziehen. Slowenische Urlauber, die bereits in Kroatien sind, können bis Ende dieser Woche frei zurückkehren, während diejenigen, die ab dem 21. August in das Nachbarland reisen, bei ihrer Rückkehr in die Quarantäne müssen. Quelle: Aljazeera
Thailand - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Thailand weiterhin gewarnt.
Seit 25. März 2020 ist die Einreise auf dem Luft-, Land- und Seeweg für ausländische Reisende stark eingeschränkt.
Eine Einreise zu touristischen Zwecken ist weiterhin nicht möglich.
Erlaubt ist die Einreise lediglich bestimmten Personengruppen, u.a. Ausländern, die im Besitz einer gültigen thailändischen Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis sind sowie Ehegatten, Eltern und Kindern von thailändischen Staatsangehörigen. Die Reise nach Thailand ist zudem nur mit Repatriierungsflügen und Sondergenehmigung, sog. Certificate of Entry (COE) der thailändischen Auslandsvertretungen möglich. Dies betrifft auch Transitreisende.
Nähere Informationen bietet die thailändische Botschaft.
Für alle Einreisenden sind nach Ankunft und auf eigene Kosten eine 14-tägige strenge Quarantäne in einer staatlich zugelassenen Quarantäneeinrichtung (meist Hotels) sowie mehrere COVID-19-Tests zwingend vorgeschrieben.
Eine Rückreise nach Deutschland ist von Bangkok aus weiterhin uneingeschränkt mit den Angeboten kommerzieller Fluggesellschaften, ggf. über Drittländer, möglich; aktuell z.B. mit Lufthansa, KLM, Swiss, Air France, EVA Air und Qatar Airways.
Die thailändische Regierung hat Ende März 2020 den Notstand ausgerufen. Damit erhielt der Regierungschef weitreichende Vollmachten. Es muss insbesondere mit Einschränkungen der Bewegungs-und Reisefreiheit, der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit gerechnet werden. Reisende müssen sich den Maßnahmen der Regierung (Überwachungs- und Quarantänemaßnahmen, lückenlose Kontrolle ihrer Bewegungen u.a.) im Hinblick auf die Bekämpfung des Coronavirus unterziehen. Verstöße gegen die Notstandsverordnung werden von den thailändischen Behörden strikt geahndet und sind mit Haft- und Geldstrafen belegt. In den einzelnen Provinzen gelten oftmals über die landesweit getroffenen Maßnahmen hinausgehende Vorschriften.
Reisen im Inland (Flug, Zug oder Mietwagen) sind derzeit ohne größere Einschränkungen möglich. Im Hinblick auf einen möglichen neuen Anstieg der Infektionszahlen sind jedoch kurzfristig auch wieder Beschränkungen und Kontrollen möglich, ggf. auch nur in einzelnen Provinzen.
•Bitte beachten Sie die lokalen Vorschriften genau (insbesondere die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und an öffentlichen Orten).
•Sollten Sie sich in Thailand aufhalten und ausreisen wollen, nutzen Sie die genannten kommerziellen Angebote der Fluggesellschaften auch unter Einbeziehung von Rückkehroptionen über Drittländer. Bitte berücksichtigen Sie evtl. Beschränkungen im Reiseverkehr des Transitlandes. Informationen dazu finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes zu dem jeweiligen Transitland.
•Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste ein.
•Sollten Sie nach Thailand einreisen wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Thailändische Auslandsvertretung, z.B. die thailändische Botschaft in Berlin.
Tschad - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in den Tschad weiterhin gewarnt.
Die Landgrenzen sind geschlossen. Der kommerzielle Flugbetrieb am Flughafen N’Djamena, wurde am 1. August 2020 wieder eröffnet. Air France, Egypt Air, Turkish Airlines und Ethiopian Airlines planen vorerst ein bis zwei Flüge pro Woche.
Die Einreise ist jedoch derzeit nur für Inhaber von Dienst- oder Diplomatenpässe sowie für Personen, die mit Sondergenehmigung der Regierung reisen, gestattet. Bei Einreise ist ein negativer COVID-19-Test vorzeigen, der höchstens sieben Tage alt sein darf. Auch bei der Ausreise aus dem Tschad ist ein negativer Test vorzulegen.
Quarantäneregelungen unterscheiden sich seit dem 1. August 2020 je nach Aufenthaltsdauer:
Bei Aufenthalt von sieben Tagen und mehr muss der Reisende sich in häusliche Quarantäne begeben. Dort muss er die üblichen Hygieneregeln einhalten (Gesichtsmaske, Hände waschen und Abstandsregel) und nach sieben Tagen in einer der autorisierten Einrichtungen in N’Djamena einen neuerlichen Test durchführen lassen. Die Kosten 15.000,00 XAF (ca. 22,50 Euro) trägt der Reisende. Bei Aufenthalten bis zu sieben Tagen muss der Reisende seine Kontaktdaten (Hotel oder Wohnung, Arbeitsplatz) für eine eventuelle epidemiologische Untersuchung mitteilen.
Für die Provinzen Logone Occidental, Logone Oriental, Mayo-Kebbi Ouest, Mayo-Kebbi Est, Mandelia, Logone-Gana, Stadt N'Djamena und von N'Djamena-Farah bis Guittè gilt zurzeit eine Ausgangssperre von 23 bis 5 Uhr. Es gilt eine Maskentragepflicht, die bei Nichtbefolgung unter Strafe gestellt ist. Gebetsstätten sind seit Ende Juni 2020 wieder geöffnet, sportliche Aktivitäten sind seit Mitte Juli wieder möglich, allerdings ohne Publikum.
•Berücksichtigen Sie bei dringend erforderlichen Reisen die vorgeschriebene Sammelisolation sowie die unzureichende medizinische Versorgung, siehe Gesundheit.
Tschechische Republik - Änderung Hygieneregeln: Maskenpflicht:
Epidemiologische Lage
Tschechien war von COVID-19 weniger betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; In der Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle 7-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Distrikten.
Seit dem 3. August 2020 werden die tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation in ein vierstufiges Ampelsystem eingestuft. In roten Regionen (kumulative Zahl der Neuinfektionen übersteigt innerhalb von 7 Tagen 25/100.000 Einwohner) werden Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahr ergriffen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf Englisch über die Risikobewertung der einzelnen Distrikte und über die Maßnahmen, die in den einzelnen Regionen umgesetzt werden.
Einreise
Die Einreise ist für Deutsche und alle Reisenden mit ständigem Aufenthalt oder Wohnsitz in einem Land der grünen Kategorie gemäß dem Mitte Juni eingeführten Ampel-System ohne Angabe von Gründen grundsätzlich möglich, wenn sie sich in den letzten 14 Tagen nicht länger als 12 Stunden in einem Land der roten Kategorie aufgehalten haben. Auch Personen mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen Land der grünen Kategorie können ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Verpflichtung nach Tschechien einreisen.
Tschechen, EU-Staatsangehörige und Drittstaater mit Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik, die aus einem Land oder Landesteil der roten Kategorie einreisen oder sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise mehr als 12 Stunden dort aufgehalten haben, müssen innerhalb von 72 Stunden ein regionales Hygieneinstitut zur Durchführung eines COVID-19-PCR-Tests aufsuchen. Bis zur Vorlage des Testergebnisses besteht Quarantänepflicht und Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Drittstaater, die nur ein kurz- oder langfristiges Schengenvisum oder nationales Visum besitzen, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, dürfen aus Deutschland oder einem anderen Land grundsätzlich nicht nach Tschechien einreisen. Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium .
Das Ampel-System wird in wöchentlichen Abständen epidemiologisch bewertet und ggf. angepasst; grün bedeutet geringes und rot hohes Risiko.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch Tschechien ist ohne zusätzlichen Nachweis oder Anzeigepflicht bei den lokalen Hygienestationen möglich, unabhängig davon, ob sie aus einem grün oder rot kategorisierten Land gemäß dem seit Mitte Juni 2020 eingeführten Ampel-System einreisen. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch Tschechien durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der roten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind wieder alle Straßen- und Eisenbahngrenzübergänge geöffnet. Der grenzüberschreitende Bus- und Bahnverkehr wird wieder aufgenommen. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen Brünn/Tuřany, Karlsbad, Ostrava/Mošnov, Pardubice, Prag/Ruzyně und Prag/Kbely geöffnet.
Beschränkungen im Land
Restaurants, Hotels, Museen und Sehenswürdigkeiten sind mit Einschränkungen hinsichtlich Belegungs- und Besucherzahlen geöffnet.
Hygieneregeln
Ab dem 1. September 2020 wird in ganz Tschechien die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz in allen öffentlichen Verkehrsmitteln und geschlossenen Räumen einschließlich Geschäften, Supermärkten, Kinos und Kulturveranstaltungen wieder eingeführt. Die Maskenpflicht besteht nicht in Restaurants.
Bereits jetzt besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle aus Ländern der roten Kategorie einreisenden und durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits. Sie besteht ansonsten auch in sozialen oder medizinischen Einrichtungen sowie in lokalen Brennpunkten. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Webseite in englischer Sprache darüber, in welchen tschechischen Bezirken besondere Hygienemaßnahmen gelten. In Prag besteht derzeit die Pflicht, bei Nutzung der U-Bahn und bei Veranstaltungen, an denen mehr als 100 Personen teilnehmen, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
• Informieren Sie sich zur Ein-, Durch- und Ausreise auch auf der Seite der Deutschen Botschaft Prag.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Tunesien - Ergänzung:
T-Gerd hat es weiter oben bereits gepostet: Ab dem 26. August ist es zwingend notwendig, bei Einreise in Tunesien einen negativen Covid-19-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden vor Abfahrt/Abflug sein darf. Quelle: tunisienumerique
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Bahrain - Ergänzung:
Die Quarantäne für Einreisende entfällt. PCR-Tests bei Einreise bleiben jedoch Pflicht. Quelle: Aljazeera
El Salvador - Ergänzung:
Bis zum 31.12.2020 findet an Schulen kein Präsenzunterricht statt. Quelle: tagesschau.de
Großbritannien und Nordirland - Ergänzung:
Reiserückkehrer aus Österreich und Kroatien müssen wegen steigender Corona-Zahlen in diesen Ländern in Großbritannien für zwei Wochen in Quarantäne gehen. Das gelte auch für Menschen, die aus dem Karibik-Staat Trinidad und Tobago einreisten.
Nordirland verschärft die Corona-Regeln und senkt die Zahl der Menge an Personen, die einander treffen dürfen. So wurden Versammlungen im Freien von 30 auf 15 Personen reduziert, während die Zahl in Innenräumen von zuvor zehn auf sechs Personen aus zwei Haushalten beschränkt wurde. Quelle: tagesschau.de
Katar / Qatar - Einreise für Ausländer mit katarischer Aufenthaltserlaubnis, COVID-19-Test vor Einreise:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Katar weiterhin gewarnt.
Der internationale Flughafen von Doha (HIA) ist für Einreisen seit dem 16. März 2020 bis auf weiteres gesperrt. Die Ausreise aus Katar bleibt möglich, auch der internationale Transitverkehr über den Flughafen Doha wird aufrechterhalten, sofern die Zielländer Flugverkehr weiter zulassen. Passagiere müssen eine durchgehend gebuchte Flugverbindung nachweisen und können sich nur im Transitbereich des Flughafens, der nicht verlassen werden kann, aufhalten. Die Zahl der Flugverbindungen von Qatar Airways auch nach Deutschland (Frankfurt/Main, München, Berlin-Tegel) bleibt weiter reduziert.
Seit dem 1. August 2020 ist das Einreiseverbot für Ausländer, die über eine katarische Aufenthaltserlaubnis (Qatar ID) verfügen, aufgehoben. Diese Personen müssen über das Qatar Portal vor der Reise eine Einreisegenehmigung beantragen. Bei der Erteilung der Genehmigungen durch die katarischen Behörden kann es zu Wartezeiten kommen.
Unter Vorlage eines in Deutschland durchgeführten negativen COVID-19-Tests in englischer Sprache, der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf, wird bei aus Deutschland einreisenden Personen auf einen COVID-19-Test bei Einreise verzichtet. Nach Ankunft müssen sich Reisende für 7 Tage in Heimquarantäne begeben. Die katarischen Behörden überprüfen die Einstufung von Staaten mit geringem Infektionsrisiko , darunter Deutschland, in regelmäßigen Abständen.
Weitere Informationen bietet das katarische Gesundheitsministerium.
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Katar eingeschränkt: der öffentliche Personennahverkehr ist eingestellt, Schulen und Kindergärten sind geschlossen. Geschäfte und Restaurants sind unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln mit begrenzter Kapazität geöffnet. Private Treffen sind mit Einschränkungen erlaubt. Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, sobald die Wohnung verlassen wird. Alle Einwohner sind verpflichtet, ein Smartphone mit der katarischen Corona-Tracking-App bei sich zu führen, wenn sie ihre Wohnung verlassen. Zuwiderhandlungen gegen diese Maßnahmen können mit hohen Geld- und Haftstrafen (bis zu 50.000 Euro und 3 Jahre Haft) geahndet werden.
• Kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Fluggesellschaft.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der Botschaft von Katar in Berlin nach den gültigen Einreisebestimmungen und informieren Sie sich im englischsprachigen Angebot des katarischen Gesundheitsministeriums zu den aktuell gültigen Regelungen.
Kongo (Republik) - Ergänzung:
Die Republik Kongo wird am kommenden Montag die seit März geschlossenen Luftgrenzen wieder öffnen. Land-, Fluss- und Seegrenzen bleiben geschlossen, mit Ausnahme des genehmigten Transports von Fracht. Quelle: Aljazeera
Kroatien - Reisewarnung für die Gespanschaften Šibenik-Knin und Split-Dalmatien:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Gespanschaften Šibenik-Knin und Split-Dalmatien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das COVID-19-Infektionsaufkommen war in Kroatien über mehrere Wochen niedrig, nimmt zuletzt allerdings stark zu. In den Gespanschaften Šibenik-Knin und Split-Dalmatien liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb das Robert-Koch-Institut diese Landesteile zu Risikogebieten erklärt hat. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung bei Einreise nach Deutschland.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Corona-Webseiten der kroatischen Regierung sowie des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Kroatien ist für alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten ohne Einschränkungen gestattet. Bei der Einreise werden die Kontaktdaten der Reisenden für die Dauer ihres Aufenthalts in Kroatien registriert. Zur Vermeidung langer Wartezeiten bei einem Grenzübertritt empfiehlt das kroatische Innenministerium, die Kontakt- und Aufenthaltsdaten vorab online zu hinterlegen.
Für Einreisen nach Kroatien aus den EU-Mitgliedstaaten und den Schengen-assoziierten Staatenbesteht derzeit keine 14-tägige häusliche Quarantänepflicht. Die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses/einer COVID-19-Negativbescheinigung ist bei Einreise aus den vorgenannten Staaten ebenfalls nicht erforderlich.
Durch- und Weiterreise
Der Transit durch Kroatien ist erlaubt, sofern die Durchreise durch die sich anschließenden Transitländer und die Einreise in den Zielstaat gesichert sind. Bei Einreise aus Staaten außerhalb der EU oder der Schengen-assozierten muss der Transit innerhalb von 12 Stunden abgeschlossen sein. Einige Staaten haben Kroatien als Risikogebiet eingestuft, so dass ein Transit z.B. durch Österreich nur ohne Zwischenstopp gestattet ist.
Reiseverbindungen
Die Verfügbarkeit von regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugzeug, Bus, Bahn) hat noch nicht das Niveau vor Ausbruch der Corona-Pandemie erreicht.
Internationale Flugverbindungen bestehen, angebotene Linienflüge werden mitunter kurzfristig zusammengelegt.
Internationaler Bus- und Zugverkehr findet derzeit in reduziertem Umfang statt und erfordert daher gelegentlich mehrmaliges Umsteigen. Nationaler Bus- und Zugverkehr findet wieder statt.
Der Fährverkehr zu den Inseln wurde eingeschränkt wieder aufgenommen. Auf der Webseite des Betreibers Jadrolinija erhalten Reisende aktuelle Information über bestehende Fährverbindungen.
Beschränkungen im Land
Nach den coronabedingten Einschränkungen des Frühjahrs fährt der Tourismus allmählich wieder hoch. Die touristische Infrastruktur steht nur im Rahmen der behördlichen Hygieneempfehlungen zur Verfügung.
Hygieneregeln
Es gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften und Krankenhäusern sowie für im Gastgewerbe tätige Personen. Darüber hinaus wird Reisenden grundsätzlich empfohlen, außerhalb der Unterkunft einen Mund-Nase-Schutz zu tragen, mindestens 1,5 Meter Abstand zu Dritten zu halten und sich regelmäßig die Hände zu waschen; soziale Kontakte sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Besonderheiten in den Regionen
Sollte das Infektionsgeschehen auf den kroatischen Inseln ansteigen, müssen Reisende damit rechnen, dass Brücken- und Fährverbindungen kurzfristig stark eingeschränkt werden und ein Verlassen bzw. Betreten der Inseln nicht möglich ist. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen der An- bzw. Abreise führen.
•Bitte informieren Sie sich ergänzend über die Website der kroatischen Regierung.
•Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Verlassen Sie bei Auftreten von COVID-19-Symptomen Ihre Unterkunft nicht und kontaktieren Sie ggf. mit Hilfe Ihres Gastgebers das nächstgelegene Krankenhaus. Im Fall einer stark ausgeprägten Symptomatik wählen Sie die medizinische Notfallnummer 112.
•Befolgen Sie bitte stets die Hinweise lokaler Behörden.
•Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Kuwait - Ergänzung:
Die Ausgangssperre soll am 30. August landesweit aufgehoben werden. Quelle: Aljazeera
Luxemburg - Aufhebung Reisewarnung:
Epidemiologische Lage
Luxemburg ist von COVID-19 vergleichsweise stark betroffen. Nach zeitweiliger Überschreitung der Inzidenz von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, sind die Zahlen nun rückläufig und liegen unterhalb dieses Grenzwertes. Die Einstufung als Risikogebiet wurde daher am 20. August 2020 aufgehoben.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das luxemburgische Gesundheitsministerium und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Zwischen Luxemburg und Deutschland finden keine Grenzkontrollen statt. Es bestehen keine Einschränkungen bei der Einreise.
Für Reisen ins Ausland können sich in Luxemburg ansässige Personen online unter Angabe von Namen und Kontaktdaten sowie eines Nachweises für die Notwendigkeit der Reise (Fahrkarte, Hotelreservierung) für einen kostenlosen COVID-19-PCR-Test einschreiben.
Durch- und Weiterreise
Durchreisen sind möglich. Zwischen Luxemburg und Deutschland finden keine Grenzkontrollen statt. Es bestehen keine Beschränkungen bei der Durchreise.
Reiseverbindungen
Es bestehen Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug- und Busverkehr. Es gibt mehrere innereuropäische Flugverbindungen. Busse, Überlandbusse und Bahnen verkehren in reduziertem Umfang.
Beschränkungen im Land
Restaurants, Gaststätten, Bars, Sport- und Kulturinstitute wie Theater, Kulturzentren, Konzertsäle, Kinos und Kirchen sind offen. Oft ist eine Reservierung im Voraus verpflichtend. Die allgemeiner Hygieneauflagen müssen beachtet werden. Zuwiderhandeln kann scharfe Maßnahmen bis hin zur Schließung des Betriebs nach sich ziehen.
Bis zu zehn Gäste dürfen in einem Privathaushalt empfangen werden. Im Freien und auf öffentlichen Plätzen dürfen höchstens zehn Menschen zusammenkommen, unter den üblichen Hygieneauflagen. Im öffentlichen Raum wird die Durchsetzung verstärkt kontrolliert. Es ist damit zu rechnen, dass bei Zuwiderhandeln auch im privaten Bereich Ordnungsgelder verhängt werden.
Der öffentliche Dienst (Polizeibehörden, Bürgerbüros, Verwaltungsbehörden etc.) ist bis auf weiteres geschlossen. Persönliche Vorsprache ist nur mit Termin möglich. In Notfällen sollte zunächst telefonisch Kontakt, z.B. zur Polizei, aufgenommen werden.
Hygieneregeln
Es besteht Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr, in Supermärkten und Geschäften, sowie in öffentlichen Einrichtungen (Museen, Bibliotheken, Bürgerbüros etc.). Abstände von 2 Metern sind einzuhalten.
Mehr als zehn Gäste in Restaurants und Gaststätten müssen an Tischen sitzen und den Mindestabstand von 2 Metern zu fremden Personen strikt einhalten.
Konkrete Regelungen in verschiedenen Lebensbereichen veröffentlicht das Ministerium für Gesundheit der luxemburger Regierung.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Luxemburger Regierung sowie auf der Seite der Europäischen Kommission.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Gesundheitsbehörden Luxemburgs unter der Telefonnummer 8002 8080 (aus dem Inland) oder +352 4977 1 9200 (aus dem Ausland).
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Marokko - Ergänzung:
Marokko will einige Großstädte erneut weitgehend abriegeln. Von Freitag an würden Bezirke der Städte Casablanca, Marrakesch und Beni Mellal gesperrt. Nur noch im Notfall dürfen Menschen ihren Wohnort verlassen. Auch nächtliche Ausgangssperren sind möglich. Quelle: tagesschau.de
Nepal - Ausgangssperre:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nepal weiterhin gewarnt.
Am 20. August 2020 wurde eine einwöchige Ausgangssperre angeordnet. Die deutsche Botschaft bleibt für den Besucherverkehr geschlossen. Ein Bereitschaftsdienst für Notfälle ist eingerichtet.
Der internationale Flughafen in Kathmandu ist für alle kommerziellen ankommenden und abgehenden Flüge bis mindestens zum 31. August 2020 geschlossen. Grenzübergänge auf dem Landweg sind ebenfalls geschlossen. Nach Einreise besteht eine 14-tägige Quarantänepflicht. Es ist wahrscheinlich, dass diese für Touristen in staatlichen Einrichtungen organisiert wird.
Anlässlich eines deutlichen Anstiegs der Infektionszahlen wurden die Lockerungen der Ausgangsbeschränkungen der vergangenen Wochen durch Beschluss der Regierung Nepals teilweise wieder aufgehoben. Distriktübergreifende Fahrten sind weiterhin untersagt.
Innerhalb Kathmandus dürfen sich Privatfahrzeuge eingeschränkt fortbewegen (Odd-Even-Regelung). Nepalesische Regierungsinstitutionen nehmen ihre Arbeit mit reduzierter Kapazität wahr. Das Department of Immigration hat seine Visastelle am 10. August 2020 bis auf weiteres geschlossen.
Die Abstandsregeln zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 gelten weiter.
•Folgen Sie den Anweisungen der Behörden und halten Sie sich an die bestehenden Einschränkungen insbesondere die geltende Ausgangssperre. Die Botschaft Kathmandu bleibt für die Dauer der Ausgangssperre für den Besucherverkehr geschlossen. In dringenden Fällen kontaktieren Sie den Bereitschaftsdienst.
•Sollten Sie sich noch touristisch in Nepal aufhalten, informieren Sie sich auf der Seite der Botschaft Kathmandu und beachten Sie die Hinweise im Facebook-Auftritt der Botschaft zu Sonderregelungen während der derzeitigen Unterbrechung des Flugverkehrs.
•Beachten Sie die Informationen der nepalesischen Einwanderungsbehörde.
•Halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell.
Nigeria - Ergänzung:
Nigeria wird zukünftig das Prinzip der Gegenseitigkeit anwenden und nur noch Bürger aus den Ländern einreisen lassen, in die in der Corona-Krise auch Nigerianer reisen dürfen. Quelle: Aljazeera
Norwegen - Änderung Einreise: Erweiterung quarantänepflichtiger Regionen; Durchreise:
Epidemiologische Lage
Norwegen war von COVID-19 weniger betroffen. Regionaler Schwerpunkt war die Region Oslo. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 15. Juli 2020 ist die Einreise für Personen mit Hauptwohnsitz in Deutschland für alle Zwecke und ohne Quarantäne wieder erlaubt. Der Nachweis des Hauptwohnsitzes wird durch die Eintragung im Reisepass oder Personalausweis geführt. Die Einreise ist quarantänefrei entweder direkt oder über Dänemark bzw. Finnland möglich, Transit in Risikoländern führt hingegen zu Quarantäne. Die Einreise über Schweden ist nur in direktem Transit quarantänefrei. Direkter Transit bedeutet, dass der schnellste Weg – ohne Übernachtung – gewählt werden muss. Fahrtunterbrechungen sind nur zum Tanken oder zur Toilettennutzung erlaubt. Im Falle einer Übernachtung außerhalb der ausgenommenen Regionen (Kalmar, Södermanland, Norrbotten und Västerbotten) gilt die 10-tägige Quarantänepflicht nach Einreise in Norwegen. Um Probleme bei der Einreise zu vermeiden, wird empfohlen, auf eine Übernachtung in Schweden zu verzichten. Ähnliches gilt für eine Einreise über Dänemark, wo die Regionen Midtjylland, Hovedstaden, Sjælland sowie die Hauptstadtregion ebenfalls quarantänepflichtig sind.
Bei einer Einreise über einen Flughafen in einem von Norwegen als quarantänepflichtig eingestuften Gebiet (z.B. Kopenhagen, Stockholm, Amsterdam) gilt ebenfalls die zehntägige Quarantänepflicht, auch wenn der Transitbereich des Flughafens nicht verlassen wurde.
Die Liste der Länder, aus denen die Einreise gestattet ist, wird vom Norwegian Institute of Public Health (Folkehelseinstitut) regelmäßig aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise über Gebiete, die von Norwegen als quarantänepflichtig eingestuft werden, führt zu zehntägiger Quarantäne. Über Schweden ist die Einreise nur in direktem Transit bzw. aus Regionen, die von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, möglich. Flughafentransit ist möglich, wenn der direkt folgende Anschlussflug nachgewiesen werden kann. Sollte eine Übernachtung erforderlich sein, kann das nächstgelegene Hotel am Flughafen aufgesucht werden.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind möglich.
Die Ausreise nach Deutschland auf dem Landweg über Schweden und Dänemark (Transit) ist möglich. Die Fährverbindungen sind aktiv.
Beschränkungen im Land
Es gelten Abstands- und Hygieneregeln. Die touristische Infrastruktur ist größtenteils zugänglich, operiert aber mitunter wegen der Abstands- und Hygieneregeln mit stark reduzierter Kapazität. Es kann zu längeren Wartezeiten, Ausfällen oder anderen Einschränkungen kommen.
Hygieneregeln
Es besteht zwar keine Maskenpflicht, jedoch eine Empfehlung Mund-Nasen-Schutz immer dann zu tragen, wenn kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann (z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln), Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Seit dem 1. Juni 2020 sind Reisen nach Svalbard/Spitzbergen wieder möglich. Das zuvor geltende Einreiseverbot vom Festland nach Svalbard/Spitzbergen ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und –beschränkungen nach Norwegen.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Health Institute zu den aktuellen Gesundheitsbestimmungen. Dort finden Sie auch die Liste der Länder, aus denen die Einreise seit dem 15. Juli 2020 wieder gestattet ist.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Reisemöglichkeiten nach Deutschland bei Reiseveranstaltern, Flug- bzw. Fährgesellschaften.
• Achten Sie darauf, dass die Eintragung in Ihrem Reisepass/Personalausweis zum Hauptwohnsitz in Deutschland auf aktuellem Stand ist.
• Wenn Sie im Transit durch Schweden fahren, bewahren Sie Ihre Belege (Brücke, Fähre, Tankquittungen) auf, um im Falle einer Kontrolle die Nutzung des direkten Wegs belegen zu können.
Rumänien - Aufnahme von Vâlcea, Streichung von Ialomita, Mehedinti, Timis in der Teilreisewarnung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Kreise Argeș, Bacău, Bihor, Brăila, Brașov, Buzău, Dâmbovița, Galați, Gorj, Ilfov, Neamt, Prahova, Vâlcea, Vaslui und Vrancea sowie die Hauptstadt Bukarest (București) wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Rumänien war von COVID-19 zunächst weniger stark betroffen, erlebt jedoch momentan landesweit eine starke Zunahme von Neuinfektionen. Derzeit gibt es über das Land verteilt mehrere Kreise mit Infektionsherden. In Argeș, Bacău, Bihor, Brăila, Brașov, Buzău, Dâmbovița, Galați, Gorj, Ilfov, Neamt, Prahova, Vâlcea, Vaslui und Vrancea sowie die Hauptstadt Bukarest (București) meist mit einer Inzidenz von mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb das Robert-Koch-Institut diese Gebiete zu Risikogebieten erklärt hat. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung bei Einreise nach Deutschland.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Das Einreiseverbot vom 22. März 2020 für Ausländer gilt inzwischen nicht mehr für EU-Bürger, die keine COVID-19-Symptome aufweisen.
Zudem gibt es umfangreiche Ausnahmen u.a. für Familienangehörige von rumänischen und EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben, sowie Personen, die aus dringenden Gründen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe) reisen müssen.
Seit dem 15. Juni 2020 ist die bisherige Pflicht zur häuslichen Isolation für EU-Bürger bei Einreise aus einem Land mit entsprechender epidemiologischer Situation, darunter Deutschland, grundsätzlich entfallen. Die epidemiologische Situation in den Ländern, auf welche Quarantänemaßnahmen zutreffen („zona galbenea – gelbe Zone“), wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit wöchentlich aktualisiert. Reisende, die aus einem dieser Länder einreisen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne.
Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Die Grenzübergänge im Luftverkehr sind grundsätzlich geöffnet.
Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Ein Aufenthalt in Rumänien kann sich auf die Einreisemöglichkeiten in weitere Länder auswirken.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist eingeschränkt möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden wieder statt.
Beschränkungen im Land
In Rumänien gilt aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage der Alarmzustand, zunächst bis zum 15. August 2020, 23:59 Uhr. Eine Verlängerung ist nicht ausgeschlossen.
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Nach einer Ankündigung der rumänischen Regierung kann es jedoch je nach Entwicklung der Infektionszahlen insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen.
Die rumänischen Schwarzmeerstrände sind unter Einhaltung der Hygieneregeln und u.a. zwei Meter Mindestabstand zwischen Liegen von Personen unterschiedlicher Familien, geöffnet. Freizeitaktivitäten im Freien (Radfahren, Wandern, Klettern, Jagd, Angeln etc.) mit bis zu 10 Personen sind erlaubt, auch wenn diese nicht derselben Familie angehören.
Die Innengastronomie ist geschlossen, der Verkauf von Speisen und Getränken aber zugelassen. Die Außengastronomie ist unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zugelassen.
Hygieneregeln
In geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln besteht Maskenpflicht. Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Einzelne Landkreise haben teilweise die Maskenpflicht im Freien in einigen Bereichen eingeführt. In Bukarest gilt dies z. B. an stark frequentierten Orten wie Wartebereichen des öffentlichen Nahverkehrs, aber auch in Bereichen der Altstadt.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium, bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) in Rumänisch.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112. Ein Coronavirus-Test ist nicht verpflichtend.
•Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen, um diese nicht einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Übertragung der Infektion von asymptomatischen Personen ist möglich.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
•Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in Rumänien können sich auf Einreisemöglichkeiten in anderen Ländern auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt der Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Länder über die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes sowie die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen.
Tschechische Republik - Ergänzung:
Tschechien macht die Wiedereinführung der landesweiten Maskenpflicht vom 1. September an in Teilen wieder rückgängig.In Geschäften, Gaststätten, Kneipen und beim Friseur muss nun doch keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, obwohl dies erst am Montag so beschlossen worden war. Verpflichtend werden Masken indes - wie geplant - landesweit wieder in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Behörden sowie in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen sein. In manchen Regionen gilt das schon jetzt. Quelle: tagesschau.de
Türkei - Änderung Beschränkungen für Personen ab 65 Jahren:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Türkei weiterhin gewarnt.
Hiervon ausgenommen sind die Provinzen Aydin, Izmir und Muğla in der Ägäisregion sowie die Provinz Antalya in der Mittelmeerregion unter der Voraussetzung der strikten Einhaltung des von der türkischen Regierung verfügten umfassenden Tourismus- und Hygienekonzepts.
Dieses beinhaltet u.a. eine verpflichtende PCR-Testung für alle Reisenden in der Türkei innerhalb von 48 Stunden vor Rückreise nach Deutschland. Die Kosten müssen die Reisenden selbst tragen. Positiv Getestete müssen sich in der Türkei in Quarantäne bzw. in ärztliche Behandlung begeben.
Auch jenseits der vorgenannten vier Provinzen verlangt die Türkei von sämtlichen Personen, die aus der Türkei nach Deutschland zurückreisen, unabhängig vom Reiseweg ein negatives Testergebnis, eines nicht früher als 48 Stunden vor Ausreise aus der Türkei durchgeführten PCR-Tests, und wird dies bei der Ausreise aus der Türkei kontrollieren.
Die Luft-, Land- und Seegrenzen der Türkei sind offen, mit Ausnahme der Landgrenze zu Iran, auch ein Grenzübertritt nach Griechenland auf dem Landweg ist nicht möglich.
Das Einreiseverbot für deutsche Staatsangehörige wurde am 11. Juni 2020 aufgehoben. Bei Einreise in die Türkei werden u.a. Temperaturmessungen durchgeführt und bei erhöhter Körpertemperatur oder weiteren COVID-19-Symptomen auch zusätzliche Gesundheitsuntersuchungen vorgenommen, z. B. ein PCR-Test.
Für innertürkische Flüge, Zug- und Busfahrten ist bei der Reservierung ein Genehmigungscode („HES-Code“) erforderlich. Dieser kann per SMS oder mittels einer App erlangt werden. Hinweise hierzu erteilen die jeweiligen Unternehmen.
Auf Marktplätzen, in Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen von Schutzmasken Pflicht; in vielen Städten (u.a. Istanbul, Ankara und Izmir auch überall im öffentlichen Raum). Soziale Distanz (drei Schritte Abstand) wird eingefordert, Zuwiderhandlungen werden geahndet.
In einigen Provinzen (u.a. Ankara und Izmir) wurden für Personen über 65 Jahren erneut Zugangsbeschränkungen zum öffentlichen Personennahverkehr, in Supermärkten und weiteren Bereichen des öffentlichen Lebens eingeführt, welche jedoch nach Provinz unterschiedlich ausgestaltet sind.
• Informieren Sie sich über die an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort geltenden Bestimmungen.
• Halten Sie sich bei Aufenthalten in der Türkei unbedingt an die geltenden Hygienemaßnahmen und lassen Sie sich vor Rückreise unbedingt testen.
• Verfolgen Sie die Webseite der deutschen Vertretungen in der Türkei.
Tunesien - PCR-Test und Heimquarantäne ab 26.08.2020:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tunesien weiterhin gewarnt.
Der internationale Flug- und Fährverkehr von und nach Tunesien wurde am 27. Juni 2020 wieder aufgenommen. Einreisende aus Ländern mit niedrigem Infektionsrisiko „Liste verte“, darunter derzeit Deutschland, müssen bei Einreise keinen PCR-Test vorlegen und sich nicht in Quarantäne begeben.
Ab dem 26. August 2020 wird Deutschland in die „Liste orange“ eingestuft. Reisende dieser Liste müssen einen negativen PCR-Test vorlegen und sich zudem in Heimquarantäne begeben.
Die aktuelle Länderliste veröffentlicht das tunesische Gesundheitsministerium.
•Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft auf.
•Bei zwingend erforderlichen Reisen, erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen und konsultieren Sie die Länderliste des tunesischen Gesundheitsministeriums.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Die Quarantäne für Einreisende entfällt. PCR-Tests bei Einreise bleiben jedoch Pflicht. Quelle: Aljazeera
El Salvador - Ergänzung:
Bis zum 31.12.2020 findet an Schulen kein Präsenzunterricht statt. Quelle: tagesschau.de
Großbritannien und Nordirland - Ergänzung:
Reiserückkehrer aus Österreich und Kroatien müssen wegen steigender Corona-Zahlen in diesen Ländern in Großbritannien für zwei Wochen in Quarantäne gehen. Das gelte auch für Menschen, die aus dem Karibik-Staat Trinidad und Tobago einreisten.
Nordirland verschärft die Corona-Regeln und senkt die Zahl der Menge an Personen, die einander treffen dürfen. So wurden Versammlungen im Freien von 30 auf 15 Personen reduziert, während die Zahl in Innenräumen von zuvor zehn auf sechs Personen aus zwei Haushalten beschränkt wurde. Quelle: tagesschau.de
Katar / Qatar - Einreise für Ausländer mit katarischer Aufenthaltserlaubnis, COVID-19-Test vor Einreise:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Katar weiterhin gewarnt.
Der internationale Flughafen von Doha (HIA) ist für Einreisen seit dem 16. März 2020 bis auf weiteres gesperrt. Die Ausreise aus Katar bleibt möglich, auch der internationale Transitverkehr über den Flughafen Doha wird aufrechterhalten, sofern die Zielländer Flugverkehr weiter zulassen. Passagiere müssen eine durchgehend gebuchte Flugverbindung nachweisen und können sich nur im Transitbereich des Flughafens, der nicht verlassen werden kann, aufhalten. Die Zahl der Flugverbindungen von Qatar Airways auch nach Deutschland (Frankfurt/Main, München, Berlin-Tegel) bleibt weiter reduziert.
Seit dem 1. August 2020 ist das Einreiseverbot für Ausländer, die über eine katarische Aufenthaltserlaubnis (Qatar ID) verfügen, aufgehoben. Diese Personen müssen über das Qatar Portal vor der Reise eine Einreisegenehmigung beantragen. Bei der Erteilung der Genehmigungen durch die katarischen Behörden kann es zu Wartezeiten kommen.
Unter Vorlage eines in Deutschland durchgeführten negativen COVID-19-Tests in englischer Sprache, der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf, wird bei aus Deutschland einreisenden Personen auf einen COVID-19-Test bei Einreise verzichtet. Nach Ankunft müssen sich Reisende für 7 Tage in Heimquarantäne begeben. Die katarischen Behörden überprüfen die Einstufung von Staaten mit geringem Infektionsrisiko , darunter Deutschland, in regelmäßigen Abständen.
Weitere Informationen bietet das katarische Gesundheitsministerium.
Das öffentliche Leben ist im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Katar eingeschränkt: der öffentliche Personennahverkehr ist eingestellt, Schulen und Kindergärten sind geschlossen. Geschäfte und Restaurants sind unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln mit begrenzter Kapazität geöffnet. Private Treffen sind mit Einschränkungen erlaubt. Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, sobald die Wohnung verlassen wird. Alle Einwohner sind verpflichtet, ein Smartphone mit der katarischen Corona-Tracking-App bei sich zu führen, wenn sie ihre Wohnung verlassen. Zuwiderhandlungen gegen diese Maßnahmen können mit hohen Geld- und Haftstrafen (bis zu 50.000 Euro und 3 Jahre Haft) geahndet werden.
• Kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Fluggesellschaft.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der Botschaft von Katar in Berlin nach den gültigen Einreisebestimmungen und informieren Sie sich im englischsprachigen Angebot des katarischen Gesundheitsministeriums zu den aktuell gültigen Regelungen.
Kongo (Republik) - Ergänzung:
Die Republik Kongo wird am kommenden Montag die seit März geschlossenen Luftgrenzen wieder öffnen. Land-, Fluss- und Seegrenzen bleiben geschlossen, mit Ausnahme des genehmigten Transports von Fracht. Quelle: Aljazeera
Kroatien - Reisewarnung für die Gespanschaften Šibenik-Knin und Split-Dalmatien:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Gespanschaften Šibenik-Knin und Split-Dalmatien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das COVID-19-Infektionsaufkommen war in Kroatien über mehrere Wochen niedrig, nimmt zuletzt allerdings stark zu. In den Gespanschaften Šibenik-Knin und Split-Dalmatien liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb das Robert-Koch-Institut diese Landesteile zu Risikogebieten erklärt hat. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung bei Einreise nach Deutschland.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Corona-Webseiten der kroatischen Regierung sowie des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Kroatien ist für alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten ohne Einschränkungen gestattet. Bei der Einreise werden die Kontaktdaten der Reisenden für die Dauer ihres Aufenthalts in Kroatien registriert. Zur Vermeidung langer Wartezeiten bei einem Grenzübertritt empfiehlt das kroatische Innenministerium, die Kontakt- und Aufenthaltsdaten vorab online zu hinterlegen.
Für Einreisen nach Kroatien aus den EU-Mitgliedstaaten und den Schengen-assoziierten Staatenbesteht derzeit keine 14-tägige häusliche Quarantänepflicht. Die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses/einer COVID-19-Negativbescheinigung ist bei Einreise aus den vorgenannten Staaten ebenfalls nicht erforderlich.
Durch- und Weiterreise
Der Transit durch Kroatien ist erlaubt, sofern die Durchreise durch die sich anschließenden Transitländer und die Einreise in den Zielstaat gesichert sind. Bei Einreise aus Staaten außerhalb der EU oder der Schengen-assozierten muss der Transit innerhalb von 12 Stunden abgeschlossen sein. Einige Staaten haben Kroatien als Risikogebiet eingestuft, so dass ein Transit z.B. durch Österreich nur ohne Zwischenstopp gestattet ist.
Reiseverbindungen
Die Verfügbarkeit von regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugzeug, Bus, Bahn) hat noch nicht das Niveau vor Ausbruch der Corona-Pandemie erreicht.
Internationale Flugverbindungen bestehen, angebotene Linienflüge werden mitunter kurzfristig zusammengelegt.
Internationaler Bus- und Zugverkehr findet derzeit in reduziertem Umfang statt und erfordert daher gelegentlich mehrmaliges Umsteigen. Nationaler Bus- und Zugverkehr findet wieder statt.
Der Fährverkehr zu den Inseln wurde eingeschränkt wieder aufgenommen. Auf der Webseite des Betreibers Jadrolinija erhalten Reisende aktuelle Information über bestehende Fährverbindungen.
Beschränkungen im Land
Nach den coronabedingten Einschränkungen des Frühjahrs fährt der Tourismus allmählich wieder hoch. Die touristische Infrastruktur steht nur im Rahmen der behördlichen Hygieneempfehlungen zur Verfügung.
Hygieneregeln
Es gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften und Krankenhäusern sowie für im Gastgewerbe tätige Personen. Darüber hinaus wird Reisenden grundsätzlich empfohlen, außerhalb der Unterkunft einen Mund-Nase-Schutz zu tragen, mindestens 1,5 Meter Abstand zu Dritten zu halten und sich regelmäßig die Hände zu waschen; soziale Kontakte sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Besonderheiten in den Regionen
Sollte das Infektionsgeschehen auf den kroatischen Inseln ansteigen, müssen Reisende damit rechnen, dass Brücken- und Fährverbindungen kurzfristig stark eingeschränkt werden und ein Verlassen bzw. Betreten der Inseln nicht möglich ist. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen der An- bzw. Abreise führen.
•Bitte informieren Sie sich ergänzend über die Website der kroatischen Regierung.
•Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Verlassen Sie bei Auftreten von COVID-19-Symptomen Ihre Unterkunft nicht und kontaktieren Sie ggf. mit Hilfe Ihres Gastgebers das nächstgelegene Krankenhaus. Im Fall einer stark ausgeprägten Symptomatik wählen Sie die medizinische Notfallnummer 112.
•Befolgen Sie bitte stets die Hinweise lokaler Behörden.
•Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Kuwait - Ergänzung:
Die Ausgangssperre soll am 30. August landesweit aufgehoben werden. Quelle: Aljazeera
Luxemburg - Aufhebung Reisewarnung:
Epidemiologische Lage
Luxemburg ist von COVID-19 vergleichsweise stark betroffen. Nach zeitweiliger Überschreitung der Inzidenz von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, sind die Zahlen nun rückläufig und liegen unterhalb dieses Grenzwertes. Die Einstufung als Risikogebiet wurde daher am 20. August 2020 aufgehoben.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das luxemburgische Gesundheitsministerium und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Zwischen Luxemburg und Deutschland finden keine Grenzkontrollen statt. Es bestehen keine Einschränkungen bei der Einreise.
Für Reisen ins Ausland können sich in Luxemburg ansässige Personen online unter Angabe von Namen und Kontaktdaten sowie eines Nachweises für die Notwendigkeit der Reise (Fahrkarte, Hotelreservierung) für einen kostenlosen COVID-19-PCR-Test einschreiben.
Durch- und Weiterreise
Durchreisen sind möglich. Zwischen Luxemburg und Deutschland finden keine Grenzkontrollen statt. Es bestehen keine Beschränkungen bei der Durchreise.
Reiseverbindungen
Es bestehen Einschränkungen im internationalen Flug-, Zug- und Busverkehr. Es gibt mehrere innereuropäische Flugverbindungen. Busse, Überlandbusse und Bahnen verkehren in reduziertem Umfang.
Beschränkungen im Land
Restaurants, Gaststätten, Bars, Sport- und Kulturinstitute wie Theater, Kulturzentren, Konzertsäle, Kinos und Kirchen sind offen. Oft ist eine Reservierung im Voraus verpflichtend. Die allgemeiner Hygieneauflagen müssen beachtet werden. Zuwiderhandeln kann scharfe Maßnahmen bis hin zur Schließung des Betriebs nach sich ziehen.
Bis zu zehn Gäste dürfen in einem Privathaushalt empfangen werden. Im Freien und auf öffentlichen Plätzen dürfen höchstens zehn Menschen zusammenkommen, unter den üblichen Hygieneauflagen. Im öffentlichen Raum wird die Durchsetzung verstärkt kontrolliert. Es ist damit zu rechnen, dass bei Zuwiderhandeln auch im privaten Bereich Ordnungsgelder verhängt werden.
Der öffentliche Dienst (Polizeibehörden, Bürgerbüros, Verwaltungsbehörden etc.) ist bis auf weiteres geschlossen. Persönliche Vorsprache ist nur mit Termin möglich. In Notfällen sollte zunächst telefonisch Kontakt, z.B. zur Polizei, aufgenommen werden.
Hygieneregeln
Es besteht Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr, in Supermärkten und Geschäften, sowie in öffentlichen Einrichtungen (Museen, Bibliotheken, Bürgerbüros etc.). Abstände von 2 Metern sind einzuhalten.
Mehr als zehn Gäste in Restaurants und Gaststätten müssen an Tischen sitzen und den Mindestabstand von 2 Metern zu fremden Personen strikt einhalten.
Konkrete Regelungen in verschiedenen Lebensbereichen veröffentlicht das Ministerium für Gesundheit der luxemburger Regierung.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der Luxemburger Regierung sowie auf der Seite der Europäischen Kommission.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Gesundheitsbehörden Luxemburgs unter der Telefonnummer 8002 8080 (aus dem Inland) oder +352 4977 1 9200 (aus dem Ausland).
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Marokko - Ergänzung:
Marokko will einige Großstädte erneut weitgehend abriegeln. Von Freitag an würden Bezirke der Städte Casablanca, Marrakesch und Beni Mellal gesperrt. Nur noch im Notfall dürfen Menschen ihren Wohnort verlassen. Auch nächtliche Ausgangssperren sind möglich. Quelle: tagesschau.de
Nepal - Ausgangssperre:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nepal weiterhin gewarnt.
Am 20. August 2020 wurde eine einwöchige Ausgangssperre angeordnet. Die deutsche Botschaft bleibt für den Besucherverkehr geschlossen. Ein Bereitschaftsdienst für Notfälle ist eingerichtet.
Der internationale Flughafen in Kathmandu ist für alle kommerziellen ankommenden und abgehenden Flüge bis mindestens zum 31. August 2020 geschlossen. Grenzübergänge auf dem Landweg sind ebenfalls geschlossen. Nach Einreise besteht eine 14-tägige Quarantänepflicht. Es ist wahrscheinlich, dass diese für Touristen in staatlichen Einrichtungen organisiert wird.
Anlässlich eines deutlichen Anstiegs der Infektionszahlen wurden die Lockerungen der Ausgangsbeschränkungen der vergangenen Wochen durch Beschluss der Regierung Nepals teilweise wieder aufgehoben. Distriktübergreifende Fahrten sind weiterhin untersagt.
Innerhalb Kathmandus dürfen sich Privatfahrzeuge eingeschränkt fortbewegen (Odd-Even-Regelung). Nepalesische Regierungsinstitutionen nehmen ihre Arbeit mit reduzierter Kapazität wahr. Das Department of Immigration hat seine Visastelle am 10. August 2020 bis auf weiteres geschlossen.
Die Abstandsregeln zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 gelten weiter.
•Folgen Sie den Anweisungen der Behörden und halten Sie sich an die bestehenden Einschränkungen insbesondere die geltende Ausgangssperre. Die Botschaft Kathmandu bleibt für die Dauer der Ausgangssperre für den Besucherverkehr geschlossen. In dringenden Fällen kontaktieren Sie den Bereitschaftsdienst.
•Sollten Sie sich noch touristisch in Nepal aufhalten, informieren Sie sich auf der Seite der Botschaft Kathmandu und beachten Sie die Hinweise im Facebook-Auftritt der Botschaft zu Sonderregelungen während der derzeitigen Unterbrechung des Flugverkehrs.
•Beachten Sie die Informationen der nepalesischen Einwanderungsbehörde.
•Halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell.
Nigeria - Ergänzung:
Nigeria wird zukünftig das Prinzip der Gegenseitigkeit anwenden und nur noch Bürger aus den Ländern einreisen lassen, in die in der Corona-Krise auch Nigerianer reisen dürfen. Quelle: Aljazeera
Norwegen - Änderung Einreise: Erweiterung quarantänepflichtiger Regionen; Durchreise:
Epidemiologische Lage
Norwegen war von COVID-19 weniger betroffen. Regionaler Schwerpunkt war die Region Oslo. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 15. Juli 2020 ist die Einreise für Personen mit Hauptwohnsitz in Deutschland für alle Zwecke und ohne Quarantäne wieder erlaubt. Der Nachweis des Hauptwohnsitzes wird durch die Eintragung im Reisepass oder Personalausweis geführt. Die Einreise ist quarantänefrei entweder direkt oder über Dänemark bzw. Finnland möglich, Transit in Risikoländern führt hingegen zu Quarantäne. Die Einreise über Schweden ist nur in direktem Transit quarantänefrei. Direkter Transit bedeutet, dass der schnellste Weg – ohne Übernachtung – gewählt werden muss. Fahrtunterbrechungen sind nur zum Tanken oder zur Toilettennutzung erlaubt. Im Falle einer Übernachtung außerhalb der ausgenommenen Regionen (Kalmar, Södermanland, Norrbotten und Västerbotten) gilt die 10-tägige Quarantänepflicht nach Einreise in Norwegen. Um Probleme bei der Einreise zu vermeiden, wird empfohlen, auf eine Übernachtung in Schweden zu verzichten. Ähnliches gilt für eine Einreise über Dänemark, wo die Regionen Midtjylland, Hovedstaden, Sjælland sowie die Hauptstadtregion ebenfalls quarantänepflichtig sind.
Bei einer Einreise über einen Flughafen in einem von Norwegen als quarantänepflichtig eingestuften Gebiet (z.B. Kopenhagen, Stockholm, Amsterdam) gilt ebenfalls die zehntägige Quarantänepflicht, auch wenn der Transitbereich des Flughafens nicht verlassen wurde.
Die Liste der Länder, aus denen die Einreise gestattet ist, wird vom Norwegian Institute of Public Health (Folkehelseinstitut) regelmäßig aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise über Gebiete, die von Norwegen als quarantänepflichtig eingestuft werden, führt zu zehntägiger Quarantäne. Über Schweden ist die Einreise nur in direktem Transit bzw. aus Regionen, die von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, möglich. Flughafentransit ist möglich, wenn der direkt folgende Anschlussflug nachgewiesen werden kann. Sollte eine Übernachtung erforderlich sein, kann das nächstgelegene Hotel am Flughafen aufgesucht werden.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind möglich.
Die Ausreise nach Deutschland auf dem Landweg über Schweden und Dänemark (Transit) ist möglich. Die Fährverbindungen sind aktiv.
Beschränkungen im Land
Es gelten Abstands- und Hygieneregeln. Die touristische Infrastruktur ist größtenteils zugänglich, operiert aber mitunter wegen der Abstands- und Hygieneregeln mit stark reduzierter Kapazität. Es kann zu längeren Wartezeiten, Ausfällen oder anderen Einschränkungen kommen.
Hygieneregeln
Es besteht zwar keine Maskenpflicht, jedoch eine Empfehlung Mund-Nasen-Schutz immer dann zu tragen, wenn kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann (z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln), Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Seit dem 1. Juni 2020 sind Reisen nach Svalbard/Spitzbergen wieder möglich. Das zuvor geltende Einreiseverbot vom Festland nach Svalbard/Spitzbergen ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und –beschränkungen nach Norwegen.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Health Institute zu den aktuellen Gesundheitsbestimmungen. Dort finden Sie auch die Liste der Länder, aus denen die Einreise seit dem 15. Juli 2020 wieder gestattet ist.
• Informieren Sie sich zu aktuellen Reisemöglichkeiten nach Deutschland bei Reiseveranstaltern, Flug- bzw. Fährgesellschaften.
• Achten Sie darauf, dass die Eintragung in Ihrem Reisepass/Personalausweis zum Hauptwohnsitz in Deutschland auf aktuellem Stand ist.
• Wenn Sie im Transit durch Schweden fahren, bewahren Sie Ihre Belege (Brücke, Fähre, Tankquittungen) auf, um im Falle einer Kontrolle die Nutzung des direkten Wegs belegen zu können.
Rumänien - Aufnahme von Vâlcea, Streichung von Ialomita, Mehedinti, Timis in der Teilreisewarnung:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Kreise Argeș, Bacău, Bihor, Brăila, Brașov, Buzău, Dâmbovița, Galați, Gorj, Ilfov, Neamt, Prahova, Vâlcea, Vaslui und Vrancea sowie die Hauptstadt Bukarest (București) wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Rumänien war von COVID-19 zunächst weniger stark betroffen, erlebt jedoch momentan landesweit eine starke Zunahme von Neuinfektionen. Derzeit gibt es über das Land verteilt mehrere Kreise mit Infektionsherden. In Argeș, Bacău, Bihor, Brăila, Brașov, Buzău, Dâmbovița, Galați, Gorj, Ilfov, Neamt, Prahova, Vâlcea, Vaslui und Vrancea sowie die Hauptstadt Bukarest (București) meist mit einer Inzidenz von mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb das Robert-Koch-Institut diese Gebiete zu Risikogebieten erklärt hat. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung bei Einreise nach Deutschland.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Das Einreiseverbot vom 22. März 2020 für Ausländer gilt inzwischen nicht mehr für EU-Bürger, die keine COVID-19-Symptome aufweisen.
Zudem gibt es umfangreiche Ausnahmen u.a. für Familienangehörige von rumänischen und EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz in Rumänien haben, sowie Personen, die aus dringenden Gründen (Krankheitsfall oder familiäre Gründe) reisen müssen.
Seit dem 15. Juni 2020 ist die bisherige Pflicht zur häuslichen Isolation für EU-Bürger bei Einreise aus einem Land mit entsprechender epidemiologischer Situation, darunter Deutschland, grundsätzlich entfallen. Die epidemiologische Situation in den Ländern, auf welche Quarantänemaßnahmen zutreffen („zona galbenea – gelbe Zone“), wird vom rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit wöchentlich aktualisiert. Reisende, die aus einem dieser Länder einreisen, unterliegen einer 14-tägigen Quarantäne.
Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei abgerufen werden.
Die Grenzübergänge im Luftverkehr sind grundsätzlich geöffnet.
Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Durch- und Weiterreise
Der Transit auf dem Landweg ist möglich, sofern der Reisende keine COVID-19-Symptome aufweist und nachweist, dass er im Zielland einreisen darf. Bei Einreise nach Rumänien ist eine Erklärung mit den persönlichen Kontaktdaten abzugeben.
Ein Aufenthalt in Rumänien kann sich auf die Einreisemöglichkeiten in weitere Länder auswirken.
Reiseverbindungen
Internationaler Flugverkehr ist eingeschränkt möglich. Der Flugverkehr nach Deutschland und der internationale Bus- und Bahnverkehr für Fahrten aus und nach Rumänien finden wieder statt.
Beschränkungen im Land
In Rumänien gilt aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage der Alarmzustand, zunächst bis zum 15. August 2020, 23:59 Uhr. Eine Verlängerung ist nicht ausgeschlossen.
Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Nach einer Ankündigung der rumänischen Regierung kann es jedoch je nach Entwicklung der Infektionszahlen insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen.
Die rumänischen Schwarzmeerstrände sind unter Einhaltung der Hygieneregeln und u.a. zwei Meter Mindestabstand zwischen Liegen von Personen unterschiedlicher Familien, geöffnet. Freizeitaktivitäten im Freien (Radfahren, Wandern, Klettern, Jagd, Angeln etc.) mit bis zu 10 Personen sind erlaubt, auch wenn diese nicht derselben Familie angehören.
Die Innengastronomie ist geschlossen, der Verkauf von Speisen und Getränken aber zugelassen. Die Außengastronomie ist unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zugelassen.
Hygieneregeln
In geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln besteht Maskenpflicht. Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Einzelne Landkreise haben teilweise die Maskenpflicht im Freien in einigen Bereichen eingeführt. In Bukarest gilt dies z. B. an stark frequentierten Orten wie Wartebereichen des öffentlichen Nahverkehrs, aber auch in Bereichen der Altstadt.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung. Weitere Informationen finden Sie beim rumänischen Gesundheitsministerium, bei der rumänischen Regierung und dem rumänischen Nationalinstitut für Öffentliche Gesundheit (Liste der Länder mit Quarantänebeschränkungen, „zona galbena“) in Rumänisch.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112. Ein Coronavirus-Test ist nicht verpflichtend.
•Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen, um diese nicht einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Übertragung der Infektion von asymptomatischen Personen ist möglich.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
•Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden.
•Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Aufenthalte in Rumänien können sich auf Einreisemöglichkeiten in anderen Ländern auswirken. Informieren Sie sich daher vor Antritt der Reise über aktuelle Bestimmungen zu Einreise, Durchreise und Quarantäne der jeweiligen Länder über die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes sowie die Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretungen.
Tschechische Republik - Ergänzung:
Tschechien macht die Wiedereinführung der landesweiten Maskenpflicht vom 1. September an in Teilen wieder rückgängig.In Geschäften, Gaststätten, Kneipen und beim Friseur muss nun doch keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, obwohl dies erst am Montag so beschlossen worden war. Verpflichtend werden Masken indes - wie geplant - landesweit wieder in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Behörden sowie in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen sein. In manchen Regionen gilt das schon jetzt. Quelle: tagesschau.de
Türkei - Änderung Beschränkungen für Personen ab 65 Jahren:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Türkei weiterhin gewarnt.
Hiervon ausgenommen sind die Provinzen Aydin, Izmir und Muğla in der Ägäisregion sowie die Provinz Antalya in der Mittelmeerregion unter der Voraussetzung der strikten Einhaltung des von der türkischen Regierung verfügten umfassenden Tourismus- und Hygienekonzepts.
Dieses beinhaltet u.a. eine verpflichtende PCR-Testung für alle Reisenden in der Türkei innerhalb von 48 Stunden vor Rückreise nach Deutschland. Die Kosten müssen die Reisenden selbst tragen. Positiv Getestete müssen sich in der Türkei in Quarantäne bzw. in ärztliche Behandlung begeben.
Auch jenseits der vorgenannten vier Provinzen verlangt die Türkei von sämtlichen Personen, die aus der Türkei nach Deutschland zurückreisen, unabhängig vom Reiseweg ein negatives Testergebnis, eines nicht früher als 48 Stunden vor Ausreise aus der Türkei durchgeführten PCR-Tests, und wird dies bei der Ausreise aus der Türkei kontrollieren.
Die Luft-, Land- und Seegrenzen der Türkei sind offen, mit Ausnahme der Landgrenze zu Iran, auch ein Grenzübertritt nach Griechenland auf dem Landweg ist nicht möglich.
Das Einreiseverbot für deutsche Staatsangehörige wurde am 11. Juni 2020 aufgehoben. Bei Einreise in die Türkei werden u.a. Temperaturmessungen durchgeführt und bei erhöhter Körpertemperatur oder weiteren COVID-19-Symptomen auch zusätzliche Gesundheitsuntersuchungen vorgenommen, z. B. ein PCR-Test.
Für innertürkische Flüge, Zug- und Busfahrten ist bei der Reservierung ein Genehmigungscode („HES-Code“) erforderlich. Dieser kann per SMS oder mittels einer App erlangt werden. Hinweise hierzu erteilen die jeweiligen Unternehmen.
Auf Marktplätzen, in Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen von Schutzmasken Pflicht; in vielen Städten (u.a. Istanbul, Ankara und Izmir auch überall im öffentlichen Raum). Soziale Distanz (drei Schritte Abstand) wird eingefordert, Zuwiderhandlungen werden geahndet.
In einigen Provinzen (u.a. Ankara und Izmir) wurden für Personen über 65 Jahren erneut Zugangsbeschränkungen zum öffentlichen Personennahverkehr, in Supermärkten und weiteren Bereichen des öffentlichen Lebens eingeführt, welche jedoch nach Provinz unterschiedlich ausgestaltet sind.
• Informieren Sie sich über die an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort geltenden Bestimmungen.
• Halten Sie sich bei Aufenthalten in der Türkei unbedingt an die geltenden Hygienemaßnahmen und lassen Sie sich vor Rückreise unbedingt testen.
• Verfolgen Sie die Webseite der deutschen Vertretungen in der Türkei.
Tunesien - PCR-Test und Heimquarantäne ab 26.08.2020:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tunesien weiterhin gewarnt.
Der internationale Flug- und Fährverkehr von und nach Tunesien wurde am 27. Juni 2020 wieder aufgenommen. Einreisende aus Ländern mit niedrigem Infektionsrisiko „Liste verte“, darunter derzeit Deutschland, müssen bei Einreise keinen PCR-Test vorlegen und sich nicht in Quarantäne begeben.
Ab dem 26. August 2020 wird Deutschland in die „Liste orange“ eingestuft. Reisende dieser Liste müssen einen negativen PCR-Test vorlegen und sich zudem in Heimquarantäne begeben.
Die aktuelle Länderliste veröffentlicht das tunesische Gesundheitsministerium.
•Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft auf.
•Bei zwingend erforderlichen Reisen, erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen und konsultieren Sie die Länderliste des tunesischen Gesundheitsministeriums.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Ägypten - Allgemeine PCR-Testpflicht ab 1.9.2020:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ägypten weiterhin gewarnt.
(Die uneingeschränkte Teilreisewarnung für den Norden der Sinai-Halbinsel, das ägyptisch-israelische Grenzgebiet und entlegene Gebiete der Sahara bleibt hiervon unberührt.)
Ägypten ist von COVID-19 stark betroffen. Die Infektionszahlen sind unverändert hoch und Gesundheitseinrichtungen sind stark belastet. Die Testung auf COVID-19 erfolgt in Ägypten nicht risikoadaptiert und ist landesweit nicht einheitlich. Es ist daher von einer hohen Dunkelziffer auszugehen.
Die Flughäfen haben ihren Betrieb wieder aufgenommen. Mit verstärkten Einreisekontrollen und Temperaturmessungen ist zu rechnen. Bei Ankunft muss eine Gesundheitskarte ausgefüllt werden, die auch Angaben über den Krankenversicherungsschutz erfragt.
Seit dem 15. August ist für die Einreise nach Ägypten ein negativer PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Bei einer Einreise in die Gouvernorate Südsinai, Rotes Meer und Matrouh (Flughäfen Scharm El-Scheich, Taba, Hurghada, Marsa Alam und Marsa Matrouh) ist kein PCR-Test erforderlich. Das gilt auch bei einem Transit von bis zu sechs Stunden über den Flughafen Kairo. Ein Test wird verlangt, wenn Touristen zwischen diesen Gebieten und anderen Teilen Ägyptens reisen. Die ägyptische Regierung hat angekündigt, dass die Ausnahmen von den PCR-Tests bei der Einreise ab 1. September 2020 aufgehoben werden sollen, so dass alle Reisenden einen PCR-Test vorlegen müssen.
Reisemöglichkeiten im Land sind im Zuge der Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 eingeschränkt. Dies gilt derzeit auch für Inlandsflüge bzw. Weiterflüge in die Tourismusgebiete. Es finden Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Tests auf COVID-19 statt. Bei einem positiven Test oder Krankheitssymptomen kann die Isolation in staatlichen Krankenhäusern erfolgen, die deutlich unterhalb der deutschen Standards liegen. Die Kosten einer Krankenhausbehandlung können erheblich sein. Bei Kontakt mit positiv getesteten Personen oder einer Erkrankung mit leichterem Verlauf kann eine Hausquarantäne angeordnet werden.
Ämter und öffentliche Einrichtungen sind nur eingeschränkt tätig. Kindergärten, Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen, sowie Sportstätten, Parks und soziale Versammlungsorte sind geschlossen. Restaurants, Cafés, Bars und Geschäfte haben begrenzte Öffnungszeiten. An öffentlichen Orten muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
• Betreiben Sie aufgrund der erheblichen Infektionsgefahr „social distancing“, und vermeiden Sie insbesondere Orte, an denen sich große Zahlen von Menschen versammeln, wie den öffentlichen Nahverkehr.
• Rechnen Sie beim Auftreten von Krankheitssymptomen oder Aufenthalt in der Umgebung eines Erkrankten mit zwangsweisen Quarantänemaßnahmen.
Australien - Aufhebung der Einstufung von Victoria als Risikogebiet:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Australien weiterhin gewarnt. Auch der inländische Flugverkehr ist weiterhin erheblich eingeschränkt.
Bis auf weiteres gilt ein umfassendes Einreiseverbot für alle ausländischen Reisenden ohne ständigen Aufenthaltstitel in Australien. Ausgenommen von diesem Einreiseverbot sind u.a. deutsche Staatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in Australien und deren unmittelbare Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder, Erziehungsberechtigte, nicht jedoch Eltern). Hier gilt bei Einreise aber eine Pflicht zur 14-tägigen Selbstisolation. Begründete Ausnahmen vom Einreiseverbot können beim Department of Home Affairs beantragt werden. Insbesondere touristische Besuche sind bis auf weiteres grundsätzlich nicht gestattet.
Ein Transit durch australische Flughäfen ist derzeit für ausländische Reisende grundsätzlich möglich, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. In vielen Fällen ist zuvor eine Einzelfallgenehmigung und/oder ein Transitvisum zu beantragen. Weitere Informationen zum Transit sind auf der Webseite des Government of Australia sowie auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Australien erhältlich.
Auch die australischen Bundesstaaten und Territorien treffen in eigener Zuständigkeit Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus. Diese umfassen u.a. innerstaatliche Reisebeschränkungen und Verhaltensvorgaben.
Aufgrund eines drastischen Wiederanstiegs von Neuinfektionen im Bundesstaat Victoria seit Anfang Juli gelten im ganzen Bundesstaat bis mindestens Mitte September 2020 umfängliche Lockdown-Maßnahmen, darunter eine generelle Maskenpflicht, enge Bewegungseinschränkungen und in der Metropolregion Melbourne eine nächtliche Ausgangssperre. Details zu den Verhaltensvorgaben und den betroffenen Distrikten veröffentlichen die Behörden von Victoria. Die Landgrenzen zu den benachbarten Bundesstaaten New South Wales und South Australia sind geschlossen und auch Reisen in weitere Bundesstaaten aus Victoria sind bis auf weiteres nur mit Sondergenehmigung möglich und können mit kostenpflichtiger Zwangsquarantäne einhergehen.
• Beachten sie die ständig aktualisierten Hinweise der deutschen Auslandsvertretungen in Australien .
• Halten Sie sich zu den aktuellen Einschränkungen über die australischen Medien informiert.
• Informieren Sie sich bezüglich eines Transit durch Australien auf der Webseite des Government of Australia sowie auf der Website der deutschen Auslandsvertretungen in Australien und lassen sich zusätzlich von Ihrem Anbieter/Ihrer Fluggesellschaft bestätigen, dass die gewählte Flugverbindung einen Transit in Australien gestattet.
• Beachten Sie stets neueste Veröffentlichungen des Department of Home Affairs oder kontaktieren Sie die für Sie zuständige australische Auslandsvertretung vor Einreise.
• Informieren Sie sich auch über die Webseite des Gesundheitsministeriums zur Ausbreitung des Virus in Australien und zu Maßnahmen der Regierung.
Belgien - Ausweitung der Reisewarnung auf Brüssel:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Hauptstadt Brüssel und in die Provinz Antwerpen wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien war von COVID-19 im europäischen Vergleich eher stark betroffen. Die Tendenz der Zahl der Neu-Erkrankten und der neuen Todesfälle stieg erneut an, zunächst insbesondere in der Provinz Antwerpen und inzwischen auch die Hauptstadt Brüssel, in der die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit überschreitet, weshalb die Provinz Antwerpen und die Hauptstadtregion zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung. Für die übrigen Regionen liegt die Zahl der Neuinfektionen unterhalb von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Einreisen aus dem europäischen Ausland, aus Schengen-assoziierten Staaten, aus Großbritannien und Nordirland sind grundsätzlich erlaubt.
Seit 14. August 2020 stuft das belgische Außenministerium eine Reihe von Regionen in EU-Ländern als „orange Zonen“ ein, darunter in Deutschland bisher die Freie und Hansestadt Hamburg sowie die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Niederbayern und in Kürze Darmstadt. Einreisenden aus diesen Gebieten wird eine 14-tägige häusliche Quarantäne oder ein COVID-19-Test nach Einreise nach Belgien dringend empfohlen. Ausnahmen gelten für Berufspendler, Saisonarbeiter und Berufskraftfahrer sowie bei bestimmten Reisegründen. Die belgischen Behörden haben dazu ausführliche Informationen unter FAQ Info-Coronavirus.be (International) veröffentlicht.
Für Transit durch Belgien, auch für Reisende aus den o.a. Gebieten, gelten diese Regelungen nicht.
Für alle Einreisen aus Risikogebieten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, Schengen-Staaten und Großbritannien (=Rote Zone) gilt eine Verpflichtung zur Selbstquarantäne von 14 Tagen und die Testpflicht.
Für alle Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten sowie aus Staaten außerhalb der Schengen-Zone und Großbritannien gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht und die Verpflichtung einen COVID-19-Test durchzuführen. Von der Quarantäne ausgenommen sind Berufspendler, Saisonarbeiter und Berufskraftfahrer sowie eine Reihe von notwendigen Reisegründen, siehe FAQ Info-Coronavirus.be unter „International“.
Die Einstufung in Zonen ist auf der Webseite des belgischen Außenministeriums veröffentlicht.
Seit dem 1. August 2020 müssen Reisende nach Belgien 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Public Health Passenger Locator Form “ ausfüllen und elektronisch versenden, auch solche mit Wohnsitz in Belgien nach mehr als 48-stündigem Auslandsaufenthalt. Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen. Die Einreise von außerhalb des Schengengebiets kann bei Unterlassen des Ausfüllens bzw. Falschaussagen im Formular verweigert werden.
Sollte es nicht möglich sein, das Formular online abzusenden, kann es auch per E-Mail an PLFBelgium@health.fgov.be gesendet werden. Reisende können auch eine ausgefüllte Papierversion mit sich führen und bei der Flughafenpolizei abgeben oder per Post an Saniport, Eurostation II, Place Victor Horta, 40 bte 10, 1060 Bruxelles schicken.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Belgien ist grundsätzlich wieder ohne Grenzkontrollen möglich. Stichprobenartig kontrolliert die belgische Polizei an den Landgrenzen, ob das Public Health Passenger Locator Form ausgefüllt wurde. Für Durchreisende, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten, ist das Formular nicht verpflichtend.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise noch eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Geplante Erleichterungen wurden ausgesetzt.
In der Provinz Antwerpen gilt seit dem 29. Juli 2020 eine nächtliche Ausgangssperre von 23:30 bis 6 Uhr, eine Sperrstunde für die Gastronomie ab 23 Uhr sowie eine allgemeine Maskenpflicht in der Öffentlichkeit. Die Provinzregierung von Antwerpen rät derzeit von Reisen nach Antwerpen ab.
Geschäfte, Hotels, Cafés, Restaurants und Fitnessstudios sind, unter Beachtung der einschlägigen Hygiene- und Abstandsregeln, geöffnet. Seit 1. Juli 2020 sind Kongresssäle, Theater, Kinos, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Freizeitparks u.ä. ebenfalls wieder geöffnet. Discotheken und Clubs bleiben geschlossen. Soziale Kontakte sind seit dem 29. Juli 2020 eingeschränkt auf jeweils bis zu fünf Personen pro Familie innerhalb von vier Wochen. Die maximale Gruppengröße für private Treffen oder Restaurantbesuche ist auf zehn Personen beschränkt. Kinder unter zwölf Jahren sind davon ausgenommen. Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum gelten Kapazitätsgrenzen von 100 Personen in geschlossenen Räumen oder 200 Personen im Freien; beide bedürfen der Erlaubnis der lokalen Behörden. Großveranstaltungen sind nach wie vor untersagt.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. In Brüssel gilt seit 12. August 2020 eine Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum; im Rest des Landes besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Einkäufe sind einzeln und innerhalb von 30 Minuten pro Geschäft zu erledigen.
In gastronomischen Betrieben, Sportstätten, sowie Wellness- und Fitnesscentern werden Kontaktinformationen der Gäste für 14 Tage gespeichert.
Das Missachten der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Public Health Passenger Locator Form aus.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Testkapazitäten sind vorhanden. Belgische Krankenhäuser verfügen über die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patienten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in der Provinz Antwerpen aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Bulgarien - Aufhebung der Reisewarnung für Oblast Varna:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Verwaltungsbezirke (Oblaste) Blagoevgrad und Dobritsch wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bulgarien ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen. Derzeit gibt es regionale Infektionsherde in Blagoevgrad und Dobritsch mit einer Inzidenz von bisher mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Gebiete zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein kostenloser verpflichtender PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung bei Einreise nach Deutschland.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 1. Juni 2020 ist deutschen Staatsangehörigen die Einreise aus Deutschland und anderen EU-Staaten nach Bulgarien ohne verpflichtende häusliche Quarantäne wieder gestattet. Bei der Einreise ist ein Einreiseformular mit Kontaktdaten auszufüllen, das am Flughafen/Grenzstellen erhältlich ist.
Für Einreisende aus Drittstaaten mit Ausnahme weniger Nachbarstaaten, darunter Serbien, Bosnien und Herzegowina und Montenegro, gilt nach wie vor - unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Einreisenden - eine verpflichtende 14-tägige häusliche Quarantäne. Das gilt nicht für die Durchreise.
Es muss auch nach wie vor mit verstärkten Einreisekontrollen und Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen gerechnet werden.
Durch- und Weiterreise
Es gibt keine nennenswerten Störungen bzw. Schließungen von Grenzübergängen. Im Rahmen der Grenzkontrollen wird auch eine Überprüfung des Fahrzeugführers auf unbezahlte Verwarngelder vorgenommen siehe Infrastruktur/Verkehr.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr von und nach Bulgarien ist nach wie vor eingeschränkt, belebt sich aber wieder deutlich. Es bestehen aktuell regelmäßige Flugverbindungen von Sofia nach Deutschland sowie zu zahlreichen Flughäfen in Anrainerstaaten. Der Flughafen Varna wird wieder aus Deutschland angeflogen. Der Inlandsflugverkehr zwischen Sofia und Varna wurde wieder aufgenommen. Der internationale Personenzugverkehr ist nach wie vor eingestellt. Es werden lediglich Verbindungen nach Rumänien befahren.
Beschränkungen im Land
Es gilt ein Betretungsverbot von Lebensmittelgeschäften und Apotheken für Personen unter 60 Jahren täglich zwischen 8.30 und 10.30 Uhr. Ansonsten gibt es keine Bewegungsbeschränkungen im Land.
Hygieneregeln
Die epidemische Ausnahmesituation gilt fort. Es besteht u.a. Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Apotheken und anderen geschlossenen öffentlichen Räumen.
• Sollten Sie sich derzeit touristisch z.B. in Albena (Dobrich) aufhalten, kontaktieren Sie bitte ggf. Ihren Reiseveranstalter für eine mögliche Umbuchung.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der deutschen Botschaft in Sofia , auf der Webseite des bulgarischen Gesundheitsministeriums sowie auf dem bulgarischen COVID-19 Informationsportal.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die bulgarischen Behörden unter der zentralen Notrufnummer 112 (neben Bulgarisch auch auf Englisch verfügbar).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Frankreich - Reisewarnung für Französisch Guyana, Epidemiologische Lage in Île-de-France und Provence-Alpes-Côte d’Azur:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch Guyana wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt. Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet wieder steigende COVID-19 Infektionszahlen. Besonders betroffen sind in der Region Île-de-France die Departments Seine 75 (Hauptstadt Paris), Seine-Saint-Denis 93 und Val-de-Marne 94 sowie in der Region Provence-Alpes-Côte d’Azur die Departments Bouches-du-Rhône 13 und Alpes-Maritimes 06 an der Mittelmeerküste. In diesen Gebieten liegt die Zahl der Neuinfizierten in einem kritischen Bereich.
Das Staatsgebiet ist von den französischen Behörden entsprechend dem Infektionsgeschehen in Warnstufen eingeteilt. In Warnstufe „orange“ befinden sich derzeit nur noch die Überseegebiete Mayotte und Guyana, hier gelten im Vergleich zum sonstigen „grün“ eingestuften Staatsgebiet noch weitergehende Vorsichtsmaßnahmen.
Am 14. August 2020 wurden Paris und Bouches-du-Rhône als Gebiete mit erhöhter Virusverbreitung eingestuft, mit der Folge, dass die dortigen Behörden ausgewählte Bereiche des öffentlichen Lebens einschränken können.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU- Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist uneingeschränkt möglich, wenngleich Frankreich – aus nicht pandemiebedingten Gründen – seine EU-Binnengrenzen bis Ende Oktober 2020 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Kanada, Marokko, Neuseeland, Ruanda, Südkorea, Thailand, Tunesien und Uruguay sind keine besonderen pandemiebedingten Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus alle weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium stetig aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengenstaaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist ohne weiteres möglich. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer COVID-19-Test, Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit). Näheres veröffentlicht das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit Zügen oder Flugzeugen von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden.
Touristische und andere Flugreisen ohne triftigen Grund in die Überseegebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind untersagt. Für die französischen Antillen (Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy), La Réunion und Französisch Polynesien ist kein triftiger Grund mehr erforderlich, jedoch besondere Maßnahmen vor Abreise, siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Beschränkungen im Land
Parks, öffentliche Grünanlagen, Strände, Sporthäfen sind landesweit grundsätzlich wieder zugänglich. Je nach örtlichen Gegebenheiten können lokal zusätzliche Beschränkungen oder Schließungen angeordnet werden.
In den unter Infektionsgesichtspunkten „grün“ bewerteten Landesteilen (derzeit gesamtes Staatsgebiet mit Ausnahme der Überseegebiete Mayotte und Französisch-Guyana) sind Gastronomie und auch Campingplätze sowie Jugendherbergen geöffnet. Auch Jugendferienlager sind möglich.
Gastronomiebetriebe unterliegen Abstandsgeboten und anderen Einschränkungen. Konzertsäle, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit noch geschlossen.
Museen sind zum Teil wieder geöffnet, gegebenenfalls müssen Eintrittskarten vorab für bestimmte Besuchszeiten gebucht werden, Sportanlagen nur mit Einschränkungen.
Landesweit dürfen vor September 2020 keine Großveranstaltungen mit über 5.000 Teilnehmern stattfinden. Ungeordnete Versammlungen im öffentlichen Raum oder in der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen von über 10 Personen sind untersagt.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Museen, Banken, Geschäfte, überdachte Märkte, Sehenswürdigkeiten). Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In zahlreichen französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Hier sind die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zu beachten.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Touristische Reisen ohne wichtigen sonstigen Reisegrund in die französischen Überseegebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind noch nicht möglich. Auch die französische Regierung rät von Reisen nach Mayotte und Guyana dringend ab.
In Französisch Guyana überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb es zum Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy und La Réunion müssen bei Abflug ein negatives COVID-19-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit. Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 h altes negatives COVID-19-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich auf der Webseite des Hochkommissariats (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Website des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Website der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Besonderheiten in den Überseegebieten, epidemiologische Lage in Gibraltar:
Zu unterscheiden ist hier zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und den Kanalinseln, der Isle of Man und den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“) andererseits, siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man und in den Überseegebieten. Die folgenden Informationen beziehen sich nur auf das Vereinigte Königreich.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind derzeit Wales, der Norden von England sowie Aberdeen in Schottland. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung sowie das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Website der schottischen Regionalregierung.
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben weiterhin hoch (Alert Level 3). Für Leicester gilt ein regionaler Lockdown. Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Einreise
Die britische Regierung hat die Quarantäneverpflichtung für England für Reisende aus bestimmten Ländern, darunter Deutschland, zum 10. Juli 2020 aufgehoben, sofern sich die Reisenden in den 14 Tagen vor Einreise ausschließlich in diesen Ländern aufgehalten haben, die unter "Travel Corridors" veröffentlicht sind. Gleiches gilt für die Einreise nach Schottland , Nordirland und Wales. Quarantäneregelungen können sich in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen jedoch jederzeit, auch kurzfristig, ändern.
Für alle Einreisenden nach Großbritannien und Nordirland gilt grundsätzlich die Pflicht zu einer elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne sind auch ausgenommen Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Einreise in das Vereinigte Königreich nach einem Transit durch Länder, die nicht unter „Travel Corridors“ veröffentlicht sind:
Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und Monaco befinden sich nicht (mehr) auf der Liste der Länder, die von der Quarantäneverpflichtung ausgenommen sind. Seit 15. August 2020 müssen sich alle Reisenden, die aus diesen Ländern nach Großbritannien einreisen, nach Einreise unverzüglich für 14 Tage selbst isolieren.
Ausgenommen sind Transitreisende, die unmittelbar aus einem Land kommen, für das keine Quarantäneverpflichtung besteht und die während des Transits durch ein Land, für das eine Quarantäneverpflichtung besteht, mit keinerlei Personen in Berührung gekommen sind.
Das bedeutet, dass nur solche Transitreisende von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, die während des Transits entweder überhaupt nicht angehalten haben oder bei einem Halt mit niemandem in Berührung gekommen sind. Dies gilt für Transitreisende in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Fähren, Züge, Flüge) sowie privaten Kraftfahrzeugen.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist möglich.
Auch Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Reiseverbindungen
Flug- und Reiseverbindungen von und nach Deutschland sind vorhanden, aber derzeit weiter eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen .
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England , Wales , Schottland und Nordirland .
In weiten Teilen Englands sind die Kontaktbeschränkungen gelockert. Hotels und Restaurants dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Personen aus zwei Haushalten dürfen sich treffen, solange es nicht mehr als 30 Personen insgesamt sind. Personen aus mehr als zwei Haushalten dürfen sich treffen, solange es insgesamt nicht mehr als 6 Personen sind und die Treffen ausschließlich im Freien stattfinden. Übernachtungen in Gruppen von mehr als zwei Haushalten sind nicht zulässig. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in den öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben.
Darüber hinaus sind seit dem 31. Juli 2020 im Großraum Manchester sowie in Teilen von West Yorkshire und East Lancashire und seit dem 8. August in Preston die Kontaktbeschränkungen wieder verschärft worden. In den betroffenen Regionen dürfen sich Mitglieder verschiedener Haushalte nicht mehr in Innenräumen und Privatgärten treffen. Sie dürfen auch nicht mehr gemeinsam Pubs und Restaurants besuchen. Die Maßnahmen gelten ebenfalls für die weiter südlich gelegene Stadt Leicester.
Allgemein kann die dynamische Entwicklung immer wieder kurzfristig zu regionalen Beschränkungen führen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der britischen Regierung .
In Schottland ist es erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit bis zu acht Angehörigen aus bis zu zwei unterschiedlichen Haushalten und unter Beachtung der zwei Meter–Abstandsregel zu treffen, inklusive Übernachtungen. Treffen im Freien sind erlaubt für bis zu 15 Personen aus bis zu vier unterschiedlichen Haushalten. Treffen sind jedoch mit max. vier Haushalten pro Tag möglich. Für Kinder und Jugendliche gelten erleichterte Bestimmungen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften verpflichtend.
Die Unterbringung in Selbstverpflegungsunterkünften ist wieder zulässig; Hotels und weitere Unterkünfte sowie Museen, Galerien, Kinos, Büchereien, Friseure, Einkaufszentren dürfen wieder öffnen, ebenso Restaurants, Pubs und Cafés unter Einhaltung von Abstands- und Hygienemaßnahmen sowie Zutrittsbegrenzungen. Viele Läden, Restaurants und Geschäfte haben jedoch weiterhin ganz oder teilweise (noch) geschlossen.
Seit 5. August 2020 wurde nach erhöhten Ansteckungen in mehreren Bars und Pubs in Aberdeen ein lokaler „Lockdown“ für die gesamte Stadt verhängt: Kneipen, Bars, Restaurants und Cafés müssen schließen; Treffen in Innenräumen sind nicht erlaubt; ohne besonderen Grund dürfen sich die Einwohner nicht mehr als 5 Meilen (= 8 km) von ihrer Wohnung entfernen. Die schottische Regionalregierung rät von Reisen nach Aberdeen ab.
Informationen zu den sonstigen Maßnahmen in Schottland bietet die Regierung von Schottland.
In Wales dürfen Selbstversorger-Unterkünfte ohne Gemeinschaftsräume (keine Gemeinschaftswaschräume, keine Gemeinschaftsküchen z.B. auf Campingplätzen) ab dem 11. Juli öffnen. In Wales dürfen sich 2 Haushalte ohne Beschränkung der Zahl der Personen treffen. Es müssen jedoch immer dieselben Haushalte sein. In Wales gilt ein Mindestabstand von 2 Metern.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der walisischen Regierung .
In Nordirland ist es erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit bis zu 10 Angehörigen aus bis zu vier Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der nordirischen Regierung .
Hygieneregeln
Grundsätzlich sollten Gesichtsmasken im öffentlichen Bereich genutzt werden, in England und Schottland sind sie im öffentlichen Personennahverkehr und in Geschäften, in England darüber hinaus auch in Restaurants zwingend vorgeschrieben.
Grundsätzlich gilt in England eine Abstandsregel von einem Meter+ , also zwei Meter wenn möglich, mindestens aber mehr als ein Meter. In Schottland gilt grundsätzlich (von einigen Ausnahmen abgesehen) weiterhin die zwei Meter-Abstandsregel.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gilt nach Einreise eine 14-tägige verpflichtende Quarantäne. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey .
Auf Jersey besteht die Wahl zwischen 14-tägiger Quarantäne oder einem Covid-19 Test bei Einreise, dessen Ergebnis innerhalb von 12 Stunden vorliegen soll. Das Ergebnis muss in Quarantäne abgewartet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey .
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ beschränkt; anderen wird die Einreise nur mit Ausnahmegenehmigung gestattet. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man .
In Gibraltar liegt die Zahl der Neuinfizierten in einem kritischen Bereich.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla .
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda .
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Kanalinseln, die Isle of Man und in die Britischen Überseegebiete wird derzeit aufgrund der Notwendigkeit einer 14-tägigen Quarantäne bei Einreise dringend abgeraten.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ägypten weiterhin gewarnt.
(Die uneingeschränkte Teilreisewarnung für den Norden der Sinai-Halbinsel, das ägyptisch-israelische Grenzgebiet und entlegene Gebiete der Sahara bleibt hiervon unberührt.)
Ägypten ist von COVID-19 stark betroffen. Die Infektionszahlen sind unverändert hoch und Gesundheitseinrichtungen sind stark belastet. Die Testung auf COVID-19 erfolgt in Ägypten nicht risikoadaptiert und ist landesweit nicht einheitlich. Es ist daher von einer hohen Dunkelziffer auszugehen.
Die Flughäfen haben ihren Betrieb wieder aufgenommen. Mit verstärkten Einreisekontrollen und Temperaturmessungen ist zu rechnen. Bei Ankunft muss eine Gesundheitskarte ausgefüllt werden, die auch Angaben über den Krankenversicherungsschutz erfragt.
Seit dem 15. August ist für die Einreise nach Ägypten ein negativer PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Bei einer Einreise in die Gouvernorate Südsinai, Rotes Meer und Matrouh (Flughäfen Scharm El-Scheich, Taba, Hurghada, Marsa Alam und Marsa Matrouh) ist kein PCR-Test erforderlich. Das gilt auch bei einem Transit von bis zu sechs Stunden über den Flughafen Kairo. Ein Test wird verlangt, wenn Touristen zwischen diesen Gebieten und anderen Teilen Ägyptens reisen. Die ägyptische Regierung hat angekündigt, dass die Ausnahmen von den PCR-Tests bei der Einreise ab 1. September 2020 aufgehoben werden sollen, so dass alle Reisenden einen PCR-Test vorlegen müssen.
Reisemöglichkeiten im Land sind im Zuge der Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 eingeschränkt. Dies gilt derzeit auch für Inlandsflüge bzw. Weiterflüge in die Tourismusgebiete. Es finden Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Tests auf COVID-19 statt. Bei einem positiven Test oder Krankheitssymptomen kann die Isolation in staatlichen Krankenhäusern erfolgen, die deutlich unterhalb der deutschen Standards liegen. Die Kosten einer Krankenhausbehandlung können erheblich sein. Bei Kontakt mit positiv getesteten Personen oder einer Erkrankung mit leichterem Verlauf kann eine Hausquarantäne angeordnet werden.
Ämter und öffentliche Einrichtungen sind nur eingeschränkt tätig. Kindergärten, Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen, sowie Sportstätten, Parks und soziale Versammlungsorte sind geschlossen. Restaurants, Cafés, Bars und Geschäfte haben begrenzte Öffnungszeiten. An öffentlichen Orten muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
• Betreiben Sie aufgrund der erheblichen Infektionsgefahr „social distancing“, und vermeiden Sie insbesondere Orte, an denen sich große Zahlen von Menschen versammeln, wie den öffentlichen Nahverkehr.
• Rechnen Sie beim Auftreten von Krankheitssymptomen oder Aufenthalt in der Umgebung eines Erkrankten mit zwangsweisen Quarantänemaßnahmen.
Australien - Aufhebung der Einstufung von Victoria als Risikogebiet:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Australien weiterhin gewarnt. Auch der inländische Flugverkehr ist weiterhin erheblich eingeschränkt.
Bis auf weiteres gilt ein umfassendes Einreiseverbot für alle ausländischen Reisenden ohne ständigen Aufenthaltstitel in Australien. Ausgenommen von diesem Einreiseverbot sind u.a. deutsche Staatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in Australien und deren unmittelbare Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder, Erziehungsberechtigte, nicht jedoch Eltern). Hier gilt bei Einreise aber eine Pflicht zur 14-tägigen Selbstisolation. Begründete Ausnahmen vom Einreiseverbot können beim Department of Home Affairs beantragt werden. Insbesondere touristische Besuche sind bis auf weiteres grundsätzlich nicht gestattet.
Ein Transit durch australische Flughäfen ist derzeit für ausländische Reisende grundsätzlich möglich, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. In vielen Fällen ist zuvor eine Einzelfallgenehmigung und/oder ein Transitvisum zu beantragen. Weitere Informationen zum Transit sind auf der Webseite des Government of Australia sowie auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Australien erhältlich.
Auch die australischen Bundesstaaten und Territorien treffen in eigener Zuständigkeit Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus. Diese umfassen u.a. innerstaatliche Reisebeschränkungen und Verhaltensvorgaben.
Aufgrund eines drastischen Wiederanstiegs von Neuinfektionen im Bundesstaat Victoria seit Anfang Juli gelten im ganzen Bundesstaat bis mindestens Mitte September 2020 umfängliche Lockdown-Maßnahmen, darunter eine generelle Maskenpflicht, enge Bewegungseinschränkungen und in der Metropolregion Melbourne eine nächtliche Ausgangssperre. Details zu den Verhaltensvorgaben und den betroffenen Distrikten veröffentlichen die Behörden von Victoria. Die Landgrenzen zu den benachbarten Bundesstaaten New South Wales und South Australia sind geschlossen und auch Reisen in weitere Bundesstaaten aus Victoria sind bis auf weiteres nur mit Sondergenehmigung möglich und können mit kostenpflichtiger Zwangsquarantäne einhergehen.
• Beachten sie die ständig aktualisierten Hinweise der deutschen Auslandsvertretungen in Australien .
• Halten Sie sich zu den aktuellen Einschränkungen über die australischen Medien informiert.
• Informieren Sie sich bezüglich eines Transit durch Australien auf der Webseite des Government of Australia sowie auf der Website der deutschen Auslandsvertretungen in Australien und lassen sich zusätzlich von Ihrem Anbieter/Ihrer Fluggesellschaft bestätigen, dass die gewählte Flugverbindung einen Transit in Australien gestattet.
• Beachten Sie stets neueste Veröffentlichungen des Department of Home Affairs oder kontaktieren Sie die für Sie zuständige australische Auslandsvertretung vor Einreise.
• Informieren Sie sich auch über die Webseite des Gesundheitsministeriums zur Ausbreitung des Virus in Australien und zu Maßnahmen der Regierung.
Belgien - Ausweitung der Reisewarnung auf Brüssel:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Hauptstadt Brüssel und in die Provinz Antwerpen wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien war von COVID-19 im europäischen Vergleich eher stark betroffen. Die Tendenz der Zahl der Neu-Erkrankten und der neuen Todesfälle stieg erneut an, zunächst insbesondere in der Provinz Antwerpen und inzwischen auch die Hauptstadt Brüssel, in der die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit überschreitet, weshalb die Provinz Antwerpen und die Hauptstadtregion zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung. Für die übrigen Regionen liegt die Zahl der Neuinfektionen unterhalb von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Einreisen aus dem europäischen Ausland, aus Schengen-assoziierten Staaten, aus Großbritannien und Nordirland sind grundsätzlich erlaubt.
Seit 14. August 2020 stuft das belgische Außenministerium eine Reihe von Regionen in EU-Ländern als „orange Zonen“ ein, darunter in Deutschland bisher die Freie und Hansestadt Hamburg sowie die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Niederbayern und in Kürze Darmstadt. Einreisenden aus diesen Gebieten wird eine 14-tägige häusliche Quarantäne oder ein COVID-19-Test nach Einreise nach Belgien dringend empfohlen. Ausnahmen gelten für Berufspendler, Saisonarbeiter und Berufskraftfahrer sowie bei bestimmten Reisegründen. Die belgischen Behörden haben dazu ausführliche Informationen unter FAQ Info-Coronavirus.be (International) veröffentlicht.
Für Transit durch Belgien, auch für Reisende aus den o.a. Gebieten, gelten diese Regelungen nicht.
Für alle Einreisen aus Risikogebieten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, Schengen-Staaten und Großbritannien (=Rote Zone) gilt eine Verpflichtung zur Selbstquarantäne von 14 Tagen und die Testpflicht.
Für alle Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten sowie aus Staaten außerhalb der Schengen-Zone und Großbritannien gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht und die Verpflichtung einen COVID-19-Test durchzuführen. Von der Quarantäne ausgenommen sind Berufspendler, Saisonarbeiter und Berufskraftfahrer sowie eine Reihe von notwendigen Reisegründen, siehe FAQ Info-Coronavirus.be unter „International“.
Die Einstufung in Zonen ist auf der Webseite des belgischen Außenministeriums veröffentlicht.
Seit dem 1. August 2020 müssen Reisende nach Belgien 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Public Health Passenger Locator Form “ ausfüllen und elektronisch versenden, auch solche mit Wohnsitz in Belgien nach mehr als 48-stündigem Auslandsaufenthalt. Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen. Die Einreise von außerhalb des Schengengebiets kann bei Unterlassen des Ausfüllens bzw. Falschaussagen im Formular verweigert werden.
Sollte es nicht möglich sein, das Formular online abzusenden, kann es auch per E-Mail an PLFBelgium@health.fgov.be gesendet werden. Reisende können auch eine ausgefüllte Papierversion mit sich führen und bei der Flughafenpolizei abgeben oder per Post an Saniport, Eurostation II, Place Victor Horta, 40 bte 10, 1060 Bruxelles schicken.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Belgien ist grundsätzlich wieder ohne Grenzkontrollen möglich. Stichprobenartig kontrolliert die belgische Polizei an den Landgrenzen, ob das Public Health Passenger Locator Form ausgefüllt wurde. Für Durchreisende, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten, ist das Formular nicht verpflichtend.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise noch eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Geplante Erleichterungen wurden ausgesetzt.
In der Provinz Antwerpen gilt seit dem 29. Juli 2020 eine nächtliche Ausgangssperre von 23:30 bis 6 Uhr, eine Sperrstunde für die Gastronomie ab 23 Uhr sowie eine allgemeine Maskenpflicht in der Öffentlichkeit. Die Provinzregierung von Antwerpen rät derzeit von Reisen nach Antwerpen ab.
Geschäfte, Hotels, Cafés, Restaurants und Fitnessstudios sind, unter Beachtung der einschlägigen Hygiene- und Abstandsregeln, geöffnet. Seit 1. Juli 2020 sind Kongresssäle, Theater, Kinos, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Freizeitparks u.ä. ebenfalls wieder geöffnet. Discotheken und Clubs bleiben geschlossen. Soziale Kontakte sind seit dem 29. Juli 2020 eingeschränkt auf jeweils bis zu fünf Personen pro Familie innerhalb von vier Wochen. Die maximale Gruppengröße für private Treffen oder Restaurantbesuche ist auf zehn Personen beschränkt. Kinder unter zwölf Jahren sind davon ausgenommen. Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum gelten Kapazitätsgrenzen von 100 Personen in geschlossenen Räumen oder 200 Personen im Freien; beide bedürfen der Erlaubnis der lokalen Behörden. Großveranstaltungen sind nach wie vor untersagt.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. In Brüssel gilt seit 12. August 2020 eine Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum; im Rest des Landes besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Einkäufe sind einzeln und innerhalb von 30 Minuten pro Geschäft zu erledigen.
In gastronomischen Betrieben, Sportstätten, sowie Wellness- und Fitnesscentern werden Kontaktinformationen der Gäste für 14 Tage gespeichert.
Das Missachten der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Public Health Passenger Locator Form aus.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Testkapazitäten sind vorhanden. Belgische Krankenhäuser verfügen über die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patienten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in der Provinz Antwerpen aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Bulgarien - Aufhebung der Reisewarnung für Oblast Varna:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Verwaltungsbezirke (Oblaste) Blagoevgrad und Dobritsch wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Bulgarien ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen. Derzeit gibt es regionale Infektionsherde in Blagoevgrad und Dobritsch mit einer Inzidenz von bisher mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Gebiete zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein kostenloser verpflichtender PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung bei Einreise nach Deutschland.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 1. Juni 2020 ist deutschen Staatsangehörigen die Einreise aus Deutschland und anderen EU-Staaten nach Bulgarien ohne verpflichtende häusliche Quarantäne wieder gestattet. Bei der Einreise ist ein Einreiseformular mit Kontaktdaten auszufüllen, das am Flughafen/Grenzstellen erhältlich ist.
Für Einreisende aus Drittstaaten mit Ausnahme weniger Nachbarstaaten, darunter Serbien, Bosnien und Herzegowina und Montenegro, gilt nach wie vor - unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Einreisenden - eine verpflichtende 14-tägige häusliche Quarantäne. Das gilt nicht für die Durchreise.
Es muss auch nach wie vor mit verstärkten Einreisekontrollen und Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen gerechnet werden.
Durch- und Weiterreise
Es gibt keine nennenswerten Störungen bzw. Schließungen von Grenzübergängen. Im Rahmen der Grenzkontrollen wird auch eine Überprüfung des Fahrzeugführers auf unbezahlte Verwarngelder vorgenommen siehe Infrastruktur/Verkehr.
Reiseverbindungen
Der Flugverkehr von und nach Bulgarien ist nach wie vor eingeschränkt, belebt sich aber wieder deutlich. Es bestehen aktuell regelmäßige Flugverbindungen von Sofia nach Deutschland sowie zu zahlreichen Flughäfen in Anrainerstaaten. Der Flughafen Varna wird wieder aus Deutschland angeflogen. Der Inlandsflugverkehr zwischen Sofia und Varna wurde wieder aufgenommen. Der internationale Personenzugverkehr ist nach wie vor eingestellt. Es werden lediglich Verbindungen nach Rumänien befahren.
Beschränkungen im Land
Es gilt ein Betretungsverbot von Lebensmittelgeschäften und Apotheken für Personen unter 60 Jahren täglich zwischen 8.30 und 10.30 Uhr. Ansonsten gibt es keine Bewegungsbeschränkungen im Land.
Hygieneregeln
Die epidemische Ausnahmesituation gilt fort. Es besteht u.a. Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Apotheken und anderen geschlossenen öffentlichen Räumen.
• Sollten Sie sich derzeit touristisch z.B. in Albena (Dobrich) aufhalten, kontaktieren Sie bitte ggf. Ihren Reiseveranstalter für eine mögliche Umbuchung.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der deutschen Botschaft in Sofia , auf der Webseite des bulgarischen Gesundheitsministeriums sowie auf dem bulgarischen COVID-19 Informationsportal.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die bulgarischen Behörden unter der zentralen Notrufnummer 112 (neben Bulgarisch auch auf Englisch verfügbar).
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Frankreich - Reisewarnung für Französisch Guyana, Epidemiologische Lage in Île-de-France und Provence-Alpes-Côte d’Azur:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch Guyana wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt. Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet wieder steigende COVID-19 Infektionszahlen. Besonders betroffen sind in der Region Île-de-France die Departments Seine 75 (Hauptstadt Paris), Seine-Saint-Denis 93 und Val-de-Marne 94 sowie in der Region Provence-Alpes-Côte d’Azur die Departments Bouches-du-Rhône 13 und Alpes-Maritimes 06 an der Mittelmeerküste. In diesen Gebieten liegt die Zahl der Neuinfizierten in einem kritischen Bereich.
Das Staatsgebiet ist von den französischen Behörden entsprechend dem Infektionsgeschehen in Warnstufen eingeteilt. In Warnstufe „orange“ befinden sich derzeit nur noch die Überseegebiete Mayotte und Guyana, hier gelten im Vergleich zum sonstigen „grün“ eingestuften Staatsgebiet noch weitergehende Vorsichtsmaßnahmen.
Am 14. August 2020 wurden Paris und Bouches-du-Rhône als Gebiete mit erhöhter Virusverbreitung eingestuft, mit der Folge, dass die dortigen Behörden ausgewählte Bereiche des öffentlichen Lebens einschränken können.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU- Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist uneingeschränkt möglich, wenngleich Frankreich – aus nicht pandemiebedingten Gründen – seine EU-Binnengrenzen bis Ende Oktober 2020 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Kanada, Marokko, Neuseeland, Ruanda, Südkorea, Thailand, Tunesien und Uruguay sind keine besonderen pandemiebedingten Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus alle weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium stetig aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengenstaaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist ohne weiteres möglich. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer COVID-19-Test, Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit). Näheres veröffentlicht das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit Zügen oder Flugzeugen von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden.
Touristische und andere Flugreisen ohne triftigen Grund in die Überseegebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind untersagt. Für die französischen Antillen (Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy), La Réunion und Französisch Polynesien ist kein triftiger Grund mehr erforderlich, jedoch besondere Maßnahmen vor Abreise, siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Beschränkungen im Land
Parks, öffentliche Grünanlagen, Strände, Sporthäfen sind landesweit grundsätzlich wieder zugänglich. Je nach örtlichen Gegebenheiten können lokal zusätzliche Beschränkungen oder Schließungen angeordnet werden.
In den unter Infektionsgesichtspunkten „grün“ bewerteten Landesteilen (derzeit gesamtes Staatsgebiet mit Ausnahme der Überseegebiete Mayotte und Französisch-Guyana) sind Gastronomie und auch Campingplätze sowie Jugendherbergen geöffnet. Auch Jugendferienlager sind möglich.
Gastronomiebetriebe unterliegen Abstandsgeboten und anderen Einschränkungen. Konzertsäle, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit noch geschlossen.
Museen sind zum Teil wieder geöffnet, gegebenenfalls müssen Eintrittskarten vorab für bestimmte Besuchszeiten gebucht werden, Sportanlagen nur mit Einschränkungen.
Landesweit dürfen vor September 2020 keine Großveranstaltungen mit über 5.000 Teilnehmern stattfinden. Ungeordnete Versammlungen im öffentlichen Raum oder in der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen von über 10 Personen sind untersagt.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Museen, Banken, Geschäfte, überdachte Märkte, Sehenswürdigkeiten). Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In zahlreichen französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Hier sind die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zu beachten.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Touristische Reisen ohne wichtigen sonstigen Reisegrund in die französischen Überseegebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind noch nicht möglich. Auch die französische Regierung rät von Reisen nach Mayotte und Guyana dringend ab.
In Französisch Guyana überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb es zum Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy und La Réunion müssen bei Abflug ein negatives COVID-19-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit. Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 h altes negatives COVID-19-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich auf der Webseite des Hochkommissariats (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Website des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Website der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Besonderheiten in den Überseegebieten, epidemiologische Lage in Gibraltar:
Zu unterscheiden ist hier zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und den Kanalinseln, der Isle of Man und den britischen Überseegebieten („Overseas Territories“) andererseits, siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man und in den Überseegebieten. Die folgenden Informationen beziehen sich nur auf das Vereinigte Königreich.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind derzeit Wales, der Norden von England sowie Aberdeen in Schottland. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung sowie das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Website der schottischen Regionalregierung.
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben weiterhin hoch (Alert Level 3). Für Leicester gilt ein regionaler Lockdown. Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Einreise
Die britische Regierung hat die Quarantäneverpflichtung für England für Reisende aus bestimmten Ländern, darunter Deutschland, zum 10. Juli 2020 aufgehoben, sofern sich die Reisenden in den 14 Tagen vor Einreise ausschließlich in diesen Ländern aufgehalten haben, die unter "Travel Corridors" veröffentlicht sind. Gleiches gilt für die Einreise nach Schottland , Nordirland und Wales. Quarantäneregelungen können sich in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen jedoch jederzeit, auch kurzfristig, ändern.
Für alle Einreisenden nach Großbritannien und Nordirland gilt grundsätzlich die Pflicht zu einer elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne sind auch ausgenommen Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Einreise in das Vereinigte Königreich nach einem Transit durch Länder, die nicht unter „Travel Corridors“ veröffentlicht sind:
Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und Monaco befinden sich nicht (mehr) auf der Liste der Länder, die von der Quarantäneverpflichtung ausgenommen sind. Seit 15. August 2020 müssen sich alle Reisenden, die aus diesen Ländern nach Großbritannien einreisen, nach Einreise unverzüglich für 14 Tage selbst isolieren.
Ausgenommen sind Transitreisende, die unmittelbar aus einem Land kommen, für das keine Quarantäneverpflichtung besteht und die während des Transits durch ein Land, für das eine Quarantäneverpflichtung besteht, mit keinerlei Personen in Berührung gekommen sind.
Das bedeutet, dass nur solche Transitreisende von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, die während des Transits entweder überhaupt nicht angehalten haben oder bei einem Halt mit niemandem in Berührung gekommen sind. Dies gilt für Transitreisende in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Fähren, Züge, Flüge) sowie privaten Kraftfahrzeugen.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist möglich.
Auch Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Reiseverbindungen
Flug- und Reiseverbindungen von und nach Deutschland sind vorhanden, aber derzeit weiter eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen .
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England , Wales , Schottland und Nordirland .
In weiten Teilen Englands sind die Kontaktbeschränkungen gelockert. Hotels und Restaurants dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Personen aus zwei Haushalten dürfen sich treffen, solange es nicht mehr als 30 Personen insgesamt sind. Personen aus mehr als zwei Haushalten dürfen sich treffen, solange es insgesamt nicht mehr als 6 Personen sind und die Treffen ausschließlich im Freien stattfinden. Übernachtungen in Gruppen von mehr als zwei Haushalten sind nicht zulässig. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in den öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben.
Darüber hinaus sind seit dem 31. Juli 2020 im Großraum Manchester sowie in Teilen von West Yorkshire und East Lancashire und seit dem 8. August in Preston die Kontaktbeschränkungen wieder verschärft worden. In den betroffenen Regionen dürfen sich Mitglieder verschiedener Haushalte nicht mehr in Innenräumen und Privatgärten treffen. Sie dürfen auch nicht mehr gemeinsam Pubs und Restaurants besuchen. Die Maßnahmen gelten ebenfalls für die weiter südlich gelegene Stadt Leicester.
Allgemein kann die dynamische Entwicklung immer wieder kurzfristig zu regionalen Beschränkungen führen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der britischen Regierung .
In Schottland ist es erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit bis zu acht Angehörigen aus bis zu zwei unterschiedlichen Haushalten und unter Beachtung der zwei Meter–Abstandsregel zu treffen, inklusive Übernachtungen. Treffen im Freien sind erlaubt für bis zu 15 Personen aus bis zu vier unterschiedlichen Haushalten. Treffen sind jedoch mit max. vier Haushalten pro Tag möglich. Für Kinder und Jugendliche gelten erleichterte Bestimmungen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften verpflichtend.
Die Unterbringung in Selbstverpflegungsunterkünften ist wieder zulässig; Hotels und weitere Unterkünfte sowie Museen, Galerien, Kinos, Büchereien, Friseure, Einkaufszentren dürfen wieder öffnen, ebenso Restaurants, Pubs und Cafés unter Einhaltung von Abstands- und Hygienemaßnahmen sowie Zutrittsbegrenzungen. Viele Läden, Restaurants und Geschäfte haben jedoch weiterhin ganz oder teilweise (noch) geschlossen.
Seit 5. August 2020 wurde nach erhöhten Ansteckungen in mehreren Bars und Pubs in Aberdeen ein lokaler „Lockdown“ für die gesamte Stadt verhängt: Kneipen, Bars, Restaurants und Cafés müssen schließen; Treffen in Innenräumen sind nicht erlaubt; ohne besonderen Grund dürfen sich die Einwohner nicht mehr als 5 Meilen (= 8 km) von ihrer Wohnung entfernen. Die schottische Regionalregierung rät von Reisen nach Aberdeen ab.
Informationen zu den sonstigen Maßnahmen in Schottland bietet die Regierung von Schottland.
In Wales dürfen Selbstversorger-Unterkünfte ohne Gemeinschaftsräume (keine Gemeinschaftswaschräume, keine Gemeinschaftsküchen z.B. auf Campingplätzen) ab dem 11. Juli öffnen. In Wales dürfen sich 2 Haushalte ohne Beschränkung der Zahl der Personen treffen. Es müssen jedoch immer dieselben Haushalte sein. In Wales gilt ein Mindestabstand von 2 Metern.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der walisischen Regierung .
In Nordirland ist es erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit bis zu 10 Angehörigen aus bis zu vier Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der nordirischen Regierung .
Hygieneregeln
Grundsätzlich sollten Gesichtsmasken im öffentlichen Bereich genutzt werden, in England und Schottland sind sie im öffentlichen Personennahverkehr und in Geschäften, in England darüber hinaus auch in Restaurants zwingend vorgeschrieben.
Grundsätzlich gilt in England eine Abstandsregel von einem Meter+ , also zwei Meter wenn möglich, mindestens aber mehr als ein Meter. In Schottland gilt grundsätzlich (von einigen Ausnahmen abgesehen) weiterhin die zwei Meter-Abstandsregel.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gilt nach Einreise eine 14-tägige verpflichtende Quarantäne. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey .
Auf Jersey besteht die Wahl zwischen 14-tägiger Quarantäne oder einem Covid-19 Test bei Einreise, dessen Ergebnis innerhalb von 12 Stunden vorliegen soll. Das Ergebnis muss in Quarantäne abgewartet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey .
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ beschränkt; anderen wird die Einreise nur mit Ausnahmegenehmigung gestattet. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man .
In Gibraltar liegt die Zahl der Neuinfizierten in einem kritischen Bereich.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla .
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda .
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Kanalinseln, die Isle of Man und in die Britischen Überseegebiete wird derzeit aufgrund der Notwendigkeit einer 14-tägigen Quarantäne bei Einreise dringend abgeraten.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich über aktuelle Maßnahmen in England, in Wales, Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Indien - Ergänzung Einreise:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Indien weiterhin gewarnt.
Kommerzielle internationale Flugverbindungen von und nach Indien bleiben bis auf weiteres untersagt. Ein- und Ausreise sind somit derzeit nur sehr eingeschränkt mit als Repatriierungsflügen genehmigten Verbindungen insbesondere von Lufthansa, Air France, KLM und Air India möglich.
Indien hat die Gültigkeit aller an Ausländer erteilten Visa bis zur Aufhebung des Verbots kommerziellen internationalen Reiseverkehrs ausgesetzt. Ausnahmen vom Einreiseverbot unterliegen regelmäßigen Änderungen und beschränken sich auf Visa zu bestimmten Aufenthaltszwecken u. a., offizielle Reisen („official“), zur Erwerbstätigkeit („Employment“) oder für OCI-Card-Holder. Touristische Einreisen bleiben bis auf weiteres verboten.
Visa von bereits nach Indien eingereisten Deutschen bleiben gültig. Eine Visa-Verlängerung für Deutsche, die sich bereits in Indien aufhalten, ist über das örtlich zuständige Foreigners Regional Registration Office (FRRO) online zu beantragen, eine persönliche Vorsprache bei den FRROs ist nicht notwendig. Verlängerungen touristischer Visa sollen nach Auskunft der FRROs gebührenfrei gewährt werden; bei Ausreisen bis zu 30 Tagen nach Wieder-Zulassung des kommerziellen internationalen Reiseverkehrs wird zudem auf die Erhebung eines Bußgeldes für „overstay“ verzichtet.
Der nationale Eisenbahn- und Flugverkehr wurde eingeschränkt wieder aufgenommen. Mit stark reduzierten Verbindungsangeboten ist zu rechnen ebenso wie mit strengen Hygienevorschriften. Die Nutzung der COVID-19-Tracking-App „Aarogya Setu“ ist teilweise verpflichtend. In einzelnen Bundesstaaten gilt verpflichtende Quarantäne für ankommende Passagiere.
Die seit dem 25. März 2020 geltende Ausgangssperre wurde bis vorerst zum 31. August 2020 verlängert. Orts- und lageabhängige Lockerungen der Ausgangssperre außerhalb der sog. „Containment Zones“ (abgesperrte Gebiete mit hohen COVID-19-Infektionszahlen) sind ebenso möglich wie eine lageabhängige erneute Verschärfung der Ausgangssperre in einzelnen Bundesstaaten.
• Halten Sie sich bei den lokalen indischen Behörden über die jeweils geltenden Regelungen informiert und verfolgen Sie die örtlichen Medien.
• Bitte buchen Sie derzeit keine Flüge nach Europa, bis die Wieder-Zulassung des kommerziellen Reiseverkehrs offiziell verkündet wird, selbst, wenn Ihnen diese online als verfügbar angezeigt werden. Eine aktuelle Übersicht über buchbare europäische Rückkehrflüge ist der Website der Vertretungen in Indien zu entnehmen.
• Sollten Sie sich noch touristisch in Indien aufhalten und ausreisen wollen, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich über die deutschen Vertretungen in Indien.
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die genauen Vorschriften Ihres indischen Ziel-Bundesstaates, sollten Sie innerhalb Indiens reisen.
• Bei geplanter Einreise nach Indien, prüfen Sie vor Flugbuchung über das Bureau of Immigration , ob Ihr Visum Sie aktuell zur Einreise berechtigt.
• Bitte folgen Sie Anweisungen der örtlichen Behörden. Informieren Sie sich über die lokalen Medien, und übernehmen Sie in Ihrem persönlichen Verhalten Verantwortung für sich und andere.
Japan - Ergänzung:
Japan beabsichtigt, seine COVID-19-Einreisebeschränkungen für Ausländer mit Resident-Visa ab nächsten Monat zu lockern. Die Wiedereinreise ist für Visa-Inhaber, einschließlich ständiger Einwohner und Austauschstudenten, unter der Bedingung gestattet, dass sie sich einer 14-tägigen Quarantäne mit Coronavirus-Tests unterziehen. Dies gilt laut NHK auch für japanische Staatsbürger, die wieder in das Land einreisen. Quelle: Aljazeera
Kolumbien - Ergänzung Einreise:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kolumbien weiterhin gewarnt.
Die touristische Einreise nach Kolumbien ist für die Dauer des sanitären Ausnahmezustandes nicht möglich. Einreisen dürfen nach Maßgabe der kolumbianischen Quarantäneregeln derzeit nur bestimmte kolumbianische Staatsangehörige sowie bestimmte Personen mit dauerhaftem Wohnsitz („residencia“) in Kolumbien.
Weitere Hinweise dazu bietet das kolumbianische Außenministerium.
Der reguläre Internationale Flugverkehr nach Kolumbien bleibt voraussichtlich bis Ende Oktober 2020 ausgesetzt. Es finden vereinzelt humanitäre Sonderflüge statt. Der nationale Personenflugverkehr ist zunächst bis 31. August 2020 ausgesetzt, mit Wiederaufnahme vereinzelter weniger Flugverbindungen im Pilotbetrieb.
Die Ausreise aus Kolumbien nach Europa ist derzeit nur mit humanitären Sonderflügen möglich. Verfügbare Informationen zu Sonderflügen veröffentlicht die Deutsche Botschaft Bogotá auf ihrer Webseite. Für die Anreise zu solchen Flügen aus anderen Landesteilen gilt eine Sonderregelung, nach der man mit gebuchtem Ticket und Flugbestätigung binnen 48 Stunden nach Bogota fahren darf. Nähere Informationen finden Sie auf der Website der Deutschen Botschaft Bogotá . Die Deutsche Botschaft Bogotá kann für entsprechende Überlandfahrten keine Ausnahmegenehmigung ausstellen oder vermitteln.
Die Weiterreise innerhalb Europas ist für Personen, die an ihren Wohnsitz zurückkehren wollen, in der Regel möglich.
Die Bewegungsfreiheit in Kolumbien ist stark eingeschränkt. Die generelle Ausgangssperre mit etlichen Ausnahmeregeln für bestimmte Berufsgruppen und Aktivitäten wurde erneut bis zum 31. August 2020 verlängert, wobei regional/örtlich unterschiedliche Regelungen zu beachten sind. Besonders in Bogotá und weiteren großen Städten bleibt die Bewegungsfreiheit weiter stark eingeschränkt; das Verlassen der Stadt ist nur mit Sondergenehmigung möglich. Eine generelle Ausgangssperre gilt in Bogotá nach Endziffer des Ausweisdokuments (an geraden Tagen haben gerade Nummern Ausgangssperre und umgekehrt) Daneben gelten bis zunächst 30. August 2020 zeitlich versetzt nach Zonen Bogotás weitere Einschränkungen . Restaurants bleiben geschlossen, Geschäfte haben beschränkte Öffnungszeiten. Nur Supermärkte und Apotheken sind ganztägig geöffnet.
Eine weitere Verlängerung der Einschränkungen über den 31. Augst 2020 hinaus ist nicht auszuschließen.
• Informieren Sie sich auf der Website der Deutschen Botschaft Bogotá .
• Bitte beachten Sie auch die aktuellen Einreisebestimmungen für Kolumbien unter www.migracioncolombia.gov.co oder kontaktieren Sie die zuständige kolumbianische Botschaft in Ihrem Aufenthaltsland.
• Wenn Sie Interesse haben, Kolumbien mittels eines (kostenpflichtigen) humanitären Fluges kurz- oder mittelfristig zu verlassen, informieren Sie sich über bestehende Flugmöglichkeiten auf der Website der Deutschen Botschaft Bogotá.
• Informieren Sie sich in der lokalen Presse bezüglich der Ausgangssperre, um Strafen für Übertretungen zu vermeiden.
• Folgen Sie den Anweisungen der kolumbianischen Behörden, insbesondere hinsichtlich der Quarantänemaßnahmen.
• Informieren Sie sich auf der Seite des kolumbianischen Gesundheitsministeriums und bei der Einwanderungsbehörde zu den Maßnahmen und Empfehlungen der kolumbianischen Behörden.
Litauen - Quarantänepflicht ab 24.08.2020:
Epidemiologische Lage
Litauen ist von COVID-19 weniger betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die litauische Regierung.
Einreise
Für Reisende mit Wohnsitz oder letztem Aufenthalt in Deutschland oder den anderen EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist die Einreise grundsätzlich gestattet.
Jeder Einreisende muss sich auf der Website der zuständigen litauischen Behörde registrieren. Bei Einreise per Flugzeug oder zur See muss die Registrierung vorab geschehen, bei Einreise auf dem Landweg spätestens 12 Stunden nach Einreise.
Von der 14-tägigen Quarantäne befreit sind alle Reisenden aus Deutschland und den EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, wenn sie sich in den vergangenen 14 Tagen in einem Land aufgehalten haben, im dem weniger als 16 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner diagnostiziert wurden. Wenn die Inzidenz zwischen 16 und 25 je 100.000 Einwohner liegt, ist eine häusliche Quarantäne vorgeschrieben. Bei Inzidenz über 25 je 100.000 Einwohner, muss bei Einreise ein höchstens 72 Stunden alter, negativer COVID-19-Testbefund vorgelegt werden. Ohne negative Bescheinigung wird die Einreise verweigert. Eine Testung vor Ort ist nicht möglich. Die Länderliste veröffentlicht die litauische Regierung unter Koronastop.
Deutschland wird derzeit als ein Land mit einem Wert, der über dem o.a. Grenzwert liegt, geführt.
Ab dem 24. August 2020 müssen sich daher Reisende aus Deutschland, zwingend nach Einreise in 14-tägige Quarantäne begeben. Die Quarantäne kann zu Hause oder in einem Hotel abgeleistet werden. Eine Verkürzung der Quarantänedauer durch einen negativen COVID-19-Test ist nicht vorgesehen.
Während der 14-tägigen Quarantäne ist die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verboten.
Reisende, die der 14-tägigen Quarantänepflicht unterliegen und vorab aus Litauen ausreisen wollen oder eine dringende Angelegenheit in Litauen erledigen müssen, müssen hierfür auf der Website des litauischen nationalen Zentrums für öffentliche Gesundheit eine Sondergenehmigung beantragen. Die Bearbeitung der Genehmigung dauert in der Regel 2-3 Tage.
Reisende aus Drittstaaten sind nach Einreise verpflichtet, sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben, sofern die Einreise vorab von litauischen Behörden gestattet wurde. Die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests führt nicht zu einer Verkürzung der Quarantäne in Litauen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Litauen ist grundsätzlich möglich, aber auch hierfür ist eine vorherige Registrierung notwendig. Auch der Transit von deutschen Staatsangehörigen, die aus Drittstaaten einreisen, ist gestattet, jedoch nur ohne Übernachtung in Litauen.
An den Grenzübergängen zu Polen und Lettland gibt es keine systematischen Kontrollen durch den litauischen Grenzschutz. Am Seehafen Klaipeda und an den internationalen Flughäfen muss mit Kontrollen gerechnet werden. Ein gültiges Reisedokument ist mitzuführen. Die Grenzübergänge sind für die Einreise von Privatpersonen aus Belarus und Russland kommend geschlossen, die Ausreise ist an den Grenzübergängen Medininkai–Kamenyj Log, Šalčininkai–Benekainys, Raigardas–Privalka, Kybartai–Černiševskoje und Panemunė–Sovetsk möglich. Für den gewerblichen Gütertransport gelten andere Regeln.
Reiseverbindungen
Das Angebot an Verbindungen im Flug-, Bahn- und Fährverkehr normalisiert sich langsam wieder.
Beschränkungen im Land
Vereinzelt kann es bei Öffnungszeiten von Museen u.a. Einrichtungen zu Einschränkungen kommen.
Hygieneregeln
Seit dem 1. August 2020 ist ein Mund-Nasen-Schutz in öffentlichen Räumen wie z.B. Geschäften, Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln, verpflichtend. Ausnahmen von der Tragepflicht gelten u.a. für Besuche von Restaurants, Sport- und Kulturveranstaltungen. Vor Betreten von Geschäften und Museen wird um Handdesinfektion gebeten.
• Prüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands bzw. Ihres Aufenthaltslandes anhand der litauischen Länderliste.
• Beachten Sie die ergänzenden Informationen der litauischen Regierung .
• Wenn Sie aus einem Drittland einreisen, informieren Sie sich bitte vor Reiseantritt beim litauischen Außenministerium oder der litauischen Botschaft vor Ort, ob für Sie Registrierungspflicht gilt.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie für weitere Anweisungen die zentrale litauische Hotline für COVID-19 Verdachtsfälle unter in Litauen: 1808 oder aus dem Ausland unter +370 (37) 367 963. Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich beim jeweiligen Reiseanbieter vorab, ob Ihre Verbindung besteht.
• Führen Sie ein gültiges Reisedokument mit. Quelle: AA
In Litauen ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen im Freien und in geschlossenen Räumen zur Pflicht geworden. In dem baltischen EU-Land müssen Besucher von Sport-, Kultur-, Unterhaltungs- und anderen Veranstaltungen künftig Mund und Nase bedecken. Auch in Cafés, Restaurants, Bars und anderen gastronomischen Betrieben gilt von nun an eine Maskenpflicht - der Mund-Nasen-Schutz darf nur zum essen und trinken abgenommen werden. Dies teilte das Gesundheitsministerium in Vilnius mit. Selbstgenähte Masken oder ein Schutz aus einem Schal oder einem Tuch werden dabei ebenfalls akzeptiert. Quelle: tagesschau.de
Mali - Öffnung der Landesgrenzen, Ausgangssperre:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Mali weiterhin gewarnt.
Die Landesgrenzen sind von malischer Seite wieder geöffnet. Die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS / CEDEAO) hat jedoch die Landgrenzen zu Mali geschlossen. Es besteht eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 00.00 und 5.00 Uhr.
Zur Einreise nach Mali sind ein gültiges Visum, ein Einreiseformular des malischen Gesundheitsministeriums und eine Bescheinigung über einen negativen COVID-19-Test, der nicht älter als 3 Tage sein darf, notwendig. Legt der Reisende kein Testergebnis vor, so ist er zur Vornahme eines kostenpflichtigen COVID-19-Tests am Flughafen oder der Stelle des Grenzübertritts verpflichtet. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen Reisende eine Selbstisolierung im häuslichen Umfeld einhalten. Bei positivem Testergebnis müssen Reisende in eine verpflichtende Quarantäne in einer malischen Einrichtung. Weisen Reisende COVID-19-Symptome auf, so kann die Einreise verweigert werden oder ein verpflichtender COVID-19-Test am Flughafen durchgeführt werden. Weitere Informationen zu den Einreisebedingungen stellen die malischen Behörden zur Verfügung.
Am Flughafen und im öffentlichen Raum ist verpflichtend Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
• Meiden Sie Menschenansammlungen jeglicher Art und folgen Sie Anweisungen der örtlichen Behörden und Sicherheitskräfte.
• Informieren Sie sich über die lokalen Medien und übernehmen Sie in Ihrem persönlichen Verhalten Verantwortung für sich und andere.
Malta - Änderung Epidemiologische Lage:
Epidemiologische Lage
Malta war von COVID-19 vergleichsweise gering betroffen. Seit Wiedereröffnung der Grenzen am 1. Juli 2020 steigt die Zahl der Neuinfizierten allerdings deutlich an und bewegt sich landesweit derzeit um die Zahl von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 1. Juli 2020 können Reisende aus folgenden Ländern auf dem See- und Luftweg wieder ohne Beschränkungen nach Malta einreisen (sog. „sicherer Korridor“), sofern sie sich in den letzten 14 Tagen nicht außerhalb dieses „sicheren Korridors“ aufgehalten haben: Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Polen, Schweiz, Slowakei, Spanien (außer Reisenden aus den Regionen Barcelona, Girona und Madrid), Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Dies müssen Reisende bei Einreise schriftlich bestätigen.
Seit dem 15. Juli 2020 gilt dies auch für Reisende aus folgenden Ländern: Andorra, Belgien, Großbritannien, Liechtenstein, Monaco, Niederlande, Portugal, San Marino, Slowenien, Vatikan, Türkei, Jordanien, Libanon, Vereinigte Arabische Emirate, Kanada, Australien, Neuseeland, Südkorea, Japan, China, Thailand, Indonesien, Marokko, Tunesien, Ruanda, Uruguay.
Seit dem 21. August 2020 müssen Reisende aus Bulgarien, Rumänien und Spanien (nur Reisende aus den Regionen Barcelona, Girona und Madrid) vor Boarding des Flugzeugs einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Falls kein Negativ-Test vorgelegt werden kann, müssen Reisende einen Test bei Einreise am Flughafen durchführen oder sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen Reisende ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen, auch wird die Körpertemperatur gemessen. Beträgt sie 37,2°C oder mehr, wird ein COVID-19-Test verpflichtend durchgeführt, dessen Ergebnis der Reisende in einer dafür eingerichteten Klinik abwarten muss. Ein positives Ergebnis des COVID-19-Tests zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Aus allen übrigen Ländern können Personen mit Aufenthaltsrecht in Malta nach Malta zurückkehren. Sie müssen hierzu zunächst einen Antrag auf Rückführung per E-Mail stellen. Bei Einreise müssen diese Personen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als sieben Tage sein darf und sich zusätzlich einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen, die zumeist in Selbstisolation verbracht werden kann. Die Nichteinhaltung wird mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für regulären Flugverkehr wieder geöffnet, jedoch sind die direkten Reiseverbindungen auf einige der Länder des „sicheren Korridors“ beschränkt. Direktflüge nach Deutschland werden wieder angeboten.
Beschränkungen im Land
Die Zahl der Neuinfektionen steigt in der letzten Zeit wieder verstärkt an. Die maltesische Regierung hat daher wieder schärfere Restriktionen erlassen. Ab 19. August 2020 sind Bars, Nachtklubs, Klubs und Diskotheken wieder geschlossen. Auch der Betrieb von Partybooten ist untersagt. Veranstaltungen sind nunmehr auf 15 Personen begrenzt.
Hygieneregeln
Kunden und Mitarbeiter in Geschäften, in öffentlichen Gebäuden und in öffentlichen Verkehrsmitteln sind verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder Gesichtsschutz (Visier) zu tragen. Letzterer kann allein oder zusammen mit einem MNS getragen werden. Personen, die Banken besuchen, wird empfohlen, einen Gesichtsschutz (Visier) zu tragen, da MNS dort aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sind.
Die generellen Abstandsregeln zum gegenseitigen Schutz sind weiterhin einzuhalten.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt über die Hotline 111, bei schweren Symptomen die 112.
• Beachten Sie ergänzende Informationen des maltesischen Gesundheitsministeriums .
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen bei den maltesischen Behörden .
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Nepal - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nepal weiterhin gewarnt.
Am 20. August 2020 wurde eine einwöchige Ausgangssperre angeordnet. Die deutsche Botschaft bleibt für den Besucherverkehr geschlossen. Ein Bereitschaftsdienst für Notfälle ist eingerichtet.
Der internationale Flughafen in Kathmandu ist für alle kommerziellen ankommenden und abgehenden Flüge bis mindestens zum 31. August 2020 geschlossen. Grenzübergänge auf dem Landweg sind ebenfalls geschlossen. Nach Einreise besteht eine 14-tägige Quarantänepflicht. Es ist wahrscheinlich, dass diese für Touristen in staatlichen Einrichtungen organisiert wird.
Anlässlich eines deutlichen Anstiegs der Infektionszahlen wurden die Lockerungen der Ausgangsbeschränkungen der vergangenen Wochen durch Beschluss der Regierung Nepals teilweise wieder aufgehoben. Distriktübergreifende Fahrten sind weiterhin untersagt.
Nepalesische Regierungsinstitutionen nehmen ihre Arbeit mit reduzierter Kapazität wahr. Das Department of Immigration hat seine Visastelle am 10. August 2020 bis auf weiteres geschlossen.
Die Abstandsregeln zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 gelten weiter.
• Folgen Sie den Anweisungen der Behörden und halten Sie sich an die bestehenden Einschränkungen insbesondere die geltende Ausgangssperre. Die Botschaft Kathmandu bleibt für die Dauer der Ausgangssperre für den Besucherverkehr geschlossen. In dringenden Fällen kontaktieren Sie den Bereitschaftsdienst.
• Sollten Sie sich noch touristisch in Nepal aufhalten, informieren Sie sich auf der Seite der Botschaft Kathmandu und beachten Sie die Hinweise im Facebook-Auftritt der Botschaft zu Sonderregelungen während der derzeitigen Unterbrechung des Flugverkehrs.
• Beachten Sie die Informationen der nepalesischen Einwanderungsbehörde.
• Halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell.
Nordmazedonien, Republik - PCR-Testpflicht für Ein- und Durchreisende aus Kosovo:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Republik Nordmazedonien weiterhin gewarnt.
Nordmazedonien ist von COVID-19 stark betroffen und weist derzeit hohe Infektionszahlen auf.
Die Einreise nach Nordmazedonien ist grundsätzlich uneingeschränkt erlaubt. Die Quarantänepflicht und die Notwendigkeit, einen negativen PCR-Test nachzuweisen, sind entfallen. Der Flugverkehr an den internationalen Flughäfen Skopje und Ohrid wurde wieder aufgenommen. Eine Ausnahme gilt für aus dem Kosovo Ein- und Durchreisende, die ab sofort einen negativen PCR-Test nachweisen müssen, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Für den Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung gilt eine generelle Maskenpflicht (Mund-Nasen-Schutz). Einkaufszentren, Restaurants, Cafés sind unter besonderen Auflagen wie Hygiene- und Abstandsregeln wieder geöffnet. Alle Geschäfte wie Lebensmittelläden, Supermärkte, und Apotheken, Banken und Tankstellen sind geöffnet.
• Informieren Sie sich auch auf der Website der Deutschen Botschaft Skopje.
• Beachten Sie stets die Anweisungen lokaler Behörden, insbesondere die aktuellen Abstands- und Hygienevorschriften.
Polen - Änderung Epidemiologische Lage:
Epidemiologische Lage
Polen ist nach den veröffentlichten Zahlen von COVID-19 weniger stark betroffen, derzeit ist jedoch ein Anstieg der Zahl der Neuinfektionen zu verzeichnen. Regionale Schwerpunkte liegen derzeit in einzelnen Kreisen und Städten der Wojewodschaften Kleinpolen, Lodz und Schlesien. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen benachbarten EU-Mitgliedstaaten ist ohne Einschränkungen möglich. EU-Staatsangehörige, Angehörige der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie ihre Ehepartner und Kinder sind bei der Einreise nach Polen von der Quarantänepflicht befreit. Ein negativer COVID-19-Test ist nicht erforderlich. Grenzkontrollen finden nur noch an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Angehöriger der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind wieder möglich. Internationale Flugverbindungen von und in die EU-Mitgliedstaaten (außer Luxemburg) und EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz) sind erlaubt. Für internationale Flugverbindungen in diese 44 Länder gilt seit dem 12. August bis zunächst 25. August 2020 ein Flugverbot. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Innerhalb Polens ist das öffentliche Leben eingeschränkt. Seit 8. August 2020 ist das Land in grüne, gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Erkrankungen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten. Die genauen Richtlinien und die Aufzählung der betroffenen Kreise und Städte bieten die Regierung und die Verordnungen im polnischen Gesetzblatt. Die wichtigsten Bestimmungen lauten wie folgt:
Im öffentlichen Nahverkehr beträgt in der grünen und gelben Zone die Personenobergrenze die Hälfte der vorhandenen Sitz- und Stehplätze (weitere 50% der Plätze müssen unbesetzt bleiben) oder 100% aller Sitzplätze des Nahverkehrsmittels. In der roten Zone dürfen 30% aller Sitz- und Stehplätze belegt werden oder 50% aller Sitzplätze, dabei müssen 50% aller Sitzplätze unbelegt bleiben. Bei öffentlichen und privaten Versammlungen beträgt die maximale Personenzahl in der grünen Zone 150, in der gelben 100 und in der roten 50. Bei religiösen Veranstaltungen gelten ebenfalls gestaffelte Höchstgrenzen. In der grünen Zone sind Open-Air-Konzerte, Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen mit der Einschränkung, dass nur jeder zweite Platz belegt wird, und unter Einhaltung der Abstandsregeln und Maskenpflicht zugelassen. Es bestehen Personenobergrenzen auf Sportanlagen, bei Veranstaltungen und sportlichen Aktivitäten (50% Auslastung, maximal 250 Personen) und bei Fitnesseinrichtungen. In der gelben Zone sind diese Aktivitäten nur mit weiteren Einschränkungen möglich, in der roten Zone besteht ein Verbot der meisten Veranstaltungen, andere Aktivitäten sind nur stark eingeschränkt und mit räumlichen Auflagen gestattet.
Das Betreiben von Diskotheken und Clubs ist verboten.
Einkaufzentren und andere Geschäfte dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften betrieben werden. Das gilt auch für Restaurants, Bars und Cafés (die Maske darf erst nach Besetzen des Tisches entfernt werden).
Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und Universitäten können schrittweise wieder ihre Betreuungsfunktion aufnehmen. Die Schulen beginnen nach jetzigem Stand am 1. September 2020 mit dem Unterricht.
Hygieneregeln
Maskenpflicht besteht in Geschäften, dem öffentlichen Nahverkehr, Kirchen, öffentlichen Einrichtungen, Kinos, Theatern, Konzert- und Kulturhäusern. Wenn die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m nicht gewährleistet werden kann, müssen darüber hinaus Masken getragen werden. Seit 8. August 2020 besteht in roten Zonen grundsätzlich auch im Freien und bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 m Maskenpflicht. In Restaurants, Bars und Cafés darf die Maske erst nach Besetzen des Tisches entfernt werden, gleiches gilt bei privaten Veranstaltungen in der roten Zone. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter 4 Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen .
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 m, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen.
Verstöße können mit Geldbußen in Höhe von 5000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf die seit 8. August 2020 gültigen Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.
Serbien - Änderung Durchreise:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien weiterhin gewarnt.
Seit dem 15. August 2020 müssen Einreisende aus den vier Nachbarstaaten Bulgarien, Kroatien, Nordmazedonien und Rumänien bei der Einreise nach Serbien einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Serbische Staatsangehörige, Inhaber serbischer Aufenthaltstitel, Personal im internationalen Güter- und Personenverkehr, Passagiere im internationalen Flughafentransit sowie mitreisende Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen. Ausländische Staatsangehörige, die innerhalb von 12 Stunden lediglich durch Serbien durchreisen oder die sich nicht länger als 12 Stunden in den o.g. Staaten vor Einreise nach Serbien aufgehalten haben, müssen seit dem 20. August 2020 ebenfalls keinen Negativtest vorlegen.
In ganz Serbien dürfen sich maximal zehn Personen im Freien oder in geschlossenen Räumen versammeln, dabei ist eine Distanz von 1,5 Metern einzuhalten. Im öffentlichen Personenverkehr, in Geschäften, Einkaufszentren, Cafés, Restaurants, Nachtclubs usw. besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und soziale Distanz zu wahren. Auch bei Aufenthalten im Freien ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn dort ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
• Informieren Sie sich über von COVID-19 besonders betroffene Gemeinden und Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Website der serbischen Regierung (Englisch)
• Informieren Sie sich zu den Infektionsfällen und Anlaufstellen beim serbischen Gesundheitsministerium.
• Kontaktieren Sie die Notfallhotline unter +381648945235 und für nicht serbisch Sprechende +381638511769 und +381628808717, wenn Sie Symptome aufzeigen oder vermuten mit dem Coronavirus in Kontakt gekommen zu sein.
Seychellen - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Seychellen gewarnt.
Seit dem 1. August 2020 wird die Einreise aus Ländern mit niedrigem und mittleren COVID-19-Risiko, zu denen auch Deutschland zählt, von seychellischen Behörden wieder zugelassen. Von allen Reisenden wird ein negativer PCR-Covid-19-Test verlangt, der bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Urlauber müssen einen Nachweis über eine zertifizierte Unterkunft für den gesamten Aufenthalt sowie eine Reisekrankenversicherung, die COVID-19-Erkrankungen abdeckt, vorweisen. Innerhalb der ersten sieben Aufenthaltstage dürfen maximal zwei verschiedene Unterkünfte bezogen werden. Das Negativzertifikat und die Flug- und Hotelbuchungen müssen den Gesundheitsbehörden vorab an visitor@health.gov.sc übersandt werden.
Der Umstieg auf Flughäfen in Hochrisikogebieten ist möglich, sofern der Flughafen nicht verlassen wird.
Bei der Einreise wird ein Gesundheitscheck durchgeführt. Im Flughafen besteht Maskenpflicht. Öffentliche Verkehrsmittel dürfen nicht genutzt werden. Im Übrigen sind Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten.
Alle Arbeitserlaubnisse (Gainful Occupation Permits, GOP) ausländischer Arbeitnehmer, die sich aktuell im Ausland befinden, wurden am 3. August 2020 mit sofortiger Wirkung ungültig. Ausgenommen sind u.a. die Medizin-, Landwirtschafts- und Fischereibranchen, die Finanz- und Offshore-Wirtschaft sowie das Versicherungswesen. Bei Bedarf muss der Arbeitgeber die Arbeitserlaubnis neu beantragen. Wird sie bewilligt, muss sich der Inhaber nach Einreise 14 Tage in Heimquarantäne begeben.
Private Charterflüge und Yachten benötigen eine vorherige Genehmigung der Gesundheitsbehörden. Alle Passagiere und Crewmitglieder müssen einen negativen COVID-19-Test mitführen, der beim Einlaufen in seychellische Gewässer nicht älter als 48 Stunden bzw. beim Abflug nicht älter als 72 Stunden sein soll. Yachten müssen die Einreiseformalitäten im Hafen von Victoria erledigen. Ein Ausstieg von Crewmitgliedern oder Passagieren ist nur möglich, wenn das Boot mindestens 14 Tage auf See war und tägliche Temperaturmessungen durchgeführt hat, die an die seychellischen Gesundheitsbehörden übermittelt worden sind. Alle Schiffe müssen ihre Tracking Systeme (z.B. Vessel Monitoring System VMS) zu jeder Zeit eingeschaltet lassen.
Kreuzfahrtschiffe dürfen den Hafen von Victoria und andere Häfen der Seychellen vorerst bis Ende 2021 nicht anlaufen.
• Informieren Sie sich auf der Website der Deutschen Botschaft Nairobi.
• Beachten Sie die Listen zugelassener Herkunftsländer, Reiseveranstalter, Gastronomiebetriebe, Unterkünfte sowie die Hinweise des seychellischen Tourismusministeriums . Weitere Informationen zu den Einreisebestimmungen und das Antragsformular für Flüge, Schiffe und Freizeitboote veröffentlichen die seychellischen Gesundheitsbehörden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt zu den aktuellen Einreisebestimmungen auch bei der zuständigen seychellischen Auslandsvertretung.
Spanien - Änderung Epidemiologische Lage; Beschränkungen im Land; Besonderheiten in den Regionen/auf den Inseln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien mit Ausnahme der Kanarischen Inseln wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien war und ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Infektionsherde gibt es insbesondere in den Autonomen Gemeinschaften Aragón, Katalonien, Kantabrien, Navarra, La Rioja, Kastilien und Léon, im Baskenland, in der Hauptstadtregion Madrid sowie auf den Balearen. Auf Mallorca ist insbesondere Palma de Mallorca betroffen.
Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien mit Ausnahme der Kanarischen Inseln zum Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert ein kostenloser verpflichtender PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung bei Einreise nach Deutschland. Auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera, El Hierro) liegen die Infektionszahlen weiterhin auf niedrigerem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist seit dem 21. Juni 2020 wieder möglich. Bei Einreise kann eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden erfolgen. Personen mit einer Temperatur von über 37.5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Seit 1. Juli 2020 müssen Flugreisende nach einer Resolution der spanischen Regierung grundsätzlich ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden, das auch bei Einreise erhältlich ist.
Fluggesellschaften, Reedereien und Reiseveranstalter müssen Reisende auf die Pflicht der Vorlage dieses Formulars bei Einreise hinweisen.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla bleiben geschlossen.
Spanische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen mehr.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Mit Beendigung des Alarmzustands am 21. Juni 2020 sind die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit grundsätzlich entfallen. Ausnahmen von diesem Grundsatz regeln die Autonomen Gemeinschaften . (s. unter Besonderheiten in den Regionen/ auf den Inseln), die auch Maßnahmen zur Regelung des öffentlichen Lebens treffen.Landesweit wurden aufgrund steigender Infektionszahlen u.a. folgende Maßnahmen beschlossen, die von den einzelnen Autonomen Gemeinschaften umgesetzt werden:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Begrenzung der Öffnungszeiten im Gastronomiebereich auf spätestens 1.00 Uhr nachts, Begrenzung der maximalen Personenzahl an einem Tisch im Restaurant auf 10, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens 2 Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten in den Regionen/auf den Inseln
Die Regionalregierung der Balearen hat die vorerst bis zum 15. September 2020 geltende Schließung der Lokale und Geschäfte in den Touristenzentren um die sogenannte „Bier- und Schinkenstraße“ an der Playa de Palma angeordnet.
Die Regionalregierung von Katalonien hat für folgende Gebiete die dringende Empfehlung ausgesprochen, die Wohnung nicht zu verlassen und Zusammenkünfte mit mehr als zehn Personen verboten sowie kulturelle und sportliche Veranstaltungen abgesagt:
Großraum Barcelona, die Kreise Segriá und Noguera in der Provinz Lleida sowie Figueres und Vilafant (Alt Empordà).
Daneben ist der Zugang bzw. das Verlassen des Kreises Segriá in der Provinz Lleida einschließlich der Provinzhauptstadt Lleida in Katalonien zurzeit nur eingeschränkt möglich.
Die Regionalregierung von Aragón hat für Zaragoza und die Kreise Comarca-Central, Bajo Cinca und Bajo Aragón-Caspe sowie für die Gemeinden Huesca, Albalete de Cinca und Alcolea de Cinca Maßnahmen beschlossen, die den Zugang zu Gastronomie, Geschäften, Schwimmbädern und Sportanlagen, sowie zum kulturellen Angebot zahlenmäßig stark beschränken. Zusammenkünfte mit mehr als zehn Personen sind verboten.
Die Gesundheitsbehörde der Autonomen Gemeinschaft Aragón empfiehlt, die Stadt Zaragoza derzeit nicht zu verlassen oder dorthin zu reisen.
Die Regionalregierung von Madrid hat für die Autonome Gemeinschaft Madrid Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen in der Öffentlichkeit untersagt. Auch im Privatbereich wird empfohlen, keine Treffen mit über 10 Personen abzuhalten.
Auch die Regionalregierungen anderer Autonomer Gemeinschaften haben Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsaufkommens ergriffen.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Tunesien - Ergänzung:
In den beiden südlichen Städten Hamma und Hamma Gharbia wurde eine Ausgangssperre zwischen 17 Uhr und 5 Uhr verhängt. Die Regelung bleibt zunächst bis zum 27. August bestehen. Quelle: Al Arabiya
Ungarn - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise:
Epidemiologische Lage
Ungarn ist von COVID-19 weniger betroffen. Die Zahlen bewegen sich auf nahezu konstantem Niveau, aktuell ist jedoch ein leichter Anstieg zu verzeichnen. Regionaler Schwerpunkt ist die Hauptstadt Budapest. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Ungarn hat die Herkunftsländer, aus denen die Einreise stattfinden soll, in drei Kategorien eingeteilt: „grün“ (geringes Risiko), „gelb“ (mittleres Risiko) und „rot“ (hohes Risiko). Die Einreise für nicht-ungarische Staatsangehörige aus „roten“ Ländern kommend, ist nicht gestattet. Familienangehörige von ungarischen Staatsangehörigen sowie Inhaber einer Daueraufenthaltsgenehmigung bzw. eines Aufenthaltstitels für mehr als 90 Tage und deren Familienangehörige sind ungarischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Die aktuellen und verbindlichen Einreiseregelungen für Ungarn können auf der Seite der ungarischen Polizei nachgelesen werden. Dort befindet sich auch das Amtsblatt mit der Ländereinteilung in die drei Kategorien.
Die Einreise aus Deutschland ist ohne Einschränkungen gestattet. Eine uneingeschränkte Einreise ist auch für Reisende aus den EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Bulgarien, Rumänien, Schweden und Spanien gestattet sowie für Reisende aus Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, dem Vatikan, der Schweiz und Südkorea.
Reisende aus den „gelben“ Herkunftsländern Bulgarien, Rumänien, Schweden und Spanien sowie Großbritannien, der Russischen Föderation, Serbien, Japan, VR China, den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada müssen sich bei Einreise einer Gesundheitsuntersuchung unterziehen. Bei Verdacht auf eine Infizierung aufgrund von COVID-19-Symptomen wird die Einreise verweigert. Liegt kein Verdacht auf eine Infizierung vor, so ist dennoch eine 14-tägige Heimquarantäne einzuhalten.
Ungarische Staatsangehörige und ihnen Gleichgestellte dürfen nach Ungarn einreisen, müssen sich aber einer Gesundheitskontrolle unterziehen, wenn sie aus einem der oben genannten Staaten kommen. Die Zugehörigkeit zur Familie ist durch offizielle Dokumente nachzuweisen.
Eine Befreiung von der Quarantäne ist aufgrund einer Sondergenehmigung der ungarischen Polizei möglich. Die Beantragung der Sondergenehmigung kann ausschließlich in ungarischer Sprache online über die Website der ungarischen Polizei erfolgen.
Reisende aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Belarus, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien und der Ukraine gehören seit dem 15. Juli 2020 der „roten“ Kategorie an und dürfen nicht mehr nach Ungarn einreisen. Dies gilt auch für Reisende, die aus afrikanischen, südamerikanischen und allen asiatischen Staaten mit Ausnahme von Japan, Südkorea und der VR China kommen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ist für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und der Schengen-assoziierten Staaten gestattet.
Für Reisende aus der „gelben“ Ländergruppe Bulgarien, Rumänien, Schweden und Spanien sowie Großbritannien, der Russischen Föderation, Serbien, Japan, VR China, den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada, denen eine Einreise unter Einschränkungen gestattet ist, gilt für den Transit, dass sie sich bei der Einreise einer Gesundheitskontrolle unterziehen müssen, den Reisezweck im Zielland nachweisen müssen, die Weiterreise in das nächste Transitland gesichert sein muss, die vorgeschriebene Reiseroute grundsätzlich nicht verlassen werden darf und die Reisezeit von maximal 24 Stunden eingehalten werden muss.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, jedoch ist der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV .
Beschränkungen im Land
Restaurants, Kneipen und Clubs dürfen wieder öffnen. Kinos, Theater, Museen, Bäder und andere öffentliche Einrichtungen befinden sich im Prozess der Wiedereröffnung.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien sind bis zu einer Gästezahl von 500 Personen zugelassen.
Hygieneregeln
In Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie für das Personal im Gastgewerbe besteht Maskenpflicht. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Meter.
• Informieren Sie sich bei der deutschen Botschaft in Budapest .
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden. Quelle: AA
Ungarn will seinen Grenzverkehr ab dem 1. September einschränken. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Indien weiterhin gewarnt.
Kommerzielle internationale Flugverbindungen von und nach Indien bleiben bis auf weiteres untersagt. Ein- und Ausreise sind somit derzeit nur sehr eingeschränkt mit als Repatriierungsflügen genehmigten Verbindungen insbesondere von Lufthansa, Air France, KLM und Air India möglich.
Indien hat die Gültigkeit aller an Ausländer erteilten Visa bis zur Aufhebung des Verbots kommerziellen internationalen Reiseverkehrs ausgesetzt. Ausnahmen vom Einreiseverbot unterliegen regelmäßigen Änderungen und beschränken sich auf Visa zu bestimmten Aufenthaltszwecken u. a., offizielle Reisen („official“), zur Erwerbstätigkeit („Employment“) oder für OCI-Card-Holder. Touristische Einreisen bleiben bis auf weiteres verboten.
Visa von bereits nach Indien eingereisten Deutschen bleiben gültig. Eine Visa-Verlängerung für Deutsche, die sich bereits in Indien aufhalten, ist über das örtlich zuständige Foreigners Regional Registration Office (FRRO) online zu beantragen, eine persönliche Vorsprache bei den FRROs ist nicht notwendig. Verlängerungen touristischer Visa sollen nach Auskunft der FRROs gebührenfrei gewährt werden; bei Ausreisen bis zu 30 Tagen nach Wieder-Zulassung des kommerziellen internationalen Reiseverkehrs wird zudem auf die Erhebung eines Bußgeldes für „overstay“ verzichtet.
Der nationale Eisenbahn- und Flugverkehr wurde eingeschränkt wieder aufgenommen. Mit stark reduzierten Verbindungsangeboten ist zu rechnen ebenso wie mit strengen Hygienevorschriften. Die Nutzung der COVID-19-Tracking-App „Aarogya Setu“ ist teilweise verpflichtend. In einzelnen Bundesstaaten gilt verpflichtende Quarantäne für ankommende Passagiere.
Die seit dem 25. März 2020 geltende Ausgangssperre wurde bis vorerst zum 31. August 2020 verlängert. Orts- und lageabhängige Lockerungen der Ausgangssperre außerhalb der sog. „Containment Zones“ (abgesperrte Gebiete mit hohen COVID-19-Infektionszahlen) sind ebenso möglich wie eine lageabhängige erneute Verschärfung der Ausgangssperre in einzelnen Bundesstaaten.
• Halten Sie sich bei den lokalen indischen Behörden über die jeweils geltenden Regelungen informiert und verfolgen Sie die örtlichen Medien.
• Bitte buchen Sie derzeit keine Flüge nach Europa, bis die Wieder-Zulassung des kommerziellen Reiseverkehrs offiziell verkündet wird, selbst, wenn Ihnen diese online als verfügbar angezeigt werden. Eine aktuelle Übersicht über buchbare europäische Rückkehrflüge ist der Website der Vertretungen in Indien zu entnehmen.
• Sollten Sie sich noch touristisch in Indien aufhalten und ausreisen wollen, halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell und informieren Sie sich über die deutschen Vertretungen in Indien.
• Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die genauen Vorschriften Ihres indischen Ziel-Bundesstaates, sollten Sie innerhalb Indiens reisen.
• Bei geplanter Einreise nach Indien, prüfen Sie vor Flugbuchung über das Bureau of Immigration , ob Ihr Visum Sie aktuell zur Einreise berechtigt.
• Bitte folgen Sie Anweisungen der örtlichen Behörden. Informieren Sie sich über die lokalen Medien, und übernehmen Sie in Ihrem persönlichen Verhalten Verantwortung für sich und andere.
Japan - Ergänzung:
Japan beabsichtigt, seine COVID-19-Einreisebeschränkungen für Ausländer mit Resident-Visa ab nächsten Monat zu lockern. Die Wiedereinreise ist für Visa-Inhaber, einschließlich ständiger Einwohner und Austauschstudenten, unter der Bedingung gestattet, dass sie sich einer 14-tägigen Quarantäne mit Coronavirus-Tests unterziehen. Dies gilt laut NHK auch für japanische Staatsbürger, die wieder in das Land einreisen. Quelle: Aljazeera
Kolumbien - Ergänzung Einreise:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kolumbien weiterhin gewarnt.
Die touristische Einreise nach Kolumbien ist für die Dauer des sanitären Ausnahmezustandes nicht möglich. Einreisen dürfen nach Maßgabe der kolumbianischen Quarantäneregeln derzeit nur bestimmte kolumbianische Staatsangehörige sowie bestimmte Personen mit dauerhaftem Wohnsitz („residencia“) in Kolumbien.
Weitere Hinweise dazu bietet das kolumbianische Außenministerium.
Der reguläre Internationale Flugverkehr nach Kolumbien bleibt voraussichtlich bis Ende Oktober 2020 ausgesetzt. Es finden vereinzelt humanitäre Sonderflüge statt. Der nationale Personenflugverkehr ist zunächst bis 31. August 2020 ausgesetzt, mit Wiederaufnahme vereinzelter weniger Flugverbindungen im Pilotbetrieb.
Die Ausreise aus Kolumbien nach Europa ist derzeit nur mit humanitären Sonderflügen möglich. Verfügbare Informationen zu Sonderflügen veröffentlicht die Deutsche Botschaft Bogotá auf ihrer Webseite. Für die Anreise zu solchen Flügen aus anderen Landesteilen gilt eine Sonderregelung, nach der man mit gebuchtem Ticket und Flugbestätigung binnen 48 Stunden nach Bogota fahren darf. Nähere Informationen finden Sie auf der Website der Deutschen Botschaft Bogotá . Die Deutsche Botschaft Bogotá kann für entsprechende Überlandfahrten keine Ausnahmegenehmigung ausstellen oder vermitteln.
Die Weiterreise innerhalb Europas ist für Personen, die an ihren Wohnsitz zurückkehren wollen, in der Regel möglich.
Die Bewegungsfreiheit in Kolumbien ist stark eingeschränkt. Die generelle Ausgangssperre mit etlichen Ausnahmeregeln für bestimmte Berufsgruppen und Aktivitäten wurde erneut bis zum 31. August 2020 verlängert, wobei regional/örtlich unterschiedliche Regelungen zu beachten sind. Besonders in Bogotá und weiteren großen Städten bleibt die Bewegungsfreiheit weiter stark eingeschränkt; das Verlassen der Stadt ist nur mit Sondergenehmigung möglich. Eine generelle Ausgangssperre gilt in Bogotá nach Endziffer des Ausweisdokuments (an geraden Tagen haben gerade Nummern Ausgangssperre und umgekehrt) Daneben gelten bis zunächst 30. August 2020 zeitlich versetzt nach Zonen Bogotás weitere Einschränkungen . Restaurants bleiben geschlossen, Geschäfte haben beschränkte Öffnungszeiten. Nur Supermärkte und Apotheken sind ganztägig geöffnet.
Eine weitere Verlängerung der Einschränkungen über den 31. Augst 2020 hinaus ist nicht auszuschließen.
• Informieren Sie sich auf der Website der Deutschen Botschaft Bogotá .
• Bitte beachten Sie auch die aktuellen Einreisebestimmungen für Kolumbien unter www.migracioncolombia.gov.co oder kontaktieren Sie die zuständige kolumbianische Botschaft in Ihrem Aufenthaltsland.
• Wenn Sie Interesse haben, Kolumbien mittels eines (kostenpflichtigen) humanitären Fluges kurz- oder mittelfristig zu verlassen, informieren Sie sich über bestehende Flugmöglichkeiten auf der Website der Deutschen Botschaft Bogotá.
• Informieren Sie sich in der lokalen Presse bezüglich der Ausgangssperre, um Strafen für Übertretungen zu vermeiden.
• Folgen Sie den Anweisungen der kolumbianischen Behörden, insbesondere hinsichtlich der Quarantänemaßnahmen.
• Informieren Sie sich auf der Seite des kolumbianischen Gesundheitsministeriums und bei der Einwanderungsbehörde zu den Maßnahmen und Empfehlungen der kolumbianischen Behörden.
Litauen - Quarantänepflicht ab 24.08.2020:
Epidemiologische Lage
Litauen ist von COVID-19 weniger betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die litauische Regierung.
Einreise
Für Reisende mit Wohnsitz oder letztem Aufenthalt in Deutschland oder den anderen EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist die Einreise grundsätzlich gestattet.
Jeder Einreisende muss sich auf der Website der zuständigen litauischen Behörde registrieren. Bei Einreise per Flugzeug oder zur See muss die Registrierung vorab geschehen, bei Einreise auf dem Landweg spätestens 12 Stunden nach Einreise.
Von der 14-tägigen Quarantäne befreit sind alle Reisenden aus Deutschland und den EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, wenn sie sich in den vergangenen 14 Tagen in einem Land aufgehalten haben, im dem weniger als 16 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner diagnostiziert wurden. Wenn die Inzidenz zwischen 16 und 25 je 100.000 Einwohner liegt, ist eine häusliche Quarantäne vorgeschrieben. Bei Inzidenz über 25 je 100.000 Einwohner, muss bei Einreise ein höchstens 72 Stunden alter, negativer COVID-19-Testbefund vorgelegt werden. Ohne negative Bescheinigung wird die Einreise verweigert. Eine Testung vor Ort ist nicht möglich. Die Länderliste veröffentlicht die litauische Regierung unter Koronastop.
Deutschland wird derzeit als ein Land mit einem Wert, der über dem o.a. Grenzwert liegt, geführt.
Ab dem 24. August 2020 müssen sich daher Reisende aus Deutschland, zwingend nach Einreise in 14-tägige Quarantäne begeben. Die Quarantäne kann zu Hause oder in einem Hotel abgeleistet werden. Eine Verkürzung der Quarantänedauer durch einen negativen COVID-19-Test ist nicht vorgesehen.
Während der 14-tägigen Quarantäne ist die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verboten.
Reisende, die der 14-tägigen Quarantänepflicht unterliegen und vorab aus Litauen ausreisen wollen oder eine dringende Angelegenheit in Litauen erledigen müssen, müssen hierfür auf der Website des litauischen nationalen Zentrums für öffentliche Gesundheit eine Sondergenehmigung beantragen. Die Bearbeitung der Genehmigung dauert in der Regel 2-3 Tage.
Reisende aus Drittstaaten sind nach Einreise verpflichtet, sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben, sofern die Einreise vorab von litauischen Behörden gestattet wurde. Die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests führt nicht zu einer Verkürzung der Quarantäne in Litauen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Litauen ist grundsätzlich möglich, aber auch hierfür ist eine vorherige Registrierung notwendig. Auch der Transit von deutschen Staatsangehörigen, die aus Drittstaaten einreisen, ist gestattet, jedoch nur ohne Übernachtung in Litauen.
An den Grenzübergängen zu Polen und Lettland gibt es keine systematischen Kontrollen durch den litauischen Grenzschutz. Am Seehafen Klaipeda und an den internationalen Flughäfen muss mit Kontrollen gerechnet werden. Ein gültiges Reisedokument ist mitzuführen. Die Grenzübergänge sind für die Einreise von Privatpersonen aus Belarus und Russland kommend geschlossen, die Ausreise ist an den Grenzübergängen Medininkai–Kamenyj Log, Šalčininkai–Benekainys, Raigardas–Privalka, Kybartai–Černiševskoje und Panemunė–Sovetsk möglich. Für den gewerblichen Gütertransport gelten andere Regeln.
Reiseverbindungen
Das Angebot an Verbindungen im Flug-, Bahn- und Fährverkehr normalisiert sich langsam wieder.
Beschränkungen im Land
Vereinzelt kann es bei Öffnungszeiten von Museen u.a. Einrichtungen zu Einschränkungen kommen.
Hygieneregeln
Seit dem 1. August 2020 ist ein Mund-Nasen-Schutz in öffentlichen Räumen wie z.B. Geschäften, Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln, verpflichtend. Ausnahmen von der Tragepflicht gelten u.a. für Besuche von Restaurants, Sport- und Kulturveranstaltungen. Vor Betreten von Geschäften und Museen wird um Handdesinfektion gebeten.
• Prüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands bzw. Ihres Aufenthaltslandes anhand der litauischen Länderliste.
• Beachten Sie die ergänzenden Informationen der litauischen Regierung .
• Wenn Sie aus einem Drittland einreisen, informieren Sie sich bitte vor Reiseantritt beim litauischen Außenministerium oder der litauischen Botschaft vor Ort, ob für Sie Registrierungspflicht gilt.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie für weitere Anweisungen die zentrale litauische Hotline für COVID-19 Verdachtsfälle unter in Litauen: 1808 oder aus dem Ausland unter +370 (37) 367 963. Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Informieren Sie sich beim jeweiligen Reiseanbieter vorab, ob Ihre Verbindung besteht.
• Führen Sie ein gültiges Reisedokument mit. Quelle: AA
In Litauen ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen im Freien und in geschlossenen Räumen zur Pflicht geworden. In dem baltischen EU-Land müssen Besucher von Sport-, Kultur-, Unterhaltungs- und anderen Veranstaltungen künftig Mund und Nase bedecken. Auch in Cafés, Restaurants, Bars und anderen gastronomischen Betrieben gilt von nun an eine Maskenpflicht - der Mund-Nasen-Schutz darf nur zum essen und trinken abgenommen werden. Dies teilte das Gesundheitsministerium in Vilnius mit. Selbstgenähte Masken oder ein Schutz aus einem Schal oder einem Tuch werden dabei ebenfalls akzeptiert. Quelle: tagesschau.de
Mali - Öffnung der Landesgrenzen, Ausgangssperre:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Mali weiterhin gewarnt.
Die Landesgrenzen sind von malischer Seite wieder geöffnet. Die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS / CEDEAO) hat jedoch die Landgrenzen zu Mali geschlossen. Es besteht eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 00.00 und 5.00 Uhr.
Zur Einreise nach Mali sind ein gültiges Visum, ein Einreiseformular des malischen Gesundheitsministeriums und eine Bescheinigung über einen negativen COVID-19-Test, der nicht älter als 3 Tage sein darf, notwendig. Legt der Reisende kein Testergebnis vor, so ist er zur Vornahme eines kostenpflichtigen COVID-19-Tests am Flughafen oder der Stelle des Grenzübertritts verpflichtet. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen Reisende eine Selbstisolierung im häuslichen Umfeld einhalten. Bei positivem Testergebnis müssen Reisende in eine verpflichtende Quarantäne in einer malischen Einrichtung. Weisen Reisende COVID-19-Symptome auf, so kann die Einreise verweigert werden oder ein verpflichtender COVID-19-Test am Flughafen durchgeführt werden. Weitere Informationen zu den Einreisebedingungen stellen die malischen Behörden zur Verfügung.
Am Flughafen und im öffentlichen Raum ist verpflichtend Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
• Meiden Sie Menschenansammlungen jeglicher Art und folgen Sie Anweisungen der örtlichen Behörden und Sicherheitskräfte.
• Informieren Sie sich über die lokalen Medien und übernehmen Sie in Ihrem persönlichen Verhalten Verantwortung für sich und andere.
Malta - Änderung Epidemiologische Lage:
Epidemiologische Lage
Malta war von COVID-19 vergleichsweise gering betroffen. Seit Wiedereröffnung der Grenzen am 1. Juli 2020 steigt die Zahl der Neuinfizierten allerdings deutlich an und bewegt sich landesweit derzeit um die Zahl von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 1. Juli 2020 können Reisende aus folgenden Ländern auf dem See- und Luftweg wieder ohne Beschränkungen nach Malta einreisen (sog. „sicherer Korridor“), sofern sie sich in den letzten 14 Tagen nicht außerhalb dieses „sicheren Korridors“ aufgehalten haben: Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Polen, Schweiz, Slowakei, Spanien (außer Reisenden aus den Regionen Barcelona, Girona und Madrid), Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Dies müssen Reisende bei Einreise schriftlich bestätigen.
Seit dem 15. Juli 2020 gilt dies auch für Reisende aus folgenden Ländern: Andorra, Belgien, Großbritannien, Liechtenstein, Monaco, Niederlande, Portugal, San Marino, Slowenien, Vatikan, Türkei, Jordanien, Libanon, Vereinigte Arabische Emirate, Kanada, Australien, Neuseeland, Südkorea, Japan, China, Thailand, Indonesien, Marokko, Tunesien, Ruanda, Uruguay.
Seit dem 21. August 2020 müssen Reisende aus Bulgarien, Rumänien und Spanien (nur Reisende aus den Regionen Barcelona, Girona und Madrid) vor Boarding des Flugzeugs einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Falls kein Negativ-Test vorgelegt werden kann, müssen Reisende einen Test bei Einreise am Flughafen durchführen oder sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen Reisende ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen, auch wird die Körpertemperatur gemessen. Beträgt sie 37,2°C oder mehr, wird ein COVID-19-Test verpflichtend durchgeführt, dessen Ergebnis der Reisende in einer dafür eingerichteten Klinik abwarten muss. Ein positives Ergebnis des COVID-19-Tests zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Aus allen übrigen Ländern können Personen mit Aufenthaltsrecht in Malta nach Malta zurückkehren. Sie müssen hierzu zunächst einen Antrag auf Rückführung per E-Mail stellen. Bei Einreise müssen diese Personen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als sieben Tage sein darf und sich zusätzlich einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen, die zumeist in Selbstisolation verbracht werden kann. Die Nichteinhaltung wird mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für regulären Flugverkehr wieder geöffnet, jedoch sind die direkten Reiseverbindungen auf einige der Länder des „sicheren Korridors“ beschränkt. Direktflüge nach Deutschland werden wieder angeboten.
Beschränkungen im Land
Die Zahl der Neuinfektionen steigt in der letzten Zeit wieder verstärkt an. Die maltesische Regierung hat daher wieder schärfere Restriktionen erlassen. Ab 19. August 2020 sind Bars, Nachtklubs, Klubs und Diskotheken wieder geschlossen. Auch der Betrieb von Partybooten ist untersagt. Veranstaltungen sind nunmehr auf 15 Personen begrenzt.
Hygieneregeln
Kunden und Mitarbeiter in Geschäften, in öffentlichen Gebäuden und in öffentlichen Verkehrsmitteln sind verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder Gesichtsschutz (Visier) zu tragen. Letzterer kann allein oder zusammen mit einem MNS getragen werden. Personen, die Banken besuchen, wird empfohlen, einen Gesichtsschutz (Visier) zu tragen, da MNS dort aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sind.
Die generellen Abstandsregeln zum gegenseitigen Schutz sind weiterhin einzuhalten.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt über die Hotline 111, bei schweren Symptomen die 112.
• Beachten Sie ergänzende Informationen des maltesischen Gesundheitsministeriums .
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen bei den maltesischen Behörden .
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Nepal - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Nepal weiterhin gewarnt.
Am 20. August 2020 wurde eine einwöchige Ausgangssperre angeordnet. Die deutsche Botschaft bleibt für den Besucherverkehr geschlossen. Ein Bereitschaftsdienst für Notfälle ist eingerichtet.
Der internationale Flughafen in Kathmandu ist für alle kommerziellen ankommenden und abgehenden Flüge bis mindestens zum 31. August 2020 geschlossen. Grenzübergänge auf dem Landweg sind ebenfalls geschlossen. Nach Einreise besteht eine 14-tägige Quarantänepflicht. Es ist wahrscheinlich, dass diese für Touristen in staatlichen Einrichtungen organisiert wird.
Anlässlich eines deutlichen Anstiegs der Infektionszahlen wurden die Lockerungen der Ausgangsbeschränkungen der vergangenen Wochen durch Beschluss der Regierung Nepals teilweise wieder aufgehoben. Distriktübergreifende Fahrten sind weiterhin untersagt.
Nepalesische Regierungsinstitutionen nehmen ihre Arbeit mit reduzierter Kapazität wahr. Das Department of Immigration hat seine Visastelle am 10. August 2020 bis auf weiteres geschlossen.
Die Abstandsregeln zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 gelten weiter.
• Folgen Sie den Anweisungen der Behörden und halten Sie sich an die bestehenden Einschränkungen insbesondere die geltende Ausgangssperre. Die Botschaft Kathmandu bleibt für die Dauer der Ausgangssperre für den Besucherverkehr geschlossen. In dringenden Fällen kontaktieren Sie den Bereitschaftsdienst.
• Sollten Sie sich noch touristisch in Nepal aufhalten, informieren Sie sich auf der Seite der Botschaft Kathmandu und beachten Sie die Hinweise im Facebook-Auftritt der Botschaft zu Sonderregelungen während der derzeitigen Unterbrechung des Flugverkehrs.
• Beachten Sie die Informationen der nepalesischen Einwanderungsbehörde.
• Halten Sie unbedingt Ihre Eintragungen in der Krisenvorsorgeliste aktuell.
Nordmazedonien, Republik - PCR-Testpflicht für Ein- und Durchreisende aus Kosovo:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Republik Nordmazedonien weiterhin gewarnt.
Nordmazedonien ist von COVID-19 stark betroffen und weist derzeit hohe Infektionszahlen auf.
Die Einreise nach Nordmazedonien ist grundsätzlich uneingeschränkt erlaubt. Die Quarantänepflicht und die Notwendigkeit, einen negativen PCR-Test nachzuweisen, sind entfallen. Der Flugverkehr an den internationalen Flughäfen Skopje und Ohrid wurde wieder aufgenommen. Eine Ausnahme gilt für aus dem Kosovo Ein- und Durchreisende, die ab sofort einen negativen PCR-Test nachweisen müssen, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf.
Für den Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung gilt eine generelle Maskenpflicht (Mund-Nasen-Schutz). Einkaufszentren, Restaurants, Cafés sind unter besonderen Auflagen wie Hygiene- und Abstandsregeln wieder geöffnet. Alle Geschäfte wie Lebensmittelläden, Supermärkte, und Apotheken, Banken und Tankstellen sind geöffnet.
• Informieren Sie sich auch auf der Website der Deutschen Botschaft Skopje.
• Beachten Sie stets die Anweisungen lokaler Behörden, insbesondere die aktuellen Abstands- und Hygienevorschriften.
Polen - Änderung Epidemiologische Lage:
Epidemiologische Lage
Polen ist nach den veröffentlichten Zahlen von COVID-19 weniger stark betroffen, derzeit ist jedoch ein Anstieg der Zahl der Neuinfektionen zu verzeichnen. Regionale Schwerpunkte liegen derzeit in einzelnen Kreisen und Städten der Wojewodschaften Kleinpolen, Lodz und Schlesien. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen benachbarten EU-Mitgliedstaaten ist ohne Einschränkungen möglich. EU-Staatsangehörige, Angehörige der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie ihre Ehepartner und Kinder sind bei der Einreise nach Polen von der Quarantänepflicht befreit. Ein negativer COVID-19-Test ist nicht erforderlich. Grenzkontrollen finden nur noch an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Angehöriger der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind wieder möglich. Internationale Flugverbindungen von und in die EU-Mitgliedstaaten (außer Luxemburg) und EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz) sind erlaubt. Für internationale Flugverbindungen in diese 44 Länder gilt seit dem 12. August bis zunächst 25. August 2020 ein Flugverbot. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Innerhalb Polens ist das öffentliche Leben eingeschränkt. Seit 8. August 2020 ist das Land in grüne, gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Erkrankungen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten. Die genauen Richtlinien und die Aufzählung der betroffenen Kreise und Städte bieten die Regierung und die Verordnungen im polnischen Gesetzblatt. Die wichtigsten Bestimmungen lauten wie folgt:
Im öffentlichen Nahverkehr beträgt in der grünen und gelben Zone die Personenobergrenze die Hälfte der vorhandenen Sitz- und Stehplätze (weitere 50% der Plätze müssen unbesetzt bleiben) oder 100% aller Sitzplätze des Nahverkehrsmittels. In der roten Zone dürfen 30% aller Sitz- und Stehplätze belegt werden oder 50% aller Sitzplätze, dabei müssen 50% aller Sitzplätze unbelegt bleiben. Bei öffentlichen und privaten Versammlungen beträgt die maximale Personenzahl in der grünen Zone 150, in der gelben 100 und in der roten 50. Bei religiösen Veranstaltungen gelten ebenfalls gestaffelte Höchstgrenzen. In der grünen Zone sind Open-Air-Konzerte, Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen mit der Einschränkung, dass nur jeder zweite Platz belegt wird, und unter Einhaltung der Abstandsregeln und Maskenpflicht zugelassen. Es bestehen Personenobergrenzen auf Sportanlagen, bei Veranstaltungen und sportlichen Aktivitäten (50% Auslastung, maximal 250 Personen) und bei Fitnesseinrichtungen. In der gelben Zone sind diese Aktivitäten nur mit weiteren Einschränkungen möglich, in der roten Zone besteht ein Verbot der meisten Veranstaltungen, andere Aktivitäten sind nur stark eingeschränkt und mit räumlichen Auflagen gestattet.
Das Betreiben von Diskotheken und Clubs ist verboten.
Einkaufzentren und andere Geschäfte dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften betrieben werden. Das gilt auch für Restaurants, Bars und Cafés (die Maske darf erst nach Besetzen des Tisches entfernt werden).
Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und Universitäten können schrittweise wieder ihre Betreuungsfunktion aufnehmen. Die Schulen beginnen nach jetzigem Stand am 1. September 2020 mit dem Unterricht.
Hygieneregeln
Maskenpflicht besteht in Geschäften, dem öffentlichen Nahverkehr, Kirchen, öffentlichen Einrichtungen, Kinos, Theatern, Konzert- und Kulturhäusern. Wenn die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m nicht gewährleistet werden kann, müssen darüber hinaus Masken getragen werden. Seit 8. August 2020 besteht in roten Zonen grundsätzlich auch im Freien und bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 m Maskenpflicht. In Restaurants, Bars und Cafés darf die Maske erst nach Besetzen des Tisches entfernt werden, gleiches gilt bei privaten Veranstaltungen in der roten Zone. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter 4 Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen .
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 m, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen.
Verstöße können mit Geldbußen in Höhe von 5000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf die seit 8. August 2020 gültigen Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.
Serbien - Änderung Durchreise:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien weiterhin gewarnt.
Seit dem 15. August 2020 müssen Einreisende aus den vier Nachbarstaaten Bulgarien, Kroatien, Nordmazedonien und Rumänien bei der Einreise nach Serbien einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Serbische Staatsangehörige, Inhaber serbischer Aufenthaltstitel, Personal im internationalen Güter- und Personenverkehr, Passagiere im internationalen Flughafentransit sowie mitreisende Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen. Ausländische Staatsangehörige, die innerhalb von 12 Stunden lediglich durch Serbien durchreisen oder die sich nicht länger als 12 Stunden in den o.g. Staaten vor Einreise nach Serbien aufgehalten haben, müssen seit dem 20. August 2020 ebenfalls keinen Negativtest vorlegen.
In ganz Serbien dürfen sich maximal zehn Personen im Freien oder in geschlossenen Räumen versammeln, dabei ist eine Distanz von 1,5 Metern einzuhalten. Im öffentlichen Personenverkehr, in Geschäften, Einkaufszentren, Cafés, Restaurants, Nachtclubs usw. besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und soziale Distanz zu wahren. Auch bei Aufenthalten im Freien ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn dort ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
• Informieren Sie sich über von COVID-19 besonders betroffene Gemeinden und Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Website der serbischen Regierung (Englisch)
• Informieren Sie sich zu den Infektionsfällen und Anlaufstellen beim serbischen Gesundheitsministerium.
• Kontaktieren Sie die Notfallhotline unter +381648945235 und für nicht serbisch Sprechende +381638511769 und +381628808717, wenn Sie Symptome aufzeigen oder vermuten mit dem Coronavirus in Kontakt gekommen zu sein.
Seychellen - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Seychellen gewarnt.
Seit dem 1. August 2020 wird die Einreise aus Ländern mit niedrigem und mittleren COVID-19-Risiko, zu denen auch Deutschland zählt, von seychellischen Behörden wieder zugelassen. Von allen Reisenden wird ein negativer PCR-Covid-19-Test verlangt, der bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein darf. Urlauber müssen einen Nachweis über eine zertifizierte Unterkunft für den gesamten Aufenthalt sowie eine Reisekrankenversicherung, die COVID-19-Erkrankungen abdeckt, vorweisen. Innerhalb der ersten sieben Aufenthaltstage dürfen maximal zwei verschiedene Unterkünfte bezogen werden. Das Negativzertifikat und die Flug- und Hotelbuchungen müssen den Gesundheitsbehörden vorab an visitor@health.gov.sc übersandt werden.
Der Umstieg auf Flughäfen in Hochrisikogebieten ist möglich, sofern der Flughafen nicht verlassen wird.
Bei der Einreise wird ein Gesundheitscheck durchgeführt. Im Flughafen besteht Maskenpflicht. Öffentliche Verkehrsmittel dürfen nicht genutzt werden. Im Übrigen sind Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten.
Alle Arbeitserlaubnisse (Gainful Occupation Permits, GOP) ausländischer Arbeitnehmer, die sich aktuell im Ausland befinden, wurden am 3. August 2020 mit sofortiger Wirkung ungültig. Ausgenommen sind u.a. die Medizin-, Landwirtschafts- und Fischereibranchen, die Finanz- und Offshore-Wirtschaft sowie das Versicherungswesen. Bei Bedarf muss der Arbeitgeber die Arbeitserlaubnis neu beantragen. Wird sie bewilligt, muss sich der Inhaber nach Einreise 14 Tage in Heimquarantäne begeben.
Private Charterflüge und Yachten benötigen eine vorherige Genehmigung der Gesundheitsbehörden. Alle Passagiere und Crewmitglieder müssen einen negativen COVID-19-Test mitführen, der beim Einlaufen in seychellische Gewässer nicht älter als 48 Stunden bzw. beim Abflug nicht älter als 72 Stunden sein soll. Yachten müssen die Einreiseformalitäten im Hafen von Victoria erledigen. Ein Ausstieg von Crewmitgliedern oder Passagieren ist nur möglich, wenn das Boot mindestens 14 Tage auf See war und tägliche Temperaturmessungen durchgeführt hat, die an die seychellischen Gesundheitsbehörden übermittelt worden sind. Alle Schiffe müssen ihre Tracking Systeme (z.B. Vessel Monitoring System VMS) zu jeder Zeit eingeschaltet lassen.
Kreuzfahrtschiffe dürfen den Hafen von Victoria und andere Häfen der Seychellen vorerst bis Ende 2021 nicht anlaufen.
• Informieren Sie sich auf der Website der Deutschen Botschaft Nairobi.
• Beachten Sie die Listen zugelassener Herkunftsländer, Reiseveranstalter, Gastronomiebetriebe, Unterkünfte sowie die Hinweise des seychellischen Tourismusministeriums . Weitere Informationen zu den Einreisebestimmungen und das Antragsformular für Flüge, Schiffe und Freizeitboote veröffentlichen die seychellischen Gesundheitsbehörden.
• Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt zu den aktuellen Einreisebestimmungen auch bei der zuständigen seychellischen Auslandsvertretung.
Spanien - Änderung Epidemiologische Lage; Beschränkungen im Land; Besonderheiten in den Regionen/auf den Inseln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien mit Ausnahme der Kanarischen Inseln wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien war und ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Infektionsherde gibt es insbesondere in den Autonomen Gemeinschaften Aragón, Katalonien, Kantabrien, Navarra, La Rioja, Kastilien und Léon, im Baskenland, in der Hauptstadtregion Madrid sowie auf den Balearen. Auf Mallorca ist insbesondere Palma de Mallorca betroffen.
Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien mit Ausnahme der Kanarischen Inseln zum Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert ein kostenloser verpflichtender PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung bei Einreise nach Deutschland. Auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera, El Hierro) liegen die Infektionszahlen weiterhin auf niedrigerem Niveau.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist seit dem 21. Juni 2020 wieder möglich. Bei Einreise kann eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden erfolgen. Personen mit einer Temperatur von über 37.5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Seit 1. Juli 2020 müssen Flugreisende nach einer Resolution der spanischen Regierung grundsätzlich ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden, das auch bei Einreise erhältlich ist.
Fluggesellschaften, Reedereien und Reiseveranstalter müssen Reisende auf die Pflicht der Vorlage dieses Formulars bei Einreise hinweisen.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla bleiben geschlossen.
Spanische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen mehr.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Mit Beendigung des Alarmzustands am 21. Juni 2020 sind die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit grundsätzlich entfallen. Ausnahmen von diesem Grundsatz regeln die Autonomen Gemeinschaften . (s. unter Besonderheiten in den Regionen/ auf den Inseln), die auch Maßnahmen zur Regelung des öffentlichen Lebens treffen.Landesweit wurden aufgrund steigender Infektionszahlen u.a. folgende Maßnahmen beschlossen, die von den einzelnen Autonomen Gemeinschaften umgesetzt werden:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Begrenzung der Öffnungszeiten im Gastronomiebereich auf spätestens 1.00 Uhr nachts, Begrenzung der maximalen Personenzahl an einem Tisch im Restaurant auf 10, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens 2 Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten in den Regionen/auf den Inseln
Die Regionalregierung der Balearen hat die vorerst bis zum 15. September 2020 geltende Schließung der Lokale und Geschäfte in den Touristenzentren um die sogenannte „Bier- und Schinkenstraße“ an der Playa de Palma angeordnet.
Die Regionalregierung von Katalonien hat für folgende Gebiete die dringende Empfehlung ausgesprochen, die Wohnung nicht zu verlassen und Zusammenkünfte mit mehr als zehn Personen verboten sowie kulturelle und sportliche Veranstaltungen abgesagt:
Großraum Barcelona, die Kreise Segriá und Noguera in der Provinz Lleida sowie Figueres und Vilafant (Alt Empordà).
Daneben ist der Zugang bzw. das Verlassen des Kreises Segriá in der Provinz Lleida einschließlich der Provinzhauptstadt Lleida in Katalonien zurzeit nur eingeschränkt möglich.
Die Regionalregierung von Aragón hat für Zaragoza und die Kreise Comarca-Central, Bajo Cinca und Bajo Aragón-Caspe sowie für die Gemeinden Huesca, Albalete de Cinca und Alcolea de Cinca Maßnahmen beschlossen, die den Zugang zu Gastronomie, Geschäften, Schwimmbädern und Sportanlagen, sowie zum kulturellen Angebot zahlenmäßig stark beschränken. Zusammenkünfte mit mehr als zehn Personen sind verboten.
Die Gesundheitsbehörde der Autonomen Gemeinschaft Aragón empfiehlt, die Stadt Zaragoza derzeit nicht zu verlassen oder dorthin zu reisen.
Die Regionalregierung von Madrid hat für die Autonome Gemeinschaft Madrid Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen in der Öffentlichkeit untersagt. Auch im Privatbereich wird empfohlen, keine Treffen mit über 10 Personen abzuhalten.
Auch die Regionalregierungen anderer Autonomer Gemeinschaften haben Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsaufkommens ergriffen.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Tunesien - Ergänzung:
In den beiden südlichen Städten Hamma und Hamma Gharbia wurde eine Ausgangssperre zwischen 17 Uhr und 5 Uhr verhängt. Die Regelung bleibt zunächst bis zum 27. August bestehen. Quelle: Al Arabiya
Ungarn - Änderung Einreise, Durch- und Weiterreise:
Epidemiologische Lage
Ungarn ist von COVID-19 weniger betroffen. Die Zahlen bewegen sich auf nahezu konstantem Niveau, aktuell ist jedoch ein leichter Anstieg zu verzeichnen. Regionaler Schwerpunkt ist die Hauptstadt Budapest. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) sowie der nationale Krisenstab von Ungarn.
Einreise
Ungarn hat die Herkunftsländer, aus denen die Einreise stattfinden soll, in drei Kategorien eingeteilt: „grün“ (geringes Risiko), „gelb“ (mittleres Risiko) und „rot“ (hohes Risiko). Die Einreise für nicht-ungarische Staatsangehörige aus „roten“ Ländern kommend, ist nicht gestattet. Familienangehörige von ungarischen Staatsangehörigen sowie Inhaber einer Daueraufenthaltsgenehmigung bzw. eines Aufenthaltstitels für mehr als 90 Tage und deren Familienangehörige sind ungarischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Die aktuellen und verbindlichen Einreiseregelungen für Ungarn können auf der Seite der ungarischen Polizei nachgelesen werden. Dort befindet sich auch das Amtsblatt mit der Ländereinteilung in die drei Kategorien.
Die Einreise aus Deutschland ist ohne Einschränkungen gestattet. Eine uneingeschränkte Einreise ist auch für Reisende aus den EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Bulgarien, Rumänien, Schweden und Spanien gestattet sowie für Reisende aus Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, dem Vatikan, der Schweiz und Südkorea.
Reisende aus den „gelben“ Herkunftsländern Bulgarien, Rumänien, Schweden und Spanien sowie Großbritannien, der Russischen Föderation, Serbien, Japan, VR China, den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada müssen sich bei Einreise einer Gesundheitsuntersuchung unterziehen. Bei Verdacht auf eine Infizierung aufgrund von COVID-19-Symptomen wird die Einreise verweigert. Liegt kein Verdacht auf eine Infizierung vor, so ist dennoch eine 14-tägige Heimquarantäne einzuhalten.
Ungarische Staatsangehörige und ihnen Gleichgestellte dürfen nach Ungarn einreisen, müssen sich aber einer Gesundheitskontrolle unterziehen, wenn sie aus einem der oben genannten Staaten kommen. Die Zugehörigkeit zur Familie ist durch offizielle Dokumente nachzuweisen.
Eine Befreiung von der Quarantäne ist aufgrund einer Sondergenehmigung der ungarischen Polizei möglich. Die Beantragung der Sondergenehmigung kann ausschließlich in ungarischer Sprache online über die Website der ungarischen Polizei erfolgen.
Reisende aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Belarus, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien und der Ukraine gehören seit dem 15. Juli 2020 der „roten“ Kategorie an und dürfen nicht mehr nach Ungarn einreisen. Dies gilt auch für Reisende, die aus afrikanischen, südamerikanischen und allen asiatischen Staaten mit Ausnahme von Japan, Südkorea und der VR China kommen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise ist für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und der Schengen-assoziierten Staaten gestattet.
Für Reisende aus der „gelben“ Ländergruppe Bulgarien, Rumänien, Schweden und Spanien sowie Großbritannien, der Russischen Föderation, Serbien, Japan, VR China, den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada, denen eine Einreise unter Einschränkungen gestattet ist, gilt für den Transit, dass sie sich bei der Einreise einer Gesundheitskontrolle unterziehen müssen, den Reisezweck im Zielland nachweisen müssen, die Weiterreise in das nächste Transitland gesichert sein muss, die vorgeschriebene Reiseroute grundsätzlich nicht verlassen werden darf und die Reisezeit von maximal 24 Stunden eingehalten werden muss.
Reiseverbindungen
Der Flughafen Budapest ist geöffnet. Der internationale Flug- und Zugverkehr findet grundsätzlich statt, jedoch ist der grenzüberschreitende Zugverkehr zwischen Budapest und Belgrad bis auf weiteres ausgesetzt. Bahnauskünfte bietet MÁV .
Beschränkungen im Land
Restaurants, Kneipen und Clubs dürfen wieder öffnen. Kinos, Theater, Museen, Bäder und andere öffentliche Einrichtungen befinden sich im Prozess der Wiedereröffnung.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien sind bis zu einer Gästezahl von 500 Personen zugelassen.
Hygieneregeln
In Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie für das Personal im Gastgewerbe besteht Maskenpflicht. In Geschäften gilt eine Abstandsregel von 1,5 Meter.
• Informieren Sie sich bei der deutschen Botschaft in Budapest .
• Folgen Sie stets den Hinweisen und Anordnungen lokaler Behörden. Quelle: AA
Ungarn will seinen Grenzverkehr ab dem 1. September einschränken. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Großbritannien - Ergänzung:
Großbritannien-Reisende aus Frankreich müssen künftig bestätigen, dass sie nicht an Covid-19-Symptomen leiden oder in den vergangenen 14 Tagen in Kontakt mit einer positiv getesteten Person waren. Dies kündigte die britische Regierung an. Quelle: tagesschau.de
Lettland - Änderung Einreise:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Lettland ist von COVID-19 weniger betroffen. Regionaler Schwerpunkt war bisher die Hauptstadt Riga. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Lettland ist für Reisende aus Deutschland und den meisten europäischen Staaten grundsätzlich möglich. Sofern der Koeffizient jedoch oberhalb von 16 Neuinfektionen bei 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist liegt, gilt eine Quarantänepflicht Die Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten veröffentlicht das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Deutschland wird derzeit mit einem Wert geführt, der über dem o.a. Grenzwert liegt.
Seit dem 22. August gilt daher eine 14-tägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bietet das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention . Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. In der Anfangszeit wird die Registrierung per Fragebogen am Einreiseort vorgenommen, eine elektronische Registrierung ist bei den lettischen Behörden in Arbeit.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich gibt es keine Beschränkungen für Transitreisende. Die Registrierungspflicht gilt auch bei Einreisen nur zur Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Air Baltic und Lufthansa haben den Flugverkehr nach Deutschland stufenweise wieder aufgenommen. Es besteht Maskenpflicht. Aufgrund des Kabinettsbeschlusses der lettischen Regierung vom 9. Juni 2020 bleiben die Grenzen zu Russland und Weißrussland bis auf weiteres geschlossen.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat den am 17. März verhängten nationalen Notstand am 9. Juni 2020 aufgehoben.
Museen werden allmählich stufenweise wieder geöffnet, Voranmeldung wird empfohlen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen. Abstandspflicht von 2 Metern besteht wo immer möglich, d.h. in Restaurants sind 4 Quadratmeter pro Besucher vorgeschrieben und nicht mehr als 4 Personen dürfen an einem Tisch sitzen. In Außenbereichen erhöht sich die Zahl auf 8 Personen. Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie unsere laufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 /Coronavirus.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Lettland ist von COVID-19 weniger betroffen. Regionaler Schwerpunkt war bisher die Hauptstadt Riga. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Lettland ist für Reisende aus Deutschland und den meisten europäischen Staaten grundsätzlich möglich. Sofern der Koeffizient jedoch oberhalb von 16 Neuinfektionen bei 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist liegt, gilt eine Quarantänepflicht Die Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten veröffentlicht das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Deutschland wird derzeit mit einem Wert geführt, der über dem o.a. Grenzwert liegt.
Seit dem 22. August gilt daher eine 14-tägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bietet das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention . Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. In der Anfangszeit wird die Registrierung per Fragebogen am Einreiseort vorgenommen, eine elektronische Registrierung ist bei den lettischen Behörden in Arbeit.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich gibt es keine Beschränkungen für Transitreisende. Die Registrierungspflicht gilt auch bei Einreisen nur zur Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Air Baltic und Lufthansa haben den Flugverkehr nach Deutschland stufenweise wieder aufgenommen. Es besteht Maskenpflicht. Aufgrund des Kabinettsbeschlusses der lettischen Regierung vom 9. Juni 2020 bleiben die Grenzen zu Russland und Weißrussland bis auf weiteres geschlossen.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat den am 17. März verhängten nationalen Notstand am 9. Juni 2020 aufgehoben.
Museen werden allmählich stufenweise wieder geöffnet, Voranmeldung wird empfohlen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen. Abstandspflicht von 2 Metern besteht wo immer möglich, d.h. in Restaurants sind 4 Quadratmeter pro Besucher vorgeschrieben und nicht mehr als 4 Personen dürfen an einem Tisch sitzen. In Außenbereichen erhöht sich die Zahl auf 8 Personen. Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Marokko - Ergänzung:
Nachdem in den vergangenen Tagen ganze Stadtteile von Casablanca, Marrakesch und Beni Mellal abgeriegelt wurden, gelten seit dem 22. August neue Beschränkungen für diese Städte. Darüber hinaus sind auch Strände betroffen: Bouznika, Qued Cherrat und Mansouriah wurden gestern vollständig geschlossen. Temara und Skhirat sind bereits vor Tagen geschlossen worden. Die Militärpräsenz wurde erhöht. Ein erneuter Lockdown im ganzen Land gilt als nicht ausgeschlossen. Quelle: Maghreb Post
Österreich - Änderung Durch- und Weiterreise:
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 inzwischen insgesamt weniger betroffen, erlebt aber derzeit wieder steigende Infektionszahlen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus Deutschland ist wieder uneingeschränkt möglich.
Die Einreise auch aus allen anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Bulgarien, Kroatien, Portugal, Rumänien, Festland-Spanien -außer Balearen und Kanaren - und Schweden) sowie aus Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikan ist wieder uneingeschränkt möglich, wenn die einreisenden Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten haben. Reisende müssen jedoch auf Verlangen glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten 10 Tagen nur in den vorgenannten Ländern oder in Österreich aufgehalten haben. Die Länderliste und weitere Informationen bietet das österreichische Bundessozialministerium.
Die Einreise aus den übrigen Ländern ist weiterhin nur bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Ausnahmegrundes und Mitführen eines aktuellen Gesundheitszeugnisses möglich, das dem Reisenden einen negativen COVID-19-PCR-Test attestiert. Seit 24. Juli 2020 muss der PCR-Test bei Einreise aus einem zertifizierten Labor stammen und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Weitere Informationen bietet das österreichische Bundessozialministerium.
Die Grenzkontrollen Österreichs an der Grenze zu Deutschland sind aufgehoben. In Grenznähe finden jedoch stichprobenartige Kontrollen durch gemischte Teams, bestehend aus Polizei und Grenzschutzbehörden, statt.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an der Grenze von Slowenien zu Österreich, insbesondere am Karawankentunnel und am Loibltunnel, ist aufgrund einer geänderten Verordnung mit neuen Regelungen zur Einreise aus Risikogebieten zu rechnen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen befinden sich auf den Webseiten der österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Hotels, Restaurants sowie touristische Einrichtungen sind geöffnet.
Hygieneregeln
Seit 24. Juli 2020 erweitert Österreich die Bereiche, in denen Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) besteht: die Pflicht gilt im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Ein MNS muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein 1-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine andere Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind. In Oberösterreich (Landeshauptstadt Linz) gilt bereits seit 9. Juli 2020 erneut die Pflicht einen MNS zu tragen beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen. Dazu zählen insbesondere Einkaufszentren, Markthallen und Gaststätten. Nähere Informationen bietet das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim österreichischen Bundessozialministerium , dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, bleiben Sie zu Hause, und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Bitte beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 /Coronavirus.
Slowenien - Ergänzung:
Derzeit ist mit Verzögerungen an der Grenze von Slowenien zu Österreich, insbesondere am Karawankentunnel und am Loibltunnel, zu rechnen. Aktuelle Informationen zur Verkehrslage stehen (auch in englischer Sprache) auf der Webseite www.promet.si zur Verfügung.
Epidemiologische Lage
Slowenien ist von COVID-19 wenig betroffen. Am stärksten betroffen waren die statistischen Regionen Osrednjeslovenska (mit Ljubljana) und Savinjska. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich ohne Quarantänepflicht nach Slowenien einreisen, solange es sich bei ihrem Wohnsitzstaat um Slowenien handelt oder ihr Wohnsitzstaat in der Länderliste („green list“) der vom Nationalen Institut für öffentliche Gesundheit (NIJZ) als epidemiologisch sicher eingestuften Staaten geführt wird, darunter Deutschland, und die Einreise nach Slowenien aus einem der in der Länderliste genannten Länder erfolgt.
Deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz weder in Slowenien noch in einem der Staaten, die in der o.g. Länderliste („green list“) geführt werden, haben, unterliegen bei Einreise nach Slowenien grundsätzlich einer 14-tägigen Quarantänepflicht . Zu dieser Pflicht gibt es allerdings Ausnahmen.
Eine 14-tägige Quarantänepflicht besteht nach wie vor für Reisende, die sich unmittelbar vor Einreise nach Slowenien in einem Landaufgehalten haben, das auf einer weiteren Länderliste (sogenannte „red list“) der slowenischen Behörden als Risikoland eingestuft ist, darunter u.a. Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Nordmazedonien und Serbien.
Für einen Grenzübertritt nach und für den Aufenthalt in Slowenien wird, auch für Kinder, ein gültiger Pass oder ein gültiger Personalausweis benötigt, der rechtzeitig vor Reiseantritt bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt werden muss.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Österreich nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige gemäß der Webseite der slowenischen Polizei nur über die Grenzübergangsstellen Karawankentunnel, Loibltunnel und Spielfeld (Autobahn) möglich. Bahnreisende können nur den Grenzübergang Spielfeld (Eisenbahn) nutzen. Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Italien nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige nur über die Grenzübergangsstellen Vrtojba/St. Andrea, Fernetiči/Fernetti, Škofije/Rabuiese oder Krvavi potok/Pesse möglich.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige, wohnsitzunabhängig, stets möglich, solange die Durchreise innerhalb von 12 Stunden nach Einreise erfolgt. Kurze Zwischenstopps (z.B. zum Tanken) sind nicht ausdrücklich verboten. Als weitere Voraussetzung muss dem Durchreisenden der Grenzübertritt in das Nachbarland erlaubt sein.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flughäfen in Slowenien (Ljubljana; Maribor; Portorož) sind geöffnet. Der Flugverkehr wird allmählich wieder aufgenommen. Grenzüberschreitender Busverkehr ist nur zum Zwecke der Durchreise durch Slowenien gestattet. Kurze Zwischenstopps in dringenden Fällen sind erlaubt. Busfahrer müssen eine Liste aller Insassen mit sich führen.
Der öffentliche Personennahverkehr hat den Betrieb wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Hotels und andere Unterkünfte sowie Gaststätten, Cafés etc. dürfen wieder öffnen. Gleiches gilt für Freizeit- und Erholungseinrichtungen. Ausgangssperren bestehen nicht.
Hygieneregeln
Die Kontaktbeschränkungen bestehen fort. Es gilt die Aufforderung, mindestens 1,5 m Abstand zu halten. Versammlungen mit mehr als 10 Personen sind grundsätzlich verboten. Werden Namens- und Kontaktlisten geführt, sind als Ausnahme auch Versammlungen mit bis zu 50 Personen erlaubt.
In geschlossenen öffentlichen Räumen besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Tragepflicht besteht außerdem im öffentlichen Personenverkehr.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie Ihren slowenischen Hausarzt oder wenden sich, wenn Sie nicht in Slowenien wohnhaft sind, bei Infektionsverdacht an die zentrale Notrufnummer 112 und mit allgemeinen Fragen jenseits eines Infektionsverdachts an die von 9 bis 17 Uhr besetzte Hotline unter der Telefonnummer +386 31 646 617. Es kann in englischer Sprache kommuniziert werden.
• Informieren Sie sich bei der slowenischen Polizei , auch in englischer Sprache, zu den derzeit bestehenden Einreisebeschränkungen. Einzelfragen per E-Mail werden unter info.koronavirus@policija.si beantwortet.
• Beachten Sie die von der slowenischen Regierung erlassenen neuen Bestimmungen zur Einreise nach und Durchreise durch Slowenien.
• Informieren Sie sich ergänzend bei der slowenischen Regierung.
• Achten Sie auf lokale Warnungen und Hinweise in den slowenischen Medien, und halten Sie sich an die Weisungen des slowenischen Sicherheits- und Gesundheitspersonals.
Südkorea - Ergänzung:
Südkorea verschärft die Abstandsregeln, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Das Verbot großer Veranstaltungen und Gottesdienste sowie die Schließung von Nachtclubs, das bisher nur für den Großraum Seoul galt, soll ab Sonntag auf das gesamte Land ausgeweitet werden. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Großbritannien-Reisende aus Frankreich müssen künftig bestätigen, dass sie nicht an Covid-19-Symptomen leiden oder in den vergangenen 14 Tagen in Kontakt mit einer positiv getesteten Person waren. Dies kündigte die britische Regierung an. Quelle: tagesschau.de
Lettland - Änderung Einreise:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Lettland ist von COVID-19 weniger betroffen. Regionaler Schwerpunkt war bisher die Hauptstadt Riga. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Lettland ist für Reisende aus Deutschland und den meisten europäischen Staaten grundsätzlich möglich. Sofern der Koeffizient jedoch oberhalb von 16 Neuinfektionen bei 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist liegt, gilt eine Quarantänepflicht Die Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten veröffentlicht das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Deutschland wird derzeit mit einem Wert geführt, der über dem o.a. Grenzwert liegt.
Seit dem 22. August gilt daher eine 14-tägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bietet das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention . Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. In der Anfangszeit wird die Registrierung per Fragebogen am Einreiseort vorgenommen, eine elektronische Registrierung ist bei den lettischen Behörden in Arbeit.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich gibt es keine Beschränkungen für Transitreisende. Die Registrierungspflicht gilt auch bei Einreisen nur zur Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Air Baltic und Lufthansa haben den Flugverkehr nach Deutschland stufenweise wieder aufgenommen. Es besteht Maskenpflicht. Aufgrund des Kabinettsbeschlusses der lettischen Regierung vom 9. Juni 2020 bleiben die Grenzen zu Russland und Weißrussland bis auf weiteres geschlossen.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat den am 17. März verhängten nationalen Notstand am 9. Juni 2020 aufgehoben.
Museen werden allmählich stufenweise wieder geöffnet, Voranmeldung wird empfohlen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen. Abstandspflicht von 2 Metern besteht wo immer möglich, d.h. in Restaurants sind 4 Quadratmeter pro Besucher vorgeschrieben und nicht mehr als 4 Personen dürfen an einem Tisch sitzen. In Außenbereichen erhöht sich die Zahl auf 8 Personen. Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie unsere laufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 /Coronavirus.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Lettland ist von COVID-19 weniger betroffen. Regionaler Schwerpunkt war bisher die Hauptstadt Riga. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Lettland ist für Reisende aus Deutschland und den meisten europäischen Staaten grundsätzlich möglich. Sofern der Koeffizient jedoch oberhalb von 16 Neuinfektionen bei 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist liegt, gilt eine Quarantänepflicht Die Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten veröffentlicht das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Deutschland wird derzeit mit einem Wert geführt, der über dem o.a. Grenzwert liegt.
Seit dem 22. August gilt daher eine 14-tägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bietet das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention . Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. In der Anfangszeit wird die Registrierung per Fragebogen am Einreiseort vorgenommen, eine elektronische Registrierung ist bei den lettischen Behörden in Arbeit.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich gibt es keine Beschränkungen für Transitreisende. Die Registrierungspflicht gilt auch bei Einreisen nur zur Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Air Baltic und Lufthansa haben den Flugverkehr nach Deutschland stufenweise wieder aufgenommen. Es besteht Maskenpflicht. Aufgrund des Kabinettsbeschlusses der lettischen Regierung vom 9. Juni 2020 bleiben die Grenzen zu Russland und Weißrussland bis auf weiteres geschlossen.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat den am 17. März verhängten nationalen Notstand am 9. Juni 2020 aufgehoben.
Museen werden allmählich stufenweise wieder geöffnet, Voranmeldung wird empfohlen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen. Abstandspflicht von 2 Metern besteht wo immer möglich, d.h. in Restaurants sind 4 Quadratmeter pro Besucher vorgeschrieben und nicht mehr als 4 Personen dürfen an einem Tisch sitzen. In Außenbereichen erhöht sich die Zahl auf 8 Personen. Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Marokko - Ergänzung:
Nachdem in den vergangenen Tagen ganze Stadtteile von Casablanca, Marrakesch und Beni Mellal abgeriegelt wurden, gelten seit dem 22. August neue Beschränkungen für diese Städte. Darüber hinaus sind auch Strände betroffen: Bouznika, Qued Cherrat und Mansouriah wurden gestern vollständig geschlossen. Temara und Skhirat sind bereits vor Tagen geschlossen worden. Die Militärpräsenz wurde erhöht. Ein erneuter Lockdown im ganzen Land gilt als nicht ausgeschlossen. Quelle: Maghreb Post
Österreich - Änderung Durch- und Weiterreise:
Epidemiologische Lage
Österreich ist von COVID-19 inzwischen insgesamt weniger betroffen, erlebt aber derzeit wieder steigende Infektionszahlen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus Deutschland ist wieder uneingeschränkt möglich.
Die Einreise auch aus allen anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Bulgarien, Kroatien, Portugal, Rumänien, Festland-Spanien -außer Balearen und Kanaren - und Schweden) sowie aus Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikan ist wieder uneingeschränkt möglich, wenn die einreisenden Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten haben. Reisende müssen jedoch auf Verlangen glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten 10 Tagen nur in den vorgenannten Ländern oder in Österreich aufgehalten haben. Die Länderliste und weitere Informationen bietet das österreichische Bundessozialministerium.
Die Einreise aus den übrigen Ländern ist weiterhin nur bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Ausnahmegrundes und Mitführen eines aktuellen Gesundheitszeugnisses möglich, das dem Reisenden einen negativen COVID-19-PCR-Test attestiert. Seit 24. Juli 2020 muss der PCR-Test bei Einreise aus einem zertifizierten Labor stammen und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Weitere Informationen bietet das österreichische Bundessozialministerium.
Die Grenzkontrollen Österreichs an der Grenze zu Deutschland sind aufgehoben. In Grenznähe finden jedoch stichprobenartige Kontrollen durch gemischte Teams, bestehend aus Polizei und Grenzschutzbehörden, statt.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist ohne Einschränkungen möglich. Mit Verzögerungen an der Grenze von Slowenien zu Österreich, insbesondere am Karawankentunnel und am Loibltunnel, ist aufgrund einer geänderten Verordnung mit neuen Regelungen zur Einreise aus Risikogebieten zu rechnen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist weiterhin eingeschränkt. Der grenzüberschreitende Bahnverkehr verläuft wieder im Regelbetrieb. Aktuelle Informationen befinden sich auf den Webseiten der österreichischen Bundesbahnen, der Deutschen Bahn und der Flughäfen.
Beschränkungen im Land
Hotels, Restaurants sowie touristische Einrichtungen sind geöffnet.
Hygieneregeln
Seit 24. Juli 2020 erweitert Österreich die Bereiche, in denen Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) besteht: die Pflicht gilt im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Ein MNS muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein 1-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine andere Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind. In Oberösterreich (Landeshauptstadt Linz) gilt bereits seit 9. Juli 2020 erneut die Pflicht einen MNS zu tragen beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen. Dazu zählen insbesondere Einkaufszentren, Markthallen und Gaststätten. Nähere Informationen bietet das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen beim österreichischen Bundessozialministerium , dem Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der österreichischen Regierung.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, bleiben Sie zu Hause, und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Bitte beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 /Coronavirus.
Slowenien - Ergänzung:
Derzeit ist mit Verzögerungen an der Grenze von Slowenien zu Österreich, insbesondere am Karawankentunnel und am Loibltunnel, zu rechnen. Aktuelle Informationen zur Verkehrslage stehen (auch in englischer Sprache) auf der Webseite www.promet.si zur Verfügung.
Epidemiologische Lage
Slowenien ist von COVID-19 wenig betroffen. Am stärksten betroffen waren die statistischen Regionen Osrednjeslovenska (mit Ljubljana) und Savinjska. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) .
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich ohne Quarantänepflicht nach Slowenien einreisen, solange es sich bei ihrem Wohnsitzstaat um Slowenien handelt oder ihr Wohnsitzstaat in der Länderliste („green list“) der vom Nationalen Institut für öffentliche Gesundheit (NIJZ) als epidemiologisch sicher eingestuften Staaten geführt wird, darunter Deutschland, und die Einreise nach Slowenien aus einem der in der Länderliste genannten Länder erfolgt.
Deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz weder in Slowenien noch in einem der Staaten, die in der o.g. Länderliste („green list“) geführt werden, haben, unterliegen bei Einreise nach Slowenien grundsätzlich einer 14-tägigen Quarantänepflicht . Zu dieser Pflicht gibt es allerdings Ausnahmen.
Eine 14-tägige Quarantänepflicht besteht nach wie vor für Reisende, die sich unmittelbar vor Einreise nach Slowenien in einem Landaufgehalten haben, das auf einer weiteren Länderliste (sogenannte „red list“) der slowenischen Behörden als Risikoland eingestuft ist, darunter u.a. Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Nordmazedonien und Serbien.
Für einen Grenzübertritt nach und für den Aufenthalt in Slowenien wird, auch für Kinder, ein gültiger Pass oder ein gültiger Personalausweis benötigt, der rechtzeitig vor Reiseantritt bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt werden muss.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Österreich nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige gemäß der Webseite der slowenischen Polizei nur über die Grenzübergangsstellen Karawankentunnel, Loibltunnel und Spielfeld (Autobahn) möglich. Bahnreisende können nur den Grenzübergang Spielfeld (Eisenbahn) nutzen. Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Italien nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige nur über die Grenzübergangsstellen Vrtojba/St. Andrea, Fernetiči/Fernetti, Škofije/Rabuiese oder Krvavi potok/Pesse möglich.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige, wohnsitzunabhängig, stets möglich, solange die Durchreise innerhalb von 12 Stunden nach Einreise erfolgt. Kurze Zwischenstopps (z.B. zum Tanken) sind nicht ausdrücklich verboten. Als weitere Voraussetzung muss dem Durchreisenden der Grenzübertritt in das Nachbarland erlaubt sein.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flughäfen in Slowenien (Ljubljana; Maribor; Portorož) sind geöffnet. Der Flugverkehr wird allmählich wieder aufgenommen. Grenzüberschreitender Busverkehr ist nur zum Zwecke der Durchreise durch Slowenien gestattet. Kurze Zwischenstopps in dringenden Fällen sind erlaubt. Busfahrer müssen eine Liste aller Insassen mit sich führen.
Der öffentliche Personennahverkehr hat den Betrieb wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Hotels und andere Unterkünfte sowie Gaststätten, Cafés etc. dürfen wieder öffnen. Gleiches gilt für Freizeit- und Erholungseinrichtungen. Ausgangssperren bestehen nicht.
Hygieneregeln
Die Kontaktbeschränkungen bestehen fort. Es gilt die Aufforderung, mindestens 1,5 m Abstand zu halten. Versammlungen mit mehr als 10 Personen sind grundsätzlich verboten. Werden Namens- und Kontaktlisten geführt, sind als Ausnahme auch Versammlungen mit bis zu 50 Personen erlaubt.
In geschlossenen öffentlichen Räumen besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Tragepflicht besteht außerdem im öffentlichen Personenverkehr.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie Ihren slowenischen Hausarzt oder wenden sich, wenn Sie nicht in Slowenien wohnhaft sind, bei Infektionsverdacht an die zentrale Notrufnummer 112 und mit allgemeinen Fragen jenseits eines Infektionsverdachts an die von 9 bis 17 Uhr besetzte Hotline unter der Telefonnummer +386 31 646 617. Es kann in englischer Sprache kommuniziert werden.
• Informieren Sie sich bei der slowenischen Polizei , auch in englischer Sprache, zu den derzeit bestehenden Einreisebeschränkungen. Einzelfragen per E-Mail werden unter info.koronavirus@policija.si beantwortet.
• Beachten Sie die von der slowenischen Regierung erlassenen neuen Bestimmungen zur Einreise nach und Durchreise durch Slowenien.
• Informieren Sie sich ergänzend bei der slowenischen Regierung.
• Achten Sie auf lokale Warnungen und Hinweise in den slowenischen Medien, und halten Sie sich an die Weisungen des slowenischen Sicherheits- und Gesundheitspersonals.
Südkorea - Ergänzung:
Südkorea verschärft die Abstandsregeln, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Das Verbot großer Veranstaltungen und Gottesdienste sowie die Schließung von Nachtclubs, das bisher nur für den Großraum Seoul galt, soll ab Sonntag auf das gesamte Land ausgeweitet werden. Quelle: tagesschau.de
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Ägypten - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ägypten weiterhin gewarnt.
(Die uneingeschränkte Teilreisewarnung für den Norden der Sinai-Halbinsel, das ägyptisch-israelische Grenzgebiet und entlegene Gebiete der Sahara bleibt hiervon unberührt.)
Ägypten ist von COVID-19 stark betroffen. Die Testung auf COVID-19 erfolgt in Ägypten nicht risikoadaptiert und ist landesweit nicht einheitlich. Auch sind in vielen Fällen, in denen eine Behandlung von COVID-19 im ägyptischen Gesundheitssystem stattfindet, keine Tests vorgesehen. Es ist daher von einer hohen Dunkelziffer sowie von unverändert hohen Infektionszahlen auszugehen.
Die Flughäfen haben ihren Betrieb wieder aufgenommen. Mit verstärkten Einreisekontrollen und Temperaturmessungen ist zu rechnen. Bei Ankunft muss eine Gesundheitskarte ausgefüllt werden, die auch Angaben über den Krankenversicherungsschutz erfragt.
Seit dem 15. August ist für die Einreise nach Ägypten ein negativer PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Bei einer Einreise in die Gouvernorate Südsinai, Rotes Meer und Matrouh (Flughäfen Scharm El-Scheich, Taba, Hurghada, Marsa Alam und Marsa Matrouh) ist kein PCR-Test erforderlich. Das gilt auch bei einem Transit von bis zu sechs Stunden über den Flughafen Kairo. Ein Test wird verlangt, wenn Touristen zwischen diesen Gebieten und anderen Teile Ägyptens reisen. Die ägyptische Regierung hat angekündigt, dass die Ausnahmen von den PCR-Tests bei der Einreise ab 1. September 2020 aufgehoben werden sollen, so dass alle Reisenden einen PCR-Test vorlegen müssen.
Reisemöglichkeiten im Land sind im Zuge der Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 eingeschränkt. Dies gilt derzeit auch für Inlandsflüge bzw. Weiterflüge in die Tourismusgebiete. Es finden Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Tests auf COVID-19 statt. Bei einem positiven Test oder Krankheitssymptomen kann die Isolation in staatlichen Krankenhäusern erfolgen, die deutlich unterhalb der deutschen Standards liegen. Die Kosten einer Krankenhausbehandlung können erheblich sein. Bei Kontakt mit positiv getesteten Personen oder einer Erkrankung mit leichterem Verlauf kann eine Hausquarantäne angeordnet werden.
Ämter und öffentliche Einrichtungen sind nur eingeschränkt tätig. Kindergärten, Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen, sowie Sportstätten, Parks und soziale Versammlungsorte sind geschlossen. Restaurants, Cafés, Bars und Geschäfte haben begrenzte Öffnungszeiten. An öffentlichen Orten muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
•Betreiben Sie aufgrund der erheblichen Infektionsgefahr „social distancing“, und vermeiden Sie insbesondere Orte, an denen sich große Zahlen von Menschen versammeln, wie den öffentlichen Nahverkehr.
•Rechnen Sie beim Auftreten von Krankheitssymptomen oder Aufenthalt in der Umgebung eines Erkrankten mit zwangsweisen Quarantänemaßnahmen.
Bahrain - Coronatests; Wegfall Quarantäne bei neg. Testergebnis:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bahrain weiterhin gewarnt.
Derzeit dürfen nur bahrainische Staatsbürger, Einwohner mit gültigem Aufenthaltstitel, Personen mit einer besonderen Genehmigung („Prior Permission Granted“) sowie Inhaber zuvor erteilter gültiger Visa wieder nach Bahrain einreisen. Für letztere ist ein vorheriges Genehmigungsschreiben („Prior Permission Granted Letter“) nicht mehr erforderlich ist. Die Erteilung von Visa bei Ankunft am Flughafen („visa upon arrival“) bleibt weiterhin ausgesetzt.
Alle Reisenden, die am internationalen Flughafen in Bahrain ankommen, werden bei Ankunft auf COVID-19-Symptome untersucht und getestet. Ein weiterer Test erfolgt nach 10 Tagen. Für beide vorgeschriebenen Coronavirus-Tests sind je 30 BHD (ca. 75 Euro) Gebühren zu entrichten. Die bisher zwingend vorgeschriebene Quarantäne ist seit dem 21. August 2020 entfallen und die Pflicht zum Herunterladen der bahrainischen COVID-19-App „Be Aware“ besteht weiter. Alle Reisenden, die bei Ankunft Symptome aufweisen, werden weiteren offiziellen Quarantänemaßnahmen unterzogen.
Ein Transit am Bahrain International Airport ist für Passagiere der Gulf Air möglich.
•Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und nehmen Sie ggf. Kontakt mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaft auf.
•Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen bahrainischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
Belgien - Änderung Beschränkungen im Land; Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Hauptstadt Brüssel und in die Provinz Antwerpen wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien war von COVID-19 im europäischen Vergleich eher stark betroffen. Die Tendenz der Zahl der Neu-Erkrankten und der neuen Todesfälle stieg erneut an, zunächst insbesondere in der Provinz Antwerpen und inzwischen auch die Hauptstadt Brüssel, in der die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit überschreitet, weshalb die Provinz Antwerpen und die Hauptstadtregion zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung. Für die übrigen Regionen liegt die Zahl der Neuinfektionen unterhalb von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Einreisen aus dem europäischen Ausland, aus Schengen-assoziierten Staaten, aus Großbritannien und Nordirland sind grundsätzlich erlaubt.
Seit 14. August 2020 stuft das belgische Außenministerium eine Reihe von Regionen in EU-Ländern als „orange Zonen“ ein, darunter in Deutschland bisher die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Darmstadt. Einreisenden aus diesen Gebieten wird eine 14-tägige häusliche Quarantäne oder ein COVID-19-Test nach Einreise nach Belgien dringend empfohlen. Ausnahmen gelten für Berufspendler, Saisonarbeiter und Berufskraftfahrer sowie bei bestimmten Reisegründen. Die belgischen Behörden haben dazu ausführliche Informationen unter FAQ Info-Coronavirus.be (International) veröffentlicht.
Für Transit durch Belgien, auch für Reisende aus den o.a. Gebieten, gelten diese Regelungen nicht.
Für alle Einreisen aus Risikogebieten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, Schengen-Staaten und Großbritannien (=Rote Zone) gilt eine Verpflichtung zur Selbstquarantäne von 14 Tagen und die Testpflicht.
Für alle Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten sowie aus Staaten außerhalb der Schengen-Zone und Großbritannien gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht und die Verpflichtung einen COVID-19-Test durchzuführen. Von der Quarantäne ausgenommen sind Berufspendler, Saisonarbeiter und Berufskraftfahrer sowie eine Reihe von notwendigen Reisegründen, siehe FAQ Info-Coronavirus.be unter „International“.
Die Einstufung in Zonen ist auf der Webseite des belgischen Außenministeriums veröffentlicht.
Seit dem 1. August 2020 müssen Reisende nach Belgien 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Public Health Passenger Locator Form“ ausfüllen und elektronisch versenden, auch solche mit Wohnsitz in Belgien nach mehr als 48-stündigem Auslandsaufenthalt. Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen. Die Einreise von außerhalb des Schengengebiets kann bei Unterlassen des Ausfüllens bzw. Falschaussagen im Formular verweigert werden.
Sollte es nicht möglich sein, das Formular online abzusenden, kann es auch per E-Mail an PLFBelgium@health.fgov.be gesendet werden. Reisende können auch eine ausgefüllte Papierversion mit sich führen und bei der Flughafenpolizei abgeben oder per Post an Saniport, Eurostation II, Place Victor Horta, 40 bte 10, 1060 Bruxelles schicken.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Belgien ist grundsätzlich wieder ohne Grenzkontrollen möglich. Stichprobenartig kontrolliert die belgische Polizei an den Landgrenzen, ob das Public Health Passenger Locator Form ausgefüllt wurde. Für Durchreisende, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten, ist das Formular nicht verpflichtend.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise noch eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Geplante Erleichterungen wurden ausgesetzt.
In der Provinz Antwerpen gilt seit dem 29. Juli 2020 eine nächtliche Ausgangssperre von 1 bis 5 Uhr, eine Sperrstunde für die Gastronomie ab 1 Uhr früh sowie eine allgemeine Maskenpflicht in der Öffentlichkeit. Die Provinzregierung von Antwerpen rät derzeit von Reisen nach Antwerpen ab.
Geschäfte, Hotels, Cafés, Restaurants und Fitnessstudios sind, unter Beachtung der einschlägigen Hygiene- und Abstandsregeln, geöffnet. Seit 1. Juli 2020 sind Kongresssäle, Theater, Kinos, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Freizeitparks u.ä. ebenfalls wieder geöffnet. Discotheken und Clubs bleiben geschlossen. Soziale Kontakte sind bis Ende September 2020 eingeschränkt auf jeweils bis zu fünf Personen pro Familie innerhalb von vier Wochen. Die maximale Gruppengröße für private Treffen oder Restaurantbesuche ist auf zehn Personen beschränkt. Kinder unter zwölf Jahren sind davon ausgenommen. Beerdigungen bis zu einer max. Teilnehmerzahl von 50 Personen sind erlaubt. Für sonstige Veranstaltungen im öffentlichen Raum gelten Kapazitätsgrenzen von 200 Personen in geschlossenen Räumen oder 400 Personen im Freien; beide bedürfen der Erlaubnis der lokalen Behörden. Großveranstaltungen sind nach wie vor untersagt.
Strandzugänge für Touristen können Beschränkungen unterliegen.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. In Brüssel gilt seit 12. August 2020 eine Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum; im Rest des Landes besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Einkäufe sind einzeln bzw. maximal zu zweit und innerhalb von 30 Minuten pro Geschäft zu erledigen.
In gastronomischen Betrieben, Sportstätten, sowie Wellness- und Fitnesscentern werden Kontaktinformationen der Gäste für 14 Tage gespeichert.
Das Missachten der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
•Füllen Sie vor Einreise online ein Public Health Passenger Locator Form aus.
•Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
•Beachten Sie für Strandbesuche die Hinweise der küstennahen Gemeinden.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Testkapazitäten sind vorhanden. Belgische Krankenhäuser verfügen über die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patienten.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
•Wenn Sie sich in der Provinz Antwerpen aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
China - Änderung Informationen zur Einreise bezüglich PCR Testung und Gesundheitszertifikat:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach China weiterhin gewarnt.
Die Fallzahlen haben sich in China auf einem niedrigen Niveau stabilisiert, das Robert-Koch-Institut führt China nicht mehr als Risikogebiet. Weitere Infektionswellen wie im Juni 2020 in Peking oder im Juli 2020 in Hongkong sind jedoch nicht auszuschließen.
Die von China mit Wirkung vom 28. März 2020 verfügte Einreisesperre für alle Einreisen von ausländischen Staatsangehörigen nach China wurde am 11. August 2020 für Personen aus u.a. allen EU-Mitgliedsstaaten, die über gültige Aufenthaltsgenehmigungen verfügen, aufgehoben. Der gesamte Personenkreis wurde auf der Website der chinesischen Botschaft in Berlin veröffentlicht. Die genannte Personengruppe kann bei den chinesischen Auslandsvertretungen in Deutschland ein Visum zur Einreise beantragen.
Grundsätzlich weiterhin möglich ist die Einreise für Inhaber von diplomatischen, Dienst-, Courtesy- und C-Visa. Begrenzt möglich ist die Rückkehr/Einreise von notwendigem Personal deutscher Wirtschaftsunternehmen, u.a. im Rahmen der sog. „fast-Track“-Vereinbarungen zwischen China und Deutschland. Einzelheiten bietet die Website der Deutschen Außenhandelskammer in China.
Neue Visa für sonstige, individuelle Einreisen nach China werden darüber hinaus weiterhin nur für einen bestimmten, eingeschränkten Personenkreis erteilt (u.a. ausländische Staatsangehörige, die nach China einreisen zur Durchführung „notwendiger wirtschaftlicher, technologischer und sonstiger Vorhaben“). Einzelheiten und etwaige Aktualisierungen bietet die Website des Außenministeriums der VR China.
Transitaufenthalte von ausländischen Staatsangehörigen in China, etwa zum Weiterflug aus China heraus und der bisherige visafreie Aufenthalt in bestimmten Fällen für einige Tage bleiben ausgesetzt.
Zusätzlich erschwert wird die Ein- und Ausreise nach und von China durch die Fortdauer einer behördlich angeordneten erheblichen Einschränkung des Flugverkehrs auf wenige Flüge und Flughäfen. Frachtflüge sind von diesen Einschränkungen ausgenommen.
Alle zurzeit bestehenden internationalen Flüge nach Peking werden nach wie vor zunächst auf andere Flughäfen umgeleitet, die zum Teil weit entfernt von Peking liegen.
Schließungen bzw. zeitlich eingeschränkte Öffnungen von internationalen Grenzübergängen (Land, See, Luft) sowie Beschränkungen für den Personen und/oder Warenverkehr sind abhängig von der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und werden im Einzelfall von der zuständigen National Immigration Administration (NIA) angeordnet. Es ist daher bis auf weiteres mit Einschränkungen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zu rechnen, die auch kurzfristig in Kraft treten können.
Seit dem 22. August 2020 verlangen die chinesischen Auslandsvertretungen von Reisenden einen innerhalb von 5 Tagen vor Abflug nach China absolvierten negativen Nukleinsäuretest und ein für nicht-chinesische Staatsangehörige auf dieser Grundlage von einer chinesischen Auslandsvertretung ausgestelltes Gesundheitszertifikat. Dies gilt auch für Fluggäste, die von Deutschland über ein Drittland nach China einreisen oder aus einem Drittland über Frankurt nach China reisen. Ergebnisse von den Testcentern Centogene an den Flughäfen Frankfurt und Hamburg werden ohne weitere Beglaubigung durch die chinesischen Auslandsvertretungen anerkannt. Reisenden wird empfohlen, sich rechtzeitig vor Abreise bei den chinesischen Auslandsvertretungen und der den Flug durchführenden Fluggesellschaft zu erkundigen.
Alle aus dem Ausland einreisenden Personen werden, unabhängig von ihrer Nationalität, an dem Erstankunftsort auf COVID-19 getestet und einer mindestens 14-tägigen Quarantäne in zentralen Einrichtungen unterworfen. Die Provinz des innerchinesischen Zielorts kann davon abweichende Regelungen vorsehen, wie z.B. zusätzliche Quarantänezeiten im Anschluss an den o.g. Zeitraum oder die Möglichkeit einer Heimquarantäne. Die deutschen Auslandsvertretungen in China können hierzu keine verbindlichen Auskünfte erteilen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem örtlichen Ansprechpartner.
Kleine Kinder werden in der Regel bei einem Elternteil untergebracht. Ältere Kinder ab 14 Jahren können isoliert von den Eltern untergebracht werden. Die Quarantänebedingungen in den Hotels, insbesondere das strikte Verbot des Verlassens des Zimmers über einen Zeitraum von 2 Wochen, sind besonders für (Klein-) Kinder und ältere Menschen belastend.
Die für die Quarantäne-, Test- und sonstigen Maßnahmen anfallenden Kosten müssen selbst getragen werden.
Reisende mit Krankheitssymptomen werden in Krankenhäuser isoliert und obligatorischen Untersuchungen und Maßnahmen unterzogen. Im Fall einer positiven Testung eines Kindes kann nicht ausgeschlossen werden, dass zur Vermeidung der Ansteckung auch Minderjährige im Krankenhaus nicht von ihren Eltern persönlich betreut werden dürfen.
Weitere infektionsrechtliche Maßnahmen für Bewegungen von Ausländern innerhalb Chinas werden in den Provinzen, Städten, Stadt- und Wohnbezirken sehr unterschiedlich und uneinheitlich gehandhabt; sie sind regelmäßig kurzfristigen Änderungen und Anpassungen unterworfen.
Falschangaben zum Gesundheitszustand können strafrechtlich verfolgt werden.
Die deutschen Vertretungen in China haben auf die gemäß nationalen Infektionsschutzbestimmungen beschlossenen Maßnahmen sowie auf deren Durchführung auch im Einzelfall keinen Einfluss.
Überschwemmungen
In den zentral- und südchinesischen Provinzen Hubei, Jiangxi, Jiangsu, Anhui, Sichuan, Chongqing, Hunan, Zhejiang, Henan, Guizhou, Guangdong, Guangxi, Shaanxi und Gansu haben die chinesischen Behörden angesichts der seit Juni 2020 anhaltenden Regenfälle den Hochwasseralarm auf die zweithöchste Stufe angehoben. Aufgrund des anhaltenden Niederschlags nimmt das Hochwasserrisiko auch in anderen Teilen Chinas, insbesondere in den Regionen um den Gelben Fluss im Norden des Landes, zu.
•Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen chinesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen; insbesondere auch zu Fragen des Tests und des auszustellenden Gesundheitszertifikats.
•Informieren Sie sich über Einzelheiten und etwaige Aktualisierungen auf der Website des Außenministeriums der VR China.
•Da sich die Verfügbarkeit von Flügen von/nach China kurzfristig ändern kann, halten Sie engen Kontakt mit Ihrem Reisebüro/Fluggesellschaft.
•Sollten Sie sich in China in den Überschwemmungsgebieten aufhalten und in eine Problemlage geraten, folgen Sie bitte den Anweisungen der chinesischen Behörden und wenden Sie sich an die Auslandsvertretung in Ihrem Amtsbezirk.
Estland - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Epidemiologische Lage
Estland ist von COVID-19 weniger stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt waren bisher die Hauptstadt Tallinn sowie die Insel Saaremaa; neue Schwerpunkte sind die Universitätsstadt Tartu und die östliche Region Ida-Viruma. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Estland ist u.a. für Reisende der EU-Mitgliedstaaten und Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz sowie Großbritannien und Nordirland, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikan zwar möglich. Es gilt jedoch grundsätzlich eine Quarantänepflicht bei Einreise aus Ländern deren Koeffizient oberhalb von 16 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer 2-Wochen-Frist liegt. Es gilt zusätzlich eine Toleranzgrenze von 10%, also 17,6 Neuinfektionen für zwei Wochen. Deutschland wird derzeit mit einem Wert geführt, der über dem Grenzwert, jedoch innerhalb der Toleranzgrenze liegt. Somit besteht derzeit keine Quarantänepflicht bei Einreisen aus Deutschland, die bei steigenden Infektionszahlen in Deutschland jedoch einschlägig werden könnte.
Die Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten veröffentlicht das estnische Außenministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem darauffolgenden Montag.
Ab dem 1. September 2020 können Reisende aus betroffenen Ländern sich alternativ bei Einreise auf COVID-19 testen lassen, in Selbstisolation das negative Ergebnis abwarten und dann unter Einschränkung sozialer Kontakte zur Arbeit gehen. Nach frühestens 7 Tagen muss ein 2. Test erfolgen. Bei erneutem negativen COVID-19-Testergebnis können Reisende uneingeschränkt ihrem Alltag nachgehen.
Durch- und Weiterreise
Transitreisende auf dem Weg in ihre Heimatstaaten dürfen Estland durchqueren, sofern sie keine Symptome zeigen, allerdings sollten Übernachtungen unterbleiben. Die Grenzen zu Russland bleiben geschlossen. Die estnischen Grenzbehörden führen keine Ausreisekontrollen durch, raten jedoch den Reisenden sich mit den Einreisebestimmungen des Ziellandes sowie der Transitländer vertraut zu machen.
Reiseverbindungen
Lufthansa, Air Baltic sowie EasyJet haben den Flugverkehr nach Deutschland stufenweise wieder aufgenommen. Es besteht Maskenpflicht. Aufgrund des Kabinettsbeschlusses der estnischen Regierung vom 18. März 2020 bleiben die Grenzen zu Russland bis auf weiteres geschlossen.
Beschränkungen im Land
Die estnische Regierung hat am 18. August 2020 weitere Lockerungen beschlossen, behält sich - je nach epidemiologischer Entwicklung – kurzfristige, lokale Eindämmungsmaßnahmen in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt vor.
Lockerungen beinhalten u.a. die Erhöhung der Obergrenze für öffentliche Veranstaltungen auf bis zu 1.500, bei Sportveranstaltungen 2.000 Personen. Die 50%-Obergrenze für Bildungseinrichtungen wurde inzwischen aufgehoben. Restaurants, Theater, Konzerthallen und Kinos sind aufgefordert, für ausreichend Abstand und regelmäßiger Desinfektion zu sorgen, als Obergrenze gilt die bestehende Bestuhlungsanzahl.
Hygieneregeln
Es besteht eine Empfehlung für das Tragen von Masken, jedoch keine Pflicht. Häufiges Händewaschen und Desinfektion werden weiterhin dringend empfohlen.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der estnischen Behörden und Polizei und Grenzbehörden.
•Nutzen Sie die seit dem 20. August 2020 zur Verfügung stehende estnische Corona-App „HOIA“, die auch im europäischen Ausland angewandt werden kann.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer +372 600 1220.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Finnland - Änderung Einreise; Durch-/Weiterreise: Reisebeschränkungen:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Finnland wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Reisebeschränkungen und Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Finnland ist von COVID-19 weniger betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist der Großraum Helsinki (Region Uusimaa). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Frage der Einreise nach Finnland hängt vom Infektionsgeschehen ab, das den epidemiologischen Grenzwert von 8 Neuinfektionen pro 100.000 Personen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nicht überschreiten darf.
Der Grenzwert ist für Deutschland überschritten.
Seit dem 24. August 2020 gelten Einreisebeschränkungen. Nicht notwendige, touristische Reisen nach Finnland sind seitdem nicht mehr gestattet. Für andere Personengruppen gilt seit 24. August 2020 eine Pflicht zur 14-tägigen Selbstisolierung nach Einreise.
Weitere, detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen bietet der finnische Grenzschutz.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen für Reisende aus Deutschland Reisebeschränkungen bei Ein- und Durchreise. Die Rückkehr in oder durch einen anderen EU- oder Schengen-Staat für Staatsangehörige anderer EU- und Schengenstaaten und ihre Familienangehörigen ist erlaubt. Auch Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU- oder Schengenstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und einen entsprechenden Aufenthaltstitel haben, dürfen durchreisen.
Reiseverbindungen
Lufthansa und Finnair bieten Flüge von deutschen Flughäfen nach Finnland an, die Fährgesellschaft Finnlines bietet Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde.
Beschränkungen im Land
Es besteht ein Versammlungsverbot für Gruppen von mehr als 50 Personen. Restaurants müssen Ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und überall dort, wo der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, Masken zu tragen. Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet, ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Auf Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen soll verzichtet werden. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
•Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes, der finnischen Regierung, der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland.
Frankreich - Reisewarnung für Île-de-France und Provence-Alpes-Côte d’Azur, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Île-de-France (Départements Paris 75, Seine-et-Marne 77, Yvelines 78, Esonne 91, Hauts-de-Seine 92, Seine-Saint-Denis 93, Val-de-Marne 94, Val d‘ Oise 95) und Provence-Alpes-Côte-d’Azur (Départements Alpes-de-Haute-Provence 04, Hautes-Alpes 05, Alpes-Maritimes 06, Bouches-du-Rhône 13, Var 83, Vaucluse 84) wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch Guyana wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet wieder steigende COVID-19 Infektionszahlen. Besonders betroffen sind die Regionen Île-de-France, dort insbesondere das Départements Paris 75, und Provence-Alpes-Côte d’Azur (PACA), dort insbesondere die Départements Bouches-du-Rhône 13 und Alpes-Maritimes 06 an der Mittelmeerküste. In diesen Regionen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb sie zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Am 14. August 2020 wurden Paris und Bouches-du-Rhône bereits von der französischen Regierung als Gebiete mit erhöhter Virusverbreitung eingestuft, mit der Folge, dass die dortigen Behörden ausgewählte Bereiche des öffentlichen Lebens einschränken können.
Auch in den Départements Herault in der Region Languedoc-Roussillon und Sarthe in der Region Pays-de-la-Loire ist die Zahl der Neuinfizierten erheblich angestiegen.
Das Staatsgebiet ist von den französischen Behörden entsprechend dem Infektionsgeschehen in Warnstufen eingeteilt. In Warnstufe „orange“ befinden sich derzeit nur noch die Überseegebiete Mayotte und Guyana, hier gelten im Vergleich zum sonstigen „grün“ eingestuften Staatsgebiet noch weitergehende Vorsichtsmaßnahmen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU- Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist uneingeschränkt möglich, wenngleich Frankreich – aus nicht pandemiebedingten Gründen – seine EU-Binnengrenzen bis Ende Oktober 2020 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Kanada, Marokko, Neuseeland, Ruanda, Südkorea, Thailand, Tunesien und Uruguay sind keine besonderen pandemiebedingten Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus alle weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium stetig aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengenstaaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist ohne weiteres möglich. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer COVID-19-Test, Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit). Näheres veröffentlicht das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit Zügen oder Flugzeugen von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden.
Touristische und andere Flugreisen ohne triftigen Grund in die Überseegebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind untersagt. Für die französischen Antillen (Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy), La Réunion und Französisch Polynesien ist kein triftiger Grund mehr erforderlich, jedoch besondere Maßnahmen vor Abreise, siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Beschränkungen im Land
Parks, öffentliche Grünanlagen, Strände, Sporthäfen sind landesweit grundsätzlich wieder zugänglich. Je nach örtlichen Gegebenheiten können lokal zusätzliche Beschränkungen oder Schließungen angeordnet werden.
In den unter Infektionsgesichtspunkten „grün“ bewerteten Landesteilen (derzeit gesamtes Staatsgebiet mit Ausnahme der Überseegebiete Mayotte und Französisch-Guyana) sind Gastronomie und auch Campingplätze sowie Jugendherbergen geöffnet. Auch Jugendferienlager sind möglich.
Gastronomiebetriebe unterliegen Abstandsgeboten und anderen Einschränkungen. Konzertsäle, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit noch geschlossen.
Museen sind zum Teil wieder geöffnet, gegebenenfalls müssen Eintrittskarten vorab für bestimmte Besuchszeiten gebucht werden, Sportanlagen nur mit Einschränkungen.
Landesweit dürfen vor September 2020 keine Großveranstaltungen mit über 5.000 Teilnehmern stattfinden. Ungeordnete Versammlungen im öffentlichen Raum oder in der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen von über 10 Personen sind untersagt.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Museen, Banken, Geschäfte, überdachte Märkte, Sehenswürdigkeiten). Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In zahlreichen französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Hier sind die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zu beachten.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Touristische Reisen ohne wichtigen sonstigen Reisegrund in die französischen Überseegebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind noch nicht möglich. Auch die französische Regierung rät von Reisen nach Mayotte und Guyana dringend ab.
In Französisch Guyana überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb es zum Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Auch auf St. Martin sind die Infektionszahlen erheblich angestiegen.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy und La Réunion müssen bei Abflug ein negatives COVID-19-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit. Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 h altes negatives COVID-19-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich auf der Webseite des Hochkommissariats (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
•Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Website des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Website der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
•Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ägypten weiterhin gewarnt.
(Die uneingeschränkte Teilreisewarnung für den Norden der Sinai-Halbinsel, das ägyptisch-israelische Grenzgebiet und entlegene Gebiete der Sahara bleibt hiervon unberührt.)
Ägypten ist von COVID-19 stark betroffen. Die Testung auf COVID-19 erfolgt in Ägypten nicht risikoadaptiert und ist landesweit nicht einheitlich. Auch sind in vielen Fällen, in denen eine Behandlung von COVID-19 im ägyptischen Gesundheitssystem stattfindet, keine Tests vorgesehen. Es ist daher von einer hohen Dunkelziffer sowie von unverändert hohen Infektionszahlen auszugehen.
Die Flughäfen haben ihren Betrieb wieder aufgenommen. Mit verstärkten Einreisekontrollen und Temperaturmessungen ist zu rechnen. Bei Ankunft muss eine Gesundheitskarte ausgefüllt werden, die auch Angaben über den Krankenversicherungsschutz erfragt.
Seit dem 15. August ist für die Einreise nach Ägypten ein negativer PCR-Test erforderlich, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Bei einer Einreise in die Gouvernorate Südsinai, Rotes Meer und Matrouh (Flughäfen Scharm El-Scheich, Taba, Hurghada, Marsa Alam und Marsa Matrouh) ist kein PCR-Test erforderlich. Das gilt auch bei einem Transit von bis zu sechs Stunden über den Flughafen Kairo. Ein Test wird verlangt, wenn Touristen zwischen diesen Gebieten und anderen Teile Ägyptens reisen. Die ägyptische Regierung hat angekündigt, dass die Ausnahmen von den PCR-Tests bei der Einreise ab 1. September 2020 aufgehoben werden sollen, so dass alle Reisenden einen PCR-Test vorlegen müssen.
Reisemöglichkeiten im Land sind im Zuge der Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 eingeschränkt. Dies gilt derzeit auch für Inlandsflüge bzw. Weiterflüge in die Tourismusgebiete. Es finden Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Tests auf COVID-19 statt. Bei einem positiven Test oder Krankheitssymptomen kann die Isolation in staatlichen Krankenhäusern erfolgen, die deutlich unterhalb der deutschen Standards liegen. Die Kosten einer Krankenhausbehandlung können erheblich sein. Bei Kontakt mit positiv getesteten Personen oder einer Erkrankung mit leichterem Verlauf kann eine Hausquarantäne angeordnet werden.
Ämter und öffentliche Einrichtungen sind nur eingeschränkt tätig. Kindergärten, Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen, sowie Sportstätten, Parks und soziale Versammlungsorte sind geschlossen. Restaurants, Cafés, Bars und Geschäfte haben begrenzte Öffnungszeiten. An öffentlichen Orten muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
•Betreiben Sie aufgrund der erheblichen Infektionsgefahr „social distancing“, und vermeiden Sie insbesondere Orte, an denen sich große Zahlen von Menschen versammeln, wie den öffentlichen Nahverkehr.
•Rechnen Sie beim Auftreten von Krankheitssymptomen oder Aufenthalt in der Umgebung eines Erkrankten mit zwangsweisen Quarantänemaßnahmen.
Bahrain - Coronatests; Wegfall Quarantäne bei neg. Testergebnis:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Bahrain weiterhin gewarnt.
Derzeit dürfen nur bahrainische Staatsbürger, Einwohner mit gültigem Aufenthaltstitel, Personen mit einer besonderen Genehmigung („Prior Permission Granted“) sowie Inhaber zuvor erteilter gültiger Visa wieder nach Bahrain einreisen. Für letztere ist ein vorheriges Genehmigungsschreiben („Prior Permission Granted Letter“) nicht mehr erforderlich ist. Die Erteilung von Visa bei Ankunft am Flughafen („visa upon arrival“) bleibt weiterhin ausgesetzt.
Alle Reisenden, die am internationalen Flughafen in Bahrain ankommen, werden bei Ankunft auf COVID-19-Symptome untersucht und getestet. Ein weiterer Test erfolgt nach 10 Tagen. Für beide vorgeschriebenen Coronavirus-Tests sind je 30 BHD (ca. 75 Euro) Gebühren zu entrichten. Die bisher zwingend vorgeschriebene Quarantäne ist seit dem 21. August 2020 entfallen und die Pflicht zum Herunterladen der bahrainischen COVID-19-App „Be Aware“ besteht weiter. Alle Reisenden, die bei Ankunft Symptome aufweisen, werden weiteren offiziellen Quarantänemaßnahmen unterzogen.
Ein Transit am Bahrain International Airport ist für Passagiere der Gulf Air möglich.
•Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und nehmen Sie ggf. Kontakt mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaft auf.
•Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen bahrainischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
Belgien - Änderung Beschränkungen im Land; Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Hauptstadt Brüssel und in die Provinz Antwerpen wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien war von COVID-19 im europäischen Vergleich eher stark betroffen. Die Tendenz der Zahl der Neu-Erkrankten und der neuen Todesfälle stieg erneut an, zunächst insbesondere in der Provinz Antwerpen und inzwischen auch die Hauptstadt Brüssel, in der die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit überschreitet, weshalb die Provinz Antwerpen und die Hauptstadtregion zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung. Für die übrigen Regionen liegt die Zahl der Neuinfektionen unterhalb von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Einreisen aus dem europäischen Ausland, aus Schengen-assoziierten Staaten, aus Großbritannien und Nordirland sind grundsätzlich erlaubt.
Seit 14. August 2020 stuft das belgische Außenministerium eine Reihe von Regionen in EU-Ländern als „orange Zonen“ ein, darunter in Deutschland bisher die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Darmstadt. Einreisenden aus diesen Gebieten wird eine 14-tägige häusliche Quarantäne oder ein COVID-19-Test nach Einreise nach Belgien dringend empfohlen. Ausnahmen gelten für Berufspendler, Saisonarbeiter und Berufskraftfahrer sowie bei bestimmten Reisegründen. Die belgischen Behörden haben dazu ausführliche Informationen unter FAQ Info-Coronavirus.be (International) veröffentlicht.
Für Transit durch Belgien, auch für Reisende aus den o.a. Gebieten, gelten diese Regelungen nicht.
Für alle Einreisen aus Risikogebieten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, Schengen-Staaten und Großbritannien (=Rote Zone) gilt eine Verpflichtung zur Selbstquarantäne von 14 Tagen und die Testpflicht.
Für alle Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten sowie aus Staaten außerhalb der Schengen-Zone und Großbritannien gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht und die Verpflichtung einen COVID-19-Test durchzuführen. Von der Quarantäne ausgenommen sind Berufspendler, Saisonarbeiter und Berufskraftfahrer sowie eine Reihe von notwendigen Reisegründen, siehe FAQ Info-Coronavirus.be unter „International“.
Die Einstufung in Zonen ist auf der Webseite des belgischen Außenministeriums veröffentlicht.
Seit dem 1. August 2020 müssen Reisende nach Belgien 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Public Health Passenger Locator Form“ ausfüllen und elektronisch versenden, auch solche mit Wohnsitz in Belgien nach mehr als 48-stündigem Auslandsaufenthalt. Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen. Die Einreise von außerhalb des Schengengebiets kann bei Unterlassen des Ausfüllens bzw. Falschaussagen im Formular verweigert werden.
Sollte es nicht möglich sein, das Formular online abzusenden, kann es auch per E-Mail an PLFBelgium@health.fgov.be gesendet werden. Reisende können auch eine ausgefüllte Papierversion mit sich führen und bei der Flughafenpolizei abgeben oder per Post an Saniport, Eurostation II, Place Victor Horta, 40 bte 10, 1060 Bruxelles schicken.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Belgien ist grundsätzlich wieder ohne Grenzkontrollen möglich. Stichprobenartig kontrolliert die belgische Polizei an den Landgrenzen, ob das Public Health Passenger Locator Form ausgefüllt wurde. Für Durchreisende, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten, ist das Formular nicht verpflichtend.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise noch eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Geplante Erleichterungen wurden ausgesetzt.
In der Provinz Antwerpen gilt seit dem 29. Juli 2020 eine nächtliche Ausgangssperre von 1 bis 5 Uhr, eine Sperrstunde für die Gastronomie ab 1 Uhr früh sowie eine allgemeine Maskenpflicht in der Öffentlichkeit. Die Provinzregierung von Antwerpen rät derzeit von Reisen nach Antwerpen ab.
Geschäfte, Hotels, Cafés, Restaurants und Fitnessstudios sind, unter Beachtung der einschlägigen Hygiene- und Abstandsregeln, geöffnet. Seit 1. Juli 2020 sind Kongresssäle, Theater, Kinos, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Freizeitparks u.ä. ebenfalls wieder geöffnet. Discotheken und Clubs bleiben geschlossen. Soziale Kontakte sind bis Ende September 2020 eingeschränkt auf jeweils bis zu fünf Personen pro Familie innerhalb von vier Wochen. Die maximale Gruppengröße für private Treffen oder Restaurantbesuche ist auf zehn Personen beschränkt. Kinder unter zwölf Jahren sind davon ausgenommen. Beerdigungen bis zu einer max. Teilnehmerzahl von 50 Personen sind erlaubt. Für sonstige Veranstaltungen im öffentlichen Raum gelten Kapazitätsgrenzen von 200 Personen in geschlossenen Räumen oder 400 Personen im Freien; beide bedürfen der Erlaubnis der lokalen Behörden. Großveranstaltungen sind nach wie vor untersagt.
Strandzugänge für Touristen können Beschränkungen unterliegen.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. In Brüssel gilt seit 12. August 2020 eine Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum; im Rest des Landes besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Einkäufe sind einzeln bzw. maximal zu zweit und innerhalb von 30 Minuten pro Geschäft zu erledigen.
In gastronomischen Betrieben, Sportstätten, sowie Wellness- und Fitnesscentern werden Kontaktinformationen der Gäste für 14 Tage gespeichert.
Das Missachten der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
•Füllen Sie vor Einreise online ein Public Health Passenger Locator Form aus.
•Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
•Beachten Sie für Strandbesuche die Hinweise der küstennahen Gemeinden.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Testkapazitäten sind vorhanden. Belgische Krankenhäuser verfügen über die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patienten.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
•Wenn Sie sich in der Provinz Antwerpen aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
China - Änderung Informationen zur Einreise bezüglich PCR Testung und Gesundheitszertifikat:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach China weiterhin gewarnt.
Die Fallzahlen haben sich in China auf einem niedrigen Niveau stabilisiert, das Robert-Koch-Institut führt China nicht mehr als Risikogebiet. Weitere Infektionswellen wie im Juni 2020 in Peking oder im Juli 2020 in Hongkong sind jedoch nicht auszuschließen.
Die von China mit Wirkung vom 28. März 2020 verfügte Einreisesperre für alle Einreisen von ausländischen Staatsangehörigen nach China wurde am 11. August 2020 für Personen aus u.a. allen EU-Mitgliedsstaaten, die über gültige Aufenthaltsgenehmigungen verfügen, aufgehoben. Der gesamte Personenkreis wurde auf der Website der chinesischen Botschaft in Berlin veröffentlicht. Die genannte Personengruppe kann bei den chinesischen Auslandsvertretungen in Deutschland ein Visum zur Einreise beantragen.
Grundsätzlich weiterhin möglich ist die Einreise für Inhaber von diplomatischen, Dienst-, Courtesy- und C-Visa. Begrenzt möglich ist die Rückkehr/Einreise von notwendigem Personal deutscher Wirtschaftsunternehmen, u.a. im Rahmen der sog. „fast-Track“-Vereinbarungen zwischen China und Deutschland. Einzelheiten bietet die Website der Deutschen Außenhandelskammer in China.
Neue Visa für sonstige, individuelle Einreisen nach China werden darüber hinaus weiterhin nur für einen bestimmten, eingeschränkten Personenkreis erteilt (u.a. ausländische Staatsangehörige, die nach China einreisen zur Durchführung „notwendiger wirtschaftlicher, technologischer und sonstiger Vorhaben“). Einzelheiten und etwaige Aktualisierungen bietet die Website des Außenministeriums der VR China.
Transitaufenthalte von ausländischen Staatsangehörigen in China, etwa zum Weiterflug aus China heraus und der bisherige visafreie Aufenthalt in bestimmten Fällen für einige Tage bleiben ausgesetzt.
Zusätzlich erschwert wird die Ein- und Ausreise nach und von China durch die Fortdauer einer behördlich angeordneten erheblichen Einschränkung des Flugverkehrs auf wenige Flüge und Flughäfen. Frachtflüge sind von diesen Einschränkungen ausgenommen.
Alle zurzeit bestehenden internationalen Flüge nach Peking werden nach wie vor zunächst auf andere Flughäfen umgeleitet, die zum Teil weit entfernt von Peking liegen.
Schließungen bzw. zeitlich eingeschränkte Öffnungen von internationalen Grenzübergängen (Land, See, Luft) sowie Beschränkungen für den Personen und/oder Warenverkehr sind abhängig von der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und werden im Einzelfall von der zuständigen National Immigration Administration (NIA) angeordnet. Es ist daher bis auf weiteres mit Einschränkungen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zu rechnen, die auch kurzfristig in Kraft treten können.
Seit dem 22. August 2020 verlangen die chinesischen Auslandsvertretungen von Reisenden einen innerhalb von 5 Tagen vor Abflug nach China absolvierten negativen Nukleinsäuretest und ein für nicht-chinesische Staatsangehörige auf dieser Grundlage von einer chinesischen Auslandsvertretung ausgestelltes Gesundheitszertifikat. Dies gilt auch für Fluggäste, die von Deutschland über ein Drittland nach China einreisen oder aus einem Drittland über Frankurt nach China reisen. Ergebnisse von den Testcentern Centogene an den Flughäfen Frankfurt und Hamburg werden ohne weitere Beglaubigung durch die chinesischen Auslandsvertretungen anerkannt. Reisenden wird empfohlen, sich rechtzeitig vor Abreise bei den chinesischen Auslandsvertretungen und der den Flug durchführenden Fluggesellschaft zu erkundigen.
Alle aus dem Ausland einreisenden Personen werden, unabhängig von ihrer Nationalität, an dem Erstankunftsort auf COVID-19 getestet und einer mindestens 14-tägigen Quarantäne in zentralen Einrichtungen unterworfen. Die Provinz des innerchinesischen Zielorts kann davon abweichende Regelungen vorsehen, wie z.B. zusätzliche Quarantänezeiten im Anschluss an den o.g. Zeitraum oder die Möglichkeit einer Heimquarantäne. Die deutschen Auslandsvertretungen in China können hierzu keine verbindlichen Auskünfte erteilen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem örtlichen Ansprechpartner.
Kleine Kinder werden in der Regel bei einem Elternteil untergebracht. Ältere Kinder ab 14 Jahren können isoliert von den Eltern untergebracht werden. Die Quarantänebedingungen in den Hotels, insbesondere das strikte Verbot des Verlassens des Zimmers über einen Zeitraum von 2 Wochen, sind besonders für (Klein-) Kinder und ältere Menschen belastend.
Die für die Quarantäne-, Test- und sonstigen Maßnahmen anfallenden Kosten müssen selbst getragen werden.
Reisende mit Krankheitssymptomen werden in Krankenhäuser isoliert und obligatorischen Untersuchungen und Maßnahmen unterzogen. Im Fall einer positiven Testung eines Kindes kann nicht ausgeschlossen werden, dass zur Vermeidung der Ansteckung auch Minderjährige im Krankenhaus nicht von ihren Eltern persönlich betreut werden dürfen.
Weitere infektionsrechtliche Maßnahmen für Bewegungen von Ausländern innerhalb Chinas werden in den Provinzen, Städten, Stadt- und Wohnbezirken sehr unterschiedlich und uneinheitlich gehandhabt; sie sind regelmäßig kurzfristigen Änderungen und Anpassungen unterworfen.
Falschangaben zum Gesundheitszustand können strafrechtlich verfolgt werden.
Die deutschen Vertretungen in China haben auf die gemäß nationalen Infektionsschutzbestimmungen beschlossenen Maßnahmen sowie auf deren Durchführung auch im Einzelfall keinen Einfluss.
Überschwemmungen
In den zentral- und südchinesischen Provinzen Hubei, Jiangxi, Jiangsu, Anhui, Sichuan, Chongqing, Hunan, Zhejiang, Henan, Guizhou, Guangdong, Guangxi, Shaanxi und Gansu haben die chinesischen Behörden angesichts der seit Juni 2020 anhaltenden Regenfälle den Hochwasseralarm auf die zweithöchste Stufe angehoben. Aufgrund des anhaltenden Niederschlags nimmt das Hochwasserrisiko auch in anderen Teilen Chinas, insbesondere in den Regionen um den Gelben Fluss im Norden des Landes, zu.
•Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen chinesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen; insbesondere auch zu Fragen des Tests und des auszustellenden Gesundheitszertifikats.
•Informieren Sie sich über Einzelheiten und etwaige Aktualisierungen auf der Website des Außenministeriums der VR China.
•Da sich die Verfügbarkeit von Flügen von/nach China kurzfristig ändern kann, halten Sie engen Kontakt mit Ihrem Reisebüro/Fluggesellschaft.
•Sollten Sie sich in China in den Überschwemmungsgebieten aufhalten und in eine Problemlage geraten, folgen Sie bitte den Anweisungen der chinesischen Behörden und wenden Sie sich an die Auslandsvertretung in Ihrem Amtsbezirk.
Estland - Änderung Epidemiologische Lage, Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln:
Epidemiologische Lage
Estland ist von COVID-19 weniger stark betroffen. Regionaler Schwerpunkt waren bisher die Hauptstadt Tallinn sowie die Insel Saaremaa; neue Schwerpunkte sind die Universitätsstadt Tartu und die östliche Region Ida-Viruma. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Estland ist u.a. für Reisende der EU-Mitgliedstaaten und Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz sowie Großbritannien und Nordirland, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikan zwar möglich. Es gilt jedoch grundsätzlich eine Quarantänepflicht bei Einreise aus Ländern deren Koeffizient oberhalb von 16 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer 2-Wochen-Frist liegt. Es gilt zusätzlich eine Toleranzgrenze von 10%, also 17,6 Neuinfektionen für zwei Wochen. Deutschland wird derzeit mit einem Wert geführt, der über dem Grenzwert, jedoch innerhalb der Toleranzgrenze liegt. Somit besteht derzeit keine Quarantänepflicht bei Einreisen aus Deutschland, die bei steigenden Infektionszahlen in Deutschland jedoch einschlägig werden könnte.
Die Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten veröffentlicht das estnische Außenministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem darauffolgenden Montag.
Ab dem 1. September 2020 können Reisende aus betroffenen Ländern sich alternativ bei Einreise auf COVID-19 testen lassen, in Selbstisolation das negative Ergebnis abwarten und dann unter Einschränkung sozialer Kontakte zur Arbeit gehen. Nach frühestens 7 Tagen muss ein 2. Test erfolgen. Bei erneutem negativen COVID-19-Testergebnis können Reisende uneingeschränkt ihrem Alltag nachgehen.
Durch- und Weiterreise
Transitreisende auf dem Weg in ihre Heimatstaaten dürfen Estland durchqueren, sofern sie keine Symptome zeigen, allerdings sollten Übernachtungen unterbleiben. Die Grenzen zu Russland bleiben geschlossen. Die estnischen Grenzbehörden führen keine Ausreisekontrollen durch, raten jedoch den Reisenden sich mit den Einreisebestimmungen des Ziellandes sowie der Transitländer vertraut zu machen.
Reiseverbindungen
Lufthansa, Air Baltic sowie EasyJet haben den Flugverkehr nach Deutschland stufenweise wieder aufgenommen. Es besteht Maskenpflicht. Aufgrund des Kabinettsbeschlusses der estnischen Regierung vom 18. März 2020 bleiben die Grenzen zu Russland bis auf weiteres geschlossen.
Beschränkungen im Land
Die estnische Regierung hat am 18. August 2020 weitere Lockerungen beschlossen, behält sich - je nach epidemiologischer Entwicklung – kurzfristige, lokale Eindämmungsmaßnahmen in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt vor.
Lockerungen beinhalten u.a. die Erhöhung der Obergrenze für öffentliche Veranstaltungen auf bis zu 1.500, bei Sportveranstaltungen 2.000 Personen. Die 50%-Obergrenze für Bildungseinrichtungen wurde inzwischen aufgehoben. Restaurants, Theater, Konzerthallen und Kinos sind aufgefordert, für ausreichend Abstand und regelmäßiger Desinfektion zu sorgen, als Obergrenze gilt die bestehende Bestuhlungsanzahl.
Hygieneregeln
Es besteht eine Empfehlung für das Tragen von Masken, jedoch keine Pflicht. Häufiges Händewaschen und Desinfektion werden weiterhin dringend empfohlen.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der estnischen Behörden und Polizei und Grenzbehörden.
•Nutzen Sie die seit dem 20. August 2020 zur Verfügung stehende estnische Corona-App „HOIA“, die auch im europäischen Ausland angewandt werden kann.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer +372 600 1220.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Finnland - Änderung Einreise; Durch-/Weiterreise: Reisebeschränkungen:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Finnland wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Reisebeschränkungen und Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Finnland ist von COVID-19 weniger betroffen. Regionaler Schwerpunkt ist der Großraum Helsinki (Region Uusimaa). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Frage der Einreise nach Finnland hängt vom Infektionsgeschehen ab, das den epidemiologischen Grenzwert von 8 Neuinfektionen pro 100.000 Personen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nicht überschreiten darf.
Der Grenzwert ist für Deutschland überschritten.
Seit dem 24. August 2020 gelten Einreisebeschränkungen. Nicht notwendige, touristische Reisen nach Finnland sind seitdem nicht mehr gestattet. Für andere Personengruppen gilt seit 24. August 2020 eine Pflicht zur 14-tägigen Selbstisolierung nach Einreise.
Weitere, detaillierte Informationen zu den Einreisebeschränkungen bietet der finnische Grenzschutz.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen für Reisende aus Deutschland Reisebeschränkungen bei Ein- und Durchreise. Die Rückkehr in oder durch einen anderen EU- oder Schengen-Staat für Staatsangehörige anderer EU- und Schengenstaaten und ihre Familienangehörigen ist erlaubt. Auch Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU- oder Schengenstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und einen entsprechenden Aufenthaltstitel haben, dürfen durchreisen.
Reiseverbindungen
Lufthansa und Finnair bieten Flüge von deutschen Flughäfen nach Finnland an, die Fährgesellschaft Finnlines bietet Passagierfährverkehr zwischen Helsinki und Travemünde.
Beschränkungen im Land
Es besteht ein Versammlungsverbot für Gruppen von mehr als 50 Personen. Restaurants müssen Ihren Gästen die Möglichkeit bieten, sich beim Betreten des Restaurants die Hände zu waschen bzw. die Hände zu desinfizieren. Gäste mit Krankheitssymptomen dürfen Restaurants nicht betreten.
Hygieneregeln
Die finnischen Behörden empfehlen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und überall dort, wo der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, Masken zu tragen. Außerdem soll physischer Kontakt vermieden, auf Händeschütteln verzichtet, ein bis zwei Meter Abstand gehalten werden. Auf Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen soll verzichtet werden. Ansonsten gelten die üblichen Hygieneregeln.
•Informieren Sie sich auf den Internetseiten des finnischen Grenzschutzes, der finnischen Regierung, der Deutschen Botschaft Helsinki sowie der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland.
Frankreich - Reisewarnung für Île-de-France und Provence-Alpes-Côte d’Azur, Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Île-de-France (Départements Paris 75, Seine-et-Marne 77, Yvelines 78, Esonne 91, Hauts-de-Seine 92, Seine-Saint-Denis 93, Val-de-Marne 94, Val d‘ Oise 95) und Provence-Alpes-Côte-d’Azur (Départements Alpes-de-Haute-Provence 04, Hautes-Alpes 05, Alpes-Maritimes 06, Bouches-du-Rhône 13, Var 83, Vaucluse 84) wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch Guyana wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt. Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet wieder steigende COVID-19 Infektionszahlen. Besonders betroffen sind die Regionen Île-de-France, dort insbesondere das Départements Paris 75, und Provence-Alpes-Côte d’Azur (PACA), dort insbesondere die Départements Bouches-du-Rhône 13 und Alpes-Maritimes 06 an der Mittelmeerküste. In diesen Regionen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb sie zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Am 14. August 2020 wurden Paris und Bouches-du-Rhône bereits von der französischen Regierung als Gebiete mit erhöhter Virusverbreitung eingestuft, mit der Folge, dass die dortigen Behörden ausgewählte Bereiche des öffentlichen Lebens einschränken können.
Auch in den Départements Herault in der Region Languedoc-Roussillon und Sarthe in der Region Pays-de-la-Loire ist die Zahl der Neuinfizierten erheblich angestiegen.
Das Staatsgebiet ist von den französischen Behörden entsprechend dem Infektionsgeschehen in Warnstufen eingeteilt. In Warnstufe „orange“ befinden sich derzeit nur noch die Überseegebiete Mayotte und Guyana, hier gelten im Vergleich zum sonstigen „grün“ eingestuften Staatsgebiet noch weitergehende Vorsichtsmaßnahmen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU- Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist uneingeschränkt möglich, wenngleich Frankreich – aus nicht pandemiebedingten Gründen – seine EU-Binnengrenzen bis Ende Oktober 2020 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Kanada, Marokko, Neuseeland, Ruanda, Südkorea, Thailand, Tunesien und Uruguay sind keine besonderen pandemiebedingten Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus alle weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium stetig aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengenstaaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist ohne weiteres möglich. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer COVID-19-Test, Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit). Näheres veröffentlicht das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit Zügen oder Flugzeugen von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden.
Touristische und andere Flugreisen ohne triftigen Grund in die Überseegebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind untersagt. Für die französischen Antillen (Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy), La Réunion und Französisch Polynesien ist kein triftiger Grund mehr erforderlich, jedoch besondere Maßnahmen vor Abreise, siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Beschränkungen im Land
Parks, öffentliche Grünanlagen, Strände, Sporthäfen sind landesweit grundsätzlich wieder zugänglich. Je nach örtlichen Gegebenheiten können lokal zusätzliche Beschränkungen oder Schließungen angeordnet werden.
In den unter Infektionsgesichtspunkten „grün“ bewerteten Landesteilen (derzeit gesamtes Staatsgebiet mit Ausnahme der Überseegebiete Mayotte und Französisch-Guyana) sind Gastronomie und auch Campingplätze sowie Jugendherbergen geöffnet. Auch Jugendferienlager sind möglich.
Gastronomiebetriebe unterliegen Abstandsgeboten und anderen Einschränkungen. Konzertsäle, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit noch geschlossen.
Museen sind zum Teil wieder geöffnet, gegebenenfalls müssen Eintrittskarten vorab für bestimmte Besuchszeiten gebucht werden, Sportanlagen nur mit Einschränkungen.
Landesweit dürfen vor September 2020 keine Großveranstaltungen mit über 5.000 Teilnehmern stattfinden. Ungeordnete Versammlungen im öffentlichen Raum oder in der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen von über 10 Personen sind untersagt.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Museen, Banken, Geschäfte, überdachte Märkte, Sehenswürdigkeiten). Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In zahlreichen französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Hier sind die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zu beachten.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Touristische Reisen ohne wichtigen sonstigen Reisegrund in die französischen Überseegebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind noch nicht möglich. Auch die französische Regierung rät von Reisen nach Mayotte und Guyana dringend ab.
In Französisch Guyana überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb es zum Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Auch auf St. Martin sind die Infektionszahlen erheblich angestiegen.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy und La Réunion müssen bei Abflug ein negatives COVID-19-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit. Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 h altes negatives COVID-19-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich auf der Webseite des Hochkommissariats (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
•Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Website des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Website der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
•Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
•Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Georgien - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Georgien weiterhin gewarnt.
Georgien ist von COVID-19 vergleichsweise weniger stark betroffen. Der Höhepunkt war mit etwa 300 Infizierten Anfang Mai erreicht. Die Zahl der Neuinfektionen bewegt sich derzeit im einstelligen Bereich.
Regionale Schwerpunkte lagen bisher in der Umgebung von Bolnisi und Kobuleti. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Georgien erlaubt seit dem 8. Juli 2020 die uneingeschränkte Einreise von Personen aus Deutschland, Frankreich, Estland, Lettland und Litauen. Voraussetzung für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber ihren Wohnsitz in Deutschland haben, ist die Vorlage einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung bei der Einreise. Andere Nachweise des gewöhnlichen Aufenthalts werden nach Auskunft der georgischen Behörden nicht akzeptiert.
Vor der Reise muss in einem elektronischen Formular der Aufenthalt in den der Reise vorangegangenen 14 Tagen angegeben werden sowie die Kontaktdaten für den Aufenthalt in Georgien.
Erfolgt die Einreise per Direktflug aus einem der fünf o.g. Länder, besteht keine Quarantänepflicht. Erfolgt die Einreise über ein anderes Land oder hat sich die reisende Person in den 14 Tagen vor der geplanten Einreise nach Georgien in einem anderen Land aufgehalten, wird ein PCR-Test durchgeführt und unabhängig vom Ergebnis eine 12-tägige Quarantäne angeordnet. Dasselbe gilt, wenn bei Einreise am Flughafen eine Körpertemperatur von über 37,0°C gemessen wird.
Da für eine Reihe von Staaten weiterhin eine Einreisesperre gilt, ist es notwendig, sich vor der Reise bei den georgischen Behörden zu erkundigen, aus welchen Ländern Georgien derzeit die Einreise erlaubt. Auch die Landgrenzen sind weiterhin geschlossen.
Ausnahmen gelten nur für wenige Personengruppen:
•Georgische Staatsangehörige und deren Familienangehörige (Ehegatten und Kinder), unabhängig von deren Staatsagehörigkeit;
•In Georgien akkreditierte Vertreter diplomatischer Missionen sowie Internationalen Organisationen und deren Familienangehörige;
•Offizielle Delegationen, unter der Voraussetzung der vorherigen Genehmigung durch die georgischen Behörden;
•Familienzusammenführungen zu georgischer Referenzperson bei vorheriger Genehmigung durch die georgischen Behörden.
Auch Personen mit georgischem (Dauer-)Aufenthaltstitel aus Ländern, für die weiterhin eine Einreisesperre gilt, können bislang nicht ohne vorherige Genehmigung der georgischen Behörden einreisen.
Nach genehmigter Einreise nach Georgien gilt eine 12-tägige Quarantänepflicht. Ausnahmen gelten hier für Geschäftsreisende, die sich nur kurz in Georgien aufhalten wollen. Sie können anstatt Quarantäne alle 72 Stunden einen PCR-Test ablegen.
Eine Durch- und Weiterreise ist nicht möglich.
Die Einschränkungen im regulären Flug- und Reiseverkehr bleiben bis Ende September 2020 bestehen. Lufthansa, Air France und Air Baltic fliegen Georgien wieder mit reduziertem Flugplan an. Darüber hinaus gibt es weiterhin vereinzelte Charter-Flüge aus und nach Europa.
Im Land selbst gibt es nur kleinere Einschränkungen im öffentlichen Personennahverkehr und Fernverkehr (geänderte Zeitpläne, Frequenz der Verbindungen, eingeschränkte Passagierzahlen).
Ausgangssperren und Reisebeschränkungen innerhalb des Landes aufgrund von COVID-19 bestehen derzeit nur in der Region Swanetien, wo es im August zu Neuinfektionen gekommen ist (zu Abchasien und Südossetien siehe Innenpolitische Lage). Taxis befördern unter Einhaltung der Hygieneregeln maximal zwei Personen.
Sport-, Kultur-, Freizeitveranstaltungen sowie Wettbewerbe sind nicht gestattet; Sport- und Wellnesscenter sind derzeit geschlossen.
In Georgien gilt Maskenpflicht in öffentlichen, geschlossenen Räumen sowie in ÖPNV, Taxen und sonstigen Personentransportmitteln. Bei Verstößen droht ein Bußgeld. Bei Betreten öffentlicher Räumlichkeiten wird Temperatur gemessen; Hände müssen desinfiziert oder zur Verfügung stehende Einmalhandschuhe getragen werden.
Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen sind nicht gestattet. Ein Abstand von 2 Metern ist einzuhalten.
Darüber hinaus gelten die allgemeinen Hygieneempfehlungen wie das Vermeiden von Kontakt zu Personen mit Infektion der Atemwege, regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen, Vermeiden von engem Kontakt zu Straßenhunden und –katzen, Einhalten der Hust- und Niesetikette.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der georgischen Regierung.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie einen Arzt. Der georgische Polizeinotruf (112) kann ebenfalls genutzt werden, um an eine Gesundheitseinrichtung verwiesen zu werden.
•Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt zu den aktuellen Einreisebestimmungen bei der zuständigen georgischen Auslandsvertretung.
Hongkong - Ergänzung:
Ab Freitag sollen einige der Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus in Hongkong gelockert werden. Demnach soll die Maskenpflicht teils aufgehoben werden: etwa bei Sportaktivitäten im Freien oder in öffentlichen Parks. Restaurants sollen bis 9 Uhr abends öffnen dürfen. Bisher mussten sie um 6 Uhr schließen. Außerdem sollen Kinos wieder öffnen dürfen, ebenso wie Schönheitssalons. Quelle: tagesschau.de
Indonesien - Ergänzung:
Die Behörden der indonesischen Urlaubsinsel Bali haben sich laut BBC dazu entschlossen, bis Jahresende keine Touristen aus dem Ausland mehr zuzulassen. Ursprünglich hatte die Insel angepeilt, ab kommenden Monat wieder Urlauber aus anderen Ländern zu empfangen. Quelle: tagesschau.de
Israel und Palästinensische Gebiete - Ergänzung:
Dass Informationsbüro der islamistischen Hamas-Regierung verkündete einen kompletten Lockdown für den gesamten Gazastreifen. Die Maßnahme solle von Montagnacht an für 48 Stunden gelten. Bildungseinrichtungen, Moscheen und Märkte müssen geschlossen bleiben. In dem Küstenstreifen leben insgesamt zwei Millionen Menschen unter prekären Umständen. Eine starke Ausbreitung des Virus gilt als Horrorszenario. Entgegen vieler Befürchtungen verlief die Pandemie bislang glimpflich. Quelle: tagesschau.de
Lettland - Änderung Einreise: Registrierungspflicht; Reiseverbindungen: Flugstreichungen bei „roter Kategorie“; Hygieneregeln:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Lettland wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Lettland ist von COVID-19 weniger betroffen. Regionaler Schwerpunkt war bisher die Hauptstadt Riga. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Lettland ist für Reisende aus Deutschland und den meisten europäischen Staaten grundsätzlich möglich. Sofern der Koeffizient jedoch oberhalb von 16 Neuinfektionen bei 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist liegt, gilt eine Quarantänepflicht Die Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten veröffentlicht das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Deutschland wird derzeit mit einem Wert geführt, der über dem o.a. Grenzwert liegt.
Seit dem 22. August gilt daher eine 14-tägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bietet das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. In der Anfangszeit wird die Registrierung per Fragebogen am Einreiseort vorgenommen, eine elektronische Registrierung ist bei den lettischen Behörden in Arbeit.
Falls die Einreise per Pkw erfolgt und die ausgefüllten Formulare an der Grenze nicht entgegengenommen werden können, müssen diese eingescannt als PDF-Dokument an die Seuchenbehörde per E-Mail an covid19@spkc.gov.lv übermittelt werden. Das elektronische Ausfüllen der Formulare und Übermittlung per E-Mail ist ebenfalls möglich.
Auskunft dazu erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8.30 und 17.00 Uhr unter der Telefonnummer +371-67387661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich gibt es keine Beschränkungen für Transitreisende. Die Registrierungspflicht gilt auch bei Einreisen nur zur Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Air Baltic und Lufthansa haben den Flugverkehr nach Deutschland stufenweise wieder aufgenommen. Es besteht Maskenpflicht.
Flüge aus einem Abflug- oder Zielland, das über 25 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist aufweist und in die „rote“ Kategorie der Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten eingeordnet wurde, werden vollständig gestrichen. Der Flughafen in Riga veröffentlicht auf seiner Website entsprechende Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat den nationalen Notstand am 9. Juni 2020 aufgehoben; die meisten Beschränkungen wurden infolge aufgehoben.
Museen werden allmählich stufenweise wieder geöffnet, Voranmeldung wird empfohlen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen. Abstandspflicht von 2 Metern besteht wo immer möglich. In Innenräumen von Lokalen dürfen maximal 8 Personen an einem Tisch sitzen, im Außenbereich gibt es keine derartigen Einschränkungen mehr. Zwischen den Tischen soll jedoch ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden. Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Libanon - Ergänzung:
Ein Vertreter des libanesischen Gastgewerbes sagte, dass Dienstleistungs- und Tourismusunternehmen einen weiteren Lockdown ignorieren würden. "Ab morgen werden wir unsere Türen öffnen", sagte Tony Ramy, Leiter des Syndikats der Eigentümer von Restaurants, Cafés, Nachtclubs und Konditoreien. Quelle: Aljazeera
Litauen - Änderung Quarantänepflicht:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Litauen wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Litauen ist von COVID-19 weniger betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die litauische Regierung.
Einreise
Für Reisende mit Wohnsitz oder letztem Aufenthalt in Deutschland oder den anderen EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist die Einreise grundsätzlich gestattet.
Reisende aus diesen Ländern sind nur von der Quarantänepflicht befreit, wenn sie sich in den vergangenen 14 Tagen in einem Land aufgehalten haben, im dem weniger als 16 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner diagnostiziert wurden. Wenn die Inzidenz zwischen 16 und 25 je 100.000 Einwohner liegt, ist eine häusliche Quarantäne vorgeschrieben. Bei Inzidenz über 25 je 100.000 Einwohner, muss bei Einreise ein höchstens 72 Stunden alter, negativer COVID-19-Testbefund vorgelegt werden. Ohne negative Bescheinigung wird die Einreise verweigert. Eine Testung vor Ort ist nicht möglich. Die Länderliste veröffentlicht die litauische Regierung unter Koronastop.
Deutschland wird derzeit als ein Land mit einem Wert, der über dem o.a. Grenzwert liegt, geführt.
Ab dem 24. August 2020 müssen sich daher Reisende aus Deutschland, zwingend nach Einreise in 14-tägige Quarantäne begeben. Die Quarantäne kann zu Hause oder in einem Hotel abgeleistet werden. Eine Verkürzung der Quarantänedauer durch einen negativen COVID-19-Test ist nicht vorgesehen.
Während der 14-tägigen Quarantäne ist die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verboten.
Reisende, die der 14-tägigen Quarantänepflicht unterliegen und vorab aus Litauen ausreisen wollen oder eine dringende Angelegenheit in Litauen erledigen müssen, müssen hierfür auf der Website des litauischen nationalen Zentrums für öffentliche Gesundheit eine Sondergenehmigung beantragen. Die Bearbeitung der Genehmigung dauert in der Regel 2-3 Tage.
Reisende aus Drittstaaten sind nach Einreise verpflichtet, sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben, sofern die Einreise vorab von litauischen Behörden gestattet wurde. Die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests führt nicht zu einer Verkürzung der Quarantäne in Litauen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Litauen ist grundsätzlich möglich, aber auch hierfür ist eine vorherige Registrierung notwendig. Auch der Transit von deutschen Staatsangehörigen, die aus Drittstaaten einreisen, ist gestattet, jedoch nur ohne Übernachtung in Litauen.
An den Grenzübergängen zu Polen und Lettland gibt es keine systematischen Kontrollen durch den litauischen Grenzschutz. Am Seehafen Klaipeda und an den internationalen Flughäfen muss mit Kontrollen gerechnet werden. Ein gültiges Reisedokument ist mitzuführen. Die Grenzübergänge sind für die Einreise von Privatpersonen aus Belarus und Russland kommend geschlossen, die Ausreise ist an den Grenzübergängen Medininkai–Kamenyj Log, Šalčininkai–Benekainys, Raigardas–Privalka, Kybartai–Černiševskoje und Panemunė–Sovetsk möglich. Für den gewerblichen Gütertransport gelten andere Regeln.
Reiseverbindungen
Das Angebot an Verbindungen im Flug-, Bahn- und Fährverkehr normalisiert sich langsam wieder.
Beschränkungen im Land
Vereinzelt kann es bei Öffnungszeiten von Museen u.a. Einrichtungen zu Einschränkungen kommen.
Hygieneregeln
Seit dem 1. August 2020 ist ein Mund-Nasen-Schutz in öffentlichen Räumen wie z.B. Geschäften, Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln, verpflichtend. Ausnahmen von der Tragepflicht gelten u.a. für Besuche von Restaurants, Sport- und Kulturveranstaltungen. Vor Betreten von Geschäften und Museen wird um Handdesinfektion gebeten.
•Prüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands bzw. Ihres Aufenthaltslandes anhand der litauischen Länderliste.
•Beachten Sie die ergänzenden Informationen der litauischen Regierung.
•Wenn Sie aus einem Drittland einreisen, informieren Sie sich bitte vor Reiseantritt beim litauischen Außenministerium oder der litauischen Botschaft vor Ort, ob für Sie Registrierungspflicht gilt.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie für weitere Anweisungen die zentrale litauische Hotline für COVID-19 Verdachtsfälle unter in Litauen: 1808 oder aus dem Ausland unter +370 (37) 367 963. Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
•Informieren Sie sich beim jeweiligen Reiseanbieter vorab, ob Ihre Verbindung besteht.
•Führen Sie ein gültiges Reisedokument mit.
Marokko - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Marokko weiterhin gewarnt.
Der Luftraum nach Marokko ist grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sind geschlossen. Seit 1994 ist die Landgrenze zu Algerien geschlossen, eine Ein- und Ausreise aus Marokko ist damit derzeit nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Die marokkanischen Behörden haben Ein- und Ausreisemöglichkeiten für Personen mit Wohnsitz in Marokko und deren unmittelbaren Familienangehörigen (Ehepartner, Eltern und Kinder) seit dem 15. Juli 2020 geschaffen. Dies gilt sowohl für marokkanische als auch für ausländische, z.B. deutsche Staatsangehörige. Eine Ausreise aus Marokko ist mit Sonderflügen von Royal Air Maroc und Air Arabia sowie mit Sonderfähren der Reederei GNV möglich. Einzelheiten dazu finden Sie in den Newstickern auf der Website der deutschen Botschaft in Rabat. Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen kommen. Die Sonderregelungen gelten vorerst bis 10. September 2020.
Mit der teilweisen Beendigung des Ausnahmezustands und Einteilung in Stufe 1 und 2 traten Lockerungen in einzelnen Landesteilen in Kraft. Teile des Landes (u.a. Großraum Marrakech, Provinz Essaouira, Großraum Tanger und Safi) wurden in Kategorie 2 eingestuft, d.h. es bestehen weiterhin Ausgangs- und Reisebeschränkungen. Aufgrund steigender Infektionszahlen wurden am 27. Juli 2020 weitere Maßnahmen erlassen, wonach die Ein- und Ausreise aus den Präfekturen Tanger, Tétouan, Fès, Meknès, Casablanca, Berrechid, Settat und Marrakech nur mit besonderer Genehmigung der (lokalen) Behörden möglich ist. Der öffentliche Verkehr in den genannten Präfekturen ist stark reduziert. Die marokkanischen Behörden können eine Bescheinigung zum Verlassen des Quartiers in dringenden Fällen, z.B. Arztbesuche, Lebensmitteleinkäufe und zur Fahrt zu Flug- bzw. Fährhäfen ausstellen. Ein französischsprachiges Muster bietet die deutsche Botschaft in Rabat. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten soll weiter möglich sein.
Die öffentlichen Verkehrsmittel (Zug- und Busverbindungen, Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Es besteht eine landesweite Pflicht zum Tragen von Atemschutzmasken außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Es ist weiterhin mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zu rechnen. Die Einhaltung der o.a. Maßnahmen wird durch die staatlichen Sicherheitskräfte (Polizei, Militär) verstärkt kontrolliert.
• Bitte beachten Sie, dass es jederzeit zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen der Sonderflüge und Fähren sowie zu Stornierungen der Sonderflug-/Fährverbindungen kommen kann.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften bei den lokalen marokkanischen Behörden. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaft, um künftig Reisemöglichkeiten zu prüfen. Für Pauschalreisende sind die Reiseveranstalter der erste Ansprechpartner.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert. Quelle: AA
Weitere Strände an der Mittelmeerküste werden gesperrt: Die lokalen Behörden der Provinz Fahs-Anjra in der Nähe von Tanger werden ab Mitternacht alle Strände der Provinz schließen. Seit Sonntag dürfen dort bereits keine Ferienhäuser und Wohnungen mehr an Gäste vermietet werden. Quelle: Maghreb Post
Namibia - Ergänzung:
Die namibische Regierung hat angekündigt, dass das Land ab dem 1. September wieder für ausländische Besucher geöffnet sein wird, um Tausende von Arbeitsplätzen im Tourismus zu retten, die von Coronavirus-Reiseverboten schwer betroffen sind. Die Ankündigung erfolgte trotz eines jüngsten Anstiegs der Coronavirus-Fälle, die sich in diesem Monat auf über 6.000 fast verdreifacht haben. Quelle: Aljazeera und AZ
Neuseeland - Ergänzung:
Die Ausgangssperre für die Großstadt Auckland wurde erneut verlängert. Die Anordnung bleibt mindestens bis zum kommenden Sonntag in Kraft. Ursprünglich sollten die Beschränkungen am Mittwoch gelockert werden. Quelle: tageschau.de
Norwegen - Ergänzung:
Die norwegische Regierung erwägt, für Einreisende aus Deutschland und Liechtenstein eine Quarantäne-Pflicht einzuführen. Das norwegische Gesundheitsamt zumindest empfiehlt eine solche Maßnahme, da die Zahl der Corona-Infektionen in Deutschland zunehmend gestiegen sei. Sollte die Regierung dieser Empfehlung folgen, könnte bereits in der Nacht von Freitag auf Samstag eine zehntägige Quarantäne-Pflicht in Kraft treten. Quelle: tagesschau.de
Panama - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Panama weiterhin gewarnt.
Panama hat Mitte März den Ausnahmezustand verhängt. Der internationale, kommerzielle Flugverkehr ist zunächst bis zum 21. September 2020 vollständig eingestellt.
Es gibt jedoch Ausnahmen für sogenannte humanitäre Flüge und für Flüge mit Zwischenlandung in Panama für einen Weiterflug. Verbindliche Informationen zu den Flugverbindungen kann nur die betreffende Fluggesellschaft geben. Einreisen sind nur für panamaische Staatsangehörige und Residenten erlaubt. Für die Einreise sind aktuell ein COVID-19-Test (mind. 48 Stunden vor Einreise) und eine anschließende 14-tägige Quarantäne verpflichtend.
In allen Provinzen besteht generell zwischen 19 und 5 Uhr eine Ausgangssperre, die auch ausländische Touristen umfasst.
Es gelten besondere Ausgangsbeschränkungen: Frauen und Männer dürfen nur an getrennten Tagen von 5-19 Uhr außer Haus gehen, Frauen am Montag, Mittwoch und Freitag, Männer am Dienstag, Donnerstag und Samstag. Für Sonntag gilt eine Ausgangssperre für jedermann.
Bis auf weiteres gilt eine Maskenpflicht im öffentlichen Raum, deren Nicht-Beachtung mit einer Geldstrafe sanktioniert werden kann.
Innerhalb Panamas kann es wegen vereinzelter Straßensperren zu Behinderungen kommen. Die am stärksten betroffenen Provinzen (Panama, West-Panama und Colon) sind zu Zonen unter kontrollierter Mobilität erklärt worden, es kann zu intensiveren Kontrollen des Straßenverkehrs kommen.
Alle Schulen und Universitäten in Panama bleiben bis auf weiteres geschlossen. Ebenso wurden alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen verboten. Dies betrifft Messen, Konzerte, Umzüge und Sportveranstaltungen. Strände, Museen, Bars, Badeflüsse und Nationalparks sind geschlossen, ebenso ist ein Großteil der Hotels vorübergehend geschlossen. Restaurants dürfen nur Speisen außer Haus anbieten, Supermärkte, Apotheken, Tankstellen und Lebensmittelgeschäfte sind weiterhin geöffnet; es kommt jedoch teilweise zu Warteschlangen. Die Einhaltung der Regeln wird durch das Gesundheitsministerium kontrolliert.
Touristen, die sich aktuell in Panama aufhalten, können mit Quarantänemaßnahmen belegt werden. Betroffene der häuslichen Quarantänemaßnahmen können unter der Telefonnummer (00507) 6997-1234 via WhatsApp mit dem panamaischen Gesundheitsministerium in Kontakt treten. Das panamaische Gesundheitsministerium hat zwei spanischsprachige Hotlines eingerichtet; die Telefonnummer 159 für Personen mit COVID-19-Symptomen, die Telefonnummer 169 für Personen ohne Symptome, die jedoch in den letzten 20 Tagen gereist sind.
•Verfolgen Sie die aktuelle Lage, informieren Sie sich auf der Website der Deutschen Botschaft Panama, und registrieren Sie sich in der Krisenvorsorgeliste.
•Informieren Sie sich über die Entwicklung beim Gesundheitsministerium Panamas und folgen Sie diesem auf dessen Twitterkanal.
•Erkundigen Sie sich vor Abreise zu den Einreisebestimmungen bei der Botschaft Panamas.
Portugal - Änderung Beschränkungen im Land:
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Epidemiologische Lage
Portugal ist inzwischen von COVID-19 stärker betroffen und erlebt weiterhin eine hohe, jedoch nicht weiter zunehmende Zahl an Neuinfektionen. Regionaler Schwerpunkt ist der Großraum Lissabon. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Derzeit gibt es keine bekannten Einreisebeschränkungen für Deutsche, die auf dem Luft- oder Landweg aus Deutschland auf dem portugiesischen Festland einreisen. Reisende müssen bei Einreise jedoch persönliche Angaben zum Zielort, Reisegrund und ihrer Erreichbarkeit, auch während des Aufenthalts in Portugal, machen. Die mehrsprachige Einreisekarte wird von den Fluggesellschaften einbehalten.
Es wird zudem bei allen Einreisenden per Infrarot die Körpertemperatur gemessen. Sollte die Temperatur 38° C übersteigen, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Azoren und Madeira.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen mehr. Auch die Landesgrenze zu Spanien ist seit 1. Juli 2020 wieder offen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr und der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen werden nach und nach wieder aufgenommen.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal .
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben wurde in nahezu allen Bereichen wieder aufgenommen, wenn auch teilweise mit entsprechenden Kapazitäts- oder zeitlichen Beschränkungen. Für Hotelbetriebe und Campingplätze ist auch weiterhin mit Einschränkungen zu rechnen. Restaurants sind geöffnet, ebenso Bars und Diskotheken, wenn auch mit begrenzten Öffnungszeiten bis 1 Uhr. Spontane private Versammlungen ohne Einhaltung von Abstandsregeln sind im ganzen Land auf 20 Personen begrenzt. Öffentliche Verkehrsmittel fahren regelmäßig, Stoßzeiten sollten vermieden werden. Bei der Nutzung von Sporteinrichtungen ist mit Einschränkungen zu rechnen, insbesondere dann, wenn es sich nicht um Einzelsport im Freien, wie z.B. Wassersport, Tennis oder Golf handelt.
Der Strandbadebetrieb ist unter Auflagen wieder aufgenommen. Ein Ampelsystem und eine Echtzeit-Onlineplattform mit Auskunft über Belegung sollen bei der Einhaltung der Hygieneregeln helfen.
Für den Großraum Lissabon bleiben aufgrund des regionalen Schwerpunkts der Neuinfektionen bis zum 31. August 2020 einige Lockerungsmaßnahmen zurückgenommen. Dies betrifft insbesondere eingeschränkte Öffnungszeiten von Geschäften, Cafés, Bars und Diskotheken sowie den Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum. Auch werden spontane private Versammlungen ohne Einhaltung von Abstandsregeln von 20 auf 10 Personen begrenzt. Ähnliche Einschränkungen gelten auch für einige Azoreninseln und können auch zukünftig kurzfristig von lokalen Behörden verfügt werden.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Hygieneregeln
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Meter zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben weitreichendere Maßnahmen ergriffen.
In der Autonomen Region Madeira gilt die Maskenpflicht seit dem 1. August 2020 auch im Freien. Auf einigen Azoreninseln gelten u.a. eingeschränkte Öffnungszeiten siehe Beschränkungen im Land.
Vor oder bei Einreise nach Madeira und auf die Azoren muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira und Online-Formular für die Azoren zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise auf die Azoren muss zudem 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende unmittelbar bei Einreise einen kostenlosen COVID-19-Test vornehmen lassen. Im letzteren Fall ist eine vorsorgliche Selbstisolation bis zur Vorlage des negativen Testergebnisses erforderlich. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen. Der Reisende muss sich dafür mit der Gesundheitsbehörde seines Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch die Weiterreise auf eine andere Azoreninsel ist nur nach Vorlage bzw. Erhalt eines negativen COVID-19-Testergebnisses möglich.
Bei Einreise nach Madeira muss entweder bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende bei Einreise einen kostenfreien COVID-19-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, so können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie COVID-19-Tests in einigen dazu bestimmten Labors bereits auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras .
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer COVID-19 Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein COVID-19 Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen COVID-19-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein COVID-19-Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer COVID-19-Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren.
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (5 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800242420.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Schweiz - Änderung Epidemiologische Lage; Einreise; Reiseverbindungen; Beschränkungen im Land:
Epidemiologische Lage
Die Schweiz war von COVID-19 zunächst weniger stark betroffen, erlebt jedoch seit Mitte Juni eine Zunahme von Neuinfektionen. Besonders betroffen ist seit einiger Zeit der Kanton Genf. Die aktuelle Lage findet sich beim Bundesamt für Gesundheit. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich wieder uneingeschränkt in die Schweiz einreisen. Grenzen zu allen EU-Mitgliedstaaten sowie zu Liechtenstein, auch auf dem Luftweg zu Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sind wieder vollständig geöffnet. Detaillierte Informationen finden sich beim Staatssekretariat für Migration SEM.
Seit dem 6. Juli 2020 gilt für Reisende aus Risikoländern grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für 10 Tage in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden. Die Liste der Risikoländer, darunter Kosovo, Nordmazedonien, Spanien inkl. Balearen (ohne Kanaren) und Belgien, wird vom Bundesamt für Gesundheit geführt und regelmäßig aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise durch die Schweiz ist möglich. Transit für Reisende aus Risikoländern ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Zugverkehr ist wieder im Regelbetrieb, der Flugplan noch ausgedünnt. Auch Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Die außerordentliche Lage gemäß Epidemiegesetz ist seit 19. Juni 2020 beendet. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen bleiben bis Ende September 2020 verboten. Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen.
Hygieneregeln
Seit dem 6. Juli 2020 gilt in allen öffentlichen Verkehrsmitteln die Pflicht, einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen. Zudem bleiben Handhygiene und Abstandhalten die wichtigsten Schutzmaßnahmen.
•Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
•Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
•Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG, das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
•Beachten Sie bei Transitreisen evtl. Einreisebeschränkungen der Nachbarstaaten.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Serbien - Änderung Besucherzahl kultureller Veranstaltungen:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien weiterhin gewarnt.
Seit dem 15. August 2020 müssen Einreisende aus den vier Nachbarstaaten Bulgarien, Kroatien, Nordmazedonien und Rumänien bei der Einreise nach Serbien einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Serbische Staatsangehörige, Inhaber serbischer Aufenthaltstitel, Personal im internationalen Güter- und Personenverkehr, Passagiere im internationalen Flughafentransit sowie mitreisende Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen. Ausländische Staatsangehörige, die innerhalb von 12 Stunden lediglich durch Serbien durchreisen oder die sich nicht länger als 12 Stunden in den o.g. Staaten vor Einreise nach Serbien aufgehalten haben, müssen seit dem 20. August 2020 ebenfalls keinen Negativtest vorlegen.
In ganz Serbien dürfen sich maximal zehn Personen im Freien oder in geschlossenen Räumen versammeln, dabei ist eine Distanz von 1,5 Metern einzuhalten. Für kulturelle Veranstaltungen gilt, dass maximal 500 Besucher mit Mund-Nasen-Schutz unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 Metern teilnehmen dürfen. Im öffentlichen Personenverkehr, in Geschäften, Einkaufszentren, Cafés, Restaurants, Nachtclubs usw. besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und soziale Distanz zu wahren. Auch bei Aufenthalten im Freien ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn dort ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
•Informieren Sie sich über von COVID-19 besonders betroffene Gemeinden und Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Website der serbischen Regierung (Englisch).
•Informieren Sie sich zu den Infektionsfällen und Anlaufstellen beim serbischen Gesundheitsministerium.
•Kontaktieren Sie die Notfallhotline unter +381648945235 und für nicht serbisch Sprechende +381638511769 und +381628808717, wenn Sie Symptome aufzeigen oder vermuten mit dem Coronavirus in Kontakt gekommen zu sein.
Slowenien - Änderung Einreise: Wartezeiten an der Grenze zu Österreich:
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Derzeit ist mit Verzögerungen an der Grenze von Slowenien zu Österreich, insbesondere am Karawankentunnel und am Loibltunnel, zu rechnen. Aktuelle Informationen zur Verkehrslage stehen (auch in englischer Sprache) auf der Webseite www.promet.si zur Verfügung.
Epidemiologische Lage
Slowenien ist von COVID-19 wenig betroffen. Am stärksten betroffen waren die statistischen Regionen Osrednjeslovenska (mit Ljubljana) und Savinjska. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich ohne Quarantänepflicht nach Slowenien einreisen, solange es sich bei ihrem Wohnsitzstaat um Slowenien handelt oder ihr Wohnsitzstaat in der Länderliste („green list“) der vom Nationalen Institut für öffentliche Gesundheit (NIJZ) als epidemiologisch sicher eingestuften Staaten geführt wird, darunter Deutschland, und die Einreise nach Slowenien aus einem der in der Länderliste genannten Länder erfolgt.
Deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz weder in Slowenien noch in einem der Staaten, die in der o.g. Länderliste („green list“) geführt werden, haben, unterliegen bei Einreise nach Slowenien grundsätzlich einer 14-tägigen Quarantänepflicht. Zu dieser Pflicht gibt es allerdings Ausnahmen.
Eine 14-tägige Quarantänepflicht besteht nach wie vor für Reisende, die sich unmittelbar vor Einreise nach Slowenien in einem Landaufgehalten haben, das auf einer weiteren Länderliste (sogenannte „red list“) der slowenischen Behörden als Risikoland eingestuft ist, darunter u.a. Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Nordmazedonien und Serbien.
Für einen Grenzübertritt nach und für den Aufenthalt in Slowenien wird, auch für Kinder, ein gültiger Pass oder ein gültiger Personalausweis benötigt, der rechtzeitig vor Reiseantritt bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt werden muss.
Derzeit ist mit Verzögerungen an der Grenze von Slowenien zu Österreich, insbesondere am Karawankentunnel und am Loibltunnel, zu rechnen. Aktuelle Informationen zur Verkehrslage stehen (auch in englischer Sprache) auf der Website www.promet.si zur Verfügung.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Österreich nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige gemäß der Webseite der slowenischen Polizei nur über die Grenzübergangsstellen Karawankentunnel, Loibltunnel und Spielfeld (Autobahn) möglich. Bahnreisende können nur den Grenzübergang Spielfeld (Eisenbahn) nutzen. Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Italien nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige nur über die Grenzübergangsstellen Vrtojba/St. Andrea, Fernetiči/Fernetti, Škofije/Rabuiese oder Krvavi potok/Pesse möglich.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige, wohnsitzunabhängig, stets möglich, solange die Durchreise innerhalb von 12 Stunden nach Einreise erfolgt. Kurze Zwischenstopps (z.B. zum Tanken) sind nicht ausdrücklich verboten. Als weitere Voraussetzung muss dem Durchreisenden der Grenzübertritt in das Nachbarland erlaubt sein.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flughäfen in Slowenien (Ljubljana; Maribor; Portorož) sind geöffnet. Der Flugverkehr wird allmählich wieder aufgenommen. Grenzüberschreitender Busverkehr ist nur zum Zwecke der Durchreise durch Slowenien gestattet. Kurze Zwischenstopps in dringenden Fällen sind erlaubt. Busfahrer müssen eine Liste aller Insassen mit sich führen.
Der öffentliche Personennahverkehr hat den Betrieb wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Hotels und andere Unterkünfte sowie Gaststätten, Cafés etc. dürfen wieder öffnen. Gleiches gilt für Freizeit- und Erholungseinrichtungen. Ausgangssperren bestehen nicht.
Hygieneregeln
Die Kontaktbeschränkungen bestehen fort. Es gilt die Aufforderung, mindestens 1,5 m Abstand zu halten. Versammlungen mit mehr als 10 Personen sind grundsätzlich verboten. Werden Namens- und Kontaktlisten geführt, sind als Ausnahme auch Versammlungen mit bis zu 50 Personen erlaubt.
In geschlossenen öffentlichen Räumen besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Tragepflicht besteht außerdem im öffentlichen Personenverkehr.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie Ihren slowenischen Hausarzt oder wenden sich, wenn Sie nicht in Slowenien wohnhaft sind, bei Infektionsverdacht an die zentrale Notrufnummer 112 und mit allgemeinen Fragen jenseits eines Infektionsverdachts an die von 9 bis 17 Uhr besetzte Hotline unter der Telefonnummer +386 31 646 617. Es kann in englischer Sprache kommuniziert werden.
•Informieren Sie sich bei der slowenischen Polizei, auch in englischer Sprache, zu den derzeit bestehenden Einreisebeschränkungen. Einzelfragen per E-Mail werden unter info.koronavirus@policija.si beantwortet.
•Beachten Sie die von der slowenischen Regierung erlassenen neuen Bestimmungen zur Einreise nach und Durchreise durch Slowenien.
•Informieren Sie sich ergänzend bei der slowenischen Regierung.
•Achten Sie auf lokale Warnungen und Hinweise in den slowenischen Medien, und halten Sie sich an die Weisungen des slowenischen Sicherheits- und Gesundheitspersonals.
Spanien - Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien mit Ausnahme der Kanarischen Inseln wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien war und ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Infektionsherde gibt es insbesondere in den Autonomen Gemeinschaften Aragón, Galizien, Kantabrien, Kastilien und Léon, Kastilien-La Mancha, Katalonien, La Rioja, Melilla, Navarra, im Baskenland, in der Hauptstadtregion Madrid sowie auf den Balearen. Auf Mallorca ist insbesondere Palma de Mallorca betroffen.
Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien mit Ausnahme der Kanarischen Inseln zum Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert ein kostenloser verpflichtender PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung bei Einreise nach Deutschland.
Auch auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera, El Hierro) sind die Infektionszahlen zuletzt angestiegen. Am stärksten betroffen ist dort gegenwärtig Gran Canaria.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist seit dem 21. Juni 2020 wieder möglich. Bei Einreise kann eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden erfolgen. Personen mit einer Temperatur von über 37.5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Seit 1. Juli 2020 müssen Flugreisende nach einer Resolution der spanischen Regierung grundsätzlich ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden, das auch bei Einreise erhältlich ist.
Fluggesellschaften, Reedereien und Reiseveranstalter müssen Reisende auf die Pflicht der Vorlage dieses Formulars bei Einreise hinweisen.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla bleiben geschlossen.
Spanische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen mehr.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Mit Beendigung des Alarmzustands am 21. Juni 2020 sind die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit grundsätzlich entfallen. Ausnahmen von diesem Grundsatz regeln die Autonomen Gemeinschaften . (s. unter Besonderheiten in den Regionen/ auf den Inseln), die auch Maßnahmen zur Regelung des öffentlichen Lebens treffen.Landesweit wurden aufgrund steigender Infektionszahlen u.a. folgende Maßnahmen beschlossen, die von den einzelnen Autonomen Gemeinschaften umgesetzt werden:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Begrenzung der Öffnungszeiten im Gastronomiebereich auf spätestens 1.00 Uhr nachts, Begrenzung der maximalen Personenzahl an einem Tisch im Restaurant auf 10, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens 2 Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten in den Regionen/auf den Inseln
Die Regionalregierung der Balearen hat die vorerst bis zum 15. September 2020 geltende Schließung der Lokale und Geschäfte in den Touristenzentren um die sogenannte „Bier- und Schinkenstraße“ an der Playa de Palma angeordnet.
Die Regionalregierung von Katalonien hat für folgende Gebiete die dringende Empfehlung ausgesprochen, die Wohnung nicht zu verlassen und Zusammenkünfte mit mehr als zehn Personen verboten sowie kulturelle und sportliche Veranstaltungen abgesagt:
Großraum Barcelona, die Kreise Segriá und Noguera in der Provinz Lleida sowie Figueres und Vilafant (Alt Empordà).
Daneben ist der Zugang bzw. das Verlassen des Kreises Segriá in der Provinz Lleida einschließlich der Provinzhauptstadt Lleida in Katalonien zurzeit nur eingeschränkt möglich.
Die Regionalregierung von Aragón hat für Zaragoza und die Kreise Comarca-Central, Bajo Cinca und Bajo Aragón-Caspe sowie für die Gemeinden Huesca, Albalete de Cinca und Alcolea de Cinca Maßnahmen beschlossen, die den Zugang zu Gastronomie, Geschäften, Schwimmbädern und Sportanlagen, sowie zum kulturellen Angebot zahlenmäßig stark beschränken. Zusammenkünfte mit mehr als zehn Personen sind verboten.
Die Gesundheitsbehörde der Autonomen Gemeinschaft Aragón empfiehlt, die Stadt Zaragoza derzeit nicht zu verlassen oder dorthin zu reisen.
Die Regionalregierung von Madrid hat für die Autonome Gemeinschaft Madrid Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen in der Öffentlichkeit untersagt. Auch im Privatbereich wird empfohlen, keine Treffen mit über 10 Personen abzuhalten.
Auch die Regionalregierungen anderer Autonomer Gemeinschaften haben Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsaufkommens ergriffen.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle. Quelle: AA
Spanien hat neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie angeordnet. So sind in Katalonien mit der Touristenmetropole Barcelona auch private Treffen von mehr als zehn Personen verboten. In der Region Murcia im Südosten des Landes wurden alle Treffen von mehr als sechs nicht im selben Haushalt lebenden Personen verboten. Und in der am stärksten betroffenen Hauptstadt Madrid forderten die Behörden die Menschen auf, alle nicht notwendigen sozialen Kontakte zu vermeiden. Quelle: tagesschau.de
Tschechische Republik - Änderung Hygieneregeln:
Epidemiologische Lage
Tschechien war von COVID-19 weniger betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; In der Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle 7-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Distrikten.
Seit dem 3. August 2020 werden die tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation in ein vierstufiges Ampelsystem eingestuft. In roten Regionen (kumulative Zahl der Neuinfektionen übersteigt innerhalb von 7 Tagen 25/100.000 Einwohner) werden Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahr ergriffen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf Englisch über die Risikobewertung der einzelnen Distrikte und über die Maßnahmen, die in den einzelnen Regionen umgesetzt werden.
Einreise
Die Einreise ist für Deutsche und alle Reisenden mit ständigem Aufenthalt oder Wohnsitz in einem Land der grünen Kategorie gemäß dem Mitte Juni eingeführten Ampel-System ohne Angabe von Gründen grundsätzlich möglich, wenn sie sich in den letzten 14 Tagen nicht länger als 12 Stunden in einem Land der roten Kategorie aufgehalten haben. Auch Personen mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen Land der grünen Kategorie können ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Verpflichtung nach Tschechien einreisen.
Tschechen, EU-Staatsangehörige und Drittstaater mit Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik, die aus einem Land oder Landesteil der roten Kategorie einreisen oder sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise mehr als 12 Stunden dort aufgehalten haben, müssen innerhalb von 72 Stunden ein regionales Hygieneinstitut zur Durchführung eines COVID-19-PCR-Tests aufsuchen. Bis zur Vorlage des Testergebnisses besteht Quarantänepflicht und Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Drittstaater, die nur ein kurz- oder langfristiges Schengenvisum oder nationales Visum besitzen, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, dürfen aus Deutschland oder einem anderen Land grundsätzlich nicht nach Tschechien einreisen. Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium .
Das Ampel-System wird in wöchentlichen Abständen epidemiologisch bewertet und ggf. angepasst; grün bedeutet geringes und rot hohes Risiko.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch Tschechien ist ohne zusätzlichen Nachweis oder Anzeigepflicht bei den lokalen Hygienestationen möglich, unabhängig davon, ob sie aus einem grün oder rot kategorisierten Land gemäß dem seit Mitte Juni 2020 eingeführten Ampel-System einreisen. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch Tschechien durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der roten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind wieder alle Straßen- und Eisenbahngrenzübergänge geöffnet. Der grenzüberschreitende Bus- und Bahnverkehr wird wieder aufgenommen. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen Brünn/Tuřany, Karlsbad, Ostrava/Mošnov, Pardubice, Prag/Ruzyně und Prag/Kbely geöffnet.
Beschränkungen im Land
Restaurants, Hotels, Museen und Sehenswürdigkeiten sind mit Einschränkungen hinsichtlich Belegungs- und Besucherzahlen geöffnet.
Hygieneregeln
Ab dem 1. September 2020 gilt in ganz Tschechien die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlichen Verkehrsmitteln, Behörden, Kliniken, Arztpraxen, sozialen Einrichtungen, Wahllokalen sowie bei Veranstaltungen ab 100 Teilnehmern. Die Maskenpflicht besteht nicht in Restaurants, Hotels und Geschäften.
Bereits jetzt besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle aus Ländern der roten Kategorie einreisenden und durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits. Sie besteht ansonsten auch in sozialen oder medizinischen Einrichtungen sowie in lokalen Brennpunkten. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Website in englischer Sprache darüber, in welchen tschechischen Bezirken besondere Hygienemaßnahmen gelten. In Prag besteht derzeit die Pflicht, bei Nutzung der U-Bahn und bei Veranstaltungen, an denen mehr als 100 Personen teilnehmen, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
• Informieren Sie sich zur Ein-, Durch- und Ausreise auch auf der Seite der Deutschen Botschaft Prag.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Tunesien - Test-/Quarantänepflicht für Individualreisende ab 26.08.2020:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tunesien weiterhin gewarnt.
Der internationale Flug- und Fährverkehr von und nach Tunesien wurde am 27. Juni 2020 wieder aufgenommen. Einreisende aus Ländern mit niedrigem Infektionsrisiko „Liste verte“, darunter derzeit Deutschland, müssen bei Einreise keinen PCR-Test vorlegen und sich nicht in Quarantäne begeben.
Ab dem 26. August 2020 wird Deutschland in die „Liste orange“ eingestuft. Individualreisende müssen einen negativen PCR-Test vorlegen. Dieser darf bei Ankunft in Tunesien nicht älter als 5 Tage sein. Außerdem müssen Personen, die aus einem Land, welches als „Liste orange“ eingestuft ist, sich in Heimquarantäne begeben, zunächst für 7 Tage, sofern ein weiterer negativer PCR-Test vorgelegt wird. Ansonsten ist eine insgesamt 14-tägige Heimquarantäne einzuhalten.
Pauschalreisende, auch aus als „Liste orange“ eingestuften Ländern, sind von der Vorlage eines PCR-Tests befreit, unter der Voraussetzung, dass das Gesundheitsschutzprotokoll eingehalten wird. Neben der Einhaltung der üblichen Hygieneregeln, sollen Pauschaltouristen bei Ausflügen und dem Aufenthalt im Hotel unter der Aufsicht ihrer Reiseleitung bleiben.
Die aktuelle Länderliste veröffentlicht das tunesische Gesundheitsministerium.
•Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft auf.
•Bei zwingend erforderlichen Reisen, erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen und konsultieren Sie die Länderliste des tunesischen Gesundheitsministeriums.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Georgien weiterhin gewarnt.
Georgien ist von COVID-19 vergleichsweise weniger stark betroffen. Der Höhepunkt war mit etwa 300 Infizierten Anfang Mai erreicht. Die Zahl der Neuinfektionen bewegt sich derzeit im einstelligen Bereich.
Regionale Schwerpunkte lagen bisher in der Umgebung von Bolnisi und Kobuleti. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Georgien erlaubt seit dem 8. Juli 2020 die uneingeschränkte Einreise von Personen aus Deutschland, Frankreich, Estland, Lettland und Litauen. Voraussetzung für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber ihren Wohnsitz in Deutschland haben, ist die Vorlage einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung bei der Einreise. Andere Nachweise des gewöhnlichen Aufenthalts werden nach Auskunft der georgischen Behörden nicht akzeptiert.
Vor der Reise muss in einem elektronischen Formular der Aufenthalt in den der Reise vorangegangenen 14 Tagen angegeben werden sowie die Kontaktdaten für den Aufenthalt in Georgien.
Erfolgt die Einreise per Direktflug aus einem der fünf o.g. Länder, besteht keine Quarantänepflicht. Erfolgt die Einreise über ein anderes Land oder hat sich die reisende Person in den 14 Tagen vor der geplanten Einreise nach Georgien in einem anderen Land aufgehalten, wird ein PCR-Test durchgeführt und unabhängig vom Ergebnis eine 12-tägige Quarantäne angeordnet. Dasselbe gilt, wenn bei Einreise am Flughafen eine Körpertemperatur von über 37,0°C gemessen wird.
Da für eine Reihe von Staaten weiterhin eine Einreisesperre gilt, ist es notwendig, sich vor der Reise bei den georgischen Behörden zu erkundigen, aus welchen Ländern Georgien derzeit die Einreise erlaubt. Auch die Landgrenzen sind weiterhin geschlossen.
Ausnahmen gelten nur für wenige Personengruppen:
•Georgische Staatsangehörige und deren Familienangehörige (Ehegatten und Kinder), unabhängig von deren Staatsagehörigkeit;
•In Georgien akkreditierte Vertreter diplomatischer Missionen sowie Internationalen Organisationen und deren Familienangehörige;
•Offizielle Delegationen, unter der Voraussetzung der vorherigen Genehmigung durch die georgischen Behörden;
•Familienzusammenführungen zu georgischer Referenzperson bei vorheriger Genehmigung durch die georgischen Behörden.
Auch Personen mit georgischem (Dauer-)Aufenthaltstitel aus Ländern, für die weiterhin eine Einreisesperre gilt, können bislang nicht ohne vorherige Genehmigung der georgischen Behörden einreisen.
Nach genehmigter Einreise nach Georgien gilt eine 12-tägige Quarantänepflicht. Ausnahmen gelten hier für Geschäftsreisende, die sich nur kurz in Georgien aufhalten wollen. Sie können anstatt Quarantäne alle 72 Stunden einen PCR-Test ablegen.
Eine Durch- und Weiterreise ist nicht möglich.
Die Einschränkungen im regulären Flug- und Reiseverkehr bleiben bis Ende September 2020 bestehen. Lufthansa, Air France und Air Baltic fliegen Georgien wieder mit reduziertem Flugplan an. Darüber hinaus gibt es weiterhin vereinzelte Charter-Flüge aus und nach Europa.
Im Land selbst gibt es nur kleinere Einschränkungen im öffentlichen Personennahverkehr und Fernverkehr (geänderte Zeitpläne, Frequenz der Verbindungen, eingeschränkte Passagierzahlen).
Ausgangssperren und Reisebeschränkungen innerhalb des Landes aufgrund von COVID-19 bestehen derzeit nur in der Region Swanetien, wo es im August zu Neuinfektionen gekommen ist (zu Abchasien und Südossetien siehe Innenpolitische Lage). Taxis befördern unter Einhaltung der Hygieneregeln maximal zwei Personen.
Sport-, Kultur-, Freizeitveranstaltungen sowie Wettbewerbe sind nicht gestattet; Sport- und Wellnesscenter sind derzeit geschlossen.
In Georgien gilt Maskenpflicht in öffentlichen, geschlossenen Räumen sowie in ÖPNV, Taxen und sonstigen Personentransportmitteln. Bei Verstößen droht ein Bußgeld. Bei Betreten öffentlicher Räumlichkeiten wird Temperatur gemessen; Hände müssen desinfiziert oder zur Verfügung stehende Einmalhandschuhe getragen werden.
Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen sind nicht gestattet. Ein Abstand von 2 Metern ist einzuhalten.
Darüber hinaus gelten die allgemeinen Hygieneempfehlungen wie das Vermeiden von Kontakt zu Personen mit Infektion der Atemwege, regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen, Vermeiden von engem Kontakt zu Straßenhunden und –katzen, Einhalten der Hust- und Niesetikette.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der georgischen Regierung.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie einen Arzt. Der georgische Polizeinotruf (112) kann ebenfalls genutzt werden, um an eine Gesundheitseinrichtung verwiesen zu werden.
•Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt zu den aktuellen Einreisebestimmungen bei der zuständigen georgischen Auslandsvertretung.
Hongkong - Ergänzung:
Ab Freitag sollen einige der Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus in Hongkong gelockert werden. Demnach soll die Maskenpflicht teils aufgehoben werden: etwa bei Sportaktivitäten im Freien oder in öffentlichen Parks. Restaurants sollen bis 9 Uhr abends öffnen dürfen. Bisher mussten sie um 6 Uhr schließen. Außerdem sollen Kinos wieder öffnen dürfen, ebenso wie Schönheitssalons. Quelle: tagesschau.de
Indonesien - Ergänzung:
Die Behörden der indonesischen Urlaubsinsel Bali haben sich laut BBC dazu entschlossen, bis Jahresende keine Touristen aus dem Ausland mehr zuzulassen. Ursprünglich hatte die Insel angepeilt, ab kommenden Monat wieder Urlauber aus anderen Ländern zu empfangen. Quelle: tagesschau.de
Israel und Palästinensische Gebiete - Ergänzung:
Dass Informationsbüro der islamistischen Hamas-Regierung verkündete einen kompletten Lockdown für den gesamten Gazastreifen. Die Maßnahme solle von Montagnacht an für 48 Stunden gelten. Bildungseinrichtungen, Moscheen und Märkte müssen geschlossen bleiben. In dem Küstenstreifen leben insgesamt zwei Millionen Menschen unter prekären Umständen. Eine starke Ausbreitung des Virus gilt als Horrorszenario. Entgegen vieler Befürchtungen verlief die Pandemie bislang glimpflich. Quelle: tagesschau.de
Lettland - Änderung Einreise: Registrierungspflicht; Reiseverbindungen: Flugstreichungen bei „roter Kategorie“; Hygieneregeln:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Lettland wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Lettland ist von COVID-19 weniger betroffen. Regionaler Schwerpunkt war bisher die Hauptstadt Riga. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Lettland ist für Reisende aus Deutschland und den meisten europäischen Staaten grundsätzlich möglich. Sofern der Koeffizient jedoch oberhalb von 16 Neuinfektionen bei 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist liegt, gilt eine Quarantänepflicht Die Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten veröffentlicht das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Deutschland wird derzeit mit einem Wert geführt, der über dem o.a. Grenzwert liegt.
Seit dem 22. August gilt daher eine 14-tägige Quarantänepflicht, die in der Unterkunft durchgeführt werden kann. Nähere Informationen bietet das Lettische Zentrum für Seuchenkontrolle und -Prävention.
Es besteht bei Einreise nach Lettland eine Registrierungspflicht für alle Reisenden. In der Anfangszeit wird die Registrierung per Fragebogen am Einreiseort vorgenommen, eine elektronische Registrierung ist bei den lettischen Behörden in Arbeit.
Falls die Einreise per Pkw erfolgt und die ausgefüllten Formulare an der Grenze nicht entgegengenommen werden können, müssen diese eingescannt als PDF-Dokument an die Seuchenbehörde per E-Mail an covid19@spkc.gov.lv übermittelt werden. Das elektronische Ausfüllen der Formulare und Übermittlung per E-Mail ist ebenfalls möglich.
Auskunft dazu erteilt das COVID-19-Informationszentrum zwischen 8.30 und 17.00 Uhr unter der Telefonnummer +371-67387661 in englischer Sprache. Das Informationszentrum kann auch per E-Mail erreicht werden.
Durch- und Weiterreise
Grundsätzlich gibt es keine Beschränkungen für Transitreisende. Die Registrierungspflicht gilt auch bei Einreisen nur zur Durchreise.
Die Grenzen zu Russland und Weißrussland sind bis auf weiteres geschlossen.
Reiseverbindungen
Air Baltic und Lufthansa haben den Flugverkehr nach Deutschland stufenweise wieder aufgenommen. Es besteht Maskenpflicht.
Flüge aus einem Abflug- oder Zielland, das über 25 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in einer 2-Wochen-Frist aufweist und in die „rote“ Kategorie der Liste der Europäischen Länder mit den entsprechenden COVID-19-Koeffizienten eingeordnet wurde, werden vollständig gestrichen. Der Flughafen in Riga veröffentlicht auf seiner Website entsprechende Hinweise mit einem Banner in roter Schrift.
Beschränkungen im Land
Die lettische Regierung hat den nationalen Notstand am 9. Juni 2020 aufgehoben; die meisten Beschränkungen wurden infolge aufgehoben.
Museen werden allmählich stufenweise wieder geöffnet, Voranmeldung wird empfohlen.
Hygieneregeln
In den öffentlichen Verkehrsmitteln wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen. Abstandspflicht von 2 Metern besteht wo immer möglich. In Innenräumen von Lokalen dürfen maximal 8 Personen an einem Tisch sitzen, im Außenbereich gibt es keine derartigen Einschränkungen mehr. Zwischen den Tischen soll jedoch ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden. Häufiges Händewaschen wird weiterhin dringend empfohlen.
•Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der lettischen Behörden.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die Behörden unter der Rufnummer 8303.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Libanon - Ergänzung:
Ein Vertreter des libanesischen Gastgewerbes sagte, dass Dienstleistungs- und Tourismusunternehmen einen weiteren Lockdown ignorieren würden. "Ab morgen werden wir unsere Türen öffnen", sagte Tony Ramy, Leiter des Syndikats der Eigentümer von Restaurants, Cafés, Nachtclubs und Konditoreien. Quelle: Aljazeera
Litauen - Änderung Quarantänepflicht:
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Litauen wird derzeit vor dem Hintergrund geltender Quarantäneregelungen abgeraten.
Epidemiologische Lage
Litauen ist von COVID-19 weniger betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die litauische Regierung.
Einreise
Für Reisende mit Wohnsitz oder letztem Aufenthalt in Deutschland oder den anderen EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist die Einreise grundsätzlich gestattet.
Reisende aus diesen Ländern sind nur von der Quarantänepflicht befreit, wenn sie sich in den vergangenen 14 Tagen in einem Land aufgehalten haben, im dem weniger als 16 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner diagnostiziert wurden. Wenn die Inzidenz zwischen 16 und 25 je 100.000 Einwohner liegt, ist eine häusliche Quarantäne vorgeschrieben. Bei Inzidenz über 25 je 100.000 Einwohner, muss bei Einreise ein höchstens 72 Stunden alter, negativer COVID-19-Testbefund vorgelegt werden. Ohne negative Bescheinigung wird die Einreise verweigert. Eine Testung vor Ort ist nicht möglich. Die Länderliste veröffentlicht die litauische Regierung unter Koronastop.
Deutschland wird derzeit als ein Land mit einem Wert, der über dem o.a. Grenzwert liegt, geführt.
Ab dem 24. August 2020 müssen sich daher Reisende aus Deutschland, zwingend nach Einreise in 14-tägige Quarantäne begeben. Die Quarantäne kann zu Hause oder in einem Hotel abgeleistet werden. Eine Verkürzung der Quarantänedauer durch einen negativen COVID-19-Test ist nicht vorgesehen.
Während der 14-tägigen Quarantäne ist die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verboten.
Reisende, die der 14-tägigen Quarantänepflicht unterliegen und vorab aus Litauen ausreisen wollen oder eine dringende Angelegenheit in Litauen erledigen müssen, müssen hierfür auf der Website des litauischen nationalen Zentrums für öffentliche Gesundheit eine Sondergenehmigung beantragen. Die Bearbeitung der Genehmigung dauert in der Regel 2-3 Tage.
Reisende aus Drittstaaten sind nach Einreise verpflichtet, sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben, sofern die Einreise vorab von litauischen Behörden gestattet wurde. Die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests führt nicht zu einer Verkürzung der Quarantäne in Litauen.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Litauen ist grundsätzlich möglich, aber auch hierfür ist eine vorherige Registrierung notwendig. Auch der Transit von deutschen Staatsangehörigen, die aus Drittstaaten einreisen, ist gestattet, jedoch nur ohne Übernachtung in Litauen.
An den Grenzübergängen zu Polen und Lettland gibt es keine systematischen Kontrollen durch den litauischen Grenzschutz. Am Seehafen Klaipeda und an den internationalen Flughäfen muss mit Kontrollen gerechnet werden. Ein gültiges Reisedokument ist mitzuführen. Die Grenzübergänge sind für die Einreise von Privatpersonen aus Belarus und Russland kommend geschlossen, die Ausreise ist an den Grenzübergängen Medininkai–Kamenyj Log, Šalčininkai–Benekainys, Raigardas–Privalka, Kybartai–Černiševskoje und Panemunė–Sovetsk möglich. Für den gewerblichen Gütertransport gelten andere Regeln.
Reiseverbindungen
Das Angebot an Verbindungen im Flug-, Bahn- und Fährverkehr normalisiert sich langsam wieder.
Beschränkungen im Land
Vereinzelt kann es bei Öffnungszeiten von Museen u.a. Einrichtungen zu Einschränkungen kommen.
Hygieneregeln
Seit dem 1. August 2020 ist ein Mund-Nasen-Schutz in öffentlichen Räumen wie z.B. Geschäften, Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln, verpflichtend. Ausnahmen von der Tragepflicht gelten u.a. für Besuche von Restaurants, Sport- und Kulturveranstaltungen. Vor Betreten von Geschäften und Museen wird um Handdesinfektion gebeten.
•Prüfen Sie vor Reiseantritt die Einstufung Deutschlands bzw. Ihres Aufenthaltslandes anhand der litauischen Länderliste.
•Beachten Sie die ergänzenden Informationen der litauischen Regierung.
•Wenn Sie aus einem Drittland einreisen, informieren Sie sich bitte vor Reiseantritt beim litauischen Außenministerium oder der litauischen Botschaft vor Ort, ob für Sie Registrierungspflicht gilt.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie für weitere Anweisungen die zentrale litauische Hotline für COVID-19 Verdachtsfälle unter in Litauen: 1808 oder aus dem Ausland unter +370 (37) 367 963. Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
•Informieren Sie sich beim jeweiligen Reiseanbieter vorab, ob Ihre Verbindung besteht.
•Führen Sie ein gültiges Reisedokument mit.
Marokko - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Marokko weiterhin gewarnt.
Der Luftraum nach Marokko ist grundsätzlich gesperrt, der Fährverkehr eingestellt.
Die Grenzübergänge in Ceuta und Melilla sind geschlossen. Seit 1994 ist die Landgrenze zu Algerien geschlossen, eine Ein- und Ausreise aus Marokko ist damit derzeit nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Die marokkanischen Behörden haben Ein- und Ausreisemöglichkeiten für Personen mit Wohnsitz in Marokko und deren unmittelbaren Familienangehörigen (Ehepartner, Eltern und Kinder) seit dem 15. Juli 2020 geschaffen. Dies gilt sowohl für marokkanische als auch für ausländische, z.B. deutsche Staatsangehörige. Eine Ausreise aus Marokko ist mit Sonderflügen von Royal Air Maroc und Air Arabia sowie mit Sonderfähren der Reederei GNV möglich. Einzelheiten dazu finden Sie in den Newstickern auf der Website der deutschen Botschaft in Rabat. Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen kommen. Die Sonderregelungen gelten vorerst bis 10. September 2020.
Mit der teilweisen Beendigung des Ausnahmezustands und Einteilung in Stufe 1 und 2 traten Lockerungen in einzelnen Landesteilen in Kraft. Teile des Landes (u.a. Großraum Marrakech, Provinz Essaouira, Großraum Tanger und Safi) wurden in Kategorie 2 eingestuft, d.h. es bestehen weiterhin Ausgangs- und Reisebeschränkungen. Aufgrund steigender Infektionszahlen wurden am 27. Juli 2020 weitere Maßnahmen erlassen, wonach die Ein- und Ausreise aus den Präfekturen Tanger, Tétouan, Fès, Meknès, Casablanca, Berrechid, Settat und Marrakech nur mit besonderer Genehmigung der (lokalen) Behörden möglich ist. Der öffentliche Verkehr in den genannten Präfekturen ist stark reduziert. Die marokkanischen Behörden können eine Bescheinigung zum Verlassen des Quartiers in dringenden Fällen, z.B. Arztbesuche, Lebensmitteleinkäufe und zur Fahrt zu Flug- bzw. Fährhäfen ausstellen. Ein französischsprachiges Muster bietet die deutsche Botschaft in Rabat. Die Zufahrt zu den Flughäfen in allen Städten soll weiter möglich sein.
Die öffentlichen Verkehrsmittel (Zug- und Busverbindungen, Taxiangebote) stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Es besteht eine landesweite Pflicht zum Tragen von Atemschutzmasken außerhalb der eigenen Wohnung. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen, sofern nicht nur Familienangehörige eines Hausstandes in einem Fahrzeug unterwegs sind. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Es ist weiterhin mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zu rechnen. Die Einhaltung der o.a. Maßnahmen wird durch die staatlichen Sicherheitskräfte (Polizei, Militär) verstärkt kontrolliert.
• Bitte beachten Sie, dass es jederzeit zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen der Sonderflüge und Fähren sowie zu Stornierungen der Sonderflug-/Fährverbindungen kommen kann.
• Erkundigen Sie sich zu den jeweils geltenden Vorschriften bei den lokalen marokkanischen Behörden. Dies gilt vor allem, wenn Sie eine Reservierungsbestätigung für eine Fähre oder einen Flug haben.
• Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Reisepläne und kontaktieren Sie unbedingt Ihren Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaft, um künftig Reisemöglichkeiten zu prüfen. Für Pauschalreisende sind die Reiseveranstalter der erste Ansprechpartner.
• Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
• Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert. Quelle: AA
Weitere Strände an der Mittelmeerküste werden gesperrt: Die lokalen Behörden der Provinz Fahs-Anjra in der Nähe von Tanger werden ab Mitternacht alle Strände der Provinz schließen. Seit Sonntag dürfen dort bereits keine Ferienhäuser und Wohnungen mehr an Gäste vermietet werden. Quelle: Maghreb Post
Namibia - Ergänzung:
Die namibische Regierung hat angekündigt, dass das Land ab dem 1. September wieder für ausländische Besucher geöffnet sein wird, um Tausende von Arbeitsplätzen im Tourismus zu retten, die von Coronavirus-Reiseverboten schwer betroffen sind. Die Ankündigung erfolgte trotz eines jüngsten Anstiegs der Coronavirus-Fälle, die sich in diesem Monat auf über 6.000 fast verdreifacht haben. Quelle: Aljazeera und AZ
Neuseeland - Ergänzung:
Die Ausgangssperre für die Großstadt Auckland wurde erneut verlängert. Die Anordnung bleibt mindestens bis zum kommenden Sonntag in Kraft. Ursprünglich sollten die Beschränkungen am Mittwoch gelockert werden. Quelle: tageschau.de
Norwegen - Ergänzung:
Die norwegische Regierung erwägt, für Einreisende aus Deutschland und Liechtenstein eine Quarantäne-Pflicht einzuführen. Das norwegische Gesundheitsamt zumindest empfiehlt eine solche Maßnahme, da die Zahl der Corona-Infektionen in Deutschland zunehmend gestiegen sei. Sollte die Regierung dieser Empfehlung folgen, könnte bereits in der Nacht von Freitag auf Samstag eine zehntägige Quarantäne-Pflicht in Kraft treten. Quelle: tagesschau.de
Panama - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Panama weiterhin gewarnt.
Panama hat Mitte März den Ausnahmezustand verhängt. Der internationale, kommerzielle Flugverkehr ist zunächst bis zum 21. September 2020 vollständig eingestellt.
Es gibt jedoch Ausnahmen für sogenannte humanitäre Flüge und für Flüge mit Zwischenlandung in Panama für einen Weiterflug. Verbindliche Informationen zu den Flugverbindungen kann nur die betreffende Fluggesellschaft geben. Einreisen sind nur für panamaische Staatsangehörige und Residenten erlaubt. Für die Einreise sind aktuell ein COVID-19-Test (mind. 48 Stunden vor Einreise) und eine anschließende 14-tägige Quarantäne verpflichtend.
In allen Provinzen besteht generell zwischen 19 und 5 Uhr eine Ausgangssperre, die auch ausländische Touristen umfasst.
Es gelten besondere Ausgangsbeschränkungen: Frauen und Männer dürfen nur an getrennten Tagen von 5-19 Uhr außer Haus gehen, Frauen am Montag, Mittwoch und Freitag, Männer am Dienstag, Donnerstag und Samstag. Für Sonntag gilt eine Ausgangssperre für jedermann.
Bis auf weiteres gilt eine Maskenpflicht im öffentlichen Raum, deren Nicht-Beachtung mit einer Geldstrafe sanktioniert werden kann.
Innerhalb Panamas kann es wegen vereinzelter Straßensperren zu Behinderungen kommen. Die am stärksten betroffenen Provinzen (Panama, West-Panama und Colon) sind zu Zonen unter kontrollierter Mobilität erklärt worden, es kann zu intensiveren Kontrollen des Straßenverkehrs kommen.
Alle Schulen und Universitäten in Panama bleiben bis auf weiteres geschlossen. Ebenso wurden alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen verboten. Dies betrifft Messen, Konzerte, Umzüge und Sportveranstaltungen. Strände, Museen, Bars, Badeflüsse und Nationalparks sind geschlossen, ebenso ist ein Großteil der Hotels vorübergehend geschlossen. Restaurants dürfen nur Speisen außer Haus anbieten, Supermärkte, Apotheken, Tankstellen und Lebensmittelgeschäfte sind weiterhin geöffnet; es kommt jedoch teilweise zu Warteschlangen. Die Einhaltung der Regeln wird durch das Gesundheitsministerium kontrolliert.
Touristen, die sich aktuell in Panama aufhalten, können mit Quarantänemaßnahmen belegt werden. Betroffene der häuslichen Quarantänemaßnahmen können unter der Telefonnummer (00507) 6997-1234 via WhatsApp mit dem panamaischen Gesundheitsministerium in Kontakt treten. Das panamaische Gesundheitsministerium hat zwei spanischsprachige Hotlines eingerichtet; die Telefonnummer 159 für Personen mit COVID-19-Symptomen, die Telefonnummer 169 für Personen ohne Symptome, die jedoch in den letzten 20 Tagen gereist sind.
•Verfolgen Sie die aktuelle Lage, informieren Sie sich auf der Website der Deutschen Botschaft Panama, und registrieren Sie sich in der Krisenvorsorgeliste.
•Informieren Sie sich über die Entwicklung beim Gesundheitsministerium Panamas und folgen Sie diesem auf dessen Twitterkanal.
•Erkundigen Sie sich vor Abreise zu den Einreisebestimmungen bei der Botschaft Panamas.
Portugal - Änderung Beschränkungen im Land:
Zu unterscheiden ist zwischen dem Festland und Madeira und den Azoren, siehe Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren. Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Festland.
Epidemiologische Lage
Portugal ist inzwischen von COVID-19 stärker betroffen und erlebt weiterhin eine hohe, jedoch nicht weiter zunehmende Zahl an Neuinfektionen. Regionaler Schwerpunkt ist der Großraum Lissabon. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Derzeit gibt es keine bekannten Einreisebeschränkungen für Deutsche, die auf dem Luft- oder Landweg aus Deutschland auf dem portugiesischen Festland einreisen. Reisende müssen bei Einreise jedoch persönliche Angaben zum Zielort, Reisegrund und ihrer Erreichbarkeit, auch während des Aufenthalts in Portugal, machen. Die mehrsprachige Einreisekarte wird von den Fluggesellschaften einbehalten.
Es wird zudem bei allen Einreisenden per Infrarot die Körpertemperatur gemessen. Sollte die Temperatur 38° C übersteigen, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation bzw. häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Für Reisen nach Madeira und auf die Azoren, siehe Abschnitt Azoren und Madeira.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen mehr. Auch die Landesgrenze zu Spanien ist seit 1. Juli 2020 wieder offen.
Reiseverbindungen
Der internationale Flugverkehr und der grenzüberschreitende Verkehr mit Bussen und Zügen werden nach und nach wieder aufgenommen.
Für alle portugiesischen Flughäfen gelten weiterhin strikte Zugangsregelungen. So dürfen nur Passagiere mit gültigem Ticket oder gültiger Bordkarte für tatsächlich operierende Flüge die Flughäfen betreten. Informationen zum Umbuchen, zu stornierten Flügen und allen Maßnahmen bieten die portugiesischen Flughäfen Aeroportos de Portugal .
Beschränkungen im Land
Das öffentliche Leben wurde in nahezu allen Bereichen wieder aufgenommen, wenn auch teilweise mit entsprechenden Kapazitäts- oder zeitlichen Beschränkungen. Für Hotelbetriebe und Campingplätze ist auch weiterhin mit Einschränkungen zu rechnen. Restaurants sind geöffnet, ebenso Bars und Diskotheken, wenn auch mit begrenzten Öffnungszeiten bis 1 Uhr. Spontane private Versammlungen ohne Einhaltung von Abstandsregeln sind im ganzen Land auf 20 Personen begrenzt. Öffentliche Verkehrsmittel fahren regelmäßig, Stoßzeiten sollten vermieden werden. Bei der Nutzung von Sporteinrichtungen ist mit Einschränkungen zu rechnen, insbesondere dann, wenn es sich nicht um Einzelsport im Freien, wie z.B. Wassersport, Tennis oder Golf handelt.
Der Strandbadebetrieb ist unter Auflagen wieder aufgenommen. Ein Ampelsystem und eine Echtzeit-Onlineplattform mit Auskunft über Belegung sollen bei der Einhaltung der Hygieneregeln helfen.
Für den Großraum Lissabon bleiben aufgrund des regionalen Schwerpunkts der Neuinfektionen bis zum 31. August 2020 einige Lockerungsmaßnahmen zurückgenommen. Dies betrifft insbesondere eingeschränkte Öffnungszeiten von Geschäften, Cafés, Bars und Diskotheken sowie den Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum. Auch werden spontane private Versammlungen ohne Einhaltung von Abstandsregeln von 20 auf 10 Personen begrenzt. Ähnliche Einschränkungen gelten auch für einige Azoreninseln und können auch zukünftig kurzfristig von lokalen Behörden verfügt werden.
Portugiesische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Hygieneregeln
Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Meter zu allen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist Pflicht. Bei Verstoß kann eine Geldstrafe gegen Einzelpersonen von bis zu 500 Euro, gegen Gruppen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Besonderheiten in den Autonomen Regionen Madeira und Azoren
Die Autonomen Regionen Madeira und die Azoren haben weitreichendere Maßnahmen ergriffen.
In der Autonomen Region Madeira gilt die Maskenpflicht seit dem 1. August 2020 auch im Freien. Auf einigen Azoreninseln gelten u.a. eingeschränkte Öffnungszeiten siehe Beschränkungen im Land.
Vor oder bei Einreise nach Madeira und auf die Azoren muss eine Gesundheitserklärung abgegeben werden. Das Formular wird von den Fluggesellschaften und von der Regionalregierung als Online-Formular für Madeira und Online-Formular für die Azoren zur Verfügung gestellt.
Bei der Einreise auf die Azoren muss zudem 72 Stunden vor Abflug ein Fragebogen online ausgefüllt werden, mit welchem der Reisende für die Einreise einen Barcode erhält.
Für Reisen zwischen den Inseln der Azoren muss ein weiteres Online-Formular ausgefüllt werden.
Bei der Einreise mit dem Flugzeug vom Festland auf die Azoren muss ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende unmittelbar bei Einreise einen kostenlosen COVID-19-Test vornehmen lassen. Im letzteren Fall ist eine vorsorgliche Selbstisolation bis zur Vorlage des negativen Testergebnisses erforderlich. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen. Der Reisende muss sich dafür mit der Gesundheitsbehörde seines Aufenthaltsorts in Verbindung setzen. Auch die Weiterreise auf eine andere Azoreninsel ist nur nach Vorlage bzw. Erhalt eines negativen COVID-19-Testergebnisses möglich.
Bei Einreise nach Madeira muss entweder bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der nicht länger als 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Alternativ können Reisende bei Einreise einen kostenfreien COVID-19-Test durchführen lassen, dessen Ergebnis in der Regel innerhalb von 12 Stunden vorliegt. Eine Selbstisolation im Hotel bis zum Erhalt des Testergebnisses wird von den Gesundheitsbehörden vorgeschrieben.
Sollte dem Aufenthalt auf den Azoren oder auf Madeira ein Aufenthalt auf dem portugiesischen Festland vorangehen, so können gegen Vorlage des Flugtickets kostenfreie COVID-19-Tests in einigen dazu bestimmten Labors bereits auf dem Festland vorgenommen werden. Nähere Informationen bieten die Regionalregierung der Azoren und Madeiras .
Für Einreisen auf dem Seeweg ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen an Häfen von Madeira grundsätzlich möglich. Bei allen Besatzungsmitgliedern wird die Körpertemperatur gemessen und es muss eine Gesundheitserklärung mittels des Online-Formular für Madeira abgegeben werden. Sofern die Besatzungsmitglieder nicht bereits länger als 14 Tage symptomfrei und ohne Fieber an Bord des Schiffes waren, ist ein negativer COVID-19 Test vorzulegen, der innerhalb von 72 Stunden vor Abfahrt am letzten Hafen durchgeführt wurde. Wenn kein COVID-19 Test vorgelegt werden kann, wird dieser im Hafen von der Gesundheitsbehörde nachgeholt. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden.
An den Häfen der Azoren ist das Anlegen von kleineren Freizeitschiffen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reisende müssen das Online-Formular für die Azoren zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Zusätzlich muss bei Abfahrt vom vorherigen Hafen vor weniger als 72 Stunden bei Einreise ein negativer COVID-19-Test vorgelegt werden, der innerhalb von 72 Stunden vor Ankunft oder bei Einreise in Absprache mit den Gesundheitsbehörden gemacht wird. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, darf das Schiff nicht verlassen werden. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 72 Stunden, aber weniger als 14 Tage zurück, müssen Reisende einen COVID-19-Test bei Einreise vornehmen. Liegt die Abfahrt vom vorherigen Hafen mehr als 14 Tage zurück, ist kein COVID-19-Test erforderlich, es sei denn, der Reisende weist COVID-19-Symptome auf. Bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen soll ein weiterer COVID-19-Test am 6. Tag nach dem ersten Test erfolgen.
• Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen bei der Generaldirektion für Gesundheit oder über die Regierungsseite Reposta de Portugal à COVID-19 sowie den Gesundheitsbehörden der Autonomen Regionen Madeira bzw. Azoren.
• Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich auf dem Festland Portugal telefonisch an die folgende Hotline des Nationalen Gesundheitsdienstes: 808 24 24 24 (5 für Englisch). Auf den Azoren lautet die Hotline: 808 24 60 24. Auf Madeira: 800242420.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Schweiz - Änderung Epidemiologische Lage; Einreise; Reiseverbindungen; Beschränkungen im Land:
Epidemiologische Lage
Die Schweiz war von COVID-19 zunächst weniger stark betroffen, erlebt jedoch seit Mitte Juni eine Zunahme von Neuinfektionen. Besonders betroffen ist seit einiger Zeit der Kanton Genf. Die aktuelle Lage findet sich beim Bundesamt für Gesundheit. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich wieder uneingeschränkt in die Schweiz einreisen. Grenzen zu allen EU-Mitgliedstaaten sowie zu Liechtenstein, auch auf dem Luftweg zu Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sind wieder vollständig geöffnet. Detaillierte Informationen finden sich beim Staatssekretariat für Migration SEM.
Seit dem 6. Juli 2020 gilt für Reisende aus Risikoländern grundsätzlich eine 10-tägige Quarantänepflicht. Reisende müssen sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg für 10 Tage in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden. Die Liste der Risikoländer, darunter Kosovo, Nordmazedonien, Spanien inkl. Balearen (ohne Kanaren) und Belgien, wird vom Bundesamt für Gesundheit geführt und regelmäßig aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Alle zugelassenen Grenzübertrittstellen sind geöffnet. Die Durchreise durch die Schweiz ist möglich. Transit für Reisende aus Risikoländern ist auf direktem Weg möglich, sofern die Einreise in den nächsten Transit- oder Zielstaat gesichert ist.
Reiseverbindungen
Der Zugverkehr ist wieder im Regelbetrieb, der Flugplan noch ausgedünnt. Auch Busverbindungen bestehen.
Beschränkungen im Land
Die außerordentliche Lage gemäß Epidemiegesetz ist seit 19. Juni 2020 beendet. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen bleiben bis Ende September 2020 verboten. Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen.
Hygieneregeln
Seit dem 6. Juli 2020 gilt in allen öffentlichen Verkehrsmitteln die Pflicht, einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen. Zudem bleiben Handhygiene und Abstandhalten die wichtigsten Schutzmaßnahmen.
•Beachten Sie ergänzende Informationen der schweizerischen Behörden und Regierungsstellen.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die jeweilige kantonale Gesundheitsbehörde.
•Informieren Sie sich zur SwissCovidApp des Bundesamts für Gesundheit BAG.
•Informieren Sie sich über Maßnahmen beim Bundesamt für Gesundheit BAG, das unter +41 58 463 000 0 eine Hotline bietet.
•Beachten Sie bei Transitreisen evtl. Einreisebeschränkungen der Nachbarstaaten.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Serbien - Änderung Besucherzahl kultureller Veranstaltungen:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Serbien weiterhin gewarnt.
Seit dem 15. August 2020 müssen Einreisende aus den vier Nachbarstaaten Bulgarien, Kroatien, Nordmazedonien und Rumänien bei der Einreise nach Serbien einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Serbische Staatsangehörige, Inhaber serbischer Aufenthaltstitel, Personal im internationalen Güter- und Personenverkehr, Passagiere im internationalen Flughafentransit sowie mitreisende Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen. Ausländische Staatsangehörige, die innerhalb von 12 Stunden lediglich durch Serbien durchreisen oder die sich nicht länger als 12 Stunden in den o.g. Staaten vor Einreise nach Serbien aufgehalten haben, müssen seit dem 20. August 2020 ebenfalls keinen Negativtest vorlegen.
In ganz Serbien dürfen sich maximal zehn Personen im Freien oder in geschlossenen Räumen versammeln, dabei ist eine Distanz von 1,5 Metern einzuhalten. Für kulturelle Veranstaltungen gilt, dass maximal 500 Besucher mit Mund-Nasen-Schutz unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 Metern teilnehmen dürfen. Im öffentlichen Personenverkehr, in Geschäften, Einkaufszentren, Cafés, Restaurants, Nachtclubs usw. besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und soziale Distanz zu wahren. Auch bei Aufenthalten im Freien ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn dort ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
•Informieren Sie sich über von COVID-19 besonders betroffene Gemeinden und Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auf der Website der serbischen Regierung (Englisch).
•Informieren Sie sich zu den Infektionsfällen und Anlaufstellen beim serbischen Gesundheitsministerium.
•Kontaktieren Sie die Notfallhotline unter +381648945235 und für nicht serbisch Sprechende +381638511769 und +381628808717, wenn Sie Symptome aufzeigen oder vermuten mit dem Coronavirus in Kontakt gekommen zu sein.
Slowenien - Änderung Einreise: Wartezeiten an der Grenze zu Österreich:
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Derzeit ist mit Verzögerungen an der Grenze von Slowenien zu Österreich, insbesondere am Karawankentunnel und am Loibltunnel, zu rechnen. Aktuelle Informationen zur Verkehrslage stehen (auch in englischer Sprache) auf der Webseite www.promet.si zur Verfügung.
Epidemiologische Lage
Slowenien ist von COVID-19 wenig betroffen. Am stärksten betroffen waren die statistischen Regionen Osrednjeslovenska (mit Ljubljana) und Savinjska. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich ohne Quarantänepflicht nach Slowenien einreisen, solange es sich bei ihrem Wohnsitzstaat um Slowenien handelt oder ihr Wohnsitzstaat in der Länderliste („green list“) der vom Nationalen Institut für öffentliche Gesundheit (NIJZ) als epidemiologisch sicher eingestuften Staaten geführt wird, darunter Deutschland, und die Einreise nach Slowenien aus einem der in der Länderliste genannten Länder erfolgt.
Deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz weder in Slowenien noch in einem der Staaten, die in der o.g. Länderliste („green list“) geführt werden, haben, unterliegen bei Einreise nach Slowenien grundsätzlich einer 14-tägigen Quarantänepflicht. Zu dieser Pflicht gibt es allerdings Ausnahmen.
Eine 14-tägige Quarantänepflicht besteht nach wie vor für Reisende, die sich unmittelbar vor Einreise nach Slowenien in einem Landaufgehalten haben, das auf einer weiteren Länderliste (sogenannte „red list“) der slowenischen Behörden als Risikoland eingestuft ist, darunter u.a. Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Nordmazedonien und Serbien.
Für einen Grenzübertritt nach und für den Aufenthalt in Slowenien wird, auch für Kinder, ein gültiger Pass oder ein gültiger Personalausweis benötigt, der rechtzeitig vor Reiseantritt bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt werden muss.
Derzeit ist mit Verzögerungen an der Grenze von Slowenien zu Österreich, insbesondere am Karawankentunnel und am Loibltunnel, zu rechnen. Aktuelle Informationen zur Verkehrslage stehen (auch in englischer Sprache) auf der Website www.promet.si zur Verfügung.
Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Österreich nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige gemäß der Webseite der slowenischen Polizei nur über die Grenzübergangsstellen Karawankentunnel, Loibltunnel und Spielfeld (Autobahn) möglich. Bahnreisende können nur den Grenzübergang Spielfeld (Eisenbahn) nutzen. Der Grenzübertritt auf dem Landweg (Straße) von Italien nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige nur über die Grenzübergangsstellen Vrtojba/St. Andrea, Fernetiči/Fernetti, Škofije/Rabuiese oder Krvavi potok/Pesse möglich.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige, wohnsitzunabhängig, stets möglich, solange die Durchreise innerhalb von 12 Stunden nach Einreise erfolgt. Kurze Zwischenstopps (z.B. zum Tanken) sind nicht ausdrücklich verboten. Als weitere Voraussetzung muss dem Durchreisenden der Grenzübertritt in das Nachbarland erlaubt sein.
Reiseverbindungen
Die internationalen Flughäfen in Slowenien (Ljubljana; Maribor; Portorož) sind geöffnet. Der Flugverkehr wird allmählich wieder aufgenommen. Grenzüberschreitender Busverkehr ist nur zum Zwecke der Durchreise durch Slowenien gestattet. Kurze Zwischenstopps in dringenden Fällen sind erlaubt. Busfahrer müssen eine Liste aller Insassen mit sich führen.
Der öffentliche Personennahverkehr hat den Betrieb wieder aufgenommen.
Beschränkungen im Land
Hotels und andere Unterkünfte sowie Gaststätten, Cafés etc. dürfen wieder öffnen. Gleiches gilt für Freizeit- und Erholungseinrichtungen. Ausgangssperren bestehen nicht.
Hygieneregeln
Die Kontaktbeschränkungen bestehen fort. Es gilt die Aufforderung, mindestens 1,5 m Abstand zu halten. Versammlungen mit mehr als 10 Personen sind grundsätzlich verboten. Werden Namens- und Kontaktlisten geführt, sind als Ausnahme auch Versammlungen mit bis zu 50 Personen erlaubt.
In geschlossenen öffentlichen Räumen besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Tragepflicht besteht außerdem im öffentlichen Personenverkehr.
•Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie Ihren slowenischen Hausarzt oder wenden sich, wenn Sie nicht in Slowenien wohnhaft sind, bei Infektionsverdacht an die zentrale Notrufnummer 112 und mit allgemeinen Fragen jenseits eines Infektionsverdachts an die von 9 bis 17 Uhr besetzte Hotline unter der Telefonnummer +386 31 646 617. Es kann in englischer Sprache kommuniziert werden.
•Informieren Sie sich bei der slowenischen Polizei, auch in englischer Sprache, zu den derzeit bestehenden Einreisebeschränkungen. Einzelfragen per E-Mail werden unter info.koronavirus@policija.si beantwortet.
•Beachten Sie die von der slowenischen Regierung erlassenen neuen Bestimmungen zur Einreise nach und Durchreise durch Slowenien.
•Informieren Sie sich ergänzend bei der slowenischen Regierung.
•Achten Sie auf lokale Warnungen und Hinweise in den slowenischen Medien, und halten Sie sich an die Weisungen des slowenischen Sicherheits- und Gesundheitspersonals.
Spanien - Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien mit Ausnahme der Kanarischen Inseln wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien war und ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Infektionsherde gibt es insbesondere in den Autonomen Gemeinschaften Aragón, Galizien, Kantabrien, Kastilien und Léon, Kastilien-La Mancha, Katalonien, La Rioja, Melilla, Navarra, im Baskenland, in der Hauptstadtregion Madrid sowie auf den Balearen. Auf Mallorca ist insbesondere Palma de Mallorca betroffen.
Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Spanien mit Ausnahme der Kanarischen Inseln zum Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert ein kostenloser verpflichtender PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung bei Einreise nach Deutschland.
Auch auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera, El Hierro) sind die Infektionszahlen zuletzt angestiegen. Am stärksten betroffen ist dort gegenwärtig Gran Canaria.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Gesundheitsmaßnahmen nach einem Notfallplan reichen von Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen bis zu häuslicher Quarantäne.
Einreise
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist seit dem 21. Juni 2020 wieder möglich. Bei Einreise kann eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden erfolgen. Personen mit einer Temperatur von über 37.5 °C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Seit 1. Juli 2020 müssen Flugreisende nach einer Resolution der spanischen Regierung grundsätzlich ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Die Registrierung kann frühestens 48 Stunden vor beabsichtigter Einreise erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein Formular in Papierform ausgefüllt werden, das auch bei Einreise erhältlich ist.
Fluggesellschaften, Reedereien und Reiseveranstalter müssen Reisende auf die Pflicht der Vorlage dieses Formulars bei Einreise hinweisen.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla bleiben geschlossen.
Spanische Häfen sind für Kreuzfahrtschiffe bis auf weiteres gesperrt.
Durch- und Weiterreise
Für die Durch- und Weiterreise bestehen keine Einschränkungen mehr.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist derzeit eingeschränkt. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im innerspanischen Verkehr (Flug-, Schienen-, Straßen- und Schiffsverkehr) ist noch reduziert.
Beschränkungen im Land
Mit Beendigung des Alarmzustands am 21. Juni 2020 sind die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit grundsätzlich entfallen. Ausnahmen von diesem Grundsatz regeln die Autonomen Gemeinschaften . (s. unter Besonderheiten in den Regionen/ auf den Inseln), die auch Maßnahmen zur Regelung des öffentlichen Lebens treffen.Landesweit wurden aufgrund steigender Infektionszahlen u.a. folgende Maßnahmen beschlossen, die von den einzelnen Autonomen Gemeinschaften umgesetzt werden:
Schließung von Diskotheken und Nachtbars, Begrenzung der Öffnungszeiten im Gastronomiebereich auf spätestens 1.00 Uhr nachts, Begrenzung der maximalen Personenzahl an einem Tisch im Restaurant auf 10, Rauchverbot auch im Freien, wenn nicht mindestens 2 Meter Abstand eingehalten werden können, stärkere Kontrolle des Party-Verbots im Freien.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen.
Besonderheiten in den Regionen/auf den Inseln
Die Regionalregierung der Balearen hat die vorerst bis zum 15. September 2020 geltende Schließung der Lokale und Geschäfte in den Touristenzentren um die sogenannte „Bier- und Schinkenstraße“ an der Playa de Palma angeordnet.
Die Regionalregierung von Katalonien hat für folgende Gebiete die dringende Empfehlung ausgesprochen, die Wohnung nicht zu verlassen und Zusammenkünfte mit mehr als zehn Personen verboten sowie kulturelle und sportliche Veranstaltungen abgesagt:
Großraum Barcelona, die Kreise Segriá und Noguera in der Provinz Lleida sowie Figueres und Vilafant (Alt Empordà).
Daneben ist der Zugang bzw. das Verlassen des Kreises Segriá in der Provinz Lleida einschließlich der Provinzhauptstadt Lleida in Katalonien zurzeit nur eingeschränkt möglich.
Die Regionalregierung von Aragón hat für Zaragoza und die Kreise Comarca-Central, Bajo Cinca und Bajo Aragón-Caspe sowie für die Gemeinden Huesca, Albalete de Cinca und Alcolea de Cinca Maßnahmen beschlossen, die den Zugang zu Gastronomie, Geschäften, Schwimmbädern und Sportanlagen, sowie zum kulturellen Angebot zahlenmäßig stark beschränken. Zusammenkünfte mit mehr als zehn Personen sind verboten.
Die Gesundheitsbehörde der Autonomen Gemeinschaft Aragón empfiehlt, die Stadt Zaragoza derzeit nicht zu verlassen oder dorthin zu reisen.
Die Regionalregierung von Madrid hat für die Autonome Gemeinschaft Madrid Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen in der Öffentlichkeit untersagt. Auch im Privatbereich wird empfohlen, keine Treffen mit über 10 Personen abzuhalten.
Auch die Regionalregierungen anderer Autonomer Gemeinschaften haben Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsaufkommens ergriffen.
• Beachten Sie unbedingt lokale Hygienemaßnahmen und folgen Sie den Anweisungen und Empfehlungen der Behörden.
• Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
• Meiden Sie unnötige Bewegungen in besonders betroffenen Regionen.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle. Quelle: AA
Spanien hat neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie angeordnet. So sind in Katalonien mit der Touristenmetropole Barcelona auch private Treffen von mehr als zehn Personen verboten. In der Region Murcia im Südosten des Landes wurden alle Treffen von mehr als sechs nicht im selben Haushalt lebenden Personen verboten. Und in der am stärksten betroffenen Hauptstadt Madrid forderten die Behörden die Menschen auf, alle nicht notwendigen sozialen Kontakte zu vermeiden. Quelle: tagesschau.de
Tschechische Republik - Änderung Hygieneregeln:
Epidemiologische Lage
Tschechien war von COVID-19 weniger betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und das tschechische Gesundheitsministerium in tschechischer Sprache; In der Grafik „Přehled výskytu laboratorně prokázaného onemocnění COVID 19 podle regionu“ auch eine aktuelle 7-Tage-Übersicht zur Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufgeteilt nach Distrikten.
Seit dem 3. August 2020 werden die tschechischen Regionen nach ihrer spezifischen epidemischen Situation in ein vierstufiges Ampelsystem eingestuft. In roten Regionen (kumulative Zahl der Neuinfektionen übersteigt innerhalb von 7 Tagen 25/100.000 Einwohner) werden Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahr ergriffen. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf Englisch über die Risikobewertung der einzelnen Distrikte und über die Maßnahmen, die in den einzelnen Regionen umgesetzt werden.
Einreise
Die Einreise ist für Deutsche und alle Reisenden mit ständigem Aufenthalt oder Wohnsitz in einem Land der grünen Kategorie gemäß dem Mitte Juni eingeführten Ampel-System ohne Angabe von Gründen grundsätzlich möglich, wenn sie sich in den letzten 14 Tagen nicht länger als 12 Stunden in einem Land der roten Kategorie aufgehalten haben. Auch Personen mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen Land der grünen Kategorie können ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Verpflichtung nach Tschechien einreisen.
Tschechen, EU-Staatsangehörige und Drittstaater mit Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik, die aus einem Land oder Landesteil der roten Kategorie einreisen oder sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise mehr als 12 Stunden dort aufgehalten haben, müssen innerhalb von 72 Stunden ein regionales Hygieneinstitut zur Durchführung eines COVID-19-PCR-Tests aufsuchen. Bis zur Vorlage des Testergebnisses besteht Quarantänepflicht und Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Drittstaater, die nur ein kurz- oder langfristiges Schengenvisum oder nationales Visum besitzen, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, dürfen aus Deutschland oder einem anderen Land grundsätzlich nicht nach Tschechien einreisen. Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das tschechische Innenministerium .
Das Ampel-System wird in wöchentlichen Abständen epidemiologisch bewertet und ggf. angepasst; grün bedeutet geringes und rot hohes Risiko.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise für Deutsche und alle weiteren EU-Staatsangehörigen durch Tschechien ist ohne zusätzlichen Nachweis oder Anzeigepflicht bei den lokalen Hygienestationen möglich, unabhängig davon, ob sie aus einem grün oder rot kategorisierten Land gemäß dem seit Mitte Juni 2020 eingeführten Ampel-System einreisen. Dies gilt auch für Drittstaater mit nachgewiesener langfristiger oder Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat.
Drittstaater mit kurz- oder langfristigem Visum, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, können nicht durch Tschechien durchreisen.
Reisende, die aus Ländern der roten Kategorie gemäß dem Ampel-System ein- oder durchreisen, müssen während der gesamten Dauer des Transits einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Durchreise darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
Reiseverbindungen
Für den grenzüberschreitenden Verkehr in alle Nachbarstaaten sind wieder alle Straßen- und Eisenbahngrenzübergänge geöffnet. Der grenzüberschreitende Bus- und Bahnverkehr wird wieder aufgenommen. Für den internationalen Flugverkehr sind die Flughäfen Brünn/Tuřany, Karlsbad, Ostrava/Mošnov, Pardubice, Prag/Ruzyně und Prag/Kbely geöffnet.
Beschränkungen im Land
Restaurants, Hotels, Museen und Sehenswürdigkeiten sind mit Einschränkungen hinsichtlich Belegungs- und Besucherzahlen geöffnet.
Hygieneregeln
Ab dem 1. September 2020 gilt in ganz Tschechien die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlichen Verkehrsmitteln, Behörden, Kliniken, Arztpraxen, sozialen Einrichtungen, Wahllokalen sowie bei Veranstaltungen ab 100 Teilnehmern. Die Maskenpflicht besteht nicht in Restaurants, Hotels und Geschäften.
Bereits jetzt besteht die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle aus Ländern der roten Kategorie einreisenden und durch Tschechien durchreisenden Personen für die Dauer des Transits. Sie besteht ansonsten auch in sozialen oder medizinischen Einrichtungen sowie in lokalen Brennpunkten. Das tschechische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Website in englischer Sprache darüber, in welchen tschechischen Bezirken besondere Hygienemaßnahmen gelten. In Prag besteht derzeit die Pflicht, bei Nutzung der U-Bahn und bei Veranstaltungen, an denen mehr als 100 Personen teilnehmen, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
• Informieren Sie sich zur Ein-, Durch- und Ausreise auch auf der Seite der Deutschen Botschaft Prag.
• Informieren Sie sich über weitere Maßnahmen beim tschechischen Gesundheitsministerium oder dem tschechischen Innenministerium.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das National Institute of Public Health, Tel +420 724 810 106 , +420 725 191 367 und + 420 725 191 370 (24h) oder die regionale Hygienestation.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Tunesien - Test-/Quarantänepflicht für Individualreisende ab 26.08.2020:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tunesien weiterhin gewarnt.
Der internationale Flug- und Fährverkehr von und nach Tunesien wurde am 27. Juni 2020 wieder aufgenommen. Einreisende aus Ländern mit niedrigem Infektionsrisiko „Liste verte“, darunter derzeit Deutschland, müssen bei Einreise keinen PCR-Test vorlegen und sich nicht in Quarantäne begeben.
Ab dem 26. August 2020 wird Deutschland in die „Liste orange“ eingestuft. Individualreisende müssen einen negativen PCR-Test vorlegen. Dieser darf bei Ankunft in Tunesien nicht älter als 5 Tage sein. Außerdem müssen Personen, die aus einem Land, welches als „Liste orange“ eingestuft ist, sich in Heimquarantäne begeben, zunächst für 7 Tage, sofern ein weiterer negativer PCR-Test vorgelegt wird. Ansonsten ist eine insgesamt 14-tägige Heimquarantäne einzuhalten.
Pauschalreisende, auch aus als „Liste orange“ eingestuften Ländern, sind von der Vorlage eines PCR-Tests befreit, unter der Voraussetzung, dass das Gesundheitsschutzprotokoll eingehalten wird. Neben der Einhaltung der üblichen Hygieneregeln, sollen Pauschaltouristen bei Ausflügen und dem Aufenthalt im Hotel unter der Aufsicht ihrer Reiseleitung bleiben.
Die aktuelle Länderliste veröffentlicht das tunesische Gesundheitsministerium.
•Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft auf.
•Bei zwingend erforderlichen Reisen, erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen und konsultieren Sie die Länderliste des tunesischen Gesundheitsministeriums.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Andorra - Reisewarnung, Änderung epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Andorra wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Andorra gehört aufgrund der geringen Einwohnerzahl zu den relativ am stärksten betroffenen Ländern. Der Großteil der Bevölkerung ist inzwischen getestet.
In Andorra überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb es zum Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung .
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Andorra erlaubt seit dem 29. Juli 2020 die Einreise von Staatsangehörigen und Ansässigen der EU-Mitgliedstaaten sowie von Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, Vereinigtes Königreich, San Marino, der Schweiz und dem Vatikan, ohne dass hierfür ein besonderer Grund vorliegen muss und ohne Quarantänepflicht. Für Reisende, die sich in anderen als den vorgenannten Ländern oder in Gebieten, die vom andorranischen Gesundheitsministerium als Risikogebiet eingestuft sind, aufgehalten haben, gilt in der Regel eine häusliche Quarantäne von 15 Tagen. Mit einem negativen PCR-Test, der maximal 48 Stunden vor Einreise durchgeführt wurde und 7 Tage nach dem ersten Test mit negativem Ergebnis wiederholt wird, kann die häusliche Quarantäne aufgehoben werden. Reisende aus Frankreich, Spanien und Portugal sollten einen Krankenversicherungsschein für das Ausland bei Einreise vorlegen können.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen für eine Durchreise nach Frankreich oder Spanien.
Reiseverbindungen
Es gibt keinen Flughafen in Andorra, die Landverbindungen mit Spanien und Frankreich wurden wieder aufgenommen. Bei Reisen über den Flughafen Barcelona sollte berücksichtigt werden, dass die Fahrt von Andorra zum Flughafen durch Risikogebiet (Katalonien) verläuft.
Beschränkungen im Land
Veranstaltungen von mehr als 10 Personen sind nicht erlaubt. Reisende sollten stets Abstand halten, in Räumen 1,5 m, im Freien 4 m. Kulturelle, sportliche und Freizeit-Veranstaltungen dürfen nur mit bis zu 50 Teilnehmern stattfinden. Es muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 m eingehalten werden. Öffentliche Verkehrsmittel dürfen nur bis zu max. 50% belegt werden. Es gilt Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei den o.a. Veranstaltungen.
Hygieneregeln
Es besteht in geschlossenen öffentlichen Räumen sowie an öffentlichen Plätzen und im Freien eine allgemeine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung. Diese Pflicht gilt ab dem 10. Lebensjahr. Bei sportlicher Betätigung im Freien kann auf die Mund- und Nasenbedeckung verzichtet werden, wenn der Sicherheitsabstand von 4 m eingehalten werden kann. In städtischen Gebieten muss auch beim Fahrradfahren die Mund- und Nasenbedeckung getragen werden.
In Fahrzeugen ist das Tragen eines Mundschutzes ebenfalls Pflicht, wenn Personen nicht desselben Haushalts in einem Fahrzeug unterwegs sind.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen unter VisitAndorra .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten rufen Sie die 116 und warten Sie auf Instruktionen.
• Wenn Sie sich touristisch in Andorra aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Aserbaidschan - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Aserbaidschan weiterhin gewarnt.
Die Land- und Seegrenzen zu allen Nachbarländern sind geschlossen. Azerbaijan Airlines und Turkish Airlines führen seit Juli 2020 regelmäßige Charterflüge zwischen Baku und Berlin, Baku und Istanbul, sowie zwischen Baku und London durch. Flugreisende müssen den Airlines beim Check-in einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Bei Einreise besteht eine 14-tägige Pflicht zur häuslichen Selbstisolation.
Aufgrund einer Anordnung der aserbaidschanischen Regierung ist das öffentliche Leben in Aserbaidschan seit 14. März 2020 erheblich eingeschränkt. Bis zunächst 31. August 2020 darf das Haus nur nach vorheriger SMS-Genehmigung aus wichtigen Gründen verlassen werden, z. B. Einkäufe, Arztbesuche und Beisetzungen Angehöriger. Die Genehmigung muss unter der Nummer 8103 per SMS beim aserbaidschanischen Migrationsdienst angefordert werden, der eine detaillierte Video-Anleitung zur Verfügung stellt. Die Stadt Lenkaran und die Region Samukh sind davon ausgenommen, da dort die Ausgangsperre inzwischen aufgehoben wurde.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Entwicklungen in Aserbaidschan über die lokalen Medien, die Website der Botschaft Baku sowie des aserbaidschanischen Migrationsdienstes .
• Informieren Sie sich zu Flügen direkt auf den Webseiten der Fluggesellschaften.
• Befolgen Sie die Anweisungen der lokalen Behörden.
Belgien - Änderung Durchreise: Verbot der Weiterreise in Drittstaaten:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Hauptstadt Brüssel und in die Provinz Antwerpen wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien war von COVID-19 im europäischen Vergleich eher stark betroffen. Die Tendenz der Zahl der Neu-Erkrankten und der neuen Todesfälle stieg erneut an, zunächst insbesondere in der Provinz Antwerpen und inzwischen auch die Hauptstadt Brüssel, in der die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit überschreitet, weshalb die Provinz Antwerpen und die Hauptstadtregion zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung. Für die übrigen Regionen liegt die Zahl der Neuinfektionen unterhalb von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Einreisen aus dem europäischen Ausland, aus Schengen-assoziierten Staaten, aus Großbritannien und Nordirland sind grundsätzlich erlaubt.
Seit 14. August 2020 stuft das belgische Außenministerium eine Reihe von Regionen in EU-Ländern als „orange Zonen“ ein, darunter in Deutschland bisher die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Darmstadt. Einreisenden aus diesen Gebieten wird eine 14-tägige häusliche Quarantäne oder ein COVID-19-Test nach Einreise nach Belgien dringend empfohlen. Ausnahmen gelten für Berufspendler, Saisonarbeiter und Berufskraftfahrer sowie bei bestimmten Reisegründen. Die belgischen Behörden haben dazu ausführliche Informationen unter FAQ Info-Coronavirus.be (International) veröffentlicht.
Für Transit durch Belgien, auch für Reisende aus den o.a. Gebieten, gelten diese Regelungen nicht.
Für alle Einreisen aus Risikogebieten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, Schengen-Staaten und Großbritannien (=Rote Zone) gilt eine Verpflichtung zur Selbstquarantäne von 14 Tagen und die Testpflicht.
Für alle Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten sowie aus Staaten außerhalb der Schengen-Zone und Großbritannien gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht und die Verpflichtung einen COVID-19-Test durchzuführen. Von der Quarantäne ausgenommen sind Berufspendler, Saisonarbeiter und Berufskraftfahrer sowie eine Reihe von notwendigen Reisegründen, siehe FAQ Info-Coronavirus.be unter „International“.
Die Einstufung in Zonen ist auf der Website des belgischen Außenministeriums veröffentlicht.
Seit dem 1. August 2020 müssen Reisende nach Belgien 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Public Health Passenger Locator Form “ ausfüllen und elektronisch versenden, auch solche mit Wohnsitz in Belgien nach mehr als 48-stündigem Auslandsaufenthalt. Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen. Die Einreise von außerhalb des Schengengebiets kann bei Unterlassen des Ausfüllens bzw. Falschaussagen im Formular verweigert werden.
Sollte es nicht möglich sein, das Formular online abzusenden, kann es auch per E-Mail an PLFBelgium@health.fgov.be gesendet werden. Reisende können auch eine ausgefüllte Papierversion mit sich führen und bei der Flughafenpolizei abgeben oder per Post an Saniport, Eurostation II, Place Victor Horta, 40 bte 10, 1060 Bruxelles schicken.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Belgien ist grundsätzlich wieder ohne Grenzkontrollen möglich. Stichprobenartig kontrolliert die belgische Polizei an den Landgrenzen, ob das Public Health Passenger Locator Form ausgefüllt wurde. Für Durchreisende, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten, ist das Formular nicht verpflichtend.
Nicht notwendige Reisen von Belgien in Drittstaaten (z.B. touristische Reisen über den Flughafen Brüssel nach Afrika) sind nicht gestattet. Es kann zu Zurückweisungen am Flughafen kommen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise noch eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Geplante Erleichterungen wurden ausgesetzt.
In der Provinz Antwerpen gilt seit dem 29. Juli 2020 eine nächtliche Ausgangssperre von 1 bis 5 Uhr, eine Sperrstunde für die Gastronomie ab 1 Uhr früh sowie eine allgemeine Maskenpflicht in der Öffentlichkeit. Die Provinzregierung von Antwerpen rät derzeit von Reisen nach Antwerpen ab.
Geschäfte, Hotels, Cafés, Restaurants und Fitnessstudios sind, unter Beachtung der einschlägigen Hygiene- und Abstandsregeln, geöffnet. Seit 1. Juli 2020 sind Kongresssäle, Theater, Kinos, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Freizeitparks u.ä. ebenfalls wieder geöffnet. Discotheken und Clubs bleiben geschlossen. Soziale Kontakte sind bis Ende September 2020 eingeschränkt auf jeweils bis zu fünf Personen pro Familie innerhalb von vier Wochen. Die maximale Gruppengröße für private Treffen oder Restaurantbesuche ist auf zehn Personen beschränkt. Kinder unter zwölf Jahren sind davon ausgenommen. Beerdigungen bis zu einer max. Teilnehmerzahl von 50 Personen sind erlaubt. Für sonstige Veranstaltungen im öffentlichen Raum gelten Kapazitätsgrenzen von 200 Personen in geschlossenen Räumen oder 400 Personen im Freien; beide bedürfen der Erlaubnis der lokalen Behörden. Großveranstaltungen sind nach wie vor untersagt.
Strandzugänge für Touristen können Beschränkungen unterliegen.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. In Brüssel gilt seit 12. August 2020 eine Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum; im Rest des Landes besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Einkäufe sind einzeln bzw. maximal zu zweit und innerhalb von 30 Minuten pro Geschäft zu erledigen.
In gastronomischen Betrieben, Sportstätten, sowie Wellness- und Fitnesscentern werden Kontaktinformationen der Gäste für 14 Tage gespeichert.
Das Missachten der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Public Health Passenger Locator Form aus.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien .
• Beachten Sie für Strandbesuche die Hinweise der küstennahen Gemeinden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Testkapazitäten sind vorhanden. Belgische Krankenhäuser verfügen über die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patienten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in der Provinz Antwerpen aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
Die wegen der Corona-Pandemie eingeführte nächtliche Ausgangssperre in der belgischen Provinz Antwerpen wird nach einem Monat wieder aufgehoben. Auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes etwa auf öffentlichen Plätzen sei ab Donnerstag nicht mehr verpflichtend, teilte Gouverneurin Cathy Berx mit. Masken seien dennoch dringend empfohlen. Quelle: tagesschau.de
Frankreich - Reisewarnung für St. Martin und Guadeloupe, Änderung epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Île-de-France (Départements Paris 75, Seine-et-Marne 77, Yvelines 78, Essonne 91, Hauts-de-Seine 92, Seine-Saint-Denis 93, Val-de-Marne 94, Val d‘ Oise 95) und Provence-Alpes-Côte-d’Azur (Départements Alpes-de-Haute-Provence 04, Hautes-Alpes 05, Alpes-Maritimes 06, Bouches-du-Rhône 13, Var 83, Vaucluse 84) wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch Guyana, St. Martin und Guadeloupe wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet wieder steigende COVID-19 Infektionszahlen. Besonders betroffen sind die Regionen Île-de-France, dort insbesondere das Départements Paris 75, und Provence-Alpes-Côte d’Azur (PACA), dort insbesondere die Départements Bouches-du-Rhône 13 und Alpes-Maritimes 06 an der Mittelmeerküste. In diesen Regionen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb sie zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung .
Am 14. August 2020 wurden Paris und Bouches-du-Rhône bereits von der französischen Regierung als Gebiete mit erhöhter Virusverbreitung eingestuft, mit der Folge, dass die dortigen Behörden ausgewählte Bereiche des öffentlichen Lebens einschränken können.
Auch in den Départements Herault in der Region Languedoc-Roussillon, Sarthe in der Region Pays-de-la-Loire, Rhône (mit der Stadt Lyon) in der Region Rhône-Alpes und Gironde (mit der Stadt Bordeaux) in der Region Aquitaine ist die Zahl der Neuinfizierten erheblich angestiegen.
Das Staatsgebiet ist von den französischen Behörden entsprechend dem Infektionsgeschehen in Warnstufen eingeteilt. In Warnstufe „orange“ befinden sich derzeit nur noch die Überseegebiete Mayotte und Guyana, hier gelten im Vergleich zum sonstigen „grün“ eingestuften Staatsgebiet noch weitergehende Vorsichtsmaßnahmen.
Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU- Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist uneingeschränkt möglich, wenngleich Frankreich – aus nicht pandemiebedingten Gründen – seine EU-Binnengrenzen bis Ende Oktober 2020 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Kanada, Marokko, Neuseeland, Ruanda, Südkorea, Thailand, Tunesien und Uruguay sind keine besonderen pandemiebedingten Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus alle weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium stetig aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengenstaaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist ohne weiteres möglich. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer COVID-19-Test, Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit). Näheres veröffentlicht das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit Zügen oder Flugzeugen von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden.
Touristische und andere Flugreisen ohne triftigen Grund in die Überseegebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind untersagt. Für die französischen Antillen (Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy), La Réunion und Französisch Polynesien ist kein triftiger Grund mehr erforderlich, jedoch besondere Maßnahmen vor Abreise, siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Beschränkungen im Land
Parks, öffentliche Grünanlagen, Strände, Sporthäfen sind landesweit grundsätzlich wieder zugänglich. Je nach örtlichen Gegebenheiten können lokal zusätzliche Beschränkungen oder Schließungen angeordnet werden.
In den unter Infektionsgesichtspunkten „grün“ bewerteten Landesteilen (derzeit gesamtes Staatsgebiet mit Ausnahme der Überseegebiete Mayotte und Französisch-Guyana) sind Gastronomie und auch Campingplätze sowie Jugendherbergen geöffnet. Auch Jugendferienlager sind möglich.
Gastronomiebetriebe unterliegen Abstandsgeboten und anderen Einschränkungen. Konzertsäle, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit noch geschlossen.
Museen sind zum Teil wieder geöffnet, gegebenenfalls müssen Eintrittskarten vorab für bestimmte Besuchszeiten gebucht werden, Sportanlagen nur mit Einschränkungen.
Landesweit dürfen vor September 2020 keine Großveranstaltungen mit über 5.000 Teilnehmern stattfinden. Ungeordnete Versammlungen im öffentlichen Raum oder in der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen von über 10 Personen sind untersagt.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Museen, Banken, Geschäfte, überdachte Märkte, Sehenswürdigkeiten). Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In zahlreichen französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Hier sind die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zu beachten.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Touristische Reisen ohne wichtigen sonstigen Reisegrund in die französischen Überseegebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind noch nicht möglich. Auch die französische Regierung rät von Reisen nach Mayotte und Guyana dringend ab.
In Französisch Guyana, St. Martin und Guadeloupe überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb diese Gebiete zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy und La Réunion müssen bei Abflug ein negatives COVID-19-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit. Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 h altes negatives COVID-19-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich auf der Webseite des Hochkommissariats (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Website des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden. Quelle: AA
Im südfranzösischen Verwaltungsbezirk Bouches-du-Rhône sind die Maßnahmen gegen die Pandemie verschärft worden. Die regionalen Behörden beschlossen eine Maskenpflicht in ganz Marseille, das in dem Département liegt. Auch müssen im gesamten Gebiet von Bouches-du-Rhône, zu dem auch die Städte Aix-en-Provence und Arles gehören, die Bars und Restaurants um 23 Uhr schließen. Die Maßnahmen treten heute Abend in Kraft. Die Bundesregierung in Berlin hatte am Montag für die Region von Paris sowie die südfranzösischen Regionen Côte d'Azur und Provence eine Reisewarnung ausgesprochen. Quelle: tagesschau.de
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Reisewarnung für Gibraltar:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Gibraltar wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind derzeit Wales, der Norden von England sowie Aberdeen in Schottland. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung sowie das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Website der schottischen Regionalregierung.
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben weiterhin hoch (Alert Level 3). Für Leicester gilt ein regionaler Lockdown. Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten ("Overseas Territories") siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Die britische Regierung hat die Quarantäneverpflichtung für England für Reisende aus bestimmten Ländern, darunter Deutschland, zum 10. Juli 2020 aufgehoben, sofern sich die Reisenden in den 14 Tagen vor Einreise ausschließlich in diesen Ländern aufgehalten haben, die unter "Travel Corridors" veröffentlicht sind. Gleiches gilt für die Einreise nach Schottland , Nordirland und Wales. Quarantäneregelungen können sich in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen jedoch jederzeit, auch kurzfristig, ändern.
Für alle Einreisenden nach Großbritannien und Nordirland gilt grundsätzlich die Pflicht zu einer elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne sind auch ausgenommen Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Einreise in das Vereinigte Königreich nach einem Transit durch Länder, die nicht unter „Travel Corridors“ veröffentlicht sind:
Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und Monaco befinden sich nicht (mehr) auf der Liste der Länder, die von der Quarantäneverpflichtung ausgenommen sind. Seit 15. August 2020 müssen sich alle Reisenden, die aus diesen Ländern nach Großbritannien einreisen, nach Einreise unverzüglich für 14 Tage selbst isolieren.
Ausgenommen sind Transitreisende, die unmittelbar aus einem Land kommen, für das keine Quarantäneverpflichtung besteht und die während des Transits durch ein Land, für das eine Quarantäneverpflichtung besteht, mit keinerlei Personen in Berührung gekommen sind.
Das bedeutet, dass nur solche Transitreisende von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, die während des Transits entweder überhaupt nicht angehalten haben oder bei einem Halt mit niemandem in Berührung gekommen sind. Dies gilt für Transitreisende in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Fähren, Züge, Flüge) sowie privaten Kraftfahrzeugen.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist möglich.
Auch Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Reiseverbindungen
Flug- und Reiseverbindungen von und nach Deutschland sind vorhanden, aber derzeit weiter eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen .
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England , Wales , Schottland und Nordirland .
In weiten Teilen Englands sind die Kontaktbeschränkungen gelockert. Hotels und Restaurants dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Personen aus zwei Haushalten dürfen sich treffen, solange es nicht mehr als 30 Personen insgesamt sind. Personen aus mehr als zwei Haushalten dürfen sich treffen, solange es insgesamt nicht mehr als 6 Personen sind und die Treffen ausschließlich im Freien stattfinden. Übernachtungen in Gruppen von mehr als zwei Haushalten sind nicht zulässig. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in den öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben.
Darüber hinaus sind seit dem 31. Juli 2020 im Großraum Manchester sowie in Teilen von West Yorkshire und East Lancashire und seit dem 8. August in Preston die Kontaktbeschränkungen wieder verschärft worden. In den betroffenen Regionen dürfen sich Mitglieder verschiedener Haushalte nicht mehr in Innenräumen und Privatgärten treffen. Sie dürfen auch nicht mehr gemeinsam Pubs und Restaurants besuchen. Die Maßnahmen gelten ebenfalls für die weiter südlich gelegene Stadt Leicester.
Allgemein kann die dynamische Entwicklung immer wieder kurzfristig zu regionalen Beschränkungen führen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der britischen Regierung .
In Schottland ist es erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit bis zu acht Angehörigen aus bis zu zwei unterschiedlichen Haushalten und unter Beachtung der zwei Meter–Abstandsregel zu treffen, inklusive Übernachtungen. Treffen im Freien sind erlaubt für bis zu 15 Personen aus bis zu vier unterschiedlichen Haushalten. Treffen sind jedoch mit max. vier Haushalten pro Tag möglich. Für Kinder und Jugendliche gelten erleichterte Bestimmungen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften verpflichtend.
Die Unterbringung in Selbstverpflegungsunterkünften ist wieder zulässig; Hotels und weitere Unterkünfte sowie Museen, Galerien, Kinos, Büchereien, Friseure, Einkaufszentren dürfen wieder öffnen, ebenso Restaurants, Pubs und Cafés unter Einhaltung von Abstands- und Hygienemaßnahmen sowie Zutrittsbegrenzungen. Viele Läden, Restaurants und Geschäfte haben jedoch weiterhin ganz oder teilweise (noch) geschlossen.
Seit 5. August 2020 wurde nach erhöhten Ansteckungen in mehreren Bars und Pubs in Aberdeen ein lokaler „Lockdown“ für die gesamte Stadt verhängt: Kneipen, Bars, Restaurants und Cafés müssen schließen; Treffen in Innenräumen sind nicht erlaubt; ohne besonderen Grund dürfen sich die Einwohner nicht mehr als 5 Meilen (= 8 km) von ihrer Wohnung entfernen. Die schottische Regionalregierung rät von Reisen nach Aberdeen ab.
Informationen zu den sonstigen Maßnahmen in Schottland bietet die Regierung von Schottland.
In Wales dürfen Selbstversorger-Unterkünfte ohne Gemeinschaftsräume (keine Gemeinschaftswaschräume, keine Gemeinschaftsküchen z.B. auf Campingplätzen) ab dem 11. Juli öffnen. In Wales dürfen sich 2 Haushalte ohne Beschränkung der Zahl der Personen treffen. Es müssen jedoch immer dieselben Haushalte sein. In Wales gilt ein Mindestabstand von 2 Metern.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der walisischen Regierung .
In Nordirland ist es erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit bis zu 10 Angehörigen aus bis zu vier Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der nordirischen Regierung .
Hygieneregeln
Grundsätzlich sollten Gesichtsmasken im öffentlichen Bereich genutzt werden, in England und Schottland sind sie im öffentlichen Personennahverkehr und in Geschäften, in England darüber hinaus auch in Restaurants zwingend vorgeschrieben.
Grundsätzlich gilt in England eine Abstandsregel von einem Meter+ , also zwei Meter wenn möglich, mindestens aber mehr als ein Meter. In Schottland gilt grundsätzlich (von einigen Ausnahmen abgesehen) weiterhin die zwei Meter-Abstandsregel.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gilt nach Einreise eine 14-tägige verpflichtende Quarantäne. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Auf Jersey besteht die Wahl zwischen 14-tägiger Quarantäne oder einem Covid-19 Test bei Einreise, dessen Ergebnis innerhalb von 12 Stunden vorliegen soll. Das Ergebnis muss in Quarantäne abgewartet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ beschränkt; anderen wird die Einreise nur mit Ausnahmegenehmigung gestattet. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
In Gibraltar überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb es zum Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Kanalinseln, die Isle of Man und in die Britischen Überseegebiete wird derzeit aufgrund der Notwendigkeit einer 14-tägigen Quarantäne bei Einreise dringend abgeraten.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich über aktuelle Maßnahmen in England , in Wales , Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Andorra wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Andorra gehört aufgrund der geringen Einwohnerzahl zu den relativ am stärksten betroffenen Ländern. Der Großteil der Bevölkerung ist inzwischen getestet.
In Andorra überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb es zum Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung .
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Andorra erlaubt seit dem 29. Juli 2020 die Einreise von Staatsangehörigen und Ansässigen der EU-Mitgliedstaaten sowie von Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, Vereinigtes Königreich, San Marino, der Schweiz und dem Vatikan, ohne dass hierfür ein besonderer Grund vorliegen muss und ohne Quarantänepflicht. Für Reisende, die sich in anderen als den vorgenannten Ländern oder in Gebieten, die vom andorranischen Gesundheitsministerium als Risikogebiet eingestuft sind, aufgehalten haben, gilt in der Regel eine häusliche Quarantäne von 15 Tagen. Mit einem negativen PCR-Test, der maximal 48 Stunden vor Einreise durchgeführt wurde und 7 Tage nach dem ersten Test mit negativem Ergebnis wiederholt wird, kann die häusliche Quarantäne aufgehoben werden. Reisende aus Frankreich, Spanien und Portugal sollten einen Krankenversicherungsschein für das Ausland bei Einreise vorlegen können.
Durch- und Weiterreise
Es bestehen keine Einschränkungen für eine Durchreise nach Frankreich oder Spanien.
Reiseverbindungen
Es gibt keinen Flughafen in Andorra, die Landverbindungen mit Spanien und Frankreich wurden wieder aufgenommen. Bei Reisen über den Flughafen Barcelona sollte berücksichtigt werden, dass die Fahrt von Andorra zum Flughafen durch Risikogebiet (Katalonien) verläuft.
Beschränkungen im Land
Veranstaltungen von mehr als 10 Personen sind nicht erlaubt. Reisende sollten stets Abstand halten, in Räumen 1,5 m, im Freien 4 m. Kulturelle, sportliche und Freizeit-Veranstaltungen dürfen nur mit bis zu 50 Teilnehmern stattfinden. Es muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 m eingehalten werden. Öffentliche Verkehrsmittel dürfen nur bis zu max. 50% belegt werden. Es gilt Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei den o.a. Veranstaltungen.
Hygieneregeln
Es besteht in geschlossenen öffentlichen Räumen sowie an öffentlichen Plätzen und im Freien eine allgemeine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung. Diese Pflicht gilt ab dem 10. Lebensjahr. Bei sportlicher Betätigung im Freien kann auf die Mund- und Nasenbedeckung verzichtet werden, wenn der Sicherheitsabstand von 4 m eingehalten werden kann. In städtischen Gebieten muss auch beim Fahrradfahren die Mund- und Nasenbedeckung getragen werden.
In Fahrzeugen ist das Tragen eines Mundschutzes ebenfalls Pflicht, wenn Personen nicht desselben Haushalts in einem Fahrzeug unterwegs sind.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen unter VisitAndorra .
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten rufen Sie die 116 und warten Sie auf Instruktionen.
• Wenn Sie sich touristisch in Andorra aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Aserbaidschan - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Aserbaidschan weiterhin gewarnt.
Die Land- und Seegrenzen zu allen Nachbarländern sind geschlossen. Azerbaijan Airlines und Turkish Airlines führen seit Juli 2020 regelmäßige Charterflüge zwischen Baku und Berlin, Baku und Istanbul, sowie zwischen Baku und London durch. Flugreisende müssen den Airlines beim Check-in einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Bei Einreise besteht eine 14-tägige Pflicht zur häuslichen Selbstisolation.
Aufgrund einer Anordnung der aserbaidschanischen Regierung ist das öffentliche Leben in Aserbaidschan seit 14. März 2020 erheblich eingeschränkt. Bis zunächst 31. August 2020 darf das Haus nur nach vorheriger SMS-Genehmigung aus wichtigen Gründen verlassen werden, z. B. Einkäufe, Arztbesuche und Beisetzungen Angehöriger. Die Genehmigung muss unter der Nummer 8103 per SMS beim aserbaidschanischen Migrationsdienst angefordert werden, der eine detaillierte Video-Anleitung zur Verfügung stellt. Die Stadt Lenkaran und die Region Samukh sind davon ausgenommen, da dort die Ausgangsperre inzwischen aufgehoben wurde.
• Informieren Sie sich zu den aktuellen Entwicklungen in Aserbaidschan über die lokalen Medien, die Website der Botschaft Baku sowie des aserbaidschanischen Migrationsdienstes .
• Informieren Sie sich zu Flügen direkt auf den Webseiten der Fluggesellschaften.
• Befolgen Sie die Anweisungen der lokalen Behörden.
Belgien - Änderung Durchreise: Verbot der Weiterreise in Drittstaaten:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Hauptstadt Brüssel und in die Provinz Antwerpen wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien war von COVID-19 im europäischen Vergleich eher stark betroffen. Die Tendenz der Zahl der Neu-Erkrankten und der neuen Todesfälle stieg erneut an, zunächst insbesondere in der Provinz Antwerpen und inzwischen auch die Hauptstadt Brüssel, in der die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit überschreitet, weshalb die Provinz Antwerpen und die Hauptstadtregion zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung. Für die übrigen Regionen liegt die Zahl der Neuinfektionen unterhalb von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Einreisen aus dem europäischen Ausland, aus Schengen-assoziierten Staaten, aus Großbritannien und Nordirland sind grundsätzlich erlaubt.
Seit 14. August 2020 stuft das belgische Außenministerium eine Reihe von Regionen in EU-Ländern als „orange Zonen“ ein, darunter in Deutschland bisher die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Darmstadt. Einreisenden aus diesen Gebieten wird eine 14-tägige häusliche Quarantäne oder ein COVID-19-Test nach Einreise nach Belgien dringend empfohlen. Ausnahmen gelten für Berufspendler, Saisonarbeiter und Berufskraftfahrer sowie bei bestimmten Reisegründen. Die belgischen Behörden haben dazu ausführliche Informationen unter FAQ Info-Coronavirus.be (International) veröffentlicht.
Für Transit durch Belgien, auch für Reisende aus den o.a. Gebieten, gelten diese Regelungen nicht.
Für alle Einreisen aus Risikogebieten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, Schengen-Staaten und Großbritannien (=Rote Zone) gilt eine Verpflichtung zur Selbstquarantäne von 14 Tagen und die Testpflicht.
Für alle Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten sowie aus Staaten außerhalb der Schengen-Zone und Großbritannien gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht und die Verpflichtung einen COVID-19-Test durchzuführen. Von der Quarantäne ausgenommen sind Berufspendler, Saisonarbeiter und Berufskraftfahrer sowie eine Reihe von notwendigen Reisegründen, siehe FAQ Info-Coronavirus.be unter „International“.
Die Einstufung in Zonen ist auf der Website des belgischen Außenministeriums veröffentlicht.
Seit dem 1. August 2020 müssen Reisende nach Belgien 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Public Health Passenger Locator Form “ ausfüllen und elektronisch versenden, auch solche mit Wohnsitz in Belgien nach mehr als 48-stündigem Auslandsaufenthalt. Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen. Die Einreise von außerhalb des Schengengebiets kann bei Unterlassen des Ausfüllens bzw. Falschaussagen im Formular verweigert werden.
Sollte es nicht möglich sein, das Formular online abzusenden, kann es auch per E-Mail an PLFBelgium@health.fgov.be gesendet werden. Reisende können auch eine ausgefüllte Papierversion mit sich führen und bei der Flughafenpolizei abgeben oder per Post an Saniport, Eurostation II, Place Victor Horta, 40 bte 10, 1060 Bruxelles schicken.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Belgien ist grundsätzlich wieder ohne Grenzkontrollen möglich. Stichprobenartig kontrolliert die belgische Polizei an den Landgrenzen, ob das Public Health Passenger Locator Form ausgefüllt wurde. Für Durchreisende, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten, ist das Formular nicht verpflichtend.
Nicht notwendige Reisen von Belgien in Drittstaaten (z.B. touristische Reisen über den Flughafen Brüssel nach Afrika) sind nicht gestattet. Es kann zu Zurückweisungen am Flughafen kommen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise noch eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Geplante Erleichterungen wurden ausgesetzt.
In der Provinz Antwerpen gilt seit dem 29. Juli 2020 eine nächtliche Ausgangssperre von 1 bis 5 Uhr, eine Sperrstunde für die Gastronomie ab 1 Uhr früh sowie eine allgemeine Maskenpflicht in der Öffentlichkeit. Die Provinzregierung von Antwerpen rät derzeit von Reisen nach Antwerpen ab.
Geschäfte, Hotels, Cafés, Restaurants und Fitnessstudios sind, unter Beachtung der einschlägigen Hygiene- und Abstandsregeln, geöffnet. Seit 1. Juli 2020 sind Kongresssäle, Theater, Kinos, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Freizeitparks u.ä. ebenfalls wieder geöffnet. Discotheken und Clubs bleiben geschlossen. Soziale Kontakte sind bis Ende September 2020 eingeschränkt auf jeweils bis zu fünf Personen pro Familie innerhalb von vier Wochen. Die maximale Gruppengröße für private Treffen oder Restaurantbesuche ist auf zehn Personen beschränkt. Kinder unter zwölf Jahren sind davon ausgenommen. Beerdigungen bis zu einer max. Teilnehmerzahl von 50 Personen sind erlaubt. Für sonstige Veranstaltungen im öffentlichen Raum gelten Kapazitätsgrenzen von 200 Personen in geschlossenen Räumen oder 400 Personen im Freien; beide bedürfen der Erlaubnis der lokalen Behörden. Großveranstaltungen sind nach wie vor untersagt.
Strandzugänge für Touristen können Beschränkungen unterliegen.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. In Brüssel gilt seit 12. August 2020 eine Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum; im Rest des Landes besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Einkäufe sind einzeln bzw. maximal zu zweit und innerhalb von 30 Minuten pro Geschäft zu erledigen.
In gastronomischen Betrieben, Sportstätten, sowie Wellness- und Fitnesscentern werden Kontaktinformationen der Gäste für 14 Tage gespeichert.
Das Missachten der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
• Füllen Sie vor Einreise online ein Public Health Passenger Locator Form aus.
• Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien .
• Beachten Sie für Strandbesuche die Hinweise der küstennahen Gemeinden.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Testkapazitäten sind vorhanden. Belgische Krankenhäuser verfügen über die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patienten.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Wenn Sie sich in der Provinz Antwerpen aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Quelle: AA
Die wegen der Corona-Pandemie eingeführte nächtliche Ausgangssperre in der belgischen Provinz Antwerpen wird nach einem Monat wieder aufgehoben. Auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes etwa auf öffentlichen Plätzen sei ab Donnerstag nicht mehr verpflichtend, teilte Gouverneurin Cathy Berx mit. Masken seien dennoch dringend empfohlen. Quelle: tagesschau.de
Frankreich - Reisewarnung für St. Martin und Guadeloupe, Änderung epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Regionen Île-de-France (Départements Paris 75, Seine-et-Marne 77, Yvelines 78, Essonne 91, Hauts-de-Seine 92, Seine-Saint-Denis 93, Val-de-Marne 94, Val d‘ Oise 95) und Provence-Alpes-Côte-d’Azur (Départements Alpes-de-Haute-Provence 04, Hautes-Alpes 05, Alpes-Maritimes 06, Bouches-du-Rhône 13, Var 83, Vaucluse 84) wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Auch vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Französisch Guyana, St. Martin und Guadeloupe wird aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Von Reisen in die übrigen französischen Überseegebiete, für die Einreisebeschränkungen bestehen, wird dringend abgeraten.
Epidemiologische Lage
Frankreich verzeichnet wieder steigende COVID-19 Infektionszahlen. Besonders betroffen sind die Regionen Île-de-France, dort insbesondere das Départements Paris 75, und Provence-Alpes-Côte d’Azur (PACA), dort insbesondere die Départements Bouches-du-Rhône 13 und Alpes-Maritimes 06 an der Mittelmeerküste. In diesen Regionen überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb sie zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung .
Am 14. August 2020 wurden Paris und Bouches-du-Rhône bereits von der französischen Regierung als Gebiete mit erhöhter Virusverbreitung eingestuft, mit der Folge, dass die dortigen Behörden ausgewählte Bereiche des öffentlichen Lebens einschränken können.
Auch in den Départements Herault in der Region Languedoc-Roussillon, Sarthe in der Region Pays-de-la-Loire, Rhône (mit der Stadt Lyon) in der Region Rhône-Alpes und Gironde (mit der Stadt Bordeaux) in der Region Aquitaine ist die Zahl der Neuinfizierten erheblich angestiegen.
Das Staatsgebiet ist von den französischen Behörden entsprechend dem Infektionsgeschehen in Warnstufen eingeteilt. In Warnstufe „orange“ befinden sich derzeit nur noch die Überseegebiete Mayotte und Guyana, hier gelten im Vergleich zum sonstigen „grün“ eingestuften Staatsgebiet noch weitergehende Vorsichtsmaßnahmen.
Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland sowie aus allen EU- Staaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist uneingeschränkt möglich, wenngleich Frankreich – aus nicht pandemiebedingten Gründen – seine EU-Binnengrenzen bis Ende Oktober 2020 weiter kontrolliert. Auch bei Einreise aus Australien, Japan, Kanada, Marokko, Neuseeland, Ruanda, Südkorea, Thailand, Tunesien und Uruguay sind keine besonderen pandemiebedingten Einreisebeschränkungen zu beachten.
Für die Einreise aus alle weiteren Staaten sind besondere Vorschriften zu beachten, die das französische Außenministerium stetig aktualisiert. Reisende müssen länderabhängig ggf. ein negatives COVID-19-Testergebnis vorweisen, das nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder selbst Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit ausfüllen sowie sich ggf. in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben.
Für Reisen in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengenstaaten sowie dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist ohne weiteres möglich. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen. Es gelten jedoch die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer COVID-19-Test, Erklärungen zu Einreisegrund und COVID-19-Symptomfreiheit). Näheres veröffentlicht das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit Zügen oder Flugzeugen von und nach Deutschland bestehen und können über Reisebüros oder im Internet recherchiert und gebucht werden.
Touristische und andere Flugreisen ohne triftigen Grund in die Überseegebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind untersagt. Für die französischen Antillen (Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy), La Réunion und Französisch Polynesien ist kein triftiger Grund mehr erforderlich, jedoch besondere Maßnahmen vor Abreise, siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Beschränkungen im Land
Parks, öffentliche Grünanlagen, Strände, Sporthäfen sind landesweit grundsätzlich wieder zugänglich. Je nach örtlichen Gegebenheiten können lokal zusätzliche Beschränkungen oder Schließungen angeordnet werden.
In den unter Infektionsgesichtspunkten „grün“ bewerteten Landesteilen (derzeit gesamtes Staatsgebiet mit Ausnahme der Überseegebiete Mayotte und Französisch-Guyana) sind Gastronomie und auch Campingplätze sowie Jugendherbergen geöffnet. Auch Jugendferienlager sind möglich.
Gastronomiebetriebe unterliegen Abstandsgeboten und anderen Einschränkungen. Konzertsäle, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit noch geschlossen.
Museen sind zum Teil wieder geöffnet, gegebenenfalls müssen Eintrittskarten vorab für bestimmte Besuchszeiten gebucht werden, Sportanlagen nur mit Einschränkungen.
Landesweit dürfen vor September 2020 keine Großveranstaltungen mit über 5.000 Teilnehmern stattfinden. Ungeordnete Versammlungen im öffentlichen Raum oder in der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen von über 10 Personen sind untersagt.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Museen, Banken, Geschäfte, überdachte Märkte, Sehenswürdigkeiten). Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen - im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung - Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In zahlreichen französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Hier sind die örtlichen Hinweise (Aushänge o.ä.) zu beachten.
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten
Touristische Reisen ohne wichtigen sonstigen Reisegrund in die französischen Überseegebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna sind noch nicht möglich. Auch die französische Regierung rät von Reisen nach Mayotte und Guyana dringend ab.
In Französisch Guyana, St. Martin und Guadeloupe überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb diese Gebiete zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Reisende nach Guadeloupe, Martinique, St. Martin, St. Barthélémy und La Réunion müssen bei Abflug ein negatives COVID-19-Testergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, vorlegen sowie eine Selbsterklärung zur Symptomfreiheit. Anderenfalls kann die Reise nicht angetreten werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Quarantäne nach Einreise besteht aktuell nicht, teilweise empfehlen die französischen Behörden die Durchführung eines zweiten Tests sieben Tage nach Einreise sowie besondere Sorgfalt bei der Einhaltung von Abstandsregeln in der ersten Aufenthaltswoche.
Reisende nach Französisch-Polynesien benötigen ebenfalls vor Abflug ein höchstens 72 h altes negatives COVID-19-Testergebnis, und die Selbsterklärung zu Symptomfreiheit. Darüber hinaus ist eine u.a. COVID-19 abdeckende Krankenversicherung oder eine Kostenübernahmezusage erforderlich, sowie eine Online Registrierung mit den eigenen Reise- und Aufenthaltsdaten (ETIS – Electronic Travel Information System). Bei Einreise erhalten Reisende einen Testkit für einen COVID-19-Selbsttest, der vier Tage nach Einreise vorzunehmen ist. Nähere Informationen finden sich auf der Webseite des Hochkommissariats (Präfektur) von Französisch-Polynesien.
• Informieren Sie sich regelmäßig über detaillierte Maßnahmen bei der französischen Regierung und ggf. auf der Website des Überseegebiets, das Sie besuchen möchten, sowie in deutscher Sprache auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich oder des französischen Außenministeriums.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Regionen aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
• Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie in Ihrer Unterkunft. Bei ernsten Beschwerden (Fieber, Atemnot) rufen Sie die Notrufnummer 15 des Rettungsdienstes (SAMU). Gehen Sie nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung zu einem Arzt.
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden. Quelle: AA
Im südfranzösischen Verwaltungsbezirk Bouches-du-Rhône sind die Maßnahmen gegen die Pandemie verschärft worden. Die regionalen Behörden beschlossen eine Maskenpflicht in ganz Marseille, das in dem Département liegt. Auch müssen im gesamten Gebiet von Bouches-du-Rhône, zu dem auch die Städte Aix-en-Provence und Arles gehören, die Bars und Restaurants um 23 Uhr schließen. Die Maßnahmen treten heute Abend in Kraft. Die Bundesregierung in Berlin hatte am Montag für die Region von Paris sowie die südfranzösischen Regionen Côte d'Azur und Provence eine Reisewarnung ausgesprochen. Quelle: tagesschau.de
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich - Reisewarnung für Gibraltar:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Gibraltar wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist von COVID-19 besonders stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind derzeit Wales, der Norden von England sowie Aberdeen in Schottland. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das Office for National Statistic und die britische Regierung sowie das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) . Die Zahlen für Schottland finden sich auch auf der Website der schottischen Regionalregierung.
Die Zahl der Neuinfektionen ist nach Regierungsangaben weiterhin hoch (Alert Level 3). Für Leicester gilt ein regionaler Lockdown. Angesichts der unterschiedlichen Zählmethoden und Testverfahren innerhalb Großbritanniens und Nordirlands ist auch eine beträchtliche Dunkelziffer möglich.
Zu den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar sowie den britischen Überseegebieten ("Overseas Territories") siehe Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar und in den Überseegebieten.
Einreise
Die britische Regierung hat die Quarantäneverpflichtung für England für Reisende aus bestimmten Ländern, darunter Deutschland, zum 10. Juli 2020 aufgehoben, sofern sich die Reisenden in den 14 Tagen vor Einreise ausschließlich in diesen Ländern aufgehalten haben, die unter "Travel Corridors" veröffentlicht sind. Gleiches gilt für die Einreise nach Schottland , Nordirland und Wales. Quarantäneregelungen können sich in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen jedoch jederzeit, auch kurzfristig, ändern.
Für alle Einreisenden nach Großbritannien und Nordirland gilt grundsätzlich die Pflicht zu einer elektronischen Anmeldung vor Einreise. Diese soll die britischen Behörden in die Lage versetzen, im Falle entdeckter Corona-Infektionen eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Daher müssen zahlreiche Angaben einschließlich des Beförderungsmittels sowie des Ortes angegeben werden. Die elektronische Anmeldung erfolgt ausschließlich im Internet frühestens 48 Stunden vor Einreise. Bei der Einreise muss dann die erfolgte Anmeldung nachgewiesen werden. Verletzungen der Anmeldepflicht können mit empfindlichen, regional unterschiedlichen Bußgeldern geahndet werden. Bei Rückfragen steht montags bis freitags eine Hotline der britischen Regierung unter +44 800 678 1767 zur Verfügung.
Von der Quarantäne sind auch ausgenommen Reisende, die aus Irland, den Kanalinseln sowie von der Isle of Man einreisen und sich in den 14 Tagen vor Einreise dort aufgehalten haben.
Einreise in das Vereinigte Königreich nach einem Transit durch Länder, die nicht unter „Travel Corridors“ veröffentlicht sind:
Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und Monaco befinden sich nicht (mehr) auf der Liste der Länder, die von der Quarantäneverpflichtung ausgenommen sind. Seit 15. August 2020 müssen sich alle Reisenden, die aus diesen Ländern nach Großbritannien einreisen, nach Einreise unverzüglich für 14 Tage selbst isolieren.
Ausgenommen sind Transitreisende, die unmittelbar aus einem Land kommen, für das keine Quarantäneverpflichtung besteht und die während des Transits durch ein Land, für das eine Quarantäneverpflichtung besteht, mit keinerlei Personen in Berührung gekommen sind.
Das bedeutet, dass nur solche Transitreisende von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, die während des Transits entweder überhaupt nicht angehalten haben oder bei einem Halt mit niemandem in Berührung gekommen sind. Dies gilt für Transitreisende in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Fähren, Züge, Flüge) sowie privaten Kraftfahrzeugen.
Durch- und Weiterreise
Ein Transit durch das Vereinigte Königreich und Nordirland sowie die Weiterreise von Nordirland nach Irland ist möglich.
Auch Transitreisende müssen sich vorab elektronisch anmelden , auch wenn sie sich nur im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
Reiseverbindungen
Flug- und Reiseverbindungen von und nach Deutschland sind vorhanden, aber derzeit weiter eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Es gelten regional unterschiedliche Kontaktbeschränkungen .
Die Vorschriften und Beschränkungen variieren stark zwischen England , Wales , Schottland und Nordirland .
In weiten Teilen Englands sind die Kontaktbeschränkungen gelockert. Hotels und Restaurants dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Personen aus zwei Haushalten dürfen sich treffen, solange es nicht mehr als 30 Personen insgesamt sind. Personen aus mehr als zwei Haushalten dürfen sich treffen, solange es insgesamt nicht mehr als 6 Personen sind und die Treffen ausschließlich im Freien stattfinden. Übernachtungen in Gruppen von mehr als zwei Haushalten sind nicht zulässig. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in den öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben.
Darüber hinaus sind seit dem 31. Juli 2020 im Großraum Manchester sowie in Teilen von West Yorkshire und East Lancashire und seit dem 8. August in Preston die Kontaktbeschränkungen wieder verschärft worden. In den betroffenen Regionen dürfen sich Mitglieder verschiedener Haushalte nicht mehr in Innenräumen und Privatgärten treffen. Sie dürfen auch nicht mehr gemeinsam Pubs und Restaurants besuchen. Die Maßnahmen gelten ebenfalls für die weiter südlich gelegene Stadt Leicester.
Allgemein kann die dynamische Entwicklung immer wieder kurzfristig zu regionalen Beschränkungen führen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der britischen Regierung .
In Schottland ist es erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit bis zu acht Angehörigen aus bis zu zwei unterschiedlichen Haushalten und unter Beachtung der zwei Meter–Abstandsregel zu treffen, inklusive Übernachtungen. Treffen im Freien sind erlaubt für bis zu 15 Personen aus bis zu vier unterschiedlichen Haushalten. Treffen sind jedoch mit max. vier Haushalten pro Tag möglich. Für Kinder und Jugendliche gelten erleichterte Bestimmungen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften verpflichtend.
Die Unterbringung in Selbstverpflegungsunterkünften ist wieder zulässig; Hotels und weitere Unterkünfte sowie Museen, Galerien, Kinos, Büchereien, Friseure, Einkaufszentren dürfen wieder öffnen, ebenso Restaurants, Pubs und Cafés unter Einhaltung von Abstands- und Hygienemaßnahmen sowie Zutrittsbegrenzungen. Viele Läden, Restaurants und Geschäfte haben jedoch weiterhin ganz oder teilweise (noch) geschlossen.
Seit 5. August 2020 wurde nach erhöhten Ansteckungen in mehreren Bars und Pubs in Aberdeen ein lokaler „Lockdown“ für die gesamte Stadt verhängt: Kneipen, Bars, Restaurants und Cafés müssen schließen; Treffen in Innenräumen sind nicht erlaubt; ohne besonderen Grund dürfen sich die Einwohner nicht mehr als 5 Meilen (= 8 km) von ihrer Wohnung entfernen. Die schottische Regionalregierung rät von Reisen nach Aberdeen ab.
Informationen zu den sonstigen Maßnahmen in Schottland bietet die Regierung von Schottland.
In Wales dürfen Selbstversorger-Unterkünfte ohne Gemeinschaftsräume (keine Gemeinschaftswaschräume, keine Gemeinschaftsküchen z.B. auf Campingplätzen) ab dem 11. Juli öffnen. In Wales dürfen sich 2 Haushalte ohne Beschränkung der Zahl der Personen treffen. Es müssen jedoch immer dieselben Haushalte sein. In Wales gilt ein Mindestabstand von 2 Metern.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der walisischen Regierung .
In Nordirland ist es erlaubt, sich in geschlossenen Räumen mit bis zu 10 Angehörigen aus bis zu vier Haushalten unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zu treffen.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Beschränkungen bietet die Webseite der nordirischen Regierung .
Hygieneregeln
Grundsätzlich sollten Gesichtsmasken im öffentlichen Bereich genutzt werden, in England und Schottland sind sie im öffentlichen Personennahverkehr und in Geschäften, in England darüber hinaus auch in Restaurants zwingend vorgeschrieben.
Grundsätzlich gilt in England eine Abstandsregel von einem Meter+ , also zwei Meter wenn möglich, mindestens aber mehr als ein Meter. In Schottland gilt grundsätzlich (von einigen Ausnahmen abgesehen) weiterhin die zwei Meter-Abstandsregel.
Besonderheiten auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten
Auf Guernsey und Alderney gilt nach Einreise eine 14-tägige verpflichtende Quarantäne. Verstöße können mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Pfund geahndet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Guernsey.
Auf Jersey besteht die Wahl zwischen 14-tägiger Quarantäne oder einem Covid-19 Test bei Einreise, dessen Ergebnis innerhalb von 12 Stunden vorliegen soll. Das Ergebnis muss in Quarantäne abgewartet werden. Nähere Informationen bieten die Behörden von Jersey.
Auf der Isle of Man ist die Einreise grundsätzlich auf „Residents“ beschränkt; anderen wird die Einreise nur mit Ausnahmegenehmigung gestattet. Weitere Informationen bieten die Behörden der Isle of Man.
In Gibraltar überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb es zum Risikogebiet eingestuft wurde. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
Auf Anguilla sind der internationale Flughafen und das Fährterminal in Blowing Point bis auf weiteres geschlossen. Der Hafen (Road Bay Port) ist geöffnet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Anguilla.
Die Einreise nach Bermuda ist unter Einschränkungen möglich. Weitere Informationen bietet die Regierung von Bermuda.
Die Einreise auf den britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der British Virgin Islands gestattet. Die Quarantänedauer beträgt 14 Tage; die Quarantäne wird von der Regierung organisiert und überwacht. Weitere Informationen bietet die Regierung der British Virgin Islands.
Die Flughäfen der Cayman Islands sind bis auf weiteres geschlossen. Die Einreise ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Cayman Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Reisen zwischen den Inseln unterliegen Beschränkungen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Cayman Islands.
Die Einreise nach Montserrat ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern von Montserrat gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung von Montserrat.
Die Einreise auf die Turks & Caicos Islands ist derzeit nur Bürgern und Bewohnern der Turks & Caicos Islands gestattet. Es besteht eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Weitere Informationen bietet die Regierung der Turks & Caicos Islands.
St. Helena & Dependencies gestattet bis auf wenige Ausnahmen nur die Einreise von Bürgern und Bewohnern von St. Helena. Weitere Informationen bietet die Regierung von St. Helena.
Von nicht notwendigen, touristischen Reisen auf die Kanalinseln, die Isle of Man und in die Britischen Überseegebiete wird derzeit aufgrund der Notwendigkeit einer 14-tägigen Quarantäne bei Einreise dringend abgeraten.
• Informieren Sie sich zur Einreise nach Großbritannien und Nordirland bei den zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.
• Informieren Sie sich über aktuelle Maßnahmen in England , in Wales , Schottland und Nordirland.
• Beachten Sie das umfangreiche Informationsangebot der deutschen Vertretungen im Vereinigten Königreich.
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Jordanien - Ergänzung:
Über die Hauptstadt Amman sowie al-Zarqa (Sarka) wird am Freitag ein 24-Stunden-Lockdown verhängt. Alle Geschäfte sollen geschlossen bleiben. Häuser dürfen nur mit Sondergenehmigung verlassen werrden. Quelle: Aljazeera
Kamerun - Änderung Einreise: Aufhebung Quarantänepflicht:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kamerun weiterhin gewarnt.
Am 18. März 2020 hat Kamerun seine Landesgrenzen geschlossen. Die Einreise per Flugzeug, Schiff oder Fahrzeug ist nur sehr eingeschränkt möglich. Ausnahmen bestehen für die Einfuhr von Versorgungsgütern.
Die Einreise nach Kamerun ist derzeit nur kamerunischen Staatsangehörigen und Ausländern mit bestehendem Daueraufenthaltsrecht ("Carte de Séjour") gestattet. Bei der Einreise muss ein negativer COVID-19-Test, der nicht älter als 3 Tage sein darf, vorgelegt werden.
Einzelne Fluggesellschaften haben Ausnahmegenehmigungen erhalten, ein reduziertes Flugprogramm durchzuführen.
In der Öffentlichkeit bestehen weiterhin Schutzmaßnahmen wie Soziale Distanz und Maskenpflicht. Bei den offiziellen Zahlen der kamerunischen Infektionsstatistik muss von einer sehr hohen Dunkelziffer von Infizierten ausgegangen werden.
Visa für die Einreise nach Kamerun werden bis auf weiteres nicht mehr erteilt.
• Folgen Sie stets den Anweisungen der Behörden.
Katar - Ergänzung:
Alt vierten und letzten Teil der Lockerung der Beschränkungen werden ab dem 1. September alle Moscheen in Qatar für die täglichen aber auch für die Freitagsgebete wieder geöffnet. Quelle: Aljazeera
Kongo, Demokratische Republik - Änderung Einreise, COVID-19-Test:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Demokratische Republik Kongo weiterhin gewarnt.
Am 22. Juli 2020 ist der bis dahin mehrmals verlängerte Gesundheitsnotstand in der Demokratischen Republik Kongo aufgehoben worden und die Grenzen wurden am 15. August wieder für den Personenverkehr geöffnet.
Für die Einreise ist ein negativer COVID-19-Test vorzuweisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als sieben Tage sein darf.
Das Tragen von Mund- und Nasenschutz, der auch selbst angefertigt sein kann, im öffentlichen Raum im gesamten Stadtgebiet Kinshasas ist verpflichtend.
Das Gesundheitssystem ist auf die Pandemie COVID-19 nicht vorbereitet. Im Falle einer Infektion mit dem Virus kann nicht von einer angemessenen Behandlung ausgegangen werden.
Die Sicherheitslage ist, auch nach Amtseinführung des neuen Staatspräsidenten Tshisekedi Anfang 2019, äußerst instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dies betrifft neben zahlreichen Provinzen inzwischen auch die Hauptstadt Kinshasa.
Der Ebola-Ausbruch im Nordosten des Landes, der 2018 begann, wurde am 25. Juni 2020 für beendet erklärt. Seit Ende Mai 2020 werden jedoch aus dem Westen des Landes Ebola-Fälle gemeldet, siehe Gesundheit.
• Setzen Sie sich gewissenhaft mit der individuellen Krisenvorsorge auseinander.
• Verfolgen Sie aufmerksam die lokalen Medien.
• Meiden Sie Menschenansammlungen und fotografieren oder filmen Sie diese nicht.
• Befolgen Sie unbedingt die Anweisungen von Militär und Polizei, insbesondere bei Straßensperren und sonstigen Kontrollen.
• Wenn Sie nicht beruflich mit der Bekämpfung des Ebola-Ausbruchs beschäftigt sind, verlassen Sie die betroffene Region.
Kroatien - Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Gespanschaften Šibenik-Knin und Split-Dalmatien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das COVID-19-Infektionsaufkommen war in Kroatien über mehrere Wochen niedrig, nimmt zuletzt allerdings stark zu. In den Gespanschaften Šibenik-Knin und Split-Dalmatien liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Landesteile zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung bei Einreise nach Deutschland.
Auch in den Gespanschaften Zadar und Brod-Posavina sind die Infektionszahlen zuletzt stark gestiegen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Corona-Webseiten der kroatischen Regierung sowie des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Kroatien ist für alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten ohne Einschränkungen gestattet. Bei der Einreise werden die Kontaktdaten der Reisenden für die Dauer ihres Aufenthalts in Kroatien registriert. Zur Vermeidung langer Wartezeiten bei einem Grenzübertritt empfiehlt das kroatische Innenministerium, die Kontakt- und Aufenthaltsdaten vorab online zu hinterlegen.
Für Einreisen nach Kroatien aus den EU-Mitgliedstaaten und den Schengen-assoziierten Staatenbesteht derzeit keine 14-tägige häusliche Quarantänepflicht. Die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses/einer COVID-19-Negativbescheinigung ist bei Einreise aus den vorgenannten Staaten ebenfalls nicht erforderlich.
Durch- und Weiterreise
Der Transit durch Kroatien ist erlaubt, sofern die Durchreise durch die sich anschließenden Transitländer und die Einreise in den Zielstaat gesichert sind. Bei Einreise aus Staaten außerhalb der EU oder der Schengen-assozierten muss der Transit innerhalb von 12 Stunden abgeschlossen sein. Einige Staaten haben Kroatien als Risikogebiet eingestuft, so dass ein Transit z.B. durch Österreich nur ohne Zwischenstopp gestattet ist.
Reiseverbindungen
Die Verfügbarkeit von regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugzeug, Bus, Bahn) hat noch nicht das Niveau vor Ausbruch der Corona-Pandemie erreicht.
Internationale Flugverbindungen bestehen, angebotene Linienflüge werden mitunter kurzfristig zusammengelegt.
Internationaler Bus- und Zugverkehr findet derzeit in reduziertem Umfang statt und erfordert daher gelegentlich mehrmaliges Umsteigen. Nationaler Bus- und Zugverkehr findet wieder statt.
Der Fährverkehr zu den Inseln wurde eingeschränkt wieder aufgenommen. Auf der Webseite des Betreibers Jadrolinija erhalten Reisende aktuelle Information über bestehende Fährverbindungen.
Beschränkungen im Land
Nach den coronabedingten Einschränkungen des Frühjahrs fährt der Tourismus allmählich wieder hoch. Die touristische Infrastruktur steht nur im Rahmen der behördlichen Hygieneempfehlungen zur Verfügung.
Hygieneregeln
Es gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften und Krankenhäusern sowie für im Gastgewerbe tätige Personen. Darüber hinaus wird Reisenden grundsätzlich empfohlen, außerhalb der Unterkunft einen Mund-Nase-Schutz zu tragen, mindestens 1,5 Meter Abstand zu Dritten zu halten und sich regelmäßig die Hände zu waschen; soziale Kontakte sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Besonderheiten in den Regionen
Sollte das Infektionsgeschehen auf den kroatischen Inseln ansteigen, müssen Reisende damit rechnen, dass Brücken- und Fährverbindungen kurzfristig stark eingeschränkt werden und ein Verlassen bzw. Betreten der Inseln nicht möglich ist. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen der An- bzw. Abreise führen.
• Bitte informieren Sie sich ergänzend über die Website der kroatischen Regierung .
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Verlassen Sie bei Auftreten von COVID-19-Symptomen Ihre Unterkunft nicht und kontaktieren Sie ggf. mit Hilfe Ihres Gastgebers das nächstgelegene Krankenhaus. Im Fall einer stark ausgeprägten Symptomatik wählen Sie die medizinische Notfallnummer 112.
• Befolgen Sie bitte stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Malta - Änderung Epidemiologische Lage; Einreise:
Epidemiologische Lage
Malta war während der ersten Infektionswelle von COVID-19 vergleichsweise gering betroffen. Seit Wiedereröffnung der Grenzen am 1. Juli 2020 steigt die Zahl der Neuinfizierten allerdings deutlich an und stabilisiert sich derzeit auf hohem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 1. Juli 2020 können Reisende aus folgenden Ländern auf dem See- und Luftweg wieder ohne Beschränkungen nach Malta einreisen (sog. „sicherer Korridor“), sofern sie sich in den letzten 14 Tagen nicht außerhalb dieses „sicheren Korridors“ aufgehalten haben: Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Polen, Schweiz, Slowakei, Spanien (außer Reisenden aus den Regionen Barcelona, Girona und Madrid), Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Dies müssen Reisende bei Einreise schriftlich bestätigen.
Seit dem 15. Juli 2020 gilt dies auch für Reisende aus folgenden Ländern: Andorra, Belgien, Großbritannien, Liechtenstein, Monaco, Niederlande, Portugal, San Marino, Slowenien, Vatikan, Türkei, Jordanien, Libanon, Vereinigte Arabische Emirate, Kanada, Australien, Neuseeland, Südkorea, Japan, China, Thailand, Indonesien, Marokko, Tunesien, Ruanda, Uruguay.
Seit dem 21. August 2020 müssen Reisende aus Bulgarien, Rumänien und Spanien (nur Reisende aus den Regionen Barcelona, Girona und Madrid) und ab dem 28. August 2020 auch Reisende aus der Tschechischen Republik und aus Tunesien vor Einreise einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Falls kein Negativ-Test vorgelegt werden kann, müssen Reisende einen Test bei Einreise am Flughafen durchführen oder sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen Reisende ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen, auch wird die Körpertemperatur gemessen. Beträgt sie 37,2°C oder mehr, wird ein COVID-19-Test verpflichtend durchgeführt, dessen Ergebnis der Reisende in einer dafür eingerichteten Klinik abwarten muss. Ein positives Ergebnis des COVID-19-Tests zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Aus allen übrigen Ländern können Personen mit Aufenthaltsrecht in Malta nach Malta zurückkehren. Sie müssen hierzu zunächst einen Antrag auf Rückführung per E-Mail stellen. Bei Einreise müssen diese Personen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als sieben Tage sein darf und sich zusätzlich einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen, die zumeist in Selbstisolation verbracht werden kann. Die Nichteinhaltung wird mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für regulären Flugverkehr wieder geöffnet, jedoch sind die direkten Reiseverbindungen auf einige der Länder des „sicheren Korridors“ beschränkt. Direktflüge nach Deutschland werden wieder angeboten.
Beschränkungen im Land
Die Zahl der Neuinfektionen steigt in der letzten Zeit wieder verstärkt an. Die maltesische Regierung hat daher wieder schärfere Restriktionen erlassen. Ab 19. August 2020 sind Bars, Nachtklubs, Klubs und Diskotheken wieder geschlossen. Auch der Betrieb von Partybooten ist untersagt. Veranstaltungen sind nunmehr auf 15 Personen begrenzt.
Hygieneregeln
Kunden und Mitarbeiter in Geschäften, in öffentlichen Gebäuden und in öffentlichen Verkehrsmitteln sind verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder Gesichtsschutz (Visier) zu tragen. Letzterer kann allein oder zusammen mit einem MNS getragen werden. Personen, die Banken besuchen, wird empfohlen, einen Gesichtsschutz (Visier) zu tragen, da MNS dort aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sind.
Die generellen Abstandsregeln zum gegenseitigen Schutz sind weiterhin einzuhalten.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt über die Hotline 111, bei schweren Symptomen die 112.
• Beachten Sie ergänzende Informationen des maltesischen Gesundheitsministeriums .
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen bei den maltesischen Behörden .
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Mongolei - Änderung Einreise:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Mongolei weiterhin gewarnt.
In der Mongolei sind sämtliche internationale Flug- und Zugverbindungen weiterhin bis zum 15. September 2020 ausgesetzt. Eine Einreise auf dem Landweg ist ebenfalls derzeit nicht möglich. Es besteht daher faktisch eine Ein- und Ausreisesperre. Von der Einreisesperre ausgenommen sind Ausländer bzw. deutsche Staatsangehörige mit einem ständigen Aufenthaltstitel für die Mongolei und solche mit einem/r mongolischen Ehegatten/in und gemeinsamen Kindern.
Darüber hinaus hat jede Änderung der Reisebestimmungen in den beiden Nachbarländern Russland und China, aber auch in Korea und Japan direkte Auswirkung auf die Situation der Mongolei. Unmittelbar bei Einreise beginnt eine 21-tägige Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung unter sehr einfachen Verhältnissen (eingeschränkte Körperpflegmöglichkeiten, einfachste Verpflegung). Da das Fluggepäck ebenfalls in Quarantäne genommen wird, muss das Handgepäck essentielle Utensilien für die Quarantäne enthalten – wie z.B. Medikamente, persönliche Hygieneartikel, Wechselkleidung. Für die Unterbringung in Quarantäne werden insgesamt ca. 340 € in Rechnung gestellt. Dem schließt sich eine 14-tägige häusliche Quarantäne an.
• Wenn Sie sich derzeit in der Mongolei aufhalten, informieren Sie sich auch über die Website der Deutschen Botschaft Ulan Bator.
• Für dringend notwendige Reisen, erkundigen Sie sich unbedingt bei der mongolischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
Myanmar - Ergänzung:
Myanmar verschärft nach einem Rekordanstieg von Infektionen den Corona-Lockdown in der Konfliktregion Rakhine. Nach der Regionalhauptstadt Sittwe stünden nun vier weitere Townships unter Quarantäne, berichteten örtliche Medien. Insgesamt seien in Rakhine jetzt mehr als eine Million Menschen von Ausgangsbeschränkungen betroffen. Quelle: tagesschau.de
Neuseeland - Änderung Beschränkungen in Auckland, Maskenpflicht ab 31.08.2020, Tracing-App, Aufenthaltserfassung über QR-Codes:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Neuseeland weiterhin gewarnt.
Mit Wirkung vom 12. August 2020 hat die neuseeländische Regierung für den Bereich Auckland Level 3 sowie für den Rest des Landes Level 2 des vierstufigen nationalen COVID-19-Notfallsplans ausgerufen. Ab dem 31. August 2020 gilt Level 2 für das gesamte Land bis mindestens 6. September 2020. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln wird ab 31. August 2020 Pflicht.
In Auckland gelten die wesentlichen Kontakt- und Reisebeschränkungen von Level 3, d.h. Pflicht zur häuslichen Isolation („self isolation“, „stay home“, „stay in your bubble“, halten Sie die „bubble“ so klein wie möglich). Reisen nach Auckland zum Zweck der Ausreise aus Neuseeland sind grundsätzlich möglich. Ein Nachweis über die zeitnahe Ausreise, z.B. in Form eines Flugtickets, ist unbedingt mitzuführen. Bei einem Transit in Auckland nach einem Inlandsflug darf der Flughafen nicht verlassen werden und die Aufenthaltsdauer nicht mehr als 24 Stunden betragen. Darüber hinaus sind Reisen aus und nach Auckland nur für systemrelevante Arbeitskräfte („essential/critical worker“) oder für an ihren Wohnsitz Auckland Zurückkehrende erlaubt.
Weitere Informationen bietet die neuseeländische Regierung.
Im Rest des Landes sind Reisen unter Einhaltung der für Level 2 vorgeschriebenen Beschränkungen weiterhin möglich. Dies beinhaltet die Einhaltung des Sicherheitsabstands von 2 Metern (Physical Distancing) und die Empfehlung, dort einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wo die Einhaltung des Sicherheitsabstands nicht möglich ist (z.B. in Supermärkten). Außerdem gilt in Level 2 eine Begrenzung von max. 100 Personen bei Veranstaltungen. Alle Bürger sind aufgerufen, die neuseeländische Tracing-App herunterzuladen und die verpflichtend in allen Geschäften und öffentlichen Gebäuden sowie ab 4. September 2020 auch im öffentlichen Nahverkehr anzubringenden QR-Codes zur Aufenthaltserfassung zu scannen. Eigene Übersichten über Aufenthaltsorte und Kontaktpersonen zu führen, wird ebenfalls weiter empfohlen.
Internationale Einreisen nach Neuseeland bleiben bis auf weiteres untersagt. Ausnahmen bestehen weiterhin nur für neuseeländische Staatsangehörige und „(permanent) residents“ (Inhaber von Daueraufenthaltserlaubnissen). Ein Transit ist unter Auflagen einzig über den Flughafen Auckland möglich (u.a. gilt: keine COVID-19-Symptome, kein Verlassen des Transitbereichs und keine Einreise nach Neuseeland, Transitaufenthalt nicht länger als 24 Stunden, Nachweis bestätigtes Weiter-/ Rückflugticket ab Auckland).
Einreisende Personen sind verpflichtet, sich nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben, die derzeit direkt in der Nähe des Einreiseflughafens in dafür vorgesehenen Einrichtungen absolviert werden muss. Innerhalb der Quarantänezeit werden zwei obligatorische COVID-19-Tests durchgeführt.
Das Anlegeverbot für Kreuzfahrtschiffe gilt weiterhin.
Inhaber eines temporären Visums mit Ablaufdatum vor dem 2. April 2020 („work, student, visitor, interim, limited“), die wegen der aktuellen Lage länger in Neuseeland bleiben müssen, als das neuseeländische Visum es erlaubt, müssen rechtzeitig vor Ablauf ihres Visums einen Antrag auf Verlängerung stellen. Ein solcher Antrag ist zwingend online zu stellen. Es wird dann ein Übergangsvisum erteilt („interim visa“). Für die Verlängerung können Gebühren anfallen.
Temporäre Visa mit Ablaufdatum zwischen 2. April und 9. Juli 2020 werden automatisch ohne Antrag bis Ende September 2020 verlängert.
• Beachten Sie stets neueste Veröffentlichungen der New Zealand Immigration oder kontaktieren Sie die für Sie zuständige neuseeländische Auslandsvertretung .
• Bitte kontaktieren Sie in jedem Fall Ihre Fluggesellschaft bezüglich Transitflügen und informieren sich auf der laufend aktualisierten Website der neuseeländischen Behörden dazu.
Niederlande - Reisewarnung für Aruba und St. Maarten, Änderung epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Aruba und nach St. Maarten wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Königreich der Niederlande ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Amsterdam und Rotterdam.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Überseegebieten.
Einreise
Zwischen dem Königreich der Niederlande und Deutschland finden keine Grenzkontrollen statt. Die Einreise für Reisende aus Deutschland ist uneingeschränkt möglich.
Generell gilt, dass Reisende aus Ländern, deren Gesundheitsrisiko gleich oder niedriger als das der Niederlande eingestuft ist, einreisen können. Deutschland ist als gleich eingestuft (beide Länder „gelb“ auf dem niederländischen Index). Flugreisende aus allen Ländern müssen vor Reiseantritt ein Gesundheitsformular ausfüllen und bei sich führen. Nähere Informationen erteilt die niederländische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen sind ohne Beschränkungen möglich. Grenzübergänge zwischen Deutschland und den Niederlanden waren stets offen.
Reiseverbindungen
Es bestehen Einschränkungen, Streichungen und Ausfälle bei Flugverbindungen und Fernbussen, sowie auch beim grenzüberschreitenden Gebrauch von Mietwagen.
Beschränkungen im Land
Museen sind geöffnet, die Besucherzahl wird aber über vorherige Online-Buchungspflicht reguliert. Strände sind geöffnet, es besteht jedoch die Möglichkeit von regulierenden Sperrungen von Parkplätzen und Zufahrten. Mögliche Einschränkungen bei Unterkünften sollten direkt dort erfragt werden.
Hygieneregeln
Die Abstandsregel von 1,5 m ist überall einzuhalten. Es besteht Maskenpflicht ab einem Alter von 13 Jahren im Öffentlichen Personennahverkehr, auf Fähren, auf Flügen der KLM und am Flughafen Schiphol. Seit 5. August 2020 gilt in Teilen von Amsterdam und Rotterdam eine Maskenpflicht auch im Freien; für Kinder gilt dies ab einem Alter von 13 Jahren. Ansonsten gelten die auch in Deutschland üblichen Hygieneregeln.
Besonderheiten in den Überseegebieten
Die Inseln Bonaire, Saba und St. Eustatius als karibische Teile des Königreichs der Niederlande sowie die autonomen Länder Aruba, Curaçao und St. Maarten gehören weder zur Europäischen Union noch zum Schengen-Gebiet. Das hat u.a. Konsequenzen für die Einreisebestimmungen, s. Einreise und Zoll, und den Krankenversicherungsschutz, s. Medizinische Versorgung. Die Einreise ist auf alle Inseln grundsätzlich wieder möglich, auf Curaçao unter Auflagen.
Auf Aruba und St. Maarten überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb die Inseln zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen der niederländischen Regierung bezüglich Tourismus in den Niederlanden, beachten Sie insbesondere die für ausländische Touristen aufgeführten Fragen & Antworten.
• Beachten Sie die Maskenpflicht in Teilen von Amsterdam und Rotterdam; nähere Informationen bietet die Stadt Amsterdam und die Stadt Rotterdam.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie den niederländischen Gesundheitsdienst GGD unter der Telefonnummer: 0031 800 1202.
• Beachten Sie bei Reisen nach Curaçao die Hinweise der Regierung von Curaçao.
• Erkundigen Sie sich zur tagesaktuellen Situation in den Überseegebieten bei den jeweils zuständigen Tourismusbehörden z.B. in Curaçao.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Überseegebieten aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Norwegen - Änderung Einreise: Voraussichtliche Wiedereinführung Quarantänepflicht zum 29.08.2020:
Epidemiologische Lage
Norwegen war von COVID-19 weniger betroffen. Regionaler Schwerpunkt war die Region Oslo. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Derzeit ist die Einreise für Personen mit Hauptwohnsitz in Deutschland für alle Zwecke und ohne Quarantäne erlaubt. Der Nachweis des Hauptwohnsitzes wird durch die Eintragung im Reisepass oder Personalausweis geführt.
Voraussichtlich ab dem 29. August 2020 wird die Quarantänepflicht für Reisende aus Deutschland wieder eingeführt, wenn Norwegen Deutschland zum Risikogebiet erklärt. Danach wäre nach Einreise eine 10-tägige Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft zu absolvieren. Bei Einreise wäre dann eine feste Adresse und geeignete Unterkunft für die nächsten 10 Tage durch aussagekräftige Dokumente (z. B. Buchungsbestätigung) nachzuweisen. Eine Unterkunft gilt dann als geeignet, wenn Kontakt mit Personen außerhalb des eigenen Haushalts vermieden wird. Unterkünfte (auch Campingplätze) mit gemeinschaftlicher Nutzung von Waschräumen, Küchen usw. entsprechen daher nicht den Vorgaben. Personen in Quarantäne dürfen ihre Unterkunft nur in unbedingt nötigen Fällen verlassen, z. B. um dringende Lebensmitteleinkäufe zu tätigen.
Informationen zu Quarantänebestimmungen bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Die Einreise ist derzeit noch quarantänefrei entweder direkt oder über Dänemark bzw. Finnland möglich, Transit in Risikoländern führt hingegen zu Quarantäne. Die Einreise über Schweden ist nur in direktem Transit quarantänefrei. Direkter Transit bedeutet, dass der schnellste Weg – ohne Übernachtung – gewählt werden muss. Fahrtunterbrechungen sind nur zum Tanken oder zur Toilettennutzung erlaubt. Im Falle einer Übernachtung außerhalb der ausgenommenen Regionen (Kalmar, Södermanland, Norrbotten und Västerbotten) gilt die 10-tägige Quarantänepflicht nach Einreise in Norwegen. Um Probleme bei der Einreise zu vermeiden, wird empfohlen, auf eine Übernachtung in Schweden zu verzichten. Ähnliches gilt für eine Einreise über Dänemark, wo die Regionen Midtjylland, Hovedstaden, Sjælland sowie die Hauptstadtregion ebenfalls quarantänepflichtig sind.
Bei einer Einreise über einen Flughafen in einem von Norwegen als quarantänepflichtig eingestuften Gebiet (z.B. Kopenhagen, Stockholm, Amsterdam) gilt ebenfalls die zehntägige Quarantänepflicht, auch wenn der Transitbereich des Flughafens nicht verlassen wurde.
Die Liste der Länder, aus denen die Einreise gestattet ist, wird vom Norwegian Institute of Public Health (Folkehelseinstitut) regelmäßig aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise über Gebiete, die von Norwegen als quarantänepflichtig eingestuft werden, führt zu zehntägiger Quarantäne. Über Schweden ist die Einreise nur in direktem Transit bzw. aus Regionen, die von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, möglich.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind möglich.
Die Ausreise nach Deutschland auf dem Landweg über Schweden und Dänemark (Transit) ist möglich. Die Fährverbindungen sind aktiv.
Beschränkungen im Land
Es gelten Abstands- und Hygieneregeln. Die touristische Infrastruktur ist größtenteils zugänglich, operiert aber mitunter wegen der Abstands- und Hygieneregeln mit stark reduzierter Kapazität. Es kann zu längeren Wartezeiten, Ausfällen oder anderen Einschränkungen kommen.
Hygieneregeln
Es besteht zwar keine Maskenpflicht, jedoch eine Empfehlung Mund-Nasen-Schutz immer dann zu tragen, wenn kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann (z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln), Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich wieder möglich. Das zuvor geltende Einreiseverbot vom Festland nach Svalbard/Spitzbergen ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und –beschränkungen nach Norwegen.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
• Überprüfen Sie ggf. Ihre Reisepläne und nehmen Sie Kontakt zu Reiseveranstaltern, Flug- bzw. Fährgesellschaften auf.
• Achten Sie darauf, dass die Eintragung in Ihrem Reisepass/Personalausweis zum Hauptwohnsitz in Deutschland auf aktuellem Stand ist.
• Wenn Sie im Transit durch Schweden fahren, bewahren Sie Ihre Belege (Brücke, Fähre, Tankquittungen) auf, um im Falle einer Kontrolle die Nutzung des direkten Wegs belegen zu können. Quelle: AA
Wie bereits erwartet, müssen Reisende aus Deutschland, die nach Norwegen kommen, ab dem Wochenende für zehn Tage in Quarantäne. Das gibt das norwegische Außenministerium bekannt. Dasselbe gelte für Reisende aus Liechtenstein und einigen Regionen in Schweden. Quelle: n-tv
Polen - Änderung Reiseverbindungen:
Epidemiologische Lage
Polen ist nach den veröffentlichten Zahlen von COVID-19 weniger stark betroffen, derzeit ist jedoch ein Anstieg der Zahl der Neuinfektionen zu verzeichnen. Regionale Schwerpunkte liegen derzeit in einzelnen Kreisen und Städten der Wojewodschaften Kleinpolen, Lodz und Schlesien. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen benachbarten EU-Mitgliedstaaten ist ohne Einschränkungen möglich. EU-Staatsangehörige, Angehörige der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie ihre Ehepartner und Kinder sind bei der Einreise nach Polen von der Quarantänepflicht befreit. Ein negativer COVID-19-Test ist nicht erforderlich. Grenzkontrollen finden nur noch an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Angehöriger der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind wieder möglich. Internationale Flugverbindungen von und in die EU-Mitgliedstaaten (außer Luxemburg) und EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sind erlaubt. Für internationale Flugverbindungen in diese 43 Länder gilt bis zunächst 31. August 2020 ein Flugverbot. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Innerhalb Polens ist das öffentliche Leben eingeschränkt. Seit 8. August 2020 ist das Land in grüne, gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Erkrankungen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten. Die genauen Richtlinien und die Aufzählung der betroffenen Kreise und Städte bieten die Regierung und die Verordnungen im polnischen Gesetzblatt. Die wichtigsten Bestimmungen lauten wie folgt:
Im öffentlichen Nahverkehr beträgt in der grünen und gelben Zone die Personenobergrenze die Hälfte der vorhandenen Sitz- und Stehplätze (weitere 50% der Plätze müssen unbesetzt bleiben) oder 100% aller Sitzplätze des Nahverkehrsmittels. In der roten Zone dürfen 30% aller Sitz- und Stehplätze belegt werden oder 50% aller Sitzplätze, dabei müssen 50% aller Sitzplätze unbelegt bleiben. Bei öffentlichen und privaten Versammlungen beträgt die maximale Personenzahl in der grünen Zone 150, in der gelben 100 und in der roten 50. Bei religiösen Veranstaltungen gelten ebenfalls gestaffelte Höchstgrenzen. In der grünen Zone sind Open-Air-Konzerte, Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen mit der Einschränkung, dass nur jeder zweite Platz belegt wird, und unter Einhaltung der Abstandsregeln und Maskenpflicht zugelassen. Es bestehen Personenobergrenzen auf Sportanlagen, bei Veranstaltungen und sportlichen Aktivitäten (50% Auslastung, maximal 250 Personen) und bei Fitnesseinrichtungen. In der gelben Zone sind diese Aktivitäten nur mit weiteren Einschränkungen möglich, in der roten Zone besteht ein Verbot der meisten Veranstaltungen, andere Aktivitäten sind nur stark eingeschränkt und mit räumlichen Auflagen gestattet.
Das Betreiben von Diskotheken und Clubs ist verboten.
Einkaufzentren und andere Geschäfte dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften betrieben werden. Das gilt auch für Restaurants, Bars und Cafés (die Maske darf erst nach Besetzen des Tisches entfernt werden).
Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und Universitäten können schrittweise wieder ihre Betreuungsfunktion aufnehmen. Die Schulen beginnen nach jetzigem Stand am 1. September 2020 mit dem Unterricht.
Hygieneregeln
Maskenpflicht besteht in Geschäften, dem öffentlichen Nahverkehr, Kirchen, öffentlichen Einrichtungen, Kinos, Theatern, Konzert- und Kulturhäusern. Wenn die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m nicht gewährleistet werden kann, müssen darüber hinaus Masken getragen werden. Seit 8. August 2020 besteht in roten Zonen grundsätzlich auch im Freien und bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 m Maskenpflicht. In Restaurants, Bars und Cafés darf die Maske erst nach Besetzen des Tisches entfernt werden, Gleiches gilt bei privaten Veranstaltungen in der roten Zone. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter 4 Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen.
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 m, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen.
Verstöße können mit Geldbußen in Höhe von 5000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf die seit 8. August 2020 gültigen Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.
Rumänien - Ergänzung:
Theater und Kinos sollen ab dem 1. September mit Einschränkungen, d.h. unter Einhaltung der Hygieneregeln wie Social Distancing und Schutzmasken wiedereröffnet werden. Inwieweit Restaurants mit Innengastronomie wieder öffnen wird abhängig gemacht von der Anzahl neuer Coronavirus-Fälle in den einzelnen Regionen. Quelle: Aljazeera
Russische Föderation - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Russische Föderation weiterhin gewarnt.
Die Einreise von Ausländern nach Russland ist weiterhin stark eingeschränkt. Es dürfen nur akkreditierte Mitarbeiter diplomatischer Vertretungen und konsularischer Einrichtungen ausländischer Staaten, und deren Familienangehörige, Kraftfahrer im internationalen Kraftverkehr, die Besatzungen von Luftfahrzeugen, See- und Binnenschiffen, Zugpersonal im internationalen Eisenbahnverkehr, Mitarbeiter des Kurierdienstes zwischen den Regierungen und Mitglieder offizieller Delegationen, sowie Personen mit diplomatischen, dienstlichen oder regulären privaten Visa, die im Zusammenhang mit dem Tod eines nahen Verwandten ausgestellt wurden, einreisen. Weiter ausgenommen sind Personen, die als Familienangehörige (Eheleute, Eltern, Kinder, Adoptiveltern oder -kinder), Vormünder oder Pfleger von russischen Staatsangehörigen mit in dieser Eigenschaft anerkannten Identitätsdokumenten mit Visa einreisen, Personen, die zur medizinischen Behandlung einreisen und Personen, die einen ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation haben.
Zur Möglichkeit der einmaligen Wiedereinreise hochqualifizierter Fachkräfte mit Arbeitsgenehmigung und von Technikern zur Inbetriebnahme und Wartung von im Ausland hergestellten Anlagen kann die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer in Moskau Auskunft geben.
Auch die Ein- und Ausreise über die Landgrenze der Russischen Föderation einschließlich der Grenze nach Belarus ist für Reisende grundsätzlich nicht mehr möglich. Es gelten einige Ausnahmen. Für Deutsche ist die Ausreise nach Estland, Finnland, Lettland, Litauen und Polen im Transit mit eigenem Fahrzeug oder organisierten Sammeltransporten grundsätzlich gestattet. Ausländern mit einem Daueraufenthaltstitel in Russland wurde in Einzelfällen jedoch die Ausreise über die russische Landgrenze verwehrt.
Ausländer müssen beim Einsteigen in ein Flugzeug mit Ziel Russland auch dann, wenn sie nur im Transit durchreisen wollen, einen Nachweis eines negativen Testergebnisses auf COVID-19 nach der Polymerase-Kettenreaktion-Methode (PCR) erbringen. Die Bestätigung muss auf Russisch oder Englisch ausgedruckt vorliegen und das negative Testergebnis darf nicht früher als drei Kalendertage vor dem Abflug des Flugzeugs festgestellt worden sein. Nicht-russische Staatsangehörige, die zu Erwerbszwecken nach Russland einreisen, sind verpflichtet, sich anschließend für 14 Tage in der Wohnung selbst zu isolieren. Das gilt auch für Personen, die im selben Haushalt leben. Im Übrigen fällt grundsätzlich die Verpflichtung zur Selbstisolierung weg.
Mit Ausnahme von Flügen nach und von Großbritannien, der Schweiz sowie aus und in die Türkei, die ausschließlich von Staatsangehörigen dieser Länder oder anderen Staatsangehörigen mit dortigem Daueraufenthalt benutzt werden dürfen, sind alle regelmäßigen internationalen Linienflüge von und nach Russland derzeit noch eingestellt. Gegenwärtig führt Lufthansa im Abstand von ein bis zwei Wochen Sonderflüge von Moskau-Domodedowo nach Frankfurt, ebenso wie Aeroflot von Moskau-Scheremetjewo ins westliche Europa durch. Der reguläre Flugverkehr soll allmählich wieder aufgenommen werden. Der Inlandsflugverkehr ist wieder umfangreich.
In Moskau wurden die zur Eindämmung von COVID-19 geschlossenen Einrichtungen wiedereröffnet; es gibt noch Einschränkungen bei Veranstaltungen. In anderen Teilen Russlands gibt es zum Teil noch weitgehende Einschränkungen, die schrittweise gelockert werden sollen. In der Öffentlichkeit ist ein Abstand von 1 m zu anderen Personen einzuhalten, dies gilt nicht in Taxis. In Moskau ist das Tragen von Mund-Nasen-Schutz/Handschuhen innerhalb von Gebäuden Pflicht.
• Erkundigen Sie sich direkt auf der Internetseite von Lufthansa bzw. Aeroflot nach aktuellen Flugmöglichkeiten.
• Prüfen Sie kritisch Ihre Reisepläne und erkundigen Sie sich vor Reiseantritt zu den aktuellen Einreise- und ggf. Quarantänebestimmungen bei der zuständigen russischen Auslandsvertretung .
• Halten Sie engen Kontakt mit Ihrer Fluggesellschaft hinsichtlich Änderungen im Reiseplan und vergewissern Sie sich vor Reiseantritt, dass Ihr Flug stattfindet.
• Bei Ausreise auf dem Landweg, erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei den zuständigen Auslandsvertretungen der Transitländer zu den dort geltenden Durchreisebestimmungen und über die jeweiligen Reise- und Sicherheitshinweise.
Sambia - Änderung Einreise:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Sambia weiterhin gewarnt.
Neben sambischen Staatsangehörigen und Personen mit Daueraufenthaltsgenehmigung, dürfen grundsätzlich auch Geschäfts-, Besuchsreisende und Touristen wieder nach Sambia einreisen. Alle Reisenden müssen einen negativen SARS-CoV-2-PCR-Test nachweisen, der bei Einreise nicht älter als 14 Tage sein darf. Andernfalls wird die Einreise verweigert. Reisende mit COVID-19-Symptomen und einer Körpertemperatur von 38°C oder höher werden bei Ankunft auf COVID-19 getestet und müssen sich einer 14-tägigen Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung unterziehen. Unterkunfts- und Verpflegungskosten trägt der Reisende.
Sambische Staatsangehörige und Personen mit Daueraufenthaltsgenehmigung (residents) ohne COVID-19-Symptome müssen sich nach Ankunft in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben. Die sambischen Gesundheitsbehörden behalten sich vor, die häuslichen Gegebenheiten vorher zu inspizieren. Sollten die sambischen Behörden die Quarantäneumstände als nicht geeignet bewerten, müssen Reisende für die 14-tägige Quarantäne in eine staatliche Einrichtung. Unterkunfts- und Verpflegungskosten trägt der Reisende.
Touristen, Besucher und Geschäftsreisende sind angehalten, sich während ihres Aufenthalts auf mögliche COVID-19-Symptome zu überprüfen und dies ggf. den sambischen Behörden anzuzeigen. Eine Quarantäne ist nicht erforderlich.
Derzeit bestehen mehrmals wöchentlich Umsteigeverbindungen nach Deutschland mit Ethiopian Airlines, Kenya Airways und RwandAir. Die Airlines überprüfen bei Check-in das Vorliegen des bei Einreise nach Sambia verlangten Nachweises eines negativen COVID-19-Tests. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beförderung ansonsten verweigert wird. Es kann jederzeit zu kurzfristigen Flugstreichungen und Änderungen kommen. Im öffentlichen Raum ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Personen mit COVID-19-Symptomen sind verpflichtet, dies den zuständigen Behörden anzuzeigen. Es gelten die üblichen Abstands- und Hygieneregeln.
Die für die Behandlung von COVID-19-Patienten vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard. Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung in Sambia ist daher nicht gewährleistet.
• Für dringend notwendige Reisen nach Sambia, informieren Sie sich bei der zuständigen sambischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen und Visavoraussetzungen.
• Beachten Sie rechtzeitig vor Reiseantritt die aktuellen Hinweise der Fluglinien, z.B. die aktuellen Hinweise von Ethiopian Airlines zu den Beförderungsvoraussetzungen.
Senegal - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Senegal weiterhin gewarnt.
Der internationale Flugverkehr findet seit 15. Juli 2020 wieder statt. Die Land- und Seegrenzen bleiben bis auf weiteres geschlossen. Ausnahmen sind für den Warenverkehr und sanitäre Zwecke zugelassen. Die Einreise aus den EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, ist einem eingeschränkten Personenkreis möglich, u.a. Angehörigen der Streitkräfte und von Internationalen Organisationen, Diplomaten, in Senegal Studierenden und Personen, die aus zwingenden familiären Gründen nach Senegal reisen müssen, sowie Geschäftsreisenden mit Sondergenehmigung der senegalesischen Regierung. Nähere Informationen bietet die senegalesische Botschaft in Berlin . Die Einreise zu touristischen Zwecken ist weiterhin nicht möglich.
Zur Einreise berechtigte Personen müssen einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 7 Tage sein darf. Alternativ, falls eine Testung im Abreiseland nicht möglich ist, müssen Reisende bei Ankunft am Flughafen einen COVID-19-Test auf eigene Kosten nachholen. Weiterhin müssen Reisende ein Formular zur Nachverfolgung ausfüllen. Quarantänepflicht besteht derzeit nicht grundsätzlich, kann jedoch im Einzelfall durch das Gesundheitspersonal am Flughafen angeordnet werden. Zusätzlich müssen Reisende die Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen der Fluggesellschaften beachten.
Angesichts der weiterhin bestehenden Infektionsgefahr gelten seit 7. August 2020 verschärfte Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des COVID-19. So gilt ein Verbot von öffentlichen Versammlungen anlässlich von Familienfeiern, Hochzeiten, Beerdigungen etc., von Versammlungen an Stränden, bei Sportveranstaltungen, auf öffentlichen Plätzen und in Konzert- und Theatersälen. Maskenpflicht besteht an allen öffentlich zugänglichen Orten, z.B. in Verkehrsmitteln, Geschäften und Verwaltungsgebäuden. Die Anzahl der Fahrgäste im öffentlichen Personenverkehr ist auf die Anzahl der vorhandenen Sitzplätze beschränkt. Die Nichteinhaltung dieser Maßnahmen soll konsequent mit Geld- oder Gefängnisstrafen geahndet werden.
Zur Konkretisierung und in Ergänzung dieser Maßnahmen hat der Gouverneur von Dakar für die Region Dakar verfügt, dass Bars, Diskotheken und weitere Veranstaltungsräume für die Dauer von drei Monaten geschlossen bleiben, dass Musik und Tanz in Ausschankstätten untersagt wird und dass die Einhaltung aller Maßnahmen, insbes. der Maskentragepflicht und des Versammlungsverbots auf Stränden und anderen öffentlichen Plätzen, von Polizei und Gendarmerie streng kontrolliert wird.
• Folgen Sie den Anweisungen der lokalen Behörden und Sicherheitskräfte.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, informieren Sie sich unbedingt vor Abreise nach den Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen Ihrer Fluggesellschaft.
Südkorea - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Südkorea weiterhin gewarnt.
Die visumfreie Einreise deutscher Staatsangehöriger nach Korea (Südkorea) ist seit dem 13. April 2020 nicht mehr möglich. Die bisherige Regelung, dass Touristen und Geschäftsreisende für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen visumfrei einreisen können, ist bis auf weiteres ausgesetzt.
Zudem müssen seit dem 1. Juni 2020 alle Inhaber von längerfristigen Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme A-1, A-2, A-3 und F-4 Visa) mit Wohnsitz in Korea vor der Ausreise aus Korea eine Wiedereinreiseerlaubnis bei der jeweiligen Einreisebehörde beantragen. Ohne diese Erlaubnis wird die „Alien Registration Card“ ungültig und es muss ein neues Einreisevisum beantragt werden. Bei der Wiedereinreise nach Korea ist zwingend ein medizinisches Attest in englischer oder koreanischer Sprache mitzuführen und auf Verlangen bei der Fluggesellschaft und/oder der für die Einhaltung der Einwanderungsbestimmung zuständigen koreanischen Person vorzulegen. Personen, die ein entsprechendes Attest nicht vorweisen können, riskieren die Einreiseverweigerung seitens der koreanischen Behörden. Dieses von einem Arzt unterschriebene und von einer medizinischen Einrichtung ausgestellte Zeugnis muss Angaben enthalten zum Tag der Untersuchung, Körpertemperatur, Husten, Schüttelfrost, Kopfschmerzen, Atemproblemen, muskulären und Lungenproblemen. Ausgenommen von der medizinischen Untersuchung und der Vorlage des Zeugnisses sind Inhaber eines „Isolation Exemption Certificate“ (s.u.).
Weiter gilt für alle Reisenden, dass seit dem 30. März 2020 ein sogenannter "pre boarding check" vor dem Abflug nach Korea erfolgt. Sollte dort eine erhöhte Körpertemperatur von 37,5 Grad oder mehr gemessen werden, wird die Mitnahme gegen Kostenerstattung des Fluges verweigert. Grundsätzlich sind alle nach Korea einreisenden Passagiere verpflichtet, sich nach der Einreise direkt in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben (oder, falls kein Wohnsitz vorhanden, in einen kostenpflichtigen – ca. 150.000 KRW (ca. 110 EUR) pro Tag, 2.100.000 KRW für 14 Tage - zur Verfügung gestellten Quarantäneort). Reisende, die für einen langfristigen Aufenthalt nach Korea einreisen, müssen vor Reiseantritt mit den koreanischen Behörden klären, wo die Quarantäne verbracht werden kann. Studenten sollten sich im Voraus mit der Universität in Verbindung setzen. Ferner besteht eine Verpflichtung, bei Einreise eine „Self Diagnosis“-App bzw. eine „Self Quarantine Safety“-App auf das Smartphone herunterzuladen, mittels derer unter anderem Gesundheitsdaten und Aufenthaltsorte an die koreanischen Behörden bis zu maximal 14 Tage nach Einreise übermittelt werden.
Personen, die aus einem wichtigen geschäftlichen, humanitären oder akademischen Grund das Land kurzzeitig besuchen, sind von der Selbstquarantäneverpflichtung befreit, wenn sie - vor - Reiseantritt von der jeweiligen koreanischen Botschaft in ihrem Herkunftsland ein „Isolation Exemption Certificate“ erhalten haben. Ungeachtet dessen müssen sich alle eingereisten Flugpassagiere, bei Ankunft einem COVID-19-Test unterziehen (abhängig von der Dauer des Testergebnisses ist mit der Übernachtung in einer von der Regierung zugewiesenen Einrichtung zu rechnen).
Ausnahmen gelten für Inhaber der „Alien Registration Card“. Dieser Personenkreis kann den COVID-19-Test innerhalb von drei Tagen (Reisende aus Europa und USA) oder spätestens innerhalb von 14 Tagen (sonstige Reisende) nach Ankunft durchführen. Sofern der Test positiv ausfällt, erfolgt eine Überweisung in das Krankenhaus bzw. in leichten Fällen in eine anderweitige medizinische Einrichtung („Living Treatment Center“).
Seit dem 24. August 2020 werden die Behandlungskosten im Falle eines positiven COVID-19-Tests nicht mehr vom koreanischen Staat übernommen. Ab diesem Zeitpunkt eingereiste Ausländer müssen bei einem positiven COVID-19-Test alle Kosten für die Behandlung und Verpflegung im Krankenhaus selbst übernehmen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der koreanischen Botschaft in Berlin .
Der Verstoß gegen die genannten Gesundheitsauflagen einschließlich der Verletzung der Quarantänerichtlinien oder anderer COVID-19-Maßnahmen der koreanischen Regierung kann mit einer Haft- oder Geldstrafe sowie einer Ausweisung und Einreisesperre geahndet werden.
• Erkundigen Sie sich ggf. bei der für Sie zuständigen koreanischen Auslandsvertretung vor Reiseantritt.
• Folgen Sie stets den Anweisungen lokaler Behörden.
Türkei - Ergänzung:
Die Türkei verhängt weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Virus. Alle staatlichen Institutionen dürfen nun von zu Hause aus oder in Schichten arbeiten. Bestimmte Veranstaltungen und Feiern wie Verlobungen sind in 14 Provinzen, einschließlich der Hauptstadt Ankara verboten und Hochzeiten auf eine Stunde begrenzt. Quelle: tagesschau.de
Ukraine - Ergänzung:
Trotz einer erneuten Grenzschließung wegen zahlreicher Corona-Infektionen will die Ukraine Flüchtlinge aus dem benachbarten Belarus ins Land lassen. Das beschloss die Regierung in Kiew. Staatschef Wolodymyr Selenskyj hatten wegen der angespannten politischen Lage nach der umstrittenen Präsidentenwahl im Nachbarland darum gebeten. Für Ausländer sind die ukrainischen Grenzen ab Samstag bis Ende September bis auf wenige Ausnahmen dicht. Das allgemeine Einreiseverbot gilt vorerst für 30 Tage. Ausgenommen sind unter anderem ausländische Studenten, Militärberater und Ausländer mit einer Aufenthaltsgenehmigung. Quelle: tagesschau.de
Weltweite Reisewarnung:
Die Reisewarnung für rund 160 Länder wird bis 14. September verlängert: Reisewarnung für Nicht-EU-Länder verlängert
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Über die Hauptstadt Amman sowie al-Zarqa (Sarka) wird am Freitag ein 24-Stunden-Lockdown verhängt. Alle Geschäfte sollen geschlossen bleiben. Häuser dürfen nur mit Sondergenehmigung verlassen werrden. Quelle: Aljazeera
Kamerun - Änderung Einreise: Aufhebung Quarantänepflicht:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Kamerun weiterhin gewarnt.
Am 18. März 2020 hat Kamerun seine Landesgrenzen geschlossen. Die Einreise per Flugzeug, Schiff oder Fahrzeug ist nur sehr eingeschränkt möglich. Ausnahmen bestehen für die Einfuhr von Versorgungsgütern.
Die Einreise nach Kamerun ist derzeit nur kamerunischen Staatsangehörigen und Ausländern mit bestehendem Daueraufenthaltsrecht ("Carte de Séjour") gestattet. Bei der Einreise muss ein negativer COVID-19-Test, der nicht älter als 3 Tage sein darf, vorgelegt werden.
Einzelne Fluggesellschaften haben Ausnahmegenehmigungen erhalten, ein reduziertes Flugprogramm durchzuführen.
In der Öffentlichkeit bestehen weiterhin Schutzmaßnahmen wie Soziale Distanz und Maskenpflicht. Bei den offiziellen Zahlen der kamerunischen Infektionsstatistik muss von einer sehr hohen Dunkelziffer von Infizierten ausgegangen werden.
Visa für die Einreise nach Kamerun werden bis auf weiteres nicht mehr erteilt.
• Folgen Sie stets den Anweisungen der Behörden.
Katar - Ergänzung:
Alt vierten und letzten Teil der Lockerung der Beschränkungen werden ab dem 1. September alle Moscheen in Qatar für die täglichen aber auch für die Freitagsgebete wieder geöffnet. Quelle: Aljazeera
Kongo, Demokratische Republik - Änderung Einreise, COVID-19-Test:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Demokratische Republik Kongo weiterhin gewarnt.
Am 22. Juli 2020 ist der bis dahin mehrmals verlängerte Gesundheitsnotstand in der Demokratischen Republik Kongo aufgehoben worden und die Grenzen wurden am 15. August wieder für den Personenverkehr geöffnet.
Für die Einreise ist ein negativer COVID-19-Test vorzuweisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als sieben Tage sein darf.
Das Tragen von Mund- und Nasenschutz, der auch selbst angefertigt sein kann, im öffentlichen Raum im gesamten Stadtgebiet Kinshasas ist verpflichtend.
Das Gesundheitssystem ist auf die Pandemie COVID-19 nicht vorbereitet. Im Falle einer Infektion mit dem Virus kann nicht von einer angemessenen Behandlung ausgegangen werden.
Die Sicherheitslage ist, auch nach Amtseinführung des neuen Staatspräsidenten Tshisekedi Anfang 2019, äußerst instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dies betrifft neben zahlreichen Provinzen inzwischen auch die Hauptstadt Kinshasa.
Der Ebola-Ausbruch im Nordosten des Landes, der 2018 begann, wurde am 25. Juni 2020 für beendet erklärt. Seit Ende Mai 2020 werden jedoch aus dem Westen des Landes Ebola-Fälle gemeldet, siehe Gesundheit.
• Setzen Sie sich gewissenhaft mit der individuellen Krisenvorsorge auseinander.
• Verfolgen Sie aufmerksam die lokalen Medien.
• Meiden Sie Menschenansammlungen und fotografieren oder filmen Sie diese nicht.
• Befolgen Sie unbedingt die Anweisungen von Militär und Polizei, insbesondere bei Straßensperren und sonstigen Kontrollen.
• Wenn Sie nicht beruflich mit der Bekämpfung des Ebola-Ausbruchs beschäftigt sind, verlassen Sie die betroffene Region.
Kroatien - Änderung Epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Gespanschaften Šibenik-Knin und Split-Dalmatien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das COVID-19-Infektionsaufkommen war in Kroatien über mehrere Wochen niedrig, nimmt zuletzt allerdings stark zu. In den Gespanschaften Šibenik-Knin und Split-Dalmatien liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Landesteile zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung bei Einreise nach Deutschland.
Auch in den Gespanschaften Zadar und Brod-Posavina sind die Infektionszahlen zuletzt stark gestiegen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Corona-Webseiten der kroatischen Regierung sowie des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Kroatien ist für alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten ohne Einschränkungen gestattet. Bei der Einreise werden die Kontaktdaten der Reisenden für die Dauer ihres Aufenthalts in Kroatien registriert. Zur Vermeidung langer Wartezeiten bei einem Grenzübertritt empfiehlt das kroatische Innenministerium, die Kontakt- und Aufenthaltsdaten vorab online zu hinterlegen.
Für Einreisen nach Kroatien aus den EU-Mitgliedstaaten und den Schengen-assoziierten Staatenbesteht derzeit keine 14-tägige häusliche Quarantänepflicht. Die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses/einer COVID-19-Negativbescheinigung ist bei Einreise aus den vorgenannten Staaten ebenfalls nicht erforderlich.
Durch- und Weiterreise
Der Transit durch Kroatien ist erlaubt, sofern die Durchreise durch die sich anschließenden Transitländer und die Einreise in den Zielstaat gesichert sind. Bei Einreise aus Staaten außerhalb der EU oder der Schengen-assozierten muss der Transit innerhalb von 12 Stunden abgeschlossen sein. Einige Staaten haben Kroatien als Risikogebiet eingestuft, so dass ein Transit z.B. durch Österreich nur ohne Zwischenstopp gestattet ist.
Reiseverbindungen
Die Verfügbarkeit von regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugzeug, Bus, Bahn) hat noch nicht das Niveau vor Ausbruch der Corona-Pandemie erreicht.
Internationale Flugverbindungen bestehen, angebotene Linienflüge werden mitunter kurzfristig zusammengelegt.
Internationaler Bus- und Zugverkehr findet derzeit in reduziertem Umfang statt und erfordert daher gelegentlich mehrmaliges Umsteigen. Nationaler Bus- und Zugverkehr findet wieder statt.
Der Fährverkehr zu den Inseln wurde eingeschränkt wieder aufgenommen. Auf der Webseite des Betreibers Jadrolinija erhalten Reisende aktuelle Information über bestehende Fährverbindungen.
Beschränkungen im Land
Nach den coronabedingten Einschränkungen des Frühjahrs fährt der Tourismus allmählich wieder hoch. Die touristische Infrastruktur steht nur im Rahmen der behördlichen Hygieneempfehlungen zur Verfügung.
Hygieneregeln
Es gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften und Krankenhäusern sowie für im Gastgewerbe tätige Personen. Darüber hinaus wird Reisenden grundsätzlich empfohlen, außerhalb der Unterkunft einen Mund-Nase-Schutz zu tragen, mindestens 1,5 Meter Abstand zu Dritten zu halten und sich regelmäßig die Hände zu waschen; soziale Kontakte sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Besonderheiten in den Regionen
Sollte das Infektionsgeschehen auf den kroatischen Inseln ansteigen, müssen Reisende damit rechnen, dass Brücken- und Fährverbindungen kurzfristig stark eingeschränkt werden und ein Verlassen bzw. Betreten der Inseln nicht möglich ist. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen der An- bzw. Abreise führen.
• Bitte informieren Sie sich ergänzend über die Website der kroatischen Regierung .
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Verlassen Sie bei Auftreten von COVID-19-Symptomen Ihre Unterkunft nicht und kontaktieren Sie ggf. mit Hilfe Ihres Gastgebers das nächstgelegene Krankenhaus. Im Fall einer stark ausgeprägten Symptomatik wählen Sie die medizinische Notfallnummer 112.
• Befolgen Sie bitte stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Malta - Änderung Epidemiologische Lage; Einreise:
Epidemiologische Lage
Malta war während der ersten Infektionswelle von COVID-19 vergleichsweise gering betroffen. Seit Wiedereröffnung der Grenzen am 1. Juli 2020 steigt die Zahl der Neuinfizierten allerdings deutlich an und stabilisiert sich derzeit auf hohem Niveau. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Seit dem 1. Juli 2020 können Reisende aus folgenden Ländern auf dem See- und Luftweg wieder ohne Beschränkungen nach Malta einreisen (sog. „sicherer Korridor“), sofern sie sich in den letzten 14 Tagen nicht außerhalb dieses „sicheren Korridors“ aufgehalten haben: Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Polen, Schweiz, Slowakei, Spanien (außer Reisenden aus den Regionen Barcelona, Girona und Madrid), Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Dies müssen Reisende bei Einreise schriftlich bestätigen.
Seit dem 15. Juli 2020 gilt dies auch für Reisende aus folgenden Ländern: Andorra, Belgien, Großbritannien, Liechtenstein, Monaco, Niederlande, Portugal, San Marino, Slowenien, Vatikan, Türkei, Jordanien, Libanon, Vereinigte Arabische Emirate, Kanada, Australien, Neuseeland, Südkorea, Japan, China, Thailand, Indonesien, Marokko, Tunesien, Ruanda, Uruguay.
Seit dem 21. August 2020 müssen Reisende aus Bulgarien, Rumänien und Spanien (nur Reisende aus den Regionen Barcelona, Girona und Madrid) und ab dem 28. August 2020 auch Reisende aus der Tschechischen Republik und aus Tunesien vor Einreise einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Falls kein Negativ-Test vorgelegt werden kann, müssen Reisende einen Test bei Einreise am Flughafen durchführen oder sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.
Bei der Ankunft am Flughafen müssen Reisende ferner einen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen, auch wird die Körpertemperatur gemessen. Beträgt sie 37,2°C oder mehr, wird ein COVID-19-Test verpflichtend durchgeführt, dessen Ergebnis der Reisende in einer dafür eingerichteten Klinik abwarten muss. Ein positives Ergebnis des COVID-19-Tests zieht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach sich. Die Ausreise ist erst bei negativem Ergebnis eines erneuten COVID-19-Tests nach Ablauf des Quarantänezeitraums erlaubt.
Aus allen übrigen Ländern können Personen mit Aufenthaltsrecht in Malta nach Malta zurückkehren. Sie müssen hierzu zunächst einen Antrag auf Rückführung per E-Mail stellen. Bei Einreise müssen diese Personen einen negativen COVID-19-Test vorweisen, der nicht älter als sieben Tage sein darf und sich zusätzlich einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen, die zumeist in Selbstisolation verbracht werden kann. Die Nichteinhaltung wird mit einer Geldstrafe von 3.000,- Euro geahndet.
Reiseverbindungen
Der Flughafen in Malta ist für regulären Flugverkehr wieder geöffnet, jedoch sind die direkten Reiseverbindungen auf einige der Länder des „sicheren Korridors“ beschränkt. Direktflüge nach Deutschland werden wieder angeboten.
Beschränkungen im Land
Die Zahl der Neuinfektionen steigt in der letzten Zeit wieder verstärkt an. Die maltesische Regierung hat daher wieder schärfere Restriktionen erlassen. Ab 19. August 2020 sind Bars, Nachtklubs, Klubs und Diskotheken wieder geschlossen. Auch der Betrieb von Partybooten ist untersagt. Veranstaltungen sind nunmehr auf 15 Personen begrenzt.
Hygieneregeln
Kunden und Mitarbeiter in Geschäften, in öffentlichen Gebäuden und in öffentlichen Verkehrsmitteln sind verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder Gesichtsschutz (Visier) zu tragen. Letzterer kann allein oder zusammen mit einem MNS getragen werden. Personen, die Banken besuchen, wird empfohlen, einen Gesichtsschutz (Visier) zu tragen, da MNS dort aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt sind.
Die generellen Abstandsregeln zum gegenseitigen Schutz sind weiterhin einzuhalten.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie das Gesundheitsamt über die Hotline 111, bei schweren Symptomen die 112.
• Beachten Sie ergänzende Informationen des maltesischen Gesundheitsministeriums .
• Informieren Sie sich detailliert zu noch geltenden Beschränkungen bei den maltesischen Behörden .
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Mongolei - Änderung Einreise:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Mongolei weiterhin gewarnt.
In der Mongolei sind sämtliche internationale Flug- und Zugverbindungen weiterhin bis zum 15. September 2020 ausgesetzt. Eine Einreise auf dem Landweg ist ebenfalls derzeit nicht möglich. Es besteht daher faktisch eine Ein- und Ausreisesperre. Von der Einreisesperre ausgenommen sind Ausländer bzw. deutsche Staatsangehörige mit einem ständigen Aufenthaltstitel für die Mongolei und solche mit einem/r mongolischen Ehegatten/in und gemeinsamen Kindern.
Darüber hinaus hat jede Änderung der Reisebestimmungen in den beiden Nachbarländern Russland und China, aber auch in Korea und Japan direkte Auswirkung auf die Situation der Mongolei. Unmittelbar bei Einreise beginnt eine 21-tägige Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung unter sehr einfachen Verhältnissen (eingeschränkte Körperpflegmöglichkeiten, einfachste Verpflegung). Da das Fluggepäck ebenfalls in Quarantäne genommen wird, muss das Handgepäck essentielle Utensilien für die Quarantäne enthalten – wie z.B. Medikamente, persönliche Hygieneartikel, Wechselkleidung. Für die Unterbringung in Quarantäne werden insgesamt ca. 340 € in Rechnung gestellt. Dem schließt sich eine 14-tägige häusliche Quarantäne an.
• Wenn Sie sich derzeit in der Mongolei aufhalten, informieren Sie sich auch über die Website der Deutschen Botschaft Ulan Bator.
• Für dringend notwendige Reisen, erkundigen Sie sich unbedingt bei der mongolischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
Myanmar - Ergänzung:
Myanmar verschärft nach einem Rekordanstieg von Infektionen den Corona-Lockdown in der Konfliktregion Rakhine. Nach der Regionalhauptstadt Sittwe stünden nun vier weitere Townships unter Quarantäne, berichteten örtliche Medien. Insgesamt seien in Rakhine jetzt mehr als eine Million Menschen von Ausgangsbeschränkungen betroffen. Quelle: tagesschau.de
Neuseeland - Änderung Beschränkungen in Auckland, Maskenpflicht ab 31.08.2020, Tracing-App, Aufenthaltserfassung über QR-Codes:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Neuseeland weiterhin gewarnt.
Mit Wirkung vom 12. August 2020 hat die neuseeländische Regierung für den Bereich Auckland Level 3 sowie für den Rest des Landes Level 2 des vierstufigen nationalen COVID-19-Notfallsplans ausgerufen. Ab dem 31. August 2020 gilt Level 2 für das gesamte Land bis mindestens 6. September 2020. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln wird ab 31. August 2020 Pflicht.
In Auckland gelten die wesentlichen Kontakt- und Reisebeschränkungen von Level 3, d.h. Pflicht zur häuslichen Isolation („self isolation“, „stay home“, „stay in your bubble“, halten Sie die „bubble“ so klein wie möglich). Reisen nach Auckland zum Zweck der Ausreise aus Neuseeland sind grundsätzlich möglich. Ein Nachweis über die zeitnahe Ausreise, z.B. in Form eines Flugtickets, ist unbedingt mitzuführen. Bei einem Transit in Auckland nach einem Inlandsflug darf der Flughafen nicht verlassen werden und die Aufenthaltsdauer nicht mehr als 24 Stunden betragen. Darüber hinaus sind Reisen aus und nach Auckland nur für systemrelevante Arbeitskräfte („essential/critical worker“) oder für an ihren Wohnsitz Auckland Zurückkehrende erlaubt.
Weitere Informationen bietet die neuseeländische Regierung.
Im Rest des Landes sind Reisen unter Einhaltung der für Level 2 vorgeschriebenen Beschränkungen weiterhin möglich. Dies beinhaltet die Einhaltung des Sicherheitsabstands von 2 Metern (Physical Distancing) und die Empfehlung, dort einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wo die Einhaltung des Sicherheitsabstands nicht möglich ist (z.B. in Supermärkten). Außerdem gilt in Level 2 eine Begrenzung von max. 100 Personen bei Veranstaltungen. Alle Bürger sind aufgerufen, die neuseeländische Tracing-App herunterzuladen und die verpflichtend in allen Geschäften und öffentlichen Gebäuden sowie ab 4. September 2020 auch im öffentlichen Nahverkehr anzubringenden QR-Codes zur Aufenthaltserfassung zu scannen. Eigene Übersichten über Aufenthaltsorte und Kontaktpersonen zu führen, wird ebenfalls weiter empfohlen.
Internationale Einreisen nach Neuseeland bleiben bis auf weiteres untersagt. Ausnahmen bestehen weiterhin nur für neuseeländische Staatsangehörige und „(permanent) residents“ (Inhaber von Daueraufenthaltserlaubnissen). Ein Transit ist unter Auflagen einzig über den Flughafen Auckland möglich (u.a. gilt: keine COVID-19-Symptome, kein Verlassen des Transitbereichs und keine Einreise nach Neuseeland, Transitaufenthalt nicht länger als 24 Stunden, Nachweis bestätigtes Weiter-/ Rückflugticket ab Auckland).
Einreisende Personen sind verpflichtet, sich nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben, die derzeit direkt in der Nähe des Einreiseflughafens in dafür vorgesehenen Einrichtungen absolviert werden muss. Innerhalb der Quarantänezeit werden zwei obligatorische COVID-19-Tests durchgeführt.
Das Anlegeverbot für Kreuzfahrtschiffe gilt weiterhin.
Inhaber eines temporären Visums mit Ablaufdatum vor dem 2. April 2020 („work, student, visitor, interim, limited“), die wegen der aktuellen Lage länger in Neuseeland bleiben müssen, als das neuseeländische Visum es erlaubt, müssen rechtzeitig vor Ablauf ihres Visums einen Antrag auf Verlängerung stellen. Ein solcher Antrag ist zwingend online zu stellen. Es wird dann ein Übergangsvisum erteilt („interim visa“). Für die Verlängerung können Gebühren anfallen.
Temporäre Visa mit Ablaufdatum zwischen 2. April und 9. Juli 2020 werden automatisch ohne Antrag bis Ende September 2020 verlängert.
• Beachten Sie stets neueste Veröffentlichungen der New Zealand Immigration oder kontaktieren Sie die für Sie zuständige neuseeländische Auslandsvertretung .
• Bitte kontaktieren Sie in jedem Fall Ihre Fluggesellschaft bezüglich Transitflügen und informieren sich auf der laufend aktualisierten Website der neuseeländischen Behörden dazu.
Niederlande - Reisewarnung für Aruba und St. Maarten, Änderung epidemiologische Lage:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Aruba und nach St. Maarten wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das Königreich der Niederlande ist von COVID-19 inzwischen stärker betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Amsterdam und Rotterdam.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Überseegebieten.
Einreise
Zwischen dem Königreich der Niederlande und Deutschland finden keine Grenzkontrollen statt. Die Einreise für Reisende aus Deutschland ist uneingeschränkt möglich.
Generell gilt, dass Reisende aus Ländern, deren Gesundheitsrisiko gleich oder niedriger als das der Niederlande eingestuft ist, einreisen können. Deutschland ist als gleich eingestuft (beide Länder „gelb“ auf dem niederländischen Index). Flugreisende aus allen Ländern müssen vor Reiseantritt ein Gesundheitsformular ausfüllen und bei sich führen. Nähere Informationen erteilt die niederländische Regierung.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen sind ohne Beschränkungen möglich. Grenzübergänge zwischen Deutschland und den Niederlanden waren stets offen.
Reiseverbindungen
Es bestehen Einschränkungen, Streichungen und Ausfälle bei Flugverbindungen und Fernbussen, sowie auch beim grenzüberschreitenden Gebrauch von Mietwagen.
Beschränkungen im Land
Museen sind geöffnet, die Besucherzahl wird aber über vorherige Online-Buchungspflicht reguliert. Strände sind geöffnet, es besteht jedoch die Möglichkeit von regulierenden Sperrungen von Parkplätzen und Zufahrten. Mögliche Einschränkungen bei Unterkünften sollten direkt dort erfragt werden.
Hygieneregeln
Die Abstandsregel von 1,5 m ist überall einzuhalten. Es besteht Maskenpflicht ab einem Alter von 13 Jahren im Öffentlichen Personennahverkehr, auf Fähren, auf Flügen der KLM und am Flughafen Schiphol. Seit 5. August 2020 gilt in Teilen von Amsterdam und Rotterdam eine Maskenpflicht auch im Freien; für Kinder gilt dies ab einem Alter von 13 Jahren. Ansonsten gelten die auch in Deutschland üblichen Hygieneregeln.
Besonderheiten in den Überseegebieten
Die Inseln Bonaire, Saba und St. Eustatius als karibische Teile des Königreichs der Niederlande sowie die autonomen Länder Aruba, Curaçao und St. Maarten gehören weder zur Europäischen Union noch zum Schengen-Gebiet. Das hat u.a. Konsequenzen für die Einreisebestimmungen, s. Einreise und Zoll, und den Krankenversicherungsschutz, s. Medizinische Versorgung. Die Einreise ist auf alle Inseln grundsätzlich wieder möglich, auf Curaçao unter Auflagen.
Auf Aruba und St. Maarten überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit, weshalb die Inseln zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung.
• Informieren Sie sich über Maßnahmen der niederländischen Regierung bezüglich Tourismus in den Niederlanden, beachten Sie insbesondere die für ausländische Touristen aufgeführten Fragen & Antworten.
• Beachten Sie die Maskenpflicht in Teilen von Amsterdam und Rotterdam; nähere Informationen bietet die Stadt Amsterdam und die Stadt Rotterdam.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie den niederländischen Gesundheitsdienst GGD unter der Telefonnummer: 0031 800 1202.
• Beachten Sie bei Reisen nach Curaçao die Hinweise der Regierung von Curaçao.
• Erkundigen Sie sich zur tagesaktuellen Situation in den Überseegebieten bei den jeweils zuständigen Tourismusbehörden z.B. in Curaçao.
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Überseegebieten aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit .
• Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
Norwegen - Änderung Einreise: Voraussichtliche Wiedereinführung Quarantänepflicht zum 29.08.2020:
Epidemiologische Lage
Norwegen war von COVID-19 weniger betroffen. Regionaler Schwerpunkt war die Region Oslo. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Derzeit ist die Einreise für Personen mit Hauptwohnsitz in Deutschland für alle Zwecke und ohne Quarantäne erlaubt. Der Nachweis des Hauptwohnsitzes wird durch die Eintragung im Reisepass oder Personalausweis geführt.
Voraussichtlich ab dem 29. August 2020 wird die Quarantänepflicht für Reisende aus Deutschland wieder eingeführt, wenn Norwegen Deutschland zum Risikogebiet erklärt. Danach wäre nach Einreise eine 10-tägige Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft zu absolvieren. Bei Einreise wäre dann eine feste Adresse und geeignete Unterkunft für die nächsten 10 Tage durch aussagekräftige Dokumente (z. B. Buchungsbestätigung) nachzuweisen. Eine Unterkunft gilt dann als geeignet, wenn Kontakt mit Personen außerhalb des eigenen Haushalts vermieden wird. Unterkünfte (auch Campingplätze) mit gemeinschaftlicher Nutzung von Waschräumen, Küchen usw. entsprechen daher nicht den Vorgaben. Personen in Quarantäne dürfen ihre Unterkunft nur in unbedingt nötigen Fällen verlassen, z. B. um dringende Lebensmitteleinkäufe zu tätigen.
Informationen zu Quarantänebestimmungen bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.
Die Einreise ist derzeit noch quarantänefrei entweder direkt oder über Dänemark bzw. Finnland möglich, Transit in Risikoländern führt hingegen zu Quarantäne. Die Einreise über Schweden ist nur in direktem Transit quarantänefrei. Direkter Transit bedeutet, dass der schnellste Weg – ohne Übernachtung – gewählt werden muss. Fahrtunterbrechungen sind nur zum Tanken oder zur Toilettennutzung erlaubt. Im Falle einer Übernachtung außerhalb der ausgenommenen Regionen (Kalmar, Södermanland, Norrbotten und Västerbotten) gilt die 10-tägige Quarantänepflicht nach Einreise in Norwegen. Um Probleme bei der Einreise zu vermeiden, wird empfohlen, auf eine Übernachtung in Schweden zu verzichten. Ähnliches gilt für eine Einreise über Dänemark, wo die Regionen Midtjylland, Hovedstaden, Sjælland sowie die Hauptstadtregion ebenfalls quarantänepflichtig sind.
Bei einer Einreise über einen Flughafen in einem von Norwegen als quarantänepflichtig eingestuften Gebiet (z.B. Kopenhagen, Stockholm, Amsterdam) gilt ebenfalls die zehntägige Quarantänepflicht, auch wenn der Transitbereich des Flughafens nicht verlassen wurde.
Die Liste der Länder, aus denen die Einreise gestattet ist, wird vom Norwegian Institute of Public Health (Folkehelseinstitut) regelmäßig aktualisiert.
Durch- und Weiterreise
Die Einreise über Gebiete, die von Norwegen als quarantänepflichtig eingestuft werden, führt zu zehntägiger Quarantäne. Über Schweden ist die Einreise nur in direktem Transit bzw. aus Regionen, die von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, möglich.
Reiseverbindungen
Die Flughäfen sind offen; Ein- und Ausreise per Flugzeug sind möglich.
Die Ausreise nach Deutschland auf dem Landweg über Schweden und Dänemark (Transit) ist möglich. Die Fährverbindungen sind aktiv.
Beschränkungen im Land
Es gelten Abstands- und Hygieneregeln. Die touristische Infrastruktur ist größtenteils zugänglich, operiert aber mitunter wegen der Abstands- und Hygieneregeln mit stark reduzierter Kapazität. Es kann zu längeren Wartezeiten, Ausfällen oder anderen Einschränkungen kommen.
Hygieneregeln
Es besteht zwar keine Maskenpflicht, jedoch eine Empfehlung Mund-Nasen-Schutz immer dann zu tragen, wenn kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann (z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln), Hand- und Hustenhygiene strikt zu befolgen und bei Krankheitssymptomen zu Hause zu bleiben.
Besonderheiten in den Regionen
Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich wieder möglich. Das zuvor geltende Einreiseverbot vom Festland nach Svalbard/Spitzbergen ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Einreiseregeln und –beschränkungen nach Norwegen.
• Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health zu der Länderliste sowie den Gesundheitsbestimmungen.
• Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo.
• Überprüfen Sie ggf. Ihre Reisepläne und nehmen Sie Kontakt zu Reiseveranstaltern, Flug- bzw. Fährgesellschaften auf.
• Achten Sie darauf, dass die Eintragung in Ihrem Reisepass/Personalausweis zum Hauptwohnsitz in Deutschland auf aktuellem Stand ist.
• Wenn Sie im Transit durch Schweden fahren, bewahren Sie Ihre Belege (Brücke, Fähre, Tankquittungen) auf, um im Falle einer Kontrolle die Nutzung des direkten Wegs belegen zu können. Quelle: AA
Wie bereits erwartet, müssen Reisende aus Deutschland, die nach Norwegen kommen, ab dem Wochenende für zehn Tage in Quarantäne. Das gibt das norwegische Außenministerium bekannt. Dasselbe gelte für Reisende aus Liechtenstein und einigen Regionen in Schweden. Quelle: n-tv
Polen - Änderung Reiseverbindungen:
Epidemiologische Lage
Polen ist nach den veröffentlichten Zahlen von COVID-19 weniger stark betroffen, derzeit ist jedoch ein Anstieg der Zahl der Neuinfektionen zu verzeichnen. Regionale Schwerpunkte liegen derzeit in einzelnen Kreisen und Städten der Wojewodschaften Kleinpolen, Lodz und Schlesien. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen benachbarten EU-Mitgliedstaaten ist ohne Einschränkungen möglich. EU-Staatsangehörige, Angehörige der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie ihre Ehepartner und Kinder sind bei der Einreise nach Polen von der Quarantänepflicht befreit. Ein negativer COVID-19-Test ist nicht erforderlich. Grenzkontrollen finden nur noch an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Angehöriger der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind wieder möglich. Internationale Flugverbindungen von und in die EU-Mitgliedstaaten (außer Luxemburg) und EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sind erlaubt. Für internationale Flugverbindungen in diese 43 Länder gilt bis zunächst 31. August 2020 ein Flugverbot. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Innerhalb Polens ist das öffentliche Leben eingeschränkt. Seit 8. August 2020 ist das Land in grüne, gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Erkrankungen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten. Die genauen Richtlinien und die Aufzählung der betroffenen Kreise und Städte bieten die Regierung und die Verordnungen im polnischen Gesetzblatt. Die wichtigsten Bestimmungen lauten wie folgt:
Im öffentlichen Nahverkehr beträgt in der grünen und gelben Zone die Personenobergrenze die Hälfte der vorhandenen Sitz- und Stehplätze (weitere 50% der Plätze müssen unbesetzt bleiben) oder 100% aller Sitzplätze des Nahverkehrsmittels. In der roten Zone dürfen 30% aller Sitz- und Stehplätze belegt werden oder 50% aller Sitzplätze, dabei müssen 50% aller Sitzplätze unbelegt bleiben. Bei öffentlichen und privaten Versammlungen beträgt die maximale Personenzahl in der grünen Zone 150, in der gelben 100 und in der roten 50. Bei religiösen Veranstaltungen gelten ebenfalls gestaffelte Höchstgrenzen. In der grünen Zone sind Open-Air-Konzerte, Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen mit der Einschränkung, dass nur jeder zweite Platz belegt wird, und unter Einhaltung der Abstandsregeln und Maskenpflicht zugelassen. Es bestehen Personenobergrenzen auf Sportanlagen, bei Veranstaltungen und sportlichen Aktivitäten (50% Auslastung, maximal 250 Personen) und bei Fitnesseinrichtungen. In der gelben Zone sind diese Aktivitäten nur mit weiteren Einschränkungen möglich, in der roten Zone besteht ein Verbot der meisten Veranstaltungen, andere Aktivitäten sind nur stark eingeschränkt und mit räumlichen Auflagen gestattet.
Das Betreiben von Diskotheken und Clubs ist verboten.
Einkaufzentren und andere Geschäfte dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften betrieben werden. Das gilt auch für Restaurants, Bars und Cafés (die Maske darf erst nach Besetzen des Tisches entfernt werden).
Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und Universitäten können schrittweise wieder ihre Betreuungsfunktion aufnehmen. Die Schulen beginnen nach jetzigem Stand am 1. September 2020 mit dem Unterricht.
Hygieneregeln
Maskenpflicht besteht in Geschäften, dem öffentlichen Nahverkehr, Kirchen, öffentlichen Einrichtungen, Kinos, Theatern, Konzert- und Kulturhäusern. Wenn die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m nicht gewährleistet werden kann, müssen darüber hinaus Masken getragen werden. Seit 8. August 2020 besteht in roten Zonen grundsätzlich auch im Freien und bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 m Maskenpflicht. In Restaurants, Bars und Cafés darf die Maske erst nach Besetzen des Tisches entfernt werden, Gleiches gilt bei privaten Veranstaltungen in der roten Zone. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter 4 Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen.
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 m, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen.
Verstöße können mit Geldbußen in Höhe von 5000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf die seit 8. August 2020 gültigen Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590.
Rumänien - Ergänzung:
Theater und Kinos sollen ab dem 1. September mit Einschränkungen, d.h. unter Einhaltung der Hygieneregeln wie Social Distancing und Schutzmasken wiedereröffnet werden. Inwieweit Restaurants mit Innengastronomie wieder öffnen wird abhängig gemacht von der Anzahl neuer Coronavirus-Fälle in den einzelnen Regionen. Quelle: Aljazeera
Russische Föderation - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Russische Föderation weiterhin gewarnt.
Die Einreise von Ausländern nach Russland ist weiterhin stark eingeschränkt. Es dürfen nur akkreditierte Mitarbeiter diplomatischer Vertretungen und konsularischer Einrichtungen ausländischer Staaten, und deren Familienangehörige, Kraftfahrer im internationalen Kraftverkehr, die Besatzungen von Luftfahrzeugen, See- und Binnenschiffen, Zugpersonal im internationalen Eisenbahnverkehr, Mitarbeiter des Kurierdienstes zwischen den Regierungen und Mitglieder offizieller Delegationen, sowie Personen mit diplomatischen, dienstlichen oder regulären privaten Visa, die im Zusammenhang mit dem Tod eines nahen Verwandten ausgestellt wurden, einreisen. Weiter ausgenommen sind Personen, die als Familienangehörige (Eheleute, Eltern, Kinder, Adoptiveltern oder -kinder), Vormünder oder Pfleger von russischen Staatsangehörigen mit in dieser Eigenschaft anerkannten Identitätsdokumenten mit Visa einreisen, Personen, die zur medizinischen Behandlung einreisen und Personen, die einen ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation haben.
Zur Möglichkeit der einmaligen Wiedereinreise hochqualifizierter Fachkräfte mit Arbeitsgenehmigung und von Technikern zur Inbetriebnahme und Wartung von im Ausland hergestellten Anlagen kann die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer in Moskau Auskunft geben.
Auch die Ein- und Ausreise über die Landgrenze der Russischen Föderation einschließlich der Grenze nach Belarus ist für Reisende grundsätzlich nicht mehr möglich. Es gelten einige Ausnahmen. Für Deutsche ist die Ausreise nach Estland, Finnland, Lettland, Litauen und Polen im Transit mit eigenem Fahrzeug oder organisierten Sammeltransporten grundsätzlich gestattet. Ausländern mit einem Daueraufenthaltstitel in Russland wurde in Einzelfällen jedoch die Ausreise über die russische Landgrenze verwehrt.
Ausländer müssen beim Einsteigen in ein Flugzeug mit Ziel Russland auch dann, wenn sie nur im Transit durchreisen wollen, einen Nachweis eines negativen Testergebnisses auf COVID-19 nach der Polymerase-Kettenreaktion-Methode (PCR) erbringen. Die Bestätigung muss auf Russisch oder Englisch ausgedruckt vorliegen und das negative Testergebnis darf nicht früher als drei Kalendertage vor dem Abflug des Flugzeugs festgestellt worden sein. Nicht-russische Staatsangehörige, die zu Erwerbszwecken nach Russland einreisen, sind verpflichtet, sich anschließend für 14 Tage in der Wohnung selbst zu isolieren. Das gilt auch für Personen, die im selben Haushalt leben. Im Übrigen fällt grundsätzlich die Verpflichtung zur Selbstisolierung weg.
Mit Ausnahme von Flügen nach und von Großbritannien, der Schweiz sowie aus und in die Türkei, die ausschließlich von Staatsangehörigen dieser Länder oder anderen Staatsangehörigen mit dortigem Daueraufenthalt benutzt werden dürfen, sind alle regelmäßigen internationalen Linienflüge von und nach Russland derzeit noch eingestellt. Gegenwärtig führt Lufthansa im Abstand von ein bis zwei Wochen Sonderflüge von Moskau-Domodedowo nach Frankfurt, ebenso wie Aeroflot von Moskau-Scheremetjewo ins westliche Europa durch. Der reguläre Flugverkehr soll allmählich wieder aufgenommen werden. Der Inlandsflugverkehr ist wieder umfangreich.
In Moskau wurden die zur Eindämmung von COVID-19 geschlossenen Einrichtungen wiedereröffnet; es gibt noch Einschränkungen bei Veranstaltungen. In anderen Teilen Russlands gibt es zum Teil noch weitgehende Einschränkungen, die schrittweise gelockert werden sollen. In der Öffentlichkeit ist ein Abstand von 1 m zu anderen Personen einzuhalten, dies gilt nicht in Taxis. In Moskau ist das Tragen von Mund-Nasen-Schutz/Handschuhen innerhalb von Gebäuden Pflicht.
• Erkundigen Sie sich direkt auf der Internetseite von Lufthansa bzw. Aeroflot nach aktuellen Flugmöglichkeiten.
• Prüfen Sie kritisch Ihre Reisepläne und erkundigen Sie sich vor Reiseantritt zu den aktuellen Einreise- und ggf. Quarantänebestimmungen bei der zuständigen russischen Auslandsvertretung .
• Halten Sie engen Kontakt mit Ihrer Fluggesellschaft hinsichtlich Änderungen im Reiseplan und vergewissern Sie sich vor Reiseantritt, dass Ihr Flug stattfindet.
• Bei Ausreise auf dem Landweg, erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei den zuständigen Auslandsvertretungen der Transitländer zu den dort geltenden Durchreisebestimmungen und über die jeweiligen Reise- und Sicherheitshinweise.
Sambia - Änderung Einreise:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Sambia weiterhin gewarnt.
Neben sambischen Staatsangehörigen und Personen mit Daueraufenthaltsgenehmigung, dürfen grundsätzlich auch Geschäfts-, Besuchsreisende und Touristen wieder nach Sambia einreisen. Alle Reisenden müssen einen negativen SARS-CoV-2-PCR-Test nachweisen, der bei Einreise nicht älter als 14 Tage sein darf. Andernfalls wird die Einreise verweigert. Reisende mit COVID-19-Symptomen und einer Körpertemperatur von 38°C oder höher werden bei Ankunft auf COVID-19 getestet und müssen sich einer 14-tägigen Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung unterziehen. Unterkunfts- und Verpflegungskosten trägt der Reisende.
Sambische Staatsangehörige und Personen mit Daueraufenthaltsgenehmigung (residents) ohne COVID-19-Symptome müssen sich nach Ankunft in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben. Die sambischen Gesundheitsbehörden behalten sich vor, die häuslichen Gegebenheiten vorher zu inspizieren. Sollten die sambischen Behörden die Quarantäneumstände als nicht geeignet bewerten, müssen Reisende für die 14-tägige Quarantäne in eine staatliche Einrichtung. Unterkunfts- und Verpflegungskosten trägt der Reisende.
Touristen, Besucher und Geschäftsreisende sind angehalten, sich während ihres Aufenthalts auf mögliche COVID-19-Symptome zu überprüfen und dies ggf. den sambischen Behörden anzuzeigen. Eine Quarantäne ist nicht erforderlich.
Derzeit bestehen mehrmals wöchentlich Umsteigeverbindungen nach Deutschland mit Ethiopian Airlines, Kenya Airways und RwandAir. Die Airlines überprüfen bei Check-in das Vorliegen des bei Einreise nach Sambia verlangten Nachweises eines negativen COVID-19-Tests. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beförderung ansonsten verweigert wird. Es kann jederzeit zu kurzfristigen Flugstreichungen und Änderungen kommen. Im öffentlichen Raum ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Personen mit COVID-19-Symptomen sind verpflichtet, dies den zuständigen Behörden anzuzeigen. Es gelten die üblichen Abstands- und Hygieneregeln.
Die für die Behandlung von COVID-19-Patienten vorgesehenen medizinischen Einrichtungen entsprechen nicht europäischem Standard. Eine angemessene notfallmedizinische Versorgung in Sambia ist daher nicht gewährleistet.
• Für dringend notwendige Reisen nach Sambia, informieren Sie sich bei der zuständigen sambischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen und Visavoraussetzungen.
• Beachten Sie rechtzeitig vor Reiseantritt die aktuellen Hinweise der Fluglinien, z.B. die aktuellen Hinweise von Ethiopian Airlines zu den Beförderungsvoraussetzungen.
Senegal - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Senegal weiterhin gewarnt.
Der internationale Flugverkehr findet seit 15. Juli 2020 wieder statt. Die Land- und Seegrenzen bleiben bis auf weiteres geschlossen. Ausnahmen sind für den Warenverkehr und sanitäre Zwecke zugelassen. Die Einreise aus den EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, ist einem eingeschränkten Personenkreis möglich, u.a. Angehörigen der Streitkräfte und von Internationalen Organisationen, Diplomaten, in Senegal Studierenden und Personen, die aus zwingenden familiären Gründen nach Senegal reisen müssen, sowie Geschäftsreisenden mit Sondergenehmigung der senegalesischen Regierung. Nähere Informationen bietet die senegalesische Botschaft in Berlin . Die Einreise zu touristischen Zwecken ist weiterhin nicht möglich.
Zur Einreise berechtigte Personen müssen einen negativen COVID-19-Test vorlegen, der nicht älter als 7 Tage sein darf. Alternativ, falls eine Testung im Abreiseland nicht möglich ist, müssen Reisende bei Ankunft am Flughafen einen COVID-19-Test auf eigene Kosten nachholen. Weiterhin müssen Reisende ein Formular zur Nachverfolgung ausfüllen. Quarantänepflicht besteht derzeit nicht grundsätzlich, kann jedoch im Einzelfall durch das Gesundheitspersonal am Flughafen angeordnet werden. Zusätzlich müssen Reisende die Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen der Fluggesellschaften beachten.
Angesichts der weiterhin bestehenden Infektionsgefahr gelten seit 7. August 2020 verschärfte Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des COVID-19. So gilt ein Verbot von öffentlichen Versammlungen anlässlich von Familienfeiern, Hochzeiten, Beerdigungen etc., von Versammlungen an Stränden, bei Sportveranstaltungen, auf öffentlichen Plätzen und in Konzert- und Theatersälen. Maskenpflicht besteht an allen öffentlich zugänglichen Orten, z.B. in Verkehrsmitteln, Geschäften und Verwaltungsgebäuden. Die Anzahl der Fahrgäste im öffentlichen Personenverkehr ist auf die Anzahl der vorhandenen Sitzplätze beschränkt. Die Nichteinhaltung dieser Maßnahmen soll konsequent mit Geld- oder Gefängnisstrafen geahndet werden.
Zur Konkretisierung und in Ergänzung dieser Maßnahmen hat der Gouverneur von Dakar für die Region Dakar verfügt, dass Bars, Diskotheken und weitere Veranstaltungsräume für die Dauer von drei Monaten geschlossen bleiben, dass Musik und Tanz in Ausschankstätten untersagt wird und dass die Einhaltung aller Maßnahmen, insbes. der Maskentragepflicht und des Versammlungsverbots auf Stränden und anderen öffentlichen Plätzen, von Polizei und Gendarmerie streng kontrolliert wird.
• Folgen Sie den Anweisungen der lokalen Behörden und Sicherheitskräfte.
• Bei unbedingt notwendigen Reisen, informieren Sie sich unbedingt vor Abreise nach den Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen Ihrer Fluggesellschaft.
Südkorea - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Südkorea weiterhin gewarnt.
Die visumfreie Einreise deutscher Staatsangehöriger nach Korea (Südkorea) ist seit dem 13. April 2020 nicht mehr möglich. Die bisherige Regelung, dass Touristen und Geschäftsreisende für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen visumfrei einreisen können, ist bis auf weiteres ausgesetzt.
Zudem müssen seit dem 1. Juni 2020 alle Inhaber von längerfristigen Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme A-1, A-2, A-3 und F-4 Visa) mit Wohnsitz in Korea vor der Ausreise aus Korea eine Wiedereinreiseerlaubnis bei der jeweiligen Einreisebehörde beantragen. Ohne diese Erlaubnis wird die „Alien Registration Card“ ungültig und es muss ein neues Einreisevisum beantragt werden. Bei der Wiedereinreise nach Korea ist zwingend ein medizinisches Attest in englischer oder koreanischer Sprache mitzuführen und auf Verlangen bei der Fluggesellschaft und/oder der für die Einhaltung der Einwanderungsbestimmung zuständigen koreanischen Person vorzulegen. Personen, die ein entsprechendes Attest nicht vorweisen können, riskieren die Einreiseverweigerung seitens der koreanischen Behörden. Dieses von einem Arzt unterschriebene und von einer medizinischen Einrichtung ausgestellte Zeugnis muss Angaben enthalten zum Tag der Untersuchung, Körpertemperatur, Husten, Schüttelfrost, Kopfschmerzen, Atemproblemen, muskulären und Lungenproblemen. Ausgenommen von der medizinischen Untersuchung und der Vorlage des Zeugnisses sind Inhaber eines „Isolation Exemption Certificate“ (s.u.).
Weiter gilt für alle Reisenden, dass seit dem 30. März 2020 ein sogenannter "pre boarding check" vor dem Abflug nach Korea erfolgt. Sollte dort eine erhöhte Körpertemperatur von 37,5 Grad oder mehr gemessen werden, wird die Mitnahme gegen Kostenerstattung des Fluges verweigert. Grundsätzlich sind alle nach Korea einreisenden Passagiere verpflichtet, sich nach der Einreise direkt in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben (oder, falls kein Wohnsitz vorhanden, in einen kostenpflichtigen – ca. 150.000 KRW (ca. 110 EUR) pro Tag, 2.100.000 KRW für 14 Tage - zur Verfügung gestellten Quarantäneort). Reisende, die für einen langfristigen Aufenthalt nach Korea einreisen, müssen vor Reiseantritt mit den koreanischen Behörden klären, wo die Quarantäne verbracht werden kann. Studenten sollten sich im Voraus mit der Universität in Verbindung setzen. Ferner besteht eine Verpflichtung, bei Einreise eine „Self Diagnosis“-App bzw. eine „Self Quarantine Safety“-App auf das Smartphone herunterzuladen, mittels derer unter anderem Gesundheitsdaten und Aufenthaltsorte an die koreanischen Behörden bis zu maximal 14 Tage nach Einreise übermittelt werden.
Personen, die aus einem wichtigen geschäftlichen, humanitären oder akademischen Grund das Land kurzzeitig besuchen, sind von der Selbstquarantäneverpflichtung befreit, wenn sie - vor - Reiseantritt von der jeweiligen koreanischen Botschaft in ihrem Herkunftsland ein „Isolation Exemption Certificate“ erhalten haben. Ungeachtet dessen müssen sich alle eingereisten Flugpassagiere, bei Ankunft einem COVID-19-Test unterziehen (abhängig von der Dauer des Testergebnisses ist mit der Übernachtung in einer von der Regierung zugewiesenen Einrichtung zu rechnen).
Ausnahmen gelten für Inhaber der „Alien Registration Card“. Dieser Personenkreis kann den COVID-19-Test innerhalb von drei Tagen (Reisende aus Europa und USA) oder spätestens innerhalb von 14 Tagen (sonstige Reisende) nach Ankunft durchführen. Sofern der Test positiv ausfällt, erfolgt eine Überweisung in das Krankenhaus bzw. in leichten Fällen in eine anderweitige medizinische Einrichtung („Living Treatment Center“).
Seit dem 24. August 2020 werden die Behandlungskosten im Falle eines positiven COVID-19-Tests nicht mehr vom koreanischen Staat übernommen. Ab diesem Zeitpunkt eingereiste Ausländer müssen bei einem positiven COVID-19-Test alle Kosten für die Behandlung und Verpflegung im Krankenhaus selbst übernehmen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der koreanischen Botschaft in Berlin .
Der Verstoß gegen die genannten Gesundheitsauflagen einschließlich der Verletzung der Quarantänerichtlinien oder anderer COVID-19-Maßnahmen der koreanischen Regierung kann mit einer Haft- oder Geldstrafe sowie einer Ausweisung und Einreisesperre geahndet werden.
• Erkundigen Sie sich ggf. bei der für Sie zuständigen koreanischen Auslandsvertretung vor Reiseantritt.
• Folgen Sie stets den Anweisungen lokaler Behörden.
Türkei - Ergänzung:
Die Türkei verhängt weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Virus. Alle staatlichen Institutionen dürfen nun von zu Hause aus oder in Schichten arbeiten. Bestimmte Veranstaltungen und Feiern wie Verlobungen sind in 14 Provinzen, einschließlich der Hauptstadt Ankara verboten und Hochzeiten auf eine Stunde begrenzt. Quelle: tagesschau.de
Ukraine - Ergänzung:
Trotz einer erneuten Grenzschließung wegen zahlreicher Corona-Infektionen will die Ukraine Flüchtlinge aus dem benachbarten Belarus ins Land lassen. Das beschloss die Regierung in Kiew. Staatschef Wolodymyr Selenskyj hatten wegen der angespannten politischen Lage nach der umstrittenen Präsidentenwahl im Nachbarland darum gebeten. Für Ausländer sind die ukrainischen Grenzen ab Samstag bis Ende September bis auf wenige Ausnahmen dicht. Das allgemeine Einreiseverbot gilt vorerst für 30 Tage. Ausgenommen sind unter anderem ausländische Studenten, Militärberater und Ausländer mit einer Aufenthaltsgenehmigung. Quelle: tagesschau.de
Weltweite Reisewarnung:
Die Reisewarnung für rund 160 Länder wird bis 14. September verlängert: Reisewarnung für Nicht-EU-Länder verlängert
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
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Birgitt
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Corona COVID-19 | Reisebeschränkungen durch Coronavirus
Belgien - Änderung Einreise; Teilentfall bei Beschränkungen im Land:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Hauptstadt Brüssel und in die Provinz Antwerpen wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien war von COVID-19 im europäischen Vergleich eher stark betroffen. Die Tendenz der Zahl der Neu-Erkrankten und der neuen Todesfälle stieg erneut an, zunächst insbesondere in der Provinz Antwerpen und inzwischen auch die Hauptstadt Brüssel, in der die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit überschreitet, weshalb die Provinz Antwerpen und die Hauptstadtregion zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung. Für die übrigen Regionen liegt die Zahl der Neuinfektionen unterhalb von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Einreisen aus dem europäischen Ausland, aus Schengen-assoziierten Staaten, aus Großbritannien und Nordirland sind grundsätzlich erlaubt.
Seit 14. August 2020 stuft das belgische Außenministerium eine Reihe von Regionen in EU-Ländern als „orange Zonen“ ein, darunter in Deutschland derzeit die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Darmstadt und Ober- und Niederbayern. Einreisenden aus diesen Gebieten wird eine 14-tägige häusliche Quarantäne oder ein COVID-19-Test nach Einreise nach Belgien dringend empfohlen. Ausnahmen gelten für Berufspendler, Saisonarbeiter und Berufskraftfahrer sowie bei bestimmten Reisegründen. Die belgischen Behörden haben dazu ausführliche Informationen unter FAQ Info-Coronavirus.be (International) veröffentlicht.
Für Transit durch Belgien, auch für Reisende aus den o.a. Gebieten, gelten diese Regelungen nicht.
Für alle Einreisen aus Risikogebieten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, Schengen-Staaten und Großbritannien (=Rote Zone) gilt eine Verpflichtung zur Selbstquarantäne von 14 Tagen und die Testpflicht.
Für alle Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten sowie aus Staaten außerhalb der Schengen-Zone und Großbritannien gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht und die Verpflichtung einen COVID-19-Test durchzuführen. Von der Quarantäne ausgenommen sind Berufspendler, Saisonarbeiter und Berufskraftfahrer sowie eine Reihe von notwendigen Reisegründen, siehe FAQ Info-Coronavirus.be unter „International“.
Die Einstufung in Zonen ist auf der Website des belgischen Außenministeriums veröffentlicht.
Seit dem 1. August 2020 müssen Reisende nach Belgien 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Public Health Passenger Locator Form“ ausfüllen und elektronisch versenden, auch solche mit Wohnsitz in Belgien nach mehr als 48-stündigem Auslandsaufenthalt. Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen. Die Einreise von außerhalb des Schengengebiets kann bei Unterlassen des Ausfüllens bzw. Falschaussagen im Formular verweigert werden.
Sollte es nicht möglich sein, das Formular online abzusenden, kann es auch per E-Mail an PLFBelgium@health.fgov.be gesendet werden. Reisende können auch eine ausgefüllte Papierversion mit sich führen und bei der Flughafenpolizei abgeben oder per Post an Saniport, Eurostation II, Place Victor Horta, 40 bte 10, 1060 Bruxelles schicken.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Belgien ist grundsätzlich wieder ohne Grenzkontrollen möglich. Stichprobenartig kontrolliert die belgische Polizei an den Landgrenzen, ob das Public Health Passenger Locator Form ausgefüllt wurde. Für Durchreisende, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten, ist das Formular nicht verpflichtend.
Nicht notwendige Reisen von Belgien in Drittstaaten (z.B. touristische Reisen über den Flughafen Brüssel nach Afrika) sind nicht gestattet. Es kann zu Zurückweisungen am Flughafen kommen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise noch eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Geplante Erleichterungen wurden ausgesetzt.
Geschäfte, Hotels, Cafés, Restaurants und Fitnessstudios sind, unter Beachtung der einschlägigen Hygiene- und Abstandsregeln, geöffnet. Seit 1. Juli 2020 sind Kongresssäle, Theater, Kinos, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Freizeitparks u.ä. ebenfalls wieder geöffnet. Discotheken und Clubs bleiben geschlossen. Soziale Kontakte sind bis Ende September 2020 eingeschränkt auf jeweils bis zu fünf Personen pro Familie innerhalb von vier Wochen. Die maximale Gruppengröße für private Treffen oder Restaurantbesuche ist auf zehn Personen beschränkt. Kinder unter zwölf Jahren sind davon ausgenommen. Beerdigungen bis zu einer max. Teilnehmerzahl von 50 Personen sind erlaubt. Für sonstige Veranstaltungen im öffentlichen Raum gelten Kapazitätsgrenzen von 200 Personen in geschlossenen Räumen oder 400 Personen im Freien; beide bedürfen der Erlaubnis der lokalen Behörden. Großveranstaltungen sind nach wie vor untersagt.
Strandzugänge für Touristen können Beschränkungen unterliegen.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. In Brüssel gilt seit 12. August 2020 eine Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum; im Rest des Landes besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Einkäufe sind einzeln bzw. maximal zu zweit und innerhalb von 30 Minuten pro Geschäft zu erledigen.
In gastronomischen Betrieben, Sportstätten, sowie Wellness- und Fitnesscentern werden Kontaktinformationen der Gäste für 14 Tage gespeichert.
Das Missachten der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
•Füllen Sie vor Einreise online ein Public Health Passenger Locator Form aus.
•Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
•Beachten Sie für Strandbesuche die Hinweise der küstennahen Gemeinden.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Testkapazitäten sind vorhanden. Belgische Krankenhäuser verfügen über die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patienten.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
•Wenn Sie sich in der Provinz Antwerpen aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Brasilien - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Brasilien weiterhin gewarnt.
Seit dem 29. Juli 2020 ist die Einreise von Ausländern auf dem Luftweg grundsätzlich wieder gestattet. Ausländische Reisende, die für einen Kurzaufenthalt von bis zu neunzig Tagen in das Land einreisen, müssen der Fluglinie vor Antritt der Reise einen Nachweis über den Abschluss einer in Brasilien für den gesamten Zeitraum des Aufenthalts gültigen Krankenversicherung vorlegen, welche eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 30.000 BRL aufweisen muss. Der Versicherungsnachweis muss in portugiesischer oder englischer Sprache vorliegen.
Einreisen von Ausländern über Land- oder Seegrenzen sind grundsätzlich weiterhin untersagt; Ausnahmen gelten u.a. für Personen, die über einen Aufenthaltstitel in Brasilien verfügen.
Der zivile Inlandsflugverkehr besteht in eingeschränkter Form fort. So fliegen die brasilianischen Fluglinien weiterhin regelmäßig die Hauptstädte aller 26 Bundesstaaten sowie 19 weiterer wichtiger Städte an. Zwischen Brasilien und Europa bestehen weiterhin kommerzielle Flugverbindungen.
In Brasilien ist die Zahl der Infizierten, der schwer an COVID-19 Erkrankten und der Todesfälle weiterhin sehr hoch. In einigen Bundesstaaten sind die Gesundheitssysteme stark aus-, teilweise überlastet. Das Risiko, dass Reisende sich infizieren, erkranken und nicht adäquat gesundheitlich versorgt werden können, besteht weiterhin. Zudem setzt eine wirksame Verständigung in brasilianischen Krankenhäusern in der Regel gute Kenntnisse der portugiesischen Sprache voraus.
• Nehmen Sie vor einem evtl. Reiseantritt nach Brasilien auf jeden Fall mit der zuständigen brasilianischen Auslandsvertretung sowie in Fällen einer beabsichtigten Einreise auf dem Luftweg mit der Fluggesellschaft Kontakt auf.
Frankreich - Ergänzung:
In der französischen Hauptstadt Paris wird das Tragen einer Maske an allen öffentlichen Orten zur Pflicht. Auch Marseille, die zweitgrößte Stadt in Frankreich, hatte bereits eine generelle Maskenpflicht verhängt. Quelle: tagesschau.de
Ghana - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ghana weiterhin gewarnt.
Der internationale Flugverkehr am Kotoka International Airport Accra ist seit Ende März 2020 eingestellt, die Grenzen bleiben weiterhin geschlossen. Ausnahmen gibt es lediglich für Notfall-, Rettungs- und Frachtflüge. Eine Wiedereröffnung des internationalen Flughafens in Accra und der Grenzen wurde von der ghanaischen Regierung für den 1. September 2020 in Aussicht gestellt. Der innerghanaische Flugverkehr findet seit Anfang Mai 2020 wieder statt.
Reisen innerhalb des Landes sind uneingeschränkt möglich. Kirchen und Moscheen sind wieder geöffnet. Öffentliche Versammlungen, Sportveranstaltungen und Konferenzen bleiben bis auf weiteres verboten. Strände und Bars in abgeschlossenen Räumen bleiben geschlossen. Schulen und Universitäten wurden nur eingeschränkt für Abschlussklassen wieder geöffnet.
Es besteht Maskenpflicht.
•Halten Sie die empfohlenen Präventionsmaßnahmen auch weiterhin ein, praktizieren Sie „social distancing“ und verlassen Sie die eigene Unterkunft nur für dringende Angelegenheiten.
•Registrieren Sie sich in unserer Krisenvorsorgeliste. Sofern es eine Lageänderung gibt, wird die Botschaft Accra über diesen Kanal informieren.
Großbritannien - Ergänzung:
Die britische Regierung hat angekündigt, die Tschechische Republik, die Schweiz und Jamaika von der Liste der Reisekorridore zu streichen. Diejenigen, die am Samstag nach 04:00 Uhr von einem der drei angegebenen Ziele nach Großbritannien kommen, müssen sich 14 Tage lang selbst isolieren. Quelle: BBC
Hongkong - Ergänzung:
Hongkong wird Mitternacht die Beschränkungen für die nächsten sieben Tage etwas lockern. Die erste Phase der Lockerung umfasst die Wiedereröffnung von Innenräumen wie Cafés und Restaurants für begrenzte Stunden sowie von Sporträumen im Freien, in denen Aktivitäten nur wenig körperlichen Kontakt erfordern. Versammlungen von mehr als zwei Personen bleiben verboten. Quelle: Aljazeera
Israel und Palästinensische Gebiete - Ergänzung:
Der Lockdown im Gazastreifen wird vorerst um 72 Stunden verlängert. Eine weitere Verlängerung behielt sich das Ministerium vor. Quelle: tagesschau.de
Jordanien - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Jordanien weiterhin gewarnt.
Der kommerzielle Flugverkehr aus und nach Jordanien bleibt eingestellt. Es gilt eine generelle Ausgangssperre, in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr. Für den 28. August 2020 ist eine ganztägige Ausgangssperre in Amman und Zarqa angekündigt. Es kann landesweit zu kurzfristig angeordneten, lokalen Ausgangssperren kommen. Weiterhin besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie Handschuhen beim Betreten von Geschäften, Firmen, Ministerien, Institutionen sowie öffentlichen Gebäuden. Versammlungen und Feiern mit mehr als 20 Personen sind nicht gestattet. Zuwiderhandlungen können mit Geldstrafen geahndet werden.
Aus Sicht der jordanischen Regierung befindet sich Deutschland derzeit auf einer Liste von Staaten, die mit „geringem Risiko“ bzw. „grün“ eingestuft sind. Eine Einstufung kann sich, abhängig vom aktuellen Infektionsgeschehen, auch kurzfristig ändern.
Einreisende aus „grün“ eingestuften Staaten müssen sich bei Ankunft in Jordanien in eine sieben- bis maximal 28-tägige Quarantäne begeben und diese unter Umständen in einer durch die jordanische Regierung zur Verfügung gestellten Unterkunft absolvieren. Dafür können Kosten anfallen. Gegebenenfalls sind auch PCR-Tests vor und nach der Einreise erforderlich. Bei Einreise oder während des Aufenthalts in Jordanien positiv getestete Personen müssen damit rechnen, zwingend in eine Quarantäneunterkunft oder ein dafür bestimmtes Krankenhaus verbracht zu werden.
• Halten Sie sich, aufgrund der dynamischen Entwicklung zu tagesaktuellen Informationen und Beschlüssen der jordanischen Regierung, unbedingt über die Sozialen Medien auf dem Laufenden.
• Halten Sie sich an die Bestimmungen. Zuwiderhandlungen werden u.a. mit Bußgeldern oder auch Haftstrafen belegt.
Kroatien - Änderung Beschränkungen im Land; Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Gespanschaften Šibenik-Knin und Split-Dalmatien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das COVID-19-Infektionsaufkommen war in Kroatien über mehrere Wochen niedrig, nimmt zuletzt allerdings stark zu. In den Gespanschaften Šibenik-Knin und Split-Dalmatien liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Landesteile zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung bei Einreise nach Deutschland.
Auch in den Gespanschaften Zadar und Brod-Posavina sind die Infektionszahlen zuletzt stark gestiegen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Corona-Webseiten der kroatischen Regierung sowie des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Kroatien ist für alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten ohne Einschränkungen gestattet. Bei der Einreise werden die Kontaktdaten der Reisenden für die Dauer ihres Aufenthalts in Kroatien registriert. Zur Vermeidung langer Wartezeiten bei einem Grenzübertritt empfiehlt das kroatische Innenministerium, die Kontakt- und Aufenthaltsdaten vorab online zu hinterlegen.
Für Einreisen nach Kroatien aus den EU-Mitgliedstaaten und den Schengen-assoziierten Staatenbesteht derzeit keine 14-tägige häusliche Quarantänepflicht. Die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses/einer COVID-19-Negativbescheinigung ist bei Einreise aus den vorgenannten Staaten ebenfalls nicht erforderlich.
Durch- und Weiterreise
Der Transit durch Kroatien ist erlaubt, sofern die Durchreise durch die sich anschließenden Transitländer und die Einreise in den Zielstaat gesichert sind. Bei Einreise aus Staaten außerhalb der EU oder der Schengen-assozierten muss der Transit innerhalb von 12 Stunden abgeschlossen sein. Einige Staaten haben Kroatien als Risikogebiet eingestuft, so dass ein Transit z.B. durch Österreich nur ohne Zwischenstopp gestattet ist.
Reiseverbindungen
Der Fährverkehr zu den Inseln wird zuverlässig durchgeführt, die Häufigkeit der Verbindungen liegt unter der Frequenz in den Sommermonaten vergangener Jahre. Auf der Website des Betreibers Jadrolinija erhalten Reisende aktuelle Information über bestehende Fährverbindungen.
Beschränkungen im Land
Die touristische Infrastruktur steht nur im Rahmen der behördlichen Hygieneempfehlungen zur Verfügung.
Hygieneregeln
Es gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften und Krankenhäusern sowie für im Gastgewerbe tätige Personen.
In der Gespanschaft Split-Dalmatien gilt die Maskenpflicht auch für Besucher*innen von Cafés und Bars, Ausstellungen, Gottesdiensten und anderen sozialen Begegnungen; in geschlossenen Räumen, in denen sich mehr als drei Personen befinden, ist ebenfalls ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; Fitnesszentren sind derzeit geschlossen und organisierte Sportveranstaltungen verboten.
Reisenden wird grundsätzlich empfohlen, außerhalb der Unterkunft einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, mindestens 1,5 Meter Abstand zu Dritten zu halten und sich regelmäßig die Hände zu waschen; soziale Kontakte sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Besonderheiten in den Regionen
Sollte das Infektionsgeschehen auf den kroatischen Inseln ansteigen, müssen Reisende damit rechnen, dass Brücken- und Fährverbindungen kurzfristig stark eingeschränkt werden und ein Verlassen bzw. Betreten der Inseln nicht möglich ist. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen der An- bzw. Abreise führen.
• Bitte informieren Sie sich ergänzend über die Website der kroatischen Regierung .
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Verlassen Sie bei Auftreten von COVID-19-Symptomen Ihre Unterkunft nicht und kontaktieren Sie ggf. mit Hilfe Ihres Gastgebers das nächstgelegene Krankenhaus. Im Fall einer stark ausgeprägten Symptomatik wählen Sie die medizinische Notfallnummer 112.
• Befolgen Sie bitte stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Libanon - Ergänzung:
Der Libanon lockert seine strikten Ausgangsbeschränkungen. Die meisten Geschäfte, Einkaufszentren, Märkte und Restaurants dürfen ab morgen wieder öffnen, allerdings nur mit einer Kapazität von bis zu 50 Prozent, wie das libanesische Innenministerium mitteilte. Die Ausgangssperre wird um vier Stunden gekürzt und gilt dann von 22 bis 6 Uhr Ortszeit. Quelle: tagesschau.de
Liberia - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Liberia weiterhin gewarnt.
Der Flughafen Monrovia ist wieder geöffnet. Flüge mit Brussels Airlines von und nach Brüssel finden in reduziertem Umfang wieder statt. Reisende müssen ein negatives COVID-19-Testergebnis vorlegen, das bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf. Ist das Testergebnis älter, findet am Flughafen Monrovia ein weiterer COVID-19-Test statt. Auch Reisende ohne Testergebnis werden am Flughafen Monrovia getestet. Sie müssen das negative Ergebnis (frühestens in 48 Stunden) in staatlicher Quarantäne im Militärhospital Nr. 14 abwarten. Alle Reisenden mit positivem Testergebnis müssen sich im Militärhospital Nr. 14 in Pflichtquarantäne begeben, bis die Krankheit überstanden ist.
Für den Großraum Monrovia gelten seit dem 11. April 2020 Ausgangsperren und sonstige Einschränkungen des öffentlichen Lebens, zwischen den Landesteilen sind weitreichende Bewegungsbeschränkungen in Kraft.
•Bei unbedingt notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der liberianischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
Nigeria - Ergänzung:
Der internationale Flugverkehr soll ab dem 5. September wieder aufgenommen werden. Quelle: Aljazeera
Polen - Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land:
Epidemiologische Lage
Polen ist nach den veröffentlichten Zahlen von COVID-19 weniger stark betroffen, derzeit ist jedoch ein Anstieg der Zahl der Neuinfektionen zu verzeichnen. Regionale Schwerpunkte liegen derzeit in einzelnen Kreisen und Städten der Wojewodschaften Kleinpolen und Lodz. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen benachbarten EU-Mitgliedstaaten ist ohne Einschränkungen möglich. EU-Staatsangehörige, Angehörige der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie ihre Ehepartner und Kinder sind bei der Einreise nach Polen von der Quarantänepflicht befreit. Ein negativer COVID-19-Test ist nicht erforderlich. Grenzkontrollen finden nur noch an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Angehöriger der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind wieder möglich. Internationale Flugverbindungen von und in die EU-Mitgliedstaaten (außer Luxemburg) und EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sind erlaubt. Für internationale Flugverbindungen in diese 43 Länder gilt bis zunächst 31. August 2020 ein Flugverbot. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Innerhalb Polens ist das öffentliche Leben eingeschränkt. Seit 8. August 2020 ist das Land in grüne, gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Erkrankungen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten. Die Aufzählung der betroffenen Kreise und Städte veröffentlicht das polnische Gesundheitsministerium über Twitter und, zeitlich verzögert, auf der Website der polnischen Regierung, wo auch die mit der Einstufung verbundenen Maßnahmen erläutert werden. Die wichtigsten Bestimmungen lauten wie folgt:
Im öffentlichen Nahverkehr beträgt in der grünen und gelben Zone die Personenobergrenze die Hälfte der vorhandenen Sitz- und Stehplätze (weitere 50% der Plätze müssen unbesetzt bleiben) oder 100% aller Sitzplätze des Nahverkehrsmittels. In der roten Zone dürfen 30% aller Sitz- und Stehplätze belegt werden oder 50% aller Sitzplätze, dabei müssen 50% aller Sitzplätze unbelegt bleiben. Bei öffentlichen und privaten Versammlungen beträgt die maximale Personenzahl in der grünen Zone 150, in der gelben 100 und in der roten 50. Bei religiösen Veranstaltungen gelten ebenfalls gestaffelte Höchstgrenzen. In der grünen Zone sind Open-Air-Konzerte, Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen mit der Einschränkung, dass nur jeder zweite Platz belegt wird, und unter Einhaltung der Abstandsregeln und Maskenpflicht zugelassen. Es bestehen Personenobergrenzen auf Sportanlagen, bei Veranstaltungen und sportlichen Aktivitäten (50% Auslastung, maximal 250 Personen) und bei Fitnesseinrichtungen. In der gelben Zone sind diese Aktivitäten nur mit weiteren Einschränkungen möglich, in der roten Zone besteht ein Verbot der meisten Veranstaltungen, andere Aktivitäten sind nur stark eingeschränkt und mit räumlichen Auflagen gestattet.
Das Betreiben von Diskotheken und Clubs ist verboten.
Einkaufzentren und andere Geschäfte dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften betrieben werden. Das gilt auch für Restaurants, Bars und Cafés (die Maske darf erst nach Besetzen des Tisches entfernt werden).
Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und Universitäten können schrittweise wieder ihre Betreuungsfunktion aufnehmen. Die Schulen beginnen nach jetzigem Stand am 1. September 2020 mit dem Unterricht.
Hygieneregeln
Maskenpflicht besteht in Geschäften, dem öffentlichen Nahverkehr, Kirchen, öffentlichen Einrichtungen, Kinos, Theatern, Konzert- und Kulturhäusern. Wenn die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m nicht gewährleistet werden kann, müssen darüber hinaus Masken getragen werden. Seit 8. August 2020 besteht in roten Zonen grundsätzlich auch im Freien und bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 m Maskenpflicht. In Restaurants, Bars und Cafés darf die Maske erst nach Besetzen des Tisches entfernt werden, Gleiches gilt bei privaten Veranstaltungen in der roten Zone. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter 4 Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen.
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 m, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen.
Verstöße können mit Geldbußen in Höhe von 5000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf die seit 8. August 2020 gültigen Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590. Quelle: AA
Die Quarantänezeit für Corona-Verdachtsfälle wird in Polen von 14 auf 10 Tage gekürzt. Quelle: Aljazeera
Ruanda - Ergänzung:
Ruanda hat die nächtliche Ausgangssperre von derzeit 21:00 bis 05:00 Uhr ausgeweitet auf 19:00 bis 05:00 Uhr. Darüber hinaus ist der öffentliche Verkehr zwischen Kigali und anderen Distrikten untersagt. Auch der Verkehr aus und nach der im Westen gelegenen Region Rusizi wurde verboten. Quelle: Aljazeera
Spanien - Ergänzung:
Auf Mallorca sollen neue Einschränkungen eingeführt werden: Unter anderem sollen nächtliche Strand- und Parkbesuche sowie das Rauchen im öffentlichen Raum untersagt werden. Über die am Mittwochabend in Palma angekündigten Restriktionen will die Regionalregierung der Balearen allerdings heute weiter beraten. Sie sollen den Aussagen zufolge nach Möglichkeit schon am Freitag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten. Quelle: tagesschau.de
Tunesien - PCR-Test:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tunesien weiterhin gewarnt.
Der internationale Flug- und Fährverkehr von und nach Tunesien wurde am 27. Juni 2020 wieder aufgenommen.
Seit dem 26. August 2020 wird Deutschland in der „Liste orange“ geführt. Individualreisende, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, müssen einen negativen PCR-Test vorlegen. Dieser darf bei Abreise aus Deutschland nicht älter als 72 Stunden, bei Ankunft in Tunesien nicht älter als 120 Stunden sein. Außerdem müssen Reisende, die aus einem Land, welches als „Liste orange“ eingestuft ist, sich in Heimquarantäne begeben, zunächst für 7 Tage, sofern ein weiterer negativer PCR-Test vorgelegt wird. Ansonsten ist eine insgesamt 14-tägige Heimquarantäne einzuhalten.
Pauschalreisende, auch aus als „Liste orange“ eingestuften Ländern, sind von der Vorlage eines PCR-Tests befreit, sofern das Gesundheitsschutzprotokoll eingehalten wird. Neben der Einhaltung der üblichen Hygieneregeln, sollen Pauschaltouristen bei Ausflügen und bei Aufenthalt im Hotel unter der Aufsicht ihrer Reiseleitung bleiben.
Die aktuelle Länderliste veröffentlicht das tunesische Gesundheitsministerium.
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft auf.
• Bei zwingend erforderlichen Reisen, erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen und konsultieren Sie die Länderliste des tunesischen Gesundheitsministeriums.
Ukraine - Ankündigung Einreisestopp:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Ukraine weiterhin gewarnt.
Ukrainische Behörden teilen Herkunftsstaaten auf Grundlage einer Risikobewertung in eine grüne und eine rote Kategorie ein. Die Einteilung wird auf der Website der ukrainischen Behörden veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
Deutschland ist derzeit in der „grünen“ Kategorie eingestuft, d.h. Einreisende aus Deutschland unterliegen zur Zeit keiner Quarantänepflicht.
Die ukrainische Regierung hat einen Einreisestopp für Ausländer mit Wirkung ab dem 28. August angekündigt. Nähere Erkenntnisse zur Ausgestaltung, etwaigen Ausnahmeregelungen und zur Umsetzung liegen derzeit noch nicht vor.
Bei Einreise aus einem Staat der "roten" Kategorie gilt eine zwingende häusliche Quarantäne unter Nutzung der Mobiltelefonanwendung „Dii wdoma“ („Дій вдома“), für die eine ukrainische SIM-Karte benötigt wird. Die verpflichtende Selbstisolation von 14 Tagen kann durch einen negativen PCR-Test nach Einreise verkürzt werden. Derzeit können Deutsche und alle Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz sowie ihre Ehepartner und Kinder, Polen im Transit zur Rückkehr an ihren Wohn- oder Aufenthaltsort durchqueren. Eine Ausreise für Deutsche und Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland sowie deren mitreisende Familienangehörige ist auf dem Landweg auch durch Ungarn möglich. An der Grenze findet eine Gesundheitsuntersuchung statt. Verdachtsfälle unterliegen einer Quarantäne durch die ungarischen Behörden.
Für die Einreise von Ausländern gilt, dass ein Nachweis einer Krankenversicherung, welche die Kosten einer Behandlung von und einer Beobachtung wegen des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung einschließt, mitgeführt werden muss.
Seit dem 1. August 2020 bis vorerst 31. Oktober 2020 wird die Ukraine gemäß Verordnung des Ministerkabinetts vom 22. Juli 2020 in vier Zonen eingeteilt: grün („gesund“) bis rot („ungesund“), für die unterschiedliche Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Die jeweils aktuelle Zonen-Aufteilung finden Sie auf der offiziellen Regierungsseite zu COVID-19-Fragen in ukrainischer und englischer Sprache. Landesweit gilt derzeit eine Pflicht zur Mitführung eines Ausweises sowie zum Tragen einer Maske an öffentlichen Orten (nicht jedoch im Freien). Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Läden und Gaststättenbetrieben (Restaurants, Cafés usw.) eingehalten werden. Massenveranstaltungen dürfen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass sich höchstens eine Person auf fünf Quadratmetern Gebäudefläche aufhält. Weitere regionale Beschränkungen können bestehen.
• Beachten Sie, dass für die EU-Nachbarländer der Ukraine weiterhin Einreisebeschränkungen für aus der Ukraine einreisende Personen bestehen.
• Verfolgen Sie aufmerksam die Medien, insbesondere zu dem angekündigten Einreisestopp für Ausländer, und folgen Sie den Anweisungen der Behörden.
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne, insbesondere, wenn Sie am Wochenende (29./30. August 2020) reisen wollten, und informieren Sie sich auf der COVID-19-Website des ukrainischen Ministerkabinetts über weitere Bestimmungen.
• Informieren Sie sich unmittelbar vor Abreise auf der Seite der ukrainischen Behörden darüber, ob für Ihr Abflugland erweiterte Quarantänebestimmungen gelten.
• Klären Sie mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft, ob eine geplante Reise durchgeführt wird.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Hauptstadt Brüssel und in die Provinz Antwerpen wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Epidemiologische Lage
Belgien war von COVID-19 im europäischen Vergleich eher stark betroffen. Die Tendenz der Zahl der Neu-Erkrankten und der neuen Todesfälle stieg erneut an, zunächst insbesondere in der Provinz Antwerpen und inzwischen auch die Hauptstadt Brüssel, in der die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage derzeit überschreitet, weshalb die Provinz Antwerpen und die Hauptstadtregion zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test bei Einreise nach Deutschland sowie ggf. eine Quarantäneverpflichtung. Für die übrigen Regionen liegt die Zahl der Neuinfektionen unterhalb von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) und die belgischen Gesundheitsbehörden.
Einreise
Einreisen aus dem europäischen Ausland, aus Schengen-assoziierten Staaten, aus Großbritannien und Nordirland sind grundsätzlich erlaubt.
Seit 14. August 2020 stuft das belgische Außenministerium eine Reihe von Regionen in EU-Ländern als „orange Zonen“ ein, darunter in Deutschland derzeit die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Darmstadt und Ober- und Niederbayern. Einreisenden aus diesen Gebieten wird eine 14-tägige häusliche Quarantäne oder ein COVID-19-Test nach Einreise nach Belgien dringend empfohlen. Ausnahmen gelten für Berufspendler, Saisonarbeiter und Berufskraftfahrer sowie bei bestimmten Reisegründen. Die belgischen Behörden haben dazu ausführliche Informationen unter FAQ Info-Coronavirus.be (International) veröffentlicht.
Für Transit durch Belgien, auch für Reisende aus den o.a. Gebieten, gelten diese Regelungen nicht.
Für alle Einreisen aus Risikogebieten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, Schengen-Staaten und Großbritannien (=Rote Zone) gilt eine Verpflichtung zur Selbstquarantäne von 14 Tagen und die Testpflicht.
Für alle Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten sowie aus Staaten außerhalb der Schengen-Zone und Großbritannien gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht und die Verpflichtung einen COVID-19-Test durchzuführen. Von der Quarantäne ausgenommen sind Berufspendler, Saisonarbeiter und Berufskraftfahrer sowie eine Reihe von notwendigen Reisegründen, siehe FAQ Info-Coronavirus.be unter „International“.
Die Einstufung in Zonen ist auf der Website des belgischen Außenministeriums veröffentlicht.
Seit dem 1. August 2020 müssen Reisende nach Belgien 48 Stunden vor Einreise ein elektronisches „Public Health Passenger Locator Form“ ausfüllen und elektronisch versenden, auch solche mit Wohnsitz in Belgien nach mehr als 48-stündigem Auslandsaufenthalt. Nichtbeachtung kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen. Die Einreise von außerhalb des Schengengebiets kann bei Unterlassen des Ausfüllens bzw. Falschaussagen im Formular verweigert werden.
Sollte es nicht möglich sein, das Formular online abzusenden, kann es auch per E-Mail an PLFBelgium@health.fgov.be gesendet werden. Reisende können auch eine ausgefüllte Papierversion mit sich führen und bei der Flughafenpolizei abgeben oder per Post an Saniport, Eurostation II, Place Victor Horta, 40 bte 10, 1060 Bruxelles schicken.
Am Flughafen Brüssel erfolgen Temperaturmessungen bei allen Passagieren mit Wärmekameras. Zutritt wird bei über 38°C verweigert. Abholer erhalten keinen Zutritt in das Flughafengebäude.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise durch Belgien ist grundsätzlich wieder ohne Grenzkontrollen möglich. Stichprobenartig kontrolliert die belgische Polizei an den Landgrenzen, ob das Public Health Passenger Locator Form ausgefüllt wurde. Für Durchreisende, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten, ist das Formular nicht verpflichtend.
Nicht notwendige Reisen von Belgien in Drittstaaten (z.B. touristische Reisen über den Flughafen Brüssel nach Afrika) sind nicht gestattet. Es kann zu Zurückweisungen am Flughafen kommen.
Reiseverbindungen
Der grenzüberschreitende Flug-, Zug- und Busverkehr funktioniert, ist allerdings teilweise noch eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
Geplante Erleichterungen wurden ausgesetzt.
Geschäfte, Hotels, Cafés, Restaurants und Fitnessstudios sind, unter Beachtung der einschlägigen Hygiene- und Abstandsregeln, geöffnet. Seit 1. Juli 2020 sind Kongresssäle, Theater, Kinos, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Freizeitparks u.ä. ebenfalls wieder geöffnet. Discotheken und Clubs bleiben geschlossen. Soziale Kontakte sind bis Ende September 2020 eingeschränkt auf jeweils bis zu fünf Personen pro Familie innerhalb von vier Wochen. Die maximale Gruppengröße für private Treffen oder Restaurantbesuche ist auf zehn Personen beschränkt. Kinder unter zwölf Jahren sind davon ausgenommen. Beerdigungen bis zu einer max. Teilnehmerzahl von 50 Personen sind erlaubt. Für sonstige Veranstaltungen im öffentlichen Raum gelten Kapazitätsgrenzen von 200 Personen in geschlossenen Räumen oder 400 Personen im Freien; beide bedürfen der Erlaubnis der lokalen Behörden. Großveranstaltungen sind nach wie vor untersagt.
Strandzugänge für Touristen können Beschränkungen unterliegen.
Hygieneregeln
Es gelten Abstandsregeln von 1,50 m. In Brüssel gilt seit 12. August 2020 eine Maskenpflicht im gesamten öffentlichen Raum; im Rest des Landes besteht Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Haltestellen, Bahnhöfen und Bahnsteigen sowie an den Flughäfen, in Geschäften, Einkaufszentren, z.T. auch in Einkaufsstraßen, Gotteshäusern, Kultureinrichtungen, auf Märkten und beim Betreten von Restaurants/Cafés. Die Gemeinden legen selbstständig Zonen im öffentlichen Raum fest, in denen Maskenpflicht besteht. Die Zahl der Kunden in Geschäften ist, in Abhängigkeit von der Größe des Geschäfts, beschränkt. Einkäufe sind einzeln bzw. maximal zu zweit und innerhalb von 30 Minuten pro Geschäft zu erledigen.
In gastronomischen Betrieben, Sportstätten, sowie Wellness- und Fitnesscentern werden Kontaktinformationen der Gäste für 14 Tage gespeichert.
Das Missachten der Regelungen kann zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 250,- Euro führen.
•Füllen Sie vor Einreise online ein Public Health Passenger Locator Form aus.
•Informationen über Maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Zahlen zur epidemiologischen Lage in deutscher Sprache bietet Info-Coronavirus in Belgien.
•Beachten Sie für Strandbesuche die Hinweise der küstennahen Gemeinden.
•Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit einem Arzt auf und isolieren sich zunächst selbst in der Wohnung/im Hotel. Der Arzt wird je nach Symptomlage das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Testkapazitäten sind vorhanden. Belgische Krankenhäuser verfügen über die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patienten.
•Befolgen Sie stets die Hinweise lokaler Behörden.
•Wenn Sie sich in der Provinz Antwerpen aufgehalten haben (kein Transit), beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Brasilien - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Brasilien weiterhin gewarnt.
Seit dem 29. Juli 2020 ist die Einreise von Ausländern auf dem Luftweg grundsätzlich wieder gestattet. Ausländische Reisende, die für einen Kurzaufenthalt von bis zu neunzig Tagen in das Land einreisen, müssen der Fluglinie vor Antritt der Reise einen Nachweis über den Abschluss einer in Brasilien für den gesamten Zeitraum des Aufenthalts gültigen Krankenversicherung vorlegen, welche eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 30.000 BRL aufweisen muss. Der Versicherungsnachweis muss in portugiesischer oder englischer Sprache vorliegen.
Einreisen von Ausländern über Land- oder Seegrenzen sind grundsätzlich weiterhin untersagt; Ausnahmen gelten u.a. für Personen, die über einen Aufenthaltstitel in Brasilien verfügen.
Der zivile Inlandsflugverkehr besteht in eingeschränkter Form fort. So fliegen die brasilianischen Fluglinien weiterhin regelmäßig die Hauptstädte aller 26 Bundesstaaten sowie 19 weiterer wichtiger Städte an. Zwischen Brasilien und Europa bestehen weiterhin kommerzielle Flugverbindungen.
In Brasilien ist die Zahl der Infizierten, der schwer an COVID-19 Erkrankten und der Todesfälle weiterhin sehr hoch. In einigen Bundesstaaten sind die Gesundheitssysteme stark aus-, teilweise überlastet. Das Risiko, dass Reisende sich infizieren, erkranken und nicht adäquat gesundheitlich versorgt werden können, besteht weiterhin. Zudem setzt eine wirksame Verständigung in brasilianischen Krankenhäusern in der Regel gute Kenntnisse der portugiesischen Sprache voraus.
• Nehmen Sie vor einem evtl. Reiseantritt nach Brasilien auf jeden Fall mit der zuständigen brasilianischen Auslandsvertretung sowie in Fällen einer beabsichtigten Einreise auf dem Luftweg mit der Fluggesellschaft Kontakt auf.
Frankreich - Ergänzung:
In der französischen Hauptstadt Paris wird das Tragen einer Maske an allen öffentlichen Orten zur Pflicht. Auch Marseille, die zweitgrößte Stadt in Frankreich, hatte bereits eine generelle Maskenpflicht verhängt. Quelle: tagesschau.de
Ghana - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Ghana weiterhin gewarnt.
Der internationale Flugverkehr am Kotoka International Airport Accra ist seit Ende März 2020 eingestellt, die Grenzen bleiben weiterhin geschlossen. Ausnahmen gibt es lediglich für Notfall-, Rettungs- und Frachtflüge. Eine Wiedereröffnung des internationalen Flughafens in Accra und der Grenzen wurde von der ghanaischen Regierung für den 1. September 2020 in Aussicht gestellt. Der innerghanaische Flugverkehr findet seit Anfang Mai 2020 wieder statt.
Reisen innerhalb des Landes sind uneingeschränkt möglich. Kirchen und Moscheen sind wieder geöffnet. Öffentliche Versammlungen, Sportveranstaltungen und Konferenzen bleiben bis auf weiteres verboten. Strände und Bars in abgeschlossenen Räumen bleiben geschlossen. Schulen und Universitäten wurden nur eingeschränkt für Abschlussklassen wieder geöffnet.
Es besteht Maskenpflicht.
•Halten Sie die empfohlenen Präventionsmaßnahmen auch weiterhin ein, praktizieren Sie „social distancing“ und verlassen Sie die eigene Unterkunft nur für dringende Angelegenheiten.
•Registrieren Sie sich in unserer Krisenvorsorgeliste. Sofern es eine Lageänderung gibt, wird die Botschaft Accra über diesen Kanal informieren.
Großbritannien - Ergänzung:
Die britische Regierung hat angekündigt, die Tschechische Republik, die Schweiz und Jamaika von der Liste der Reisekorridore zu streichen. Diejenigen, die am Samstag nach 04:00 Uhr von einem der drei angegebenen Ziele nach Großbritannien kommen, müssen sich 14 Tage lang selbst isolieren. Quelle: BBC
Hongkong - Ergänzung:
Hongkong wird Mitternacht die Beschränkungen für die nächsten sieben Tage etwas lockern. Die erste Phase der Lockerung umfasst die Wiedereröffnung von Innenräumen wie Cafés und Restaurants für begrenzte Stunden sowie von Sporträumen im Freien, in denen Aktivitäten nur wenig körperlichen Kontakt erfordern. Versammlungen von mehr als zwei Personen bleiben verboten. Quelle: Aljazeera
Israel und Palästinensische Gebiete - Ergänzung:
Der Lockdown im Gazastreifen wird vorerst um 72 Stunden verlängert. Eine weitere Verlängerung behielt sich das Ministerium vor. Quelle: tagesschau.de
Jordanien - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Jordanien weiterhin gewarnt.
Der kommerzielle Flugverkehr aus und nach Jordanien bleibt eingestellt. Es gilt eine generelle Ausgangssperre, in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr. Für den 28. August 2020 ist eine ganztägige Ausgangssperre in Amman und Zarqa angekündigt. Es kann landesweit zu kurzfristig angeordneten, lokalen Ausgangssperren kommen. Weiterhin besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie Handschuhen beim Betreten von Geschäften, Firmen, Ministerien, Institutionen sowie öffentlichen Gebäuden. Versammlungen und Feiern mit mehr als 20 Personen sind nicht gestattet. Zuwiderhandlungen können mit Geldstrafen geahndet werden.
Aus Sicht der jordanischen Regierung befindet sich Deutschland derzeit auf einer Liste von Staaten, die mit „geringem Risiko“ bzw. „grün“ eingestuft sind. Eine Einstufung kann sich, abhängig vom aktuellen Infektionsgeschehen, auch kurzfristig ändern.
Einreisende aus „grün“ eingestuften Staaten müssen sich bei Ankunft in Jordanien in eine sieben- bis maximal 28-tägige Quarantäne begeben und diese unter Umständen in einer durch die jordanische Regierung zur Verfügung gestellten Unterkunft absolvieren. Dafür können Kosten anfallen. Gegebenenfalls sind auch PCR-Tests vor und nach der Einreise erforderlich. Bei Einreise oder während des Aufenthalts in Jordanien positiv getestete Personen müssen damit rechnen, zwingend in eine Quarantäneunterkunft oder ein dafür bestimmtes Krankenhaus verbracht zu werden.
• Halten Sie sich, aufgrund der dynamischen Entwicklung zu tagesaktuellen Informationen und Beschlüssen der jordanischen Regierung, unbedingt über die Sozialen Medien auf dem Laufenden.
• Halten Sie sich an die Bestimmungen. Zuwiderhandlungen werden u.a. mit Bußgeldern oder auch Haftstrafen belegt.
Kroatien - Änderung Beschränkungen im Land; Hygieneregeln:
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Gespanschaften Šibenik-Knin und Split-Dalmatien wird derzeit aufgrund hoher Infektionszahlen gewarnt.
Epidemiologische Lage
Das COVID-19-Infektionsaufkommen war in Kroatien über mehrere Wochen niedrig, nimmt zuletzt allerdings stark zu. In den Gespanschaften Šibenik-Knin und Split-Dalmatien liegen die Inzidenzen derzeit bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese Landesteile zu Risikogebieten eingestuft wurden. Daraus resultiert ein verpflichtender kostenloser PCR-Test und ggf. eine Quarantäneverpflichtung bei Einreise nach Deutschland.
Auch in den Gespanschaften Zadar und Brod-Posavina sind die Infektionszahlen zuletzt stark gestiegen.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die Corona-Webseiten der kroatischen Regierung sowie des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise nach Kroatien ist für alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten ohne Einschränkungen gestattet. Bei der Einreise werden die Kontaktdaten der Reisenden für die Dauer ihres Aufenthalts in Kroatien registriert. Zur Vermeidung langer Wartezeiten bei einem Grenzübertritt empfiehlt das kroatische Innenministerium, die Kontakt- und Aufenthaltsdaten vorab online zu hinterlegen.
Für Einreisen nach Kroatien aus den EU-Mitgliedstaaten und den Schengen-assoziierten Staatenbesteht derzeit keine 14-tägige häusliche Quarantänepflicht. Die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses/einer COVID-19-Negativbescheinigung ist bei Einreise aus den vorgenannten Staaten ebenfalls nicht erforderlich.
Durch- und Weiterreise
Der Transit durch Kroatien ist erlaubt, sofern die Durchreise durch die sich anschließenden Transitländer und die Einreise in den Zielstaat gesichert sind. Bei Einreise aus Staaten außerhalb der EU oder der Schengen-assozierten muss der Transit innerhalb von 12 Stunden abgeschlossen sein. Einige Staaten haben Kroatien als Risikogebiet eingestuft, so dass ein Transit z.B. durch Österreich nur ohne Zwischenstopp gestattet ist.
Reiseverbindungen
Der Fährverkehr zu den Inseln wird zuverlässig durchgeführt, die Häufigkeit der Verbindungen liegt unter der Frequenz in den Sommermonaten vergangener Jahre. Auf der Website des Betreibers Jadrolinija erhalten Reisende aktuelle Information über bestehende Fährverbindungen.
Beschränkungen im Land
Die touristische Infrastruktur steht nur im Rahmen der behördlichen Hygieneempfehlungen zur Verfügung.
Hygieneregeln
Es gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften und Krankenhäusern sowie für im Gastgewerbe tätige Personen.
In der Gespanschaft Split-Dalmatien gilt die Maskenpflicht auch für Besucher*innen von Cafés und Bars, Ausstellungen, Gottesdiensten und anderen sozialen Begegnungen; in geschlossenen Räumen, in denen sich mehr als drei Personen befinden, ist ebenfalls ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; Fitnesszentren sind derzeit geschlossen und organisierte Sportveranstaltungen verboten.
Reisenden wird grundsätzlich empfohlen, außerhalb der Unterkunft einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, mindestens 1,5 Meter Abstand zu Dritten zu halten und sich regelmäßig die Hände zu waschen; soziale Kontakte sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Besonderheiten in den Regionen
Sollte das Infektionsgeschehen auf den kroatischen Inseln ansteigen, müssen Reisende damit rechnen, dass Brücken- und Fährverbindungen kurzfristig stark eingeschränkt werden und ein Verlassen bzw. Betreten der Inseln nicht möglich ist. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen der An- bzw. Abreise führen.
• Bitte informieren Sie sich ergänzend über die Website der kroatischen Regierung .
• Wenn Sie sich touristisch in den als Risikogebieten ausgewiesenen Teilen des Landes aufhalten und eine vorzeitige Rückreise antreten möchten, setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung.
• Verlassen Sie bei Auftreten von COVID-19-Symptomen Ihre Unterkunft nicht und kontaktieren Sie ggf. mit Hilfe Ihres Gastgebers das nächstgelegene Krankenhaus. Im Fall einer stark ausgeprägten Symptomatik wählen Sie die medizinische Notfallnummer 112.
• Befolgen Sie bitte stets die Hinweise lokaler Behörden.
• Beachten Sie die Quarantäne- bzw. Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten (nicht Transit) nach Deutschland und kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Ihres Aufenthaltsortes. Weitere Informationen zur Testpflicht bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
Libanon - Ergänzung:
Der Libanon lockert seine strikten Ausgangsbeschränkungen. Die meisten Geschäfte, Einkaufszentren, Märkte und Restaurants dürfen ab morgen wieder öffnen, allerdings nur mit einer Kapazität von bis zu 50 Prozent, wie das libanesische Innenministerium mitteilte. Die Ausgangssperre wird um vier Stunden gekürzt und gilt dann von 22 bis 6 Uhr Ortszeit. Quelle: tagesschau.de
Liberia - Ergänzung:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Liberia weiterhin gewarnt.
Der Flughafen Monrovia ist wieder geöffnet. Flüge mit Brussels Airlines von und nach Brüssel finden in reduziertem Umfang wieder statt. Reisende müssen ein negatives COVID-19-Testergebnis vorlegen, das bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf. Ist das Testergebnis älter, findet am Flughafen Monrovia ein weiterer COVID-19-Test statt. Auch Reisende ohne Testergebnis werden am Flughafen Monrovia getestet. Sie müssen das negative Ergebnis (frühestens in 48 Stunden) in staatlicher Quarantäne im Militärhospital Nr. 14 abwarten. Alle Reisenden mit positivem Testergebnis müssen sich im Militärhospital Nr. 14 in Pflichtquarantäne begeben, bis die Krankheit überstanden ist.
Für den Großraum Monrovia gelten seit dem 11. April 2020 Ausgangsperren und sonstige Einschränkungen des öffentlichen Lebens, zwischen den Landesteilen sind weitreichende Bewegungsbeschränkungen in Kraft.
•Bei unbedingt notwendigen Reisen, informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der liberianischen Botschaft zu den aktuellen Einreisebestimmungen.
Nigeria - Ergänzung:
Der internationale Flugverkehr soll ab dem 5. September wieder aufgenommen werden. Quelle: Aljazeera
Polen - Änderung Epidemiologische Lage, Beschränkungen im Land:
Epidemiologische Lage
Polen ist nach den veröffentlichten Zahlen von COVID-19 weniger stark betroffen, derzeit ist jedoch ein Anstieg der Zahl der Neuinfektionen zu verzeichnen. Regionale Schwerpunkte liegen derzeit in einzelnen Kreisen und Städten der Wojewodschaften Kleinpolen und Lodz. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Die Einreise aus allen benachbarten EU-Mitgliedstaaten ist ohne Einschränkungen möglich. EU-Staatsangehörige, Angehörige der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie ihre Ehepartner und Kinder sind bei der Einreise nach Polen von der Quarantänepflicht befreit. Ein negativer COVID-19-Test ist nicht erforderlich. Grenzkontrollen finden nur noch an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Reisenden aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist die Durchreise durch Polen nur gestattet, wenn das Ziel des Transits die Reise zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort ist und sie EU-Staatsangehöriger, Angehöriger der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island sind sowie ihre Ehepartner und Kinder. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet der polnische Grenzschutz.
Reiseverbindungen
Internationale Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen über die EU-Binnengrenzen sind wieder möglich. Internationale Flugverbindungen von und in die EU-Mitgliedstaaten (außer Luxemburg) und EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sind erlaubt. Für internationale Flugverbindungen in diese 43 Länder gilt bis zunächst 31. August 2020 ein Flugverbot. Inländische Flug-, Bahn- und Busverbindungen stehen eingeschränkt zur Verfügung.
Beschränkungen im Land
Innerhalb Polens ist das öffentliche Leben eingeschränkt. Seit 8. August 2020 ist das Land in grüne, gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Erkrankungen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten. Die Aufzählung der betroffenen Kreise und Städte veröffentlicht das polnische Gesundheitsministerium über Twitter und, zeitlich verzögert, auf der Website der polnischen Regierung, wo auch die mit der Einstufung verbundenen Maßnahmen erläutert werden. Die wichtigsten Bestimmungen lauten wie folgt:
Im öffentlichen Nahverkehr beträgt in der grünen und gelben Zone die Personenobergrenze die Hälfte der vorhandenen Sitz- und Stehplätze (weitere 50% der Plätze müssen unbesetzt bleiben) oder 100% aller Sitzplätze des Nahverkehrsmittels. In der roten Zone dürfen 30% aller Sitz- und Stehplätze belegt werden oder 50% aller Sitzplätze, dabei müssen 50% aller Sitzplätze unbelegt bleiben. Bei öffentlichen und privaten Versammlungen beträgt die maximale Personenzahl in der grünen Zone 150, in der gelben 100 und in der roten 50. Bei religiösen Veranstaltungen gelten ebenfalls gestaffelte Höchstgrenzen. In der grünen Zone sind Open-Air-Konzerte, Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen mit der Einschränkung, dass nur jeder zweite Platz belegt wird, und unter Einhaltung der Abstandsregeln und Maskenpflicht zugelassen. Es bestehen Personenobergrenzen auf Sportanlagen, bei Veranstaltungen und sportlichen Aktivitäten (50% Auslastung, maximal 250 Personen) und bei Fitnesseinrichtungen. In der gelben Zone sind diese Aktivitäten nur mit weiteren Einschränkungen möglich, in der roten Zone besteht ein Verbot der meisten Veranstaltungen, andere Aktivitäten sind nur stark eingeschränkt und mit räumlichen Auflagen gestattet.
Das Betreiben von Diskotheken und Clubs ist verboten.
Einkaufzentren und andere Geschäfte dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften betrieben werden. Das gilt auch für Restaurants, Bars und Cafés (die Maske darf erst nach Besetzen des Tisches entfernt werden).
Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und Universitäten können schrittweise wieder ihre Betreuungsfunktion aufnehmen. Die Schulen beginnen nach jetzigem Stand am 1. September 2020 mit dem Unterricht.
Hygieneregeln
Maskenpflicht besteht in Geschäften, dem öffentlichen Nahverkehr, Kirchen, öffentlichen Einrichtungen, Kinos, Theatern, Konzert- und Kulturhäusern. Wenn die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m nicht gewährleistet werden kann, müssen darüber hinaus Masken getragen werden. Seit 8. August 2020 besteht in roten Zonen grundsätzlich auch im Freien und bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 m Maskenpflicht. In Restaurants, Bars und Cafés darf die Maske erst nach Besetzen des Tisches entfernt werden, Gleiches gilt bei privaten Veranstaltungen in der roten Zone. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder unter 4 Jahren, bei Autofahrten alleine und mit Personen des eigenen Haushalts, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Bei Personenkontrollen besteht die Pflicht, die Maske abzunehmen. Details zur Maskenpflicht bietet die Regierung von Polen.
Der Mindestabstand im öffentlichen Raum beträgt 1,5 m, ausgenommen sind Betreuer Hilfsbedürftiger und kleiner Kinder.
Geschäfte, Banken und Tankstellen dürfen nur mit Handschuhen betreten werden, die von den Geschäften zur Verfügung gestellt werden müssen.
Verstöße können mit Geldbußen in Höhe von 5000 bis 30.000 PLN geahndet werden.
• Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung über die getroffenen Maßnahmen und die Empfehlungen der polnischen Behörden.
• Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf die seit 8. August 2020 gültigen Einschränkungen und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
• Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590. Quelle: AA
Die Quarantänezeit für Corona-Verdachtsfälle wird in Polen von 14 auf 10 Tage gekürzt. Quelle: Aljazeera
Ruanda - Ergänzung:
Ruanda hat die nächtliche Ausgangssperre von derzeit 21:00 bis 05:00 Uhr ausgeweitet auf 19:00 bis 05:00 Uhr. Darüber hinaus ist der öffentliche Verkehr zwischen Kigali und anderen Distrikten untersagt. Auch der Verkehr aus und nach der im Westen gelegenen Region Rusizi wurde verboten. Quelle: Aljazeera
Spanien - Ergänzung:
Auf Mallorca sollen neue Einschränkungen eingeführt werden: Unter anderem sollen nächtliche Strand- und Parkbesuche sowie das Rauchen im öffentlichen Raum untersagt werden. Über die am Mittwochabend in Palma angekündigten Restriktionen will die Regionalregierung der Balearen allerdings heute weiter beraten. Sie sollen den Aussagen zufolge nach Möglichkeit schon am Freitag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten. Quelle: tagesschau.de
Tunesien - PCR-Test:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Tunesien weiterhin gewarnt.
Der internationale Flug- und Fährverkehr von und nach Tunesien wurde am 27. Juni 2020 wieder aufgenommen.
Seit dem 26. August 2020 wird Deutschland in der „Liste orange“ geführt. Individualreisende, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, müssen einen negativen PCR-Test vorlegen. Dieser darf bei Abreise aus Deutschland nicht älter als 72 Stunden, bei Ankunft in Tunesien nicht älter als 120 Stunden sein. Außerdem müssen Reisende, die aus einem Land, welches als „Liste orange“ eingestuft ist, sich in Heimquarantäne begeben, zunächst für 7 Tage, sofern ein weiterer negativer PCR-Test vorgelegt wird. Ansonsten ist eine insgesamt 14-tägige Heimquarantäne einzuhalten.
Pauschalreisende, auch aus als „Liste orange“ eingestuften Ländern, sind von der Vorlage eines PCR-Tests befreit, sofern das Gesundheitsschutzprotokoll eingehalten wird. Neben der Einhaltung der üblichen Hygieneregeln, sollen Pauschaltouristen bei Ausflügen und bei Aufenthalt im Hotel unter der Aufsicht ihrer Reiseleitung bleiben.
Die aktuelle Länderliste veröffentlicht das tunesische Gesundheitsministerium.
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne und nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft auf.
• Bei zwingend erforderlichen Reisen, erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen tunesischen Auslandsvertretung zu den aktuellen Einreisebestimmungen und konsultieren Sie die Länderliste des tunesischen Gesundheitsministeriums.
Ukraine - Ankündigung Einreisestopp:
Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Ukraine weiterhin gewarnt.
Ukrainische Behörden teilen Herkunftsstaaten auf Grundlage einer Risikobewertung in eine grüne und eine rote Kategorie ein. Die Einteilung wird auf der Website der ukrainischen Behörden veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
Deutschland ist derzeit in der „grünen“ Kategorie eingestuft, d.h. Einreisende aus Deutschland unterliegen zur Zeit keiner Quarantänepflicht.
Die ukrainische Regierung hat einen Einreisestopp für Ausländer mit Wirkung ab dem 28. August angekündigt. Nähere Erkenntnisse zur Ausgestaltung, etwaigen Ausnahmeregelungen und zur Umsetzung liegen derzeit noch nicht vor.
Bei Einreise aus einem Staat der "roten" Kategorie gilt eine zwingende häusliche Quarantäne unter Nutzung der Mobiltelefonanwendung „Dii wdoma“ („Дій вдома“), für die eine ukrainische SIM-Karte benötigt wird. Die verpflichtende Selbstisolation von 14 Tagen kann durch einen negativen PCR-Test nach Einreise verkürzt werden. Derzeit können Deutsche und alle Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz sowie ihre Ehepartner und Kinder, Polen im Transit zur Rückkehr an ihren Wohn- oder Aufenthaltsort durchqueren. Eine Ausreise für Deutsche und Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland sowie deren mitreisende Familienangehörige ist auf dem Landweg auch durch Ungarn möglich. An der Grenze findet eine Gesundheitsuntersuchung statt. Verdachtsfälle unterliegen einer Quarantäne durch die ungarischen Behörden.
Für die Einreise von Ausländern gilt, dass ein Nachweis einer Krankenversicherung, welche die Kosten einer Behandlung von und einer Beobachtung wegen des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung einschließt, mitgeführt werden muss.
Seit dem 1. August 2020 bis vorerst 31. Oktober 2020 wird die Ukraine gemäß Verordnung des Ministerkabinetts vom 22. Juli 2020 in vier Zonen eingeteilt: grün („gesund“) bis rot („ungesund“), für die unterschiedliche Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Die jeweils aktuelle Zonen-Aufteilung finden Sie auf der offiziellen Regierungsseite zu COVID-19-Fragen in ukrainischer und englischer Sprache. Landesweit gilt derzeit eine Pflicht zur Mitführung eines Ausweises sowie zum Tragen einer Maske an öffentlichen Orten (nicht jedoch im Freien). Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Läden und Gaststättenbetrieben (Restaurants, Cafés usw.) eingehalten werden. Massenveranstaltungen dürfen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass sich höchstens eine Person auf fünf Quadratmetern Gebäudefläche aufhält. Weitere regionale Beschränkungen können bestehen.
• Beachten Sie, dass für die EU-Nachbarländer der Ukraine weiterhin Einreisebeschränkungen für aus der Ukraine einreisende Personen bestehen.
• Verfolgen Sie aufmerksam die Medien, insbesondere zu dem angekündigten Einreisestopp für Ausländer, und folgen Sie den Anweisungen der Behörden.
• Überprüfen Sie Ihre Reisepläne, insbesondere, wenn Sie am Wochenende (29./30. August 2020) reisen wollten, und informieren Sie sich auf der COVID-19-Website des ukrainischen Ministerkabinetts über weitere Bestimmungen.
• Informieren Sie sich unmittelbar vor Abreise auf der Seite der ukrainischen Behörden darüber, ob für Ihr Abflugland erweiterte Quarantänebestimmungen gelten.
• Klären Sie mit Ihrem Reiseveranstalter bzw. Ihrer Fluggesellschaft, ob eine geplante Reise durchgeführt wird.
Quelle, soweit nicht anders vermerkt: Auswärtiges Amt
Gruß
Birgitt




